opencaselaw.ch

UV.2024.00061

ungenügende medizinische Abklärungen bei Expertenstreit; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2025-03-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1998 ,

ist

seit

dem

3 .

August

2020

bei

der

Y.___

GmbH

als

Associate

Product

Manager

angestellt

und

in

dieser

Eigen schaft

bei

der

GENERALI

Allgemeine

Versicherungen

AG

(nachfolgend:

Generali)

gegen

die

Folgen

von

Berufs-

und

Nichtberufsunfällen

versichert

(vgl.

Urk.

8 / 7 ).

Mit

UVG

Accident

Report

vom

22 .

März

202 2

( Urk.

8/7;

vgl.

bezüglich

Datum

Urk.

8/5 )

wurde

der

G enerali

mitgeteilt,

dass

die

Versicherte

am

20 .

März

202 2

beim

Skifahren

hingefallen

sei

und

sich

das

rechte

Knie

verdreht

habe ,

sodass

sie

sich

möglicherweise

eine

Re-Ruptur

des

vorderen

Kreuzband es

(VKB)

zu ge zog e n

habe.

Dr.

med.

Z.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Medizin

FMH,

diagnostizierte

am

20.

März

2022

(Urk.

8/6)

eine

Kniedistorsion

rechts

bei

einer

vorderen

Instabilität

und

einem

Status

nach

Distorsion

des

VKB

vor

wenigen

Jahren.

Leitender

Arzt

Orthopädie

Dr.

med.

A.___

und

Oberärztin

Dr.

med.

B.___

von

der

Abtei lung

Hüft-

und

Kniechirurgie

der

C.___

Klinik,

D.___ ,

berichteten

am

30.

März

2022

(Urk.

8/16-16.1)

gestützt

auf

ein

MRI

des

rechten

Knies

vom

25.

März

2022

(Urk.

8/16.4),

es

liege

eine

komplette

VKB-Ruptur

nahe

der

femoralen

Insertion

vor.

Die

Generali

erbrachte

die

gesetzlichen

Leistungen

(vgl.

Urk.

8/9) .

Mit

Verfügung

vom

29 .

Juli

2022

(Urk.

8 / 24 )

stellte

die

Generali

die

Leistungen

per

2 .

Mai

2022

gestützt

auf

die

Aktenb eurteilung

des

beratenden

Dr.

med.

E.___

vom

24 .

Mai

2022

(Urk.

8/17.1-2 )

ein .

Dagegen

erhob

sowohl

die

Versi cherte

(Urk.

8 / 29-29.2)

wie

auch

ihr

Krankenversicherer

(Sanitas;

Urk.

8/38 -38.1 )

Einsprache.

Am

5.

September

2022

unterzog

sich

die

Versicherte

im

F.___

Hospital

in

G.___ ,

I.___ ,

einer

VKB-Rekonstruktion

am

rechten

Knie

(vgl.

Operationsbericht

vom

5.

September

2022

[Urk.

8/59.19-22] ) .

Auf

Rückfrage

der

Generali

(Urk.

8/42)

teilte

die

Versicherte

dieser

am

20.

Oktober

2022

(Urk.

8/46)

mit,

dass

sie

über

keine

medizinischen

Unterlagen

bezüglich

des

Unfalls

im

Jahr

2017

verfüge

und

gab

als

behandelnden

Chirurgen

den

Facharzt

H.___ ,

FRCS

(Orth)

und

MS

(Orth),

Consultant

Orthopaed i c

Surgeon

Specialist

in

Knee

Surgery

&

Sports

Surgery ,

vom

Departement

of

Trauma

&

Orthopaedics

des

F.___

Hospital

in

G.___ ,

I.___ ,

an

und

reichte

eine

entsprechende

Vollmacht

zur

Einholung

von

Unterlagen

ein.

Daraufhin

holte

die

Generali

(Urk.

8/57)

beim

F.___

Hospital

medizinische

Unterlagen

ein

(Urk.

8/59- 59.48 )

und

legte

diese

dem

beratenden

Dr.

E.___

zur

Beurteilung

vor.

Gestützt

auf

dessen

Stellungnahme

vom

23.

Januar

2024

(Urk.

8/61-61.5)

wies

die

Generali

die

gegen

die

Verfügung

vom

29.

Juli

2022

erhobenen

Einspra chen

mit

Entscheid

vom

14 .

März

202 4

ab

(Urk.

2) . 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

14.

März

202 4

erhob

die

Versicherte

am

11.

April

2024

(Urk.

1)

Beschwerde

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

die

Beschwerdegegnerin

sei

zu

verpflichten,

sämtliche

bisherigen

und

fortlaufenden

Behandlungskosten

infolge

de s

Unfalles

vom

20.

März

2022

zu

tragen.

In

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

15 .

Mai

202 4

(Urk.

6 )

schloss

die

Beschwer de gegnerin

auf

Abweisung

der

Besc hwerde.

Am

18.

Mai

2024

(Urk.

10)

reichte

die

Beschwerdeführerin

zwei

MR I -Berichte

aus

dem

Jahr

2017

(Urk.

11/1-2)

ein.

Mit

Replik

vom

1 1.

Juni

2024

(Urk.

1 3 )

hielt

die

Beschwerdeführerin

an

ihrem

Beschwerdeantrag

fest

(S.

2)

und

reichte

zusätzliche

Unterlagen

ein

(Urk.

14/1-3) .

Duplicando

hielt

die

Beschwerdegegnerin

am

31 .

Juli

202 4

(Urk.

17)

an

ihrem

Antrag

auf

Abweisung

der

Beschwerde

fest

(S.

2) ,

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

8 .

August

202 4

(Urk.

18)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Nach

Art.

10

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

die

zweckmässige

Behandlung

ihrer

Unfall folgen.

Den

gesetzlich

umschriebenen

Anspruch

auf

Heilbehandlung

hat

die

ver sicherte

Person

so

lange,

als

von

der

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

eine

namhafte

Verbesserung

ihres

Gesundheitszustandes

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungsmassnahmen

der

Invalidenversicherung

(IV)

noch

nicht

abgeschlossen

sind

(Art.

19

Abs.

1

UVG

e

contrario). 1.2

Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Invali dität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhanden sein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausal zusammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weggedacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Störung

entfiele

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1 ,

je

mit

Hinweisen ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_305/2022

vom

13.

April

2023

E.

3.1 ).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Verwaltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungsanspruches

nicht

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). 1.3

Die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

setzt

im

Weiteren

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

ein

adäquater

Kausalzusammenhang

besteht.

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Ereignis

dann

als

adäquate

Ursache

eines

Erfolges

zu

gelten,

wenn

es

nach

dem

gewöhnlichen

Lauf

der

Dinge

und

nach

der

allgemeinen

Lebenserfahrung

an

sich

geeignet

ist,

einen

Erfolg

von

der

Art

des

eingetretenen

herbeizuführen,

der

Eintritt

dieses

Erfolges

also

durch

das

Ereignis

allgemein

als

begünstigt

erscheint

(BGE

129

V

177

E.

3.2,

402

E.

2.2,

125

V

456

E.

5a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_640/2022

vom

9.

August

2023

E.

3.4). 1.4

Praxisgemäss

entfällt

die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

bei

einem

durch

den

Unfall

verschlimmerten

oder

überhaupt

erst

manifest

gewordenen

krankhaf ten

Vorzustand

erst

dann,

wenn

der

Unfall

nicht

mehr

die

natürliche

und

adäquate

Ursache

darstellt,

der

Gesundheitsschaden

also

nur

noch

und

ausschliesslich

auf

unfallfremden

Ursachen

beruht.

Dies

trifft

zu,

wenn

entweder

der

(krankhafte)

Gesundheitszustand,

wie

er

unmittelbar

vor

dem

Unfall

bestan den

hat

(Status

quo

ante),

oder

aber

derjenige

Zustand,

wie

er

sich

nach

dem

schicksalsmässigen

Verlauf

eines

krankhaften

Vorzustandes

auch

ohne

Unfall

früher

oder

später

eingestellt

hätte

(Status

quo

sine),

erreicht

ist.

Ebenso

wie

der

leistungsbegründende

natürliche

Kausalzusammenhang

muss

das

Dahinfallen

jeder

kausalen

Bedeutung

von

unfallbedingten

Ursachen

eines

Gesundheitsscha dens

mit

dem

im

Sozialversicherungsrecht

allgemein

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sein.

Da

es

sich

hierbei

um

eine

anspruchsaufhebende

Tatfrage

handelt,

liegt

die

entsprechende

Beweis last

anders

als

bei

der

Frage,

ob

ein

leistungsbegründender

natürlicher

Kausal zusammenhang

gegeben

ist

nicht

beim

Versicherten,

sondern

beim

Unfallver sicherer

(BGE

150

V

188

E.

4.2,

146

V

51

E.

5.1,

je

mit

Hinweisen).

Diese

Beweis grundsätze

gelten

sowohl

im

Grundfall

als

auch

bei

Rückfällen

und

Spätfolgen

und

sind

für

sämtliche

Leistungsarten

massgebend

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_669/2019

vom

25.

März

2020

E.

2.2

mit

Hinweisen).

Mit

dem

Erreichen

des

Status

quo

sine

vel

ante

entfällt

eine

Teilursächlichkeit

für

die

noch

bestehenden

Beschwerden.

Solange

jedoch

dieser

Zustand

noch

nicht

wieder

erreicht

ist,

hat

der

Unfallversicherer

gestützt

auf

Art.

36

Abs.

1

UVG

Leistungen

zu

erbringen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_589/2017

vom

21.

Februar

2018

E.

3.2.3

mit

Hinweisen). 1.5

Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versiche rungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee).

Soll

ein

Versicherungsfall

jedoch

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschie den

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärun gen

vorzunehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1,

139

V

225

E.

5.2,

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

ihren

Entscheid

(Urk.

2)

auf

die

Beurteilungen

von

Dr.

E.___

vom

24.

Mai

2022

und

vom

23.

Januar

2024 ,

gemäss

welchen

es

beim

Unfall

vom

2 0.

März

2022

zu

keiner

frischen

traumatischen

strukturell

objektivierbaren

Läsion ,

sondern

nur

zu

einer

einfachen

Kniedistorsion

gekom men

und

der

Status

quo

sine

nach

sechs

Wochen

erreicht

gewesen

sei .

Dr.

E.___

habe

auf

den

desolaten

Vorzustand

nach

partielle r

VKB-Läsion

rechts

im

Jahre

2017

verwiesen.

D iese

Kausalitätsbeurteilung

bzw.

Beurteilung

des

Status

quo

sine

stehe

nicht

im

Widerspruch

zu

den

sonstigen

Beurteilungen

in

diesem

Fall.

Der

Status

quo

sine

könne

gestützt

auf

die

Akten

per

2.

Mai

2022

festgelegt

werden.

Die

darüber

hinaus

geltend

gemachten

Beschwerden

seien

dem

Vorzu stand

zuzur echnen

(S.

3

f f . ;

vgl.

auch

die

Beschwerdeantwort

[Urk.

6

S.

4-7] ). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

machte

demgegenüber

in

ihrer

Beschwerde

im

Wesentli chen

geltend

(Urk.

1),

die

Verletzung

aus

dem

Jahr

2017

sei

vollständig

ausgeheilt

gewesen .

Sodann

stehe

die

Beurteilung

von

Dr.

E.___

im

Widerspruch

zu

derjenigen

des

behandelnden

Chirurgen

H.___ ,

gemäss

welche m

die

MRT

von

2022

eine

vollständige

VKB-Ruptur

mit

Symptomen

einer

frischen

Verlet zung

zeig t en.

Dieser

Befund

unterscheide

sich

klar

von

der

Teil-Ruptur,

die

in

der

MRT-Aufnahme

von

2017

sichtbar

gewesen

sei .

Die

verordnete

Behandlung

dauere

weiterhin

an,

sodass

der

Zeitpunkt,

an

dem

der

Zustand

wie

vor

dem

Unfall

erreicht

sein

sollte,

noch

nicht

eingetreten

sei

(S.

2-4). 2.3

Mit

Verweis

auf

die

nachgereichten

MRI -Berichte

aus

dem

Jahr

2017

sowie

eine

Stellungnahme

von

Facharzt

H.___

vom

3.

Juni

2024

ergänzte

die

Beschwerdeführerin

mit

ihrer

Replik

(Urk.

13),

im

Jahr

2017

habe

lediglich

eine

leichte

Zerrung

des

VKB

vorgelegen

und

somit

k ein

Vorschaden,

welcher

zum

VKB-Riss

geführte

habe,

womit

dieser

auf

den

Unfall

vom

20.

März

2022

zurück zuführen

sei

(S.

3-7). 2. 4

In

ihrer

Duplik

(Urk.

9)

führte

die

Beschwerdegegnerin

im

Wesentlichen

aus ,

auch

wenn

im

Jahr

2017

keine

Ruptur

beschrieben

worden

sei,

seien

Verletzungen

beschrieben

worden,

die

darauf

hinwiese n ,

dass

das

Knie

an

den

entscheidenden

Stellen

bereit s

Läsionen

erlitten

habe.

Die

Argumentation,

dass

die

Beschwerde führerin

zuvor

beschwerdefrei

gewesen

sei,

entspreche

der

Argumentation

post

hoc

ergo

propter

hoc.

Aus

der

Tatsache,

dass

das

VKB

im

Jahr

2017

noch

intakt

gewesen

sei,

könne

nicht

geschlossen

werden,

dass

es

beim

Ereignis

im

März

2022

gerissen

sei.

Die

typischen

Verletzungen,

welche

auf

einen

frischen

VKB-Riss

hindeuten

würden,

fehlten

(S.

3-6). 2. 5

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

ihre

Leistungen

zu

Recht

per

2.

Mai

202 2

eingestellt

hat,

weil

der

S tatus

quo

sine

spätestens

ab

diesem

Zeitpunkt

erreicht

war. 3.

3.1 3.1.1

Im

Bericht

des

J.___ ,

überprüft

von

Dr.

K.___ ,

über

ein

MRI

des

rechten

Knies

vom

22.

Dezember

2017

(Urk.

11/2)

findet

sich

folgen der

Wortlaut:

«The

PCL

is

intact.

The

femoral

insertion

of

the

ACL

is

not

clearly

delineated

and

in

view

of

the

slightly

flattened

appearance

of

the

ACL

avulsion

of

this

area

cannot

be

excluded.

I

will

therefore

readmit

this

patient

for

the

slices

of

the

ACL

origin.

Both

menisci

are

normal

as

are

the

patellar

tendon

and

quadriceps

tendon

and

the

lateral

collateral

ligament.

There

has

been

a

grade

I-II

strain

injury

of

the

medial

collateral

ligament

but

the

fibres

are

intact.

There

is

a

small

suprapatellar

joint

effusion

with

slight

lateralisation

of

the

patella

as

a

result

of

effusion.

There

is

also

some

localised

oedema

and

slight

thinning

of

the

articular

cartilage

within

the

superior

aspect

of

the

anterolateral

femoral

condyle.

There

is

however

no

osteochondral

defect.

There

is

some

further

bone

bruising

affecting

the

posterior

aspect

of

the

lateral

tibial

plateau.

Again

no

osteochondral

defect

is

seen.

CONCLUSION:

1.

Joint

effusion.

2.

Grade

I-II

medial

collateral

ligament

strain.

3.

Ill-defined

origin

of

the

ACL

and

avulsion

injury

cannot

be

excluded .

We

will

re-arrange

for

some

fine

cuts

through

this

area ». 3.1.2

Im

Bericht

über

das

darauf

an

selbiger

Institution

durchgeführte

MRI

des

rechten

Knies

vom

27.

Dezember

2017

(Urk.

11/1)

wurde

Folgendes

festgehalten :

« Fine

cuts

were

performed

through

the

ACL

which

shows

that

the

majority

of

the

tendon

is

intact.

There

is

slight

increased

signal

seen

at

the

femoral

insertion

suggesting

a

mild

strain

injury

however

for

all

intents

and

purposes

the

ACL

ligament

is

intact» . 3.2 3. 2. 1

Dr.

Z.___ ,

welcher

die

Beschwerdeführerin

am

Tag

des

Unfalls

untersucht

hatte ,

diagnostizierte

am

20.

März

2022

(Urk.

8/6)

eine

Kniedistorsion

rechts

bei

einer

vorderen

Instabilität

und

einem

Status

nach

Distorsion

des

VKB

vor

wenigen

Jahren.

Er

hielt

fest,

klinisch

zeige

sich

kaum

Gelenkserguss.

Die

periphere

Sensomotorik

sei

intakt.

Radiologisch

könne

er

eine

knöcherne

Läsion

weitge hend

ausschliessen.

Das

rechte

Knie

zeige

eine

vordere

Instabilität.

Der

Lachmanntest

sei

rechts

gegenüber

links

deutlich

vermehrt.

Aufgrund

der

Klinik

vermute

er

eine

Ruptur

des

VKB.

Es

sei

unklar,

ob

eine

gewisse

Instabilität

nicht

auch

schon

bereits

vor

dem

Unfall

bestanden

habe.

Zu

weiteren

Abklärungen

werde

wohl

eine

MRT

indiziert

sein. 3. 2. 2

Im

Bericht

der

Abteilung

für

Hüft-

und

Kniechirurgie

der

C.___

Klinik,

D.___ ,

über

eine

Sprechstunde

vom

24.

März

2022

(Urk.

8/16.2-3;

Berichtsda tum :

20.

April

2022)

wurde

ausgeführt,

die

Beschwerdeführerin

habe

von

einem

vorangegangenen

Traum a

im

November

2017

am

selben

Kniegelenk

mit

Partial ruptur

VKB

und

anschliessend

konservativer

Behandlung

mit

subjektiv

gutem,

stabilem

Ergebnis

berichtet.

Diesmal

habe

ebenso

nur

wenig

Gelenkerguss

posttraumatisch

festgestellt

werden

könne n ,

jedoch

bestehe

eine

B e wegung sein schränkung ,

insbesondere

bezüglich

Extension.

Nach

dem

Trauma

im

Jahr

20 1 7

seien

diverse

Sportarten

ohne

Problem

ausgeführt

worden .

Es

hätten

keine

dezi dierten

Blockadererei g ni s se

und

keine

Instabilitäts phasen

bestanden .

Das

Röntgenbild

des

rechten

Knies

vom

20.

März

202 2

zeige

k eine

frische n

trauma tischen

Verletzungen

und

keine

Frakturen . 3. 2. 3

Dr.

med.

L.___ ,

Facharzt

FMH

für

Radiologie,

berichtete

am

25.

März

2022

(Urk.

8/16.4)

über

ein

gleichentags

erstelltes

MRI

des

rechten

Knies .

D ieses

zeige

eine

komplette

VKB-Ruptur

nahe

der

femoralen

Insertion.

Es

bestünden

Kontusionsmarken

mit

subkortikalem

Ödem

an

der

Tibiahinterkante

medial

und

lateral,

nur

lateral

mit

geringer

Deformation

der

Corticalis.

Feststellbar

seien

Weichteilödeme

popliteal

und

am

lateralen

dorsalen

Oberschenkel.

E s

bestehe

ein

moderater

Erguss

im

Kniegelenk

und

leichtgradig

auch

proximal

fibulotib i al. 3. 2.4

Dr.

med.

A.___

und

Dr.

med.

B.___

von

der

C.___

Klinik

führten

am

30.

März

202 2

(Urk.

8/16-16.1)

aus,

es

liege

eine

Re- Ruptur

des

VKB

rechts

vor.

Aufgrund

der

sportlichen

Aktivität

würden

sie

eine

chirurgische

Intervention

empfehlen

mit

VKB-Plastik.

Eine

Ligamys-Technik

würden

sie

nicht

empfehlen,

dies

bei

schlechter

VKB

Struktur

bei

Status

nach

alter

vorderer

Kreuzbandverlet zung

im

Jahr

2017 ,

konservativ

therapiert. 3. 2.5

Im

Bericht

der

Abteilung

für

Hüft-

und

Kniechirurgie

der

C.___

Klinik,

D.___ ,

über

eine

Sprechstunde

vom

5.

Mai

2022

(Urk.

8/27.1;

Berichtsdatum:

23.

Mai

2022)

wurde

der

sportlich

aktiven

Beschwerdeführerin

weiterhin

eine

operative

Intervention

empf o hlen.

Geplant

sei

eine

VKB-Plastik

mit

einer

Semi tendinosus-

Plastik. 3. 2.6

Dr.

E.___

hielt

in

seiner

aktengestützten

Stellungnahme

vom

24.

Mai

2022

(Urk.

8/17.1-2)

fest ,

anhand

der

Unterlagen

müsse

angenommen

werden,

dass

es

beim

Ereignis

vom

20.

März

2022

zu

einer

erneuten

Kniedistorsion

rechts

gekom men

sei.

Der

Grad

der

vorbestehenden

VKB-Läsion

lasse

sich

anhand

der

vorge legten

Akten

nicht

genau

festlegen,

jedoch

sei

der

VKB-Vorzustand

derart

schlecht,

dass

eine

Ligamys-Technik

heute

nicht

mehr

in

Frage

komme.

Gemäss

MRI

könne

nur

die

Knochenkontusion

als

frische

Läsion

gesehen

werden.

Hinweise

auf

Seitenbandverletzungen

oder

eine

Läsion

der

sonstigen

Kapselstruk turen

fehlten.

Daraus

dürfe

gefolgt

werden,

dass

die

VKB-Insuffizienz

respektive

Diskontinuität

älteren

Datums

sein

dürfte.

In

der

Eintrittsmeldung

der

Klinik

werde

auch

eine

Meniskusnaht

angegeben.

Dieser

operative

Schritt

sei

allerdings

anhand

der

diesbezüglich

fehlenden

Pathologie

im

MRI-Bericht

nicht

nachvoll ziehbar.

Zusammengefasst

müsse

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

eine

vorbestehende

VKB-Ruptur

rechts

angenommen

werden.

Als

frische

Läsion

liessen

sich

subkortikale

und

Weichteilödeme

definieren.

Eine

meniskale

Verlet zung

sei

nicht

ersichtlich.

Sinngemäss

adressiere

sich

die

geplante

operative

Therapie

der

vorbestehenden

VKB-Insuffizienz,

respektive

früheren

Verletzung

de s

VKB

rechts.

Grundsätzlich

könne

man

von

einer

einfachen

Kniedistorsion

am

20.

März

2022

mit

einer

Erholungszeit

von

etwa

sechs

Wochen

ausgehen.

Da

nun

die

Instabilität

die

Beschwerdeführerin

störe,

dürfe

ein

Erreichen

des

Status

quo

sine

nach

sechs

Wochen

postuliert

werden . 3. 2.7

Facharzt

H.___

hielt

in

seinem

Schreiben

vom

1.

Juni

2022

(Urk.

8/28.2)

Folgendes

fest:

«She

had

injured

her

knee

in

2017

following

a

skiing

injury

and

there

was

suspicion

of

a

partial

ACL

tear

however

with

appropriate

physiotherapy

she

was

able

to

return

back

to

normal

activities

and

skiing.

Unfortunately

she

suffered

a

further

skiing

injury

8

weeks

ago.

The

swelling

took

about

4-5

weeks

to

resolve

and

she

was

touch

weight

bearing

for

the

first

few

weeks.

At

the

present

moment

she

only

has

mild

effusion.

She

is

weight

bearing

fully.

She

hasn’t

pushed

herself

to

find

out

whether

she

will

get

any

giving

way.

She

is

not

taking

any

regular

pain

killers.

She

has

started

some

physiotherapy.

She

appears

to

have

a

positive

anterior

drawer,

Lachman’s

and

a

pivot

shift

indicating

ACL

rupture.

She

has

medial

joint

line

tenderness.

I

was

shown

MRI

pictures

of

her

knee

which

indicate

a

possible

meniscal

tear

along

with

the

ACL

rupture.

She

does

complain

of

regular

locking

in

the

knee» . 3. 2.8

Am

25.

Juli

2022

(Urk.

8/59.6)

berichtete

derselbe

Folgendes:

«Regarding

her

right

knee

she

has

full

range

of

movements

in

the

knee.

No

effusion;

Antenor

drawer

and

Lachman's

are

positive.

Pivot

was

glided

to

Grade

I.

I

suspect

that

she

has

ruptured

one

bundle

and

the

other

bundle

is

still

protecting

the

pivot.

No

other

ligamentous

injury.

As

far

as

I

remember

from

the

scan

there

was

no

meniscal

tear» . 3. 2.9

Im

an

die

Beschwerdegegnerin

gerichtete m

Schreiben

vom

11.

August

2022

(Urk.

8/28 -28.1 )

führte

Facharzt

H.___

Folgendes

aus:

«I

have

to

say

that

I

disagree

with

your

assessment

that

the

injury

that

Miss

X.___

sustained

in

a

skiing

accident

in

March

2022

was

not

significant

and

should

have

healed

with i n

6

weeks.

Based

on

the

i nformation

that

I

have

rece i ved

from

Miss

X.___

and

also

the

medical

records

from

M.___

and

D.___

that

she

attended

follow i ng

her

i njury,

it

i s

obvious

that

she

susta i ned

a

very

serious

injury

to

her

left

knee

as

a

result

of

the

recent

sk i ing

ac ci dent.

The

knee

was

signif i cant l y

swollen

and

bru i sed

w i th

cl ear

signs

of

instability

as

per

the

medical

records

which

have

been

prov i ded.

The

MR I

sca n

that

she

underwent

clear ly

revealed

acute

tear

of

the

anterior

cru ci ate

ligament.

She

has

been

assessed

by

an

Orthopaed i c

Consultant

i n

D.___

who

recommended

physiotherapy ,

rehabilitat i on

and

o peration

to

stabilise

the

anterior

crudate

l i gaments.

She

has

since

approached

me

to

carry

out

this

o peration

as

her

parents

live

i n

the

UK

and

support

that

she

would

require

after

an

o peration

would

be

easier

to

provide

i n

the

UK.

Wh i lst

Miss

X.___

susta i ned

injury

to

her

knee

in

a

skiing

ac ci dent

in

2017

and

had

consulted

me

follow i ng

that

i njury

as

well,

she

had

the

appropr i ate

rehabilitat i on

and

was

back

to

her

sport i ng

activities

including

skiing,

which

would

indicate

that

she

had

recovered

fully

from

the

previous

injury.

I

therefore

feel

that

the

recent

injury

has

been

the

cause

of

the

tear

of

the

anterior

cruc i ate

ligament

that

she

has

sustained

for

which

she

has

been

prescribed

physiotherapy

rehabilitation

and

the

operative

treatment » . 3. 2.10

Dr.

B.___

führte

am

16.

August

2022

(Urk.

8/26)

aus,

aus

ihrer

Sicht

bestehe

ein

deutlicher

Zusammenhang

mit

dem

Unfall

vom

20.

März

202 2.

Sichtbar

im

MRI

und

klinisch,

wo

direkt

nach

dem

Unfall

eine

deutlich

eingeschränkte

Kniebeweglichkeit

beschrieben

worden

sei,

mit

einem

Streck-

und

Beugedefizit

aufgrund

der

Kniegelenksschwellung.

Vor

diesem

Unfall

sei

die

Beschwerdefüh rerin

beschwerdefrei

gewesen,

sodass

zur

optimalen

Therapie

bei

einer

Rotationsinstabilität

eine

VKB-Plastik

zu

empfehlen

sei

bei

Zustand

nach

erneu tem

Trauma. 3. 2.11

Dr.

E.___

hielt

in

seiner

aktengestützten

Stellungnahme

vom

23.

Januar

2024

(Urk.

8/61 - 61 . 5 )

fest ,

die

Dokumentation

der

Kniebehandlung

ab

2017

bis

zum

Ereignis

vom

20.

März

2023

vom

in

England

behandelndem

Chirurgen

H.___

sei

nicht

dokumentiert

worden .

Die

einzige

diesbezügliche

Aussage

lasse

sich

dem

Brief

vom

1.

Juni

2022

entnehmen,

wonach

sich

die

Beschwerde führerin

im

Jahr

2017

ebenfalls

im

Rahmen

eines

Skiunfalls

mindestens

eine

partielle

VKB-Läsion

rechts

zugezogen

habe .

E ine

VKB-Läsion

müsse

nicht

zwingend

operativ

behandelt

werden.

Auch

die

konservative

Therapie

könne

gute

Resultate

im

Sinne

einer

genügende n

sportliche n

Funktionalität

erreichen.

Aller dings

bedeute

ein

solch

gutes

Resultat

keine

« Heilung »

im

Sinne

der

Ausheilung

der

VKB-Läsion,

sondern

eine

funktionelle

Ersatzstabilität

der

Gesamtheit

der

Kniestrukturen .

Eine

solche

sekundäre

Stabilität

könne

allerdings

schneller

überfordert

werden

bei

entsprechender

Überlastung.

Die

Aussage

der

Beschwer deführerin

(basierend

auf

Aussagen

des

Chirurgen

in

England

und

Dr.

B.___ ),

dass

nach

der

VKB-Verletzung

im

Jahr

2017

diese

ausgeheilt

sei ,

stehe

der

medi zinischen

Literatur

entgegen

und

sei

nicht

haltbar.

Eine

klinische

Beschwerde freiheit

dürfe

nicht

als

strukturelle

Ausheilung

einer

VKB-Verletzung

uminter pretiert

werden.

Der

behandelnde

Chirurg

in

England

monier e ,

dass

die

im

MRI

dokumentierte

Knieverletzung

vom

20.

März

2022

nach

sechs

Wochen

noch

nicht

als

ausgeheilt

beurteilt

werden

könne .

Allerdings

seien

in

den

Akten

keine

Knochenfraktur,

sondern

Knochenödeme

im

Sinne

von

Bone

bruise s

beschrieben.

Auch

habe

er

nicht

beachtet,

dass

pathognomische

Zusatzverletzungen

bei

eine r

frischen

VKB-Ruptur,

wie

Seitenbandzerrungen

und

meniskale

Läsionen ,

nicht

beschrieben

worden

seien .

Folglich

dokumentier t en

auch

die

nachgereichten

Akten

im

Einklang

mit

den

Vorakten

die

Retraumatisierung

des

rechten

Kniege lenkes

am

20.

März

2022

nach

VKB-Läsion

rechts

im

Jahr

201 7.

Die

erneute

Verletzung

habe

die

sekundäre

Stabilisation

des

Kniegelenkes

zwar

dekompen siert,

jedoch

keine

strukturell

objektivierbare n

Läsionen

gezeigt.

In

der

MRI-Untersuchung

habe

keine

frische

traumatische

Läsion

gefunden

werden

können ,

deren

Heilung

mehr

als

sechs

Wochen

beanspruchen

könnte.

Die

Operation

am

5 .

September

2022

adressiere

unmissverständlich

den

Vorzustand

von

2017

und

k önne

nicht

als

Folge

des

Ereignisses

vom

20.

März

2022

gesehen

werden

(Urk.

8/61.3-4) .

Weiter

erklärte

Dr.

E.___ ,

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

lägen

keine

Folgen

des

Unfalles

vom

20.

März

2022

mehr

vor.

Der

Status

quo

sine

sei

am

2.

Mai

2022

erreicht

gewesen.

Die

einzelnen

Gesundheitsschädigungen

seien

klar

abgrenzbar.

Die

Kniedistorsion

rechts

sei

unfallbedingt,

die

VKB-Läsion

rechts

sei

unfallfremd

(vorbestehend).

Für

die

Beurteilung

fehlten

weiterhin

die

Aktenko pien

aus

den

Jahren

2017/2018

(Urk.

8/61.4-5). 3. 2.12

Mit

dem

mit

der

Beschwerde

vo n

der

Beschwerdeführer in

eingereichten

Schreiben

vom

20.

März

2024

(Urk.

3/2) ,

nahm

Facharzt

H.___

Stellung

zur

Beur teilung

von

Dr.

E.___

vom

23.

Januar

2024

und

führte

aus:

« Dr.

E.___

states

that

the

ACL

injury

following

your

skiing

accident

in

2017,

is

unlikely

to

heal

by

itself.

In

my

opinion,

a

certain

percentage

of

patients

who

suffer

from

an

ACL

rupture

do

go

on

to

heal

and

return

to

sports

and

routine

activities.

There

are

a

number

of

scientific

papers

from

the

Scandinavian

countries

to

s upport

this.

In

your

case,

I

believe

that

you

received

good

rehabilitation

treatment

following

your

injury

in

2017

and

recovered

very

well

and

went

back

to

skiing

and

various

sporting

activities

which

would

indicate

that

the

ACL

injury

had

healed.

My

clinical

assessment

of

your

knee

in

2019

had

demonstrated

a

stable

knee

with

no

objective

or

subjective

symptoms

and

signs

of

instability.

I

also

strongly

object

to

the

s tatement

by

Dr.

E.___

that

the

MRI

scans

that

you

had

in

2022

following

the

skiing

accident

do

not

show

any

fresh

injury

apart

from

minor

sprain.

The

MRI

scans

that

you

had

revealed

evidence

of

a

complete

rupture

of

anterior

cruciate

ligament

from

the

femoral

attachment

which

is

different

to

the

findings

on

the

MRI

scan

you

had

in

201 7.

The

scan

that

you

had

in

2022

also

reveals

evidence

of

fracture

of

the

tibial

plateau,

which

is

clearly

indicative

of

fresh

injury.

These

scans

also

reveal

possibility

of

a

meniscal

tear

which

is

also

clearly

not

evident

on

the

previous

MRI

scan.

These

findings

clearly

indicate

that

the

injury

that

you

sustained

in

2022

was

very

significant

which

resulted

in

complete

rupture

of

the

anterior

cruciate

ligament.

The

surgery

was

advised

to

you

was

clearly

to

treat

this

new

injury

and

not

the

old

injury

that

you

sustained

in

201 7.

Dr

E.___

has

also

said

that

the

knee

would

have

recovered

within

6

weeks

following

the

injury

you

sustained

in

March

202 2.

I

disagree

with

his

opinion

as

I

assessed

you

more

than

two

months

after

the

injury

and

at

time

of

the

examination,

I

felt

that

ACL

reconstruction

was

necessary

as

you

clearly

had

not

recovered

from

the

injury

and

my

examination

had

clearly

shown

signs

of

ongoing

acute

knee

injury.

You

had

persistence

of

giving

way

symptoms.

[…]

I

therefore

feel

that

the

ACL

reconstruction

that

you

had

was

clearly

necessary

to

treat

the

injury

that

you

sustained

to

your

knee

in

March

2022

and

not

to

treat

the

injury

you

had

sustained

in

December

2017;

from

which

you

had

made

a

full

recovery». 3.2.13

Dem

mit

der

Replik

von

der

Beschwerdeführerin

eingereichten

Schreiben

von

Facharzt

H.___

vom

3 .

Juni

2024

(Urk.

14 / 1 )

lässt

sich

Folgendes

entneh men:

« Dr

E.___

[…]

seems

to

indicate

that

the

initial

surgery

was

not

overwhelmingly

likely

to

be

due

to

the

event

on

March

20 th

2022

that

the

discontinuity

of

the

ACL

must

be

older,

as

there

is

no

evidence

of

collateral

ligament

injuries

or

other

lesions

of

the

capsular

structure.

I

would

like

to

complete l y

refute

the

s tatement

made

by

Dr

E.___

as

isolated

ACL

injuries

are

extremely

common,

and

widely

reported

in

literature

and

I

have

commonly

dealt

with

them

routinely

in

my

clinical

practice.

In

your

case,

the

MRI

scans

that

you

have

had

in

March

2022

have

revealed

contusion

of

the

lateral

tibial

plateau

which

would

clearly

indicate

that

there

was

some

rotational

element

to

this

injury

which

led

to

ACL

tear.

Whilst

going

through

your

records,

my

attention

was

drawn

to

your

scan

in

December

2017,

which

in

fact,

does

not

show

clear

evidence

of

complete

ACL

rupture.

I

have

also

gone

through

the

radiology

report

that

has

been

prepared

by

Dr

K.___

Consultant

Radiologist

who

clearly

states

the

ACL

was

structurally

intact.

This

clearly

indicates

that

the

previous

injury

that

you

sustained

was

a

minor

sprain

of

the

anterior

crucia t e

ligament

and

the

ACL

was

structurally

intact.

Therefore,

in

my

opinion,

the

opinion

expressed

by

Dr

E.___

and

also

the

opinion

that

was

expressed

by

doctors

at

the

C.___

Clinic

in

D.___ ,

who

fe l t

that

you

had

sustained

a

re-rupture

of

the

anterior

cruciate

ligament

was

also

misguided

purely

due

to

the

fact

that

they

did

not

have

access

to

your

previous

MRI

scan

from

2017 ». 4. 4.1

Die

versicherungsinternen

Beurteilungen

von

Dr.

E.___

(E.

3. 2.6

und

E.

3.2.11 )

stehen

den

Beurteilungen

des

behandelnden

Facharztes

H.___

in

Bezug

auf

die

Unfallkausalität

der

VKB-Ruptur

am

rechten

Knie

diametral

entgegen

(E.

3.2.7 -9

und

E.

3.2.12-13) .

So

vertrat

Mr.

H.___

die

Auffassung,

dass

die se

auf

den

Unfall

vom

20.

März

2022

zurückgehe

(vgl.

E.

3.2.7 - 9

und

E.

3.2.12-13 ).

Dagegen

war

Dr.

E.___

genau

entgegengesetzter

Ansicht

und

interpretierte

die

VKB-Ruptur

als

vorbestehend .

Gemäss

seiner

Beurteilung

endete

der

Kausalzusammenhang

mit

dem

Erreichen

des

Status

quo

sine

spätestens

am

2 .

Mai

202 2

(vgl.

E.

3.2.6

und

E.

3.2.11 ).

Sowohl

der

Facharzt

H.___

als

auch

Dr .

E.___

begründeten

ihre

Auffas sungen

für

den

medizinischen

Laien

nachvollziehbar,

aber

eben

ganz

unter schiedlich.

Ersterer

fasste

die

Umstände ,

dass

die

Bildgebung

aus

dem

Jahr

2017

ein

intaktes

VKB

mit

leichter

Verstauchung

gezeigt

habe

(«minor

sprain

of

the

anterior

cruciate

liagment

and

the

ACL

was

structurally

intact» ;

vgl.

auch

die

Bildgebung

aus

dem

Jahr

2017

[E.

3.1 ),

nun

aber

das

VKB

gerissen

sei

(« complete

rupture

of

anterior

cruciate

ligament »),

dass

das

Knie

im

Jahr

2019

bei

seiner

Untersuchung

stabil

gewesen

sei

(«my

clin i cal

assessment

of

your

knee

in

2019

had

demonstrated

a

stable

knee

with

no

[…]

signs

of

instability»),

nun

aber

Anzeichen

einer

Instabilität

vorlägen

(«clear

signs

of

instability»),

die

Beschwer deführerin

nach

ihrem

Unfall

im

Jahr

2017

wieder

sportliche

aktiv

gewesen

sei,

was

auf

eine

vollständige

Erholung

hindeute

( « was

back

to

her

sporting

activities

including

skiing,

which

would

indicate

that

she

had

recovered

fully

from

the

previous

injury » ) ,

die

MRI

aus

dem

Jahr

2022

eine

frische

Verletzung

des

Schienbeinkopfs

zeige,

was

auf

eine

Verletzung

mit

Rotationselement

hindeute

(«fracture

of

the

tibial

plateau,

which

is

clearly

indicative

of

fresh

injury»;

« contusion

of

the

lateral

tibial

plateau

which

would

clearly

indicate

that

there

was

some

rotational

element

to

this

injury »),

möglicherweise

im

MRI

ein

Menis kusriss

ersichtlich

sei

(« scans

also

reveal

possibility

of

a

meniscal

tear »)

und

des

Umstandes ,

dass

isolierte

VKB-Verletzungen

gemäss

der

Fachliteratur

äusserst

häufig

seien

(« isolated

ACL

injuries

are

extremely

common,

and

widely

reported

in

literature »),

als

Faktoren

auf,

welche

klar

für

eine

durch

das

Unfallereignis

vom

20.

März

2022

verursachte

VKB - Ruptur

sprächen

(E.

3. 2.7-9

und

E.

3. 2.12-13 ).

Dr.

E.___

war

dagegen

dezidiert

anderer

Meinung

und

schloss

eine

auf

den

Unfall

vom

20.

März

2022

zurückgehende

traumatische

Genese

der

VKB-Ruptur

klar

aus.

Seiner

Ansicht

nach

lagen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

keine

Folgen

des

versicherten

Unfalles

vor

respektive

war

der

Status

quo

am

2.

Mai

2022

erreicht

gewesen ,

da

Hinweise

auf

typische

Begleitverletzungen

einer

frischen

VKB-Ruptur

wie

Seitenbandverletzungen

oder

ein e

Läsion

der

sonstigen

Kapselstrukturen

fehlten,

eine

meniskale

Verletzung

aus

der

Bildgebung

nicht

ersichtlich

gewesen

sei

und

keine

Knochenfraktur

vorgelegen

habe

sowie

der

VBK-Vorzustand

so

schlecht

gewesen

sei,

dass

die

Behandler

für

eine

Operation

eine

Ligamys-Technik

ausgeschlossen

hätte n ,

woraus

er

schloss,

dass

die

VKB- Diskontinuität

älteren

Datums

sein

müsse

(E.

3.2.6

und

E.

3.2.11) .

Dieser

Expertenstreit

lässt

sich

mit

Blick

auf

die

vorliegenden

Akten

durch

das

erkennende

Gericht

nicht

entscheiden.

4.2

Gemäss

ständiger

Praxis

ist

auf

eine

versicherungsinterne

Einschätzung

ohne

Weiteres

abzustellen,

so

lange

keine

Zweifel

an

ihrer

Richtigkeit

bestehen.

Bestehen

allerdings

auch

nur

geringe

Zweifel,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

beziehungsweise

ist

ein

Gutachten

einzuholen

(E.

1.5 ).

Vorliegend

bestehen

solche

(zumindest

geringen)

Zweifel.

Das

Gericht

ist

-

wie

ausgeführt

-

nicht

in

der

Lage,

den

zwischen

den

Dr.

E.___

und

Facharzt

H.___

entstandenen

Expertenstreit

zu

entscheiden.

Zwar

ist

zu

berücksichtigen,

dass

der

L etztere

der

behandelnde

Fach a rzt

der

Beschwerdeführerin

ist

und

im

Streitfall

eine

direkte

Leistungszusprache

einzig

gestützt

auf

die

Angaben

der

behandeln den

kaum

je

in

Frage

kommt

(BGE

135

V

465

E.

4.5

in

fine) .

Das

ändert

allerdings

nichts

daran,

dass

es

sich

bei

ihm

um

eine n

ausgewiesene n

Expert en

handelt,

dessen

Beur teilung

nicht

ohne

Weiteres

ignoriert

werden

kann.

Entsprechendes

gilt

umge kehrt

auch

für

Dr.

E.___ ,

wobei

diesem

bei

seinen

Beurteilung en

die

MRI -Befunde

aus

dem

Jahr

2017

nicht

zu

Verfügung

standen,

er

mithin

nicht

vollständig

dokumentiert

war

und

nunmehr

im

Widerspruch

zur

aktualisierten

Aktenlage

von

einer

im

Jahr

2017

erlittenen

mindestens

partiellen

VKB-Läsion

ausging .

Die

übrigen

behandelnden

Ärzte

beschrieben

in

erster

Linie

die

von

ihnen

erhobenen

Befunde,

ohne

sich

substantiiert

zur

Kausalität

zu

äussern

(vgl.

E.

3.2.1-5

und

E.

3.2.10). 4.3

Aus

dem

Gesagten

ergibt

sich,

dass

die

Sache

nicht

spruchreif

ist.

Es

besteht

wei terer

Abklärungsbedarf.

Bevor

sich

die

Beweislastfrage

stellt

(vgl.

E.

1.4) ,

ist

der

Sachverhalt

im

Rahmen

des

Untersuchungsgrundsatzes

richtig

und

vollständig

zu

klären

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_401/2023

vom

19.

Februar

2024

E.

4

m.w.H. ).

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

14 .

März

2024

(Urk.

2)

ist

demzufolge

aufzuheben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuwei sen,

damit

sie

weitere

medizinische

Abklärungen

veranlasse

und

hernach

über

ihre

Leistungspflicht

ab

2 .

Mai

202 2

neu

verfüge.

Angesichts

der

Umstände

erweist

sich

die

Einholung

eines

versicherungsunabhängigen

Gutachtens

als

notwendig. 5.

Nach

§

34

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

hat

die

obsiegende

Partei

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Die

Höhe

der

gericht lich

festzusetzenden

Entschädigung

bemisst

sich

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

34

Abs.

3

GSVGer).

Als

weitere

Bemessungs kriterien

nennt

§

7

GebV

SVGer

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung

der

Gerichtskosten

wie

auch

der

Parteientschädigung

als

vollständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis) .

Demzufolge

ist

die

Beschwerdegegnerin

zu

verpflichten,

der

Beschwerdeführerin

eine

Prozessentschädigung

in

der

Höhe

von

Fr.

430 .--

für

die

entstandenen

Auslagen

für

die

Rechtsberatung

zu

bezahlen

( vgl.

Urk.

3/9a-b) .

Zudem

machte

die

Beschwerdeführerin

für

den

ihr

entstandenen

Zeit-

und

Arbeitsaufwand

für

die

Bearbeitung

des

vorliegenden

Falles

geltend

(Urk.

1

S.

5

oben) .

Der

Beschwerdeführerin

ist

hingegen

dafür

keine

weitere

Parteientschädi gung

zuzusprechen,

da

ihr

Arbeitsaufwand

und

ihre

Umtriebe

im

vorliegenden

Verfahren

abgesehen

von

den

zuzusprechenden

Kosten

für

die

Rechtsberatung

von

Fr.

430.--

nicht

den

Rahmen

dessen

überschritten,

was

der

Einzelne

zumutbarerweise

nebenbei

zur

Besorgung

seiner

persönlichen

Angelegenheiten

auf

sich

zu

nehmen

hat

(BGE

129

V

113

E.

4

m.w.H.;

vgl.

auch

BGE

144

V

280

E.

8.2.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_340/2012

vom

8.

Juni

2012

E.

3.1). Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

angefochtene

Einsprache-entscheid

vom

1 4.

März

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen

wird ,

damit

sie

Abklärungen

im

Sinne

der

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Das

Verfahren

ist

kostenlos.

E. 3 Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

430 .--

zu

bezahlen.

E. 4 Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___

- GENERALI

Allgemeine

Versicherungen

AG - Bundesamt

für

Gesundheit

E. 5 Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2024.00061 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 31.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen GENERALI

Allgemeine

Versicherungen

AG Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1998 ,

ist

seit

dem

3 .

August

2020

bei

der

Y.___

GmbH

als

Associate

Product

Manager

angestellt

und

in

dieser

Eigen schaft

bei

der

GENERALI

Allgemeine

Versicherungen

AG

(nachfolgend:

Generali)

gegen

die

Folgen

von

Berufs-

und

Nichtberufsunfällen

versichert

(vgl.

Urk.

8 / 7 ).

Mit

UVG

Accident

Report

vom

22 .

März

202 2

( Urk.

8/7;

vgl.

bezüglich

Datum

Urk.

8/5 )

wurde

der

G enerali

mitgeteilt,

dass

die

Versicherte

am

20 .

März

202 2

beim

Skifahren

hingefallen

sei

und

sich

das

rechte

Knie

verdreht

habe ,

sodass

sie

sich

möglicherweise

eine

Re-Ruptur

des

vorderen

Kreuzband es

(VKB)

zu ge zog e n

habe.

Dr.

med.

Z.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Medizin

FMH,

diagnostizierte

am

20.

März

2022

(Urk.

8/6)

eine

Kniedistorsion

rechts

bei

einer

vorderen

Instabilität

und

einem

Status

nach

Distorsion

des

VKB

vor

wenigen

Jahren.

Leitender

Arzt

Orthopädie

Dr.

med.

A.___

und

Oberärztin

Dr.

med.

B.___

von

der

Abtei lung

Hüft-

und

Kniechirurgie

der

C.___

Klinik,

D.___ ,

berichteten

am

30.

März

2022

(Urk.

8/16-16.1)

gestützt

auf

ein

MRI

des

rechten

Knies

vom

25.

März

2022

(Urk.

8/16.4),

es

liege

eine

komplette

VKB-Ruptur

nahe

der

femoralen

Insertion

vor.

Die

Generali

erbrachte

die

gesetzlichen

Leistungen

(vgl.

Urk.

8/9) .

Mit

Verfügung

vom

29 .

Juli

2022

(Urk.

8 / 24 )

stellte

die

Generali

die

Leistungen

per

2 .

Mai

2022

gestützt

auf

die

Aktenb eurteilung

des

beratenden

Dr.

med.

E.___

vom

24 .

Mai

2022

(Urk.

8/17.1-2 )

ein .

Dagegen

erhob

sowohl

die

Versi cherte

(Urk.

8 / 29-29.2)

wie

auch

ihr

Krankenversicherer

(Sanitas;

Urk.

8/38 -38.1 )

Einsprache.

Am

5.

September

2022

unterzog

sich

die

Versicherte

im

F.___

Hospital

in

G.___ ,

I.___ ,

einer

VKB-Rekonstruktion

am

rechten

Knie

(vgl.

Operationsbericht

vom

5.

September

2022

[Urk.

8/59.19-22] ) .

Auf

Rückfrage

der

Generali

(Urk.

8/42)

teilte

die

Versicherte

dieser

am

20.

Oktober

2022

(Urk.

8/46)

mit,

dass

sie

über

keine

medizinischen

Unterlagen

bezüglich

des

Unfalls

im

Jahr

2017

verfüge

und

gab

als

behandelnden

Chirurgen

den

Facharzt

H.___ ,

FRCS

(Orth)

und

MS

(Orth),

Consultant

Orthopaed i c

Surgeon

Specialist

in

Knee

Surgery

&

Sports

Surgery ,

vom

Departement

of

Trauma

&

Orthopaedics

des

F.___

Hospital

in

G.___ ,

I.___ ,

an

und

reichte

eine

entsprechende

Vollmacht

zur

Einholung

von

Unterlagen

ein.

Daraufhin

holte

die

Generali

(Urk.

8/57)

beim

F.___

Hospital

medizinische

Unterlagen

ein

(Urk.

8/59- 59.48 )

und

legte

diese

dem

beratenden

Dr.

E.___

zur

Beurteilung

vor.

Gestützt

auf

dessen

Stellungnahme

vom

23.

Januar

2024

(Urk.

8/61-61.5)

wies

die

Generali

die

gegen

die

Verfügung

vom

29.

Juli

2022

erhobenen

Einspra chen

mit

Entscheid

vom

14 .

März

202 4

ab

(Urk.

2) . 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

14.

März

202 4

erhob

die

Versicherte

am

11.

April

2024

(Urk.

1)

Beschwerde

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

die

Beschwerdegegnerin

sei

zu

verpflichten,

sämtliche

bisherigen

und

fortlaufenden

Behandlungskosten

infolge

de s

Unfalles

vom

20.

März

2022

zu

tragen.

In

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

15 .

Mai

202 4

(Urk.

6 )

schloss

die

Beschwer de gegnerin

auf

Abweisung

der

Besc hwerde.

Am

18.

Mai

2024

(Urk.

10)

reichte

die

Beschwerdeführerin

zwei

MR I -Berichte

aus

dem

Jahr

2017

(Urk.

11/1-2)

ein.

Mit

Replik

vom

1 1.

Juni

2024

(Urk.

1 3 )

hielt

die

Beschwerdeführerin

an

ihrem

Beschwerdeantrag

fest

(S.

2)

und

reichte

zusätzliche

Unterlagen

ein

(Urk.

14/1-3) .

Duplicando

hielt

die

Beschwerdegegnerin

am

31 .

Juli

202 4

(Urk.

17)

an

ihrem

Antrag

auf

Abweisung

der

Beschwerde

fest

(S.

2) ,

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

8 .

August

202 4

(Urk.

18)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Nach

Art.

10

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

die

zweckmässige

Behandlung

ihrer

Unfall folgen.

Den

gesetzlich

umschriebenen

Anspruch

auf

Heilbehandlung

hat

die

ver sicherte

Person

so

lange,

als

von

der

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

eine

namhafte

Verbesserung

ihres

Gesundheitszustandes

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungsmassnahmen

der

Invalidenversicherung

(IV)

noch

nicht

abgeschlossen

sind

(Art.

19

Abs.

1

UVG

e

contrario). 1.2

Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Invali dität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhanden sein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausal zusammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weggedacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Störung

entfiele

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1 ,

je

mit

Hinweisen ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_305/2022

vom

13.

April

2023

E.

3.1 ).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Verwaltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungsanspruches

nicht

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). 1.3

Die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

setzt

im

Weiteren

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

ein

adäquater

Kausalzusammenhang

besteht.

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Ereignis

dann

als

adäquate

Ursache

eines

Erfolges

zu

gelten,

wenn

es

nach

dem

gewöhnlichen

Lauf

der

Dinge

und

nach

der

allgemeinen

Lebenserfahrung

an

sich

geeignet

ist,

einen

Erfolg

von

der

Art

des

eingetretenen

herbeizuführen,

der

Eintritt

dieses

Erfolges

also

durch

das

Ereignis

allgemein

als

begünstigt

erscheint

(BGE

129

V

177

E.

3.2,

402

E.

2.2,

125

V

456

E.

5a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_640/2022

vom

9.

August

2023

E.

3.4). 1.4

Praxisgemäss

entfällt

die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

bei

einem

durch

den

Unfall

verschlimmerten

oder

überhaupt

erst

manifest

gewordenen

krankhaf ten

Vorzustand

erst

dann,

wenn

der

Unfall

nicht

mehr

die

natürliche

und

adäquate

Ursache

darstellt,

der

Gesundheitsschaden

also

nur

noch

und

ausschliesslich

auf

unfallfremden

Ursachen

beruht.

Dies

trifft

zu,

wenn

entweder

der

(krankhafte)

Gesundheitszustand,

wie

er

unmittelbar

vor

dem

Unfall

bestan den

hat

(Status

quo

ante),

oder

aber

derjenige

Zustand,

wie

er

sich

nach

dem

schicksalsmässigen

Verlauf

eines

krankhaften

Vorzustandes

auch

ohne

Unfall

früher

oder

später

eingestellt

hätte

(Status

quo

sine),

erreicht

ist.

Ebenso

wie

der

leistungsbegründende

natürliche

Kausalzusammenhang

muss

das

Dahinfallen

jeder

kausalen

Bedeutung

von

unfallbedingten

Ursachen

eines

Gesundheitsscha dens

mit

dem

im

Sozialversicherungsrecht

allgemein

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sein.

Da

es

sich

hierbei

um

eine

anspruchsaufhebende

Tatfrage

handelt,

liegt

die

entsprechende

Beweis last

anders

als

bei

der

Frage,

ob

ein

leistungsbegründender

natürlicher

Kausal zusammenhang

gegeben

ist

nicht

beim

Versicherten,

sondern

beim

Unfallver sicherer

(BGE

150

V

188

E.

4.2,

146

V

51

E.

5.1,

je

mit

Hinweisen).

Diese

Beweis grundsätze

gelten

sowohl

im

Grundfall

als

auch

bei

Rückfällen

und

Spätfolgen

und

sind

für

sämtliche

Leistungsarten

massgebend

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_669/2019

vom

25.

März

2020

E.

2.2

mit

Hinweisen).

Mit

dem

Erreichen

des

Status

quo

sine

vel

ante

entfällt

eine

Teilursächlichkeit

für

die

noch

bestehenden

Beschwerden.

Solange

jedoch

dieser

Zustand

noch

nicht

wieder

erreicht

ist,

hat

der

Unfallversicherer

gestützt

auf

Art.

36

Abs.

1

UVG

Leistungen

zu

erbringen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_589/2017

vom

21.

Februar

2018

E.

3.2.3

mit

Hinweisen). 1.5

Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versiche rungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee).

Soll

ein

Versicherungsfall

jedoch

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschie den

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärun gen

vorzunehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1,

139

V

225

E.

5.2,

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

ihren

Entscheid

(Urk.

2)

auf

die

Beurteilungen

von

Dr.

E.___

vom

24.

Mai

2022

und

vom

23.

Januar

2024 ,

gemäss

welchen

es

beim

Unfall

vom

2 0.

März

2022

zu

keiner

frischen

traumatischen

strukturell

objektivierbaren

Läsion ,

sondern

nur

zu

einer

einfachen

Kniedistorsion

gekom men

und

der

Status

quo

sine

nach

sechs

Wochen

erreicht

gewesen

sei .

Dr.

E.___

habe

auf

den

desolaten

Vorzustand

nach

partielle r

VKB-Läsion

rechts

im

Jahre

2017

verwiesen.

D iese

Kausalitätsbeurteilung

bzw.

Beurteilung

des

Status

quo

sine

stehe

nicht

im

Widerspruch

zu

den

sonstigen

Beurteilungen

in

diesem

Fall.

Der

Status

quo

sine

könne

gestützt

auf

die

Akten

per

2.

Mai

2022

festgelegt

werden.

Die

darüber

hinaus

geltend

gemachten

Beschwerden

seien

dem

Vorzu stand

zuzur echnen

(S.

3

f f . ;

vgl.

auch

die

Beschwerdeantwort

[Urk.

6

S.

4-7] ). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

machte

demgegenüber

in

ihrer

Beschwerde

im

Wesentli chen

geltend

(Urk.

1),

die

Verletzung

aus

dem

Jahr

2017

sei

vollständig

ausgeheilt

gewesen .

Sodann

stehe

die

Beurteilung

von

Dr.

E.___

im

Widerspruch

zu

derjenigen

des

behandelnden

Chirurgen

H.___ ,

gemäss

welche m

die

MRT

von

2022

eine

vollständige

VKB-Ruptur

mit

Symptomen

einer

frischen

Verlet zung

zeig t en.

Dieser

Befund

unterscheide

sich

klar

von

der

Teil-Ruptur,

die

in

der

MRT-Aufnahme

von

2017

sichtbar

gewesen

sei .

Die

verordnete

Behandlung

dauere

weiterhin

an,

sodass

der

Zeitpunkt,

an

dem

der

Zustand

wie

vor

dem

Unfall

erreicht

sein

sollte,

noch

nicht

eingetreten

sei

(S.

2-4). 2.3

Mit

Verweis

auf

die

nachgereichten

MRI -Berichte

aus

dem

Jahr

2017

sowie

eine

Stellungnahme

von

Facharzt

H.___

vom

3.

Juni

2024

ergänzte

die

Beschwerdeführerin

mit

ihrer

Replik

(Urk.

13),

im

Jahr

2017

habe

lediglich

eine

leichte

Zerrung

des

VKB

vorgelegen

und

somit

k ein

Vorschaden,

welcher

zum

VKB-Riss

geführte

habe,

womit

dieser

auf

den

Unfall

vom

20.

März

2022

zurück zuführen

sei

(S.

3-7). 2. 4

In

ihrer

Duplik

(Urk.

9)

führte

die

Beschwerdegegnerin

im

Wesentlichen

aus ,

auch

wenn

im

Jahr

2017

keine

Ruptur

beschrieben

worden

sei,

seien

Verletzungen

beschrieben

worden,

die

darauf

hinwiese n ,

dass

das

Knie

an

den

entscheidenden

Stellen

bereit s

Läsionen

erlitten

habe.

Die

Argumentation,

dass

die

Beschwerde führerin

zuvor

beschwerdefrei

gewesen

sei,

entspreche

der

Argumentation

post

hoc

ergo

propter

hoc.

Aus

der

Tatsache,

dass

das

VKB

im

Jahr

2017

noch

intakt

gewesen

sei,

könne

nicht

geschlossen

werden,

dass

es

beim

Ereignis

im

März

2022

gerissen

sei.

Die

typischen

Verletzungen,

welche

auf

einen

frischen

VKB-Riss

hindeuten

würden,

fehlten

(S.

3-6). 2. 5

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

ihre

Leistungen

zu

Recht

per

2.

Mai

202 2

eingestellt

hat,

weil

der

S tatus

quo

sine

spätestens

ab

diesem

Zeitpunkt

erreicht

war. 3.

3.1 3.1.1

Im

Bericht

des

J.___ ,

überprüft

von

Dr.

K.___ ,

über

ein

MRI

des

rechten

Knies

vom

22.

Dezember

2017

(Urk.

11/2)

findet

sich

folgen der

Wortlaut:

«The

PCL

is

intact.

The

femoral

insertion

of

the

ACL

is

not

clearly

delineated

and

in

view

of

the

slightly

flattened

appearance

of

the

ACL

avulsion

of

this

area

cannot

be

excluded.

I

will

therefore

readmit

this

patient

for

the

slices

of

the

ACL

origin.

Both

menisci

are

normal

as

are

the

patellar

tendon

and

quadriceps

tendon

and

the

lateral

collateral

ligament.

There

has

been

a

grade

I-II

strain

injury

of

the

medial

collateral

ligament

but

the

fibres

are

intact.

There

is

a

small

suprapatellar

joint

effusion

with

slight

lateralisation

of

the

patella

as

a

result

of

effusion.

There

is

also

some

localised

oedema

and

slight

thinning

of

the

articular

cartilage

within

the

superior

aspect

of

the

anterolateral

femoral

condyle.

There

is

however

no

osteochondral

defect.

There

is

some

further

bone

bruising

affecting

the

posterior

aspect

of

the

lateral

tibial

plateau.

Again

no

osteochondral

defect

is

seen.

CONCLUSION:

1.

Joint

effusion.

2.

Grade

I-II

medial

collateral

ligament

strain.

3.

Ill-defined

origin

of

the

ACL

and

avulsion

injury

cannot

be

excluded .

We

will

re-arrange

for

some

fine

cuts

through

this

area ». 3.1.2

Im

Bericht

über

das

darauf

an

selbiger

Institution

durchgeführte

MRI

des

rechten

Knies

vom

27.

Dezember

2017

(Urk.

11/1)

wurde

Folgendes

festgehalten :

« Fine

cuts

were

performed

through

the

ACL

which

shows

that

the

majority

of

the

tendon

is

intact.

There

is

slight

increased

signal

seen

at

the

femoral

insertion

suggesting

a

mild

strain

injury

however

for

all

intents

and

purposes

the

ACL

ligament

is

intact» . 3.2 3. 2. 1

Dr.

Z.___ ,

welcher

die

Beschwerdeführerin

am

Tag

des

Unfalls

untersucht

hatte ,

diagnostizierte

am

20.

März

2022

(Urk.

8/6)

eine

Kniedistorsion

rechts

bei

einer

vorderen

Instabilität

und

einem

Status

nach

Distorsion

des

VKB

vor

wenigen

Jahren.

Er

hielt

fest,

klinisch

zeige

sich

kaum

Gelenkserguss.

Die

periphere

Sensomotorik

sei

intakt.

Radiologisch

könne

er

eine

knöcherne

Läsion

weitge hend

ausschliessen.

Das

rechte

Knie

zeige

eine

vordere

Instabilität.

Der

Lachmanntest

sei

rechts

gegenüber

links

deutlich

vermehrt.

Aufgrund

der

Klinik

vermute

er

eine

Ruptur

des

VKB.

Es

sei

unklar,

ob

eine

gewisse

Instabilität

nicht

auch

schon

bereits

vor

dem

Unfall

bestanden

habe.

Zu

weiteren

Abklärungen

werde

wohl

eine

MRT

indiziert

sein. 3. 2. 2

Im

Bericht

der

Abteilung

für

Hüft-

und

Kniechirurgie

der

C.___

Klinik,

D.___ ,

über

eine

Sprechstunde

vom

24.

März

2022

(Urk.

8/16.2-3;

Berichtsda tum :

20.

April

2022)

wurde

ausgeführt,

die

Beschwerdeführerin

habe

von

einem

vorangegangenen

Traum a

im

November

2017

am

selben

Kniegelenk

mit

Partial ruptur

VKB

und

anschliessend

konservativer

Behandlung

mit

subjektiv

gutem,

stabilem

Ergebnis

berichtet.

Diesmal

habe

ebenso

nur

wenig

Gelenkerguss

posttraumatisch

festgestellt

werden

könne n ,

jedoch

bestehe

eine

B e wegung sein schränkung ,

insbesondere

bezüglich

Extension.

Nach

dem

Trauma

im

Jahr

20 1 7

seien

diverse

Sportarten

ohne

Problem

ausgeführt

worden .

Es

hätten

keine

dezi dierten

Blockadererei g ni s se

und

keine

Instabilitäts phasen

bestanden .

Das

Röntgenbild

des

rechten

Knies

vom

20.

März

202 2

zeige

k eine

frische n

trauma tischen

Verletzungen

und

keine

Frakturen . 3. 2. 3

Dr.

med.

L.___ ,

Facharzt

FMH

für

Radiologie,

berichtete

am

25.

März

2022

(Urk.

8/16.4)

über

ein

gleichentags

erstelltes

MRI

des

rechten

Knies .

D ieses

zeige

eine

komplette

VKB-Ruptur

nahe

der

femoralen

Insertion.

Es

bestünden

Kontusionsmarken

mit

subkortikalem

Ödem

an

der

Tibiahinterkante

medial

und

lateral,

nur

lateral

mit

geringer

Deformation

der

Corticalis.

Feststellbar

seien

Weichteilödeme

popliteal

und

am

lateralen

dorsalen

Oberschenkel.

E s

bestehe

ein

moderater

Erguss

im

Kniegelenk

und

leichtgradig

auch

proximal

fibulotib i al. 3. 2.4

Dr.

med.

A.___

und

Dr.

med.

B.___

von

der

C.___

Klinik

führten

am

30.

März

202 2

(Urk.

8/16-16.1)

aus,

es

liege

eine

Re- Ruptur

des

VKB

rechts

vor.

Aufgrund

der

sportlichen

Aktivität

würden

sie

eine

chirurgische

Intervention

empfehlen

mit

VKB-Plastik.

Eine

Ligamys-Technik

würden

sie

nicht

empfehlen,

dies

bei

schlechter

VKB

Struktur

bei

Status

nach

alter

vorderer

Kreuzbandverlet zung

im

Jahr

2017 ,

konservativ

therapiert. 3. 2.5

Im

Bericht

der

Abteilung

für

Hüft-

und

Kniechirurgie

der

C.___

Klinik,

D.___ ,

über

eine

Sprechstunde

vom

5.

Mai

2022

(Urk.

8/27.1;

Berichtsdatum:

23.

Mai

2022)

wurde

der

sportlich

aktiven

Beschwerdeführerin

weiterhin

eine

operative

Intervention

empf o hlen.

Geplant

sei

eine

VKB-Plastik

mit

einer

Semi tendinosus-

Plastik. 3. 2.6

Dr.

E.___

hielt

in

seiner

aktengestützten

Stellungnahme

vom

24.

Mai

2022

(Urk.

8/17.1-2)

fest ,

anhand

der

Unterlagen

müsse

angenommen

werden,

dass

es

beim

Ereignis

vom

20.

März

2022

zu

einer

erneuten

Kniedistorsion

rechts

gekom men

sei.

Der

Grad

der

vorbestehenden

VKB-Läsion

lasse

sich

anhand

der

vorge legten

Akten

nicht

genau

festlegen,

jedoch

sei

der

VKB-Vorzustand

derart

schlecht,

dass

eine

Ligamys-Technik

heute

nicht

mehr

in

Frage

komme.

Gemäss

MRI

könne

nur

die

Knochenkontusion

als

frische

Läsion

gesehen

werden.

Hinweise

auf

Seitenbandverletzungen

oder

eine

Läsion

der

sonstigen

Kapselstruk turen

fehlten.

Daraus

dürfe

gefolgt

werden,

dass

die

VKB-Insuffizienz

respektive

Diskontinuität

älteren

Datums

sein

dürfte.

In

der

Eintrittsmeldung

der

Klinik

werde

auch

eine

Meniskusnaht

angegeben.

Dieser

operative

Schritt

sei

allerdings

anhand

der

diesbezüglich

fehlenden

Pathologie

im

MRI-Bericht

nicht

nachvoll ziehbar.

Zusammengefasst

müsse

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

eine

vorbestehende

VKB-Ruptur

rechts

angenommen

werden.

Als

frische

Läsion

liessen

sich

subkortikale

und

Weichteilödeme

definieren.

Eine

meniskale

Verlet zung

sei

nicht

ersichtlich.

Sinngemäss

adressiere

sich

die

geplante

operative

Therapie

der

vorbestehenden

VKB-Insuffizienz,

respektive

früheren

Verletzung

de s

VKB

rechts.

Grundsätzlich

könne

man

von

einer

einfachen

Kniedistorsion

am

20.

März

2022

mit

einer

Erholungszeit

von

etwa

sechs

Wochen

ausgehen.

Da

nun

die

Instabilität

die

Beschwerdeführerin

störe,

dürfe

ein

Erreichen

des

Status

quo

sine

nach

sechs

Wochen

postuliert

werden . 3. 2.7

Facharzt

H.___

hielt

in

seinem

Schreiben

vom

1.

Juni

2022

(Urk.

8/28.2)

Folgendes

fest:

«She

had

injured

her

knee

in

2017

following

a

skiing

injury

and

there

was

suspicion

of

a

partial

ACL

tear

however

with

appropriate

physiotherapy

she

was

able

to

return

back

to

normal

activities

and

skiing.

Unfortunately

she

suffered

a

further

skiing

injury

8

weeks

ago.

The

swelling

took

about

4-5

weeks

to

resolve

and

she

was

touch

weight

bearing

for

the

first

few

weeks.

At

the

present

moment

she

only

has

mild

effusion.

She

is

weight

bearing

fully.

She

hasn’t

pushed

herself

to

find

out

whether

she

will

get

any

giving

way.

She

is

not

taking

any

regular

pain

killers.

She

has

started

some

physiotherapy.

She

appears

to

have

a

positive

anterior

drawer,

Lachman’s

and

a

pivot

shift

indicating

ACL

rupture.

She

has

medial

joint

line

tenderness.

I

was

shown

MRI

pictures

of

her

knee

which

indicate

a

possible

meniscal

tear

along

with

the

ACL

rupture.

She

does

complain

of

regular

locking

in

the

knee» . 3. 2.8

Am

25.

Juli

2022

(Urk.

8/59.6)

berichtete

derselbe

Folgendes:

«Regarding

her

right

knee

she

has

full

range

of

movements

in

the

knee.

No

effusion;

Antenor

drawer

and

Lachman's

are

positive.

Pivot

was

glided

to

Grade

I.

I

suspect

that

she

has

ruptured

one

bundle

and

the

other

bundle

is

still

protecting

the

pivot.

No

other

ligamentous

injury.

As

far

as

I

remember

from

the

scan

there

was

no

meniscal

tear» . 3. 2.9

Im

an

die

Beschwerdegegnerin

gerichtete m

Schreiben

vom

11.

August

2022

(Urk.

8/28 -28.1 )

führte

Facharzt

H.___

Folgendes

aus:

«I

have

to

say

that

I

disagree

with

your

assessment

that

the

injury

that

Miss

X.___

sustained

in

a

skiing

accident

in

March

2022

was

not

significant

and

should

have

healed

with i n

6

weeks.

Based

on

the

i nformation

that

I

have

rece i ved

from

Miss

X.___

and

also

the

medical

records

from

M.___

and

D.___

that

she

attended

follow i ng

her

i njury,

it

i s

obvious

that

she

susta i ned

a

very

serious

injury

to

her

left

knee

as

a

result

of

the

recent

sk i ing

ac ci dent.

The

knee

was

signif i cant l y

swollen

and

bru i sed

w i th

cl ear

signs

of

instability

as

per

the

medical

records

which

have

been

prov i ded.

The

MR I

sca n

that

she

underwent

clear ly

revealed

acute

tear

of

the

anterior

cru ci ate

ligament.

She

has

been

assessed

by

an

Orthopaed i c

Consultant

i n

D.___

who

recommended

physiotherapy ,

rehabilitat i on

and

o peration

to

stabilise

the

anterior

crudate

l i gaments.

She

has

since

approached

me

to

carry

out

this

o peration

as

her

parents

live

i n

the

UK

and

support

that

she

would

require

after

an

o peration

would

be

easier

to

provide

i n

the

UK.

Wh i lst

Miss

X.___

susta i ned

injury

to

her

knee

in

a

skiing

ac ci dent

in

2017

and

had

consulted

me

follow i ng

that

i njury

as

well,

she

had

the

appropr i ate

rehabilitat i on

and

was

back

to

her

sport i ng

activities

including

skiing,

which

would

indicate

that

she

had

recovered

fully

from

the

previous

injury.

I

therefore

feel

that

the

recent

injury

has

been

the

cause

of

the

tear

of

the

anterior

cruc i ate

ligament

that

she

has

sustained

for

which

she

has

been

prescribed

physiotherapy

rehabilitation

and

the

operative

treatment » . 3. 2.10

Dr.

B.___

führte

am

16.

August

2022

(Urk.

8/26)

aus,

aus

ihrer

Sicht

bestehe

ein

deutlicher

Zusammenhang

mit

dem

Unfall

vom

20.

März

202 2.

Sichtbar

im

MRI

und

klinisch,

wo

direkt

nach

dem

Unfall

eine

deutlich

eingeschränkte

Kniebeweglichkeit

beschrieben

worden

sei,

mit

einem

Streck-

und

Beugedefizit

aufgrund

der

Kniegelenksschwellung.

Vor

diesem

Unfall

sei

die

Beschwerdefüh rerin

beschwerdefrei

gewesen,

sodass

zur

optimalen

Therapie

bei

einer

Rotationsinstabilität

eine

VKB-Plastik

zu

empfehlen

sei

bei

Zustand

nach

erneu tem

Trauma. 3. 2.11

Dr.

E.___

hielt

in

seiner

aktengestützten

Stellungnahme

vom

23.

Januar

2024

(Urk.

8/61 - 61 . 5 )

fest ,

die

Dokumentation

der

Kniebehandlung

ab

2017

bis

zum

Ereignis

vom

20.

März

2023

vom

in

England

behandelndem

Chirurgen

H.___

sei

nicht

dokumentiert

worden .

Die

einzige

diesbezügliche

Aussage

lasse

sich

dem

Brief

vom

1.

Juni

2022

entnehmen,

wonach

sich

die

Beschwerde führerin

im

Jahr

2017

ebenfalls

im

Rahmen

eines

Skiunfalls

mindestens

eine

partielle

VKB-Läsion

rechts

zugezogen

habe .

E ine

VKB-Läsion

müsse

nicht

zwingend

operativ

behandelt

werden.

Auch

die

konservative

Therapie

könne

gute

Resultate

im

Sinne

einer

genügende n

sportliche n

Funktionalität

erreichen.

Aller dings

bedeute

ein

solch

gutes

Resultat

keine

« Heilung »

im

Sinne

der

Ausheilung

der

VKB-Läsion,

sondern

eine

funktionelle

Ersatzstabilität

der

Gesamtheit

der

Kniestrukturen .

Eine

solche

sekundäre

Stabilität

könne

allerdings

schneller

überfordert

werden

bei

entsprechender

Überlastung.

Die

Aussage

der

Beschwer deführerin

(basierend

auf

Aussagen

des

Chirurgen

in

England

und

Dr.

B.___ ),

dass

nach

der

VKB-Verletzung

im

Jahr

2017

diese

ausgeheilt

sei ,

stehe

der

medi zinischen

Literatur

entgegen

und

sei

nicht

haltbar.

Eine

klinische

Beschwerde freiheit

dürfe

nicht

als

strukturelle

Ausheilung

einer

VKB-Verletzung

uminter pretiert

werden.

Der

behandelnde

Chirurg

in

England

monier e ,

dass

die

im

MRI

dokumentierte

Knieverletzung

vom

20.

März

2022

nach

sechs

Wochen

noch

nicht

als

ausgeheilt

beurteilt

werden

könne .

Allerdings

seien

in

den

Akten

keine

Knochenfraktur,

sondern

Knochenödeme

im

Sinne

von

Bone

bruise s

beschrieben.

Auch

habe

er

nicht

beachtet,

dass

pathognomische

Zusatzverletzungen

bei

eine r

frischen

VKB-Ruptur,

wie

Seitenbandzerrungen

und

meniskale

Läsionen ,

nicht

beschrieben

worden

seien .

Folglich

dokumentier t en

auch

die

nachgereichten

Akten

im

Einklang

mit

den

Vorakten

die

Retraumatisierung

des

rechten

Kniege lenkes

am

20.

März

2022

nach

VKB-Läsion

rechts

im

Jahr

201 7.

Die

erneute

Verletzung

habe

die

sekundäre

Stabilisation

des

Kniegelenkes

zwar

dekompen siert,

jedoch

keine

strukturell

objektivierbare n

Läsionen

gezeigt.

In

der

MRI-Untersuchung

habe

keine

frische

traumatische

Läsion

gefunden

werden

können ,

deren

Heilung

mehr

als

sechs

Wochen

beanspruchen

könnte.

Die

Operation

am

5 .

September

2022

adressiere

unmissverständlich

den

Vorzustand

von

2017

und

k önne

nicht

als

Folge

des

Ereignisses

vom

20.

März

2022

gesehen

werden

(Urk.

8/61.3-4) .

Weiter

erklärte

Dr.

E.___ ,

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

lägen

keine

Folgen

des

Unfalles

vom

20.

März

2022

mehr

vor.

Der

Status

quo

sine

sei

am

2.

Mai

2022

erreicht

gewesen.

Die

einzelnen

Gesundheitsschädigungen

seien

klar

abgrenzbar.

Die

Kniedistorsion

rechts

sei

unfallbedingt,

die

VKB-Läsion

rechts

sei

unfallfremd

(vorbestehend).

Für

die

Beurteilung

fehlten

weiterhin

die

Aktenko pien

aus

den

Jahren

2017/2018

(Urk.

8/61.4-5). 3. 2.12

Mit

dem

mit

der

Beschwerde

vo n

der

Beschwerdeführer in

eingereichten

Schreiben

vom

20.

März

2024

(Urk.

3/2) ,

nahm

Facharzt

H.___

Stellung

zur

Beur teilung

von

Dr.

E.___

vom

23.

Januar

2024

und

führte

aus:

« Dr.

E.___

states

that

the

ACL

injury

following

your

skiing

accident

in

2017,

is

unlikely

to

heal

by

itself.

In

my

opinion,

a

certain

percentage

of

patients

who

suffer

from

an

ACL

rupture

do

go

on

to

heal

and

return

to

sports

and

routine

activities.

There

are

a

number

of

scientific

papers

from

the

Scandinavian

countries

to

s upport

this.

In

your

case,

I

believe

that

you

received

good

rehabilitation

treatment

following

your

injury

in

2017

and

recovered

very

well

and

went

back

to

skiing

and

various

sporting

activities

which

would

indicate

that

the

ACL

injury

had

healed.

My

clinical

assessment

of

your

knee

in

2019

had

demonstrated

a

stable

knee

with

no

objective

or

subjective

symptoms

and

signs

of

instability.

I

also

strongly

object

to

the

s tatement

by

Dr.

E.___

that

the

MRI

scans

that

you

had

in

2022

following

the

skiing

accident

do

not

show

any

fresh

injury

apart

from

minor

sprain.

The

MRI

scans

that

you

had

revealed

evidence

of

a

complete

rupture

of

anterior

cruciate

ligament

from

the

femoral

attachment

which

is

different

to

the

findings

on

the

MRI

scan

you

had

in

201 7.

The

scan

that

you

had

in

2022

also

reveals

evidence

of

fracture

of

the

tibial

plateau,

which

is

clearly

indicative

of

fresh

injury.

These

scans

also

reveal

possibility

of

a

meniscal

tear

which

is

also

clearly

not

evident

on

the

previous

MRI

scan.

These

findings

clearly

indicate

that

the

injury

that

you

sustained

in

2022

was

very

significant

which

resulted

in

complete

rupture

of

the

anterior

cruciate

ligament.

The

surgery

was

advised

to

you

was

clearly

to

treat

this

new

injury

and

not

the

old

injury

that

you

sustained

in

201 7.

Dr

E.___

has

also

said

that

the

knee

would

have

recovered

within

6

weeks

following

the

injury

you

sustained

in

March

202 2.

I

disagree

with

his

opinion

as

I

assessed

you

more

than

two

months

after

the

injury

and

at

time

of

the

examination,

I

felt

that

ACL

reconstruction

was

necessary

as

you

clearly

had

not

recovered

from

the

injury

and

my

examination

had

clearly

shown

signs

of

ongoing

acute

knee

injury.

You

had

persistence

of

giving

way

symptoms.

[…]

I

therefore

feel

that

the

ACL

reconstruction

that

you

had

was

clearly

necessary

to

treat

the

injury

that

you

sustained

to

your

knee

in

March

2022

and

not

to

treat

the

injury

you

had

sustained

in

December

2017;

from

which

you

had

made

a

full

recovery». 3.2.13

Dem

mit

der

Replik

von

der

Beschwerdeführerin

eingereichten

Schreiben

von

Facharzt

H.___

vom

3 .

Juni

2024

(Urk.

14 / 1 )

lässt

sich

Folgendes

entneh men:

« Dr

E.___

[…]

seems

to

indicate

that

the

initial

surgery

was

not

overwhelmingly

likely

to

be

due

to

the

event

on

March

20 th

2022

that

the

discontinuity

of

the

ACL

must

be

older,

as

there

is

no

evidence

of

collateral

ligament

injuries

or

other

lesions

of

the

capsular

structure.

I

would

like

to

complete l y

refute

the

s tatement

made

by

Dr

E.___

as

isolated

ACL

injuries

are

extremely

common,

and

widely

reported

in

literature

and

I

have

commonly

dealt

with

them

routinely

in

my

clinical

practice.

In

your

case,

the

MRI

scans

that

you

have

had

in

March

2022

have

revealed

contusion

of

the

lateral

tibial

plateau

which

would

clearly

indicate

that

there

was

some

rotational

element

to

this

injury

which

led

to

ACL

tear.

Whilst

going

through

your

records,

my

attention

was

drawn

to

your

scan

in

December

2017,

which

in

fact,

does

not

show

clear

evidence

of

complete

ACL

rupture.

I

have

also

gone

through

the

radiology

report

that

has

been

prepared

by

Dr

K.___

Consultant

Radiologist

who

clearly

states

the

ACL

was

structurally

intact.

This

clearly

indicates

that

the

previous

injury

that

you

sustained

was

a

minor

sprain

of

the

anterior

crucia t e

ligament

and

the

ACL

was

structurally

intact.

Therefore,

in

my

opinion,

the

opinion

expressed

by

Dr

E.___

and

also

the

opinion

that

was

expressed

by

doctors

at

the

C.___

Clinic

in

D.___ ,

who

fe l t

that

you

had

sustained

a

re-rupture

of

the

anterior

cruciate

ligament

was

also

misguided

purely

due

to

the

fact

that

they

did

not

have

access

to

your

previous

MRI

scan

from

2017 ». 4. 4.1

Die

versicherungsinternen

Beurteilungen

von

Dr.

E.___

(E.

3. 2.6

und

E.

3.2.11 )

stehen

den

Beurteilungen

des

behandelnden

Facharztes

H.___

in

Bezug

auf

die

Unfallkausalität

der

VKB-Ruptur

am

rechten

Knie

diametral

entgegen

(E.

3.2.7 -9

und

E.

3.2.12-13) .

So

vertrat

Mr.

H.___

die

Auffassung,

dass

die se

auf

den

Unfall

vom

20.

März

2022

zurückgehe

(vgl.

E.

3.2.7 - 9

und

E.

3.2.12-13 ).

Dagegen

war

Dr.

E.___

genau

entgegengesetzter

Ansicht

und

interpretierte

die

VKB-Ruptur

als

vorbestehend .

Gemäss

seiner

Beurteilung

endete

der

Kausalzusammenhang

mit

dem

Erreichen

des

Status

quo

sine

spätestens

am

2 .

Mai

202 2

(vgl.

E.

3.2.6

und

E.

3.2.11 ).

Sowohl

der

Facharzt

H.___

als

auch

Dr .

E.___

begründeten

ihre

Auffas sungen

für

den

medizinischen

Laien

nachvollziehbar,

aber

eben

ganz

unter schiedlich.

Ersterer

fasste

die

Umstände ,

dass

die

Bildgebung

aus

dem

Jahr

2017

ein

intaktes

VKB

mit

leichter

Verstauchung

gezeigt

habe

(«minor

sprain

of

the

anterior

cruciate

liagment

and

the

ACL

was

structurally

intact» ;

vgl.

auch

die

Bildgebung

aus

dem

Jahr

2017

[E.

3.1 ),

nun

aber

das

VKB

gerissen

sei

(« complete

rupture

of

anterior

cruciate

ligament »),

dass

das

Knie

im

Jahr

2019

bei

seiner

Untersuchung

stabil

gewesen

sei

(«my

clin i cal

assessment

of

your

knee

in

2019

had

demonstrated

a

stable

knee

with

no

[…]

signs

of

instability»),

nun

aber

Anzeichen

einer

Instabilität

vorlägen

(«clear

signs

of

instability»),

die

Beschwer deführerin

nach

ihrem

Unfall

im

Jahr

2017

wieder

sportliche

aktiv

gewesen

sei,

was

auf

eine

vollständige

Erholung

hindeute

( « was

back

to

her

sporting

activities

including

skiing,

which

would

indicate

that

she

had

recovered

fully

from

the

previous

injury » ) ,

die

MRI

aus

dem

Jahr

2022

eine

frische

Verletzung

des

Schienbeinkopfs

zeige,

was

auf

eine

Verletzung

mit

Rotationselement

hindeute

(«fracture

of

the

tibial

plateau,

which

is

clearly

indicative

of

fresh

injury»;

« contusion

of

the

lateral

tibial

plateau

which

would

clearly

indicate

that

there

was

some

rotational

element

to

this

injury »),

möglicherweise

im

MRI

ein

Menis kusriss

ersichtlich

sei

(« scans

also

reveal

possibility

of

a

meniscal

tear »)

und

des

Umstandes ,

dass

isolierte

VKB-Verletzungen

gemäss

der

Fachliteratur

äusserst

häufig

seien

(« isolated

ACL

injuries

are

extremely

common,

and

widely

reported

in

literature »),

als

Faktoren

auf,

welche

klar

für

eine

durch

das

Unfallereignis

vom

20.

März

2022

verursachte

VKB - Ruptur

sprächen

(E.

3. 2.7-9

und

E.

3. 2.12-13 ).

Dr.

E.___

war

dagegen

dezidiert

anderer

Meinung

und

schloss

eine

auf

den

Unfall

vom

20.

März

2022

zurückgehende

traumatische

Genese

der

VKB-Ruptur

klar

aus.

Seiner

Ansicht

nach

lagen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

keine

Folgen

des

versicherten

Unfalles

vor

respektive

war

der

Status

quo

am

2.

Mai

2022

erreicht

gewesen ,

da

Hinweise

auf

typische

Begleitverletzungen

einer

frischen

VKB-Ruptur

wie

Seitenbandverletzungen

oder

ein e

Läsion

der

sonstigen

Kapselstrukturen

fehlten,

eine

meniskale

Verletzung

aus

der

Bildgebung

nicht

ersichtlich

gewesen

sei

und

keine

Knochenfraktur

vorgelegen

habe

sowie

der

VBK-Vorzustand

so

schlecht

gewesen

sei,

dass

die

Behandler

für

eine

Operation

eine

Ligamys-Technik

ausgeschlossen

hätte n ,

woraus

er

schloss,

dass

die

VKB- Diskontinuität

älteren

Datums

sein

müsse

(E.

3.2.6

und

E.

3.2.11) .

Dieser

Expertenstreit

lässt

sich

mit

Blick

auf

die

vorliegenden

Akten

durch

das

erkennende

Gericht

nicht

entscheiden.

4.2

Gemäss

ständiger

Praxis

ist

auf

eine

versicherungsinterne

Einschätzung

ohne

Weiteres

abzustellen,

so

lange

keine

Zweifel

an

ihrer

Richtigkeit

bestehen.

Bestehen

allerdings

auch

nur

geringe

Zweifel,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

beziehungsweise

ist

ein

Gutachten

einzuholen

(E.

1.5 ).

Vorliegend

bestehen

solche

(zumindest

geringen)

Zweifel.

Das

Gericht

ist

-

wie

ausgeführt

-

nicht

in

der

Lage,

den

zwischen

den

Dr.

E.___

und

Facharzt

H.___

entstandenen

Expertenstreit

zu

entscheiden.

Zwar

ist

zu

berücksichtigen,

dass

der

L etztere

der

behandelnde

Fach a rzt

der

Beschwerdeführerin

ist

und

im

Streitfall

eine

direkte

Leistungszusprache

einzig

gestützt

auf

die

Angaben

der

behandeln den

kaum

je

in

Frage

kommt

(BGE

135

V

465

E.

4.5

in

fine) .

Das

ändert

allerdings

nichts

daran,

dass

es

sich

bei

ihm

um

eine n

ausgewiesene n

Expert en

handelt,

dessen

Beur teilung

nicht

ohne

Weiteres

ignoriert

werden

kann.

Entsprechendes

gilt

umge kehrt

auch

für

Dr.

E.___ ,

wobei

diesem

bei

seinen

Beurteilung en

die

MRI -Befunde

aus

dem

Jahr

2017

nicht

zu

Verfügung

standen,

er

mithin

nicht

vollständig

dokumentiert

war

und

nunmehr

im

Widerspruch

zur

aktualisierten

Aktenlage

von

einer

im

Jahr

2017

erlittenen

mindestens

partiellen

VKB-Läsion

ausging .

Die

übrigen

behandelnden

Ärzte

beschrieben

in

erster

Linie

die

von

ihnen

erhobenen

Befunde,

ohne

sich

substantiiert

zur

Kausalität

zu

äussern

(vgl.

E.

3.2.1-5

und

E.

3.2.10). 4.3

Aus

dem

Gesagten

ergibt

sich,

dass

die

Sache

nicht

spruchreif

ist.

Es

besteht

wei terer

Abklärungsbedarf.

Bevor

sich

die

Beweislastfrage

stellt

(vgl.

E.

1.4) ,

ist

der

Sachverhalt

im

Rahmen

des

Untersuchungsgrundsatzes

richtig

und

vollständig

zu

klären

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_401/2023

vom

19.

Februar

2024

E.

4

m.w.H. ).

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

14 .

März

2024

(Urk.

2)

ist

demzufolge

aufzuheben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuwei sen,

damit

sie

weitere

medizinische

Abklärungen

veranlasse

und

hernach

über

ihre

Leistungspflicht

ab

2 .

Mai

202 2

neu

verfüge.

Angesichts

der

Umstände

erweist

sich

die

Einholung

eines

versicherungsunabhängigen

Gutachtens

als

notwendig. 5.

Nach

§

34

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

hat

die

obsiegende

Partei

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Die

Höhe

der

gericht lich

festzusetzenden

Entschädigung

bemisst

sich

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

34

Abs.

3

GSVGer).

Als

weitere

Bemessungs kriterien

nennt

§

7

GebV

SVGer

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung

der

Gerichtskosten

wie

auch

der

Parteientschädigung

als

vollständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis) .

Demzufolge

ist

die

Beschwerdegegnerin

zu

verpflichten,

der

Beschwerdeführerin

eine

Prozessentschädigung

in

der

Höhe

von

Fr.

430 .--

für

die

entstandenen

Auslagen

für

die

Rechtsberatung

zu

bezahlen

( vgl.

Urk.

3/9a-b) .

Zudem

machte

die

Beschwerdeführerin

für

den

ihr

entstandenen

Zeit-

und

Arbeitsaufwand

für

die

Bearbeitung

des

vorliegenden

Falles

geltend

(Urk.

1

S.

5

oben) .

Der

Beschwerdeführerin

ist

hingegen

dafür

keine

weitere

Parteientschädi gung

zuzusprechen,

da

ihr

Arbeitsaufwand

und

ihre

Umtriebe

im

vorliegenden

Verfahren

abgesehen

von

den

zuzusprechenden

Kosten

für

die

Rechtsberatung

von

Fr.

430.--

nicht

den

Rahmen

dessen

überschritten,

was

der

Einzelne

zumutbarerweise

nebenbei

zur

Besorgung

seiner

persönlichen

Angelegenheiten

auf

sich

zu

nehmen

hat

(BGE

129

V

113

E.

4

m.w.H.;

vgl.

auch

BGE

144

V

280

E.

8.2.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_340/2012

vom

8.

Juni

2012

E.

3.1). Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

angefochtene

Einsprache-entscheid

vom

1 4.

März

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen

wird ,

damit

sie

Abklärungen

im

Sinne

der

Erwägungen

veranlasse

und

hernach

über

ihre

Leistungspflicht

ab

2.

Mai

202 2

neu

verfüge. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

430 .--

zu

bezahlen.

4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___

- GENERALI

Allgemeine

Versicherungen

AG - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller