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AB.2024.00060

Rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts eines Maurers hin zur Qualifikation als Arbeitnehmer des ihn beschäftigenden Bauunternehmens. Die Ausgleichskasse, welche für die nämliche Zeitperiode und die gleichen Einkünfte bereits rechtskräftig persönliche Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben hatte, wurde durch Beiladung in das Verfahren einbezogen.

Zürich SozVersG · 2025-10-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Y.___ , geboren 1971, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend SVA), am 21. November 2002 (Eingangs datum) um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender bezüglich seiner ab 1. Januar 2002 ausgeübten Tätigkeit als Bauunternehmer (Urk. 15/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-168). Unter den beigelegten Rechnungen befand sich unter anderem die Rechnung an die X.___ AG, Bauunternehmung, vom 29. April 2002 betreffend Erstellung von Mauerwerk und Schalung (Urk. 15/1/5). Die SVA bat die Suva am 2 8. November 2002 um eine Prüfung der sozialver sicherungsrechtlichen Stellung von Y.___ (Urk. 15/2/1). Die Suva teilte Y.___ mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 mit, dass er für seine Tätigkeit im Bereich Bauunternehmung ab 1. Januar 2002 als Selbständigerwerbender gelte (Urk. 15/3/1). Darauf abstellend erfasste die SVA Y.___ als Selbstän diger werbenden (Urk. 3/3, Urk. 15/4) und sie erhob in der Folge die persönlichen Beiträge ab 1. Januar 2002 (vgl. die Verfügungen vom 1 5. Februar 2007 [betref fend Beitrags jahre 2002 bis 2005, Urk. 15/25], 1 8. März 2009 [betreffend Bei tragsjahre 2006 bis 2007, Urk. 15/36], 18. Januar 2010 [betreffend Beitragsjahr 2008, Urk. 15/41], 2 6. September 2011 [betreffend Beitragsjahr 2009, Urk. 15/47], 2 2. März 2013 [betreffend Beitragsjahr 2010, Urk. 15/53], 20. September 2013 [betreffend Beitragsjahr 2011, Urk. 15/55], 2 2. August 2014 [betreffend Beitrags jahr 2012, Urk. 15/60], 16. Oktober 2015 [betreffend Beitragsjahr 2013, Urk. 15/64], 26. Mai 2017 [betreffend Beitragsjahr 2014, Urk. 15/70], 24. Novem ber 2017 [betreffend Beitragsjahr 2015, Urk. 15/73], 14. März 2019 [betreffend Beitragsjahr 2016, Urk. 15/86], 30. März 2021 [betreffend Beitragsjahre 2017 und 2018, Urk. 15/106-107], 20. Mai 2022 [betref fend Beitragsjahr 2019, Urk. 15/126], 7. Februar 2023 [betreffend Beitragsjahr 2020, Urk. 15/143], 2 5. Oktober 2023 [betreffend Beitragsjahr 2021, Urk. 15/152]). In den Jahren 2004 bis 2009 und 2011 bis 2017 rechnete Y.___ zudem mit der SVA als beitragspflichtiger Arbeitgeber über die Löhne seiner Arbeitnehmer ab ( Urk. 15/9, Urk. 15/12, Urk. 15/18, Urk. 15/27, Urk. 15/29, Urk. 15/43, Urk. 15/48, Urk.

15/50, Urk. 15/56, Urk. 15/61, Urk. 15/65, Urk. 15/67, Urk. 15/77 [Jahresab rechnungen 2004 bis 2009 und 2011 bis 2017]). 1.2

Die X.___ AG, Bauunternehmung, ist der Ausgleichskasse Schweizerischer Bau meisterverband (nachfolgend: Ausgleichskasse SBV) als beitragspflichtige Arbeit geberin angeschlossen. Am 6. Dezember 202 3 führte der Revisor der Ausgleichs kasse SBV bei der X.___ AG, Bauunternehmung, eine Arbeitgeberkontrolle für die Perioden 2019 bis 2022 durch ( Urk. 9/ 3 ). Hernach gelangte er zum Schluss, dass Y.___ in dies en als Arbeitnehmer der X.___ AG, Bauunternehmung, tätig gewesen sei (Urk. 9/ 8 ). Am 21. beziehungsweise 22. Dezember 2023 erliess die Ausgleichskasse SBV je eine an die X.___ AG, Bauunternehmung, und Y.___ adressierte Verfügung , mit welcher sie die zu bezahlenden paritätischen Lohnbeiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen auf Fr. 77'750.-- fest setzte (Urk. 9/23-24). Die von der X.___ AG, Bauunternehmung, dagegen er hobene Einsprache wies die Ausgleichskasse SBV mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 ab (Urk. 2). Ferner setzte die SVA die von Y.___ für das Beitragsjahr 2022 als Selbständigerwerbender zu bezahlenden persönliche n Beiträge mit Verfügung vom 5. November 2024 definitiv fest (Urk. 15/166). 2.

2.1

Mit Eingabe vom 16. September 2024 (Urk. 1) erhob die X.___ AG, Bauunter nehmung, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 (Urk. 2). Sie beantragte ( Urk. 1 S. 2): « 1. Es seien der Einspracheentscheid vom 18.

Juli 2024 und die Verfügung vom 21.

Dezember 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend die Beschwerde füh rerin vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass Y.___ (Personen-Nr. … ) in den Jahren 2019 bis 2022 nicht als un-selbständig Erwerbstätiger für die Beschwerdeführerin tätig war; Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 2. Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von 8.1% zu Lasten der Beschwer degegnerin resp. des Staates.» 2.2

Am 5. November 2024 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei — unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin — abzuweisen (Urk. 8 S. 2, unter Beilagen ihrer Akten, Urk. 9/1-27). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2024 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10). 2.4

Der Beigeladene 1 führte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 (Urk. 12) im Wesentlichen aus, dass er sich der Argumentation der Beschwerde führerin anschliesse. 2.5

Das Gericht zog daraufhin mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 13) die Akten der SVA in Sachen des Beigeladenen 1 bei (Urk. 15/1-168 ). Mit derselben Verfügung wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten je eine Kopie der Stellung nahme des Beigeladenen 1 vom 4. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 13 S. 2). 2.6

Alsdann wurde den Verfahrensbeteiligten mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 16) Gelegenheit gegeben, um im Rahmen eines zweiten Schriften wechsels zu den bisherigen Eingaben und den vom Gericht beigezogenen Akten der SVA Stellung zu nehmen. 2.7

Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin hielten replicando (Urk. 18) und duplicando (Urk. 20) jeweils an ihren Anträgen fest. Gleiches galt für den Beigeladenen 1 , welcher sich mit Eingabe vom 2. April 2024 vernehmen liess (Urk. 23). Diese Eingaben wurden den übrigen Verfahrensbeteiligten jeweils wechselseitig zugestellt (Urk.

1 9 S.

2, Urk. 21 S. 2, Urk. 34 S. 2). 2.8

Mit Gerichtsverfügung vom 5.

Juni 2025 wurde die SVA zum Prozess bei geladenen (Urk. 25). 2.9

Die Beigeladene 2 verzichtete mit Eingabe vom 2 2. Juli 2025 (Urk. 27) auf eine V ernehm lassung . Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 28).

3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Suva im Nachgang zur Betriebsrevision vom 6. Dezem ber 202 3 der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2023 durch Aufrechnung von Fremdarbeiten des nach ihrer Ansicht in unselbständiger Stellung tätig gewe senen Beigeladenen 1

ein Prämientotal im Betrag von Fr. 27'503.10 in Rechnung stellte . Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 14.

August 2024 fest. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 16. September 2024 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2024.00152 und w i rd mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18.

Juli 2024 (Urk.

2) erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass der Beigeladene 1 in der Zeitperiode von 1. Januar 2019 bis 3 1. Dezember 2022 ca. 1'800 Stunden pro Jahr für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Bei einer so hohen Stundenzahl sei es wenig wahrscheinlich, dass er noch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei . Es sei somit festzuhalten, dass der Beigeladene 1 in wirtschaftlicher Hinsicht von der Beschwerde führerin abhängig sei. Des Weiteren habe er im besagten Zeit raum für seine Arbeiten für die Beschwerdeführerin nur die geleisteten Arbeits stunden in Rechnung gestellt. Für Materialkosten würden keine Rechnungen vorliegen. Diesbezüglich habe Z.___ , welcher Co-Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin sei, gegenüber ihrem Revisor angegeben, dass das Bau material von der Beschwerde führerin beschafft und auf die Baustelle transportiert werde. Daraus folge, dass der Beigeladene 1 der Beschwerdeführerin im hier zu prüfenden Zeitraum lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe. Bei der Arbeitgeberkontrolle sei ferner festgestellt worden, dass sein Arbeitsaufwand nicht über die Lohnbuchhaltung abgerechnet, sondern via Bank überweisung (Drittrechnungen) vergütet und unter dem Konto Fremdarbeiten ver bucht worden sei. Die Tätigkeit des Beigeladenen 1 habe aber derjenigen eines unselbständigen Arbeitnehmers im Stundenlohn entsprochen, weshalb der Bei geladene 1 für die Zeit vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 als Arbeit nehmer der Beschwer de führerin zu qualifizieren sei (Urk.

2 S.

3). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass der Beigeladene 1 seit dem 1. Januar 2002 der SVA als Selbständigerwerbender angeschlossen sei (Urk.

1 S.

6). V or der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er in einer Baufirma namens A.___ gearbeitet. Diese Baufirma sei aufgelöst worden, woraufhin der Beigeladene 1 deren Kunden übernommen habe. So sei auch sie zu einer Kundin des Beigeladenen 1 geworden (Urk.

1 S.

4). Sie habe aber kein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen 1 , welches diesem auf unbestimmte Zeit eine Zusammenarbeit zusichern würde (Urk.

1 S.

5). Der Beigeladene 1 habe wiederholt gesagt, dass er keine langfristigen Verpflichtung en wolle. Er behalte sich vor, jederzeit und ab sofort keine Aufträge mehr an zunehmen, zum Beispiel wegen einer längeren Reise oder einer beruflichen Umorientierung (Urk.

1 S.

5). Somit frage sie beim Beigeladenen 1 jeweils an, wenn sie die Leistungen seines Einzelunternehmens in Anspruch nehmen möchte (Urk.

1 S.

5). Der Beigeladene 1

habe sich durch seine berufliche Tätigkeit im Bereich Spezialschalun gen auf Baustellen sowie Einsteinmauerwerke ein grosses Fachwissen erarbeitet. Sie ziehe den Beigeladenen 1 häufig bei, da ihr Bauunter nehmen solche Arbeiten selber nicht erbringe und sie dafür auch nicht auf andere Subunternehmer zurückgreifen könne (Urk.

1 S.

3). Der Beigeladene 1 sei jedoch frei, diese Aufträge anzunehmen , und er bestimme insoweit alleine den Zeitpunkt, den Umfang und den Ort seiner Tätigkeit. Die dem Beigeladenen 1 erteilten Weisungen würden vor allem die zu erledigenden Aufgaben betreffen. In der Ausführung der Arbeit wie auch in der Dauer sei der Beigeladene 1 jedoch gänzlich frei. Es bestünden zudem keinerlei Meldepflichten, Arbeitspläne und keine Pflicht zur Berichterstattung. So melde der Beigeladene 1 nicht, wenn er sich freie Tage oder Ferien nehme. Er müsse dies auch nicht tun. Der Rapport auf den Rechnungen sei die einzige Berichter stat tung. Dies liege jedoch im Rahmen der üblichen Informationspflicht im Zusam menhang mit einem Auftrag (Urk.

1 S.

5). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beigeladene 1 seine Ver gütung jeweils selber festlege. Dabei richte er sich meist nach seiner Preisliste. Im Stundenansatz würden die Materialkosten berück sichtigt. Hinzu komme, dass der Weg zur Arbeit bei der Abrechnung, anders als dies bei Arbeitnehmern der Fall sei, berücksichtigt werde (Urk.

1 S.

12).

In einer Gesamtschau könne somit nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert sei (Urk.

1 S.

5). Es dürfe sodann nicht unbe sehen bleiben, dass der Beigeladene

1 ein Einzelunternehmen mit eigener Geschäftsadresse führe (Urk.

1 S.

6). Er habe ein eigenes Büro, wo er die Arbeiten technisch vor- und nachbereite (Ausmasse etc.) und damit einen substanziellen Teil seiner Arbeit verrichte (Urk.

1 S.

6). Zudem verfüge er über ein Firmenfahrzeug und eigene Arbeitskleider mit Firmen logo. Seine Rechnungen stelle er ebenfalls mit seinem Firmenlogo aus. Er habe eine eigene Bankverbindung. Die Mehrwertsteuer rechne er selber ab (Urk.

1 S.

6). Er habe verschiedentlich auch Angestellte mit festem Pensum (bis zu 80%) oder freie Mitarbeiter beschäftigt; Letzteres auch in der streitgegenständlichen Phase vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 (Urk.

1 S.

4). Des Weiteren verfüge der Beigeladene 1 über eigene Werkzeuge und Arbeitsgeräte, wie beispiels weise Bohrmaschinen, Motorsägen, Vermessungsgeräte oder Bohr hammer. Er sei damit nicht auf Geräte der Beschwerde führerin oder deren Infrastrukturen am Firmen sitz oder auf der Baustelle ange wiesen (Urk.

1 S.

6) . Der Beigelade ne 1 trage sodann das volle Haftungsrisiko, welches mit der Ausführung der Aufträge ver bunden sei. Er habe hierfür die Haft pflicht versiche rung für Selbständiger werbstätige abgeschlossen. Er haftet direkt für mögliche Schäden während seiner Tätigkeit gegenüber den Kunden. Bei vollendeter Arbeit werde diese vom Baustellenchef kontrolliert und genehmigt. Sollte etwas nicht zufriedenstellend sein, bessere der Beigeladene 1 seine Arbeit ohne Ver rechnung der zusätzlichen Stunden nach. Der Beigeladene 1 verfüg e zudem über eine eigene Unfall-, Krank en

- und Betriebshaftpflichtversicherung (Urk.

1 S.

8). Aus dem hiervor Ausge führten gehe hervor, dass er die durch die Ausübung seiner Tätig keit ent stehenden Kosten, welche sich auf jährlich ca. Fr.

15'000.-- bis Fr.

30'000.-- belaufen würden, unabhängig vom Arbeitserfolg tragen müsse (Urk.

1 S.

7). Er trage das wirtschaftliche Risiko seines Einzelunternehmens somit allein (Urk.

1 S.

8). Demnach seien die beiden rechtspre chungsgemäss zu beachtenden Voraus setzungen der fehlen den wirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisato rischen Abhängigkeit und der Tragung des Unternehmerrisikos gegeben (Urk.

1 S.

9). Die Tatsache, dass der Beigeladene 1 in den letzten Jahren einen Grossteil seiner Aufträge von ihr bekommen habe, müsse hinter die zahlreichen anderen Indizien, die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen 1 sprächen, zurück treten (Urk.

18 S.

1). Die Tätigkeit des Beigeladene n 1 sei somit als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren (Urk.

1 S.

9). Der Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 18.

Juli 2024 erweise sich folglich als unrichtig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid aufzuheben sei bezie hungsweise keine Nachleistungen an die Beschwerdegegnerin zu ent richten seien (Urk.

1 S.

9). 1.3

Der Beigeladene 1 führte im Wesentlichen aus, dass er seiner selbständigen Er werbstätigkeit als Maurer seit über 20 Jahren nachgehe. Er entscheide selber, welche Aufträge er annehme, wann er Ferien nehme, welche Hilfsarbeiter er beiziehe oder wie er seine Aufträge ausführe. Er hafte für alles selber und mache ohne zusätzliche Rechnungen Nachbesserungen, falls ein Auftraggeber nicht zu frieden sei. Er organisiere sich vollständig selber. Er habe ein eigenes Büro, eigene Werkzeuge und ein eigenes Firmenfahrzeug. Er stelle die Rechnungen auf seinem eigenen Papier mit seinem eigenen Logo aus ( Urk. 12 S. 1). Er beschaffe sein Material selber ( Urk. 23) . Es könne doch nicht sein, dass er seinen Status als Selbständigerwerbender ein paar Jahre vor der Pensionierung verliere, nur weil er in den letzten Jahren viel von der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei ( Urk. 12 S. 1). Er möchte zudem betonen, dass es für ihn um einiges gehe. Wenn er für die Zeitperiode von 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 rückwirkend als Unselbständiger eingestuft werde, so müsse er bezüglich des in jener Zeit erlit tenen Unfalles alles wieder ummelden und umorganisieren sowie rückab wickeln ( Urk. 23). 1.4

Strittig und im nachfolgenden zu prüfen ist somit das Beitragsstatut des Beigela denen 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerde führerin im Zeitraum vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022. 2.

2.1

Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkom men aus unselbstän diger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massge bender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleis tungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen ( Art. 5 Abs. 2 AHVG) . 2.2

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versi cherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). 2.3 2.3.1

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.3.2

Gemäss

Randziffer

( Rz. ) 4022 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2019 gültigen Versionen) sind Akkordantinnen und Akkordanten im Allgemeinen Unselbständigerwerbende.

Selbständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn eine Betriebsorganisation oder die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (Werkeigentümerin nen und Werkeigentümer, Bauherrschaft, Architektinnen und Architekten usw.) nachgewiesen ist (Rz. 4023-4025 WML).

Gemäss Rz. 4024 WML liegt e ine Betriebsorganisation vor, wenn: - eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht; oder - bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel wie Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte usw. eingesetzt werden; oder - das Material wie Betoneisen, Isolierstoffe, Röhren, Heizkörper, Innenein richtungen, Tapeten usw. von der Akkordantin oder vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird; oder - in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf ver schiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind.

Gemäss Rz. 4026 WML können die Auftragsbewer b ung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung, die ver tragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung ( Art. 376 des Obliga tionen rechts, OR) Hinweise (für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit) sein.

Alsdann können laut Rz. 4027 WML im Zweifelsfalle, das heisst wenn kein Hauptmerkmal eindeutig vorliegt, folgende Hilfsmerkmale mitbestimmend sein: - der Eintrag im Handelsregister; - der Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages; - der Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffend

die Betriebs haftpflicht ; - die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband von Gewerbetreibenden; - die Verwendung von Geschäftspapieren mit aufgedrucktem Firmen namen, das Vorhandensein einer Firmentafel und dergleichen - sowie der Eintrag als Betrieb im Adressbuch, Telefon buch und dergleichen. 2.3.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.4 2.4.1

Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie gemäss Art. 39 Abs. 1 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) die Nach zahlung der geschuldeten Beiträge zu veranlagen und nötigenfalls durch Ver fü gung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. Ist hingegen für ein bestimmtes Einkommen bereits rechtskräftig verfügt worden, so bedarf es für den Wechsel des Beitragsstatuts für den be treffenden Einkommensteil eines Rückkommenstitels in Form der pro zessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_1094/2009 vom 3 1. Mai 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 1 E. 6, BGE 122 V 169 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen). 2.4.2

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deu tung ist. 2.4.3

Bei Vorliegen eines solchen Rückkommenstitels kann es vorkommen, dass in Abweichung von der Regel, wonach die Wiedererwägung von derjenigen Ver waltungsbehörde vorgenommen wird, welche die ursprüngliche Verfügung er lassen hat, eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann. Dabei handelt es sich jedoch weniger um ein rechtsdogmatisches, als vielmehr um ein systembedingtes Problem, indem eben für den Beitragsbezug allenfalls verschie dene Ausgleichskassen zuständig sind je nachdem, ob Einkommen aus unselb ständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dies gilt umso mehr, als gemäss Art. 39 AHVV die Ausgleichskassen verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete Beiträge nachzufordern (BGE 122 V 169 E. 4b mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1

Bezüglich der unter den Verfahrensbeteiligten strittigen Frage des Beitragsstatuts des Beigeladenen 1 hinsichtlich der in der Zeit vom 1.

Januar 2019 bis 31.

De zember 2022 für die Beschwerdeführerin ausübten Tätigkeit gilt es zunächst zu beachten, dass der Beigeladene seit dem 1. Januar 2002 bei der Beigeladenen 2 als selbständigerwerbender Bauunternehmer angeschlossen ist. Bezüg lich des hier strittigen Zeitraums vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 hat die Beigela dene 2 die vom Beigeladenen 1 als Selbständigerwerbender zu bezahlenden persön lichen Beiträge bereits am 20. Mai 2022 (betreffend Beitragsjahr 2019, Urk. 15/126), 7. Februar 2023 (betreffend Beitragsjahr 2020, Urk. 15/143), 25. Oktober 2023 (betreffend Beitragsjahr 2021, Urk. 15/152) und schliesslich am

5. November 2024 (betreffend Beitragsjahr 2022, Urk. 15/166) definitiv festge setzt. Soweit ersichtlich sind diese Verfügungen unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen. 3.2

3.2.1

Alsdann ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten überwiegend wahr scheinlich, dass die Einkünfte, welche der Beigeladene 1 in der fraglichen Zeit auf grund seiner Tätigkeit als Maurer für die Beschwerdeführerin erzielt hat, von der Beigeladenen 2 mit ihren Verfügungen ebenfalls erfasst wurden: 3.2.2

Gemäss der unbestritten gebliebenen Zusammenstellung des Revisors der Beschwerdegegnerin stellte der Beigeladene 1 der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Fr.

108'070.-- in Rechnung (Urk.

9/8). Wenn berücksichtigt wird, dass der Beigeladene 1 laut der am 7. März 2020 erstellten Erfolgsrechnung 2019 seines Einzel unter nehmens im Jahr 2019 einen Erlös aus Arbeiten im Betrag von Fr.

108'307.45 erzielte (S. 1 der Erfolgsrechnung 2019, Urk.

3/4), so ist festzu halten, dass er im Jahr 2019 beinahe nur für die Beschwerdeführerin tätig war. In der Erfolgsrechnung wies er überdies einen Jahresgewinn in der Höhe von Fr.

66'407.40 aus (S. 5 der Erfolgsrechnung 2019, Urk. 3/4). Mit Steuermeldung 2019 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Beigeladenen 2 am 20.

Mai 2022 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr.

75'279.-- ( Urk. 15/124). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das Steueramt entweder den Gewinn des Beigeladenen 1 aus seinem Einzel unter nehmen höher bewertet e , als in der Buchhaltung ausgewiesen, oder zu sätzliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbs tätigkeit erfasst hat. Wie es sich damit genau verhalten hat, kann offenbleiben. Von entscheidender Bedeutung ist jedenfalls, dass die Einkünfte des Beigela denen 1 , welcher er in seiner Erfolgs rechnung 2019 ( Urk. 3/4) aufgeführt hat, nach dem Gesagten Gegenstand der definitiven Verfügung der Beigeladenen 2 vom 2 0. Mai 2022 ( Urk. 15/126) gebildet haben müssen. Somit hat der Beigeladene 1 über die bei der Beschwer deführerin im Jahr 2019 erzielten Einkünfte bereits als Selbstän digerwerbender mit der Beigeladenen 2 abgerechnet. Soweit ersichtlich, ist die Ver fügung der Beigeladenen 2 vom 20.

Mai 2022 (Urk.

15/126) unangefochten in Rechtskraft er wach sen. 3.2.3

Für das Jahr 2020 verbuchte der Beigeladene 1 in der am 22.

März 2021 erstellten Erfolgsrechnung einen Erlös aus Arbeiten im Betrag von Fr.

117'732.25 (S.

1 der Erfolgsrechnung 2020, Urk.

3/4). Im selben Zeitraum erzielte der Beigeladene 1 gemäss dem Revisor der Beschwerdegegnerin durch seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Fr.

117'732.-- (Urk.

9/8). Laut Erfolgsrechnung 2020 resultierte in jenem Jahr ein Gewinn in der Höhe von Fr.

70'404.90 (S.

5 der Erfolgsrechnung 2020, Urk.

3/4). Gemäss der definitiven Verfügung vom 7.

Februar 2023 setzte die Beigeladene 2 die vom Beigeladenen 1 zu bezahlenden persön lichen Beiträge ausgehend von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit im Betrag von Fr.

70'405.-- fe s t (Urk.

15/143). Die Einkünfte des Bei geladenen 1 bei der Beschwerdeführerin sind mithin Beitragssubstrat der Verfügung der Beigeladenen 2 . Damit steht fest, dass der Beigeladene im Jahr 2020 einen Umsatz von Fr.

117'732.25 erzielte und dabei ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig war. 3.2.4

Die Erfolgsrechnungen der Jahre 2021 und 2022 wurden weder vom Beigela denen 1 noch von der Beschwerdeführerin eingereicht. Nach dem Gesagten ist aber überwiegend wahrschein lich, dass es sich bezüglich der Jahre 2021 und 2022, als der Beigeladene 1 der Beschwerdeführerin Fr.

119'008.-- und Fr.

120'268.-- verrechnete (Urk.

9/8), gleich wie in den beiden Jahren zuvor ver halten hat. Das heisst, die SVA hat diese Einkünfte des Beigeladenen mit ihren Verfügungen vom 2 5. Oktober 2023 ( Reineinkommen 2021 : 85'296.--;

Urk. 15/152) und vom 5. November 2024 ( Reineinkom m en 2022 : 95'000.--; Urk. 15/166) ebenfalls erfasst. 3.3

Werden die Jahre 2019 bis 2022 für sich alleine betrachtet, so ist der Schluss folgerung der Beschwerdegegnerin, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen zur Beschwerdeführerin bestand, beizupflichten . Es gilt aber zu beachten, dass von der Beurteilung der Beigeladenen 2 — da bereits rechtskräftige Beitragsverfügungen vorliegen (E.

3.1) — nur bei Vorliegen eines Rück kom mens titels in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung abgewichen werden könnte (E. 2.4.1) . Da keine neue n Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG angeführt wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, käme nur eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Frage. 3.4

3.4.1

Da die Beschwerdegegnerin die Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht thema tisierte, bleibt zu prüfen, ob die Verfügungen der SVA zweifellos unrichtig sind; die erhebliche Bedeutung, welche für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ebenfalls gegeben sein muss, ist angesichts der Streitsumme von Lohnbeiträgen aus vier Jahren in der Höhe von Fr. 77'750.-- für die Beschwerde führerin (den Beige ladenen kann das Sozialversicherungsgericht zu nichts verpflichten) unter Mitberücksichtigung der Folgen für weitere Sozialversiche rungszweige knapp zu bejahen. 3.4.2

Die Beigeladene 2 hat mit ihrer Eingabe vom 22.

Juli 2025 auf eine Stellung nahme verzichtet (Urk. 27) und verwies auf die einschlägigen Bestimmungen der WML . Es rechtfertigt sich im Hinblick auf eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung , bei der Überprüfung ihrer Ver fügungen von de n

in der WML festgehaltenen Kriterien bezüglich d es Bei tragsstatuts von A k kordanten (Subunternehmer) aus zugehen. Das

Bundes gericht stellte in vergleichbaren Fällen ebenfalls darauf ab ( vgl. Urteile des Bundes gerichts U 298/02 vom 8. Okto ber 2003 E. 4.1.3 und

9C_647/2021 vom 29. März 2022 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_650/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1 -2.2 ) . Demnach ist zunächst zu prüfen, ob eine Betriebsorganisation (E. 2.3.2 vorstehend) vorliegt. Hierbei ist als Erstes zu untersuchen, ob das Unter nehmen « B.___ » (Urk.

9/9) eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrich tungen und Maschinen hat. Da die Wohn- und Geschäftsadresse des Beigeladenen identisch sind (vgl. das Rubrum sowie Urk. 9/9), ist anzunehmen , dass sich das Büro des Beigeladenen 1 (Urk.

1 S.

6) in der von ihm bewohnten Liegenschaft befindet. Zugunsten der Beschwer de füh rerin ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen 1 dort ein für seine Berufs tätigkeit eingerichtetes Büro hat, wo er seine Maurertätigkeit planen und Rech nungen schreiben kann. Laut «google maps»

( Aufnahme aus dem Jahr 2013; Seite besucht am 11. September 2025) handelt es sich bei der Liegenschaft an der « C.___ , D.___ », aber um ein Mehrfami lienhaus und nicht um ein Baugeschäft, wo Baufahrzeuge parkiert sind und Bauma terial gelagert wird. Des Weiteren eignet sich der vom Beigeladenen 1 als Fahrzeug ver wendete VW Cross Touran (Urk. 3/6) sicherlich zum Transport von Werkzeug kisten (E. 1.2-1.3), die vom Beigeladenen 1 als Maurer verwendeten Bauma teria lien müssen vorzugsweise aber anders auf die Baustelle befördert werden. Dass der Beigeladene 1 auf der Baustelle sein eigenes Werkzeug verwendet (E.

1.2-1.3), ist für sich allein ebenfalls nicht ausschlag gebend (Urteil des Bundes gerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E. 3.2.4). Bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel (E. 2.3.2 vorstehend) sind somit keine auszu machen. Nach Lage der Akten ist es die Beschwerdeführerin, die dem Beigeladenen 1 das Baumaterial zu Verfügung stellt (E. 1.1). Dass der Beige ladene

1 seiner Auftrag geberin keine Kosten für Amortisation oder Benüt zung von Material und Anlagen verrechnete (vgl. die von der Beschwerdeführerin verbuchten Rechnungen des Beigeladenen, Urk. 9/9), spricht für eine unselbstän dige Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts U

298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.1). Es kann nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 das Material auf eigene Rechnung beschafft (E. 2.3.2). Auch die letzte Voraussetzung, dass in der Regel gleichzeitig ver schie dene eigene Akkord gruppen auf verschie denen Arbeits plätzen im Einsatz sind (E. 2.3.2), ist nicht erfüllt. Die Beschwerde führerin hat zwar behauptet, dass der Beigeladene 1 auch im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. De zember 2022 Hilfskräfte beigezogen habe (E. 1.2). Dabei kann es sich aber nicht um Arbeitneh merinnen und/oder Arbeitnehmer des Beigeladenen gehandelt haben. Andernfalls hätte er über deren Löhne mit der Beigeladenen 1 als Arbeitgeber abrechnen müssen. Das war bezüglich de s Zeit raum s vom 1. Januar 2019 bis 31. De zember 2022 gemäss den Kassenakten (Stand: 20. Dezember 2024, Urk. 15/1-168) aber nicht der Fall . Es liegt somit keine Betriebsorganisation im Sinne von Rz. 4024 WML vor. 3.4.3

Es ist sodann bereits aufgezeigt worden (E. 3.2), dass der Beigeladene 1 im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 (nahezu) ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig war. Die Voraussetzung der regelmässigen Direkt übernahme von Drittaufträgen (Rz.

4025 WML) ist somit auch nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer in bringt zwar vor, dass s ie nicht die einzige Auftraggeberin des Beigeladenen sei. Sie räumt aber auch ein, dass Aufträge für andere Unter nehmen in den letzten Jahren weniger geworden seien (Urk. 1 S. 7). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beige ladene 1 angesichts der in den Jahren 2019 bis 2022 bei der Beschwerdeführerin erzielten Einkünften im besag ten Zeitraum überwiegend wahrscheinlich (fast) nur für die Beschwerde führerin tätig war, weil realistisch betrachtet keine Zeit für regelmässige und erhebliche Arbeiten für andere Kunden bestand (E. 1.1), vermögen nach dem hiervor Ausgeführten somit zu überzeugen. Daraus folgt weiter auch, dass im besagten Zeitraum eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin bestand, wäre der Beigeladene 1 beim Verlust dieser Tätigkeit doch in eine ähnliche Situation geraten wie ein Arbeitnehmer, der arbeitslos wird, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (BGE 122 V 169 E. 3c, 119 V 161 E.

3b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E.

3.2.3). 3.4.4

In Rz. 4026 sind weitere Kriterien aufgelistet, die auf das Vorliegen einer selbstän digen Erwerbstätigkeit hinweisen können. Es liegen die Rechnungen des Beigela denen 1 an

die Beschwerdeführerin bei den Akten (Urk.

9/9). Zudem erbringt er gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren Garantieleistungen, falls die Arbeiten nachgebessert werden müssen , und haftet auch für Schäden (E.

1.2-1.3). Die google-Recherche vom 1 1 . September 2025 hat sodann ergeben, dass es zum Bauunternehmen des Bei geladenen 1 keine Treffer gibt. Der Beigeladene 1 verzichtet damit auf den im heutigen Geschäftsleben üblichen Internetauftritt mit einer eigenen Homepage für die Auftragsbewerbung . 3.4.5

Des Weiteren werden in Rz. 4027 Hilfskriterien genannt, welche im Zweifels falle mitbestimmend sein können. Das gemäss den Angaben des Beigeladenen 1 in D.___ domi z i l ierte Bauunternehmen ist gemäss der Homepage des Handels registeramtes des Kantons Zürich (besucht am 1 1 . September

2025) nicht im Handelsregister eingetragen. Der Beigelade ne 1 war von 2019 bis 2022 aber bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 10/2 ff. im Prozess Nr. UV.2024.00152). Gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren verfügt er zudem über eine Betriebs haftpflichtversicherung (E. 1.2). Anhand der vorlie genden Akten lässt sich jedoch nicht feststellen, ob der Beigeladene in einem Berufsverband Mitglied ist. Zu l etzt ist unbestritten geblieben und belegt, dass der Beigeladene

für seine Rapporte und Rechnungen Briefpapier mit einem eigenen Logo verwendet ( Urk. 9/9). 3.4.6

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Beigeladene 1 bei der Ausführung der Aufträge frei gewesen sei (E.

1.2) . Darauf ist zu erwidern, dass dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Mehrzahl der Akkordanten (Subunternehmer) zutrifft, welche gleichwohl im Allgemeinen als Unselbständige qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3). Wer wie der Beigeladene 1 lediglich seine Arbeitskraft und seine Berufser fahrung zur Verfügung stellt , gilt nach der Rechtsprechung als Un selb stän digerwerbender ( Urteil des Bundes gerichts 9C_ 650/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1). Das Recht zur Ablehnung von Aufträgen ist für sich alleine somit nicht ausschlag ge bend

und kann je nach Vertragsgestaltung auch bei Arbeits verträgen auf Abruf vorliegen . Gleiches gilt für die Verwendung eines eigene n

Montagefahrzeug s (Urteil des Bundes gerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E. 3.2.4). 3.4.7

Und schliesslich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Revisor der Beschwerdegegnerin nicht nur Einblick in die Buchhaltung der Beschwerde führerin hatte (vgl. Urk. 9/1-20), sondern auch einen der Geschäftsführer der Beschwerde führerin befragte (E. 1.1). Demgegenüber stellte die Beigeladene 2 — wie ihr vom Bundesrat in Art. 23 Abs. 4 AHVV vorgeschrieben wurde — auf die Steuermeldungen ab, ohne eigene Abklärungen zum Beitragsstatut zu tätigen. 3.4.8

Zwar sind nach dem Gesagten

auch einzelne Merkmale für eine selbstän dige Tätigkeit vorhanden. Wie aufgezeigt fehlt es aber an den entscheidenden Merkmalen der eigenen Betriebsorganisation und der Vielzahl von verschiedenen Direktaufträgen sowie einer offenen Auftragsbewerbung , was eine Teilnahme am Wirtschaftsleben als eigene, organisatorische Einheit kundtun würde . Demnach überwiegen die Merkmale, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen , deutlich. Somit ist der Beigeladenen 1 hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 bis 2022 ausgeübten Tätigkeit

in AHV-rechtlichem Sinne als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Das Beitragsstatut kann rückwirkend abgeändert werden , da die Verfügungen der Beigeladenen 2, mit welchen sie vom Beigeladenen 1 für dieselben Einkünfte persönliche Beiträge als Selbständiger werbender erhoben hat (E. 3.2.2-3.2.4) , nach dem Ausgeführten zweifellos un richtig im wiederer wägungs rechtlichen Sinn sind und die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung — wie ausgeführt (E. 3.4.1) — ebenfalls erfüllt ist (E.

2.4.3). Daraus folgt weiter, dass die Beschwerdegegnerin bei der ihr gegenüber

als Arbeitgeberin im AHV-rechtlichen Sinne

zahlungs pflichtigen Beschwerdefüh rerin (vgl. Art. 14 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 AHVG ) zu Recht Lohnbeiträge auf den dem Beigeladenen

1 ausgerichteten Ent schädigungen erhoben hat . 3.5

In masslicher Hinsicht bli eb die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 (Urk. 2) bestätigte Nachzahlungsverfügung vom 21.

Dezember 2023 mit einer Forderung für Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten im Betrag von total Fr. 70'208.05 (Urk. 9/23) unbestritten . Offensichtliche Berechnungs feh ler sind den dazugehörigen Beitragsdetails (Urk. 9/23 S. 2) nicht zu entnehmen .

3.6

Gleiches gilt schliesslich ebenfalls für die von der Beschwerdegegnerin mit der Nach zahlungsverfügung vom 21. Dezember 2023 gestützt auf Art. 41 bis

lit. b und Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 AHVV erhobenen Verzugszinsen im Betrag von total Fr. 7'541.95 ( Urk. 9/23 S. 1). 4.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beigeladene 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin AHV-rechtlich zweifellos als unselbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren ist und mit Blick auf die Auswirkungen dieser Qualifikation klarerweise ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist. So mit ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 (Urk. 2)

nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

Als Versicherungsträgerin hat die Beschwerdegegnerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Wilhelm, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 7 zu § 34). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Meier - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18.

Juli 2024 (Urk.

2) erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass der Beigeladene 1 in der Zeitperiode von 1. Januar 2019 bis 3 1. Dezember 2022 ca. 1'800 Stunden pro Jahr für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Bei einer so hohen Stundenzahl sei es wenig wahrscheinlich, dass er noch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei . Es sei somit festzuhalten, dass der Beigeladene 1 in wirtschaftlicher Hinsicht von der Beschwerde führerin abhängig sei. Des Weiteren habe er im besagten Zeit raum für seine Arbeiten für die Beschwerdeführerin nur die geleisteten Arbeits stunden in Rechnung gestellt. Für Materialkosten würden keine Rechnungen vorliegen. Diesbezüglich habe Z.___ , welcher Co-Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin sei, gegenüber ihrem Revisor angegeben, dass das Bau material von der Beschwerde führerin beschafft und auf die Baustelle transportiert werde. Daraus folge, dass der Beigeladene 1 der Beschwerdeführerin im hier zu prüfenden Zeitraum lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe. Bei der Arbeitgeberkontrolle sei ferner festgestellt worden, dass sein Arbeitsaufwand nicht über die Lohnbuchhaltung abgerechnet, sondern via Bank überweisung (Drittrechnungen) vergütet und unter dem Konto Fremdarbeiten ver bucht worden sei. Die Tätigkeit des Beigeladenen 1 habe aber derjenigen eines unselbständigen Arbeitnehmers im Stundenlohn entsprochen, weshalb der Bei geladene 1 für die Zeit vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 als Arbeit nehmer der Beschwer de führerin zu qualifizieren sei (Urk.

2 S.

3).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass der Beigeladene 1 seit dem 1. Januar 2002 der SVA als Selbständigerwerbender angeschlossen sei (Urk.

1 S.

6). V or der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er in einer Baufirma namens A.___ gearbeitet. Diese Baufirma sei aufgelöst worden, woraufhin der Beigeladene 1 deren Kunden übernommen habe. So sei auch sie zu einer Kundin des Beigeladenen 1 geworden (Urk.

1 S.

4). Sie habe aber kein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen 1 , welches diesem auf unbestimmte Zeit eine Zusammenarbeit zusichern würde (Urk.

1 S.

5). Der Beigeladene 1 habe wiederholt gesagt, dass er keine langfristigen Verpflichtung en wolle. Er behalte sich vor, jederzeit und ab sofort keine Aufträge mehr an zunehmen, zum Beispiel wegen einer längeren Reise oder einer beruflichen Umorientierung (Urk.

1 S.

5). Somit frage sie beim Beigeladenen 1 jeweils an, wenn sie die Leistungen seines Einzelunternehmens in Anspruch nehmen möchte (Urk.

1 S.

5). Der Beigeladene 1

habe sich durch seine berufliche Tätigkeit im Bereich Spezialschalun gen auf Baustellen sowie Einsteinmauerwerke ein grosses Fachwissen erarbeitet. Sie ziehe den Beigeladenen 1 häufig bei, da ihr Bauunter nehmen solche Arbeiten selber nicht erbringe und sie dafür auch nicht auf andere Subunternehmer zurückgreifen könne (Urk.

1 S.

3). Der Beigeladene 1 sei jedoch frei, diese Aufträge anzunehmen , und er bestimme insoweit alleine den Zeitpunkt, den Umfang und den Ort seiner Tätigkeit. Die dem Beigeladenen 1 erteilten Weisungen würden vor allem die zu erledigenden Aufgaben betreffen. In der Ausführung der Arbeit wie auch in der Dauer sei der Beigeladene 1 jedoch gänzlich frei. Es bestünden zudem keinerlei Meldepflichten, Arbeitspläne und keine Pflicht zur Berichterstattung. So melde der Beigeladene 1 nicht, wenn er sich freie Tage oder Ferien nehme. Er müsse dies auch nicht tun. Der Rapport auf den Rechnungen sei die einzige Berichter stat tung. Dies liege jedoch im Rahmen der üblichen Informationspflicht im Zusam menhang mit einem Auftrag (Urk.

1 S.

5). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beigeladene 1 seine Ver gütung jeweils selber festlege. Dabei richte er sich meist nach seiner Preisliste. Im Stundenansatz würden die Materialkosten berück sichtigt. Hinzu komme, dass der Weg zur Arbeit bei der Abrechnung, anders als dies bei Arbeitnehmern der Fall sei, berücksichtigt werde (Urk.

1 S.

12).

In einer Gesamtschau könne somit nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert sei (Urk.

1 S.

5). Es dürfe sodann nicht unbe sehen bleiben, dass der Beigeladene

1 ein Einzelunternehmen mit eigener Geschäftsadresse führe (Urk.

1 S.

6). Er habe ein eigenes Büro, wo er die Arbeiten technisch vor- und nachbereite (Ausmasse etc.) und damit einen substanziellen Teil seiner Arbeit verrichte (Urk.

1 S.

6). Zudem verfüge er über ein Firmenfahrzeug und eigene Arbeitskleider mit Firmen logo. Seine Rechnungen stelle er ebenfalls mit seinem Firmenlogo aus. Er habe eine eigene Bankverbindung. Die Mehrwertsteuer rechne er selber ab (Urk.

1 S.

6). Er habe verschiedentlich auch Angestellte mit festem Pensum (bis zu 80%) oder freie Mitarbeiter beschäftigt; Letzteres auch in der streitgegenständlichen Phase vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 (Urk.

1 S.

4). Des Weiteren verfüge der Beigeladene 1 über eigene Werkzeuge und Arbeitsgeräte, wie beispiels weise Bohrmaschinen, Motorsägen, Vermessungsgeräte oder Bohr hammer. Er sei damit nicht auf Geräte der Beschwerde führerin oder deren Infrastrukturen am Firmen sitz oder auf der Baustelle ange wiesen (Urk.

1 S.

6) . Der Beigelade ne 1 trage sodann das volle Haftungsrisiko, welches mit der Ausführung der Aufträge ver bunden sei. Er habe hierfür die Haft pflicht versiche rung für Selbständiger werbstätige abgeschlossen. Er haftet direkt für mögliche Schäden während seiner Tätigkeit gegenüber den Kunden. Bei vollendeter Arbeit werde diese vom Baustellenchef kontrolliert und genehmigt. Sollte etwas nicht zufriedenstellend sein, bessere der Beigeladene 1 seine Arbeit ohne Ver rechnung der zusätzlichen Stunden nach. Der Beigeladene 1 verfüg e zudem über eine eigene Unfall-, Krank en

- und Betriebshaftpflichtversicherung (Urk.

1 S.

8). Aus dem hiervor Ausge führten gehe hervor, dass er die durch die Ausübung seiner Tätig keit ent stehenden Kosten, welche sich auf jährlich ca. Fr.

15'000.-- bis Fr.

30'000.-- belaufen würden, unabhängig vom Arbeitserfolg tragen müsse (Urk.

1 S.

7). Er trage das wirtschaftliche Risiko seines Einzelunternehmens somit allein (Urk.

1 S.

8). Demnach seien die beiden rechtspre chungsgemäss zu beachtenden Voraus setzungen der fehlen den wirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisato rischen Abhängigkeit und der Tragung des Unternehmerrisikos gegeben (Urk.

1 S.

9). Die Tatsache, dass der Beigeladene 1 in den letzten Jahren einen Grossteil seiner Aufträge von ihr bekommen habe, müsse hinter die zahlreichen anderen Indizien, die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen 1 sprächen, zurück treten (Urk.

18 S.

1). Die Tätigkeit des Beigeladene n 1 sei somit als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren (Urk.

1 S.

9). Der Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 18.

Juli 2024 erweise sich folglich als unrichtig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid aufzuheben sei bezie hungsweise keine Nachleistungen an die Beschwerdegegnerin zu ent richten seien (Urk.

1 S.

9).

E. 1.3 Der Beigeladene 1 führte im Wesentlichen aus, dass er seiner selbständigen Er werbstätigkeit als Maurer seit über 20 Jahren nachgehe. Er entscheide selber, welche Aufträge er annehme, wann er Ferien nehme, welche Hilfsarbeiter er beiziehe oder wie er seine Aufträge ausführe. Er hafte für alles selber und mache ohne zusätzliche Rechnungen Nachbesserungen, falls ein Auftraggeber nicht zu frieden sei. Er organisiere sich vollständig selber. Er habe ein eigenes Büro, eigene Werkzeuge und ein eigenes Firmenfahrzeug. Er stelle die Rechnungen auf seinem eigenen Papier mit seinem eigenen Logo aus ( Urk.

E. 1.4 Strittig und im nachfolgenden zu prüfen ist somit das Beitragsstatut des Beigela denen 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerde führerin im Zeitraum vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022. 2.

2.1

Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkom men aus unselbstän diger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massge bender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleis tungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen ( Art. 5 Abs. 2 AHVG) . 2.2

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versi cherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). 2.3 2.3.1

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.3.2

Gemäss

Randziffer

( Rz. ) 4022 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2019 gültigen Versionen) sind Akkordantinnen und Akkordanten im Allgemeinen Unselbständigerwerbende.

Selbständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn eine Betriebsorganisation oder die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (Werkeigentümerin nen und Werkeigentümer, Bauherrschaft, Architektinnen und Architekten usw.) nachgewiesen ist (Rz. 4023-4025 WML).

Gemäss Rz. 4024 WML liegt e ine Betriebsorganisation vor, wenn: - eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht; oder - bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel wie Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte usw. eingesetzt werden; oder - das Material wie Betoneisen, Isolierstoffe, Röhren, Heizkörper, Innenein richtungen, Tapeten usw. von der Akkordantin oder vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird; oder - in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf ver schiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind.

Gemäss Rz. 4026 WML können die Auftragsbewer b ung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung, die ver tragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung ( Art. 376 des Obliga tionen rechts, OR) Hinweise (für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit) sein.

Alsdann können laut Rz. 4027 WML im Zweifelsfalle, das heisst wenn kein Hauptmerkmal eindeutig vorliegt, folgende Hilfsmerkmale mitbestimmend sein: - der Eintrag im Handelsregister; - der Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages; - der Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffend

die Betriebs haftpflicht ; - die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband von Gewerbetreibenden; - die Verwendung von Geschäftspapieren mit aufgedrucktem Firmen namen, das Vorhandensein einer Firmentafel und dergleichen - sowie der Eintrag als Betrieb im Adressbuch, Telefon buch und dergleichen. 2.3.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.4 2.4.1

Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie gemäss Art. 39 Abs. 1 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) die Nach zahlung der geschuldeten Beiträge zu veranlagen und nötigenfalls durch Ver fü gung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. Ist hingegen für ein bestimmtes Einkommen bereits rechtskräftig verfügt worden, so bedarf es für den Wechsel des Beitragsstatuts für den be treffenden Einkommensteil eines Rückkommenstitels in Form der pro zessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_1094/2009 vom 3 1. Mai 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 1 E. 6, BGE 122 V 169 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen). 2.4.2

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deu tung ist. 2.4.3

Bei Vorliegen eines solchen Rückkommenstitels kann es vorkommen, dass in Abweichung von der Regel, wonach die Wiedererwägung von derjenigen Ver waltungsbehörde vorgenommen wird, welche die ursprüngliche Verfügung er lassen hat, eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann. Dabei handelt es sich jedoch weniger um ein rechtsdogmatisches, als vielmehr um ein systembedingtes Problem, indem eben für den Beitragsbezug allenfalls verschie dene Ausgleichskassen zuständig sind je nachdem, ob Einkommen aus unselb ständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dies gilt umso mehr, als gemäss Art. 39 AHVV die Ausgleichskassen verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete Beiträge nachzufordern (BGE 122 V 169 E. 4b mit weiteren Hinweisen). 3.

E. 3 ). Hernach gelangte er zum Schluss, dass Y.___ in dies en als Arbeitnehmer der X.___ AG, Bauunternehmung, tätig gewesen sei (Urk. 9/

E. 3.1 Bezüglich der unter den Verfahrensbeteiligten strittigen Frage des Beitragsstatuts des Beigeladenen 1 hinsichtlich der in der Zeit vom 1.

Januar 2019 bis 31.

De zember 2022 für die Beschwerdeführerin ausübten Tätigkeit gilt es zunächst zu beachten, dass der Beigeladene seit dem 1. Januar 2002 bei der Beigeladenen 2 als selbständigerwerbender Bauunternehmer angeschlossen ist. Bezüg lich des hier strittigen Zeitraums vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 hat die Beigela dene 2 die vom Beigeladenen 1 als Selbständigerwerbender zu bezahlenden persön lichen Beiträge bereits am 20. Mai 2022 (betreffend Beitragsjahr 2019, Urk. 15/126), 7. Februar 2023 (betreffend Beitragsjahr 2020, Urk. 15/143), 25. Oktober 2023 (betreffend Beitragsjahr 2021, Urk. 15/152) und schliesslich am

5. November 2024 (betreffend Beitragsjahr 2022, Urk. 15/166) definitiv festge setzt. Soweit ersichtlich sind diese Verfügungen unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.2.1 Alsdann ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten überwiegend wahr scheinlich, dass die Einkünfte, welche der Beigeladene 1 in der fraglichen Zeit auf grund seiner Tätigkeit als Maurer für die Beschwerdeführerin erzielt hat, von der Beigeladenen 2 mit ihren Verfügungen ebenfalls erfasst wurden:

E. 3.2.2 Gemäss der unbestritten gebliebenen Zusammenstellung des Revisors der Beschwerdegegnerin stellte der Beigeladene 1 der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Fr.

108'070.-- in Rechnung (Urk.

9/8). Wenn berücksichtigt wird, dass der Beigeladene 1 laut der am 7. März 2020 erstellten Erfolgsrechnung 2019 seines Einzel unter nehmens im Jahr 2019 einen Erlös aus Arbeiten im Betrag von Fr.

108'307.45 erzielte (S. 1 der Erfolgsrechnung 2019, Urk.

3/4), so ist festzu halten, dass er im Jahr 2019 beinahe nur für die Beschwerdeführerin tätig war. In der Erfolgsrechnung wies er überdies einen Jahresgewinn in der Höhe von Fr.

66'407.40 aus (S. 5 der Erfolgsrechnung 2019, Urk. 3/4). Mit Steuermeldung 2019 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Beigeladenen 2 am 20.

Mai 2022 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr.

75'279.-- ( Urk. 15/124). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das Steueramt entweder den Gewinn des Beigeladenen 1 aus seinem Einzel unter nehmen höher bewertet e , als in der Buchhaltung ausgewiesen, oder zu sätzliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbs tätigkeit erfasst hat. Wie es sich damit genau verhalten hat, kann offenbleiben. Von entscheidender Bedeutung ist jedenfalls, dass die Einkünfte des Beigela denen 1 , welcher er in seiner Erfolgs rechnung 2019 ( Urk. 3/4) aufgeführt hat, nach dem Gesagten Gegenstand der definitiven Verfügung der Beigeladenen 2 vom 2 0. Mai 2022 ( Urk. 15/126) gebildet haben müssen. Somit hat der Beigeladene 1 über die bei der Beschwer deführerin im Jahr 2019 erzielten Einkünfte bereits als Selbstän digerwerbender mit der Beigeladenen 2 abgerechnet. Soweit ersichtlich, ist die Ver fügung der Beigeladenen 2 vom 20.

Mai 2022 (Urk.

15/126) unangefochten in Rechtskraft er wach sen.

E. 3.2.3 Für das Jahr 2020 verbuchte der Beigeladene 1 in der am 22.

März 2021 erstellten Erfolgsrechnung einen Erlös aus Arbeiten im Betrag von Fr.

117'732.25 (S.

1 der Erfolgsrechnung 2020, Urk.

3/4). Im selben Zeitraum erzielte der Beigeladene 1 gemäss dem Revisor der Beschwerdegegnerin durch seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Fr.

117'732.-- (Urk.

9/8). Laut Erfolgsrechnung 2020 resultierte in jenem Jahr ein Gewinn in der Höhe von Fr.

70'404.90 (S.

5 der Erfolgsrechnung 2020, Urk.

3/4). Gemäss der definitiven Verfügung vom 7.

Februar 2023 setzte die Beigeladene 2 die vom Beigeladenen 1 zu bezahlenden persön lichen Beiträge ausgehend von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit im Betrag von Fr.

70'405.-- fe s t (Urk.

15/143). Die Einkünfte des Bei geladenen 1 bei der Beschwerdeführerin sind mithin Beitragssubstrat der Verfügung der Beigeladenen 2 . Damit steht fest, dass der Beigeladene im Jahr 2020 einen Umsatz von Fr.

117'732.25 erzielte und dabei ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig war.

E. 3.2.4 Die Erfolgsrechnungen der Jahre 2021 und 2022 wurden weder vom Beigela denen 1 noch von der Beschwerdeführerin eingereicht. Nach dem Gesagten ist aber überwiegend wahrschein lich, dass es sich bezüglich der Jahre 2021 und 2022, als der Beigeladene 1 der Beschwerdeführerin Fr.

119'008.-- und Fr.

120'268.-- verrechnete (Urk.

9/8), gleich wie in den beiden Jahren zuvor ver halten hat. Das heisst, die SVA hat diese Einkünfte des Beigeladenen mit ihren Verfügungen vom 2 5. Oktober 2023 ( Reineinkommen 2021 : 85'296.--;

Urk. 15/152) und vom 5. November 2024 ( Reineinkom m en 2022 : 95'000.--; Urk. 15/166) ebenfalls erfasst.

E. 3.3 Werden die Jahre 2019 bis 2022 für sich alleine betrachtet, so ist der Schluss folgerung der Beschwerdegegnerin, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen zur Beschwerdeführerin bestand, beizupflichten . Es gilt aber zu beachten, dass von der Beurteilung der Beigeladenen 2 — da bereits rechtskräftige Beitragsverfügungen vorliegen (E.

3.1) — nur bei Vorliegen eines Rück kom mens titels in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung abgewichen werden könnte (E. 2.4.1) . Da keine neue n Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG angeführt wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, käme nur eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Frage.

E. 3.4.1 Da die Beschwerdegegnerin die Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht thema tisierte, bleibt zu prüfen, ob die Verfügungen der SVA zweifellos unrichtig sind; die erhebliche Bedeutung, welche für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ebenfalls gegeben sein muss, ist angesichts der Streitsumme von Lohnbeiträgen aus vier Jahren in der Höhe von Fr. 77'750.-- für die Beschwerde führerin (den Beige ladenen kann das Sozialversicherungsgericht zu nichts verpflichten) unter Mitberücksichtigung der Folgen für weitere Sozialversiche rungszweige knapp zu bejahen.

E. 3.4.2 Die Beigeladene 2 hat mit ihrer Eingabe vom 22.

Juli 2025 auf eine Stellung nahme verzichtet (Urk. 27) und verwies auf die einschlägigen Bestimmungen der WML . Es rechtfertigt sich im Hinblick auf eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung , bei der Überprüfung ihrer Ver fügungen von de n

in der WML festgehaltenen Kriterien bezüglich d es Bei tragsstatuts von A k kordanten (Subunternehmer) aus zugehen. Das

Bundes gericht stellte in vergleichbaren Fällen ebenfalls darauf ab ( vgl. Urteile des Bundes gerichts U 298/02 vom 8. Okto ber 2003 E. 4.1.3 und

9C_647/2021 vom 29. März 2022 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_650/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1 -2.2 ) . Demnach ist zunächst zu prüfen, ob eine Betriebsorganisation (E. 2.3.2 vorstehend) vorliegt. Hierbei ist als Erstes zu untersuchen, ob das Unter nehmen « B.___ » (Urk.

9/9) eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrich tungen und Maschinen hat. Da die Wohn- und Geschäftsadresse des Beigeladenen identisch sind (vgl. das Rubrum sowie Urk. 9/9), ist anzunehmen , dass sich das Büro des Beigeladenen 1 (Urk.

1 S.

6) in der von ihm bewohnten Liegenschaft befindet. Zugunsten der Beschwer de füh rerin ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen 1 dort ein für seine Berufs tätigkeit eingerichtetes Büro hat, wo er seine Maurertätigkeit planen und Rech nungen schreiben kann. Laut «google maps»

( Aufnahme aus dem Jahr 2013; Seite besucht am 11. September 2025) handelt es sich bei der Liegenschaft an der « C.___ , D.___ », aber um ein Mehrfami lienhaus und nicht um ein Baugeschäft, wo Baufahrzeuge parkiert sind und Bauma terial gelagert wird. Des Weiteren eignet sich der vom Beigeladenen 1 als Fahrzeug ver wendete VW Cross Touran (Urk. 3/6) sicherlich zum Transport von Werkzeug kisten (E. 1.2-1.3), die vom Beigeladenen 1 als Maurer verwendeten Bauma teria lien müssen vorzugsweise aber anders auf die Baustelle befördert werden. Dass der Beigeladene 1 auf der Baustelle sein eigenes Werkzeug verwendet (E.

1.2-1.3), ist für sich allein ebenfalls nicht ausschlag gebend (Urteil des Bundes gerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E. 3.2.4). Bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel (E. 2.3.2 vorstehend) sind somit keine auszu machen. Nach Lage der Akten ist es die Beschwerdeführerin, die dem Beigeladenen 1 das Baumaterial zu Verfügung stellt (E. 1.1). Dass der Beige ladene

1 seiner Auftrag geberin keine Kosten für Amortisation oder Benüt zung von Material und Anlagen verrechnete (vgl. die von der Beschwerdeführerin verbuchten Rechnungen des Beigeladenen, Urk. 9/9), spricht für eine unselbstän dige Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts U

298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.1). Es kann nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 das Material auf eigene Rechnung beschafft (E. 2.3.2). Auch die letzte Voraussetzung, dass in der Regel gleichzeitig ver schie dene eigene Akkord gruppen auf verschie denen Arbeits plätzen im Einsatz sind (E. 2.3.2), ist nicht erfüllt. Die Beschwerde führerin hat zwar behauptet, dass der Beigeladene 1 auch im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. De zember 2022 Hilfskräfte beigezogen habe (E. 1.2). Dabei kann es sich aber nicht um Arbeitneh merinnen und/oder Arbeitnehmer des Beigeladenen gehandelt haben. Andernfalls hätte er über deren Löhne mit der Beigeladenen 1 als Arbeitgeber abrechnen müssen. Das war bezüglich de s Zeit raum s vom 1. Januar 2019 bis 31. De zember 2022 gemäss den Kassenakten (Stand: 20. Dezember 2024, Urk. 15/1-168) aber nicht der Fall . Es liegt somit keine Betriebsorganisation im Sinne von Rz. 4024 WML vor.

E. 3.4.3 Es ist sodann bereits aufgezeigt worden (E. 3.2), dass der Beigeladene 1 im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 (nahezu) ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig war. Die Voraussetzung der regelmässigen Direkt übernahme von Drittaufträgen (Rz.

4025 WML) ist somit auch nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer in bringt zwar vor, dass s ie nicht die einzige Auftraggeberin des Beigeladenen sei. Sie räumt aber auch ein, dass Aufträge für andere Unter nehmen in den letzten Jahren weniger geworden seien (Urk. 1 S. 7). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beige ladene 1 angesichts der in den Jahren 2019 bis 2022 bei der Beschwerdeführerin erzielten Einkünften im besag ten Zeitraum überwiegend wahrscheinlich (fast) nur für die Beschwerde führerin tätig war, weil realistisch betrachtet keine Zeit für regelmässige und erhebliche Arbeiten für andere Kunden bestand (E. 1.1), vermögen nach dem hiervor Ausgeführten somit zu überzeugen. Daraus folgt weiter auch, dass im besagten Zeitraum eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin bestand, wäre der Beigeladene 1 beim Verlust dieser Tätigkeit doch in eine ähnliche Situation geraten wie ein Arbeitnehmer, der arbeitslos wird, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (BGE 122 V 169 E. 3c, 119 V 161 E.

3b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E.

3.2.3).

E. 3.4.4 In Rz. 4026 sind weitere Kriterien aufgelistet, die auf das Vorliegen einer selbstän digen Erwerbstätigkeit hinweisen können. Es liegen die Rechnungen des Beigela denen 1 an

die Beschwerdeführerin bei den Akten (Urk.

9/9). Zudem erbringt er gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren Garantieleistungen, falls die Arbeiten nachgebessert werden müssen , und haftet auch für Schäden (E.

1.2-1.3). Die google-Recherche vom 1 1 . September 2025 hat sodann ergeben, dass es zum Bauunternehmen des Bei geladenen 1 keine Treffer gibt. Der Beigeladene 1 verzichtet damit auf den im heutigen Geschäftsleben üblichen Internetauftritt mit einer eigenen Homepage für die Auftragsbewerbung .

E. 3.4.5 Des Weiteren werden in Rz. 4027 Hilfskriterien genannt, welche im Zweifels falle mitbestimmend sein können. Das gemäss den Angaben des Beigeladenen 1 in D.___ domi z i l ierte Bauunternehmen ist gemäss der Homepage des Handels registeramtes des Kantons Zürich (besucht am 1 1 . September

2025) nicht im Handelsregister eingetragen. Der Beigelade ne 1 war von 2019 bis 2022 aber bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 10/2 ff. im Prozess Nr. UV.2024.00152). Gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren verfügt er zudem über eine Betriebs haftpflichtversicherung (E. 1.2). Anhand der vorlie genden Akten lässt sich jedoch nicht feststellen, ob der Beigeladene in einem Berufsverband Mitglied ist. Zu l etzt ist unbestritten geblieben und belegt, dass der Beigeladene

für seine Rapporte und Rechnungen Briefpapier mit einem eigenen Logo verwendet ( Urk. 9/9).

E. 3.4.6 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Beigeladene 1 bei der Ausführung der Aufträge frei gewesen sei (E.

1.2) . Darauf ist zu erwidern, dass dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Mehrzahl der Akkordanten (Subunternehmer) zutrifft, welche gleichwohl im Allgemeinen als Unselbständige qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3). Wer wie der Beigeladene 1 lediglich seine Arbeitskraft und seine Berufser fahrung zur Verfügung stellt , gilt nach der Rechtsprechung als Un selb stän digerwerbender ( Urteil des Bundes gerichts 9C_ 650/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1). Das Recht zur Ablehnung von Aufträgen ist für sich alleine somit nicht ausschlag ge bend

und kann je nach Vertragsgestaltung auch bei Arbeits verträgen auf Abruf vorliegen . Gleiches gilt für die Verwendung eines eigene n

Montagefahrzeug s (Urteil des Bundes gerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E. 3.2.4).

E. 3.4.7 Und schliesslich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Revisor der Beschwerdegegnerin nicht nur Einblick in die Buchhaltung der Beschwerde führerin hatte (vgl. Urk. 9/1-20), sondern auch einen der Geschäftsführer der Beschwerde führerin befragte (E. 1.1). Demgegenüber stellte die Beigeladene 2 — wie ihr vom Bundesrat in Art. 23 Abs. 4 AHVV vorgeschrieben wurde — auf die Steuermeldungen ab, ohne eigene Abklärungen zum Beitragsstatut zu tätigen.

E. 3.4.8 Zwar sind nach dem Gesagten

auch einzelne Merkmale für eine selbstän dige Tätigkeit vorhanden. Wie aufgezeigt fehlt es aber an den entscheidenden Merkmalen der eigenen Betriebsorganisation und der Vielzahl von verschiedenen Direktaufträgen sowie einer offenen Auftragsbewerbung , was eine Teilnahme am Wirtschaftsleben als eigene, organisatorische Einheit kundtun würde . Demnach überwiegen die Merkmale, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen , deutlich. Somit ist der Beigeladenen 1 hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 bis 2022 ausgeübten Tätigkeit

in AHV-rechtlichem Sinne als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Das Beitragsstatut kann rückwirkend abgeändert werden , da die Verfügungen der Beigeladenen 2, mit welchen sie vom Beigeladenen 1 für dieselben Einkünfte persönliche Beiträge als Selbständiger werbender erhoben hat (E. 3.2.2-3.2.4) , nach dem Ausgeführten zweifellos un richtig im wiederer wägungs rechtlichen Sinn sind und die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung — wie ausgeführt (E. 3.4.1) — ebenfalls erfüllt ist (E.

2.4.3). Daraus folgt weiter, dass die Beschwerdegegnerin bei der ihr gegenüber

als Arbeitgeberin im AHV-rechtlichen Sinne

zahlungs pflichtigen Beschwerdefüh rerin (vgl. Art.

E. 3.5 In masslicher Hinsicht bli eb die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 (Urk. 2) bestätigte Nachzahlungsverfügung vom 21.

Dezember 2023 mit einer Forderung für Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten im Betrag von total Fr. 70'208.05 (Urk. 9/23) unbestritten . Offensichtliche Berechnungs feh ler sind den dazugehörigen Beitragsdetails (Urk. 9/23 S. 2) nicht zu entnehmen .

E. 3.6 Gleiches gilt schliesslich ebenfalls für die von der Beschwerdegegnerin mit der Nach zahlungsverfügung vom 21. Dezember 2023 gestützt auf Art. 41 bis

lit. b und Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 AHVV erhobenen Verzugszinsen im Betrag von total Fr. 7'541.95 ( Urk. 9/23 S. 1). 4.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beigeladene 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin AHV-rechtlich zweifellos als unselbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren ist und mit Blick auf die Auswirkungen dieser Qualifikation klarerweise ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist. So mit ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 (Urk. 2)

nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

Als Versicherungsträgerin hat die Beschwerdegegnerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Wilhelm, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 7 zu § 34). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Meier - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

E. 8 ). Am 21. beziehungsweise 22. Dezember 2023 erliess die Ausgleichskasse SBV je eine an die X.___ AG, Bauunternehmung, und Y.___ adressierte Verfügung , mit welcher sie die zu bezahlenden paritätischen Lohnbeiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen auf Fr. 77'750.-- fest setzte (Urk. 9/23-24). Die von der X.___ AG, Bauunternehmung, dagegen er hobene Einsprache wies die Ausgleichskasse SBV mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 ab (Urk. 2). Ferner setzte die SVA die von Y.___ für das Beitragsjahr 2022 als Selbständigerwerbender zu bezahlenden persönliche n Beiträge mit Verfügung vom 5. November 2024 definitiv fest (Urk. 15/166). 2.

2.1

Mit Eingabe vom 16. September 2024 (Urk. 1) erhob die X.___ AG, Bauunter nehmung, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 (Urk. 2). Sie beantragte ( Urk. 1 S. 2): « 1. Es seien der Einspracheentscheid vom 18.

Juli 2024 und die Verfügung vom 21.

Dezember 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend die Beschwerde füh rerin vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass Y.___ (Personen-Nr. … ) in den Jahren 2019 bis 2022 nicht als un-selbständig Erwerbstätiger für die Beschwerdeführerin tätig war; Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 2. Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von 8.1% zu Lasten der Beschwer degegnerin resp. des Staates.» 2.2

Am 5. November 2024 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei — unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin — abzuweisen (Urk. 8 S. 2, unter Beilagen ihrer Akten, Urk. 9/1-27). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2024 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10). 2.4

Der Beigeladene 1 führte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 (Urk. 12) im Wesentlichen aus, dass er sich der Argumentation der Beschwerde führerin anschliesse. 2.5

Das Gericht zog daraufhin mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 13) die Akten der SVA in Sachen des Beigeladenen 1 bei (Urk. 15/1-168 ). Mit derselben Verfügung wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten je eine Kopie der Stellung nahme des Beigeladenen 1 vom 4. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 13 S. 2). 2.6

Alsdann wurde den Verfahrensbeteiligten mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 16) Gelegenheit gegeben, um im Rahmen eines zweiten Schriften wechsels zu den bisherigen Eingaben und den vom Gericht beigezogenen Akten der SVA Stellung zu nehmen. 2.7

Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin hielten replicando (Urk. 18) und duplicando (Urk. 20) jeweils an ihren Anträgen fest. Gleiches galt für den Beigeladenen 1 , welcher sich mit Eingabe vom 2. April 2024 vernehmen liess (Urk. 23). Diese Eingaben wurden den übrigen Verfahrensbeteiligten jeweils wechselseitig zugestellt (Urk.

1

E. 9 S.

2, Urk. 21 S. 2, Urk. 34 S. 2). 2.8

Mit Gerichtsverfügung vom 5.

Juni 2025 wurde die SVA zum Prozess bei geladenen (Urk. 25). 2.9

Die Beigeladene 2 verzichtete mit Eingabe vom 2 2. Juli 2025 (Urk. 27) auf eine V ernehm lassung . Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 28).

3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Suva im Nachgang zur Betriebsrevision vom 6. Dezem ber 202 3 der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2023 durch Aufrechnung von Fremdarbeiten des nach ihrer Ansicht in unselbständiger Stellung tätig gewe senen Beigeladenen 1

ein Prämientotal im Betrag von Fr. 27'503.10 in Rechnung stellte . Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 14.

August 2024 fest. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 16. September 2024 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2024.00152 und w i rd mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 S. 1). Er möchte zudem betonen, dass es für ihn um einiges gehe. Wenn er für die Zeitperiode von 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 rückwirkend als Unselbständiger eingestuft werde, so müsse er bezüglich des in jener Zeit erlit tenen Unfalles alles wieder ummelden und umorganisieren sowie rückab wickeln ( Urk. 23).

E. 14 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 AHVG ) zu Recht Lohnbeiträge auf den dem Beigeladenen

1 ausgerichteten Ent schädigungen erhoben hat .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00060 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

28. Oktober 2025 in Sachen X.___ AG, Bauunternehmung Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Meier Bachmann Rechtsanwälte AG Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich gegen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Y.___ Beigeladener 2.

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

Y.___ , geboren 1971, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend SVA), am 21. November 2002 (Eingangs datum) um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender bezüglich seiner ab 1. Januar 2002 ausgeübten Tätigkeit als Bauunternehmer (Urk. 15/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-168). Unter den beigelegten Rechnungen befand sich unter anderem die Rechnung an die X.___ AG, Bauunternehmung, vom 29. April 2002 betreffend Erstellung von Mauerwerk und Schalung (Urk. 15/1/5). Die SVA bat die Suva am 2 8. November 2002 um eine Prüfung der sozialver sicherungsrechtlichen Stellung von Y.___ (Urk. 15/2/1). Die Suva teilte Y.___ mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 mit, dass er für seine Tätigkeit im Bereich Bauunternehmung ab 1. Januar 2002 als Selbständigerwerbender gelte (Urk. 15/3/1). Darauf abstellend erfasste die SVA Y.___ als Selbstän diger werbenden (Urk. 3/3, Urk. 15/4) und sie erhob in der Folge die persönlichen Beiträge ab 1. Januar 2002 (vgl. die Verfügungen vom 1 5. Februar 2007 [betref fend Beitrags jahre 2002 bis 2005, Urk. 15/25], 1 8. März 2009 [betreffend Bei tragsjahre 2006 bis 2007, Urk. 15/36], 18. Januar 2010 [betreffend Beitragsjahr 2008, Urk. 15/41], 2 6. September 2011 [betreffend Beitragsjahr 2009, Urk. 15/47], 2 2. März 2013 [betreffend Beitragsjahr 2010, Urk. 15/53], 20. September 2013 [betreffend Beitragsjahr 2011, Urk. 15/55], 2 2. August 2014 [betreffend Beitrags jahr 2012, Urk. 15/60], 16. Oktober 2015 [betreffend Beitragsjahr 2013, Urk. 15/64], 26. Mai 2017 [betreffend Beitragsjahr 2014, Urk. 15/70], 24. Novem ber 2017 [betreffend Beitragsjahr 2015, Urk. 15/73], 14. März 2019 [betreffend Beitragsjahr 2016, Urk. 15/86], 30. März 2021 [betreffend Beitragsjahre 2017 und 2018, Urk. 15/106-107], 20. Mai 2022 [betref fend Beitragsjahr 2019, Urk. 15/126], 7. Februar 2023 [betreffend Beitragsjahr 2020, Urk. 15/143], 2 5. Oktober 2023 [betreffend Beitragsjahr 2021, Urk. 15/152]). In den Jahren 2004 bis 2009 und 2011 bis 2017 rechnete Y.___ zudem mit der SVA als beitragspflichtiger Arbeitgeber über die Löhne seiner Arbeitnehmer ab ( Urk. 15/9, Urk. 15/12, Urk. 15/18, Urk. 15/27, Urk. 15/29, Urk. 15/43, Urk. 15/48, Urk.

15/50, Urk. 15/56, Urk. 15/61, Urk. 15/65, Urk. 15/67, Urk. 15/77 [Jahresab rechnungen 2004 bis 2009 und 2011 bis 2017]). 1.2

Die X.___ AG, Bauunternehmung, ist der Ausgleichskasse Schweizerischer Bau meisterverband (nachfolgend: Ausgleichskasse SBV) als beitragspflichtige Arbeit geberin angeschlossen. Am 6. Dezember 202 3 führte der Revisor der Ausgleichs kasse SBV bei der X.___ AG, Bauunternehmung, eine Arbeitgeberkontrolle für die Perioden 2019 bis 2022 durch ( Urk. 9/ 3 ). Hernach gelangte er zum Schluss, dass Y.___ in dies en als Arbeitnehmer der X.___ AG, Bauunternehmung, tätig gewesen sei (Urk. 9/ 8 ). Am 21. beziehungsweise 22. Dezember 2023 erliess die Ausgleichskasse SBV je eine an die X.___ AG, Bauunternehmung, und Y.___ adressierte Verfügung , mit welcher sie die zu bezahlenden paritätischen Lohnbeiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen auf Fr. 77'750.-- fest setzte (Urk. 9/23-24). Die von der X.___ AG, Bauunternehmung, dagegen er hobene Einsprache wies die Ausgleichskasse SBV mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 ab (Urk. 2). Ferner setzte die SVA die von Y.___ für das Beitragsjahr 2022 als Selbständigerwerbender zu bezahlenden persönliche n Beiträge mit Verfügung vom 5. November 2024 definitiv fest (Urk. 15/166). 2.

2.1

Mit Eingabe vom 16. September 2024 (Urk. 1) erhob die X.___ AG, Bauunter nehmung, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 (Urk. 2). Sie beantragte ( Urk. 1 S. 2): « 1. Es seien der Einspracheentscheid vom 18.

Juli 2024 und die Verfügung vom 21.

Dezember 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend die Beschwerde füh rerin vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass Y.___ (Personen-Nr. … ) in den Jahren 2019 bis 2022 nicht als un-selbständig Erwerbstätiger für die Beschwerdeführerin tätig war; Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 2. Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von 8.1% zu Lasten der Beschwer degegnerin resp. des Staates.» 2.2

Am 5. November 2024 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei — unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin — abzuweisen (Urk. 8 S. 2, unter Beilagen ihrer Akten, Urk. 9/1-27). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2024 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10). 2.4

Der Beigeladene 1 führte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 (Urk. 12) im Wesentlichen aus, dass er sich der Argumentation der Beschwerde führerin anschliesse. 2.5

Das Gericht zog daraufhin mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 13) die Akten der SVA in Sachen des Beigeladenen 1 bei (Urk. 15/1-168 ). Mit derselben Verfügung wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten je eine Kopie der Stellung nahme des Beigeladenen 1 vom 4. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 13 S. 2). 2.6

Alsdann wurde den Verfahrensbeteiligten mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 16) Gelegenheit gegeben, um im Rahmen eines zweiten Schriften wechsels zu den bisherigen Eingaben und den vom Gericht beigezogenen Akten der SVA Stellung zu nehmen. 2.7

Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin hielten replicando (Urk. 18) und duplicando (Urk. 20) jeweils an ihren Anträgen fest. Gleiches galt für den Beigeladenen 1 , welcher sich mit Eingabe vom 2. April 2024 vernehmen liess (Urk. 23). Diese Eingaben wurden den übrigen Verfahrensbeteiligten jeweils wechselseitig zugestellt (Urk.

1 9 S.

2, Urk. 21 S. 2, Urk. 34 S. 2). 2.8

Mit Gerichtsverfügung vom 5.

Juni 2025 wurde die SVA zum Prozess bei geladenen (Urk. 25). 2.9

Die Beigeladene 2 verzichtete mit Eingabe vom 2 2. Juli 2025 (Urk. 27) auf eine V ernehm lassung . Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 28).

3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Suva im Nachgang zur Betriebsrevision vom 6. Dezem ber 202 3 der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2023 durch Aufrechnung von Fremdarbeiten des nach ihrer Ansicht in unselbständiger Stellung tätig gewe senen Beigeladenen 1

ein Prämientotal im Betrag von Fr. 27'503.10 in Rechnung stellte . Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 14.

August 2024 fest. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 16. September 2024 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2024.00152 und w i rd mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18.

Juli 2024 (Urk.

2) erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass der Beigeladene 1 in der Zeitperiode von 1. Januar 2019 bis 3 1. Dezember 2022 ca. 1'800 Stunden pro Jahr für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Bei einer so hohen Stundenzahl sei es wenig wahrscheinlich, dass er noch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei . Es sei somit festzuhalten, dass der Beigeladene 1 in wirtschaftlicher Hinsicht von der Beschwerde führerin abhängig sei. Des Weiteren habe er im besagten Zeit raum für seine Arbeiten für die Beschwerdeführerin nur die geleisteten Arbeits stunden in Rechnung gestellt. Für Materialkosten würden keine Rechnungen vorliegen. Diesbezüglich habe Z.___ , welcher Co-Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin sei, gegenüber ihrem Revisor angegeben, dass das Bau material von der Beschwerde führerin beschafft und auf die Baustelle transportiert werde. Daraus folge, dass der Beigeladene 1 der Beschwerdeführerin im hier zu prüfenden Zeitraum lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe. Bei der Arbeitgeberkontrolle sei ferner festgestellt worden, dass sein Arbeitsaufwand nicht über die Lohnbuchhaltung abgerechnet, sondern via Bank überweisung (Drittrechnungen) vergütet und unter dem Konto Fremdarbeiten ver bucht worden sei. Die Tätigkeit des Beigeladenen 1 habe aber derjenigen eines unselbständigen Arbeitnehmers im Stundenlohn entsprochen, weshalb der Bei geladene 1 für die Zeit vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 als Arbeit nehmer der Beschwer de führerin zu qualifizieren sei (Urk.

2 S.

3). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass der Beigeladene 1 seit dem 1. Januar 2002 der SVA als Selbständigerwerbender angeschlossen sei (Urk.

1 S.

6). V or der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er in einer Baufirma namens A.___ gearbeitet. Diese Baufirma sei aufgelöst worden, woraufhin der Beigeladene 1 deren Kunden übernommen habe. So sei auch sie zu einer Kundin des Beigeladenen 1 geworden (Urk.

1 S.

4). Sie habe aber kein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen 1 , welches diesem auf unbestimmte Zeit eine Zusammenarbeit zusichern würde (Urk.

1 S.

5). Der Beigeladene 1 habe wiederholt gesagt, dass er keine langfristigen Verpflichtung en wolle. Er behalte sich vor, jederzeit und ab sofort keine Aufträge mehr an zunehmen, zum Beispiel wegen einer längeren Reise oder einer beruflichen Umorientierung (Urk.

1 S.

5). Somit frage sie beim Beigeladenen 1 jeweils an, wenn sie die Leistungen seines Einzelunternehmens in Anspruch nehmen möchte (Urk.

1 S.

5). Der Beigeladene 1

habe sich durch seine berufliche Tätigkeit im Bereich Spezialschalun gen auf Baustellen sowie Einsteinmauerwerke ein grosses Fachwissen erarbeitet. Sie ziehe den Beigeladenen 1 häufig bei, da ihr Bauunter nehmen solche Arbeiten selber nicht erbringe und sie dafür auch nicht auf andere Subunternehmer zurückgreifen könne (Urk.

1 S.

3). Der Beigeladene 1 sei jedoch frei, diese Aufträge anzunehmen , und er bestimme insoweit alleine den Zeitpunkt, den Umfang und den Ort seiner Tätigkeit. Die dem Beigeladenen 1 erteilten Weisungen würden vor allem die zu erledigenden Aufgaben betreffen. In der Ausführung der Arbeit wie auch in der Dauer sei der Beigeladene 1 jedoch gänzlich frei. Es bestünden zudem keinerlei Meldepflichten, Arbeitspläne und keine Pflicht zur Berichterstattung. So melde der Beigeladene 1 nicht, wenn er sich freie Tage oder Ferien nehme. Er müsse dies auch nicht tun. Der Rapport auf den Rechnungen sei die einzige Berichter stat tung. Dies liege jedoch im Rahmen der üblichen Informationspflicht im Zusam menhang mit einem Auftrag (Urk.

1 S.

5). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beigeladene 1 seine Ver gütung jeweils selber festlege. Dabei richte er sich meist nach seiner Preisliste. Im Stundenansatz würden die Materialkosten berück sichtigt. Hinzu komme, dass der Weg zur Arbeit bei der Abrechnung, anders als dies bei Arbeitnehmern der Fall sei, berücksichtigt werde (Urk.

1 S.

12).

In einer Gesamtschau könne somit nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert sei (Urk.

1 S.

5). Es dürfe sodann nicht unbe sehen bleiben, dass der Beigeladene

1 ein Einzelunternehmen mit eigener Geschäftsadresse führe (Urk.

1 S.

6). Er habe ein eigenes Büro, wo er die Arbeiten technisch vor- und nachbereite (Ausmasse etc.) und damit einen substanziellen Teil seiner Arbeit verrichte (Urk.

1 S.

6). Zudem verfüge er über ein Firmenfahrzeug und eigene Arbeitskleider mit Firmen logo. Seine Rechnungen stelle er ebenfalls mit seinem Firmenlogo aus. Er habe eine eigene Bankverbindung. Die Mehrwertsteuer rechne er selber ab (Urk.

1 S.

6). Er habe verschiedentlich auch Angestellte mit festem Pensum (bis zu 80%) oder freie Mitarbeiter beschäftigt; Letzteres auch in der streitgegenständlichen Phase vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 (Urk.

1 S.

4). Des Weiteren verfüge der Beigeladene 1 über eigene Werkzeuge und Arbeitsgeräte, wie beispiels weise Bohrmaschinen, Motorsägen, Vermessungsgeräte oder Bohr hammer. Er sei damit nicht auf Geräte der Beschwerde führerin oder deren Infrastrukturen am Firmen sitz oder auf der Baustelle ange wiesen (Urk.

1 S.

6) . Der Beigelade ne 1 trage sodann das volle Haftungsrisiko, welches mit der Ausführung der Aufträge ver bunden sei. Er habe hierfür die Haft pflicht versiche rung für Selbständiger werbstätige abgeschlossen. Er haftet direkt für mögliche Schäden während seiner Tätigkeit gegenüber den Kunden. Bei vollendeter Arbeit werde diese vom Baustellenchef kontrolliert und genehmigt. Sollte etwas nicht zufriedenstellend sein, bessere der Beigeladene 1 seine Arbeit ohne Ver rechnung der zusätzlichen Stunden nach. Der Beigeladene 1 verfüg e zudem über eine eigene Unfall-, Krank en

- und Betriebshaftpflichtversicherung (Urk.

1 S.

8). Aus dem hiervor Ausge führten gehe hervor, dass er die durch die Ausübung seiner Tätig keit ent stehenden Kosten, welche sich auf jährlich ca. Fr.

15'000.-- bis Fr.

30'000.-- belaufen würden, unabhängig vom Arbeitserfolg tragen müsse (Urk.

1 S.

7). Er trage das wirtschaftliche Risiko seines Einzelunternehmens somit allein (Urk.

1 S.

8). Demnach seien die beiden rechtspre chungsgemäss zu beachtenden Voraus setzungen der fehlen den wirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisato rischen Abhängigkeit und der Tragung des Unternehmerrisikos gegeben (Urk.

1 S.

9). Die Tatsache, dass der Beigeladene 1 in den letzten Jahren einen Grossteil seiner Aufträge von ihr bekommen habe, müsse hinter die zahlreichen anderen Indizien, die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen 1 sprächen, zurück treten (Urk.

18 S.

1). Die Tätigkeit des Beigeladene n 1 sei somit als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren (Urk.

1 S.

9). Der Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 18.

Juli 2024 erweise sich folglich als unrichtig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid aufzuheben sei bezie hungsweise keine Nachleistungen an die Beschwerdegegnerin zu ent richten seien (Urk.

1 S.

9). 1.3

Der Beigeladene 1 führte im Wesentlichen aus, dass er seiner selbständigen Er werbstätigkeit als Maurer seit über 20 Jahren nachgehe. Er entscheide selber, welche Aufträge er annehme, wann er Ferien nehme, welche Hilfsarbeiter er beiziehe oder wie er seine Aufträge ausführe. Er hafte für alles selber und mache ohne zusätzliche Rechnungen Nachbesserungen, falls ein Auftraggeber nicht zu frieden sei. Er organisiere sich vollständig selber. Er habe ein eigenes Büro, eigene Werkzeuge und ein eigenes Firmenfahrzeug. Er stelle die Rechnungen auf seinem eigenen Papier mit seinem eigenen Logo aus ( Urk. 12 S. 1). Er beschaffe sein Material selber ( Urk. 23) . Es könne doch nicht sein, dass er seinen Status als Selbständigerwerbender ein paar Jahre vor der Pensionierung verliere, nur weil er in den letzten Jahren viel von der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei ( Urk. 12 S. 1). Er möchte zudem betonen, dass es für ihn um einiges gehe. Wenn er für die Zeitperiode von 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 rückwirkend als Unselbständiger eingestuft werde, so müsse er bezüglich des in jener Zeit erlit tenen Unfalles alles wieder ummelden und umorganisieren sowie rückab wickeln ( Urk. 23). 1.4

Strittig und im nachfolgenden zu prüfen ist somit das Beitragsstatut des Beigela denen 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerde führerin im Zeitraum vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022. 2.

2.1

Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkom men aus unselbstän diger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massge bender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleis tungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen ( Art. 5 Abs. 2 AHVG) . 2.2

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versi cherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). 2.3 2.3.1

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.3.2

Gemäss

Randziffer

( Rz. ) 4022 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2019 gültigen Versionen) sind Akkordantinnen und Akkordanten im Allgemeinen Unselbständigerwerbende.

Selbständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn eine Betriebsorganisation oder die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (Werkeigentümerin nen und Werkeigentümer, Bauherrschaft, Architektinnen und Architekten usw.) nachgewiesen ist (Rz. 4023-4025 WML).

Gemäss Rz. 4024 WML liegt e ine Betriebsorganisation vor, wenn: - eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht; oder - bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel wie Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte usw. eingesetzt werden; oder - das Material wie Betoneisen, Isolierstoffe, Röhren, Heizkörper, Innenein richtungen, Tapeten usw. von der Akkordantin oder vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird; oder - in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf ver schiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind.

Gemäss Rz. 4026 WML können die Auftragsbewer b ung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung, die ver tragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung ( Art. 376 des Obliga tionen rechts, OR) Hinweise (für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit) sein.

Alsdann können laut Rz. 4027 WML im Zweifelsfalle, das heisst wenn kein Hauptmerkmal eindeutig vorliegt, folgende Hilfsmerkmale mitbestimmend sein: - der Eintrag im Handelsregister; - der Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages; - der Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffend

die Betriebs haftpflicht ; - die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband von Gewerbetreibenden; - die Verwendung von Geschäftspapieren mit aufgedrucktem Firmen namen, das Vorhandensein einer Firmentafel und dergleichen - sowie der Eintrag als Betrieb im Adressbuch, Telefon buch und dergleichen. 2.3.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.4 2.4.1

Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie gemäss Art. 39 Abs. 1 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) die Nach zahlung der geschuldeten Beiträge zu veranlagen und nötigenfalls durch Ver fü gung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. Ist hingegen für ein bestimmtes Einkommen bereits rechtskräftig verfügt worden, so bedarf es für den Wechsel des Beitragsstatuts für den be treffenden Einkommensteil eines Rückkommenstitels in Form der pro zessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_1094/2009 vom 3 1. Mai 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 1 E. 6, BGE 122 V 169 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen). 2.4.2

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deu tung ist. 2.4.3

Bei Vorliegen eines solchen Rückkommenstitels kann es vorkommen, dass in Abweichung von der Regel, wonach die Wiedererwägung von derjenigen Ver waltungsbehörde vorgenommen wird, welche die ursprüngliche Verfügung er lassen hat, eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann. Dabei handelt es sich jedoch weniger um ein rechtsdogmatisches, als vielmehr um ein systembedingtes Problem, indem eben für den Beitragsbezug allenfalls verschie dene Ausgleichskassen zuständig sind je nachdem, ob Einkommen aus unselb ständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dies gilt umso mehr, als gemäss Art. 39 AHVV die Ausgleichskassen verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete Beiträge nachzufordern (BGE 122 V 169 E. 4b mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1

Bezüglich der unter den Verfahrensbeteiligten strittigen Frage des Beitragsstatuts des Beigeladenen 1 hinsichtlich der in der Zeit vom 1.

Januar 2019 bis 31.

De zember 2022 für die Beschwerdeführerin ausübten Tätigkeit gilt es zunächst zu beachten, dass der Beigeladene seit dem 1. Januar 2002 bei der Beigeladenen 2 als selbständigerwerbender Bauunternehmer angeschlossen ist. Bezüg lich des hier strittigen Zeitraums vom 1.

Januar 2019 bis 31.

Dezember 2022 hat die Beigela dene 2 die vom Beigeladenen 1 als Selbständigerwerbender zu bezahlenden persön lichen Beiträge bereits am 20. Mai 2022 (betreffend Beitragsjahr 2019, Urk. 15/126), 7. Februar 2023 (betreffend Beitragsjahr 2020, Urk. 15/143), 25. Oktober 2023 (betreffend Beitragsjahr 2021, Urk. 15/152) und schliesslich am

5. November 2024 (betreffend Beitragsjahr 2022, Urk. 15/166) definitiv festge setzt. Soweit ersichtlich sind diese Verfügungen unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen. 3.2

3.2.1

Alsdann ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten überwiegend wahr scheinlich, dass die Einkünfte, welche der Beigeladene 1 in der fraglichen Zeit auf grund seiner Tätigkeit als Maurer für die Beschwerdeführerin erzielt hat, von der Beigeladenen 2 mit ihren Verfügungen ebenfalls erfasst wurden: 3.2.2

Gemäss der unbestritten gebliebenen Zusammenstellung des Revisors der Beschwerdegegnerin stellte der Beigeladene 1 der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Fr.

108'070.-- in Rechnung (Urk.

9/8). Wenn berücksichtigt wird, dass der Beigeladene 1 laut der am 7. März 2020 erstellten Erfolgsrechnung 2019 seines Einzel unter nehmens im Jahr 2019 einen Erlös aus Arbeiten im Betrag von Fr.

108'307.45 erzielte (S. 1 der Erfolgsrechnung 2019, Urk.

3/4), so ist festzu halten, dass er im Jahr 2019 beinahe nur für die Beschwerdeführerin tätig war. In der Erfolgsrechnung wies er überdies einen Jahresgewinn in der Höhe von Fr.

66'407.40 aus (S. 5 der Erfolgsrechnung 2019, Urk. 3/4). Mit Steuermeldung 2019 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Beigeladenen 2 am 20.

Mai 2022 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr.

75'279.-- ( Urk. 15/124). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das Steueramt entweder den Gewinn des Beigeladenen 1 aus seinem Einzel unter nehmen höher bewertet e , als in der Buchhaltung ausgewiesen, oder zu sätzliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbs tätigkeit erfasst hat. Wie es sich damit genau verhalten hat, kann offenbleiben. Von entscheidender Bedeutung ist jedenfalls, dass die Einkünfte des Beigela denen 1 , welcher er in seiner Erfolgs rechnung 2019 ( Urk. 3/4) aufgeführt hat, nach dem Gesagten Gegenstand der definitiven Verfügung der Beigeladenen 2 vom 2 0. Mai 2022 ( Urk. 15/126) gebildet haben müssen. Somit hat der Beigeladene 1 über die bei der Beschwer deführerin im Jahr 2019 erzielten Einkünfte bereits als Selbstän digerwerbender mit der Beigeladenen 2 abgerechnet. Soweit ersichtlich, ist die Ver fügung der Beigeladenen 2 vom 20.

Mai 2022 (Urk.

15/126) unangefochten in Rechtskraft er wach sen. 3.2.3

Für das Jahr 2020 verbuchte der Beigeladene 1 in der am 22.

März 2021 erstellten Erfolgsrechnung einen Erlös aus Arbeiten im Betrag von Fr.

117'732.25 (S.

1 der Erfolgsrechnung 2020, Urk.

3/4). Im selben Zeitraum erzielte der Beigeladene 1 gemäss dem Revisor der Beschwerdegegnerin durch seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Fr.

117'732.-- (Urk.

9/8). Laut Erfolgsrechnung 2020 resultierte in jenem Jahr ein Gewinn in der Höhe von Fr.

70'404.90 (S.

5 der Erfolgsrechnung 2020, Urk.

3/4). Gemäss der definitiven Verfügung vom 7.

Februar 2023 setzte die Beigeladene 2 die vom Beigeladenen 1 zu bezahlenden persön lichen Beiträge ausgehend von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit im Betrag von Fr.

70'405.-- fe s t (Urk.

15/143). Die Einkünfte des Bei geladenen 1 bei der Beschwerdeführerin sind mithin Beitragssubstrat der Verfügung der Beigeladenen 2 . Damit steht fest, dass der Beigeladene im Jahr 2020 einen Umsatz von Fr.

117'732.25 erzielte und dabei ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig war. 3.2.4

Die Erfolgsrechnungen der Jahre 2021 und 2022 wurden weder vom Beigela denen 1 noch von der Beschwerdeführerin eingereicht. Nach dem Gesagten ist aber überwiegend wahrschein lich, dass es sich bezüglich der Jahre 2021 und 2022, als der Beigeladene 1 der Beschwerdeführerin Fr.

119'008.-- und Fr.

120'268.-- verrechnete (Urk.

9/8), gleich wie in den beiden Jahren zuvor ver halten hat. Das heisst, die SVA hat diese Einkünfte des Beigeladenen mit ihren Verfügungen vom 2 5. Oktober 2023 ( Reineinkommen 2021 : 85'296.--;

Urk. 15/152) und vom 5. November 2024 ( Reineinkom m en 2022 : 95'000.--; Urk. 15/166) ebenfalls erfasst. 3.3

Werden die Jahre 2019 bis 2022 für sich alleine betrachtet, so ist der Schluss folgerung der Beschwerdegegnerin, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen zur Beschwerdeführerin bestand, beizupflichten . Es gilt aber zu beachten, dass von der Beurteilung der Beigeladenen 2 — da bereits rechtskräftige Beitragsverfügungen vorliegen (E.

3.1) — nur bei Vorliegen eines Rück kom mens titels in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung abgewichen werden könnte (E. 2.4.1) . Da keine neue n Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG angeführt wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, käme nur eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Frage. 3.4

3.4.1

Da die Beschwerdegegnerin die Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht thema tisierte, bleibt zu prüfen, ob die Verfügungen der SVA zweifellos unrichtig sind; die erhebliche Bedeutung, welche für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ebenfalls gegeben sein muss, ist angesichts der Streitsumme von Lohnbeiträgen aus vier Jahren in der Höhe von Fr. 77'750.-- für die Beschwerde führerin (den Beige ladenen kann das Sozialversicherungsgericht zu nichts verpflichten) unter Mitberücksichtigung der Folgen für weitere Sozialversiche rungszweige knapp zu bejahen. 3.4.2

Die Beigeladene 2 hat mit ihrer Eingabe vom 22.

Juli 2025 auf eine Stellung nahme verzichtet (Urk. 27) und verwies auf die einschlägigen Bestimmungen der WML . Es rechtfertigt sich im Hinblick auf eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung , bei der Überprüfung ihrer Ver fügungen von de n

in der WML festgehaltenen Kriterien bezüglich d es Bei tragsstatuts von A k kordanten (Subunternehmer) aus zugehen. Das

Bundes gericht stellte in vergleichbaren Fällen ebenfalls darauf ab ( vgl. Urteile des Bundes gerichts U 298/02 vom 8. Okto ber 2003 E. 4.1.3 und

9C_647/2021 vom 29. März 2022 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_650/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1 -2.2 ) . Demnach ist zunächst zu prüfen, ob eine Betriebsorganisation (E. 2.3.2 vorstehend) vorliegt. Hierbei ist als Erstes zu untersuchen, ob das Unter nehmen « B.___ » (Urk.

9/9) eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrich tungen und Maschinen hat. Da die Wohn- und Geschäftsadresse des Beigeladenen identisch sind (vgl. das Rubrum sowie Urk. 9/9), ist anzunehmen , dass sich das Büro des Beigeladenen 1 (Urk.

1 S.

6) in der von ihm bewohnten Liegenschaft befindet. Zugunsten der Beschwer de füh rerin ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen 1 dort ein für seine Berufs tätigkeit eingerichtetes Büro hat, wo er seine Maurertätigkeit planen und Rech nungen schreiben kann. Laut «google maps»

( Aufnahme aus dem Jahr 2013; Seite besucht am 11. September 2025) handelt es sich bei der Liegenschaft an der « C.___ , D.___ », aber um ein Mehrfami lienhaus und nicht um ein Baugeschäft, wo Baufahrzeuge parkiert sind und Bauma terial gelagert wird. Des Weiteren eignet sich der vom Beigeladenen 1 als Fahrzeug ver wendete VW Cross Touran (Urk. 3/6) sicherlich zum Transport von Werkzeug kisten (E. 1.2-1.3), die vom Beigeladenen 1 als Maurer verwendeten Bauma teria lien müssen vorzugsweise aber anders auf die Baustelle befördert werden. Dass der Beigeladene 1 auf der Baustelle sein eigenes Werkzeug verwendet (E.

1.2-1.3), ist für sich allein ebenfalls nicht ausschlag gebend (Urteil des Bundes gerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E. 3.2.4). Bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel (E. 2.3.2 vorstehend) sind somit keine auszu machen. Nach Lage der Akten ist es die Beschwerdeführerin, die dem Beigeladenen 1 das Baumaterial zu Verfügung stellt (E. 1.1). Dass der Beige ladene

1 seiner Auftrag geberin keine Kosten für Amortisation oder Benüt zung von Material und Anlagen verrechnete (vgl. die von der Beschwerdeführerin verbuchten Rechnungen des Beigeladenen, Urk. 9/9), spricht für eine unselbstän dige Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts U

298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.1). Es kann nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 das Material auf eigene Rechnung beschafft (E. 2.3.2). Auch die letzte Voraussetzung, dass in der Regel gleichzeitig ver schie dene eigene Akkord gruppen auf verschie denen Arbeits plätzen im Einsatz sind (E. 2.3.2), ist nicht erfüllt. Die Beschwerde führerin hat zwar behauptet, dass der Beigeladene 1 auch im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. De zember 2022 Hilfskräfte beigezogen habe (E. 1.2). Dabei kann es sich aber nicht um Arbeitneh merinnen und/oder Arbeitnehmer des Beigeladenen gehandelt haben. Andernfalls hätte er über deren Löhne mit der Beigeladenen 1 als Arbeitgeber abrechnen müssen. Das war bezüglich de s Zeit raum s vom 1. Januar 2019 bis 31. De zember 2022 gemäss den Kassenakten (Stand: 20. Dezember 2024, Urk. 15/1-168) aber nicht der Fall . Es liegt somit keine Betriebsorganisation im Sinne von Rz. 4024 WML vor. 3.4.3

Es ist sodann bereits aufgezeigt worden (E. 3.2), dass der Beigeladene 1 im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 (nahezu) ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig war. Die Voraussetzung der regelmässigen Direkt übernahme von Drittaufträgen (Rz.

4025 WML) ist somit auch nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer in bringt zwar vor, dass s ie nicht die einzige Auftraggeberin des Beigeladenen sei. Sie räumt aber auch ein, dass Aufträge für andere Unter nehmen in den letzten Jahren weniger geworden seien (Urk. 1 S. 7). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beige ladene 1 angesichts der in den Jahren 2019 bis 2022 bei der Beschwerdeführerin erzielten Einkünften im besag ten Zeitraum überwiegend wahrscheinlich (fast) nur für die Beschwerde führerin tätig war, weil realistisch betrachtet keine Zeit für regelmässige und erhebliche Arbeiten für andere Kunden bestand (E. 1.1), vermögen nach dem hiervor Ausgeführten somit zu überzeugen. Daraus folgt weiter auch, dass im besagten Zeitraum eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin bestand, wäre der Beigeladene 1 beim Verlust dieser Tätigkeit doch in eine ähnliche Situation geraten wie ein Arbeitnehmer, der arbeitslos wird, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (BGE 122 V 169 E. 3c, 119 V 161 E.

3b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E.

3.2.3). 3.4.4

In Rz. 4026 sind weitere Kriterien aufgelistet, die auf das Vorliegen einer selbstän digen Erwerbstätigkeit hinweisen können. Es liegen die Rechnungen des Beigela denen 1 an

die Beschwerdeführerin bei den Akten (Urk.

9/9). Zudem erbringt er gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren Garantieleistungen, falls die Arbeiten nachgebessert werden müssen , und haftet auch für Schäden (E.

1.2-1.3). Die google-Recherche vom 1 1 . September 2025 hat sodann ergeben, dass es zum Bauunternehmen des Bei geladenen 1 keine Treffer gibt. Der Beigeladene 1 verzichtet damit auf den im heutigen Geschäftsleben üblichen Internetauftritt mit einer eigenen Homepage für die Auftragsbewerbung . 3.4.5

Des Weiteren werden in Rz. 4027 Hilfskriterien genannt, welche im Zweifels falle mitbestimmend sein können. Das gemäss den Angaben des Beigeladenen 1 in D.___ domi z i l ierte Bauunternehmen ist gemäss der Homepage des Handels registeramtes des Kantons Zürich (besucht am 1 1 . September

2025) nicht im Handelsregister eingetragen. Der Beigelade ne 1 war von 2019 bis 2022 aber bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 10/2 ff. im Prozess Nr. UV.2024.00152). Gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren verfügt er zudem über eine Betriebs haftpflichtversicherung (E. 1.2). Anhand der vorlie genden Akten lässt sich jedoch nicht feststellen, ob der Beigeladene in einem Berufsverband Mitglied ist. Zu l etzt ist unbestritten geblieben und belegt, dass der Beigeladene

für seine Rapporte und Rechnungen Briefpapier mit einem eigenen Logo verwendet ( Urk. 9/9). 3.4.6

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Beigeladene 1 bei der Ausführung der Aufträge frei gewesen sei (E.

1.2) . Darauf ist zu erwidern, dass dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Mehrzahl der Akkordanten (Subunternehmer) zutrifft, welche gleichwohl im Allgemeinen als Unselbständige qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3). Wer wie der Beigeladene 1 lediglich seine Arbeitskraft und seine Berufser fahrung zur Verfügung stellt , gilt nach der Rechtsprechung als Un selb stän digerwerbender ( Urteil des Bundes gerichts 9C_ 650/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1). Das Recht zur Ablehnung von Aufträgen ist für sich alleine somit nicht ausschlag ge bend

und kann je nach Vertragsgestaltung auch bei Arbeits verträgen auf Abruf vorliegen . Gleiches gilt für die Verwendung eines eigene n

Montagefahrzeug s (Urteil des Bundes gerichts 9C_647/2021 vom 2 9. März 2022 E. 3.2.4). 3.4.7

Und schliesslich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Revisor der Beschwerdegegnerin nicht nur Einblick in die Buchhaltung der Beschwerde führerin hatte (vgl. Urk. 9/1-20), sondern auch einen der Geschäftsführer der Beschwerde führerin befragte (E. 1.1). Demgegenüber stellte die Beigeladene 2 — wie ihr vom Bundesrat in Art. 23 Abs. 4 AHVV vorgeschrieben wurde — auf die Steuermeldungen ab, ohne eigene Abklärungen zum Beitragsstatut zu tätigen. 3.4.8

Zwar sind nach dem Gesagten

auch einzelne Merkmale für eine selbstän dige Tätigkeit vorhanden. Wie aufgezeigt fehlt es aber an den entscheidenden Merkmalen der eigenen Betriebsorganisation und der Vielzahl von verschiedenen Direktaufträgen sowie einer offenen Auftragsbewerbung , was eine Teilnahme am Wirtschaftsleben als eigene, organisatorische Einheit kundtun würde . Demnach überwiegen die Merkmale, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen , deutlich. Somit ist der Beigeladenen 1 hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 bis 2022 ausgeübten Tätigkeit

in AHV-rechtlichem Sinne als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Das Beitragsstatut kann rückwirkend abgeändert werden , da die Verfügungen der Beigeladenen 2, mit welchen sie vom Beigeladenen 1 für dieselben Einkünfte persönliche Beiträge als Selbständiger werbender erhoben hat (E. 3.2.2-3.2.4) , nach dem Ausgeführten zweifellos un richtig im wiederer wägungs rechtlichen Sinn sind und die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung — wie ausgeführt (E. 3.4.1) — ebenfalls erfüllt ist (E.

2.4.3). Daraus folgt weiter, dass die Beschwerdegegnerin bei der ihr gegenüber

als Arbeitgeberin im AHV-rechtlichen Sinne

zahlungs pflichtigen Beschwerdefüh rerin (vgl. Art. 14 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 AHVG ) zu Recht Lohnbeiträge auf den dem Beigeladenen

1 ausgerichteten Ent schädigungen erhoben hat . 3.5

In masslicher Hinsicht bli eb die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 (Urk. 2) bestätigte Nachzahlungsverfügung vom 21.

Dezember 2023 mit einer Forderung für Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten im Betrag von total Fr. 70'208.05 (Urk. 9/23) unbestritten . Offensichtliche Berechnungs feh ler sind den dazugehörigen Beitragsdetails (Urk. 9/23 S. 2) nicht zu entnehmen .

3.6

Gleiches gilt schliesslich ebenfalls für die von der Beschwerdegegnerin mit der Nach zahlungsverfügung vom 21. Dezember 2023 gestützt auf Art. 41 bis

lit. b und Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 AHVV erhobenen Verzugszinsen im Betrag von total Fr. 7'541.95 ( Urk. 9/23 S. 1). 4.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beigeladene 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin AHV-rechtlich zweifellos als unselbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren ist und mit Blick auf die Auswirkungen dieser Qualifikation klarerweise ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist. So mit ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 (Urk. 2)

nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

Als Versicherungsträgerin hat die Beschwerdegegnerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Wilhelm, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 7 zu § 34). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Meier - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher