Sachverhalt
1.
Die 1991 geborene X.___
war seit 1. August 2019 als Logopädin der Primarschule Y.___ bei der Gemeinde
Z.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufs unfälle
versichert,
als
sie
sich
am
27.
November
2020
bei
einer
isokinetischen
Kraft messung an der Beinpresse am rechten Knie verletzte (Urk.
16/A1). Die selbentags notfallmässig erst behandelnden Ärzte des Universitätsspitals A.___
dia gnostizierten eine anteriore Luxation des Knies recht s mit Tuberositas tibiae
- und Fibulaköpfchenausriss und nahmen eine geschlossene Kniegelenksreposition in Analgosedation
vor (Urk. 17/M 1 ). Am 3.
Dezember 2020 wurde eine posterolate rale Rekonstruktion und laterale Kollateralband-Augmentation
im A.___
durchge führt ; intraoperativ wurde eine Luxationsverletzung des rechten Knies Typ III L mit/bei Avulsionsfraktur des Fibulaköpfchens , Kapselbandverletzung Grad III, Hämarthrose, menisko-kapsuläre Separation im Vorderhornbereich des lateralen Meniskus, Bone
bruise mediale Femurkondyle und mediales Tibiaplateau , intra muskuläre Läsion des Caput laterale des Musculus gastrocnemius diagnostiziert (vgl. Operationsbericht vom 3. Dezember 2020, Urk.
17/M 2 ). Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die versicherten Leistungen (Taggelder/Heilbe handlungen ).
Für die Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Physiothera peutin, welche die Beinpresse falsch eingestellt hatte, haftete die Haftpflichtversi cherung
der
B.___
GmbH
(vgl.
Urk.
16/A24).
I m
weiteren
Verlauf
entwickelte
sich eine
Arthrofibrose
mit erheblicher Bewegungseinschränkung , infolge deren a m 5.
Mai 2021 im A.___ eine arthroskopische Arthrolyse
durchgeführt wurde ( vgl.
Operationsbericht, Urk. 17/M24). Postoperativ zeigte sich ein zufriedenstel lende s
Heilungs ergebnis (vgl. Verlaufsberichte vom 3. September und 28. Dezem ber 2021 ,
1.
Juli
2022
und
5.
Juli
2023 ,
Urk.
17/M26,
Urk.
17/M28,
Urk.
17/M34 ,
Urk.
17/M41 ).
Zur Abklärung der weiteren Leistungspflicht veranlasste die AXA die versicherungs medizinische Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___ , Fach arzt
FMH für Chirurgie/spez. Sportmedizin, vom 17. Oktober 2022 (Urk. 17/M37). Gestützt darauf sprach sie de r Versicherten mit Verfügung vom 3. August 2023 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu (Urk.
16/A89). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache
(Urk. 16/A93)
und gab die
chirurgisch-versicherungsmedizinische
Beurteilung
von
Dr.
med.
D.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Chirurgie,
MAS-Versicherungsmedizin
sowie
Verwaltungs ratspräsidentin und Geschäftsführerin der E.___ AG, vom 17.
September 2023 zu den Akten (Urk. 17/M42). Daraufhin veranlasste die AXA die Aktenbeurteilung
von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, vom 23.
Februar 2024
(Urk. 17/M43). Mit Einspracheentscheid vom 21.
März 2024 wies die AXA die Einsprache de r Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit elektronischer Eingabe vom 29. April 2024 (rechtsgültig
signiert
mit
Eingabe
vom
6.
Mai
2024,
Urk.
10)
Beschwerde
und
bean tragte, es seien ih r
in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. März 2024 die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Integritätsentschädi gung in Höhe von 20 % auszurichten. Die Leistungen, abzüglich der Zahlung von Fr. 14'820.--, seien spätestens ab 27. Oktober 2022 mit dem anwendbaren Zins satz zu verzinsen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5 . September 2024 schloss d ie Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15), was de r Beschwerdeführer in am 26. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf
eine
angemessene
Integritätsentschädigung
(Art.
24
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung, UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren
Unfällen
zusammen,
so
wird
die
Integritätsentschädigung
nach
der
gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs.
3).
Voraussehbare
Verschlimmerungen
des
Integritätsschadens
werden
ange messen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3
Im
Anhang
3
zur
Verordnung
über
die
Unfallversicherung
( UVV )
hat
der
Bundesrat
Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben kei nen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähig keit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weni ger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.4
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen
Skala
weitere
Bemessungsgrundlagen
in
tabellarischer
Form
(sog.
Feinraster)
erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar kei ne Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff.
1
Abs.
1 von Anhang
3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene
Pro zentsatz
des
Integritätsschadens
gelte
im
Regelfall,
welcher
im
Einzelfall
Abwei chungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richt werte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog d ie Beschwerdegegner in , Dr. F.___ habe nach vollziehbar
dargetan,
dass
als
Folge
des
Ereignisses
vom
27.
November
2020
von
einer
femorotibialen Arthrose auszugehen sei. Bei den aktuell prognostisch nicht allzu beunruhigenden Charakteristika
resultiere
eine
Integritätseinbusse
von
10
%.
Dr. C.___ sei mit der Einschätzung einer mässigen femorotibialen Arthrose und unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung zum g leichen Schluss gekommen. Auf die Ausführungen von Dr. D.___
könne – im Ent scheid näher begründet - nicht abgestellt werden. Insbesondere habe sie wichtige Punkte nicht diskutiert und basierten ihre Schlussfolgerungen auf einer einseiti gen bzw. unvollständigen Betrachtungsweise. Damit sei die Stellungnahme von Dr.
D.___
nicht
geeignet,
Zweifel
an
den
übereinstimmenden
Schlussfolgerun gen von Dres . C.___ und F.___ zu begründen. Mithin sei gestützt auf die beweis bildende Einschätzung der beiden zuletzt genannten von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte d ie Beschwerd e führerin zunächst ein, d ie Beschwerdegegner in sei einmal mehr ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Alsdann habe sich D r .
F.___
auf
eigene,
wissenschaftlich
nicht
anerkannte
unpublizierte
Auswertun gen
bezogen . Zudem habe er
die universitäre, echtzeitliche Diagnose angezweifelt und
sei
«bilanzierend»
zum
Schluss
gekommen,
dass
keine
Luxation
des
Kniege lenks
stattgefunden habe. Dies habe Dr. F.___ untermauert mit einem behaupteten Telefongespräch
mit
der
Physiotherapeutin .
Mangels
Telefonnotiz
habe
er
dabei
die
Dokumentationspflicht
verletzt .
Die
telefonische
Auskunft
habe
zudem
die
Partei recht e
der
Beschwerdeführerin
aufs
G röbste
verletzt ;
hätte
sie
davon
gewusst,
hätte
sie sich dagegen zur Wehr gesetzt. So sei die erlittene Knieverletzung das alleinige
Verschulden
der
Therapeutin
und
deren
Aussagen
bereits
infolge
Befangen heit nicht verwertbar. Ob mit der eigenmächtigen Befragung der Physiotherapeutin zu sätzlich eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht vorliege, sei nicht abschliessend geprüft worden. Nachdem infolge offensichtlicher inhaltlicher und formeller Mängel auf die medizinischen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden
könne , sei der Beurteilung von Dr. D.___ zu folgen. Eine Rückweisung zur Einholung eines externen Gutachtens sei ebenfalls denkbar (Urk. 1). 3. 3.1
Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 21.
März 2024 (Urk.
2), welche r aus schliesslich den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Integritätsentschädi gung zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Ver fahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3. 2
Soweit d ie Beschwerdeführer in in pauschaler Weise darüber hinaus die Zusprache der „gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwer de nicht einzutreten. 4. 4.1
Im Operationsbericht vom 3. Dezember 2020 hielt der behandelnde Oberar z t des A.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 17/M2): - Luxationsverletzung Knie rechts Typ Schenk III L vom 27. November 2020 mit/bei - Avulsionsfraktur des proximalen Fibulaköpfchens - Kombinierte laterale und posterolaterale Kapsel band verletzung Grad II I mit - Ausgeprägter Zerreissung des posterolateralen Kapselbandapparates - Höhergradige Ruptur des Musculus popliteus im muskolotendinösen Übergangsbereich - Kompletter Abriss des lateralen Kollateralbandes am femoralen Ursprung - Hämarthros - Menisko-kapsuläre
Separation
im
Vorderhornbereich
des
lateralen
Meniskus - Bone
bruise mediale Femurkondyle und mediales Tibiaplateau - Intramuskuläre Läsion des Caput laterale des Musculus gastrocnemius - Status
nach
geschlossener
Kniegelenksreposition
am
27 .
November
2020 4. 2
Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine
Arthrofibrose
mit erheblichen Bewe gungseinschränkungen ,
infolge
de re r
am
5.
Mai
2021
eine
arthroskopische
Arthro lyse
durchgeführt
wurde
(vgl.
Operationsbericht,
U rk.
17/M24).
Postoperativ
zeigte
sich
ein
positiver
Heilungsverlauf
mit
vollständiger
Konsolidation
der
Fraktur
(vgl.
Bericht
vom
28.
Dezember
2021,
Urk.
17/M28).
Anlässlich
der
Zweijahreskontrolle
a m 3. Juli 2023 hielten die behandelnden Ärzte
des A.___
ein zufriedenstellendes Resultat fest . Klinisch zeigten sich stabile Seitenbänder. Die persistierende ventra le Translation und Rotations-Instabilität bei chronischer VKB-Läsion könne die Beschwerdeführerin
im
Alltag
muskulär
sehr
gut
kompensier en
(Urk.
17/M41 ;
vgl.
auch den Bericht der behandelnden Physiotherapeutin vom 28. September 2022, worin diese eine stark verbesserte Belastbarkeit und Funktionalität festhielt; als Residuen bestünden im Seitenvergleich – näher beschriebene – muskuläre Defizi te sowie Knieschmerzen bei körperlich strengen Aktivitäten . Im Alltag könne die Beschwerdeführerin fast dieselben Aktivitäte n durchführen wie vor dem Unfall.
Einzig könne sie nicht mehr vollständig knien. D ie Beschwerdeführerin sei auch in der Lage, die meisten sportlichen Aktivitäten wie vor dem Unfall auszuüben. Nebst der Physiotherapie praktiziere sie diverse Sportarten selbständig, nament lich Krafttraining, Schwimmen, Fahrrad fahren, Wandern. Auch sei sie inzwi schen in der Lage, ca. 4 km zu joggen , Urk. 17/M36). 4. 3
Dr. C.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 17. Oktober 2022 fest, aufgrund der Röntgenbilder
vom
20.
Juni
2022
bestünden
bei
der
aktuell
31 - jährigen
Beschwer deführerin fast zwei Jahre nach dem Ereignis noch keine degenerative n Verän derungen. Angesichts des noch jungen Alters sei bei der erlittenen Knieverletzung im weiteren Verlauf jedoch mit einer
mässigen femorotibialen Arthrose zu rech nen. Mithin sei eine dauernde und erhebliche Schädigung gemäss Art. 36 UVV, Anhang 3 , zu bejahen . Gemäss S uva Tabelle 5.2 sei bei einer mässigen femoro tibialen Arthrose von einer Integritätsentschädigung von 10 % auszugehen ; eine voraussehbare Verschlimmerung s ei dabei b ereits angemessen berücksichtigt (Urk. 17/M37) . 4. 4
I m Auftrag der Beschwerdeführerin gab
Dr. D.___
am 17. September 2023 eine « chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung »
des Integritätsschaden ab. Darin hielt
sie fest, nach stattgehabter Luxationsverletzung des rechten Knie gelenks Typ Schenk III und klinisch persistierender respektive nachweisbarer deutlicher Kniegelenkinstabilität sei mittel- bis langfristig mit Meniskusläsionen (Abrieb) zu rechnen, die ihrerseits das Risiko für eine Arthroseentwicklung poten zier t en.
Gemäss
Tabelle
5
UVG
(Integritätsschaden
bei
Arthrosen)
werde
der
Richt wert einer Pangonarthrose von mässiger Ausprägung mit 10-30% angegeben. Unter Berücksichtigung einer als wahrscheinlich zu erwartenden Verschlimme rung sei längerfristig von einer mässigen Pangonarthrose rechts, entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % auszugehen (Urk. 17/M4 2 ) 4. 5
Dr. F.___
äusserte sich im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 unter
Hinweis
auf
das
Schadensbild
sowie
aus
seiner
Sicht
bildgebend
nicht
ausge wiesenen Knieluxation kritisch zur in den Vorakten diagnostizierten
Knieluxation Grad
III
L
nach
Schenk
und
kam
–
näher
begründet
-
zum
Schluss ,
der
Schadensme chanismus
habe
eher
einer
heftigen
Varusstressbelastung
entsprochen,
mit
Zusatz komponente einer Hyperextension und höchstens einer anterolateralen Subluxa tionsstellung des Tibiakopfes . Alsdann äusserte er Zweifel an einem durchgehend postulierten Hyperextensionstrauma und einer Luxation des Knies nach vorn, wie in
den
– in seiner Beurteilung zitierten – Schilderungen zum Ereignishergang durch
den
Rechtsvertreter
der
Beschwerdeführerin
in
der
Einsprache
[Urk.
16/A68] .
Infolge dessen habe er mit d er am Unfall beteiligten Physiotherapeutin telefonisch Kontakt aufgenommen. Diese habe sich jedoch nicht mehr an Details erinnern können, jedoch immerhin in soweit, als dass s ie nicht den Eindruck einer Knie luxation gehabt habe. Das Vorliegen einer schwere n , komplexe n Knieverletzung rechts mit Zerrungsfolgen und Ruptur der Aussenseite sowie des vorderen Kreuz bandes mit sofortigem Funktionsverlust bezweifle er
( Dr. F.___ ) jed och nicht. D ie adäquaten Behandlungsmassnahmen seien zeitgerecht erfolgt. Das Zweijahres r e sultat habe eine Sportfähigkeit von 4 Punkten auf der Tegner -Skala ergeben, was als schädigungsgerecht zu bezeichnen sei. Objektivierbar sei eine reproduzierbare, leichte vordere Restinstabilität bei guter Seitenbandstabilität; subjektiv bestünden keine
Giving - away -Krisen.
Relevante
Arthrosezeichen
ergäben
sich
weder
klinisch
noch radiologisch. Bei der vorliegend residuellen leichten, lediglich messbaren, aber subjektiv nicht empfundenen vorderen Instabilität mit weitgehender musku lären Kompensation, fehlenden Z eichen einer wesentlichen Begleitverletzung am Knorpel
und
an
den
Menisken
sowie
physiologischen,
nicht
dekomprimierten
Bein achse seien die Kriterien für eine Integritätsentschädigung aktuell nicht erfüllt. Prognostisch
sei
jedoch,
wie
bei
jeder
komplexen
Kniebinnenverletzung
mit
Betei ligung des vorderen Kreuzbandes , mit Folgemanifestationen am Knorpel und an den Menisken zu rechnen. Im Vergleich zum natürlichen Verlauf die Prognose verschlechtern d
seien
in
der
Folgezeit
durchgeführte
Kreuzbandersatzoperationen,
die infolge einer messbaren, aber subjektiv nicht wahrgenommen vorderen Rest instabilität durchgeführt würden. Bei der Bemessung einer I ntegritätsentschädi gung
sei
üblicherweise
der
Schweregrad
der
Arthrose
(radiologische
Surrogatwert )
sowie die messbare Instabilität massgeblich. Patientenrelevant seien die langfris tig zu erwartenden Einschrän k ungen der Fähigkeiten im Sport, Beruf und Alltag. Hierfür gäben die Bemessungen des Aktivitätslevels aus Langzeit-Verlaufsstudien Auskunft, die vorzugsweise mit den Punkten auf der validierten Tegner -Skala ausgedrückt würden. Alsdann machte Dr. F.___ Ausführungen
zu seinen eigenen wissenschaftlichen Auswertungen über den Langzeitverlauf nach erfolgter oder unterlassener
VKB-Operation ,
welche
er
mehrfach
an
versicherungsmedizinischen
Kongressen präsentiert habe, jedoch bei Kongressen der Fachgesellschaft keinen Eingang gefunden hätten und somit für eine Unterstützung einer Publikation in Fachzeitschriften
nicht
willkommen
gewesen
sei en.
U nter
Hinweis
auf
die
einschlä gigen
Suva
Tabelle n
ergebe
sich
aufgrund
der
leichten
Instabilität,
welche
sich
im
weiteren
Verlauf
infolge
der
natürlichen
Anpassungserscheinungen
eher
noch
ver mindern werde, keine Integritätseinbusse. Demgegenüber sei infolge der (gemäss dem
auf
Basis
seiner
wissenschaftlichen
Auswertungen
errechneten
Tegnerwert )
zu
erwartenden
höchstens
mässigen
femorotibialen
Arthrose
von
einer
Integritätsein busse
von
5-15
%
auszugehen.
Unter
Berücksichtigung
der
physiologisch
erhalte nen
Valgusachse ohne Dekompressionszeichen und gute n Seitenbandstabilität sowie
Erfahrungstatsache,
dass
laterale
Arthrosen
besser
ertragen
w ü rden
als
medi ale, sei von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen . Dr. D.___ habe den aktenanamnestischen Schweregrad im Sinne einer Knieluxation Grad
III L nach Schneck ungeprüft übernommen. Das Heilungsresultat nach zwei Jahren habe
sie
jedoch
zu
Recht
als
zufriedenstellend
beschrieben.
Entgegen
Dr.
D.___
sei langfristig in erster Linie mit einer mässigen Femorotibialarthrose und nicht mit einer Pango n arthrose (mit Einbezug des femoropatellären Kompart i mentes) zu rechnen. Das s derzeit keine relevanten Meniskus- und Knorpelveränderungen als Begleitverletzungen festgest e llt worden seien und die Beina ch se bei guter seit licher Bandstabilität nicht zu kompensieren s cheine, sei von Dr. D.___ nicht gewürdigt worden. Sie habe die antizipierte Pangonarthrose auch nicht begründet (Urk. 17/M43) . 4. 6
Im Auftrag der Beschwerdefü hrerin nahm Dr. D.___ am 4. April 2024 zu den Ausführungen von Dr. F.___ (vgl. hievor E. 4. 5 ) Stellung. Dabei führte sie aus, anlässlich
des
Unfalls
sei
es
zu
einer
Ruptur
de r
lateralen
Bandstrukturen
des
rech ten
Kniegelenks
mit
Bone
bruise
im
Bereich
des
medialen
Kompart i ments
(medialer
Femurkondylus ,
mediales
Tibiaplateau ),
einer
Komplettruptur
des
vorderen
Kreuz bandes sowie Part i alläsion des hinteren Kreuzbandes gekommen. Alsdann sei eine ventrale Tran s lation und Rotations-Instabilität ausgewiesen. Es sei
– unter Hin weis auf näher bezeichnete Studien - bekannt, dass die vordere Kreuzbandstruk tur mit einem deutlich erhöhten Arthrose-Risiko einhergehe und dies auch im patello -femoralen Kompart i ment.
Bei der Beschwerdeführerin sei klinisch bereits eine persistierende massgebende ventrale Translation und Rotations-Instabilität ausgewiesen; das vordere Kreuzband sei bisher nicht ersetzt worden. Es rechtfer tige sich daher von einer Pangonarthrose auszugehen und de n Integritätsscha dens auf 20 % einzuschätzen (Urk. 17/M44). 4. 7
Auf Vorhalt der Ausführungen von Dr. D.___ vom 4. April 2024 (vgl. hievor E.
4. 6 ) nahm Dr. F.___
eine Überprüfung der darin zitierten Studien vor. Dabei kam er zum Schluss, die Studien erlaubten keine Rückschlüsse auf die Frage, ob nach einer KB-Ruptur eine Pangonarthrose zu erwarten sei. Insbesondere handle es sich
dabei um eine Laborstudie an 24 Ratten resp. Studie n , welche lediglich
die Frage nach der optimalen postoperativen Physiotherapie betreffe n würden , keine Aussagen zur Entstehung einer patellären Knorpelschädigung nach VK B -Ruptur bzw. VK B - Operation machten oder nicht differenzierten zwischen einer femoro patellaren und femorotibialen Arthrose. Zudem seien auch Studien zitiert worden, die keine Korrelation zwischen dem Schweregrad der (Rest-)Stabilität und der Arthrose
ergeben
hätten.
Ferner
befassten
sich
praktisch
alle
Studien
mit
Personen,
die
wegen
einer
VKB-Ruptur
durch
VKB-Ersatz
operiert
worden
seien,
wohingegen
bei
der
Beschwerdeführerin
bislang
keine
VK B -Ersatzoperation
durchgeführt
wor den
sei .
Dass
die
Knieinstabilität
wegweisend
sei
für
die
künftige
Arthrosenentwick lung
– so die Annahme von Dr. D.___
– sei eine mechanis tisch zwar nachvoll ziehbare Hypothese, lasse sich mit den zitierten Studien jedoch nicht bestätigen. Zusammenfassend lasse sich die von Dr. D.___ postulierte mässige Pangon arthrose wissenschaftlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begrün den. Vielmehr sei eine mässige Femorotibialarthrose zu warten und damit von einer Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % auszugehen (Urk. 17/M45). 5.
5.1
Ausweislich
der
bildgebenden
und
intraoperativen
Befunde
steht
fest
und
ist
unter
den
beurteilenden
Fachärzten
unbestritten ,
dass
die
Beschwerdeführerin
anlässlich
des Unfalls vom 27.
November 2020 am rechten Knie eine Ruptur des lateralen Kapselbandes, eine Komplettruptur des vorderen sowie Partialläsion des hinteren Kreuzbandes
erlitten
hat
(vgl.
Urk.
17/M44,
Urk.
17 / M2) .
Dr.
F.___
hielt
zudem
aus drücklich fest, an einer schweren, komplexen Knieverletzung rechts mit soforti gem
Funktionsverlust bestü nden keinerlei Zweifel . Ob die Verletzungen überge ordnet als Knieluxation Grad III L nach Schenker zu qualifizieren sind, erscheint vornehmlich dogmatischer Natur und ist
– bei den an sich unbestrittenen Unfall folgen
-
nicht
entscheidrelevant .
Entsprechend
kommt
auch
der
–
mangels
konkre ter Erinnerung ohnehin vagen –
telefonischen Auskunft der Physiotherapeut i n , wonach sie nicht den Eindruck einer Knieluxation gehabt habe (vgl. Urk. 17/M43 S. 9), keine rlei
Entscheidrelevanz zu . Im Übrigen hat Dr.
F.___
das Telefonat und d ie Aussage der Physiotherapeutin in seiner Aktenbeurteilung
doku mentiert ; von einer Verletzung der Dokumentationspflicht kann nicht die Rede sein. Soweit die
Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang
ausser dem
eine Verletzung de r
beruflichen Schweigepflicht
vage in Raum stellt – und gleichzeitig einräumt, er habe nicht abgeklärt, ob eine s olche tatsächlich vor liegt
- ist zunächst auf Art.
55 UVV hinzuweisen, wonach die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung halten muss, welche
für
die
Klärung
der
Unfallfolgen
und
die
Festsetzung
der
Versicherungsleis tungen
benötigt
werden,
wobei
sie
Dritte
ermächtigen
muss,
solche
Unterlagen
her auszugeben
und
Auskunft
zu
erteilen.
Andernfalls
hat
sich
die
versicherte
Person
entgegenhalten zu lassen, dass sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze
nicht
genügend
nachgekommen
ist
(Art.
43
Abs.
3
des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Ein
allfälliges
Verwertungsverbot
mangels
Ermächtigung
gilt
zudem
nicht
absolut:
Nur
wenn
die
Beweismittel
nicht
auch
rechtmässig
hätten
beschafft
werden
kön nen, ist deren Berücksichtigung untersagt (BGE 120 V 435 E. 3a). Dies trifft vor liegend nicht zu. Alsdann kamen Dres . F.___ , C.___ und D.___
einhellig
zum
Schluss, es sei im weiteren Verlauf mit einer mässigen Arthrose zu rechnen . Ent sprechend
hielt
Dr.
D.___
selbst
fest,
es
bestehe
Einigkeit
darüber,
dass
künftig
mit
einer
Arthrose
mittlerer
Ausprägung
zu
rechnen
sei
(Urk.
16/M37,
Urk.
16/M43,
Urk. 16/M44 S.
2 ).
Damit geht auch die beschwerdeweise erhobene Kritik an der
auf Basis eigener wissenschaftlicher Auswertungen von Dr. F.___ verwendeten Methode zur Evaluation des zu erwartenden Ausmass es der Arthrose ins Leere und erübrigen sich Weiterung hierzu.
An gemerkt werden kann immerhin, dass Dr.
F.___
seine
Beurteilung
im
Übrigen
auf
d ie
–
näher
bezeichneten
-
versiche rungsmedizinischen Standardliteratur abstützte (vgl. Urk. 17/M43 S. 7).
I nwieweit das
Kniegelenk
von
de r zu
erwartenden
mässigen
Art h rose
betroffen
ist,
wurde
hin gehen
unterschiedlich
be urteilt .
Während
Dres .
C.___
und
F.___
einhellig
eine
mäs sige Femorotibial -Arthrose prognostizierten, hielt Dr. D.___ dafür, es sei mit einer mässigen Pangonarthrose zu rechnen, also Kniearthrose, die alle drei Knie gelenke , nämlich das femoropatelläre sowie mediale und laterale Kompart i ment
betrifft .
Hierzu
ist
zunächst
hervorzuheben,
dass
d ie
Beschwerdeführerin
eine
Impressionsfraktur des medialen Tibiaplate au s sowie medialen Femurkondylus erlitt ; Läsionen des lateralen Kompart i ments und/oder des Femopatellargelenks
an sich sind nicht ausgewiesen. Dies ist unbestritten . Dr. D.___
begründete die postulierte Pangonarthros e
vornehmlich damit, dass die vordere Kreuzband struktur
– unter Hinweis auf näher bezeichnete Studien - bekanntlich mit einem deutlich erhöhten Arthrose-Risiko einherg ehe und dies auch im patellofemoralen Kompart i ment (vgl. Urk. 17/M44 S. 2). Gestützt auf eine einlässliche Prüfung kam Dr. F.___
jedoch zum begründeten Schluss , d ass die von Dr. D.___
bemühten Studien keine Rückschlüsse auf die Frage zu l a ssen , ob nach einer VK B -Ruptur eine
Pangonarthrose
zu
erwarten
ist
(Urk.
17/ M45).
Soweit
Dr.
D.___
die
Knie instabilität
als
wegweisend
für
die
künftige
Arthrosenentwicklung
bewertete,
l ässt
sich
dies
–
so
Dr.
F.___
weiter
–
mit
den
zitierten
Studien
ebenfalls
nicht
bestätigen.
Zu
ergänzen
bleibt,
dass
bei
der
Beschwerdeführerin
lediglich
eine
leichte
(messba re,
aber subjektiv nicht empfundene und gemäss Dr. F.___ kün f tig gar rückläufi ge )
Knieinstabilität
besteht
und
d ie
blosse
Möglichkeit
eines
be stimmten
Sachver halts
den
Beweisanforderungen nicht
genügt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) . Mithin erweist sich die Einschätzung von Dr. D.___ als nicht stichhaltig und erg eben sich daraus keine Zweifel an den übereinstimmenden
Beurteilungen von
Dres . C.___ und F.___ , wonach mit über wiegend er
W ahrscheinlich keit künftig mit
einer mässig en
Femorotibialarthrose
zu rechnen ist . In de r einschlägige n Suv a Tabelle 5 - Integritätsschaden bei Arth rosen - wird für Femorotibial -Arthrosen ein Integritätsschaden von 5-15 % ange geben . Mit Blick auf die zu erwartende mässige Aus prägung rechtfertigt es sich vorliegend zusammen mit Dres . C.___ und F.___
von Mittelwert, also 10
% au s z ugehen. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass - wenn neben
der
Arthrose
noch
eine
Instabilität
des
betreffenden
Gelenkes
nachgewiesen
wird - derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung
massgebend sein soll , der die höhere Schätzung aufweist (vgl. Suva Tabelle 5.2). Gestützt auf die Suva Tabelle 6.2 – Integritätsentschädigung bei Gelenkinstabilitäten – ergibt sich aus einer lediglich leichten Knieinstabilität kein Integritätsschaden. Darauf hat auch Dr. F.___ zutreffend hingewiesen (vgl. 17/M43).
5. 2
Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugenden Einschätzungen von Dres . C.___ und F.___
infolge
einer mässigen Femorotibialarthrose von einer Integri tätseinbuss e in Höhe von 10 % auszugehen.
Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361
E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 ). Am 3.
Dezember 2020 wurde eine posterolate rale Rekonstruktion und laterale Kollateralband-Augmentation
im A.___
durchge führt ; intraoperativ wurde eine Luxationsverletzung des rechten Knies Typ III L mit/bei Avulsionsfraktur des Fibulaköpfchens , Kapselbandverletzung Grad III, Hämarthrose, menisko-kapsuläre Separation im Vorderhornbereich des lateralen Meniskus, Bone
bruise mediale Femurkondyle und mediales Tibiaplateau , intra muskuläre Läsion des Caput laterale des Musculus gastrocnemius diagnostiziert (vgl. Operationsbericht vom 3. Dezember 2020, Urk.
17/M
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf
eine
angemessene
Integritätsentschädigung
(Art.
24
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung, UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren
Unfällen
zusammen,
so
wird
die
Integritätsentschädigung
nach
der
gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs.
3).
Voraussehbare
Verschlimmerungen
des
Integritätsschadens
werden
ange messen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
E. 1.3 Im
Anhang
3
zur
Verordnung
über
die
Unfallversicherung
( UVV )
hat
der
Bundesrat
Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben kei nen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähig keit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weni ger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
E. 1.4 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen
Skala
weitere
Bemessungsgrundlagen
in
tabellarischer
Form
(sog.
Feinraster)
erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar kei ne Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff.
1
Abs.
1 von Anhang
3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene
Pro zentsatz
des
Integritätsschadens
gelte
im
Regelfall,
welcher
im
Einzelfall
Abwei chungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richt werte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
E. 2 ). Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die versicherten Leistungen (Taggelder/Heilbe handlungen ).
Für die Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Physiothera peutin, welche die Beinpresse falsch eingestellt hatte, haftete die Haftpflichtversi cherung
der
B.___
GmbH
(vgl.
Urk.
16/A24).
I m
weiteren
Verlauf
entwickelte
sich eine
Arthrofibrose
mit erheblicher Bewegungseinschränkung , infolge deren a m 5.
Mai 2021 im A.___ eine arthroskopische Arthrolyse
durchgeführt wurde ( vgl.
Operationsbericht, Urk. 17/M24). Postoperativ zeigte sich ein zufriedenstel lende s
Heilungs ergebnis (vgl. Verlaufsberichte vom 3. September und 28. Dezem ber 2021 ,
1.
Juli
2022
und
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog d ie Beschwerdegegner in , Dr. F.___ habe nach vollziehbar
dargetan,
dass
als
Folge
des
Ereignisses
vom
27.
November
2020
von
einer
femorotibialen Arthrose auszugehen sei. Bei den aktuell prognostisch nicht allzu beunruhigenden Charakteristika
resultiere
eine
Integritätseinbusse
von
E. 2.2 Dagegen wandte d ie Beschwerd e führerin zunächst ein, d ie Beschwerdegegner in sei einmal mehr ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Alsdann habe sich D r .
F.___
auf
eigene,
wissenschaftlich
nicht
anerkannte
unpublizierte
Auswertun gen
bezogen . Zudem habe er
die universitäre, echtzeitliche Diagnose angezweifelt und
sei
«bilanzierend»
zum
Schluss
gekommen,
dass
keine
Luxation
des
Kniege lenks
stattgefunden habe. Dies habe Dr. F.___ untermauert mit einem behaupteten Telefongespräch
mit
der
Physiotherapeutin .
Mangels
Telefonnotiz
habe
er
dabei
die
Dokumentationspflicht
verletzt .
Die
telefonische
Auskunft
habe
zudem
die
Partei recht e
der
Beschwerdeführerin
aufs
G röbste
verletzt ;
hätte
sie
davon
gewusst,
hätte
sie sich dagegen zur Wehr gesetzt. So sei die erlittene Knieverletzung das alleinige
Verschulden
der
Therapeutin
und
deren
Aussagen
bereits
infolge
Befangen heit nicht verwertbar. Ob mit der eigenmächtigen Befragung der Physiotherapeutin zu sätzlich eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht vorliege, sei nicht abschliessend geprüft worden. Nachdem infolge offensichtlicher inhaltlicher und formeller Mängel auf die medizinischen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden
könne , sei der Beurteilung von Dr. D.___ zu folgen. Eine Rückweisung zur Einholung eines externen Gutachtens sei ebenfalls denkbar (Urk. 1). 3. 3.1
Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 21.
März 2024 (Urk.
2), welche r aus schliesslich den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Integritätsentschädi gung zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Ver fahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3. 2
Soweit d ie Beschwerdeführer in in pauschaler Weise darüber hinaus die Zusprache der „gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwer de nicht einzutreten. 4. 4.1
Im Operationsbericht vom 3. Dezember 2020 hielt der behandelnde Oberar z t des A.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 17/M2): - Luxationsverletzung Knie rechts Typ Schenk III L vom 27. November 2020 mit/bei - Avulsionsfraktur des proximalen Fibulaköpfchens - Kombinierte laterale und posterolaterale Kapsel band verletzung Grad II I mit - Ausgeprägter Zerreissung des posterolateralen Kapselbandapparates - Höhergradige Ruptur des Musculus popliteus im muskolotendinösen Übergangsbereich - Kompletter Abriss des lateralen Kollateralbandes am femoralen Ursprung - Hämarthros - Menisko-kapsuläre
Separation
im
Vorderhornbereich
des
lateralen
Meniskus - Bone
bruise mediale Femurkondyle und mediales Tibiaplateau - Intramuskuläre Läsion des Caput laterale des Musculus gastrocnemius - Status
nach
geschlossener
Kniegelenksreposition
am
27 .
November
2020 4. 2
Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine
Arthrofibrose
mit erheblichen Bewe gungseinschränkungen ,
infolge
de re r
am
5.
Mai
2021
eine
arthroskopische
Arthro lyse
durchgeführt
wurde
(vgl.
Operationsbericht,
U rk.
17/M24).
Postoperativ
zeigte
sich
ein
positiver
Heilungsverlauf
mit
vollständiger
Konsolidation
der
Fraktur
(vgl.
Bericht
vom
28.
Dezember
2021,
Urk.
17/M28).
Anlässlich
der
Zweijahreskontrolle
a m 3. Juli 2023 hielten die behandelnden Ärzte
des A.___
ein zufriedenstellendes Resultat fest . Klinisch zeigten sich stabile Seitenbänder. Die persistierende ventra le Translation und Rotations-Instabilität bei chronischer VKB-Läsion könne die Beschwerdeführerin
im
Alltag
muskulär
sehr
gut
kompensier en
(Urk.
17/M41 ;
vgl.
auch den Bericht der behandelnden Physiotherapeutin vom 28. September 2022, worin diese eine stark verbesserte Belastbarkeit und Funktionalität festhielt; als Residuen bestünden im Seitenvergleich – näher beschriebene – muskuläre Defizi te sowie Knieschmerzen bei körperlich strengen Aktivitäten . Im Alltag könne die Beschwerdeführerin fast dieselben Aktivitäte n durchführen wie vor dem Unfall.
Einzig könne sie nicht mehr vollständig knien. D ie Beschwerdeführerin sei auch in der Lage, die meisten sportlichen Aktivitäten wie vor dem Unfall auszuüben. Nebst der Physiotherapie praktiziere sie diverse Sportarten selbständig, nament lich Krafttraining, Schwimmen, Fahrrad fahren, Wandern. Auch sei sie inzwi schen in der Lage, ca. 4 km zu joggen , Urk. 17/M36). 4. 3
Dr. C.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 17. Oktober 2022 fest, aufgrund der Röntgenbilder
vom
20.
Juni
2022
bestünden
bei
der
aktuell
31 - jährigen
Beschwer deführerin fast zwei Jahre nach dem Ereignis noch keine degenerative n Verän derungen. Angesichts des noch jungen Alters sei bei der erlittenen Knieverletzung im weiteren Verlauf jedoch mit einer
mässigen femorotibialen Arthrose zu rech nen. Mithin sei eine dauernde und erhebliche Schädigung gemäss Art. 36 UVV, Anhang 3 , zu bejahen . Gemäss S uva Tabelle 5.2 sei bei einer mässigen femoro tibialen Arthrose von einer Integritätsentschädigung von 10 % auszugehen ; eine voraussehbare Verschlimmerung s ei dabei b ereits angemessen berücksichtigt (Urk. 17/M37) . 4. 4
I m Auftrag der Beschwerdeführerin gab
Dr. D.___
am 17. September 2023 eine « chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung »
des Integritätsschaden ab. Darin hielt
sie fest, nach stattgehabter Luxationsverletzung des rechten Knie gelenks Typ Schenk III und klinisch persistierender respektive nachweisbarer deutlicher Kniegelenkinstabilität sei mittel- bis langfristig mit Meniskusläsionen (Abrieb) zu rechnen, die ihrerseits das Risiko für eine Arthroseentwicklung poten zier t en.
Gemäss
Tabelle
5
UVG
(Integritätsschaden
bei
Arthrosen)
werde
der
Richt wert einer Pangonarthrose von mässiger Ausprägung mit 10-30% angegeben. Unter Berücksichtigung einer als wahrscheinlich zu erwartenden Verschlimme rung sei längerfristig von einer mässigen Pangonarthrose rechts, entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % auszugehen (Urk. 17/M4 2 ) 4. 5
Dr. F.___
äusserte sich im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 unter
Hinweis
auf
das
Schadensbild
sowie
aus
seiner
Sicht
bildgebend
nicht
ausge wiesenen Knieluxation kritisch zur in den Vorakten diagnostizierten
Knieluxation Grad
III
L
nach
Schenk
und
kam
–
näher
begründet
-
zum
Schluss ,
der
Schadensme chanismus
habe
eher
einer
heftigen
Varusstressbelastung
entsprochen,
mit
Zusatz komponente einer Hyperextension und höchstens einer anterolateralen Subluxa tionsstellung des Tibiakopfes . Alsdann äusserte er Zweifel an einem durchgehend postulierten Hyperextensionstrauma und einer Luxation des Knies nach vorn, wie in
den
– in seiner Beurteilung zitierten – Schilderungen zum Ereignishergang durch
den
Rechtsvertreter
der
Beschwerdeführerin
in
der
Einsprache
[Urk.
16/A68] .
Infolge dessen habe er mit d er am Unfall beteiligten Physiotherapeutin telefonisch Kontakt aufgenommen. Diese habe sich jedoch nicht mehr an Details erinnern können, jedoch immerhin in soweit, als dass s ie nicht den Eindruck einer Knie luxation gehabt habe. Das Vorliegen einer schwere n , komplexe n Knieverletzung rechts mit Zerrungsfolgen und Ruptur der Aussenseite sowie des vorderen Kreuz bandes mit sofortigem Funktionsverlust bezweifle er
( Dr. F.___ ) jed och nicht. D ie adäquaten Behandlungsmassnahmen seien zeitgerecht erfolgt. Das Zweijahres r e sultat habe eine Sportfähigkeit von 4 Punkten auf der Tegner -Skala ergeben, was als schädigungsgerecht zu bezeichnen sei. Objektivierbar sei eine reproduzierbare, leichte vordere Restinstabilität bei guter Seitenbandstabilität; subjektiv bestünden keine
Giving - away -Krisen.
Relevante
Arthrosezeichen
ergäben
sich
weder
klinisch
noch radiologisch. Bei der vorliegend residuellen leichten, lediglich messbaren, aber subjektiv nicht empfundenen vorderen Instabilität mit weitgehender musku lären Kompensation, fehlenden Z eichen einer wesentlichen Begleitverletzung am Knorpel
und
an
den
Menisken
sowie
physiologischen,
nicht
dekomprimierten
Bein achse seien die Kriterien für eine Integritätsentschädigung aktuell nicht erfüllt. Prognostisch
sei
jedoch,
wie
bei
jeder
komplexen
Kniebinnenverletzung
mit
Betei ligung des vorderen Kreuzbandes , mit Folgemanifestationen am Knorpel und an den Menisken zu rechnen. Im Vergleich zum natürlichen Verlauf die Prognose verschlechtern d
seien
in
der
Folgezeit
durchgeführte
Kreuzbandersatzoperationen,
die infolge einer messbaren, aber subjektiv nicht wahrgenommen vorderen Rest instabilität durchgeführt würden. Bei der Bemessung einer I ntegritätsentschädi gung
sei
üblicherweise
der
Schweregrad
der
Arthrose
(radiologische
Surrogatwert )
sowie die messbare Instabilität massgeblich. Patientenrelevant seien die langfris tig zu erwartenden Einschrän k ungen der Fähigkeiten im Sport, Beruf und Alltag. Hierfür gäben die Bemessungen des Aktivitätslevels aus Langzeit-Verlaufsstudien Auskunft, die vorzugsweise mit den Punkten auf der validierten Tegner -Skala ausgedrückt würden. Alsdann machte Dr. F.___ Ausführungen
zu seinen eigenen wissenschaftlichen Auswertungen über den Langzeitverlauf nach erfolgter oder unterlassener
VKB-Operation ,
welche
er
mehrfach
an
versicherungsmedizinischen
Kongressen präsentiert habe, jedoch bei Kongressen der Fachgesellschaft keinen Eingang gefunden hätten und somit für eine Unterstützung einer Publikation in Fachzeitschriften
nicht
willkommen
gewesen
sei en.
U nter
Hinweis
auf
die
einschlä gigen
Suva
Tabelle n
ergebe
sich
aufgrund
der
leichten
Instabilität,
welche
sich
im
weiteren
Verlauf
infolge
der
natürlichen
Anpassungserscheinungen
eher
noch
ver mindern werde, keine Integritätseinbusse. Demgegenüber sei infolge der (gemäss dem
auf
Basis
seiner
wissenschaftlichen
Auswertungen
errechneten
Tegnerwert )
zu
erwartenden
höchstens
mässigen
femorotibialen
Arthrose
von
einer
Integritätsein busse
von
5-15
%
auszugehen.
Unter
Berücksichtigung
der
physiologisch
erhalte nen
Valgusachse ohne Dekompressionszeichen und gute n Seitenbandstabilität sowie
Erfahrungstatsache,
dass
laterale
Arthrosen
besser
ertragen
w ü rden
als
medi ale, sei von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen . Dr. D.___ habe den aktenanamnestischen Schweregrad im Sinne einer Knieluxation Grad
III L nach Schneck ungeprüft übernommen. Das Heilungsresultat nach zwei Jahren habe
sie
jedoch
zu
Recht
als
zufriedenstellend
beschrieben.
Entgegen
Dr.
D.___
sei langfristig in erster Linie mit einer mässigen Femorotibialarthrose und nicht mit einer Pango n arthrose (mit Einbezug des femoropatellären Kompart i mentes) zu rechnen. Das s derzeit keine relevanten Meniskus- und Knorpelveränderungen als Begleitverletzungen festgest e llt worden seien und die Beina ch se bei guter seit licher Bandstabilität nicht zu kompensieren s cheine, sei von Dr. D.___ nicht gewürdigt worden. Sie habe die antizipierte Pangonarthrose auch nicht begründet (Urk. 17/M43) . 4. 6
Im Auftrag der Beschwerdefü hrerin nahm Dr. D.___ am 4. April 2024 zu den Ausführungen von Dr. F.___ (vgl. hievor E. 4. 5 ) Stellung. Dabei führte sie aus, anlässlich
des
Unfalls
sei
es
zu
einer
Ruptur
de r
lateralen
Bandstrukturen
des
rech ten
Kniegelenks
mit
Bone
bruise
im
Bereich
des
medialen
Kompart i ments
(medialer
Femurkondylus ,
mediales
Tibiaplateau ),
einer
Komplettruptur
des
vorderen
Kreuz bandes sowie Part i alläsion des hinteren Kreuzbandes gekommen. Alsdann sei eine ventrale Tran s lation und Rotations-Instabilität ausgewiesen. Es sei
– unter Hin weis auf näher bezeichnete Studien - bekannt, dass die vordere Kreuzbandstruk tur mit einem deutlich erhöhten Arthrose-Risiko einhergehe und dies auch im patello -femoralen Kompart i ment.
Bei der Beschwerdeführerin sei klinisch bereits eine persistierende massgebende ventrale Translation und Rotations-Instabilität ausgewiesen; das vordere Kreuzband sei bisher nicht ersetzt worden. Es rechtfer tige sich daher von einer Pangonarthrose auszugehen und de n Integritätsscha dens auf 20 % einzuschätzen (Urk. 17/M44). 4. 7
Auf Vorhalt der Ausführungen von Dr. D.___ vom 4. April 2024 (vgl. hievor E.
4. 6 ) nahm Dr. F.___
eine Überprüfung der darin zitierten Studien vor. Dabei kam er zum Schluss, die Studien erlaubten keine Rückschlüsse auf die Frage, ob nach einer KB-Ruptur eine Pangonarthrose zu erwarten sei. Insbesondere handle es sich
dabei um eine Laborstudie an 24 Ratten resp. Studie n , welche lediglich
die Frage nach der optimalen postoperativen Physiotherapie betreffe n würden , keine Aussagen zur Entstehung einer patellären Knorpelschädigung nach VK B -Ruptur bzw. VK B - Operation machten oder nicht differenzierten zwischen einer femoro patellaren und femorotibialen Arthrose. Zudem seien auch Studien zitiert worden, die keine Korrelation zwischen dem Schweregrad der (Rest-)Stabilität und der Arthrose
ergeben
hätten.
Ferner
befassten
sich
praktisch
alle
Studien
mit
Personen,
die
wegen
einer
VKB-Ruptur
durch
VKB-Ersatz
operiert
worden
seien,
wohingegen
bei
der
Beschwerdeführerin
bislang
keine
VK B -Ersatzoperation
durchgeführt
wor den
sei .
Dass
die
Knieinstabilität
wegweisend
sei
für
die
künftige
Arthrosenentwick lung
– so die Annahme von Dr. D.___
– sei eine mechanis tisch zwar nachvoll ziehbare Hypothese, lasse sich mit den zitierten Studien jedoch nicht bestätigen. Zusammenfassend lasse sich die von Dr. D.___ postulierte mässige Pangon arthrose wissenschaftlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begrün den. Vielmehr sei eine mässige Femorotibialarthrose zu warten und damit von einer Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % auszugehen (Urk. 17/M45). 5.
E. 5 Juli
2023 ,
Urk.
17/M26,
Urk.
17/M28,
Urk.
17/M34 ,
Urk.
17/M41 ).
Zur Abklärung der weiteren Leistungspflicht veranlasste die AXA die versicherungs medizinische Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___ , Fach arzt
FMH für Chirurgie/spez. Sportmedizin, vom 17. Oktober 2022 (Urk. 17/M37). Gestützt darauf sprach sie de r Versicherten mit Verfügung vom 3. August 2023 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu (Urk.
16/A89). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache
(Urk. 16/A93)
und gab die
chirurgisch-versicherungsmedizinische
Beurteilung
von
Dr.
med.
D.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Chirurgie,
MAS-Versicherungsmedizin
sowie
Verwaltungs ratspräsidentin und Geschäftsführerin der E.___ AG, vom 17.
September 2023 zu den Akten (Urk. 17/M42). Daraufhin veranlasste die AXA die Aktenbeurteilung
von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, vom 23.
Februar 2024
(Urk. 17/M43). Mit Einspracheentscheid vom 21.
März 2024 wies die AXA die Einsprache de r Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit elektronischer Eingabe vom 29. April 2024 (rechtsgültig
signiert
mit
Eingabe
vom
E. 5.1 Ausweislich
der
bildgebenden
und
intraoperativen
Befunde
steht
fest
und
ist
unter
den
beurteilenden
Fachärzten
unbestritten ,
dass
die
Beschwerdeführerin
anlässlich
des Unfalls vom 27.
November 2020 am rechten Knie eine Ruptur des lateralen Kapselbandes, eine Komplettruptur des vorderen sowie Partialläsion des hinteren Kreuzbandes
erlitten
hat
(vgl.
Urk.
17/M44,
Urk.
17 / M2) .
Dr.
F.___
hielt
zudem
aus drücklich fest, an einer schweren, komplexen Knieverletzung rechts mit soforti gem
Funktionsverlust bestü nden keinerlei Zweifel . Ob die Verletzungen überge ordnet als Knieluxation Grad III L nach Schenker zu qualifizieren sind, erscheint vornehmlich dogmatischer Natur und ist
– bei den an sich unbestrittenen Unfall folgen
-
nicht
entscheidrelevant .
Entsprechend
kommt
auch
der
–
mangels
konkre ter Erinnerung ohnehin vagen –
telefonischen Auskunft der Physiotherapeut i n , wonach sie nicht den Eindruck einer Knieluxation gehabt habe (vgl. Urk. 17/M43 S. 9), keine rlei
Entscheidrelevanz zu . Im Übrigen hat Dr.
F.___
das Telefonat und d ie Aussage der Physiotherapeutin in seiner Aktenbeurteilung
doku mentiert ; von einer Verletzung der Dokumentationspflicht kann nicht die Rede sein. Soweit die
Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang
ausser dem
eine Verletzung de r
beruflichen Schweigepflicht
vage in Raum stellt – und gleichzeitig einräumt, er habe nicht abgeklärt, ob eine s olche tatsächlich vor liegt
- ist zunächst auf Art.
55 UVV hinzuweisen, wonach die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung halten muss, welche
für
die
Klärung
der
Unfallfolgen
und
die
Festsetzung
der
Versicherungsleis tungen
benötigt
werden,
wobei
sie
Dritte
ermächtigen
muss,
solche
Unterlagen
her auszugeben
und
Auskunft
zu
erteilen.
Andernfalls
hat
sich
die
versicherte
Person
entgegenhalten zu lassen, dass sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze
nicht
genügend
nachgekommen
ist
(Art.
43
Abs.
3
des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Ein
allfälliges
Verwertungsverbot
mangels
Ermächtigung
gilt
zudem
nicht
absolut:
Nur
wenn
die
Beweismittel
nicht
auch
rechtmässig
hätten
beschafft
werden
kön nen, ist deren Berücksichtigung untersagt (BGE 120 V 435 E. 3a). Dies trifft vor liegend nicht zu. Alsdann kamen Dres . F.___ , C.___ und D.___
einhellig
zum
Schluss, es sei im weiteren Verlauf mit einer mässigen Arthrose zu rechnen . Ent sprechend
hielt
Dr.
D.___
selbst
fest,
es
bestehe
Einigkeit
darüber,
dass
künftig
mit
einer
Arthrose
mittlerer
Ausprägung
zu
rechnen
sei
(Urk.
16/M37,
Urk.
16/M43,
Urk. 16/M44 S.
2 ).
Damit geht auch die beschwerdeweise erhobene Kritik an der
auf Basis eigener wissenschaftlicher Auswertungen von Dr. F.___ verwendeten Methode zur Evaluation des zu erwartenden Ausmass es der Arthrose ins Leere und erübrigen sich Weiterung hierzu.
An gemerkt werden kann immerhin, dass Dr.
F.___
seine
Beurteilung
im
Übrigen
auf
d ie
–
näher
bezeichneten
-
versiche rungsmedizinischen Standardliteratur abstützte (vgl. Urk. 17/M43 S. 7).
I nwieweit das
Kniegelenk
von
de r zu
erwartenden
mässigen
Art h rose
betroffen
ist,
wurde
hin gehen
unterschiedlich
be urteilt .
Während
Dres .
C.___
und
F.___
einhellig
eine
mäs sige Femorotibial -Arthrose prognostizierten, hielt Dr. D.___ dafür, es sei mit einer mässigen Pangonarthrose zu rechnen, also Kniearthrose, die alle drei Knie gelenke , nämlich das femoropatelläre sowie mediale und laterale Kompart i ment
betrifft .
Hierzu
ist
zunächst
hervorzuheben,
dass
d ie
Beschwerdeführerin
eine
Impressionsfraktur des medialen Tibiaplate au s sowie medialen Femurkondylus erlitt ; Läsionen des lateralen Kompart i ments und/oder des Femopatellargelenks
an sich sind nicht ausgewiesen. Dies ist unbestritten . Dr. D.___
begründete die postulierte Pangonarthros e
vornehmlich damit, dass die vordere Kreuzband struktur
– unter Hinweis auf näher bezeichnete Studien - bekanntlich mit einem deutlich erhöhten Arthrose-Risiko einherg ehe und dies auch im patellofemoralen Kompart i ment (vgl. Urk. 17/M44 S. 2). Gestützt auf eine einlässliche Prüfung kam Dr. F.___
jedoch zum begründeten Schluss , d ass die von Dr. D.___
bemühten Studien keine Rückschlüsse auf die Frage zu l a ssen , ob nach einer VK B -Ruptur eine
Pangonarthrose
zu
erwarten
ist
(Urk.
17/ M45).
Soweit
Dr.
D.___
die
Knie instabilität
als
wegweisend
für
die
künftige
Arthrosenentwicklung
bewertete,
l ässt
sich
dies
–
so
Dr.
F.___
weiter
–
mit
den
zitierten
Studien
ebenfalls
nicht
bestätigen.
Zu
ergänzen
bleibt,
dass
bei
der
Beschwerdeführerin
lediglich
eine
leichte
(messba re,
aber subjektiv nicht empfundene und gemäss Dr. F.___ kün f tig gar rückläufi ge )
Knieinstabilität
besteht
und
d ie
blosse
Möglichkeit
eines
be stimmten
Sachver halts
den
Beweisanforderungen nicht
genügt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) . Mithin erweist sich die Einschätzung von Dr. D.___ als nicht stichhaltig und erg eben sich daraus keine Zweifel an den übereinstimmenden
Beurteilungen von
Dres . C.___ und F.___ , wonach mit über wiegend er
W ahrscheinlich keit künftig mit
einer mässig en
Femorotibialarthrose
zu rechnen ist . In de r einschlägige n Suv a Tabelle 5 - Integritätsschaden bei Arth rosen - wird für Femorotibial -Arthrosen ein Integritätsschaden von 5-15 % ange geben . Mit Blick auf die zu erwartende mässige Aus prägung rechtfertigt es sich vorliegend zusammen mit Dres . C.___ und F.___
von Mittelwert, also 10
% au s z ugehen. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass - wenn neben
der
Arthrose
noch
eine
Instabilität
des
betreffenden
Gelenkes
nachgewiesen
wird - derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung
massgebend sein soll , der die höhere Schätzung aufweist (vgl. Suva Tabelle 5.2). Gestützt auf die Suva Tabelle 6.2 – Integritätsentschädigung bei Gelenkinstabilitäten – ergibt sich aus einer lediglich leichten Knieinstabilität kein Integritätsschaden. Darauf hat auch Dr. F.___ zutreffend hingewiesen (vgl. 17/M43).
5. 2
Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugenden Einschätzungen von Dres . C.___ und F.___
infolge
einer mässigen Femorotibialarthrose von einer Integri tätseinbuss e in Höhe von 10 % auszugehen.
Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361
E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
E. 6 Mai
2024,
Urk.
10)
Beschwerde
und
bean tragte, es seien ih r
in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. März 2024 die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Integritätsentschädi gung in Höhe von 20 % auszurichten. Die Leistungen, abzüglich der Zahlung von Fr. 14'820.--, seien spätestens ab 27. Oktober 2022 mit dem anwendbaren Zins satz zu verzinsen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5 . September 2024 schloss d ie Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15), was de r Beschwerdeführer in am 26. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 10 %.
Dr. C.___ sei mit der Einschätzung einer mässigen femorotibialen Arthrose und unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung zum g leichen Schluss gekommen. Auf die Ausführungen von Dr. D.___
könne – im Ent scheid näher begründet - nicht abgestellt werden. Insbesondere habe sie wichtige Punkte nicht diskutiert und basierten ihre Schlussfolgerungen auf einer einseiti gen bzw. unvollständigen Betrachtungsweise. Damit sei die Stellungnahme von Dr.
D.___
nicht
geeignet,
Zweifel
an
den
übereinstimmenden
Schlussfolgerun gen von Dres . C.___ und F.___ zu begründen. Mithin sei gestützt auf die beweis bildende Einschätzung der beiden zuletzt genannten von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen (Urk. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00079
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
5. Dezember 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Meienberg , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1991 geborene X.___
war seit 1. August 2019 als Logopädin der Primarschule Y.___ bei der Gemeinde
Z.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufs unfälle
versichert,
als
sie
sich
am
27.
November
2020
bei
einer
isokinetischen
Kraft messung an der Beinpresse am rechten Knie verletzte (Urk.
16/A1). Die selbentags notfallmässig erst behandelnden Ärzte des Universitätsspitals A.___
dia gnostizierten eine anteriore Luxation des Knies recht s mit Tuberositas tibiae
- und Fibulaköpfchenausriss und nahmen eine geschlossene Kniegelenksreposition in Analgosedation
vor (Urk. 17/M 1 ). Am 3.
Dezember 2020 wurde eine posterolate rale Rekonstruktion und laterale Kollateralband-Augmentation
im A.___
durchge führt ; intraoperativ wurde eine Luxationsverletzung des rechten Knies Typ III L mit/bei Avulsionsfraktur des Fibulaköpfchens , Kapselbandverletzung Grad III, Hämarthrose, menisko-kapsuläre Separation im Vorderhornbereich des lateralen Meniskus, Bone
bruise mediale Femurkondyle und mediales Tibiaplateau , intra muskuläre Läsion des Caput laterale des Musculus gastrocnemius diagnostiziert (vgl. Operationsbericht vom 3. Dezember 2020, Urk.
17/M 2 ). Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die versicherten Leistungen (Taggelder/Heilbe handlungen ).
Für die Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Physiothera peutin, welche die Beinpresse falsch eingestellt hatte, haftete die Haftpflichtversi cherung
der
B.___
GmbH
(vgl.
Urk.
16/A24).
I m
weiteren
Verlauf
entwickelte
sich eine
Arthrofibrose
mit erheblicher Bewegungseinschränkung , infolge deren a m 5.
Mai 2021 im A.___ eine arthroskopische Arthrolyse
durchgeführt wurde ( vgl.
Operationsbericht, Urk. 17/M24). Postoperativ zeigte sich ein zufriedenstel lende s
Heilungs ergebnis (vgl. Verlaufsberichte vom 3. September und 28. Dezem ber 2021 ,
1.
Juli
2022
und
5.
Juli
2023 ,
Urk.
17/M26,
Urk.
17/M28,
Urk.
17/M34 ,
Urk.
17/M41 ).
Zur Abklärung der weiteren Leistungspflicht veranlasste die AXA die versicherungs medizinische Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___ , Fach arzt
FMH für Chirurgie/spez. Sportmedizin, vom 17. Oktober 2022 (Urk. 17/M37). Gestützt darauf sprach sie de r Versicherten mit Verfügung vom 3. August 2023 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu (Urk.
16/A89). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache
(Urk. 16/A93)
und gab die
chirurgisch-versicherungsmedizinische
Beurteilung
von
Dr.
med.
D.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Chirurgie,
MAS-Versicherungsmedizin
sowie
Verwaltungs ratspräsidentin und Geschäftsführerin der E.___ AG, vom 17.
September 2023 zu den Akten (Urk. 17/M42). Daraufhin veranlasste die AXA die Aktenbeurteilung
von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, vom 23.
Februar 2024
(Urk. 17/M43). Mit Einspracheentscheid vom 21.
März 2024 wies die AXA die Einsprache de r Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit elektronischer Eingabe vom 29. April 2024 (rechtsgültig
signiert
mit
Eingabe
vom
6.
Mai
2024,
Urk.
10)
Beschwerde
und
bean tragte, es seien ih r
in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. März 2024 die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Integritätsentschädi gung in Höhe von 20 % auszurichten. Die Leistungen, abzüglich der Zahlung von Fr. 14'820.--, seien spätestens ab 27. Oktober 2022 mit dem anwendbaren Zins satz zu verzinsen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5 . September 2024 schloss d ie Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15), was de r Beschwerdeführer in am 26. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf
eine
angemessene
Integritätsentschädigung
(Art.
24
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung, UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren
Unfällen
zusammen,
so
wird
die
Integritätsentschädigung
nach
der
gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs.
3).
Voraussehbare
Verschlimmerungen
des
Integritätsschadens
werden
ange messen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3
Im
Anhang
3
zur
Verordnung
über
die
Unfallversicherung
( UVV )
hat
der
Bundesrat
Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben kei nen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähig keit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weni ger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.4
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen
Skala
weitere
Bemessungsgrundlagen
in
tabellarischer
Form
(sog.
Feinraster)
erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar kei ne Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff.
1
Abs.
1 von Anhang
3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene
Pro zentsatz
des
Integritätsschadens
gelte
im
Regelfall,
welcher
im
Einzelfall
Abwei chungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richt werte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog d ie Beschwerdegegner in , Dr. F.___ habe nach vollziehbar
dargetan,
dass
als
Folge
des
Ereignisses
vom
27.
November
2020
von
einer
femorotibialen Arthrose auszugehen sei. Bei den aktuell prognostisch nicht allzu beunruhigenden Charakteristika
resultiere
eine
Integritätseinbusse
von
10
%.
Dr. C.___ sei mit der Einschätzung einer mässigen femorotibialen Arthrose und unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung zum g leichen Schluss gekommen. Auf die Ausführungen von Dr. D.___
könne – im Ent scheid näher begründet - nicht abgestellt werden. Insbesondere habe sie wichtige Punkte nicht diskutiert und basierten ihre Schlussfolgerungen auf einer einseiti gen bzw. unvollständigen Betrachtungsweise. Damit sei die Stellungnahme von Dr.
D.___
nicht
geeignet,
Zweifel
an
den
übereinstimmenden
Schlussfolgerun gen von Dres . C.___ und F.___ zu begründen. Mithin sei gestützt auf die beweis bildende Einschätzung der beiden zuletzt genannten von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte d ie Beschwerd e führerin zunächst ein, d ie Beschwerdegegner in sei einmal mehr ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Alsdann habe sich D r .
F.___
auf
eigene,
wissenschaftlich
nicht
anerkannte
unpublizierte
Auswertun gen
bezogen . Zudem habe er
die universitäre, echtzeitliche Diagnose angezweifelt und
sei
«bilanzierend»
zum
Schluss
gekommen,
dass
keine
Luxation
des
Kniege lenks
stattgefunden habe. Dies habe Dr. F.___ untermauert mit einem behaupteten Telefongespräch
mit
der
Physiotherapeutin .
Mangels
Telefonnotiz
habe
er
dabei
die
Dokumentationspflicht
verletzt .
Die
telefonische
Auskunft
habe
zudem
die
Partei recht e
der
Beschwerdeführerin
aufs
G röbste
verletzt ;
hätte
sie
davon
gewusst,
hätte
sie sich dagegen zur Wehr gesetzt. So sei die erlittene Knieverletzung das alleinige
Verschulden
der
Therapeutin
und
deren
Aussagen
bereits
infolge
Befangen heit nicht verwertbar. Ob mit der eigenmächtigen Befragung der Physiotherapeutin zu sätzlich eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht vorliege, sei nicht abschliessend geprüft worden. Nachdem infolge offensichtlicher inhaltlicher und formeller Mängel auf die medizinischen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden
könne , sei der Beurteilung von Dr. D.___ zu folgen. Eine Rückweisung zur Einholung eines externen Gutachtens sei ebenfalls denkbar (Urk. 1). 3. 3.1
Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 21.
März 2024 (Urk.
2), welche r aus schliesslich den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Integritätsentschädi gung zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Ver fahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3. 2
Soweit d ie Beschwerdeführer in in pauschaler Weise darüber hinaus die Zusprache der „gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwer de nicht einzutreten. 4. 4.1
Im Operationsbericht vom 3. Dezember 2020 hielt der behandelnde Oberar z t des A.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 17/M2): - Luxationsverletzung Knie rechts Typ Schenk III L vom 27. November 2020 mit/bei - Avulsionsfraktur des proximalen Fibulaköpfchens - Kombinierte laterale und posterolaterale Kapsel band verletzung Grad II I mit - Ausgeprägter Zerreissung des posterolateralen Kapselbandapparates - Höhergradige Ruptur des Musculus popliteus im muskolotendinösen Übergangsbereich - Kompletter Abriss des lateralen Kollateralbandes am femoralen Ursprung - Hämarthros - Menisko-kapsuläre
Separation
im
Vorderhornbereich
des
lateralen
Meniskus - Bone
bruise mediale Femurkondyle und mediales Tibiaplateau - Intramuskuläre Läsion des Caput laterale des Musculus gastrocnemius - Status
nach
geschlossener
Kniegelenksreposition
am
27 .
November
2020 4. 2
Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine
Arthrofibrose
mit erheblichen Bewe gungseinschränkungen ,
infolge
de re r
am
5.
Mai
2021
eine
arthroskopische
Arthro lyse
durchgeführt
wurde
(vgl.
Operationsbericht,
U rk.
17/M24).
Postoperativ
zeigte
sich
ein
positiver
Heilungsverlauf
mit
vollständiger
Konsolidation
der
Fraktur
(vgl.
Bericht
vom
28.
Dezember
2021,
Urk.
17/M28).
Anlässlich
der
Zweijahreskontrolle
a m 3. Juli 2023 hielten die behandelnden Ärzte
des A.___
ein zufriedenstellendes Resultat fest . Klinisch zeigten sich stabile Seitenbänder. Die persistierende ventra le Translation und Rotations-Instabilität bei chronischer VKB-Läsion könne die Beschwerdeführerin
im
Alltag
muskulär
sehr
gut
kompensier en
(Urk.
17/M41 ;
vgl.
auch den Bericht der behandelnden Physiotherapeutin vom 28. September 2022, worin diese eine stark verbesserte Belastbarkeit und Funktionalität festhielt; als Residuen bestünden im Seitenvergleich – näher beschriebene – muskuläre Defizi te sowie Knieschmerzen bei körperlich strengen Aktivitäten . Im Alltag könne die Beschwerdeführerin fast dieselben Aktivitäte n durchführen wie vor dem Unfall.
Einzig könne sie nicht mehr vollständig knien. D ie Beschwerdeführerin sei auch in der Lage, die meisten sportlichen Aktivitäten wie vor dem Unfall auszuüben. Nebst der Physiotherapie praktiziere sie diverse Sportarten selbständig, nament lich Krafttraining, Schwimmen, Fahrrad fahren, Wandern. Auch sei sie inzwi schen in der Lage, ca. 4 km zu joggen , Urk. 17/M36). 4. 3
Dr. C.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 17. Oktober 2022 fest, aufgrund der Röntgenbilder
vom
20.
Juni
2022
bestünden
bei
der
aktuell
31 - jährigen
Beschwer deführerin fast zwei Jahre nach dem Ereignis noch keine degenerative n Verän derungen. Angesichts des noch jungen Alters sei bei der erlittenen Knieverletzung im weiteren Verlauf jedoch mit einer
mässigen femorotibialen Arthrose zu rech nen. Mithin sei eine dauernde und erhebliche Schädigung gemäss Art. 36 UVV, Anhang 3 , zu bejahen . Gemäss S uva Tabelle 5.2 sei bei einer mässigen femoro tibialen Arthrose von einer Integritätsentschädigung von 10 % auszugehen ; eine voraussehbare Verschlimmerung s ei dabei b ereits angemessen berücksichtigt (Urk. 17/M37) . 4. 4
I m Auftrag der Beschwerdeführerin gab
Dr. D.___
am 17. September 2023 eine « chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung »
des Integritätsschaden ab. Darin hielt
sie fest, nach stattgehabter Luxationsverletzung des rechten Knie gelenks Typ Schenk III und klinisch persistierender respektive nachweisbarer deutlicher Kniegelenkinstabilität sei mittel- bis langfristig mit Meniskusläsionen (Abrieb) zu rechnen, die ihrerseits das Risiko für eine Arthroseentwicklung poten zier t en.
Gemäss
Tabelle
5
UVG
(Integritätsschaden
bei
Arthrosen)
werde
der
Richt wert einer Pangonarthrose von mässiger Ausprägung mit 10-30% angegeben. Unter Berücksichtigung einer als wahrscheinlich zu erwartenden Verschlimme rung sei längerfristig von einer mässigen Pangonarthrose rechts, entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % auszugehen (Urk. 17/M4 2 ) 4. 5
Dr. F.___
äusserte sich im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 unter
Hinweis
auf
das
Schadensbild
sowie
aus
seiner
Sicht
bildgebend
nicht
ausge wiesenen Knieluxation kritisch zur in den Vorakten diagnostizierten
Knieluxation Grad
III
L
nach
Schenk
und
kam
–
näher
begründet
-
zum
Schluss ,
der
Schadensme chanismus
habe
eher
einer
heftigen
Varusstressbelastung
entsprochen,
mit
Zusatz komponente einer Hyperextension und höchstens einer anterolateralen Subluxa tionsstellung des Tibiakopfes . Alsdann äusserte er Zweifel an einem durchgehend postulierten Hyperextensionstrauma und einer Luxation des Knies nach vorn, wie in
den
– in seiner Beurteilung zitierten – Schilderungen zum Ereignishergang durch
den
Rechtsvertreter
der
Beschwerdeführerin
in
der
Einsprache
[Urk.
16/A68] .
Infolge dessen habe er mit d er am Unfall beteiligten Physiotherapeutin telefonisch Kontakt aufgenommen. Diese habe sich jedoch nicht mehr an Details erinnern können, jedoch immerhin in soweit, als dass s ie nicht den Eindruck einer Knie luxation gehabt habe. Das Vorliegen einer schwere n , komplexe n Knieverletzung rechts mit Zerrungsfolgen und Ruptur der Aussenseite sowie des vorderen Kreuz bandes mit sofortigem Funktionsverlust bezweifle er
( Dr. F.___ ) jed och nicht. D ie adäquaten Behandlungsmassnahmen seien zeitgerecht erfolgt. Das Zweijahres r e sultat habe eine Sportfähigkeit von 4 Punkten auf der Tegner -Skala ergeben, was als schädigungsgerecht zu bezeichnen sei. Objektivierbar sei eine reproduzierbare, leichte vordere Restinstabilität bei guter Seitenbandstabilität; subjektiv bestünden keine
Giving - away -Krisen.
Relevante
Arthrosezeichen
ergäben
sich
weder
klinisch
noch radiologisch. Bei der vorliegend residuellen leichten, lediglich messbaren, aber subjektiv nicht empfundenen vorderen Instabilität mit weitgehender musku lären Kompensation, fehlenden Z eichen einer wesentlichen Begleitverletzung am Knorpel
und
an
den
Menisken
sowie
physiologischen,
nicht
dekomprimierten
Bein achse seien die Kriterien für eine Integritätsentschädigung aktuell nicht erfüllt. Prognostisch
sei
jedoch,
wie
bei
jeder
komplexen
Kniebinnenverletzung
mit
Betei ligung des vorderen Kreuzbandes , mit Folgemanifestationen am Knorpel und an den Menisken zu rechnen. Im Vergleich zum natürlichen Verlauf die Prognose verschlechtern d
seien
in
der
Folgezeit
durchgeführte
Kreuzbandersatzoperationen,
die infolge einer messbaren, aber subjektiv nicht wahrgenommen vorderen Rest instabilität durchgeführt würden. Bei der Bemessung einer I ntegritätsentschädi gung
sei
üblicherweise
der
Schweregrad
der
Arthrose
(radiologische
Surrogatwert )
sowie die messbare Instabilität massgeblich. Patientenrelevant seien die langfris tig zu erwartenden Einschrän k ungen der Fähigkeiten im Sport, Beruf und Alltag. Hierfür gäben die Bemessungen des Aktivitätslevels aus Langzeit-Verlaufsstudien Auskunft, die vorzugsweise mit den Punkten auf der validierten Tegner -Skala ausgedrückt würden. Alsdann machte Dr. F.___ Ausführungen
zu seinen eigenen wissenschaftlichen Auswertungen über den Langzeitverlauf nach erfolgter oder unterlassener
VKB-Operation ,
welche
er
mehrfach
an
versicherungsmedizinischen
Kongressen präsentiert habe, jedoch bei Kongressen der Fachgesellschaft keinen Eingang gefunden hätten und somit für eine Unterstützung einer Publikation in Fachzeitschriften
nicht
willkommen
gewesen
sei en.
U nter
Hinweis
auf
die
einschlä gigen
Suva
Tabelle n
ergebe
sich
aufgrund
der
leichten
Instabilität,
welche
sich
im
weiteren
Verlauf
infolge
der
natürlichen
Anpassungserscheinungen
eher
noch
ver mindern werde, keine Integritätseinbusse. Demgegenüber sei infolge der (gemäss dem
auf
Basis
seiner
wissenschaftlichen
Auswertungen
errechneten
Tegnerwert )
zu
erwartenden
höchstens
mässigen
femorotibialen
Arthrose
von
einer
Integritätsein busse
von
5-15
%
auszugehen.
Unter
Berücksichtigung
der
physiologisch
erhalte nen
Valgusachse ohne Dekompressionszeichen und gute n Seitenbandstabilität sowie
Erfahrungstatsache,
dass
laterale
Arthrosen
besser
ertragen
w ü rden
als
medi ale, sei von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen . Dr. D.___ habe den aktenanamnestischen Schweregrad im Sinne einer Knieluxation Grad
III L nach Schneck ungeprüft übernommen. Das Heilungsresultat nach zwei Jahren habe
sie
jedoch
zu
Recht
als
zufriedenstellend
beschrieben.
Entgegen
Dr.
D.___
sei langfristig in erster Linie mit einer mässigen Femorotibialarthrose und nicht mit einer Pango n arthrose (mit Einbezug des femoropatellären Kompart i mentes) zu rechnen. Das s derzeit keine relevanten Meniskus- und Knorpelveränderungen als Begleitverletzungen festgest e llt worden seien und die Beina ch se bei guter seit licher Bandstabilität nicht zu kompensieren s cheine, sei von Dr. D.___ nicht gewürdigt worden. Sie habe die antizipierte Pangonarthrose auch nicht begründet (Urk. 17/M43) . 4. 6
Im Auftrag der Beschwerdefü hrerin nahm Dr. D.___ am 4. April 2024 zu den Ausführungen von Dr. F.___ (vgl. hievor E. 4. 5 ) Stellung. Dabei führte sie aus, anlässlich
des
Unfalls
sei
es
zu
einer
Ruptur
de r
lateralen
Bandstrukturen
des
rech ten
Kniegelenks
mit
Bone
bruise
im
Bereich
des
medialen
Kompart i ments
(medialer
Femurkondylus ,
mediales
Tibiaplateau ),
einer
Komplettruptur
des
vorderen
Kreuz bandes sowie Part i alläsion des hinteren Kreuzbandes gekommen. Alsdann sei eine ventrale Tran s lation und Rotations-Instabilität ausgewiesen. Es sei
– unter Hin weis auf näher bezeichnete Studien - bekannt, dass die vordere Kreuzbandstruk tur mit einem deutlich erhöhten Arthrose-Risiko einhergehe und dies auch im patello -femoralen Kompart i ment.
Bei der Beschwerdeführerin sei klinisch bereits eine persistierende massgebende ventrale Translation und Rotations-Instabilität ausgewiesen; das vordere Kreuzband sei bisher nicht ersetzt worden. Es rechtfer tige sich daher von einer Pangonarthrose auszugehen und de n Integritätsscha dens auf 20 % einzuschätzen (Urk. 17/M44). 4. 7
Auf Vorhalt der Ausführungen von Dr. D.___ vom 4. April 2024 (vgl. hievor E.
4. 6 ) nahm Dr. F.___
eine Überprüfung der darin zitierten Studien vor. Dabei kam er zum Schluss, die Studien erlaubten keine Rückschlüsse auf die Frage, ob nach einer KB-Ruptur eine Pangonarthrose zu erwarten sei. Insbesondere handle es sich
dabei um eine Laborstudie an 24 Ratten resp. Studie n , welche lediglich
die Frage nach der optimalen postoperativen Physiotherapie betreffe n würden , keine Aussagen zur Entstehung einer patellären Knorpelschädigung nach VK B -Ruptur bzw. VK B - Operation machten oder nicht differenzierten zwischen einer femoro patellaren und femorotibialen Arthrose. Zudem seien auch Studien zitiert worden, die keine Korrelation zwischen dem Schweregrad der (Rest-)Stabilität und der Arthrose
ergeben
hätten.
Ferner
befassten
sich
praktisch
alle
Studien
mit
Personen,
die
wegen
einer
VKB-Ruptur
durch
VKB-Ersatz
operiert
worden
seien,
wohingegen
bei
der
Beschwerdeführerin
bislang
keine
VK B -Ersatzoperation
durchgeführt
wor den
sei .
Dass
die
Knieinstabilität
wegweisend
sei
für
die
künftige
Arthrosenentwick lung
– so die Annahme von Dr. D.___
– sei eine mechanis tisch zwar nachvoll ziehbare Hypothese, lasse sich mit den zitierten Studien jedoch nicht bestätigen. Zusammenfassend lasse sich die von Dr. D.___ postulierte mässige Pangon arthrose wissenschaftlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begrün den. Vielmehr sei eine mässige Femorotibialarthrose zu warten und damit von einer Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % auszugehen (Urk. 17/M45). 5.
5.1
Ausweislich
der
bildgebenden
und
intraoperativen
Befunde
steht
fest
und
ist
unter
den
beurteilenden
Fachärzten
unbestritten ,
dass
die
Beschwerdeführerin
anlässlich
des Unfalls vom 27.
November 2020 am rechten Knie eine Ruptur des lateralen Kapselbandes, eine Komplettruptur des vorderen sowie Partialläsion des hinteren Kreuzbandes
erlitten
hat
(vgl.
Urk.
17/M44,
Urk.
17 / M2) .
Dr.
F.___
hielt
zudem
aus drücklich fest, an einer schweren, komplexen Knieverletzung rechts mit soforti gem
Funktionsverlust bestü nden keinerlei Zweifel . Ob die Verletzungen überge ordnet als Knieluxation Grad III L nach Schenker zu qualifizieren sind, erscheint vornehmlich dogmatischer Natur und ist
– bei den an sich unbestrittenen Unfall folgen
-
nicht
entscheidrelevant .
Entsprechend
kommt
auch
der
–
mangels
konkre ter Erinnerung ohnehin vagen –
telefonischen Auskunft der Physiotherapeut i n , wonach sie nicht den Eindruck einer Knieluxation gehabt habe (vgl. Urk. 17/M43 S. 9), keine rlei
Entscheidrelevanz zu . Im Übrigen hat Dr.
F.___
das Telefonat und d ie Aussage der Physiotherapeutin in seiner Aktenbeurteilung
doku mentiert ; von einer Verletzung der Dokumentationspflicht kann nicht die Rede sein. Soweit die
Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang
ausser dem
eine Verletzung de r
beruflichen Schweigepflicht
vage in Raum stellt – und gleichzeitig einräumt, er habe nicht abgeklärt, ob eine s olche tatsächlich vor liegt
- ist zunächst auf Art.
55 UVV hinzuweisen, wonach die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung halten muss, welche
für
die
Klärung
der
Unfallfolgen
und
die
Festsetzung
der
Versicherungsleis tungen
benötigt
werden,
wobei
sie
Dritte
ermächtigen
muss,
solche
Unterlagen
her auszugeben
und
Auskunft
zu
erteilen.
Andernfalls
hat
sich
die
versicherte
Person
entgegenhalten zu lassen, dass sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze
nicht
genügend
nachgekommen
ist
(Art.
43
Abs.
3
des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Ein
allfälliges
Verwertungsverbot
mangels
Ermächtigung
gilt
zudem
nicht
absolut:
Nur
wenn
die
Beweismittel
nicht
auch
rechtmässig
hätten
beschafft
werden
kön nen, ist deren Berücksichtigung untersagt (BGE 120 V 435 E. 3a). Dies trifft vor liegend nicht zu. Alsdann kamen Dres . F.___ , C.___ und D.___
einhellig
zum
Schluss, es sei im weiteren Verlauf mit einer mässigen Arthrose zu rechnen . Ent sprechend
hielt
Dr.
D.___
selbst
fest,
es
bestehe
Einigkeit
darüber,
dass
künftig
mit
einer
Arthrose
mittlerer
Ausprägung
zu
rechnen
sei
(Urk.
16/M37,
Urk.
16/M43,
Urk. 16/M44 S.
2 ).
Damit geht auch die beschwerdeweise erhobene Kritik an der
auf Basis eigener wissenschaftlicher Auswertungen von Dr. F.___ verwendeten Methode zur Evaluation des zu erwartenden Ausmass es der Arthrose ins Leere und erübrigen sich Weiterung hierzu.
An gemerkt werden kann immerhin, dass Dr.
F.___
seine
Beurteilung
im
Übrigen
auf
d ie
–
näher
bezeichneten
-
versiche rungsmedizinischen Standardliteratur abstützte (vgl. Urk. 17/M43 S. 7).
I nwieweit das
Kniegelenk
von
de r zu
erwartenden
mässigen
Art h rose
betroffen
ist,
wurde
hin gehen
unterschiedlich
be urteilt .
Während
Dres .
C.___
und
F.___
einhellig
eine
mäs sige Femorotibial -Arthrose prognostizierten, hielt Dr. D.___ dafür, es sei mit einer mässigen Pangonarthrose zu rechnen, also Kniearthrose, die alle drei Knie gelenke , nämlich das femoropatelläre sowie mediale und laterale Kompart i ment
betrifft .
Hierzu
ist
zunächst
hervorzuheben,
dass
d ie
Beschwerdeführerin
eine
Impressionsfraktur des medialen Tibiaplate au s sowie medialen Femurkondylus erlitt ; Läsionen des lateralen Kompart i ments und/oder des Femopatellargelenks
an sich sind nicht ausgewiesen. Dies ist unbestritten . Dr. D.___
begründete die postulierte Pangonarthros e
vornehmlich damit, dass die vordere Kreuzband struktur
– unter Hinweis auf näher bezeichnete Studien - bekanntlich mit einem deutlich erhöhten Arthrose-Risiko einherg ehe und dies auch im patellofemoralen Kompart i ment (vgl. Urk. 17/M44 S. 2). Gestützt auf eine einlässliche Prüfung kam Dr. F.___
jedoch zum begründeten Schluss , d ass die von Dr. D.___
bemühten Studien keine Rückschlüsse auf die Frage zu l a ssen , ob nach einer VK B -Ruptur eine
Pangonarthrose
zu
erwarten
ist
(Urk.
17/ M45).
Soweit
Dr.
D.___
die
Knie instabilität
als
wegweisend
für
die
künftige
Arthrosenentwicklung
bewertete,
l ässt
sich
dies
–
so
Dr.
F.___
weiter
–
mit
den
zitierten
Studien
ebenfalls
nicht
bestätigen.
Zu
ergänzen
bleibt,
dass
bei
der
Beschwerdeführerin
lediglich
eine
leichte
(messba re,
aber subjektiv nicht empfundene und gemäss Dr. F.___ kün f tig gar rückläufi ge )
Knieinstabilität
besteht
und
d ie
blosse
Möglichkeit
eines
be stimmten
Sachver halts
den
Beweisanforderungen nicht
genügt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) . Mithin erweist sich die Einschätzung von Dr. D.___ als nicht stichhaltig und erg eben sich daraus keine Zweifel an den übereinstimmenden
Beurteilungen von
Dres . C.___ und F.___ , wonach mit über wiegend er
W ahrscheinlich keit künftig mit
einer mässig en
Femorotibialarthrose
zu rechnen ist . In de r einschlägige n Suv a Tabelle 5 - Integritätsschaden bei Arth rosen - wird für Femorotibial -Arthrosen ein Integritätsschaden von 5-15 % ange geben . Mit Blick auf die zu erwartende mässige Aus prägung rechtfertigt es sich vorliegend zusammen mit Dres . C.___ und F.___
von Mittelwert, also 10
% au s z ugehen. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass - wenn neben
der
Arthrose
noch
eine
Instabilität
des
betreffenden
Gelenkes
nachgewiesen
wird - derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung
massgebend sein soll , der die höhere Schätzung aufweist (vgl. Suva Tabelle 5.2). Gestützt auf die Suva Tabelle 6.2 – Integritätsentschädigung bei Gelenkinstabilitäten – ergibt sich aus einer lediglich leichten Knieinstabilität kein Integritätsschaden. Darauf hat auch Dr. F.___ zutreffend hingewiesen (vgl. 17/M43).
5. 2
Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugenden Einschätzungen von Dres . C.___ und F.___
infolge
einer mässigen Femorotibialarthrose von einer Integri tätseinbuss e in Höhe von 10 % auszugehen.
Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361
E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger