opencaselaw.ch

UV.2024.00065

Rückweisung zur Einholung eines Zusatzgutachtens betreffend unfallversicherungsrechtliche Fragen bei Vorliegen eines im IV-Verfahren beweistauglichen MEDAS-Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2025-02-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der

im

Jahre

1981

geborene

X.___

war

ab

dem

1.

Juni

2015

bei

der

Y.___

GmbH

als

Logistiker

angestellt

und

gestützt

auf

dieses

Arbeits verhältnis

bei

der

Allianz

Suisse

Versicherungs-Gesellschaft

AG

(Allianz)

obliga torisch

gegen

die

Folgen

von

Berufs-

und

Nichtberufsunfällen

versichert.

Am

31.

Oktober

2015

verletzte

sich

der

Versicherte

bei

der

Arbeit

an

den

Bändern

des

rechten

Fussgelenkes

(Urk.

7 / 6 ).

Die

Allianz

erbrachte

in

der

Folge

die

gesetzli chen

Leistungen.

Nach

zunächst

durchgeführter

konservativer

Behandlung

unterzog

sich

der

Versicherte

am

20.

Dezember

2016

einem

operativen

Eingriff

(Urk.

7 / 53 ).

Im

Zuge

der

weiteren

Anspruchsbeurteilung

wurde

ein

orthopädi sches

Gutachten

in

die

Wege

geleitet

(Gutachten

vom

7.

September

2017,

Urk.

7 /75);

ein

weiteres

Gutachten

erging

am

26.

April

2018

( Z.___ ,

Urk.

7 /98). 1.2

Mit

Schreiben

vom

9.

Mai

2018

informierte

die

Allianz

den

Versicherten

über

die

in

Aussicht

genommene

Einstellung

der

Taggeldleistungen

per

31.

August

2018

(Urk.

8 /93);

die

entsprechende

Verfügung

erging

am

19.

Juni

2018

unter

Hinweis

darauf,

dass

einer

allfälligen

Einsprache

die

aufschiebende

Wirkung

entzo gen

werde

(Urk.

8 /97).

Dagegen

erhob

der

Vertreter

des

Versicherten

am

26.

Juni

2018

Einsprache

(Urk.

8 /100).

Mit

Mitteilung

vom

15.

August

2018

erteilte

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

dem

Versicherten

Kostengutsprache

für

einen

Ausbil dungskurs

PC/LAN-Supporter

in

der

Zeit

vom

3.

November

2018

bis

25.

Januar

2020,

unter

Hinweis

darauf,

dass

während

der

Dauer

der

Massnahme

kein

Anspruch

auf

ein

Taggeld

bestehe

(Urk.

8 /109

Blatt

3

f.).

Mit

Mitteilung

vom

27.

August

2018

erteilte

die

IV-Stelle

zudem

Kostengutsprache

für

ein

Belastbar keitstraining

vom

3.

September

bis

2.

Dezember

2018

unter

Zusprache

eines

Taggeldes

(Urk.

8 /112

Blatt

2

f.).

Mit

Zwischenverfügung

vom

6.

September

2018

wies

die

Allianz

den

in

der

Ein sprache

vom

26.

Juni

2018

gestellten

Antrag

auf

Gewährung

der

aufschiebenden

Wirkung

der

Einsprache

ab

(Urk.

8 /113).

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

(Urk.

8/122)

wies

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

vom

1 2.

Dezember

2018

ab

(Urk.

8/136). 1.3

Mit

Einspracheentscheid

vom

2 3.

Januar

2019

bestätigte

die

Allianz

die

mit

Verfügung

vom

1 9.

Juni

2018

verfügte

Terminierung

der

UVG-Taggelder

per

3 1.

August

2018

ausgehend

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

in

einer

ange passten

Tätigkeit

und

unter

Gewährung

einer

Übergangsfrist

zur

Aufnahme

einer

solchen

Tätigkeit

( Urk.

8/142);

der

genannte

Entscheid

blieb

in

der

Folge

unan gefochten

( Urk.

8/158).

Die

IV-Stelle

gewährte

weiter

Kostengutsprache

für

ein

Belastbarkeitstraining

vom

1.

Februar

bis

30.

April

2019

( Urk.

8/162

Blatt

3

ff.)

und

ein

Aufbautraining

vom

2.

Mai

bis

1.

November

2019

(vgl.

Urk.

8/158

S.

2) .

Nachdem

am

2.

November

2018

eine

Arthroskopie

am

rechten

Fuss

durchgeführt

worden

war

(vgl.

Urk.

7/116)

und

die

Allianz

vom

2.

November

2018

bis

31.

Ja nuar

2019

erneut

Taggeldleistungen

erbracht

hatte

(vgl.

Urk.

8/144) ,

nahmen

die

Fach personen

der

Z.___

erneut

Stellung

(Bericht

vom

1 4.

Mai

2019,

Urk.

7/133).

Mit

Schreiben

vom

3 1.

Mai

2019

informierte

die

Allianz

über

den

rentenausschliessenden

Fallabschluss

per

3 1.

Januar

2019

unter

Verneinung

eines

Anspruchs

auf

eine

Integritätsentschädigung

( Urk.

8/158) ,

die

entspre chende

Verfügung

datiert

vom

1 9.

Juli

2019

( Urk.

8/165).

Dagegen

erhob

der

Vertreter

des

Versicherten

am

1 3.

September

2019

Beschwerde

( Urk.

8/175).

Im

Oktober

2019

wurden

zwei

epidurale

SCS-Elektroden

implantiert,

welche

im

August

2020

wieder

entfernt

wurden

( Urk.

7/140

S.

4). 1.4

Im

Zuge

der

weiteren

Abklärungen

liess

die

IV-Stelle

den

Versicherten

in

den

Disziplinen

Allgemeine

Innere

Medizin,

Rheumatologie,

Neurologie

und

Psychi atrie

polydisziplinär

begutachten;

das

entsprechende

Gutachten

datiert

vom

11.

November

2021

( O.___ -Gutachten,

Urk.

7/140).

Mit

Urteil

vom

1 9.

Dezember

2022

sprach

das

hiesige

Gericht

dem

Versicherten

für

die

Zeit

vom

1.

Juli

2017

bis

zum

3 1.

Dezember

2018

sowie

vom

1.

September

2019

bis

zum

3 1.

Januar

2020

eine

ganze

Rente

und

ab

1.

Februar

2020

eine

halbe

Rente

zu

(Prozess

Nr.

IV.2022.00479).

Mit

Bericht

vom

2 0.

April

2023

äusserten

sich

die

Fach personen

der

Z.___

ein

letztes

Mal

zum

medizinischen

Sachverhalt

(Urk.

7/142).

Die

gegen

die

Verfügung

vom

1 9.

Juli

2019

erhobene

Einsprache

wies

die

Allianz

mit

Einspracheentscheid

vom

1 2.

März

2024

ab

( Urk.

8/214

=

Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

der

Vertreter

des

Versicherten

am

1 7.

April

2024

Beschwerde

und

beantragte,

es

seien

dem

Beschwerdeführer

die

versicherten

Leistungen

nach

UVG

(insbesondere

Taggelder,

Heilungskosten,

Rente,

Integritätsentschädigung)

auch

nach

dem

3 1.

Januar

2019

auszurichten,

eventualiter

sei

ein

neutrales,

polydis ziplinäres

Gutachten

einzuholen ;

alles

unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolge

zu

Lasten

der

Beschwerdegegnerin

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 5.

Mai

2024

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6 ),

wovon

der

Beschwerdeführer

mit

Verfü gung

vom

1 6.

Mai

2024

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

9 ). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gemäss

Art.

E. 1.2 Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwi schen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Invalidität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhanden sein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausal zusammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weg gedacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Störung

entfiele

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_305/2022

vom

E. 6 des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufskrankheiten

gewährt

(Abs.

1).

Die

Versicherung

erbringt

ihre

Leistungen

auch

bei

den

im

Einzelnen

in

Abs.

2

auf geführten

Körperschädigungen,

sofern

sie

nicht

vorwiegend

auf

Abnützung

oder

Erkrankung

zurückzuführen

sind.

Ausserdem

erbringt

die

Versicherung

ihre

Leis tungen

für

Schädigungen,

die

der

verunfallten

Person

bei

der

Heilbehandlung

zugefügt

werden

(Abs.

3).

Nach

Art.

E. 10 Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente,

sofern

sich

der

Unfall

vor

Erreichen

des

Referenzalters

ereig net

hat

(Art.

18

Abs.

1

UVG).

Der

Rentenanspruch

entsteht,

wenn

von

der

Fort setzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheits zustandes

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungsmassnahmen

der

Invalidenversicherung

abgeschlossen

sind.

Mit

dem

Rentenbeginn

fallen

die

Heilbehandlung

und

die

Taggeldleistungen

dahin

(Art.

19

Abs.

1

UVG).

Erleidet

die

versicherte

Person

durch

den

Unfall

eine

dauernde

erhebliche

Schädigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Integrität,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

angemessene

Integritätsentschädigung

(Art.

24

Abs.

1

UVG).

E. 13 April

2023

E.

3.1).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Ver waltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungs anspruches

nicht

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

den

angefochtenen

Einspracheentscheid

damit,

dass

vorliegend

auf

die

Gutachten

der

Z.___

abzustellen

sei.

Die

Gutachter

hätten

ihre

Schlussfolgerung,

dass

der

Beschwerdeführer

kein

CRPS

erlitten

habe,

fundiert

begründet.

Zudem

sei

die

Unfallkausalität

auch

bei

einem

im

Verlauf

aufgetretenen

CRP S

zu

verneinen

( Urk.

2

S.

10).

Weiter

sei

der

verfügte

Fallabschluss

per

3 1.

Januar

2019

nicht

zu

beanstanden,

was

zur

Einstellung

der

Kostenübernahme

für

die

Heilbehandlung

führe

(S.

11,

S.

13).

Bezüglich

der

Rentenprüfung

sei

in

einer

angepassten

Tätigkeit

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

auszugehen,

wobei

zu

Recht

auf

einen

leidensbeding ten

Abzug

verzichtet

worden

sei,

was

zu

einem

rentenausschliessenden

Invalidi tätsgrad

führe

(S.

12,

Urk.

8/165

S.

4

f.).

Zuletzt

sei

eine

bleibende

Schädigung

der

körperlichen

Integrität

durch

den

Unfall

vom

3 1.

Oktober

2015

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

bewiesen

(S.

14;

vgl.

zum

Ganzen

auch

Urk.

6). 2.2

Demgegenüber

machte

der

Vertreter

des

Beschwerdeführers

im

Wesentlichen

geltend,

dass

die

medizinischen

Berichte

der

Z.___

in

zentralen

Punkten

wie

beispielsweise

der

Arbeitsfähigkeit,

den

Einschätzungen

sämtlicher

übrige n

Ärzte

widersprechen

würden

und

schlicht

nicht

nachvollziehbar

seien

( Urk.

1

S.

22).

Den

kurz

gehaltenen

Berichten

der

Z.___

vom

1 4.

Mai

2019

sowie

2 0.

April

2023

komme

weiter

nicht

die

Beweiskraft

eines

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten

Gutachtens

zu;

zudem

werde

darin

die

Unfallkausalität

entgegen

der

ursprüngli chen

Einschätzung

vom

2 6.

April

2018

verneint

(S.

22

f.).

Hinsichtlich

der

neus ten

Einschätzung

der

Z.___

sei

zudem

anzumerken,

dass

es

vorliegend

nicht

allein

um

die

Frage

gehe,

ob

ein

CRPS

vorgelegen

habe,

sondern

ob

ein

natürli cher

Kausalzusammenhang

zwischen

den

heutigen

Beschwerden

und

dem

Unfall

vom

3 1.

Oktober

2015

gegeben

sei

(S.

24). 3. 3.1

In

ihrem

Gutachten

vom

7.

Sep t ember

2017

ging

Dr.

med.

A.___ ,

Fach ärztin

für

orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

diagnos tisch

von

einer

Distorsion

des

rechten

OSG

mit

lateralen

Bandrupturen

aus

(3 1.

Oktober

2015)

mit

in

der

Folge

CRPS.

Es

würden

Funktionseinschränkungen

im

oberen/unteren

Sprunggelenk

vorliegen,

parallel

hierzu

erhebliche

Dysbalan cen

der

Muskulatur

im

Hinblick

auf

Dehnung

(Urk.

7/75

S.

13).

Momentan

sei

die

Arbeitsunfähigkeit

noch

ausgewiesen,

es

werde

jedoch

emp fohlen ,

beim

Arbeitgeber

in

Erfahrung

zu

bringen,

welche

Möglichkeiten

es

im

Hinblick

auf

eine

innerbetriebliche

Umsetzung

gebe

(S.

14). 3.2

Die

für

das

Gutachten

der

Z.___

vom

2 6.

April

2018

verantwortlichen

Fach personen

gingen

von

den

folgenden

unfallkausalen

Diagnosen

aus

( Urk.

7/98

S.

26): - Anamnestisch

chronische,

mehrheitlich

bewegungs-

und

belastungsab hängige

rückfussbetonte

Fussschmerzen

rechts - Klinischer

Verdacht

auf

persistierendes

anteriores

OSG-Weichteil-Impingement

und

vor

allem

lateral

zu

straff

geführter

Rückfuss - Status

nach

Arthroskopie

mit

intraartikulärem

Débridement,

Shrinking

des

medialen

Bandapparates

und

lateralem

Band-repair

am

2 0.

Dezem ber

2016 - Status

nach

schwerem

distorsionellem

Trauma

des

Rückfusses

am

3 1.

Oktober

2015

mit

Ruptur

des

anterolateralen

Kapselbandapparates

Die

vom

Beschwerdeführer

angegebenen

Beschwerden

liessen

sich

im

Grundsatz

auf

die

objektivierbaren

pathologischen

Befunde

am

rechten

Rückfuss

zurück führen,

die

als

Folge

des

Ereignisses

vom

3 1.

Oktober

2015

trotz

der

seither

durchgeführten

Behandlungen

noch

persistieren

würden

(S.

26).

Es

würden

zudem

keine

Hinweise

auf

relevante

vorbestehende

gesundheitliche

Probleme

bestehen,

auch

sei

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

von

einer

psychi schen

Fehlverarbeitung

des

Unfalles

auszugehen

(S.

27).

In

der

angestammten

Tätigkeit

als

Logistiker

sei

von

einem

gescheiterte n

Arbeitsversuch

im

Umfang

von

50

%

sowie

einer

vollen

Arbeitsunfähigkeit

auszugehen.

In

einer

optimal

angepassten

Tätigkeit

(mehrheitlich

sitzende

Tätigkeiten

mit

nur

intermittieren den

kürzeren

Arbeitsanteilen

im

Stehen

und

Gehen)

sei

von

einer

100%igen

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

(S.

28).

Der

medizinische

Endzustand

sei

bislang

nicht

erreicht

und

mit

den

vorgeschlagenen

medizinischen

Massnahmen

würde

eine

realistische

Chance

auf

eine

Verbesserung

des

aktuellen

Zustandsbildes

bestehen.

Im

besten

Fall

würden

die

letztlich

verbleibenden

Probleme

nicht

die

Schwelle

für

eine n

entschädigungspflichtigen

Integritätsschaden

erreichen,

was

nach

Abschluss

der

vorgeschlagenen

Behandlungen

gegeben en falls

nochmal

eva luiert

werden

sollte

(S.

30). 3.3

In

ihrem

Bericht

vom

1 4.

Mai

2019

führten

die

Fach personen

der

Z.___

insbe sondere

aus,

dass

sich

das

Zustandsbild

des

Beschwerdeführers

durch

die

am

2.

November

2018

durchgeführte

Arthroskopie

nicht

in

relevanter

Weise

habe

verbessern

lassen.

Entsprechend

würden

sie

davon

ausgehen,

dass

durch

weitere

ärztliche

Behandlungen

keine

namhafte

Verbesserung

mehr

erzielt

werden

könne,

der

Endzustand

sei

erreicht

( Urk.

7/133

S.

1

f.).

Mittlerweile

handle

es

sich

über wiegend

wahrscheinlich

um

ein

chronisches

Schmerzsyndrom,

bei

dem

offen sichtlich

nichtorganische

Komponenten

im

Vordergrund

stehen

würden.

In

einer

adaptierten

Tätigkeit

sei

von

einer

100%igen

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

(S.

2).

Weiter

sei

eine

bleibende

Schädigung

der

körperlichen

Integrität

durch

das

Er eignis

vom

3 1.

Oktober

2015

nicht

eindeutig

ausgewiesen,

sodass

kein

leistungs berechtigter

Integritätsschaden

vorliege

(S.

3). 3.4

Die

für

das

O.___ -Gutachten

vom

11.

November

2021

verantwortlichen

Fachärzte

stellten

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

die

folgenden

Diagnosen

(Urk.

7/1 40

S.

6): - Nozizeptiv-neuropathisches

Schmerzsyndrom

bei

Status

nach

OSG-Distorsion

am

3 1 .

Oktober

2015 - Leichte

depressive

Episode

(ICD-10

F32.0) - Mittelgradige

Panikstörung

(ICD-10

F41.00) - Chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41)

Aufgrund

des

nozizeptiv-neuropathischen

Schmerzsyndroms

komme

es

bereits

bei

leichten

Belastungen

zu

ausgeprägten

Schmerzen,

sodass

insgesamt

eine

deutliche

motorische

Einschränkung

sowohl

alltäglicher

als

auch

arbeits-spezifi scher

Tätigkeiten

bestehe.

Bei

Belastungen

des

Fussgelenkes

komme

es

prompt

zu

Schmerzen;

mittlerweile

bestehe

eine

pathologische

Schonhaltung

(S.

7).

In

einer

hauptsächlich

sitzenden

und

wechselbelastenden

Tätigkeit

ohne

Tragen

von

Las ten

oder

regelmässiges

Gehen

oder

Gehen

von

grösseren

Distanzen

sei

ab

November

2019

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

auszugehen.

In

der

Zeit

vom

31.

Oktober

2015

bis

Ende

Oktober

2019

sei

von

einer

vollständigen

Arbeitsun fähigkeit

auszugehen

(S.

8

f.).

Der

im

Gutachten

vom

2 6.

April

2018

getroffenen

Einschätzung,

dass

die

Diag nose

CRPS

nicht

zu

stellen

und

von

einer

100%igen

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

auszugehen

sei,

könnten

sie

sich

nicht

anschliessen.

Selbst

bei

unterschiedlicher

Bewertung

der

Ätiologie

der

Beschwerden

seien

diese

aktenanamnestisch

ausgewiesen

und

auch

aktuell

würden

nachvollziehbare

Funktionseinschränkungen

bestehen

(S.

8).

Die

Angaben

des

Beschwerdeführers

während

der

rheumatologischen

Begutachtung

seien

dabei

konsistent

gewesen,

bei

medizinisch

nachvollziehbaren

Beschwerden

( Urk.

7/140,

rheumatologisches

Teilgutachten,

S.

11). 3.5

In

ihrem

Bericht

vom

2 0.

April

2023

äusserten

sich

die

Fach personen

der

Z.___

der

Fragestellung

entsprechend

allein

zur

Unfallkausalität

des

diagnostizierten

CRPS

am

Fuss

rechts

( Urk.

7/142

S.

1).

Dabei

kamen

sie

zusammenfassend

zum

Schluss,

dass

überwiegend

wahrscheinlich

nicht

von

einem

CRPS

auszugehen

sei,

was

auch

bezüglich

des

Integritätsschadens

nicht

zu

einer

Änderung

führe

(S.

3). 4. 4.1

Im

Rahmen

der

Würdigung

der

medizinischen

Akten

ist

vorauszuschicken,

dass

vorliegend

nicht

die

diagnostische

Einschätzung

der

verbleibenden

Restbe schwerden

im

Vordergrund

steht,

sondern

die

Frage,

ob

der

Beschwerdeführer

auch

heute

noch

insbesondere

an

organischen

Beschwerden

am

rechten

Fuss

lei det,

welche

auf

das

Unfallereignis

vom

3 1.

Oktober

2015

zurückzuführen

sind. 4.2

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

bei

ihrer

Beurteilung

auf

die

Ausführungen

der

Fach personen

der

Z.___ ,

insbesondere

auf

die

aktuellsten

Berichte

vom

1 4.

Mai

2019

wie

auch

vom

2 0.

April

202 3.

Dies

erscheint

aus

verschiedenen

Gründen

problematisch.

So

führten

die

Fach personen

der

Z.___

noch

in

ihrem

Gutachten

vom

2 6.

April

2018

aus,

dass

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

von

einer

psychischen

Fehlverarbeitung

des

Unfalles

auszugehen

sei.

Dem gegenüber

ist

dem

Bericht

vom

1 4.

Mai

2019

zu

entnehmen,

dass

rund

ein

Jahr

später

offensichtlich

eine

nichtorganische

Komponente

im

Vordergrund

stehe.

Diese

Einschätzung

widerspricht

der

anlässlich

der

Begutachtung

getroffenen

Be urteilung

diametral,

ohne

dies

auch

nur

ansatzweise

zu

begründen.

Da

es

sich

zudem

um

eine

Aktenbeurteilung

handelt,

fällt

auch

der

Einfluss

aktueller

Unter suchungsergebnisse

ausser

Betracht.

Weiter

ist

es

nicht

zulässig,

ein en

Integri tätsschaden

allein

mangels

der

Diagnose

CRPS

auszuschliessen;

sowohl

diesbe züglich

als

auch

hinsichtlich

der

Kausalität

der

Beschwerden

wäre

eine

einge hende

Untersuchung

angezeigt

gewesen.

Ein

Abstellen

auf

den

Bericht

vom

1 4.

Mai

2019

fällt

schon

allein

deshalb

ausser

Betracht.

Zum

Bericht

vom

2 0.

April

2023

ist

anzumerken,

dass

sich

die

Fach personen

darin

schwerpunktmässig

mit

der

diagnostischen

Einschätzung

(CRPS

ja

oder

nein)

auseinandergesetzt

haben,

was

auch

der

Fragestellung

durch

die

Beschwer degegnerin

geschuldet

sein

mag.

Wie

bereits

eingangs

erwähnt ,

kommt

dabei

der

diagnostischen

Einschätzung

der

Restbeschwerden

im

vorliegenden

Fall

keine

überragende

Bedeutung

zu,

vielmehr

ist

allein

entscheidend,

ob

die

Restbe schwerden

auf

das

Unfallereignis

vom

3 1.

Oktober

2015

zurückzuführen

sind.

Weiter

ist

anzumerken,

dass

im

Zeitpunkt

des

Berichts

vom

2 0.

April

2023

das

O.___ -Gutachten

bereits

vorgelegen

hat.

Anstatt

sich

allein

mit

diagnostischen

Fragen

auseinanderzusetzen,

hätte

im

Rahmen

der

Stellungnahme

vom

2 0.

April

2023

vielmehr

eine

eingehende

Auseinandersetzung

mit

den

medizinischen

Vorakten

und

insbesondere

dem

O.___ -Gutachten

vom

1 1.

November

2021

erfol gen

müssen,

was

aber

weitgehend

unterblieben

ist

(vgl.

Urk.

7/142

S.

2

f.) .

Zusammenfassend

bildet

die

Einschätzung

der

Fach personen

der

Z.___

keine

verlässliche

und

umfassende

Grundlage

für

die

Beurteilung

des

medizinischen

Sachverhalts

im

vorliegenden

Verfahren. 4.3

D emgegenüber

legt

das

O.___ -Gutachten

den

medizinischen

Sachverhalt

grund sätzlich

in

einer

schlüssig en

Weise

dar ;

entsprechend

konnte

darauf

im

Rahmen

des

invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahrens

abgestellt

werden.

In

diagnos tischer

Hinsicht

hielten

die

O.___ -Gutachter

fest,

dass

die

CRPS-Kriterien

in

formaler

Hinsicht

erfüllt

seien,

ohne

aber

die

Wichtigkeit

der

CRPS-Diagnose

in

den

Vordergrund

zu

stellen

(vgl.

etwa

Urk.

7/140,

neurologisches

Teilgutachten

S.

9).

Mit

Blick

auf

die

vorliegend

massgebenden

unfallversicherungsrechtlichen

Fragestellungen

vermag

das

O.___ -Gutachten

aufgrund

seiner

Ausrichtung

auf

invalidenversicherungsrechtlich

relevante

Fragen

den

hier

relevanten

medizini schen

Sachverhalt

aber

nicht

abschliessend

zu

klären.

So

äussern

sich

die

Gut achter

entsprechend

ihrem

Auftrag

nicht

ausdrücklich

zur

Unfallkausalität;

auch

standen

die

Themenbereiche

Fallabschluss,

Arbeitsfähigkeit

aus

rein

unfallkau saler

Sicht

sowie

Integritätsentschädigung

nicht

im

Vordergrund. 4.4

Vor

diesem

Hintergrund

erscheint

es

aus

prozessökonomischer

Sicht

angezeigt ,

bei

der

O.___

B.___

ein

Zusatzgutachten

in

Auftrag

zu

geben,

mit

dem

Ziel

der

Klärung

sämtlicher

aus

unfallversicherung srechtlicher

Sicht

relevante n

Fragen.

Dazu

ist

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Die

Beschwerde

ist

in

diesem

Sinne

gutzuheissen,

was

zur

Aufhebung

des

ange fochtenen

Einspracheentscheid s

führt. 5.

Die

Rückweisung

einer

Sache

kommt

einem

Obsiegen

de s

Beschwerdeführer s

gleich.

Ausgangsgemäss

ist

die

Beschwerdegegnerin

demnach

zu

verpflichten,

de m

Beschwerdeführer

eine

angemessene

Partei entschädigung

zu

bezahlen,

welche

in

Anwendung

von

Art.

61

lit.

g

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemei nen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

( ATSG ) ,

namentlich

unter

Berücksichti gung

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

der

Schwierigkeit

des

Prozesses,

auf

Fr.

3 ' 3 00.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

festzu setzen

ist. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

angefochtene

Einsprache entscheid

vom

1 2.

März

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

über

den

Leistungsanspruch

des

Beschwerdeführers

neu

verfüge. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

3’300 .--

( inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer )

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Markus

Zimmermann - Allianz

Suisse

Versicherungs-Gesellschaft

AG - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2024.00065 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 12.

Februar

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Markus

Zimmermann DFP

&

Z,

Advokatur Stadtturmstrasse

10,

Postfach

43,

5401

Baden gegen Allianz

Suisse

Versicherungs-Gesellschaft

AG Richtiplatz

1,

8304

Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse:

Allianz

Suisse

Versicherungs-Gesellschaft

AG Postfach,

8010

Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

Der

im

Jahre

1981

geborene

X.___

war

ab

dem

1.

Juni

2015

bei

der

Y.___

GmbH

als

Logistiker

angestellt

und

gestützt

auf

dieses

Arbeits verhältnis

bei

der

Allianz

Suisse

Versicherungs-Gesellschaft

AG

(Allianz)

obliga torisch

gegen

die

Folgen

von

Berufs-

und

Nichtberufsunfällen

versichert.

Am

31.

Oktober

2015

verletzte

sich

der

Versicherte

bei

der

Arbeit

an

den

Bändern

des

rechten

Fussgelenkes

(Urk.

7 / 6 ).

Die

Allianz

erbrachte

in

der

Folge

die

gesetzli chen

Leistungen.

Nach

zunächst

durchgeführter

konservativer

Behandlung

unterzog

sich

der

Versicherte

am

20.

Dezember

2016

einem

operativen

Eingriff

(Urk.

7 / 53 ).

Im

Zuge

der

weiteren

Anspruchsbeurteilung

wurde

ein

orthopädi sches

Gutachten

in

die

Wege

geleitet

(Gutachten

vom

7.

September

2017,

Urk.

7 /75);

ein

weiteres

Gutachten

erging

am

26.

April

2018

( Z.___ ,

Urk.

7 /98). 1.2

Mit

Schreiben

vom

9.

Mai

2018

informierte

die

Allianz

den

Versicherten

über

die

in

Aussicht

genommene

Einstellung

der

Taggeldleistungen

per

31.

August

2018

(Urk.

8 /93);

die

entsprechende

Verfügung

erging

am

19.

Juni

2018

unter

Hinweis

darauf,

dass

einer

allfälligen

Einsprache

die

aufschiebende

Wirkung

entzo gen

werde

(Urk.

8 /97).

Dagegen

erhob

der

Vertreter

des

Versicherten

am

26.

Juni

2018

Einsprache

(Urk.

8 /100).

Mit

Mitteilung

vom

15.

August

2018

erteilte

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

dem

Versicherten

Kostengutsprache

für

einen

Ausbil dungskurs

PC/LAN-Supporter

in

der

Zeit

vom

3.

November

2018

bis

25.

Januar

2020,

unter

Hinweis

darauf,

dass

während

der

Dauer

der

Massnahme

kein

Anspruch

auf

ein

Taggeld

bestehe

(Urk.

8 /109

Blatt

3

f.).

Mit

Mitteilung

vom

27.

August

2018

erteilte

die

IV-Stelle

zudem

Kostengutsprache

für

ein

Belastbar keitstraining

vom

3.

September

bis

2.

Dezember

2018

unter

Zusprache

eines

Taggeldes

(Urk.

8 /112

Blatt

2

f.).

Mit

Zwischenverfügung

vom

6.

September

2018

wies

die

Allianz

den

in

der

Ein sprache

vom

26.

Juni

2018

gestellten

Antrag

auf

Gewährung

der

aufschiebenden

Wirkung

der

Einsprache

ab

(Urk.

8 /113).

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

(Urk.

8/122)

wies

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

vom

1 2.

Dezember

2018

ab

(Urk.

8/136). 1.3

Mit

Einspracheentscheid

vom

2 3.

Januar

2019

bestätigte

die

Allianz

die

mit

Verfügung

vom

1 9.

Juni

2018

verfügte

Terminierung

der

UVG-Taggelder

per

3 1.

August

2018

ausgehend

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

in

einer

ange passten

Tätigkeit

und

unter

Gewährung

einer

Übergangsfrist

zur

Aufnahme

einer

solchen

Tätigkeit

( Urk.

8/142);

der

genannte

Entscheid

blieb

in

der

Folge

unan gefochten

( Urk.

8/158).

Die

IV-Stelle

gewährte

weiter

Kostengutsprache

für

ein

Belastbarkeitstraining

vom

1.

Februar

bis

30.

April

2019

( Urk.

8/162

Blatt

3

ff.)

und

ein

Aufbautraining

vom

2.

Mai

bis

1.

November

2019

(vgl.

Urk.

8/158

S.

2) .

Nachdem

am

2.

November

2018

eine

Arthroskopie

am

rechten

Fuss

durchgeführt

worden

war

(vgl.

Urk.

7/116)

und

die

Allianz

vom

2.

November

2018

bis

31.

Ja nuar

2019

erneut

Taggeldleistungen

erbracht

hatte

(vgl.

Urk.

8/144) ,

nahmen

die

Fach personen

der

Z.___

erneut

Stellung

(Bericht

vom

1 4.

Mai

2019,

Urk.

7/133).

Mit

Schreiben

vom

3 1.

Mai

2019

informierte

die

Allianz

über

den

rentenausschliessenden

Fallabschluss

per

3 1.

Januar

2019

unter

Verneinung

eines

Anspruchs

auf

eine

Integritätsentschädigung

( Urk.

8/158) ,

die

entspre chende

Verfügung

datiert

vom

1 9.

Juli

2019

( Urk.

8/165).

Dagegen

erhob

der

Vertreter

des

Versicherten

am

1 3.

September

2019

Beschwerde

( Urk.

8/175).

Im

Oktober

2019

wurden

zwei

epidurale

SCS-Elektroden

implantiert,

welche

im

August

2020

wieder

entfernt

wurden

( Urk.

7/140

S.

4). 1.4

Im

Zuge

der

weiteren

Abklärungen

liess

die

IV-Stelle

den

Versicherten

in

den

Disziplinen

Allgemeine

Innere

Medizin,

Rheumatologie,

Neurologie

und

Psychi atrie

polydisziplinär

begutachten;

das

entsprechende

Gutachten

datiert

vom

11.

November

2021

( O.___ -Gutachten,

Urk.

7/140).

Mit

Urteil

vom

1 9.

Dezember

2022

sprach

das

hiesige

Gericht

dem

Versicherten

für

die

Zeit

vom

1.

Juli

2017

bis

zum

3 1.

Dezember

2018

sowie

vom

1.

September

2019

bis

zum

3 1.

Januar

2020

eine

ganze

Rente

und

ab

1.

Februar

2020

eine

halbe

Rente

zu

(Prozess

Nr.

IV.2022.00479).

Mit

Bericht

vom

2 0.

April

2023

äusserten

sich

die

Fach personen

der

Z.___

ein

letztes

Mal

zum

medizinischen

Sachverhalt

(Urk.

7/142).

Die

gegen

die

Verfügung

vom

1 9.

Juli

2019

erhobene

Einsprache

wies

die

Allianz

mit

Einspracheentscheid

vom

1 2.

März

2024

ab

( Urk.

8/214

=

Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

der

Vertreter

des

Versicherten

am

1 7.

April

2024

Beschwerde

und

beantragte,

es

seien

dem

Beschwerdeführer

die

versicherten

Leistungen

nach

UVG

(insbesondere

Taggelder,

Heilungskosten,

Rente,

Integritätsentschädigung)

auch

nach

dem

3 1.

Januar

2019

auszurichten,

eventualiter

sei

ein

neutrales,

polydis ziplinäres

Gutachten

einzuholen ;

alles

unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolge

zu

Lasten

der

Beschwerdegegnerin

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 5.

Mai

2024

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6 ),

wovon

der

Beschwerdeführer

mit

Verfü gung

vom

1 6.

Mai

2024

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

9 ). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art.

6

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufskrankheiten

gewährt

(Abs.

1).

Die

Versicherung

erbringt

ihre

Leistungen

auch

bei

den

im

Einzelnen

in

Abs.

2

auf geführten

Körperschädigungen,

sofern

sie

nicht

vorwiegend

auf

Abnützung

oder

Erkrankung

zurückzuführen

sind.

Ausserdem

erbringt

die

Versicherung

ihre

Leis tungen

für

Schädigungen,

die

der

verunfallten

Person

bei

der

Heilbehandlung

zugefügt

werden

(Abs.

3).

Nach

Art.

10

Abs.

1

UVG

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

die

zweckmäs sige

Behandlung

ihrer

Unfallfolgen.

Ist

sie

infolge

des

Unfalles

voll

oder

teilweise

arbeitsunfähig,

so

steht

ihr

gemäss

Art.

16

Abs.

1

UVG

ein

Taggeld

zu.

Wird

sie

infolge

des

Unfalles

zu

mindestens

10

Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente,

sofern

sich

der

Unfall

vor

Erreichen

des

Referenzalters

ereig net

hat

(Art.

18

Abs.

1

UVG).

Der

Rentenanspruch

entsteht,

wenn

von

der

Fort setzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheits zustandes

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungsmassnahmen

der

Invalidenversicherung

abgeschlossen

sind.

Mit

dem

Rentenbeginn

fallen

die

Heilbehandlung

und

die

Taggeldleistungen

dahin

(Art.

19

Abs.

1

UVG).

Erleidet

die

versicherte

Person

durch

den

Unfall

eine

dauernde

erhebliche

Schädigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Integrität,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

angemessene

Integritätsentschädigung

(Art.

24

Abs.

1

UVG). 1.2

Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwi schen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Invalidität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhanden sein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausal zusammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weg gedacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Störung

entfiele

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_305/2022

vom

13.

April

2023

E.

3.1).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Ver waltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungs anspruches

nicht

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

den

angefochtenen

Einspracheentscheid

damit,

dass

vorliegend

auf

die

Gutachten

der

Z.___

abzustellen

sei.

Die

Gutachter

hätten

ihre

Schlussfolgerung,

dass

der

Beschwerdeführer

kein

CRPS

erlitten

habe,

fundiert

begründet.

Zudem

sei

die

Unfallkausalität

auch

bei

einem

im

Verlauf

aufgetretenen

CRP S

zu

verneinen

( Urk.

2

S.

10).

Weiter

sei

der

verfügte

Fallabschluss

per

3 1.

Januar

2019

nicht

zu

beanstanden,

was

zur

Einstellung

der

Kostenübernahme

für

die

Heilbehandlung

führe

(S.

11,

S.

13).

Bezüglich

der

Rentenprüfung

sei

in

einer

angepassten

Tätigkeit

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

auszugehen,

wobei

zu

Recht

auf

einen

leidensbeding ten

Abzug

verzichtet

worden

sei,

was

zu

einem

rentenausschliessenden

Invalidi tätsgrad

führe

(S.

12,

Urk.

8/165

S.

4

f.).

Zuletzt

sei

eine

bleibende

Schädigung

der

körperlichen

Integrität

durch

den

Unfall

vom

3 1.

Oktober

2015

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

bewiesen

(S.

14;

vgl.

zum

Ganzen

auch

Urk.

6). 2.2

Demgegenüber

machte

der

Vertreter

des

Beschwerdeführers

im

Wesentlichen

geltend,

dass

die

medizinischen

Berichte

der

Z.___

in

zentralen

Punkten

wie

beispielsweise

der

Arbeitsfähigkeit,

den

Einschätzungen

sämtlicher

übrige n

Ärzte

widersprechen

würden

und

schlicht

nicht

nachvollziehbar

seien

( Urk.

1

S.

22).

Den

kurz

gehaltenen

Berichten

der

Z.___

vom

1 4.

Mai

2019

sowie

2 0.

April

2023

komme

weiter

nicht

die

Beweiskraft

eines

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten

Gutachtens

zu;

zudem

werde

darin

die

Unfallkausalität

entgegen

der

ursprüngli chen

Einschätzung

vom

2 6.

April

2018

verneint

(S.

22

f.).

Hinsichtlich

der

neus ten

Einschätzung

der

Z.___

sei

zudem

anzumerken,

dass

es

vorliegend

nicht

allein

um

die

Frage

gehe,

ob

ein

CRPS

vorgelegen

habe,

sondern

ob

ein

natürli cher

Kausalzusammenhang

zwischen

den

heutigen

Beschwerden

und

dem

Unfall

vom

3 1.

Oktober

2015

gegeben

sei

(S.

24). 3. 3.1

In

ihrem

Gutachten

vom

7.

Sep t ember

2017

ging

Dr.

med.

A.___ ,

Fach ärztin

für

orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

diagnos tisch

von

einer

Distorsion

des

rechten

OSG

mit

lateralen

Bandrupturen

aus

(3 1.

Oktober

2015)

mit

in

der

Folge

CRPS.

Es

würden

Funktionseinschränkungen

im

oberen/unteren

Sprunggelenk

vorliegen,

parallel

hierzu

erhebliche

Dysbalan cen

der

Muskulatur

im

Hinblick

auf

Dehnung

(Urk.

7/75

S.

13).

Momentan

sei

die

Arbeitsunfähigkeit

noch

ausgewiesen,

es

werde

jedoch

emp fohlen ,

beim

Arbeitgeber

in

Erfahrung

zu

bringen,

welche

Möglichkeiten

es

im

Hinblick

auf

eine

innerbetriebliche

Umsetzung

gebe

(S.

14). 3.2

Die

für

das

Gutachten

der

Z.___

vom

2 6.

April

2018

verantwortlichen

Fach personen

gingen

von

den

folgenden

unfallkausalen

Diagnosen

aus

( Urk.

7/98

S.

26): - Anamnestisch

chronische,

mehrheitlich

bewegungs-

und

belastungsab hängige

rückfussbetonte

Fussschmerzen

rechts - Klinischer

Verdacht

auf

persistierendes

anteriores

OSG-Weichteil-Impingement

und

vor

allem

lateral

zu

straff

geführter

Rückfuss - Status

nach

Arthroskopie

mit

intraartikulärem

Débridement,

Shrinking

des

medialen

Bandapparates

und

lateralem

Band-repair

am

2 0.

Dezem ber

2016 - Status

nach

schwerem

distorsionellem

Trauma

des

Rückfusses

am

3 1.

Oktober

2015

mit

Ruptur

des

anterolateralen

Kapselbandapparates

Die

vom

Beschwerdeführer

angegebenen

Beschwerden

liessen

sich

im

Grundsatz

auf

die

objektivierbaren

pathologischen

Befunde

am

rechten

Rückfuss

zurück führen,

die

als

Folge

des

Ereignisses

vom

3 1.

Oktober

2015

trotz

der

seither

durchgeführten

Behandlungen

noch

persistieren

würden

(S.

26).

Es

würden

zudem

keine

Hinweise

auf

relevante

vorbestehende

gesundheitliche

Probleme

bestehen,

auch

sei

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

von

einer

psychi schen

Fehlverarbeitung

des

Unfalles

auszugehen

(S.

27).

In

der

angestammten

Tätigkeit

als

Logistiker

sei

von

einem

gescheiterte n

Arbeitsversuch

im

Umfang

von

50

%

sowie

einer

vollen

Arbeitsunfähigkeit

auszugehen.

In

einer

optimal

angepassten

Tätigkeit

(mehrheitlich

sitzende

Tätigkeiten

mit

nur

intermittieren den

kürzeren

Arbeitsanteilen

im

Stehen

und

Gehen)

sei

von

einer

100%igen

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

(S.

28).

Der

medizinische

Endzustand

sei

bislang

nicht

erreicht

und

mit

den

vorgeschlagenen

medizinischen

Massnahmen

würde

eine

realistische

Chance

auf

eine

Verbesserung

des

aktuellen

Zustandsbildes

bestehen.

Im

besten

Fall

würden

die

letztlich

verbleibenden

Probleme

nicht

die

Schwelle

für

eine n

entschädigungspflichtigen

Integritätsschaden

erreichen,

was

nach

Abschluss

der

vorgeschlagenen

Behandlungen

gegeben en falls

nochmal

eva luiert

werden

sollte

(S.

30). 3.3

In

ihrem

Bericht

vom

1 4.

Mai

2019

führten

die

Fach personen

der

Z.___

insbe sondere

aus,

dass

sich

das

Zustandsbild

des

Beschwerdeführers

durch

die

am

2.

November

2018

durchgeführte

Arthroskopie

nicht

in

relevanter

Weise

habe

verbessern

lassen.

Entsprechend

würden

sie

davon

ausgehen,

dass

durch

weitere

ärztliche

Behandlungen

keine

namhafte

Verbesserung

mehr

erzielt

werden

könne,

der

Endzustand

sei

erreicht

( Urk.

7/133

S.

1

f.).

Mittlerweile

handle

es

sich

über wiegend

wahrscheinlich

um

ein

chronisches

Schmerzsyndrom,

bei

dem

offen sichtlich

nichtorganische

Komponenten

im

Vordergrund

stehen

würden.

In

einer

adaptierten

Tätigkeit

sei

von

einer

100%igen

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

(S.

2).

Weiter

sei

eine

bleibende

Schädigung

der

körperlichen

Integrität

durch

das

Er eignis

vom

3 1.

Oktober

2015

nicht

eindeutig

ausgewiesen,

sodass

kein

leistungs berechtigter

Integritätsschaden

vorliege

(S.

3). 3.4

Die

für

das

O.___ -Gutachten

vom

11.

November

2021

verantwortlichen

Fachärzte

stellten

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

die

folgenden

Diagnosen

(Urk.

7/1 40

S.

6): - Nozizeptiv-neuropathisches

Schmerzsyndrom

bei

Status

nach

OSG-Distorsion

am

3 1 .

Oktober

2015 - Leichte

depressive

Episode

(ICD-10

F32.0) - Mittelgradige

Panikstörung

(ICD-10

F41.00) - Chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41)

Aufgrund

des

nozizeptiv-neuropathischen

Schmerzsyndroms

komme

es

bereits

bei

leichten

Belastungen

zu

ausgeprägten

Schmerzen,

sodass

insgesamt

eine

deutliche

motorische

Einschränkung

sowohl

alltäglicher

als

auch

arbeits-spezifi scher

Tätigkeiten

bestehe.

Bei

Belastungen

des

Fussgelenkes

komme

es

prompt

zu

Schmerzen;

mittlerweile

bestehe

eine

pathologische

Schonhaltung

(S.

7).

In

einer

hauptsächlich

sitzenden

und

wechselbelastenden

Tätigkeit

ohne

Tragen

von

Las ten

oder

regelmässiges

Gehen

oder

Gehen

von

grösseren

Distanzen

sei

ab

November

2019

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

auszugehen.

In

der

Zeit

vom

31.

Oktober

2015

bis

Ende

Oktober

2019

sei

von

einer

vollständigen

Arbeitsun fähigkeit

auszugehen

(S.

8

f.).

Der

im

Gutachten

vom

2 6.

April

2018

getroffenen

Einschätzung,

dass

die

Diag nose

CRPS

nicht

zu

stellen

und

von

einer

100%igen

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

auszugehen

sei,

könnten

sie

sich

nicht

anschliessen.

Selbst

bei

unterschiedlicher

Bewertung

der

Ätiologie

der

Beschwerden

seien

diese

aktenanamnestisch

ausgewiesen

und

auch

aktuell

würden

nachvollziehbare

Funktionseinschränkungen

bestehen

(S.

8).

Die

Angaben

des

Beschwerdeführers

während

der

rheumatologischen

Begutachtung

seien

dabei

konsistent

gewesen,

bei

medizinisch

nachvollziehbaren

Beschwerden

( Urk.

7/140,

rheumatologisches

Teilgutachten,

S.

11). 3.5

In

ihrem

Bericht

vom

2 0.

April

2023

äusserten

sich

die

Fach personen

der

Z.___

der

Fragestellung

entsprechend

allein

zur

Unfallkausalität

des

diagnostizierten

CRPS

am

Fuss

rechts

( Urk.

7/142

S.

1).

Dabei

kamen

sie

zusammenfassend

zum

Schluss,

dass

überwiegend

wahrscheinlich

nicht

von

einem

CRPS

auszugehen

sei,

was

auch

bezüglich

des

Integritätsschadens

nicht

zu

einer

Änderung

führe

(S.

3). 4. 4.1

Im

Rahmen

der

Würdigung

der

medizinischen

Akten

ist

vorauszuschicken,

dass

vorliegend

nicht

die

diagnostische

Einschätzung

der

verbleibenden

Restbe schwerden

im

Vordergrund

steht,

sondern

die

Frage,

ob

der

Beschwerdeführer

auch

heute

noch

insbesondere

an

organischen

Beschwerden

am

rechten

Fuss

lei det,

welche

auf

das

Unfallereignis

vom

3 1.

Oktober

2015

zurückzuführen

sind. 4.2

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

bei

ihrer

Beurteilung

auf

die

Ausführungen

der

Fach personen

der

Z.___ ,

insbesondere

auf

die

aktuellsten

Berichte

vom

1 4.

Mai

2019

wie

auch

vom

2 0.

April

202 3.

Dies

erscheint

aus

verschiedenen

Gründen

problematisch.

So

führten

die

Fach personen

der

Z.___

noch

in

ihrem

Gutachten

vom

2 6.

April

2018

aus,

dass

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

von

einer

psychischen

Fehlverarbeitung

des

Unfalles

auszugehen

sei.

Dem gegenüber

ist

dem

Bericht

vom

1 4.

Mai

2019

zu

entnehmen,

dass

rund

ein

Jahr

später

offensichtlich

eine

nichtorganische

Komponente

im

Vordergrund

stehe.

Diese

Einschätzung

widerspricht

der

anlässlich

der

Begutachtung

getroffenen

Be urteilung

diametral,

ohne

dies

auch

nur

ansatzweise

zu

begründen.

Da

es

sich

zudem

um

eine

Aktenbeurteilung

handelt,

fällt

auch

der

Einfluss

aktueller

Unter suchungsergebnisse

ausser

Betracht.

Weiter

ist

es

nicht

zulässig,

ein en

Integri tätsschaden

allein

mangels

der

Diagnose

CRPS

auszuschliessen;

sowohl

diesbe züglich

als

auch

hinsichtlich

der

Kausalität

der

Beschwerden

wäre

eine

einge hende

Untersuchung

angezeigt

gewesen.

Ein

Abstellen

auf

den

Bericht

vom

1 4.

Mai

2019

fällt

schon

allein

deshalb

ausser

Betracht.

Zum

Bericht

vom

2 0.

April

2023

ist

anzumerken,

dass

sich

die

Fach personen

darin

schwerpunktmässig

mit

der

diagnostischen

Einschätzung

(CRPS

ja

oder

nein)

auseinandergesetzt

haben,

was

auch

der

Fragestellung

durch

die

Beschwer degegnerin

geschuldet

sein

mag.

Wie

bereits

eingangs

erwähnt ,

kommt

dabei

der

diagnostischen

Einschätzung

der

Restbeschwerden

im

vorliegenden

Fall

keine

überragende

Bedeutung

zu,

vielmehr

ist

allein

entscheidend,

ob

die

Restbe schwerden

auf

das

Unfallereignis

vom

3 1.

Oktober

2015

zurückzuführen

sind.

Weiter

ist

anzumerken,

dass

im

Zeitpunkt

des

Berichts

vom

2 0.

April

2023

das

O.___ -Gutachten

bereits

vorgelegen

hat.

Anstatt

sich

allein

mit

diagnostischen

Fragen

auseinanderzusetzen,

hätte

im

Rahmen

der

Stellungnahme

vom

2 0.

April

2023

vielmehr

eine

eingehende

Auseinandersetzung

mit

den

medizinischen

Vorakten

und

insbesondere

dem

O.___ -Gutachten

vom

1 1.

November

2021

erfol gen

müssen,

was

aber

weitgehend

unterblieben

ist

(vgl.

Urk.

7/142

S.

2

f.) .

Zusammenfassend

bildet

die

Einschätzung

der

Fach personen

der

Z.___

keine

verlässliche

und

umfassende

Grundlage

für

die

Beurteilung

des

medizinischen

Sachverhalts

im

vorliegenden

Verfahren. 4.3

D emgegenüber

legt

das

O.___ -Gutachten

den

medizinischen

Sachverhalt

grund sätzlich

in

einer

schlüssig en

Weise

dar ;

entsprechend

konnte

darauf

im

Rahmen

des

invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahrens

abgestellt

werden.

In

diagnos tischer

Hinsicht

hielten

die

O.___ -Gutachter

fest,

dass

die

CRPS-Kriterien

in

formaler

Hinsicht

erfüllt

seien,

ohne

aber

die

Wichtigkeit

der

CRPS-Diagnose

in

den

Vordergrund

zu

stellen

(vgl.

etwa

Urk.

7/140,

neurologisches

Teilgutachten

S.

9).

Mit

Blick

auf

die

vorliegend

massgebenden

unfallversicherungsrechtlichen

Fragestellungen

vermag

das

O.___ -Gutachten

aufgrund

seiner

Ausrichtung

auf

invalidenversicherungsrechtlich

relevante

Fragen

den

hier

relevanten

medizini schen

Sachverhalt

aber

nicht

abschliessend

zu

klären.

So

äussern

sich

die

Gut achter

entsprechend

ihrem

Auftrag

nicht

ausdrücklich

zur

Unfallkausalität;

auch

standen

die

Themenbereiche

Fallabschluss,

Arbeitsfähigkeit

aus

rein

unfallkau saler

Sicht

sowie

Integritätsentschädigung

nicht

im

Vordergrund. 4.4

Vor

diesem

Hintergrund

erscheint

es

aus

prozessökonomischer

Sicht

angezeigt ,

bei

der

O.___

B.___

ein

Zusatzgutachten

in

Auftrag

zu

geben,

mit

dem

Ziel

der

Klärung

sämtlicher

aus

unfallversicherung srechtlicher

Sicht

relevante n

Fragen.

Dazu

ist

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Die

Beschwerde

ist

in

diesem

Sinne

gutzuheissen,

was

zur

Aufhebung

des

ange fochtenen

Einspracheentscheid s

führt. 5.

Die

Rückweisung

einer

Sache

kommt

einem

Obsiegen

de s

Beschwerdeführer s

gleich.

Ausgangsgemäss

ist

die

Beschwerdegegnerin

demnach

zu

verpflichten,

de m

Beschwerdeführer

eine

angemessene

Partei entschädigung

zu

bezahlen,

welche

in

Anwendung

von

Art.

61

lit.

g

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemei nen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

( ATSG ) ,

namentlich

unter

Berücksichti gung

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

der

Schwierigkeit

des

Prozesses,

auf

Fr.

3 ' 3 00.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

festzu setzen

ist. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

angefochtene

Einsprache entscheid

vom

1 2.

März

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

über

den

Leistungsanspruch

des

Beschwerdeführers

neu

verfüge. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

3’300 .--

( inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer )

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Markus

Zimmermann - Allianz

Suisse

Versicherungs-Gesellschaft

AG - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty