Sachverhalt
1.
Der
1982
geborene
X.___
war
seit
dem
1.
April
2019
über
einen
Rahmenarbeitsvertrag
mit
der
Y.___
AG
bei
der
Z.___
AG
als
Bauarbeiter
C
im
Einsatz
(Urk.
9/6)
und
dadurch
bei
der
Suva
obligatorisch
gegen
die
Folgen
von
Unfällen
versichert.
Am
27.
August
2019
stürzte
er
von
einer
Leiter
und
fiel
auf
das
rechte
Knie
(Urk.
9/1,
3).
Dabei
zog
er
sich
eine
Impressionsfraktur
des
lateralen
Tibiaplateaus
dorsal,
eine
Ruptur
des
vorderen
Kreuzbandes,
eine
leichte
Zerrung
des
lateralen
Kollateralbandes
und
eine
radiäre
Läsion
am
Übergang
Pars
intermedia
zum
Vorderhorn
des
lateralen
Meniskus
zu
(Urk.
9/9 ).
Die
Suva
erbrachte
die
vorübergehenden
Versicherungsleistungen
(Urk.
9/7).
D er
Verleihbetrieb
kündigte
das
Arbeitsverhältnis
am
27.
September
2019
per
4.
Oktober
2019
(Urk.
9/34).
Nach
drei
operativen
Eingriffen
am
rechten
Knie
hielt
sich
der
Versicherte
v om
11.
April
bis
17.
Mai
2022
zur
ambulanten
Rehabilitation
in
der
Rehaklinik
in
A.___
auf
(Urk.
9/231/2
ff.).
Gestützt
auf
die
Beurteilungen
ihrer
Versicherungsmedizinerin
med.
pract.
B.___ ,
Fachärztin
für
Chirurgie,
vom
13.
Juli
2022
(Urk.
9/242,
243)
stellte
die
Suva
mit
Schreiben
vom
19.
September
2022
die
Taggeldleistungen
per
1.
Oktober
2022
ein
(Urk.
9/258)
und
sprach
dem
Versicherten
mit
Verfügung
vom
21.
September
2022
eine
Integritätsentschädigung
aufgrund
einer
Integritätseinbusse
von
20
%
im
Betrag
von
Fr.
29'640.--
zu,
während
sie
gleichzeitig
einen
Rentenanspruch
mangels
Vorliegen s
einer
erheblichen
unfallbedingten
Beeinträchtigung
der
Erwerbsfähigkeit
verneinte
(Urk.
9/265).
Dagegen
liess
der
Versicherte
am
24.
Oktober
2022
Einsprache
erheben
(Urk.
9/277) .
Nach
einem
weiteren
operativen
Eingriff,
weiteren
medizinischen
Abklärungen
und
Einholung
einer
weiteren
versicherungsmedizinischen
Beurteilung
durch
med.
pract.
B.___
(Urk.
9/131)
stellte
die
Suva
die
am
16.
Dezember
2022
erneut
aufgenommenen
Heilkosten-
und
Taggeldleistungen
(vgl.
Urk.
9/347)
mit
Schreiben
vom
21.
November
2023
nunmehr
per
30.
November
2023
ein
(Urk.
9/353).
Sodann
wies
sie
die
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
21.
September
2022
mit
Entscheid
vom
1.
Februar
2024
ab
(Urk.
9/364
=
Urk.
2).
2.
Dagegen
liess
der
Versicherte
am
1.
März
2024
Beschwerde
erheben
und
beantragen ,
es
seien
ihm
die
versicherten
Leistungen
aus
UVG
zuzusprechen .
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
er
alsdann,
das
vorliegende
Verfahren
zu
sistieren,
bis
das
von
der
Invalidenversicherung
veranlasste
Gutachten
vorliege
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
25.
April
2024
schloss
die
Suva
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
7
S.
2),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
2.
Mai
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
9).
Am
24.
September
2024
zog
der
Beschwerdeführer
den
Sistierungsantrag
zurück,
unter
Hinweis
darauf,
dass
die
IV-Stelle
auf
die
Einholung
eines
Gutachtens
verzichtet
habe
(Urk.
12;
vgl.
auch
Urk.
9/377). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.01 1 ] )
im
Jahr
202 2.
Die
Beschwerdegegnerin
gewährte
einen
Leidensabzug
von
5
%,
womit
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
6 2’770 .--
(Fr.
66' 073 .--
x
0.95)
resultiert
( vgl.
Urk.
9/259) . 5. 2 . 2 .
Wird
das
Invalideneinkommen
auf
der
Grundlage
von
statistischen
Lohndaten
wie
namentlich
der
LSE
ermittelt,
ist
der
so
erhobene
Ausgangswert
allenfalls
zu
kürzen.
Damit
soll
der
Tatsache
Rechnung
getragen
werden,
dass
persönliche
und
berufliche
Merkmale,
wie
Art
und
Ausmass
der
Behinderung,
Lebensalter,
Dienstjahre,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
und
Beschäftigungsgrad
Auswirkungen
auf
die
Lohnhöhe
haben
können
(BGE
142
V
178
E.
1.3,
124
V
321
E.
3b/aa)
und
die
versicherte
Person
je
nach
Ausprägung
deswegen
die
verbliebene
Arbeitsfähigkeit
auch
auf
einem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
nur
mit
unterdurchschnittlichem
erwerblichen
Erfolg
verwerten
kann
(BGE
135
V
297
E.
5.2,
126
V
75
E.
5b/aa
i.f.).
Der
Abzug
soll
aber
nicht
automatisch
erfolgen.
Er
ist
unter
Würdigung
der
Umstände
im
Einzelfall
nach
pflichtgemässem
Ermessen
gesamthaft
zu
schätzen
und
darf
25
%
nicht
übersteigen
(BGE
135
V
297
E.
5.2,
134
V
322
E.
5.2,
126
V
785
E.
5b/bb-cc).
Der
Beschwerdeführer
monierte
in
Bezug
auf
das
Invalideneinkommen
die
Höhe
des
Leidensabzugs
und
machte
geltend,
es
sei
ein
solcher
von
mindestens
20
%
zu
gewähren
(Urk.
1
S.
10).
Nach
ständiger
Rechtsprechung
darf
das
(kantonale)
Sozial versicherungsgericht
sein
Ermessen,
wenn
es
um
die
Beurteilung
des
Tabellenlohnabzuges
gemäss
BGE
126
V
75
geht,
nicht
ohne
triftigen
Grund
an
die
Stelle
desjenigen
der
Verwaltung
setzen;
es
muss
sich
auf
Gegebenheiten
abstützen
können,
welche
seine
abweichende
Ermessensausübung
als
naheliegender
erscheinen
lassen
(BGE
137
V
71
E.
5.2
und
126
V
75
E.
6
mit
Hinweis).
Gemäss
dem
von
der
Versicherungsmedizinerin
med.
pract.
B.___
basierend
auf
dem
Austrittsbericht
der
Rehaklinik
A.___
festgelegten
Belastungsprofil
sind
dem
Beschwerdeführer
leichte
ganztägige
Arbeiten,
wechselbelastend
(50
%
sitzend),
ohne
Zwangshaltungen
(Knien,
Kauern,
Hocken),
ohne
Tätigkeiten
in
unebenem
Gelände,
ohne
Ersteigen
von
Leitern/Gerüsten,
ohne
Schläge/Vibrationsbelastung
zumutbar
( Urk.
9/242/4 ).
Rechtsprechungsgemäss
ist
der
Umstand
allein,
dass
nur
noch
leichte
bis
mittelschwere
Arbeiten
zumutbar
sind,
auch
bei
eingeschränkter
Leistungsfähigkeit
kein
Grund
für
einen
zusätzlichen
leidensbedingten
Abzug,
weil
der
Tabellenlohn
im
Kompetenz niveau
1
bereits
eine
Vielzahl
von
leichten
und
mittelschweren
Tätigkeiten
umfasst
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_507/2020
vom
29.
Oktober
2020
E.
3.3.3.2
mit
Hinweisen).
Die
körperlichen
Limitierungen
betreffen
insbesondere
den
Aus schluss
bestimmter
Tätigkeiten
(Zwangshaltungen;
unebenes
Gelände;
auf
Leitern/Gerüsten;
Schläge/Vibrationsbelastungen).
Es
ist
nicht
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
deswegen
im
Kompetenzniveau
1
finanzielle
Nachteile
gewärtigen
müss te .
Denn
es
steht
ihm
entgegen
seinen
Vorbringen
(Urk.
1
S.
10)
ein
genügend
breites
Spektrum
an
körperlich
leichten
Hilfs arbeiter tätigkeiten
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
zur
Verfügung,
in
denen
sich
die
vorgenannten
qualitativen
Einschränkungen
nicht
zusätzlich
lohn relevant
auswirken
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_410/2023
vom
5.
Dezember
2023
E.
5.4.2.3
mit
Hinweis
auf
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_623/2022
vom
12.
Januar
2023
E.
5.2.2).
Trotzdem
hat
die
Beschwerdegegnerin
einen
leidensbedingten
Abzug
von
5
%
gewährt
(vgl.
Urk.
9/265/2) ,
was
sich
nach
dem
Gesagten
mit
Blick
auf
die
körperlichen
Limitierungen
zwar
als
eher
wohlwollend
erweist,
im
Rahmen
der
Gesamtbetrachtung
aber
vertretbar
ist.
So
resultiert
gemäss
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_166/2024
vom
28.
Oktober
2024
E.
6
in
Anwendung
der
LSE-Tabelle
TA12
(privater
Sektor)
der
LSE
2020
aus
dem
Vergleich
des
Einkommens
von
Männern
mit
Niederlassungsbewilligung
C
ohne
Kaderfunktion
(Fr.
5'899.--)
mit
dem
Total
des
Medianlohns
für
Männer
ohne
Kaderfunktion
(Fr.
6'032.--)
eine
Unter durchschnittlichkeit
von
2.2
%.
Dieser
Minderverdienst
stellt
(allein
für
sich)
keine
überproportionale
Lohneinbusse
dar,
muss
aber
im
Rahmen
der
gesamt haften
Schätzung
des
leidensbedingten
Abzugs
mitberücksichtigt
werden.
Mit
einem
gesamthaften
Abzug
von
5
%
wird
der
Lohneinbusse
hinreichend
Rechnung
getragen.
Nach
dem
Gesagten
sind
keine
triftigen
Gründe
ersichtlich,
um
vom
gewährten
leidens bedingten
Abzug
von
5
%
abzuweichen.
5. 3
Bei
einem
Valideneinkommen
von
Fr.
65'709.--
(respektive
von
Fr.
68'520.--)
und
einem
Invalideneinkommen
von
Fr.
62’770 .--
ergibt
sich
eine
Einkommens einbusse
von
Fr.
2' 939 .--
(respektive
von
Fr.
5' 750 .--)
und
damit
ein
rentenaus schliessender
Invaliditätsgrad
( Art.
16
Abs.
1
UVG)
von
gerundet
5
%
(Fr.
2' 939 .- -
:
Fr.
6 2’770 .--
x
100;
respektive
9
%
[Fr.
5' 750 .--
:
Fr.
6 2’770 .--
x
100]).
Rechtsprechungsgemäss
setzt
eine
Zusprache
von
Heilbehandlung
gestützt
auf
Art.
21
Abs.
1
UVG
voraus,
dass
der
versicherten
Person
eine
Rente
zugesprochen
wurde.
Nach
einem
rentenausschliessenden
Fallabschluss
bleibt
somit
entgegen
dem
entsprechenden
Antrag
des
Beschwerdefüh r ers
( Urk.
1
S.
11)
kein
Raum
für
Leistungen
zur
Erhaltung
der
verbliebenen
Erwerbsfähigkeit
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_616/2013
vom
28.
Januar
2014
E.
3.1.1). 6.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
1.
Februar
2024
(Urk.
2)
erweist
sich
damit
als
rechtens,
weshalb
die
Beschwerde
abzuweisen
ist. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Advokatin
Anouck
Zehntner - Rechtsanwältin
Nadine
Berchtold-Suter - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 1.1 [ statt
wie
von
der
Beschwerdegegnerin
angenommen
2 ;
vgl.
Urk.
9/259] )
ergibt
sich
ein
erzielbares
Einkommen
von
Fr.
66' 073 .--
(Fr.
5'261.- -
x
12
:
40
x
41.7
x
0.993
x
E. 1.2 Nach
Gesetz
und
Rechtsprechung
ist
der
Fall
unter
Einstellung
der
vorübergehenden
Leistungen
und
Prüfung
des
Anspruchs
auf
eine
Invalidenrente
und
eine
Integritätsentschädigung
abzuschliessen,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
der
versicherten
Person
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungs massnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind
(vgl.
Art.
19
Abs.
1,
Art.
24
Abs.
2
UVG;
BGE
144
V
354
E.
4.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_ 459/2023
vom
18 .
Juni
2024
E.
4.3
mit
Hinweisen ).
Ob
eine
namhafte
Besserung
noch
möglich
ist,
bestimmt
sich
insbesondere
nach
Massgabe
der
zu
erwartenden
Steigerung
oder
Wiederherstellung
der
Arbeits fähigkeit,
soweit
diese
unfallbedingt
beeinträchtigt
ist.
Die
Verwendung
des
Begriffes
«namhaft»
in
Art.
19
Abs.
1
UVG
verdeutlicht
demnach,
dass
die
durch
weitere
(zweckmässige)
Heilbehandlung
im
Sinne
von
Art.
E. 1.3.1 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1 ).
E. 1.3.2 Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versiche rungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_381/2024
vom
E. 6 des
Bundesgesetzes
üb er
die
Unfallversicherung
(UVG)
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufskrankheiten
gewährt
(Abs.
1).
Nach
Art.
E. 10 Abs.
1
UVG
erhoffte
Besserung
ins
Gewicht
fallen
muss.
Weder
eine
weit
entfernte
Möglich keit
eines
positiven
Resultats
einer
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
noch
ein
von
weiteren
Massnahmen
–
wie
etwa
einer
Badekur
–
zu
erwartender
geringfügiger
therapeutischer
Fortschritt
verleihen
Anspruch
auf
deren
Durch führung.
In
diesem
Zusammenhang
muss
der
Gesundheitszustand
der
versicherten
Person
prognostisch
und
nicht
aufgrund
retrospektiver
Feststellungen
beurteilt
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_ 459/2023
vom
18.
Juni
2024
E.
4.3
mit
Hinweisen,
insbesondere
auf
BGE
134
V
109
E.
4.3).
Grundlage
für
die
Beurteilung
dieser
Rechtsfrage
bilden
in
erster
Linie
die
ärztlichen
Auskünfte
zu
den
therapeutischen
Möglichkeiten
und
der
Krankheits entwicklung,
die
in
der
Regel
unter
dem
Begriff
Prognose
erfasst
werden
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_471/2024
vom
E. 10.6 %,
einer
Feier tags entschädigung
von
3.17
%
sowie
eines
1 3.
Monatslohns
von
8.33
%)
erzielt
hätte
(Urk.
9/249).
Basierend
auf
2112
Jahresstunden
gemäss
Art.
24
Abs.
2
des
Landes mantelvertrag es
für
das
Schweizerische
Bauhauptgewerbe
2019-2022
(Stand
1.
Mai
2019;
nachfolgend
LMV
Bauhauptgewerbe
2019-2022),
bei
denen
es
sich
um
die
Bruttoarbeitszeit
vor
Abzug
von
Ferien
und
Feiertagen
handelt,
weshalb
die
Ferien-
und
Feiertagsentschädigungen
zur
Ermittlung
des
massgebenden
Erwerbseinkommens
abgezogen
werden
müssen
(vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_749/2013
vom
6.
März
2014
E.
3.3.2
mit
Hinweisen),
errechnete
die
Beschwerdegegnerin
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
65'709.--
( Fr.
28.72
x
2112
x
1.0833;
Urk.
9/259).
Soweit
der
Beschwerdeführer
geltend
macht,
er
habe
regelmässig
Überstunden
geleistet,
welche
ihm
entschädigt
worden
seien
(Urk.
1
S.
9) ,
kann
ihm
nicht
gefolgt
werden .
Bei
2112
Jahresstunden
ergibt
sich
eine
monatliche
Arbeitszeit
von
176
Stunden
(2112
:
12).
Wie
sich
dem
vom
Beschwerdeführer
im
Einsprache verfahren
aufgelegten
Lohnkonto
2019
entnehmen
lässt,
hat
er
diese
monatliche
Arbeitszeit
lediglich
im
April
2019
um
4.5
Stunden
und
im
Juli
2019
um
0.75
Stunden
überschritten ,
während
er
in
den
Monaten
Mai,
Juni
und
August
2019
weniger
Stunden
leistete
(Urk.
9/278) .
Regelmässig
entschädigte
Über stunden
sind
damit
jedenfalls
nicht
nachgewiesen.
Weiter
macht
der
Beschwerdeführer
geltend,
angesichts
seiner
20-jährigen
Tätigkeit
im
Baugewerbe
stehe
ihm
gemäss
GAV-LMV
grundsätzlich
ein
der
Lohnklasse
B
entsprechender
Mindestverdienst
zu
(Urk.
1
S.
10).
Als
Bauarbeiter
mit
Fachkenntnissen
(Lohnklasse
B)
gilt
gemäss
Art.
42
Abs.
1
LMV
Bauhaupt gewerbe
2019-2022
ein
Bauarbeiter
ohne
bauberuflichen
Berufsausweis,
der
vom
Arbeitgeber
aufgrund
guter
Qualifikation
nach
Art.
44
Abs.
1
von
der
Lohnklasse
C
in
die
Lohnklasse
B
befördert
wurde.
Gemäss
Einsatzvertrag
vom
E. 14 Februar
2025
E.
2.3 ).
Das
Anstellungsverhältnis
einer
versicherungsinternen
Fachperson
zum
Versiche rungsträger
alleine
lässt
nicht
schon
auf
mangelnde
Objektivität
und
Befangen heit
schliessen
(BGE
137
V
210
E.
1.4,
135
V
465
E.
4.4).
Soll
ein
Versicherungs fall
jedoch
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungs internen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzu nehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1,
139
V
225
E.
5.2,
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
ging
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
gestützt
auf
die
Beurteilung
der
Versicherungsmedizinerin
med.
pract.
B.___
vom
13.
Juli
2022
davon
aus,
dass
eine
namhafte
Verbesserung
der
Beschwerden
des
Beschwerde führers
durch
weitere
Behandlungen
nicht
mehr
erzielt
werden
könne .
Dem
Beschwerdeführer
sei
unfallbedingt
noch
eine
ganztägige
leichte
Arbeit,
wechsel belastend
(50
%
sitzend),
ohne
Zwangshaltungen
(Knien,
Kauern,
Hocken),
ohne
Tätigkeiten
in
unebenem
Gelände,
ohne
Ersteigen
von
Leitern/Gerüsten,
ohne
Schläge/Vibrationsbelastung
zumutbar.
Das
Invalideneinkommen
sei
gestützt
auf
die
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
2020,
Total
privater
Sektor,
Männer,
Kompetenz niveau
1,
und
unter
Berücksichtigung
der
betriebsüblichen
durchschnittlichen
Arbeitszeit
von
41.7
Wochenstunden,
der
Nominallohnentwicklung
der
Jahre
2021
und
2022
sowie
eines
leidensbedingten
Abzugs
von
5
%
auf
Fr.
63'328.--
festzusetzen.
Das
Valideneinkommen
errechne
sich
ausgehend
von
den
Lohnaus künften
der
letzten
Arbeitgeberin
des
Beschwerdeführers
und
betrage
Fr.
65'709.- -
(Fr.
28.72
pro
Stunde
x
2112
Jahresstunden
+
8.33
%
13.
Monatslohn).
Die
vom
Beschwerdeführer
behaupteten
regelmässig
geleisteten
Überstunden
würden
sich
dem
Lohnkonto
2019
nicht
entnehmen
lassen.
Sodann
lasse
sich
dem
IK-Auszug
des
Beschwerdeführers
entnehmen,
dass
er
neben
Zeiten
der
Arbeitslosigkeit
hauptsächlich
für
Personalvermittlungsunternehmen
gearbeitet
habe.
Es
könne
für
das
Valideneinkommen
nicht
auf
die
LSE
abgestellt
werden
(Urk.
2). 2.2
Demgegenüber
machte
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
geltend,
der
Endzustand
sei
nicht
per
Ende
September
2022
erreicht
gewesen,
da
die
behandelnden
Ärzte
davon
ausgegangen
seien,
dass
die
in
jenem
Zeitpunkt
bereits
vorgesehene
Osteosynthesematerialentfernung
sowie
die
weiteren
physio therapeutischen
Massnahmen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
weitere
Verbesserung
des
Gesundheitszustands
herbeiführen
könnten.
Auch
die
schmerz therapeutische
Behandlung
sei
noch
nicht
abgeschlossen,
von
der
ebenfalls
eine
Verbesserung
der
Schmerzsituation
und
somit
der
Arbeitsfähigkeit
zu
erwarten
sei.
Zudem
sei
unklar,
woraus
der
Schluss
gezogen
worden
sei,
der
Beschwerde führer
könne
in
einer
angepassten
Tätigkeit
ganztags
arbeiten
(Urk.
1
S.
7
f.).
In
Bezug
auf
die
Bestimmung
des
Valideneinkommens
sei
zu
berücksichtigen,
dass
er
regelmässig
Überstunden
geleistet
habe,
welche
von
der
Arbeitgeberin
entschädigt
worden
seien.
Ohnehin
sei
davon
auszugehen,
dass
er
nicht
länger fristig
über
dasselbe
Temporärbüro
gearbeitet
hätte,
weshalb
auf
die
LSE
abzustellen
und
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
71'330.--
zu
berücksichtigen
sei.
Andernfalls
sei
das
von
der
Beschwerdegegnerin
errechnete
Valideneinkommen
zu
parallelisieren
oder
aber
angesichts
seiner
langjährigen
Tätigkeit
im
Baugewerbe
auf
einen
gemäss
Landesmantelvertrag
für
das
Schweizerische
Bauhauptgewerbe
(LMV)
der
Lohnklasse
B
entsprechenden
Mindestverdienst
von
Fr.
69'836.--
abzustellen
(Urk.
1
S.
9
f.).
In
Bezug
auf
das
Invalideneinkommen
würden
die
Einschränkungen
des
Belastungsprofils
rechtsprechungsgemäss
einen
leidensbedingten
Abzug
von
10
%
begründen.
Zudem
begründe
sein
Aufenthalts status
(Niederlassungsbewilligung
C)
einen
weiteren
Abzug
von
10
%,
sodass
der
Leidensabzug
mindestens
20
%
betragen
müsse
(Urk.
1
S.
10).
Schliesslich
sei
die
Beschwerdegegnerin
dazu
anzuhalten,
die
Kosten
für
die
Behandlung
zum
Erhalt
der
Arbeitsfähigkeit
weiterhin
zu
übernehmen
(Urk.
1
S.
11). 2.3
In
ihrer
Beschwerdeantwort
hielt
die
Beschwerdegegnerin
ergänzend
fest,
die
Versicherungsmedizinerin
med.
pract.
B.___
habe
in
ihrer
Beurteilung
vom
7.
November
2023
festgestellt,
dass
die
Entfernung
des
Endobuttons
und
auch
die
über
ein
Jahr
fortgesetzte
Behandlung
keine
mindestens
namhafte
Besserung
des
unfall bedingten
Gesundheitszustandes
bewirkt
habe.
Dieser
sei
absolut
vergleichbar
mit
der
Situation,
welche
die
Basis
der
Beurteilung
vom
13.
Juli
2022
gebildet
habe.
Insofern
würde
der
Verlauf
geradezu
die
frühere
versicherungs medizinische
Beurteilung
bestätigen.
Die
bisher
nicht
aktenkundig
begonnene
Schmerztherapie
würde
den
Zeitpunkt
des
medizinischen
Endzu standes
nicht
beeinflussen
(Urk.
7
S.
6).
In
Bezug
auf
die
vom
Beschwerdeführer
geforderte
Parallelisierung
des
Valideneinkommens
habe
das
Bundesgericht
entschieden,
dass
das
Einkommen
ungelernter
Bauarbeiter,
welches
dem
Mindest verdienst
gemäss
LMV
entspreche
oder
diesen
gar
übersteige,
nicht
als
unterdurchschnittlich
qualifiziert
werden
könne,
auch
wenn
es
erheblich
unter
dem
in
der
LSE
ausgewiesenen
Durchschnittslohn
im
Bauhauptgewerbe
liege.
Sodann
sei
nicht
zu
beanstanden,
dass
der
Beschwerdeführer
von
der
letzten
Arbeit geberin
als
Bauarbeiter
C
eingestuft
worden
sei,
zumal
er
zwischen
seinen
wiederholt
kurzen
Einsätzen
in
Personalfirmen
immer
wieder
Arbeitslosentaggeld
bezogen
habe
(Urk.
7
S.
9).
Mit
Blick
auf
das
Invalideneinkommen
seien
schliesslich
keine
ausserordentlichen
Umstände
ersichtlich,
welche
einen
höheren
Abzug
als
5
%
rechtfertigen
würden.
Insbesondere
rechtfertige
auch
die
Nieder lassungsbewilligung
C
rechtsprechungsgemäss
keinen
leidensbedingten
Abzug,
nachdem
Männer
mit
C-Bewilligung
ohne
Kaderfunktion
nach
wie
vor
mehr
verdienen
würden
als
das
Durchschnittseinkommen
gemäss
LSE
(Urk.
7
S.
10
f.).
2.4
Der
Beschwerdeführer
beantragte,
es
seien
ihm
die
versicherten
Leistungen
aus
UVG
zuzusprechen
( Urk.
1
S.
2).
In
der
Begründung
rügte
er
einerseits
die
medizinischen
Unterlagen
als
ungenügend
und
andererseits
beanstandete
er
die
Ermittlung
des
Invaliditätsgrades
( Urk.
1
S.
7
f.).
Die
verfügungsweise
zugesprochene
Integritätsentschädigung
bemängelte
er
in
der
Einsprache
nicht
( Urk.
9/277)
und
sie
bildete
dementsprechend
auch
nicht
Gegenstand
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
( Urk.
2).
Insoweit
ist
die
dem
Einsprache entscheid
zu
Grunde
liegende
Verfügung
in
Teilrechtskraft
erwachsen,
so
dass
sich
Weiterungen
zu
dieser
Frage
erübrigen.
Strittig
und
zu
prüfen
ist
im
Folgenden,
ob
die
aufliegenden
medizini schen
Akten
genügen,
um
den
Invaliditätsgrad
zu
ermitteln .
3. 3. 1
Nachdem
der
Beschwerdeführer
nach
seinem
Sturz
aus
zwei
Metern
Höhe
am
27.
August
2019
im
Kantonsspital
C.___
( C.___ )
notfallmässig
behandelt
worden
war
(Urk.
9/ 27 ),
zeigten
sich
im
am
4.
September
2019
durchgeführten
MRI
des
rechten
Kniegelenks
eine
Impressionsfraktur
des
lateralen
Tibiaplateaus
dorsal,
eine
Ruptur
des
vorderen
Kreuzbandes,
eine
leichte
Zerrung
des
lateralen
Kollateral bandes
und
eine
radiäre
Läsion
am
Übergang
Pars
intermedia
zum
Vorderhorn
des
lateralen
Meniskus
(Urk.
9/9).
3.2
Am
1.
November
2019
wurde
im
C.___
eine
arthroskopisch
assistierte
Teilmenisk ektomie
medial
und
eine
subtotale
laterale
Meniskektomie
am
Knie
rechts
durchgeführt
(Urk.
9/55/1 ).
In
der
Universitätsklinik
D.___
erfolgte
am
9.
September
2020
eine
mediale
closing-wedge
Varisationsosteotomie
Tibiakopf
rechts
(Urk.
9/141/1). 3. 3
Am
7.
Juli
2021
wurde n
in
der
Universitätsklinik
D.___
eine
arthroskopisch-assistierte
vordere
Kreuzbandrekonstruktion
Knie
rechts
sowie
eine
Osteosynthesematerialentfernung
der
proximalen
Tibia
durchgeführt
(Urk.
9/182).
In
der
klinisch-radiologischen
Verlaufskontrolle
sechs
Wochen
post operativ
habe
der
Beschwerdeführer
von
einem
positiven
Verlauf
berichtet.
Die
Schmerzen
seien
nach
Angaben
des
Beschwerdeführers
regredient.
Im
Verlauf
des
Tages
komme
es
im
Bereich
der
Osteosynthesematerial-Narbe
(OSME-Narbe)
zu
Schwel lungen.
Der
Beschwerdeführer
sei
für
seine
Tätigkeit
auf
der
Baustelle
weiterhin
100
%
arbeitsunfähig
(Urk.
9/189).
Gemäss
Bericht
vom
8.
Dezember
2021
habe
der
Beschwerdeführer
im
Rahmen
der
Verlaufskontrolle
vom
30.
November
2021
berichtet ,
insbesondere
bei
Hyper extension
Schmerzen
im
vorderen
Kniegelenksbereich
zu
haben
mit
einem
Instabi litätsgefühl,
sodass
er
weiterhin
auf
Gehstöcke
angewiesen
sei.
Bei
relevantem
Schaden
am
lateralen
Tibiaplateau
zeige
sich
leider
erwartungsgemäss
ein
protrahierter
Verlauf
bei
klinisch
jedoch
stabilem
Gelenk
und
suffizientem
vorderen
Kreuzband.
Zur
Unterbrechung
des
Schmerzkreislaufes
werde
eine
Infiltration
mit
Lokalanästhetikum
und
Kortison
veranlasst
(Urk.
9/197/3).
Am
3.
März
2022
wurde
der
Beschwerdeführer
erneut
bei
der
Universitätsklinik
D.___
zur
Verlaufskontrolle
vorstellig.
Durch
die
im
Dezember
2021
durch geführte
Infiltration
sei
es
für
circa
zwei
Monate
zu
einer
Beschwerdebesserung
vor
allem
in
der
Nacht
gekommen.
Danach
hätten
die
Beschwerden
sukzessive
stets
lateral
lokalisiert
wieder
zugenommen.
Die
Situation
sei
weitgehend
unver ändert,
für
den
Beschwerdeführer
sei
dies
einschränkend
und
unzufriedenstellend.
Weiter
hielten
die
Behandler
fest,
dass
c hirurgisch
keine
Verbesserungs möglichkeiten
angeboten
werden
könnten .
Eine
Varisationsosteotomie
sowie
knie gelenks stabilisierende
Operationen
seien
bereits
durchgeführt
worden,
wovon
der
Beschwerdeführer
auch
deutlich
profitiert
habe.
Es
bestünden
Rest beschwerden,
welche
klar
lateral
auf
das
degenerierte
Tibiaplateau
lokalisiert
seien.
Als
einzige
operative
Therapiemöglichkeit
bestehe
die
Implantation
einer
lateralen
Teilprothese.
Hierfür
sei
der
Beschwerdeführer
aber
noch
deutlich
zu
jung
und
die
Erfolgsaussichten
seien
unter
anderem
deswegen
zu
unsicher.
Im
lang fristigen
Verlauf
könne
der
Beschwerdeführer
auf
der
Baustelle
eine
100%ige
Arbeits fähigkeit
nicht
mehr
erreichen.
Es
werde
eine
arbeitsmedizinische
Unter suchung
empfohlen
(Urk.
9/207/3
f.).
3. 4
Gemäss
Austrittsbericht
der
Rehaklinik
A.___
vom
20.
Mai
2022
über
den
Aufenthalt
des
Beschwerdeführers
vom
11.
April
bis
E. 17 Mai
2022
hätten
beim
Austritt
folgende
Probleme
bestanden:
eingeschränkte
Mobilität
(für
längere
Strecken
ein
Gehstock),
belastungsverstärkte
Schmerzen
im
rechten
Knie,
reduzierte
muskuläre
Stabilisierungsfähigkeit
im
rechten
Knie
sowie
eine
Dysästhesie
lateral
der
Narbe
(Urk.
9/231/2).
MR-tomographisch
hätten
sich
zuletzt
eine
intakte
Plastik
des
vorderen
Kreuzbandes
( VKB )
bei
Zyklopsläsion,
anteriorer
Arthrofibrose
und
Plica-artiger
narbiger
Verdichtungen
des
medialen
supra patellären
Fat
Pads
sowie
grossflächige
diffuse
Knorpelausdünnung
und
partiell
vollständig
fehlender
Knorpel
im
lateralen
Tibiaplateau
mit
Erguss
gezeigt.
Klinisch
habe
sich
zu
Beginn
der
ambulanten
Rehabilitation
ein
reizloses
Knie
bei
druckdolentem
lateralem
Gelenksspalt,
eingeschränkter
Kniegelenks beweglichkeit
und
Atrophie
der
Oberschenkelmuskulatur
rechts
gezeigt.
Weiter
führten
die
Ärzte
der
Rehaklinik
A.___
aus,
dass
sich
d as
Ausmass
der
physischen
Einschränkungen
mit
den
objektivierbaren
pathologischen
Befunden
der
klinischen
Untersuchung
und
bildgebenden
Abklärungen
sowie
den
Diagnosen
aus
somatischer
Sicht
erklären
lasse .
Unter
Fortsetzung
ambulanter
Therapien
könnten
weitere
Verbesserungen
von
Kraft,
Stabilisierungsfähigkeit
sowie
Belastbarkeit
des
rechten
Knies
sowie
der
Mobilität
des
Beschwerdeführers
erwartet
werden.
Die
derzeit
objektivierte
funktionelle
Limite
des
Beschwerde führers
liege
im
Bereich
einer
«mittelschweren»
Tätigkeit.
Mit
Blick
auf
den
posttraumatischen
Verlauf
und
die
bereits
ausgeprägten
Knorpelläsionen
beim
39-jährigen
Beschwerdeführer,
bei
welchem
im
Vorfeld
der
Reha
bereits
eine
Teil prothese
thematisiert
worden
sei,
sei
die
langfristig
empfohlene
Belastung
jedoch
deutlich
tiefer
anzusetzen.
Die
Wiederaufnahme
körperlich
schwerer
Tätigkeiten,
wie
an
seiner
letzten
Stelle
als
Maurer
und
Bauarbeiter
werde
aus
medizinisch-rehabilitativer
und
prognostischer
Sicht
nicht
empfohlen
(Urk.
9/231/4
f.).
Zumutbar
sei
eine
ganztägige
leichte
Arbeit,
wechselbelastend
(50
%
sitzend),
ohne
Zwangshaltungen
(Knien,
Kauern,
Hocken),
ohne
Tätigkeiten
in
unebenem
Gelände,
ohne
Ersteigen
von
Leitern/Gerüsten,
ohne
Schläge/Vibrationsbelastung
(Urk.
9/231/3).
3. 5
Mit
Bericht
vom
14.
Juni
2022
hielten
die
Behandler
der
Universitätsklinik
D.___
fest,
der
Beschwerdeführer
gehe
ohne
Krücken
und
empfinde
keine
Instabilität,
sondern
ein
Versagen
des
rechten
Knies
aufgrund
einer
Atrophie
des
Quadrizeps muskels.
Er
habe
mit
der
intensiven
Rehabilitationszeit
in
A.___
einen
grossen
Nutzen
erzielen
können ,
weshalb
die
intensive
Physiotherapie
fort gesetzt
werde
(Urk.
9/240/3). 3. 6
Mit
Beurteilung
vom
13.
Juli
2022
hielt
die
Versicherungsmedizinerin
med.
pract.
B.___
fest,
drei
Jahre
nach
Unfall
und
genau
ein
Jahr
nach
letztmaliger
Operation
mit
VKB-Ersatz
und
Osteosynthesematerialentfernung
nach
Umstellungsosteotomie
sei
auf
Basis
des
Berichts
der
Rehaklinik
A.___
vom
E. 20 Mai
2022
–
erstellt,
leuchtet
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beur teilung
der
medizinischen
Situation
ein
und
enthält
nachvollziehbar
begründete
Schlussfolgerungen.
Somit
liegt
eine
den
rechtsprechungsgemäss
erforder lichen
Kriterien
entsprechende
ärztliche
Entscheidungsgrundlage
vor,
weshalb
darauf
abgestellt
werden
kann
(vgl.
E.
1. 3.1
vorstehend).
4.2
Vorliegend
hielten
die
Ärzte
der
Universitätsklinik
D.___
bereits
mit
Bericht
vom
3.
Februar
2022
fest,
dass
chirurgisch
keine
Verbesserungsmöglichkeiten
mehr
geboten
werden
könnten.
Als
einzige
operative
Therapiemöglichkeit
nannten
sie
die
Implantation
einer
lateralen
Teilprothese
unter
gleichzeitigem
Hinweis
darauf,
dass
der
Beschwerdeführer
dafür
noch
deutlich
zu
jung
und
die
Erfolgs aussichten
deshalb
zu
unsicher
seien
(Urk.
9/207/3 ).
In
Bezug
auf
die
Arbeitsfähigkeit
erachteten
sie
eine
100%ige
Tätigkeit
auf
der
Baustelle
als
nicht
mehr
erreichbar
und
empfahlen
eine
arbeitsmedizinische
Untersuchung
(Urk.
9/207/4).
Diese
wurde
in
der
Folge
in
der
Rehaklinik
A.___
durchgeführt,
wo
sich
der
Beschwerdeführer
für
rund
fünf
Wochen
aufhielt.
Nach
eingehender
Anam nese
und
Befunderhebung
(Urk.
9/231/9
ff.)
verneinten
die
Ärzte
der
Rehaklinik
A.___
die
Zumutbarkeit
einer
beruflichen
Tätigkeit
als
Bauarbeiter,
erachteten
eine
ganztägige
leichte
Arbeit
indes
als
zumutbar,
wobei
sie
in
Bezug
auf
das
rechte
Knie
eine
wechselbelastende
Tätigkeit
(50
%
sitzend),
ohne
Zwangs haltungen
(Knien,
Kauern,
Hocken),
ohne
Tätigkeiten
in
unebenem
Gelände,
ohne
Ersteigen
von
Leitern/Gerüsten
und
ohne
Schläge/Vibra tionsbelastung
empfahlen
(Urk.
9/231/3).
Zwar
hielten
sie
fest,
dass
unter
Fort setzung
ambulanter
Therapien
weitere
Verbesserungen
von
Kraft,
Stabili sierungsfähigkeit
sowie
Belastbarkeit
des
rechten
Knies
sowie
der
Mobilität
des
Beschwerde führers
erwartet
werden
könnten
(Urk.
9/231/5).
Eine
namhafte
Besserung
der
Beschwerdesituation
im
Sinne
einer
ins
Gewicht
fallenden
Steigerung
der
Arbeitsfähigkeit
(vgl.
vorstehend
E.
1. 2 )
erwarteten
sie
dadurch
aber
nicht,
setzten
sie
das
Belastbarkeitsprofil
–
trotz
der
im
Bereich
einer
mittelschweren
Tätigkeit
liegenden
objektivierten
funktionellen
Limite
(Urk.
9/231/5)
–
doch
deutlich
tiefer
(im
Bereich
einer
leichten
Tätigkeit)
an.
Dass
der
Beschwerdeführer
von
weiterer
Physiotherapie
hätte
profitieren
können,
genügt
rechtsprechungsgemäss
ohnehin
nicht,
um
den
Fallabschluss
hinaus zuzögern
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_496/2023
vom
E. 22 Februar
2024
E.
5. 2
mit
Hinweisen).
Vor
diesem
Hintergrund
leuchtet
ein,
dass
med.
pract.
B.___
in
ihrer
Beurteilung
vom
13.
Juli
2022
–
mithin
rund
drei
Jahre
nach
dem
Unfallereignis
–
vom
Erreichen
des
medizinischen
Endzustandes
ausgegangen
ist
(Urk.
9/242/ 3 ).
Daran
ändert
entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
7
f.)
auch
nichts,
dass
die
Weiterführung
der
Physiotherapie
und
der
medizinischen
Trainings therapie
bis
Ende
2022
durch
die
Versicherungsmedizinerin
empfohlen
wurde,
kann
daraus
doch
nicht
abgeleitet
werden,
dass
noch
eine
realistische
Aussicht
auf
eine
namhafte
Besserung
im
Sinne
des
Gesetzes
bestanden
hätte
(Urteil e
des
Bundesgerichts
8C_388/2019
vom
20.
Dezember
2019
E.
4.2 ,
8C_736/2017
vom
2 0.
August
2018
E.
4.1 ).
Soweit
der
Beschwerdeführer
alsdann
geltend
macht,
dass
sich
sein
Gesundheitszustand
durch
die
bereits
im
Einstel lungs zeitpunkt
vorgesehene
Entfernung
des
Osteosynthesematerials
sowie
die
weiteren
physiotherapeutischen
Massnahmen
weiter
verbessern
könne
(Urk.
1
S.
7),
vermag
er
auch
nicht
durchzudringen.
So
hielten
die
Behandler
der
Univer sitäts klinik
D.___
im
Bericht
vom
11.
Oktober
2022
fest,
dass
eine
weitere
klinische
Verbesserung
möglich,
jedoch
nicht
sicher
sei
(Urk.
3/4).
Diesbezüglich
ist
daran
zu
erinnern,
dass
die
durch
weitere
(zweckmässige)
Heilbehandlung
erhoffte
Besserung
ins
Gewicht
fallen
muss,
wobei
die
blosse
Möglichkeit
einer
Besserung
gerade
nicht
genügt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_478/2024
vom
5.
Februar
2025
E.
E. 26 Oktober
2022
führten
die
Behandler
der
Universitätsklinik
D.___
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
denn
auch
aus ,
dass
die
vorgesehene
Osteosynthesematerialentfernung
keinen
Einfluss
auf
die
mittel-
und
langfristige
Arbeitsfähigkeit
habe
(Urk.
9/283/1),
was
gegen
eine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
spricht.
Schliesslich
ist
i n
Bezug
auf
die
vom
Beschwerdeführer
erwähnte
schmerztherapeutische
Behandlung
(Urk.
1
S.
8)
darauf
hinzuweisen,
dass
eine
allfällige
blosse
Verbesserung
des
Leidens
an
sich,
eine
nur
kurzfristige
Linderung
oder
eine
blosse
Verbesserung
der
Befindlichkeit
einem
Fallabschluss
nicht
entgegensteht
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_172/2018
vom
4.
Juni
2018
E.
4.3).
Dass
von
einer
schmerz therapeutischen
Behandlung
eine
namhafte
Besserung
des
Gesundheits zustandes
im
Sinne
der
Rechtsprechung
zu
erwarten
ist,
ist
anhand
der
vor liegenden
medizinischen
Akten
jedenfalls
nicht
belegt. 4.3
Die
Beurteilung
von
med.
pract.
B.___
überzeu g t
auch
in
Bezug
auf
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit ,
welche
sich
massgebend
auf
die
Einschätzung
der
Ärzte
der
Rehaklinik
A.___
stützt
(Urk.
9 /242/4 ) .
Letztere
trugen
den
vom
Beschwerde führer
beklagten
Beschwerden
im
rechten
Knie
im
Rahmen
des
von
ihnen
formulierten
Belastungsprofils
umfassend
Rechnung
und
erachteten
nur
noch
leichte,
wechselbelastende
Tätigkeiten
(50
%
sitzend),
ohne
Zwangshaltungen
(Knien,
Kauern,
Hocken),
ohne
Tätigkeiten
in
unebenem
Gelände,
ohne
Ersteigen
von
Leitern/Gerüsten,
ohne
Schläge/Vibrationsbelastung
als
zumutbar
(Urk.
9/231/3).
Damit
fanden
–
entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
8)
–
auch
die
bei
seinem
Austritt
aus
der
Rehaklinik
A.___
noch
bestehenden
Probleme
(eingeschränkte
Mobilität,
belastungsverstärke
Schmerzen
sowie
reduzierte
muskuläre
Stabilisierungsfähigkeit
im
rechten
Knie;
Urk.
9/231/2)
hinreichend
Berücksichtigung.
Soweit
die
behandelnden
Ärzte
der
Univer sitäts klinik
D.___
in
ihrem
Bericht
vom
11.
Oktober
2022
ausführten,
dass
auch
unter
sitzenden
Tätigkeiten
keine
volle
Arbeitsfähigkeit
erwartet
werden
könne
( Urk.
3/4) ,
steht
dies
einer
leichten,
wechselbelastenden
Tätigkeit
(50
%
sitzend)
nicht
entgegen .
Diese
Beurteilung
vermag
auch
keine
Zweifel
an
jener
von
med.
pract.
B.___
zu
wecken,
da
sie
von
einer
erheblichen
Unsicherheit
geprägt
ist;
so
beschrieben
d i e
Ärzte
ihre
Einschätzung
der
Arbeitsbelastung
als
nicht
eindeutig
klärbar
und
erachteten
lediglich
«voraussichtlich»
eine
sitzende
Tätig keit
für
nicht
vollzeitig
zumutbar .
Diesbezüglich
gilt
es
denn
auch
der
Erfahrungstatsache
Rechnung
zu
tragen,
dass
behandelnde
Ärzte
(seien
es
Haus ärzte
oder
spezialärztlich
behandelnde
Medizinalpersonen)
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc).
Im
Übrigen
erachteten
die
Ärzte
der
Universitätsklinik
D.___
nur
gerade
vier
Monate
später
am
20.
Februar
2023
eine
angepasste
Tätigkeit
ohne
starke
Belastung
des
Kniegelenks
ebenfalls
als
zumutbar
(Urk.
9/313/3) . 4.4
Nach
dem
Gesagten
bestehen
aufgrund
der
medizinischen
Akten
keine
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsmedizinischen
Beurteilung
durch
med.
pract.
B.___ ,
wonach
der
medizinische
Endzustand
erreicht
ist
und
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit
(körperlich
leicht,
wechselbelastend,
ohne
Zwangshaltungen,
ohne
Tätigkeiten
in
unebenem
Gelände,
ohne
Ersteigen
von
Leitern/Gerüsten,
ohne
Schläge/Vibrations belastung)
vollumfänglich
arbeitsfähig
ist .
Die
Beschwerdegegnerin
hat
somit
zu
R echt
auf
ihre
Beurteilung
abgestellt
und
den
Fall
unter
Einstellung
der
vorüber gehenden
Leistungen
abgeschlossen.
Bei
dieser
Aktenlage
sind
von
weiteren
medizinischen
Abklärungen
(Urk.
1
S.
8
f.)
keine
anderen
entscheidrelevanten
Erkenntnisse
zu
erwarten,
weshalb
davon
in
antizipierter
Beweiswürdigung
abgesehen
werden
kann
(BGE
144
V
361
E.
6.5,
136
I
229
E.
5.3,
124
V
90
E.
4b).
5. 5.1
5. 1 . 1 .
Zu
prüfen
bleiben
die
erwerblichen
Auswirkungen
der
nurmehr
in
Verweis tätigkeiten
gegebenen
Arbeits fähigkeit .
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Ein kommens entwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrschein lich keit
erstellt
sein
(BGE
139
V
E. 28 E.
3.3.2;
BGE
135
V
58
E.
3.1;
BGE
134
V
322
E.
4.1
mit
Hinweis). 5. 1 . 2
Die
Beschwerdegegnerin
berechnete
das
Valideneinkommen
ausgehend
von
den
Lohn auskünften
de s
Verleihbetriebs ,
der
Y.___
AG,
vom
3.
August
2022,
wonach
der
Beschwerdeführer
ohne
Unfall
im
Jahr
2022
einen
Stunden lohn
von
Fr.
28.72
(zuzüglich
einer
Ferienentschädigung
von
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSauter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2024.00038 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom 29.
August
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Advokatin
Anouck
Zehntner indemnis
Rechtsanwälte Spalenberg
20,
Postfach
1460,
4001
Basel gegen Suva Rechtsabteilung Postfach
4358,
6002
Luzern Beschwerdegegnerin vertreten
durch
Rechtsanwältin
Nadine
Berchtold-Suter Lischer
Zemp
&
Partner,
Rechtsanwälte
und
Notare St.
Leodegarstrasse
2,
6006
Luzern Sachverhalt: 1.
Der
1982
geborene
X.___
war
seit
dem
1.
April
2019
über
einen
Rahmenarbeitsvertrag
mit
der
Y.___
AG
bei
der
Z.___
AG
als
Bauarbeiter
C
im
Einsatz
(Urk.
9/6)
und
dadurch
bei
der
Suva
obligatorisch
gegen
die
Folgen
von
Unfällen
versichert.
Am
27.
August
2019
stürzte
er
von
einer
Leiter
und
fiel
auf
das
rechte
Knie
(Urk.
9/1,
3).
Dabei
zog
er
sich
eine
Impressionsfraktur
des
lateralen
Tibiaplateaus
dorsal,
eine
Ruptur
des
vorderen
Kreuzbandes,
eine
leichte
Zerrung
des
lateralen
Kollateralbandes
und
eine
radiäre
Läsion
am
Übergang
Pars
intermedia
zum
Vorderhorn
des
lateralen
Meniskus
zu
(Urk.
9/9 ).
Die
Suva
erbrachte
die
vorübergehenden
Versicherungsleistungen
(Urk.
9/7).
D er
Verleihbetrieb
kündigte
das
Arbeitsverhältnis
am
27.
September
2019
per
4.
Oktober
2019
(Urk.
9/34).
Nach
drei
operativen
Eingriffen
am
rechten
Knie
hielt
sich
der
Versicherte
v om
11.
April
bis
17.
Mai
2022
zur
ambulanten
Rehabilitation
in
der
Rehaklinik
in
A.___
auf
(Urk.
9/231/2
ff.).
Gestützt
auf
die
Beurteilungen
ihrer
Versicherungsmedizinerin
med.
pract.
B.___ ,
Fachärztin
für
Chirurgie,
vom
13.
Juli
2022
(Urk.
9/242,
243)
stellte
die
Suva
mit
Schreiben
vom
19.
September
2022
die
Taggeldleistungen
per
1.
Oktober
2022
ein
(Urk.
9/258)
und
sprach
dem
Versicherten
mit
Verfügung
vom
21.
September
2022
eine
Integritätsentschädigung
aufgrund
einer
Integritätseinbusse
von
20
%
im
Betrag
von
Fr.
29'640.--
zu,
während
sie
gleichzeitig
einen
Rentenanspruch
mangels
Vorliegen s
einer
erheblichen
unfallbedingten
Beeinträchtigung
der
Erwerbsfähigkeit
verneinte
(Urk.
9/265).
Dagegen
liess
der
Versicherte
am
24.
Oktober
2022
Einsprache
erheben
(Urk.
9/277) .
Nach
einem
weiteren
operativen
Eingriff,
weiteren
medizinischen
Abklärungen
und
Einholung
einer
weiteren
versicherungsmedizinischen
Beurteilung
durch
med.
pract.
B.___
(Urk.
9/131)
stellte
die
Suva
die
am
16.
Dezember
2022
erneut
aufgenommenen
Heilkosten-
und
Taggeldleistungen
(vgl.
Urk.
9/347)
mit
Schreiben
vom
21.
November
2023
nunmehr
per
30.
November
2023
ein
(Urk.
9/353).
Sodann
wies
sie
die
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
21.
September
2022
mit
Entscheid
vom
1.
Februar
2024
ab
(Urk.
9/364
=
Urk.
2).
2.
Dagegen
liess
der
Versicherte
am
1.
März
2024
Beschwerde
erheben
und
beantragen ,
es
seien
ihm
die
versicherten
Leistungen
aus
UVG
zuzusprechen .
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
er
alsdann,
das
vorliegende
Verfahren
zu
sistieren,
bis
das
von
der
Invalidenversicherung
veranlasste
Gutachten
vorliege
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
25.
April
2024
schloss
die
Suva
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
7
S.
2),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
2.
Mai
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
9).
Am
24.
September
2024
zog
der
Beschwerdeführer
den
Sistierungsantrag
zurück,
unter
Hinweis
darauf,
dass
die
IV-Stelle
auf
die
Einholung
eines
Gutachtens
verzichtet
habe
(Urk.
12;
vgl.
auch
Urk.
9/377). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art.
6
des
Bundesgesetzes
üb er
die
Unfallversicherung
(UVG)
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufskrankheiten
gewährt
(Abs.
1).
Nach
Art.
10
Abs.
1
UVG
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
die
zweckmässige
Behandlung
ihrer
Unfallfolgen.
Ist
sie
infolge
des
Unfalles
voll
oder
teilweise
arbeitsunfähig,
so
steht
ihr
gemäss
Art.
16
Abs.
1
UVG
ein
Taggeld
zu.
Wird
sie
infolge
des
Unfalles
zu
mindestens
10
Prozent
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente,
sofern
sich
der
Unfall
vor
Erreichen
des
Referenzalters
ereignet
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG) .
Der
Rentenanspruch
entsteht,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Einglieder ungsmassnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Rentenbeginn
fallen
die
Heilbehandlung
und
die
Taggeldleistungen
dahin
(Art.
19
Abs.
1
UVG).
Erleidet
die
versicherte
Person
durch
den
Unfall
eine
dauernde
erhebliche
Schädigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Integrität,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
angemessene
Integritätsentschädigung
(Art.
24
Abs.
1
UVG). 1.2
Nach
Gesetz
und
Rechtsprechung
ist
der
Fall
unter
Einstellung
der
vorübergehenden
Leistungen
und
Prüfung
des
Anspruchs
auf
eine
Invalidenrente
und
eine
Integritätsentschädigung
abzuschliessen,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
der
versicherten
Person
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungs massnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind
(vgl.
Art.
19
Abs.
1,
Art.
24
Abs.
2
UVG;
BGE
144
V
354
E.
4.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_ 459/2023
vom
18 .
Juni
2024
E.
4.3
mit
Hinweisen ).
Ob
eine
namhafte
Besserung
noch
möglich
ist,
bestimmt
sich
insbesondere
nach
Massgabe
der
zu
erwartenden
Steigerung
oder
Wiederherstellung
der
Arbeits fähigkeit,
soweit
diese
unfallbedingt
beeinträchtigt
ist.
Die
Verwendung
des
Begriffes
«namhaft»
in
Art.
19
Abs.
1
UVG
verdeutlicht
demnach,
dass
die
durch
weitere
(zweckmässige)
Heilbehandlung
im
Sinne
von
Art.
10
Abs.
1
UVG
erhoffte
Besserung
ins
Gewicht
fallen
muss.
Weder
eine
weit
entfernte
Möglich keit
eines
positiven
Resultats
einer
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
noch
ein
von
weiteren
Massnahmen
–
wie
etwa
einer
Badekur
–
zu
erwartender
geringfügiger
therapeutischer
Fortschritt
verleihen
Anspruch
auf
deren
Durch führung.
In
diesem
Zusammenhang
muss
der
Gesundheitszustand
der
versicherten
Person
prognostisch
und
nicht
aufgrund
retrospektiver
Feststellungen
beurteilt
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_ 459/2023
vom
18.
Juni
2024
E.
4.3
mit
Hinweisen,
insbesondere
auf
BGE
134
V
109
E.
4.3).
Grundlage
für
die
Beurteilung
dieser
Rechtsfrage
bilden
in
erster
Linie
die
ärztlichen
Auskünfte
zu
den
therapeutischen
Möglichkeiten
und
der
Krankheits entwicklung,
die
in
der
Regel
unter
dem
Begriff
Prognose
erfasst
werden
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_471/2024
vom
13.
Februar
2025
E.
3.3
und
8C_81/2024
vom
28.
Oktober
2024
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen).
1.3
1.3.1
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1 ). 1.3.2
Nach
der
Rechtsprechung
kommt
auch
den
Berichten
und
Gutachten
versiche rungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_381/2024
vom
14.
Februar
2025
E.
2.3 ).
Das
Anstellungsverhältnis
einer
versicherungsinternen
Fachperson
zum
Versiche rungsträger
alleine
lässt
nicht
schon
auf
mangelnde
Objektivität
und
Befangen heit
schliessen
(BGE
137
V
210
E.
1.4,
135
V
465
E.
4.4).
Soll
ein
Versicherungs fall
jedoch
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungs internen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzu nehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1,
139
V
225
E.
5.2,
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
ging
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
gestützt
auf
die
Beurteilung
der
Versicherungsmedizinerin
med.
pract.
B.___
vom
13.
Juli
2022
davon
aus,
dass
eine
namhafte
Verbesserung
der
Beschwerden
des
Beschwerde führers
durch
weitere
Behandlungen
nicht
mehr
erzielt
werden
könne .
Dem
Beschwerdeführer
sei
unfallbedingt
noch
eine
ganztägige
leichte
Arbeit,
wechsel belastend
(50
%
sitzend),
ohne
Zwangshaltungen
(Knien,
Kauern,
Hocken),
ohne
Tätigkeiten
in
unebenem
Gelände,
ohne
Ersteigen
von
Leitern/Gerüsten,
ohne
Schläge/Vibrationsbelastung
zumutbar.
Das
Invalideneinkommen
sei
gestützt
auf
die
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
2020,
Total
privater
Sektor,
Männer,
Kompetenz niveau
1,
und
unter
Berücksichtigung
der
betriebsüblichen
durchschnittlichen
Arbeitszeit
von
41.7
Wochenstunden,
der
Nominallohnentwicklung
der
Jahre
2021
und
2022
sowie
eines
leidensbedingten
Abzugs
von
5
%
auf
Fr.
63'328.--
festzusetzen.
Das
Valideneinkommen
errechne
sich
ausgehend
von
den
Lohnaus künften
der
letzten
Arbeitgeberin
des
Beschwerdeführers
und
betrage
Fr.
65'709.- -
(Fr.
28.72
pro
Stunde
x
2112
Jahresstunden
+
8.33
%
13.
Monatslohn).
Die
vom
Beschwerdeführer
behaupteten
regelmässig
geleisteten
Überstunden
würden
sich
dem
Lohnkonto
2019
nicht
entnehmen
lassen.
Sodann
lasse
sich
dem
IK-Auszug
des
Beschwerdeführers
entnehmen,
dass
er
neben
Zeiten
der
Arbeitslosigkeit
hauptsächlich
für
Personalvermittlungsunternehmen
gearbeitet
habe.
Es
könne
für
das
Valideneinkommen
nicht
auf
die
LSE
abgestellt
werden
(Urk.
2). 2.2
Demgegenüber
machte
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
geltend,
der
Endzustand
sei
nicht
per
Ende
September
2022
erreicht
gewesen,
da
die
behandelnden
Ärzte
davon
ausgegangen
seien,
dass
die
in
jenem
Zeitpunkt
bereits
vorgesehene
Osteosynthesematerialentfernung
sowie
die
weiteren
physio therapeutischen
Massnahmen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
eine
weitere
Verbesserung
des
Gesundheitszustands
herbeiführen
könnten.
Auch
die
schmerz therapeutische
Behandlung
sei
noch
nicht
abgeschlossen,
von
der
ebenfalls
eine
Verbesserung
der
Schmerzsituation
und
somit
der
Arbeitsfähigkeit
zu
erwarten
sei.
Zudem
sei
unklar,
woraus
der
Schluss
gezogen
worden
sei,
der
Beschwerde führer
könne
in
einer
angepassten
Tätigkeit
ganztags
arbeiten
(Urk.
1
S.
7
f.).
In
Bezug
auf
die
Bestimmung
des
Valideneinkommens
sei
zu
berücksichtigen,
dass
er
regelmässig
Überstunden
geleistet
habe,
welche
von
der
Arbeitgeberin
entschädigt
worden
seien.
Ohnehin
sei
davon
auszugehen,
dass
er
nicht
länger fristig
über
dasselbe
Temporärbüro
gearbeitet
hätte,
weshalb
auf
die
LSE
abzustellen
und
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
71'330.--
zu
berücksichtigen
sei.
Andernfalls
sei
das
von
der
Beschwerdegegnerin
errechnete
Valideneinkommen
zu
parallelisieren
oder
aber
angesichts
seiner
langjährigen
Tätigkeit
im
Baugewerbe
auf
einen
gemäss
Landesmantelvertrag
für
das
Schweizerische
Bauhauptgewerbe
(LMV)
der
Lohnklasse
B
entsprechenden
Mindestverdienst
von
Fr.
69'836.--
abzustellen
(Urk.
1
S.
9
f.).
In
Bezug
auf
das
Invalideneinkommen
würden
die
Einschränkungen
des
Belastungsprofils
rechtsprechungsgemäss
einen
leidensbedingten
Abzug
von
10
%
begründen.
Zudem
begründe
sein
Aufenthalts status
(Niederlassungsbewilligung
C)
einen
weiteren
Abzug
von
10
%,
sodass
der
Leidensabzug
mindestens
20
%
betragen
müsse
(Urk.
1
S.
10).
Schliesslich
sei
die
Beschwerdegegnerin
dazu
anzuhalten,
die
Kosten
für
die
Behandlung
zum
Erhalt
der
Arbeitsfähigkeit
weiterhin
zu
übernehmen
(Urk.
1
S.
11). 2.3
In
ihrer
Beschwerdeantwort
hielt
die
Beschwerdegegnerin
ergänzend
fest,
die
Versicherungsmedizinerin
med.
pract.
B.___
habe
in
ihrer
Beurteilung
vom
7.
November
2023
festgestellt,
dass
die
Entfernung
des
Endobuttons
und
auch
die
über
ein
Jahr
fortgesetzte
Behandlung
keine
mindestens
namhafte
Besserung
des
unfall bedingten
Gesundheitszustandes
bewirkt
habe.
Dieser
sei
absolut
vergleichbar
mit
der
Situation,
welche
die
Basis
der
Beurteilung
vom
13.
Juli
2022
gebildet
habe.
Insofern
würde
der
Verlauf
geradezu
die
frühere
versicherungs medizinische
Beurteilung
bestätigen.
Die
bisher
nicht
aktenkundig
begonnene
Schmerztherapie
würde
den
Zeitpunkt
des
medizinischen
Endzu standes
nicht
beeinflussen
(Urk.
7
S.
6).
In
Bezug
auf
die
vom
Beschwerdeführer
geforderte
Parallelisierung
des
Valideneinkommens
habe
das
Bundesgericht
entschieden,
dass
das
Einkommen
ungelernter
Bauarbeiter,
welches
dem
Mindest verdienst
gemäss
LMV
entspreche
oder
diesen
gar
übersteige,
nicht
als
unterdurchschnittlich
qualifiziert
werden
könne,
auch
wenn
es
erheblich
unter
dem
in
der
LSE
ausgewiesenen
Durchschnittslohn
im
Bauhauptgewerbe
liege.
Sodann
sei
nicht
zu
beanstanden,
dass
der
Beschwerdeführer
von
der
letzten
Arbeit geberin
als
Bauarbeiter
C
eingestuft
worden
sei,
zumal
er
zwischen
seinen
wiederholt
kurzen
Einsätzen
in
Personalfirmen
immer
wieder
Arbeitslosentaggeld
bezogen
habe
(Urk.
7
S.
9).
Mit
Blick
auf
das
Invalideneinkommen
seien
schliesslich
keine
ausserordentlichen
Umstände
ersichtlich,
welche
einen
höheren
Abzug
als
5
%
rechtfertigen
würden.
Insbesondere
rechtfertige
auch
die
Nieder lassungsbewilligung
C
rechtsprechungsgemäss
keinen
leidensbedingten
Abzug,
nachdem
Männer
mit
C-Bewilligung
ohne
Kaderfunktion
nach
wie
vor
mehr
verdienen
würden
als
das
Durchschnittseinkommen
gemäss
LSE
(Urk.
7
S.
10
f.).
2.4
Der
Beschwerdeführer
beantragte,
es
seien
ihm
die
versicherten
Leistungen
aus
UVG
zuzusprechen
( Urk.
1
S.
2).
In
der
Begründung
rügte
er
einerseits
die
medizinischen
Unterlagen
als
ungenügend
und
andererseits
beanstandete
er
die
Ermittlung
des
Invaliditätsgrades
( Urk.
1
S.
7
f.).
Die
verfügungsweise
zugesprochene
Integritätsentschädigung
bemängelte
er
in
der
Einsprache
nicht
( Urk.
9/277)
und
sie
bildete
dementsprechend
auch
nicht
Gegenstand
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
( Urk.
2).
Insoweit
ist
die
dem
Einsprache entscheid
zu
Grunde
liegende
Verfügung
in
Teilrechtskraft
erwachsen,
so
dass
sich
Weiterungen
zu
dieser
Frage
erübrigen.
Strittig
und
zu
prüfen
ist
im
Folgenden,
ob
die
aufliegenden
medizini schen
Akten
genügen,
um
den
Invaliditätsgrad
zu
ermitteln .
3. 3. 1
Nachdem
der
Beschwerdeführer
nach
seinem
Sturz
aus
zwei
Metern
Höhe
am
27.
August
2019
im
Kantonsspital
C.___
( C.___ )
notfallmässig
behandelt
worden
war
(Urk.
9/ 27 ),
zeigten
sich
im
am
4.
September
2019
durchgeführten
MRI
des
rechten
Kniegelenks
eine
Impressionsfraktur
des
lateralen
Tibiaplateaus
dorsal,
eine
Ruptur
des
vorderen
Kreuzbandes,
eine
leichte
Zerrung
des
lateralen
Kollateral bandes
und
eine
radiäre
Läsion
am
Übergang
Pars
intermedia
zum
Vorderhorn
des
lateralen
Meniskus
(Urk.
9/9).
3.2
Am
1.
November
2019
wurde
im
C.___
eine
arthroskopisch
assistierte
Teilmenisk ektomie
medial
und
eine
subtotale
laterale
Meniskektomie
am
Knie
rechts
durchgeführt
(Urk.
9/55/1 ).
In
der
Universitätsklinik
D.___
erfolgte
am
9.
September
2020
eine
mediale
closing-wedge
Varisationsosteotomie
Tibiakopf
rechts
(Urk.
9/141/1). 3. 3
Am
7.
Juli
2021
wurde n
in
der
Universitätsklinik
D.___
eine
arthroskopisch-assistierte
vordere
Kreuzbandrekonstruktion
Knie
rechts
sowie
eine
Osteosynthesematerialentfernung
der
proximalen
Tibia
durchgeführt
(Urk.
9/182).
In
der
klinisch-radiologischen
Verlaufskontrolle
sechs
Wochen
post operativ
habe
der
Beschwerdeführer
von
einem
positiven
Verlauf
berichtet.
Die
Schmerzen
seien
nach
Angaben
des
Beschwerdeführers
regredient.
Im
Verlauf
des
Tages
komme
es
im
Bereich
der
Osteosynthesematerial-Narbe
(OSME-Narbe)
zu
Schwel lungen.
Der
Beschwerdeführer
sei
für
seine
Tätigkeit
auf
der
Baustelle
weiterhin
100
%
arbeitsunfähig
(Urk.
9/189).
Gemäss
Bericht
vom
8.
Dezember
2021
habe
der
Beschwerdeführer
im
Rahmen
der
Verlaufskontrolle
vom
30.
November
2021
berichtet ,
insbesondere
bei
Hyper extension
Schmerzen
im
vorderen
Kniegelenksbereich
zu
haben
mit
einem
Instabi litätsgefühl,
sodass
er
weiterhin
auf
Gehstöcke
angewiesen
sei.
Bei
relevantem
Schaden
am
lateralen
Tibiaplateau
zeige
sich
leider
erwartungsgemäss
ein
protrahierter
Verlauf
bei
klinisch
jedoch
stabilem
Gelenk
und
suffizientem
vorderen
Kreuzband.
Zur
Unterbrechung
des
Schmerzkreislaufes
werde
eine
Infiltration
mit
Lokalanästhetikum
und
Kortison
veranlasst
(Urk.
9/197/3).
Am
3.
März
2022
wurde
der
Beschwerdeführer
erneut
bei
der
Universitätsklinik
D.___
zur
Verlaufskontrolle
vorstellig.
Durch
die
im
Dezember
2021
durch geführte
Infiltration
sei
es
für
circa
zwei
Monate
zu
einer
Beschwerdebesserung
vor
allem
in
der
Nacht
gekommen.
Danach
hätten
die
Beschwerden
sukzessive
stets
lateral
lokalisiert
wieder
zugenommen.
Die
Situation
sei
weitgehend
unver ändert,
für
den
Beschwerdeführer
sei
dies
einschränkend
und
unzufriedenstellend.
Weiter
hielten
die
Behandler
fest,
dass
c hirurgisch
keine
Verbesserungs möglichkeiten
angeboten
werden
könnten .
Eine
Varisationsosteotomie
sowie
knie gelenks stabilisierende
Operationen
seien
bereits
durchgeführt
worden,
wovon
der
Beschwerdeführer
auch
deutlich
profitiert
habe.
Es
bestünden
Rest beschwerden,
welche
klar
lateral
auf
das
degenerierte
Tibiaplateau
lokalisiert
seien.
Als
einzige
operative
Therapiemöglichkeit
bestehe
die
Implantation
einer
lateralen
Teilprothese.
Hierfür
sei
der
Beschwerdeführer
aber
noch
deutlich
zu
jung
und
die
Erfolgsaussichten
seien
unter
anderem
deswegen
zu
unsicher.
Im
lang fristigen
Verlauf
könne
der
Beschwerdeführer
auf
der
Baustelle
eine
100%ige
Arbeits fähigkeit
nicht
mehr
erreichen.
Es
werde
eine
arbeitsmedizinische
Unter suchung
empfohlen
(Urk.
9/207/3
f.).
3. 4
Gemäss
Austrittsbericht
der
Rehaklinik
A.___
vom
20.
Mai
2022
über
den
Aufenthalt
des
Beschwerdeführers
vom
11.
April
bis
17.
Mai
2022
hätten
beim
Austritt
folgende
Probleme
bestanden:
eingeschränkte
Mobilität
(für
längere
Strecken
ein
Gehstock),
belastungsverstärkte
Schmerzen
im
rechten
Knie,
reduzierte
muskuläre
Stabilisierungsfähigkeit
im
rechten
Knie
sowie
eine
Dysästhesie
lateral
der
Narbe
(Urk.
9/231/2).
MR-tomographisch
hätten
sich
zuletzt
eine
intakte
Plastik
des
vorderen
Kreuzbandes
( VKB )
bei
Zyklopsläsion,
anteriorer
Arthrofibrose
und
Plica-artiger
narbiger
Verdichtungen
des
medialen
supra patellären
Fat
Pads
sowie
grossflächige
diffuse
Knorpelausdünnung
und
partiell
vollständig
fehlender
Knorpel
im
lateralen
Tibiaplateau
mit
Erguss
gezeigt.
Klinisch
habe
sich
zu
Beginn
der
ambulanten
Rehabilitation
ein
reizloses
Knie
bei
druckdolentem
lateralem
Gelenksspalt,
eingeschränkter
Kniegelenks beweglichkeit
und
Atrophie
der
Oberschenkelmuskulatur
rechts
gezeigt.
Weiter
führten
die
Ärzte
der
Rehaklinik
A.___
aus,
dass
sich
d as
Ausmass
der
physischen
Einschränkungen
mit
den
objektivierbaren
pathologischen
Befunden
der
klinischen
Untersuchung
und
bildgebenden
Abklärungen
sowie
den
Diagnosen
aus
somatischer
Sicht
erklären
lasse .
Unter
Fortsetzung
ambulanter
Therapien
könnten
weitere
Verbesserungen
von
Kraft,
Stabilisierungsfähigkeit
sowie
Belastbarkeit
des
rechten
Knies
sowie
der
Mobilität
des
Beschwerdeführers
erwartet
werden.
Die
derzeit
objektivierte
funktionelle
Limite
des
Beschwerde führers
liege
im
Bereich
einer
«mittelschweren»
Tätigkeit.
Mit
Blick
auf
den
posttraumatischen
Verlauf
und
die
bereits
ausgeprägten
Knorpelläsionen
beim
39-jährigen
Beschwerdeführer,
bei
welchem
im
Vorfeld
der
Reha
bereits
eine
Teil prothese
thematisiert
worden
sei,
sei
die
langfristig
empfohlene
Belastung
jedoch
deutlich
tiefer
anzusetzen.
Die
Wiederaufnahme
körperlich
schwerer
Tätigkeiten,
wie
an
seiner
letzten
Stelle
als
Maurer
und
Bauarbeiter
werde
aus
medizinisch-rehabilitativer
und
prognostischer
Sicht
nicht
empfohlen
(Urk.
9/231/4
f.).
Zumutbar
sei
eine
ganztägige
leichte
Arbeit,
wechselbelastend
(50
%
sitzend),
ohne
Zwangshaltungen
(Knien,
Kauern,
Hocken),
ohne
Tätigkeiten
in
unebenem
Gelände,
ohne
Ersteigen
von
Leitern/Gerüsten,
ohne
Schläge/Vibrationsbelastung
(Urk.
9/231/3).
3. 5
Mit
Bericht
vom
14.
Juni
2022
hielten
die
Behandler
der
Universitätsklinik
D.___
fest,
der
Beschwerdeführer
gehe
ohne
Krücken
und
empfinde
keine
Instabilität,
sondern
ein
Versagen
des
rechten
Knies
aufgrund
einer
Atrophie
des
Quadrizeps muskels.
Er
habe
mit
der
intensiven
Rehabilitationszeit
in
A.___
einen
grossen
Nutzen
erzielen
können ,
weshalb
die
intensive
Physiotherapie
fort gesetzt
werde
(Urk.
9/240/3). 3. 6
Mit
Beurteilung
vom
13.
Juli
2022
hielt
die
Versicherungsmedizinerin
med.
pract.
B.___
fest,
drei
Jahre
nach
Unfall
und
genau
ein
Jahr
nach
letztmaliger
Operation
mit
VKB-Ersatz
und
Osteosynthesematerialentfernung
nach
Umstellungsosteotomie
sei
auf
Basis
des
Berichts
der
Rehaklinik
A.___
vom
20.
Mai
2022
und
des
Konsultationsberichts
in
der
Orthopädie
der
Universitäts klinik
D.___
vom
14.
Juni
2022
davon
auszugehen,
dass
eine
mindestens
namhafte
Besserung
durch
weitere
Behandlungen
nicht
mehr
zu
erwarten
sei.
Dies
insbesondere
mit
B lick
auf
die
angestammte
Tätigkeit
auf
dem
Bau.
Diese
erscheine
nicht
mehr
zumutbar
und
werde
auch
nicht
mehr
zumutbar
sein.
Gesamt haft
sollten
bei
Vorliegen
des
medizinischen
Endzustands
beim
Fehlen
von
weiteren
therapeutischen
Ansatzpunkten
die
Weichen
für
eine
berufliche
Neu orientierung
gestellt
werden.
Der
vorgesehene
weitere
Muskelaufbau
mit
Hilfe
der
Physiotherapie
sei
empfehlenswert,
werde
jedoch
keine
mindestens
namhafte
Besserung
mehr
erbringen
im
Hinblick
auf
die
Zumutbarkeit.
Zur
Aufrecht erhaltung
der
Erwerbsfähigkeit
seien
die
medizinische
Trainingstherapie
sowie
die
Physiotherapie
bis
Ende
2022
fortzusetzen,
danach
Übergang
auf
Heimbe übung
oder
allenfalls
auch
eigenständiges
Trainieren
im
Fitnessstudio.
In
Bezug
auf
die
zumutbaren
Tätigkeiten
und
Verrichtungen
sei
die
Beurteilung
der
Rehaklinik
A.___
als
vollumfänglich
gültig
zu
erachten.
Entsprechend
seien
dem
Beschwerdeführer
leichte
ganztägige
Arbeiten,
wechselbelastend
(50
%
sitzend),
ohne
Zwangshaltungen
(Knien,
Kauern,
Hocken),
ohne
Tätigkeiten
in
unebenem
Gelände,
ohne
Ersteigen
von
Leitern/Gerüsten,
ohne
Schläge/Vibra tionsbelastung
zumutbar
(Urk.
9/242/3
f.). 3. 7
Am
7.
Oktober
2022
notierten
die
Behandler
der
Universitätsklinik
D.___ ,
der
Beschwerde führer
habe
berichtet,
dass
sich
das
«Kriseln»
an
der
lateralen
Tibiakante
nach
anterolateral
bis
zum
Aussenknöchel
erweitert
habe.
Bei
medialer
Druck dolenz
im
Bereich
des
Endobuttons
seien
die
Möglichkeit
der
Entfernung
desselben
mit
dem
Beschwerdeführer
besprochen
und
ein
Operationstermin
für
den
18.
Januar
2023
vereinbart
worden.
In
der
aktuellen
klinischen
Situation
sei
eine
Arbeitsfähigkeit
auf
der
Baustelle
nicht
realistisch,
auch
nicht
längerfristig
(Urk.
9/275/3).
Auf
entsprechende
Nachfrage
durch
die
Suva
wurde
seitens
der
Univer sitäts klinik
D.___
mit
vom
26.
Oktober
2022
mitgeteilt,
dass
ein
früherer
Operationstermin
durchaus
möglich
sei,
die
Metallentfernung
jedoch
keinen
Einfluss
auf
die
mittel-
und
langfristige
Arbeitsfähigkeit
habe
(Urk.
9/283). 3. 8
Mit
Bericht
vom
1 9.
Dezember
2022
teilten
die
Behandler
der
Universitätsklinik
D.___
mit,
am
16.
Dezember
2022
sei
der
End o button
entfernt
worden
(Urk.
9/290/3).
Am
20.
Februar
2023
notierten
die
Behandler,
dass
der
Beschwerde führer
noch
über
Restbeschwerden
berichte,
die
ähnlich
seien
wie
vor
der
Entfernung
des
Endobuttons.
Es
zeige
sich
noch
ein
deutliches
Rehabili tations defizit
bei
der
doch
komplexen
Vorgeschichte
mit
diversen
Vor operationen.
Sicherlich
würden
die
degenerativen
Abnützungen
eine
Rolle
spielen,
sodass
von
einer
erneuten
Infiltration
mit
Kortison
eine
Besserung
der
Beschwerden
zu
erwarten
sei.
Zudem
seien
das
aktuelle
Gewicht
des
Beschwerde führers
sowie
die
körperliche
Belastung
als
Ba u arbeiter
nicht
förderlich
für
das
Therapie-Outcome.
Es
werde
daher
eine
Gewichtsreduktion
sowie
eine
angepasste
Tätigkeit
ohne
starke
Belastung
des
Kniegelenks
empfohlen
(Urk.
9/313/3).
Am
6.
September
2023
führten
die
Behandler
aus,
der
Beschwerdeführer
berichte
von
fortbe stehenden
Beschwerden.
Sie
könnten
ihm
derzeit
keine
weiteren
Mass nahmen
anbieten
und
würden
eine
Zuweisung
zu
einem
Schmerzspezialisten
vorschlagen
(Urk.
9/333/3). 3. 9
Mit
versicherungsmedizinischer
Beurteilung
vom
7.
November
2023
hielt
med.
pract.
B.___
fest,
die
Entfernung
des
Endobuttons
und
auch
die
über
ein
Jahr
fortgesetzte
Behandlung
habe
keine
mindestens
namhafte
Besserung
des
unfall bedingten
Gesundheitszus t andes
bewirkt.
Dieser
sei
absolut
vergleichbar
zur
Situation,
die
die
Basis
der
ärztlichen
Abschlussbeurteilung
am
13.
Juli
2022
gebildet
habe.
Insofern
bestätige
der
Verlauf
geradezu
die
frühere
versicherungs medizinische
Beurteilung.
Betreffend
der
vo n
der
Universitätsklinik
D.___
vorge schlagenen
(und
bisher
nicht
aktenkundig
begonnenen
Schmerztherapie)
sei
keine
namhafte
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
oder
der
Zumutbarkeit
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
zu
erwarten.
Sollte
eine
schmerz therapeutische
Weiterbehandlung
erfolgen,
beeinflusse
dies
mit
Sicherheit
nicht
den
Zeitpunkt
des
medizinischen
Endzustandes,
der
schon
länger
als
erreicht
zu
erachten
sei
und
insbesondere
retrospektiv
bereits
zum
Zeitpunkt
der
früheren
Beur teilung
als
erreicht
zu
erachten
gewesen
sei
und
spätestens
mit
Abschluss
der
Behandlung
i n
der
Universitätsklinik
D.___
bzw.
allerspätestens
mit
Datum
der
heutigen
Beurteilung
als
erreicht
zu
erachten
sei.
Aus
unfallchirurgischer
und
ortho pädischer
Sicht
sei
der
Beschwerdeführer
angehalten ,
über
vier
Jahre
nach
dem
Unfallereignis
die
Folgen
des
Unfalls
zu
akzeptieren.
Das
Belastbarkeitsprofil
sei
im
Vergleich
zur
Beurteilung
vom
13.
Juli
2022
unverändert
als
gültig
zu
erachten
(Urk.
9/346/8
f.). 4. 4. 1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
im
Wesentlichen
auf
die
Beurteilung
von
med.
pract.
B.___
vom
13.
Juli
2022
( Urk.
9/242 ) .
Diese
ist
für
die
streitigen
Belange
umfassend,
berücksichtigt
die
geklagten
Beschwerden,
wurde
in
Kenntnis
der
relevanten
Vorakten
–
insbe sondere
des
Austrittsberichts
der
Rehaklinik
A.___
vom
20.
Mai
2022
–
erstellt,
leuchtet
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beur teilung
der
medizinischen
Situation
ein
und
enthält
nachvollziehbar
begründete
Schlussfolgerungen.
Somit
liegt
eine
den
rechtsprechungsgemäss
erforder lichen
Kriterien
entsprechende
ärztliche
Entscheidungsgrundlage
vor,
weshalb
darauf
abgestellt
werden
kann
(vgl.
E.
1. 3.1
vorstehend).
4.2
Vorliegend
hielten
die
Ärzte
der
Universitätsklinik
D.___
bereits
mit
Bericht
vom
3.
Februar
2022
fest,
dass
chirurgisch
keine
Verbesserungsmöglichkeiten
mehr
geboten
werden
könnten.
Als
einzige
operative
Therapiemöglichkeit
nannten
sie
die
Implantation
einer
lateralen
Teilprothese
unter
gleichzeitigem
Hinweis
darauf,
dass
der
Beschwerdeführer
dafür
noch
deutlich
zu
jung
und
die
Erfolgs aussichten
deshalb
zu
unsicher
seien
(Urk.
9/207/3 ).
In
Bezug
auf
die
Arbeitsfähigkeit
erachteten
sie
eine
100%ige
Tätigkeit
auf
der
Baustelle
als
nicht
mehr
erreichbar
und
empfahlen
eine
arbeitsmedizinische
Untersuchung
(Urk.
9/207/4).
Diese
wurde
in
der
Folge
in
der
Rehaklinik
A.___
durchgeführt,
wo
sich
der
Beschwerdeführer
für
rund
fünf
Wochen
aufhielt.
Nach
eingehender
Anam nese
und
Befunderhebung
(Urk.
9/231/9
ff.)
verneinten
die
Ärzte
der
Rehaklinik
A.___
die
Zumutbarkeit
einer
beruflichen
Tätigkeit
als
Bauarbeiter,
erachteten
eine
ganztägige
leichte
Arbeit
indes
als
zumutbar,
wobei
sie
in
Bezug
auf
das
rechte
Knie
eine
wechselbelastende
Tätigkeit
(50
%
sitzend),
ohne
Zwangs haltungen
(Knien,
Kauern,
Hocken),
ohne
Tätigkeiten
in
unebenem
Gelände,
ohne
Ersteigen
von
Leitern/Gerüsten
und
ohne
Schläge/Vibra tionsbelastung
empfahlen
(Urk.
9/231/3).
Zwar
hielten
sie
fest,
dass
unter
Fort setzung
ambulanter
Therapien
weitere
Verbesserungen
von
Kraft,
Stabili sierungsfähigkeit
sowie
Belastbarkeit
des
rechten
Knies
sowie
der
Mobilität
des
Beschwerde führers
erwartet
werden
könnten
(Urk.
9/231/5).
Eine
namhafte
Besserung
der
Beschwerdesituation
im
Sinne
einer
ins
Gewicht
fallenden
Steigerung
der
Arbeitsfähigkeit
(vgl.
vorstehend
E.
1. 2 )
erwarteten
sie
dadurch
aber
nicht,
setzten
sie
das
Belastbarkeitsprofil
–
trotz
der
im
Bereich
einer
mittelschweren
Tätigkeit
liegenden
objektivierten
funktionellen
Limite
(Urk.
9/231/5)
–
doch
deutlich
tiefer
(im
Bereich
einer
leichten
Tätigkeit)
an.
Dass
der
Beschwerdeführer
von
weiterer
Physiotherapie
hätte
profitieren
können,
genügt
rechtsprechungsgemäss
ohnehin
nicht,
um
den
Fallabschluss
hinaus zuzögern
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_496/2023
vom
22.
Februar
2024
E.
5. 2
mit
Hinweisen).
Vor
diesem
Hintergrund
leuchtet
ein,
dass
med.
pract.
B.___
in
ihrer
Beurteilung
vom
13.
Juli
2022
–
mithin
rund
drei
Jahre
nach
dem
Unfallereignis
–
vom
Erreichen
des
medizinischen
Endzustandes
ausgegangen
ist
(Urk.
9/242/ 3 ).
Daran
ändert
entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
7
f.)
auch
nichts,
dass
die
Weiterführung
der
Physiotherapie
und
der
medizinischen
Trainings therapie
bis
Ende
2022
durch
die
Versicherungsmedizinerin
empfohlen
wurde,
kann
daraus
doch
nicht
abgeleitet
werden,
dass
noch
eine
realistische
Aussicht
auf
eine
namhafte
Besserung
im
Sinne
des
Gesetzes
bestanden
hätte
(Urteil e
des
Bundesgerichts
8C_388/2019
vom
20.
Dezember
2019
E.
4.2 ,
8C_736/2017
vom
2 0.
August
2018
E.
4.1 ).
Soweit
der
Beschwerdeführer
alsdann
geltend
macht,
dass
sich
sein
Gesundheitszustand
durch
die
bereits
im
Einstel lungs zeitpunkt
vorgesehene
Entfernung
des
Osteosynthesematerials
sowie
die
weiteren
physiotherapeutischen
Massnahmen
weiter
verbessern
könne
(Urk.
1
S.
7),
vermag
er
auch
nicht
durchzudringen.
So
hielten
die
Behandler
der
Univer sitäts klinik
D.___
im
Bericht
vom
11.
Oktober
2022
fest,
dass
eine
weitere
klinische
Verbesserung
möglich,
jedoch
nicht
sicher
sei
(Urk.
3/4).
Diesbezüglich
ist
daran
zu
erinnern,
dass
die
durch
weitere
(zweckmässige)
Heilbehandlung
erhoffte
Besserung
ins
Gewicht
fallen
muss,
wobei
die
blosse
Möglichkeit
einer
Besserung
gerade
nicht
genügt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_478/2024
vom
5.
Februar
2025
E.
6.1
mit
Hinweisen).
Mit
vom
26.
Oktober
2022
führten
die
Behandler
der
Universitätsklinik
D.___
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
denn
auch
aus ,
dass
die
vorgesehene
Osteosynthesematerialentfernung
keinen
Einfluss
auf
die
mittel-
und
langfristige
Arbeitsfähigkeit
habe
(Urk.
9/283/1),
was
gegen
eine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
spricht.
Schliesslich
ist
i n
Bezug
auf
die
vom
Beschwerdeführer
erwähnte
schmerztherapeutische
Behandlung
(Urk.
1
S.
8)
darauf
hinzuweisen,
dass
eine
allfällige
blosse
Verbesserung
des
Leidens
an
sich,
eine
nur
kurzfristige
Linderung
oder
eine
blosse
Verbesserung
der
Befindlichkeit
einem
Fallabschluss
nicht
entgegensteht
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_172/2018
vom
4.
Juni
2018
E.
4.3).
Dass
von
einer
schmerz therapeutischen
Behandlung
eine
namhafte
Besserung
des
Gesundheits zustandes
im
Sinne
der
Rechtsprechung
zu
erwarten
ist,
ist
anhand
der
vor liegenden
medizinischen
Akten
jedenfalls
nicht
belegt. 4.3
Die
Beurteilung
von
med.
pract.
B.___
überzeu g t
auch
in
Bezug
auf
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit ,
welche
sich
massgebend
auf
die
Einschätzung
der
Ärzte
der
Rehaklinik
A.___
stützt
(Urk.
9 /242/4 ) .
Letztere
trugen
den
vom
Beschwerde führer
beklagten
Beschwerden
im
rechten
Knie
im
Rahmen
des
von
ihnen
formulierten
Belastungsprofils
umfassend
Rechnung
und
erachteten
nur
noch
leichte,
wechselbelastende
Tätigkeiten
(50
%
sitzend),
ohne
Zwangshaltungen
(Knien,
Kauern,
Hocken),
ohne
Tätigkeiten
in
unebenem
Gelände,
ohne
Ersteigen
von
Leitern/Gerüsten,
ohne
Schläge/Vibrationsbelastung
als
zumutbar
(Urk.
9/231/3).
Damit
fanden
–
entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
8)
–
auch
die
bei
seinem
Austritt
aus
der
Rehaklinik
A.___
noch
bestehenden
Probleme
(eingeschränkte
Mobilität,
belastungsverstärke
Schmerzen
sowie
reduzierte
muskuläre
Stabilisierungsfähigkeit
im
rechten
Knie;
Urk.
9/231/2)
hinreichend
Berücksichtigung.
Soweit
die
behandelnden
Ärzte
der
Univer sitäts klinik
D.___
in
ihrem
Bericht
vom
11.
Oktober
2022
ausführten,
dass
auch
unter
sitzenden
Tätigkeiten
keine
volle
Arbeitsfähigkeit
erwartet
werden
könne
( Urk.
3/4) ,
steht
dies
einer
leichten,
wechselbelastenden
Tätigkeit
(50
%
sitzend)
nicht
entgegen .
Diese
Beurteilung
vermag
auch
keine
Zweifel
an
jener
von
med.
pract.
B.___
zu
wecken,
da
sie
von
einer
erheblichen
Unsicherheit
geprägt
ist;
so
beschrieben
d i e
Ärzte
ihre
Einschätzung
der
Arbeitsbelastung
als
nicht
eindeutig
klärbar
und
erachteten
lediglich
«voraussichtlich»
eine
sitzende
Tätig keit
für
nicht
vollzeitig
zumutbar .
Diesbezüglich
gilt
es
denn
auch
der
Erfahrungstatsache
Rechnung
zu
tragen,
dass
behandelnde
Ärzte
(seien
es
Haus ärzte
oder
spezialärztlich
behandelnde
Medizinalpersonen)
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc).
Im
Übrigen
erachteten
die
Ärzte
der
Universitätsklinik
D.___
nur
gerade
vier
Monate
später
am
20.
Februar
2023
eine
angepasste
Tätigkeit
ohne
starke
Belastung
des
Kniegelenks
ebenfalls
als
zumutbar
(Urk.
9/313/3) . 4.4
Nach
dem
Gesagten
bestehen
aufgrund
der
medizinischen
Akten
keine
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsmedizinischen
Beurteilung
durch
med.
pract.
B.___ ,
wonach
der
medizinische
Endzustand
erreicht
ist
und
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit
(körperlich
leicht,
wechselbelastend,
ohne
Zwangshaltungen,
ohne
Tätigkeiten
in
unebenem
Gelände,
ohne
Ersteigen
von
Leitern/Gerüsten,
ohne
Schläge/Vibrations belastung)
vollumfänglich
arbeitsfähig
ist .
Die
Beschwerdegegnerin
hat
somit
zu
R echt
auf
ihre
Beurteilung
abgestellt
und
den
Fall
unter
Einstellung
der
vorüber gehenden
Leistungen
abgeschlossen.
Bei
dieser
Aktenlage
sind
von
weiteren
medizinischen
Abklärungen
(Urk.
1
S.
8
f.)
keine
anderen
entscheidrelevanten
Erkenntnisse
zu
erwarten,
weshalb
davon
in
antizipierter
Beweiswürdigung
abgesehen
werden
kann
(BGE
144
V
361
E.
6.5,
136
I
229
E.
5.3,
124
V
90
E.
4b).
5. 5.1
5. 1 . 1 .
Zu
prüfen
bleiben
die
erwerblichen
Auswirkungen
der
nurmehr
in
Verweis tätigkeiten
gegebenen
Arbeits fähigkeit .
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Ein kommens entwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrschein lich keit
erstellt
sein
(BGE
139
V
28
E.
3.3.2;
BGE
135
V
58
E.
3.1;
BGE
134
V
322
E.
4.1
mit
Hinweis). 5. 1 . 2
Die
Beschwerdegegnerin
berechnete
das
Valideneinkommen
ausgehend
von
den
Lohn auskünften
de s
Verleihbetriebs ,
der
Y.___
AG,
vom
3.
August
2022,
wonach
der
Beschwerdeführer
ohne
Unfall
im
Jahr
2022
einen
Stunden lohn
von
Fr.
28.72
(zuzüglich
einer
Ferienentschädigung
von
10.6
%,
einer
Feier tags entschädigung
von
3.17
%
sowie
eines
1 3.
Monatslohns
von
8.33
%)
erzielt
hätte
(Urk.
9/249).
Basierend
auf
2112
Jahresstunden
gemäss
Art.
24
Abs.
2
des
Landes mantelvertrag es
für
das
Schweizerische
Bauhauptgewerbe
2019-2022
(Stand
1.
Mai
2019;
nachfolgend
LMV
Bauhauptgewerbe
2019-2022),
bei
denen
es
sich
um
die
Bruttoarbeitszeit
vor
Abzug
von
Ferien
und
Feiertagen
handelt,
weshalb
die
Ferien-
und
Feiertagsentschädigungen
zur
Ermittlung
des
massgebenden
Erwerbseinkommens
abgezogen
werden
müssen
(vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_749/2013
vom
6.
März
2014
E.
3.3.2
mit
Hinweisen),
errechnete
die
Beschwerdegegnerin
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
65'709.--
( Fr.
28.72
x
2112
x
1.0833;
Urk.
9/259).
Soweit
der
Beschwerdeführer
geltend
macht,
er
habe
regelmässig
Überstunden
geleistet,
welche
ihm
entschädigt
worden
seien
(Urk.
1
S.
9) ,
kann
ihm
nicht
gefolgt
werden .
Bei
2112
Jahresstunden
ergibt
sich
eine
monatliche
Arbeitszeit
von
176
Stunden
(2112
:
12).
Wie
sich
dem
vom
Beschwerdeführer
im
Einsprache verfahren
aufgelegten
Lohnkonto
2019
entnehmen
lässt,
hat
er
diese
monatliche
Arbeitszeit
lediglich
im
April
2019
um
4.5
Stunden
und
im
Juli
2019
um
0.75
Stunden
überschritten ,
während
er
in
den
Monaten
Mai,
Juni
und
August
2019
weniger
Stunden
leistete
(Urk.
9/278) .
Regelmässig
entschädigte
Über stunden
sind
damit
jedenfalls
nicht
nachgewiesen.
Weiter
macht
der
Beschwerdeführer
geltend,
angesichts
seiner
20-jährigen
Tätigkeit
im
Baugewerbe
stehe
ihm
gemäss
GAV-LMV
grundsätzlich
ein
der
Lohnklasse
B
entsprechender
Mindestverdienst
zu
(Urk.
1
S.
10).
Als
Bauarbeiter
mit
Fachkenntnissen
(Lohnklasse
B)
gilt
gemäss
Art.
42
Abs.
1
LMV
Bauhaupt gewerbe
2019-2022
ein
Bauarbeiter
ohne
bauberuflichen
Berufsausweis,
der
vom
Arbeitgeber
aufgrund
guter
Qualifikation
nach
Art.
44
Abs.
1
von
der
Lohnklasse
C
in
die
Lohnklasse
B
befördert
wurde.
Gemäss
Einsatzvertrag
vom
30.
August
2019
wurde
der
Beschwerdeführer
bei
jenem
Einsatz
als
Bauarbeiter
C
qualifiziert
(Urk.
9/6).
Sein
Basislohn
pro
Stunde
(Fr.
2 8 .72;
vgl.
Urk.
9/6)
lag
wesentlich
über
dem
Mindestverdienst
für
Bauarbeiter
C
in
der
Zone
«Rot»
( Fr.
26.75 ;
gültig
ab
1.
Januar
2020 )
und
entsprach
nahezu
dem
Mindestverdienst
für
Bauarbeiter
B
in
der
Zone
«Rot»
(Fr.
29.95;
vgl.
Art.
41
Abs.
2
LMV
Bauhauptgewerbe
2019-2022).
Ob
der
Beschwerdeführer
in
der
Lohnklasse
B
einzustufen
gewesen
wäre,
kann
vorliegend
offenbleiben,
da
–
wie
nachfolgend
aufzuzeigen
sein
wird
(vgl.
nachfolgend
E.
5. 3 )
–
selbst
unter
Berücksichtigung
eines
Grundlohns
von
Fr.
29.95
respektive
eines
Valideneinkommens
von
Fr.
68'520.--
(Fr.
29.95
x
2112
x
1.0833)
kein
rentenbegründender
Invaliditätsgrad
resultiert.
Es
gilt
indes
anzumerken,
dass
der
Beschwerdeführer
gemäss
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
(IK-Auszug,
Urk.
9/250)
mit
Ausnahme
des
Jahres
2017
jeweils
deutlich
geringere
–
auch
unter
dem
von
der
Beschwerdegegnerin
ermittelten
Validen einkommen
liegende
–
Einkünfte
erzielte ,
welche
stets
auch
Arbeitslosen entschädigung
umfasste n
(2015:
Fr.
63'645.--;
2016:
Fr.
50' 094 .--,
2017:
Fr.
72'457.--,
2018:
Fr.
60'886.--).
Mithin
entspricht
es
eher
den
realen
Gegebenheiten,
das
basierend
auf
den
Angaben
de s
Verleihbetriebs
errechnete
Valideneinkommen
heranzuziehen,
als
auf
den
Mindestverdienst
für
Bauarbeiter
B
in
der
Zone
«Rot»
oder
gar
das
vom
Beschwerdeführer
basierend
auf
der
LSE
berechnete
Valideneinkommen
von
Fr.
71'330.--
(vgl.
Urk.
1
S.
9)
abzustellen.
Entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
9
f.)
ist
das
so
errechnete
Valideneinkommen
nicht
zu
parallelisieren.
So
kann
der
Validenlohn
recht sprechungs gemäss
nicht
als
unterdurchschnittlich
qualifiziert
werden,
wenn
er
den
Mindestverdienstvorgaben
eines
vom
Bundesrat
für
allgemein
verbindlich
erklärten
Gesamtarbeitsvertrages
im
entsprechenden
Berufszweig
entspricht,
werden
dort
doch
die
branchenüblichen
Einkommen
präziser
abgebildet
als
in
der
LSE
( U rteil
des
Bundesgerichts
8C_756/2022
vom
14.
Dezember
2023
E.
5.1.2
mit
Hinweis
auf
Urteil
8C_502/2022
vom
17.
April
2023
E.
5.2.1) .
Dies
trifft
vorliegend
zu,
betrug
der
Mindestlohn
für
Bauarbeiter
C
in
der
Zone
«Rot»
gemäss
Art.
41
Abs.
2
LMV
Bauhauptgewerbe
2019-2022
doch
wie
g esagt
Fr.
26.75,
während
die
Beschwerdegegnerin
ihrer
Berechnung
des
Valideneinkommens
einen
Basislohn
von
Fr.
28.72
zugrunde
legte. 5. 2
5. 2 . 1 .
Hinsichtlich
der
Festsetzung
des
Einkommens,
das
die
versicherte
Person
trotz
ihrer
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zumutbarerweise
noch
zu
erzielen
vermöchte
(Invalideneinkommen),
ist
rechtsprechungsgemäss
primär
von
der
beruflich-erwerblichen
Situation
auszugehen,
in
welcher
sie
konkret
steht.
Übt
sie
nach
Eintritt
der
Invalidität
keine
oder
jedenfalls
keine
ihr
an
sich
zumutbare
Erwerbs tätigkeit
mehr
aus,
so
können
Tabellenlöhne
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Statistik
periodisch
herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen
(LSE)
heran gezogen
werden
(BGE
129
V
472
E.
4.2.1
mit
Hinweisen).
Der
Beschwerdeführer
ist
seit
dem
Unfallereignis
–
soweit
dokumentiert
–
keiner
Erwerbs tätigkeit
mehr
nachgegangen.
Dementsprechend
hat
die
Beschwerdegegnerin
das
Invalideneinkommen
zu
Recht
auf
der
Grundlage
der
LSE
2020
(als
aktuellste
bei
Erlass
des
Einspracheentscheids
publizierte
Tabelle;
vgl.
BGE
143
V
295
E.
4.1.3)
bestimmt,
was
vom
Beschwerdeführer
denn
auch
nicht
beanstandet
wurde.
Dabei
ist
die
Beschwerdegegnerin
vom
monatlichen
Brutto lohn
für
Männer
für
Tätigkeiten
im
Kompetenzniveau
1
in
sämtlichen
Wirtschaftszweigen
des
privaten
Sektors
im
Jahr
2020
ausgegangen
(Fr.
5'261. ,
Tabelle
TA1) ;
unter
Berücksichtigung
der
betriebsüblichen
Arbeitszeit
von
41.7
Stunden
und
der
Nominallohnentwicklung
(Tabelle
T1.1.20
[Männer] ;
2021:
-0.7,
2022:
1.1
[ statt
wie
von
der
Beschwerdegegnerin
angenommen
2 ;
vgl.
Urk.
9/259] )
ergibt
sich
ein
erzielbares
Einkommen
von
Fr.
66' 073 .--
(Fr.
5'261.- -
x
12
:
40
x
41.7
x
0.993
x
1.01 1 ] )
im
Jahr
202 2.
Die
Beschwerdegegnerin
gewährte
einen
Leidensabzug
von
5
%,
womit
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
6 2’770 .--
(Fr.
66' 073 .--
x
0.95)
resultiert
( vgl.
Urk.
9/259) . 5. 2 . 2 .
Wird
das
Invalideneinkommen
auf
der
Grundlage
von
statistischen
Lohndaten
wie
namentlich
der
LSE
ermittelt,
ist
der
so
erhobene
Ausgangswert
allenfalls
zu
kürzen.
Damit
soll
der
Tatsache
Rechnung
getragen
werden,
dass
persönliche
und
berufliche
Merkmale,
wie
Art
und
Ausmass
der
Behinderung,
Lebensalter,
Dienstjahre,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
und
Beschäftigungsgrad
Auswirkungen
auf
die
Lohnhöhe
haben
können
(BGE
142
V
178
E.
1.3,
124
V
321
E.
3b/aa)
und
die
versicherte
Person
je
nach
Ausprägung
deswegen
die
verbliebene
Arbeitsfähigkeit
auch
auf
einem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
nur
mit
unterdurchschnittlichem
erwerblichen
Erfolg
verwerten
kann
(BGE
135
V
297
E.
5.2,
126
V
75
E.
5b/aa
i.f.).
Der
Abzug
soll
aber
nicht
automatisch
erfolgen.
Er
ist
unter
Würdigung
der
Umstände
im
Einzelfall
nach
pflichtgemässem
Ermessen
gesamthaft
zu
schätzen
und
darf
25
%
nicht
übersteigen
(BGE
135
V
297
E.
5.2,
134
V
322
E.
5.2,
126
V
785
E.
5b/bb-cc).
Der
Beschwerdeführer
monierte
in
Bezug
auf
das
Invalideneinkommen
die
Höhe
des
Leidensabzugs
und
machte
geltend,
es
sei
ein
solcher
von
mindestens
20
%
zu
gewähren
(Urk.
1
S.
10).
Nach
ständiger
Rechtsprechung
darf
das
(kantonale)
Sozial versicherungsgericht
sein
Ermessen,
wenn
es
um
die
Beurteilung
des
Tabellenlohnabzuges
gemäss
BGE
126
V
75
geht,
nicht
ohne
triftigen
Grund
an
die
Stelle
desjenigen
der
Verwaltung
setzen;
es
muss
sich
auf
Gegebenheiten
abstützen
können,
welche
seine
abweichende
Ermessensausübung
als
naheliegender
erscheinen
lassen
(BGE
137
V
71
E.
5.2
und
126
V
75
E.
6
mit
Hinweis).
Gemäss
dem
von
der
Versicherungsmedizinerin
med.
pract.
B.___
basierend
auf
dem
Austrittsbericht
der
Rehaklinik
A.___
festgelegten
Belastungsprofil
sind
dem
Beschwerdeführer
leichte
ganztägige
Arbeiten,
wechselbelastend
(50
%
sitzend),
ohne
Zwangshaltungen
(Knien,
Kauern,
Hocken),
ohne
Tätigkeiten
in
unebenem
Gelände,
ohne
Ersteigen
von
Leitern/Gerüsten,
ohne
Schläge/Vibrationsbelastung
zumutbar
( Urk.
9/242/4 ).
Rechtsprechungsgemäss
ist
der
Umstand
allein,
dass
nur
noch
leichte
bis
mittelschwere
Arbeiten
zumutbar
sind,
auch
bei
eingeschränkter
Leistungsfähigkeit
kein
Grund
für
einen
zusätzlichen
leidensbedingten
Abzug,
weil
der
Tabellenlohn
im
Kompetenz niveau
1
bereits
eine
Vielzahl
von
leichten
und
mittelschweren
Tätigkeiten
umfasst
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_507/2020
vom
29.
Oktober
2020
E.
3.3.3.2
mit
Hinweisen).
Die
körperlichen
Limitierungen
betreffen
insbesondere
den
Aus schluss
bestimmter
Tätigkeiten
(Zwangshaltungen;
unebenes
Gelände;
auf
Leitern/Gerüsten;
Schläge/Vibrationsbelastungen).
Es
ist
nicht
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
deswegen
im
Kompetenzniveau
1
finanzielle
Nachteile
gewärtigen
müss te .
Denn
es
steht
ihm
entgegen
seinen
Vorbringen
(Urk.
1
S.
10)
ein
genügend
breites
Spektrum
an
körperlich
leichten
Hilfs arbeiter tätigkeiten
auf
dem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
zur
Verfügung,
in
denen
sich
die
vorgenannten
qualitativen
Einschränkungen
nicht
zusätzlich
lohn relevant
auswirken
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_410/2023
vom
5.
Dezember
2023
E.
5.4.2.3
mit
Hinweis
auf
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_623/2022
vom
12.
Januar
2023
E.
5.2.2).
Trotzdem
hat
die
Beschwerdegegnerin
einen
leidensbedingten
Abzug
von
5
%
gewährt
(vgl.
Urk.
9/265/2) ,
was
sich
nach
dem
Gesagten
mit
Blick
auf
die
körperlichen
Limitierungen
zwar
als
eher
wohlwollend
erweist,
im
Rahmen
der
Gesamtbetrachtung
aber
vertretbar
ist.
So
resultiert
gemäss
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_166/2024
vom
28.
Oktober
2024
E.
6
in
Anwendung
der
LSE-Tabelle
TA12
(privater
Sektor)
der
LSE
2020
aus
dem
Vergleich
des
Einkommens
von
Männern
mit
Niederlassungsbewilligung
C
ohne
Kaderfunktion
(Fr.
5'899.--)
mit
dem
Total
des
Medianlohns
für
Männer
ohne
Kaderfunktion
(Fr.
6'032.--)
eine
Unter durchschnittlichkeit
von
2.2
%.
Dieser
Minderverdienst
stellt
(allein
für
sich)
keine
überproportionale
Lohneinbusse
dar,
muss
aber
im
Rahmen
der
gesamt haften
Schätzung
des
leidensbedingten
Abzugs
mitberücksichtigt
werden.
Mit
einem
gesamthaften
Abzug
von
5
%
wird
der
Lohneinbusse
hinreichend
Rechnung
getragen.
Nach
dem
Gesagten
sind
keine
triftigen
Gründe
ersichtlich,
um
vom
gewährten
leidens bedingten
Abzug
von
5
%
abzuweichen.
5. 3
Bei
einem
Valideneinkommen
von
Fr.
65'709.--
(respektive
von
Fr.
68'520.--)
und
einem
Invalideneinkommen
von
Fr.
62’770 .--
ergibt
sich
eine
Einkommens einbusse
von
Fr.
2' 939 .--
(respektive
von
Fr.
5' 750 .--)
und
damit
ein
rentenaus schliessender
Invaliditätsgrad
( Art.
16
Abs.
1
UVG)
von
gerundet
5
%
(Fr.
2' 939 .- -
:
Fr.
6 2’770 .--
x
100;
respektive
9
%
[Fr.
5' 750 .--
:
Fr.
6 2’770 .--
x
100]).
Rechtsprechungsgemäss
setzt
eine
Zusprache
von
Heilbehandlung
gestützt
auf
Art.
21
Abs.
1
UVG
voraus,
dass
der
versicherten
Person
eine
Rente
zugesprochen
wurde.
Nach
einem
rentenausschliessenden
Fallabschluss
bleibt
somit
entgegen
dem
entsprechenden
Antrag
des
Beschwerdefüh r ers
( Urk.
1
S.
11)
kein
Raum
für
Leistungen
zur
Erhaltung
der
verbliebenen
Erwerbsfähigkeit
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_616/2013
vom
28.
Januar
2014
E.
3.1.1). 6.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
1.
Februar
2024
(Urk.
2)
erweist
sich
damit
als
rechtens,
weshalb
die
Beschwerde
abzuweisen
ist. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Advokatin
Anouck
Zehntner - Rechtsanwältin
Nadine
Berchtold-Suter - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSauter