Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1998 ,
ist
seit
dem
3 .
August
2020
bei
der
Y.___
GmbH
als
Associate
Product
Manager
angestellt
und
in
dieser
Eigen schaft
bei
der
GENERALI
Allgemeine
Versicherungen
AG
(nachfolgend:
Generali)
gegen
die
Folgen
von
Berufs-
und
Nichtberufsunfällen
versichert
(vgl.
Urk.
8 / 7 ).
Mit
UVG
Accident
Report
vom
22 .
März
202 2
( Urk.
8/7;
vgl.
bezüglich
Datum
Urk.
8/5 )
wurde
der
G enerali
mitgeteilt,
dass
die
Versicherte
am
20 .
März
202 2
beim
Skifahren
hingefallen
sei
und
sich
das
rechte
Knie
verdreht
habe ,
sodass
sie
sich
möglicherweise
eine
Re-Ruptur
des
vorderen
Kreuzband es
(VKB)
zu ge zog e n
habe.
Dr.
med.
Z.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Medizin
FMH,
diagnostizierte
am
20.
März
2022
(Urk.
8/6)
eine
Kniedistorsion
rechts
bei
einer
vorderen
Instabilität
und
einem
Status
nach
Distorsion
des
VKB
vor
wenigen
Jahren.
Leitender
Arzt
Orthopädie
Dr.
med.
A.___
und
Oberärztin
Dr.
med.
B.___
von
der
Abtei lung
Hüft-
und
Kniechirurgie
der
C.___
Klinik,
D.___ ,
berichteten
am
30.
März
2022
(Urk.
8/16-16.1)
gestützt
auf
ein
MRI
des
rechten
Knies
vom
25.
März
2022
(Urk.
8/16.4),
es
liege
eine
komplette
VKB-Ruptur
nahe
der
femoralen
Insertion
vor.
Die
Generali
erbrachte
die
gesetzlichen
Leistungen
(vgl.
Urk.
8/9) .
Mit
Verfügung
vom
29 .
Juli
2022
(Urk.
8 / 24 )
stellte
die
Generali
die
Leistungen
per
2 .
Mai
2022
gestützt
auf
die
Aktenb eurteilung
des
beratenden
Dr.
med.
E.___
vom
24 .
Mai
2022
(Urk.
8/17.1-2 )
ein .
Dagegen
erhob
sowohl
die
Versi cherte
(Urk.
8 / 29-29.2)
wie
auch
ihr
Krankenversicherer
(Sanitas;
Urk.
8/38 -38.1 )
Einsprache.
Am
5.
September
2022
unterzog
sich
die
Versicherte
im
F.___
Hospital
in
G.___ ,
I.___ ,
einer
VKB-Rekonstruktion
am
rechten
Knie
(vgl.
Operationsbericht
vom
5.
September
2022
[Urk.
8/59.19-22] ) .
Auf
Rückfrage
der
Generali
(Urk.
8/42)
teilte
die
Versicherte
dieser
am
20.
Oktober
2022
(Urk.
8/46)
mit,
dass
sie
über
keine
medizinischen
Unterlagen
bezüglich
des
Unfalls
im
Jahr
2017
verfüge
und
gab
als
behandelnden
Chirurgen
den
Facharzt
H.___ ,
FRCS
(Orth)
und
MS
(Orth),
Consultant
Orthopaed i c
Surgeon
Specialist
in
Knee
Surgery
&
Sports
Surgery ,
vom
Departement
of
Trauma
&
Orthopaedics
des
F.___
Hospital
in
G.___ ,
I.___ ,
an
und
reichte
eine
entsprechende
Vollmacht
zur
Einholung
von
Unterlagen
ein.
Daraufhin
holte
die
Generali
(Urk.
8/57)
beim
F.___
Hospital
medizinische
Unterlagen
ein
(Urk.
8/59- 59.48 )
und
legte
diese
dem
beratenden
Dr.
E.___
zur
Beurteilung
vor.
Gestützt
auf
dessen
Stellungnahme
vom
23.
Januar
2024
(Urk.
8/61-61.5)
wies
die
Generali
die
gegen
die
Verfügung
vom
29.
Juli
2022
erhobenen
Einspra chen
mit
Entscheid
vom
14 .
März
202 4
ab
(Urk.
2) . 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
14.
März
202 4
erhob
die
Versicherte
am
11.
April
2024
(Urk.
1)
Beschwerde
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
und
die
Beschwerdegegnerin
sei
zu
verpflichten,
sämtliche
bisherigen
und
fortlaufenden
Behandlungskosten
infolge
de s
Unfalles
vom
20.
März
2022
zu
tragen.
In
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
15 .
Mai
202 4
(Urk.
6 )
schloss
die
Beschwer de gegnerin
auf
Abweisung
der
Besc hwerde.
Am
18.
Mai
2024
(Urk.
10)
reichte
die
Beschwerdeführerin
zwei
MR I -Berichte
aus
dem
Jahr
2017
(Urk.
11/1-2)
ein.
Mit
Replik
vom
1 1.
Juni
2024
(Urk.
1 3 )
hielt
die
Beschwerdeführerin
an
ihrem
Beschwerdeantrag
fest
(S.
2)
und
reichte
zusätzliche
Unterlagen
ein
(Urk.
14/1-3) .
Duplicando
hielt
die
Beschwerdegegnerin
am
31 .
Juli
202 4
(Urk.
17)
an
ihrem
Antrag
auf
Abweisung
der
Beschwerde
fest
(S.
2) ,
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
8 .
August
202 4
(Urk.
18)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Nach
Art.
10
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
die
zweckmässige
Behandlung
ihrer
Unfall folgen.
Den
gesetzlich
umschriebenen
Anspruch
auf
Heilbehandlung
hat
die
ver sicherte
Person
so
lange,
als
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
eine
namhafte
Verbesserung
ihres
Gesundheitszustandes
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungsmassnahmen
der
Invalidenversicherung
(IV)
noch
nicht
abgeschlossen
sind
(Art.
19
Abs.
1
UVG
e
contrario). 1.2
Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Invali dität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhanden sein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausal zusammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weggedacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Störung
entfiele
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1 ,
je
mit
Hinweisen ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_305/2022
vom
13.
April
2023
E.
3.1 ).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Verwaltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungsanspruches
nicht
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). 1.3
Die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
setzt
im
Weiteren
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
ein
adäquater
Kausalzusammenhang
besteht.
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Ereignis
dann
als
adäquate
Ursache
eines
Erfolges
zu
gelten,
wenn
es
nach
dem
gewöhnlichen
Lauf
der
Dinge
und
nach
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
an
sich
geeignet
ist,
einen
Erfolg
von
der
Art
des
eingetretenen
herbeizuführen,
der
Eintritt
dieses
Erfolges
also
durch
das
Ereignis
allgemein
als
begünstigt
erscheint
(BGE
129
V
177
E.
3.2,
402
E.
2.2,
125
V
456
E.
5a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_640/2022
vom
9.
August
2023
E.
3.4). 1.4
Praxisgemäss
entfällt
die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
bei
einem
durch
den
Unfall
verschlimmerten
oder
überhaupt
erst
manifest
gewordenen
krankhaf ten
Vorzustand
erst
dann,
wenn
der
Unfall
nicht
mehr
die
natürliche
und
adäquate
Ursache
darstellt,
der
Gesundheitsschaden
also
nur
noch
und
ausschliesslich
auf
unfallfremden
Ursachen
beruht.
Dies
trifft
zu,
wenn
entweder
der
(krankhafte)
Gesundheitszustand,
wie
er
unmittelbar
vor
dem
Unfall
bestan den
hat
(Status
quo
ante),
oder
aber
derjenige
Zustand,
wie
er
sich
nach
dem
schicksalsmässigen
Verlauf
eines
krankhaften
Vorzustandes
auch
ohne
Unfall
früher
oder
später
eingestellt
hätte
(Status
quo
sine),
erreicht
ist.
Ebenso
wie
der
leistungsbegründende
natürliche
Kausalzusammenhang
muss
das
Dahinfallen
jeder
kausalen
Bedeutung
von
unfallbedingten
Ursachen
eines
Gesundheitsscha dens
mit
dem
im
Sozialversicherungsrecht
allgemein
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sein.
Da
es
sich
hierbei
um
eine
anspruchsaufhebende
Tatfrage
handelt,
liegt
die
entsprechende
Beweis last
anders
als
bei
der
Frage,
ob
ein
leistungsbegründender
natürlicher
Kausal zusammenhang
gegeben
ist
nicht
beim
Versicherten,
sondern
beim
Unfallver sicherer
(BGE
150
V
188
E.
4.2,
146
V
51
E.
5.1,
je
mit
Hinweisen).
Diese
Beweis grundsätze
gelten
sowohl
im
Grundfall
als
auch
bei
Rückfällen
und
Spätfolgen
und
sind
für
sämtliche
Leistungsarten
massgebend
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_669/2019
vom
25.
März
2020
E.
2.2
mit
Hinweisen).
Mit
dem
Erreichen
des
Status
quo
sine
vel
ante
entfällt
eine
Teilursächlichkeit
für
die
noch
bestehenden
Beschwerden.
Solange
jedoch
dieser
Zustand
noch
nicht
wieder
erreicht
ist,
hat
der
Unfallversicherer
gestützt
auf
Art.
36
Abs.
1
UVG
Leistungen
zu
erbringen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2017
vom
21.
Februar
2018
E.
3.2.3
mit
Hinweisen). 1.5
Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versiche rungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee).
Soll
ein
Versicherungsfall
jedoch
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschie den
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärun gen
vorzunehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1,
139
V
225
E.
5.2,
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
ihren
Entscheid
(Urk.
2)
auf
die
Beurteilungen
von
Dr.
E.___
vom
24.
Mai
2022
und
vom
23.
Januar
2024 ,
gemäss
welchen
es
beim
Unfall
vom
2 0.
März
2022
zu
keiner
frischen
traumatischen
strukturell
objektivierbaren
Läsion ,
sondern
nur
zu
einer
einfachen
Kniedistorsion
gekom men
und
der
Status
quo
sine
nach
sechs
Wochen
erreicht
gewesen
sei .
Dr.
E.___
habe
auf
den
desolaten
Vorzustand
nach
partielle r
VKB-Läsion
rechts
im
Jahre
2017
verwiesen.
D iese
Kausalitätsbeurteilung
bzw.
Beurteilung
des
Status
quo
sine
stehe
nicht
im
Widerspruch
zu
den
sonstigen
Beurteilungen
in
diesem
Fall.
Der
Status
quo
sine
könne
gestützt
auf
die
Akten
per
2.
Mai
2022
festgelegt
werden.
Die
darüber
hinaus
geltend
gemachten
Beschwerden
seien
dem
Vorzu stand
zuzur echnen
(S.
3
f f . ;
vgl.
auch
die
Beschwerdeantwort
[Urk.
6
S.
4-7] ). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
machte
demgegenüber
in
ihrer
Beschwerde
im
Wesentli chen
geltend
(Urk.
1),
die
Verletzung
aus
dem
Jahr
2017
sei
vollständig
ausgeheilt
gewesen .
Sodann
stehe
die
Beurteilung
von
Dr.
E.___
im
Widerspruch
zu
derjenigen
des
behandelnden
Chirurgen
H.___ ,
gemäss
welche m
die
MRT
von
2022
eine
vollständige
VKB-Ruptur
mit
Symptomen
einer
frischen
Verlet zung
zeig t en.
Dieser
Befund
unterscheide
sich
klar
von
der
Teil-Ruptur,
die
in
der
MRT-Aufnahme
von
2017
sichtbar
gewesen
sei .
Die
verordnete
Behandlung
dauere
weiterhin
an,
sodass
der
Zeitpunkt,
an
dem
der
Zustand
wie
vor
dem
Unfall
erreicht
sein
sollte,
noch
nicht
eingetreten
sei
(S.
2-4). 2.3
Mit
Verweis
auf
die
nachgereichten
MRI -Berichte
aus
dem
Jahr
2017
sowie
eine
Stellungnahme
von
Facharzt
H.___
vom
3.
Juni
2024
ergänzte
die
Beschwerdeführerin
mit
ihrer
Replik
(Urk.
13),
im
Jahr
2017
habe
lediglich
eine
leichte
Zerrung
des
VKB
vorgelegen
und
somit
k ein
Vorschaden,
welcher
zum
VKB-Riss
geführte
habe,
womit
dieser
auf
den
Unfall
vom
20.
März
2022
zurück zuführen
sei
(S.
3-7). 2. 4
In
ihrer
Duplik
(Urk.
9)
führte
die
Beschwerdegegnerin
im
Wesentlichen
aus ,
auch
wenn
im
Jahr
2017
keine
Ruptur
beschrieben
worden
sei,
seien
Verletzungen
beschrieben
worden,
die
darauf
hinwiese n ,
dass
das
Knie
an
den
entscheidenden
Stellen
bereit s
Läsionen
erlitten
habe.
Die
Argumentation,
dass
die
Beschwerde führerin
zuvor
beschwerdefrei
gewesen
sei,
entspreche
der
Argumentation
post
hoc
ergo
propter
hoc.
Aus
der
Tatsache,
dass
das
VKB
im
Jahr
2017
noch
intakt
gewesen
sei,
könne
nicht
geschlossen
werden,
dass
es
beim
Ereignis
im
März
2022
gerissen
sei.
Die
typischen
Verletzungen,
welche
auf
einen
frischen
VKB-Riss
hindeuten
würden,
fehlten
(S.
3-6). 2. 5
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
ihre
Leistungen
zu
Recht
per
2.
Mai
202 2
eingestellt
hat,
weil
der
S tatus
quo
sine
spätestens
ab
diesem
Zeitpunkt
erreicht
war. 3.
3.1 3.1.1
Im
Bericht
des
J.___ ,
überprüft
von
Dr.
K.___ ,
über
ein
MRI
des
rechten
Knies
vom
22.
Dezember
2017
(Urk.
11/2)
findet
sich
folgen der
Wortlaut:
«The
PCL
is
intact.
The
femoral
insertion
of
the
ACL
is
not
clearly
delineated
and
in
view
of
the
slightly
flattened
appearance
of
the
ACL
avulsion
of
this
area
cannot
be
excluded.
I
will
therefore
readmit
this
patient
for
the
slices
of
the
ACL
origin.
Both
menisci
are
normal
as
are
the
patellar
tendon
and
quadriceps
tendon
and
the
lateral
collateral
ligament.
There
has
been
a
grade
I-II
strain
injury
of
the
medial
collateral
ligament
but
the
fibres
are
intact.
There
is
a
small
suprapatellar
joint
effusion
with
slight
lateralisation
of
the
patella
as
a
result
of
effusion.
There
is
also
some
localised
oedema
and
slight
thinning
of
the
articular
cartilage
within
the
superior
aspect
of
the
anterolateral
femoral
condyle.
There
is
however
no
osteochondral
defect.
There
is
some
further
bone
bruising
affecting
the
posterior
aspect
of
the
lateral
tibial
plateau.
Again
no
osteochondral
defect
is
seen.
CONCLUSION:
1.
Joint
effusion.
2.
Grade
I-II
medial
collateral
ligament
strain.
3.
Ill-defined
origin
of
the
ACL
and
avulsion
injury
cannot
be
excluded .
We
will
re-arrange
for
some
fine
cuts
through
this
area ». 3.1.2
Im
Bericht
über
das
darauf
an
selbiger
Institution
durchgeführte
MRI
des
rechten
Knies
vom
27.
Dezember
2017
(Urk.
11/1)
wurde
Folgendes
festgehalten :
« Fine
cuts
were
performed
through
the
ACL
which
shows
that
the
majority
of
the
tendon
is
intact.
There
is
slight
increased
signal
seen
at
the
femoral
insertion
suggesting
a
mild
strain
injury
however
for
all
intents
and
purposes
the
ACL
ligament
is
intact» . 3.2 3. 2. 1
Dr.
Z.___ ,
welcher
die
Beschwerdeführerin
am
Tag
des
Unfalls
untersucht
hatte ,
diagnostizierte
am
20.
März
2022
(Urk.
8/6)
eine
Kniedistorsion
rechts
bei
einer
vorderen
Instabilität
und
einem
Status
nach
Distorsion
des
VKB
vor
wenigen
Jahren.
Er
hielt
fest,
klinisch
zeige
sich
kaum
Gelenkserguss.
Die
periphere
Sensomotorik
sei
intakt.
Radiologisch
könne
er
eine
knöcherne
Läsion
weitge hend
ausschliessen.
Das
rechte
Knie
zeige
eine
vordere
Instabilität.
Der
Lachmanntest
sei
rechts
gegenüber
links
deutlich
vermehrt.
Aufgrund
der
Klinik
vermute
er
eine
Ruptur
des
VKB.
Es
sei
unklar,
ob
eine
gewisse
Instabilität
nicht
auch
schon
bereits
vor
dem
Unfall
bestanden
habe.
Zu
weiteren
Abklärungen
werde
wohl
eine
MRT
indiziert
sein. 3. 2. 2
Im
Bericht
der
Abteilung
für
Hüft-
und
Kniechirurgie
der
C.___
Klinik,
D.___ ,
über
eine
Sprechstunde
vom
24.
März
2022
(Urk.
8/16.2-3;
Berichtsda tum :
20.
April
2022)
wurde
ausgeführt,
die
Beschwerdeführerin
habe
von
einem
vorangegangenen
Traum a
im
November
2017
am
selben
Kniegelenk
mit
Partial ruptur
VKB
und
anschliessend
konservativer
Behandlung
mit
subjektiv
gutem,
stabilem
Ergebnis
berichtet.
Diesmal
habe
ebenso
nur
wenig
Gelenkerguss
posttraumatisch
festgestellt
werden
könne n ,
jedoch
bestehe
eine
B e wegung sein schränkung ,
insbesondere
bezüglich
Extension.
Nach
dem
Trauma
im
Jahr
20 1 7
seien
diverse
Sportarten
ohne
Problem
ausgeführt
worden .
Es
hätten
keine
dezi dierten
Blockadererei g ni s se
und
keine
Instabilitäts phasen
bestanden .
Das
Röntgenbild
des
rechten
Knies
vom
20.
März
202 2
zeige
k eine
frische n
trauma tischen
Verletzungen
und
keine
Frakturen . 3. 2. 3
Dr.
med.
L.___ ,
Facharzt
FMH
für
Radiologie,
berichtete
am
25.
März
2022
(Urk.
8/16.4)
über
ein
gleichentags
erstelltes
MRI
des
rechten
Knies .
D ieses
zeige
eine
komplette
VKB-Ruptur
nahe
der
femoralen
Insertion.
Es
bestünden
Kontusionsmarken
mit
subkortikalem
Ödem
an
der
Tibiahinterkante
medial
und
lateral,
nur
lateral
mit
geringer
Deformation
der
Corticalis.
Feststellbar
seien
Weichteilödeme
popliteal
und
am
lateralen
dorsalen
Oberschenkel.
E s
bestehe
ein
moderater
Erguss
im
Kniegelenk
und
leichtgradig
auch
proximal
fibulotib i al. 3. 2.4
Dr.
med.
A.___
und
Dr.
med.
B.___
von
der
C.___
Klinik
führten
am
30.
März
202 2
(Urk.
8/16-16.1)
aus,
es
liege
eine
Re- Ruptur
des
VKB
rechts
vor.
Aufgrund
der
sportlichen
Aktivität
würden
sie
eine
chirurgische
Intervention
empfehlen
mit
VKB-Plastik.
Eine
Ligamys-Technik
würden
sie
nicht
empfehlen,
dies
bei
schlechter
VKB
Struktur
bei
Status
nach
alter
vorderer
Kreuzbandverlet zung
im
Jahr
2017 ,
konservativ
therapiert. 3. 2.5
Im
Bericht
der
Abteilung
für
Hüft-
und
Kniechirurgie
der
C.___
Klinik,
D.___ ,
über
eine
Sprechstunde
vom
5.
Mai
2022
(Urk.
8/27.1;
Berichtsdatum:
23.
Mai
2022)
wurde
der
sportlich
aktiven
Beschwerdeführerin
weiterhin
eine
operative
Intervention
empf o hlen.
Geplant
sei
eine
VKB-Plastik
mit
einer
Semi tendinosus-
Plastik. 3. 2.6
Dr.
E.___
hielt
in
seiner
aktengestützten
Stellungnahme
vom
24.
Mai
2022
(Urk.
8/17.1-2)
fest ,
anhand
der
Unterlagen
müsse
angenommen
werden,
dass
es
beim
Ereignis
vom
20.
März
2022
zu
einer
erneuten
Kniedistorsion
rechts
gekom men
sei.
Der
Grad
der
vorbestehenden
VKB-Läsion
lasse
sich
anhand
der
vorge legten
Akten
nicht
genau
festlegen,
jedoch
sei
der
VKB-Vorzustand
derart
schlecht,
dass
eine
Ligamys-Technik
heute
nicht
mehr
in
Frage
komme.
Gemäss
MRI
könne
nur
die
Knochenkontusion
als
frische
Läsion
gesehen
werden.
Hinweise
auf
Seitenbandverletzungen
oder
eine
Läsion
der
sonstigen
Kapselstruk turen
fehlten.
Daraus
dürfe
gefolgt
werden,
dass
die
VKB-Insuffizienz
respektive
Diskontinuität
älteren
Datums
sein
dürfte.
In
der
Eintrittsmeldung
der
Klinik
werde
auch
eine
Meniskusnaht
angegeben.
Dieser
operative
Schritt
sei
allerdings
anhand
der
diesbezüglich
fehlenden
Pathologie
im
MRI-Bericht
nicht
nachvoll ziehbar.
Zusammengefasst
müsse
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
vorbestehende
VKB-Ruptur
rechts
angenommen
werden.
Als
frische
Läsion
liessen
sich
subkortikale
und
Weichteilödeme
definieren.
Eine
meniskale
Verlet zung
sei
nicht
ersichtlich.
Sinngemäss
adressiere
sich
die
geplante
operative
Therapie
der
vorbestehenden
VKB-Insuffizienz,
respektive
früheren
Verletzung
de s
VKB
rechts.
Grundsätzlich
könne
man
von
einer
einfachen
Kniedistorsion
am
20.
März
2022
mit
einer
Erholungszeit
von
etwa
sechs
Wochen
ausgehen.
Da
nun
die
Instabilität
die
Beschwerdeführerin
störe,
dürfe
ein
Erreichen
des
Status
quo
sine
nach
sechs
Wochen
postuliert
werden . 3. 2.7
Facharzt
H.___
hielt
in
seinem
Schreiben
vom
1.
Juni
2022
(Urk.
8/28.2)
Folgendes
fest:
«She
had
injured
her
knee
in
2017
following
a
skiing
injury
and
there
was
suspicion
of
a
partial
ACL
tear
however
with
appropriate
physiotherapy
she
was
able
to
return
back
to
normal
activities
and
skiing.
Unfortunately
she
suffered
a
further
skiing
injury
8
weeks
ago.
The
swelling
took
about
4-5
weeks
to
resolve
and
she
was
touch
weight
bearing
for
the
first
few
weeks.
At
the
present
moment
she
only
has
mild
effusion.
She
is
weight
bearing
fully.
She
hasn’t
pushed
herself
to
find
out
whether
she
will
get
any
giving
way.
She
is
not
taking
any
regular
pain
killers.
She
has
started
some
physiotherapy.
She
appears
to
have
a
positive
anterior
drawer,
Lachman’s
and
a
pivot
shift
indicating
ACL
rupture.
She
has
medial
joint
line
tenderness.
I
was
shown
MRI
pictures
of
her
knee
which
indicate
a
possible
meniscal
tear
along
with
the
ACL
rupture.
She
does
complain
of
regular
locking
in
the
knee» . 3. 2.8
Am
25.
Juli
2022
(Urk.
8/59.6)
berichtete
derselbe
Folgendes:
«Regarding
her
right
knee
she
has
full
range
of
movements
in
the
knee.
No
effusion;
Antenor
drawer
and
Lachman's
are
positive.
Pivot
was
glided
to
Grade
I.
I
suspect
that
she
has
ruptured
one
bundle
and
the
other
bundle
is
still
protecting
the
pivot.
No
other
ligamentous
injury.
As
far
as
I
remember
from
the
scan
there
was
no
meniscal
tear» . 3. 2.9
Im
an
die
Beschwerdegegnerin
gerichtete m
Schreiben
vom
11.
August
2022
(Urk.
8/28 -28.1 )
führte
Facharzt
H.___
Folgendes
aus:
«I
have
to
say
that
I
disagree
with
your
assessment
that
the
injury
that
Miss
X.___
sustained
in
a
skiing
accident
in
March
2022
was
not
significant
and
should
have
healed
with i n
6
weeks.
Based
on
the
i nformation
that
I
have
rece i ved
from
Miss
X.___
and
also
the
medical
records
from
M.___
and
D.___
that
she
attended
follow i ng
her
i njury,
it
i s
obvious
that
she
susta i ned
a
very
serious
injury
to
her
left
knee
as
a
result
of
the
recent
sk i ing
ac ci dent.
The
knee
was
signif i cant l y
swollen
and
bru i sed
w i th
cl ear
signs
of
instability
as
per
the
medical
records
which
have
been
prov i ded.
The
MR I
sca n
that
she
underwent
clear ly
revealed
acute
tear
of
the
anterior
cru ci ate
ligament.
She
has
been
assessed
by
an
Orthopaed i c
Consultant
i n
D.___
who
recommended
physiotherapy ,
rehabilitat i on
and
o peration
to
stabilise
the
anterior
crudate
l i gaments.
She
has
since
approached
me
to
carry
out
this
o peration
as
her
parents
live
i n
the
UK
and
support
that
she
would
require
after
an
o peration
would
be
easier
to
provide
i n
the
UK.
Wh i lst
Miss
X.___
susta i ned
injury
to
her
knee
in
a
skiing
ac ci dent
in
2017
and
had
consulted
me
follow i ng
that
i njury
as
well,
she
had
the
appropr i ate
rehabilitat i on
and
was
back
to
her
sport i ng
activities
including
skiing,
which
would
indicate
that
she
had
recovered
fully
from
the
previous
injury.
I
therefore
feel
that
the
recent
injury
has
been
the
cause
of
the
tear
of
the
anterior
cruc i ate
ligament
that
she
has
sustained
for
which
she
has
been
prescribed
physiotherapy
rehabilitation
and
the
operative
treatment » . 3. 2.10
Dr.
B.___
führte
am
16.
August
2022
(Urk.
8/26)
aus,
aus
ihrer
Sicht
bestehe
ein
deutlicher
Zusammenhang
mit
dem
Unfall
vom
20.
März
202 2.
Sichtbar
im
MRI
und
klinisch,
wo
direkt
nach
dem
Unfall
eine
deutlich
eingeschränkte
Kniebeweglichkeit
beschrieben
worden
sei,
mit
einem
Streck-
und
Beugedefizit
aufgrund
der
Kniegelenksschwellung.
Vor
diesem
Unfall
sei
die
Beschwerdefüh rerin
beschwerdefrei
gewesen,
sodass
zur
optimalen
Therapie
bei
einer
Rotationsinstabilität
eine
VKB-Plastik
zu
empfehlen
sei
bei
Zustand
nach
erneu tem
Trauma. 3. 2.11
Dr.
E.___
hielt
in
seiner
aktengestützten
Stellungnahme
vom
23.
Januar
2024
(Urk.
8/61 - 61 . 5 )
fest ,
die
Dokumentation
der
Kniebehandlung
ab
2017
bis
zum
Ereignis
vom
20.
März
2023
vom
in
England
behandelndem
Chirurgen
H.___
sei
nicht
dokumentiert
worden .
Die
einzige
diesbezügliche
Aussage
lasse
sich
dem
Brief
vom
1.
Juni
2022
entnehmen,
wonach
sich
die
Beschwerde führerin
im
Jahr
2017
ebenfalls
im
Rahmen
eines
Skiunfalls
mindestens
eine
partielle
VKB-Läsion
rechts
zugezogen
habe .
E ine
VKB-Läsion
müsse
nicht
zwingend
operativ
behandelt
werden.
Auch
die
konservative
Therapie
könne
gute
Resultate
im
Sinne
einer
genügende n
sportliche n
Funktionalität
erreichen.
Aller dings
bedeute
ein
solch
gutes
Resultat
keine
« Heilung »
im
Sinne
der
Ausheilung
der
VKB-Läsion,
sondern
eine
funktionelle
Ersatzstabilität
der
Gesamtheit
der
Kniestrukturen .
Eine
solche
sekundäre
Stabilität
könne
allerdings
schneller
überfordert
werden
bei
entsprechender
Überlastung.
Die
Aussage
der
Beschwer deführerin
(basierend
auf
Aussagen
des
Chirurgen
in
England
und
Dr.
B.___ ),
dass
nach
der
VKB-Verletzung
im
Jahr
2017
diese
ausgeheilt
sei ,
stehe
der
medi zinischen
Literatur
entgegen
und
sei
nicht
haltbar.
Eine
klinische
Beschwerde freiheit
dürfe
nicht
als
strukturelle
Ausheilung
einer
VKB-Verletzung
uminter pretiert
werden.
Der
behandelnde
Chirurg
in
England
monier e ,
dass
die
im
MRI
dokumentierte
Knieverletzung
vom
20.
März
2022
nach
sechs
Wochen
noch
nicht
als
ausgeheilt
beurteilt
werden
könne .
Allerdings
seien
in
den
Akten
keine
Knochenfraktur,
sondern
Knochenödeme
im
Sinne
von
Bone
bruise s
beschrieben.
Auch
habe
er
nicht
beachtet,
dass
pathognomische
Zusatzverletzungen
bei
eine r
frischen
VKB-Ruptur,
wie
Seitenbandzerrungen
und
meniskale
Läsionen ,
nicht
beschrieben
worden
seien .
Folglich
dokumentier t en
auch
die
nachgereichten
Akten
im
Einklang
mit
den
Vorakten
die
Retraumatisierung
des
rechten
Kniege lenkes
am
20.
März
2022
nach
VKB-Läsion
rechts
im
Jahr
201 7.
Die
erneute
Verletzung
habe
die
sekundäre
Stabilisation
des
Kniegelenkes
zwar
dekompen siert,
jedoch
keine
strukturell
objektivierbare n
Läsionen
gezeigt.
In
der
MRI-Untersuchung
habe
keine
frische
traumatische
Läsion
gefunden
werden
können ,
deren
Heilung
mehr
als
sechs
Wochen
beanspruchen
könnte.
Die
Operation
am
5 .
September
2022
adressiere
unmissverständlich
den
Vorzustand
von
2017
und
k önne
nicht
als
Folge
des
Ereignisses
vom
20.
März
2022
gesehen
werden
(Urk.
8/61.3-4) .
Weiter
erklärte
Dr.
E.___ ,
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
lägen
keine
Folgen
des
Unfalles
vom
20.
März
2022
mehr
vor.
Der
Status
quo
sine
sei
am
2.
Mai
2022
erreicht
gewesen.
Die
einzelnen
Gesundheitsschädigungen
seien
klar
abgrenzbar.
Die
Kniedistorsion
rechts
sei
unfallbedingt,
die
VKB-Läsion
rechts
sei
unfallfremd
(vorbestehend).
Für
die
Beurteilung
fehlten
weiterhin
die
Aktenko pien
aus
den
Jahren
2017/2018
(Urk.
8/61.4-5). 3. 2.12
Mit
dem
mit
der
Beschwerde
vo n
der
Beschwerdeführer in
eingereichten
Schreiben
vom
20.
März
2024
(Urk.
3/2) ,
nahm
Facharzt
H.___
Stellung
zur
Beur teilung
von
Dr.
E.___
vom
23.
Januar
2024
und
führte
aus:
« Dr.
E.___
states
that
the
ACL
injury
following
your
skiing
accident
in
2017,
is
unlikely
to
heal
by
itself.
In
my
opinion,
a
certain
percentage
of
patients
who
suffer
from
an
ACL
rupture
do
go
on
to
heal
and
return
to
sports
and
routine
activities.
There
are
a
number
of
scientific
papers
from
the
Scandinavian
countries
to
s upport
this.
In
your
case,
I
believe
that
you
received
good
rehabilitation
treatment
following
your
injury
in
2017
and
recovered
very
well
and
went
back
to
skiing
and
various
sporting
activities
which
would
indicate
that
the
ACL
injury
had
healed.
My
clinical
assessment
of
your
knee
in
2019
had
demonstrated
a
stable
knee
with
no
objective
or
subjective
symptoms
and
signs
of
instability.
I
also
strongly
object
to
the
s tatement
by
Dr.
E.___
that
the
MRI
scans
that
you
had
in
2022
following
the
skiing
accident
do
not
show
any
fresh
injury
apart
from
minor
sprain.
The
MRI
scans
that
you
had
revealed
evidence
of
a
complete
rupture
of
anterior
cruciate
ligament
from
the
femoral
attachment
which
is
different
to
the
findings
on
the
MRI
scan
you
had
in
201 7.
The
scan
that
you
had
in
2022
also
reveals
evidence
of
fracture
of
the
tibial
plateau,
which
is
clearly
indicative
of
fresh
injury.
These
scans
also
reveal
possibility
of
a
meniscal
tear
which
is
also
clearly
not
evident
on
the
previous
MRI
scan.
These
findings
clearly
indicate
that
the
injury
that
you
sustained
in
2022
was
very
significant
which
resulted
in
complete
rupture
of
the
anterior
cruciate
ligament.
The
surgery
was
advised
to
you
was
clearly
to
treat
this
new
injury
and
not
the
old
injury
that
you
sustained
in
201 7.
Dr
E.___
has
also
said
that
the
knee
would
have
recovered
within
6
weeks
following
the
injury
you
sustained
in
March
202 2.
I
disagree
with
his
opinion
as
I
assessed
you
more
than
two
months
after
the
injury
and
at
time
of
the
examination,
I
felt
that
ACL
reconstruction
was
necessary
as
you
clearly
had
not
recovered
from
the
injury
and
my
examination
had
clearly
shown
signs
of
ongoing
acute
knee
injury.
You
had
persistence
of
giving
way
symptoms.
[…]
I
therefore
feel
that
the
ACL
reconstruction
that
you
had
was
clearly
necessary
to
treat
the
injury
that
you
sustained
to
your
knee
in
March
2022
and
not
to
treat
the
injury
you
had
sustained
in
December
2017;
from
which
you
had
made
a
full
recovery». 3.2.13
Dem
mit
der
Replik
von
der
Beschwerdeführerin
eingereichten
Schreiben
von
Facharzt
H.___
vom
3 .
Juni
2024
(Urk.
14 / 1 )
lässt
sich
Folgendes
entneh men:
« Dr
E.___
[…]
seems
to
indicate
that
the
initial
surgery
was
not
overwhelmingly
likely
to
be
due
to
the
event
on
March
20 th
2022
that
the
discontinuity
of
the
ACL
must
be
older,
as
there
is
no
evidence
of
collateral
ligament
injuries
or
other
lesions
of
the
capsular
structure.
I
would
like
to
complete l y
refute
the
s tatement
made
by
Dr
E.___
as
isolated
ACL
injuries
are
extremely
common,
and
widely
reported
in
literature
and
I
have
commonly
dealt
with
them
routinely
in
my
clinical
practice.
In
your
case,
the
MRI
scans
that
you
have
had
in
March
2022
have
revealed
contusion
of
the
lateral
tibial
plateau
which
would
clearly
indicate
that
there
was
some
rotational
element
to
this
injury
which
led
to
ACL
tear.
Whilst
going
through
your
records,
my
attention
was
drawn
to
your
scan
in
December
2017,
which
in
fact,
does
not
show
clear
evidence
of
complete
ACL
rupture.
I
have
also
gone
through
the
radiology
report
that
has
been
prepared
by
Dr
K.___
Consultant
Radiologist
who
clearly
states
the
ACL
was
structurally
intact.
This
clearly
indicates
that
the
previous
injury
that
you
sustained
was
a
minor
sprain
of
the
anterior
crucia t e
ligament
and
the
ACL
was
structurally
intact.
Therefore,
in
my
opinion,
the
opinion
expressed
by
Dr
E.___
and
also
the
opinion
that
was
expressed
by
doctors
at
the
C.___
Clinic
in
D.___ ,
who
fe l t
that
you
had
sustained
a
re-rupture
of
the
anterior
cruciate
ligament
was
also
misguided
purely
due
to
the
fact
that
they
did
not
have
access
to
your
previous
MRI
scan
from
2017 ». 4. 4.1
Die
versicherungsinternen
Beurteilungen
von
Dr.
E.___
(E.
3. 2.6
und
E.
3.2.11 )
stehen
den
Beurteilungen
des
behandelnden
Facharztes
H.___
in
Bezug
auf
die
Unfallkausalität
der
VKB-Ruptur
am
rechten
Knie
diametral
entgegen
(E.
3.2.7 -9
und
E.
3.2.12-13) .
So
vertrat
Mr.
H.___
die
Auffassung,
dass
die se
auf
den
Unfall
vom
20.
März
2022
zurückgehe
(vgl.
E.
3.2.7 - 9
und
E.
3.2.12-13 ).
Dagegen
war
Dr.
E.___
genau
entgegengesetzter
Ansicht
und
interpretierte
die
VKB-Ruptur
als
vorbestehend .
Gemäss
seiner
Beurteilung
endete
der
Kausalzusammenhang
mit
dem
Erreichen
des
Status
quo
sine
spätestens
am
2 .
Mai
202 2
(vgl.
E.
3.2.6
und
E.
3.2.11 ).
Sowohl
der
Facharzt
H.___
als
auch
Dr .
E.___
begründeten
ihre
Auffas sungen
für
den
medizinischen
Laien
nachvollziehbar,
aber
eben
ganz
unter schiedlich.
Ersterer
fasste
die
Umstände ,
dass
die
Bildgebung
aus
dem
Jahr
2017
ein
intaktes
VKB
mit
leichter
Verstauchung
gezeigt
habe
(«minor
sprain
of
the
anterior
cruciate
liagment
and
the
ACL
was
structurally
intact» ;
vgl.
auch
die
Bildgebung
aus
dem
Jahr
2017
[E.
3.1 ),
nun
aber
das
VKB
gerissen
sei
(« complete
rupture
of
anterior
cruciate
ligament »),
dass
das
Knie
im
Jahr
2019
bei
seiner
Untersuchung
stabil
gewesen
sei
(«my
clin i cal
assessment
of
your
knee
in
2019
had
demonstrated
a
stable
knee
with
no
[…]
signs
of
instability»),
nun
aber
Anzeichen
einer
Instabilität
vorlägen
(«clear
signs
of
instability»),
die
Beschwer deführerin
nach
ihrem
Unfall
im
Jahr
2017
wieder
sportliche
aktiv
gewesen
sei,
was
auf
eine
vollständige
Erholung
hindeute
( « was
back
to
her
sporting
activities
including
skiing,
which
would
indicate
that
she
had
recovered
fully
from
the
previous
injury » ) ,
die
MRI
aus
dem
Jahr
2022
eine
frische
Verletzung
des
Schienbeinkopfs
zeige,
was
auf
eine
Verletzung
mit
Rotationselement
hindeute
(«fracture
of
the
tibial
plateau,
which
is
clearly
indicative
of
fresh
injury»;
« contusion
of
the
lateral
tibial
plateau
which
would
clearly
indicate
that
there
was
some
rotational
element
to
this
injury »),
möglicherweise
im
MRI
ein
Menis kusriss
ersichtlich
sei
(« scans
also
reveal
possibility
of
a
meniscal
tear »)
und
des
Umstandes ,
dass
isolierte
VKB-Verletzungen
gemäss
der
Fachliteratur
äusserst
häufig
seien
(« isolated
ACL
injuries
are
extremely
common,
and
widely
reported
in
literature »),
als
Faktoren
auf,
welche
klar
für
eine
durch
das
Unfallereignis
vom
20.
März
2022
verursachte
VKB - Ruptur
sprächen
(E.
3. 2.7-9
und
E.
3. 2.12-13 ).
Dr.
E.___
war
dagegen
dezidiert
anderer
Meinung
und
schloss
eine
auf
den
Unfall
vom
20.
März
2022
zurückgehende
traumatische
Genese
der
VKB-Ruptur
klar
aus.
Seiner
Ansicht
nach
lagen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
keine
Folgen
des
versicherten
Unfalles
vor
respektive
war
der
Status
quo
am
2.
Mai
2022
erreicht
gewesen ,
da
Hinweise
auf
typische
Begleitverletzungen
einer
frischen
VKB-Ruptur
wie
Seitenbandverletzungen
oder
ein e
Läsion
der
sonstigen
Kapselstrukturen
fehlten,
eine
meniskale
Verletzung
aus
der
Bildgebung
nicht
ersichtlich
gewesen
sei
und
keine
Knochenfraktur
vorgelegen
habe
sowie
der
VBK-Vorzustand
so
schlecht
gewesen
sei,
dass
die
Behandler
für
eine
Operation
eine
Ligamys-Technik
ausgeschlossen
hätte n ,
woraus
er
schloss,
dass
die
VKB- Diskontinuität
älteren
Datums
sein
müsse
(E.
3.2.6
und
E.
3.2.11) .
Dieser
Expertenstreit
lässt
sich
mit
Blick
auf
die
vorliegenden
Akten
durch
das
erkennende
Gericht
nicht
entscheiden.
4.2
Gemäss
ständiger
Praxis
ist
auf
eine
versicherungsinterne
Einschätzung
ohne
Weiteres
abzustellen,
so
lange
keine
Zweifel
an
ihrer
Richtigkeit
bestehen.
Bestehen
allerdings
auch
nur
geringe
Zweifel,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
beziehungsweise
ist
ein
Gutachten
einzuholen
(E.
1.5 ).
Vorliegend
bestehen
solche
(zumindest
geringen)
Zweifel.
Das
Gericht
ist
-
wie
ausgeführt
-
nicht
in
der
Lage,
den
zwischen
den
Dr.
E.___
und
Facharzt
H.___
entstandenen
Expertenstreit
zu
entscheiden.
Zwar
ist
zu
berücksichtigen,
dass
der
L etztere
der
behandelnde
Fach a rzt
der
Beschwerdeführerin
ist
und
im
Streitfall
eine
direkte
Leistungszusprache
einzig
gestützt
auf
die
Angaben
der
behandeln den
kaum
je
in
Frage
kommt
(BGE
135
V
465
E.
4.5
in
fine) .
Das
ändert
allerdings
nichts
daran,
dass
es
sich
bei
ihm
um
eine n
ausgewiesene n
Expert en
handelt,
dessen
Beur teilung
nicht
ohne
Weiteres
ignoriert
werden
kann.
Entsprechendes
gilt
umge kehrt
auch
für
Dr.
E.___ ,
wobei
diesem
bei
seinen
Beurteilung en
die
MRI -Befunde
aus
dem
Jahr
2017
nicht
zu
Verfügung
standen,
er
mithin
nicht
vollständig
dokumentiert
war
und
nunmehr
im
Widerspruch
zur
aktualisierten
Aktenlage
von
einer
im
Jahr
2017
erlittenen
mindestens
partiellen
VKB-Läsion
ausging .
Die
übrigen
behandelnden
Ärzte
beschrieben
in
erster
Linie
die
von
ihnen
erhobenen
Befunde,
ohne
sich
substantiiert
zur
Kausalität
zu
äussern
(vgl.
E.
3.2.1-5
und
E.
3.2.10). 4.3
Aus
dem
Gesagten
ergibt
sich,
dass
die
Sache
nicht
spruchreif
ist.
Es
besteht
wei terer
Abklärungsbedarf.
Bevor
sich
die
Beweislastfrage
stellt
(vgl.
E.
1.4) ,
ist
der
Sachverhalt
im
Rahmen
des
Untersuchungsgrundsatzes
richtig
und
vollständig
zu
klären
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_401/2023
vom
19.
Februar
2024
E.
4
m.w.H. ).
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
14 .
März
2024
(Urk.
2)
ist
demzufolge
aufzuheben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuwei sen,
damit
sie
weitere
medizinische
Abklärungen
veranlasse
und
hernach
über
ihre
Leistungspflicht
ab
2 .
Mai
202 2
neu
verfüge.
Angesichts
der
Umstände
erweist
sich
die
Einholung
eines
versicherungsunabhängigen
Gutachtens
als
notwendig. 5.
Nach
§
34
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
hat
die
obsiegende
Partei
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Die
Höhe
der
gericht lich
festzusetzenden
Entschädigung
bemisst
sich
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
(§
34
Abs.
3
GSVGer).
Als
weitere
Bemessungs kriterien
nennt
§
7
GebV
SVGer
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung
der
Gerichtskosten
wie
auch
der
Parteientschädigung
als
vollständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis) .
Demzufolge
ist
die
Beschwerdegegnerin
zu
verpflichten,
der
Beschwerdeführerin
eine
Prozessentschädigung
in
der
Höhe
von
Fr.
430 .--
für
die
entstandenen
Auslagen
für
die
Rechtsberatung
zu
bezahlen
( vgl.
Urk.
3/9a-b) .
Zudem
machte
die
Beschwerdeführerin
für
den
ihr
entstandenen
Zeit-
und
Arbeitsaufwand
für
die
Bearbeitung
des
vorliegenden
Falles
geltend
(Urk.
1
S.
5
oben) .
Der
Beschwerdeführerin
ist
hingegen
dafür
keine
weitere
Parteientschädi gung
zuzusprechen,
da
ihr
Arbeitsaufwand
und
ihre
Umtriebe
im
vorliegenden
Verfahren
–
abgesehen
von
den
zuzusprechenden
Kosten
für
die
Rechtsberatung
von
Fr.
430.--
–
nicht
den
Rahmen
dessen
überschritten,
was
der
Einzelne
zumutbarerweise
nebenbei
zur
Besorgung
seiner
persönlichen
Angelegenheiten
auf
sich
zu
nehmen
hat
(BGE
129
V
113
E.
4
m.w.H.;
vgl.
auch
BGE
144
V
280
E.
8.2.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_340/2012
vom
8.
Juni
2012
E.
3.1). Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
angefochtene
Einsprache-entscheid
vom
1 4.
März
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen
wird ,
damit
sie
Abklärungen
im
Sinne
der
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
430 .--
zu
bezahlen.
E. 4 Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___
- GENERALI
Allgemeine
Versicherungen
AG - Bundesamt
für
Gesundheit
E. 5 Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2024.00061 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 31.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen GENERALI
Allgemeine
Versicherungen
AG Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1998 ,
ist
seit
dem
3 .
August
2020
bei
der
Y.___
GmbH
als
Associate
Product
Manager
angestellt
und
in
dieser
Eigen schaft
bei
der
GENERALI
Allgemeine
Versicherungen
AG
(nachfolgend:
Generali)
gegen
die
Folgen
von
Berufs-
und
Nichtberufsunfällen
versichert
(vgl.
Urk.
8 / 7 ).
Mit
UVG
Accident
Report
vom
22 .
März
202 2
( Urk.
8/7;
vgl.
bezüglich
Datum
Urk.
8/5 )
wurde
der
G enerali
mitgeteilt,
dass
die
Versicherte
am
20 .
März
202 2
beim
Skifahren
hingefallen
sei
und
sich
das
rechte
Knie
verdreht
habe ,
sodass
sie
sich
möglicherweise
eine
Re-Ruptur
des
vorderen
Kreuzband es
(VKB)
zu ge zog e n
habe.
Dr.
med.
Z.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Medizin
FMH,
diagnostizierte
am
20.
März
2022
(Urk.
8/6)
eine
Kniedistorsion
rechts
bei
einer
vorderen
Instabilität
und
einem
Status
nach
Distorsion
des
VKB
vor
wenigen
Jahren.
Leitender
Arzt
Orthopädie
Dr.
med.
A.___
und
Oberärztin
Dr.
med.
B.___
von
der
Abtei lung
Hüft-
und
Kniechirurgie
der
C.___
Klinik,
D.___ ,
berichteten
am
30.
März
2022
(Urk.
8/16-16.1)
gestützt
auf
ein
MRI
des
rechten
Knies
vom
25.
März
2022
(Urk.
8/16.4),
es
liege
eine
komplette
VKB-Ruptur
nahe
der
femoralen
Insertion
vor.
Die
Generali
erbrachte
die
gesetzlichen
Leistungen
(vgl.
Urk.
8/9) .
Mit
Verfügung
vom
29 .
Juli
2022
(Urk.
8 / 24 )
stellte
die
Generali
die
Leistungen
per
2 .
Mai
2022
gestützt
auf
die
Aktenb eurteilung
des
beratenden
Dr.
med.
E.___
vom
24 .
Mai
2022
(Urk.
8/17.1-2 )
ein .
Dagegen
erhob
sowohl
die
Versi cherte
(Urk.
8 / 29-29.2)
wie
auch
ihr
Krankenversicherer
(Sanitas;
Urk.
8/38 -38.1 )
Einsprache.
Am
5.
September
2022
unterzog
sich
die
Versicherte
im
F.___
Hospital
in
G.___ ,
I.___ ,
einer
VKB-Rekonstruktion
am
rechten
Knie
(vgl.
Operationsbericht
vom
5.
September
2022
[Urk.
8/59.19-22] ) .
Auf
Rückfrage
der
Generali
(Urk.
8/42)
teilte
die
Versicherte
dieser
am
20.
Oktober
2022
(Urk.
8/46)
mit,
dass
sie
über
keine
medizinischen
Unterlagen
bezüglich
des
Unfalls
im
Jahr
2017
verfüge
und
gab
als
behandelnden
Chirurgen
den
Facharzt
H.___ ,
FRCS
(Orth)
und
MS
(Orth),
Consultant
Orthopaed i c
Surgeon
Specialist
in
Knee
Surgery
&
Sports
Surgery ,
vom
Departement
of
Trauma
&
Orthopaedics
des
F.___
Hospital
in
G.___ ,
I.___ ,
an
und
reichte
eine
entsprechende
Vollmacht
zur
Einholung
von
Unterlagen
ein.
Daraufhin
holte
die
Generali
(Urk.
8/57)
beim
F.___
Hospital
medizinische
Unterlagen
ein
(Urk.
8/59- 59.48 )
und
legte
diese
dem
beratenden
Dr.
E.___
zur
Beurteilung
vor.
Gestützt
auf
dessen
Stellungnahme
vom
23.
Januar
2024
(Urk.
8/61-61.5)
wies
die
Generali
die
gegen
die
Verfügung
vom
29.
Juli
2022
erhobenen
Einspra chen
mit
Entscheid
vom
14 .
März
202 4
ab
(Urk.
2) . 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
14.
März
202 4
erhob
die
Versicherte
am
11.
April
2024
(Urk.
1)
Beschwerde
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
und
die
Beschwerdegegnerin
sei
zu
verpflichten,
sämtliche
bisherigen
und
fortlaufenden
Behandlungskosten
infolge
de s
Unfalles
vom
20.
März
2022
zu
tragen.
In
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
15 .
Mai
202 4
(Urk.
6 )
schloss
die
Beschwer de gegnerin
auf
Abweisung
der
Besc hwerde.
Am
18.
Mai
2024
(Urk.
10)
reichte
die
Beschwerdeführerin
zwei
MR I -Berichte
aus
dem
Jahr
2017
(Urk.
11/1-2)
ein.
Mit
Replik
vom
1 1.
Juni
2024
(Urk.
1 3 )
hielt
die
Beschwerdeführerin
an
ihrem
Beschwerdeantrag
fest
(S.
2)
und
reichte
zusätzliche
Unterlagen
ein
(Urk.
14/1-3) .
Duplicando
hielt
die
Beschwerdegegnerin
am
31 .
Juli
202 4
(Urk.
17)
an
ihrem
Antrag
auf
Abweisung
der
Beschwerde
fest
(S.
2) ,
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
8 .
August
202 4
(Urk.
18)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Nach
Art.
10
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
die
zweckmässige
Behandlung
ihrer
Unfall folgen.
Den
gesetzlich
umschriebenen
Anspruch
auf
Heilbehandlung
hat
die
ver sicherte
Person
so
lange,
als
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
eine
namhafte
Verbesserung
ihres
Gesundheitszustandes
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungsmassnahmen
der
Invalidenversicherung
(IV)
noch
nicht
abgeschlossen
sind
(Art.
19
Abs.
1
UVG
e
contrario). 1.2
Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Invali dität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhanden sein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausal zusammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weggedacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Störung
entfiele
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1 ,
je
mit
Hinweisen ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_305/2022
vom
13.
April
2023
E.
3.1 ).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Verwaltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungsanspruches
nicht
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). 1.3
Die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
setzt
im
Weiteren
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
ein
adäquater
Kausalzusammenhang
besteht.
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Ereignis
dann
als
adäquate
Ursache
eines
Erfolges
zu
gelten,
wenn
es
nach
dem
gewöhnlichen
Lauf
der
Dinge
und
nach
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
an
sich
geeignet
ist,
einen
Erfolg
von
der
Art
des
eingetretenen
herbeizuführen,
der
Eintritt
dieses
Erfolges
also
durch
das
Ereignis
allgemein
als
begünstigt
erscheint
(BGE
129
V
177
E.
3.2,
402
E.
2.2,
125
V
456
E.
5a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_640/2022
vom
9.
August
2023
E.
3.4). 1.4
Praxisgemäss
entfällt
die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
bei
einem
durch
den
Unfall
verschlimmerten
oder
überhaupt
erst
manifest
gewordenen
krankhaf ten
Vorzustand
erst
dann,
wenn
der
Unfall
nicht
mehr
die
natürliche
und
adäquate
Ursache
darstellt,
der
Gesundheitsschaden
also
nur
noch
und
ausschliesslich
auf
unfallfremden
Ursachen
beruht.
Dies
trifft
zu,
wenn
entweder
der
(krankhafte)
Gesundheitszustand,
wie
er
unmittelbar
vor
dem
Unfall
bestan den
hat
(Status
quo
ante),
oder
aber
derjenige
Zustand,
wie
er
sich
nach
dem
schicksalsmässigen
Verlauf
eines
krankhaften
Vorzustandes
auch
ohne
Unfall
früher
oder
später
eingestellt
hätte
(Status
quo
sine),
erreicht
ist.
Ebenso
wie
der
leistungsbegründende
natürliche
Kausalzusammenhang
muss
das
Dahinfallen
jeder
kausalen
Bedeutung
von
unfallbedingten
Ursachen
eines
Gesundheitsscha dens
mit
dem
im
Sozialversicherungsrecht
allgemein
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sein.
Da
es
sich
hierbei
um
eine
anspruchsaufhebende
Tatfrage
handelt,
liegt
die
entsprechende
Beweis last
anders
als
bei
der
Frage,
ob
ein
leistungsbegründender
natürlicher
Kausal zusammenhang
gegeben
ist
nicht
beim
Versicherten,
sondern
beim
Unfallver sicherer
(BGE
150
V
188
E.
4.2,
146
V
51
E.
5.1,
je
mit
Hinweisen).
Diese
Beweis grundsätze
gelten
sowohl
im
Grundfall
als
auch
bei
Rückfällen
und
Spätfolgen
und
sind
für
sämtliche
Leistungsarten
massgebend
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_669/2019
vom
25.
März
2020
E.
2.2
mit
Hinweisen).
Mit
dem
Erreichen
des
Status
quo
sine
vel
ante
entfällt
eine
Teilursächlichkeit
für
die
noch
bestehenden
Beschwerden.
Solange
jedoch
dieser
Zustand
noch
nicht
wieder
erreicht
ist,
hat
der
Unfallversicherer
gestützt
auf
Art.
36
Abs.
1
UVG
Leistungen
zu
erbringen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2017
vom
21.
Februar
2018
E.
3.2.3
mit
Hinweisen). 1.5
Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versiche rungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee).
Soll
ein
Versicherungsfall
jedoch
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschie den
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärun gen
vorzunehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1,
139
V
225
E.
5.2,
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
ihren
Entscheid
(Urk.
2)
auf
die
Beurteilungen
von
Dr.
E.___
vom
24.
Mai
2022
und
vom
23.
Januar
2024 ,
gemäss
welchen
es
beim
Unfall
vom
2 0.
März
2022
zu
keiner
frischen
traumatischen
strukturell
objektivierbaren
Läsion ,
sondern
nur
zu
einer
einfachen
Kniedistorsion
gekom men
und
der
Status
quo
sine
nach
sechs
Wochen
erreicht
gewesen
sei .
Dr.
E.___
habe
auf
den
desolaten
Vorzustand
nach
partielle r
VKB-Läsion
rechts
im
Jahre
2017
verwiesen.
D iese
Kausalitätsbeurteilung
bzw.
Beurteilung
des
Status
quo
sine
stehe
nicht
im
Widerspruch
zu
den
sonstigen
Beurteilungen
in
diesem
Fall.
Der
Status
quo
sine
könne
gestützt
auf
die
Akten
per
2.
Mai
2022
festgelegt
werden.
Die
darüber
hinaus
geltend
gemachten
Beschwerden
seien
dem
Vorzu stand
zuzur echnen
(S.
3
f f . ;
vgl.
auch
die
Beschwerdeantwort
[Urk.
6
S.
4-7] ). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
machte
demgegenüber
in
ihrer
Beschwerde
im
Wesentli chen
geltend
(Urk.
1),
die
Verletzung
aus
dem
Jahr
2017
sei
vollständig
ausgeheilt
gewesen .
Sodann
stehe
die
Beurteilung
von
Dr.
E.___
im
Widerspruch
zu
derjenigen
des
behandelnden
Chirurgen
H.___ ,
gemäss
welche m
die
MRT
von
2022
eine
vollständige
VKB-Ruptur
mit
Symptomen
einer
frischen
Verlet zung
zeig t en.
Dieser
Befund
unterscheide
sich
klar
von
der
Teil-Ruptur,
die
in
der
MRT-Aufnahme
von
2017
sichtbar
gewesen
sei .
Die
verordnete
Behandlung
dauere
weiterhin
an,
sodass
der
Zeitpunkt,
an
dem
der
Zustand
wie
vor
dem
Unfall
erreicht
sein
sollte,
noch
nicht
eingetreten
sei
(S.
2-4). 2.3
Mit
Verweis
auf
die
nachgereichten
MRI -Berichte
aus
dem
Jahr
2017
sowie
eine
Stellungnahme
von
Facharzt
H.___
vom
3.
Juni
2024
ergänzte
die
Beschwerdeführerin
mit
ihrer
Replik
(Urk.
13),
im
Jahr
2017
habe
lediglich
eine
leichte
Zerrung
des
VKB
vorgelegen
und
somit
k ein
Vorschaden,
welcher
zum
VKB-Riss
geführte
habe,
womit
dieser
auf
den
Unfall
vom
20.
März
2022
zurück zuführen
sei
(S.
3-7). 2. 4
In
ihrer
Duplik
(Urk.
9)
führte
die
Beschwerdegegnerin
im
Wesentlichen
aus ,
auch
wenn
im
Jahr
2017
keine
Ruptur
beschrieben
worden
sei,
seien
Verletzungen
beschrieben
worden,
die
darauf
hinwiese n ,
dass
das
Knie
an
den
entscheidenden
Stellen
bereit s
Läsionen
erlitten
habe.
Die
Argumentation,
dass
die
Beschwerde führerin
zuvor
beschwerdefrei
gewesen
sei,
entspreche
der
Argumentation
post
hoc
ergo
propter
hoc.
Aus
der
Tatsache,
dass
das
VKB
im
Jahr
2017
noch
intakt
gewesen
sei,
könne
nicht
geschlossen
werden,
dass
es
beim
Ereignis
im
März
2022
gerissen
sei.
Die
typischen
Verletzungen,
welche
auf
einen
frischen
VKB-Riss
hindeuten
würden,
fehlten
(S.
3-6). 2. 5
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
ihre
Leistungen
zu
Recht
per
2.
Mai
202 2
eingestellt
hat,
weil
der
S tatus
quo
sine
spätestens
ab
diesem
Zeitpunkt
erreicht
war. 3.
3.1 3.1.1
Im
Bericht
des
J.___ ,
überprüft
von
Dr.
K.___ ,
über
ein
MRI
des
rechten
Knies
vom
22.
Dezember
2017
(Urk.
11/2)
findet
sich
folgen der
Wortlaut:
«The
PCL
is
intact.
The
femoral
insertion
of
the
ACL
is
not
clearly
delineated
and
in
view
of
the
slightly
flattened
appearance
of
the
ACL
avulsion
of
this
area
cannot
be
excluded.
I
will
therefore
readmit
this
patient
for
the
slices
of
the
ACL
origin.
Both
menisci
are
normal
as
are
the
patellar
tendon
and
quadriceps
tendon
and
the
lateral
collateral
ligament.
There
has
been
a
grade
I-II
strain
injury
of
the
medial
collateral
ligament
but
the
fibres
are
intact.
There
is
a
small
suprapatellar
joint
effusion
with
slight
lateralisation
of
the
patella
as
a
result
of
effusion.
There
is
also
some
localised
oedema
and
slight
thinning
of
the
articular
cartilage
within
the
superior
aspect
of
the
anterolateral
femoral
condyle.
There
is
however
no
osteochondral
defect.
There
is
some
further
bone
bruising
affecting
the
posterior
aspect
of
the
lateral
tibial
plateau.
Again
no
osteochondral
defect
is
seen.
CONCLUSION:
1.
Joint
effusion.
2.
Grade
I-II
medial
collateral
ligament
strain.
3.
Ill-defined
origin
of
the
ACL
and
avulsion
injury
cannot
be
excluded .
We
will
re-arrange
for
some
fine
cuts
through
this
area ». 3.1.2
Im
Bericht
über
das
darauf
an
selbiger
Institution
durchgeführte
MRI
des
rechten
Knies
vom
27.
Dezember
2017
(Urk.
11/1)
wurde
Folgendes
festgehalten :
« Fine
cuts
were
performed
through
the
ACL
which
shows
that
the
majority
of
the
tendon
is
intact.
There
is
slight
increased
signal
seen
at
the
femoral
insertion
suggesting
a
mild
strain
injury
however
for
all
intents
and
purposes
the
ACL
ligament
is
intact» . 3.2 3. 2. 1
Dr.
Z.___ ,
welcher
die
Beschwerdeführerin
am
Tag
des
Unfalls
untersucht
hatte ,
diagnostizierte
am
20.
März
2022
(Urk.
8/6)
eine
Kniedistorsion
rechts
bei
einer
vorderen
Instabilität
und
einem
Status
nach
Distorsion
des
VKB
vor
wenigen
Jahren.
Er
hielt
fest,
klinisch
zeige
sich
kaum
Gelenkserguss.
Die
periphere
Sensomotorik
sei
intakt.
Radiologisch
könne
er
eine
knöcherne
Läsion
weitge hend
ausschliessen.
Das
rechte
Knie
zeige
eine
vordere
Instabilität.
Der
Lachmanntest
sei
rechts
gegenüber
links
deutlich
vermehrt.
Aufgrund
der
Klinik
vermute
er
eine
Ruptur
des
VKB.
Es
sei
unklar,
ob
eine
gewisse
Instabilität
nicht
auch
schon
bereits
vor
dem
Unfall
bestanden
habe.
Zu
weiteren
Abklärungen
werde
wohl
eine
MRT
indiziert
sein. 3. 2. 2
Im
Bericht
der
Abteilung
für
Hüft-
und
Kniechirurgie
der
C.___
Klinik,
D.___ ,
über
eine
Sprechstunde
vom
24.
März
2022
(Urk.
8/16.2-3;
Berichtsda tum :
20.
April
2022)
wurde
ausgeführt,
die
Beschwerdeführerin
habe
von
einem
vorangegangenen
Traum a
im
November
2017
am
selben
Kniegelenk
mit
Partial ruptur
VKB
und
anschliessend
konservativer
Behandlung
mit
subjektiv
gutem,
stabilem
Ergebnis
berichtet.
Diesmal
habe
ebenso
nur
wenig
Gelenkerguss
posttraumatisch
festgestellt
werden
könne n ,
jedoch
bestehe
eine
B e wegung sein schränkung ,
insbesondere
bezüglich
Extension.
Nach
dem
Trauma
im
Jahr
20 1 7
seien
diverse
Sportarten
ohne
Problem
ausgeführt
worden .
Es
hätten
keine
dezi dierten
Blockadererei g ni s se
und
keine
Instabilitäts phasen
bestanden .
Das
Röntgenbild
des
rechten
Knies
vom
20.
März
202 2
zeige
k eine
frische n
trauma tischen
Verletzungen
und
keine
Frakturen . 3. 2. 3
Dr.
med.
L.___ ,
Facharzt
FMH
für
Radiologie,
berichtete
am
25.
März
2022
(Urk.
8/16.4)
über
ein
gleichentags
erstelltes
MRI
des
rechten
Knies .
D ieses
zeige
eine
komplette
VKB-Ruptur
nahe
der
femoralen
Insertion.
Es
bestünden
Kontusionsmarken
mit
subkortikalem
Ödem
an
der
Tibiahinterkante
medial
und
lateral,
nur
lateral
mit
geringer
Deformation
der
Corticalis.
Feststellbar
seien
Weichteilödeme
popliteal
und
am
lateralen
dorsalen
Oberschenkel.
E s
bestehe
ein
moderater
Erguss
im
Kniegelenk
und
leichtgradig
auch
proximal
fibulotib i al. 3. 2.4
Dr.
med.
A.___
und
Dr.
med.
B.___
von
der
C.___
Klinik
führten
am
30.
März
202 2
(Urk.
8/16-16.1)
aus,
es
liege
eine
Re- Ruptur
des
VKB
rechts
vor.
Aufgrund
der
sportlichen
Aktivität
würden
sie
eine
chirurgische
Intervention
empfehlen
mit
VKB-Plastik.
Eine
Ligamys-Technik
würden
sie
nicht
empfehlen,
dies
bei
schlechter
VKB
Struktur
bei
Status
nach
alter
vorderer
Kreuzbandverlet zung
im
Jahr
2017 ,
konservativ
therapiert. 3. 2.5
Im
Bericht
der
Abteilung
für
Hüft-
und
Kniechirurgie
der
C.___
Klinik,
D.___ ,
über
eine
Sprechstunde
vom
5.
Mai
2022
(Urk.
8/27.1;
Berichtsdatum:
23.
Mai
2022)
wurde
der
sportlich
aktiven
Beschwerdeführerin
weiterhin
eine
operative
Intervention
empf o hlen.
Geplant
sei
eine
VKB-Plastik
mit
einer
Semi tendinosus-
Plastik. 3. 2.6
Dr.
E.___
hielt
in
seiner
aktengestützten
Stellungnahme
vom
24.
Mai
2022
(Urk.
8/17.1-2)
fest ,
anhand
der
Unterlagen
müsse
angenommen
werden,
dass
es
beim
Ereignis
vom
20.
März
2022
zu
einer
erneuten
Kniedistorsion
rechts
gekom men
sei.
Der
Grad
der
vorbestehenden
VKB-Läsion
lasse
sich
anhand
der
vorge legten
Akten
nicht
genau
festlegen,
jedoch
sei
der
VKB-Vorzustand
derart
schlecht,
dass
eine
Ligamys-Technik
heute
nicht
mehr
in
Frage
komme.
Gemäss
MRI
könne
nur
die
Knochenkontusion
als
frische
Läsion
gesehen
werden.
Hinweise
auf
Seitenbandverletzungen
oder
eine
Läsion
der
sonstigen
Kapselstruk turen
fehlten.
Daraus
dürfe
gefolgt
werden,
dass
die
VKB-Insuffizienz
respektive
Diskontinuität
älteren
Datums
sein
dürfte.
In
der
Eintrittsmeldung
der
Klinik
werde
auch
eine
Meniskusnaht
angegeben.
Dieser
operative
Schritt
sei
allerdings
anhand
der
diesbezüglich
fehlenden
Pathologie
im
MRI-Bericht
nicht
nachvoll ziehbar.
Zusammengefasst
müsse
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
vorbestehende
VKB-Ruptur
rechts
angenommen
werden.
Als
frische
Läsion
liessen
sich
subkortikale
und
Weichteilödeme
definieren.
Eine
meniskale
Verlet zung
sei
nicht
ersichtlich.
Sinngemäss
adressiere
sich
die
geplante
operative
Therapie
der
vorbestehenden
VKB-Insuffizienz,
respektive
früheren
Verletzung
de s
VKB
rechts.
Grundsätzlich
könne
man
von
einer
einfachen
Kniedistorsion
am
20.
März
2022
mit
einer
Erholungszeit
von
etwa
sechs
Wochen
ausgehen.
Da
nun
die
Instabilität
die
Beschwerdeführerin
störe,
dürfe
ein
Erreichen
des
Status
quo
sine
nach
sechs
Wochen
postuliert
werden . 3. 2.7
Facharzt
H.___
hielt
in
seinem
Schreiben
vom
1.
Juni
2022
(Urk.
8/28.2)
Folgendes
fest:
«She
had
injured
her
knee
in
2017
following
a
skiing
injury
and
there
was
suspicion
of
a
partial
ACL
tear
however
with
appropriate
physiotherapy
she
was
able
to
return
back
to
normal
activities
and
skiing.
Unfortunately
she
suffered
a
further
skiing
injury
8
weeks
ago.
The
swelling
took
about
4-5
weeks
to
resolve
and
she
was
touch
weight
bearing
for
the
first
few
weeks.
At
the
present
moment
she
only
has
mild
effusion.
She
is
weight
bearing
fully.
She
hasn’t
pushed
herself
to
find
out
whether
she
will
get
any
giving
way.
She
is
not
taking
any
regular
pain
killers.
She
has
started
some
physiotherapy.
She
appears
to
have
a
positive
anterior
drawer,
Lachman’s
and
a
pivot
shift
indicating
ACL
rupture.
She
has
medial
joint
line
tenderness.
I
was
shown
MRI
pictures
of
her
knee
which
indicate
a
possible
meniscal
tear
along
with
the
ACL
rupture.
She
does
complain
of
regular
locking
in
the
knee» . 3. 2.8
Am
25.
Juli
2022
(Urk.
8/59.6)
berichtete
derselbe
Folgendes:
«Regarding
her
right
knee
she
has
full
range
of
movements
in
the
knee.
No
effusion;
Antenor
drawer
and
Lachman's
are
positive.
Pivot
was
glided
to
Grade
I.
I
suspect
that
she
has
ruptured
one
bundle
and
the
other
bundle
is
still
protecting
the
pivot.
No
other
ligamentous
injury.
As
far
as
I
remember
from
the
scan
there
was
no
meniscal
tear» . 3. 2.9
Im
an
die
Beschwerdegegnerin
gerichtete m
Schreiben
vom
11.
August
2022
(Urk.
8/28 -28.1 )
führte
Facharzt
H.___
Folgendes
aus:
«I
have
to
say
that
I
disagree
with
your
assessment
that
the
injury
that
Miss
X.___
sustained
in
a
skiing
accident
in
March
2022
was
not
significant
and
should
have
healed
with i n
6
weeks.
Based
on
the
i nformation
that
I
have
rece i ved
from
Miss
X.___
and
also
the
medical
records
from
M.___
and
D.___
that
she
attended
follow i ng
her
i njury,
it
i s
obvious
that
she
susta i ned
a
very
serious
injury
to
her
left
knee
as
a
result
of
the
recent
sk i ing
ac ci dent.
The
knee
was
signif i cant l y
swollen
and
bru i sed
w i th
cl ear
signs
of
instability
as
per
the
medical
records
which
have
been
prov i ded.
The
MR I
sca n
that
she
underwent
clear ly
revealed
acute
tear
of
the
anterior
cru ci ate
ligament.
She
has
been
assessed
by
an
Orthopaed i c
Consultant
i n
D.___
who
recommended
physiotherapy ,
rehabilitat i on
and
o peration
to
stabilise
the
anterior
crudate
l i gaments.
She
has
since
approached
me
to
carry
out
this
o peration
as
her
parents
live
i n
the
UK
and
support
that
she
would
require
after
an
o peration
would
be
easier
to
provide
i n
the
UK.
Wh i lst
Miss
X.___
susta i ned
injury
to
her
knee
in
a
skiing
ac ci dent
in
2017
and
had
consulted
me
follow i ng
that
i njury
as
well,
she
had
the
appropr i ate
rehabilitat i on
and
was
back
to
her
sport i ng
activities
including
skiing,
which
would
indicate
that
she
had
recovered
fully
from
the
previous
injury.
I
therefore
feel
that
the
recent
injury
has
been
the
cause
of
the
tear
of
the
anterior
cruc i ate
ligament
that
she
has
sustained
for
which
she
has
been
prescribed
physiotherapy
rehabilitation
and
the
operative
treatment » . 3. 2.10
Dr.
B.___
führte
am
16.
August
2022
(Urk.
8/26)
aus,
aus
ihrer
Sicht
bestehe
ein
deutlicher
Zusammenhang
mit
dem
Unfall
vom
20.
März
202 2.
Sichtbar
im
MRI
und
klinisch,
wo
direkt
nach
dem
Unfall
eine
deutlich
eingeschränkte
Kniebeweglichkeit
beschrieben
worden
sei,
mit
einem
Streck-
und
Beugedefizit
aufgrund
der
Kniegelenksschwellung.
Vor
diesem
Unfall
sei
die
Beschwerdefüh rerin
beschwerdefrei
gewesen,
sodass
zur
optimalen
Therapie
bei
einer
Rotationsinstabilität
eine
VKB-Plastik
zu
empfehlen
sei
bei
Zustand
nach
erneu tem
Trauma. 3. 2.11
Dr.
E.___
hielt
in
seiner
aktengestützten
Stellungnahme
vom
23.
Januar
2024
(Urk.
8/61 - 61 . 5 )
fest ,
die
Dokumentation
der
Kniebehandlung
ab
2017
bis
zum
Ereignis
vom
20.
März
2023
vom
in
England
behandelndem
Chirurgen
H.___
sei
nicht
dokumentiert
worden .
Die
einzige
diesbezügliche
Aussage
lasse
sich
dem
Brief
vom
1.
Juni
2022
entnehmen,
wonach
sich
die
Beschwerde führerin
im
Jahr
2017
ebenfalls
im
Rahmen
eines
Skiunfalls
mindestens
eine
partielle
VKB-Läsion
rechts
zugezogen
habe .
E ine
VKB-Läsion
müsse
nicht
zwingend
operativ
behandelt
werden.
Auch
die
konservative
Therapie
könne
gute
Resultate
im
Sinne
einer
genügende n
sportliche n
Funktionalität
erreichen.
Aller dings
bedeute
ein
solch
gutes
Resultat
keine
« Heilung »
im
Sinne
der
Ausheilung
der
VKB-Läsion,
sondern
eine
funktionelle
Ersatzstabilität
der
Gesamtheit
der
Kniestrukturen .
Eine
solche
sekundäre
Stabilität
könne
allerdings
schneller
überfordert
werden
bei
entsprechender
Überlastung.
Die
Aussage
der
Beschwer deführerin
(basierend
auf
Aussagen
des
Chirurgen
in
England
und
Dr.
B.___ ),
dass
nach
der
VKB-Verletzung
im
Jahr
2017
diese
ausgeheilt
sei ,
stehe
der
medi zinischen
Literatur
entgegen
und
sei
nicht
haltbar.
Eine
klinische
Beschwerde freiheit
dürfe
nicht
als
strukturelle
Ausheilung
einer
VKB-Verletzung
uminter pretiert
werden.
Der
behandelnde
Chirurg
in
England
monier e ,
dass
die
im
MRI
dokumentierte
Knieverletzung
vom
20.
März
2022
nach
sechs
Wochen
noch
nicht
als
ausgeheilt
beurteilt
werden
könne .
Allerdings
seien
in
den
Akten
keine
Knochenfraktur,
sondern
Knochenödeme
im
Sinne
von
Bone
bruise s
beschrieben.
Auch
habe
er
nicht
beachtet,
dass
pathognomische
Zusatzverletzungen
bei
eine r
frischen
VKB-Ruptur,
wie
Seitenbandzerrungen
und
meniskale
Läsionen ,
nicht
beschrieben
worden
seien .
Folglich
dokumentier t en
auch
die
nachgereichten
Akten
im
Einklang
mit
den
Vorakten
die
Retraumatisierung
des
rechten
Kniege lenkes
am
20.
März
2022
nach
VKB-Läsion
rechts
im
Jahr
201 7.
Die
erneute
Verletzung
habe
die
sekundäre
Stabilisation
des
Kniegelenkes
zwar
dekompen siert,
jedoch
keine
strukturell
objektivierbare n
Läsionen
gezeigt.
In
der
MRI-Untersuchung
habe
keine
frische
traumatische
Läsion
gefunden
werden
können ,
deren
Heilung
mehr
als
sechs
Wochen
beanspruchen
könnte.
Die
Operation
am
5 .
September
2022
adressiere
unmissverständlich
den
Vorzustand
von
2017
und
k önne
nicht
als
Folge
des
Ereignisses
vom
20.
März
2022
gesehen
werden
(Urk.
8/61.3-4) .
Weiter
erklärte
Dr.
E.___ ,
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
lägen
keine
Folgen
des
Unfalles
vom
20.
März
2022
mehr
vor.
Der
Status
quo
sine
sei
am
2.
Mai
2022
erreicht
gewesen.
Die
einzelnen
Gesundheitsschädigungen
seien
klar
abgrenzbar.
Die
Kniedistorsion
rechts
sei
unfallbedingt,
die
VKB-Läsion
rechts
sei
unfallfremd
(vorbestehend).
Für
die
Beurteilung
fehlten
weiterhin
die
Aktenko pien
aus
den
Jahren
2017/2018
(Urk.
8/61.4-5). 3. 2.12
Mit
dem
mit
der
Beschwerde
vo n
der
Beschwerdeführer in
eingereichten
Schreiben
vom
20.
März
2024
(Urk.
3/2) ,
nahm
Facharzt
H.___
Stellung
zur
Beur teilung
von
Dr.
E.___
vom
23.
Januar
2024
und
führte
aus:
« Dr.
E.___
states
that
the
ACL
injury
following
your
skiing
accident
in
2017,
is
unlikely
to
heal
by
itself.
In
my
opinion,
a
certain
percentage
of
patients
who
suffer
from
an
ACL
rupture
do
go
on
to
heal
and
return
to
sports
and
routine
activities.
There
are
a
number
of
scientific
papers
from
the
Scandinavian
countries
to
s upport
this.
In
your
case,
I
believe
that
you
received
good
rehabilitation
treatment
following
your
injury
in
2017
and
recovered
very
well
and
went
back
to
skiing
and
various
sporting
activities
which
would
indicate
that
the
ACL
injury
had
healed.
My
clinical
assessment
of
your
knee
in
2019
had
demonstrated
a
stable
knee
with
no
objective
or
subjective
symptoms
and
signs
of
instability.
I
also
strongly
object
to
the
s tatement
by
Dr.
E.___
that
the
MRI
scans
that
you
had
in
2022
following
the
skiing
accident
do
not
show
any
fresh
injury
apart
from
minor
sprain.
The
MRI
scans
that
you
had
revealed
evidence
of
a
complete
rupture
of
anterior
cruciate
ligament
from
the
femoral
attachment
which
is
different
to
the
findings
on
the
MRI
scan
you
had
in
201 7.
The
scan
that
you
had
in
2022
also
reveals
evidence
of
fracture
of
the
tibial
plateau,
which
is
clearly
indicative
of
fresh
injury.
These
scans
also
reveal
possibility
of
a
meniscal
tear
which
is
also
clearly
not
evident
on
the
previous
MRI
scan.
These
findings
clearly
indicate
that
the
injury
that
you
sustained
in
2022
was
very
significant
which
resulted
in
complete
rupture
of
the
anterior
cruciate
ligament.
The
surgery
was
advised
to
you
was
clearly
to
treat
this
new
injury
and
not
the
old
injury
that
you
sustained
in
201 7.
Dr
E.___
has
also
said
that
the
knee
would
have
recovered
within
6
weeks
following
the
injury
you
sustained
in
March
202 2.
I
disagree
with
his
opinion
as
I
assessed
you
more
than
two
months
after
the
injury
and
at
time
of
the
examination,
I
felt
that
ACL
reconstruction
was
necessary
as
you
clearly
had
not
recovered
from
the
injury
and
my
examination
had
clearly
shown
signs
of
ongoing
acute
knee
injury.
You
had
persistence
of
giving
way
symptoms.
[…]
I
therefore
feel
that
the
ACL
reconstruction
that
you
had
was
clearly
necessary
to
treat
the
injury
that
you
sustained
to
your
knee
in
March
2022
and
not
to
treat
the
injury
you
had
sustained
in
December
2017;
from
which
you
had
made
a
full
recovery». 3.2.13
Dem
mit
der
Replik
von
der
Beschwerdeführerin
eingereichten
Schreiben
von
Facharzt
H.___
vom
3 .
Juni
2024
(Urk.
14 / 1 )
lässt
sich
Folgendes
entneh men:
« Dr
E.___
[…]
seems
to
indicate
that
the
initial
surgery
was
not
overwhelmingly
likely
to
be
due
to
the
event
on
March
20 th
2022
that
the
discontinuity
of
the
ACL
must
be
older,
as
there
is
no
evidence
of
collateral
ligament
injuries
or
other
lesions
of
the
capsular
structure.
I
would
like
to
complete l y
refute
the
s tatement
made
by
Dr
E.___
as
isolated
ACL
injuries
are
extremely
common,
and
widely
reported
in
literature
and
I
have
commonly
dealt
with
them
routinely
in
my
clinical
practice.
In
your
case,
the
MRI
scans
that
you
have
had
in
March
2022
have
revealed
contusion
of
the
lateral
tibial
plateau
which
would
clearly
indicate
that
there
was
some
rotational
element
to
this
injury
which
led
to
ACL
tear.
Whilst
going
through
your
records,
my
attention
was
drawn
to
your
scan
in
December
2017,
which
in
fact,
does
not
show
clear
evidence
of
complete
ACL
rupture.
I
have
also
gone
through
the
radiology
report
that
has
been
prepared
by
Dr
K.___
Consultant
Radiologist
who
clearly
states
the
ACL
was
structurally
intact.
This
clearly
indicates
that
the
previous
injury
that
you
sustained
was
a
minor
sprain
of
the
anterior
crucia t e
ligament
and
the
ACL
was
structurally
intact.
Therefore,
in
my
opinion,
the
opinion
expressed
by
Dr
E.___
and
also
the
opinion
that
was
expressed
by
doctors
at
the
C.___
Clinic
in
D.___ ,
who
fe l t
that
you
had
sustained
a
re-rupture
of
the
anterior
cruciate
ligament
was
also
misguided
purely
due
to
the
fact
that
they
did
not
have
access
to
your
previous
MRI
scan
from
2017 ». 4. 4.1
Die
versicherungsinternen
Beurteilungen
von
Dr.
E.___
(E.
3. 2.6
und
E.
3.2.11 )
stehen
den
Beurteilungen
des
behandelnden
Facharztes
H.___
in
Bezug
auf
die
Unfallkausalität
der
VKB-Ruptur
am
rechten
Knie
diametral
entgegen
(E.
3.2.7 -9
und
E.
3.2.12-13) .
So
vertrat
Mr.
H.___
die
Auffassung,
dass
die se
auf
den
Unfall
vom
20.
März
2022
zurückgehe
(vgl.
E.
3.2.7 - 9
und
E.
3.2.12-13 ).
Dagegen
war
Dr.
E.___
genau
entgegengesetzter
Ansicht
und
interpretierte
die
VKB-Ruptur
als
vorbestehend .
Gemäss
seiner
Beurteilung
endete
der
Kausalzusammenhang
mit
dem
Erreichen
des
Status
quo
sine
spätestens
am
2 .
Mai
202 2
(vgl.
E.
3.2.6
und
E.
3.2.11 ).
Sowohl
der
Facharzt
H.___
als
auch
Dr .
E.___
begründeten
ihre
Auffas sungen
für
den
medizinischen
Laien
nachvollziehbar,
aber
eben
ganz
unter schiedlich.
Ersterer
fasste
die
Umstände ,
dass
die
Bildgebung
aus
dem
Jahr
2017
ein
intaktes
VKB
mit
leichter
Verstauchung
gezeigt
habe
(«minor
sprain
of
the
anterior
cruciate
liagment
and
the
ACL
was
structurally
intact» ;
vgl.
auch
die
Bildgebung
aus
dem
Jahr
2017
[E.
3.1 ),
nun
aber
das
VKB
gerissen
sei
(« complete
rupture
of
anterior
cruciate
ligament »),
dass
das
Knie
im
Jahr
2019
bei
seiner
Untersuchung
stabil
gewesen
sei
(«my
clin i cal
assessment
of
your
knee
in
2019
had
demonstrated
a
stable
knee
with
no
[…]
signs
of
instability»),
nun
aber
Anzeichen
einer
Instabilität
vorlägen
(«clear
signs
of
instability»),
die
Beschwer deführerin
nach
ihrem
Unfall
im
Jahr
2017
wieder
sportliche
aktiv
gewesen
sei,
was
auf
eine
vollständige
Erholung
hindeute
( « was
back
to
her
sporting
activities
including
skiing,
which
would
indicate
that
she
had
recovered
fully
from
the
previous
injury » ) ,
die
MRI
aus
dem
Jahr
2022
eine
frische
Verletzung
des
Schienbeinkopfs
zeige,
was
auf
eine
Verletzung
mit
Rotationselement
hindeute
(«fracture
of
the
tibial
plateau,
which
is
clearly
indicative
of
fresh
injury»;
« contusion
of
the
lateral
tibial
plateau
which
would
clearly
indicate
that
there
was
some
rotational
element
to
this
injury »),
möglicherweise
im
MRI
ein
Menis kusriss
ersichtlich
sei
(« scans
also
reveal
possibility
of
a
meniscal
tear »)
und
des
Umstandes ,
dass
isolierte
VKB-Verletzungen
gemäss
der
Fachliteratur
äusserst
häufig
seien
(« isolated
ACL
injuries
are
extremely
common,
and
widely
reported
in
literature »),
als
Faktoren
auf,
welche
klar
für
eine
durch
das
Unfallereignis
vom
20.
März
2022
verursachte
VKB - Ruptur
sprächen
(E.
3. 2.7-9
und
E.
3. 2.12-13 ).
Dr.
E.___
war
dagegen
dezidiert
anderer
Meinung
und
schloss
eine
auf
den
Unfall
vom
20.
März
2022
zurückgehende
traumatische
Genese
der
VKB-Ruptur
klar
aus.
Seiner
Ansicht
nach
lagen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
keine
Folgen
des
versicherten
Unfalles
vor
respektive
war
der
Status
quo
am
2.
Mai
2022
erreicht
gewesen ,
da
Hinweise
auf
typische
Begleitverletzungen
einer
frischen
VKB-Ruptur
wie
Seitenbandverletzungen
oder
ein e
Läsion
der
sonstigen
Kapselstrukturen
fehlten,
eine
meniskale
Verletzung
aus
der
Bildgebung
nicht
ersichtlich
gewesen
sei
und
keine
Knochenfraktur
vorgelegen
habe
sowie
der
VBK-Vorzustand
so
schlecht
gewesen
sei,
dass
die
Behandler
für
eine
Operation
eine
Ligamys-Technik
ausgeschlossen
hätte n ,
woraus
er
schloss,
dass
die
VKB- Diskontinuität
älteren
Datums
sein
müsse
(E.
3.2.6
und
E.
3.2.11) .
Dieser
Expertenstreit
lässt
sich
mit
Blick
auf
die
vorliegenden
Akten
durch
das
erkennende
Gericht
nicht
entscheiden.
4.2
Gemäss
ständiger
Praxis
ist
auf
eine
versicherungsinterne
Einschätzung
ohne
Weiteres
abzustellen,
so
lange
keine
Zweifel
an
ihrer
Richtigkeit
bestehen.
Bestehen
allerdings
auch
nur
geringe
Zweifel,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
beziehungsweise
ist
ein
Gutachten
einzuholen
(E.
1.5 ).
Vorliegend
bestehen
solche
(zumindest
geringen)
Zweifel.
Das
Gericht
ist
-
wie
ausgeführt
-
nicht
in
der
Lage,
den
zwischen
den
Dr.
E.___
und
Facharzt
H.___
entstandenen
Expertenstreit
zu
entscheiden.
Zwar
ist
zu
berücksichtigen,
dass
der
L etztere
der
behandelnde
Fach a rzt
der
Beschwerdeführerin
ist
und
im
Streitfall
eine
direkte
Leistungszusprache
einzig
gestützt
auf
die
Angaben
der
behandeln den
kaum
je
in
Frage
kommt
(BGE
135
V
465
E.
4.5
in
fine) .
Das
ändert
allerdings
nichts
daran,
dass
es
sich
bei
ihm
um
eine n
ausgewiesene n
Expert en
handelt,
dessen
Beur teilung
nicht
ohne
Weiteres
ignoriert
werden
kann.
Entsprechendes
gilt
umge kehrt
auch
für
Dr.
E.___ ,
wobei
diesem
bei
seinen
Beurteilung en
die
MRI -Befunde
aus
dem
Jahr
2017
nicht
zu
Verfügung
standen,
er
mithin
nicht
vollständig
dokumentiert
war
und
nunmehr
im
Widerspruch
zur
aktualisierten
Aktenlage
von
einer
im
Jahr
2017
erlittenen
mindestens
partiellen
VKB-Läsion
ausging .
Die
übrigen
behandelnden
Ärzte
beschrieben
in
erster
Linie
die
von
ihnen
erhobenen
Befunde,
ohne
sich
substantiiert
zur
Kausalität
zu
äussern
(vgl.
E.
3.2.1-5
und
E.
3.2.10). 4.3
Aus
dem
Gesagten
ergibt
sich,
dass
die
Sache
nicht
spruchreif
ist.
Es
besteht
wei terer
Abklärungsbedarf.
Bevor
sich
die
Beweislastfrage
stellt
(vgl.
E.
1.4) ,
ist
der
Sachverhalt
im
Rahmen
des
Untersuchungsgrundsatzes
richtig
und
vollständig
zu
klären
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_401/2023
vom
19.
Februar
2024
E.
4
m.w.H. ).
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
14 .
März
2024
(Urk.
2)
ist
demzufolge
aufzuheben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuwei sen,
damit
sie
weitere
medizinische
Abklärungen
veranlasse
und
hernach
über
ihre
Leistungspflicht
ab
2 .
Mai
202 2
neu
verfüge.
Angesichts
der
Umstände
erweist
sich
die
Einholung
eines
versicherungsunabhängigen
Gutachtens
als
notwendig. 5.
Nach
§
34
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
hat
die
obsiegende
Partei
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Die
Höhe
der
gericht lich
festzusetzenden
Entschädigung
bemisst
sich
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
(§
34
Abs.
3
GSVGer).
Als
weitere
Bemessungs kriterien
nennt
§
7
GebV
SVGer
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung
der
Gerichtskosten
wie
auch
der
Parteientschädigung
als
vollständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis) .
Demzufolge
ist
die
Beschwerdegegnerin
zu
verpflichten,
der
Beschwerdeführerin
eine
Prozessentschädigung
in
der
Höhe
von
Fr.
430 .--
für
die
entstandenen
Auslagen
für
die
Rechtsberatung
zu
bezahlen
( vgl.
Urk.
3/9a-b) .
Zudem
machte
die
Beschwerdeführerin
für
den
ihr
entstandenen
Zeit-
und
Arbeitsaufwand
für
die
Bearbeitung
des
vorliegenden
Falles
geltend
(Urk.
1
S.
5
oben) .
Der
Beschwerdeführerin
ist
hingegen
dafür
keine
weitere
Parteientschädi gung
zuzusprechen,
da
ihr
Arbeitsaufwand
und
ihre
Umtriebe
im
vorliegenden
Verfahren
–
abgesehen
von
den
zuzusprechenden
Kosten
für
die
Rechtsberatung
von
Fr.
430.--
–
nicht
den
Rahmen
dessen
überschritten,
was
der
Einzelne
zumutbarerweise
nebenbei
zur
Besorgung
seiner
persönlichen
Angelegenheiten
auf
sich
zu
nehmen
hat
(BGE
129
V
113
E.
4
m.w.H.;
vgl.
auch
BGE
144
V
280
E.
8.2.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_340/2012
vom
8.
Juni
2012
E.
3.1). Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
angefochtene
Einsprache-entscheid
vom
1 4.
März
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen
wird ,
damit
sie
Abklärungen
im
Sinne
der
Erwägungen
veranlasse
und
hernach
über
ihre
Leistungspflicht
ab
2.
Mai
202 2
neu
verfüge. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
430 .--
zu
bezahlen.
4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___
- GENERALI
Allgemeine
Versicherungen
AG - Bundesamt
für
Gesundheit 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller