Sachverhalt
1.
Der 1978 geborene X.___ war seit dem 16. Mai 2017 als Bauarbeiter bei
der
Y.___
GmbH
angestellt
und
dadurch
bei
der
Suva
gegen
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich am 8. Dezember 2017 bei der Arbeit am rechten Knie verletzte (Urk. 15/1). Die erstbehandelnde n
Ä rzt e des Spitals Z.___
diagnostizierten eine Distorsion des Knies und OSG rechts mit/
bei leichter
Impressionsfraktur der Tibiahinterkante und Zerrung des vorderen Kreuzbandes und
attestierte n dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 2. Februar 2018
(vgl. MRT des rechten Knies vom 13. Dezember
2017
Urk.
15/7/1;
Urk.
15/8,
Urk.
15/15 ).
Die
Suva
anerkannte
den
Schadenfall
und
erbrachte
die
gesetzlichen
Leistungen
(Urk.
15/14).
Ab
Februar
2018
entwickel te sich ein CRPS am Fuss sowie OSG
rechts. Die durchgeführten Behandlungen mit Physiotherapie, Analgesie, Gabapentin, OSG- Punktion sowie Infiltration mit Kenacort
brachten keine anhaltende Verbesserung (vgl. Urk.
15/20, Urk. 15/ 43 , Urk.
15/55,
Urk.
15/76,
Urk.
15/89 f. ).
Im
September/Oktober
2016
folgte
ein
statio närer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik A.___ , ohne wesentliche Verbesserung .
Im
Austrittsbericht
vom
11.
Oktober
2018
w u rd e
–
nebst
den
soma tischen
Leiden
-
eine
Anpassungsstörung
in
Form
einer
depressiven
Reaktion
(ICD-10:
F43.21) diagnostiziert ( Urk. 15/113). Im Mai 2020 ersuchte Dr.
med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, unter Hinweis auf die Chronifizierung des Schmerzs yndroms und daraus entstandener Anpassungsstörung um
Kostengutsprache
für
eine
fachpsychiatrische
Begleitung ,
da
sich
die
psychischen Leiden ungünstig auf den somatischen Heilungsverlauf auswirk t e n (Urk.
15/235). Gestützt auf die Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ,
vom
7. Mai 2020 (Urk. 15/243)
gewährte
die
Suva
dem
Versicherten
Kostengutsprache
für
eine
maximal
wöchentliche ambulante Psychotherapie für drei bis vier Monate ( vgl. Mitteilung vom 11.
Mai 2020, Urk.
15/245).
Im Zusammenhang mit dem CRPS
veranlasste sie eine Untersuchung
durch Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Zentrum E.___
(vgl. Untersuchungsbericht vom 8. Januar 2019, Urk. 15/151) ,
sowie die
kreisärztlichen Untersuchungen von med. pract . F.___ , Fachärztin FMH für Anästhesiologie, vom
20. April 2021 und 1 0 . Dezember 2021 (Urk. 15/323 , Urk.
15/380 ) ; a m
22.
Januar
2022
nahm
med.
pract .
F.___
eine
abschliessende
ärztliche
Beurteilung der somatischen Leiden vor (Urk. 15/3 8 9 f. ) . In psychiatrischer Hinsicht veranlasste die Suva die
kreisärztliche Untersuchung von Dr. C.___
vo m 1. April 2022 ( vgl. Untersuchungsbericht vom 12. April 2022, Urk. 15/403). Mit
Schreiben vom 2.
November 2022 teilte sie dem Versicherten mit, er sei in einer
–
näher
beschriebenen
–
Tätigkeit
ganztags
arbeitsfähig.
Da
er
derzeit
stellenlos sei, könne er diese Arbeitsfähigkeit nicht verwerten. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % oder weniger bestehe kein Taggeldanspruch , weshalb d ie Taggeldleistungen per 9. November 2022 ein gestellt würden ; für die – im Schreiben genannten – notwendigen Behandlungen k omme
die Suva weiterhin auf ( Urk.
15/429) . M it inhaltlich praktisch identischem Schreiben vom 20. Dezember
2022 wurde der Rechtsvertreter des Versicherten über die Taggeldeinstellung
informiert ( Urk. 15/26, Urk. 15/451 ; vgl. auch Urk. 15/433f f., Urk. 15/444 f., Urk. 15/447 /2 ).
Alsdann sprach die S u va dem Versicherten m it Verfügung vom 8. Februar 2023 ab 1. November 2022 eine Rente auf Basis eines 17%igen Invaliditätsgrades zu (Urk. 15/467). D agegen erhob der Versicherte am 13. März 2023 Einsprache und monierte dabei auch die Leistungseinstellung
gemäss Schreiben vom
20.
Dezember
2022
(Urk.
15/477) .
Mit
Einspracheentscheid
vom
2.
April
2024
wies die Suva die Einsprache ab (Urk.
2) . 2.
Dagegen erhob der X.___ am 8. Mai 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei en ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 2. April 2024 und nach weiteren Abklärungen die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
der
Beschwerdeführer
um
Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20.
August 2024 schloss die Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 29. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art.
6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden
–
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis Ende
2023:
ordentlichen
Rentenalters)
ereignet
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG) .
Der
Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung kei ne
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Rentenbeginn
fallen
die
Heilbehandlung
und
die
Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Nach
Gesetz
und
Rechtsprechung
ist
der
Fall
unter
Einstellung
der
vorübergehenden
Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung
abzuschliessen,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
der
versicherten
Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind
(vgl.
Art.
19
Abs.
1,
Art.
24
Abs.
2
UVG;
BGE
144 V 354 E.
4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2.
November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3.
Dezember 2019 E.
4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige)
Heilbehandlung
im
Sinne
von
Art.
10
Abs.
1
UVG
erhoffte
Besserung
ins
Gewicht
fallen
muss.
Weder
eine
weit
entfernte
Möglichkeit
eines
positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen
–
wie
etwa
einer
Badekur
–
zu
erwartender
geringfügiger
therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18.
Juni 2024 E.
4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE
134 V 109 E.
4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden
in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung
über
Eingliederungsmassnahmen
nicht
abgewartet
zu
werden,
wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung
mehr
erwartet
werden
kann
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_588/2013
vom 16.
Januar 2014 E.
3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige
Eingliederungsmassnahmen
das
der
Invaliditätsbemessung
der
Unfallversicherung
gestützt
auf
die
medizinischen
Abklärungen
zugrunde
gelegte
Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
Im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist der Versicherer auch befugt, die Adäquanz der psychischen Leiden im Sinne der sog. «Psycho-Praxis» nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen (BGE 134 V 190 E. 6.1):
1.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
geeignet
ist,
eine
psychische
Gesundheitsschädigung
herb eizuführen,
ist
nach
der
in
BGE
115
V
133
(sog.
Psychopraxis) ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles
zu
einer
Gruppe
mit
erhöhtem
Risiko
gehören,
weil
sie
aus
versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE
115
V
133
E.
4b; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Ge wicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die
Beurteilung
dieser
Frage
ist
an
das
Unfallereignis
anzuknüpfen,
wobei
–
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.
6; vgl. auch B GE
134 V 109
E.
6.1, 120 V 352 E.
5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.
10 E.
2). 1. 4
Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt
dem
Unfallgeschehen
zugeordnet
werden
können.
Solchen
Faktoren
ist
gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E.
4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2023 vom 30.
Januar 2024 E. 7.2.1 mit Hinweisen). 1. 5
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE
120 V 352 E.
5b/ aa , 115 V 133 E.
6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2021 vom 6.
Mai 2021 E. 4.2). 1. 6
Bei
Unfällen
aus
dem
mittleren
Bereich
lässt
sich
die
Frage,
ob
zwischen
Unfall
und
Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE
134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E.
6c/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem
schweren
Unfall
zu
qualifizieren
ist.
Anderseits
kann
im
gesamten
mittleren
Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je
leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen
zu
forschen,
die
möglicherweise
die
psychisch
bedingte
Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE
117 V 359 E.
6b, 115 V 133 E.
6c/ bb , vgl.
auch BGE
120 V 352 E.
5b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2012 vom 20.
Februar 2013 E. 3.3). 1. 7
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E.
4.2.1 mit Hinweis). Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
nach
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
sind
solche
Unfälle
geeignet,
invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b). 1. 8
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.
2.1
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
d ie
Beschwerdegegner in ,
gestützt
auf
die
beweisbildende Beurteilung von med. pract . F.___ vom 22.
Januar 2022 sei der Endzustand erreicht ; weitere Schmerztherapien seien nicht geplant und eine wesentliche Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten. Alsdann habe med. prac t . F.___ festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne A rbeiten auf unebenem Gelände oder auf Leitern und Gerüsten, ohne häufig knieende und hockende Tätigkeiten sowie häufiges Treppensteigen
ganztags arbeitsfähig
sei . Diese Beurteilung sei beweistauglich, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 2). In der Verfügung vom 8. Februar 2023 hatte die Beschwerdegegnerin ausserdem festgehalten, d ie angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr uneingeschränkt zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die LSE (Lohnstrukturerhebung) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein IV-Grad von 17 % . Aufgrund der Akten
stünden die psychogenen Störungen nicht im
adäquatkausalen Zusammenhang zum
gegenständlichen Unfallereignis , weshalb diesbezüglich Leistungen entfielen (Urk. 15/468). 2.2
Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Rentenprüfung sei verfrüht erfolgt. So
seien
die
Eingliederungsmass n ahmen
der
Invalidenversicherung
noch
nicht
abgeschlossen.
Es
treffe
zwar
zu,
dass
der
Beschwerdeführer
gemäss
Mitteilung
der
IV-Stelle vom 14. Oktober 2022 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei,
an
Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen.
Indessen
habe
die
IV-Stelle
eine
umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachtet. Die Behandlung des CRPS rechts sei noch nicht abgeschlossen. An der Beurteilung von med. pract . F.___
bestünden
Zweifel,
weil
s ie
die
vorhandenen
Arztbericht e
nicht
vertieft
berücksich ti gt
habe.
So
habe
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
FMH
für
Anästhesiolo gie ,
im
Bericht
vom
21.
September
2021
lediglich
notiert,
dass
dem
Beschwerdefüh rer das Sitzen über zwei Stunden möglich sei. Er habe jedoch nicht festgehalten, dass das Sitzen g anztags möglich sei. Dr.
B.___ habe im [nicht aktenkundigen]
Bericht vom 18. September 2023 ein CRPS im rechten Fuss, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ausserdem eine mittel- bis schwergradige depressive Episode diagnostiziert. Sie habe zudem ausgeführt,
«d ie
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
aktuell
nicht
zumutbar». Im MR T -Bericht vom 29.
September 2023 seien eine dorsal beginnende Chondrose und breitbasige
Diskusprotrusion L5/S1 beschrieben; ebenso Zeichen einer isthmischen Spondylo ly se L5 beidseits. Damit habe sich med. pract . F.___ nicht bzw. nur ungenügend auseinander gesetzt . Die funktionale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor nicht geklärt. Schliesslich sei
vorliegend
nicht
ab geklärt
worden,
welche
Einschränkungen
unfallbedingt
seien
und
welche
nicht.
Im
Übrigen
begründe
auch
eine
Teilkausalität
eine
UV-Leistungspflicht. Eine abschli e ssende Beurteilung des medizinischen Endzustandes sei beim vorliegenden Aktenstand nicht möglich (Urk. 1). 3.
3.1
Die
erstbehandelnden
Ärzte
des
Spitals
Z.___
diagnostizierten
eine
Distorsion
des Knies und OSG rechts mit/bei leichter Impressionsfraktur der Tibiahinterkante und Zerrung des vorderen Kreuzbandes und attestierten dem Versicherten eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bis
voraussichtlich
2.
Februar
2018
(vgl.
MRT
des
rech ten Knies vom 13. Dezember 2017 , Urk. 15/7/1; Urk. 15/8, Urk. 15/15, Urk. 15/10). 3.2
Ab Februar 2018 entwickelte sich ein CRPS am Fuss sowie OSG rechts. Die durchgeführten Behandlungen mit Physiotherapie, Analgesie, Gabapentin, OSG-Punktion sowie Infiltration mit Kenacort brachten keine anhaltende Verbesserung (vgl. Urk. 15/20, Urk. 15/36, Urk. 15/42 f., Urk. 15/55, Urk. 15/76, Urk. 15/89f.). Es folgte ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik A.___ vom 6.
September bis 11. Oktober 2018, ohne wesentliche Verbesserung (vgl. Austrittsbericht vom 11. Oktober 2018, Urk. 15/113). 3.3
Im Untersuchungsbericht vom
28. April 2021 hielt med. pract . F.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 15/323 /10 ): - CRPS I rechter Fuss - Status nach Arbeitsunfall am 8. November 2017 mit - OSG-Distorsion rechts mit Ruptur der vorderen Syndesmose und des Ligamentum talofibulare anterius - Impressionsfraktur
der
medialen
proximalen
Tibi a hinterkante
ohne
intraartikuläre Stufenbildung, konservativ behandelt
Als unfallfremde Diagnosen hielt si e – näher beschriebene – degenerative Veränderungen am rechten OSG und eine Tenosynovitis fest (Urk. 15/323 /10 ).
Der Beschwerdeführer habe seit dem Initialtrauma anhaltend starke Schmerzen im rechten OSG und Fuss b ereich (VAS 6 in Ruhe resp. VAS 7 bei Bewegung und in der Nacht, Urk. 15/323/7). Klinisch zeig t e n sich eine Allodynie (Schmerzen bei kleinster Berührung) , Asymmetrie der Hauttemperatur, Veränderung der Hautfarbe, ein leichtes Ödem und eine reduzierte Beweglichkeit. Für die Beschwerden gebe es kein somatisches Korrelat und keine andere Diagnose, die diese Schmerzen erklären könnte. Insofern sei bei erfüllten Budapest-Kriterien weiterhin von einem CRPS I auszugehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien Lidocain-Infusionen geplant, deren Ergebnis noch abzuwarten sei (Urk. 15/323/10f.). 3.4
Anlässlich der Untersuchung durch med. pract . F.___ am 1 0 . Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer eine Besserung berichtet. Er könne den Fuss mehr belasten und gehe auch häufiger s pazieren. Dabei benutze er Unterarmgehstützen, weil er bei Belastung des Fusses Schmerzen bekomme. Bei Berührung des Fusses habe der Beschwerdeführer Schmerzen angegeben; bei Ablenkung habe der Fuss jedoch ohne Angabe von Schmerzen berührt werden können. Es scheine daher fraglich , ob eine Allodynie im angegebenen Umfang weiterhin bestehe. Klinisch zeig t e n sich eine Asymmetrie der Hauttemperatur und eine reduzierte Beweglichkeit des Fusses, wobei eine konklusive Prüfung der Beweglichkeit nicht möglich sei.
Die
Hautfarbe
des
Fusses
sei
unauffällig .
A symmetrisches
Schwitzen,
trophische
Veränderungen
oder
Ödeme
im
Bereich
des
Fusses
bestünden
nicht .
Bei
diesem
klinischen Befund seien die Budapest-Kriterien für das Vorliegen eines CRPS rein formal weiterhin erfüllt, wobei sowohl die Beweglichkeit als auch Sensibilität nicht
konklusiv
prüfbar
seien.
Im
Vergleich
zum
klinischen
Bild
der
Voruntersuchung
im
April
2021
habe
sich
eine
Verbesserung
eingestellt.
Der
aktuelle
Befund
spreche gegen ein florides CRPS I und für ein CRPS I in partieller Remission [im OSG- Bereich]. Da der Beschwerdeführer im rechten Kniegelenk weiterhin Beschwerde berichte, sei eine neue Bildgebung erforderlich. Da das Kniegelenk äusserlich unauffällig sei, ohne Hinweise auf Sensibilitätsstörungen und auch die Beweglichkeit sei uneingeschränkt, seien die Diagnose-Kriterien eines CRPS im Bereich des rechten Kniegelenks jedenfalls nicht erfüllt (Urk. 15/380/4 f.). 3.5
Die im Spital Z.___ daraufhin am 29. Dezember 2021 durchgeführte Computerradiogra fie zeigte im Bereich des rechten Kniegelenks einen symmetrischen, normalweiten
Kniegelenkspalt,
ohne
osteophytäre
Appositionen,
ohne
Erguss
und
ohne Anhalt für eine zwischenzeitlich stattgehabte Sinterung. Im OSG ergab sich eine kongruente Artikulation mit grenzwertig weitem Syndesmosenspalt im Liegen und kein Anhalt für progrediente degenerative Veränderungen (Urk. 15/387). 3.6
Auf Vorhalt der vorgenannten bildgebenden Befunde gab med. pract . F.___ am 22. Januar 2022 eine abschliessende Beurteilung ab. Dabei kam sie zum Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass es im weiteren Verlauf zu einer kompletten Remission des vorliegenden CRPS komme. Laut aktueller Datenlage sei auch keine weitere Schmerztherapie geplant. Der Zustand könne sich zwar noch etwas verbessern, aber eine wesentliche Verbesserung mit Relevanz für das Zumutbarkeitsprofil sei nicht zu erwarten. Eine akute Verschlimmerung könne mit folgenden Massnahmen überwiegend wahrscheinlich verhindert werden: Bis 4 Arztkonsultationen jährlich, erforderliche Schmerzmittel, zwei Serien Physiotherapie jährlich. Die angestammte Tätigkeit als Schaler sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Eine leichte, vorwiegend sitzende Arbeit , ohne Tätigkeiten auf unebenem Grund, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige kniende oder hockende Tätigkeiten und ohne häufiges Treppensteigen sei ihm jedoc h ganztags zuzumuten (Urk. 15/389) . 3.7
I m psychiatrische n Untersuchungsbericht vom 12. April 2022 hielt Kreisarzt Dr.
C.___
(1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen (CRPS I Fuss rechts) und psychischen Faktoren sowie möglicherweise andauernder Persönlichkeitsveränderung sowie (2) eine depressive Episode, derzeit leicht bis mittelgradig ausgeprägt , fest und bejahte die [natürlich] Unfallkausalität . Von einer an sich sinnvollen Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Therapie alleine könne keine
erhebliche,
anhaltende
Verbesserung
des
psychiatrischen
Störungsbildes
erwartet
werden,
hingegen
würde
eine
erfolgreich e
berufliche
Wiedereingliederung
höchstwahrscheinlich zur Reduktion der depressiven Symptome und möglicherweise auch der Schmerzen beitragen. Au fgrund der psychiatrische n Unfallfolgen
sei von einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Falls möglich, sei es mit Blick auf die ganz erhebliche Schlafstörung möglicherweise
günstiger,
die
Präsenzzeit
zumindest
am
Anfang
auf
den
Nachmittag zu legen. Zudem sei ein ruhiges, verständnisvolles Arbeitsumfeld mit wenigen Aussenreizen (Lärm, Anwesenheit vieler Leute) zu empfehlen. Die Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, sei auch notwendig (Urk. 15/403). 4.
4 .1
Zu
prüfen
ist
zunächst,
ob
der
Fallabschluss
per
9.
November
2022
zu
Recht
erfolgt
ist. 4.2
E ingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zur Diskussion . Wie der Beschwerdeführer selber festhält, schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 14. Oktober 2022 ab; daran ändert auch nichts, wenn sie – im Hinblick auf die Rentenprüfung – weitere Abklärungen tätigte (Urk. 15/425 /2, Urk.
15/519 ).
4. 3
Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich vorliegend danach, ob von einer
Fortsetzung
der
somatischen
Behandlung
über
den
9.
November
2022
hinaus
noch
eine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
erwartet
werden
konnte.
Hierfür s tellte die Beschwerdegegnerin
auf die Beurteilung von med. pract . F.___ vom 22. Januar 2022 ab, welche nach zweifacher eigener Untersuchung und
in Würdigung der
von ihr veranlassten aktuellen Röntgenuntersuchung vom 29. Dezember 2021
erfolgte . Darin kam sie zum Schluss, der medizinische Endzustand sei erreicht . Entsprechend nannte d er seit November 2019 behandelnde Dr. G.___
keine spezialärztlichen Behandlungen , welche eine namhafte Verbesserung zu zeitigen vermöchten . Seit Ende 2019 erfolgten nur noch Kontrolluntersuchungen,
wobei
im
Zeitraum
von
Mai
2020
bis
April
2021
keine
Kontrollen
mehr stattfanden und Dr. G.___ anlässlich des letzten Kontrolltermin s
am
21. September 2021 ausdrücklich fest hielt , es sei schon vieles erfolglos ausprobiert
worden; weitere Therapien seien nicht vorgesehen (Urk.
15/355/3 ) . In seiner Beschwerde
legte
der
Beschwerdeführer
nicht
substantiiert
dar,
inwiefern
die
Behandlung des CRPS noch nicht abgeschlossen sei. Eine weiterhin wahrgenommene
Physiotherapie genügt praxisgemäss jedenfalls nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern
(vgl.
Bundesgerichtsurteil
8C_604/2021
vom
25.
Januar
2022,
E.
9.2
mit
weiterem
Hinweis ;
vgl.
auch
Urk.
15/341,
wonach
die
Ergotherapie
eingestellt wurde) .
Letzteres gilt umso me hr , wenn – wie vorliegend - in somatischer Hinsicht in einer leidensangepasste n Tätigkeit bereits von einer vollen Ar beitsfähigkeit auszugehen ist . 4. 4
Zusammenfassend
ist
bei
der
hinreichend
aufschlussreichen
medizinischen
Aktenlage , insbesondere gestützt auf die Beurteilung von med. pract . F.___ vom
22.
Januar
2022 ,
erstellt,
dass
der
medizinische
Endzustand
jedenfalls
am
9.
November 2022 erreicht war . Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat. 5. 5.1
Im Hinblick auf den Rentenanspruch sind die erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen zu beurteilen. 5.2
In somatischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von med.
pract .
F.___
vom
22.
Januar
2022
ab ,
worin
diese
dem
Beschwerdeführer
in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit eine voll e Arbeitsfähigkeit attestierte. Diese Einschätzung erging gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen vom April und Dezember 2021 und unter Berücksichtigung der geklagten Leiden sowie
die Röntgenuntersuchung von
29. Dezember 2021 (vgl. hievor E. 3.5) . Konkrete Indizien, die gegen die Beweiseignung d er
Arbeitsfähigkeitsb eurteilung von med. pract . F.___
sprechen , sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine fach ärztlichen Beurteilungen vor, welche von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgehen.
Soweit
Dr.
G.___
in
der
Krankengeschichte
notierte,
der
Beschwerdeführer könne mehr als zwei Stunden sitzen, handelt es sich um die subjektiven Angaben
des
Beschwerdeführers
und
nicht
um
eine
medizinisch-objektive
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Eine Unfallkausalität der degenerativen Befunde an der Wirbelsäule gemäss dem beschwerdeweisen eingereichten MR T -Befund vom 29.
September 2023 (Urk. 3) ist nicht auszumachen und hat der Beschwerdeführer
– wofür er beweispflichtig wäre - auch nicht substantiiert behauptet.
Daran ändert auch sein allgemeine r Hinweis darauf, dass auch eine Teilkausalität eine UV-Leistungspflicht auslösen könne (Urk. 1) , nichts.
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass gestützt auf die beweisbildende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. pract . F.___ davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit ganztags arbeitsfähig ist . 5. 3
In
psychiatrischer
Hinsicht
bejahte
Dr.
C.___
im
Untersuchungsbericht
vom
12.
April
2022
die
natürliche
Unfallk ausalität
der
psychischen
Leiden
(Urk.
15/403).
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
mit
Verfügung
vom
2.
Februar
2023
(Urk.
15/467)
die
A däqua nz
ohne
jegliche
Begründung
und
berücksichtigte
bei
der
Invaliditätsbemessung dementsprechend
nur d as somatische Zumutbarkeitsprofil. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geltend. Da eine Gehörsverletzung zu verneinen
ist ,
wenn
–
wie
vorliegend
-
eine
sachgerechte
Anfechtung
des
vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2), erübrigen sich Weiterung hierzu. 5. 4
Unter H inweis auf d as eingangs Gesagte
ist
bei der Adäquanzprüfung zunächst an das Unfallereignis anzuknüpfen und ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf die Unfallschwere zu beurteilen (vgl. hievor E. 1.4 ) .
5. 4 .1
Zum Unfallhergang vom 27.
November 2017 liess der Beschwerdeführer aus führen ,
er
sei
während
der
Arbeit
mit
dem
rechten
Bein
zwischen
zwei
Metallelemente
geraten und beim so fixierte n Bein auf die Seite gestützt (Urk. 15/9).
Bei diesem Ereignishergang
ist
der
gegenständliche
Unfall
nach
der
höchstrichterlichen
Praxis
bei Sturzereignissen als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten zu qualifizieren (vgl. Bundesgerichtsurteil U 300/03 vom 30. November 2004 E. 3.3f. mit weiteren Hinweisen) . 5. 4 .2
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssen demnach vorliegend mindestens vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt
erfüllt
sein
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_487/2009
vom
7.
Dezember
2009
E.
5).
Beides
ist
zu
verneinen:
Dem
Unfallhergang
ist
keine
besondere
Eindrücklich keit
oder
Dramatik
zuzuschreiben
und
auch
die
besondere
Art
der
erlittenen
Verlet zung
kann
vorliegend
nicht
bejaht
werden.
D er
Beschwerdeführe r
musste
sich
auch
keinen fortgesetzten spezifischen belastenden ärztlichen Behandlungen un terziehen ; seit Ende 2019 erfolgten nur noch weitmaschige Kontrolluntersuchungen. Mit Blick auf das somatische Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen. Ärztliche Fehlbehandlungen liegen ebenfalls nicht vor .
Immerhin kann vorliegend eine langandauernde physische bedingte Arbeitsunfähigkeit bejaht werden. Ein schwierige r Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen werden in der Praxis nur selten bejaht ; die Durchführung verschiedener Therapien und der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügen jedenfalls
nicht
(vgl.
Nabold ,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 5. Auflage, Zürich 2024, S. 78 mit weiteren Hinweisen). Wie es sich damit vorliegend
genau verhält, kann offengelassen werden. Selbst wenn eines oder beide Teilaspekte des Kriteriums (vgl. BGE 117 V 359 E. 7b S. 369) zu bejahen wäre, könnten die noch heute
bestehenden
psychischen
Beschwerden
dem
Unfall
bei
weniger
als
vier
erfüllten Kriterien rechtlich nicht als adäquat zugeordnet werden . 5. 5
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der psychischen Leiden zu Recht verneint. 6. 6.1
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Nachdem
über
die
Y.___
GmbH
mit
Wirku n g
ab
dem
10.
November 2020 der Konkurs eröffnet und die Firma mit SHAB-Publikation vom 9.
März 2021 aus dem Handelsregister gelöst wurde (vgl. Tagesregister-Nr. … vom
4.
März
2021) ,
ist
für
das
Valideneinkommen
zusammen
mit
der
Beschwerdegegnerin
auf
den
Tabellenl o h n
im
Baugewerbe
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohns trukturerhebungen (LSE ;
BGE 126 V 75 E.
3b/
aa
und
bb ,
vgl.
auch
BGE
129
V
472
E.
4.2.1)
in
Höhe
von
Fr.
5'731. --
(LSE 2020 [die LSE 2022 wurde erst am 29. Mai 2024 publiziert und damit nach
Erlass
das
angefochtenen
Entscheids] ,
Tabelle
TA1,
Pos.
41-43 ,
Kompetenzniveau
1,
Männer)
abzustellen.
Unter
Berücksichtigung
der
branchenüblichen
Arbeitsze it im Jahr 2020 von 41. 3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] , in Stunden pro Woche, 2004-2023, F41-4 3 ) sowie der Nominallohnentwicklung für
Männer
bis
in s
Jahr
2022
(vgl .
Bundesamt
für
Statistik ,
Schweizerischer
Lohnindex ,
Landesindex
der
Konsumentenpreise,
T 1.1.10 ,
Entwicklung
der
Nominallöhne,
der
Konsumentenpreise
und
der
Reallöhne
[Basis
2010] ,
201 1 -202 3 ,
F41-43,
Nominallöhne Männer; 2 020 : 105.6 ; 2022: 106.2 ) resultiert ein Valideneinkommen 2022 in Höhe von rund Fr. 71' 411 .-- (Fr. 5'731.-- : 40 x 41. 3 x 12 : 105.6 x 106.2) . 6 .2
Der Beschwerdeführer hat seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb das Invalideneinkommen ebenfalls
auf Basis der LSE zu ermitteln ist. Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr.
5'261.--
(LSE
2020,
Tabelle
TA 1,
TOTAL ,
Männer,
Kompetenzniveau
1)
auszugehen .
Unter
Berücksichtigung
der
durchschnittlichen
Arbeitszeit
im
Jahr
20 20
von
41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2022, A-S 01-96) , der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr
2022
( 2 020 :
10 6.8 ;
2022:
10 7.1 )
sowie
des
von
der
Beschwerdegegnerin
gewährten
Abzugs
in
Höhe
von
10
%
ergibt
sich
für
ein
zumutbares
100%-Arbeitspensum ein Jahreseinkommen 2022 von rund Fr. 59’400 .-- (Fr. 5’ 261 . -- : 40 x 41.7 x 12 : 106.8 x 107.1 x 0.9 ). 6.3
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 12' 011 .-- , entsprechend einem Invaliditätsgrad von 16,81 %, gerundet 17 %.
Mithin erweist sich d er angefochtene Einspracheentscheid
vom 2. April 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen . 7. 7.1
Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Da der Prozess nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 12, Urk. 13/1-7 ), ist dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanw a lt Astrit Bytyqi , Murten, ein unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Da vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden, erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als obsolet. 7 .2
Das Gericht setzt die Entschädigung des bestellten Rechtsanwaltes nach Ermessen
fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘700 .-- angemessen. Rechtsanw a lt Astrit Bytyqi , Murten,
ist daher mit Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) a us der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanw a lt Astrit Bytyqi
verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Mai 2024 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Murten, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Murten, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Astrit Bytyqi - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1978 geborene X.___ war seit dem 16. Mai 2017 als Bauarbeiter bei
der
Y.___
GmbH
angestellt
und
dadurch
bei
der
Suva
gegen
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich am 8. Dezember 2017 bei der Arbeit am rechten Knie verletzte (Urk. 15/1). Die erstbehandelnde n
Ä rzt e des Spitals Z.___
diagnostizierten eine Distorsion des Knies und OSG rechts mit/
bei leichter
Impressionsfraktur der Tibiahinterkante und Zerrung des vorderen Kreuzbandes und
attestierte n dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 2. Februar 2018
(vgl. MRT des rechten Knies vom 13. Dezember
2017
Urk.
15/7/1;
Urk.
15/8,
Urk.
15/15 ).
Die
Suva
anerkannte
den
Schadenfall
und
erbrachte
die
gesetzlichen
Leistungen
(Urk.
15/14).
Ab
Februar
2018
entwickel te sich ein CRPS am Fuss sowie OSG
rechts. Die durchgeführten Behandlungen mit Physiotherapie, Analgesie, Gabapentin, OSG- Punktion sowie Infiltration mit Kenacort
brachten keine anhaltende Verbesserung (vgl. Urk.
15/20, Urk. 15/ 43 , Urk.
15/55,
Urk.
15/76,
Urk.
15/89 f. ).
Im
September/Oktober
2016
folgte
ein
statio närer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik A.___ , ohne wesentliche Verbesserung .
Im
Austrittsbericht
vom
11.
Oktober
2018
w u rd e
–
nebst
den
soma tischen
Leiden
-
eine
Anpassungsstörung
in
Form
einer
depressiven
Reaktion
(ICD-10:
F43.21) diagnostiziert ( Urk. 15/113). Im Mai 2020 ersuchte Dr.
med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, unter Hinweis auf die Chronifizierung des Schmerzs yndroms und daraus entstandener Anpassungsstörung um
Kostengutsprache
für
eine
fachpsychiatrische
Begleitung ,
da
sich
die
psychischen Leiden ungünstig auf den somatischen Heilungsverlauf auswirk t e n (Urk.
15/235). Gestützt auf die Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ,
vom
7. Mai 2020 (Urk. 15/243)
gewährte
die
Suva
dem
Versicherten
Kostengutsprache
für
eine
maximal
wöchentliche ambulante Psychotherapie für drei bis vier Monate ( vgl. Mitteilung vom 11.
Mai 2020, Urk.
15/245).
Im Zusammenhang mit dem CRPS
veranlasste sie eine Untersuchung
durch Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Zentrum E.___
(vgl. Untersuchungsbericht vom 8. Januar 2019, Urk. 15/151) ,
sowie die
kreisärztlichen Untersuchungen von med. pract . F.___ , Fachärztin FMH für Anästhesiologie, vom
20. April 2021 und 1 0 . Dezember 2021 (Urk. 15/323 , Urk.
15/380 ) ; a m
22.
Januar
2022
nahm
med.
pract .
F.___
eine
abschliessende
ärztliche
Beurteilung der somatischen Leiden vor (Urk. 15/3 8 9 f. ) . In psychiatrischer Hinsicht veranlasste die Suva die
kreisärztliche Untersuchung von Dr. C.___
vo m 1. April 2022 ( vgl. Untersuchungsbericht vom 12. April 2022, Urk. 15/403). Mit
Schreiben vom 2.
November 2022 teilte sie dem Versicherten mit, er sei in einer
–
näher
beschriebenen
–
Tätigkeit
ganztags
arbeitsfähig.
Da
er
derzeit
stellenlos sei, könne er diese Arbeitsfähigkeit nicht verwerten. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % oder weniger bestehe kein Taggeldanspruch , weshalb d ie Taggeldleistungen per 9. November 2022 ein gestellt würden ; für die – im Schreiben genannten – notwendigen Behandlungen k omme
die Suva weiterhin auf ( Urk.
15/429) . M it inhaltlich praktisch identischem Schreiben vom 20. Dezember
2022 wurde der Rechtsvertreter des Versicherten über die Taggeldeinstellung
informiert ( Urk. 15/26, Urk. 15/451 ; vgl. auch Urk. 15/433f f., Urk. 15/444 f., Urk. 15/447 /2 ).
Alsdann sprach die S u va dem Versicherten m it Verfügung vom 8. Februar 2023 ab 1. November 2022 eine Rente auf Basis eines 17%igen Invaliditätsgrades zu (Urk. 15/467). D agegen erhob der Versicherte am 13. März 2023 Einsprache und monierte dabei auch die Leistungseinstellung
gemäss Schreiben vom
20.
Dezember
2022
(Urk.
15/477) .
Mit
Einspracheentscheid
vom
E. 1.1 Gemäss Art.
Entwicklung
der
Nominallöhne,
der
Konsumentenpreise
und
der
Reallöhne
[Basis
2010] ,
201 1 -202 3 ,
F41-43,
Nominallöhne Männer; 2 020 : 105.6 ; 2022: 106.2 ) resultiert ein Valideneinkommen 2022 in Höhe von rund Fr. 71' 411 .-- (Fr. 5'731.-- : 40 x 41. 3 x 12 : 105.6 x 106.2) . 6 .2
Der Beschwerdeführer hat seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb das Invalideneinkommen ebenfalls
auf Basis der LSE zu ermitteln ist. Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr.
5'261.--
(LSE
2020,
Tabelle
TA 1,
TOTAL ,
Männer,
Kompetenzniveau
1)
auszugehen .
Unter
Berücksichtigung
der
durchschnittlichen
Arbeitszeit
im
Jahr
20 20
von
41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2022, A-S 01-96) , der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr
2022
( 2 020 :
10
E. 1.2 Nach
Gesetz
und
Rechtsprechung
ist
der
Fall
unter
Einstellung
der
vorübergehenden
Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung
abzuschliessen,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
der
versicherten
Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind
(vgl.
Art.
19
Abs.
1,
Art.
24
Abs.
2
UVG;
BGE
144 V 354 E.
4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2.
November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3.
Dezember 2019 E.
4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige)
Heilbehandlung
im
Sinne
von
Art.
E. 1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
geeignet
ist,
eine
psychische
Gesundheitsschädigung
herb eizuführen,
ist
nach
der
in
BGE
115
V
133
(sog.
Psychopraxis) ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles
zu
einer
Gruppe
mit
erhöhtem
Risiko
gehören,
weil
sie
aus
versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE
115
V
133
E.
4b; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Ge wicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die
Beurteilung
dieser
Frage
ist
an
das
Unfallereignis
anzuknüpfen,
wobei
–
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.
6; vgl. auch B GE
134 V 109
E.
6.1, 120 V 352 E.
5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.
E. 1.4 ) .
5. 4 .1
Zum Unfallhergang vom 27.
November 2017 liess der Beschwerdeführer aus führen ,
er
sei
während
der
Arbeit
mit
dem
rechten
Bein
zwischen
zwei
Metallelemente
geraten und beim so fixierte n Bein auf die Seite gestützt (Urk. 15/9).
Bei diesem Ereignishergang
ist
der
gegenständliche
Unfall
nach
der
höchstrichterlichen
Praxis
bei Sturzereignissen als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten zu qualifizieren (vgl. Bundesgerichtsurteil U 300/03 vom 30. November 2004 E. 3.3f. mit weiteren Hinweisen) . 5. 4 .2
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssen demnach vorliegend mindestens vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt
erfüllt
sein
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_487/2009
vom
7.
Dezember
2009
E.
5).
Beides
ist
zu
verneinen:
Dem
Unfallhergang
ist
keine
besondere
Eindrücklich keit
oder
Dramatik
zuzuschreiben
und
auch
die
besondere
Art
der
erlittenen
Verlet zung
kann
vorliegend
nicht
bejaht
werden.
D er
Beschwerdeführe r
musste
sich
auch
keinen fortgesetzten spezifischen belastenden ärztlichen Behandlungen un terziehen ; seit Ende 2019 erfolgten nur noch weitmaschige Kontrolluntersuchungen. Mit Blick auf das somatische Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen. Ärztliche Fehlbehandlungen liegen ebenfalls nicht vor .
Immerhin kann vorliegend eine langandauernde physische bedingte Arbeitsunfähigkeit bejaht werden. Ein schwierige r Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen werden in der Praxis nur selten bejaht ; die Durchführung verschiedener Therapien und der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügen jedenfalls
nicht
(vgl.
Nabold ,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 5. Auflage, Zürich 2024, S. 78 mit weiteren Hinweisen). Wie es sich damit vorliegend
genau verhält, kann offengelassen werden. Selbst wenn eines oder beide Teilaspekte des Kriteriums (vgl. BGE 117 V 359 E. 7b S. 369) zu bejahen wäre, könnten die noch heute
bestehenden
psychischen
Beschwerden
dem
Unfall
bei
weniger
als
vier
erfüllten Kriterien rechtlich nicht als adäquat zugeordnet werden . 5. 5
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der psychischen Leiden zu Recht verneint. 6.
E. 2 Dagegen erhob der X.___ am 8. Mai 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei en ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 2. April 2024 und nach weiteren Abklärungen die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
der
Beschwerdeführer
um
Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20.
August 2024 schloss die Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 29. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
d ie
Beschwerdegegner in ,
gestützt
auf
die
beweisbildende Beurteilung von med. pract . F.___ vom 22.
Januar 2022 sei der Endzustand erreicht ; weitere Schmerztherapien seien nicht geplant und eine wesentliche Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten. Alsdann habe med. prac t . F.___ festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne A rbeiten auf unebenem Gelände oder auf Leitern und Gerüsten, ohne häufig knieende und hockende Tätigkeiten sowie häufiges Treppensteigen
ganztags arbeitsfähig
sei . Diese Beurteilung sei beweistauglich, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 2). In der Verfügung vom 8. Februar 2023 hatte die Beschwerdegegnerin ausserdem festgehalten, d ie angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr uneingeschränkt zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die LSE (Lohnstrukturerhebung) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein IV-Grad von 17 % . Aufgrund der Akten
stünden die psychogenen Störungen nicht im
adäquatkausalen Zusammenhang zum
gegenständlichen Unfallereignis , weshalb diesbezüglich Leistungen entfielen (Urk. 15/468).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Rentenprüfung sei verfrüht erfolgt. So
seien
die
Eingliederungsmass n ahmen
der
Invalidenversicherung
noch
nicht
abgeschlossen.
Es
treffe
zwar
zu,
dass
der
Beschwerdeführer
gemäss
Mitteilung
der
IV-Stelle vom 14. Oktober 2022 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei,
an
Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen.
Indessen
habe
die
IV-Stelle
eine
umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachtet. Die Behandlung des CRPS rechts sei noch nicht abgeschlossen. An der Beurteilung von med. pract . F.___
bestünden
Zweifel,
weil
s ie
die
vorhandenen
Arztbericht e
nicht
vertieft
berücksich ti gt
habe.
So
habe
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
FMH
für
Anästhesiolo gie ,
im
Bericht
vom
21.
September
2021
lediglich
notiert,
dass
dem
Beschwerdefüh rer das Sitzen über zwei Stunden möglich sei. Er habe jedoch nicht festgehalten, dass das Sitzen g anztags möglich sei. Dr.
B.___ habe im [nicht aktenkundigen]
Bericht vom 18. September 2023 ein CRPS im rechten Fuss, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ausserdem eine mittel- bis schwergradige depressive Episode diagnostiziert. Sie habe zudem ausgeführt,
«d ie
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
aktuell
nicht
zumutbar». Im MR T -Bericht vom 29.
September 2023 seien eine dorsal beginnende Chondrose und breitbasige
Diskusprotrusion L5/S1 beschrieben; ebenso Zeichen einer isthmischen Spondylo ly se L5 beidseits. Damit habe sich med. pract . F.___ nicht bzw. nur ungenügend auseinander gesetzt . Die funktionale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor nicht geklärt. Schliesslich sei
vorliegend
nicht
ab geklärt
worden,
welche
Einschränkungen
unfallbedingt
seien
und
welche
nicht.
Im
Übrigen
begründe
auch
eine
Teilkausalität
eine
UV-Leistungspflicht. Eine abschli e ssende Beurteilung des medizinischen Endzustandes sei beim vorliegenden Aktenstand nicht möglich (Urk. 1). 3.
3.1
Die
erstbehandelnden
Ärzte
des
Spitals
Z.___
diagnostizierten
eine
Distorsion
des Knies und OSG rechts mit/bei leichter Impressionsfraktur der Tibiahinterkante und Zerrung des vorderen Kreuzbandes und attestierten dem Versicherten eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bis
voraussichtlich
2.
Februar
2018
(vgl.
MRT
des
rech ten Knies vom 13. Dezember 2017 , Urk. 15/7/1; Urk. 15/8, Urk. 15/15, Urk. 15/10). 3.2
Ab Februar 2018 entwickelte sich ein CRPS am Fuss sowie OSG rechts. Die durchgeführten Behandlungen mit Physiotherapie, Analgesie, Gabapentin, OSG-Punktion sowie Infiltration mit Kenacort brachten keine anhaltende Verbesserung (vgl. Urk. 15/20, Urk. 15/36, Urk. 15/42 f., Urk. 15/55, Urk. 15/76, Urk. 15/89f.). Es folgte ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik A.___ vom 6.
September bis 11. Oktober 2018, ohne wesentliche Verbesserung (vgl. Austrittsbericht vom 11. Oktober 2018, Urk. 15/113). 3.3
Im Untersuchungsbericht vom
28. April 2021 hielt med. pract . F.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 15/323 /10 ): - CRPS I rechter Fuss - Status nach Arbeitsunfall am 8. November 2017 mit - OSG-Distorsion rechts mit Ruptur der vorderen Syndesmose und des Ligamentum talofibulare anterius - Impressionsfraktur
der
medialen
proximalen
Tibi a hinterkante
ohne
intraartikuläre Stufenbildung, konservativ behandelt
Als unfallfremde Diagnosen hielt si e – näher beschriebene – degenerative Veränderungen am rechten OSG und eine Tenosynovitis fest (Urk. 15/323 /10 ).
Der Beschwerdeführer habe seit dem Initialtrauma anhaltend starke Schmerzen im rechten OSG und Fuss b ereich (VAS 6 in Ruhe resp. VAS 7 bei Bewegung und in der Nacht, Urk. 15/323/7). Klinisch zeig t e n sich eine Allodynie (Schmerzen bei kleinster Berührung) , Asymmetrie der Hauttemperatur, Veränderung der Hautfarbe, ein leichtes Ödem und eine reduzierte Beweglichkeit. Für die Beschwerden gebe es kein somatisches Korrelat und keine andere Diagnose, die diese Schmerzen erklären könnte. Insofern sei bei erfüllten Budapest-Kriterien weiterhin von einem CRPS I auszugehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien Lidocain-Infusionen geplant, deren Ergebnis noch abzuwarten sei (Urk. 15/323/10f.). 3.4
Anlässlich der Untersuchung durch med. pract . F.___ am 1 0 . Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer eine Besserung berichtet. Er könne den Fuss mehr belasten und gehe auch häufiger s pazieren. Dabei benutze er Unterarmgehstützen, weil er bei Belastung des Fusses Schmerzen bekomme. Bei Berührung des Fusses habe der Beschwerdeführer Schmerzen angegeben; bei Ablenkung habe der Fuss jedoch ohne Angabe von Schmerzen berührt werden können. Es scheine daher fraglich , ob eine Allodynie im angegebenen Umfang weiterhin bestehe. Klinisch zeig t e n sich eine Asymmetrie der Hauttemperatur und eine reduzierte Beweglichkeit des Fusses, wobei eine konklusive Prüfung der Beweglichkeit nicht möglich sei.
Die
Hautfarbe
des
Fusses
sei
unauffällig .
A symmetrisches
Schwitzen,
trophische
Veränderungen
oder
Ödeme
im
Bereich
des
Fusses
bestünden
nicht .
Bei
diesem
klinischen Befund seien die Budapest-Kriterien für das Vorliegen eines CRPS rein formal weiterhin erfüllt, wobei sowohl die Beweglichkeit als auch Sensibilität nicht
konklusiv
prüfbar
seien.
Im
Vergleich
zum
klinischen
Bild
der
Voruntersuchung
im
April
2021
habe
sich
eine
Verbesserung
eingestellt.
Der
aktuelle
Befund
spreche gegen ein florides CRPS I und für ein CRPS I in partieller Remission [im OSG- Bereich]. Da der Beschwerdeführer im rechten Kniegelenk weiterhin Beschwerde berichte, sei eine neue Bildgebung erforderlich. Da das Kniegelenk äusserlich unauffällig sei, ohne Hinweise auf Sensibilitätsstörungen und auch die Beweglichkeit sei uneingeschränkt, seien die Diagnose-Kriterien eines CRPS im Bereich des rechten Kniegelenks jedenfalls nicht erfüllt (Urk. 15/380/4 f.). 3.5
Die im Spital Z.___ daraufhin am 29. Dezember 2021 durchgeführte Computerradiogra fie zeigte im Bereich des rechten Kniegelenks einen symmetrischen, normalweiten
Kniegelenkspalt,
ohne
osteophytäre
Appositionen,
ohne
Erguss
und
ohne Anhalt für eine zwischenzeitlich stattgehabte Sinterung. Im OSG ergab sich eine kongruente Artikulation mit grenzwertig weitem Syndesmosenspalt im Liegen und kein Anhalt für progrediente degenerative Veränderungen (Urk. 15/387). 3.6
Auf Vorhalt der vorgenannten bildgebenden Befunde gab med. pract . F.___ am 22. Januar 2022 eine abschliessende Beurteilung ab. Dabei kam sie zum Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass es im weiteren Verlauf zu einer kompletten Remission des vorliegenden CRPS komme. Laut aktueller Datenlage sei auch keine weitere Schmerztherapie geplant. Der Zustand könne sich zwar noch etwas verbessern, aber eine wesentliche Verbesserung mit Relevanz für das Zumutbarkeitsprofil sei nicht zu erwarten. Eine akute Verschlimmerung könne mit folgenden Massnahmen überwiegend wahrscheinlich verhindert werden: Bis 4 Arztkonsultationen jährlich, erforderliche Schmerzmittel, zwei Serien Physiotherapie jährlich. Die angestammte Tätigkeit als Schaler sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Eine leichte, vorwiegend sitzende Arbeit , ohne Tätigkeiten auf unebenem Grund, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige kniende oder hockende Tätigkeiten und ohne häufiges Treppensteigen sei ihm jedoc h ganztags zuzumuten (Urk. 15/389) . 3.7
I m psychiatrische n Untersuchungsbericht vom 12. April 2022 hielt Kreisarzt Dr.
C.___
(1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen (CRPS I Fuss rechts) und psychischen Faktoren sowie möglicherweise andauernder Persönlichkeitsveränderung sowie (2) eine depressive Episode, derzeit leicht bis mittelgradig ausgeprägt , fest und bejahte die [natürlich] Unfallkausalität . Von einer an sich sinnvollen Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Therapie alleine könne keine
erhebliche,
anhaltende
Verbesserung
des
psychiatrischen
Störungsbildes
erwartet
werden,
hingegen
würde
eine
erfolgreich e
berufliche
Wiedereingliederung
höchstwahrscheinlich zur Reduktion der depressiven Symptome und möglicherweise auch der Schmerzen beitragen. Au fgrund der psychiatrische n Unfallfolgen
sei von einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Falls möglich, sei es mit Blick auf die ganz erhebliche Schlafstörung möglicherweise
günstiger,
die
Präsenzzeit
zumindest
am
Anfang
auf
den
Nachmittag zu legen. Zudem sei ein ruhiges, verständnisvolles Arbeitsumfeld mit wenigen Aussenreizen (Lärm, Anwesenheit vieler Leute) zu empfehlen. Die Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, sei auch notwendig (Urk. 15/403). 4.
4 .1
Zu
prüfen
ist
zunächst,
ob
der
Fallabschluss
per
9.
November
2022
zu
Recht
erfolgt
ist. 4.2
E ingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zur Diskussion . Wie der Beschwerdeführer selber festhält, schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 14. Oktober 2022 ab; daran ändert auch nichts, wenn sie – im Hinblick auf die Rentenprüfung – weitere Abklärungen tätigte (Urk. 15/425 /2, Urk.
15/519 ).
4. 3
Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich vorliegend danach, ob von einer
Fortsetzung
der
somatischen
Behandlung
über
den
9.
November
2022
hinaus
noch
eine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
erwartet
werden
konnte.
Hierfür s tellte die Beschwerdegegnerin
auf die Beurteilung von med. pract . F.___ vom 22. Januar 2022 ab, welche nach zweifacher eigener Untersuchung und
in Würdigung der
von ihr veranlassten aktuellen Röntgenuntersuchung vom 29. Dezember 2021
erfolgte . Darin kam sie zum Schluss, der medizinische Endzustand sei erreicht . Entsprechend nannte d er seit November 2019 behandelnde Dr. G.___
keine spezialärztlichen Behandlungen , welche eine namhafte Verbesserung zu zeitigen vermöchten . Seit Ende 2019 erfolgten nur noch Kontrolluntersuchungen,
wobei
im
Zeitraum
von
Mai
2020
bis
April
2021
keine
Kontrollen
mehr stattfanden und Dr. G.___ anlässlich des letzten Kontrolltermin s
am
21. September 2021 ausdrücklich fest hielt , es sei schon vieles erfolglos ausprobiert
worden; weitere Therapien seien nicht vorgesehen (Urk.
15/355/3 ) . In seiner Beschwerde
legte
der
Beschwerdeführer
nicht
substantiiert
dar,
inwiefern
die
Behandlung des CRPS noch nicht abgeschlossen sei. Eine weiterhin wahrgenommene
Physiotherapie genügt praxisgemäss jedenfalls nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern
(vgl.
Bundesgerichtsurteil
8C_604/2021
vom
25.
Januar
2022,
E.
9.2
mit
weiterem
Hinweis ;
vgl.
auch
Urk.
15/341,
wonach
die
Ergotherapie
eingestellt wurde) .
Letzteres gilt umso me hr , wenn – wie vorliegend - in somatischer Hinsicht in einer leidensangepasste n Tätigkeit bereits von einer vollen Ar beitsfähigkeit auszugehen ist . 4. 4
Zusammenfassend
ist
bei
der
hinreichend
aufschlussreichen
medizinischen
Aktenlage , insbesondere gestützt auf die Beurteilung von med. pract . F.___ vom
22.
Januar
2022 ,
erstellt,
dass
der
medizinische
Endzustand
jedenfalls
am
9.
November 2022 erreicht war . Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat. 5. 5.1
Im Hinblick auf den Rentenanspruch sind die erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen zu beurteilen. 5.2
In somatischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von med.
pract .
F.___
vom
22.
Januar
2022
ab ,
worin
diese
dem
Beschwerdeführer
in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit eine voll e Arbeitsfähigkeit attestierte. Diese Einschätzung erging gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen vom April und Dezember 2021 und unter Berücksichtigung der geklagten Leiden sowie
die Röntgenuntersuchung von
29. Dezember 2021 (vgl. hievor E. 3.5) . Konkrete Indizien, die gegen die Beweiseignung d er
Arbeitsfähigkeitsb eurteilung von med. pract . F.___
sprechen , sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine fach ärztlichen Beurteilungen vor, welche von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgehen.
Soweit
Dr.
G.___
in
der
Krankengeschichte
notierte,
der
Beschwerdeführer könne mehr als zwei Stunden sitzen, handelt es sich um die subjektiven Angaben
des
Beschwerdeführers
und
nicht
um
eine
medizinisch-objektive
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Eine Unfallkausalität der degenerativen Befunde an der Wirbelsäule gemäss dem beschwerdeweisen eingereichten MR T -Befund vom 29.
September 2023 (Urk. 3) ist nicht auszumachen und hat der Beschwerdeführer
– wofür er beweispflichtig wäre - auch nicht substantiiert behauptet.
Daran ändert auch sein allgemeine r Hinweis darauf, dass auch eine Teilkausalität eine UV-Leistungspflicht auslösen könne (Urk. 1) , nichts.
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass gestützt auf die beweisbildende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. pract . F.___ davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit ganztags arbeitsfähig ist . 5. 3
In
psychiatrischer
Hinsicht
bejahte
Dr.
C.___
im
Untersuchungsbericht
vom
E. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden
–
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis Ende
2023:
ordentlichen
Rentenalters)
ereignet
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG) .
Der
Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung kei ne
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Rentenbeginn
fallen
die
Heilbehandlung
und
die
Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 6.1 Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Nachdem
über
die
Y.___
GmbH
mit
Wirku n g
ab
dem
10.
November 2020 der Konkurs eröffnet und die Firma mit SHAB-Publikation vom 9.
März 2021 aus dem Handelsregister gelöst wurde (vgl. Tagesregister-Nr. … vom
4.
März
2021) ,
ist
für
das
Valideneinkommen
zusammen
mit
der
Beschwerdegegnerin
auf
den
Tabellenl o h n
im
Baugewerbe
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohns trukturerhebungen (LSE ;
BGE 126 V 75 E.
3b/
aa
und
bb ,
vgl.
auch
BGE
129
V
472
E.
4.2.1)
in
Höhe
von
Fr.
5'731. --
(LSE 2020 [die LSE 2022 wurde erst am 29. Mai 2024 publiziert und damit nach
Erlass
das
angefochtenen
Entscheids] ,
Tabelle
TA1,
Pos.
41-43 ,
Kompetenzniveau
1,
Männer)
abzustellen.
Unter
Berücksichtigung
der
branchenüblichen
Arbeitsze it im Jahr 2020 von 41. 3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] , in Stunden pro Woche, 2004-2023, F41-4 3 ) sowie der Nominallohnentwicklung für
Männer
bis
in s
Jahr
2022
(vgl .
Bundesamt
für
Statistik ,
Schweizerischer
Lohnindex ,
Landesindex
der
Konsumentenpreise,
T
E. 6.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 12' 011 .-- , entsprechend einem Invaliditätsgrad von 16,81 %, gerundet
E. 6.8 ;
2022:
10 7.1 )
sowie
des
von
der
Beschwerdegegnerin
gewährten
Abzugs
in
Höhe
von
10
%
ergibt
sich
für
ein
zumutbares
100%-Arbeitspensum ein Jahreseinkommen 2022 von rund Fr. 59’400 .-- (Fr. 5’ 261 . -- : 40 x 41.7 x 12 : 106.8 x 107.1 x 0.9 ).
E. 10 E.
2). 1. 4
Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt
dem
Unfallgeschehen
zugeordnet
werden
können.
Solchen
Faktoren
ist
gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E.
4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2023 vom 30.
Januar 2024 E. 7.2.1 mit Hinweisen). 1. 5
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE
120 V 352 E.
5b/ aa , 115 V 133 E.
6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2021 vom 6.
Mai 2021 E. 4.2). 1. 6
Bei
Unfällen
aus
dem
mittleren
Bereich
lässt
sich
die
Frage,
ob
zwischen
Unfall
und
Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE
134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E.
6c/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem
schweren
Unfall
zu
qualifizieren
ist.
Anderseits
kann
im
gesamten
mittleren
Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je
leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen
zu
forschen,
die
möglicherweise
die
psychisch
bedingte
Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE
117 V 359 E.
6b, 115 V 133 E.
6c/ bb , vgl.
auch BGE
120 V 352 E.
5b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2012 vom 20.
Februar 2013 E. 3.3). 1. 7
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E.
4.2.1 mit Hinweis). Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
nach
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
sind
solche
Unfälle
geeignet,
invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b). 1. 8
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.
E. 12 April
2022
die
natürliche
Unfallk ausalität
der
psychischen
Leiden
(Urk.
15/403).
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
mit
Verfügung
vom
2.
Februar
2023
(Urk.
15/467)
die
A däqua nz
ohne
jegliche
Begründung
und
berücksichtigte
bei
der
Invaliditätsbemessung dementsprechend
nur d as somatische Zumutbarkeitsprofil. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geltend. Da eine Gehörsverletzung zu verneinen
ist ,
wenn
–
wie
vorliegend
-
eine
sachgerechte
Anfechtung
des
vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2), erübrigen sich Weiterung hierzu. 5. 4
Unter H inweis auf d as eingangs Gesagte
ist
bei der Adäquanzprüfung zunächst an das Unfallereignis anzuknüpfen und ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf die Unfallschwere zu beurteilen (vgl. hievor E.
E. 17 %.
Mithin erweist sich d er angefochtene Einspracheentscheid
vom 2. April 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen . 7. 7.1
Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Da der Prozess nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 12, Urk. 13/1-7 ), ist dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanw a lt Astrit Bytyqi , Murten, ein unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Da vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden, erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als obsolet. 7 .2
Das Gericht setzt die Entschädigung des bestellten Rechtsanwaltes nach Ermessen
fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘700 .-- angemessen. Rechtsanw a lt Astrit Bytyqi , Murten,
ist daher mit Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) a us der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanw a lt Astrit Bytyqi
verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Mai 2024 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Murten, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Murten, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Astrit Bytyqi - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00093
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
20. Dezember 2024 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Astrit Bytyqi ELSIG & FIVIAN Rechtsanwälte Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
Der 1978 geborene X.___ war seit dem 16. Mai 2017 als Bauarbeiter bei
der
Y.___
GmbH
angestellt
und
dadurch
bei
der
Suva
gegen
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich am 8. Dezember 2017 bei der Arbeit am rechten Knie verletzte (Urk. 15/1). Die erstbehandelnde n
Ä rzt e des Spitals Z.___
diagnostizierten eine Distorsion des Knies und OSG rechts mit/
bei leichter
Impressionsfraktur der Tibiahinterkante und Zerrung des vorderen Kreuzbandes und
attestierte n dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 2. Februar 2018
(vgl. MRT des rechten Knies vom 13. Dezember
2017
Urk.
15/7/1;
Urk.
15/8,
Urk.
15/15 ).
Die
Suva
anerkannte
den
Schadenfall
und
erbrachte
die
gesetzlichen
Leistungen
(Urk.
15/14).
Ab
Februar
2018
entwickel te sich ein CRPS am Fuss sowie OSG
rechts. Die durchgeführten Behandlungen mit Physiotherapie, Analgesie, Gabapentin, OSG- Punktion sowie Infiltration mit Kenacort
brachten keine anhaltende Verbesserung (vgl. Urk.
15/20, Urk. 15/ 43 , Urk.
15/55,
Urk.
15/76,
Urk.
15/89 f. ).
Im
September/Oktober
2016
folgte
ein
statio närer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik A.___ , ohne wesentliche Verbesserung .
Im
Austrittsbericht
vom
11.
Oktober
2018
w u rd e
–
nebst
den
soma tischen
Leiden
-
eine
Anpassungsstörung
in
Form
einer
depressiven
Reaktion
(ICD-10:
F43.21) diagnostiziert ( Urk. 15/113). Im Mai 2020 ersuchte Dr.
med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, unter Hinweis auf die Chronifizierung des Schmerzs yndroms und daraus entstandener Anpassungsstörung um
Kostengutsprache
für
eine
fachpsychiatrische
Begleitung ,
da
sich
die
psychischen Leiden ungünstig auf den somatischen Heilungsverlauf auswirk t e n (Urk.
15/235). Gestützt auf die Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ,
vom
7. Mai 2020 (Urk. 15/243)
gewährte
die
Suva
dem
Versicherten
Kostengutsprache
für
eine
maximal
wöchentliche ambulante Psychotherapie für drei bis vier Monate ( vgl. Mitteilung vom 11.
Mai 2020, Urk.
15/245).
Im Zusammenhang mit dem CRPS
veranlasste sie eine Untersuchung
durch Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Zentrum E.___
(vgl. Untersuchungsbericht vom 8. Januar 2019, Urk. 15/151) ,
sowie die
kreisärztlichen Untersuchungen von med. pract . F.___ , Fachärztin FMH für Anästhesiologie, vom
20. April 2021 und 1 0 . Dezember 2021 (Urk. 15/323 , Urk.
15/380 ) ; a m
22.
Januar
2022
nahm
med.
pract .
F.___
eine
abschliessende
ärztliche
Beurteilung der somatischen Leiden vor (Urk. 15/3 8 9 f. ) . In psychiatrischer Hinsicht veranlasste die Suva die
kreisärztliche Untersuchung von Dr. C.___
vo m 1. April 2022 ( vgl. Untersuchungsbericht vom 12. April 2022, Urk. 15/403). Mit
Schreiben vom 2.
November 2022 teilte sie dem Versicherten mit, er sei in einer
–
näher
beschriebenen
–
Tätigkeit
ganztags
arbeitsfähig.
Da
er
derzeit
stellenlos sei, könne er diese Arbeitsfähigkeit nicht verwerten. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % oder weniger bestehe kein Taggeldanspruch , weshalb d ie Taggeldleistungen per 9. November 2022 ein gestellt würden ; für die – im Schreiben genannten – notwendigen Behandlungen k omme
die Suva weiterhin auf ( Urk.
15/429) . M it inhaltlich praktisch identischem Schreiben vom 20. Dezember
2022 wurde der Rechtsvertreter des Versicherten über die Taggeldeinstellung
informiert ( Urk. 15/26, Urk. 15/451 ; vgl. auch Urk. 15/433f f., Urk. 15/444 f., Urk. 15/447 /2 ).
Alsdann sprach die S u va dem Versicherten m it Verfügung vom 8. Februar 2023 ab 1. November 2022 eine Rente auf Basis eines 17%igen Invaliditätsgrades zu (Urk. 15/467). D agegen erhob der Versicherte am 13. März 2023 Einsprache und monierte dabei auch die Leistungseinstellung
gemäss Schreiben vom
20.
Dezember
2022
(Urk.
15/477) .
Mit
Einspracheentscheid
vom
2.
April
2024
wies die Suva die Einsprache ab (Urk.
2) . 2.
Dagegen erhob der X.___ am 8. Mai 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei en ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 2. April 2024 und nach weiteren Abklärungen die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
der
Beschwerdeführer
um
Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20.
August 2024 schloss die Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 29. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art.
6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden
–
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis Ende
2023:
ordentlichen
Rentenalters)
ereignet
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG) .
Der
Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung kei ne
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Rentenbeginn
fallen
die
Heilbehandlung
und
die
Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Nach
Gesetz
und
Rechtsprechung
ist
der
Fall
unter
Einstellung
der
vorübergehenden
Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung
abzuschliessen,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
der
versicherten
Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind
(vgl.
Art.
19
Abs.
1,
Art.
24
Abs.
2
UVG;
BGE
144 V 354 E.
4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2.
November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3.
Dezember 2019 E.
4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige)
Heilbehandlung
im
Sinne
von
Art.
10
Abs.
1
UVG
erhoffte
Besserung
ins
Gewicht
fallen
muss.
Weder
eine
weit
entfernte
Möglichkeit
eines
positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen
–
wie
etwa
einer
Badekur
–
zu
erwartender
geringfügiger
therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18.
Juni 2024 E.
4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE
134 V 109 E.
4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden
in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung
über
Eingliederungsmassnahmen
nicht
abgewartet
zu
werden,
wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung
mehr
erwartet
werden
kann
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_588/2013
vom 16.
Januar 2014 E.
3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige
Eingliederungsmassnahmen
das
der
Invaliditätsbemessung
der
Unfallversicherung
gestützt
auf
die
medizinischen
Abklärungen
zugrunde
gelegte
Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
Im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist der Versicherer auch befugt, die Adäquanz der psychischen Leiden im Sinne der sog. «Psycho-Praxis» nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen (BGE 134 V 190 E. 6.1):
1.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
geeignet
ist,
eine
psychische
Gesundheitsschädigung
herb eizuführen,
ist
nach
der
in
BGE
115
V
133
(sog.
Psychopraxis) ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles
zu
einer
Gruppe
mit
erhöhtem
Risiko
gehören,
weil
sie
aus
versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE
115
V
133
E.
4b; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Ge wicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die
Beurteilung
dieser
Frage
ist
an
das
Unfallereignis
anzuknüpfen,
wobei
–
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.
6; vgl. auch B GE
134 V 109
E.
6.1, 120 V 352 E.
5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.
10 E.
2). 1. 4
Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt
dem
Unfallgeschehen
zugeordnet
werden
können.
Solchen
Faktoren
ist
gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E.
4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2023 vom 30.
Januar 2024 E. 7.2.1 mit Hinweisen). 1. 5
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE
120 V 352 E.
5b/ aa , 115 V 133 E.
6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2021 vom 6.
Mai 2021 E. 4.2). 1. 6
Bei
Unfällen
aus
dem
mittleren
Bereich
lässt
sich
die
Frage,
ob
zwischen
Unfall
und
Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE
134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E.
6c/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem
schweren
Unfall
zu
qualifizieren
ist.
Anderseits
kann
im
gesamten
mittleren
Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je
leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen
zu
forschen,
die
möglicherweise
die
psychisch
bedingte
Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE
117 V 359 E.
6b, 115 V 133 E.
6c/ bb , vgl.
auch BGE
120 V 352 E.
5b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2012 vom 20.
Februar 2013 E. 3.3). 1. 7
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E.
4.2.1 mit Hinweis). Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
nach
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
sind
solche
Unfälle
geeignet,
invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b). 1. 8
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.
2.1
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
d ie
Beschwerdegegner in ,
gestützt
auf
die
beweisbildende Beurteilung von med. pract . F.___ vom 22.
Januar 2022 sei der Endzustand erreicht ; weitere Schmerztherapien seien nicht geplant und eine wesentliche Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten. Alsdann habe med. prac t . F.___ festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne A rbeiten auf unebenem Gelände oder auf Leitern und Gerüsten, ohne häufig knieende und hockende Tätigkeiten sowie häufiges Treppensteigen
ganztags arbeitsfähig
sei . Diese Beurteilung sei beweistauglich, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 2). In der Verfügung vom 8. Februar 2023 hatte die Beschwerdegegnerin ausserdem festgehalten, d ie angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr uneingeschränkt zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die LSE (Lohnstrukturerhebung) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein IV-Grad von 17 % . Aufgrund der Akten
stünden die psychogenen Störungen nicht im
adäquatkausalen Zusammenhang zum
gegenständlichen Unfallereignis , weshalb diesbezüglich Leistungen entfielen (Urk. 15/468). 2.2
Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Rentenprüfung sei verfrüht erfolgt. So
seien
die
Eingliederungsmass n ahmen
der
Invalidenversicherung
noch
nicht
abgeschlossen.
Es
treffe
zwar
zu,
dass
der
Beschwerdeführer
gemäss
Mitteilung
der
IV-Stelle vom 14. Oktober 2022 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei,
an
Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen.
Indessen
habe
die
IV-Stelle
eine
umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachtet. Die Behandlung des CRPS rechts sei noch nicht abgeschlossen. An der Beurteilung von med. pract . F.___
bestünden
Zweifel,
weil
s ie
die
vorhandenen
Arztbericht e
nicht
vertieft
berücksich ti gt
habe.
So
habe
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
FMH
für
Anästhesiolo gie ,
im
Bericht
vom
21.
September
2021
lediglich
notiert,
dass
dem
Beschwerdefüh rer das Sitzen über zwei Stunden möglich sei. Er habe jedoch nicht festgehalten, dass das Sitzen g anztags möglich sei. Dr.
B.___ habe im [nicht aktenkundigen]
Bericht vom 18. September 2023 ein CRPS im rechten Fuss, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ausserdem eine mittel- bis schwergradige depressive Episode diagnostiziert. Sie habe zudem ausgeführt,
«d ie
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
aktuell
nicht
zumutbar». Im MR T -Bericht vom 29.
September 2023 seien eine dorsal beginnende Chondrose und breitbasige
Diskusprotrusion L5/S1 beschrieben; ebenso Zeichen einer isthmischen Spondylo ly se L5 beidseits. Damit habe sich med. pract . F.___ nicht bzw. nur ungenügend auseinander gesetzt . Die funktionale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor nicht geklärt. Schliesslich sei
vorliegend
nicht
ab geklärt
worden,
welche
Einschränkungen
unfallbedingt
seien
und
welche
nicht.
Im
Übrigen
begründe
auch
eine
Teilkausalität
eine
UV-Leistungspflicht. Eine abschli e ssende Beurteilung des medizinischen Endzustandes sei beim vorliegenden Aktenstand nicht möglich (Urk. 1). 3.
3.1
Die
erstbehandelnden
Ärzte
des
Spitals
Z.___
diagnostizierten
eine
Distorsion
des Knies und OSG rechts mit/bei leichter Impressionsfraktur der Tibiahinterkante und Zerrung des vorderen Kreuzbandes und attestierten dem Versicherten eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bis
voraussichtlich
2.
Februar
2018
(vgl.
MRT
des
rech ten Knies vom 13. Dezember 2017 , Urk. 15/7/1; Urk. 15/8, Urk. 15/15, Urk. 15/10). 3.2
Ab Februar 2018 entwickelte sich ein CRPS am Fuss sowie OSG rechts. Die durchgeführten Behandlungen mit Physiotherapie, Analgesie, Gabapentin, OSG-Punktion sowie Infiltration mit Kenacort brachten keine anhaltende Verbesserung (vgl. Urk. 15/20, Urk. 15/36, Urk. 15/42 f., Urk. 15/55, Urk. 15/76, Urk. 15/89f.). Es folgte ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik A.___ vom 6.
September bis 11. Oktober 2018, ohne wesentliche Verbesserung (vgl. Austrittsbericht vom 11. Oktober 2018, Urk. 15/113). 3.3
Im Untersuchungsbericht vom
28. April 2021 hielt med. pract . F.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 15/323 /10 ): - CRPS I rechter Fuss - Status nach Arbeitsunfall am 8. November 2017 mit - OSG-Distorsion rechts mit Ruptur der vorderen Syndesmose und des Ligamentum talofibulare anterius - Impressionsfraktur
der
medialen
proximalen
Tibi a hinterkante
ohne
intraartikuläre Stufenbildung, konservativ behandelt
Als unfallfremde Diagnosen hielt si e – näher beschriebene – degenerative Veränderungen am rechten OSG und eine Tenosynovitis fest (Urk. 15/323 /10 ).
Der Beschwerdeführer habe seit dem Initialtrauma anhaltend starke Schmerzen im rechten OSG und Fuss b ereich (VAS 6 in Ruhe resp. VAS 7 bei Bewegung und in der Nacht, Urk. 15/323/7). Klinisch zeig t e n sich eine Allodynie (Schmerzen bei kleinster Berührung) , Asymmetrie der Hauttemperatur, Veränderung der Hautfarbe, ein leichtes Ödem und eine reduzierte Beweglichkeit. Für die Beschwerden gebe es kein somatisches Korrelat und keine andere Diagnose, die diese Schmerzen erklären könnte. Insofern sei bei erfüllten Budapest-Kriterien weiterhin von einem CRPS I auszugehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien Lidocain-Infusionen geplant, deren Ergebnis noch abzuwarten sei (Urk. 15/323/10f.). 3.4
Anlässlich der Untersuchung durch med. pract . F.___ am 1 0 . Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer eine Besserung berichtet. Er könne den Fuss mehr belasten und gehe auch häufiger s pazieren. Dabei benutze er Unterarmgehstützen, weil er bei Belastung des Fusses Schmerzen bekomme. Bei Berührung des Fusses habe der Beschwerdeführer Schmerzen angegeben; bei Ablenkung habe der Fuss jedoch ohne Angabe von Schmerzen berührt werden können. Es scheine daher fraglich , ob eine Allodynie im angegebenen Umfang weiterhin bestehe. Klinisch zeig t e n sich eine Asymmetrie der Hauttemperatur und eine reduzierte Beweglichkeit des Fusses, wobei eine konklusive Prüfung der Beweglichkeit nicht möglich sei.
Die
Hautfarbe
des
Fusses
sei
unauffällig .
A symmetrisches
Schwitzen,
trophische
Veränderungen
oder
Ödeme
im
Bereich
des
Fusses
bestünden
nicht .
Bei
diesem
klinischen Befund seien die Budapest-Kriterien für das Vorliegen eines CRPS rein formal weiterhin erfüllt, wobei sowohl die Beweglichkeit als auch Sensibilität nicht
konklusiv
prüfbar
seien.
Im
Vergleich
zum
klinischen
Bild
der
Voruntersuchung
im
April
2021
habe
sich
eine
Verbesserung
eingestellt.
Der
aktuelle
Befund
spreche gegen ein florides CRPS I und für ein CRPS I in partieller Remission [im OSG- Bereich]. Da der Beschwerdeführer im rechten Kniegelenk weiterhin Beschwerde berichte, sei eine neue Bildgebung erforderlich. Da das Kniegelenk äusserlich unauffällig sei, ohne Hinweise auf Sensibilitätsstörungen und auch die Beweglichkeit sei uneingeschränkt, seien die Diagnose-Kriterien eines CRPS im Bereich des rechten Kniegelenks jedenfalls nicht erfüllt (Urk. 15/380/4 f.). 3.5
Die im Spital Z.___ daraufhin am 29. Dezember 2021 durchgeführte Computerradiogra fie zeigte im Bereich des rechten Kniegelenks einen symmetrischen, normalweiten
Kniegelenkspalt,
ohne
osteophytäre
Appositionen,
ohne
Erguss
und
ohne Anhalt für eine zwischenzeitlich stattgehabte Sinterung. Im OSG ergab sich eine kongruente Artikulation mit grenzwertig weitem Syndesmosenspalt im Liegen und kein Anhalt für progrediente degenerative Veränderungen (Urk. 15/387). 3.6
Auf Vorhalt der vorgenannten bildgebenden Befunde gab med. pract . F.___ am 22. Januar 2022 eine abschliessende Beurteilung ab. Dabei kam sie zum Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass es im weiteren Verlauf zu einer kompletten Remission des vorliegenden CRPS komme. Laut aktueller Datenlage sei auch keine weitere Schmerztherapie geplant. Der Zustand könne sich zwar noch etwas verbessern, aber eine wesentliche Verbesserung mit Relevanz für das Zumutbarkeitsprofil sei nicht zu erwarten. Eine akute Verschlimmerung könne mit folgenden Massnahmen überwiegend wahrscheinlich verhindert werden: Bis 4 Arztkonsultationen jährlich, erforderliche Schmerzmittel, zwei Serien Physiotherapie jährlich. Die angestammte Tätigkeit als Schaler sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Eine leichte, vorwiegend sitzende Arbeit , ohne Tätigkeiten auf unebenem Grund, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige kniende oder hockende Tätigkeiten und ohne häufiges Treppensteigen sei ihm jedoc h ganztags zuzumuten (Urk. 15/389) . 3.7
I m psychiatrische n Untersuchungsbericht vom 12. April 2022 hielt Kreisarzt Dr.
C.___
(1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen (CRPS I Fuss rechts) und psychischen Faktoren sowie möglicherweise andauernder Persönlichkeitsveränderung sowie (2) eine depressive Episode, derzeit leicht bis mittelgradig ausgeprägt , fest und bejahte die [natürlich] Unfallkausalität . Von einer an sich sinnvollen Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Therapie alleine könne keine
erhebliche,
anhaltende
Verbesserung
des
psychiatrischen
Störungsbildes
erwartet
werden,
hingegen
würde
eine
erfolgreich e
berufliche
Wiedereingliederung
höchstwahrscheinlich zur Reduktion der depressiven Symptome und möglicherweise auch der Schmerzen beitragen. Au fgrund der psychiatrische n Unfallfolgen
sei von einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Falls möglich, sei es mit Blick auf die ganz erhebliche Schlafstörung möglicherweise
günstiger,
die
Präsenzzeit
zumindest
am
Anfang
auf
den
Nachmittag zu legen. Zudem sei ein ruhiges, verständnisvolles Arbeitsumfeld mit wenigen Aussenreizen (Lärm, Anwesenheit vieler Leute) zu empfehlen. Die Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, sei auch notwendig (Urk. 15/403). 4.
4 .1
Zu
prüfen
ist
zunächst,
ob
der
Fallabschluss
per
9.
November
2022
zu
Recht
erfolgt
ist. 4.2
E ingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zur Diskussion . Wie der Beschwerdeführer selber festhält, schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 14. Oktober 2022 ab; daran ändert auch nichts, wenn sie – im Hinblick auf die Rentenprüfung – weitere Abklärungen tätigte (Urk. 15/425 /2, Urk.
15/519 ).
4. 3
Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich vorliegend danach, ob von einer
Fortsetzung
der
somatischen
Behandlung
über
den
9.
November
2022
hinaus
noch
eine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
erwartet
werden
konnte.
Hierfür s tellte die Beschwerdegegnerin
auf die Beurteilung von med. pract . F.___ vom 22. Januar 2022 ab, welche nach zweifacher eigener Untersuchung und
in Würdigung der
von ihr veranlassten aktuellen Röntgenuntersuchung vom 29. Dezember 2021
erfolgte . Darin kam sie zum Schluss, der medizinische Endzustand sei erreicht . Entsprechend nannte d er seit November 2019 behandelnde Dr. G.___
keine spezialärztlichen Behandlungen , welche eine namhafte Verbesserung zu zeitigen vermöchten . Seit Ende 2019 erfolgten nur noch Kontrolluntersuchungen,
wobei
im
Zeitraum
von
Mai
2020
bis
April
2021
keine
Kontrollen
mehr stattfanden und Dr. G.___ anlässlich des letzten Kontrolltermin s
am
21. September 2021 ausdrücklich fest hielt , es sei schon vieles erfolglos ausprobiert
worden; weitere Therapien seien nicht vorgesehen (Urk.
15/355/3 ) . In seiner Beschwerde
legte
der
Beschwerdeführer
nicht
substantiiert
dar,
inwiefern
die
Behandlung des CRPS noch nicht abgeschlossen sei. Eine weiterhin wahrgenommene
Physiotherapie genügt praxisgemäss jedenfalls nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern
(vgl.
Bundesgerichtsurteil
8C_604/2021
vom
25.
Januar
2022,
E.
9.2
mit
weiterem
Hinweis ;
vgl.
auch
Urk.
15/341,
wonach
die
Ergotherapie
eingestellt wurde) .
Letzteres gilt umso me hr , wenn – wie vorliegend - in somatischer Hinsicht in einer leidensangepasste n Tätigkeit bereits von einer vollen Ar beitsfähigkeit auszugehen ist . 4. 4
Zusammenfassend
ist
bei
der
hinreichend
aufschlussreichen
medizinischen
Aktenlage , insbesondere gestützt auf die Beurteilung von med. pract . F.___ vom
22.
Januar
2022 ,
erstellt,
dass
der
medizinische
Endzustand
jedenfalls
am
9.
November 2022 erreicht war . Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat. 5. 5.1
Im Hinblick auf den Rentenanspruch sind die erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen zu beurteilen. 5.2
In somatischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von med.
pract .
F.___
vom
22.
Januar
2022
ab ,
worin
diese
dem
Beschwerdeführer
in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit eine voll e Arbeitsfähigkeit attestierte. Diese Einschätzung erging gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen vom April und Dezember 2021 und unter Berücksichtigung der geklagten Leiden sowie
die Röntgenuntersuchung von
29. Dezember 2021 (vgl. hievor E. 3.5) . Konkrete Indizien, die gegen die Beweiseignung d er
Arbeitsfähigkeitsb eurteilung von med. pract . F.___
sprechen , sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine fach ärztlichen Beurteilungen vor, welche von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgehen.
Soweit
Dr.
G.___
in
der
Krankengeschichte
notierte,
der
Beschwerdeführer könne mehr als zwei Stunden sitzen, handelt es sich um die subjektiven Angaben
des
Beschwerdeführers
und
nicht
um
eine
medizinisch-objektive
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Eine Unfallkausalität der degenerativen Befunde an der Wirbelsäule gemäss dem beschwerdeweisen eingereichten MR T -Befund vom 29.
September 2023 (Urk. 3) ist nicht auszumachen und hat der Beschwerdeführer
– wofür er beweispflichtig wäre - auch nicht substantiiert behauptet.
Daran ändert auch sein allgemeine r Hinweis darauf, dass auch eine Teilkausalität eine UV-Leistungspflicht auslösen könne (Urk. 1) , nichts.
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass gestützt auf die beweisbildende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. pract . F.___ davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit ganztags arbeitsfähig ist . 5. 3
In
psychiatrischer
Hinsicht
bejahte
Dr.
C.___
im
Untersuchungsbericht
vom
12.
April
2022
die
natürliche
Unfallk ausalität
der
psychischen
Leiden
(Urk.
15/403).
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
mit
Verfügung
vom
2.
Februar
2023
(Urk.
15/467)
die
A däqua nz
ohne
jegliche
Begründung
und
berücksichtigte
bei
der
Invaliditätsbemessung dementsprechend
nur d as somatische Zumutbarkeitsprofil. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geltend. Da eine Gehörsverletzung zu verneinen
ist ,
wenn
–
wie
vorliegend
-
eine
sachgerechte
Anfechtung
des
vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2), erübrigen sich Weiterung hierzu. 5. 4
Unter H inweis auf d as eingangs Gesagte
ist
bei der Adäquanzprüfung zunächst an das Unfallereignis anzuknüpfen und ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf die Unfallschwere zu beurteilen (vgl. hievor E. 1.4 ) .
5. 4 .1
Zum Unfallhergang vom 27.
November 2017 liess der Beschwerdeführer aus führen ,
er
sei
während
der
Arbeit
mit
dem
rechten
Bein
zwischen
zwei
Metallelemente
geraten und beim so fixierte n Bein auf die Seite gestützt (Urk. 15/9).
Bei diesem Ereignishergang
ist
der
gegenständliche
Unfall
nach
der
höchstrichterlichen
Praxis
bei Sturzereignissen als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten zu qualifizieren (vgl. Bundesgerichtsurteil U 300/03 vom 30. November 2004 E. 3.3f. mit weiteren Hinweisen) . 5. 4 .2
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssen demnach vorliegend mindestens vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt
erfüllt
sein
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_487/2009
vom
7.
Dezember
2009
E.
5).
Beides
ist
zu
verneinen:
Dem
Unfallhergang
ist
keine
besondere
Eindrücklich keit
oder
Dramatik
zuzuschreiben
und
auch
die
besondere
Art
der
erlittenen
Verlet zung
kann
vorliegend
nicht
bejaht
werden.
D er
Beschwerdeführe r
musste
sich
auch
keinen fortgesetzten spezifischen belastenden ärztlichen Behandlungen un terziehen ; seit Ende 2019 erfolgten nur noch weitmaschige Kontrolluntersuchungen. Mit Blick auf das somatische Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen. Ärztliche Fehlbehandlungen liegen ebenfalls nicht vor .
Immerhin kann vorliegend eine langandauernde physische bedingte Arbeitsunfähigkeit bejaht werden. Ein schwierige r Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen werden in der Praxis nur selten bejaht ; die Durchführung verschiedener Therapien und der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügen jedenfalls
nicht
(vgl.
Nabold ,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 5. Auflage, Zürich 2024, S. 78 mit weiteren Hinweisen). Wie es sich damit vorliegend
genau verhält, kann offengelassen werden. Selbst wenn eines oder beide Teilaspekte des Kriteriums (vgl. BGE 117 V 359 E. 7b S. 369) zu bejahen wäre, könnten die noch heute
bestehenden
psychischen
Beschwerden
dem
Unfall
bei
weniger
als
vier
erfüllten Kriterien rechtlich nicht als adäquat zugeordnet werden . 5. 5
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der psychischen Leiden zu Recht verneint. 6. 6.1
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Nachdem
über
die
Y.___
GmbH
mit
Wirku n g
ab
dem
10.
November 2020 der Konkurs eröffnet und die Firma mit SHAB-Publikation vom 9.
März 2021 aus dem Handelsregister gelöst wurde (vgl. Tagesregister-Nr. … vom
4.
März
2021) ,
ist
für
das
Valideneinkommen
zusammen
mit
der
Beschwerdegegnerin
auf
den
Tabellenl o h n
im
Baugewerbe
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohns trukturerhebungen (LSE ;
BGE 126 V 75 E.
3b/
aa
und
bb ,
vgl.
auch
BGE
129
V
472
E.
4.2.1)
in
Höhe
von
Fr.
5'731. --
(LSE 2020 [die LSE 2022 wurde erst am 29. Mai 2024 publiziert und damit nach
Erlass
das
angefochtenen
Entscheids] ,
Tabelle
TA1,
Pos.
41-43 ,
Kompetenzniveau
1,
Männer)
abzustellen.
Unter
Berücksichtigung
der
branchenüblichen
Arbeitsze it im Jahr 2020 von 41. 3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] , in Stunden pro Woche, 2004-2023, F41-4 3 ) sowie der Nominallohnentwicklung für
Männer
bis
in s
Jahr
2022
(vgl .
Bundesamt
für
Statistik ,
Schweizerischer
Lohnindex ,
Landesindex
der
Konsumentenpreise,
T 1.1.10 ,
Entwicklung
der
Nominallöhne,
der
Konsumentenpreise
und
der
Reallöhne
[Basis
2010] ,
201 1 -202 3 ,
F41-43,
Nominallöhne Männer; 2 020 : 105.6 ; 2022: 106.2 ) resultiert ein Valideneinkommen 2022 in Höhe von rund Fr. 71' 411 .-- (Fr. 5'731.-- : 40 x 41. 3 x 12 : 105.6 x 106.2) . 6 .2
Der Beschwerdeführer hat seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb das Invalideneinkommen ebenfalls
auf Basis der LSE zu ermitteln ist. Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr.
5'261.--
(LSE
2020,
Tabelle
TA 1,
TOTAL ,
Männer,
Kompetenzniveau
1)
auszugehen .
Unter
Berücksichtigung
der
durchschnittlichen
Arbeitszeit
im
Jahr
20 20
von
41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2022, A-S 01-96) , der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr
2022
( 2 020 :
10 6.8 ;
2022:
10 7.1 )
sowie
des
von
der
Beschwerdegegnerin
gewährten
Abzugs
in
Höhe
von
10
%
ergibt
sich
für
ein
zumutbares
100%-Arbeitspensum ein Jahreseinkommen 2022 von rund Fr. 59’400 .-- (Fr. 5’ 261 . -- : 40 x 41.7 x 12 : 106.8 x 107.1 x 0.9 ). 6.3
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 12' 011 .-- , entsprechend einem Invaliditätsgrad von 16,81 %, gerundet 17 %.
Mithin erweist sich d er angefochtene Einspracheentscheid
vom 2. April 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen . 7. 7.1
Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Da der Prozess nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 12, Urk. 13/1-7 ), ist dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanw a lt Astrit Bytyqi , Murten, ein unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Da vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden, erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als obsolet. 7 .2
Das Gericht setzt die Entschädigung des bestellten Rechtsanwaltes nach Ermessen
fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘700 .-- angemessen. Rechtsanw a lt Astrit Bytyqi , Murten,
ist daher mit Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) a us der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanw a lt Astrit Bytyqi
verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Mai 2024 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Murten, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Murten, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Astrit Bytyqi - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger