Sachverhalt
1.
Der
19 59
geborene
X.___
war
bei
der
Y.___
AG
als
Sanitärmonteur
und
Magaziner
in
einem
60
%-Pensum
angestellt,
als
er
sich
am
8.
Februar
2020
aufgrund
eines
Sturzes
eine
Verletzung
an
der
linken
Schul ter
zuzog
(Urk.
14/1) .
Die
Suva
kam
für
die
Heil be hand lung
auf
und
richtete
Taggelder
aus
(Urk.
14/2
f.).
Nachdem
die
Sozialversiche rungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stel le,
dem
Versicherten
am
1 9.
Oktober
2021
rückwirkend
ab
1 .
Juni
2021
eine
Viertelsrente
der
Inva li denversicherung
zugesprochen
hatte
(Urk.
14/119
f.,
14/127),
koordinierte
die
Suva
ihre
Taggeldleistungen
mit
der
In va liden rente
(Urk.
14/12 6).
Mit
Schreiben
vom
1.
Juli
2022
zeigte
die
Suva
dem
Ver sicherten
an,
der
medizinische
End zu stand
sei
erreicht,
weshalb
die
Heil kos ten-
und
Tag geldleistungen
per
30.
Juni
2022
eingestellt
würden
(Urk.
14/17 5).
Mit
Verfügung
vom
16.
August
2022
verneinte
die
Suva
einen
Anspruch
des
Ver si cherten
auf
eine
Invalidenrente
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
8.03
%
und
sprach
ihm
bei
einer
Integritätseinbusse
von
10
%
eine
Integritätsentschädigung
in
der
Höhe
von
Fr.
14'820.--
zu
(Urk.
14/ 191).
Hiergegen
erhob
der
Versicherte
am
14.
September
2022
Einsprache
(Urk.
14/198),
wel che
er
am
17.
Oktober
2022
er gänzte
und
beantragte,
es
seien
ihm
die
ge setz lichen
Leistungen
zu
gewähren,
ins besondere
seien
ihm
eine
Invalidenrente
ba sie rend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
38.26
%
sowie
eine
Integritäts ent schä di gung
von
10
%
zuzusprechen
(Urk.
14/203).
Die
Suva
wies
die
Einsprache
mit
Ent scheid
vom
4.
März
2024
ab
(Urk.
2
[=
Urk.
14/211]). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
4.
März
2024
(Urk.
2)
erhob
der
Versicherte
am
19.
April
2024
Beschwerde
und
beantragte
die
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheides
sowie
die
Gewährung
der
gesetzlichen
Leistungen
aus
dem
Unfall er eignis
vom
8.
Februar
202 0.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
er
um
Anordnung
eines
zweiten
Schriftenwechsels
(Urk.
1
und
8).
Die
Suva
–
nunmehr
anwaltlich
ver treten
–
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
11.
Juni
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
13),
worüber
der
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
17.
Juni
2024
unter
Hinweis
darauf,
dass
das
Gericht
einen
zweiten
Schriftenwechsel
als
nicht
erforderlich
erachte,
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
16).
Am
8.
Mai
2025
beantragte
der
Beschwerdeführer
die
einstweilige
Sistierung
des
Verfahrens
bis
zum
8.
Juli
2025
(Urk.
17);
m it
Eingabe
vom
2.
Juni
2025
zog
er
seinen
Antrag
zurück
und
reichte
eine
me di zinische
Beurteilung
der
Z.___
AG
vom
28.
Mai
2025
zu
den
Akten
(Urk.
20
f.),
welche
der
Suva
mit
Ver fügung
vom
2.
Juni
2025
zur
Kenntnis
ge bracht
wurde
(Urk.
23) .
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Im
Einspracheverfahren
wurde
die
mit
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
16.
August
2022
zugesprochene
Integritätsentschädigung
nicht
zum
Streitgegen stand
erhoben
(Urk.
14/ 191),
sondern
vielmehr
als
angemessen
bezeichnet
und
vom
Beschwerdeführer
akzeptiert
(Urk.
14/203
S.
6) .
Die
Verfügung
ist
folglich
in
diesem
Punkt
in
Teil rechtskraft
erwachsen
(BGE
144
V
354
E.
4.3),
was
die
Be schwerdegegnerin
im
Einspracheverfahren
zu
Recht
erwogen
hat
(Urk.
2
E.
1.2).
Entsprechend
ist
die
der
Integritätsentschädigung
zugrunde
liegende
Inte gri tätseinbusse
von
10
%
im
vor liegenden
Beschwerdeverfahren
nicht
zu
über prü fen,
wovon
auch
der
Be schwerdeführer
ausgeht
(Urk.
1
S.
6).
Zu
prüfen
ist
so mit,
ob
der
Beschwerde füh rer
Anspruch
auf
anderweitige
Leistungen
der
Unfall versicherung
hat,
insbeson dere
auf
eine
Invalidenrente. 1.2
Gemäss
Art.
6
des
Bundesgesetzes
üb er
die
Unfallversicherung
(UVG)
werden
–
so weit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufs unfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufskrankheiten
gewährt
(Abs.
1).
Nach
Art.
10
Abs.
1
UVG
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
die
zweck mäs sige
Behandlung
ihrer
Unfallfolgen.
Ist
sie
infolge
des
Unfalles
voll
oder
teilweise
arbeitsunfähig,
so
steht
ihr
gemäss
Art.
16
Abs.
1
UVG
ein
Taggeld
zu.
Wird
sie
in folge
des
Unfalles
zu
mindestens
10
Prozent
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
ei ne
Invalidenrente,
sofern
sich
der
Unfall
vor
Erreichen
des
ordentlichen
Renten alters
ereig net
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG
in
der
bis
31.
Dezember
2023
anwend baren
Fassung) .
Der
Rentenanspruch
entsteht,
wenn
von
der
Fort set zung
der
ärzt lichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Ge sund heits zu standes
mehr
erwar tet
werden
kann
und
allfällige
Einglie de rungs mass nahmen
der
In vali den ver si cherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Renten be ginn
fallen
die
Heil behandlung
und
die
Taggeldleistungen
dahin
(Art.
19
Abs.
1
UVG).
1.3
Invalidität
ist
die
vo raus sicht lich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teil weise
Erwerbs un fä higkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
All ge mei nen
Teil
des
Sozial ver sicherungsrechts
[ ATSG ]).
Zur
Bestimmung
des
Inva li di tätsgrades
wird
ge mäss
Art.
16
ATSG
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Ein tritt
der
(unfallbedingten)
Invalidität
und
nach
Durchfüh rung
der
medizinischen
Be handlung
und
allfälliger
Eingliederungs - massnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätig keit
bei
ausgeglichener
Arbeits - marktlage
erzielen
kön nte
(sog.
Inva li den ein kom men),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Er werbs ein kom men,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Validen ein kommen). 1. 4
Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versiche rungs interner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erschei nen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
kei ne
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_381/2024
vom
14.
Februar
2025
E.
2.3).
Das
Anstellungs ver hältnis
einer
versicherungsinternen
Fachperson
zum
Versicherungsträger
al leine
lässt
nicht
schon
auf
mangelnde
Objektivität
und
Befangenheit
schliessen
(BGE
137
V
210
E.
1.4;
135
V
465
E.
4.4).
Soll
ein
Versicherungsfall
jedoch
ohne
Ein holung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Be weis wür digung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Fest stellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5;
142
V
58
E.
5.1;
139
V
225
E.
5.2;
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7). 2 . 2 .1
I m
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin
im
Wesentlichen,
nicht
beanstandet
wor den
seien
das
Vorliegen
des
medizinischen
Endzustandes,
die
Höhe
des
Va li den einkommens
sowie
die
Integritätsentschädigung.
Was
die
Ar beitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
anbelange,
sei
auf
die
Beurtei lung
des
Ver sicherungs medi zi ners
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
für
Neuro lo gie,
vom
1.
Juli
2022
ab zustellen,
wonach
der
Beschwerdeführer
auf
dem
allgemeinen
Ar beits markt
rein
auf grund
der
Unfallfolgen
vollschichtig
für
leichte
bis
mit tel schwere
Tä tig kei ten
belastbar
sei
mit
der
Einschränkung,
dass
er
das
Heben
und
Hal ten
von
Las ten
über
15
Kilogramm
nicht
durchführen
könne.
Diese
in
Kennt nis
der
Aktenlage
er folgte
Einschätzung
sei
schlüssig
und
nachvollziehbar,
woran
die
neu rologisch- chi rurgische
Beurtei lung
der
Z.___
AG
nichts
zu
ändern
ver möge.
Im
Rahmen
der
erneuten
versicherungsmedizinischen
Stellungnahme
habe
sich
PD
Dr.
med.
B.___,
Facharzt
für
Neurologie,
in
Kenntnis
der
Beur tei lung
der
Z.___
AG
der
Stellungnahme
von
Dr.
A.___
an ge schlossen .
Das
Inva li den ein kommen
sei
gestützt
auf
die
Tabellenlöhne
gemäss
der
vom
Bun des amt
für
Statistik
periodisch
herausgegebenen
Lohnstruktur er he bungen
(LSE)
zu
er mitteln,
wobei
angesichts
der
geringfügigen
Beeinträchtigung,
der
Ar beits er fah rung,
der
Be rufsausbildung
und
der
offensichtlich
über durch schnitt lichen
hand werk lichen
Fä higkeiten
auf
das
Kom petenzniveau
2
abzu stellen
sei.
Folglich
resultiere
keine
erhebliche
unfallbedingte
Ein schrän kung
der
Erwerbs fä hig keit,
wes halb
die
Einsprache
ab zu weisen
sei
(Urk.
2) . 2 .2
Demgegenüber
brachte
der
Beschwerdeführer
vor,
gestützt
auf
die
detaillierte,
schlüs sige
und
nachvollziehbare
Beurteilung
der
Z.___
AG
bestehe
eine
Arbeits fähigkeit
von
70
%
in
einer
angepassten
Tä tigkeit,
wobei
ihm
mittelschwere
oder
schwere
Tätigkeiten,
solche
mit
der
Notwendigkeit
einer
repetitiven
Hand ro tation
links,
mit
Vibrationsbelastungen,
mit
Besteigen
von
Leitern
und
Ge rüs ten
sowie
Arbeiten
in
extremer
Hitze
oder
Kälte
nicht
mehr
zumutbar
seien.
In dem
sich
die
Beschwerdegegnerin
auf
einen
nicht
betitelten
und
vorgelegten
Be richt
vom
20.
September
2023
stütze,
verletze
sie
das
rechtliche
Gehör,
weshalb
der
Entscheid
schon
deswegen
aufzuheben
sei.
Schliesslich
seien
die
gemäss
bun des gerichtlicher
Rechtsprechung
geforderten
besonderen
Fertigkeiten
und
Kennt nisse,
welche
die
Anwendung
des
Kompetenzniveaus
2
rechtfertig ten,
klarerweise
nicht
gegeben,
da
er
nur
in
der
Tätigkeit,
welche
er
nicht
mehr
aus üben
könne,
über
entsprechende
Fachkenntnisse
verfüge;
zudem
habe
er
weder
er folgreich
eine
selbständige
Tätigkeit
ausgeübt
noch
besitze
er
Füh rungs er fah rung .
Ent spre chend
resultiere
aus
der
Gegenüberstellung
von
Validen-
und
Inva li denein kom men
ein
Invaliditätsgrad
von
mindestens
38
%
(Urk.
1
und
8).
Ergänzend
führte
der
Beschwerdeführer
am
2.
Juni
2025
mit
Verweis
auf
den
zwei ten
Be richt
der
Z.___
AG
vom
28.
Mai
2025
(Urk.
21)
aus,
bei
unver änderter
Befundlage
könne
nicht
auf
eine
ver bes serte
Leistungsfähigkeit
geschlos sen
werden,
weshalb
d as
von
PD
Dr.
B.___
for mu lierte
medizin-theore tische
Zu mut barkeitsprofil
nicht
aus ge wie sen
sei
(Urk.
20). 2.3
Die
Beschwerdegegnerin
verwies
in
ihrer
Beschwerdeantwort
auf
die
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2024.00068 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2 7.
Januar
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Ivo
Baumann Grieder
Baumann
Lerch
Meienberg,
Rechtsanwälte Badenerstrasse
21,
Postfach,
8021
Zürich
1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach
4358,
6002
Luzern Beschwerdegegnerin vertreten
durch
Rechtsanwältin
Nadine
Berchtold-Suter Lischer
Zemp
&
Partner,
Rechtsanwälte
und
Notare St.
Leodegarstrasse
2,
6006
Luzern Sachverhalt: 1.
Der
19 59
geborene
X.___
war
bei
der
Y.___
AG
als
Sanitärmonteur
und
Magaziner
in
einem
60
%-Pensum
angestellt,
als
er
sich
am
8.
Februar
2020
aufgrund
eines
Sturzes
eine
Verletzung
an
der
linken
Schul ter
zuzog
(Urk.
14/1) .
Die
Suva
kam
für
die
Heil be hand lung
auf
und
richtete
Taggelder
aus
(Urk.
14/2
f.).
Nachdem
die
Sozialversiche rungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV Stel le,
dem
Versicherten
am
1 9.
Oktober
2021
rückwirkend
ab
1 .
Juni
2021
eine
Viertelsrente
der
Inva li denversicherung
zugesprochen
hatte
(Urk.
14/119
f.,
14/127),
koordinierte
die
Suva
ihre
Taggeldleistungen
mit
der
In va liden rente
(Urk.
14/12 6).
Mit
Schreiben
vom
1.
Juli
2022
zeigte
die
Suva
dem
Ver sicherten
an,
der
medizinische
End zu stand
sei
erreicht,
weshalb
die
Heil kos ten-
und
Tag geldleistungen
per
30.
Juni
2022
eingestellt
würden
(Urk.
14/17 5).
Mit
Verfügung
vom
16.
August
2022
verneinte
die
Suva
einen
Anspruch
des
Ver si cherten
auf
eine
Invalidenrente
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
8.03
%
und
sprach
ihm
bei
einer
Integritätseinbusse
von
10
%
eine
Integritätsentschädigung
in
der
Höhe
von
Fr.
14'820.--
zu
(Urk.
14/ 191).
Hiergegen
erhob
der
Versicherte
am
14.
September
2022
Einsprache
(Urk.
14/198),
wel che
er
am
17.
Oktober
2022
er gänzte
und
beantragte,
es
seien
ihm
die
ge setz lichen
Leistungen
zu
gewähren,
ins besondere
seien
ihm
eine
Invalidenrente
ba sie rend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
38.26
%
sowie
eine
Integritäts ent schä di gung
von
10
%
zuzusprechen
(Urk.
14/203).
Die
Suva
wies
die
Einsprache
mit
Ent scheid
vom
4.
März
2024
ab
(Urk.
2
[=
Urk.
14/211]). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
4.
März
2024
(Urk.
2)
erhob
der
Versicherte
am
19.
April
2024
Beschwerde
und
beantragte
die
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheides
sowie
die
Gewährung
der
gesetzlichen
Leistungen
aus
dem
Unfall er eignis
vom
8.
Februar
202 0.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
er
um
Anordnung
eines
zweiten
Schriftenwechsels
(Urk.
1
und
8).
Die
Suva
–
nunmehr
anwaltlich
ver treten
–
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
11.
Juni
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
13),
worüber
der
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
17.
Juni
2024
unter
Hinweis
darauf,
dass
das
Gericht
einen
zweiten
Schriftenwechsel
als
nicht
erforderlich
erachte,
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
16).
Am
8.
Mai
2025
beantragte
der
Beschwerdeführer
die
einstweilige
Sistierung
des
Verfahrens
bis
zum
8.
Juli
2025
(Urk.
17);
m it
Eingabe
vom
2.
Juni
2025
zog
er
seinen
Antrag
zurück
und
reichte
eine
me di zinische
Beurteilung
der
Z.___
AG
vom
28.
Mai
2025
zu
den
Akten
(Urk.
20
f.),
welche
der
Suva
mit
Ver fügung
vom
2.
Juni
2025
zur
Kenntnis
ge bracht
wurde
(Urk.
23) .
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Im
Einspracheverfahren
wurde
die
mit
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
16.
August
2022
zugesprochene
Integritätsentschädigung
nicht
zum
Streitgegen stand
erhoben
(Urk.
14/ 191),
sondern
vielmehr
als
angemessen
bezeichnet
und
vom
Beschwerdeführer
akzeptiert
(Urk.
14/203
S.
6) .
Die
Verfügung
ist
folglich
in
diesem
Punkt
in
Teil rechtskraft
erwachsen
(BGE
144
V
354
E.
4.3),
was
die
Be schwerdegegnerin
im
Einspracheverfahren
zu
Recht
erwogen
hat
(Urk.
2
E.
1.2).
Entsprechend
ist
die
der
Integritätsentschädigung
zugrunde
liegende
Inte gri tätseinbusse
von
10
%
im
vor liegenden
Beschwerdeverfahren
nicht
zu
über prü fen,
wovon
auch
der
Be schwerdeführer
ausgeht
(Urk.
1
S.
6).
Zu
prüfen
ist
so mit,
ob
der
Beschwerde füh rer
Anspruch
auf
anderweitige
Leistungen
der
Unfall versicherung
hat,
insbeson dere
auf
eine
Invalidenrente. 1.2
Gemäss
Art.
6
des
Bundesgesetzes
üb er
die
Unfallversicherung
(UVG)
werden
–
so weit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufs unfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufskrankheiten
gewährt
(Abs.
1).
Nach
Art.
10
Abs.
1
UVG
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
die
zweck mäs sige
Behandlung
ihrer
Unfallfolgen.
Ist
sie
infolge
des
Unfalles
voll
oder
teilweise
arbeitsunfähig,
so
steht
ihr
gemäss
Art.
16
Abs.
1
UVG
ein
Taggeld
zu.
Wird
sie
in folge
des
Unfalles
zu
mindestens
10
Prozent
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
ei ne
Invalidenrente,
sofern
sich
der
Unfall
vor
Erreichen
des
ordentlichen
Renten alters
ereig net
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG
in
der
bis
31.
Dezember
2023
anwend baren
Fassung) .
Der
Rentenanspruch
entsteht,
wenn
von
der
Fort set zung
der
ärzt lichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Ge sund heits zu standes
mehr
erwar tet
werden
kann
und
allfällige
Einglie de rungs mass nahmen
der
In vali den ver si cherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Renten be ginn
fallen
die
Heil behandlung
und
die
Taggeldleistungen
dahin
(Art.
19
Abs.
1
UVG).
1.3
Invalidität
ist
die
vo raus sicht lich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teil weise
Erwerbs un fä higkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
All ge mei nen
Teil
des
Sozial ver sicherungsrechts
[ ATSG ]).
Zur
Bestimmung
des
Inva li di tätsgrades
wird
ge mäss
Art.
16
ATSG
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Ein tritt
der
(unfallbedingten)
Invalidität
und
nach
Durchfüh rung
der
medizinischen
Be handlung
und
allfälliger
Eingliederungs - massnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätig keit
bei
ausgeglichener
Arbeits - marktlage
erzielen
kön nte
(sog.
Inva li den ein kom men),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Er werbs ein kom men,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Validen ein kommen). 1. 4
Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versiche rungs interner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erschei nen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
kei ne
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_381/2024
vom
14.
Februar
2025
E.
2.3).
Das
Anstellungs ver hältnis
einer
versicherungsinternen
Fachperson
zum
Versicherungsträger
al leine
lässt
nicht
schon
auf
mangelnde
Objektivität
und
Befangenheit
schliessen
(BGE
137
V
210
E.
1.4;
135
V
465
E.
4.4).
Soll
ein
Versicherungsfall
jedoch
ohne
Ein holung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Be weis wür digung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Fest stellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5;
142
V
58
E.
5.1;
139
V
225
E.
5.2;
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7). 2 . 2 .1
I m
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin
im
Wesentlichen,
nicht
beanstandet
wor den
seien
das
Vorliegen
des
medizinischen
Endzustandes,
die
Höhe
des
Va li den einkommens
sowie
die
Integritätsentschädigung.
Was
die
Ar beitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
anbelange,
sei
auf
die
Beurtei lung
des
Ver sicherungs medi zi ners
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
für
Neuro lo gie,
vom
1.
Juli
2022
ab zustellen,
wonach
der
Beschwerdeführer
auf
dem
allgemeinen
Ar beits markt
rein
auf grund
der
Unfallfolgen
vollschichtig
für
leichte
bis
mit tel schwere
Tä tig kei ten
belastbar
sei
mit
der
Einschränkung,
dass
er
das
Heben
und
Hal ten
von
Las ten
über
15
Kilogramm
nicht
durchführen
könne.
Diese
in
Kennt nis
der
Aktenlage
er folgte
Einschätzung
sei
schlüssig
und
nachvollziehbar,
woran
die
neu rologisch- chi rurgische
Beurtei lung
der
Z.___
AG
nichts
zu
ändern
ver möge.
Im
Rahmen
der
erneuten
versicherungsmedizinischen
Stellungnahme
habe
sich
PD
Dr.
med.
B.___,
Facharzt
für
Neurologie,
in
Kenntnis
der
Beur tei lung
der
Z.___
AG
der
Stellungnahme
von
Dr.
A.___
an ge schlossen .
Das
Inva li den ein kommen
sei
gestützt
auf
die
Tabellenlöhne
gemäss
der
vom
Bun des amt
für
Statistik
periodisch
herausgegebenen
Lohnstruktur er he bungen
(LSE)
zu
er mitteln,
wobei
angesichts
der
geringfügigen
Beeinträchtigung,
der
Ar beits er fah rung,
der
Be rufsausbildung
und
der
offensichtlich
über durch schnitt lichen
hand werk lichen
Fä higkeiten
auf
das
Kom petenzniveau
2
abzu stellen
sei.
Folglich
resultiere
keine
erhebliche
unfallbedingte
Ein schrän kung
der
Erwerbs fä hig keit,
wes halb
die
Einsprache
ab zu weisen
sei
(Urk.
2) . 2 .2
Demgegenüber
brachte
der
Beschwerdeführer
vor,
gestützt
auf
die
detaillierte,
schlüs sige
und
nachvollziehbare
Beurteilung
der
Z.___
AG
bestehe
eine
Arbeits fähigkeit
von
70
%
in
einer
angepassten
Tä tigkeit,
wobei
ihm
mittelschwere
oder
schwere
Tätigkeiten,
solche
mit
der
Notwendigkeit
einer
repetitiven
Hand ro tation
links,
mit
Vibrationsbelastungen,
mit
Besteigen
von
Leitern
und
Ge rüs ten
sowie
Arbeiten
in
extremer
Hitze
oder
Kälte
nicht
mehr
zumutbar
seien.
In dem
sich
die
Beschwerdegegnerin
auf
einen
nicht
betitelten
und
vorgelegten
Be richt
vom
20.
September
2023
stütze,
verletze
sie
das
rechtliche
Gehör,
weshalb
der
Entscheid
schon
deswegen
aufzuheben
sei.
Schliesslich
seien
die
gemäss
bun des gerichtlicher
Rechtsprechung
geforderten
besonderen
Fertigkeiten
und
Kennt nisse,
welche
die
Anwendung
des
Kompetenzniveaus
2
rechtfertig ten,
klarerweise
nicht
gegeben,
da
er
nur
in
der
Tätigkeit,
welche
er
nicht
mehr
aus üben
könne,
über
entsprechende
Fachkenntnisse
verfüge;
zudem
habe
er
weder
er folgreich
eine
selbständige
Tätigkeit
ausgeübt
noch
besitze
er
Füh rungs er fah rung .
Ent spre chend
resultiere
aus
der
Gegenüberstellung
von
Validen-
und
Inva li denein kom men
ein
Invaliditätsgrad
von
mindestens
38
%
(Urk.
1
und
8).
Ergänzend
führte
der
Beschwerdeführer
am
2.
Juni
2025
mit
Verweis
auf
den
zwei ten
Be richt
der
Z.___
AG
vom
28.
Mai
2025
(Urk.
21)
aus,
bei
unver änderter
Befundlage
könne
nicht
auf
eine
ver bes serte
Leistungsfähigkeit
geschlos sen
werden,
weshalb
d as
von
PD
Dr.
B.___
for mu lierte
medizin-theore tische
Zu mut barkeitsprofil
nicht
aus ge wie sen
sei
(Urk.
20). 2.3
Die
Beschwerdegegnerin
verwies
in
ihrer
Beschwerdeantwort
auf
die
Erwägungen
im
angefochtenen
Entscheid
und
führte
ergänzend
aus,
bereits
in
der
neuro lo gischen
Beurteilung
vom
9./10.
Dezember
2021
habe
Dr.
A.___
fest gestellt,
dass
an gesichts
der
beschriebenen
Kraftwerte
und
der
kontinuierlichen
Besserung
der
mo torischen
Funktionen
der
linken
Hand
eine
50%ige
Arbeitsunfähigkeit
nicht
ge rechtfertigt
sei,
sondern
auf
ungefähr
30
%
hätte
reduziert
werden
müs sen.
Eine
Ver letzung
des
rechtlichen
Gehörs
sei
nicht
erkennbar,
sei
es
für
den
an waltlich
ver tretenen
Beschwerdeführer
doch
hin reichend
ersichtlich
gewesen,
auf
welcher
me dizinische n
Beurteilung
der
Ent scheid
basiert
habe,
auch
sei
eine
sach gerechte
Anfechtung
möglich
gewesen .
Da
der
Beschwerdeführer
über
37
Jahre
Berufs er fah rung
im
technischen
Dienst
im
Be reich
Sanitär/Heizung,
über
ein
tiefes
tech nisches
Verständnis
sowie
über
die
Fä higkeit,
anspruchsvolle
Pro bleme
selb ständig
zu
identifizieren
und
zu
lösen,
ver füge
und
seine
Anstellung
als
Maga ziner
nur
an ge nommen
habe,
weil
er
ne ben
seiner
Teilpensionierung
weiterhin
in
ei nem
Teil pensum
habe
arbeiten
wol len,
sei
zu
Recht
auf
das
Kom pe tenzniveau
2
abgestellt
worden
(Urk.
13). 3. 3.1
Vorab
zu
prüfen
ist
die
Rüge
des
Beschwerdeführers,
wonach
die
Beschwerde geg nerin
das
rechtliche
Gehör
verletzt
habe,
indem
sie
sich
im
Ein sprache ent scheid
vom
4.
März
202 4
(Urk.
2)
auf
einen
Bericht
vom
20.
September
2023
berufe,
diesen
aber
weder
genau
bezeichne t
noch
vor ge l egt
und
auch
keine
Gele gen heit
zur
Stel lung nahme
geboten
habe
(Urk.
1
und
8
S.
4). 3.2
Gemäss
Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung
(BV)
haben
die
Parteien
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör.
Das
rechtliche
Gehör
dient
einerseits
der
Sachaufklärung,
an dererseits
stellt
es
ein
persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht
beim
Erlass
ei nes
Entscheids
dar,
welcher
in
die
Rechtsstellung
einer
einzelnen
Person
ein greift.
Dazu
gehört
insbesondere
deren
Recht,
sich
vor
Erlass
eines
solchen
Ent scheids
zur
Sache
zu
äussern,
erhebliche
Beweise
beizubringen,
Einsicht
in
die
Ak ten
zu
nehmen,
mit
erheblichen
Beweisanträgen
gehört
zu
werden
und
an
der
Er hebung
wesentlicher
Beweise
entweder
mitzuwirken
oder
sich
zumindest
zum
Be weisergebnis
zu
äussern,
wenn
dieses
geeignet
ist,
den
Entscheid
zu
be ein flus sen.
Der
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
umfasst
als
Mitwirkungsrecht
somit
alle
Be fugnisse,
die
einer
Partei
einzuräumen
sind,
damit
sie
in
einem
Verfahren
ihren
Stand punkt
wirksam
zur
Geltung
bringen
kann
(BGE
144
I
11
E.
5.3;
143
V
71
E.
4.1,
je
m.w.H.).
Nach
der
Rechtsprechung
kann
eine
nicht
besonders
schwerwiegende
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
ausnahmsweise
als
geheilt
gelten,
wenn
die
betroffene
Per son
die
Möglichkeit
erhält,
sich
vor
einer
Beschwerdeinstanz
zu
äussern,
die
so wohl
den
Sachverhalt
wie
die
Rechtslage
frei
überprüfen
kann.
Unter
dieser
Vo raussetzung
ist
darüber
hinaus
–
im
Sinne
einer
Heilung
des
Mangels
–
selbst
bei
einer
schwerwiegenden
Verletzung
des
Gehörs
von
einer
Rückweisung
der
Sa che
an
die
Verwaltung
abzusehen,
wenn
und
soweit
die
Rückweisung
zu
einem
for malistischen
Leerlauf
und
damit
zu
unnötigen
Verzögerungen
führen
würde,
die
mit
dem
(der
Anhörung
gleichgestellten)
Interesse
der
betroffenen
Partei
an
ei ner
beförderlichen
Beurteilung
der
Sache
nicht
zu
vereinbaren
wären
(BGE
142
II
218
E.
2.8.1;
137
I
195
E.
2.3.2,
je
m.w.H.). 3.3
Vorliegend
ist
den
Akten
zu
entnehmen,
dass
der
Bericht
vom
22.
September
2023
(Urk.
14/207,
Sprechstundenbericht
vom
20.
September
2023),
auf
welchen
sich
der
Beschwerdeführer
bezieht,
von
Dr.
C.___,
der
be han delnden
Ärztin
des
Beschwer deführers
an
der
Klinik
D.___,
ver fasst
und
diesem
wie
auch
der
Beschwerdegegnerin
in
Kopie
zu gestellt
wur de.
Folg lich
handelt
es
sich
dabei
weder
um
einen
ihm
unbekannten
Bericht
noch
hätte
die
Beschwerdegegnerin
ihm
diesen
Bericht
vorlegen
müssen,
zumal
er
über
diesen
bereits
verfügte.
Auch
tätigte
die
Beschwer de gegnerin
keine
neuen
ei gen stän digen
Abklärungen,
viel mehr
wurde
ihr
diese r
Bericht
–
wie
auch
vorherge hende
Sprech stundenberichte
(vgl.
beispielsweise
Urk.
14/ 135,
14/146,
14/153
oder
14/ 197)
–
von
der
Klin i k
D.___
per
zur
Kennt nis nah me
zu ge stellt.
Schliesslich
legte
die
Be schwer degegnerin
im
Einspracheent scheid
of fen,
dass
es
sich
beim
Bericht
vom
2 0 .
(recte:
22.
[Urk.
14/207])
September
2023
um
denjenigen
der
letzten
neu ro lo gischen
Verlaufskontrolle
handle
(vgl.
Urk.
2
S.
8) .
F olglich
wa ren
dem
Beschwerdeführer
die
Überlegungen,
von
denen
sich
die
Beschwerde gegnerin
bei
ihrem
Entscheid
leiten
liess,
hinreichend
bekannt;
so
war
es
ihm
denn
auch
möglich,
sein
Anliegen
im
Beschwerdeverfahren
sachgerecht
vor zu tra gen.
Entsprechend
ist
im
Vorgehen
der
Beschwerdegegnerin
keine
Ver let zung
des
rechtlichen
Gehörs
zu
erkennen.
Im
Übrigen
handelt
es
sich
beim
hie sigen
Gericht
um
eine
Beschwerdeinstanz
mit
voller
Kognition,
mithin
um
eine
Instanz,
welche
Sachverhalt
und
Rechtslage
frei
überprüfen
kann
(vgl.
§
18a
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
[GSVGer]),
weshalb
eine
nicht
beson ders
schwerwiegende
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
ausnahmsweise
als
geheilt
gelten
könnte.
Zu
berücksichtigen
ist
ferner,
dass
eine
Rückweisung
der
Sache
an
die
Vorinstanz
den
Interessen
des
Beschwerdeführers
an
einer
be för derlichen
Beurteilung
zuwiderlaufen
würde
und
er
dies
auch
nicht
bea n tragt
hat
(Urk.
1
S.
2) . 4. 4.1
Dem
Operationsbericht
des
Spitals
E.___
vom
11.
Februar
2020
(Urk.
14/11;
wel cher
zugleich
auch
Austrittsbericht
ist,
vgl.
Urk.
14/85),
in
welchem
Spital
die
Erst versorgung
des
Beschwerdeführers
nach
seinem
Unfall
erfolgte,
ist
die
Dia gno se
Schul terluxation
links
mit
anfänglich er
Kompression
der
Arteria
wie
auch
mit
Lä sion
des
Ple xus,
insbesondere
des
Nervus
radialis-Anteiles,
zu
entnehmen .
Der
Operateur
führte
aus,
es
liege
klinisch
eine
luxierte
Schulter
vor,
ebenso
im
Rönt gen bild
eine
lux ierte
Schul ter
in fe ro anterior
links .
B eim
Eintritt
hätten
sich
keine
Hand gelenkspulse
ge funden,
der
Be schwer deführer
habe
gefühlslose
Finger
ge habt,
habe
die
Finger
nicht
strecken
können,
der
Faust schluss
sei
leicht
möglich
ge wesen .
E s
habe
eine
sofortige
Reposition
in
Nar kose
statt gefunden,
was
nach
Re laxation
sehr
gut
gelungen
sei.
D as
Einschnappen
sei
gut
gelungen,
es
lägen
gute
kräftige
Handgelenkspulse
vor,
allerdings
beklage
der
Beschwerdeführer
nach
dem
Aufwachen
weiterhin
Gefühls stö rungen
an
den
Fingern,
das
He ben
des
Hand ge lenkes
und
der
Fin gerstrecker
sei
nicht
möglich .
Es
werde
ein
neu ro lo gisches
Kon silium
empfoh len,
allenfalls
ein
MRI
des
Nervenplexus
im
Bereich
des
linken
Armes.
Arbeits un fähigkeit
bestehe
gemäss
Ausfall
des
Nervus
radialis. 4.2 4.2.1
Im
B ericht
der
Klin ik
D.___
vom
18.
Februar
2020
über
die
Not fall kon sul ta tion
(Urk.
14/4)
diagnostizierte
Dr.
C.___
eine
mittlere
und
un tere
Arm plexus lä sion
links
(v.a.
C7-Th1-Fasern)
bei
V.a.
partielle
Axonot mesis,
EM
trau ma tische
Schulterluxation
bei
Skisturz
am
8.
Februar
202 0.
Dr.
C.___
führte
aus,
der
Be schwer de füh rer
sei
nahe zu
aus
dem
Stand
heraus
bei
verändertem
Untergrund
nach
vorne
auf
die
linke
Schul ter
ge stürzt,
wobei
ein
heftigster
Schmerz
im
Be reich
der
Schul ter
auf ge tre ten
sei.
Bis
zur
Erstversorgung
im
Spital
E.___
habe
es
drei
Stun den
ge dau ert,
dort
sei
eine
Reposition
der
luxierten
Schulter
in
Nar ko se
durch geführt
wor den.
Seit her
bestünden
ein
ausgeprägtes
Surren
und
Dysäs the sien,
initial
der
gesamten
lin ken
Hand,
eine
Fallhand,
eine
Kraftminderung
im
lin ken
Arm,
initial
sei
eine
Ele vation
des
Armes
kaum
möglich
gewesen .
Schmer zen
in
Ruhe
oder
bei
Bewegung
der
Schul ter
würden
ak tuell
nicht
be rich tet,
je doch
Schmerz aus lösung
bei
Pal pa tion
am
lateralen
Oberarm.
Die
Ober flä chen sen sibilität
sei
reduziert
am
ulnar sei tigen
Un ter arm,
am
ulnar sei tigen
Hand rü cken,
am
radialseitigen
Handrücken,
im
Bereich
des
Ober arms
bestehe
kein
Sen si bilitätsdefizit.
Im
Verlauf
der
letzten
neun
Tage
seit
dem
Un fall
sei
die
Sen si bi li tätsstörung
von
allen
Fingern
bereits
auf
nur
noch
Dig
IV
und
Dig
V
der
lin ken
Hand
zurückgegangen,
auch
könne
der
Beschwer de führer
den
linken
Arm
wie der
bes ser
anheben.
Dr. C.___
hielt
weiter
fest,
d a
die
Untersuchung
an
Tag
neun
post traumatisch
statt finde,
kön ne
na del myo gra phisch
noch
keine
ab schlies sende
Be urteilung
ei ner
all fäl ligen
axo nalen
Lä sion
abgegeben
werden.
Zum
jet zigen
Zeit punkt
be ste he
in
sämt lich er
ge testeter
Mus kulatur
keine
pathologische
Spon tan aktivität,
so dass
the oretisch
so wohl
eine
Neu rapraxie
(Blockierung
der
Lei tungsfunktion)
oder
ei ne
partielle
Axonotmesis
(Lä sion
der
Axone
eines
Ner vens)
vor liegen
kön nte.
Auf grund
der
deutlichen
Am pli tudenreduktion
in
den
mo to ri schen
Neuro gra phien
des
N.
ulnaris
links
sei
aber
eher
von
einer
axonalen
Lä sion
als
nur
einer
Blockierung
der
Lei tungs funktion
aus zugehen.
Nadel myo gra phisch
sei
die
Kon ti nuität
des
N.
radialis
links
erhalten.
Für
den
N.
ulnaris
links
sei
dies
noch
un sicher,
da
noch
keine
Will küraktivität
in
N.
ulnaris
in ner vierter
Hand mus kulatur
festzustellen
sei.
Ge gen
einen
Ausriss
der
Plexus fasern
C8-Th1
spre che,
dass
in
den
sensiblen
Neuro graphien
sensible
Nervenaktionspoten tiale
nach zuweisen
sei en,
welche
links sei tig
zum
Teil
erniedrigt
sei en,
jedoch
nicht
feh len
würden. 4.2.2
Im
B ericht
der
Klinik
D.___
vom
19.
Februar
2020
(Urk.
14/6)
wurden
die
vor stehend
aufgeführten
Diagnosen
bestätigt
und
aus
schulterchirurgischer
Sicht
festgehalten,
es
sei
nicht
von
einer
kompletten
Durchtrennung
der
Nerven
aus zu gehen.
Subjektiv
berichte
der
Beschwerdeführer
über
eine
leichte
Verbesserung
der
Sensibilität
im
N.
ulnaris-Be reich.
Es
sei
zu
keiner
erneuten
Luxation
ge kom men .
Eine
selbständig e
schmerz freie
aktive
Mobilisation
bis
ungefähr
85°
Flexion
und
Abduktion
sei
mög lich,
ebenso
eine
Aussenrotation
bis
ungefähr
35°.
Es
zeige
sich
weiterhin
das
kli nische
Bild
einer
Fallhand,
das
Hypästhesie-Gebiet
in
Pro jek tion
auf
den
N.
ul naris
zeige
sich
mit
leichter
Regredienz,
im
Bereich
Dig
IV
sei
eine
partielle
Sen si bilität
wie der erlangt
worden.
Zum
Radiologiebefund
wurde
aus geführt:
Rup tur
des
mus ku lo tendinösen
Überganges
des
Subscapularis
im
infe rioren
An teil.
Rup tur
des
in fe rioren
glenohumeralen
Ligamentes.
Flache
Hill
Sachs
Impres sion
mit
wenig
Bone bruise.
Empfohlen
wurde
dem
Beschwerde füh rer
eine
kon ser vative
Therapie. 4. 2.3
Im
weiteren
Verlauf
berichtete
Dr.
C.___
a m
19.
März
2020
(Urk.
14/10)
von
ei ner
zwischen zeit lichen
Symptomabnahme
mit
leichter
Kraftzunahme
in
der
Hand mus kulatur,
von
weiterhin
persistierenden
Sensibilitätsstörungen
vor
allem
im
Be reich
des
Klein fingers
und
am
Handballen
sowie
von
vor
allem
nach
dem
Trai ning
auftretende n
Dys ästhesien
mit
Surren
in
den
Arm
hinein.
Gestützt
auf
das
MRI
habe
eine
er hal tene
Kontinuität
der
Nerven
nachgewiesen
werden
kön nen .
Drei
Monate
nach
der
letzten
Konsultation
berichtete
der
Beschwerdeführer
am
11.
Juni
2020
(Urk.
14/32)
über
eine
deutliche
Kraft zunahme
im
Arm
und
der
lin ken
Hand,
vor
allem
das
Gefühl
Dig
I-IV
habe
wieder
zugenommen,
für
Dig
IV
und
Dig
V
habe
sich
das
Gefühl
so gar
noch
ver bessert,
der
Schmerz
habe
sich
zu rückgebildet,
der
Nachtschlaf
seit
deut lich
bes ser.
Er
trainiere
intensiv
während
bis
zu
fünf
Stunden
täglich.
Dr.
C.___
hielt
fest,
es
könne
eine
erfreuliche
Be fund verbesserung
festgestellt
werden
mit
deut lichem
Rückgang
der
initial
hoch gra digen
Paresen,
einzig
hochgradig
sei
noch
die
Kleinfingerab - duk tions pa rese,
je doch
zeige
die
übrige
Ulnaris
in ner vierte
Mus kulatur
bereits
einen
deut lichen
Kraftzuwachs
insbesondere
auf
de n
tiefen
Fingerflexoren
und
auch
des
IOD 1.
Es
kön ne
sicher
eine
weitere
Befundverbesse rung
erwartet
werden,
in wie weit
die
Res titutio
vollständig
sein
werde,
sei
bei
ini tial
schwerer
axonaler
Läsion
v.a.
der
Fasern
aus
dem
N.
ulnaris
noch
offen.
D em
Beschwerdeführer
wer de
eine
voll stän dige
Arbeits un fähigkeit
bis
Anfang
August
2020
be scheinigt.
Am
21.
Juli
2020
(Urk.
14/39)
attestierte
Dr.
C.___
aufgrund
verbesserter
Be funde
bis
zum
20.
September
2020
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
in
dem
von
ihm
ausgeübten
handwerklichen
Beruf,
ab
21.
Sep tember
2020
könne
dort
eine
50%ige
Arbeitsfähigkeit
getestet
werden .
Aus
schulter chi rur gischer
Sicht
wur de
eine
deutlich
verbesserte
Schulterfunktion
festgehalten,
auch
sei
mit
einer
wei teren
Verbesserung
der
Befunde
zu
rechnen
(vgl.
Urk.
14/37). 4.2.4
Dr.
C.___
attestierte
in
der
Folge
weiterhin
eine
50%ige
Arbeitsfähigkeit
bei
diskreter
Kraftzunahme
vor
allem
der
Ulnaris
innervierten
Hand mus kulatur
mit
dis kret
verbesserter
Kleinfingerabduktion
und
Verbesserung
im
IOD
sowie
den
tie fen
Fingerbeugern
bei
teilweiser
Funktionseinschränkung
vor
allem
beim
He ben
von
schweren
Ge gen ständen
oder
beim
Festhalten
von
Gegenständen
(vgl.
Urk.
14/47,
vgl.
auch
Urk.
14/54,
14/57,
14/63,
14/81,
14/89,
14/97),
womit
so wohl
die
be handelnden
Ärz te
aus
schulterchirurgischer
Sicht
(Urk.
14/61)
wie
auch
die
Ver s icherungsmedizinerin
der
Suva
übereinstimmten
(Urk.
14/100) .
An
die ser
Ein schät zung
hielt
Dr.
C.___
eineinhalb
Jahre
nach
dem
Unfall
fest,
be rich te te
über
leich te
Kraftgrad-Verbesserungen
sowie
über
weitere
Ver bes serun gen
ins be son dere
der
tiefen
Fingerflexoren
und
attestierte
weiterhin
eine
50%ige
Ar beits fä hig keit
(Urk.
14/111,
14/135).
D er
Be schwer de führer
berichtete
am
8 .
Oktober
202 0
beziehungsweise
3.
No vem ber
2021
dahingehend,
die
50%ige
Ar beitsfähigkeit
insbesondere
in
der
Lager be wirt schaftung
habe
funk tio niert,
ob wohl
beim
Heben
und
Tragen
von
schweren
Ge wichten
die
Kol legen
aus helfen
müssten
oder
diese
Tätigkeiten
nicht
aus ge führt
werden
könnten
(Urk.
14/ 60;
vgl.
auch
Urk.
14/ 131). 4.3 4.3.1
Am
10.
Dezember
2021
führte
Versicherungsmediziner
Dr.
A.___
in
seiner
neu rologischen
Beurteilung
(Urk.
14/137)
aus,
beim
Beschwerdeführer
bestehe
nach
einer
durch
eine
Schulterluxation
hervorgerufene n
Läsion
der
unteren
Anteile
des
Plexus
brachialis
links
eine
residuale
Parese
und
Sensibilitätsstörung
an
der
linken
Hand.
Angesichts
der
beschriebenen
stetigen
Besserung
der
moto rischen
Funktionen
der
linken
Hand
hätte
die
im
September
2020
attestierte
Arbeits unfähigkeit
von
50
%
zwischenzeitlich
angepasst
werden
müssen.
Aktuell
be trage
die
Arbeitsunfähigkeit
maximal
30
%,
es
sei
davon
auszugehen,
dass
eine
residuale
sensomotorische
Parese
an
der
linken
Hand
fortbestehen
werde,
was
ei ne
Arbeitsunfähigkeit
in
geringem
Umfang
weiterhin
rechtfertigen
könne .
Bei
ei ner
angepassten
Tätigkeit
liege
in
zeitlicher
Hinsicht
keine
Arbeitsunfähigkeit
vor. 4.3.2
Demgegenüber
attestierte
Dr.
C.___
im
Februar
2022
dem
Beschwerdeführer
auf grund
der
noch
leichtgradigen,
im
Alltag
deutlich
einschränkend en
Paresen
weiterhin
eine
Ar beits unfähigkeit
von
50
%,
zumal
der
Beschwerdeführer
selbst
berichte,
dass
er
im
Falle
einer
Auf sto ckung
automatisch
für
Tätigkeiten
zustän dig
wäre,
wel che
ei ne
Grobmotorik
der
linken
Hand
erforderten,
was
mit
einem
erhöhten
Un fall ri siko
verbunden
wä re
(vgl.
Urk.
14/146,
vgl.
auch
Urk.
14/153,
14/197) . 4.3.3
In
der
erneuten
neurologischen
Beurteilung
vom
27.
Juni
2022
(Urk.
14/166)
hielt
Versicherungsmediziner
Dr.
A.___
fest,
mehr
als
zwei
Jahre
nach
dem
Unfall
seien
weitere
Verbesserungen
der
verbliebenen
Plexusschädigung
am
linken
Arm
allenfalls
marginal
möglich,
es
werde
ein
Residualzustand
verbleiben,
welcher
dem
jetzigen
Befund
entspr e che.
Das
Belastungsprofil
werde
sich
mit
überwie gen der
Wahrscheinlichkeit
nicht
mehr
ändern.
Schwere
körperliche
Belastungen
beim
Heben
und
Halten
von
Gegenständen
von
mehr
als
zehn
Kilogramm
seien
nicht
mehr
mög lich.
Feinmotorische
Verrichtungen
sei en
allenfalls
geringfügig
be einträchtigt,
grobmotorische
Leistungen
leichtgradig
ge mindert,
so
dass
Tätig kei ten
als
Sanitärinstallateur
erschwert,
aber
nicht
un mög lich
seien.
Dass
der
Beschwerdeführer
ein
«Brünneli»
nicht
mehr
anschliessen
könne,
sei
angesichts
der
neurologischen
Beeinträchtigung
nicht
nachvollziehbar.
Aufgrund
der
im
letzten
Be richt
der
Klinik
D.___
beschriebenen
Paresen
an
der
linken
Hand
mit
Kraft werten
M4
(M5
=
volle
Kraft)
sei
die
Arbeitsfähigkeit
als
Heizungs-
und
Sa nitärinstallateur
in
zeit licher
Hin sicht
gar
nicht,
in
leistungsmässiger
Hinsicht
allenfalls
um
20
%
ge mindert.
Ergänzend
führte
Versicherungsmediziner
Dr.
A.___
am
1.
Juli
2022
aus,
sofern
man
sich
an
der
Arbeitsplatzbeschreibung
vom
18.
Juni
2020
(2/3
Werk statt,
1/3
Baustelle
mit
einem
Wechsel
von
Sitzen,
Gehen
und
Stehen,
mit
not wen digen
Hand ro tationen
und
zwingend
zweihändig
zu
verrichtende n
Tätig keiten,
mit
un ge fähr
zehn
Mal
täglichem
Heben
von
Lasten
von
über
fünf
Kilo gramm
und
ein mal
täg lichem
Heben
von
Lasten
von
über
15
Kilogramm,
vgl.
Urk.
14/29
S.
3
f.)
orientiere,
sei
der
Be schwer de füh rer
in
seinem
bisherigen
Pen sum
von
60
%
voll um fänglich
ein setzbar
mit
der
einzigen
Einschränkung,
dass
das
ungefähr
einmal
täglich
an fal lende
Heben
von
Lasten
von
über
15
Kilo gramm
nicht
mehr
möglich
sei.
Allein
aufgrund
der
Unfallfolgen
bestehe
auch
bei
einem
Pensum
von
100
%
eine
voll schichtige
Arbeitsfähigkeit
mit
der
be schrie benen
Ein schränkung,
was
eben so
für
leichte
bis
mittelschwere
Tätigkeiten
auf
dem
allgemeinen
Arbeits markt
gelte,
mit
der
Einschränkung,
dass
das
Heben
und
Halten
von
Las ten
von
über
15
Kilogramm
nicht
zumutbar
sei
(Urk.
14/171) . 4.3.4
Dr.
med.
F.___,
Fachärztin
für
Chi rur gie,
und
Dr.
med.
G.___,
Fach arzt
für
Neurologie,
Z.___
AG,
attestierten
in
ihrem
Bericht
vom
13.
Oktober
2022
(Urk.
14/204)
dem
Be schwerdeführer
eine
Arbeitsfähigkeit
von
70
%
in
ei ner
angepassten
sehr
leich ten
bis
leichten
Tätigkeit
mit
einer
Maximal be las tung
der
linken
oberen
domi nan ten
Extremität
von
zehn
Kilogramm .
N icht
zu mut bar
sei en
dem gegenüber
re petitive
Maximalbelastungen
und
statische
Hal te ar beiten
mit
zehn
Kilogramm
Ge wichtsbelastung,
was
ebenso
für
mittelschwere
bis
schwe re
Tätigkeiten
und
sol che
mit
der
Notwendigkeit
einer
repetitiven
Hand ro tation
links
(manuelles
Schrauben,
Bohren)
gelte.
Ebenso
wenig
zumutbar
seien
Tä tig kei ten
mit
Bestei gen
von
Leitern
und
Gerüsten,
solche
mit
Vibrations be las tungen
so wie
Arbeiten
in
ex tremer
Kälte
oder
Hitze.
Diese
Arbeitsfähigkeit
(ge rechnet
auf
ein
Pensum
von
100
%)
be rück sichtige
die
Leistungseinbusse
von
20
%
infolge
Verlangsamung
bei
bimanueller
Tätigkeit
und
eine r
um
2/3
einge schränkten
Kraft
links
dominant
sowie
die
zwei
zusätzlichen
Pausen
von
30
Mi nuten
täglich
zur
Erholung
der
linken
Hand
und
zwecks
Vermeidung
progre dien ter
Beschwerden.
Die
Ärzte
führten
aus,
an
der
linken
dominanten
Hand
liege
ei ne
leichte
Kraftminderung
der
ulnaren
Fingerbeuger
und
-spreizer
vor,
der
Be schwer deführer
habe
zudem
zwei
Drittel
seiner
Faustschlusskraft
verloren,
was
im
Rahmen
der
Ergotherapie
dokumentiert
worden
sei.
Es
sei
ihm
möglich,
wäh rend
einiger
Sekunden
13
Kilogramm
Kraft
zu
entfalten,
nicht
jedoch
einen
so
schweren
Gegenstand
während
mehrerer
Minuten
zu
halten,
was
dazu
führe,
dass
Ge genstände
fallen
gelassen
würden.
Die
ak tuell
ausgeführte
Tätigkeit
primär
in
der
Lagerbewirtschaftung
sei
nicht
mehr
zu mutbar,
zumal
fremde
Hilfe
bei
schwe ren
Waren
oder
beim
Transport
von
und
auf
d ie
Baustelle,
Mit hilfe
beim
Ent sorgen
des
Altmetalls
sowie
bei
Installationen
benötigt
werde,
die
Bohr ma schine
könne
nicht
mehr
bedient
werden.
Folglich
sei
das
Pensum
von
30
%
in
der
angestammten
Tätigkeit
wie
aktuell
bei
50%iger
Arbeitsunfähigkeit
ver richtet,
nicht
ideal,
da
der
Beschwerdeführer
auf
Fremdhilfe
an gewiesen
sei
und
seine
Leistungsfähigkeit
infolge
Verlangsamung
und
not wen diger
H ilfe
keine
30
%
betrage. 4.3.5
Im
Bericht
vom
22.
September
2023
(Urk.
14/207)
führte
Dr.
C.___
abschlies send
aus,
anamnestisch
habe
zwar
seit
der
letzten
Konsultation
im
Frühjahr
2023
kei ne
weitere
Kraftzunahme
stattgefunden,
die
Situation
habe
sich
jedoch
stabi li siert.
Es
persistierten
eine
Gefühlsminderung
im
Daumenstrahl
sowie
unter
Belas tung
ein
Kribbeln
in
der
Hand
oder
am
Unterarm,
teilweise
auch
radial-
und
ulnarseitig.
Nervenschmerzen
würden
weiterhin
verneint.
Der
Beschwerdeführer
sei
sportlich
weiterhin
sehr
aktiv
und
führe
Ei gentraining
durch.
Insgesamt
sei
die
Situation
sehr
erfreulich,
der
aktuelle
Zustand
könne
als
Residualzustand
ange nommen
werden,
weitere
Verlaufskontrollen
seien
nicht
vereinbart
worden . 4.3.6
Versicherungsmediziner
PD
Dr.
B .___
führte
im
Rahmen
der
neurologischen
Zweit meinung
vom
21.
Februar
2024
(Urk.
14/209)
aus,
die
Angabe
von
Dr.
F.___
und
Dr.
G.___,
wonach
selbst
ein
30%iges
Pensum
angestammt
nicht
mehr
zu mutbar
sei,
da
die
aktuelle
Tätigkeit
in
der
Lagerbewirtschaftung
aufgrund
der
Voraussetzungen
nicht
mehr
er füllbar
sei,
werde
nicht
weiter
begründet.
Die
Schluss folgerung,
dass
2/3
der
Faustschlusskraft
verloren
gegangen
sei,
sei
an ge sichts
des
neusten
Berichtes
von
Dr.
C.___
(vgl.
E.
4.3.5),
worin
bloss
noch
mi nime
Handparesen
nach
einem
weitgehend
ausgeheilten
unteren
Arm plexus schaden
dokumentiert
würden,
weder
objektivierbar
noch
plausibel
nach voll zieh bar,
zumal
ein
Kraftgrad
von
M5-/5
für
die
Handflexoren,
welche
für
den
Faust schluss
und
somit
für
die
Griffstärke
entscheidend
seien,
einer
nur
minimalen
Kraft minderung
entspreche .
Folglich
sei
die
Faustschlusskraft
linksseitig
nur
noch
minimal
eingeschränkt,
wobei
bereits
diese
Untersuchung
von
der
Mitarbeit
des
Be schwerdeführers
abhängig
sei.
Eine
Absturzgefahr
von
Leitern
mit
einer
sol chen
Griffkraft
sei
doch
eher
unwahrscheinlich .
Dem
zuletzt
als
sportlich
sehr
ak tiv
dokumentierten
Beschwerdeführer
sei
medizintheoretisch
das
von
Dr.
A.___
abgegebene
Leistungsprofil
zumutbar,
allenfalls
sei
ihm
zwischenzeitlich
so gar
noch
mehr
zumutbar.
Entsprechend
sei
ihm
das
einmal
tägliche
bimanuelle
He ben
von
Lasten
von
ungefähr
15
Kilogramm
mit
überwiegender
Wahrschein lich keit
zumutbar
im
Rahmen
des
bisher
ausgeübten
angestammten
60
%-Pen sum
gemäss
der
Arbeitsplatzbeschreibung
vom
18.
Juni
2020. 5. 5.1
Die
Aktenbeurteilung en
von
Dr.
A.___
(vgl.
E.
4.3.3)
und
PD
Dr.
B .___
(vgl.
E.
4.3.6)
erweis en
sich
–
wie
nachfolgend
aufzuzeigen
ist
-
als
schlüssig
und
nach voll ziehbar .
5.2
So
hielt
Dr.
A.___
bereits
im
Dezember
2021
in
Auseinandersetzung
mit
den
Vorakten
und
insbe son dere
den
Berichten
von
Dr.
C.___
fest,
dass
angesichts
der
dokumentierten
stetigen
Verbesserung
der
neurologischen
Beeinträchtigung
eine
Arbeitsunfähig keit
von
50
%
mehr
als
zwei
Jahre
nach
dem
Unfall
nicht
mehr
plausibel
sei
(vgl.
E.
4.3.1),
woran
er
auch
ein
halbes
Jahr
später,
am
27.
Ju ni
2022,
in
Kenntnis
der
weiteren
Verlaufsberichte
von
Dr.
C.___
festhielt.
Ent sprechend
attestierte
er
dem
Beschwerdeführer
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit
für
leichte
bis
mittel schwe re
Tätigkeiten
ohne
Heben
und
Halten
von
Lasten
von
über
15
Kilo gramm
(vgl.
E.
4.3.3).
Die
von
Dr.
A.___
be schriebene
stetige
Ver bes serung
widerspiegelt
sich
in
den
Be rich ten
von
Dr.
C.___
(vgl.
E.
4.2) .
Seine
Ein schät zung
der
Arbeitsfähigkeit,
welche
er
in
Kenntnis
der
Arbeitsplatzbe schrei bung
vom
18.
Juni
2020
(Urk.
14/29)
traf,
vermag
zu
überzeugen,
hielt
doch
Dr.
C.___
an
der
von
ihr
attestierten
50%igen
Arbeitsfähigkeit
in
der
ange stam mten
Tätig keit
offenkundig
nur
deshalb
fest,
weil
der
Beschwerdeführer
be rich tete,
im
Falle
ei ner
Auf stockung
für
Tätig kei ten
zuständig
zu
sein,
welche
ei ne
Grobmotorik
der
lin ken
Hand
erforderten,
was
mit
einem
erhöhten
Unfall ri siko
verbunden
wäre
(vgl.
E.
4.3.2).
In
einer
entsprechend
angepassten
leichten
bis
mittel schwe ren
Tätigkeit
scheint
eine r
vollständige n
Arbeitsfähigkeit
hin ge gen
nichts
entgegen
zu
stehen .
Dies
gilt
umso
mehr,
als
der
Beschwerdeführer
im
Rahmen
des
persönlichen
Ge spräches
mit
der
Beschwerdegegnerin
vom
3.
November
2021
(Urk.
14/131)
de tail liert
ausführte,
dass
er
den
Ein kauf
weiterhin
ohne
Einschränkungen
erledi gen
oder
auch
Fahrzeuge
führen
könne,
die
schweren
Ar bei ten
mit
Ge wich ten
von
über
zehn
Kilogramm
hingegen
liegen
las se n
oder
sich
hel fen
lassen
müsse. 5.3
PD
Dr.
B .___
nahm
sodann
mehr
als
vier
Jahre
nach
dem
Unfall
Bezug
auf
die
Stellungnahmen
von
Dr.
A.___
und
berücksichtigte
in
seine r
eigene n
Stel lung nahme
ins besondere
auch
den
Bericht
der
Z.___
AG
(vgl.
E.
4.3.4)
und
den
aktuellen
Be richt
von
Dr.
C.___
(vgl.
E.
4.3.5).
Er
hielt
fest,
angesichts
der
zwischen zeit lich
ein getretenen
weiteren
Verbesserung
(zuletzt
nur
noch
als
mi nim
doku men tierte
Hand paresen
nach
einem
weitgehend
ausgeheilten
unteren
Arm plexus scha den,
wo für
auch
die
praktisch
fehlende
Sensibilitätsstörung
spre che)
könne
der
Ein schät zung
der
Z.___
AG
nicht
gefolgt
werden.
Dem
ist
zu zustimmen,
zu mal
auch
Dr.
C.___
über
eine
stabilisierte
Situation
berichtete,
das
Vorliegen
von
Nervenschmerzen
verneinte
und
nur
noch
minime
Paresen
von
Kraftgrad
M4+
von
5
für
die
Inter di gitalmuskulatur
und
von
M5-/5
für
die
Fin ger flexoren
be schrieb,
wel che
ge mäss
Aus füh run gen
von
PD
Dr.
B .___
gerade
ent scheidend
für
den
Faust schluss
und
somit
für
die
Griffstärke
sind.
In
An be tracht
dessen
ist
nicht
nachvollziehbar,
wes halb
der
Beschwerdeführer,
wel cher
ge mäss
eigenen
An ga ben
in
leichten
Tätig kei ten
über
keine rlei
Einschrän kungen
be richtete
(vgl.
vor ste hend
E.
5.2),
sondern
vielmehr
bereits
im
November
2021
er klärt
hatte,
Lasten
von
10
Kilogramm
beidhändig
heben
zu
können
(Urk.
14/131
S.
3),
in
angepassten
Tätigkeiten
nur
noch
ver langsamt
arbeiten
kön nen
oder
zusätz liche
Pausen
benötigen
sollte.
Dies
wird
von
den
Ärzten
der
Z.___
AG
denn
auch
nicht
weiter
begründet.
Dass
das
–
gemäss
Ar beits platz be schreibung
der
bisherigen
Tätigkeit
–
einmal
täglich
anfallende
Heben
von
Las ten
von
über
15
Kilogramm
nicht
mehr
zumutbar
sei,
fand
Eingang
in
die
Ein schät zung
durch
Dr.
A.___
und
mithin
in
das
von
ihm
erstellte
Be las tungs pro fil
(E.
4.3.3),
wel chem
sich
PD
Dr.
B .___
mit
dem
Hinweis
anschloss,
allenfalls
sei
dem
Beschwer deführer
noch
etwas
mehr
zumutbar
(E.
4.3.6).
Eine
weitere
Ein schrän kung
über
das
Anforderungsprofil
für
leidensangepasste
Tätigkeiten
hin aus,
wie
es
Dres.
F.___
und
G.___
postulierten,
findet
in
den
Akten
keine
Stütze.
5. 4
Angesichts
all
dessen
sind
die
Einschätzung en
von
Dr.
A.___
und
PD
Dr.
B .___,
wo nach
dem
Be schwer de führer
eine
angepasste
leichte
bis
mittel schwere
Tätigkeit
ohne
Heben
und
Tragen
von
Lasten
von
über
15
Kilogramm
voll umfänglich
zumutbar
sei,
schlüs sig
und
über zeu gend .
Daran
vermag
auch
die
im
Rahmen
des
Be schwer de verfahrens
zu
den
Akten
gereichte
erneute
Stel lung nahme
der
Z.___
AG
vom
28.
Mai
2025
nichts
zu
ändern,
zumal
darin
bloss
auf
die
Einschätzung
vom
13.
Ok tober
2022
(vgl.
E.
4.3.4)
verwiesen
und
fest ge hal ten
wurde,
dass
bei
un ver än der ter
Befundlage
nicht
auf
eine
veränderte
oder
ver besserte
Leistungs fä hig keit
ge schlossen
werden
könne,
was
ebenso
für
den
Um stand
gelte,
dass
der
Be schwer deführer
sportlich
sehr
aktiv
sei
(Urk.
21),
und
PD
Dr.
B .___
bereits
mit
Blick
auf
die
erste
Stellungnahme
der
Z.___
AG
nach vollziehbar
aufzeigte,
weshalb
dieser
Ein schät zung
nicht
zu
folgen
sei .
Schliess lich
gilt
es
hinsichtlich
der
Z.___
AG
auch
der
Er fah rungstatsache
Rech nung
zu
tragen,
wonach
beauftragte
Ärzte
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auf tragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifels fällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patien tinnen
und
Patienten
aussagen
(vgl.
BGE
135
V
465
E.
4.5;
125
V
351
E.
3b/cc). 5. 5
Nach
dem
Gesagten
bestehen
aufgrund
der
medizinischen
Akten
keine
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsmedizinischen
Be ur tei lung en
durch
Dr.
A.___
und
PD
Dr.
B .___ .
Entsprechend
ist
mit
dem
im
So zial ver siche rungs recht
geltenden
Beweis grad
der
überwiegenden
Wahrschein lich keit
erstellt,
dass
de r
Beschwerdeführer
in
eine r
angepasste n
leichten
bis
mit tel schweren
Tätigkeit
ohne
Heben
und
Halten
von
Lasten
von
über
15
Kilo gramm
voll um fäng lich
arbeitsfähig
ist. 6 . 6.1
Zu
prüfen
bleibt,
wie
sich
die
100%ige
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten
Tätig keiten
in
erwerblicher
Hinsicht
auswirkt.
Der
Bundesrat
hat
gestützt
auf
Art.
18
Abs.
2
UVG
in
Art.
28
Abs.
4
der
Ver ord nung
über
die
Unfallversicherung
(UVV)
eine
besondere
Regelung
getroffen
für
die
Ermittlung
des
Invaliditätsgrades
bei
Versicherten,
welche
die
Erwerbs tä tig keit
nach
dem
Unfall
altershalber
nicht
mehr
aufnehmen
(Variante
I)
oder
bei
de nen
sich
das
vorgerückte
Alter
erheblich
als
Ursache
der
Beeinträchtigung
der
Er werbsfähigkeit
auswirkt
(Variante
II).
In
diesen
Fällen
sind
gemäss
Art.
28
Abs.
4
UVV
für
die
Bestimmung
des
Invaliditätsgrades
die
Erwerbseinkommen
mass gebend,
die
eine
versicherte
Person
mit
denselben
beruflichen
Fähigkeiten
und
persönlichen
Begabungen
im
mittleren
Alter
bei
einer
entsprechenden
Gesund heitsschädigung
erzielen
könnte
(BGE
148
V
419
E.
7.2;
134
V
392
E.
6.2;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_582/2020
vom
2.
August
2021
E.
3
mit
Hinweisen
und
8C_799/2019
vom
17.
März
2020
E.
2.3) .
Nach
der
Rechtsprechung
liegt
das
mittlere
Alter
im
Sinne
dieser
Bestimmung
bei
etwa
«42
Jahren»
oder
zwischen
«40
und
45
Jahren»
und
das
vorgerückte
Alter
im
Bereich
von
«rund
60
Jahren»,
wo bei
für
letztes
der
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
massgebend
ist
(BGE
122
V
418
E.
1b;
122
V
426
E.
2,
je
mit
Hinweisen).
Die
Regelung
ist
ihrem
Wortlaut
nach
(«bei
einer
entsprechenden
Gesundheitsschädigung»)
zwar
primär
auf
die
Er mittlung
des
Invalideneinkommens
ausgerichtet,
hat
gemäss
einhelliger
Lehre
und
Rechtsprechung
aber
auch
dann
Platz
zu
greifen,
wenn
es
um
die
Be stim mung
des
Valideneinkommens
geht
(BGE
122
V
418
E.
5
mit
Hinweisen).
Somit
sind
beide
Vergleichseinkommen
unter
dieser
Prämisse
festzulegen
(BGE
114
V
310
E.
2
in
fine;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_219/2022
vom
2.
Juni
2022
E.
6.1
mit
Hinweisen).
Bei
der
vorliegend
einschlägigen
Variante
II
wird
neben
dem
vorgerückten
Alter
vo rausgesetzt,
dass
eine
physiologische
Altersgebrechlichkeit
vorliegt,
wobei
es
ge mäss
jüngerer
Rechtsprechung
genügt,
dass
sich
der
Altersfaktor
erwerblich
ne gativ
auswirkt.
So
hielt
das
Bundesgericht
fest,
Art.
28
Abs.
4
UVV
gelange
auch
dann
zur
Anwendung,
wenn
das
vorgerückte
Alter
das
Zumutbarkeitsprofil
nicht
zusätzlich
beeinflusse,
also
keine
zusätzlichen
Einschränkungen
des
funk tio nellen
Leistungsvermögens
mit
sich
bringe,
aber
einer
Verwertbarkeit
der
Rest ar beitsfähigkeit
trotzdem
entgegenstehe,
weil
beispielsweise
die
Wieder ein glie de rung
schwierig
sei,
eine
Umschulungsmassnahme
nicht
(mehr)
gewährt
werde
oder
aber
sich
kein
Arbeitgeber
mehr
finde,
der
eine
Person
in
diesem
Alter
noch
ein stellen
würde
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_799/2019
vom
1 7.
März
2020
mit
Hin weisen).
Der
Beschwerdeführer
stand
im
Zeitpunkt
der
Rentenprüfung
per
1.
Juli
202 2
kurz
vor
seinem
6 3.
Geburtstag
und
war
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
nicht
mehr
arbeitsfähig.
Es
kann
daher
davon
ausgegangen
werden,
dass
die
Suche
nach
einer
dem
Belastungsprofil
entsprechenden
Arbeitstätigkeit
mit
erheblichen
Schwierigkeiten
behaftet
wäre
und
sich
kaum
ein
Arbeitgeber
finden
würde,
der
ihn
in
diesem
Alter
mit
den
gesundheitlichen
Einschränkungen
noch
einstellen
würde.
Somit
ist
vorliegend
Art.
28
Abs.
4
UVV
anwendbar,
und
es
ist
sowohl
für
die
Ermittlung
des
Validen-
als
auch
des
Invaliden ein kom mens
auf
die
Löhne
im
mittleren
Alter
abzustellen
(BGE
122
V
4 18
E.
5) . 6.2
Die
Beschwerdegegnerin
hat
in
ihrer
Verfügung
vom
16.
August
2022
(Urk.
14/191)
zu
Recht
auf
das
vorgerückte
Alter
des
Beschwerdeführers
als
Be ein trächtigung
der
Erwerbsfähigkeit
hingewiesen,
das
Valideneinkommen
im
an ge fochtenen
Entscheid
dennoch
gestützt
auf
die
Angaben
des
letzten
Arbeit ge bers,
wonach
der
Beschwerdeführer
im
Jahr
2022
als
Magaziner
ein
jährliches
Ein kommen
von
Fr.
79'079.--
erzielt
hätte
(vgl.
Urk.
14/181,
Fr.
6'083.--
x
13),
er mittelt.
Dies
entspricht
indessen
nicht
den
mit
Art.
28
Abs.
4
UVV
statuierten
Vor gaben
(vgl.
vorstehende
E.
6.1).
Vielmehr
erhellt,
dass
der
Beschwerdeführer
mit
der
ab
Januar
2018
ausgeübten
–
unqualifizierten
-
Tätigkeit
eines
Maga ziners
seine
während
Jahrzehnten
erworbenen
Fähigkeiten
im
Bereich
Sa ni tär/
Hei zung
im
technischen
Dienst
(Urk.
7/131)
überproportional
verwerten
konnte.
Nach dem
wie
dargelegt
sowohl
für
die
Ermittlung
des
Validen-
als
auch
des
In va lideneinkommens
auf
die
Löhne
mittleren
Alters
abzustellen
ist,
kann
nicht
der
Lohn,
welchen
der
Beschwerdeführer
als
über
60-Jähriger
beim
letzten
Ar beit ge ber
erzielt
hätte,
als
Grundlage
für
die
Bemessung
des
Validenein kommens
die nen,
sondern
es
ist
danach
zu
fragen,
welchen
Verdienst
der
Beschwer deführer
im
mittleren
Alter
in
der
Tätigkeit
eines
Magaziners
erzielt
hätte.
Gleichermassen
ist
bei
der
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
vorzu gehen:
auch
hier
ist
mass ge bend,
was
der
Beschwerdeführer
im
Alter
zwischen
«40
und
45
Jahren»
in
einer
lei densangepassten
Tätigkeit
mit
dem
von
den
Versicherungs medizinern
um schrie benen
Belastungsprofil
(E.
5.4)
zu
erzielen
im
Stande
wäre.
Der
Beschwer de führer
verfügt
zwar
über
eine
Berufsausbildung.
Gleichwohl
kann
er
seine
Rest ar beitsfähigkeit
wohl
bloss
noch
in
einer
Hilfsarbeiter tätigkeit
verwerten.
Weil
die
Beschäftigung
als
Magaziner
ebenfalls
als
Hilfsarbeitertätigkeit
zu
quali fi zieren
ist,
erübrigt
sich
die
genaue
Ermittlung
von
Validen-
und
Inva li den ein kom men
und
entspricht
der
Invaliditätsgrad
dem
Grad
der
Arbeitsunfähigkeit
un ter
Berücksichtigung
eines
allfälligen
Abzug e s
vom
Tabellenlohn
(vgl.
etwa
Ur teile
des
Bundesgerichts
8C_148/2017
vom
19.
Juni
2017
E.
4
und
9C_368/2019
vom
8.
Oktober
2019
E.
4.2).
Ein
solcher
ist
nicht
gerechtfertigt,
weil
Hinweise,
wo nach
der
Beschwerdeführer
(im
mittleren
Alter)
seine
Restarbeitsfähigkeit
von
100
%
in
Verweistätigkeiten
nicht
wirtschaftlich
verwerten
könnte,
nicht
ak ten kun dig
sind
und
zu
Recht
auch
nicht
geltend
gemacht
wurden.
Ausgehend
von
ei nem
Tabellenlohn
für
Hilfsarbeitertätigkeiten
sowohl
für
Validen-
als
auch
In va lideneinkommen
resultiert
keine
Erwerbsein busse,
womit
der
Invaliditätsgrad
0
%
beträgt.
Ein
Rentenanspruch
ist
damit
nicht
ausgewiesen. 7.
Nach
dem
Gesagten
ist
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
4.
März
2024
(Urk.
2)
im
Ergebnis
nicht
zu
beanstanden,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Ivo
Baumann - Rechtsanwältin
Nadine
Berchtold-Suter - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme