Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1983,
war
seit
April
2009
als
Forstwart
bei
der
Y.___
AG
in O.___ angestellt
und
über
diese
bei
der
Suva
gegen
die
Folgen
von
Berufs-
und
Nichtberufsunfällen
versichert.
Am
1 3.
September
2022
verletzte
er
sich
bei
der
Arbeit
bei
einem
Sturz
an
der
rechten
Schulter
( Urk.
8/1
S.
1
Ziff.
1-6
und
9,
S.
2).
Die
Suva
erbrachte
für
die
Folgen
des
Ereignisses
die
gesetzlichen
Versicherungsleistungen
( Urk.
8/2 /1-2 ).
Mit
Verfügung
vom
6.
September
2023
( Urk.
8/ 56)
schloss
die
Suva
den
Fall
ab
und
stellte
die
Versicherungsleistungen
rückwirkend
per
2 7.
April
2023
ein .
Die
vom
Versicherten
am
9.
Oktober
2023
( Urk.
8/ 71 )
dagegen
erhobene
Einsprache
wies
die
Suva
mit
Entscheid
vom
1 5.
Februar
2024
( Urk.
8/ 88
=
Urk.
2)
ab.
2.
Der
Versicherte
erhob
am
1 5.
März
2024
Beschwerde
gegen
den
Einspracheent scheid
vom
1 5.
Februar
2024
( Urk.
2)
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
und
es
sei e n
die
gesetzlichen
L eistungen
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Unfallver sicherung
(UVG)
im
Zusammenhang
mit
dem
Ereignis
vom
1 3.
September
2022
über
den
2 7.
April
2023
hinaus
zu
erbringen.
Eventuell
sei
die
Sache
zur
ergän zenden
Sachverhaltsermittlung
beziehungsweise
zur
Einholung
eines
versiche rungsexternen
Gutachtens
an
die
Suva
zurückzuweisen
( Urk.
1
S.
2
Ziff.
1-3
oben).
Die
Suva
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1.
Mai
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
7),
was
dem
Beschwerdeführer
am
3.
Mai
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
10).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss
Art.
E. 1.2 Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Invalidität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natür lichen
Kausalzusammenhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhandensein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungs weise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Ent sprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausalzu sammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weg gedacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Störung
entfiele
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1 ,
je
mit
Hinweisen ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_305/2022
vom
E. 1.5 Seit
dem
Inkrafttreten
der
Revision
des
UVG
und
der
dazugehörigen
Verordnung
über
die
Unfallversicherung
(UVV)
per
1.
Januar
2017
ist
das
Bestehen
einer
vom
Unfallversicherer
zu
übernehmenden
unfallähnlichen
Körperschädigung
nicht
länger
vom
Vorliegen
eines
äusseren
Ereignisses
abhängig.
Die
Tatsache,
dass
eine
in
Art.
6
Abs.
2
UVG
genannte
Körperschädigung
vorliegt,
führt
zur
Vermu tung,
dass
es
sich
hierbei
um
eine
unfallähnliche
Körperschädigung
handelt,
die
vom
Unfallversicherer
übernommen
werden
muss.
Dieser
kann
sich
aber
von
der
Leistungspflicht
befreien,
wenn
er
beweist,
dass
die
Körperschädigung
vorwie gend
auf
Abnützung
oder
Krankheit
zurückzuführen
ist
(Zusatzbotschaft
zur
Ände rung
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
[Unfallversicherung
und
Unfallverhütung;
Organisation
und
Nebentätigkeiten
der
Suva]
vom
19.
September
2014,
BBl
2014
7922
7934
f.).
Gemäss
BGE
146
V
51
ergibt
sich
a us
der
in
Art.
6
Abs.
2
UVG
vorgesehenen
Möglichkeit
des
Gegenbeweises
weiterhin
die
Notwendigkeit
der
Abgrenzung
der
vom
Unfallversicherer
zu
übernehmenden
unfallähnlichen
Körperschädigung
von
der
abnützungs-
und
erkrankungsbedingten
Ursache
einer
Listenverletzung
und
damit
letztlich
zur
Leistungspflicht
des
Krankenversicherers.
Insoweit
ist
die
Frage
nach
einem
initialen
erinnerlichen
und
benennbaren
Ereignis
-
nicht
zuletzt
auch
aufgrund
der
Bedeutung
eines
zeitlichen
Anknüpfungspunktes
(Versicherungs deckung;
Zuständigkeit
des
Unfallversicherers;
Berechnung
des
versicherten
Verdienstes;
intertemporalrechtliche
Fragestellungen)
-
auch
nach
der
UVG-Revision
relevant.
Lässt
sich
dabei
kein
initiales
Ereignis
erheben
oder
lediglich
ein
solches
ganz
untergeordneter
respektive
harmloser
Art,
so
verein facht
dies
zwangsläufig
in
aller
Regel
den
Entlastungsbeweis
des
Unfallver sicherers.
Denn
bei
der
in
erster
Linie
von
medizinischen
Fachpersonen
zu
beur teilenden
Abgrenzungsfrage
ist
das
gesamte
Ursachenspektrum
der
in
Frage
stehenden
Körperschädigung
zu
berücksichtigen.
Nebst
dem
Vorzustand
sind
somit
auch
die
Umstände
des
erstmaligen
Auftretens
der
Beschwerden
näher
zu
beleuchten.
Die
verschiedenen
Indizien,
die
für
oder
gegen
Abnützung
oder
Erkran kung
sprechen,
müssen
aus
medizinischer
Sicht
gewichtet
werden.
Damit
der
Entlastungsbeweis
gelingt,
hat
der
Unfallversicherer
gestützt
auf
beweiskräf tige
ärztliche
Einschätzungen
-
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
-
nachzuweisen,
dass
die
fragliche
Listenverletzung
vorwiegend,
das
heisst
im
gesamten
Ursachenspektrum
zu
mehr
als
50
%,
auf
Abnützung
oder
Erkrankung
zurückzuführen
ist.
Besteht
das
Ursachenspektrum
einzig
aus
Elemen ten,
die
für
Abnützung
oder
Erkrankung
sprechen,
so
folgt
daraus
unwei gerlich,
dass
der
Entlastungsbeweis
des
Unfallversicherers
erbracht
ist
und
sich
we itere
Abklärungen
erübrigen
(E.
8.6 ;
vgl.
auch
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_52/2023
vom
6.
Juli
2023
E.
2.2
und
8C_25/2023
vom
26.
April
2023
E.
2.3 ). 1. 6
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1 ).
Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versicherungs interner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_381/2024
vom
E. 6 UVG
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufs krankheiten
gewährt
(Abs.
1).
Die
Versicherung
erbringt
ihre
Leistungen
auch
bei
den
im
Einzelnen
in
Abs.
2
aufgeführten
Körperschädigungen,
sofern
sie
nicht
vorwiegend
auf
Abnützung
oder
Erkrankung
zurückzuführen
sind.
Nach
Art.
E. 6.5 )
w eitere
medizinische
Abklärungen
( vgl.
Urk.
1
S.
2
Ziff.
3
oben) .
4.3
Dr.
Z.___
legte
dar,
dass
die
in
der
MR-Arthrographie
der
rechten
Schulter
vom
1 0.
Februar
2023
verglichen
mit
der
Untersuchung
vo n
August
2014
neu
festge stellte
geringgradige
gelenkseitige
Partialruptur
der
Supraspinatussehne
sowie
eine
geringgradige
nicht
dehiszente
partielle
Avulsion
der
anterioren
Infraspinatussehne
überwiegend
wahrscheinlich
degenerativ
bedingt
sind ,
wobei
d er
Befund
insbesondere
durch
die
strenge
körperliche
Tätigkeit
des
Beschwerde führers
mit
Klettern
und
repetitiven
Überkopfarbeiten
als
begünstigt
erschei nt .
Hierfür
sprechen
gemäss
der
Versicherungsmedizinerin
unter
anderem
die
im
Bericht
von
Dr.
B.___
vom
2 0.
März
2023
gestützt
auf
die
Konsultationen
vom
6.,
1 3.
und
2 0.
März
2023
erhobenen
Befund e .
So
ergab
die
isometrische
resistive
Kraftprüfung
der
Rotatorenmanschette
keine
erkennbaren
Defizite .
Dies
gilt
auch
für
den
unspektakulären
Befund
im
Bericht
vom
4.
April
202 3.
Eine
neurogene
Ursache
der
Schulterbeschwerden
konnte
ebenfalls
ausgeschlossen
werden
( vorstehend
E.
3.4 - 3. 6 ).
Der
behandelnde
Arzt
Prof.
A.___
selber
verneinte
im
Ope rationsbericht
vom
1 4.
November
2023
-
bei
mehreren
degenerativen
Verände rungen
-
das
Vorliegen
eines
klaren
strukturellen
Defizits
an
der
rechten
Schulter
wie
eine
Ruptur
der
Rotatorenmanschette
oder
eine
andere
Läsion
(E.
3.11).
Aus serdem
wurden
bereits
in
der
MR-Arthrographie
der
rechten
Schulter
vom
2 0.
August
2014
degenerative
Befunde
an
der
rechten
Schulter
festgestellt
(E.
3.1).
Weiter
wäre
bei
einer
akuten
Schädigung
der
Rotatorenmanschette
die
sofortige
Inanspruchnahme
ärztlicher
Behandlung
und
die
sofortige
Arbeitsniederlegung
zu
erwarten
gewesen ,
was
insbesondere
für
die
schwere
körperliche
Tätigkeit
des
Beschwerdeführers
zu
gelten
hat .
Nach
den
Angaben
des
Beschwerdeführers
arbeitete
er
jedoch
nach
dem
Unfall
vom
1 3.
September
2022 ,
wenn
auch
mit
gewissen
Schmerzen ,
bis
Ende
Januar
2023
weiter
und
begab
sich
erst
zu
diesem
Zeitpunkt
erstmals
in
ärztliche
Behandlung
(E.
3.2).
Nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
stellt
eine
sofortige
erhebliche
Funktionseinbusse
das
typische
Merkmal
für
den
Nachweis
einer
traumatischen
Verursachung
einer
Rotatoren manschettenläsion
dar
(vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_43/2022
vom
2 4.
Mai
2022
E.
5.1
und
8C_253/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
5.3).
Die
Fortsetzung
der
kör perlich
schweren
Arbeit
des
Beschwerdeführers
nach
dem
Unfall
wäre
bei
einer
akuten
Schädigung
der
Rotatorenmanschette
somit
nicht
möglich
gewesen.
Gemäss
Prof.
A.___
könn t e
das
Unfallereignis
zu
einer
Hypoaktivität
des
Musculus
serratus
anterior
und
einer
Hyperaktivität
des
Musculus
pectoralis
min o r
geführt
haben
(E.
3.10).
N ach
den
Angaben
von
Prof.
A.___
handelt
es
sich
dabei
um
die
blosse
Möglichkeit
eines
natürlichen
Kausalzusammenhangs,
was
im
Hinblick
auf
das
erforderliche
Beweismass
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
nicht
genügt
( E.
1.2;
BGE
129
V
177
E.
3.1).
Gemäss
der
Recht sprechung
des
Bundesgerichts
lässt
sich
aus
der
blossen
Tatsache,
dass
die
Beschwerden
erst
nach
dem
Unfall
aufgetreten
sind,
sodann
kein
Beweis
über
de ren
Unfallkausalität
führen .
Die
Argumentation
von
Prof.
A.___
in
der
Stellung nahme
vom
1 8.
Oktober
2023 ,
wonach
das
Anprallen
der
rechten
Schulter
die
erwähnten
Befunde
verursacht
haben
könnte,
kann
sodann
im
Sinne
der
unzulässigen
Formel
«post
hoc
ergo
propter
hoc»
interpretiert
werden
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_518/2024
vom
2 3.
Dezember
2024
E.
5.2.2
und
8C_474/2022
vom
2 9.
März
2023
E.
5.2.3) .
Der
Beschwerdeführer
vermag
daraus
nichts
zu
seinen
Gunsten
abzuleiten.
Die
Ursache
der
festge s tellten
Schulterdyskinesie
kann
sodann
offengelassen
werden,
nachdem
das
das
Unfall ereignis
nicht
zu
zusätzlichen
strukturellen
Läsionen
führte.
Der
Unfall
vom
1 3.
September
2022
führte
nach
dem
Gesagten
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
zu
einer
objektivierbaren ,
strukturellen
Läsion
an
der
rechten
Schulter.
Der
Beschwerdeführer
zog
sich
stattdessen
eine
Kontusion
oder
Prellung
an
der
rechten
Schulter
zu,
wobei
ein
solches
Ereignis
gemäss
Dr.
Z.___
spätestens
nach
acht
Wochen
als
abgeheilt
zu
betrachten
ist.
4.4
Festzuhalten
bleibt
der
Vollständigkeit
halber
hinsichtlich
der
diagnostizierten
geringgradige n
Partialruptur
der
Supraspinatussehne
und
partielle n
Avulsion
der
anterioren
Infraspinatussehne ,
dass
es
sich
b eim
Ereignis
vom
1 3.
September
2022
(Sturz
auf
die
rechte
Schulter )
um
einen
Unfall
im
Rechtssinne
handelt.
Nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
(BGE
146
V
51
E.
9.2,
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_355/2021
vom
25.
November
2021
E.
6.1)
gilt,
dass
die
Beschwerde gegnerin
eine
Leistungspflicht
für
eine
unfallähnliche
Körperschä di gung
nach
Art.
6
Abs.
2
UVG
nicht
zusätzlich
prüfen
musste,
nachdem
unbestrit tenermassen
ein
Unfall
vorliegt.
Nach
den
medizinischen
Akten
ist
mit
Dr.
Z.___
davon
auszugehen,
dass
sich
d er
Beschwerdeführer
am
1 3.
September
2022
lediglich
eine
Prellung
am
bereits
vorgeschädigten
rechten
Schultergelenk
zuzog
und
die
nachgewiesenen
Verletzun gen
acht
Wochen
später,
spätestens
am
2 7.
April
2023 ,
nicht
mehr
auf
das
Unfallereignis
zurückzuführen
waren.
Dabei
handelt
es
sich
um
einen
mit
BGE
146
V
51
E.
9.2
vergleichbaren
Sachverhalt.
Die
Beschwerdegeg nerin
hat
die
Umstände
der
am
1 3.
September
2022
erlittenen
Verletzungen
zudem
ausrei chend
abgeklärt.
Nach
dem
Gesagten
ergibt
sich,
dass
eine
Listenverletzung
nach
Art.
6
Abs.
2
UVG
von
der
Beschwerdegegnerin
nicht
gesondert
geprüft
werden
musste. 4. 5
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdegegnerin
den
Nachweis
erbracht,
dass
spä testens
am
2 7.
April
2023
keine
Unfallfolgen
im
Sinn
eines
natürlichen
Kausal zusammenhangs
mehr
vorlagen ,
so
dass
die
Einstellung
der
Versicherungs leistungen
durch
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
erfolgte
(vgl.
E.
1.3).
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
1 5.
April
2024
erweist
sich
nach
dem
Gesagten
als
rechtens.
Die
Beschwerde
ist
daher
abzuweisen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Marcel
Strehler - Suva - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
E. 10 Prozent
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente,
sofern
sich
der
Unfall
vor
Erreichen
des
Referenzalters
ereig net
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG) .
Der
Rentenanspruch
entsteht,
wenn
von
der
Fort setzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheits zustandes
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungsmassnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Rentenbeginn
fallen
die
Heilbehandlung
und
die
Taggeldleistungen
dahin
(Art.
19
Abs.
1
UVG).
Erleidet
die
versicherte
Person
durch
den
Unfall
eine
dauernde
erhebliche
Schädigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Integrität,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
angemessene
Integritätsentschädigung
(Art.
24
Abs.
1
UVG).
E. 13 April
2023
E.
3.1 ).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Ver waltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegen den
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungs anspruches
nicht
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). 1. 3
Praxisgemäss
entfällt
die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
bei
einem
durch
den
Unfall
verschlimmerten
oder
überhaupt
erst
manifest
gewordenen
krankhaf ten
Vorzustand
erst
dann,
wenn
der
Unfall
nicht
mehr
die
natürliche
und
adäquate
Ursache
darstellt,
der
Gesundheitsschaden
also
nur
noch
und
ausschliess lich
auf
unfallfremden
Ursachen
beruht.
Dies
trifft
zu,
wenn
entweder
der
(krank hafte)
Gesundheitszustand,
wie
er
unmittelbar
vor
dem
Unfall
bestanden
hat
(Status
quo
ante),
oder
aber
derjenige
Zustand,
wie
er
sich
nach
dem
schicksals mässigen
Verlauf
eines
krankhaften
Vorzustandes
auch
ohne
Unfall
früher
oder
später
eingestellt
hätte
(Status
quo
sine),
erreicht
ist.
Ebenso
wie
der
leistungsbe gründende
natürliche
Kausalzusammenhang
muss
das
Dahinfallen
jeder
kausalen
Bedeutung
von
unfallbedingten
Ursachen
eines
Gesundheitsschadens
mit
dem
im
Sozialversicherungsrecht
allgemein
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sein.
Da
es
sich
hierbei
um
eine
anspruchsauf hebende
Tatfrage
handelt,
liegt
die
entsprechende
Beweislast
anders
als
bei
der
Frage,
ob
ein
leistungsbegründender
natürlicher
Kausalzusammenhang
gegeben
ist
nicht
beim
Versicherten,
sondern
beim
Unfallversicherer
(BGE
150
V
188
E.
4.2,
146
V
51
E.
5.1,
je
mit
Hinweisen).
Diese
Beweisgrundsätze
gelten
sowohl
im
Grundfall
als
auch
bei
Rückfällen
und
Spätfolgen
und
sind
für
sämtliche
Leis tungsarten
massgebend
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_669/2019
vom
25.
März
2020
E.
2.2
mit
Hinweisen).
Mit
dem
Erreichen
des
Status
quo
sine
vel
ante
entfällt
eine
Teilursächlichkeit
für
die
noch
bestehenden
Beschwerden.
Solange
jedoch
dieser
Zustand
noch
nicht
wieder
erreicht
ist,
hat
der
Unfallversicherer
gestützt
auf
Art.
36
Abs.
1
UVG
Leis tungen
zu
erbringen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2017
vom
21.
Februar
2018
E.
3.2.3
mit
Hinweisen). 1. 4
Die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
setzt
im
Weiteren
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
ein
adäquater
Kausal zusammenhang
besteht.
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Ereignis
dann
als
adäquate
Ursache
eines
Erfolges
zu
gelten,
wenn
es
nach
dem
gewöhnlichen
Lauf
der
Dinge
und
nach
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
an
sich
geeignet
ist,
einen
Erfolg
von
der
Art
des
eingetretenen
herbeizuführen,
der
Eintritt
dieses
Erfolges
also
durch
das
Ereignis
allgemein
als
begünstigt
erscheint
(BGE
129
V
177
E.
3.2,
402
E.
2.2,
125
V
456
E.
5a ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_640/2022
vom
9.
August
2023
E.
3.4 ).
Bei
objektiv
ausgewiesenen
organischen
Unfall folgen
deckt
sich
die
adäquate,
das
heisst
rechtserhebliche
Kausalität
weitgehend
mit
der
natürlichen
Kausalität;
die
Adäquanz
hat
hier
gegenüber
dem
natürlichen
Kausalzusammenhang
praktisch
keine
selbständige
Bedeutung
( vgl.
BGE
138
V
248
E.
4,
134
V
109
E.
2.1,
127
V
102
E.
5b/bb
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_640/2022
vom
9.
August
2023
E.
4 ).
E. 14 Februar
2025
E.
2.3 ).
Das
Anstellungs verhältnis
einer
versicherungsinternen
Fachperson
zum
Versiche rungsträger
alleine
lässt
nicht
schon
auf
mangelnde
Objektivität
und
Befangen heit
schliessen
(BGE
137
V
210
E.
1.4,
135
V
465
E.
4.4).
Soll
ein
Versicherungs fall
jedoch
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungs internen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzu nehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1,
139
V
225
E.
5.2,
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Entscheid
( Urk.
2)
fest,
d ie
Versicherungs medizinerin
Dr.
med.
Z.___ ,
Fachärztin
für
Chirurgie,
habe
in
der
Beurteilung
vom
2 5.
Juli
2023
festgehalten ,
dass
die
Gesundheit
des
Beschwerdeführers
überwiegend
wahrscheinlich
schon
vor
dem
Ereignis
vom
1 3.
September
2022
in
stummer
oder
manifester
Weise
beeinträchtigt
gewesen
sei.
In
der
Untersuchung
(Kernspintomographie,
MRI)
vom
2 0.
August
2 024
(richtig:
2014 ;
vgl.
Urk.
8/95/1 )
zeigten
sich
ein
Status
nach
Tossy
I -Läsion
des
Akromiokla vikular
(AC)-Gelenks
mit
Verdacht
auf
Luxation
des
Discus
articularis
nach
kranial
sowie
ein
Sta tus
nach
leichter
Zerrung.
Differentialdiagnostisch
werde
eine
Partialruptur
der
inferioren
Gelenkkapsel
abgebildet .
Gemäss
Dr.
Z.___
habe
das
Ereignis
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
zu
zusätzli chen
objektivierbaren,
strukturellen
Läsionen
geführt .
Die
im
MRI
der
rechten
Schulter
vom
1 0.
Februar
2023
neu
erhobenen
Befunde
seien
im
Ver gleich
zum
MRI
vo n
August
2014
überwiegend
wahrscheinlich
als
degenerativ
respektive
als
vorbestehend
bekannt
und
begünstigt
durch
die
repetitive n
Arbei ten
(Überkopfarbeit,
Klettern)
anzusehen .
Hierfür
sprächen
auch
der
klinisch
unauf fällige
Untersuchungsbefund
der
Rotatorenmanschette
im
Bericht
vom
2 0.
März
2023
zu
den
Konsultationen
vom
6.,
1 3.
und
2 0.
März
2023
und
die
orthopädische
Untersuchung
vom
4.
April
202 3.
Eine
neurogene
Ursache
sei
sodann
in
der
fachärztlich - neurologischen
Untersuchung
vom
1 9.
Mai
2023
aus geschlossen
worden .
Bei
einer
akuten
Schädigung
der
Rotatorenmanschette
wäre
ausserdem
eine
sofortige
Inanspruchnahme
ärztlicher
Behandlung
und
eine
sofor tige
Arbeitsniederlegung
zu
erwarten
gewesen,
wobei
insbesondere
die
Tätig keit
mit
Klettern
und
Überkopfarbeiten
nicht
mehr
durchführbar
gewesen
wäre
(S.
7
f.
E.
4.7).
Gemäss
der
Beurteilung
durch
die
Versicherungsmedizinerin
habe
sich
der
Beschwerdeführer
am
1 3.
September
2022
eine
Kontusion/Prellung
der
rechten
Schulter
zugezogen,
deren
Folgen
in
der
Regel
bei
Fehlen
zusätzlicher
struktureller
Läsionen
nach
spätestens
acht
Wochen
als
ausgeheilt
zu
betrachten
seien
(S.
8
E.
4.7).
Intraoperativ
habe
sich
eine
Ruptur
der
Rotatorenmanschette
nicht
bestätigt
(S.
9
E.
4.10).
Es
hätten
sich
an
der
rechten
Schulter
mannigfaltige
degenerative
Veränderun gen
gezeigt.
Welche
Ursache
die
vom
behandelnden
Arzt
in
der
klinischen
Untersuchung
befundete
Scapuladyskinesie
ha be ,
könne
offengelassen
werden,
nachdem
das
Ereignis
erwiesenermassen
nicht
zu
zusätzlichen
objektiv ierbaren ,
strukturellen
Läsionen
geführt
habe.
Da
es
lediglich
zu
einer
Schulter prellung/-kontusion
gekommen
sei,
hätten
der en
Folgen
nach
der
Einstellung
der
Leistungen
per
2 7.
April
2023
keine
Rolle
mehr
gespielt
(S.
9
E.
4.11).
Gemäss
Prof.
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates
und
behandelnder
Arzt
des
Beschwerde führers ,
habe
der
Unfall
einen
Zusammenhang
mit
dem
gestörten
scapul o thorakalen
Rhythmus,
weil
der
Patient
die
rechte,
betroffene
Schulter
ange schlagen
habe.
Dies
könn t e
gemäss
Prof.
A.___
eine
Hypoaktivität
des
Mus culus
serratus
anterior
und
der
Hyperaktivität
des
Musculus
pectoralis
minor
ver ursachen ,
welche
zu
einer
abnormalen
scapul o thorakalen
Bewegung
rechts
geführt
habe .
Die
Ausführungen
des
behandelnden
Arztes
entsprächen
jedoch
einer
blossen
Behauptung
ohne
jegliche
medizinische
Begründung .
D essen
Stellung nahme
vermöge
bereits
aus
diesem
Grund
keine
Zweifel
an
der
versicherungs medizinischen
Beurteilung
zu
wecken.
Prof.
A.___
habe
sodann
anlässlich
der
Sprechstunde
vom
1 1.
August
2023
ausgeführt,
dass
sich
bildge bend
diverse
degenerative
Veränderungen
an
der
rechten
Schulter
gezeigt
hätten.
Anlässlich
des
Ereignisses
sei
es
demnach
lediglich
zu
einer
vorübergehenden
Verschlimmerung
der
bereits
vorbestehenden
degenerativen
Veränderungen
gekom men
(S.
10).
2.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
vor,
es
sei
aufgezeigt
worden,
dass
die
versicherungs medizinische
Beurteilung
den
Anforderungen
an
einen
ärztlichen
Bericht
nicht
genüge,
weshalb
darauf
nicht
abgestellt
werden
könne.
Im
Vergleich
zum
MRI
vom
2 0.
August
2014
werde
neu
eine
geringgradige ,
gelenkseitige
Partial ruptur
der
Supraspinatussehne
sowie
eine
geringgradige
nicht
dehiszente
partielle
Avulsion
der
anterioren
Infraspinatussehne
abgebildet.
Dabei
werde
nicht
nachvollziehbar
begründet,
inwiefern
es
sich
dabei
um
einen
degenerativen
Befund
handeln
solle.
Prof.
A.___
habe
sodann
konkrete
und
differenzierte
Einwen dungen
gegen
die
Beurteilung
durch
Dr.
Z.___
vorgebracht.
Nach
seinen
Ausführungen
habe
der
Unfall
einen
Zusammenhang
mit
dem
gestörten
scapulotho rakalen
Rhythmus,
weil
er
(der
Beschwerdeführer)
die
betroffene
rechte
Schulter
angeschlagen
habe.
Die
Einwände
von
Prof.
A.___
vermöchten
Zweifel
an
der
Schlüssigkeit
der
versicherungsmedizinischen
Feststellungen
zu
erwecken
( Urk.
1
S.
4
Ziff.
3-4).
Die
Beschwerdegegnerin
halte
im
Einspracheentscheid
an
ihrer
Beurteilung
fest,
ohne
auf
die
Vorbringen
von
Prof.
A.___
einzugehen.
Es
handle
sich
um
fundierte
und
nachvollziehbare
Einwände
gegen
die
Beurteilung
durch
die
Versicherungsmedizinerin
und
nicht
um
blosse
Behauptungen
ohne
medizinische
Begründung.
Die
Formulierung
sei
sodann
klar
und
lasse
keinen
Raum
für
eine
blosse
Möglichkeit
eines
Kausalzusammenhangs
(S.
5
Ziff.
6).
2.3
Die
Beschwerdegegnerin
gab
in
ihrer
Beschwerdeantwort
ergänzend
a n ,
die
Ausfüh rungen
von
Prof.
A.___
vermöchten
keine
auch
nur
geringen
Zweifel
an
der
Beurteilung
durch
Dr.
Z.___
zu
wecken.
Bei
den
Angaben
von
Prof.
A.___ ,
wonach
der
Unfall
nicht
zu
einer
bloss
vorübergehenden
Verschlimmerung
geführt
habe,
handle
es
sich
um
die
subjektive
Meinung
des
behandelnden
Arztes ,
und
nicht
um
eine
differenzierte
Begründung
der
Unfallkausalität.
Dessen
Argumen tation
entspreche
sodann
im
Wesentlichen
einer
nach
ständiger
Recht sprechung
unzulässigen
«post
hoc,
ergo
propter
hoc»-Argumentation,
nach
deren
Bedeutung
eine
gesundheitliche
Schädigung
schon
dann
als
durch
den
Unfall
verursacht
gelte,
weil
sie
nach
diesem
aufgetreten
sei.
Die
Argumentation
ver möge
einen
natürlichen
Kausalzusammenhang
nicht
mit
dem
geforderten
Beweis grad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen.
Weiter
sei
der
Erfahrungstatsache
Rechnung
zu
tragen,
dass
behandelnde
Ärzte
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
Vertrauensstellung
im
Zweifelsfall
eher
zu
Gunsten
ihrer
Pati enten
aussagen
würden
( Urk.
7
S.
2
f.).
Der
behandelnde
Arzt
habe
sodann
ange geben,
dass
der
Unfall
eine
Hypoaktivität
des
Musculus
serratus
anterior
und
der
Hyperaktivität
des
Musculus
pectoralis
minor
verursach t
haben
könnte,
welche
zu
einer
abnormen
scapulothorakalen
Bewegung
rechts
geführt
habe.
Dies
ent spreche
einer
blossen
Möglichkeit
eines
Kausalzusammenhangs
(S.
3).
2.4
Streitig
ist
vorliegend,
ob
die
Beschwerdegegnerin
die
erbrachten
Versicherungs leistungen
zu
Recht
per
2 7.
April
2023
eingestellt
hat.
In
diesem
Zusammenhang
ist
zu
prüfen ,
ob
von
Seiten
der
Beschwerdegegnerin
der
Nachweis
erbracht
wurde ,
dass
die
über
den
2 7.
April
2023
hinaus
angegebenen
Beschwerden
an
der
rechten
Schulter
nicht
mehr
im
Sinne
eines
natürlichen
Kausalzusammenhangs
auf
den
Unfall
vom
1 3.
September
2022
zurückzuführen
sind.
3. 3.1
Im
Bericht
vom
2 1.
August
2014
( Urk.
8/95 /1 )
wurde
zur
nach
einem
Sturz
des
Beschwerdeführers
vom
1 1.
August
2014
auf
die
rechte
Seite
und
Schulter
ver anlassten
MR-Arthrographie
der
rechten
Schulter
vom
Vortag
festgestellt ,
bei
vorbestehenden
geringfügigen
degenerativen
Veränderungen
bestünden
höchst wahrscheinlich
ein
Status
nach
Tossy
I-Läsion
des
AC-Gelenks
mit
Verdacht
auf
Luxation
des
Discus
articularis
nach
kranial
und
ein
Status
nach
leichter
Zerrung.
Differentialdiagnostisch
sei
von
einer
Partialruptur
der
inferioren
Gelenkkapsel
auszugehen.
Weiter e
Gelenkbinnenläsionen
bestünden
n icht,
die
Rotatoren manschette
sei
intakt.
3.2
In
der
Schadenmeldung
vom
6.
Februar
2023
( Urk.
8/1)
wurde
zum
Ereignis
vom
1 3.
September
2022
angegeben ,
der
Beschwerdeführer
habe
bei
der
Arbeit
einen
kleinen
Wurzelstock
übersehen,
sei
darüber
gestolpert
und
schliesslich
auf
die
rechte
Schulter
gefallen.
Er
habe
danach
grosse
Schmerzen
gehabt
und
fortan
unter
grossen
Schmerzen
bis
Weihnachten
weitergearbeitet.
Als
er
seine
Arbeit
nach
den
Betriebsferien
am
8.
Januar
2023
wieder
aufgenommen
habe,
sei
ihm
schnell
klar
geworden,
dass
er
bald
seinen
Hausarzt
aufsuchen
müsse .
Er
habe
sich
dann
bis
am
3 1.
Januar
2023
“duchgekämpft”.
Mit
starken
Schmerzen
habe
er
am
gleichen
Tag
den
Hausarzt
aufgesucht,
der
ihm
empfohlen
habe,
seine
kö rperlich
strenge
Tätigkeit
ab
dem
1.
Februar
2023
niederzulegen,
was
er
getan
habe
( S.
1
Ziff.
4,
S.
2
oben).
3. 3
Im
Bericht
vom
1 0.
Februar
2023
( Urk.
8/7 /2-3 )
zur
MR-Arthrographie
der
rechten
Schulter
vom
gleichen
Tag
wurde
ausgeführt,
es
seien
eine
geringgradige,
gelenkseitige
Partialruptur
der
Supraspinatussehne
sowie
eine
geringgradige
nicht
dehiszente
partielle
Avulsion
der
anterioren
Infraspinatussehn e
festgestellt
worden.
Weiter
bestünden
ein
m ässig
breit
übergreifendes
Akromion,
was
ein
subakromiales
Impingement
b egünstig e,
und
eine
g eringgradige
Bursitis
subacromialis.
Es
handle
sich
wahrscheinlich
um
einen
chronischen
post t raumatischen
Zustand
am
inferioren
glenohumeralen
Kapselbandkomplex .
Zudem
bestehe
eine
mässiggradige,
nicht
aktivierte
AC-Arthrose.
3. 4
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
für
Rheumatologie,
berichtete
am
2 0.
März
2023
( Urk.
8/5 /2-3 )
über
die
Konsultationen
vom
6.,
1 3.
und
2 0.
März
202 3.
Er
stellte
folgende
Diagnosen
(S.
1): Verdacht
auf
posttraumatische
inferior e
Instabilität
Schulter
rechts - posttraumatischer
Zustand
am
inferioren
gleno-humeralen
Kapselbandkomplex,
kleine
gelenkseitige
Teilruptur
der
Supraspinatussehne
sowie
der
anterioren
Infraspinatussehne,
geringgrad i ge
Bursitis
subacromialis,
nicht
aktivierte
mässiggradige
AC-Gelenksarthrose
(Arthro-MRI
Schulter
rechts
vom
1 0.
Februar
2023) - Schulterdistorsion
bei
Baumklettern
am
1 3.
September
2022 - Status
nach
ventraler
Diskektomie
C4/5
und
C5/6,
Dekompression
und
Sequestrotomie
C4/5,
bilateral e
foraminale
Dekopression
C5/6
und
Cage-Implantation
am
8.
Mai
2020
Dr.
B.___
führte
in
seiner
Beurteilung
aus,
der
Beschwerdeführer
habe
am
1 3.
September
2022
eine
Schulterdistorsion
rechts
erlitten.
Seither
bestünden
bewegungs induzierte
Schmerzen
und
eine
erschwerte
Beweglichkeit
der
rechten
Schulter.
Er
beklage
auch
Nachtschmerzen.
Es
b estünden
eine
Druckdolenz
über
dem
Processus
coracoideus,
über
dem
Ansatz
der
Supra-
und
Infraspinatussehne
sowie
im
Verlauf
der
langen
Bicpessehne.
Die
isometrisch
resistive
Kraftprüfung
der
Rotatorenmanschette
habe
keine
erkennbaren
Defizite
ergeben.
Zusammen fassend
liege
ein
dringender
Verdacht
auf
eine
traumatisch
induzierte
caudale
Instabilität
der
rechten
Schulter
bei
den
in
der
Diagnoseliste
genannten
Faktoren
vor
(S.
1
unten).
Vom
1.
Februar
bis
voraussichtlich
am
1 4.
April
2023
bestehe
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
(S.
2).
3. 5
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
stellte
im
Bericht
vom
4.
April
2023
( Urk.
8 /8 /2-3)
gestützt
auf
die
Untersuchung
vom
gleichen
Tag
die
Diagnosen
(S.
1): - Schulterdyskinesie
rechts - Status
nach
Schulterdistorsion/Kontusion
vom
1 3.
September
2022 - Status
nach
ventraler
Diskektomie
C4/5
und
C5/6,
Dekompression
und
Sequestrotomie
C4/5,
bilateraler
foramin aler
Dekompression
C5/6
und
Cage-Implantation
am
8.
Mai
2020 - aktuell:
Diskushernie
C5/7
mit
Affektion
der
Nervenwurzel
C7
rechts,
Februar
2023
Dr.
C.___
führte
zur
Anamnese
aus,
der
Beschwerdeführer
arbeite
als
Forstwart
und
sei
aktuell
vor
allem
in
der
Baumpflege
tätig .
In
dieser
Funktion
klettere
und
arbeite
er
vor wiegend
auf
den
Bäumen.
Er
sei
wegen
zervikale r
Discushernien
seit
Längerem
in
neurochirurgischer
Behandlung.
Bezüglich
des
rechten
Schulter gelenks
sei
er
bis
am
1 3.
September
2022
beschwerdefrei
gewesen.
Er
sei
damals
gestolpert
und
habe
sich
eine
Kontusion
des
rechten
Schultergelenks
zugezogen.
Konsekutiv
habe
er
starke
Schmerzen
verspürt
sowie
eine
eingeschränkte
Schulter funktion
und
Belastbarkeit.
Seitdem
sei
er
arbeitsunfähig
geschrieben.
Vor
wenigen
Wochen
seien
Infiltrationen
erfolgt.
Der
Beschwerdeführer
habe
davon
allerdings
wenig
profitiert.
Die
AC-Gelenke
seien
beidseits
indolent.
Bezüglich
der
rechten
Schulter
bestehe
eine
auffallende
Scapuladyskinesie
mit
entsprechendem
Winging
der
Scapula ,
keine
klassische
Scapula
alata .
Die
rein
glenohumerale
Beweglichkeit
in
der
Aus sen-
und
Innenration
betrage
50/0/90° ,
d ie
Abduktion
liege
bei
90°
und
die
Elevation
bei
120°.
Weiter
seien
ein
harmonisches
Gelenkspiel
und
eine
kräftige
Rotatoren manschette
mit
negativen
Insuffizienzzeichen
und
negative n
Impinge mentzeichen
festgestellt
worden .
Eine
Kapsuli tis
bestehe
nicht
(S.
1
unten).
Auf grund
der
Vorgeschichte
der
Halswirbelsäule
(HWS)
kämen
differential diagnostisch
auch
eine
Beeinträchtigung
der
Innervation
des
Levator
scapulae
respektive
der
Rhomboidei
(C4/5)
sowie
eine
Dysfunktion
des
Serratuus
anterior
(C5-7)
in
Frage.
Denkbar
sei
jedoch
auch
eine
reine
Dysfunktion
im
Rahmen
der
erlittenen
Kontusion.
Ein
chirurgisches
Vorgehen
dränge
sich
nicht
auf .
Es
werde
empfohlen,
eine
gezielte
Physio-Rehabilitation
zur
Verbesserung
der
Scapuladyskinesie
zu
beginnen
(S.
2).
3. 6
Dr.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
berichtete
am
2 3.
Mai
2023
( Urk.
8/41/2-3)
über
die
neurologische
Untersuchung
(Elektromyographie)
vom
1 9.
Mai
202 3.
Er
stellte
folgende
Diagnosen
(S.
1): - Status
nach
Schulterdyskinesie
im
Anschluss
an
eine
Schulterdistorsion
rechts
am
1 3.
September
2022 - klinisch
und
elektromyographisch
keine
Hinweise
auf
Schädigung
des
Nervus
thoraci cus
longus,
des
Nervus
dorsalis
scapulae
und
des
Nervus
accessorius
rechts - Status
nach
operativer
Dekompression
und
Cage-Implantation
C4/5
und
C5/6
am
8.
Mai
2020
Dr.
D.___
führte
zur
Anamnese
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
am
1 3.
September
2022
nach
vorne
auf
den
rechten
Arm
gestürzt
und
habe
sofort
einen
«Zwick»
in
der
rechten
Schulter
verspürt.
Danach
hätten
bewegungsabhängige
rechtsseitige
Schulterschmerzen
mit
Einschränkung
der
Schulterfunktion
rechts
bestanden.
Er
sei
immer
noch
arbeitsunfähig
geschrieben .
Als
Baumpfleger
könne
er
weder
über
Kopf
arbeiten
noch
klettern.
Es
sei
eine
Schulterdyskinesie
rechts
mit
Winging
der
Scapula
festgestellt
worden
(S.
1).
Die
Schulterdyskines ie
sei
mit
grösster
Wahrscheinlichkeit
nicht-neurogener
Natur,
zumal
auch
keine
Hinweise
für
eine
zervikoradikuläre
Ursache
zu
finden
seien
(S.
2).
3. 7
Dr.
C.___
führte
im
Bericht
vom
2 7.
Juni
2023
( Urk.
8/
E. 17 /2-3)
aus,
der
Beschwerde führer
habe
nach
der
konsequent
durchgeführten
Physiotherapie
keine
relevante
Verbesserung
der
Schulterfunktion
oder
der
Belastbarkeit
bemerkt.
Er
sei
als
Forstwart
nach
wie
vor
nicht
arbeitsfähig.
Es
bestehe
eine
persistierende
Scapula-Dyskinesie
mit
insbesondere
beim
Rück führen
des
Armes
aus
der
vollen
Elevation
deutlichem
Winging
der
Scapula.
Der
Beschwerdeführer
zeige
weiterhin
eine
deutliche
Dysfunktion
des
rechten
Schul tergelenks.
Klinisch
seien
die
eigentlichen
Schulterbefunde
jedoch
wenig
richtungs weisend.
Auch
MR-tomographisch
sei
eine
relevante
Binnenläsion
weit gehend
ausgeschlossen
worden .
Das
Nichtansprechen
auf
die
probatorischen
Infilt rationen
(subakromial,
intraartikulär)
spreche
ebenfalls
eher
gegen
ein
s chulterorthopädisches
Problem.
Eine
neurogene
Ursache
der
Scapula-Dyskinesie
habe
ebenfalls
nicht
nachgewiesen
werden
können.
Ein
chirurgisches
Vorgehen
sei
definitiv
nicht
indiziert
(S.
1
f.).
3. 8
Versicherungsmedizinerin
Dr.
Z.___
antwortete
in
der
Beurteilung
vom
2 5.
Juli
2023
( Urk.
8/44)
auf
die
Fragen
der
Beschwerdegegnerin.
Sie
bejahte,
dass
die
Gesundheit
des
Beschwerdeführers
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
schon
vor
dem
Unfall
in
stummer
oder
manifester
Weise
beeinträchtigt
gewesen
sei.
So
seien
im
MRI
vom
2 0.
August
2014
bereits
ein
Status
nach
Tossy
I-Läsion
des
AC-Gelenks
mit
Verdacht
auf
Luxation
des
Discus
articularis
nach
kranial
sowie
ein
Status
nach
leichter
Zerrung
abgebildet
gewesen .
Differentialdiagnostisch
sei
eine
Partialruptur
der
inferioren
Gelenkkapsel
festgestellt
worden
(S.
1
Ziff.
1
und
1.1).
Der
Unfall
habe
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
zu
zusätzlichen
objektivier baren,
strukturellen
Läsionen
geführt
(S.
1
Ziff.
3.1).
Nach
dem
MRI
der
rechten
Schulter
vom
1 0.
Februar
2023
bestünden
als
Befunde
eine
gering gradige
Bursitis
subacromialis,
ein
wahrscheinlich
chronischer
posttraumatischer
Zustand
am
inferioren
glenohumera l en
Kapselbandkomplex
und
eine
mässiggra dige,
nicht
aktivierte
AC-Arthrose.
Diese
seien
überwiegend
wahrscheinlich
als
d egenerativ
beziehungsweise
als
vorbestehend
bekannt
anzusehen .
Die
im
Ver gleich
zum
MRI
vom
2 0.
August
2014
neu
abgebildete
geringgradige,
gelenks seitige
Partialruptur
der
Supraspinatussehne
sowie
die
geringgradige
nicht
dehis zente
partielle
Avulsion
der
anterioren
Infraspinatussehne
seien
ebenfalls
über wiegend
wahrscheinlich
degenerativ
bedingt
und
begünstigt
durch
die
repetitive n
Überkopfarbeiten
und
das
Klettern.
Dafür
sprächen
auch
der
klinisch
unauffällige
Untersuchungsbefund
bezüglich
der
Kraft
der
Rotatorenmanschette
im
Bericht
vom
2 0.
März
2023
zu
den
Konsultationen
vom
6.,
1 3.
und
2 0.
März
2023
und
die
orthopädische
Untersuchung
vom
4.
April
202 3.
Eine
neurogene
Ursache
sei
am
1 9.
Mai
2023
fachärztlich
ausgeschlossen
worden .
Überwiegend
wahr scheinlich
liege
somit
auch
keine
unfallkausale
strukturelle,
neuronale
Läsion
vor
(S.
2
oben).
Bei
einer
akuten
Schädigung
der
Rotatorenmanschette
wäre
ausser dem
die
sofortige
Inanspruchnahme
ärztlicher
Behandlung
und
die
sofortige
Arbeits niederlegung
zu
erwarten
gewesen,
wobei
insbesondere
die
Tätigkeit
mit
Baumklettern
und
Überkopfarbeiten
nicht
mehr
durchführbar
gewesen
wäre.
Der
Beschwerdeführer
beschreibe
eine
Einbusse
der
Leistungsfähigkeit
und
der
Über kopfarbeit.
Dies
korreliere
im
beschriebenen
Ausmass
jedoch
nicht
mit
den
dokumen tierten
Untersuchungsbefunden.
Gemäss
der
schulterorthopädischen
Untersuchung
vom
2 7.
Juni
2023
spreche
das
Nichtansprechen
auf
die
probato rischen
Infiltrationen
ebenfalls
eher
gegen
ein
s chulterorthopädisches
Problem
(S.
2
Mitte).
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
am
1 3.
September
2022
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
Kontusion/Prellung
der
rechten
Schulter
zugezogen .
Dies
ergebe
sich
auch
aus
der
Schilderung
des
Ereignisses
durch
den
Beschwerdeführer
im
Rapport
vom
1 2.
Juli
202 3,
wonach
er
gestolpert,
auf
die
rechte
Seite
gestürzt
und
dann
direkt
mit
der
rechten
Schulter
am
Boden
aufgeprallt
sei
(vgl.
Urk.
8/27).
Eine
Kontusion/Prellung
ohne
unfallkausale
objektivierbare ,
struktu relle
Läsionen
sei
in
der
Regel
nach
spätestens
acht
Wochen
als
ausgeheilt
zu
betrachten
(S.
2
Ziff.
3.2).
Die
geltend
gemachte
Arbeitsunfähigkeit
sei
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
auf
das
Ereignis
vom
1 3.
September
2022
zurück zuführen.
Die
rheumatologischen
und
orthopädischen
Konsultationen
und
das
MRI
der
rechten
Schulter
vom
1 0.
Februar
2023
zeigten
überwiegend
wahr scheinlich
keinen
auf
das
Ereignis
vom
1 3.
September
2022
zurückzuführenden
pathologischen
Befund,
der
eine
unfallkausale
Arbeitsunfähigkeit
erkläre n
würde
(S.
2
Ziff.
4
und
4.1).
3.9
Dr.
med.
E.___ ,
Assistenzärztin,
und
Prof.
A.___ ,
K linik
F.___ ,
stellten
im
Bericht
vom
2 8.
August
2023
( Urk.
8/48/2-3)
gestützt
auf
die
Sprechstunde
vom
1 1.
August
2023
folgende
Diagnosen
(S.
1): Scapulothoracic
abnormal
motion
rechts - Musculus
Pectoralis
minor
Hyperaktivität
and
Musculus
Serratus
anterior
Hypoaktivität
- Schmerzexazerbation
nach
Sturz
im
Herbst
2022 - EMG :
Musculus
Serratus
anterior
unauffällig - Status
nach
mehrfachen
Cortisoninfiltrationen
glenohumeral
und
subacromial ,
mit
wenig
bis
kein
Anspr e chen
Der
Patient
habe
berichtet,
dass
er
vor
fast
einem
Jahr
die
rechte
Schulter
ange schlagen
habe.
Seitdem
bestünden
vor
allem
bei
Bewegung en
starke
Schmerzen.
Es
seien
mehrere
Kortisoninfiltrationen
durchgeführt
worden,
ohne
Ansprechen
auf
die
Behandlung .
Dies
gelte
ebenfalls
für
die
längere
physiotherapeutische
Behand lung.
Er
sei
aufgrund
der
Schulterproblematik
seit
Februar
dieses
Jahr es
arbeitsunfähig.
Als
Befund
bestehe
eine
in
allen
Aspekten
kräftige
Rotatoren manschette.
Eine
Druckdolenz
über
dem
AC-Gelenk
bestehe
nicht ,
eine
solche
liege
aber
über
dem
caracoiden
Ansatz
der
Pectoralis
minor-Sehne
vor.
Weiter
sei
ein
Scapula-Winging
sichtbar.
Die
Scapula
stelle
sich
ab
einer
Flexion
gegen
Widerstand
bei
ungefähr
100°
ein.
Nach
dem
Arthro-MRI
der
rechten
Schulter
vom
1 0.
Februar
2023
bestünden
eine
geringgradige,
gelenkseitige
Partialruptur
der
Supraspinatussehne
sowie
eine
geringgradige
nicht
dehiszente
partielle
Avulsion
der
anterioren
Infraspinatussehne.
Weiter
seien
ein
mässig
breit
über greifendes
Akromion,
was
ein
subakromiales
Impingement
begünstige,
und
eine
geringgradige
Bursitis
subacromi a lis
festgestellt
worden .
Es
lägen
ein
wahr scheinlich
chronischer
posttraumatischer
Zustand
am
inferioren
glen o humeralen
Kapselbandkomplex
und
eine
mässiggradige,
nicht
aktivierte
AC-Arthrose
vor
(S.
1
f.).
MR-radiologisch
zeigten
sich
mehrere
degenerative
Veränderungen,
welche
für
die
Beschwerden
des
Patienten
als
nicht
ursächlich
ers chienen .
Klinisch
imponiere
eine
abnorme
scapulothora k ale
Beweglichkeit,
welche
sich
durch
die
Stabilisierung
der
Scapula
deutlich
bessere.
Ausserdem
bestünden
eine
Druck dolenz
und
ein
Verdacht
auf
eine
Hyperaktivität
des
Musculus
Pectoralis
minor.
In
der
ex ternen
neurologischen
Untersuchung
sei
eine
normale
Innervation
des
Musculus
serratus
anterior
nachgewiesen
worden.
Nach
ausgeschöpfter
konser vativer
Therapie
und
persistierendem ,
hohem
Leidensdruck
des
Patienten
sei
ein
arthroskopische r
Pectoralis
minor-R e lea se
mit
offener
Scapulopexie
rechts
bespro chen
worden
(S.
2).
3.10
Dr.
med.
G.___ ,
Assistenzarzt,
und
Prof.
A.___
antworteten
am
1 8.
Oktober
2023
( Urk.
8/75/1-2
=
Urk.
3)
auf
die
Fragen
des
Rechtsvertreters
des
Beschwerdeführers.
Sie
gaben
an,
die
versicherungsmedizinische
Beurteilung
von
Dr.
Z.___
vom
2 5.
Juli
2023
erweise
sich
als
nicht
nachvollziehbar .
Die
Tossy
I Läsion
des
AC-Gelenks
mit
Verdacht
auf
Luxation
des
Discus
articularis
nach
kranial,
die
im
MRI
vom
2 0.
August
2014
nachgewiesen
worden
sei,
habe
keinen
Zusammenhang
mit
dem
gestörten
scapulathorakalen
Rhythmus
und
der
Musculus
pectoralis
minor-Hyperaktivität
und
der
Musculus
serratus
anterior Hypoaktivität
(S.
1
Ziff.
1).
Es
bestünden
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
Feststellung
durch
die
Versicherungsmedizinerin.
Der
Unfall
habe
einen
Zusammenhang
mit
dem
gestörten
scapulothorakalen
Rhythmus,
weil
der
Patient
die
rechte,
betroffene
Schulter
angeschlagen
habe.
Dies
könn t e
eine
Hypoaktivität
des
Musculus
serratus
anterior
und
der
Hyperaktivität
des
Musculus
pectoralis
minor
verursach t
haben ,
welche
zu
einer
abno r malen
scapulotho rakalen
Bewegung
rechts
geführt
h abe
(S.
1
Ziff.
2).
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
der
gestörte
scapulothorakalen
Rhythmus
auf
den
Unfall
des
Patienten
zurückzuführen
ist
und
dass
der
Unfall
nicht
zu
einer
Ver schlimmerung
eines
Vorzustandes
geführt
habe.
Man
sei
überzeugt,
dass
die
vor geschlagene
Operation
des
Leidensdruck
des
Patienten
reduzieren
werde
(S.
2
Ziff.
4).
3.11
Die
behandelnden
Ärzte
der
K linik
F.___
gaben
im
Operations bericht
vom
1 4.
November
2023
( Urk.
8/84)
an,
es
bestehe
eine
komplexe
Situation
mit
einer
schmerzhaften
abnormen
Scapulabeweglichkeit.
MR-radiologisch
zeigten
sich
mehrere
degenerative
Veränderungen,
jedoch
kein
kla res
strukturelle
Defizit,
welches
für
die
Beschwerden
des
Patienten
ursächlich
sei.
Nach
ausgeschöpfter
konservativer
Therapie
würden
die
operative
Ablösung
des
hyperaktiven
Pector alis
minor
sowie
eine
offene
Scapulapexie
zur
Wiederher stellung
der
scapulothoracalen
Balance
durchgeführt
(S.
1).
In
der
diagnostischen
Arthroskopie
habe
eine
strukturelle
Läsion
ausgeschlossen
werden
könne.
Eine
Rotatorenmanschettenruptur
und
eine
SLAP-Läsion
bestünden
nicht
und
es
sei
von
einem
regelrechten
glenohumeralen
Knorpelüberzug
auszugehen
(S.
2
oben).
4. 4.1
Der
Beschwerdeführer
fiel
beim
Unfall
vom
1 3.
September
2022
auf
die
rechte
Schulter
( Urk.
1
S.
3
Ziff.
III
1;
E.
3.2 ,
Urk.
8/27
S.
1
Mitte ).
Bildgebend
wurden
am
1 0.
Februar
2023
eine
geringgradig e
gelenkseitige
Partialruptur
der
Supraspinatussehne
sowie
eine
geringgradige
nicht
dehiszente
partielle
Avulsion
(Ablösung)
der
anterioren
Infraspinatussehne ,
ein
mässig
breit
übergreifendes
Akromion
und
eine
geringgradige
Bursitis
subacromialis
festgestellt.
Zudem
zeigte
sich
eine
mässiggradige,
nicht
aktivierte
AC-Arthrose
(vgl.
vorstehend
E.
3.3) .
Versicherungsmedizin erin
Dr.
Z.___
kam
am
2 5.
Juli
2023
zur
Einschät zung,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
beim
Unfall
vom
1 3.
September
2022
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
lediglich
eine
Kontusion
oder
Prellung
an
der
rechten
Schulter
zugezogen
habe.
E in
solches
Ereignis
ist
gemäss
ihrer
Einschät zung
o hne
eine
unfallkausale
objektivierbare ,
strukturelle
Läsion
nach
spätestens
acht
Wochen
als
ausgeheilt
zu
betrachten
(E.
3.8 ).
Der
behandelnde
Arzt
Prof.
A.___
wandte
sich
gegen
die
Beurteilung
durch
Dr.
Z.___ .
Er
wies
in
der
Stellung nahme
vom
1 8.
Oktober
2023
darauf
hin,
dass
das
Anschlagen
der
rechten
Schulter
eine
Hypoaktivität
des
Musculus
serratus
anterior
und
eine
Hyperaktivität
des
Musculus
pectoralis
minor
verursacht
haben
könnte,
was
zu
einer
abnormen
scapulothorakalen
Bewegung
geführt
habe
(E.
3.10).
Der
Beschwerde führer
wurde
am
1 4.
November
2023
in
der
K linik
F.___
an
der
rechten
Schulter
operiert
(E.
3.11).
4.2
Die
Beurteilung
durch
Versicherungsmedizinerin
Dr.
Z.___
vom
2 5.
Juli
2023
erweist
sich
als
schlüssig,
nachvollziehbar
begründet
und
in
sich
widerspruchsfrei.
Entgegen
dem
Beschwerdeführer
( Urk.
1
S.
4
Ziff.
3)
vermögen
die
Aussagen
von
Prof.
A.___
in
der
Stellungnahme
vom
1 8.
Oktober
2023
keine
Zweifel
an
der
Beurteilung
durch
Dr.
Z.___
zu
begründen.
Diese
erfüllt
zusam men
mit
den
von
den
behandelnden
Ärzte n
erhobenen
Befunde
die
Anforde rungen
an
den
Beweiswert
einer
versicherungsinternen
ärztlichen
Einschätzung
(vgl.
E.
1. 5 ) .
Bezüglich
der
Angaben
von
Prof.
A.___
ist
sodann
auf
die
Erfahrungs tatsache
hinzuweisen,
dass
Hausärzte
-
beziehungsweise
regelmässig
behandelnde
Spezialärzte
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
I
551/06
vom
2.
April
2007
E.
4.2)
-
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
im
Zweifelsfall
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patienten
aussagen
(vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_1055/2010
vom
1 7.
Februar
2011
E.
4.1).
Die
Einschätzung
durch
Prof.
A.___
ist
daher
zurückhaltend
zu
bewerten.
Da ,
wie
nachfolgend
zu
zeigen
ist,
auf
die
versicherungsmedizinische
Beurteilung
durch
Dr.
Z.___
abgestellt
werden
kann,
erübrigen
sich
in
antizipierter
Beweiswürdigung
( BGE
144
V
361
E.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2024.00052 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 26.
Juni
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Marcel
Strehler S-E-K
Advokaten Zürcherstrasse
96,
8500
Frauenfeld gegen Suva Rechtsabteilung Postfach
4358,
6002
Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1983,
war
seit
April
2009
als
Forstwart
bei
der
Y.___
AG
in O.___ angestellt
und
über
diese
bei
der
Suva
gegen
die
Folgen
von
Berufs-
und
Nichtberufsunfällen
versichert.
Am
1 3.
September
2022
verletzte
er
sich
bei
der
Arbeit
bei
einem
Sturz
an
der
rechten
Schulter
( Urk.
8/1
S.
1
Ziff.
1-6
und
9,
S.
2).
Die
Suva
erbrachte
für
die
Folgen
des
Ereignisses
die
gesetzlichen
Versicherungsleistungen
( Urk.
8/2 /1-2 ).
Mit
Verfügung
vom
6.
September
2023
( Urk.
8/ 56)
schloss
die
Suva
den
Fall
ab
und
stellte
die
Versicherungsleistungen
rückwirkend
per
2 7.
April
2023
ein .
Die
vom
Versicherten
am
9.
Oktober
2023
( Urk.
8/ 71 )
dagegen
erhobene
Einsprache
wies
die
Suva
mit
Entscheid
vom
1 5.
Februar
2024
( Urk.
8/ 88
=
Urk.
2)
ab.
2.
Der
Versicherte
erhob
am
1 5.
März
2024
Beschwerde
gegen
den
Einspracheent scheid
vom
1 5.
Februar
2024
( Urk.
2)
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
und
es
sei e n
die
gesetzlichen
L eistungen
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Unfallver sicherung
(UVG)
im
Zusammenhang
mit
dem
Ereignis
vom
1 3.
September
2022
über
den
2 7.
April
2023
hinaus
zu
erbringen.
Eventuell
sei
die
Sache
zur
ergän zenden
Sachverhaltsermittlung
beziehungsweise
zur
Einholung
eines
versiche rungsexternen
Gutachtens
an
die
Suva
zurückzuweisen
( Urk.
1
S.
2
Ziff.
1-3
oben).
Die
Suva
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1.
Mai
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
7),
was
dem
Beschwerdeführer
am
3.
Mai
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
10).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art.
6
UVG
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufs krankheiten
gewährt
(Abs.
1).
Die
Versicherung
erbringt
ihre
Leistungen
auch
bei
den
im
Einzelnen
in
Abs.
2
aufgeführten
Körperschädigungen,
sofern
sie
nicht
vorwiegend
auf
Abnützung
oder
Erkrankung
zurückzuführen
sind.
Nach
Art.
10
Abs.
1
UVG
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
die
zweckmäs sige
Behandlung
ihrer
Unfallfolgen.
Ist
sie
infolge
des
Unfalles
voll
oder
teilweise
arbeitsunfähig,
so
steht
ihr
gemäss
Art.
16
Abs.
1
UVG
ein
Taggeld
zu.
Wird
sie
infolge
des
Unfalles
zu
mindestens
10
Prozent
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente,
sofern
sich
der
Unfall
vor
Erreichen
des
Referenzalters
ereig net
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG) .
Der
Rentenanspruch
entsteht,
wenn
von
der
Fort setzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheits zustandes
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungsmassnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Rentenbeginn
fallen
die
Heilbehandlung
und
die
Taggeldleistungen
dahin
(Art.
19
Abs.
1
UVG).
Erleidet
die
versicherte
Person
durch
den
Unfall
eine
dauernde
erhebliche
Schädigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Integrität,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
angemessene
Integritätsentschädigung
(Art.
24
Abs.
1
UVG). 1.2
Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Invalidität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natür lichen
Kausalzusammenhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhandensein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungs weise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Ent sprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausalzu sammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weg gedacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Störung
entfiele
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1 ,
je
mit
Hinweisen ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_305/2022
vom
13.
April
2023
E.
3.1 ).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Ver waltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegen den
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungs anspruches
nicht
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). 1. 3
Praxisgemäss
entfällt
die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
bei
einem
durch
den
Unfall
verschlimmerten
oder
überhaupt
erst
manifest
gewordenen
krankhaf ten
Vorzustand
erst
dann,
wenn
der
Unfall
nicht
mehr
die
natürliche
und
adäquate
Ursache
darstellt,
der
Gesundheitsschaden
also
nur
noch
und
ausschliess lich
auf
unfallfremden
Ursachen
beruht.
Dies
trifft
zu,
wenn
entweder
der
(krank hafte)
Gesundheitszustand,
wie
er
unmittelbar
vor
dem
Unfall
bestanden
hat
(Status
quo
ante),
oder
aber
derjenige
Zustand,
wie
er
sich
nach
dem
schicksals mässigen
Verlauf
eines
krankhaften
Vorzustandes
auch
ohne
Unfall
früher
oder
später
eingestellt
hätte
(Status
quo
sine),
erreicht
ist.
Ebenso
wie
der
leistungsbe gründende
natürliche
Kausalzusammenhang
muss
das
Dahinfallen
jeder
kausalen
Bedeutung
von
unfallbedingten
Ursachen
eines
Gesundheitsschadens
mit
dem
im
Sozialversicherungsrecht
allgemein
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sein.
Da
es
sich
hierbei
um
eine
anspruchsauf hebende
Tatfrage
handelt,
liegt
die
entsprechende
Beweislast
anders
als
bei
der
Frage,
ob
ein
leistungsbegründender
natürlicher
Kausalzusammenhang
gegeben
ist
nicht
beim
Versicherten,
sondern
beim
Unfallversicherer
(BGE
150
V
188
E.
4.2,
146
V
51
E.
5.1,
je
mit
Hinweisen).
Diese
Beweisgrundsätze
gelten
sowohl
im
Grundfall
als
auch
bei
Rückfällen
und
Spätfolgen
und
sind
für
sämtliche
Leis tungsarten
massgebend
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_669/2019
vom
25.
März
2020
E.
2.2
mit
Hinweisen).
Mit
dem
Erreichen
des
Status
quo
sine
vel
ante
entfällt
eine
Teilursächlichkeit
für
die
noch
bestehenden
Beschwerden.
Solange
jedoch
dieser
Zustand
noch
nicht
wieder
erreicht
ist,
hat
der
Unfallversicherer
gestützt
auf
Art.
36
Abs.
1
UVG
Leis tungen
zu
erbringen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2017
vom
21.
Februar
2018
E.
3.2.3
mit
Hinweisen). 1. 4
Die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
setzt
im
Weiteren
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
ein
adäquater
Kausal zusammenhang
besteht.
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Ereignis
dann
als
adäquate
Ursache
eines
Erfolges
zu
gelten,
wenn
es
nach
dem
gewöhnlichen
Lauf
der
Dinge
und
nach
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
an
sich
geeignet
ist,
einen
Erfolg
von
der
Art
des
eingetretenen
herbeizuführen,
der
Eintritt
dieses
Erfolges
also
durch
das
Ereignis
allgemein
als
begünstigt
erscheint
(BGE
129
V
177
E.
3.2,
402
E.
2.2,
125
V
456
E.
5a ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_640/2022
vom
9.
August
2023
E.
3.4 ).
Bei
objektiv
ausgewiesenen
organischen
Unfall folgen
deckt
sich
die
adäquate,
das
heisst
rechtserhebliche
Kausalität
weitgehend
mit
der
natürlichen
Kausalität;
die
Adäquanz
hat
hier
gegenüber
dem
natürlichen
Kausalzusammenhang
praktisch
keine
selbständige
Bedeutung
( vgl.
BGE
138
V
248
E.
4,
134
V
109
E.
2.1,
127
V
102
E.
5b/bb
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_640/2022
vom
9.
August
2023
E.
4 ). 1.5
Seit
dem
Inkrafttreten
der
Revision
des
UVG
und
der
dazugehörigen
Verordnung
über
die
Unfallversicherung
(UVV)
per
1.
Januar
2017
ist
das
Bestehen
einer
vom
Unfallversicherer
zu
übernehmenden
unfallähnlichen
Körperschädigung
nicht
länger
vom
Vorliegen
eines
äusseren
Ereignisses
abhängig.
Die
Tatsache,
dass
eine
in
Art.
6
Abs.
2
UVG
genannte
Körperschädigung
vorliegt,
führt
zur
Vermu tung,
dass
es
sich
hierbei
um
eine
unfallähnliche
Körperschädigung
handelt,
die
vom
Unfallversicherer
übernommen
werden
muss.
Dieser
kann
sich
aber
von
der
Leistungspflicht
befreien,
wenn
er
beweist,
dass
die
Körperschädigung
vorwie gend
auf
Abnützung
oder
Krankheit
zurückzuführen
ist
(Zusatzbotschaft
zur
Ände rung
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
[Unfallversicherung
und
Unfallverhütung;
Organisation
und
Nebentätigkeiten
der
Suva]
vom
19.
September
2014,
BBl
2014
7922
7934
f.).
Gemäss
BGE
146
V
51
ergibt
sich
a us
der
in
Art.
6
Abs.
2
UVG
vorgesehenen
Möglichkeit
des
Gegenbeweises
weiterhin
die
Notwendigkeit
der
Abgrenzung
der
vom
Unfallversicherer
zu
übernehmenden
unfallähnlichen
Körperschädigung
von
der
abnützungs-
und
erkrankungsbedingten
Ursache
einer
Listenverletzung
und
damit
letztlich
zur
Leistungspflicht
des
Krankenversicherers.
Insoweit
ist
die
Frage
nach
einem
initialen
erinnerlichen
und
benennbaren
Ereignis
-
nicht
zuletzt
auch
aufgrund
der
Bedeutung
eines
zeitlichen
Anknüpfungspunktes
(Versicherungs deckung;
Zuständigkeit
des
Unfallversicherers;
Berechnung
des
versicherten
Verdienstes;
intertemporalrechtliche
Fragestellungen)
-
auch
nach
der
UVG-Revision
relevant.
Lässt
sich
dabei
kein
initiales
Ereignis
erheben
oder
lediglich
ein
solches
ganz
untergeordneter
respektive
harmloser
Art,
so
verein facht
dies
zwangsläufig
in
aller
Regel
den
Entlastungsbeweis
des
Unfallver sicherers.
Denn
bei
der
in
erster
Linie
von
medizinischen
Fachpersonen
zu
beur teilenden
Abgrenzungsfrage
ist
das
gesamte
Ursachenspektrum
der
in
Frage
stehenden
Körperschädigung
zu
berücksichtigen.
Nebst
dem
Vorzustand
sind
somit
auch
die
Umstände
des
erstmaligen
Auftretens
der
Beschwerden
näher
zu
beleuchten.
Die
verschiedenen
Indizien,
die
für
oder
gegen
Abnützung
oder
Erkran kung
sprechen,
müssen
aus
medizinischer
Sicht
gewichtet
werden.
Damit
der
Entlastungsbeweis
gelingt,
hat
der
Unfallversicherer
gestützt
auf
beweiskräf tige
ärztliche
Einschätzungen
-
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
-
nachzuweisen,
dass
die
fragliche
Listenverletzung
vorwiegend,
das
heisst
im
gesamten
Ursachenspektrum
zu
mehr
als
50
%,
auf
Abnützung
oder
Erkrankung
zurückzuführen
ist.
Besteht
das
Ursachenspektrum
einzig
aus
Elemen ten,
die
für
Abnützung
oder
Erkrankung
sprechen,
so
folgt
daraus
unwei gerlich,
dass
der
Entlastungsbeweis
des
Unfallversicherers
erbracht
ist
und
sich
we itere
Abklärungen
erübrigen
(E.
8.6 ;
vgl.
auch
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_52/2023
vom
6.
Juli
2023
E.
2.2
und
8C_25/2023
vom
26.
April
2023
E.
2.3 ). 1. 6
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1 ).
Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versicherungs interner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_381/2024
vom
14.
Februar
2025
E.
2.3 ).
Das
Anstellungs verhältnis
einer
versicherungsinternen
Fachperson
zum
Versiche rungsträger
alleine
lässt
nicht
schon
auf
mangelnde
Objektivität
und
Befangen heit
schliessen
(BGE
137
V
210
E.
1.4,
135
V
465
E.
4.4).
Soll
ein
Versicherungs fall
jedoch
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungs internen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzu nehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1,
139
V
225
E.
5.2,
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Entscheid
( Urk.
2)
fest,
d ie
Versicherungs medizinerin
Dr.
med.
Z.___ ,
Fachärztin
für
Chirurgie,
habe
in
der
Beurteilung
vom
2 5.
Juli
2023
festgehalten ,
dass
die
Gesundheit
des
Beschwerdeführers
überwiegend
wahrscheinlich
schon
vor
dem
Ereignis
vom
1 3.
September
2022
in
stummer
oder
manifester
Weise
beeinträchtigt
gewesen
sei.
In
der
Untersuchung
(Kernspintomographie,
MRI)
vom
2 0.
August
2 024
(richtig:
2014 ;
vgl.
Urk.
8/95/1 )
zeigten
sich
ein
Status
nach
Tossy
I -Läsion
des
Akromiokla vikular
(AC)-Gelenks
mit
Verdacht
auf
Luxation
des
Discus
articularis
nach
kranial
sowie
ein
Sta tus
nach
leichter
Zerrung.
Differentialdiagnostisch
werde
eine
Partialruptur
der
inferioren
Gelenkkapsel
abgebildet .
Gemäss
Dr.
Z.___
habe
das
Ereignis
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
zu
zusätzli chen
objektivierbaren,
strukturellen
Läsionen
geführt .
Die
im
MRI
der
rechten
Schulter
vom
1 0.
Februar
2023
neu
erhobenen
Befunde
seien
im
Ver gleich
zum
MRI
vo n
August
2014
überwiegend
wahrscheinlich
als
degenerativ
respektive
als
vorbestehend
bekannt
und
begünstigt
durch
die
repetitive n
Arbei ten
(Überkopfarbeit,
Klettern)
anzusehen .
Hierfür
sprächen
auch
der
klinisch
unauf fällige
Untersuchungsbefund
der
Rotatorenmanschette
im
Bericht
vom
2 0.
März
2023
zu
den
Konsultationen
vom
6.,
1 3.
und
2 0.
März
2023
und
die
orthopädische
Untersuchung
vom
4.
April
202 3.
Eine
neurogene
Ursache
sei
sodann
in
der
fachärztlich - neurologischen
Untersuchung
vom
1 9.
Mai
2023
aus geschlossen
worden .
Bei
einer
akuten
Schädigung
der
Rotatorenmanschette
wäre
ausserdem
eine
sofortige
Inanspruchnahme
ärztlicher
Behandlung
und
eine
sofor tige
Arbeitsniederlegung
zu
erwarten
gewesen,
wobei
insbesondere
die
Tätig keit
mit
Klettern
und
Überkopfarbeiten
nicht
mehr
durchführbar
gewesen
wäre
(S.
7
f.
E.
4.7).
Gemäss
der
Beurteilung
durch
die
Versicherungsmedizinerin
habe
sich
der
Beschwerdeführer
am
1 3.
September
2022
eine
Kontusion/Prellung
der
rechten
Schulter
zugezogen,
deren
Folgen
in
der
Regel
bei
Fehlen
zusätzlicher
struktureller
Läsionen
nach
spätestens
acht
Wochen
als
ausgeheilt
zu
betrachten
seien
(S.
8
E.
4.7).
Intraoperativ
habe
sich
eine
Ruptur
der
Rotatorenmanschette
nicht
bestätigt
(S.
9
E.
4.10).
Es
hätten
sich
an
der
rechten
Schulter
mannigfaltige
degenerative
Veränderun gen
gezeigt.
Welche
Ursache
die
vom
behandelnden
Arzt
in
der
klinischen
Untersuchung
befundete
Scapuladyskinesie
ha be ,
könne
offengelassen
werden,
nachdem
das
Ereignis
erwiesenermassen
nicht
zu
zusätzlichen
objektiv ierbaren ,
strukturellen
Läsionen
geführt
habe.
Da
es
lediglich
zu
einer
Schulter prellung/-kontusion
gekommen
sei,
hätten
der en
Folgen
nach
der
Einstellung
der
Leistungen
per
2 7.
April
2023
keine
Rolle
mehr
gespielt
(S.
9
E.
4.11).
Gemäss
Prof.
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates
und
behandelnder
Arzt
des
Beschwerde führers ,
habe
der
Unfall
einen
Zusammenhang
mit
dem
gestörten
scapul o thorakalen
Rhythmus,
weil
der
Patient
die
rechte,
betroffene
Schulter
ange schlagen
habe.
Dies
könn t e
gemäss
Prof.
A.___
eine
Hypoaktivität
des
Mus culus
serratus
anterior
und
der
Hyperaktivität
des
Musculus
pectoralis
minor
ver ursachen ,
welche
zu
einer
abnormalen
scapul o thorakalen
Bewegung
rechts
geführt
habe .
Die
Ausführungen
des
behandelnden
Arztes
entsprächen
jedoch
einer
blossen
Behauptung
ohne
jegliche
medizinische
Begründung .
D essen
Stellung nahme
vermöge
bereits
aus
diesem
Grund
keine
Zweifel
an
der
versicherungs medizinischen
Beurteilung
zu
wecken.
Prof.
A.___
habe
sodann
anlässlich
der
Sprechstunde
vom
1 1.
August
2023
ausgeführt,
dass
sich
bildge bend
diverse
degenerative
Veränderungen
an
der
rechten
Schulter
gezeigt
hätten.
Anlässlich
des
Ereignisses
sei
es
demnach
lediglich
zu
einer
vorübergehenden
Verschlimmerung
der
bereits
vorbestehenden
degenerativen
Veränderungen
gekom men
(S.
10).
2.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
vor,
es
sei
aufgezeigt
worden,
dass
die
versicherungs medizinische
Beurteilung
den
Anforderungen
an
einen
ärztlichen
Bericht
nicht
genüge,
weshalb
darauf
nicht
abgestellt
werden
könne.
Im
Vergleich
zum
MRI
vom
2 0.
August
2014
werde
neu
eine
geringgradige ,
gelenkseitige
Partial ruptur
der
Supraspinatussehne
sowie
eine
geringgradige
nicht
dehiszente
partielle
Avulsion
der
anterioren
Infraspinatussehne
abgebildet.
Dabei
werde
nicht
nachvollziehbar
begründet,
inwiefern
es
sich
dabei
um
einen
degenerativen
Befund
handeln
solle.
Prof.
A.___
habe
sodann
konkrete
und
differenzierte
Einwen dungen
gegen
die
Beurteilung
durch
Dr.
Z.___
vorgebracht.
Nach
seinen
Ausführungen
habe
der
Unfall
einen
Zusammenhang
mit
dem
gestörten
scapulotho rakalen
Rhythmus,
weil
er
(der
Beschwerdeführer)
die
betroffene
rechte
Schulter
angeschlagen
habe.
Die
Einwände
von
Prof.
A.___
vermöchten
Zweifel
an
der
Schlüssigkeit
der
versicherungsmedizinischen
Feststellungen
zu
erwecken
( Urk.
1
S.
4
Ziff.
3-4).
Die
Beschwerdegegnerin
halte
im
Einspracheentscheid
an
ihrer
Beurteilung
fest,
ohne
auf
die
Vorbringen
von
Prof.
A.___
einzugehen.
Es
handle
sich
um
fundierte
und
nachvollziehbare
Einwände
gegen
die
Beurteilung
durch
die
Versicherungsmedizinerin
und
nicht
um
blosse
Behauptungen
ohne
medizinische
Begründung.
Die
Formulierung
sei
sodann
klar
und
lasse
keinen
Raum
für
eine
blosse
Möglichkeit
eines
Kausalzusammenhangs
(S.
5
Ziff.
6).
2.3
Die
Beschwerdegegnerin
gab
in
ihrer
Beschwerdeantwort
ergänzend
a n ,
die
Ausfüh rungen
von
Prof.
A.___
vermöchten
keine
auch
nur
geringen
Zweifel
an
der
Beurteilung
durch
Dr.
Z.___
zu
wecken.
Bei
den
Angaben
von
Prof.
A.___ ,
wonach
der
Unfall
nicht
zu
einer
bloss
vorübergehenden
Verschlimmerung
geführt
habe,
handle
es
sich
um
die
subjektive
Meinung
des
behandelnden
Arztes ,
und
nicht
um
eine
differenzierte
Begründung
der
Unfallkausalität.
Dessen
Argumen tation
entspreche
sodann
im
Wesentlichen
einer
nach
ständiger
Recht sprechung
unzulässigen
«post
hoc,
ergo
propter
hoc»-Argumentation,
nach
deren
Bedeutung
eine
gesundheitliche
Schädigung
schon
dann
als
durch
den
Unfall
verursacht
gelte,
weil
sie
nach
diesem
aufgetreten
sei.
Die
Argumentation
ver möge
einen
natürlichen
Kausalzusammenhang
nicht
mit
dem
geforderten
Beweis grad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen.
Weiter
sei
der
Erfahrungstatsache
Rechnung
zu
tragen,
dass
behandelnde
Ärzte
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
Vertrauensstellung
im
Zweifelsfall
eher
zu
Gunsten
ihrer
Pati enten
aussagen
würden
( Urk.
7
S.
2
f.).
Der
behandelnde
Arzt
habe
sodann
ange geben,
dass
der
Unfall
eine
Hypoaktivität
des
Musculus
serratus
anterior
und
der
Hyperaktivität
des
Musculus
pectoralis
minor
verursach t
haben
könnte,
welche
zu
einer
abnormen
scapulothorakalen
Bewegung
rechts
geführt
habe.
Dies
ent spreche
einer
blossen
Möglichkeit
eines
Kausalzusammenhangs
(S.
3).
2.4
Streitig
ist
vorliegend,
ob
die
Beschwerdegegnerin
die
erbrachten
Versicherungs leistungen
zu
Recht
per
2 7.
April
2023
eingestellt
hat.
In
diesem
Zusammenhang
ist
zu
prüfen ,
ob
von
Seiten
der
Beschwerdegegnerin
der
Nachweis
erbracht
wurde ,
dass
die
über
den
2 7.
April
2023
hinaus
angegebenen
Beschwerden
an
der
rechten
Schulter
nicht
mehr
im
Sinne
eines
natürlichen
Kausalzusammenhangs
auf
den
Unfall
vom
1 3.
September
2022
zurückzuführen
sind.
3. 3.1
Im
Bericht
vom
2 1.
August
2014
( Urk.
8/95 /1 )
wurde
zur
nach
einem
Sturz
des
Beschwerdeführers
vom
1 1.
August
2014
auf
die
rechte
Seite
und
Schulter
ver anlassten
MR-Arthrographie
der
rechten
Schulter
vom
Vortag
festgestellt ,
bei
vorbestehenden
geringfügigen
degenerativen
Veränderungen
bestünden
höchst wahrscheinlich
ein
Status
nach
Tossy
I-Läsion
des
AC-Gelenks
mit
Verdacht
auf
Luxation
des
Discus
articularis
nach
kranial
und
ein
Status
nach
leichter
Zerrung.
Differentialdiagnostisch
sei
von
einer
Partialruptur
der
inferioren
Gelenkkapsel
auszugehen.
Weiter e
Gelenkbinnenläsionen
bestünden
n icht,
die
Rotatoren manschette
sei
intakt.
3.2
In
der
Schadenmeldung
vom
6.
Februar
2023
( Urk.
8/1)
wurde
zum
Ereignis
vom
1 3.
September
2022
angegeben ,
der
Beschwerdeführer
habe
bei
der
Arbeit
einen
kleinen
Wurzelstock
übersehen,
sei
darüber
gestolpert
und
schliesslich
auf
die
rechte
Schulter
gefallen.
Er
habe
danach
grosse
Schmerzen
gehabt
und
fortan
unter
grossen
Schmerzen
bis
Weihnachten
weitergearbeitet.
Als
er
seine
Arbeit
nach
den
Betriebsferien
am
8.
Januar
2023
wieder
aufgenommen
habe,
sei
ihm
schnell
klar
geworden,
dass
er
bald
seinen
Hausarzt
aufsuchen
müsse .
Er
habe
sich
dann
bis
am
3 1.
Januar
2023
“duchgekämpft”.
Mit
starken
Schmerzen
habe
er
am
gleichen
Tag
den
Hausarzt
aufgesucht,
der
ihm
empfohlen
habe,
seine
kö rperlich
strenge
Tätigkeit
ab
dem
1.
Februar
2023
niederzulegen,
was
er
getan
habe
( S.
1
Ziff.
4,
S.
2
oben).
3. 3
Im
Bericht
vom
1 0.
Februar
2023
( Urk.
8/7 /2-3 )
zur
MR-Arthrographie
der
rechten
Schulter
vom
gleichen
Tag
wurde
ausgeführt,
es
seien
eine
geringgradige,
gelenkseitige
Partialruptur
der
Supraspinatussehne
sowie
eine
geringgradige
nicht
dehiszente
partielle
Avulsion
der
anterioren
Infraspinatussehn e
festgestellt
worden.
Weiter
bestünden
ein
m ässig
breit
übergreifendes
Akromion,
was
ein
subakromiales
Impingement
b egünstig e,
und
eine
g eringgradige
Bursitis
subacromialis.
Es
handle
sich
wahrscheinlich
um
einen
chronischen
post t raumatischen
Zustand
am
inferioren
glenohumeralen
Kapselbandkomplex .
Zudem
bestehe
eine
mässiggradige,
nicht
aktivierte
AC-Arthrose.
3. 4
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
für
Rheumatologie,
berichtete
am
2 0.
März
2023
( Urk.
8/5 /2-3 )
über
die
Konsultationen
vom
6.,
1 3.
und
2 0.
März
202 3.
Er
stellte
folgende
Diagnosen
(S.
1): Verdacht
auf
posttraumatische
inferior e
Instabilität
Schulter
rechts - posttraumatischer
Zustand
am
inferioren
gleno-humeralen
Kapselbandkomplex,
kleine
gelenkseitige
Teilruptur
der
Supraspinatussehne
sowie
der
anterioren
Infraspinatussehne,
geringgrad i ge
Bursitis
subacromialis,
nicht
aktivierte
mässiggradige
AC-Gelenksarthrose
(Arthro-MRI
Schulter
rechts
vom
1 0.
Februar
2023) - Schulterdistorsion
bei
Baumklettern
am
1 3.
September
2022 - Status
nach
ventraler
Diskektomie
C4/5
und
C5/6,
Dekompression
und
Sequestrotomie
C4/5,
bilateral e
foraminale
Dekopression
C5/6
und
Cage-Implantation
am
8.
Mai
2020
Dr.
B.___
führte
in
seiner
Beurteilung
aus,
der
Beschwerdeführer
habe
am
1 3.
September
2022
eine
Schulterdistorsion
rechts
erlitten.
Seither
bestünden
bewegungs induzierte
Schmerzen
und
eine
erschwerte
Beweglichkeit
der
rechten
Schulter.
Er
beklage
auch
Nachtschmerzen.
Es
b estünden
eine
Druckdolenz
über
dem
Processus
coracoideus,
über
dem
Ansatz
der
Supra-
und
Infraspinatussehne
sowie
im
Verlauf
der
langen
Bicpessehne.
Die
isometrisch
resistive
Kraftprüfung
der
Rotatorenmanschette
habe
keine
erkennbaren
Defizite
ergeben.
Zusammen fassend
liege
ein
dringender
Verdacht
auf
eine
traumatisch
induzierte
caudale
Instabilität
der
rechten
Schulter
bei
den
in
der
Diagnoseliste
genannten
Faktoren
vor
(S.
1
unten).
Vom
1.
Februar
bis
voraussichtlich
am
1 4.
April
2023
bestehe
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
(S.
2).
3. 5
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
stellte
im
Bericht
vom
4.
April
2023
( Urk.
8 /8 /2-3)
gestützt
auf
die
Untersuchung
vom
gleichen
Tag
die
Diagnosen
(S.
1): - Schulterdyskinesie
rechts - Status
nach
Schulterdistorsion/Kontusion
vom
1 3.
September
2022 - Status
nach
ventraler
Diskektomie
C4/5
und
C5/6,
Dekompression
und
Sequestrotomie
C4/5,
bilateraler
foramin aler
Dekompression
C5/6
und
Cage-Implantation
am
8.
Mai
2020 - aktuell:
Diskushernie
C5/7
mit
Affektion
der
Nervenwurzel
C7
rechts,
Februar
2023
Dr.
C.___
führte
zur
Anamnese
aus,
der
Beschwerdeführer
arbeite
als
Forstwart
und
sei
aktuell
vor
allem
in
der
Baumpflege
tätig .
In
dieser
Funktion
klettere
und
arbeite
er
vor wiegend
auf
den
Bäumen.
Er
sei
wegen
zervikale r
Discushernien
seit
Längerem
in
neurochirurgischer
Behandlung.
Bezüglich
des
rechten
Schulter gelenks
sei
er
bis
am
1 3.
September
2022
beschwerdefrei
gewesen.
Er
sei
damals
gestolpert
und
habe
sich
eine
Kontusion
des
rechten
Schultergelenks
zugezogen.
Konsekutiv
habe
er
starke
Schmerzen
verspürt
sowie
eine
eingeschränkte
Schulter funktion
und
Belastbarkeit.
Seitdem
sei
er
arbeitsunfähig
geschrieben.
Vor
wenigen
Wochen
seien
Infiltrationen
erfolgt.
Der
Beschwerdeführer
habe
davon
allerdings
wenig
profitiert.
Die
AC-Gelenke
seien
beidseits
indolent.
Bezüglich
der
rechten
Schulter
bestehe
eine
auffallende
Scapuladyskinesie
mit
entsprechendem
Winging
der
Scapula ,
keine
klassische
Scapula
alata .
Die
rein
glenohumerale
Beweglichkeit
in
der
Aus sen-
und
Innenration
betrage
50/0/90° ,
d ie
Abduktion
liege
bei
90°
und
die
Elevation
bei
120°.
Weiter
seien
ein
harmonisches
Gelenkspiel
und
eine
kräftige
Rotatoren manschette
mit
negativen
Insuffizienzzeichen
und
negative n
Impinge mentzeichen
festgestellt
worden .
Eine
Kapsuli tis
bestehe
nicht
(S.
1
unten).
Auf grund
der
Vorgeschichte
der
Halswirbelsäule
(HWS)
kämen
differential diagnostisch
auch
eine
Beeinträchtigung
der
Innervation
des
Levator
scapulae
respektive
der
Rhomboidei
(C4/5)
sowie
eine
Dysfunktion
des
Serratuus
anterior
(C5-7)
in
Frage.
Denkbar
sei
jedoch
auch
eine
reine
Dysfunktion
im
Rahmen
der
erlittenen
Kontusion.
Ein
chirurgisches
Vorgehen
dränge
sich
nicht
auf .
Es
werde
empfohlen,
eine
gezielte
Physio-Rehabilitation
zur
Verbesserung
der
Scapuladyskinesie
zu
beginnen
(S.
2).
3. 6
Dr.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
berichtete
am
2 3.
Mai
2023
( Urk.
8/41/2-3)
über
die
neurologische
Untersuchung
(Elektromyographie)
vom
1 9.
Mai
202 3.
Er
stellte
folgende
Diagnosen
(S.
1): - Status
nach
Schulterdyskinesie
im
Anschluss
an
eine
Schulterdistorsion
rechts
am
1 3.
September
2022 - klinisch
und
elektromyographisch
keine
Hinweise
auf
Schädigung
des
Nervus
thoraci cus
longus,
des
Nervus
dorsalis
scapulae
und
des
Nervus
accessorius
rechts - Status
nach
operativer
Dekompression
und
Cage-Implantation
C4/5
und
C5/6
am
8.
Mai
2020
Dr.
D.___
führte
zur
Anamnese
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
am
1 3.
September
2022
nach
vorne
auf
den
rechten
Arm
gestürzt
und
habe
sofort
einen
«Zwick»
in
der
rechten
Schulter
verspürt.
Danach
hätten
bewegungsabhängige
rechtsseitige
Schulterschmerzen
mit
Einschränkung
der
Schulterfunktion
rechts
bestanden.
Er
sei
immer
noch
arbeitsunfähig
geschrieben .
Als
Baumpfleger
könne
er
weder
über
Kopf
arbeiten
noch
klettern.
Es
sei
eine
Schulterdyskinesie
rechts
mit
Winging
der
Scapula
festgestellt
worden
(S.
1).
Die
Schulterdyskines ie
sei
mit
grösster
Wahrscheinlichkeit
nicht-neurogener
Natur,
zumal
auch
keine
Hinweise
für
eine
zervikoradikuläre
Ursache
zu
finden
seien
(S.
2).
3. 7
Dr.
C.___
führte
im
Bericht
vom
2 7.
Juni
2023
( Urk.
8/ 17 /2-3)
aus,
der
Beschwerde führer
habe
nach
der
konsequent
durchgeführten
Physiotherapie
keine
relevante
Verbesserung
der
Schulterfunktion
oder
der
Belastbarkeit
bemerkt.
Er
sei
als
Forstwart
nach
wie
vor
nicht
arbeitsfähig.
Es
bestehe
eine
persistierende
Scapula-Dyskinesie
mit
insbesondere
beim
Rück führen
des
Armes
aus
der
vollen
Elevation
deutlichem
Winging
der
Scapula.
Der
Beschwerdeführer
zeige
weiterhin
eine
deutliche
Dysfunktion
des
rechten
Schul tergelenks.
Klinisch
seien
die
eigentlichen
Schulterbefunde
jedoch
wenig
richtungs weisend.
Auch
MR-tomographisch
sei
eine
relevante
Binnenläsion
weit gehend
ausgeschlossen
worden .
Das
Nichtansprechen
auf
die
probatorischen
Infilt rationen
(subakromial,
intraartikulär)
spreche
ebenfalls
eher
gegen
ein
s chulterorthopädisches
Problem.
Eine
neurogene
Ursache
der
Scapula-Dyskinesie
habe
ebenfalls
nicht
nachgewiesen
werden
können.
Ein
chirurgisches
Vorgehen
sei
definitiv
nicht
indiziert
(S.
1
f.).
3. 8
Versicherungsmedizinerin
Dr.
Z.___
antwortete
in
der
Beurteilung
vom
2 5.
Juli
2023
( Urk.
8/44)
auf
die
Fragen
der
Beschwerdegegnerin.
Sie
bejahte,
dass
die
Gesundheit
des
Beschwerdeführers
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
schon
vor
dem
Unfall
in
stummer
oder
manifester
Weise
beeinträchtigt
gewesen
sei.
So
seien
im
MRI
vom
2 0.
August
2014
bereits
ein
Status
nach
Tossy
I-Läsion
des
AC-Gelenks
mit
Verdacht
auf
Luxation
des
Discus
articularis
nach
kranial
sowie
ein
Status
nach
leichter
Zerrung
abgebildet
gewesen .
Differentialdiagnostisch
sei
eine
Partialruptur
der
inferioren
Gelenkkapsel
festgestellt
worden
(S.
1
Ziff.
1
und
1.1).
Der
Unfall
habe
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
zu
zusätzlichen
objektivier baren,
strukturellen
Läsionen
geführt
(S.
1
Ziff.
3.1).
Nach
dem
MRI
der
rechten
Schulter
vom
1 0.
Februar
2023
bestünden
als
Befunde
eine
gering gradige
Bursitis
subacromialis,
ein
wahrscheinlich
chronischer
posttraumatischer
Zustand
am
inferioren
glenohumera l en
Kapselbandkomplex
und
eine
mässiggra dige,
nicht
aktivierte
AC-Arthrose.
Diese
seien
überwiegend
wahrscheinlich
als
d egenerativ
beziehungsweise
als
vorbestehend
bekannt
anzusehen .
Die
im
Ver gleich
zum
MRI
vom
2 0.
August
2014
neu
abgebildete
geringgradige,
gelenks seitige
Partialruptur
der
Supraspinatussehne
sowie
die
geringgradige
nicht
dehis zente
partielle
Avulsion
der
anterioren
Infraspinatussehne
seien
ebenfalls
über wiegend
wahrscheinlich
degenerativ
bedingt
und
begünstigt
durch
die
repetitive n
Überkopfarbeiten
und
das
Klettern.
Dafür
sprächen
auch
der
klinisch
unauffällige
Untersuchungsbefund
bezüglich
der
Kraft
der
Rotatorenmanschette
im
Bericht
vom
2 0.
März
2023
zu
den
Konsultationen
vom
6.,
1 3.
und
2 0.
März
2023
und
die
orthopädische
Untersuchung
vom
4.
April
202 3.
Eine
neurogene
Ursache
sei
am
1 9.
Mai
2023
fachärztlich
ausgeschlossen
worden .
Überwiegend
wahr scheinlich
liege
somit
auch
keine
unfallkausale
strukturelle,
neuronale
Läsion
vor
(S.
2
oben).
Bei
einer
akuten
Schädigung
der
Rotatorenmanschette
wäre
ausser dem
die
sofortige
Inanspruchnahme
ärztlicher
Behandlung
und
die
sofortige
Arbeits niederlegung
zu
erwarten
gewesen,
wobei
insbesondere
die
Tätigkeit
mit
Baumklettern
und
Überkopfarbeiten
nicht
mehr
durchführbar
gewesen
wäre.
Der
Beschwerdeführer
beschreibe
eine
Einbusse
der
Leistungsfähigkeit
und
der
Über kopfarbeit.
Dies
korreliere
im
beschriebenen
Ausmass
jedoch
nicht
mit
den
dokumen tierten
Untersuchungsbefunden.
Gemäss
der
schulterorthopädischen
Untersuchung
vom
2 7.
Juni
2023
spreche
das
Nichtansprechen
auf
die
probato rischen
Infiltrationen
ebenfalls
eher
gegen
ein
s chulterorthopädisches
Problem
(S.
2
Mitte).
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
am
1 3.
September
2022
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
Kontusion/Prellung
der
rechten
Schulter
zugezogen .
Dies
ergebe
sich
auch
aus
der
Schilderung
des
Ereignisses
durch
den
Beschwerdeführer
im
Rapport
vom
1 2.
Juli
202 3,
wonach
er
gestolpert,
auf
die
rechte
Seite
gestürzt
und
dann
direkt
mit
der
rechten
Schulter
am
Boden
aufgeprallt
sei
(vgl.
Urk.
8/27).
Eine
Kontusion/Prellung
ohne
unfallkausale
objektivierbare ,
struktu relle
Läsionen
sei
in
der
Regel
nach
spätestens
acht
Wochen
als
ausgeheilt
zu
betrachten
(S.
2
Ziff.
3.2).
Die
geltend
gemachte
Arbeitsunfähigkeit
sei
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
auf
das
Ereignis
vom
1 3.
September
2022
zurück zuführen.
Die
rheumatologischen
und
orthopädischen
Konsultationen
und
das
MRI
der
rechten
Schulter
vom
1 0.
Februar
2023
zeigten
überwiegend
wahr scheinlich
keinen
auf
das
Ereignis
vom
1 3.
September
2022
zurückzuführenden
pathologischen
Befund,
der
eine
unfallkausale
Arbeitsunfähigkeit
erkläre n
würde
(S.
2
Ziff.
4
und
4.1).
3.9
Dr.
med.
E.___ ,
Assistenzärztin,
und
Prof.
A.___ ,
K linik
F.___ ,
stellten
im
Bericht
vom
2 8.
August
2023
( Urk.
8/48/2-3)
gestützt
auf
die
Sprechstunde
vom
1 1.
August
2023
folgende
Diagnosen
(S.
1): Scapulothoracic
abnormal
motion
rechts - Musculus
Pectoralis
minor
Hyperaktivität
and
Musculus
Serratus
anterior
Hypoaktivität
- Schmerzexazerbation
nach
Sturz
im
Herbst
2022 - EMG :
Musculus
Serratus
anterior
unauffällig - Status
nach
mehrfachen
Cortisoninfiltrationen
glenohumeral
und
subacromial ,
mit
wenig
bis
kein
Anspr e chen
Der
Patient
habe
berichtet,
dass
er
vor
fast
einem
Jahr
die
rechte
Schulter
ange schlagen
habe.
Seitdem
bestünden
vor
allem
bei
Bewegung en
starke
Schmerzen.
Es
seien
mehrere
Kortisoninfiltrationen
durchgeführt
worden,
ohne
Ansprechen
auf
die
Behandlung .
Dies
gelte
ebenfalls
für
die
längere
physiotherapeutische
Behand lung.
Er
sei
aufgrund
der
Schulterproblematik
seit
Februar
dieses
Jahr es
arbeitsunfähig.
Als
Befund
bestehe
eine
in
allen
Aspekten
kräftige
Rotatoren manschette.
Eine
Druckdolenz
über
dem
AC-Gelenk
bestehe
nicht ,
eine
solche
liege
aber
über
dem
caracoiden
Ansatz
der
Pectoralis
minor-Sehne
vor.
Weiter
sei
ein
Scapula-Winging
sichtbar.
Die
Scapula
stelle
sich
ab
einer
Flexion
gegen
Widerstand
bei
ungefähr
100°
ein.
Nach
dem
Arthro-MRI
der
rechten
Schulter
vom
1 0.
Februar
2023
bestünden
eine
geringgradige,
gelenkseitige
Partialruptur
der
Supraspinatussehne
sowie
eine
geringgradige
nicht
dehiszente
partielle
Avulsion
der
anterioren
Infraspinatussehne.
Weiter
seien
ein
mässig
breit
über greifendes
Akromion,
was
ein
subakromiales
Impingement
begünstige,
und
eine
geringgradige
Bursitis
subacromi a lis
festgestellt
worden .
Es
lägen
ein
wahr scheinlich
chronischer
posttraumatischer
Zustand
am
inferioren
glen o humeralen
Kapselbandkomplex
und
eine
mässiggradige,
nicht
aktivierte
AC-Arthrose
vor
(S.
1
f.).
MR-radiologisch
zeigten
sich
mehrere
degenerative
Veränderungen,
welche
für
die
Beschwerden
des
Patienten
als
nicht
ursächlich
ers chienen .
Klinisch
imponiere
eine
abnorme
scapulothora k ale
Beweglichkeit,
welche
sich
durch
die
Stabilisierung
der
Scapula
deutlich
bessere.
Ausserdem
bestünden
eine
Druck dolenz
und
ein
Verdacht
auf
eine
Hyperaktivität
des
Musculus
Pectoralis
minor.
In
der
ex ternen
neurologischen
Untersuchung
sei
eine
normale
Innervation
des
Musculus
serratus
anterior
nachgewiesen
worden.
Nach
ausgeschöpfter
konser vativer
Therapie
und
persistierendem ,
hohem
Leidensdruck
des
Patienten
sei
ein
arthroskopische r
Pectoralis
minor-R e lea se
mit
offener
Scapulopexie
rechts
bespro chen
worden
(S.
2).
3.10
Dr.
med.
G.___ ,
Assistenzarzt,
und
Prof.
A.___
antworteten
am
1 8.
Oktober
2023
( Urk.
8/75/1-2
=
Urk.
3)
auf
die
Fragen
des
Rechtsvertreters
des
Beschwerdeführers.
Sie
gaben
an,
die
versicherungsmedizinische
Beurteilung
von
Dr.
Z.___
vom
2 5.
Juli
2023
erweise
sich
als
nicht
nachvollziehbar .
Die
Tossy
I Läsion
des
AC-Gelenks
mit
Verdacht
auf
Luxation
des
Discus
articularis
nach
kranial,
die
im
MRI
vom
2 0.
August
2014
nachgewiesen
worden
sei,
habe
keinen
Zusammenhang
mit
dem
gestörten
scapulathorakalen
Rhythmus
und
der
Musculus
pectoralis
minor-Hyperaktivität
und
der
Musculus
serratus
anterior Hypoaktivität
(S.
1
Ziff.
1).
Es
bestünden
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
Feststellung
durch
die
Versicherungsmedizinerin.
Der
Unfall
habe
einen
Zusammenhang
mit
dem
gestörten
scapulothorakalen
Rhythmus,
weil
der
Patient
die
rechte,
betroffene
Schulter
angeschlagen
habe.
Dies
könn t e
eine
Hypoaktivität
des
Musculus
serratus
anterior
und
der
Hyperaktivität
des
Musculus
pectoralis
minor
verursach t
haben ,
welche
zu
einer
abno r malen
scapulotho rakalen
Bewegung
rechts
geführt
h abe
(S.
1
Ziff.
2).
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
der
gestörte
scapulothorakalen
Rhythmus
auf
den
Unfall
des
Patienten
zurückzuführen
ist
und
dass
der
Unfall
nicht
zu
einer
Ver schlimmerung
eines
Vorzustandes
geführt
habe.
Man
sei
überzeugt,
dass
die
vor geschlagene
Operation
des
Leidensdruck
des
Patienten
reduzieren
werde
(S.
2
Ziff.
4).
3.11
Die
behandelnden
Ärzte
der
K linik
F.___
gaben
im
Operations bericht
vom
1 4.
November
2023
( Urk.
8/84)
an,
es
bestehe
eine
komplexe
Situation
mit
einer
schmerzhaften
abnormen
Scapulabeweglichkeit.
MR-radiologisch
zeigten
sich
mehrere
degenerative
Veränderungen,
jedoch
kein
kla res
strukturelle
Defizit,
welches
für
die
Beschwerden
des
Patienten
ursächlich
sei.
Nach
ausgeschöpfter
konservativer
Therapie
würden
die
operative
Ablösung
des
hyperaktiven
Pector alis
minor
sowie
eine
offene
Scapulapexie
zur
Wiederher stellung
der
scapulothoracalen
Balance
durchgeführt
(S.
1).
In
der
diagnostischen
Arthroskopie
habe
eine
strukturelle
Läsion
ausgeschlossen
werden
könne.
Eine
Rotatorenmanschettenruptur
und
eine
SLAP-Läsion
bestünden
nicht
und
es
sei
von
einem
regelrechten
glenohumeralen
Knorpelüberzug
auszugehen
(S.
2
oben).
4. 4.1
Der
Beschwerdeführer
fiel
beim
Unfall
vom
1 3.
September
2022
auf
die
rechte
Schulter
( Urk.
1
S.
3
Ziff.
III
1;
E.
3.2 ,
Urk.
8/27
S.
1
Mitte ).
Bildgebend
wurden
am
1 0.
Februar
2023
eine
geringgradig e
gelenkseitige
Partialruptur
der
Supraspinatussehne
sowie
eine
geringgradige
nicht
dehiszente
partielle
Avulsion
(Ablösung)
der
anterioren
Infraspinatussehne ,
ein
mässig
breit
übergreifendes
Akromion
und
eine
geringgradige
Bursitis
subacromialis
festgestellt.
Zudem
zeigte
sich
eine
mässiggradige,
nicht
aktivierte
AC-Arthrose
(vgl.
vorstehend
E.
3.3) .
Versicherungsmedizin erin
Dr.
Z.___
kam
am
2 5.
Juli
2023
zur
Einschät zung,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
beim
Unfall
vom
1 3.
September
2022
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
lediglich
eine
Kontusion
oder
Prellung
an
der
rechten
Schulter
zugezogen
habe.
E in
solches
Ereignis
ist
gemäss
ihrer
Einschät zung
o hne
eine
unfallkausale
objektivierbare ,
strukturelle
Läsion
nach
spätestens
acht
Wochen
als
ausgeheilt
zu
betrachten
(E.
3.8 ).
Der
behandelnde
Arzt
Prof.
A.___
wandte
sich
gegen
die
Beurteilung
durch
Dr.
Z.___ .
Er
wies
in
der
Stellung nahme
vom
1 8.
Oktober
2023
darauf
hin,
dass
das
Anschlagen
der
rechten
Schulter
eine
Hypoaktivität
des
Musculus
serratus
anterior
und
eine
Hyperaktivität
des
Musculus
pectoralis
minor
verursacht
haben
könnte,
was
zu
einer
abnormen
scapulothorakalen
Bewegung
geführt
habe
(E.
3.10).
Der
Beschwerde führer
wurde
am
1 4.
November
2023
in
der
K linik
F.___
an
der
rechten
Schulter
operiert
(E.
3.11).
4.2
Die
Beurteilung
durch
Versicherungsmedizinerin
Dr.
Z.___
vom
2 5.
Juli
2023
erweist
sich
als
schlüssig,
nachvollziehbar
begründet
und
in
sich
widerspruchsfrei.
Entgegen
dem
Beschwerdeführer
( Urk.
1
S.
4
Ziff.
3)
vermögen
die
Aussagen
von
Prof.
A.___
in
der
Stellungnahme
vom
1 8.
Oktober
2023
keine
Zweifel
an
der
Beurteilung
durch
Dr.
Z.___
zu
begründen.
Diese
erfüllt
zusam men
mit
den
von
den
behandelnden
Ärzte n
erhobenen
Befunde
die
Anforde rungen
an
den
Beweiswert
einer
versicherungsinternen
ärztlichen
Einschätzung
(vgl.
E.
1. 5 ) .
Bezüglich
der
Angaben
von
Prof.
A.___
ist
sodann
auf
die
Erfahrungs tatsache
hinzuweisen,
dass
Hausärzte
-
beziehungsweise
regelmässig
behandelnde
Spezialärzte
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
I
551/06
vom
2.
April
2007
E.
4.2)
-
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
im
Zweifelsfall
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patienten
aussagen
(vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_1055/2010
vom
1 7.
Februar
2011
E.
4.1).
Die
Einschätzung
durch
Prof.
A.___
ist
daher
zurückhaltend
zu
bewerten.
Da ,
wie
nachfolgend
zu
zeigen
ist,
auf
die
versicherungsmedizinische
Beurteilung
durch
Dr.
Z.___
abgestellt
werden
kann,
erübrigen
sich
in
antizipierter
Beweiswürdigung
( BGE
144
V
361
E.
6.5 )
w eitere
medizinische
Abklärungen
( vgl.
Urk.
1
S.
2
Ziff.
3
oben) .
4.3
Dr.
Z.___
legte
dar,
dass
die
in
der
MR-Arthrographie
der
rechten
Schulter
vom
1 0.
Februar
2023
verglichen
mit
der
Untersuchung
vo n
August
2014
neu
festge stellte
geringgradige
gelenkseitige
Partialruptur
der
Supraspinatussehne
sowie
eine
geringgradige
nicht
dehiszente
partielle
Avulsion
der
anterioren
Infraspinatussehne
überwiegend
wahrscheinlich
degenerativ
bedingt
sind ,
wobei
d er
Befund
insbesondere
durch
die
strenge
körperliche
Tätigkeit
des
Beschwerde führers
mit
Klettern
und
repetitiven
Überkopfarbeiten
als
begünstigt
erschei nt .
Hierfür
sprechen
gemäss
der
Versicherungsmedizinerin
unter
anderem
die
im
Bericht
von
Dr.
B.___
vom
2 0.
März
2023
gestützt
auf
die
Konsultationen
vom
6.,
1 3.
und
2 0.
März
2023
erhobenen
Befund e .
So
ergab
die
isometrische
resistive
Kraftprüfung
der
Rotatorenmanschette
keine
erkennbaren
Defizite .
Dies
gilt
auch
für
den
unspektakulären
Befund
im
Bericht
vom
4.
April
202 3.
Eine
neurogene
Ursache
der
Schulterbeschwerden
konnte
ebenfalls
ausgeschlossen
werden
( vorstehend
E.
3.4 - 3. 6 ).
Der
behandelnde
Arzt
Prof.
A.___
selber
verneinte
im
Ope rationsbericht
vom
1 4.
November
2023
-
bei
mehreren
degenerativen
Verände rungen
-
das
Vorliegen
eines
klaren
strukturellen
Defizits
an
der
rechten
Schulter
wie
eine
Ruptur
der
Rotatorenmanschette
oder
eine
andere
Läsion
(E.
3.11).
Aus serdem
wurden
bereits
in
der
MR-Arthrographie
der
rechten
Schulter
vom
2 0.
August
2014
degenerative
Befunde
an
der
rechten
Schulter
festgestellt
(E.
3.1).
Weiter
wäre
bei
einer
akuten
Schädigung
der
Rotatorenmanschette
die
sofortige
Inanspruchnahme
ärztlicher
Behandlung
und
die
sofortige
Arbeitsniederlegung
zu
erwarten
gewesen ,
was
insbesondere
für
die
schwere
körperliche
Tätigkeit
des
Beschwerdeführers
zu
gelten
hat .
Nach
den
Angaben
des
Beschwerdeführers
arbeitete
er
jedoch
nach
dem
Unfall
vom
1 3.
September
2022 ,
wenn
auch
mit
gewissen
Schmerzen ,
bis
Ende
Januar
2023
weiter
und
begab
sich
erst
zu
diesem
Zeitpunkt
erstmals
in
ärztliche
Behandlung
(E.
3.2).
Nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
stellt
eine
sofortige
erhebliche
Funktionseinbusse
das
typische
Merkmal
für
den
Nachweis
einer
traumatischen
Verursachung
einer
Rotatoren manschettenläsion
dar
(vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_43/2022
vom
2 4.
Mai
2022
E.
5.1
und
8C_253/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
5.3).
Die
Fortsetzung
der
kör perlich
schweren
Arbeit
des
Beschwerdeführers
nach
dem
Unfall
wäre
bei
einer
akuten
Schädigung
der
Rotatorenmanschette
somit
nicht
möglich
gewesen.
Gemäss
Prof.
A.___
könn t e
das
Unfallereignis
zu
einer
Hypoaktivität
des
Musculus
serratus
anterior
und
einer
Hyperaktivität
des
Musculus
pectoralis
min o r
geführt
haben
(E.
3.10).
N ach
den
Angaben
von
Prof.
A.___
handelt
es
sich
dabei
um
die
blosse
Möglichkeit
eines
natürlichen
Kausalzusammenhangs,
was
im
Hinblick
auf
das
erforderliche
Beweismass
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
nicht
genügt
( E.
1.2;
BGE
129
V
177
E.
3.1).
Gemäss
der
Recht sprechung
des
Bundesgerichts
lässt
sich
aus
der
blossen
Tatsache,
dass
die
Beschwerden
erst
nach
dem
Unfall
aufgetreten
sind,
sodann
kein
Beweis
über
de ren
Unfallkausalität
führen .
Die
Argumentation
von
Prof.
A.___
in
der
Stellung nahme
vom
1 8.
Oktober
2023 ,
wonach
das
Anprallen
der
rechten
Schulter
die
erwähnten
Befunde
verursacht
haben
könnte,
kann
sodann
im
Sinne
der
unzulässigen
Formel
«post
hoc
ergo
propter
hoc»
interpretiert
werden
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_518/2024
vom
2 3.
Dezember
2024
E.
5.2.2
und
8C_474/2022
vom
2 9.
März
2023
E.
5.2.3) .
Der
Beschwerdeführer
vermag
daraus
nichts
zu
seinen
Gunsten
abzuleiten.
Die
Ursache
der
festge s tellten
Schulterdyskinesie
kann
sodann
offengelassen
werden,
nachdem
das
das
Unfall ereignis
nicht
zu
zusätzlichen
strukturellen
Läsionen
führte.
Der
Unfall
vom
1 3.
September
2022
führte
nach
dem
Gesagten
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
zu
einer
objektivierbaren ,
strukturellen
Läsion
an
der
rechten
Schulter.
Der
Beschwerdeführer
zog
sich
stattdessen
eine
Kontusion
oder
Prellung
an
der
rechten
Schulter
zu,
wobei
ein
solches
Ereignis
gemäss
Dr.
Z.___
spätestens
nach
acht
Wochen
als
abgeheilt
zu
betrachten
ist.
4.4
Festzuhalten
bleibt
der
Vollständigkeit
halber
hinsichtlich
der
diagnostizierten
geringgradige n
Partialruptur
der
Supraspinatussehne
und
partielle n
Avulsion
der
anterioren
Infraspinatussehne ,
dass
es
sich
b eim
Ereignis
vom
1 3.
September
2022
(Sturz
auf
die
rechte
Schulter )
um
einen
Unfall
im
Rechtssinne
handelt.
Nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
(BGE
146
V
51
E.
9.2,
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_355/2021
vom
25.
November
2021
E.
6.1)
gilt,
dass
die
Beschwerde gegnerin
eine
Leistungspflicht
für
eine
unfallähnliche
Körperschä di gung
nach
Art.
6
Abs.
2
UVG
nicht
zusätzlich
prüfen
musste,
nachdem
unbestrit tenermassen
ein
Unfall
vorliegt.
Nach
den
medizinischen
Akten
ist
mit
Dr.
Z.___
davon
auszugehen,
dass
sich
d er
Beschwerdeführer
am
1 3.
September
2022
lediglich
eine
Prellung
am
bereits
vorgeschädigten
rechten
Schultergelenk
zuzog
und
die
nachgewiesenen
Verletzun gen
acht
Wochen
später,
spätestens
am
2 7.
April
2023 ,
nicht
mehr
auf
das
Unfallereignis
zurückzuführen
waren.
Dabei
handelt
es
sich
um
einen
mit
BGE
146
V
51
E.
9.2
vergleichbaren
Sachverhalt.
Die
Beschwerdegeg nerin
hat
die
Umstände
der
am
1 3.
September
2022
erlittenen
Verletzungen
zudem
ausrei chend
abgeklärt.
Nach
dem
Gesagten
ergibt
sich,
dass
eine
Listenverletzung
nach
Art.
6
Abs.
2
UVG
von
der
Beschwerdegegnerin
nicht
gesondert
geprüft
werden
musste. 4. 5
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdegegnerin
den
Nachweis
erbracht,
dass
spä testens
am
2 7.
April
2023
keine
Unfallfolgen
im
Sinn
eines
natürlichen
Kausal zusammenhangs
mehr
vorlagen ,
so
dass
die
Einstellung
der
Versicherungs leistungen
durch
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
erfolgte
(vgl.
E.
1.3).
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
1 5.
April
2024
erweist
sich
nach
dem
Gesagten
als
rechtens.
Die
Beschwerde
ist
daher
abzuweisen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Marcel
Strehler - Suva - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger