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UV.2024.00075

Anspruch auf Integritätsentschädigung wurde zu Recht verneint; noch keine zuverlässige Beurteilung einer zukünftigen Verschlimmerung möglich.

Zürich SozVersG · 2025-08-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 199 5 , ist seit dem 1. Juli 20 20 als Dachdecker bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Un fällen versichert. Am 2 5. November 202 1

brach er sich bei einem Treppensturz den rechten

Unterschenkel (vgl. Schaden meldung vom 3 .

Dezember 202 1 , Urk. 10 /1). Die Erstkonsultation erfolgte gleichentags

im Spital Z.___ , wo gestützt auf bildgebende Befunde (vgl. Urk. 10/21) eine Volkmann-Fraktur diagnostiziert und der Verdacht auf eine Ruptur der anterioren Syndes mose bei einer D istorsion des recht en oberen Sprunggelenkes (OSG) geäussert wurde (vgl. Arztbericht vom 25. No vember 2021, Urk. 10/26). Dem Versicherten wurde in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 10/10). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder; Urk.

10 / 5 ).

Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

9. November 2022 ( Urk. 10/87 ) stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen per 31 .

J anuar 2023 ein (vgl. Schreiben vom

22. November 2022 , Urk. 10 / 93 ) und verneinte mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 10/108). Die dagegen erhobene Einsprache vom

31. Januar 2023 ( Urk. 10/119 ) wurde mit Ein spracheentscheid vom

20. März 202 4 abgewiesen ( Urk. 10/137 = Urk. 2).

2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

25. April 2024 Beschwerde und beantragte, der

Einspracheentscheid sei betreffend Integritätsentschädigung aufzu heben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Inte gritäts ent schädigung von 1 0 % zuzusprechen , wobei die künftige Erhöhung des Inte gritätsschadens explizit offengelassen werden solle . Eventualiter sie die Ange le gen heit zur neuen Beurteilung des Integritätsschadens an die Beschwerde gegnerin zurückzu weise n, subeventuell ein Gerichtsgutachten diesbezüglich ein zu holen. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer d ie Übernahme der Kosten durch die Beschwerdegegnerin

für die von ihm in Auftrag gegebene Aktenbeurteilung (Urk. 1) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

10. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 , unter Beilage der Akten [Urk. 10 /1- 149 ]). Mit Verfügung vom

13. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer de ant wort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ] ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vorausseh bare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit (Abs. 5). 1.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 20. März 2024 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwer de antwort vom 10. Juni 2024 (Urk. 9) ging die Beschwerde gegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Ver siche rungs fall per

31. Ja nuar 2023 abzuschliessen sei. Mangels ausgewiesener , erheblicher Er werbs ein busse bestehe kein Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfall ver sicherung und die Heilbe hand lungskosten seien einzustellen . Die medizinisch festgehaltene beginnende leichte Sprunggelenksarthrose liege weit un ter halb der Er heb lich keitsgrenze für eine Integritätsentschädigung und eine voraussehbare Verschlimmerung liege nicht vor , weshalb kein unfallbedingter Inte gri täts schaden auszu gleichen sei. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. April 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wenn Suva-Arzt

Dr. A.___

das Tätig keits profil des Beschwerdeführers aufgrund offen sicht lich schwerer Beein träch ti gung am rechten Fuss massiv einschränke beziehungs w e ise dem Be schwer deführer die gelernte Tätigkeit als Dachdecker untersage und gleich zeitig eine Integritätsentschädigung mangels Nicht-Erreichens der Er heb lich keitsgrenze verneine. E ine neue medizinische Abklärung habe zudem ergeben, dass ein In tegritätsschaden von 10 % vorliege. Auf die versicherungsmedizini sche Beur tei lung könne deshalb nicht abgestellt werden. 2.3

Da der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid lediglich hinsichtlich der Ablehnung einer Integritätsentschädigung angefochten hat (vgl. Urk. 1 S. 2), ist vor liegend einzig Bestand und Ausmass eines Integritäts schadens strittig und zu prüfen. 3. 3.1

Nach einem Sturz auf der Baustelle am 25. November 2021 wurde der Beschwer de führer notfallmässig im Spital Z.___ vorstellig, wo bildgebend eine Frak tur des Volkmann-Dreiecks sowie eine Läsion der anterioren Syndesmose objekti viert wurden (vgl. Arztbericht vom 25. November 2021 [ Urk. 10/26 ] und CT-Befund vom 25. November 2021 [Urk. 10/21] ). W eitere Abklärung en ergab en ausserdem eine Partialruptur des Ligamentum tibiofibulare anterius und Liga mentum tibiofibulare posterius, zusätzlich eine Ruptur der anterioren Syndes mose, sodass die Indikation zur operativen Versorgung mittels Stellschraube gestellt wurde (vgl. Arztbericht vom 3. Dezember 2021, Urk. 10/27) . Der operative Eingriff ( Syndesmosenrevision und Stellschraubenosteosynthese ) erfolgte am

8. De zember 2021 (vgl. Operationsbericht vom 8. Dezember 2021, Urk. 10/14) , wobei sich der postoperative Verlauf laut behandelnden Ärzten komplikationslos gestaltet e

( vgl. Aus trittsbericht vom 10. Dezember 2021, Urk. 10/15). Am 27. Januar 2022 erfolgte die Stellschraubenentfernung (vgl. Arztbericht vom 24. Januar 2022, Urk. 10/28). Zur Vollbelastung und Optimierung des Bewe gungs ausmasses im OSG

wurde dem Beschwerdeführer Physiotherapie verordnet (vgl. Arztberichte vom 14. März 2022 [Urk. 10/29] und 22. April 2022 [Urk. 10/40]). Die behandelnden Ärzte berichteten klinisch von einem erfreu li chen Verlauf . Der Beschwerdeführer fühle subjektiv jedoch noch keinen opti malen Zustand und da die Dorsalextension für die Tätigkeit auf Dachschrägen noch nicht optimal sei, könne er den Beruf als Dachdecker nicht mehr wahr neh men (vgl. Arztbericht vom 3. Juni 2022, Urk. 10/50). 3.2

Aufgrund persistierender belastungsabhängiger Schmerzen im rechten Sprung gelenk war der Beschwerdeführer v om 21. Juni bis 2. August 2022 in der Reha klinik B.___

in ambulanter Behandlung . Am 5. Juli 2022 wurde eine MRT- Untersuchung des rechten Sprunggelenkes durch geführt (vgl. Urk. 10/72). Hierzu führten die Ärzte der Rehaklinik B.___ in ihrem Austrittsbericht vom 20. Sep tember 2022 (Urk. 10/84) aus, b ildgebend würde n sich ein stationärer , tiefer Knorpeldefekt im dorsalen OSG rechts auf Höhe der Volkmann fraktur

sowie residuelle

narbige Verän derungen der vorderen Syn desmose zeigen. Auf grund der post trauma tischen OSG-Verän de rungen bestehe prognostisch ein erhöhtes Arthroserisiko in diesem Gelenk. Die Belastbarkeit und die Ausdauer sowie die Stabilität und die Kraft des rechten Beines hätten während des Aufenthaltes zwar deutlich verbessert werden können, es bestehe aber nach wie vor ein Instabili tätsgefühl im OSG rechts sowie insgesamt eine einge schränkte Ausdauer im rechten Fuss. Die Ärzte erachteten deshalb die ange stammte Tätig keit als Dachdecker aufgrund der Zwangs haltungen im OSG für nicht mehr zumutbar. Sie empfahlen körperlich leichte bis mittelschwer e , wechsel belastende Tätigkeiten, ohne repe titive Einnahme von Zwangshaltungen (Knien, Kauern oder Hocken) und ohne wiederholtes Arbeiten in unebenem Gelände. Solche Tätig keiten seien dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. 3.3

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 9. November 2022 (Urk. 10/87) konstatierte Dr. A.___ , aufgrund des objektivierten Knorpel scha dens sei dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar . D ie Anforderungen an das Sprung gelenk in der stehenden und gehenden Tätigkeit seien zu hoch. Eine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes könne auch bei Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht mehr erwartet werden. Das bestmögliche Ergebnis durch Anpassung und Ange wöhnung sei erreicht und es könne davon ausgegangen werden, dass die natür liche Reparation und das Remodelling abgeschlossen seien. Eine mögliche Besse rung durch die weitere Heilbehandlung falle nicht (mehr) ins Gewicht. Es sei höchstens eine unbedeutende Besserung zu erwarten. Eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr zu erreichen. Es lieg e ein stabiler medi zinischer Zustand vor und der Endzustand sei erreicht.

Betreffend die Arbeitsfähigkeit wiederholte Dr. A.___ die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___ , wonach der Beschwerdeführer in der ange stamm ten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Vollzeitig seien dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten wechselbelastend, ohne repetitives Einnehmen von Zwangshaltungen und ohne wiederholtes Arbeiten auf unebenem Gelände zumutbar.

In Bezug auf einen möglichen Integritätsschaden führte Dr. A.___ aus, dass bei Vorliegen einer beginnenden leichten Sprunggelenksarthrose die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten sei. 3.4

Am 13. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer in der Fusschirurgie der C.___ Klinik vorstellig. Der behandelnde Oberarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , äusserte aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Be schwerden den Verdacht auf ein posttraumatisches Sinus

tarsi -Syndrom. An dieser Stelle würden vom Beschwerdeführer die stärksten Druckdolenzen ange geben. Er empfahl eine diagnostisch/therapeutische Infiltration zum Sinus tarsi (vgl. Arzt bericht vom 15. Dezember 2022 , Urk. 10/10 3), welche am 9.

Januar 2023 durchgeführt wurde (vgl. Sprechstundenbericht vom 9. Januar 2023, Urk. 10/112 ). Diese habe keine Besserung gebracht. Im Rahmen einer Ver laufs kontrolle habe der Be schwerde führer von nach wie vor

bestehenden belastungs abhängigen Beschwer den im Bereich des Sinus tarsi mit vor allem Anlauf schmerz charakteristik sowie Be schwerden bei längeren Gehstrecken berichtet (vgl. Sprechstundenbericht vom 7. März 2023, Urk. 10/125 ) . 3.5

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer betreffend die Frage des Integritätsschadens die Einschätzung von Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Unfallchirurgie sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. April 2024 ins Recht (Urk. 3). Dr. E.___ konstatierte, das im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung erstellte Belastbarkeitsprofil entspreche den Folgen des Unfalls vom 25. November 2021 und könne bestätigt werden. Die eigene Analyse der MRT-Untersuchung vom 5. Juli 2022 (vgl. Urk. 10/72) zeige im Bereich der ursprünglichen Fraktur der Hinterkante der distalen Tibia (Volkmann-Fraktur) einen tiefen Knorpelschaden und dadurch eine Unebenheit der Gelenkfläche im dorso -lateralen Gelenkaspekt des oberen Sprunggelenkes. Die Behandlung sei zwar lege artis erfolgt, durch die Morphologie der Fraktur mit Mehrfachver letzung der Knorpelschicht der distalen Tibia sei es jedoch zur Ent stehung von Unebenheiten der Gelenkfläche gekommen. Diese Unebenheiten seien bereits am 5. Juli 2022 vorhanden gewesen, seien durch die MRT-Untersuchung nach ge wiesen und könnten im weiteren Verlauf durch die Beein trächtigung der vektoriellen Kräfte und Störung der physiologischen Biomechanik zu einer un günstigen Entwicklung im Sinne der zunehmenden Arthrose des oberen Sprung gelenkes führen. Aus diesem Grund werde die Höhe der Integritäts entschädigung bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit 10 % geschätzt. 4. 4. 1

In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist unbestritten, dass der Be schwer deführer beim Unfall am

25. November 2021 ein e Ruptur der vorderen Syndes mose und eine Volkmann-Fraktur rechts erlitten hat. Als Restfolgen bestehen insbesondere ein stationärer, tiefer Knorpelschaden im dorsalen OSG rechts auf Höhe der Volkmannfraktur sowie residuelle narbige Veränderungen der vorderen Syndesmose (E. 3.2; vgl. auch Urk. 10/72) , was laut Dr. A.___

zu einer begin nen den leichten Sprunggelenksarthrose geführt hat (E. 3.3). Dr. E.___

äusserte die Möglichkeit

einer zukünftig zunehmenden Arthrose im oberen Sprunggelenk ausgelöst durch den tiefen Knorpelschaden und die dadurch bedingten Uneben heiten der Gelenkfläche im dorso -lateralen Gelenkaspekt des oberen Sprung ge lenkes (E. 3.5). 4. 2

G emäss der Suva- Tabelle 5 .2 , Integritätsschaden bei Arthrosen, ist bei einer mässigen OSG-Arthrose ein Integritätsschaden zwischen 5 und 1 5 % und bei einer schweren OSG-Arthrose ein Integritätsschaden zwischen 1 5 und 30 % aus gewiesen. L eichte Arthrose n begründen hingegen generell

keine Entschädi gungs pflicht .

Dr. A.___ kam nach eingehender Würdigung aller medizinischer Akten zum Schluss, dass klinisch eine beginnende leichte Sprunggelenks arthrose rechts

besteh t

(E. 3.3) . Dies führt mit Blick auf die Suva-Tabelle 5 .2

zu keiner Ent schädigung. Dr. E.___ erachtete zwar im Beurteilungsz eitpunkt ein en Integritäts schaden von 10 % und damit mindestens eine mässige OSG-Arthrose für aus gewiesen (E. 3.5) . Kon krete Ausführungen zu einer be stehenden Arthrose

und funktionellen Ein schränkungen machte er jedoch keine (vgl. Urk. 3). Vielmehr äusserte er bloss die Möglichkeit einer zukünftigen Ver schlimmerung respektive einer möglichen un günstigen Entwicklung im Sinne einer zunehmen den OSG-Arthrose (E. 3.5). Grundsätzlich sind vo raus sehbare Verschlimme rungen des Inte gritätsschadens angemessen zu berück sichtigen (vgl. E. 1.1 hiervor). Eine voraus sehbare Ver schlimmerung liegt jedoch nur vor, wenn im Zeitpunkt der Fest setzung der In tegritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrschein lich prognostiziert und damit auch ge schätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können natur gemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich der Gesund heitsschaden also im Rahmen der ursprünglichen Prognose, ist die Re vision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hin gegen kann diese neu festgelegt werden, wenn sich der Inte gritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert (vgl. Urteile des Bun des gerichts 8C_360/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.2 und 8C_746/2022 vom 18.

Oktober 2023 E. 2.2, je mit Hinweisen). Angesichts dessen, dass vorliegend auch deutlich über zwei Jahre nach dem Unfall noch keine An haltspunkte für eine bereits vor han dene erhebliche Bewegungseinschränkung oder eine insge samt mehr als leichte Arthrose am rechten OSG (trotz der unfall bedingten Knor pel schäden) ausge wiesen sind, erweist sich die von Dr. E.___ ohne hinreichende Begründung postulierte Integritätsentschädigung von 10 % als nicht plausibel. Hingegen ist der medizinische Er messens entscheid von Dr. A.___ , der noch keinen ent schä digungspflichtigen Integri täts schaden annahm und das Erreichen eines ent schä di gungspflichtigen Aus masses als noch nicht vorhersehbar beur teilte , nachvoll ziehbar.

Dr. E.___ erachtete eine Verschlimmerung nur als möglich, was nicht reicht, um den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu begründen. Ebenso sprachen die Ärzte der Rehaklinik B.___ lediglich von einem erhöhten Risiko für eine Arthrosebildung (vgl. E. 3.2). Eine zuverlässige Beurteilung des in absehbarer Zeit erreichten Stadiums der Arthrose ist aktuell also noch nicht möglich.

4.3

Nach dem Ausgeführten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. A.___ . Die Beschwerdegegnerin hat den Fall betreffend das Unfallereignis vom

25. November 2021 daher zu Recht per 3 1 . Januar 202 3 abgeschlossen und dabei einen Anspruch auf eine Integri tätsentschädigung verneint. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich , es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ aufzuerlegen (Urk. 1 S. 2) . D iesbezüglich ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 45 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 1 8. Juni 2021 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2018 vom 2 3. Januar 2019 E. 6 mit Hinweisen; BGE 140 V 70 E.

6.1 und 139 V 496 E.

4.4 ).

Vorliegend war der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Integritätsent schä digung aufgrund der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. A.___ vom

9. November 2022 bereits genügend geklärt. Die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ vermochte für das vorliegende Verfahren keine neuen Erkenntnisse zu liefern, aufgrund derer die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen wären. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten de r Aktenbeurteilung (BGE 115 V 62 E. 5). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Fuchs - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 199

E. 1.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ] ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vorausseh bare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit (Abs. 5).

E. 1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

E. 1.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 20. März 2024 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwer de antwort vom 10. Juni 2024 (Urk. 9) ging die Beschwerde gegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Ver siche rungs fall per

31. Ja nuar 2023 abzuschliessen sei. Mangels ausgewiesener , erheblicher Er werbs ein busse bestehe kein Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfall ver sicherung und die Heilbe hand lungskosten seien einzustellen . Die medizinisch festgehaltene beginnende leichte Sprunggelenksarthrose liege weit un ter halb der Er heb lich keitsgrenze für eine Integritätsentschädigung und eine voraussehbare Verschlimmerung liege nicht vor , weshalb kein unfallbedingter Inte gri täts schaden auszu gleichen sei. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. April 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wenn Suva-Arzt

Dr. A.___

das Tätig keits profil des Beschwerdeführers aufgrund offen sicht lich schwerer Beein träch ti gung am rechten Fuss massiv einschränke beziehungs w e ise dem Be schwer deführer die gelernte Tätigkeit als Dachdecker untersage und gleich zeitig eine Integritätsentschädigung mangels Nicht-Erreichens der Er heb lich keitsgrenze verneine. E ine neue medizinische Abklärung habe zudem ergeben, dass ein In tegritätsschaden von 10 % vorliege. Auf die versicherungsmedizini sche Beur tei lung könne deshalb nicht abgestellt werden. 2.3

Da der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid lediglich hinsichtlich der Ablehnung einer Integritätsentschädigung angefochten hat (vgl. Urk. 1 S. 2), ist vor liegend einzig Bestand und Ausmass eines Integritäts schadens strittig und zu prüfen. 3. 3.1

Nach einem Sturz auf der Baustelle am 25. November 2021 wurde der Beschwer de führer notfallmässig im Spital Z.___ vorstellig, wo bildgebend eine Frak tur des Volkmann-Dreiecks sowie eine Läsion der anterioren Syndesmose objekti viert wurden (vgl. Arztbericht vom 25. November 2021 [ Urk. 10/26 ] und CT-Befund vom 25. November 2021 [Urk. 10/21] ). W eitere Abklärung en ergab en ausserdem eine Partialruptur des Ligamentum tibiofibulare anterius und Liga mentum tibiofibulare posterius, zusätzlich eine Ruptur der anterioren Syndes mose, sodass die Indikation zur operativen Versorgung mittels Stellschraube gestellt wurde (vgl. Arztbericht vom 3. Dezember 2021, Urk. 10/27) . Der operative Eingriff ( Syndesmosenrevision und Stellschraubenosteosynthese ) erfolgte am

8. De zember 2021 (vgl. Operationsbericht vom 8. Dezember 2021, Urk. 10/14) , wobei sich der postoperative Verlauf laut behandelnden Ärzten komplikationslos gestaltet e

( vgl. Aus trittsbericht vom 10. Dezember 2021, Urk. 10/15). Am 27. Januar 2022 erfolgte die Stellschraubenentfernung (vgl. Arztbericht vom 24. Januar 2022, Urk. 10/28). Zur Vollbelastung und Optimierung des Bewe gungs ausmasses im OSG

wurde dem Beschwerdeführer Physiotherapie verordnet (vgl. Arztberichte vom 14. März 2022 [Urk. 10/29] und 22. April 2022 [Urk. 10/40]). Die behandelnden Ärzte berichteten klinisch von einem erfreu li chen Verlauf . Der Beschwerdeführer fühle subjektiv jedoch noch keinen opti malen Zustand und da die Dorsalextension für die Tätigkeit auf Dachschrägen noch nicht optimal sei, könne er den Beruf als Dachdecker nicht mehr wahr neh men (vgl. Arztbericht vom 3. Juni 2022, Urk. 10/50). 3.2

Aufgrund persistierender belastungsabhängiger Schmerzen im rechten Sprung gelenk war der Beschwerdeführer v om 21. Juni bis 2. August 2022 in der Reha klinik B.___

in ambulanter Behandlung . Am 5. Juli 2022 wurde eine MRT- Untersuchung des rechten Sprunggelenkes durch geführt (vgl. Urk. 10/72). Hierzu führten die Ärzte der Rehaklinik B.___ in ihrem Austrittsbericht vom 20. Sep tember 2022 (Urk. 10/84) aus, b ildgebend würde n sich ein stationärer , tiefer Knorpeldefekt im dorsalen OSG rechts auf Höhe der Volkmann fraktur

sowie residuelle

narbige Verän derungen der vorderen Syn desmose zeigen. Auf grund der post trauma tischen OSG-Verän de rungen bestehe prognostisch ein erhöhtes Arthroserisiko in diesem Gelenk. Die Belastbarkeit und die Ausdauer sowie die Stabilität und die Kraft des rechten Beines hätten während des Aufenthaltes zwar deutlich verbessert werden können, es bestehe aber nach wie vor ein Instabili tätsgefühl im OSG rechts sowie insgesamt eine einge schränkte Ausdauer im rechten Fuss. Die Ärzte erachteten deshalb die ange stammte Tätig keit als Dachdecker aufgrund der Zwangs haltungen im OSG für nicht mehr zumutbar. Sie empfahlen körperlich leichte bis mittelschwer e , wechsel belastende Tätigkeiten, ohne repe titive Einnahme von Zwangshaltungen (Knien, Kauern oder Hocken) und ohne wiederholtes Arbeiten in unebenem Gelände. Solche Tätig keiten seien dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. 3.3

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 9. November 2022 (Urk. 10/87) konstatierte Dr. A.___ , aufgrund des objektivierten Knorpel scha dens sei dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar . D ie Anforderungen an das Sprung gelenk in der stehenden und gehenden Tätigkeit seien zu hoch. Eine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes könne auch bei Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht mehr erwartet werden. Das bestmögliche Ergebnis durch Anpassung und Ange wöhnung sei erreicht und es könne davon ausgegangen werden, dass die natür liche Reparation und das Remodelling abgeschlossen seien. Eine mögliche Besse rung durch die weitere Heilbehandlung falle nicht (mehr) ins Gewicht. Es sei höchstens eine unbedeutende Besserung zu erwarten. Eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr zu erreichen. Es lieg e ein stabiler medi zinischer Zustand vor und der Endzustand sei erreicht.

Betreffend die Arbeitsfähigkeit wiederholte Dr. A.___ die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___ , wonach der Beschwerdeführer in der ange stamm ten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Vollzeitig seien dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten wechselbelastend, ohne repetitives Einnehmen von Zwangshaltungen und ohne wiederholtes Arbeiten auf unebenem Gelände zumutbar.

In Bezug auf einen möglichen Integritätsschaden führte Dr. A.___ aus, dass bei Vorliegen einer beginnenden leichten Sprunggelenksarthrose die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten sei. 3.4

Am 13. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer in der Fusschirurgie der C.___ Klinik vorstellig. Der behandelnde Oberarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , äusserte aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Be schwerden den Verdacht auf ein posttraumatisches Sinus

tarsi -Syndrom. An dieser Stelle würden vom Beschwerdeführer die stärksten Druckdolenzen ange geben. Er empfahl eine diagnostisch/therapeutische Infiltration zum Sinus tarsi (vgl. Arzt bericht vom 15. Dezember 2022 , Urk. 10/10 3), welche am 9.

Januar 2023 durchgeführt wurde (vgl. Sprechstundenbericht vom 9. Januar 2023, Urk. 10/112 ). Diese habe keine Besserung gebracht. Im Rahmen einer Ver laufs kontrolle habe der Be schwerde führer von nach wie vor

bestehenden belastungs abhängigen Beschwer den im Bereich des Sinus tarsi mit vor allem Anlauf schmerz charakteristik sowie Be schwerden bei längeren Gehstrecken berichtet (vgl. Sprechstundenbericht vom 7. März 2023, Urk. 10/125 ) . 3.5

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer betreffend die Frage des Integritätsschadens die Einschätzung von Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Unfallchirurgie sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. April 2024 ins Recht (Urk. 3). Dr. E.___ konstatierte, das im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung erstellte Belastbarkeitsprofil entspreche den Folgen des Unfalls vom 25. November 2021 und könne bestätigt werden. Die eigene Analyse der MRT-Untersuchung vom 5. Juli 2022 (vgl. Urk. 10/72) zeige im Bereich der ursprünglichen Fraktur der Hinterkante der distalen Tibia (Volkmann-Fraktur) einen tiefen Knorpelschaden und dadurch eine Unebenheit der Gelenkfläche im dorso -lateralen Gelenkaspekt des oberen Sprunggelenkes. Die Behandlung sei zwar lege artis erfolgt, durch die Morphologie der Fraktur mit Mehrfachver letzung der Knorpelschicht der distalen Tibia sei es jedoch zur Ent stehung von Unebenheiten der Gelenkfläche gekommen. Diese Unebenheiten seien bereits am 5. Juli 2022 vorhanden gewesen, seien durch die MRT-Untersuchung nach ge wiesen und könnten im weiteren Verlauf durch die Beein trächtigung der vektoriellen Kräfte und Störung der physiologischen Biomechanik zu einer un günstigen Entwicklung im Sinne der zunehmenden Arthrose des oberen Sprung gelenkes führen. Aus diesem Grund werde die Höhe der Integritäts entschädigung bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit 10 % geschätzt. 4. 4. 1

In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist unbestritten, dass der Be schwer deführer beim Unfall am

25. November 2021 ein e Ruptur der vorderen Syndes mose und eine Volkmann-Fraktur rechts erlitten hat. Als Restfolgen bestehen insbesondere ein stationärer, tiefer Knorpelschaden im dorsalen OSG rechts auf Höhe der Volkmannfraktur sowie residuelle narbige Veränderungen der vorderen Syndesmose (E. 3.2; vgl. auch Urk. 10/72) , was laut Dr. A.___

zu einer begin nen den leichten Sprunggelenksarthrose geführt hat (E. 3.3). Dr. E.___

äusserte die Möglichkeit

einer zukünftig zunehmenden Arthrose im oberen Sprunggelenk ausgelöst durch den tiefen Knorpelschaden und die dadurch bedingten Uneben heiten der Gelenkfläche im dorso -lateralen Gelenkaspekt des oberen Sprung ge lenkes (E. 3.5). 4. 2

G emäss der Suva- Tabelle 5 .2 , Integritätsschaden bei Arthrosen, ist bei einer mässigen OSG-Arthrose ein Integritätsschaden zwischen 5 und 1 5 % und bei einer schweren OSG-Arthrose ein Integritätsschaden zwischen 1 5 und 30 % aus gewiesen. L eichte Arthrose n begründen hingegen generell

keine Entschädi gungs pflicht .

Dr. A.___ kam nach eingehender Würdigung aller medizinischer Akten zum Schluss, dass klinisch eine beginnende leichte Sprunggelenks arthrose rechts

besteh t

(E. 3.3) . Dies führt mit Blick auf die Suva-Tabelle 5 .2

zu keiner Ent schädigung. Dr. E.___ erachtete zwar im Beurteilungsz eitpunkt ein en Integritäts schaden von 10 % und damit mindestens eine mässige OSG-Arthrose für aus gewiesen (E. 3.5) . Kon krete Ausführungen zu einer be stehenden Arthrose

und funktionellen Ein schränkungen machte er jedoch keine (vgl. Urk. 3). Vielmehr äusserte er bloss die Möglichkeit einer zukünftigen Ver schlimmerung respektive einer möglichen un günstigen Entwicklung im Sinne einer zunehmen den OSG-Arthrose (E. 3.5). Grundsätzlich sind vo raus sehbare Verschlimme rungen des Inte gritätsschadens angemessen zu berück sichtigen (vgl. E. 1.1 hiervor). Eine voraus sehbare Ver schlimmerung liegt jedoch nur vor, wenn im Zeitpunkt der Fest setzung der In tegritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrschein lich prognostiziert und damit auch ge schätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können natur gemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich der Gesund heitsschaden also im Rahmen der ursprünglichen Prognose, ist die Re vision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hin gegen kann diese neu festgelegt werden, wenn sich der Inte gritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert (vgl. Urteile des Bun des gerichts 8C_360/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.2 und 8C_746/2022 vom 18.

Oktober 2023 E. 2.2, je mit Hinweisen). Angesichts dessen, dass vorliegend auch deutlich über zwei Jahre nach dem Unfall noch keine An haltspunkte für eine bereits vor han dene erhebliche Bewegungseinschränkung oder eine insge samt mehr als leichte Arthrose am rechten OSG (trotz der unfall bedingten Knor pel schäden) ausge wiesen sind, erweist sich die von Dr. E.___ ohne hinreichende Begründung postulierte Integritätsentschädigung von 10 % als nicht plausibel. Hingegen ist der medizinische Er messens entscheid von Dr. A.___ , der noch keinen ent schä digungspflichtigen Integri täts schaden annahm und das Erreichen eines ent schä di gungspflichtigen Aus masses als noch nicht vorhersehbar beur teilte , nachvoll ziehbar.

Dr. E.___ erachtete eine Verschlimmerung nur als möglich, was nicht reicht, um den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu begründen. Ebenso sprachen die Ärzte der Rehaklinik B.___ lediglich von einem erhöhten Risiko für eine Arthrosebildung (vgl. E. 3.2). Eine zuverlässige Beurteilung des in absehbarer Zeit erreichten Stadiums der Arthrose ist aktuell also noch nicht möglich.

4.3

Nach dem Ausgeführten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. A.___ . Die Beschwerdegegnerin hat den Fall betreffend das Unfallereignis vom

25. November 2021 daher zu Recht per 3 1 . Januar 202 3 abgeschlossen und dabei einen Anspruch auf eine Integri tätsentschädigung verneint. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich , es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ aufzuerlegen (Urk. 1 S. 2) . D iesbezüglich ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 45 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 1 8. Juni 2021 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2018 vom 2 3. Januar 2019 E. 6 mit Hinweisen; BGE 140 V 70 E.

6.1 und 139 V 496 E.

4.4 ).

Vorliegend war der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Integritätsent schä digung aufgrund der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. A.___ vom

9. November 2022 bereits genügend geklärt. Die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ vermochte für das vorliegende Verfahren keine neuen Erkenntnisse zu liefern, aufgrund derer die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen wären. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten de r Aktenbeurteilung (BGE 115 V 62 E. 5). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Fuchs - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

E. 5 , ist seit dem 1. Juli 20 20 als Dachdecker bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Un fällen versichert. Am 2 5. November 202 1

brach er sich bei einem Treppensturz den rechten

Unterschenkel (vgl. Schaden meldung vom 3 .

Dezember 202 1 , Urk. 10 /1). Die Erstkonsultation erfolgte gleichentags

im Spital Z.___ , wo gestützt auf bildgebende Befunde (vgl. Urk. 10/21) eine Volkmann-Fraktur diagnostiziert und der Verdacht auf eine Ruptur der anterioren Syndes mose bei einer D istorsion des recht en oberen Sprunggelenkes (OSG) geäussert wurde (vgl. Arztbericht vom 25. No vember 2021, Urk. 10/26). Dem Versicherten wurde in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 10/10). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder; Urk.

E. 10 /1- 149 ]). Mit Verfügung vom

13. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer de ant wort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

E. 12 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00075 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

5. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fuchs Studer Zahner Anwälte AG Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 199 5 , ist seit dem 1. Juli 20 20 als Dachdecker bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Un fällen versichert. Am 2 5. November 202 1

brach er sich bei einem Treppensturz den rechten

Unterschenkel (vgl. Schaden meldung vom 3 .

Dezember 202 1 , Urk. 10 /1). Die Erstkonsultation erfolgte gleichentags

im Spital Z.___ , wo gestützt auf bildgebende Befunde (vgl. Urk. 10/21) eine Volkmann-Fraktur diagnostiziert und der Verdacht auf eine Ruptur der anterioren Syndes mose bei einer D istorsion des recht en oberen Sprunggelenkes (OSG) geäussert wurde (vgl. Arztbericht vom 25. No vember 2021, Urk. 10/26). Dem Versicherten wurde in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 10/10). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder; Urk.

10 / 5 ).

Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

9. November 2022 ( Urk. 10/87 ) stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen per 31 .

J anuar 2023 ein (vgl. Schreiben vom

22. November 2022 , Urk. 10 / 93 ) und verneinte mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 10/108). Die dagegen erhobene Einsprache vom

31. Januar 2023 ( Urk. 10/119 ) wurde mit Ein spracheentscheid vom

20. März 202 4 abgewiesen ( Urk. 10/137 = Urk. 2).

2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

25. April 2024 Beschwerde und beantragte, der

Einspracheentscheid sei betreffend Integritätsentschädigung aufzu heben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Inte gritäts ent schädigung von 1 0 % zuzusprechen , wobei die künftige Erhöhung des Inte gritätsschadens explizit offengelassen werden solle . Eventualiter sie die Ange le gen heit zur neuen Beurteilung des Integritätsschadens an die Beschwerde gegnerin zurückzu weise n, subeventuell ein Gerichtsgutachten diesbezüglich ein zu holen. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer d ie Übernahme der Kosten durch die Beschwerdegegnerin

für die von ihm in Auftrag gegebene Aktenbeurteilung (Urk. 1) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

10. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 , unter Beilage der Akten [Urk. 10 /1- 149 ]). Mit Verfügung vom

13. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer de ant wort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ] ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vorausseh bare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit (Abs. 5). 1.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 20. März 2024 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwer de antwort vom 10. Juni 2024 (Urk. 9) ging die Beschwerde gegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Ver siche rungs fall per

31. Ja nuar 2023 abzuschliessen sei. Mangels ausgewiesener , erheblicher Er werbs ein busse bestehe kein Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfall ver sicherung und die Heilbe hand lungskosten seien einzustellen . Die medizinisch festgehaltene beginnende leichte Sprunggelenksarthrose liege weit un ter halb der Er heb lich keitsgrenze für eine Integritätsentschädigung und eine voraussehbare Verschlimmerung liege nicht vor , weshalb kein unfallbedingter Inte gri täts schaden auszu gleichen sei. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. April 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wenn Suva-Arzt

Dr. A.___

das Tätig keits profil des Beschwerdeführers aufgrund offen sicht lich schwerer Beein träch ti gung am rechten Fuss massiv einschränke beziehungs w e ise dem Be schwer deführer die gelernte Tätigkeit als Dachdecker untersage und gleich zeitig eine Integritätsentschädigung mangels Nicht-Erreichens der Er heb lich keitsgrenze verneine. E ine neue medizinische Abklärung habe zudem ergeben, dass ein In tegritätsschaden von 10 % vorliege. Auf die versicherungsmedizini sche Beur tei lung könne deshalb nicht abgestellt werden. 2.3

Da der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid lediglich hinsichtlich der Ablehnung einer Integritätsentschädigung angefochten hat (vgl. Urk. 1 S. 2), ist vor liegend einzig Bestand und Ausmass eines Integritäts schadens strittig und zu prüfen. 3. 3.1

Nach einem Sturz auf der Baustelle am 25. November 2021 wurde der Beschwer de führer notfallmässig im Spital Z.___ vorstellig, wo bildgebend eine Frak tur des Volkmann-Dreiecks sowie eine Läsion der anterioren Syndesmose objekti viert wurden (vgl. Arztbericht vom 25. November 2021 [ Urk. 10/26 ] und CT-Befund vom 25. November 2021 [Urk. 10/21] ). W eitere Abklärung en ergab en ausserdem eine Partialruptur des Ligamentum tibiofibulare anterius und Liga mentum tibiofibulare posterius, zusätzlich eine Ruptur der anterioren Syndes mose, sodass die Indikation zur operativen Versorgung mittels Stellschraube gestellt wurde (vgl. Arztbericht vom 3. Dezember 2021, Urk. 10/27) . Der operative Eingriff ( Syndesmosenrevision und Stellschraubenosteosynthese ) erfolgte am

8. De zember 2021 (vgl. Operationsbericht vom 8. Dezember 2021, Urk. 10/14) , wobei sich der postoperative Verlauf laut behandelnden Ärzten komplikationslos gestaltet e

( vgl. Aus trittsbericht vom 10. Dezember 2021, Urk. 10/15). Am 27. Januar 2022 erfolgte die Stellschraubenentfernung (vgl. Arztbericht vom 24. Januar 2022, Urk. 10/28). Zur Vollbelastung und Optimierung des Bewe gungs ausmasses im OSG

wurde dem Beschwerdeführer Physiotherapie verordnet (vgl. Arztberichte vom 14. März 2022 [Urk. 10/29] und 22. April 2022 [Urk. 10/40]). Die behandelnden Ärzte berichteten klinisch von einem erfreu li chen Verlauf . Der Beschwerdeführer fühle subjektiv jedoch noch keinen opti malen Zustand und da die Dorsalextension für die Tätigkeit auf Dachschrägen noch nicht optimal sei, könne er den Beruf als Dachdecker nicht mehr wahr neh men (vgl. Arztbericht vom 3. Juni 2022, Urk. 10/50). 3.2

Aufgrund persistierender belastungsabhängiger Schmerzen im rechten Sprung gelenk war der Beschwerdeführer v om 21. Juni bis 2. August 2022 in der Reha klinik B.___

in ambulanter Behandlung . Am 5. Juli 2022 wurde eine MRT- Untersuchung des rechten Sprunggelenkes durch geführt (vgl. Urk. 10/72). Hierzu führten die Ärzte der Rehaklinik B.___ in ihrem Austrittsbericht vom 20. Sep tember 2022 (Urk. 10/84) aus, b ildgebend würde n sich ein stationärer , tiefer Knorpeldefekt im dorsalen OSG rechts auf Höhe der Volkmann fraktur

sowie residuelle

narbige Verän derungen der vorderen Syn desmose zeigen. Auf grund der post trauma tischen OSG-Verän de rungen bestehe prognostisch ein erhöhtes Arthroserisiko in diesem Gelenk. Die Belastbarkeit und die Ausdauer sowie die Stabilität und die Kraft des rechten Beines hätten während des Aufenthaltes zwar deutlich verbessert werden können, es bestehe aber nach wie vor ein Instabili tätsgefühl im OSG rechts sowie insgesamt eine einge schränkte Ausdauer im rechten Fuss. Die Ärzte erachteten deshalb die ange stammte Tätig keit als Dachdecker aufgrund der Zwangs haltungen im OSG für nicht mehr zumutbar. Sie empfahlen körperlich leichte bis mittelschwer e , wechsel belastende Tätigkeiten, ohne repe titive Einnahme von Zwangshaltungen (Knien, Kauern oder Hocken) und ohne wiederholtes Arbeiten in unebenem Gelände. Solche Tätig keiten seien dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. 3.3

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 9. November 2022 (Urk. 10/87) konstatierte Dr. A.___ , aufgrund des objektivierten Knorpel scha dens sei dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar . D ie Anforderungen an das Sprung gelenk in der stehenden und gehenden Tätigkeit seien zu hoch. Eine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes könne auch bei Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht mehr erwartet werden. Das bestmögliche Ergebnis durch Anpassung und Ange wöhnung sei erreicht und es könne davon ausgegangen werden, dass die natür liche Reparation und das Remodelling abgeschlossen seien. Eine mögliche Besse rung durch die weitere Heilbehandlung falle nicht (mehr) ins Gewicht. Es sei höchstens eine unbedeutende Besserung zu erwarten. Eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr zu erreichen. Es lieg e ein stabiler medi zinischer Zustand vor und der Endzustand sei erreicht.

Betreffend die Arbeitsfähigkeit wiederholte Dr. A.___ die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___ , wonach der Beschwerdeführer in der ange stamm ten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Vollzeitig seien dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten wechselbelastend, ohne repetitives Einnehmen von Zwangshaltungen und ohne wiederholtes Arbeiten auf unebenem Gelände zumutbar.

In Bezug auf einen möglichen Integritätsschaden führte Dr. A.___ aus, dass bei Vorliegen einer beginnenden leichten Sprunggelenksarthrose die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten sei. 3.4

Am 13. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer in der Fusschirurgie der C.___ Klinik vorstellig. Der behandelnde Oberarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , äusserte aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Be schwerden den Verdacht auf ein posttraumatisches Sinus

tarsi -Syndrom. An dieser Stelle würden vom Beschwerdeführer die stärksten Druckdolenzen ange geben. Er empfahl eine diagnostisch/therapeutische Infiltration zum Sinus tarsi (vgl. Arzt bericht vom 15. Dezember 2022 , Urk. 10/10 3), welche am 9.

Januar 2023 durchgeführt wurde (vgl. Sprechstundenbericht vom 9. Januar 2023, Urk. 10/112 ). Diese habe keine Besserung gebracht. Im Rahmen einer Ver laufs kontrolle habe der Be schwerde führer von nach wie vor

bestehenden belastungs abhängigen Beschwer den im Bereich des Sinus tarsi mit vor allem Anlauf schmerz charakteristik sowie Be schwerden bei längeren Gehstrecken berichtet (vgl. Sprechstundenbericht vom 7. März 2023, Urk. 10/125 ) . 3.5

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer betreffend die Frage des Integritätsschadens die Einschätzung von Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Unfallchirurgie sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. April 2024 ins Recht (Urk. 3). Dr. E.___ konstatierte, das im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung erstellte Belastbarkeitsprofil entspreche den Folgen des Unfalls vom 25. November 2021 und könne bestätigt werden. Die eigene Analyse der MRT-Untersuchung vom 5. Juli 2022 (vgl. Urk. 10/72) zeige im Bereich der ursprünglichen Fraktur der Hinterkante der distalen Tibia (Volkmann-Fraktur) einen tiefen Knorpelschaden und dadurch eine Unebenheit der Gelenkfläche im dorso -lateralen Gelenkaspekt des oberen Sprunggelenkes. Die Behandlung sei zwar lege artis erfolgt, durch die Morphologie der Fraktur mit Mehrfachver letzung der Knorpelschicht der distalen Tibia sei es jedoch zur Ent stehung von Unebenheiten der Gelenkfläche gekommen. Diese Unebenheiten seien bereits am 5. Juli 2022 vorhanden gewesen, seien durch die MRT-Untersuchung nach ge wiesen und könnten im weiteren Verlauf durch die Beein trächtigung der vektoriellen Kräfte und Störung der physiologischen Biomechanik zu einer un günstigen Entwicklung im Sinne der zunehmenden Arthrose des oberen Sprung gelenkes führen. Aus diesem Grund werde die Höhe der Integritäts entschädigung bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit 10 % geschätzt. 4. 4. 1

In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist unbestritten, dass der Be schwer deführer beim Unfall am

25. November 2021 ein e Ruptur der vorderen Syndes mose und eine Volkmann-Fraktur rechts erlitten hat. Als Restfolgen bestehen insbesondere ein stationärer, tiefer Knorpelschaden im dorsalen OSG rechts auf Höhe der Volkmannfraktur sowie residuelle narbige Veränderungen der vorderen Syndesmose (E. 3.2; vgl. auch Urk. 10/72) , was laut Dr. A.___

zu einer begin nen den leichten Sprunggelenksarthrose geführt hat (E. 3.3). Dr. E.___

äusserte die Möglichkeit

einer zukünftig zunehmenden Arthrose im oberen Sprunggelenk ausgelöst durch den tiefen Knorpelschaden und die dadurch bedingten Uneben heiten der Gelenkfläche im dorso -lateralen Gelenkaspekt des oberen Sprung ge lenkes (E. 3.5). 4. 2

G emäss der Suva- Tabelle 5 .2 , Integritätsschaden bei Arthrosen, ist bei einer mässigen OSG-Arthrose ein Integritätsschaden zwischen 5 und 1 5 % und bei einer schweren OSG-Arthrose ein Integritätsschaden zwischen 1 5 und 30 % aus gewiesen. L eichte Arthrose n begründen hingegen generell

keine Entschädi gungs pflicht .

Dr. A.___ kam nach eingehender Würdigung aller medizinischer Akten zum Schluss, dass klinisch eine beginnende leichte Sprunggelenks arthrose rechts

besteh t

(E. 3.3) . Dies führt mit Blick auf die Suva-Tabelle 5 .2

zu keiner Ent schädigung. Dr. E.___ erachtete zwar im Beurteilungsz eitpunkt ein en Integritäts schaden von 10 % und damit mindestens eine mässige OSG-Arthrose für aus gewiesen (E. 3.5) . Kon krete Ausführungen zu einer be stehenden Arthrose

und funktionellen Ein schränkungen machte er jedoch keine (vgl. Urk. 3). Vielmehr äusserte er bloss die Möglichkeit einer zukünftigen Ver schlimmerung respektive einer möglichen un günstigen Entwicklung im Sinne einer zunehmen den OSG-Arthrose (E. 3.5). Grundsätzlich sind vo raus sehbare Verschlimme rungen des Inte gritätsschadens angemessen zu berück sichtigen (vgl. E. 1.1 hiervor). Eine voraus sehbare Ver schlimmerung liegt jedoch nur vor, wenn im Zeitpunkt der Fest setzung der In tegritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrschein lich prognostiziert und damit auch ge schätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können natur gemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich der Gesund heitsschaden also im Rahmen der ursprünglichen Prognose, ist die Re vision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hin gegen kann diese neu festgelegt werden, wenn sich der Inte gritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert (vgl. Urteile des Bun des gerichts 8C_360/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.2 und 8C_746/2022 vom 18.

Oktober 2023 E. 2.2, je mit Hinweisen). Angesichts dessen, dass vorliegend auch deutlich über zwei Jahre nach dem Unfall noch keine An haltspunkte für eine bereits vor han dene erhebliche Bewegungseinschränkung oder eine insge samt mehr als leichte Arthrose am rechten OSG (trotz der unfall bedingten Knor pel schäden) ausge wiesen sind, erweist sich die von Dr. E.___ ohne hinreichende Begründung postulierte Integritätsentschädigung von 10 % als nicht plausibel. Hingegen ist der medizinische Er messens entscheid von Dr. A.___ , der noch keinen ent schä digungspflichtigen Integri täts schaden annahm und das Erreichen eines ent schä di gungspflichtigen Aus masses als noch nicht vorhersehbar beur teilte , nachvoll ziehbar.

Dr. E.___ erachtete eine Verschlimmerung nur als möglich, was nicht reicht, um den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu begründen. Ebenso sprachen die Ärzte der Rehaklinik B.___ lediglich von einem erhöhten Risiko für eine Arthrosebildung (vgl. E. 3.2). Eine zuverlässige Beurteilung des in absehbarer Zeit erreichten Stadiums der Arthrose ist aktuell also noch nicht möglich.

4.3

Nach dem Ausgeführten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. A.___ . Die Beschwerdegegnerin hat den Fall betreffend das Unfallereignis vom

25. November 2021 daher zu Recht per 3 1 . Januar 202 3 abgeschlossen und dabei einen Anspruch auf eine Integri tätsentschädigung verneint. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich , es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ aufzuerlegen (Urk. 1 S. 2) . D iesbezüglich ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 45 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 1 8. Juni 2021 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2018 vom 2 3. Januar 2019 E. 6 mit Hinweisen; BGE 140 V 70 E.

6.1 und 139 V 496 E.

4.4 ).

Vorliegend war der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Integritätsent schä digung aufgrund der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. A.___ vom

9. November 2022 bereits genügend geklärt. Die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ vermochte für das vorliegende Verfahren keine neuen Erkenntnisse zu liefern, aufgrund derer die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen wären. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten de r Aktenbeurteilung (BGE 115 V 62 E. 5). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Fuchs - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler