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UV.2024.00163

Unfallkausalität von Kopfschmerzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen; auf die Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden

Zürich SozVersG · 2025-04-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der

1960

geborene

X.___

arbeitete

seit

dem

1.

November

2001

als

Vorarbeiter

bei

der

Y.___

AG

in

Z.___

und

war

über

diese

bei

der

Suva

obligatorisch

unfallversichert

( Urk.

2

S.

2,

Urk.

12/3 ) .

Am

1 6.

April

2007

stürzte

er

beim

Skifahren

und

zog

sich

dabei

eine

Verletzung

der

rechten

Schulter

zu,

für

welche

die

Suva

Leistungen

erbrachte

(vgl.

den

Sachverhalt

im

Urteil

UV.2024.00002

vom

3 0.

Oktober

2024) .

Gemäss

Schadenmeldung

vom

2 3.

Dezember

2014

erlitt

er

am

1 1.

Dezember

2014

ein

Trauma

der

linke n

Schul ter ,

als

er

eine

umstürzende

Aluleiter

auffing

( Urk.

12 /3;

vgl.

auch

Urk.

12 /10).

Auch

hierfür

richtete

die

Suva

Leistungen

aus

( Urk.

1 2 /11).

In

der

Folge

ereigne ten

sich

weitere

Unfälle ,

die

bei

der

Suva

versichert

waren .

Mit

Verfügung

vom

2 2.

Dezember

2022

sprach

ihm

die

Suva

unter

Einstellung

der

Übernahme

von

Heilungskosten

ab

dem

1.

November

2020

eine

Invalidenrente

aufgrund

einer

Erwerbsunfähigkeit

von

27

%

sowie

eine

Integritätsentschädigung

basierend

auf

einer

Integritätseinbusse

von

25

%

zu

( Urk.

12/203 ).

Die

vom

V ersicherten

dage gen

erhobene

Einsprache

( Urk.

12/206)

wies

sie

mit

Einspracheentscheid

vom

4.

Dezember

2023

ab

( Urk.

12/253) ,

welcher

auf

Beschwerde

hin

vom

Sozial versicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

UV.2024.00002

vom

3 0.

Oktober

2024

bestätigt

wurde

( vgl.

den

Sachverhalt

im

Urteil

UV.2024.00002

vom

3 0.

Oktober

2024).

Auf

das

vom

Versicherte n

auch

hiergegen

erhobene

Rechtsmittel

trat

das

Bundesgericht

mit

dem

Urteil

8C_744/2024

vom

1 5.

Januar

2025

nicht

ein. 1.2

Ab

dem

2 7.

Juli

2023

wurde

der

Versicherte

wegen

beidseitiger

Schulter beschwerden

von

den

Spezialisten

der

Schulter-

und

Ellbogenchirurgie

der

A.___

Klinik

untersucht

( Urk.

1 2 /231,

Urk.

1 2 /233;

vgl.

auch

Urk.

1 2 /238-239) ;

am

2 5.

Oktober

2023

erfolgte

ein

operativer

Eingriff

im

Bereich

der

rechten

Schulter

( Urk.

12 / 246 ).

Hierfür

anerkannte

die

Suva

ihre

Leistungs pflicht

unter

dem

Titel

eines

Rückfalls

zum

Unfall

vom

1 6.

April

2007

( vgl.

den

Sachverhalt

im

Urteil

UV.2024.00002

vom

3 0.

Oktober

2024

sowie

Urk.

12/242-243,

Urk.

12/245 ).

Mit

Verfügung

vom

2 7.

Juni

2024

stellte

sie

die

in

diesem

Rahmen

erbrachten

Leistungen

(Übernahme

der

Heilungskosten

und

Taggelder)

per

3 0.

Juni

2024

ein ,

weil

sie

gestützt

auf

eine

versicherungs medizinische

Beurteilung

vom

1 9.

Juni

2024

( Urk.

12/324 )

davon

ausging,

von

weiteren

Behandlungsmassnahmen

sei

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheits zustands

mehr

zu

erwarten.

Gleichzeitig

hielt

sie

fest,

dass

das

bereits

im

August

2022

erstellte

Zumutbarkeitsprofil

per

sofort

wieder

gelte,

weshalb

die

Prüfung

einer

allfälligen

Änderung

des

Rentenanspruchs

entfalle

( Urk.

12/323;

vgl.

auch

den

Sachverhalt

im

Urteil

UV.2024.00002

vom

3 0.

Oktober

2024 ).

Gegen

diese

Verfügung

erhob

der

Versicherte

mit

Einschreiben

vom

3 0.

Juni

2024

und

einem

Nachtrag

vom

3.

Juli

2024

bei

der

Suva

Einsprache

( Urk.

12/314 ).

1. 3

Der

Versicherte

wurde

auch

wegen

Kopfschmerzen

behandelt

(vgl.

Urk.

12/197,

Urk.

12/266,

Urk.

12/285 ) .

Gestützt

auf

die

versicherungsmedizinische

Kurz beurteilung

von

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Trauma tologie

des

Bewegungsapparates,

vom

1 3.

März

2024

( Urk.

12/269)

ver neinte

die

Suva

mit

Verfügung

vom

1 3.

März

2024

einen

Anspruch

auf

Unfall versicherungsleistungen

wegen

dieser

Beschwerden ,

da

sie

nicht

in

einem

sicheren

oder

wahrscheinlichen

Kausalzusammenhang

mit

dem

Unfallereignis

vom

11.

Dezember

2014

stünden

( Urk.

12/27 2 ) .

Die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Einsprache

( Urk.

12/ 275)

wies

sie

mit

Einspracheentscheid

vom

3 1.

Mai

2024

ab,

soweit

sie

darauf

eintrat

( Urk.

2

=

Urk.

12/303 ). 2.

Mit

einer

vom

30.

Juni

2024

datierten

Eingabe

(Urk.

1/1)

erhob

der

Versicherte

bei

der

Rechtsabteilung

der

Suva

«Einsprache»

mit

dem

Betreff

«Verfügung,

Un fälle:

07.23857.07.4

und

07.16884.14.7».

Dabei

kritisierte

er

unter

anderem,

dass

die

Kopfschmerzen

von

der

Suva

als

Krankheit

qualifiziert

würden

und

die

Taggeld leistungen

eingestellt

worden

seien,

obwohl

er

wegen

Kopfweh

nicht

mehr

arbeiten

könne

(Urk.

1/1).

Mit

Nachtrag

vom

3.

Juli

2024

zu

dieser

«Ein sprache»

machte

er

nochmals

geltend,

die

Kopfschmerzen

seien

unfallbedingt

(Urk.

1/2).

Nachdem

ihm

das

Gericht

mit

Verfügung

vom

2 6.

September

2024

Nachfrist

angesetzt

hatte,

um

anzugeben,

ob

er

mit

diesen

Eingaben

gegen

den

Einspracheentscheid

der

Suva

vom

31.

Mai

2024

eine

Beschwerde

erheben

wolle

( Urk.

4),

bejahte

er

dies

in

einem

weiteren

Schreiben

vom

5.

Oktober

202 4.

Gleichzeitig

beantragte

er

sinngemäss,

es

seien

ihm

wegen

der

Kopf schmerzen

Unfallversicherungsleistungen

zuzusprechen,

insbesondere

sei

die

Rente

rückwirkend

zu

e rhöhen.

In

prozessualer

Hinsicht

verlangte

er,

dass

zwei

Mitarbeiterinnen

des

Suva-Rechtsdienstes

sowie

zwei

Suva-Versicherungs mediziner

persönlich

vorzuladen

seien

( Urk.

6

S.

1

und

3).

In

ihrer

Beschwerde antwort

vom

1 2.

November

2024

schloss

die

Suva

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

soweit

darauf

einzutreten

sei

( Urk.

11).

Mit

Verfügung

vom

1 4.

November

2024

wurde

dem

Beschwerdeführer

eine

Kopie

der

Beschwerde antwort

zugestellt

( Urk.

14;

vgl.

auch

Urk.

15-18) .

Das

Gericht

zog

das

Urteil

im

Verfahren

UV.2024.00002

vom

30.

Oktober

2024

als

Urk.

20

zu

den

Akten. Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Januar

2017

ereignet,

weshalb

die

bis

31.

Dezember

2016

gültig

gewesenen

Normen

auf

den

vorliegen den

Fall

Anwendung

finden

und

in

dieser

Fassung

zitiert

werden.

E. 1.2.1 Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Inva li dität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhan den sein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

glei chen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausal zusammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

wegge dacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Stö rung

entfiele

(BGE

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Verwal tung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungsanspruches

nicht

(BGE

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen).

E. 1.2.2 Die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

setzt

im

Weiteren

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

ein

adäquater

Kausal zusammenhang

besteht.

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Ereignis

dann

als

adäquate

Ursache

eines

Erfolges

zu

gelten,

wenn

es

nach

dem

ge wöhnlichen

Lauf

der

Dinge

und

nach

der

allgemeinen

Lebens erfahrung

an

sich

geeignet

ist,

einen

Erfolg

von

der

Art

des

eingetretenen

herbeizuführen,

der

Eintritt

dieses

Er folges

also

durch

das

Ereignis

allgemein

als

begünstigt

erscheint

(BGE

129

V

177

E.

3.2,

405

E.

2.2,

125

V

456

E.

5a).

Bei

objektiv

ausgewiesenen

organischen

Unfallfolgen

deckt

sich

die

adäquate,

d.h.

rechtserhebliche

Kausalität

weitgehend

mit

der

natürlichen

Kausalität;

die

Adäquanz

hat

hier

gegenüber

dem

natürlichen

Kausalzusammenhang

praktisch

keine

selbständige

Bedeutung

(BGE

134

V

109

E.

2.1).

E. 1.3 Die

Versicherungsleistungen

werden

auch

für

Rückfälle

und

Spätfolgen

gewährt

( Art.

11

UVV).

Bei

einem

Rückfall

handelt

es

sich

um

das

Wiederaufflackern

einer

vermeintlich

geheilten

Krankheit,

so

dass

es

zu

ärztlicher

Behandlung,

möglich erweise

sogar

zu

(weiterer)

Arbeitsunfähigkeit

kommt;

von

Spätfolgen

spricht

man,

wenn

ein

scheinbar

geheiltes

Leiden

im

Verlaufe

längerer

Zeit

organische

oder

auch

psychische

Veränderungen

bewirkt,

die

zu

einem

anders

gearteten

Krankheitsbild

führen

können

(BGE

118

V

293

E.

2c

mit

Hinweisen).

Rückfälle

und

Spätfolgen

schliessen

sich

begrifflich

an

ein

bestehendes

Unfall ereignis

an.

Entsprechend

können

sie

eine

Leistungspflicht

der

Unfallversiche rung

nur

auslösen,

wenn

zwischen

den

erneut

geltend

gemachten

Beschwerden

und

der

seinerzeit

beim

versicherten

Unfall

erlittenen

Gesundheitsschädigung

ein

natürlicher

und

adäquater

Kausalzusammenhang

besteht

(BGE

118

V

293

E.

2c

in

fine).

E. 1.4 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2).

Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versicherungs interner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee) .

Das

Anstellungsverhältnis

einer

versicherungsinternen

Fachperson

zum

Versicherungs träger

alleine

lässt

nicht

schon

auf

mangelnde

Objektivität

und

Befan genheit

schliessen

(BGE

137

V

210

E.

1.4,

135

V

465

E.

4.4).

Soll

ein

Versiche rungsfall

jedoch

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Beste hen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungs internen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklä rungen

vorzunehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1,

139

V

225

E.

5.2,

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7).

E. 2.1 Die

Suva

hielt

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

macht

dagegen

in

seinen

Eingaben

vom

3 0.

Juni

2024

( Urk.

1/1),

vom

3.

Juli

2024

( Urk.

1/2)

und

vom

5.

Oktober

2024

( Urk.

6)

zusammen gefasst

geltend,

es

gehe

nicht

an,

dass

die

Suva

die

Kopfschmerzen

als

Krankheit

qualifizier t

und

die

Taggeldleistungen

eingestellt

habe,

obwohl

er

wegen

Kopfweh

nicht

mehr

arbeiten

könne .

Die

Kopfschmerzen

seien

unfall bedingt

(Urk.

1/1 ,

Urk.

6

S.

1

und

3 ).

Da

er

ständig

Spannungskopfschmerzen

habe,

müsse

die

Suva

für

die

geeigneten

Spezialtherapien

aufkommen

( Urk.

6

S.

3).

D ie

Ärzte

der

Suva

hätten

ihn

nicht

persönlich

(manuell)

untersucht

und

die

MRI-Befunde

falsch

gelesen.

Wegen

der

Kopfschmerzen

sei

er

von

vier

Neuro logen

behandelt

worden,

unter

anderem

von

Dr.

med.

H.___

und

Dr.

med.

C.___ ,

deren

Berichte

bei

den

Akten

lägen

( Urk.

1/1

S.

1).

Infolge

eines

schweren

Moto r rad unfalls

vom

2 4.

August

1980

habe

er

einen

massiven

Schla g

auf

die

Mitte

des

Kopfes

erlitten.

Er

sei

danach

E. 2.3 In

der

Beschwerdeantwort

vom

1 2.

November

2024

bringt

die

Suva

ergänzend

vor,

sie

habe

keine

Kenntnis

von

einem

Unfall

vom

2 4.

August

1980,

wie

er

nun

vom

Beschwerdeführer

erstmals

erwähnt

werde,

und

sie

sei

hierfür

nicht

zustän dig

gewesen.

Der

Beschwerdeführer

bringe

nichts

vor,

was

Zweifel

an

der

Beur teilung

von

Dr.

B.___

vom

1 3.

März

2024

wecken

könne.

Deshalb

erübrigten

sich

im

Sinne

der

antizipierten

Beweiswürdigung

weitere

Beweismassnahmen

( Urk.

11). 3.

Im

Beschwerdeverfahren

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

sind

grundsätzlich

nur

unfallversicherungsrechtliche

Verhältnisse

zu

beurteilen,

zu

denen

der

Unfall versicherer,

hier

die

Suva ,

vorgängig

in

Form

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

der

Einsprach e entscheid

den

beschwerde weise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand

(BGE

144

I

E. 3 Februar

2024

ergebe .

Im

Arztzeugnis

von

Dr.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Rheumatolog i e,

über

die

Erstbehandlung

nach

diesem

Unfall

am

1

E. 5 Dezember

2014

würden

weder

Kopf-

oder

Nacken beschwerden

noch

eine

Bewusstlosigkeit

nach

dem

Ereignis

vom

1 1.

Dezember

2014

erwähnt

( Urk.

2

S.

5) .

Dieser

Arzt

habe

erstmals

fast

fünf

Jahre

nach

dem

Unfall

im

Bericht

vom

3.

Dezember

2019

zervikospondylogene

Beschwerden

erwähnt.

Gemäss

dem

interdisziplinären

Gutachten

der

E.___

AG

F.___

vom

4.

Februar

2021

sei en

die

Gutachter

zum

Schluss

gelangt,

dass

die

degenerativen

Veränderungen

am

Atlantoden t al-Gelenk

die

vom

Beschwerdeführer

angegebenen

Kopfschmerzen

teilweise

erklärten.

Auch

der

Suva-Versicherungs mediziner

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Trauma tologie

des

Bewegungsapparates,

habe

das

Zervikokranialsyndrom

in

seiner

Beur teilung

vom

E. 5.1 mit

Hinweisen).

Dem

vom

Beschwerde führer

eingereichten

Bericht

vom

2.

September

2024

sind

keine

neuen

Informationen

zur

Kausalität

der

Kopfschmerzen

zu

entnehmen;

dieser

Bericht

wurde

im

Übrigen

nicht

von

Neurologen,

sondern

vom

Oberarzt

der

Manuellen

Medizin

der

A.___

Klinik

Dr.

med.

I.___

verfasst

( Urk.

7/2).

D er

pauschale,

vom

Beschwerdeführer

als

Nichtmediziner

vorgebrachte

Vorwurf,

die

Suva-Ärzte

hätten

die

MRI-Befunde

falsch

gelesen

( Urk.

1/1

S.

1),

entbehrt

jeder

weiteren

Begründung,

und

es

bestehen

keine

konkreten

Anhaltspunkte

für

dessen

Richtigkeit .

Vor

diesem

Hintergrund

bestehen

keine

auch

nur

geringen

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

Beurteilung

durch

von

Dr.

B.___ .

In

dieser

Situation

vermag

der

Umstand,

dass

Dr.

B.___

den

Beschwerdeführer

nicht

persön lich

untersucht

hat,

die

Zuverlässigkeit

seiner

Beurteilung

nicht

in

Frage

zu

stellen .

Auch

sein

Anstellungsverhältnis

zur

Suva

lässt

für

sich

alleine

noch

nicht

den

Schluss

auf

mangelnde

Objektivität

und

Befangenheit

zu

(vgl.

auch

vorstehend

E.

1.4) .

4.3

Damit

steht

gestützt

auf

die

bereits

im

früheren

Urteil

des

Sozialversicherungs gerichts

UV.2024.00002

vom

3 0.

Oktober

2024,

E.

6.2,

angestellten

Überlegungen

und

die

Beurteilung

von

Dr.

B.___

vom

1 3.

März

2024

fest,

dass

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

zwischen

dem

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014

und

den

anhaltenden

Kopfschmerzen

nicht

überwiegend

wahrscheinlich

ist.

Wahrschein licher

ist,

dass

die

Kopfschmerzen

Folge

einer

Erkrankung

sind,

etwa

de r

von

Dr.

H.___

und

Dr.

C.___

erwähnten ,

zumindest

teilweise

degenerativ

bedingten

Beschwerden

a n

der

Halswirbelsäule .

Folglich

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Suva

mit

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

einen

Anspruch

auf

Leistun gen

im

Zusammenhang

mit

den

anhaltenden

Kopfschmerzen

verneint

hat. 5.

Der

Beschwerdeführer

stellt

in

prozessualer

Hinsicht

den

Antrag,

das

Sozialversicherungs gericht

habe

im

Rahmen

einer

Gerichtsverhandlung

die

Rechtsanwältinnen

der

Suva ,

O.___

und

P.___ ,

und

die

zwei

Suva-Ärzte

G.___

und

B.___

vorzuladen

( Urk.

6

S.

1

und

3 ,

Urk.

16-18 ).

Die se

Formulie rung

des

Antrags

(vgl.

auch

Urk.

16-18)

deutet

darauf

hin,

dass

es

dem

Beschwerde führer

darum

geht,

vom

Gericht

persönlich

angehört

zu

werden

und

die

erwähnten

Mitarbeite nden

der

Suva

als

Zeugen

befragen

zu

lassen

( vgl.

BGE

122

V

47

E.

3

sowie

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_79/2020 / 9C_83/2020

vom

2 0.

August

2020

E.

3.2.2 ).

Darauf

kann

nach

dem

in

den

vorstehenden

Erwä gungen

Gesagten

in

antizipierter

Beweiswürdigung

verzichtet

werden,

da

von

weiteren

Beweismassnahmen

keine

neuen

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind.

Sollte

es

sich

hierbei

um

einen

Antrag

auf

Durchführung

einer

öffentlichen

Verhand lung

im

Sinne

von

Art.

6

der

EMRK

handeln ,

was

nach

dem

Gesagten

nicht

anzu nehmen

ist,

so

wäre

diesem

Antrag

nicht

stattzugeben.

Denn

die

Beschwerde

er weist

sich

nach

dem

Gesagten

als

offensichtlich

unbegründet

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_739/2023

vom

2 1.

Mai

2024

E.

2. 2).

Somit

kann

auf

die

Durchführung

einer

Gerichtsverhandlung

verzichtet

werden. 6.

Abschliessend

ergibt

sich,

dass

die

Beschwerde

abzuweisen

ist,

soweit

darauf

einzu treten

ist. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen ,

soweit

darauf

eingetreten

wird . 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Suva - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 8 März

2024

degenerative

Veränderungen

ergeben

am

ehesten

von

einem

myofaszial

getriggerten

Spannungs kopfschmerz

ausgegangen,

neben

der

damals

nicht

mehr

aktiven

Migräneer krankung.

Dr.

C.___

habe

im

Bericht

vom

2 3.

April

2024

ergänzend

festgehalten,

das

laborchemische

Polyneuropathie-Screening

vom

2 3.

März

2024

habe

als

Hauptbefund

einen

schweren

Vitamin-D-Mangel

ergeben,

welcher

auch

Schmerzen

in

den

Extremitäten

auslösen

könne

( Urk.

2

S.

6).

Dr.

B.___

sei

in

seiner

Beurteilung

vom

1 3.

März

2024

mit

nachvollziehbarer

Begründung

und

in

Übereinstimmung

mit

den

medizinischen

Akten

zum

Schluss

gelangt,

dass

die

geltend

gemachten

Beschwerden

am

Kopf

nicht

auf

das

Ereignis

vom

1 1.

Dezember

2014

zurückzuführen

seien.

Gestützt

darauf

könne

davon

ausgegan gen

werden,

dass

die

nun

geklagten

Kopfschmerzen

nicht

mit

über wiegender

Wahrscheinlichkeit

in

einem

kausalen

Zusammenhang

mit

dem

Unfall ereignis

vom

1 1.

Dezember

2014

stünden.

Eine

davon

abweichende,

begrün dete

ärztliche

Kausalitätsbeurteilung

liege

nicht

vor

( Urk.

2

S.

5

f.).

Soweit

der

Beschwerdeführer

auch

eine

Beurteilung

der

beidseitigen

Schulter beschwerden

beantrage,

könne

auf

die

Einsprache

nicht

eingegangen

werden;

die

Schulterbeschwerden

hätten

nämlich

nicht

Gegenstand

der

angefochtenen

Verfü gung

vom

1 3.

März

2024

gebildet,

womit

es

insoweit

an

einem

Anfechtungs gegenstand

für

das

Einspracheverfahren

mangle

( Urk.

2

S.

6

f.).

E. 11 E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a).

Gegenstand

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

vom

3 1.

Mai

2024

bildet

nur

die

(von

der

Suva

verneinte)

Frage,

ob

die

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Kopfschmerzen

in

einem

natürlichen

Kausalzusammenhang

zum

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014

stehen

und

die

Suva

dafür

leistungspflichtig

ist

( Urk.

2

S.

5

ff.).

Soweit

der

Beschwerdeführer

auch

einen

Leistungsanspruch

aufgrund

von

Beschwerden

in

beiden

Schultern

geltend

macht

( Urk.

1/1

S.

2),

ist

darauf

im

vorliegenden

Verfahren

nicht

einzutreten.

Gleiches

gilt,

soweit

er

vorbringt ,

die

Kopfschmerzen

seien

Folge

eines

Motorradunfalls

vom

2 4.

August

1980

( Urk.

1/2

S.

1,

Urk.

6

S.

1).

Gegen

diese

Forderung

wendet

die

Suva

i m

Übrigen

in

ihrer

Beschwerdeantwort

ein ,

der

Beschwerdeführer

sei

anlässlich

dieses

Ereignisses

im

Jahr

1980

gar

nicht

bei

ihr

unfallversichert

gewesen

( Urk.

11) .

Zu

prüfen

ist

daher

einzig,

ob

die

anhaltenden

Kopfschmerzen

auf

das

bei

der

Suva

versicherte

Unfallereignis

vom

1 1.

Dezember

2014

zurückzuführen

sind

und

der

Beschwerdeführer

in

diesem

Zusammenhang

Anspruch

auf

Leistungen

der

Suva

hat. 4 . 4.1

Das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

setzte

sich

bereit s

in

seinem

Urteil

UV.2024.00002

vom

3 0.

Oktober

2024

(Urk.

20)

mit

Kopfschmerzen

des

Beschwerdeführers

auseinander.

Bei

der

Überprüfung

des

in

jenem

Verfahren

ange fochtenen

Einspracheentscheids

vom

4.

Dezember

2023

( Urk.

12/253)

war

zu

klären,

inwiefern

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

im

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

mit

dem

Einspracheentscheid

bes t ätigten

Verfügung

der

Suva

vom

2 2.

Dezember

2022

zum

Anspruch

auf

Unfallversicherungsleistungen ,

in

erster

Linie

einer

Rente,

führte

( Urk.

20

E.

3 ).

D as

Sozialversicherungsgericht

hielt

fest ,

gestützt

auf

die

beweiskräftige

versicherungs medizinische

Beurteilung

von

Dr.

G.___

vom

8.

August

2022

steh e

fest,

dass

es

sich

bei

der

im

E.___ -Gutachten

vom

4.

Februar

2021

( Urk.

12/173)

erwähnten

Diagnose

eines

Zervikokranialsyndrom s

( vgl.

Urk.

12/173

S.

8)

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

um

eine

unfallfremd e

Beeinträchtigung

handle

(vgl.

Urk.

12/178

S.

6) .

Es

sei

nämlich

auf

eine

Atlantoden talarthrose

(vgl.

Urk.

12/173

S.

8) ,

also

einen

degenerativen,

unfall fremden

Befund ,

zurück zu führ en .

Die

damals

bestehenden

Kopfschmerzen

seien

in

einleuchtender

Weise

teilweise

mit

diesem

degenerativen

Befund

an

der

Hals wirbelsäule

erklärt

worden

(vgl.

Urk.

12/173

S.

6 ) ;

d ie

sporadisch

geklagten

hefti geren

Kopfschmerzen

könnten

auf

die

daneben

bestehende

Migräne

zurückgeführt

werden

(vgl.

Urk.

12/173

S.

8) .

Anderslautende

medizinische

Beurtei lungen

der

Unfallkausalitäten

lägen

nicht

bei

den

Akten

( Urk.

20

S.

21 ) .

Mithin

g elangte

das

Gericht

zur

Beurteilung,

die

im

damals

massgeblichen

Zeitraum

bis

zum

Erlass

der

Verfügung

vom

2 2.

Dezember

2022

aufgetretenen

Kopfschmerzen

stünden

nicht

in

einem

natürlichen

Kausalzusammenhang

mit

den

bei

der

Suva

versicherten

Unfallereignissen,

unter

anderem

auch

mit

dem

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014.

Es

besteht

kein

Grund,

im

vorliegenden

Verfahren

von

dieser

Beurteilung

abzuweichen ,

die

im

Übrigen

im

Wesentlichen

derjenigen

der

Suva

gemäss

Begründung

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

entspricht

( Urk.

2

S.

5

f.) .

Zu

prüfen

ist

demnach

bloss

noch,

ob

sich

ein

natürlicher

Kausal zusammenhang

zwischen

den

nach

dem

2 2.

Dezember

2022

aufgetretenen

Kopf schmerzen

und

dem

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014

mit

dem

massgeblichen

Beweis grad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

(vgl.

vorstehend

E.

1.2.1)

nachweisen

lässt .

Dabei

kann

offen

bleiben,

ob

die

mit

dem

angefochtenen

Einsprache entscheid

beurteilten

Kopfschmerzen

Folge

eines

Rückfalls

oder

von

Spätfolgen

des

Unfalls

vom

1 1.

Dezember

2014

sind

beziehungsweise

sein

müssen .

Denn

auch

solchenfalls

wäre

die

Frage

zu

klären,

ob

ein

natürlicher

Kausal zusammenhang

zum

ursprünglichen

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014

besteht

(vorstehend

E.

1.3).

Zu

unterscheiden

sind

die

hier

zu

beurteilenden

Kopf schmerzen

schliesslich

von

den

nicht

Gegenstand

des

vorliegenden

Beschwerde verfahrens

bildenden

-

Folgen

des

von

der

Suva

anerkannten

Rück falls

zum

Unfall

vom

1 6.

April

2007

(vgl.

vorstehend

Sachverhalt

1.2). 4.2

4.2.1

Den

Akten

ist

F olgendes

zur

Entwicklung

und

Kausalität

der

Kopfbeschwerden

ab

Dezember

2022

zu

entnehmen:

Gemäss

Bericht

des

Neurologe n

Dr.

H.___

vo m

1 2.

Dezember

2022

erhob

dieser

Arzt

am

9.

Dezember

2022

den

dringenden

Verdacht

auf

Kopfschmerzen

vom

Spannungstyp,

die

seiner

Einschätzung

nach

sehr

w ahrscheinlich

auf

ein

HWS-Syndrom

mit

Radikulopathie

der

Nervenwurzeln

C3

rechts

und

C6

beidseits

zurück zuführen

seien

( Urk.

12/197).

Laut

Bericht

vom

2 3.

Februar

2024

gab

der

Beschwerdeführer

dem

Neurologen

Dr.

C.___

in

der

Sprechstunde

vom

1 6.

Februar

2024

an,

intermittierend

unter

exazerbierende n

Zervikozephalgien

mit

Ausstrahlung

auf

das

Schulterdach

beid seits

zu

leiden

( Urk.

12/266).

Diese

bestünden

seit

dem

Unfall

im

Jahr

2014,

als

ihm

eine

Leiter

auf

den

Nacken

gefallen

sei.

Da

der

Beschwerdeführer

berichte te ,

dass

d er

Kopfschmerz

nach

einer

Massage

der

Nackenmuskulatur

verschwinde,

ging

Dr.

C.___

von

einem

myofaszial

getriggerten

Hinterkopfschmerz

aus,

der

auch

in

einen

Spannungskopfschmerz

übergehen

könne

( Urk.

12/266/2-3).

Gestützt

auf

die

Bildgebung

-

die

MRI-Untersuchung

des

Schädels

vom

1 3.

Januar

2022

ergab

einen

unauffälligen

Befund

und

die

MRI-Untersuchung

der

Hals wirbelsäule

vom

2 8.

März

2024

degenerative

Veränderungen

und

eine

elektrophy siologische

Untersuchung

vom

2 8.

März

2024

( Urk.

12/285/2)

bestä tigte

Dr.

C.___

im

Verlaufsbericht

vom

8.

April

2024

seine

Einschätzung,

dass

am

ehesten

von

einem

myofaszial

getriggerten

Spannungskopfschmerz

auszu gehen

sei .

Da neben

bestehe

eine

aktuell

nicht

mehr

aktiv e

Migräneerkrankung

( Urk.

12/285/3) .

Ergänzend

hielt

Dr.

C.___

im

Bericht

vom

2 3.

April

2024

fest,

das

laborchemische

Polyneuropathie-Screening

vom

2 3.

März

2024

habe

als

Hauptbefund

einen

schweren

Vitamin-D-Mangel

ergeben,

welcher

auch

Schmerzen

in

den

Extremitäten

auslösen

könne

( Urk.

12/282/2-3).

Dr.

B.___ ,

Orthopädischer

Chirurg

und

Traumatologe

von

der

versicherungs medizinischen

Abteilung

der

Suva,

beurteilte

in

s einer

Stellungnahme

vom

1 3.

März

2024

das

Vorliegen

eines

Kausalzusammenhang s

zwischen

dem

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014

und

den

anhaltenden

Kopfschmerzen.

Er

hielt

fest,

weder

in

der

Schadenmeldung

vom

2 9.

Dezember

2014

(vgl.

Urk.

12/3,

Urk.

12/10 )

noch

in

den

anschliessend

erstellten

medizinischen

Berichten

würden

Kopfschmerzen

erwähnt .

E benso

wenig

werde

in

diesen

Berichten

ein

Nackentrauma

erwähnt ,

welches

zu

einer

Bewusstlosigkeit

geführt

habe

-

im

Widerspruch

zu

den

Angaben

des

Beschwerdeführers

gegenüber

Dr.

C.___ .

Damit

fehlten

in

den

Akten

Hin weise

für

unfallbedingte

Kopfschmerzen.

Die

geltend

gemachten

Beschwerden

am

Kopf

seien

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erkrankungsbedingt

und

hätten

mit

dem

Ereignis

vom

1 1.

Dezember

2014

weder

einen

zeitlichen

noch

einen

anatomischen

Kausalzusammenhang

( Urk.

12/269/1-2).

Diese

Beurteilung

bestätigte

Dr.

B.___

in

einer

weiteren

Stellungnahme

vom

19.

Juni

2024

( Urk.

12/324/9). 4.2.2

Die

versicherungsmedizinische

Beurteilung

von

Dr.

B.___

vom

1 3.

März

2024

ist

nachvollziehbar

begründet

und

steht

im

Einklang

mit

den

medizinischen

Vorakten,

insbesondere

den

Berichten

der

behandelnden

Neurol o gen

Dr.

H.___

und

Dr.

C.___ .

Beide

Ärzte

führten

die

Kopfschmerzen

am

ehesten

auf

zumin dest

teilweise

degenerativ

bedingte

muskuläre

Beschwerden

a n

der

Hals wirbelsäule

zurück

(vgl.

vorstehende

Erwägung) .

Eine

ärztliche

Beurteilung,

die

einen

Kausalzusammenhang

zwischen

den

ab

Dezember

2022

anhaltenden

Kopf schmerzen

und

dem

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014

mit

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

bejaht,

liegt

nicht

bei

den

Akten.

Der

Umstand,

dass

Dr.

C.___

in

seinen

Berichten

vom

2 3.

Februar

und

8.

April

2024

anführte ,

die

Kopfschmerzen

bestünden

seit

dem

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014 ,

ist

darauf

zurückzuführen ,

dass

ihm

der

Beschwerdeführer

angab,

am

1 1.

Dezember

2014

sei

ihm

eine

Leiter

auf

den

Nacken

und

nicht

wie

in

den

echtzeitlichen

Akten

aus

dem

Jahr

2014

dokumentiert

auf

die

linke

Schulter

( Urk.

12/3,

Urk.

12/10)

gefallen

( Urk.

12/266/3 ).

Daraus

allein

kann

noch

nicht

geschlossen

werden,

dass

Dr.

C.___

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

von

eine r

Unfallkausalität

der

Kopfschmerzen

ausging

(vgl.

dazu

die

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_855/2018

vom

17.

Oktober

2018

E.

4.1.1

mit

Hinweisen

und

8C_523/2022

vom

23.

Februar

2023

E.

5.3.2.2).

Im

Übrigen

ist

die

Argumentation

nach

der

Formel

«post

hoc

ergo

propter

hoc»,

nach

deren

Bedeutung

eine

gesundheitliche

Schädigung

schon

dann

als

durch

den

Unfall

verursacht

gilt,

weil

sie

nach

diesem

aufgetreten

ist,

beweisrechtlich

nicht

zulässig

und

vermag

zum

Nachweis

der

Unfallkausalität

nicht

zu

genügen

(BGE

119

V

335

E.

2b/bb,

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_244/2023

vom

19.

Oktober

2023

E.

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2024.00163 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 23.

April

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach

4358,

6002

Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der

1960

geborene

X.___

arbeitete

seit

dem

1.

November

2001

als

Vorarbeiter

bei

der

Y.___

AG

in

Z.___

und

war

über

diese

bei

der

Suva

obligatorisch

unfallversichert

( Urk.

2

S.

2,

Urk.

12/3 ) .

Am

1 6.

April

2007

stürzte

er

beim

Skifahren

und

zog

sich

dabei

eine

Verletzung

der

rechten

Schulter

zu,

für

welche

die

Suva

Leistungen

erbrachte

(vgl.

den

Sachverhalt

im

Urteil

UV.2024.00002

vom

3 0.

Oktober

2024) .

Gemäss

Schadenmeldung

vom

2 3.

Dezember

2014

erlitt

er

am

1 1.

Dezember

2014

ein

Trauma

der

linke n

Schul ter ,

als

er

eine

umstürzende

Aluleiter

auffing

( Urk.

12 /3;

vgl.

auch

Urk.

12 /10).

Auch

hierfür

richtete

die

Suva

Leistungen

aus

( Urk.

1 2 /11).

In

der

Folge

ereigne ten

sich

weitere

Unfälle ,

die

bei

der

Suva

versichert

waren .

Mit

Verfügung

vom

2 2.

Dezember

2022

sprach

ihm

die

Suva

unter

Einstellung

der

Übernahme

von

Heilungskosten

ab

dem

1.

November

2020

eine

Invalidenrente

aufgrund

einer

Erwerbsunfähigkeit

von

27

%

sowie

eine

Integritätsentschädigung

basierend

auf

einer

Integritätseinbusse

von

25

%

zu

( Urk.

12/203 ).

Die

vom

V ersicherten

dage gen

erhobene

Einsprache

( Urk.

12/206)

wies

sie

mit

Einspracheentscheid

vom

4.

Dezember

2023

ab

( Urk.

12/253) ,

welcher

auf

Beschwerde

hin

vom

Sozial versicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

UV.2024.00002

vom

3 0.

Oktober

2024

bestätigt

wurde

( vgl.

den

Sachverhalt

im

Urteil

UV.2024.00002

vom

3 0.

Oktober

2024).

Auf

das

vom

Versicherte n

auch

hiergegen

erhobene

Rechtsmittel

trat

das

Bundesgericht

mit

dem

Urteil

8C_744/2024

vom

1 5.

Januar

2025

nicht

ein. 1.2

Ab

dem

2 7.

Juli

2023

wurde

der

Versicherte

wegen

beidseitiger

Schulter beschwerden

von

den

Spezialisten

der

Schulter-

und

Ellbogenchirurgie

der

A.___

Klinik

untersucht

( Urk.

1 2 /231,

Urk.

1 2 /233;

vgl.

auch

Urk.

1 2 /238-239) ;

am

2 5.

Oktober

2023

erfolgte

ein

operativer

Eingriff

im

Bereich

der

rechten

Schulter

( Urk.

12 / 246 ).

Hierfür

anerkannte

die

Suva

ihre

Leistungs pflicht

unter

dem

Titel

eines

Rückfalls

zum

Unfall

vom

1 6.

April

2007

( vgl.

den

Sachverhalt

im

Urteil

UV.2024.00002

vom

3 0.

Oktober

2024

sowie

Urk.

12/242-243,

Urk.

12/245 ).

Mit

Verfügung

vom

2 7.

Juni

2024

stellte

sie

die

in

diesem

Rahmen

erbrachten

Leistungen

(Übernahme

der

Heilungskosten

und

Taggelder)

per

3 0.

Juni

2024

ein ,

weil

sie

gestützt

auf

eine

versicherungs medizinische

Beurteilung

vom

1 9.

Juni

2024

( Urk.

12/324 )

davon

ausging,

von

weiteren

Behandlungsmassnahmen

sei

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheits zustands

mehr

zu

erwarten.

Gleichzeitig

hielt

sie

fest,

dass

das

bereits

im

August

2022

erstellte

Zumutbarkeitsprofil

per

sofort

wieder

gelte,

weshalb

die

Prüfung

einer

allfälligen

Änderung

des

Rentenanspruchs

entfalle

( Urk.

12/323;

vgl.

auch

den

Sachverhalt

im

Urteil

UV.2024.00002

vom

3 0.

Oktober

2024 ).

Gegen

diese

Verfügung

erhob

der

Versicherte

mit

Einschreiben

vom

3 0.

Juni

2024

und

einem

Nachtrag

vom

3.

Juli

2024

bei

der

Suva

Einsprache

( Urk.

12/314 ).

1. 3

Der

Versicherte

wurde

auch

wegen

Kopfschmerzen

behandelt

(vgl.

Urk.

12/197,

Urk.

12/266,

Urk.

12/285 ) .

Gestützt

auf

die

versicherungsmedizinische

Kurz beurteilung

von

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Trauma tologie

des

Bewegungsapparates,

vom

1 3.

März

2024

( Urk.

12/269)

ver neinte

die

Suva

mit

Verfügung

vom

1 3.

März

2024

einen

Anspruch

auf

Unfall versicherungsleistungen

wegen

dieser

Beschwerden ,

da

sie

nicht

in

einem

sicheren

oder

wahrscheinlichen

Kausalzusammenhang

mit

dem

Unfallereignis

vom

11.

Dezember

2014

stünden

( Urk.

12/27 2 ) .

Die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Einsprache

( Urk.

12/ 275)

wies

sie

mit

Einspracheentscheid

vom

3 1.

Mai

2024

ab,

soweit

sie

darauf

eintrat

( Urk.

2

=

Urk.

12/303 ). 2.

Mit

einer

vom

30.

Juni

2024

datierten

Eingabe

(Urk.

1/1)

erhob

der

Versicherte

bei

der

Rechtsabteilung

der

Suva

«Einsprache»

mit

dem

Betreff

«Verfügung,

Un fälle:

07.23857.07.4

und

07.16884.14.7».

Dabei

kritisierte

er

unter

anderem,

dass

die

Kopfschmerzen

von

der

Suva

als

Krankheit

qualifiziert

würden

und

die

Taggeld leistungen

eingestellt

worden

seien,

obwohl

er

wegen

Kopfweh

nicht

mehr

arbeiten

könne

(Urk.

1/1).

Mit

Nachtrag

vom

3.

Juli

2024

zu

dieser

«Ein sprache»

machte

er

nochmals

geltend,

die

Kopfschmerzen

seien

unfallbedingt

(Urk.

1/2).

Nachdem

ihm

das

Gericht

mit

Verfügung

vom

2 6.

September

2024

Nachfrist

angesetzt

hatte,

um

anzugeben,

ob

er

mit

diesen

Eingaben

gegen

den

Einspracheentscheid

der

Suva

vom

31.

Mai

2024

eine

Beschwerde

erheben

wolle

( Urk.

4),

bejahte

er

dies

in

einem

weiteren

Schreiben

vom

5.

Oktober

202 4.

Gleichzeitig

beantragte

er

sinngemäss,

es

seien

ihm

wegen

der

Kopf schmerzen

Unfallversicherungsleistungen

zuzusprechen,

insbesondere

sei

die

Rente

rückwirkend

zu

e rhöhen.

In

prozessualer

Hinsicht

verlangte

er,

dass

zwei

Mitarbeiterinnen

des

Suva-Rechtsdienstes

sowie

zwei

Suva-Versicherungs mediziner

persönlich

vorzuladen

seien

( Urk.

6

S.

1

und

3).

In

ihrer

Beschwerde antwort

vom

1 2.

November

2024

schloss

die

Suva

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

soweit

darauf

einzutreten

sei

( Urk.

11).

Mit

Verfügung

vom

1 4.

November

2024

wurde

dem

Beschwerdeführer

eine

Kopie

der

Beschwerde antwort

zugestellt

( Urk.

14;

vgl.

auch

Urk.

15-18) .

Das

Gericht

zog

das

Urteil

im

Verfahren

UV.2024.00002

vom

30.

Oktober

2024

als

Urk.

20

zu

den

Akten. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2017

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

und

der

Verordnung

über

die

Unfallversicherung

(UVV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

ver wirklicht

hat

(vgl.

BGE

127

V

466

E.

1,

126

V

134

E.

4b).

Dementsprechend

sehen

die

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

25.

September

2015

des

UVG

vor,

dass

Versicherungsleistungen

für

Unfälle,

die

sich

vor

dem

1.

Januar

2017

ereignet

haben,

und

für

Berufskrankheiten,

die

vor

diesem

Zeitpunkt

ausge brochen

sind,

nach

bisherigem

Recht

gewährt

werden

(Absatz

1

der

genannten

Übergangsbestimmungen).

Die

hier

zu

beurteilenden

Unfälle

haben

sich

alle

vor

dem

1.

Januar

2017

ereignet,

weshalb

die

bis

31.

Dezember

2016

gültig

gewesenen

Normen

auf

den

vorliegen den

Fall

Anwendung

finden

und

in

dieser

Fassung

zitiert

werden. 1.2

1.2.1

Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Inva li dität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhan den sein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

glei chen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausal zusammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

wegge dacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Stö rung

entfiele

(BGE

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Verwal tung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungsanspruches

nicht

(BGE

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). 1.2.2

Die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

setzt

im

Weiteren

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

ein

adäquater

Kausal zusammenhang

besteht.

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Ereignis

dann

als

adäquate

Ursache

eines

Erfolges

zu

gelten,

wenn

es

nach

dem

ge wöhnlichen

Lauf

der

Dinge

und

nach

der

allgemeinen

Lebens erfahrung

an

sich

geeignet

ist,

einen

Erfolg

von

der

Art

des

eingetretenen

herbeizuführen,

der

Eintritt

dieses

Er folges

also

durch

das

Ereignis

allgemein

als

begünstigt

erscheint

(BGE

129

V

177

E.

3.2,

405

E.

2.2,

125

V

456

E.

5a).

Bei

objektiv

ausgewiesenen

organischen

Unfallfolgen

deckt

sich

die

adäquate,

d.h.

rechtserhebliche

Kausalität

weitgehend

mit

der

natürlichen

Kausalität;

die

Adäquanz

hat

hier

gegenüber

dem

natürlichen

Kausalzusammenhang

praktisch

keine

selbständige

Bedeutung

(BGE

134

V

109

E.

2.1). 1.3

Die

Versicherungsleistungen

werden

auch

für

Rückfälle

und

Spätfolgen

gewährt

( Art.

11

UVV).

Bei

einem

Rückfall

handelt

es

sich

um

das

Wiederaufflackern

einer

vermeintlich

geheilten

Krankheit,

so

dass

es

zu

ärztlicher

Behandlung,

möglich erweise

sogar

zu

(weiterer)

Arbeitsunfähigkeit

kommt;

von

Spätfolgen

spricht

man,

wenn

ein

scheinbar

geheiltes

Leiden

im

Verlaufe

längerer

Zeit

organische

oder

auch

psychische

Veränderungen

bewirkt,

die

zu

einem

anders

gearteten

Krankheitsbild

führen

können

(BGE

118

V

293

E.

2c

mit

Hinweisen).

Rückfälle

und

Spätfolgen

schliessen

sich

begrifflich

an

ein

bestehendes

Unfall ereignis

an.

Entsprechend

können

sie

eine

Leistungspflicht

der

Unfallversiche rung

nur

auslösen,

wenn

zwischen

den

erneut

geltend

gemachten

Beschwerden

und

der

seinerzeit

beim

versicherten

Unfall

erlittenen

Gesundheitsschädigung

ein

natürlicher

und

adäquater

Kausalzusammenhang

besteht

(BGE

118

V

293

E.

2c

in

fine). 1.4

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2).

Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versicherungs interner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee) .

Das

Anstellungsverhältnis

einer

versicherungsinternen

Fachperson

zum

Versicherungs träger

alleine

lässt

nicht

schon

auf

mangelnde

Objektivität

und

Befan genheit

schliessen

(BGE

137

V

210

E.

1.4,

135

V

465

E.

4.4).

Soll

ein

Versiche rungsfall

jedoch

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Beste hen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungs internen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklä rungen

vorzunehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1,

139

V

225

E.

5.2,

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7). 2.

2.1

Die

Suva

hielt

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

3 1.

Mai

2024

fest ,

der

Beschwerdeführer

habe

bereits

vor

dem

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014

an

migräne artigen

Kopfschmerzen

gelitten ,

was

sich

aus

dem

Bericht

von

Dr.

med.

C.___ ,

Fachärztin

für

Neurologie,

vom

2 3.

Februar

2024

ergebe .

Im

Arztzeugnis

von

Dr.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Rheumatolog i e,

über

die

Erstbehandlung

nach

diesem

Unfall

am

1 5.

Dezember

2014

würden

weder

Kopf-

oder

Nacken beschwerden

noch

eine

Bewusstlosigkeit

nach

dem

Ereignis

vom

1 1.

Dezember

2014

erwähnt

( Urk.

2

S.

5) .

Dieser

Arzt

habe

erstmals

fast

fünf

Jahre

nach

dem

Unfall

im

Bericht

vom

3.

Dezember

2019

zervikospondylogene

Beschwerden

erwähnt.

Gemäss

dem

interdisziplinären

Gutachten

der

E.___

AG

F.___

vom

4.

Februar

2021

sei en

die

Gutachter

zum

Schluss

gelangt,

dass

die

degenerativen

Veränderungen

am

Atlantoden t al-Gelenk

die

vom

Beschwerdeführer

angegebenen

Kopfschmerzen

teilweise

erklärten.

Auch

der

Suva-Versicherungs mediziner

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Trauma tologie

des

Bewegungsapparates,

habe

das

Zervikokranialsyndrom

in

seiner

Beur teilung

vom

8.

August

2022

als

unfallfremd

eingestuft.

Dr.

med.

H.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

habe

in

seinem

Bericht

vom

1 2.

Dezember

2022

den

dringenden

Verdacht

auf

das

Vorliegen

von

Kopfschmerzen

vom

Spannungstyp

geäussert

und

diese

ebenfalls

auf

das

HWS-Syndrom

mit

Radikulopathie

der

Nervenwurzel

C3

rechts

und

C6

beidseits

zurückgeführt .

Gemäss

Bericht

vom

8.

April

2024

sei

Dr.

C.___

gestützt

auf

die

Bildgebung

-

die

MRI-Untersuchung

des

Schädels

vom

1 3.

Januar

2022

habe

einen

unauffälligen

Befund

und

die

MRI - Untersuchung

der

Halswirbelsäule

vom

2 8.

März

2024

degenerative

Veränderungen

ergeben

am

ehesten

von

einem

myofaszial

getriggerten

Spannungs kopfschmerz

ausgegangen,

neben

der

damals

nicht

mehr

aktiven

Migräneer krankung.

Dr.

C.___

habe

im

Bericht

vom

2 3.

April

2024

ergänzend

festgehalten,

das

laborchemische

Polyneuropathie-Screening

vom

2 3.

März

2024

habe

als

Hauptbefund

einen

schweren

Vitamin-D-Mangel

ergeben,

welcher

auch

Schmerzen

in

den

Extremitäten

auslösen

könne

( Urk.

2

S.

6).

Dr.

B.___

sei

in

seiner

Beurteilung

vom

1 3.

März

2024

mit

nachvollziehbarer

Begründung

und

in

Übereinstimmung

mit

den

medizinischen

Akten

zum

Schluss

gelangt,

dass

die

geltend

gemachten

Beschwerden

am

Kopf

nicht

auf

das

Ereignis

vom

1 1.

Dezember

2014

zurückzuführen

seien.

Gestützt

darauf

könne

davon

ausgegan gen

werden,

dass

die

nun

geklagten

Kopfschmerzen

nicht

mit

über wiegender

Wahrscheinlichkeit

in

einem

kausalen

Zusammenhang

mit

dem

Unfall ereignis

vom

1 1.

Dezember

2014

stünden.

Eine

davon

abweichende,

begrün dete

ärztliche

Kausalitätsbeurteilung

liege

nicht

vor

( Urk.

2

S.

5

f.).

Soweit

der

Beschwerdeführer

auch

eine

Beurteilung

der

beidseitigen

Schulter beschwerden

beantrage,

könne

auf

die

Einsprache

nicht

eingegangen

werden;

die

Schulterbeschwerden

hätten

nämlich

nicht

Gegenstand

der

angefochtenen

Verfü gung

vom

1 3.

März

2024

gebildet,

womit

es

insoweit

an

einem

Anfechtungs gegenstand

für

das

Einspracheverfahren

mangle

( Urk.

2

S.

6

f.). 2.2

Der

Beschwerdeführer

macht

dagegen

in

seinen

Eingaben

vom

3 0.

Juni

2024

( Urk.

1/1),

vom

3.

Juli

2024

( Urk.

1/2)

und

vom

5.

Oktober

2024

( Urk.

6)

zusammen gefasst

geltend,

es

gehe

nicht

an,

dass

die

Suva

die

Kopfschmerzen

als

Krankheit

qualifizier t

und

die

Taggeldleistungen

eingestellt

habe,

obwohl

er

wegen

Kopfweh

nicht

mehr

arbeiten

könne .

Die

Kopfschmerzen

seien

unfall bedingt

(Urk.

1/1 ,

Urk.

6

S.

1

und

3 ).

Da

er

ständig

Spannungskopfschmerzen

habe,

müsse

die

Suva

für

die

geeigneten

Spezialtherapien

aufkommen

( Urk.

6

S.

3).

D ie

Ärzte

der

Suva

hätten

ihn

nicht

persönlich

(manuell)

untersucht

und

die

MRI-Befunde

falsch

gelesen.

Wegen

der

Kopfschmerzen

sei

er

von

vier

Neuro logen

behandelt

worden,

unter

anderem

von

Dr.

med.

H.___

und

Dr.

med.

C.___ ,

deren

Berichte

bei

den

Akten

lägen

( Urk.

1/1

S.

1).

Infolge

eines

schweren

Moto r rad unfalls

vom

2 4.

August

1980

habe

er

einen

massiven

Schla g

auf

die

Mitte

des

Kopfes

erlitten.

Er

sei

danach

11

Tage

im

Koma

gewesen,

und

es

sei

zu

einer

Hirnschwellung

gekommen.

Seine

Kopfschmerzen

rührten

von

diesem

Unfall

her;

seither

seien

sie

nie

mehr

ganz

zurück

gegangen.

Allerdings

fänden

sich

in

den

vorliegenden

medizinischen

Akten

keine

verwertbaren

Informationen

zu

diesem

Unfall

( Urk.

1/2

S.

1 ,

Urk.

6

S.

1 ).

Da

er

zudem

wieder

starke

Beschwer den

in

beiden

Schultern

habe,

seien

diese

von

der

Suva

eingehend

fachärztlich

untersuchen

zu

lassen

( Urk.

1/1

S.

2).

Zudem

sei

sein

Anspruch

auf

eine

Rente

rückwirkend

ab

dem

1 1.

Dezember

2014

zu

überprüfen

( Urk.

6

S.

3).

2.3

In

der

Beschwerdeantwort

vom

1 2.

November

2024

bringt

die

Suva

ergänzend

vor,

sie

habe

keine

Kenntnis

von

einem

Unfall

vom

2 4.

August

1980,

wie

er

nun

vom

Beschwerdeführer

erstmals

erwähnt

werde,

und

sie

sei

hierfür

nicht

zustän dig

gewesen.

Der

Beschwerdeführer

bringe

nichts

vor,

was

Zweifel

an

der

Beur teilung

von

Dr.

B.___

vom

1 3.

März

2024

wecken

könne.

Deshalb

erübrigten

sich

im

Sinne

der

antizipierten

Beweiswürdigung

weitere

Beweismassnahmen

( Urk.

11). 3.

Im

Beschwerdeverfahren

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

sind

grundsätzlich

nur

unfallversicherungsrechtliche

Verhältnisse

zu

beurteilen,

zu

denen

der

Unfall versicherer,

hier

die

Suva ,

vorgängig

in

Form

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

der

Einsprach e entscheid

den

beschwerde weise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a).

Gegenstand

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

vom

3 1.

Mai

2024

bildet

nur

die

(von

der

Suva

verneinte)

Frage,

ob

die

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Kopfschmerzen

in

einem

natürlichen

Kausalzusammenhang

zum

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014

stehen

und

die

Suva

dafür

leistungspflichtig

ist

( Urk.

2

S.

5

ff.).

Soweit

der

Beschwerdeführer

auch

einen

Leistungsanspruch

aufgrund

von

Beschwerden

in

beiden

Schultern

geltend

macht

( Urk.

1/1

S.

2),

ist

darauf

im

vorliegenden

Verfahren

nicht

einzutreten.

Gleiches

gilt,

soweit

er

vorbringt ,

die

Kopfschmerzen

seien

Folge

eines

Motorradunfalls

vom

2 4.

August

1980

( Urk.

1/2

S.

1,

Urk.

6

S.

1).

Gegen

diese

Forderung

wendet

die

Suva

i m

Übrigen

in

ihrer

Beschwerdeantwort

ein ,

der

Beschwerdeführer

sei

anlässlich

dieses

Ereignisses

im

Jahr

1980

gar

nicht

bei

ihr

unfallversichert

gewesen

( Urk.

11) .

Zu

prüfen

ist

daher

einzig,

ob

die

anhaltenden

Kopfschmerzen

auf

das

bei

der

Suva

versicherte

Unfallereignis

vom

1 1.

Dezember

2014

zurückzuführen

sind

und

der

Beschwerdeführer

in

diesem

Zusammenhang

Anspruch

auf

Leistungen

der

Suva

hat. 4 . 4.1

Das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

setzte

sich

bereit s

in

seinem

Urteil

UV.2024.00002

vom

3 0.

Oktober

2024

(Urk.

20)

mit

Kopfschmerzen

des

Beschwerdeführers

auseinander.

Bei

der

Überprüfung

des

in

jenem

Verfahren

ange fochtenen

Einspracheentscheids

vom

4.

Dezember

2023

( Urk.

12/253)

war

zu

klären,

inwiefern

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

im

Zeitpunkt

des

Erlasses

der

mit

dem

Einspracheentscheid

bes t ätigten

Verfügung

der

Suva

vom

2 2.

Dezember

2022

zum

Anspruch

auf

Unfallversicherungsleistungen ,

in

erster

Linie

einer

Rente,

führte

( Urk.

20

E.

3 ).

D as

Sozialversicherungsgericht

hielt

fest ,

gestützt

auf

die

beweiskräftige

versicherungs medizinische

Beurteilung

von

Dr.

G.___

vom

8.

August

2022

steh e

fest,

dass

es

sich

bei

der

im

E.___ -Gutachten

vom

4.

Februar

2021

( Urk.

12/173)

erwähnten

Diagnose

eines

Zervikokranialsyndrom s

( vgl.

Urk.

12/173

S.

8)

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

um

eine

unfallfremd e

Beeinträchtigung

handle

(vgl.

Urk.

12/178

S.

6) .

Es

sei

nämlich

auf

eine

Atlantoden talarthrose

(vgl.

Urk.

12/173

S.

8) ,

also

einen

degenerativen,

unfall fremden

Befund ,

zurück zu führ en .

Die

damals

bestehenden

Kopfschmerzen

seien

in

einleuchtender

Weise

teilweise

mit

diesem

degenerativen

Befund

an

der

Hals wirbelsäule

erklärt

worden

(vgl.

Urk.

12/173

S.

6 ) ;

d ie

sporadisch

geklagten

hefti geren

Kopfschmerzen

könnten

auf

die

daneben

bestehende

Migräne

zurückgeführt

werden

(vgl.

Urk.

12/173

S.

8) .

Anderslautende

medizinische

Beurtei lungen

der

Unfallkausalitäten

lägen

nicht

bei

den

Akten

( Urk.

20

S.

21 ) .

Mithin

g elangte

das

Gericht

zur

Beurteilung,

die

im

damals

massgeblichen

Zeitraum

bis

zum

Erlass

der

Verfügung

vom

2 2.

Dezember

2022

aufgetretenen

Kopfschmerzen

stünden

nicht

in

einem

natürlichen

Kausalzusammenhang

mit

den

bei

der

Suva

versicherten

Unfallereignissen,

unter

anderem

auch

mit

dem

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014.

Es

besteht

kein

Grund,

im

vorliegenden

Verfahren

von

dieser

Beurteilung

abzuweichen ,

die

im

Übrigen

im

Wesentlichen

derjenigen

der

Suva

gemäss

Begründung

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

entspricht

( Urk.

2

S.

5

f.) .

Zu

prüfen

ist

demnach

bloss

noch,

ob

sich

ein

natürlicher

Kausal zusammenhang

zwischen

den

nach

dem

2 2.

Dezember

2022

aufgetretenen

Kopf schmerzen

und

dem

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014

mit

dem

massgeblichen

Beweis grad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

(vgl.

vorstehend

E.

1.2.1)

nachweisen

lässt .

Dabei

kann

offen

bleiben,

ob

die

mit

dem

angefochtenen

Einsprache entscheid

beurteilten

Kopfschmerzen

Folge

eines

Rückfalls

oder

von

Spätfolgen

des

Unfalls

vom

1 1.

Dezember

2014

sind

beziehungsweise

sein

müssen .

Denn

auch

solchenfalls

wäre

die

Frage

zu

klären,

ob

ein

natürlicher

Kausal zusammenhang

zum

ursprünglichen

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014

besteht

(vorstehend

E.

1.3).

Zu

unterscheiden

sind

die

hier

zu

beurteilenden

Kopf schmerzen

schliesslich

von

den

nicht

Gegenstand

des

vorliegenden

Beschwerde verfahrens

bildenden

-

Folgen

des

von

der

Suva

anerkannten

Rück falls

zum

Unfall

vom

1 6.

April

2007

(vgl.

vorstehend

Sachverhalt

1.2). 4.2

4.2.1

Den

Akten

ist

F olgendes

zur

Entwicklung

und

Kausalität

der

Kopfbeschwerden

ab

Dezember

2022

zu

entnehmen:

Gemäss

Bericht

des

Neurologe n

Dr.

H.___

vo m

1 2.

Dezember

2022

erhob

dieser

Arzt

am

9.

Dezember

2022

den

dringenden

Verdacht

auf

Kopfschmerzen

vom

Spannungstyp,

die

seiner

Einschätzung

nach

sehr

w ahrscheinlich

auf

ein

HWS-Syndrom

mit

Radikulopathie

der

Nervenwurzeln

C3

rechts

und

C6

beidseits

zurück zuführen

seien

( Urk.

12/197).

Laut

Bericht

vom

2 3.

Februar

2024

gab

der

Beschwerdeführer

dem

Neurologen

Dr.

C.___

in

der

Sprechstunde

vom

1 6.

Februar

2024

an,

intermittierend

unter

exazerbierende n

Zervikozephalgien

mit

Ausstrahlung

auf

das

Schulterdach

beid seits

zu

leiden

( Urk.

12/266).

Diese

bestünden

seit

dem

Unfall

im

Jahr

2014,

als

ihm

eine

Leiter

auf

den

Nacken

gefallen

sei.

Da

der

Beschwerdeführer

berichte te ,

dass

d er

Kopfschmerz

nach

einer

Massage

der

Nackenmuskulatur

verschwinde,

ging

Dr.

C.___

von

einem

myofaszial

getriggerten

Hinterkopfschmerz

aus,

der

auch

in

einen

Spannungskopfschmerz

übergehen

könne

( Urk.

12/266/2-3).

Gestützt

auf

die

Bildgebung

-

die

MRI-Untersuchung

des

Schädels

vom

1 3.

Januar

2022

ergab

einen

unauffälligen

Befund

und

die

MRI-Untersuchung

der

Hals wirbelsäule

vom

2 8.

März

2024

degenerative

Veränderungen

und

eine

elektrophy siologische

Untersuchung

vom

2 8.

März

2024

( Urk.

12/285/2)

bestä tigte

Dr.

C.___

im

Verlaufsbericht

vom

8.

April

2024

seine

Einschätzung,

dass

am

ehesten

von

einem

myofaszial

getriggerten

Spannungskopfschmerz

auszu gehen

sei .

Da neben

bestehe

eine

aktuell

nicht

mehr

aktiv e

Migräneerkrankung

( Urk.

12/285/3) .

Ergänzend

hielt

Dr.

C.___

im

Bericht

vom

2 3.

April

2024

fest,

das

laborchemische

Polyneuropathie-Screening

vom

2 3.

März

2024

habe

als

Hauptbefund

einen

schweren

Vitamin-D-Mangel

ergeben,

welcher

auch

Schmerzen

in

den

Extremitäten

auslösen

könne

( Urk.

12/282/2-3).

Dr.

B.___ ,

Orthopädischer

Chirurg

und

Traumatologe

von

der

versicherungs medizinischen

Abteilung

der

Suva,

beurteilte

in

s einer

Stellungnahme

vom

1 3.

März

2024

das

Vorliegen

eines

Kausalzusammenhang s

zwischen

dem

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014

und

den

anhaltenden

Kopfschmerzen.

Er

hielt

fest,

weder

in

der

Schadenmeldung

vom

2 9.

Dezember

2014

(vgl.

Urk.

12/3,

Urk.

12/10 )

noch

in

den

anschliessend

erstellten

medizinischen

Berichten

würden

Kopfschmerzen

erwähnt .

E benso

wenig

werde

in

diesen

Berichten

ein

Nackentrauma

erwähnt ,

welches

zu

einer

Bewusstlosigkeit

geführt

habe

-

im

Widerspruch

zu

den

Angaben

des

Beschwerdeführers

gegenüber

Dr.

C.___ .

Damit

fehlten

in

den

Akten

Hin weise

für

unfallbedingte

Kopfschmerzen.

Die

geltend

gemachten

Beschwerden

am

Kopf

seien

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erkrankungsbedingt

und

hätten

mit

dem

Ereignis

vom

1 1.

Dezember

2014

weder

einen

zeitlichen

noch

einen

anatomischen

Kausalzusammenhang

( Urk.

12/269/1-2).

Diese

Beurteilung

bestätigte

Dr.

B.___

in

einer

weiteren

Stellungnahme

vom

19.

Juni

2024

( Urk.

12/324/9). 4.2.2

Die

versicherungsmedizinische

Beurteilung

von

Dr.

B.___

vom

1 3.

März

2024

ist

nachvollziehbar

begründet

und

steht

im

Einklang

mit

den

medizinischen

Vorakten,

insbesondere

den

Berichten

der

behandelnden

Neurol o gen

Dr.

H.___

und

Dr.

C.___ .

Beide

Ärzte

führten

die

Kopfschmerzen

am

ehesten

auf

zumin dest

teilweise

degenerativ

bedingte

muskuläre

Beschwerden

a n

der

Hals wirbelsäule

zurück

(vgl.

vorstehende

Erwägung) .

Eine

ärztliche

Beurteilung,

die

einen

Kausalzusammenhang

zwischen

den

ab

Dezember

2022

anhaltenden

Kopf schmerzen

und

dem

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014

mit

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

bejaht,

liegt

nicht

bei

den

Akten.

Der

Umstand,

dass

Dr.

C.___

in

seinen

Berichten

vom

2 3.

Februar

und

8.

April

2024

anführte ,

die

Kopfschmerzen

bestünden

seit

dem

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014 ,

ist

darauf

zurückzuführen ,

dass

ihm

der

Beschwerdeführer

angab,

am

1 1.

Dezember

2014

sei

ihm

eine

Leiter

auf

den

Nacken

und

nicht

wie

in

den

echtzeitlichen

Akten

aus

dem

Jahr

2014

dokumentiert

auf

die

linke

Schulter

( Urk.

12/3,

Urk.

12/10)

gefallen

( Urk.

12/266/3 ).

Daraus

allein

kann

noch

nicht

geschlossen

werden,

dass

Dr.

C.___

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

von

eine r

Unfallkausalität

der

Kopfschmerzen

ausging

(vgl.

dazu

die

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_855/2018

vom

17.

Oktober

2018

E.

4.1.1

mit

Hinweisen

und

8C_523/2022

vom

23.

Februar

2023

E.

5.3.2.2).

Im

Übrigen

ist

die

Argumentation

nach

der

Formel

«post

hoc

ergo

propter

hoc»,

nach

deren

Bedeutung

eine

gesundheitliche

Schädigung

schon

dann

als

durch

den

Unfall

verursacht

gilt,

weil

sie

nach

diesem

aufgetreten

ist,

beweisrechtlich

nicht

zulässig

und

vermag

zum

Nachweis

der

Unfallkausalität

nicht

zu

genügen

(BGE

119

V

335

E.

2b/bb,

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_244/2023

vom

19.

Oktober

2023

E.

5.1

mit

Hinweisen).

Dem

vom

Beschwerde führer

eingereichten

Bericht

vom

2.

September

2024

sind

keine

neuen

Informationen

zur

Kausalität

der

Kopfschmerzen

zu

entnehmen;

dieser

Bericht

wurde

im

Übrigen

nicht

von

Neurologen,

sondern

vom

Oberarzt

der

Manuellen

Medizin

der

A.___

Klinik

Dr.

med.

I.___

verfasst

( Urk.

7/2).

D er

pauschale,

vom

Beschwerdeführer

als

Nichtmediziner

vorgebrachte

Vorwurf,

die

Suva-Ärzte

hätten

die

MRI-Befunde

falsch

gelesen

( Urk.

1/1

S.

1),

entbehrt

jeder

weiteren

Begründung,

und

es

bestehen

keine

konkreten

Anhaltspunkte

für

dessen

Richtigkeit .

Vor

diesem

Hintergrund

bestehen

keine

auch

nur

geringen

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

Beurteilung

durch

von

Dr.

B.___ .

In

dieser

Situation

vermag

der

Umstand,

dass

Dr.

B.___

den

Beschwerdeführer

nicht

persön lich

untersucht

hat,

die

Zuverlässigkeit

seiner

Beurteilung

nicht

in

Frage

zu

stellen .

Auch

sein

Anstellungsverhältnis

zur

Suva

lässt

für

sich

alleine

noch

nicht

den

Schluss

auf

mangelnde

Objektivität

und

Befangenheit

zu

(vgl.

auch

vorstehend

E.

1.4) .

4.3

Damit

steht

gestützt

auf

die

bereits

im

früheren

Urteil

des

Sozialversicherungs gerichts

UV.2024.00002

vom

3 0.

Oktober

2024,

E.

6.2,

angestellten

Überlegungen

und

die

Beurteilung

von

Dr.

B.___

vom

1 3.

März

2024

fest,

dass

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

zwischen

dem

Unfall

vom

1 1.

Dezember

2014

und

den

anhaltenden

Kopfschmerzen

nicht

überwiegend

wahrscheinlich

ist.

Wahrschein licher

ist,

dass

die

Kopfschmerzen

Folge

einer

Erkrankung

sind,

etwa

de r

von

Dr.

H.___

und

Dr.

C.___

erwähnten ,

zumindest

teilweise

degenerativ

bedingten

Beschwerden

a n

der

Halswirbelsäule .

Folglich

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Suva

mit

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

einen

Anspruch

auf

Leistun gen

im

Zusammenhang

mit

den

anhaltenden

Kopfschmerzen

verneint

hat. 5.

Der

Beschwerdeführer

stellt

in

prozessualer

Hinsicht

den

Antrag,

das

Sozialversicherungs gericht

habe

im

Rahmen

einer

Gerichtsverhandlung

die

Rechtsanwältinnen

der

Suva ,

O.___

und

P.___ ,

und

die

zwei

Suva-Ärzte

G.___

und

B.___

vorzuladen

( Urk.

6

S.

1

und

3 ,

Urk.

16-18 ).

Die se

Formulie rung

des

Antrags

(vgl.

auch

Urk.

16-18)

deutet

darauf

hin,

dass

es

dem

Beschwerde führer

darum

geht,

vom

Gericht

persönlich

angehört

zu

werden

und

die

erwähnten

Mitarbeite nden

der

Suva

als

Zeugen

befragen

zu

lassen

( vgl.

BGE

122

V

47

E.

3

sowie

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_79/2020 / 9C_83/2020

vom

2 0.

August

2020

E.

3.2.2 ).

Darauf

kann

nach

dem

in

den

vorstehenden

Erwä gungen

Gesagten

in

antizipierter

Beweiswürdigung

verzichtet

werden,

da

von

weiteren

Beweismassnahmen

keine

neuen

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind.

Sollte

es

sich

hierbei

um

einen

Antrag

auf

Durchführung

einer

öffentlichen

Verhand lung

im

Sinne

von

Art.

6

der

EMRK

handeln ,

was

nach

dem

Gesagten

nicht

anzu nehmen

ist,

so

wäre

diesem

Antrag

nicht

stattzugeben.

Denn

die

Beschwerde

er weist

sich

nach

dem

Gesagten

als

offensichtlich

unbegründet

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_739/2023

vom

2 1.

Mai

2024

E.

2. 2).

Somit

kann

auf

die

Durchführung

einer

Gerichtsverhandlung

verzichtet

werden. 6.

Abschliessend

ergibt

sich,

dass

die

Beschwerde

abzuweisen

ist,

soweit

darauf

einzu treten

ist. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen ,

soweit

darauf

eingetreten

wird . 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Suva - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt