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UV.2024.00068

Unfall; weitgehend ausgeheilter unterer Armplexusschaden links; vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV)

Zürich SozVersG · 2026-01-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der

19 59

geborene

X.___

war

bei

der

Y.___

AG

als

Sanitärmonteur

und

Magaziner

in

einem

60

%-Pensum

angestellt,

als

er

sich

am

8.

Februar

2020

aufgrund

eines

Sturzes

eine

Verletzung

an

der

linken

Schul ter

zuzog

(Urk.

14/1) .

Die

Suva

kam

für

die

Heil be hand lung

auf

und

richtete

Taggelder

aus

(Urk.

14/2

f.).

Nachdem

die

Sozialversiche rungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stel le,

dem

Versicherten

am

1 9.

Oktober

2021

rückwirkend

ab

1 .

Juni

2021

eine

Viertelsrente

der

Inva li denversicherung

zugesprochen

hatte

(Urk.

14/119

f.,

14/127),

koordinierte

die

Suva

ihre

Taggeldleistungen

mit

der

In va liden rente

(Urk.

14/12 6).

Mit

Schreiben

vom

1.

Juli

2022

zeigte

die

Suva

dem

Ver sicherten

an,

der

medizinische

End zu stand

sei

erreicht,

weshalb

die

Heil kos ten-

und

Tag geldleistungen

per

30.

Juni

2022

eingestellt

würden

(Urk.

14/17 5).

Mit

Verfügung

vom

16.

August

2022

verneinte

die

Suva

einen

Anspruch

des

Ver si cherten

auf

eine

Invalidenrente

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

8.03

%

und

sprach

ihm

bei

einer

Integritätseinbusse

von

10

%

eine

Integritätsentschädigung

in

der

Höhe

von

Fr.

14'820.--

zu

(Urk.

14/ 191).

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

am

14.

September

2022

Einsprache

(Urk.

14/198),

wel che

er

am

17.

Oktober

2022

er gänzte

und

beantragte,

es

seien

ihm

die

ge setz lichen

Leistungen

zu

gewähren,

ins besondere

seien

ihm

eine

Invalidenrente

ba sie rend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

38.26

%

sowie

eine

Integritäts ent schä di gung

von

10

%

zuzusprechen

(Urk.

14/203).

Die

Suva

wies

die

Einsprache

mit

Ent scheid

vom

4.

März

2024

ab

(Urk.

2

[=

Urk.

14/211]). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

4.

März

2024

(Urk.

2)

erhob

der

Versicherte

am

19.

April

2024

Beschwerde

und

beantragte

die

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheides

sowie

die

Gewährung

der

gesetzlichen

Leistungen

aus

dem

Unfall er eignis

vom

8.

Februar

202 0.

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

er

um

Anordnung

eines

zweiten

Schriftenwechsels

(Urk.

1

und

8).

Die

Suva

nunmehr

anwaltlich

ver treten

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

11.

Juni

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

13),

worüber

der

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

17.

Juni

2024

unter

Hinweis

darauf,

dass

das

Gericht

einen

zweiten

Schriftenwechsel

als

nicht

erforderlich

erachte,

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

16).

Am

8.

Mai

2025

beantragte

der

Beschwerdeführer

die

einstweilige

Sistierung

des

Verfahrens

bis

zum

8.

Juli

2025

(Urk.

17);

m it

Eingabe

vom

2.

Juni

2025

zog

er

seinen

Antrag

zurück

und

reichte

eine

me di zinische

Beurteilung

der

Z.___

AG

vom

28.

Mai

2025

zu

den

Akten

(Urk.

20

f.),

welche

der

Suva

mit

Ver fügung

vom

2.

Juni

2025

zur

Kenntnis

ge bracht

wurde

(Urk.

23) .

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Im

Einspracheverfahren

wurde

die

mit

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

16.

August

2022

zugesprochene

Integritätsentschädigung

nicht

zum

Streitgegen stand

erhoben

(Urk.

14/ 191),

sondern

vielmehr

als

angemessen

bezeichnet

und

vom

Beschwerdeführer

akzeptiert

(Urk.

14/203

S.

6) .

Die

Verfügung

ist

folglich

in

diesem

Punkt

in

Teil rechtskraft

erwachsen

(BGE

144

V

354

E.

4.3),

was

die

Be schwerdegegnerin

im

Einspracheverfahren

zu

Recht

erwogen

hat

(Urk.

2

E.

1.2).

Entsprechend

ist

die

der

Integritätsentschädigung

zugrunde

liegende

Inte gri tätseinbusse

von

10

%

im

vor liegenden

Beschwerdeverfahren

nicht

zu

über prü fen,

wovon

auch

der

Be schwerdeführer

ausgeht

(Urk.

1

S.

6).

Zu

prüfen

ist

so mit,

ob

der

Beschwerde füh rer

Anspruch

auf

anderweitige

Leistungen

der

Unfall versicherung

hat,

insbeson dere

auf

eine

Invalidenrente. 1.2

Gemäss

Art.

6

des

Bundesgesetzes

üb er

die

Unfallversicherung

(UVG)

werden

so weit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufs unfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufskrankheiten

gewährt

(Abs.

1).

Nach

Art.

10

Abs.

1

UVG

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

die

zweck mäs sige

Behandlung

ihrer

Unfallfolgen.

Ist

sie

infolge

des

Unfalles

voll

oder

teilweise

arbeitsunfähig,

so

steht

ihr

gemäss

Art.

16

Abs.

1

UVG

ein

Taggeld

zu.

Wird

sie

in folge

des

Unfalles

zu

mindestens

10

Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

ei ne

Invalidenrente,

sofern

sich

der

Unfall

vor

Erreichen

des

ordentlichen

Renten alters

ereig net

hat

(Art.

18

Abs.

1

UVG

in

der

bis

31.

Dezember

2023

anwend baren

Fassung) .

Der

Rentenanspruch

entsteht,

wenn

von

der

Fort set zung

der

ärzt lichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Ge sund heits zu standes

mehr

erwar tet

werden

kann

und

allfällige

Einglie de rungs mass nahmen

der

In vali den ver si cherung

abgeschlossen

sind.

Mit

dem

Renten be ginn

fallen

die

Heil behandlung

und

die

Taggeldleistungen

dahin

(Art.

19

Abs.

1

UVG).

1.3

Invalidität

ist

die

vo raus sicht lich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teil weise

Erwerbs un fä higkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

All ge mei nen

Teil

des

Sozial ver sicherungsrechts

[ ATSG ]).

Zur

Bestimmung

des

Inva li di tätsgrades

wird

ge mäss

Art.

16

ATSG

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Ein tritt

der

(unfallbedingten)

Invalidität

und

nach

Durchfüh rung

der

medizinischen

Be handlung

und

allfälliger

Eingliederungs - massnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätig keit

bei

ausgeglichener

Arbeits - marktlage

erzielen

kön nte

(sog.

Inva li den ein kom men),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Er werbs ein kom men,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Validen ein kommen). 1. 4

Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versiche rungs interner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erschei nen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

kei ne

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_381/2024

vom

14.

Februar

2025

E.

2.3).

Das

Anstellungs ver hältnis

einer

versicherungsinternen

Fachperson

zum

Versicherungsträger

al leine

lässt

nicht

schon

auf

mangelnde

Objektivität

und

Befangenheit

schliessen

(BGE

137

V

210

E.

1.4;

135

V

465

E.

4.4).

Soll

ein

Versicherungsfall

jedoch

ohne

Ein holung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Be weis wür digung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Fest stellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5;

142

V

58

E.

5.1;

139

V

225

E.

5.2;

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7). 2 . 2 .1

I m

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin

im

Wesentlichen,

nicht

beanstandet

wor den

seien

das

Vorliegen

des

medizinischen

Endzustandes,

die

Höhe

des

Va li den einkommens

sowie

die

Integritätsentschädigung.

Was

die

Ar beitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

anbelange,

sei

auf

die

Beurtei lung

des

Ver sicherungs medi zi ners

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

für

Neuro lo gie,

vom

1.

Juli

2022

ab zustellen,

wonach

der

Beschwerdeführer

auf

dem

allgemeinen

Ar beits markt

rein

auf grund

der

Unfallfolgen

vollschichtig

für

leichte

bis

mit tel schwere

Tä tig kei ten

belastbar

sei

mit

der

Einschränkung,

dass

er

das

Heben

und

Hal ten

von

Las ten

über

15

Kilogramm

nicht

durchführen

könne.

Diese

in

Kennt nis

der

Aktenlage

er folgte

Einschätzung

sei

schlüssig

und

nachvollziehbar,

woran

die

neu rologisch- chi rurgische

Beurtei lung

der

Z.___

AG

nichts

zu

ändern

ver möge.

Im

Rahmen

der

erneuten

versicherungsmedizinischen

Stellungnahme

habe

sich

PD

Dr.

med.

B.___,

Facharzt

für

Neurologie,

in

Kenntnis

der

Beur tei lung

der

Z.___

AG

der

Stellungnahme

von

Dr.

A.___

an ge schlossen .

Das

Inva li den ein kommen

sei

gestützt

auf

die

Tabellenlöhne

gemäss

der

vom

Bun des amt

für

Statistik

periodisch

herausgegebenen

Lohnstruktur er he bungen

(LSE)

zu

er mitteln,

wobei

angesichts

der

geringfügigen

Beeinträchtigung,

der

Ar beits er fah rung,

der

Be rufsausbildung

und

der

offensichtlich

über durch schnitt lichen

hand werk lichen

Fä higkeiten

auf

das

Kom petenzniveau

2

abzu stellen

sei.

Folglich

resultiere

keine

erhebliche

unfallbedingte

Ein schrän kung

der

Erwerbs fä hig keit,

wes halb

die

Einsprache

ab zu weisen

sei

(Urk.

2) . 2 .2

Demgegenüber

brachte

der

Beschwerdeführer

vor,

gestützt

auf

die

detaillierte,

schlüs sige

und

nachvollziehbare

Beurteilung

der

Z.___

AG

bestehe

eine

Arbeits fähigkeit

von

70

%

in

einer

angepassten

Tä tigkeit,

wobei

ihm

mittelschwere

oder

schwere

Tätigkeiten,

solche

mit

der

Notwendigkeit

einer

repetitiven

Hand ro tation

links,

mit

Vibrationsbelastungen,

mit

Besteigen

von

Leitern

und

Ge rüs ten

sowie

Arbeiten

in

extremer

Hitze

oder

Kälte

nicht

mehr

zumutbar

seien.

In dem

sich

die

Beschwerdegegnerin

auf

einen

nicht

betitelten

und

vorgelegten

Be richt

vom

20.

September

2023

stütze,

verletze

sie

das

rechtliche

Gehör,

weshalb

der

Entscheid

schon

deswegen

aufzuheben

sei.

Schliesslich

seien

die

gemäss

bun des gerichtlicher

Rechtsprechung

geforderten

besonderen

Fertigkeiten

und

Kennt nisse,

welche

die

Anwendung

des

Kompetenzniveaus

2

rechtfertig ten,

klarerweise

nicht

gegeben,

da

er

nur

in

der

Tätigkeit,

welche

er

nicht

mehr

aus üben

könne,

über

entsprechende

Fachkenntnisse

verfüge;

zudem

habe

er

weder

er folgreich

eine

selbständige

Tätigkeit

ausgeübt

noch

besitze

er

Füh rungs er fah rung .

Ent spre chend

resultiere

aus

der

Gegenüberstellung

von

Validen-

und

Inva li denein kom men

ein

Invaliditätsgrad

von

mindestens

38

%

(Urk.

1

und

8).

Ergänzend

führte

der

Beschwerdeführer

am

2.

Juni

2025

mit

Verweis

auf

den

zwei ten

Be richt

der

Z.___

AG

vom

28.

Mai

2025

(Urk.

21)

aus,

bei

unver änderter

Befundlage

könne

nicht

auf

eine

ver bes serte

Leistungsfähigkeit

geschlos sen

werden,

weshalb

d as

von

PD

Dr.

B.___

for mu lierte

medizin-theore tische

Zu mut barkeitsprofil

nicht

aus ge wie sen

sei

(Urk.

20). 2.3

Die

Beschwerdegegnerin

verwies

in

ihrer

Beschwerdeantwort

auf

die

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2024.00068 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2 7.

Januar

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Ivo

Baumann Grieder

Baumann

Lerch

Meienberg,

Rechtsanwälte Badenerstrasse

21,

Postfach,

8021

Zürich

1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach

4358,

6002

Luzern Beschwerdegegnerin vertreten

durch

Rechtsanwältin

Nadine

Berchtold-Suter Lischer

Zemp

&

Partner,

Rechtsanwälte

und

Notare St.

Leodegarstrasse

2,

6006

Luzern Sachverhalt: 1.

Der

19 59

geborene

X.___

war

bei

der

Y.___

AG

als

Sanitärmonteur

und

Magaziner

in

einem

60

%-Pensum

angestellt,

als

er

sich

am

8.

Februar

2020

aufgrund

eines

Sturzes

eine

Verletzung

an

der

linken

Schul ter

zuzog

(Urk.

14/1) .

Die

Suva

kam

für

die

Heil be hand lung

auf

und

richtete

Taggelder

aus

(Urk.

14/2

f.).

Nachdem

die

Sozialversiche rungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV Stel le,

dem

Versicherten

am

1 9.

Oktober

2021

rückwirkend

ab

1 .

Juni

2021

eine

Viertelsrente

der

Inva li denversicherung

zugesprochen

hatte

(Urk.

14/119

f.,

14/127),

koordinierte

die

Suva

ihre

Taggeldleistungen

mit

der

In va liden rente

(Urk.

14/12 6).

Mit

Schreiben

vom

1.

Juli

2022

zeigte

die

Suva

dem

Ver sicherten

an,

der

medizinische

End zu stand

sei

erreicht,

weshalb

die

Heil kos ten-

und

Tag geldleistungen

per

30.

Juni

2022

eingestellt

würden

(Urk.

14/17 5).

Mit

Verfügung

vom

16.

August

2022

verneinte

die

Suva

einen

Anspruch

des

Ver si cherten

auf

eine

Invalidenrente

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

8.03

%

und

sprach

ihm

bei

einer

Integritätseinbusse

von

10

%

eine

Integritätsentschädigung

in

der

Höhe

von

Fr.

14'820.--

zu

(Urk.

14/ 191).

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

am

14.

September

2022

Einsprache

(Urk.

14/198),

wel che

er

am

17.

Oktober

2022

er gänzte

und

beantragte,

es

seien

ihm

die

ge setz lichen

Leistungen

zu

gewähren,

ins besondere

seien

ihm

eine

Invalidenrente

ba sie rend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

38.26

%

sowie

eine

Integritäts ent schä di gung

von

10

%

zuzusprechen

(Urk.

14/203).

Die

Suva

wies

die

Einsprache

mit

Ent scheid

vom

4.

März

2024

ab

(Urk.

2

[=

Urk.

14/211]). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

4.

März

2024

(Urk.

2)

erhob

der

Versicherte

am

19.

April

2024

Beschwerde

und

beantragte

die

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheides

sowie

die

Gewährung

der

gesetzlichen

Leistungen

aus

dem

Unfall er eignis

vom

8.

Februar

202 0.

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

er

um

Anordnung

eines

zweiten

Schriftenwechsels

(Urk.

1

und

8).

Die

Suva

nunmehr

anwaltlich

ver treten

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

11.

Juni

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

13),

worüber

der

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

17.

Juni

2024

unter

Hinweis

darauf,

dass

das

Gericht

einen

zweiten

Schriftenwechsel

als

nicht

erforderlich

erachte,

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

16).

Am

8.

Mai

2025

beantragte

der

Beschwerdeführer

die

einstweilige

Sistierung

des

Verfahrens

bis

zum

8.

Juli

2025

(Urk.

17);

m it

Eingabe

vom

2.

Juni

2025

zog

er

seinen

Antrag

zurück

und

reichte

eine

me di zinische

Beurteilung

der

Z.___

AG

vom

28.

Mai

2025

zu

den

Akten

(Urk.

20

f.),

welche

der

Suva

mit

Ver fügung

vom

2.

Juni

2025

zur

Kenntnis

ge bracht

wurde

(Urk.

23) .

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Im

Einspracheverfahren

wurde

die

mit

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

16.

August

2022

zugesprochene

Integritätsentschädigung

nicht

zum

Streitgegen stand

erhoben

(Urk.

14/ 191),

sondern

vielmehr

als

angemessen

bezeichnet

und

vom

Beschwerdeführer

akzeptiert

(Urk.

14/203

S.

6) .

Die

Verfügung

ist

folglich

in

diesem

Punkt

in

Teil rechtskraft

erwachsen

(BGE

144

V

354

E.

4.3),

was

die

Be schwerdegegnerin

im

Einspracheverfahren

zu

Recht

erwogen

hat

(Urk.

2

E.

1.2).

Entsprechend

ist

die

der

Integritätsentschädigung

zugrunde

liegende

Inte gri tätseinbusse

von

10

%

im

vor liegenden

Beschwerdeverfahren

nicht

zu

über prü fen,

wovon

auch

der

Be schwerdeführer

ausgeht

(Urk.

1

S.

6).

Zu

prüfen

ist

so mit,

ob

der

Beschwerde füh rer

Anspruch

auf

anderweitige

Leistungen

der

Unfall versicherung

hat,

insbeson dere

auf

eine

Invalidenrente. 1.2

Gemäss

Art.

6

des

Bundesgesetzes

üb er

die

Unfallversicherung

(UVG)

werden

so weit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufs unfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufskrankheiten

gewährt

(Abs.

1).

Nach

Art.

10

Abs.

1

UVG

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

die

zweck mäs sige

Behandlung

ihrer

Unfallfolgen.

Ist

sie

infolge

des

Unfalles

voll

oder

teilweise

arbeitsunfähig,

so

steht

ihr

gemäss

Art.

16

Abs.

1

UVG

ein

Taggeld

zu.

Wird

sie

in folge

des

Unfalles

zu

mindestens

10

Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

ei ne

Invalidenrente,

sofern

sich

der

Unfall

vor

Erreichen

des

ordentlichen

Renten alters

ereig net

hat

(Art.

18

Abs.

1

UVG

in

der

bis

31.

Dezember

2023

anwend baren

Fassung) .

Der

Rentenanspruch

entsteht,

wenn

von

der

Fort set zung

der

ärzt lichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Ge sund heits zu standes

mehr

erwar tet

werden

kann

und

allfällige

Einglie de rungs mass nahmen

der

In vali den ver si cherung

abgeschlossen

sind.

Mit

dem

Renten be ginn

fallen

die

Heil behandlung

und

die

Taggeldleistungen

dahin

(Art.

19

Abs.

1

UVG).

1.3

Invalidität

ist

die

vo raus sicht lich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teil weise

Erwerbs un fä higkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

All ge mei nen

Teil

des

Sozial ver sicherungsrechts

[ ATSG ]).

Zur

Bestimmung

des

Inva li di tätsgrades

wird

ge mäss

Art.

16

ATSG

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Ein tritt

der

(unfallbedingten)

Invalidität

und

nach

Durchfüh rung

der

medizinischen

Be handlung

und

allfälliger

Eingliederungs - massnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätig keit

bei

ausgeglichener

Arbeits - marktlage

erzielen

kön nte

(sog.

Inva li den ein kom men),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Er werbs ein kom men,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Validen ein kommen). 1. 4

Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versiche rungs interner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erschei nen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

kei ne

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_381/2024

vom

14.

Februar

2025

E.

2.3).

Das

Anstellungs ver hältnis

einer

versicherungsinternen

Fachperson

zum

Versicherungsträger

al leine

lässt

nicht

schon

auf

mangelnde

Objektivität

und

Befangenheit

schliessen

(BGE

137

V

210

E.

1.4;

135

V

465

E.

4.4).

Soll

ein

Versicherungsfall

jedoch

ohne

Ein holung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Be weis wür digung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Fest stellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5;

142

V

58

E.

5.1;

139

V

225

E.

5.2;

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7). 2 . 2 .1

I m

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin

im

Wesentlichen,

nicht

beanstandet

wor den

seien

das

Vorliegen

des

medizinischen

Endzustandes,

die

Höhe

des

Va li den einkommens

sowie

die

Integritätsentschädigung.

Was

die

Ar beitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

anbelange,

sei

auf

die

Beurtei lung

des

Ver sicherungs medi zi ners

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

für

Neuro lo gie,

vom

1.

Juli

2022

ab zustellen,

wonach

der

Beschwerdeführer

auf

dem

allgemeinen

Ar beits markt

rein

auf grund

der

Unfallfolgen

vollschichtig

für

leichte

bis

mit tel schwere

Tä tig kei ten

belastbar

sei

mit

der

Einschränkung,

dass

er

das

Heben

und

Hal ten

von

Las ten

über

15

Kilogramm

nicht

durchführen

könne.

Diese

in

Kennt nis

der

Aktenlage

er folgte

Einschätzung

sei

schlüssig

und

nachvollziehbar,

woran

die

neu rologisch- chi rurgische

Beurtei lung

der

Z.___

AG

nichts

zu

ändern

ver möge.

Im

Rahmen

der

erneuten

versicherungsmedizinischen

Stellungnahme

habe

sich

PD

Dr.

med.

B.___,

Facharzt

für

Neurologie,

in

Kenntnis

der

Beur tei lung

der

Z.___

AG

der

Stellungnahme

von

Dr.

A.___

an ge schlossen .

Das

Inva li den ein kommen

sei

gestützt

auf

die

Tabellenlöhne

gemäss

der

vom

Bun des amt

für

Statistik

periodisch

herausgegebenen

Lohnstruktur er he bungen

(LSE)

zu

er mitteln,

wobei

angesichts

der

geringfügigen

Beeinträchtigung,

der

Ar beits er fah rung,

der

Be rufsausbildung

und

der

offensichtlich

über durch schnitt lichen

hand werk lichen

Fä higkeiten

auf

das

Kom petenzniveau

2

abzu stellen

sei.

Folglich

resultiere

keine

erhebliche

unfallbedingte

Ein schrän kung

der

Erwerbs fä hig keit,

wes halb

die

Einsprache

ab zu weisen

sei

(Urk.

2) . 2 .2

Demgegenüber

brachte

der

Beschwerdeführer

vor,

gestützt

auf

die

detaillierte,

schlüs sige

und

nachvollziehbare

Beurteilung

der

Z.___

AG

bestehe

eine

Arbeits fähigkeit

von

70

%

in

einer

angepassten

Tä tigkeit,

wobei

ihm

mittelschwere

oder

schwere

Tätigkeiten,

solche

mit

der

Notwendigkeit

einer

repetitiven

Hand ro tation

links,

mit

Vibrationsbelastungen,

mit

Besteigen

von

Leitern

und

Ge rüs ten

sowie

Arbeiten

in

extremer

Hitze

oder

Kälte

nicht

mehr

zumutbar

seien.

In dem

sich

die

Beschwerdegegnerin

auf

einen

nicht

betitelten

und

vorgelegten

Be richt

vom

20.

September

2023

stütze,

verletze

sie

das

rechtliche

Gehör,

weshalb

der

Entscheid

schon

deswegen

aufzuheben

sei.

Schliesslich

seien

die

gemäss

bun des gerichtlicher

Rechtsprechung

geforderten

besonderen

Fertigkeiten

und

Kennt nisse,

welche

die

Anwendung

des

Kompetenzniveaus

2

rechtfertig ten,

klarerweise

nicht

gegeben,

da

er

nur

in

der

Tätigkeit,

welche

er

nicht

mehr

aus üben

könne,

über

entsprechende

Fachkenntnisse

verfüge;

zudem

habe

er

weder

er folgreich

eine

selbständige

Tätigkeit

ausgeübt

noch

besitze

er

Füh rungs er fah rung .

Ent spre chend

resultiere

aus

der

Gegenüberstellung

von

Validen-

und

Inva li denein kom men

ein

Invaliditätsgrad

von

mindestens

38

%

(Urk.

1

und

8).

Ergänzend

führte

der

Beschwerdeführer

am

2.

Juni

2025

mit

Verweis

auf

den

zwei ten

Be richt

der

Z.___

AG

vom

28.

Mai

2025

(Urk.

21)

aus,

bei

unver änderter

Befundlage

könne

nicht

auf

eine

ver bes serte

Leistungsfähigkeit

geschlos sen

werden,

weshalb

d as

von

PD

Dr.

B.___

for mu lierte

medizin-theore tische

Zu mut barkeitsprofil

nicht

aus ge wie sen

sei

(Urk.

20). 2.3

Die

Beschwerdegegnerin

verwies

in

ihrer

Beschwerdeantwort

auf

die

Erwägungen

im

angefochtenen

Entscheid

und

führte

ergänzend

aus,

bereits

in

der

neuro lo gischen

Beurteilung

vom

9./10.

Dezember

2021

habe

Dr.

A.___

fest gestellt,

dass

an gesichts

der

beschriebenen

Kraftwerte

und

der

kontinuierlichen

Besserung

der

mo torischen

Funktionen

der

linken

Hand

eine

50%ige

Arbeitsunfähigkeit

nicht

ge rechtfertigt

sei,

sondern

auf

ungefähr

30

%

hätte

reduziert

werden

müs sen.

Eine

Ver letzung

des

rechtlichen

Gehörs

sei

nicht

erkennbar,

sei

es

für

den

an waltlich

ver tretenen

Beschwerdeführer

doch

hin reichend

ersichtlich

gewesen,

auf

welcher

me dizinische n

Beurteilung

der

Ent scheid

basiert

habe,

auch

sei

eine

sach gerechte

Anfechtung

möglich

gewesen .

Da

der

Beschwerdeführer

über

37

Jahre

Berufs er fah rung

im

technischen

Dienst

im

Be reich

Sanitär/Heizung,

über

ein

tiefes

tech nisches

Verständnis

sowie

über

die

Fä higkeit,

anspruchsvolle

Pro bleme

selb ständig

zu

identifizieren

und

zu

lösen,

ver füge

und

seine

Anstellung

als

Maga ziner

nur

an ge nommen

habe,

weil

er

ne ben

seiner

Teilpensionierung

weiterhin

in

ei nem

Teil pensum

habe

arbeiten

wol len,

sei

zu

Recht

auf

das

Kom pe tenzniveau

2

abgestellt

worden

(Urk.

13). 3. 3.1

Vorab

zu

prüfen

ist

die

Rüge

des

Beschwerdeführers,

wonach

die

Beschwerde geg nerin

das

rechtliche

Gehör

verletzt

habe,

indem

sie

sich

im

Ein sprache ent scheid

vom

4.

März

202 4

(Urk.

2)

auf

einen

Bericht

vom

20.

September

2023

berufe,

diesen

aber

weder

genau

bezeichne t

noch

vor ge l egt

und

auch

keine

Gele gen heit

zur

Stel lung nahme

geboten

habe

(Urk.

1

und

8

S.

4). 3.2

Gemäss

Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung

(BV)

haben

die

Parteien

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör.

Das

rechtliche

Gehör

dient

einerseits

der

Sachaufklärung,

an dererseits

stellt

es

ein

persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht

beim

Erlass

ei nes

Entscheids

dar,

welcher

in

die

Rechtsstellung

einer

einzelnen

Person

ein greift.

Dazu

gehört

insbesondere

deren

Recht,

sich

vor

Erlass

eines

solchen

Ent scheids

zur

Sache

zu

äussern,

erhebliche

Beweise

beizubringen,

Einsicht

in

die

Ak ten

zu

nehmen,

mit

erheblichen

Beweisanträgen

gehört

zu

werden

und

an

der

Er hebung

wesentlicher

Beweise

entweder

mitzuwirken

oder

sich

zumindest

zum

Be weisergebnis

zu

äussern,

wenn

dieses

geeignet

ist,

den

Entscheid

zu

be ein flus sen.

Der

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

umfasst

als

Mitwirkungsrecht

somit

alle

Be fugnisse,

die

einer

Partei

einzuräumen

sind,

damit

sie

in

einem

Verfahren

ihren

Stand punkt

wirksam

zur

Geltung

bringen

kann

(BGE

144

I

11

E.

5.3;

143

V

71

E.

4.1,

je

m.w.H.).

Nach

der

Rechtsprechung

kann

eine

nicht

besonders

schwerwiegende

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

ausnahmsweise

als

geheilt

gelten,

wenn

die

betroffene

Per son

die

Möglichkeit

erhält,

sich

vor

einer

Beschwerdeinstanz

zu

äussern,

die

so wohl

den

Sachverhalt

wie

die

Rechtslage

frei

überprüfen

kann.

Unter

dieser

Vo raussetzung

ist

darüber

hinaus

im

Sinne

einer

Heilung

des

Mangels

selbst

bei

einer

schwerwiegenden

Verletzung

des

Gehörs

von

einer

Rückweisung

der

Sa che

an

die

Verwaltung

abzusehen,

wenn

und

soweit

die

Rückweisung

zu

einem

for malistischen

Leerlauf

und

damit

zu

unnötigen

Verzögerungen

führen

würde,

die

mit

dem

(der

Anhörung

gleichgestellten)

Interesse

der

betroffenen

Partei

an

ei ner

beförderlichen

Beurteilung

der

Sache

nicht

zu

vereinbaren

wären

(BGE

142

II

218

E.

2.8.1;

137

I

195

E.

2.3.2,

je

m.w.H.). 3.3

Vorliegend

ist

den

Akten

zu

entnehmen,

dass

der

Bericht

vom

22.

September

2023

(Urk.

14/207,

Sprechstundenbericht

vom

20.

September

2023),

auf

welchen

sich

der

Beschwerdeführer

bezieht,

von

Dr.

C.___,

der

be han delnden

Ärztin

des

Beschwer deführers

an

der

Klinik

D.___,

ver fasst

und

diesem

wie

auch

der

Beschwerdegegnerin

in

Kopie

zu gestellt

wur de.

Folg lich

handelt

es

sich

dabei

weder

um

einen

ihm

unbekannten

Bericht

noch

hätte

die

Beschwerdegegnerin

ihm

diesen

Bericht

vorlegen

müssen,

zumal

er

über

diesen

bereits

verfügte.

Auch

tätigte

die

Beschwer de gegnerin

keine

neuen

ei gen stän digen

Abklärungen,

viel mehr

wurde

ihr

diese r

Bericht

wie

auch

vorherge hende

Sprech stundenberichte

(vgl.

beispielsweise

Urk.

14/ 135,

14/146,

14/153

oder

14/ 197)

von

der

Klin i k

D.___

per

E-Mail

zur

Kennt nis nah me

zu ge stellt.

Schliesslich

legte

die

Be schwer degegnerin

im

Einspracheent scheid

of fen,

dass

es

sich

beim

Bericht

vom

2 0 .

(recte:

22.

[Urk.

14/207])

September

2023

um

denjenigen

der

letzten

neu ro lo gischen

Verlaufskontrolle

handle

(vgl.

Urk.

2

S.

8) .

F olglich

wa ren

dem

Beschwerdeführer

die

Überlegungen,

von

denen

sich

die

Beschwerde gegnerin

bei

ihrem

Entscheid

leiten

liess,

hinreichend

bekannt;

so

war

es

ihm

denn

auch

möglich,

sein

Anliegen

im

Beschwerdeverfahren

sachgerecht

vor zu tra gen.

Entsprechend

ist

im

Vorgehen

der

Beschwerdegegnerin

keine

Ver let zung

des

rechtlichen

Gehörs

zu

erkennen.

Im

Übrigen

handelt

es

sich

beim

hie sigen

Gericht

um

eine

Beschwerdeinstanz

mit

voller

Kognition,

mithin

um

eine

Instanz,

welche

Sachverhalt

und

Rechtslage

frei

überprüfen

kann

(vgl.

§

18a

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

[GSVGer]),

weshalb

eine

nicht

beson ders

schwerwiegende

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

ausnahmsweise

als

geheilt

gelten

könnte.

Zu

berücksichtigen

ist

ferner,

dass

eine

Rückweisung

der

Sache

an

die

Vorinstanz

den

Interessen

des

Beschwerdeführers

an

einer

be för derlichen

Beurteilung

zuwiderlaufen

würde

und

er

dies

auch

nicht

bea n tragt

hat

(Urk.

1

S.

2) . 4. 4.1

Dem

Operationsbericht

des

Spitals

E.___

vom

11.

Februar

2020

(Urk.

14/11;

wel cher

zugleich

auch

Austrittsbericht

ist,

vgl.

Urk.

14/85),

in

welchem

Spital

die

Erst versorgung

des

Beschwerdeführers

nach

seinem

Unfall

erfolgte,

ist

die

Dia gno se

Schul terluxation

links

mit

anfänglich er

Kompression

der

Arteria

wie

auch

mit

Lä sion

des

Ple xus,

insbesondere

des

Nervus

radialis-Anteiles,

zu

entnehmen .

Der

Operateur

führte

aus,

es

liege

klinisch

eine

luxierte

Schulter

vor,

ebenso

im

Rönt gen bild

eine

lux ierte

Schul ter

in fe ro anterior

links .

B eim

Eintritt

hätten

sich

keine

Hand gelenkspulse

ge funden,

der

Be schwer deführer

habe

gefühlslose

Finger

ge habt,

habe

die

Finger

nicht

strecken

können,

der

Faust schluss

sei

leicht

möglich

ge wesen .

E s

habe

eine

sofortige

Reposition

in

Nar kose

statt gefunden,

was

nach

Re laxation

sehr

gut

gelungen

sei.

D as

Einschnappen

sei

gut

gelungen,

es

lägen

gute

kräftige

Handgelenkspulse

vor,

allerdings

beklage

der

Beschwerdeführer

nach

dem

Aufwachen

weiterhin

Gefühls stö rungen

an

den

Fingern,

das

He ben

des

Hand ge lenkes

und

der

Fin gerstrecker

sei

nicht

möglich .

Es

werde

ein

neu ro lo gisches

Kon silium

empfoh len,

allenfalls

ein

MRI

des

Nervenplexus

im

Bereich

des

linken

Armes.

Arbeits un fähigkeit

bestehe

gemäss

Ausfall

des

Nervus

radialis. 4.2 4.2.1

Im

B ericht

der

Klin ik

D.___

vom

18.

Februar

2020

über

die

Not fall kon sul ta tion

(Urk.

14/4)

diagnostizierte

Dr.

C.___

eine

mittlere

und

un tere

Arm plexus lä sion

links

(v.a.

C7-Th1-Fasern)

bei

V.a.

partielle

Axonot mesis,

EM

trau ma tische

Schulterluxation

bei

Skisturz

am

8.

Februar

202 0.

Dr.

C.___

führte

aus,

der

Be schwer de füh rer

sei

nahe zu

aus

dem

Stand

heraus

bei

verändertem

Untergrund

nach

vorne

auf

die

linke

Schul ter

ge stürzt,

wobei

ein

heftigster

Schmerz

im

Be reich

der

Schul ter

auf ge tre ten

sei.

Bis

zur

Erstversorgung

im

Spital

E.___

habe

es

drei

Stun den

ge dau ert,

dort

sei

eine

Reposition

der

luxierten

Schulter

in

Nar ko se

durch geführt

wor den.

Seit her

bestünden

ein

ausgeprägtes

Surren

und

Dysäs the sien,

initial

der

gesamten

lin ken

Hand,

eine

Fallhand,

eine

Kraftminderung

im

lin ken

Arm,

initial

sei

eine

Ele vation

des

Armes

kaum

möglich

gewesen .

Schmer zen

in

Ruhe

oder

bei

Bewegung

der

Schul ter

würden

ak tuell

nicht

be rich tet,

je doch

Schmerz aus lösung

bei

Pal pa tion

am

lateralen

Oberarm.

Die

Ober flä chen sen sibilität

sei

reduziert

am

ulnar sei tigen

Un ter arm,

am

ulnar sei tigen

Hand rü cken,

am

radialseitigen

Handrücken,

im

Bereich

des

Ober arms

bestehe

kein

Sen si bilitätsdefizit.

Im

Verlauf

der

letzten

neun

Tage

seit

dem

Un fall

sei

die

Sen si bi li tätsstörung

von

allen

Fingern

bereits

auf

nur

noch

Dig

IV

und

Dig

V

der

lin ken

Hand

zurückgegangen,

auch

könne

der

Beschwer de führer

den

linken

Arm

wie der

bes ser

anheben.

Dr. C.___

hielt

weiter

fest,

d a

die

Untersuchung

an

Tag

neun

post traumatisch

statt finde,

kön ne

na del myo gra phisch

noch

keine

ab schlies sende

Be urteilung

ei ner

all fäl ligen

axo nalen

Lä sion

abgegeben

werden.

Zum

jet zigen

Zeit punkt

be ste he

in

sämt lich er

ge testeter

Mus kulatur

keine

pathologische

Spon tan aktivität,

so dass

the oretisch

so wohl

eine

Neu rapraxie

(Blockierung

der

Lei tungsfunktion)

oder

ei ne

partielle

Axonotmesis

(Lä sion

der

Axone

eines

Ner vens)

vor liegen

kön nte.

Auf grund

der

deutlichen

Am pli tudenreduktion

in

den

mo to ri schen

Neuro gra phien

des

N.

ulnaris

links

sei

aber

eher

von

einer

axonalen

Lä sion

als

nur

einer

Blockierung

der

Lei tungs funktion

aus zugehen.

Nadel myo gra phisch

sei

die

Kon ti nuität

des

N.

radialis

links

erhalten.

Für

den

N.

ulnaris

links

sei

dies

noch

un sicher,

da

noch

keine

Will küraktivität

in

N.

ulnaris

in ner vierter

Hand mus kulatur

festzustellen

sei.

Ge gen

einen

Ausriss

der

Plexus fasern

C8-Th1

spre che,

dass

in

den

sensiblen

Neuro graphien

sensible

Nervenaktionspoten tiale

nach zuweisen

sei en,

welche

links sei tig

zum

Teil

erniedrigt

sei en,

jedoch

nicht

feh len

würden. 4.2.2

Im

B ericht

der

Klinik

D.___

vom

19.

Februar

2020

(Urk.

14/6)

wurden

die

vor stehend

aufgeführten

Diagnosen

bestätigt

und

aus

schulterchirurgischer

Sicht

festgehalten,

es

sei

nicht

von

einer

kompletten

Durchtrennung

der

Nerven

aus zu gehen.

Subjektiv

berichte

der

Beschwerdeführer

über

eine

leichte

Verbesserung

der

Sensibilität

im

N.

ulnaris-Be reich.

Es

sei

zu

keiner

erneuten

Luxation

ge kom men .

Eine

selbständig e

schmerz freie

aktive

Mobilisation

bis

ungefähr

85°

Flexion

und

Abduktion

sei

mög lich,

ebenso

eine

Aussenrotation

bis

ungefähr

35°.

Es

zeige

sich

weiterhin

das

kli nische

Bild

einer

Fallhand,

das

Hypästhesie-Gebiet

in

Pro jek tion

auf

den

N.

ul naris

zeige

sich

mit

leichter

Regredienz,

im

Bereich

Dig

IV

sei

eine

partielle

Sen si bilität

wie der erlangt

worden.

Zum

Radiologiebefund

wurde

aus geführt:

Rup tur

des

mus ku lo tendinösen

Überganges

des

Subscapularis

im

infe rioren

An teil.

Rup tur

des

in fe rioren

glenohumeralen

Ligamentes.

Flache

Hill

Sachs

Impres sion

mit

wenig

Bone bruise.

Empfohlen

wurde

dem

Beschwerde füh rer

eine

kon ser vative

Therapie. 4. 2.3

Im

weiteren

Verlauf

berichtete

Dr.

C.___

a m

19.

März

2020

(Urk.

14/10)

von

ei ner

zwischen zeit lichen

Symptomabnahme

mit

leichter

Kraftzunahme

in

der

Hand mus kulatur,

von

weiterhin

persistierenden

Sensibilitätsstörungen

vor

allem

im

Be reich

des

Klein fingers

und

am

Handballen

sowie

von

vor

allem

nach

dem

Trai ning

auftretende n

Dys ästhesien

mit

Surren

in

den

Arm

hinein.

Gestützt

auf

das

MRI

habe

eine

er hal tene

Kontinuität

der

Nerven

nachgewiesen

werden

kön nen .

Drei

Monate

nach

der

letzten

Konsultation

berichtete

der

Beschwerdeführer

am

11.

Juni

2020

(Urk.

14/32)

über

eine

deutliche

Kraft zunahme

im

Arm

und

der

lin ken

Hand,

vor

allem

das

Gefühl

Dig

I-IV

habe

wieder

zugenommen,

für

Dig

IV

und

Dig

V

habe

sich

das

Gefühl

so gar

noch

ver bessert,

der

Schmerz

habe

sich

zu rückgebildet,

der

Nachtschlaf

seit

deut lich

bes ser.

Er

trainiere

intensiv

während

bis

zu

fünf

Stunden

täglich.

Dr.

C.___

hielt

fest,

es

könne

eine

erfreuliche

Be fund verbesserung

festgestellt

werden

mit

deut lichem

Rückgang

der

initial

hoch gra digen

Paresen,

einzig

hochgradig

sei

noch

die

Kleinfingerab - duk tions pa rese,

je doch

zeige

die

übrige

Ulnaris

in ner vierte

Mus kulatur

bereits

einen

deut lichen

Kraftzuwachs

insbesondere

auf

de n

tiefen

Fingerflexoren

und

auch

des

IOD 1.

Es

kön ne

sicher

eine

weitere

Befundverbesse rung

erwartet

werden,

in wie weit

die

Res titutio

vollständig

sein

werde,

sei

bei

ini tial

schwerer

axonaler

Läsion

v.a.

der

Fasern

aus

dem

N.

ulnaris

noch

offen.

D em

Beschwerdeführer

wer de

eine

voll stän dige

Arbeits un fähigkeit

bis

Anfang

August

2020

be scheinigt.

Am

21.

Juli

2020

(Urk.

14/39)

attestierte

Dr.

C.___

aufgrund

verbesserter

Be funde

bis

zum

20.

September

2020

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

in

dem

von

ihm

ausgeübten

handwerklichen

Beruf,

ab

21.

Sep tember

2020

könne

dort

eine

50%ige

Arbeitsfähigkeit

getestet

werden .

Aus

schulter chi rur gischer

Sicht

wur de

eine

deutlich

verbesserte

Schulterfunktion

festgehalten,

auch

sei

mit

einer

wei teren

Verbesserung

der

Befunde

zu

rechnen

(vgl.

Urk.

14/37). 4.2.4

Dr.

C.___

attestierte

in

der

Folge

weiterhin

eine

50%ige

Arbeitsfähigkeit

bei

diskreter

Kraftzunahme

vor

allem

der

Ulnaris

innervierten

Hand mus kulatur

mit

dis kret

verbesserter

Kleinfingerabduktion

und

Verbesserung

im

IOD

sowie

den

tie fen

Fingerbeugern

bei

teilweiser

Funktionseinschränkung

vor

allem

beim

He ben

von

schweren

Ge gen ständen

oder

beim

Festhalten

von

Gegenständen

(vgl.

Urk.

14/47,

vgl.

auch

Urk.

14/54,

14/57,

14/63,

14/81,

14/89,

14/97),

womit

so wohl

die

be handelnden

Ärz te

aus

schulterchirurgischer

Sicht

(Urk.

14/61)

wie

auch

die

Ver s icherungsmedizinerin

der

Suva

übereinstimmten

(Urk.

14/100) .

An

die ser

Ein schät zung

hielt

Dr.

C.___

eineinhalb

Jahre

nach

dem

Unfall

fest,

be rich te te

über

leich te

Kraftgrad-Verbesserungen

sowie

über

weitere

Ver bes serun gen

ins be son dere

der

tiefen

Fingerflexoren

und

attestierte

weiterhin

eine

50%ige

Ar beits fä hig keit

(Urk.

14/111,

14/135).

D er

Be schwer de führer

berichtete

am

8 .

Oktober

202 0

beziehungsweise

3.

No vem ber

2021

dahingehend,

die

50%ige

Ar beitsfähigkeit

insbesondere

in

der

Lager be wirt schaftung

habe

funk tio niert,

ob wohl

beim

Heben

und

Tragen

von

schweren

Ge wichten

die

Kol legen

aus helfen

müssten

oder

diese

Tätigkeiten

nicht

aus ge führt

werden

könnten

(Urk.

14/ 60;

vgl.

auch

Urk.

14/ 131). 4.3 4.3.1

Am

10.

Dezember

2021

führte

Versicherungsmediziner

Dr.

A.___

in

seiner

neu rologischen

Beurteilung

(Urk.

14/137)

aus,

beim

Beschwerdeführer

bestehe

nach

einer

durch

eine

Schulterluxation

hervorgerufene n

Läsion

der

unteren

Anteile

des

Plexus

brachialis

links

eine

residuale

Parese

und

Sensibilitätsstörung

an

der

linken

Hand.

Angesichts

der

beschriebenen

stetigen

Besserung

der

moto rischen

Funktionen

der

linken

Hand

hätte

die

im

September

2020

attestierte

Arbeits unfähigkeit

von

50

%

zwischenzeitlich

angepasst

werden

müssen.

Aktuell

be trage

die

Arbeitsunfähigkeit

maximal

30

%,

es

sei

davon

auszugehen,

dass

eine

residuale

sensomotorische

Parese

an

der

linken

Hand

fortbestehen

werde,

was

ei ne

Arbeitsunfähigkeit

in

geringem

Umfang

weiterhin

rechtfertigen

könne .

Bei

ei ner

angepassten

Tätigkeit

liege

in

zeitlicher

Hinsicht

keine

Arbeitsunfähigkeit

vor. 4.3.2

Demgegenüber

attestierte

Dr.

C.___

im

Februar

2022

dem

Beschwerdeführer

auf grund

der

noch

leichtgradigen,

im

Alltag

deutlich

einschränkend en

Paresen

weiterhin

eine

Ar beits unfähigkeit

von

50

%,

zumal

der

Beschwerdeführer

selbst

berichte,

dass

er

im

Falle

einer

Auf sto ckung

automatisch

für

Tätigkeiten

zustän dig

wäre,

wel che

ei ne

Grobmotorik

der

linken

Hand

erforderten,

was

mit

einem

erhöhten

Un fall ri siko

verbunden

wä re

(vgl.

Urk.

14/146,

vgl.

auch

Urk.

14/153,

14/197) . 4.3.3

In

der

erneuten

neurologischen

Beurteilung

vom

27.

Juni

2022

(Urk.

14/166)

hielt

Versicherungsmediziner

Dr.

A.___

fest,

mehr

als

zwei

Jahre

nach

dem

Unfall

seien

weitere

Verbesserungen

der

verbliebenen

Plexusschädigung

am

linken

Arm

allenfalls

marginal

möglich,

es

werde

ein

Residualzustand

verbleiben,

welcher

dem

jetzigen

Befund

entspr e che.

Das

Belastungsprofil

werde

sich

mit

überwie gen der

Wahrscheinlichkeit

nicht

mehr

ändern.

Schwere

körperliche

Belastungen

beim

Heben

und

Halten

von

Gegenständen

von

mehr

als

zehn

Kilogramm

seien

nicht

mehr

mög lich.

Feinmotorische

Verrichtungen

sei en

allenfalls

geringfügig

be einträchtigt,

grobmotorische

Leistungen

leichtgradig

ge mindert,

so

dass

Tätig kei ten

als

Sanitärinstallateur

erschwert,

aber

nicht

un mög lich

seien.

Dass

der

Beschwerdeführer

ein

«Brünneli»

nicht

mehr

anschliessen

könne,

sei

angesichts

der

neurologischen

Beeinträchtigung

nicht

nachvollziehbar.

Aufgrund

der

im

letzten

Be richt

der

Klinik

D.___

beschriebenen

Paresen

an

der

linken

Hand

mit

Kraft werten

M4

(M5

=

volle

Kraft)

sei

die

Arbeitsfähigkeit

als

Heizungs-

und

Sa nitärinstallateur

in

zeit licher

Hin sicht

gar

nicht,

in

leistungsmässiger

Hinsicht

allenfalls

um

20

%

ge mindert.

Ergänzend

führte

Versicherungsmediziner

Dr.

A.___

am

1.

Juli

2022

aus,

sofern

man

sich

an

der

Arbeitsplatzbeschreibung

vom

18.

Juni

2020

(2/3

Werk statt,

1/3

Baustelle

mit

einem

Wechsel

von

Sitzen,

Gehen

und

Stehen,

mit

not wen digen

Hand ro tationen

und

zwingend

zweihändig

zu

verrichtende n

Tätig keiten,

mit

un ge fähr

zehn

Mal

täglichem

Heben

von

Lasten

von

über

fünf

Kilo gramm

und

ein mal

täg lichem

Heben

von

Lasten

von

über

15

Kilogramm,

vgl.

Urk.

14/29

S.

3

f.)

orientiere,

sei

der

Be schwer de füh rer

in

seinem

bisherigen

Pen sum

von

60

%

voll um fänglich

ein setzbar

mit

der

einzigen

Einschränkung,

dass

das

ungefähr

einmal

täglich

an fal lende

Heben

von

Lasten

von

über

15

Kilo gramm

nicht

mehr

möglich

sei.

Allein

aufgrund

der

Unfallfolgen

bestehe

auch

bei

einem

Pensum

von

100

%

eine

voll schichtige

Arbeitsfähigkeit

mit

der

be schrie benen

Ein schränkung,

was

eben so

für

leichte

bis

mittelschwere

Tätigkeiten

auf

dem

allgemeinen

Arbeits markt

gelte,

mit

der

Einschränkung,

dass

das

Heben

und

Halten

von

Las ten

von

über

15

Kilogramm

nicht

zumutbar

sei

(Urk.

14/171) . 4.3.4

Dr.

med.

F.___,

Fachärztin

für

Chi rur gie,

und

Dr.

med.

G.___,

Fach arzt

für

Neurologie,

Z.___

AG,

attestierten

in

ihrem

Bericht

vom

13.

Oktober

2022

(Urk.

14/204)

dem

Be schwerdeführer

eine

Arbeitsfähigkeit

von

70

%

in

ei ner

angepassten

sehr

leich ten

bis

leichten

Tätigkeit

mit

einer

Maximal be las tung

der

linken

oberen

domi nan ten

Extremität

von

zehn

Kilogramm .

N icht

zu mut bar

sei en

dem gegenüber

re petitive

Maximalbelastungen

und

statische

Hal te ar beiten

mit

zehn

Kilogramm

Ge wichtsbelastung,

was

ebenso

für

mittelschwere

bis

schwe re

Tätigkeiten

und

sol che

mit

der

Notwendigkeit

einer

repetitiven

Hand ro tation

links

(manuelles

Schrauben,

Bohren)

gelte.

Ebenso

wenig

zumutbar

seien

Tä tig kei ten

mit

Bestei gen

von

Leitern

und

Gerüsten,

solche

mit

Vibrations be las tungen

so wie

Arbeiten

in

ex tremer

Kälte

oder

Hitze.

Diese

Arbeitsfähigkeit

(ge rechnet

auf

ein

Pensum

von

100

%)

be rück sichtige

die

Leistungseinbusse

von

20

%

infolge

Verlangsamung

bei

bimanueller

Tätigkeit

und

eine r

um

2/3

einge schränkten

Kraft

links

dominant

sowie

die

zwei

zusätzlichen

Pausen

von

30

Mi nuten

täglich

zur

Erholung

der

linken

Hand

und

zwecks

Vermeidung

progre dien ter

Beschwerden.

Die

Ärzte

führten

aus,

an

der

linken

dominanten

Hand

liege

ei ne

leichte

Kraftminderung

der

ulnaren

Fingerbeuger

und

-spreizer

vor,

der

Be schwer deführer

habe

zudem

zwei

Drittel

seiner

Faustschlusskraft

verloren,

was

im

Rahmen

der

Ergotherapie

dokumentiert

worden

sei.

Es

sei

ihm

möglich,

wäh rend

einiger

Sekunden

13

Kilogramm

Kraft

zu

entfalten,

nicht

jedoch

einen

so

schweren

Gegenstand

während

mehrerer

Minuten

zu

halten,

was

dazu

führe,

dass

Ge genstände

fallen

gelassen

würden.

Die

ak tuell

ausgeführte

Tätigkeit

primär

in

der

Lagerbewirtschaftung

sei

nicht

mehr

zu mutbar,

zumal

fremde

Hilfe

bei

schwe ren

Waren

oder

beim

Transport

von

und

auf

d ie

Baustelle,

Mit hilfe

beim

Ent sorgen

des

Altmetalls

sowie

bei

Installationen

benötigt

werde,

die

Bohr ma schine

könne

nicht

mehr

bedient

werden.

Folglich

sei

das

Pensum

von

30

%

in

der

angestammten

Tätigkeit

wie

aktuell

bei

50%iger

Arbeitsunfähigkeit

ver richtet,

nicht

ideal,

da

der

Beschwerdeführer

auf

Fremdhilfe

an gewiesen

sei

und

seine

Leistungsfähigkeit

infolge

Verlangsamung

und

not wen diger

H ilfe

keine

30

%

betrage. 4.3.5

Im

Bericht

vom

22.

September

2023

(Urk.

14/207)

führte

Dr.

C.___

abschlies send

aus,

anamnestisch

habe

zwar

seit

der

letzten

Konsultation

im

Frühjahr

2023

kei ne

weitere

Kraftzunahme

stattgefunden,

die

Situation

habe

sich

jedoch

stabi li siert.

Es

persistierten

eine

Gefühlsminderung

im

Daumenstrahl

sowie

unter

Belas tung

ein

Kribbeln

in

der

Hand

oder

am

Unterarm,

teilweise

auch

radial-

und

ulnarseitig.

Nervenschmerzen

würden

weiterhin

verneint.

Der

Beschwerdeführer

sei

sportlich

weiterhin

sehr

aktiv

und

führe

Ei gentraining

durch.

Insgesamt

sei

die

Situation

sehr

erfreulich,

der

aktuelle

Zustand

könne

als

Residualzustand

ange nommen

werden,

weitere

Verlaufskontrollen

seien

nicht

vereinbart

worden . 4.3.6

Versicherungsmediziner

PD

Dr.

B .___

führte

im

Rahmen

der

neurologischen

Zweit meinung

vom

21.

Februar

2024

(Urk.

14/209)

aus,

die

Angabe

von

Dr.

F.___

und

Dr.

G.___,

wonach

selbst

ein

30%iges

Pensum

angestammt

nicht

mehr

zu mutbar

sei,

da

die

aktuelle

Tätigkeit

in

der

Lagerbewirtschaftung

aufgrund

der

Voraussetzungen

nicht

mehr

er füllbar

sei,

werde

nicht

weiter

begründet.

Die

Schluss folgerung,

dass

2/3

der

Faustschlusskraft

verloren

gegangen

sei,

sei

an ge sichts

des

neusten

Berichtes

von

Dr.

C.___

(vgl.

E.

4.3.5),

worin

bloss

noch

mi nime

Handparesen

nach

einem

weitgehend

ausgeheilten

unteren

Arm plexus schaden

dokumentiert

würden,

weder

objektivierbar

noch

plausibel

nach voll zieh bar,

zumal

ein

Kraftgrad

von

M5-/5

für

die

Handflexoren,

welche

für

den

Faust schluss

und

somit

für

die

Griffstärke

entscheidend

seien,

einer

nur

minimalen

Kraft minderung

entspreche .

Folglich

sei

die

Faustschlusskraft

linksseitig

nur

noch

minimal

eingeschränkt,

wobei

bereits

diese

Untersuchung

von

der

Mitarbeit

des

Be schwerdeführers

abhängig

sei.

Eine

Absturzgefahr

von

Leitern

mit

einer

sol chen

Griffkraft

sei

doch

eher

unwahrscheinlich .

Dem

zuletzt

als

sportlich

sehr

ak tiv

dokumentierten

Beschwerdeführer

sei

medizintheoretisch

das

von

Dr.

A.___

abgegebene

Leistungsprofil

zumutbar,

allenfalls

sei

ihm

zwischenzeitlich

so gar

noch

mehr

zumutbar.

Entsprechend

sei

ihm

das

einmal

tägliche

bimanuelle

He ben

von

Lasten

von

ungefähr

15

Kilogramm

mit

überwiegender

Wahrschein lich keit

zumutbar

im

Rahmen

des

bisher

ausgeübten

angestammten

60

%-Pen sum

gemäss

der

Arbeitsplatzbeschreibung

vom

18.

Juni

2020. 5. 5.1

Die

Aktenbeurteilung en

von

Dr.

A.___

(vgl.

E.

4.3.3)

und

PD

Dr.

B .___

(vgl.

E.

4.3.6)

erweis en

sich

wie

nachfolgend

aufzuzeigen

ist

-

als

schlüssig

und

nach voll ziehbar .

5.2

So

hielt

Dr.

A.___

bereits

im

Dezember

2021

in

Auseinandersetzung

mit

den

Vorakten

und

insbe son dere

den

Berichten

von

Dr.

C.___

fest,

dass

angesichts

der

dokumentierten

stetigen

Verbesserung

der

neurologischen

Beeinträchtigung

eine

Arbeitsunfähig keit

von

50

%

mehr

als

zwei

Jahre

nach

dem

Unfall

nicht

mehr

plausibel

sei

(vgl.

E.

4.3.1),

woran

er

auch

ein

halbes

Jahr

später,

am

27.

Ju ni

2022,

in

Kenntnis

der

weiteren

Verlaufsberichte

von

Dr.

C.___

festhielt.

Ent sprechend

attestierte

er

dem

Beschwerdeführer

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit

für

leichte

bis

mittel schwe re

Tätigkeiten

ohne

Heben

und

Halten

von

Lasten

von

über

15

Kilo gramm

(vgl.

E.

4.3.3).

Die

von

Dr.

A.___

be schriebene

stetige

Ver bes serung

widerspiegelt

sich

in

den

Be rich ten

von

Dr.

C.___

(vgl.

E.

4.2) .

Seine

Ein schät zung

der

Arbeitsfähigkeit,

welche

er

in

Kenntnis

der

Arbeitsplatzbe schrei bung

vom

18.

Juni

2020

(Urk.

14/29)

traf,

vermag

zu

überzeugen,

hielt

doch

Dr.

C.___

an

der

von

ihr

attestierten

50%igen

Arbeitsfähigkeit

in

der

ange stam mten

Tätig keit

offenkundig

nur

deshalb

fest,

weil

der

Beschwerdeführer

be rich tete,

im

Falle

ei ner

Auf stockung

für

Tätig kei ten

zuständig

zu

sein,

welche

ei ne

Grobmotorik

der

lin ken

Hand

erforderten,

was

mit

einem

erhöhten

Unfall ri siko

verbunden

wäre

(vgl.

E.

4.3.2).

In

einer

entsprechend

angepassten

leichten

bis

mittel schwe ren

Tätigkeit

scheint

eine r

vollständige n

Arbeitsfähigkeit

hin ge gen

nichts

entgegen

zu

stehen .

Dies

gilt

umso

mehr,

als

der

Beschwerdeführer

im

Rahmen

des

persönlichen

Ge spräches

mit

der

Beschwerdegegnerin

vom

3.

November

2021

(Urk.

14/131)

de tail liert

ausführte,

dass

er

den

Ein kauf

weiterhin

ohne

Einschränkungen

erledi gen

oder

auch

Fahrzeuge

führen

könne,

die

schweren

Ar bei ten

mit

Ge wich ten

von

über

zehn

Kilogramm

hingegen

liegen

las se n

oder

sich

hel fen

lassen

müsse. 5.3

PD

Dr.

B .___

nahm

sodann

mehr

als

vier

Jahre

nach

dem

Unfall

Bezug

auf

die

Stellungnahmen

von

Dr.

A.___

und

berücksichtigte

in

seine r

eigene n

Stel lung nahme

ins besondere

auch

den

Bericht

der

Z.___

AG

(vgl.

E.

4.3.4)

und

den

aktuellen

Be richt

von

Dr.

C.___

(vgl.

E.

4.3.5).

Er

hielt

fest,

angesichts

der

zwischen zeit lich

ein getretenen

weiteren

Verbesserung

(zuletzt

nur

noch

als

mi nim

doku men tierte

Hand paresen

nach

einem

weitgehend

ausgeheilten

unteren

Arm plexus scha den,

wo für

auch

die

praktisch

fehlende

Sensibilitätsstörung

spre che)

könne

der

Ein schät zung

der

Z.___

AG

nicht

gefolgt

werden.

Dem

ist

zu zustimmen,

zu mal

auch

Dr.

C.___

über

eine

stabilisierte

Situation

berichtete,

das

Vorliegen

von

Nervenschmerzen

verneinte

und

nur

noch

minime

Paresen

von

Kraftgrad

M4+

von

5

für

die

Inter di gitalmuskulatur

und

von

M5-/5

für

die

Fin ger flexoren

be schrieb,

wel che

ge mäss

Aus füh run gen

von

PD

Dr.

B .___

gerade

ent scheidend

für

den

Faust schluss

und

somit

für

die

Griffstärke

sind.

In

An be tracht

dessen

ist

nicht

nachvollziehbar,

wes halb

der

Beschwerdeführer,

wel cher

ge mäss

eigenen

An ga ben

in

leichten

Tätig kei ten

über

keine rlei

Einschrän kungen

be richtete

(vgl.

vor ste hend

E.

5.2),

sondern

vielmehr

bereits

im

November

2021

er klärt

hatte,

Lasten

von

10

Kilogramm

beidhändig

heben

zu

können

(Urk.

14/131

S.

3),

in

angepassten

Tätigkeiten

nur

noch

ver langsamt

arbeiten

kön nen

oder

zusätz liche

Pausen

benötigen

sollte.

Dies

wird

von

den

Ärzten

der

Z.___

AG

denn

auch

nicht

weiter

begründet.

Dass

das

gemäss

Ar beits platz be schreibung

der

bisherigen

Tätigkeit

einmal

täglich

anfallende

Heben

von

Las ten

von

über

15

Kilogramm

nicht

mehr

zumutbar

sei,

fand

Eingang

in

die

Ein schät zung

durch

Dr.

A.___

und

mithin

in

das

von

ihm

erstellte

Be las tungs pro fil

(E.

4.3.3),

wel chem

sich

PD

Dr.

B .___

mit

dem

Hinweis

anschloss,

allenfalls

sei

dem

Beschwer deführer

noch

etwas

mehr

zumutbar

(E.

4.3.6).

Eine

weitere

Ein schrän kung

über

das

Anforderungsprofil

für

leidensangepasste

Tätigkeiten

hin aus,

wie

es

Dres.

F.___

und

G.___

postulierten,

findet

in

den

Akten

keine

Stütze.

5. 4

Angesichts

all

dessen

sind

die

Einschätzung en

von

Dr.

A.___

und

PD

Dr.

B .___,

wo nach

dem

Be schwer de führer

eine

angepasste

leichte

bis

mittel schwere

Tätigkeit

ohne

Heben

und

Tragen

von

Lasten

von

über

15

Kilogramm

voll umfänglich

zumutbar

sei,

schlüs sig

und

über zeu gend .

Daran

vermag

auch

die

im

Rahmen

des

Be schwer de verfahrens

zu

den

Akten

gereichte

erneute

Stel lung nahme

der

Z.___

AG

vom

28.

Mai

2025

nichts

zu

ändern,

zumal

darin

bloss

auf

die

Einschätzung

vom

13.

Ok tober

2022

(vgl.

E.

4.3.4)

verwiesen

und

fest ge hal ten

wurde,

dass

bei

un ver än der ter

Befundlage

nicht

auf

eine

veränderte

oder

ver besserte

Leistungs fä hig keit

ge schlossen

werden

könne,

was

ebenso

für

den

Um stand

gelte,

dass

der

Be schwer deführer

sportlich

sehr

aktiv

sei

(Urk.

21),

und

PD

Dr.

B .___

bereits

mit

Blick

auf

die

erste

Stellungnahme

der

Z.___

AG

nach vollziehbar

aufzeigte,

weshalb

dieser

Ein schät zung

nicht

zu

folgen

sei .

Schliess lich

gilt

es

hinsichtlich

der

Z.___

AG

auch

der

Er fah rungstatsache

Rech nung

zu

tragen,

wonach

beauftragte

Ärzte

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auf tragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifels fällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patien tinnen

und

Patienten

aussagen

(vgl.

BGE

135

V

465

E.

4.5;

125

V

351

E.

3b/cc). 5. 5

Nach

dem

Gesagten

bestehen

aufgrund

der

medizinischen

Akten

keine

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsmedizinischen

Be ur tei lung en

durch

Dr.

A.___

und

PD

Dr.

B .___ .

Entsprechend

ist

mit

dem

im

So zial ver siche rungs recht

geltenden

Beweis grad

der

überwiegenden

Wahrschein lich keit

erstellt,

dass

de r

Beschwerdeführer

in

eine r

angepasste n

leichten

bis

mit tel schweren

Tätigkeit

ohne

Heben

und

Halten

von

Lasten

von

über

15

Kilo gramm

voll um fäng lich

arbeitsfähig

ist. 6 . 6.1

Zu

prüfen

bleibt,

wie

sich

die

100%ige

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten

Tätig keiten

in

erwerblicher

Hinsicht

auswirkt.

Der

Bundesrat

hat

gestützt

auf

Art.

18

Abs.

2

UVG

in

Art.

28

Abs.

4

der

Ver ord nung

über

die

Unfallversicherung

(UVV)

eine

besondere

Regelung

getroffen

für

die

Ermittlung

des

Invaliditätsgrades

bei

Versicherten,

welche

die

Erwerbs tä tig keit

nach

dem

Unfall

altershalber

nicht

mehr

aufnehmen

(Variante

I)

oder

bei

de nen

sich

das

vorgerückte

Alter

erheblich

als

Ursache

der

Beeinträchtigung

der

Er werbsfähigkeit

auswirkt

(Variante

II).

In

diesen

Fällen

sind

gemäss

Art.

28

Abs.

4

UVV

für

die

Bestimmung

des

Invaliditätsgrades

die

Erwerbseinkommen

mass gebend,

die

eine

versicherte

Person

mit

denselben

beruflichen

Fähigkeiten

und

persönlichen

Begabungen

im

mittleren

Alter

bei

einer

entsprechenden

Gesund heitsschädigung

erzielen

könnte

(BGE

148

V

419

E.

7.2;

134

V

392

E.

6.2;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_582/2020

vom

2.

August

2021

E.

3

mit

Hinweisen

und

8C_799/2019

vom

17.

März

2020

E.

2.3) .

Nach

der

Rechtsprechung

liegt

das

mittlere

Alter

im

Sinne

dieser

Bestimmung

bei

etwa

«42

Jahren»

oder

zwischen

«40

und

45

Jahren»

und

das

vorgerückte

Alter

im

Bereich

von

«rund

60

Jahren»,

wo bei

für

letztes

der

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

massgebend

ist

(BGE

122

V

418

E.

1b;

122

V

426

E.

2,

je

mit

Hinweisen).

Die

Regelung

ist

ihrem

Wortlaut

nach

(«bei

einer

entsprechenden

Gesundheitsschädigung»)

zwar

primär

auf

die

Er mittlung

des

Invalideneinkommens

ausgerichtet,

hat

gemäss

einhelliger

Lehre

und

Rechtsprechung

aber

auch

dann

Platz

zu

greifen,

wenn

es

um

die

Be stim mung

des

Valideneinkommens

geht

(BGE

122

V

418

E.

5

mit

Hinweisen).

Somit

sind

beide

Vergleichseinkommen

unter

dieser

Prämisse

festzulegen

(BGE

114

V

310

E.

2

in

fine;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_219/2022

vom

2.

Juni

2022

E.

6.1

mit

Hinweisen).

Bei

der

vorliegend

einschlägigen

Variante

II

wird

neben

dem

vorgerückten

Alter

vo rausgesetzt,

dass

eine

physiologische

Altersgebrechlichkeit

vorliegt,

wobei

es

ge mäss

jüngerer

Rechtsprechung

genügt,

dass

sich

der

Altersfaktor

erwerblich

ne gativ

auswirkt.

So

hielt

das

Bundesgericht

fest,

Art.

28

Abs.

4

UVV

gelange

auch

dann

zur

Anwendung,

wenn

das

vorgerückte

Alter

das

Zumutbarkeitsprofil

nicht

zusätzlich

beeinflusse,

also

keine

zusätzlichen

Einschränkungen

des

funk tio nellen

Leistungsvermögens

mit

sich

bringe,

aber

einer

Verwertbarkeit

der

Rest ar beitsfähigkeit

trotzdem

entgegenstehe,

weil

beispielsweise

die

Wieder ein glie de rung

schwierig

sei,

eine

Umschulungsmassnahme

nicht

(mehr)

gewährt

werde

oder

aber

sich

kein

Arbeitgeber

mehr

finde,

der

eine

Person

in

diesem

Alter

noch

ein stellen

würde

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_799/2019

vom

1 7.

März

2020

mit

Hin weisen).

Der

Beschwerdeführer

stand

im

Zeitpunkt

der

Rentenprüfung

per

1.

Juli

202 2

kurz

vor

seinem

6 3.

Geburtstag

und

war

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

nicht

mehr

arbeitsfähig.

Es

kann

daher

davon

ausgegangen

werden,

dass

die

Suche

nach

einer

dem

Belastungsprofil

entsprechenden

Arbeitstätigkeit

mit

erheblichen

Schwierigkeiten

behaftet

wäre

und

sich

kaum

ein

Arbeitgeber

finden

würde,

der

ihn

in

diesem

Alter

mit

den

gesundheitlichen

Einschränkungen

noch

einstellen

würde.

Somit

ist

vorliegend

Art.

28

Abs.

4

UVV

anwendbar,

und

es

ist

sowohl

für

die

Ermittlung

des

Validen-

als

auch

des

Invaliden ein kom mens

auf

die

Löhne

im

mittleren

Alter

abzustellen

(BGE

122

V

4 18

E.

5) . 6.2

Die

Beschwerdegegnerin

hat

in

ihrer

Verfügung

vom

16.

August

2022

(Urk.

14/191)

zu

Recht

auf

das

vorgerückte

Alter

des

Beschwerdeführers

als

Be ein trächtigung

der

Erwerbsfähigkeit

hingewiesen,

das

Valideneinkommen

im

an ge fochtenen

Entscheid

dennoch

gestützt

auf

die

Angaben

des

letzten

Arbeit ge bers,

wonach

der

Beschwerdeführer

im

Jahr

2022

als

Magaziner

ein

jährliches

Ein kommen

von

Fr.

79'079.--

erzielt

hätte

(vgl.

Urk.

14/181,

Fr.

6'083.--

x

13),

er mittelt.

Dies

entspricht

indessen

nicht

den

mit

Art.

28

Abs.

4

UVV

statuierten

Vor gaben

(vgl.

vorstehende

E.

6.1).

Vielmehr

erhellt,

dass

der

Beschwerdeführer

mit

der

ab

Januar

2018

ausgeübten

unqualifizierten

-

Tätigkeit

eines

Maga ziners

seine

während

Jahrzehnten

erworbenen

Fähigkeiten

im

Bereich

Sa ni tär/

Hei zung

im

technischen

Dienst

(Urk.

7/131)

überproportional

verwerten

konnte.

Nach dem

wie

dargelegt

sowohl

für

die

Ermittlung

des

Validen-

als

auch

des

In va lideneinkommens

auf

die

Löhne

mittleren

Alters

abzustellen

ist,

kann

nicht

der

Lohn,

welchen

der

Beschwerdeführer

als

über

60-Jähriger

beim

letzten

Ar beit ge ber

erzielt

hätte,

als

Grundlage

für

die

Bemessung

des

Validenein kommens

die nen,

sondern

es

ist

danach

zu

fragen,

welchen

Verdienst

der

Beschwer deführer

im

mittleren

Alter

in

der

Tätigkeit

eines

Magaziners

erzielt

hätte.

Gleichermassen

ist

bei

der

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

vorzu gehen:

auch

hier

ist

mass ge bend,

was

der

Beschwerdeführer

im

Alter

zwischen

«40

und

45

Jahren»

in

einer

lei densangepassten

Tätigkeit

mit

dem

von

den

Versicherungs medizinern

um schrie benen

Belastungsprofil

(E.

5.4)

zu

erzielen

im

Stande

wäre.

Der

Beschwer de führer

verfügt

zwar

über

eine

Berufsausbildung.

Gleichwohl

kann

er

seine

Rest ar beitsfähigkeit

wohl

bloss

noch

in

einer

Hilfsarbeiter tätigkeit

verwerten.

Weil

die

Beschäftigung

als

Magaziner

ebenfalls

als

Hilfsarbeitertätigkeit

zu

quali fi zieren

ist,

erübrigt

sich

die

genaue

Ermittlung

von

Validen-

und

Inva li den ein kom men

und

entspricht

der

Invaliditätsgrad

dem

Grad

der

Arbeitsunfähigkeit

un ter

Berücksichtigung

eines

allfälligen

Abzug e s

vom

Tabellenlohn

(vgl.

etwa

Ur teile

des

Bundesgerichts

8C_148/2017

vom

19.

Juni

2017

E.

4

und

9C_368/2019

vom

8.

Oktober

2019

E.

4.2).

Ein

solcher

ist

nicht

gerechtfertigt,

weil

Hinweise,

wo nach

der

Beschwerdeführer

(im

mittleren

Alter)

seine

Restarbeitsfähigkeit

von

100

%

in

Verweistätigkeiten

nicht

wirtschaftlich

verwerten

könnte,

nicht

ak ten kun dig

sind

und

zu

Recht

auch

nicht

geltend

gemacht

wurden.

Ausgehend

von

ei nem

Tabellenlohn

für

Hilfsarbeitertätigkeiten

sowohl

für

Validen-

als

auch

In va lideneinkommen

resultiert

keine

Erwerbsein busse,

womit

der

Invaliditätsgrad

0

%

beträgt.

Ein

Rentenanspruch

ist

damit

nicht

ausgewiesen. 7.

Nach

dem

Gesagten

ist

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

4.

März

2024

(Urk.

2)

im

Ergebnis

nicht

zu

beanstanden,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Ivo

Baumann - Rechtsanwältin

Nadine

Berchtold-Suter - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme