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UV.2024.00181

Überentschädigungsberechnung, Anwaltskosten nicht als abzugsfähige Mehrkosten zu berücksichtigen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-09-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1982, war bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch unfallversichert, als er am 2 0. Februar 2019 beim Überque ren der Tramgeleise von einem Tram erfasst wurde und dabei ein Polytrauma erlitt (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/10).

Mit Verfügung vom 2 6. Juli 2022 ( Urk. 8/474) stellte die SWICA die Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2021 ein, sprach dem Versicherten ab dem 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche UV-Rente zu mit dem Hinweis, dass bei Vorliegen des IV-Rentenbescheids die Komplementärberechnung vorgenommen werde, gewährte Heilbehandlungskosten im Rahmen von Art. 21 UVG und sprach dem Versicher ten zudem eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 133'380.-- zu.

Mit Verfügung en vom 1 3. Februar 2023 ( Urk. 8/ 537 ) sowie 8. März 2023 ( Urk. 8/549) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. 1.2

Gestützt darauf berechnete die SWICA mit Verfügung vom 1. März 2023 ( Urk. 8/ 542 ) für den Zeitraum vom 2 3. Februar 2019 bis 3 1. Juli 2022 eine Über entschädigung in der Höhe von Fr. 9'570.74 und veranlasste die Verrechnung dieses Betrags mit der Nachzahlung der IV-Rente. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 8/ 554 ).

Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2023 ( Urk. 8/ 646 ) ersetzte die SWICA die Verfügung vom 1. März 2023 und berechnete mit einem korrigierten Zeitraum vom 2 3. Februar 2019 bis 3 1. Dezember 2021 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 25'140.3 4. Dabei hielt sie fest, dass sich abzüglich der bereits verrechneten Fr. 9'570.74 eine Differenz von Fr. 15'569.60 ergebe, welche vom Versicherten zurückzuerstatten sei. Dagegen erhob der Versicherte ebenfalls Einsprache ( Urk. 8/ 652 ).

Mit Einspracheentscheid vom 2 5. September 2024 ( Urk. 8/ 735 = Urk.

2) hiess die SWICA die Einsprache des Versicherten teilweise gut und änderte die Verfügung vom 2 8. Dezember 2023 dahingehend ab, als für die Zeit vom 2 3. Februar 2019 bis 3 1. Dezember 2021 eine Überentschädigung von Fr. 17'584.29 entstanden sei, wobei sich abzüglich der bereits verrechneten Fr. 9'570.74 eine Differenz von Fr. 8'013.55 ergebe, welche der Versicherte zurückzuerstatten habe. Im Übrigen wies die SWICA die Einsprache ab. 2.

Der Versicherte erhob am 2 8. Oktober 2024 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 5. September 2024 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien Rechtskosten in der Höhe von Fr. 3'151.30 in der Überentschädi gungsberechnung zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2).

Die SWICA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 3. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer die Replik ( Urk.

10) ein. Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2025 ( Urk.

14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2025 ( Urk.

15) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts (ATSG) werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.

Art. 69 ATSG bestimmt zur Frage der Überentschädigung, dass das Zusammen treffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Über entschädigung der berechtigten Person führen darf . Bei der Berechnung der Über entschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden ( Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versiche rungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen ( Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt ( Abs. 3). 1.3

Rechtsprechungsgemäss sind diejenigen Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen, die dasselbe Ereignis betreffen (Prinzip der ereignisbezogenen Koordination). Beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invaliden versicherung hat praxisgemäss eine Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversiche rung, zu erfolgen (BGE 139 V 519 E. 3 in fine , 132 V 2 7 E. 3.1, 126 V 193 E. 3). 1. 4

Unter die Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG sind grundsätzlich auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten zu subsumieren; dies indes nur, soweit sie durch den Versicherungsfall entstanden sind, mithin zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozial versicherungsleistungen notwendig waren, nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten worden sind und nicht von einer Rechtsschutzversicherung über nommen werden (vgl. BGE 139 V 108 E. 6). 1. 5

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei insoweit zuzustimmen, als es sich bei dem in der Überentschädigungsberechnung berücksichtigten tatsächlichen Einkommen von Fr. 6'587.05 um Einkommen aus dem Jahr 2019 vor dem Unfall handle und das Einkommen aus dem Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 969.-- überwiegend wahrscheinlich nachträglich ausbezahlte, nicht bezogene Ferien betreffe . Die se insgesamt Fr. 7'556.05 seien folglich bei der Überentschädigungs berechnung nicht zu berücksichtigen , womit noch eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 17'584.29 resultiere. A bzüglich der bereits verrechneten Fr. 9'570.74 ergebe sich damit eine vom Beschwerdeführer noch zu erstattende Differenz von Fr. 8'013.5 5. In diesem Sinne sei die Einsprache teilweise gutzu heissen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrkosten seien nicht im Zeitraum der Überentschädigung entstanden und daher nicht zu berücksich tigen. Diesbezüglich sei die Einsprache

abzuweisen (S. 4).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die in den im Beschwerdeverfahren nun eingereichten , rückdatierten Honorar note n aufgeführten Rechtskosten könnten – aus näher genannten Gründen - nicht als abzugsrelevante Mehrkosten in der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden

(S. 3 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, er sei aufgrund seines schweren Hirnschadens während des g esamten UVG-Verfahrens auf die Hilfe eines spezialisierten Anwaltes angewiesen gewesen. Die ausschliesslich das UVG-Verfahren betreffenden Honorare seien aus der Honorarnote herausgezogen und separat festgehalten worden. Die Beschwer degegnerin habe vom Vertretungsverhältnis gewusst. Nachdem diese bemerkt habe, dass die zeitlich falschen Belege eingereicht worden seien, wäre es deshalb an der Beschwerdegegnerin gewesen, die korrekten Belege während des Einspracheverfahrens einzufordern. Es handle sich um Rechtskosten in der Höhe von Fr. 3'151.3 0. Die Honorarnote sei rückdatiert worden. Rechtsprechungs gemäss seien die notwendigen Anwaltskosten anzurechnen (vgl. Urk. 1 S. 3 ; Urk. 10 S. 2 f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'151.30 bei der Berechnung der Überentschädi gung zu berücksichtig en sind. 3. 3.1

Anhand der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwer deführer seit dem 2 3. Februar 2019 ausgerichteten Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2021 ein gestellt hat und ihm ab dem 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche UV-Rente zusprach, wobei sie nach Erhalt des Rentenentscheids der IV-Stelle – es wurde rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen – die Komplementär rentenberechnung ab dem 1. Januar 2022 vornahm (vgl. Urk. 8/474; Urk. 8/537; Urk. 8/543; Urk. 8/549; Urk. 8/669; Urk. 8/730).

Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des rückwir kenden Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Invaliden versicherung für die gesamte Bezugsperiode der Taggelder der Unfallversicherung (vgl. hierzu vorstehend E. 1.3), mithin für den Zeitraum vom 2 3. Februar 2019 bis 3 1. Dezember 2021 , eine Überentschädigungsberechnung vor nahm und dabei schl ussendlich mit korrigierter Überentschädigungsberechnung vom September 2024 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 17'584.29 errechnete,

wobei sie aufgrund der bereits mit der Nachzahlung der IV-Rente verrechneten Fr. 9'570.74 einen vom Beschwerdeführer noch zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 8'013.55 festhielt (vgl. Urk. 2 S. 4 ; Urk. 8/542; Urk. 8/646). Nachdem die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid die zunächst noch berücksichtigten tatsächlichen Einkommen aus den Jahren 2019 und 2020

in der korrigierten Überentschädigungsberechnung nicht mehr mitein bezogen hat , bleiben nachfolgend einzig noch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrkosten zu prüfen. 3.2

Dabei gilt, dass d ie durch einen Versicherungsfall

verursachten Anwaltskosten unter gewissen Umständen

als abzugsrelevante Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG in d ie Überentschädigungsberechnung miteinbezogen werden können

(vorstehend E. 1. 4 ).

Als Beleg für die geltend gemachten Anwaltskosten reichte der Beschwerdeführer , nachdem er zunächst im Einspracheverfahren eine Honorarnote vom 3 0. Dezember 2023 ( Urk. 8/652 S. 5 f.) über Fr. 1'904.1 5 (inkl. Barauslagen und MWST) für Aufwendungen im Zeitraum vom 2 3. Juni 2022 bis 3 0. Dezember 2023 eingereicht hatte, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine rückdatierte Honorarnote vom 2 8. Oktober 2021 ( Urk.

4) für den Zeitraum vom 2 2. März 2019 bis 9. Juli 2021 über den Betrag von Fr. 3'151.30 (inkl. MWST und Barauslagen) ins Recht . Darin listet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar seine getätigten Aufwendungen nach Datum, Art und Zeit aufwand auf . Inwiefern die entsprechenden Aufwendungen allerdings zur Erlangung der für die Überent schädigungsberechnung massgebenden Sozialversicherungsleistungen notwen dig waren , ergibt sich hieraus nicht.

Hierzu machte de r Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch i m Beschwerdeverfahren keine weitergehenden A usfüh rungen . Entscheidend für eine Berücksichtigung als Mehrkosten bei der Überent schädigungsberechnung ist allerdings allein, ob die Anwaltskosten für den Erhalt der für die Berechnung der Überentschädigung relevanten Sozialversicherungs leistungen notwendig waren oder nicht ( vgl. BGE 139 V 108 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2024 vom 7. Januar 2025 E. 5.2). D a die behaupteten Aufwendungen

– soweit sie über die bereits ausgerichteten Parteientschädigun gen hinausgehen (vgl. hierzu nachstehende Ausführungen) - hinsichtlich der Notwendigkeit für den Erhalt der für die Berechnung der Überentschädigung relevanten Sozialversicherungsleistungen nicht substantiiert sind, fällt eine Berücksichtigung bereits aus diesem Grund ausser Betracht.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass in der eingereichten Honorarnote mehrere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Hilflosenentschädigung aufgelistet sind . Diese Aufwendungen zielten nicht darauf ab, die in der Überent schädigungsberechnung zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen, das heisst die Taggelder der Unfallversicherung sowie die Invalidenrente der Invali denversicherung, zu erhalten. Die damit verbundenen Anwaltskosten fallen demnach aus dem von der Rechtsprechung definierten Rahmen, wonach sich die in die Überentschädigungsberechnung einbezogenen Anwaltskosten auf die Aufwendungen beschränken, die zur Erlangung der für die Überentschädigungs berechnung massgebenden Versicherungsleistungen notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2024 vom 7. Januar 2025 E. 6.2.1).

Dasselbe gilt für die – wenn auch nur in untergeordnetem Ausmass – geltend gemachten Aufwendun gen im Zusammenhang mit dem Forderungsprozess ( etwa «VBZ Mandats anzeige»).

Sodann wurden auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Verfahren vor dem hiesigen Gericht aufgelistet, welche bereits mit den gerichtlich ermessensweise reduziert zugesprochenen Parteientschädigungen abgegolten wurden und daher nicht unter die Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG subsumiert werden können (vorstehend E. 1.4). So wurde dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Januar 2021 im Verfahren Nr. UV.2019.00278 betreffend Taggeldleistungen und unentgeltliche r Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200. -- (inkl. Barauslagen und MWST) zugesprochen (vgl. Urk. 8/248 S. 9 Dispositiv-Ziffer 3). Mit Urteil vom 2 2. November 2021 im Verfahren Nr. UV.2021.00168 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer sodann ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zugesprochen (vgl. Urk. 8/375 S. 7 Dispositiv-Ziffer 3 ). 3. 3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Überentschädigungsberechnung der Beschwerde gegnerin zu Recht ohne die Berücksichtigung von durch den Versi cherungsfall verursachten Mehrkosten, vorliegend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'151.30, erfolgt ist. Damit war die Beschwerdegegnerin auch befugt, vom Beschwerdeführer d en mit der korrigierten Überentschädigungsberechnung ermittelten Betrag von Fr. 17'584.29 abzüglich der bereits mit der IV verrechneten Fr. 9'570.74 und somit den ausste henden Betrag von Fr. 8'013.55 zurückzufordern (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 8/734 S. 2) , blieb die Rückforderung im Weiteren in betraglicher Hinsicht doch unbestrit ten.

Da es sich insoweit um einen unrechtmässigen Leistungsbezug handelt und sowohl die relative als auch die absolute Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG offenkundig gewahrt sind, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rück forderung als korrekt.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächMeierhans

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).

E. 1.2 Gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts (ATSG) werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.

Art. 69 ATSG bestimmt zur Frage der Überentschädigung, dass das Zusammen treffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Über entschädigung der berechtigten Person führen darf . Bei der Berechnung der Über entschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden ( Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versiche rungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen ( Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt ( Abs. 3).

E. 1.3 Rechtsprechungsgemäss sind diejenigen Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen, die dasselbe Ereignis betreffen (Prinzip der ereignisbezogenen Koordination). Beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invaliden versicherung hat praxisgemäss eine Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversiche rung, zu erfolgen (BGE 139 V 519 E. 3 in fine , 132 V

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 8. Oktober 2024 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 5. September 2024 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien Rechtskosten in der Höhe von Fr. 3'151.30 in der Überentschädi gungsberechnung zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2).

Die SWICA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 3. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer die Replik ( Urk.

10) ein. Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2025 ( Urk.

14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2025 ( Urk.

15) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei insoweit zuzustimmen, als es sich bei dem in der Überentschädigungsberechnung berücksichtigten tatsächlichen Einkommen von Fr. 6'587.05 um Einkommen aus dem Jahr 2019 vor dem Unfall handle und das Einkommen aus dem Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 969.-- überwiegend wahrscheinlich nachträglich ausbezahlte, nicht bezogene Ferien betreffe . Die se insgesamt Fr. 7'556.05 seien folglich bei der Überentschädigungs berechnung nicht zu berücksichtigen , womit noch eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 17'584.29 resultiere. A bzüglich der bereits verrechneten Fr. 9'570.74 ergebe sich damit eine vom Beschwerdeführer noch zu erstattende Differenz von Fr. 8'013.5 5. In diesem Sinne sei die Einsprache teilweise gutzu heissen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrkosten seien nicht im Zeitraum der Überentschädigung entstanden und daher nicht zu berücksich tigen. Diesbezüglich sei die Einsprache

abzuweisen (S. 4).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die in den im Beschwerdeverfahren nun eingereichten , rückdatierten Honorar note n aufgeführten Rechtskosten könnten – aus näher genannten Gründen - nicht als abzugsrelevante Mehrkosten in der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden

(S. 3 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, er sei aufgrund seines schweren Hirnschadens während des g esamten UVG-Verfahrens auf die Hilfe eines spezialisierten Anwaltes angewiesen gewesen. Die ausschliesslich das UVG-Verfahren betreffenden Honorare seien aus der Honorarnote herausgezogen und separat festgehalten worden. Die Beschwer degegnerin habe vom Vertretungsverhältnis gewusst. Nachdem diese bemerkt habe, dass die zeitlich falschen Belege eingereicht worden seien, wäre es deshalb an der Beschwerdegegnerin gewesen, die korrekten Belege während des Einspracheverfahrens einzufordern. Es handle sich um Rechtskosten in der Höhe von Fr. 3'151.3 0. Die Honorarnote sei rückdatiert worden. Rechtsprechungs gemäss seien die notwendigen Anwaltskosten anzurechnen (vgl. Urk. 1 S. 3 ; Urk.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'151.30 bei der Berechnung der Überentschädi gung zu berücksichtig en sind. 3. 3.1

Anhand der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwer deführer seit dem 2 3. Februar 2019 ausgerichteten Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2021 ein gestellt hat und ihm ab dem 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche UV-Rente zusprach, wobei sie nach Erhalt des Rentenentscheids der IV-Stelle – es wurde rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen – die Komplementär rentenberechnung ab dem 1. Januar 2022 vornahm (vgl. Urk. 8/474; Urk. 8/537; Urk. 8/543; Urk. 8/549; Urk. 8/669; Urk. 8/730).

Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des rückwir kenden Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Invaliden versicherung für die gesamte Bezugsperiode der Taggelder der Unfallversicherung (vgl. hierzu vorstehend E. 1.3), mithin für den Zeitraum vom 2 3. Februar 2019 bis 3 1. Dezember 2021 , eine Überentschädigungsberechnung vor nahm und dabei schl ussendlich mit korrigierter Überentschädigungsberechnung vom September 2024 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 17'584.29 errechnete,

wobei sie aufgrund der bereits mit der Nachzahlung der IV-Rente verrechneten Fr. 9'570.74 einen vom Beschwerdeführer noch zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 8'013.55 festhielt (vgl. Urk. 2 S. 4 ; Urk. 8/542; Urk. 8/646). Nachdem die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid die zunächst noch berücksichtigten tatsächlichen Einkommen aus den Jahren 2019 und 2020

in der korrigierten Überentschädigungsberechnung nicht mehr mitein bezogen hat , bleiben nachfolgend einzig noch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrkosten zu prüfen. 3.2

Dabei gilt, dass d ie durch einen Versicherungsfall

verursachten Anwaltskosten unter gewissen Umständen

als abzugsrelevante Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG in d ie Überentschädigungsberechnung miteinbezogen werden können

(vorstehend E. 1. 4 ).

Als Beleg für die geltend gemachten Anwaltskosten reichte der Beschwerdeführer , nachdem er zunächst im Einspracheverfahren eine Honorarnote vom 3 0. Dezember 2023 ( Urk. 8/652 S. 5 f.) über Fr. 1'904.1 5 (inkl. Barauslagen und MWST) für Aufwendungen im Zeitraum vom 2 3. Juni 2022 bis 3 0. Dezember 2023 eingereicht hatte, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine rückdatierte Honorarnote vom 2 8. Oktober 2021 ( Urk.

4) für den Zeitraum vom 2 2. März 2019 bis 9. Juli 2021 über den Betrag von Fr. 3'151.30 (inkl. MWST und Barauslagen) ins Recht . Darin listet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar seine getätigten Aufwendungen nach Datum, Art und Zeit aufwand auf . Inwiefern die entsprechenden Aufwendungen allerdings zur Erlangung der für die Überent schädigungsberechnung massgebenden Sozialversicherungsleistungen notwen dig waren , ergibt sich hieraus nicht.

Hierzu machte de r Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch i m Beschwerdeverfahren keine weitergehenden A usfüh rungen . Entscheidend für eine Berücksichtigung als Mehrkosten bei der Überent schädigungsberechnung ist allerdings allein, ob die Anwaltskosten für den Erhalt der für die Berechnung der Überentschädigung relevanten Sozialversicherungs leistungen notwendig waren oder nicht ( vgl. BGE 139 V 108 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2024 vom 7. Januar 2025 E. 5.2). D a die behaupteten Aufwendungen

– soweit sie über die bereits ausgerichteten Parteientschädigun gen hinausgehen (vgl. hierzu nachstehende Ausführungen) - hinsichtlich der Notwendigkeit für den Erhalt der für die Berechnung der Überentschädigung relevanten Sozialversicherungsleistungen nicht substantiiert sind, fällt eine Berücksichtigung bereits aus diesem Grund ausser Betracht.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass in der eingereichten Honorarnote mehrere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Hilflosenentschädigung aufgelistet sind . Diese Aufwendungen zielten nicht darauf ab, die in der Überent schädigungsberechnung zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen, das heisst die Taggelder der Unfallversicherung sowie die Invalidenrente der Invali denversicherung, zu erhalten. Die damit verbundenen Anwaltskosten fallen demnach aus dem von der Rechtsprechung definierten Rahmen, wonach sich die in die Überentschädigungsberechnung einbezogenen Anwaltskosten auf die Aufwendungen beschränken, die zur Erlangung der für die Überentschädigungs berechnung massgebenden Versicherungsleistungen notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2024 vom 7. Januar 2025 E. 6.2.1).

Dasselbe gilt für die – wenn auch nur in untergeordnetem Ausmass – geltend gemachten Aufwendun gen im Zusammenhang mit dem Forderungsprozess ( etwa «VBZ Mandats anzeige»).

Sodann wurden auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Verfahren vor dem hiesigen Gericht aufgelistet, welche bereits mit den gerichtlich ermessensweise reduziert zugesprochenen Parteientschädigungen abgegolten wurden und daher nicht unter die Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG subsumiert werden können (vorstehend E. 1.4). So wurde dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Januar 2021 im Verfahren Nr. UV.2019.00278 betreffend Taggeldleistungen und unentgeltliche r Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200. -- (inkl. Barauslagen und MWST) zugesprochen (vgl. Urk. 8/248 S. 9 Dispositiv-Ziffer 3). Mit Urteil vom 2 2. November 2021 im Verfahren Nr. UV.2021.00168 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer sodann ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zugesprochen (vgl. Urk. 8/375 S. 7 Dispositiv-Ziffer 3 ). 3. 3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Überentschädigungsberechnung der Beschwerde gegnerin zu Recht ohne die Berücksichtigung von durch den Versi cherungsfall verursachten Mehrkosten, vorliegend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'151.30, erfolgt ist. Damit war die Beschwerdegegnerin auch befugt, vom Beschwerdeführer d en mit der korrigierten Überentschädigungsberechnung ermittelten Betrag von Fr. 17'584.29 abzüglich der bereits mit der IV verrechneten Fr. 9'570.74 und somit den ausste henden Betrag von Fr. 8'013.55 zurückzufordern (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 8/734 S. 2) , blieb die Rückforderung im Weiteren in betraglicher Hinsicht doch unbestrit ten.

Da es sich insoweit um einen unrechtmässigen Leistungsbezug handelt und sowohl die relative als auch die absolute Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG offenkundig gewahrt sind, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rück forderung als korrekt.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächMeierhans

E. 7 E. 3.1, 126 V 193 E. 3). 1. 4

Unter die Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG sind grundsätzlich auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten zu subsumieren; dies indes nur, soweit sie durch den Versicherungsfall entstanden sind, mithin zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozial versicherungsleistungen notwendig waren, nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten worden sind und nicht von einer Rechtsschutzversicherung über nommen werden (vgl. BGE 139 V 108 E. 6). 1. 5

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 2.

E. 10 S. 2 f. ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00181 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

1. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, 8400 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1982, war bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch unfallversichert, als er am 2 0. Februar 2019 beim Überque ren der Tramgeleise von einem Tram erfasst wurde und dabei ein Polytrauma erlitt (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/10).

Mit Verfügung vom 2 6. Juli 2022 ( Urk. 8/474) stellte die SWICA die Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2021 ein, sprach dem Versicherten ab dem 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche UV-Rente zu mit dem Hinweis, dass bei Vorliegen des IV-Rentenbescheids die Komplementärberechnung vorgenommen werde, gewährte Heilbehandlungskosten im Rahmen von Art. 21 UVG und sprach dem Versicher ten zudem eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 133'380.-- zu.

Mit Verfügung en vom 1 3. Februar 2023 ( Urk. 8/ 537 ) sowie 8. März 2023 ( Urk. 8/549) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. 1.2

Gestützt darauf berechnete die SWICA mit Verfügung vom 1. März 2023 ( Urk. 8/ 542 ) für den Zeitraum vom 2 3. Februar 2019 bis 3 1. Juli 2022 eine Über entschädigung in der Höhe von Fr. 9'570.74 und veranlasste die Verrechnung dieses Betrags mit der Nachzahlung der IV-Rente. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 8/ 554 ).

Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2023 ( Urk. 8/ 646 ) ersetzte die SWICA die Verfügung vom 1. März 2023 und berechnete mit einem korrigierten Zeitraum vom 2 3. Februar 2019 bis 3 1. Dezember 2021 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 25'140.3 4. Dabei hielt sie fest, dass sich abzüglich der bereits verrechneten Fr. 9'570.74 eine Differenz von Fr. 15'569.60 ergebe, welche vom Versicherten zurückzuerstatten sei. Dagegen erhob der Versicherte ebenfalls Einsprache ( Urk. 8/ 652 ).

Mit Einspracheentscheid vom 2 5. September 2024 ( Urk. 8/ 735 = Urk.

2) hiess die SWICA die Einsprache des Versicherten teilweise gut und änderte die Verfügung vom 2 8. Dezember 2023 dahingehend ab, als für die Zeit vom 2 3. Februar 2019 bis 3 1. Dezember 2021 eine Überentschädigung von Fr. 17'584.29 entstanden sei, wobei sich abzüglich der bereits verrechneten Fr. 9'570.74 eine Differenz von Fr. 8'013.55 ergebe, welche der Versicherte zurückzuerstatten habe. Im Übrigen wies die SWICA die Einsprache ab. 2.

Der Versicherte erhob am 2 8. Oktober 2024 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 5. September 2024 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien Rechtskosten in der Höhe von Fr. 3'151.30 in der Überentschädi gungsberechnung zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2).

Die SWICA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 3. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer die Replik ( Urk.

10) ein. Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2025 ( Urk.

14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2025 ( Urk.

15) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts (ATSG) werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.

Art. 69 ATSG bestimmt zur Frage der Überentschädigung, dass das Zusammen treffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Über entschädigung der berechtigten Person führen darf . Bei der Berechnung der Über entschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden ( Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versiche rungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen ( Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt ( Abs. 3). 1.3

Rechtsprechungsgemäss sind diejenigen Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen, die dasselbe Ereignis betreffen (Prinzip der ereignisbezogenen Koordination). Beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invaliden versicherung hat praxisgemäss eine Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversiche rung, zu erfolgen (BGE 139 V 519 E. 3 in fine , 132 V 2 7 E. 3.1, 126 V 193 E. 3). 1. 4

Unter die Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG sind grundsätzlich auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten zu subsumieren; dies indes nur, soweit sie durch den Versicherungsfall entstanden sind, mithin zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozial versicherungsleistungen notwendig waren, nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten worden sind und nicht von einer Rechtsschutzversicherung über nommen werden (vgl. BGE 139 V 108 E. 6). 1. 5

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei insoweit zuzustimmen, als es sich bei dem in der Überentschädigungsberechnung berücksichtigten tatsächlichen Einkommen von Fr. 6'587.05 um Einkommen aus dem Jahr 2019 vor dem Unfall handle und das Einkommen aus dem Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 969.-- überwiegend wahrscheinlich nachträglich ausbezahlte, nicht bezogene Ferien betreffe . Die se insgesamt Fr. 7'556.05 seien folglich bei der Überentschädigungs berechnung nicht zu berücksichtigen , womit noch eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 17'584.29 resultiere. A bzüglich der bereits verrechneten Fr. 9'570.74 ergebe sich damit eine vom Beschwerdeführer noch zu erstattende Differenz von Fr. 8'013.5 5. In diesem Sinne sei die Einsprache teilweise gutzu heissen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrkosten seien nicht im Zeitraum der Überentschädigung entstanden und daher nicht zu berücksich tigen. Diesbezüglich sei die Einsprache

abzuweisen (S. 4).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die in den im Beschwerdeverfahren nun eingereichten , rückdatierten Honorar note n aufgeführten Rechtskosten könnten – aus näher genannten Gründen - nicht als abzugsrelevante Mehrkosten in der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden

(S. 3 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, er sei aufgrund seines schweren Hirnschadens während des g esamten UVG-Verfahrens auf die Hilfe eines spezialisierten Anwaltes angewiesen gewesen. Die ausschliesslich das UVG-Verfahren betreffenden Honorare seien aus der Honorarnote herausgezogen und separat festgehalten worden. Die Beschwer degegnerin habe vom Vertretungsverhältnis gewusst. Nachdem diese bemerkt habe, dass die zeitlich falschen Belege eingereicht worden seien, wäre es deshalb an der Beschwerdegegnerin gewesen, die korrekten Belege während des Einspracheverfahrens einzufordern. Es handle sich um Rechtskosten in der Höhe von Fr. 3'151.3 0. Die Honorarnote sei rückdatiert worden. Rechtsprechungs gemäss seien die notwendigen Anwaltskosten anzurechnen (vgl. Urk. 1 S. 3 ; Urk. 10 S. 2 f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'151.30 bei der Berechnung der Überentschädi gung zu berücksichtig en sind. 3. 3.1

Anhand der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwer deführer seit dem 2 3. Februar 2019 ausgerichteten Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2021 ein gestellt hat und ihm ab dem 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche UV-Rente zusprach, wobei sie nach Erhalt des Rentenentscheids der IV-Stelle – es wurde rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen – die Komplementär rentenberechnung ab dem 1. Januar 2022 vornahm (vgl. Urk. 8/474; Urk. 8/537; Urk. 8/543; Urk. 8/549; Urk. 8/669; Urk. 8/730).

Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des rückwir kenden Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Invaliden versicherung für die gesamte Bezugsperiode der Taggelder der Unfallversicherung (vgl. hierzu vorstehend E. 1.3), mithin für den Zeitraum vom 2 3. Februar 2019 bis 3 1. Dezember 2021 , eine Überentschädigungsberechnung vor nahm und dabei schl ussendlich mit korrigierter Überentschädigungsberechnung vom September 2024 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 17'584.29 errechnete,

wobei sie aufgrund der bereits mit der Nachzahlung der IV-Rente verrechneten Fr. 9'570.74 einen vom Beschwerdeführer noch zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 8'013.55 festhielt (vgl. Urk. 2 S. 4 ; Urk. 8/542; Urk. 8/646). Nachdem die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid die zunächst noch berücksichtigten tatsächlichen Einkommen aus den Jahren 2019 und 2020

in der korrigierten Überentschädigungsberechnung nicht mehr mitein bezogen hat , bleiben nachfolgend einzig noch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrkosten zu prüfen. 3.2

Dabei gilt, dass d ie durch einen Versicherungsfall

verursachten Anwaltskosten unter gewissen Umständen

als abzugsrelevante Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG in d ie Überentschädigungsberechnung miteinbezogen werden können

(vorstehend E. 1. 4 ).

Als Beleg für die geltend gemachten Anwaltskosten reichte der Beschwerdeführer , nachdem er zunächst im Einspracheverfahren eine Honorarnote vom 3 0. Dezember 2023 ( Urk. 8/652 S. 5 f.) über Fr. 1'904.1 5 (inkl. Barauslagen und MWST) für Aufwendungen im Zeitraum vom 2 3. Juni 2022 bis 3 0. Dezember 2023 eingereicht hatte, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine rückdatierte Honorarnote vom 2 8. Oktober 2021 ( Urk.

4) für den Zeitraum vom 2 2. März 2019 bis 9. Juli 2021 über den Betrag von Fr. 3'151.30 (inkl. MWST und Barauslagen) ins Recht . Darin listet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar seine getätigten Aufwendungen nach Datum, Art und Zeit aufwand auf . Inwiefern die entsprechenden Aufwendungen allerdings zur Erlangung der für die Überent schädigungsberechnung massgebenden Sozialversicherungsleistungen notwen dig waren , ergibt sich hieraus nicht.

Hierzu machte de r Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch i m Beschwerdeverfahren keine weitergehenden A usfüh rungen . Entscheidend für eine Berücksichtigung als Mehrkosten bei der Überent schädigungsberechnung ist allerdings allein, ob die Anwaltskosten für den Erhalt der für die Berechnung der Überentschädigung relevanten Sozialversicherungs leistungen notwendig waren oder nicht ( vgl. BGE 139 V 108 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2024 vom 7. Januar 2025 E. 5.2). D a die behaupteten Aufwendungen

– soweit sie über die bereits ausgerichteten Parteientschädigun gen hinausgehen (vgl. hierzu nachstehende Ausführungen) - hinsichtlich der Notwendigkeit für den Erhalt der für die Berechnung der Überentschädigung relevanten Sozialversicherungsleistungen nicht substantiiert sind, fällt eine Berücksichtigung bereits aus diesem Grund ausser Betracht.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass in der eingereichten Honorarnote mehrere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Hilflosenentschädigung aufgelistet sind . Diese Aufwendungen zielten nicht darauf ab, die in der Überent schädigungsberechnung zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen, das heisst die Taggelder der Unfallversicherung sowie die Invalidenrente der Invali denversicherung, zu erhalten. Die damit verbundenen Anwaltskosten fallen demnach aus dem von der Rechtsprechung definierten Rahmen, wonach sich die in die Überentschädigungsberechnung einbezogenen Anwaltskosten auf die Aufwendungen beschränken, die zur Erlangung der für die Überentschädigungs berechnung massgebenden Versicherungsleistungen notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2024 vom 7. Januar 2025 E. 6.2.1).

Dasselbe gilt für die – wenn auch nur in untergeordnetem Ausmass – geltend gemachten Aufwendun gen im Zusammenhang mit dem Forderungsprozess ( etwa «VBZ Mandats anzeige»).

Sodann wurden auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Verfahren vor dem hiesigen Gericht aufgelistet, welche bereits mit den gerichtlich ermessensweise reduziert zugesprochenen Parteientschädigungen abgegolten wurden und daher nicht unter die Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG subsumiert werden können (vorstehend E. 1.4). So wurde dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Januar 2021 im Verfahren Nr. UV.2019.00278 betreffend Taggeldleistungen und unentgeltliche r Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200. -- (inkl. Barauslagen und MWST) zugesprochen (vgl. Urk. 8/248 S. 9 Dispositiv-Ziffer 3). Mit Urteil vom 2 2. November 2021 im Verfahren Nr. UV.2021.00168 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer sodann ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zugesprochen (vgl. Urk. 8/375 S. 7 Dispositiv-Ziffer 3 ). 3. 3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Überentschädigungsberechnung der Beschwerde gegnerin zu Recht ohne die Berücksichtigung von durch den Versi cherungsfall verursachten Mehrkosten, vorliegend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'151.30, erfolgt ist. Damit war die Beschwerdegegnerin auch befugt, vom Beschwerdeführer d en mit der korrigierten Überentschädigungsberechnung ermittelten Betrag von Fr. 17'584.29 abzüglich der bereits mit der IV verrechneten Fr. 9'570.74 und somit den ausste henden Betrag von Fr. 8'013.55 zurückzufordern (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 8/734 S. 2) , blieb die Rückforderung im Weiteren in betraglicher Hinsicht doch unbestrit ten.

Da es sich insoweit um einen unrechtmässigen Leistungsbezug handelt und sowohl die relative als auch die absolute Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG offenkundig gewahrt sind, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rück forderung als korrekt.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächMeierhans