Sachverhalt
1.
1.1
Der
1960
geborene
X.___
arbeitete
seit
dem
1.
November
2001
als
Vorarbeiter
bei
der
Y.___
AG
in
Z.___
und
war
über
diese
bei
der
Suva
obligatorisch
unfallversichert
( Urk.
2
S.
2,
Urk.
12/3 ) .
Am
1 6.
April
2007
stürzte
er
beim
Skifahren
und
zog
sich
dabei
eine
Verletzung
der
rechten
Schulter
zu,
für
welche
die
Suva
Leistungen
erbrachte
(vgl.
den
Sachverhalt
im
Urteil
UV.2024.00002
vom
3 0.
Oktober
2024) .
Gemäss
Schadenmeldung
vom
2 3.
Dezember
2014
erlitt
er
am
1 1.
Dezember
2014
ein
Trauma
der
linke n
Schul ter ,
als
er
eine
umstürzende
Aluleiter
auffing
( Urk.
12 /3;
vgl.
auch
Urk.
12 /10).
Auch
hierfür
richtete
die
Suva
Leistungen
aus
( Urk.
1 2 /11).
In
der
Folge
ereigne ten
sich
weitere
Unfälle ,
die
bei
der
Suva
versichert
waren .
Mit
Verfügung
vom
2 2.
Dezember
2022
sprach
ihm
die
Suva
unter
Einstellung
der
Übernahme
von
Heilungskosten
ab
dem
1.
November
2020
eine
Invalidenrente
aufgrund
einer
Erwerbsunfähigkeit
von
27
%
sowie
eine
Integritätsentschädigung
basierend
auf
einer
Integritätseinbusse
von
25
%
zu
( Urk.
12/203 ).
Die
vom
V ersicherten
dage gen
erhobene
Einsprache
( Urk.
12/206)
wies
sie
mit
Einspracheentscheid
vom
4.
Dezember
2023
ab
( Urk.
12/253) ,
welcher
auf
Beschwerde
hin
vom
Sozial versicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
UV.2024.00002
vom
3 0.
Oktober
2024
bestätigt
wurde
( vgl.
den
Sachverhalt
im
Urteil
UV.2024.00002
vom
3 0.
Oktober
2024).
Auf
das
vom
Versicherte n
auch
hiergegen
erhobene
Rechtsmittel
trat
das
Bundesgericht
mit
dem
Urteil
8C_744/2024
vom
1 5.
Januar
2025
nicht
ein. 1.2
Ab
dem
2 7.
Juli
2023
wurde
der
Versicherte
wegen
beidseitiger
Schulter beschwerden
von
den
Spezialisten
der
Schulter-
und
Ellbogenchirurgie
der
A.___
Klinik
untersucht
( Urk.
1 2 /231,
Urk.
1 2 /233;
vgl.
auch
Urk.
1 2 /238-239) ;
am
2 5.
Oktober
2023
erfolgte
ein
operativer
Eingriff
im
Bereich
der
rechten
Schulter
( Urk.
12 / 246 ).
Hierfür
anerkannte
die
Suva
ihre
Leistungs pflicht
unter
dem
Titel
eines
Rückfalls
zum
Unfall
vom
1 6.
April
2007
( vgl.
den
Sachverhalt
im
Urteil
UV.2024.00002
vom
3 0.
Oktober
2024
sowie
Urk.
12/242-243,
Urk.
12/245 ).
Mit
Verfügung
vom
2 7.
Juni
2024
stellte
sie
die
in
diesem
Rahmen
erbrachten
Leistungen
(Übernahme
der
Heilungskosten
und
Taggelder)
per
3 0.
Juni
2024
ein ,
weil
sie
gestützt
auf
eine
versicherungs medizinische
Beurteilung
vom
1 9.
Juni
2024
( Urk.
12/324 )
davon
ausging,
von
weiteren
Behandlungsmassnahmen
sei
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheits zustands
mehr
zu
erwarten.
Gleichzeitig
hielt
sie
fest,
dass
das
bereits
im
August
2022
erstellte
Zumutbarkeitsprofil
per
sofort
wieder
gelte,
weshalb
die
Prüfung
einer
allfälligen
Änderung
des
Rentenanspruchs
entfalle
( Urk.
12/323;
vgl.
auch
den
Sachverhalt
im
Urteil
UV.2024.00002
vom
3 0.
Oktober
2024 ).
Gegen
diese
Verfügung
erhob
der
Versicherte
mit
Einschreiben
vom
3 0.
Juni
2024
und
einem
Nachtrag
vom
3.
Juli
2024
bei
der
Suva
Einsprache
( Urk.
12/314 ).
1. 3
Der
Versicherte
wurde
auch
wegen
Kopfschmerzen
behandelt
(vgl.
Urk.
12/197,
Urk.
12/266,
Urk.
12/285 ) .
Gestützt
auf
die
versicherungsmedizinische
Kurz beurteilung
von
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Trauma tologie
des
Bewegungsapparates,
vom
1 3.
März
2024
( Urk.
12/269)
ver neinte
die
Suva
mit
Verfügung
vom
1 3.
März
2024
einen
Anspruch
auf
Unfall versicherungsleistungen
wegen
dieser
Beschwerden ,
da
sie
nicht
in
einem
sicheren
oder
wahrscheinlichen
Kausalzusammenhang
mit
dem
Unfallereignis
vom
11.
Dezember
2014
stünden
( Urk.
12/27 2 ) .
Die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Einsprache
( Urk.
12/ 275)
wies
sie
mit
Einspracheentscheid
vom
3 1.
Mai
2024
ab,
soweit
sie
darauf
eintrat
( Urk.
2
=
Urk.
12/303 ). 2.
Mit
einer
vom
30.
Juni
2024
datierten
Eingabe
(Urk.
1/1)
erhob
der
Versicherte
bei
der
Rechtsabteilung
der
Suva
«Einsprache»
mit
dem
Betreff
«Verfügung,
Un fälle:
07.23857.07.4
und
07.16884.14.7».
Dabei
kritisierte
er
unter
anderem,
dass
die
Kopfschmerzen
von
der
Suva
als
Krankheit
qualifiziert
würden
und
die
Taggeld leistungen
eingestellt
worden
seien,
obwohl
er
wegen
Kopfweh
nicht
mehr
arbeiten
könne
(Urk.
1/1).
Mit
Nachtrag
vom
3.
Juli
2024
zu
dieser
«Ein sprache»
machte
er
nochmals
geltend,
die
Kopfschmerzen
seien
unfallbedingt
(Urk.
1/2).
Nachdem
ihm
das
Gericht
mit
Verfügung
vom
2 6.
September
2024
Nachfrist
angesetzt
hatte,
um
anzugeben,
ob
er
mit
diesen
Eingaben
gegen
den
Einspracheentscheid
der
Suva
vom
31.
Mai
2024
eine
Beschwerde
erheben
wolle
( Urk.
4),
bejahte
er
dies
in
einem
weiteren
Schreiben
vom
5.
Oktober
202 4.
Gleichzeitig
beantragte
er
sinngemäss,
es
seien
ihm
wegen
der
Kopf schmerzen
Unfallversicherungsleistungen
zuzusprechen,
insbesondere
sei
die
Rente
rückwirkend
zu
e rhöhen.
In
prozessualer
Hinsicht
verlangte
er,
dass
zwei
Mitarbeiterinnen
des
Suva-Rechtsdienstes
sowie
zwei
Suva-Versicherungs mediziner
persönlich
vorzuladen
seien
( Urk.
6
S.
1
und
3).
In
ihrer
Beschwerde antwort
vom
1 2.
November
2024
schloss
die
Suva
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
soweit
darauf
einzutreten
sei
( Urk.
11).
Mit
Verfügung
vom
1 4.
November
2024
wurde
dem
Beschwerdeführer
eine
Kopie
der
Beschwerde antwort
zugestellt
( Urk.
14;
vgl.
auch
Urk.
15-18) .
Das
Gericht
zog
das
Urteil
im
Verfahren
UV.2024.00002
vom
30.
Oktober
2024
als
Urk.
20
zu
den
Akten. Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Januar
2017
ereignet,
weshalb
die
bis
31.
Dezember
2016
gültig
gewesenen
Normen
auf
den
vorliegen den
Fall
Anwendung
finden
und
in
dieser
Fassung
zitiert
werden.
E. 1.1 Am
E. 1.2.1 Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Inva li dität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhan den sein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
glei chen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausal zusammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
wegge dacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Stö rung
entfiele
(BGE
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Verwal tung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungsanspruches
nicht
(BGE
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen).
E. 1.2.2 Die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
setzt
im
Weiteren
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
ein
adäquater
Kausal zusammenhang
besteht.
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Ereignis
dann
als
adäquate
Ursache
eines
Erfolges
zu
gelten,
wenn
es
nach
dem
ge wöhnlichen
Lauf
der
Dinge
und
nach
der
allgemeinen
Lebens erfahrung
an
sich
geeignet
ist,
einen
Erfolg
von
der
Art
des
eingetretenen
herbeizuführen,
der
Eintritt
dieses
Er folges
also
durch
das
Ereignis
allgemein
als
begünstigt
erscheint
(BGE
129
V
177
E.
3.2,
405
E.
2.2,
125
V
456
E.
5a).
Bei
objektiv
ausgewiesenen
organischen
Unfallfolgen
deckt
sich
die
adäquate,
d.h.
rechtserhebliche
Kausalität
weitgehend
mit
der
natürlichen
Kausalität;
die
Adäquanz
hat
hier
gegenüber
dem
natürlichen
Kausalzusammenhang
praktisch
keine
selbständige
Bedeutung
(BGE
134
V
109
E.
2.1).
E. 1.3 Die
Versicherungsleistungen
werden
auch
für
Rückfälle
und
Spätfolgen
gewährt
( Art.
11
UVV).
Bei
einem
Rückfall
handelt
es
sich
um
das
Wiederaufflackern
einer
vermeintlich
geheilten
Krankheit,
so
dass
es
zu
ärztlicher
Behandlung,
möglich erweise
sogar
zu
(weiterer)
Arbeitsunfähigkeit
kommt;
von
Spätfolgen
spricht
man,
wenn
ein
scheinbar
geheiltes
Leiden
im
Verlaufe
längerer
Zeit
organische
oder
auch
psychische
Veränderungen
bewirkt,
die
zu
einem
anders
gearteten
Krankheitsbild
führen
können
(BGE
118
V
293
E.
2c
mit
Hinweisen).
Rückfälle
und
Spätfolgen
schliessen
sich
begrifflich
an
ein
bestehendes
Unfall ereignis
an.
Entsprechend
können
sie
eine
Leistungspflicht
der
Unfallversiche rung
nur
auslösen,
wenn
zwischen
den
erneut
geltend
gemachten
Beschwerden
und
der
seinerzeit
beim
versicherten
Unfall
erlittenen
Gesundheitsschädigung
ein
natürlicher
und
adäquater
Kausalzusammenhang
besteht
(BGE
118
V
293
E.
2c
in
fine).
E. 1.4 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2).
Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versicherungs interner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee) .
Das
Anstellungsverhältnis
einer
versicherungsinternen
Fachperson
zum
Versicherungs träger
alleine
lässt
nicht
schon
auf
mangelnde
Objektivität
und
Befan genheit
schliessen
(BGE
137
V
210
E.
1.4,
135
V
465
E.
4.4).
Soll
ein
Versiche rungsfall
jedoch
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Beste hen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungs internen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklä rungen
vorzunehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1,
139
V
225
E.
5.2,
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7).
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
macht
dagegen
in
seinen
Eingaben
vom
3 0.
Juni
2024
( Urk.
1/1),
vom
3.
Juli
2024
( Urk.
1/2)
und
vom
5.
Oktober
2024
( Urk.
6)
zusammen gefasst
geltend,
es
gehe
nicht
an,
dass
die
Suva
die
Kopfschmerzen
als
Krankheit
qualifizier t
und
die
Taggeldleistungen
eingestellt
habe,
obwohl
er
wegen
Kopfweh
nicht
mehr
arbeiten
könne .
Die
Kopfschmerzen
seien
unfall bedingt
(Urk.
1/1 ,
Urk.
6
S.
1
und
3 ).
Da
er
ständig
Spannungskopfschmerzen
habe,
müsse
die
Suva
für
die
geeigneten
Spezialtherapien
aufkommen
( Urk.
6
S.
3).
D ie
Ärzte
der
Suva
hätten
ihn
nicht
persönlich
(manuell)
untersucht
und
die
MRI-Befunde
falsch
gelesen.
Wegen
der
Kopfschmerzen
sei
er
von
vier
Neuro logen
behandelt
worden,
unter
anderem
von
Dr.
med.
H.___
und
Dr.
med.
C.___ ,
deren
Berichte
bei
den
Akten
lägen
( Urk.
1/1
S.
1).
Infolge
eines
schweren
Moto r rad unfalls
vom
2 4.
August
1980
habe
er
einen
massiven
Schla g
auf
die
Mitte
des
Kopfes
erlitten.
Er
sei
danach
E. 2.3 In
der
Beschwerdeantwort
vom
1 2.
November
2024
bringt
die
Suva
ergänzend
vor,
sie
habe
keine
Kenntnis
von
einem
Unfall
vom
2 4.
August
1980,
wie
er
nun
vom
Beschwerdeführer
erstmals
erwähnt
werde,
und
sie
sei
hierfür
nicht
zustän dig
gewesen.
Der
Beschwerdeführer
bringe
nichts
vor,
was
Zweifel
an
der
Beur teilung
von
Dr.
B.___
vom
1 3.
März
2024
wecken
könne.
Deshalb
erübrigten
sich
im
Sinne
der
antizipierten
Beweiswürdigung
weitere
Beweismassnahmen
( Urk.
11). 3.
Im
Beschwerdeverfahren
vor
dem
Sozialversicherungsgericht
sind
grundsätzlich
nur
unfallversicherungsrechtliche
Verhältnisse
zu
beurteilen,
zu
denen
der
Unfall versicherer,
hier
die
Suva ,
vorgängig
in
Form
eines
Einspracheentscheids
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
der
Einsprach e entscheid
den
beschwerde weise
weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand
(BGE
144
I
E. 3 Februar
2024
ergebe .
Im
Arztzeugnis
von
Dr.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Rheumatolog i e,
über
die
Erstbehandlung
nach
diesem
Unfall
am
1
E. 5 Dezember
2014
würden
weder
Kopf-
oder
Nacken beschwerden
noch
eine
Bewusstlosigkeit
nach
dem
Ereignis
vom
1 1.
Dezember
2014
erwähnt
( Urk.
2
S.
5) .
Dieser
Arzt
habe
erstmals
fast
fünf
Jahre
nach
dem
Unfall
im
Bericht
vom
3.
Dezember
2019
zervikospondylogene
Beschwerden
erwähnt.
Gemäss
dem
interdisziplinären
Gutachten
der
E.___
AG
F.___
vom
4.
Februar
2021
sei en
die
Gutachter
zum
Schluss
gelangt,
dass
die
degenerativen
Veränderungen
am
Atlantoden t al-Gelenk
die
vom
Beschwerdeführer
angegebenen
Kopfschmerzen
teilweise
erklärten.
Auch
der
Suva-Versicherungs mediziner
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Trauma tologie
des
Bewegungsapparates,
habe
das
Zervikokranialsyndrom
in
seiner
Beur teilung
vom
E. 5.1 mit
Hinweisen).
Dem
vom
Beschwerde führer
eingereichten
Bericht
vom
2.
September
2024
sind
keine
neuen
Informationen
zur
Kausalität
der
Kopfschmerzen
zu
entnehmen;
dieser
Bericht
wurde
im
Übrigen
nicht
von
Neurologen,
sondern
vom
Oberarzt
der
Manuellen
Medizin
der
A.___
Klinik
Dr.
med.
I.___
verfasst
( Urk.
7/2).
D er
pauschale,
vom
Beschwerdeführer
als
Nichtmediziner
vorgebrachte
Vorwurf,
die
Suva-Ärzte
hätten
die
MRI-Befunde
falsch
gelesen
( Urk.
1/1
S.
1),
entbehrt
jeder
weiteren
Begründung,
und
es
bestehen
keine
konkreten
Anhaltspunkte
für
dessen
Richtigkeit .
Vor
diesem
Hintergrund
bestehen
keine
auch
nur
geringen
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
Beurteilung
durch
von
Dr.
B.___ .
In
dieser
Situation
vermag
der
Umstand,
dass
Dr.
B.___
den
Beschwerdeführer
nicht
persön lich
untersucht
hat,
die
Zuverlässigkeit
seiner
Beurteilung
nicht
in
Frage
zu
stellen .
Auch
sein
Anstellungsverhältnis
zur
Suva
lässt
für
sich
alleine
noch
nicht
den
Schluss
auf
mangelnde
Objektivität
und
Befangenheit
zu
(vgl.
auch
vorstehend
E.
1.4) .
4.3
Damit
steht
gestützt
auf
die
bereits
im
früheren
Urteil
des
Sozialversicherungs gerichts
UV.2024.00002
vom
3 0.
Oktober
2024,
E.
6.2,
angestellten
Überlegungen
und
die
Beurteilung
von
Dr.
B.___
vom
1 3.
März
2024
fest,
dass
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
zwischen
dem
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014
und
den
anhaltenden
Kopfschmerzen
nicht
überwiegend
wahrscheinlich
ist.
Wahrschein licher
ist,
dass
die
Kopfschmerzen
Folge
einer
Erkrankung
sind,
etwa
de r
von
Dr.
H.___
und
Dr.
C.___
erwähnten ,
zumindest
teilweise
degenerativ
bedingten
Beschwerden
a n
der
Halswirbelsäule .
Folglich
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Suva
mit
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
einen
Anspruch
auf
Leistun gen
im
Zusammenhang
mit
den
anhaltenden
Kopfschmerzen
verneint
hat. 5.
Der
Beschwerdeführer
stellt
in
prozessualer
Hinsicht
den
Antrag,
das
Sozialversicherungs gericht
habe
im
Rahmen
einer
Gerichtsverhandlung
die
Rechtsanwältinnen
der
Suva ,
O.___
und
P.___ ,
und
die
zwei
Suva-Ärzte
G.___
und
B.___
vorzuladen
( Urk.
6
S.
1
und
3 ,
Urk.
16-18 ).
Die se
Formulie rung
des
Antrags
(vgl.
auch
Urk.
16-18)
deutet
darauf
hin,
dass
es
dem
Beschwerde führer
darum
geht,
vom
Gericht
persönlich
angehört
zu
werden
und
die
erwähnten
Mitarbeite nden
der
Suva
als
Zeugen
befragen
zu
lassen
( vgl.
BGE
122
V
47
E.
3
sowie
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_79/2020 / 9C_83/2020
vom
2 0.
August
2020
E.
3.2.2 ).
Darauf
kann
nach
dem
in
den
vorstehenden
Erwä gungen
Gesagten
in
antizipierter
Beweiswürdigung
verzichtet
werden,
da
von
weiteren
Beweismassnahmen
keine
neuen
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind.
Sollte
es
sich
hierbei
um
einen
Antrag
auf
Durchführung
einer
öffentlichen
Verhand lung
im
Sinne
von
Art.
6
der
EMRK
handeln ,
was
nach
dem
Gesagten
nicht
anzu nehmen
ist,
so
wäre
diesem
Antrag
nicht
stattzugeben.
Denn
die
Beschwerde
er weist
sich
nach
dem
Gesagten
als
offensichtlich
unbegründet
(vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_739/2023
vom
2 1.
Mai
2024
E.
2. 2).
Somit
kann
auf
die
Durchführung
einer
Gerichtsverhandlung
verzichtet
werden. 6.
Abschliessend
ergibt
sich,
dass
die
Beschwerde
abzuweisen
ist,
soweit
darauf
einzu treten
ist. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen ,
soweit
darauf
eingetreten
wird . 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Suva - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 8 März
2024
degenerative
Veränderungen
ergeben
–
am
ehesten
von
einem
myofaszial
getriggerten
Spannungs kopfschmerz
ausgegangen,
neben
der
damals
nicht
mehr
aktiven
Migräneer krankung.
Dr.
C.___
habe
im
Bericht
vom
2 3.
April
2024
ergänzend
festgehalten,
das
laborchemische
Polyneuropathie-Screening
vom
2 3.
März
2024
habe
als
Hauptbefund
einen
schweren
Vitamin-D-Mangel
ergeben,
welcher
auch
Schmerzen
in
den
Extremitäten
auslösen
könne
( Urk.
2
S.
6).
Dr.
B.___
sei
in
seiner
Beurteilung
vom
1 3.
März
2024
mit
nachvollziehbarer
Begründung
und
in
Übereinstimmung
mit
den
medizinischen
Akten
zum
Schluss
gelangt,
dass
die
geltend
gemachten
Beschwerden
am
Kopf
nicht
auf
das
Ereignis
vom
1 1.
Dezember
2014
zurückzuführen
seien.
Gestützt
darauf
könne
davon
ausgegan gen
werden,
dass
die
nun
geklagten
Kopfschmerzen
nicht
mit
über wiegender
Wahrscheinlichkeit
in
einem
kausalen
Zusammenhang
mit
dem
Unfall ereignis
vom
1 1.
Dezember
2014
stünden.
Eine
davon
abweichende,
begrün dete
ärztliche
Kausalitätsbeurteilung
liege
nicht
vor
( Urk.
2
S.
5
f.).
Soweit
der
Beschwerdeführer
auch
eine
Beurteilung
der
beidseitigen
Schulter beschwerden
beantrage,
könne
auf
die
Einsprache
nicht
eingegangen
werden;
die
Schulterbeschwerden
hätten
nämlich
nicht
Gegenstand
der
angefochtenen
Verfü gung
vom
1 3.
März
2024
gebildet,
womit
es
insoweit
an
einem
Anfechtungs gegenstand
für
das
Einspracheverfahren
mangle
( Urk.
2
S.
6
f.).
E. 11 E.
4.3,
131
V
164
E.
2.1,
125
V
413
E.
1a).
Gegenstand
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
vom
3 1.
Mai
2024
bildet
nur
die
(von
der
Suva
verneinte)
Frage,
ob
die
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Kopfschmerzen
in
einem
natürlichen
Kausalzusammenhang
zum
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014
stehen
und
die
Suva
dafür
leistungspflichtig
ist
( Urk.
2
S.
5
ff.).
Soweit
der
Beschwerdeführer
auch
einen
Leistungsanspruch
aufgrund
von
Beschwerden
in
beiden
Schultern
geltend
macht
( Urk.
1/1
S.
2),
ist
darauf
im
vorliegenden
Verfahren
nicht
einzutreten.
Gleiches
gilt,
soweit
er
vorbringt ,
die
Kopfschmerzen
seien
Folge
eines
Motorradunfalls
vom
2 4.
August
1980
( Urk.
1/2
S.
1,
Urk.
6
S.
1).
Gegen
diese
Forderung
wendet
die
Suva
i m
Übrigen
in
ihrer
Beschwerdeantwort
ein ,
der
Beschwerdeführer
sei
anlässlich
dieses
Ereignisses
im
Jahr
1980
gar
nicht
bei
ihr
unfallversichert
gewesen
( Urk.
11) .
Zu
prüfen
ist
daher
einzig,
ob
die
anhaltenden
Kopfschmerzen
auf
das
bei
der
Suva
versicherte
Unfallereignis
vom
1 1.
Dezember
2014
zurückzuführen
sind
und
der
Beschwerdeführer
in
diesem
Zusammenhang
Anspruch
auf
Leistungen
der
Suva
hat. 4 . 4.1
Das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
setzte
sich
bereit s
in
seinem
Urteil
UV.2024.00002
vom
3 0.
Oktober
2024
(Urk.
20)
mit
Kopfschmerzen
des
Beschwerdeführers
auseinander.
Bei
der
Überprüfung
des
in
jenem
Verfahren
ange fochtenen
Einspracheentscheids
vom
4.
Dezember
2023
( Urk.
12/253)
war
zu
klären,
inwiefern
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
im
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
mit
dem
Einspracheentscheid
bes t ätigten
Verfügung
der
Suva
vom
2 2.
Dezember
2022
zum
Anspruch
auf
Unfallversicherungsleistungen ,
in
erster
Linie
einer
Rente,
führte
( Urk.
20
E.
3 ).
D as
Sozialversicherungsgericht
hielt
fest ,
gestützt
auf
die
beweiskräftige
versicherungs medizinische
Beurteilung
von
Dr.
G.___
vom
8.
August
2022
steh e
fest,
dass
es
sich
bei
der
im
E.___ -Gutachten
vom
4.
Februar
2021
( Urk.
12/173)
erwähnten
Diagnose
eines
Zervikokranialsyndrom s
( vgl.
Urk.
12/173
S.
8)
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
um
eine
unfallfremd e
Beeinträchtigung
handle
(vgl.
Urk.
12/178
S.
6) .
Es
sei
nämlich
auf
eine
Atlantoden talarthrose
(vgl.
Urk.
12/173
S.
8) ,
also
einen
degenerativen,
unfall fremden
Befund ,
zurück zu führ en .
Die
damals
bestehenden
Kopfschmerzen
seien
in
einleuchtender
Weise
teilweise
mit
diesem
degenerativen
Befund
an
der
Hals wirbelsäule
erklärt
worden
(vgl.
Urk.
12/173
S.
6 ) ;
d ie
sporadisch
geklagten
hefti geren
Kopfschmerzen
könnten
auf
die
daneben
bestehende
Migräne
zurückgeführt
werden
(vgl.
Urk.
12/173
S.
8) .
Anderslautende
medizinische
Beurtei lungen
der
Unfallkausalitäten
lägen
nicht
bei
den
Akten
( Urk.
20
S.
21 ) .
Mithin
g elangte
das
Gericht
zur
Beurteilung,
die
im
damals
massgeblichen
Zeitraum
bis
zum
Erlass
der
Verfügung
vom
2 2.
Dezember
2022
aufgetretenen
Kopfschmerzen
stünden
nicht
in
einem
natürlichen
Kausalzusammenhang
mit
den
bei
der
Suva
versicherten
Unfallereignissen,
unter
anderem
auch
mit
dem
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014.
Es
besteht
kein
Grund,
im
vorliegenden
Verfahren
von
dieser
Beurteilung
abzuweichen ,
die
im
Übrigen
im
Wesentlichen
derjenigen
der
Suva
gemäss
Begründung
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
entspricht
( Urk.
2
S.
5
f.) .
Zu
prüfen
ist
demnach
bloss
noch,
ob
sich
ein
natürlicher
Kausal zusammenhang
zwischen
den
nach
dem
2 2.
Dezember
2022
aufgetretenen
Kopf schmerzen
und
dem
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014
mit
dem
massgeblichen
Beweis grad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
(vgl.
vorstehend
E.
1.2.1)
nachweisen
lässt .
Dabei
kann
offen
bleiben,
ob
die
mit
dem
angefochtenen
Einsprache entscheid
beurteilten
Kopfschmerzen
Folge
eines
Rückfalls
oder
von
Spätfolgen
des
Unfalls
vom
1 1.
Dezember
2014
sind
beziehungsweise
sein
müssen .
Denn
auch
solchenfalls
wäre
die
Frage
zu
klären,
ob
ein
natürlicher
Kausal zusammenhang
zum
ursprünglichen
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014
besteht
(vorstehend
E.
1.3).
Zu
unterscheiden
sind
die
hier
zu
beurteilenden
Kopf schmerzen
schliesslich
von
den
–
nicht
Gegenstand
des
vorliegenden
Beschwerde verfahrens
bildenden
-
Folgen
des
von
der
Suva
anerkannten
Rück falls
zum
Unfall
vom
1 6.
April
2007
(vgl.
vorstehend
Sachverhalt
1.2). 4.2
4.2.1
Den
Akten
ist
F olgendes
zur
Entwicklung
und
Kausalität
der
Kopfbeschwerden
ab
Dezember
2022
zu
entnehmen:
Gemäss
Bericht
des
Neurologe n
Dr.
H.___
vo m
1 2.
Dezember
2022
erhob
dieser
Arzt
am
9.
Dezember
2022
den
dringenden
Verdacht
auf
Kopfschmerzen
vom
Spannungstyp,
die
seiner
Einschätzung
nach
sehr
w ahrscheinlich
auf
ein
HWS-Syndrom
mit
Radikulopathie
der
Nervenwurzeln
C3
rechts
und
C6
beidseits
zurück zuführen
seien
( Urk.
12/197).
Laut
Bericht
vom
2 3.
Februar
2024
gab
der
Beschwerdeführer
dem
Neurologen
Dr.
C.___
in
der
Sprechstunde
vom
1 6.
Februar
2024
an,
intermittierend
unter
exazerbierende n
Zervikozephalgien
mit
Ausstrahlung
auf
das
Schulterdach
beid seits
zu
leiden
( Urk.
12/266).
Diese
bestünden
seit
dem
Unfall
im
Jahr
2014,
als
ihm
eine
Leiter
auf
den
Nacken
gefallen
sei.
Da
der
Beschwerdeführer
berichte te ,
dass
d er
Kopfschmerz
nach
einer
Massage
der
Nackenmuskulatur
verschwinde,
ging
Dr.
C.___
von
einem
myofaszial
getriggerten
Hinterkopfschmerz
aus,
der
auch
in
einen
Spannungskopfschmerz
übergehen
könne
( Urk.
12/266/2-3).
Gestützt
auf
die
Bildgebung
-
die
MRI-Untersuchung
des
Schädels
vom
1 3.
Januar
2022
ergab
einen
unauffälligen
Befund
und
die
MRI-Untersuchung
der
Hals wirbelsäule
vom
2 8.
März
2024
degenerative
Veränderungen
–
und
eine
elektrophy siologische
Untersuchung
vom
2 8.
März
2024
( Urk.
12/285/2)
bestä tigte
Dr.
C.___
im
Verlaufsbericht
vom
8.
April
2024
seine
Einschätzung,
dass
am
ehesten
von
einem
myofaszial
getriggerten
Spannungskopfschmerz
auszu gehen
sei .
Da neben
bestehe
eine
aktuell
nicht
mehr
aktiv e
Migräneerkrankung
( Urk.
12/285/3) .
Ergänzend
hielt
Dr.
C.___
im
Bericht
vom
2 3.
April
2024
fest,
das
laborchemische
Polyneuropathie-Screening
vom
2 3.
März
2024
habe
als
Hauptbefund
einen
schweren
Vitamin-D-Mangel
ergeben,
welcher
auch
Schmerzen
in
den
Extremitäten
auslösen
könne
( Urk.
12/282/2-3).
Dr.
B.___ ,
Orthopädischer
Chirurg
und
Traumatologe
von
der
versicherungs medizinischen
Abteilung
der
Suva,
beurteilte
in
s einer
Stellungnahme
vom
1 3.
März
2024
das
Vorliegen
eines
Kausalzusammenhang s
zwischen
dem
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014
und
den
anhaltenden
Kopfschmerzen.
Er
hielt
fest,
weder
in
der
Schadenmeldung
vom
2 9.
Dezember
2014
(vgl.
Urk.
12/3,
Urk.
12/10 )
noch
in
den
anschliessend
erstellten
medizinischen
Berichten
würden
Kopfschmerzen
erwähnt .
E benso
wenig
werde
in
diesen
Berichten
ein
Nackentrauma
erwähnt ,
welches
zu
einer
Bewusstlosigkeit
geführt
habe
-
im
Widerspruch
zu
den
Angaben
des
Beschwerdeführers
gegenüber
Dr.
C.___ .
Damit
fehlten
in
den
Akten
Hin weise
für
unfallbedingte
Kopfschmerzen.
Die
geltend
gemachten
Beschwerden
am
Kopf
seien
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erkrankungsbedingt
und
hätten
mit
dem
Ereignis
vom
1 1.
Dezember
2014
weder
einen
zeitlichen
noch
einen
anatomischen
Kausalzusammenhang
( Urk.
12/269/1-2).
Diese
Beurteilung
bestätigte
Dr.
B.___
in
einer
weiteren
Stellungnahme
vom
19.
Juni
2024
( Urk.
12/324/9). 4.2.2
Die
versicherungsmedizinische
Beurteilung
von
Dr.
B.___
vom
1 3.
März
2024
ist
nachvollziehbar
begründet
und
steht
im
Einklang
mit
den
medizinischen
Vorakten,
insbesondere
den
Berichten
der
behandelnden
Neurol o gen
Dr.
H.___
und
Dr.
C.___ .
Beide
Ärzte
führten
die
Kopfschmerzen
am
ehesten
auf
zumin dest
teilweise
degenerativ
bedingte
muskuläre
Beschwerden
a n
der
Hals wirbelsäule
zurück
(vgl.
vorstehende
Erwägung) .
Eine
ärztliche
Beurteilung,
die
einen
Kausalzusammenhang
zwischen
den
ab
Dezember
2022
anhaltenden
Kopf schmerzen
und
dem
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014
mit
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
bejaht,
liegt
nicht
bei
den
Akten.
Der
Umstand,
dass
Dr.
C.___
in
seinen
Berichten
vom
2 3.
Februar
und
8.
April
2024
anführte ,
die
Kopfschmerzen
bestünden
seit
dem
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014 ,
ist
darauf
zurückzuführen ,
dass
ihm
der
Beschwerdeführer
angab,
am
1 1.
Dezember
2014
sei
ihm
eine
Leiter
auf
den
Nacken
–
und
nicht
wie
in
den
echtzeitlichen
Akten
aus
dem
Jahr
2014
dokumentiert
auf
die
linke
Schulter
( Urk.
12/3,
Urk.
12/10)
–
gefallen
( Urk.
12/266/3 ).
Daraus
allein
kann
noch
nicht
geschlossen
werden,
dass
Dr.
C.___
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
von
eine r
Unfallkausalität
der
Kopfschmerzen
ausging
(vgl.
dazu
die
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_855/2018
vom
17.
Oktober
2018
E.
4.1.1
mit
Hinweisen
und
8C_523/2022
vom
23.
Februar
2023
E.
5.3.2.2).
Im
Übrigen
ist
die
Argumentation
nach
der
Formel
«post
hoc
ergo
propter
hoc»,
nach
deren
Bedeutung
eine
gesundheitliche
Schädigung
schon
dann
als
durch
den
Unfall
verursacht
gilt,
weil
sie
nach
diesem
aufgetreten
ist,
beweisrechtlich
nicht
zulässig
und
vermag
zum
Nachweis
der
Unfallkausalität
nicht
zu
genügen
(BGE
119
V
335
E.
2b/bb,
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_244/2023
vom
19.
Oktober
2023
E.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2024.00163 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 23.
April
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach
4358,
6002
Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der
1960
geborene
X.___
arbeitete
seit
dem
1.
November
2001
als
Vorarbeiter
bei
der
Y.___
AG
in
Z.___
und
war
über
diese
bei
der
Suva
obligatorisch
unfallversichert
( Urk.
2
S.
2,
Urk.
12/3 ) .
Am
1 6.
April
2007
stürzte
er
beim
Skifahren
und
zog
sich
dabei
eine
Verletzung
der
rechten
Schulter
zu,
für
welche
die
Suva
Leistungen
erbrachte
(vgl.
den
Sachverhalt
im
Urteil
UV.2024.00002
vom
3 0.
Oktober
2024) .
Gemäss
Schadenmeldung
vom
2 3.
Dezember
2014
erlitt
er
am
1 1.
Dezember
2014
ein
Trauma
der
linke n
Schul ter ,
als
er
eine
umstürzende
Aluleiter
auffing
( Urk.
12 /3;
vgl.
auch
Urk.
12 /10).
Auch
hierfür
richtete
die
Suva
Leistungen
aus
( Urk.
1 2 /11).
In
der
Folge
ereigne ten
sich
weitere
Unfälle ,
die
bei
der
Suva
versichert
waren .
Mit
Verfügung
vom
2 2.
Dezember
2022
sprach
ihm
die
Suva
unter
Einstellung
der
Übernahme
von
Heilungskosten
ab
dem
1.
November
2020
eine
Invalidenrente
aufgrund
einer
Erwerbsunfähigkeit
von
27
%
sowie
eine
Integritätsentschädigung
basierend
auf
einer
Integritätseinbusse
von
25
%
zu
( Urk.
12/203 ).
Die
vom
V ersicherten
dage gen
erhobene
Einsprache
( Urk.
12/206)
wies
sie
mit
Einspracheentscheid
vom
4.
Dezember
2023
ab
( Urk.
12/253) ,
welcher
auf
Beschwerde
hin
vom
Sozial versicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
UV.2024.00002
vom
3 0.
Oktober
2024
bestätigt
wurde
( vgl.
den
Sachverhalt
im
Urteil
UV.2024.00002
vom
3 0.
Oktober
2024).
Auf
das
vom
Versicherte n
auch
hiergegen
erhobene
Rechtsmittel
trat
das
Bundesgericht
mit
dem
Urteil
8C_744/2024
vom
1 5.
Januar
2025
nicht
ein. 1.2
Ab
dem
2 7.
Juli
2023
wurde
der
Versicherte
wegen
beidseitiger
Schulter beschwerden
von
den
Spezialisten
der
Schulter-
und
Ellbogenchirurgie
der
A.___
Klinik
untersucht
( Urk.
1 2 /231,
Urk.
1 2 /233;
vgl.
auch
Urk.
1 2 /238-239) ;
am
2 5.
Oktober
2023
erfolgte
ein
operativer
Eingriff
im
Bereich
der
rechten
Schulter
( Urk.
12 / 246 ).
Hierfür
anerkannte
die
Suva
ihre
Leistungs pflicht
unter
dem
Titel
eines
Rückfalls
zum
Unfall
vom
1 6.
April
2007
( vgl.
den
Sachverhalt
im
Urteil
UV.2024.00002
vom
3 0.
Oktober
2024
sowie
Urk.
12/242-243,
Urk.
12/245 ).
Mit
Verfügung
vom
2 7.
Juni
2024
stellte
sie
die
in
diesem
Rahmen
erbrachten
Leistungen
(Übernahme
der
Heilungskosten
und
Taggelder)
per
3 0.
Juni
2024
ein ,
weil
sie
gestützt
auf
eine
versicherungs medizinische
Beurteilung
vom
1 9.
Juni
2024
( Urk.
12/324 )
davon
ausging,
von
weiteren
Behandlungsmassnahmen
sei
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheits zustands
mehr
zu
erwarten.
Gleichzeitig
hielt
sie
fest,
dass
das
bereits
im
August
2022
erstellte
Zumutbarkeitsprofil
per
sofort
wieder
gelte,
weshalb
die
Prüfung
einer
allfälligen
Änderung
des
Rentenanspruchs
entfalle
( Urk.
12/323;
vgl.
auch
den
Sachverhalt
im
Urteil
UV.2024.00002
vom
3 0.
Oktober
2024 ).
Gegen
diese
Verfügung
erhob
der
Versicherte
mit
Einschreiben
vom
3 0.
Juni
2024
und
einem
Nachtrag
vom
3.
Juli
2024
bei
der
Suva
Einsprache
( Urk.
12/314 ).
1. 3
Der
Versicherte
wurde
auch
wegen
Kopfschmerzen
behandelt
(vgl.
Urk.
12/197,
Urk.
12/266,
Urk.
12/285 ) .
Gestützt
auf
die
versicherungsmedizinische
Kurz beurteilung
von
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Trauma tologie
des
Bewegungsapparates,
vom
1 3.
März
2024
( Urk.
12/269)
ver neinte
die
Suva
mit
Verfügung
vom
1 3.
März
2024
einen
Anspruch
auf
Unfall versicherungsleistungen
wegen
dieser
Beschwerden ,
da
sie
nicht
in
einem
sicheren
oder
wahrscheinlichen
Kausalzusammenhang
mit
dem
Unfallereignis
vom
11.
Dezember
2014
stünden
( Urk.
12/27 2 ) .
Die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Einsprache
( Urk.
12/ 275)
wies
sie
mit
Einspracheentscheid
vom
3 1.
Mai
2024
ab,
soweit
sie
darauf
eintrat
( Urk.
2
=
Urk.
12/303 ). 2.
Mit
einer
vom
30.
Juni
2024
datierten
Eingabe
(Urk.
1/1)
erhob
der
Versicherte
bei
der
Rechtsabteilung
der
Suva
«Einsprache»
mit
dem
Betreff
«Verfügung,
Un fälle:
07.23857.07.4
und
07.16884.14.7».
Dabei
kritisierte
er
unter
anderem,
dass
die
Kopfschmerzen
von
der
Suva
als
Krankheit
qualifiziert
würden
und
die
Taggeld leistungen
eingestellt
worden
seien,
obwohl
er
wegen
Kopfweh
nicht
mehr
arbeiten
könne
(Urk.
1/1).
Mit
Nachtrag
vom
3.
Juli
2024
zu
dieser
«Ein sprache»
machte
er
nochmals
geltend,
die
Kopfschmerzen
seien
unfallbedingt
(Urk.
1/2).
Nachdem
ihm
das
Gericht
mit
Verfügung
vom
2 6.
September
2024
Nachfrist
angesetzt
hatte,
um
anzugeben,
ob
er
mit
diesen
Eingaben
gegen
den
Einspracheentscheid
der
Suva
vom
31.
Mai
2024
eine
Beschwerde
erheben
wolle
( Urk.
4),
bejahte
er
dies
in
einem
weiteren
Schreiben
vom
5.
Oktober
202 4.
Gleichzeitig
beantragte
er
sinngemäss,
es
seien
ihm
wegen
der
Kopf schmerzen
Unfallversicherungsleistungen
zuzusprechen,
insbesondere
sei
die
Rente
rückwirkend
zu
e rhöhen.
In
prozessualer
Hinsicht
verlangte
er,
dass
zwei
Mitarbeiterinnen
des
Suva-Rechtsdienstes
sowie
zwei
Suva-Versicherungs mediziner
persönlich
vorzuladen
seien
( Urk.
6
S.
1
und
3).
In
ihrer
Beschwerde antwort
vom
1 2.
November
2024
schloss
die
Suva
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
soweit
darauf
einzutreten
sei
( Urk.
11).
Mit
Verfügung
vom
1 4.
November
2024
wurde
dem
Beschwerdeführer
eine
Kopie
der
Beschwerde antwort
zugestellt
( Urk.
14;
vgl.
auch
Urk.
15-18) .
Das
Gericht
zog
das
Urteil
im
Verfahren
UV.2024.00002
vom
30.
Oktober
2024
als
Urk.
20
zu
den
Akten. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2017
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
und
der
Verordnung
über
die
Unfallversicherung
(UVV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
ver wirklicht
hat
(vgl.
BGE
127
V
466
E.
1,
126
V
134
E.
4b).
Dementsprechend
sehen
die
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
25.
September
2015
des
UVG
vor,
dass
Versicherungsleistungen
für
Unfälle,
die
sich
vor
dem
1.
Januar
2017
ereignet
haben,
und
für
Berufskrankheiten,
die
vor
diesem
Zeitpunkt
ausge brochen
sind,
nach
bisherigem
Recht
gewährt
werden
(Absatz
1
der
genannten
Übergangsbestimmungen).
Die
hier
zu
beurteilenden
Unfälle
haben
sich
alle
vor
dem
1.
Januar
2017
ereignet,
weshalb
die
bis
31.
Dezember
2016
gültig
gewesenen
Normen
auf
den
vorliegen den
Fall
Anwendung
finden
und
in
dieser
Fassung
zitiert
werden. 1.2
1.2.1
Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Inva li dität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhan den sein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
glei chen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausal zusammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
wegge dacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Stö rung
entfiele
(BGE
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Verwal tung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungsanspruches
nicht
(BGE
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). 1.2.2
Die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
setzt
im
Weiteren
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
ein
adäquater
Kausal zusammenhang
besteht.
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Ereignis
dann
als
adäquate
Ursache
eines
Erfolges
zu
gelten,
wenn
es
nach
dem
ge wöhnlichen
Lauf
der
Dinge
und
nach
der
allgemeinen
Lebens erfahrung
an
sich
geeignet
ist,
einen
Erfolg
von
der
Art
des
eingetretenen
herbeizuführen,
der
Eintritt
dieses
Er folges
also
durch
das
Ereignis
allgemein
als
begünstigt
erscheint
(BGE
129
V
177
E.
3.2,
405
E.
2.2,
125
V
456
E.
5a).
Bei
objektiv
ausgewiesenen
organischen
Unfallfolgen
deckt
sich
die
adäquate,
d.h.
rechtserhebliche
Kausalität
weitgehend
mit
der
natürlichen
Kausalität;
die
Adäquanz
hat
hier
gegenüber
dem
natürlichen
Kausalzusammenhang
praktisch
keine
selbständige
Bedeutung
(BGE
134
V
109
E.
2.1). 1.3
Die
Versicherungsleistungen
werden
auch
für
Rückfälle
und
Spätfolgen
gewährt
( Art.
11
UVV).
Bei
einem
Rückfall
handelt
es
sich
um
das
Wiederaufflackern
einer
vermeintlich
geheilten
Krankheit,
so
dass
es
zu
ärztlicher
Behandlung,
möglich erweise
sogar
zu
(weiterer)
Arbeitsunfähigkeit
kommt;
von
Spätfolgen
spricht
man,
wenn
ein
scheinbar
geheiltes
Leiden
im
Verlaufe
längerer
Zeit
organische
oder
auch
psychische
Veränderungen
bewirkt,
die
zu
einem
anders
gearteten
Krankheitsbild
führen
können
(BGE
118
V
293
E.
2c
mit
Hinweisen).
Rückfälle
und
Spätfolgen
schliessen
sich
begrifflich
an
ein
bestehendes
Unfall ereignis
an.
Entsprechend
können
sie
eine
Leistungspflicht
der
Unfallversiche rung
nur
auslösen,
wenn
zwischen
den
erneut
geltend
gemachten
Beschwerden
und
der
seinerzeit
beim
versicherten
Unfall
erlittenen
Gesundheitsschädigung
ein
natürlicher
und
adäquater
Kausalzusammenhang
besteht
(BGE
118
V
293
E.
2c
in
fine). 1.4
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2).
Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versicherungs interner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee) .
Das
Anstellungsverhältnis
einer
versicherungsinternen
Fachperson
zum
Versicherungs träger
alleine
lässt
nicht
schon
auf
mangelnde
Objektivität
und
Befan genheit
schliessen
(BGE
137
V
210
E.
1.4,
135
V
465
E.
4.4).
Soll
ein
Versiche rungsfall
jedoch
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Beste hen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungs internen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklä rungen
vorzunehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1,
139
V
225
E.
5.2,
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7). 2.
2.1
Die
Suva
hielt
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
3 1.
Mai
2024
fest ,
der
Beschwerdeführer
habe
bereits
vor
dem
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014
an
migräne artigen
Kopfschmerzen
gelitten ,
was
sich
aus
dem
Bericht
von
Dr.
med.
C.___ ,
Fachärztin
für
Neurologie,
vom
2 3.
Februar
2024
ergebe .
Im
Arztzeugnis
von
Dr.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Rheumatolog i e,
über
die
Erstbehandlung
nach
diesem
Unfall
am
1 5.
Dezember
2014
würden
weder
Kopf-
oder
Nacken beschwerden
noch
eine
Bewusstlosigkeit
nach
dem
Ereignis
vom
1 1.
Dezember
2014
erwähnt
( Urk.
2
S.
5) .
Dieser
Arzt
habe
erstmals
fast
fünf
Jahre
nach
dem
Unfall
im
Bericht
vom
3.
Dezember
2019
zervikospondylogene
Beschwerden
erwähnt.
Gemäss
dem
interdisziplinären
Gutachten
der
E.___
AG
F.___
vom
4.
Februar
2021
sei en
die
Gutachter
zum
Schluss
gelangt,
dass
die
degenerativen
Veränderungen
am
Atlantoden t al-Gelenk
die
vom
Beschwerdeführer
angegebenen
Kopfschmerzen
teilweise
erklärten.
Auch
der
Suva-Versicherungs mediziner
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Trauma tologie
des
Bewegungsapparates,
habe
das
Zervikokranialsyndrom
in
seiner
Beur teilung
vom
8.
August
2022
als
unfallfremd
eingestuft.
Dr.
med.
H.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
habe
in
seinem
Bericht
vom
1 2.
Dezember
2022
den
dringenden
Verdacht
auf
das
Vorliegen
von
Kopfschmerzen
vom
Spannungstyp
geäussert
und
diese
ebenfalls
auf
das
HWS-Syndrom
mit
Radikulopathie
der
Nervenwurzel
C3
rechts
und
C6
beidseits
zurückgeführt .
Gemäss
Bericht
vom
8.
April
2024
sei
Dr.
C.___
gestützt
auf
die
Bildgebung
-
die
MRI-Untersuchung
des
Schädels
vom
1 3.
Januar
2022
habe
einen
unauffälligen
Befund
und
die
MRI - Untersuchung
der
Halswirbelsäule
vom
2 8.
März
2024
degenerative
Veränderungen
ergeben
–
am
ehesten
von
einem
myofaszial
getriggerten
Spannungs kopfschmerz
ausgegangen,
neben
der
damals
nicht
mehr
aktiven
Migräneer krankung.
Dr.
C.___
habe
im
Bericht
vom
2 3.
April
2024
ergänzend
festgehalten,
das
laborchemische
Polyneuropathie-Screening
vom
2 3.
März
2024
habe
als
Hauptbefund
einen
schweren
Vitamin-D-Mangel
ergeben,
welcher
auch
Schmerzen
in
den
Extremitäten
auslösen
könne
( Urk.
2
S.
6).
Dr.
B.___
sei
in
seiner
Beurteilung
vom
1 3.
März
2024
mit
nachvollziehbarer
Begründung
und
in
Übereinstimmung
mit
den
medizinischen
Akten
zum
Schluss
gelangt,
dass
die
geltend
gemachten
Beschwerden
am
Kopf
nicht
auf
das
Ereignis
vom
1 1.
Dezember
2014
zurückzuführen
seien.
Gestützt
darauf
könne
davon
ausgegan gen
werden,
dass
die
nun
geklagten
Kopfschmerzen
nicht
mit
über wiegender
Wahrscheinlichkeit
in
einem
kausalen
Zusammenhang
mit
dem
Unfall ereignis
vom
1 1.
Dezember
2014
stünden.
Eine
davon
abweichende,
begrün dete
ärztliche
Kausalitätsbeurteilung
liege
nicht
vor
( Urk.
2
S.
5
f.).
Soweit
der
Beschwerdeführer
auch
eine
Beurteilung
der
beidseitigen
Schulter beschwerden
beantrage,
könne
auf
die
Einsprache
nicht
eingegangen
werden;
die
Schulterbeschwerden
hätten
nämlich
nicht
Gegenstand
der
angefochtenen
Verfü gung
vom
1 3.
März
2024
gebildet,
womit
es
insoweit
an
einem
Anfechtungs gegenstand
für
das
Einspracheverfahren
mangle
( Urk.
2
S.
6
f.). 2.2
Der
Beschwerdeführer
macht
dagegen
in
seinen
Eingaben
vom
3 0.
Juni
2024
( Urk.
1/1),
vom
3.
Juli
2024
( Urk.
1/2)
und
vom
5.
Oktober
2024
( Urk.
6)
zusammen gefasst
geltend,
es
gehe
nicht
an,
dass
die
Suva
die
Kopfschmerzen
als
Krankheit
qualifizier t
und
die
Taggeldleistungen
eingestellt
habe,
obwohl
er
wegen
Kopfweh
nicht
mehr
arbeiten
könne .
Die
Kopfschmerzen
seien
unfall bedingt
(Urk.
1/1 ,
Urk.
6
S.
1
und
3 ).
Da
er
ständig
Spannungskopfschmerzen
habe,
müsse
die
Suva
für
die
geeigneten
Spezialtherapien
aufkommen
( Urk.
6
S.
3).
D ie
Ärzte
der
Suva
hätten
ihn
nicht
persönlich
(manuell)
untersucht
und
die
MRI-Befunde
falsch
gelesen.
Wegen
der
Kopfschmerzen
sei
er
von
vier
Neuro logen
behandelt
worden,
unter
anderem
von
Dr.
med.
H.___
und
Dr.
med.
C.___ ,
deren
Berichte
bei
den
Akten
lägen
( Urk.
1/1
S.
1).
Infolge
eines
schweren
Moto r rad unfalls
vom
2 4.
August
1980
habe
er
einen
massiven
Schla g
auf
die
Mitte
des
Kopfes
erlitten.
Er
sei
danach
11
Tage
im
Koma
gewesen,
und
es
sei
zu
einer
Hirnschwellung
gekommen.
Seine
Kopfschmerzen
rührten
von
diesem
Unfall
her;
seither
seien
sie
nie
mehr
ganz
zurück
gegangen.
Allerdings
fänden
sich
in
den
vorliegenden
medizinischen
Akten
keine
verwertbaren
Informationen
zu
diesem
Unfall
( Urk.
1/2
S.
1 ,
Urk.
6
S.
1 ).
Da
er
zudem
wieder
starke
Beschwer den
in
beiden
Schultern
habe,
seien
diese
von
der
Suva
eingehend
fachärztlich
untersuchen
zu
lassen
( Urk.
1/1
S.
2).
Zudem
sei
sein
Anspruch
auf
eine
Rente
rückwirkend
ab
dem
1 1.
Dezember
2014
zu
überprüfen
( Urk.
6
S.
3).
2.3
In
der
Beschwerdeantwort
vom
1 2.
November
2024
bringt
die
Suva
ergänzend
vor,
sie
habe
keine
Kenntnis
von
einem
Unfall
vom
2 4.
August
1980,
wie
er
nun
vom
Beschwerdeführer
erstmals
erwähnt
werde,
und
sie
sei
hierfür
nicht
zustän dig
gewesen.
Der
Beschwerdeführer
bringe
nichts
vor,
was
Zweifel
an
der
Beur teilung
von
Dr.
B.___
vom
1 3.
März
2024
wecken
könne.
Deshalb
erübrigten
sich
im
Sinne
der
antizipierten
Beweiswürdigung
weitere
Beweismassnahmen
( Urk.
11). 3.
Im
Beschwerdeverfahren
vor
dem
Sozialversicherungsgericht
sind
grundsätzlich
nur
unfallversicherungsrechtliche
Verhältnisse
zu
beurteilen,
zu
denen
der
Unfall versicherer,
hier
die
Suva ,
vorgängig
in
Form
eines
Einspracheentscheids
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
der
Einsprach e entscheid
den
beschwerde weise
weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand
(BGE
144
I
11
E.
4.3,
131
V
164
E.
2.1,
125
V
413
E.
1a).
Gegenstand
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
vom
3 1.
Mai
2024
bildet
nur
die
(von
der
Suva
verneinte)
Frage,
ob
die
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Kopfschmerzen
in
einem
natürlichen
Kausalzusammenhang
zum
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014
stehen
und
die
Suva
dafür
leistungspflichtig
ist
( Urk.
2
S.
5
ff.).
Soweit
der
Beschwerdeführer
auch
einen
Leistungsanspruch
aufgrund
von
Beschwerden
in
beiden
Schultern
geltend
macht
( Urk.
1/1
S.
2),
ist
darauf
im
vorliegenden
Verfahren
nicht
einzutreten.
Gleiches
gilt,
soweit
er
vorbringt ,
die
Kopfschmerzen
seien
Folge
eines
Motorradunfalls
vom
2 4.
August
1980
( Urk.
1/2
S.
1,
Urk.
6
S.
1).
Gegen
diese
Forderung
wendet
die
Suva
i m
Übrigen
in
ihrer
Beschwerdeantwort
ein ,
der
Beschwerdeführer
sei
anlässlich
dieses
Ereignisses
im
Jahr
1980
gar
nicht
bei
ihr
unfallversichert
gewesen
( Urk.
11) .
Zu
prüfen
ist
daher
einzig,
ob
die
anhaltenden
Kopfschmerzen
auf
das
bei
der
Suva
versicherte
Unfallereignis
vom
1 1.
Dezember
2014
zurückzuführen
sind
und
der
Beschwerdeführer
in
diesem
Zusammenhang
Anspruch
auf
Leistungen
der
Suva
hat. 4 . 4.1
Das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
setzte
sich
bereit s
in
seinem
Urteil
UV.2024.00002
vom
3 0.
Oktober
2024
(Urk.
20)
mit
Kopfschmerzen
des
Beschwerdeführers
auseinander.
Bei
der
Überprüfung
des
in
jenem
Verfahren
ange fochtenen
Einspracheentscheids
vom
4.
Dezember
2023
( Urk.
12/253)
war
zu
klären,
inwiefern
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
im
Zeitpunkt
des
Erlasses
der
mit
dem
Einspracheentscheid
bes t ätigten
Verfügung
der
Suva
vom
2 2.
Dezember
2022
zum
Anspruch
auf
Unfallversicherungsleistungen ,
in
erster
Linie
einer
Rente,
führte
( Urk.
20
E.
3 ).
D as
Sozialversicherungsgericht
hielt
fest ,
gestützt
auf
die
beweiskräftige
versicherungs medizinische
Beurteilung
von
Dr.
G.___
vom
8.
August
2022
steh e
fest,
dass
es
sich
bei
der
im
E.___ -Gutachten
vom
4.
Februar
2021
( Urk.
12/173)
erwähnten
Diagnose
eines
Zervikokranialsyndrom s
( vgl.
Urk.
12/173
S.
8)
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
um
eine
unfallfremd e
Beeinträchtigung
handle
(vgl.
Urk.
12/178
S.
6) .
Es
sei
nämlich
auf
eine
Atlantoden talarthrose
(vgl.
Urk.
12/173
S.
8) ,
also
einen
degenerativen,
unfall fremden
Befund ,
zurück zu führ en .
Die
damals
bestehenden
Kopfschmerzen
seien
in
einleuchtender
Weise
teilweise
mit
diesem
degenerativen
Befund
an
der
Hals wirbelsäule
erklärt
worden
(vgl.
Urk.
12/173
S.
6 ) ;
d ie
sporadisch
geklagten
hefti geren
Kopfschmerzen
könnten
auf
die
daneben
bestehende
Migräne
zurückgeführt
werden
(vgl.
Urk.
12/173
S.
8) .
Anderslautende
medizinische
Beurtei lungen
der
Unfallkausalitäten
lägen
nicht
bei
den
Akten
( Urk.
20
S.
21 ) .
Mithin
g elangte
das
Gericht
zur
Beurteilung,
die
im
damals
massgeblichen
Zeitraum
bis
zum
Erlass
der
Verfügung
vom
2 2.
Dezember
2022
aufgetretenen
Kopfschmerzen
stünden
nicht
in
einem
natürlichen
Kausalzusammenhang
mit
den
bei
der
Suva
versicherten
Unfallereignissen,
unter
anderem
auch
mit
dem
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014.
Es
besteht
kein
Grund,
im
vorliegenden
Verfahren
von
dieser
Beurteilung
abzuweichen ,
die
im
Übrigen
im
Wesentlichen
derjenigen
der
Suva
gemäss
Begründung
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
entspricht
( Urk.
2
S.
5
f.) .
Zu
prüfen
ist
demnach
bloss
noch,
ob
sich
ein
natürlicher
Kausal zusammenhang
zwischen
den
nach
dem
2 2.
Dezember
2022
aufgetretenen
Kopf schmerzen
und
dem
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014
mit
dem
massgeblichen
Beweis grad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
(vgl.
vorstehend
E.
1.2.1)
nachweisen
lässt .
Dabei
kann
offen
bleiben,
ob
die
mit
dem
angefochtenen
Einsprache entscheid
beurteilten
Kopfschmerzen
Folge
eines
Rückfalls
oder
von
Spätfolgen
des
Unfalls
vom
1 1.
Dezember
2014
sind
beziehungsweise
sein
müssen .
Denn
auch
solchenfalls
wäre
die
Frage
zu
klären,
ob
ein
natürlicher
Kausal zusammenhang
zum
ursprünglichen
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014
besteht
(vorstehend
E.
1.3).
Zu
unterscheiden
sind
die
hier
zu
beurteilenden
Kopf schmerzen
schliesslich
von
den
–
nicht
Gegenstand
des
vorliegenden
Beschwerde verfahrens
bildenden
-
Folgen
des
von
der
Suva
anerkannten
Rück falls
zum
Unfall
vom
1 6.
April
2007
(vgl.
vorstehend
Sachverhalt
1.2). 4.2
4.2.1
Den
Akten
ist
F olgendes
zur
Entwicklung
und
Kausalität
der
Kopfbeschwerden
ab
Dezember
2022
zu
entnehmen:
Gemäss
Bericht
des
Neurologe n
Dr.
H.___
vo m
1 2.
Dezember
2022
erhob
dieser
Arzt
am
9.
Dezember
2022
den
dringenden
Verdacht
auf
Kopfschmerzen
vom
Spannungstyp,
die
seiner
Einschätzung
nach
sehr
w ahrscheinlich
auf
ein
HWS-Syndrom
mit
Radikulopathie
der
Nervenwurzeln
C3
rechts
und
C6
beidseits
zurück zuführen
seien
( Urk.
12/197).
Laut
Bericht
vom
2 3.
Februar
2024
gab
der
Beschwerdeführer
dem
Neurologen
Dr.
C.___
in
der
Sprechstunde
vom
1 6.
Februar
2024
an,
intermittierend
unter
exazerbierende n
Zervikozephalgien
mit
Ausstrahlung
auf
das
Schulterdach
beid seits
zu
leiden
( Urk.
12/266).
Diese
bestünden
seit
dem
Unfall
im
Jahr
2014,
als
ihm
eine
Leiter
auf
den
Nacken
gefallen
sei.
Da
der
Beschwerdeführer
berichte te ,
dass
d er
Kopfschmerz
nach
einer
Massage
der
Nackenmuskulatur
verschwinde,
ging
Dr.
C.___
von
einem
myofaszial
getriggerten
Hinterkopfschmerz
aus,
der
auch
in
einen
Spannungskopfschmerz
übergehen
könne
( Urk.
12/266/2-3).
Gestützt
auf
die
Bildgebung
-
die
MRI-Untersuchung
des
Schädels
vom
1 3.
Januar
2022
ergab
einen
unauffälligen
Befund
und
die
MRI-Untersuchung
der
Hals wirbelsäule
vom
2 8.
März
2024
degenerative
Veränderungen
–
und
eine
elektrophy siologische
Untersuchung
vom
2 8.
März
2024
( Urk.
12/285/2)
bestä tigte
Dr.
C.___
im
Verlaufsbericht
vom
8.
April
2024
seine
Einschätzung,
dass
am
ehesten
von
einem
myofaszial
getriggerten
Spannungskopfschmerz
auszu gehen
sei .
Da neben
bestehe
eine
aktuell
nicht
mehr
aktiv e
Migräneerkrankung
( Urk.
12/285/3) .
Ergänzend
hielt
Dr.
C.___
im
Bericht
vom
2 3.
April
2024
fest,
das
laborchemische
Polyneuropathie-Screening
vom
2 3.
März
2024
habe
als
Hauptbefund
einen
schweren
Vitamin-D-Mangel
ergeben,
welcher
auch
Schmerzen
in
den
Extremitäten
auslösen
könne
( Urk.
12/282/2-3).
Dr.
B.___ ,
Orthopädischer
Chirurg
und
Traumatologe
von
der
versicherungs medizinischen
Abteilung
der
Suva,
beurteilte
in
s einer
Stellungnahme
vom
1 3.
März
2024
das
Vorliegen
eines
Kausalzusammenhang s
zwischen
dem
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014
und
den
anhaltenden
Kopfschmerzen.
Er
hielt
fest,
weder
in
der
Schadenmeldung
vom
2 9.
Dezember
2014
(vgl.
Urk.
12/3,
Urk.
12/10 )
noch
in
den
anschliessend
erstellten
medizinischen
Berichten
würden
Kopfschmerzen
erwähnt .
E benso
wenig
werde
in
diesen
Berichten
ein
Nackentrauma
erwähnt ,
welches
zu
einer
Bewusstlosigkeit
geführt
habe
-
im
Widerspruch
zu
den
Angaben
des
Beschwerdeführers
gegenüber
Dr.
C.___ .
Damit
fehlten
in
den
Akten
Hin weise
für
unfallbedingte
Kopfschmerzen.
Die
geltend
gemachten
Beschwerden
am
Kopf
seien
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erkrankungsbedingt
und
hätten
mit
dem
Ereignis
vom
1 1.
Dezember
2014
weder
einen
zeitlichen
noch
einen
anatomischen
Kausalzusammenhang
( Urk.
12/269/1-2).
Diese
Beurteilung
bestätigte
Dr.
B.___
in
einer
weiteren
Stellungnahme
vom
19.
Juni
2024
( Urk.
12/324/9). 4.2.2
Die
versicherungsmedizinische
Beurteilung
von
Dr.
B.___
vom
1 3.
März
2024
ist
nachvollziehbar
begründet
und
steht
im
Einklang
mit
den
medizinischen
Vorakten,
insbesondere
den
Berichten
der
behandelnden
Neurol o gen
Dr.
H.___
und
Dr.
C.___ .
Beide
Ärzte
führten
die
Kopfschmerzen
am
ehesten
auf
zumin dest
teilweise
degenerativ
bedingte
muskuläre
Beschwerden
a n
der
Hals wirbelsäule
zurück
(vgl.
vorstehende
Erwägung) .
Eine
ärztliche
Beurteilung,
die
einen
Kausalzusammenhang
zwischen
den
ab
Dezember
2022
anhaltenden
Kopf schmerzen
und
dem
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014
mit
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
bejaht,
liegt
nicht
bei
den
Akten.
Der
Umstand,
dass
Dr.
C.___
in
seinen
Berichten
vom
2 3.
Februar
und
8.
April
2024
anführte ,
die
Kopfschmerzen
bestünden
seit
dem
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014 ,
ist
darauf
zurückzuführen ,
dass
ihm
der
Beschwerdeführer
angab,
am
1 1.
Dezember
2014
sei
ihm
eine
Leiter
auf
den
Nacken
–
und
nicht
wie
in
den
echtzeitlichen
Akten
aus
dem
Jahr
2014
dokumentiert
auf
die
linke
Schulter
( Urk.
12/3,
Urk.
12/10)
–
gefallen
( Urk.
12/266/3 ).
Daraus
allein
kann
noch
nicht
geschlossen
werden,
dass
Dr.
C.___
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
von
eine r
Unfallkausalität
der
Kopfschmerzen
ausging
(vgl.
dazu
die
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_855/2018
vom
17.
Oktober
2018
E.
4.1.1
mit
Hinweisen
und
8C_523/2022
vom
23.
Februar
2023
E.
5.3.2.2).
Im
Übrigen
ist
die
Argumentation
nach
der
Formel
«post
hoc
ergo
propter
hoc»,
nach
deren
Bedeutung
eine
gesundheitliche
Schädigung
schon
dann
als
durch
den
Unfall
verursacht
gilt,
weil
sie
nach
diesem
aufgetreten
ist,
beweisrechtlich
nicht
zulässig
und
vermag
zum
Nachweis
der
Unfallkausalität
nicht
zu
genügen
(BGE
119
V
335
E.
2b/bb,
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_244/2023
vom
19.
Oktober
2023
E.
5.1
mit
Hinweisen).
Dem
vom
Beschwerde führer
eingereichten
Bericht
vom
2.
September
2024
sind
keine
neuen
Informationen
zur
Kausalität
der
Kopfschmerzen
zu
entnehmen;
dieser
Bericht
wurde
im
Übrigen
nicht
von
Neurologen,
sondern
vom
Oberarzt
der
Manuellen
Medizin
der
A.___
Klinik
Dr.
med.
I.___
verfasst
( Urk.
7/2).
D er
pauschale,
vom
Beschwerdeführer
als
Nichtmediziner
vorgebrachte
Vorwurf,
die
Suva-Ärzte
hätten
die
MRI-Befunde
falsch
gelesen
( Urk.
1/1
S.
1),
entbehrt
jeder
weiteren
Begründung,
und
es
bestehen
keine
konkreten
Anhaltspunkte
für
dessen
Richtigkeit .
Vor
diesem
Hintergrund
bestehen
keine
auch
nur
geringen
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
Beurteilung
durch
von
Dr.
B.___ .
In
dieser
Situation
vermag
der
Umstand,
dass
Dr.
B.___
den
Beschwerdeführer
nicht
persön lich
untersucht
hat,
die
Zuverlässigkeit
seiner
Beurteilung
nicht
in
Frage
zu
stellen .
Auch
sein
Anstellungsverhältnis
zur
Suva
lässt
für
sich
alleine
noch
nicht
den
Schluss
auf
mangelnde
Objektivität
und
Befangenheit
zu
(vgl.
auch
vorstehend
E.
1.4) .
4.3
Damit
steht
gestützt
auf
die
bereits
im
früheren
Urteil
des
Sozialversicherungs gerichts
UV.2024.00002
vom
3 0.
Oktober
2024,
E.
6.2,
angestellten
Überlegungen
und
die
Beurteilung
von
Dr.
B.___
vom
1 3.
März
2024
fest,
dass
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
zwischen
dem
Unfall
vom
1 1.
Dezember
2014
und
den
anhaltenden
Kopfschmerzen
nicht
überwiegend
wahrscheinlich
ist.
Wahrschein licher
ist,
dass
die
Kopfschmerzen
Folge
einer
Erkrankung
sind,
etwa
de r
von
Dr.
H.___
und
Dr.
C.___
erwähnten ,
zumindest
teilweise
degenerativ
bedingten
Beschwerden
a n
der
Halswirbelsäule .
Folglich
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Suva
mit
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
einen
Anspruch
auf
Leistun gen
im
Zusammenhang
mit
den
anhaltenden
Kopfschmerzen
verneint
hat. 5.
Der
Beschwerdeführer
stellt
in
prozessualer
Hinsicht
den
Antrag,
das
Sozialversicherungs gericht
habe
im
Rahmen
einer
Gerichtsverhandlung
die
Rechtsanwältinnen
der
Suva ,
O.___
und
P.___ ,
und
die
zwei
Suva-Ärzte
G.___
und
B.___
vorzuladen
( Urk.
6
S.
1
und
3 ,
Urk.
16-18 ).
Die se
Formulie rung
des
Antrags
(vgl.
auch
Urk.
16-18)
deutet
darauf
hin,
dass
es
dem
Beschwerde führer
darum
geht,
vom
Gericht
persönlich
angehört
zu
werden
und
die
erwähnten
Mitarbeite nden
der
Suva
als
Zeugen
befragen
zu
lassen
( vgl.
BGE
122
V
47
E.
3
sowie
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_79/2020 / 9C_83/2020
vom
2 0.
August
2020
E.
3.2.2 ).
Darauf
kann
nach
dem
in
den
vorstehenden
Erwä gungen
Gesagten
in
antizipierter
Beweiswürdigung
verzichtet
werden,
da
von
weiteren
Beweismassnahmen
keine
neuen
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind.
Sollte
es
sich
hierbei
um
einen
Antrag
auf
Durchführung
einer
öffentlichen
Verhand lung
im
Sinne
von
Art.
6
der
EMRK
handeln ,
was
nach
dem
Gesagten
nicht
anzu nehmen
ist,
so
wäre
diesem
Antrag
nicht
stattzugeben.
Denn
die
Beschwerde
er weist
sich
nach
dem
Gesagten
als
offensichtlich
unbegründet
(vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_739/2023
vom
2 1.
Mai
2024
E.
2. 2).
Somit
kann
auf
die
Durchführung
einer
Gerichtsverhandlung
verzichtet
werden. 6.
Abschliessend
ergibt
sich,
dass
die
Beschwerde
abzuweisen
ist,
soweit
darauf
einzu treten
ist. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen ,
soweit
darauf
eingetreten
wird . 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Suva - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt