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UV.2024.00172

Arbeitsvergabe an Unterakkordanten mit jur. Persönlichkeit; rechtsmissbräuchliche Prämienumgehung; Nacherfassung von Zahlungen als prämienpflichtiger Verdienst rechtens

Zürich SozVersG · 2025-08-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

X.___ AG

ist

im

Bereich

Eisenlegerarbeiten

tätig

und

für

die

Unfallversicherung

obligatorisch

der

Suva

angeschlossen

( Urk.

1 1 /2 2 4

ff. ,

Urk.

11/158 /2 ).

Im

Rahmen

einer

Schwarzarbeitskontrolle

durch

die

kantonale

Industrie-

und

Gewerbeaufsicht

des

Kantons

Luzern

(KIGA)

wurden

am

1 2.

Juli

2023

die

Eisenlegerarbeiten

auf

der

Baustelle

Y.___ in Z.___ ,

wo

die X.___ AG

als

Subunternehmerin

fungierte

(vgl.

Subunternehmervertrag

vom

2 2.

November

2022 ,

Urk.

11/185/75

ff.)

kontrolliert.

Dabei

wurde

unter

anderem

festgestellt,

dass

die

Weitergabe

von

Arbeit

durch

die X.___ AG

an

weitere

Subunternehmer

ohne

Information

und

Genehmigung

der

Best ellerin

erfolgte

und

die

angeblich

bei

Subunternehmen

der X.___ AG

angestellten

Eisenleger

T-Shirts

der X.___ AG

trugen

(vgl.

Urk.

11/180

f. ;

vgl.

auch

die

anonyme

Meldung

über

Schwarzarbeit

vom

1.

März

2023,

Urk.

11/241/2 ,

Urk.

11/211/1 ).

Daraufhin

forderte

die

Suva

die X.___ AG

auf,

weitere

näher

be zeichnete

Unter lagen,

etwa

vollständige

Bank-

und

Postkontoauszüge,

Personallisten

sowie

Finanz-

und

Lohnbuchhaltungsunterlagen ,

einzureichen

(vgl.

Schreiben

vom

14.

Juli

2023,

Urk.

11/182;

E-Mail

vom

19.

September

2023,

Urk.

11/207/1

ff.).

I nfolge

Betriebsrevision

für

die

Periode

2019

bis

2022

(Urk.

11/2 09

ff. )

wurden

die

Entschädigungen

der X.___ AG

für

Fremdarbeiten

gegenüber

der

A.___ GmbH

in

Liquidation

(nachfolgend: A.___ ),

der

B.___ GmbH

in

Liquidation

(nachfolgend:

B.___ ),

der

C.___

GmbH

in

Liquidation

(nachfolgend:

C.___ ),

der

D.___

GmbH

in

Liquidation

(nachfolgend:

D.___ ),

der

E.___

GmbH

in

Liquidation

(nachfolgend:

E.___ ),

der

F.___

GmbH

in

Liquidation

(nachfolgend:

F.___ ),

der

G.___

AG

in

Liquidation

(nachfolgend:

G.___ ) ,

der

H.___

AG

(nachfolgend:

H.___ ) ,

der

I.___

GmbH

in

Liquidation

(nach folgend :

I.___ ) ,

der

J.___

GmbH

in

Liquidation

(nach folgend :

J.___ )

sowie

der

K.___

GmbH

(nachfolgend :

K.___ )

als

prämien pflichtiger

Verdienst

erkannt

und

nacherfasst.

Infolgedessen

stellte

die

Suva

der X.___ AG

die

Prämienrechnung

vom

22.

November

2023

Nr.

105468880

in

Höhe

von

insgesamt

Fr.

681'618.45

(Urk.

11/215 ;

mit

Begleitschreiben,

Urk.

11/214 )

zu.

Dagegen

erhob

die X.___ AG

am

5.

Januar

2024

Einsprache

(Urk.

11/258

f. )

und

beantragte,

es

sei

auf

die

Lohnaufrechnungen

vollumfänglich

zu

verzichten

(Urk.

11/258/2).

Mit

Einspracheentscheid

vom

1 1.

September

2024

hiess

die

Suva

die

Einsprache

in

dem

Sinne

teilweise

gut,

als

dass

sie

die

Prämiensumme

(bei

Anwendung

eines

Prämiensatzes

von

5.4184

%

[statt

5.6888

% ]

für

die

Differenzlohnsumme

im

Jahr

2019)

um

Fr.

938.95

reduzierte

(Urk.

2,

Disp.- Ziff.

1,

E.

9). 2.

Dagegen

erhob

die X.___ AG

am

1 4.

Oktober

2024

(Poststempel)

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei en

der

angefochtene

Einspracheentscheid

und

die

«Rechnung

nach

Revision

01.01.2019

31.12.2022»

vom

2 2.

November

2023

aufzuheben

( Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

19 .

Februar

2025

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

9),

was

der

Beschwerdeführerin

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

13).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 der

Verordnung

über

die

Unfallversicherung,

UVV,

vgl.

Art.

E. 1.1 Gemäss

Art.

1a

Abs.

E. 1.2 Gemäss

Art.

E. 1.3 Akkordanten

(Subunternehmer)

werden

gemäss

Rechtsprechung

und

Verwal tungspraxis

in

der

Regel

als

Unselbständige

qualifiziert

(Urteil e

des

Bundes gerichts

U

298/02

vom

8.

Oktober

2003

E.

4.1.3

mit

weiteren

Hinweisen

und

8C_645/2013

vom

5.

Dezember

2013

E.

4.1;

Randziffer

[Rz.]

40 22

der

Wegleitung

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

über

den

massgebenden

Lohn

in

der

AHV,

IV

und

EO

[WML],

in

der

ab

1.

Januar

2019

gültigen

Version ,

Stand

1.

Januar

2025 ).

E. 1.4 Zu

berücksichtigen

ist

sodann,

dass

nach

der

gesetzlichen

Regelung

nur

an

Unselbständigerwerbende

massgebender

Lohn

ausgerichtet

werden

kann.

Ein

Arbeitgeber

kann

dieselbe

Arbeit

durch

eigene

von

ihm

entlöhnte

Angestellte

ausführen

lassen

oder

damit

einen

selbständigerwerbenden

Dritten

oder

eine

juristische

Person

beauftragen,

welche

hiefür

allenfalls

eigene

Arbeitnehmer

einsetzt.

Im

zweiten

Fall

stellt

die

an

den

Dritten

geleistete

Entschädigung

für

diese

Tätigkeit

nicht

massgebenden

Lohn,

sondern

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

beziehungsweise,

im

Falle

einer

juristischen

Person,

überhaupt

kein

beitragspflichtiges

Einkommen

dar

(BGE

133

V

498

E.

5.1).

Mit

einer

juris tischen

Person

kann

demnach

kein

Arbeitsverhältnis

eingegangen

werden,

woraus

massgeblicher

Lohn

aus

unselbständiger

Erwerbstätigkeit

entrichtet

wird.

Wurde

zum

Beispiel

Arbeit

an

eine

GmbH

vergeben,

ist

grundsätzlich

nicht

die

Entschädigung

hieraus

der

Beitragspflicht

unterworfen,

sondern

der

Lohn,

den

die

GmbH

an

ihre

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeitnehmer

ausrichtet

(Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_162/2024

vom

3 1.

Juli

2024

E.

3.2

und

8C_218/2019

vom

E. 1.5 Schliesslich

ist

zu

beachten,

dass

die

Organe

der

AHV

(und

mit

ihnen

die

anderen

Organe

der

Sozialversicherung)

nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

ebenso

wenig

wie

die

Steuerbehörden

verpflichtet

sind,

die

zivilrechtliche

Form,

in

der

ein

Sachverhalt

erscheint,

unter

allen

Umständen

als

verbindlich

anzu sehen.

Dies

gilt

namentlich

dann,

wenn

ein

Umgehungstat best and

vorliegt

(BGE

133

V

92

E.

4b

mit

Hinweisen).

Soll

ein

Rechtsinstitut

zweckwidrig

zur

Verwirkli chung

von

Interessen

verwendet

werden,

die

dieses

Institut

nicht

schützen

will,

so

liegt

Rechtsmissbrauch

vor

(BGE

127

II

49

E.

5a).

In

Analogie

zu

den

in

der

steuerrechtlichen

Praxis

und

Doktrin

entwickelten

Kriterien

liegt

eine

(rechts missbräuchliche)

Beitragsumgehung

vor,

wenn

-

erstens

-

die

von

den

Beteiligten

gewählte

Rechtsgestaltung

als

ungewöhnlich,

sachwidrig

oder

abson derlich,

jedenfalls

den

wirtschaftlichen

Gegebenheiten

völlig

unangemessen

erscheint,

wenn

-

zweitens

-

anzunehmen

ist,

dass

diese

Wahl

missbräuchlich

und

lediglich

deshalb

getroffen

worden

ist,

um

Beiträge

einzusparen,

welche

bei

sachgemässer

Ordnung

der

Verhältnisse

geschuldet

wären,

und

-

drittens

-

wenn

das

gewählte

Vorgehen,

sofern

es

von

den

Organen

der

AHV

hingenommen

würde,

tatsächlich

zu

einer

erheblichen

Beitragsersparnis

führte

(SVR

2002

AHV

Nr.

1

S.

1

E.

4,

H

20/00;

AHI

1998

S.

103,

H

116/97

E.

5a

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_218/2019

vom

E. 5 und

12

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlas senen versicherung,

AHVG,

sowie

Art.

E. 5.4 1 84

%

enthalte.

In

der

angefochtenen

Rechnung

sei

aber

auf

einen

Brutto prämiensatz

von

5.6888

%

abgestellt

worden.

Somit

sei

der

Prämienbetrag

für

die

BUV

im

Jahr

2019

bei

der

festgestellten

Differenzlohnsumme

von

Fr.

347’247.--

um

Fr.

938.95

auf

Fr.

18’815.25

zu

reduzieren

und

d ie

angefoch tene

Verfügung

nach

Rechtskraft

entsprechend

anzupassen

( Urk.

2

S.

35). 2.2

2.2.1

Die

Beschwerdeführerin

monierte

die

Aufrechnung

per

se

sowie

die

Höhe

der

Aufrechnung.

Sie

habe

mit

einer

Vielzahl

von

selbständigen

Subunternehmen

zusammengearbeitet,

welche

best ätigt

hätten,

ihre

Verpflichtungen

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

einzuhalten.

Die

Subunternehmen

hätten

selbständige

Akkordarbeit

sowohl

für

die

Beschwerdeführerin

als

auch

für

Dritte

erbracht.

Die

Beschwerdeführerin

habe

stets

nach

best em

Wissen

und

Gewissen

gehandelt

und

sei

ihren

Buchführungs-,

Dokumentations-,

Fürsorge-

und

Mitwirkungspflichten

nachgekommen .

Sie

habe

sämtliche

Pflichten

gegenüber

den

entsprechenden

Behörden,

so

auch

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

und

der

SVA

Zürich ,

er füllt .

Dass

die

Beschwerdeführerin

nunmehr

für

das

Fehlverhalten

der

Sub unternehmen

einstehen

solle,

was

ihre

Existenz

gefährde,

sei

stossend

und

rechts widrig.

Eine

solche

Kausalhaftung

sei

gesetzlich

nicht

vorgesehen.

Demgegenüber

sei

mit

Art.

27

ATSG

eine

Aufklärung

seitens

der

Beschwerdegegnerin

gesetzlich

vorgesehen.

Dieser

Aufklärungspflicht

sei

die

Beschwerdegegnerin

nicht

nachge kommen.

Ohne

vorgängige

und

detaillierte

Aufklärung

verkomme

die

gesetzlich

nicht

geregelte

Aufrechnung

zu

einer

verschleierten,

strikten

Kausalhaftung

für

das

Verschulden

von

Dritten.

Die

Rechtsprechung

zur

Aufrechnung

bei

einem

Missbrauch

bzw.

einer

Umgehung

sei

kritisch

zu

hinterfragen,

restriktive

zu

handhaben

und

könne

auf

jeden

Fall

nur

bei

klaren

Fällen

von

Missbrauch

bzw.

einer

Umgehung

greifen.

Soweit

die

Beschwerdegegnerin

vorliegend

teilweise

behaupte,

die

Subunternehmer

hätten

keine

aktive

Geschäftstätigkeit

ausgeübt

und/oder

es

liege

eine

Umgehung

vor,

werde

dies

vehement

best ritten,

zumal

die

Beschwerdeführerin

und

andere

Auftraggeber

tatsächlich

Leistungen

von

Sub unternehmen

empfangen

hätten.

Richtig

sei,

dass

gewisse

Subunternehmen

ihren

Buchführungs-,

Dokumentations-,

Fürsorge-

und

Mitwirkungspflichten

nicht

nachgekommen

seien.

Die

Beschwerdeführerin

best reite

aber

vehement,

dass

sie

sich

in

diesem

Zusammenhang

an

einem

Missbrauch

bzw.

einer

Umgehung

beteiligt

habe.

Zudem

habe

die

Beschwerdegegnerin

Aktenstücke,

welche

eine

selbständige

Tätigkeit

der

Subunternehmer

best ätigte n ,

so

etwa

bei

der

I.___

oder

J.___ ,

nicht

in s

Dossier

aufgenommen.

Zudem

seien

gewisse

Aktenstücke

eingeschwärzt.

Damit

seien

die

Akten

einseitig

zulasten

der

Beschwerdeführerin

und

zudem

unvollständig.

Daran

ändere

auch

nichts,

wenn

bis

auf

die

H.___

alle

Subunternehmer

in

Konkurs

gefallen

seien.

Erstens

werde

die

Beschwerde gegnerin

dadurch

nicht

von

ihrer

Abklärungspflicht

entbunden.

Zweitens

stelle

sich

die

Frage,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

bei

den

nunmehr

konkursiten

Firmen

nicht

schon

früher

interveniert

habe.

Der

Untersuchungsgrundsatz

werde

ad

absurdum

geführt,

wenn

die

Beschwerdegegnerin

den

Konkurs

von

Gesell schaften

abwarten

und

hernach

argumentieren

könne,

die

Gesellschaft

sei

in

Konkurs

gefallen

und

der

Sachverhalt

könne

nicht

näher

abgeklärt

werden.

Ohne

eine

entsprechende

Abklärung

und

Dokumentation

sei

es

denkbar

einfach

zu

behaupten,

die

Subunternehmen

hätten

keine

aktive

Tätigkeit

ausgeführt,

wes halb

sie

als

unselbständig

gelten

würden.

Insbesondere

sei

die

Beschwerde führerin

selbst

nicht

in

der

Lage,

solche

Abklärungen

durchzuführen.

Mithin

habe

die

Beschwerdegegnerin

den

Untersuchungsgrundsatz,

das

Recht

auf

Akten einsicht

und

damit

das

rechtliche

Gehör

der

Beschwerdeführerin

verletzt.

Sofern

die

Beschwerdegegnerin

die

Aufrechnung

aus

dem

Fehlverhalten

der

Sub unternehme n

herleite,

ohne

gleichzeitig

ein

konkretes

eigenes

Fehlverhalten

auf

Seiten

der

Beschwerdeführerin

darzutun,

hätte

die

Beschwerdegegnerin

letztere

zumindest

über

ihre

angeblichen

Pflichten

zur

Kontrolle

und

Sicherstellung

der

Konformität

der

Subunternehmen

aufklären

müssen.

Die

Beschwerdeführerin

sei

von

der

Beschwerdegegnerin

aber

zu

keinem

Zeitpunkt

über

die

Möglichkeit,

geschweige

denn

Voraussetzungen

einer

Aufrechnung

aufgeklärt

worden.

Bis

zur

Rechnung

nach

der

Revision

vom

2 2 .

November

2023

und

dem

Schreiben

zur

Rechnung

vom

2 2.

November

2023

sei

der

Beschwerdeführerin

vollkommen

unbekannt

gewesen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

eine

Aufrechnung

der

von

der

Beschwerdeführerin

an

die

Subunternehmen

bezahlten

Leistungen

vornehmen

k ö nn e

bzw.

vornehmen

w e rd e .

Hätte

die

Beschwerdegegnerin

die

Beschwerde führerin

über

die

Risiken

einer

Aufrechnung

aufgeklärt,

hätte

sie

rückblickend

wohl

eingehendere

Abklärungen

zu

den

Subunternehmen

vorgenommen

und/oder

die

Zusammenarbeit

mit

best immten

Subunternehmen

gänzlich

unter lassen.

Soweit

sich

die

Beschwerdegegnerin

auf

den

Standpunkt

stelle,

die

Beschwerdeführerin

hätte

selbst

sicherstellen

bzw.

überprüfen

müssen,

dass

ihre

Auftragnehmer

ihren

Buchführungs-,

Dokumentations-,

Fürsorge-

und

Mit wirkungspflichten

nachkommen

würden ,

so

existiere

hierfür

keine

gesetzliche

Grundlage.

Wenn

die

Beschwerdegegnerin

eine

best immte

Handlungspflicht

einfordere,

welche

sich

nicht

aus

dem

Gesetz

ergebe,

hätte

sie

die

Beschwerde führerin

umso

mehr

vorgängig

darüber

aufklären

müssen ,

was

konkret

von

ihr

erwartet

werde

und

welche

Folgen

bei

einer

Unterlassung

drohten.

Letzteres

umso

mehr

gegenüber

rechtlichen

Laien,

welche

weder

mit

dem

Gesetz,

geschweige

denn

mit

der

Rechtsprechung

noch

mit

der

deutschen

Sprache

hinreichend

vertraut

seien.

Alsdann

sei

eine

Aufrechnung

nur

bei

einem

Missbrauch

zulässig

und

nicht

bereits

dann,

wenn

retrospektiv

die

Geschäftstätigkeiten

der

Gesell schaft

nicht

mehr

ohne

Weiteres

festgestellt

werden

könnten.

Der

Missbrauchstat best and

setze

zudem

voraus,

dass

die

beteiligten

Parteien

beim

Missbrauch

zusammenwirkten.

Dies

treffe

nicht

zu,

wenn

sich

nur

die

Subunternehme n

miss bräuchlich

verhielten,

sich

nur

diese

bei

der

Beschwerdegegnerin

nicht

anmeldeten

und

keine

Beträge

bezahlten,

nur

diese

keine

Buchhaltung

führten

etc.

Schliesslich

sei

selbst

im

Falle

einer

Aufrechnung

nicht

der

gesamte

Umsatz

aufzurechnen.

Vielmehr

sei

ein

Abzug

für

Unkosten

im

Umfang

von

zumindest

10

%

vorzunehmen.

Darüber

hinaus

habe

die

Beschwerdegegnerin

die

«Lohn summen»

bzw.

Zahlungen

an

die

E.___

im

Jahr

2019

und

an

die

I.___

in

den

Jahren

2020

und

2021

falsch

addiert.

Gestützt

auf

den

Kontoauszug

der

Beschwerdeführerin

habe

sie

der

E.___

2019

Fr.

81'475.30

(statt

Fr.

121'357.75)

und

der

I.___

im

Jahr

2020

Fr.

808'151.94

(statt

Fr.

860'681.86)

resp.

2021

Fr.

1'659'755.33

(statt

Fr.

1'679'356.73)

bezahlt

( Urk.

1

S.

17

f.). 2.2.2

Betreffend

die A.___ habe

die

Beschwerdegegnerin

im

Schreiben

zur

Rechnung

vom

2 2.

November

2023

selbst

ausgeführt,

dass

sich

aus

den

Bank auszügen

ergebe,

dass

diese

im

Zeitraum

vom

1 4.

Oktober

2022

bis

3.

März

2023

Umsätze

mit

«diversen

Bauunternehmungen»

in

Höhe

von

über

Fr.

1'530'404.82

erzielt

habe.

Dies

korreliere

mit

den

einspracheweise

gemachten

Angaben

der

Beschwerdeführerin,

wonach

die A.___ unter

anderem

die

W.___

AG

und

AA.___

AG

als

Auftraggeberin

gehabt

habe.

Tatsache

sei

somit,

dass

die A.___ mehrere

Auftraggeber

gehabt

habe,

was

eine

aktive

und

selb ständige

Tätigkeit

belege.

Zudem

habe

letztere

im

Rahmenvertrag

vom

1 9.

November

2019

best ätigt,

dass

sie

die

gesetzlichen

Pflichten

im

Zusammen hang

mit

den

Sozialversicherungen

einhalte.

Alsdann

habe

die A.___ eine

Vielzahl

von

näher

bezeichneten

Personen

beschäftigt.

Dass

keine

Lohn meldungen

und

Arbeitsverträge

im

Zusammenhang

mit

diesen

Personen

vor liegen

würden,

stelle

keine

Pflichtverletzung

der

Beschwerdeführerin

dar ,

h andle

es

sich

dabei

doch

nicht

um

ihre

Mitarbeiter.

Zudem

habe

die A.___ für

die

Beschwerdeführerin

Leistungen

erbracht,

ansonsten

letztere

denklogisch

keine

Zahlungen

geleistet

hätte.

Mithin

könne

die A.___ nicht

inaktiv

gewesen

sein.

Dass

der

Gesellschafter

AG.___

Bargeldbezüge

getätigt

habe,

sei

der

Beschwerde führerin

nicht

bekannt.

Seine

Aussagen

anlässlich

der

Konkurseinvernahme

würden

der

Geschäftstätigkeit

der

Gesellschaft

nicht

entsprechen

und

sich

wohl

auf

den

Stand

der

Gesellschaft

im

Zeitpunkt

des

Konkurses

beziehen.

Soweit

die

Beschwerdegegnerin

die

Aufrechnung

damit

begründe,

dass

die A.___ ihren

Buchführungs-,

Dokumentations-,

Fürsorge-

und

Mitwirkungspflichten

nicht

nachgekommen

sei,

handle

es

sich

dabei

um

eine

Pflichtverletzung

von

AG.___ .

Zudem

sei

die

Beschwerdeführerin

nie

über

irgendwelche

Pflichten

im

Zusammenhang

mit

einer

möglichen

Aufrechnung

aufgeklärt

worden.

Wenn

die

Beschwerdegegnerin

die

Aufrechnung

mit

einem

Missbrauch

begründe,

habe

sie

es

unterlassen,

die

konkreten

Pflichtverletzungen

der

Beschwerdeführerin

zu

adressieren.

Da

die

Beschwerdeführerin

keinen

Einfluss

auf

die

Geschäftstätigkeit

der A.___ gehabt

habe,

könne

die

Beschwerdegegnerin

auch

nicht

aufzeigen,

inwiefern

die

Beschwerdeführerin

sich

missbräuchlich

verhalten

habe.

Ein

Missbrauchstat best and

im

Sinne

der

Rechtsprechung,

an

welchem

denklogisch

sowohl

der

Auftraggeber

als

auch

Auftragnehmer

beteiligt

sein

müssten,

lasse

sich

vor liegend

somit

nicht

erstellen

( Urk.

1

S.

18

ff.).

2.2. 3

Im

Zusammenhang

mit

de n

übrigen

vorliegend

involvierten

Gesellschaften

argu mentierte

die

Beschwerdeführerin

im

Wesentlichen

analog

( Urk.

1

S.

2 1

ff.) ,

wes halb

auf

das

unter

E.

2.2. 2

Z itierte

verwiesen

werden

kann .

Im

Zusammenhang

mit

der

I.___

führte

sie

zudem

aus,

aus

der

Schadenmeldung

UVG

vom

1 2.

März

2021

und

der

Taggeldabrechnung

für

den

Sachbearbeiter

AH.___

vom

1 2.

März

2021

für

den

Zeitraum

vom

1 3.

Februar

2021

bis

1 8.

März

2021

sei

ersichtlich ,

dass

die

I.___

tatsächlich

Mitarbeiter

beschäftigt

habe .

Die

Beschwerdegegnerin

habe

das

entsprechende

Taggeld

in

Höhe

von

Fr.

3'670.40

auch

ohne

Beanstandung

ausbezahlt.

Erstaunlicherweise

finde

sich

die

besagte

Taggeldabrechnung

nicht

in

den

Akten

der

Beschwerdegegnerin ,

mit

welchen

nun

die

Aufrechnung

begründet

werde

( Urk.

1

S.

41).

Zudem

sei

die

I.___

gemäss

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

16.

August

2021

mit

einer

Lohnsumme

von

Fr.

270'000. --

erfasst

gewesen .

Diese

Verfügung

habe

sich

auf

die

Betriebsbeschreibung

vom

1 7.

Februar

2020,

aus

welcher

die

Betriebsver hältnisse

der

I.___

hervorgingen,

bezogen.

Mithin

habe

letztere

offensichtlich

eine

aktive,

selbständige

Tätigkeit

ausgeübt.

Weder

die

Verfügung

vom

1 6.

August

2021

noch

die

Betriebsbeschreibung

vom

1 7.

Februar

2020

würden

sich

in

den

Akten

der

Beschwerdegegnerin ,

mit

welchen

nun

eine

Aufrechnung

gegenüber

der

Beschwerdeführerin

begründet

werde ,

finden .

Alsdann

habe

die

J.___

mit

ihren

Mitarbeitern

Arbeitsverträge

abgeschlossen,

Lohn aus weise

aus gestellt

und

Unfälle

bei

der

Beschwerdegegnerin

gemeldet.

Diese

Unterlagen

seien

ebenfalls

nicht

aktenkundig.

Zudem

hätten

die

Mitarbeiter

durch

Verkehrsregel verletzungen

mit

den

Fahrzeugen

der

J.___

Verkehrsbussen

erwirkt,

womit

nach gewiesen

sei,

dass

die

Gesellschaft

über

Fahrzeuge

verfügt

habe

( Urk.

1

S.

46).

Betreffend

die

K.___

sei

ausserdem

bekannt,

dass

sie

verschiedene

näher

bezeichnete

Auftraggeber

gehabt

habe,

was

für

eine

selbständige

Tätigkeit

spreche

( Urk.

1

S.

47). 2.2. 4

Zusammenfassend

stehe

fest,

dass

die

Subunternehmer

gegenüber

der

Beschwerde führerin

ein

eigenes

Unternehmerrisiko

getragen

und

eine

selbstän dige

Tätigkeit

ausgeübt

hätten.

Sie

hätten

Leistungen

für

diverse

Auftraggeber

erbracht

und

diverse

Mitarbeiter

beschäftigt.

Mithin

seien

sie

offensichtlich

aktiv

tätig

gewesen,

andernfalls

keine

Zahlungen

erfolgt

wären.

Richtig

sei

zwar,

dass

die

besagten

Subunternehmer

ihre

Buchführungspflichten

verletzt

hätten.

Falsch

sei

hingegen,

wenn

dies

der

Beschwerdeführerin

angelastet

werde.

Diese

habe

lediglich

Leistungen

von

den

Subunternehmern

bezogen,

ohne

jeglichen

Einfluss

auf

deren

Geschäftstätigkeit.

Der

Beschwerdeführerin

könne

auch

keine

Sorg faltspflichtverletzung

zur

Last

gelegt

und

kein

Fehlverhalten

nachgewiesen

werden.

Die

von

der

Beschwerdeführerin

gewählte

Rechts gestaltung

mit

einer

Vielzahl

von

Subunternehmern

sei

weder

absonderlich

noch

den

wirtschaftlichen

Verhältnissen

völlig

unangemessen.

Im

Gegenteil

sei

der

Beizug

von

Subunter nehmern

in

der

Branche

der

Beschwerdeführerin

die

Regel

und

nicht

die

Ausnahme.

Die

Aufrechnung

der

angeblichen

Lohnsummen

sei

somit

unzulässig

( Urk.

1

S.

50). 3. 3.1

Gestützt

auf

Art.

105

UVG

sind

UV- Prämienrechnungen

mittels

Einsprache

anfechtbar

(vgl.

auch

Arthur

Brunner ,

in:

ATSG-Kommentar,

5 .

Auflage,

202 4 ,

N.

27

zu

Art.

52

;

Fullin

Nicolai,

in:

Marc

Hürzeler,

Ueli

Kieser

[Hrsg.],

Kommentar

zum

schweizerischen

Sozialversicherungsrecht

[ KOSS ],

UVG,

2018,

N.

2

zu

Art.

105

UVG ).

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

1 1.

September

2024,

welcher

die

Rechnung

vom

2 2.

November

2023

ersetzte,

bildet

den

Anfechtungsgegenstand

des

vorliegenden

Verfahrens

(BGE

125

V

413

E.

1a,

131

V

407

E.

2.1.2.1).

3.2

Alsdann

liegt

keine

Verletzung

des

Anspruchs

auf

rechtliches

Gehör

respektive

der

Begründungspflicht

vor,

wenn

eine

sachgerechte

Anfechtung

des

vor instanzlichen

Entscheids

möglich

war

(vgl.

BGE

142

III

433

E.

4.3.2).

Das

trifft

hier

zu.

Anzumerken

bleibt

immerhin,

dass

der

Beschwerdeführerin

resp.

ihrer

Rechtsvertretung

die

entscheidrelevanten

Akten

zugestellt

wurden

(vgl.

Urk.

11/22 7 ,

Urk.

11/318);

allfällige

Einschwärzungen

dienten

dem

Persön lichkeits-

und

Datenschutz

Dritter

und

betrafen

vorliegend

nicht

streitgegen ständliche

resp.

entscheidrelevante

Informationen

(vgl.

etwa

Urk.

11/317/10

f.,

Urk.

11/317/66

ff.).

Im

Übrigen

hat

die

Beschwerdeführerin

auch

nicht

substan tiiert,

mit

welcher

Einschwärzung

ihr

massgebliche

Sachverhalts- Informationen

vorenthalten

worden

seien. 3.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

die

Entschädi gungen

der

Beschwerdeführerin

für

Fremdarbeiten

gegenüber

der

Firmen

A.___ ,

B.___ ,

C.___ ,

D.___ ,

E.___ ,

F.___ ,

G.___ ,

H.___ ,

I.___ ,

J.___

und

K.___

als

prämienpflichtiger

Verdienst

erkannt

und

nacherfasst

hat. 4. 4.1

Für

den

Streitgegenstand

massgeblich

ist,

ob

die

Zusammenarbeit

zwischen

der

Beschwerdeführerin

und

den

genannten

Firmen

als

Auftrags-/Werkvertrags ver gabe

an

Subunternehmen

zu

qualifizieren

ist

oder

der

Beschwerdeführerin

für

die

Inanspruchnahme

von

Fremdleistungen

eine

Arbeitgeberstellung

zukommt

bzw.

die

«Auftragsvergabe»

an

die

Subunternehmen

als

Konstrukt

zur

Beitrags umgehung

zu

qualifizieren

ist.

4.2

Um

in

der

Baubranche

gängige

Betrugsfälle

zu

vermeiden,

wäre

die

Beschwerde führerin

bei

sorgfältiger

Auftragsvergabe

an

Subunternehmen

zunächst

gehalten

gewesen,

Best ätigungen

einzuholen

über

die

erfolgten

UVG-Prämienzahlungen,

die

Bezahlung

der

AHV-Beiträge,

den

Anschluss

an

eine

Vorsorgeeinrichtung

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

die

berufliche

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenvorsorge

(BVG)

sowie

bezüglich

der

Einhaltung

des

GAV

oder

Ent sendegesetzes

und

eine

Kopie

der

Mehrwertsteuerrechnung

inkl.

MwSt.-Nr.

(vgl.

https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/unfallversicherung/unfallversicherung-uvg/einsatz-von-subunternehmen ).

Mit

diesen

öffentlich

zugänglichen

Hin wei sen

auf

der

Homepage

der

Beschwerdegegnerin

kam

diese

ihrer

in

Art.

27

ATSG

stipulierten

allgemeinen

Hinweis-

und

Aufklärung s pflicht

entgegen

den

Vor bringen

der

Beschwerdeführerin

hinreichend

nach

(vgl.

BGE

131

V

472

E.

4.1) .

Die

verlangten

Best ätigungen

der

Ausgleichskasse,

des

Unfallversicherers

und

der

Steuerverwaltung

über

Abschluss

und

Zahlung

der

Prämien

resp.

M ehrwertsteuer

hat

die

Beschwerdeführerin

un best rittenermassen

nicht

ein geholt.

Damit

nahm

sie

arbeits-

und

sozialversicherungsrechtliche

Regel widrigkeiten

zumindest

in

Kauf

und

geht

die

beschwerdeweise

Argumentation,

wonach

allfällige

Pflichtver letzungen

der

vorliegend

involvierten

Sub unternehmer

nicht

der

Beschwerde führerin

angelastet

werden

könnten,

ins

Leere.

Soweit

die

Beschwerdeführerin

auf

die

eingereichten

«vertraglichen

Abmachungen»

verweist,

worin

ihre

Vertrags partnerinnen

für

die

Abgabe

der

Sozialversicherungsbeiträge

garantierten

(vgl.

Urk.

11/259/39

ff.,

Urk.

11/259/84

f.,

Urk.

11/259/160

f. ,

Urk.

11/259/177

ff.

=

Urk.

3/8-16),

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

hinsichtlich

der

beitrags rechtlichen

Stellung

nicht

die

rechtliche

Ausgestaltung,

sondern

die

wirtschaftli chen

Gegebenheiten

massgebend

sind

(vgl.

BGE

144

V

111

E.

4.2

mit

Hinweisen).

Im

Übrigen

räumte

die

Beschwerdeführerin

selbst

ein,

dass

sie

bei

besserer

Prüfung

der

fraglichen

Firmen

von

einer

Zusammenarbeit

abgesehen

hätte

( Urk.

1).

4.3

Alsdann

steht

der

von

der

Beschwerdegegnerin

dargelegte

Sachverhalt

( vgl.

im

Detail

die

unter

E.

2.1

zitierten

Ausführungen

im

Einspracheentscheid

vom

1 1.

September

2024,

vgl.

auch

Urk.

2)

mit

den

vorgelegten

Akten

überein.

Zusammenfassend

hat

die

Beschwerdeführerin

über

acht

Millionen

Franken

an

die

genannten

Gesellschaften

bezahlt,

wobei

mit

Ausnahme

der

H.___

alle

mittlerweile

liquidiert

sind

und

die

überwiesenen

Beträge

im

Missverhältnis

zu

den

soweit

überhaupt

gemeldeten

Lohnsummen

stehen.

Überdies

leistete

keine

der

fraglichen

Gesellschaften

mit

den

Entschädigungen

der

Beschwerdeführerin

korrelierende

Prämien

resp.

Beiträge

an

die

Beschwerdegegnerin

resp.

zuständi gen

Ausgleichskassen.

Die

Bankunterlagen

der A.___ ,

B.___

sowie

D.___

bringen

ausserdem

ans

Licht,

dass

die

erhaltenen

Zahlungen

zeitnah

in

bar

wieder

abgehoben

wurden

( Urk.

11/317/4,

Urk.

11/211/7,

Urk.

11/211/15,

Urk.

10/20) ,

womit

nachgewiesen

ist,

dass

diese

Firmen

einzig

als

« Durchlaufstelle »

fungier ten .

Dazu

passend

liegt

ein

anonymes

Schreiben

vom

1.

März

2023

bei

den

Akten,

wonach

Bargeld

unter

Abzug

einer

Kommission

wieder

an

die

Beschwerde führerin

zurückbezahlt

und

die

Rechnungen

fingiert

worden

seien

( Urk.

11/241 /2 ).

Laut

Ziff.

1

der

ausgesprochen

rudimentär

verfassten

«vertragli chen

Abmachungen»

zwischen

der

Beschwerdeführerin

und

den

fraglichen

Gesellschaften

w erden

damit

unbefristet

und

bis

auf

Widerruf

«alle

einzelnen

Aufträge»

zwischen

den

Vertragsparteien

geregelt

(vgl.

etwa

Urk.

11/259/37,

Urk.

11/259/39,

Urk.

11/259/41) ,

was

bereits

aussergewöhnlich

erscheint.

Schrift lichkeiten

zu

den

im

Einzelnen

übertragenen

Aufgaben

mit

Termi nen/Fristenregelungen

und

Zahlung s modalitäten

fehlen

mit

Ausnahme

eines

Vertrages

mit

der

I.___

über

die

Verlegung

von

Durchstanzbewehrung

am

Bauobjekt

AJ.___

vom

2 5.

Mai

2020

( Urk.

11/259/53)

gänz lich;

ebenso

Offerten

zu

den

einzelnen

Baustellenaufträgen.

Darüber

hinaus

ent halten

die

«vertraglichen

Abmachungen»

weder

Haftungsregeln

noch

Regeln

zur

Qualitätskontrolle.

Kommt

hinzu,

dass

die

« vertragliche

Vereinbarung »

mit

der

D.___

nicht

gezeichnet

wurde

( Urk.

11/259/44)

und

die

Unterschriften

von

S.___

in

der

«vertraglichen

Vereinbarung»

vom

6.

Juli

2021

versus

jene

im

Vertrag

vom

4.

Febru a r

2021

über

die

Abtretung

von

Stammanteilen

versus

jene

in

seinem

slowenischen

Pass

starke

Abweichungen

aufweisen

(vgl.

Urk.

11/259/ 68 ,

Urk.

11/304/4,

Urk.

11/317/58).

Damit

steht

im

Sinne

möglicher

Urkundenfälschungen

gar

ein

strafrechtlich

relevantes

Handeln

im

Raum;

straf rechtlich

rechtskräftig

sank t ion ierte

Zuwiderhandlungen

(unter

anderen

im

Bereich

von

Wirtschaftsdelikten)

der

vorliegend

involvierten

Personen

sind

denn

auch

aktenkundig

(vgl.

Urk.

11/317/12,

Urk.

11/317/66

ff.,

Urk.

11/317/71,

Urk.

10/14).

Darüber

hinaus

erfolgte

die

Weitergabe

von

Arbeit

durch

die

Beschwerdeführerin

an

« Subunternehmer »

ohne

Information

und

Genehmigung

der

jeweiligen

Best eller

( vgl.

Urk.

11/191,

Urk.

11/193/3,

Urk.

11/194/1,

Urk.

11/195/2,

Urk.

11/199,

Urk.

11/211/26

f.).

Ferner

deckte

die

Beschwerde gegnerin

die

personellen

Verflechtungen

innerhalb

der

fraglichen

Gesellschaften

auf

und

ist

un best ritten,

dass

letztere

ihren

gesetzlichen

Buchführungs-

und

Dokumentations-

und

Mitwirkungspflichten

nicht

oder

nur

teilweise

nachge kommen

sind

(vgl.

e twa

Urk.

11/317/7

f.,

Urk.

11/317/19).

Die

teil weise

erst

auf

polizeiliche

Zuführung

auffindbaren

(vgl.

etwa

Urk.

11/317/8)

Firmenver an t wortlichen

sagten

in

den

Konkurseinvernahmen

unter

Strafdrohung

bei

Falschaussage

aus,

es

hätten

weder

Betriebsmittel

und

Lager

noch

Geschäftsräumlichkeiten

best anden

(vgl.

etwa

Urk.

10/21,

Urk.

11/317/3,

Urk.

11/317/26).

Dies

musste

der

Beschwerdeführerin

bekannt

gewesen

sein.

Entsprechend

sind

den

vorhandenen

Rechnungen

der

fraglichen

Gesellschaften

auch

keine

Entschä digungen

für

Werkzeug-

oder

Fahrzeugaufwand

zu

entnehmen .

Die

eingereichten

Rechnungen

erweisen

sich

überdies

als

weitestgehend

unspezifisch,

ohne

Beschrieb

der

vereinbarten

und

geleisteten

Arbeiten

(vgl.

etwa

Urk.

11/193/5,

Urk.

11/202/ 2

ff.,

Urk.

11/204/ 42

ff.,

Urk.

11/203/6

ff.).

Soweit

die

G.___

am

1 2.

Dezember

2021

Regiearbeiten

für

«2

Mitarbeiter»

für

das

Objekt

« AI.___ »

in

Rechnung

stellte

( Urk.

11/204/39) ,

ergaben

die

weiteren

Abklärungen

der

Beschwerdegegnerin,

dass

der

Baustelleneingang

beim

AI.___ ,

durch

die

WORKCONTROL

streng

kontrolliert

und

der

Zugang

ohne

Badge

der

Beschwerdeführerin

und

damit

für

Mitarbeiter

anderer

Sub unternehmer

nicht

möglich

war

(vgl.

E-Mail

vom

1 6.

Oktober

2023,

Urk.

11/191).

Wie

bereits

von

der

Beschwerdegegnerin

zutreffend

ausgeführt,

kann

auch

aus

den

eingereichten

Deklarationen

über

die

Einhaltung

der

minimalen

Lohn bedingungen

nach

Art.

8b

Abs.

1

lit.

b

und

Art.

8b

Abs.

2

der

Entsende verordnung

(Urk.

11/259/69,

Urk.

11/259/86)

nichts

zum

Vorteil

der

Beschwer deführerin

abgeleitet,

geschweige

denn

darauf

geschlossen

werden,

dass

es

sich

bei

den

beigezogenen

Subunternehmen

in

wirtschaftlicher

Hinsicht

um

rechtlich

selbstständige

Personen

gehandelt

hat.

Letzteres

umso

mehr

mit

Blick

auf

die

zweifelhafte

Unterschrift

von

S.___

(vgl.

Urk.

11/259/69).

Hervorzuheben

ist

auch,

dass

der

Erhalt

der

vorge schriebenen

minimalen

Entlöhnung

durch

die

soweit

überhaupt

(vgl.

Urk.

11/259/70,

Urk.

11/259/72,

worin

keine

Auflistung

der

Arbeitnehmer

erfolgte)

aufgeführten

Arbeiter

nicht

wie

vorgesehen

unter schriftlich

best ätigt

wurde

(vgl.

etwa

Urk.

11/259/62,

Urk.

11/259/65,

Urk.

11/259/77

f.,

Urk.

11/259/87,

Urk.

11/259/89).

4.4

In

einer

Gesamtschau

hat

die

Beschwerdeführerin

die

vorliegend

zu

prüfenden

Arbeiten

in

den

Jahre n

2019

bis

2022

zwar

formell

an

andere

juristische

Personen

vergeben.

Aus

den

hinreichend

aufschlussreichen

Akten

ergibt

sich

jedoch

ein

Firmenkonstrukt

zum

Zwecke,

die

Lohnkosten

niedrig

zu

halten.

Von

einer

Ver letzung

der

Abklärungspflicht

durch

die

Beschwerdegegnerin

kann

nicht

die

Rede

sein.

Vielmehr

liegen

genügend

Anhaltspunkte

dafür

vor,

dass

die

Rechtsform

der

juristischen

Person

gewählt

wurde,

um

sozialversicherungs rechtliche

Abgaben

einzusparen.

Die

angebliche

Auftragsvergabe

ohne

stichhaltige

vertragliche

Grundlage,

mit

unspezifischen

Rechnungen

und

zweifelhaften

Unterschriften

an

nach

aussen

nicht

in

Erscheinung

tretende

und

personell

verstrickte

Subunter nehmen ,

ist

für

die

Erbringung

von

Akkordarbeiten

höchst

ungewöhnlich

und

den

wirtschaftlichen

Gegebenheiten

unangemessen.

Diese

Umstände

verbunden

mit

der

Tatsache,

dass

die

angeblich

als

Subunternehmer

resp.

Arbeitgeber

fungierenden

A.___ ,

B.___ ,

C.___ ,

D.___ ,

E.___ ,

F.___ ,

G.___ ,

I.___ ,

J.___

und

K.___

anschliessend

kaum

zufällig

Konkurs

gingen

und

selbige

Verfahren

mangels

Aktiven

eingestellt

wurden,

zwingen

zum

Schluss,

dass

die

Beschwerde führerin

damit

die

Bezahlung

von

Prämien

umgehen

wollte.

Weil

damit

ein

Firmenkonstrukt

zum

Zwecke

der

Prämienumgehung

best and,

kann

die

Beschwerdeführerin

aus

den

von

ihr

aufgelegten

Urkunden,

welche

beweisen

sollen,

dass

es

sich

bei

den

fraglichen

Firmen

um

aktive

Firmen

gehandelt

haben

soll,

nichts

zu

ihren

Gunsten

ableiten

( Urk.

3/21

ff.).

Vielmehr

ist

mit

dem

mass gebenden

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

erstellt,

dass

die

Beschwerdeführerin

als

Arbeitgeberin

der

in

Anspruch

genommenen

Bauarbeiter

qualifiziert

und

daher

gemäss

Art.

91

in

Verbindung

mit

Art.

93

Abs.

4

UVG

zur

Prämienzahlung

verpflichtet

ist.

Wie

der

Prämienrechnung

der

Beschwerde gegnerin

vom

22.

November

2023

Nr.

105468880

zu

entnehmen

ist,

hätte

die

Beschwerdeführerin

für

die

Jahre

2019

bis

2022

zusätzliche

Prämien

in

Höhe

von

über

Fr.

68 0'000.--

(Urk.

11/215)

einsparen

können,

wenn

ihr

Verhalten

unent deckt

geblieben

wäre.

Hinzu

kommen

weitere

Sozialversicherungsbeiträge

(vgl.

Urk.

3/4

ff.).

Die

Beschwerde gegnerin

hat

diese

Prämien

somit

zu

Recht

aufge rechnet.

Dass

das

Fehlverhalten

der

Beschwerdeführerin

zur

Aufrechnung

der

missbräuchlich

eingesparten

Prämien

führt,

versteht

sich

von

selbst.

Im

Übrigen

wurde

die

Beschwerdeführerin

auf

der

Rückseite

der

Prämienrechnungen

und

Zahlungserinnerungen

unter

dem

Titel

«Prämienrechnung

nach

Revision»

jeweils

darauf

hingewiesen,

dass

der

Versicherer

das

Recht

hat,

die

betrieblichen

Auf zeichnungen

einzusehen

und

die

Prämienrechnungen

richtigzustellen

(vgl.

etwa

Urk.

11/81/2,

Urk.

11/88/2).

4.5

Schliesslich

monierte

die

Beschwerdeführerin

die

Prämienaufrechnung

auch

in

masslicher

Hinsicht

u nter

Hinweis

auf

die

beschwerdeweise

eingereichten

«Kontoauszüge»

( Urk.

3/5-7) .

Danach

seien

die

Zahlungen

zugunsten

der

E.___

für

das

Jahr

2019

sowie

der

I.___

für

die

Jahre

2020

und

2021

falsch

berechnet

worden

(vgl.

Urk.

1

Rz .

60

f.).

Bei

den

eingereichten

Kontoauszügen

handelt

sich

um

blosse

Aufstellungen

der

Beschwerdeführerin .

Die

darin

aufgelisteten

Zahlungen

lassen

sich

nicht

zuordnen

und

es

fehlen

jegliche

Belege.

Mithin

lässt

sich

daraus

nichts

zum

Vorteil

der

Beschwerdeführerin

ableiten.

Im

Übrigen

hat

die

Beschwerdeführerin

die

als

Löhne

aufgerechneten

Zahlungen

nicht

konkret

beanstandet

und

erweist

sich

die

von

der

Beschwerdegegnerin

ermittelte

Diffe renzlohnsumme

gestützt

auf

die

vorliegenden

Akten,

insbesondere

Ausführungen

und

Aufstellung

im

Begleitschreibung

vom

22.

November

2023 ,

als

korrekt

(vgl.

Urk.

11/214 ;

basierend

auf

dem

umfangreichen

Bericht

zur

Revision

vom

7.

November

2023

samt

Beilagen,

Urk.

11/211 ).

Im

Einsprache entscheid

berechnete

die

Beschwerdegegnerin

für

die

Differenz lohnsumme

im

Jahr

2019

bei

Anwendung

eines

Prämiensatzes

von

5.4184

%

(statt

5.6888

% )

einen

um

Fr.

938.95

auf

Fr.

18'815.25

reduzierte n

Prämienbetrag

für

die

Berufsunfall versicherung

(2019),

was

ebenfalls

nicht

zu

beanstanden

ist.

Da

es

sich

bei

den

aufgerechneten

Zahlungen

naturgemäss

um

eine

Ermessens summe

handelt

und

die

Beschwerdeführerin

die

verlangte

Unkostenpauschale

von

10

%

nicht

substantiiert

hat,

ist

von

einem

entsprechenden

Abzug

abzusehen. 5.

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Beschwerde

abzuweisen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ AG - Suva - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 6 ff.

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung,

AHVV).

E. 10 des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial ver sicherungsrechts

(ATSG),

anwendbar

gestützt

auf

Art.

1

UVG,

gelten

als

Arbeit nehmerinnen

und

Arbeitnehmer

Personen,

die

in

unselbständiger

Stellung

Arbeit

leisten

und

dafür

massgebenden

Lohn

nach

dem

jeweiligen

Einzelgesetz

beziehen .

Nach

der

Rechtsprechung

ist

als

Arbeitnehmer

gemäss

UVG

zu

betrachten,

wer

um

des

Erwerbes

oder

der

Ausbildung

willen

für

einen

Arbeitgeber,

mehr

oder

weniger

untergeordnet,

dauernd

oder

vorübergehend

tätig

ist,

ohne

hiebei

ein

eigenes

wirtschaftliches

Risiko

tragen

zu

müssen.

Die

Arbeit nehmereigenschaft

ist

jeweils

unter

Würdigung

der

gesamten

Umstände

des

Einzelfalles

zu

beur teilen.

Entscheidend

ist

dabei

namentlich,

ob

geleistete

Arbeit,

ein

Unter ordnungsverhältnis

und

die

Vereinbarung

eines

Lohnanspruchs

in

irgendeiner

Form

vorliegen.

Ferner

ist

zu

beachten,

dass

sich

die

Frage

der

Arbeitnehmer eigenschaft

regelmässig

nach

der

äusseren

Erscheinungsform

wirt schaftlicher

Sachverhalte

und

nicht

nach

allfällig

davon

abweichenden

internen

Verein barungen

der

Beteiligten

beurteilt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_97/2013

vom

18.

Juni

2013

E.

2.2

mit

weiteren

Hinweisen).

E. 15 Oktober

2019

E.

4.2.1). 2.

2.1

2. 1 .1

Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin

zusammengefasst,

die

von

der

Beschwerdeführerin

beigezogenen

Sub akkordanten

hätten

keine

Werke

im

Sinne

des

Werkvertragsrechts

respektive

klare

Aufträge

mit

entspre chenden

Sorgfaltspflichten

erbracht .

Letztere

hätten

nur

de n

reine n

Arbeitsauf wand ,

ohne

Material-

oder

Werkzeugaufwand ,

in

Rechnung

gestellt .

Eine

eigentliche

Betriebsorganisation

der

involvierten

Subakkordanten

oder

die

Ver wendung

von

eigenen

Betriebsmitteln

erg ä ben

sich

nicht .

Die

Subakkordanten

hätten

im

Verhältnis

zur

Beschwerdeführerin

offensichtlich

auch

kein

zusätzli ches

Knowhow

geboten,

sondern

nur

Arbeitsleistung.

In

den

vorliegenden

Rahmenverträgen

seien

keine

Haftungsbedingungen

oder

Qualitätsvorgaben

mit

entsprechenden

Kontrollen

vereinbart

worden.

Ein

eigenes

Unternehmerrisiko

der

beigezogenen

Sub akkordanten

sei

damit

nicht

ersichtlich.

Alsdann

hätten

die

Auftraggeber

der

Beschwerdeführerin

mitgeteilt,

dass

die

Weit er gabe

von

Arbeit

durch

die

Beschwerdeführerin

ohne

deren

Wissen

und

Genehmigung

erfolgt

sei.

Die

Arbeitnehmer

der

Subakkordanten

seien

auf

der

Baustelle

als

Arbeitnehmer

der

Beschwerdeführerin

aufgetreten

und

hätten

T-Shirts

mit

der

Aufschrift

der

Beschwerdeführerin

getragen.

Dies

weise

darauf

hin ,

dass

die

Subakkordanten

nicht

als

eigenständige

Betriebe

und

als

der

Beschwerdeführerin

gleichberechtigte

Geschäftspartner

aufgetreten

seien.

Vielmehr

hätten

die

vorliegenden

Sub akkordanten

unselbständige

Akkordarbeiten

in

untergeordneter

Stellung

ausge übt.

Zudem

habe

die

Beschwerdeführerin

bei

WORKCONTROL

(durch

Badges

kontrollierter

Werkzugang)

189

und

damit

ein

Vielfaches

mehr

an

Arbeitnehmern

registriert

als

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

angegeben.

Es

seien

keine

Hinweise

erkennbar

dafür,

dass

es

sich

bei

den

beigezogenen,

häufig

illiquiden

Subunternehmen

um

in

wirtschaftlicher

Hinsicht

rechtlich

selbständig

Personen

gehandelt

habe ,

und

es

sei

wenig

verwunderlich,

dass

diese

vom

gleichen

Akkordgeber

beschäftigt

worden

sei en .

Dies

deute

auf

ein

missbräuchli ches

Geflecht

zwecks

Einsparung

von

Kosten.

Bei

den

jeweiligen

Akkord nehmerinnen

handle

es

sich

auch

nicht

um

aktive

juristische

Personen

( Urk.

1

S.

7

ff.) .

Zu

den

einzelnen

Subunternehmen,

an

welche

Zahlungen

der

Beschwerde führerin

flossen,

führte

die

Beschwerdegegnerin

unter

Verweis

auf

den

Bericht

über

die

Betriebsrevision

vom

7.

November

2023

( Urk.

11/211/1-35)

folgendes

aus : 2.1.2

Über

die

am

2 3.

April

2021

eingetragene A.___ sei

am

2 3.

März

2023

der

Konkurs

eröffnet

und

das

Verfahren

am

2.

Mai

2023

mangels

Aktiven

eingestellt

worden.

Die

Beschwerdeführerin

habe

im

Zeitraum

vom

1.

Juni

2021

bis

E. 19 Oktober

2022

Zahlungen

in

Höhe

von

Fr.

393'499.65

an

die A.___ aus gerichtet.

Demgegenüber

habe

letztere

in

den

Jahren

2021

und

2022

keine

Löhne

angemeldet.

Die

Prämie

auf

Basis

der

geschätzten

Lohnsumme

für

das

Jahr

2021

sei

zur

Hälfte

bezahlt

worden.

Die

dabei

berücksichtigte

Lohnsumme

korreliere

in

keiner

Weise

mit

den

von

der

Beschwerdeführerin

erhaltenen

Entschädigungen.

Für

das

Jahr

2022

habe

die A.___ keine

Prämien

bezahlt.

Die

Zahlungs erinnerung

für

die

ausstehenden

Prämien

vom

1 1.

Mai

2022

sei

von

der

Post

als

nicht

zustellbar

retourniert

worden.

Für

die

Mehrwertsteuer

sei

die A.___ erst

ab

dem

1.

Januar

2023

und

somit

nach

dem

Zeitraum

der

fraglichen

Zahlungen

registriert

gewesen.

Im

Verlustschein

vom

8.

Dezember

2022

sei

festgehalten

worden,

dass

die A.___ nur

den

Gesellschafter

L.___

beschäftigt

habe.

Dieser

habe

anlässlich

der

Konkurseinvernahme

zu

Protokoll

gegeben,

dass

das

Stammkapital

nicht

mehr

vorhanden

sei,

die A.___ weder

ein

Lager

noch

Fahrzeuge

besitze

und

sich

das

Geschäftsdomizil

an

seiner

alten

Wohnadresse

befunden

habe.

Dies

weise

auf

einen

inaktiven

Betrieb

hin ,

ohne

Geschäfts räumlichkeiten ,

ohne

Materiallager

oder

Betriebsmittel.

Für

die

behaupteten

Mit arbeiter

best ünden

keine

Dokumente

(Lohnmeldungen,

Arbeitsverträge,

Lohn zahlungsnachwe i se

etc.).

Verwunderlich

sei

auch,

dass

gemäss

Kontoauszügen

die

Einzahlungen,

welche

unter

anderem

von

der

Beschwerdeführerin

stammten,

gleichentags

oder

einige

Tage

später

jeweils

wieder

in

bar

abgehoben

worden

seien.

Das

Bankkonto

der A.___ sei

inzwischen

aufgelöst

worden

( Urk.

1

S.

10

f.). 2.1.3

Die

B.___

sei

mangels

Rechtsdomizil s

am

2 9.

November

2019

aufgefordert

worden,

den

rechtmässigen

Zustand

wiederherzustellen.

Am

2 6.

Mai

2020

sei

sie

als

auf gelöst

erklärt

worden.

Nach

einem

Widerruf

der

Auflösung

am

4.

August

2020

sei

die

Gesellschaft

schliesslich

am

2.

Juni

2023

mangels

Domizils

aufgelöst

und

das

am

2 2.

September

2023

eröffnete

Konkursverfahren

mangels

Aktiven

einge stellt

worden.

Die

Beschwerdeführerin

habe

vom

9.

September

2019

bis

4.

Juni

2021

Zahlungen

in

Höhe

von

Fr.

204'515.94

an

die

B.___

getätigt.

Die

B.___

habe

auf

keine

der

zahlreichen

Schreiben

der

Beschwerdegegnerin

reagiert.

Trotz

umfangreichen

Bemühungen

habe

die

Firma

nie

erfasst

werden

können,

seien

keine

Löhne

deklariert

und

keine

Prämien

entrichtet

worden.

Dies

zeige,

dass

es

sich

um

eine

inaktive

Firma

gehandelt

habe.

Im

Zeitpunkt

der

erfolgten

Zahlungen

sei

die

B.___

auch

nicht

mehr

bei

der

Mehrwertsteuer

registriert

gewesen.

Zudem

sei

der

seit

März

2019

als

Gesellschafter

und

Geschäftsführer

mit

Einzelunterschrift

eingetragene

M.___

seit

Juli

2019

als

unbefristeter

Arbeit nehmer

im

Vollzeitpensum

bei

der

N.___

GmbH

in

Liquidation

angestellt

gewesen.

Mithin

sei

nicht

plausibel,

dass

M.___

in

der

gleichen

Zeitperiode

sorgfältig

die

Geschäfte

der

B.___

geleitet

oder

gar

Arbeitslei s tungen

für

dieselbe

erbracht

habe.

Daraus

lasse

sich

ebenfalls

schliessen,

dass

die

B.___

nicht

aktiv,

sondern

nur

vorgeschoben

gewesen

sei.

Alsdann

habe

M.___

anlässlich

der

Konkurseinvernahme

unter

anderem

ausgesagt,

dass

für

die

B.___

keine

Buchhaltung

geführt

worden

sei

und

weder

Arbeitnehmer

und

Arbeits verträge

noch

Aktiven

wie

Warenlager,

Motorfahrzeuge,

Betriebseinrichtungen

existiert

hätten.

Im

Übrigen

seien

wie

bei

der A.___ –

die

eingegangenen

Zahlungen

am

gleichen

Tag

oder

an

einem

der

folgenden

Tage

wieder

in

bar

abgehoben

worden

( Urk.

1

S.

11

ff.). 2.1.4

Über

die

am

1 1.

Oktober

2019

im

Handelsregister

eingetragene

C.___

sei

am

2 6.

Januar

2022

der

Konkurs

eröffnet

und

das

Verfahren

am

2 9.

März

2022

mangels

Aktiven

eingestellt

worden.

Im

Zeitraum

vom

E. 22 ’ 500. --

(2021)

stehe

im

Missverhältnis

zu

den

Millionenzahlungen

der

Beschwerdeführerin.

Die

Prämien beiträge

habe

die

J.___

nicht

bezahlt

und

die

Forderungen

der

Ausgleichskasse

Zug

seien

abgeschrieben

worden.

Es

falle

zudem

auf,

dass

dieselbe

Treuhänderin

für

die A.___ ,

I.___

und

J.___

agiert

habe.

Demgegenüber

sei

der

im

Han delsregister

eingetragene

S.___

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

und

Ausgleichskasse

Zug

nie

in

Erscheinung

getreten.

Bei

den

Quellensteuern

habe

die

J.___

nie

eine

Meldung

für

S.___

gemacht

und

auch

nichts

bezahlt.

Soweit

S.___

per

Deklaration

best ätigt

haben

soll,

dass

die

J.___

die

minimalen

Lohn-

und

Arbeitsbedingungen

einhalte,

weiche

die

Unterschrift

auf

diesen

Deklarationen

stark

von

jener

auf

seinem

Arbeitsvertrag

bei

der

I.___

ab.

Zudem

würden

die

genannten

Unterschriften

deutlich

von

jener

Unterschrift

auf

seinem

slowenischen

Pass

abweichen.

Somit

sei

nicht

nachgewiesen,

dass

tatsächlich

S.___

die

Deklaration

unterzeichnet

habe.

Vielmehr

sei

von

gefälschten

Unterlagen

auszugehen.

Im

Übrigen

vermöchten

die

Deklarationen

die

rechtliche

Selbstständigkeit

der

vorliegenden

Subunternehmung

ohnehin

nicht

zu

belegen.

Daran

änderten

auch

die

vorliegenden

Arbeitsverträge

mit

Q.___

und

T.___

nichts.

Dies

unter

anderem

mit

Blick

auf

die

fragliche

Unterschrift

von

S.___ .

Die

Angaben

zur

Stammbelegschaft

der

J.___

deute te n

ebenfalls

nicht

auf

eine

aktive

Gesellschaft

mit

eigener

Arbeits organisation

hin,

zumal

sämtliche

Akkordanten

denselben

Mindestlohn

erhielten

und

in

der

gleichen

Lohnklasse/Lohnkategorie

eingereiht

worden

seien.

Bei

einer

eigenen

Arbeitsorganisation

seien

unterschiedliche

Lohnhöhen

zu

erwarten,

welche

die

in

einer

Unternehmung

notwendigen

unterschiedlichen

Funktionen

abbildeten.

Zudem

seien

definitive

Löhne

nie

deklariert

und

Prämien

nie

bezahlt

worden.

Im

Zusammenhang

mit

der

Schadenmeldung

betreffend

U.___

vom

2.

Dezember

2021

habe

der

auf

der

Baustelle

zum

Unfall

befragte

Polier

best ätigt,

dass

U.___

nicht

als

Angestellter

der

J.___

aufgetreten

sei.

Dies

zeige,

dass

die

J.___

nur

als

Hülle

dazu

gedient

habe,

Sozialversicherungsbeiträge

zu

umgehen.

Daran

ändere

auch

nichts,

wenn

gemäss

den

von

der

Beschwerdeführerin

einge reichten

Kontoauszügen

der

J.___

andere

Firmen

ebenfalls

Zahlungen

an

diese

ge tätigt

hätten .

Schliesslich

sei

S.___

selbst

mit

polizeilicher

Hilfe

nicht

auffindbar

gewesen.

Dieser

Organmangel

habe

letztlich

auch

zum

Konkurs

geführt.

Es

sei

absonderlich,

dass

danach

noch

sehr

hohe

Zahlungen

an

die

J.___

getätigt

worden

seien.

Noch

mehr

erstaune,

wenn

die

Beschwerdeführerin,

welche

sich

gegenüber

der

J.___

als

unabhängige

Gesellschaft

präsentiere,

offenbar

im

Besitz

sei

von

Kontoauszügen

der

J.___ .

Dies

zeige,

dass

es

sich

bei

der

J.___

nicht

um

eine

gegenüber

der

Beschwerdeführerin

selbstständige

und

gleich berechtigt

agierende

Gesellschaft

gehandelt

habe.

Dazu

passend

habe

die

Beschwerdegegnerin

keinen

Kontakt

mit

der

J.___

gehabt;

agiert

habe

ausschliesslich

deren

Treuhänderin.

Es

sei

dam it

insgesamt

von

einem

Umgehungsversuch

auszugehen,

welcher

nicht

zu

schützen

sei

( Urk.

2

S.

E. 23 ff.). 2.1.1 2

Zugunsten

der

am

2 2.

März

2022

eingetragenen

K.___

habe

die

Beschwerde führerin

von

Juli

2022

bis

Ende

2022

Zahlungen

in

Höhe

von

Fr.

1’451’000.--

getätigt.

Zuletzt

sei

O.___

als

Gesellschafter

und

Geschäftsführer

mit

Einzelunterschrift

im

Handelsregister

eingetragen

gewesen.

Im

Dezember

2023

sei

die

Gesellschaft

aufgefordert

worden,

Mängel

in

der

Organisation

zu

beheben;

im

Januar

2024

sei

der

Konkurs

eröffnet

und

das

Konkursverfahren

im

Februar

2024

mangels

Aktiven

eingestellt

worden.

Wie

bereits

festgehalten

habe

sich

O.___

bei

mehr

als

zwei

Dutzend

Unternehmen

ein ge tragen,

wobei

viele

davon

bereits

liquidiert

seien.

Die

Kontaktversuche

der

Beschwerdegegnerin

mit

der

K.___

seien

erfolgslos

ge blieben.

Letztere

sei

aufgefordert,

sich

zu

melden,

sobald

Personal

beschäftigt

werde.

Eine

entsprechende

Meldung

sei

nie

eingegangen.

Auf

spätere

Aufforderungen,

Unterlagen

einzureichen,

habe

die

K.___

auch

nie

reagiert.

Somit

sei

die

K.___

nie

bei

der

Beschwerdegegnerin

versichert

gewesen

und

habe

nie

Lohnsummen

deklariert

oder

Prämien

bezahlt.

Bei

der

Aus gleichskasse

Zug

habe

die

K.___

eine

Lohnsumme

von

Fr.

248’335.20

im

Jahr

2022

deklariert,

jedoch

nie

Beiträge

bezahlt.

Aufgrund

der

in

den

Rechnungen

angegebenen

Preise

pro

Tonne

sei

von

mindestens

31

Akkordanten

auszugehen,

welche

für

die

Beschwerdeführerin

Eisen

verlegt en .

Demnach

best ehe

mit

Blick

auf

die

bei

der

Ausgleic h skasse

Zug

gemeldeten

9

Personen

eine

massive

Diskre panz

zwischen

den

gemeldeten

Löhnen

und

den

nachgewiesenen

Umsätzen.

Dies

zeige,

dass

auch

die

K.___

als

Umgehungsgesellschaft

benutzt

worden

sei,

um

Schwarzarbeiter

zu

beschäftigen.

Auffällig

sei

weiter,

dass

der

bei

der

K.___

gemeldete

Arbeitnehmer

V.___

im

Namen

der

Beschwerdeführerin

(und

nicht

im

Namen

der

K.___ )

Weisungen

verbindlich

entgegengenommen

und

Rapporte

sowie

Ausmasse

unterzeichnet

habe.

Somit

habe

er

für

die

Beschwerdeführerin

gehandelt.

Dies

zeige

erstens,

dass

die

Arbeitnehmer

der

K.___

in

die

Arbeits organisation

der

Beschwerdeführerin

eingebettet

gewesen

seien,

zweitens,

dass

die

K.___

nicht

gänzlich

unabhängig

von

der

Beschwerdeführerin

gehandelt

habe

und

drittens,

dass

die

K.___

nach

aussen

nicht

in

Erscheinung

getreten

sei.

Dies

weise

auf

eine

unselbstständige,

inaktive

Erwerbstätigkeit

der

K.___

hin.

Die

ein spracheweise

eingereichten

Deklarationen

im

Sinne

des

Entsendegesetzes

hätten

einen

geringen

Beweiswert,

da

sie

nicht

von

den

jeweiligen

Arbeitnehmern

unterzeichnet

worden

seien

und

eine

selbständige

Tätigkeit

nicht

auszuweisen

vermöchten.

Schliesslich

erscheine

es

als

aussergewöhnlich,

wenn

die

ehemaligen

Gesch ä ftsführer

der

K.___

( Q.___

und

T.___ )

gleichzeitig

Arbeit nehmende

der

J.___

gewesen

seien.

Vielmehr

best ätige

dies

die

diversen

Ver flechtungen

der

involvierten

Unternehmen

( Urk.

2

S.

E. 27 ff.). 2.1.13

Mithin

seien

die

fraglichen

Firmen

überw ie gend

oder

nicht

annähernd

im

Umfang

der

fraglichen

Zahlungen

aktiv

gewesen

und

hätten

keine

oder

kaum

Löhne

bei

den

Ausgleichskassen

wie

auch

der

Beschwerdegegnerin

gemeldet.

Damit

seien

effektiv

unselbstständige

Akkordantentätigkeiten

für

die

Beschwerdeführerin

ausgeübt

worden.

Mit

Hilfe

dieser

Gesellschaften

seien

systematisch

Sozialversi cherungsbeiträge

umgangen

worden

und

sei

die

Lohnaufrechnung

nicht

zu

beanstanden

( Urk.

2

S.

E. 28 ff.).

Es

sei

jedoch

bei

der

nochmaligen

Sichtung

der

Verfügungsgrundlagen

aufgefallen,

dass

die

Einreihungsverfügung

vom

15.

August

2018

betreffend

das

Jahr

2019

einen

Bruttoprämiensatz

BUV

von

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2024.00172

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 7.

August

2025 in

Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach

4358,

6002

Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

X.___ AG

ist

im

Bereich

Eisenlegerarbeiten

tätig

und

für

die

Unfallversicherung

obligatorisch

der

Suva

angeschlossen

( Urk.

1 1 /2 2 4

ff. ,

Urk.

11/158 /2 ).

Im

Rahmen

einer

Schwarzarbeitskontrolle

durch

die

kantonale

Industrie-

und

Gewerbeaufsicht

des

Kantons

Luzern

(KIGA)

wurden

am

1 2.

Juli

2023

die

Eisenlegerarbeiten

auf

der

Baustelle

Y.___ in Z.___ ,

wo

die X.___ AG

als

Subunternehmerin

fungierte

(vgl.

Subunternehmervertrag

vom

2 2.

November

2022 ,

Urk.

11/185/75

ff.)

kontrolliert.

Dabei

wurde

unter

anderem

festgestellt,

dass

die

Weitergabe

von

Arbeit

durch

die X.___ AG

an

weitere

Subunternehmer

ohne

Information

und

Genehmigung

der

Best ellerin

erfolgte

und

die

angeblich

bei

Subunternehmen

der X.___ AG

angestellten

Eisenleger

T-Shirts

der X.___ AG

trugen

(vgl.

Urk.

11/180

f. ;

vgl.

auch

die

anonyme

Meldung

über

Schwarzarbeit

vom

1.

März

2023,

Urk.

11/241/2 ,

Urk.

11/211/1 ).

Daraufhin

forderte

die

Suva

die X.___ AG

auf,

weitere

näher

be zeichnete

Unter lagen,

etwa

vollständige

Bank-

und

Postkontoauszüge,

Personallisten

sowie

Finanz-

und

Lohnbuchhaltungsunterlagen ,

einzureichen

(vgl.

Schreiben

vom

14.

Juli

2023,

Urk.

11/182;

E-Mail

vom

19.

September

2023,

Urk.

11/207/1

ff.).

I nfolge

Betriebsrevision

für

die

Periode

2019

bis

2022

(Urk.

11/2 09

ff. )

wurden

die

Entschädigungen

der X.___ AG

für

Fremdarbeiten

gegenüber

der

A.___ GmbH

in

Liquidation

(nachfolgend: A.___ ),

der

B.___ GmbH

in

Liquidation

(nachfolgend:

B.___ ),

der

C.___

GmbH

in

Liquidation

(nachfolgend:

C.___ ),

der

D.___

GmbH

in

Liquidation

(nachfolgend:

D.___ ),

der

E.___

GmbH

in

Liquidation

(nachfolgend:

E.___ ),

der

F.___

GmbH

in

Liquidation

(nachfolgend:

F.___ ),

der

G.___

AG

in

Liquidation

(nachfolgend:

G.___ ) ,

der

H.___

AG

(nachfolgend:

H.___ ) ,

der

I.___

GmbH

in

Liquidation

(nach folgend :

I.___ ) ,

der

J.___

GmbH

in

Liquidation

(nach folgend :

J.___ )

sowie

der

K.___

GmbH

(nachfolgend :

K.___ )

als

prämien pflichtiger

Verdienst

erkannt

und

nacherfasst.

Infolgedessen

stellte

die

Suva

der X.___ AG

die

Prämienrechnung

vom

22.

November

2023

Nr.

105468880

in

Höhe

von

insgesamt

Fr.

681'618.45

(Urk.

11/215 ;

mit

Begleitschreiben,

Urk.

11/214 )

zu.

Dagegen

erhob

die X.___ AG

am

5.

Januar

2024

Einsprache

(Urk.

11/258

f. )

und

beantragte,

es

sei

auf

die

Lohnaufrechnungen

vollumfänglich

zu

verzichten

(Urk.

11/258/2).

Mit

Einspracheentscheid

vom

1 1.

September

2024

hiess

die

Suva

die

Einsprache

in

dem

Sinne

teilweise

gut,

als

dass

sie

die

Prämiensumme

(bei

Anwendung

eines

Prämiensatzes

von

5.4184

%

[statt

5.6888

% ]

für

die

Differenzlohnsumme

im

Jahr

2019)

um

Fr.

938.95

reduzierte

(Urk.

2,

Disp.- Ziff.

1,

E.

9). 2.

Dagegen

erhob

die X.___ AG

am

1 4.

Oktober

2024

(Poststempel)

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei en

der

angefochtene

Einspracheentscheid

und

die

«Rechnung

nach

Revision

01.01.2019

31.12.2022»

vom

2 2.

November

2023

aufzuheben

( Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

19 .

Februar

2025

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

9),

was

der

Beschwerdeführerin

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

13).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art.

1a

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

sind

die

in

der

Schweiz

beschäftigten

Arbeitnehmer

obligatorisch

unfall ver sichert.

Als

Arbeitnehmer

im

Sinne

des

Gesetzes

gilt,

wer

eine

unselbständige

Erwerbstätigkeit

im

Sinne

der

Bundesgesetzgebung

über

die

Alters-

und

Hinter lassenenversicherung

ausübt

(Art.

1

der

Verordnung

über

die

Unfallversicherung,

UVV,

vgl.

Art.

5

und

12

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlas senen versicherung,

AHVG,

sowie

Art.

6

ff.

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung,

AHVV). 1.2

Gemäss

Art.

10

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial ver sicherungsrechts

(ATSG),

anwendbar

gestützt

auf

Art.

1

UVG,

gelten

als

Arbeit nehmerinnen

und

Arbeitnehmer

Personen,

die

in

unselbständiger

Stellung

Arbeit

leisten

und

dafür

massgebenden

Lohn

nach

dem

jeweiligen

Einzelgesetz

beziehen .

Nach

der

Rechtsprechung

ist

als

Arbeitnehmer

gemäss

UVG

zu

betrachten,

wer

um

des

Erwerbes

oder

der

Ausbildung

willen

für

einen

Arbeitgeber,

mehr

oder

weniger

untergeordnet,

dauernd

oder

vorübergehend

tätig

ist,

ohne

hiebei

ein

eigenes

wirtschaftliches

Risiko

tragen

zu

müssen.

Die

Arbeit nehmereigenschaft

ist

jeweils

unter

Würdigung

der

gesamten

Umstände

des

Einzelfalles

zu

beur teilen.

Entscheidend

ist

dabei

namentlich,

ob

geleistete

Arbeit,

ein

Unter ordnungsverhältnis

und

die

Vereinbarung

eines

Lohnanspruchs

in

irgendeiner

Form

vorliegen.

Ferner

ist

zu

beachten,

dass

sich

die

Frage

der

Arbeitnehmer eigenschaft

regelmässig

nach

der

äusseren

Erscheinungsform

wirt schaftlicher

Sachverhalte

und

nicht

nach

allfällig

davon

abweichenden

internen

Verein barungen

der

Beteiligten

beurteilt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_97/2013

vom

18.

Juni

2013

E.

2.2

mit

weiteren

Hinweisen).

1.3

Akkordanten

(Subunternehmer)

werden

gemäss

Rechtsprechung

und

Verwal tungspraxis

in

der

Regel

als

Unselbständige

qualifiziert

(Urteil e

des

Bundes gerichts

U

298/02

vom

8.

Oktober

2003

E.

4.1.3

mit

weiteren

Hinweisen

und

8C_645/2013

vom

5.

Dezember

2013

E.

4.1;

Randziffer

[Rz.]

40 22

der

Wegleitung

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

über

den

massgebenden

Lohn

in

der

AHV,

IV

und

EO

[WML],

in

der

ab

1.

Januar

2019

gültigen

Version ,

Stand

1.

Januar

2025 ). 1.4

Zu

berücksichtigen

ist

sodann,

dass

nach

der

gesetzlichen

Regelung

nur

an

Unselbständigerwerbende

massgebender

Lohn

ausgerichtet

werden

kann.

Ein

Arbeitgeber

kann

dieselbe

Arbeit

durch

eigene

von

ihm

entlöhnte

Angestellte

ausführen

lassen

oder

damit

einen

selbständigerwerbenden

Dritten

oder

eine

juristische

Person

beauftragen,

welche

hiefür

allenfalls

eigene

Arbeitnehmer

einsetzt.

Im

zweiten

Fall

stellt

die

an

den

Dritten

geleistete

Entschädigung

für

diese

Tätigkeit

nicht

massgebenden

Lohn,

sondern

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

beziehungsweise,

im

Falle

einer

juristischen

Person,

überhaupt

kein

beitragspflichtiges

Einkommen

dar

(BGE

133

V

498

E.

5.1).

Mit

einer

juris tischen

Person

kann

demnach

kein

Arbeitsverhältnis

eingegangen

werden,

woraus

massgeblicher

Lohn

aus

unselbständiger

Erwerbstätigkeit

entrichtet

wird.

Wurde

zum

Beispiel

Arbeit

an

eine

GmbH

vergeben,

ist

grundsätzlich

nicht

die

Entschädigung

hieraus

der

Beitragspflicht

unterworfen,

sondern

der

Lohn,

den

die

GmbH

an

ihre

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeitnehmer

ausrichtet

(Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_162/2024

vom

3 1.

Juli

2024

E.

3.2

und

8C_218/2019

vom

15.

Oktober

2019

E.

4.1.1). 1.5

Schliesslich

ist

zu

beachten,

dass

die

Organe

der

AHV

(und

mit

ihnen

die

anderen

Organe

der

Sozialversicherung)

nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

ebenso

wenig

wie

die

Steuerbehörden

verpflichtet

sind,

die

zivilrechtliche

Form,

in

der

ein

Sachverhalt

erscheint,

unter

allen

Umständen

als

verbindlich

anzu sehen.

Dies

gilt

namentlich

dann,

wenn

ein

Umgehungstat best and

vorliegt

(BGE

133

V

92

E.

4b

mit

Hinweisen).

Soll

ein

Rechtsinstitut

zweckwidrig

zur

Verwirkli chung

von

Interessen

verwendet

werden,

die

dieses

Institut

nicht

schützen

will,

so

liegt

Rechtsmissbrauch

vor

(BGE

127

II

49

E.

5a).

In

Analogie

zu

den

in

der

steuerrechtlichen

Praxis

und

Doktrin

entwickelten

Kriterien

liegt

eine

(rechts missbräuchliche)

Beitragsumgehung

vor,

wenn

-

erstens

-

die

von

den

Beteiligten

gewählte

Rechtsgestaltung

als

ungewöhnlich,

sachwidrig

oder

abson derlich,

jedenfalls

den

wirtschaftlichen

Gegebenheiten

völlig

unangemessen

erscheint,

wenn

-

zweitens

-

anzunehmen

ist,

dass

diese

Wahl

missbräuchlich

und

lediglich

deshalb

getroffen

worden

ist,

um

Beiträge

einzusparen,

welche

bei

sachgemässer

Ordnung

der

Verhältnisse

geschuldet

wären,

und

-

drittens

-

wenn

das

gewählte

Vorgehen,

sofern

es

von

den

Organen

der

AHV

hingenommen

würde,

tatsächlich

zu

einer

erheblichen

Beitragsersparnis

führte

(SVR

2002

AHV

Nr.

1

S.

1

E.

4,

H

20/00;

AHI

1998

S.

103,

H

116/97

E.

5a

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_218/2019

vom

15.

Oktober

2019

E.

4.2.1). 2.

2.1

2. 1 .1

Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin

zusammengefasst,

die

von

der

Beschwerdeführerin

beigezogenen

Sub akkordanten

hätten

keine

Werke

im

Sinne

des

Werkvertragsrechts

respektive

klare

Aufträge

mit

entspre chenden

Sorgfaltspflichten

erbracht .

Letztere

hätten

nur

de n

reine n

Arbeitsauf wand ,

ohne

Material-

oder

Werkzeugaufwand ,

in

Rechnung

gestellt .

Eine

eigentliche

Betriebsorganisation

der

involvierten

Subakkordanten

oder

die

Ver wendung

von

eigenen

Betriebsmitteln

erg ä ben

sich

nicht .

Die

Subakkordanten

hätten

im

Verhältnis

zur

Beschwerdeführerin

offensichtlich

auch

kein

zusätzli ches

Knowhow

geboten,

sondern

nur

Arbeitsleistung.

In

den

vorliegenden

Rahmenverträgen

seien

keine

Haftungsbedingungen

oder

Qualitätsvorgaben

mit

entsprechenden

Kontrollen

vereinbart

worden.

Ein

eigenes

Unternehmerrisiko

der

beigezogenen

Sub akkordanten

sei

damit

nicht

ersichtlich.

Alsdann

hätten

die

Auftraggeber

der

Beschwerdeführerin

mitgeteilt,

dass

die

Weit er gabe

von

Arbeit

durch

die

Beschwerdeführerin

ohne

deren

Wissen

und

Genehmigung

erfolgt

sei.

Die

Arbeitnehmer

der

Subakkordanten

seien

auf

der

Baustelle

als

Arbeitnehmer

der

Beschwerdeführerin

aufgetreten

und

hätten

T-Shirts

mit

der

Aufschrift

der

Beschwerdeführerin

getragen.

Dies

weise

darauf

hin ,

dass

die

Subakkordanten

nicht

als

eigenständige

Betriebe

und

als

der

Beschwerdeführerin

gleichberechtigte

Geschäftspartner

aufgetreten

seien.

Vielmehr

hätten

die

vorliegenden

Sub akkordanten

unselbständige

Akkordarbeiten

in

untergeordneter

Stellung

ausge übt.

Zudem

habe

die

Beschwerdeführerin

bei

WORKCONTROL

(durch

Badges

kontrollierter

Werkzugang)

189

und

damit

ein

Vielfaches

mehr

an

Arbeitnehmern

registriert

als

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

angegeben.

Es

seien

keine

Hinweise

erkennbar

dafür,

dass

es

sich

bei

den

beigezogenen,

häufig

illiquiden

Subunternehmen

um

in

wirtschaftlicher

Hinsicht

rechtlich

selbständig

Personen

gehandelt

habe ,

und

es

sei

wenig

verwunderlich,

dass

diese

vom

gleichen

Akkordgeber

beschäftigt

worden

sei en .

Dies

deute

auf

ein

missbräuchli ches

Geflecht

zwecks

Einsparung

von

Kosten.

Bei

den

jeweiligen

Akkord nehmerinnen

handle

es

sich

auch

nicht

um

aktive

juristische

Personen

( Urk.

1

S.

7

ff.) .

Zu

den

einzelnen

Subunternehmen,

an

welche

Zahlungen

der

Beschwerde führerin

flossen,

führte

die

Beschwerdegegnerin

unter

Verweis

auf

den

Bericht

über

die

Betriebsrevision

vom

7.

November

2023

( Urk.

11/211/1-35)

folgendes

aus : 2.1.2

Über

die

am

2 3.

April

2021

eingetragene A.___ sei

am

2 3.

März

2023

der

Konkurs

eröffnet

und

das

Verfahren

am

2.

Mai

2023

mangels

Aktiven

eingestellt

worden.

Die

Beschwerdeführerin

habe

im

Zeitraum

vom

1.

Juni

2021

bis

19.

Oktober

2022

Zahlungen

in

Höhe

von

Fr.

393'499.65

an

die A.___ aus gerichtet.

Demgegenüber

habe

letztere

in

den

Jahren

2021

und

2022

keine

Löhne

angemeldet.

Die

Prämie

auf

Basis

der

geschätzten

Lohnsumme

für

das

Jahr

2021

sei

zur

Hälfte

bezahlt

worden.

Die

dabei

berücksichtigte

Lohnsumme

korreliere

in

keiner

Weise

mit

den

von

der

Beschwerdeführerin

erhaltenen

Entschädigungen.

Für

das

Jahr

2022

habe

die A.___ keine

Prämien

bezahlt.

Die

Zahlungs erinnerung

für

die

ausstehenden

Prämien

vom

1 1.

Mai

2022

sei

von

der

Post

als

nicht

zustellbar

retourniert

worden.

Für

die

Mehrwertsteuer

sei

die A.___ erst

ab

dem

1.

Januar

2023

und

somit

nach

dem

Zeitraum

der

fraglichen

Zahlungen

registriert

gewesen.

Im

Verlustschein

vom

8.

Dezember

2022

sei

festgehalten

worden,

dass

die A.___ nur

den

Gesellschafter

L.___

beschäftigt

habe.

Dieser

habe

anlässlich

der

Konkurseinvernahme

zu

Protokoll

gegeben,

dass

das

Stammkapital

nicht

mehr

vorhanden

sei,

die A.___ weder

ein

Lager

noch

Fahrzeuge

besitze

und

sich

das

Geschäftsdomizil

an

seiner

alten

Wohnadresse

befunden

habe.

Dies

weise

auf

einen

inaktiven

Betrieb

hin ,

ohne

Geschäfts räumlichkeiten ,

ohne

Materiallager

oder

Betriebsmittel.

Für

die

behaupteten

Mit arbeiter

best ünden

keine

Dokumente

(Lohnmeldungen,

Arbeitsverträge,

Lohn zahlungsnachwe i se

etc.).

Verwunderlich

sei

auch,

dass

gemäss

Kontoauszügen

die

Einzahlungen,

welche

unter

anderem

von

der

Beschwerdeführerin

stammten,

gleichentags

oder

einige

Tage

später

jeweils

wieder

in

bar

abgehoben

worden

seien.

Das

Bankkonto

der A.___ sei

inzwischen

aufgelöst

worden

( Urk.

1

S.

10

f.). 2.1.3

Die

B.___

sei

mangels

Rechtsdomizil s

am

2 9.

November

2019

aufgefordert

worden,

den

rechtmässigen

Zustand

wiederherzustellen.

Am

2 6.

Mai

2020

sei

sie

als

auf gelöst

erklärt

worden.

Nach

einem

Widerruf

der

Auflösung

am

4.

August

2020

sei

die

Gesellschaft

schliesslich

am

2.

Juni

2023

mangels

Domizils

aufgelöst

und

das

am

2 2.

September

2023

eröffnete

Konkursverfahren

mangels

Aktiven

einge stellt

worden.

Die

Beschwerdeführerin

habe

vom

9.

September

2019

bis

4.

Juni

2021

Zahlungen

in

Höhe

von

Fr.

204'515.94

an

die

B.___

getätigt.

Die

B.___

habe

auf

keine

der

zahlreichen

Schreiben

der

Beschwerdegegnerin

reagiert.

Trotz

umfangreichen

Bemühungen

habe

die

Firma

nie

erfasst

werden

können,

seien

keine

Löhne

deklariert

und

keine

Prämien

entrichtet

worden.

Dies

zeige,

dass

es

sich

um

eine

inaktive

Firma

gehandelt

habe.

Im

Zeitpunkt

der

erfolgten

Zahlungen

sei

die

B.___

auch

nicht

mehr

bei

der

Mehrwertsteuer

registriert

gewesen.

Zudem

sei

der

seit

März

2019

als

Gesellschafter

und

Geschäftsführer

mit

Einzelunterschrift

eingetragene

M.___

seit

Juli

2019

als

unbefristeter

Arbeit nehmer

im

Vollzeitpensum

bei

der

N.___

GmbH

in

Liquidation

angestellt

gewesen.

Mithin

sei

nicht

plausibel,

dass

M.___

in

der

gleichen

Zeitperiode

sorgfältig

die

Geschäfte

der

B.___

geleitet

oder

gar

Arbeitslei s tungen

für

dieselbe

erbracht

habe.

Daraus

lasse

sich

ebenfalls

schliessen,

dass

die

B.___

nicht

aktiv,

sondern

nur

vorgeschoben

gewesen

sei.

Alsdann

habe

M.___

anlässlich

der

Konkurseinvernahme

unter

anderem

ausgesagt,

dass

für

die

B.___

keine

Buchhaltung

geführt

worden

sei

und

weder

Arbeitnehmer

und

Arbeits verträge

noch

Aktiven

wie

Warenlager,

Motorfahrzeuge,

Betriebseinrichtungen

existiert

hätten.

Im

Übrigen

seien

wie

bei

der A.___ –

die

eingegangenen

Zahlungen

am

gleichen

Tag

oder

an

einem

der

folgenden

Tage

wieder

in

bar

abgehoben

worden

( Urk.

1

S.

11

ff.). 2.1.4

Über

die

am

1 1.

Oktober

2019

im

Handelsregister

eingetragene

C.___

sei

am

2 6.

Januar

2022

der

Konkurs

eröffnet

und

das

Verfahren

am

2 9.

März

2022

mangels

Aktiven

eingestellt

worden.

Im

Zeitraum

vom

22.

Dezember

2020

bis

1 3.

September

2021

habe

die

Beschwerdeführerin

insgesamt

Fr.

154'828.80

an

die

C.___

überwiesen.

Der

als

alleiniger

Geschäftsführer

und

Gesellschafter

mit

Einzelunterschrift

eingetragene

O.___

sei

in

dieser

Funktion

auch

bei

mehr

als

zwei

Dutzend

weiteren

Unternehmen

eingetragen

gewesen;

viele

davon

seien

bereits

liquidiert.

Es

falle

auch

auf,

dass

er

bei

vier

der

vorliegenden

Firmen

involviert

gewesen

sei.

Für

die

Jahre

2021

und

2022

seien

seitens

der

C.___

keine

Löhne

gemeldet

worden.

Im

Zeitpunkt

der

fraglichen

Zahlungen

habe

die

C.___

bis

auf

eine

Prämie

in

Höhe

von

1'890. --

im

Jahr

2020

keine

Prämienzahlungen

vorgenommen.

Gemäss

Revisionsbericht

seien

Lohn-

oder

Finanzbuchhaltungsunterlagen

auch

auf

Nachfrage

nicht

eingereicht

worden.

Dem

Verlustschein

vom

9.

März

2021

sei

zu

entnehmen,

dass

die

Gesellschaft

infolge

der

Corona-Situation

und

während

des

Winters

nicht

habe

arbeiten

können.

Gemäss

Protokoll

der

Konkurseinvernahme

habe

es

kein

Büro ,

Waren lager

oder

Aktiven

und

Betriebsmittel

irgendwelcher

Art

gegeben .

Werkzeuge

hätten

jeweils

auf

der

Baustelle

zur

Verfügung

gestanden.

Bei

alle

dem

sei

von

einer

inaktiven

Gesellschaft

auszugehen

( Urk.

1

S.

13

ff.). 2.1. 5

Auch

für

die

D.___

habe

O.___

zuletzt

als

Gesellschafter

und

Geschäfts führer

mit

Einzelunterschrift

fungiert.

Fünf

Monate

später

am

2 3.

März

2022

sei

über

die

Firma

der

Konkurs

eröffnet

und

das

Verfahren

mangels

Aktiven

eingestellt

worden.

Zwischen

dem

5.

Februar

2021

und

20.

Januar

2022

habe

die

Beschwerdeführerin

Zahlungen

in

Höhe

von

Fr.

130'331.30

an

die

D.___

ausge richtet.

Da

O.___

in

derselben

Funktion

gleichzeitig

für

verschiedene

Firmen

aufgetreten

sei,

habe

er

seine

Aufgaben

unmöglich

überall

sorgfältig

aus üben

können.

Dementsprechend

habe

er

bei

der

konkursamtlichen

Befragung

auch

keinerlei

Auskunft

über

die

D.___

geben

können.

Die

verlangten

Unterlagen,

etwa

Arbeitsverträge

und

Lohnausweise ,

habe

die

D.___

resp.

O.___

nicht

eingereicht.

Entsprechend

habe

die

Firma

auch

nie

erfasst

und

der

Unfallversi cherung

unterstellt

werden

können.

Löhne

seien

nie

deklariert

und

in

den

fragli chen

Jahren

2021

und

2022

seien

auch

keine

Prämien

bezahlt

worden.

Zwar

habe

die

D.___

im

fraglichen

Zeitpunkt

der

Zahlungen

über

ein

Fahrzeug

verfügt.

Dies

jedoch

nur

bis

am

1 8.

Juni

202 1.

Gemäss

Konkurseinvernahme

seien

bis

auf

ein

Bankguthaben

in

Höhe

von

Fr.

6'300. --

keine

Aktiven

vorhanden

gewesen.

Dies

zeige,

dass

die

D.___

inaktiv

gewesen

sei.

Trotzdem

habe

die

D.___

über

ihre

Bank konten

in

acht

Monaten

einen

Umsatz

von

fast

drei

Millionen

generiert,

wobei

die

Zahlungseingänge

am

gleichen

oder

an

einem

der

folgenden

Tage

in

bar

wieder

abgehoben

worden

seien

( Urk.

2

S.

15

f.). 2.1. 6

Die

E.___

habe

im

Zeitraum

vom

2 9.

März

2019

bis

4.

April

2019

Fr.

121'357.75

von

der

Beschwerdeführerin

erhalten.

Am

2 7.

April

2022

habe

die

Gesellschaft

das

Domizil

eingebüsst;

am

1 9.

Mai

2023

sei

sie

gelöscht

worden,

weil

sie

weder

Aktiven

noch

Aktivitäten

aufgewiesen

habe

und

innert

Frist

kein

Interesse

an

der

Aufrechterhaltung

der

Eintragung

geltend

gemacht

worden

sei.

Der

zuletzt

als

alleiniger

Gesellschafter

und

Geschäftsführer

mit

Einzelunterschrift

eingetragene

P.___

habe

sich

innert

kurzer

Zeit

in

mehreren

Dutzend

Unternehmungen

eintragen

lassen.

Bei

sehr

vielen

dieser

Unternehmungen

sei

der

Konkurs

eröffnet

worden.

Es

ist

davon

auszugehen,

dass

seit

seiner

Eintragung

jeweils

keine

Geschäftstätigkeiten

mehr

ausgeübt

worden

seien.

Die

E.___

habe

in

den

Jahren

2019

und

2020

keine

Löhne

gemeldet

und

auch

nie

eine

Revision

durchgeführt.

P.___

habe

anlässlich

des

Pfändungsvollzugs

vom

2 4.

Juni

2019

ausge sagt,

dass

die

E.___

keinerlei

Vermögenswerte

wie

Bargeld,

Maschinen,

Fahrzeuge,

Werkzeuge

oder

anderes

besitze.

Die

Gesellschaft

verfüge

nur

über

einen

statu tarischen

Sitz

mit

einem

Briefkasten.

Geschäftsräumlichkeiten

oder

Warenlager

existierten

nicht.

Die

Gesellschaft

verfüge

über

keine

Angestellten

und

gehe

keiner

Geschäftstätigkeit

mehr

nach.

Das

Stammkapital

sei

vollständig

aufge braucht.

Aus

dem

Betreibungsregisterauszug

ergäben

sich

zudem

zahlreiche

offene

Forderungen

von

öffentlichen

Stellen

wie

der

SVA

Zürich

oder

des

Steueramts.

Dies

verdeutliche

die

systematische

Nichtzahlung

von

öffentlich-rechtlichen

Forderungen.

Somit

sei

im

Zeitraum

der

fraglichen

Zahlungen

auch

bei

der

E.___

von

einer

vollständig

inaktiven

Gesellschaft

auszugehen

und

nach gewiesen,

dass

die

vorgegebene

Rechtsgestaltung

den

wirtschaftlichen

Gegeben heiten

völlig

widerspreche

( Urk.

2

S.

16

f.). 2.1. 7

Die

F.___

sei

mit

Entscheid

des

Kantonsgerichts

Zug

am

2.

Oktober

2023

aufgelöst

und

die

Liquidation

angeordnet

worden.

Die

Beschwerdeführerin

habe

der

F.___

im

Zeitraum

vom

6.

Dezember

2021

bis

1 6.

Dezember

2022

Fr.

285'868.51

über wiesen.

Die

zuletzt

als

Geschäftsführerin

mit

Einzelunterschrift

eingetragene

Q.___

habe

anlässlich

der

Pfändung

vom

2 6.

Januar

2022

zu

Protokoll

gegeben,

dass

die

F.___

keine

Geschäftstätigkeit

ausübe

und

keine

Angestellten

habe.

Die

G esellschaft

besitze

keine

pfändbaren

Aktiven

oder

Vermögenswerte,

insbesondere

kein

Warenlager,

keine

Fahrzeuge,

Werkzeuge

oder

Maschinen.

Das

Stammkapital

sei

aufgebraucht

und

die

F.___

habe

auch

sonst

keine

Vermögens werte

auf

Bank-

oder

PC-Konti.

Daraufhin

habe

die

Beschwerdegegnerin

die

Ver sicherung

mit

Schreiben

vom

1 4.

April

2022

per

3 1.

Dezember

2021

aufgehoben.

Innert

angesetzter

Frist

habe

die

F.___

die

Aufhebung

nicht

beanstandet.

Für

das

Jahr

2021

habe

sie

einen

Lohn

für

Q.___

in

Höhe

von

Fr.

65’000.--

dekla riert;

andere

Löhne

und/oder

Mitarbeiter

seien

nicht

deklariert

worden.

Für

das

Jahr

2022

sei

gar

keine

Lohnmeldung

gegenüber

der

Ausgleichskasse

Zürich

erfolgt.

Andererseits

habe

die

F.___

bei

der

Ausgleichskasse

Zug

eine

Lohnsumme

von

CHF

93’193.--

angegeben,

was

angesichts

der

Zahlungen

der

Beschwerde führerin

nicht

plausibel

erscheine.

Prämien

bzw.

Beiträge

seien

weder

bei

der

Beschwerdegegnerin

noch

der

Ausgleichskasse

Zug

bezahlt

worden.

Ferner

seien

die

von

der

Beschwerdeführerin

genannten

Personen,

welche

angeblich

für

die

F.___

gearbeitet

haben

sollen,

auf

der

Lohnmeldung

an

die

Ausgleichskasse

Zug

nicht

aufgeführt.

Insgesamt

zeige

sich

damit

eine

systematische

Verschleierung

mit

dem

Zweck,

Prämien

und

Beiträge

zu

umgehen.

Offenbar

habe

die

Beschwer deführerin

am

2.

Februar

2022,

mithin

sieben

Tage

nach

der

Aussage

der

Gesell schafterin

und

Geschäftsführerin,

wonach

weder

Aktiven

noch

sonstige

Vermö genswerte

vorhanden

seien,

Fr.

25’212.23

an

die

F.___

überwiesen.

Später

habe

die

Beschwerdeführerin

noch

weitere

Fr.

219’333.94

an

diese

inaktive

Gesell schaft

überwiesen.

Die

behauptete

Rechtsgestaltung

widerspreche

auch

hier

den

tatsächlichen

Gegebenheiten

( Urk.

2

S.

18

f.). 2.1. 8

Zugunsten

der

G.___

habe

die

Beschwerdeführerin

im

Zeitraum

vom

2 7.

Januar

2022

bis

am

2 5.

Februar

2022

Zahlungen

in

Höhe

von

Fr.

337’500.--

getätigt.

Am

2 4.

Januar

2024

sei

über

die

G.___

das

Konkursverfahren

eröffnet

und

dieses

gleichentags

mangels

Aktiven

eingestellt

worden.

Bei

der

Beschwerdegegnerin

sei

die

G.___

nicht

erfasst

und

habe

dementsprechend

auch

keine

Löhne

gemeldet.

Prämien

oder

Beiträge

habe

sie

folglich

nicht

bezahlt.

Bei

der

Mehrwertsteuer

sei

die

Gesellschaft

ebenfalls

nicht

registriert

und

es

seien

auch

keine

Fahrzeuge

eingetragen.

Die

G.___

habe

auch

nicht

auf

die

Kontaktaufnahme

der

Einwohner gemeinde

AB.___

am

Firmensitz

reagiert.

Dies

alles

weise

auf

eine

inaktive

Gesellschaft

hin.

AC.___

habe

die

Gesellschaft

am

1 5.

Dezember

2021

an

AD.___

übergeben,

obwohl

zu

diesem

Zeitpunkt

Debitoren

in

Höhe

von

min destens

Fr.

52’200.--

ausstehend

gewesen

seien.

Dies

widerspreche

einem

nach vollziehbaren

wirtschaftlichen

Handeln.

Komme

hinzu,

dass

AD.___

(angeblich)

seit

dem

5.

November

2020

als

Hilfsarbeiter

im

Vollpensum

bei

der

AE.___

AG

angestellt

gewesen

sei,

wobei

letztere

in

den

Jahren

2020

bis

2022

jedoch

keine

Lohnzahlungen

für

AD.___

abgerechnet

habe.

Es

sei

zudem

ungewöhnlich,

wenn

ein

angestellter

Hilfsarbeiter

der

AE.___

AG

gleich zeitig

als

Gesellschafter

und

Geschäftsführer

bei

der

G.___

agiert

haben

soll.

Dies

spreche

für

eine

missbräuchliche

Verflechtung.

Kurz

nach

der

Eintragung

des

Hilfsarbeiters

AD.___

habe

die

Beschwerdeführerin

innert

eine m

Monat

über

Fr.

300’000.--

an

die

G.___

überwiesen,

was

ebenfalls

als

ungewöhnlich

zu

bezeichnen

sei.

Darüber

hinaus

sei

verwunderlich,

wenn

der

zu

100

%

beschäf tigte

Hilfsarbeiter

AD.___

zusätzlich

auch

bei

der

AF.___

GmbH

in

Liquidation

als

Gesellschafter

und

Geschäftsführer

mit

Einzelunterschrift

einge tragen

gewesen

sei.

Eine

Konkurseinvernahme

habe

nicht

durchgeführt

w e rden

können.

Mithin

sei

auch

die

G.___

als

inaktive

Hülle

zu

betrachten,

welche

gegen über

der

Beschwerdeführerin

nicht

in

gleichgeordneter

Stellung

am

Markt

teilge nommen

habe

( Urk.

2

S.

19

ff.). 2.1. 9

Zugunsten

der

am

2.

November

2021

eingetragenen

H.___

habe

die

Beschwer deführerin

im

Zeitraum

vom

4.

März

2022

bis

1.

September

2022

Zahlungen

in

Höhe

von

Fr.

253’097.76

ausgeführt.

Die

H.___

habe

im

retournierten

Versi cherungsfragebogen

vo m

2 6.

Februar

2022

mitgeteilt,

dass

sie

keine

Arbeit nehmer

beschäftige

und

keine

Löhne

ausrichte.

Es

sei

absonderlich,

wenn

sie

der

Beschwerdeführerin

am

2 7.

Februar

2022

vier

Rechnungen

über

insgesamt

Fr.

18’757.71

zugestellt

habe,

obwohl

sie

einen

Tag

zuvor

angegeben

habe,

kein

Personal

zu

beschäftigen.

Aktivitäten

der

H.___

seien

weder

ersichtlich

noch

geltend

gemacht

worden.

Zudem

fehlten

Hinweise

auf

Räumlichkeiten

einer

auf

dem

Bau

tätigen

Gesellschaft

mit

Materiallager

und

Werkzeugen

( Urk.

2

S.

20). 2.1. 10

Die

I.___

habe

2019

Fr.

151’943.42,

2020

Fr.

860’681.86

und

2021

Fr.

1’679’356.73 ,

und

damit

insgesamt

Fr.

2’691’982.01

von

der

Beschwerde führerin

erhalten.

Am

1 2.

Mai

2022

sei

das

Konkursverfahren

eröffnet

und

am

16.

November

2022

mangels

Aktiven

eingestellt

worden.

Die

Treuhänderin

der

I.___

habe

im

Februar

2020

angegeben,

der

Betrieb

sei

im

Jahr

2019

mangels

Aufträge n

inaktiv

gewesen.

Mithin

habe

die

Beschwerdeführerin

im

Jahr

2019

Zahlungen

an

eine

inaktive

Gesellschaft

getätigt.

Für

das

Jahr

2020

habe

die

I.___

eine

provisorische

Gesamtlohnsumme

von

Fr.

216’000.--

deklariert.

Auf

die

entsprechenden

Prämienrechnungen,

Zahlungserinnerungen,

Mahnungen

habe

sie

resp.

ihre

Treuhänderin

nicht

reagiert ;

gegen

den

Zahlungsbefehl

sei

auch

kein

Rechtsvorschlag

erhoben

worden .

Schliesslich

habe

das

Betreibungs amt

Risch

im

Juni

2021

mitgeteilt,

es

sei

trotz

intensiven

Bemüh ungen

nicht

gelungen,

den

Schuldner

anzuschreiben,

anzutreffen

oder

einzuvernehmen.

Der

Aufenthalt

des

zuletzt

als

Gesellschafter

und

Geschäftsführer

mit

Einzelunter schrift

eingetragenen

R.___

sei

unbekannt.

Dies

weise

ebenfalls

auf

eine

inak tive

Gesellschaft

hin.

Erst

im

November

2021

habe

die

Treuhänderin

mitgeteilt,

dass

seit

Ende

September

2021

niemand

mehr

bei

der

I.___

arbeite.

Im

März

2022

habe

die

Treuhänderin

für

das

Jahr

2021

eine

Lohnsumme

von

Fr.

0.--

gemeldet.

Auf

die

wiederholten

Nachfragen

zur

Lohnsumme

im

Zeitraum

von

Januar

bis

September

2021

habe

niemand

reagiert.

Bei

der

Mehrwertsteuer

sei

die

I.___

nicht

registriert

gewesen.

Folglich

habe

sie

weder

Umsätze

gemeldet

noch

Steuern

bezahlt.

Bei

der

Ausgleichskasse

Zug

habe

die

I.___

abweichend

von

den

Angaben

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

für

das

Jahr

2019

eine

Lohnsumme

von

Fr.

16’234. --

und

für

das

Jahr

2020

eine

Lohnsumme

von

Fr.

489’385.20

deklariert;

für

das

Jahr

2021

habe

sie

angekreuzt:

«Wir

haben

im

Jahr

2021

keine

beitragspflichtigen

Löhne

ausbezahlt».

Mithin

korrelierten

die

vorliegend

fraglichen

Zahlungen

der

Beschwerdeführerin

von

mehr

als

zwei

Millionen

Franken

nicht

mit

den

Lohnmeldungen

gegenüber

der

Ausgleichskasse

Zug.

Die

I.___

habe

sich

auch

den

Beitragszahlungen

entzogen,

woraufhin

die

Ausgleichskasse

abgeschriebene

Forderungen

in

der

Höhe

von

Fr.

99’375.40

verzeichnet

habe.

Zudem

falle

auf,

dass

R.___

als

Gesellschafter

und

Geschäfts führer

mit

Einzelunterschrift

nie

als

Arbeitnehmer

deklariert

worden

sei.

Dies

ver deutliche

das

systematische

Vorgehen

mittels

Gesellschaftshülle,

um

Sozialversi cherungsprämien

zu

umgehen

( Urk.

2

S.

21

ff.). 2.1.1 1

Die

J.___

habe

vom

1 7.

August

2021

bis

2 1.

Juli

2022

Zahlungen

in

Höhe

von

Fr.

2’603

305.55

von

der

Beschwerdeführerin

erhalten.

Das

am

3.

November

2022

eröffnete

Konkursverfahren

sei

am

1 8.

April

2023

mangels

Aktiven

eingestellt

worden.

Zuletzt

sei

S.___

als

Geschäftsführer

und

Gesellschafter

aufgetre ten.

Die

Treuhänderin ,

an

deren

Adresse

sich

der

Firmensitz

befunden

habe,

habe

für

das

Jahr

2021

eine

provisorische

Lohnsumme

in

Höhe

von

Fr.

60’000.--

gemeldet

und

mitgeteilt,

dass

kein

Personal

beschäftigt

werde.

Im

März

2021

seien

zwei

Arbeitnehmer

ab

1.

April

2021

und

eine

provisorische

Lohnsumme

von

Fr.

5000.--

gemeldet

worden.

Die

provisorisch

gemeldeten

Lohnsummen

stünden

in

keinem

Verhältnis

zu

den

fraglichen

Zahlungen.

Trotz

mehrerer

Pfändungsankündigungen

und

der

Unterstützung

durch

die

Polizei

habe

die

Pfändung

nicht

vollzogen

werden

können.

Gemäss

Meldung

der

Polizei

sei

S.___

nach

unbekannt

abgereist.

Die

Zahlungen

der

Beschwerdeführerin

seien

sowohl

davor

als

auch

danach

erfolgt.

Im

Verlustschein

vom

4.

Mai

2022

sei

vermerkt:

«Die

Schuldnerfirma

hat

hierorts

keine

Organe

(…)».

Der

Zahlungs befehl

vom

1 7.

Juni

2022

habe

nicht

zugestellt

werden

können,

weil

die

Klingel

und

der

Briefkasten

nicht

angeschrieben

gewesen

seien.

Beim

zweiten

Zustellver such

habe

die

Treuhänderin

den

Zahlungsbefehl

entgegengenommen.

Nach

der

Konkurseröffnung

habe

S.___

nicht

einvernommen

werden

können.

Dies

zeige

die

Inaktivität

der

J.___ .

Zudem

sei

letztere

nie

bei

der

Mehrwertsteuer

registriert

gewesen

und

habe

demnach

keine

Mehrwertsteuern

bezahlt.

Die

bei

der

Ausgleichskasse

angegebene

Lohnsumme

von

Fr.

22 ’ 500. --

(2021)

stehe

im

Missverhältnis

zu

den

Millionenzahlungen

der

Beschwerdeführerin.

Die

Prämien beiträge

habe

die

J.___

nicht

bezahlt

und

die

Forderungen

der

Ausgleichskasse

Zug

seien

abgeschrieben

worden.

Es

falle

zudem

auf,

dass

dieselbe

Treuhänderin

für

die A.___ ,

I.___

und

J.___

agiert

habe.

Demgegenüber

sei

der

im

Han delsregister

eingetragene

S.___

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

und

Ausgleichskasse

Zug

nie

in

Erscheinung

getreten.

Bei

den

Quellensteuern

habe

die

J.___

nie

eine

Meldung

für

S.___

gemacht

und

auch

nichts

bezahlt.

Soweit

S.___

per

Deklaration

best ätigt

haben

soll,

dass

die

J.___

die

minimalen

Lohn-

und

Arbeitsbedingungen

einhalte,

weiche

die

Unterschrift

auf

diesen

Deklarationen

stark

von

jener

auf

seinem

Arbeitsvertrag

bei

der

I.___

ab.

Zudem

würden

die

genannten

Unterschriften

deutlich

von

jener

Unterschrift

auf

seinem

slowenischen

Pass

abweichen.

Somit

sei

nicht

nachgewiesen,

dass

tatsächlich

S.___

die

Deklaration

unterzeichnet

habe.

Vielmehr

sei

von

gefälschten

Unterlagen

auszugehen.

Im

Übrigen

vermöchten

die

Deklarationen

die

rechtliche

Selbstständigkeit

der

vorliegenden

Subunternehmung

ohnehin

nicht

zu

belegen.

Daran

änderten

auch

die

vorliegenden

Arbeitsverträge

mit

Q.___

und

T.___

nichts.

Dies

unter

anderem

mit

Blick

auf

die

fragliche

Unterschrift

von

S.___ .

Die

Angaben

zur

Stammbelegschaft

der

J.___

deute te n

ebenfalls

nicht

auf

eine

aktive

Gesellschaft

mit

eigener

Arbeits organisation

hin,

zumal

sämtliche

Akkordanten

denselben

Mindestlohn

erhielten

und

in

der

gleichen

Lohnklasse/Lohnkategorie

eingereiht

worden

seien.

Bei

einer

eigenen

Arbeitsorganisation

seien

unterschiedliche

Lohnhöhen

zu

erwarten,

welche

die

in

einer

Unternehmung

notwendigen

unterschiedlichen

Funktionen

abbildeten.

Zudem

seien

definitive

Löhne

nie

deklariert

und

Prämien

nie

bezahlt

worden.

Im

Zusammenhang

mit

der

Schadenmeldung

betreffend

U.___

vom

2.

Dezember

2021

habe

der

auf

der

Baustelle

zum

Unfall

befragte

Polier

best ätigt,

dass

U.___

nicht

als

Angestellter

der

J.___

aufgetreten

sei.

Dies

zeige,

dass

die

J.___

nur

als

Hülle

dazu

gedient

habe,

Sozialversicherungsbeiträge

zu

umgehen.

Daran

ändere

auch

nichts,

wenn

gemäss

den

von

der

Beschwerdeführerin

einge reichten

Kontoauszügen

der

J.___

andere

Firmen

ebenfalls

Zahlungen

an

diese

ge tätigt

hätten .

Schliesslich

sei

S.___

selbst

mit

polizeilicher

Hilfe

nicht

auffindbar

gewesen.

Dieser

Organmangel

habe

letztlich

auch

zum

Konkurs

geführt.

Es

sei

absonderlich,

dass

danach

noch

sehr

hohe

Zahlungen

an

die

J.___

getätigt

worden

seien.

Noch

mehr

erstaune,

wenn

die

Beschwerdeführerin,

welche

sich

gegenüber

der

J.___

als

unabhängige

Gesellschaft

präsentiere,

offenbar

im

Besitz

sei

von

Kontoauszügen

der

J.___ .

Dies

zeige,

dass

es

sich

bei

der

J.___

nicht

um

eine

gegenüber

der

Beschwerdeführerin

selbstständige

und

gleich berechtigt

agierende

Gesellschaft

gehandelt

habe.

Dazu

passend

habe

die

Beschwerdegegnerin

keinen

Kontakt

mit

der

J.___

gehabt;

agiert

habe

ausschliesslich

deren

Treuhänderin.

Es

sei

dam it

insgesamt

von

einem

Umgehungsversuch

auszugehen,

welcher

nicht

zu

schützen

sei

( Urk.

2

S.

23

ff.). 2.1.1 2

Zugunsten

der

am

2 2.

März

2022

eingetragenen

K.___

habe

die

Beschwerde führerin

von

Juli

2022

bis

Ende

2022

Zahlungen

in

Höhe

von

Fr.

1’451’000.--

getätigt.

Zuletzt

sei

O.___

als

Gesellschafter

und

Geschäftsführer

mit

Einzelunterschrift

im

Handelsregister

eingetragen

gewesen.

Im

Dezember

2023

sei

die

Gesellschaft

aufgefordert

worden,

Mängel

in

der

Organisation

zu

beheben;

im

Januar

2024

sei

der

Konkurs

eröffnet

und

das

Konkursverfahren

im

Februar

2024

mangels

Aktiven

eingestellt

worden.

Wie

bereits

festgehalten

habe

sich

O.___

bei

mehr

als

zwei

Dutzend

Unternehmen

ein ge tragen,

wobei

viele

davon

bereits

liquidiert

seien.

Die

Kontaktversuche

der

Beschwerdegegnerin

mit

der

K.___

seien

erfolgslos

ge blieben.

Letztere

sei

aufgefordert,

sich

zu

melden,

sobald

Personal

beschäftigt

werde.

Eine

entsprechende

Meldung

sei

nie

eingegangen.

Auf

spätere

Aufforderungen,

Unterlagen

einzureichen,

habe

die

K.___

auch

nie

reagiert.

Somit

sei

die

K.___

nie

bei

der

Beschwerdegegnerin

versichert

gewesen

und

habe

nie

Lohnsummen

deklariert

oder

Prämien

bezahlt.

Bei

der

Aus gleichskasse

Zug

habe

die

K.___

eine

Lohnsumme

von

Fr.

248’335.20

im

Jahr

2022

deklariert,

jedoch

nie

Beiträge

bezahlt.

Aufgrund

der

in

den

Rechnungen

angegebenen

Preise

pro

Tonne

sei

von

mindestens

31

Akkordanten

auszugehen,

welche

für

die

Beschwerdeführerin

Eisen

verlegt en .

Demnach

best ehe

mit

Blick

auf

die

bei

der

Ausgleic h skasse

Zug

gemeldeten

9

Personen

eine

massive

Diskre panz

zwischen

den

gemeldeten

Löhnen

und

den

nachgewiesenen

Umsätzen.

Dies

zeige,

dass

auch

die

K.___

als

Umgehungsgesellschaft

benutzt

worden

sei,

um

Schwarzarbeiter

zu

beschäftigen.

Auffällig

sei

weiter,

dass

der

bei

der

K.___

gemeldete

Arbeitnehmer

V.___

im

Namen

der

Beschwerdeführerin

(und

nicht

im

Namen

der

K.___ )

Weisungen

verbindlich

entgegengenommen

und

Rapporte

sowie

Ausmasse

unterzeichnet

habe.

Somit

habe

er

für

die

Beschwerdeführerin

gehandelt.

Dies

zeige

erstens,

dass

die

Arbeitnehmer

der

K.___

in

die

Arbeits organisation

der

Beschwerdeführerin

eingebettet

gewesen

seien,

zweitens,

dass

die

K.___

nicht

gänzlich

unabhängig

von

der

Beschwerdeführerin

gehandelt

habe

und

drittens,

dass

die

K.___

nach

aussen

nicht

in

Erscheinung

getreten

sei.

Dies

weise

auf

eine

unselbstständige,

inaktive

Erwerbstätigkeit

der

K.___

hin.

Die

ein spracheweise

eingereichten

Deklarationen

im

Sinne

des

Entsendegesetzes

hätten

einen

geringen

Beweiswert,

da

sie

nicht

von

den

jeweiligen

Arbeitnehmern

unterzeichnet

worden

seien

und

eine

selbständige

Tätigkeit

nicht

auszuweisen

vermöchten.

Schliesslich

erscheine

es

als

aussergewöhnlich,

wenn

die

ehemaligen

Gesch ä ftsführer

der

K.___

( Q.___

und

T.___ )

gleichzeitig

Arbeit nehmende

der

J.___

gewesen

seien.

Vielmehr

best ätige

dies

die

diversen

Ver flechtungen

der

involvierten

Unternehmen

( Urk.

2

S.

27

ff.). 2.1.13

Mithin

seien

die

fraglichen

Firmen

überw ie gend

oder

nicht

annähernd

im

Umfang

der

fraglichen

Zahlungen

aktiv

gewesen

und

hätten

keine

oder

kaum

Löhne

bei

den

Ausgleichskassen

wie

auch

der

Beschwerdegegnerin

gemeldet.

Damit

seien

effektiv

unselbstständige

Akkordantentätigkeiten

für

die

Beschwerdeführerin

ausgeübt

worden.

Mit

Hilfe

dieser

Gesellschaften

seien

systematisch

Sozialversi cherungsbeiträge

umgangen

worden

und

sei

die

Lohnaufrechnung

nicht

zu

beanstanden

( Urk.

2

S.

28

ff.).

Es

sei

jedoch

bei

der

nochmaligen

Sichtung

der

Verfügungsgrundlagen

aufgefallen,

dass

die

Einreihungsverfügung

vom

15.

August

2018

betreffend

das

Jahr

2019

einen

Bruttoprämiensatz

BUV

von

5.4 1 84

%

enthalte.

In

der

angefochtenen

Rechnung

sei

aber

auf

einen

Brutto prämiensatz

von

5.6888

%

abgestellt

worden.

Somit

sei

der

Prämienbetrag

für

die

BUV

im

Jahr

2019

bei

der

festgestellten

Differenzlohnsumme

von

Fr.

347’247.--

um

Fr.

938.95

auf

Fr.

18’815.25

zu

reduzieren

und

d ie

angefoch tene

Verfügung

nach

Rechtskraft

entsprechend

anzupassen

( Urk.

2

S.

35). 2.2

2.2.1

Die

Beschwerdeführerin

monierte

die

Aufrechnung

per

se

sowie

die

Höhe

der

Aufrechnung.

Sie

habe

mit

einer

Vielzahl

von

selbständigen

Subunternehmen

zusammengearbeitet,

welche

best ätigt

hätten,

ihre

Verpflichtungen

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

einzuhalten.

Die

Subunternehmen

hätten

selbständige

Akkordarbeit

sowohl

für

die

Beschwerdeführerin

als

auch

für

Dritte

erbracht.

Die

Beschwerdeführerin

habe

stets

nach

best em

Wissen

und

Gewissen

gehandelt

und

sei

ihren

Buchführungs-,

Dokumentations-,

Fürsorge-

und

Mitwirkungspflichten

nachgekommen .

Sie

habe

sämtliche

Pflichten

gegenüber

den

entsprechenden

Behörden,

so

auch

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

und

der

SVA

Zürich ,

er füllt .

Dass

die

Beschwerdeführerin

nunmehr

für

das

Fehlverhalten

der

Sub unternehmen

einstehen

solle,

was

ihre

Existenz

gefährde,

sei

stossend

und

rechts widrig.

Eine

solche

Kausalhaftung

sei

gesetzlich

nicht

vorgesehen.

Demgegenüber

sei

mit

Art.

27

ATSG

eine

Aufklärung

seitens

der

Beschwerdegegnerin

gesetzlich

vorgesehen.

Dieser

Aufklärungspflicht

sei

die

Beschwerdegegnerin

nicht

nachge kommen.

Ohne

vorgängige

und

detaillierte

Aufklärung

verkomme

die

gesetzlich

nicht

geregelte

Aufrechnung

zu

einer

verschleierten,

strikten

Kausalhaftung

für

das

Verschulden

von

Dritten.

Die

Rechtsprechung

zur

Aufrechnung

bei

einem

Missbrauch

bzw.

einer

Umgehung

sei

kritisch

zu

hinterfragen,

restriktive

zu

handhaben

und

könne

auf

jeden

Fall

nur

bei

klaren

Fällen

von

Missbrauch

bzw.

einer

Umgehung

greifen.

Soweit

die

Beschwerdegegnerin

vorliegend

teilweise

behaupte,

die

Subunternehmer

hätten

keine

aktive

Geschäftstätigkeit

ausgeübt

und/oder

es

liege

eine

Umgehung

vor,

werde

dies

vehement

best ritten,

zumal

die

Beschwerdeführerin

und

andere

Auftraggeber

tatsächlich

Leistungen

von

Sub unternehmen

empfangen

hätten.

Richtig

sei,

dass

gewisse

Subunternehmen

ihren

Buchführungs-,

Dokumentations-,

Fürsorge-

und

Mitwirkungspflichten

nicht

nachgekommen

seien.

Die

Beschwerdeführerin

best reite

aber

vehement,

dass

sie

sich

in

diesem

Zusammenhang

an

einem

Missbrauch

bzw.

einer

Umgehung

beteiligt

habe.

Zudem

habe

die

Beschwerdegegnerin

Aktenstücke,

welche

eine

selbständige

Tätigkeit

der

Subunternehmer

best ätigte n ,

so

etwa

bei

der

I.___

oder

J.___ ,

nicht

in s

Dossier

aufgenommen.

Zudem

seien

gewisse

Aktenstücke

eingeschwärzt.

Damit

seien

die

Akten

einseitig

zulasten

der

Beschwerdeführerin

und

zudem

unvollständig.

Daran

ändere

auch

nichts,

wenn

bis

auf

die

H.___

alle

Subunternehmer

in

Konkurs

gefallen

seien.

Erstens

werde

die

Beschwerde gegnerin

dadurch

nicht

von

ihrer

Abklärungspflicht

entbunden.

Zweitens

stelle

sich

die

Frage,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

bei

den

nunmehr

konkursiten

Firmen

nicht

schon

früher

interveniert

habe.

Der

Untersuchungsgrundsatz

werde

ad

absurdum

geführt,

wenn

die

Beschwerdegegnerin

den

Konkurs

von

Gesell schaften

abwarten

und

hernach

argumentieren

könne,

die

Gesellschaft

sei

in

Konkurs

gefallen

und

der

Sachverhalt

könne

nicht

näher

abgeklärt

werden.

Ohne

eine

entsprechende

Abklärung

und

Dokumentation

sei

es

denkbar

einfach

zu

behaupten,

die

Subunternehmen

hätten

keine

aktive

Tätigkeit

ausgeführt,

wes halb

sie

als

unselbständig

gelten

würden.

Insbesondere

sei

die

Beschwerde führerin

selbst

nicht

in

der

Lage,

solche

Abklärungen

durchzuführen.

Mithin

habe

die

Beschwerdegegnerin

den

Untersuchungsgrundsatz,

das

Recht

auf

Akten einsicht

und

damit

das

rechtliche

Gehör

der

Beschwerdeführerin

verletzt.

Sofern

die

Beschwerdegegnerin

die

Aufrechnung

aus

dem

Fehlverhalten

der

Sub unternehme n

herleite,

ohne

gleichzeitig

ein

konkretes

eigenes

Fehlverhalten

auf

Seiten

der

Beschwerdeführerin

darzutun,

hätte

die

Beschwerdegegnerin

letztere

zumindest

über

ihre

angeblichen

Pflichten

zur

Kontrolle

und

Sicherstellung

der

Konformität

der

Subunternehmen

aufklären

müssen.

Die

Beschwerdeführerin

sei

von

der

Beschwerdegegnerin

aber

zu

keinem

Zeitpunkt

über

die

Möglichkeit,

geschweige

denn

Voraussetzungen

einer

Aufrechnung

aufgeklärt

worden.

Bis

zur

Rechnung

nach

der

Revision

vom

2 2 .

November

2023

und

dem

Schreiben

zur

Rechnung

vom

2 2.

November

2023

sei

der

Beschwerdeführerin

vollkommen

unbekannt

gewesen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

eine

Aufrechnung

der

von

der

Beschwerdeführerin

an

die

Subunternehmen

bezahlten

Leistungen

vornehmen

k ö nn e

bzw.

vornehmen

w e rd e .

Hätte

die

Beschwerdegegnerin

die

Beschwerde führerin

über

die

Risiken

einer

Aufrechnung

aufgeklärt,

hätte

sie

rückblickend

wohl

eingehendere

Abklärungen

zu

den

Subunternehmen

vorgenommen

und/oder

die

Zusammenarbeit

mit

best immten

Subunternehmen

gänzlich

unter lassen.

Soweit

sich

die

Beschwerdegegnerin

auf

den

Standpunkt

stelle,

die

Beschwerdeführerin

hätte

selbst

sicherstellen

bzw.

überprüfen

müssen,

dass

ihre

Auftragnehmer

ihren

Buchführungs-,

Dokumentations-,

Fürsorge-

und

Mit wirkungspflichten

nachkommen

würden ,

so

existiere

hierfür

keine

gesetzliche

Grundlage.

Wenn

die

Beschwerdegegnerin

eine

best immte

Handlungspflicht

einfordere,

welche

sich

nicht

aus

dem

Gesetz

ergebe,

hätte

sie

die

Beschwerde führerin

umso

mehr

vorgängig

darüber

aufklären

müssen ,

was

konkret

von

ihr

erwartet

werde

und

welche

Folgen

bei

einer

Unterlassung

drohten.

Letzteres

umso

mehr

gegenüber

rechtlichen

Laien,

welche

weder

mit

dem

Gesetz,

geschweige

denn

mit

der

Rechtsprechung

noch

mit

der

deutschen

Sprache

hinreichend

vertraut

seien.

Alsdann

sei

eine

Aufrechnung

nur

bei

einem

Missbrauch

zulässig

und

nicht

bereits

dann,

wenn

retrospektiv

die

Geschäftstätigkeiten

der

Gesell schaft

nicht

mehr

ohne

Weiteres

festgestellt

werden

könnten.

Der

Missbrauchstat best and

setze

zudem

voraus,

dass

die

beteiligten

Parteien

beim

Missbrauch

zusammenwirkten.

Dies

treffe

nicht

zu,

wenn

sich

nur

die

Subunternehme n

miss bräuchlich

verhielten,

sich

nur

diese

bei

der

Beschwerdegegnerin

nicht

anmeldeten

und

keine

Beträge

bezahlten,

nur

diese

keine

Buchhaltung

führten

etc.

Schliesslich

sei

selbst

im

Falle

einer

Aufrechnung

nicht

der

gesamte

Umsatz

aufzurechnen.

Vielmehr

sei

ein

Abzug

für

Unkosten

im

Umfang

von

zumindest

10

%

vorzunehmen.

Darüber

hinaus

habe

die

Beschwerdegegnerin

die

«Lohn summen»

bzw.

Zahlungen

an

die

E.___

im

Jahr

2019

und

an

die

I.___

in

den

Jahren

2020

und

2021

falsch

addiert.

Gestützt

auf

den

Kontoauszug

der

Beschwerdeführerin

habe

sie

der

E.___

2019

Fr.

81'475.30

(statt

Fr.

121'357.75)

und

der

I.___

im

Jahr

2020

Fr.

808'151.94

(statt

Fr.

860'681.86)

resp.

2021

Fr.

1'659'755.33

(statt

Fr.

1'679'356.73)

bezahlt

( Urk.

1

S.

17

f.). 2.2.2

Betreffend

die A.___ habe

die

Beschwerdegegnerin

im

Schreiben

zur

Rechnung

vom

2 2.

November

2023

selbst

ausgeführt,

dass

sich

aus

den

Bank auszügen

ergebe,

dass

diese

im

Zeitraum

vom

1 4.

Oktober

2022

bis

3.

März

2023

Umsätze

mit

«diversen

Bauunternehmungen»

in

Höhe

von

über

Fr.

1'530'404.82

erzielt

habe.

Dies

korreliere

mit

den

einspracheweise

gemachten

Angaben

der

Beschwerdeführerin,

wonach

die A.___ unter

anderem

die

W.___

AG

und

AA.___

AG

als

Auftraggeberin

gehabt

habe.

Tatsache

sei

somit,

dass

die A.___ mehrere

Auftraggeber

gehabt

habe,

was

eine

aktive

und

selb ständige

Tätigkeit

belege.

Zudem

habe

letztere

im

Rahmenvertrag

vom

1 9.

November

2019

best ätigt,

dass

sie

die

gesetzlichen

Pflichten

im

Zusammen hang

mit

den

Sozialversicherungen

einhalte.

Alsdann

habe

die A.___ eine

Vielzahl

von

näher

bezeichneten

Personen

beschäftigt.

Dass

keine

Lohn meldungen

und

Arbeitsverträge

im

Zusammenhang

mit

diesen

Personen

vor liegen

würden,

stelle

keine

Pflichtverletzung

der

Beschwerdeführerin

dar ,

h andle

es

sich

dabei

doch

nicht

um

ihre

Mitarbeiter.

Zudem

habe

die A.___ für

die

Beschwerdeführerin

Leistungen

erbracht,

ansonsten

letztere

denklogisch

keine

Zahlungen

geleistet

hätte.

Mithin

könne

die A.___ nicht

inaktiv

gewesen

sein.

Dass

der

Gesellschafter

AG.___

Bargeldbezüge

getätigt

habe,

sei

der

Beschwerde führerin

nicht

bekannt.

Seine

Aussagen

anlässlich

der

Konkurseinvernahme

würden

der

Geschäftstätigkeit

der

Gesellschaft

nicht

entsprechen

und

sich

wohl

auf

den

Stand

der

Gesellschaft

im

Zeitpunkt

des

Konkurses

beziehen.

Soweit

die

Beschwerdegegnerin

die

Aufrechnung

damit

begründe,

dass

die A.___ ihren

Buchführungs-,

Dokumentations-,

Fürsorge-

und

Mitwirkungspflichten

nicht

nachgekommen

sei,

handle

es

sich

dabei

um

eine

Pflichtverletzung

von

AG.___ .

Zudem

sei

die

Beschwerdeführerin

nie

über

irgendwelche

Pflichten

im

Zusammenhang

mit

einer

möglichen

Aufrechnung

aufgeklärt

worden.

Wenn

die

Beschwerdegegnerin

die

Aufrechnung

mit

einem

Missbrauch

begründe,

habe

sie

es

unterlassen,

die

konkreten

Pflichtverletzungen

der

Beschwerdeführerin

zu

adressieren.

Da

die

Beschwerdeführerin

keinen

Einfluss

auf

die

Geschäftstätigkeit

der A.___ gehabt

habe,

könne

die

Beschwerdegegnerin

auch

nicht

aufzeigen,

inwiefern

die

Beschwerdeführerin

sich

missbräuchlich

verhalten

habe.

Ein

Missbrauchstat best and

im

Sinne

der

Rechtsprechung,

an

welchem

denklogisch

sowohl

der

Auftraggeber

als

auch

Auftragnehmer

beteiligt

sein

müssten,

lasse

sich

vor liegend

somit

nicht

erstellen

( Urk.

1

S.

18

ff.).

2.2. 3

Im

Zusammenhang

mit

de n

übrigen

vorliegend

involvierten

Gesellschaften

argu mentierte

die

Beschwerdeführerin

im

Wesentlichen

analog

( Urk.

1

S.

2 1

ff.) ,

wes halb

auf

das

unter

E.

2.2. 2

Z itierte

verwiesen

werden

kann .

Im

Zusammenhang

mit

der

I.___

führte

sie

zudem

aus,

aus

der

Schadenmeldung

UVG

vom

1 2.

März

2021

und

der

Taggeldabrechnung

für

den

Sachbearbeiter

AH.___

vom

1 2.

März

2021

für

den

Zeitraum

vom

1 3.

Februar

2021

bis

1 8.

März

2021

sei

ersichtlich ,

dass

die

I.___

tatsächlich

Mitarbeiter

beschäftigt

habe .

Die

Beschwerdegegnerin

habe

das

entsprechende

Taggeld

in

Höhe

von

Fr.

3'670.40

auch

ohne

Beanstandung

ausbezahlt.

Erstaunlicherweise

finde

sich

die

besagte

Taggeldabrechnung

nicht

in

den

Akten

der

Beschwerdegegnerin ,

mit

welchen

nun

die

Aufrechnung

begründet

werde

( Urk.

1

S.

41).

Zudem

sei

die

I.___

gemäss

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

16.

August

2021

mit

einer

Lohnsumme

von

Fr.

270'000. --

erfasst

gewesen .

Diese

Verfügung

habe

sich

auf

die

Betriebsbeschreibung

vom

1 7.

Februar

2020,

aus

welcher

die

Betriebsver hältnisse

der

I.___

hervorgingen,

bezogen.

Mithin

habe

letztere

offensichtlich

eine

aktive,

selbständige

Tätigkeit

ausgeübt.

Weder

die

Verfügung

vom

1 6.

August

2021

noch

die

Betriebsbeschreibung

vom

1 7.

Februar

2020

würden

sich

in

den

Akten

der

Beschwerdegegnerin ,

mit

welchen

nun

eine

Aufrechnung

gegenüber

der

Beschwerdeführerin

begründet

werde ,

finden .

Alsdann

habe

die

J.___

mit

ihren

Mitarbeitern

Arbeitsverträge

abgeschlossen,

Lohn aus weise

aus gestellt

und

Unfälle

bei

der

Beschwerdegegnerin

gemeldet.

Diese

Unterlagen

seien

ebenfalls

nicht

aktenkundig.

Zudem

hätten

die

Mitarbeiter

durch

Verkehrsregel verletzungen

mit

den

Fahrzeugen

der

J.___

Verkehrsbussen

erwirkt,

womit

nach gewiesen

sei,

dass

die

Gesellschaft

über

Fahrzeuge

verfügt

habe

( Urk.

1

S.

46).

Betreffend

die

K.___

sei

ausserdem

bekannt,

dass

sie

verschiedene

näher

bezeichnete

Auftraggeber

gehabt

habe,

was

für

eine

selbständige

Tätigkeit

spreche

( Urk.

1

S.

47). 2.2. 4

Zusammenfassend

stehe

fest,

dass

die

Subunternehmer

gegenüber

der

Beschwerde führerin

ein

eigenes

Unternehmerrisiko

getragen

und

eine

selbstän dige

Tätigkeit

ausgeübt

hätten.

Sie

hätten

Leistungen

für

diverse

Auftraggeber

erbracht

und

diverse

Mitarbeiter

beschäftigt.

Mithin

seien

sie

offensichtlich

aktiv

tätig

gewesen,

andernfalls

keine

Zahlungen

erfolgt

wären.

Richtig

sei

zwar,

dass

die

besagten

Subunternehmer

ihre

Buchführungspflichten

verletzt

hätten.

Falsch

sei

hingegen,

wenn

dies

der

Beschwerdeführerin

angelastet

werde.

Diese

habe

lediglich

Leistungen

von

den

Subunternehmern

bezogen,

ohne

jeglichen

Einfluss

auf

deren

Geschäftstätigkeit.

Der

Beschwerdeführerin

könne

auch

keine

Sorg faltspflichtverletzung

zur

Last

gelegt

und

kein

Fehlverhalten

nachgewiesen

werden.

Die

von

der

Beschwerdeführerin

gewählte

Rechts gestaltung

mit

einer

Vielzahl

von

Subunternehmern

sei

weder

absonderlich

noch

den

wirtschaftlichen

Verhältnissen

völlig

unangemessen.

Im

Gegenteil

sei

der

Beizug

von

Subunter nehmern

in

der

Branche

der

Beschwerdeführerin

die

Regel

und

nicht

die

Ausnahme.

Die

Aufrechnung

der

angeblichen

Lohnsummen

sei

somit

unzulässig

( Urk.

1

S.

50). 3. 3.1

Gestützt

auf

Art.

105

UVG

sind

UV- Prämienrechnungen

mittels

Einsprache

anfechtbar

(vgl.

auch

Arthur

Brunner ,

in:

ATSG-Kommentar,

5 .

Auflage,

202 4 ,

N.

27

zu

Art.

52

;

Fullin

Nicolai,

in:

Marc

Hürzeler,

Ueli

Kieser

[Hrsg.],

Kommentar

zum

schweizerischen

Sozialversicherungsrecht

[ KOSS ],

UVG,

2018,

N.

2

zu

Art.

105

UVG ).

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

1 1.

September

2024,

welcher

die

Rechnung

vom

2 2.

November

2023

ersetzte,

bildet

den

Anfechtungsgegenstand

des

vorliegenden

Verfahrens

(BGE

125

V

413

E.

1a,

131

V

407

E.

2.1.2.1).

3.2

Alsdann

liegt

keine

Verletzung

des

Anspruchs

auf

rechtliches

Gehör

respektive

der

Begründungspflicht

vor,

wenn

eine

sachgerechte

Anfechtung

des

vor instanzlichen

Entscheids

möglich

war

(vgl.

BGE

142

III

433

E.

4.3.2).

Das

trifft

hier

zu.

Anzumerken

bleibt

immerhin,

dass

der

Beschwerdeführerin

resp.

ihrer

Rechtsvertretung

die

entscheidrelevanten

Akten

zugestellt

wurden

(vgl.

Urk.

11/22 7 ,

Urk.

11/318);

allfällige

Einschwärzungen

dienten

dem

Persön lichkeits-

und

Datenschutz

Dritter

und

betrafen

vorliegend

nicht

streitgegen ständliche

resp.

entscheidrelevante

Informationen

(vgl.

etwa

Urk.

11/317/10

f.,

Urk.

11/317/66

ff.).

Im

Übrigen

hat

die

Beschwerdeführerin

auch

nicht

substan tiiert,

mit

welcher

Einschwärzung

ihr

massgebliche

Sachverhalts- Informationen

vorenthalten

worden

seien. 3.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

die

Entschädi gungen

der

Beschwerdeführerin

für

Fremdarbeiten

gegenüber

der

Firmen

A.___ ,

B.___ ,

C.___ ,

D.___ ,

E.___ ,

F.___ ,

G.___ ,

H.___ ,

I.___ ,

J.___

und

K.___

als

prämienpflichtiger

Verdienst

erkannt

und

nacherfasst

hat. 4. 4.1

Für

den

Streitgegenstand

massgeblich

ist,

ob

die

Zusammenarbeit

zwischen

der

Beschwerdeführerin

und

den

genannten

Firmen

als

Auftrags-/Werkvertrags ver gabe

an

Subunternehmen

zu

qualifizieren

ist

oder

der

Beschwerdeführerin

für

die

Inanspruchnahme

von

Fremdleistungen

eine

Arbeitgeberstellung

zukommt

bzw.

die

«Auftragsvergabe»

an

die

Subunternehmen

als

Konstrukt

zur

Beitrags umgehung

zu

qualifizieren

ist.

4.2

Um

in

der

Baubranche

gängige

Betrugsfälle

zu

vermeiden,

wäre

die

Beschwerde führerin

bei

sorgfältiger

Auftragsvergabe

an

Subunternehmen

zunächst

gehalten

gewesen,

Best ätigungen

einzuholen

über

die

erfolgten

UVG-Prämienzahlungen,

die

Bezahlung

der

AHV-Beiträge,

den

Anschluss

an

eine

Vorsorgeeinrichtung

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

die

berufliche

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenvorsorge

(BVG)

sowie

bezüglich

der

Einhaltung

des

GAV

oder

Ent sendegesetzes

und

eine

Kopie

der

Mehrwertsteuerrechnung

inkl.

MwSt.-Nr.

(vgl.

https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/unfallversicherung/unfallversicherung-uvg/einsatz-von-subunternehmen ).

Mit

diesen

öffentlich

zugänglichen

Hin wei sen

auf

der

Homepage

der

Beschwerdegegnerin

kam

diese

ihrer

in

Art.

27

ATSG

stipulierten

allgemeinen

Hinweis-

und

Aufklärung s pflicht

entgegen

den

Vor bringen

der

Beschwerdeführerin

hinreichend

nach

(vgl.

BGE

131

V

472

E.

4.1) .

Die

verlangten

Best ätigungen

der

Ausgleichskasse,

des

Unfallversicherers

und

der

Steuerverwaltung

über

Abschluss

und

Zahlung

der

Prämien

resp.

M ehrwertsteuer

hat

die

Beschwerdeführerin

un best rittenermassen

nicht

ein geholt.

Damit

nahm

sie

arbeits-

und

sozialversicherungsrechtliche

Regel widrigkeiten

zumindest

in

Kauf

und

geht

die

beschwerdeweise

Argumentation,

wonach

allfällige

Pflichtver letzungen

der

vorliegend

involvierten

Sub unternehmer

nicht

der

Beschwerde führerin

angelastet

werden

könnten,

ins

Leere.

Soweit

die

Beschwerdeführerin

auf

die

eingereichten

«vertraglichen

Abmachungen»

verweist,

worin

ihre

Vertrags partnerinnen

für

die

Abgabe

der

Sozialversicherungsbeiträge

garantierten

(vgl.

Urk.

11/259/39

ff.,

Urk.

11/259/84

f.,

Urk.

11/259/160

f. ,

Urk.

11/259/177

ff.

=

Urk.

3/8-16),

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

hinsichtlich

der

beitrags rechtlichen

Stellung

nicht

die

rechtliche

Ausgestaltung,

sondern

die

wirtschaftli chen

Gegebenheiten

massgebend

sind

(vgl.

BGE

144

V

111

E.

4.2

mit

Hinweisen).

Im

Übrigen

räumte

die

Beschwerdeführerin

selbst

ein,

dass

sie

bei

besserer

Prüfung

der

fraglichen

Firmen

von

einer

Zusammenarbeit

abgesehen

hätte

( Urk.

1).

4.3

Alsdann

steht

der

von

der

Beschwerdegegnerin

dargelegte

Sachverhalt

( vgl.

im

Detail

die

unter

E.

2.1

zitierten

Ausführungen

im

Einspracheentscheid

vom

1 1.

September

2024,

vgl.

auch

Urk.

2)

mit

den

vorgelegten

Akten

überein.

Zusammenfassend

hat

die

Beschwerdeführerin

über

acht

Millionen

Franken

an

die

genannten

Gesellschaften

bezahlt,

wobei

mit

Ausnahme

der

H.___

alle

mittlerweile

liquidiert

sind

und

die

überwiesenen

Beträge

im

Missverhältnis

zu

den

soweit

überhaupt

gemeldeten

Lohnsummen

stehen.

Überdies

leistete

keine

der

fraglichen

Gesellschaften

mit

den

Entschädigungen

der

Beschwerdeführerin

korrelierende

Prämien

resp.

Beiträge

an

die

Beschwerdegegnerin

resp.

zuständi gen

Ausgleichskassen.

Die

Bankunterlagen

der A.___ ,

B.___

sowie

D.___

bringen

ausserdem

ans

Licht,

dass

die

erhaltenen

Zahlungen

zeitnah

in

bar

wieder

abgehoben

wurden

( Urk.

11/317/4,

Urk.

11/211/7,

Urk.

11/211/15,

Urk.

10/20) ,

womit

nachgewiesen

ist,

dass

diese

Firmen

einzig

als

« Durchlaufstelle »

fungier ten .

Dazu

passend

liegt

ein

anonymes

Schreiben

vom

1.

März

2023

bei

den

Akten,

wonach

Bargeld

unter

Abzug

einer

Kommission

wieder

an

die

Beschwerde führerin

zurückbezahlt

und

die

Rechnungen

fingiert

worden

seien

( Urk.

11/241 /2 ).

Laut

Ziff.

1

der

ausgesprochen

rudimentär

verfassten

«vertragli chen

Abmachungen»

zwischen

der

Beschwerdeführerin

und

den

fraglichen

Gesellschaften

w erden

damit

unbefristet

und

bis

auf

Widerruf

«alle

einzelnen

Aufträge»

zwischen

den

Vertragsparteien

geregelt

(vgl.

etwa

Urk.

11/259/37,

Urk.

11/259/39,

Urk.

11/259/41) ,

was

bereits

aussergewöhnlich

erscheint.

Schrift lichkeiten

zu

den

im

Einzelnen

übertragenen

Aufgaben

mit

Termi nen/Fristenregelungen

und

Zahlung s modalitäten

fehlen

mit

Ausnahme

eines

Vertrages

mit

der

I.___

über

die

Verlegung

von

Durchstanzbewehrung

am

Bauobjekt

AJ.___

vom

2 5.

Mai

2020

( Urk.

11/259/53)

gänz lich;

ebenso

Offerten

zu

den

einzelnen

Baustellenaufträgen.

Darüber

hinaus

ent halten

die

«vertraglichen

Abmachungen»

weder

Haftungsregeln

noch

Regeln

zur

Qualitätskontrolle.

Kommt

hinzu,

dass

die

« vertragliche

Vereinbarung »

mit

der

D.___

nicht

gezeichnet

wurde

( Urk.

11/259/44)

und

die

Unterschriften

von

S.___

in

der

«vertraglichen

Vereinbarung»

vom

6.

Juli

2021

versus

jene

im

Vertrag

vom

4.

Febru a r

2021

über

die

Abtretung

von

Stammanteilen

versus

jene

in

seinem

slowenischen

Pass

starke

Abweichungen

aufweisen

(vgl.

Urk.

11/259/ 68 ,

Urk.

11/304/4,

Urk.

11/317/58).

Damit

steht

im

Sinne

möglicher

Urkundenfälschungen

gar

ein

strafrechtlich

relevantes

Handeln

im

Raum;

straf rechtlich

rechtskräftig

sank t ion ierte

Zuwiderhandlungen

(unter

anderen

im

Bereich

von

Wirtschaftsdelikten)

der

vorliegend

involvierten

Personen

sind

denn

auch

aktenkundig

(vgl.

Urk.

11/317/12,

Urk.

11/317/66

ff.,

Urk.

11/317/71,

Urk.

10/14).

Darüber

hinaus

erfolgte

die

Weitergabe

von

Arbeit

durch

die

Beschwerdeführerin

an

« Subunternehmer »

ohne

Information

und

Genehmigung

der

jeweiligen

Best eller

( vgl.

Urk.

11/191,

Urk.

11/193/3,

Urk.

11/194/1,

Urk.

11/195/2,

Urk.

11/199,

Urk.

11/211/26

f.).

Ferner

deckte

die

Beschwerde gegnerin

die

personellen

Verflechtungen

innerhalb

der

fraglichen

Gesellschaften

auf

und

ist

un best ritten,

dass

letztere

ihren

gesetzlichen

Buchführungs-

und

Dokumentations-

und

Mitwirkungspflichten

nicht

oder

nur

teilweise

nachge kommen

sind

(vgl.

e twa

Urk.

11/317/7

f.,

Urk.

11/317/19).

Die

teil weise

erst

auf

polizeiliche

Zuführung

auffindbaren

(vgl.

etwa

Urk.

11/317/8)

Firmenver an t wortlichen

sagten

in

den

Konkurseinvernahmen

unter

Strafdrohung

bei

Falschaussage

aus,

es

hätten

weder

Betriebsmittel

und

Lager

noch

Geschäftsräumlichkeiten

best anden

(vgl.

etwa

Urk.

10/21,

Urk.

11/317/3,

Urk.

11/317/26).

Dies

musste

der

Beschwerdeführerin

bekannt

gewesen

sein.

Entsprechend

sind

den

vorhandenen

Rechnungen

der

fraglichen

Gesellschaften

auch

keine

Entschä digungen

für

Werkzeug-

oder

Fahrzeugaufwand

zu

entnehmen .

Die

eingereichten

Rechnungen

erweisen

sich

überdies

als

weitestgehend

unspezifisch,

ohne

Beschrieb

der

vereinbarten

und

geleisteten

Arbeiten

(vgl.

etwa

Urk.

11/193/5,

Urk.

11/202/ 2

ff.,

Urk.

11/204/ 42

ff.,

Urk.

11/203/6

ff.).

Soweit

die

G.___

am

1 2.

Dezember

2021

Regiearbeiten

für

«2

Mitarbeiter»

für

das

Objekt

« AI.___ »

in

Rechnung

stellte

( Urk.

11/204/39) ,

ergaben

die

weiteren

Abklärungen

der

Beschwerdegegnerin,

dass

der

Baustelleneingang

beim

AI.___ ,

durch

die

WORKCONTROL

streng

kontrolliert

und

der

Zugang

ohne

Badge

der

Beschwerdeführerin

und

damit

für

Mitarbeiter

anderer

Sub unternehmer

nicht

möglich

war

(vgl.

E-Mail

vom

1 6.

Oktober

2023,

Urk.

11/191).

Wie

bereits

von

der

Beschwerdegegnerin

zutreffend

ausgeführt,

kann

auch

aus

den

eingereichten

Deklarationen

über

die

Einhaltung

der

minimalen

Lohn bedingungen

nach

Art.

8b

Abs.

1

lit.

b

und

Art.

8b

Abs.

2

der

Entsende verordnung

(Urk.

11/259/69,

Urk.

11/259/86)

nichts

zum

Vorteil

der

Beschwer deführerin

abgeleitet,

geschweige

denn

darauf

geschlossen

werden,

dass

es

sich

bei

den

beigezogenen

Subunternehmen

in

wirtschaftlicher

Hinsicht

um

rechtlich

selbstständige

Personen

gehandelt

hat.

Letzteres

umso

mehr

mit

Blick

auf

die

zweifelhafte

Unterschrift

von

S.___

(vgl.

Urk.

11/259/69).

Hervorzuheben

ist

auch,

dass

der

Erhalt

der

vorge schriebenen

minimalen

Entlöhnung

durch

die

soweit

überhaupt

(vgl.

Urk.

11/259/70,

Urk.

11/259/72,

worin

keine

Auflistung

der

Arbeitnehmer

erfolgte)

aufgeführten

Arbeiter

nicht

wie

vorgesehen

unter schriftlich

best ätigt

wurde

(vgl.

etwa

Urk.

11/259/62,

Urk.

11/259/65,

Urk.

11/259/77

f.,

Urk.

11/259/87,

Urk.

11/259/89).

4.4

In

einer

Gesamtschau

hat

die

Beschwerdeführerin

die

vorliegend

zu

prüfenden

Arbeiten

in

den

Jahre n

2019

bis

2022

zwar

formell

an

andere

juristische

Personen

vergeben.

Aus

den

hinreichend

aufschlussreichen

Akten

ergibt

sich

jedoch

ein

Firmenkonstrukt

zum

Zwecke,

die

Lohnkosten

niedrig

zu

halten.

Von

einer

Ver letzung

der

Abklärungspflicht

durch

die

Beschwerdegegnerin

kann

nicht

die

Rede

sein.

Vielmehr

liegen

genügend

Anhaltspunkte

dafür

vor,

dass

die

Rechtsform

der

juristischen

Person

gewählt

wurde,

um

sozialversicherungs rechtliche

Abgaben

einzusparen.

Die

angebliche

Auftragsvergabe

ohne

stichhaltige

vertragliche

Grundlage,

mit

unspezifischen

Rechnungen

und

zweifelhaften

Unterschriften

an

nach

aussen

nicht

in

Erscheinung

tretende

und

personell

verstrickte

Subunter nehmen ,

ist

für

die

Erbringung

von

Akkordarbeiten

höchst

ungewöhnlich

und

den

wirtschaftlichen

Gegebenheiten

unangemessen.

Diese

Umstände

verbunden

mit

der

Tatsache,

dass

die

angeblich

als

Subunternehmer

resp.

Arbeitgeber

fungierenden

A.___ ,

B.___ ,

C.___ ,

D.___ ,

E.___ ,

F.___ ,

G.___ ,

I.___ ,

J.___

und

K.___

anschliessend

kaum

zufällig

Konkurs

gingen

und

selbige

Verfahren

mangels

Aktiven

eingestellt

wurden,

zwingen

zum

Schluss,

dass

die

Beschwerde führerin

damit

die

Bezahlung

von

Prämien

umgehen

wollte.

Weil

damit

ein

Firmenkonstrukt

zum

Zwecke

der

Prämienumgehung

best and,

kann

die

Beschwerdeführerin

aus

den

von

ihr

aufgelegten

Urkunden,

welche

beweisen

sollen,

dass

es

sich

bei

den

fraglichen

Firmen

um

aktive

Firmen

gehandelt

haben

soll,

nichts

zu

ihren

Gunsten

ableiten

( Urk.

3/21

ff.).

Vielmehr

ist

mit

dem

mass gebenden

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

erstellt,

dass

die

Beschwerdeführerin

als

Arbeitgeberin

der

in

Anspruch

genommenen

Bauarbeiter

qualifiziert

und

daher

gemäss

Art.

91

in

Verbindung

mit

Art.

93

Abs.

4

UVG

zur

Prämienzahlung

verpflichtet

ist.

Wie

der

Prämienrechnung

der

Beschwerde gegnerin

vom

22.

November

2023

Nr.

105468880

zu

entnehmen

ist,

hätte

die

Beschwerdeführerin

für

die

Jahre

2019

bis

2022

zusätzliche

Prämien

in

Höhe

von

über

Fr.

68 0'000.--

(Urk.

11/215)

einsparen

können,

wenn

ihr

Verhalten

unent deckt

geblieben

wäre.

Hinzu

kommen

weitere

Sozialversicherungsbeiträge

(vgl.

Urk.

3/4

ff.).

Die

Beschwerde gegnerin

hat

diese

Prämien

somit

zu

Recht

aufge rechnet.

Dass

das

Fehlverhalten

der

Beschwerdeführerin

zur

Aufrechnung

der

missbräuchlich

eingesparten

Prämien

führt,

versteht

sich

von

selbst.

Im

Übrigen

wurde

die

Beschwerdeführerin

auf

der

Rückseite

der

Prämienrechnungen

und

Zahlungserinnerungen

unter

dem

Titel

«Prämienrechnung

nach

Revision»

jeweils

darauf

hingewiesen,

dass

der

Versicherer

das

Recht

hat,

die

betrieblichen

Auf zeichnungen

einzusehen

und

die

Prämienrechnungen

richtigzustellen

(vgl.

etwa

Urk.

11/81/2,

Urk.

11/88/2).

4.5

Schliesslich

monierte

die

Beschwerdeführerin

die

Prämienaufrechnung

auch

in

masslicher

Hinsicht

u nter

Hinweis

auf

die

beschwerdeweise

eingereichten

«Kontoauszüge»

( Urk.

3/5-7) .

Danach

seien

die

Zahlungen

zugunsten

der

E.___

für

das

Jahr

2019

sowie

der

I.___

für

die

Jahre

2020

und

2021

falsch

berechnet

worden

(vgl.

Urk.

1

Rz .

60

f.).

Bei

den

eingereichten

Kontoauszügen

handelt

sich

um

blosse

Aufstellungen

der

Beschwerdeführerin .

Die

darin

aufgelisteten

Zahlungen

lassen

sich

nicht

zuordnen

und

es

fehlen

jegliche

Belege.

Mithin

lässt

sich

daraus

nichts

zum

Vorteil

der

Beschwerdeführerin

ableiten.

Im

Übrigen

hat

die

Beschwerdeführerin

die

als

Löhne

aufgerechneten

Zahlungen

nicht

konkret

beanstandet

und

erweist

sich

die

von

der

Beschwerdegegnerin

ermittelte

Diffe renzlohnsumme

gestützt

auf

die

vorliegenden

Akten,

insbesondere

Ausführungen

und

Aufstellung

im

Begleitschreibung

vom

22.

November

2023 ,

als

korrekt

(vgl.

Urk.

11/214 ;

basierend

auf

dem

umfangreichen

Bericht

zur

Revision

vom

7.

November

2023

samt

Beilagen,

Urk.

11/211 ).

Im

Einsprache entscheid

berechnete

die

Beschwerdegegnerin

für

die

Differenz lohnsumme

im

Jahr

2019

bei

Anwendung

eines

Prämiensatzes

von

5.4184

%

(statt

5.6888

% )

einen

um

Fr.

938.95

auf

Fr.

18'815.25

reduzierte n

Prämienbetrag

für

die

Berufsunfall versicherung

(2019),

was

ebenfalls

nicht

zu

beanstanden

ist.

Da

es

sich

bei

den

aufgerechneten

Zahlungen

naturgemäss

um

eine

Ermessens summe

handelt

und

die

Beschwerdeführerin

die

verlangte

Unkostenpauschale

von

10

%

nicht

substantiiert

hat,

ist

von

einem

entsprechenden

Abzug

abzusehen. 5.

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Beschwerde

abzuweisen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ AG - Suva - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger