Sachverhalt
1.
Die
X.___ AG
ist
im
Bereich
Eisenlegerarbeiten
tätig
und
für
die
Unfallversicherung
obligatorisch
der
Suva
angeschlossen
( Urk.
1 1 /2 2 4
ff. ,
Urk.
11/158 /2 ).
Im
Rahmen
einer
Schwarzarbeitskontrolle
durch
die
kantonale
Industrie-
und
Gewerbeaufsicht
des
Kantons
Luzern
(KIGA)
wurden
am
1 2.
Juli
2023
die
Eisenlegerarbeiten
auf
der
Baustelle
Y.___ in Z.___ ,
wo
die X.___ AG
als
Subunternehmerin
fungierte
(vgl.
Subunternehmervertrag
vom
2 2.
November
2022 ,
Urk.
11/185/75
ff.)
kontrolliert.
Dabei
wurde
unter
anderem
festgestellt,
dass
die
Weitergabe
von
Arbeit
durch
die X.___ AG
an
weitere
Subunternehmer
ohne
Information
und
Genehmigung
der
Best ellerin
erfolgte
und
die
–
angeblich
bei
Subunternehmen
der X.___ AG
angestellten
–
Eisenleger
T-Shirts
der X.___ AG
trugen
(vgl.
Urk.
11/180
f. ;
vgl.
auch
die
anonyme
Meldung
über
Schwarzarbeit
vom
1.
März
2023,
Urk.
11/241/2 ,
Urk.
11/211/1 ).
Daraufhin
forderte
die
Suva
die X.___ AG
auf,
weitere
–
näher
be zeichnete
–
Unter lagen,
etwa
vollständige
Bank-
und
Postkontoauszüge,
Personallisten
sowie
Finanz-
und
Lohnbuchhaltungsunterlagen ,
einzureichen
(vgl.
Schreiben
vom
14.
Juli
2023,
Urk.
11/182;
vom
19.
September
2023,
Urk.
11/207/1
ff.).
I nfolge
Betriebsrevision
für
die
Periode
2019
bis
2022
(Urk.
11/2 09
ff. )
wurden
die
Entschädigungen
der X.___ AG
für
Fremdarbeiten
gegenüber
der
A.___ GmbH
in
Liquidation
(nachfolgend: A.___ ),
der
B.___ GmbH
in
Liquidation
(nachfolgend:
B.___ ),
der
C.___
GmbH
in
Liquidation
(nachfolgend:
C.___ ),
der
D.___
GmbH
in
Liquidation
(nachfolgend:
D.___ ),
der
E.___
GmbH
in
Liquidation
(nachfolgend:
E.___ ),
der
F.___
GmbH
in
Liquidation
(nachfolgend:
F.___ ),
der
G.___
AG
in
Liquidation
(nachfolgend:
G.___ ) ,
der
H.___
AG
(nachfolgend:
H.___ ) ,
der
I.___
GmbH
in
Liquidation
(nach folgend :
I.___ ) ,
der
J.___
GmbH
in
Liquidation
(nach folgend :
J.___ )
sowie
der
K.___
GmbH
(nachfolgend :
K.___ )
als
prämien pflichtiger
Verdienst
erkannt
und
nacherfasst.
Infolgedessen
stellte
die
Suva
der X.___ AG
die
Prämienrechnung
vom
22.
November
2023
Nr.
105468880
in
Höhe
von
insgesamt
Fr.
681'618.45
(Urk.
11/215 ;
mit
Begleitschreiben,
Urk.
11/214 )
zu.
Dagegen
erhob
die X.___ AG
am
5.
Januar
2024
Einsprache
(Urk.
11/258
f. )
und
beantragte,
es
sei
auf
die
Lohnaufrechnungen
vollumfänglich
zu
verzichten
(Urk.
11/258/2).
Mit
Einspracheentscheid
vom
1 1.
September
2024
hiess
die
Suva
die
Einsprache
in
dem
Sinne
teilweise
gut,
als
dass
sie
die
Prämiensumme
(bei
Anwendung
eines
Prämiensatzes
von
5.4184
%
[statt
5.6888
% ]
für
die
Differenzlohnsumme
im
Jahr
2019)
um
Fr.
938.95
reduzierte
(Urk.
2,
Disp.- Ziff.
1,
E.
9). 2.
Dagegen
erhob
die X.___ AG
am
1 4.
Oktober
2024
(Poststempel)
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei en
der
angefochtene
Einspracheentscheid
und
die
«Rechnung
nach
Revision
01.01.2019
–
31.12.2022»
vom
2 2.
November
2023
aufzuheben
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
19 .
Februar
2025
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
9),
was
der
Beschwerdeführerin
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
13).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.2 Gemäss
Art.
E. 1.3 Akkordanten
(Subunternehmer)
werden
gemäss
Rechtsprechung
und
Verwal tungspraxis
in
der
Regel
als
Unselbständige
qualifiziert
(Urteil e
des
Bundes gerichts
U
298/02
vom
8.
Oktober
2003
E.
4.1.3
mit
weiteren
Hinweisen
und
8C_645/2013
vom
5.
Dezember
2013
E.
4.1;
Randziffer
[Rz.]
40 22
der
Wegleitung
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
über
den
massgebenden
Lohn
in
der
AHV,
IV
und
EO
[WML],
in
der
ab
1.
Januar
2019
gültigen
Version ,
Stand
1.
Januar
2025 ).
E. 1.4 Zu
berücksichtigen
ist
sodann,
dass
nach
der
gesetzlichen
Regelung
nur
an
Unselbständigerwerbende
massgebender
Lohn
ausgerichtet
werden
kann.
Ein
Arbeitgeber
kann
dieselbe
Arbeit
durch
eigene
von
ihm
entlöhnte
Angestellte
ausführen
lassen
oder
damit
einen
selbständigerwerbenden
Dritten
oder
eine
juristische
Person
beauftragen,
welche
hiefür
allenfalls
eigene
Arbeitnehmer
einsetzt.
Im
zweiten
Fall
stellt
die
an
den
Dritten
geleistete
Entschädigung
für
diese
Tätigkeit
nicht
massgebenden
Lohn,
sondern
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
beziehungsweise,
im
Falle
einer
juristischen
Person,
überhaupt
kein
beitragspflichtiges
Einkommen
dar
(BGE
133
V
498
E.
5.1).
Mit
einer
juris tischen
Person
kann
demnach
kein
Arbeitsverhältnis
eingegangen
werden,
woraus
massgeblicher
Lohn
aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit
entrichtet
wird.
Wurde
zum
Beispiel
Arbeit
an
eine
GmbH
vergeben,
ist
grundsätzlich
nicht
die
Entschädigung
hieraus
der
Beitragspflicht
unterworfen,
sondern
der
Lohn,
den
die
GmbH
an
ihre
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer
ausrichtet
(Urteil e
des
Bundesgerichts
9C_162/2024
vom
3 1.
Juli
2024
E.
3.2
und
8C_218/2019
vom
E. 1.5 Schliesslich
ist
zu
beachten,
dass
die
Organe
der
AHV
(und
mit
ihnen
die
anderen
Organe
der
Sozialversicherung)
nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
ebenso
wenig
wie
die
Steuerbehörden
verpflichtet
sind,
die
zivilrechtliche
Form,
in
der
ein
Sachverhalt
erscheint,
unter
allen
Umständen
als
verbindlich
anzu sehen.
Dies
gilt
namentlich
dann,
wenn
ein
Umgehungstat best and
vorliegt
(BGE
133
V
92
E.
4b
mit
Hinweisen).
Soll
ein
Rechtsinstitut
zweckwidrig
zur
Verwirkli chung
von
Interessen
verwendet
werden,
die
dieses
Institut
nicht
schützen
will,
so
liegt
Rechtsmissbrauch
vor
(BGE
127
II
49
E.
5a).
In
Analogie
zu
den
in
der
steuerrechtlichen
Praxis
und
Doktrin
entwickelten
Kriterien
liegt
eine
(rechts missbräuchliche)
Beitragsumgehung
vor,
wenn
-
erstens
-
die
von
den
Beteiligten
gewählte
Rechtsgestaltung
als
ungewöhnlich,
sachwidrig
oder
abson derlich,
jedenfalls
den
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
völlig
unangemessen
erscheint,
wenn
-
zweitens
-
anzunehmen
ist,
dass
diese
Wahl
missbräuchlich
und
lediglich
deshalb
getroffen
worden
ist,
um
Beiträge
einzusparen,
welche
bei
sachgemässer
Ordnung
der
Verhältnisse
geschuldet
wären,
und
-
drittens
-
wenn
das
gewählte
Vorgehen,
sofern
es
von
den
Organen
der
AHV
hingenommen
würde,
tatsächlich
zu
einer
erheblichen
Beitragsersparnis
führte
(SVR
2002
AHV
Nr.
1
S.
1
E.
4,
H
20/00;
AHI
1998
S.
103,
H
116/97
E.
5a
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_218/2019
vom
E. 5.4 1 84
%
enthalte.
In
der
angefochtenen
Rechnung
sei
aber
auf
einen
Brutto prämiensatz
von
5.6888
%
abgestellt
worden.
Somit
sei
der
Prämienbetrag
für
die
BUV
im
Jahr
2019
bei
der
festgestellten
Differenzlohnsumme
von
Fr.
347’247.--
um
Fr.
938.95
auf
Fr.
18’815.25
zu
reduzieren
und
d ie
angefoch tene
Verfügung
nach
Rechtskraft
entsprechend
anzupassen
( Urk.
2
S.
35). 2.2
2.2.1
Die
Beschwerdeführerin
monierte
die
Aufrechnung
per
se
sowie
die
Höhe
der
Aufrechnung.
Sie
habe
mit
einer
Vielzahl
von
selbständigen
Subunternehmen
zusammengearbeitet,
welche
best ätigt
hätten,
ihre
Verpflichtungen
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
einzuhalten.
Die
Subunternehmen
hätten
selbständige
Akkordarbeit
sowohl
für
die
Beschwerdeführerin
als
auch
für
Dritte
erbracht.
Die
Beschwerdeführerin
habe
stets
nach
best em
Wissen
und
Gewissen
gehandelt
und
sei
ihren
Buchführungs-,
Dokumentations-,
Fürsorge-
und
Mitwirkungspflichten
nachgekommen .
Sie
habe
sämtliche
Pflichten
gegenüber
den
entsprechenden
Behörden,
so
auch
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
und
der
SVA
Zürich ,
er füllt .
Dass
die
Beschwerdeführerin
nunmehr
für
das
Fehlverhalten
der
Sub unternehmen
einstehen
solle,
was
ihre
Existenz
gefährde,
sei
stossend
und
rechts widrig.
Eine
solche
Kausalhaftung
sei
gesetzlich
nicht
vorgesehen.
Demgegenüber
sei
mit
Art.
27
ATSG
eine
Aufklärung
seitens
der
Beschwerdegegnerin
gesetzlich
vorgesehen.
Dieser
Aufklärungspflicht
sei
die
Beschwerdegegnerin
nicht
nachge kommen.
Ohne
vorgängige
und
detaillierte
Aufklärung
verkomme
die
gesetzlich
nicht
geregelte
Aufrechnung
zu
einer
verschleierten,
strikten
Kausalhaftung
für
das
Verschulden
von
Dritten.
Die
Rechtsprechung
zur
Aufrechnung
bei
einem
Missbrauch
bzw.
einer
Umgehung
sei
kritisch
zu
hinterfragen,
restriktive
zu
handhaben
und
könne
auf
jeden
Fall
nur
bei
klaren
Fällen
von
Missbrauch
bzw.
einer
Umgehung
greifen.
Soweit
die
Beschwerdegegnerin
vorliegend
teilweise
behaupte,
die
Subunternehmer
hätten
keine
aktive
Geschäftstätigkeit
ausgeübt
und/oder
es
liege
eine
Umgehung
vor,
werde
dies
vehement
best ritten,
zumal
die
Beschwerdeführerin
und
andere
Auftraggeber
tatsächlich
Leistungen
von
Sub unternehmen
empfangen
hätten.
Richtig
sei,
dass
gewisse
Subunternehmen
ihren
Buchführungs-,
Dokumentations-,
Fürsorge-
und
Mitwirkungspflichten
nicht
nachgekommen
seien.
Die
Beschwerdeführerin
best reite
aber
vehement,
dass
sie
sich
in
diesem
Zusammenhang
an
einem
Missbrauch
bzw.
einer
Umgehung
beteiligt
habe.
Zudem
habe
die
Beschwerdegegnerin
Aktenstücke,
welche
eine
selbständige
Tätigkeit
der
Subunternehmer
best ätigte n ,
so
etwa
bei
der
I.___
oder
J.___ ,
nicht
in s
Dossier
aufgenommen.
Zudem
seien
gewisse
Aktenstücke
eingeschwärzt.
Damit
seien
die
Akten
einseitig
zulasten
der
Beschwerdeführerin
und
zudem
unvollständig.
Daran
ändere
auch
nichts,
wenn
bis
auf
die
H.___
alle
Subunternehmer
in
Konkurs
gefallen
seien.
Erstens
werde
die
Beschwerde gegnerin
dadurch
nicht
von
ihrer
Abklärungspflicht
entbunden.
Zweitens
stelle
sich
die
Frage,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
bei
den
nunmehr
konkursiten
Firmen
nicht
schon
früher
interveniert
habe.
Der
Untersuchungsgrundsatz
werde
ad
absurdum
geführt,
wenn
die
Beschwerdegegnerin
den
Konkurs
von
Gesell schaften
abwarten
und
hernach
argumentieren
könne,
die
Gesellschaft
sei
in
Konkurs
gefallen
und
der
Sachverhalt
könne
nicht
näher
abgeklärt
werden.
Ohne
eine
entsprechende
Abklärung
und
Dokumentation
sei
es
denkbar
einfach
zu
behaupten,
die
Subunternehmen
hätten
keine
aktive
Tätigkeit
ausgeführt,
wes halb
sie
als
unselbständig
gelten
würden.
Insbesondere
sei
die
Beschwerde führerin
selbst
nicht
in
der
Lage,
solche
Abklärungen
durchzuführen.
Mithin
habe
die
Beschwerdegegnerin
den
Untersuchungsgrundsatz,
das
Recht
auf
Akten einsicht
und
damit
das
rechtliche
Gehör
der
Beschwerdeführerin
verletzt.
Sofern
die
Beschwerdegegnerin
die
Aufrechnung
aus
dem
Fehlverhalten
der
Sub unternehme n
herleite,
ohne
gleichzeitig
ein
konkretes
eigenes
Fehlverhalten
auf
Seiten
der
Beschwerdeführerin
darzutun,
hätte
die
Beschwerdegegnerin
letztere
zumindest
über
ihre
angeblichen
Pflichten
zur
Kontrolle
und
Sicherstellung
der
Konformität
der
Subunternehmen
aufklären
müssen.
Die
Beschwerdeführerin
sei
von
der
Beschwerdegegnerin
aber
zu
keinem
Zeitpunkt
über
die
Möglichkeit,
geschweige
denn
Voraussetzungen
einer
Aufrechnung
aufgeklärt
worden.
Bis
zur
Rechnung
nach
der
Revision
vom
2 2 .
November
2023
und
dem
Schreiben
zur
Rechnung
vom
2 2.
November
2023
sei
der
Beschwerdeführerin
vollkommen
unbekannt
gewesen,
dass
die
Beschwerdegegnerin
eine
Aufrechnung
der
von
der
Beschwerdeführerin
an
die
Subunternehmen
bezahlten
Leistungen
vornehmen
k ö nn e
bzw.
vornehmen
w e rd e .
Hätte
die
Beschwerdegegnerin
die
Beschwerde führerin
über
die
Risiken
einer
Aufrechnung
aufgeklärt,
hätte
sie
rückblickend
wohl
eingehendere
Abklärungen
zu
den
Subunternehmen
vorgenommen
und/oder
die
Zusammenarbeit
mit
best immten
Subunternehmen
gänzlich
unter lassen.
Soweit
sich
die
Beschwerdegegnerin
auf
den
Standpunkt
stelle,
die
Beschwerdeführerin
hätte
selbst
sicherstellen
bzw.
überprüfen
müssen,
dass
ihre
Auftragnehmer
ihren
Buchführungs-,
Dokumentations-,
Fürsorge-
und
Mit wirkungspflichten
nachkommen
würden ,
so
existiere
hierfür
keine
gesetzliche
Grundlage.
Wenn
die
Beschwerdegegnerin
eine
best immte
Handlungspflicht
einfordere,
welche
sich
nicht
aus
dem
Gesetz
ergebe,
hätte
sie
die
Beschwerde führerin
umso
mehr
vorgängig
darüber
aufklären
müssen ,
was
konkret
von
ihr
erwartet
werde
und
welche
Folgen
bei
einer
Unterlassung
drohten.
Letzteres
umso
mehr
gegenüber
rechtlichen
Laien,
welche
weder
mit
dem
Gesetz,
geschweige
denn
mit
der
Rechtsprechung
noch
mit
der
deutschen
Sprache
hinreichend
vertraut
seien.
Alsdann
sei
eine
Aufrechnung
nur
bei
einem
Missbrauch
zulässig
und
nicht
bereits
dann,
wenn
retrospektiv
die
Geschäftstätigkeiten
der
Gesell schaft
nicht
mehr
ohne
Weiteres
festgestellt
werden
könnten.
Der
Missbrauchstat best and
setze
zudem
voraus,
dass
die
beteiligten
Parteien
beim
Missbrauch
zusammenwirkten.
Dies
treffe
nicht
zu,
wenn
sich
nur
die
Subunternehme n
miss bräuchlich
verhielten,
sich
nur
diese
bei
der
Beschwerdegegnerin
nicht
anmeldeten
und
keine
Beträge
bezahlten,
nur
diese
keine
Buchhaltung
führten
etc.
Schliesslich
sei
selbst
im
Falle
einer
Aufrechnung
nicht
der
gesamte
Umsatz
aufzurechnen.
Vielmehr
sei
ein
Abzug
für
Unkosten
im
Umfang
von
zumindest
10
%
vorzunehmen.
Darüber
hinaus
habe
die
Beschwerdegegnerin
die
«Lohn summen»
bzw.
Zahlungen
an
die
E.___
im
Jahr
2019
und
an
die
I.___
in
den
Jahren
2020
und
2021
falsch
addiert.
Gestützt
auf
den
Kontoauszug
der
Beschwerdeführerin
habe
sie
der
E.___
2019
Fr.
81'475.30
(statt
Fr.
121'357.75)
und
der
I.___
im
Jahr
2020
Fr.
808'151.94
(statt
Fr.
860'681.86)
resp.
2021
Fr.
1'659'755.33
(statt
Fr.
1'679'356.73)
bezahlt
( Urk.
1
S.
17
f.). 2.2.2
Betreffend
die A.___ habe
die
Beschwerdegegnerin
im
Schreiben
zur
Rechnung
vom
2 2.
November
2023
selbst
ausgeführt,
dass
sich
aus
den
Bank auszügen
ergebe,
dass
diese
im
Zeitraum
vom
1 4.
Oktober
2022
bis
3.
März
2023
Umsätze
mit
«diversen
Bauunternehmungen»
in
Höhe
von
über
Fr.
1'530'404.82
erzielt
habe.
Dies
korreliere
mit
den
einspracheweise
gemachten
Angaben
der
Beschwerdeführerin,
wonach
die A.___ unter
anderem
die
W.___
AG
und
AA.___
AG
als
Auftraggeberin
gehabt
habe.
Tatsache
sei
somit,
dass
die A.___ mehrere
Auftraggeber
gehabt
habe,
was
eine
aktive
und
selb ständige
Tätigkeit
belege.
Zudem
habe
letztere
im
Rahmenvertrag
vom
1 9.
November
2019
best ätigt,
dass
sie
die
gesetzlichen
Pflichten
im
Zusammen hang
mit
den
Sozialversicherungen
einhalte.
Alsdann
habe
die A.___ eine
Vielzahl
von
–
näher
bezeichneten
–
Personen
beschäftigt.
Dass
keine
Lohn meldungen
und
Arbeitsverträge
im
Zusammenhang
mit
diesen
Personen
vor liegen
würden,
stelle
keine
Pflichtverletzung
der
Beschwerdeführerin
dar ,
h andle
es
sich
dabei
doch
nicht
um
ihre
Mitarbeiter.
Zudem
habe
die A.___ für
die
Beschwerdeführerin
Leistungen
erbracht,
ansonsten
letztere
denklogisch
keine
Zahlungen
geleistet
hätte.
Mithin
könne
die A.___ nicht
inaktiv
gewesen
sein.
Dass
der
Gesellschafter
AG.___
Bargeldbezüge
getätigt
habe,
sei
der
Beschwerde führerin
nicht
bekannt.
Seine
Aussagen
anlässlich
der
Konkurseinvernahme
würden
der
Geschäftstätigkeit
der
Gesellschaft
nicht
entsprechen
und
sich
wohl
auf
den
Stand
der
Gesellschaft
im
Zeitpunkt
des
Konkurses
beziehen.
Soweit
die
Beschwerdegegnerin
die
Aufrechnung
damit
begründe,
dass
die A.___ ihren
Buchführungs-,
Dokumentations-,
Fürsorge-
und
Mitwirkungspflichten
nicht
nachgekommen
sei,
handle
es
sich
dabei
um
eine
Pflichtverletzung
von
AG.___ .
Zudem
sei
die
Beschwerdeführerin
nie
über
irgendwelche
Pflichten
im
Zusammenhang
mit
einer
möglichen
Aufrechnung
aufgeklärt
worden.
Wenn
die
Beschwerdegegnerin
die
Aufrechnung
mit
einem
Missbrauch
begründe,
habe
sie
es
unterlassen,
die
konkreten
Pflichtverletzungen
der
Beschwerdeführerin
zu
adressieren.
Da
die
Beschwerdeführerin
keinen
Einfluss
auf
die
Geschäftstätigkeit
der A.___ gehabt
habe,
könne
die
Beschwerdegegnerin
auch
nicht
aufzeigen,
inwiefern
die
Beschwerdeführerin
sich
missbräuchlich
verhalten
habe.
Ein
Missbrauchstat best and
im
Sinne
der
Rechtsprechung,
an
welchem
denklogisch
sowohl
der
Auftraggeber
als
auch
Auftragnehmer
beteiligt
sein
müssten,
lasse
sich
vor liegend
somit
nicht
erstellen
( Urk.
1
S.
18
ff.).
2.2. 3
Im
Zusammenhang
mit
de n
übrigen
vorliegend
involvierten
Gesellschaften
argu mentierte
die
Beschwerdeführerin
im
Wesentlichen
analog
( Urk.
1
S.
2 1
ff.) ,
wes halb
auf
das
unter
E.
2.2. 2
Z itierte
verwiesen
werden
kann .
Im
Zusammenhang
mit
der
I.___
führte
sie
zudem
aus,
aus
der
Schadenmeldung
UVG
vom
1 2.
März
2021
und
der
Taggeldabrechnung
für
den
Sachbearbeiter
AH.___
vom
1 2.
März
2021
für
den
Zeitraum
vom
1 3.
Februar
2021
bis
1 8.
März
2021
sei
ersichtlich ,
dass
die
I.___
tatsächlich
Mitarbeiter
beschäftigt
habe .
Die
Beschwerdegegnerin
habe
das
entsprechende
Taggeld
in
Höhe
von
Fr.
3'670.40
auch
ohne
Beanstandung
ausbezahlt.
Erstaunlicherweise
finde
sich
die
besagte
Taggeldabrechnung
nicht
in
den
Akten
der
Beschwerdegegnerin ,
mit
welchen
nun
die
Aufrechnung
begründet
werde
( Urk.
1
S.
41).
Zudem
sei
die
I.___
gemäss
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
16.
August
2021
mit
einer
Lohnsumme
von
Fr.
270'000. --
erfasst
gewesen .
Diese
Verfügung
habe
sich
auf
die
Betriebsbeschreibung
vom
1 7.
Februar
2020,
aus
welcher
die
Betriebsver hältnisse
der
I.___
hervorgingen,
bezogen.
Mithin
habe
letztere
offensichtlich
eine
aktive,
selbständige
Tätigkeit
ausgeübt.
Weder
die
Verfügung
vom
1 6.
August
2021
noch
die
Betriebsbeschreibung
vom
1 7.
Februar
2020
würden
sich
in
den
Akten
der
Beschwerdegegnerin ,
mit
welchen
nun
eine
Aufrechnung
gegenüber
der
Beschwerdeführerin
begründet
werde ,
finden .
Alsdann
habe
die
J.___
mit
ihren
Mitarbeitern
Arbeitsverträge
abgeschlossen,
Lohn aus weise
aus gestellt
und
Unfälle
bei
der
Beschwerdegegnerin
gemeldet.
Diese
Unterlagen
seien
ebenfalls
nicht
aktenkundig.
Zudem
hätten
die
Mitarbeiter
durch
Verkehrsregel verletzungen
mit
den
Fahrzeugen
der
J.___
Verkehrsbussen
erwirkt,
womit
nach gewiesen
sei,
dass
die
Gesellschaft
über
Fahrzeuge
verfügt
habe
( Urk.
1
S.
46).
Betreffend
die
K.___
sei
ausserdem
bekannt,
dass
sie
verschiedene
–
näher
bezeichnete
–
Auftraggeber
gehabt
habe,
was
für
eine
selbständige
Tätigkeit
spreche
( Urk.
1
S.
47). 2.2. 4
Zusammenfassend
stehe
fest,
dass
die
Subunternehmer
gegenüber
der
Beschwerde führerin
ein
eigenes
Unternehmerrisiko
getragen
und
eine
selbstän dige
Tätigkeit
ausgeübt
hätten.
Sie
hätten
Leistungen
für
diverse
Auftraggeber
erbracht
und
diverse
Mitarbeiter
beschäftigt.
Mithin
seien
sie
offensichtlich
aktiv
tätig
gewesen,
andernfalls
keine
Zahlungen
erfolgt
wären.
Richtig
sei
zwar,
dass
die
besagten
Subunternehmer
ihre
Buchführungspflichten
verletzt
hätten.
Falsch
sei
hingegen,
wenn
dies
der
Beschwerdeführerin
angelastet
werde.
Diese
habe
lediglich
Leistungen
von
den
Subunternehmern
bezogen,
ohne
jeglichen
Einfluss
auf
deren
Geschäftstätigkeit.
Der
Beschwerdeführerin
könne
auch
keine
Sorg faltspflichtverletzung
zur
Last
gelegt
und
kein
Fehlverhalten
nachgewiesen
werden.
Die
von
der
Beschwerdeführerin
gewählte
Rechts gestaltung
mit
einer
Vielzahl
von
Subunternehmern
sei
weder
absonderlich
noch
den
wirtschaftlichen
Verhältnissen
völlig
unangemessen.
Im
Gegenteil
sei
der
Beizug
von
Subunter nehmern
in
der
Branche
der
Beschwerdeführerin
die
Regel
und
nicht
die
Ausnahme.
Die
Aufrechnung
der
angeblichen
Lohnsummen
sei
somit
unzulässig
( Urk.
1
S.
50). 3. 3.1
Gestützt
auf
Art.
105
UVG
sind
UV- Prämienrechnungen
mittels
Einsprache
anfechtbar
(vgl.
auch
Arthur
Brunner ,
in:
ATSG-Kommentar,
5 .
Auflage,
202 4 ,
N.
27
zu
Art.
52
;
Fullin
Nicolai,
in:
Marc
Hürzeler,
Ueli
Kieser
[Hrsg.],
Kommentar
zum
schweizerischen
Sozialversicherungsrecht
[ KOSS ],
UVG,
2018,
N.
2
zu
Art.
105
UVG ).
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
1 1.
September
2024,
welcher
die
Rechnung
vom
2 2.
November
2023
ersetzte,
bildet
den
Anfechtungsgegenstand
des
vorliegenden
Verfahrens
(BGE
125
V
413
E.
1a,
131
V
407
E.
2.1.2.1).
3.2
Alsdann
liegt
keine
Verletzung
des
Anspruchs
auf
rechtliches
Gehör
respektive
der
Begründungspflicht
vor,
wenn
eine
sachgerechte
Anfechtung
des
vor instanzlichen
Entscheids
möglich
war
(vgl.
BGE
142
III
433
E.
4.3.2).
Das
trifft
hier
zu.
Anzumerken
bleibt
immerhin,
dass
der
Beschwerdeführerin
resp.
ihrer
Rechtsvertretung
die
entscheidrelevanten
Akten
zugestellt
wurden
(vgl.
Urk.
11/22 7 ,
Urk.
11/318);
allfällige
Einschwärzungen
dienten
dem
Persön lichkeits-
und
Datenschutz
Dritter
und
betrafen
vorliegend
nicht
streitgegen ständliche
resp.
entscheidrelevante
Informationen
(vgl.
etwa
Urk.
11/317/10
f.,
Urk.
11/317/66
ff.).
Im
Übrigen
hat
die
Beschwerdeführerin
auch
nicht
substan tiiert,
mit
welcher
Einschwärzung
ihr
massgebliche
Sachverhalts- Informationen
vorenthalten
worden
seien. 3.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
die
Entschädi gungen
der
Beschwerdeführerin
für
Fremdarbeiten
gegenüber
der
Firmen
A.___ ,
B.___ ,
C.___ ,
D.___ ,
E.___ ,
F.___ ,
G.___ ,
H.___ ,
I.___ ,
J.___
und
K.___
als
prämienpflichtiger
Verdienst
erkannt
und
nacherfasst
hat. 4. 4.1
Für
den
Streitgegenstand
massgeblich
ist,
ob
die
Zusammenarbeit
zwischen
der
Beschwerdeführerin
und
den
genannten
Firmen
als
Auftrags-/Werkvertrags ver gabe
an
Subunternehmen
zu
qualifizieren
ist
oder
der
Beschwerdeführerin
für
die
Inanspruchnahme
von
Fremdleistungen
eine
Arbeitgeberstellung
zukommt
bzw.
die
«Auftragsvergabe»
an
die
Subunternehmen
als
Konstrukt
zur
Beitrags umgehung
zu
qualifizieren
ist.
4.2
Um
in
der
Baubranche
gängige
Betrugsfälle
zu
vermeiden,
wäre
die
Beschwerde führerin
bei
sorgfältiger
Auftragsvergabe
an
Subunternehmen
zunächst
gehalten
gewesen,
Best ätigungen
einzuholen
über
die
erfolgten
UVG-Prämienzahlungen,
die
Bezahlung
der
AHV-Beiträge,
den
Anschluss
an
eine
Vorsorgeeinrichtung
gemäss
dem
Bundesgesetz
über
die
berufliche
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenvorsorge
(BVG)
sowie
bezüglich
der
Einhaltung
des
GAV
oder
Ent sendegesetzes
und
eine
Kopie
der
Mehrwertsteuerrechnung
inkl.
MwSt.-Nr.
(vgl.
https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/unfallversicherung/unfallversicherung-uvg/einsatz-von-subunternehmen ).
Mit
diesen
öffentlich
zugänglichen
Hin wei sen
auf
der
Homepage
der
Beschwerdegegnerin
kam
diese
ihrer
in
Art.
27
ATSG
stipulierten
allgemeinen
Hinweis-
und
Aufklärung s pflicht
entgegen
den
Vor bringen
der
Beschwerdeführerin
hinreichend
nach
(vgl.
BGE
131
V
472
E.
4.1) .
Die
verlangten
Best ätigungen
der
Ausgleichskasse,
des
Unfallversicherers
und
der
Steuerverwaltung
über
Abschluss
und
Zahlung
der
Prämien
resp.
M ehrwertsteuer
hat
die
Beschwerdeführerin
un best rittenermassen
nicht
ein geholt.
Damit
nahm
sie
arbeits-
und
sozialversicherungsrechtliche
Regel widrigkeiten
zumindest
in
Kauf
und
geht
die
beschwerdeweise
Argumentation,
wonach
allfällige
Pflichtver letzungen
der
vorliegend
involvierten
Sub unternehmer
nicht
der
Beschwerde führerin
angelastet
werden
könnten,
ins
Leere.
Soweit
die
Beschwerdeführerin
auf
die
eingereichten
«vertraglichen
Abmachungen»
verweist,
worin
ihre
Vertrags partnerinnen
für
die
Abgabe
der
Sozialversicherungsbeiträge
garantierten
(vgl.
Urk.
11/259/39
ff.,
Urk.
11/259/84
f.,
Urk.
11/259/160
f. ,
Urk.
11/259/177
ff.
=
Urk.
3/8-16),
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
hinsichtlich
der
beitrags rechtlichen
Stellung
nicht
die
rechtliche
Ausgestaltung,
sondern
die
wirtschaftli chen
Gegebenheiten
massgebend
sind
(vgl.
BGE
144
V
111
E.
4.2
mit
Hinweisen).
Im
Übrigen
räumte
die
Beschwerdeführerin
selbst
ein,
dass
sie
bei
besserer
Prüfung
der
fraglichen
Firmen
von
einer
Zusammenarbeit
abgesehen
hätte
( Urk.
1).
4.3
Alsdann
steht
der
von
der
Beschwerdegegnerin
dargelegte
Sachverhalt
( vgl.
im
Detail
die
unter
E.
2.1
zitierten
Ausführungen
im
Einspracheentscheid
vom
1 1.
September
2024,
vgl.
auch
Urk.
2)
mit
den
vorgelegten
Akten
überein.
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdeführerin
über
acht
Millionen
Franken
an
die
genannten
Gesellschaften
bezahlt,
wobei
mit
Ausnahme
der
H.___
alle
mittlerweile
liquidiert
sind
und
die
überwiesenen
Beträge
im
Missverhältnis
zu
den
–
soweit
überhaupt
–
gemeldeten
Lohnsummen
stehen.
Überdies
leistete
keine
der
fraglichen
Gesellschaften
mit
den
Entschädigungen
der
Beschwerdeführerin
korrelierende
Prämien
resp.
Beiträge
an
die
Beschwerdegegnerin
resp.
zuständi gen
Ausgleichskassen.
Die
Bankunterlagen
der A.___ ,
B.___
sowie
D.___
bringen
ausserdem
ans
Licht,
dass
die
erhaltenen
Zahlungen
zeitnah
in
bar
wieder
abgehoben
wurden
( Urk.
11/317/4,
Urk.
11/211/7,
Urk.
11/211/15,
Urk.
10/20) ,
womit
nachgewiesen
ist,
dass
diese
Firmen
einzig
als
« Durchlaufstelle »
fungier ten .
Dazu
passend
liegt
ein
anonymes
Schreiben
vom
1.
März
2023
bei
den
Akten,
wonach
Bargeld
unter
Abzug
einer
Kommission
wieder
an
die
Beschwerde führerin
zurückbezahlt
und
die
Rechnungen
fingiert
worden
seien
( Urk.
11/241 /2 ).
Laut
Ziff.
1
der
ausgesprochen
rudimentär
verfassten
«vertragli chen
Abmachungen»
zwischen
der
Beschwerdeführerin
und
den
fraglichen
Gesellschaften
w erden
damit
unbefristet
und
bis
auf
Widerruf
«alle
einzelnen
Aufträge»
zwischen
den
Vertragsparteien
geregelt
(vgl.
etwa
Urk.
11/259/37,
Urk.
11/259/39,
Urk.
11/259/41) ,
was
bereits
aussergewöhnlich
erscheint.
Schrift lichkeiten
zu
den
im
Einzelnen
übertragenen
Aufgaben
mit
Termi nen/Fristenregelungen
und
Zahlung s modalitäten
fehlen
–
mit
Ausnahme
eines
Vertrages
mit
der
I.___
über
die
Verlegung
von
Durchstanzbewehrung
am
Bauobjekt
AJ.___
vom
2 5.
Mai
2020
( Urk.
11/259/53)
–
gänz lich;
ebenso
Offerten
zu
den
einzelnen
Baustellenaufträgen.
Darüber
hinaus
ent halten
die
«vertraglichen
Abmachungen»
weder
Haftungsregeln
noch
Regeln
zur
Qualitätskontrolle.
Kommt
hinzu,
dass
die
« vertragliche
Vereinbarung »
mit
der
D.___
nicht
gezeichnet
wurde
( Urk.
11/259/44)
und
die
Unterschriften
von
S.___
in
der
«vertraglichen
Vereinbarung»
vom
6.
Juli
2021
versus
jene
im
Vertrag
vom
4.
Febru a r
2021
über
die
Abtretung
von
Stammanteilen
versus
jene
in
seinem
slowenischen
Pass
starke
Abweichungen
aufweisen
(vgl.
Urk.
11/259/ 68 ,
Urk.
11/304/4,
Urk.
11/317/58).
Damit
steht
im
Sinne
möglicher
Urkundenfälschungen
gar
ein
strafrechtlich
relevantes
Handeln
im
Raum;
straf rechtlich
rechtskräftig
sank t ion ierte
Zuwiderhandlungen
(unter
anderen
im
Bereich
von
Wirtschaftsdelikten)
der
vorliegend
involvierten
Personen
sind
denn
auch
aktenkundig
(vgl.
Urk.
11/317/12,
Urk.
11/317/66
ff.,
Urk.
11/317/71,
Urk.
10/14).
Darüber
hinaus
erfolgte
die
Weitergabe
von
Arbeit
durch
die
Beschwerdeführerin
an
« Subunternehmer »
ohne
Information
und
Genehmigung
der
jeweiligen
Best eller
( vgl.
Urk.
11/191,
Urk.
11/193/3,
Urk.
11/194/1,
Urk.
11/195/2,
Urk.
11/199,
Urk.
11/211/26
f.).
Ferner
deckte
die
Beschwerde gegnerin
die
personellen
Verflechtungen
innerhalb
der
fraglichen
Gesellschaften
auf
und
ist
un best ritten,
dass
letztere
ihren
gesetzlichen
Buchführungs-
und
Dokumentations-
und
Mitwirkungspflichten
nicht
oder
nur
teilweise
nachge kommen
sind
(vgl.
e twa
Urk.
11/317/7
f.,
Urk.
11/317/19).
Die
–
teil weise
erst
auf
polizeiliche
Zuführung
auffindbaren
(vgl.
etwa
Urk.
11/317/8)
–
Firmenver an t wortlichen
sagten
in
den
Konkurseinvernahmen
unter
Strafdrohung
bei
Falschaussage
aus,
es
hätten
weder
Betriebsmittel
und
Lager
noch
Geschäftsräumlichkeiten
best anden
(vgl.
etwa
Urk.
10/21,
Urk.
11/317/3,
Urk.
11/317/26).
Dies
musste
der
Beschwerdeführerin
bekannt
gewesen
sein.
Entsprechend
sind
den
vorhandenen
Rechnungen
der
fraglichen
Gesellschaften
auch
keine
Entschä digungen
für
Werkzeug-
oder
Fahrzeugaufwand
zu
entnehmen .
Die
eingereichten
Rechnungen
erweisen
sich
überdies
als
weitestgehend
unspezifisch,
ohne
Beschrieb
der
vereinbarten
und
geleisteten
Arbeiten
(vgl.
etwa
Urk.
11/193/5,
Urk.
11/202/ 2
ff.,
Urk.
11/204/ 42
ff.,
Urk.
11/203/6
ff.).
Soweit
die
G.___
am
1 2.
Dezember
2021
Regiearbeiten
für
«2
Mitarbeiter»
für
das
Objekt
« AI.___ »
in
Rechnung
stellte
( Urk.
11/204/39) ,
ergaben
die
weiteren
Abklärungen
der
Beschwerdegegnerin,
dass
der
Baustelleneingang
beim
AI.___ ,
durch
die
WORKCONTROL
streng
kontrolliert
und
der
Zugang
ohne
Badge
der
Beschwerdeführerin
und
damit
für
Mitarbeiter
anderer
Sub unternehmer
nicht
möglich
war
(vgl.
vom
1 6.
Oktober
2023,
Urk.
11/191).
Wie
bereits
von
der
Beschwerdegegnerin
zutreffend
ausgeführt,
kann
auch
aus
den
eingereichten
Deklarationen
über
die
Einhaltung
der
minimalen
Lohn bedingungen
nach
Art.
8b
Abs.
1
lit.
b
und
Art.
8b
Abs.
2
der
Entsende verordnung
(Urk.
11/259/69,
Urk.
11/259/86)
nichts
zum
Vorteil
der
Beschwer deführerin
abgeleitet,
geschweige
denn
darauf
geschlossen
werden,
dass
es
sich
bei
den
beigezogenen
Subunternehmen
in
wirtschaftlicher
Hinsicht
um
rechtlich
selbstständige
Personen
gehandelt
hat.
Letzteres
umso
mehr
mit
Blick
auf
die
zweifelhafte
Unterschrift
von
S.___
(vgl.
Urk.
11/259/69).
Hervorzuheben
ist
auch,
dass
der
Erhalt
der
vorge schriebenen
minimalen
Entlöhnung
durch
die
–
soweit
überhaupt
(vgl.
Urk.
11/259/70,
Urk.
11/259/72,
worin
keine
Auflistung
der
Arbeitnehmer
erfolgte)
aufgeführten
–
Arbeiter
nicht
wie
vorgesehen
unter schriftlich
best ätigt
wurde
(vgl.
etwa
Urk.
11/259/62,
Urk.
11/259/65,
Urk.
11/259/77
f.,
Urk.
11/259/87,
Urk.
11/259/89).
4.4
In
einer
Gesamtschau
hat
die
Beschwerdeführerin
die
vorliegend
zu
prüfenden
Arbeiten
in
den
Jahre n
2019
bis
2022
zwar
formell
an
andere
juristische
Personen
vergeben.
Aus
den
hinreichend
aufschlussreichen
Akten
ergibt
sich
jedoch
ein
Firmenkonstrukt
zum
Zwecke,
die
Lohnkosten
niedrig
zu
halten.
Von
einer
Ver letzung
der
Abklärungspflicht
durch
die
Beschwerdegegnerin
kann
nicht
die
Rede
sein.
Vielmehr
liegen
genügend
Anhaltspunkte
dafür
vor,
dass
die
Rechtsform
der
juristischen
Person
gewählt
wurde,
um
sozialversicherungs rechtliche
Abgaben
einzusparen.
Die
angebliche
Auftragsvergabe
ohne
stichhaltige
vertragliche
Grundlage,
mit
unspezifischen
Rechnungen
und
zweifelhaften
Unterschriften
an
nach
aussen
nicht
in
Erscheinung
tretende
und
personell
verstrickte
Subunter nehmen ,
ist
für
die
Erbringung
von
Akkordarbeiten
höchst
ungewöhnlich
und
den
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
unangemessen.
Diese
Umstände
verbunden
mit
der
Tatsache,
dass
die
angeblich
als
Subunternehmer
resp.
Arbeitgeber
fungierenden
A.___ ,
B.___ ,
C.___ ,
D.___ ,
E.___ ,
F.___ ,
G.___ ,
I.___ ,
J.___
und
K.___
anschliessend
kaum
zufällig
Konkurs
gingen
und
selbige
Verfahren
mangels
Aktiven
eingestellt
wurden,
zwingen
zum
Schluss,
dass
die
Beschwerde führerin
damit
die
Bezahlung
von
Prämien
umgehen
wollte.
Weil
damit
ein
Firmenkonstrukt
zum
Zwecke
der
Prämienumgehung
best and,
kann
die
Beschwerdeführerin
aus
den
von
ihr
aufgelegten
Urkunden,
welche
beweisen
sollen,
dass
es
sich
bei
den
fraglichen
Firmen
um
aktive
Firmen
gehandelt
haben
soll,
nichts
zu
ihren
Gunsten
ableiten
( Urk.
3/21
ff.).
Vielmehr
ist
mit
dem
mass gebenden
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
erstellt,
dass
die
Beschwerdeführerin
als
Arbeitgeberin
der
in
Anspruch
genommenen
Bauarbeiter
qualifiziert
und
daher
gemäss
Art.
91
in
Verbindung
mit
Art.
93
Abs.
4
UVG
zur
Prämienzahlung
verpflichtet
ist.
Wie
der
Prämienrechnung
der
Beschwerde gegnerin
vom
22.
November
2023
Nr.
105468880
zu
entnehmen
ist,
hätte
die
Beschwerdeführerin
für
die
Jahre
2019
bis
2022
zusätzliche
Prämien
in
Höhe
von
über
Fr.
68 0'000.--
(Urk.
11/215)
einsparen
können,
wenn
ihr
Verhalten
unent deckt
geblieben
wäre.
Hinzu
kommen
weitere
Sozialversicherungsbeiträge
(vgl.
Urk.
3/4
ff.).
Die
Beschwerde gegnerin
hat
diese
Prämien
somit
zu
Recht
aufge rechnet.
Dass
das
Fehlverhalten
der
Beschwerdeführerin
zur
Aufrechnung
der
missbräuchlich
eingesparten
Prämien
führt,
versteht
sich
von
selbst.
Im
Übrigen
wurde
die
Beschwerdeführerin
auf
der
Rückseite
der
Prämienrechnungen
und
Zahlungserinnerungen
unter
dem
Titel
«Prämienrechnung
nach
Revision»
jeweils
darauf
hingewiesen,
dass
der
Versicherer
das
Recht
hat,
die
betrieblichen
Auf zeichnungen
einzusehen
und
die
Prämienrechnungen
richtigzustellen
(vgl.
etwa
Urk.
11/81/2,
Urk.
11/88/2).
4.5
Schliesslich
monierte
die
Beschwerdeführerin
die
Prämienaufrechnung
auch
in
masslicher
Hinsicht
u nter
Hinweis
auf
die
beschwerdeweise
eingereichten
«Kontoauszüge»
( Urk.
3/5-7) .
Danach
seien
die
Zahlungen
zugunsten
der
E.___
für
das
Jahr
2019
sowie
der
I.___
für
die
Jahre
2020
und
2021
falsch
berechnet
worden
(vgl.
Urk.
1
Rz .
60
f.).
Bei
den
eingereichten
Kontoauszügen
handelt
sich
um
blosse
Aufstellungen
der
Beschwerdeführerin .
Die
darin
aufgelisteten
Zahlungen
lassen
sich
nicht
zuordnen
und
es
fehlen
jegliche
Belege.
Mithin
lässt
sich
daraus
nichts
zum
Vorteil
der
Beschwerdeführerin
ableiten.
Im
Übrigen
hat
die
Beschwerdeführerin
die
als
Löhne
aufgerechneten
Zahlungen
nicht
konkret
beanstandet
und
erweist
sich
die
von
der
Beschwerdegegnerin
ermittelte
Diffe renzlohnsumme
gestützt
auf
die
vorliegenden
Akten,
insbesondere
Ausführungen
und
Aufstellung
im
Begleitschreibung
vom
22.
November
2023 ,
als
korrekt
(vgl.
Urk.
11/214 ;
basierend
auf
dem
umfangreichen
Bericht
zur
Revision
vom
7.
November
2023
samt
Beilagen,
Urk.
11/211 ).
Im
Einsprache entscheid
berechnete
die
Beschwerdegegnerin
für
die
Differenz lohnsumme
im
Jahr
2019
bei
Anwendung
eines
Prämiensatzes
von
5.4184
%
(statt
5.6888
% )
einen
um
Fr.
938.95
auf
Fr.
18'815.25
reduzierte n
Prämienbetrag
für
die
Berufsunfall versicherung
(2019),
was
ebenfalls
nicht
zu
beanstanden
ist.
Da
es
sich
bei
den
aufgerechneten
Zahlungen
naturgemäss
um
eine
Ermessens summe
handelt
und
die
Beschwerdeführerin
die
verlangte
Unkostenpauschale
von
10
%
nicht
substantiiert
hat,
ist
von
einem
entsprechenden
Abzug
abzusehen. 5.
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Beschwerde
abzuweisen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ AG - Suva - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 10 des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial ver sicherungsrechts
(ATSG),
anwendbar
gestützt
auf
Art.
1
UVG,
gelten
als
Arbeit nehmerinnen
und
Arbeitnehmer
Personen,
die
in
unselbständiger
Stellung
Arbeit
leisten
und
dafür
massgebenden
Lohn
nach
dem
jeweiligen
Einzelgesetz
beziehen .
Nach
der
Rechtsprechung
ist
als
Arbeitnehmer
gemäss
UVG
zu
betrachten,
wer
um
des
Erwerbes
oder
der
Ausbildung
willen
für
einen
Arbeitgeber,
mehr
oder
weniger
untergeordnet,
dauernd
oder
vorübergehend
tätig
ist,
ohne
hiebei
ein
eigenes
wirtschaftliches
Risiko
tragen
zu
müssen.
Die
Arbeit nehmereigenschaft
ist
jeweils
unter
Würdigung
der
gesamten
Umstände
des
Einzelfalles
zu
beur teilen.
Entscheidend
ist
dabei
namentlich,
ob
geleistete
Arbeit,
ein
Unter ordnungsverhältnis
und
die
Vereinbarung
eines
Lohnanspruchs
in
irgendeiner
Form
vorliegen.
Ferner
ist
zu
beachten,
dass
sich
die
Frage
der
Arbeitnehmer eigenschaft
regelmässig
nach
der
äusseren
Erscheinungsform
wirt schaftlicher
Sachverhalte
und
nicht
nach
allfällig
davon
abweichenden
internen
Verein barungen
der
Beteiligten
beurteilt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_97/2013
vom
18.
Juni
2013
E.
2.2
mit
weiteren
Hinweisen).
E. 15 Oktober
2019
E.
4.2.1). 2.
2.1
2. 1 .1
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin
zusammengefasst,
die
von
der
Beschwerdeführerin
beigezogenen
Sub akkordanten
hätten
keine
Werke
im
Sinne
des
Werkvertragsrechts
respektive
klare
Aufträge
mit
entspre chenden
Sorgfaltspflichten
erbracht .
Letztere
hätten
nur
de n
reine n
Arbeitsauf wand ,
ohne
Material-
oder
Werkzeugaufwand ,
in
Rechnung
gestellt .
Eine
eigentliche
Betriebsorganisation
der
involvierten
Subakkordanten
oder
die
Ver wendung
von
eigenen
Betriebsmitteln
erg ä ben
sich
nicht .
Die
Subakkordanten
hätten
im
Verhältnis
zur
Beschwerdeführerin
offensichtlich
auch
kein
zusätzli ches
Knowhow
geboten,
sondern
nur
Arbeitsleistung.
In
den
vorliegenden
Rahmenverträgen
seien
keine
Haftungsbedingungen
oder
Qualitätsvorgaben
mit
entsprechenden
Kontrollen
vereinbart
worden.
Ein
eigenes
Unternehmerrisiko
der
beigezogenen
Sub akkordanten
sei
damit
nicht
ersichtlich.
Alsdann
hätten
die
Auftraggeber
der
Beschwerdeführerin
mitgeteilt,
dass
die
Weit er gabe
von
Arbeit
durch
die
Beschwerdeführerin
ohne
deren
Wissen
und
Genehmigung
erfolgt
sei.
Die
Arbeitnehmer
der
Subakkordanten
seien
auf
der
Baustelle
als
Arbeitnehmer
der
Beschwerdeführerin
aufgetreten
und
hätten
T-Shirts
mit
der
Aufschrift
der
Beschwerdeführerin
getragen.
Dies
weise
darauf
hin ,
dass
die
Subakkordanten
nicht
als
eigenständige
Betriebe
und
als
der
Beschwerdeführerin
gleichberechtigte
Geschäftspartner
aufgetreten
seien.
Vielmehr
hätten
die
vorliegenden
Sub akkordanten
unselbständige
Akkordarbeiten
in
untergeordneter
Stellung
ausge übt.
Zudem
habe
die
Beschwerdeführerin
bei
WORKCONTROL
(durch
Badges
kontrollierter
Werkzugang)
189
und
damit
ein
Vielfaches
mehr
an
Arbeitnehmern
registriert
als
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
angegeben.
Es
seien
keine
Hinweise
erkennbar
dafür,
dass
es
sich
bei
den
beigezogenen,
häufig
illiquiden
Subunternehmen
um
in
wirtschaftlicher
Hinsicht
rechtlich
selbständig
Personen
gehandelt
habe ,
und
es
sei
wenig
verwunderlich,
dass
diese
vom
gleichen
Akkordgeber
beschäftigt
worden
sei en .
Dies
deute
auf
ein
missbräuchli ches
Geflecht
zwecks
Einsparung
von
Kosten.
Bei
den
jeweiligen
Akkord nehmerinnen
handle
es
sich
auch
nicht
um
aktive
juristische
Personen
( Urk.
1
S.
7
ff.) .
Zu
den
einzelnen
Subunternehmen,
an
welche
Zahlungen
der
Beschwerde führerin
flossen,
führte
die
Beschwerdegegnerin
unter
Verweis
auf
den
Bericht
über
die
Betriebsrevision
vom
7.
November
2023
( Urk.
11/211/1-35)
folgendes
aus : 2.1.2
Über
die
am
2 3.
April
2021
eingetragene A.___ sei
am
2 3.
März
2023
der
Konkurs
eröffnet
und
das
Verfahren
am
2.
Mai
2023
mangels
Aktiven
eingestellt
worden.
Die
Beschwerdeführerin
habe
im
Zeitraum
vom
1.
Juni
2021
bis
E. 19 Oktober
2022
Zahlungen
in
Höhe
von
Fr.
393'499.65
an
die A.___ aus gerichtet.
Demgegenüber
habe
letztere
in
den
Jahren
2021
und
2022
keine
Löhne
angemeldet.
Die
Prämie
auf
Basis
der
geschätzten
Lohnsumme
für
das
Jahr
2021
sei
zur
Hälfte
bezahlt
worden.
Die
dabei
berücksichtigte
Lohnsumme
korreliere
in
keiner
Weise
mit
den
von
der
Beschwerdeführerin
erhaltenen
Entschädigungen.
Für
das
Jahr
2022
habe
die A.___ keine
Prämien
bezahlt.
Die
Zahlungs erinnerung
für
die
ausstehenden
Prämien
vom
1 1.
Mai
2022
sei
von
der
Post
als
nicht
zustellbar
retourniert
worden.
Für
die
Mehrwertsteuer
sei
die A.___ erst
ab
dem
1.
Januar
2023
und
somit
nach
dem
Zeitraum
der
fraglichen
Zahlungen
registriert
gewesen.
Im
Verlustschein
vom
8.
Dezember
2022
sei
festgehalten
worden,
dass
die A.___ nur
den
Gesellschafter
L.___
beschäftigt
habe.
Dieser
habe
anlässlich
der
Konkurseinvernahme
zu
Protokoll
gegeben,
dass
das
Stammkapital
nicht
mehr
vorhanden
sei,
die A.___ weder
ein
Lager
noch
Fahrzeuge
besitze
und
sich
das
Geschäftsdomizil
an
seiner
alten
Wohnadresse
befunden
habe.
Dies
weise
auf
einen
inaktiven
Betrieb
hin ,
ohne
Geschäfts räumlichkeiten ,
ohne
Materiallager
oder
Betriebsmittel.
Für
die
behaupteten
Mit arbeiter
best ünden
keine
Dokumente
(Lohnmeldungen,
Arbeitsverträge,
Lohn zahlungsnachwe i se
etc.).
Verwunderlich
sei
auch,
dass
gemäss
Kontoauszügen
die
Einzahlungen,
welche
unter
anderem
von
der
Beschwerdeführerin
stammten,
gleichentags
oder
einige
Tage
später
jeweils
wieder
in
bar
abgehoben
worden
seien.
Das
Bankkonto
der A.___ sei
inzwischen
aufgelöst
worden
( Urk.
1
S.
10
f.). 2.1.3
Die
B.___
sei
mangels
Rechtsdomizil s
am
2 9.
November
2019
aufgefordert
worden,
den
rechtmässigen
Zustand
wiederherzustellen.
Am
2 6.
Mai
2020
sei
sie
als
auf gelöst
erklärt
worden.
Nach
einem
Widerruf
der
Auflösung
am
4.
August
2020
sei
die
Gesellschaft
schliesslich
am
2.
Juni
2023
mangels
Domizils
aufgelöst
und
das
am
2 2.
September
2023
eröffnete
Konkursverfahren
mangels
Aktiven
einge stellt
worden.
Die
Beschwerdeführerin
habe
vom
9.
September
2019
bis
4.
Juni
2021
Zahlungen
in
Höhe
von
Fr.
204'515.94
an
die
B.___
getätigt.
Die
B.___
habe
auf
keine
der
zahlreichen
Schreiben
der
Beschwerdegegnerin
reagiert.
Trotz
umfangreichen
Bemühungen
habe
die
Firma
nie
erfasst
werden
können,
seien
keine
Löhne
deklariert
und
keine
Prämien
entrichtet
worden.
Dies
zeige,
dass
es
sich
um
eine
inaktive
Firma
gehandelt
habe.
Im
Zeitpunkt
der
erfolgten
Zahlungen
sei
die
B.___
auch
nicht
mehr
bei
der
Mehrwertsteuer
registriert
gewesen.
Zudem
sei
der
seit
März
2019
als
Gesellschafter
und
Geschäftsführer
mit
Einzelunterschrift
eingetragene
M.___
seit
Juli
2019
als
unbefristeter
Arbeit nehmer
im
Vollzeitpensum
bei
der
N.___
GmbH
in
Liquidation
angestellt
gewesen.
Mithin
sei
nicht
plausibel,
dass
M.___
in
der
gleichen
Zeitperiode
sorgfältig
die
Geschäfte
der
B.___
geleitet
oder
gar
Arbeitslei s tungen
für
dieselbe
erbracht
habe.
Daraus
lasse
sich
ebenfalls
schliessen,
dass
die
B.___
nicht
aktiv,
sondern
nur
vorgeschoben
gewesen
sei.
Alsdann
habe
M.___
anlässlich
der
Konkurseinvernahme
unter
anderem
ausgesagt,
dass
für
die
B.___
keine
Buchhaltung
geführt
worden
sei
und
weder
Arbeitnehmer
und
Arbeits verträge
noch
Aktiven
wie
Warenlager,
Motorfahrzeuge,
Betriebseinrichtungen
existiert
hätten.
Im
Übrigen
seien
–
wie
bei
der A.___ –
die
eingegangenen
Zahlungen
am
gleichen
Tag
oder
an
einem
der
folgenden
Tage
wieder
in
bar
abgehoben
worden
( Urk.
1
S.
11
ff.). 2.1.4
Über
die
am
1 1.
Oktober
2019
im
Handelsregister
eingetragene
C.___
sei
am
2 6.
Januar
2022
der
Konkurs
eröffnet
und
das
Verfahren
am
2 9.
März
2022
mangels
Aktiven
eingestellt
worden.
Im
Zeitraum
vom
E. 22 ’ 500. --
(2021)
stehe
im
Missverhältnis
zu
den
Millionenzahlungen
der
Beschwerdeführerin.
Die
Prämien beiträge
habe
die
J.___
nicht
bezahlt
und
die
Forderungen
der
Ausgleichskasse
Zug
seien
abgeschrieben
worden.
Es
falle
zudem
auf,
dass
dieselbe
Treuhänderin
für
die A.___ ,
I.___
und
J.___
agiert
habe.
Demgegenüber
sei
der
im
Han delsregister
eingetragene
S.___
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
und
Ausgleichskasse
Zug
nie
in
Erscheinung
getreten.
Bei
den
Quellensteuern
habe
die
J.___
nie
eine
Meldung
für
S.___
gemacht
und
auch
nichts
bezahlt.
Soweit
S.___
per
Deklaration
best ätigt
haben
soll,
dass
die
J.___
die
minimalen
Lohn-
und
Arbeitsbedingungen
einhalte,
weiche
die
Unterschrift
auf
diesen
Deklarationen
stark
von
jener
auf
seinem
Arbeitsvertrag
bei
der
I.___
ab.
Zudem
würden
die
genannten
Unterschriften
deutlich
von
jener
Unterschrift
auf
seinem
slowenischen
Pass
abweichen.
Somit
sei
nicht
nachgewiesen,
dass
tatsächlich
S.___
die
Deklaration
unterzeichnet
habe.
Vielmehr
sei
von
gefälschten
Unterlagen
auszugehen.
Im
Übrigen
vermöchten
die
Deklarationen
die
rechtliche
Selbstständigkeit
der
vorliegenden
Subunternehmung
ohnehin
nicht
zu
belegen.
Daran
änderten
auch
die
vorliegenden
Arbeitsverträge
mit
Q.___
und
T.___
nichts.
Dies
unter
anderem
mit
Blick
auf
die
fragliche
Unterschrift
von
S.___ .
Die
Angaben
zur
Stammbelegschaft
der
J.___
deute te n
ebenfalls
nicht
auf
eine
aktive
Gesellschaft
mit
eigener
Arbeits organisation
hin,
zumal
sämtliche
Akkordanten
denselben
Mindestlohn
erhielten
und
in
der
gleichen
Lohnklasse/Lohnkategorie
eingereiht
worden
seien.
Bei
einer
eigenen
Arbeitsorganisation
seien
unterschiedliche
Lohnhöhen
zu
erwarten,
welche
die
in
einer
Unternehmung
notwendigen
unterschiedlichen
Funktionen
abbildeten.
Zudem
seien
definitive
Löhne
nie
deklariert
und
Prämien
nie
bezahlt
worden.
Im
Zusammenhang
mit
der
Schadenmeldung
betreffend
U.___
vom
2.
Dezember
2021
habe
der
auf
der
Baustelle
zum
Unfall
befragte
Polier
best ätigt,
dass
U.___
nicht
als
Angestellter
der
J.___
aufgetreten
sei.
Dies
zeige,
dass
die
J.___
nur
als
Hülle
dazu
gedient
habe,
Sozialversicherungsbeiträge
zu
umgehen.
Daran
ändere
auch
nichts,
wenn
gemäss
den
von
der
Beschwerdeführerin
einge reichten
Kontoauszügen
der
J.___
andere
Firmen
ebenfalls
Zahlungen
an
diese
ge tätigt
hätten .
Schliesslich
sei
S.___
selbst
mit
polizeilicher
Hilfe
nicht
auffindbar
gewesen.
Dieser
Organmangel
habe
letztlich
auch
zum
Konkurs
geführt.
Es
sei
absonderlich,
dass
danach
noch
sehr
hohe
Zahlungen
an
die
J.___
getätigt
worden
seien.
Noch
mehr
erstaune,
wenn
die
Beschwerdeführerin,
welche
sich
gegenüber
der
J.___
als
unabhängige
Gesellschaft
präsentiere,
offenbar
im
Besitz
sei
von
Kontoauszügen
der
J.___ .
Dies
zeige,
dass
es
sich
bei
der
J.___
nicht
um
eine
gegenüber
der
Beschwerdeführerin
selbstständige
und
gleich berechtigt
agierende
Gesellschaft
gehandelt
habe.
Dazu
passend
habe
die
Beschwerdegegnerin
keinen
Kontakt
mit
der
J.___
gehabt;
agiert
habe
ausschliesslich
deren
Treuhänderin.
Es
sei
dam it
insgesamt
von
einem
Umgehungsversuch
auszugehen,
welcher
nicht
zu
schützen
sei
( Urk.
2
S.
E. 23 ff.). 2.1.1 2
Zugunsten
der
am
2 2.
März
2022
eingetragenen
K.___
habe
die
Beschwerde führerin
von
Juli
2022
bis
Ende
2022
Zahlungen
in
Höhe
von
Fr.
1’451’000.--
getätigt.
Zuletzt
sei
O.___
als
Gesellschafter
und
Geschäftsführer
mit
Einzelunterschrift
im
Handelsregister
eingetragen
gewesen.
Im
Dezember
2023
sei
die
Gesellschaft
aufgefordert
worden,
Mängel
in
der
Organisation
zu
beheben;
im
Januar
2024
sei
der
Konkurs
eröffnet
und
das
Konkursverfahren
im
Februar
2024
mangels
Aktiven
eingestellt
worden.
Wie
bereits
festgehalten
habe
sich
O.___
bei
mehr
als
zwei
Dutzend
Unternehmen
ein ge tragen,
wobei
viele
davon
bereits
liquidiert
seien.
Die
Kontaktversuche
der
Beschwerdegegnerin
mit
der
K.___
seien
erfolgslos
ge blieben.
Letztere
sei
aufgefordert,
sich
zu
melden,
sobald
Personal
beschäftigt
werde.
Eine
entsprechende
Meldung
sei
nie
eingegangen.
Auf
spätere
Aufforderungen,
Unterlagen
einzureichen,
habe
die
K.___
auch
nie
reagiert.
Somit
sei
die
K.___
nie
bei
der
Beschwerdegegnerin
versichert
gewesen
und
habe
nie
Lohnsummen
deklariert
oder
Prämien
bezahlt.
Bei
der
Aus gleichskasse
Zug
habe
die
K.___
eine
Lohnsumme
von
Fr.
248’335.20
im
Jahr
2022
deklariert,
jedoch
nie
Beiträge
bezahlt.
Aufgrund
der
in
den
Rechnungen
angegebenen
Preise
pro
Tonne
sei
von
mindestens
31
Akkordanten
auszugehen,
welche
für
die
Beschwerdeführerin
Eisen
verlegt en .
Demnach
best ehe
mit
Blick
auf
die
bei
der
Ausgleic h skasse
Zug
gemeldeten
9
Personen
eine
massive
Diskre panz
zwischen
den
gemeldeten
Löhnen
und
den
nachgewiesenen
Umsätzen.
Dies
zeige,
dass
auch
die
K.___
als
Umgehungsgesellschaft
benutzt
worden
sei,
um
Schwarzarbeiter
zu
beschäftigen.
Auffällig
sei
weiter,
dass
der
bei
der
K.___
gemeldete
Arbeitnehmer
V.___
im
Namen
der
Beschwerdeführerin
(und
nicht
im
Namen
der
K.___ )
Weisungen
verbindlich
entgegengenommen
und
Rapporte
sowie
Ausmasse
unterzeichnet
habe.
Somit
habe
er
für
die
Beschwerdeführerin
gehandelt.
Dies
zeige
erstens,
dass
die
Arbeitnehmer
der
K.___
in
die
Arbeits organisation
der
Beschwerdeführerin
eingebettet
gewesen
seien,
zweitens,
dass
die
K.___
nicht
gänzlich
unabhängig
von
der
Beschwerdeführerin
gehandelt
habe
und
drittens,
dass
die
K.___
nach
aussen
nicht
in
Erscheinung
getreten
sei.
Dies
weise
auf
eine
unselbstständige,
inaktive
Erwerbstätigkeit
der
K.___
hin.
Die
ein spracheweise
eingereichten
Deklarationen
im
Sinne
des
Entsendegesetzes
hätten
einen
geringen
Beweiswert,
da
sie
nicht
von
den
jeweiligen
Arbeitnehmern
unterzeichnet
worden
seien
und
eine
selbständige
Tätigkeit
nicht
auszuweisen
vermöchten.
Schliesslich
erscheine
es
als
aussergewöhnlich,
wenn
die
ehemaligen
Gesch ä ftsführer
der
K.___
( Q.___
und
T.___ )
gleichzeitig
Arbeit nehmende
der
J.___
gewesen
seien.
Vielmehr
best ätige
dies
die
diversen
Ver flechtungen
der
involvierten
Unternehmen
( Urk.
2
S.
E. 27 ff.). 2.1.13
Mithin
seien
die
fraglichen
Firmen
überw ie gend
oder
nicht
annähernd
im
Umfang
der
fraglichen
Zahlungen
aktiv
gewesen
und
hätten
keine
oder
kaum
Löhne
bei
den
Ausgleichskassen
wie
auch
der
Beschwerdegegnerin
gemeldet.
Damit
seien
effektiv
unselbstständige
Akkordantentätigkeiten
für
die
Beschwerdeführerin
ausgeübt
worden.
Mit
Hilfe
dieser
Gesellschaften
seien
systematisch
Sozialversi cherungsbeiträge
umgangen
worden
und
sei
die
Lohnaufrechnung
nicht
zu
beanstanden
( Urk.
2
S.
E. 28 ff.).
Es
sei
jedoch
bei
der
nochmaligen
Sichtung
der
Verfügungsgrundlagen
aufgefallen,
dass
die
Einreihungsverfügung
vom
15.
August
2018
betreffend
das
Jahr
2019
einen
Bruttoprämiensatz
BUV
von
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2024.00172
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 7.
August
2025 in
Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach
4358,
6002
Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die
X.___ AG
ist
im
Bereich
Eisenlegerarbeiten
tätig
und
für
die
Unfallversicherung
obligatorisch
der
Suva
angeschlossen
( Urk.
1 1 /2 2 4
ff. ,
Urk.
11/158 /2 ).
Im
Rahmen
einer
Schwarzarbeitskontrolle
durch
die
kantonale
Industrie-
und
Gewerbeaufsicht
des
Kantons
Luzern
(KIGA)
wurden
am
1 2.
Juli
2023
die
Eisenlegerarbeiten
auf
der
Baustelle
Y.___ in Z.___ ,
wo
die X.___ AG
als
Subunternehmerin
fungierte
(vgl.
Subunternehmervertrag
vom
2 2.
November
2022 ,
Urk.
11/185/75
ff.)
kontrolliert.
Dabei
wurde
unter
anderem
festgestellt,
dass
die
Weitergabe
von
Arbeit
durch
die X.___ AG
an
weitere
Subunternehmer
ohne
Information
und
Genehmigung
der
Best ellerin
erfolgte
und
die
–
angeblich
bei
Subunternehmen
der X.___ AG
angestellten
–
Eisenleger
T-Shirts
der X.___ AG
trugen
(vgl.
Urk.
11/180
f. ;
vgl.
auch
die
anonyme
Meldung
über
Schwarzarbeit
vom
1.
März
2023,
Urk.
11/241/2 ,
Urk.
11/211/1 ).
Daraufhin
forderte
die
Suva
die X.___ AG
auf,
weitere
–
näher
be zeichnete
–
Unter lagen,
etwa
vollständige
Bank-
und
Postkontoauszüge,
Personallisten
sowie
Finanz-
und
Lohnbuchhaltungsunterlagen ,
einzureichen
(vgl.
Schreiben
vom
14.
Juli
2023,
Urk.
11/182;
vom
19.
September
2023,
Urk.
11/207/1
ff.).
I nfolge
Betriebsrevision
für
die
Periode
2019
bis
2022
(Urk.
11/2 09
ff. )
wurden
die
Entschädigungen
der X.___ AG
für
Fremdarbeiten
gegenüber
der
A.___ GmbH
in
Liquidation
(nachfolgend: A.___ ),
der
B.___ GmbH
in
Liquidation
(nachfolgend:
B.___ ),
der
C.___
GmbH
in
Liquidation
(nachfolgend:
C.___ ),
der
D.___
GmbH
in
Liquidation
(nachfolgend:
D.___ ),
der
E.___
GmbH
in
Liquidation
(nachfolgend:
E.___ ),
der
F.___
GmbH
in
Liquidation
(nachfolgend:
F.___ ),
der
G.___
AG
in
Liquidation
(nachfolgend:
G.___ ) ,
der
H.___
AG
(nachfolgend:
H.___ ) ,
der
I.___
GmbH
in
Liquidation
(nach folgend :
I.___ ) ,
der
J.___
GmbH
in
Liquidation
(nach folgend :
J.___ )
sowie
der
K.___
GmbH
(nachfolgend :
K.___ )
als
prämien pflichtiger
Verdienst
erkannt
und
nacherfasst.
Infolgedessen
stellte
die
Suva
der X.___ AG
die
Prämienrechnung
vom
22.
November
2023
Nr.
105468880
in
Höhe
von
insgesamt
Fr.
681'618.45
(Urk.
11/215 ;
mit
Begleitschreiben,
Urk.
11/214 )
zu.
Dagegen
erhob
die X.___ AG
am
5.
Januar
2024
Einsprache
(Urk.
11/258
f. )
und
beantragte,
es
sei
auf
die
Lohnaufrechnungen
vollumfänglich
zu
verzichten
(Urk.
11/258/2).
Mit
Einspracheentscheid
vom
1 1.
September
2024
hiess
die
Suva
die
Einsprache
in
dem
Sinne
teilweise
gut,
als
dass
sie
die
Prämiensumme
(bei
Anwendung
eines
Prämiensatzes
von
5.4184
%
[statt
5.6888
% ]
für
die
Differenzlohnsumme
im
Jahr
2019)
um
Fr.
938.95
reduzierte
(Urk.
2,
Disp.- Ziff.
1,
E.
9). 2.
Dagegen
erhob
die X.___ AG
am
1 4.
Oktober
2024
(Poststempel)
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei en
der
angefochtene
Einspracheentscheid
und
die
«Rechnung
nach
Revision
01.01.2019
–
31.12.2022»
vom
2 2.
November
2023
aufzuheben
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
19 .
Februar
2025
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
9),
was
der
Beschwerdeführerin
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
13).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art.
1a
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
sind
die
in
der
Schweiz
beschäftigten
Arbeitnehmer
obligatorisch
unfall ver sichert.
Als
Arbeitnehmer
im
Sinne
des
Gesetzes
gilt,
wer
eine
unselbständige
Erwerbstätigkeit
im
Sinne
der
Bundesgesetzgebung
über
die
Alters-
und
Hinter lassenenversicherung
ausübt
(Art.
1
der
Verordnung
über
die
Unfallversicherung,
UVV,
vgl.
Art.
5
und
12
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlas senen versicherung,
AHVG,
sowie
Art.
6
ff.
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung,
AHVV). 1.2
Gemäss
Art.
10
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial ver sicherungsrechts
(ATSG),
anwendbar
gestützt
auf
Art.
1
UVG,
gelten
als
Arbeit nehmerinnen
und
Arbeitnehmer
Personen,
die
in
unselbständiger
Stellung
Arbeit
leisten
und
dafür
massgebenden
Lohn
nach
dem
jeweiligen
Einzelgesetz
beziehen .
Nach
der
Rechtsprechung
ist
als
Arbeitnehmer
gemäss
UVG
zu
betrachten,
wer
um
des
Erwerbes
oder
der
Ausbildung
willen
für
einen
Arbeitgeber,
mehr
oder
weniger
untergeordnet,
dauernd
oder
vorübergehend
tätig
ist,
ohne
hiebei
ein
eigenes
wirtschaftliches
Risiko
tragen
zu
müssen.
Die
Arbeit nehmereigenschaft
ist
jeweils
unter
Würdigung
der
gesamten
Umstände
des
Einzelfalles
zu
beur teilen.
Entscheidend
ist
dabei
namentlich,
ob
geleistete
Arbeit,
ein
Unter ordnungsverhältnis
und
die
Vereinbarung
eines
Lohnanspruchs
in
irgendeiner
Form
vorliegen.
Ferner
ist
zu
beachten,
dass
sich
die
Frage
der
Arbeitnehmer eigenschaft
regelmässig
nach
der
äusseren
Erscheinungsform
wirt schaftlicher
Sachverhalte
und
nicht
nach
allfällig
davon
abweichenden
internen
Verein barungen
der
Beteiligten
beurteilt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_97/2013
vom
18.
Juni
2013
E.
2.2
mit
weiteren
Hinweisen).
1.3
Akkordanten
(Subunternehmer)
werden
gemäss
Rechtsprechung
und
Verwal tungspraxis
in
der
Regel
als
Unselbständige
qualifiziert
(Urteil e
des
Bundes gerichts
U
298/02
vom
8.
Oktober
2003
E.
4.1.3
mit
weiteren
Hinweisen
und
8C_645/2013
vom
5.
Dezember
2013
E.
4.1;
Randziffer
[Rz.]
40 22
der
Wegleitung
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
über
den
massgebenden
Lohn
in
der
AHV,
IV
und
EO
[WML],
in
der
ab
1.
Januar
2019
gültigen
Version ,
Stand
1.
Januar
2025 ). 1.4
Zu
berücksichtigen
ist
sodann,
dass
nach
der
gesetzlichen
Regelung
nur
an
Unselbständigerwerbende
massgebender
Lohn
ausgerichtet
werden
kann.
Ein
Arbeitgeber
kann
dieselbe
Arbeit
durch
eigene
von
ihm
entlöhnte
Angestellte
ausführen
lassen
oder
damit
einen
selbständigerwerbenden
Dritten
oder
eine
juristische
Person
beauftragen,
welche
hiefür
allenfalls
eigene
Arbeitnehmer
einsetzt.
Im
zweiten
Fall
stellt
die
an
den
Dritten
geleistete
Entschädigung
für
diese
Tätigkeit
nicht
massgebenden
Lohn,
sondern
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
beziehungsweise,
im
Falle
einer
juristischen
Person,
überhaupt
kein
beitragspflichtiges
Einkommen
dar
(BGE
133
V
498
E.
5.1).
Mit
einer
juris tischen
Person
kann
demnach
kein
Arbeitsverhältnis
eingegangen
werden,
woraus
massgeblicher
Lohn
aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit
entrichtet
wird.
Wurde
zum
Beispiel
Arbeit
an
eine
GmbH
vergeben,
ist
grundsätzlich
nicht
die
Entschädigung
hieraus
der
Beitragspflicht
unterworfen,
sondern
der
Lohn,
den
die
GmbH
an
ihre
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer
ausrichtet
(Urteil e
des
Bundesgerichts
9C_162/2024
vom
3 1.
Juli
2024
E.
3.2
und
8C_218/2019
vom
15.
Oktober
2019
E.
4.1.1). 1.5
Schliesslich
ist
zu
beachten,
dass
die
Organe
der
AHV
(und
mit
ihnen
die
anderen
Organe
der
Sozialversicherung)
nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
ebenso
wenig
wie
die
Steuerbehörden
verpflichtet
sind,
die
zivilrechtliche
Form,
in
der
ein
Sachverhalt
erscheint,
unter
allen
Umständen
als
verbindlich
anzu sehen.
Dies
gilt
namentlich
dann,
wenn
ein
Umgehungstat best and
vorliegt
(BGE
133
V
92
E.
4b
mit
Hinweisen).
Soll
ein
Rechtsinstitut
zweckwidrig
zur
Verwirkli chung
von
Interessen
verwendet
werden,
die
dieses
Institut
nicht
schützen
will,
so
liegt
Rechtsmissbrauch
vor
(BGE
127
II
49
E.
5a).
In
Analogie
zu
den
in
der
steuerrechtlichen
Praxis
und
Doktrin
entwickelten
Kriterien
liegt
eine
(rechts missbräuchliche)
Beitragsumgehung
vor,
wenn
-
erstens
-
die
von
den
Beteiligten
gewählte
Rechtsgestaltung
als
ungewöhnlich,
sachwidrig
oder
abson derlich,
jedenfalls
den
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
völlig
unangemessen
erscheint,
wenn
-
zweitens
-
anzunehmen
ist,
dass
diese
Wahl
missbräuchlich
und
lediglich
deshalb
getroffen
worden
ist,
um
Beiträge
einzusparen,
welche
bei
sachgemässer
Ordnung
der
Verhältnisse
geschuldet
wären,
und
-
drittens
-
wenn
das
gewählte
Vorgehen,
sofern
es
von
den
Organen
der
AHV
hingenommen
würde,
tatsächlich
zu
einer
erheblichen
Beitragsersparnis
führte
(SVR
2002
AHV
Nr.
1
S.
1
E.
4,
H
20/00;
AHI
1998
S.
103,
H
116/97
E.
5a
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_218/2019
vom
15.
Oktober
2019
E.
4.2.1). 2.
2.1
2. 1 .1
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin
zusammengefasst,
die
von
der
Beschwerdeführerin
beigezogenen
Sub akkordanten
hätten
keine
Werke
im
Sinne
des
Werkvertragsrechts
respektive
klare
Aufträge
mit
entspre chenden
Sorgfaltspflichten
erbracht .
Letztere
hätten
nur
de n
reine n
Arbeitsauf wand ,
ohne
Material-
oder
Werkzeugaufwand ,
in
Rechnung
gestellt .
Eine
eigentliche
Betriebsorganisation
der
involvierten
Subakkordanten
oder
die
Ver wendung
von
eigenen
Betriebsmitteln
erg ä ben
sich
nicht .
Die
Subakkordanten
hätten
im
Verhältnis
zur
Beschwerdeführerin
offensichtlich
auch
kein
zusätzli ches
Knowhow
geboten,
sondern
nur
Arbeitsleistung.
In
den
vorliegenden
Rahmenverträgen
seien
keine
Haftungsbedingungen
oder
Qualitätsvorgaben
mit
entsprechenden
Kontrollen
vereinbart
worden.
Ein
eigenes
Unternehmerrisiko
der
beigezogenen
Sub akkordanten
sei
damit
nicht
ersichtlich.
Alsdann
hätten
die
Auftraggeber
der
Beschwerdeführerin
mitgeteilt,
dass
die
Weit er gabe
von
Arbeit
durch
die
Beschwerdeführerin
ohne
deren
Wissen
und
Genehmigung
erfolgt
sei.
Die
Arbeitnehmer
der
Subakkordanten
seien
auf
der
Baustelle
als
Arbeitnehmer
der
Beschwerdeführerin
aufgetreten
und
hätten
T-Shirts
mit
der
Aufschrift
der
Beschwerdeführerin
getragen.
Dies
weise
darauf
hin ,
dass
die
Subakkordanten
nicht
als
eigenständige
Betriebe
und
als
der
Beschwerdeführerin
gleichberechtigte
Geschäftspartner
aufgetreten
seien.
Vielmehr
hätten
die
vorliegenden
Sub akkordanten
unselbständige
Akkordarbeiten
in
untergeordneter
Stellung
ausge übt.
Zudem
habe
die
Beschwerdeführerin
bei
WORKCONTROL
(durch
Badges
kontrollierter
Werkzugang)
189
und
damit
ein
Vielfaches
mehr
an
Arbeitnehmern
registriert
als
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
angegeben.
Es
seien
keine
Hinweise
erkennbar
dafür,
dass
es
sich
bei
den
beigezogenen,
häufig
illiquiden
Subunternehmen
um
in
wirtschaftlicher
Hinsicht
rechtlich
selbständig
Personen
gehandelt
habe ,
und
es
sei
wenig
verwunderlich,
dass
diese
vom
gleichen
Akkordgeber
beschäftigt
worden
sei en .
Dies
deute
auf
ein
missbräuchli ches
Geflecht
zwecks
Einsparung
von
Kosten.
Bei
den
jeweiligen
Akkord nehmerinnen
handle
es
sich
auch
nicht
um
aktive
juristische
Personen
( Urk.
1
S.
7
ff.) .
Zu
den
einzelnen
Subunternehmen,
an
welche
Zahlungen
der
Beschwerde führerin
flossen,
führte
die
Beschwerdegegnerin
unter
Verweis
auf
den
Bericht
über
die
Betriebsrevision
vom
7.
November
2023
( Urk.
11/211/1-35)
folgendes
aus : 2.1.2
Über
die
am
2 3.
April
2021
eingetragene A.___ sei
am
2 3.
März
2023
der
Konkurs
eröffnet
und
das
Verfahren
am
2.
Mai
2023
mangels
Aktiven
eingestellt
worden.
Die
Beschwerdeführerin
habe
im
Zeitraum
vom
1.
Juni
2021
bis
19.
Oktober
2022
Zahlungen
in
Höhe
von
Fr.
393'499.65
an
die A.___ aus gerichtet.
Demgegenüber
habe
letztere
in
den
Jahren
2021
und
2022
keine
Löhne
angemeldet.
Die
Prämie
auf
Basis
der
geschätzten
Lohnsumme
für
das
Jahr
2021
sei
zur
Hälfte
bezahlt
worden.
Die
dabei
berücksichtigte
Lohnsumme
korreliere
in
keiner
Weise
mit
den
von
der
Beschwerdeführerin
erhaltenen
Entschädigungen.
Für
das
Jahr
2022
habe
die A.___ keine
Prämien
bezahlt.
Die
Zahlungs erinnerung
für
die
ausstehenden
Prämien
vom
1 1.
Mai
2022
sei
von
der
Post
als
nicht
zustellbar
retourniert
worden.
Für
die
Mehrwertsteuer
sei
die A.___ erst
ab
dem
1.
Januar
2023
und
somit
nach
dem
Zeitraum
der
fraglichen
Zahlungen
registriert
gewesen.
Im
Verlustschein
vom
8.
Dezember
2022
sei
festgehalten
worden,
dass
die A.___ nur
den
Gesellschafter
L.___
beschäftigt
habe.
Dieser
habe
anlässlich
der
Konkurseinvernahme
zu
Protokoll
gegeben,
dass
das
Stammkapital
nicht
mehr
vorhanden
sei,
die A.___ weder
ein
Lager
noch
Fahrzeuge
besitze
und
sich
das
Geschäftsdomizil
an
seiner
alten
Wohnadresse
befunden
habe.
Dies
weise
auf
einen
inaktiven
Betrieb
hin ,
ohne
Geschäfts räumlichkeiten ,
ohne
Materiallager
oder
Betriebsmittel.
Für
die
behaupteten
Mit arbeiter
best ünden
keine
Dokumente
(Lohnmeldungen,
Arbeitsverträge,
Lohn zahlungsnachwe i se
etc.).
Verwunderlich
sei
auch,
dass
gemäss
Kontoauszügen
die
Einzahlungen,
welche
unter
anderem
von
der
Beschwerdeführerin
stammten,
gleichentags
oder
einige
Tage
später
jeweils
wieder
in
bar
abgehoben
worden
seien.
Das
Bankkonto
der A.___ sei
inzwischen
aufgelöst
worden
( Urk.
1
S.
10
f.). 2.1.3
Die
B.___
sei
mangels
Rechtsdomizil s
am
2 9.
November
2019
aufgefordert
worden,
den
rechtmässigen
Zustand
wiederherzustellen.
Am
2 6.
Mai
2020
sei
sie
als
auf gelöst
erklärt
worden.
Nach
einem
Widerruf
der
Auflösung
am
4.
August
2020
sei
die
Gesellschaft
schliesslich
am
2.
Juni
2023
mangels
Domizils
aufgelöst
und
das
am
2 2.
September
2023
eröffnete
Konkursverfahren
mangels
Aktiven
einge stellt
worden.
Die
Beschwerdeführerin
habe
vom
9.
September
2019
bis
4.
Juni
2021
Zahlungen
in
Höhe
von
Fr.
204'515.94
an
die
B.___
getätigt.
Die
B.___
habe
auf
keine
der
zahlreichen
Schreiben
der
Beschwerdegegnerin
reagiert.
Trotz
umfangreichen
Bemühungen
habe
die
Firma
nie
erfasst
werden
können,
seien
keine
Löhne
deklariert
und
keine
Prämien
entrichtet
worden.
Dies
zeige,
dass
es
sich
um
eine
inaktive
Firma
gehandelt
habe.
Im
Zeitpunkt
der
erfolgten
Zahlungen
sei
die
B.___
auch
nicht
mehr
bei
der
Mehrwertsteuer
registriert
gewesen.
Zudem
sei
der
seit
März
2019
als
Gesellschafter
und
Geschäftsführer
mit
Einzelunterschrift
eingetragene
M.___
seit
Juli
2019
als
unbefristeter
Arbeit nehmer
im
Vollzeitpensum
bei
der
N.___
GmbH
in
Liquidation
angestellt
gewesen.
Mithin
sei
nicht
plausibel,
dass
M.___
in
der
gleichen
Zeitperiode
sorgfältig
die
Geschäfte
der
B.___
geleitet
oder
gar
Arbeitslei s tungen
für
dieselbe
erbracht
habe.
Daraus
lasse
sich
ebenfalls
schliessen,
dass
die
B.___
nicht
aktiv,
sondern
nur
vorgeschoben
gewesen
sei.
Alsdann
habe
M.___
anlässlich
der
Konkurseinvernahme
unter
anderem
ausgesagt,
dass
für
die
B.___
keine
Buchhaltung
geführt
worden
sei
und
weder
Arbeitnehmer
und
Arbeits verträge
noch
Aktiven
wie
Warenlager,
Motorfahrzeuge,
Betriebseinrichtungen
existiert
hätten.
Im
Übrigen
seien
–
wie
bei
der A.___ –
die
eingegangenen
Zahlungen
am
gleichen
Tag
oder
an
einem
der
folgenden
Tage
wieder
in
bar
abgehoben
worden
( Urk.
1
S.
11
ff.). 2.1.4
Über
die
am
1 1.
Oktober
2019
im
Handelsregister
eingetragene
C.___
sei
am
2 6.
Januar
2022
der
Konkurs
eröffnet
und
das
Verfahren
am
2 9.
März
2022
mangels
Aktiven
eingestellt
worden.
Im
Zeitraum
vom
22.
Dezember
2020
bis
1 3.
September
2021
habe
die
Beschwerdeführerin
insgesamt
Fr.
154'828.80
an
die
C.___
überwiesen.
Der
als
alleiniger
Geschäftsführer
und
Gesellschafter
mit
Einzelunterschrift
eingetragene
O.___
sei
in
dieser
Funktion
auch
bei
mehr
als
zwei
Dutzend
weiteren
Unternehmen
eingetragen
gewesen;
viele
davon
seien
bereits
liquidiert.
Es
falle
auch
auf,
dass
er
bei
vier
der
vorliegenden
Firmen
involviert
gewesen
sei.
Für
die
Jahre
2021
und
2022
seien
seitens
der
C.___
keine
Löhne
gemeldet
worden.
Im
Zeitpunkt
der
fraglichen
Zahlungen
habe
die
C.___
–
bis
auf
eine
Prämie
in
Höhe
von
1'890. --
im
Jahr
2020
–
keine
Prämienzahlungen
vorgenommen.
Gemäss
Revisionsbericht
seien
Lohn-
oder
Finanzbuchhaltungsunterlagen
auch
auf
Nachfrage
nicht
eingereicht
worden.
Dem
Verlustschein
vom
9.
März
2021
sei
zu
entnehmen,
dass
die
Gesellschaft
infolge
der
Corona-Situation
und
während
des
Winters
nicht
habe
arbeiten
können.
Gemäss
Protokoll
der
Konkurseinvernahme
habe
es
kein
Büro ,
Waren lager
oder
Aktiven
und
Betriebsmittel
irgendwelcher
Art
gegeben .
Werkzeuge
hätten
jeweils
auf
der
Baustelle
zur
Verfügung
gestanden.
Bei
alle
dem
sei
von
einer
inaktiven
Gesellschaft
auszugehen
( Urk.
1
S.
13
ff.). 2.1. 5
Auch
für
die
D.___
habe
O.___
zuletzt
als
Gesellschafter
und
Geschäfts führer
mit
Einzelunterschrift
fungiert.
Fünf
Monate
später
am
2 3.
März
2022
sei
über
die
Firma
der
Konkurs
eröffnet
und
das
Verfahren
mangels
Aktiven
eingestellt
worden.
Zwischen
dem
5.
Februar
2021
und
20.
Januar
2022
habe
die
Beschwerdeführerin
Zahlungen
in
Höhe
von
Fr.
130'331.30
an
die
D.___
ausge richtet.
Da
O.___
in
derselben
Funktion
gleichzeitig
für
verschiedene
Firmen
aufgetreten
sei,
habe
er
seine
Aufgaben
unmöglich
überall
sorgfältig
aus üben
können.
Dementsprechend
habe
er
bei
der
konkursamtlichen
Befragung
auch
keinerlei
Auskunft
über
die
D.___
geben
können.
Die
verlangten
Unterlagen,
etwa
Arbeitsverträge
und
Lohnausweise ,
habe
die
D.___
resp.
O.___
nicht
eingereicht.
Entsprechend
habe
die
Firma
auch
nie
erfasst
und
der
Unfallversi cherung
unterstellt
werden
können.
Löhne
seien
nie
deklariert
und
in
den
fragli chen
Jahren
2021
und
2022
seien
auch
keine
Prämien
bezahlt
worden.
Zwar
habe
die
D.___
im
fraglichen
Zeitpunkt
der
Zahlungen
über
ein
Fahrzeug
verfügt.
Dies
jedoch
nur
bis
am
1 8.
Juni
202 1.
Gemäss
Konkurseinvernahme
seien
bis
auf
ein
Bankguthaben
in
Höhe
von
Fr.
6'300. --
keine
Aktiven
vorhanden
gewesen.
Dies
zeige,
dass
die
D.___
inaktiv
gewesen
sei.
Trotzdem
habe
die
D.___
über
ihre
Bank konten
in
acht
Monaten
einen
Umsatz
von
fast
drei
Millionen
generiert,
wobei
die
Zahlungseingänge
am
gleichen
oder
an
einem
der
folgenden
Tage
in
bar
wieder
abgehoben
worden
seien
( Urk.
2
S.
15
f.). 2.1. 6
Die
E.___
habe
im
Zeitraum
vom
2 9.
März
2019
bis
4.
April
2019
Fr.
121'357.75
von
der
Beschwerdeführerin
erhalten.
Am
2 7.
April
2022
habe
die
Gesellschaft
das
Domizil
eingebüsst;
am
1 9.
Mai
2023
sei
sie
gelöscht
worden,
weil
sie
weder
Aktiven
noch
Aktivitäten
aufgewiesen
habe
und
innert
Frist
kein
Interesse
an
der
Aufrechterhaltung
der
Eintragung
geltend
gemacht
worden
sei.
Der
zuletzt
als
alleiniger
Gesellschafter
und
Geschäftsführer
mit
Einzelunterschrift
eingetragene
P.___
habe
sich
innert
kurzer
Zeit
in
mehreren
Dutzend
Unternehmungen
eintragen
lassen.
Bei
sehr
vielen
dieser
Unternehmungen
sei
der
Konkurs
eröffnet
worden.
Es
ist
davon
auszugehen,
dass
seit
seiner
Eintragung
jeweils
keine
Geschäftstätigkeiten
mehr
ausgeübt
worden
seien.
Die
E.___
habe
in
den
Jahren
2019
und
2020
keine
Löhne
gemeldet
und
auch
nie
eine
Revision
durchgeführt.
P.___
habe
anlässlich
des
Pfändungsvollzugs
vom
2 4.
Juni
2019
ausge sagt,
dass
die
E.___
keinerlei
Vermögenswerte
wie
Bargeld,
Maschinen,
Fahrzeuge,
Werkzeuge
oder
anderes
besitze.
Die
Gesellschaft
verfüge
nur
über
einen
statu tarischen
Sitz
mit
einem
Briefkasten.
Geschäftsräumlichkeiten
oder
Warenlager
existierten
nicht.
Die
Gesellschaft
verfüge
über
keine
Angestellten
und
gehe
keiner
Geschäftstätigkeit
mehr
nach.
Das
Stammkapital
sei
vollständig
aufge braucht.
Aus
dem
Betreibungsregisterauszug
ergäben
sich
zudem
zahlreiche
offene
Forderungen
von
öffentlichen
Stellen
wie
der
SVA
Zürich
oder
des
Steueramts.
Dies
verdeutliche
die
systematische
Nichtzahlung
von
öffentlich-rechtlichen
Forderungen.
Somit
sei
im
Zeitraum
der
fraglichen
Zahlungen
auch
bei
der
E.___
von
einer
vollständig
inaktiven
Gesellschaft
auszugehen
und
nach gewiesen,
dass
die
vorgegebene
Rechtsgestaltung
den
wirtschaftlichen
Gegeben heiten
völlig
widerspreche
( Urk.
2
S.
16
f.). 2.1. 7
Die
F.___
sei
mit
Entscheid
des
Kantonsgerichts
Zug
am
2.
Oktober
2023
aufgelöst
und
die
Liquidation
angeordnet
worden.
Die
Beschwerdeführerin
habe
der
F.___
im
Zeitraum
vom
6.
Dezember
2021
bis
1 6.
Dezember
2022
Fr.
285'868.51
über wiesen.
Die
zuletzt
als
Geschäftsführerin
mit
Einzelunterschrift
eingetragene
Q.___
habe
anlässlich
der
Pfändung
vom
2 6.
Januar
2022
zu
Protokoll
gegeben,
dass
die
F.___
keine
Geschäftstätigkeit
ausübe
und
keine
Angestellten
habe.
Die
G esellschaft
besitze
keine
pfändbaren
Aktiven
oder
Vermögenswerte,
insbesondere
kein
Warenlager,
keine
Fahrzeuge,
Werkzeuge
oder
Maschinen.
Das
Stammkapital
sei
aufgebraucht
und
die
F.___
habe
auch
sonst
keine
Vermögens werte
auf
Bank-
oder
PC-Konti.
Daraufhin
habe
die
Beschwerdegegnerin
die
Ver sicherung
mit
Schreiben
vom
1 4.
April
2022
per
3 1.
Dezember
2021
aufgehoben.
Innert
angesetzter
Frist
habe
die
F.___
die
Aufhebung
nicht
beanstandet.
Für
das
Jahr
2021
habe
sie
einen
Lohn
für
Q.___
in
Höhe
von
Fr.
65’000.--
dekla riert;
andere
Löhne
und/oder
Mitarbeiter
seien
nicht
deklariert
worden.
Für
das
Jahr
2022
sei
gar
keine
Lohnmeldung
gegenüber
der
Ausgleichskasse
Zürich
erfolgt.
Andererseits
habe
die
F.___
bei
der
Ausgleichskasse
Zug
eine
Lohnsumme
von
CHF
93’193.--
angegeben,
was
angesichts
der
Zahlungen
der
Beschwerde führerin
nicht
plausibel
erscheine.
Prämien
bzw.
Beiträge
seien
weder
bei
der
Beschwerdegegnerin
noch
der
Ausgleichskasse
Zug
bezahlt
worden.
Ferner
seien
die
von
der
Beschwerdeführerin
genannten
Personen,
welche
angeblich
für
die
F.___
gearbeitet
haben
sollen,
auf
der
Lohnmeldung
an
die
Ausgleichskasse
Zug
nicht
aufgeführt.
Insgesamt
zeige
sich
damit
eine
systematische
Verschleierung
mit
dem
Zweck,
Prämien
und
Beiträge
zu
umgehen.
Offenbar
habe
die
Beschwer deführerin
am
2.
Februar
2022,
mithin
sieben
Tage
nach
der
Aussage
der
Gesell schafterin
und
Geschäftsführerin,
wonach
weder
Aktiven
noch
sonstige
Vermö genswerte
vorhanden
seien,
Fr.
25’212.23
an
die
F.___
überwiesen.
Später
habe
die
Beschwerdeführerin
noch
weitere
Fr.
219’333.94
an
diese
inaktive
Gesell schaft
überwiesen.
Die
behauptete
Rechtsgestaltung
widerspreche
auch
hier
den
tatsächlichen
Gegebenheiten
( Urk.
2
S.
18
f.). 2.1. 8
Zugunsten
der
G.___
habe
die
Beschwerdeführerin
im
Zeitraum
vom
2 7.
Januar
2022
bis
am
2 5.
Februar
2022
Zahlungen
in
Höhe
von
Fr.
337’500.--
getätigt.
Am
2 4.
Januar
2024
sei
über
die
G.___
das
Konkursverfahren
eröffnet
und
dieses
gleichentags
mangels
Aktiven
eingestellt
worden.
Bei
der
Beschwerdegegnerin
sei
die
G.___
nicht
erfasst
und
habe
dementsprechend
auch
keine
Löhne
gemeldet.
Prämien
oder
Beiträge
habe
sie
folglich
nicht
bezahlt.
Bei
der
Mehrwertsteuer
sei
die
Gesellschaft
ebenfalls
nicht
registriert
und
es
seien
auch
keine
Fahrzeuge
eingetragen.
Die
G.___
habe
auch
nicht
auf
die
Kontaktaufnahme
der
Einwohner gemeinde
AB.___
am
Firmensitz
reagiert.
Dies
alles
weise
auf
eine
inaktive
Gesellschaft
hin.
AC.___
habe
die
Gesellschaft
am
1 5.
Dezember
2021
an
AD.___
übergeben,
obwohl
zu
diesem
Zeitpunkt
Debitoren
in
Höhe
von
min destens
Fr.
52’200.--
ausstehend
gewesen
seien.
Dies
widerspreche
einem
nach vollziehbaren
wirtschaftlichen
Handeln.
Komme
hinzu,
dass
AD.___
(angeblich)
seit
dem
5.
November
2020
als
Hilfsarbeiter
im
Vollpensum
bei
der
AE.___
AG
angestellt
gewesen
sei,
wobei
letztere
in
den
Jahren
2020
bis
2022
jedoch
keine
Lohnzahlungen
für
AD.___
abgerechnet
habe.
Es
sei
zudem
ungewöhnlich,
wenn
ein
angestellter
Hilfsarbeiter
der
AE.___
AG
gleich zeitig
als
Gesellschafter
und
Geschäftsführer
bei
der
G.___
agiert
haben
soll.
Dies
spreche
für
eine
missbräuchliche
Verflechtung.
Kurz
nach
der
Eintragung
des
Hilfsarbeiters
AD.___
habe
die
Beschwerdeführerin
innert
eine m
Monat
über
Fr.
300’000.--
an
die
G.___
überwiesen,
was
ebenfalls
als
ungewöhnlich
zu
bezeichnen
sei.
Darüber
hinaus
sei
verwunderlich,
wenn
der
zu
100
%
beschäf tigte
Hilfsarbeiter
AD.___
zusätzlich
auch
bei
der
AF.___
GmbH
in
Liquidation
als
Gesellschafter
und
Geschäftsführer
mit
Einzelunterschrift
einge tragen
gewesen
sei.
Eine
Konkurseinvernahme
habe
nicht
durchgeführt
w e rden
können.
Mithin
sei
auch
die
G.___
als
inaktive
Hülle
zu
betrachten,
welche
gegen über
der
Beschwerdeführerin
nicht
in
gleichgeordneter
Stellung
am
Markt
teilge nommen
habe
( Urk.
2
S.
19
ff.). 2.1. 9
Zugunsten
der
am
2.
November
2021
eingetragenen
H.___
habe
die
Beschwer deführerin
im
Zeitraum
vom
4.
März
2022
bis
1.
September
2022
Zahlungen
in
Höhe
von
Fr.
253’097.76
ausgeführt.
Die
H.___
habe
im
retournierten
Versi cherungsfragebogen
vo m
2 6.
Februar
2022
mitgeteilt,
dass
sie
keine
Arbeit nehmer
beschäftige
und
keine
Löhne
ausrichte.
Es
sei
absonderlich,
wenn
sie
der
Beschwerdeführerin
am
2 7.
Februar
2022
vier
Rechnungen
über
insgesamt
Fr.
18’757.71
zugestellt
habe,
obwohl
sie
einen
Tag
zuvor
angegeben
habe,
kein
Personal
zu
beschäftigen.
Aktivitäten
der
H.___
seien
weder
ersichtlich
noch
geltend
gemacht
worden.
Zudem
fehlten
Hinweise
auf
Räumlichkeiten
einer
auf
dem
Bau
tätigen
Gesellschaft
mit
Materiallager
und
Werkzeugen
( Urk.
2
S.
20). 2.1. 10
Die
I.___
habe
2019
Fr.
151’943.42,
2020
Fr.
860’681.86
und
2021
Fr.
1’679’356.73 ,
und
damit
insgesamt
Fr.
2’691’982.01
von
der
Beschwerde führerin
erhalten.
Am
1 2.
Mai
2022
sei
das
Konkursverfahren
eröffnet
und
am
16.
November
2022
mangels
Aktiven
eingestellt
worden.
Die
Treuhänderin
der
I.___
habe
im
Februar
2020
angegeben,
der
Betrieb
sei
im
Jahr
2019
mangels
Aufträge n
inaktiv
gewesen.
Mithin
habe
die
Beschwerdeführerin
im
Jahr
2019
Zahlungen
an
eine
inaktive
Gesellschaft
getätigt.
Für
das
Jahr
2020
habe
die
I.___
eine
provisorische
Gesamtlohnsumme
von
Fr.
216’000.--
deklariert.
Auf
die
entsprechenden
Prämienrechnungen,
Zahlungserinnerungen,
Mahnungen
habe
sie
resp.
ihre
Treuhänderin
nicht
reagiert ;
gegen
den
Zahlungsbefehl
sei
auch
kein
Rechtsvorschlag
erhoben
worden .
Schliesslich
habe
das
Betreibungs amt
Risch
im
Juni
2021
mitgeteilt,
es
sei
trotz
intensiven
Bemüh ungen
nicht
gelungen,
den
Schuldner
anzuschreiben,
anzutreffen
oder
einzuvernehmen.
Der
Aufenthalt
des
zuletzt
als
Gesellschafter
und
Geschäftsführer
mit
Einzelunter schrift
eingetragenen
R.___
sei
unbekannt.
Dies
weise
ebenfalls
auf
eine
inak tive
Gesellschaft
hin.
Erst
im
November
2021
habe
die
Treuhänderin
mitgeteilt,
dass
seit
Ende
September
2021
niemand
mehr
bei
der
I.___
arbeite.
Im
März
2022
habe
die
Treuhänderin
für
das
Jahr
2021
eine
Lohnsumme
von
Fr.
0.--
gemeldet.
Auf
die
wiederholten
Nachfragen
zur
Lohnsumme
im
Zeitraum
von
Januar
bis
September
2021
habe
niemand
reagiert.
Bei
der
Mehrwertsteuer
sei
die
I.___
nicht
registriert
gewesen.
Folglich
habe
sie
weder
Umsätze
gemeldet
noch
Steuern
bezahlt.
Bei
der
Ausgleichskasse
Zug
habe
die
I.___
abweichend
von
den
Angaben
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
für
das
Jahr
2019
eine
Lohnsumme
von
Fr.
16’234. --
und
für
das
Jahr
2020
eine
Lohnsumme
von
Fr.
489’385.20
deklariert;
für
das
Jahr
2021
habe
sie
angekreuzt:
«Wir
haben
im
Jahr
2021
keine
beitragspflichtigen
Löhne
ausbezahlt».
Mithin
korrelierten
die
vorliegend
fraglichen
Zahlungen
der
Beschwerdeführerin
von
mehr
als
zwei
Millionen
Franken
nicht
mit
den
Lohnmeldungen
gegenüber
der
Ausgleichskasse
Zug.
Die
I.___
habe
sich
auch
den
Beitragszahlungen
entzogen,
woraufhin
die
Ausgleichskasse
abgeschriebene
Forderungen
in
der
Höhe
von
Fr.
99’375.40
verzeichnet
habe.
Zudem
falle
auf,
dass
R.___
als
Gesellschafter
und
Geschäfts führer
mit
Einzelunterschrift
nie
als
Arbeitnehmer
deklariert
worden
sei.
Dies
ver deutliche
das
systematische
Vorgehen
mittels
Gesellschaftshülle,
um
Sozialversi cherungsprämien
zu
umgehen
( Urk.
2
S.
21
ff.). 2.1.1 1
Die
J.___
habe
vom
1 7.
August
2021
bis
2 1.
Juli
2022
Zahlungen
in
Höhe
von
Fr.
2’603
305.55
von
der
Beschwerdeführerin
erhalten.
Das
am
3.
November
2022
eröffnete
Konkursverfahren
sei
am
1 8.
April
2023
mangels
Aktiven
eingestellt
worden.
Zuletzt
sei
S.___
als
Geschäftsführer
und
Gesellschafter
aufgetre ten.
Die
Treuhänderin ,
an
deren
Adresse
sich
der
Firmensitz
befunden
habe,
habe
für
das
Jahr
2021
eine
provisorische
Lohnsumme
in
Höhe
von
Fr.
60’000.--
gemeldet
und
mitgeteilt,
dass
kein
Personal
beschäftigt
werde.
Im
März
2021
seien
zwei
Arbeitnehmer
ab
1.
April
2021
und
eine
provisorische
Lohnsumme
von
Fr.
5000.--
gemeldet
worden.
Die
provisorisch
gemeldeten
Lohnsummen
stünden
in
keinem
Verhältnis
zu
den
fraglichen
Zahlungen.
Trotz
mehrerer
Pfändungsankündigungen
und
der
Unterstützung
durch
die
Polizei
habe
die
Pfändung
nicht
vollzogen
werden
können.
Gemäss
Meldung
der
Polizei
sei
S.___
nach
unbekannt
abgereist.
Die
Zahlungen
der
Beschwerdeführerin
seien
sowohl
davor
als
auch
danach
erfolgt.
Im
Verlustschein
vom
4.
Mai
2022
sei
vermerkt:
«Die
Schuldnerfirma
hat
hierorts
keine
Organe
(…)».
Der
Zahlungs befehl
vom
1 7.
Juni
2022
habe
nicht
zugestellt
werden
können,
weil
die
Klingel
und
der
Briefkasten
nicht
angeschrieben
gewesen
seien.
Beim
zweiten
Zustellver such
habe
die
Treuhänderin
den
Zahlungsbefehl
entgegengenommen.
Nach
der
Konkurseröffnung
habe
S.___
nicht
einvernommen
werden
können.
Dies
zeige
die
Inaktivität
der
J.___ .
Zudem
sei
letztere
nie
bei
der
Mehrwertsteuer
registriert
gewesen
und
habe
demnach
keine
Mehrwertsteuern
bezahlt.
Die
bei
der
Ausgleichskasse
angegebene
Lohnsumme
von
Fr.
22 ’ 500. --
(2021)
stehe
im
Missverhältnis
zu
den
Millionenzahlungen
der
Beschwerdeführerin.
Die
Prämien beiträge
habe
die
J.___
nicht
bezahlt
und
die
Forderungen
der
Ausgleichskasse
Zug
seien
abgeschrieben
worden.
Es
falle
zudem
auf,
dass
dieselbe
Treuhänderin
für
die A.___ ,
I.___
und
J.___
agiert
habe.
Demgegenüber
sei
der
im
Han delsregister
eingetragene
S.___
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
und
Ausgleichskasse
Zug
nie
in
Erscheinung
getreten.
Bei
den
Quellensteuern
habe
die
J.___
nie
eine
Meldung
für
S.___
gemacht
und
auch
nichts
bezahlt.
Soweit
S.___
per
Deklaration
best ätigt
haben
soll,
dass
die
J.___
die
minimalen
Lohn-
und
Arbeitsbedingungen
einhalte,
weiche
die
Unterschrift
auf
diesen
Deklarationen
stark
von
jener
auf
seinem
Arbeitsvertrag
bei
der
I.___
ab.
Zudem
würden
die
genannten
Unterschriften
deutlich
von
jener
Unterschrift
auf
seinem
slowenischen
Pass
abweichen.
Somit
sei
nicht
nachgewiesen,
dass
tatsächlich
S.___
die
Deklaration
unterzeichnet
habe.
Vielmehr
sei
von
gefälschten
Unterlagen
auszugehen.
Im
Übrigen
vermöchten
die
Deklarationen
die
rechtliche
Selbstständigkeit
der
vorliegenden
Subunternehmung
ohnehin
nicht
zu
belegen.
Daran
änderten
auch
die
vorliegenden
Arbeitsverträge
mit
Q.___
und
T.___
nichts.
Dies
unter
anderem
mit
Blick
auf
die
fragliche
Unterschrift
von
S.___ .
Die
Angaben
zur
Stammbelegschaft
der
J.___
deute te n
ebenfalls
nicht
auf
eine
aktive
Gesellschaft
mit
eigener
Arbeits organisation
hin,
zumal
sämtliche
Akkordanten
denselben
Mindestlohn
erhielten
und
in
der
gleichen
Lohnklasse/Lohnkategorie
eingereiht
worden
seien.
Bei
einer
eigenen
Arbeitsorganisation
seien
unterschiedliche
Lohnhöhen
zu
erwarten,
welche
die
in
einer
Unternehmung
notwendigen
unterschiedlichen
Funktionen
abbildeten.
Zudem
seien
definitive
Löhne
nie
deklariert
und
Prämien
nie
bezahlt
worden.
Im
Zusammenhang
mit
der
Schadenmeldung
betreffend
U.___
vom
2.
Dezember
2021
habe
der
auf
der
Baustelle
zum
Unfall
befragte
Polier
best ätigt,
dass
U.___
nicht
als
Angestellter
der
J.___
aufgetreten
sei.
Dies
zeige,
dass
die
J.___
nur
als
Hülle
dazu
gedient
habe,
Sozialversicherungsbeiträge
zu
umgehen.
Daran
ändere
auch
nichts,
wenn
gemäss
den
von
der
Beschwerdeführerin
einge reichten
Kontoauszügen
der
J.___
andere
Firmen
ebenfalls
Zahlungen
an
diese
ge tätigt
hätten .
Schliesslich
sei
S.___
selbst
mit
polizeilicher
Hilfe
nicht
auffindbar
gewesen.
Dieser
Organmangel
habe
letztlich
auch
zum
Konkurs
geführt.
Es
sei
absonderlich,
dass
danach
noch
sehr
hohe
Zahlungen
an
die
J.___
getätigt
worden
seien.
Noch
mehr
erstaune,
wenn
die
Beschwerdeführerin,
welche
sich
gegenüber
der
J.___
als
unabhängige
Gesellschaft
präsentiere,
offenbar
im
Besitz
sei
von
Kontoauszügen
der
J.___ .
Dies
zeige,
dass
es
sich
bei
der
J.___
nicht
um
eine
gegenüber
der
Beschwerdeführerin
selbstständige
und
gleich berechtigt
agierende
Gesellschaft
gehandelt
habe.
Dazu
passend
habe
die
Beschwerdegegnerin
keinen
Kontakt
mit
der
J.___
gehabt;
agiert
habe
ausschliesslich
deren
Treuhänderin.
Es
sei
dam it
insgesamt
von
einem
Umgehungsversuch
auszugehen,
welcher
nicht
zu
schützen
sei
( Urk.
2
S.
23
ff.). 2.1.1 2
Zugunsten
der
am
2 2.
März
2022
eingetragenen
K.___
habe
die
Beschwerde führerin
von
Juli
2022
bis
Ende
2022
Zahlungen
in
Höhe
von
Fr.
1’451’000.--
getätigt.
Zuletzt
sei
O.___
als
Gesellschafter
und
Geschäftsführer
mit
Einzelunterschrift
im
Handelsregister
eingetragen
gewesen.
Im
Dezember
2023
sei
die
Gesellschaft
aufgefordert
worden,
Mängel
in
der
Organisation
zu
beheben;
im
Januar
2024
sei
der
Konkurs
eröffnet
und
das
Konkursverfahren
im
Februar
2024
mangels
Aktiven
eingestellt
worden.
Wie
bereits
festgehalten
habe
sich
O.___
bei
mehr
als
zwei
Dutzend
Unternehmen
ein ge tragen,
wobei
viele
davon
bereits
liquidiert
seien.
Die
Kontaktversuche
der
Beschwerdegegnerin
mit
der
K.___
seien
erfolgslos
ge blieben.
Letztere
sei
aufgefordert,
sich
zu
melden,
sobald
Personal
beschäftigt
werde.
Eine
entsprechende
Meldung
sei
nie
eingegangen.
Auf
spätere
Aufforderungen,
Unterlagen
einzureichen,
habe
die
K.___
auch
nie
reagiert.
Somit
sei
die
K.___
nie
bei
der
Beschwerdegegnerin
versichert
gewesen
und
habe
nie
Lohnsummen
deklariert
oder
Prämien
bezahlt.
Bei
der
Aus gleichskasse
Zug
habe
die
K.___
eine
Lohnsumme
von
Fr.
248’335.20
im
Jahr
2022
deklariert,
jedoch
nie
Beiträge
bezahlt.
Aufgrund
der
in
den
Rechnungen
angegebenen
Preise
pro
Tonne
sei
von
mindestens
31
Akkordanten
auszugehen,
welche
für
die
Beschwerdeführerin
Eisen
verlegt en .
Demnach
best ehe
mit
Blick
auf
die
bei
der
Ausgleic h skasse
Zug
gemeldeten
9
Personen
eine
massive
Diskre panz
zwischen
den
gemeldeten
Löhnen
und
den
nachgewiesenen
Umsätzen.
Dies
zeige,
dass
auch
die
K.___
als
Umgehungsgesellschaft
benutzt
worden
sei,
um
Schwarzarbeiter
zu
beschäftigen.
Auffällig
sei
weiter,
dass
der
bei
der
K.___
gemeldete
Arbeitnehmer
V.___
im
Namen
der
Beschwerdeführerin
(und
nicht
im
Namen
der
K.___ )
Weisungen
verbindlich
entgegengenommen
und
Rapporte
sowie
Ausmasse
unterzeichnet
habe.
Somit
habe
er
für
die
Beschwerdeführerin
gehandelt.
Dies
zeige
erstens,
dass
die
Arbeitnehmer
der
K.___
in
die
Arbeits organisation
der
Beschwerdeführerin
eingebettet
gewesen
seien,
zweitens,
dass
die
K.___
nicht
gänzlich
unabhängig
von
der
Beschwerdeführerin
gehandelt
habe
und
drittens,
dass
die
K.___
nach
aussen
nicht
in
Erscheinung
getreten
sei.
Dies
weise
auf
eine
unselbstständige,
inaktive
Erwerbstätigkeit
der
K.___
hin.
Die
ein spracheweise
eingereichten
Deklarationen
im
Sinne
des
Entsendegesetzes
hätten
einen
geringen
Beweiswert,
da
sie
nicht
von
den
jeweiligen
Arbeitnehmern
unterzeichnet
worden
seien
und
eine
selbständige
Tätigkeit
nicht
auszuweisen
vermöchten.
Schliesslich
erscheine
es
als
aussergewöhnlich,
wenn
die
ehemaligen
Gesch ä ftsführer
der
K.___
( Q.___
und
T.___ )
gleichzeitig
Arbeit nehmende
der
J.___
gewesen
seien.
Vielmehr
best ätige
dies
die
diversen
Ver flechtungen
der
involvierten
Unternehmen
( Urk.
2
S.
27
ff.). 2.1.13
Mithin
seien
die
fraglichen
Firmen
überw ie gend
oder
nicht
annähernd
im
Umfang
der
fraglichen
Zahlungen
aktiv
gewesen
und
hätten
keine
oder
kaum
Löhne
bei
den
Ausgleichskassen
wie
auch
der
Beschwerdegegnerin
gemeldet.
Damit
seien
effektiv
unselbstständige
Akkordantentätigkeiten
für
die
Beschwerdeführerin
ausgeübt
worden.
Mit
Hilfe
dieser
Gesellschaften
seien
systematisch
Sozialversi cherungsbeiträge
umgangen
worden
und
sei
die
Lohnaufrechnung
nicht
zu
beanstanden
( Urk.
2
S.
28
ff.).
Es
sei
jedoch
bei
der
nochmaligen
Sichtung
der
Verfügungsgrundlagen
aufgefallen,
dass
die
Einreihungsverfügung
vom
15.
August
2018
betreffend
das
Jahr
2019
einen
Bruttoprämiensatz
BUV
von
5.4 1 84
%
enthalte.
In
der
angefochtenen
Rechnung
sei
aber
auf
einen
Brutto prämiensatz
von
5.6888
%
abgestellt
worden.
Somit
sei
der
Prämienbetrag
für
die
BUV
im
Jahr
2019
bei
der
festgestellten
Differenzlohnsumme
von
Fr.
347’247.--
um
Fr.
938.95
auf
Fr.
18’815.25
zu
reduzieren
und
d ie
angefoch tene
Verfügung
nach
Rechtskraft
entsprechend
anzupassen
( Urk.
2
S.
35). 2.2
2.2.1
Die
Beschwerdeführerin
monierte
die
Aufrechnung
per
se
sowie
die
Höhe
der
Aufrechnung.
Sie
habe
mit
einer
Vielzahl
von
selbständigen
Subunternehmen
zusammengearbeitet,
welche
best ätigt
hätten,
ihre
Verpflichtungen
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
einzuhalten.
Die
Subunternehmen
hätten
selbständige
Akkordarbeit
sowohl
für
die
Beschwerdeführerin
als
auch
für
Dritte
erbracht.
Die
Beschwerdeführerin
habe
stets
nach
best em
Wissen
und
Gewissen
gehandelt
und
sei
ihren
Buchführungs-,
Dokumentations-,
Fürsorge-
und
Mitwirkungspflichten
nachgekommen .
Sie
habe
sämtliche
Pflichten
gegenüber
den
entsprechenden
Behörden,
so
auch
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
und
der
SVA
Zürich ,
er füllt .
Dass
die
Beschwerdeführerin
nunmehr
für
das
Fehlverhalten
der
Sub unternehmen
einstehen
solle,
was
ihre
Existenz
gefährde,
sei
stossend
und
rechts widrig.
Eine
solche
Kausalhaftung
sei
gesetzlich
nicht
vorgesehen.
Demgegenüber
sei
mit
Art.
27
ATSG
eine
Aufklärung
seitens
der
Beschwerdegegnerin
gesetzlich
vorgesehen.
Dieser
Aufklärungspflicht
sei
die
Beschwerdegegnerin
nicht
nachge kommen.
Ohne
vorgängige
und
detaillierte
Aufklärung
verkomme
die
gesetzlich
nicht
geregelte
Aufrechnung
zu
einer
verschleierten,
strikten
Kausalhaftung
für
das
Verschulden
von
Dritten.
Die
Rechtsprechung
zur
Aufrechnung
bei
einem
Missbrauch
bzw.
einer
Umgehung
sei
kritisch
zu
hinterfragen,
restriktive
zu
handhaben
und
könne
auf
jeden
Fall
nur
bei
klaren
Fällen
von
Missbrauch
bzw.
einer
Umgehung
greifen.
Soweit
die
Beschwerdegegnerin
vorliegend
teilweise
behaupte,
die
Subunternehmer
hätten
keine
aktive
Geschäftstätigkeit
ausgeübt
und/oder
es
liege
eine
Umgehung
vor,
werde
dies
vehement
best ritten,
zumal
die
Beschwerdeführerin
und
andere
Auftraggeber
tatsächlich
Leistungen
von
Sub unternehmen
empfangen
hätten.
Richtig
sei,
dass
gewisse
Subunternehmen
ihren
Buchführungs-,
Dokumentations-,
Fürsorge-
und
Mitwirkungspflichten
nicht
nachgekommen
seien.
Die
Beschwerdeführerin
best reite
aber
vehement,
dass
sie
sich
in
diesem
Zusammenhang
an
einem
Missbrauch
bzw.
einer
Umgehung
beteiligt
habe.
Zudem
habe
die
Beschwerdegegnerin
Aktenstücke,
welche
eine
selbständige
Tätigkeit
der
Subunternehmer
best ätigte n ,
so
etwa
bei
der
I.___
oder
J.___ ,
nicht
in s
Dossier
aufgenommen.
Zudem
seien
gewisse
Aktenstücke
eingeschwärzt.
Damit
seien
die
Akten
einseitig
zulasten
der
Beschwerdeführerin
und
zudem
unvollständig.
Daran
ändere
auch
nichts,
wenn
bis
auf
die
H.___
alle
Subunternehmer
in
Konkurs
gefallen
seien.
Erstens
werde
die
Beschwerde gegnerin
dadurch
nicht
von
ihrer
Abklärungspflicht
entbunden.
Zweitens
stelle
sich
die
Frage,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
bei
den
nunmehr
konkursiten
Firmen
nicht
schon
früher
interveniert
habe.
Der
Untersuchungsgrundsatz
werde
ad
absurdum
geführt,
wenn
die
Beschwerdegegnerin
den
Konkurs
von
Gesell schaften
abwarten
und
hernach
argumentieren
könne,
die
Gesellschaft
sei
in
Konkurs
gefallen
und
der
Sachverhalt
könne
nicht
näher
abgeklärt
werden.
Ohne
eine
entsprechende
Abklärung
und
Dokumentation
sei
es
denkbar
einfach
zu
behaupten,
die
Subunternehmen
hätten
keine
aktive
Tätigkeit
ausgeführt,
wes halb
sie
als
unselbständig
gelten
würden.
Insbesondere
sei
die
Beschwerde führerin
selbst
nicht
in
der
Lage,
solche
Abklärungen
durchzuführen.
Mithin
habe
die
Beschwerdegegnerin
den
Untersuchungsgrundsatz,
das
Recht
auf
Akten einsicht
und
damit
das
rechtliche
Gehör
der
Beschwerdeführerin
verletzt.
Sofern
die
Beschwerdegegnerin
die
Aufrechnung
aus
dem
Fehlverhalten
der
Sub unternehme n
herleite,
ohne
gleichzeitig
ein
konkretes
eigenes
Fehlverhalten
auf
Seiten
der
Beschwerdeführerin
darzutun,
hätte
die
Beschwerdegegnerin
letztere
zumindest
über
ihre
angeblichen
Pflichten
zur
Kontrolle
und
Sicherstellung
der
Konformität
der
Subunternehmen
aufklären
müssen.
Die
Beschwerdeführerin
sei
von
der
Beschwerdegegnerin
aber
zu
keinem
Zeitpunkt
über
die
Möglichkeit,
geschweige
denn
Voraussetzungen
einer
Aufrechnung
aufgeklärt
worden.
Bis
zur
Rechnung
nach
der
Revision
vom
2 2 .
November
2023
und
dem
Schreiben
zur
Rechnung
vom
2 2.
November
2023
sei
der
Beschwerdeführerin
vollkommen
unbekannt
gewesen,
dass
die
Beschwerdegegnerin
eine
Aufrechnung
der
von
der
Beschwerdeführerin
an
die
Subunternehmen
bezahlten
Leistungen
vornehmen
k ö nn e
bzw.
vornehmen
w e rd e .
Hätte
die
Beschwerdegegnerin
die
Beschwerde führerin
über
die
Risiken
einer
Aufrechnung
aufgeklärt,
hätte
sie
rückblickend
wohl
eingehendere
Abklärungen
zu
den
Subunternehmen
vorgenommen
und/oder
die
Zusammenarbeit
mit
best immten
Subunternehmen
gänzlich
unter lassen.
Soweit
sich
die
Beschwerdegegnerin
auf
den
Standpunkt
stelle,
die
Beschwerdeführerin
hätte
selbst
sicherstellen
bzw.
überprüfen
müssen,
dass
ihre
Auftragnehmer
ihren
Buchführungs-,
Dokumentations-,
Fürsorge-
und
Mit wirkungspflichten
nachkommen
würden ,
so
existiere
hierfür
keine
gesetzliche
Grundlage.
Wenn
die
Beschwerdegegnerin
eine
best immte
Handlungspflicht
einfordere,
welche
sich
nicht
aus
dem
Gesetz
ergebe,
hätte
sie
die
Beschwerde führerin
umso
mehr
vorgängig
darüber
aufklären
müssen ,
was
konkret
von
ihr
erwartet
werde
und
welche
Folgen
bei
einer
Unterlassung
drohten.
Letzteres
umso
mehr
gegenüber
rechtlichen
Laien,
welche
weder
mit
dem
Gesetz,
geschweige
denn
mit
der
Rechtsprechung
noch
mit
der
deutschen
Sprache
hinreichend
vertraut
seien.
Alsdann
sei
eine
Aufrechnung
nur
bei
einem
Missbrauch
zulässig
und
nicht
bereits
dann,
wenn
retrospektiv
die
Geschäftstätigkeiten
der
Gesell schaft
nicht
mehr
ohne
Weiteres
festgestellt
werden
könnten.
Der
Missbrauchstat best and
setze
zudem
voraus,
dass
die
beteiligten
Parteien
beim
Missbrauch
zusammenwirkten.
Dies
treffe
nicht
zu,
wenn
sich
nur
die
Subunternehme n
miss bräuchlich
verhielten,
sich
nur
diese
bei
der
Beschwerdegegnerin
nicht
anmeldeten
und
keine
Beträge
bezahlten,
nur
diese
keine
Buchhaltung
führten
etc.
Schliesslich
sei
selbst
im
Falle
einer
Aufrechnung
nicht
der
gesamte
Umsatz
aufzurechnen.
Vielmehr
sei
ein
Abzug
für
Unkosten
im
Umfang
von
zumindest
10
%
vorzunehmen.
Darüber
hinaus
habe
die
Beschwerdegegnerin
die
«Lohn summen»
bzw.
Zahlungen
an
die
E.___
im
Jahr
2019
und
an
die
I.___
in
den
Jahren
2020
und
2021
falsch
addiert.
Gestützt
auf
den
Kontoauszug
der
Beschwerdeführerin
habe
sie
der
E.___
2019
Fr.
81'475.30
(statt
Fr.
121'357.75)
und
der
I.___
im
Jahr
2020
Fr.
808'151.94
(statt
Fr.
860'681.86)
resp.
2021
Fr.
1'659'755.33
(statt
Fr.
1'679'356.73)
bezahlt
( Urk.
1
S.
17
f.). 2.2.2
Betreffend
die A.___ habe
die
Beschwerdegegnerin
im
Schreiben
zur
Rechnung
vom
2 2.
November
2023
selbst
ausgeführt,
dass
sich
aus
den
Bank auszügen
ergebe,
dass
diese
im
Zeitraum
vom
1 4.
Oktober
2022
bis
3.
März
2023
Umsätze
mit
«diversen
Bauunternehmungen»
in
Höhe
von
über
Fr.
1'530'404.82
erzielt
habe.
Dies
korreliere
mit
den
einspracheweise
gemachten
Angaben
der
Beschwerdeführerin,
wonach
die A.___ unter
anderem
die
W.___
AG
und
AA.___
AG
als
Auftraggeberin
gehabt
habe.
Tatsache
sei
somit,
dass
die A.___ mehrere
Auftraggeber
gehabt
habe,
was
eine
aktive
und
selb ständige
Tätigkeit
belege.
Zudem
habe
letztere
im
Rahmenvertrag
vom
1 9.
November
2019
best ätigt,
dass
sie
die
gesetzlichen
Pflichten
im
Zusammen hang
mit
den
Sozialversicherungen
einhalte.
Alsdann
habe
die A.___ eine
Vielzahl
von
–
näher
bezeichneten
–
Personen
beschäftigt.
Dass
keine
Lohn meldungen
und
Arbeitsverträge
im
Zusammenhang
mit
diesen
Personen
vor liegen
würden,
stelle
keine
Pflichtverletzung
der
Beschwerdeführerin
dar ,
h andle
es
sich
dabei
doch
nicht
um
ihre
Mitarbeiter.
Zudem
habe
die A.___ für
die
Beschwerdeführerin
Leistungen
erbracht,
ansonsten
letztere
denklogisch
keine
Zahlungen
geleistet
hätte.
Mithin
könne
die A.___ nicht
inaktiv
gewesen
sein.
Dass
der
Gesellschafter
AG.___
Bargeldbezüge
getätigt
habe,
sei
der
Beschwerde führerin
nicht
bekannt.
Seine
Aussagen
anlässlich
der
Konkurseinvernahme
würden
der
Geschäftstätigkeit
der
Gesellschaft
nicht
entsprechen
und
sich
wohl
auf
den
Stand
der
Gesellschaft
im
Zeitpunkt
des
Konkurses
beziehen.
Soweit
die
Beschwerdegegnerin
die
Aufrechnung
damit
begründe,
dass
die A.___ ihren
Buchführungs-,
Dokumentations-,
Fürsorge-
und
Mitwirkungspflichten
nicht
nachgekommen
sei,
handle
es
sich
dabei
um
eine
Pflichtverletzung
von
AG.___ .
Zudem
sei
die
Beschwerdeführerin
nie
über
irgendwelche
Pflichten
im
Zusammenhang
mit
einer
möglichen
Aufrechnung
aufgeklärt
worden.
Wenn
die
Beschwerdegegnerin
die
Aufrechnung
mit
einem
Missbrauch
begründe,
habe
sie
es
unterlassen,
die
konkreten
Pflichtverletzungen
der
Beschwerdeführerin
zu
adressieren.
Da
die
Beschwerdeführerin
keinen
Einfluss
auf
die
Geschäftstätigkeit
der A.___ gehabt
habe,
könne
die
Beschwerdegegnerin
auch
nicht
aufzeigen,
inwiefern
die
Beschwerdeführerin
sich
missbräuchlich
verhalten
habe.
Ein
Missbrauchstat best and
im
Sinne
der
Rechtsprechung,
an
welchem
denklogisch
sowohl
der
Auftraggeber
als
auch
Auftragnehmer
beteiligt
sein
müssten,
lasse
sich
vor liegend
somit
nicht
erstellen
( Urk.
1
S.
18
ff.).
2.2. 3
Im
Zusammenhang
mit
de n
übrigen
vorliegend
involvierten
Gesellschaften
argu mentierte
die
Beschwerdeführerin
im
Wesentlichen
analog
( Urk.
1
S.
2 1
ff.) ,
wes halb
auf
das
unter
E.
2.2. 2
Z itierte
verwiesen
werden
kann .
Im
Zusammenhang
mit
der
I.___
führte
sie
zudem
aus,
aus
der
Schadenmeldung
UVG
vom
1 2.
März
2021
und
der
Taggeldabrechnung
für
den
Sachbearbeiter
AH.___
vom
1 2.
März
2021
für
den
Zeitraum
vom
1 3.
Februar
2021
bis
1 8.
März
2021
sei
ersichtlich ,
dass
die
I.___
tatsächlich
Mitarbeiter
beschäftigt
habe .
Die
Beschwerdegegnerin
habe
das
entsprechende
Taggeld
in
Höhe
von
Fr.
3'670.40
auch
ohne
Beanstandung
ausbezahlt.
Erstaunlicherweise
finde
sich
die
besagte
Taggeldabrechnung
nicht
in
den
Akten
der
Beschwerdegegnerin ,
mit
welchen
nun
die
Aufrechnung
begründet
werde
( Urk.
1
S.
41).
Zudem
sei
die
I.___
gemäss
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
16.
August
2021
mit
einer
Lohnsumme
von
Fr.
270'000. --
erfasst
gewesen .
Diese
Verfügung
habe
sich
auf
die
Betriebsbeschreibung
vom
1 7.
Februar
2020,
aus
welcher
die
Betriebsver hältnisse
der
I.___
hervorgingen,
bezogen.
Mithin
habe
letztere
offensichtlich
eine
aktive,
selbständige
Tätigkeit
ausgeübt.
Weder
die
Verfügung
vom
1 6.
August
2021
noch
die
Betriebsbeschreibung
vom
1 7.
Februar
2020
würden
sich
in
den
Akten
der
Beschwerdegegnerin ,
mit
welchen
nun
eine
Aufrechnung
gegenüber
der
Beschwerdeführerin
begründet
werde ,
finden .
Alsdann
habe
die
J.___
mit
ihren
Mitarbeitern
Arbeitsverträge
abgeschlossen,
Lohn aus weise
aus gestellt
und
Unfälle
bei
der
Beschwerdegegnerin
gemeldet.
Diese
Unterlagen
seien
ebenfalls
nicht
aktenkundig.
Zudem
hätten
die
Mitarbeiter
durch
Verkehrsregel verletzungen
mit
den
Fahrzeugen
der
J.___
Verkehrsbussen
erwirkt,
womit
nach gewiesen
sei,
dass
die
Gesellschaft
über
Fahrzeuge
verfügt
habe
( Urk.
1
S.
46).
Betreffend
die
K.___
sei
ausserdem
bekannt,
dass
sie
verschiedene
–
näher
bezeichnete
–
Auftraggeber
gehabt
habe,
was
für
eine
selbständige
Tätigkeit
spreche
( Urk.
1
S.
47). 2.2. 4
Zusammenfassend
stehe
fest,
dass
die
Subunternehmer
gegenüber
der
Beschwerde führerin
ein
eigenes
Unternehmerrisiko
getragen
und
eine
selbstän dige
Tätigkeit
ausgeübt
hätten.
Sie
hätten
Leistungen
für
diverse
Auftraggeber
erbracht
und
diverse
Mitarbeiter
beschäftigt.
Mithin
seien
sie
offensichtlich
aktiv
tätig
gewesen,
andernfalls
keine
Zahlungen
erfolgt
wären.
Richtig
sei
zwar,
dass
die
besagten
Subunternehmer
ihre
Buchführungspflichten
verletzt
hätten.
Falsch
sei
hingegen,
wenn
dies
der
Beschwerdeführerin
angelastet
werde.
Diese
habe
lediglich
Leistungen
von
den
Subunternehmern
bezogen,
ohne
jeglichen
Einfluss
auf
deren
Geschäftstätigkeit.
Der
Beschwerdeführerin
könne
auch
keine
Sorg faltspflichtverletzung
zur
Last
gelegt
und
kein
Fehlverhalten
nachgewiesen
werden.
Die
von
der
Beschwerdeführerin
gewählte
Rechts gestaltung
mit
einer
Vielzahl
von
Subunternehmern
sei
weder
absonderlich
noch
den
wirtschaftlichen
Verhältnissen
völlig
unangemessen.
Im
Gegenteil
sei
der
Beizug
von
Subunter nehmern
in
der
Branche
der
Beschwerdeführerin
die
Regel
und
nicht
die
Ausnahme.
Die
Aufrechnung
der
angeblichen
Lohnsummen
sei
somit
unzulässig
( Urk.
1
S.
50). 3. 3.1
Gestützt
auf
Art.
105
UVG
sind
UV- Prämienrechnungen
mittels
Einsprache
anfechtbar
(vgl.
auch
Arthur
Brunner ,
in:
ATSG-Kommentar,
5 .
Auflage,
202 4 ,
N.
27
zu
Art.
52
;
Fullin
Nicolai,
in:
Marc
Hürzeler,
Ueli
Kieser
[Hrsg.],
Kommentar
zum
schweizerischen
Sozialversicherungsrecht
[ KOSS ],
UVG,
2018,
N.
2
zu
Art.
105
UVG ).
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
1 1.
September
2024,
welcher
die
Rechnung
vom
2 2.
November
2023
ersetzte,
bildet
den
Anfechtungsgegenstand
des
vorliegenden
Verfahrens
(BGE
125
V
413
E.
1a,
131
V
407
E.
2.1.2.1).
3.2
Alsdann
liegt
keine
Verletzung
des
Anspruchs
auf
rechtliches
Gehör
respektive
der
Begründungspflicht
vor,
wenn
eine
sachgerechte
Anfechtung
des
vor instanzlichen
Entscheids
möglich
war
(vgl.
BGE
142
III
433
E.
4.3.2).
Das
trifft
hier
zu.
Anzumerken
bleibt
immerhin,
dass
der
Beschwerdeführerin
resp.
ihrer
Rechtsvertretung
die
entscheidrelevanten
Akten
zugestellt
wurden
(vgl.
Urk.
11/22 7 ,
Urk.
11/318);
allfällige
Einschwärzungen
dienten
dem
Persön lichkeits-
und
Datenschutz
Dritter
und
betrafen
vorliegend
nicht
streitgegen ständliche
resp.
entscheidrelevante
Informationen
(vgl.
etwa
Urk.
11/317/10
f.,
Urk.
11/317/66
ff.).
Im
Übrigen
hat
die
Beschwerdeführerin
auch
nicht
substan tiiert,
mit
welcher
Einschwärzung
ihr
massgebliche
Sachverhalts- Informationen
vorenthalten
worden
seien. 3.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
die
Entschädi gungen
der
Beschwerdeführerin
für
Fremdarbeiten
gegenüber
der
Firmen
A.___ ,
B.___ ,
C.___ ,
D.___ ,
E.___ ,
F.___ ,
G.___ ,
H.___ ,
I.___ ,
J.___
und
K.___
als
prämienpflichtiger
Verdienst
erkannt
und
nacherfasst
hat. 4. 4.1
Für
den
Streitgegenstand
massgeblich
ist,
ob
die
Zusammenarbeit
zwischen
der
Beschwerdeführerin
und
den
genannten
Firmen
als
Auftrags-/Werkvertrags ver gabe
an
Subunternehmen
zu
qualifizieren
ist
oder
der
Beschwerdeführerin
für
die
Inanspruchnahme
von
Fremdleistungen
eine
Arbeitgeberstellung
zukommt
bzw.
die
«Auftragsvergabe»
an
die
Subunternehmen
als
Konstrukt
zur
Beitrags umgehung
zu
qualifizieren
ist.
4.2
Um
in
der
Baubranche
gängige
Betrugsfälle
zu
vermeiden,
wäre
die
Beschwerde führerin
bei
sorgfältiger
Auftragsvergabe
an
Subunternehmen
zunächst
gehalten
gewesen,
Best ätigungen
einzuholen
über
die
erfolgten
UVG-Prämienzahlungen,
die
Bezahlung
der
AHV-Beiträge,
den
Anschluss
an
eine
Vorsorgeeinrichtung
gemäss
dem
Bundesgesetz
über
die
berufliche
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenvorsorge
(BVG)
sowie
bezüglich
der
Einhaltung
des
GAV
oder
Ent sendegesetzes
und
eine
Kopie
der
Mehrwertsteuerrechnung
inkl.
MwSt.-Nr.
(vgl.
https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/unfallversicherung/unfallversicherung-uvg/einsatz-von-subunternehmen ).
Mit
diesen
öffentlich
zugänglichen
Hin wei sen
auf
der
Homepage
der
Beschwerdegegnerin
kam
diese
ihrer
in
Art.
27
ATSG
stipulierten
allgemeinen
Hinweis-
und
Aufklärung s pflicht
entgegen
den
Vor bringen
der
Beschwerdeführerin
hinreichend
nach
(vgl.
BGE
131
V
472
E.
4.1) .
Die
verlangten
Best ätigungen
der
Ausgleichskasse,
des
Unfallversicherers
und
der
Steuerverwaltung
über
Abschluss
und
Zahlung
der
Prämien
resp.
M ehrwertsteuer
hat
die
Beschwerdeführerin
un best rittenermassen
nicht
ein geholt.
Damit
nahm
sie
arbeits-
und
sozialversicherungsrechtliche
Regel widrigkeiten
zumindest
in
Kauf
und
geht
die
beschwerdeweise
Argumentation,
wonach
allfällige
Pflichtver letzungen
der
vorliegend
involvierten
Sub unternehmer
nicht
der
Beschwerde führerin
angelastet
werden
könnten,
ins
Leere.
Soweit
die
Beschwerdeführerin
auf
die
eingereichten
«vertraglichen
Abmachungen»
verweist,
worin
ihre
Vertrags partnerinnen
für
die
Abgabe
der
Sozialversicherungsbeiträge
garantierten
(vgl.
Urk.
11/259/39
ff.,
Urk.
11/259/84
f.,
Urk.
11/259/160
f. ,
Urk.
11/259/177
ff.
=
Urk.
3/8-16),
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
hinsichtlich
der
beitrags rechtlichen
Stellung
nicht
die
rechtliche
Ausgestaltung,
sondern
die
wirtschaftli chen
Gegebenheiten
massgebend
sind
(vgl.
BGE
144
V
111
E.
4.2
mit
Hinweisen).
Im
Übrigen
räumte
die
Beschwerdeführerin
selbst
ein,
dass
sie
bei
besserer
Prüfung
der
fraglichen
Firmen
von
einer
Zusammenarbeit
abgesehen
hätte
( Urk.
1).
4.3
Alsdann
steht
der
von
der
Beschwerdegegnerin
dargelegte
Sachverhalt
( vgl.
im
Detail
die
unter
E.
2.1
zitierten
Ausführungen
im
Einspracheentscheid
vom
1 1.
September
2024,
vgl.
auch
Urk.
2)
mit
den
vorgelegten
Akten
überein.
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdeführerin
über
acht
Millionen
Franken
an
die
genannten
Gesellschaften
bezahlt,
wobei
mit
Ausnahme
der
H.___
alle
mittlerweile
liquidiert
sind
und
die
überwiesenen
Beträge
im
Missverhältnis
zu
den
–
soweit
überhaupt
–
gemeldeten
Lohnsummen
stehen.
Überdies
leistete
keine
der
fraglichen
Gesellschaften
mit
den
Entschädigungen
der
Beschwerdeführerin
korrelierende
Prämien
resp.
Beiträge
an
die
Beschwerdegegnerin
resp.
zuständi gen
Ausgleichskassen.
Die
Bankunterlagen
der A.___ ,
B.___
sowie
D.___
bringen
ausserdem
ans
Licht,
dass
die
erhaltenen
Zahlungen
zeitnah
in
bar
wieder
abgehoben
wurden
( Urk.
11/317/4,
Urk.
11/211/7,
Urk.
11/211/15,
Urk.
10/20) ,
womit
nachgewiesen
ist,
dass
diese
Firmen
einzig
als
« Durchlaufstelle »
fungier ten .
Dazu
passend
liegt
ein
anonymes
Schreiben
vom
1.
März
2023
bei
den
Akten,
wonach
Bargeld
unter
Abzug
einer
Kommission
wieder
an
die
Beschwerde führerin
zurückbezahlt
und
die
Rechnungen
fingiert
worden
seien
( Urk.
11/241 /2 ).
Laut
Ziff.
1
der
ausgesprochen
rudimentär
verfassten
«vertragli chen
Abmachungen»
zwischen
der
Beschwerdeführerin
und
den
fraglichen
Gesellschaften
w erden
damit
unbefristet
und
bis
auf
Widerruf
«alle
einzelnen
Aufträge»
zwischen
den
Vertragsparteien
geregelt
(vgl.
etwa
Urk.
11/259/37,
Urk.
11/259/39,
Urk.
11/259/41) ,
was
bereits
aussergewöhnlich
erscheint.
Schrift lichkeiten
zu
den
im
Einzelnen
übertragenen
Aufgaben
mit
Termi nen/Fristenregelungen
und
Zahlung s modalitäten
fehlen
–
mit
Ausnahme
eines
Vertrages
mit
der
I.___
über
die
Verlegung
von
Durchstanzbewehrung
am
Bauobjekt
AJ.___
vom
2 5.
Mai
2020
( Urk.
11/259/53)
–
gänz lich;
ebenso
Offerten
zu
den
einzelnen
Baustellenaufträgen.
Darüber
hinaus
ent halten
die
«vertraglichen
Abmachungen»
weder
Haftungsregeln
noch
Regeln
zur
Qualitätskontrolle.
Kommt
hinzu,
dass
die
« vertragliche
Vereinbarung »
mit
der
D.___
nicht
gezeichnet
wurde
( Urk.
11/259/44)
und
die
Unterschriften
von
S.___
in
der
«vertraglichen
Vereinbarung»
vom
6.
Juli
2021
versus
jene
im
Vertrag
vom
4.
Febru a r
2021
über
die
Abtretung
von
Stammanteilen
versus
jene
in
seinem
slowenischen
Pass
starke
Abweichungen
aufweisen
(vgl.
Urk.
11/259/ 68 ,
Urk.
11/304/4,
Urk.
11/317/58).
Damit
steht
im
Sinne
möglicher
Urkundenfälschungen
gar
ein
strafrechtlich
relevantes
Handeln
im
Raum;
straf rechtlich
rechtskräftig
sank t ion ierte
Zuwiderhandlungen
(unter
anderen
im
Bereich
von
Wirtschaftsdelikten)
der
vorliegend
involvierten
Personen
sind
denn
auch
aktenkundig
(vgl.
Urk.
11/317/12,
Urk.
11/317/66
ff.,
Urk.
11/317/71,
Urk.
10/14).
Darüber
hinaus
erfolgte
die
Weitergabe
von
Arbeit
durch
die
Beschwerdeführerin
an
« Subunternehmer »
ohne
Information
und
Genehmigung
der
jeweiligen
Best eller
( vgl.
Urk.
11/191,
Urk.
11/193/3,
Urk.
11/194/1,
Urk.
11/195/2,
Urk.
11/199,
Urk.
11/211/26
f.).
Ferner
deckte
die
Beschwerde gegnerin
die
personellen
Verflechtungen
innerhalb
der
fraglichen
Gesellschaften
auf
und
ist
un best ritten,
dass
letztere
ihren
gesetzlichen
Buchführungs-
und
Dokumentations-
und
Mitwirkungspflichten
nicht
oder
nur
teilweise
nachge kommen
sind
(vgl.
e twa
Urk.
11/317/7
f.,
Urk.
11/317/19).
Die
–
teil weise
erst
auf
polizeiliche
Zuführung
auffindbaren
(vgl.
etwa
Urk.
11/317/8)
–
Firmenver an t wortlichen
sagten
in
den
Konkurseinvernahmen
unter
Strafdrohung
bei
Falschaussage
aus,
es
hätten
weder
Betriebsmittel
und
Lager
noch
Geschäftsräumlichkeiten
best anden
(vgl.
etwa
Urk.
10/21,
Urk.
11/317/3,
Urk.
11/317/26).
Dies
musste
der
Beschwerdeführerin
bekannt
gewesen
sein.
Entsprechend
sind
den
vorhandenen
Rechnungen
der
fraglichen
Gesellschaften
auch
keine
Entschä digungen
für
Werkzeug-
oder
Fahrzeugaufwand
zu
entnehmen .
Die
eingereichten
Rechnungen
erweisen
sich
überdies
als
weitestgehend
unspezifisch,
ohne
Beschrieb
der
vereinbarten
und
geleisteten
Arbeiten
(vgl.
etwa
Urk.
11/193/5,
Urk.
11/202/ 2
ff.,
Urk.
11/204/ 42
ff.,
Urk.
11/203/6
ff.).
Soweit
die
G.___
am
1 2.
Dezember
2021
Regiearbeiten
für
«2
Mitarbeiter»
für
das
Objekt
« AI.___ »
in
Rechnung
stellte
( Urk.
11/204/39) ,
ergaben
die
weiteren
Abklärungen
der
Beschwerdegegnerin,
dass
der
Baustelleneingang
beim
AI.___ ,
durch
die
WORKCONTROL
streng
kontrolliert
und
der
Zugang
ohne
Badge
der
Beschwerdeführerin
und
damit
für
Mitarbeiter
anderer
Sub unternehmer
nicht
möglich
war
(vgl.
vom
1 6.
Oktober
2023,
Urk.
11/191).
Wie
bereits
von
der
Beschwerdegegnerin
zutreffend
ausgeführt,
kann
auch
aus
den
eingereichten
Deklarationen
über
die
Einhaltung
der
minimalen
Lohn bedingungen
nach
Art.
8b
Abs.
1
lit.
b
und
Art.
8b
Abs.
2
der
Entsende verordnung
(Urk.
11/259/69,
Urk.
11/259/86)
nichts
zum
Vorteil
der
Beschwer deführerin
abgeleitet,
geschweige
denn
darauf
geschlossen
werden,
dass
es
sich
bei
den
beigezogenen
Subunternehmen
in
wirtschaftlicher
Hinsicht
um
rechtlich
selbstständige
Personen
gehandelt
hat.
Letzteres
umso
mehr
mit
Blick
auf
die
zweifelhafte
Unterschrift
von
S.___
(vgl.
Urk.
11/259/69).
Hervorzuheben
ist
auch,
dass
der
Erhalt
der
vorge schriebenen
minimalen
Entlöhnung
durch
die
–
soweit
überhaupt
(vgl.
Urk.
11/259/70,
Urk.
11/259/72,
worin
keine
Auflistung
der
Arbeitnehmer
erfolgte)
aufgeführten
–
Arbeiter
nicht
wie
vorgesehen
unter schriftlich
best ätigt
wurde
(vgl.
etwa
Urk.
11/259/62,
Urk.
11/259/65,
Urk.
11/259/77
f.,
Urk.
11/259/87,
Urk.
11/259/89).
4.4
In
einer
Gesamtschau
hat
die
Beschwerdeführerin
die
vorliegend
zu
prüfenden
Arbeiten
in
den
Jahre n
2019
bis
2022
zwar
formell
an
andere
juristische
Personen
vergeben.
Aus
den
hinreichend
aufschlussreichen
Akten
ergibt
sich
jedoch
ein
Firmenkonstrukt
zum
Zwecke,
die
Lohnkosten
niedrig
zu
halten.
Von
einer
Ver letzung
der
Abklärungspflicht
durch
die
Beschwerdegegnerin
kann
nicht
die
Rede
sein.
Vielmehr
liegen
genügend
Anhaltspunkte
dafür
vor,
dass
die
Rechtsform
der
juristischen
Person
gewählt
wurde,
um
sozialversicherungs rechtliche
Abgaben
einzusparen.
Die
angebliche
Auftragsvergabe
ohne
stichhaltige
vertragliche
Grundlage,
mit
unspezifischen
Rechnungen
und
zweifelhaften
Unterschriften
an
nach
aussen
nicht
in
Erscheinung
tretende
und
personell
verstrickte
Subunter nehmen ,
ist
für
die
Erbringung
von
Akkordarbeiten
höchst
ungewöhnlich
und
den
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
unangemessen.
Diese
Umstände
verbunden
mit
der
Tatsache,
dass
die
angeblich
als
Subunternehmer
resp.
Arbeitgeber
fungierenden
A.___ ,
B.___ ,
C.___ ,
D.___ ,
E.___ ,
F.___ ,
G.___ ,
I.___ ,
J.___
und
K.___
anschliessend
kaum
zufällig
Konkurs
gingen
und
selbige
Verfahren
mangels
Aktiven
eingestellt
wurden,
zwingen
zum
Schluss,
dass
die
Beschwerde führerin
damit
die
Bezahlung
von
Prämien
umgehen
wollte.
Weil
damit
ein
Firmenkonstrukt
zum
Zwecke
der
Prämienumgehung
best and,
kann
die
Beschwerdeführerin
aus
den
von
ihr
aufgelegten
Urkunden,
welche
beweisen
sollen,
dass
es
sich
bei
den
fraglichen
Firmen
um
aktive
Firmen
gehandelt
haben
soll,
nichts
zu
ihren
Gunsten
ableiten
( Urk.
3/21
ff.).
Vielmehr
ist
mit
dem
mass gebenden
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
erstellt,
dass
die
Beschwerdeführerin
als
Arbeitgeberin
der
in
Anspruch
genommenen
Bauarbeiter
qualifiziert
und
daher
gemäss
Art.
91
in
Verbindung
mit
Art.
93
Abs.
4
UVG
zur
Prämienzahlung
verpflichtet
ist.
Wie
der
Prämienrechnung
der
Beschwerde gegnerin
vom
22.
November
2023
Nr.
105468880
zu
entnehmen
ist,
hätte
die
Beschwerdeführerin
für
die
Jahre
2019
bis
2022
zusätzliche
Prämien
in
Höhe
von
über
Fr.
68 0'000.--
(Urk.
11/215)
einsparen
können,
wenn
ihr
Verhalten
unent deckt
geblieben
wäre.
Hinzu
kommen
weitere
Sozialversicherungsbeiträge
(vgl.
Urk.
3/4
ff.).
Die
Beschwerde gegnerin
hat
diese
Prämien
somit
zu
Recht
aufge rechnet.
Dass
das
Fehlverhalten
der
Beschwerdeführerin
zur
Aufrechnung
der
missbräuchlich
eingesparten
Prämien
führt,
versteht
sich
von
selbst.
Im
Übrigen
wurde
die
Beschwerdeführerin
auf
der
Rückseite
der
Prämienrechnungen
und
Zahlungserinnerungen
unter
dem
Titel
«Prämienrechnung
nach
Revision»
jeweils
darauf
hingewiesen,
dass
der
Versicherer
das
Recht
hat,
die
betrieblichen
Auf zeichnungen
einzusehen
und
die
Prämienrechnungen
richtigzustellen
(vgl.
etwa
Urk.
11/81/2,
Urk.
11/88/2).
4.5
Schliesslich
monierte
die
Beschwerdeführerin
die
Prämienaufrechnung
auch
in
masslicher
Hinsicht
u nter
Hinweis
auf
die
beschwerdeweise
eingereichten
«Kontoauszüge»
( Urk.
3/5-7) .
Danach
seien
die
Zahlungen
zugunsten
der
E.___
für
das
Jahr
2019
sowie
der
I.___
für
die
Jahre
2020
und
2021
falsch
berechnet
worden
(vgl.
Urk.
1
Rz .
60
f.).
Bei
den
eingereichten
Kontoauszügen
handelt
sich
um
blosse
Aufstellungen
der
Beschwerdeführerin .
Die
darin
aufgelisteten
Zahlungen
lassen
sich
nicht
zuordnen
und
es
fehlen
jegliche
Belege.
Mithin
lässt
sich
daraus
nichts
zum
Vorteil
der
Beschwerdeführerin
ableiten.
Im
Übrigen
hat
die
Beschwerdeführerin
die
als
Löhne
aufgerechneten
Zahlungen
nicht
konkret
beanstandet
und
erweist
sich
die
von
der
Beschwerdegegnerin
ermittelte
Diffe renzlohnsumme
gestützt
auf
die
vorliegenden
Akten,
insbesondere
Ausführungen
und
Aufstellung
im
Begleitschreibung
vom
22.
November
2023 ,
als
korrekt
(vgl.
Urk.
11/214 ;
basierend
auf
dem
umfangreichen
Bericht
zur
Revision
vom
7.
November
2023
samt
Beilagen,
Urk.
11/211 ).
Im
Einsprache entscheid
berechnete
die
Beschwerdegegnerin
für
die
Differenz lohnsumme
im
Jahr
2019
bei
Anwendung
eines
Prämiensatzes
von
5.4184
%
(statt
5.6888
% )
einen
um
Fr.
938.95
auf
Fr.
18'815.25
reduzierte n
Prämienbetrag
für
die
Berufsunfall versicherung
(2019),
was
ebenfalls
nicht
zu
beanstanden
ist.
Da
es
sich
bei
den
aufgerechneten
Zahlungen
naturgemäss
um
eine
Ermessens summe
handelt
und
die
Beschwerdeführerin
die
verlangte
Unkostenpauschale
von
10
%
nicht
substantiiert
hat,
ist
von
einem
entsprechenden
Abzug
abzusehen. 5.
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Beschwerde
abzuweisen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ AG - Suva - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger