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UV.2024.00139

Suizidversuch: keine Leistungspflicht, da beim Sprung von der Überführung keine vollständige Urteilsunfähigkeit bestand; kein weiterer Abklärungsbedarf; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-07-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

2007,

war

seit

August

2022

als

Lehrling

Landmaschinen mechaniker

bei

der

Z.___

in

A.___

tätig

und

dadurch

bei

der

Suva

obligatorisch

gegen

die

Folgen

von

Unfällen

versichert

(vgl.

Urk.

7/1) .

Am

...

Januar

2024

sprang

der

Versicherte

nach

einer

Sitzung

beim

Psychologen

B.___

von

einer

sechs

Meter

hohen

Strassenbrücke

( Über führung

für

Fussgänger

und

Fahrräder )

in

C.___

(Urk.

7 /1,

Urk.

7 /15,

Urk.

7 /39).

Dabei

zog

er

sich

ein

Polytrauma

mit

schwerem

Schädelhirntrauma

zu

(Urk.

7 /2).

Mit

Verfügung

vom

28.

Mai

2024

lehnte

die

Suva

ihre

Leistungspflicht

in

Anwendung

von

Art.

37

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

( UVG )

ab

(Urk.

7/53).

Die

dagegen

erhobene

Einsprache

(Urk.

7/ 67 )

wies

die

Suva

mit

Entscheid

vom

18.

Juli

2024

ab

(Urk.

7/ 71

=

Urk.

2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

18.

Juli

2024

(Urk.

2)

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

30.

August

2024

Beschwerde

(Urk.

1)

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen

zu

gewähren ,

insbesondere

Heilbehandlungen

und

Taggeld ;

eventuell

sei en

weitere

medizini sche

Abklärungen

an zuordnen

(S.

2

Mitte ).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

in

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

20.

September

2024

auf

Abweisung

der

Beschwer de

(Urk.

6 ).

Dies

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

2 3.

September

2024

zur

Kenntnis

gebracht

(Urk.

9 ). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die

Zusprache

von

Leistungen

der

obligatorischen

Unfallversicherung

setzt

grundsätzlich

das

Vorliegen

eines

Berufs-

oder

Nichtberufsunfalles

oder

einer

Berufskrankheit

voraus

(Art.

E. 1.2 Hat

die

versicherte

Person

den

Gesundheitsschaden

oder

den

Tod

absichtlich

herbeigeführt ,

so

besteht

gemäss

Art.

37

Abs.

1

UVG

mit

Ausnahme

der

Bestattungskosten

kein

Anspruch

auf

Versicherungsleistungen.

Die

absichtliche

Gesundheitsschädigung

schliesst

auch

den

Eventualvorsatz

mit

ein

(BGE

143

V

285

E.

4.2.4).

Wollte

sich

die

versicherte

Person

nachweislich

das

Leben

nehmen

oder

sich

selbst

verstümmeln,

so

findet

Art.

37

Abs.

1

UVG

keine

Anwendung,

wenn

die

versicherte

Person

zur

Zeit

der

Tat

ohne

Verschulden

gänzlich

unfähig

war,

vernunftgemäss

zu

handeln,

oder

wenn

die

Selbsttötung,

der

Selbsttötungs versuch

oder

die

Selbstverstümmelung

die

eindeutige

Folge

eines

versicherten

Unfalls

war

(Art.

48

der

Verordnung

über

die

Unfallversicherung,

UVV;

BGE

140

V

220

E.

3.2).

Der

Suizid

oder

Suizidversuch,

der

im

Zustand

der

vollständigen

Urteilsunfähig keit

begangen

wird,

ist

demnach

einem

Unfallereignis

gleichgestellt ,

sofern

das

Ereignis

im

Übrigen

die

Kriterien

des

Unfallbegriffs

erfüllt.

Demgegenüber

sind

Suizide

oder

Suizidversuche,

die

im

Zustand

einer

lediglich

verminderten

Urteils fähigkeit

verübt

werden,

vom

Ausschlusstatbestand

der

absichtlichen

Selbst schädigung

im

Sinne

von

Art.

37

Abs.

1

UVG

nicht

ausgenommen

(vgl.

BGE

140

V

220

E.

3.3.1-3.3.3,

129

V

95

E.

3.1).

E. 1.3 Rechtsprechungsgemäss

ist

aufgrund

der

Macht

des

Selbsterhaltungstriebes

in

der

Regel

von

einer

natürlichen

Vermutung

der

Unfreiwilligkeit

einer

Selbsttötung

und

damit

vom

Vorliegen

eines

Unfalles

auszugehen,

wenn

Zweifel

bestehen,

ob

der

Tod

einer

versicherten

Person

durch

Unfall

oder

Suizid

herbeigeführt

worden

ist.

Dass

die

versicherte

Person

willentlich

aus

dem

Leben

geschieden

ist,

darf

daher

nur

dann

als

nachgewiesen

gelten,

wenn

gewichtige

Indizien

jede

andere,

den

Umständen

angemessene

Deutung

ausschliessen.

Deshalb

ist

in

solchen

Fällen

zunächst

von

der

durch

den

Selbsterhaltungstrieb

gegebenen

Vermutung

auszugehen,

es

liege

keine

Selbsttötung

vor,

und

sodann

zu

fragen,

ob

derart

überzeugende

Umstände

vorliegen,

dass

diese

Vermutung

widerlegt

wird.

Eine

solche

Vermutung

führt

faktisch

zu

einer

Umkehr

der

Beweislast

( Urteile

des

Bundesgerichts

8C_555/2020

vom

16.

Dezember

2020

E.

2.2.3

und

8C_773/2016

vom

20.

März

2017

E.

3.3,

je

mit

Hinweisen).

Damit

ist

im

Falle

einer

Beweislosigkeit

zur

Frage,

ob

eine

versicherte

Person

eine

Selbsttötung

beging

oder

ob

sie

unfreiwillig

verstorben

ist,

von

einem

unfrei willigen

Tod

auszugehen.

Die

Vermutung

verbietet

aber

nicht,

aus

dem

Umstand,

dass

aufgrund

der

Sachlage

ein

unfreiwilliger

Tod

als

weniger

wahrscheinlich

als

ein

Suizid

erscheint,

auf

das

Vorliegen

einer

Selbsttötung

zu

schliessen.

Bei

mehreren

möglichen

Varianten

hat

die

Beurteilung,

ob

ein

Suizid(-versuch)

oder

ein

Unfall

vorliegt,

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

erfolgen;

es

müssen

nicht

alle

möglichen

Varianten

mit

Sicherheit

ausge schlossen

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_552/2019

vom

23.

Dezember

2019

E.

5.1

mit

Hinweisen).

E. 1.4 Die

Urteilsfähigkeit

der

versicherten

Person

ist

in

Bezug

auf

die

in

Frage

stehende

konkrete

Handlung

und

unter

Würdigung

der

bei

ihrer

Vornahme

herrschenden

objektiven

und

subjektiven

Verhältnisse

zu

prüfen

(vgl.

zum

Ganzen:

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_496/2008

vom

17.

April

2009

E.

2.3).

Ob

die

Tat

ohne

Wissen

und

Willen

erfolgte,

ist

nicht

entscheidend,

denn

eine

Absicht,

und

sei

es

auch

nur

in

Form

eines

völlig

unreflektierten,

dumpfen

Willensimpulses,

ist

stets

festzustellen;

sonst

liegt

keine

Selbsttötung

bzw.

kein

Suizidversuch

vor.

Mass geblich

ist

einzig,

ob

im

entscheidenden

Moment

jenes

Minimum

an

Besinnungs fähigkeit

zur

kritischen,

bewussten

Steuerung

der

endothymen

(d.h.

vor

allem

der

triebhaften

innerseelischen)

Abläufe

vorhanden

war.

Damit

eine

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

entsteht,

muss

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

eine

Geisteskrankheit

oder

eine

schwere

Störung

des

Bewusstseins

erstellt

sein.

Das

heisst,

es

braucht

den

Nachweis

psychopathologischer

Symptome

wie

Wahn,

Sinnestäuschungen,

depressiver

Stupor

(plötzlicher

Erregungszustand

mit

Selbst tötungstendenz),

Raptus

(plötzlicher

Erregungszustand

als

Symptom

einer

seelischen

Störung)

u.a.m.

Dazu

muss

das

Motiv

zum

Suizid

oder

Suizidversuch

aus

der

geisteskranken

Symptomatik

stammen,

mit

anderen

Worten

muss

die

Tat

«unsinnig»

sein.

Eine

blosse

«Unverhältnismässigkeit»

der

Tat,

indem

der

Suizi dent

seine

Lage

in

depressiv-verzweifelter

Stimmung

einseitig

und

voreilig

ein schätzt,

genügt

zur

Annahme

von

Urteilsunfähigkeit

nicht.

Demzufolge

muss

der

Unfallcharakter

einer

suizidalen

Handlung

verneint

werden,

wenn

sie

lediglich

als

unverhältnismässig

zu

bezeichnen

ist

und

nur

diesbezüglich

eine

vollständige

Urteilsunfähigkeit

besteht

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_359/2021

vom

E. 1.5 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1 ). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

aus ,

es

sei

unbestritten,

dass

der

Beschwerdeführer

am

...

Januar

2024

einen

Suizidversuch

begangen

habe

(S.

5

Mitte).

Gestützt

auf

die

Beurteilung

der

Versicherungs medi zinerin

D.___

könne

zum

Zeitpunkt

des

Ereignisses

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

von

einer

vollständig

aufgehobenen

Fähigkeit,

vernunftge mäss

zu

handeln,

ausgegangen

werden.

Bereits

seit

Juli

2023

habe

sich

der

Beschwerdeführer

mit

dem

Thema

Sinnhaftigkeit

beschäftigt

und

zu

diesem

Zeit punkt

erstmals

suizidale

Gedanken

geäussert.

Bereits

damals

hätte

er

sich

Gedan ken

über

verschiedene

Möglichkeiten

gemacht,

wie

man

seinem

Leben

ein

Ende

setzen

könnte

(S.

E. 6 Abs.

1

UVG).

Ein

Unfall

ist

gemäss

Art.

4

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

die

plötzliche,

nicht

beabsichtigte

schädigende

Einwirkung

eines

ungewöhnlichen

äusseren

Faktors

auf

den

menschlichen

Körper,

die

eine

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

oder

den

Tod

zur

Folge

hat.

E. 7 Juli

2021

E.

2.4

mit

Hinweisen).

Die

leistungsansprechende

Person

muss

bei

Suizid

oder

-versuch

die

Urteilsun fähigkeit

nach

Art.

16

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs

(ZGB)

zur

Zeit

der

Tat

nachweisen.

Den

Parteien

obliegt

jedoch

in

dem

vom

Untersuchungsgrund satz

beherrschten

Sozialversicherungsprozess

keine

subjektive

Beweisführungs last

im

Sinne

von

Art.

E. 8 oben).

Anhaltspunkte

für

einen

psychotischen

Zustand

oder

Urteilsunfähigkeit

bestünden

nicht.

Für

eine

Bejahung

der

Leistungspflicht

werde

eine

vollständige

Urteilsunfähigkeit

und

nicht

nur

eine

stark

oder

sehr

erheblich

verminderte

Urteilsfähigkeit

vorausgesetzt.

Auf

weitere

Abklärungen

zur

Frage

der

Urteilsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

im

massgebenden

Zeitpunkt

könne

in

antizipierter

Beweiswürdigung

verzichtet

werden

(S.

E. 8.1 ).

3. 4

Versicherungsmedizinerin

Dr.

med.

D.___ ,

Fachärztin

für

Kinder-

und

Jugendpsychiatrie

und

-psychotherapie,

führte

in

der

Kurzbeurteilung

vom

27.

Mai

2024

(Urk.

7/45)

aus,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

vor

der

stationären

Krisenintervention

im

Juli

2023

aufgrund

von

akuter

Suizidalität

nie

in

fachgerechter

psychiatrisch/psychotherapeutischer

Behandlung

befunden

habe.

Während

der

stationären

Behandlung

sei

die

Verdachtsdiagnose

einer

mittel gradig

depressiven

Episode

mit

akuter

Suizidalität

gestellt

worden.

Diese

Diagnose

sei

in

der

anschliessenden

ambulanten

psychotherapeutischen

Behand lung

nicht

bestätigt

worden,

vielmehr

sei

die

Diagnose

einer

Anpassungsstörung

bei

vorliegenden

akzentuierten

Persönlichkeitszügen

gestellt

worden.

Eine

weitere

Abklärung

in

Richtung

Autismus-Spektrum-Störung

sei

geplant

gewesen

(S.

1

unten).

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

bereits

seit

Juli

2023

mit

dem

Thema

Sinnhaftigkeit

beschäftigt

und

zu

diesem

Zeitpunkt

erstmals

suizidale

Gedanken

geäussert.

Zusätzlich

habe

es

psychosoziale

Belastungsfaktoren

an

der

Ausbil dungsstätte

gegeben,

was

letztlich

mit

zu

einer

Kurzschlussreaktion

geführt

habe.

Die

letzte

Sitzung

mit

dem

Psychologen

habe

der

Beschwerdeführer

mit

der

Äusserung

verlassen,

dass

es

für

ihn

keinen

Grund

gäbe,

seinem

Leben

nicht

schon

heute

ein

Ende

zu

setzen.

Diese

Äusserung

habe

er

anschliessend

durch

den

Sturz

von

der

Brücke

in

die

Tat

umgesetzt.

Die

Fähigkeit ,

vernunftgemäss

zu

handeln ,

sei

nicht

mindestens

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

gänzlich

aufgehoben

gewesen

(S.

2). 4. 4.1

Der

Beschwerdeführer

machte

geltend,

dass

die

Urteilsfähigkeit

bei

Jugendlichen

vertieft

überprüft

werden

müsse.

Bei

der

Beurteilung

der

Urteilsfähigkeit

von

Kindern

wird

auf

die

durchschnitt liche

Entwicklung

abgestellt

und

deshalb

nach

Altersklassen

aufgegliedert.

Vierzehn-

bis

Sechzehnjährige

werden

gemäss

der

Rechtsprechung

in

Bezug

auf

einfachere

Sachverhalte

weitgehend

den

Erwachsenen

gleichgestellt

(Urteil

des

Bundesgerichts

4C.225/2003

vom

24.

Februar

2004

E.

5.2

mit

Hinweisen).

Der

Beschwerdeführer,

welcher

am

6.

August

2007

geboren

wurde

(Urk.

7/1),

hatte

am

...

Januar

2024

das

sechzehnte

Altersjahr

bereits

vollendet.

Es

ist

daher

davon

auszugehen,

dass

er

aufgrund

seines

Alter s

die

Voraussetzungen

der

Urteilsfähigkeit

hinsichtlich

eines

Selbsttötungsversuches

erfüllte.

Fraglich

und

zu

prüfen

ist

indes,

ob

der

Beschwerdeführer

zu

diesem

Zeitpunkt

auch

von

seinem

Gesundheitszustand

und

seiner

psychischen

Verfassung

her

fähig

war,

vernunftgemäss

zu

handeln.

4.2

Der

Beschwerdeführer

machte

geltend,

dass

die

Beschwerdegegnerin

ihre

Unter suchungspflicht

nicht

erfüllt

habe,

da

nur

eine

sehr

kurze

Aktenbeurteilung

vorliege.

Aus

medizinischer

Sicht

liegen

der

Kurzaustrittsbericht

der

Ärzte

der

E.___

vom

28.

Juli

2023

(E.

3. 1 ) ,

der

Bericht

des

behandelnden

Psychologen

B.___

vom

E. 9 Mitte).

Im

Rahmen

der

Beschwerdeantwort

(Urk.

6)

hielt

die

Beschwerdegegnerin

fest,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

unmittelbar

vor

dem

Suizidversuch

in

einer

Sitzung

mit

dem

behandelnden

Psychologen

B.___

befunden

habe.

Dadurch

sei

es

B.___

möglich

gewesen,

detailliert

und

basierend

auf

eigenen

Untersuchungen

zum

Geisteszustand

des

Beschwerdeführers

Stellung

zu

nehmen.

Seine

medizinische

Einschätzung

sei

Grundlage

für

die

versicherungs interne

Beurteilung

durch

Dr.

D.___

gewesen,

welche

eine

gänzliche

Urteilsun fähigkeit

verneint

habe

(S.

1

unten).

Psychotherapeut

B.___

habe

psychotische

Symptome,

eine

depressive

Grunderkrankung

und

eine

medikamen töse

Behandlung

verneint

(S.

2

oben). 2.2

Die

Vertreterin

des

Beschwerdeführer s

machte

in

der

Beschwerde

(Urk.

1)

geltend,

dass

die

Beschwerdegegnerin

ihre

Untersuchungspflicht

nicht

erfüllt

habe.

Es

gebe

einzig

eine

sehr

kurze

Aktenbeurteilung

durch

eine

Fachärztin

für

Kinder-

und

Jugendpsychiatrie

( D.___ ).

Es

scheine

nicht

so,

dass

diese

Ärztin

die

Urteilsfähigkeit

des

16jährigen

Beschwerdeführers

vertieft

überprüft

habe.

Insbe sondere

wäre

dies

auch

im

Zusammenhang

mit

dem

geäusserten

Verdacht

einer

Autismus-Spektrum-Störung

und

der

bereits

geäusserten

Diagnose

einer

Depression

notwendig

gewesen

(S.

4

Mitte).

Bei

Minderjährigen

sei

die

Urteils fähigkeit

auf

jeden

Fall

vertieft

zu

überprüfen

(S.

4

unten).

Vorliegend

müsse

die

Urteilsfähigkeit

im

Zeitpunkt

des

Sprungs

verneint

werden.

Der

Beschwerdeführer

sei

kurz

vor

dem

Sprung

von

der

Brücke

bei

seinem

Psychologen

gewesen.

Gegen

Ende

des

Gesprächs

habe

seine

Stimmung

plötzlich

aus

unersichtlichen

Gründen

gewechselt ,

und

er

sei

in

eine

negativistische

Gedankenspirale

und

einen

plötzlichen

Erregungszustand

geraten,

sei

unvermittelt

sehr

frustriert,

wütend

und

in

grosser

Not

gewesen,

so

dass

er

nicht

mehr

in

der

Lage

gewesen

sei,

alternative

Perspektiven

zu

erkennen

und

sich

auf

Lösungsansätze

einzulassen

(S.

5

f.).

Der

Beschwerdeführer

sei

unvermittelt

nicht

mehr

ansprechbar

respektive

erreichbar

gewesen.

Er

sei

plötzlich

aus

dem

Gespräch

und

zur

Überführung

gerannt,

wo

er

hinuntergesprungen

sei .

Es

sei

zu

einer

impulsiven

Kurzschluss handlung

gekommen

(S.

6

oben).

Auch

der

Sprung

von

der

Brücke

selbst

spreche

gegen

eine

Urteilsfähigkeit

im

Moment

des

Sprungs,

zumal

die

Höhe

nur

5.4

Meter

betragen

habe.

Es

handle

sich

um

ein

irrationales

Verhalten

(S.

6

Mitte).

2.3

Es

ist

unbestritten

und

ergibt

sich

aus

den

Akten,

dass

der

Beschwerdeführer

am

...

Januar

2024

in

suizidaler

Absicht

von

einer

Fussgängerüberführung

sprang

(vgl.

auch

den

Rapport

der

Stadtpolizei

C.___

vom

23.

Januar

2024,

Urk.

7 /15 ).

Str it tig

und

zu

prüfen

bleibt,

ob

der

Beschwerdeführer

im

Zeitpunkt

des

Suizid versuch s

gänzlich

unfähig

war,

vernunftgemäss

zu

handeln,

da

nur

in

diesem

Fall

Anspruch

auf

Versicherungsleistungen

besteht

(vgl.

vorstehende

E.

1.2). 3. 3.1

Der

Beschwerdeführer

befand

sich

vom

7.

bis

E. 12 Juli

2023

in

der

E.__

(E.___ ).

Im

definitiven

Kurzaustrittsbericht

vom

28.

Juli

2023

(Urk.

7/27/2-3)

wurde

als

Diagnose

der

Verdacht

auf

eine

mittelgradige

depressive

Störung

mit

akuter

Suizidalität

genannt

(S.

1).

Der

Beschwerdeführer

sei

notfallmässig

per

ärztlicher

Fürsorgerischer

Unterbringung

wegen

akuter

Selbstgefährdung

eingetreten.

Er

habe

einem

Mitarbeiter

und

später

einem

Diakon

erzählt,

dass

sein

Leben

keinen

Sinn

mehr

machen

würde

und

er

sich

überlege,

wie

er

sich

das

Leben

nehmen

könnte

(S.

2

oben).

Aufgrund

der

kurzen

Aufenthaltsdauer

werde

eine

weitere

Diagnostik

im

ambulanten

Setting

emp fohlen .

Es

bestünden

Hinweise

auf

eine

depressive

Symptomatik

mit

berichteter

Freudlosigkeit

von

Dingen,

die

ihm

früher

Spass

gemacht

hätten ,

und

einer

leichten

Antriebsminderung

(S.

2

unten).

3.2

Der

Vaters

des

Beschwerdeführers

führte

im

Rahmen

einer

Besprechung

bei

der

Beschwerdegegnerin

am

E. 13 März

202 4

(Urk.

7/23)

aus,

dass

der

Beschwerde führer

nach

der

Einweisung,

welche

mit

Handschellen

im

Gefangenentransport

erfolgt

sei,

ein

anderer

Junge

gewesen

sei

(S.

1

unten).

Er

habe

sich

stark

zurückgezogen

(S.

2

oben,

S.

3

oben).

Am

Tag

vor

dem

Vorfall

habe

er

eine

SMS

des

Lehrmeisters

erhalten,

dass

man

über

die

Vertragsauflösung

sprechen

müsse.

Am

Morgen

des

Vorfalls

habe

er

den

Beschwerdeführer

noch

gefragt,

wie

es

in

der

Lehre

laufe.

Der

Beschwerdeführer

habe

erwidert,

dass

es

nicht

so

gut

laufe ,

er

habe

Fehler

gemacht.

Der

Vater

des

Beschwerdeführers

hielt

fest,

dass

er

sich

sicher

sei,

dass

der

Beschwerdeführer

die

erstbeste

Brücke

genommen

habe

und

die

Tat

im

Affekt

und

nicht

im

Bewusstsein

verübt

habe.

Diese

Brücke

wähle

man

nicht

aus,

wenn

man

sich

das

Leben

nehmen

möchte.

Die

Brücke

sei

nämlich

nicht

übermässig

hoch ,

und

zudem

komme

an

dieser

Stelle

am

s chnellsten

Hilfe.

Der

Beschwerdeführer

habe

ein

logisches

Verständnis

für

diese

Dinge;

wenn

er

sich

wirklich

hätte

umbringen

wollen,

hätte

er

es

auch

geschafft

(S.

3

Mitte).

Der

Beschwerdeführer

habe

von

einer

allfälligen

Vertragsauflösung

gewusst

oder

es

geahnt,

da

sei

er

sich

zu

100

%

sicher.

Dies

sei

sicher

der

unmittelbare

Auslöser

für

den

Suizidversuch

gewesen

(S.

3

unten).

Vor

der

Einweisung

in

die

E.___

habe

der

Beschwerdeführer

nie

in

ärztlicher

Behandlung

wegen

einer

Geisteskrankheit

oder

wegen

seelischer

Störungen

gestanden

(S.

5

Mitte).

3.3

B.___ ,

Psychologe

FSP

/

e idg.

a nerkannter

Psychotherapeut,

führte

im

Bericht

vom

19.

April

2024

zuhanden

der

Beschwerdegegnerin

(Urk.

7/39)

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

dem

E. 17 August

2023

bei

ihm

in

Behandlung

gestanden

sei

(S.

1

Ziff.

1).

Eine

notfallmässige

Klinikeinweisung

gegen

den

Willen

des

Beschwerdeführers

habe

zu

einer

massiven

Verunsicherung

geführt.

Primäres

Anliegen

der

Behandlung

seien

die

verstörenden

Erlebnisse

im

Kontext

der

Klinikeinweisung

gewesen,

aber

auch

verschiedene

Schwierigkeiten

am

Arbeitsplatz,

damit

verbundene

Überforderungsgefühle

und

eine

damit

ausgelöste

Sinnkrise

(S.

1

Ziff.

2).

Er

habe

zuletzt

am

Tag

des

Ereignisses

Kontakt

mit

dem

Beschwerdeführer

gehabt.

Der

Beschwerdeführer

habe

seine

Praxis

am

Ende

der

auf

50

Minuten

begrenzten

Sitzung

verlassen,

trotz

seiner

Versuche,

ihn

davon

abzuhalten

und

einen

Einbezug

der

Eltern

abzuwarten

(S.

1

Ziff.

3).

Zum

Zeitpunkt

des

letzten

Kontaktes

habe

sich

der

Beschwerdeführer

als

stark

gestresster

Jugendlicher

gezeigt,

der

mit

einer

Akzentuierung

an

psychosozialen

Belastungsfaktoren,

allen

voran

Problemen

am

Arbeitsplatz

sowie

Ereignisse n ,

die

zur

Herabsetzung

der

Selbstachtung

geführt

hätten,

massiv

überfordert

gewesen

sei.

Mit

einer

Häufung

von

Fehlern

am

Arbeitsplatz

bei

gleichzeitigem

Mangel

an

Unterstützung

und

Verständnis

seitens

der

Ausbildner

sei

er

unter

einen

sehr

hohen

Druck

geraten.

In

der

letzten

Therapiesitzung

hätten

sie

erneut

über

verschiedene

Lösungsansätze

(inklusive

Lehrstellenwechsel)

gesprochen

(S.

2

oben

Ziff.

4.1 ).

Aus

ihm

unersichtlichen

Gründen

habe

die

Stimmung

des

Beschwerdeführers

gegen

Ende

des

Gesprächs

unerwartet

und

abrupt

gewechselt.

Dabei

habe

sich

der

Jugendliche

auffallend

negativ

und

abwertend

zu

den

erarbeiteten

Lösungsmöglichkeiten

geäussert

und

sei

in

eine

stark

negativistische,

pessimistische

Gedankenspirale

mit

suizidalen

Absichten

geraten ,

in

der

ihm

alles

«Durchhalten»

auf

einmal

als

nutzlos

vorgekommen

sei.

Dabei

habe

er

sehr

frustriert

gewirkt ,

wütend

und

in

einer

grossen

Not ,

so

dass

er

nicht

mehr

in

der

Lage

gewesen

sei,

alternative

Perspektiven

zu

erkennen

und

sich

auf

ein

lösungsorientiertes

Gespräch

mit

Einbezug

der

Eltern

einzulassen.

Als

er

die

Eltern

angerufen

habe,

habe

der

Beschwerdeführer

auf

die

Uhrzeit

und

das

Ende

der

Therapiesitzung

verwiesen

und

sei

davongelaufen.

Er

vermute,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

mit

seiner

Ankündigung,

ihn

erst

nach

Einbezug

der

Eltern

wieder

gehen

zu

lassen,

unter

Druck

gesetzt

gefühlt

habe ,

und

es

in

der

Folge

zu

einer

impulsiven

Kurzschlusshandlung

gekommen

sei

(S.

2

Mitte

Ziff.

4.1 ).

Zum

psychopathologischen

Befund

gab

B.___

an,

der

16.5 - jährige

Beschwerdeführer

sei

wach,

bewusstseinsklar

und

allseits

orientiert

gewesen

(S.

2

unten

Ziff.

4.1 ).

Das

formale

Denken

sei

tendenziell

eingeengt

gewesen ,

inhaltlich

von

starkem

Ungerechtigkeitsempfinden

rund

um

mangelhafte

Ausbildungs bedingungen

im

Lehrbetrieb

sowie

von

mangelnden

Zukunftsperspektiven

bestimmt .

Es

hätt en

keine

Hinweise

auf

Wahn,

Sinnestäuschungen

und/oder

Ich-Störungen

bestanden .

Es

habe

eine

Tendenz

zu

Misstrauen

vor

dem

Hintergrund

eines

ausgeprägten

Autonomie-

und

Kontrollbedürfnisses

vorgelegen .

Gegen

Ende

der

Sitzung

sei

es

zu

einem

abrupten

Stimmungs einbruch

gekommen,

wobei

sich

der

Jugendliche

frustriert,

bei

Verlassen

der

Sitzung

auch

erregt

und

verärgert

gezeigt

habe

(S.

3

oben

Ziff.

4.1 ).

Die

Bereitschaft

zur

Behandlung

sowie

Kooperation

sei

im

Verlauf

der

Behandlung

fluktuierend,

am

Ende

der

letzten

Konsultation

stark

eingeschränkt,

gegenüber

einer

Zusammenarbeit

mit

den

Eltern

im

Rahmen

von

Familiengesprächen

grundsätzlich

abwehrend

gewesen.

Eine

Selbstgefährdung

im

Sinne

von

Lebensüberdrussgedanken

mangels

Sinn haftigkeit

im

Leben

sei

bekannt

und

seit

Beginn

der

Psychotherapie

nur

beschränkt

absprachefähig

gewesen.

Der

Beschwerdeführer

habe

am

Ende

der

Sitzung

überraschend

die

Ansicht

geäussert,

dass

es

für

ihn

keinen

Grund

gäbe,

seinem

Leben

nicht

schon

heute

ein

Ende

zu

setzen

(S.

3

Mitte

Ziff.

4.1 ).

Es

hätten

keine

Hinweise

auf

psychotische

Symptome

bestanden

(S.

3

Ziff.

4.2).

Der

Beschwerdeführer

sei

nicht

medikamentös

behandelt

worden

(S.

3

Ziff.

5).

Die

Diagnostik

sei

im

Zeitpunkt

des

Ereignisses

noch

nicht

abgeschlossen

gewesen.

Es

liege

eine

Anpassungsstörung

mit

vorwiegend

anderen

Gefühlen

(ICD-10

F.43.23)

vor

(S.

3

Ziff.

6).

Zudem

bestehe

ein

Verdacht

auf

eine

Autismus-Spektrum-Störung

(Abklärungen

seien

geplant

gewesen),

differentialdiagnostisch

zeigten

sich

akzentuierte

Persönlichkeitszüge

mit

Beginn

in

der

Kindheit.

Fremdanamnestisch

seien

Emotionsregulationsschwierigkeiten

sowie

eine

situa tiv

erhöhte

Impulsivität

bekannt

gewesen.

Für

eine

umschriebene

depressive

Grunderkrankung

gebe

es

keine

Hinweise

(S.

4

oben

Ziff.

6 ).

Gemäss

fremdanam nestischen

Angaben

der

Eltern

habe

der

Beschwerdeführer

bereits

als

Kind

akzentuierte

Persönlichkeitszüge

mit

rigiden

und

dichotomen

Kognitionen

(im

Sinne

eines

schwarz-weiss

beziehungsweise

sehr

rigiden

und

sturen

Denkens)

gezeigt,

insbesondere

in

Situationen,

in

denen

er

sich

bedrängt,

eingeschränkt

oder

unter

Druck

gesetzt

gefühlt

habe.

In

Krisensituationen

sei

es

ihm

zudem

auffallend

schwergefallen,

Hilfe

und

Unterstützung

von

anderen

Personen

anzunehmen

(S.

4

Mitte

Ziff.

E. 19 April

2024

(E.

3.3)

sowie

die

Kurzbeurteilung

der

Versicherungs medi zinerin

Dr.

D.___

vom

27.

Mai

2024

(E.

3.4)

vor.

Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versiche rungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_381/2024

vom

14.

Februar

2025

E.

2.3).

Das

Anstellungsverhältnis

einer

versicherungsinternen

Fachperson

zum

Versiche rungsträger

alleine

lässt

nicht

schon

auf

mangelnde

Objektivität

und

Befangen heit

schliessen

(BGE

137

V

210

E.

1.4,

135

V

465

E.

4.4).

Soll

ein

Versicherungs fall

jedoch

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungs internen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzuneh men

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1,

139

V

225

E.

5.2,

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7).

Vorliegend

befand

sich

der

Beschwerdeführer

unmittelbar

vor

dem

Sprung

von

der

Brücke

bei

seinem

behandelnden

Psychologen

B.___ .

Dieser

war

dadurch

in

der

Lage,

den

psychischen

Zustand

des

Beschwerdeführers

ausführlich

und

zeitnah

zu

beschreiben.

Der

Bericht

von

B.___

bildete

denn

auch

die

Grundlage

für

die

versicherungsinterne

Beurteilung

durch

Dr.

D.___ .

Auf

eine

eigene

Untersuchung

des

Beschwerdeführers

konnte

vor

diesem

Hintergrund

verzichtet

werden.

Das

Aktengutachten

der

Versicherungsmedizinerin

Dr.

D.___ ,

welches

sich

auf

den

Bericht

von

B.___

stützt,

ist

voll

beweiswertig.

Es

liegen

keine

entgegenstehenden

ärztlichen

Beurteilungen

vor ,

und

es

bestehen

keine

auch

nur

geringen

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungs inter nen

ärztlichen

Feststellungen. 4. 3

Wie

vorstehend

ausgeführt

(vgl.

E.

1.4),

muss

mit

überwiegender

Wahrschein lichkeit

eine

Geisteskrankheit

oder

eine

schwere

Störung

des

Bewusstseins

erstellt

sein ,

damit

eine

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

entsteht .

Das

heisst,

es

braucht

den

Nachweis

psychopathologischer

Symptome

wie

Wahn,

Sinnestäu schungen,

depressiver

Stupor

(plötzlicher

Erregungszustand

mit

Selbsttötungs tendenz),

Raptus

(plötzlicher

Erregungszustand

als

Symptom

einer

seelischen

Störung)

oder

dergleichen.

Dazu

muss

das

Motiv

zum

Suizid

oder

Suizidversuch

aus

der

geisteskranken

Symptomatik

stammen,

mit

anderen

Worten

muss

die

Tat

"unsinnig"

sein.

So

bejahte

d as

Bundesgericht

eine

vollständige

Urteilsunfähig keit

im

Falle

eines

Versicherten

mit

einer

paranoid-wahnhaften

Symptomatik,

der

sich

als

Marionette

in

einem

Spiel

fühlte

und

sich

in

der

wahnhaften

Vorstellung

befand,

dass

er

sich

töten

müsse,

damit

seine

Kinder

leben

könnten

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_791/2023

vom

18.

Juni

2024).

4.4

Vorliegend

fehlen

konkrete

Anhaltspunkte

dafür,

dass

der

Beschwerdeführer

sich

unmittelbar

vor

der

fraglichen

Suizidhandlung

in

einem

psychischen

Ausnahme zustand

bef unden

h ä tte

und

er

deswegen

völlig

urteilsunfähig

gewesen

wäre .

Aus

der

Stellungnahme

des

behandelnden

Psychologen

B.___

ergibt

sich ,

dass

der

Beschwerdeführer

gegen

Ende

des

Therapiegesprächs

frustriert

und

wütend

war.

Er

litt

jedoch

nicht

an

psychotischen

Symptomen

im

engeren

psychopathologischen

Sinne.

B.___

verneinte

Hinweise

auf

Wahn,

Sinnestäuschungen

oder

Ich-Störungen.

Er

beschrieb

den

Beschwerdeführer

als

bewusstseinsklar

und

allseits

orientiert

und

ging

von

einer

impulsiven

Kurz schlusshandlung

aus .

Auch

aus

dem

Bericht

der

Ärzte

der

E.___

ergeben

sich

keine rlei

Anhaltspunkte

für

psychotische

Symptome.

Schliesslich

sind

auch

den

Schilderungen

des

Vaters

des

Beschwerdeführers

keine

Hinweise

dahingehend

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

den

Bezug

zur

Realität

krankheitsbedingt

teilweise

oder

vollständig

verloren

hätte.

Vor

diesem

Hintergrund

kam

Versiche rungsmedizinerin

Dr.

D.___

zum

Schluss,

dass

die

Fähigkeit,

vernunftgemäss

zu

handeln,

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

gänzlich

aufgehoben

gewesen

sei.

Dies

erscheint

angesichts

der

Aktenlage

nachvollziehbar.

Beschwerdeweise

wurde

geltend

gemacht,

dass

der

Sprung

von

der

Brücke

selbst

gegen

eine

Urteilsfähigkeit

im

Moment

des

Sprungs

spreche,

zumal

die

Höhe

«nur»

5.4

Meter

betragen

habe.

Dies er

Umstand

weist

zwar

auf

eine

gewisse

Beeinträchtigung

der

Urteilsfähigkeit

hin.

Daraus

kann

indessen

nicht

geschlossen

werden,

dass

es

dem

Beschwerdeführer

im

massgebenden

Zeitpunkt

gänzlich

an

der

Fähigkeit

zu

vernunftgemässem

Entscheiden

und

Handeln

gefehlt

hätte .

Für

den

Anspruch

auf

Versicherungsleistungen

reicht

es

nicht

aus,

wenn

der

Suizidversuch

im

Zustand

einer

lediglich

verminderten

Urteilsfähigkeit

verübt

wurde

(vgl.

vorstehend

E.

1.2). 4. 5

Auf

weitere

Abklärungen

zur

Frage

der

Urteilsfähigkeit

de s

Beschwerdeführer s

im

massgebenden

Zeitpunkt

k ann

in

antizipierender

Beweiswürdigung

verzichtet

werden.

Von

einer

nachträglichen

psychiatrischen

Begutachtung

des

Beschwer deführers

wären

für

den

vorliegend

massgebenden

Zeitpunkt

keine

neuen

Erkenntnisse

zu

erwarten.

Auch

die

Bestätigung

der

Verdachtsdiagnose

einer

Autismus-Spektrum-Störung

würde

nichts

daran

ändern,

dass

im

fraglichen

Zeitpunkt

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

keine

psychotischen

Symptome

vorlagen.

4.6

Zusammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

d er

fragliche

Suizidversuch

nicht

als

geradezu

unsinnig

im

eingangs

umschriebenen

Sinne

(E.

1.4)

erscheint

und

das

Motiv

zum

Suizidversuch

des

Beschwerdeführers

nicht

aus

einer

geisteskranken

Symptomatik

stammt .

Der

Beschwerdeführer

wollte

sich

vielmehr

deswegen

das

Leben

nehmen,

weil

er

mit

einer

realen

Belastungssituation

(Probleme

am

Arbeitsplatz)

nicht

adäquat

umgehen

konnte.

Es

ist

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

wütend

und

erregt

war

und

aus

einem

Impuls

heraus

handelte,

so

dass

es

ihm

nicht

möglich

war ,

die

Unverhältnismässigkeit

sein er

Tat

einzusehen.

Er

verkannte

sein e

reale

Gesamtsituation

jedoch

nicht

völlig.

Nach

dem

Gesagte n

besteht

somit

keine

Leistungspflicht

der

Beschwerdegegnerin

für

das

Ereignis

vom

...

Januar

2024.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Lotti

Sigg - Suva - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S ozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2024.00139 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 14.

Juli

2025 in

Sachen X.___ ,

geb.

2007 Beschwerdeführer gesetzlich

vertreten

durch

den

Vater

Y.___ dieser

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Lotti

Sigg Sigg

Schwarz

Advokatur Theaterstrasse

3,

Postfach

2336,

8401

Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach

4358,

6002

Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

2007,

war

seit

August

2022

als

Lehrling

Landmaschinen mechaniker

bei

der

Z.___

in

A.___

tätig

und

dadurch

bei

der

Suva

obligatorisch

gegen

die

Folgen

von

Unfällen

versichert

(vgl.

Urk.

7/1) .

Am

...

Januar

2024

sprang

der

Versicherte

nach

einer

Sitzung

beim

Psychologen

B.___

von

einer

sechs

Meter

hohen

Strassenbrücke

( Über führung

für

Fussgänger

und

Fahrräder )

in

C.___

(Urk.

7 /1,

Urk.

7 /15,

Urk.

7 /39).

Dabei

zog

er

sich

ein

Polytrauma

mit

schwerem

Schädelhirntrauma

zu

(Urk.

7 /2).

Mit

Verfügung

vom

28.

Mai

2024

lehnte

die

Suva

ihre

Leistungspflicht

in

Anwendung

von

Art.

37

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

( UVG )

ab

(Urk.

7/53).

Die

dagegen

erhobene

Einsprache

(Urk.

7/ 67 )

wies

die

Suva

mit

Entscheid

vom

18.

Juli

2024

ab

(Urk.

7/ 71

=

Urk.

2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

18.

Juli

2024

(Urk.

2)

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

30.

August

2024

Beschwerde

(Urk.

1)

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen

zu

gewähren ,

insbesondere

Heilbehandlungen

und

Taggeld ;

eventuell

sei en

weitere

medizini sche

Abklärungen

an zuordnen

(S.

2

Mitte ).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

in

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

20.

September

2024

auf

Abweisung

der

Beschwer de

(Urk.

6 ).

Dies

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

2 3.

September

2024

zur

Kenntnis

gebracht

(Urk.

9 ). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Die

Zusprache

von

Leistungen

der

obligatorischen

Unfallversicherung

setzt

grundsätzlich

das

Vorliegen

eines

Berufs-

oder

Nichtberufsunfalles

oder

einer

Berufskrankheit

voraus

(Art.

6

Abs.

1

UVG).

Ein

Unfall

ist

gemäss

Art.

4

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

die

plötzliche,

nicht

beabsichtigte

schädigende

Einwirkung

eines

ungewöhnlichen

äusseren

Faktors

auf

den

menschlichen

Körper,

die

eine

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

oder

den

Tod

zur

Folge

hat. 1.2

Hat

die

versicherte

Person

den

Gesundheitsschaden

oder

den

Tod

absichtlich

herbeigeführt ,

so

besteht

gemäss

Art.

37

Abs.

1

UVG

mit

Ausnahme

der

Bestattungskosten

kein

Anspruch

auf

Versicherungsleistungen.

Die

absichtliche

Gesundheitsschädigung

schliesst

auch

den

Eventualvorsatz

mit

ein

(BGE

143

V

285

E.

4.2.4).

Wollte

sich

die

versicherte

Person

nachweislich

das

Leben

nehmen

oder

sich

selbst

verstümmeln,

so

findet

Art.

37

Abs.

1

UVG

keine

Anwendung,

wenn

die

versicherte

Person

zur

Zeit

der

Tat

ohne

Verschulden

gänzlich

unfähig

war,

vernunftgemäss

zu

handeln,

oder

wenn

die

Selbsttötung,

der

Selbsttötungs versuch

oder

die

Selbstverstümmelung

die

eindeutige

Folge

eines

versicherten

Unfalls

war

(Art.

48

der

Verordnung

über

die

Unfallversicherung,

UVV;

BGE

140

V

220

E.

3.2).

Der

Suizid

oder

Suizidversuch,

der

im

Zustand

der

vollständigen

Urteilsunfähig keit

begangen

wird,

ist

demnach

einem

Unfallereignis

gleichgestellt ,

sofern

das

Ereignis

im

Übrigen

die

Kriterien

des

Unfallbegriffs

erfüllt.

Demgegenüber

sind

Suizide

oder

Suizidversuche,

die

im

Zustand

einer

lediglich

verminderten

Urteils fähigkeit

verübt

werden,

vom

Ausschlusstatbestand

der

absichtlichen

Selbst schädigung

im

Sinne

von

Art.

37

Abs.

1

UVG

nicht

ausgenommen

(vgl.

BGE

140

V

220

E.

3.3.1-3.3.3,

129

V

95

E.

3.1). 1.3

Rechtsprechungsgemäss

ist

aufgrund

der

Macht

des

Selbsterhaltungstriebes

in

der

Regel

von

einer

natürlichen

Vermutung

der

Unfreiwilligkeit

einer

Selbsttötung

und

damit

vom

Vorliegen

eines

Unfalles

auszugehen,

wenn

Zweifel

bestehen,

ob

der

Tod

einer

versicherten

Person

durch

Unfall

oder

Suizid

herbeigeführt

worden

ist.

Dass

die

versicherte

Person

willentlich

aus

dem

Leben

geschieden

ist,

darf

daher

nur

dann

als

nachgewiesen

gelten,

wenn

gewichtige

Indizien

jede

andere,

den

Umständen

angemessene

Deutung

ausschliessen.

Deshalb

ist

in

solchen

Fällen

zunächst

von

der

durch

den

Selbsterhaltungstrieb

gegebenen

Vermutung

auszugehen,

es

liege

keine

Selbsttötung

vor,

und

sodann

zu

fragen,

ob

derart

überzeugende

Umstände

vorliegen,

dass

diese

Vermutung

widerlegt

wird.

Eine

solche

Vermutung

führt

faktisch

zu

einer

Umkehr

der

Beweislast

( Urteile

des

Bundesgerichts

8C_555/2020

vom

16.

Dezember

2020

E.

2.2.3

und

8C_773/2016

vom

20.

März

2017

E.

3.3,

je

mit

Hinweisen).

Damit

ist

im

Falle

einer

Beweislosigkeit

zur

Frage,

ob

eine

versicherte

Person

eine

Selbsttötung

beging

oder

ob

sie

unfreiwillig

verstorben

ist,

von

einem

unfrei willigen

Tod

auszugehen.

Die

Vermutung

verbietet

aber

nicht,

aus

dem

Umstand,

dass

aufgrund

der

Sachlage

ein

unfreiwilliger

Tod

als

weniger

wahrscheinlich

als

ein

Suizid

erscheint,

auf

das

Vorliegen

einer

Selbsttötung

zu

schliessen.

Bei

mehreren

möglichen

Varianten

hat

die

Beurteilung,

ob

ein

Suizid(-versuch)

oder

ein

Unfall

vorliegt,

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

erfolgen;

es

müssen

nicht

alle

möglichen

Varianten

mit

Sicherheit

ausge schlossen

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_552/2019

vom

23.

Dezember

2019

E.

5.1

mit

Hinweisen). 1.4

Die

Urteilsfähigkeit

der

versicherten

Person

ist

in

Bezug

auf

die

in

Frage

stehende

konkrete

Handlung

und

unter

Würdigung

der

bei

ihrer

Vornahme

herrschenden

objektiven

und

subjektiven

Verhältnisse

zu

prüfen

(vgl.

zum

Ganzen:

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_496/2008

vom

17.

April

2009

E.

2.3).

Ob

die

Tat

ohne

Wissen

und

Willen

erfolgte,

ist

nicht

entscheidend,

denn

eine

Absicht,

und

sei

es

auch

nur

in

Form

eines

völlig

unreflektierten,

dumpfen

Willensimpulses,

ist

stets

festzustellen;

sonst

liegt

keine

Selbsttötung

bzw.

kein

Suizidversuch

vor.

Mass geblich

ist

einzig,

ob

im

entscheidenden

Moment

jenes

Minimum

an

Besinnungs fähigkeit

zur

kritischen,

bewussten

Steuerung

der

endothymen

(d.h.

vor

allem

der

triebhaften

innerseelischen)

Abläufe

vorhanden

war.

Damit

eine

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

entsteht,

muss

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

eine

Geisteskrankheit

oder

eine

schwere

Störung

des

Bewusstseins

erstellt

sein.

Das

heisst,

es

braucht

den

Nachweis

psychopathologischer

Symptome

wie

Wahn,

Sinnestäuschungen,

depressiver

Stupor

(plötzlicher

Erregungszustand

mit

Selbst tötungstendenz),

Raptus

(plötzlicher

Erregungszustand

als

Symptom

einer

seelischen

Störung)

u.a.m.

Dazu

muss

das

Motiv

zum

Suizid

oder

Suizidversuch

aus

der

geisteskranken

Symptomatik

stammen,

mit

anderen

Worten

muss

die

Tat

«unsinnig»

sein.

Eine

blosse

«Unverhältnismässigkeit»

der

Tat,

indem

der

Suizi dent

seine

Lage

in

depressiv-verzweifelter

Stimmung

einseitig

und

voreilig

ein schätzt,

genügt

zur

Annahme

von

Urteilsunfähigkeit

nicht.

Demzufolge

muss

der

Unfallcharakter

einer

suizidalen

Handlung

verneint

werden,

wenn

sie

lediglich

als

unverhältnismässig

zu

bezeichnen

ist

und

nur

diesbezüglich

eine

vollständige

Urteilsunfähigkeit

besteht

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_359/2021

vom

7.

Juli

2021

E.

2.3

mit

Hinweisen).

Für

den

Nachweis

der

Urteilsunfähigkeit

ist

nicht

bloss

die

zu

beurteilende

Suizidhandlung

von

Bedeutung

und

somit

nicht

allein

entscheidend,

ob

diese

als

unvernünftig,

uneinfühlbar

oder

abwegig

erscheint.

Vielmehr

ist

auf

Grund

der

gesamten

Umstände,

wozu

das

Verhalten

und

die

Lebenssituation

der

versicher ten

Person

vor

dem

Selbsttötungsereignis

insgesamt

gehören,

zu

beurteilen,

ob

sie

in

der

Lage

gewesen

wäre,

den

Suizid

oder

Suizidversuch

vernunftmässig

zu

vermeiden

oder

nicht.

Der

Umstand,

dass

die

Suizidhandlung

als

solche

sich

nur

durch

einen

krankhaften,

die

freie

Willensbetätigung

ausschliessenden

Zustand

erklären

lässt,

stellt

nur

ein

Indiz

für

das

Vorliegen

von

Urteilsunfähigkeit

dar .

An

deren

Nachweis

sind

keine

strengen

Anforderungen

zu

stellen;

er

gilt

als

geleistet,

wenn

eine

durch

übermächtige

Triebe

gesteuerte

Suizidhandlung

als

wahrscheinlicher

erscheint

als

ein

noch

in

erheblichem

Masse

vernunftgemässes

und

willentliches

Handeln

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_359/2021

vom

7.

Juli

2021

E.

2.4

mit

Hinweisen).

Die

leistungsansprechende

Person

muss

bei

Suizid

oder

-versuch

die

Urteilsun fähigkeit

nach

Art.

16

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs

(ZGB)

zur

Zeit

der

Tat

nachweisen.

Den

Parteien

obliegt

jedoch

in

dem

vom

Untersuchungsgrund satz

beherrschten

Sozialversicherungsprozess

keine

subjektive

Beweisführungs last

im

Sinne

von

Art.

8

ZGB.

Eine

Beweislast

besteht

nur

insofern,

als

im

Falle

der

Beweislosigkeit

der

Entscheid

zu

Ungunsten

jener

Partei

ausfällt,

die

aus

dem

unbewiesen

gebliebenen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte.

Diese

Beweisregel

greift

allerdings

erst

Platz,

wenn

es

sich

als

unmöglich

erweist,

im

Rahmen

des

Untersuchungsgrundsatzes

aufgrund

einer

Beweiswürdigung

einen

Sachverhalt

zu

ermitteln,

der

zumindest

die

überwiegende

Wahrscheinlichkeit

für

sich

hat,

der

Wirklichkeit

zu

entsprechen

(BGE

117

V

261

E.

3b

mit

Hinweis;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_359/2021

vom

7.

Juli

2021

E.

2.5

und

8C_96/2018

vom

6.

Juni

2018

E.

3.2,

je

mit

Hinweisen).

1.5

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1 ). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

aus ,

es

sei

unbestritten,

dass

der

Beschwerdeführer

am

...

Januar

2024

einen

Suizidversuch

begangen

habe

(S.

5

Mitte).

Gestützt

auf

die

Beurteilung

der

Versicherungs medi zinerin

D.___

könne

zum

Zeitpunkt

des

Ereignisses

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

von

einer

vollständig

aufgehobenen

Fähigkeit,

vernunftge mäss

zu

handeln,

ausgegangen

werden.

Bereits

seit

Juli

2023

habe

sich

der

Beschwerdeführer

mit

dem

Thema

Sinnhaftigkeit

beschäftigt

und

zu

diesem

Zeit punkt

erstmals

suizidale

Gedanken

geäussert.

Bereits

damals

hätte

er

sich

Gedan ken

über

verschiedene

Möglichkeiten

gemacht,

wie

man

seinem

Leben

ein

Ende

setzen

könnte

(S.

8

oben).

Anhaltspunkte

für

einen

psychotischen

Zustand

oder

Urteilsunfähigkeit

bestünden

nicht.

Für

eine

Bejahung

der

Leistungspflicht

werde

eine

vollständige

Urteilsunfähigkeit

und

nicht

nur

eine

stark

oder

sehr

erheblich

verminderte

Urteilsfähigkeit

vorausgesetzt.

Auf

weitere

Abklärungen

zur

Frage

der

Urteilsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

im

massgebenden

Zeitpunkt

könne

in

antizipierter

Beweiswürdigung

verzichtet

werden

(S.

9

Mitte).

Im

Rahmen

der

Beschwerdeantwort

(Urk.

6)

hielt

die

Beschwerdegegnerin

fest,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

unmittelbar

vor

dem

Suizidversuch

in

einer

Sitzung

mit

dem

behandelnden

Psychologen

B.___

befunden

habe.

Dadurch

sei

es

B.___

möglich

gewesen,

detailliert

und

basierend

auf

eigenen

Untersuchungen

zum

Geisteszustand

des

Beschwerdeführers

Stellung

zu

nehmen.

Seine

medizinische

Einschätzung

sei

Grundlage

für

die

versicherungs interne

Beurteilung

durch

Dr.

D.___

gewesen,

welche

eine

gänzliche

Urteilsun fähigkeit

verneint

habe

(S.

1

unten).

Psychotherapeut

B.___

habe

psychotische

Symptome,

eine

depressive

Grunderkrankung

und

eine

medikamen töse

Behandlung

verneint

(S.

2

oben). 2.2

Die

Vertreterin

des

Beschwerdeführer s

machte

in

der

Beschwerde

(Urk.

1)

geltend,

dass

die

Beschwerdegegnerin

ihre

Untersuchungspflicht

nicht

erfüllt

habe.

Es

gebe

einzig

eine

sehr

kurze

Aktenbeurteilung

durch

eine

Fachärztin

für

Kinder-

und

Jugendpsychiatrie

( D.___ ).

Es

scheine

nicht

so,

dass

diese

Ärztin

die

Urteilsfähigkeit

des

16jährigen

Beschwerdeführers

vertieft

überprüft

habe.

Insbe sondere

wäre

dies

auch

im

Zusammenhang

mit

dem

geäusserten

Verdacht

einer

Autismus-Spektrum-Störung

und

der

bereits

geäusserten

Diagnose

einer

Depression

notwendig

gewesen

(S.

4

Mitte).

Bei

Minderjährigen

sei

die

Urteils fähigkeit

auf

jeden

Fall

vertieft

zu

überprüfen

(S.

4

unten).

Vorliegend

müsse

die

Urteilsfähigkeit

im

Zeitpunkt

des

Sprungs

verneint

werden.

Der

Beschwerdeführer

sei

kurz

vor

dem

Sprung

von

der

Brücke

bei

seinem

Psychologen

gewesen.

Gegen

Ende

des

Gesprächs

habe

seine

Stimmung

plötzlich

aus

unersichtlichen

Gründen

gewechselt ,

und

er

sei

in

eine

negativistische

Gedankenspirale

und

einen

plötzlichen

Erregungszustand

geraten,

sei

unvermittelt

sehr

frustriert,

wütend

und

in

grosser

Not

gewesen,

so

dass

er

nicht

mehr

in

der

Lage

gewesen

sei,

alternative

Perspektiven

zu

erkennen

und

sich

auf

Lösungsansätze

einzulassen

(S.

5

f.).

Der

Beschwerdeführer

sei

unvermittelt

nicht

mehr

ansprechbar

respektive

erreichbar

gewesen.

Er

sei

plötzlich

aus

dem

Gespräch

und

zur

Überführung

gerannt,

wo

er

hinuntergesprungen

sei .

Es

sei

zu

einer

impulsiven

Kurzschluss handlung

gekommen

(S.

6

oben).

Auch

der

Sprung

von

der

Brücke

selbst

spreche

gegen

eine

Urteilsfähigkeit

im

Moment

des

Sprungs,

zumal

die

Höhe

nur

5.4

Meter

betragen

habe.

Es

handle

sich

um

ein

irrationales

Verhalten

(S.

6

Mitte).

2.3

Es

ist

unbestritten

und

ergibt

sich

aus

den

Akten,

dass

der

Beschwerdeführer

am

...

Januar

2024

in

suizidaler

Absicht

von

einer

Fussgängerüberführung

sprang

(vgl.

auch

den

Rapport

der

Stadtpolizei

C.___

vom

23.

Januar

2024,

Urk.

7 /15 ).

Str it tig

und

zu

prüfen

bleibt,

ob

der

Beschwerdeführer

im

Zeitpunkt

des

Suizid versuch s

gänzlich

unfähig

war,

vernunftgemäss

zu

handeln,

da

nur

in

diesem

Fall

Anspruch

auf

Versicherungsleistungen

besteht

(vgl.

vorstehende

E.

1.2). 3. 3.1

Der

Beschwerdeführer

befand

sich

vom

7.

bis

12.

Juli

2023

in

der

E.__

(E.___ ).

Im

definitiven

Kurzaustrittsbericht

vom

28.

Juli

2023

(Urk.

7/27/2-3)

wurde

als

Diagnose

der

Verdacht

auf

eine

mittelgradige

depressive

Störung

mit

akuter

Suizidalität

genannt

(S.

1).

Der

Beschwerdeführer

sei

notfallmässig

per

ärztlicher

Fürsorgerischer

Unterbringung

wegen

akuter

Selbstgefährdung

eingetreten.

Er

habe

einem

Mitarbeiter

und

später

einem

Diakon

erzählt,

dass

sein

Leben

keinen

Sinn

mehr

machen

würde

und

er

sich

überlege,

wie

er

sich

das

Leben

nehmen

könnte

(S.

2

oben).

Aufgrund

der

kurzen

Aufenthaltsdauer

werde

eine

weitere

Diagnostik

im

ambulanten

Setting

emp fohlen .

Es

bestünden

Hinweise

auf

eine

depressive

Symptomatik

mit

berichteter

Freudlosigkeit

von

Dingen,

die

ihm

früher

Spass

gemacht

hätten ,

und

einer

leichten

Antriebsminderung

(S.

2

unten).

3.2

Der

Vaters

des

Beschwerdeführers

führte

im

Rahmen

einer

Besprechung

bei

der

Beschwerdegegnerin

am

13.

März

202 4

(Urk.

7/23)

aus,

dass

der

Beschwerde führer

nach

der

Einweisung,

welche

mit

Handschellen

im

Gefangenentransport

erfolgt

sei,

ein

anderer

Junge

gewesen

sei

(S.

1

unten).

Er

habe

sich

stark

zurückgezogen

(S.

2

oben,

S.

3

oben).

Am

Tag

vor

dem

Vorfall

habe

er

eine

SMS

des

Lehrmeisters

erhalten,

dass

man

über

die

Vertragsauflösung

sprechen

müsse.

Am

Morgen

des

Vorfalls

habe

er

den

Beschwerdeführer

noch

gefragt,

wie

es

in

der

Lehre

laufe.

Der

Beschwerdeführer

habe

erwidert,

dass

es

nicht

so

gut

laufe ,

er

habe

Fehler

gemacht.

Der

Vater

des

Beschwerdeführers

hielt

fest,

dass

er

sich

sicher

sei,

dass

der

Beschwerdeführer

die

erstbeste

Brücke

genommen

habe

und

die

Tat

im

Affekt

und

nicht

im

Bewusstsein

verübt

habe.

Diese

Brücke

wähle

man

nicht

aus,

wenn

man

sich

das

Leben

nehmen

möchte.

Die

Brücke

sei

nämlich

nicht

übermässig

hoch ,

und

zudem

komme

an

dieser

Stelle

am

s chnellsten

Hilfe.

Der

Beschwerdeführer

habe

ein

logisches

Verständnis

für

diese

Dinge;

wenn

er

sich

wirklich

hätte

umbringen

wollen,

hätte

er

es

auch

geschafft

(S.

3

Mitte).

Der

Beschwerdeführer

habe

von

einer

allfälligen

Vertragsauflösung

gewusst

oder

es

geahnt,

da

sei

er

sich

zu

100

%

sicher.

Dies

sei

sicher

der

unmittelbare

Auslöser

für

den

Suizidversuch

gewesen

(S.

3

unten).

Vor

der

Einweisung

in

die

E.___

habe

der

Beschwerdeführer

nie

in

ärztlicher

Behandlung

wegen

einer

Geisteskrankheit

oder

wegen

seelischer

Störungen

gestanden

(S.

5

Mitte).

3.3

B.___ ,

Psychologe

FSP

/

e idg.

a nerkannter

Psychotherapeut,

führte

im

Bericht

vom

19.

April

2024

zuhanden

der

Beschwerdegegnerin

(Urk.

7/39)

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

dem

17.

August

2023

bei

ihm

in

Behandlung

gestanden

sei

(S.

1

Ziff.

1).

Eine

notfallmässige

Klinikeinweisung

gegen

den

Willen

des

Beschwerdeführers

habe

zu

einer

massiven

Verunsicherung

geführt.

Primäres

Anliegen

der

Behandlung

seien

die

verstörenden

Erlebnisse

im

Kontext

der

Klinikeinweisung

gewesen,

aber

auch

verschiedene

Schwierigkeiten

am

Arbeitsplatz,

damit

verbundene

Überforderungsgefühle

und

eine

damit

ausgelöste

Sinnkrise

(S.

1

Ziff.

2).

Er

habe

zuletzt

am

Tag

des

Ereignisses

Kontakt

mit

dem

Beschwerdeführer

gehabt.

Der

Beschwerdeführer

habe

seine

Praxis

am

Ende

der

auf

50

Minuten

begrenzten

Sitzung

verlassen,

trotz

seiner

Versuche,

ihn

davon

abzuhalten

und

einen

Einbezug

der

Eltern

abzuwarten

(S.

1

Ziff.

3).

Zum

Zeitpunkt

des

letzten

Kontaktes

habe

sich

der

Beschwerdeführer

als

stark

gestresster

Jugendlicher

gezeigt,

der

mit

einer

Akzentuierung

an

psychosozialen

Belastungsfaktoren,

allen

voran

Problemen

am

Arbeitsplatz

sowie

Ereignisse n ,

die

zur

Herabsetzung

der

Selbstachtung

geführt

hätten,

massiv

überfordert

gewesen

sei.

Mit

einer

Häufung

von

Fehlern

am

Arbeitsplatz

bei

gleichzeitigem

Mangel

an

Unterstützung

und

Verständnis

seitens

der

Ausbildner

sei

er

unter

einen

sehr

hohen

Druck

geraten.

In

der

letzten

Therapiesitzung

hätten

sie

erneut

über

verschiedene

Lösungsansätze

(inklusive

Lehrstellenwechsel)

gesprochen

(S.

2

oben

Ziff.

4.1 ).

Aus

ihm

unersichtlichen

Gründen

habe

die

Stimmung

des

Beschwerdeführers

gegen

Ende

des

Gesprächs

unerwartet

und

abrupt

gewechselt.

Dabei

habe

sich

der

Jugendliche

auffallend

negativ

und

abwertend

zu

den

erarbeiteten

Lösungsmöglichkeiten

geäussert

und

sei

in

eine

stark

negativistische,

pessimistische

Gedankenspirale

mit

suizidalen

Absichten

geraten ,

in

der

ihm

alles

«Durchhalten»

auf

einmal

als

nutzlos

vorgekommen

sei.

Dabei

habe

er

sehr

frustriert

gewirkt ,

wütend

und

in

einer

grossen

Not ,

so

dass

er

nicht

mehr

in

der

Lage

gewesen

sei,

alternative

Perspektiven

zu

erkennen

und

sich

auf

ein

lösungsorientiertes

Gespräch

mit

Einbezug

der

Eltern

einzulassen.

Als

er

die

Eltern

angerufen

habe,

habe

der

Beschwerdeführer

auf

die

Uhrzeit

und

das

Ende

der

Therapiesitzung

verwiesen

und

sei

davongelaufen.

Er

vermute,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

mit

seiner

Ankündigung,

ihn

erst

nach

Einbezug

der

Eltern

wieder

gehen

zu

lassen,

unter

Druck

gesetzt

gefühlt

habe ,

und

es

in

der

Folge

zu

einer

impulsiven

Kurzschlusshandlung

gekommen

sei

(S.

2

Mitte

Ziff.

4.1 ).

Zum

psychopathologischen

Befund

gab

B.___

an,

der

16.5 - jährige

Beschwerdeführer

sei

wach,

bewusstseinsklar

und

allseits

orientiert

gewesen

(S.

2

unten

Ziff.

4.1 ).

Das

formale

Denken

sei

tendenziell

eingeengt

gewesen ,

inhaltlich

von

starkem

Ungerechtigkeitsempfinden

rund

um

mangelhafte

Ausbildungs bedingungen

im

Lehrbetrieb

sowie

von

mangelnden

Zukunftsperspektiven

bestimmt .

Es

hätt en

keine

Hinweise

auf

Wahn,

Sinnestäuschungen

und/oder

Ich-Störungen

bestanden .

Es

habe

eine

Tendenz

zu

Misstrauen

vor

dem

Hintergrund

eines

ausgeprägten

Autonomie-

und

Kontrollbedürfnisses

vorgelegen .

Gegen

Ende

der

Sitzung

sei

es

zu

einem

abrupten

Stimmungs einbruch

gekommen,

wobei

sich

der

Jugendliche

frustriert,

bei

Verlassen

der

Sitzung

auch

erregt

und

verärgert

gezeigt

habe

(S.

3

oben

Ziff.

4.1 ).

Die

Bereitschaft

zur

Behandlung

sowie

Kooperation

sei

im

Verlauf

der

Behandlung

fluktuierend,

am

Ende

der

letzten

Konsultation

stark

eingeschränkt,

gegenüber

einer

Zusammenarbeit

mit

den

Eltern

im

Rahmen

von

Familiengesprächen

grundsätzlich

abwehrend

gewesen.

Eine

Selbstgefährdung

im

Sinne

von

Lebensüberdrussgedanken

mangels

Sinn haftigkeit

im

Leben

sei

bekannt

und

seit

Beginn

der

Psychotherapie

nur

beschränkt

absprachefähig

gewesen.

Der

Beschwerdeführer

habe

am

Ende

der

Sitzung

überraschend

die

Ansicht

geäussert,

dass

es

für

ihn

keinen

Grund

gäbe,

seinem

Leben

nicht

schon

heute

ein

Ende

zu

setzen

(S.

3

Mitte

Ziff.

4.1 ).

Es

hätten

keine

Hinweise

auf

psychotische

Symptome

bestanden

(S.

3

Ziff.

4.2).

Der

Beschwerdeführer

sei

nicht

medikamentös

behandelt

worden

(S.

3

Ziff.

5).

Die

Diagnostik

sei

im

Zeitpunkt

des

Ereignisses

noch

nicht

abgeschlossen

gewesen.

Es

liege

eine

Anpassungsstörung

mit

vorwiegend

anderen

Gefühlen

(ICD-10

F.43.23)

vor

(S.

3

Ziff.

6).

Zudem

bestehe

ein

Verdacht

auf

eine

Autismus-Spektrum-Störung

(Abklärungen

seien

geplant

gewesen),

differentialdiagnostisch

zeigten

sich

akzentuierte

Persönlichkeitszüge

mit

Beginn

in

der

Kindheit.

Fremdanamnestisch

seien

Emotionsregulationsschwierigkeiten

sowie

eine

situa tiv

erhöhte

Impulsivität

bekannt

gewesen.

Für

eine

umschriebene

depressive

Grunderkrankung

gebe

es

keine

Hinweise

(S.

4

oben

Ziff.

6 ).

Gemäss

fremdanam nestischen

Angaben

der

Eltern

habe

der

Beschwerdeführer

bereits

als

Kind

akzentuierte

Persönlichkeitszüge

mit

rigiden

und

dichotomen

Kognitionen

(im

Sinne

eines

schwarz-weiss

beziehungsweise

sehr

rigiden

und

sturen

Denkens)

gezeigt,

insbesondere

in

Situationen,

in

denen

er

sich

bedrängt,

eingeschränkt

oder

unter

Druck

gesetzt

gefühlt

habe.

In

Krisensituationen

sei

es

ihm

zudem

auffallend

schwergefallen,

Hilfe

und

Unterstützung

von

anderen

Personen

anzunehmen

(S.

4

Mitte

Ziff.

8.1 ).

3. 4

Versicherungsmedizinerin

Dr.

med.

D.___ ,

Fachärztin

für

Kinder-

und

Jugendpsychiatrie

und

-psychotherapie,

führte

in

der

Kurzbeurteilung

vom

27.

Mai

2024

(Urk.

7/45)

aus,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

vor

der

stationären

Krisenintervention

im

Juli

2023

aufgrund

von

akuter

Suizidalität

nie

in

fachgerechter

psychiatrisch/psychotherapeutischer

Behandlung

befunden

habe.

Während

der

stationären

Behandlung

sei

die

Verdachtsdiagnose

einer

mittel gradig

depressiven

Episode

mit

akuter

Suizidalität

gestellt

worden.

Diese

Diagnose

sei

in

der

anschliessenden

ambulanten

psychotherapeutischen

Behand lung

nicht

bestätigt

worden,

vielmehr

sei

die

Diagnose

einer

Anpassungsstörung

bei

vorliegenden

akzentuierten

Persönlichkeitszügen

gestellt

worden.

Eine

weitere

Abklärung

in

Richtung

Autismus-Spektrum-Störung

sei

geplant

gewesen

(S.

1

unten).

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

bereits

seit

Juli

2023

mit

dem

Thema

Sinnhaftigkeit

beschäftigt

und

zu

diesem

Zeitpunkt

erstmals

suizidale

Gedanken

geäussert.

Zusätzlich

habe

es

psychosoziale

Belastungsfaktoren

an

der

Ausbil dungsstätte

gegeben,

was

letztlich

mit

zu

einer

Kurzschlussreaktion

geführt

habe.

Die

letzte

Sitzung

mit

dem

Psychologen

habe

der

Beschwerdeführer

mit

der

Äusserung

verlassen,

dass

es

für

ihn

keinen

Grund

gäbe,

seinem

Leben

nicht

schon

heute

ein

Ende

zu

setzen.

Diese

Äusserung

habe

er

anschliessend

durch

den

Sturz

von

der

Brücke

in

die

Tat

umgesetzt.

Die

Fähigkeit ,

vernunftgemäss

zu

handeln ,

sei

nicht

mindestens

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

gänzlich

aufgehoben

gewesen

(S.

2). 4. 4.1

Der

Beschwerdeführer

machte

geltend,

dass

die

Urteilsfähigkeit

bei

Jugendlichen

vertieft

überprüft

werden

müsse.

Bei

der

Beurteilung

der

Urteilsfähigkeit

von

Kindern

wird

auf

die

durchschnitt liche

Entwicklung

abgestellt

und

deshalb

nach

Altersklassen

aufgegliedert.

Vierzehn-

bis

Sechzehnjährige

werden

gemäss

der

Rechtsprechung

in

Bezug

auf

einfachere

Sachverhalte

weitgehend

den

Erwachsenen

gleichgestellt

(Urteil

des

Bundesgerichts

4C.225/2003

vom

24.

Februar

2004

E.

5.2

mit

Hinweisen).

Der

Beschwerdeführer,

welcher

am

6.

August

2007

geboren

wurde

(Urk.

7/1),

hatte

am

...

Januar

2024

das

sechzehnte

Altersjahr

bereits

vollendet.

Es

ist

daher

davon

auszugehen,

dass

er

aufgrund

seines

Alter s

die

Voraussetzungen

der

Urteilsfähigkeit

hinsichtlich

eines

Selbsttötungsversuches

erfüllte.

Fraglich

und

zu

prüfen

ist

indes,

ob

der

Beschwerdeführer

zu

diesem

Zeitpunkt

auch

von

seinem

Gesundheitszustand

und

seiner

psychischen

Verfassung

her

fähig

war,

vernunftgemäss

zu

handeln.

4.2

Der

Beschwerdeführer

machte

geltend,

dass

die

Beschwerdegegnerin

ihre

Unter suchungspflicht

nicht

erfüllt

habe,

da

nur

eine

sehr

kurze

Aktenbeurteilung

vorliege.

Aus

medizinischer

Sicht

liegen

der

Kurzaustrittsbericht

der

Ärzte

der

E.___

vom

28.

Juli

2023

(E.

3. 1 ) ,

der

Bericht

des

behandelnden

Psychologen

B.___

vom

19.

April

2024

(E.

3.3)

sowie

die

Kurzbeurteilung

der

Versicherungs medi zinerin

Dr.

D.___

vom

27.

Mai

2024

(E.

3.4)

vor.

Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versiche rungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_381/2024

vom

14.

Februar

2025

E.

2.3).

Das

Anstellungsverhältnis

einer

versicherungsinternen

Fachperson

zum

Versiche rungsträger

alleine

lässt

nicht

schon

auf

mangelnde

Objektivität

und

Befangen heit

schliessen

(BGE

137

V

210

E.

1.4,

135

V

465

E.

4.4).

Soll

ein

Versicherungs fall

jedoch

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungs internen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzuneh men

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1,

139

V

225

E.

5.2,

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7).

Vorliegend

befand

sich

der

Beschwerdeführer

unmittelbar

vor

dem

Sprung

von

der

Brücke

bei

seinem

behandelnden

Psychologen

B.___ .

Dieser

war

dadurch

in

der

Lage,

den

psychischen

Zustand

des

Beschwerdeführers

ausführlich

und

zeitnah

zu

beschreiben.

Der

Bericht

von

B.___

bildete

denn

auch

die

Grundlage

für

die

versicherungsinterne

Beurteilung

durch

Dr.

D.___ .

Auf

eine

eigene

Untersuchung

des

Beschwerdeführers

konnte

vor

diesem

Hintergrund

verzichtet

werden.

Das

Aktengutachten

der

Versicherungsmedizinerin

Dr.

D.___ ,

welches

sich

auf

den

Bericht

von

B.___

stützt,

ist

voll

beweiswertig.

Es

liegen

keine

entgegenstehenden

ärztlichen

Beurteilungen

vor ,

und

es

bestehen

keine

auch

nur

geringen

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungs inter nen

ärztlichen

Feststellungen. 4. 3

Wie

vorstehend

ausgeführt

(vgl.

E.

1.4),

muss

mit

überwiegender

Wahrschein lichkeit

eine

Geisteskrankheit

oder

eine

schwere

Störung

des

Bewusstseins

erstellt

sein ,

damit

eine

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

entsteht .

Das

heisst,

es

braucht

den

Nachweis

psychopathologischer

Symptome

wie

Wahn,

Sinnestäu schungen,

depressiver

Stupor

(plötzlicher

Erregungszustand

mit

Selbsttötungs tendenz),

Raptus

(plötzlicher

Erregungszustand

als

Symptom

einer

seelischen

Störung)

oder

dergleichen.

Dazu

muss

das

Motiv

zum

Suizid

oder

Suizidversuch

aus

der

geisteskranken

Symptomatik

stammen,

mit

anderen

Worten

muss

die

Tat

"unsinnig"

sein.

So

bejahte

d as

Bundesgericht

eine

vollständige

Urteilsunfähig keit

im

Falle

eines

Versicherten

mit

einer

paranoid-wahnhaften

Symptomatik,

der

sich

als

Marionette

in

einem

Spiel

fühlte

und

sich

in

der

wahnhaften

Vorstellung

befand,

dass

er

sich

töten

müsse,

damit

seine

Kinder

leben

könnten

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_791/2023

vom

18.

Juni

2024).

4.4

Vorliegend

fehlen

konkrete

Anhaltspunkte

dafür,

dass

der

Beschwerdeführer

sich

unmittelbar

vor

der

fraglichen

Suizidhandlung

in

einem

psychischen

Ausnahme zustand

bef unden

h ä tte

und

er

deswegen

völlig

urteilsunfähig

gewesen

wäre .

Aus

der

Stellungnahme

des

behandelnden

Psychologen

B.___

ergibt

sich ,

dass

der

Beschwerdeführer

gegen

Ende

des

Therapiegesprächs

frustriert

und

wütend

war.

Er

litt

jedoch

nicht

an

psychotischen

Symptomen

im

engeren

psychopathologischen

Sinne.

B.___

verneinte

Hinweise

auf

Wahn,

Sinnestäuschungen

oder

Ich-Störungen.

Er

beschrieb

den

Beschwerdeführer

als

bewusstseinsklar

und

allseits

orientiert

und

ging

von

einer

impulsiven

Kurz schlusshandlung

aus .

Auch

aus

dem

Bericht

der

Ärzte

der

E.___

ergeben

sich

keine rlei

Anhaltspunkte

für

psychotische

Symptome.

Schliesslich

sind

auch

den

Schilderungen

des

Vaters

des

Beschwerdeführers

keine

Hinweise

dahingehend

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

den

Bezug

zur

Realität

krankheitsbedingt

teilweise

oder

vollständig

verloren

hätte.

Vor

diesem

Hintergrund

kam

Versiche rungsmedizinerin

Dr.

D.___

zum

Schluss,

dass

die

Fähigkeit,

vernunftgemäss

zu

handeln,

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

gänzlich

aufgehoben

gewesen

sei.

Dies

erscheint

angesichts

der

Aktenlage

nachvollziehbar.

Beschwerdeweise

wurde

geltend

gemacht,

dass

der

Sprung

von

der

Brücke

selbst

gegen

eine

Urteilsfähigkeit

im

Moment

des

Sprungs

spreche,

zumal

die

Höhe

«nur»

5.4

Meter

betragen

habe.

Dies er

Umstand

weist

zwar

auf

eine

gewisse

Beeinträchtigung

der

Urteilsfähigkeit

hin.

Daraus

kann

indessen

nicht

geschlossen

werden,

dass

es

dem

Beschwerdeführer

im

massgebenden

Zeitpunkt

gänzlich

an

der

Fähigkeit

zu

vernunftgemässem

Entscheiden

und

Handeln

gefehlt

hätte .

Für

den

Anspruch

auf

Versicherungsleistungen

reicht

es

nicht

aus,

wenn

der

Suizidversuch

im

Zustand

einer

lediglich

verminderten

Urteilsfähigkeit

verübt

wurde

(vgl.

vorstehend

E.

1.2). 4. 5

Auf

weitere

Abklärungen

zur

Frage

der

Urteilsfähigkeit

de s

Beschwerdeführer s

im

massgebenden

Zeitpunkt

k ann

in

antizipierender

Beweiswürdigung

verzichtet

werden.

Von

einer

nachträglichen

psychiatrischen

Begutachtung

des

Beschwer deführers

wären

für

den

vorliegend

massgebenden

Zeitpunkt

keine

neuen

Erkenntnisse

zu

erwarten.

Auch

die

Bestätigung

der

Verdachtsdiagnose

einer

Autismus-Spektrum-Störung

würde

nichts

daran

ändern,

dass

im

fraglichen

Zeitpunkt

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

keine

psychotischen

Symptome

vorlagen.

4.6

Zusammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

d er

fragliche

Suizidversuch

nicht

als

geradezu

unsinnig

im

eingangs

umschriebenen

Sinne

(E.

1.4)

erscheint

und

das

Motiv

zum

Suizidversuch

des

Beschwerdeführers

nicht

aus

einer

geisteskranken

Symptomatik

stammt .

Der

Beschwerdeführer

wollte

sich

vielmehr

deswegen

das

Leben

nehmen,

weil

er

mit

einer

realen

Belastungssituation

(Probleme

am

Arbeitsplatz)

nicht

adäquat

umgehen

konnte.

Es

ist

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

wütend

und

erregt

war

und

aus

einem

Impuls

heraus

handelte,

so

dass

es

ihm

nicht

möglich

war ,

die

Unverhältnismässigkeit

sein er

Tat

einzusehen.

Er

verkannte

sein e

reale

Gesamtsituation

jedoch

nicht

völlig.

Nach

dem

Gesagte n

besteht

somit

keine

Leistungspflicht

der

Beschwerdegegnerin

für

das

Ereignis

vom

...

Januar

2024.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Lotti

Sigg - Suva - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni