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UV.2024.00107

Flugzeugabsturz. Rotatorenmanschettenruptur, Rückenbeschwerden und psychische Beschwerden nicht unfallkausal. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-10-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren

1970 ,

war

seit

August

2010

tätig

als

Lehrer

und

in

dieser

Eigenschaft

bei

der

Unfallversicherung

Stadt

Zürich

(folgend:

UV

Stadt

Zürich)

gegen

Berufs-

und

Nichtberufsunfälle

versichert.

Mit

Unfall meldung

vom

1 5.

April 2021

wurde

der

UV

Stadt

Zürich

angezeigt,

dass

der

Versicherte

am

...

2021

einen

Unfall

bei

der

Landung

mit

einem

Sportflug ze u g

in

Y.___

gehabt

habe

( Urk.

8/G001).

Die

UV

Stadt

Zürich

trat

auf

den

Schaden

ein

und

erbrachte

die

gesetzlichen

Leistungen

(vgl.

Urk.

8/G002).

Die

erstbehandelnden

Ärzte

des

Bezirkskrankenhaus es

Z.___

notierten

in

der

Verletzungsanzeige

vom

5.

Mai

2021,

dass

der

Versicherte

am

...

2021

mit

dem

Motor flugzeug

abgestürzt

sei.

Er

habe

eine

Prellung

am

linken

Ellenbogen

und

multiple

Abschürfungen

erlitten,

er

sei

leicht

verletzt

( Urk.

8/G010 /75 ).

Die

UV

Stadt

Zürich

tätigte

erwerbliche

und

medizinische

Abklärungen

und

holte

das

Gutachten

der

A.___

vom

8.

November

2023

ein

( Urk.

8/M040) .

Mit

E-Mail

vom

1 3.

November

2023

teilte

die

UV

Stadt

Zürich

dem

Versicherten

mit,

dass

die

Taggelder

per

sofort

respektive

mit

der

letzten

Auszahlung

bis

3 1.

Oktober

2023

eingestellt

würden ,

da

gemäss

Gutachten

seit

langer

Zeit

keine

Unfall kausalität

mehr

vorliege.

Die

bevorstehende

Fuss-OP

werde

über

den

Fall

betreffend

d a s

Ereignis

vom

2 3.

Januar

2020

abgerechnet

( Urk.

8/G073).

Mit

Verfügung

vom

1 2.

Dezember

2023

führte

die

UV

Stadt

Zürich

aus,

dass

ihre

Leistungspflicht

per

1 6.

Mai

2021

ende,

sie

aber

auf

eine

Rückerstattung

von

bereits

geleisteten

Taggeldern

und

Heilbehandlungskosten

verzichte

( Urk.

8/G074) .

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

am

9.

Dezember

2023

Einsprache

( Urk.

8/J001,

ergänzende

Begründung

vom

2 6.

Januar

2024,

Urk.

8/J003).

Die

UV

Stadt

Zürich

holte

daraufhin

eine

ergänzende

Stellungnahme

des

A.___

vom

1 3.

Februar

2024

ein

( Urk.

8/J004)

und

wies

die

Einsprache

mit

Einspracheentscheid

vom

1 9.

April

2024

ab

( Urk.

2).

1.2

Der

Versicherte

hatte

sich

am

2 5.

Mai

2022

(Eingangsdatum)

bei

der

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an ge meldet

( Urk.

8/I008/6).

Die

IV-Stelle

tätigte

erwerbliche

und

medizinische

Abklärungen

und

gab

am

1 4.

Mai

2024

beim

B.___

( B.___ )

ein

polydisziplinäres

Gutachten

in

Auftrag

( Urk.

8/I009 ),

welches

am

2 5.

September

2024

erging

( Urk.

11/1).

Die

IV-Stellte

stellte

dem

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

2 6.

November

2024

die

Zusprache

einer

ganzen

Rente

vom

1.

November

2022

bis

3 1.

Januar

2025

sowie

einer

halben

Invalidenrente

ab

1.

Februar

2025

in

Aussicht

( Urk.

11/2),

wogegen

der

Versicherte

Einwand

erhob

( Urk.

11/7).

2.

Der

Versicherte

erhob

am

2 1.

Mai

2024

Beschwerde

am

hiesigen

Gericht

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

1 9.

April

2024

und

beantragte,

es

sei

die

Verfügung

vom

1 2.

Dezember

2023

sowie

der

angefochtene

Einspracheentscheid

aufzu heben.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

bis

zum

Wiedererlangen

der

vollen

Arbeits fähigkeit

oder

dem

Beginn

einer

Invalidenrente

der

Unfallversicherung

Leistungen

zu

erbringen

(Taggelder/Heilbehandlung).

Nach

Abschluss

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

der

IV

habe

die

Beschwerdegegnerin

über

eine

Invalidenrente

nach

Bundesgesetz

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

und

eine

Integritätsentschädigung

zu

entscheiden.

Eventualiter

sei

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zur

Vornahme

eines

Ergänzungsgutachtens

zurückzuweisen

( Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 6.

Juni

2024

schloss

die

Beschwerde gegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

7

unter

Beilage

ihrer

Akten,

Urk.

8/G1-G75,

Urk.

8/M1-M42,

Urk.

8/T1-T24,

Urk.

8/J1-J7,

Urk.

8/I1-I9),

worüber

der

Beschwerdeführer

am

1 9.

Juni

2024

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

( Urk.

9).

Mit

Eingabe

vom

1 6.

Januar

2025

( Urk.

10)

reichte

der

Beschwerdeführer

weitere

Unterlagen

ein

( Urk.

11/1-7),

wozu

die

Beschwerdegegnerin

am

2 1.

Februar

2025

Stellung

nahm

( Urk.

14).

Hierüber

wurde

der

Beschwerdeführer

am

2 6.

Februar

2025

in

Kenntnis

gesetzt

( Urk.

15).

3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

dafür,

dass

das

Gutachten

der

A.___

aus

einem

orthopädischen

und

psychiatrischen

Teil gutachten

bestehe.

Die

Gutachter

berücksichtigten

die

gesamte

vorliegende

medizinische

Aktenlage

bis

zum

E. 1.2 Der

Beschwerdeführer

brachte

demgegenüber

im

Wesentlichen

vor

( Urk.

1) ,

dass

gestützt

auf

die

behandelnden

Ärzte

eine

posttraumatische

Rotatoren manschettenruptur

der

rechten

Schulter

vorliege,

welche

nach

wie

vor

behand lungsbedürftig

sei.

Der

Unfallhergang

werde

seitens

der

Beschwerdegegnerin

verharmlost

und

es

liege

klarerweise

ein

schwerer

oder

zumindest

mittelschwere r

Unfall

im

Sinne

der

Rechtsprechung

vor .

Die

Gutachter

der

A.___

äusserten

sich

nicht

hinreichend,

ob

der

Unfallhergang

zu

den

genannten

Verletzungen

hätte

führen

können,

was

einen

erheblichen

Mangel

darstelle.

Des

Weiteren

sei

der

Arztbericht

von

Dr.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

vom

1

E. 1.3 Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 6.

Juni

2024

ergänzte

die

Beschwerdegegnerin,

dass

je

später

die

Aussagen

zum

Unfallhergang

gemacht

worden

seien,

desto

schwerer

sei

dieser

geschildert

worden.

Das

A.___ -Gutachten

sei

entgegen

den

Ausführungen

des

Beschwerdeführers

beweiskräftig

und

habe

die

gesamte

Aktenlage

berücksichtigt.

Auch

inhaltlich

vermöge

es

zu

überzeugen.

Die

trans murale

Ruptur

der

Supraspinatussehne

sei

klarerweise

degenerativ

bedingt,

das

gleiche

gelte

für

die

weiteren

geltend

gemachten

Beschwerden

im

Rücken.

Der

Bericht

von

Dr.

F.___

vom

1 2.

Oktober

2023

weiche

darüber

hinaus

erheb lich

ab

von

seinem

Bericht

vom

1 0.

September

2023

und

die

Gutachter

legten

nachvollziehbar

dar,

warum

dieser

nicht

nachvollziehbar

sei.

Es

fehle

damit

an

psychischen

Beschwerden

pathologischen

Ausmasses

( Urk.

7).

E. 1.4 Mit

Eingabe

vom

1 6.

Januar

2025

reichte

der

Beschwerdeführer

weitere

Unter lagen

ein

und

führte

aus

( Urk.

E. 1.5 Die

Beschwerdegegnerin

nahm

am

2 1.

Februar

2025

erneut

Stellung

und

hielt

fest,

dass

die

Feststellungen

der

Invalidenversicherung

nicht

bindend

seien

für

die

Unfallversicherung.

Darüber

hinaus

sei

im

von

der

Invalidenversicherung

eingeholten

Gutachten

keine

Stellung

genommen

worden

zur

Unfallkausalität,

werde

von

«posttraumatisch»

gesprochen,

könne

daraus

lediglich

geschlossen

werden,

dass

die

Beschwerden

zeitlich

nach

dem

Unfall

manifest

geworden

seien.

Allerdings

sei

die

Argumentation

«post

hoc,

ergo

propter

hoc»

beweisrechtlich

nicht

zulässig

( Urk.

14).

2. 2.1

Gemäss

Art.

6

UVG

werden

-

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

-

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufs krank heiten

gewährt. 2.2

Ein

Unfall

ist

gemäss

Art.

4

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

die

plötzliche,

nicht

beabsichtigte

schädigende

Einwirkung

eines

ungewöhnlichen

äusseren

Faktors

auf

den

menschlichen

Körper,

die

eine

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

oder

den

Tod

zur

Folge

hat. 2.3 2.3.1

Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Invali dität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhanden sein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausal zusammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weggedacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Störung

entfiele

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_305/2022

vom

E. 5 August

202 3.

Zusätzlich

zum

Gutachten

sei

noch

die

Zweitmeinung

von

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Radiologie,

zum

MRI-Arthrogramm

der

rechten

Schulter

vom

E. 5.1 mit

Hinweisen).

Ärztliche

Auskünfte,

die

allein

auf

dieser

Argumentation

beruhen,

sind

beweisrechtlich

nicht

zu

verwerten

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_241/2020

vom

E. 9 Juni

2021,

in

welchem

als

Indikation

anhaltende

Schmerzen

im

Schulter gelenk

rechts

trotz

Physiotherapie

und

NSAR

nach

Absturz

mit

dem

Kleinflug zeug

am

...

2021

aufgeführt

werde.

Als

Diagnose

werde

eine

transmurale

Ruptur

der

Supraspinatussehne

rechts,

ein

Labrum

Riss

(SLAP-Läsion)

nach

Unfall

vom

...

2021

festgehalten.

Es

sei

nicht

nachvollziehbar,

wenn

die

A.___ -Gutachter

dies

als

nicht

unfallkausal

beurteilten.

Des

Weiteren

würden

diverse

weitere

Berichte

im

A.___ -Gutachten

unvollständig

wiedergegeben

und

selbst

die

Vertrauensärzte

der

Beschwerdegegnerin

attestierten

eine

Unfall kausalität.

Die

Einholung

des

Berichtes

von

Dr.

C.___

zeige

die

Intention

hinter

dem

Gutachten,

das

als

Gefälligkeitsgutachen

zu

werten

sei.

Auch

habe

entgegen

den

Ausführungen

der

A.___ -Gutachter

kein

zweimonatiger

beschwerdefreier

Intervall

nach

dem

Unfall

bestanden ,

da

Schulterbeschwerden

bereits

bei

der

Unfallmeldung

am

1 5.

April 2021

angegeben

worden

seien.

Auch

die

Rücken beschwerden

seien

unfallkausal,

der

Beschwerdeführer

sei

vorher

beschwerdefrei

und

als

Fluglehrer

zugelassen

gewesen,

was

nur

bei

einwandfreier

Gesundheit

möglich

sei.

Dass

die

Schulterbeschwerden

unfallkausal

seien ,

gehe

auch

aus

den

im

Einspracheverfahren

eingereichten

Berichten

hervor.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

festzuhalten,

dass

verschiedene

Aussagen

des

Versicherten

nicht

berücksichtigt

worden

seien,

was

aus

den

Tonbandaufnahmen

hervorgehe.

Die

psychiatrische

Gutachterin

setze

sich

des

Weiteren

klar

zu

wenig

mit

dem

Unfallhergang

auseinander.

Die

Klaustrophobie

führe

darüber

hinaus

zu

einer

Arbeitsunfähigkeit

als

Lehrer,

da

er

sich

mit

anderen

in

geschlossenen

Räumen

aufhalten

müsse

und

ihm

diese

Tätigkeit

ein

hohes

Mass

an

persönlichen

und

sozialen

Ressourcen

abverlange,

welche

er

nicht

mehr

habe.

Das

psychische

Leiden

sei

sodann

behandlungsresistent,

auch

der

stationäre

Aufenthalt

in

E.___

habe

keine

Besserung

gebracht.

Es

sei

entgegen

der

Gutachterin

erstellt,

dass

es

sich

um

einen

schweren

oder

zumindest

mittelschweren

Unfall

im

Rechtssinne

gehandelt

habe,

der

geeignet

sei,

psychische

Unfallfolgen

nach

sich

zu

ziehen.

Abzustellen

sei

aus

psychiatrischer

Sicht

auf

den

Bericht

von

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

1 2.

Oktober

2023,

welcher

ausführe,

dass

eine

Arbeitsunfähigkeit

als

Lehrer

vorliege.

Zusammenfassend

sei

das

Gutachten

der

A.___

nicht

beweiskräftig.

Gestützt

auf

die

behandelnden

Ärzte

seien

die

Beschwerden

und

die

Arbeitsunfähigkeit

über wiegend

wahrscheinlich

unfallkausal,

womit

Leistungen

zu

erbringen

seien.

E. 10 und

Urk.

11/1-7),

dass

er

ab

1.

November

2022

bis

3 1.

Januar

2025

Anspruch

auf

eine

ganze

und

ab

dem

1.

Fe b r uar

2025

Anspruch

auf

eine

halbe

Rente

der

Invalidenversicherung

habe.

Sodann

habe

eine

Röntgenuntersuchung

ergeben,

dass

die

Beschwerden

an

der

rechten

Schulter

auf

den

Unfall

zurückzuführen

seien.

Dies

belege

klar,

dass

der

Beschwerdeführer

unter

invalidisierenden

Beschwerden

leide,

welche

auf

den

Unfall

zurückzuführen

seien.

Des

Weiteren

sei

aufgrund

der

flugärztlichen

Prüfung,

welche

erst

58

Tage

vor

dem

Unfall

stattgefunden

habe,

erstellt,

dass

er

keinerlei

Gesundheits beschwerden

gehabt

habe.

Dies

zeige

den

Kausalzusammenhang

zwischen

den

Beschwerden

und

dem

Flugunfall

klar

auf.

E. 13 April

2023

E.

3.1).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Verwaltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungs anspruches

nicht

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). 2.3.2

Praxisgemäss

entfällt

die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

bei

einem

durch

den

Unfall

verschlimmerten

oder

überhaupt

erst

manifest

gewordenen

krank haften

Vorzustand

erst

dann,

wenn

der

Unfall

nicht

mehr

die

natürliche

und

adäquate

Ursache

darstellt,

der

Gesundheitsschaden

also

nur

noch

und

ausschliesslich

auf

unfallfremden

Ursachen

beruht.

Dies

trifft

zu,

wenn

entweder

der

(krankhafte)

Gesundheitszustand,

wie

er

unmittelbar

vor

dem

Unfall

bestan den

hat

(Status

quo

ante),

oder

aber

derjenige

Zustand,

wie

er

sich

nach

dem

schicksalsmässigen

Verlauf

eines

krankhaften

Vorzustandes

auch

ohne

Unfall

früher

oder

später

eingestellt

hätte

(Status

quo

sine),

erreicht

ist.

Ebenso

wie

der

leistungsbegründende

natürliche

Kausalzusammenhang

muss

das

Dahinfallen

jeder

kausalen

Bedeutung

von

unfallbedingten

Ursachen

eines

Gesundheits schadens

mit

dem

im

Sozialversicherungsrecht

allgemein

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sein.

Da

es

sich

hierbei

um

eine

anspruchsaufhebende

Tatfrage

handelt,

liegt

die

entsprechende

Beweis last

anders

als

bei

der

Frage,

ob

ein

leistungsbegründender

natürlicher

Kausal zusammenhang

gegeben

ist

nicht

beim

Versicherten,

sondern

beim

Unfall versicherer

(BGE

150

V

188

E.

4.2,

146

V

51

E.

5.1,

je

mit

Hinweisen).

Diese

Beweisgrundsätze

gelten

sowohl

im

Grundfall

als

auch

bei

Rückfällen

und

Spät folgen

und

sind

für

sämtliche

Leistungsarten

massgebend

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_669/2019

vom

25.

März

2020

E.

2.2

mit

Hinweisen).

Mit

dem

Erreichen

des

Status

quo

sine

vel

ante

entfällt

eine

Teilursächlichkeit

für

die

noch

bestehenden

Beschwerden.

Solange

jedoch

dieser

Zustand

noch

nicht

wieder

erreicht

ist,

hat

der

Unfallversicherer

gestützt

auf

Art.

36

Abs.

1

UVG

Leistungen

zu

erbringen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_589/2017

vom

21.

Februar

2018

E.

3.2.3

mit

Hinweisen). 2.4 2.4.1

Die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

setzt

im

Weiteren

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

ein

adäquater

Kausalzusammenhang

besteht.

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Ereignis

dann

als

adäquate

Ursache

eines

Erfolges

zu

gelten,

wenn

es

nach

dem

gewöhnlichen

Lauf

der

Dinge

und

nach

der

allgemeinen

Lebenserfahrung

an

sich

geeignet

ist,

einen

Erfolg

von

der

Art

des

eingetretenen

herbeizuführen,

der

Eintritt

dieses

Erfolges

also

durch

das

Ereignis

allgemein

als

begünstigt

erscheint

(BGE

129

V

177

E.

3.2,

402

E.

2.2,

125

V

456

E.

5a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_640/2022

vom

9.

August

2023

E.

3.4). 2.4.2

Für

die

Beurteilung

der

Frage,

ob

ein

Unfall

nach

dem

gewöhnlichen

Lauf

der

Dinge

und

der

allgemeinen

Lebenserfahrung

geeignet

ist,

eine

psychische

Gesundheitsschädigung

herbeizuführen,

ist

nach

der

in

BGE

115

V

133

ergange nen

Rechtsprechung

auf

eine

weite

Bandbreite

von

Versicherten

abzustellen.

Dazu

gehören

auch

jene

Versicherten,

die

aufgrund

ihrer

Veranlagung

für

psychische

Störungen

anfälliger

sind

und

einen

Unfall

seelisch

weniger

gut

verkraften

als

Gesunde,

somit

im

Hinblick

auf

die

erlebnismässige

Verarbeitung

des

Unfalles

zu

einer

Gruppe

mit

erhöhtem

Risiko

gehören,

weil

sie

aus

versiche rungsmässiger

Sicht

auf

einen

Unfall

nicht

optimal

reagieren

(BGE

115

V

133

E.

4b;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_493/2021

vom

4.

März

2022

E.

3.3.3

mit

Hinweisen).

Für

die

Bejahung

des

adäquaten

Kausalzusammenhanges

zwischen

dem

Unfall

und

psychischen

Gesundheitsschädigungen

ist

im

Einzelfall

zu

verlangen,

dass

dem

Unfall

für

die

Entstehung

der

Arbeits-

beziehungsweise

Erwerbsunfähigkeit

eine

massgebende

Bedeutung

zukommt.

Dies

trifft

dann

zu,

wenn

er

objektiv

eine

gewisse

Schwere

aufweist

oder

mit

anderen

Worten

ernsthaft

ins

Gewicht

fällt

(vgl.

RKUV

1996

Nr.

U

264

S.

288

E.

3b;

BGE

115

V

133

E.

7

mit

Hinweisen).

Für

die

Beurteilung

dieser

Frage

ist

an

das

Unfallereignis

anzuknüpfen,

wobei

ausgehend

vom

augenfälligen

Geschehensablauf

folgende

Einteilung

vorge nommen

wurde:

banale

beziehungsweise

leichte

Unfälle

einerseits,

schwere

Unfälle

anderseits

und

schliesslich

der

dazwischen

liegende

mittlere

Bereich

(BGE

115

V

133

E.

6;

vgl.

auch

BGE

134

V

109

E.

6.1,

120

V

352

E.

5b/aa;

SVR

1999

UV

Nr.

10

E.

2). 2.4.3

Ausgangspunkt

der

Adäquanzprüfung

bildet

das

(objektiv

erfassbare)

Unfall ereignis.

Im

Rahmen

einer

objektivierten

Betrachtungsweise

ist

zu

untersuchen,

ob

der

Unfall

eher

als

leicht,

als

mittelschwer

oder

als

schwer

erscheint,

wobei

im

mittleren

Bereich

gegebenenfalls

eine

weitere

Differenzierung

nach

der

Nähe

zu

den

leichten

oder

schweren

Unfällen

erfolgt.

Abhängig

von

der

Unfallschwere

sind

je

nachdem

weitere

Kriterien

in

die

Beurteilung

einzubeziehen.

Massgebend

für

die

Beurteilung

der

Unfallschwere

ist

der

augenfällige

Geschehensablauf

mit

den

sich

dabei

entwickelnden

Kräften

(BGE

140

V

356

E.

E. 16 November

2018

E.

4.4.2

mit

Hinweisen).

Irrelevant

sind

die

Unfallfolgen

oder

Begleitumstände,

die

nicht

direkt

dem

Unfallgeschehen

zugeordnet

werden

können.

Solchen

Faktoren

ist

gegebenenfalls

bei

den

Adäquanzkriterien

Rechnung

zu

tragen

(BGE

148

V

301

E.

4.3.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_478/2024

vom

5.

Februar

2025

E.

7.1). 2.4.4

Bei

Unfällen

aus

dem

mittleren

Bereich

lässt

sich

die

Frage,

ob

zwischen

Unfall

und

Folgen

ein

adäquater

Kausalzusammenhang

besteht,

nicht

aufgrund

des

Unfalles

allein

schlüssig

beantworten.

Es

sind

daher

weitere,

objektiv

erfassbare

Umstände,

welche

unmittelbar

mit

dem

Unfall

im

Zusammenhang

stehen

oder

als

direkte

beziehungsweise

indirekte

Folgen

davon

erscheinen,

in

eine

Gesamt würdigung

einzubeziehen.

Als

wichtigste

Kriterien

sind

zu

nennen: - besonders

dramatische

Begleitumstände

oder

besondere

Eindrücklichkeit

des

Unfalles; - die

Schwere

oder

besondere

Art

der

erlittenen

Verletzungen,

insbesondere

ihre

erfahrungsgemässe

Eignung,

psychische

Fehlentwicklungen

auszu lösen;

- ungewöhnlich

lange

Dauer

der

ärztlichen

Behandlung;

- körperliche

Dauerschmerzen;

- ärztliche

Fehlbehandlung,

welche

die

Unfallfolgen

erheblich

verschlim mert; - schwieriger

Heilungsverlauf

und

erhebliche

Komplikationen; - Grad

und

Dauer

der

physisch

bedingten

Arbeitsunfähigkeit

(BGE

134

V

109

E.

6.1,

115

V

133

E.

6c/aa;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_518/2023

vom

23.

November

2023

E.

4.2.1). Der

Einbezug

sämtlicher

objektiver

Kriterien

in

die

Gesamtwürdigung

ist

nicht

in

jedem

Fall

erforderlich.

Je

nach

den

konkreten

Umständen

kann

für

die

Beur teilung

des

adäquaten

Kausalzusammenhangs

ein

einziges

Kriterium

genügen.

Dies

trifft

einerseits

dann

zu,

wenn

es

sich

um

einen

Unfall

handelt,

welcher

zu

den

schwereren

Fällen

im

mittleren

Bereich

zu

zählen

oder

sogar

als

Grenzfall

zu

einem

schweren

Unfall

zu

qualifizieren

ist.

Anderseits

kann

im

gesamten

mittleren

Bereich

ein

einziges

Kriterium

genügen,

wenn

es

in

besonders

ausge prägter

Weise

erfüllt

ist,

wie

zum

Beispiel

eine

auffallend

lange

Dauer

der

physisch

bedingten

Arbeitsunfähigkeit

infolge

schwierigen

Heilungsverlaufes.

Kommt

keinem

Einzelkriterium

besonderes

beziehungsweise

ausschlaggebendes

Gewicht

zu,

so

müssen

mehrere

unfallbezogene

Kriterien

herangezogen

werden.

Dies

gilt

umso

mehr,

je

leichter

der

Unfall

ist.

Handelt

es

sich

beispielsweise

um

einen

Unfall

im

mittleren

Bereich,

der

aber

dem

Grenzbereich

zu

den

leichten

Unfällen

zuzuordnen

ist,

müssen

die

weiteren

zu

berücksichtigenden

Kriterien

in

gehäufter

oder

auffallender

Weise

erfüllt

sein,

damit

die

Adäquanz

bejaht

werden

kann.

Diese

Würdigung

des

Unfalles

zusammen

mit

den

objektiven

Kriterien

führt

zur

Bejahung

oder

Verneinung

der

Adäquanz.

Damit

entfällt

die

Notwendigkeit,

nach

andern

Ursachen

zu

forschen,

die

möglicherweise

die

psychisch

bedingte

Erwerbsunfähigkeit

mitbegünstigt

haben

könnten

(BGE

117

V

359

E.

6b,

115

V

133

E.

6c/bb,

vgl.

auch

BGE

120

V

352

E.

5b/aa;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_629/2012

vom

E. 20 Februar

2013

E.

3.3). 2.5

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

E. 24 April

2025

E.

4.3.1).

Den

von

Versicherung strägern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezial ärzte

(sogenannte

Administrativgutachten)

ist

Beweiskraft

zuzuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Exper tise

sprechen

(BGE

135

V

465

E.

4.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_823/2018

vom

11.

Juni

2019

E.

2

mit

Hinweisen). 3.

Die

medizinische

Aktenlage

stellt

sich

in

casu

im

Wesentlichen

folgendermassen

dar:

3.1

Die

erstbehandelnden

Ärzte

des

Bezirkskrankenhaus es

Z.___

notierten

in

der

Verletzungsanzeige

vom

5.

Mai

2021,

dass

der

Versicherte

am

...

2021

mit

dem

Segelflugzeug

abgestürzt

sei.

Er

habe

eine

Prellung

am

linken

Ellen bogen

und

multiple

Abschürfungen,

er

sei

leicht

verletzt

( Urk.

8/G010 /75 ).

3.2

Dr.

D.___

notierte

im

Arztzeugnis

vom

1 9.

April

2021,

dass

der

Beschwerde führer

eine

Kontusion

der

Schulter

links,

des

Knie s

links

und

des

Ellbogens

links

erlitten

habe

bei

einem

Unfall

während

des

Landens

eines

Sportflugzeugs

( Urk.

8/M001). 3.3

Am

9.

Juni

2021

erfolgte

ein

MRI

der

rechten

Schulter

am

Stadtspital

G.___

und

H.___ .

Die

Ärzte

notierten

eine

kurzstreckige,

kleinvolumige,

transmurale

Ruptur

der

Supraspinatussehne

rechts

und

einen

v on

anterior

nach

posterior

verlaufende n

Riss

des

oberen

Labrums

rechts

im

Sinne

einer

SLAP-Läsion.

Es

bestünden

Zeichen

einer

AC-Gelenksarthrose

mit

wenig

Flüssigkeit

im

Gelenk spalt

( Urk.

8/M002).

3.4

Dr.

D.___

überwies

den

Beschwerdeführer

in

der

Folge

an

die

Klinik

I.___

(vgl.

Urk.

8/M003).

Anlässlich

der

Sprechstunde

vom

1 9.

August

2021

erstellten

die

Ärzte

der

Klinik

I.___

gleichentags

noch

einen

Schulterstatus

rechts ,

wobei

eine

korrekte

glenohumerale

Zentrierung,

ein

kritischer

Schulterwickel

von

30°,

AHD

12

mm

ohne

Kalk

oder

OS

acromiale

ersichtlich

sei.

Sie

hätten

die

Behandlungsoptionen

dargelegt

und

der

Beschwerdeführer

habe

sich

für

eine

Operation

entschieden

( Urk.

8/M005).

3.5

Der

Versicherungsmediziner

der

Beschwerdegegnerin

Dr.

med.

J.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie,

notierte

im

Bericht

der

Fallbesprechung

vom

2.

September

2021

( Urk.

8/M006),

dass

sowohl

die

Rotatorenmanschettenruptur

als

auch

die

SLAP-II-Läsion

frisch

seien,

womit

diese

überwiegend

wahrscheinlich

auf

den

Unfall

vom

...

2021

zurückzuführen

seien.

Damit

sei

auch

die

anstehende

Operation

unfall kausal.

3.6

Am

1 4.

September

2021

erfolgte

eine

diagnostische

Arth r oskopie,

eine

Rotato renmanschetten-Rekonstruktion

mit

Akromioplastik

und

subpectoraler

Tenodese

Schulter

rechts

an

der

Klinik

I.___

( Urk.

8/M007).

Im

Verlaufsbericht

vom

2 8.

Oktober

2021

sechs

Wochen

postoperativ

hielt

Dr.

med.

K.___ ,

Facharzt

für

orthopädische

Chriurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

über

anhaltende

starke

Schmerzen

klage .

B ereits

früh

nach

der

Operation

sei

es

zu

diversen

telefonischen

Besprechungen

aufgrund

verschiedener

Schmerzangaben

gekommen

( Urk.

8/M009).

Im

Bericht

vom

9.

Dezember

2021

führte

Dr.

K.___

aus

( Urk.

8/M010),

dass

der

Beschwerdeführer

sich

nicht

im

Stande

sehe,

die

Arbeit

aufzunehmen,

so

dass

er

für

weitere

sechs

Wochen

arbeitsunfähig

geschrieben

werde.

Er

möchte

die

Kollegen

der

Wirbelsäulenabteilung

um

eine

Beurteilung

bitten,

da

der

Beschwer deführer

im

Alter

von

15

Jahren

eine

traumatische

Subluxation

erlitten

habe,

welche

initial

mit

Traktion

aber

anschliessend

durch

eine

Operation

mit

C5/C6-Fusion

behandelt

worden

sei.

Seit

der

Schulteroperation

kla ge

er

bei

gewissen

Bewegungen

auch

über

Halswirbelsäulen-Beschwerden

(HWS).

Der

Beschwerdeführer

fühlte

sich

nicht

in

der

Lage

seine

Arbeit

wieder

aufzu nehmen,

woraufhin

ihn

Dr.

K.___

gemäss

Schreiben

vom

2 4.

Januar

2022

weiterhin

vollständig

arbeitsunfähig

schrieb

und

eine

versicherungsmedizinische

Beurtei lung

anregte

( Urk.

8/M011).

3.7

Der

Versicherungsmediziner

Dr .

J.___

bejahte

die

Unfallkausalität

in

seiner

Stellungnahme

vom

2 8.

Januar

2022,

da

ein

postoperativ

protrahierter

Verlauf

bestehe

( Urk.

8/M012).

3.8

Dr.

K.___

notierte

im

Sprechstundenbericht

vom

8.

März

2022,

dass

der

Beschwerdeführer

frustriert

sei

angesichts

seines

Leidensdruckes

und

eine

Zweit-

und

Drittmeinung

eingeholt

habe.

Er

bitte

den

Versicherungsmedizinier

um

eine

entsprechende

Untersuchung

bezüglich

Reintegration

in

den

Arbeitsmarkt.

Der

Beschwerdeführer

werde

durch

den

Hausarzt

weiter

arbeitsunfähig

geschrieben

( Urk.

8/M013).

3.9

Die

Vertrauensärztin

Dr.

med.

L.___ ,

Fachärztin

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

untersuchte

den

Beschwerdeführer

am

8.

Dezember

2021

und

konsta tierte,

dass

seit

dem

1 4.

September

2021

unfallbedingt

eine

volle

Arbeitsunfähig keit

vorliege

infolge

der

operativ

revidierten

pos t traumatischen

Rotatoren manschetten-

und

SLAP-Läsion

nach

Absturz

mit

einem

Kleinflugzeug

am

...

2021

( Urk.

10/M014).

3.10

Dr.

med.

M.___ ,

Facharzt

für

orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

notierte

im

Rahmen

einer

Zweitmeinung

in

seinem

Bericht

vom

8.

Februar

2022,

dass

klinisch

die

Rotatorenmanschette

intakt

scheine.

Der

Beschwerdeführer

habe

Schmerzen

von

der

HWS

ohne

radikuläre

Ausfall-Symptomatik

klinisch.

Für

die

weiteren

empfohlenen

Massnahmen

melde

er

sich

beim

Behandler

( Urk.

8/M015).

3.11

Am

1 1.

Februar

2022

fand

ein

MRI

HWS

und

BWS

statt.

PD

Dr.

med.

N.___ ,

Facharzt

für

Radiologie,

notierte,

es

lägen

multisegmentale

schwere

degenerative

Veränderungen

der

HWS

Fusion

von

C5/C6

vor.

Des

Weiteren

bestehe

eine

mediane,

nach

paramedian

rechts

auslaufende

Diskushernie

C3/4

in

Kombination

mit

Spondylarthrose

bilaterale

neuroforaminale

Einengung,

deutlich

linksbetont.

Es

liege

eine

konsekutive

Tangierung

der

Nervenwurzeln

C4

beidseits

vor

sowie

eine

degenerative

Einengung

des

Neuroforamens

rechts

C4/5

mit

Kompression

von

C5

rechts.

Bei

C7/Th1

bestehe

eine

Diskushernie

mit

degenerativen

Veränderungen

und

konsekutiver

Einengung

von

C8

rechts

( Urk.

8/M017).

3.12

Bezüglich

der

Schulter

rechts

erfolgten

weitere

Abklärungen

an

der

Universitäts klinik

O.___ ,

da

sich

der

Verlauf

weiterhin

protrahiert

zeigte

(vgl.

Bericht

vom

1 8.

März

2022

der

Universitätsklinik

O.___ ,

Urk.

10/M018).

Dr.

med.

P.___ ,

Oberarzt

Orthopädie

an

der

Universitätsklinik

O.___ ,

notierte

im

Bericht

vom

7.

April

2022

folgende

gekürzt

wiedergegebenen

Diagnosen

( Urk.

10/M020):

- Postoperative

und

posttraumatische

Frozen

shoulder

rechts - Schmerzhaftes

AC-

und

SC-Gelenk

Schulter

rechts

seit

Flugzeugabsturz

vom

...

2021

Dr.

P.___

führte

aus,

dass

unklar

sei,

inwieweit

das

SC-

und

auch

das

AC-Gelenk

durch

den

Flugzeugabsturz

traumatisiert

worden

seien.

Zur

Bilanzierung

veranlasse

er

weitere

Untersuchungen.

Bezüglich

Wirbelsäule

überweise

er

den

Beschwerdeführer

intern

zur

weiteren

Behandlung.

3.13

Die

Vertrauensärztin

Dr.

L.___

untersuchte

den

Beschwerdeführer

erneut

am

1 3.

April

2022

( Urk.

8 /M019 ,

vgl.

Urk.

8/G028 ).

Sie

konstatierte,

dass

zwischen zeitlich

ein

protrahierter

Heilverlauf

infolge

Entwicklung

einer

postoperativen

und

posttraumatischen

Frozen

Shoulder

rechts

bestehe,

der

Enzustand

sei

nicht

erreicht

und

der

weitere

Verlauf

bleibe

abzuwarten. 3.14

Dr.

med.

Q.___ ,

Oberarzt

Wirbelsäulenchirurgie

Universitätsklinik

O.___ ,

untersuchte

den

Beschwerdeführer

am

3 1.

Mai

2022

und

hielt

folgende

gekürzt

wiedergegebenen

Diagnosen

fest

( Urk.

8/M022): - Zervikalgie

und

schmerzhaft-sensorische

Radikulopathie

C8

rechts - Lumbalgie - Verdacht

auf

leichte

depressive

Episode - Claustrophobie - Rehabilitationsdefizit

Schulter

rechts

Sie

verordneten

neu

Physiotherapie

inklusive

MTT

und

Massagen

sowie

Chiro praktik.

Bei

Bedarf

könne

er

sich

für

eine

Wiederholung

des

Nervenwurzelblockes

C8

rechts

mit

ihnen

in

Verbindung

setzen.

Er

werde

mit

dem

Hausarzt

besprechen,

ob

eine

psychiatrische

Betreuung

erfolgen

solle .

3.15

Es

erfolgte

in

der

Folge

ein

CT

der

Schulter

rechts

am

1 5.

Juni

2022

(vgl.

Bericht

vom

1 7.

Juni

2022,

Urk.

10/M024),

wobei

weiterhin

von

einer

Frozen

shoulder

ausgegangen

wurde.

Anlässlich

der

Verlaufskontrolle

vom

2 1.

Juli

2022

überwies

Dr.

P .___

den

Beschwerdeführer

ans

Schmerzinstitut,

da

der

Beschwerde führer

global

Schmerzen

im

Bewegungsapparat

verspüre

( Urk.

10/M025).

3.16

Anlässlich

der

Verlaufskontrolle

vom

2 6.

Juli

2022

notierte

Dr.

Q.___ ,

dass

eine

komplexe

Schmerzsituation

bestehe.

Hinsichtlich

der

Wirbelsäule

bestehe

vor

allem

eine

Ze r vikalgie

und

Lumbalgie.

Dies

beruhe

am

ehesten

auf

der

Anschlusssegmentdegeneration

C3-5

mit

Foramenstenosen

und

Facetten gelenkarthrosen

beidseits,

32

Jahre

nach

ACDF

C5/6

und

aufgrund

der

leichten

Facettengelenksarthrose

beidseits

L5/S 1.

Würden

weitere

Infiltrationen

oder

Abklärungen

gewünscht,

könne

sich

der

Beschwerdeführer

melden.

Sie

bäten

die

Kollegen

des

Hüftteams

um

ein

Aufgebot

zum

Ausschluss

einer

Hüftgelenks arthrose.

Der

Beschwerdeführer

sei

aufgrund

der

komplexen

Situation

weiterhin

voll

arbeitsunfähig

( Urk.

8/M026).

3.17

Der

beratende

Arzt

der

Beschwerdegegnerin

Dr.

med.

R.___ ,

Facharzt

für

orthopädische

Chirurgie,

notierte

im

Bericht

vom

2 2.

August

2022,

dass

die

geklagten

Schulterschmerzen

rechts

weiterhin

überwiegend

wahrscheinlich

unfallkausal

seien

als

Folge

der

in

der

Zwischenzeit

durchgeführten

Operation.

Der

Verlauf

einer

Frozen

shoulder

könne

protrahiert

sein,

gelegentlich

über

ein

Jahr

dauern.

Zum

jetzigen

Zeitpunkt

sollte

zumindest

eine

Teilarbeitsfähigkeit

bestehen,

ohne

schulterbelastende

Tätigkeiten.

Die

Ärzte

der

Universitätsklinik

O.___

sollten

hierzu

Stellung

nehmen

( Urk.

8/M027).

3.18

Ab

September

2022

befand

sich

der

Beschwerdeführer

beim

Institut

S.___

in

Behandlung

(vgl.

Berichte

vom

8.

September

und

1 2.

Dezember

2022,

Urk.

8/M028

und

Urk.

8/M030) . 3.19

Am

7.

Dezember

2022

erfolgte

eine

Untersuchung

durch

Dr.

L.___ .

Sie

führte

aus,

dass

auffallend

sei,

dass

zahlreiche

therapeutische

und

teilweise

auch

diag nostische

Massnahmen

nicht,

verzögert

oder

nur

unvollständig

durchgeführt

worden

seien/werden

konnten,

was

auch

den

Behandlern

aufgefallen

sei.

Bezüglich

der

adhäsiven

Kapsulitis

(frozen

shoulder)

bestehe

prinzipiell

eine

gute

Prognose,

diese

werde

zunehmend

durch

weitere

multilokuläre

Beschwerden

(und

möglicherweise

eine

psychiatrische

Komorbidität)

mitbestimmt,

die

allerdings

nicht

zu

einer

anhaltend

(vollständigen)

Arbeitsunfähigkeit

für

eine

körperlich

leichte

Tätigkeit

führ t e n .

Eine

abschliessende

Beurteilung

sei

nur

im

Rahmen

einer

polydisziplinären

Beurteilung

möglich

( Urk.

8/M032/9) .

3.20

Dr.

P .___

hielt

in

seinem

Bericht

vom

1 7.

Februar

2023

fest,

dass

weiterhin

Schmerzen

auf

der

rechten

Seite

bezüglich

der

Frozen

Shoulder

und

auch

der

Re-Ruptur

der

Supraspinatussehne

bestünden.

Sie

würden

ein

MRT

anordnen ,

um

den

aktuellen

Stand

zu

kennen.

Bezüglich

der

linken

Schulter

sähen

sie

auf

den

neuen

Bildern

eine

kleine

Teilläsion

der

Supraspinatussehne

am

Footprint.

Bei

diesem

Befund

bestehe

keine

Indikation

für

ein

chirurgisches

Vorgehen

und

sie

besprächen

die

Fortführung

der

konservativen

Therapie

( Urk.

8/M034).

3.21

Im

Bericht

über

die

Telefonkonsultation

vom

1 5.

M ä rz

2023

notierte

Dr.

P .___

(1)

eine

Re-Ruptur

der

Supraspinatussehne

(transmural

differenti aldiagonstisch

partiell)

mit

AC

Gelenksarthrose

Schulter

rechts

und

(2)

eine

kleine

Teilläsion

Supraspinatussehne

links.

Der

nächste

Schritt

sei

eine

subacromiale

Kortikosteroidinfiltration

mit

mechanischer

Stimulation

mittels

Physiotherapie

der

Rotatorenmanschette

rechts

( Urk.

8/M036).

3.22

Vom

8.

Juli

bis

zum

1.

September

2023

befand

sich

der

Beschwerdeführer

in

den

T.___

im

interdisziplinären

Schmerzprogramm.

Die

Behandler

notierten

im

Austrittsbericht

vom

2 9.

August

2023

folgende

(gekürzt

wiederge gebenen )

Diagnosen

( Urk.

8/M038): - Chronische

Lumbalgie

und

Hüftschmerzen

beidseits

(differential diagnostisch

atypische

Radikulopathie

L5),

intensiviert

September

2022 - Chronische

Zervikalgie

mehr

als

schmerzhaft-sensorische

Pseudoradi kulopathie

beidseits

(trapezoidal

beidseits,

Schulter

rechts,

dorso-lateraler

Unterarm

rechts,

intermittierend

Dig.

IV-V) - Postoperative

und

posttraumatische

Frozen

Shoulder

rechts

(dominant) - Schmerzhaftes

AC-

und

SC-Gelenk

Schulter

rechts

seit

Flugzeugabsturz

...

2021 - Depression - Claustrophobie - Mittelgradiges

obstruktives

Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom - Übergewicht,

BMI

29.4

kg/m 2 - Bekanntes

Hämorrhoidalleiden

Der

Beschwerdeführer

habe

während

seines

Aufenthaltes

intensiv

an

seiner

Situation

gearbeitet

und

erkannt,

dass

er

sich

in

einem

Übergang

befinde,

von

einem

leistungsorienti er ten

Menschen

zu

jemandem,

der

körperliche

Einschrän kungen

aufgrund

des

Unfalls

akzeptiere.

Er

habe

auch

erkannt,

dass

die

eigenen

Grenzen

der

Belastbarkeit

anerkannt

werden

müssten.

Trotz

therapeutischer

Massnahmen

und

Fortschritte n

benötige

er

weiterhin

psychologische

Unter stützung.

Sie

hätten

ihn

in

stabilem

Allgemeinzustand

in

die

ambulante

Betreuung

entlassen.

Der

Grund

der

Arbeitsunfähigkeit

sei

Krankheit.

3.23

Dr.

P .___

empfahl

mit

Bericht

vom

2 8.

September

2023

eine

Re-Operation

der

rechten

Schulter

mit

erneuter

Suprapsinatussehnenrekonstruktion.

Der

Beschwerdeführer

lehne

allerdings

eine

operative

Versorgung

ab,

dement sprechend

werde

die

Weiterbehandlung

durch

einen

Rheumatologen

empfohlen.

Der

Beschwerdeführer

könne

wunschgemäss

gerne

eine

MTT

und

Wassertherapie

im

Hause

weiterführen

( Urk.

8/M039).

3.24

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

notierte

in

seinem

Bericht

vom

1 0.

September

2023

zuhanden

des

A.___ ,

dass

der

Beschwerdeführer

Ende

2023

von

seinem

Hausarzt

zur

psychiatrischen

Mitbe treuung

zugewiesen

worden

sei

( Urk.

8/M040) .

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

zunächst

gut

vom

Flugzeugabsturz

erholt.

Hinweise

auf

eine

posttraumatische

Belastun g sstörung

lägen

keine

vor.

In

der

Folge

sei

im

September

2021

ein

operativer

Eingriff

an

der

rechten

Schulter

nötig

geworden.

Seither

leide

er

unter

invalidisierenden

Schmerzen

in

der

rechten

Schulter.

Zusätzlich

bestünden

auch

chronische

Schmerzen

im

Bereich

der

HWS.

Im

Zusammenhang

mit

der

chronischen

Schmerzstörung

und

der

psychischen

Belastungssituation

durch

die

anhaltende

Arbeitsunfähigkeit

und

die

drohende

Erwerbsunfähgikeit

habe

der

Beschwerdeführer

ein

leichtes

depressives

Syndrom

mit

chronischer

Erschöpfung,

Antriebslosigkeit,

Hoffnungslosigkeit,

Gereiztheit,

Schlafstörung

und

Beeinträchtigung

der

Konzentrationsfähigkeit

entwickelt.

Zusätzlich

bestehe

eine

Klaustrophobie,

welche

sich

vor

allem

im

Zusammenhang

mit

medizinischen

Untersuchungen

bemerkbar

mache.

3.2 5

Dr.

med.

C.___ ,

Fachar zt

für

Radiologie,

erstellte

am

1 1.

September

2023

zuhanden

der

A.___

bzw.

des

orthopädischen

Teilgutachters

eine

Zweit beurteilung

des

MR-Arthrogramms

der

rechten

Schulter

vom

9.

Juni

20 2 1.

Zusammenfassend

hielt

er

fest

( Urk.

8/M040),

dass

sich

kein

einziger

nachge wiesener

Befund

zeige,

der

als

am

ehesten

traumatisch

zu

werten

wäre.

Die

Veränderungen

des

Tendo

musculi

supraspinati

seien

aufgrund

der

Natur

der

Veränderungen

selbst

und

insbesondere

aufgrund

der

Betonung

in

jenem

Anteil

der

Sehne,

der

vom

subakromial

komprimierten

Anteil

des

Musculus

supraspi natus

hervorgehe

und

der

bei

Elevation

des

Armes

durch

den

engsten

Bereich

des

Subakromialraumes

gezogen

werde

am

ehesten

auf

ein

subakromiales

Impingement

zurückzuführen

und

somit

degenerativ

bedingt.

Und

SLAP-Läsionen

vom

Typ

2

seien

in

den

allermeisten

Fällen

auf

Tätigkeiten,

die

einen

repetitiven

Einsatz

des

Oberarmes

über

Schulterhöhe

erforderten,

zurückzuführen

und

somit

ebenfalls

degenerativ

bedingt.

Die

Tatsache,

dass

der

Musculus

supra spinatus

weder

eine

Volumenminderung

noch

eine

Verfettung

aufweise,

sei

im

vorliegenden

Fall

irrelevant,

denn

selbst

bei

ausgedehnten

degenerativ

bedingten

Läsionen

des

Tendo

musculi

supraspini

lasse

sich

eine

auch

nur

minime

Verfettung

des

Musculus

supraspinatus

im

Durchschnitt

frühestens

zwei

Jahre

nach

dem

Auftreten

der

ersten

Symptome

erkennen.

Alle

anderen

nachgewiesenen

Befunde

seien

entweder

degenerativ

oder

-

z.B.

das

Acromion

vom

Typ

1

-

anlagebedingt.

Selbstverstän d lich

könne

nicht

mit

absoluter

Sicherheit

ausgeschlossen

werden,

dass

anlässlich

des

Unfalles

kleinere

Läsionen

aufgetreten

seien,

die

sich

im

MR-Arthrogramm

nicht

mehr

nachweisen

liessen,

zumal

dieses

mehr

als

neun

Wochen

nach

dem

gemeldeten

Unfall

ange fertigt

worden

sei.

Doch

fassbare

Hinweise

für

eine

stattgehabte

Traumatisierung

von

Strukturen

im

abgebildeten

Bereich

fänden

sich

keine.

Zusammenfassend

sei

also

festzuhalten,

dass

das

vorliegende

MR-Arthrogramm

keinen

einzigen

Befund

zeige,

der

aus

radiologischer

Sicht

als

am

ehesten

traumatisch

bedingt

zu

werten

wäre.

Hingegen

liessen

sich

mehrere

degenerativ e

und

einige

anlagebedingte

Befunde

nachweisen.

3.26 3.2 6 .1

Die

Beschwerdegegnerin

holte

das

orthopädisch-psychiatrische

Gutachten

der

A.___

vom

8.

November

2023

ein .

Die

Gutachter

hielten

bidisziplinär

eine

Kontusion

Schulter

links,

Knie

links

und

Ellenbogen

links

am

6.

April

2021

als

unfallrelevante

Diagnosen

fest

( Urk.

8/M040/3).

Als

nicht

unfallrelevante

Diagnosen

notierten

sie

folgende:

- Zervikalgie

und

sensorische

Radikulopathie

C8

rechts

bei

Foramenste nosen

und

Facettenarthrosen

rechts

sowie

Status

nach

Spondylodese

C5-C7

im

Jugendalter - AC-Gelenksarthrose

beidseits - Status

nach

transmuraler

Ruptur

der

Supraspinatussehne

rechts

sowie

Rotatorenmanschettennaht

und

Bicepssehnentenodese

rechts

mit

Rotato renmanschettenrekonstruktion

mit

Acromioplastik

und

subpectoraler

Tenodese

rechts

am

1 4.

September

2021 - Spezifische

isolierte

Phobie

(Klaustrophobie)

Als

unfallbedingte

Diagnosen

würden

Kontusionen

der

Schulter

links,

Knie

links

und

Ellenbogen

links

festgestellt,

die

jedoch

mit

überwiegender

Wahrscheinlich keit

keine

Symptome

oder

Beschwerden

mehr

begründeten

und

folgenlos

ausge heilt

seien,

so

dass

spätestens

6

Wochen

nach

dem

angeschuldigten

Ereignis

von

einer

100%igen

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

und

in

adaptierten

Tätig keiten

auszugehen

sei .

Psychiatrische

Unfallfolgen

lägen

ebenfalls

nicht

vor. 3.2 6 . 2

Der

orthopädische

Teilgutachter

Dr.

med.

U.___ ,

Facharzt

für

orthopädische

Chiru r gie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

liess

das

MRI-Arthrogramm

Schulter

rechts

vom

9.

Juni

2021

zweitbefunden

durch

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Radiologie

(vgl.

Urk.

8/M040).

Dr.

U.___

führte

bei

der

Herleitung

der

Diagnosen

aus

( Urk.

8/M040/31

f.) ,

dass

nach

einem

Flugzeugabsturz

bei

der

Landung

am

...

2021

bei

der

Erstbehand l ung

eine

Kontusion

Schulter

links,

Knie

links

und

Ellenbogen

links

angegeben

worden

sei .

Im

Arztzeugnis

UVG

vom

1 9.

April

2021

sei

eine

Kontusion

Schulter

links,

Knie

links

und

Ellenbogen

links

bescheinigt

worden .

Im

Bericht

MRI

Schulter

rechts

vom

9.

Juni

2021

sei

eine

kurzstreckige

kle i nvolumige

transmurale

Ruptur

der

Suprasp i natusseh n en

rechts

gesehen

worden .

Mit

überwiegender

Wahrscheinlich keit

sei

es

beim

angeschuldigten

Ereignis

zu

einer

Kontusion

der

Schulter

links

gekommen .

Es

seien

unmittelbar

nach

dem

Unfallereignis

keine

Schulter beschwerden

rechts

angegeben

worden .

Als

Vorzustand

sei

eine

AC-Gelenksarthrose

beschrieben

worden .

In

der

Zweitbefundung

vom

1 1.

Dezember

2023

des

MRI-Ar t hrogramms

der

Schulter

rechts

vom

9.

Juni

2021

zeige

sich

kein

einziger

Befund,

der

aus

radiologischer

Sicht

am

ehesten

als

traumatisch

bedingt

zu

werten

wäre.

Am

1 4.

September

2021

sei

eine

Rotatorenmanschetten rekonstruktion

mit

Acromioplastik

und

subpectoraler

Tenodese

rechts

durchge führt

worden .

Diese

Operation

sei

rein

aufgrund

unfallfremder

Faktoren

erfolgt .

Im

Verlauf

habe

sich

eine

post t raumatische

Frozen

shoulder

entwickelt

und

Physiotherapie

sei

durchgeführt

worden.

I m

CT

vom

6.

Mai

2022

habe

sich

beidseits

eine

moderate

AC-Gelenksarthrose,

die

ebenfalls

als

unfallunabhängiger

Vorzustand

einzuschätzen

sei ,

gezeigt.

Im

Verlauf

zeige

sich

eine

frozen

shoulder

b eiseits

und

im

März

2023

eine

partielle

Reruptur

der

Supraspinatussehne

rechts

im

MRI,

die

konservativ

behandelt

w o rde n

sei .

Im

August

2023

sei

eine

stationäre

Reha

erfolg t

in

den

T.___ .

Eine

strukturelle

traumatische

Schulterverletzung

rechts

sei

im

MRI

vom

9.

Juni

2021

ausgeschlossen

worden .

Unmittelbar

nach

dem

Unfallereignis

sei

keinerlei

Pathologie

der

rechten

Schulter

diagnostiziert

worden

und

es

seien

keine

Beschwerden

an

der

rechten

Schulter

angegeben

worden ,

sondern

es

sei

eine

Schulterprellung

links

dokumentiert

worden ,

was

gut

zum

MRI-Befund

pass e .

Bei

einer

frischen

Rotatorenmanschettenruptur

wären

sofort

Schmerzen

an

der

rechten

Schulter

und

eine

Funktionseinschränkung

zu

erwarten

gewesen,

hier

hingegen

seien

erst

nach

einem

beschwerdefreien

Intervall

von

2

Monaten

Beschwerden

dokumentiert

worden,

die

deswegen

mit

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

nicht

kausal

auf

das

angeschuldigte

Ereignis

zurückgeführt

w e rden

könnten.

Wegen

Beschwerden

im

HWS-

und

BWS-Bereich

sei

am

1 1.

Februar

2022,

knapp

ein

Jahr

nach

dem

Unfall,

eine

Kernspintomographie

von

HWS

und

BWS

durch geführt

worden,

wo

sich

multisegmentale

schwere

degenerative

Veränderungen

zeigten

bei

Status

nach

HWS-Fusion

C5/6

im

Jugendalter

sowie

nun

aufgetretene

Neuroforameneinengungen

mit

Diskushernie

C3/4,

Tangierung

der

Nervenwurzel

C4

beidseits

sowie

Einengung

des

Neuroforamens

C4/5

mit

Kompression

von

C5

rechts

sowie

Diskushernie

C7/Th1

mit

degenerativen

Veränderungen

und

konse kutiver

Einengung

von

C8

rechts.

Im

MRI

LWS

vom

1 9.

Juli

2022

hätten

sich

leichte

Facettengelenksarthrosen

und

Foramenstenosen

gezeigt.

Im

Sprech stundenbericht

vom

3 1.

Mai

2022

sei

eine

Zervikalgie

und

schmerzhaft-sensorische

Radikulopa t hie

C8

rechts

diagnostiziert

worden ,

die

mit

überwiegen der

Wahrscheinlichkeit

Folge

der

degenerativen

Einengungen

der

HWS

sei

und

nicht

Folge

des

angeschuldigten

Ereignisses .

Sämtliche

in

den

Kernspintomo graphien

beschrieben en

Läsionen

der

Wirbelsäule

seien

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

als

Vorzus t and

einzuschätzen

und

degenerativ

bedingt

und

nicht

verursacht

durch

das

angeschuldigte

Ereignis.

Von

Seiten

der

Sprunggelenke,

wo

als

Vorzustand

bereits

2020

im

MRI

Band veränderungen

nach

Distorsionen

gesehen

w o rden

seien ,

zeigten

sich

aktuell

keinerlei

Funktionseinschränkungen

bei

der

Untersuchung.

Es

zeigten

sich

bei

der

Begutachtung

deutliche

Inkonsistenzen:

Die

gezeigte

Bewegungseinschränkung

der

LWS

beim

Finger-Boden-Abstand

sei

bei

der

Untersuchung

im

Langsitz

auf

der

Untersuchungsliege

nicht

mehr

gezeigt

worden ,

wo

der

Beschwerdeführer

bei

durchgestreckten

Kniegelenken

einen

Fingersp i tzen-Fusssohlen-Abstand

von

5

cm

gezeigt

habe

und

damit

eine

weit gehend

freie

Beweglichkeit

der

LWS.

Weiterhin

sei

die

gezeigte

aktive

Einschrän kung

der

Beweglichkeit

der

rechten

Schulter

bei

der

klinischen

Untersuchung,

beim

An-

und

Auskle i den

sowie

beim

Gestikulieren

während

der

Anamnese erhebung

nicht

gezeigt

worden ,

wo

eine

freie

Beweglichkeit

der

rechten

Schulter

gezeigt

w orden

sei

ohne

jegliche

Schmerzangabe.

Vom

Beschwerdefü h rer

seien

bei

der

Anamnese

Beschwerden

im

linken

Sprunggelenk

angegeben

worden ,

die

Folge

eines

anderen

Unfalles

seien;

bei

der

klinischen

Untersuchung

liessen

sich

jedoch

keine

Auffälligkeiten

finden

und

es

seien

keine

Beschwerden

am

Sprung gelenk

angegeben

worden .

In

den

Kernspintomographien

der

Wirbelsäule

seien

keinerlei

Befunde

nachgewiesen

worden,

die

posttraumatischer

Natur

wären

und

auch

in

der

posttraumatischen

Initialdiagnostik

sei

keine

Fraktur

nachgewiesen

worden .

Die

angegebenen

Schmerzen

an

der

HWS

und

BWS

s eien

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

degenerativen

Ursprungs

und

aufgrund

der

vorbes t ehen den

degenerativen

Veränderungen

zu

erklären. 3.2 6 .3

Med.

pract.

V.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

konstatierte,

dass

in

der

Aktenlage

die

Rede

von

Reizbarkeit,

Hoffnungslosigkeit,

chronischer

Erschöpfung,

Antriebslosigkeit

und

Konzentrationsstörungen

sei .

Der

Beschwerdeführer

selbst

gebe

diese

Beschwerden

nicht

an

( Urk.

8/M040/42

ff.).

In

der

klinischen

Untersuchung

zeige

sich

der

Beschwerdeführer

von

der

Stimmung

euthym,

eine

Antriebslosigkeit

oder

Interessenlosigkeit

(siehe

auch

Tagesablauf)

habe

nicht

festgestell t

werden

können,

von

daher

k ö nn e

die

Diagnose

einer

leichten

depressiven

Episode

nicht

bestätigt

werden.

Der

Beschwerdeführer

n e hm e

nach

seiner

Aussage

auf

Anraten

der

IV

eine

psychiat rische

Behandlung

auf,

von

der

er

profitieren

könne,

denn

vor

dem

Ereignis

habe

er

im

Job

100

%

gegeben

und

habe

sich

noch

um

seine

Frau

und

seine

sechs

Kinder

gekümmert,

dies

sei

wohl

eine

grosse

Belastung

gewesen.

Aktenan a m nestisch

erg ä ben

sich

zudem

noch

Hinweise

auf

eine

konflikthafte

Arbeitsplatz problematik

(siehe

Aktenlage),

die

möglicherweise

auch

eine

Belastung

für

den

Beschwerdeführer

darstelle .

I m

Bericht

der

Rehaklinik

sei

eine

psychologische

Begleitung

durchgeführt

worden ,

aus

den

Berichten

erg ebe

sich

auch

kein

Hinweis

auf

das

Vorliegen

einer

höhergradigen

depressiven

Störung.

Auch

hier

sei

eine

begleitende

(zur

Stabilisierung)

ambulante

Psychotherapie

empfohlen

worden .

Nebenbefundlich

k ö nn e

eine

Klaustrophobie

diagnostiziert

werden. 3.2 7

Der

Beschwerdeführer

reichte

im

Rahmen

des

Einspracheverfahrens

den

Bericht

von

Dr.

F.___

vom

1 2.

Oktober

2023

ein.

Dr.

F.___

hielt

aus

psychiat rischer

Sicht

dabei

eine

mittelschwere

depressive

Episode

und

Klaustrophobie

in

Folge

Flugzeugabsturz es

vom

...

2021

und

im

Zusammenhang

mit

einer

seither

dekompensierten

Schmerzproblematik

als

Diagnose

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

fest

( Urk.

8/J003).

Der

Beschwerdeführer

sei

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Lehrperson/Heilpädagoge

voll

arbeitsunfähig.

Die

Etablierung

einer

ressour c enorientierten

Tagesstruktur

werde

für

den

weiteren

Krankheitsverlauf

von

grosser

Bedeutung

sein.

In

einem

ersten

Schritt

denke

er

an

Möglichkeiten ,

kreativ

zu

sein,

vielleicht

in

einer

Holzwerkstatt

oder

dergleichen.

In

einem

geeigneten

Umfeld

sollte

aktuell

eine

Stunde

täglich

möglich

sein.

3.2 8

Dr.

P.___

nahm

am

2 9.

November

2023

auf

Bitten

des

Beschwerdeführers

ebenfalls

Stellung

zur

Unfallkausalität.

Er

konstatierte,

dass

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

ein

Kausalzusammenhang

der

Rotatorenmanschetten-Verletzung

der

rechten

Schulter

und

dem

Flugzeugabsturz

bestehe.

Anhand

des

Verlaufs

und

der

Anamnese

sowie

der

klinischen

Befunde

sei

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

es

durch

den

Flugzeugabsturz

zur

Sehnenverletzung,

welche

dann

operativ

saniert

worden

sei,

gekommen

sei.

Definitive

Beweise

für

eine

traumatische

oder

degenerative

Ruptur

liessen

sich

jedoch

weder

anhand

von

klinischen

Untersuchungsbefunden

noch

von

intra operativen

Bildern

feststellen.

Es

sei

einerseits

wichtig ,

die

Ausdehnung

der

Ruptur

und

den

zeitlichen

Zusamm e nhang

mit

dem

Flugzeugabsturz

in

Verbindung

zu

setzen.

Da

der

Beschwerdeführer

vor

dem

Absturz

komplett

beschwerdefrei

gewesen

sei

und

nach

dem

Unfall

einerseits

doch

eine

grosse

Ruptur

gezeigt

worden

sei,

sei

es

überwiegend

wahrscheinlich,

dass

diese

unfall kausal

sei.

Eine

derart

grosse

Ruptur

sei

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davo r

nicht

asymptomatisch

gewesen,

somit

bestehe

aus

seiner

Sicht

kein

Hinweis

für

eine

vorbestehende

degenerative

Rotatorenmanschetten-Ruptur

( Urk.

8/J003).

3.29

Prof.

Dr.

med.

W.___ ,

Facharzt

für

orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

nahm

auf

Rückfragen

des

Beschwerde führers

am

2 1.

Dezember

2023

Stellung.

Er

gab

an,

sich

lediglich

auf

die

MRI-Aufnahmen

und

endoskopischen

Bilder

sowie

Videos

zu

stützen.

Der

Unfall mechanismus

sei

durchaus

geeignet,

eine

auf

der

Bildgebung

erkenntliche

Läsion

hervorzurufen.

Tatsächlich

fänden

sich

im

Rahmen

der

endoskopischen

Aufnahmen

keine

frischen

Einblutungen

mehr

im

Bereich

der

Sehne,

was

nach vollziehbar

sei,

da

der

Unfall

im

Zeitpunkt

der

Operation

bereits

drei

Monate

zurückgelegen

sei.

Bei

fehlender

Anamnese

hinsichtlich

Schulterpathologien

vor

dem

Unfall

könne

man

durchaus

davon

ausgehen,

dass

hier

ein

kausaler

Zusam menhang

vorliege

(Urk.

8/J003) .

3.30

Nach

der

Durchsicht

der

neu

eingereichten

Bericht

konstatierten

die

Gutachter

des

A.___

in

der

ergänzenden

Stellungnahme

vom

1 3.

Februar

2024,

dass

sich

keine

neuen

Aspekte

und

auch

keine

Veränderung

in

der

bisherigen

Einschätzung

ergebe

( Urk.

8/J004).

3. 31

Im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

reichte

der

Beschwerdeführer

das

von

der

Invalidenversicherung

in

Auftrag

gegebene

Gutachten

des

B.___

(B .___ )

vom

2 5.

September

2024

ein.

Die

Gutachter

notierten

darin

folgende,

gekürzt

wiedergegebenen

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

11/1/11): - Schädlicher

Gebrauch

von

Benzodiazepinen

(ICD-10

F13.1),

differential diagnostisch

Benzodiazepinabhängigkeit - Angst

und

Depression

gemischt

(ICD-10

F41.2) - Chronische

Schmerzen

mit

psychischen

und

somatischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41) - Chronisches

zervikovertebrogenes

Syndrom

(ICD-10

M54.)

mit

hoch gradiger

schmerzhafter

Bewegungseinschränkung

der

HWS,

bei

möglicher

radikulärer

Reizung

der

Wurzel

C8

rechts

ohne

objektiv

fassbare

Befunde

im

Sinne

einer

radikulären

Läsion

an

den

oberen

Extremitäten - Chronisches

Schultersyndrom

rechts

(ICD-10

M25.51)

mit

hochgradig

schmerzhafter

Bewegungseinschränkung,

Verdacht

auf

retraktile

Kapsulitis

Ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

notierten

sie

folgendes:

- Schlafapnoesyndrom,

CPAP-Therapie

(ICD-10

G47) - Adipositas,

BMI

30.8

kg/m 2 - Penicillin-Allergie - Chronisches

Malleolarsyndrom

links

(ICD-10

S82.8)

mit

freier

Beweglich keit

ohne

Hinweise

auf

persistierenden

intraartikulären

Reizzustand - Chronisches

iliolumbovertebrogenes

Syndrom

(ICD-10

M54)

mit

guter

Beweglichkeit,

symptomatischen

lumbosakralen

Facetten

und

links seitigem

Iliosakralgelenk

ohne

radikuläre

Reiz-

oder

Ausfallsymptomatik - Karpaltunnelsyndrom

rechts

mässiger

Ausprägung

In

der

bisherigen

Tätigkeit

werde

ab

September

2024

aus

somatischer

Sicht

die

Möglichkeit

eines

stufenweisen

Einstiegs

in

die

frühere

Tätigkeit

als

Heilpädagoge

von

zirka

30

%

mit

einer

nachfolgenden

Steigerung

von

10

%

im

Monats rhythmus

bis

auf

80

%

veranschlagt.

Aus

rein

psychiatrischer

Sicht

ergebe

sich

derzeit

eine

eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit

aufgrund

der

stark

resignativen

depressiven

und

passiv

vermeidenden

Bewältigung,

weitgehender

Dekondi tionierung

von

etwa

50

% .

Eine

weitere

Steigerungsmöglichkeit

bestehe

im

weiteren

Verlauf

zunächst

nicht.

Es

wäre

bei

Fortschritten

in

der

Entwicklung

einer

adäquaten

aktiven

Krankheitsbewältigung

-

sollte

ein

therapeutischer

Prozess

zustande

kommen

-

in

18-24

Monaten

mit

einer

deutlichen

Besserung

bis

auf

ca.

80

%

zu

rechnen.

Das

somatische

Profil

gelte

auch

für

eine

angepasste

Tätigkeit.

Durchgeführt

werden

könnten

leichte

Tätigkeiten

in

Wechselposition

ohne

stärkere

Belastung

des

rechten

Armes

und

ohne

Arbeiten

über

Schulterhöhe,

welche

einen

beid händigen

Einsatz

erforderten.

Der

Beschwerdeführer

könne

sich

keine

andere

Tätigkeit

vors t ellen,

dies

sei

darum

kaum

realistisch

( Urk.

11/1/16

f.). 4.

Strittig

und

zu

prüfen

ist

insbesondere,

ob

die

Schulterbeschwerden

rechts,

die

Rückenbeschwerden

sowie

die

psychischen

Beschwerden

als

kausal

zum

Flug zeugabsturz

vom

...

2021

zu

beurteilen

sind.

Vorab

ist

zu

prüfen,

ob

die

Beschwerden

an

der

rechten

Schulter

weiterhin

unfallkausal

sind.

4.1

Die

Schädigung

der

Rotatorenmanschette

aufgrund

eines

Traumas

setzt

grund sätzlich

voraus,

dass

das

Schultergelenk

unter

Einsatz

der

Rotatorenmanschette

unmittelbar

vor

der

Einwirkung

muskulär

fixiert

gewesen

ist

und

eine

plötzliche

passive

Bewegung

hinzukommt,

die

überfallartig

eine

Zugbelastung

der

Sehnen

der

Rotatorenmanschette

bewirkt.

Die

direkte

Krafteinwirkung

auf

die

Schulter

ist

ein

ungeeigneter

Hergang

zur

Schädigung

der

Rotatorenmanschette,

da

diese

durch

den

knöchernen

Schutz

der

Schulterhöhe

(Akromion)

und

den

Delta-Mus kel

gut

abgeschirmt

ist

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_446/2019

vom

22.

Oktober

2019

E.

5.2.3). 4.2

Bezüglich

des

Unfallherganges

liegen

verschiedene

Schilderungen

vor:

4.2.1

Anlässlich

der

Beschuldigtenvernehmung

des

Beschwerdeführers

vom

...

2021

( Urk.

8/G010,

2/35)

gab

dieser

an,

dass

sich

kurz

vor

dem

Aufsetzen

der

rechte

Flügel

des

Fliegers

vermutlich

wegen

des

Windes

hob

und

sie

zur

Seite

gepustet

worden

seien.

Sie

steuerten

noch

dagegen,

seien

dann

mit

einer

Quer neigung

von

geschätzten

45°

im

Wald

in

die

Bäume

gecrasht.

Als

er

seine

Arme

vor

dem

Gesicht

weggenommen

habe,

mit

welchen

er

sich

zuvor

noch

versucht

habe

zu

schützen,

habe

er

bemerkt,

dass

sie

kopfüber

gewesen

seien.

Er

sei

nicht

bewusstlos

gewesen

nach

dem

Absturz.

Sofort

nachdem

er

sich

vom

Gu r t

befreit

habe

und

nach

unten

gefallen

sei,

habe

er

den

Brandhahn

geschlossen.

D anach

habe

er

den

«Master-Aus»

Schalter

betätigt

und

den

Schlüssel

rausgezogen.

Der

Flugschüler

habe

auch

den

Gurt

geöffnet

und

sei

ansprechbar

gewesen.

Sie

hätten

bemerkt,

dass

Benzin

in

die

Kabine

getropft

sei

und

hätten

ein

wenig

Rauch

wahrnehmen

können.

Sie

hätten

nicht

sofort

bemerkt,

dass

sie

eingeklemmt

gewesen

seien.

Ein

Herr

habe

sich

genähert

und

versucht

zu

helfen.

S p ä t er

habe

er

einen

Man n

und

eine

Frau

gebeten,

entfernt

vom

Flugzeug

zu

telefonieren.

Ein

Mann

habe

dann

die

Plexiglasscheibe

des

Flugzeugs

mit

einem

Stein

aufge brochen.

Beim

zweiten

Schlag

sei

die

Haube

auch

ganz

kaputt

gegangen.

Dadurch

sei

der

Schüler

etwa

einen

halben

Meter

auf

den

Boden

gefallen

und

sie

hätten

das

Flugzeug

verlassen

können.

Wie

lange

es

vom

Absturz

bis

zum

Verlassen

gedauert

habe,

wisse

er

nicht

mehr.

Er

habe

am

linken

Knie,

an

der

linken

Seite

und

am

linken

Ellbogen

Prellungen

sowie

Abschürfungen

erlitten.

Sie

seien

beide

im

Spital

ambulant

behandelt

worden.

4.2.2

Im

Frageblatt

Ereignishergang

der

Beschwerdegegnerin

machte

der

Beschwerde führer

lediglich

oberflächliche

Angaben

( Urk.

8/G004).

Dr.

D.___

als

Hausarzt

notierte

in

seinem

Arztzeugnis

UVG

als

Diagnose

eine

Kontusion

der

linken

Schulter,

des

linken

Ellenbogen

und

des

linken

Knies

( Urk.

8/M001) .

4.2.3

Der

Beschwerdeführer

gab

in

der

Beschwerde

an,

dass

er

gegenüber

dem

Gutachter

den

Unfallhergang

detaillierter

geschildert

habe:

Beim

Landeanflug

mit

einer

Endgeschwindigkeit

von

knapp

100

km/h

sei

die

Flugmaschine

unmittelbar

vor

dem

Aufsetzen

von

ein e r

Windböe

getroffen

worden.

Beim

sofortigen

Durch starten

ohne

Bodenkontakt,

sei

sie

kurz

gestiegen

und

ca.

50

m

später

von

ober halb

der

Baumkuppenhöhe

ausgehend

senkrecht

in

den

Wald

gestürzt.

Mit

dem

ruckartigen

Aufhalten

der

linken

Flügelspitze

durch

die

Baumkuppen

neben

der

Piste

und

von

der

Windböe

und

der

anschliessenden

schraubenartigen

Gegen drehung

um

die

Längsachse

sei

die

rechte

Flugzeugseite

nochmals

peitschenartig

beschleunigt

worden,

was

das

Fluggerät

kopfüber

in

den

Wald

habe

eintauchen

lassen,

wobei

dieses

nach

einem

kurzen

Bremsweg

von

ca.

6-8

m

abrupt

kurz

vor

dem

Boden

mobilisiert

worden

sei.

Bei

diesem

Vorgang

hätten

gewaltige

Kräfte

auf

den

kopfüber

im

Vierpunkte-Sicherheitsgurt

hängenden

Körper

des

Beschwerdeführers

gewirkt

( Urk.

1

S.

4).

4.2.4

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

im

Bereich

des

Sozialversiche rungsrechts

in

der

Regel

auf

die

sogenannten

spontanen

«Aussagen

der

ersten

Stunde»

abzustellen,

denen

in

beweismässiger

Hinsicht

grösseres

Gewicht

zukommt

als

späteren

Darstellungen,

die

bewusst

oder

unbewusst

von

nachträg lichen

Überlegungen

versicherungsrechtlicher

oder

anderer

Art

beeinflusst

sein

können

(BGE

143

V

168

E.

5.2.2,

121

V

45

E.

2a,

je

m.w.H.).

Der

ursprünglich

geschilderte

Unfallhergang

und

die

entsprechend

festgehaltenen

Diagnosen

von

Prellungen

und

Abschürfungen

auf

der

linken

Körperhälfte

lassen

nicht

überwiegend

wahrscheinlich

erscheinen,

dass

der

Unfallhergang

geeignet

war,

eine

Rotatorenmanschettenruptur

rechts

zu

verursachen.

Allerdings

wird

gemäss

Bundesgericht

die

Frage,

ob

und

inwiefern

Anprall traumen

geeignet

sind,

Rotatorenmanschettenläsionen

auszulösen

oder

zu

verur sachen,

in

der

neueren

medizinischen

Literatur

kontrovers

diskutiert

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_167/2021

vom

16.

Dezember

2021

E.

4.1).

Entsprechend

ist

gemäss

neuerer

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

zur

Beurteilung

der

Unfall kausalität

dem

Kriterium

des

Unfallmechanismus

keine

übergeordnete

Bedeutung

mehr

beizumessen.

Vielmehr

sind

die

einzelnen

für

oder

gegen

eine

traumatische

Genese

sprechenden

Aspekte

aus

medizinischer

Sicht

zu

diskutieren

und

ein

Sachverhalt

zu

ermitteln,

der

zumindest

überwiegend

wahrscheinlich

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_167/2021

vom

16.

Dezember

2021

E.

4.1

mit

Hinweisen). 4.3

4.3.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützt

sich

zur

Beurteilung

der

Unfallkausalität

auf

das

A.___ -Gutachten

vom

8.

November

202 3.

Es

beruht

auf

fachärztlichen

Unter suchungen

durch

die

Gutachter

( Urk.

8/M040/31

ff.;

Urk.

8/M040/39

ff.)

und

wurde

in

Kenntnis

der

relevanten

Vorakten

( Urk.

8/M040/9

ff.)

abgegeben.

Es

würdigt

die

vorhandenen

Arztberichte

sorgfältig

und

berücksichtigt

die

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Beschwerden

und

setzt

sich

mit

diesen

hinreichend

auseinander.

Die

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

ist

einleuchtend

und

das

Gutachten

ist

schlüssig.

4.3.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

hiergegen

vor,

dass

das

zusätzliche

Einholen

der

Zweitbefundung

des

MRI

vom

9.

Juni

2021

durch

Dr.

C.___

die

Intention

des

Gutachtens

zeige

(vgl.

Urk.

1).

Dem

ist

entgegenzuhalten,

dass

es

zur

Arbeit

eines

Gutachters

gehört,

weitere

Sachverständige

bzw.

Fachärzte

beizuziehen,

sofern

er

dies

als

notwendig

erachtet .

Auf

e ine

Voreingenommenheit

lässt

sich

daraus

nicht

schliessen.

Diese

Zweitbefundung

widerspricht

darüber

hinaus

nicht

der

Erstbefundung

des

MRI

vom

9.

Juni

2021

durch

die

Ärzte

des

Stadtspital

G.___

und

H.___

(vgl.

E.

3.3,

Urk.

8/M002 ) ,

da

sich

diese

nicht

zu

einer

allfälligen

Unfallkausalität

äusserten .

4.3.3

Die

vom

Beschwerdeführer

im

Rahmen

des

Einspracheverfahrens

eingereichten

Berichte

vermögen

den

Schluss

des

orthopädischen

Gutachters,

dass

die

Schulterbeschwerden

rechts

nicht

mehr

überwiegend

wahrscheinlich

unfallkausal

sind,

nicht

zu

entkräften:

Sowohl

Dr.

P.___

als

auch

Prof.

Dr.

W.___

brachten

im

Wesentlichen

vor,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

dem

Unfall

beschwerdefrei

gewesen

sei.

Nach

dem

Unfall

sei

eine

doch

grosse

Ruptur

der

Rotatorenmanschette

ausgewiesen,

welche

überwiegend

wahrscheinlich

nicht

asymptomatisch

gewesen

wäre

(vgl.

E.

3.28

und

E.

3.29).

Diese

Argumentation

nach

der

Formel

«post

hoc

ergo

propter

hoc»,

nach

deren

Bedeutung

eine

gesundheitliche

Schädigung

schon

dann

als

durch

den

Unfall

verursacht

gilt,

weil

sie

nach

diesem

aufgetreten

ist,

ist

beweisrechtlich

nicht

zulässig

und

vermag

zum

Nachweis

der

Unfallkausalität

nicht

zu

genügen

(BGE

119

V

335

E.

2b/bb,

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_244/2023

vom

19.

Oktober

2023

E.

E. 29 Mai

2020

E.

3).

4.3.4

Das

von

der

Invalidenversicherung

eingeholte

B.___ -Gutachten

vom

2 5.

September

2024

äussert

sich

des

Weiteren

nicht

zur

Unfallkausalität

der

weiter

bestehenden

Schulterbeschwerden

rechts

(vgl.

E.

3.31) .

4.3.5

Des

Weiteren

lassen

auch

die

mit

Eingabe

vom

1 6.

Januar

2025

eingereichten

Unterlagen

keinen

anderen

Schluss

zu:

Sowohl

der

Aeromedical

Orthopedic

Specialist

Report

vom

1 9.

Februar

2019

( Urk.

11/5)

als

auch

das

Medical

Certificate

vom

6.

Februar

2021

( Urk.

11/6)

belegen

lediglich,

dass

der

Beschwer deführer

zu

diesen

Zeitpunkten

beschwerde-

bzw.

einschränkungsfrei

war.

Wie

gezeigt

vermag

diese

Argumentation

nach

der

Formel

«post

hoc,

ergo

propter

hoc»

eine

Unfallkausalität

nicht

zu

belegen.

Weitere

konkrete

Indizien,

die

das

A.___ -Gutachten

in

Frage

stellen

würden,

gehen

daraus

nicht

hervor.

4.4

Nachdem

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

darüber

zu

befinden

hat,

ob

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

gegeben

ist

und

die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

für

die

Begrün dung

eines

Leistungsanspruches

nicht

genügt,

ist

mit

der

Beschwerdegegnerin

gestützt

auf

die

Beurteilung

des

orthopädischen

Teilgutachters

der

A.___

davon

auszugehen,

dass

der

Flugzeugabsturz

vom

...

2021

nicht

mit

über wiegender

Wahrscheinlichkeit

zu

zusätzlichen

irreversiblen

strukturellen

Schäden

in

der

rechten

Schulter

geführt

hat.

Entsprechend

den

Ausführungen

der

Gutachter

der

A.___

mit

Verweis

auf

Dr.

C.___

ist

überwiegend

wahrscheinlich

erstellt,

dass

an

der

rechten

Schulter

ein

Vorzustand

vorliege,

dieser

jedoch

nicht

verschlimmert

worden

sei.

Dies

werde

auch

dadurch

gestützt,

dass

initial

nach

dem

Trauma

die

rechte

Schulter

nicht

erwähnt

worden

sei,

sondern

es

sich

um

eine

linksseitige

Schulterprellung

gehandelt

habe.

Die

Operation

sei

entsprechend

nur

aufgrund

des

Vorzustandes

erfolgt,

welcher

allerdings

keine

unfallkausale

Verschlimmerung

erfahren

habe.

Vor

diesem

Hintergrund

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerde gegnerin

die

Leistungen

per

3 1.

Oktober

2023

eingestellt

hat

(vgl.

Urk.

8/G073

und

Urk.

8/G074).

5.

Bezüglich

der

geltend

gemachten

Unfallkausalität

der

Rückenbeschwerden

(vgl.

Urk.

1

S.

18)

ist

festzuhalten,

dass

die

Gutachter

von

degenerativ

bedingten

Rückenbeschwerden

ausg ehen

und

die

behandelnden

Ärzte

zur

fraglichen

Unfallkausalität

weder

explizit

noch

begründet

Stellung

nehmen

(vgl.

hierzu

E.

3.11,

E.

3.14,

E.

3.16,

E.

3.22,

E.

3.26).

Entsprechend

bedarf

es

keine r

weiteren

Ausführungen

hierzu.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer

macht

geltend,

dass

die

von

ihm

geltend

gemachten

psychischen

Beschwerden

auf

den

Flugzeugabsturz

vom

...

2021

zurückzuführen

seien.

Die

Unfallversicherung

ist

bei

psychischen

Beschwerden

leistungs pflichtig,

sofern

diese

natürlich

und

adäquat

kausal

auf

den

Unfall

zurückzu führen

sind.

Um

die

Adäquanz

von

organisch

nicht

ausgewiesenen

Unfallfolgen

zu

prüfen

ist

vorab

zu

klären,

ob

der

Unfall

als

leicht,

mittelschwer

oder

schwer

zu

qualifizieren

ist.

6. 2

Bezüglich

des

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachten

Unfallherganges

wird

auf

die

obigen

Ausführungen

verwiesen

(vgl.

E.

4.2).

Das

Bundesgericht

qualifi zierte

folgende

Ereignisse

als

im

engeren

Sinne

mittelschwere

Unfälle:

- Der

Personenwagen

überschlug

sich

mit

einer

Geschwindigkeit

von

ca.

90

km/h

auf

einer

Autobahn

über

die

Mittelplanke

hinweg,

die

versicherte

Person

wurde

hinausgeschleudert

und

der

Wagen

kam

mit

Totalschaden

auf

der

Gegenfahrbahn

auf

dem

Dach

zu

liegen

(Urteil

des

Bundesgerichts

U

492/06

vom

1 6.

Mai

2007

E .

4.2) - Das

Fahrzeug

der

versicherten

Person

wurde

bei

einem

Überholmanöver

mit

ca.

100

km/h

abrupt

gebremst,

geriet

dabei

ins

Schleudern,

prallte

gegen

einen

Strassenwall,

überschlug

sich

und

kam

auf

die

Fahrerseite

zu

liegen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_169/2007

vom

5.

Februar

2008

E.

4.2) - Der

Versicherte

ist

als

Autofahrer

"bei

der

Kollision

mit

einem

anderen

Personenwagen

und

der

Überschlagung

auf

das

Dach"

verunglückt.

Er

sei

infolge

Regens

nur

mit

60

bis

70

km/h

auf

der

Schnellstrasse

unterwegs

gewesen.

Auf

der

Höhe

eines

Hügels

sei

etwas

gekommen,

vielleicht

ein

Tier.

Er

habe

gebremst,

mehr

wisse

er

nicht.

Man

habe

ihn

nach

46

Minuten

gefunden

und

aus

dem

Fahrzeug

schneiden

müssen.

Gemäss

Polizeiangaben

habe

es

ihn

"den

Abhang

hinunter

über

200

m"

mehrmals

überschlagen.

Gemäss

dem

Polizeibericht

vom

1 6.

Dezember

2014

habe

die

Feuerwehr

ihn

aus

seinem

Auto

befreien

müssen

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_598/2020

vom

03.12.2020

E.

9.2.1)

Diese

Geschehensabläufe

sind

vergleichbar

mit

dem

Ereignis

vom

...

2021,

womit

von

einem

im

engeren

Sinne

mittelschweren

Unfall

auszugehen

ist.

Um

die

Adäquanz

der

geltend

gemachten

psychischen

Beschwerden

zu

bejahen,

müssen

drei

der

massgeblichen

Kriterien

oder

eines

der

Kriterien

ausgeprägt

erfüllt

sein

(vgl.

E.

4.4.4).

6. 3 6. 3 .1

Der

Berücksichtigung

des

Kriteriums

der

besonders

dramatischen

Begleit umstände

oder

besonderen

Eindrücklichkeit

des

Unfalls

liegt

der

Gedanke

zugrunde,

dass

solche

Umstände

geeignet

sind,

bei

der

betroffenen

Person

während

des

Unfallgeschehens

oder

nachher

psychische

Abläufe

in

Gang

zu

setzen,

die

an

den

nachfolgenden

psychischen

Fehlentwicklungen

mitbeteiligt

sein

können

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_473/2019

vom

11.

November

2019

E.

5.2).

Ob

besonders

dramatische

Begleitumstände

oder

eine

besondere

Eindrück lichkeit

des

Unfalles

vorliegen,

beurteilt

sich

objektiv

und

nicht

aufgrund

des

subjektiven

Empfindens

beziehungsweise

Angstgefühls

der

versicherten

Person.

Zu

beachten

ist,

dass

jedem

mindestens

mittelschweren

Unfall

eine

gewisse

Eindrücklichkeit

eigen

ist,

welche

somit

noch

nicht

für

eine

Bejahung

des

Kriteriums

ausreichen

kann.

Es

wird

nur

das

Unfallgeschehen

an

sich

und

nicht

die

dabei

erlittene

Verletzung

betrachtet.

Der

nachfolgende

Heilungsprozess

wird

bei

diesem

Kriterium

nicht

einbezogen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_592/2023

vom

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaCasanova

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2024.00107 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 2 0.

Oktober

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Urs

P.

Keller Suffert

Neuenschwander

&

Partner Rotfluhstrasse

91,

Postfach,

8702

Zollikon gegen Unfallversicherung

Stadt

Zürich Stadelhoferstrasse

33,

Postfach,

8022

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren

1970 ,

war

seit

August

2010

tätig

als

Lehrer

und

in

dieser

Eigenschaft

bei

der

Unfallversicherung

Stadt

Zürich

(folgend:

UV

Stadt

Zürich)

gegen

Berufs-

und

Nichtberufsunfälle

versichert.

Mit

Unfall meldung

vom

1 5.

April 2021

wurde

der

UV

Stadt

Zürich

angezeigt,

dass

der

Versicherte

am

...

2021

einen

Unfall

bei

der

Landung

mit

einem

Sportflug ze u g

in

Y.___

gehabt

habe

( Urk.

8/G001).

Die

UV

Stadt

Zürich

trat

auf

den

Schaden

ein

und

erbrachte

die

gesetzlichen

Leistungen

(vgl.

Urk.

8/G002).

Die

erstbehandelnden

Ärzte

des

Bezirkskrankenhaus es

Z.___

notierten

in

der

Verletzungsanzeige

vom

5.

Mai

2021,

dass

der

Versicherte

am

...

2021

mit

dem

Motor flugzeug

abgestürzt

sei.

Er

habe

eine

Prellung

am

linken

Ellenbogen

und

multiple

Abschürfungen

erlitten,

er

sei

leicht

verletzt

( Urk.

8/G010 /75 ).

Die

UV

Stadt

Zürich

tätigte

erwerbliche

und

medizinische

Abklärungen

und

holte

das

Gutachten

der

A.___

vom

8.

November

2023

ein

( Urk.

8/M040) .

Mit

E-Mail

vom

1 3.

November

2023

teilte

die

UV

Stadt

Zürich

dem

Versicherten

mit,

dass

die

Taggelder

per

sofort

respektive

mit

der

letzten

Auszahlung

bis

3 1.

Oktober

2023

eingestellt

würden ,

da

gemäss

Gutachten

seit

langer

Zeit

keine

Unfall kausalität

mehr

vorliege.

Die

bevorstehende

Fuss-OP

werde

über

den

Fall

betreffend

d a s

Ereignis

vom

2 3.

Januar

2020

abgerechnet

( Urk.

8/G073).

Mit

Verfügung

vom

1 2.

Dezember

2023

führte

die

UV

Stadt

Zürich

aus,

dass

ihre

Leistungspflicht

per

1 6.

Mai

2021

ende,

sie

aber

auf

eine

Rückerstattung

von

bereits

geleisteten

Taggeldern

und

Heilbehandlungskosten

verzichte

( Urk.

8/G074) .

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

am

9.

Dezember

2023

Einsprache

( Urk.

8/J001,

ergänzende

Begründung

vom

2 6.

Januar

2024,

Urk.

8/J003).

Die

UV

Stadt

Zürich

holte

daraufhin

eine

ergänzende

Stellungnahme

des

A.___

vom

1 3.

Februar

2024

ein

( Urk.

8/J004)

und

wies

die

Einsprache

mit

Einspracheentscheid

vom

1 9.

April

2024

ab

( Urk.

2).

1.2

Der

Versicherte

hatte

sich

am

2 5.

Mai

2022

(Eingangsdatum)

bei

der

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an ge meldet

( Urk.

8/I008/6).

Die

IV-Stelle

tätigte

erwerbliche

und

medizinische

Abklärungen

und

gab

am

1 4.

Mai

2024

beim

B.___

( B.___ )

ein

polydisziplinäres

Gutachten

in

Auftrag

( Urk.

8/I009 ),

welches

am

2 5.

September

2024

erging

( Urk.

11/1).

Die

IV-Stellte

stellte

dem

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

2 6.

November

2024

die

Zusprache

einer

ganzen

Rente

vom

1.

November

2022

bis

3 1.

Januar

2025

sowie

einer

halben

Invalidenrente

ab

1.

Februar

2025

in

Aussicht

( Urk.

11/2),

wogegen

der

Versicherte

Einwand

erhob

( Urk.

11/7).

2.

Der

Versicherte

erhob

am

2 1.

Mai

2024

Beschwerde

am

hiesigen

Gericht

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

1 9.

April

2024

und

beantragte,

es

sei

die

Verfügung

vom

1 2.

Dezember

2023

sowie

der

angefochtene

Einspracheentscheid

aufzu heben.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

bis

zum

Wiedererlangen

der

vollen

Arbeits fähigkeit

oder

dem

Beginn

einer

Invalidenrente

der

Unfallversicherung

Leistungen

zu

erbringen

(Taggelder/Heilbehandlung).

Nach

Abschluss

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

der

IV

habe

die

Beschwerdegegnerin

über

eine

Invalidenrente

nach

Bundesgesetz

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

und

eine

Integritätsentschädigung

zu

entscheiden.

Eventualiter

sei

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zur

Vornahme

eines

Ergänzungsgutachtens

zurückzuweisen

( Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 6.

Juni

2024

schloss

die

Beschwerde gegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

7

unter

Beilage

ihrer

Akten,

Urk.

8/G1-G75,

Urk.

8/M1-M42,

Urk.

8/T1-T24,

Urk.

8/J1-J7,

Urk.

8/I1-I9),

worüber

der

Beschwerdeführer

am

1 9.

Juni

2024

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

( Urk.

9).

Mit

Eingabe

vom

1 6.

Januar

2025

( Urk.

10)

reichte

der

Beschwerdeführer

weitere

Unterlagen

ein

( Urk.

11/1-7),

wozu

die

Beschwerdegegnerin

am

2 1.

Februar

2025

Stellung

nahm

( Urk.

14).

Hierüber

wurde

der

Beschwerdeführer

am

2 6.

Februar

2025

in

Kenntnis

gesetzt

( Urk.

15).

3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

dafür,

dass

das

Gutachten

der

A.___

aus

einem

orthopädischen

und

psychiatrischen

Teil gutachten

bestehe.

Die

Gutachter

berücksichtigten

die

gesamte

vorliegende

medizinische

Aktenlage

bis

zum

1 5.

August

202 3.

Zusätzlich

zum

Gutachten

sei

noch

die

Zweitmeinung

von

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Radiologie,

zum

MRI-Arthrogramm

der

rechten

Schulter

vom

9.

Juni

2021

eingeholt

worden ,

welcher

die

Meinung

der

Gutachter

bestätigt

habe.

Das

A.___ -Gutachten

sei

beweiskräftig

und

gestützt

darauf

seien

die

unfallbedingten

Diagnosen

Kontusionen

der

Schulter

links,

des

Knies

links

und

des

Ellenbogens

links

gegeben ,

welche

allerdings

überwiegend

wahrscheinlich

keine

Symptome

oder

Beschwerden

mehr

begründen

würden

und

spätestens

sechs

Wochen

nach

dem

Ereignis

vom

...

2021

abgeheilt

seien.

Psychische

Unfallfolgen

lägen

keine

vor.

Die

weiteren

bestehenden

und

behandlungsbedürftigen

Gesundheitsbeeinträchtigungen

seien

auf

erhebliche

Vorzustände

zurückzuführen,

wobei

keine

richtungsweisende

Verschlimmerung

durch

den

Unfall

stattgefunden

habe.

Dass

die

Beschwerden

an

der

rechten

Schulter

unfallfremd

seien

werde

auch

durch

Dr.

C .___

bestätigt,

welcher

in

seinem

Bericht

vom

1 1.

Oktober

2023

zur

MR-Arthrographie

vom

9.

Juni

2021

festhalte,

dass

aus

radiologischer

Sicht

kein

einziger

Befund

vorliege,

der

am

ehesten

traumatisch

bedingt

zu

werten

sei.

Selbst

der

behandelnde

Arzt

halte

fest,

dass

sich

aufgrund

der

Bildgebung

keine

definitive

Unfallkausalität

erstellen

lasse,

diese

sei

aber

auf

den

zeitlichen

Konnex

bzw.

auf

die

prätraumatisch

asymptomatische

Ruptur

zurückzuführen.

Die

Gutachter

hielten

auch

nach

Einsicht

in

die

im

Rahmen

der

Einsprache

eingereichten

Stellungnahmen

an

ihrer

Beurteilung

fest.

Bezüglich

der

Rückenbeschwerden

bestünden

namhafte

erhebliche

Vorzustände

und

Diskushernien

hätten

ohnehin

lediglich

ausnahmsweise

eine

traumatische

Genese.

Dazu

brauche

es

eine

starke

axiale

Krafteinwirkung

auf

die

Wirbelsäule,

was

vorliegend

aber

nicht

erfolgt

sei.

Aus

psychiatrischer

Sicht

könne

die

Diagnose

einer

leichten

depressiven

Episode

nicht

bestätigt

werden.

Der

Bericht

des

behandelnden

Psychiaters

sei

nicht

nach vollziehbar.

Allerdings

wäre

ohnehin

die

Adäquanz

der

psychischen

Beschwerden

zum

Unfall

nach

der

Psychopraxis

zu

verneinen .

Zusammenfassend

sei

das

Gutachten

der

A.___

beweiskräftig

und

die

Leistungen

seien

zu

Recht

eingestellt

worden.

Da

die

Leistungen

mangels

Kausalität

der

noch

bestehenden

Beschwer den

eingestellt

worden

seien,

seien

auch

keine

Eingliederungsmassnahmen

der

IV

abzuwarten.

Dasselbe

gelte

für

die

Prüfung

eines

Rentenanspruches

oder

einer

Integritätsentschädigung

( Urk.

2) .

1.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

demgegenüber

im

Wesentlichen

vor

( Urk.

1) ,

dass

gestützt

auf

die

behandelnden

Ärzte

eine

posttraumatische

Rotatoren manschettenruptur

der

rechten

Schulter

vorliege,

welche

nach

wie

vor

behand lungsbedürftig

sei.

Der

Unfallhergang

werde

seitens

der

Beschwerdegegnerin

verharmlost

und

es

liege

klarerweise

ein

schwerer

oder

zumindest

mittelschwere r

Unfall

im

Sinne

der

Rechtsprechung

vor .

Die

Gutachter

der

A.___

äusserten

sich

nicht

hinreichend,

ob

der

Unfallhergang

zu

den

genannten

Verletzungen

hätte

führen

können,

was

einen

erheblichen

Mangel

darstelle.

Des

Weiteren

sei

der

Arztbericht

von

Dr.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

vom

1 9.

April

2021

unvollständig,

da

nicht

alle

beim

Unfall

erlittenen

Verletzun gen

aufgeführt

worden

seien.

Dies

zeige

auch

der

Bericht

über

das

Schulter

MRI

vom

9.

Juni

2021,

in

welchem

als

Indikation

anhaltende

Schmerzen

im

Schulter gelenk

rechts

trotz

Physiotherapie

und

NSAR

nach

Absturz

mit

dem

Kleinflug zeug

am

...

2021

aufgeführt

werde.

Als

Diagnose

werde

eine

transmurale

Ruptur

der

Supraspinatussehne

rechts,

ein

Labrum

Riss

(SLAP-Läsion)

nach

Unfall

vom

...

2021

festgehalten.

Es

sei

nicht

nachvollziehbar,

wenn

die

A.___ -Gutachter

dies

als

nicht

unfallkausal

beurteilten.

Des

Weiteren

würden

diverse

weitere

Berichte

im

A.___ -Gutachten

unvollständig

wiedergegeben

und

selbst

die

Vertrauensärzte

der

Beschwerdegegnerin

attestierten

eine

Unfall kausalität.

Die

Einholung

des

Berichtes

von

Dr.

C.___

zeige

die

Intention

hinter

dem

Gutachten,

das

als

Gefälligkeitsgutachen

zu

werten

sei.

Auch

habe

entgegen

den

Ausführungen

der

A.___ -Gutachter

kein

zweimonatiger

beschwerdefreier

Intervall

nach

dem

Unfall

bestanden ,

da

Schulterbeschwerden

bereits

bei

der

Unfallmeldung

am

1 5.

April 2021

angegeben

worden

seien.

Auch

die

Rücken beschwerden

seien

unfallkausal,

der

Beschwerdeführer

sei

vorher

beschwerdefrei

und

als

Fluglehrer

zugelassen

gewesen,

was

nur

bei

einwandfreier

Gesundheit

möglich

sei.

Dass

die

Schulterbeschwerden

unfallkausal

seien ,

gehe

auch

aus

den

im

Einspracheverfahren

eingereichten

Berichten

hervor.

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

festzuhalten,

dass

verschiedene

Aussagen

des

Versicherten

nicht

berücksichtigt

worden

seien,

was

aus

den

Tonbandaufnahmen

hervorgehe.

Die

psychiatrische

Gutachterin

setze

sich

des

Weiteren

klar

zu

wenig

mit

dem

Unfallhergang

auseinander.

Die

Klaustrophobie

führe

darüber

hinaus

zu

einer

Arbeitsunfähigkeit

als

Lehrer,

da

er

sich

mit

anderen

in

geschlossenen

Räumen

aufhalten

müsse

und

ihm

diese

Tätigkeit

ein

hohes

Mass

an

persönlichen

und

sozialen

Ressourcen

abverlange,

welche

er

nicht

mehr

habe.

Das

psychische

Leiden

sei

sodann

behandlungsresistent,

auch

der

stationäre

Aufenthalt

in

E.___

habe

keine

Besserung

gebracht.

Es

sei

entgegen

der

Gutachterin

erstellt,

dass

es

sich

um

einen

schweren

oder

zumindest

mittelschweren

Unfall

im

Rechtssinne

gehandelt

habe,

der

geeignet

sei,

psychische

Unfallfolgen

nach

sich

zu

ziehen.

Abzustellen

sei

aus

psychiatrischer

Sicht

auf

den

Bericht

von

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

1 2.

Oktober

2023,

welcher

ausführe,

dass

eine

Arbeitsunfähigkeit

als

Lehrer

vorliege.

Zusammenfassend

sei

das

Gutachten

der

A.___

nicht

beweiskräftig.

Gestützt

auf

die

behandelnden

Ärzte

seien

die

Beschwerden

und

die

Arbeitsunfähigkeit

über wiegend

wahrscheinlich

unfallkausal,

womit

Leistungen

zu

erbringen

seien.

1.3

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 6.

Juni

2024

ergänzte

die

Beschwerdegegnerin,

dass

je

später

die

Aussagen

zum

Unfallhergang

gemacht

worden

seien,

desto

schwerer

sei

dieser

geschildert

worden.

Das

A.___ -Gutachten

sei

entgegen

den

Ausführungen

des

Beschwerdeführers

beweiskräftig

und

habe

die

gesamte

Aktenlage

berücksichtigt.

Auch

inhaltlich

vermöge

es

zu

überzeugen.

Die

trans murale

Ruptur

der

Supraspinatussehne

sei

klarerweise

degenerativ

bedingt,

das

gleiche

gelte

für

die

weiteren

geltend

gemachten

Beschwerden

im

Rücken.

Der

Bericht

von

Dr.

F.___

vom

1 2.

Oktober

2023

weiche

darüber

hinaus

erheb lich

ab

von

seinem

Bericht

vom

1 0.

September

2023

und

die

Gutachter

legten

nachvollziehbar

dar,

warum

dieser

nicht

nachvollziehbar

sei.

Es

fehle

damit

an

psychischen

Beschwerden

pathologischen

Ausmasses

( Urk.

7).

1.4

Mit

Eingabe

vom

1 6.

Januar

2025

reichte

der

Beschwerdeführer

weitere

Unter lagen

ein

und

führte

aus

( Urk.

10

und

Urk.

11/1-7),

dass

er

ab

1.

November

2022

bis

3 1.

Januar

2025

Anspruch

auf

eine

ganze

und

ab

dem

1.

Fe b r uar

2025

Anspruch

auf

eine

halbe

Rente

der

Invalidenversicherung

habe.

Sodann

habe

eine

Röntgenuntersuchung

ergeben,

dass

die

Beschwerden

an

der

rechten

Schulter

auf

den

Unfall

zurückzuführen

seien.

Dies

belege

klar,

dass

der

Beschwerdeführer

unter

invalidisierenden

Beschwerden

leide,

welche

auf

den

Unfall

zurückzuführen

seien.

Des

Weiteren

sei

aufgrund

der

flugärztlichen

Prüfung,

welche

erst

58

Tage

vor

dem

Unfall

stattgefunden

habe,

erstellt,

dass

er

keinerlei

Gesundheits beschwerden

gehabt

habe.

Dies

zeige

den

Kausalzusammenhang

zwischen

den

Beschwerden

und

dem

Flugunfall

klar

auf.

1.5

Die

Beschwerdegegnerin

nahm

am

2 1.

Februar

2025

erneut

Stellung

und

hielt

fest,

dass

die

Feststellungen

der

Invalidenversicherung

nicht

bindend

seien

für

die

Unfallversicherung.

Darüber

hinaus

sei

im

von

der

Invalidenversicherung

eingeholten

Gutachten

keine

Stellung

genommen

worden

zur

Unfallkausalität,

werde

von

«posttraumatisch»

gesprochen,

könne

daraus

lediglich

geschlossen

werden,

dass

die

Beschwerden

zeitlich

nach

dem

Unfall

manifest

geworden

seien.

Allerdings

sei

die

Argumentation

«post

hoc,

ergo

propter

hoc»

beweisrechtlich

nicht

zulässig

( Urk.

14).

2. 2.1

Gemäss

Art.

6

UVG

werden

-

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

-

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufs krank heiten

gewährt. 2.2

Ein

Unfall

ist

gemäss

Art.

4

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

die

plötzliche,

nicht

beabsichtigte

schädigende

Einwirkung

eines

ungewöhnlichen

äusseren

Faktors

auf

den

menschlichen

Körper,

die

eine

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

oder

den

Tod

zur

Folge

hat. 2.3 2.3.1

Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Invali dität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhanden sein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausal zusammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weggedacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Störung

entfiele

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_305/2022

vom

13.

April

2023

E.

3.1).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Verwaltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungs anspruches

nicht

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). 2.3.2

Praxisgemäss

entfällt

die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

bei

einem

durch

den

Unfall

verschlimmerten

oder

überhaupt

erst

manifest

gewordenen

krank haften

Vorzustand

erst

dann,

wenn

der

Unfall

nicht

mehr

die

natürliche

und

adäquate

Ursache

darstellt,

der

Gesundheitsschaden

also

nur

noch

und

ausschliesslich

auf

unfallfremden

Ursachen

beruht.

Dies

trifft

zu,

wenn

entweder

der

(krankhafte)

Gesundheitszustand,

wie

er

unmittelbar

vor

dem

Unfall

bestan den

hat

(Status

quo

ante),

oder

aber

derjenige

Zustand,

wie

er

sich

nach

dem

schicksalsmässigen

Verlauf

eines

krankhaften

Vorzustandes

auch

ohne

Unfall

früher

oder

später

eingestellt

hätte

(Status

quo

sine),

erreicht

ist.

Ebenso

wie

der

leistungsbegründende

natürliche

Kausalzusammenhang

muss

das

Dahinfallen

jeder

kausalen

Bedeutung

von

unfallbedingten

Ursachen

eines

Gesundheits schadens

mit

dem

im

Sozialversicherungsrecht

allgemein

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sein.

Da

es

sich

hierbei

um

eine

anspruchsaufhebende

Tatfrage

handelt,

liegt

die

entsprechende

Beweis last

anders

als

bei

der

Frage,

ob

ein

leistungsbegründender

natürlicher

Kausal zusammenhang

gegeben

ist

nicht

beim

Versicherten,

sondern

beim

Unfall versicherer

(BGE

150

V

188

E.

4.2,

146

V

51

E.

5.1,

je

mit

Hinweisen).

Diese

Beweisgrundsätze

gelten

sowohl

im

Grundfall

als

auch

bei

Rückfällen

und

Spät folgen

und

sind

für

sämtliche

Leistungsarten

massgebend

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_669/2019

vom

25.

März

2020

E.

2.2

mit

Hinweisen).

Mit

dem

Erreichen

des

Status

quo

sine

vel

ante

entfällt

eine

Teilursächlichkeit

für

die

noch

bestehenden

Beschwerden.

Solange

jedoch

dieser

Zustand

noch

nicht

wieder

erreicht

ist,

hat

der

Unfallversicherer

gestützt

auf

Art.

36

Abs.

1

UVG

Leistungen

zu

erbringen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_589/2017

vom

21.

Februar

2018

E.

3.2.3

mit

Hinweisen). 2.4 2.4.1

Die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

setzt

im

Weiteren

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

ein

adäquater

Kausalzusammenhang

besteht.

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Ereignis

dann

als

adäquate

Ursache

eines

Erfolges

zu

gelten,

wenn

es

nach

dem

gewöhnlichen

Lauf

der

Dinge

und

nach

der

allgemeinen

Lebenserfahrung

an

sich

geeignet

ist,

einen

Erfolg

von

der

Art

des

eingetretenen

herbeizuführen,

der

Eintritt

dieses

Erfolges

also

durch

das

Ereignis

allgemein

als

begünstigt

erscheint

(BGE

129

V

177

E.

3.2,

402

E.

2.2,

125

V

456

E.

5a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_640/2022

vom

9.

August

2023

E.

3.4). 2.4.2

Für

die

Beurteilung

der

Frage,

ob

ein

Unfall

nach

dem

gewöhnlichen

Lauf

der

Dinge

und

der

allgemeinen

Lebenserfahrung

geeignet

ist,

eine

psychische

Gesundheitsschädigung

herbeizuführen,

ist

nach

der

in

BGE

115

V

133

ergange nen

Rechtsprechung

auf

eine

weite

Bandbreite

von

Versicherten

abzustellen.

Dazu

gehören

auch

jene

Versicherten,

die

aufgrund

ihrer

Veranlagung

für

psychische

Störungen

anfälliger

sind

und

einen

Unfall

seelisch

weniger

gut

verkraften

als

Gesunde,

somit

im

Hinblick

auf

die

erlebnismässige

Verarbeitung

des

Unfalles

zu

einer

Gruppe

mit

erhöhtem

Risiko

gehören,

weil

sie

aus

versiche rungsmässiger

Sicht

auf

einen

Unfall

nicht

optimal

reagieren

(BGE

115

V

133

E.

4b;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_493/2021

vom

4.

März

2022

E.

3.3.3

mit

Hinweisen).

Für

die

Bejahung

des

adäquaten

Kausalzusammenhanges

zwischen

dem

Unfall

und

psychischen

Gesundheitsschädigungen

ist

im

Einzelfall

zu

verlangen,

dass

dem

Unfall

für

die

Entstehung

der

Arbeits-

beziehungsweise

Erwerbsunfähigkeit

eine

massgebende

Bedeutung

zukommt.

Dies

trifft

dann

zu,

wenn

er

objektiv

eine

gewisse

Schwere

aufweist

oder

mit

anderen

Worten

ernsthaft

ins

Gewicht

fällt

(vgl.

RKUV

1996

Nr.

U

264

S.

288

E.

3b;

BGE

115

V

133

E.

7

mit

Hinweisen).

Für

die

Beurteilung

dieser

Frage

ist

an

das

Unfallereignis

anzuknüpfen,

wobei

ausgehend

vom

augenfälligen

Geschehensablauf

folgende

Einteilung

vorge nommen

wurde:

banale

beziehungsweise

leichte

Unfälle

einerseits,

schwere

Unfälle

anderseits

und

schliesslich

der

dazwischen

liegende

mittlere

Bereich

(BGE

115

V

133

E.

6;

vgl.

auch

BGE

134

V

109

E.

6.1,

120

V

352

E.

5b/aa;

SVR

1999

UV

Nr.

10

E.

2). 2.4.3

Ausgangspunkt

der

Adäquanzprüfung

bildet

das

(objektiv

erfassbare)

Unfall ereignis.

Im

Rahmen

einer

objektivierten

Betrachtungsweise

ist

zu

untersuchen,

ob

der

Unfall

eher

als

leicht,

als

mittelschwer

oder

als

schwer

erscheint,

wobei

im

mittleren

Bereich

gegebenenfalls

eine

weitere

Differenzierung

nach

der

Nähe

zu

den

leichten

oder

schweren

Unfällen

erfolgt.

Abhängig

von

der

Unfallschwere

sind

je

nachdem

weitere

Kriterien

in

die

Beurteilung

einzubeziehen.

Massgebend

für

die

Beurteilung

der

Unfallschwere

ist

der

augenfällige

Geschehensablauf

mit

den

sich

dabei

entwickelnden

Kräften

(BGE

140

V

356

E.

5.1

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_387/2018

vom

16.

November

2018

E.

4.4.2

mit

Hinweisen).

Irrelevant

sind

die

Unfallfolgen

oder

Begleitumstände,

die

nicht

direkt

dem

Unfallgeschehen

zugeordnet

werden

können.

Solchen

Faktoren

ist

gegebenenfalls

bei

den

Adäquanzkriterien

Rechnung

zu

tragen

(BGE

148

V

301

E.

4.3.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_478/2024

vom

5.

Februar

2025

E.

7.1). 2.4.4

Bei

Unfällen

aus

dem

mittleren

Bereich

lässt

sich

die

Frage,

ob

zwischen

Unfall

und

Folgen

ein

adäquater

Kausalzusammenhang

besteht,

nicht

aufgrund

des

Unfalles

allein

schlüssig

beantworten.

Es

sind

daher

weitere,

objektiv

erfassbare

Umstände,

welche

unmittelbar

mit

dem

Unfall

im

Zusammenhang

stehen

oder

als

direkte

beziehungsweise

indirekte

Folgen

davon

erscheinen,

in

eine

Gesamt würdigung

einzubeziehen.

Als

wichtigste

Kriterien

sind

zu

nennen: - besonders

dramatische

Begleitumstände

oder

besondere

Eindrücklichkeit

des

Unfalles; - die

Schwere

oder

besondere

Art

der

erlittenen

Verletzungen,

insbesondere

ihre

erfahrungsgemässe

Eignung,

psychische

Fehlentwicklungen

auszu lösen;

- ungewöhnlich

lange

Dauer

der

ärztlichen

Behandlung;

- körperliche

Dauerschmerzen;

- ärztliche

Fehlbehandlung,

welche

die

Unfallfolgen

erheblich

verschlim mert; - schwieriger

Heilungsverlauf

und

erhebliche

Komplikationen; - Grad

und

Dauer

der

physisch

bedingten

Arbeitsunfähigkeit

(BGE

134

V

109

E.

6.1,

115

V

133

E.

6c/aa;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_518/2023

vom

23.

November

2023

E.

4.2.1). Der

Einbezug

sämtlicher

objektiver

Kriterien

in

die

Gesamtwürdigung

ist

nicht

in

jedem

Fall

erforderlich.

Je

nach

den

konkreten

Umständen

kann

für

die

Beur teilung

des

adäquaten

Kausalzusammenhangs

ein

einziges

Kriterium

genügen.

Dies

trifft

einerseits

dann

zu,

wenn

es

sich

um

einen

Unfall

handelt,

welcher

zu

den

schwereren

Fällen

im

mittleren

Bereich

zu

zählen

oder

sogar

als

Grenzfall

zu

einem

schweren

Unfall

zu

qualifizieren

ist.

Anderseits

kann

im

gesamten

mittleren

Bereich

ein

einziges

Kriterium

genügen,

wenn

es

in

besonders

ausge prägter

Weise

erfüllt

ist,

wie

zum

Beispiel

eine

auffallend

lange

Dauer

der

physisch

bedingten

Arbeitsunfähigkeit

infolge

schwierigen

Heilungsverlaufes.

Kommt

keinem

Einzelkriterium

besonderes

beziehungsweise

ausschlaggebendes

Gewicht

zu,

so

müssen

mehrere

unfallbezogene

Kriterien

herangezogen

werden.

Dies

gilt

umso

mehr,

je

leichter

der

Unfall

ist.

Handelt

es

sich

beispielsweise

um

einen

Unfall

im

mittleren

Bereich,

der

aber

dem

Grenzbereich

zu

den

leichten

Unfällen

zuzuordnen

ist,

müssen

die

weiteren

zu

berücksichtigenden

Kriterien

in

gehäufter

oder

auffallender

Weise

erfüllt

sein,

damit

die

Adäquanz

bejaht

werden

kann.

Diese

Würdigung

des

Unfalles

zusammen

mit

den

objektiven

Kriterien

führt

zur

Bejahung

oder

Verneinung

der

Adäquanz.

Damit

entfällt

die

Notwendigkeit,

nach

andern

Ursachen

zu

forschen,

die

möglicherweise

die

psychisch

bedingte

Erwerbsunfähigkeit

mitbegünstigt

haben

könnten

(BGE

117

V

359

E.

6b,

115

V

133

E.

6c/bb,

vgl.

auch

BGE

120

V

352

E.

5b/aa;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_629/2012

vom

20.

Februar

2013

E.

3.3). 2.5

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1).

Den

von

Versicherung strägern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezial ärzte

(sogenannte

Administrativgutachten)

ist

Beweiskraft

zuzuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Exper tise

sprechen

(BGE

135

V

465

E.

4.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_823/2018

vom

11.

Juni

2019

E.

2

mit

Hinweisen). 3.

Die

medizinische

Aktenlage

stellt

sich

in

casu

im

Wesentlichen

folgendermassen

dar:

3.1

Die

erstbehandelnden

Ärzte

des

Bezirkskrankenhaus es

Z.___

notierten

in

der

Verletzungsanzeige

vom

5.

Mai

2021,

dass

der

Versicherte

am

...

2021

mit

dem

Segelflugzeug

abgestürzt

sei.

Er

habe

eine

Prellung

am

linken

Ellen bogen

und

multiple

Abschürfungen,

er

sei

leicht

verletzt

( Urk.

8/G010 /75 ).

3.2

Dr.

D.___

notierte

im

Arztzeugnis

vom

1 9.

April

2021,

dass

der

Beschwerde führer

eine

Kontusion

der

Schulter

links,

des

Knie s

links

und

des

Ellbogens

links

erlitten

habe

bei

einem

Unfall

während

des

Landens

eines

Sportflugzeugs

( Urk.

8/M001). 3.3

Am

9.

Juni

2021

erfolgte

ein

MRI

der

rechten

Schulter

am

Stadtspital

G.___

und

H.___ .

Die

Ärzte

notierten

eine

kurzstreckige,

kleinvolumige,

transmurale

Ruptur

der

Supraspinatussehne

rechts

und

einen

v on

anterior

nach

posterior

verlaufende n

Riss

des

oberen

Labrums

rechts

im

Sinne

einer

SLAP-Läsion.

Es

bestünden

Zeichen

einer

AC-Gelenksarthrose

mit

wenig

Flüssigkeit

im

Gelenk spalt

( Urk.

8/M002).

3.4

Dr.

D.___

überwies

den

Beschwerdeführer

in

der

Folge

an

die

Klinik

I.___

(vgl.

Urk.

8/M003).

Anlässlich

der

Sprechstunde

vom

1 9.

August

2021

erstellten

die

Ärzte

der

Klinik

I.___

gleichentags

noch

einen

Schulterstatus

rechts ,

wobei

eine

korrekte

glenohumerale

Zentrierung,

ein

kritischer

Schulterwickel

von

30°,

AHD

12

mm

ohne

Kalk

oder

OS

acromiale

ersichtlich

sei.

Sie

hätten

die

Behandlungsoptionen

dargelegt

und

der

Beschwerdeführer

habe

sich

für

eine

Operation

entschieden

( Urk.

8/M005).

3.5

Der

Versicherungsmediziner

der

Beschwerdegegnerin

Dr.

med.

J.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie,

notierte

im

Bericht

der

Fallbesprechung

vom

2.

September

2021

( Urk.

8/M006),

dass

sowohl

die

Rotatorenmanschettenruptur

als

auch

die

SLAP-II-Läsion

frisch

seien,

womit

diese

überwiegend

wahrscheinlich

auf

den

Unfall

vom

...

2021

zurückzuführen

seien.

Damit

sei

auch

die

anstehende

Operation

unfall kausal.

3.6

Am

1 4.

September

2021

erfolgte

eine

diagnostische

Arth r oskopie,

eine

Rotato renmanschetten-Rekonstruktion

mit

Akromioplastik

und

subpectoraler

Tenodese

Schulter

rechts

an

der

Klinik

I.___

( Urk.

8/M007).

Im

Verlaufsbericht

vom

2 8.

Oktober

2021

sechs

Wochen

postoperativ

hielt

Dr.

med.

K.___ ,

Facharzt

für

orthopädische

Chriurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

über

anhaltende

starke

Schmerzen

klage .

B ereits

früh

nach

der

Operation

sei

es

zu

diversen

telefonischen

Besprechungen

aufgrund

verschiedener

Schmerzangaben

gekommen

( Urk.

8/M009).

Im

Bericht

vom

9.

Dezember

2021

führte

Dr.

K.___

aus

( Urk.

8/M010),

dass

der

Beschwerdeführer

sich

nicht

im

Stande

sehe,

die

Arbeit

aufzunehmen,

so

dass

er

für

weitere

sechs

Wochen

arbeitsunfähig

geschrieben

werde.

Er

möchte

die

Kollegen

der

Wirbelsäulenabteilung

um

eine

Beurteilung

bitten,

da

der

Beschwer deführer

im

Alter

von

15

Jahren

eine

traumatische

Subluxation

erlitten

habe,

welche

initial

mit

Traktion

aber

anschliessend

durch

eine

Operation

mit

C5/C6-Fusion

behandelt

worden

sei.

Seit

der

Schulteroperation

kla ge

er

bei

gewissen

Bewegungen

auch

über

Halswirbelsäulen-Beschwerden

(HWS).

Der

Beschwerdeführer

fühlte

sich

nicht

in

der

Lage

seine

Arbeit

wieder

aufzu nehmen,

woraufhin

ihn

Dr.

K.___

gemäss

Schreiben

vom

2 4.

Januar

2022

weiterhin

vollständig

arbeitsunfähig

schrieb

und

eine

versicherungsmedizinische

Beurtei lung

anregte

( Urk.

8/M011).

3.7

Der

Versicherungsmediziner

Dr .

J.___

bejahte

die

Unfallkausalität

in

seiner

Stellungnahme

vom

2 8.

Januar

2022,

da

ein

postoperativ

protrahierter

Verlauf

bestehe

( Urk.

8/M012).

3.8

Dr.

K.___

notierte

im

Sprechstundenbericht

vom

8.

März

2022,

dass

der

Beschwerdeführer

frustriert

sei

angesichts

seines

Leidensdruckes

und

eine

Zweit-

und

Drittmeinung

eingeholt

habe.

Er

bitte

den

Versicherungsmedizinier

um

eine

entsprechende

Untersuchung

bezüglich

Reintegration

in

den

Arbeitsmarkt.

Der

Beschwerdeführer

werde

durch

den

Hausarzt

weiter

arbeitsunfähig

geschrieben

( Urk.

8/M013).

3.9

Die

Vertrauensärztin

Dr.

med.

L.___ ,

Fachärztin

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

untersuchte

den

Beschwerdeführer

am

8.

Dezember

2021

und

konsta tierte,

dass

seit

dem

1 4.

September

2021

unfallbedingt

eine

volle

Arbeitsunfähig keit

vorliege

infolge

der

operativ

revidierten

pos t traumatischen

Rotatoren manschetten-

und

SLAP-Läsion

nach

Absturz

mit

einem

Kleinflugzeug

am

...

2021

( Urk.

10/M014).

3.10

Dr.

med.

M.___ ,

Facharzt

für

orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

notierte

im

Rahmen

einer

Zweitmeinung

in

seinem

Bericht

vom

8.

Februar

2022,

dass

klinisch

die

Rotatorenmanschette

intakt

scheine.

Der

Beschwerdeführer

habe

Schmerzen

von

der

HWS

ohne

radikuläre

Ausfall-Symptomatik

klinisch.

Für

die

weiteren

empfohlenen

Massnahmen

melde

er

sich

beim

Behandler

( Urk.

8/M015).

3.11

Am

1 1.

Februar

2022

fand

ein

MRI

HWS

und

BWS

statt.

PD

Dr.

med.

N.___ ,

Facharzt

für

Radiologie,

notierte,

es

lägen

multisegmentale

schwere

degenerative

Veränderungen

der

HWS

Fusion

von

C5/C6

vor.

Des

Weiteren

bestehe

eine

mediane,

nach

paramedian

rechts

auslaufende

Diskushernie

C3/4

in

Kombination

mit

Spondylarthrose

bilaterale

neuroforaminale

Einengung,

deutlich

linksbetont.

Es

liege

eine

konsekutive

Tangierung

der

Nervenwurzeln

C4

beidseits

vor

sowie

eine

degenerative

Einengung

des

Neuroforamens

rechts

C4/5

mit

Kompression

von

C5

rechts.

Bei

C7/Th1

bestehe

eine

Diskushernie

mit

degenerativen

Veränderungen

und

konsekutiver

Einengung

von

C8

rechts

( Urk.

8/M017).

3.12

Bezüglich

der

Schulter

rechts

erfolgten

weitere

Abklärungen

an

der

Universitäts klinik

O.___ ,

da

sich

der

Verlauf

weiterhin

protrahiert

zeigte

(vgl.

Bericht

vom

1 8.

März

2022

der

Universitätsklinik

O.___ ,

Urk.

10/M018).

Dr.

med.

P.___ ,

Oberarzt

Orthopädie

an

der

Universitätsklinik

O.___ ,

notierte

im

Bericht

vom

7.

April

2022

folgende

gekürzt

wiedergegebenen

Diagnosen

( Urk.

10/M020):

- Postoperative

und

posttraumatische

Frozen

shoulder

rechts - Schmerzhaftes

AC-

und

SC-Gelenk

Schulter

rechts

seit

Flugzeugabsturz

vom

...

2021

Dr.

P.___

führte

aus,

dass

unklar

sei,

inwieweit

das

SC-

und

auch

das

AC-Gelenk

durch

den

Flugzeugabsturz

traumatisiert

worden

seien.

Zur

Bilanzierung

veranlasse

er

weitere

Untersuchungen.

Bezüglich

Wirbelsäule

überweise

er

den

Beschwerdeführer

intern

zur

weiteren

Behandlung.

3.13

Die

Vertrauensärztin

Dr.

L.___

untersuchte

den

Beschwerdeführer

erneut

am

1 3.

April

2022

( Urk.

8 /M019 ,

vgl.

Urk.

8/G028 ).

Sie

konstatierte,

dass

zwischen zeitlich

ein

protrahierter

Heilverlauf

infolge

Entwicklung

einer

postoperativen

und

posttraumatischen

Frozen

Shoulder

rechts

bestehe,

der

Enzustand

sei

nicht

erreicht

und

der

weitere

Verlauf

bleibe

abzuwarten. 3.14

Dr.

med.

Q.___ ,

Oberarzt

Wirbelsäulenchirurgie

Universitätsklinik

O.___ ,

untersuchte

den

Beschwerdeführer

am

3 1.

Mai

2022

und

hielt

folgende

gekürzt

wiedergegebenen

Diagnosen

fest

( Urk.

8/M022): - Zervikalgie

und

schmerzhaft-sensorische

Radikulopathie

C8

rechts - Lumbalgie - Verdacht

auf

leichte

depressive

Episode - Claustrophobie - Rehabilitationsdefizit

Schulter

rechts

Sie

verordneten

neu

Physiotherapie

inklusive

MTT

und

Massagen

sowie

Chiro praktik.

Bei

Bedarf

könne

er

sich

für

eine

Wiederholung

des

Nervenwurzelblockes

C8

rechts

mit

ihnen

in

Verbindung

setzen.

Er

werde

mit

dem

Hausarzt

besprechen,

ob

eine

psychiatrische

Betreuung

erfolgen

solle .

3.15

Es

erfolgte

in

der

Folge

ein

CT

der

Schulter

rechts

am

1 5.

Juni

2022

(vgl.

Bericht

vom

1 7.

Juni

2022,

Urk.

10/M024),

wobei

weiterhin

von

einer

Frozen

shoulder

ausgegangen

wurde.

Anlässlich

der

Verlaufskontrolle

vom

2 1.

Juli

2022

überwies

Dr.

P .___

den

Beschwerdeführer

ans

Schmerzinstitut,

da

der

Beschwerde führer

global

Schmerzen

im

Bewegungsapparat

verspüre

( Urk.

10/M025).

3.16

Anlässlich

der

Verlaufskontrolle

vom

2 6.

Juli

2022

notierte

Dr.

Q.___ ,

dass

eine

komplexe

Schmerzsituation

bestehe.

Hinsichtlich

der

Wirbelsäule

bestehe

vor

allem

eine

Ze r vikalgie

und

Lumbalgie.

Dies

beruhe

am

ehesten

auf

der

Anschlusssegmentdegeneration

C3-5

mit

Foramenstenosen

und

Facetten gelenkarthrosen

beidseits,

32

Jahre

nach

ACDF

C5/6

und

aufgrund

der

leichten

Facettengelenksarthrose

beidseits

L5/S 1.

Würden

weitere

Infiltrationen

oder

Abklärungen

gewünscht,

könne

sich

der

Beschwerdeführer

melden.

Sie

bäten

die

Kollegen

des

Hüftteams

um

ein

Aufgebot

zum

Ausschluss

einer

Hüftgelenks arthrose.

Der

Beschwerdeführer

sei

aufgrund

der

komplexen

Situation

weiterhin

voll

arbeitsunfähig

( Urk.

8/M026).

3.17

Der

beratende

Arzt

der

Beschwerdegegnerin

Dr.

med.

R.___ ,

Facharzt

für

orthopädische

Chirurgie,

notierte

im

Bericht

vom

2 2.

August

2022,

dass

die

geklagten

Schulterschmerzen

rechts

weiterhin

überwiegend

wahrscheinlich

unfallkausal

seien

als

Folge

der

in

der

Zwischenzeit

durchgeführten

Operation.

Der

Verlauf

einer

Frozen

shoulder

könne

protrahiert

sein,

gelegentlich

über

ein

Jahr

dauern.

Zum

jetzigen

Zeitpunkt

sollte

zumindest

eine

Teilarbeitsfähigkeit

bestehen,

ohne

schulterbelastende

Tätigkeiten.

Die

Ärzte

der

Universitätsklinik

O.___

sollten

hierzu

Stellung

nehmen

( Urk.

8/M027).

3.18

Ab

September

2022

befand

sich

der

Beschwerdeführer

beim

Institut

S.___

in

Behandlung

(vgl.

Berichte

vom

8.

September

und

1 2.

Dezember

2022,

Urk.

8/M028

und

Urk.

8/M030) . 3.19

Am

7.

Dezember

2022

erfolgte

eine

Untersuchung

durch

Dr.

L.___ .

Sie

führte

aus,

dass

auffallend

sei,

dass

zahlreiche

therapeutische

und

teilweise

auch

diag nostische

Massnahmen

nicht,

verzögert

oder

nur

unvollständig

durchgeführt

worden

seien/werden

konnten,

was

auch

den

Behandlern

aufgefallen

sei.

Bezüglich

der

adhäsiven

Kapsulitis

(frozen

shoulder)

bestehe

prinzipiell

eine

gute

Prognose,

diese

werde

zunehmend

durch

weitere

multilokuläre

Beschwerden

(und

möglicherweise

eine

psychiatrische

Komorbidität)

mitbestimmt,

die

allerdings

nicht

zu

einer

anhaltend

(vollständigen)

Arbeitsunfähigkeit

für

eine

körperlich

leichte

Tätigkeit

führ t e n .

Eine

abschliessende

Beurteilung

sei

nur

im

Rahmen

einer

polydisziplinären

Beurteilung

möglich

( Urk.

8/M032/9) .

3.20

Dr.

P .___

hielt

in

seinem

Bericht

vom

1 7.

Februar

2023

fest,

dass

weiterhin

Schmerzen

auf

der

rechten

Seite

bezüglich

der

Frozen

Shoulder

und

auch

der

Re-Ruptur

der

Supraspinatussehne

bestünden.

Sie

würden

ein

MRT

anordnen ,

um

den

aktuellen

Stand

zu

kennen.

Bezüglich

der

linken

Schulter

sähen

sie

auf

den

neuen

Bildern

eine

kleine

Teilläsion

der

Supraspinatussehne

am

Footprint.

Bei

diesem

Befund

bestehe

keine

Indikation

für

ein

chirurgisches

Vorgehen

und

sie

besprächen

die

Fortführung

der

konservativen

Therapie

( Urk.

8/M034).

3.21

Im

Bericht

über

die

Telefonkonsultation

vom

1 5.

M ä rz

2023

notierte

Dr.

P .___

(1)

eine

Re-Ruptur

der

Supraspinatussehne

(transmural

differenti aldiagonstisch

partiell)

mit

AC

Gelenksarthrose

Schulter

rechts

und

(2)

eine

kleine

Teilläsion

Supraspinatussehne

links.

Der

nächste

Schritt

sei

eine

subacromiale

Kortikosteroidinfiltration

mit

mechanischer

Stimulation

mittels

Physiotherapie

der

Rotatorenmanschette

rechts

( Urk.

8/M036).

3.22

Vom

8.

Juli

bis

zum

1.

September

2023

befand

sich

der

Beschwerdeführer

in

den

T.___

im

interdisziplinären

Schmerzprogramm.

Die

Behandler

notierten

im

Austrittsbericht

vom

2 9.

August

2023

folgende

(gekürzt

wiederge gebenen )

Diagnosen

( Urk.

8/M038): - Chronische

Lumbalgie

und

Hüftschmerzen

beidseits

(differential diagnostisch

atypische

Radikulopathie

L5),

intensiviert

September

2022 - Chronische

Zervikalgie

mehr

als

schmerzhaft-sensorische

Pseudoradi kulopathie

beidseits

(trapezoidal

beidseits,

Schulter

rechts,

dorso-lateraler

Unterarm

rechts,

intermittierend

Dig.

IV-V) - Postoperative

und

posttraumatische

Frozen

Shoulder

rechts

(dominant) - Schmerzhaftes

AC-

und

SC-Gelenk

Schulter

rechts

seit

Flugzeugabsturz

...

2021 - Depression - Claustrophobie - Mittelgradiges

obstruktives

Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom - Übergewicht,

BMI

29.4

kg/m 2 - Bekanntes

Hämorrhoidalleiden

Der

Beschwerdeführer

habe

während

seines

Aufenthaltes

intensiv

an

seiner

Situation

gearbeitet

und

erkannt,

dass

er

sich

in

einem

Übergang

befinde,

von

einem

leistungsorienti er ten

Menschen

zu

jemandem,

der

körperliche

Einschrän kungen

aufgrund

des

Unfalls

akzeptiere.

Er

habe

auch

erkannt,

dass

die

eigenen

Grenzen

der

Belastbarkeit

anerkannt

werden

müssten.

Trotz

therapeutischer

Massnahmen

und

Fortschritte n

benötige

er

weiterhin

psychologische

Unter stützung.

Sie

hätten

ihn

in

stabilem

Allgemeinzustand

in

die

ambulante

Betreuung

entlassen.

Der

Grund

der

Arbeitsunfähigkeit

sei

Krankheit.

3.23

Dr.

P .___

empfahl

mit

Bericht

vom

2 8.

September

2023

eine

Re-Operation

der

rechten

Schulter

mit

erneuter

Suprapsinatussehnenrekonstruktion.

Der

Beschwerdeführer

lehne

allerdings

eine

operative

Versorgung

ab,

dement sprechend

werde

die

Weiterbehandlung

durch

einen

Rheumatologen

empfohlen.

Der

Beschwerdeführer

könne

wunschgemäss

gerne

eine

MTT

und

Wassertherapie

im

Hause

weiterführen

( Urk.

8/M039).

3.24

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

notierte

in

seinem

Bericht

vom

1 0.

September

2023

zuhanden

des

A.___ ,

dass

der

Beschwerdeführer

Ende

2023

von

seinem

Hausarzt

zur

psychiatrischen

Mitbe treuung

zugewiesen

worden

sei

( Urk.

8/M040) .

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

zunächst

gut

vom

Flugzeugabsturz

erholt.

Hinweise

auf

eine

posttraumatische

Belastun g sstörung

lägen

keine

vor.

In

der

Folge

sei

im

September

2021

ein

operativer

Eingriff

an

der

rechten

Schulter

nötig

geworden.

Seither

leide

er

unter

invalidisierenden

Schmerzen

in

der

rechten

Schulter.

Zusätzlich

bestünden

auch

chronische

Schmerzen

im

Bereich

der

HWS.

Im

Zusammenhang

mit

der

chronischen

Schmerzstörung

und

der

psychischen

Belastungssituation

durch

die

anhaltende

Arbeitsunfähigkeit

und

die

drohende

Erwerbsunfähgikeit

habe

der

Beschwerdeführer

ein

leichtes

depressives

Syndrom

mit

chronischer

Erschöpfung,

Antriebslosigkeit,

Hoffnungslosigkeit,

Gereiztheit,

Schlafstörung

und

Beeinträchtigung

der

Konzentrationsfähigkeit

entwickelt.

Zusätzlich

bestehe

eine

Klaustrophobie,

welche

sich

vor

allem

im

Zusammenhang

mit

medizinischen

Untersuchungen

bemerkbar

mache.

3.2 5

Dr.

med.

C.___ ,

Fachar zt

für

Radiologie,

erstellte

am

1 1.

September

2023

zuhanden

der

A.___

bzw.

des

orthopädischen

Teilgutachters

eine

Zweit beurteilung

des

MR-Arthrogramms

der

rechten

Schulter

vom

9.

Juni

20 2 1.

Zusammenfassend

hielt

er

fest

( Urk.

8/M040),

dass

sich

kein

einziger

nachge wiesener

Befund

zeige,

der

als

am

ehesten

traumatisch

zu

werten

wäre.

Die

Veränderungen

des

Tendo

musculi

supraspinati

seien

aufgrund

der

Natur

der

Veränderungen

selbst

und

insbesondere

aufgrund

der

Betonung

in

jenem

Anteil

der

Sehne,

der

vom

subakromial

komprimierten

Anteil

des

Musculus

supraspi natus

hervorgehe

und

der

bei

Elevation

des

Armes

durch

den

engsten

Bereich

des

Subakromialraumes

gezogen

werde

am

ehesten

auf

ein

subakromiales

Impingement

zurückzuführen

und

somit

degenerativ

bedingt.

Und

SLAP-Läsionen

vom

Typ

2

seien

in

den

allermeisten

Fällen

auf

Tätigkeiten,

die

einen

repetitiven

Einsatz

des

Oberarmes

über

Schulterhöhe

erforderten,

zurückzuführen

und

somit

ebenfalls

degenerativ

bedingt.

Die

Tatsache,

dass

der

Musculus

supra spinatus

weder

eine

Volumenminderung

noch

eine

Verfettung

aufweise,

sei

im

vorliegenden

Fall

irrelevant,

denn

selbst

bei

ausgedehnten

degenerativ

bedingten

Läsionen

des

Tendo

musculi

supraspini

lasse

sich

eine

auch

nur

minime

Verfettung

des

Musculus

supraspinatus

im

Durchschnitt

frühestens

zwei

Jahre

nach

dem

Auftreten

der

ersten

Symptome

erkennen.

Alle

anderen

nachgewiesenen

Befunde

seien

entweder

degenerativ

oder

-

z.B.

das

Acromion

vom

Typ

1

-

anlagebedingt.

Selbstverstän d lich

könne

nicht

mit

absoluter

Sicherheit

ausgeschlossen

werden,

dass

anlässlich

des

Unfalles

kleinere

Läsionen

aufgetreten

seien,

die

sich

im

MR-Arthrogramm

nicht

mehr

nachweisen

liessen,

zumal

dieses

mehr

als

neun

Wochen

nach

dem

gemeldeten

Unfall

ange fertigt

worden

sei.

Doch

fassbare

Hinweise

für

eine

stattgehabte

Traumatisierung

von

Strukturen

im

abgebildeten

Bereich

fänden

sich

keine.

Zusammenfassend

sei

also

festzuhalten,

dass

das

vorliegende

MR-Arthrogramm

keinen

einzigen

Befund

zeige,

der

aus

radiologischer

Sicht

als

am

ehesten

traumatisch

bedingt

zu

werten

wäre.

Hingegen

liessen

sich

mehrere

degenerativ e

und

einige

anlagebedingte

Befunde

nachweisen.

3.26 3.2 6 .1

Die

Beschwerdegegnerin

holte

das

orthopädisch-psychiatrische

Gutachten

der

A.___

vom

8.

November

2023

ein .

Die

Gutachter

hielten

bidisziplinär

eine

Kontusion

Schulter

links,

Knie

links

und

Ellenbogen

links

am

6.

April

2021

als

unfallrelevante

Diagnosen

fest

( Urk.

8/M040/3).

Als

nicht

unfallrelevante

Diagnosen

notierten

sie

folgende:

- Zervikalgie

und

sensorische

Radikulopathie

C8

rechts

bei

Foramenste nosen

und

Facettenarthrosen

rechts

sowie

Status

nach

Spondylodese

C5-C7

im

Jugendalter - AC-Gelenksarthrose

beidseits - Status

nach

transmuraler

Ruptur

der

Supraspinatussehne

rechts

sowie

Rotatorenmanschettennaht

und

Bicepssehnentenodese

rechts

mit

Rotato renmanschettenrekonstruktion

mit

Acromioplastik

und

subpectoraler

Tenodese

rechts

am

1 4.

September

2021 - Spezifische

isolierte

Phobie

(Klaustrophobie)

Als

unfallbedingte

Diagnosen

würden

Kontusionen

der

Schulter

links,

Knie

links

und

Ellenbogen

links

festgestellt,

die

jedoch

mit

überwiegender

Wahrscheinlich keit

keine

Symptome

oder

Beschwerden

mehr

begründeten

und

folgenlos

ausge heilt

seien,

so

dass

spätestens

6

Wochen

nach

dem

angeschuldigten

Ereignis

von

einer

100%igen

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

und

in

adaptierten

Tätig keiten

auszugehen

sei .

Psychiatrische

Unfallfolgen

lägen

ebenfalls

nicht

vor. 3.2 6 . 2

Der

orthopädische

Teilgutachter

Dr.

med.

U.___ ,

Facharzt

für

orthopädische

Chiru r gie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

liess

das

MRI-Arthrogramm

Schulter

rechts

vom

9.

Juni

2021

zweitbefunden

durch

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Radiologie

(vgl.

Urk.

8/M040).

Dr.

U.___

führte

bei

der

Herleitung

der

Diagnosen

aus

( Urk.

8/M040/31

f.) ,

dass

nach

einem

Flugzeugabsturz

bei

der

Landung

am

...

2021

bei

der

Erstbehand l ung

eine

Kontusion

Schulter

links,

Knie

links

und

Ellenbogen

links

angegeben

worden

sei .

Im

Arztzeugnis

UVG

vom

1 9.

April

2021

sei

eine

Kontusion

Schulter

links,

Knie

links

und

Ellenbogen

links

bescheinigt

worden .

Im

Bericht

MRI

Schulter

rechts

vom

9.

Juni

2021

sei

eine

kurzstreckige

kle i nvolumige

transmurale

Ruptur

der

Suprasp i natusseh n en

rechts

gesehen

worden .

Mit

überwiegender

Wahrscheinlich keit

sei

es

beim

angeschuldigten

Ereignis

zu

einer

Kontusion

der

Schulter

links

gekommen .

Es

seien

unmittelbar

nach

dem

Unfallereignis

keine

Schulter beschwerden

rechts

angegeben

worden .

Als

Vorzustand

sei

eine

AC-Gelenksarthrose

beschrieben

worden .

In

der

Zweitbefundung

vom

1 1.

Dezember

2023

des

MRI-Ar t hrogramms

der

Schulter

rechts

vom

9.

Juni

2021

zeige

sich

kein

einziger

Befund,

der

aus

radiologischer

Sicht

am

ehesten

als

traumatisch

bedingt

zu

werten

wäre.

Am

1 4.

September

2021

sei

eine

Rotatorenmanschetten rekonstruktion

mit

Acromioplastik

und

subpectoraler

Tenodese

rechts

durchge führt

worden .

Diese

Operation

sei

rein

aufgrund

unfallfremder

Faktoren

erfolgt .

Im

Verlauf

habe

sich

eine

post t raumatische

Frozen

shoulder

entwickelt

und

Physiotherapie

sei

durchgeführt

worden.

I m

CT

vom

6.

Mai

2022

habe

sich

beidseits

eine

moderate

AC-Gelenksarthrose,

die

ebenfalls

als

unfallunabhängiger

Vorzustand

einzuschätzen

sei ,

gezeigt.

Im

Verlauf

zeige

sich

eine

frozen

shoulder

b eiseits

und

im

März

2023

eine

partielle

Reruptur

der

Supraspinatussehne

rechts

im

MRI,

die

konservativ

behandelt

w o rde n

sei .

Im

August

2023

sei

eine

stationäre

Reha

erfolg t

in

den

T.___ .

Eine

strukturelle

traumatische

Schulterverletzung

rechts

sei

im

MRI

vom

9.

Juni

2021

ausgeschlossen

worden .

Unmittelbar

nach

dem

Unfallereignis

sei

keinerlei

Pathologie

der

rechten

Schulter

diagnostiziert

worden

und

es

seien

keine

Beschwerden

an

der

rechten

Schulter

angegeben

worden ,

sondern

es

sei

eine

Schulterprellung

links

dokumentiert

worden ,

was

gut

zum

MRI-Befund

pass e .

Bei

einer

frischen

Rotatorenmanschettenruptur

wären

sofort

Schmerzen

an

der

rechten

Schulter

und

eine

Funktionseinschränkung

zu

erwarten

gewesen,

hier

hingegen

seien

erst

nach

einem

beschwerdefreien

Intervall

von

2

Monaten

Beschwerden

dokumentiert

worden,

die

deswegen

mit

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

nicht

kausal

auf

das

angeschuldigte

Ereignis

zurückgeführt

w e rden

könnten.

Wegen

Beschwerden

im

HWS-

und

BWS-Bereich

sei

am

1 1.

Februar

2022,

knapp

ein

Jahr

nach

dem

Unfall,

eine

Kernspintomographie

von

HWS

und

BWS

durch geführt

worden,

wo

sich

multisegmentale

schwere

degenerative

Veränderungen

zeigten

bei

Status

nach

HWS-Fusion

C5/6

im

Jugendalter

sowie

nun

aufgetretene

Neuroforameneinengungen

mit

Diskushernie

C3/4,

Tangierung

der

Nervenwurzel

C4

beidseits

sowie

Einengung

des

Neuroforamens

C4/5

mit

Kompression

von

C5

rechts

sowie

Diskushernie

C7/Th1

mit

degenerativen

Veränderungen

und

konse kutiver

Einengung

von

C8

rechts.

Im

MRI

LWS

vom

1 9.

Juli

2022

hätten

sich

leichte

Facettengelenksarthrosen

und

Foramenstenosen

gezeigt.

Im

Sprech stundenbericht

vom

3 1.

Mai

2022

sei

eine

Zervikalgie

und

schmerzhaft-sensorische

Radikulopa t hie

C8

rechts

diagnostiziert

worden ,

die

mit

überwiegen der

Wahrscheinlichkeit

Folge

der

degenerativen

Einengungen

der

HWS

sei

und

nicht

Folge

des

angeschuldigten

Ereignisses .

Sämtliche

in

den

Kernspintomo graphien

beschrieben en

Läsionen

der

Wirbelsäule

seien

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

als

Vorzus t and

einzuschätzen

und

degenerativ

bedingt

und

nicht

verursacht

durch

das

angeschuldigte

Ereignis.

Von

Seiten

der

Sprunggelenke,

wo

als

Vorzustand

bereits

2020

im

MRI

Band veränderungen

nach

Distorsionen

gesehen

w o rden

seien ,

zeigten

sich

aktuell

keinerlei

Funktionseinschränkungen

bei

der

Untersuchung.

Es

zeigten

sich

bei

der

Begutachtung

deutliche

Inkonsistenzen:

Die

gezeigte

Bewegungseinschränkung

der

LWS

beim

Finger-Boden-Abstand

sei

bei

der

Untersuchung

im

Langsitz

auf

der

Untersuchungsliege

nicht

mehr

gezeigt

worden ,

wo

der

Beschwerdeführer

bei

durchgestreckten

Kniegelenken

einen

Fingersp i tzen-Fusssohlen-Abstand

von

5

cm

gezeigt

habe

und

damit

eine

weit gehend

freie

Beweglichkeit

der

LWS.

Weiterhin

sei

die

gezeigte

aktive

Einschrän kung

der

Beweglichkeit

der

rechten

Schulter

bei

der

klinischen

Untersuchung,

beim

An-

und

Auskle i den

sowie

beim

Gestikulieren

während

der

Anamnese erhebung

nicht

gezeigt

worden ,

wo

eine

freie

Beweglichkeit

der

rechten

Schulter

gezeigt

w orden

sei

ohne

jegliche

Schmerzangabe.

Vom

Beschwerdefü h rer

seien

bei

der

Anamnese

Beschwerden

im

linken

Sprunggelenk

angegeben

worden ,

die

Folge

eines

anderen

Unfalles

seien;

bei

der

klinischen

Untersuchung

liessen

sich

jedoch

keine

Auffälligkeiten

finden

und

es

seien

keine

Beschwerden

am

Sprung gelenk

angegeben

worden .

In

den

Kernspintomographien

der

Wirbelsäule

seien

keinerlei

Befunde

nachgewiesen

worden,

die

posttraumatischer

Natur

wären

und

auch

in

der

posttraumatischen

Initialdiagnostik

sei

keine

Fraktur

nachgewiesen

worden .

Die

angegebenen

Schmerzen

an

der

HWS

und

BWS

s eien

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

degenerativen

Ursprungs

und

aufgrund

der

vorbes t ehen den

degenerativen

Veränderungen

zu

erklären. 3.2 6 .3

Med.

pract.

V.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

konstatierte,

dass

in

der

Aktenlage

die

Rede

von

Reizbarkeit,

Hoffnungslosigkeit,

chronischer

Erschöpfung,

Antriebslosigkeit

und

Konzentrationsstörungen

sei .

Der

Beschwerdeführer

selbst

gebe

diese

Beschwerden

nicht

an

( Urk.

8/M040/42

ff.).

In

der

klinischen

Untersuchung

zeige

sich

der

Beschwerdeführer

von

der

Stimmung

euthym,

eine

Antriebslosigkeit

oder

Interessenlosigkeit

(siehe

auch

Tagesablauf)

habe

nicht

festgestell t

werden

können,

von

daher

k ö nn e

die

Diagnose

einer

leichten

depressiven

Episode

nicht

bestätigt

werden.

Der

Beschwerdeführer

n e hm e

nach

seiner

Aussage

auf

Anraten

der

IV

eine

psychiat rische

Behandlung

auf,

von

der

er

profitieren

könne,

denn

vor

dem

Ereignis

habe

er

im

Job

100

%

gegeben

und

habe

sich

noch

um

seine

Frau

und

seine

sechs

Kinder

gekümmert,

dies

sei

wohl

eine

grosse

Belastung

gewesen.

Aktenan a m nestisch

erg ä ben

sich

zudem

noch

Hinweise

auf

eine

konflikthafte

Arbeitsplatz problematik

(siehe

Aktenlage),

die

möglicherweise

auch

eine

Belastung

für

den

Beschwerdeführer

darstelle .

I m

Bericht

der

Rehaklinik

sei

eine

psychologische

Begleitung

durchgeführt

worden ,

aus

den

Berichten

erg ebe

sich

auch

kein

Hinweis

auf

das

Vorliegen

einer

höhergradigen

depressiven

Störung.

Auch

hier

sei

eine

begleitende

(zur

Stabilisierung)

ambulante

Psychotherapie

empfohlen

worden .

Nebenbefundlich

k ö nn e

eine

Klaustrophobie

diagnostiziert

werden. 3.2 7

Der

Beschwerdeführer

reichte

im

Rahmen

des

Einspracheverfahrens

den

Bericht

von

Dr.

F.___

vom

1 2.

Oktober

2023

ein.

Dr.

F.___

hielt

aus

psychiat rischer

Sicht

dabei

eine

mittelschwere

depressive

Episode

und

Klaustrophobie

in

Folge

Flugzeugabsturz es

vom

...

2021

und

im

Zusammenhang

mit

einer

seither

dekompensierten

Schmerzproblematik

als

Diagnose

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

fest

( Urk.

8/J003).

Der

Beschwerdeführer

sei

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Lehrperson/Heilpädagoge

voll

arbeitsunfähig.

Die

Etablierung

einer

ressour c enorientierten

Tagesstruktur

werde

für

den

weiteren

Krankheitsverlauf

von

grosser

Bedeutung

sein.

In

einem

ersten

Schritt

denke

er

an

Möglichkeiten ,

kreativ

zu

sein,

vielleicht

in

einer

Holzwerkstatt

oder

dergleichen.

In

einem

geeigneten

Umfeld

sollte

aktuell

eine

Stunde

täglich

möglich

sein.

3.2 8

Dr.

P.___

nahm

am

2 9.

November

2023

auf

Bitten

des

Beschwerdeführers

ebenfalls

Stellung

zur

Unfallkausalität.

Er

konstatierte,

dass

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

ein

Kausalzusammenhang

der

Rotatorenmanschetten-Verletzung

der

rechten

Schulter

und

dem

Flugzeugabsturz

bestehe.

Anhand

des

Verlaufs

und

der

Anamnese

sowie

der

klinischen

Befunde

sei

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

es

durch

den

Flugzeugabsturz

zur

Sehnenverletzung,

welche

dann

operativ

saniert

worden

sei,

gekommen

sei.

Definitive

Beweise

für

eine

traumatische

oder

degenerative

Ruptur

liessen

sich

jedoch

weder

anhand

von

klinischen

Untersuchungsbefunden

noch

von

intra operativen

Bildern

feststellen.

Es

sei

einerseits

wichtig ,

die

Ausdehnung

der

Ruptur

und

den

zeitlichen

Zusamm e nhang

mit

dem

Flugzeugabsturz

in

Verbindung

zu

setzen.

Da

der

Beschwerdeführer

vor

dem

Absturz

komplett

beschwerdefrei

gewesen

sei

und

nach

dem

Unfall

einerseits

doch

eine

grosse

Ruptur

gezeigt

worden

sei,

sei

es

überwiegend

wahrscheinlich,

dass

diese

unfall kausal

sei.

Eine

derart

grosse

Ruptur

sei

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davo r

nicht

asymptomatisch

gewesen,

somit

bestehe

aus

seiner

Sicht

kein

Hinweis

für

eine

vorbestehende

degenerative

Rotatorenmanschetten-Ruptur

( Urk.

8/J003).

3.29

Prof.

Dr.

med.

W.___ ,

Facharzt

für

orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

nahm

auf

Rückfragen

des

Beschwerde führers

am

2 1.

Dezember

2023

Stellung.

Er

gab

an,

sich

lediglich

auf

die

MRI-Aufnahmen

und

endoskopischen

Bilder

sowie

Videos

zu

stützen.

Der

Unfall mechanismus

sei

durchaus

geeignet,

eine

auf

der

Bildgebung

erkenntliche

Läsion

hervorzurufen.

Tatsächlich

fänden

sich

im

Rahmen

der

endoskopischen

Aufnahmen

keine

frischen

Einblutungen

mehr

im

Bereich

der

Sehne,

was

nach vollziehbar

sei,

da

der

Unfall

im

Zeitpunkt

der

Operation

bereits

drei

Monate

zurückgelegen

sei.

Bei

fehlender

Anamnese

hinsichtlich

Schulterpathologien

vor

dem

Unfall

könne

man

durchaus

davon

ausgehen,

dass

hier

ein

kausaler

Zusam menhang

vorliege

(Urk.

8/J003) .

3.30

Nach

der

Durchsicht

der

neu

eingereichten

Bericht

konstatierten

die

Gutachter

des

A.___

in

der

ergänzenden

Stellungnahme

vom

1 3.

Februar

2024,

dass

sich

keine

neuen

Aspekte

und

auch

keine

Veränderung

in

der

bisherigen

Einschätzung

ergebe

( Urk.

8/J004).

3. 31

Im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

reichte

der

Beschwerdeführer

das

von

der

Invalidenversicherung

in

Auftrag

gegebene

Gutachten

des

B.___

(B .___ )

vom

2 5.

September

2024

ein.

Die

Gutachter

notierten

darin

folgende,

gekürzt

wiedergegebenen

Diagnosen

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

11/1/11): - Schädlicher

Gebrauch

von

Benzodiazepinen

(ICD-10

F13.1),

differential diagnostisch

Benzodiazepinabhängigkeit - Angst

und

Depression

gemischt

(ICD-10

F41.2) - Chronische

Schmerzen

mit

psychischen

und

somatischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41) - Chronisches

zervikovertebrogenes

Syndrom

(ICD-10

M54.)

mit

hoch gradiger

schmerzhafter

Bewegungseinschränkung

der

HWS,

bei

möglicher

radikulärer

Reizung

der

Wurzel

C8

rechts

ohne

objektiv

fassbare

Befunde

im

Sinne

einer

radikulären

Läsion

an

den

oberen

Extremitäten - Chronisches

Schultersyndrom

rechts

(ICD-10

M25.51)

mit

hochgradig

schmerzhafter

Bewegungseinschränkung,

Verdacht

auf

retraktile

Kapsulitis

Ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

notierten

sie

folgendes:

- Schlafapnoesyndrom,

CPAP-Therapie

(ICD-10

G47) - Adipositas,

BMI

30.8

kg/m 2 - Penicillin-Allergie - Chronisches

Malleolarsyndrom

links

(ICD-10

S82.8)

mit

freier

Beweglich keit

ohne

Hinweise

auf

persistierenden

intraartikulären

Reizzustand - Chronisches

iliolumbovertebrogenes

Syndrom

(ICD-10

M54)

mit

guter

Beweglichkeit,

symptomatischen

lumbosakralen

Facetten

und

links seitigem

Iliosakralgelenk

ohne

radikuläre

Reiz-

oder

Ausfallsymptomatik - Karpaltunnelsyndrom

rechts

mässiger

Ausprägung

In

der

bisherigen

Tätigkeit

werde

ab

September

2024

aus

somatischer

Sicht

die

Möglichkeit

eines

stufenweisen

Einstiegs

in

die

frühere

Tätigkeit

als

Heilpädagoge

von

zirka

30

%

mit

einer

nachfolgenden

Steigerung

von

10

%

im

Monats rhythmus

bis

auf

80

%

veranschlagt.

Aus

rein

psychiatrischer

Sicht

ergebe

sich

derzeit

eine

eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit

aufgrund

der

stark

resignativen

depressiven

und

passiv

vermeidenden

Bewältigung,

weitgehender

Dekondi tionierung

von

etwa

50

% .

Eine

weitere

Steigerungsmöglichkeit

bestehe

im

weiteren

Verlauf

zunächst

nicht.

Es

wäre

bei

Fortschritten

in

der

Entwicklung

einer

adäquaten

aktiven

Krankheitsbewältigung

-

sollte

ein

therapeutischer

Prozess

zustande

kommen

-

in

18-24

Monaten

mit

einer

deutlichen

Besserung

bis

auf

ca.

80

%

zu

rechnen.

Das

somatische

Profil

gelte

auch

für

eine

angepasste

Tätigkeit.

Durchgeführt

werden

könnten

leichte

Tätigkeiten

in

Wechselposition

ohne

stärkere

Belastung

des

rechten

Armes

und

ohne

Arbeiten

über

Schulterhöhe,

welche

einen

beid händigen

Einsatz

erforderten.

Der

Beschwerdeführer

könne

sich

keine

andere

Tätigkeit

vors t ellen,

dies

sei

darum

kaum

realistisch

( Urk.

11/1/16

f.). 4.

Strittig

und

zu

prüfen

ist

insbesondere,

ob

die

Schulterbeschwerden

rechts,

die

Rückenbeschwerden

sowie

die

psychischen

Beschwerden

als

kausal

zum

Flug zeugabsturz

vom

...

2021

zu

beurteilen

sind.

Vorab

ist

zu

prüfen,

ob

die

Beschwerden

an

der

rechten

Schulter

weiterhin

unfallkausal

sind.

4.1

Die

Schädigung

der

Rotatorenmanschette

aufgrund

eines

Traumas

setzt

grund sätzlich

voraus,

dass

das

Schultergelenk

unter

Einsatz

der

Rotatorenmanschette

unmittelbar

vor

der

Einwirkung

muskulär

fixiert

gewesen

ist

und

eine

plötzliche

passive

Bewegung

hinzukommt,

die

überfallartig

eine

Zugbelastung

der

Sehnen

der

Rotatorenmanschette

bewirkt.

Die

direkte

Krafteinwirkung

auf

die

Schulter

ist

ein

ungeeigneter

Hergang

zur

Schädigung

der

Rotatorenmanschette,

da

diese

durch

den

knöchernen

Schutz

der

Schulterhöhe

(Akromion)

und

den

Delta-Mus kel

gut

abgeschirmt

ist

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_446/2019

vom

22.

Oktober

2019

E.

5.2.3). 4.2

Bezüglich

des

Unfallherganges

liegen

verschiedene

Schilderungen

vor:

4.2.1

Anlässlich

der

Beschuldigtenvernehmung

des

Beschwerdeführers

vom

...

2021

( Urk.

8/G010,

2/35)

gab

dieser

an,

dass

sich

kurz

vor

dem

Aufsetzen

der

rechte

Flügel

des

Fliegers

vermutlich

wegen

des

Windes

hob

und

sie

zur

Seite

gepustet

worden

seien.

Sie

steuerten

noch

dagegen,

seien

dann

mit

einer

Quer neigung

von

geschätzten

45°

im

Wald

in

die

Bäume

gecrasht.

Als

er

seine

Arme

vor

dem

Gesicht

weggenommen

habe,

mit

welchen

er

sich

zuvor

noch

versucht

habe

zu

schützen,

habe

er

bemerkt,

dass

sie

kopfüber

gewesen

seien.

Er

sei

nicht

bewusstlos

gewesen

nach

dem

Absturz.

Sofort

nachdem

er

sich

vom

Gu r t

befreit

habe

und

nach

unten

gefallen

sei,

habe

er

den

Brandhahn

geschlossen.

D anach

habe

er

den

«Master-Aus»

Schalter

betätigt

und

den

Schlüssel

rausgezogen.

Der

Flugschüler

habe

auch

den

Gurt

geöffnet

und

sei

ansprechbar

gewesen.

Sie

hätten

bemerkt,

dass

Benzin

in

die

Kabine

getropft

sei

und

hätten

ein

wenig

Rauch

wahrnehmen

können.

Sie

hätten

nicht

sofort

bemerkt,

dass

sie

eingeklemmt

gewesen

seien.

Ein

Herr

habe

sich

genähert

und

versucht

zu

helfen.

S p ä t er

habe

er

einen

Man n

und

eine

Frau

gebeten,

entfernt

vom

Flugzeug

zu

telefonieren.

Ein

Mann

habe

dann

die

Plexiglasscheibe

des

Flugzeugs

mit

einem

Stein

aufge brochen.

Beim

zweiten

Schlag

sei

die

Haube

auch

ganz

kaputt

gegangen.

Dadurch

sei

der

Schüler

etwa

einen

halben

Meter

auf

den

Boden

gefallen

und

sie

hätten

das

Flugzeug

verlassen

können.

Wie

lange

es

vom

Absturz

bis

zum

Verlassen

gedauert

habe,

wisse

er

nicht

mehr.

Er

habe

am

linken

Knie,

an

der

linken

Seite

und

am

linken

Ellbogen

Prellungen

sowie

Abschürfungen

erlitten.

Sie

seien

beide

im

Spital

ambulant

behandelt

worden.

4.2.2

Im

Frageblatt

Ereignishergang

der

Beschwerdegegnerin

machte

der

Beschwerde führer

lediglich

oberflächliche

Angaben

( Urk.

8/G004).

Dr.

D.___

als

Hausarzt

notierte

in

seinem

Arztzeugnis

UVG

als

Diagnose

eine

Kontusion

der

linken

Schulter,

des

linken

Ellenbogen

und

des

linken

Knies

( Urk.

8/M001) .

4.2.3

Der

Beschwerdeführer

gab

in

der

Beschwerde

an,

dass

er

gegenüber

dem

Gutachter

den

Unfallhergang

detaillierter

geschildert

habe:

Beim

Landeanflug

mit

einer

Endgeschwindigkeit

von

knapp

100

km/h

sei

die

Flugmaschine

unmittelbar

vor

dem

Aufsetzen

von

ein e r

Windböe

getroffen

worden.

Beim

sofortigen

Durch starten

ohne

Bodenkontakt,

sei

sie

kurz

gestiegen

und

ca.

50

m

später

von

ober halb

der

Baumkuppenhöhe

ausgehend

senkrecht

in

den

Wald

gestürzt.

Mit

dem

ruckartigen

Aufhalten

der

linken

Flügelspitze

durch

die

Baumkuppen

neben

der

Piste

und

von

der

Windböe

und

der

anschliessenden

schraubenartigen

Gegen drehung

um

die

Längsachse

sei

die

rechte

Flugzeugseite

nochmals

peitschenartig

beschleunigt

worden,

was

das

Fluggerät

kopfüber

in

den

Wald

habe

eintauchen

lassen,

wobei

dieses

nach

einem

kurzen

Bremsweg

von

ca.

6-8

m

abrupt

kurz

vor

dem

Boden

mobilisiert

worden

sei.

Bei

diesem

Vorgang

hätten

gewaltige

Kräfte

auf

den

kopfüber

im

Vierpunkte-Sicherheitsgurt

hängenden

Körper

des

Beschwerdeführers

gewirkt

( Urk.

1

S.

4).

4.2.4

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

im

Bereich

des

Sozialversiche rungsrechts

in

der

Regel

auf

die

sogenannten

spontanen

«Aussagen

der

ersten

Stunde»

abzustellen,

denen

in

beweismässiger

Hinsicht

grösseres

Gewicht

zukommt

als

späteren

Darstellungen,

die

bewusst

oder

unbewusst

von

nachträg lichen

Überlegungen

versicherungsrechtlicher

oder

anderer

Art

beeinflusst

sein

können

(BGE

143

V

168

E.

5.2.2,

121

V

45

E.

2a,

je

m.w.H.).

Der

ursprünglich

geschilderte

Unfallhergang

und

die

entsprechend

festgehaltenen

Diagnosen

von

Prellungen

und

Abschürfungen

auf

der

linken

Körperhälfte

lassen

nicht

überwiegend

wahrscheinlich

erscheinen,

dass

der

Unfallhergang

geeignet

war,

eine

Rotatorenmanschettenruptur

rechts

zu

verursachen.

Allerdings

wird

gemäss

Bundesgericht

die

Frage,

ob

und

inwiefern

Anprall traumen

geeignet

sind,

Rotatorenmanschettenläsionen

auszulösen

oder

zu

verur sachen,

in

der

neueren

medizinischen

Literatur

kontrovers

diskutiert

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_167/2021

vom

16.

Dezember

2021

E.

4.1).

Entsprechend

ist

gemäss

neuerer

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

zur

Beurteilung

der

Unfall kausalität

dem

Kriterium

des

Unfallmechanismus

keine

übergeordnete

Bedeutung

mehr

beizumessen.

Vielmehr

sind

die

einzelnen

für

oder

gegen

eine

traumatische

Genese

sprechenden

Aspekte

aus

medizinischer

Sicht

zu

diskutieren

und

ein

Sachverhalt

zu

ermitteln,

der

zumindest

überwiegend

wahrscheinlich

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_167/2021

vom

16.

Dezember

2021

E.

4.1

mit

Hinweisen). 4.3

4.3.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützt

sich

zur

Beurteilung

der

Unfallkausalität

auf

das

A.___ -Gutachten

vom

8.

November

202 3.

Es

beruht

auf

fachärztlichen

Unter suchungen

durch

die

Gutachter

( Urk.

8/M040/31

ff.;

Urk.

8/M040/39

ff.)

und

wurde

in

Kenntnis

der

relevanten

Vorakten

( Urk.

8/M040/9

ff.)

abgegeben.

Es

würdigt

die

vorhandenen

Arztberichte

sorgfältig

und

berücksichtigt

die

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Beschwerden

und

setzt

sich

mit

diesen

hinreichend

auseinander.

Die

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

ist

einleuchtend

und

das

Gutachten

ist

schlüssig.

4.3.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

hiergegen

vor,

dass

das

zusätzliche

Einholen

der

Zweitbefundung

des

MRI

vom

9.

Juni

2021

durch

Dr.

C.___

die

Intention

des

Gutachtens

zeige

(vgl.

Urk.

1).

Dem

ist

entgegenzuhalten,

dass

es

zur

Arbeit

eines

Gutachters

gehört,

weitere

Sachverständige

bzw.

Fachärzte

beizuziehen,

sofern

er

dies

als

notwendig

erachtet .

Auf

e ine

Voreingenommenheit

lässt

sich

daraus

nicht

schliessen.

Diese

Zweitbefundung

widerspricht

darüber

hinaus

nicht

der

Erstbefundung

des

MRI

vom

9.

Juni

2021

durch

die

Ärzte

des

Stadtspital

G.___

und

H.___

(vgl.

E.

3.3,

Urk.

8/M002 ) ,

da

sich

diese

nicht

zu

einer

allfälligen

Unfallkausalität

äusserten .

4.3.3

Die

vom

Beschwerdeführer

im

Rahmen

des

Einspracheverfahrens

eingereichten

Berichte

vermögen

den

Schluss

des

orthopädischen

Gutachters,

dass

die

Schulterbeschwerden

rechts

nicht

mehr

überwiegend

wahrscheinlich

unfallkausal

sind,

nicht

zu

entkräften:

Sowohl

Dr.

P.___

als

auch

Prof.

Dr.

W.___

brachten

im

Wesentlichen

vor,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

dem

Unfall

beschwerdefrei

gewesen

sei.

Nach

dem

Unfall

sei

eine

doch

grosse

Ruptur

der

Rotatorenmanschette

ausgewiesen,

welche

überwiegend

wahrscheinlich

nicht

asymptomatisch

gewesen

wäre

(vgl.

E.

3.28

und

E.

3.29).

Diese

Argumentation

nach

der

Formel

«post

hoc

ergo

propter

hoc»,

nach

deren

Bedeutung

eine

gesundheitliche

Schädigung

schon

dann

als

durch

den

Unfall

verursacht

gilt,

weil

sie

nach

diesem

aufgetreten

ist,

ist

beweisrechtlich

nicht

zulässig

und

vermag

zum

Nachweis

der

Unfallkausalität

nicht

zu

genügen

(BGE

119

V

335

E.

2b/bb,

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_244/2023

vom

19.

Oktober

2023

E.

5.1

mit

Hinweisen).

Ärztliche

Auskünfte,

die

allein

auf

dieser

Argumentation

beruhen,

sind

beweisrechtlich

nicht

zu

verwerten

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_241/2020

vom

29.

Mai

2020

E.

3).

4.3.4

Das

von

der

Invalidenversicherung

eingeholte

B.___ -Gutachten

vom

2 5.

September

2024

äussert

sich

des

Weiteren

nicht

zur

Unfallkausalität

der

weiter

bestehenden

Schulterbeschwerden

rechts

(vgl.

E.

3.31) .

4.3.5

Des

Weiteren

lassen

auch

die

mit

Eingabe

vom

1 6.

Januar

2025

eingereichten

Unterlagen

keinen

anderen

Schluss

zu:

Sowohl

der

Aeromedical

Orthopedic

Specialist

Report

vom

1 9.

Februar

2019

( Urk.

11/5)

als

auch

das

Medical

Certificate

vom

6.

Februar

2021

( Urk.

11/6)

belegen

lediglich,

dass

der

Beschwer deführer

zu

diesen

Zeitpunkten

beschwerde-

bzw.

einschränkungsfrei

war.

Wie

gezeigt

vermag

diese

Argumentation

nach

der

Formel

«post

hoc,

ergo

propter

hoc»

eine

Unfallkausalität

nicht

zu

belegen.

Weitere

konkrete

Indizien,

die

das

A.___ -Gutachten

in

Frage

stellen

würden,

gehen

daraus

nicht

hervor.

4.4

Nachdem

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

darüber

zu

befinden

hat,

ob

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

gegeben

ist

und

die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

für

die

Begrün dung

eines

Leistungsanspruches

nicht

genügt,

ist

mit

der

Beschwerdegegnerin

gestützt

auf

die

Beurteilung

des

orthopädischen

Teilgutachters

der

A.___

davon

auszugehen,

dass

der

Flugzeugabsturz

vom

...

2021

nicht

mit

über wiegender

Wahrscheinlichkeit

zu

zusätzlichen

irreversiblen

strukturellen

Schäden

in

der

rechten

Schulter

geführt

hat.

Entsprechend

den

Ausführungen

der

Gutachter

der

A.___

mit

Verweis

auf

Dr.

C.___

ist

überwiegend

wahrscheinlich

erstellt,

dass

an

der

rechten

Schulter

ein

Vorzustand

vorliege,

dieser

jedoch

nicht

verschlimmert

worden

sei.

Dies

werde

auch

dadurch

gestützt,

dass

initial

nach

dem

Trauma

die

rechte

Schulter

nicht

erwähnt

worden

sei,

sondern

es

sich

um

eine

linksseitige

Schulterprellung

gehandelt

habe.

Die

Operation

sei

entsprechend

nur

aufgrund

des

Vorzustandes

erfolgt,

welcher

allerdings

keine

unfallkausale

Verschlimmerung

erfahren

habe.

Vor

diesem

Hintergrund

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerde gegnerin

die

Leistungen

per

3 1.

Oktober

2023

eingestellt

hat

(vgl.

Urk.

8/G073

und

Urk.

8/G074).

5.

Bezüglich

der

geltend

gemachten

Unfallkausalität

der

Rückenbeschwerden

(vgl.

Urk.

1

S.

18)

ist

festzuhalten,

dass

die

Gutachter

von

degenerativ

bedingten

Rückenbeschwerden

ausg ehen

und

die

behandelnden

Ärzte

zur

fraglichen

Unfallkausalität

weder

explizit

noch

begründet

Stellung

nehmen

(vgl.

hierzu

E.

3.11,

E.

3.14,

E.

3.16,

E.

3.22,

E.

3.26).

Entsprechend

bedarf

es

keine r

weiteren

Ausführungen

hierzu.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer

macht

geltend,

dass

die

von

ihm

geltend

gemachten

psychischen

Beschwerden

auf

den

Flugzeugabsturz

vom

...

2021

zurückzuführen

seien.

Die

Unfallversicherung

ist

bei

psychischen

Beschwerden

leistungs pflichtig,

sofern

diese

natürlich

und

adäquat

kausal

auf

den

Unfall

zurückzu führen

sind.

Um

die

Adäquanz

von

organisch

nicht

ausgewiesenen

Unfallfolgen

zu

prüfen

ist

vorab

zu

klären,

ob

der

Unfall

als

leicht,

mittelschwer

oder

schwer

zu

qualifizieren

ist.

6. 2

Bezüglich

des

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachten

Unfallherganges

wird

auf

die

obigen

Ausführungen

verwiesen

(vgl.

E.

4.2).

Das

Bundesgericht

qualifi zierte

folgende

Ereignisse

als

im

engeren

Sinne

mittelschwere

Unfälle:

- Der

Personenwagen

überschlug

sich

mit

einer

Geschwindigkeit

von

ca.

90

km/h

auf

einer

Autobahn

über

die

Mittelplanke

hinweg,

die

versicherte

Person

wurde

hinausgeschleudert

und

der

Wagen

kam

mit

Totalschaden

auf

der

Gegenfahrbahn

auf

dem

Dach

zu

liegen

(Urteil

des

Bundesgerichts

U

492/06

vom

1 6.

Mai

2007

E .

4.2) - Das

Fahrzeug

der

versicherten

Person

wurde

bei

einem

Überholmanöver

mit

ca.

100

km/h

abrupt

gebremst,

geriet

dabei

ins

Schleudern,

prallte

gegen

einen

Strassenwall,

überschlug

sich

und

kam

auf

die

Fahrerseite

zu

liegen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_169/2007

vom

5.

Februar

2008

E.

4.2) - Der

Versicherte

ist

als

Autofahrer

"bei

der

Kollision

mit

einem

anderen

Personenwagen

und

der

Überschlagung

auf

das

Dach"

verunglückt.

Er

sei

infolge

Regens

nur

mit

60

bis

70

km/h

auf

der

Schnellstrasse

unterwegs

gewesen.

Auf

der

Höhe

eines

Hügels

sei

etwas

gekommen,

vielleicht

ein

Tier.

Er

habe

gebremst,

mehr

wisse

er

nicht.

Man

habe

ihn

nach

46

Minuten

gefunden

und

aus

dem

Fahrzeug

schneiden

müssen.

Gemäss

Polizeiangaben

habe

es

ihn

"den

Abhang

hinunter

über

200

m"

mehrmals

überschlagen.

Gemäss

dem

Polizeibericht

vom

1 6.

Dezember

2014

habe

die

Feuerwehr

ihn

aus

seinem

Auto

befreien

müssen

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_598/2020

vom

03.12.2020

E.

9.2.1)

Diese

Geschehensabläufe

sind

vergleichbar

mit

dem

Ereignis

vom

...

2021,

womit

von

einem

im

engeren

Sinne

mittelschweren

Unfall

auszugehen

ist.

Um

die

Adäquanz

der

geltend

gemachten

psychischen

Beschwerden

zu

bejahen,

müssen

drei

der

massgeblichen

Kriterien

oder

eines

der

Kriterien

ausgeprägt

erfüllt

sein

(vgl.

E.

4.4.4).

6. 3 6. 3 .1

Der

Berücksichtigung

des

Kriteriums

der

besonders

dramatischen

Begleit umstände

oder

besonderen

Eindrücklichkeit

des

Unfalls

liegt

der

Gedanke

zugrunde,

dass

solche

Umstände

geeignet

sind,

bei

der

betroffenen

Person

während

des

Unfallgeschehens

oder

nachher

psychische

Abläufe

in

Gang

zu

setzen,

die

an

den

nachfolgenden

psychischen

Fehlentwicklungen

mitbeteiligt

sein

können

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_473/2019

vom

11.

November

2019

E.

5.2).

Ob

besonders

dramatische

Begleitumstände

oder

eine

besondere

Eindrück lichkeit

des

Unfalles

vorliegen,

beurteilt

sich

objektiv

und

nicht

aufgrund

des

subjektiven

Empfindens

beziehungsweise

Angstgefühls

der

versicherten

Person.

Zu

beachten

ist,

dass

jedem

mindestens

mittelschweren

Unfall

eine

gewisse

Eindrücklichkeit

eigen

ist,

welche

somit

noch

nicht

für

eine

Bejahung

des

Kriteriums

ausreichen

kann.

Es

wird

nur

das

Unfallgeschehen

an

sich

und

nicht

die

dabei

erlittene

Verletzung

betrachtet.

Der

nachfolgende

Heilungsprozess

wird

bei

diesem

Kriterium

nicht

einbezogen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_592/2023

vom

30.

Januar

2024

E.

9.2.1

und

9.2.3

mit

Hinweisen,

unter

anderem

auf

nicht

publizierte

E.

3.5.1

des

Urteils

BGE

137

V

199).

Das

Kriterium

kann

als

erfüllt

gelten,

wenn

objektiv

eine

unmittelbare

Lebensbedrohung

bestand

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_330/2024

vom

4.

Dezember

2024

E.

4.3.2

mit

Hinweisen).

Objektiv

bestand

keine

unmittelbare

Lebensbedrohung,

da

das

Flugzeug

kein

Feuer

fing

und

der

Beschwerdeführer

selbst

sofort

alle

notwendigen

Massnahmen

zur

Verhinderung

eines

Brandes

vorgenommen

hatte .

D as

Flugzeug

blieb

nicht

hoch

in

den

Bäumen

hängen,

sondern

kam

knapp

über

Boden

zum

Stillstand.

Selbst

bei

Bejahung

dieses

Kriteriums

ist

die

Adäquanz

allerdings

zu

verneinen:

6. 3 .2

Der

Beschwerdeführer

erlitt

keinerlei

s chwere

oder

besondere

Verletzungen

und

die

unfallkausale

Dauer

der

ärztlichen

Behandlung

war

kurz.

Der

Beschwerde führer

leidet

zwar

an

körperlichen

Dauerschmerzen,

allerdings

sind

diese

nicht

unfallkausal

bedingt

sondern

degenerativen

Ursprungs.

Die

Schulteroperation

erfolgte

nicht

unfallkausal

(vgl.

E.

4),

womit

auch

das

Kriterium

einer

ärztlichen

Fehlbehandlung,

welche

die

Unfallfolgen

erheblich

verschlimmert ,

oder

ein

schwieriger

Heilungsverlauf

und

erhebliche

Komplikationen

zu

verneinen

sind.

Auch

ist

der

Grad

und

die

Dauer

der

physisch

bedingten

Arbeitsunfähigkeit

gestützt

auf

die

A.___- Gutachter

nur

relativ

kurz.

Damit

sind

weder

drei

Kriterien

noch

eines

der

Kriterien

ausgeprägt

erfüllt

und

die

Adäquanz

ist

zu

verneinen.

6. 4

Da

die

Adäquanz

der

psychischen

Beschwerden

zum

Flugzeugabsturz

vom

...

2021

zu

verneinen

ist,

kann

offen

bleiben,

ob

-

entgegen

dem

A.___ -Gutachten

-

krankheitswertige

psychische

Beschwerden

zu

bejahen

sind,

wie

dies

seitens

der

Gutachter

des

B.___

und

des

Behandlers

vorgebracht

wird.

7.

Damit

erweist

sich

der

angefochtene

Einspracheentscheid

als

rechtens

und

die

Beschwerde

ist

vollumfänglich

abzuweisen.

8 .

Das

Verfahren

ist

kostenlos.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Urs

P.

Keller - Unfallversicherung

Stadt

Zürich - Bundesamt

für

Gesundheit 4 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaCasanova