Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1978, war durch ihre Tätigkeit als Haushälterin /Reini gungskraft für die Die Y.___ GmbH bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/A1 , Urk. 9/M 46 S. 2 ). Mit Unfallmeldung vom 2. Oktober 2018 liess sie der AXA melden, dass sie am 2 5. September 2018 beim tätlichen Angriff durch ihren Ex-Ehemann Verletzungen erlitten habe , welche eine Behandlung im Spital Z.___ und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten ( Urk. 9/A1). Nach durchgeführten Abklärungen erbrachte d ie AXA im weite ren Verlauf Heilbehand lungs leistungen und — aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Urk. 9/M 46 S. 2) — Taggeld er , bis sie diese Leistungen mit Verfügung vom 1 9. April 2022 gestützt auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärztinnen und Ärzte per 3 0. April 2022 ein stellte ( Urk. 9/ A 156) . Alsdann gelangte die Rechts vertreterin der Ver sicherten, Rechts anwältin Yolanda Schweri , mit einer mit «vorsorgliche Ein sprache» betitelten und vom 23. Mai 2022 datierenden Eingabe an die AXA. Sie beantragte, dass die Ver fügung vom 19.
April 2022 aufzuheben sei und der Ver sicherten die Leistungen nach UVG weiterhin zu erbringen sei en . Zudem ersuchte sie für eine ergänzende Ein sprachebegründung
um eine Frister streckung bis 23.
Juni 2022 (Urk.
9/ A160). Darauf antwortete die AXA mit E-Mail-Nach richt vom 1 3. Juli 2022, dass die Eingabe vom
23. Mai 2022 den Anfor derungen an eine rechtsgültige Einsprache nicht genüge. Eine Frist zur Verbesserung einer formell ungenügenden Einsprache könne indessen nur dann angesetzt werden, wenn diese nicht bewusst in der offensichtlich rechtsmiss bräuchlichen Absicht eingereicht worden sei, eine Verlängerung der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist zu bewirken . Sie setzte Rechtsanwältin Schweri eine Frist bis 2 0. August 2022, um zum Vorwurf des rechtsmiss bräuch lichen Verhaltens Stellung zu nehmen ( Urk. 9/ A 163).
Mit ihrer am Folgetag versandten E-Mail-Nachricht stellte Rechts anwältin Schweri
der AXA in Aus sicht, dass sie ihr bis spätestens 2 0. August 2022 ent weder ergänzende Unterlagen respektive eine ergänzende Einsprache begründung zukommen lasse oder die Einsprache zurückziehe ( Urk. 9/ A 164). Alsdann reichte Rechtsanwältin Schweri die Eingabe vom 1 9. August 2022 ein. Darin führte sie zunächst aus, dass sie mit dieser Eingabe die vorsorglich erhobene Einsprache begründe. Hernach befasste sie sich mit der Stellungnahme des beratenden Arztes der AXA. Diesbezüglich führte sie aus , dass eine weitere orthopädische Beurteilung der Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden erforderlich sei , jedoch
sei i nfolge Ferienzeit die Untersuchung
durch einen Orthopäden erst am 30. August 2022 möglich . Für den Fall, dass di e AXA d essen Bericht nicht mehr abwarten wolle, werde um den Erlass eines begründeten Einspracheentscheids ersucht ( Urk. 9/A165).
In der Folge beantragte die Versicherte mit einer bei der AXA am 1 2. Juli 2024 eingegangenen Eingabe unter Auflage von Arztberichten die Wiederausrichtung der Taggelder ( Urk. 9/A168).
Rechtsan wältin Schweri informierte die AXA sodann am 2 5. Juli 2024 darüber, dass sie die Versicherte nicht mehr vertrete ( Urk. 9/A170). Mit Einsprache entscheid vom 2 7. August 2024 trat die AXA auf die Einsprache der Versicherten vom 23. Mai 2022 nicht ein, da die damalige Rechtsvertreterin der Versicherten mit dieser Eingabe bewusst eine mangelhafte Einsprache eingereicht habe, um so die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen missbräuchlich zu verlängern ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 2 6. September 2024 Beschwerde ( Urk. 1). Sie stellte das folgende Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): Es sei der Einspracheentscheid vom 2 7. August 2024 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Streitsache materiell i m Rahmen des Einspracheverfahrens zu prüfen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Soraya Schneider , Zürich , und um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/A 1-184, Urk. 9/M1-48) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezem ber 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10) . Mit dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführerin ferner mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erfor derlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sach bezogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 10). 2.3
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1 7. Dezember 2024 eine Stel lungnahme ein ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Ab weichung vom ATSG vorschreibt (Art. 1 Abs. 1 UVG) . 1.2
Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG) . Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art.
40 Abs.
1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art.
41 ATSG). 1.3
Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch gestützt auf Art. 81 ATSG in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einsprache verfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechts begehren und eine Begründung enthalten . Genügt die Einsprache den Anforde rungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art.
10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretens entscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ). 1. 4
1. 4 .1
In E. 3.3 f. des Urteil s 8C_244/2022 vom 1 7. August 2022 betreffend ein Einspracheverfahren in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung
bezüglich Nachfristansetzung zur Ver besserung einer in formeller Hinsicht ungenügenden Einsprache und des Ver zicht s darauf
bei offenbarem Rechtsmissbrauch wie folgt zusammen: 1. 4 .2
Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden
Art. 61 lit . b ATSG
muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führen den Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es han delt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlän ge rung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hin weisen). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in
Art.
61 lit . b ATSG
ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen , die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Aufgrund der grammatikalischen Iden tität von
Art. 61 lit . b Satz 2 ATSG
und
Art. 10 Abs. 5 ATSV
gilt diese Aus legung auch für das Einspracheverfahren . Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren ( BGE 142 V 152
E.
2.3 mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 52 ATSG ). 1. 4 .3
Der Sinn der Nachfrist nach
Art.
61 lit .
b Satz 2 ATSG
besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Un kenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll — bei klar bekundetem Anfechtungswillen — nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 134 V 162 E. 5.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.1). Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht (vgl. Bollinger , in: BSK-ATSG , Basel 2020, N. 33 zu Art. 61 ATSG ). Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nach frist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht , um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von
Art. 61 lit . b ATSG
würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätz lich Zeit für die Begründung erwirken könnte ( BGE 142 V 152 E.
4.5; 134 V 162 E.
4.1; je mit Hinweisen). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von
Art.
10 Abs. 5 ATSV
beziehungsweise Art.
61 lit .
b zweiter Satz ATSG ausschlies sender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vor sorg lich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E.
5.2 ). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechts ver tretung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten sei, sind die kon kreten Umstände (vgl. Urteile 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.4; 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.2.1; SVR 2011 IV Nr. 7 S. 19, 9C_248/2010 E. 3.3). 2. 2.1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 7. August 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass d ie von Rechtsanwältin Schweri verfasste Einsprache vom 2 3. Mai 2022 zwar einen allgemein gehaltenen
Antrag enthalten habe . Anstelle einer Begründung oder einer anderweitigen Auseinan dersetzung mit der angefochtenen Verfügung finde sich in dieser Eingabe aber nur die Ausführungen, dass die Instruktion nicht habe abgeschlossen werden können und entsprechende medizinische
Berichte für die Begründung noch nicht zur Verfügung stünden. Rechtsanwältin Schweri habe um eine
« angemessene Fristerstreckung » gebeten, um die Einsprache zu begründen oder zurückzuziehen. Die Einsprache entspr e ch e aus diesem
Grund offensichtlich den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass Rechtsanwältin Schweri die Beschwerdeführerin b ereits ab Dezember
2021 nicht nur im Verfahren bei der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung, sondern au ch im V erfahren betreffend Unfallversicherung vertreten habe . Sie habe a m 1 5. März 2022 um
Zustel lung sämtlicher Akten gebeten . Die Akten seien am Folgetag versand t worden . Hinzu komme, dass die Rechtsver treterin a m 1 8. April 2022 telefonisch über die bevorstehende Leistungs ein stellung i nformiert worden sei . Zusammen mit der Verfügung vom
19. April 2022
seien ihr sodann sämtliche neuen Akten zuge stellt worden .
Damit steh e fest, dass Rechtsanwältin Schweri spätestens bei Verfügungserlass über genügende
Grundlagen verfügte, um die Verfügung formgerecht anzufechten und die Einsprache vom 2 3. Mai 2022 wenigstens
summarisch zu begründen. Dass sie als rechtskundige Person dies ohne nähere Begründung unterl i ess und am
vorletzten Tag der Einsprachefrist eine den Anfor derungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügende Einsprache
ein ge reicht hab e, l a ss e sich nicht anders erklären, als dass dadurch eine Verlängerung der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist erwirkt werden sollte. D ie beantragte Nachfrist sei demnach nicht zu gewähren und in Folge dessen auf die Einsprache ohne vorherige Androhung gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht einzutreten ( Urk. 2 S. 3) . 2.2
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen , dass i m Sozialver sicherungsrecht die formellen Anforderungen an die Einsprache,
insbesondere deren Begründung, minimal seien ( Urk. 1 S. 7). Diesen minimalen Anforderungen genüg e die Begründung der Einsprache vom 2 3. Mai 2022 vollumfänglich. Es werde klar dargelegt, dass die behandelnden Ärzte — entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin — der Meinung seien, dass die Unfallkausalität nach wie vor bestehe. Die formelle Anforderung an eine Ein sprache seien erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hätte die Einsprache materiell prü fen
müsse n ( Urk. 1 S. 8, Urk. 11 S. 4) . S ie wäre aufgrund des im sozialversiche rungsrechtlichen Ver fahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewe sen, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ( Urk. 1 S.
8) .
Da die Beschwerde gegnerin aufgrund der Ausführungen in der Einsprache vom 23. Mai 2022 ge wusst habe, dass die Behandler nach wie vor von einer Unfallkausalität ausgehen, hätte sie bei diesen die erforderlichen Auskünfte einholen müssen (Urk. 11 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin habe überdies nicht beachtet , dass ihre damalige Rechtsvertreterin n ach Erhebung der hinreichend begründeten Einsprache am 2 3. Mai 2022 am 1 9. August 2022 eine ergänzende Begründung zu den Akten gereicht habe
( Urk. 1 S. 9 ) . Dadurch, dass die
Beschwerdegegnerin
nicht auf diese beiden Einsprachebegründungen eingegan gen sei, habe sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz , sondern auch ihren Anspruch auf
rechtliche s Gehör verletzt
( Urk. 1 S. 9 , Urk. 11 S. 4 ) . Diesbezüglich müsse ferner moniert werden, dass die
Beschwerde gegnerin
mit ihrem Nicht eintretensentscheid weder begründet habe , inwiefern ihre damalige Rechtsver tretung bewusst eine mangel hafte Rechts schrift zur Erwirkung einer Frist zur Nachbegründung eingereicht haben soll, noch habe sie die konkreten Umstände gewürdigt ( Urk. 1 S. 1 1 ). So oder anders müsse bedacht werden, dass ein e Rechtsanwältin oder ein Rechts anwalt aufgrund der Pflicht zur sorgfältigen Mandatsausübung gehalten sei , eine Frist vorsorglich zu wahren, wenn diesbe züglich die konkreten Instruktionen seitens der Klientschaft noch ausstehend seien ( Urk. 1 S. 9-10) . Hierbei sei denn auch die Dauer des vorbestehenden Mandatsverhältnisses unerheblich, denn die Klientschaft könne unabhängig von dessen Dauer bei jeder Frist neu deren Wahrung oder deren Verstreichenlassen verlangen. D ie Vorbringen der Beschwer degegnerin im Einspracheentscheid bezüglich der Dauer und
Aus gestaltung des Mandatsverhältnisses seien somit
unbehelflich und nicht zu hören. Ebenso
wenig sei zu hören, wer die Einsprache wie hätte begründen können. Soweit die
Instruk tion bezüglich Fristwahrung durch die Beschwerdeführerin gegenüber der
Rechts vertretung noch ausstehend gewesen sei , sei die Rechtsvertretung nicht gehalten gewesen , in
kosten generie render Weise tätig zu werden, insbesondere dann nicht, wenn sie
aufgrund noch fehlender Informationen noch gar keine Begründung habe einreichen
k ö nn e n ( Urk. 1 S. 10) . Und schliesslich müsse sich die Beschwerdegegnerin vor werfen lassen, dass sie die bean tragte Nachfrist nicht gewähren wollte, aber ihrer seits nicht innert ver nünf tiger Frist einen Einspracheentscheid gefällt habe , sondern hiermit bis zum 2 7. August 2024 zugewartet habe . Dadurch habe sie nicht nur willkürlich gehandelt , sondern auch gegen das Rechtsmissbrauchsverbot wegen widersprüchlichen Verhaltens ver stossen ( Urk. 1 S. 11) . Nach dem Gesagten sei das Nichteintreten somit zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Einsprache entscheid sei aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 8 , Urk. 11 S. 5 ). 3.
3.1
Entgegen diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin (E.
2.2 ) ist mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (E.
1. 4 .3 ) von ent schei dender Bedeutung, wann Rechtsanwältin Schweri mandatiert wurde. Die Manda tierung er folgte am 19. November 2021, als die Beschwerdeführerin die Anwalts voll macht von Rechtsanwältin Schweri unterzeichnet hat (Urk. 9/A123). Wird weiter berücksichtigt, dass die leistungseinstellende Verfügung vom 1 9. April 2022 datiert (Urk. 9/M156) , so lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass hier keine der vom Bundesgericht genannten Fall konstellation mit einer Mandatierung kurz vor Ende der Rechtsmittelfrist vorlag. Vielmehr war Rechtsanwältin Schweri bereits seit dem 1 9. November 2021 involviert und sie hatte bereits Kenntnis der Unfallversicherungsakten. Es ist un bestritten geblieben, dass die Beschwer de gegnerin die se Akten — antragsgemäss ( Urk. 9/A147) — am
16. März 2022 an die juristische Mitarbeiterin von Rechtsanwältin Schweri versandte ( Urk. 9/A149 -150 ). In der Folge versandte die Beschwerdegegnerin nicht nur die Ver fügung vom
19. April 2022 ( Urk. 9/A156) an Rechtsanwältin Schweri
(Urk. 9/A160) — wozu sie gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG aufgrund des ihr bekannten Vertretungs ver hältnisses (Urk. 9/A121, Urk. 9/A147, Urk. 9/A149) verpflichtet war —, sie sandte ihr mit derselben Post überdies die Akten zu, welche sie seit der letzten Akteneinsicht von Rechtsanwältin Schweri ins Dossier aufgenommen hatte ( Urk. 2 S. 3, Urk. 9/A155) . Demnach stand Rechtsanwältin Schweri die ganze Ein sprachefrist (E.
1.2) zur Verfügung beziehungsweise es waren ge mäss den Aus führungen der Beschwerdegegnerin aufgrund des Fristenstillstandes über Ostern (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit . a ATSG)
faktisch gar 35 Tage ( Urk. 8 S. 1). Damit hatte Rechtsanwältin Schweri genügend Zeit, um die Verfügung zu prüfen und d as weitere Vorgehen mit der Beschwerdeführerin zu besprechen sowie hernach in voller Akten kenntnis eine
hinreichend begründeten Einsprache zu er arbeiten. Es ist daran zu erinnern , dass eine Rechtsvertreterin nach der Mandatierung alles unternehmen muss, was von ihr
in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_244/2022 vom 1 7. August 2022 E. 5.2). Da kein Fristwieder herstel lungsgrund geltend gemacht wurde (E.
3.2 .2 nachstehend ), spricht nichts dafür, dass Rechts anwältin Schweri die notwendigen zielgerichteten Handlungen zum Verfassen einer hinreichen d be gründeten Einsprache innert Frist verunmöglicht gewesen wäre n . 3.2
3.2.1
Rechtsanwältin Schweri
hat die erwähnte Verfügung am 2 0. April 2022 erhalten und sie verfasste ihre Eingabe a m 23. Mai 2022 (Urk. 9/A160) ,
— gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 2) — am zweit letzten Tag der Einsprachefrist . Die Parteien sind sich uneins, ob die Eingabe vom 2 3. Mai 2022 eine genügend e
Einsprache begründung enthält (E. 2.1-2.2) .
Die
besagte Ein gabe von Rechtsanwältin Schweri hat folgenden Wortlaut ( Urk. 9/A160): «
In obgenannter Angelegenheit beziehe ich mich auf Ihre Verfügung vom 1 9. April 2022, welche mir am 2 0. April 2022 zugestellt wurde. Innert Frist gemäss Art. 52 i.V.m . Art. 38 Abs. 4 lit . a ATSG erhebe ich gegen diese Ver fü gung vorsorglich und fristwahrend
Einsprache
mit dem Antrag:
Die Verfügung vom 1 9. April 2022 sei aufzuheben und es seien die Leistungen nach UVG weiterhin zu erbringen.
Leider konnte die Instruktion durch die Klientin resp. eine Rücksprache mit ihren Behandlern noch nicht abgeschlossen werden; diese gehen offenbar von einer nach wie vor gegebenen Unfallkausalität aus. Da ich jedoch noch keine ent sprechenden medizinischen
Berichte erhalten habe, bin ich dringend auf eine angemessene Fristerstreckung angewiesen, um die vorliegende Einsprache weiter zu begründen oder aber zurückzuziehen. Gerne bitte ich Sie deshalb, mir für die ergänzende Einsprachebegründung (oder für deren Rückzug) eine Frist von 30 Tagen, also bis am 2 3. Juni 2022 , einzuräumen. » 3.2.2
Dieser Eingabe sind sowohl ein Einsprachewille
als auch ein Antrag zu ent nehmen. Hingegen fehlt es an einer sachbezogenen Begründung, die sich mit der angefochtenen leistungseinstellenden Verfügung vom 19.
April 2022 ( Urk. 9/A156 ) auseinandersetzt . Die bei der Verfasserin oder dem Verfasser einer Eingabe vorhandenen Rechtskenntnisse müssen berücksichtigt werde n (E.
1. 4 .3 ). Im Falle von Rechtsanwältin Schweri
kommt hinzu , dass sie schon häufig als Rechtsvertreterin vo r dem Sozialversiche rungsgericht aufgetreten
ist , was für eine Kenntnis des sozialver siche rungsrechtlichen Verfahrens spricht. Der Auslegung de r Beschwer deführer in , wonach Rechtsanwältin Schweri
mit dem Satz , dass die Behandler offenbar von einer nach wie vor gegebenen Unfall kausalität aus gehen würden , eine materielle Begründung ihrer Einsprache abge geben ha be (E. 2.2 ) , ist bei einer Gesamtbetrachtung des fraglichen Textes nicht zu folgen . Es liegt auch kein Fristwiederherstellungsgesuch (E. 1.2) vor, zumal auch gar kein Fristwieder herstellungsgrund geltend gemacht wurde. Die diesbezüg lich en Ausführungen von Rechtsanwältin Schweri dienen klar und eindeutig der Begründung ihres Frister streckungsgesuches.
Ersucht eine Rechtsanwältin um Erstreckung der von ihr einzuhaltenden Frist und begründet sie dieses Ersuchen — wie hier — damit, dass ihr für das Verfassen der materiellen Begründung noch nicht alle Informa tionen zur Verfügung stün den, so ist dieses Begehren ent spre chend zu behandeln. Das heisst für den vorliegen den Fall, dass Rechtsan wältin Schweri mit ihrer Eingabe vom 2 3. Mai 2022 eine Er streckung der gesetz lichen und damit nicht erstreckbaren Einsprachefrist (E. 1.2) beantragt hat . Hingegen ist dieser Eingabe keine materielle Ein sprachebegründung zu entnehmen, womit die dement spre chende Beurteilung der Beschwerdegegnerin keinen Anlass zu Beanstandungen gibt .
Damit ist den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche darauf aufbauen, dass bereits die Eingabe vom 2 3. Mai 2022 eine rechts genügliche Begründung enthalten habe (E.
2.2 ) , der Boden entzogen. Auf ihre Vorbringen zum Untersuchungsgrundsatz, Anspruch auf rechtliches Gehör, Will kürverbot und Verbot des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 2.2) muss nicht einge gangen werden. Das Bundesgericht stellte mit Urteil 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 fest, dass ein Rechtsanwalt, der nach direkter Zustellung einer Ver fügung an ihn am letzten Tag der Einsprachefrist vorsorglich eine unbe gründete Einsprache ohne Rechts begehren einreiche und um Aktenzustellung sowie Frist erstreckung zur Ein reichung einer Begründung ersuche, rechtsmiss bräuchlich handle (E. 6.2 jenes Urteils ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.1 ).
Im vorliegenden Fall ist nicht nur eine direkte Zustellung der Ver fü gung an Rechtsanwältin Schweri zu verzeich nen, sie hielt mit derselben Post auch die weiteren Akten, das heisst diejenigen Unfallversicherungsakten, welche ihr
die Beschwerdeführerin nicht bereits mit Aktenversand vom
16. März 2022 zugestellt hatte ( E. 3.1 vorstehend) . In der Folge stellte sie am zweitletzten Tag der Einsprachefrist (E. 3.2.1) ein Fristerstreckungsgesuch. Eingede nk dessen ist in einer Gesamt schau der vorliegenden Verhältnisse festzuhalten, dass Rechtsanwältin Schweri
rechtsmissbräuchlich hand e l t e .
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die mit Eingabe vom 2 3. Mai 2023 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.
5.1
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Schneider vom 2 6. September 2024 ( Urk. 1 S. 2) ist zu bewilligen, da die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde füh rerin ausgewiesen ist (Urk. 3) und auch die übrigen Voraussetzungen der fehlen den Aus sichtlosigkeit der Beschwerde und der Notwendigkeit einer anwalt lichen Vertretung (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ) gegeben sind. 5.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
machte von der Mög lichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (Dispositiv-Ziffer
3 der Verfügung vom 9. Dezember 2024, Urk. 10) keinen Gebra u ch. Ihre Entschädigung ist daher nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2 '000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. September 2024 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Soraya Schneider - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 9. April 2022 gestützt auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärztinnen und Ärzte per
E. 1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Ab weichung vom ATSG vorschreibt (Art. 1 Abs. 1 UVG) .
E. 1.2 Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG) . Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art.
40 Abs.
1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art.
41 ATSG).
E. 1.3 Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch gestützt auf Art. 81 ATSG in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einsprache verfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechts begehren und eine Begründung enthalten . Genügt die Einsprache den Anforde rungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art.
10 Abs.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Entgegen diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin (E.
2.2 ) ist mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (E.
1. 4 .3 ) von ent schei dender Bedeutung, wann Rechtsanwältin Schweri mandatiert wurde. Die Manda tierung er folgte am 19. November 2021, als die Beschwerdeführerin die Anwalts voll macht von Rechtsanwältin Schweri unterzeichnet hat (Urk. 9/A123). Wird weiter berücksichtigt, dass die leistungseinstellende Verfügung vom 1 9. April 2022 datiert (Urk. 9/M156) , so lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass hier keine der vom Bundesgericht genannten Fall konstellation mit einer Mandatierung kurz vor Ende der Rechtsmittelfrist vorlag. Vielmehr war Rechtsanwältin Schweri bereits seit dem 1 9. November 2021 involviert und sie hatte bereits Kenntnis der Unfallversicherungsakten. Es ist un bestritten geblieben, dass die Beschwer de gegnerin die se Akten — antragsgemäss ( Urk. 9/A147) — am
16. März 2022 an die juristische Mitarbeiterin von Rechtsanwältin Schweri versandte ( Urk. 9/A149 -150 ). In der Folge versandte die Beschwerdegegnerin nicht nur die Ver fügung vom
19. April 2022 ( Urk. 9/A156) an Rechtsanwältin Schweri
(Urk. 9/A160) — wozu sie gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG aufgrund des ihr bekannten Vertretungs ver hältnisses (Urk. 9/A121, Urk. 9/A147, Urk. 9/A149) verpflichtet war —, sie sandte ihr mit derselben Post überdies die Akten zu, welche sie seit der letzten Akteneinsicht von Rechtsanwältin Schweri ins Dossier aufgenommen hatte ( Urk. 2 S. 3, Urk. 9/A155) . Demnach stand Rechtsanwältin Schweri die ganze Ein sprachefrist (E.
1.2) zur Verfügung beziehungsweise es waren ge mäss den Aus führungen der Beschwerdegegnerin aufgrund des Fristenstillstandes über Ostern (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit . a ATSG)
faktisch gar 35 Tage ( Urk. 8 S. 1). Damit hatte Rechtsanwältin Schweri genügend Zeit, um die Verfügung zu prüfen und d as weitere Vorgehen mit der Beschwerdeführerin zu besprechen sowie hernach in voller Akten kenntnis eine
hinreichend begründeten Einsprache zu er arbeiten. Es ist daran zu erinnern , dass eine Rechtsvertreterin nach der Mandatierung alles unternehmen muss, was von ihr
in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_244/2022 vom 1 7. August 2022 E. 5.2). Da kein Fristwieder herstel lungsgrund geltend gemacht wurde (E.
E. 3.2 .2 nachstehend ), spricht nichts dafür, dass Rechts anwältin Schweri die notwendigen zielgerichteten Handlungen zum Verfassen einer hinreichen d be gründeten Einsprache innert Frist verunmöglicht gewesen wäre n .
E. 3.2.1 Rechtsanwältin Schweri
hat die erwähnte Verfügung am 2 0. April 2022 erhalten und sie verfasste ihre Eingabe a m 23. Mai 2022 (Urk. 9/A160) ,
— gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 2) — am zweit letzten Tag der Einsprachefrist . Die Parteien sind sich uneins, ob die Eingabe vom 2 3. Mai 2022 eine genügend e
Einsprache begründung enthält (E. 2.1-2.2) .
Die
besagte Ein gabe von Rechtsanwältin Schweri hat folgenden Wortlaut ( Urk. 9/A160): «
In obgenannter Angelegenheit beziehe ich mich auf Ihre Verfügung vom 1 9. April 2022, welche mir am 2 0. April 2022 zugestellt wurde. Innert Frist gemäss Art. 52 i.V.m . Art. 38 Abs. 4 lit . a ATSG erhebe ich gegen diese Ver fü gung vorsorglich und fristwahrend
Einsprache
mit dem Antrag:
Die Verfügung vom 1 9. April 2022 sei aufzuheben und es seien die Leistungen nach UVG weiterhin zu erbringen.
Leider konnte die Instruktion durch die Klientin resp. eine Rücksprache mit ihren Behandlern noch nicht abgeschlossen werden; diese gehen offenbar von einer nach wie vor gegebenen Unfallkausalität aus. Da ich jedoch noch keine ent sprechenden medizinischen
Berichte erhalten habe, bin ich dringend auf eine angemessene Fristerstreckung angewiesen, um die vorliegende Einsprache weiter zu begründen oder aber zurückzuziehen. Gerne bitte ich Sie deshalb, mir für die ergänzende Einsprachebegründung (oder für deren Rückzug) eine Frist von 30 Tagen, also bis am 2 3. Juni 2022 , einzuräumen. »
E. 3.2.2 Dieser Eingabe sind sowohl ein Einsprachewille
als auch ein Antrag zu ent nehmen. Hingegen fehlt es an einer sachbezogenen Begründung, die sich mit der angefochtenen leistungseinstellenden Verfügung vom 19.
April 2022 ( Urk. 9/A156 ) auseinandersetzt . Die bei der Verfasserin oder dem Verfasser einer Eingabe vorhandenen Rechtskenntnisse müssen berücksichtigt werde n (E.
1. 4 .3 ). Im Falle von Rechtsanwältin Schweri
kommt hinzu , dass sie schon häufig als Rechtsvertreterin vo r dem Sozialversiche rungsgericht aufgetreten
ist , was für eine Kenntnis des sozialver siche rungsrechtlichen Verfahrens spricht. Der Auslegung de r Beschwer deführer in , wonach Rechtsanwältin Schweri
mit dem Satz , dass die Behandler offenbar von einer nach wie vor gegebenen Unfall kausalität aus gehen würden , eine materielle Begründung ihrer Einsprache abge geben ha be (E. 2.2 ) , ist bei einer Gesamtbetrachtung des fraglichen Textes nicht zu folgen . Es liegt auch kein Fristwiederherstellungsgesuch (E. 1.2) vor, zumal auch gar kein Fristwieder herstellungsgrund geltend gemacht wurde. Die diesbezüg lich en Ausführungen von Rechtsanwältin Schweri dienen klar und eindeutig der Begründung ihres Frister streckungsgesuches.
Ersucht eine Rechtsanwältin um Erstreckung der von ihr einzuhaltenden Frist und begründet sie dieses Ersuchen — wie hier — damit, dass ihr für das Verfassen der materiellen Begründung noch nicht alle Informa tionen zur Verfügung stün den, so ist dieses Begehren ent spre chend zu behandeln. Das heisst für den vorliegen den Fall, dass Rechtsan wältin Schweri mit ihrer Eingabe vom 2 3. Mai 2022 eine Er streckung der gesetz lichen und damit nicht erstreckbaren Einsprachefrist (E. 1.2) beantragt hat . Hingegen ist dieser Eingabe keine materielle Ein sprachebegründung zu entnehmen, womit die dement spre chende Beurteilung der Beschwerdegegnerin keinen Anlass zu Beanstandungen gibt .
Damit ist den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche darauf aufbauen, dass bereits die Eingabe vom 2 3. Mai 2022 eine rechts genügliche Begründung enthalten habe (E.
2.2 ) , der Boden entzogen. Auf ihre Vorbringen zum Untersuchungsgrundsatz, Anspruch auf rechtliches Gehör, Will kürverbot und Verbot des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 2.2) muss nicht einge gangen werden. Das Bundesgericht stellte mit Urteil 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 fest, dass ein Rechtsanwalt, der nach direkter Zustellung einer Ver fügung an ihn am letzten Tag der Einsprachefrist vorsorglich eine unbe gründete Einsprache ohne Rechts begehren einreiche und um Aktenzustellung sowie Frist erstreckung zur Ein reichung einer Begründung ersuche, rechtsmiss bräuchlich handle (E. 6.2 jenes Urteils ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.1 ).
Im vorliegenden Fall ist nicht nur eine direkte Zustellung der Ver fü gung an Rechtsanwältin Schweri zu verzeich nen, sie hielt mit derselben Post auch die weiteren Akten, das heisst diejenigen Unfallversicherungsakten, welche ihr
die Beschwerdeführerin nicht bereits mit Aktenversand vom
16. März 2022 zugestellt hatte ( E. 3.1 vorstehend) . In der Folge stellte sie am zweitletzten Tag der Einsprachefrist (E. 3.2.1) ein Fristerstreckungsgesuch. Eingede nk dessen ist in einer Gesamt schau der vorliegenden Verhältnisse festzuhalten, dass Rechtsanwältin Schweri
rechtsmissbräuchlich hand e l t e .
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die mit Eingabe vom 2 3. Mai 2023 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.
E. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretens entscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ). 1. 4
1. 4 .1
In E. 3.3 f. des Urteil s 8C_244/2022 vom 1 7. August 2022 betreffend ein Einspracheverfahren in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung
bezüglich Nachfristansetzung zur Ver besserung einer in formeller Hinsicht ungenügenden Einsprache und des Ver zicht s darauf
bei offenbarem Rechtsmissbrauch wie folgt zusammen: 1. 4 .2
Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden
Art. 61 lit . b ATSG
muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führen den Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es han delt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlän ge rung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hin weisen). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in
Art.
61 lit . b ATSG
ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen , die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Aufgrund der grammatikalischen Iden tität von
Art. 61 lit . b Satz 2 ATSG
und
Art.
E. 5.1 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Schneider vom 2 6. September 2024 ( Urk. 1 S. 2) ist zu bewilligen, da die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde füh rerin ausgewiesen ist (Urk. 3) und auch die übrigen Voraussetzungen der fehlen den Aus sichtlosigkeit der Beschwerde und der Notwendigkeit einer anwalt lichen Vertretung (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ) gegeben sind.
E. 5.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
machte von der Mög lichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (Dispositiv-Ziffer
3 der Verfügung vom 9. Dezember 2024, Urk. 10) keinen Gebra u ch. Ihre Entschädigung ist daher nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2 '000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. September 2024 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Soraya Schneider - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 10 Abs. 5 ATSV nicht einzutreten ( Urk. 2 S. 3) . 2.2
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen , dass i m Sozialver sicherungsrecht die formellen Anforderungen an die Einsprache,
insbesondere deren Begründung, minimal seien ( Urk. 1 S. 7). Diesen minimalen Anforderungen genüg e die Begründung der Einsprache vom 2 3. Mai 2022 vollumfänglich. Es werde klar dargelegt, dass die behandelnden Ärzte — entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin — der Meinung seien, dass die Unfallkausalität nach wie vor bestehe. Die formelle Anforderung an eine Ein sprache seien erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hätte die Einsprache materiell prü fen
müsse n ( Urk. 1 S. 8, Urk.
E. 11 S. 4 ) . Diesbezüglich müsse ferner moniert werden, dass die
Beschwerde gegnerin
mit ihrem Nicht eintretensentscheid weder begründet habe , inwiefern ihre damalige Rechtsver tretung bewusst eine mangel hafte Rechts schrift zur Erwirkung einer Frist zur Nachbegründung eingereicht haben soll, noch habe sie die konkreten Umstände gewürdigt ( Urk. 1 S. 1 1 ). So oder anders müsse bedacht werden, dass ein e Rechtsanwältin oder ein Rechts anwalt aufgrund der Pflicht zur sorgfältigen Mandatsausübung gehalten sei , eine Frist vorsorglich zu wahren, wenn diesbe züglich die konkreten Instruktionen seitens der Klientschaft noch ausstehend seien ( Urk. 1 S. 9-10) . Hierbei sei denn auch die Dauer des vorbestehenden Mandatsverhältnisses unerheblich, denn die Klientschaft könne unabhängig von dessen Dauer bei jeder Frist neu deren Wahrung oder deren Verstreichenlassen verlangen. D ie Vorbringen der Beschwer degegnerin im Einspracheentscheid bezüglich der Dauer und
Aus gestaltung des Mandatsverhältnisses seien somit
unbehelflich und nicht zu hören. Ebenso
wenig sei zu hören, wer die Einsprache wie hätte begründen können. Soweit die
Instruk tion bezüglich Fristwahrung durch die Beschwerdeführerin gegenüber der
Rechts vertretung noch ausstehend gewesen sei , sei die Rechtsvertretung nicht gehalten gewesen , in
kosten generie render Weise tätig zu werden, insbesondere dann nicht, wenn sie
aufgrund noch fehlender Informationen noch gar keine Begründung habe einreichen
k ö nn e n ( Urk. 1 S. 10) . Und schliesslich müsse sich die Beschwerdegegnerin vor werfen lassen, dass sie die bean tragte Nachfrist nicht gewähren wollte, aber ihrer seits nicht innert ver nünf tiger Frist einen Einspracheentscheid gefällt habe , sondern hiermit bis zum 2 7. August 2024 zugewartet habe . Dadurch habe sie nicht nur willkürlich gehandelt , sondern auch gegen das Rechtsmissbrauchsverbot wegen widersprüchlichen Verhaltens ver stossen ( Urk. 1 S. 11) . Nach dem Gesagten sei das Nichteintreten somit zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Einsprache entscheid sei aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 8 , Urk. 11 S. 5 ). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00164 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
28. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Schneider schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1978, war durch ihre Tätigkeit als Haushälterin /Reini gungskraft für die Die Y.___ GmbH bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/A1 , Urk. 9/M 46 S. 2 ). Mit Unfallmeldung vom 2. Oktober 2018 liess sie der AXA melden, dass sie am 2 5. September 2018 beim tätlichen Angriff durch ihren Ex-Ehemann Verletzungen erlitten habe , welche eine Behandlung im Spital Z.___ und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten ( Urk. 9/A1). Nach durchgeführten Abklärungen erbrachte d ie AXA im weite ren Verlauf Heilbehand lungs leistungen und — aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Urk. 9/M 46 S. 2) — Taggeld er , bis sie diese Leistungen mit Verfügung vom 1 9. April 2022 gestützt auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärztinnen und Ärzte per 3 0. April 2022 ein stellte ( Urk. 9/ A 156) . Alsdann gelangte die Rechts vertreterin der Ver sicherten, Rechts anwältin Yolanda Schweri , mit einer mit «vorsorgliche Ein sprache» betitelten und vom 23. Mai 2022 datierenden Eingabe an die AXA. Sie beantragte, dass die Ver fügung vom 19.
April 2022 aufzuheben sei und der Ver sicherten die Leistungen nach UVG weiterhin zu erbringen sei en . Zudem ersuchte sie für eine ergänzende Ein sprachebegründung
um eine Frister streckung bis 23.
Juni 2022 (Urk.
9/ A160). Darauf antwortete die AXA mit E-Mail-Nach richt vom 1 3. Juli 2022, dass die Eingabe vom
23. Mai 2022 den Anfor derungen an eine rechtsgültige Einsprache nicht genüge. Eine Frist zur Verbesserung einer formell ungenügenden Einsprache könne indessen nur dann angesetzt werden, wenn diese nicht bewusst in der offensichtlich rechtsmiss bräuchlichen Absicht eingereicht worden sei, eine Verlängerung der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist zu bewirken . Sie setzte Rechtsanwältin Schweri eine Frist bis 2 0. August 2022, um zum Vorwurf des rechtsmiss bräuch lichen Verhaltens Stellung zu nehmen ( Urk. 9/ A 163).
Mit ihrer am Folgetag versandten E-Mail-Nachricht stellte Rechts anwältin Schweri
der AXA in Aus sicht, dass sie ihr bis spätestens 2 0. August 2022 ent weder ergänzende Unterlagen respektive eine ergänzende Einsprache begründung zukommen lasse oder die Einsprache zurückziehe ( Urk. 9/ A 164). Alsdann reichte Rechtsanwältin Schweri die Eingabe vom 1 9. August 2022 ein. Darin führte sie zunächst aus, dass sie mit dieser Eingabe die vorsorglich erhobene Einsprache begründe. Hernach befasste sie sich mit der Stellungnahme des beratenden Arztes der AXA. Diesbezüglich führte sie aus , dass eine weitere orthopädische Beurteilung der Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden erforderlich sei , jedoch
sei i nfolge Ferienzeit die Untersuchung
durch einen Orthopäden erst am 30. August 2022 möglich . Für den Fall, dass di e AXA d essen Bericht nicht mehr abwarten wolle, werde um den Erlass eines begründeten Einspracheentscheids ersucht ( Urk. 9/A165).
In der Folge beantragte die Versicherte mit einer bei der AXA am 1 2. Juli 2024 eingegangenen Eingabe unter Auflage von Arztberichten die Wiederausrichtung der Taggelder ( Urk. 9/A168).
Rechtsan wältin Schweri informierte die AXA sodann am 2 5. Juli 2024 darüber, dass sie die Versicherte nicht mehr vertrete ( Urk. 9/A170). Mit Einsprache entscheid vom 2 7. August 2024 trat die AXA auf die Einsprache der Versicherten vom 23. Mai 2022 nicht ein, da die damalige Rechtsvertreterin der Versicherten mit dieser Eingabe bewusst eine mangelhafte Einsprache eingereicht habe, um so die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen missbräuchlich zu verlängern ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 2 6. September 2024 Beschwerde ( Urk. 1). Sie stellte das folgende Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): Es sei der Einspracheentscheid vom 2 7. August 2024 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Streitsache materiell i m Rahmen des Einspracheverfahrens zu prüfen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Soraya Schneider , Zürich , und um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/A 1-184, Urk. 9/M1-48) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezem ber 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10) . Mit dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführerin ferner mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erfor derlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sach bezogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 10). 2.3
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1 7. Dezember 2024 eine Stel lungnahme ein ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Ab weichung vom ATSG vorschreibt (Art. 1 Abs. 1 UVG) . 1.2
Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG) . Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art.
40 Abs.
1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art.
41 ATSG). 1.3
Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch gestützt auf Art. 81 ATSG in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einsprache verfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechts begehren und eine Begründung enthalten . Genügt die Einsprache den Anforde rungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art.
10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretens entscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ). 1. 4
1. 4 .1
In E. 3.3 f. des Urteil s 8C_244/2022 vom 1 7. August 2022 betreffend ein Einspracheverfahren in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung
bezüglich Nachfristansetzung zur Ver besserung einer in formeller Hinsicht ungenügenden Einsprache und des Ver zicht s darauf
bei offenbarem Rechtsmissbrauch wie folgt zusammen: 1. 4 .2
Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden
Art. 61 lit . b ATSG
muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führen den Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es han delt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlän ge rung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hin weisen). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in
Art.
61 lit . b ATSG
ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen , die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Aufgrund der grammatikalischen Iden tität von
Art. 61 lit . b Satz 2 ATSG
und
Art. 10 Abs. 5 ATSV
gilt diese Aus legung auch für das Einspracheverfahren . Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren ( BGE 142 V 152
E.
2.3 mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 52 ATSG ). 1. 4 .3
Der Sinn der Nachfrist nach
Art.
61 lit .
b Satz 2 ATSG
besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Un kenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll — bei klar bekundetem Anfechtungswillen — nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 134 V 162 E. 5.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.1). Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht (vgl. Bollinger , in: BSK-ATSG , Basel 2020, N. 33 zu Art. 61 ATSG ). Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nach frist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht , um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von
Art. 61 lit . b ATSG
würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätz lich Zeit für die Begründung erwirken könnte ( BGE 142 V 152 E.
4.5; 134 V 162 E.
4.1; je mit Hinweisen). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von
Art.
10 Abs. 5 ATSV
beziehungsweise Art.
61 lit .
b zweiter Satz ATSG ausschlies sender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vor sorg lich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E.
5.2 ). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechts ver tretung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten sei, sind die kon kreten Umstände (vgl. Urteile 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.4; 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.2.1; SVR 2011 IV Nr. 7 S. 19, 9C_248/2010 E. 3.3). 2. 2.1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 7. August 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass d ie von Rechtsanwältin Schweri verfasste Einsprache vom 2 3. Mai 2022 zwar einen allgemein gehaltenen
Antrag enthalten habe . Anstelle einer Begründung oder einer anderweitigen Auseinan dersetzung mit der angefochtenen Verfügung finde sich in dieser Eingabe aber nur die Ausführungen, dass die Instruktion nicht habe abgeschlossen werden können und entsprechende medizinische
Berichte für die Begründung noch nicht zur Verfügung stünden. Rechtsanwältin Schweri habe um eine
« angemessene Fristerstreckung » gebeten, um die Einsprache zu begründen oder zurückzuziehen. Die Einsprache entspr e ch e aus diesem
Grund offensichtlich den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass Rechtsanwältin Schweri die Beschwerdeführerin b ereits ab Dezember
2021 nicht nur im Verfahren bei der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung, sondern au ch im V erfahren betreffend Unfallversicherung vertreten habe . Sie habe a m 1 5. März 2022 um
Zustel lung sämtlicher Akten gebeten . Die Akten seien am Folgetag versand t worden . Hinzu komme, dass die Rechtsver treterin a m 1 8. April 2022 telefonisch über die bevorstehende Leistungs ein stellung i nformiert worden sei . Zusammen mit der Verfügung vom
19. April 2022
seien ihr sodann sämtliche neuen Akten zuge stellt worden .
Damit steh e fest, dass Rechtsanwältin Schweri spätestens bei Verfügungserlass über genügende
Grundlagen verfügte, um die Verfügung formgerecht anzufechten und die Einsprache vom 2 3. Mai 2022 wenigstens
summarisch zu begründen. Dass sie als rechtskundige Person dies ohne nähere Begründung unterl i ess und am
vorletzten Tag der Einsprachefrist eine den Anfor derungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügende Einsprache
ein ge reicht hab e, l a ss e sich nicht anders erklären, als dass dadurch eine Verlängerung der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist erwirkt werden sollte. D ie beantragte Nachfrist sei demnach nicht zu gewähren und in Folge dessen auf die Einsprache ohne vorherige Androhung gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht einzutreten ( Urk. 2 S. 3) . 2.2
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen , dass i m Sozialver sicherungsrecht die formellen Anforderungen an die Einsprache,
insbesondere deren Begründung, minimal seien ( Urk. 1 S. 7). Diesen minimalen Anforderungen genüg e die Begründung der Einsprache vom 2 3. Mai 2022 vollumfänglich. Es werde klar dargelegt, dass die behandelnden Ärzte — entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin — der Meinung seien, dass die Unfallkausalität nach wie vor bestehe. Die formelle Anforderung an eine Ein sprache seien erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hätte die Einsprache materiell prü fen
müsse n ( Urk. 1 S. 8, Urk. 11 S. 4) . S ie wäre aufgrund des im sozialversiche rungsrechtlichen Ver fahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewe sen, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ( Urk. 1 S.
8) .
Da die Beschwerde gegnerin aufgrund der Ausführungen in der Einsprache vom 23. Mai 2022 ge wusst habe, dass die Behandler nach wie vor von einer Unfallkausalität ausgehen, hätte sie bei diesen die erforderlichen Auskünfte einholen müssen (Urk. 11 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin habe überdies nicht beachtet , dass ihre damalige Rechtsvertreterin n ach Erhebung der hinreichend begründeten Einsprache am 2 3. Mai 2022 am 1 9. August 2022 eine ergänzende Begründung zu den Akten gereicht habe
( Urk. 1 S. 9 ) . Dadurch, dass die
Beschwerdegegnerin
nicht auf diese beiden Einsprachebegründungen eingegan gen sei, habe sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz , sondern auch ihren Anspruch auf
rechtliche s Gehör verletzt
( Urk. 1 S. 9 , Urk. 11 S. 4 ) . Diesbezüglich müsse ferner moniert werden, dass die
Beschwerde gegnerin
mit ihrem Nicht eintretensentscheid weder begründet habe , inwiefern ihre damalige Rechtsver tretung bewusst eine mangel hafte Rechts schrift zur Erwirkung einer Frist zur Nachbegründung eingereicht haben soll, noch habe sie die konkreten Umstände gewürdigt ( Urk. 1 S. 1 1 ). So oder anders müsse bedacht werden, dass ein e Rechtsanwältin oder ein Rechts anwalt aufgrund der Pflicht zur sorgfältigen Mandatsausübung gehalten sei , eine Frist vorsorglich zu wahren, wenn diesbe züglich die konkreten Instruktionen seitens der Klientschaft noch ausstehend seien ( Urk. 1 S. 9-10) . Hierbei sei denn auch die Dauer des vorbestehenden Mandatsverhältnisses unerheblich, denn die Klientschaft könne unabhängig von dessen Dauer bei jeder Frist neu deren Wahrung oder deren Verstreichenlassen verlangen. D ie Vorbringen der Beschwer degegnerin im Einspracheentscheid bezüglich der Dauer und
Aus gestaltung des Mandatsverhältnisses seien somit
unbehelflich und nicht zu hören. Ebenso
wenig sei zu hören, wer die Einsprache wie hätte begründen können. Soweit die
Instruk tion bezüglich Fristwahrung durch die Beschwerdeführerin gegenüber der
Rechts vertretung noch ausstehend gewesen sei , sei die Rechtsvertretung nicht gehalten gewesen , in
kosten generie render Weise tätig zu werden, insbesondere dann nicht, wenn sie
aufgrund noch fehlender Informationen noch gar keine Begründung habe einreichen
k ö nn e n ( Urk. 1 S. 10) . Und schliesslich müsse sich die Beschwerdegegnerin vor werfen lassen, dass sie die bean tragte Nachfrist nicht gewähren wollte, aber ihrer seits nicht innert ver nünf tiger Frist einen Einspracheentscheid gefällt habe , sondern hiermit bis zum 2 7. August 2024 zugewartet habe . Dadurch habe sie nicht nur willkürlich gehandelt , sondern auch gegen das Rechtsmissbrauchsverbot wegen widersprüchlichen Verhaltens ver stossen ( Urk. 1 S. 11) . Nach dem Gesagten sei das Nichteintreten somit zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Einsprache entscheid sei aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 8 , Urk. 11 S. 5 ). 3.
3.1
Entgegen diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin (E.
2.2 ) ist mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (E.
1. 4 .3 ) von ent schei dender Bedeutung, wann Rechtsanwältin Schweri mandatiert wurde. Die Manda tierung er folgte am 19. November 2021, als die Beschwerdeführerin die Anwalts voll macht von Rechtsanwältin Schweri unterzeichnet hat (Urk. 9/A123). Wird weiter berücksichtigt, dass die leistungseinstellende Verfügung vom 1 9. April 2022 datiert (Urk. 9/M156) , so lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass hier keine der vom Bundesgericht genannten Fall konstellation mit einer Mandatierung kurz vor Ende der Rechtsmittelfrist vorlag. Vielmehr war Rechtsanwältin Schweri bereits seit dem 1 9. November 2021 involviert und sie hatte bereits Kenntnis der Unfallversicherungsakten. Es ist un bestritten geblieben, dass die Beschwer de gegnerin die se Akten — antragsgemäss ( Urk. 9/A147) — am
16. März 2022 an die juristische Mitarbeiterin von Rechtsanwältin Schweri versandte ( Urk. 9/A149 -150 ). In der Folge versandte die Beschwerdegegnerin nicht nur die Ver fügung vom
19. April 2022 ( Urk. 9/A156) an Rechtsanwältin Schweri
(Urk. 9/A160) — wozu sie gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG aufgrund des ihr bekannten Vertretungs ver hältnisses (Urk. 9/A121, Urk. 9/A147, Urk. 9/A149) verpflichtet war —, sie sandte ihr mit derselben Post überdies die Akten zu, welche sie seit der letzten Akteneinsicht von Rechtsanwältin Schweri ins Dossier aufgenommen hatte ( Urk. 2 S. 3, Urk. 9/A155) . Demnach stand Rechtsanwältin Schweri die ganze Ein sprachefrist (E.
1.2) zur Verfügung beziehungsweise es waren ge mäss den Aus führungen der Beschwerdegegnerin aufgrund des Fristenstillstandes über Ostern (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit . a ATSG)
faktisch gar 35 Tage ( Urk. 8 S. 1). Damit hatte Rechtsanwältin Schweri genügend Zeit, um die Verfügung zu prüfen und d as weitere Vorgehen mit der Beschwerdeführerin zu besprechen sowie hernach in voller Akten kenntnis eine
hinreichend begründeten Einsprache zu er arbeiten. Es ist daran zu erinnern , dass eine Rechtsvertreterin nach der Mandatierung alles unternehmen muss, was von ihr
in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_244/2022 vom 1 7. August 2022 E. 5.2). Da kein Fristwieder herstel lungsgrund geltend gemacht wurde (E.
3.2 .2 nachstehend ), spricht nichts dafür, dass Rechts anwältin Schweri die notwendigen zielgerichteten Handlungen zum Verfassen einer hinreichen d be gründeten Einsprache innert Frist verunmöglicht gewesen wäre n . 3.2
3.2.1
Rechtsanwältin Schweri
hat die erwähnte Verfügung am 2 0. April 2022 erhalten und sie verfasste ihre Eingabe a m 23. Mai 2022 (Urk. 9/A160) ,
— gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 2) — am zweit letzten Tag der Einsprachefrist . Die Parteien sind sich uneins, ob die Eingabe vom 2 3. Mai 2022 eine genügend e
Einsprache begründung enthält (E. 2.1-2.2) .
Die
besagte Ein gabe von Rechtsanwältin Schweri hat folgenden Wortlaut ( Urk. 9/A160): «
In obgenannter Angelegenheit beziehe ich mich auf Ihre Verfügung vom 1 9. April 2022, welche mir am 2 0. April 2022 zugestellt wurde. Innert Frist gemäss Art. 52 i.V.m . Art. 38 Abs. 4 lit . a ATSG erhebe ich gegen diese Ver fü gung vorsorglich und fristwahrend
Einsprache
mit dem Antrag:
Die Verfügung vom 1 9. April 2022 sei aufzuheben und es seien die Leistungen nach UVG weiterhin zu erbringen.
Leider konnte die Instruktion durch die Klientin resp. eine Rücksprache mit ihren Behandlern noch nicht abgeschlossen werden; diese gehen offenbar von einer nach wie vor gegebenen Unfallkausalität aus. Da ich jedoch noch keine ent sprechenden medizinischen
Berichte erhalten habe, bin ich dringend auf eine angemessene Fristerstreckung angewiesen, um die vorliegende Einsprache weiter zu begründen oder aber zurückzuziehen. Gerne bitte ich Sie deshalb, mir für die ergänzende Einsprachebegründung (oder für deren Rückzug) eine Frist von 30 Tagen, also bis am 2 3. Juni 2022 , einzuräumen. » 3.2.2
Dieser Eingabe sind sowohl ein Einsprachewille
als auch ein Antrag zu ent nehmen. Hingegen fehlt es an einer sachbezogenen Begründung, die sich mit der angefochtenen leistungseinstellenden Verfügung vom 19.
April 2022 ( Urk. 9/A156 ) auseinandersetzt . Die bei der Verfasserin oder dem Verfasser einer Eingabe vorhandenen Rechtskenntnisse müssen berücksichtigt werde n (E.
1. 4 .3 ). Im Falle von Rechtsanwältin Schweri
kommt hinzu , dass sie schon häufig als Rechtsvertreterin vo r dem Sozialversiche rungsgericht aufgetreten
ist , was für eine Kenntnis des sozialver siche rungsrechtlichen Verfahrens spricht. Der Auslegung de r Beschwer deführer in , wonach Rechtsanwältin Schweri
mit dem Satz , dass die Behandler offenbar von einer nach wie vor gegebenen Unfall kausalität aus gehen würden , eine materielle Begründung ihrer Einsprache abge geben ha be (E. 2.2 ) , ist bei einer Gesamtbetrachtung des fraglichen Textes nicht zu folgen . Es liegt auch kein Fristwiederherstellungsgesuch (E. 1.2) vor, zumal auch gar kein Fristwieder herstellungsgrund geltend gemacht wurde. Die diesbezüg lich en Ausführungen von Rechtsanwältin Schweri dienen klar und eindeutig der Begründung ihres Frister streckungsgesuches.
Ersucht eine Rechtsanwältin um Erstreckung der von ihr einzuhaltenden Frist und begründet sie dieses Ersuchen — wie hier — damit, dass ihr für das Verfassen der materiellen Begründung noch nicht alle Informa tionen zur Verfügung stün den, so ist dieses Begehren ent spre chend zu behandeln. Das heisst für den vorliegen den Fall, dass Rechtsan wältin Schweri mit ihrer Eingabe vom 2 3. Mai 2022 eine Er streckung der gesetz lichen und damit nicht erstreckbaren Einsprachefrist (E. 1.2) beantragt hat . Hingegen ist dieser Eingabe keine materielle Ein sprachebegründung zu entnehmen, womit die dement spre chende Beurteilung der Beschwerdegegnerin keinen Anlass zu Beanstandungen gibt .
Damit ist den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche darauf aufbauen, dass bereits die Eingabe vom 2 3. Mai 2022 eine rechts genügliche Begründung enthalten habe (E.
2.2 ) , der Boden entzogen. Auf ihre Vorbringen zum Untersuchungsgrundsatz, Anspruch auf rechtliches Gehör, Will kürverbot und Verbot des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 2.2) muss nicht einge gangen werden. Das Bundesgericht stellte mit Urteil 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 fest, dass ein Rechtsanwalt, der nach direkter Zustellung einer Ver fügung an ihn am letzten Tag der Einsprachefrist vorsorglich eine unbe gründete Einsprache ohne Rechts begehren einreiche und um Aktenzustellung sowie Frist erstreckung zur Ein reichung einer Begründung ersuche, rechtsmiss bräuchlich handle (E. 6.2 jenes Urteils ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.1 ).
Im vorliegenden Fall ist nicht nur eine direkte Zustellung der Ver fü gung an Rechtsanwältin Schweri zu verzeich nen, sie hielt mit derselben Post auch die weiteren Akten, das heisst diejenigen Unfallversicherungsakten, welche ihr
die Beschwerdeführerin nicht bereits mit Aktenversand vom
16. März 2022 zugestellt hatte ( E. 3.1 vorstehend) . In der Folge stellte sie am zweitletzten Tag der Einsprachefrist (E. 3.2.1) ein Fristerstreckungsgesuch. Eingede nk dessen ist in einer Gesamt schau der vorliegenden Verhältnisse festzuhalten, dass Rechtsanwältin Schweri
rechtsmissbräuchlich hand e l t e .
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die mit Eingabe vom 2 3. Mai 2023 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.
5.1
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Schneider vom 2 6. September 2024 ( Urk. 1 S. 2) ist zu bewilligen, da die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde füh rerin ausgewiesen ist (Urk. 3) und auch die übrigen Voraussetzungen der fehlen den Aus sichtlosigkeit der Beschwerde und der Notwendigkeit einer anwalt lichen Vertretung (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ) gegeben sind. 5.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
machte von der Mög lichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (Dispositiv-Ziffer
3 der Verfügung vom 9. Dezember 2024, Urk. 10) keinen Gebra u ch. Ihre Entschädigung ist daher nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2 '000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. September 2024 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Soraya Schneider - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher