Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, war bei der Y.___ , Z.___ , als Direktor tätig und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 9/1) . Mit Scha denmeldung vom
10. August 2023 orientierte er die Suva darüber, dass er am 2. August 2023 mit einer Rotations kraft maschine Öl auf dem Holzb oden eines Fitnessparks aufgetragen habe. Dabei habe die Maschine eine seltsame Bewegung gemacht, wodurch er seinen Körper vollständig habe drehen und die Maschine habe loslassen müssen , um den Schaden zu verringern ( Urk. 9/1). Am 9. August 2023 begab er sich aufgrund von Schmerzen an der linken Körperhälfte in ärzt liche Behandlung, worauf ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde ( vgl. u.a. Urk. 9/2, 9/ 6 f. und 9/16).
Nach Eingang eines vom Versicherten beantworteten Fragebogens ( Urk. 9/11) verneinte die Suva mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körper schädigung vorliege ( Urk. 9/20). Dagegen opponierte der Versicherte mit E-Mail vom 4. Oktober 2023 ( Urk. 9/22), worauf die Suva am 2 3. Oktober 2023 eine leistungs ablehnende Verfügung erliess ( Urk. 9/27). Dagegen erhob der Versi cherte am 2 4. November 2023 Einsprache ( Urk. 9/37), welche die Suva mit Einsprache entscheid vom 1 6. April 2024 abwies ( Urk. 2 = Urk. 9/45). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. Mai 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Ereignis vom 2. August 2023 als Unfall anzuerkennen, und sie sei gleichzeitig zu verpflichten, ihm die gesetz lichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen über schreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. April 2024 erwog die Beschwerde gegnerin, der Beschwerdeführer habe im ergänzenden Formular vom 1. September 2023 ausgeführt, dass ihm die Rotations kraft maschine, welche in folge der Rotation eine abrupte Bewegung gemacht habe, beim Loslassen einen Ruck auf die linke Seite gegeben habe. Beim Loslassen der Maschine habe dem nach kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt. Vor Ablehnung der Leistungspflicht habe er zudem weder ein Anschlagen/Anstossen durch die Maschine noch ein Verhaken der Bodenbürste erwähnt. Er habe einzig ausgeführt, die Maschine habe eine seltsame Bewegung gemacht, weshalb er seinen Körper drehen und die Maschine habe loslassen müs sen. Diese habe ihm dabei einen starken Ruck auf die linke Seite gegeben. Das Loslassen der Maschine habe demnach vielmehr zu einer Entlastung und nicht zur vom Beschwerdeführer einspracheweise erwähnten exogenen ungewöhn lichen Krafteinwirkung auf den Körper geführt ( Urk. 2 S. 4). Im Weiteren sei fest zuhalten, dass das beschriebene kraftvolle Rotieren inklusive Drehbewegung der Bedienung einer solchen Maschine inhärent und für den Beschwerdeführer als erfahrenen Reinigungsfachmann keinesfalls ungewöhnlich sei. Überdies könne auf die im Rahmen der Einsprache erstmals vorgetragene Hergangsschilderung, wonach sich die Bodenplatte programmwidrig verkantet habe, in Anwendung der Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe somit am 2. August 2023 , ausgehend von der Schilderung des Geschehens bis zur Leistungsablehnung ,
mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall im rechtlichen Sinne erlitten. Die bei ihm bildge bend nachgewiesene Diskopathie stelle im Übrigen rechtsprechungsgemäss keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG dar. Die Leistungs pflicht sei somit zu Recht verneint worden ( Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 2 1. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der durch das abrupte Abrutschen der Maschine verur sachte Ruck habe dazu geführt, dass er ausgehend von der Halswirbelsäule und ausstrahlend in die linke Körperhälfte einen sofortigen und immer stärker wer denden Schmerz verspürt habe ( Urk. 1 S. 6). Er habe sowohl in der Unfallmeldung als auch im ergänzenden Fragebogen einen geradezu exemplarischen Vorgang einer planwidrigen Bewegung (Drehbewegung und Ruck) aufgrund eines äusseren Faktors (abruptes Abrutschen der Maschine) beschrieben. Die Beschwerde gegnerin verdrehe in wortklauberischer und spitzfindiger Art und Weise den von ihm nachvollziehbar geschilderten Unfallhergang. Sie verkenne, dass am Anfang des Geschehens die beschriebene seltsame Bewegung der Rotations kraft maschine stehe. Der von ihm verspürte Ruck in die linke Körperseite stelle eine programm wi dr ige Bewegung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, welche durch das Abrutschen der Rotations kraft maschine verursacht worden sei. Das Ereignis vom 2. August 2023 sei folglich als Unfall anzuerkennen. Ob die bei ihm festgestellten Bandscheibenvorfälle (weitestgehend) unfallbedingt seien, sei im Übrigen medizinisch noch nicht überprüft bzw. beantwortet worden und könne hier auch offen
bleiben. Gemäss Rechtsprechung sei der Unfallversicherer selbst dann leistungspflichtig, wenn die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden sei. Eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdegegnerin offensichtlich zum Zweck der Ablenkung von ihrer Leistungspflicht vorgebrachte n fehlende n Listen verletzung erübrige sich
( Urk. 1 S. 7 f.). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass weder in einer kompletten Körperdrehung noch im Loslassen einer Maschine ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG erkannt werden könne ( Urk. 8 S. 2). In der Gesamtwürdigung der seitens des Beschwerdeführers direkt und indirekt vorgebrachten, teilweise widersprüchlichen Angaben zum angeblichen Ereignis vom 2. August 2023 sei kein Unfallgeschehen ersichtlich ( Urk. 8 S. 4). Schliesslich erscheine zu Recht unbestritten, dass keine Listen diagnose gegeben sei. Der Vorwurf, dieser Punkt sei nur zwecks Ablenkung untersucht worden, treffe nicht zu, da bei Verneinen eines Unfalls die alternative gesetzliche Anspruchsgrundlage nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen sei ( Urk. 8 S.
6). 3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schadenereignis vom 2. August 2023 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt (vgl. vorstehende E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, es fehle an einem unge wöhnlichen äusseren Faktor . 3.2
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung aus führt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. 3 3. 3 .1
Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, wie sich das Schadenereignis vom 2. August 2023 im Detail zugetragen hat . Sie stimmen insofern überein, dass
der Beschwerdeführer am genannten Tag
im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit
mit einer Rotationskraftmaschine Öl auf eine n Holzboden aufgetragen hat (vgl. die bild liche
Darstellung in Urk. 3/6) . 3.3.2
Mit Blick auf die Aktenlage fällt zunächst auf, dass dem Bericht von Dr. med. A.___ vom 2 4. August 2023 (Eingangsdatum) über die ärztliche Erstbe handlung vom 9. August 2023 im Abschnitt «Angaben des Patienten» keine Anhaltspunkte für besondere Geschehnisse während der Bedienung der Rotations kraft maschine zu entnehmen sind. So habe der Beschwerdeführer mit geteilt, seit einer Woche Schmerzen an der linken Schulter zu haben. Er habe eine neue Reinigungsmaschine ausprobiert, welche nicht vibriert, aber einen hohen Kraftaufwand erfordert habe. Aktuell bestehe eine «Hemisymptomatik» mit Hit zegefühl und Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte vom Nacken bis zu den Zehen. Er habe keine Kraft im linken Arm ; er sei Rechtshänder. Mittlerweile habe er auch Kribbelparästhesien der Finger III-V der linken Hand. Die Beschwer den hätten zwei Stunden nach Beginn der Maschinenarbeit begonnen ( Urk. 9/7/2).
Es wäre grundsätzlich zu erwarten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem erstbehandelnden Arzt von unüblichen Vorgängen während der Benutzung der Rotations kraft maschine berichtet hätte, wenn sich solche zugetragen bzw. wenn solche eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Rechtsprechungsgemäss kommt den Angaben der (erst-)behandelnden Ärzte im Rahmen der Beweiswürdigung namentlich aufgrund der zeitlichen Nähe zum Ereignis erhebliches Gewicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 159/06 vom 29. August 2006 E. 3.2). In chrono logischer Hinsicht bilden die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge der Behandlung vom 9. August 2023 vorliegend zudem die Aussagen der ersten Stunde, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späte ren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2).
Darauf hat die Beschwerde gegnerin zu Recht hingewiesen. Die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper des Beschwerdeführers ist gestützt auf diese Angaben nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass die Bedienung der neuen Maschine einen grossen Kraftaufwand erforderte, genügt nicht, um auf ein Unfallgeschehen schliessen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2023 vom 2 0. Juni 2023 E. 5.1).
Selbst wenn die späteren Angaben des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf miteinbezogen würden , hätte dies wie nachfolgend aufzuzeigen ist keine andere Beurteilung zur Folge. 3.3.3
In der Unfallmeldung vom 1 0. August 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 2. August 2023 mit einer Rotationskraftmaschine Öl auf de n Holzboden eines Fitnessparks aufgetragen. Dabei habe die Maschine eine seltsame Bewegung gemacht. Er habe seinen Körper vollständig drehen und die Maschine loslassen müssen, um den Schaden zu verringern . Er habe die Arbeit fortgesetzt ( Urk. 9/1/ 1- 2).
Im zuhanden der Beschwerdegegnerin am 31.
August 2023 aus gefüllten Fragebogen hielt der Beschwerdeführer sodann fest, seine Beschwerden seien auf die Handhabung einer Rotationskraftmaschine zurückzuführen, mit welcher Öl auf Holzböden aufgetragen werde. Die Maschine sei abrupt abge rutscht und als er sie losgelassen habe, damit sie nicht noch mehr Schaden anrichte, habe sie ihm einen extrem starken Ruck auf der linken Seite gegeben . Die Beschwerden hätten sich «zum Zeitpunkt des Unfalls» erstmals bemerkbar gemacht ( Urk. 9/11/1). Gemäss Einsprache vom 2 4. November 2023 sei es beim Ölen des Parkettbodens « offenbar » zu einer unplanmässigen Bewegung gekom men, während der sich die Maschine verhakt habe. Anstatt dass sich nur die Bürste bewegt habe, sei die ganze Maschine ins Rotieren geraten. Die bei der Rotation der Maschine entstandene Drehkraft sei derart gross gewesen, dass er diese nicht mehr habe kontrollieren können und sie habe loslassen müssen. Das unkontrollierte Wegrotieren der ganzen Maschine habe zu einem starken Ruck im Körper und insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule geführt ( Urk. 9/37/4).
Es wird deutlich, dass die Angaben zum Schadenereignis
in der Unfallmeldung in bedeutsamen Teilen von denjenigen
im Fragebogen und in der Einsprache abweichen .
Statt von einer «seltsamen Bewegung» der Maschine, die gemäss Unfallmeldung eine Körperdrehung und das Loslassen des Geräts zur Folge gehabt habe, ist im Fragebogen von einem abrupten Abrutschen der Maschine sowie von einem «extrem starken Ruck auf der linken Seite» die Rede , zu welchem es beim Loslassen der Maschine gekommen sei. Sodann wurde in der Einsprache erstmals ein Verhaken der Maschine beschrieben, wodurch diese in eine unkon trollierte Rotation sbewegung geraten sei und namentlich im Bereich der Halswirbel säule zu einem starken Ruck im Körper geführt habe . Sowohl die Dar stellungen im Fragebogen als auch in der Einsprache sind nicht als blosse Präzisie rungen des Geschehensablaufs gemäss Unfallmeldung einzustufen , son dern als rechtsprechungsgemäss unbeachtliche , spätere abweichende Angaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Dafür spricht auch d ie bereits erwähnte Tatsache , dass der Beschwer deführer gegenüber dem erstbehandelnden Arzt abgesehen von der Verwendung einer neuen Maschine keine rlei besondere Umstände erwähnt hat ( Urk. 9/7/2) . Auch die Darstellungen zum Zeitpunkt des Auftretens der Schmerzen sind im Verlauf nicht konsistent. In Bezug auf die Angaben in der Einsprache gilt es aus serdem zu berücksichtigen, dass sie erst nach der verfügungsweisen Leistungsab lehnung durch die Beschwerdegegnerin getätigt wurde n (Urk.
9/27) und ihrerseits vage sind, indem der Beschwerdeführer lediglich von einer «offenbar» unplan mässigen Bewegung sprach ( Urk. 9/37/4) ; beschwerdeweise wurde ein Ver haken der Maschine
sodann auch vom Beschwerdeführer selbst nicht mehr behauptet (vgl. Urk. 1 S.
6-8).
Die vorherigen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4.1 Da der Unfallbegriff nicht erfüllt ist, bleibt zu prüfen , ob der Beschwerdeführer eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat . Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körper schädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 4.2 Die MR- Untersuchung der Halswirbelsäule vom 2 4. August 2023 brachte akti vierte Facettengelenksarthrosen , foraminale Einengungen und Diskusprotru sionen zur Darstellung und wurden vom Radiologen beschrieben als degenerative Veränderungen ( Urk. 9/18). In Anbetracht dieser Befunde , die mit keiner der in Art.
E. 6 Abs. 2 lit. e UVG zu subsumieren (BGE 116 V 145 E. 5d ; Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2012 vom 2 9. Oktober 2012 E. 4 ). Beschwerdeweise wurde diese Schlussfolgerung denn auch nicht bestritten (vgl. Urk.
1 S. 8 u.) . 5 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 2. August 2023 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch dass die Beschwerde gegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG für die geklagten Beschwer den einzustehen hat . D er Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung wurde im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. April 2024 (Urk. 2) folglich zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Fischer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00106 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
23. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer Theiler Hablützel Rechtsanwälte AG Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, war bei der Y.___ , Z.___ , als Direktor tätig und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 9/1) . Mit Scha denmeldung vom
10. August 2023 orientierte er die Suva darüber, dass er am 2. August 2023 mit einer Rotations kraft maschine Öl auf dem Holzb oden eines Fitnessparks aufgetragen habe. Dabei habe die Maschine eine seltsame Bewegung gemacht, wodurch er seinen Körper vollständig habe drehen und die Maschine habe loslassen müssen , um den Schaden zu verringern ( Urk. 9/1). Am 9. August 2023 begab er sich aufgrund von Schmerzen an der linken Körperhälfte in ärzt liche Behandlung, worauf ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde ( vgl. u.a. Urk. 9/2, 9/ 6 f. und 9/16).
Nach Eingang eines vom Versicherten beantworteten Fragebogens ( Urk. 9/11) verneinte die Suva mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körper schädigung vorliege ( Urk. 9/20). Dagegen opponierte der Versicherte mit E-Mail vom 4. Oktober 2023 ( Urk. 9/22), worauf die Suva am 2 3. Oktober 2023 eine leistungs ablehnende Verfügung erliess ( Urk. 9/27). Dagegen erhob der Versi cherte am 2 4. November 2023 Einsprache ( Urk. 9/37), welche die Suva mit Einsprache entscheid vom 1 6. April 2024 abwies ( Urk. 2 = Urk. 9/45). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. Mai 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Ereignis vom 2. August 2023 als Unfall anzuerkennen, und sie sei gleichzeitig zu verpflichten, ihm die gesetz lichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen über schreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. April 2024 erwog die Beschwerde gegnerin, der Beschwerdeführer habe im ergänzenden Formular vom 1. September 2023 ausgeführt, dass ihm die Rotations kraft maschine, welche in folge der Rotation eine abrupte Bewegung gemacht habe, beim Loslassen einen Ruck auf die linke Seite gegeben habe. Beim Loslassen der Maschine habe dem nach kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt. Vor Ablehnung der Leistungspflicht habe er zudem weder ein Anschlagen/Anstossen durch die Maschine noch ein Verhaken der Bodenbürste erwähnt. Er habe einzig ausgeführt, die Maschine habe eine seltsame Bewegung gemacht, weshalb er seinen Körper drehen und die Maschine habe loslassen müs sen. Diese habe ihm dabei einen starken Ruck auf die linke Seite gegeben. Das Loslassen der Maschine habe demnach vielmehr zu einer Entlastung und nicht zur vom Beschwerdeführer einspracheweise erwähnten exogenen ungewöhn lichen Krafteinwirkung auf den Körper geführt ( Urk. 2 S. 4). Im Weiteren sei fest zuhalten, dass das beschriebene kraftvolle Rotieren inklusive Drehbewegung der Bedienung einer solchen Maschine inhärent und für den Beschwerdeführer als erfahrenen Reinigungsfachmann keinesfalls ungewöhnlich sei. Überdies könne auf die im Rahmen der Einsprache erstmals vorgetragene Hergangsschilderung, wonach sich die Bodenplatte programmwidrig verkantet habe, in Anwendung der Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe somit am 2. August 2023 , ausgehend von der Schilderung des Geschehens bis zur Leistungsablehnung ,
mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall im rechtlichen Sinne erlitten. Die bei ihm bildge bend nachgewiesene Diskopathie stelle im Übrigen rechtsprechungsgemäss keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG dar. Die Leistungs pflicht sei somit zu Recht verneint worden ( Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 2 1. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der durch das abrupte Abrutschen der Maschine verur sachte Ruck habe dazu geführt, dass er ausgehend von der Halswirbelsäule und ausstrahlend in die linke Körperhälfte einen sofortigen und immer stärker wer denden Schmerz verspürt habe ( Urk. 1 S. 6). Er habe sowohl in der Unfallmeldung als auch im ergänzenden Fragebogen einen geradezu exemplarischen Vorgang einer planwidrigen Bewegung (Drehbewegung und Ruck) aufgrund eines äusseren Faktors (abruptes Abrutschen der Maschine) beschrieben. Die Beschwerde gegnerin verdrehe in wortklauberischer und spitzfindiger Art und Weise den von ihm nachvollziehbar geschilderten Unfallhergang. Sie verkenne, dass am Anfang des Geschehens die beschriebene seltsame Bewegung der Rotations kraft maschine stehe. Der von ihm verspürte Ruck in die linke Körperseite stelle eine programm wi dr ige Bewegung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, welche durch das Abrutschen der Rotations kraft maschine verursacht worden sei. Das Ereignis vom 2. August 2023 sei folglich als Unfall anzuerkennen. Ob die bei ihm festgestellten Bandscheibenvorfälle (weitestgehend) unfallbedingt seien, sei im Übrigen medizinisch noch nicht überprüft bzw. beantwortet worden und könne hier auch offen
bleiben. Gemäss Rechtsprechung sei der Unfallversicherer selbst dann leistungspflichtig, wenn die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden sei. Eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdegegnerin offensichtlich zum Zweck der Ablenkung von ihrer Leistungspflicht vorgebrachte n fehlende n Listen verletzung erübrige sich
( Urk. 1 S. 7 f.). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass weder in einer kompletten Körperdrehung noch im Loslassen einer Maschine ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG erkannt werden könne ( Urk. 8 S. 2). In der Gesamtwürdigung der seitens des Beschwerdeführers direkt und indirekt vorgebrachten, teilweise widersprüchlichen Angaben zum angeblichen Ereignis vom 2. August 2023 sei kein Unfallgeschehen ersichtlich ( Urk. 8 S. 4). Schliesslich erscheine zu Recht unbestritten, dass keine Listen diagnose gegeben sei. Der Vorwurf, dieser Punkt sei nur zwecks Ablenkung untersucht worden, treffe nicht zu, da bei Verneinen eines Unfalls die alternative gesetzliche Anspruchsgrundlage nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen sei ( Urk. 8 S.
6). 3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schadenereignis vom 2. August 2023 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt (vgl. vorstehende E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, es fehle an einem unge wöhnlichen äusseren Faktor . 3.2
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung aus führt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. 3 3. 3 .1
Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, wie sich das Schadenereignis vom 2. August 2023 im Detail zugetragen hat . Sie stimmen insofern überein, dass
der Beschwerdeführer am genannten Tag
im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit
mit einer Rotationskraftmaschine Öl auf eine n Holzboden aufgetragen hat (vgl. die bild liche
Darstellung in Urk. 3/6) . 3.3.2
Mit Blick auf die Aktenlage fällt zunächst auf, dass dem Bericht von Dr. med. A.___ vom 2 4. August 2023 (Eingangsdatum) über die ärztliche Erstbe handlung vom 9. August 2023 im Abschnitt «Angaben des Patienten» keine Anhaltspunkte für besondere Geschehnisse während der Bedienung der Rotations kraft maschine zu entnehmen sind. So habe der Beschwerdeführer mit geteilt, seit einer Woche Schmerzen an der linken Schulter zu haben. Er habe eine neue Reinigungsmaschine ausprobiert, welche nicht vibriert, aber einen hohen Kraftaufwand erfordert habe. Aktuell bestehe eine «Hemisymptomatik» mit Hit zegefühl und Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte vom Nacken bis zu den Zehen. Er habe keine Kraft im linken Arm ; er sei Rechtshänder. Mittlerweile habe er auch Kribbelparästhesien der Finger III-V der linken Hand. Die Beschwer den hätten zwei Stunden nach Beginn der Maschinenarbeit begonnen ( Urk. 9/7/2).
Es wäre grundsätzlich zu erwarten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem erstbehandelnden Arzt von unüblichen Vorgängen während der Benutzung der Rotations kraft maschine berichtet hätte, wenn sich solche zugetragen bzw. wenn solche eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Rechtsprechungsgemäss kommt den Angaben der (erst-)behandelnden Ärzte im Rahmen der Beweiswürdigung namentlich aufgrund der zeitlichen Nähe zum Ereignis erhebliches Gewicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 159/06 vom 29. August 2006 E. 3.2). In chrono logischer Hinsicht bilden die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge der Behandlung vom 9. August 2023 vorliegend zudem die Aussagen der ersten Stunde, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späte ren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2).
Darauf hat die Beschwerde gegnerin zu Recht hingewiesen. Die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper des Beschwerdeführers ist gestützt auf diese Angaben nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass die Bedienung der neuen Maschine einen grossen Kraftaufwand erforderte, genügt nicht, um auf ein Unfallgeschehen schliessen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2023 vom 2 0. Juni 2023 E. 5.1).
Selbst wenn die späteren Angaben des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf miteinbezogen würden , hätte dies wie nachfolgend aufzuzeigen ist keine andere Beurteilung zur Folge. 3.3.3
In der Unfallmeldung vom 1 0. August 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 2. August 2023 mit einer Rotationskraftmaschine Öl auf de n Holzboden eines Fitnessparks aufgetragen. Dabei habe die Maschine eine seltsame Bewegung gemacht. Er habe seinen Körper vollständig drehen und die Maschine loslassen müssen, um den Schaden zu verringern . Er habe die Arbeit fortgesetzt ( Urk. 9/1/ 1- 2).
Im zuhanden der Beschwerdegegnerin am 31.
August 2023 aus gefüllten Fragebogen hielt der Beschwerdeführer sodann fest, seine Beschwerden seien auf die Handhabung einer Rotationskraftmaschine zurückzuführen, mit welcher Öl auf Holzböden aufgetragen werde. Die Maschine sei abrupt abge rutscht und als er sie losgelassen habe, damit sie nicht noch mehr Schaden anrichte, habe sie ihm einen extrem starken Ruck auf der linken Seite gegeben . Die Beschwerden hätten sich «zum Zeitpunkt des Unfalls» erstmals bemerkbar gemacht ( Urk. 9/11/1). Gemäss Einsprache vom 2 4. November 2023 sei es beim Ölen des Parkettbodens « offenbar » zu einer unplanmässigen Bewegung gekom men, während der sich die Maschine verhakt habe. Anstatt dass sich nur die Bürste bewegt habe, sei die ganze Maschine ins Rotieren geraten. Die bei der Rotation der Maschine entstandene Drehkraft sei derart gross gewesen, dass er diese nicht mehr habe kontrollieren können und sie habe loslassen müssen. Das unkontrollierte Wegrotieren der ganzen Maschine habe zu einem starken Ruck im Körper und insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule geführt ( Urk. 9/37/4).
Es wird deutlich, dass die Angaben zum Schadenereignis
in der Unfallmeldung in bedeutsamen Teilen von denjenigen
im Fragebogen und in der Einsprache abweichen .
Statt von einer «seltsamen Bewegung» der Maschine, die gemäss Unfallmeldung eine Körperdrehung und das Loslassen des Geräts zur Folge gehabt habe, ist im Fragebogen von einem abrupten Abrutschen der Maschine sowie von einem «extrem starken Ruck auf der linken Seite» die Rede , zu welchem es beim Loslassen der Maschine gekommen sei. Sodann wurde in der Einsprache erstmals ein Verhaken der Maschine beschrieben, wodurch diese in eine unkon trollierte Rotation sbewegung geraten sei und namentlich im Bereich der Halswirbel säule zu einem starken Ruck im Körper geführt habe . Sowohl die Dar stellungen im Fragebogen als auch in der Einsprache sind nicht als blosse Präzisie rungen des Geschehensablaufs gemäss Unfallmeldung einzustufen , son dern als rechtsprechungsgemäss unbeachtliche , spätere abweichende Angaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Dafür spricht auch d ie bereits erwähnte Tatsache , dass der Beschwer deführer gegenüber dem erstbehandelnden Arzt abgesehen von der Verwendung einer neuen Maschine keine rlei besondere Umstände erwähnt hat ( Urk. 9/7/2) . Auch die Darstellungen zum Zeitpunkt des Auftretens der Schmerzen sind im Verlauf nicht konsistent. In Bezug auf die Angaben in der Einsprache gilt es aus serdem zu berücksichtigen, dass sie erst nach der verfügungsweisen Leistungsab lehnung durch die Beschwerdegegnerin getätigt wurde n (Urk.
9/27) und ihrerseits vage sind, indem der Beschwerdeführer lediglich von einer «offenbar» unplan mässigen Bewegung sprach ( Urk. 9/37/4) ; beschwerdeweise wurde ein Ver haken der Maschine
sodann auch vom Beschwerdeführer selbst nicht mehr behauptet (vgl. Urk. 1 S.
6-8).
Die vorherigen Erwägungen (E. 3.3.2) aussen vor gelassen, wären d emnach die Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung für die Beurteilung des Vorliegens eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG massgebend . Zunächst ist nochmals hervorzuheben (vgl. vorstehende E. 1.3) , dass der äussere Faktor unge wöhnlich
ist, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet.
Da sich die vorliegenden Schädigungen an der Wirbelsäule (vgl. Urk. 9/7/2, 9/18) auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls zudem insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheits bedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4, je mit Hinweisen ). Der artige besonders sinnfällige n
Gegebenheiten sind vorliegend nicht zu erkennen. So benutz t e der Beschwerdeführer am 2. August 2023 die Rotations kraft maschine im Rahmen seiner gewohnten beruflichen Tätigkeit. Dabei stiess die Maschine m it überwiegender Wahrscheinlichkeit weder auf ein Hindernis noch wurden die Arbeiten unter erschwerten Bedingungen aus geführt (vgl. zur Relevanz eben sol cher Faktoren Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2020 vom 3 0. November 2020 E. 3.4). Soweit unter der in der Unfallmeldung genannten «seltsamen Bewegung» des Geräts ein Abrutschen zur Seite zu verstehen ist, kann noch nicht von ei ner programmwidrigen Beeinflussung des natürlichen Bewegungsablaufes im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden; es lässt sich darin kein äusserer Faktor erkennen, der sich vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschli chen Körper abhebt . 4. 4.1
Da der Unfallbegriff nicht erfüllt ist, bleibt zu prüfen , ob der Beschwerdeführer eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat . Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körper schädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 4.2
Die MR- Untersuchung der Halswirbelsäule vom 2 4. August 2023 brachte akti vierte Facettengelenksarthrosen , foraminale Einengungen und Diskusprotru sionen zur Darstellung und wurden vom Radiologen beschrieben als degenerative Veränderungen ( Urk. 9/18). In Anbetracht dieser Befunde , die mit keiner der in Art. 6 Abs. 2 UVG genannten Körperschädigung en übereinstimm en ,
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung verneint hat. Zudem sind rechtsprechungs gemäss insbesondere weder Diskushernien noch eine Lumbago unter Art. 6 Abs. 2 lit. e UVG zu subsumieren (BGE 116 V 145 E. 5d ; Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2012 vom 2 9. Oktober 2012 E. 4 ). Beschwerdeweise wurde diese Schlussfolgerung denn auch nicht bestritten (vgl. Urk.
1 S. 8 u.) . 5 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 2. August 2023 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch dass die Beschwerde gegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG für die geklagten Beschwer den einzustehen hat . D er Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung wurde im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. April 2024 (Urk. 2) folglich zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Fischer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch