opencaselaw.ch

UV.2024.00052

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist es beim Unfall (Anprall der rechten Schulter) zu einer Kontusion oder Prellung der Schulter gekommen, bildgebend keine strukturellen Läsionen festgestellt, Leistungseinstellung rechtens, Prüfung einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erforderlich; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-06-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1983,

war

seit

April

2009

als

Forstwart

bei

der

Y.___

AG

in O.___ angestellt

und

über

diese

bei

der

Suva

gegen

die

Folgen

von

Berufs-

und

Nichtberufsunfällen

versichert.

Am

1 3.

September

2022

verletzte

er

sich

bei

der

Arbeit

bei

einem

Sturz

an

der

rechten

Schulter

( Urk.

8/1

S.

1

Ziff.

1-6

und

9,

S.

2).

Die

Suva

erbrachte

für

die

Folgen

des

Ereignisses

die

gesetzlichen

Versicherungsleistungen

( Urk.

8/2 /1-2 ).

Mit

Verfügung

vom

6.

September

2023

( Urk.

8/ 56)

schloss

die

Suva

den

Fall

ab

und

stellte

die

Versicherungsleistungen

rückwirkend

per

2 7.

April

2023

ein .

Die

vom

Versicherten

am

9.

Oktober

2023

( Urk.

8/ 71 )

dagegen

erhobene

Einsprache

wies

die

Suva

mit

Entscheid

vom

1 5.

Februar

2024

( Urk.

8/ 88

=

Urk.

2)

ab.

2.

Der

Versicherte

erhob

am

1 5.

März

2024

Beschwerde

gegen

den

Einspracheent scheid

vom

1 5.

Februar

2024

( Urk.

2)

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

es

sei e n

die

gesetzlichen

L eistungen

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Unfallver sicherung

(UVG)

im

Zusammenhang

mit

dem

Ereignis

vom

1 3.

September

2022

über

den

2 7.

April

2023

hinaus

zu

erbringen.

Eventuell

sei

die

Sache

zur

ergän zenden

Sachverhaltsermittlung

beziehungsweise

zur

Einholung

eines

versiche rungsexternen

Gutachtens

an

die

Suva

zurückzuweisen

( Urk.

1

S.

2

Ziff.

1-3

oben).

Die

Suva

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1.

Mai

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

7),

was

dem

Beschwerdeführer

am

3.

Mai

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

10).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss

Art.

E. 1.2 Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Invalidität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natür lichen

Kausalzusammenhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhandensein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

beziehungs weise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Ent sprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzu sammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weg gedacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Störung

entfiele

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1 ,

je

mit

Hinweisen ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_305/2022

vom

E. 1.5 Seit

dem

Inkrafttreten

der

Revision

des

UVG

und

der

dazugehörigen

Verordnung

über

die

Unfallversicherung

(UVV)

per

1.

Januar

2017

ist

das

Bestehen

einer

vom

Unfallversicherer

zu

übernehmenden

unfallähnlichen

Körperschädigung

nicht

länger

vom

Vorliegen

eines

äusseren

Ereignisses

abhängig.

Die

Tatsache,

dass

eine

in

Art.

6

Abs.

2

UVG

genannte

Körperschädigung

vorliegt,

führt

zur

Vermu tung,

dass

es

sich

hierbei

um

eine

unfallähnliche

Körperschädigung

handelt,

die

vom

Unfallversicherer

übernommen

werden

muss.

Dieser

kann

sich

aber

von

der

Leistungspflicht

befreien,

wenn

er

beweist,

dass

die

Körperschädigung

vorwie gend

auf

Abnützung

oder

Krankheit

zurückzuführen

ist

(Zusatzbotschaft

zur

Ände rung

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

[Unfallversicherung

und

Unfallverhütung;

Organisation

und

Nebentätigkeiten

der

Suva]

vom

19.

September

2014,

BBl

2014

7922

7934

f.).

Gemäss

BGE

146

V

51

ergibt

sich

a us

der

in

Art.

6

Abs.

2

UVG

vorgesehenen

Möglichkeit

des

Gegenbeweises

weiterhin

die

Notwendigkeit

der

Abgrenzung

der

vom

Unfallversicherer

zu

übernehmenden

unfallähnlichen

Körperschädigung

von

der

abnützungs-

und

erkrankungsbedingten

Ursache

einer

Listenverletzung

und

damit

letztlich

zur

Leistungspflicht

des

Krankenversicherers.

Insoweit

ist

die

Frage

nach

einem

initialen

erinnerlichen

und

benennbaren

Ereignis

-

nicht

zuletzt

auch

aufgrund

der

Bedeutung

eines

zeitlichen

Anknüpfungspunktes

(Versicherungs deckung;

Zuständigkeit

des

Unfallversicherers;

Berechnung

des

versicherten

Verdienstes;

intertemporalrechtliche

Fragestellungen)

-

auch

nach

der

UVG-Revision

relevant.

Lässt

sich

dabei

kein

initiales

Ereignis

erheben

oder

lediglich

ein

solches

ganz

untergeordneter

respektive

harmloser

Art,

so

verein facht

dies

zwangsläufig

in

aller

Regel

den

Entlastungsbeweis

des

Unfallver sicherers.

Denn

bei

der

in

erster

Linie

von

medizinischen

Fachpersonen

zu

beur teilenden

Abgrenzungsfrage

ist

das

gesamte

Ursachenspektrum

der

in

Frage

stehenden

Körperschädigung

zu

berücksichtigen.

Nebst

dem

Vorzustand

sind

somit

auch

die

Umstände

des

erstmaligen

Auftretens

der

Beschwerden

näher

zu

beleuchten.

Die

verschiedenen

Indizien,

die

für

oder

gegen

Abnützung

oder

Erkran kung

sprechen,

müssen

aus

medizinischer

Sicht

gewichtet

werden.

Damit

der

Entlastungsbeweis

gelingt,

hat

der

Unfallversicherer

gestützt

auf

beweiskräf tige

ärztliche

Einschätzungen

-

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

-

nachzuweisen,

dass

die

fragliche

Listenverletzung

vorwiegend,

das

heisst

im

gesamten

Ursachenspektrum

zu

mehr

als

50

%,

auf

Abnützung

oder

Erkrankung

zurückzuführen

ist.

Besteht

das

Ursachenspektrum

einzig

aus

Elemen ten,

die

für

Abnützung

oder

Erkrankung

sprechen,

so

folgt

daraus

unwei gerlich,

dass

der

Entlastungsbeweis

des

Unfallversicherers

erbracht

ist

und

sich

we itere

Abklärungen

erübrigen

(E.

8.6 ;

vgl.

auch

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_52/2023

vom

6.

Juli

2023

E.

2.2

und

8C_25/2023

vom

26.

April

2023

E.

2.3 ). 1. 6

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1 ).

Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versicherungs interner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_381/2024

vom

E. 6 UVG

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufs krankheiten

gewährt

(Abs.

1).

Die

Versicherung

erbringt

ihre

Leistungen

auch

bei

den

im

Einzelnen

in

Abs.

2

aufgeführten

Körperschädigungen,

sofern

sie

nicht

vorwiegend

auf

Abnützung

oder

Erkrankung

zurückzuführen

sind.

Nach

Art.

E. 6.5 )

w eitere

medizinische

Abklärungen

( vgl.

Urk.

1

S.

2

Ziff.

3

oben) .

4.3

Dr.

Z.___

legte

dar,

dass

die

in

der

MR-Arthrographie

der

rechten

Schulter

vom

1 0.

Februar

2023

verglichen

mit

der

Untersuchung

vo n

August

2014

neu

festge stellte

geringgradige

gelenkseitige

Partialruptur

der

Supraspinatussehne

sowie

eine

geringgradige

nicht

dehiszente

partielle

Avulsion

der

anterioren

Infraspinatussehne

überwiegend

wahrscheinlich

degenerativ

bedingt

sind ,

wobei

d er

Befund

insbesondere

durch

die

strenge

körperliche

Tätigkeit

des

Beschwerde führers

mit

Klettern

und

repetitiven

Überkopfarbeiten

als

begünstigt

erschei nt .

Hierfür

sprechen

gemäss

der

Versicherungsmedizinerin

unter

anderem

die

im

Bericht

von

Dr.

B.___

vom

2 0.

März

2023

gestützt

auf

die

Konsultationen

vom

6.,

1 3.

und

2 0.

März

2023

erhobenen

Befund e .

So

ergab

die

isometrische

resistive

Kraftprüfung

der

Rotatorenmanschette

keine

erkennbaren

Defizite .

Dies

gilt

auch

für

den

unspektakulären

Befund

im

Bericht

vom

4.

April

202 3.

Eine

neurogene

Ursache

der

Schulterbeschwerden

konnte

ebenfalls

ausgeschlossen

werden

( vorstehend

E.

3.4 - 3. 6 ).

Der

behandelnde

Arzt

Prof.

A.___

selber

verneinte

im

Ope rationsbericht

vom

1 4.

November

2023

-

bei

mehreren

degenerativen

Verände rungen

-

das

Vorliegen

eines

klaren

strukturellen

Defizits

an

der

rechten

Schulter

wie

eine

Ruptur

der

Rotatorenmanschette

oder

eine

andere

Läsion

(E.

3.11).

Aus serdem

wurden

bereits

in

der

MR-Arthrographie

der

rechten

Schulter

vom

2 0.

August

2014

degenerative

Befunde

an

der

rechten

Schulter

festgestellt

(E.

3.1).

Weiter

wäre

bei

einer

akuten

Schädigung

der

Rotatorenmanschette

die

sofortige

Inanspruchnahme

ärztlicher

Behandlung

und

die

sofortige

Arbeitsniederlegung

zu

erwarten

gewesen ,

was

insbesondere

für

die

schwere

körperliche

Tätigkeit

des

Beschwerdeführers

zu

gelten

hat .

Nach

den

Angaben

des

Beschwerdeführers

arbeitete

er

jedoch

nach

dem

Unfall

vom

1 3.

September

2022 ,

wenn

auch

mit

gewissen

Schmerzen ,

bis

Ende

Januar

2023

weiter

und

begab

sich

erst

zu

diesem

Zeitpunkt

erstmals

in

ärztliche

Behandlung

(E.

3.2).

Nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

stellt

eine

sofortige

erhebliche

Funktionseinbusse

das

typische

Merkmal

für

den

Nachweis

einer

traumatischen

Verursachung

einer

Rotatoren manschettenläsion

dar

(vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_43/2022

vom

2 4.

Mai

2022

E.

5.1

und

8C_253/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

5.3).

Die

Fortsetzung

der

kör perlich

schweren

Arbeit

des

Beschwerdeführers

nach

dem

Unfall

wäre

bei

einer

akuten

Schädigung

der

Rotatorenmanschette

somit

nicht

möglich

gewesen.

Gemäss

Prof.

A.___

könn t e

das

Unfallereignis

zu

einer

Hypoaktivität

des

Musculus

serratus

anterior

und

einer

Hyperaktivität

des

Musculus

pectoralis

min o r

geführt

haben

(E.

3.10).

N ach

den

Angaben

von

Prof.

A.___

handelt

es

sich

dabei

um

die

blosse

Möglichkeit

eines

natürlichen

Kausalzusammenhangs,

was

im

Hinblick

auf

das

erforderliche

Beweismass

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

nicht

genügt

( E.

1.2;

BGE

129

V

177

E.

3.1).

Gemäss

der

Recht sprechung

des

Bundesgerichts

lässt

sich

aus

der

blossen

Tatsache,

dass

die

Beschwerden

erst

nach

dem

Unfall

aufgetreten

sind,

sodann

kein

Beweis

über

de ren

Unfallkausalität

führen .

Die

Argumentation

von

Prof.

A.___

in

der

Stellung nahme

vom

1 8.

Oktober

2023 ,

wonach

das

Anprallen

der

rechten

Schulter

die

erwähnten

Befunde

verursacht

haben

könnte,

kann

sodann

im

Sinne

der

unzulässigen

Formel

«post

hoc

ergo

propter

hoc»

interpretiert

werden

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_518/2024

vom

2 3.

Dezember

2024

E.

5.2.2

und

8C_474/2022

vom

2 9.

März

2023

E.

5.2.3) .

Der

Beschwerdeführer

vermag

daraus

nichts

zu

seinen

Gunsten

abzuleiten.

Die

Ursache

der

festge s tellten

Schulterdyskinesie

kann

sodann

offengelassen

werden,

nachdem

das

das

Unfall ereignis

nicht

zu

zusätzlichen

strukturellen

Läsionen

führte.

Der

Unfall

vom

1 3.

September

2022

führte

nach

dem

Gesagten

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

zu

einer

objektivierbaren ,

strukturellen

Läsion

an

der

rechten

Schulter.

Der

Beschwerdeführer

zog

sich

stattdessen

eine

Kontusion

oder

Prellung

an

der

rechten

Schulter

zu,

wobei

ein

solches

Ereignis

gemäss

Dr.

Z.___

spätestens

nach

acht

Wochen

als

abgeheilt

zu

betrachten

ist.

4.4

Festzuhalten

bleibt

der

Vollständigkeit

halber

hinsichtlich

der

diagnostizierten

geringgradige n

Partialruptur

der

Supraspinatussehne

und

partielle n

Avulsion

der

anterioren

Infraspinatussehne ,

dass

es

sich

b eim

Ereignis

vom

1 3.

September

2022

(Sturz

auf

die

rechte

Schulter )

um

einen

Unfall

im

Rechtssinne

handelt.

Nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

(BGE

146

V

51

E.

9.2,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_355/2021

vom

25.

November

2021

E.

6.1)

gilt,

dass

die

Beschwerde gegnerin

eine

Leistungspflicht

für

eine

unfallähnliche

Körperschä di gung

nach

Art.

6

Abs.

2

UVG

nicht

zusätzlich

prüfen

musste,

nachdem

unbestrit tenermassen

ein

Unfall

vorliegt.

Nach

den

medizinischen

Akten

ist

mit

Dr.

Z.___

davon

auszugehen,

dass

sich

d er

Beschwerdeführer

am

1 3.

September

2022

lediglich

eine

Prellung

am

bereits

vorgeschädigten

rechten

Schultergelenk

zuzog

und

die

nachgewiesenen

Verletzun gen

acht

Wochen

später,

spätestens

am

2 7.

April

2023 ,

nicht

mehr

auf

das

Unfallereignis

zurückzuführen

waren.

Dabei

handelt

es

sich

um

einen

mit

BGE

146

V

51

E.

9.2

vergleichbaren

Sachverhalt.

Die

Beschwerdegeg nerin

hat

die

Umstände

der

am

1 3.

September

2022

erlittenen

Verletzungen

zudem

ausrei chend

abgeklärt.

Nach

dem

Gesagten

ergibt

sich,

dass

eine

Listenverletzung

nach

Art.

6

Abs.

2

UVG

von

der

Beschwerdegegnerin

nicht

gesondert

geprüft

werden

musste. 4. 5

Zusammenfassend

hat

die

Beschwerdegegnerin

den

Nachweis

erbracht,

dass

spä testens

am

2 7.

April

2023

keine

Unfallfolgen

im

Sinn

eines

natürlichen

Kausal zusammenhangs

mehr

vorlagen ,

so

dass

die

Einstellung

der

Versicherungs leistungen

durch

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

erfolgte

(vgl.

E.

1.3).

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

1 5.

April

2024

erweist

sich

nach

dem

Gesagten

als

rechtens.

Die

Beschwerde

ist

daher

abzuweisen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Marcel

Strehler - Suva - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

E. 10 Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente,

sofern

sich

der

Unfall

vor

Erreichen

des

Referenzalters

ereig net

hat

(Art.

18

Abs.

1

UVG) .

Der

Rentenanspruch

entsteht,

wenn

von

der

Fort setzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheits zustandes

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungsmassnahmen

der

Invalidenversicherung

abgeschlossen

sind.

Mit

dem

Rentenbeginn

fallen

die

Heilbehandlung

und

die

Taggeldleistungen

dahin

(Art.

19

Abs.

1

UVG).

Erleidet

die

versicherte

Person

durch

den

Unfall

eine

dauernde

erhebliche

Schädigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Integrität,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

angemessene

Integritätsentschädigung

(Art.

24

Abs.

1

UVG).

E. 13 April

2023

E.

3.1 ).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Ver waltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegen den

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungs anspruches

nicht

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). 1. 3

Praxisgemäss

entfällt

die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

bei

einem

durch

den

Unfall

verschlimmerten

oder

überhaupt

erst

manifest

gewordenen

krankhaf ten

Vorzustand

erst

dann,

wenn

der

Unfall

nicht

mehr

die

natürliche

und

adäquate

Ursache

darstellt,

der

Gesundheitsschaden

also

nur

noch

und

ausschliess lich

auf

unfallfremden

Ursachen

beruht.

Dies

trifft

zu,

wenn

entweder

der

(krank hafte)

Gesundheitszustand,

wie

er

unmittelbar

vor

dem

Unfall

bestanden

hat

(Status

quo

ante),

oder

aber

derjenige

Zustand,

wie

er

sich

nach

dem

schicksals mässigen

Verlauf

eines

krankhaften

Vorzustandes

auch

ohne

Unfall

früher

oder

später

eingestellt

hätte

(Status

quo

sine),

erreicht

ist.

Ebenso

wie

der

leistungsbe gründende

natürliche

Kausalzusammenhang

muss

das

Dahinfallen

jeder

kausalen

Bedeutung

von

unfallbedingten

Ursachen

eines

Gesundheitsschadens

mit

dem

im

Sozialversicherungsrecht

allgemein

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sein.

Da

es

sich

hierbei

um

eine

anspruchsauf hebende

Tatfrage

handelt,

liegt

die

entsprechende

Beweislast

anders

als

bei

der

Frage,

ob

ein

leistungsbegründender

natürlicher

Kausalzusammenhang

gegeben

ist

nicht

beim

Versicherten,

sondern

beim

Unfallversicherer

(BGE

150

V

188

E.

4.2,

146

V

51

E.

5.1,

je

mit

Hinweisen).

Diese

Beweisgrundsätze

gelten

sowohl

im

Grundfall

als

auch

bei

Rückfällen

und

Spätfolgen

und

sind

für

sämtliche

Leis tungsarten

massgebend

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_669/2019

vom

25.

März

2020

E.

2.2

mit

Hinweisen).

Mit

dem

Erreichen

des

Status

quo

sine

vel

ante

entfällt

eine

Teilursächlichkeit

für

die

noch

bestehenden

Beschwerden.

Solange

jedoch

dieser

Zustand

noch

nicht

wieder

erreicht

ist,

hat

der

Unfallversicherer

gestützt

auf

Art.

36

Abs.

1

UVG

Leis tungen

zu

erbringen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_589/2017

vom

21.

Februar

2018

E.

3.2.3

mit

Hinweisen). 1. 4

Die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

setzt

im

Weiteren

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

ein

adäquater

Kausal zusammenhang

besteht.

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Ereignis

dann

als

adäquate

Ursache

eines

Erfolges

zu

gelten,

wenn

es

nach

dem

gewöhnlichen

Lauf

der

Dinge

und

nach

der

allgemeinen

Lebenserfahrung

an

sich

geeignet

ist,

einen

Erfolg

von

der

Art

des

eingetretenen

herbeizuführen,

der

Eintritt

dieses

Erfolges

also

durch

das

Ereignis

allgemein

als

begünstigt

erscheint

(BGE

129

V

177

E.

3.2,

402

E.

2.2,

125

V

456

E.

5a ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_640/2022

vom

9.

August

2023

E.

3.4 ).

Bei

objektiv

ausgewiesenen

organischen

Unfall folgen

deckt

sich

die

adäquate,

das

heisst

rechtserhebliche

Kausalität

weitgehend

mit

der

natürlichen

Kausalität;

die

Adäquanz

hat

hier

gegenüber

dem

natürlichen

Kausalzusammenhang

praktisch

keine

selbständige

Bedeutung

( vgl.

BGE

138

V

248

E.

4,

134

V

109

E.

2.1,

127

V

102

E.

5b/bb

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_640/2022

vom

9.

August

2023

E.

4 ).

E. 14 Februar

2025

E.

2.3 ).

Das

Anstellungs verhältnis

einer

versicherungsinternen

Fachperson

zum

Versiche rungsträger

alleine

lässt

nicht

schon

auf

mangelnde

Objektivität

und

Befangen heit

schliessen

(BGE

137

V

210

E.

1.4,

135

V

465

E.

4.4).

Soll

ein

Versicherungs fall

jedoch

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungs internen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzu nehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1,

139

V

225

E.

5.2,

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Entscheid

( Urk.

2)

fest,

d ie

Versicherungs medizinerin

Dr.

med.

Z.___ ,

Fachärztin

für

Chirurgie,

habe

in

der

Beurteilung

vom

2 5.

Juli

2023

festgehalten ,

dass

die

Gesundheit

des

Beschwerdeführers

überwiegend

wahrscheinlich

schon

vor

dem

Ereignis

vom

1 3.

September

2022

in

stummer

oder

manifester

Weise

beeinträchtigt

gewesen

sei.

In

der

Untersuchung

(Kernspintomographie,

MRI)

vom

2 0.

August

2 024

(richtig:

2014 ;

vgl.

Urk.

8/95/1 )

zeigten

sich

ein

Status

nach

Tossy

I -Läsion

des

Akromiokla vikular

(AC)-Gelenks

mit

Verdacht

auf

Luxation

des

Discus

articularis

nach

kranial

sowie

ein

Sta tus

nach

leichter

Zerrung.

Differentialdiagnostisch

werde

eine

Partialruptur

der

inferioren

Gelenkkapsel

abgebildet .

Gemäss

Dr.

Z.___

habe

das

Ereignis

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

zu

zusätzli chen

objektivierbaren,

strukturellen

Läsionen

geführt .

Die

im

MRI

der

rechten

Schulter

vom

1 0.

Februar

2023

neu

erhobenen

Befunde

seien

im

Ver gleich

zum

MRI

vo n

August

2014

überwiegend

wahrscheinlich

als

degenerativ

respektive

als

vorbestehend

bekannt

und

begünstigt

durch

die

repetitive n

Arbei ten

(Überkopfarbeit,

Klettern)

anzusehen .

Hierfür

sprächen

auch

der

klinisch

unauf fällige

Untersuchungsbefund

der

Rotatorenmanschette

im

Bericht

vom

2 0.

März

2023

zu

den

Konsultationen

vom

6.,

1 3.

und

2 0.

März

2023

und

die

orthopädische

Untersuchung

vom

4.

April

202 3.

Eine

neurogene

Ursache

sei

sodann

in

der

fachärztlich - neurologischen

Untersuchung

vom

1 9.

Mai

2023

aus geschlossen

worden .

Bei

einer

akuten

Schädigung

der

Rotatorenmanschette

wäre

ausserdem

eine

sofortige

Inanspruchnahme

ärztlicher

Behandlung

und

eine

sofor tige

Arbeitsniederlegung

zu

erwarten

gewesen,

wobei

insbesondere

die

Tätig keit

mit

Klettern

und

Überkopfarbeiten

nicht

mehr

durchführbar

gewesen

wäre

(S.

7

f.

E.

4.7).

Gemäss

der

Beurteilung

durch

die

Versicherungsmedizinerin

habe

sich

der

Beschwerdeführer

am

1 3.

September

2022

eine

Kontusion/Prellung

der

rechten

Schulter

zugezogen,

deren

Folgen

in

der

Regel

bei

Fehlen

zusätzlicher

struktureller

Läsionen

nach

spätestens

acht

Wochen

als

ausgeheilt

zu

betrachten

seien

(S.

8

E.

4.7).

Intraoperativ

habe

sich

eine

Ruptur

der

Rotatorenmanschette

nicht

bestätigt

(S.

9

E.

4.10).

Es

hätten

sich

an

der

rechten

Schulter

mannigfaltige

degenerative

Veränderun gen

gezeigt.

Welche

Ursache

die

vom

behandelnden

Arzt

in

der

klinischen

Untersuchung

befundete

Scapuladyskinesie

ha be ,

könne

offengelassen

werden,

nachdem

das

Ereignis

erwiesenermassen

nicht

zu

zusätzlichen

objektiv ierbaren ,

strukturellen

Läsionen

geführt

habe.

Da

es

lediglich

zu

einer

Schulter prellung/-kontusion

gekommen

sei,

hätten

der en

Folgen

nach

der

Einstellung

der

Leistungen

per

2 7.

April

2023

keine

Rolle

mehr

gespielt

(S.

9

E.

4.11).

Gemäss

Prof.

Dr.

med.

A.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates

und

behandelnder

Arzt

des

Beschwerde führers ,

habe

der

Unfall

einen

Zusammenhang

mit

dem

gestörten

scapul o thorakalen

Rhythmus,

weil

der

Patient

die

rechte,

betroffene

Schulter

ange schlagen

habe.

Dies

könn t e

gemäss

Prof.

A.___

eine

Hypoaktivität

des

Mus culus

serratus

anterior

und

der

Hyperaktivität

des

Musculus

pectoralis

minor

ver ursachen ,

welche

zu

einer

abnormalen

scapul o thorakalen

Bewegung

rechts

geführt

habe .

Die

Ausführungen

des

behandelnden

Arztes

entsprächen

jedoch

einer

blossen

Behauptung

ohne

jegliche

medizinische

Begründung .

D essen

Stellung nahme

vermöge

bereits

aus

diesem

Grund

keine

Zweifel

an

der

versicherungs medizinischen

Beurteilung

zu

wecken.

Prof.

A.___

habe

sodann

anlässlich

der

Sprechstunde

vom

1 1.

August

2023

ausgeführt,

dass

sich

bildge bend

diverse

degenerative

Veränderungen

an

der

rechten

Schulter

gezeigt

hätten.

Anlässlich

des

Ereignisses

sei

es

demnach

lediglich

zu

einer

vorübergehenden

Verschlimmerung

der

bereits

vorbestehenden

degenerativen

Veränderungen

gekom men

(S.

10).

2.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

vor,

es

sei

aufgezeigt

worden,

dass

die

versicherungs medizinische

Beurteilung

den

Anforderungen

an

einen

ärztlichen

Bericht

nicht

genüge,

weshalb

darauf

nicht

abgestellt

werden

könne.

Im

Vergleich

zum

MRI

vom

2 0.

August

2014

werde

neu

eine

geringgradige ,

gelenkseitige

Partial ruptur

der

Supraspinatussehne

sowie

eine

geringgradige

nicht

dehiszente

partielle

Avulsion

der

anterioren

Infraspinatussehne

abgebildet.

Dabei

werde

nicht

nachvollziehbar

begründet,

inwiefern

es

sich

dabei

um

einen

degenerativen

Befund

handeln

solle.

Prof.

A.___

habe

sodann

konkrete

und

differenzierte

Einwen dungen

gegen

die

Beurteilung

durch

Dr.

Z.___

vorgebracht.

Nach

seinen

Ausführungen

habe

der

Unfall

einen

Zusammenhang

mit

dem

gestörten

scapulotho rakalen

Rhythmus,

weil

er

(der

Beschwerdeführer)

die

betroffene

rechte

Schulter

angeschlagen

habe.

Die

Einwände

von

Prof.

A.___

vermöchten

Zweifel

an

der

Schlüssigkeit

der

versicherungsmedizinischen

Feststellungen

zu

erwecken

( Urk.

1

S.

4

Ziff.

3-4).

Die

Beschwerdegegnerin

halte

im

Einspracheentscheid

an

ihrer

Beurteilung

fest,

ohne

auf

die

Vorbringen

von

Prof.

A.___

einzugehen.

Es

handle

sich

um

fundierte

und

nachvollziehbare

Einwände

gegen

die

Beurteilung

durch

die

Versicherungsmedizinerin

und

nicht

um

blosse

Behauptungen

ohne

medizinische

Begründung.

Die

Formulierung

sei

sodann

klar

und

lasse

keinen

Raum

für

eine

blosse

Möglichkeit

eines

Kausalzusammenhangs

(S.

5

Ziff.

6).

2.3

Die

Beschwerdegegnerin

gab

in

ihrer

Beschwerdeantwort

ergänzend

a n ,

die

Ausfüh rungen

von

Prof.

A.___

vermöchten

keine

auch

nur

geringen

Zweifel

an

der

Beurteilung

durch

Dr.

Z.___

zu

wecken.

Bei

den

Angaben

von

Prof.

A.___ ,

wonach

der

Unfall

nicht

zu

einer

bloss

vorübergehenden

Verschlimmerung

geführt

habe,

handle

es

sich

um

die

subjektive

Meinung

des

behandelnden

Arztes ,

und

nicht

um

eine

differenzierte

Begründung

der

Unfallkausalität.

Dessen

Argumen tation

entspreche

sodann

im

Wesentlichen

einer

nach

ständiger

Recht sprechung

unzulässigen

«post

hoc,

ergo

propter

hoc»-Argumentation,

nach

deren

Bedeutung

eine

gesundheitliche

Schädigung

schon

dann

als

durch

den

Unfall

verursacht

gelte,

weil

sie

nach

diesem

aufgetreten

sei.

Die

Argumentation

ver möge

einen

natürlichen

Kausalzusammenhang

nicht

mit

dem

geforderten

Beweis grad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen.

Weiter

sei

der

Erfahrungstatsache

Rechnung

zu

tragen,

dass

behandelnde

Ärzte

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

Vertrauensstellung

im

Zweifelsfall

eher

zu

Gunsten

ihrer

Pati enten

aussagen

würden

( Urk.

7

S.

2

f.).

Der

behandelnde

Arzt

habe

sodann

ange geben,

dass

der

Unfall

eine

Hypoaktivität

des

Musculus

serratus

anterior

und

der

Hyperaktivität

des

Musculus

pectoralis

minor

verursach t

haben

könnte,

welche

zu

einer

abnormen

scapulothorakalen

Bewegung

rechts

geführt

habe.

Dies

ent spreche

einer

blossen

Möglichkeit

eines

Kausalzusammenhangs

(S.

3).

2.4

Streitig

ist

vorliegend,

ob

die

Beschwerdegegnerin

die

erbrachten

Versicherungs leistungen

zu

Recht

per

2 7.

April

2023

eingestellt

hat.

In

diesem

Zusammenhang

ist

zu

prüfen ,

ob

von

Seiten

der

Beschwerdegegnerin

der

Nachweis

erbracht

wurde ,

dass

die

über

den

2 7.

April

2023

hinaus

angegebenen

Beschwerden

an

der

rechten

Schulter

nicht

mehr

im

Sinne

eines

natürlichen

Kausalzusammenhangs

auf

den

Unfall

vom

1 3.

September

2022

zurückzuführen

sind.

3. 3.1

Im

Bericht

vom

2 1.

August

2014

( Urk.

8/95 /1 )

wurde

zur

nach

einem

Sturz

des

Beschwerdeführers

vom

1 1.

August

2014

auf

die

rechte

Seite

und

Schulter

ver anlassten

MR-Arthrographie

der

rechten

Schulter

vom

Vortag

festgestellt ,

bei

vorbestehenden

geringfügigen

degenerativen

Veränderungen

bestünden

höchst wahrscheinlich

ein

Status

nach

Tossy

I-Läsion

des

AC-Gelenks

mit

Verdacht

auf

Luxation

des

Discus

articularis

nach

kranial

und

ein

Status

nach

leichter

Zerrung.

Differentialdiagnostisch

sei

von

einer

Partialruptur

der

inferioren

Gelenkkapsel

auszugehen.

Weiter e

Gelenkbinnenläsionen

bestünden

n icht,

die

Rotatoren manschette

sei

intakt.

3.2

In

der

Schadenmeldung

vom

6.

Februar

2023

( Urk.

8/1)

wurde

zum

Ereignis

vom

1 3.

September

2022

angegeben ,

der

Beschwerdeführer

habe

bei

der

Arbeit

einen

kleinen

Wurzelstock

übersehen,

sei

darüber

gestolpert

und

schliesslich

auf

die

rechte

Schulter

gefallen.

Er

habe

danach

grosse

Schmerzen

gehabt

und

fortan

unter

grossen

Schmerzen

bis

Weihnachten

weitergearbeitet.

Als

er

seine

Arbeit

nach

den

Betriebsferien

am

8.

Januar

2023

wieder

aufgenommen

habe,

sei

ihm

schnell

klar

geworden,

dass

er

bald

seinen

Hausarzt

aufsuchen

müsse .

Er

habe

sich

dann

bis

am

3 1.

Januar

2023

“duchgekämpft”.

Mit

starken

Schmerzen

habe

er

am

gleichen

Tag

den

Hausarzt

aufgesucht,

der

ihm

empfohlen

habe,

seine

kö rperlich

strenge

Tätigkeit

ab

dem

1.

Februar

2023

niederzulegen,

was

er

getan

habe

( S.

1

Ziff.

4,

S.

2

oben).

3. 3

Im

Bericht

vom

1 0.

Februar

2023

( Urk.

8/7 /2-3 )

zur

MR-Arthrographie

der

rechten

Schulter

vom

gleichen

Tag

wurde

ausgeführt,

es

seien

eine

geringgradige,

gelenkseitige

Partialruptur

der

Supraspinatussehne

sowie

eine

geringgradige

nicht

dehiszente

partielle

Avulsion

der

anterioren

Infraspinatussehn e

festgestellt

worden.

Weiter

bestünden

ein

m ässig

breit

übergreifendes

Akromion,

was

ein

subakromiales

Impingement

b egünstig e,

und

eine

g eringgradige

Bursitis

subacromialis.

Es

handle

sich

wahrscheinlich

um

einen

chronischen

post t raumatischen

Zustand

am

inferioren

glenohumeralen

Kapselbandkomplex .

Zudem

bestehe

eine

mässiggradige,

nicht

aktivierte

AC-Arthrose.

3. 4

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

für

Rheumatologie,

berichtete

am

2 0.

März

2023

( Urk.

8/5 /2-3 )

über

die

Konsultationen

vom

6.,

1 3.

und

2 0.

März

202 3.

Er

stellte

folgende

Diagnosen

(S.

1): Verdacht

auf

posttraumatische

inferior e

Instabilität

Schulter

rechts - posttraumatischer

Zustand

am

inferioren

gleno-humeralen

Kapselbandkomplex,

kleine

gelenkseitige

Teilruptur

der

Supraspinatussehne

sowie

der

anterioren

Infraspinatussehne,

geringgrad i ge

Bursitis

subacromialis,

nicht

aktivierte

mässiggradige

AC-Gelenksarthrose

(Arthro-MRI

Schulter

rechts

vom

1 0.

Februar

2023) - Schulterdistorsion

bei

Baumklettern

am

1 3.

September

2022 - Status

nach

ventraler

Diskektomie

C4/5

und

C5/6,

Dekompression

und

Sequestrotomie

C4/5,

bilateral e

foraminale

Dekopression

C5/6

und

Cage-Implantation

am

8.

Mai

2020

Dr.

B.___

führte

in

seiner

Beurteilung

aus,

der

Beschwerdeführer

habe

am

1 3.

September

2022

eine

Schulterdistorsion

rechts

erlitten.

Seither

bestünden

bewegungs induzierte

Schmerzen

und

eine

erschwerte

Beweglichkeit

der

rechten

Schulter.

Er

beklage

auch

Nachtschmerzen.

Es

b estünden

eine

Druckdolenz

über

dem

Processus

coracoideus,

über

dem

Ansatz

der

Supra-

und

Infraspinatussehne

sowie

im

Verlauf

der

langen

Bicpessehne.

Die

isometrisch

resistive

Kraftprüfung

der

Rotatorenmanschette

habe

keine

erkennbaren

Defizite

ergeben.

Zusammen fassend

liege

ein

dringender

Verdacht

auf

eine

traumatisch

induzierte

caudale

Instabilität

der

rechten

Schulter

bei

den

in

der

Diagnoseliste

genannten

Faktoren

vor

(S.

1

unten).

Vom

1.

Februar

bis

voraussichtlich

am

1 4.

April

2023

bestehe

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

(S.

2).

3. 5

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

stellte

im

Bericht

vom

4.

April

2023

( Urk.

8 /8 /2-3)

gestützt

auf

die

Untersuchung

vom

gleichen

Tag

die

Diagnosen

(S.

1): - Schulterdyskinesie

rechts - Status

nach

Schulterdistorsion/Kontusion

vom

1 3.

September

2022 - Status

nach

ventraler

Diskektomie

C4/5

und

C5/6,

Dekompression

und

Sequestrotomie

C4/5,

bilateraler

foramin aler

Dekompression

C5/6

und

Cage-Implantation

am

8.

Mai

2020 - aktuell:

Diskushernie

C5/7

mit

Affektion

der

Nervenwurzel

C7

rechts,

Februar

2023

Dr.

C.___

führte

zur

Anamnese

aus,

der

Beschwerdeführer

arbeite

als

Forstwart

und

sei

aktuell

vor

allem

in

der

Baumpflege

tätig .

In

dieser

Funktion

klettere

und

arbeite

er

vor wiegend

auf

den

Bäumen.

Er

sei

wegen

zervikale r

Discushernien

seit

Längerem

in

neurochirurgischer

Behandlung.

Bezüglich

des

rechten

Schulter gelenks

sei

er

bis

am

1 3.

September

2022

beschwerdefrei

gewesen.

Er

sei

damals

gestolpert

und

habe

sich

eine

Kontusion

des

rechten

Schultergelenks

zugezogen.

Konsekutiv

habe

er

starke

Schmerzen

verspürt

sowie

eine

eingeschränkte

Schulter funktion

und

Belastbarkeit.

Seitdem

sei

er

arbeitsunfähig

geschrieben.

Vor

wenigen

Wochen

seien

Infiltrationen

erfolgt.

Der

Beschwerdeführer

habe

davon

allerdings

wenig

profitiert.

Die

AC-Gelenke

seien

beidseits

indolent.

Bezüglich

der

rechten

Schulter

bestehe

eine

auffallende

Scapuladyskinesie

mit

entsprechendem

Winging

der

Scapula ,

keine

klassische

Scapula

alata .

Die

rein

glenohumerale

Beweglichkeit

in

der

Aus sen-

und

Innenration

betrage

50/0/90° ,

d ie

Abduktion

liege

bei

90°

und

die

Elevation

bei

120°.

Weiter

seien

ein

harmonisches

Gelenkspiel

und

eine

kräftige

Rotatoren manschette

mit

negativen

Insuffizienzzeichen

und

negative n

Impinge mentzeichen

festgestellt

worden .

Eine

Kapsuli tis

bestehe

nicht

(S.

1

unten).

Auf grund

der

Vorgeschichte

der

Halswirbelsäule

(HWS)

kämen

differential diagnostisch

auch

eine

Beeinträchtigung

der

Innervation

des

Levator

scapulae

respektive

der

Rhomboidei

(C4/5)

sowie

eine

Dysfunktion

des

Serratuus

anterior

(C5-7)

in

Frage.

Denkbar

sei

jedoch

auch

eine

reine

Dysfunktion

im

Rahmen

der

erlittenen

Kontusion.

Ein

chirurgisches

Vorgehen

dränge

sich

nicht

auf .

Es

werde

empfohlen,

eine

gezielte

Physio-Rehabilitation

zur

Verbesserung

der

Scapuladyskinesie

zu

beginnen

(S.

2).

3. 6

Dr.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

berichtete

am

2 3.

Mai

2023

( Urk.

8/41/2-3)

über

die

neurologische

Untersuchung

(Elektromyographie)

vom

1 9.

Mai

202 3.

Er

stellte

folgende

Diagnosen

(S.

1): - Status

nach

Schulterdyskinesie

im

Anschluss

an

eine

Schulterdistorsion

rechts

am

1 3.

September

2022 - klinisch

und

elektromyographisch

keine

Hinweise

auf

Schädigung

des

Nervus

thoraci cus

longus,

des

Nervus

dorsalis

scapulae

und

des

Nervus

accessorius

rechts - Status

nach

operativer

Dekompression

und

Cage-Implantation

C4/5

und

C5/6

am

8.

Mai

2020

Dr.

D.___

führte

zur

Anamnese

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

am

1 3.

September

2022

nach

vorne

auf

den

rechten

Arm

gestürzt

und

habe

sofort

einen

«Zwick»

in

der

rechten

Schulter

verspürt.

Danach

hätten

bewegungsabhängige

rechtsseitige

Schulterschmerzen

mit

Einschränkung

der

Schulterfunktion

rechts

bestanden.

Er

sei

immer

noch

arbeitsunfähig

geschrieben .

Als

Baumpfleger

könne

er

weder

über

Kopf

arbeiten

noch

klettern.

Es

sei

eine

Schulterdyskinesie

rechts

mit

Winging

der

Scapula

festgestellt

worden

(S.

1).

Die

Schulterdyskines ie

sei

mit

grösster

Wahrscheinlichkeit

nicht-neurogener

Natur,

zumal

auch

keine

Hinweise

für

eine

zervikoradikuläre

Ursache

zu

finden

seien

(S.

2).

3. 7

Dr.

C.___

führte

im

Bericht

vom

2 7.

Juni

2023

( Urk.

8/

E. 17 /2-3)

aus,

der

Beschwerde führer

habe

nach

der

konsequent

durchgeführten

Physiotherapie

keine

relevante

Verbesserung

der

Schulterfunktion

oder

der

Belastbarkeit

bemerkt.

Er

sei

als

Forstwart

nach

wie

vor

nicht

arbeitsfähig.

Es

bestehe

eine

persistierende

Scapula-Dyskinesie

mit

insbesondere

beim

Rück führen

des

Armes

aus

der

vollen

Elevation

deutlichem

Winging

der

Scapula.

Der

Beschwerdeführer

zeige

weiterhin

eine

deutliche

Dysfunktion

des

rechten

Schul tergelenks.

Klinisch

seien

die

eigentlichen

Schulterbefunde

jedoch

wenig

richtungs weisend.

Auch

MR-tomographisch

sei

eine

relevante

Binnenläsion

weit gehend

ausgeschlossen

worden .

Das

Nichtansprechen

auf

die

probatorischen

Infilt rationen

(subakromial,

intraartikulär)

spreche

ebenfalls

eher

gegen

ein

s chulterorthopädisches

Problem.

Eine

neurogene

Ursache

der

Scapula-Dyskinesie

habe

ebenfalls

nicht

nachgewiesen

werden

können.

Ein

chirurgisches

Vorgehen

sei

definitiv

nicht

indiziert

(S.

1

f.).

3. 8

Versicherungsmedizinerin

Dr.

Z.___

antwortete

in

der

Beurteilung

vom

2 5.

Juli

2023

( Urk.

8/44)

auf

die

Fragen

der

Beschwerdegegnerin.

Sie

bejahte,

dass

die

Gesundheit

des

Beschwerdeführers

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

schon

vor

dem

Unfall

in

stummer

oder

manifester

Weise

beeinträchtigt

gewesen

sei.

So

seien

im

MRI

vom

2 0.

August

2014

bereits

ein

Status

nach

Tossy

I-Läsion

des

AC-Gelenks

mit

Verdacht

auf

Luxation

des

Discus

articularis

nach

kranial

sowie

ein

Status

nach

leichter

Zerrung

abgebildet

gewesen .

Differentialdiagnostisch

sei

eine

Partialruptur

der

inferioren

Gelenkkapsel

festgestellt

worden

(S.

1

Ziff.

1

und

1.1).

Der

Unfall

habe

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

zu

zusätzlichen

objektivier baren,

strukturellen

Läsionen

geführt

(S.

1

Ziff.

3.1).

Nach

dem

MRI

der

rechten

Schulter

vom

1 0.

Februar

2023

bestünden

als

Befunde

eine

gering gradige

Bursitis

subacromialis,

ein

wahrscheinlich

chronischer

posttraumatischer

Zustand

am

inferioren

glenohumera l en

Kapselbandkomplex

und

eine

mässiggra dige,

nicht

aktivierte

AC-Arthrose.

Diese

seien

überwiegend

wahrscheinlich

als

d egenerativ

beziehungsweise

als

vorbestehend

bekannt

anzusehen .

Die

im

Ver gleich

zum

MRI

vom

2 0.

August

2014

neu

abgebildete

geringgradige,

gelenks seitige

Partialruptur

der

Supraspinatussehne

sowie

die

geringgradige

nicht

dehis zente

partielle

Avulsion

der

anterioren

Infraspinatussehne

seien

ebenfalls

über wiegend

wahrscheinlich

degenerativ

bedingt

und

begünstigt

durch

die

repetitive n

Überkopfarbeiten

und

das

Klettern.

Dafür

sprächen

auch

der

klinisch

unauffällige

Untersuchungsbefund

bezüglich

der

Kraft

der

Rotatorenmanschette

im

Bericht

vom

2 0.

März

2023

zu

den

Konsultationen

vom

6.,

1 3.

und

2 0.

März

2023

und

die

orthopädische

Untersuchung

vom

4.

April

202 3.

Eine

neurogene

Ursache

sei

am

1 9.

Mai

2023

fachärztlich

ausgeschlossen

worden .

Überwiegend

wahr scheinlich

liege

somit

auch

keine

unfallkausale

strukturelle,

neuronale

Läsion

vor

(S.

2

oben).

Bei

einer

akuten

Schädigung

der

Rotatorenmanschette

wäre

ausser dem

die

sofortige

Inanspruchnahme

ärztlicher

Behandlung

und

die

sofortige

Arbeits niederlegung

zu

erwarten

gewesen,

wobei

insbesondere

die

Tätigkeit

mit

Baumklettern

und

Überkopfarbeiten

nicht

mehr

durchführbar

gewesen

wäre.

Der

Beschwerdeführer

beschreibe

eine

Einbusse

der

Leistungsfähigkeit

und

der

Über kopfarbeit.

Dies

korreliere

im

beschriebenen

Ausmass

jedoch

nicht

mit

den

dokumen tierten

Untersuchungsbefunden.

Gemäss

der

schulterorthopädischen

Untersuchung

vom

2 7.

Juni

2023

spreche

das

Nichtansprechen

auf

die

probato rischen

Infiltrationen

ebenfalls

eher

gegen

ein

s chulterorthopädisches

Problem

(S.

2

Mitte).

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

am

1 3.

September

2022

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

eine

Kontusion/Prellung

der

rechten

Schulter

zugezogen .

Dies

ergebe

sich

auch

aus

der

Schilderung

des

Ereignisses

durch

den

Beschwerdeführer

im

Rapport

vom

1 2.

Juli

202 3,

wonach

er

gestolpert,

auf

die

rechte

Seite

gestürzt

und

dann

direkt

mit

der

rechten

Schulter

am

Boden

aufgeprallt

sei

(vgl.

Urk.

8/27).

Eine

Kontusion/Prellung

ohne

unfallkausale

objektivierbare ,

struktu relle

Läsionen

sei

in

der

Regel

nach

spätestens

acht

Wochen

als

ausgeheilt

zu

betrachten

(S.

2

Ziff.

3.2).

Die

geltend

gemachte

Arbeitsunfähigkeit

sei

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

auf

das

Ereignis

vom

1 3.

September

2022

zurück zuführen.

Die

rheumatologischen

und

orthopädischen

Konsultationen

und

das

MRI

der

rechten

Schulter

vom

1 0.

Februar

2023

zeigten

überwiegend

wahr scheinlich

keinen

auf

das

Ereignis

vom

1 3.

September

2022

zurückzuführenden

pathologischen

Befund,

der

eine

unfallkausale

Arbeitsunfähigkeit

erkläre n

würde

(S.

2

Ziff.

4

und

4.1).

3.9

Dr.

med.

E.___ ,

Assistenzärztin,

und

Prof.

A.___ ,

K linik

F.___ ,

stellten

im

Bericht

vom

2 8.

August

2023

( Urk.

8/48/2-3)

gestützt

auf

die

Sprechstunde

vom

1 1.

August

2023

folgende

Diagnosen

(S.

1): Scapulothoracic

abnormal

motion

rechts - Musculus

Pectoralis

minor

Hyperaktivität

and

Musculus

Serratus

anterior

Hypoaktivität

- Schmerzexazerbation

nach

Sturz

im

Herbst

2022 - EMG :

Musculus

Serratus

anterior

unauffällig - Status

nach

mehrfachen

Cortisoninfiltrationen

glenohumeral

und

subacromial ,

mit

wenig

bis

kein

Anspr e chen

Der

Patient

habe

berichtet,

dass

er

vor

fast

einem

Jahr

die

rechte

Schulter

ange schlagen

habe.

Seitdem

bestünden

vor

allem

bei

Bewegung en

starke

Schmerzen.

Es

seien

mehrere

Kortisoninfiltrationen

durchgeführt

worden,

ohne

Ansprechen

auf

die

Behandlung .

Dies

gelte

ebenfalls

für

die

längere

physiotherapeutische

Behand lung.

Er

sei

aufgrund

der

Schulterproblematik

seit

Februar

dieses

Jahr es

arbeitsunfähig.

Als

Befund

bestehe

eine

in

allen

Aspekten

kräftige

Rotatoren manschette.

Eine

Druckdolenz

über

dem

AC-Gelenk

bestehe

nicht ,

eine

solche

liege

aber

über

dem

caracoiden

Ansatz

der

Pectoralis

minor-Sehne

vor.

Weiter

sei

ein

Scapula-Winging

sichtbar.

Die

Scapula

stelle

sich

ab

einer

Flexion

gegen

Widerstand

bei

ungefähr

100°

ein.

Nach

dem

Arthro-MRI

der

rechten

Schulter

vom

1 0.

Februar

2023

bestünden

eine

geringgradige,

gelenkseitige

Partialruptur

der

Supraspinatussehne

sowie

eine

geringgradige

nicht

dehiszente

partielle

Avulsion

der

anterioren

Infraspinatussehne.

Weiter

seien

ein

mässig

breit

über greifendes

Akromion,

was

ein

subakromiales

Impingement

begünstige,

und

eine

geringgradige

Bursitis

subacromi a lis

festgestellt

worden .

Es

lägen

ein

wahr scheinlich

chronischer

posttraumatischer

Zustand

am

inferioren

glen o humeralen

Kapselbandkomplex

und

eine

mässiggradige,

nicht

aktivierte

AC-Arthrose

vor

(S.

1

f.).

MR-radiologisch

zeigten

sich

mehrere

degenerative

Veränderungen,

welche

für

die

Beschwerden

des

Patienten

als

nicht

ursächlich

ers chienen .

Klinisch

imponiere

eine

abnorme

scapulothora k ale

Beweglichkeit,

welche

sich

durch

die

Stabilisierung

der

Scapula

deutlich

bessere.

Ausserdem

bestünden

eine

Druck dolenz

und

ein

Verdacht

auf

eine

Hyperaktivität

des

Musculus

Pectoralis

minor.

In

der

ex ternen

neurologischen

Untersuchung

sei

eine

normale

Innervation

des

Musculus

serratus

anterior

nachgewiesen

worden.

Nach

ausgeschöpfter

konser vativer

Therapie

und

persistierendem ,

hohem

Leidensdruck

des

Patienten

sei

ein

arthroskopische r

Pectoralis

minor-R e lea se

mit

offener

Scapulopexie

rechts

bespro chen

worden

(S.

2).

3.10

Dr.

med.

G.___ ,

Assistenzarzt,

und

Prof.

A.___

antworteten

am

1 8.

Oktober

2023

( Urk.

8/75/1-2

=

Urk.

3)

auf

die

Fragen

des

Rechtsvertreters

des

Beschwerdeführers.

Sie

gaben

an,

die

versicherungsmedizinische

Beurteilung

von

Dr.

Z.___

vom

2 5.

Juli

2023

erweise

sich

als

nicht

nachvollziehbar .

Die

Tossy

I Läsion

des

AC-Gelenks

mit

Verdacht

auf

Luxation

des

Discus

articularis

nach

kranial,

die

im

MRI

vom

2 0.

August

2014

nachgewiesen

worden

sei,

habe

keinen

Zusammenhang

mit

dem

gestörten

scapulathorakalen

Rhythmus

und

der

Musculus

pectoralis

minor-Hyperaktivität

und

der

Musculus

serratus

anterior Hypoaktivität

(S.

1

Ziff.

1).

Es

bestünden

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

Feststellung

durch

die

Versicherungsmedizinerin.

Der

Unfall

habe

einen

Zusammenhang

mit

dem

gestörten

scapulothorakalen

Rhythmus,

weil

der

Patient

die

rechte,

betroffene

Schulter

angeschlagen

habe.

Dies

könn t e

eine

Hypoaktivität

des

Musculus

serratus

anterior

und

der

Hyperaktivität

des

Musculus

pectoralis

minor

verursach t

haben ,

welche

zu

einer

abno r malen

scapulotho rakalen

Bewegung

rechts

geführt

h abe

(S.

1

Ziff.

2).

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

der

gestörte

scapulothorakalen

Rhythmus

auf

den

Unfall

des

Patienten

zurückzuführen

ist

und

dass

der

Unfall

nicht

zu

einer

Ver schlimmerung

eines

Vorzustandes

geführt

habe.

Man

sei

überzeugt,

dass

die

vor geschlagene

Operation

des

Leidensdruck

des

Patienten

reduzieren

werde

(S.

2

Ziff.

4).

3.11

Die

behandelnden

Ärzte

der

K linik

F.___

gaben

im

Operations bericht

vom

1 4.

November

2023

( Urk.

8/84)

an,

es

bestehe

eine

komplexe

Situation

mit

einer

schmerzhaften

abnormen

Scapulabeweglichkeit.

MR-radiologisch

zeigten

sich

mehrere

degenerative

Veränderungen,

jedoch

kein

kla res

strukturelle

Defizit,

welches

für

die

Beschwerden

des

Patienten

ursächlich

sei.

Nach

ausgeschöpfter

konservativer

Therapie

würden

die

operative

Ablösung

des

hyperaktiven

Pector alis

minor

sowie

eine

offene

Scapulapexie

zur

Wiederher stellung

der

scapulothoracalen

Balance

durchgeführt

(S.

1).

In

der

diagnostischen

Arthroskopie

habe

eine

strukturelle

Läsion

ausgeschlossen

werden

könne.

Eine

Rotatorenmanschettenruptur

und

eine

SLAP-Läsion

bestünden

nicht

und

es

sei

von

einem

regelrechten

glenohumeralen

Knorpelüberzug

auszugehen

(S.

2

oben).

4. 4.1

Der

Beschwerdeführer

fiel

beim

Unfall

vom

1 3.

September

2022

auf

die

rechte

Schulter

( Urk.

1

S.

3

Ziff.

III

1;

E.

3.2 ,

Urk.

8/27

S.

1

Mitte ).

Bildgebend

wurden

am

1 0.

Februar

2023

eine

geringgradig e

gelenkseitige

Partialruptur

der

Supraspinatussehne

sowie

eine

geringgradige

nicht

dehiszente

partielle

Avulsion

(Ablösung)

der

anterioren

Infraspinatussehne ,

ein

mässig

breit

übergreifendes

Akromion

und

eine

geringgradige

Bursitis

subacromialis

festgestellt.

Zudem

zeigte

sich

eine

mässiggradige,

nicht

aktivierte

AC-Arthrose

(vgl.

vorstehend

E.

3.3) .

Versicherungsmedizin erin

Dr.

Z.___

kam

am

2 5.

Juli

2023

zur

Einschät zung,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

beim

Unfall

vom

1 3.

September

2022

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

lediglich

eine

Kontusion

oder

Prellung

an

der

rechten

Schulter

zugezogen

habe.

E in

solches

Ereignis

ist

gemäss

ihrer

Einschät zung

o hne

eine

unfallkausale

objektivierbare ,

strukturelle

Läsion

nach

spätestens

acht

Wochen

als

ausgeheilt

zu

betrachten

(E.

3.8 ).

Der

behandelnde

Arzt

Prof.

A.___

wandte

sich

gegen

die

Beurteilung

durch

Dr.

Z.___ .

Er

wies

in

der

Stellung nahme

vom

1 8.

Oktober

2023

darauf

hin,

dass

das

Anschlagen

der

rechten

Schulter

eine

Hypoaktivität

des

Musculus

serratus

anterior

und

eine

Hyperaktivität

des

Musculus

pectoralis

minor

verursacht

haben

könnte,

was

zu

einer

abnormen

scapulothorakalen

Bewegung

geführt

habe

(E.

3.10).

Der

Beschwerde führer

wurde

am

1 4.

November

2023

in

der

K linik

F.___

an

der

rechten

Schulter

operiert

(E.

3.11).

4.2

Die

Beurteilung

durch

Versicherungsmedizinerin

Dr.

Z.___

vom

2 5.

Juli

2023

erweist

sich

als

schlüssig,

nachvollziehbar

begründet

und

in

sich

widerspruchsfrei.

Entgegen

dem

Beschwerdeführer

( Urk.

1

S.

4

Ziff.

3)

vermögen

die

Aussagen

von

Prof.

A.___

in

der

Stellungnahme

vom

1 8.

Oktober

2023

keine

Zweifel

an

der

Beurteilung

durch

Dr.

Z.___

zu

begründen.

Diese

erfüllt

zusam men

mit

den

von

den

behandelnden

Ärzte n

erhobenen

Befunde

die

Anforde rungen

an

den

Beweiswert

einer

versicherungsinternen

ärztlichen

Einschätzung

(vgl.

E.

1. 5 ) .

Bezüglich

der

Angaben

von

Prof.

A.___

ist

sodann

auf

die

Erfahrungs tatsache

hinzuweisen,

dass

Hausärzte

-

beziehungsweise

regelmässig

behandelnde

Spezialärzte

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

I

551/06

vom

2.

April

2007

E.

4.2)

-

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

im

Zweifelsfall

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patienten

aussagen

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_1055/2010

vom

1 7.

Februar

2011

E.

4.1).

Die

Einschätzung

durch

Prof.

A.___

ist

daher

zurückhaltend

zu

bewerten.

Da ,

wie

nachfolgend

zu

zeigen

ist,

auf

die

versicherungsmedizinische

Beurteilung

durch

Dr.

Z.___

abgestellt

werden

kann,

erübrigen

sich

in

antizipierter

Beweiswürdigung

( BGE

144

V

361

E.

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2024.00052 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 26.

Juni

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Marcel

Strehler S-E-K

Advokaten Zürcherstrasse

96,

8500

Frauenfeld gegen Suva Rechtsabteilung Postfach

4358,

6002

Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1983,

war

seit

April

2009

als

Forstwart

bei

der

Y.___

AG

in O.___ angestellt

und

über

diese

bei

der

Suva

gegen

die

Folgen

von

Berufs-

und

Nichtberufsunfällen

versichert.

Am

1 3.

September

2022

verletzte

er

sich

bei

der

Arbeit

bei

einem

Sturz

an

der

rechten

Schulter

( Urk.

8/1

S.

1

Ziff.

1-6

und

9,

S.

2).

Die

Suva

erbrachte

für

die

Folgen

des

Ereignisses

die

gesetzlichen

Versicherungsleistungen

( Urk.

8/2 /1-2 ).

Mit

Verfügung

vom

6.

September

2023

( Urk.

8/ 56)

schloss

die

Suva

den

Fall

ab

und

stellte

die

Versicherungsleistungen

rückwirkend

per

2 7.

April

2023

ein .

Die

vom

Versicherten

am

9.

Oktober

2023

( Urk.

8/ 71 )

dagegen

erhobene

Einsprache

wies

die

Suva

mit

Entscheid

vom

1 5.

Februar

2024

( Urk.

8/ 88

=

Urk.

2)

ab.

2.

Der

Versicherte

erhob

am

1 5.

März

2024

Beschwerde

gegen

den

Einspracheent scheid

vom

1 5.

Februar

2024

( Urk.

2)

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

es

sei e n

die

gesetzlichen

L eistungen

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Unfallver sicherung

(UVG)

im

Zusammenhang

mit

dem

Ereignis

vom

1 3.

September

2022

über

den

2 7.

April

2023

hinaus

zu

erbringen.

Eventuell

sei

die

Sache

zur

ergän zenden

Sachverhaltsermittlung

beziehungsweise

zur

Einholung

eines

versiche rungsexternen

Gutachtens

an

die

Suva

zurückzuweisen

( Urk.

1

S.

2

Ziff.

1-3

oben).

Die

Suva

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1.

Mai

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

7),

was

dem

Beschwerdeführer

am

3.

Mai

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

10).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art.

6

UVG

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufs krankheiten

gewährt

(Abs.

1).

Die

Versicherung

erbringt

ihre

Leistungen

auch

bei

den

im

Einzelnen

in

Abs.

2

aufgeführten

Körperschädigungen,

sofern

sie

nicht

vorwiegend

auf

Abnützung

oder

Erkrankung

zurückzuführen

sind.

Nach

Art.

10

Abs.

1

UVG

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

die

zweckmäs sige

Behandlung

ihrer

Unfallfolgen.

Ist

sie

infolge

des

Unfalles

voll

oder

teilweise

arbeitsunfähig,

so

steht

ihr

gemäss

Art.

16

Abs.

1

UVG

ein

Taggeld

zu.

Wird

sie

infolge

des

Unfalles

zu

mindestens

10

Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente,

sofern

sich

der

Unfall

vor

Erreichen

des

Referenzalters

ereig net

hat

(Art.

18

Abs.

1

UVG) .

Der

Rentenanspruch

entsteht,

wenn

von

der

Fort setzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheits zustandes

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungsmassnahmen

der

Invalidenversicherung

abgeschlossen

sind.

Mit

dem

Rentenbeginn

fallen

die

Heilbehandlung

und

die

Taggeldleistungen

dahin

(Art.

19

Abs.

1

UVG).

Erleidet

die

versicherte

Person

durch

den

Unfall

eine

dauernde

erhebliche

Schädigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Integrität,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

angemessene

Integritätsentschädigung

(Art.

24

Abs.

1

UVG). 1.2

Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Invalidität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natür lichen

Kausalzusammenhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhandensein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

beziehungs weise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Ent sprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzu sammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weg gedacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Störung

entfiele

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1 ,

je

mit

Hinweisen ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_305/2022

vom

13.

April

2023

E.

3.1 ).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Ver waltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegen den

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungs anspruches

nicht

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). 1. 3

Praxisgemäss

entfällt

die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

bei

einem

durch

den

Unfall

verschlimmerten

oder

überhaupt

erst

manifest

gewordenen

krankhaf ten

Vorzustand

erst

dann,

wenn

der

Unfall

nicht

mehr

die

natürliche

und

adäquate

Ursache

darstellt,

der

Gesundheitsschaden

also

nur

noch

und

ausschliess lich

auf

unfallfremden

Ursachen

beruht.

Dies

trifft

zu,

wenn

entweder

der

(krank hafte)

Gesundheitszustand,

wie

er

unmittelbar

vor

dem

Unfall

bestanden

hat

(Status

quo

ante),

oder

aber

derjenige

Zustand,

wie

er

sich

nach

dem

schicksals mässigen

Verlauf

eines

krankhaften

Vorzustandes

auch

ohne

Unfall

früher

oder

später

eingestellt

hätte

(Status

quo

sine),

erreicht

ist.

Ebenso

wie

der

leistungsbe gründende

natürliche

Kausalzusammenhang

muss

das

Dahinfallen

jeder

kausalen

Bedeutung

von

unfallbedingten

Ursachen

eines

Gesundheitsschadens

mit

dem

im

Sozialversicherungsrecht

allgemein

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sein.

Da

es

sich

hierbei

um

eine

anspruchsauf hebende

Tatfrage

handelt,

liegt

die

entsprechende

Beweislast

anders

als

bei

der

Frage,

ob

ein

leistungsbegründender

natürlicher

Kausalzusammenhang

gegeben

ist

nicht

beim

Versicherten,

sondern

beim

Unfallversicherer

(BGE

150

V

188

E.

4.2,

146

V

51

E.

5.1,

je

mit

Hinweisen).

Diese

Beweisgrundsätze

gelten

sowohl

im

Grundfall

als

auch

bei

Rückfällen

und

Spätfolgen

und

sind

für

sämtliche

Leis tungsarten

massgebend

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_669/2019

vom

25.

März

2020

E.

2.2

mit

Hinweisen).

Mit

dem

Erreichen

des

Status

quo

sine

vel

ante

entfällt

eine

Teilursächlichkeit

für

die

noch

bestehenden

Beschwerden.

Solange

jedoch

dieser

Zustand

noch

nicht

wieder

erreicht

ist,

hat

der

Unfallversicherer

gestützt

auf

Art.

36

Abs.

1

UVG

Leis tungen

zu

erbringen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_589/2017

vom

21.

Februar

2018

E.

3.2.3

mit

Hinweisen). 1. 4

Die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

setzt

im

Weiteren

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

ein

adäquater

Kausal zusammenhang

besteht.

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Ereignis

dann

als

adäquate

Ursache

eines

Erfolges

zu

gelten,

wenn

es

nach

dem

gewöhnlichen

Lauf

der

Dinge

und

nach

der

allgemeinen

Lebenserfahrung

an

sich

geeignet

ist,

einen

Erfolg

von

der

Art

des

eingetretenen

herbeizuführen,

der

Eintritt

dieses

Erfolges

also

durch

das

Ereignis

allgemein

als

begünstigt

erscheint

(BGE

129

V

177

E.

3.2,

402

E.

2.2,

125

V

456

E.

5a ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_640/2022

vom

9.

August

2023

E.

3.4 ).

Bei

objektiv

ausgewiesenen

organischen

Unfall folgen

deckt

sich

die

adäquate,

das

heisst

rechtserhebliche

Kausalität

weitgehend

mit

der

natürlichen

Kausalität;

die

Adäquanz

hat

hier

gegenüber

dem

natürlichen

Kausalzusammenhang

praktisch

keine

selbständige

Bedeutung

( vgl.

BGE

138

V

248

E.

4,

134

V

109

E.

2.1,

127

V

102

E.

5b/bb

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_640/2022

vom

9.

August

2023

E.

4 ). 1.5

Seit

dem

Inkrafttreten

der

Revision

des

UVG

und

der

dazugehörigen

Verordnung

über

die

Unfallversicherung

(UVV)

per

1.

Januar

2017

ist

das

Bestehen

einer

vom

Unfallversicherer

zu

übernehmenden

unfallähnlichen

Körperschädigung

nicht

länger

vom

Vorliegen

eines

äusseren

Ereignisses

abhängig.

Die

Tatsache,

dass

eine

in

Art.

6

Abs.

2

UVG

genannte

Körperschädigung

vorliegt,

führt

zur

Vermu tung,

dass

es

sich

hierbei

um

eine

unfallähnliche

Körperschädigung

handelt,

die

vom

Unfallversicherer

übernommen

werden

muss.

Dieser

kann

sich

aber

von

der

Leistungspflicht

befreien,

wenn

er

beweist,

dass

die

Körperschädigung

vorwie gend

auf

Abnützung

oder

Krankheit

zurückzuführen

ist

(Zusatzbotschaft

zur

Ände rung

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

[Unfallversicherung

und

Unfallverhütung;

Organisation

und

Nebentätigkeiten

der

Suva]

vom

19.

September

2014,

BBl

2014

7922

7934

f.).

Gemäss

BGE

146

V

51

ergibt

sich

a us

der

in

Art.

6

Abs.

2

UVG

vorgesehenen

Möglichkeit

des

Gegenbeweises

weiterhin

die

Notwendigkeit

der

Abgrenzung

der

vom

Unfallversicherer

zu

übernehmenden

unfallähnlichen

Körperschädigung

von

der

abnützungs-

und

erkrankungsbedingten

Ursache

einer

Listenverletzung

und

damit

letztlich

zur

Leistungspflicht

des

Krankenversicherers.

Insoweit

ist

die

Frage

nach

einem

initialen

erinnerlichen

und

benennbaren

Ereignis

-

nicht

zuletzt

auch

aufgrund

der

Bedeutung

eines

zeitlichen

Anknüpfungspunktes

(Versicherungs deckung;

Zuständigkeit

des

Unfallversicherers;

Berechnung

des

versicherten

Verdienstes;

intertemporalrechtliche

Fragestellungen)

-

auch

nach

der

UVG-Revision

relevant.

Lässt

sich

dabei

kein

initiales

Ereignis

erheben

oder

lediglich

ein

solches

ganz

untergeordneter

respektive

harmloser

Art,

so

verein facht

dies

zwangsläufig

in

aller

Regel

den

Entlastungsbeweis

des

Unfallver sicherers.

Denn

bei

der

in

erster

Linie

von

medizinischen

Fachpersonen

zu

beur teilenden

Abgrenzungsfrage

ist

das

gesamte

Ursachenspektrum

der

in

Frage

stehenden

Körperschädigung

zu

berücksichtigen.

Nebst

dem

Vorzustand

sind

somit

auch

die

Umstände

des

erstmaligen

Auftretens

der

Beschwerden

näher

zu

beleuchten.

Die

verschiedenen

Indizien,

die

für

oder

gegen

Abnützung

oder

Erkran kung

sprechen,

müssen

aus

medizinischer

Sicht

gewichtet

werden.

Damit

der

Entlastungsbeweis

gelingt,

hat

der

Unfallversicherer

gestützt

auf

beweiskräf tige

ärztliche

Einschätzungen

-

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

-

nachzuweisen,

dass

die

fragliche

Listenverletzung

vorwiegend,

das

heisst

im

gesamten

Ursachenspektrum

zu

mehr

als

50

%,

auf

Abnützung

oder

Erkrankung

zurückzuführen

ist.

Besteht

das

Ursachenspektrum

einzig

aus

Elemen ten,

die

für

Abnützung

oder

Erkrankung

sprechen,

so

folgt

daraus

unwei gerlich,

dass

der

Entlastungsbeweis

des

Unfallversicherers

erbracht

ist

und

sich

we itere

Abklärungen

erübrigen

(E.

8.6 ;

vgl.

auch

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_52/2023

vom

6.

Juli

2023

E.

2.2

und

8C_25/2023

vom

26.

April

2023

E.

2.3 ). 1. 6

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1 ).

Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versicherungs interner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_381/2024

vom

14.

Februar

2025

E.

2.3 ).

Das

Anstellungs verhältnis

einer

versicherungsinternen

Fachperson

zum

Versiche rungsträger

alleine

lässt

nicht

schon

auf

mangelnde

Objektivität

und

Befangen heit

schliessen

(BGE

137

V

210

E.

1.4,

135

V

465

E.

4.4).

Soll

ein

Versicherungs fall

jedoch

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungs internen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzu nehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1,

139

V

225

E.

5.2,

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Entscheid

( Urk.

2)

fest,

d ie

Versicherungs medizinerin

Dr.

med.

Z.___ ,

Fachärztin

für

Chirurgie,

habe

in

der

Beurteilung

vom

2 5.

Juli

2023

festgehalten ,

dass

die

Gesundheit

des

Beschwerdeführers

überwiegend

wahrscheinlich

schon

vor

dem

Ereignis

vom

1 3.

September

2022

in

stummer

oder

manifester

Weise

beeinträchtigt

gewesen

sei.

In

der

Untersuchung

(Kernspintomographie,

MRI)

vom

2 0.

August

2 024

(richtig:

2014 ;

vgl.

Urk.

8/95/1 )

zeigten

sich

ein

Status

nach

Tossy

I -Läsion

des

Akromiokla vikular

(AC)-Gelenks

mit

Verdacht

auf

Luxation

des

Discus

articularis

nach

kranial

sowie

ein

Sta tus

nach

leichter

Zerrung.

Differentialdiagnostisch

werde

eine

Partialruptur

der

inferioren

Gelenkkapsel

abgebildet .

Gemäss

Dr.

Z.___

habe

das

Ereignis

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

zu

zusätzli chen

objektivierbaren,

strukturellen

Läsionen

geführt .

Die

im

MRI

der

rechten

Schulter

vom

1 0.

Februar

2023

neu

erhobenen

Befunde

seien

im

Ver gleich

zum

MRI

vo n

August

2014

überwiegend

wahrscheinlich

als

degenerativ

respektive

als

vorbestehend

bekannt

und

begünstigt

durch

die

repetitive n

Arbei ten

(Überkopfarbeit,

Klettern)

anzusehen .

Hierfür

sprächen

auch

der

klinisch

unauf fällige

Untersuchungsbefund

der

Rotatorenmanschette

im

Bericht

vom

2 0.

März

2023

zu

den

Konsultationen

vom

6.,

1 3.

und

2 0.

März

2023

und

die

orthopädische

Untersuchung

vom

4.

April

202 3.

Eine

neurogene

Ursache

sei

sodann

in

der

fachärztlich - neurologischen

Untersuchung

vom

1 9.

Mai

2023

aus geschlossen

worden .

Bei

einer

akuten

Schädigung

der

Rotatorenmanschette

wäre

ausserdem

eine

sofortige

Inanspruchnahme

ärztlicher

Behandlung

und

eine

sofor tige

Arbeitsniederlegung

zu

erwarten

gewesen,

wobei

insbesondere

die

Tätig keit

mit

Klettern

und

Überkopfarbeiten

nicht

mehr

durchführbar

gewesen

wäre

(S.

7

f.

E.

4.7).

Gemäss

der

Beurteilung

durch

die

Versicherungsmedizinerin

habe

sich

der

Beschwerdeführer

am

1 3.

September

2022

eine

Kontusion/Prellung

der

rechten

Schulter

zugezogen,

deren

Folgen

in

der

Regel

bei

Fehlen

zusätzlicher

struktureller

Läsionen

nach

spätestens

acht

Wochen

als

ausgeheilt

zu

betrachten

seien

(S.

8

E.

4.7).

Intraoperativ

habe

sich

eine

Ruptur

der

Rotatorenmanschette

nicht

bestätigt

(S.

9

E.

4.10).

Es

hätten

sich

an

der

rechten

Schulter

mannigfaltige

degenerative

Veränderun gen

gezeigt.

Welche

Ursache

die

vom

behandelnden

Arzt

in

der

klinischen

Untersuchung

befundete

Scapuladyskinesie

ha be ,

könne

offengelassen

werden,

nachdem

das

Ereignis

erwiesenermassen

nicht

zu

zusätzlichen

objektiv ierbaren ,

strukturellen

Läsionen

geführt

habe.

Da

es

lediglich

zu

einer

Schulter prellung/-kontusion

gekommen

sei,

hätten

der en

Folgen

nach

der

Einstellung

der

Leistungen

per

2 7.

April

2023

keine

Rolle

mehr

gespielt

(S.

9

E.

4.11).

Gemäss

Prof.

Dr.

med.

A.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates

und

behandelnder

Arzt

des

Beschwerde führers ,

habe

der

Unfall

einen

Zusammenhang

mit

dem

gestörten

scapul o thorakalen

Rhythmus,

weil

der

Patient

die

rechte,

betroffene

Schulter

ange schlagen

habe.

Dies

könn t e

gemäss

Prof.

A.___

eine

Hypoaktivität

des

Mus culus

serratus

anterior

und

der

Hyperaktivität

des

Musculus

pectoralis

minor

ver ursachen ,

welche

zu

einer

abnormalen

scapul o thorakalen

Bewegung

rechts

geführt

habe .

Die

Ausführungen

des

behandelnden

Arztes

entsprächen

jedoch

einer

blossen

Behauptung

ohne

jegliche

medizinische

Begründung .

D essen

Stellung nahme

vermöge

bereits

aus

diesem

Grund

keine

Zweifel

an

der

versicherungs medizinischen

Beurteilung

zu

wecken.

Prof.

A.___

habe

sodann

anlässlich

der

Sprechstunde

vom

1 1.

August

2023

ausgeführt,

dass

sich

bildge bend

diverse

degenerative

Veränderungen

an

der

rechten

Schulter

gezeigt

hätten.

Anlässlich

des

Ereignisses

sei

es

demnach

lediglich

zu

einer

vorübergehenden

Verschlimmerung

der

bereits

vorbestehenden

degenerativen

Veränderungen

gekom men

(S.

10).

2.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

vor,

es

sei

aufgezeigt

worden,

dass

die

versicherungs medizinische

Beurteilung

den

Anforderungen

an

einen

ärztlichen

Bericht

nicht

genüge,

weshalb

darauf

nicht

abgestellt

werden

könne.

Im

Vergleich

zum

MRI

vom

2 0.

August

2014

werde

neu

eine

geringgradige ,

gelenkseitige

Partial ruptur

der

Supraspinatussehne

sowie

eine

geringgradige

nicht

dehiszente

partielle

Avulsion

der

anterioren

Infraspinatussehne

abgebildet.

Dabei

werde

nicht

nachvollziehbar

begründet,

inwiefern

es

sich

dabei

um

einen

degenerativen

Befund

handeln

solle.

Prof.

A.___

habe

sodann

konkrete

und

differenzierte

Einwen dungen

gegen

die

Beurteilung

durch

Dr.

Z.___

vorgebracht.

Nach

seinen

Ausführungen

habe

der

Unfall

einen

Zusammenhang

mit

dem

gestörten

scapulotho rakalen

Rhythmus,

weil

er

(der

Beschwerdeführer)

die

betroffene

rechte

Schulter

angeschlagen

habe.

Die

Einwände

von

Prof.

A.___

vermöchten

Zweifel

an

der

Schlüssigkeit

der

versicherungsmedizinischen

Feststellungen

zu

erwecken

( Urk.

1

S.

4

Ziff.

3-4).

Die

Beschwerdegegnerin

halte

im

Einspracheentscheid

an

ihrer

Beurteilung

fest,

ohne

auf

die

Vorbringen

von

Prof.

A.___

einzugehen.

Es

handle

sich

um

fundierte

und

nachvollziehbare

Einwände

gegen

die

Beurteilung

durch

die

Versicherungsmedizinerin

und

nicht

um

blosse

Behauptungen

ohne

medizinische

Begründung.

Die

Formulierung

sei

sodann

klar

und

lasse

keinen

Raum

für

eine

blosse

Möglichkeit

eines

Kausalzusammenhangs

(S.

5

Ziff.

6).

2.3

Die

Beschwerdegegnerin

gab

in

ihrer

Beschwerdeantwort

ergänzend

a n ,

die

Ausfüh rungen

von

Prof.

A.___

vermöchten

keine

auch

nur

geringen

Zweifel

an

der

Beurteilung

durch

Dr.

Z.___

zu

wecken.

Bei

den

Angaben

von

Prof.

A.___ ,

wonach

der

Unfall

nicht

zu

einer

bloss

vorübergehenden

Verschlimmerung

geführt

habe,

handle

es

sich

um

die

subjektive

Meinung

des

behandelnden

Arztes ,

und

nicht

um

eine

differenzierte

Begründung

der

Unfallkausalität.

Dessen

Argumen tation

entspreche

sodann

im

Wesentlichen

einer

nach

ständiger

Recht sprechung

unzulässigen

«post

hoc,

ergo

propter

hoc»-Argumentation,

nach

deren

Bedeutung

eine

gesundheitliche

Schädigung

schon

dann

als

durch

den

Unfall

verursacht

gelte,

weil

sie

nach

diesem

aufgetreten

sei.

Die

Argumentation

ver möge

einen

natürlichen

Kausalzusammenhang

nicht

mit

dem

geforderten

Beweis grad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen.

Weiter

sei

der

Erfahrungstatsache

Rechnung

zu

tragen,

dass

behandelnde

Ärzte

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

Vertrauensstellung

im

Zweifelsfall

eher

zu

Gunsten

ihrer

Pati enten

aussagen

würden

( Urk.

7

S.

2

f.).

Der

behandelnde

Arzt

habe

sodann

ange geben,

dass

der

Unfall

eine

Hypoaktivität

des

Musculus

serratus

anterior

und

der

Hyperaktivität

des

Musculus

pectoralis

minor

verursach t

haben

könnte,

welche

zu

einer

abnormen

scapulothorakalen

Bewegung

rechts

geführt

habe.

Dies

ent spreche

einer

blossen

Möglichkeit

eines

Kausalzusammenhangs

(S.

3).

2.4

Streitig

ist

vorliegend,

ob

die

Beschwerdegegnerin

die

erbrachten

Versicherungs leistungen

zu

Recht

per

2 7.

April

2023

eingestellt

hat.

In

diesem

Zusammenhang

ist

zu

prüfen ,

ob

von

Seiten

der

Beschwerdegegnerin

der

Nachweis

erbracht

wurde ,

dass

die

über

den

2 7.

April

2023

hinaus

angegebenen

Beschwerden

an

der

rechten

Schulter

nicht

mehr

im

Sinne

eines

natürlichen

Kausalzusammenhangs

auf

den

Unfall

vom

1 3.

September

2022

zurückzuführen

sind.

3. 3.1

Im

Bericht

vom

2 1.

August

2014

( Urk.

8/95 /1 )

wurde

zur

nach

einem

Sturz

des

Beschwerdeführers

vom

1 1.

August

2014

auf

die

rechte

Seite

und

Schulter

ver anlassten

MR-Arthrographie

der

rechten

Schulter

vom

Vortag

festgestellt ,

bei

vorbestehenden

geringfügigen

degenerativen

Veränderungen

bestünden

höchst wahrscheinlich

ein

Status

nach

Tossy

I-Läsion

des

AC-Gelenks

mit

Verdacht

auf

Luxation

des

Discus

articularis

nach

kranial

und

ein

Status

nach

leichter

Zerrung.

Differentialdiagnostisch

sei

von

einer

Partialruptur

der

inferioren

Gelenkkapsel

auszugehen.

Weiter e

Gelenkbinnenläsionen

bestünden

n icht,

die

Rotatoren manschette

sei

intakt.

3.2

In

der

Schadenmeldung

vom

6.

Februar

2023

( Urk.

8/1)

wurde

zum

Ereignis

vom

1 3.

September

2022

angegeben ,

der

Beschwerdeführer

habe

bei

der

Arbeit

einen

kleinen

Wurzelstock

übersehen,

sei

darüber

gestolpert

und

schliesslich

auf

die

rechte

Schulter

gefallen.

Er

habe

danach

grosse

Schmerzen

gehabt

und

fortan

unter

grossen

Schmerzen

bis

Weihnachten

weitergearbeitet.

Als

er

seine

Arbeit

nach

den

Betriebsferien

am

8.

Januar

2023

wieder

aufgenommen

habe,

sei

ihm

schnell

klar

geworden,

dass

er

bald

seinen

Hausarzt

aufsuchen

müsse .

Er

habe

sich

dann

bis

am

3 1.

Januar

2023

“duchgekämpft”.

Mit

starken

Schmerzen

habe

er

am

gleichen

Tag

den

Hausarzt

aufgesucht,

der

ihm

empfohlen

habe,

seine

kö rperlich

strenge

Tätigkeit

ab

dem

1.

Februar

2023

niederzulegen,

was

er

getan

habe

( S.

1

Ziff.

4,

S.

2

oben).

3. 3

Im

Bericht

vom

1 0.

Februar

2023

( Urk.

8/7 /2-3 )

zur

MR-Arthrographie

der

rechten

Schulter

vom

gleichen

Tag

wurde

ausgeführt,

es

seien

eine

geringgradige,

gelenkseitige

Partialruptur

der

Supraspinatussehne

sowie

eine

geringgradige

nicht

dehiszente

partielle

Avulsion

der

anterioren

Infraspinatussehn e

festgestellt

worden.

Weiter

bestünden

ein

m ässig

breit

übergreifendes

Akromion,

was

ein

subakromiales

Impingement

b egünstig e,

und

eine

g eringgradige

Bursitis

subacromialis.

Es

handle

sich

wahrscheinlich

um

einen

chronischen

post t raumatischen

Zustand

am

inferioren

glenohumeralen

Kapselbandkomplex .

Zudem

bestehe

eine

mässiggradige,

nicht

aktivierte

AC-Arthrose.

3. 4

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

für

Rheumatologie,

berichtete

am

2 0.

März

2023

( Urk.

8/5 /2-3 )

über

die

Konsultationen

vom

6.,

1 3.

und

2 0.

März

202 3.

Er

stellte

folgende

Diagnosen

(S.

1): Verdacht

auf

posttraumatische

inferior e

Instabilität

Schulter

rechts - posttraumatischer

Zustand

am

inferioren

gleno-humeralen

Kapselbandkomplex,

kleine

gelenkseitige

Teilruptur

der

Supraspinatussehne

sowie

der

anterioren

Infraspinatussehne,

geringgrad i ge

Bursitis

subacromialis,

nicht

aktivierte

mässiggradige

AC-Gelenksarthrose

(Arthro-MRI

Schulter

rechts

vom

1 0.

Februar

2023) - Schulterdistorsion

bei

Baumklettern

am

1 3.

September

2022 - Status

nach

ventraler

Diskektomie

C4/5

und

C5/6,

Dekompression

und

Sequestrotomie

C4/5,

bilateral e

foraminale

Dekopression

C5/6

und

Cage-Implantation

am

8.

Mai

2020

Dr.

B.___

führte

in

seiner

Beurteilung

aus,

der

Beschwerdeführer

habe

am

1 3.

September

2022

eine

Schulterdistorsion

rechts

erlitten.

Seither

bestünden

bewegungs induzierte

Schmerzen

und

eine

erschwerte

Beweglichkeit

der

rechten

Schulter.

Er

beklage

auch

Nachtschmerzen.

Es

b estünden

eine

Druckdolenz

über

dem

Processus

coracoideus,

über

dem

Ansatz

der

Supra-

und

Infraspinatussehne

sowie

im

Verlauf

der

langen

Bicpessehne.

Die

isometrisch

resistive

Kraftprüfung

der

Rotatorenmanschette

habe

keine

erkennbaren

Defizite

ergeben.

Zusammen fassend

liege

ein

dringender

Verdacht

auf

eine

traumatisch

induzierte

caudale

Instabilität

der

rechten

Schulter

bei

den

in

der

Diagnoseliste

genannten

Faktoren

vor

(S.

1

unten).

Vom

1.

Februar

bis

voraussichtlich

am

1 4.

April

2023

bestehe

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

(S.

2).

3. 5

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

stellte

im

Bericht

vom

4.

April

2023

( Urk.

8 /8 /2-3)

gestützt

auf

die

Untersuchung

vom

gleichen

Tag

die

Diagnosen

(S.

1): - Schulterdyskinesie

rechts - Status

nach

Schulterdistorsion/Kontusion

vom

1 3.

September

2022 - Status

nach

ventraler

Diskektomie

C4/5

und

C5/6,

Dekompression

und

Sequestrotomie

C4/5,

bilateraler

foramin aler

Dekompression

C5/6

und

Cage-Implantation

am

8.

Mai

2020 - aktuell:

Diskushernie

C5/7

mit

Affektion

der

Nervenwurzel

C7

rechts,

Februar

2023

Dr.

C.___

führte

zur

Anamnese

aus,

der

Beschwerdeführer

arbeite

als

Forstwart

und

sei

aktuell

vor

allem

in

der

Baumpflege

tätig .

In

dieser

Funktion

klettere

und

arbeite

er

vor wiegend

auf

den

Bäumen.

Er

sei

wegen

zervikale r

Discushernien

seit

Längerem

in

neurochirurgischer

Behandlung.

Bezüglich

des

rechten

Schulter gelenks

sei

er

bis

am

1 3.

September

2022

beschwerdefrei

gewesen.

Er

sei

damals

gestolpert

und

habe

sich

eine

Kontusion

des

rechten

Schultergelenks

zugezogen.

Konsekutiv

habe

er

starke

Schmerzen

verspürt

sowie

eine

eingeschränkte

Schulter funktion

und

Belastbarkeit.

Seitdem

sei

er

arbeitsunfähig

geschrieben.

Vor

wenigen

Wochen

seien

Infiltrationen

erfolgt.

Der

Beschwerdeführer

habe

davon

allerdings

wenig

profitiert.

Die

AC-Gelenke

seien

beidseits

indolent.

Bezüglich

der

rechten

Schulter

bestehe

eine

auffallende

Scapuladyskinesie

mit

entsprechendem

Winging

der

Scapula ,

keine

klassische

Scapula

alata .

Die

rein

glenohumerale

Beweglichkeit

in

der

Aus sen-

und

Innenration

betrage

50/0/90° ,

d ie

Abduktion

liege

bei

90°

und

die

Elevation

bei

120°.

Weiter

seien

ein

harmonisches

Gelenkspiel

und

eine

kräftige

Rotatoren manschette

mit

negativen

Insuffizienzzeichen

und

negative n

Impinge mentzeichen

festgestellt

worden .

Eine

Kapsuli tis

bestehe

nicht

(S.

1

unten).

Auf grund

der

Vorgeschichte

der

Halswirbelsäule

(HWS)

kämen

differential diagnostisch

auch

eine

Beeinträchtigung

der

Innervation

des

Levator

scapulae

respektive

der

Rhomboidei

(C4/5)

sowie

eine

Dysfunktion

des

Serratuus

anterior

(C5-7)

in

Frage.

Denkbar

sei

jedoch

auch

eine

reine

Dysfunktion

im

Rahmen

der

erlittenen

Kontusion.

Ein

chirurgisches

Vorgehen

dränge

sich

nicht

auf .

Es

werde

empfohlen,

eine

gezielte

Physio-Rehabilitation

zur

Verbesserung

der

Scapuladyskinesie

zu

beginnen

(S.

2).

3. 6

Dr.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

berichtete

am

2 3.

Mai

2023

( Urk.

8/41/2-3)

über

die

neurologische

Untersuchung

(Elektromyographie)

vom

1 9.

Mai

202 3.

Er

stellte

folgende

Diagnosen

(S.

1): - Status

nach

Schulterdyskinesie

im

Anschluss

an

eine

Schulterdistorsion

rechts

am

1 3.

September

2022 - klinisch

und

elektromyographisch

keine

Hinweise

auf

Schädigung

des

Nervus

thoraci cus

longus,

des

Nervus

dorsalis

scapulae

und

des

Nervus

accessorius

rechts - Status

nach

operativer

Dekompression

und

Cage-Implantation

C4/5

und

C5/6

am

8.

Mai

2020

Dr.

D.___

führte

zur

Anamnese

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

am

1 3.

September

2022

nach

vorne

auf

den

rechten

Arm

gestürzt

und

habe

sofort

einen

«Zwick»

in

der

rechten

Schulter

verspürt.

Danach

hätten

bewegungsabhängige

rechtsseitige

Schulterschmerzen

mit

Einschränkung

der

Schulterfunktion

rechts

bestanden.

Er

sei

immer

noch

arbeitsunfähig

geschrieben .

Als

Baumpfleger

könne

er

weder

über

Kopf

arbeiten

noch

klettern.

Es

sei

eine

Schulterdyskinesie

rechts

mit

Winging

der

Scapula

festgestellt

worden

(S.

1).

Die

Schulterdyskines ie

sei

mit

grösster

Wahrscheinlichkeit

nicht-neurogener

Natur,

zumal

auch

keine

Hinweise

für

eine

zervikoradikuläre

Ursache

zu

finden

seien

(S.

2).

3. 7

Dr.

C.___

führte

im

Bericht

vom

2 7.

Juni

2023

( Urk.

8/ 17 /2-3)

aus,

der

Beschwerde führer

habe

nach

der

konsequent

durchgeführten

Physiotherapie

keine

relevante

Verbesserung

der

Schulterfunktion

oder

der

Belastbarkeit

bemerkt.

Er

sei

als

Forstwart

nach

wie

vor

nicht

arbeitsfähig.

Es

bestehe

eine

persistierende

Scapula-Dyskinesie

mit

insbesondere

beim

Rück führen

des

Armes

aus

der

vollen

Elevation

deutlichem

Winging

der

Scapula.

Der

Beschwerdeführer

zeige

weiterhin

eine

deutliche

Dysfunktion

des

rechten

Schul tergelenks.

Klinisch

seien

die

eigentlichen

Schulterbefunde

jedoch

wenig

richtungs weisend.

Auch

MR-tomographisch

sei

eine

relevante

Binnenläsion

weit gehend

ausgeschlossen

worden .

Das

Nichtansprechen

auf

die

probatorischen

Infilt rationen

(subakromial,

intraartikulär)

spreche

ebenfalls

eher

gegen

ein

s chulterorthopädisches

Problem.

Eine

neurogene

Ursache

der

Scapula-Dyskinesie

habe

ebenfalls

nicht

nachgewiesen

werden

können.

Ein

chirurgisches

Vorgehen

sei

definitiv

nicht

indiziert

(S.

1

f.).

3. 8

Versicherungsmedizinerin

Dr.

Z.___

antwortete

in

der

Beurteilung

vom

2 5.

Juli

2023

( Urk.

8/44)

auf

die

Fragen

der

Beschwerdegegnerin.

Sie

bejahte,

dass

die

Gesundheit

des

Beschwerdeführers

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

schon

vor

dem

Unfall

in

stummer

oder

manifester

Weise

beeinträchtigt

gewesen

sei.

So

seien

im

MRI

vom

2 0.

August

2014

bereits

ein

Status

nach

Tossy

I-Läsion

des

AC-Gelenks

mit

Verdacht

auf

Luxation

des

Discus

articularis

nach

kranial

sowie

ein

Status

nach

leichter

Zerrung

abgebildet

gewesen .

Differentialdiagnostisch

sei

eine

Partialruptur

der

inferioren

Gelenkkapsel

festgestellt

worden

(S.

1

Ziff.

1

und

1.1).

Der

Unfall

habe

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

zu

zusätzlichen

objektivier baren,

strukturellen

Läsionen

geführt

(S.

1

Ziff.

3.1).

Nach

dem

MRI

der

rechten

Schulter

vom

1 0.

Februar

2023

bestünden

als

Befunde

eine

gering gradige

Bursitis

subacromialis,

ein

wahrscheinlich

chronischer

posttraumatischer

Zustand

am

inferioren

glenohumera l en

Kapselbandkomplex

und

eine

mässiggra dige,

nicht

aktivierte

AC-Arthrose.

Diese

seien

überwiegend

wahrscheinlich

als

d egenerativ

beziehungsweise

als

vorbestehend

bekannt

anzusehen .

Die

im

Ver gleich

zum

MRI

vom

2 0.

August

2014

neu

abgebildete

geringgradige,

gelenks seitige

Partialruptur

der

Supraspinatussehne

sowie

die

geringgradige

nicht

dehis zente

partielle

Avulsion

der

anterioren

Infraspinatussehne

seien

ebenfalls

über wiegend

wahrscheinlich

degenerativ

bedingt

und

begünstigt

durch

die

repetitive n

Überkopfarbeiten

und

das

Klettern.

Dafür

sprächen

auch

der

klinisch

unauffällige

Untersuchungsbefund

bezüglich

der

Kraft

der

Rotatorenmanschette

im

Bericht

vom

2 0.

März

2023

zu

den

Konsultationen

vom

6.,

1 3.

und

2 0.

März

2023

und

die

orthopädische

Untersuchung

vom

4.

April

202 3.

Eine

neurogene

Ursache

sei

am

1 9.

Mai

2023

fachärztlich

ausgeschlossen

worden .

Überwiegend

wahr scheinlich

liege

somit

auch

keine

unfallkausale

strukturelle,

neuronale

Läsion

vor

(S.

2

oben).

Bei

einer

akuten

Schädigung

der

Rotatorenmanschette

wäre

ausser dem

die

sofortige

Inanspruchnahme

ärztlicher

Behandlung

und

die

sofortige

Arbeits niederlegung

zu

erwarten

gewesen,

wobei

insbesondere

die

Tätigkeit

mit

Baumklettern

und

Überkopfarbeiten

nicht

mehr

durchführbar

gewesen

wäre.

Der

Beschwerdeführer

beschreibe

eine

Einbusse

der

Leistungsfähigkeit

und

der

Über kopfarbeit.

Dies

korreliere

im

beschriebenen

Ausmass

jedoch

nicht

mit

den

dokumen tierten

Untersuchungsbefunden.

Gemäss

der

schulterorthopädischen

Untersuchung

vom

2 7.

Juni

2023

spreche

das

Nichtansprechen

auf

die

probato rischen

Infiltrationen

ebenfalls

eher

gegen

ein

s chulterorthopädisches

Problem

(S.

2

Mitte).

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

am

1 3.

September

2022

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

eine

Kontusion/Prellung

der

rechten

Schulter

zugezogen .

Dies

ergebe

sich

auch

aus

der

Schilderung

des

Ereignisses

durch

den

Beschwerdeführer

im

Rapport

vom

1 2.

Juli

202 3,

wonach

er

gestolpert,

auf

die

rechte

Seite

gestürzt

und

dann

direkt

mit

der

rechten

Schulter

am

Boden

aufgeprallt

sei

(vgl.

Urk.

8/27).

Eine

Kontusion/Prellung

ohne

unfallkausale

objektivierbare ,

struktu relle

Läsionen

sei

in

der

Regel

nach

spätestens

acht

Wochen

als

ausgeheilt

zu

betrachten

(S.

2

Ziff.

3.2).

Die

geltend

gemachte

Arbeitsunfähigkeit

sei

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

auf

das

Ereignis

vom

1 3.

September

2022

zurück zuführen.

Die

rheumatologischen

und

orthopädischen

Konsultationen

und

das

MRI

der

rechten

Schulter

vom

1 0.

Februar

2023

zeigten

überwiegend

wahr scheinlich

keinen

auf

das

Ereignis

vom

1 3.

September

2022

zurückzuführenden

pathologischen

Befund,

der

eine

unfallkausale

Arbeitsunfähigkeit

erkläre n

würde

(S.

2

Ziff.

4

und

4.1).

3.9

Dr.

med.

E.___ ,

Assistenzärztin,

und

Prof.

A.___ ,

K linik

F.___ ,

stellten

im

Bericht

vom

2 8.

August

2023

( Urk.

8/48/2-3)

gestützt

auf

die

Sprechstunde

vom

1 1.

August

2023

folgende

Diagnosen

(S.

1): Scapulothoracic

abnormal

motion

rechts - Musculus

Pectoralis

minor

Hyperaktivität

and

Musculus

Serratus

anterior

Hypoaktivität

- Schmerzexazerbation

nach

Sturz

im

Herbst

2022 - EMG :

Musculus

Serratus

anterior

unauffällig - Status

nach

mehrfachen

Cortisoninfiltrationen

glenohumeral

und

subacromial ,

mit

wenig

bis

kein

Anspr e chen

Der

Patient

habe

berichtet,

dass

er

vor

fast

einem

Jahr

die

rechte

Schulter

ange schlagen

habe.

Seitdem

bestünden

vor

allem

bei

Bewegung en

starke

Schmerzen.

Es

seien

mehrere

Kortisoninfiltrationen

durchgeführt

worden,

ohne

Ansprechen

auf

die

Behandlung .

Dies

gelte

ebenfalls

für

die

längere

physiotherapeutische

Behand lung.

Er

sei

aufgrund

der

Schulterproblematik

seit

Februar

dieses

Jahr es

arbeitsunfähig.

Als

Befund

bestehe

eine

in

allen

Aspekten

kräftige

Rotatoren manschette.

Eine

Druckdolenz

über

dem

AC-Gelenk

bestehe

nicht ,

eine

solche

liege

aber

über

dem

caracoiden

Ansatz

der

Pectoralis

minor-Sehne

vor.

Weiter

sei

ein

Scapula-Winging

sichtbar.

Die

Scapula

stelle

sich

ab

einer

Flexion

gegen

Widerstand

bei

ungefähr

100°

ein.

Nach

dem

Arthro-MRI

der

rechten

Schulter

vom

1 0.

Februar

2023

bestünden

eine

geringgradige,

gelenkseitige

Partialruptur

der

Supraspinatussehne

sowie

eine

geringgradige

nicht

dehiszente

partielle

Avulsion

der

anterioren

Infraspinatussehne.

Weiter

seien

ein

mässig

breit

über greifendes

Akromion,

was

ein

subakromiales

Impingement

begünstige,

und

eine

geringgradige

Bursitis

subacromi a lis

festgestellt

worden .

Es

lägen

ein

wahr scheinlich

chronischer

posttraumatischer

Zustand

am

inferioren

glen o humeralen

Kapselbandkomplex

und

eine

mässiggradige,

nicht

aktivierte

AC-Arthrose

vor

(S.

1

f.).

MR-radiologisch

zeigten

sich

mehrere

degenerative

Veränderungen,

welche

für

die

Beschwerden

des

Patienten

als

nicht

ursächlich

ers chienen .

Klinisch

imponiere

eine

abnorme

scapulothora k ale

Beweglichkeit,

welche

sich

durch

die

Stabilisierung

der

Scapula

deutlich

bessere.

Ausserdem

bestünden

eine

Druck dolenz

und

ein

Verdacht

auf

eine

Hyperaktivität

des

Musculus

Pectoralis

minor.

In

der

ex ternen

neurologischen

Untersuchung

sei

eine

normale

Innervation

des

Musculus

serratus

anterior

nachgewiesen

worden.

Nach

ausgeschöpfter

konser vativer

Therapie

und

persistierendem ,

hohem

Leidensdruck

des

Patienten

sei

ein

arthroskopische r

Pectoralis

minor-R e lea se

mit

offener

Scapulopexie

rechts

bespro chen

worden

(S.

2).

3.10

Dr.

med.

G.___ ,

Assistenzarzt,

und

Prof.

A.___

antworteten

am

1 8.

Oktober

2023

( Urk.

8/75/1-2

=

Urk.

3)

auf

die

Fragen

des

Rechtsvertreters

des

Beschwerdeführers.

Sie

gaben

an,

die

versicherungsmedizinische

Beurteilung

von

Dr.

Z.___

vom

2 5.

Juli

2023

erweise

sich

als

nicht

nachvollziehbar .

Die

Tossy

I Läsion

des

AC-Gelenks

mit

Verdacht

auf

Luxation

des

Discus

articularis

nach

kranial,

die

im

MRI

vom

2 0.

August

2014

nachgewiesen

worden

sei,

habe

keinen

Zusammenhang

mit

dem

gestörten

scapulathorakalen

Rhythmus

und

der

Musculus

pectoralis

minor-Hyperaktivität

und

der

Musculus

serratus

anterior Hypoaktivität

(S.

1

Ziff.

1).

Es

bestünden

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

Feststellung

durch

die

Versicherungsmedizinerin.

Der

Unfall

habe

einen

Zusammenhang

mit

dem

gestörten

scapulothorakalen

Rhythmus,

weil

der

Patient

die

rechte,

betroffene

Schulter

angeschlagen

habe.

Dies

könn t e

eine

Hypoaktivität

des

Musculus

serratus

anterior

und

der

Hyperaktivität

des

Musculus

pectoralis

minor

verursach t

haben ,

welche

zu

einer

abno r malen

scapulotho rakalen

Bewegung

rechts

geführt

h abe

(S.

1

Ziff.

2).

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

der

gestörte

scapulothorakalen

Rhythmus

auf

den

Unfall

des

Patienten

zurückzuführen

ist

und

dass

der

Unfall

nicht

zu

einer

Ver schlimmerung

eines

Vorzustandes

geführt

habe.

Man

sei

überzeugt,

dass

die

vor geschlagene

Operation

des

Leidensdruck

des

Patienten

reduzieren

werde

(S.

2

Ziff.

4).

3.11

Die

behandelnden

Ärzte

der

K linik

F.___

gaben

im

Operations bericht

vom

1 4.

November

2023

( Urk.

8/84)

an,

es

bestehe

eine

komplexe

Situation

mit

einer

schmerzhaften

abnormen

Scapulabeweglichkeit.

MR-radiologisch

zeigten

sich

mehrere

degenerative

Veränderungen,

jedoch

kein

kla res

strukturelle

Defizit,

welches

für

die

Beschwerden

des

Patienten

ursächlich

sei.

Nach

ausgeschöpfter

konservativer

Therapie

würden

die

operative

Ablösung

des

hyperaktiven

Pector alis

minor

sowie

eine

offene

Scapulapexie

zur

Wiederher stellung

der

scapulothoracalen

Balance

durchgeführt

(S.

1).

In

der

diagnostischen

Arthroskopie

habe

eine

strukturelle

Läsion

ausgeschlossen

werden

könne.

Eine

Rotatorenmanschettenruptur

und

eine

SLAP-Läsion

bestünden

nicht

und

es

sei

von

einem

regelrechten

glenohumeralen

Knorpelüberzug

auszugehen

(S.

2

oben).

4. 4.1

Der

Beschwerdeführer

fiel

beim

Unfall

vom

1 3.

September

2022

auf

die

rechte

Schulter

( Urk.

1

S.

3

Ziff.

III

1;

E.

3.2 ,

Urk.

8/27

S.

1

Mitte ).

Bildgebend

wurden

am

1 0.

Februar

2023

eine

geringgradig e

gelenkseitige

Partialruptur

der

Supraspinatussehne

sowie

eine

geringgradige

nicht

dehiszente

partielle

Avulsion

(Ablösung)

der

anterioren

Infraspinatussehne ,

ein

mässig

breit

übergreifendes

Akromion

und

eine

geringgradige

Bursitis

subacromialis

festgestellt.

Zudem

zeigte

sich

eine

mässiggradige,

nicht

aktivierte

AC-Arthrose

(vgl.

vorstehend

E.

3.3) .

Versicherungsmedizin erin

Dr.

Z.___

kam

am

2 5.

Juli

2023

zur

Einschät zung,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

beim

Unfall

vom

1 3.

September

2022

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

lediglich

eine

Kontusion

oder

Prellung

an

der

rechten

Schulter

zugezogen

habe.

E in

solches

Ereignis

ist

gemäss

ihrer

Einschät zung

o hne

eine

unfallkausale

objektivierbare ,

strukturelle

Läsion

nach

spätestens

acht

Wochen

als

ausgeheilt

zu

betrachten

(E.

3.8 ).

Der

behandelnde

Arzt

Prof.

A.___

wandte

sich

gegen

die

Beurteilung

durch

Dr.

Z.___ .

Er

wies

in

der

Stellung nahme

vom

1 8.

Oktober

2023

darauf

hin,

dass

das

Anschlagen

der

rechten

Schulter

eine

Hypoaktivität

des

Musculus

serratus

anterior

und

eine

Hyperaktivität

des

Musculus

pectoralis

minor

verursacht

haben

könnte,

was

zu

einer

abnormen

scapulothorakalen

Bewegung

geführt

habe

(E.

3.10).

Der

Beschwerde führer

wurde

am

1 4.

November

2023

in

der

K linik

F.___

an

der

rechten

Schulter

operiert

(E.

3.11).

4.2

Die

Beurteilung

durch

Versicherungsmedizinerin

Dr.

Z.___

vom

2 5.

Juli

2023

erweist

sich

als

schlüssig,

nachvollziehbar

begründet

und

in

sich

widerspruchsfrei.

Entgegen

dem

Beschwerdeführer

( Urk.

1

S.

4

Ziff.

3)

vermögen

die

Aussagen

von

Prof.

A.___

in

der

Stellungnahme

vom

1 8.

Oktober

2023

keine

Zweifel

an

der

Beurteilung

durch

Dr.

Z.___

zu

begründen.

Diese

erfüllt

zusam men

mit

den

von

den

behandelnden

Ärzte n

erhobenen

Befunde

die

Anforde rungen

an

den

Beweiswert

einer

versicherungsinternen

ärztlichen

Einschätzung

(vgl.

E.

1. 5 ) .

Bezüglich

der

Angaben

von

Prof.

A.___

ist

sodann

auf

die

Erfahrungs tatsache

hinzuweisen,

dass

Hausärzte

-

beziehungsweise

regelmässig

behandelnde

Spezialärzte

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

I

551/06

vom

2.

April

2007

E.

4.2)

-

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

im

Zweifelsfall

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patienten

aussagen

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_1055/2010

vom

1 7.

Februar

2011

E.

4.1).

Die

Einschätzung

durch

Prof.

A.___

ist

daher

zurückhaltend

zu

bewerten.

Da ,

wie

nachfolgend

zu

zeigen

ist,

auf

die

versicherungsmedizinische

Beurteilung

durch

Dr.

Z.___

abgestellt

werden

kann,

erübrigen

sich

in

antizipierter

Beweiswürdigung

( BGE

144

V

361

E.

6.5 )

w eitere

medizinische

Abklärungen

( vgl.

Urk.

1

S.

2

Ziff.

3

oben) .

4.3

Dr.

Z.___

legte

dar,

dass

die

in

der

MR-Arthrographie

der

rechten

Schulter

vom

1 0.

Februar

2023

verglichen

mit

der

Untersuchung

vo n

August

2014

neu

festge stellte

geringgradige

gelenkseitige

Partialruptur

der

Supraspinatussehne

sowie

eine

geringgradige

nicht

dehiszente

partielle

Avulsion

der

anterioren

Infraspinatussehne

überwiegend

wahrscheinlich

degenerativ

bedingt

sind ,

wobei

d er

Befund

insbesondere

durch

die

strenge

körperliche

Tätigkeit

des

Beschwerde führers

mit

Klettern

und

repetitiven

Überkopfarbeiten

als

begünstigt

erschei nt .

Hierfür

sprechen

gemäss

der

Versicherungsmedizinerin

unter

anderem

die

im

Bericht

von

Dr.

B.___

vom

2 0.

März

2023

gestützt

auf

die

Konsultationen

vom

6.,

1 3.

und

2 0.

März

2023

erhobenen

Befund e .

So

ergab

die

isometrische

resistive

Kraftprüfung

der

Rotatorenmanschette

keine

erkennbaren

Defizite .

Dies

gilt

auch

für

den

unspektakulären

Befund

im

Bericht

vom

4.

April

202 3.

Eine

neurogene

Ursache

der

Schulterbeschwerden

konnte

ebenfalls

ausgeschlossen

werden

( vorstehend

E.

3.4 - 3. 6 ).

Der

behandelnde

Arzt

Prof.

A.___

selber

verneinte

im

Ope rationsbericht

vom

1 4.

November

2023

-

bei

mehreren

degenerativen

Verände rungen

-

das

Vorliegen

eines

klaren

strukturellen

Defizits

an

der

rechten

Schulter

wie

eine

Ruptur

der

Rotatorenmanschette

oder

eine

andere

Läsion

(E.

3.11).

Aus serdem

wurden

bereits

in

der

MR-Arthrographie

der

rechten

Schulter

vom

2 0.

August

2014

degenerative

Befunde

an

der

rechten

Schulter

festgestellt

(E.

3.1).

Weiter

wäre

bei

einer

akuten

Schädigung

der

Rotatorenmanschette

die

sofortige

Inanspruchnahme

ärztlicher

Behandlung

und

die

sofortige

Arbeitsniederlegung

zu

erwarten

gewesen ,

was

insbesondere

für

die

schwere

körperliche

Tätigkeit

des

Beschwerdeführers

zu

gelten

hat .

Nach

den

Angaben

des

Beschwerdeführers

arbeitete

er

jedoch

nach

dem

Unfall

vom

1 3.

September

2022 ,

wenn

auch

mit

gewissen

Schmerzen ,

bis

Ende

Januar

2023

weiter

und

begab

sich

erst

zu

diesem

Zeitpunkt

erstmals

in

ärztliche

Behandlung

(E.

3.2).

Nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

stellt

eine

sofortige

erhebliche

Funktionseinbusse

das

typische

Merkmal

für

den

Nachweis

einer

traumatischen

Verursachung

einer

Rotatoren manschettenläsion

dar

(vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_43/2022

vom

2 4.

Mai

2022

E.

5.1

und

8C_253/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

5.3).

Die

Fortsetzung

der

kör perlich

schweren

Arbeit

des

Beschwerdeführers

nach

dem

Unfall

wäre

bei

einer

akuten

Schädigung

der

Rotatorenmanschette

somit

nicht

möglich

gewesen.

Gemäss

Prof.

A.___

könn t e

das

Unfallereignis

zu

einer

Hypoaktivität

des

Musculus

serratus

anterior

und

einer

Hyperaktivität

des

Musculus

pectoralis

min o r

geführt

haben

(E.

3.10).

N ach

den

Angaben

von

Prof.

A.___

handelt

es

sich

dabei

um

die

blosse

Möglichkeit

eines

natürlichen

Kausalzusammenhangs,

was

im

Hinblick

auf

das

erforderliche

Beweismass

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

nicht

genügt

( E.

1.2;

BGE

129

V

177

E.

3.1).

Gemäss

der

Recht sprechung

des

Bundesgerichts

lässt

sich

aus

der

blossen

Tatsache,

dass

die

Beschwerden

erst

nach

dem

Unfall

aufgetreten

sind,

sodann

kein

Beweis

über

de ren

Unfallkausalität

führen .

Die

Argumentation

von

Prof.

A.___

in

der

Stellung nahme

vom

1 8.

Oktober

2023 ,

wonach

das

Anprallen

der

rechten

Schulter

die

erwähnten

Befunde

verursacht

haben

könnte,

kann

sodann

im

Sinne

der

unzulässigen

Formel

«post

hoc

ergo

propter

hoc»

interpretiert

werden

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_518/2024

vom

2 3.

Dezember

2024

E.

5.2.2

und

8C_474/2022

vom

2 9.

März

2023

E.

5.2.3) .

Der

Beschwerdeführer

vermag

daraus

nichts

zu

seinen

Gunsten

abzuleiten.

Die

Ursache

der

festge s tellten

Schulterdyskinesie

kann

sodann

offengelassen

werden,

nachdem

das

das

Unfall ereignis

nicht

zu

zusätzlichen

strukturellen

Läsionen

führte.

Der

Unfall

vom

1 3.

September

2022

führte

nach

dem

Gesagten

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

zu

einer

objektivierbaren ,

strukturellen

Läsion

an

der

rechten

Schulter.

Der

Beschwerdeführer

zog

sich

stattdessen

eine

Kontusion

oder

Prellung

an

der

rechten

Schulter

zu,

wobei

ein

solches

Ereignis

gemäss

Dr.

Z.___

spätestens

nach

acht

Wochen

als

abgeheilt

zu

betrachten

ist.

4.4

Festzuhalten

bleibt

der

Vollständigkeit

halber

hinsichtlich

der

diagnostizierten

geringgradige n

Partialruptur

der

Supraspinatussehne

und

partielle n

Avulsion

der

anterioren

Infraspinatussehne ,

dass

es

sich

b eim

Ereignis

vom

1 3.

September

2022

(Sturz

auf

die

rechte

Schulter )

um

einen

Unfall

im

Rechtssinne

handelt.

Nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

(BGE

146

V

51

E.

9.2,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_355/2021

vom

25.

November

2021

E.

6.1)

gilt,

dass

die

Beschwerde gegnerin

eine

Leistungspflicht

für

eine

unfallähnliche

Körperschä di gung

nach

Art.

6

Abs.

2

UVG

nicht

zusätzlich

prüfen

musste,

nachdem

unbestrit tenermassen

ein

Unfall

vorliegt.

Nach

den

medizinischen

Akten

ist

mit

Dr.

Z.___

davon

auszugehen,

dass

sich

d er

Beschwerdeführer

am

1 3.

September

2022

lediglich

eine

Prellung

am

bereits

vorgeschädigten

rechten

Schultergelenk

zuzog

und

die

nachgewiesenen

Verletzun gen

acht

Wochen

später,

spätestens

am

2 7.

April

2023 ,

nicht

mehr

auf

das

Unfallereignis

zurückzuführen

waren.

Dabei

handelt

es

sich

um

einen

mit

BGE

146

V

51

E.

9.2

vergleichbaren

Sachverhalt.

Die

Beschwerdegeg nerin

hat

die

Umstände

der

am

1 3.

September

2022

erlittenen

Verletzungen

zudem

ausrei chend

abgeklärt.

Nach

dem

Gesagten

ergibt

sich,

dass

eine

Listenverletzung

nach

Art.

6

Abs.

2

UVG

von

der

Beschwerdegegnerin

nicht

gesondert

geprüft

werden

musste. 4. 5

Zusammenfassend

hat

die

Beschwerdegegnerin

den

Nachweis

erbracht,

dass

spä testens

am

2 7.

April

2023

keine

Unfallfolgen

im

Sinn

eines

natürlichen

Kausal zusammenhangs

mehr

vorlagen ,

so

dass

die

Einstellung

der

Versicherungs leistungen

durch

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

erfolgte

(vgl.

E.

1.3).

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

1 5.

April

2024

erweist

sich

nach

dem

Gesagten

als

rechtens.

Die

Beschwerde

ist

daher

abzuweisen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Marcel

Strehler - Suva - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger