Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren
1970 ,
war
seit
August
2010
tätig
als
Lehrer
und
in
dieser
Eigenschaft
bei
der
Unfallversicherung
Stadt
Zürich
(folgend:
UV
Stadt
Zürich)
gegen
Berufs-
und
Nichtberufsunfälle
versichert.
Mit
Unfall meldung
vom
1 5.
April 2021
wurde
der
UV
Stadt
Zürich
angezeigt,
dass
der
Versicherte
am
...
2021
einen
Unfall
bei
der
Landung
mit
einem
Sportflug ze u g
in
Y.___
gehabt
habe
( Urk.
8/G001).
Die
UV
Stadt
Zürich
trat
auf
den
Schaden
ein
und
erbrachte
die
gesetzlichen
Leistungen
(vgl.
Urk.
8/G002).
Die
erstbehandelnden
Ärzte
des
Bezirkskrankenhaus es
Z.___
notierten
in
der
Verletzungsanzeige
vom
5.
Mai
2021,
dass
der
Versicherte
am
...
2021
mit
dem
Motor flugzeug
abgestürzt
sei.
Er
habe
eine
Prellung
am
linken
Ellenbogen
und
multiple
Abschürfungen
erlitten,
er
sei
leicht
verletzt
( Urk.
8/G010 /75 ).
Die
UV
Stadt
Zürich
tätigte
erwerbliche
und
medizinische
Abklärungen
und
holte
das
Gutachten
der
A.___
vom
8.
November
2023
ein
( Urk.
8/M040) .
Mit
vom
1 3.
November
2023
teilte
die
UV
Stadt
Zürich
dem
Versicherten
mit,
dass
die
Taggelder
per
sofort
respektive
mit
der
letzten
Auszahlung
bis
3 1.
Oktober
2023
eingestellt
würden ,
da
gemäss
Gutachten
seit
langer
Zeit
keine
Unfall kausalität
mehr
vorliege.
Die
bevorstehende
Fuss-OP
werde
über
den
Fall
…
betreffend
d a s
Ereignis
vom
2 3.
Januar
2020
abgerechnet
( Urk.
8/G073).
Mit
Verfügung
vom
1 2.
Dezember
2023
führte
die
UV
Stadt
Zürich
aus,
dass
ihre
Leistungspflicht
per
1 6.
Mai
2021
ende,
sie
aber
auf
eine
Rückerstattung
von
bereits
geleisteten
Taggeldern
und
Heilbehandlungskosten
verzichte
( Urk.
8/G074) .
Hiergegen
erhob
der
Versicherte
am
9.
Dezember
2023
Einsprache
( Urk.
8/J001,
ergänzende
Begründung
vom
2 6.
Januar
2024,
Urk.
8/J003).
Die
UV
Stadt
Zürich
holte
daraufhin
eine
ergänzende
Stellungnahme
des
A.___
vom
1 3.
Februar
2024
ein
( Urk.
8/J004)
und
wies
die
Einsprache
mit
Einspracheentscheid
vom
1 9.
April
2024
ab
( Urk.
2).
1.2
Der
Versicherte
hatte
sich
am
2 5.
Mai
2022
(Eingangsdatum)
bei
der
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an ge meldet
( Urk.
8/I008/6).
Die
IV-Stelle
tätigte
erwerbliche
und
medizinische
Abklärungen
und
gab
am
1 4.
Mai
2024
beim
B.___
( B.___ )
ein
polydisziplinäres
Gutachten
in
Auftrag
( Urk.
8/I009 ),
welches
am
2 5.
September
2024
erging
( Urk.
11/1).
Die
IV-Stellte
stellte
dem
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
2 6.
November
2024
die
Zusprache
einer
ganzen
Rente
vom
1.
November
2022
bis
3 1.
Januar
2025
sowie
einer
halben
Invalidenrente
ab
1.
Februar
2025
in
Aussicht
( Urk.
11/2),
wogegen
der
Versicherte
Einwand
erhob
( Urk.
11/7).
2.
Der
Versicherte
erhob
am
2 1.
Mai
2024
Beschwerde
am
hiesigen
Gericht
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
1 9.
April
2024
und
beantragte,
es
sei
die
Verfügung
vom
1 2.
Dezember
2023
sowie
der
angefochtene
Einspracheentscheid
aufzu heben.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
bis
zum
Wiedererlangen
der
vollen
Arbeits fähigkeit
oder
dem
Beginn
einer
Invalidenrente
der
Unfallversicherung
Leistungen
zu
erbringen
(Taggelder/Heilbehandlung).
Nach
Abschluss
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
der
IV
habe
die
Beschwerdegegnerin
über
eine
Invalidenrente
nach
Bundesgesetz
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
und
eine
Integritätsentschädigung
zu
entscheiden.
Eventualiter
sei
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zur
Vornahme
eines
Ergänzungsgutachtens
zurückzuweisen
( Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 6.
Juni
2024
schloss
die
Beschwerde gegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
7
unter
Beilage
ihrer
Akten,
Urk.
8/G1-G75,
Urk.
8/M1-M42,
Urk.
8/T1-T24,
Urk.
8/J1-J7,
Urk.
8/I1-I9),
worüber
der
Beschwerdeführer
am
1 9.
Juni
2024
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
( Urk.
9).
Mit
Eingabe
vom
1 6.
Januar
2025
( Urk.
10)
reichte
der
Beschwerdeführer
weitere
Unterlagen
ein
( Urk.
11/1-7),
wozu
die
Beschwerdegegnerin
am
2 1.
Februar
2025
Stellung
nahm
( Urk.
14).
Hierüber
wurde
der
Beschwerdeführer
am
2 6.
Februar
2025
in
Kenntnis
gesetzt
( Urk.
15).
3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
dafür,
dass
das
Gutachten
der
A.___
aus
einem
orthopädischen
und
psychiatrischen
Teil gutachten
bestehe.
Die
Gutachter
berücksichtigten
die
gesamte
vorliegende
medizinische
Aktenlage
bis
zum
E. 1.2 Der
Beschwerdeführer
brachte
demgegenüber
im
Wesentlichen
vor
( Urk.
1) ,
dass
gestützt
auf
die
behandelnden
Ärzte
eine
posttraumatische
Rotatoren manschettenruptur
der
rechten
Schulter
vorliege,
welche
nach
wie
vor
behand lungsbedürftig
sei.
Der
Unfallhergang
werde
seitens
der
Beschwerdegegnerin
verharmlost
und
es
liege
klarerweise
ein
schwerer
oder
zumindest
mittelschwere r
Unfall
im
Sinne
der
Rechtsprechung
vor .
Die
Gutachter
der
A.___
äusserten
sich
nicht
hinreichend,
ob
der
Unfallhergang
zu
den
genannten
Verletzungen
hätte
führen
können,
was
einen
erheblichen
Mangel
darstelle.
Des
Weiteren
sei
der
Arztbericht
von
Dr.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
vom
1
E. 1.3 Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 6.
Juni
2024
ergänzte
die
Beschwerdegegnerin,
dass
je
später
die
Aussagen
zum
Unfallhergang
gemacht
worden
seien,
desto
schwerer
sei
dieser
geschildert
worden.
Das
A.___ -Gutachten
sei
entgegen
den
Ausführungen
des
Beschwerdeführers
beweiskräftig
und
habe
die
gesamte
Aktenlage
berücksichtigt.
Auch
inhaltlich
vermöge
es
zu
überzeugen.
Die
trans murale
Ruptur
der
Supraspinatussehne
sei
klarerweise
degenerativ
bedingt,
das
gleiche
gelte
für
die
weiteren
geltend
gemachten
Beschwerden
im
Rücken.
Der
Bericht
von
Dr.
F.___
vom
1 2.
Oktober
2023
weiche
darüber
hinaus
erheb lich
ab
von
seinem
Bericht
vom
1 0.
September
2023
und
die
Gutachter
legten
nachvollziehbar
dar,
warum
dieser
nicht
nachvollziehbar
sei.
Es
fehle
damit
an
psychischen
Beschwerden
pathologischen
Ausmasses
( Urk.
7).
E. 1.5 Die
Beschwerdegegnerin
nahm
am
2 1.
Februar
2025
erneut
Stellung
und
hielt
fest,
dass
die
Feststellungen
der
Invalidenversicherung
nicht
bindend
seien
für
die
Unfallversicherung.
Darüber
hinaus
sei
im
von
der
Invalidenversicherung
eingeholten
Gutachten
keine
Stellung
genommen
worden
zur
Unfallkausalität,
werde
von
«posttraumatisch»
gesprochen,
könne
daraus
lediglich
geschlossen
werden,
dass
die
Beschwerden
zeitlich
nach
dem
Unfall
manifest
geworden
seien.
Allerdings
sei
die
Argumentation
«post
hoc,
ergo
propter
hoc»
beweisrechtlich
nicht
zulässig
( Urk.
14).
2. 2.1
Gemäss
Art.
6
UVG
werden
-
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
-
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufs krank heiten
gewährt. 2.2
Ein
Unfall
ist
gemäss
Art.
4
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
die
plötzliche,
nicht
beabsichtigte
schädigende
Einwirkung
eines
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors
auf
den
menschlichen
Körper,
die
eine
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
oder
den
Tod
zur
Folge
hat. 2.3 2.3.1
Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Invali dität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhanden sein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausal zusammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weggedacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Störung
entfiele
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_305/2022
vom
E. 5 August
202 3.
Zusätzlich
zum
Gutachten
sei
noch
die
Zweitmeinung
von
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Radiologie,
zum
MRI-Arthrogramm
der
rechten
Schulter
vom
E. 5.1 mit
Hinweisen).
Ärztliche
Auskünfte,
die
allein
auf
dieser
Argumentation
beruhen,
sind
beweisrechtlich
nicht
zu
verwerten
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_241/2020
vom
E. 9 Juni
2021,
in
welchem
als
Indikation
anhaltende
Schmerzen
im
Schulter gelenk
rechts
trotz
Physiotherapie
und
NSAR
nach
Absturz
mit
dem
Kleinflug zeug
am
...
2021
aufgeführt
werde.
Als
Diagnose
werde
eine
transmurale
Ruptur
der
Supraspinatussehne
rechts,
ein
Labrum
Riss
(SLAP-Läsion)
nach
Unfall
vom
...
2021
festgehalten.
Es
sei
nicht
nachvollziehbar,
wenn
die
A.___ -Gutachter
dies
als
nicht
unfallkausal
beurteilten.
Des
Weiteren
würden
diverse
weitere
Berichte
im
A.___ -Gutachten
unvollständig
wiedergegeben
und
selbst
die
Vertrauensärzte
der
Beschwerdegegnerin
attestierten
eine
Unfall kausalität.
Die
Einholung
des
Berichtes
von
Dr.
C.___
zeige
die
Intention
hinter
dem
Gutachten,
das
als
Gefälligkeitsgutachen
zu
werten
sei.
Auch
habe
entgegen
den
Ausführungen
der
A.___ -Gutachter
kein
zweimonatiger
beschwerdefreier
Intervall
nach
dem
Unfall
bestanden ,
da
Schulterbeschwerden
bereits
bei
der
Unfallmeldung
am
1 5.
April 2021
angegeben
worden
seien.
Auch
die
Rücken beschwerden
seien
unfallkausal,
der
Beschwerdeführer
sei
vorher
beschwerdefrei
und
als
Fluglehrer
zugelassen
gewesen,
was
nur
bei
einwandfreier
Gesundheit
möglich
sei.
Dass
die
Schulterbeschwerden
unfallkausal
seien ,
gehe
auch
aus
den
im
Einspracheverfahren
eingereichten
Berichten
hervor.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
festzuhalten,
dass
verschiedene
Aussagen
des
Versicherten
nicht
berücksichtigt
worden
seien,
was
aus
den
Tonbandaufnahmen
hervorgehe.
Die
psychiatrische
Gutachterin
setze
sich
des
Weiteren
klar
zu
wenig
mit
dem
Unfallhergang
auseinander.
Die
Klaustrophobie
führe
darüber
hinaus
zu
einer
Arbeitsunfähigkeit
als
Lehrer,
da
er
sich
mit
anderen
in
geschlossenen
Räumen
aufhalten
müsse
und
ihm
diese
Tätigkeit
ein
hohes
Mass
an
persönlichen
und
sozialen
Ressourcen
abverlange,
welche
er
nicht
mehr
habe.
Das
psychische
Leiden
sei
sodann
behandlungsresistent,
auch
der
stationäre
Aufenthalt
in
E.___
habe
keine
Besserung
gebracht.
Es
sei
entgegen
der
Gutachterin
erstellt,
dass
es
sich
um
einen
schweren
oder
zumindest
mittelschweren
Unfall
im
Rechtssinne
gehandelt
habe,
der
geeignet
sei,
psychische
Unfallfolgen
nach
sich
zu
ziehen.
Abzustellen
sei
aus
psychiatrischer
Sicht
auf
den
Bericht
von
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
1 2.
Oktober
2023,
welcher
ausführe,
dass
eine
Arbeitsunfähigkeit
als
Lehrer
vorliege.
Zusammenfassend
sei
das
Gutachten
der
A.___
nicht
beweiskräftig.
Gestützt
auf
die
behandelnden
Ärzte
seien
die
Beschwerden
und
die
Arbeitsunfähigkeit
über wiegend
wahrscheinlich
unfallkausal,
womit
Leistungen
zu
erbringen
seien.
E. 10 und
Urk.
11/1-7),
dass
er
ab
1.
November
2022
bis
3 1.
Januar
2025
Anspruch
auf
eine
ganze
und
ab
dem
1.
Fe b r uar
2025
Anspruch
auf
eine
halbe
Rente
der
Invalidenversicherung
habe.
Sodann
habe
eine
Röntgenuntersuchung
ergeben,
dass
die
Beschwerden
an
der
rechten
Schulter
auf
den
Unfall
zurückzuführen
seien.
Dies
belege
klar,
dass
der
Beschwerdeführer
unter
invalidisierenden
Beschwerden
leide,
welche
auf
den
Unfall
zurückzuführen
seien.
Des
Weiteren
sei
aufgrund
der
flugärztlichen
Prüfung,
welche
erst
58
Tage
vor
dem
Unfall
stattgefunden
habe,
erstellt,
dass
er
keinerlei
Gesundheits beschwerden
gehabt
habe.
Dies
zeige
den
Kausalzusammenhang
zwischen
den
Beschwerden
und
dem
Flugunfall
klar
auf.
E. 13 April
2023
E.
3.1).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Verwaltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungs anspruches
nicht
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). 2.3.2
Praxisgemäss
entfällt
die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
bei
einem
durch
den
Unfall
verschlimmerten
oder
überhaupt
erst
manifest
gewordenen
krank haften
Vorzustand
erst
dann,
wenn
der
Unfall
nicht
mehr
die
natürliche
und
adäquate
Ursache
darstellt,
der
Gesundheitsschaden
also
nur
noch
und
ausschliesslich
auf
unfallfremden
Ursachen
beruht.
Dies
trifft
zu,
wenn
entweder
der
(krankhafte)
Gesundheitszustand,
wie
er
unmittelbar
vor
dem
Unfall
bestan den
hat
(Status
quo
ante),
oder
aber
derjenige
Zustand,
wie
er
sich
nach
dem
schicksalsmässigen
Verlauf
eines
krankhaften
Vorzustandes
auch
ohne
Unfall
früher
oder
später
eingestellt
hätte
(Status
quo
sine),
erreicht
ist.
Ebenso
wie
der
leistungsbegründende
natürliche
Kausalzusammenhang
muss
das
Dahinfallen
jeder
kausalen
Bedeutung
von
unfallbedingten
Ursachen
eines
Gesundheits schadens
mit
dem
im
Sozialversicherungsrecht
allgemein
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sein.
Da
es
sich
hierbei
um
eine
anspruchsaufhebende
Tatfrage
handelt,
liegt
die
entsprechende
Beweis last
anders
als
bei
der
Frage,
ob
ein
leistungsbegründender
natürlicher
Kausal zusammenhang
gegeben
ist
nicht
beim
Versicherten,
sondern
beim
Unfall versicherer
(BGE
150
V
188
E.
4.2,
146
V
51
E.
5.1,
je
mit
Hinweisen).
Diese
Beweisgrundsätze
gelten
sowohl
im
Grundfall
als
auch
bei
Rückfällen
und
Spät folgen
und
sind
für
sämtliche
Leistungsarten
massgebend
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_669/2019
vom
25.
März
2020
E.
2.2
mit
Hinweisen).
Mit
dem
Erreichen
des
Status
quo
sine
vel
ante
entfällt
eine
Teilursächlichkeit
für
die
noch
bestehenden
Beschwerden.
Solange
jedoch
dieser
Zustand
noch
nicht
wieder
erreicht
ist,
hat
der
Unfallversicherer
gestützt
auf
Art.
36
Abs.
1
UVG
Leistungen
zu
erbringen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2017
vom
21.
Februar
2018
E.
3.2.3
mit
Hinweisen). 2.4 2.4.1
Die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
setzt
im
Weiteren
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
ein
adäquater
Kausalzusammenhang
besteht.
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Ereignis
dann
als
adäquate
Ursache
eines
Erfolges
zu
gelten,
wenn
es
nach
dem
gewöhnlichen
Lauf
der
Dinge
und
nach
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
an
sich
geeignet
ist,
einen
Erfolg
von
der
Art
des
eingetretenen
herbeizuführen,
der
Eintritt
dieses
Erfolges
also
durch
das
Ereignis
allgemein
als
begünstigt
erscheint
(BGE
129
V
177
E.
3.2,
402
E.
2.2,
125
V
456
E.
5a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_640/2022
vom
9.
August
2023
E.
3.4). 2.4.2
Für
die
Beurteilung
der
Frage,
ob
ein
Unfall
nach
dem
gewöhnlichen
Lauf
der
Dinge
und
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
geeignet
ist,
eine
psychische
Gesundheitsschädigung
herbeizuführen,
ist
nach
der
in
BGE
115
V
133
ergange nen
Rechtsprechung
auf
eine
weite
Bandbreite
von
Versicherten
abzustellen.
Dazu
gehören
auch
jene
Versicherten,
die
aufgrund
ihrer
Veranlagung
für
psychische
Störungen
anfälliger
sind
und
einen
Unfall
seelisch
weniger
gut
verkraften
als
Gesunde,
somit
im
Hinblick
auf
die
erlebnismässige
Verarbeitung
des
Unfalles
zu
einer
Gruppe
mit
erhöhtem
Risiko
gehören,
weil
sie
aus
versiche rungsmässiger
Sicht
auf
einen
Unfall
nicht
optimal
reagieren
(BGE
115
V
133
E.
4b;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_493/2021
vom
4.
März
2022
E.
3.3.3
mit
Hinweisen).
Für
die
Bejahung
des
adäquaten
Kausalzusammenhanges
zwischen
dem
Unfall
und
psychischen
Gesundheitsschädigungen
ist
im
Einzelfall
zu
verlangen,
dass
dem
Unfall
für
die
Entstehung
der
Arbeits-
beziehungsweise
Erwerbsunfähigkeit
eine
massgebende
Bedeutung
zukommt.
Dies
trifft
dann
zu,
wenn
er
objektiv
eine
gewisse
Schwere
aufweist
oder
mit
anderen
Worten
ernsthaft
ins
Gewicht
fällt
(vgl.
RKUV
1996
Nr.
U
264
S.
288
E.
3b;
BGE
115
V
133
E.
7
mit
Hinweisen).
Für
die
Beurteilung
dieser
Frage
ist
an
das
Unfallereignis
anzuknüpfen,
wobei
–
ausgehend
vom
augenfälligen
Geschehensablauf
–
folgende
Einteilung
vorge nommen
wurde:
banale
beziehungsweise
leichte
Unfälle
einerseits,
schwere
Unfälle
anderseits
und
schliesslich
der
dazwischen
liegende
mittlere
Bereich
(BGE
115
V
133
E.
6;
vgl.
auch
BGE
134
V
109
E.
6.1,
120
V
352
E.
5b/aa;
SVR
1999
UV
Nr.
10
E.
2). 2.4.3
Ausgangspunkt
der
Adäquanzprüfung
bildet
das
(objektiv
erfassbare)
Unfall ereignis.
Im
Rahmen
einer
objektivierten
Betrachtungsweise
ist
zu
untersuchen,
ob
der
Unfall
eher
als
leicht,
als
mittelschwer
oder
als
schwer
erscheint,
wobei
im
mittleren
Bereich
gegebenenfalls
eine
weitere
Differenzierung
nach
der
Nähe
zu
den
leichten
oder
schweren
Unfällen
erfolgt.
Abhängig
von
der
Unfallschwere
sind
je
nachdem
weitere
Kriterien
in
die
Beurteilung
einzubeziehen.
Massgebend
für
die
Beurteilung
der
Unfallschwere
ist
der
augenfällige
Geschehensablauf
mit
den
sich
dabei
entwickelnden
Kräften
(BGE
140
V
356
E.
E. 16 November
2018
E.
4.4.2
mit
Hinweisen).
Irrelevant
sind
die
Unfallfolgen
oder
Begleitumstände,
die
nicht
direkt
dem
Unfallgeschehen
zugeordnet
werden
können.
Solchen
Faktoren
ist
gegebenenfalls
bei
den
Adäquanzkriterien
Rechnung
zu
tragen
(BGE
148
V
301
E.
4.3.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_478/2024
vom
5.
Februar
2025
E.
7.1). 2.4.4
Bei
Unfällen
aus
dem
mittleren
Bereich
lässt
sich
die
Frage,
ob
zwischen
Unfall
und
Folgen
ein
adäquater
Kausalzusammenhang
besteht,
nicht
aufgrund
des
Unfalles
allein
schlüssig
beantworten.
Es
sind
daher
weitere,
objektiv
erfassbare
Umstände,
welche
unmittelbar
mit
dem
Unfall
im
Zusammenhang
stehen
oder
als
direkte
beziehungsweise
indirekte
Folgen
davon
erscheinen,
in
eine
Gesamt würdigung
einzubeziehen.
Als
wichtigste
Kriterien
sind
zu
nennen: - besonders
dramatische
Begleitumstände
oder
besondere
Eindrücklichkeit
des
Unfalles; - die
Schwere
oder
besondere
Art
der
erlittenen
Verletzungen,
insbesondere
ihre
erfahrungsgemässe
Eignung,
psychische
Fehlentwicklungen
auszu lösen;
- ungewöhnlich
lange
Dauer
der
ärztlichen
Behandlung;
- körperliche
Dauerschmerzen;
- ärztliche
Fehlbehandlung,
welche
die
Unfallfolgen
erheblich
verschlim mert; - schwieriger
Heilungsverlauf
und
erhebliche
Komplikationen; - Grad
und
Dauer
der
physisch
bedingten
Arbeitsunfähigkeit
(BGE
134
V
109
E.
6.1,
115
V
133
E.
6c/aa;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_518/2023
vom
23.
November
2023
E.
4.2.1). Der
Einbezug
sämtlicher
objektiver
Kriterien
in
die
Gesamtwürdigung
ist
nicht
in
jedem
Fall
erforderlich.
Je
nach
den
konkreten
Umständen
kann
für
die
Beur teilung
des
adäquaten
Kausalzusammenhangs
ein
einziges
Kriterium
genügen.
Dies
trifft
einerseits
dann
zu,
wenn
es
sich
um
einen
Unfall
handelt,
welcher
zu
den
schwereren
Fällen
im
mittleren
Bereich
zu
zählen
oder
sogar
als
Grenzfall
zu
einem
schweren
Unfall
zu
qualifizieren
ist.
Anderseits
kann
im
gesamten
mittleren
Bereich
ein
einziges
Kriterium
genügen,
wenn
es
in
besonders
ausge prägter
Weise
erfüllt
ist,
wie
zum
Beispiel
eine
auffallend
lange
Dauer
der
physisch
bedingten
Arbeitsunfähigkeit
infolge
schwierigen
Heilungsverlaufes.
Kommt
keinem
Einzelkriterium
besonderes
beziehungsweise
ausschlaggebendes
Gewicht
zu,
so
müssen
mehrere
unfallbezogene
Kriterien
herangezogen
werden.
Dies
gilt
umso
mehr,
je
leichter
der
Unfall
ist.
Handelt
es
sich
beispielsweise
um
einen
Unfall
im
mittleren
Bereich,
der
aber
dem
Grenzbereich
zu
den
leichten
Unfällen
zuzuordnen
ist,
müssen
die
weiteren
zu
berücksichtigenden
Kriterien
in
gehäufter
oder
auffallender
Weise
erfüllt
sein,
damit
die
Adäquanz
bejaht
werden
kann.
Diese
Würdigung
des
Unfalles
zusammen
mit
den
objektiven
Kriterien
führt
zur
Bejahung
oder
Verneinung
der
Adäquanz.
Damit
entfällt
die
Notwendigkeit,
nach
andern
Ursachen
zu
forschen,
die
möglicherweise
die
psychisch
bedingte
Erwerbsunfähigkeit
mitbegünstigt
haben
könnten
(BGE
117
V
359
E.
6b,
115
V
133
E.
6c/bb,
vgl.
auch
BGE
120
V
352
E.
5b/aa;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_629/2012
vom
E. 20 Februar
2013
E.
3.3). 2.5
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
E. 24 April
2025
E.
4.3.1).
Den
von
Versicherung strägern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezial ärzte
(sogenannte
Administrativgutachten)
ist
Beweiskraft
zuzuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Exper tise
sprechen
(BGE
135
V
465
E.
4.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_823/2018
vom
11.
Juni
2019
E.
2
mit
Hinweisen). 3.
Die
medizinische
Aktenlage
stellt
sich
in
casu
im
Wesentlichen
folgendermassen
dar:
3.1
Die
erstbehandelnden
Ärzte
des
Bezirkskrankenhaus es
Z.___
notierten
in
der
Verletzungsanzeige
vom
5.
Mai
2021,
dass
der
Versicherte
am
...
2021
mit
dem
Segelflugzeug
abgestürzt
sei.
Er
habe
eine
Prellung
am
linken
Ellen bogen
und
multiple
Abschürfungen,
er
sei
leicht
verletzt
( Urk.
8/G010 /75 ).
3.2
Dr.
D.___
notierte
im
Arztzeugnis
vom
1 9.
April
2021,
dass
der
Beschwerde führer
eine
Kontusion
der
Schulter
links,
des
Knie s
links
und
des
Ellbogens
links
erlitten
habe
bei
einem
Unfall
während
des
Landens
eines
Sportflugzeugs
( Urk.
8/M001). 3.3
Am
9.
Juni
2021
erfolgte
ein
MRI
der
rechten
Schulter
am
Stadtspital
G.___
und
H.___ .
Die
Ärzte
notierten
eine
kurzstreckige,
kleinvolumige,
transmurale
Ruptur
der
Supraspinatussehne
rechts
und
einen
v on
anterior
nach
posterior
verlaufende n
Riss
des
oberen
Labrums
rechts
im
Sinne
einer
SLAP-Läsion.
Es
bestünden
Zeichen
einer
AC-Gelenksarthrose
mit
wenig
Flüssigkeit
im
Gelenk spalt
( Urk.
8/M002).
3.4
Dr.
D.___
überwies
den
Beschwerdeführer
in
der
Folge
an
die
Klinik
I.___
(vgl.
Urk.
8/M003).
Anlässlich
der
Sprechstunde
vom
1 9.
August
2021
erstellten
die
Ärzte
der
Klinik
I.___
gleichentags
noch
einen
Schulterstatus
rechts ,
wobei
eine
korrekte
glenohumerale
Zentrierung,
ein
kritischer
Schulterwickel
von
30°,
AHD
12
mm
ohne
Kalk
oder
OS
acromiale
ersichtlich
sei.
Sie
hätten
die
Behandlungsoptionen
dargelegt
und
der
Beschwerdeführer
habe
sich
für
eine
Operation
entschieden
( Urk.
8/M005).
3.5
Der
Versicherungsmediziner
der
Beschwerdegegnerin
Dr.
med.
J.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie,
notierte
im
Bericht
der
Fallbesprechung
vom
2.
September
2021
( Urk.
8/M006),
dass
sowohl
die
Rotatorenmanschettenruptur
als
auch
die
SLAP-II-Läsion
frisch
seien,
womit
diese
überwiegend
wahrscheinlich
auf
den
Unfall
vom
...
2021
zurückzuführen
seien.
Damit
sei
auch
die
anstehende
Operation
unfall kausal.
3.6
Am
1 4.
September
2021
erfolgte
eine
diagnostische
Arth r oskopie,
eine
Rotato renmanschetten-Rekonstruktion
mit
Akromioplastik
und
subpectoraler
Tenodese
Schulter
rechts
an
der
Klinik
I.___
( Urk.
8/M007).
Im
Verlaufsbericht
vom
2 8.
Oktober
2021
sechs
Wochen
postoperativ
hielt
Dr.
med.
K.___ ,
Facharzt
für
orthopädische
Chriurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
über
anhaltende
starke
Schmerzen
klage .
B ereits
früh
nach
der
Operation
sei
es
zu
diversen
telefonischen
Besprechungen
aufgrund
verschiedener
Schmerzangaben
gekommen
( Urk.
8/M009).
Im
Bericht
vom
9.
Dezember
2021
führte
Dr.
K.___
aus
( Urk.
8/M010),
dass
der
Beschwerdeführer
sich
nicht
im
Stande
sehe,
die
Arbeit
aufzunehmen,
so
dass
er
für
weitere
sechs
Wochen
arbeitsunfähig
geschrieben
werde.
Er
möchte
die
Kollegen
der
Wirbelsäulenabteilung
um
eine
Beurteilung
bitten,
da
der
Beschwer deführer
im
Alter
von
15
Jahren
eine
traumatische
Subluxation
erlitten
habe,
welche
initial
mit
Traktion
aber
anschliessend
durch
eine
Operation
mit
C5/C6-Fusion
behandelt
worden
sei.
Seit
der
Schulteroperation
kla ge
er
bei
gewissen
Bewegungen
auch
über
Halswirbelsäulen-Beschwerden
(HWS).
Der
Beschwerdeführer
fühlte
sich
nicht
in
der
Lage
seine
Arbeit
wieder
aufzu nehmen,
woraufhin
ihn
Dr.
K.___
gemäss
Schreiben
vom
2 4.
Januar
2022
weiterhin
vollständig
arbeitsunfähig
schrieb
und
eine
versicherungsmedizinische
Beurtei lung
anregte
( Urk.
8/M011).
3.7
Der
Versicherungsmediziner
Dr .
J.___
bejahte
die
Unfallkausalität
in
seiner
Stellungnahme
vom
2 8.
Januar
2022,
da
ein
postoperativ
protrahierter
Verlauf
bestehe
( Urk.
8/M012).
3.8
Dr.
K.___
notierte
im
Sprechstundenbericht
vom
8.
März
2022,
dass
der
Beschwerdeführer
frustriert
sei
angesichts
seines
Leidensdruckes
und
eine
Zweit-
und
Drittmeinung
eingeholt
habe.
Er
bitte
den
Versicherungsmedizinier
um
eine
entsprechende
Untersuchung
bezüglich
Reintegration
in
den
Arbeitsmarkt.
Der
Beschwerdeführer
werde
durch
den
Hausarzt
weiter
arbeitsunfähig
geschrieben
( Urk.
8/M013).
3.9
Die
Vertrauensärztin
Dr.
med.
L.___ ,
Fachärztin
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
untersuchte
den
Beschwerdeführer
am
8.
Dezember
2021
und
konsta tierte,
dass
seit
dem
1 4.
September
2021
unfallbedingt
eine
volle
Arbeitsunfähig keit
vorliege
infolge
der
operativ
revidierten
pos t traumatischen
Rotatoren manschetten-
und
SLAP-Läsion
nach
Absturz
mit
einem
Kleinflugzeug
am
...
2021
( Urk.
10/M014).
3.10
Dr.
med.
M.___ ,
Facharzt
für
orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
notierte
im
Rahmen
einer
Zweitmeinung
in
seinem
Bericht
vom
8.
Februar
2022,
dass
klinisch
die
Rotatorenmanschette
intakt
scheine.
Der
Beschwerdeführer
habe
Schmerzen
von
der
HWS
ohne
radikuläre
Ausfall-Symptomatik
klinisch.
Für
die
weiteren
empfohlenen
Massnahmen
melde
er
sich
beim
Behandler
( Urk.
8/M015).
3.11
Am
1 1.
Februar
2022
fand
ein
MRI
HWS
und
BWS
statt.
PD
Dr.
med.
N.___ ,
Facharzt
für
Radiologie,
notierte,
es
lägen
multisegmentale
schwere
degenerative
Veränderungen
der
HWS
Fusion
von
C5/C6
vor.
Des
Weiteren
bestehe
eine
mediane,
nach
paramedian
rechts
auslaufende
Diskushernie
C3/4
in
Kombination
mit
Spondylarthrose
bilaterale
neuroforaminale
Einengung,
deutlich
linksbetont.
Es
liege
eine
konsekutive
Tangierung
der
Nervenwurzeln
C4
beidseits
vor
sowie
eine
degenerative
Einengung
des
Neuroforamens
rechts
C4/5
mit
Kompression
von
C5
rechts.
Bei
C7/Th1
bestehe
eine
Diskushernie
mit
degenerativen
Veränderungen
und
konsekutiver
Einengung
von
C8
rechts
( Urk.
8/M017).
3.12
Bezüglich
der
Schulter
rechts
erfolgten
weitere
Abklärungen
an
der
Universitäts klinik
O.___ ,
da
sich
der
Verlauf
weiterhin
protrahiert
zeigte
(vgl.
Bericht
vom
1 8.
März
2022
der
Universitätsklinik
O.___ ,
Urk.
10/M018).
Dr.
med.
P.___ ,
Oberarzt
Orthopädie
an
der
Universitätsklinik
O.___ ,
notierte
im
Bericht
vom
7.
April
2022
folgende
gekürzt
wiedergegebenen
Diagnosen
( Urk.
10/M020):
- Postoperative
und
posttraumatische
Frozen
shoulder
rechts - Schmerzhaftes
AC-
und
SC-Gelenk
Schulter
rechts
seit
Flugzeugabsturz
vom
...
2021
Dr.
P.___
führte
aus,
dass
unklar
sei,
inwieweit
das
SC-
und
auch
das
AC-Gelenk
durch
den
Flugzeugabsturz
traumatisiert
worden
seien.
Zur
Bilanzierung
veranlasse
er
weitere
Untersuchungen.
Bezüglich
Wirbelsäule
überweise
er
den
Beschwerdeführer
intern
zur
weiteren
Behandlung.
3.13
Die
Vertrauensärztin
Dr.
L.___
untersuchte
den
Beschwerdeführer
erneut
am
1 3.
April
2022
( Urk.
8 /M019 ,
vgl.
Urk.
8/G028 ).
Sie
konstatierte,
dass
zwischen zeitlich
ein
protrahierter
Heilverlauf
infolge
Entwicklung
einer
postoperativen
und
posttraumatischen
Frozen
Shoulder
rechts
bestehe,
der
Enzustand
sei
nicht
erreicht
und
der
weitere
Verlauf
bleibe
abzuwarten. 3.14
Dr.
med.
Q.___ ,
Oberarzt
Wirbelsäulenchirurgie
Universitätsklinik
O.___ ,
untersuchte
den
Beschwerdeführer
am
3 1.
Mai
2022
und
hielt
folgende
gekürzt
wiedergegebenen
Diagnosen
fest
( Urk.
8/M022): - Zervikalgie
und
schmerzhaft-sensorische
Radikulopathie
C8
rechts - Lumbalgie - Verdacht
auf
leichte
depressive
Episode - Claustrophobie - Rehabilitationsdefizit
Schulter
rechts
Sie
verordneten
neu
Physiotherapie
inklusive
MTT
und
Massagen
sowie
Chiro praktik.
Bei
Bedarf
könne
er
sich
für
eine
Wiederholung
des
Nervenwurzelblockes
C8
rechts
mit
ihnen
in
Verbindung
setzen.
Er
werde
mit
dem
Hausarzt
besprechen,
ob
eine
psychiatrische
Betreuung
erfolgen
solle .
3.15
Es
erfolgte
in
der
Folge
ein
CT
der
Schulter
rechts
am
1 5.
Juni
2022
(vgl.
Bericht
vom
1 7.
Juni
2022,
Urk.
10/M024),
wobei
weiterhin
von
einer
Frozen
shoulder
ausgegangen
wurde.
Anlässlich
der
Verlaufskontrolle
vom
2 1.
Juli
2022
überwies
Dr.
P .___
den
Beschwerdeführer
ans
Schmerzinstitut,
da
der
Beschwerde führer
global
Schmerzen
im
Bewegungsapparat
verspüre
( Urk.
10/M025).
3.16
Anlässlich
der
Verlaufskontrolle
vom
2 6.
Juli
2022
notierte
Dr.
Q.___ ,
dass
eine
komplexe
Schmerzsituation
bestehe.
Hinsichtlich
der
Wirbelsäule
bestehe
vor
allem
eine
Ze r vikalgie
und
Lumbalgie.
Dies
beruhe
am
ehesten
auf
der
Anschlusssegmentdegeneration
C3-5
mit
Foramenstenosen
und
Facetten gelenkarthrosen
beidseits,
32
Jahre
nach
ACDF
C5/6
und
aufgrund
der
leichten
Facettengelenksarthrose
beidseits
L5/S 1.
Würden
weitere
Infiltrationen
oder
Abklärungen
gewünscht,
könne
sich
der
Beschwerdeführer
melden.
Sie
bäten
die
Kollegen
des
Hüftteams
um
ein
Aufgebot
zum
Ausschluss
einer
Hüftgelenks arthrose.
Der
Beschwerdeführer
sei
aufgrund
der
komplexen
Situation
weiterhin
voll
arbeitsunfähig
( Urk.
8/M026).
3.17
Der
beratende
Arzt
der
Beschwerdegegnerin
Dr.
med.
R.___ ,
Facharzt
für
orthopädische
Chirurgie,
notierte
im
Bericht
vom
2 2.
August
2022,
dass
die
geklagten
Schulterschmerzen
rechts
weiterhin
überwiegend
wahrscheinlich
unfallkausal
seien
als
Folge
der
in
der
Zwischenzeit
durchgeführten
Operation.
Der
Verlauf
einer
Frozen
shoulder
könne
protrahiert
sein,
gelegentlich
über
ein
Jahr
dauern.
Zum
jetzigen
Zeitpunkt
sollte
zumindest
eine
Teilarbeitsfähigkeit
bestehen,
ohne
schulterbelastende
Tätigkeiten.
Die
Ärzte
der
Universitätsklinik
O.___
sollten
hierzu
Stellung
nehmen
( Urk.
8/M027).
3.18
Ab
September
2022
befand
sich
der
Beschwerdeführer
beim
Institut
S.___
in
Behandlung
(vgl.
Berichte
vom
8.
September
und
1 2.
Dezember
2022,
Urk.
8/M028
und
Urk.
8/M030) . 3.19
Am
7.
Dezember
2022
erfolgte
eine
Untersuchung
durch
Dr.
L.___ .
Sie
führte
aus,
dass
auffallend
sei,
dass
zahlreiche
therapeutische
und
teilweise
auch
diag nostische
Massnahmen
nicht,
verzögert
oder
nur
unvollständig
durchgeführt
worden
seien/werden
konnten,
was
auch
den
Behandlern
aufgefallen
sei.
Bezüglich
der
adhäsiven
Kapsulitis
(frozen
shoulder)
bestehe
prinzipiell
eine
gute
Prognose,
diese
werde
zunehmend
durch
weitere
multilokuläre
Beschwerden
(und
möglicherweise
eine
psychiatrische
Komorbidität)
mitbestimmt,
die
allerdings
nicht
zu
einer
anhaltend
(vollständigen)
Arbeitsunfähigkeit
für
eine
körperlich
leichte
Tätigkeit
führ t e n .
Eine
abschliessende
Beurteilung
sei
nur
im
Rahmen
einer
polydisziplinären
Beurteilung
möglich
( Urk.
8/M032/9) .
3.20
Dr.
P .___
hielt
in
seinem
Bericht
vom
1 7.
Februar
2023
fest,
dass
weiterhin
Schmerzen
auf
der
rechten
Seite
bezüglich
der
Frozen
Shoulder
und
auch
der
Re-Ruptur
der
Supraspinatussehne
bestünden.
Sie
würden
ein
MRT
anordnen ,
um
den
aktuellen
Stand
zu
kennen.
Bezüglich
der
linken
Schulter
sähen
sie
auf
den
neuen
Bildern
eine
kleine
Teilläsion
der
Supraspinatussehne
am
Footprint.
Bei
diesem
Befund
bestehe
keine
Indikation
für
ein
chirurgisches
Vorgehen
und
sie
besprächen
die
Fortführung
der
konservativen
Therapie
( Urk.
8/M034).
3.21
Im
Bericht
über
die
Telefonkonsultation
vom
1 5.
M ä rz
2023
notierte
Dr.
P .___
(1)
eine
Re-Ruptur
der
Supraspinatussehne
(transmural
differenti aldiagonstisch
partiell)
mit
AC
Gelenksarthrose
Schulter
rechts
und
(2)
eine
kleine
Teilläsion
Supraspinatussehne
links.
Der
nächste
Schritt
sei
eine
subacromiale
Kortikosteroidinfiltration
mit
mechanischer
Stimulation
mittels
Physiotherapie
der
Rotatorenmanschette
rechts
( Urk.
8/M036).
3.22
Vom
8.
Juli
bis
zum
1.
September
2023
befand
sich
der
Beschwerdeführer
in
den
T.___
im
interdisziplinären
Schmerzprogramm.
Die
Behandler
notierten
im
Austrittsbericht
vom
2 9.
August
2023
folgende
(gekürzt
wiederge gebenen )
Diagnosen
( Urk.
8/M038): - Chronische
Lumbalgie
und
Hüftschmerzen
beidseits
(differential diagnostisch
atypische
Radikulopathie
L5),
intensiviert
September
2022 - Chronische
Zervikalgie
mehr
als
schmerzhaft-sensorische
Pseudoradi kulopathie
beidseits
(trapezoidal
beidseits,
Schulter
rechts,
dorso-lateraler
Unterarm
rechts,
intermittierend
Dig.
IV-V) - Postoperative
und
posttraumatische
Frozen
Shoulder
rechts
(dominant) - Schmerzhaftes
AC-
und
SC-Gelenk
Schulter
rechts
seit
Flugzeugabsturz
...
2021 - Depression - Claustrophobie - Mittelgradiges
obstruktives
Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom - Übergewicht,
BMI
29.4
kg/m 2 - Bekanntes
Hämorrhoidalleiden
Der
Beschwerdeführer
habe
während
seines
Aufenthaltes
intensiv
an
seiner
Situation
gearbeitet
und
erkannt,
dass
er
sich
in
einem
Übergang
befinde,
von
einem
leistungsorienti er ten
Menschen
zu
jemandem,
der
körperliche
Einschrän kungen
aufgrund
des
Unfalls
akzeptiere.
Er
habe
auch
erkannt,
dass
die
eigenen
Grenzen
der
Belastbarkeit
anerkannt
werden
müssten.
Trotz
therapeutischer
Massnahmen
und
Fortschritte n
benötige
er
weiterhin
psychologische
Unter stützung.
Sie
hätten
ihn
in
stabilem
Allgemeinzustand
in
die
ambulante
Betreuung
entlassen.
Der
Grund
der
Arbeitsunfähigkeit
sei
Krankheit.
3.23
Dr.
P .___
empfahl
mit
Bericht
vom
2 8.
September
2023
eine
Re-Operation
der
rechten
Schulter
mit
erneuter
Suprapsinatussehnenrekonstruktion.
Der
Beschwerdeführer
lehne
allerdings
eine
operative
Versorgung
ab,
dement sprechend
werde
die
Weiterbehandlung
durch
einen
Rheumatologen
empfohlen.
Der
Beschwerdeführer
könne
wunschgemäss
gerne
eine
MTT
und
Wassertherapie
im
Hause
weiterführen
( Urk.
8/M039).
3.24
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
notierte
in
seinem
Bericht
vom
1 0.
September
2023
zuhanden
des
A.___ ,
dass
der
Beschwerdeführer
Ende
2023
von
seinem
Hausarzt
zur
psychiatrischen
Mitbe treuung
zugewiesen
worden
sei
( Urk.
8/M040) .
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
zunächst
gut
vom
Flugzeugabsturz
erholt.
Hinweise
auf
eine
posttraumatische
Belastun g sstörung
lägen
keine
vor.
In
der
Folge
sei
im
September
2021
ein
operativer
Eingriff
an
der
rechten
Schulter
nötig
geworden.
Seither
leide
er
unter
invalidisierenden
Schmerzen
in
der
rechten
Schulter.
Zusätzlich
bestünden
auch
chronische
Schmerzen
im
Bereich
der
HWS.
Im
Zusammenhang
mit
der
chronischen
Schmerzstörung
und
der
psychischen
Belastungssituation
durch
die
anhaltende
Arbeitsunfähigkeit
und
die
drohende
Erwerbsunfähgikeit
habe
der
Beschwerdeführer
ein
leichtes
depressives
Syndrom
mit
chronischer
Erschöpfung,
Antriebslosigkeit,
Hoffnungslosigkeit,
Gereiztheit,
Schlafstörung
und
Beeinträchtigung
der
Konzentrationsfähigkeit
entwickelt.
Zusätzlich
bestehe
eine
Klaustrophobie,
welche
sich
vor
allem
im
Zusammenhang
mit
medizinischen
Untersuchungen
bemerkbar
mache.
3.2 5
Dr.
med.
C.___ ,
Fachar zt
für
Radiologie,
erstellte
am
1 1.
September
2023
zuhanden
der
A.___
bzw.
des
orthopädischen
Teilgutachters
eine
Zweit beurteilung
des
MR-Arthrogramms
der
rechten
Schulter
vom
9.
Juni
20 2 1.
Zusammenfassend
hielt
er
fest
( Urk.
8/M040),
dass
sich
kein
einziger
nachge wiesener
Befund
zeige,
der
als
am
ehesten
traumatisch
zu
werten
wäre.
Die
Veränderungen
des
Tendo
musculi
supraspinati
seien
aufgrund
der
Natur
der
Veränderungen
selbst
und
insbesondere
aufgrund
der
Betonung
in
jenem
Anteil
der
Sehne,
der
vom
subakromial
komprimierten
Anteil
des
Musculus
supraspi natus
hervorgehe
und
der
bei
Elevation
des
Armes
durch
den
engsten
Bereich
des
Subakromialraumes
gezogen
werde
am
ehesten
auf
ein
subakromiales
Impingement
zurückzuführen
und
somit
degenerativ
bedingt.
Und
SLAP-Läsionen
vom
Typ
2
seien
in
den
allermeisten
Fällen
auf
Tätigkeiten,
die
einen
repetitiven
Einsatz
des
Oberarmes
über
Schulterhöhe
erforderten,
zurückzuführen
und
somit
ebenfalls
degenerativ
bedingt.
Die
Tatsache,
dass
der
Musculus
supra spinatus
weder
eine
Volumenminderung
noch
eine
Verfettung
aufweise,
sei
im
vorliegenden
Fall
irrelevant,
denn
selbst
bei
ausgedehnten
degenerativ
bedingten
Läsionen
des
Tendo
musculi
supraspini
lasse
sich
eine
auch
nur
minime
Verfettung
des
Musculus
supraspinatus
im
Durchschnitt
frühestens
zwei
Jahre
nach
dem
Auftreten
der
ersten
Symptome
erkennen.
Alle
anderen
nachgewiesenen
Befunde
seien
entweder
degenerativ
oder
-
z.B.
das
Acromion
vom
Typ
1
-
anlagebedingt.
Selbstverstän d lich
könne
nicht
mit
absoluter
Sicherheit
ausgeschlossen
werden,
dass
anlässlich
des
Unfalles
kleinere
Läsionen
aufgetreten
seien,
die
sich
im
MR-Arthrogramm
nicht
mehr
nachweisen
liessen,
zumal
dieses
mehr
als
neun
Wochen
nach
dem
gemeldeten
Unfall
ange fertigt
worden
sei.
Doch
fassbare
Hinweise
für
eine
stattgehabte
Traumatisierung
von
Strukturen
im
abgebildeten
Bereich
fänden
sich
keine.
Zusammenfassend
sei
also
festzuhalten,
dass
das
vorliegende
MR-Arthrogramm
keinen
einzigen
Befund
zeige,
der
aus
radiologischer
Sicht
als
am
ehesten
traumatisch
bedingt
zu
werten
wäre.
Hingegen
liessen
sich
mehrere
degenerativ e
und
einige
anlagebedingte
Befunde
nachweisen.
3.26 3.2 6 .1
Die
Beschwerdegegnerin
holte
das
orthopädisch-psychiatrische
Gutachten
der
A.___
vom
8.
November
2023
ein .
Die
Gutachter
hielten
bidisziplinär
eine
Kontusion
Schulter
links,
Knie
links
und
Ellenbogen
links
am
6.
April
2021
als
unfallrelevante
Diagnosen
fest
( Urk.
8/M040/3).
Als
nicht
unfallrelevante
Diagnosen
notierten
sie
folgende:
- Zervikalgie
und
sensorische
Radikulopathie
C8
rechts
bei
Foramenste nosen
und
Facettenarthrosen
rechts
sowie
Status
nach
Spondylodese
C5-C7
im
Jugendalter - AC-Gelenksarthrose
beidseits - Status
nach
transmuraler
Ruptur
der
Supraspinatussehne
rechts
sowie
Rotatorenmanschettennaht
und
Bicepssehnentenodese
rechts
mit
Rotato renmanschettenrekonstruktion
mit
Acromioplastik
und
subpectoraler
Tenodese
rechts
am
1 4.
September
2021 - Spezifische
isolierte
Phobie
(Klaustrophobie)
Als
unfallbedingte
Diagnosen
würden
Kontusionen
der
Schulter
links,
Knie
links
und
Ellenbogen
links
festgestellt,
die
jedoch
mit
überwiegender
Wahrscheinlich keit
keine
Symptome
oder
Beschwerden
mehr
begründeten
und
folgenlos
ausge heilt
seien,
so
dass
spätestens
6
Wochen
nach
dem
angeschuldigten
Ereignis
von
einer
100%igen
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
und
in
adaptierten
Tätig keiten
auszugehen
sei .
Psychiatrische
Unfallfolgen
lägen
ebenfalls
nicht
vor. 3.2 6 . 2
Der
orthopädische
Teilgutachter
Dr.
med.
U.___ ,
Facharzt
für
orthopädische
Chiru r gie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
liess
das
MRI-Arthrogramm
Schulter
rechts
vom
9.
Juni
2021
zweitbefunden
durch
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Radiologie
(vgl.
Urk.
8/M040).
Dr.
U.___
führte
bei
der
Herleitung
der
Diagnosen
aus
( Urk.
8/M040/31
f.) ,
dass
nach
einem
Flugzeugabsturz
bei
der
Landung
am
...
2021
bei
der
Erstbehand l ung
eine
Kontusion
Schulter
links,
Knie
links
und
Ellenbogen
links
angegeben
worden
sei .
Im
Arztzeugnis
UVG
vom
1 9.
April
2021
sei
eine
Kontusion
Schulter
links,
Knie
links
und
Ellenbogen
links
bescheinigt
worden .
Im
Bericht
MRI
Schulter
rechts
vom
9.
Juni
2021
sei
eine
kurzstreckige
kle i nvolumige
transmurale
Ruptur
der
Suprasp i natusseh n en
rechts
gesehen
worden .
Mit
überwiegender
Wahrscheinlich keit
sei
es
beim
angeschuldigten
Ereignis
zu
einer
Kontusion
der
Schulter
links
gekommen .
Es
seien
unmittelbar
nach
dem
Unfallereignis
keine
Schulter beschwerden
rechts
angegeben
worden .
Als
Vorzustand
sei
eine
AC-Gelenksarthrose
beschrieben
worden .
In
der
Zweitbefundung
vom
1 1.
Dezember
2023
des
MRI-Ar t hrogramms
der
Schulter
rechts
vom
9.
Juni
2021
zeige
sich
kein
einziger
Befund,
der
aus
radiologischer
Sicht
am
ehesten
als
traumatisch
bedingt
zu
werten
wäre.
Am
1 4.
September
2021
sei
eine
Rotatorenmanschetten rekonstruktion
mit
Acromioplastik
und
subpectoraler
Tenodese
rechts
durchge führt
worden .
Diese
Operation
sei
rein
aufgrund
unfallfremder
Faktoren
erfolgt .
Im
Verlauf
habe
sich
eine
post t raumatische
Frozen
shoulder
entwickelt
und
Physiotherapie
sei
durchgeführt
worden.
I m
CT
vom
6.
Mai
2022
habe
sich
beidseits
eine
moderate
AC-Gelenksarthrose,
die
ebenfalls
als
unfallunabhängiger
Vorzustand
einzuschätzen
sei ,
gezeigt.
Im
Verlauf
zeige
sich
eine
frozen
shoulder
b eiseits
und
im
März
2023
eine
partielle
Reruptur
der
Supraspinatussehne
rechts
im
MRI,
die
konservativ
behandelt
w o rde n
sei .
Im
August
2023
sei
eine
stationäre
Reha
erfolg t
in
den
T.___ .
Eine
strukturelle
traumatische
Schulterverletzung
rechts
sei
im
MRI
vom
9.
Juni
2021
ausgeschlossen
worden .
Unmittelbar
nach
dem
Unfallereignis
sei
keinerlei
Pathologie
der
rechten
Schulter
diagnostiziert
worden
und
es
seien
keine
Beschwerden
an
der
rechten
Schulter
angegeben
worden ,
sondern
es
sei
eine
Schulterprellung
links
dokumentiert
worden ,
was
gut
zum
MRI-Befund
pass e .
Bei
einer
frischen
Rotatorenmanschettenruptur
wären
sofort
Schmerzen
an
der
rechten
Schulter
und
eine
Funktionseinschränkung
zu
erwarten
gewesen,
hier
hingegen
seien
erst
nach
einem
beschwerdefreien
Intervall
von
2
Monaten
Beschwerden
dokumentiert
worden,
die
deswegen
mit
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
nicht
kausal
auf
das
angeschuldigte
Ereignis
zurückgeführt
w e rden
könnten.
Wegen
Beschwerden
im
HWS-
und
BWS-Bereich
sei
am
1 1.
Februar
2022,
knapp
ein
Jahr
nach
dem
Unfall,
eine
Kernspintomographie
von
HWS
und
BWS
durch geführt
worden,
wo
sich
multisegmentale
schwere
degenerative
Veränderungen
zeigten
bei
Status
nach
HWS-Fusion
C5/6
im
Jugendalter
sowie
nun
aufgetretene
Neuroforameneinengungen
mit
Diskushernie
C3/4,
Tangierung
der
Nervenwurzel
C4
beidseits
sowie
Einengung
des
Neuroforamens
C4/5
mit
Kompression
von
C5
rechts
sowie
Diskushernie
C7/Th1
mit
degenerativen
Veränderungen
und
konse kutiver
Einengung
von
C8
rechts.
Im
MRI
LWS
vom
1 9.
Juli
2022
hätten
sich
leichte
Facettengelenksarthrosen
und
Foramenstenosen
gezeigt.
Im
Sprech stundenbericht
vom
3 1.
Mai
2022
sei
eine
Zervikalgie
und
schmerzhaft-sensorische
Radikulopa t hie
C8
rechts
diagnostiziert
worden ,
die
mit
überwiegen der
Wahrscheinlichkeit
Folge
der
degenerativen
Einengungen
der
HWS
sei
und
nicht
Folge
des
angeschuldigten
Ereignisses .
Sämtliche
in
den
Kernspintomo graphien
beschrieben en
Läsionen
der
Wirbelsäule
seien
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
als
Vorzus t and
einzuschätzen
und
degenerativ
bedingt
und
nicht
verursacht
durch
das
angeschuldigte
Ereignis.
Von
Seiten
der
Sprunggelenke,
wo
als
Vorzustand
bereits
2020
im
MRI
Band veränderungen
nach
Distorsionen
gesehen
w o rden
seien ,
zeigten
sich
aktuell
keinerlei
Funktionseinschränkungen
bei
der
Untersuchung.
Es
zeigten
sich
bei
der
Begutachtung
deutliche
Inkonsistenzen:
Die
gezeigte
Bewegungseinschränkung
der
LWS
beim
Finger-Boden-Abstand
sei
bei
der
Untersuchung
im
Langsitz
auf
der
Untersuchungsliege
nicht
mehr
gezeigt
worden ,
wo
der
Beschwerdeführer
bei
durchgestreckten
Kniegelenken
einen
Fingersp i tzen-Fusssohlen-Abstand
von
5
cm
gezeigt
habe
und
damit
eine
weit gehend
freie
Beweglichkeit
der
LWS.
Weiterhin
sei
die
gezeigte
aktive
Einschrän kung
der
Beweglichkeit
der
rechten
Schulter
bei
der
klinischen
Untersuchung,
beim
An-
und
Auskle i den
sowie
beim
Gestikulieren
während
der
Anamnese erhebung
nicht
gezeigt
worden ,
wo
eine
freie
Beweglichkeit
der
rechten
Schulter
gezeigt
w orden
sei
ohne
jegliche
Schmerzangabe.
Vom
Beschwerdefü h rer
seien
bei
der
Anamnese
Beschwerden
im
linken
Sprunggelenk
angegeben
worden ,
die
Folge
eines
anderen
Unfalles
seien;
bei
der
klinischen
Untersuchung
liessen
sich
jedoch
keine
Auffälligkeiten
finden
und
es
seien
keine
Beschwerden
am
Sprung gelenk
angegeben
worden .
In
den
Kernspintomographien
der
Wirbelsäule
seien
keinerlei
Befunde
nachgewiesen
worden,
die
posttraumatischer
Natur
wären
und
auch
in
der
posttraumatischen
Initialdiagnostik
sei
keine
Fraktur
nachgewiesen
worden .
Die
angegebenen
Schmerzen
an
der
HWS
und
BWS
s eien
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
degenerativen
Ursprungs
und
aufgrund
der
vorbes t ehen den
degenerativen
Veränderungen
zu
erklären. 3.2 6 .3
Med.
pract.
V.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
konstatierte,
dass
in
der
Aktenlage
die
Rede
von
Reizbarkeit,
Hoffnungslosigkeit,
chronischer
Erschöpfung,
Antriebslosigkeit
und
Konzentrationsstörungen
sei .
Der
Beschwerdeführer
selbst
gebe
diese
Beschwerden
nicht
an
( Urk.
8/M040/42
ff.).
In
der
klinischen
Untersuchung
zeige
sich
der
Beschwerdeführer
von
der
Stimmung
euthym,
eine
Antriebslosigkeit
oder
Interessenlosigkeit
(siehe
auch
Tagesablauf)
habe
nicht
festgestell t
werden
können,
von
daher
k ö nn e
die
Diagnose
einer
leichten
depressiven
Episode
nicht
bestätigt
werden.
Der
Beschwerdeführer
n e hm e
nach
seiner
Aussage
auf
Anraten
der
IV
eine
psychiat rische
Behandlung
auf,
von
der
er
profitieren
könne,
denn
vor
dem
Ereignis
habe
er
im
Job
100
%
gegeben
und
habe
sich
noch
um
seine
Frau
und
seine
sechs
Kinder
gekümmert,
dies
sei
wohl
eine
grosse
Belastung
gewesen.
Aktenan a m nestisch
erg ä ben
sich
zudem
noch
Hinweise
auf
eine
konflikthafte
Arbeitsplatz problematik
(siehe
Aktenlage),
die
möglicherweise
auch
eine
Belastung
für
den
Beschwerdeführer
darstelle .
I m
Bericht
der
Rehaklinik
sei
eine
psychologische
Begleitung
durchgeführt
worden ,
aus
den
Berichten
erg ebe
sich
auch
kein
Hinweis
auf
das
Vorliegen
einer
höhergradigen
depressiven
Störung.
Auch
hier
sei
eine
begleitende
(zur
Stabilisierung)
ambulante
Psychotherapie
empfohlen
worden .
Nebenbefundlich
k ö nn e
eine
Klaustrophobie
diagnostiziert
werden. 3.2 7
Der
Beschwerdeführer
reichte
im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens
den
Bericht
von
Dr.
F.___
vom
1 2.
Oktober
2023
ein.
Dr.
F.___
hielt
aus
psychiat rischer
Sicht
dabei
eine
mittelschwere
depressive
Episode
und
Klaustrophobie
in
Folge
Flugzeugabsturz es
vom
...
2021
und
im
Zusammenhang
mit
einer
seither
dekompensierten
Schmerzproblematik
als
Diagnose
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
fest
( Urk.
8/J003).
Der
Beschwerdeführer
sei
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Lehrperson/Heilpädagoge
voll
arbeitsunfähig.
Die
Etablierung
einer
ressour c enorientierten
Tagesstruktur
werde
für
den
weiteren
Krankheitsverlauf
von
grosser
Bedeutung
sein.
In
einem
ersten
Schritt
denke
er
an
Möglichkeiten ,
kreativ
zu
sein,
vielleicht
in
einer
Holzwerkstatt
oder
dergleichen.
In
einem
geeigneten
Umfeld
sollte
aktuell
eine
Stunde
täglich
möglich
sein.
3.2 8
Dr.
P.___
nahm
am
2 9.
November
2023
auf
Bitten
des
Beschwerdeführers
ebenfalls
Stellung
zur
Unfallkausalität.
Er
konstatierte,
dass
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
ein
Kausalzusammenhang
der
Rotatorenmanschetten-Verletzung
der
rechten
Schulter
und
dem
Flugzeugabsturz
bestehe.
Anhand
des
Verlaufs
und
der
Anamnese
sowie
der
klinischen
Befunde
sei
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
es
durch
den
Flugzeugabsturz
zur
Sehnenverletzung,
welche
dann
operativ
saniert
worden
sei,
gekommen
sei.
Definitive
Beweise
für
eine
traumatische
oder
degenerative
Ruptur
liessen
sich
jedoch
weder
anhand
von
klinischen
Untersuchungsbefunden
noch
von
intra operativen
Bildern
feststellen.
Es
sei
einerseits
wichtig ,
die
Ausdehnung
der
Ruptur
und
den
zeitlichen
Zusamm e nhang
mit
dem
Flugzeugabsturz
in
Verbindung
zu
setzen.
Da
der
Beschwerdeführer
vor
dem
Absturz
komplett
beschwerdefrei
gewesen
sei
und
nach
dem
Unfall
einerseits
doch
eine
grosse
Ruptur
gezeigt
worden
sei,
sei
es
überwiegend
wahrscheinlich,
dass
diese
unfall kausal
sei.
Eine
derart
grosse
Ruptur
sei
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davo r
nicht
asymptomatisch
gewesen,
somit
bestehe
aus
seiner
Sicht
kein
Hinweis
für
eine
vorbestehende
degenerative
Rotatorenmanschetten-Ruptur
( Urk.
8/J003).
3.29
Prof.
Dr.
med.
W.___ ,
Facharzt
für
orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
nahm
auf
Rückfragen
des
Beschwerde führers
am
2 1.
Dezember
2023
Stellung.
Er
gab
an,
sich
lediglich
auf
die
MRI-Aufnahmen
und
endoskopischen
Bilder
sowie
Videos
zu
stützen.
Der
Unfall mechanismus
sei
durchaus
geeignet,
eine
auf
der
Bildgebung
erkenntliche
Läsion
hervorzurufen.
Tatsächlich
fänden
sich
im
Rahmen
der
endoskopischen
Aufnahmen
keine
frischen
Einblutungen
mehr
im
Bereich
der
Sehne,
was
nach vollziehbar
sei,
da
der
Unfall
im
Zeitpunkt
der
Operation
bereits
drei
Monate
zurückgelegen
sei.
Bei
fehlender
Anamnese
hinsichtlich
Schulterpathologien
vor
dem
Unfall
könne
man
durchaus
davon
ausgehen,
dass
hier
ein
kausaler
Zusam menhang
vorliege
(Urk.
8/J003) .
3.30
Nach
der
Durchsicht
der
neu
eingereichten
Bericht
konstatierten
die
Gutachter
des
A.___
in
der
ergänzenden
Stellungnahme
vom
1 3.
Februar
2024,
dass
sich
keine
neuen
Aspekte
und
auch
keine
Veränderung
in
der
bisherigen
Einschätzung
ergebe
( Urk.
8/J004).
3. 31
Im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
reichte
der
Beschwerdeführer
das
von
der
Invalidenversicherung
in
Auftrag
gegebene
Gutachten
des
B.___
(B .___ )
vom
2 5.
September
2024
ein.
Die
Gutachter
notierten
darin
folgende,
gekürzt
wiedergegebenen
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
11/1/11): - Schädlicher
Gebrauch
von
Benzodiazepinen
(ICD-10
F13.1),
differential diagnostisch
Benzodiazepinabhängigkeit - Angst
und
Depression
gemischt
(ICD-10
F41.2) - Chronische
Schmerzen
mit
psychischen
und
somatischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41) - Chronisches
zervikovertebrogenes
Syndrom
(ICD-10
M54.)
mit
hoch gradiger
schmerzhafter
Bewegungseinschränkung
der
HWS,
bei
möglicher
radikulärer
Reizung
der
Wurzel
C8
rechts
ohne
objektiv
fassbare
Befunde
im
Sinne
einer
radikulären
Läsion
an
den
oberen
Extremitäten - Chronisches
Schultersyndrom
rechts
(ICD-10
M25.51)
mit
hochgradig
schmerzhafter
Bewegungseinschränkung,
Verdacht
auf
retraktile
Kapsulitis
Ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
notierten
sie
folgendes:
- Schlafapnoesyndrom,
CPAP-Therapie
(ICD-10
G47) - Adipositas,
BMI
30.8
kg/m 2 - Penicillin-Allergie - Chronisches
Malleolarsyndrom
links
(ICD-10
S82.8)
mit
freier
Beweglich keit
ohne
Hinweise
auf
persistierenden
intraartikulären
Reizzustand - Chronisches
iliolumbovertebrogenes
Syndrom
(ICD-10
M54)
mit
guter
Beweglichkeit,
symptomatischen
lumbosakralen
Facetten
und
links seitigem
Iliosakralgelenk
ohne
radikuläre
Reiz-
oder
Ausfallsymptomatik - Karpaltunnelsyndrom
rechts
mässiger
Ausprägung
In
der
bisherigen
Tätigkeit
werde
ab
September
2024
aus
somatischer
Sicht
die
Möglichkeit
eines
stufenweisen
Einstiegs
in
die
frühere
Tätigkeit
als
Heilpädagoge
von
zirka
30
%
mit
einer
nachfolgenden
Steigerung
von
10
%
im
Monats rhythmus
bis
auf
80
%
veranschlagt.
Aus
rein
psychiatrischer
Sicht
ergebe
sich
derzeit
eine
eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit
aufgrund
der
stark
resignativen
depressiven
und
passiv
vermeidenden
Bewältigung,
weitgehender
Dekondi tionierung
von
etwa
50
% .
Eine
weitere
Steigerungsmöglichkeit
bestehe
im
weiteren
Verlauf
zunächst
nicht.
Es
wäre
bei
Fortschritten
in
der
Entwicklung
einer
adäquaten
aktiven
Krankheitsbewältigung
-
sollte
ein
therapeutischer
Prozess
zustande
kommen
-
in
18-24
Monaten
mit
einer
deutlichen
Besserung
bis
auf
ca.
80
%
zu
rechnen.
Das
somatische
Profil
gelte
auch
für
eine
angepasste
Tätigkeit.
Durchgeführt
werden
könnten
leichte
Tätigkeiten
in
Wechselposition
ohne
stärkere
Belastung
des
rechten
Armes
und
ohne
Arbeiten
über
Schulterhöhe,
welche
einen
beid händigen
Einsatz
erforderten.
Der
Beschwerdeführer
könne
sich
keine
andere
Tätigkeit
vors t ellen,
dies
sei
darum
kaum
realistisch
( Urk.
11/1/16
f.). 4.
Strittig
und
zu
prüfen
ist
insbesondere,
ob
die
Schulterbeschwerden
rechts,
die
Rückenbeschwerden
sowie
die
psychischen
Beschwerden
als
kausal
zum
Flug zeugabsturz
vom
...
2021
zu
beurteilen
sind.
Vorab
ist
zu
prüfen,
ob
die
Beschwerden
an
der
rechten
Schulter
weiterhin
unfallkausal
sind.
4.1
Die
Schädigung
der
Rotatorenmanschette
aufgrund
eines
Traumas
setzt
grund sätzlich
voraus,
dass
das
Schultergelenk
unter
Einsatz
der
Rotatorenmanschette
unmittelbar
vor
der
Einwirkung
muskulär
fixiert
gewesen
ist
und
eine
plötzliche
passive
Bewegung
hinzukommt,
die
überfallartig
eine
Zugbelastung
der
Sehnen
der
Rotatorenmanschette
bewirkt.
Die
direkte
Krafteinwirkung
auf
die
Schulter
ist
ein
ungeeigneter
Hergang
zur
Schädigung
der
Rotatorenmanschette,
da
diese
durch
den
knöchernen
Schutz
der
Schulterhöhe
(Akromion)
und
den
Delta-Mus kel
gut
abgeschirmt
ist
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_446/2019
vom
22.
Oktober
2019
E.
5.2.3). 4.2
Bezüglich
des
Unfallherganges
liegen
verschiedene
Schilderungen
vor:
4.2.1
Anlässlich
der
Beschuldigtenvernehmung
des
Beschwerdeführers
vom
...
2021
( Urk.
8/G010,
2/35)
gab
dieser
an,
dass
sich
kurz
vor
dem
Aufsetzen
der
rechte
Flügel
des
Fliegers
vermutlich
wegen
des
Windes
hob
und
sie
zur
Seite
gepustet
worden
seien.
Sie
steuerten
noch
dagegen,
seien
dann
mit
einer
Quer neigung
von
geschätzten
45°
im
Wald
in
die
Bäume
gecrasht.
Als
er
seine
Arme
vor
dem
Gesicht
weggenommen
habe,
mit
welchen
er
sich
zuvor
noch
versucht
habe
zu
schützen,
habe
er
bemerkt,
dass
sie
kopfüber
gewesen
seien.
Er
sei
nicht
bewusstlos
gewesen
nach
dem
Absturz.
Sofort
nachdem
er
sich
vom
Gu r t
befreit
habe
und
nach
unten
gefallen
sei,
habe
er
den
Brandhahn
geschlossen.
D anach
habe
er
den
«Master-Aus»
Schalter
betätigt
und
den
Schlüssel
rausgezogen.
Der
Flugschüler
habe
auch
den
Gurt
geöffnet
und
sei
ansprechbar
gewesen.
Sie
hätten
bemerkt,
dass
Benzin
in
die
Kabine
getropft
sei
und
hätten
ein
wenig
Rauch
wahrnehmen
können.
Sie
hätten
nicht
sofort
bemerkt,
dass
sie
eingeklemmt
gewesen
seien.
Ein
Herr
habe
sich
genähert
und
versucht
zu
helfen.
S p ä t er
habe
er
einen
Man n
und
eine
Frau
gebeten,
entfernt
vom
Flugzeug
zu
telefonieren.
Ein
Mann
habe
dann
die
Plexiglasscheibe
des
Flugzeugs
mit
einem
Stein
aufge brochen.
Beim
zweiten
Schlag
sei
die
Haube
auch
ganz
kaputt
gegangen.
Dadurch
sei
der
Schüler
etwa
einen
halben
Meter
auf
den
Boden
gefallen
und
sie
hätten
das
Flugzeug
verlassen
können.
Wie
lange
es
vom
Absturz
bis
zum
Verlassen
gedauert
habe,
wisse
er
nicht
mehr.
Er
habe
am
linken
Knie,
an
der
linken
Seite
und
am
linken
Ellbogen
Prellungen
sowie
Abschürfungen
erlitten.
Sie
seien
beide
im
Spital
ambulant
behandelt
worden.
4.2.2
Im
Frageblatt
Ereignishergang
der
Beschwerdegegnerin
machte
der
Beschwerde führer
lediglich
oberflächliche
Angaben
( Urk.
8/G004).
Dr.
D.___
als
Hausarzt
notierte
in
seinem
Arztzeugnis
UVG
als
Diagnose
eine
Kontusion
der
linken
Schulter,
des
linken
Ellenbogen
und
des
linken
Knies
( Urk.
8/M001) .
4.2.3
Der
Beschwerdeführer
gab
in
der
Beschwerde
an,
dass
er
gegenüber
dem
Gutachter
den
Unfallhergang
detaillierter
geschildert
habe:
Beim
Landeanflug
mit
einer
Endgeschwindigkeit
von
knapp
100
km/h
sei
die
Flugmaschine
unmittelbar
vor
dem
Aufsetzen
von
ein e r
Windböe
getroffen
worden.
Beim
sofortigen
Durch starten
ohne
Bodenkontakt,
sei
sie
kurz
gestiegen
und
ca.
50
m
später
von
ober halb
der
Baumkuppenhöhe
ausgehend
senkrecht
in
den
Wald
gestürzt.
Mit
dem
ruckartigen
Aufhalten
der
linken
Flügelspitze
durch
die
Baumkuppen
neben
der
Piste
und
von
der
Windböe
und
der
anschliessenden
schraubenartigen
Gegen drehung
um
die
Längsachse
sei
die
rechte
Flugzeugseite
nochmals
peitschenartig
beschleunigt
worden,
was
das
Fluggerät
kopfüber
in
den
Wald
habe
eintauchen
lassen,
wobei
dieses
nach
einem
kurzen
Bremsweg
von
ca.
6-8
m
abrupt
kurz
vor
dem
Boden
mobilisiert
worden
sei.
Bei
diesem
Vorgang
hätten
gewaltige
Kräfte
auf
den
kopfüber
im
Vierpunkte-Sicherheitsgurt
hängenden
Körper
des
Beschwerdeführers
gewirkt
( Urk.
1
S.
4).
4.2.4
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
im
Bereich
des
Sozialversiche rungsrechts
in
der
Regel
auf
die
sogenannten
spontanen
«Aussagen
der
ersten
Stunde»
abzustellen,
denen
in
beweismässiger
Hinsicht
grösseres
Gewicht
zukommt
als
späteren
Darstellungen,
die
bewusst
oder
unbewusst
von
nachträg lichen
Überlegungen
versicherungsrechtlicher
oder
anderer
Art
beeinflusst
sein
können
(BGE
143
V
168
E.
5.2.2,
121
V
45
E.
2a,
je
m.w.H.).
Der
ursprünglich
geschilderte
Unfallhergang
und
die
entsprechend
festgehaltenen
Diagnosen
von
Prellungen
und
Abschürfungen
auf
der
linken
Körperhälfte
lassen
nicht
überwiegend
wahrscheinlich
erscheinen,
dass
der
Unfallhergang
geeignet
war,
eine
Rotatorenmanschettenruptur
rechts
zu
verursachen.
Allerdings
wird
gemäss
Bundesgericht
die
Frage,
ob
und
inwiefern
Anprall traumen
geeignet
sind,
Rotatorenmanschettenläsionen
auszulösen
oder
zu
verur sachen,
in
der
neueren
medizinischen
Literatur
kontrovers
diskutiert
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_167/2021
vom
16.
Dezember
2021
E.
4.1).
Entsprechend
ist
gemäss
neuerer
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
zur
Beurteilung
der
Unfall kausalität
dem
Kriterium
des
Unfallmechanismus
keine
übergeordnete
Bedeutung
mehr
beizumessen.
Vielmehr
sind
die
einzelnen
für
oder
gegen
eine
traumatische
Genese
sprechenden
Aspekte
aus
medizinischer
Sicht
zu
diskutieren
und
ein
Sachverhalt
zu
ermitteln,
der
zumindest
überwiegend
wahrscheinlich
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_167/2021
vom
16.
Dezember
2021
E.
4.1
mit
Hinweisen). 4.3
4.3.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützt
sich
zur
Beurteilung
der
Unfallkausalität
auf
das
A.___ -Gutachten
vom
8.
November
202 3.
Es
beruht
auf
fachärztlichen
Unter suchungen
durch
die
Gutachter
( Urk.
8/M040/31
ff.;
Urk.
8/M040/39
ff.)
und
wurde
in
Kenntnis
der
relevanten
Vorakten
( Urk.
8/M040/9
ff.)
abgegeben.
Es
würdigt
die
vorhandenen
Arztberichte
sorgfältig
und
berücksichtigt
die
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Beschwerden
und
setzt
sich
mit
diesen
hinreichend
auseinander.
Die
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
ist
einleuchtend
und
das
Gutachten
ist
schlüssig.
4.3.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
hiergegen
vor,
dass
das
zusätzliche
Einholen
der
Zweitbefundung
des
MRI
vom
9.
Juni
2021
durch
Dr.
C.___
die
Intention
des
Gutachtens
zeige
(vgl.
Urk.
1).
Dem
ist
entgegenzuhalten,
dass
es
zur
Arbeit
eines
Gutachters
gehört,
weitere
Sachverständige
bzw.
Fachärzte
beizuziehen,
sofern
er
dies
als
notwendig
erachtet .
Auf
e ine
Voreingenommenheit
lässt
sich
daraus
nicht
schliessen.
Diese
Zweitbefundung
widerspricht
darüber
hinaus
nicht
der
Erstbefundung
des
MRI
vom
9.
Juni
2021
durch
die
Ärzte
des
Stadtspital
G.___
und
H.___
(vgl.
E.
3.3,
Urk.
8/M002 ) ,
da
sich
diese
nicht
zu
einer
allfälligen
Unfallkausalität
äusserten .
4.3.3
Die
vom
Beschwerdeführer
im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens
eingereichten
Berichte
vermögen
den
Schluss
des
orthopädischen
Gutachters,
dass
die
Schulterbeschwerden
rechts
nicht
mehr
überwiegend
wahrscheinlich
unfallkausal
sind,
nicht
zu
entkräften:
Sowohl
Dr.
P.___
als
auch
Prof.
Dr.
W.___
brachten
im
Wesentlichen
vor,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
dem
Unfall
beschwerdefrei
gewesen
sei.
Nach
dem
Unfall
sei
eine
doch
grosse
Ruptur
der
Rotatorenmanschette
ausgewiesen,
welche
überwiegend
wahrscheinlich
nicht
asymptomatisch
gewesen
wäre
(vgl.
E.
3.28
und
E.
3.29).
Diese
Argumentation
nach
der
Formel
«post
hoc
ergo
propter
hoc»,
nach
deren
Bedeutung
eine
gesundheitliche
Schädigung
schon
dann
als
durch
den
Unfall
verursacht
gilt,
weil
sie
nach
diesem
aufgetreten
ist,
ist
beweisrechtlich
nicht
zulässig
und
vermag
zum
Nachweis
der
Unfallkausalität
nicht
zu
genügen
(BGE
119
V
335
E.
2b/bb,
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_244/2023
vom
19.
Oktober
2023
E.
E. 29 Mai
2020
E.
3).
4.3.4
Das
von
der
Invalidenversicherung
eingeholte
B.___ -Gutachten
vom
2 5.
September
2024
äussert
sich
des
Weiteren
nicht
zur
Unfallkausalität
der
weiter
bestehenden
Schulterbeschwerden
rechts
(vgl.
E.
3.31) .
4.3.5
Des
Weiteren
lassen
auch
die
mit
Eingabe
vom
1 6.
Januar
2025
eingereichten
Unterlagen
keinen
anderen
Schluss
zu:
Sowohl
der
Aeromedical
Orthopedic
Specialist
Report
vom
1 9.
Februar
2019
( Urk.
11/5)
als
auch
das
Medical
Certificate
vom
6.
Februar
2021
( Urk.
11/6)
belegen
lediglich,
dass
der
Beschwer deführer
zu
diesen
Zeitpunkten
beschwerde-
bzw.
einschränkungsfrei
war.
Wie
gezeigt
vermag
diese
Argumentation
nach
der
Formel
«post
hoc,
ergo
propter
hoc»
eine
Unfallkausalität
nicht
zu
belegen.
Weitere
konkrete
Indizien,
die
das
A.___ -Gutachten
in
Frage
stellen
würden,
gehen
daraus
nicht
hervor.
4.4
Nachdem
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
darüber
zu
befinden
hat,
ob
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
gegeben
ist
und
die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
für
die
Begrün dung
eines
Leistungsanspruches
nicht
genügt,
ist
mit
der
Beschwerdegegnerin
gestützt
auf
die
Beurteilung
des
orthopädischen
Teilgutachters
der
A.___
davon
auszugehen,
dass
der
Flugzeugabsturz
vom
...
2021
nicht
mit
über wiegender
Wahrscheinlichkeit
zu
zusätzlichen
irreversiblen
strukturellen
Schäden
in
der
rechten
Schulter
geführt
hat.
Entsprechend
den
Ausführungen
der
Gutachter
der
A.___
mit
Verweis
auf
Dr.
C.___
ist
überwiegend
wahrscheinlich
erstellt,
dass
an
der
rechten
Schulter
ein
Vorzustand
vorliege,
dieser
jedoch
nicht
verschlimmert
worden
sei.
Dies
werde
auch
dadurch
gestützt,
dass
initial
nach
dem
Trauma
die
rechte
Schulter
nicht
erwähnt
worden
sei,
sondern
es
sich
um
eine
linksseitige
Schulterprellung
gehandelt
habe.
Die
Operation
sei
entsprechend
nur
aufgrund
des
Vorzustandes
erfolgt,
welcher
allerdings
keine
unfallkausale
Verschlimmerung
erfahren
habe.
Vor
diesem
Hintergrund
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerde gegnerin
die
Leistungen
per
3 1.
Oktober
2023
eingestellt
hat
(vgl.
Urk.
8/G073
und
Urk.
8/G074).
5.
Bezüglich
der
geltend
gemachten
Unfallkausalität
der
Rückenbeschwerden
(vgl.
Urk.
1
S.
18)
ist
festzuhalten,
dass
die
Gutachter
von
degenerativ
bedingten
Rückenbeschwerden
ausg ehen
und
die
behandelnden
Ärzte
zur
fraglichen
Unfallkausalität
weder
explizit
noch
begründet
Stellung
nehmen
(vgl.
hierzu
E.
3.11,
E.
3.14,
E.
3.16,
E.
3.22,
E.
3.26).
Entsprechend
bedarf
es
keine r
weiteren
Ausführungen
hierzu.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer
macht
geltend,
dass
die
von
ihm
geltend
gemachten
psychischen
Beschwerden
auf
den
Flugzeugabsturz
vom
...
2021
zurückzuführen
seien.
Die
Unfallversicherung
ist
bei
psychischen
Beschwerden
leistungs pflichtig,
sofern
diese
natürlich
und
adäquat
kausal
auf
den
Unfall
zurückzu führen
sind.
Um
die
Adäquanz
von
organisch
nicht
ausgewiesenen
Unfallfolgen
zu
prüfen
ist
vorab
zu
klären,
ob
der
Unfall
als
leicht,
mittelschwer
oder
schwer
zu
qualifizieren
ist.
6. 2
Bezüglich
des
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachten
Unfallherganges
wird
auf
die
obigen
Ausführungen
verwiesen
(vgl.
E.
4.2).
Das
Bundesgericht
qualifi zierte
folgende
Ereignisse
als
im
engeren
Sinne
mittelschwere
Unfälle:
- Der
Personenwagen
überschlug
sich
mit
einer
Geschwindigkeit
von
ca.
90
km/h
auf
einer
Autobahn
über
die
Mittelplanke
hinweg,
die
versicherte
Person
wurde
hinausgeschleudert
und
der
Wagen
kam
mit
Totalschaden
auf
der
Gegenfahrbahn
auf
dem
Dach
zu
liegen
(Urteil
des
Bundesgerichts
U
492/06
vom
1 6.
Mai
2007
E .
4.2) - Das
Fahrzeug
der
versicherten
Person
wurde
bei
einem
Überholmanöver
mit
ca.
100
km/h
abrupt
gebremst,
geriet
dabei
ins
Schleudern,
prallte
gegen
einen
Strassenwall,
überschlug
sich
und
kam
auf
die
Fahrerseite
zu
liegen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_169/2007
vom
5.
Februar
2008
E.
4.2) - Der
Versicherte
ist
als
Autofahrer
"bei
der
Kollision
mit
einem
anderen
Personenwagen
und
der
Überschlagung
auf
das
Dach"
verunglückt.
Er
sei
infolge
Regens
nur
mit
60
bis
70
km/h
auf
der
Schnellstrasse
unterwegs
gewesen.
Auf
der
Höhe
eines
Hügels
sei
etwas
gekommen,
vielleicht
ein
Tier.
Er
habe
gebremst,
mehr
wisse
er
nicht.
Man
habe
ihn
nach
46
Minuten
gefunden
und
aus
dem
Fahrzeug
schneiden
müssen.
Gemäss
Polizeiangaben
habe
es
ihn
"den
Abhang
hinunter
über
200
m"
mehrmals
überschlagen.
Gemäss
dem
Polizeibericht
vom
1 6.
Dezember
2014
habe
die
Feuerwehr
ihn
aus
seinem
Auto
befreien
müssen
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_598/2020
vom
03.12.2020
E.
9.2.1)
Diese
Geschehensabläufe
sind
vergleichbar
mit
dem
Ereignis
vom
...
2021,
womit
von
einem
im
engeren
Sinne
mittelschweren
Unfall
auszugehen
ist.
Um
die
Adäquanz
der
geltend
gemachten
psychischen
Beschwerden
zu
bejahen,
müssen
drei
der
massgeblichen
Kriterien
oder
eines
der
Kriterien
ausgeprägt
erfüllt
sein
(vgl.
E.
4.4.4).
6. 3 6. 3 .1
Der
Berücksichtigung
des
Kriteriums
der
besonders
dramatischen
Begleit umstände
oder
besonderen
Eindrücklichkeit
des
Unfalls
liegt
der
Gedanke
zugrunde,
dass
solche
Umstände
geeignet
sind,
bei
der
betroffenen
Person
während
des
Unfallgeschehens
oder
nachher
psychische
Abläufe
in
Gang
zu
setzen,
die
an
den
nachfolgenden
psychischen
Fehlentwicklungen
mitbeteiligt
sein
können
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_473/2019
vom
11.
November
2019
E.
5.2).
Ob
besonders
dramatische
Begleitumstände
oder
eine
besondere
Eindrück lichkeit
des
Unfalles
vorliegen,
beurteilt
sich
objektiv
und
nicht
aufgrund
des
subjektiven
Empfindens
beziehungsweise
Angstgefühls
der
versicherten
Person.
Zu
beachten
ist,
dass
jedem
mindestens
mittelschweren
Unfall
eine
gewisse
Eindrücklichkeit
eigen
ist,
welche
somit
noch
nicht
für
eine
Bejahung
des
Kriteriums
ausreichen
kann.
Es
wird
nur
das
Unfallgeschehen
an
sich
und
nicht
die
dabei
erlittene
Verletzung
betrachtet.
Der
nachfolgende
Heilungsprozess
wird
bei
diesem
Kriterium
nicht
einbezogen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_592/2023
vom
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2024.00107 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 2 0.
Oktober
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Urs
P.
Keller Suffert
Neuenschwander
&
Partner Rotfluhstrasse
91,
Postfach,
8702
Zollikon gegen Unfallversicherung
Stadt
Zürich Stadelhoferstrasse
33,
Postfach,
8022
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren
1970 ,
war
seit
August
2010
tätig
als
Lehrer
und
in
dieser
Eigenschaft
bei
der
Unfallversicherung
Stadt
Zürich
(folgend:
UV
Stadt
Zürich)
gegen
Berufs-
und
Nichtberufsunfälle
versichert.
Mit
Unfall meldung
vom
1 5.
April 2021
wurde
der
UV
Stadt
Zürich
angezeigt,
dass
der
Versicherte
am
...
2021
einen
Unfall
bei
der
Landung
mit
einem
Sportflug ze u g
in
Y.___
gehabt
habe
( Urk.
8/G001).
Die
UV
Stadt
Zürich
trat
auf
den
Schaden
ein
und
erbrachte
die
gesetzlichen
Leistungen
(vgl.
Urk.
8/G002).
Die
erstbehandelnden
Ärzte
des
Bezirkskrankenhaus es
Z.___
notierten
in
der
Verletzungsanzeige
vom
5.
Mai
2021,
dass
der
Versicherte
am
...
2021
mit
dem
Motor flugzeug
abgestürzt
sei.
Er
habe
eine
Prellung
am
linken
Ellenbogen
und
multiple
Abschürfungen
erlitten,
er
sei
leicht
verletzt
( Urk.
8/G010 /75 ).
Die
UV
Stadt
Zürich
tätigte
erwerbliche
und
medizinische
Abklärungen
und
holte
das
Gutachten
der
A.___
vom
8.
November
2023
ein
( Urk.
8/M040) .
Mit
vom
1 3.
November
2023
teilte
die
UV
Stadt
Zürich
dem
Versicherten
mit,
dass
die
Taggelder
per
sofort
respektive
mit
der
letzten
Auszahlung
bis
3 1.
Oktober
2023
eingestellt
würden ,
da
gemäss
Gutachten
seit
langer
Zeit
keine
Unfall kausalität
mehr
vorliege.
Die
bevorstehende
Fuss-OP
werde
über
den
Fall
…
betreffend
d a s
Ereignis
vom
2 3.
Januar
2020
abgerechnet
( Urk.
8/G073).
Mit
Verfügung
vom
1 2.
Dezember
2023
führte
die
UV
Stadt
Zürich
aus,
dass
ihre
Leistungspflicht
per
1 6.
Mai
2021
ende,
sie
aber
auf
eine
Rückerstattung
von
bereits
geleisteten
Taggeldern
und
Heilbehandlungskosten
verzichte
( Urk.
8/G074) .
Hiergegen
erhob
der
Versicherte
am
9.
Dezember
2023
Einsprache
( Urk.
8/J001,
ergänzende
Begründung
vom
2 6.
Januar
2024,
Urk.
8/J003).
Die
UV
Stadt
Zürich
holte
daraufhin
eine
ergänzende
Stellungnahme
des
A.___
vom
1 3.
Februar
2024
ein
( Urk.
8/J004)
und
wies
die
Einsprache
mit
Einspracheentscheid
vom
1 9.
April
2024
ab
( Urk.
2).
1.2
Der
Versicherte
hatte
sich
am
2 5.
Mai
2022
(Eingangsdatum)
bei
der
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an ge meldet
( Urk.
8/I008/6).
Die
IV-Stelle
tätigte
erwerbliche
und
medizinische
Abklärungen
und
gab
am
1 4.
Mai
2024
beim
B.___
( B.___ )
ein
polydisziplinäres
Gutachten
in
Auftrag
( Urk.
8/I009 ),
welches
am
2 5.
September
2024
erging
( Urk.
11/1).
Die
IV-Stellte
stellte
dem
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
2 6.
November
2024
die
Zusprache
einer
ganzen
Rente
vom
1.
November
2022
bis
3 1.
Januar
2025
sowie
einer
halben
Invalidenrente
ab
1.
Februar
2025
in
Aussicht
( Urk.
11/2),
wogegen
der
Versicherte
Einwand
erhob
( Urk.
11/7).
2.
Der
Versicherte
erhob
am
2 1.
Mai
2024
Beschwerde
am
hiesigen
Gericht
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
1 9.
April
2024
und
beantragte,
es
sei
die
Verfügung
vom
1 2.
Dezember
2023
sowie
der
angefochtene
Einspracheentscheid
aufzu heben.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
bis
zum
Wiedererlangen
der
vollen
Arbeits fähigkeit
oder
dem
Beginn
einer
Invalidenrente
der
Unfallversicherung
Leistungen
zu
erbringen
(Taggelder/Heilbehandlung).
Nach
Abschluss
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
der
IV
habe
die
Beschwerdegegnerin
über
eine
Invalidenrente
nach
Bundesgesetz
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
und
eine
Integritätsentschädigung
zu
entscheiden.
Eventualiter
sei
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zur
Vornahme
eines
Ergänzungsgutachtens
zurückzuweisen
( Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 6.
Juni
2024
schloss
die
Beschwerde gegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
7
unter
Beilage
ihrer
Akten,
Urk.
8/G1-G75,
Urk.
8/M1-M42,
Urk.
8/T1-T24,
Urk.
8/J1-J7,
Urk.
8/I1-I9),
worüber
der
Beschwerdeführer
am
1 9.
Juni
2024
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
( Urk.
9).
Mit
Eingabe
vom
1 6.
Januar
2025
( Urk.
10)
reichte
der
Beschwerdeführer
weitere
Unterlagen
ein
( Urk.
11/1-7),
wozu
die
Beschwerdegegnerin
am
2 1.
Februar
2025
Stellung
nahm
( Urk.
14).
Hierüber
wurde
der
Beschwerdeführer
am
2 6.
Februar
2025
in
Kenntnis
gesetzt
( Urk.
15).
3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
dafür,
dass
das
Gutachten
der
A.___
aus
einem
orthopädischen
und
psychiatrischen
Teil gutachten
bestehe.
Die
Gutachter
berücksichtigten
die
gesamte
vorliegende
medizinische
Aktenlage
bis
zum
1 5.
August
202 3.
Zusätzlich
zum
Gutachten
sei
noch
die
Zweitmeinung
von
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Radiologie,
zum
MRI-Arthrogramm
der
rechten
Schulter
vom
9.
Juni
2021
eingeholt
worden ,
welcher
die
Meinung
der
Gutachter
bestätigt
habe.
Das
A.___ -Gutachten
sei
beweiskräftig
und
gestützt
darauf
seien
die
unfallbedingten
Diagnosen
Kontusionen
der
Schulter
links,
des
Knies
links
und
des
Ellenbogens
links
gegeben ,
welche
allerdings
überwiegend
wahrscheinlich
keine
Symptome
oder
Beschwerden
mehr
begründen
würden
und
spätestens
sechs
Wochen
nach
dem
Ereignis
vom
...
2021
abgeheilt
seien.
Psychische
Unfallfolgen
lägen
keine
vor.
Die
weiteren
bestehenden
und
behandlungsbedürftigen
Gesundheitsbeeinträchtigungen
seien
auf
erhebliche
Vorzustände
zurückzuführen,
wobei
keine
richtungsweisende
Verschlimmerung
durch
den
Unfall
stattgefunden
habe.
Dass
die
Beschwerden
an
der
rechten
Schulter
unfallfremd
seien
werde
auch
durch
Dr.
C .___
bestätigt,
welcher
in
seinem
Bericht
vom
1 1.
Oktober
2023
zur
MR-Arthrographie
vom
9.
Juni
2021
festhalte,
dass
aus
radiologischer
Sicht
kein
einziger
Befund
vorliege,
der
am
ehesten
traumatisch
bedingt
zu
werten
sei.
Selbst
der
behandelnde
Arzt
halte
fest,
dass
sich
aufgrund
der
Bildgebung
keine
definitive
Unfallkausalität
erstellen
lasse,
diese
sei
aber
auf
den
zeitlichen
Konnex
bzw.
auf
die
prätraumatisch
asymptomatische
Ruptur
zurückzuführen.
Die
Gutachter
hielten
auch
nach
Einsicht
in
die
im
Rahmen
der
Einsprache
eingereichten
Stellungnahmen
an
ihrer
Beurteilung
fest.
Bezüglich
der
Rückenbeschwerden
bestünden
namhafte
erhebliche
Vorzustände
und
Diskushernien
hätten
ohnehin
lediglich
ausnahmsweise
eine
traumatische
Genese.
Dazu
brauche
es
eine
starke
axiale
Krafteinwirkung
auf
die
Wirbelsäule,
was
vorliegend
aber
nicht
erfolgt
sei.
Aus
psychiatrischer
Sicht
könne
die
Diagnose
einer
leichten
depressiven
Episode
nicht
bestätigt
werden.
Der
Bericht
des
behandelnden
Psychiaters
sei
nicht
nach vollziehbar.
Allerdings
wäre
ohnehin
die
Adäquanz
der
psychischen
Beschwerden
zum
Unfall
nach
der
Psychopraxis
zu
verneinen .
Zusammenfassend
sei
das
Gutachten
der
A.___
beweiskräftig
und
die
Leistungen
seien
zu
Recht
eingestellt
worden.
Da
die
Leistungen
mangels
Kausalität
der
noch
bestehenden
Beschwer den
eingestellt
worden
seien,
seien
auch
keine
Eingliederungsmassnahmen
der
IV
abzuwarten.
Dasselbe
gelte
für
die
Prüfung
eines
Rentenanspruches
oder
einer
Integritätsentschädigung
( Urk.
2) .
1.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
demgegenüber
im
Wesentlichen
vor
( Urk.
1) ,
dass
gestützt
auf
die
behandelnden
Ärzte
eine
posttraumatische
Rotatoren manschettenruptur
der
rechten
Schulter
vorliege,
welche
nach
wie
vor
behand lungsbedürftig
sei.
Der
Unfallhergang
werde
seitens
der
Beschwerdegegnerin
verharmlost
und
es
liege
klarerweise
ein
schwerer
oder
zumindest
mittelschwere r
Unfall
im
Sinne
der
Rechtsprechung
vor .
Die
Gutachter
der
A.___
äusserten
sich
nicht
hinreichend,
ob
der
Unfallhergang
zu
den
genannten
Verletzungen
hätte
führen
können,
was
einen
erheblichen
Mangel
darstelle.
Des
Weiteren
sei
der
Arztbericht
von
Dr.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
vom
1 9.
April
2021
unvollständig,
da
nicht
alle
beim
Unfall
erlittenen
Verletzun gen
aufgeführt
worden
seien.
Dies
zeige
auch
der
Bericht
über
das
Schulter
MRI
vom
9.
Juni
2021,
in
welchem
als
Indikation
anhaltende
Schmerzen
im
Schulter gelenk
rechts
trotz
Physiotherapie
und
NSAR
nach
Absturz
mit
dem
Kleinflug zeug
am
...
2021
aufgeführt
werde.
Als
Diagnose
werde
eine
transmurale
Ruptur
der
Supraspinatussehne
rechts,
ein
Labrum
Riss
(SLAP-Läsion)
nach
Unfall
vom
...
2021
festgehalten.
Es
sei
nicht
nachvollziehbar,
wenn
die
A.___ -Gutachter
dies
als
nicht
unfallkausal
beurteilten.
Des
Weiteren
würden
diverse
weitere
Berichte
im
A.___ -Gutachten
unvollständig
wiedergegeben
und
selbst
die
Vertrauensärzte
der
Beschwerdegegnerin
attestierten
eine
Unfall kausalität.
Die
Einholung
des
Berichtes
von
Dr.
C.___
zeige
die
Intention
hinter
dem
Gutachten,
das
als
Gefälligkeitsgutachen
zu
werten
sei.
Auch
habe
entgegen
den
Ausführungen
der
A.___ -Gutachter
kein
zweimonatiger
beschwerdefreier
Intervall
nach
dem
Unfall
bestanden ,
da
Schulterbeschwerden
bereits
bei
der
Unfallmeldung
am
1 5.
April 2021
angegeben
worden
seien.
Auch
die
Rücken beschwerden
seien
unfallkausal,
der
Beschwerdeführer
sei
vorher
beschwerdefrei
und
als
Fluglehrer
zugelassen
gewesen,
was
nur
bei
einwandfreier
Gesundheit
möglich
sei.
Dass
die
Schulterbeschwerden
unfallkausal
seien ,
gehe
auch
aus
den
im
Einspracheverfahren
eingereichten
Berichten
hervor.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
festzuhalten,
dass
verschiedene
Aussagen
des
Versicherten
nicht
berücksichtigt
worden
seien,
was
aus
den
Tonbandaufnahmen
hervorgehe.
Die
psychiatrische
Gutachterin
setze
sich
des
Weiteren
klar
zu
wenig
mit
dem
Unfallhergang
auseinander.
Die
Klaustrophobie
führe
darüber
hinaus
zu
einer
Arbeitsunfähigkeit
als
Lehrer,
da
er
sich
mit
anderen
in
geschlossenen
Räumen
aufhalten
müsse
und
ihm
diese
Tätigkeit
ein
hohes
Mass
an
persönlichen
und
sozialen
Ressourcen
abverlange,
welche
er
nicht
mehr
habe.
Das
psychische
Leiden
sei
sodann
behandlungsresistent,
auch
der
stationäre
Aufenthalt
in
E.___
habe
keine
Besserung
gebracht.
Es
sei
entgegen
der
Gutachterin
erstellt,
dass
es
sich
um
einen
schweren
oder
zumindest
mittelschweren
Unfall
im
Rechtssinne
gehandelt
habe,
der
geeignet
sei,
psychische
Unfallfolgen
nach
sich
zu
ziehen.
Abzustellen
sei
aus
psychiatrischer
Sicht
auf
den
Bericht
von
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
1 2.
Oktober
2023,
welcher
ausführe,
dass
eine
Arbeitsunfähigkeit
als
Lehrer
vorliege.
Zusammenfassend
sei
das
Gutachten
der
A.___
nicht
beweiskräftig.
Gestützt
auf
die
behandelnden
Ärzte
seien
die
Beschwerden
und
die
Arbeitsunfähigkeit
über wiegend
wahrscheinlich
unfallkausal,
womit
Leistungen
zu
erbringen
seien.
1.3
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 6.
Juni
2024
ergänzte
die
Beschwerdegegnerin,
dass
je
später
die
Aussagen
zum
Unfallhergang
gemacht
worden
seien,
desto
schwerer
sei
dieser
geschildert
worden.
Das
A.___ -Gutachten
sei
entgegen
den
Ausführungen
des
Beschwerdeführers
beweiskräftig
und
habe
die
gesamte
Aktenlage
berücksichtigt.
Auch
inhaltlich
vermöge
es
zu
überzeugen.
Die
trans murale
Ruptur
der
Supraspinatussehne
sei
klarerweise
degenerativ
bedingt,
das
gleiche
gelte
für
die
weiteren
geltend
gemachten
Beschwerden
im
Rücken.
Der
Bericht
von
Dr.
F.___
vom
1 2.
Oktober
2023
weiche
darüber
hinaus
erheb lich
ab
von
seinem
Bericht
vom
1 0.
September
2023
und
die
Gutachter
legten
nachvollziehbar
dar,
warum
dieser
nicht
nachvollziehbar
sei.
Es
fehle
damit
an
psychischen
Beschwerden
pathologischen
Ausmasses
( Urk.
7).
1.4
Mit
Eingabe
vom
1 6.
Januar
2025
reichte
der
Beschwerdeführer
weitere
Unter lagen
ein
und
führte
aus
( Urk.
10
und
Urk.
11/1-7),
dass
er
ab
1.
November
2022
bis
3 1.
Januar
2025
Anspruch
auf
eine
ganze
und
ab
dem
1.
Fe b r uar
2025
Anspruch
auf
eine
halbe
Rente
der
Invalidenversicherung
habe.
Sodann
habe
eine
Röntgenuntersuchung
ergeben,
dass
die
Beschwerden
an
der
rechten
Schulter
auf
den
Unfall
zurückzuführen
seien.
Dies
belege
klar,
dass
der
Beschwerdeführer
unter
invalidisierenden
Beschwerden
leide,
welche
auf
den
Unfall
zurückzuführen
seien.
Des
Weiteren
sei
aufgrund
der
flugärztlichen
Prüfung,
welche
erst
58
Tage
vor
dem
Unfall
stattgefunden
habe,
erstellt,
dass
er
keinerlei
Gesundheits beschwerden
gehabt
habe.
Dies
zeige
den
Kausalzusammenhang
zwischen
den
Beschwerden
und
dem
Flugunfall
klar
auf.
1.5
Die
Beschwerdegegnerin
nahm
am
2 1.
Februar
2025
erneut
Stellung
und
hielt
fest,
dass
die
Feststellungen
der
Invalidenversicherung
nicht
bindend
seien
für
die
Unfallversicherung.
Darüber
hinaus
sei
im
von
der
Invalidenversicherung
eingeholten
Gutachten
keine
Stellung
genommen
worden
zur
Unfallkausalität,
werde
von
«posttraumatisch»
gesprochen,
könne
daraus
lediglich
geschlossen
werden,
dass
die
Beschwerden
zeitlich
nach
dem
Unfall
manifest
geworden
seien.
Allerdings
sei
die
Argumentation
«post
hoc,
ergo
propter
hoc»
beweisrechtlich
nicht
zulässig
( Urk.
14).
2. 2.1
Gemäss
Art.
6
UVG
werden
-
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
-
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufs krank heiten
gewährt. 2.2
Ein
Unfall
ist
gemäss
Art.
4
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
die
plötzliche,
nicht
beabsichtigte
schädigende
Einwirkung
eines
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors
auf
den
menschlichen
Körper,
die
eine
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
oder
den
Tod
zur
Folge
hat. 2.3 2.3.1
Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Invali dität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhanden sein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausal zusammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weggedacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Störung
entfiele
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_305/2022
vom
13.
April
2023
E.
3.1).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Verwaltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungs anspruches
nicht
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). 2.3.2
Praxisgemäss
entfällt
die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
bei
einem
durch
den
Unfall
verschlimmerten
oder
überhaupt
erst
manifest
gewordenen
krank haften
Vorzustand
erst
dann,
wenn
der
Unfall
nicht
mehr
die
natürliche
und
adäquate
Ursache
darstellt,
der
Gesundheitsschaden
also
nur
noch
und
ausschliesslich
auf
unfallfremden
Ursachen
beruht.
Dies
trifft
zu,
wenn
entweder
der
(krankhafte)
Gesundheitszustand,
wie
er
unmittelbar
vor
dem
Unfall
bestan den
hat
(Status
quo
ante),
oder
aber
derjenige
Zustand,
wie
er
sich
nach
dem
schicksalsmässigen
Verlauf
eines
krankhaften
Vorzustandes
auch
ohne
Unfall
früher
oder
später
eingestellt
hätte
(Status
quo
sine),
erreicht
ist.
Ebenso
wie
der
leistungsbegründende
natürliche
Kausalzusammenhang
muss
das
Dahinfallen
jeder
kausalen
Bedeutung
von
unfallbedingten
Ursachen
eines
Gesundheits schadens
mit
dem
im
Sozialversicherungsrecht
allgemein
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sein.
Da
es
sich
hierbei
um
eine
anspruchsaufhebende
Tatfrage
handelt,
liegt
die
entsprechende
Beweis last
anders
als
bei
der
Frage,
ob
ein
leistungsbegründender
natürlicher
Kausal zusammenhang
gegeben
ist
nicht
beim
Versicherten,
sondern
beim
Unfall versicherer
(BGE
150
V
188
E.
4.2,
146
V
51
E.
5.1,
je
mit
Hinweisen).
Diese
Beweisgrundsätze
gelten
sowohl
im
Grundfall
als
auch
bei
Rückfällen
und
Spät folgen
und
sind
für
sämtliche
Leistungsarten
massgebend
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_669/2019
vom
25.
März
2020
E.
2.2
mit
Hinweisen).
Mit
dem
Erreichen
des
Status
quo
sine
vel
ante
entfällt
eine
Teilursächlichkeit
für
die
noch
bestehenden
Beschwerden.
Solange
jedoch
dieser
Zustand
noch
nicht
wieder
erreicht
ist,
hat
der
Unfallversicherer
gestützt
auf
Art.
36
Abs.
1
UVG
Leistungen
zu
erbringen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2017
vom
21.
Februar
2018
E.
3.2.3
mit
Hinweisen). 2.4 2.4.1
Die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
setzt
im
Weiteren
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
ein
adäquater
Kausalzusammenhang
besteht.
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Ereignis
dann
als
adäquate
Ursache
eines
Erfolges
zu
gelten,
wenn
es
nach
dem
gewöhnlichen
Lauf
der
Dinge
und
nach
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
an
sich
geeignet
ist,
einen
Erfolg
von
der
Art
des
eingetretenen
herbeizuführen,
der
Eintritt
dieses
Erfolges
also
durch
das
Ereignis
allgemein
als
begünstigt
erscheint
(BGE
129
V
177
E.
3.2,
402
E.
2.2,
125
V
456
E.
5a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_640/2022
vom
9.
August
2023
E.
3.4). 2.4.2
Für
die
Beurteilung
der
Frage,
ob
ein
Unfall
nach
dem
gewöhnlichen
Lauf
der
Dinge
und
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
geeignet
ist,
eine
psychische
Gesundheitsschädigung
herbeizuführen,
ist
nach
der
in
BGE
115
V
133
ergange nen
Rechtsprechung
auf
eine
weite
Bandbreite
von
Versicherten
abzustellen.
Dazu
gehören
auch
jene
Versicherten,
die
aufgrund
ihrer
Veranlagung
für
psychische
Störungen
anfälliger
sind
und
einen
Unfall
seelisch
weniger
gut
verkraften
als
Gesunde,
somit
im
Hinblick
auf
die
erlebnismässige
Verarbeitung
des
Unfalles
zu
einer
Gruppe
mit
erhöhtem
Risiko
gehören,
weil
sie
aus
versiche rungsmässiger
Sicht
auf
einen
Unfall
nicht
optimal
reagieren
(BGE
115
V
133
E.
4b;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_493/2021
vom
4.
März
2022
E.
3.3.3
mit
Hinweisen).
Für
die
Bejahung
des
adäquaten
Kausalzusammenhanges
zwischen
dem
Unfall
und
psychischen
Gesundheitsschädigungen
ist
im
Einzelfall
zu
verlangen,
dass
dem
Unfall
für
die
Entstehung
der
Arbeits-
beziehungsweise
Erwerbsunfähigkeit
eine
massgebende
Bedeutung
zukommt.
Dies
trifft
dann
zu,
wenn
er
objektiv
eine
gewisse
Schwere
aufweist
oder
mit
anderen
Worten
ernsthaft
ins
Gewicht
fällt
(vgl.
RKUV
1996
Nr.
U
264
S.
288
E.
3b;
BGE
115
V
133
E.
7
mit
Hinweisen).
Für
die
Beurteilung
dieser
Frage
ist
an
das
Unfallereignis
anzuknüpfen,
wobei
–
ausgehend
vom
augenfälligen
Geschehensablauf
–
folgende
Einteilung
vorge nommen
wurde:
banale
beziehungsweise
leichte
Unfälle
einerseits,
schwere
Unfälle
anderseits
und
schliesslich
der
dazwischen
liegende
mittlere
Bereich
(BGE
115
V
133
E.
6;
vgl.
auch
BGE
134
V
109
E.
6.1,
120
V
352
E.
5b/aa;
SVR
1999
UV
Nr.
10
E.
2). 2.4.3
Ausgangspunkt
der
Adäquanzprüfung
bildet
das
(objektiv
erfassbare)
Unfall ereignis.
Im
Rahmen
einer
objektivierten
Betrachtungsweise
ist
zu
untersuchen,
ob
der
Unfall
eher
als
leicht,
als
mittelschwer
oder
als
schwer
erscheint,
wobei
im
mittleren
Bereich
gegebenenfalls
eine
weitere
Differenzierung
nach
der
Nähe
zu
den
leichten
oder
schweren
Unfällen
erfolgt.
Abhängig
von
der
Unfallschwere
sind
je
nachdem
weitere
Kriterien
in
die
Beurteilung
einzubeziehen.
Massgebend
für
die
Beurteilung
der
Unfallschwere
ist
der
augenfällige
Geschehensablauf
mit
den
sich
dabei
entwickelnden
Kräften
(BGE
140
V
356
E.
5.1
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_387/2018
vom
16.
November
2018
E.
4.4.2
mit
Hinweisen).
Irrelevant
sind
die
Unfallfolgen
oder
Begleitumstände,
die
nicht
direkt
dem
Unfallgeschehen
zugeordnet
werden
können.
Solchen
Faktoren
ist
gegebenenfalls
bei
den
Adäquanzkriterien
Rechnung
zu
tragen
(BGE
148
V
301
E.
4.3.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_478/2024
vom
5.
Februar
2025
E.
7.1). 2.4.4
Bei
Unfällen
aus
dem
mittleren
Bereich
lässt
sich
die
Frage,
ob
zwischen
Unfall
und
Folgen
ein
adäquater
Kausalzusammenhang
besteht,
nicht
aufgrund
des
Unfalles
allein
schlüssig
beantworten.
Es
sind
daher
weitere,
objektiv
erfassbare
Umstände,
welche
unmittelbar
mit
dem
Unfall
im
Zusammenhang
stehen
oder
als
direkte
beziehungsweise
indirekte
Folgen
davon
erscheinen,
in
eine
Gesamt würdigung
einzubeziehen.
Als
wichtigste
Kriterien
sind
zu
nennen: - besonders
dramatische
Begleitumstände
oder
besondere
Eindrücklichkeit
des
Unfalles; - die
Schwere
oder
besondere
Art
der
erlittenen
Verletzungen,
insbesondere
ihre
erfahrungsgemässe
Eignung,
psychische
Fehlentwicklungen
auszu lösen;
- ungewöhnlich
lange
Dauer
der
ärztlichen
Behandlung;
- körperliche
Dauerschmerzen;
- ärztliche
Fehlbehandlung,
welche
die
Unfallfolgen
erheblich
verschlim mert; - schwieriger
Heilungsverlauf
und
erhebliche
Komplikationen; - Grad
und
Dauer
der
physisch
bedingten
Arbeitsunfähigkeit
(BGE
134
V
109
E.
6.1,
115
V
133
E.
6c/aa;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_518/2023
vom
23.
November
2023
E.
4.2.1). Der
Einbezug
sämtlicher
objektiver
Kriterien
in
die
Gesamtwürdigung
ist
nicht
in
jedem
Fall
erforderlich.
Je
nach
den
konkreten
Umständen
kann
für
die
Beur teilung
des
adäquaten
Kausalzusammenhangs
ein
einziges
Kriterium
genügen.
Dies
trifft
einerseits
dann
zu,
wenn
es
sich
um
einen
Unfall
handelt,
welcher
zu
den
schwereren
Fällen
im
mittleren
Bereich
zu
zählen
oder
sogar
als
Grenzfall
zu
einem
schweren
Unfall
zu
qualifizieren
ist.
Anderseits
kann
im
gesamten
mittleren
Bereich
ein
einziges
Kriterium
genügen,
wenn
es
in
besonders
ausge prägter
Weise
erfüllt
ist,
wie
zum
Beispiel
eine
auffallend
lange
Dauer
der
physisch
bedingten
Arbeitsunfähigkeit
infolge
schwierigen
Heilungsverlaufes.
Kommt
keinem
Einzelkriterium
besonderes
beziehungsweise
ausschlaggebendes
Gewicht
zu,
so
müssen
mehrere
unfallbezogene
Kriterien
herangezogen
werden.
Dies
gilt
umso
mehr,
je
leichter
der
Unfall
ist.
Handelt
es
sich
beispielsweise
um
einen
Unfall
im
mittleren
Bereich,
der
aber
dem
Grenzbereich
zu
den
leichten
Unfällen
zuzuordnen
ist,
müssen
die
weiteren
zu
berücksichtigenden
Kriterien
in
gehäufter
oder
auffallender
Weise
erfüllt
sein,
damit
die
Adäquanz
bejaht
werden
kann.
Diese
Würdigung
des
Unfalles
zusammen
mit
den
objektiven
Kriterien
führt
zur
Bejahung
oder
Verneinung
der
Adäquanz.
Damit
entfällt
die
Notwendigkeit,
nach
andern
Ursachen
zu
forschen,
die
möglicherweise
die
psychisch
bedingte
Erwerbsunfähigkeit
mitbegünstigt
haben
könnten
(BGE
117
V
359
E.
6b,
115
V
133
E.
6c/bb,
vgl.
auch
BGE
120
V
352
E.
5b/aa;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_629/2012
vom
20.
Februar
2013
E.
3.3). 2.5
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1).
Den
von
Versicherung strägern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezial ärzte
(sogenannte
Administrativgutachten)
ist
Beweiskraft
zuzuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Exper tise
sprechen
(BGE
135
V
465
E.
4.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_823/2018
vom
11.
Juni
2019
E.
2
mit
Hinweisen). 3.
Die
medizinische
Aktenlage
stellt
sich
in
casu
im
Wesentlichen
folgendermassen
dar:
3.1
Die
erstbehandelnden
Ärzte
des
Bezirkskrankenhaus es
Z.___
notierten
in
der
Verletzungsanzeige
vom
5.
Mai
2021,
dass
der
Versicherte
am
...
2021
mit
dem
Segelflugzeug
abgestürzt
sei.
Er
habe
eine
Prellung
am
linken
Ellen bogen
und
multiple
Abschürfungen,
er
sei
leicht
verletzt
( Urk.
8/G010 /75 ).
3.2
Dr.
D.___
notierte
im
Arztzeugnis
vom
1 9.
April
2021,
dass
der
Beschwerde führer
eine
Kontusion
der
Schulter
links,
des
Knie s
links
und
des
Ellbogens
links
erlitten
habe
bei
einem
Unfall
während
des
Landens
eines
Sportflugzeugs
( Urk.
8/M001). 3.3
Am
9.
Juni
2021
erfolgte
ein
MRI
der
rechten
Schulter
am
Stadtspital
G.___
und
H.___ .
Die
Ärzte
notierten
eine
kurzstreckige,
kleinvolumige,
transmurale
Ruptur
der
Supraspinatussehne
rechts
und
einen
v on
anterior
nach
posterior
verlaufende n
Riss
des
oberen
Labrums
rechts
im
Sinne
einer
SLAP-Läsion.
Es
bestünden
Zeichen
einer
AC-Gelenksarthrose
mit
wenig
Flüssigkeit
im
Gelenk spalt
( Urk.
8/M002).
3.4
Dr.
D.___
überwies
den
Beschwerdeführer
in
der
Folge
an
die
Klinik
I.___
(vgl.
Urk.
8/M003).
Anlässlich
der
Sprechstunde
vom
1 9.
August
2021
erstellten
die
Ärzte
der
Klinik
I.___
gleichentags
noch
einen
Schulterstatus
rechts ,
wobei
eine
korrekte
glenohumerale
Zentrierung,
ein
kritischer
Schulterwickel
von
30°,
AHD
12
mm
ohne
Kalk
oder
OS
acromiale
ersichtlich
sei.
Sie
hätten
die
Behandlungsoptionen
dargelegt
und
der
Beschwerdeführer
habe
sich
für
eine
Operation
entschieden
( Urk.
8/M005).
3.5
Der
Versicherungsmediziner
der
Beschwerdegegnerin
Dr.
med.
J.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie,
notierte
im
Bericht
der
Fallbesprechung
vom
2.
September
2021
( Urk.
8/M006),
dass
sowohl
die
Rotatorenmanschettenruptur
als
auch
die
SLAP-II-Läsion
frisch
seien,
womit
diese
überwiegend
wahrscheinlich
auf
den
Unfall
vom
...
2021
zurückzuführen
seien.
Damit
sei
auch
die
anstehende
Operation
unfall kausal.
3.6
Am
1 4.
September
2021
erfolgte
eine
diagnostische
Arth r oskopie,
eine
Rotato renmanschetten-Rekonstruktion
mit
Akromioplastik
und
subpectoraler
Tenodese
Schulter
rechts
an
der
Klinik
I.___
( Urk.
8/M007).
Im
Verlaufsbericht
vom
2 8.
Oktober
2021
sechs
Wochen
postoperativ
hielt
Dr.
med.
K.___ ,
Facharzt
für
orthopädische
Chriurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
über
anhaltende
starke
Schmerzen
klage .
B ereits
früh
nach
der
Operation
sei
es
zu
diversen
telefonischen
Besprechungen
aufgrund
verschiedener
Schmerzangaben
gekommen
( Urk.
8/M009).
Im
Bericht
vom
9.
Dezember
2021
führte
Dr.
K.___
aus
( Urk.
8/M010),
dass
der
Beschwerdeführer
sich
nicht
im
Stande
sehe,
die
Arbeit
aufzunehmen,
so
dass
er
für
weitere
sechs
Wochen
arbeitsunfähig
geschrieben
werde.
Er
möchte
die
Kollegen
der
Wirbelsäulenabteilung
um
eine
Beurteilung
bitten,
da
der
Beschwer deführer
im
Alter
von
15
Jahren
eine
traumatische
Subluxation
erlitten
habe,
welche
initial
mit
Traktion
aber
anschliessend
durch
eine
Operation
mit
C5/C6-Fusion
behandelt
worden
sei.
Seit
der
Schulteroperation
kla ge
er
bei
gewissen
Bewegungen
auch
über
Halswirbelsäulen-Beschwerden
(HWS).
Der
Beschwerdeführer
fühlte
sich
nicht
in
der
Lage
seine
Arbeit
wieder
aufzu nehmen,
woraufhin
ihn
Dr.
K.___
gemäss
Schreiben
vom
2 4.
Januar
2022
weiterhin
vollständig
arbeitsunfähig
schrieb
und
eine
versicherungsmedizinische
Beurtei lung
anregte
( Urk.
8/M011).
3.7
Der
Versicherungsmediziner
Dr .
J.___
bejahte
die
Unfallkausalität
in
seiner
Stellungnahme
vom
2 8.
Januar
2022,
da
ein
postoperativ
protrahierter
Verlauf
bestehe
( Urk.
8/M012).
3.8
Dr.
K.___
notierte
im
Sprechstundenbericht
vom
8.
März
2022,
dass
der
Beschwerdeführer
frustriert
sei
angesichts
seines
Leidensdruckes
und
eine
Zweit-
und
Drittmeinung
eingeholt
habe.
Er
bitte
den
Versicherungsmedizinier
um
eine
entsprechende
Untersuchung
bezüglich
Reintegration
in
den
Arbeitsmarkt.
Der
Beschwerdeführer
werde
durch
den
Hausarzt
weiter
arbeitsunfähig
geschrieben
( Urk.
8/M013).
3.9
Die
Vertrauensärztin
Dr.
med.
L.___ ,
Fachärztin
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
untersuchte
den
Beschwerdeführer
am
8.
Dezember
2021
und
konsta tierte,
dass
seit
dem
1 4.
September
2021
unfallbedingt
eine
volle
Arbeitsunfähig keit
vorliege
infolge
der
operativ
revidierten
pos t traumatischen
Rotatoren manschetten-
und
SLAP-Läsion
nach
Absturz
mit
einem
Kleinflugzeug
am
...
2021
( Urk.
10/M014).
3.10
Dr.
med.
M.___ ,
Facharzt
für
orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
notierte
im
Rahmen
einer
Zweitmeinung
in
seinem
Bericht
vom
8.
Februar
2022,
dass
klinisch
die
Rotatorenmanschette
intakt
scheine.
Der
Beschwerdeführer
habe
Schmerzen
von
der
HWS
ohne
radikuläre
Ausfall-Symptomatik
klinisch.
Für
die
weiteren
empfohlenen
Massnahmen
melde
er
sich
beim
Behandler
( Urk.
8/M015).
3.11
Am
1 1.
Februar
2022
fand
ein
MRI
HWS
und
BWS
statt.
PD
Dr.
med.
N.___ ,
Facharzt
für
Radiologie,
notierte,
es
lägen
multisegmentale
schwere
degenerative
Veränderungen
der
HWS
Fusion
von
C5/C6
vor.
Des
Weiteren
bestehe
eine
mediane,
nach
paramedian
rechts
auslaufende
Diskushernie
C3/4
in
Kombination
mit
Spondylarthrose
bilaterale
neuroforaminale
Einengung,
deutlich
linksbetont.
Es
liege
eine
konsekutive
Tangierung
der
Nervenwurzeln
C4
beidseits
vor
sowie
eine
degenerative
Einengung
des
Neuroforamens
rechts
C4/5
mit
Kompression
von
C5
rechts.
Bei
C7/Th1
bestehe
eine
Diskushernie
mit
degenerativen
Veränderungen
und
konsekutiver
Einengung
von
C8
rechts
( Urk.
8/M017).
3.12
Bezüglich
der
Schulter
rechts
erfolgten
weitere
Abklärungen
an
der
Universitäts klinik
O.___ ,
da
sich
der
Verlauf
weiterhin
protrahiert
zeigte
(vgl.
Bericht
vom
1 8.
März
2022
der
Universitätsklinik
O.___ ,
Urk.
10/M018).
Dr.
med.
P.___ ,
Oberarzt
Orthopädie
an
der
Universitätsklinik
O.___ ,
notierte
im
Bericht
vom
7.
April
2022
folgende
gekürzt
wiedergegebenen
Diagnosen
( Urk.
10/M020):
- Postoperative
und
posttraumatische
Frozen
shoulder
rechts - Schmerzhaftes
AC-
und
SC-Gelenk
Schulter
rechts
seit
Flugzeugabsturz
vom
...
2021
Dr.
P.___
führte
aus,
dass
unklar
sei,
inwieweit
das
SC-
und
auch
das
AC-Gelenk
durch
den
Flugzeugabsturz
traumatisiert
worden
seien.
Zur
Bilanzierung
veranlasse
er
weitere
Untersuchungen.
Bezüglich
Wirbelsäule
überweise
er
den
Beschwerdeführer
intern
zur
weiteren
Behandlung.
3.13
Die
Vertrauensärztin
Dr.
L.___
untersuchte
den
Beschwerdeführer
erneut
am
1 3.
April
2022
( Urk.
8 /M019 ,
vgl.
Urk.
8/G028 ).
Sie
konstatierte,
dass
zwischen zeitlich
ein
protrahierter
Heilverlauf
infolge
Entwicklung
einer
postoperativen
und
posttraumatischen
Frozen
Shoulder
rechts
bestehe,
der
Enzustand
sei
nicht
erreicht
und
der
weitere
Verlauf
bleibe
abzuwarten. 3.14
Dr.
med.
Q.___ ,
Oberarzt
Wirbelsäulenchirurgie
Universitätsklinik
O.___ ,
untersuchte
den
Beschwerdeführer
am
3 1.
Mai
2022
und
hielt
folgende
gekürzt
wiedergegebenen
Diagnosen
fest
( Urk.
8/M022): - Zervikalgie
und
schmerzhaft-sensorische
Radikulopathie
C8
rechts - Lumbalgie - Verdacht
auf
leichte
depressive
Episode - Claustrophobie - Rehabilitationsdefizit
Schulter
rechts
Sie
verordneten
neu
Physiotherapie
inklusive
MTT
und
Massagen
sowie
Chiro praktik.
Bei
Bedarf
könne
er
sich
für
eine
Wiederholung
des
Nervenwurzelblockes
C8
rechts
mit
ihnen
in
Verbindung
setzen.
Er
werde
mit
dem
Hausarzt
besprechen,
ob
eine
psychiatrische
Betreuung
erfolgen
solle .
3.15
Es
erfolgte
in
der
Folge
ein
CT
der
Schulter
rechts
am
1 5.
Juni
2022
(vgl.
Bericht
vom
1 7.
Juni
2022,
Urk.
10/M024),
wobei
weiterhin
von
einer
Frozen
shoulder
ausgegangen
wurde.
Anlässlich
der
Verlaufskontrolle
vom
2 1.
Juli
2022
überwies
Dr.
P .___
den
Beschwerdeführer
ans
Schmerzinstitut,
da
der
Beschwerde führer
global
Schmerzen
im
Bewegungsapparat
verspüre
( Urk.
10/M025).
3.16
Anlässlich
der
Verlaufskontrolle
vom
2 6.
Juli
2022
notierte
Dr.
Q.___ ,
dass
eine
komplexe
Schmerzsituation
bestehe.
Hinsichtlich
der
Wirbelsäule
bestehe
vor
allem
eine
Ze r vikalgie
und
Lumbalgie.
Dies
beruhe
am
ehesten
auf
der
Anschlusssegmentdegeneration
C3-5
mit
Foramenstenosen
und
Facetten gelenkarthrosen
beidseits,
32
Jahre
nach
ACDF
C5/6
und
aufgrund
der
leichten
Facettengelenksarthrose
beidseits
L5/S 1.
Würden
weitere
Infiltrationen
oder
Abklärungen
gewünscht,
könne
sich
der
Beschwerdeführer
melden.
Sie
bäten
die
Kollegen
des
Hüftteams
um
ein
Aufgebot
zum
Ausschluss
einer
Hüftgelenks arthrose.
Der
Beschwerdeführer
sei
aufgrund
der
komplexen
Situation
weiterhin
voll
arbeitsunfähig
( Urk.
8/M026).
3.17
Der
beratende
Arzt
der
Beschwerdegegnerin
Dr.
med.
R.___ ,
Facharzt
für
orthopädische
Chirurgie,
notierte
im
Bericht
vom
2 2.
August
2022,
dass
die
geklagten
Schulterschmerzen
rechts
weiterhin
überwiegend
wahrscheinlich
unfallkausal
seien
als
Folge
der
in
der
Zwischenzeit
durchgeführten
Operation.
Der
Verlauf
einer
Frozen
shoulder
könne
protrahiert
sein,
gelegentlich
über
ein
Jahr
dauern.
Zum
jetzigen
Zeitpunkt
sollte
zumindest
eine
Teilarbeitsfähigkeit
bestehen,
ohne
schulterbelastende
Tätigkeiten.
Die
Ärzte
der
Universitätsklinik
O.___
sollten
hierzu
Stellung
nehmen
( Urk.
8/M027).
3.18
Ab
September
2022
befand
sich
der
Beschwerdeführer
beim
Institut
S.___
in
Behandlung
(vgl.
Berichte
vom
8.
September
und
1 2.
Dezember
2022,
Urk.
8/M028
und
Urk.
8/M030) . 3.19
Am
7.
Dezember
2022
erfolgte
eine
Untersuchung
durch
Dr.
L.___ .
Sie
führte
aus,
dass
auffallend
sei,
dass
zahlreiche
therapeutische
und
teilweise
auch
diag nostische
Massnahmen
nicht,
verzögert
oder
nur
unvollständig
durchgeführt
worden
seien/werden
konnten,
was
auch
den
Behandlern
aufgefallen
sei.
Bezüglich
der
adhäsiven
Kapsulitis
(frozen
shoulder)
bestehe
prinzipiell
eine
gute
Prognose,
diese
werde
zunehmend
durch
weitere
multilokuläre
Beschwerden
(und
möglicherweise
eine
psychiatrische
Komorbidität)
mitbestimmt,
die
allerdings
nicht
zu
einer
anhaltend
(vollständigen)
Arbeitsunfähigkeit
für
eine
körperlich
leichte
Tätigkeit
führ t e n .
Eine
abschliessende
Beurteilung
sei
nur
im
Rahmen
einer
polydisziplinären
Beurteilung
möglich
( Urk.
8/M032/9) .
3.20
Dr.
P .___
hielt
in
seinem
Bericht
vom
1 7.
Februar
2023
fest,
dass
weiterhin
Schmerzen
auf
der
rechten
Seite
bezüglich
der
Frozen
Shoulder
und
auch
der
Re-Ruptur
der
Supraspinatussehne
bestünden.
Sie
würden
ein
MRT
anordnen ,
um
den
aktuellen
Stand
zu
kennen.
Bezüglich
der
linken
Schulter
sähen
sie
auf
den
neuen
Bildern
eine
kleine
Teilläsion
der
Supraspinatussehne
am
Footprint.
Bei
diesem
Befund
bestehe
keine
Indikation
für
ein
chirurgisches
Vorgehen
und
sie
besprächen
die
Fortführung
der
konservativen
Therapie
( Urk.
8/M034).
3.21
Im
Bericht
über
die
Telefonkonsultation
vom
1 5.
M ä rz
2023
notierte
Dr.
P .___
(1)
eine
Re-Ruptur
der
Supraspinatussehne
(transmural
differenti aldiagonstisch
partiell)
mit
AC
Gelenksarthrose
Schulter
rechts
und
(2)
eine
kleine
Teilläsion
Supraspinatussehne
links.
Der
nächste
Schritt
sei
eine
subacromiale
Kortikosteroidinfiltration
mit
mechanischer
Stimulation
mittels
Physiotherapie
der
Rotatorenmanschette
rechts
( Urk.
8/M036).
3.22
Vom
8.
Juli
bis
zum
1.
September
2023
befand
sich
der
Beschwerdeführer
in
den
T.___
im
interdisziplinären
Schmerzprogramm.
Die
Behandler
notierten
im
Austrittsbericht
vom
2 9.
August
2023
folgende
(gekürzt
wiederge gebenen )
Diagnosen
( Urk.
8/M038): - Chronische
Lumbalgie
und
Hüftschmerzen
beidseits
(differential diagnostisch
atypische
Radikulopathie
L5),
intensiviert
September
2022 - Chronische
Zervikalgie
mehr
als
schmerzhaft-sensorische
Pseudoradi kulopathie
beidseits
(trapezoidal
beidseits,
Schulter
rechts,
dorso-lateraler
Unterarm
rechts,
intermittierend
Dig.
IV-V) - Postoperative
und
posttraumatische
Frozen
Shoulder
rechts
(dominant) - Schmerzhaftes
AC-
und
SC-Gelenk
Schulter
rechts
seit
Flugzeugabsturz
...
2021 - Depression - Claustrophobie - Mittelgradiges
obstruktives
Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom - Übergewicht,
BMI
29.4
kg/m 2 - Bekanntes
Hämorrhoidalleiden
Der
Beschwerdeführer
habe
während
seines
Aufenthaltes
intensiv
an
seiner
Situation
gearbeitet
und
erkannt,
dass
er
sich
in
einem
Übergang
befinde,
von
einem
leistungsorienti er ten
Menschen
zu
jemandem,
der
körperliche
Einschrän kungen
aufgrund
des
Unfalls
akzeptiere.
Er
habe
auch
erkannt,
dass
die
eigenen
Grenzen
der
Belastbarkeit
anerkannt
werden
müssten.
Trotz
therapeutischer
Massnahmen
und
Fortschritte n
benötige
er
weiterhin
psychologische
Unter stützung.
Sie
hätten
ihn
in
stabilem
Allgemeinzustand
in
die
ambulante
Betreuung
entlassen.
Der
Grund
der
Arbeitsunfähigkeit
sei
Krankheit.
3.23
Dr.
P .___
empfahl
mit
Bericht
vom
2 8.
September
2023
eine
Re-Operation
der
rechten
Schulter
mit
erneuter
Suprapsinatussehnenrekonstruktion.
Der
Beschwerdeführer
lehne
allerdings
eine
operative
Versorgung
ab,
dement sprechend
werde
die
Weiterbehandlung
durch
einen
Rheumatologen
empfohlen.
Der
Beschwerdeführer
könne
wunschgemäss
gerne
eine
MTT
und
Wassertherapie
im
Hause
weiterführen
( Urk.
8/M039).
3.24
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
notierte
in
seinem
Bericht
vom
1 0.
September
2023
zuhanden
des
A.___ ,
dass
der
Beschwerdeführer
Ende
2023
von
seinem
Hausarzt
zur
psychiatrischen
Mitbe treuung
zugewiesen
worden
sei
( Urk.
8/M040) .
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
zunächst
gut
vom
Flugzeugabsturz
erholt.
Hinweise
auf
eine
posttraumatische
Belastun g sstörung
lägen
keine
vor.
In
der
Folge
sei
im
September
2021
ein
operativer
Eingriff
an
der
rechten
Schulter
nötig
geworden.
Seither
leide
er
unter
invalidisierenden
Schmerzen
in
der
rechten
Schulter.
Zusätzlich
bestünden
auch
chronische
Schmerzen
im
Bereich
der
HWS.
Im
Zusammenhang
mit
der
chronischen
Schmerzstörung
und
der
psychischen
Belastungssituation
durch
die
anhaltende
Arbeitsunfähigkeit
und
die
drohende
Erwerbsunfähgikeit
habe
der
Beschwerdeführer
ein
leichtes
depressives
Syndrom
mit
chronischer
Erschöpfung,
Antriebslosigkeit,
Hoffnungslosigkeit,
Gereiztheit,
Schlafstörung
und
Beeinträchtigung
der
Konzentrationsfähigkeit
entwickelt.
Zusätzlich
bestehe
eine
Klaustrophobie,
welche
sich
vor
allem
im
Zusammenhang
mit
medizinischen
Untersuchungen
bemerkbar
mache.
3.2 5
Dr.
med.
C.___ ,
Fachar zt
für
Radiologie,
erstellte
am
1 1.
September
2023
zuhanden
der
A.___
bzw.
des
orthopädischen
Teilgutachters
eine
Zweit beurteilung
des
MR-Arthrogramms
der
rechten
Schulter
vom
9.
Juni
20 2 1.
Zusammenfassend
hielt
er
fest
( Urk.
8/M040),
dass
sich
kein
einziger
nachge wiesener
Befund
zeige,
der
als
am
ehesten
traumatisch
zu
werten
wäre.
Die
Veränderungen
des
Tendo
musculi
supraspinati
seien
aufgrund
der
Natur
der
Veränderungen
selbst
und
insbesondere
aufgrund
der
Betonung
in
jenem
Anteil
der
Sehne,
der
vom
subakromial
komprimierten
Anteil
des
Musculus
supraspi natus
hervorgehe
und
der
bei
Elevation
des
Armes
durch
den
engsten
Bereich
des
Subakromialraumes
gezogen
werde
am
ehesten
auf
ein
subakromiales
Impingement
zurückzuführen
und
somit
degenerativ
bedingt.
Und
SLAP-Läsionen
vom
Typ
2
seien
in
den
allermeisten
Fällen
auf
Tätigkeiten,
die
einen
repetitiven
Einsatz
des
Oberarmes
über
Schulterhöhe
erforderten,
zurückzuführen
und
somit
ebenfalls
degenerativ
bedingt.
Die
Tatsache,
dass
der
Musculus
supra spinatus
weder
eine
Volumenminderung
noch
eine
Verfettung
aufweise,
sei
im
vorliegenden
Fall
irrelevant,
denn
selbst
bei
ausgedehnten
degenerativ
bedingten
Läsionen
des
Tendo
musculi
supraspini
lasse
sich
eine
auch
nur
minime
Verfettung
des
Musculus
supraspinatus
im
Durchschnitt
frühestens
zwei
Jahre
nach
dem
Auftreten
der
ersten
Symptome
erkennen.
Alle
anderen
nachgewiesenen
Befunde
seien
entweder
degenerativ
oder
-
z.B.
das
Acromion
vom
Typ
1
-
anlagebedingt.
Selbstverstän d lich
könne
nicht
mit
absoluter
Sicherheit
ausgeschlossen
werden,
dass
anlässlich
des
Unfalles
kleinere
Läsionen
aufgetreten
seien,
die
sich
im
MR-Arthrogramm
nicht
mehr
nachweisen
liessen,
zumal
dieses
mehr
als
neun
Wochen
nach
dem
gemeldeten
Unfall
ange fertigt
worden
sei.
Doch
fassbare
Hinweise
für
eine
stattgehabte
Traumatisierung
von
Strukturen
im
abgebildeten
Bereich
fänden
sich
keine.
Zusammenfassend
sei
also
festzuhalten,
dass
das
vorliegende
MR-Arthrogramm
keinen
einzigen
Befund
zeige,
der
aus
radiologischer
Sicht
als
am
ehesten
traumatisch
bedingt
zu
werten
wäre.
Hingegen
liessen
sich
mehrere
degenerativ e
und
einige
anlagebedingte
Befunde
nachweisen.
3.26 3.2 6 .1
Die
Beschwerdegegnerin
holte
das
orthopädisch-psychiatrische
Gutachten
der
A.___
vom
8.
November
2023
ein .
Die
Gutachter
hielten
bidisziplinär
eine
Kontusion
Schulter
links,
Knie
links
und
Ellenbogen
links
am
6.
April
2021
als
unfallrelevante
Diagnosen
fest
( Urk.
8/M040/3).
Als
nicht
unfallrelevante
Diagnosen
notierten
sie
folgende:
- Zervikalgie
und
sensorische
Radikulopathie
C8
rechts
bei
Foramenste nosen
und
Facettenarthrosen
rechts
sowie
Status
nach
Spondylodese
C5-C7
im
Jugendalter - AC-Gelenksarthrose
beidseits - Status
nach
transmuraler
Ruptur
der
Supraspinatussehne
rechts
sowie
Rotatorenmanschettennaht
und
Bicepssehnentenodese
rechts
mit
Rotato renmanschettenrekonstruktion
mit
Acromioplastik
und
subpectoraler
Tenodese
rechts
am
1 4.
September
2021 - Spezifische
isolierte
Phobie
(Klaustrophobie)
Als
unfallbedingte
Diagnosen
würden
Kontusionen
der
Schulter
links,
Knie
links
und
Ellenbogen
links
festgestellt,
die
jedoch
mit
überwiegender
Wahrscheinlich keit
keine
Symptome
oder
Beschwerden
mehr
begründeten
und
folgenlos
ausge heilt
seien,
so
dass
spätestens
6
Wochen
nach
dem
angeschuldigten
Ereignis
von
einer
100%igen
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
und
in
adaptierten
Tätig keiten
auszugehen
sei .
Psychiatrische
Unfallfolgen
lägen
ebenfalls
nicht
vor. 3.2 6 . 2
Der
orthopädische
Teilgutachter
Dr.
med.
U.___ ,
Facharzt
für
orthopädische
Chiru r gie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
liess
das
MRI-Arthrogramm
Schulter
rechts
vom
9.
Juni
2021
zweitbefunden
durch
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Radiologie
(vgl.
Urk.
8/M040).
Dr.
U.___
führte
bei
der
Herleitung
der
Diagnosen
aus
( Urk.
8/M040/31
f.) ,
dass
nach
einem
Flugzeugabsturz
bei
der
Landung
am
...
2021
bei
der
Erstbehand l ung
eine
Kontusion
Schulter
links,
Knie
links
und
Ellenbogen
links
angegeben
worden
sei .
Im
Arztzeugnis
UVG
vom
1 9.
April
2021
sei
eine
Kontusion
Schulter
links,
Knie
links
und
Ellenbogen
links
bescheinigt
worden .
Im
Bericht
MRI
Schulter
rechts
vom
9.
Juni
2021
sei
eine
kurzstreckige
kle i nvolumige
transmurale
Ruptur
der
Suprasp i natusseh n en
rechts
gesehen
worden .
Mit
überwiegender
Wahrscheinlich keit
sei
es
beim
angeschuldigten
Ereignis
zu
einer
Kontusion
der
Schulter
links
gekommen .
Es
seien
unmittelbar
nach
dem
Unfallereignis
keine
Schulter beschwerden
rechts
angegeben
worden .
Als
Vorzustand
sei
eine
AC-Gelenksarthrose
beschrieben
worden .
In
der
Zweitbefundung
vom
1 1.
Dezember
2023
des
MRI-Ar t hrogramms
der
Schulter
rechts
vom
9.
Juni
2021
zeige
sich
kein
einziger
Befund,
der
aus
radiologischer
Sicht
am
ehesten
als
traumatisch
bedingt
zu
werten
wäre.
Am
1 4.
September
2021
sei
eine
Rotatorenmanschetten rekonstruktion
mit
Acromioplastik
und
subpectoraler
Tenodese
rechts
durchge führt
worden .
Diese
Operation
sei
rein
aufgrund
unfallfremder
Faktoren
erfolgt .
Im
Verlauf
habe
sich
eine
post t raumatische
Frozen
shoulder
entwickelt
und
Physiotherapie
sei
durchgeführt
worden.
I m
CT
vom
6.
Mai
2022
habe
sich
beidseits
eine
moderate
AC-Gelenksarthrose,
die
ebenfalls
als
unfallunabhängiger
Vorzustand
einzuschätzen
sei ,
gezeigt.
Im
Verlauf
zeige
sich
eine
frozen
shoulder
b eiseits
und
im
März
2023
eine
partielle
Reruptur
der
Supraspinatussehne
rechts
im
MRI,
die
konservativ
behandelt
w o rde n
sei .
Im
August
2023
sei
eine
stationäre
Reha
erfolg t
in
den
T.___ .
Eine
strukturelle
traumatische
Schulterverletzung
rechts
sei
im
MRI
vom
9.
Juni
2021
ausgeschlossen
worden .
Unmittelbar
nach
dem
Unfallereignis
sei
keinerlei
Pathologie
der
rechten
Schulter
diagnostiziert
worden
und
es
seien
keine
Beschwerden
an
der
rechten
Schulter
angegeben
worden ,
sondern
es
sei
eine
Schulterprellung
links
dokumentiert
worden ,
was
gut
zum
MRI-Befund
pass e .
Bei
einer
frischen
Rotatorenmanschettenruptur
wären
sofort
Schmerzen
an
der
rechten
Schulter
und
eine
Funktionseinschränkung
zu
erwarten
gewesen,
hier
hingegen
seien
erst
nach
einem
beschwerdefreien
Intervall
von
2
Monaten
Beschwerden
dokumentiert
worden,
die
deswegen
mit
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
nicht
kausal
auf
das
angeschuldigte
Ereignis
zurückgeführt
w e rden
könnten.
Wegen
Beschwerden
im
HWS-
und
BWS-Bereich
sei
am
1 1.
Februar
2022,
knapp
ein
Jahr
nach
dem
Unfall,
eine
Kernspintomographie
von
HWS
und
BWS
durch geführt
worden,
wo
sich
multisegmentale
schwere
degenerative
Veränderungen
zeigten
bei
Status
nach
HWS-Fusion
C5/6
im
Jugendalter
sowie
nun
aufgetretene
Neuroforameneinengungen
mit
Diskushernie
C3/4,
Tangierung
der
Nervenwurzel
C4
beidseits
sowie
Einengung
des
Neuroforamens
C4/5
mit
Kompression
von
C5
rechts
sowie
Diskushernie
C7/Th1
mit
degenerativen
Veränderungen
und
konse kutiver
Einengung
von
C8
rechts.
Im
MRI
LWS
vom
1 9.
Juli
2022
hätten
sich
leichte
Facettengelenksarthrosen
und
Foramenstenosen
gezeigt.
Im
Sprech stundenbericht
vom
3 1.
Mai
2022
sei
eine
Zervikalgie
und
schmerzhaft-sensorische
Radikulopa t hie
C8
rechts
diagnostiziert
worden ,
die
mit
überwiegen der
Wahrscheinlichkeit
Folge
der
degenerativen
Einengungen
der
HWS
sei
und
nicht
Folge
des
angeschuldigten
Ereignisses .
Sämtliche
in
den
Kernspintomo graphien
beschrieben en
Läsionen
der
Wirbelsäule
seien
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
als
Vorzus t and
einzuschätzen
und
degenerativ
bedingt
und
nicht
verursacht
durch
das
angeschuldigte
Ereignis.
Von
Seiten
der
Sprunggelenke,
wo
als
Vorzustand
bereits
2020
im
MRI
Band veränderungen
nach
Distorsionen
gesehen
w o rden
seien ,
zeigten
sich
aktuell
keinerlei
Funktionseinschränkungen
bei
der
Untersuchung.
Es
zeigten
sich
bei
der
Begutachtung
deutliche
Inkonsistenzen:
Die
gezeigte
Bewegungseinschränkung
der
LWS
beim
Finger-Boden-Abstand
sei
bei
der
Untersuchung
im
Langsitz
auf
der
Untersuchungsliege
nicht
mehr
gezeigt
worden ,
wo
der
Beschwerdeführer
bei
durchgestreckten
Kniegelenken
einen
Fingersp i tzen-Fusssohlen-Abstand
von
5
cm
gezeigt
habe
und
damit
eine
weit gehend
freie
Beweglichkeit
der
LWS.
Weiterhin
sei
die
gezeigte
aktive
Einschrän kung
der
Beweglichkeit
der
rechten
Schulter
bei
der
klinischen
Untersuchung,
beim
An-
und
Auskle i den
sowie
beim
Gestikulieren
während
der
Anamnese erhebung
nicht
gezeigt
worden ,
wo
eine
freie
Beweglichkeit
der
rechten
Schulter
gezeigt
w orden
sei
ohne
jegliche
Schmerzangabe.
Vom
Beschwerdefü h rer
seien
bei
der
Anamnese
Beschwerden
im
linken
Sprunggelenk
angegeben
worden ,
die
Folge
eines
anderen
Unfalles
seien;
bei
der
klinischen
Untersuchung
liessen
sich
jedoch
keine
Auffälligkeiten
finden
und
es
seien
keine
Beschwerden
am
Sprung gelenk
angegeben
worden .
In
den
Kernspintomographien
der
Wirbelsäule
seien
keinerlei
Befunde
nachgewiesen
worden,
die
posttraumatischer
Natur
wären
und
auch
in
der
posttraumatischen
Initialdiagnostik
sei
keine
Fraktur
nachgewiesen
worden .
Die
angegebenen
Schmerzen
an
der
HWS
und
BWS
s eien
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
degenerativen
Ursprungs
und
aufgrund
der
vorbes t ehen den
degenerativen
Veränderungen
zu
erklären. 3.2 6 .3
Med.
pract.
V.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
konstatierte,
dass
in
der
Aktenlage
die
Rede
von
Reizbarkeit,
Hoffnungslosigkeit,
chronischer
Erschöpfung,
Antriebslosigkeit
und
Konzentrationsstörungen
sei .
Der
Beschwerdeführer
selbst
gebe
diese
Beschwerden
nicht
an
( Urk.
8/M040/42
ff.).
In
der
klinischen
Untersuchung
zeige
sich
der
Beschwerdeführer
von
der
Stimmung
euthym,
eine
Antriebslosigkeit
oder
Interessenlosigkeit
(siehe
auch
Tagesablauf)
habe
nicht
festgestell t
werden
können,
von
daher
k ö nn e
die
Diagnose
einer
leichten
depressiven
Episode
nicht
bestätigt
werden.
Der
Beschwerdeführer
n e hm e
nach
seiner
Aussage
auf
Anraten
der
IV
eine
psychiat rische
Behandlung
auf,
von
der
er
profitieren
könne,
denn
vor
dem
Ereignis
habe
er
im
Job
100
%
gegeben
und
habe
sich
noch
um
seine
Frau
und
seine
sechs
Kinder
gekümmert,
dies
sei
wohl
eine
grosse
Belastung
gewesen.
Aktenan a m nestisch
erg ä ben
sich
zudem
noch
Hinweise
auf
eine
konflikthafte
Arbeitsplatz problematik
(siehe
Aktenlage),
die
möglicherweise
auch
eine
Belastung
für
den
Beschwerdeführer
darstelle .
I m
Bericht
der
Rehaklinik
sei
eine
psychologische
Begleitung
durchgeführt
worden ,
aus
den
Berichten
erg ebe
sich
auch
kein
Hinweis
auf
das
Vorliegen
einer
höhergradigen
depressiven
Störung.
Auch
hier
sei
eine
begleitende
(zur
Stabilisierung)
ambulante
Psychotherapie
empfohlen
worden .
Nebenbefundlich
k ö nn e
eine
Klaustrophobie
diagnostiziert
werden. 3.2 7
Der
Beschwerdeführer
reichte
im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens
den
Bericht
von
Dr.
F.___
vom
1 2.
Oktober
2023
ein.
Dr.
F.___
hielt
aus
psychiat rischer
Sicht
dabei
eine
mittelschwere
depressive
Episode
und
Klaustrophobie
in
Folge
Flugzeugabsturz es
vom
...
2021
und
im
Zusammenhang
mit
einer
seither
dekompensierten
Schmerzproblematik
als
Diagnose
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
fest
( Urk.
8/J003).
Der
Beschwerdeführer
sei
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Lehrperson/Heilpädagoge
voll
arbeitsunfähig.
Die
Etablierung
einer
ressour c enorientierten
Tagesstruktur
werde
für
den
weiteren
Krankheitsverlauf
von
grosser
Bedeutung
sein.
In
einem
ersten
Schritt
denke
er
an
Möglichkeiten ,
kreativ
zu
sein,
vielleicht
in
einer
Holzwerkstatt
oder
dergleichen.
In
einem
geeigneten
Umfeld
sollte
aktuell
eine
Stunde
täglich
möglich
sein.
3.2 8
Dr.
P.___
nahm
am
2 9.
November
2023
auf
Bitten
des
Beschwerdeführers
ebenfalls
Stellung
zur
Unfallkausalität.
Er
konstatierte,
dass
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
ein
Kausalzusammenhang
der
Rotatorenmanschetten-Verletzung
der
rechten
Schulter
und
dem
Flugzeugabsturz
bestehe.
Anhand
des
Verlaufs
und
der
Anamnese
sowie
der
klinischen
Befunde
sei
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
es
durch
den
Flugzeugabsturz
zur
Sehnenverletzung,
welche
dann
operativ
saniert
worden
sei,
gekommen
sei.
Definitive
Beweise
für
eine
traumatische
oder
degenerative
Ruptur
liessen
sich
jedoch
weder
anhand
von
klinischen
Untersuchungsbefunden
noch
von
intra operativen
Bildern
feststellen.
Es
sei
einerseits
wichtig ,
die
Ausdehnung
der
Ruptur
und
den
zeitlichen
Zusamm e nhang
mit
dem
Flugzeugabsturz
in
Verbindung
zu
setzen.
Da
der
Beschwerdeführer
vor
dem
Absturz
komplett
beschwerdefrei
gewesen
sei
und
nach
dem
Unfall
einerseits
doch
eine
grosse
Ruptur
gezeigt
worden
sei,
sei
es
überwiegend
wahrscheinlich,
dass
diese
unfall kausal
sei.
Eine
derart
grosse
Ruptur
sei
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davo r
nicht
asymptomatisch
gewesen,
somit
bestehe
aus
seiner
Sicht
kein
Hinweis
für
eine
vorbestehende
degenerative
Rotatorenmanschetten-Ruptur
( Urk.
8/J003).
3.29
Prof.
Dr.
med.
W.___ ,
Facharzt
für
orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
nahm
auf
Rückfragen
des
Beschwerde führers
am
2 1.
Dezember
2023
Stellung.
Er
gab
an,
sich
lediglich
auf
die
MRI-Aufnahmen
und
endoskopischen
Bilder
sowie
Videos
zu
stützen.
Der
Unfall mechanismus
sei
durchaus
geeignet,
eine
auf
der
Bildgebung
erkenntliche
Läsion
hervorzurufen.
Tatsächlich
fänden
sich
im
Rahmen
der
endoskopischen
Aufnahmen
keine
frischen
Einblutungen
mehr
im
Bereich
der
Sehne,
was
nach vollziehbar
sei,
da
der
Unfall
im
Zeitpunkt
der
Operation
bereits
drei
Monate
zurückgelegen
sei.
Bei
fehlender
Anamnese
hinsichtlich
Schulterpathologien
vor
dem
Unfall
könne
man
durchaus
davon
ausgehen,
dass
hier
ein
kausaler
Zusam menhang
vorliege
(Urk.
8/J003) .
3.30
Nach
der
Durchsicht
der
neu
eingereichten
Bericht
konstatierten
die
Gutachter
des
A.___
in
der
ergänzenden
Stellungnahme
vom
1 3.
Februar
2024,
dass
sich
keine
neuen
Aspekte
und
auch
keine
Veränderung
in
der
bisherigen
Einschätzung
ergebe
( Urk.
8/J004).
3. 31
Im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
reichte
der
Beschwerdeführer
das
von
der
Invalidenversicherung
in
Auftrag
gegebene
Gutachten
des
B.___
(B .___ )
vom
2 5.
September
2024
ein.
Die
Gutachter
notierten
darin
folgende,
gekürzt
wiedergegebenen
Diagnosen
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
11/1/11): - Schädlicher
Gebrauch
von
Benzodiazepinen
(ICD-10
F13.1),
differential diagnostisch
Benzodiazepinabhängigkeit - Angst
und
Depression
gemischt
(ICD-10
F41.2) - Chronische
Schmerzen
mit
psychischen
und
somatischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41) - Chronisches
zervikovertebrogenes
Syndrom
(ICD-10
M54.)
mit
hoch gradiger
schmerzhafter
Bewegungseinschränkung
der
HWS,
bei
möglicher
radikulärer
Reizung
der
Wurzel
C8
rechts
ohne
objektiv
fassbare
Befunde
im
Sinne
einer
radikulären
Läsion
an
den
oberen
Extremitäten - Chronisches
Schultersyndrom
rechts
(ICD-10
M25.51)
mit
hochgradig
schmerzhafter
Bewegungseinschränkung,
Verdacht
auf
retraktile
Kapsulitis
Ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
notierten
sie
folgendes:
- Schlafapnoesyndrom,
CPAP-Therapie
(ICD-10
G47) - Adipositas,
BMI
30.8
kg/m 2 - Penicillin-Allergie - Chronisches
Malleolarsyndrom
links
(ICD-10
S82.8)
mit
freier
Beweglich keit
ohne
Hinweise
auf
persistierenden
intraartikulären
Reizzustand - Chronisches
iliolumbovertebrogenes
Syndrom
(ICD-10
M54)
mit
guter
Beweglichkeit,
symptomatischen
lumbosakralen
Facetten
und
links seitigem
Iliosakralgelenk
ohne
radikuläre
Reiz-
oder
Ausfallsymptomatik - Karpaltunnelsyndrom
rechts
mässiger
Ausprägung
In
der
bisherigen
Tätigkeit
werde
ab
September
2024
aus
somatischer
Sicht
die
Möglichkeit
eines
stufenweisen
Einstiegs
in
die
frühere
Tätigkeit
als
Heilpädagoge
von
zirka
30
%
mit
einer
nachfolgenden
Steigerung
von
10
%
im
Monats rhythmus
bis
auf
80
%
veranschlagt.
Aus
rein
psychiatrischer
Sicht
ergebe
sich
derzeit
eine
eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit
aufgrund
der
stark
resignativen
depressiven
und
passiv
vermeidenden
Bewältigung,
weitgehender
Dekondi tionierung
von
etwa
50
% .
Eine
weitere
Steigerungsmöglichkeit
bestehe
im
weiteren
Verlauf
zunächst
nicht.
Es
wäre
bei
Fortschritten
in
der
Entwicklung
einer
adäquaten
aktiven
Krankheitsbewältigung
-
sollte
ein
therapeutischer
Prozess
zustande
kommen
-
in
18-24
Monaten
mit
einer
deutlichen
Besserung
bis
auf
ca.
80
%
zu
rechnen.
Das
somatische
Profil
gelte
auch
für
eine
angepasste
Tätigkeit.
Durchgeführt
werden
könnten
leichte
Tätigkeiten
in
Wechselposition
ohne
stärkere
Belastung
des
rechten
Armes
und
ohne
Arbeiten
über
Schulterhöhe,
welche
einen
beid händigen
Einsatz
erforderten.
Der
Beschwerdeführer
könne
sich
keine
andere
Tätigkeit
vors t ellen,
dies
sei
darum
kaum
realistisch
( Urk.
11/1/16
f.). 4.
Strittig
und
zu
prüfen
ist
insbesondere,
ob
die
Schulterbeschwerden
rechts,
die
Rückenbeschwerden
sowie
die
psychischen
Beschwerden
als
kausal
zum
Flug zeugabsturz
vom
...
2021
zu
beurteilen
sind.
Vorab
ist
zu
prüfen,
ob
die
Beschwerden
an
der
rechten
Schulter
weiterhin
unfallkausal
sind.
4.1
Die
Schädigung
der
Rotatorenmanschette
aufgrund
eines
Traumas
setzt
grund sätzlich
voraus,
dass
das
Schultergelenk
unter
Einsatz
der
Rotatorenmanschette
unmittelbar
vor
der
Einwirkung
muskulär
fixiert
gewesen
ist
und
eine
plötzliche
passive
Bewegung
hinzukommt,
die
überfallartig
eine
Zugbelastung
der
Sehnen
der
Rotatorenmanschette
bewirkt.
Die
direkte
Krafteinwirkung
auf
die
Schulter
ist
ein
ungeeigneter
Hergang
zur
Schädigung
der
Rotatorenmanschette,
da
diese
durch
den
knöchernen
Schutz
der
Schulterhöhe
(Akromion)
und
den
Delta-Mus kel
gut
abgeschirmt
ist
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_446/2019
vom
22.
Oktober
2019
E.
5.2.3). 4.2
Bezüglich
des
Unfallherganges
liegen
verschiedene
Schilderungen
vor:
4.2.1
Anlässlich
der
Beschuldigtenvernehmung
des
Beschwerdeführers
vom
...
2021
( Urk.
8/G010,
2/35)
gab
dieser
an,
dass
sich
kurz
vor
dem
Aufsetzen
der
rechte
Flügel
des
Fliegers
vermutlich
wegen
des
Windes
hob
und
sie
zur
Seite
gepustet
worden
seien.
Sie
steuerten
noch
dagegen,
seien
dann
mit
einer
Quer neigung
von
geschätzten
45°
im
Wald
in
die
Bäume
gecrasht.
Als
er
seine
Arme
vor
dem
Gesicht
weggenommen
habe,
mit
welchen
er
sich
zuvor
noch
versucht
habe
zu
schützen,
habe
er
bemerkt,
dass
sie
kopfüber
gewesen
seien.
Er
sei
nicht
bewusstlos
gewesen
nach
dem
Absturz.
Sofort
nachdem
er
sich
vom
Gu r t
befreit
habe
und
nach
unten
gefallen
sei,
habe
er
den
Brandhahn
geschlossen.
D anach
habe
er
den
«Master-Aus»
Schalter
betätigt
und
den
Schlüssel
rausgezogen.
Der
Flugschüler
habe
auch
den
Gurt
geöffnet
und
sei
ansprechbar
gewesen.
Sie
hätten
bemerkt,
dass
Benzin
in
die
Kabine
getropft
sei
und
hätten
ein
wenig
Rauch
wahrnehmen
können.
Sie
hätten
nicht
sofort
bemerkt,
dass
sie
eingeklemmt
gewesen
seien.
Ein
Herr
habe
sich
genähert
und
versucht
zu
helfen.
S p ä t er
habe
er
einen
Man n
und
eine
Frau
gebeten,
entfernt
vom
Flugzeug
zu
telefonieren.
Ein
Mann
habe
dann
die
Plexiglasscheibe
des
Flugzeugs
mit
einem
Stein
aufge brochen.
Beim
zweiten
Schlag
sei
die
Haube
auch
ganz
kaputt
gegangen.
Dadurch
sei
der
Schüler
etwa
einen
halben
Meter
auf
den
Boden
gefallen
und
sie
hätten
das
Flugzeug
verlassen
können.
Wie
lange
es
vom
Absturz
bis
zum
Verlassen
gedauert
habe,
wisse
er
nicht
mehr.
Er
habe
am
linken
Knie,
an
der
linken
Seite
und
am
linken
Ellbogen
Prellungen
sowie
Abschürfungen
erlitten.
Sie
seien
beide
im
Spital
ambulant
behandelt
worden.
4.2.2
Im
Frageblatt
Ereignishergang
der
Beschwerdegegnerin
machte
der
Beschwerde führer
lediglich
oberflächliche
Angaben
( Urk.
8/G004).
Dr.
D.___
als
Hausarzt
notierte
in
seinem
Arztzeugnis
UVG
als
Diagnose
eine
Kontusion
der
linken
Schulter,
des
linken
Ellenbogen
und
des
linken
Knies
( Urk.
8/M001) .
4.2.3
Der
Beschwerdeführer
gab
in
der
Beschwerde
an,
dass
er
gegenüber
dem
Gutachter
den
Unfallhergang
detaillierter
geschildert
habe:
Beim
Landeanflug
mit
einer
Endgeschwindigkeit
von
knapp
100
km/h
sei
die
Flugmaschine
unmittelbar
vor
dem
Aufsetzen
von
ein e r
Windböe
getroffen
worden.
Beim
sofortigen
Durch starten
ohne
Bodenkontakt,
sei
sie
kurz
gestiegen
und
ca.
50
m
später
von
ober halb
der
Baumkuppenhöhe
ausgehend
senkrecht
in
den
Wald
gestürzt.
Mit
dem
ruckartigen
Aufhalten
der
linken
Flügelspitze
durch
die
Baumkuppen
neben
der
Piste
und
von
der
Windböe
und
der
anschliessenden
schraubenartigen
Gegen drehung
um
die
Längsachse
sei
die
rechte
Flugzeugseite
nochmals
peitschenartig
beschleunigt
worden,
was
das
Fluggerät
kopfüber
in
den
Wald
habe
eintauchen
lassen,
wobei
dieses
nach
einem
kurzen
Bremsweg
von
ca.
6-8
m
abrupt
kurz
vor
dem
Boden
mobilisiert
worden
sei.
Bei
diesem
Vorgang
hätten
gewaltige
Kräfte
auf
den
kopfüber
im
Vierpunkte-Sicherheitsgurt
hängenden
Körper
des
Beschwerdeführers
gewirkt
( Urk.
1
S.
4).
4.2.4
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
im
Bereich
des
Sozialversiche rungsrechts
in
der
Regel
auf
die
sogenannten
spontanen
«Aussagen
der
ersten
Stunde»
abzustellen,
denen
in
beweismässiger
Hinsicht
grösseres
Gewicht
zukommt
als
späteren
Darstellungen,
die
bewusst
oder
unbewusst
von
nachträg lichen
Überlegungen
versicherungsrechtlicher
oder
anderer
Art
beeinflusst
sein
können
(BGE
143
V
168
E.
5.2.2,
121
V
45
E.
2a,
je
m.w.H.).
Der
ursprünglich
geschilderte
Unfallhergang
und
die
entsprechend
festgehaltenen
Diagnosen
von
Prellungen
und
Abschürfungen
auf
der
linken
Körperhälfte
lassen
nicht
überwiegend
wahrscheinlich
erscheinen,
dass
der
Unfallhergang
geeignet
war,
eine
Rotatorenmanschettenruptur
rechts
zu
verursachen.
Allerdings
wird
gemäss
Bundesgericht
die
Frage,
ob
und
inwiefern
Anprall traumen
geeignet
sind,
Rotatorenmanschettenläsionen
auszulösen
oder
zu
verur sachen,
in
der
neueren
medizinischen
Literatur
kontrovers
diskutiert
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_167/2021
vom
16.
Dezember
2021
E.
4.1).
Entsprechend
ist
gemäss
neuerer
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
zur
Beurteilung
der
Unfall kausalität
dem
Kriterium
des
Unfallmechanismus
keine
übergeordnete
Bedeutung
mehr
beizumessen.
Vielmehr
sind
die
einzelnen
für
oder
gegen
eine
traumatische
Genese
sprechenden
Aspekte
aus
medizinischer
Sicht
zu
diskutieren
und
ein
Sachverhalt
zu
ermitteln,
der
zumindest
überwiegend
wahrscheinlich
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_167/2021
vom
16.
Dezember
2021
E.
4.1
mit
Hinweisen). 4.3
4.3.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützt
sich
zur
Beurteilung
der
Unfallkausalität
auf
das
A.___ -Gutachten
vom
8.
November
202 3.
Es
beruht
auf
fachärztlichen
Unter suchungen
durch
die
Gutachter
( Urk.
8/M040/31
ff.;
Urk.
8/M040/39
ff.)
und
wurde
in
Kenntnis
der
relevanten
Vorakten
( Urk.
8/M040/9
ff.)
abgegeben.
Es
würdigt
die
vorhandenen
Arztberichte
sorgfältig
und
berücksichtigt
die
vom
Beschwerdeführer
geklagten
Beschwerden
und
setzt
sich
mit
diesen
hinreichend
auseinander.
Die
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
ist
einleuchtend
und
das
Gutachten
ist
schlüssig.
4.3.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
hiergegen
vor,
dass
das
zusätzliche
Einholen
der
Zweitbefundung
des
MRI
vom
9.
Juni
2021
durch
Dr.
C.___
die
Intention
des
Gutachtens
zeige
(vgl.
Urk.
1).
Dem
ist
entgegenzuhalten,
dass
es
zur
Arbeit
eines
Gutachters
gehört,
weitere
Sachverständige
bzw.
Fachärzte
beizuziehen,
sofern
er
dies
als
notwendig
erachtet .
Auf
e ine
Voreingenommenheit
lässt
sich
daraus
nicht
schliessen.
Diese
Zweitbefundung
widerspricht
darüber
hinaus
nicht
der
Erstbefundung
des
MRI
vom
9.
Juni
2021
durch
die
Ärzte
des
Stadtspital
G.___
und
H.___
(vgl.
E.
3.3,
Urk.
8/M002 ) ,
da
sich
diese
nicht
zu
einer
allfälligen
Unfallkausalität
äusserten .
4.3.3
Die
vom
Beschwerdeführer
im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens
eingereichten
Berichte
vermögen
den
Schluss
des
orthopädischen
Gutachters,
dass
die
Schulterbeschwerden
rechts
nicht
mehr
überwiegend
wahrscheinlich
unfallkausal
sind,
nicht
zu
entkräften:
Sowohl
Dr.
P.___
als
auch
Prof.
Dr.
W.___
brachten
im
Wesentlichen
vor,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
dem
Unfall
beschwerdefrei
gewesen
sei.
Nach
dem
Unfall
sei
eine
doch
grosse
Ruptur
der
Rotatorenmanschette
ausgewiesen,
welche
überwiegend
wahrscheinlich
nicht
asymptomatisch
gewesen
wäre
(vgl.
E.
3.28
und
E.
3.29).
Diese
Argumentation
nach
der
Formel
«post
hoc
ergo
propter
hoc»,
nach
deren
Bedeutung
eine
gesundheitliche
Schädigung
schon
dann
als
durch
den
Unfall
verursacht
gilt,
weil
sie
nach
diesem
aufgetreten
ist,
ist
beweisrechtlich
nicht
zulässig
und
vermag
zum
Nachweis
der
Unfallkausalität
nicht
zu
genügen
(BGE
119
V
335
E.
2b/bb,
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_244/2023
vom
19.
Oktober
2023
E.
5.1
mit
Hinweisen).
Ärztliche
Auskünfte,
die
allein
auf
dieser
Argumentation
beruhen,
sind
beweisrechtlich
nicht
zu
verwerten
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_241/2020
vom
29.
Mai
2020
E.
3).
4.3.4
Das
von
der
Invalidenversicherung
eingeholte
B.___ -Gutachten
vom
2 5.
September
2024
äussert
sich
des
Weiteren
nicht
zur
Unfallkausalität
der
weiter
bestehenden
Schulterbeschwerden
rechts
(vgl.
E.
3.31) .
4.3.5
Des
Weiteren
lassen
auch
die
mit
Eingabe
vom
1 6.
Januar
2025
eingereichten
Unterlagen
keinen
anderen
Schluss
zu:
Sowohl
der
Aeromedical
Orthopedic
Specialist
Report
vom
1 9.
Februar
2019
( Urk.
11/5)
als
auch
das
Medical
Certificate
vom
6.
Februar
2021
( Urk.
11/6)
belegen
lediglich,
dass
der
Beschwer deführer
zu
diesen
Zeitpunkten
beschwerde-
bzw.
einschränkungsfrei
war.
Wie
gezeigt
vermag
diese
Argumentation
nach
der
Formel
«post
hoc,
ergo
propter
hoc»
eine
Unfallkausalität
nicht
zu
belegen.
Weitere
konkrete
Indizien,
die
das
A.___ -Gutachten
in
Frage
stellen
würden,
gehen
daraus
nicht
hervor.
4.4
Nachdem
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
darüber
zu
befinden
hat,
ob
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
gegeben
ist
und
die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
für
die
Begrün dung
eines
Leistungsanspruches
nicht
genügt,
ist
mit
der
Beschwerdegegnerin
gestützt
auf
die
Beurteilung
des
orthopädischen
Teilgutachters
der
A.___
davon
auszugehen,
dass
der
Flugzeugabsturz
vom
...
2021
nicht
mit
über wiegender
Wahrscheinlichkeit
zu
zusätzlichen
irreversiblen
strukturellen
Schäden
in
der
rechten
Schulter
geführt
hat.
Entsprechend
den
Ausführungen
der
Gutachter
der
A.___
mit
Verweis
auf
Dr.
C.___
ist
überwiegend
wahrscheinlich
erstellt,
dass
an
der
rechten
Schulter
ein
Vorzustand
vorliege,
dieser
jedoch
nicht
verschlimmert
worden
sei.
Dies
werde
auch
dadurch
gestützt,
dass
initial
nach
dem
Trauma
die
rechte
Schulter
nicht
erwähnt
worden
sei,
sondern
es
sich
um
eine
linksseitige
Schulterprellung
gehandelt
habe.
Die
Operation
sei
entsprechend
nur
aufgrund
des
Vorzustandes
erfolgt,
welcher
allerdings
keine
unfallkausale
Verschlimmerung
erfahren
habe.
Vor
diesem
Hintergrund
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerde gegnerin
die
Leistungen
per
3 1.
Oktober
2023
eingestellt
hat
(vgl.
Urk.
8/G073
und
Urk.
8/G074).
5.
Bezüglich
der
geltend
gemachten
Unfallkausalität
der
Rückenbeschwerden
(vgl.
Urk.
1
S.
18)
ist
festzuhalten,
dass
die
Gutachter
von
degenerativ
bedingten
Rückenbeschwerden
ausg ehen
und
die
behandelnden
Ärzte
zur
fraglichen
Unfallkausalität
weder
explizit
noch
begründet
Stellung
nehmen
(vgl.
hierzu
E.
3.11,
E.
3.14,
E.
3.16,
E.
3.22,
E.
3.26).
Entsprechend
bedarf
es
keine r
weiteren
Ausführungen
hierzu.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer
macht
geltend,
dass
die
von
ihm
geltend
gemachten
psychischen
Beschwerden
auf
den
Flugzeugabsturz
vom
...
2021
zurückzuführen
seien.
Die
Unfallversicherung
ist
bei
psychischen
Beschwerden
leistungs pflichtig,
sofern
diese
natürlich
und
adäquat
kausal
auf
den
Unfall
zurückzu führen
sind.
Um
die
Adäquanz
von
organisch
nicht
ausgewiesenen
Unfallfolgen
zu
prüfen
ist
vorab
zu
klären,
ob
der
Unfall
als
leicht,
mittelschwer
oder
schwer
zu
qualifizieren
ist.
6. 2
Bezüglich
des
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachten
Unfallherganges
wird
auf
die
obigen
Ausführungen
verwiesen
(vgl.
E.
4.2).
Das
Bundesgericht
qualifi zierte
folgende
Ereignisse
als
im
engeren
Sinne
mittelschwere
Unfälle:
- Der
Personenwagen
überschlug
sich
mit
einer
Geschwindigkeit
von
ca.
90
km/h
auf
einer
Autobahn
über
die
Mittelplanke
hinweg,
die
versicherte
Person
wurde
hinausgeschleudert
und
der
Wagen
kam
mit
Totalschaden
auf
der
Gegenfahrbahn
auf
dem
Dach
zu
liegen
(Urteil
des
Bundesgerichts
U
492/06
vom
1 6.
Mai
2007
E .
4.2) - Das
Fahrzeug
der
versicherten
Person
wurde
bei
einem
Überholmanöver
mit
ca.
100
km/h
abrupt
gebremst,
geriet
dabei
ins
Schleudern,
prallte
gegen
einen
Strassenwall,
überschlug
sich
und
kam
auf
die
Fahrerseite
zu
liegen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_169/2007
vom
5.
Februar
2008
E.
4.2) - Der
Versicherte
ist
als
Autofahrer
"bei
der
Kollision
mit
einem
anderen
Personenwagen
und
der
Überschlagung
auf
das
Dach"
verunglückt.
Er
sei
infolge
Regens
nur
mit
60
bis
70
km/h
auf
der
Schnellstrasse
unterwegs
gewesen.
Auf
der
Höhe
eines
Hügels
sei
etwas
gekommen,
vielleicht
ein
Tier.
Er
habe
gebremst,
mehr
wisse
er
nicht.
Man
habe
ihn
nach
46
Minuten
gefunden
und
aus
dem
Fahrzeug
schneiden
müssen.
Gemäss
Polizeiangaben
habe
es
ihn
"den
Abhang
hinunter
über
200
m"
mehrmals
überschlagen.
Gemäss
dem
Polizeibericht
vom
1 6.
Dezember
2014
habe
die
Feuerwehr
ihn
aus
seinem
Auto
befreien
müssen
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_598/2020
vom
03.12.2020
E.
9.2.1)
Diese
Geschehensabläufe
sind
vergleichbar
mit
dem
Ereignis
vom
...
2021,
womit
von
einem
im
engeren
Sinne
mittelschweren
Unfall
auszugehen
ist.
Um
die
Adäquanz
der
geltend
gemachten
psychischen
Beschwerden
zu
bejahen,
müssen
drei
der
massgeblichen
Kriterien
oder
eines
der
Kriterien
ausgeprägt
erfüllt
sein
(vgl.
E.
4.4.4).
6. 3 6. 3 .1
Der
Berücksichtigung
des
Kriteriums
der
besonders
dramatischen
Begleit umstände
oder
besonderen
Eindrücklichkeit
des
Unfalls
liegt
der
Gedanke
zugrunde,
dass
solche
Umstände
geeignet
sind,
bei
der
betroffenen
Person
während
des
Unfallgeschehens
oder
nachher
psychische
Abläufe
in
Gang
zu
setzen,
die
an
den
nachfolgenden
psychischen
Fehlentwicklungen
mitbeteiligt
sein
können
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_473/2019
vom
11.
November
2019
E.
5.2).
Ob
besonders
dramatische
Begleitumstände
oder
eine
besondere
Eindrück lichkeit
des
Unfalles
vorliegen,
beurteilt
sich
objektiv
und
nicht
aufgrund
des
subjektiven
Empfindens
beziehungsweise
Angstgefühls
der
versicherten
Person.
Zu
beachten
ist,
dass
jedem
mindestens
mittelschweren
Unfall
eine
gewisse
Eindrücklichkeit
eigen
ist,
welche
somit
noch
nicht
für
eine
Bejahung
des
Kriteriums
ausreichen
kann.
Es
wird
nur
das
Unfallgeschehen
an
sich
und
nicht
die
dabei
erlittene
Verletzung
betrachtet.
Der
nachfolgende
Heilungsprozess
wird
bei
diesem
Kriterium
nicht
einbezogen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_592/2023
vom
30.
Januar
2024
E.
9.2.1
und
9.2.3
mit
Hinweisen,
unter
anderem
auf
nicht
publizierte
E.
3.5.1
des
Urteils
BGE
137
V
199).
Das
Kriterium
kann
als
erfüllt
gelten,
wenn
objektiv
eine
unmittelbare
Lebensbedrohung
bestand
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_330/2024
vom
4.
Dezember
2024
E.
4.3.2
mit
Hinweisen).
Objektiv
bestand
keine
unmittelbare
Lebensbedrohung,
da
das
Flugzeug
kein
Feuer
fing
und
der
Beschwerdeführer
selbst
sofort
alle
notwendigen
Massnahmen
zur
Verhinderung
eines
Brandes
vorgenommen
hatte .
D as
Flugzeug
blieb
nicht
hoch
in
den
Bäumen
hängen,
sondern
kam
knapp
über
Boden
zum
Stillstand.
Selbst
bei
Bejahung
dieses
Kriteriums
ist
die
Adäquanz
allerdings
zu
verneinen:
6. 3 .2
Der
Beschwerdeführer
erlitt
keinerlei
s chwere
oder
besondere
Verletzungen
und
die
unfallkausale
Dauer
der
ärztlichen
Behandlung
war
kurz.
Der
Beschwerde führer
leidet
zwar
an
körperlichen
Dauerschmerzen,
allerdings
sind
diese
nicht
unfallkausal
bedingt
sondern
degenerativen
Ursprungs.
Die
Schulteroperation
erfolgte
nicht
unfallkausal
(vgl.
E.
4),
womit
auch
das
Kriterium
einer
ärztlichen
Fehlbehandlung,
welche
die
Unfallfolgen
erheblich
verschlimmert ,
oder
ein
schwieriger
Heilungsverlauf
und
erhebliche
Komplikationen
zu
verneinen
sind.
Auch
ist
der
Grad
und
die
Dauer
der
physisch
bedingten
Arbeitsunfähigkeit
gestützt
auf
die
A.___- Gutachter
nur
relativ
kurz.
Damit
sind
weder
drei
Kriterien
noch
eines
der
Kriterien
ausgeprägt
erfüllt
und
die
Adäquanz
ist
zu
verneinen.
6. 4
Da
die
Adäquanz
der
psychischen
Beschwerden
zum
Flugzeugabsturz
vom
...
2021
zu
verneinen
ist,
kann
offen
bleiben,
ob
-
entgegen
dem
A.___ -Gutachten
-
krankheitswertige
psychische
Beschwerden
zu
bejahen
sind,
wie
dies
seitens
der
Gutachter
des
B.___
und
des
Behandlers
vorgebracht
wird.
7.
Damit
erweist
sich
der
angefochtene
Einspracheentscheid
als
rechtens
und
die
Beschwerde
ist
vollumfänglich
abzuweisen.
8 .
Das
Verfahren
ist
kostenlos.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Urs
P.
Keller - Unfallversicherung
Stadt
Zürich - Bundesamt
für
Gesundheit 4 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaCasanova