opencaselaw.ch

UV.2024.00079

IE gestützt auf versicherungsinterne Beurteilungen bestätigt; Parteigutachten geht statt von Femorotibialarthrose von Pangonarthrose aus, deren Entwicklung höchstens möglich ist. (hängig)

Zürich SozVersG · 2024-12-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1991 geborene X.___

war seit 1. August 2019 als Logopädin der Primarschule Y.___ bei der Gemeinde

Z.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufs unfälle

versichert,

als

sie

sich

am

27.

November

2020

bei

einer

isokinetischen

Kraft messung an der Beinpresse am rechten Knie verletzte (Urk.

16/A1). Die selbentags notfallmässig erst behandelnden Ärzte des Universitätsspitals A.___

dia gnostizierten eine anteriore Luxation des Knies recht s mit Tuberositas tibiae

- und Fibulaköpfchenausriss und nahmen eine geschlossene Kniegelenksreposition in Analgosedation

vor (Urk. 17/M 1 ). Am 3.

Dezember 2020 wurde eine posterolate rale Rekonstruktion und laterale Kollateralband-Augmentation

im A.___

durchge führt ; intraoperativ wurde eine Luxationsverletzung des rechten Knies Typ III L mit/bei Avulsionsfraktur des Fibulaköpfchens , Kapselbandverletzung Grad III, Hämarthrose, menisko-kapsuläre Separation im Vorderhornbereich des lateralen Meniskus, Bone

bruise mediale Femurkondyle und mediales Tibiaplateau , intra muskuläre Läsion des Caput laterale des Musculus gastrocnemius diagnostiziert (vgl. Operationsbericht vom 3. Dezember 2020, Urk.

17/M 2 ). Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die versicherten Leistungen (Taggelder/Heilbe handlungen ).

Für die Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Physiothera peutin, welche die Beinpresse falsch eingestellt hatte, haftete die Haftpflichtversi cherung

der

B.___

GmbH

(vgl.

Urk.

16/A24).

I m

weiteren

Verlauf

entwickelte

sich eine

Arthrofibrose

mit erheblicher Bewegungseinschränkung , infolge deren a m 5.

Mai 2021 im A.___ eine arthroskopische Arthrolyse

durchgeführt wurde ( vgl.

Operationsbericht, Urk. 17/M24). Postoperativ zeigte sich ein zufriedenstel lende s

Heilungs ergebnis (vgl. Verlaufsberichte vom 3. September und 28. Dezem ber 2021 ,

1.

Juli

2022

und

5.

Juli

2023 ,

Urk.

17/M26,

Urk.

17/M28,

Urk.

17/M34 ,

Urk.

17/M41 ).

Zur Abklärung der weiteren Leistungspflicht veranlasste die AXA die versicherungs medizinische Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___ , Fach arzt

FMH für Chirurgie/spez. Sportmedizin, vom 17. Oktober 2022 (Urk. 17/M37). Gestützt darauf sprach sie de r Versicherten mit Verfügung vom 3. August 2023 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu (Urk.

16/A89). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache

(Urk. 16/A93)

und gab die

chirurgisch-versicherungsmedizinische

Beurteilung

von

Dr.

med.

D.___ ,

Fachärztin

FMH

für

Chirurgie,

MAS-Versicherungsmedizin

sowie

Verwaltungs ratspräsidentin und Geschäftsführerin der E.___ AG, vom 17.

September 2023 zu den Akten (Urk. 17/M42). Daraufhin veranlasste die AXA die Aktenbeurteilung

von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, vom 23.

Februar 2024

(Urk. 17/M43). Mit Einspracheentscheid vom 21.

März 2024 wies die AXA die Einsprache de r Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit elektronischer Eingabe vom 29. April 2024 (rechtsgültig

signiert

mit

Eingabe

vom

6.

Mai

2024,

Urk.

10)

Beschwerde

und

bean tragte, es seien ih r

in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. März 2024 die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Integritätsentschädi gung in Höhe von 20 % auszurichten. Die Leistungen, abzüglich der Zahlung von Fr. 14'820.--, seien spätestens ab 27. Oktober 2022 mit dem anwendbaren Zins satz zu verzinsen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5 . September 2024 schloss d ie Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15), was de r Beschwerdeführer in am 26. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf

eine

angemessene

Integritätsentschädigung

(Art.

24

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung, UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren

Unfällen

zusammen,

so

wird

die

Integritätsentschädigung

nach

der

gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs.

3).

Voraussehbare

Verschlimmerungen

des

Integritätsschadens

werden

ange messen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3

Im

Anhang

3

zur

Verordnung

über

die

Unfallversicherung

( UVV )

hat

der

Bundesrat

Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben kei nen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähig keit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weni ger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.4

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen

Skala

weitere

Bemessungsgrundlagen

in

tabellarischer

Form

(sog.

Feinraster)

erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar kei ne Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff.

1

Abs.

1 von Anhang

3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene

Pro zentsatz

des

Integritätsschadens

gelte

im

Regelfall,

welcher

im

Einzelfall

Abwei chungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richt werte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog d ie Beschwerdegegner in , Dr. F.___ habe nach vollziehbar

dargetan,

dass

als

Folge

des

Ereignisses

vom

27.

November

2020

von

einer

femorotibialen Arthrose auszugehen sei. Bei den aktuell prognostisch nicht allzu beunruhigenden Charakteristika

resultiere

eine

Integritätseinbusse

von

10

%.

Dr. C.___ sei mit der Einschätzung einer mässigen femorotibialen Arthrose und unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung zum g leichen Schluss gekommen. Auf die Ausführungen von Dr. D.___

könne – im Ent scheid näher begründet - nicht abgestellt werden. Insbesondere habe sie wichtige Punkte nicht diskutiert und basierten ihre Schlussfolgerungen auf einer einseiti gen bzw. unvollständigen Betrachtungsweise. Damit sei die Stellungnahme von Dr.

D.___

nicht

geeignet,

Zweifel

an

den

übereinstimmenden

Schlussfolgerun gen von Dres . C.___ und F.___ zu begründen. Mithin sei gestützt auf die beweis bildende Einschätzung der beiden zuletzt genannten von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte d ie Beschwerd e führerin zunächst ein, d ie Beschwerdegegner in sei einmal mehr ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Alsdann habe sich D r .

F.___

auf

eigene,

wissenschaftlich

nicht

anerkannte

unpublizierte

Auswertun gen

bezogen . Zudem habe er

die universitäre, echtzeitliche Diagnose angezweifelt und

sei

«bilanzierend»

zum

Schluss

gekommen,

dass

keine

Luxation

des

Kniege lenks

stattgefunden habe. Dies habe Dr. F.___ untermauert mit einem behaupteten Telefongespräch

mit

der

Physiotherapeutin .

Mangels

Telefonnotiz

habe

er

dabei

die

Dokumentationspflicht

verletzt .

Die

telefonische

Auskunft

habe

zudem

die

Partei recht e

der

Beschwerdeführerin

aufs

G röbste

verletzt ;

hätte

sie

davon

gewusst,

hätte

sie sich dagegen zur Wehr gesetzt. So sei die erlittene Knieverletzung das alleinige

Verschulden

der

Therapeutin

und

deren

Aussagen

bereits

infolge

Befangen heit nicht verwertbar. Ob mit der eigenmächtigen Befragung der Physiotherapeutin zu sätzlich eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht vorliege, sei nicht abschliessend geprüft worden. Nachdem infolge offensichtlicher inhaltlicher und formeller Mängel auf die medizinischen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden

könne , sei der Beurteilung von Dr. D.___ zu folgen. Eine Rückweisung zur Einholung eines externen Gutachtens sei ebenfalls denkbar (Urk. 1). 3. 3.1

Der angefochtene Einspracheentscheid

vom 21.

März 2024 (Urk.

2), welche r aus schliesslich den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Integritätsentschädi gung zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Ver fahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3. 2

Soweit d ie Beschwerdeführer in in pauschaler Weise darüber hinaus die Zusprache der „gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwer de nicht einzutreten. 4. 4.1

Im Operationsbericht vom 3. Dezember 2020 hielt der behandelnde Oberar z t des A.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 17/M2): - Luxationsverletzung Knie rechts Typ Schenk III L vom 27. November 2020 mit/bei - Avulsionsfraktur des proximalen Fibulaköpfchens - Kombinierte laterale und posterolaterale Kapsel band verletzung Grad II I mit - Ausgeprägter Zerreissung des posterolateralen Kapselbandapparates - Höhergradige Ruptur des Musculus popliteus im muskolotendinösen Übergangsbereich - Kompletter Abriss des lateralen Kollateralbandes am femoralen Ursprung - Hämarthros - Menisko-kapsuläre

Separation

im

Vorderhornbereich

des

lateralen

Meniskus - Bone

bruise mediale Femurkondyle und mediales Tibiaplateau - Intramuskuläre Läsion des Caput laterale des Musculus gastrocnemius - Status

nach

geschlossener

Kniegelenksreposition

am

27 .

November

2020 4. 2

Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine

Arthrofibrose

mit erheblichen Bewe gungseinschränkungen ,

infolge

de re r

am

5.

Mai

2021

eine

arthroskopische

Arthro lyse

durchgeführt

wurde

(vgl.

Operationsbericht,

U rk.

17/M24).

Postoperativ

zeigte

sich

ein

positiver

Heilungsverlauf

mit

vollständiger

Konsolidation

der

Fraktur

(vgl.

Bericht

vom

28.

Dezember

2021,

Urk.

17/M28).

Anlässlich

der

Zweijahreskontrolle

a m 3. Juli 2023 hielten die behandelnden Ärzte

des A.___

ein zufriedenstellendes Resultat fest . Klinisch zeigten sich stabile Seitenbänder. Die persistierende ventra le Translation und Rotations-Instabilität bei chronischer VKB-Läsion könne die Beschwerdeführerin

im

Alltag

muskulär

sehr

gut

kompensier en

(Urk.

17/M41 ;

vgl.

auch den Bericht der behandelnden Physiotherapeutin vom 28. September 2022, worin diese eine stark verbesserte Belastbarkeit und Funktionalität festhielt; als Residuen bestünden im Seitenvergleich – näher beschriebene – muskuläre Defizi te sowie Knieschmerzen bei körperlich strengen Aktivitäten . Im Alltag könne die Beschwerdeführerin fast dieselben Aktivitäte n durchführen wie vor dem Unfall.

Einzig könne sie nicht mehr vollständig knien. D ie Beschwerdeführerin sei auch in der Lage, die meisten sportlichen Aktivitäten wie vor dem Unfall auszuüben. Nebst der Physiotherapie praktiziere sie diverse Sportarten selbständig, nament lich Krafttraining, Schwimmen, Fahrrad fahren, Wandern. Auch sei sie inzwi schen in der Lage, ca. 4 km zu joggen , Urk. 17/M36). 4. 3

Dr. C.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 17. Oktober 2022 fest, aufgrund der Röntgenbilder

vom

20.

Juni

2022

bestünden

bei

der

aktuell

31 - jährigen

Beschwer deführerin fast zwei Jahre nach dem Ereignis noch keine degenerative n Verän derungen. Angesichts des noch jungen Alters sei bei der erlittenen Knieverletzung im weiteren Verlauf jedoch mit einer

mässigen femorotibialen Arthrose zu rech nen. Mithin sei eine dauernde und erhebliche Schädigung gemäss Art. 36 UVV, Anhang 3 , zu bejahen . Gemäss S uva Tabelle 5.2 sei bei einer mässigen femoro tibialen Arthrose von einer Integritätsentschädigung von 10 % auszugehen ; eine voraussehbare Verschlimmerung s ei dabei b ereits angemessen berücksichtigt (Urk. 17/M37) . 4. 4

I m Auftrag der Beschwerdeführerin gab

Dr. D.___

am 17. September 2023 eine « chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung »

des Integritätsschaden ab. Darin hielt

sie fest, nach stattgehabter Luxationsverletzung des rechten Knie gelenks Typ Schenk III und klinisch persistierender respektive nachweisbarer deutlicher Kniegelenkinstabilität sei mittel- bis langfristig mit Meniskusläsionen (Abrieb) zu rechnen, die ihrerseits das Risiko für eine Arthroseentwicklung poten zier t en.

Gemäss

Tabelle

5

UVG

(Integritätsschaden

bei

Arthrosen)

werde

der

Richt wert einer Pangonarthrose von mässiger Ausprägung mit 10-30% angegeben. Unter Berücksichtigung einer als wahrscheinlich zu erwartenden Verschlimme rung sei längerfristig von einer mässigen Pangonarthrose rechts, entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % auszugehen (Urk. 17/M4 2 ) 4. 5

Dr. F.___

äusserte sich im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 unter

Hinweis

auf

das

Schadensbild

sowie

aus

seiner

Sicht

bildgebend

nicht

ausge wiesenen Knieluxation kritisch zur in den Vorakten diagnostizierten

Knieluxation Grad

III

L

nach

Schenk

und

kam

näher

begründet

-

zum

Schluss ,

der

Schadensme chanismus

habe

eher

einer

heftigen

Varusstressbelastung

entsprochen,

mit

Zusatz komponente einer Hyperextension und höchstens einer anterolateralen Subluxa tionsstellung des Tibiakopfes . Alsdann äusserte er Zweifel an einem durchgehend postulierten Hyperextensionstrauma und einer Luxation des Knies nach vorn, wie in

den

– in seiner Beurteilung zitierten – Schilderungen zum Ereignishergang durch

den

Rechtsvertreter

der

Beschwerdeführerin

in

der

Einsprache

[Urk.

16/A68] .

Infolge dessen habe er mit d er am Unfall beteiligten Physiotherapeutin telefonisch Kontakt aufgenommen. Diese habe sich jedoch nicht mehr an Details erinnern können, jedoch immerhin in soweit, als dass s ie nicht den Eindruck einer Knie luxation gehabt habe. Das Vorliegen einer schwere n , komplexe n Knieverletzung rechts mit Zerrungsfolgen und Ruptur der Aussenseite sowie des vorderen Kreuz bandes mit sofortigem Funktionsverlust bezweifle er

( Dr. F.___ ) jed och nicht. D ie adäquaten Behandlungsmassnahmen seien zeitgerecht erfolgt. Das Zweijahres r e sultat habe eine Sportfähigkeit von 4 Punkten auf der Tegner -Skala ergeben, was als schädigungsgerecht zu bezeichnen sei. Objektivierbar sei eine reproduzierbare, leichte vordere Restinstabilität bei guter Seitenbandstabilität; subjektiv bestünden keine

Giving - away -Krisen.

Relevante

Arthrosezeichen

ergäben

sich

weder

klinisch

noch radiologisch. Bei der vorliegend residuellen leichten, lediglich messbaren, aber subjektiv nicht empfundenen vorderen Instabilität mit weitgehender musku lären Kompensation, fehlenden Z eichen einer wesentlichen Begleitverletzung am Knorpel

und

an

den

Menisken

sowie

physiologischen,

nicht

dekomprimierten

Bein achse seien die Kriterien für eine Integritätsentschädigung aktuell nicht erfüllt. Prognostisch

sei

jedoch,

wie

bei

jeder

komplexen

Kniebinnenverletzung

mit

Betei ligung des vorderen Kreuzbandes , mit Folgemanifestationen am Knorpel und an den Menisken zu rechnen. Im Vergleich zum natürlichen Verlauf die Prognose verschlechtern d

seien

in

der

Folgezeit

durchgeführte

Kreuzbandersatzoperationen,

die infolge einer messbaren, aber subjektiv nicht wahrgenommen vorderen Rest instabilität durchgeführt würden. Bei der Bemessung einer I ntegritätsentschädi gung

sei

üblicherweise

der

Schweregrad

der

Arthrose

(radiologische

Surrogatwert )

sowie die messbare Instabilität massgeblich. Patientenrelevant seien die langfris tig zu erwartenden Einschrän k ungen der Fähigkeiten im Sport, Beruf und Alltag. Hierfür gäben die Bemessungen des Aktivitätslevels aus Langzeit-Verlaufsstudien Auskunft, die vorzugsweise mit den Punkten auf der validierten Tegner -Skala ausgedrückt würden. Alsdann machte Dr. F.___ Ausführungen

zu seinen eigenen wissenschaftlichen Auswertungen über den Langzeitverlauf nach erfolgter oder unterlassener

VKB-Operation ,

welche

er

mehrfach

an

versicherungsmedizinischen

Kongressen präsentiert habe, jedoch bei Kongressen der Fachgesellschaft keinen Eingang gefunden hätten und somit für eine Unterstützung einer Publikation in Fachzeitschriften

nicht

willkommen

gewesen

sei en.

U nter

Hinweis

auf

die

einschlä gigen

Suva

Tabelle n

ergebe

sich

aufgrund

der

leichten

Instabilität,

welche

sich

im

weiteren

Verlauf

infolge

der

natürlichen

Anpassungserscheinungen

eher

noch

ver mindern werde, keine Integritätseinbusse. Demgegenüber sei infolge der (gemäss dem

auf

Basis

seiner

wissenschaftlichen

Auswertungen

errechneten

Tegnerwert )

zu

erwartenden

höchstens

mässigen

femorotibialen

Arthrose

von

einer

Integritätsein busse

von

5-15

%

auszugehen.

Unter

Berücksichtigung

der

physiologisch

erhalte nen

Valgusachse ohne Dekompressionszeichen und gute n Seitenbandstabilität sowie

Erfahrungstatsache,

dass

laterale

Arthrosen

besser

ertragen

w ü rden

als

medi ale, sei von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen . Dr. D.___ habe den aktenanamnestischen Schweregrad im Sinne einer Knieluxation Grad

III L nach Schneck ungeprüft übernommen. Das Heilungsresultat nach zwei Jahren habe

sie

jedoch

zu

Recht

als

zufriedenstellend

beschrieben.

Entgegen

Dr.

D.___

sei langfristig in erster Linie mit einer mässigen Femorotibialarthrose und nicht mit einer Pango n arthrose (mit Einbezug des femoropatellären Kompart i mentes) zu rechnen. Das s derzeit keine relevanten Meniskus- und Knorpelveränderungen als Begleitverletzungen festgest e llt worden seien und die Beina ch se bei guter seit licher Bandstabilität nicht zu kompensieren s cheine, sei von Dr. D.___ nicht gewürdigt worden. Sie habe die antizipierte Pangonarthrose auch nicht begründet (Urk. 17/M43) . 4. 6

Im Auftrag der Beschwerdefü hrerin nahm Dr. D.___ am 4. April 2024 zu den Ausführungen von Dr. F.___ (vgl. hievor E. 4. 5 ) Stellung. Dabei führte sie aus, anlässlich

des

Unfalls

sei

es

zu

einer

Ruptur

de r

lateralen

Bandstrukturen

des

rech ten

Kniegelenks

mit

Bone

bruise

im

Bereich

des

medialen

Kompart i ments

(medialer

Femurkondylus ,

mediales

Tibiaplateau ),

einer

Komplettruptur

des

vorderen

Kreuz bandes sowie Part i alläsion des hinteren Kreuzbandes gekommen. Alsdann sei eine ventrale Tran s lation und Rotations-Instabilität ausgewiesen. Es sei

– unter Hin weis auf näher bezeichnete Studien - bekannt, dass die vordere Kreuzbandstruk tur mit einem deutlich erhöhten Arthrose-Risiko einhergehe und dies auch im patello -femoralen Kompart i ment.

Bei der Beschwerdeführerin sei klinisch bereits eine persistierende massgebende ventrale Translation und Rotations-Instabilität ausgewiesen; das vordere Kreuzband sei bisher nicht ersetzt worden. Es rechtfer tige sich daher von einer Pangonarthrose auszugehen und de n Integritätsscha dens auf 20 % einzuschätzen (Urk. 17/M44). 4. 7

Auf Vorhalt der Ausführungen von Dr. D.___ vom 4. April 2024 (vgl. hievor E.

4. 6 ) nahm Dr. F.___

eine Überprüfung der darin zitierten Studien vor. Dabei kam er zum Schluss, die Studien erlaubten keine Rückschlüsse auf die Frage, ob nach einer KB-Ruptur eine Pangonarthrose zu erwarten sei. Insbesondere handle es sich

dabei um eine Laborstudie an 24 Ratten resp. Studie n , welche lediglich

die Frage nach der optimalen postoperativen Physiotherapie betreffe n würden , keine Aussagen zur Entstehung einer patellären Knorpelschädigung nach VK B -Ruptur bzw. VK B - Operation machten oder nicht differenzierten zwischen einer femoro patellaren und femorotibialen Arthrose. Zudem seien auch Studien zitiert worden, die keine Korrelation zwischen dem Schweregrad der (Rest-)Stabilität und der Arthrose

ergeben

hätten.

Ferner

befassten

sich

praktisch

alle

Studien

mit

Personen,

die

wegen

einer

VKB-Ruptur

durch

VKB-Ersatz

operiert

worden

seien,

wohingegen

bei

der

Beschwerdeführerin

bislang

keine

VK B -Ersatzoperation

durchgeführt

wor den

sei .

Dass

die

Knieinstabilität

wegweisend

sei

für

die

künftige

Arthrosenentwick lung

– so die Annahme von Dr. D.___

– sei eine mechanis tisch zwar nachvoll ziehbare Hypothese, lasse sich mit den zitierten Studien jedoch nicht bestätigen. Zusammenfassend lasse sich die von Dr. D.___ postulierte mässige Pangon arthrose wissenschaftlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begrün den. Vielmehr sei eine mässige Femorotibialarthrose zu warten und damit von einer Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % auszugehen (Urk. 17/M45). 5.

5.1

Ausweislich

der

bildgebenden

und

intraoperativen

Befunde

steht

fest

und

ist

unter

den

beurteilenden

Fachärzten

unbestritten ,

dass

die

Beschwerdeführerin

anlässlich

des Unfalls vom 27.

November 2020 am rechten Knie eine Ruptur des lateralen Kapselbandes, eine Komplettruptur des vorderen sowie Partialläsion des hinteren Kreuzbandes

erlitten

hat

(vgl.

Urk.

17/M44,

Urk.

17 / M2) .

Dr.

F.___

hielt

zudem

aus drücklich fest, an einer schweren, komplexen Knieverletzung rechts mit soforti gem

Funktionsverlust bestü nden keinerlei Zweifel . Ob die Verletzungen überge ordnet als Knieluxation Grad III L nach Schenker zu qualifizieren sind, erscheint vornehmlich dogmatischer Natur und ist

– bei den an sich unbestrittenen Unfall folgen

-

nicht

entscheidrelevant .

Entsprechend

kommt

auch

der

mangels

konkre ter Erinnerung ohnehin vagen –

telefonischen Auskunft der Physiotherapeut i n , wonach sie nicht den Eindruck einer Knieluxation gehabt habe (vgl. Urk. 17/M43 S. 9), keine rlei

Entscheidrelevanz zu . Im Übrigen hat Dr.

F.___

das Telefonat und d ie Aussage der Physiotherapeutin in seiner Aktenbeurteilung

doku mentiert ; von einer Verletzung der Dokumentationspflicht kann nicht die Rede sein. Soweit die

Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang

ausser dem

eine Verletzung de r

beruflichen Schweigepflicht

vage in Raum stellt – und gleichzeitig einräumt, er habe nicht abgeklärt, ob eine s olche tatsächlich vor liegt

- ist zunächst auf Art.

55 UVV hinzuweisen, wonach die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung halten muss, welche

für

die

Klärung

der

Unfallfolgen

und

die

Festsetzung

der

Versicherungsleis tungen

benötigt

werden,

wobei

sie

Dritte

ermächtigen

muss,

solche

Unterlagen

her auszugeben

und

Auskunft

zu

erteilen.

Andernfalls

hat

sich

die

versicherte

Person

entgegenhalten zu lassen, dass sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze

nicht

genügend

nachgekommen

ist

(Art.

43

Abs.

3

des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Ein

allfälliges

Verwertungsverbot

mangels

Ermächtigung

gilt

zudem

nicht

absolut:

Nur

wenn

die

Beweismittel

nicht

auch

rechtmässig

hätten

beschafft

werden

kön nen, ist deren Berücksichtigung untersagt (BGE 120 V 435 E. 3a). Dies trifft vor liegend nicht zu. Alsdann kamen Dres . F.___ , C.___ und D.___

einhellig

zum

Schluss, es sei im weiteren Verlauf mit einer mässigen Arthrose zu rechnen . Ent sprechend

hielt

Dr.

D.___

selbst

fest,

es

bestehe

Einigkeit

darüber,

dass

künftig

mit

einer

Arthrose

mittlerer

Ausprägung

zu

rechnen

sei

(Urk.

16/M37,

Urk.

16/M43,

Urk. 16/M44 S.

2 ).

Damit geht auch die beschwerdeweise erhobene Kritik an der

auf Basis eigener wissenschaftlicher Auswertungen von Dr. F.___ verwendeten Methode zur Evaluation des zu erwartenden Ausmass es der Arthrose ins Leere und erübrigen sich Weiterung hierzu.

An gemerkt werden kann immerhin, dass Dr.

F.___

seine

Beurteilung

im

Übrigen

auf

d ie

näher

bezeichneten

-

versiche rungsmedizinischen Standardliteratur abstützte (vgl. Urk. 17/M43 S. 7).

I nwieweit das

Kniegelenk

von

de r zu

erwartenden

mässigen

Art h rose

betroffen

ist,

wurde

hin gehen

unterschiedlich

be urteilt .

Während

Dres .

C.___

und

F.___

einhellig

eine

mäs sige Femorotibial -Arthrose prognostizierten, hielt Dr. D.___ dafür, es sei mit einer mässigen Pangonarthrose zu rechnen, also Kniearthrose, die alle drei Knie gelenke , nämlich das femoropatelläre sowie mediale und laterale Kompart i ment

betrifft .

Hierzu

ist

zunächst

hervorzuheben,

dass

d ie

Beschwerdeführerin

eine

Impressionsfraktur des medialen Tibiaplate au s sowie medialen Femurkondylus erlitt ; Läsionen des lateralen Kompart i ments und/oder des Femopatellargelenks

an sich sind nicht ausgewiesen. Dies ist unbestritten . Dr. D.___

begründete die postulierte Pangonarthros e

vornehmlich damit, dass die vordere Kreuzband struktur

– unter Hinweis auf näher bezeichnete Studien - bekanntlich mit einem deutlich erhöhten Arthrose-Risiko einherg ehe und dies auch im patellofemoralen Kompart i ment (vgl. Urk. 17/M44 S. 2). Gestützt auf eine einlässliche Prüfung kam Dr. F.___

jedoch zum begründeten Schluss , d ass die von Dr. D.___

bemühten Studien keine Rückschlüsse auf die Frage zu l a ssen , ob nach einer VK B -Ruptur eine

Pangonarthrose

zu

erwarten

ist

(Urk.

17/ M45).

Soweit

Dr.

D.___

die

Knie instabilität

als

wegweisend

für

die

künftige

Arthrosenentwicklung

bewertete,

l ässt

sich

dies

so

Dr.

F.___

weiter

mit

den

zitierten

Studien

ebenfalls

nicht

bestätigen.

Zu

ergänzen

bleibt,

dass

bei

der

Beschwerdeführerin

lediglich

eine

leichte

(messba re,

aber subjektiv nicht empfundene und gemäss Dr. F.___ kün f tig gar rückläufi ge )

Knieinstabilität

besteht

und

d ie

blosse

Möglichkeit

eines

be stimmten

Sachver halts

den

Beweisanforderungen nicht

genügt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) . Mithin erweist sich die Einschätzung von Dr. D.___ als nicht stichhaltig und erg eben sich daraus keine Zweifel an den übereinstimmenden

Beurteilungen von

Dres . C.___ und F.___ , wonach mit über wiegend er

W ahrscheinlich keit künftig mit

einer mässig en

Femorotibialarthrose

zu rechnen ist . In de r einschlägige n Suv a Tabelle 5 - Integritätsschaden bei Arth rosen - wird für Femorotibial -Arthrosen ein Integritätsschaden von 5-15 % ange geben . Mit Blick auf die zu erwartende mässige Aus prägung rechtfertigt es sich vorliegend zusammen mit Dres . C.___ und F.___

von Mittelwert, also 10

% au s z ugehen. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass - wenn neben

der

Arthrose

noch

eine

Instabilität

des

betreffenden

Gelenkes

nachgewiesen

wird - derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung

massgebend sein soll , der die höhere Schätzung aufweist (vgl. Suva Tabelle 5.2). Gestützt auf die Suva Tabelle 6.2 – Integritätsentschädigung bei Gelenkinstabilitäten – ergibt sich aus einer lediglich leichten Knieinstabilität kein Integritätsschaden. Darauf hat auch Dr. F.___ zutreffend hingewiesen (vgl. 17/M43).

5. 2

Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugenden Einschätzungen von Dres . C.___ und F.___

infolge

einer mässigen Femorotibialarthrose von einer Integri tätseinbuss e in Höhe von 10 % auszugehen.

Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361

E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 ). Am 3.

Dezember 2020 wurde eine posterolate rale Rekonstruktion und laterale Kollateralband-Augmentation

im A.___

durchge führt ; intraoperativ wurde eine Luxationsverletzung des rechten Knies Typ III L mit/bei Avulsionsfraktur des Fibulaköpfchens , Kapselbandverletzung Grad III, Hämarthrose, menisko-kapsuläre Separation im Vorderhornbereich des lateralen Meniskus, Bone

bruise mediale Femurkondyle und mediales Tibiaplateau , intra muskuläre Läsion des Caput laterale des Musculus gastrocnemius diagnostiziert (vgl. Operationsbericht vom 3. Dezember 2020, Urk.

17/M

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.2 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf

eine

angemessene

Integritätsentschädigung

(Art.

24

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung, UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren

Unfällen

zusammen,

so

wird

die

Integritätsentschädigung

nach

der

gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs.

3).

Voraussehbare

Verschlimmerungen

des

Integritätsschadens

werden

ange messen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

E. 1.3 Im

Anhang

3

zur

Verordnung

über

die

Unfallversicherung

( UVV )

hat

der

Bundesrat

Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben kei nen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähig keit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weni ger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

E. 1.4 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen

Skala

weitere

Bemessungsgrundlagen

in

tabellarischer

Form

(sog.

Feinraster)

erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar kei ne Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff.

1

Abs.

1 von Anhang

3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene

Pro zentsatz

des

Integritätsschadens

gelte

im

Regelfall,

welcher

im

Einzelfall

Abwei chungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richt werte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

E. 2 ). Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die versicherten Leistungen (Taggelder/Heilbe handlungen ).

Für die Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Physiothera peutin, welche die Beinpresse falsch eingestellt hatte, haftete die Haftpflichtversi cherung

der

B.___

GmbH

(vgl.

Urk.

16/A24).

I m

weiteren

Verlauf

entwickelte

sich eine

Arthrofibrose

mit erheblicher Bewegungseinschränkung , infolge deren a m 5.

Mai 2021 im A.___ eine arthroskopische Arthrolyse

durchgeführt wurde ( vgl.

Operationsbericht, Urk. 17/M24). Postoperativ zeigte sich ein zufriedenstel lende s

Heilungs ergebnis (vgl. Verlaufsberichte vom 3. September und 28. Dezem ber 2021 ,

1.

Juli

2022

und

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog d ie Beschwerdegegner in , Dr. F.___ habe nach vollziehbar

dargetan,

dass

als

Folge

des

Ereignisses

vom

27.

November

2020

von

einer

femorotibialen Arthrose auszugehen sei. Bei den aktuell prognostisch nicht allzu beunruhigenden Charakteristika

resultiere

eine

Integritätseinbusse

von

E. 2.2 Dagegen wandte d ie Beschwerd e führerin zunächst ein, d ie Beschwerdegegner in sei einmal mehr ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Alsdann habe sich D r .

F.___

auf

eigene,

wissenschaftlich

nicht

anerkannte

unpublizierte

Auswertun gen

bezogen . Zudem habe er

die universitäre, echtzeitliche Diagnose angezweifelt und

sei

«bilanzierend»

zum

Schluss

gekommen,

dass

keine

Luxation

des

Kniege lenks

stattgefunden habe. Dies habe Dr. F.___ untermauert mit einem behaupteten Telefongespräch

mit

der

Physiotherapeutin .

Mangels

Telefonnotiz

habe

er

dabei

die

Dokumentationspflicht

verletzt .

Die

telefonische

Auskunft

habe

zudem

die

Partei recht e

der

Beschwerdeführerin

aufs

G röbste

verletzt ;

hätte

sie

davon

gewusst,

hätte

sie sich dagegen zur Wehr gesetzt. So sei die erlittene Knieverletzung das alleinige

Verschulden

der

Therapeutin

und

deren

Aussagen

bereits

infolge

Befangen heit nicht verwertbar. Ob mit der eigenmächtigen Befragung der Physiotherapeutin zu sätzlich eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht vorliege, sei nicht abschliessend geprüft worden. Nachdem infolge offensichtlicher inhaltlicher und formeller Mängel auf die medizinischen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden

könne , sei der Beurteilung von Dr. D.___ zu folgen. Eine Rückweisung zur Einholung eines externen Gutachtens sei ebenfalls denkbar (Urk. 1). 3. 3.1

Der angefochtene Einspracheentscheid

vom 21.

März 2024 (Urk.

2), welche r aus schliesslich den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Integritätsentschädi gung zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Ver fahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3. 2

Soweit d ie Beschwerdeführer in in pauschaler Weise darüber hinaus die Zusprache der „gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwer de nicht einzutreten. 4. 4.1

Im Operationsbericht vom 3. Dezember 2020 hielt der behandelnde Oberar z t des A.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 17/M2): - Luxationsverletzung Knie rechts Typ Schenk III L vom 27. November 2020 mit/bei - Avulsionsfraktur des proximalen Fibulaköpfchens - Kombinierte laterale und posterolaterale Kapsel band verletzung Grad II I mit - Ausgeprägter Zerreissung des posterolateralen Kapselbandapparates - Höhergradige Ruptur des Musculus popliteus im muskolotendinösen Übergangsbereich - Kompletter Abriss des lateralen Kollateralbandes am femoralen Ursprung - Hämarthros - Menisko-kapsuläre

Separation

im

Vorderhornbereich

des

lateralen

Meniskus - Bone

bruise mediale Femurkondyle und mediales Tibiaplateau - Intramuskuläre Läsion des Caput laterale des Musculus gastrocnemius - Status

nach

geschlossener

Kniegelenksreposition

am

27 .

November

2020 4. 2

Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine

Arthrofibrose

mit erheblichen Bewe gungseinschränkungen ,

infolge

de re r

am

5.

Mai

2021

eine

arthroskopische

Arthro lyse

durchgeführt

wurde

(vgl.

Operationsbericht,

U rk.

17/M24).

Postoperativ

zeigte

sich

ein

positiver

Heilungsverlauf

mit

vollständiger

Konsolidation

der

Fraktur

(vgl.

Bericht

vom

28.

Dezember

2021,

Urk.

17/M28).

Anlässlich

der

Zweijahreskontrolle

a m 3. Juli 2023 hielten die behandelnden Ärzte

des A.___

ein zufriedenstellendes Resultat fest . Klinisch zeigten sich stabile Seitenbänder. Die persistierende ventra le Translation und Rotations-Instabilität bei chronischer VKB-Läsion könne die Beschwerdeführerin

im

Alltag

muskulär

sehr

gut

kompensier en

(Urk.

17/M41 ;

vgl.

auch den Bericht der behandelnden Physiotherapeutin vom 28. September 2022, worin diese eine stark verbesserte Belastbarkeit und Funktionalität festhielt; als Residuen bestünden im Seitenvergleich – näher beschriebene – muskuläre Defizi te sowie Knieschmerzen bei körperlich strengen Aktivitäten . Im Alltag könne die Beschwerdeführerin fast dieselben Aktivitäte n durchführen wie vor dem Unfall.

Einzig könne sie nicht mehr vollständig knien. D ie Beschwerdeführerin sei auch in der Lage, die meisten sportlichen Aktivitäten wie vor dem Unfall auszuüben. Nebst der Physiotherapie praktiziere sie diverse Sportarten selbständig, nament lich Krafttraining, Schwimmen, Fahrrad fahren, Wandern. Auch sei sie inzwi schen in der Lage, ca. 4 km zu joggen , Urk. 17/M36). 4. 3

Dr. C.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 17. Oktober 2022 fest, aufgrund der Röntgenbilder

vom

20.

Juni

2022

bestünden

bei

der

aktuell

31 - jährigen

Beschwer deführerin fast zwei Jahre nach dem Ereignis noch keine degenerative n Verän derungen. Angesichts des noch jungen Alters sei bei der erlittenen Knieverletzung im weiteren Verlauf jedoch mit einer

mässigen femorotibialen Arthrose zu rech nen. Mithin sei eine dauernde und erhebliche Schädigung gemäss Art. 36 UVV, Anhang 3 , zu bejahen . Gemäss S uva Tabelle 5.2 sei bei einer mässigen femoro tibialen Arthrose von einer Integritätsentschädigung von 10 % auszugehen ; eine voraussehbare Verschlimmerung s ei dabei b ereits angemessen berücksichtigt (Urk. 17/M37) . 4. 4

I m Auftrag der Beschwerdeführerin gab

Dr. D.___

am 17. September 2023 eine « chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung »

des Integritätsschaden ab. Darin hielt

sie fest, nach stattgehabter Luxationsverletzung des rechten Knie gelenks Typ Schenk III und klinisch persistierender respektive nachweisbarer deutlicher Kniegelenkinstabilität sei mittel- bis langfristig mit Meniskusläsionen (Abrieb) zu rechnen, die ihrerseits das Risiko für eine Arthroseentwicklung poten zier t en.

Gemäss

Tabelle

5

UVG

(Integritätsschaden

bei

Arthrosen)

werde

der

Richt wert einer Pangonarthrose von mässiger Ausprägung mit 10-30% angegeben. Unter Berücksichtigung einer als wahrscheinlich zu erwartenden Verschlimme rung sei längerfristig von einer mässigen Pangonarthrose rechts, entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % auszugehen (Urk. 17/M4 2 ) 4. 5

Dr. F.___

äusserte sich im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 unter

Hinweis

auf

das

Schadensbild

sowie

aus

seiner

Sicht

bildgebend

nicht

ausge wiesenen Knieluxation kritisch zur in den Vorakten diagnostizierten

Knieluxation Grad

III

L

nach

Schenk

und

kam

näher

begründet

-

zum

Schluss ,

der

Schadensme chanismus

habe

eher

einer

heftigen

Varusstressbelastung

entsprochen,

mit

Zusatz komponente einer Hyperextension und höchstens einer anterolateralen Subluxa tionsstellung des Tibiakopfes . Alsdann äusserte er Zweifel an einem durchgehend postulierten Hyperextensionstrauma und einer Luxation des Knies nach vorn, wie in

den

– in seiner Beurteilung zitierten – Schilderungen zum Ereignishergang durch

den

Rechtsvertreter

der

Beschwerdeführerin

in

der

Einsprache

[Urk.

16/A68] .

Infolge dessen habe er mit d er am Unfall beteiligten Physiotherapeutin telefonisch Kontakt aufgenommen. Diese habe sich jedoch nicht mehr an Details erinnern können, jedoch immerhin in soweit, als dass s ie nicht den Eindruck einer Knie luxation gehabt habe. Das Vorliegen einer schwere n , komplexe n Knieverletzung rechts mit Zerrungsfolgen und Ruptur der Aussenseite sowie des vorderen Kreuz bandes mit sofortigem Funktionsverlust bezweifle er

( Dr. F.___ ) jed och nicht. D ie adäquaten Behandlungsmassnahmen seien zeitgerecht erfolgt. Das Zweijahres r e sultat habe eine Sportfähigkeit von 4 Punkten auf der Tegner -Skala ergeben, was als schädigungsgerecht zu bezeichnen sei. Objektivierbar sei eine reproduzierbare, leichte vordere Restinstabilität bei guter Seitenbandstabilität; subjektiv bestünden keine

Giving - away -Krisen.

Relevante

Arthrosezeichen

ergäben

sich

weder

klinisch

noch radiologisch. Bei der vorliegend residuellen leichten, lediglich messbaren, aber subjektiv nicht empfundenen vorderen Instabilität mit weitgehender musku lären Kompensation, fehlenden Z eichen einer wesentlichen Begleitverletzung am Knorpel

und

an

den

Menisken

sowie

physiologischen,

nicht

dekomprimierten

Bein achse seien die Kriterien für eine Integritätsentschädigung aktuell nicht erfüllt. Prognostisch

sei

jedoch,

wie

bei

jeder

komplexen

Kniebinnenverletzung

mit

Betei ligung des vorderen Kreuzbandes , mit Folgemanifestationen am Knorpel und an den Menisken zu rechnen. Im Vergleich zum natürlichen Verlauf die Prognose verschlechtern d

seien

in

der

Folgezeit

durchgeführte

Kreuzbandersatzoperationen,

die infolge einer messbaren, aber subjektiv nicht wahrgenommen vorderen Rest instabilität durchgeführt würden. Bei der Bemessung einer I ntegritätsentschädi gung

sei

üblicherweise

der

Schweregrad

der

Arthrose

(radiologische

Surrogatwert )

sowie die messbare Instabilität massgeblich. Patientenrelevant seien die langfris tig zu erwartenden Einschrän k ungen der Fähigkeiten im Sport, Beruf und Alltag. Hierfür gäben die Bemessungen des Aktivitätslevels aus Langzeit-Verlaufsstudien Auskunft, die vorzugsweise mit den Punkten auf der validierten Tegner -Skala ausgedrückt würden. Alsdann machte Dr. F.___ Ausführungen

zu seinen eigenen wissenschaftlichen Auswertungen über den Langzeitverlauf nach erfolgter oder unterlassener

VKB-Operation ,

welche

er

mehrfach

an

versicherungsmedizinischen

Kongressen präsentiert habe, jedoch bei Kongressen der Fachgesellschaft keinen Eingang gefunden hätten und somit für eine Unterstützung einer Publikation in Fachzeitschriften

nicht

willkommen

gewesen

sei en.

U nter

Hinweis

auf

die

einschlä gigen

Suva

Tabelle n

ergebe

sich

aufgrund

der

leichten

Instabilität,

welche

sich

im

weiteren

Verlauf

infolge

der

natürlichen

Anpassungserscheinungen

eher

noch

ver mindern werde, keine Integritätseinbusse. Demgegenüber sei infolge der (gemäss dem

auf

Basis

seiner

wissenschaftlichen

Auswertungen

errechneten

Tegnerwert )

zu

erwartenden

höchstens

mässigen

femorotibialen

Arthrose

von

einer

Integritätsein busse

von

5-15

%

auszugehen.

Unter

Berücksichtigung

der

physiologisch

erhalte nen

Valgusachse ohne Dekompressionszeichen und gute n Seitenbandstabilität sowie

Erfahrungstatsache,

dass

laterale

Arthrosen

besser

ertragen

w ü rden

als

medi ale, sei von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen . Dr. D.___ habe den aktenanamnestischen Schweregrad im Sinne einer Knieluxation Grad

III L nach Schneck ungeprüft übernommen. Das Heilungsresultat nach zwei Jahren habe

sie

jedoch

zu

Recht

als

zufriedenstellend

beschrieben.

Entgegen

Dr.

D.___

sei langfristig in erster Linie mit einer mässigen Femorotibialarthrose und nicht mit einer Pango n arthrose (mit Einbezug des femoropatellären Kompart i mentes) zu rechnen. Das s derzeit keine relevanten Meniskus- und Knorpelveränderungen als Begleitverletzungen festgest e llt worden seien und die Beina ch se bei guter seit licher Bandstabilität nicht zu kompensieren s cheine, sei von Dr. D.___ nicht gewürdigt worden. Sie habe die antizipierte Pangonarthrose auch nicht begründet (Urk. 17/M43) . 4. 6

Im Auftrag der Beschwerdefü hrerin nahm Dr. D.___ am 4. April 2024 zu den Ausführungen von Dr. F.___ (vgl. hievor E. 4. 5 ) Stellung. Dabei führte sie aus, anlässlich

des

Unfalls

sei

es

zu

einer

Ruptur

de r

lateralen

Bandstrukturen

des

rech ten

Kniegelenks

mit

Bone

bruise

im

Bereich

des

medialen

Kompart i ments

(medialer

Femurkondylus ,

mediales

Tibiaplateau ),

einer

Komplettruptur

des

vorderen

Kreuz bandes sowie Part i alläsion des hinteren Kreuzbandes gekommen. Alsdann sei eine ventrale Tran s lation und Rotations-Instabilität ausgewiesen. Es sei

– unter Hin weis auf näher bezeichnete Studien - bekannt, dass die vordere Kreuzbandstruk tur mit einem deutlich erhöhten Arthrose-Risiko einhergehe und dies auch im patello -femoralen Kompart i ment.

Bei der Beschwerdeführerin sei klinisch bereits eine persistierende massgebende ventrale Translation und Rotations-Instabilität ausgewiesen; das vordere Kreuzband sei bisher nicht ersetzt worden. Es rechtfer tige sich daher von einer Pangonarthrose auszugehen und de n Integritätsscha dens auf 20 % einzuschätzen (Urk. 17/M44). 4. 7

Auf Vorhalt der Ausführungen von Dr. D.___ vom 4. April 2024 (vgl. hievor E.

4. 6 ) nahm Dr. F.___

eine Überprüfung der darin zitierten Studien vor. Dabei kam er zum Schluss, die Studien erlaubten keine Rückschlüsse auf die Frage, ob nach einer KB-Ruptur eine Pangonarthrose zu erwarten sei. Insbesondere handle es sich

dabei um eine Laborstudie an 24 Ratten resp. Studie n , welche lediglich

die Frage nach der optimalen postoperativen Physiotherapie betreffe n würden , keine Aussagen zur Entstehung einer patellären Knorpelschädigung nach VK B -Ruptur bzw. VK B - Operation machten oder nicht differenzierten zwischen einer femoro patellaren und femorotibialen Arthrose. Zudem seien auch Studien zitiert worden, die keine Korrelation zwischen dem Schweregrad der (Rest-)Stabilität und der Arthrose

ergeben

hätten.

Ferner

befassten

sich

praktisch

alle

Studien

mit

Personen,

die

wegen

einer

VKB-Ruptur

durch

VKB-Ersatz

operiert

worden

seien,

wohingegen

bei

der

Beschwerdeführerin

bislang

keine

VK B -Ersatzoperation

durchgeführt

wor den

sei .

Dass

die

Knieinstabilität

wegweisend

sei

für

die

künftige

Arthrosenentwick lung

– so die Annahme von Dr. D.___

– sei eine mechanis tisch zwar nachvoll ziehbare Hypothese, lasse sich mit den zitierten Studien jedoch nicht bestätigen. Zusammenfassend lasse sich die von Dr. D.___ postulierte mässige Pangon arthrose wissenschaftlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begrün den. Vielmehr sei eine mässige Femorotibialarthrose zu warten und damit von einer Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % auszugehen (Urk. 17/M45). 5.

E. 5 Juli

2023 ,

Urk.

17/M26,

Urk.

17/M28,

Urk.

17/M34 ,

Urk.

17/M41 ).

Zur Abklärung der weiteren Leistungspflicht veranlasste die AXA die versicherungs medizinische Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___ , Fach arzt

FMH für Chirurgie/spez. Sportmedizin, vom 17. Oktober 2022 (Urk. 17/M37). Gestützt darauf sprach sie de r Versicherten mit Verfügung vom 3. August 2023 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu (Urk.

16/A89). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache

(Urk. 16/A93)

und gab die

chirurgisch-versicherungsmedizinische

Beurteilung

von

Dr.

med.

D.___ ,

Fachärztin

FMH

für

Chirurgie,

MAS-Versicherungsmedizin

sowie

Verwaltungs ratspräsidentin und Geschäftsführerin der E.___ AG, vom 17.

September 2023 zu den Akten (Urk. 17/M42). Daraufhin veranlasste die AXA die Aktenbeurteilung

von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, vom 23.

Februar 2024

(Urk. 17/M43). Mit Einspracheentscheid vom 21.

März 2024 wies die AXA die Einsprache de r Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit elektronischer Eingabe vom 29. April 2024 (rechtsgültig

signiert

mit

Eingabe

vom

E. 5.1 Ausweislich

der

bildgebenden

und

intraoperativen

Befunde

steht

fest

und

ist

unter

den

beurteilenden

Fachärzten

unbestritten ,

dass

die

Beschwerdeführerin

anlässlich

des Unfalls vom 27.

November 2020 am rechten Knie eine Ruptur des lateralen Kapselbandes, eine Komplettruptur des vorderen sowie Partialläsion des hinteren Kreuzbandes

erlitten

hat

(vgl.

Urk.

17/M44,

Urk.

17 / M2) .

Dr.

F.___

hielt

zudem

aus drücklich fest, an einer schweren, komplexen Knieverletzung rechts mit soforti gem

Funktionsverlust bestü nden keinerlei Zweifel . Ob die Verletzungen überge ordnet als Knieluxation Grad III L nach Schenker zu qualifizieren sind, erscheint vornehmlich dogmatischer Natur und ist

– bei den an sich unbestrittenen Unfall folgen

-

nicht

entscheidrelevant .

Entsprechend

kommt

auch

der

mangels

konkre ter Erinnerung ohnehin vagen –

telefonischen Auskunft der Physiotherapeut i n , wonach sie nicht den Eindruck einer Knieluxation gehabt habe (vgl. Urk. 17/M43 S. 9), keine rlei

Entscheidrelevanz zu . Im Übrigen hat Dr.

F.___

das Telefonat und d ie Aussage der Physiotherapeutin in seiner Aktenbeurteilung

doku mentiert ; von einer Verletzung der Dokumentationspflicht kann nicht die Rede sein. Soweit die

Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang

ausser dem

eine Verletzung de r

beruflichen Schweigepflicht

vage in Raum stellt – und gleichzeitig einräumt, er habe nicht abgeklärt, ob eine s olche tatsächlich vor liegt

- ist zunächst auf Art.

55 UVV hinzuweisen, wonach die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung halten muss, welche

für

die

Klärung

der

Unfallfolgen

und

die

Festsetzung

der

Versicherungsleis tungen

benötigt

werden,

wobei

sie

Dritte

ermächtigen

muss,

solche

Unterlagen

her auszugeben

und

Auskunft

zu

erteilen.

Andernfalls

hat

sich

die

versicherte

Person

entgegenhalten zu lassen, dass sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze

nicht

genügend

nachgekommen

ist

(Art.

43

Abs.

3

des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Ein

allfälliges

Verwertungsverbot

mangels

Ermächtigung

gilt

zudem

nicht

absolut:

Nur

wenn

die

Beweismittel

nicht

auch

rechtmässig

hätten

beschafft

werden

kön nen, ist deren Berücksichtigung untersagt (BGE 120 V 435 E. 3a). Dies trifft vor liegend nicht zu. Alsdann kamen Dres . F.___ , C.___ und D.___

einhellig

zum

Schluss, es sei im weiteren Verlauf mit einer mässigen Arthrose zu rechnen . Ent sprechend

hielt

Dr.

D.___

selbst

fest,

es

bestehe

Einigkeit

darüber,

dass

künftig

mit

einer

Arthrose

mittlerer

Ausprägung

zu

rechnen

sei

(Urk.

16/M37,

Urk.

16/M43,

Urk. 16/M44 S.

2 ).

Damit geht auch die beschwerdeweise erhobene Kritik an der

auf Basis eigener wissenschaftlicher Auswertungen von Dr. F.___ verwendeten Methode zur Evaluation des zu erwartenden Ausmass es der Arthrose ins Leere und erübrigen sich Weiterung hierzu.

An gemerkt werden kann immerhin, dass Dr.

F.___

seine

Beurteilung

im

Übrigen

auf

d ie

näher

bezeichneten

-

versiche rungsmedizinischen Standardliteratur abstützte (vgl. Urk. 17/M43 S. 7).

I nwieweit das

Kniegelenk

von

de r zu

erwartenden

mässigen

Art h rose

betroffen

ist,

wurde

hin gehen

unterschiedlich

be urteilt .

Während

Dres .

C.___

und

F.___

einhellig

eine

mäs sige Femorotibial -Arthrose prognostizierten, hielt Dr. D.___ dafür, es sei mit einer mässigen Pangonarthrose zu rechnen, also Kniearthrose, die alle drei Knie gelenke , nämlich das femoropatelläre sowie mediale und laterale Kompart i ment

betrifft .

Hierzu

ist

zunächst

hervorzuheben,

dass

d ie

Beschwerdeführerin

eine

Impressionsfraktur des medialen Tibiaplate au s sowie medialen Femurkondylus erlitt ; Läsionen des lateralen Kompart i ments und/oder des Femopatellargelenks

an sich sind nicht ausgewiesen. Dies ist unbestritten . Dr. D.___

begründete die postulierte Pangonarthros e

vornehmlich damit, dass die vordere Kreuzband struktur

– unter Hinweis auf näher bezeichnete Studien - bekanntlich mit einem deutlich erhöhten Arthrose-Risiko einherg ehe und dies auch im patellofemoralen Kompart i ment (vgl. Urk. 17/M44 S. 2). Gestützt auf eine einlässliche Prüfung kam Dr. F.___

jedoch zum begründeten Schluss , d ass die von Dr. D.___

bemühten Studien keine Rückschlüsse auf die Frage zu l a ssen , ob nach einer VK B -Ruptur eine

Pangonarthrose

zu

erwarten

ist

(Urk.

17/ M45).

Soweit

Dr.

D.___

die

Knie instabilität

als

wegweisend

für

die

künftige

Arthrosenentwicklung

bewertete,

l ässt

sich

dies

so

Dr.

F.___

weiter

mit

den

zitierten

Studien

ebenfalls

nicht

bestätigen.

Zu

ergänzen

bleibt,

dass

bei

der

Beschwerdeführerin

lediglich

eine

leichte

(messba re,

aber subjektiv nicht empfundene und gemäss Dr. F.___ kün f tig gar rückläufi ge )

Knieinstabilität

besteht

und

d ie

blosse

Möglichkeit

eines

be stimmten

Sachver halts

den

Beweisanforderungen nicht

genügt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) . Mithin erweist sich die Einschätzung von Dr. D.___ als nicht stichhaltig und erg eben sich daraus keine Zweifel an den übereinstimmenden

Beurteilungen von

Dres . C.___ und F.___ , wonach mit über wiegend er

W ahrscheinlich keit künftig mit

einer mässig en

Femorotibialarthrose

zu rechnen ist . In de r einschlägige n Suv a Tabelle 5 - Integritätsschaden bei Arth rosen - wird für Femorotibial -Arthrosen ein Integritätsschaden von 5-15 % ange geben . Mit Blick auf die zu erwartende mässige Aus prägung rechtfertigt es sich vorliegend zusammen mit Dres . C.___ und F.___

von Mittelwert, also 10

% au s z ugehen. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass - wenn neben

der

Arthrose

noch

eine

Instabilität

des

betreffenden

Gelenkes

nachgewiesen

wird - derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung

massgebend sein soll , der die höhere Schätzung aufweist (vgl. Suva Tabelle 5.2). Gestützt auf die Suva Tabelle 6.2 – Integritätsentschädigung bei Gelenkinstabilitäten – ergibt sich aus einer lediglich leichten Knieinstabilität kein Integritätsschaden. Darauf hat auch Dr. F.___ zutreffend hingewiesen (vgl. 17/M43).

5. 2

Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugenden Einschätzungen von Dres . C.___ und F.___

infolge

einer mässigen Femorotibialarthrose von einer Integri tätseinbuss e in Höhe von 10 % auszugehen.

Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361

E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

E. 6 Mai

2024,

Urk.

10)

Beschwerde

und

bean tragte, es seien ih r

in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. März 2024 die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Integritätsentschädi gung in Höhe von 20 % auszurichten. Die Leistungen, abzüglich der Zahlung von Fr. 14'820.--, seien spätestens ab 27. Oktober 2022 mit dem anwendbaren Zins satz zu verzinsen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5 . September 2024 schloss d ie Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15), was de r Beschwerdeführer in am 26. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 10 %.

Dr. C.___ sei mit der Einschätzung einer mässigen femorotibialen Arthrose und unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung zum g leichen Schluss gekommen. Auf die Ausführungen von Dr. D.___

könne – im Ent scheid näher begründet - nicht abgestellt werden. Insbesondere habe sie wichtige Punkte nicht diskutiert und basierten ihre Schlussfolgerungen auf einer einseiti gen bzw. unvollständigen Betrachtungsweise. Damit sei die Stellungnahme von Dr.

D.___

nicht

geeignet,

Zweifel

an

den

übereinstimmenden

Schlussfolgerun gen von Dres . C.___ und F.___ zu begründen. Mithin sei gestützt auf die beweis bildende Einschätzung der beiden zuletzt genannten von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen (Urk. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00079

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

5. Dezember 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Meienberg , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1991 geborene X.___

war seit 1. August 2019 als Logopädin der Primarschule Y.___ bei der Gemeinde

Z.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufs unfälle

versichert,

als

sie

sich

am

27.

November

2020

bei

einer

isokinetischen

Kraft messung an der Beinpresse am rechten Knie verletzte (Urk.

16/A1). Die selbentags notfallmässig erst behandelnden Ärzte des Universitätsspitals A.___

dia gnostizierten eine anteriore Luxation des Knies recht s mit Tuberositas tibiae

- und Fibulaköpfchenausriss und nahmen eine geschlossene Kniegelenksreposition in Analgosedation

vor (Urk. 17/M 1 ). Am 3.

Dezember 2020 wurde eine posterolate rale Rekonstruktion und laterale Kollateralband-Augmentation

im A.___

durchge führt ; intraoperativ wurde eine Luxationsverletzung des rechten Knies Typ III L mit/bei Avulsionsfraktur des Fibulaköpfchens , Kapselbandverletzung Grad III, Hämarthrose, menisko-kapsuläre Separation im Vorderhornbereich des lateralen Meniskus, Bone

bruise mediale Femurkondyle und mediales Tibiaplateau , intra muskuläre Läsion des Caput laterale des Musculus gastrocnemius diagnostiziert (vgl. Operationsbericht vom 3. Dezember 2020, Urk.

17/M 2 ). Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die versicherten Leistungen (Taggelder/Heilbe handlungen ).

Für die Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Physiothera peutin, welche die Beinpresse falsch eingestellt hatte, haftete die Haftpflichtversi cherung

der

B.___

GmbH

(vgl.

Urk.

16/A24).

I m

weiteren

Verlauf

entwickelte

sich eine

Arthrofibrose

mit erheblicher Bewegungseinschränkung , infolge deren a m 5.

Mai 2021 im A.___ eine arthroskopische Arthrolyse

durchgeführt wurde ( vgl.

Operationsbericht, Urk. 17/M24). Postoperativ zeigte sich ein zufriedenstel lende s

Heilungs ergebnis (vgl. Verlaufsberichte vom 3. September und 28. Dezem ber 2021 ,

1.

Juli

2022

und

5.

Juli

2023 ,

Urk.

17/M26,

Urk.

17/M28,

Urk.

17/M34 ,

Urk.

17/M41 ).

Zur Abklärung der weiteren Leistungspflicht veranlasste die AXA die versicherungs medizinische Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___ , Fach arzt

FMH für Chirurgie/spez. Sportmedizin, vom 17. Oktober 2022 (Urk. 17/M37). Gestützt darauf sprach sie de r Versicherten mit Verfügung vom 3. August 2023 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu (Urk.

16/A89). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache

(Urk. 16/A93)

und gab die

chirurgisch-versicherungsmedizinische

Beurteilung

von

Dr.

med.

D.___ ,

Fachärztin

FMH

für

Chirurgie,

MAS-Versicherungsmedizin

sowie

Verwaltungs ratspräsidentin und Geschäftsführerin der E.___ AG, vom 17.

September 2023 zu den Akten (Urk. 17/M42). Daraufhin veranlasste die AXA die Aktenbeurteilung

von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, vom 23.

Februar 2024

(Urk. 17/M43). Mit Einspracheentscheid vom 21.

März 2024 wies die AXA die Einsprache de r Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit elektronischer Eingabe vom 29. April 2024 (rechtsgültig

signiert

mit

Eingabe

vom

6.

Mai

2024,

Urk.

10)

Beschwerde

und

bean tragte, es seien ih r

in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. März 2024 die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Integritätsentschädi gung in Höhe von 20 % auszurichten. Die Leistungen, abzüglich der Zahlung von Fr. 14'820.--, seien spätestens ab 27. Oktober 2022 mit dem anwendbaren Zins satz zu verzinsen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5 . September 2024 schloss d ie Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15), was de r Beschwerdeführer in am 26. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf

eine

angemessene

Integritätsentschädigung

(Art.

24

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung, UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren

Unfällen

zusammen,

so

wird

die

Integritätsentschädigung

nach

der

gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs.

3).

Voraussehbare

Verschlimmerungen

des

Integritätsschadens

werden

ange messen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3

Im

Anhang

3

zur

Verordnung

über

die

Unfallversicherung

( UVV )

hat

der

Bundesrat

Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben kei nen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähig keit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weni ger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.4

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen

Skala

weitere

Bemessungsgrundlagen

in

tabellarischer

Form

(sog.

Feinraster)

erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar kei ne Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff.

1

Abs.

1 von Anhang

3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene

Pro zentsatz

des

Integritätsschadens

gelte

im

Regelfall,

welcher

im

Einzelfall

Abwei chungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richt werte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog d ie Beschwerdegegner in , Dr. F.___ habe nach vollziehbar

dargetan,

dass

als

Folge

des

Ereignisses

vom

27.

November

2020

von

einer

femorotibialen Arthrose auszugehen sei. Bei den aktuell prognostisch nicht allzu beunruhigenden Charakteristika

resultiere

eine

Integritätseinbusse

von

10

%.

Dr. C.___ sei mit der Einschätzung einer mässigen femorotibialen Arthrose und unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung zum g leichen Schluss gekommen. Auf die Ausführungen von Dr. D.___

könne – im Ent scheid näher begründet - nicht abgestellt werden. Insbesondere habe sie wichtige Punkte nicht diskutiert und basierten ihre Schlussfolgerungen auf einer einseiti gen bzw. unvollständigen Betrachtungsweise. Damit sei die Stellungnahme von Dr.

D.___

nicht

geeignet,

Zweifel

an

den

übereinstimmenden

Schlussfolgerun gen von Dres . C.___ und F.___ zu begründen. Mithin sei gestützt auf die beweis bildende Einschätzung der beiden zuletzt genannten von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte d ie Beschwerd e führerin zunächst ein, d ie Beschwerdegegner in sei einmal mehr ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Alsdann habe sich D r .

F.___

auf

eigene,

wissenschaftlich

nicht

anerkannte

unpublizierte

Auswertun gen

bezogen . Zudem habe er

die universitäre, echtzeitliche Diagnose angezweifelt und

sei

«bilanzierend»

zum

Schluss

gekommen,

dass

keine

Luxation

des

Kniege lenks

stattgefunden habe. Dies habe Dr. F.___ untermauert mit einem behaupteten Telefongespräch

mit

der

Physiotherapeutin .

Mangels

Telefonnotiz

habe

er

dabei

die

Dokumentationspflicht

verletzt .

Die

telefonische

Auskunft

habe

zudem

die

Partei recht e

der

Beschwerdeführerin

aufs

G röbste

verletzt ;

hätte

sie

davon

gewusst,

hätte

sie sich dagegen zur Wehr gesetzt. So sei die erlittene Knieverletzung das alleinige

Verschulden

der

Therapeutin

und

deren

Aussagen

bereits

infolge

Befangen heit nicht verwertbar. Ob mit der eigenmächtigen Befragung der Physiotherapeutin zu sätzlich eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht vorliege, sei nicht abschliessend geprüft worden. Nachdem infolge offensichtlicher inhaltlicher und formeller Mängel auf die medizinischen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden

könne , sei der Beurteilung von Dr. D.___ zu folgen. Eine Rückweisung zur Einholung eines externen Gutachtens sei ebenfalls denkbar (Urk. 1). 3. 3.1

Der angefochtene Einspracheentscheid

vom 21.

März 2024 (Urk.

2), welche r aus schliesslich den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Integritätsentschädi gung zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Ver fahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3. 2

Soweit d ie Beschwerdeführer in in pauschaler Weise darüber hinaus die Zusprache der „gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwer de nicht einzutreten. 4. 4.1

Im Operationsbericht vom 3. Dezember 2020 hielt der behandelnde Oberar z t des A.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 17/M2): - Luxationsverletzung Knie rechts Typ Schenk III L vom 27. November 2020 mit/bei - Avulsionsfraktur des proximalen Fibulaköpfchens - Kombinierte laterale und posterolaterale Kapsel band verletzung Grad II I mit - Ausgeprägter Zerreissung des posterolateralen Kapselbandapparates - Höhergradige Ruptur des Musculus popliteus im muskolotendinösen Übergangsbereich - Kompletter Abriss des lateralen Kollateralbandes am femoralen Ursprung - Hämarthros - Menisko-kapsuläre

Separation

im

Vorderhornbereich

des

lateralen

Meniskus - Bone

bruise mediale Femurkondyle und mediales Tibiaplateau - Intramuskuläre Läsion des Caput laterale des Musculus gastrocnemius - Status

nach

geschlossener

Kniegelenksreposition

am

27 .

November

2020 4. 2

Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine

Arthrofibrose

mit erheblichen Bewe gungseinschränkungen ,

infolge

de re r

am

5.

Mai

2021

eine

arthroskopische

Arthro lyse

durchgeführt

wurde

(vgl.

Operationsbericht,

U rk.

17/M24).

Postoperativ

zeigte

sich

ein

positiver

Heilungsverlauf

mit

vollständiger

Konsolidation

der

Fraktur

(vgl.

Bericht

vom

28.

Dezember

2021,

Urk.

17/M28).

Anlässlich

der

Zweijahreskontrolle

a m 3. Juli 2023 hielten die behandelnden Ärzte

des A.___

ein zufriedenstellendes Resultat fest . Klinisch zeigten sich stabile Seitenbänder. Die persistierende ventra le Translation und Rotations-Instabilität bei chronischer VKB-Läsion könne die Beschwerdeführerin

im

Alltag

muskulär

sehr

gut

kompensier en

(Urk.

17/M41 ;

vgl.

auch den Bericht der behandelnden Physiotherapeutin vom 28. September 2022, worin diese eine stark verbesserte Belastbarkeit und Funktionalität festhielt; als Residuen bestünden im Seitenvergleich – näher beschriebene – muskuläre Defizi te sowie Knieschmerzen bei körperlich strengen Aktivitäten . Im Alltag könne die Beschwerdeführerin fast dieselben Aktivitäte n durchführen wie vor dem Unfall.

Einzig könne sie nicht mehr vollständig knien. D ie Beschwerdeführerin sei auch in der Lage, die meisten sportlichen Aktivitäten wie vor dem Unfall auszuüben. Nebst der Physiotherapie praktiziere sie diverse Sportarten selbständig, nament lich Krafttraining, Schwimmen, Fahrrad fahren, Wandern. Auch sei sie inzwi schen in der Lage, ca. 4 km zu joggen , Urk. 17/M36). 4. 3

Dr. C.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 17. Oktober 2022 fest, aufgrund der Röntgenbilder

vom

20.

Juni

2022

bestünden

bei

der

aktuell

31 - jährigen

Beschwer deführerin fast zwei Jahre nach dem Ereignis noch keine degenerative n Verän derungen. Angesichts des noch jungen Alters sei bei der erlittenen Knieverletzung im weiteren Verlauf jedoch mit einer

mässigen femorotibialen Arthrose zu rech nen. Mithin sei eine dauernde und erhebliche Schädigung gemäss Art. 36 UVV, Anhang 3 , zu bejahen . Gemäss S uva Tabelle 5.2 sei bei einer mässigen femoro tibialen Arthrose von einer Integritätsentschädigung von 10 % auszugehen ; eine voraussehbare Verschlimmerung s ei dabei b ereits angemessen berücksichtigt (Urk. 17/M37) . 4. 4

I m Auftrag der Beschwerdeführerin gab

Dr. D.___

am 17. September 2023 eine « chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung »

des Integritätsschaden ab. Darin hielt

sie fest, nach stattgehabter Luxationsverletzung des rechten Knie gelenks Typ Schenk III und klinisch persistierender respektive nachweisbarer deutlicher Kniegelenkinstabilität sei mittel- bis langfristig mit Meniskusläsionen (Abrieb) zu rechnen, die ihrerseits das Risiko für eine Arthroseentwicklung poten zier t en.

Gemäss

Tabelle

5

UVG

(Integritätsschaden

bei

Arthrosen)

werde

der

Richt wert einer Pangonarthrose von mässiger Ausprägung mit 10-30% angegeben. Unter Berücksichtigung einer als wahrscheinlich zu erwartenden Verschlimme rung sei längerfristig von einer mässigen Pangonarthrose rechts, entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % auszugehen (Urk. 17/M4 2 ) 4. 5

Dr. F.___

äusserte sich im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 unter

Hinweis

auf

das

Schadensbild

sowie

aus

seiner

Sicht

bildgebend

nicht

ausge wiesenen Knieluxation kritisch zur in den Vorakten diagnostizierten

Knieluxation Grad

III

L

nach

Schenk

und

kam

näher

begründet

-

zum

Schluss ,

der

Schadensme chanismus

habe

eher

einer

heftigen

Varusstressbelastung

entsprochen,

mit

Zusatz komponente einer Hyperextension und höchstens einer anterolateralen Subluxa tionsstellung des Tibiakopfes . Alsdann äusserte er Zweifel an einem durchgehend postulierten Hyperextensionstrauma und einer Luxation des Knies nach vorn, wie in

den

– in seiner Beurteilung zitierten – Schilderungen zum Ereignishergang durch

den

Rechtsvertreter

der

Beschwerdeführerin

in

der

Einsprache

[Urk.

16/A68] .

Infolge dessen habe er mit d er am Unfall beteiligten Physiotherapeutin telefonisch Kontakt aufgenommen. Diese habe sich jedoch nicht mehr an Details erinnern können, jedoch immerhin in soweit, als dass s ie nicht den Eindruck einer Knie luxation gehabt habe. Das Vorliegen einer schwere n , komplexe n Knieverletzung rechts mit Zerrungsfolgen und Ruptur der Aussenseite sowie des vorderen Kreuz bandes mit sofortigem Funktionsverlust bezweifle er

( Dr. F.___ ) jed och nicht. D ie adäquaten Behandlungsmassnahmen seien zeitgerecht erfolgt. Das Zweijahres r e sultat habe eine Sportfähigkeit von 4 Punkten auf der Tegner -Skala ergeben, was als schädigungsgerecht zu bezeichnen sei. Objektivierbar sei eine reproduzierbare, leichte vordere Restinstabilität bei guter Seitenbandstabilität; subjektiv bestünden keine

Giving - away -Krisen.

Relevante

Arthrosezeichen

ergäben

sich

weder

klinisch

noch radiologisch. Bei der vorliegend residuellen leichten, lediglich messbaren, aber subjektiv nicht empfundenen vorderen Instabilität mit weitgehender musku lären Kompensation, fehlenden Z eichen einer wesentlichen Begleitverletzung am Knorpel

und

an

den

Menisken

sowie

physiologischen,

nicht

dekomprimierten

Bein achse seien die Kriterien für eine Integritätsentschädigung aktuell nicht erfüllt. Prognostisch

sei

jedoch,

wie

bei

jeder

komplexen

Kniebinnenverletzung

mit

Betei ligung des vorderen Kreuzbandes , mit Folgemanifestationen am Knorpel und an den Menisken zu rechnen. Im Vergleich zum natürlichen Verlauf die Prognose verschlechtern d

seien

in

der

Folgezeit

durchgeführte

Kreuzbandersatzoperationen,

die infolge einer messbaren, aber subjektiv nicht wahrgenommen vorderen Rest instabilität durchgeführt würden. Bei der Bemessung einer I ntegritätsentschädi gung

sei

üblicherweise

der

Schweregrad

der

Arthrose

(radiologische

Surrogatwert )

sowie die messbare Instabilität massgeblich. Patientenrelevant seien die langfris tig zu erwartenden Einschrän k ungen der Fähigkeiten im Sport, Beruf und Alltag. Hierfür gäben die Bemessungen des Aktivitätslevels aus Langzeit-Verlaufsstudien Auskunft, die vorzugsweise mit den Punkten auf der validierten Tegner -Skala ausgedrückt würden. Alsdann machte Dr. F.___ Ausführungen

zu seinen eigenen wissenschaftlichen Auswertungen über den Langzeitverlauf nach erfolgter oder unterlassener

VKB-Operation ,

welche

er

mehrfach

an

versicherungsmedizinischen

Kongressen präsentiert habe, jedoch bei Kongressen der Fachgesellschaft keinen Eingang gefunden hätten und somit für eine Unterstützung einer Publikation in Fachzeitschriften

nicht

willkommen

gewesen

sei en.

U nter

Hinweis

auf

die

einschlä gigen

Suva

Tabelle n

ergebe

sich

aufgrund

der

leichten

Instabilität,

welche

sich

im

weiteren

Verlauf

infolge

der

natürlichen

Anpassungserscheinungen

eher

noch

ver mindern werde, keine Integritätseinbusse. Demgegenüber sei infolge der (gemäss dem

auf

Basis

seiner

wissenschaftlichen

Auswertungen

errechneten

Tegnerwert )

zu

erwartenden

höchstens

mässigen

femorotibialen

Arthrose

von

einer

Integritätsein busse

von

5-15

%

auszugehen.

Unter

Berücksichtigung

der

physiologisch

erhalte nen

Valgusachse ohne Dekompressionszeichen und gute n Seitenbandstabilität sowie

Erfahrungstatsache,

dass

laterale

Arthrosen

besser

ertragen

w ü rden

als

medi ale, sei von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen . Dr. D.___ habe den aktenanamnestischen Schweregrad im Sinne einer Knieluxation Grad

III L nach Schneck ungeprüft übernommen. Das Heilungsresultat nach zwei Jahren habe

sie

jedoch

zu

Recht

als

zufriedenstellend

beschrieben.

Entgegen

Dr.

D.___

sei langfristig in erster Linie mit einer mässigen Femorotibialarthrose und nicht mit einer Pango n arthrose (mit Einbezug des femoropatellären Kompart i mentes) zu rechnen. Das s derzeit keine relevanten Meniskus- und Knorpelveränderungen als Begleitverletzungen festgest e llt worden seien und die Beina ch se bei guter seit licher Bandstabilität nicht zu kompensieren s cheine, sei von Dr. D.___ nicht gewürdigt worden. Sie habe die antizipierte Pangonarthrose auch nicht begründet (Urk. 17/M43) . 4. 6

Im Auftrag der Beschwerdefü hrerin nahm Dr. D.___ am 4. April 2024 zu den Ausführungen von Dr. F.___ (vgl. hievor E. 4. 5 ) Stellung. Dabei führte sie aus, anlässlich

des

Unfalls

sei

es

zu

einer

Ruptur

de r

lateralen

Bandstrukturen

des

rech ten

Kniegelenks

mit

Bone

bruise

im

Bereich

des

medialen

Kompart i ments

(medialer

Femurkondylus ,

mediales

Tibiaplateau ),

einer

Komplettruptur

des

vorderen

Kreuz bandes sowie Part i alläsion des hinteren Kreuzbandes gekommen. Alsdann sei eine ventrale Tran s lation und Rotations-Instabilität ausgewiesen. Es sei

– unter Hin weis auf näher bezeichnete Studien - bekannt, dass die vordere Kreuzbandstruk tur mit einem deutlich erhöhten Arthrose-Risiko einhergehe und dies auch im patello -femoralen Kompart i ment.

Bei der Beschwerdeführerin sei klinisch bereits eine persistierende massgebende ventrale Translation und Rotations-Instabilität ausgewiesen; das vordere Kreuzband sei bisher nicht ersetzt worden. Es rechtfer tige sich daher von einer Pangonarthrose auszugehen und de n Integritätsscha dens auf 20 % einzuschätzen (Urk. 17/M44). 4. 7

Auf Vorhalt der Ausführungen von Dr. D.___ vom 4. April 2024 (vgl. hievor E.

4. 6 ) nahm Dr. F.___

eine Überprüfung der darin zitierten Studien vor. Dabei kam er zum Schluss, die Studien erlaubten keine Rückschlüsse auf die Frage, ob nach einer KB-Ruptur eine Pangonarthrose zu erwarten sei. Insbesondere handle es sich

dabei um eine Laborstudie an 24 Ratten resp. Studie n , welche lediglich

die Frage nach der optimalen postoperativen Physiotherapie betreffe n würden , keine Aussagen zur Entstehung einer patellären Knorpelschädigung nach VK B -Ruptur bzw. VK B - Operation machten oder nicht differenzierten zwischen einer femoro patellaren und femorotibialen Arthrose. Zudem seien auch Studien zitiert worden, die keine Korrelation zwischen dem Schweregrad der (Rest-)Stabilität und der Arthrose

ergeben

hätten.

Ferner

befassten

sich

praktisch

alle

Studien

mit

Personen,

die

wegen

einer

VKB-Ruptur

durch

VKB-Ersatz

operiert

worden

seien,

wohingegen

bei

der

Beschwerdeführerin

bislang

keine

VK B -Ersatzoperation

durchgeführt

wor den

sei .

Dass

die

Knieinstabilität

wegweisend

sei

für

die

künftige

Arthrosenentwick lung

– so die Annahme von Dr. D.___

– sei eine mechanis tisch zwar nachvoll ziehbare Hypothese, lasse sich mit den zitierten Studien jedoch nicht bestätigen. Zusammenfassend lasse sich die von Dr. D.___ postulierte mässige Pangon arthrose wissenschaftlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begrün den. Vielmehr sei eine mässige Femorotibialarthrose zu warten und damit von einer Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % auszugehen (Urk. 17/M45). 5.

5.1

Ausweislich

der

bildgebenden

und

intraoperativen

Befunde

steht

fest

und

ist

unter

den

beurteilenden

Fachärzten

unbestritten ,

dass

die

Beschwerdeführerin

anlässlich

des Unfalls vom 27.

November 2020 am rechten Knie eine Ruptur des lateralen Kapselbandes, eine Komplettruptur des vorderen sowie Partialläsion des hinteren Kreuzbandes

erlitten

hat

(vgl.

Urk.

17/M44,

Urk.

17 / M2) .

Dr.

F.___

hielt

zudem

aus drücklich fest, an einer schweren, komplexen Knieverletzung rechts mit soforti gem

Funktionsverlust bestü nden keinerlei Zweifel . Ob die Verletzungen überge ordnet als Knieluxation Grad III L nach Schenker zu qualifizieren sind, erscheint vornehmlich dogmatischer Natur und ist

– bei den an sich unbestrittenen Unfall folgen

-

nicht

entscheidrelevant .

Entsprechend

kommt

auch

der

mangels

konkre ter Erinnerung ohnehin vagen –

telefonischen Auskunft der Physiotherapeut i n , wonach sie nicht den Eindruck einer Knieluxation gehabt habe (vgl. Urk. 17/M43 S. 9), keine rlei

Entscheidrelevanz zu . Im Übrigen hat Dr.

F.___

das Telefonat und d ie Aussage der Physiotherapeutin in seiner Aktenbeurteilung

doku mentiert ; von einer Verletzung der Dokumentationspflicht kann nicht die Rede sein. Soweit die

Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang

ausser dem

eine Verletzung de r

beruflichen Schweigepflicht

vage in Raum stellt – und gleichzeitig einräumt, er habe nicht abgeklärt, ob eine s olche tatsächlich vor liegt

- ist zunächst auf Art.

55 UVV hinzuweisen, wonach die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung halten muss, welche

für

die

Klärung

der

Unfallfolgen

und

die

Festsetzung

der

Versicherungsleis tungen

benötigt

werden,

wobei

sie

Dritte

ermächtigen

muss,

solche

Unterlagen

her auszugeben

und

Auskunft

zu

erteilen.

Andernfalls

hat

sich

die

versicherte

Person

entgegenhalten zu lassen, dass sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze

nicht

genügend

nachgekommen

ist

(Art.

43

Abs.

3

des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Ein

allfälliges

Verwertungsverbot

mangels

Ermächtigung

gilt

zudem

nicht

absolut:

Nur

wenn

die

Beweismittel

nicht

auch

rechtmässig

hätten

beschafft

werden

kön nen, ist deren Berücksichtigung untersagt (BGE 120 V 435 E. 3a). Dies trifft vor liegend nicht zu. Alsdann kamen Dres . F.___ , C.___ und D.___

einhellig

zum

Schluss, es sei im weiteren Verlauf mit einer mässigen Arthrose zu rechnen . Ent sprechend

hielt

Dr.

D.___

selbst

fest,

es

bestehe

Einigkeit

darüber,

dass

künftig

mit

einer

Arthrose

mittlerer

Ausprägung

zu

rechnen

sei

(Urk.

16/M37,

Urk.

16/M43,

Urk. 16/M44 S.

2 ).

Damit geht auch die beschwerdeweise erhobene Kritik an der

auf Basis eigener wissenschaftlicher Auswertungen von Dr. F.___ verwendeten Methode zur Evaluation des zu erwartenden Ausmass es der Arthrose ins Leere und erübrigen sich Weiterung hierzu.

An gemerkt werden kann immerhin, dass Dr.

F.___

seine

Beurteilung

im

Übrigen

auf

d ie

näher

bezeichneten

-

versiche rungsmedizinischen Standardliteratur abstützte (vgl. Urk. 17/M43 S. 7).

I nwieweit das

Kniegelenk

von

de r zu

erwartenden

mässigen

Art h rose

betroffen

ist,

wurde

hin gehen

unterschiedlich

be urteilt .

Während

Dres .

C.___

und

F.___

einhellig

eine

mäs sige Femorotibial -Arthrose prognostizierten, hielt Dr. D.___ dafür, es sei mit einer mässigen Pangonarthrose zu rechnen, also Kniearthrose, die alle drei Knie gelenke , nämlich das femoropatelläre sowie mediale und laterale Kompart i ment

betrifft .

Hierzu

ist

zunächst

hervorzuheben,

dass

d ie

Beschwerdeführerin

eine

Impressionsfraktur des medialen Tibiaplate au s sowie medialen Femurkondylus erlitt ; Läsionen des lateralen Kompart i ments und/oder des Femopatellargelenks

an sich sind nicht ausgewiesen. Dies ist unbestritten . Dr. D.___

begründete die postulierte Pangonarthros e

vornehmlich damit, dass die vordere Kreuzband struktur

– unter Hinweis auf näher bezeichnete Studien - bekanntlich mit einem deutlich erhöhten Arthrose-Risiko einherg ehe und dies auch im patellofemoralen Kompart i ment (vgl. Urk. 17/M44 S. 2). Gestützt auf eine einlässliche Prüfung kam Dr. F.___

jedoch zum begründeten Schluss , d ass die von Dr. D.___

bemühten Studien keine Rückschlüsse auf die Frage zu l a ssen , ob nach einer VK B -Ruptur eine

Pangonarthrose

zu

erwarten

ist

(Urk.

17/ M45).

Soweit

Dr.

D.___

die

Knie instabilität

als

wegweisend

für

die

künftige

Arthrosenentwicklung

bewertete,

l ässt

sich

dies

so

Dr.

F.___

weiter

mit

den

zitierten

Studien

ebenfalls

nicht

bestätigen.

Zu

ergänzen

bleibt,

dass

bei

der

Beschwerdeführerin

lediglich

eine

leichte

(messba re,

aber subjektiv nicht empfundene und gemäss Dr. F.___ kün f tig gar rückläufi ge )

Knieinstabilität

besteht

und

d ie

blosse

Möglichkeit

eines

be stimmten

Sachver halts

den

Beweisanforderungen nicht

genügt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) . Mithin erweist sich die Einschätzung von Dr. D.___ als nicht stichhaltig und erg eben sich daraus keine Zweifel an den übereinstimmenden

Beurteilungen von

Dres . C.___ und F.___ , wonach mit über wiegend er

W ahrscheinlich keit künftig mit

einer mässig en

Femorotibialarthrose

zu rechnen ist . In de r einschlägige n Suv a Tabelle 5 - Integritätsschaden bei Arth rosen - wird für Femorotibial -Arthrosen ein Integritätsschaden von 5-15 % ange geben . Mit Blick auf die zu erwartende mässige Aus prägung rechtfertigt es sich vorliegend zusammen mit Dres . C.___ und F.___

von Mittelwert, also 10

% au s z ugehen. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass - wenn neben

der

Arthrose

noch

eine

Instabilität

des

betreffenden

Gelenkes

nachgewiesen

wird - derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung

massgebend sein soll , der die höhere Schätzung aufweist (vgl. Suva Tabelle 5.2). Gestützt auf die Suva Tabelle 6.2 – Integritätsentschädigung bei Gelenkinstabilitäten – ergibt sich aus einer lediglich leichten Knieinstabilität kein Integritätsschaden. Darauf hat auch Dr. F.___ zutreffend hingewiesen (vgl. 17/M43).

5. 2

Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugenden Einschätzungen von Dres . C.___ und F.___

infolge

einer mässigen Femorotibialarthrose von einer Integri tätseinbuss e in Höhe von 10 % auszugehen.

Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361

E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger