Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
2007,
war
seit
August
2022
als
Lehrling
Landmaschinen mechaniker
bei
der
Z.___
in
A.___
tätig
und
dadurch
bei
der
Suva
obligatorisch
gegen
die
Folgen
von
Unfällen
versichert
(vgl.
Urk.
7/1) .
Am
...
Januar
2024
sprang
der
Versicherte
nach
einer
Sitzung
beim
Psychologen
B.___
von
einer
sechs
Meter
hohen
Strassenbrücke
( Über führung
für
Fussgänger
und
Fahrräder )
in
C.___
(Urk.
7 /1,
Urk.
7 /15,
Urk.
7 /39).
Dabei
zog
er
sich
ein
Polytrauma
mit
schwerem
Schädelhirntrauma
zu
(Urk.
7 /2).
Mit
Verfügung
vom
28.
Mai
2024
lehnte
die
Suva
ihre
Leistungspflicht
in
Anwendung
von
Art.
37
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
( UVG )
ab
(Urk.
7/53).
Die
dagegen
erhobene
Einsprache
(Urk.
7/ 67 )
wies
die
Suva
mit
Entscheid
vom
18.
Juli
2024
ab
(Urk.
7/ 71
=
Urk.
2). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
18.
Juli
2024
(Urk.
2)
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
30.
August
2024
Beschwerde
(Urk.
1)
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
und
es
seien
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen
zu
gewähren ,
insbesondere
Heilbehandlungen
und
Taggeld ;
eventuell
sei en
weitere
medizini sche
Abklärungen
an zuordnen
(S.
2
Mitte ).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
in
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
20.
September
2024
auf
Abweisung
der
Beschwer de
(Urk.
6 ).
Dies
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
2 3.
September
2024
zur
Kenntnis
gebracht
(Urk.
9 ). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die
Zusprache
von
Leistungen
der
obligatorischen
Unfallversicherung
setzt
grundsätzlich
das
Vorliegen
eines
Berufs-
oder
Nichtberufsunfalles
oder
einer
Berufskrankheit
voraus
(Art.
E. 1.2 Hat
die
versicherte
Person
den
Gesundheitsschaden
oder
den
Tod
absichtlich
herbeigeführt ,
so
besteht
gemäss
Art.
37
Abs.
1
UVG
mit
Ausnahme
der
Bestattungskosten
kein
Anspruch
auf
Versicherungsleistungen.
Die
absichtliche
Gesundheitsschädigung
schliesst
auch
den
Eventualvorsatz
mit
ein
(BGE
143
V
285
E.
4.2.4).
Wollte
sich
die
versicherte
Person
nachweislich
das
Leben
nehmen
oder
sich
selbst
verstümmeln,
so
findet
Art.
37
Abs.
1
UVG
keine
Anwendung,
wenn
die
versicherte
Person
zur
Zeit
der
Tat
ohne
Verschulden
gänzlich
unfähig
war,
vernunftgemäss
zu
handeln,
oder
wenn
die
Selbsttötung,
der
Selbsttötungs versuch
oder
die
Selbstverstümmelung
die
eindeutige
Folge
eines
versicherten
Unfalls
war
(Art.
48
der
Verordnung
über
die
Unfallversicherung,
UVV;
BGE
140
V
220
E.
3.2).
Der
Suizid
oder
Suizidversuch,
der
im
Zustand
der
vollständigen
Urteilsunfähig keit
begangen
wird,
ist
demnach
einem
Unfallereignis
gleichgestellt ,
sofern
das
Ereignis
im
Übrigen
die
Kriterien
des
Unfallbegriffs
erfüllt.
Demgegenüber
sind
Suizide
oder
Suizidversuche,
die
im
Zustand
einer
lediglich
verminderten
Urteils fähigkeit
verübt
werden,
vom
Ausschlusstatbestand
der
absichtlichen
Selbst schädigung
im
Sinne
von
Art.
37
Abs.
1
UVG
nicht
ausgenommen
(vgl.
BGE
140
V
220
E.
3.3.1-3.3.3,
129
V
95
E.
3.1).
E. 1.3 Rechtsprechungsgemäss
ist
aufgrund
der
Macht
des
Selbsterhaltungstriebes
in
der
Regel
von
einer
natürlichen
Vermutung
der
Unfreiwilligkeit
einer
Selbsttötung
und
damit
vom
Vorliegen
eines
Unfalles
auszugehen,
wenn
Zweifel
bestehen,
ob
der
Tod
einer
versicherten
Person
durch
Unfall
oder
Suizid
herbeigeführt
worden
ist.
Dass
die
versicherte
Person
willentlich
aus
dem
Leben
geschieden
ist,
darf
daher
nur
dann
als
nachgewiesen
gelten,
wenn
gewichtige
Indizien
jede
andere,
den
Umständen
angemessene
Deutung
ausschliessen.
Deshalb
ist
in
solchen
Fällen
zunächst
von
der
durch
den
Selbsterhaltungstrieb
gegebenen
Vermutung
auszugehen,
es
liege
keine
Selbsttötung
vor,
und
sodann
zu
fragen,
ob
derart
überzeugende
Umstände
vorliegen,
dass
diese
Vermutung
widerlegt
wird.
Eine
solche
Vermutung
führt
faktisch
zu
einer
Umkehr
der
Beweislast
( Urteile
des
Bundesgerichts
8C_555/2020
vom
16.
Dezember
2020
E.
2.2.3
und
8C_773/2016
vom
20.
März
2017
E.
3.3,
je
mit
Hinweisen).
Damit
ist
im
Falle
einer
Beweislosigkeit
zur
Frage,
ob
eine
versicherte
Person
eine
Selbsttötung
beging
oder
ob
sie
unfreiwillig
verstorben
ist,
von
einem
unfrei willigen
Tod
auszugehen.
Die
Vermutung
verbietet
aber
nicht,
aus
dem
Umstand,
dass
aufgrund
der
Sachlage
ein
unfreiwilliger
Tod
als
weniger
wahrscheinlich
als
ein
Suizid
erscheint,
auf
das
Vorliegen
einer
Selbsttötung
zu
schliessen.
Bei
mehreren
möglichen
Varianten
hat
die
Beurteilung,
ob
ein
Suizid(-versuch)
oder
ein
Unfall
vorliegt,
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
erfolgen;
es
müssen
nicht
alle
möglichen
Varianten
mit
Sicherheit
ausge schlossen
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_552/2019
vom
23.
Dezember
2019
E.
5.1
mit
Hinweisen).
E. 1.4 Die
Urteilsfähigkeit
der
versicherten
Person
ist
in
Bezug
auf
die
in
Frage
stehende
konkrete
Handlung
und
unter
Würdigung
der
bei
ihrer
Vornahme
herrschenden
objektiven
und
subjektiven
Verhältnisse
zu
prüfen
(vgl.
zum
Ganzen:
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_496/2008
vom
17.
April
2009
E.
2.3).
Ob
die
Tat
ohne
Wissen
und
Willen
erfolgte,
ist
nicht
entscheidend,
denn
eine
Absicht,
und
sei
es
auch
nur
in
Form
eines
völlig
unreflektierten,
dumpfen
Willensimpulses,
ist
stets
festzustellen;
sonst
liegt
keine
Selbsttötung
bzw.
kein
Suizidversuch
vor.
Mass geblich
ist
einzig,
ob
im
entscheidenden
Moment
jenes
Minimum
an
Besinnungs fähigkeit
zur
kritischen,
bewussten
Steuerung
der
endothymen
(d.h.
vor
allem
der
triebhaften
innerseelischen)
Abläufe
vorhanden
war.
Damit
eine
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
entsteht,
muss
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
Geisteskrankheit
oder
eine
schwere
Störung
des
Bewusstseins
erstellt
sein.
Das
heisst,
es
braucht
den
Nachweis
psychopathologischer
Symptome
wie
Wahn,
Sinnestäuschungen,
depressiver
Stupor
(plötzlicher
Erregungszustand
mit
Selbst tötungstendenz),
Raptus
(plötzlicher
Erregungszustand
als
Symptom
einer
seelischen
Störung)
u.a.m.
Dazu
muss
das
Motiv
zum
Suizid
oder
Suizidversuch
aus
der
geisteskranken
Symptomatik
stammen,
mit
anderen
Worten
muss
die
Tat
«unsinnig»
sein.
Eine
blosse
«Unverhältnismässigkeit»
der
Tat,
indem
der
Suizi dent
seine
Lage
in
depressiv-verzweifelter
Stimmung
einseitig
und
voreilig
ein schätzt,
genügt
zur
Annahme
von
Urteilsunfähigkeit
nicht.
Demzufolge
muss
der
Unfallcharakter
einer
suizidalen
Handlung
verneint
werden,
wenn
sie
lediglich
als
unverhältnismässig
zu
bezeichnen
ist
und
nur
diesbezüglich
eine
vollständige
Urteilsunfähigkeit
besteht
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_359/2021
vom
E. 1.5 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1 ). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
aus ,
es
sei
unbestritten,
dass
der
Beschwerdeführer
am
...
Januar
2024
einen
Suizidversuch
begangen
habe
(S.
5
Mitte).
Gestützt
auf
die
Beurteilung
der
Versicherungs medi zinerin
D.___
könne
zum
Zeitpunkt
des
Ereignisses
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
von
einer
vollständig
aufgehobenen
Fähigkeit,
vernunftge mäss
zu
handeln,
ausgegangen
werden.
Bereits
seit
Juli
2023
habe
sich
der
Beschwerdeführer
mit
dem
Thema
Sinnhaftigkeit
beschäftigt
und
zu
diesem
Zeit punkt
erstmals
suizidale
Gedanken
geäussert.
Bereits
damals
hätte
er
sich
Gedan ken
über
verschiedene
Möglichkeiten
gemacht,
wie
man
seinem
Leben
ein
Ende
setzen
könnte
(S.
E. 6 Abs.
1
UVG).
Ein
Unfall
ist
gemäss
Art.
4
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
die
plötzliche,
nicht
beabsichtigte
schädigende
Einwirkung
eines
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors
auf
den
menschlichen
Körper,
die
eine
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
oder
den
Tod
zur
Folge
hat.
E. 7 Juli
2021
E.
2.4
mit
Hinweisen).
Die
leistungsansprechende
Person
muss
bei
Suizid
oder
-versuch
die
Urteilsun fähigkeit
nach
Art.
16
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs
(ZGB)
zur
Zeit
der
Tat
nachweisen.
Den
Parteien
obliegt
jedoch
in
dem
vom
Untersuchungsgrund satz
beherrschten
Sozialversicherungsprozess
keine
subjektive
Beweisführungs last
im
Sinne
von
Art.
E. 8 oben).
Anhaltspunkte
für
einen
psychotischen
Zustand
oder
Urteilsunfähigkeit
bestünden
nicht.
Für
eine
Bejahung
der
Leistungspflicht
werde
eine
vollständige
Urteilsunfähigkeit
und
nicht
nur
eine
stark
oder
sehr
erheblich
verminderte
Urteilsfähigkeit
vorausgesetzt.
Auf
weitere
Abklärungen
zur
Frage
der
Urteilsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
im
massgebenden
Zeitpunkt
könne
in
antizipierter
Beweiswürdigung
verzichtet
werden
(S.
E. 8.1 ).
3. 4
Versicherungsmedizinerin
Dr.
med.
D.___ ,
Fachärztin
für
Kinder-
und
Jugendpsychiatrie
und
-psychotherapie,
führte
in
der
Kurzbeurteilung
vom
27.
Mai
2024
(Urk.
7/45)
aus,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
vor
der
stationären
Krisenintervention
im
Juli
2023
aufgrund
von
akuter
Suizidalität
nie
in
fachgerechter
psychiatrisch/psychotherapeutischer
Behandlung
befunden
habe.
Während
der
stationären
Behandlung
sei
die
Verdachtsdiagnose
einer
mittel gradig
depressiven
Episode
mit
akuter
Suizidalität
gestellt
worden.
Diese
Diagnose
sei
in
der
anschliessenden
ambulanten
psychotherapeutischen
Behand lung
nicht
bestätigt
worden,
vielmehr
sei
die
Diagnose
einer
Anpassungsstörung
bei
vorliegenden
akzentuierten
Persönlichkeitszügen
gestellt
worden.
Eine
weitere
Abklärung
in
Richtung
Autismus-Spektrum-Störung
sei
geplant
gewesen
(S.
1
unten).
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
bereits
seit
Juli
2023
mit
dem
Thema
Sinnhaftigkeit
beschäftigt
und
zu
diesem
Zeitpunkt
erstmals
suizidale
Gedanken
geäussert.
Zusätzlich
habe
es
psychosoziale
Belastungsfaktoren
an
der
Ausbil dungsstätte
gegeben,
was
letztlich
mit
zu
einer
Kurzschlussreaktion
geführt
habe.
Die
letzte
Sitzung
mit
dem
Psychologen
habe
der
Beschwerdeführer
mit
der
Äusserung
verlassen,
dass
es
für
ihn
keinen
Grund
gäbe,
seinem
Leben
nicht
schon
heute
ein
Ende
zu
setzen.
Diese
Äusserung
habe
er
anschliessend
durch
den
Sturz
von
der
Brücke
in
die
Tat
umgesetzt.
Die
Fähigkeit ,
vernunftgemäss
zu
handeln ,
sei
nicht
mindestens
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
gänzlich
aufgehoben
gewesen
(S.
2). 4. 4.1
Der
Beschwerdeführer
machte
geltend,
dass
die
Urteilsfähigkeit
bei
Jugendlichen
vertieft
überprüft
werden
müsse.
Bei
der
Beurteilung
der
Urteilsfähigkeit
von
Kindern
wird
auf
die
durchschnitt liche
Entwicklung
abgestellt
und
deshalb
nach
Altersklassen
aufgegliedert.
Vierzehn-
bis
Sechzehnjährige
werden
gemäss
der
Rechtsprechung
in
Bezug
auf
einfachere
Sachverhalte
weitgehend
den
Erwachsenen
gleichgestellt
(Urteil
des
Bundesgerichts
4C.225/2003
vom
24.
Februar
2004
E.
5.2
mit
Hinweisen).
Der
Beschwerdeführer,
welcher
am
6.
August
2007
geboren
wurde
(Urk.
7/1),
hatte
am
...
Januar
2024
das
sechzehnte
Altersjahr
bereits
vollendet.
Es
ist
daher
davon
auszugehen,
dass
er
aufgrund
seines
Alter s
die
Voraussetzungen
der
Urteilsfähigkeit
hinsichtlich
eines
Selbsttötungsversuches
erfüllte.
Fraglich
und
zu
prüfen
ist
indes,
ob
der
Beschwerdeführer
zu
diesem
Zeitpunkt
auch
von
seinem
Gesundheitszustand
und
seiner
psychischen
Verfassung
her
fähig
war,
vernunftgemäss
zu
handeln.
4.2
Der
Beschwerdeführer
machte
geltend,
dass
die
Beschwerdegegnerin
ihre
Unter suchungspflicht
nicht
erfüllt
habe,
da
nur
eine
sehr
kurze
Aktenbeurteilung
vorliege.
Aus
medizinischer
Sicht
liegen
der
Kurzaustrittsbericht
der
Ärzte
der
E.___
vom
28.
Juli
2023
(E.
3. 1 ) ,
der
Bericht
des
behandelnden
Psychologen
B.___
vom
E. 9 Mitte).
Im
Rahmen
der
Beschwerdeantwort
(Urk.
6)
hielt
die
Beschwerdegegnerin
fest,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
unmittelbar
vor
dem
Suizidversuch
in
einer
Sitzung
mit
dem
behandelnden
Psychologen
B.___
befunden
habe.
Dadurch
sei
es
B.___
möglich
gewesen,
detailliert
und
basierend
auf
eigenen
Untersuchungen
zum
Geisteszustand
des
Beschwerdeführers
Stellung
zu
nehmen.
Seine
medizinische
Einschätzung
sei
Grundlage
für
die
versicherungs interne
Beurteilung
durch
Dr.
D.___
gewesen,
welche
eine
gänzliche
Urteilsun fähigkeit
verneint
habe
(S.
1
unten).
Psychotherapeut
B.___
habe
psychotische
Symptome,
eine
depressive
Grunderkrankung
und
eine
medikamen töse
Behandlung
verneint
(S.
2
oben). 2.2
Die
Vertreterin
des
Beschwerdeführer s
machte
in
der
Beschwerde
(Urk.
1)
geltend,
dass
die
Beschwerdegegnerin
ihre
Untersuchungspflicht
nicht
erfüllt
habe.
Es
gebe
einzig
eine
sehr
kurze
Aktenbeurteilung
durch
eine
Fachärztin
für
Kinder-
und
Jugendpsychiatrie
( D.___ ).
Es
scheine
nicht
so,
dass
diese
Ärztin
die
Urteilsfähigkeit
des
16jährigen
Beschwerdeführers
vertieft
überprüft
habe.
Insbe sondere
wäre
dies
auch
im
Zusammenhang
mit
dem
geäusserten
Verdacht
einer
Autismus-Spektrum-Störung
und
der
bereits
geäusserten
Diagnose
einer
Depression
notwendig
gewesen
(S.
4
Mitte).
Bei
Minderjährigen
sei
die
Urteils fähigkeit
auf
jeden
Fall
vertieft
zu
überprüfen
(S.
4
unten).
Vorliegend
müsse
die
Urteilsfähigkeit
im
Zeitpunkt
des
Sprungs
verneint
werden.
Der
Beschwerdeführer
sei
kurz
vor
dem
Sprung
von
der
Brücke
bei
seinem
Psychologen
gewesen.
Gegen
Ende
des
Gesprächs
habe
seine
Stimmung
plötzlich
aus
unersichtlichen
Gründen
gewechselt ,
und
er
sei
in
eine
negativistische
Gedankenspirale
und
einen
plötzlichen
Erregungszustand
geraten,
sei
unvermittelt
sehr
frustriert,
wütend
und
in
grosser
Not
gewesen,
so
dass
er
nicht
mehr
in
der
Lage
gewesen
sei,
alternative
Perspektiven
zu
erkennen
und
sich
auf
Lösungsansätze
einzulassen
(S.
5
f.).
Der
Beschwerdeführer
sei
unvermittelt
nicht
mehr
ansprechbar
respektive
erreichbar
gewesen.
Er
sei
plötzlich
aus
dem
Gespräch
und
zur
Überführung
gerannt,
wo
er
hinuntergesprungen
sei .
Es
sei
zu
einer
impulsiven
Kurzschluss handlung
gekommen
(S.
6
oben).
Auch
der
Sprung
von
der
Brücke
selbst
spreche
gegen
eine
Urteilsfähigkeit
im
Moment
des
Sprungs,
zumal
die
Höhe
nur
5.4
Meter
betragen
habe.
Es
handle
sich
um
ein
irrationales
Verhalten
(S.
6
Mitte).
2.3
Es
ist
unbestritten
und
ergibt
sich
aus
den
Akten,
dass
der
Beschwerdeführer
am
...
Januar
2024
in
suizidaler
Absicht
von
einer
Fussgängerüberführung
sprang
(vgl.
auch
den
Rapport
der
Stadtpolizei
C.___
vom
23.
Januar
2024,
Urk.
7 /15 ).
Str it tig
und
zu
prüfen
bleibt,
ob
der
Beschwerdeführer
im
Zeitpunkt
des
Suizid versuch s
gänzlich
unfähig
war,
vernunftgemäss
zu
handeln,
da
nur
in
diesem
Fall
Anspruch
auf
Versicherungsleistungen
besteht
(vgl.
vorstehende
E.
1.2). 3. 3.1
Der
Beschwerdeführer
befand
sich
vom
7.
bis
E. 12 Juli
2023
in
der
E.__
(E.___ ).
Im
definitiven
Kurzaustrittsbericht
vom
28.
Juli
2023
(Urk.
7/27/2-3)
wurde
als
Diagnose
der
Verdacht
auf
eine
mittelgradige
depressive
Störung
mit
akuter
Suizidalität
genannt
(S.
1).
Der
Beschwerdeführer
sei
notfallmässig
per
ärztlicher
Fürsorgerischer
Unterbringung
wegen
akuter
Selbstgefährdung
eingetreten.
Er
habe
einem
Mitarbeiter
und
später
einem
Diakon
erzählt,
dass
sein
Leben
keinen
Sinn
mehr
machen
würde
und
er
sich
überlege,
wie
er
sich
das
Leben
nehmen
könnte
(S.
2
oben).
Aufgrund
der
kurzen
Aufenthaltsdauer
werde
eine
weitere
Diagnostik
im
ambulanten
Setting
emp fohlen .
Es
bestünden
Hinweise
auf
eine
depressive
Symptomatik
mit
berichteter
Freudlosigkeit
von
Dingen,
die
ihm
früher
Spass
gemacht
hätten ,
und
einer
leichten
Antriebsminderung
(S.
2
unten).
3.2
Der
Vaters
des
Beschwerdeführers
führte
im
Rahmen
einer
Besprechung
bei
der
Beschwerdegegnerin
am
E. 13 März
202 4
(Urk.
7/23)
aus,
dass
der
Beschwerde führer
nach
der
Einweisung,
welche
mit
Handschellen
im
Gefangenentransport
erfolgt
sei,
ein
anderer
Junge
gewesen
sei
(S.
1
unten).
Er
habe
sich
stark
zurückgezogen
(S.
2
oben,
S.
3
oben).
Am
Tag
vor
dem
Vorfall
habe
er
eine
SMS
des
Lehrmeisters
erhalten,
dass
man
über
die
Vertragsauflösung
sprechen
müsse.
Am
Morgen
des
Vorfalls
habe
er
den
Beschwerdeführer
noch
gefragt,
wie
es
in
der
Lehre
laufe.
Der
Beschwerdeführer
habe
erwidert,
dass
es
nicht
so
gut
laufe ,
er
habe
Fehler
gemacht.
Der
Vater
des
Beschwerdeführers
hielt
fest,
dass
er
sich
sicher
sei,
dass
der
Beschwerdeführer
die
erstbeste
Brücke
genommen
habe
und
die
Tat
im
Affekt
und
nicht
im
Bewusstsein
verübt
habe.
Diese
Brücke
wähle
man
nicht
aus,
wenn
man
sich
das
Leben
nehmen
möchte.
Die
Brücke
sei
nämlich
nicht
übermässig
hoch ,
und
zudem
komme
an
dieser
Stelle
am
s chnellsten
Hilfe.
Der
Beschwerdeführer
habe
ein
logisches
Verständnis
für
diese
Dinge;
wenn
er
sich
wirklich
hätte
umbringen
wollen,
hätte
er
es
auch
geschafft
(S.
3
Mitte).
Der
Beschwerdeführer
habe
von
einer
allfälligen
Vertragsauflösung
gewusst
oder
es
geahnt,
da
sei
er
sich
zu
100
%
sicher.
Dies
sei
sicher
der
unmittelbare
Auslöser
für
den
Suizidversuch
gewesen
(S.
3
unten).
Vor
der
Einweisung
in
die
E.___
habe
der
Beschwerdeführer
nie
in
ärztlicher
Behandlung
wegen
einer
Geisteskrankheit
oder
wegen
seelischer
Störungen
gestanden
(S.
5
Mitte).
3.3
B.___ ,
Psychologe
FSP
/
e idg.
a nerkannter
Psychotherapeut,
führte
im
Bericht
vom
19.
April
2024
zuhanden
der
Beschwerdegegnerin
(Urk.
7/39)
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
dem
E. 17 August
2023
bei
ihm
in
Behandlung
gestanden
sei
(S.
1
Ziff.
1).
Eine
notfallmässige
Klinikeinweisung
gegen
den
Willen
des
Beschwerdeführers
habe
zu
einer
massiven
Verunsicherung
geführt.
Primäres
Anliegen
der
Behandlung
seien
die
verstörenden
Erlebnisse
im
Kontext
der
Klinikeinweisung
gewesen,
aber
auch
verschiedene
Schwierigkeiten
am
Arbeitsplatz,
damit
verbundene
Überforderungsgefühle
und
eine
damit
ausgelöste
Sinnkrise
(S.
1
Ziff.
2).
Er
habe
zuletzt
am
Tag
des
Ereignisses
Kontakt
mit
dem
Beschwerdeführer
gehabt.
Der
Beschwerdeführer
habe
seine
Praxis
am
Ende
der
auf
50
Minuten
begrenzten
Sitzung
verlassen,
trotz
seiner
Versuche,
ihn
davon
abzuhalten
und
einen
Einbezug
der
Eltern
abzuwarten
(S.
1
Ziff.
3).
Zum
Zeitpunkt
des
letzten
Kontaktes
habe
sich
der
Beschwerdeführer
als
stark
gestresster
Jugendlicher
gezeigt,
der
mit
einer
Akzentuierung
an
psychosozialen
Belastungsfaktoren,
allen
voran
Problemen
am
Arbeitsplatz
sowie
Ereignisse n ,
die
zur
Herabsetzung
der
Selbstachtung
geführt
hätten,
massiv
überfordert
gewesen
sei.
Mit
einer
Häufung
von
Fehlern
am
Arbeitsplatz
bei
gleichzeitigem
Mangel
an
Unterstützung
und
Verständnis
seitens
der
Ausbildner
sei
er
unter
einen
sehr
hohen
Druck
geraten.
In
der
letzten
Therapiesitzung
hätten
sie
erneut
über
verschiedene
Lösungsansätze
(inklusive
Lehrstellenwechsel)
gesprochen
(S.
2
oben
Ziff.
4.1 ).
Aus
ihm
unersichtlichen
Gründen
habe
die
Stimmung
des
Beschwerdeführers
gegen
Ende
des
Gesprächs
unerwartet
und
abrupt
gewechselt.
Dabei
habe
sich
der
Jugendliche
auffallend
negativ
und
abwertend
zu
den
erarbeiteten
Lösungsmöglichkeiten
geäussert
und
sei
in
eine
stark
negativistische,
pessimistische
Gedankenspirale
mit
suizidalen
Absichten
geraten ,
in
der
ihm
alles
«Durchhalten»
auf
einmal
als
nutzlos
vorgekommen
sei.
Dabei
habe
er
sehr
frustriert
gewirkt ,
wütend
und
in
einer
grossen
Not ,
so
dass
er
nicht
mehr
in
der
Lage
gewesen
sei,
alternative
Perspektiven
zu
erkennen
und
sich
auf
ein
lösungsorientiertes
Gespräch
mit
Einbezug
der
Eltern
einzulassen.
Als
er
die
Eltern
angerufen
habe,
habe
der
Beschwerdeführer
auf
die
Uhrzeit
und
das
Ende
der
Therapiesitzung
verwiesen
und
sei
davongelaufen.
Er
vermute,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
mit
seiner
Ankündigung,
ihn
erst
nach
Einbezug
der
Eltern
wieder
gehen
zu
lassen,
unter
Druck
gesetzt
gefühlt
habe ,
und
es
in
der
Folge
zu
einer
impulsiven
Kurzschlusshandlung
gekommen
sei
(S.
2
Mitte
Ziff.
4.1 ).
Zum
psychopathologischen
Befund
gab
B.___
an,
der
16.5 - jährige
Beschwerdeführer
sei
wach,
bewusstseinsklar
und
allseits
orientiert
gewesen
(S.
2
unten
Ziff.
4.1 ).
Das
formale
Denken
sei
tendenziell
eingeengt
gewesen ,
inhaltlich
von
starkem
Ungerechtigkeitsempfinden
rund
um
mangelhafte
Ausbildungs bedingungen
im
Lehrbetrieb
sowie
von
mangelnden
Zukunftsperspektiven
bestimmt .
Es
hätt en
keine
Hinweise
auf
Wahn,
Sinnestäuschungen
und/oder
Ich-Störungen
bestanden .
Es
habe
eine
Tendenz
zu
Misstrauen
vor
dem
Hintergrund
eines
ausgeprägten
Autonomie-
und
Kontrollbedürfnisses
vorgelegen .
Gegen
Ende
der
Sitzung
sei
es
zu
einem
abrupten
Stimmungs einbruch
gekommen,
wobei
sich
der
Jugendliche
frustriert,
bei
Verlassen
der
Sitzung
auch
erregt
und
verärgert
gezeigt
habe
(S.
3
oben
Ziff.
4.1 ).
Die
Bereitschaft
zur
Behandlung
sowie
Kooperation
sei
im
Verlauf
der
Behandlung
fluktuierend,
am
Ende
der
letzten
Konsultation
stark
eingeschränkt,
gegenüber
einer
Zusammenarbeit
mit
den
Eltern
im
Rahmen
von
Familiengesprächen
grundsätzlich
abwehrend
gewesen.
Eine
Selbstgefährdung
im
Sinne
von
Lebensüberdrussgedanken
mangels
Sinn haftigkeit
im
Leben
sei
bekannt
und
seit
Beginn
der
Psychotherapie
nur
beschränkt
absprachefähig
gewesen.
Der
Beschwerdeführer
habe
am
Ende
der
Sitzung
überraschend
die
Ansicht
geäussert,
dass
es
für
ihn
keinen
Grund
gäbe,
seinem
Leben
nicht
schon
heute
ein
Ende
zu
setzen
(S.
3
Mitte
Ziff.
4.1 ).
Es
hätten
keine
Hinweise
auf
psychotische
Symptome
bestanden
(S.
3
Ziff.
4.2).
Der
Beschwerdeführer
sei
nicht
medikamentös
behandelt
worden
(S.
3
Ziff.
5).
Die
Diagnostik
sei
im
Zeitpunkt
des
Ereignisses
noch
nicht
abgeschlossen
gewesen.
Es
liege
eine
Anpassungsstörung
mit
vorwiegend
anderen
Gefühlen
(ICD-10
F.43.23)
vor
(S.
3
Ziff.
6).
Zudem
bestehe
ein
Verdacht
auf
eine
Autismus-Spektrum-Störung
(Abklärungen
seien
geplant
gewesen),
differentialdiagnostisch
zeigten
sich
akzentuierte
Persönlichkeitszüge
mit
Beginn
in
der
Kindheit.
Fremdanamnestisch
seien
Emotionsregulationsschwierigkeiten
sowie
eine
situa tiv
erhöhte
Impulsivität
bekannt
gewesen.
Für
eine
umschriebene
depressive
Grunderkrankung
gebe
es
keine
Hinweise
(S.
4
oben
Ziff.
6 ).
Gemäss
fremdanam nestischen
Angaben
der
Eltern
habe
der
Beschwerdeführer
bereits
als
Kind
akzentuierte
Persönlichkeitszüge
mit
rigiden
und
dichotomen
Kognitionen
(im
Sinne
eines
schwarz-weiss
beziehungsweise
sehr
rigiden
und
sturen
Denkens)
gezeigt,
insbesondere
in
Situationen,
in
denen
er
sich
bedrängt,
eingeschränkt
oder
unter
Druck
gesetzt
gefühlt
habe.
In
Krisensituationen
sei
es
ihm
zudem
auffallend
schwergefallen,
Hilfe
und
Unterstützung
von
anderen
Personen
anzunehmen
(S.
4
Mitte
Ziff.
E. 19 April
2024
(E.
3.3)
sowie
die
Kurzbeurteilung
der
Versicherungs medi zinerin
Dr.
D.___
vom
27.
Mai
2024
(E.
3.4)
vor.
Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versiche rungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_381/2024
vom
14.
Februar
2025
E.
2.3).
Das
Anstellungsverhältnis
einer
versicherungsinternen
Fachperson
zum
Versiche rungsträger
alleine
lässt
nicht
schon
auf
mangelnde
Objektivität
und
Befangen heit
schliessen
(BGE
137
V
210
E.
1.4,
135
V
465
E.
4.4).
Soll
ein
Versicherungs fall
jedoch
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungs internen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzuneh men
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1,
139
V
225
E.
5.2,
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7).
Vorliegend
befand
sich
der
Beschwerdeführer
unmittelbar
vor
dem
Sprung
von
der
Brücke
bei
seinem
behandelnden
Psychologen
B.___ .
Dieser
war
dadurch
in
der
Lage,
den
psychischen
Zustand
des
Beschwerdeführers
ausführlich
und
zeitnah
zu
beschreiben.
Der
Bericht
von
B.___
bildete
denn
auch
die
Grundlage
für
die
versicherungsinterne
Beurteilung
durch
Dr.
D.___ .
Auf
eine
eigene
Untersuchung
des
Beschwerdeführers
konnte
vor
diesem
Hintergrund
verzichtet
werden.
Das
Aktengutachten
der
Versicherungsmedizinerin
Dr.
D.___ ,
welches
sich
auf
den
Bericht
von
B.___
stützt,
ist
voll
beweiswertig.
Es
liegen
keine
entgegenstehenden
ärztlichen
Beurteilungen
vor ,
und
es
bestehen
keine
auch
nur
geringen
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungs inter nen
ärztlichen
Feststellungen. 4. 3
Wie
vorstehend
ausgeführt
(vgl.
E.
1.4),
muss
mit
überwiegender
Wahrschein lichkeit
eine
Geisteskrankheit
oder
eine
schwere
Störung
des
Bewusstseins
erstellt
sein ,
damit
eine
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
entsteht .
Das
heisst,
es
braucht
den
Nachweis
psychopathologischer
Symptome
wie
Wahn,
Sinnestäu schungen,
depressiver
Stupor
(plötzlicher
Erregungszustand
mit
Selbsttötungs tendenz),
Raptus
(plötzlicher
Erregungszustand
als
Symptom
einer
seelischen
Störung)
oder
dergleichen.
Dazu
muss
das
Motiv
zum
Suizid
oder
Suizidversuch
aus
der
geisteskranken
Symptomatik
stammen,
mit
anderen
Worten
muss
die
Tat
"unsinnig"
sein.
So
bejahte
d as
Bundesgericht
eine
vollständige
Urteilsunfähig keit
im
Falle
eines
Versicherten
mit
einer
paranoid-wahnhaften
Symptomatik,
der
sich
als
Marionette
in
einem
Spiel
fühlte
und
sich
in
der
wahnhaften
Vorstellung
befand,
dass
er
sich
töten
müsse,
damit
seine
Kinder
leben
könnten
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_791/2023
vom
18.
Juni
2024).
4.4
Vorliegend
fehlen
konkrete
Anhaltspunkte
dafür,
dass
der
Beschwerdeführer
sich
unmittelbar
vor
der
fraglichen
Suizidhandlung
in
einem
psychischen
Ausnahme zustand
bef unden
h ä tte
und
er
deswegen
völlig
urteilsunfähig
gewesen
wäre .
Aus
der
Stellungnahme
des
behandelnden
Psychologen
B.___
ergibt
sich ,
dass
der
Beschwerdeführer
gegen
Ende
des
Therapiegesprächs
frustriert
und
wütend
war.
Er
litt
jedoch
nicht
an
psychotischen
Symptomen
im
engeren
psychopathologischen
Sinne.
B.___
verneinte
Hinweise
auf
Wahn,
Sinnestäuschungen
oder
Ich-Störungen.
Er
beschrieb
den
Beschwerdeführer
als
bewusstseinsklar
und
allseits
orientiert
und
ging
von
einer
impulsiven
Kurz schlusshandlung
aus .
Auch
aus
dem
Bericht
der
Ärzte
der
E.___
ergeben
sich
keine rlei
Anhaltspunkte
für
psychotische
Symptome.
Schliesslich
sind
auch
den
Schilderungen
des
Vaters
des
Beschwerdeführers
keine
Hinweise
dahingehend
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
den
Bezug
zur
Realität
krankheitsbedingt
teilweise
oder
vollständig
verloren
hätte.
Vor
diesem
Hintergrund
kam
Versiche rungsmedizinerin
Dr.
D.___
zum
Schluss,
dass
die
Fähigkeit,
vernunftgemäss
zu
handeln,
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
gänzlich
aufgehoben
gewesen
sei.
Dies
erscheint
angesichts
der
Aktenlage
nachvollziehbar.
Beschwerdeweise
wurde
geltend
gemacht,
dass
der
Sprung
von
der
Brücke
selbst
gegen
eine
Urteilsfähigkeit
im
Moment
des
Sprungs
spreche,
zumal
die
Höhe
«nur»
5.4
Meter
betragen
habe.
Dies er
Umstand
weist
zwar
auf
eine
gewisse
Beeinträchtigung
der
Urteilsfähigkeit
hin.
Daraus
kann
indessen
nicht
geschlossen
werden,
dass
es
dem
Beschwerdeführer
im
massgebenden
Zeitpunkt
gänzlich
an
der
Fähigkeit
zu
vernunftgemässem
Entscheiden
und
Handeln
gefehlt
hätte .
Für
den
Anspruch
auf
Versicherungsleistungen
reicht
es
nicht
aus,
wenn
der
Suizidversuch
im
Zustand
einer
lediglich
verminderten
Urteilsfähigkeit
verübt
wurde
(vgl.
vorstehend
E.
1.2). 4. 5
Auf
weitere
Abklärungen
zur
Frage
der
Urteilsfähigkeit
de s
Beschwerdeführer s
im
massgebenden
Zeitpunkt
k ann
in
antizipierender
Beweiswürdigung
verzichtet
werden.
Von
einer
nachträglichen
psychiatrischen
Begutachtung
des
Beschwer deführers
wären
für
den
vorliegend
massgebenden
Zeitpunkt
keine
neuen
Erkenntnisse
zu
erwarten.
Auch
die
Bestätigung
der
Verdachtsdiagnose
einer
Autismus-Spektrum-Störung
würde
nichts
daran
ändern,
dass
im
fraglichen
Zeitpunkt
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
keine
psychotischen
Symptome
vorlagen.
4.6
Zusammenfassend
ist
festzuhalten,
dass
d er
fragliche
Suizidversuch
nicht
als
geradezu
unsinnig
im
eingangs
umschriebenen
Sinne
(E.
1.4)
erscheint
und
das
Motiv
zum
Suizidversuch
des
Beschwerdeführers
nicht
aus
einer
geisteskranken
Symptomatik
stammt .
Der
Beschwerdeführer
wollte
sich
vielmehr
deswegen
das
Leben
nehmen,
weil
er
mit
einer
realen
Belastungssituation
(Probleme
am
Arbeitsplatz)
nicht
adäquat
umgehen
konnte.
Es
ist
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
wütend
und
erregt
war
und
aus
einem
Impuls
heraus
handelte,
so
dass
es
ihm
nicht
möglich
war ,
die
Unverhältnismässigkeit
sein er
Tat
einzusehen.
Er
verkannte
sein e
reale
Gesamtsituation
jedoch
nicht
völlig.
Nach
dem
Gesagte n
besteht
somit
keine
Leistungspflicht
der
Beschwerdegegnerin
für
das
Ereignis
vom
...
Januar
2024.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Lotti
Sigg - Suva - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S ozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2024.00139 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 14.
Juli
2025 in
Sachen X.___ ,
geb.
2007 Beschwerdeführer gesetzlich
vertreten
durch
den
Vater
Y.___ dieser
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Lotti
Sigg Sigg
Schwarz
Advokatur Theaterstrasse
3,
Postfach
2336,
8401
Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach
4358,
6002
Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
2007,
war
seit
August
2022
als
Lehrling
Landmaschinen mechaniker
bei
der
Z.___
in
A.___
tätig
und
dadurch
bei
der
Suva
obligatorisch
gegen
die
Folgen
von
Unfällen
versichert
(vgl.
Urk.
7/1) .
Am
...
Januar
2024
sprang
der
Versicherte
nach
einer
Sitzung
beim
Psychologen
B.___
von
einer
sechs
Meter
hohen
Strassenbrücke
( Über führung
für
Fussgänger
und
Fahrräder )
in
C.___
(Urk.
7 /1,
Urk.
7 /15,
Urk.
7 /39).
Dabei
zog
er
sich
ein
Polytrauma
mit
schwerem
Schädelhirntrauma
zu
(Urk.
7 /2).
Mit
Verfügung
vom
28.
Mai
2024
lehnte
die
Suva
ihre
Leistungspflicht
in
Anwendung
von
Art.
37
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
( UVG )
ab
(Urk.
7/53).
Die
dagegen
erhobene
Einsprache
(Urk.
7/ 67 )
wies
die
Suva
mit
Entscheid
vom
18.
Juli
2024
ab
(Urk.
7/ 71
=
Urk.
2). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
18.
Juli
2024
(Urk.
2)
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
30.
August
2024
Beschwerde
(Urk.
1)
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
und
es
seien
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen
zu
gewähren ,
insbesondere
Heilbehandlungen
und
Taggeld ;
eventuell
sei en
weitere
medizini sche
Abklärungen
an zuordnen
(S.
2
Mitte ).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
in
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
20.
September
2024
auf
Abweisung
der
Beschwer de
(Urk.
6 ).
Dies
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
2 3.
September
2024
zur
Kenntnis
gebracht
(Urk.
9 ). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Die
Zusprache
von
Leistungen
der
obligatorischen
Unfallversicherung
setzt
grundsätzlich
das
Vorliegen
eines
Berufs-
oder
Nichtberufsunfalles
oder
einer
Berufskrankheit
voraus
(Art.
6
Abs.
1
UVG).
Ein
Unfall
ist
gemäss
Art.
4
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
die
plötzliche,
nicht
beabsichtigte
schädigende
Einwirkung
eines
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors
auf
den
menschlichen
Körper,
die
eine
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
oder
den
Tod
zur
Folge
hat. 1.2
Hat
die
versicherte
Person
den
Gesundheitsschaden
oder
den
Tod
absichtlich
herbeigeführt ,
so
besteht
gemäss
Art.
37
Abs.
1
UVG
mit
Ausnahme
der
Bestattungskosten
kein
Anspruch
auf
Versicherungsleistungen.
Die
absichtliche
Gesundheitsschädigung
schliesst
auch
den
Eventualvorsatz
mit
ein
(BGE
143
V
285
E.
4.2.4).
Wollte
sich
die
versicherte
Person
nachweislich
das
Leben
nehmen
oder
sich
selbst
verstümmeln,
so
findet
Art.
37
Abs.
1
UVG
keine
Anwendung,
wenn
die
versicherte
Person
zur
Zeit
der
Tat
ohne
Verschulden
gänzlich
unfähig
war,
vernunftgemäss
zu
handeln,
oder
wenn
die
Selbsttötung,
der
Selbsttötungs versuch
oder
die
Selbstverstümmelung
die
eindeutige
Folge
eines
versicherten
Unfalls
war
(Art.
48
der
Verordnung
über
die
Unfallversicherung,
UVV;
BGE
140
V
220
E.
3.2).
Der
Suizid
oder
Suizidversuch,
der
im
Zustand
der
vollständigen
Urteilsunfähig keit
begangen
wird,
ist
demnach
einem
Unfallereignis
gleichgestellt ,
sofern
das
Ereignis
im
Übrigen
die
Kriterien
des
Unfallbegriffs
erfüllt.
Demgegenüber
sind
Suizide
oder
Suizidversuche,
die
im
Zustand
einer
lediglich
verminderten
Urteils fähigkeit
verübt
werden,
vom
Ausschlusstatbestand
der
absichtlichen
Selbst schädigung
im
Sinne
von
Art.
37
Abs.
1
UVG
nicht
ausgenommen
(vgl.
BGE
140
V
220
E.
3.3.1-3.3.3,
129
V
95
E.
3.1). 1.3
Rechtsprechungsgemäss
ist
aufgrund
der
Macht
des
Selbsterhaltungstriebes
in
der
Regel
von
einer
natürlichen
Vermutung
der
Unfreiwilligkeit
einer
Selbsttötung
und
damit
vom
Vorliegen
eines
Unfalles
auszugehen,
wenn
Zweifel
bestehen,
ob
der
Tod
einer
versicherten
Person
durch
Unfall
oder
Suizid
herbeigeführt
worden
ist.
Dass
die
versicherte
Person
willentlich
aus
dem
Leben
geschieden
ist,
darf
daher
nur
dann
als
nachgewiesen
gelten,
wenn
gewichtige
Indizien
jede
andere,
den
Umständen
angemessene
Deutung
ausschliessen.
Deshalb
ist
in
solchen
Fällen
zunächst
von
der
durch
den
Selbsterhaltungstrieb
gegebenen
Vermutung
auszugehen,
es
liege
keine
Selbsttötung
vor,
und
sodann
zu
fragen,
ob
derart
überzeugende
Umstände
vorliegen,
dass
diese
Vermutung
widerlegt
wird.
Eine
solche
Vermutung
führt
faktisch
zu
einer
Umkehr
der
Beweislast
( Urteile
des
Bundesgerichts
8C_555/2020
vom
16.
Dezember
2020
E.
2.2.3
und
8C_773/2016
vom
20.
März
2017
E.
3.3,
je
mit
Hinweisen).
Damit
ist
im
Falle
einer
Beweislosigkeit
zur
Frage,
ob
eine
versicherte
Person
eine
Selbsttötung
beging
oder
ob
sie
unfreiwillig
verstorben
ist,
von
einem
unfrei willigen
Tod
auszugehen.
Die
Vermutung
verbietet
aber
nicht,
aus
dem
Umstand,
dass
aufgrund
der
Sachlage
ein
unfreiwilliger
Tod
als
weniger
wahrscheinlich
als
ein
Suizid
erscheint,
auf
das
Vorliegen
einer
Selbsttötung
zu
schliessen.
Bei
mehreren
möglichen
Varianten
hat
die
Beurteilung,
ob
ein
Suizid(-versuch)
oder
ein
Unfall
vorliegt,
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
erfolgen;
es
müssen
nicht
alle
möglichen
Varianten
mit
Sicherheit
ausge schlossen
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_552/2019
vom
23.
Dezember
2019
E.
5.1
mit
Hinweisen). 1.4
Die
Urteilsfähigkeit
der
versicherten
Person
ist
in
Bezug
auf
die
in
Frage
stehende
konkrete
Handlung
und
unter
Würdigung
der
bei
ihrer
Vornahme
herrschenden
objektiven
und
subjektiven
Verhältnisse
zu
prüfen
(vgl.
zum
Ganzen:
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_496/2008
vom
17.
April
2009
E.
2.3).
Ob
die
Tat
ohne
Wissen
und
Willen
erfolgte,
ist
nicht
entscheidend,
denn
eine
Absicht,
und
sei
es
auch
nur
in
Form
eines
völlig
unreflektierten,
dumpfen
Willensimpulses,
ist
stets
festzustellen;
sonst
liegt
keine
Selbsttötung
bzw.
kein
Suizidversuch
vor.
Mass geblich
ist
einzig,
ob
im
entscheidenden
Moment
jenes
Minimum
an
Besinnungs fähigkeit
zur
kritischen,
bewussten
Steuerung
der
endothymen
(d.h.
vor
allem
der
triebhaften
innerseelischen)
Abläufe
vorhanden
war.
Damit
eine
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
entsteht,
muss
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
Geisteskrankheit
oder
eine
schwere
Störung
des
Bewusstseins
erstellt
sein.
Das
heisst,
es
braucht
den
Nachweis
psychopathologischer
Symptome
wie
Wahn,
Sinnestäuschungen,
depressiver
Stupor
(plötzlicher
Erregungszustand
mit
Selbst tötungstendenz),
Raptus
(plötzlicher
Erregungszustand
als
Symptom
einer
seelischen
Störung)
u.a.m.
Dazu
muss
das
Motiv
zum
Suizid
oder
Suizidversuch
aus
der
geisteskranken
Symptomatik
stammen,
mit
anderen
Worten
muss
die
Tat
«unsinnig»
sein.
Eine
blosse
«Unverhältnismässigkeit»
der
Tat,
indem
der
Suizi dent
seine
Lage
in
depressiv-verzweifelter
Stimmung
einseitig
und
voreilig
ein schätzt,
genügt
zur
Annahme
von
Urteilsunfähigkeit
nicht.
Demzufolge
muss
der
Unfallcharakter
einer
suizidalen
Handlung
verneint
werden,
wenn
sie
lediglich
als
unverhältnismässig
zu
bezeichnen
ist
und
nur
diesbezüglich
eine
vollständige
Urteilsunfähigkeit
besteht
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_359/2021
vom
7.
Juli
2021
E.
2.3
mit
Hinweisen).
Für
den
Nachweis
der
Urteilsunfähigkeit
ist
nicht
bloss
die
zu
beurteilende
Suizidhandlung
von
Bedeutung
und
somit
nicht
allein
entscheidend,
ob
diese
als
unvernünftig,
uneinfühlbar
oder
abwegig
erscheint.
Vielmehr
ist
auf
Grund
der
gesamten
Umstände,
wozu
das
Verhalten
und
die
Lebenssituation
der
versicher ten
Person
vor
dem
Selbsttötungsereignis
insgesamt
gehören,
zu
beurteilen,
ob
sie
in
der
Lage
gewesen
wäre,
den
Suizid
oder
Suizidversuch
vernunftmässig
zu
vermeiden
oder
nicht.
Der
Umstand,
dass
die
Suizidhandlung
als
solche
sich
nur
durch
einen
krankhaften,
die
freie
Willensbetätigung
ausschliessenden
Zustand
erklären
lässt,
stellt
nur
ein
Indiz
für
das
Vorliegen
von
Urteilsunfähigkeit
dar .
An
deren
Nachweis
sind
keine
strengen
Anforderungen
zu
stellen;
er
gilt
als
geleistet,
wenn
eine
durch
übermächtige
Triebe
gesteuerte
Suizidhandlung
als
wahrscheinlicher
erscheint
als
ein
noch
in
erheblichem
Masse
vernunftgemässes
und
willentliches
Handeln
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_359/2021
vom
7.
Juli
2021
E.
2.4
mit
Hinweisen).
Die
leistungsansprechende
Person
muss
bei
Suizid
oder
-versuch
die
Urteilsun fähigkeit
nach
Art.
16
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs
(ZGB)
zur
Zeit
der
Tat
nachweisen.
Den
Parteien
obliegt
jedoch
in
dem
vom
Untersuchungsgrund satz
beherrschten
Sozialversicherungsprozess
keine
subjektive
Beweisführungs last
im
Sinne
von
Art.
8
ZGB.
Eine
Beweislast
besteht
nur
insofern,
als
im
Falle
der
Beweislosigkeit
der
Entscheid
zu
Ungunsten
jener
Partei
ausfällt,
die
aus
dem
unbewiesen
gebliebenen
Sachverhalt
Rechte
ableiten
wollte.
Diese
Beweisregel
greift
allerdings
erst
Platz,
wenn
es
sich
als
unmöglich
erweist,
im
Rahmen
des
Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund
einer
Beweiswürdigung
einen
Sachverhalt
zu
ermitteln,
der
zumindest
die
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
für
sich
hat,
der
Wirklichkeit
zu
entsprechen
(BGE
117
V
261
E.
3b
mit
Hinweis;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_359/2021
vom
7.
Juli
2021
E.
2.5
und
8C_96/2018
vom
6.
Juni
2018
E.
3.2,
je
mit
Hinweisen).
1.5
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1 ). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
aus ,
es
sei
unbestritten,
dass
der
Beschwerdeführer
am
...
Januar
2024
einen
Suizidversuch
begangen
habe
(S.
5
Mitte).
Gestützt
auf
die
Beurteilung
der
Versicherungs medi zinerin
D.___
könne
zum
Zeitpunkt
des
Ereignisses
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
von
einer
vollständig
aufgehobenen
Fähigkeit,
vernunftge mäss
zu
handeln,
ausgegangen
werden.
Bereits
seit
Juli
2023
habe
sich
der
Beschwerdeführer
mit
dem
Thema
Sinnhaftigkeit
beschäftigt
und
zu
diesem
Zeit punkt
erstmals
suizidale
Gedanken
geäussert.
Bereits
damals
hätte
er
sich
Gedan ken
über
verschiedene
Möglichkeiten
gemacht,
wie
man
seinem
Leben
ein
Ende
setzen
könnte
(S.
8
oben).
Anhaltspunkte
für
einen
psychotischen
Zustand
oder
Urteilsunfähigkeit
bestünden
nicht.
Für
eine
Bejahung
der
Leistungspflicht
werde
eine
vollständige
Urteilsunfähigkeit
und
nicht
nur
eine
stark
oder
sehr
erheblich
verminderte
Urteilsfähigkeit
vorausgesetzt.
Auf
weitere
Abklärungen
zur
Frage
der
Urteilsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
im
massgebenden
Zeitpunkt
könne
in
antizipierter
Beweiswürdigung
verzichtet
werden
(S.
9
Mitte).
Im
Rahmen
der
Beschwerdeantwort
(Urk.
6)
hielt
die
Beschwerdegegnerin
fest,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
unmittelbar
vor
dem
Suizidversuch
in
einer
Sitzung
mit
dem
behandelnden
Psychologen
B.___
befunden
habe.
Dadurch
sei
es
B.___
möglich
gewesen,
detailliert
und
basierend
auf
eigenen
Untersuchungen
zum
Geisteszustand
des
Beschwerdeführers
Stellung
zu
nehmen.
Seine
medizinische
Einschätzung
sei
Grundlage
für
die
versicherungs interne
Beurteilung
durch
Dr.
D.___
gewesen,
welche
eine
gänzliche
Urteilsun fähigkeit
verneint
habe
(S.
1
unten).
Psychotherapeut
B.___
habe
psychotische
Symptome,
eine
depressive
Grunderkrankung
und
eine
medikamen töse
Behandlung
verneint
(S.
2
oben). 2.2
Die
Vertreterin
des
Beschwerdeführer s
machte
in
der
Beschwerde
(Urk.
1)
geltend,
dass
die
Beschwerdegegnerin
ihre
Untersuchungspflicht
nicht
erfüllt
habe.
Es
gebe
einzig
eine
sehr
kurze
Aktenbeurteilung
durch
eine
Fachärztin
für
Kinder-
und
Jugendpsychiatrie
( D.___ ).
Es
scheine
nicht
so,
dass
diese
Ärztin
die
Urteilsfähigkeit
des
16jährigen
Beschwerdeführers
vertieft
überprüft
habe.
Insbe sondere
wäre
dies
auch
im
Zusammenhang
mit
dem
geäusserten
Verdacht
einer
Autismus-Spektrum-Störung
und
der
bereits
geäusserten
Diagnose
einer
Depression
notwendig
gewesen
(S.
4
Mitte).
Bei
Minderjährigen
sei
die
Urteils fähigkeit
auf
jeden
Fall
vertieft
zu
überprüfen
(S.
4
unten).
Vorliegend
müsse
die
Urteilsfähigkeit
im
Zeitpunkt
des
Sprungs
verneint
werden.
Der
Beschwerdeführer
sei
kurz
vor
dem
Sprung
von
der
Brücke
bei
seinem
Psychologen
gewesen.
Gegen
Ende
des
Gesprächs
habe
seine
Stimmung
plötzlich
aus
unersichtlichen
Gründen
gewechselt ,
und
er
sei
in
eine
negativistische
Gedankenspirale
und
einen
plötzlichen
Erregungszustand
geraten,
sei
unvermittelt
sehr
frustriert,
wütend
und
in
grosser
Not
gewesen,
so
dass
er
nicht
mehr
in
der
Lage
gewesen
sei,
alternative
Perspektiven
zu
erkennen
und
sich
auf
Lösungsansätze
einzulassen
(S.
5
f.).
Der
Beschwerdeführer
sei
unvermittelt
nicht
mehr
ansprechbar
respektive
erreichbar
gewesen.
Er
sei
plötzlich
aus
dem
Gespräch
und
zur
Überführung
gerannt,
wo
er
hinuntergesprungen
sei .
Es
sei
zu
einer
impulsiven
Kurzschluss handlung
gekommen
(S.
6
oben).
Auch
der
Sprung
von
der
Brücke
selbst
spreche
gegen
eine
Urteilsfähigkeit
im
Moment
des
Sprungs,
zumal
die
Höhe
nur
5.4
Meter
betragen
habe.
Es
handle
sich
um
ein
irrationales
Verhalten
(S.
6
Mitte).
2.3
Es
ist
unbestritten
und
ergibt
sich
aus
den
Akten,
dass
der
Beschwerdeführer
am
...
Januar
2024
in
suizidaler
Absicht
von
einer
Fussgängerüberführung
sprang
(vgl.
auch
den
Rapport
der
Stadtpolizei
C.___
vom
23.
Januar
2024,
Urk.
7 /15 ).
Str it tig
und
zu
prüfen
bleibt,
ob
der
Beschwerdeführer
im
Zeitpunkt
des
Suizid versuch s
gänzlich
unfähig
war,
vernunftgemäss
zu
handeln,
da
nur
in
diesem
Fall
Anspruch
auf
Versicherungsleistungen
besteht
(vgl.
vorstehende
E.
1.2). 3. 3.1
Der
Beschwerdeführer
befand
sich
vom
7.
bis
12.
Juli
2023
in
der
E.__
(E.___ ).
Im
definitiven
Kurzaustrittsbericht
vom
28.
Juli
2023
(Urk.
7/27/2-3)
wurde
als
Diagnose
der
Verdacht
auf
eine
mittelgradige
depressive
Störung
mit
akuter
Suizidalität
genannt
(S.
1).
Der
Beschwerdeführer
sei
notfallmässig
per
ärztlicher
Fürsorgerischer
Unterbringung
wegen
akuter
Selbstgefährdung
eingetreten.
Er
habe
einem
Mitarbeiter
und
später
einem
Diakon
erzählt,
dass
sein
Leben
keinen
Sinn
mehr
machen
würde
und
er
sich
überlege,
wie
er
sich
das
Leben
nehmen
könnte
(S.
2
oben).
Aufgrund
der
kurzen
Aufenthaltsdauer
werde
eine
weitere
Diagnostik
im
ambulanten
Setting
emp fohlen .
Es
bestünden
Hinweise
auf
eine
depressive
Symptomatik
mit
berichteter
Freudlosigkeit
von
Dingen,
die
ihm
früher
Spass
gemacht
hätten ,
und
einer
leichten
Antriebsminderung
(S.
2
unten).
3.2
Der
Vaters
des
Beschwerdeführers
führte
im
Rahmen
einer
Besprechung
bei
der
Beschwerdegegnerin
am
13.
März
202 4
(Urk.
7/23)
aus,
dass
der
Beschwerde führer
nach
der
Einweisung,
welche
mit
Handschellen
im
Gefangenentransport
erfolgt
sei,
ein
anderer
Junge
gewesen
sei
(S.
1
unten).
Er
habe
sich
stark
zurückgezogen
(S.
2
oben,
S.
3
oben).
Am
Tag
vor
dem
Vorfall
habe
er
eine
SMS
des
Lehrmeisters
erhalten,
dass
man
über
die
Vertragsauflösung
sprechen
müsse.
Am
Morgen
des
Vorfalls
habe
er
den
Beschwerdeführer
noch
gefragt,
wie
es
in
der
Lehre
laufe.
Der
Beschwerdeführer
habe
erwidert,
dass
es
nicht
so
gut
laufe ,
er
habe
Fehler
gemacht.
Der
Vater
des
Beschwerdeführers
hielt
fest,
dass
er
sich
sicher
sei,
dass
der
Beschwerdeführer
die
erstbeste
Brücke
genommen
habe
und
die
Tat
im
Affekt
und
nicht
im
Bewusstsein
verübt
habe.
Diese
Brücke
wähle
man
nicht
aus,
wenn
man
sich
das
Leben
nehmen
möchte.
Die
Brücke
sei
nämlich
nicht
übermässig
hoch ,
und
zudem
komme
an
dieser
Stelle
am
s chnellsten
Hilfe.
Der
Beschwerdeführer
habe
ein
logisches
Verständnis
für
diese
Dinge;
wenn
er
sich
wirklich
hätte
umbringen
wollen,
hätte
er
es
auch
geschafft
(S.
3
Mitte).
Der
Beschwerdeführer
habe
von
einer
allfälligen
Vertragsauflösung
gewusst
oder
es
geahnt,
da
sei
er
sich
zu
100
%
sicher.
Dies
sei
sicher
der
unmittelbare
Auslöser
für
den
Suizidversuch
gewesen
(S.
3
unten).
Vor
der
Einweisung
in
die
E.___
habe
der
Beschwerdeführer
nie
in
ärztlicher
Behandlung
wegen
einer
Geisteskrankheit
oder
wegen
seelischer
Störungen
gestanden
(S.
5
Mitte).
3.3
B.___ ,
Psychologe
FSP
/
e idg.
a nerkannter
Psychotherapeut,
führte
im
Bericht
vom
19.
April
2024
zuhanden
der
Beschwerdegegnerin
(Urk.
7/39)
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
dem
17.
August
2023
bei
ihm
in
Behandlung
gestanden
sei
(S.
1
Ziff.
1).
Eine
notfallmässige
Klinikeinweisung
gegen
den
Willen
des
Beschwerdeführers
habe
zu
einer
massiven
Verunsicherung
geführt.
Primäres
Anliegen
der
Behandlung
seien
die
verstörenden
Erlebnisse
im
Kontext
der
Klinikeinweisung
gewesen,
aber
auch
verschiedene
Schwierigkeiten
am
Arbeitsplatz,
damit
verbundene
Überforderungsgefühle
und
eine
damit
ausgelöste
Sinnkrise
(S.
1
Ziff.
2).
Er
habe
zuletzt
am
Tag
des
Ereignisses
Kontakt
mit
dem
Beschwerdeführer
gehabt.
Der
Beschwerdeführer
habe
seine
Praxis
am
Ende
der
auf
50
Minuten
begrenzten
Sitzung
verlassen,
trotz
seiner
Versuche,
ihn
davon
abzuhalten
und
einen
Einbezug
der
Eltern
abzuwarten
(S.
1
Ziff.
3).
Zum
Zeitpunkt
des
letzten
Kontaktes
habe
sich
der
Beschwerdeführer
als
stark
gestresster
Jugendlicher
gezeigt,
der
mit
einer
Akzentuierung
an
psychosozialen
Belastungsfaktoren,
allen
voran
Problemen
am
Arbeitsplatz
sowie
Ereignisse n ,
die
zur
Herabsetzung
der
Selbstachtung
geführt
hätten,
massiv
überfordert
gewesen
sei.
Mit
einer
Häufung
von
Fehlern
am
Arbeitsplatz
bei
gleichzeitigem
Mangel
an
Unterstützung
und
Verständnis
seitens
der
Ausbildner
sei
er
unter
einen
sehr
hohen
Druck
geraten.
In
der
letzten
Therapiesitzung
hätten
sie
erneut
über
verschiedene
Lösungsansätze
(inklusive
Lehrstellenwechsel)
gesprochen
(S.
2
oben
Ziff.
4.1 ).
Aus
ihm
unersichtlichen
Gründen
habe
die
Stimmung
des
Beschwerdeführers
gegen
Ende
des
Gesprächs
unerwartet
und
abrupt
gewechselt.
Dabei
habe
sich
der
Jugendliche
auffallend
negativ
und
abwertend
zu
den
erarbeiteten
Lösungsmöglichkeiten
geäussert
und
sei
in
eine
stark
negativistische,
pessimistische
Gedankenspirale
mit
suizidalen
Absichten
geraten ,
in
der
ihm
alles
«Durchhalten»
auf
einmal
als
nutzlos
vorgekommen
sei.
Dabei
habe
er
sehr
frustriert
gewirkt ,
wütend
und
in
einer
grossen
Not ,
so
dass
er
nicht
mehr
in
der
Lage
gewesen
sei,
alternative
Perspektiven
zu
erkennen
und
sich
auf
ein
lösungsorientiertes
Gespräch
mit
Einbezug
der
Eltern
einzulassen.
Als
er
die
Eltern
angerufen
habe,
habe
der
Beschwerdeführer
auf
die
Uhrzeit
und
das
Ende
der
Therapiesitzung
verwiesen
und
sei
davongelaufen.
Er
vermute,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
mit
seiner
Ankündigung,
ihn
erst
nach
Einbezug
der
Eltern
wieder
gehen
zu
lassen,
unter
Druck
gesetzt
gefühlt
habe ,
und
es
in
der
Folge
zu
einer
impulsiven
Kurzschlusshandlung
gekommen
sei
(S.
2
Mitte
Ziff.
4.1 ).
Zum
psychopathologischen
Befund
gab
B.___
an,
der
16.5 - jährige
Beschwerdeführer
sei
wach,
bewusstseinsklar
und
allseits
orientiert
gewesen
(S.
2
unten
Ziff.
4.1 ).
Das
formale
Denken
sei
tendenziell
eingeengt
gewesen ,
inhaltlich
von
starkem
Ungerechtigkeitsempfinden
rund
um
mangelhafte
Ausbildungs bedingungen
im
Lehrbetrieb
sowie
von
mangelnden
Zukunftsperspektiven
bestimmt .
Es
hätt en
keine
Hinweise
auf
Wahn,
Sinnestäuschungen
und/oder
Ich-Störungen
bestanden .
Es
habe
eine
Tendenz
zu
Misstrauen
vor
dem
Hintergrund
eines
ausgeprägten
Autonomie-
und
Kontrollbedürfnisses
vorgelegen .
Gegen
Ende
der
Sitzung
sei
es
zu
einem
abrupten
Stimmungs einbruch
gekommen,
wobei
sich
der
Jugendliche
frustriert,
bei
Verlassen
der
Sitzung
auch
erregt
und
verärgert
gezeigt
habe
(S.
3
oben
Ziff.
4.1 ).
Die
Bereitschaft
zur
Behandlung
sowie
Kooperation
sei
im
Verlauf
der
Behandlung
fluktuierend,
am
Ende
der
letzten
Konsultation
stark
eingeschränkt,
gegenüber
einer
Zusammenarbeit
mit
den
Eltern
im
Rahmen
von
Familiengesprächen
grundsätzlich
abwehrend
gewesen.
Eine
Selbstgefährdung
im
Sinne
von
Lebensüberdrussgedanken
mangels
Sinn haftigkeit
im
Leben
sei
bekannt
und
seit
Beginn
der
Psychotherapie
nur
beschränkt
absprachefähig
gewesen.
Der
Beschwerdeführer
habe
am
Ende
der
Sitzung
überraschend
die
Ansicht
geäussert,
dass
es
für
ihn
keinen
Grund
gäbe,
seinem
Leben
nicht
schon
heute
ein
Ende
zu
setzen
(S.
3
Mitte
Ziff.
4.1 ).
Es
hätten
keine
Hinweise
auf
psychotische
Symptome
bestanden
(S.
3
Ziff.
4.2).
Der
Beschwerdeführer
sei
nicht
medikamentös
behandelt
worden
(S.
3
Ziff.
5).
Die
Diagnostik
sei
im
Zeitpunkt
des
Ereignisses
noch
nicht
abgeschlossen
gewesen.
Es
liege
eine
Anpassungsstörung
mit
vorwiegend
anderen
Gefühlen
(ICD-10
F.43.23)
vor
(S.
3
Ziff.
6).
Zudem
bestehe
ein
Verdacht
auf
eine
Autismus-Spektrum-Störung
(Abklärungen
seien
geplant
gewesen),
differentialdiagnostisch
zeigten
sich
akzentuierte
Persönlichkeitszüge
mit
Beginn
in
der
Kindheit.
Fremdanamnestisch
seien
Emotionsregulationsschwierigkeiten
sowie
eine
situa tiv
erhöhte
Impulsivität
bekannt
gewesen.
Für
eine
umschriebene
depressive
Grunderkrankung
gebe
es
keine
Hinweise
(S.
4
oben
Ziff.
6 ).
Gemäss
fremdanam nestischen
Angaben
der
Eltern
habe
der
Beschwerdeführer
bereits
als
Kind
akzentuierte
Persönlichkeitszüge
mit
rigiden
und
dichotomen
Kognitionen
(im
Sinne
eines
schwarz-weiss
beziehungsweise
sehr
rigiden
und
sturen
Denkens)
gezeigt,
insbesondere
in
Situationen,
in
denen
er
sich
bedrängt,
eingeschränkt
oder
unter
Druck
gesetzt
gefühlt
habe.
In
Krisensituationen
sei
es
ihm
zudem
auffallend
schwergefallen,
Hilfe
und
Unterstützung
von
anderen
Personen
anzunehmen
(S.
4
Mitte
Ziff.
8.1 ).
3. 4
Versicherungsmedizinerin
Dr.
med.
D.___ ,
Fachärztin
für
Kinder-
und
Jugendpsychiatrie
und
-psychotherapie,
führte
in
der
Kurzbeurteilung
vom
27.
Mai
2024
(Urk.
7/45)
aus,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
vor
der
stationären
Krisenintervention
im
Juli
2023
aufgrund
von
akuter
Suizidalität
nie
in
fachgerechter
psychiatrisch/psychotherapeutischer
Behandlung
befunden
habe.
Während
der
stationären
Behandlung
sei
die
Verdachtsdiagnose
einer
mittel gradig
depressiven
Episode
mit
akuter
Suizidalität
gestellt
worden.
Diese
Diagnose
sei
in
der
anschliessenden
ambulanten
psychotherapeutischen
Behand lung
nicht
bestätigt
worden,
vielmehr
sei
die
Diagnose
einer
Anpassungsstörung
bei
vorliegenden
akzentuierten
Persönlichkeitszügen
gestellt
worden.
Eine
weitere
Abklärung
in
Richtung
Autismus-Spektrum-Störung
sei
geplant
gewesen
(S.
1
unten).
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
bereits
seit
Juli
2023
mit
dem
Thema
Sinnhaftigkeit
beschäftigt
und
zu
diesem
Zeitpunkt
erstmals
suizidale
Gedanken
geäussert.
Zusätzlich
habe
es
psychosoziale
Belastungsfaktoren
an
der
Ausbil dungsstätte
gegeben,
was
letztlich
mit
zu
einer
Kurzschlussreaktion
geführt
habe.
Die
letzte
Sitzung
mit
dem
Psychologen
habe
der
Beschwerdeführer
mit
der
Äusserung
verlassen,
dass
es
für
ihn
keinen
Grund
gäbe,
seinem
Leben
nicht
schon
heute
ein
Ende
zu
setzen.
Diese
Äusserung
habe
er
anschliessend
durch
den
Sturz
von
der
Brücke
in
die
Tat
umgesetzt.
Die
Fähigkeit ,
vernunftgemäss
zu
handeln ,
sei
nicht
mindestens
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
gänzlich
aufgehoben
gewesen
(S.
2). 4. 4.1
Der
Beschwerdeführer
machte
geltend,
dass
die
Urteilsfähigkeit
bei
Jugendlichen
vertieft
überprüft
werden
müsse.
Bei
der
Beurteilung
der
Urteilsfähigkeit
von
Kindern
wird
auf
die
durchschnitt liche
Entwicklung
abgestellt
und
deshalb
nach
Altersklassen
aufgegliedert.
Vierzehn-
bis
Sechzehnjährige
werden
gemäss
der
Rechtsprechung
in
Bezug
auf
einfachere
Sachverhalte
weitgehend
den
Erwachsenen
gleichgestellt
(Urteil
des
Bundesgerichts
4C.225/2003
vom
24.
Februar
2004
E.
5.2
mit
Hinweisen).
Der
Beschwerdeführer,
welcher
am
6.
August
2007
geboren
wurde
(Urk.
7/1),
hatte
am
...
Januar
2024
das
sechzehnte
Altersjahr
bereits
vollendet.
Es
ist
daher
davon
auszugehen,
dass
er
aufgrund
seines
Alter s
die
Voraussetzungen
der
Urteilsfähigkeit
hinsichtlich
eines
Selbsttötungsversuches
erfüllte.
Fraglich
und
zu
prüfen
ist
indes,
ob
der
Beschwerdeführer
zu
diesem
Zeitpunkt
auch
von
seinem
Gesundheitszustand
und
seiner
psychischen
Verfassung
her
fähig
war,
vernunftgemäss
zu
handeln.
4.2
Der
Beschwerdeführer
machte
geltend,
dass
die
Beschwerdegegnerin
ihre
Unter suchungspflicht
nicht
erfüllt
habe,
da
nur
eine
sehr
kurze
Aktenbeurteilung
vorliege.
Aus
medizinischer
Sicht
liegen
der
Kurzaustrittsbericht
der
Ärzte
der
E.___
vom
28.
Juli
2023
(E.
3. 1 ) ,
der
Bericht
des
behandelnden
Psychologen
B.___
vom
19.
April
2024
(E.
3.3)
sowie
die
Kurzbeurteilung
der
Versicherungs medi zinerin
Dr.
D.___
vom
27.
Mai
2024
(E.
3.4)
vor.
Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versiche rungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_381/2024
vom
14.
Februar
2025
E.
2.3).
Das
Anstellungsverhältnis
einer
versicherungsinternen
Fachperson
zum
Versiche rungsträger
alleine
lässt
nicht
schon
auf
mangelnde
Objektivität
und
Befangen heit
schliessen
(BGE
137
V
210
E.
1.4,
135
V
465
E.
4.4).
Soll
ein
Versicherungs fall
jedoch
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungs internen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzuneh men
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1,
139
V
225
E.
5.2,
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7).
Vorliegend
befand
sich
der
Beschwerdeführer
unmittelbar
vor
dem
Sprung
von
der
Brücke
bei
seinem
behandelnden
Psychologen
B.___ .
Dieser
war
dadurch
in
der
Lage,
den
psychischen
Zustand
des
Beschwerdeführers
ausführlich
und
zeitnah
zu
beschreiben.
Der
Bericht
von
B.___
bildete
denn
auch
die
Grundlage
für
die
versicherungsinterne
Beurteilung
durch
Dr.
D.___ .
Auf
eine
eigene
Untersuchung
des
Beschwerdeführers
konnte
vor
diesem
Hintergrund
verzichtet
werden.
Das
Aktengutachten
der
Versicherungsmedizinerin
Dr.
D.___ ,
welches
sich
auf
den
Bericht
von
B.___
stützt,
ist
voll
beweiswertig.
Es
liegen
keine
entgegenstehenden
ärztlichen
Beurteilungen
vor ,
und
es
bestehen
keine
auch
nur
geringen
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungs inter nen
ärztlichen
Feststellungen. 4. 3
Wie
vorstehend
ausgeführt
(vgl.
E.
1.4),
muss
mit
überwiegender
Wahrschein lichkeit
eine
Geisteskrankheit
oder
eine
schwere
Störung
des
Bewusstseins
erstellt
sein ,
damit
eine
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
entsteht .
Das
heisst,
es
braucht
den
Nachweis
psychopathologischer
Symptome
wie
Wahn,
Sinnestäu schungen,
depressiver
Stupor
(plötzlicher
Erregungszustand
mit
Selbsttötungs tendenz),
Raptus
(plötzlicher
Erregungszustand
als
Symptom
einer
seelischen
Störung)
oder
dergleichen.
Dazu
muss
das
Motiv
zum
Suizid
oder
Suizidversuch
aus
der
geisteskranken
Symptomatik
stammen,
mit
anderen
Worten
muss
die
Tat
"unsinnig"
sein.
So
bejahte
d as
Bundesgericht
eine
vollständige
Urteilsunfähig keit
im
Falle
eines
Versicherten
mit
einer
paranoid-wahnhaften
Symptomatik,
der
sich
als
Marionette
in
einem
Spiel
fühlte
und
sich
in
der
wahnhaften
Vorstellung
befand,
dass
er
sich
töten
müsse,
damit
seine
Kinder
leben
könnten
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_791/2023
vom
18.
Juni
2024).
4.4
Vorliegend
fehlen
konkrete
Anhaltspunkte
dafür,
dass
der
Beschwerdeführer
sich
unmittelbar
vor
der
fraglichen
Suizidhandlung
in
einem
psychischen
Ausnahme zustand
bef unden
h ä tte
und
er
deswegen
völlig
urteilsunfähig
gewesen
wäre .
Aus
der
Stellungnahme
des
behandelnden
Psychologen
B.___
ergibt
sich ,
dass
der
Beschwerdeführer
gegen
Ende
des
Therapiegesprächs
frustriert
und
wütend
war.
Er
litt
jedoch
nicht
an
psychotischen
Symptomen
im
engeren
psychopathologischen
Sinne.
B.___
verneinte
Hinweise
auf
Wahn,
Sinnestäuschungen
oder
Ich-Störungen.
Er
beschrieb
den
Beschwerdeführer
als
bewusstseinsklar
und
allseits
orientiert
und
ging
von
einer
impulsiven
Kurz schlusshandlung
aus .
Auch
aus
dem
Bericht
der
Ärzte
der
E.___
ergeben
sich
keine rlei
Anhaltspunkte
für
psychotische
Symptome.
Schliesslich
sind
auch
den
Schilderungen
des
Vaters
des
Beschwerdeführers
keine
Hinweise
dahingehend
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
den
Bezug
zur
Realität
krankheitsbedingt
teilweise
oder
vollständig
verloren
hätte.
Vor
diesem
Hintergrund
kam
Versiche rungsmedizinerin
Dr.
D.___
zum
Schluss,
dass
die
Fähigkeit,
vernunftgemäss
zu
handeln,
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
gänzlich
aufgehoben
gewesen
sei.
Dies
erscheint
angesichts
der
Aktenlage
nachvollziehbar.
Beschwerdeweise
wurde
geltend
gemacht,
dass
der
Sprung
von
der
Brücke
selbst
gegen
eine
Urteilsfähigkeit
im
Moment
des
Sprungs
spreche,
zumal
die
Höhe
«nur»
5.4
Meter
betragen
habe.
Dies er
Umstand
weist
zwar
auf
eine
gewisse
Beeinträchtigung
der
Urteilsfähigkeit
hin.
Daraus
kann
indessen
nicht
geschlossen
werden,
dass
es
dem
Beschwerdeführer
im
massgebenden
Zeitpunkt
gänzlich
an
der
Fähigkeit
zu
vernunftgemässem
Entscheiden
und
Handeln
gefehlt
hätte .
Für
den
Anspruch
auf
Versicherungsleistungen
reicht
es
nicht
aus,
wenn
der
Suizidversuch
im
Zustand
einer
lediglich
verminderten
Urteilsfähigkeit
verübt
wurde
(vgl.
vorstehend
E.
1.2). 4. 5
Auf
weitere
Abklärungen
zur
Frage
der
Urteilsfähigkeit
de s
Beschwerdeführer s
im
massgebenden
Zeitpunkt
k ann
in
antizipierender
Beweiswürdigung
verzichtet
werden.
Von
einer
nachträglichen
psychiatrischen
Begutachtung
des
Beschwer deführers
wären
für
den
vorliegend
massgebenden
Zeitpunkt
keine
neuen
Erkenntnisse
zu
erwarten.
Auch
die
Bestätigung
der
Verdachtsdiagnose
einer
Autismus-Spektrum-Störung
würde
nichts
daran
ändern,
dass
im
fraglichen
Zeitpunkt
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
keine
psychotischen
Symptome
vorlagen.
4.6
Zusammenfassend
ist
festzuhalten,
dass
d er
fragliche
Suizidversuch
nicht
als
geradezu
unsinnig
im
eingangs
umschriebenen
Sinne
(E.
1.4)
erscheint
und
das
Motiv
zum
Suizidversuch
des
Beschwerdeführers
nicht
aus
einer
geisteskranken
Symptomatik
stammt .
Der
Beschwerdeführer
wollte
sich
vielmehr
deswegen
das
Leben
nehmen,
weil
er
mit
einer
realen
Belastungssituation
(Probleme
am
Arbeitsplatz)
nicht
adäquat
umgehen
konnte.
Es
ist
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
wütend
und
erregt
war
und
aus
einem
Impuls
heraus
handelte,
so
dass
es
ihm
nicht
möglich
war ,
die
Unverhältnismässigkeit
sein er
Tat
einzusehen.
Er
verkannte
sein e
reale
Gesamtsituation
jedoch
nicht
völlig.
Nach
dem
Gesagte n
besteht
somit
keine
Leistungspflicht
der
Beschwerdegegnerin
für
das
Ereignis
vom
...
Januar
2024.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Lotti
Sigg - Suva - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni