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UV.2024.00152

Der als Maurer arbeitende Beigeladene ist hinsichtlich seiner für das von der Beschwerdeführerin geführte Bauunternehmen ausgeübten Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Paralleles AHV-Verfahren.

Zürich SozVersG · 2025-10-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die X.___ AG, Bauunternehmung, ist bei der der Suva als versicherter Betrieb erfasst und für ihre Mitarbeitenden prämienpflichtig. Als AHV-beitragspflichtige Arbeitgeberin ist sie zudem bei der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeister verband angeschlossen. Deren Revisor führte vom 4. bis 6. Dezember 202 3 bei der X.___ AG, Bauunter nehmung, bezüglich der Zeitperiode vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 eine Arbeitgeberkontrolle durch, wobei er auch für die Suva eine Betriebsrevision vor nahm (Urk. 9/180 S. 1 , Urk. 16/5 ). In seinem Revi sionsrapport vom 6. Dezember 202 3 hielt er fest, dass auf den Y.___ im geprüften Zeit raum ausgerichteten Löhnen (Fr. 115'275.-- [2019], Fr. 125'581.-- [2020], Fr. 126'942.-- [2021], Fr. 128'286 [2022]) Unfallver siche rungsprämien zu bezahlen seien. Zu Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die X.___ AG, Bauunternehmung, Y.___ zu Unrecht als Selbstän digerwerbenden behandelt habe. Weil er von deren Betriebsorganisation abhän gig sei, sei er viel mehr als unselbständiger Arbeitnehmer zu qualifizieren (Urk. 9/176 S. 7, S. 9). Gestützt darauf stellte die Suva der X.___ AG, Bau unter nehmung, am 27. De zember 2023 aufgrund der Aufrechnung der Fremdarbeiten von Y.___ ein Prämientotal im Betrag von Fr. 27'503.10 in Rechnung (Urk. 9/178 S. 1). Da gegen erhob die X.___ AG, Bauunternehmung, mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Ein sprache (Urk. 9/183). Die Suva wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. August 2024 ab (Urk. 2). 2 .

2.1

Dagegen erhob die X.___ AG, Bauunternehmung, mit Eingabe vom 16. Sep tem ber 2024 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, es sei in Aufhebung des Einsprache entscheids vom 14. August 2024 festzustellen, dass Y.___

in den Jahren 2019 bis 2022 nicht als unselbständig Erwerbs tätiger für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei . Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2 .2

Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2, unter Beilagen ihrer Akten, Urk. 9/1-204, Urk. 10/1-5). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 14. November 2024 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 1 1 ), welcher mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Stellung nahm (Urk. 13) und sich der Argumentation der Beschwerde führerin anschloss (Urk. 13). Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten jeweils eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 14). 2.4

Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, (nachfolgend: SVA) zum Prozess beigeladen (Urk. 15 S. 5) . Das Gericht zog mit derselben Verfügung Akten aus dem ebenfalls das Beitragsstatut des Beigeladenen

1 betreffenden Verfahren AB.2024.00060 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Ausgleichskasse Schweizerischer Bau meister ver band bei und es stellte diese Akten der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis nahme zu (Urk. 15 S. 5). 2.5

Die Beigeladene 2 verzichtete mit Eingabe vom 2 2. Juli 2025 (Urk. 1 7) auf eine Vernehmlassung . Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 1 8). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband vom 18. Juli 2024 betreffend Beitragsstatut des Beigeladenen 1 mit dem heute im Verfahren AB.2024.00060 ergangenen Urteil abgewiesen hat. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. August 2024 im Wesentlichen fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen 1 auf einer der Beschwerdeführerin zuordenbaren Baustelle und nicht in einer eigenen Arbeitsstätte ausgeführt werde. Der Beigeladene 1 müsse das Material nicht selber beschaffen und auch sonst keine erheblichen Investitionen tätigen ( Urk. 2 S. 4). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beigeladene 1 in den Jahren 2019 bis 2022 von der Beschwerdeführerin jedes Jahr eine Entschädigung erhalten habe. Sie habe dem Beigeladenen 1 jedes Jahr mehr als Fr. 115'000.-- ausbezahlt. Daraus sei zu schliessen, dass der Beigeladene 1 in einem wesentlichen Ausmass für die Beschwerdeführerin tätig gewesen und dadurch in wirtschaftlicher Hin sicht von dieser abhängig gewesen sei, wie dies für Unselbs tändigerwerbende typisch sei. Bei solch hohen Entschädigungen sei weiter davon auszugehen, dass der Beigeladene 1 keine regelmässigen und erheblichen Arbeiten für

andere Direktkunden ausgeführt habe, zumal sich auch aus den Akten keine solche Hin weise ergeben würden ( Urk. 2 S. 5). Es möge sein, dass der Beigeladene 1 mit gewissen a rbeitsorganisatorischen Freiheiten gearbeitet habe. Dies sei recht s prechungsgemäss aber nicht entscheidend. In einer Gesamtschau sei festzu halten, dass die Merkmale, die für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen würden . Der Beigeladene gelte folglich für die Tätigkeiten, die er in den Jahren 2019 bis 2022 für die Beschwerdeführerin ausgeübt habe, als Unselbständiger werbender ( Urk. 2 S. 6). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass der Beigeladene 1 seit dem 1. Januar 2002 der SVA als Selbständigerwerbender angeschlossen sei (Urk.

1 S.

6). V or der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er in einer Baufirma namens Günther Strasser gearbeitet. Diese Baufirma sei aufgelöst worden, woraufhin der Beigeladene 1 deren Kunden übernommen habe. So sei auch sie zu einer Kundin des Beigeladenen 1 geworden (Urk.

1 S.

4). Sie habe aber kein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen 1, welches diesem auf unbestimmte Zeit eine Zusammenarbeit zusichern würde (Urk.

1 S.

5). Der Beigeladene 1 habe wiederholt gesagt, dass er keine langfristigen Verpflichtung en wolle. Er behalte sich vor, jederzeit und ab sofort keine Aufträge mehr an zunehmen, zum Beispiel wegen einer längeren Reise oder einer beruflichen Umorientierung (Urk.

1 S.

5). Somit frage sie beim Beigeladenen 1 jeweils an, wenn sie die Leistungen seines Einzelunternehmens in Anspruch nehmen möchte (Urk.

1 S.

5). Der Beigeladene 1 habe sich durch seine berufliche Tätigkeit im Bereich Spezialschalun gen auf Baustellen sowie Einsteinmauerwerke ein grosses Fachwissen erarbeitet. Sie ziehe den Beigeladenen 1 häufig bei, da ihr Bauunter nehmen solche Arbeiten selber nicht erbringe und sie dafür auch nicht auf andere Subunternehmer zurückgreifen könne (Urk.

1 S.

3). Der Beigeladene 1 sei jedoch frei, diese Aufträge anzunehmen , und er bestimme insoweit alleine den Zeitpunkt, den Umfang und den Ort seiner Tätigkeit. Die dem Beigeladenen 1 erteilten Weisungen würden vor allem die zu erledigenden Aufgaben betreffen. In der Ausführung der Arbeit wie auch in der Dauer sei der Beigeladene 1 jedoch gänzlich frei. Es bestünden zudem keinerlei Meldepflichten, Arbeitspläne und keine Pflicht zur Berichterstattung. So melde der Beigeladene 1 nicht, wenn er sich freie Tage oder Ferien nehme. Er müsse dies auch nicht tun. Der Rapport auf den Rechnungen sei die einzige Berichter stat tung. Dies liege jedoch im Rahmen der üblichen Informationspflicht im Zusam menhang mit einem Auftrag (Urk.

1 S.

5). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beigeladene 1 seine Ver gütung jeweils selber festlege. Dabei richte er sich meist nach seiner Preisliste. Im Stundenansatz würden die Materialkosten berück sichtigt. Hinzu komme, dass der Weg zur Arbeit bei der Abrechnung, anders als dies bei Arbeitnehmern der Fall sei, berücksichtigt werde (Urk.

1 S.

12).

Bei einer ganzheitlichen Betrachtungs weise könne somit nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 in ihre Arbeits organisation eingegliedert sei (Urk.

1 S.

5). Es dürfe sodann nicht unbe sehen bleiben, dass der Beigeladene 1 ein Einzelunternehmen mit eigener Geschäfts adresse führe (Urk.

1 S.

6). Er habe ein eigenes Büro, wo er die Arbeiten technisch vor- und nachbereite (Ausmasse etc.) und damit einen substanziellen Teil seiner Arbeit verrichte (Urk.

1 S.

6). Zudem verfüge er über ein Firmenfahrzeug und eigene Arbeitskleider mit Firmenlogo. Seine Rechnungen stelle er ebenfalls mit seinem Firmenlogo aus. Er habe eine eigene Bankverbindung. Die Mehrwertsteuer rechne er selber ab (Urk.

1 S.

6). Er habe verschiedentlich auch Angestellte mit festem Pensum (bis zu 80%) oder freie Mitarbeiter beschäftigt; Letzteres auch in der streitgegenständlichen Phase vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 (Urk.

1 S.

4). Des Weiteren verfüge der Beigeladene 1 über eigene Werkzeuge und Arbeitsgeräte, wie beispielsweise Bohrmaschinen, Motorsägen, Vermessungs geräte oder Bohr hammer. Er sei damit nicht auf Geräte der Beschwerdeführerin oder deren Infrastrukturen am Firmensitz oder auf der Baustelle ange wiesen (Urk.

1 S.

6) . Der Beigeladene 1 trage sodann das volle Haftungsrisiko, welches mit der Ausführung der Aufträge ver bunden sei. Er habe hierfür die Haft pflicht versiche rung für Selbständiger werbstätige abgeschlossen. Er haftet direkt für mögliche Schäden während seiner Tätigkeit gegenüber den Kunden. Bei vollen deter Arbeit werde diese vom Baustellenchef kontrolliert und genehmigt. Sollte etwas nicht zufriedenstellend sein, bessere der Beigeladene 1 seine Arbeit ohne Ver rechnung der zusätzlichen Stunden nach. Der Beigeladene 1 verfüg e zudem über eine eigene Unfall-, Krank en

- und Betriebshaftpflichtversicherung (Urk.

1 S.

8). Aus dem hiervor Ausge führten gehe hervor, dass er die durch die Ausübung seiner Tätig keit entstehenden Kosten, welche sich auf jährlich ca. Fr.

15'000.-- bis Fr.

30'000.-- belaufen würden, unabhängig vom Arbeitserfolg tragen müsse (Urk.

1 S.

7). Er trage das wirtschaftliche Risiko seines Einzel unternehmens somit allein (Urk.

1 S.

8). Demnach seien die beiden rechtspre chungsgemäss zu beachtenden Voraus setzungen der fehlen den wirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisato rischen Abhängigkeit und der Tragung des Unternehmerrisikos gegeben. Die Tätigkeit des Beigeladenen 1 sei somit als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren (Urk.

1 S.

9). Der Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 1 4 .

August 2024 erweise sich folglich als unrichtig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid aufzuheben sei (Urk.

1 S.

9). 1.3

Der Beigeladene 1 führte im Wesentlichen aus, dass er seiner selbständigen Er werbstätigkeit als Maurer seit über 20 Jahren nachgehe. Er entscheide selber , welche Aufträge er annehme, wann er Ferien nehme, welche Hilfsarbeiter er beiziehe oder wie er seine Aufträge ausführe. Er hafte für alles selber und mache ohne zusätzliche Rechnungen Nachbesserungen, falls ein Auftraggeber nicht zu frieden sei. Er organisiere sich vollständig selber . Er habe ein eigenes Büro, eigene Werkzeuge und ein eigenes Firmenfahrzeug. Er stelle die Rechnungen auf seinem eigenen Papier mit seinem eigenen Logo aus ( Urk. 1 3 S.

1). Es könne doch nicht sein, dass er seinen Status als Selbständigerwerbender ein paar Jahre vor der Pensionierung verliere, nur weil er in den letzten Jahren viel von der Beschwerde führerin beauftragt worden sei ( Urk. 1 3 S.

1). 1.4

Strittig und im nachfolgenden zu prüfen ist somit das Beitragsstatut des Beigela denen 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerde führerin im Zeitraum vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022. 2. 2.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).

Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG, dass die Arbeitnehmer von Betrie ben des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligatorisch bei der Suva versichert sind. Das Versi che rungs verhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versi cherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 UVG). 2.2 2.2.1

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig

ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2.2

Gemäss Randziffer

( Rz . ) 4022 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2019 gültigen Versionen) sind Akkordantinnen und Akkordanten im Allgemeinen Unselbständigerwerbende.

Selbständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn eine Betriebsorganisation oder die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (Werkeigentümerin nen und Werkeigentümer, Bauherrschaft, Architektinnen und Architekten usw.) nachgewiesen ist ( Rz . 4023-4025 WML).

Gemäss Rz. 4024 WML liegt e ine Betriebsorganisation vor, wenn: - eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht; oder - bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel wie Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte usw. eingesetzt werden; oder - das Material wie Betoneisen, Isolierstoffe, Röhren, Heizkörper, Innenein richtungen, Tapeten usw. von der Akkordantin oder vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird; oder - in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf ver schiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind.

Gemäss Rz . 4026 WML können die Auftragsbewer b ung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung, die ver tragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung ( Art. 376 des Obliga tionen rechts, OR) Hinweise (für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit) sein.

Alsdann können laut Rz . 4027 WML im Zweifelsfalle, das heisst wenn kein Hauptmerkmal eindeutig vorliegt, folgende Hilfsmerkmale mitbestimmend sein: - der Eintrag im Handelsregister; - der Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages; - der Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffend die Betriebs haft pflicht; - die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband von Gewerbetreibenden; - die Verwendung von Geschäftspapieren mit aufgedrucktem Firmen namen, das Vorhandensein einer Firmentafel und dergleichen - sowie der Eintrag als Betrieb im Adressbuch, Telefon buch und derglei chen. 2.2.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine über zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 3. 3.1

Mit dem heute gefällten Urteil im Verfahren AB.2024.00060 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Ausgleichskasse Schweizerischer Bau meister verband

hielt das Sozialversiche rungsgericht unter anderem Folgendes fest: Die Beigeladene 2 habe mit ihren Verfügungen vom 20. Mai 2022 (betreffend Beitragsjahr 2019, vgl. Urk. 16/1), 7. Feb ruar 2023 (betreffend Beitragsjahr 2020, vgl. Urk. 16/2), 25. Oktober 2023 (betreffend Beitragsjahr 2021, vgl. Urk. 16/3) und 5. November 2024 (betreffend Beitragsjahr 2022, vgl. Urk. 16/4), vom Bei geladenen 1 bezüglich der Beitragsjahre 2019 bis 2022 persönliche AHV-Beiträge aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhoben. Gemäss

den Akten sei es überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei diesen — soweit ersichtlich — bereits rechts kräftig verabgabten Einkommen ausschliesslich um die vom Beigela denen 1 durch seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte handle. Da die Beigeladene 2 für diese Einkommen bereits rechtskräftig verfügt habe, bedürfe es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für einen rück wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts eines Rückkommenstitels in Form der pro zessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das Sozialversicherungsgericht gelangte sodann zum Schluss, dass ein solcher Rück kommenstitel vorliege, da die den erwähnten Verfügungen der Beigeladenen zu grunde liegende Annahme, dass der Beigeladene selbständig erwerbstätig gewe sen beziehungsweise nicht in unselbständiger Stellung als Arbeitnehmer für die Beschwerdegegnerin gearbeitet habe, zweifellos unrichtig gewesen und eine Berichtigung angesichts der gesamten Auswirkungen von erheblicher Bedeutung sei . 3.2

3.2.1

Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn das Beitragsstatut des Beigeladenen 1 anhand der in der WML festgehaltenen Kriterien bezüglich des Beitragsstatuts von Akkordanten (Sub unternehmer) überprüft wird. Das Bundes gericht stellte in vergleichbaren Fällen ebenfalls darauf ab ( vgl. Urteile des Bundes gerichts U 298/02 vom 8. Okto ber 2003 E. 4.1.3 und 9C_647/2021 vom 29. März 2022 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_650/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1-2.2). Demnach ist zunächst zu prüfen, ob eine Betriebsorganisation (E. 2.2.2 vorstehend) vorliegt. Hierbei ist als Erstes zu untersuchen, ob das Unter nehmen « Z.___ » (vgl. den Briefkopf der Eingabe des Beigeladenen 1 vom 4. De zem ber 2024, Urk. 13 S. 1) eine Arbeits stätte mit branchenüblichen Arbeitsein rich tungen und Maschinen hat. Da die Wohn- und Geschäftsadresse des Beigeladenen identisch sind (vgl. das Rubrum sowie Urk. 13 S. 1), ist anzunehmen, dass sich das Büro des Beigeladenen 1 (Urk.

1 S.

6) in der von ihm bewohnten Liegenschaft befindet. Zugunsten der Beschwer de füh rerin ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen 1 dort ein für seine Berufs tätigkeit eingerich tetes Büro hat, wo er seine Maurertätigkeit planen und Rech nungen schreiben kann. Laut «google maps» ( Aufnahme aus dem Jahr 2013, Seite besucht am 11. September 2025) handelt es sich bei der Liegenschaft an der « A.___ , B.___ », aber um ein Mehrfami lienhaus und nicht um ein Baugeschäft, wo Baufahrzeuge parkiert sind und Bauma terial gelagert wird. Des Weiteren eignet sich der vom Beigeladenen 1 als Fahrzeug ver wendete VW Cross Touran (Urk. 3/6) sicherlich zum Transport von Werkzeugkisten (E. 1.2-1.3), die vom Beigeladenen 1 als Maurer verwendeten Baumateria lien müssen vorzugs weise aber anders auf die Baustelle befördert werden. Dass der Bei gela dene 1 auf der Baustelle sein eigenes Werkzeug verwendet (E. 1.2-1.3), ist für sich allein ebenfalls nicht ausschlag gebend (Urteil des Bundes gerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E. 3.2.4). Bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel (E. 2. 2 .2 vorstehend) sind somit keine auszumachen. Der Co-Geschäftsleiter der Beschwer deführerin teilte dem Revisor der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeister verband mit, dass das Bau material von der Beschwerde führerin beschafft und auf die Baustelle transportiert werde (vgl. E. 1.1 des heutigen Urteils im Verfahren Nr.

AB.2024.00060 ) . Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 das Material auf eigene Rechnung beschafft (E. 2. 2 .2). Auch die letzte Voraussetzung, dass in der Regel gleichzeitig ver schie dene eigene Akkord gruppen auf verschie denen Arbeitsplätzen im Einsatz sind (E. 2. 2 .2), ist nicht erfüllt. Nach Lage der Akten hat die Beschwerdegegnerin m it dem Beigeladene n 1 in den Jahren 2019 und 2020 für den Lohn von einer Person in der Höhe von jeweils Fr. 11'520.-- für die Unfallversiche rungs prämien abgerechnet ( vgl. Urk. 10/2-3 ). Es liegt somit keine Betriebsorganisation im Sinne von Rz . 4024 WML vor. 3. 2 . 2

Es ist sodann — wie festgehalten (E. 3. 1 ) — davon auszugehen , dass der Beige ladene 1 im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. De zember 2022 fast nur für die Beschwerdeführerin tätig war. Die Voraus setzung der regelmässigen Direkt übernahme von Drittaufträgen ( Rz .

4025 WML) ist somit auch nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass s ie nicht die einzige Auftraggeberin des Beigeladenen 1 sei. Sie räumt aber auch ein, dass die Aufträge für andere Unter nehmen in den letzten Jahren weniger geworden seien (Urk. 1 S. 7). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beige ladene angesichts der in den Jahren 2019 bis 2022 bei der Beschwerdeführerin erzielten Einkünften im besag ten Zeitraum überwiegend wahrscheinlich (fast) nur für die Beschwerde führerin tätig war, weil realistisch betrachtet keine Zeit für regelmässige und erhebliche Arbeiten für andere Kunden bestand (E. 1.1), ver mögen nach dem hiervor Ausgeführten somit zu überzeugen. Daraus folgt weiter, dass im besagten Zeitraum eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Beschwer deführerin bestand, wäre der Beigeladene 1 beim Verlust dieser Tätigkeit doch in eine ähnliche Situation geraten wie ein Arbeitnehmer, der arbeitslos wird, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (BGE 122 V 169 E. 3c, 119 V 161 E. 3b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E.

3.2.3). 3. 2 . 3

In Rz . 4026 sind weitere Kriterien aufgelistet, die auf das Vorliegen einer selbstän digen Erwerbstätigkeit hinweisen können. Der Beigeladene schreibt Rechnungen auf Papier mit seinem eigenen Logo (Urk.

13 S. 1 ). Zudem erbringt er gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren Garantieleistungen, falls die Arbeiten nachgebessert werden müssen ,

und haftet auch für Schäden (E.

1.2-1.3). Die google-Recherche vom 1 1 . September 2025 hat sodann ergeben, dass es zum Bauunternehmen des Bei geladenen 1 keine Treffer gibt. Der Beigeladene 1 ver zichtet damit auf den im heutigen Geschäftsleben üblichen Internetauftritt mit einer eigenen Homepage für die Auftragsbewerbung . 3. 2 . 4

Des Weiteren werden in Rz . 4027 Hilfskriterien genannt, welche im Zweifels falle mitbestimmend sein können. Das gemäss den Angaben des Beigeladenen 1 in B.___ domi z i l ierte Bauunternehmen ist gemäss der Homepage des Handels register amte s des Kantons Zürich (besucht am 1 1 . September 2025) nicht im Handelsregister eingetragen. Der Beigeladene 1 war von 2019 bis 2022 aber bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk.

10/2 ff.). Gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren verfügt er zudem über eine Betriebs haftpflichtversicherung (E.

1.2). Anhand der vorlie genden Akten lässt sich jedoch nicht feststellen, ob der Beigeladene in einem Berufsverband Mitglied ist. Zu Letzt ist unbestritten geblieben und belegt, dass der Beigeladene

— wie ausgeführt —

für seine Rapporte und Rechnungen Briefpapier mit einem eigenen Logo verwendet ( Urk. 13 S. 1 ). 3. 2 . 5

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Beigeladene 1 bei der Ausführung der Aufträge frei gewesen sei (E.

1.2) . Darauf ist zu erwidern, dass dies nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung auf die Mehrzahl der Akkordanten (Subun ternehmer) zutrifft, welche gleichwohl im Allgemeinen als Unselbständige quali fiziert werden (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3). Wer wie der Beigela dene

1 lediglich seine Arbeitskraft und seine Berufserfahrung zur Verfügung stellt gilt nach der Rechtsprechung als Unselbständigerwerbender (Urteil des Bundes gerichts 9C_650/2010 vom 5. Oktober 2010 E.

2.1). Das Recht zur Ablehnung von Aufträgen ist für sich alleine somit nicht ausschlaggebend

und kann je nach Vertragsgestaltung auch bei Arbeitsverträgen auf Abruf vorliegen . Gleiches gilt für die Verwendung eines eigene n Montagefahrzeug es (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E. 3.2.4). 3. 2.6

Zwar sind nach dem Gesagten auch einzelne Merkmale für eine selbstän dige Tätigkeit vorhanden. Wie aufgezeigt fehlt es aber an den entscheidenden Merk malen der eigenen Betriebsorganisation und der Vielzahl von verschiedenen Direktaufträgen

sowie einer offenen Auftragsbewerbung, was eine Teilnahme am Wirtschaftsleben als eigene, organisatorische Einheit kundtun würde . Demnach überwiegen die Merkmale, welche für eine

unselbständige Tätigkeit sprechen, deutlich. Eine rückwirkende Anpassung des Beitragsstatut ist rechtmässig, weil die Voraussetzungen der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit und erheb lich Bedeutung; vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen 1 hin sichtlich der für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 bis 2022 ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmer im AHV-rechtlichen Sinne qualifizier t hat . In masslicher Hinsicht blieb die Prämienforderung unbestritten. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Meier - Suva - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die X.___ AG, Bauunternehmung, ist bei der der Suva als versicherter Betrieb erfasst und für ihre Mitarbeitenden prämienpflichtig. Als AHV-beitragspflichtige Arbeitgeberin ist sie zudem bei der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeister verband angeschlossen. Deren Revisor führte vom 4. bis 6. Dezember 202

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. August 2024 im Wesentlichen fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen 1 auf einer der Beschwerdeführerin zuordenbaren Baustelle und nicht in einer eigenen Arbeitsstätte ausgeführt werde. Der Beigeladene 1 müsse das Material nicht selber beschaffen und auch sonst keine erheblichen Investitionen tätigen ( Urk. 2 S. 4). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beigeladene 1 in den Jahren 2019 bis 2022 von der Beschwerdeführerin jedes Jahr eine Entschädigung erhalten habe. Sie habe dem Beigeladenen 1 jedes Jahr mehr als Fr. 115'000.-- ausbezahlt. Daraus sei zu schliessen, dass der Beigeladene 1 in einem wesentlichen Ausmass für die Beschwerdeführerin tätig gewesen und dadurch in wirtschaftlicher Hin sicht von dieser abhängig gewesen sei, wie dies für Unselbs tändigerwerbende typisch sei. Bei solch hohen Entschädigungen sei weiter davon auszugehen, dass der Beigeladene 1 keine regelmässigen und erheblichen Arbeiten für

andere Direktkunden ausgeführt habe, zumal sich auch aus den Akten keine solche Hin weise ergeben würden ( Urk. 2 S. 5). Es möge sein, dass der Beigeladene 1 mit gewissen a rbeitsorganisatorischen Freiheiten gearbeitet habe. Dies sei recht s prechungsgemäss aber nicht entscheidend. In einer Gesamtschau sei festzu halten, dass die Merkmale, die für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen würden . Der Beigeladene gelte folglich für die Tätigkeiten, die er in den Jahren 2019 bis 2022 für die Beschwerdeführerin ausgeübt habe, als Unselbständiger werbender ( Urk. 2 S. 6).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass der Beigeladene 1 seit dem 1. Januar 2002 der SVA als Selbständigerwerbender angeschlossen sei (Urk.

1 S.

6). V or der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er in einer Baufirma namens Günther Strasser gearbeitet. Diese Baufirma sei aufgelöst worden, woraufhin der Beigeladene 1 deren Kunden übernommen habe. So sei auch sie zu einer Kundin des Beigeladenen 1 geworden (Urk.

1 S.

4). Sie habe aber kein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen 1, welches diesem auf unbestimmte Zeit eine Zusammenarbeit zusichern würde (Urk.

1 S.

5). Der Beigeladene 1 habe wiederholt gesagt, dass er keine langfristigen Verpflichtung en wolle. Er behalte sich vor, jederzeit und ab sofort keine Aufträge mehr an zunehmen, zum Beispiel wegen einer längeren Reise oder einer beruflichen Umorientierung (Urk.

1 S.

5). Somit frage sie beim Beigeladenen 1 jeweils an, wenn sie die Leistungen seines Einzelunternehmens in Anspruch nehmen möchte (Urk.

1 S.

5). Der Beigeladene 1 habe sich durch seine berufliche Tätigkeit im Bereich Spezialschalun gen auf Baustellen sowie Einsteinmauerwerke ein grosses Fachwissen erarbeitet. Sie ziehe den Beigeladenen 1 häufig bei, da ihr Bauunter nehmen solche Arbeiten selber nicht erbringe und sie dafür auch nicht auf andere Subunternehmer zurückgreifen könne (Urk.

1 S.

3). Der Beigeladene 1 sei jedoch frei, diese Aufträge anzunehmen , und er bestimme insoweit alleine den Zeitpunkt, den Umfang und den Ort seiner Tätigkeit. Die dem Beigeladenen 1 erteilten Weisungen würden vor allem die zu erledigenden Aufgaben betreffen. In der Ausführung der Arbeit wie auch in der Dauer sei der Beigeladene 1 jedoch gänzlich frei. Es bestünden zudem keinerlei Meldepflichten, Arbeitspläne und keine Pflicht zur Berichterstattung. So melde der Beigeladene 1 nicht, wenn er sich freie Tage oder Ferien nehme. Er müsse dies auch nicht tun. Der Rapport auf den Rechnungen sei die einzige Berichter stat tung. Dies liege jedoch im Rahmen der üblichen Informationspflicht im Zusam menhang mit einem Auftrag (Urk.

1 S.

5). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beigeladene 1 seine Ver gütung jeweils selber festlege. Dabei richte er sich meist nach seiner Preisliste. Im Stundenansatz würden die Materialkosten berück sichtigt. Hinzu komme, dass der Weg zur Arbeit bei der Abrechnung, anders als dies bei Arbeitnehmern der Fall sei, berücksichtigt werde (Urk.

1 S.

12).

Bei einer ganzheitlichen Betrachtungs weise könne somit nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 in ihre Arbeits organisation eingegliedert sei (Urk.

1 S.

5). Es dürfe sodann nicht unbe sehen bleiben, dass der Beigeladene 1 ein Einzelunternehmen mit eigener Geschäfts adresse führe (Urk.

1 S.

6). Er habe ein eigenes Büro, wo er die Arbeiten technisch vor- und nachbereite (Ausmasse etc.) und damit einen substanziellen Teil seiner Arbeit verrichte (Urk.

1 S.

6). Zudem verfüge er über ein Firmenfahrzeug und eigene Arbeitskleider mit Firmenlogo. Seine Rechnungen stelle er ebenfalls mit seinem Firmenlogo aus. Er habe eine eigene Bankverbindung. Die Mehrwertsteuer rechne er selber ab (Urk.

1 S.

6). Er habe verschiedentlich auch Angestellte mit festem Pensum (bis zu 80%) oder freie Mitarbeiter beschäftigt; Letzteres auch in der streitgegenständlichen Phase vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 (Urk.

1 S.

4). Des Weiteren verfüge der Beigeladene 1 über eigene Werkzeuge und Arbeitsgeräte, wie beispielsweise Bohrmaschinen, Motorsägen, Vermessungs geräte oder Bohr hammer. Er sei damit nicht auf Geräte der Beschwerdeführerin oder deren Infrastrukturen am Firmensitz oder auf der Baustelle ange wiesen (Urk.

1 S.

6) . Der Beigeladene 1 trage sodann das volle Haftungsrisiko, welches mit der Ausführung der Aufträge ver bunden sei. Er habe hierfür die Haft pflicht versiche rung für Selbständiger werbstätige abgeschlossen. Er haftet direkt für mögliche Schäden während seiner Tätigkeit gegenüber den Kunden. Bei vollen deter Arbeit werde diese vom Baustellenchef kontrolliert und genehmigt. Sollte etwas nicht zufriedenstellend sein, bessere der Beigeladene 1 seine Arbeit ohne Ver rechnung der zusätzlichen Stunden nach. Der Beigeladene 1 verfüg e zudem über eine eigene Unfall-, Krank en

- und Betriebshaftpflichtversicherung (Urk.

1 S.

8). Aus dem hiervor Ausge führten gehe hervor, dass er die durch die Ausübung seiner Tätig keit entstehenden Kosten, welche sich auf jährlich ca. Fr.

15'000.-- bis Fr.

30'000.-- belaufen würden, unabhängig vom Arbeitserfolg tragen müsse (Urk.

1 S.

7). Er trage das wirtschaftliche Risiko seines Einzel unternehmens somit allein (Urk.

1 S.

8). Demnach seien die beiden rechtspre chungsgemäss zu beachtenden Voraus setzungen der fehlen den wirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisato rischen Abhängigkeit und der Tragung des Unternehmerrisikos gegeben. Die Tätigkeit des Beigeladenen 1 sei somit als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren (Urk.

1 S.

9). Der Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 1 4 .

August 2024 erweise sich folglich als unrichtig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid aufzuheben sei (Urk.

1 S.

9).

E. 1.3 Der Beigeladene 1 führte im Wesentlichen aus, dass er seiner selbständigen Er werbstätigkeit als Maurer seit über 20 Jahren nachgehe. Er entscheide selber , welche Aufträge er annehme, wann er Ferien nehme, welche Hilfsarbeiter er beiziehe oder wie er seine Aufträge ausführe. Er hafte für alles selber und mache ohne zusätzliche Rechnungen Nachbesserungen, falls ein Auftraggeber nicht zu frieden sei. Er organisiere sich vollständig selber . Er habe ein eigenes Büro, eigene Werkzeuge und ein eigenes Firmenfahrzeug. Er stelle die Rechnungen auf seinem eigenen Papier mit seinem eigenen Logo aus ( Urk. 1 3 S.

1). Es könne doch nicht sein, dass er seinen Status als Selbständigerwerbender ein paar Jahre vor der Pensionierung verliere, nur weil er in den letzten Jahren viel von der Beschwerde führerin beauftragt worden sei ( Urk. 1 3 S.

1).

E. 1.4 Strittig und im nachfolgenden zu prüfen ist somit das Beitragsstatut des Beigela denen 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerde führerin im Zeitraum vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022. 2. 2.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).

Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG, dass die Arbeitnehmer von Betrie ben des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligatorisch bei der Suva versichert sind. Das Versi che rungs verhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versi cherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 UVG). 2.2 2.2.1

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig

ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2.2

Gemäss Randziffer

( Rz . ) 4022 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2019 gültigen Versionen) sind Akkordantinnen und Akkordanten im Allgemeinen Unselbständigerwerbende.

Selbständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn eine Betriebsorganisation oder die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (Werkeigentümerin nen und Werkeigentümer, Bauherrschaft, Architektinnen und Architekten usw.) nachgewiesen ist ( Rz . 4023-4025 WML).

Gemäss Rz. 4024 WML liegt e ine Betriebsorganisation vor, wenn: - eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht; oder - bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel wie Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte usw. eingesetzt werden; oder - das Material wie Betoneisen, Isolierstoffe, Röhren, Heizkörper, Innenein richtungen, Tapeten usw. von der Akkordantin oder vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird; oder - in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf ver schiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind.

Gemäss Rz . 4026 WML können die Auftragsbewer b ung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung, die ver tragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung ( Art. 376 des Obliga tionen rechts, OR) Hinweise (für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit) sein.

Alsdann können laut Rz . 4027 WML im Zweifelsfalle, das heisst wenn kein Hauptmerkmal eindeutig vorliegt, folgende Hilfsmerkmale mitbestimmend sein: - der Eintrag im Handelsregister; - der Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages; - der Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffend die Betriebs haft pflicht; - die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband von Gewerbetreibenden; - die Verwendung von Geschäftspapieren mit aufgedrucktem Firmen namen, das Vorhandensein einer Firmentafel und dergleichen - sowie der Eintrag als Betrieb im Adressbuch, Telefon buch und derglei chen. 2.2.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine über zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 3.

E. 3 hielt er fest, dass auf den Y.___ im geprüften Zeit raum ausgerichteten Löhnen (Fr. 115'275.-- [2019], Fr. 125'581.-- [2020], Fr. 126'942.-- [2021], Fr. 128'286 [2022]) Unfallver siche rungsprämien zu bezahlen seien. Zu Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die X.___ AG, Bauunternehmung, Y.___ zu Unrecht als Selbstän digerwerbenden behandelt habe. Weil er von deren Betriebsorganisation abhän gig sei, sei er viel mehr als unselbständiger Arbeitnehmer zu qualifizieren (Urk. 9/176 S. 7, S. 9). Gestützt darauf stellte die Suva der X.___ AG, Bau unter nehmung, am 27. De zember 2023 aufgrund der Aufrechnung der Fremdarbeiten von Y.___ ein Prämientotal im Betrag von Fr. 27'503.10 in Rechnung (Urk. 9/178 S. 1). Da gegen erhob die X.___ AG, Bauunternehmung, mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Ein sprache (Urk. 9/183). Die Suva wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. August 2024 ab (Urk. 2). 2 .

2.1

Dagegen erhob die X.___ AG, Bauunternehmung, mit Eingabe vom 16. Sep tem ber 2024 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, es sei in Aufhebung des Einsprache entscheids vom 14. August 2024 festzustellen, dass Y.___

in den Jahren 2019 bis 2022 nicht als unselbständig Erwerbs tätiger für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei . Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2 .2

Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 3.1 Mit dem heute gefällten Urteil im Verfahren AB.2024.00060 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Ausgleichskasse Schweizerischer Bau meister verband

hielt das Sozialversiche rungsgericht unter anderem Folgendes fest: Die Beigeladene 2 habe mit ihren Verfügungen vom 20. Mai 2022 (betreffend Beitragsjahr 2019, vgl. Urk. 16/1), 7. Feb ruar 2023 (betreffend Beitragsjahr 2020, vgl. Urk. 16/2), 25. Oktober 2023 (betreffend Beitragsjahr 2021, vgl. Urk. 16/3) und 5. November 2024 (betreffend Beitragsjahr 2022, vgl. Urk. 16/4), vom Bei geladenen 1 bezüglich der Beitragsjahre 2019 bis 2022 persönliche AHV-Beiträge aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhoben. Gemäss

den Akten sei es überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei diesen — soweit ersichtlich — bereits rechts kräftig verabgabten Einkommen ausschliesslich um die vom Beigela denen 1 durch seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte handle. Da die Beigeladene 2 für diese Einkommen bereits rechtskräftig verfügt habe, bedürfe es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für einen rück wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts eines Rückkommenstitels in Form der pro zessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das Sozialversicherungsgericht gelangte sodann zum Schluss, dass ein solcher Rück kommenstitel vorliege, da die den erwähnten Verfügungen der Beigeladenen zu grunde liegende Annahme, dass der Beigeladene selbständig erwerbstätig gewe sen beziehungsweise nicht in unselbständiger Stellung als Arbeitnehmer für die Beschwerdegegnerin gearbeitet habe, zweifellos unrichtig gewesen und eine Berichtigung angesichts der gesamten Auswirkungen von erheblicher Bedeutung sei .

E. 3.2.1 Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn das Beitragsstatut des Beigeladenen 1 anhand der in der WML festgehaltenen Kriterien bezüglich des Beitragsstatuts von Akkordanten (Sub unternehmer) überprüft wird. Das Bundes gericht stellte in vergleichbaren Fällen ebenfalls darauf ab ( vgl. Urteile des Bundes gerichts U 298/02 vom 8. Okto ber 2003 E. 4.1.3 und 9C_647/2021 vom 29. März 2022 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_650/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1-2.2). Demnach ist zunächst zu prüfen, ob eine Betriebsorganisation (E. 2.2.2 vorstehend) vorliegt. Hierbei ist als Erstes zu untersuchen, ob das Unter nehmen « Z.___ » (vgl. den Briefkopf der Eingabe des Beigeladenen 1 vom 4. De zem ber 2024, Urk.

E. 8 S. 2, unter Beilagen ihrer Akten, Urk. 9/1-204, Urk. 10/1-5). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 14. November 2024 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 1 1 ), welcher mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Stellung nahm (Urk. 13) und sich der Argumentation der Beschwerde führerin anschloss (Urk. 13). Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten jeweils eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 14). 2.4

Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, (nachfolgend: SVA) zum Prozess beigeladen (Urk. 15 S. 5) . Das Gericht zog mit derselben Verfügung Akten aus dem ebenfalls das Beitragsstatut des Beigeladenen

1 betreffenden Verfahren AB.2024.00060 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Ausgleichskasse Schweizerischer Bau meister ver band bei und es stellte diese Akten der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis nahme zu (Urk. 15 S. 5). 2.5

Die Beigeladene 2 verzichtete mit Eingabe vom 2 2. Juli 2025 (Urk. 1 7) auf eine Vernehmlassung . Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 1 8). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband vom 18. Juli 2024 betreffend Beitragsstatut des Beigeladenen 1 mit dem heute im Verfahren AB.2024.00060 ergangenen Urteil abgewiesen hat. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 S. 1 ). Zudem erbringt er gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren Garantieleistungen, falls die Arbeiten nachgebessert werden müssen ,

und haftet auch für Schäden (E.

1.2-1.3). Die google-Recherche vom 1 1 . September 2025 hat sodann ergeben, dass es zum Bauunternehmen des Bei geladenen 1 keine Treffer gibt. Der Beigeladene 1 ver zichtet damit auf den im heutigen Geschäftsleben üblichen Internetauftritt mit einer eigenen Homepage für die Auftragsbewerbung . 3. 2 . 4

Des Weiteren werden in Rz . 4027 Hilfskriterien genannt, welche im Zweifels falle mitbestimmend sein können. Das gemäss den Angaben des Beigeladenen 1 in B.___ domi z i l ierte Bauunternehmen ist gemäss der Homepage des Handels register amte s des Kantons Zürich (besucht am 1 1 . September 2025) nicht im Handelsregister eingetragen. Der Beigeladene 1 war von 2019 bis 2022 aber bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk.

10/2 ff.). Gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren verfügt er zudem über eine Betriebs haftpflichtversicherung (E.

1.2). Anhand der vorlie genden Akten lässt sich jedoch nicht feststellen, ob der Beigeladene in einem Berufsverband Mitglied ist. Zu Letzt ist unbestritten geblieben und belegt, dass der Beigeladene

— wie ausgeführt —

für seine Rapporte und Rechnungen Briefpapier mit einem eigenen Logo verwendet ( Urk. 13 S. 1 ). 3. 2 . 5

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Beigeladene 1 bei der Ausführung der Aufträge frei gewesen sei (E.

1.2) . Darauf ist zu erwidern, dass dies nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung auf die Mehrzahl der Akkordanten (Subun ternehmer) zutrifft, welche gleichwohl im Allgemeinen als Unselbständige quali fiziert werden (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3). Wer wie der Beigela dene

1 lediglich seine Arbeitskraft und seine Berufserfahrung zur Verfügung stellt gilt nach der Rechtsprechung als Unselbständigerwerbender (Urteil des Bundes gerichts 9C_650/2010 vom 5. Oktober 2010 E.

2.1). Das Recht zur Ablehnung von Aufträgen ist für sich alleine somit nicht ausschlaggebend

und kann je nach Vertragsgestaltung auch bei Arbeitsverträgen auf Abruf vorliegen . Gleiches gilt für die Verwendung eines eigene n Montagefahrzeug es (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E. 3.2.4). 3. 2.6

Zwar sind nach dem Gesagten auch einzelne Merkmale für eine selbstän dige Tätigkeit vorhanden. Wie aufgezeigt fehlt es aber an den entscheidenden Merk malen der eigenen Betriebsorganisation und der Vielzahl von verschiedenen Direktaufträgen

sowie einer offenen Auftragsbewerbung, was eine Teilnahme am Wirtschaftsleben als eigene, organisatorische Einheit kundtun würde . Demnach überwiegen die Merkmale, welche für eine

unselbständige Tätigkeit sprechen, deutlich. Eine rückwirkende Anpassung des Beitragsstatut ist rechtmässig, weil die Voraussetzungen der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit und erheb lich Bedeutung; vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen 1 hin sichtlich der für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 bis 2022 ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmer im AHV-rechtlichen Sinne qualifizier t hat . In masslicher Hinsicht blieb die Prämienforderung unbestritten. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Meier - Suva - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00152 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

28. Oktober 2025 in Sachen X.___ AG, Bauunternehmung Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Meier Bachmann Rechtsanwälte AG Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Y.___ Beigeladener 2.

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

Die X.___ AG, Bauunternehmung, ist bei der der Suva als versicherter Betrieb erfasst und für ihre Mitarbeitenden prämienpflichtig. Als AHV-beitragspflichtige Arbeitgeberin ist sie zudem bei der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeister verband angeschlossen. Deren Revisor führte vom 4. bis 6. Dezember 202 3 bei der X.___ AG, Bauunter nehmung, bezüglich der Zeitperiode vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 eine Arbeitgeberkontrolle durch, wobei er auch für die Suva eine Betriebsrevision vor nahm (Urk. 9/180 S. 1 , Urk. 16/5 ). In seinem Revi sionsrapport vom 6. Dezember 202 3 hielt er fest, dass auf den Y.___ im geprüften Zeit raum ausgerichteten Löhnen (Fr. 115'275.-- [2019], Fr. 125'581.-- [2020], Fr. 126'942.-- [2021], Fr. 128'286 [2022]) Unfallver siche rungsprämien zu bezahlen seien. Zu Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die X.___ AG, Bauunternehmung, Y.___ zu Unrecht als Selbstän digerwerbenden behandelt habe. Weil er von deren Betriebsorganisation abhän gig sei, sei er viel mehr als unselbständiger Arbeitnehmer zu qualifizieren (Urk. 9/176 S. 7, S. 9). Gestützt darauf stellte die Suva der X.___ AG, Bau unter nehmung, am 27. De zember 2023 aufgrund der Aufrechnung der Fremdarbeiten von Y.___ ein Prämientotal im Betrag von Fr. 27'503.10 in Rechnung (Urk. 9/178 S. 1). Da gegen erhob die X.___ AG, Bauunternehmung, mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Ein sprache (Urk. 9/183). Die Suva wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. August 2024 ab (Urk. 2). 2 .

2.1

Dagegen erhob die X.___ AG, Bauunternehmung, mit Eingabe vom 16. Sep tem ber 2024 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, es sei in Aufhebung des Einsprache entscheids vom 14. August 2024 festzustellen, dass Y.___

in den Jahren 2019 bis 2022 nicht als unselbständig Erwerbs tätiger für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei . Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2 .2

Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2, unter Beilagen ihrer Akten, Urk. 9/1-204, Urk. 10/1-5). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 14. November 2024 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 1 1 ), welcher mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Stellung nahm (Urk. 13) und sich der Argumentation der Beschwerde führerin anschloss (Urk. 13). Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten jeweils eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 14). 2.4

Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, (nachfolgend: SVA) zum Prozess beigeladen (Urk. 15 S. 5) . Das Gericht zog mit derselben Verfügung Akten aus dem ebenfalls das Beitragsstatut des Beigeladenen

1 betreffenden Verfahren AB.2024.00060 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Ausgleichskasse Schweizerischer Bau meister ver band bei und es stellte diese Akten der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis nahme zu (Urk. 15 S. 5). 2.5

Die Beigeladene 2 verzichtete mit Eingabe vom 2 2. Juli 2025 (Urk. 1 7) auf eine Vernehmlassung . Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 1 8). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband vom 18. Juli 2024 betreffend Beitragsstatut des Beigeladenen 1 mit dem heute im Verfahren AB.2024.00060 ergangenen Urteil abgewiesen hat. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. August 2024 im Wesentlichen fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen 1 auf einer der Beschwerdeführerin zuordenbaren Baustelle und nicht in einer eigenen Arbeitsstätte ausgeführt werde. Der Beigeladene 1 müsse das Material nicht selber beschaffen und auch sonst keine erheblichen Investitionen tätigen ( Urk. 2 S. 4). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beigeladene 1 in den Jahren 2019 bis 2022 von der Beschwerdeführerin jedes Jahr eine Entschädigung erhalten habe. Sie habe dem Beigeladenen 1 jedes Jahr mehr als Fr. 115'000.-- ausbezahlt. Daraus sei zu schliessen, dass der Beigeladene 1 in einem wesentlichen Ausmass für die Beschwerdeführerin tätig gewesen und dadurch in wirtschaftlicher Hin sicht von dieser abhängig gewesen sei, wie dies für Unselbs tändigerwerbende typisch sei. Bei solch hohen Entschädigungen sei weiter davon auszugehen, dass der Beigeladene 1 keine regelmässigen und erheblichen Arbeiten für

andere Direktkunden ausgeführt habe, zumal sich auch aus den Akten keine solche Hin weise ergeben würden ( Urk. 2 S. 5). Es möge sein, dass der Beigeladene 1 mit gewissen a rbeitsorganisatorischen Freiheiten gearbeitet habe. Dies sei recht s prechungsgemäss aber nicht entscheidend. In einer Gesamtschau sei festzu halten, dass die Merkmale, die für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen würden . Der Beigeladene gelte folglich für die Tätigkeiten, die er in den Jahren 2019 bis 2022 für die Beschwerdeführerin ausgeübt habe, als Unselbständiger werbender ( Urk. 2 S. 6). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass der Beigeladene 1 seit dem 1. Januar 2002 der SVA als Selbständigerwerbender angeschlossen sei (Urk.

1 S.

6). V or der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er in einer Baufirma namens Günther Strasser gearbeitet. Diese Baufirma sei aufgelöst worden, woraufhin der Beigeladene 1 deren Kunden übernommen habe. So sei auch sie zu einer Kundin des Beigeladenen 1 geworden (Urk.

1 S.

4). Sie habe aber kein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen 1, welches diesem auf unbestimmte Zeit eine Zusammenarbeit zusichern würde (Urk.

1 S.

5). Der Beigeladene 1 habe wiederholt gesagt, dass er keine langfristigen Verpflichtung en wolle. Er behalte sich vor, jederzeit und ab sofort keine Aufträge mehr an zunehmen, zum Beispiel wegen einer längeren Reise oder einer beruflichen Umorientierung (Urk.

1 S.

5). Somit frage sie beim Beigeladenen 1 jeweils an, wenn sie die Leistungen seines Einzelunternehmens in Anspruch nehmen möchte (Urk.

1 S.

5). Der Beigeladene 1 habe sich durch seine berufliche Tätigkeit im Bereich Spezialschalun gen auf Baustellen sowie Einsteinmauerwerke ein grosses Fachwissen erarbeitet. Sie ziehe den Beigeladenen 1 häufig bei, da ihr Bauunter nehmen solche Arbeiten selber nicht erbringe und sie dafür auch nicht auf andere Subunternehmer zurückgreifen könne (Urk.

1 S.

3). Der Beigeladene 1 sei jedoch frei, diese Aufträge anzunehmen , und er bestimme insoweit alleine den Zeitpunkt, den Umfang und den Ort seiner Tätigkeit. Die dem Beigeladenen 1 erteilten Weisungen würden vor allem die zu erledigenden Aufgaben betreffen. In der Ausführung der Arbeit wie auch in der Dauer sei der Beigeladene 1 jedoch gänzlich frei. Es bestünden zudem keinerlei Meldepflichten, Arbeitspläne und keine Pflicht zur Berichterstattung. So melde der Beigeladene 1 nicht, wenn er sich freie Tage oder Ferien nehme. Er müsse dies auch nicht tun. Der Rapport auf den Rechnungen sei die einzige Berichter stat tung. Dies liege jedoch im Rahmen der üblichen Informationspflicht im Zusam menhang mit einem Auftrag (Urk.

1 S.

5). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beigeladene 1 seine Ver gütung jeweils selber festlege. Dabei richte er sich meist nach seiner Preisliste. Im Stundenansatz würden die Materialkosten berück sichtigt. Hinzu komme, dass der Weg zur Arbeit bei der Abrechnung, anders als dies bei Arbeitnehmern der Fall sei, berücksichtigt werde (Urk.

1 S.

12).

Bei einer ganzheitlichen Betrachtungs weise könne somit nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 in ihre Arbeits organisation eingegliedert sei (Urk.

1 S.

5). Es dürfe sodann nicht unbe sehen bleiben, dass der Beigeladene 1 ein Einzelunternehmen mit eigener Geschäfts adresse führe (Urk.

1 S.

6). Er habe ein eigenes Büro, wo er die Arbeiten technisch vor- und nachbereite (Ausmasse etc.) und damit einen substanziellen Teil seiner Arbeit verrichte (Urk.

1 S.

6). Zudem verfüge er über ein Firmenfahrzeug und eigene Arbeitskleider mit Firmenlogo. Seine Rechnungen stelle er ebenfalls mit seinem Firmenlogo aus. Er habe eine eigene Bankverbindung. Die Mehrwertsteuer rechne er selber ab (Urk.

1 S.

6). Er habe verschiedentlich auch Angestellte mit festem Pensum (bis zu 80%) oder freie Mitarbeiter beschäftigt; Letzteres auch in der streitgegenständlichen Phase vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 (Urk.

1 S.

4). Des Weiteren verfüge der Beigeladene 1 über eigene Werkzeuge und Arbeitsgeräte, wie beispielsweise Bohrmaschinen, Motorsägen, Vermessungs geräte oder Bohr hammer. Er sei damit nicht auf Geräte der Beschwerdeführerin oder deren Infrastrukturen am Firmensitz oder auf der Baustelle ange wiesen (Urk.

1 S.

6) . Der Beigeladene 1 trage sodann das volle Haftungsrisiko, welches mit der Ausführung der Aufträge ver bunden sei. Er habe hierfür die Haft pflicht versiche rung für Selbständiger werbstätige abgeschlossen. Er haftet direkt für mögliche Schäden während seiner Tätigkeit gegenüber den Kunden. Bei vollen deter Arbeit werde diese vom Baustellenchef kontrolliert und genehmigt. Sollte etwas nicht zufriedenstellend sein, bessere der Beigeladene 1 seine Arbeit ohne Ver rechnung der zusätzlichen Stunden nach. Der Beigeladene 1 verfüg e zudem über eine eigene Unfall-, Krank en

- und Betriebshaftpflichtversicherung (Urk.

1 S.

8). Aus dem hiervor Ausge führten gehe hervor, dass er die durch die Ausübung seiner Tätig keit entstehenden Kosten, welche sich auf jährlich ca. Fr.

15'000.-- bis Fr.

30'000.-- belaufen würden, unabhängig vom Arbeitserfolg tragen müsse (Urk.

1 S.

7). Er trage das wirtschaftliche Risiko seines Einzel unternehmens somit allein (Urk.

1 S.

8). Demnach seien die beiden rechtspre chungsgemäss zu beachtenden Voraus setzungen der fehlen den wirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisato rischen Abhängigkeit und der Tragung des Unternehmerrisikos gegeben. Die Tätigkeit des Beigeladenen 1 sei somit als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren (Urk.

1 S.

9). Der Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 1 4 .

August 2024 erweise sich folglich als unrichtig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid aufzuheben sei (Urk.

1 S.

9). 1.3

Der Beigeladene 1 führte im Wesentlichen aus, dass er seiner selbständigen Er werbstätigkeit als Maurer seit über 20 Jahren nachgehe. Er entscheide selber , welche Aufträge er annehme, wann er Ferien nehme, welche Hilfsarbeiter er beiziehe oder wie er seine Aufträge ausführe. Er hafte für alles selber und mache ohne zusätzliche Rechnungen Nachbesserungen, falls ein Auftraggeber nicht zu frieden sei. Er organisiere sich vollständig selber . Er habe ein eigenes Büro, eigene Werkzeuge und ein eigenes Firmenfahrzeug. Er stelle die Rechnungen auf seinem eigenen Papier mit seinem eigenen Logo aus ( Urk. 1 3 S.

1). Es könne doch nicht sein, dass er seinen Status als Selbständigerwerbender ein paar Jahre vor der Pensionierung verliere, nur weil er in den letzten Jahren viel von der Beschwerde führerin beauftragt worden sei ( Urk. 1 3 S.

1). 1.4

Strittig und im nachfolgenden zu prüfen ist somit das Beitragsstatut des Beigela denen 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerde führerin im Zeitraum vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022. 2. 2.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).

Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG, dass die Arbeitnehmer von Betrie ben des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligatorisch bei der Suva versichert sind. Das Versi che rungs verhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versi cherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 UVG). 2.2 2.2.1

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig

ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2.2

Gemäss Randziffer

( Rz . ) 4022 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2019 gültigen Versionen) sind Akkordantinnen und Akkordanten im Allgemeinen Unselbständigerwerbende.

Selbständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn eine Betriebsorganisation oder die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (Werkeigentümerin nen und Werkeigentümer, Bauherrschaft, Architektinnen und Architekten usw.) nachgewiesen ist ( Rz . 4023-4025 WML).

Gemäss Rz. 4024 WML liegt e ine Betriebsorganisation vor, wenn: - eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht; oder - bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel wie Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte usw. eingesetzt werden; oder - das Material wie Betoneisen, Isolierstoffe, Röhren, Heizkörper, Innenein richtungen, Tapeten usw. von der Akkordantin oder vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird; oder - in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf ver schiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind.

Gemäss Rz . 4026 WML können die Auftragsbewer b ung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung, die ver tragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung ( Art. 376 des Obliga tionen rechts, OR) Hinweise (für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit) sein.

Alsdann können laut Rz . 4027 WML im Zweifelsfalle, das heisst wenn kein Hauptmerkmal eindeutig vorliegt, folgende Hilfsmerkmale mitbestimmend sein: - der Eintrag im Handelsregister; - der Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages; - der Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffend die Betriebs haft pflicht; - die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband von Gewerbetreibenden; - die Verwendung von Geschäftspapieren mit aufgedrucktem Firmen namen, das Vorhandensein einer Firmentafel und dergleichen - sowie der Eintrag als Betrieb im Adressbuch, Telefon buch und derglei chen. 2.2.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine über zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 3. 3.1

Mit dem heute gefällten Urteil im Verfahren AB.2024.00060 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Ausgleichskasse Schweizerischer Bau meister verband

hielt das Sozialversiche rungsgericht unter anderem Folgendes fest: Die Beigeladene 2 habe mit ihren Verfügungen vom 20. Mai 2022 (betreffend Beitragsjahr 2019, vgl. Urk. 16/1), 7. Feb ruar 2023 (betreffend Beitragsjahr 2020, vgl. Urk. 16/2), 25. Oktober 2023 (betreffend Beitragsjahr 2021, vgl. Urk. 16/3) und 5. November 2024 (betreffend Beitragsjahr 2022, vgl. Urk. 16/4), vom Bei geladenen 1 bezüglich der Beitragsjahre 2019 bis 2022 persönliche AHV-Beiträge aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhoben. Gemäss

den Akten sei es überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei diesen — soweit ersichtlich — bereits rechts kräftig verabgabten Einkommen ausschliesslich um die vom Beigela denen 1 durch seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte handle. Da die Beigeladene 2 für diese Einkommen bereits rechtskräftig verfügt habe, bedürfe es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für einen rück wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts eines Rückkommenstitels in Form der pro zessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das Sozialversicherungsgericht gelangte sodann zum Schluss, dass ein solcher Rück kommenstitel vorliege, da die den erwähnten Verfügungen der Beigeladenen zu grunde liegende Annahme, dass der Beigeladene selbständig erwerbstätig gewe sen beziehungsweise nicht in unselbständiger Stellung als Arbeitnehmer für die Beschwerdegegnerin gearbeitet habe, zweifellos unrichtig gewesen und eine Berichtigung angesichts der gesamten Auswirkungen von erheblicher Bedeutung sei . 3.2

3.2.1

Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn das Beitragsstatut des Beigeladenen 1 anhand der in der WML festgehaltenen Kriterien bezüglich des Beitragsstatuts von Akkordanten (Sub unternehmer) überprüft wird. Das Bundes gericht stellte in vergleichbaren Fällen ebenfalls darauf ab ( vgl. Urteile des Bundes gerichts U 298/02 vom 8. Okto ber 2003 E. 4.1.3 und 9C_647/2021 vom 29. März 2022 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_650/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1-2.2). Demnach ist zunächst zu prüfen, ob eine Betriebsorganisation (E. 2.2.2 vorstehend) vorliegt. Hierbei ist als Erstes zu untersuchen, ob das Unter nehmen « Z.___ » (vgl. den Briefkopf der Eingabe des Beigeladenen 1 vom 4. De zem ber 2024, Urk. 13 S. 1) eine Arbeits stätte mit branchenüblichen Arbeitsein rich tungen und Maschinen hat. Da die Wohn- und Geschäftsadresse des Beigeladenen identisch sind (vgl. das Rubrum sowie Urk. 13 S. 1), ist anzunehmen, dass sich das Büro des Beigeladenen 1 (Urk.

1 S.

6) in der von ihm bewohnten Liegenschaft befindet. Zugunsten der Beschwer de füh rerin ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen 1 dort ein für seine Berufs tätigkeit eingerich tetes Büro hat, wo er seine Maurertätigkeit planen und Rech nungen schreiben kann. Laut «google maps» ( Aufnahme aus dem Jahr 2013, Seite besucht am 11. September 2025) handelt es sich bei der Liegenschaft an der « A.___ , B.___ », aber um ein Mehrfami lienhaus und nicht um ein Baugeschäft, wo Baufahrzeuge parkiert sind und Bauma terial gelagert wird. Des Weiteren eignet sich der vom Beigeladenen 1 als Fahrzeug ver wendete VW Cross Touran (Urk. 3/6) sicherlich zum Transport von Werkzeugkisten (E. 1.2-1.3), die vom Beigeladenen 1 als Maurer verwendeten Baumateria lien müssen vorzugs weise aber anders auf die Baustelle befördert werden. Dass der Bei gela dene 1 auf der Baustelle sein eigenes Werkzeug verwendet (E. 1.2-1.3), ist für sich allein ebenfalls nicht ausschlag gebend (Urteil des Bundes gerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E. 3.2.4). Bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel (E. 2. 2 .2 vorstehend) sind somit keine auszumachen. Der Co-Geschäftsleiter der Beschwer deführerin teilte dem Revisor der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeister verband mit, dass das Bau material von der Beschwerde führerin beschafft und auf die Baustelle transportiert werde (vgl. E. 1.1 des heutigen Urteils im Verfahren Nr.

AB.2024.00060 ) . Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 das Material auf eigene Rechnung beschafft (E. 2. 2 .2). Auch die letzte Voraussetzung, dass in der Regel gleichzeitig ver schie dene eigene Akkord gruppen auf verschie denen Arbeitsplätzen im Einsatz sind (E. 2. 2 .2), ist nicht erfüllt. Nach Lage der Akten hat die Beschwerdegegnerin m it dem Beigeladene n 1 in den Jahren 2019 und 2020 für den Lohn von einer Person in der Höhe von jeweils Fr. 11'520.-- für die Unfallversiche rungs prämien abgerechnet ( vgl. Urk. 10/2-3 ). Es liegt somit keine Betriebsorganisation im Sinne von Rz . 4024 WML vor. 3. 2 . 2

Es ist sodann — wie festgehalten (E. 3. 1 ) — davon auszugehen , dass der Beige ladene 1 im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. De zember 2022 fast nur für die Beschwerdeführerin tätig war. Die Voraus setzung der regelmässigen Direkt übernahme von Drittaufträgen ( Rz .

4025 WML) ist somit auch nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass s ie nicht die einzige Auftraggeberin des Beigeladenen 1 sei. Sie räumt aber auch ein, dass die Aufträge für andere Unter nehmen in den letzten Jahren weniger geworden seien (Urk. 1 S. 7). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beige ladene angesichts der in den Jahren 2019 bis 2022 bei der Beschwerdeführerin erzielten Einkünften im besag ten Zeitraum überwiegend wahrscheinlich (fast) nur für die Beschwerde führerin tätig war, weil realistisch betrachtet keine Zeit für regelmässige und erhebliche Arbeiten für andere Kunden bestand (E. 1.1), ver mögen nach dem hiervor Ausgeführten somit zu überzeugen. Daraus folgt weiter, dass im besagten Zeitraum eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Beschwer deführerin bestand, wäre der Beigeladene 1 beim Verlust dieser Tätigkeit doch in eine ähnliche Situation geraten wie ein Arbeitnehmer, der arbeitslos wird, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (BGE 122 V 169 E. 3c, 119 V 161 E. 3b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E.

3.2.3). 3. 2 . 3

In Rz . 4026 sind weitere Kriterien aufgelistet, die auf das Vorliegen einer selbstän digen Erwerbstätigkeit hinweisen können. Der Beigeladene schreibt Rechnungen auf Papier mit seinem eigenen Logo (Urk.

13 S. 1 ). Zudem erbringt er gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren Garantieleistungen, falls die Arbeiten nachgebessert werden müssen ,

und haftet auch für Schäden (E.

1.2-1.3). Die google-Recherche vom 1 1 . September 2025 hat sodann ergeben, dass es zum Bauunternehmen des Bei geladenen 1 keine Treffer gibt. Der Beigeladene 1 ver zichtet damit auf den im heutigen Geschäftsleben üblichen Internetauftritt mit einer eigenen Homepage für die Auftragsbewerbung . 3. 2 . 4

Des Weiteren werden in Rz . 4027 Hilfskriterien genannt, welche im Zweifels falle mitbestimmend sein können. Das gemäss den Angaben des Beigeladenen 1 in B.___ domi z i l ierte Bauunternehmen ist gemäss der Homepage des Handels register amte s des Kantons Zürich (besucht am 1 1 . September 2025) nicht im Handelsregister eingetragen. Der Beigeladene 1 war von 2019 bis 2022 aber bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk.

10/2 ff.). Gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren verfügt er zudem über eine Betriebs haftpflichtversicherung (E.

1.2). Anhand der vorlie genden Akten lässt sich jedoch nicht feststellen, ob der Beigeladene in einem Berufsverband Mitglied ist. Zu Letzt ist unbestritten geblieben und belegt, dass der Beigeladene

— wie ausgeführt —

für seine Rapporte und Rechnungen Briefpapier mit einem eigenen Logo verwendet ( Urk. 13 S. 1 ). 3. 2 . 5

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Beigeladene 1 bei der Ausführung der Aufträge frei gewesen sei (E.

1.2) . Darauf ist zu erwidern, dass dies nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung auf die Mehrzahl der Akkordanten (Subun ternehmer) zutrifft, welche gleichwohl im Allgemeinen als Unselbständige quali fiziert werden (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3). Wer wie der Beigela dene

1 lediglich seine Arbeitskraft und seine Berufserfahrung zur Verfügung stellt gilt nach der Rechtsprechung als Unselbständigerwerbender (Urteil des Bundes gerichts 9C_650/2010 vom 5. Oktober 2010 E.

2.1). Das Recht zur Ablehnung von Aufträgen ist für sich alleine somit nicht ausschlaggebend

und kann je nach Vertragsgestaltung auch bei Arbeitsverträgen auf Abruf vorliegen . Gleiches gilt für die Verwendung eines eigene n Montagefahrzeug es (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E. 3.2.4). 3. 2.6

Zwar sind nach dem Gesagten auch einzelne Merkmale für eine selbstän dige Tätigkeit vorhanden. Wie aufgezeigt fehlt es aber an den entscheidenden Merk malen der eigenen Betriebsorganisation und der Vielzahl von verschiedenen Direktaufträgen

sowie einer offenen Auftragsbewerbung, was eine Teilnahme am Wirtschaftsleben als eigene, organisatorische Einheit kundtun würde . Demnach überwiegen die Merkmale, welche für eine

unselbständige Tätigkeit sprechen, deutlich. Eine rückwirkende Anpassung des Beitragsstatut ist rechtmässig, weil die Voraussetzungen der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit und erheb lich Bedeutung; vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen 1 hin sichtlich der für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 bis 2022 ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmer im AHV-rechtlichen Sinne qualifizier t hat . In masslicher Hinsicht blieb die Prämienforderung unbestritten. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Meier - Suva - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher