Sachverhalt
1. 1.1
Der
im
Jahre
1981
geborene
X.___
war
ab
dem
1.
Juni
2015
bei
der
Y.___
GmbH
als
Logistiker
angestellt
und
gestützt
auf
dieses
Arbeits verhältnis
bei
der
Allianz
Suisse
Versicherungs-Gesellschaft
AG
(Allianz)
obliga torisch
gegen
die
Folgen
von
Berufs-
und
Nichtberufsunfällen
versichert.
Am
31.
Oktober
2015
verletzte
sich
der
Versicherte
bei
der
Arbeit
an
den
Bändern
des
rechten
Fussgelenkes
(Urk.
7 / 6 ).
Die
Allianz
erbrachte
in
der
Folge
die
gesetzli chen
Leistungen.
Nach
zunächst
durchgeführter
konservativer
Behandlung
unterzog
sich
der
Versicherte
am
20.
Dezember
2016
einem
operativen
Eingriff
(Urk.
7 / 53 ).
Im
Zuge
der
weiteren
Anspruchsbeurteilung
wurde
ein
orthopädi sches
Gutachten
in
die
Wege
geleitet
(Gutachten
vom
7.
September
2017,
Urk.
7 /75);
ein
weiteres
Gutachten
erging
am
26.
April
2018
( Z.___ ,
Urk.
7 /98). 1.2
Mit
Schreiben
vom
9.
Mai
2018
informierte
die
Allianz
den
Versicherten
über
die
in
Aussicht
genommene
Einstellung
der
Taggeldleistungen
per
31.
August
2018
(Urk.
8 /93);
die
entsprechende
Verfügung
erging
am
19.
Juni
2018
unter
Hinweis
darauf,
dass
einer
allfälligen
Einsprache
die
aufschiebende
Wirkung
entzo gen
werde
(Urk.
8 /97).
Dagegen
erhob
der
Vertreter
des
Versicherten
am
26.
Juni
2018
Einsprache
(Urk.
8 /100).
Mit
Mitteilung
vom
15.
August
2018
erteilte
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
dem
Versicherten
Kostengutsprache
für
einen
Ausbil dungskurs
PC/LAN-Supporter
in
der
Zeit
vom
3.
November
2018
bis
25.
Januar
2020,
unter
Hinweis
darauf,
dass
während
der
Dauer
der
Massnahme
kein
Anspruch
auf
ein
Taggeld
bestehe
(Urk.
8 /109
Blatt
3
f.).
Mit
Mitteilung
vom
27.
August
2018
erteilte
die
IV-Stelle
zudem
Kostengutsprache
für
ein
Belastbar keitstraining
vom
3.
September
bis
2.
Dezember
2018
unter
Zusprache
eines
Taggeldes
(Urk.
8 /112
Blatt
2
f.).
Mit
Zwischenverfügung
vom
6.
September
2018
wies
die
Allianz
den
in
der
Ein sprache
vom
26.
Juni
2018
gestellten
Antrag
auf
Gewährung
der
aufschiebenden
Wirkung
der
Einsprache
ab
(Urk.
8 /113).
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
(Urk.
8/122)
wies
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
vom
1 2.
Dezember
2018
ab
(Urk.
8/136). 1.3
Mit
Einspracheentscheid
vom
2 3.
Januar
2019
bestätigte
die
Allianz
die
mit
Verfügung
vom
1 9.
Juni
2018
verfügte
Terminierung
der
UVG-Taggelder
per
3 1.
August
2018
ausgehend
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
in
einer
ange passten
Tätigkeit
und
unter
Gewährung
einer
Übergangsfrist
zur
Aufnahme
einer
solchen
Tätigkeit
( Urk.
8/142);
der
genannte
Entscheid
blieb
in
der
Folge
unan gefochten
( Urk.
8/158).
Die
IV-Stelle
gewährte
weiter
Kostengutsprache
für
ein
Belastbarkeitstraining
vom
1.
Februar
bis
30.
April
2019
( Urk.
8/162
Blatt
3
ff.)
und
ein
Aufbautraining
vom
2.
Mai
bis
1.
November
2019
(vgl.
Urk.
8/158
S.
2) .
Nachdem
am
2.
November
2018
eine
Arthroskopie
am
rechten
Fuss
durchgeführt
worden
war
(vgl.
Urk.
7/116)
und
die
Allianz
vom
2.
November
2018
bis
31.
Ja nuar
2019
erneut
Taggeldleistungen
erbracht
hatte
(vgl.
Urk.
8/144) ,
nahmen
die
Fach personen
der
Z.___
erneut
Stellung
(Bericht
vom
1 4.
Mai
2019,
Urk.
7/133).
Mit
Schreiben
vom
3 1.
Mai
2019
informierte
die
Allianz
über
den
rentenausschliessenden
Fallabschluss
per
3 1.
Januar
2019
unter
Verneinung
eines
Anspruchs
auf
eine
Integritätsentschädigung
( Urk.
8/158) ,
die
entspre chende
Verfügung
datiert
vom
1 9.
Juli
2019
( Urk.
8/165).
Dagegen
erhob
der
Vertreter
des
Versicherten
am
1 3.
September
2019
Beschwerde
( Urk.
8/175).
Im
Oktober
2019
wurden
zwei
epidurale
SCS-Elektroden
implantiert,
welche
im
August
2020
wieder
entfernt
wurden
( Urk.
7/140
S.
4). 1.4
Im
Zuge
der
weiteren
Abklärungen
liess
die
IV-Stelle
den
Versicherten
in
den
Disziplinen
Allgemeine
Innere
Medizin,
Rheumatologie,
Neurologie
und
Psychi atrie
polydisziplinär
begutachten;
das
entsprechende
Gutachten
datiert
vom
11.
November
2021
( O.___ -Gutachten,
Urk.
7/140).
Mit
Urteil
vom
1 9.
Dezember
2022
sprach
das
hiesige
Gericht
dem
Versicherten
für
die
Zeit
vom
1.
Juli
2017
bis
zum
3 1.
Dezember
2018
sowie
vom
1.
September
2019
bis
zum
3 1.
Januar
2020
eine
ganze
Rente
und
ab
1.
Februar
2020
eine
halbe
Rente
zu
(Prozess
Nr.
IV.2022.00479).
Mit
Bericht
vom
2 0.
April
2023
äusserten
sich
die
Fach personen
der
Z.___
ein
letztes
Mal
zum
medizinischen
Sachverhalt
(Urk.
7/142).
Die
gegen
die
Verfügung
vom
1 9.
Juli
2019
erhobene
Einsprache
wies
die
Allianz
mit
Einspracheentscheid
vom
1 2.
März
2024
ab
( Urk.
8/214
=
Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
der
Vertreter
des
Versicherten
am
1 7.
April
2024
Beschwerde
und
beantragte,
es
seien
dem
Beschwerdeführer
die
versicherten
Leistungen
nach
UVG
(insbesondere
Taggelder,
Heilungskosten,
Rente,
Integritätsentschädigung)
auch
nach
dem
3 1.
Januar
2019
auszurichten,
eventualiter
sei
ein
neutrales,
polydis ziplinäres
Gutachten
einzuholen ;
alles
unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolge
zu
Lasten
der
Beschwerdegegnerin
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 5.
Mai
2024
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6 ),
wovon
der
Beschwerdeführer
mit
Verfü gung
vom
1 6.
Mai
2024
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
9 ). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss
Art.
E. 1.2 Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwi schen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Invalidität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhanden sein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausal zusammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weg gedacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Störung
entfiele
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_305/2022
vom
E. 6 des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufskrankheiten
gewährt
(Abs.
1).
Die
Versicherung
erbringt
ihre
Leistungen
auch
bei
den
im
Einzelnen
in
Abs.
2
auf geführten
Körperschädigungen,
sofern
sie
nicht
vorwiegend
auf
Abnützung
oder
Erkrankung
zurückzuführen
sind.
Ausserdem
erbringt
die
Versicherung
ihre
Leis tungen
für
Schädigungen,
die
der
verunfallten
Person
bei
der
Heilbehandlung
zugefügt
werden
(Abs.
3).
Nach
Art.
E. 10 Prozent
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente,
sofern
sich
der
Unfall
vor
Erreichen
des
Referenzalters
ereig net
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG).
Der
Rentenanspruch
entsteht,
wenn
von
der
Fort setzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheits zustandes
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungsmassnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Rentenbeginn
fallen
die
Heilbehandlung
und
die
Taggeldleistungen
dahin
(Art.
19
Abs.
1
UVG).
Erleidet
die
versicherte
Person
durch
den
Unfall
eine
dauernde
erhebliche
Schädigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Integrität,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
angemessene
Integritätsentschädigung
(Art.
24
Abs.
1
UVG).
E. 13 April
2023
E.
3.1).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Ver waltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungs anspruches
nicht
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
damit,
dass
vorliegend
auf
die
Gutachten
der
Z.___
abzustellen
sei.
Die
Gutachter
hätten
ihre
Schlussfolgerung,
dass
der
Beschwerdeführer
kein
CRPS
erlitten
habe,
fundiert
begründet.
Zudem
sei
die
Unfallkausalität
auch
bei
einem
im
Verlauf
aufgetretenen
CRP S
zu
verneinen
( Urk.
2
S.
10).
Weiter
sei
der
verfügte
Fallabschluss
per
3 1.
Januar
2019
nicht
zu
beanstanden,
was
zur
Einstellung
der
Kostenübernahme
für
die
Heilbehandlung
führe
(S.
11,
S.
13).
Bezüglich
der
Rentenprüfung
sei
in
einer
angepassten
Tätigkeit
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
auszugehen,
wobei
zu
Recht
auf
einen
leidensbeding ten
Abzug
verzichtet
worden
sei,
was
zu
einem
rentenausschliessenden
Invalidi tätsgrad
führe
(S.
12,
Urk.
8/165
S.
4
f.).
Zuletzt
sei
eine
bleibende
Schädigung
der
körperlichen
Integrität
durch
den
Unfall
vom
3 1.
Oktober
2015
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
bewiesen
(S.
14;
vgl.
zum
Ganzen
auch
Urk.
6). 2.2
Demgegenüber
machte
der
Vertreter
des
Beschwerdeführers
im
Wesentlichen
geltend,
dass
die
medizinischen
Berichte
der
Z.___
in
zentralen
Punkten
wie
beispielsweise
der
Arbeitsfähigkeit,
den
Einschätzungen
sämtlicher
übrige n
Ärzte
widersprechen
würden
und
schlicht
nicht
nachvollziehbar
seien
( Urk.
1
S.
22).
Den
kurz
gehaltenen
Berichten
der
Z.___
vom
1 4.
Mai
2019
sowie
2 0.
April
2023
komme
weiter
nicht
die
Beweiskraft
eines
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten
Gutachtens
zu;
zudem
werde
darin
die
Unfallkausalität
entgegen
der
ursprüngli chen
Einschätzung
vom
2 6.
April
2018
verneint
(S.
22
f.).
Hinsichtlich
der
neus ten
Einschätzung
der
Z.___
sei
zudem
anzumerken,
dass
es
vorliegend
nicht
allein
um
die
Frage
gehe,
ob
ein
CRPS
vorgelegen
habe,
sondern
ob
ein
natürli cher
Kausalzusammenhang
zwischen
den
heutigen
Beschwerden
und
dem
Unfall
vom
3 1.
Oktober
2015
gegeben
sei
(S.
24). 3. 3.1
In
ihrem
Gutachten
vom
7.
Sep t ember
2017
ging
Dr.
med.
A.___ ,
Fach ärztin
für
orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
diagnos tisch
von
einer
Distorsion
des
rechten
OSG
mit
lateralen
Bandrupturen
aus
(3 1.
Oktober
2015)
mit
in
der
Folge
CRPS.
Es
würden
Funktionseinschränkungen
im
oberen/unteren
Sprunggelenk
vorliegen,
parallel
hierzu
erhebliche
Dysbalan cen
der
Muskulatur
im
Hinblick
auf
Dehnung
(Urk.
7/75
S.
13).
Momentan
sei
die
Arbeitsunfähigkeit
noch
ausgewiesen,
es
werde
jedoch
emp fohlen ,
beim
Arbeitgeber
in
Erfahrung
zu
bringen,
welche
Möglichkeiten
es
im
Hinblick
auf
eine
innerbetriebliche
Umsetzung
gebe
(S.
14). 3.2
Die
für
das
Gutachten
der
Z.___
vom
2 6.
April
2018
verantwortlichen
Fach personen
gingen
von
den
folgenden
unfallkausalen
Diagnosen
aus
( Urk.
7/98
S.
26): - Anamnestisch
chronische,
mehrheitlich
bewegungs-
und
belastungsab hängige
rückfussbetonte
Fussschmerzen
rechts - Klinischer
Verdacht
auf
persistierendes
anteriores
OSG-Weichteil-Impingement
und
vor
allem
lateral
zu
straff
geführter
Rückfuss - Status
nach
Arthroskopie
mit
intraartikulärem
Débridement,
Shrinking
des
medialen
Bandapparates
und
lateralem
Band-repair
am
2 0.
Dezem ber
2016 - Status
nach
schwerem
distorsionellem
Trauma
des
Rückfusses
am
3 1.
Oktober
2015
mit
Ruptur
des
anterolateralen
Kapselbandapparates
Die
vom
Beschwerdeführer
angegebenen
Beschwerden
liessen
sich
im
Grundsatz
auf
die
objektivierbaren
pathologischen
Befunde
am
rechten
Rückfuss
zurück führen,
die
als
Folge
des
Ereignisses
vom
3 1.
Oktober
2015
trotz
der
seither
durchgeführten
Behandlungen
noch
persistieren
würden
(S.
26).
Es
würden
zudem
keine
Hinweise
auf
relevante
vorbestehende
gesundheitliche
Probleme
bestehen,
auch
sei
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
von
einer
psychi schen
Fehlverarbeitung
des
Unfalles
auszugehen
(S.
27).
In
der
angestammten
Tätigkeit
als
Logistiker
sei
von
einem
gescheiterte n
Arbeitsversuch
im
Umfang
von
50
%
sowie
einer
vollen
Arbeitsunfähigkeit
auszugehen.
In
einer
optimal
angepassten
Tätigkeit
(mehrheitlich
sitzende
Tätigkeiten
mit
nur
intermittieren den
kürzeren
Arbeitsanteilen
im
Stehen
und
Gehen)
sei
von
einer
100%igen
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
(S.
28).
Der
medizinische
Endzustand
sei
bislang
nicht
erreicht
und
mit
den
vorgeschlagenen
medizinischen
Massnahmen
würde
eine
realistische
Chance
auf
eine
Verbesserung
des
aktuellen
Zustandsbildes
bestehen.
Im
besten
Fall
würden
die
letztlich
verbleibenden
Probleme
nicht
die
Schwelle
für
eine n
entschädigungspflichtigen
Integritätsschaden
erreichen,
was
nach
Abschluss
der
vorgeschlagenen
Behandlungen
gegeben en falls
nochmal
eva luiert
werden
sollte
(S.
30). 3.3
In
ihrem
Bericht
vom
1 4.
Mai
2019
führten
die
Fach personen
der
Z.___
insbe sondere
aus,
dass
sich
das
Zustandsbild
des
Beschwerdeführers
durch
die
am
2.
November
2018
durchgeführte
Arthroskopie
nicht
in
relevanter
Weise
habe
verbessern
lassen.
Entsprechend
würden
sie
davon
ausgehen,
dass
durch
weitere
ärztliche
Behandlungen
keine
namhafte
Verbesserung
mehr
erzielt
werden
könne,
der
Endzustand
sei
erreicht
( Urk.
7/133
S.
1
f.).
Mittlerweile
handle
es
sich
über wiegend
wahrscheinlich
um
ein
chronisches
Schmerzsyndrom,
bei
dem
offen sichtlich
nichtorganische
Komponenten
im
Vordergrund
stehen
würden.
In
einer
adaptierten
Tätigkeit
sei
von
einer
100%igen
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
(S.
2).
Weiter
sei
eine
bleibende
Schädigung
der
körperlichen
Integrität
durch
das
Er eignis
vom
3 1.
Oktober
2015
nicht
eindeutig
ausgewiesen,
sodass
kein
leistungs berechtigter
Integritätsschaden
vorliege
(S.
3). 3.4
Die
für
das
O.___ -Gutachten
vom
11.
November
2021
verantwortlichen
Fachärzte
stellten
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
die
folgenden
Diagnosen
(Urk.
7/1 40
S.
6): - Nozizeptiv-neuropathisches
Schmerzsyndrom
bei
Status
nach
OSG-Distorsion
am
3 1 .
Oktober
2015 - Leichte
depressive
Episode
(ICD-10
F32.0) - Mittelgradige
Panikstörung
(ICD-10
F41.00) - Chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41)
Aufgrund
des
nozizeptiv-neuropathischen
Schmerzsyndroms
komme
es
bereits
bei
leichten
Belastungen
zu
ausgeprägten
Schmerzen,
sodass
insgesamt
eine
deutliche
motorische
Einschränkung
sowohl
alltäglicher
als
auch
arbeits-spezifi scher
Tätigkeiten
bestehe.
Bei
Belastungen
des
Fussgelenkes
komme
es
prompt
zu
Schmerzen;
mittlerweile
bestehe
eine
pathologische
Schonhaltung
(S.
7).
In
einer
hauptsächlich
sitzenden
und
wechselbelastenden
Tätigkeit
ohne
Tragen
von
Las ten
oder
regelmässiges
Gehen
oder
Gehen
von
grösseren
Distanzen
sei
ab
November
2019
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
auszugehen.
In
der
Zeit
vom
31.
Oktober
2015
bis
Ende
Oktober
2019
sei
von
einer
vollständigen
Arbeitsun fähigkeit
auszugehen
(S.
8
f.).
Der
im
Gutachten
vom
2 6.
April
2018
getroffenen
Einschätzung,
dass
die
Diag nose
CRPS
nicht
zu
stellen
und
von
einer
100%igen
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
auszugehen
sei,
könnten
sie
sich
nicht
anschliessen.
Selbst
bei
unterschiedlicher
Bewertung
der
Ätiologie
der
Beschwerden
seien
diese
aktenanamnestisch
ausgewiesen
und
auch
aktuell
würden
nachvollziehbare
Funktionseinschränkungen
bestehen
(S.
8).
Die
Angaben
des
Beschwerdeführers
während
der
rheumatologischen
Begutachtung
seien
dabei
konsistent
gewesen,
bei
medizinisch
nachvollziehbaren
Beschwerden
( Urk.
7/140,
rheumatologisches
Teilgutachten,
S.
11). 3.5
In
ihrem
Bericht
vom
2 0.
April
2023
äusserten
sich
die
Fach personen
der
Z.___
der
Fragestellung
entsprechend
allein
zur
Unfallkausalität
des
diagnostizierten
CRPS
am
Fuss
rechts
( Urk.
7/142
S.
1).
Dabei
kamen
sie
zusammenfassend
zum
Schluss,
dass
überwiegend
wahrscheinlich
nicht
von
einem
CRPS
auszugehen
sei,
was
auch
bezüglich
des
Integritätsschadens
nicht
zu
einer
Änderung
führe
(S.
3). 4. 4.1
Im
Rahmen
der
Würdigung
der
medizinischen
Akten
ist
vorauszuschicken,
dass
vorliegend
nicht
die
diagnostische
Einschätzung
der
verbleibenden
Restbe schwerden
im
Vordergrund
steht,
sondern
die
Frage,
ob
der
Beschwerdeführer
auch
heute
noch
insbesondere
an
organischen
Beschwerden
am
rechten
Fuss
lei det,
welche
auf
das
Unfallereignis
vom
3 1.
Oktober
2015
zurückzuführen
sind. 4.2
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
bei
ihrer
Beurteilung
auf
die
Ausführungen
der
Fach personen
der
Z.___ ,
insbesondere
auf
die
aktuellsten
Berichte
vom
1 4.
Mai
2019
wie
auch
vom
2 0.
April
202 3.
Dies
erscheint
aus
verschiedenen
Gründen
problematisch.
So
führten
die
Fach personen
der
Z.___
noch
in
ihrem
Gutachten
vom
2 6.
April
2018
aus,
dass
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
von
einer
psychischen
Fehlverarbeitung
des
Unfalles
auszugehen
sei.
Dem gegenüber
ist
dem
Bericht
vom
1 4.
Mai
2019
zu
entnehmen,
dass
–
rund
ein
Jahr
später
–
offensichtlich
eine
nichtorganische
Komponente
im
Vordergrund
stehe.
Diese
Einschätzung
widerspricht
der
anlässlich
der
Begutachtung
getroffenen
Be urteilung
diametral,
ohne
dies
auch
nur
ansatzweise
zu
begründen.
Da
es
sich
zudem
um
eine
Aktenbeurteilung
handelt,
fällt
auch
der
Einfluss
aktueller
Unter suchungsergebnisse
ausser
Betracht.
Weiter
ist
es
nicht
zulässig,
ein en
Integri tätsschaden
allein
mangels
der
Diagnose
CRPS
auszuschliessen;
sowohl
diesbe züglich
als
auch
hinsichtlich
der
Kausalität
der
Beschwerden
wäre
eine
einge hende
Untersuchung
angezeigt
gewesen.
Ein
Abstellen
auf
den
Bericht
vom
1 4.
Mai
2019
fällt
schon
allein
deshalb
ausser
Betracht.
Zum
Bericht
vom
2 0.
April
2023
ist
anzumerken,
dass
sich
die
Fach personen
darin
schwerpunktmässig
mit
der
diagnostischen
Einschätzung
(CRPS
ja
oder
nein)
auseinandergesetzt
haben,
was
auch
der
Fragestellung
durch
die
Beschwer degegnerin
geschuldet
sein
mag.
Wie
bereits
eingangs
erwähnt ,
kommt
dabei
der
diagnostischen
Einschätzung
der
Restbeschwerden
im
vorliegenden
Fall
keine
überragende
Bedeutung
zu,
vielmehr
ist
allein
entscheidend,
ob
die
Restbe schwerden
auf
das
Unfallereignis
vom
3 1.
Oktober
2015
zurückzuführen
sind.
Weiter
ist
anzumerken,
dass
im
Zeitpunkt
des
Berichts
vom
2 0.
April
2023
das
O.___ -Gutachten
bereits
vorgelegen
hat.
Anstatt
sich
allein
mit
diagnostischen
Fragen
auseinanderzusetzen,
hätte
im
Rahmen
der
Stellungnahme
vom
2 0.
April
2023
vielmehr
eine
eingehende
Auseinandersetzung
mit
den
medizinischen
Vorakten
und
insbesondere
dem
O.___ -Gutachten
vom
1 1.
November
2021
erfol gen
müssen,
was
aber
weitgehend
unterblieben
ist
(vgl.
Urk.
7/142
S.
2
f.) .
Zusammenfassend
bildet
die
Einschätzung
der
Fach personen
der
Z.___
keine
verlässliche
und
umfassende
Grundlage
für
die
Beurteilung
des
medizinischen
Sachverhalts
im
vorliegenden
Verfahren. 4.3
D emgegenüber
legt
das
O.___ -Gutachten
den
medizinischen
Sachverhalt
grund sätzlich
in
einer
schlüssig en
Weise
dar ;
entsprechend
konnte
darauf
im
Rahmen
des
invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahrens
abgestellt
werden.
In
diagnos tischer
Hinsicht
hielten
die
O.___ -Gutachter
fest,
dass
die
CRPS-Kriterien
in
formaler
Hinsicht
erfüllt
seien,
ohne
aber
die
Wichtigkeit
der
CRPS-Diagnose
in
den
Vordergrund
zu
stellen
(vgl.
etwa
Urk.
7/140,
neurologisches
Teilgutachten
S.
9).
Mit
Blick
auf
die
vorliegend
massgebenden
unfallversicherungsrechtlichen
Fragestellungen
vermag
das
O.___ -Gutachten
aufgrund
seiner
Ausrichtung
auf
invalidenversicherungsrechtlich
relevante
Fragen
den
hier
relevanten
medizini schen
Sachverhalt
aber
nicht
abschliessend
zu
klären.
So
äussern
sich
die
Gut achter
entsprechend
ihrem
Auftrag
nicht
ausdrücklich
zur
Unfallkausalität;
auch
standen
die
Themenbereiche
Fallabschluss,
Arbeitsfähigkeit
aus
rein
unfallkau saler
Sicht
sowie
Integritätsentschädigung
nicht
im
Vordergrund. 4.4
Vor
diesem
Hintergrund
erscheint
es
aus
prozessökonomischer
Sicht
angezeigt ,
bei
der
O.___
B.___
ein
Zusatzgutachten
in
Auftrag
zu
geben,
mit
dem
Ziel
der
Klärung
sämtlicher
aus
unfallversicherung srechtlicher
Sicht
relevante n
Fragen.
Dazu
ist
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Die
Beschwerde
ist
in
diesem
Sinne
gutzuheissen,
was
zur
Aufhebung
des
ange fochtenen
Einspracheentscheid s
führt. 5.
Die
Rückweisung
einer
Sache
kommt
einem
Obsiegen
de s
Beschwerdeführer s
gleich.
Ausgangsgemäss
ist
die
Beschwerdegegnerin
demnach
zu
verpflichten,
de m
Beschwerdeführer
eine
angemessene
Partei entschädigung
zu
bezahlen,
welche
in
Anwendung
von
Art.
61
lit.
g
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemei nen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) ,
namentlich
unter
Berücksichti gung
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
der
Schwierigkeit
des
Prozesses,
auf
Fr.
3 ' 3 00.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
festzu setzen
ist. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
angefochtene
Einsprache entscheid
vom
1 2.
März
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
über
den
Leistungsanspruch
des
Beschwerdeführers
neu
verfüge. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
3’300 .--
( inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer )
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Markus
Zimmermann - Allianz
Suisse
Versicherungs-Gesellschaft
AG - Bundesamt
für
Gesundheit 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2024.00065 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 12.
Februar
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Markus
Zimmermann DFP
&
Z,
Advokatur Stadtturmstrasse
10,
Postfach
43,
5401
Baden gegen Allianz
Suisse
Versicherungs-Gesellschaft
AG Richtiplatz
1,
8304
Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse:
Allianz
Suisse
Versicherungs-Gesellschaft
AG Postfach,
8010
Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
Der
im
Jahre
1981
geborene
X.___
war
ab
dem
1.
Juni
2015
bei
der
Y.___
GmbH
als
Logistiker
angestellt
und
gestützt
auf
dieses
Arbeits verhältnis
bei
der
Allianz
Suisse
Versicherungs-Gesellschaft
AG
(Allianz)
obliga torisch
gegen
die
Folgen
von
Berufs-
und
Nichtberufsunfällen
versichert.
Am
31.
Oktober
2015
verletzte
sich
der
Versicherte
bei
der
Arbeit
an
den
Bändern
des
rechten
Fussgelenkes
(Urk.
7 / 6 ).
Die
Allianz
erbrachte
in
der
Folge
die
gesetzli chen
Leistungen.
Nach
zunächst
durchgeführter
konservativer
Behandlung
unterzog
sich
der
Versicherte
am
20.
Dezember
2016
einem
operativen
Eingriff
(Urk.
7 / 53 ).
Im
Zuge
der
weiteren
Anspruchsbeurteilung
wurde
ein
orthopädi sches
Gutachten
in
die
Wege
geleitet
(Gutachten
vom
7.
September
2017,
Urk.
7 /75);
ein
weiteres
Gutachten
erging
am
26.
April
2018
( Z.___ ,
Urk.
7 /98). 1.2
Mit
Schreiben
vom
9.
Mai
2018
informierte
die
Allianz
den
Versicherten
über
die
in
Aussicht
genommene
Einstellung
der
Taggeldleistungen
per
31.
August
2018
(Urk.
8 /93);
die
entsprechende
Verfügung
erging
am
19.
Juni
2018
unter
Hinweis
darauf,
dass
einer
allfälligen
Einsprache
die
aufschiebende
Wirkung
entzo gen
werde
(Urk.
8 /97).
Dagegen
erhob
der
Vertreter
des
Versicherten
am
26.
Juni
2018
Einsprache
(Urk.
8 /100).
Mit
Mitteilung
vom
15.
August
2018
erteilte
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
dem
Versicherten
Kostengutsprache
für
einen
Ausbil dungskurs
PC/LAN-Supporter
in
der
Zeit
vom
3.
November
2018
bis
25.
Januar
2020,
unter
Hinweis
darauf,
dass
während
der
Dauer
der
Massnahme
kein
Anspruch
auf
ein
Taggeld
bestehe
(Urk.
8 /109
Blatt
3
f.).
Mit
Mitteilung
vom
27.
August
2018
erteilte
die
IV-Stelle
zudem
Kostengutsprache
für
ein
Belastbar keitstraining
vom
3.
September
bis
2.
Dezember
2018
unter
Zusprache
eines
Taggeldes
(Urk.
8 /112
Blatt
2
f.).
Mit
Zwischenverfügung
vom
6.
September
2018
wies
die
Allianz
den
in
der
Ein sprache
vom
26.
Juni
2018
gestellten
Antrag
auf
Gewährung
der
aufschiebenden
Wirkung
der
Einsprache
ab
(Urk.
8 /113).
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
(Urk.
8/122)
wies
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
vom
1 2.
Dezember
2018
ab
(Urk.
8/136). 1.3
Mit
Einspracheentscheid
vom
2 3.
Januar
2019
bestätigte
die
Allianz
die
mit
Verfügung
vom
1 9.
Juni
2018
verfügte
Terminierung
der
UVG-Taggelder
per
3 1.
August
2018
ausgehend
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
in
einer
ange passten
Tätigkeit
und
unter
Gewährung
einer
Übergangsfrist
zur
Aufnahme
einer
solchen
Tätigkeit
( Urk.
8/142);
der
genannte
Entscheid
blieb
in
der
Folge
unan gefochten
( Urk.
8/158).
Die
IV-Stelle
gewährte
weiter
Kostengutsprache
für
ein
Belastbarkeitstraining
vom
1.
Februar
bis
30.
April
2019
( Urk.
8/162
Blatt
3
ff.)
und
ein
Aufbautraining
vom
2.
Mai
bis
1.
November
2019
(vgl.
Urk.
8/158
S.
2) .
Nachdem
am
2.
November
2018
eine
Arthroskopie
am
rechten
Fuss
durchgeführt
worden
war
(vgl.
Urk.
7/116)
und
die
Allianz
vom
2.
November
2018
bis
31.
Ja nuar
2019
erneut
Taggeldleistungen
erbracht
hatte
(vgl.
Urk.
8/144) ,
nahmen
die
Fach personen
der
Z.___
erneut
Stellung
(Bericht
vom
1 4.
Mai
2019,
Urk.
7/133).
Mit
Schreiben
vom
3 1.
Mai
2019
informierte
die
Allianz
über
den
rentenausschliessenden
Fallabschluss
per
3 1.
Januar
2019
unter
Verneinung
eines
Anspruchs
auf
eine
Integritätsentschädigung
( Urk.
8/158) ,
die
entspre chende
Verfügung
datiert
vom
1 9.
Juli
2019
( Urk.
8/165).
Dagegen
erhob
der
Vertreter
des
Versicherten
am
1 3.
September
2019
Beschwerde
( Urk.
8/175).
Im
Oktober
2019
wurden
zwei
epidurale
SCS-Elektroden
implantiert,
welche
im
August
2020
wieder
entfernt
wurden
( Urk.
7/140
S.
4). 1.4
Im
Zuge
der
weiteren
Abklärungen
liess
die
IV-Stelle
den
Versicherten
in
den
Disziplinen
Allgemeine
Innere
Medizin,
Rheumatologie,
Neurologie
und
Psychi atrie
polydisziplinär
begutachten;
das
entsprechende
Gutachten
datiert
vom
11.
November
2021
( O.___ -Gutachten,
Urk.
7/140).
Mit
Urteil
vom
1 9.
Dezember
2022
sprach
das
hiesige
Gericht
dem
Versicherten
für
die
Zeit
vom
1.
Juli
2017
bis
zum
3 1.
Dezember
2018
sowie
vom
1.
September
2019
bis
zum
3 1.
Januar
2020
eine
ganze
Rente
und
ab
1.
Februar
2020
eine
halbe
Rente
zu
(Prozess
Nr.
IV.2022.00479).
Mit
Bericht
vom
2 0.
April
2023
äusserten
sich
die
Fach personen
der
Z.___
ein
letztes
Mal
zum
medizinischen
Sachverhalt
(Urk.
7/142).
Die
gegen
die
Verfügung
vom
1 9.
Juli
2019
erhobene
Einsprache
wies
die
Allianz
mit
Einspracheentscheid
vom
1 2.
März
2024
ab
( Urk.
8/214
=
Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
der
Vertreter
des
Versicherten
am
1 7.
April
2024
Beschwerde
und
beantragte,
es
seien
dem
Beschwerdeführer
die
versicherten
Leistungen
nach
UVG
(insbesondere
Taggelder,
Heilungskosten,
Rente,
Integritätsentschädigung)
auch
nach
dem
3 1.
Januar
2019
auszurichten,
eventualiter
sei
ein
neutrales,
polydis ziplinäres
Gutachten
einzuholen ;
alles
unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolge
zu
Lasten
der
Beschwerdegegnerin
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 5.
Mai
2024
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6 ),
wovon
der
Beschwerdeführer
mit
Verfü gung
vom
1 6.
Mai
2024
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
9 ). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Gemäss
Art.
6
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufskrankheiten
gewährt
(Abs.
1).
Die
Versicherung
erbringt
ihre
Leistungen
auch
bei
den
im
Einzelnen
in
Abs.
2
auf geführten
Körperschädigungen,
sofern
sie
nicht
vorwiegend
auf
Abnützung
oder
Erkrankung
zurückzuführen
sind.
Ausserdem
erbringt
die
Versicherung
ihre
Leis tungen
für
Schädigungen,
die
der
verunfallten
Person
bei
der
Heilbehandlung
zugefügt
werden
(Abs.
3).
Nach
Art.
10
Abs.
1
UVG
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
die
zweckmäs sige
Behandlung
ihrer
Unfallfolgen.
Ist
sie
infolge
des
Unfalles
voll
oder
teilweise
arbeitsunfähig,
so
steht
ihr
gemäss
Art.
16
Abs.
1
UVG
ein
Taggeld
zu.
Wird
sie
infolge
des
Unfalles
zu
mindestens
10
Prozent
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente,
sofern
sich
der
Unfall
vor
Erreichen
des
Referenzalters
ereig net
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG).
Der
Rentenanspruch
entsteht,
wenn
von
der
Fort setzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheits zustandes
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungsmassnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Rentenbeginn
fallen
die
Heilbehandlung
und
die
Taggeldleistungen
dahin
(Art.
19
Abs.
1
UVG).
Erleidet
die
versicherte
Person
durch
den
Unfall
eine
dauernde
erhebliche
Schädigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Integrität,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
angemessene
Integritätsentschädigung
(Art.
24
Abs.
1
UVG). 1.2
Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwi schen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Invalidität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhanden sein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausal zusammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weg gedacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Störung
entfiele
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_305/2022
vom
13.
April
2023
E.
3.1).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Ver waltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungs anspruches
nicht
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
damit,
dass
vorliegend
auf
die
Gutachten
der
Z.___
abzustellen
sei.
Die
Gutachter
hätten
ihre
Schlussfolgerung,
dass
der
Beschwerdeführer
kein
CRPS
erlitten
habe,
fundiert
begründet.
Zudem
sei
die
Unfallkausalität
auch
bei
einem
im
Verlauf
aufgetretenen
CRP S
zu
verneinen
( Urk.
2
S.
10).
Weiter
sei
der
verfügte
Fallabschluss
per
3 1.
Januar
2019
nicht
zu
beanstanden,
was
zur
Einstellung
der
Kostenübernahme
für
die
Heilbehandlung
führe
(S.
11,
S.
13).
Bezüglich
der
Rentenprüfung
sei
in
einer
angepassten
Tätigkeit
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
auszugehen,
wobei
zu
Recht
auf
einen
leidensbeding ten
Abzug
verzichtet
worden
sei,
was
zu
einem
rentenausschliessenden
Invalidi tätsgrad
führe
(S.
12,
Urk.
8/165
S.
4
f.).
Zuletzt
sei
eine
bleibende
Schädigung
der
körperlichen
Integrität
durch
den
Unfall
vom
3 1.
Oktober
2015
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
bewiesen
(S.
14;
vgl.
zum
Ganzen
auch
Urk.
6). 2.2
Demgegenüber
machte
der
Vertreter
des
Beschwerdeführers
im
Wesentlichen
geltend,
dass
die
medizinischen
Berichte
der
Z.___
in
zentralen
Punkten
wie
beispielsweise
der
Arbeitsfähigkeit,
den
Einschätzungen
sämtlicher
übrige n
Ärzte
widersprechen
würden
und
schlicht
nicht
nachvollziehbar
seien
( Urk.
1
S.
22).
Den
kurz
gehaltenen
Berichten
der
Z.___
vom
1 4.
Mai
2019
sowie
2 0.
April
2023
komme
weiter
nicht
die
Beweiskraft
eines
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten
Gutachtens
zu;
zudem
werde
darin
die
Unfallkausalität
entgegen
der
ursprüngli chen
Einschätzung
vom
2 6.
April
2018
verneint
(S.
22
f.).
Hinsichtlich
der
neus ten
Einschätzung
der
Z.___
sei
zudem
anzumerken,
dass
es
vorliegend
nicht
allein
um
die
Frage
gehe,
ob
ein
CRPS
vorgelegen
habe,
sondern
ob
ein
natürli cher
Kausalzusammenhang
zwischen
den
heutigen
Beschwerden
und
dem
Unfall
vom
3 1.
Oktober
2015
gegeben
sei
(S.
24). 3. 3.1
In
ihrem
Gutachten
vom
7.
Sep t ember
2017
ging
Dr.
med.
A.___ ,
Fach ärztin
für
orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
diagnos tisch
von
einer
Distorsion
des
rechten
OSG
mit
lateralen
Bandrupturen
aus
(3 1.
Oktober
2015)
mit
in
der
Folge
CRPS.
Es
würden
Funktionseinschränkungen
im
oberen/unteren
Sprunggelenk
vorliegen,
parallel
hierzu
erhebliche
Dysbalan cen
der
Muskulatur
im
Hinblick
auf
Dehnung
(Urk.
7/75
S.
13).
Momentan
sei
die
Arbeitsunfähigkeit
noch
ausgewiesen,
es
werde
jedoch
emp fohlen ,
beim
Arbeitgeber
in
Erfahrung
zu
bringen,
welche
Möglichkeiten
es
im
Hinblick
auf
eine
innerbetriebliche
Umsetzung
gebe
(S.
14). 3.2
Die
für
das
Gutachten
der
Z.___
vom
2 6.
April
2018
verantwortlichen
Fach personen
gingen
von
den
folgenden
unfallkausalen
Diagnosen
aus
( Urk.
7/98
S.
26): - Anamnestisch
chronische,
mehrheitlich
bewegungs-
und
belastungsab hängige
rückfussbetonte
Fussschmerzen
rechts - Klinischer
Verdacht
auf
persistierendes
anteriores
OSG-Weichteil-Impingement
und
vor
allem
lateral
zu
straff
geführter
Rückfuss - Status
nach
Arthroskopie
mit
intraartikulärem
Débridement,
Shrinking
des
medialen
Bandapparates
und
lateralem
Band-repair
am
2 0.
Dezem ber
2016 - Status
nach
schwerem
distorsionellem
Trauma
des
Rückfusses
am
3 1.
Oktober
2015
mit
Ruptur
des
anterolateralen
Kapselbandapparates
Die
vom
Beschwerdeführer
angegebenen
Beschwerden
liessen
sich
im
Grundsatz
auf
die
objektivierbaren
pathologischen
Befunde
am
rechten
Rückfuss
zurück führen,
die
als
Folge
des
Ereignisses
vom
3 1.
Oktober
2015
trotz
der
seither
durchgeführten
Behandlungen
noch
persistieren
würden
(S.
26).
Es
würden
zudem
keine
Hinweise
auf
relevante
vorbestehende
gesundheitliche
Probleme
bestehen,
auch
sei
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
von
einer
psychi schen
Fehlverarbeitung
des
Unfalles
auszugehen
(S.
27).
In
der
angestammten
Tätigkeit
als
Logistiker
sei
von
einem
gescheiterte n
Arbeitsversuch
im
Umfang
von
50
%
sowie
einer
vollen
Arbeitsunfähigkeit
auszugehen.
In
einer
optimal
angepassten
Tätigkeit
(mehrheitlich
sitzende
Tätigkeiten
mit
nur
intermittieren den
kürzeren
Arbeitsanteilen
im
Stehen
und
Gehen)
sei
von
einer
100%igen
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
(S.
28).
Der
medizinische
Endzustand
sei
bislang
nicht
erreicht
und
mit
den
vorgeschlagenen
medizinischen
Massnahmen
würde
eine
realistische
Chance
auf
eine
Verbesserung
des
aktuellen
Zustandsbildes
bestehen.
Im
besten
Fall
würden
die
letztlich
verbleibenden
Probleme
nicht
die
Schwelle
für
eine n
entschädigungspflichtigen
Integritätsschaden
erreichen,
was
nach
Abschluss
der
vorgeschlagenen
Behandlungen
gegeben en falls
nochmal
eva luiert
werden
sollte
(S.
30). 3.3
In
ihrem
Bericht
vom
1 4.
Mai
2019
führten
die
Fach personen
der
Z.___
insbe sondere
aus,
dass
sich
das
Zustandsbild
des
Beschwerdeführers
durch
die
am
2.
November
2018
durchgeführte
Arthroskopie
nicht
in
relevanter
Weise
habe
verbessern
lassen.
Entsprechend
würden
sie
davon
ausgehen,
dass
durch
weitere
ärztliche
Behandlungen
keine
namhafte
Verbesserung
mehr
erzielt
werden
könne,
der
Endzustand
sei
erreicht
( Urk.
7/133
S.
1
f.).
Mittlerweile
handle
es
sich
über wiegend
wahrscheinlich
um
ein
chronisches
Schmerzsyndrom,
bei
dem
offen sichtlich
nichtorganische
Komponenten
im
Vordergrund
stehen
würden.
In
einer
adaptierten
Tätigkeit
sei
von
einer
100%igen
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
(S.
2).
Weiter
sei
eine
bleibende
Schädigung
der
körperlichen
Integrität
durch
das
Er eignis
vom
3 1.
Oktober
2015
nicht
eindeutig
ausgewiesen,
sodass
kein
leistungs berechtigter
Integritätsschaden
vorliege
(S.
3). 3.4
Die
für
das
O.___ -Gutachten
vom
11.
November
2021
verantwortlichen
Fachärzte
stellten
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
die
folgenden
Diagnosen
(Urk.
7/1 40
S.
6): - Nozizeptiv-neuropathisches
Schmerzsyndrom
bei
Status
nach
OSG-Distorsion
am
3 1 .
Oktober
2015 - Leichte
depressive
Episode
(ICD-10
F32.0) - Mittelgradige
Panikstörung
(ICD-10
F41.00) - Chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41)
Aufgrund
des
nozizeptiv-neuropathischen
Schmerzsyndroms
komme
es
bereits
bei
leichten
Belastungen
zu
ausgeprägten
Schmerzen,
sodass
insgesamt
eine
deutliche
motorische
Einschränkung
sowohl
alltäglicher
als
auch
arbeits-spezifi scher
Tätigkeiten
bestehe.
Bei
Belastungen
des
Fussgelenkes
komme
es
prompt
zu
Schmerzen;
mittlerweile
bestehe
eine
pathologische
Schonhaltung
(S.
7).
In
einer
hauptsächlich
sitzenden
und
wechselbelastenden
Tätigkeit
ohne
Tragen
von
Las ten
oder
regelmässiges
Gehen
oder
Gehen
von
grösseren
Distanzen
sei
ab
November
2019
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
auszugehen.
In
der
Zeit
vom
31.
Oktober
2015
bis
Ende
Oktober
2019
sei
von
einer
vollständigen
Arbeitsun fähigkeit
auszugehen
(S.
8
f.).
Der
im
Gutachten
vom
2 6.
April
2018
getroffenen
Einschätzung,
dass
die
Diag nose
CRPS
nicht
zu
stellen
und
von
einer
100%igen
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
auszugehen
sei,
könnten
sie
sich
nicht
anschliessen.
Selbst
bei
unterschiedlicher
Bewertung
der
Ätiologie
der
Beschwerden
seien
diese
aktenanamnestisch
ausgewiesen
und
auch
aktuell
würden
nachvollziehbare
Funktionseinschränkungen
bestehen
(S.
8).
Die
Angaben
des
Beschwerdeführers
während
der
rheumatologischen
Begutachtung
seien
dabei
konsistent
gewesen,
bei
medizinisch
nachvollziehbaren
Beschwerden
( Urk.
7/140,
rheumatologisches
Teilgutachten,
S.
11). 3.5
In
ihrem
Bericht
vom
2 0.
April
2023
äusserten
sich
die
Fach personen
der
Z.___
der
Fragestellung
entsprechend
allein
zur
Unfallkausalität
des
diagnostizierten
CRPS
am
Fuss
rechts
( Urk.
7/142
S.
1).
Dabei
kamen
sie
zusammenfassend
zum
Schluss,
dass
überwiegend
wahrscheinlich
nicht
von
einem
CRPS
auszugehen
sei,
was
auch
bezüglich
des
Integritätsschadens
nicht
zu
einer
Änderung
führe
(S.
3). 4. 4.1
Im
Rahmen
der
Würdigung
der
medizinischen
Akten
ist
vorauszuschicken,
dass
vorliegend
nicht
die
diagnostische
Einschätzung
der
verbleibenden
Restbe schwerden
im
Vordergrund
steht,
sondern
die
Frage,
ob
der
Beschwerdeführer
auch
heute
noch
insbesondere
an
organischen
Beschwerden
am
rechten
Fuss
lei det,
welche
auf
das
Unfallereignis
vom
3 1.
Oktober
2015
zurückzuführen
sind. 4.2
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
bei
ihrer
Beurteilung
auf
die
Ausführungen
der
Fach personen
der
Z.___ ,
insbesondere
auf
die
aktuellsten
Berichte
vom
1 4.
Mai
2019
wie
auch
vom
2 0.
April
202 3.
Dies
erscheint
aus
verschiedenen
Gründen
problematisch.
So
führten
die
Fach personen
der
Z.___
noch
in
ihrem
Gutachten
vom
2 6.
April
2018
aus,
dass
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
von
einer
psychischen
Fehlverarbeitung
des
Unfalles
auszugehen
sei.
Dem gegenüber
ist
dem
Bericht
vom
1 4.
Mai
2019
zu
entnehmen,
dass
–
rund
ein
Jahr
später
–
offensichtlich
eine
nichtorganische
Komponente
im
Vordergrund
stehe.
Diese
Einschätzung
widerspricht
der
anlässlich
der
Begutachtung
getroffenen
Be urteilung
diametral,
ohne
dies
auch
nur
ansatzweise
zu
begründen.
Da
es
sich
zudem
um
eine
Aktenbeurteilung
handelt,
fällt
auch
der
Einfluss
aktueller
Unter suchungsergebnisse
ausser
Betracht.
Weiter
ist
es
nicht
zulässig,
ein en
Integri tätsschaden
allein
mangels
der
Diagnose
CRPS
auszuschliessen;
sowohl
diesbe züglich
als
auch
hinsichtlich
der
Kausalität
der
Beschwerden
wäre
eine
einge hende
Untersuchung
angezeigt
gewesen.
Ein
Abstellen
auf
den
Bericht
vom
1 4.
Mai
2019
fällt
schon
allein
deshalb
ausser
Betracht.
Zum
Bericht
vom
2 0.
April
2023
ist
anzumerken,
dass
sich
die
Fach personen
darin
schwerpunktmässig
mit
der
diagnostischen
Einschätzung
(CRPS
ja
oder
nein)
auseinandergesetzt
haben,
was
auch
der
Fragestellung
durch
die
Beschwer degegnerin
geschuldet
sein
mag.
Wie
bereits
eingangs
erwähnt ,
kommt
dabei
der
diagnostischen
Einschätzung
der
Restbeschwerden
im
vorliegenden
Fall
keine
überragende
Bedeutung
zu,
vielmehr
ist
allein
entscheidend,
ob
die
Restbe schwerden
auf
das
Unfallereignis
vom
3 1.
Oktober
2015
zurückzuführen
sind.
Weiter
ist
anzumerken,
dass
im
Zeitpunkt
des
Berichts
vom
2 0.
April
2023
das
O.___ -Gutachten
bereits
vorgelegen
hat.
Anstatt
sich
allein
mit
diagnostischen
Fragen
auseinanderzusetzen,
hätte
im
Rahmen
der
Stellungnahme
vom
2 0.
April
2023
vielmehr
eine
eingehende
Auseinandersetzung
mit
den
medizinischen
Vorakten
und
insbesondere
dem
O.___ -Gutachten
vom
1 1.
November
2021
erfol gen
müssen,
was
aber
weitgehend
unterblieben
ist
(vgl.
Urk.
7/142
S.
2
f.) .
Zusammenfassend
bildet
die
Einschätzung
der
Fach personen
der
Z.___
keine
verlässliche
und
umfassende
Grundlage
für
die
Beurteilung
des
medizinischen
Sachverhalts
im
vorliegenden
Verfahren. 4.3
D emgegenüber
legt
das
O.___ -Gutachten
den
medizinischen
Sachverhalt
grund sätzlich
in
einer
schlüssig en
Weise
dar ;
entsprechend
konnte
darauf
im
Rahmen
des
invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahrens
abgestellt
werden.
In
diagnos tischer
Hinsicht
hielten
die
O.___ -Gutachter
fest,
dass
die
CRPS-Kriterien
in
formaler
Hinsicht
erfüllt
seien,
ohne
aber
die
Wichtigkeit
der
CRPS-Diagnose
in
den
Vordergrund
zu
stellen
(vgl.
etwa
Urk.
7/140,
neurologisches
Teilgutachten
S.
9).
Mit
Blick
auf
die
vorliegend
massgebenden
unfallversicherungsrechtlichen
Fragestellungen
vermag
das
O.___ -Gutachten
aufgrund
seiner
Ausrichtung
auf
invalidenversicherungsrechtlich
relevante
Fragen
den
hier
relevanten
medizini schen
Sachverhalt
aber
nicht
abschliessend
zu
klären.
So
äussern
sich
die
Gut achter
entsprechend
ihrem
Auftrag
nicht
ausdrücklich
zur
Unfallkausalität;
auch
standen
die
Themenbereiche
Fallabschluss,
Arbeitsfähigkeit
aus
rein
unfallkau saler
Sicht
sowie
Integritätsentschädigung
nicht
im
Vordergrund. 4.4
Vor
diesem
Hintergrund
erscheint
es
aus
prozessökonomischer
Sicht
angezeigt ,
bei
der
O.___
B.___
ein
Zusatzgutachten
in
Auftrag
zu
geben,
mit
dem
Ziel
der
Klärung
sämtlicher
aus
unfallversicherung srechtlicher
Sicht
relevante n
Fragen.
Dazu
ist
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Die
Beschwerde
ist
in
diesem
Sinne
gutzuheissen,
was
zur
Aufhebung
des
ange fochtenen
Einspracheentscheid s
führt. 5.
Die
Rückweisung
einer
Sache
kommt
einem
Obsiegen
de s
Beschwerdeführer s
gleich.
Ausgangsgemäss
ist
die
Beschwerdegegnerin
demnach
zu
verpflichten,
de m
Beschwerdeführer
eine
angemessene
Partei entschädigung
zu
bezahlen,
welche
in
Anwendung
von
Art.
61
lit.
g
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemei nen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) ,
namentlich
unter
Berücksichti gung
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
der
Schwierigkeit
des
Prozesses,
auf
Fr.
3 ' 3 00.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
festzu setzen
ist. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
angefochtene
Einsprache entscheid
vom
1 2.
März
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
über
den
Leistungsanspruch
des
Beschwerdeführers
neu
verfüge. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
3’300 .--
( inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer )
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Markus
Zimmermann - Allianz
Suisse
Versicherungs-Gesellschaft
AG - Bundesamt
für
Gesundheit 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty