opencaselaw.ch

UV.2024.00038

Auf versicherungsmedizinische Beurteilung kann abgestellt werden. Fallabschluss rechtens, da medizinischer Endzustand erreicht und 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

Zürich SozVersG · 2025-08-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der

1982

geborene

X.___

war

seit

dem

1.

April

2019

über

einen

Rahmenarbeitsvertrag

mit

der

Y.___

AG

bei

der

Z.___

AG

als

Bauarbeiter

C

im

Einsatz

(Urk.

9/6)

und

dadurch

bei

der

Suva

obligatorisch

gegen

die

Folgen

von

Unfällen

versichert.

Am

27.

August

2019

stürzte

er

von

einer

Leiter

und

fiel

auf

das

rechte

Knie

(Urk.

9/1,

3).

Dabei

zog

er

sich

eine

Impressionsfraktur

des

lateralen

Tibiaplateaus

dorsal,

eine

Ruptur

des

vorderen

Kreuzbandes,

eine

leichte

Zerrung

des

lateralen

Kollateralbandes

und

eine

radiäre

Läsion

am

Übergang

Pars

intermedia

zum

Vorderhorn

des

lateralen

Meniskus

zu

(Urk.

9/9 ).

Die

Suva

erbrachte

die

vorübergehenden

Versicherungsleistungen

(Urk.

9/7).

D er

Verleihbetrieb

kündigte

das

Arbeitsverhältnis

am

27.

September

2019

per

4.

Oktober

2019

(Urk.

9/34).

Nach

drei

operativen

Eingriffen

am

rechten

Knie

hielt

sich

der

Versicherte

v om

11.

April

bis

17.

Mai

2022

zur

ambulanten

Rehabilitation

in

der

Rehaklinik

in

A.___

auf

(Urk.

9/231/2

ff.).

Gestützt

auf

die

Beurteilungen

ihrer

Versicherungsmedizinerin

med.

pract.

B.___ ,

Fachärztin

für

Chirurgie,

vom

13.

Juli

2022

(Urk.

9/242,

243)

stellte

die

Suva

mit

Schreiben

vom

19.

September

2022

die

Taggeldleistungen

per

1.

Oktober

2022

ein

(Urk.

9/258)

und

sprach

dem

Versicherten

mit

Verfügung

vom

21.

September

2022

eine

Integritätsentschädigung

aufgrund

einer

Integritätseinbusse

von

20

%

im

Betrag

von

Fr.

29'640.--

zu,

während

sie

gleichzeitig

einen

Rentenanspruch

mangels

Vorliegen s

einer

erheblichen

unfallbedingten

Beeinträchtigung

der

Erwerbsfähigkeit

verneinte

(Urk.

9/265).

Dagegen

liess

der

Versicherte

am

24.

Oktober

2022

Einsprache

erheben

(Urk.

9/277) .

Nach

einem

weiteren

operativen

Eingriff,

weiteren

medizinischen

Abklärungen

und

Einholung

einer

weiteren

versicherungsmedizinischen

Beurteilung

durch

med.

pract.

B.___

(Urk.

9/131)

stellte

die

Suva

die

am

16.

Dezember

2022

erneut

aufgenommenen

Heilkosten-

und

Taggeldleistungen

(vgl.

Urk.

9/347)

mit

Schreiben

vom

21.

November

2023

nunmehr

per

30.

November

2023

ein

(Urk.

9/353).

Sodann

wies

sie

die

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

21.

September

2022

mit

Entscheid

vom

1.

Februar

2024

ab

(Urk.

9/364

=

Urk.

2).

2.

Dagegen

liess

der

Versicherte

am

1.

März

2024

Beschwerde

erheben

und

beantragen ,

es

seien

ihm

die

versicherten

Leistungen

aus

UVG

zuzusprechen .

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

er

alsdann,

das

vorliegende

Verfahren

zu

sistieren,

bis

das

von

der

Invalidenversicherung

veranlasste

Gutachten

vorliege

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

25.

April

2024

schloss

die

Suva

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

7

S.

2),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

2.

Mai

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

9).

Am

24.

September

2024

zog

der

Beschwerdeführer

den

Sistierungsantrag

zurück,

unter

Hinweis

darauf,

dass

die

IV-Stelle

auf

die

Einholung

eines

Gutachtens

verzichtet

habe

(Urk.

12;

vgl.

auch

Urk.

9/377). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.01 1 ] )

im

Jahr

202 2.

Die

Beschwerdegegnerin

gewährte

einen

Leidensabzug

von

5

%,

womit

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

6 2’770 .--

(Fr.

66' 073 .--

x

0.95)

resultiert

( vgl.

Urk.

9/259) . 5. 2 . 2 .

Wird

das

Invalideneinkommen

auf

der

Grundlage

von

statistischen

Lohndaten

wie

namentlich

der

LSE

ermittelt,

ist

der

so

erhobene

Ausgangswert

allenfalls

zu

kürzen.

Damit

soll

der

Tatsache

Rechnung

getragen

werden,

dass

persönliche

und

berufliche

Merkmale,

wie

Art

und

Ausmass

der

Behinderung,

Lebensalter,

Dienstjahre,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

und

Beschäftigungsgrad

Auswirkungen

auf

die

Lohnhöhe

haben

können

(BGE

142

V

178

E.

1.3,

124

V

321

E.

3b/aa)

und

die

versicherte

Person

je

nach

Ausprägung

deswegen

die

verbliebene

Arbeitsfähigkeit

auch

auf

einem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

nur

mit

unterdurchschnittlichem

erwerblichen

Erfolg

verwerten

kann

(BGE

135

V

297

E.

5.2,

126

V

75

E.

5b/aa

i.f.).

Der

Abzug

soll

aber

nicht

automatisch

erfolgen.

Er

ist

unter

Würdigung

der

Umstände

im

Einzelfall

nach

pflichtgemässem

Ermessen

gesamthaft

zu

schätzen

und

darf

25

%

nicht

übersteigen

(BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

5.2,

126

V

785

E.

5b/bb-cc).

Der

Beschwerdeführer

monierte

in

Bezug

auf

das

Invalideneinkommen

die

Höhe

des

Leidensabzugs

und

machte

geltend,

es

sei

ein

solcher

von

mindestens

20

%

zu

gewähren

(Urk.

1

S.

10).

Nach

ständiger

Rechtsprechung

darf

das

(kantonale)

Sozial versicherungsgericht

sein

Ermessen,

wenn

es

um

die

Beurteilung

des

Tabellenlohnabzuges

gemäss

BGE

126

V

75

geht,

nicht

ohne

triftigen

Grund

an

die

Stelle

desjenigen

der

Verwaltung

setzen;

es

muss

sich

auf

Gegebenheiten

abstützen

können,

welche

seine

abweichende

Ermessensausübung

als

naheliegender

erscheinen

lassen

(BGE

137

V

71

E.

5.2

und

126

V

75

E.

6

mit

Hinweis).

Gemäss

dem

von

der

Versicherungsmedizinerin

med.

pract.

B.___

basierend

auf

dem

Austrittsbericht

der

Rehaklinik

A.___

festgelegten

Belastungsprofil

sind

dem

Beschwerdeführer

leichte

ganztägige

Arbeiten,

wechselbelastend

(50

%

sitzend),

ohne

Zwangshaltungen

(Knien,

Kauern,

Hocken),

ohne

Tätigkeiten

in

unebenem

Gelände,

ohne

Ersteigen

von

Leitern/Gerüsten,

ohne

Schläge/Vibrationsbelastung

zumutbar

( Urk.

9/242/4 ).

Rechtsprechungsgemäss

ist

der

Umstand

allein,

dass

nur

noch

leichte

bis

mittelschwere

Arbeiten

zumutbar

sind,

auch

bei

eingeschränkter

Leistungsfähigkeit

kein

Grund

für

einen

zusätzlichen

leidensbedingten

Abzug,

weil

der

Tabellenlohn

im

Kompetenz niveau

1

bereits

eine

Vielzahl

von

leichten

und

mittelschweren

Tätigkeiten

umfasst

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_507/2020

vom

29.

Oktober

2020

E.

3.3.3.2

mit

Hinweisen).

Die

körperlichen

Limitierungen

betreffen

insbesondere

den

Aus schluss

bestimmter

Tätigkeiten

(Zwangshaltungen;

unebenes

Gelände;

auf

Leitern/Gerüsten;

Schläge/Vibrationsbelastungen).

Es

ist

nicht

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

deswegen

im

Kompetenzniveau

1

finanzielle

Nachteile

gewärtigen

müss te .

Denn

es

steht

ihm

entgegen

seinen

Vorbringen

(Urk.

1

S.

10)

ein

genügend

breites

Spektrum

an

körperlich

leichten

Hilfs arbeiter tätigkeiten

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

zur

Verfügung,

in

denen

sich

die

vorgenannten

qualitativen

Einschränkungen

nicht

zusätzlich

lohn relevant

auswirken

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_410/2023

vom

5.

Dezember

2023

E.

5.4.2.3

mit

Hinweis

auf

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_623/2022

vom

12.

Januar

2023

E.

5.2.2).

Trotzdem

hat

die

Beschwerdegegnerin

einen

leidensbedingten

Abzug

von

5

%

gewährt

(vgl.

Urk.

9/265/2) ,

was

sich

nach

dem

Gesagten

mit

Blick

auf

die

körperlichen

Limitierungen

zwar

als

eher

wohlwollend

erweist,

im

Rahmen

der

Gesamtbetrachtung

aber

vertretbar

ist.

So

resultiert

gemäss

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_166/2024

vom

28.

Oktober

2024

E.

6

in

Anwendung

der

LSE-Tabelle

TA12

(privater

Sektor)

der

LSE

2020

aus

dem

Vergleich

des

Einkommens

von

Männern

mit

Niederlassungsbewilligung

C

ohne

Kaderfunktion

(Fr.

5'899.--)

mit

dem

Total

des

Medianlohns

für

Männer

ohne

Kaderfunktion

(Fr.

6'032.--)

eine

Unter durchschnittlichkeit

von

2.2

%.

Dieser

Minderverdienst

stellt

(allein

für

sich)

keine

überproportionale

Lohneinbusse

dar,

muss

aber

im

Rahmen

der

gesamt haften

Schätzung

des

leidensbedingten

Abzugs

mitberücksichtigt

werden.

Mit

einem

gesamthaften

Abzug

von

5

%

wird

der

Lohneinbusse

hinreichend

Rechnung

getragen.

Nach

dem

Gesagten

sind

keine

triftigen

Gründe

ersichtlich,

um

vom

gewährten

leidens bedingten

Abzug

von

5

%

abzuweichen.

5. 3

Bei

einem

Valideneinkommen

von

Fr.

65'709.--

(respektive

von

Fr.

68'520.--)

und

einem

Invalideneinkommen

von

Fr.

62’770 .--

ergibt

sich

eine

Einkommens einbusse

von

Fr.

2' 939 .--

(respektive

von

Fr.

5' 750 .--)

und

damit

ein

rentenaus schliessender

Invaliditätsgrad

( Art.

16

Abs.

1

UVG)

von

gerundet

5

%

(Fr.

2' 939 .- -

:

Fr.

6 2’770 .--

x

100;

respektive

9

%

[Fr.

5' 750 .--

:

Fr.

6 2’770 .--

x

100]).

Rechtsprechungsgemäss

setzt

eine

Zusprache

von

Heilbehandlung

gestützt

auf

Art.

21

Abs.

1

UVG

voraus,

dass

der

versicherten

Person

eine

Rente

zugesprochen

wurde.

Nach

einem

rentenausschliessenden

Fallabschluss

bleibt

somit

entgegen

dem

entsprechenden

Antrag

des

Beschwerdefüh r ers

( Urk.

1

S.

11)

kein

Raum

für

Leistungen

zur

Erhaltung

der

verbliebenen

Erwerbsfähigkeit

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_616/2013

vom

28.

Januar

2014

E.

3.1.1). 6.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

1.

Februar

2024

(Urk.

2)

erweist

sich

damit

als

rechtens,

weshalb

die

Beschwerde

abzuweisen

ist. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Advokatin

Anouck

Zehntner - Rechtsanwältin

Nadine

Berchtold-Suter - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 1.1 [ statt

wie

von

der

Beschwerdegegnerin

angenommen

2 ;

vgl.

Urk.

9/259] )

ergibt

sich

ein

erzielbares

Einkommen

von

Fr.

66' 073 .--

(Fr.

5'261.- -

x

12

:

40

x

41.7

x

0.993

x

E. 1.2 Nach

Gesetz

und

Rechtsprechung

ist

der

Fall

unter

Einstellung

der

vorübergehenden

Leistungen

und

Prüfung

des

Anspruchs

auf

eine

Invalidenrente

und

eine

Integritätsentschädigung

abzuschliessen,

wenn

von

der

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

der

versicherten

Person

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungs massnahmen

der

Invalidenversicherung

abgeschlossen

sind

(vgl.

Art.

19

Abs.

1,

Art.

24

Abs.

2

UVG;

BGE

144

V

354

E.

4.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_ 459/2023

vom

18 .

Juni

2024

E.

4.3

mit

Hinweisen ).

Ob

eine

namhafte

Besserung

noch

möglich

ist,

bestimmt

sich

insbesondere

nach

Massgabe

der

zu

erwartenden

Steigerung

oder

Wiederherstellung

der

Arbeits fähigkeit,

soweit

diese

unfallbedingt

beeinträchtigt

ist.

Die

Verwendung

des

Begriffes

«namhaft»

in

Art.

19

Abs.

1

UVG

verdeutlicht

demnach,

dass

die

durch

weitere

(zweckmässige)

Heilbehandlung

im

Sinne

von

Art.

E. 1.3.1 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1 ).

E. 1.3.2 Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versiche rungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_381/2024

vom

E. 6 des

Bundesgesetzes

üb er

die

Unfallversicherung

(UVG)

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufskrankheiten

gewährt

(Abs.

1).

Nach

Art.

E. 6.1 mit

Hinweisen).

Mit

E-Mail

vom

E. 10 Abs.

1

UVG

erhoffte

Besserung

ins

Gewicht

fallen

muss.

Weder

eine

weit

entfernte

Möglich keit

eines

positiven

Resultats

einer

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

noch

ein

von

weiteren

Massnahmen

wie

etwa

einer

Badekur

zu

erwartender

geringfügiger

therapeutischer

Fortschritt

verleihen

Anspruch

auf

deren

Durch führung.

In

diesem

Zusammenhang

muss

der

Gesundheitszustand

der

versicherten

Person

prognostisch

und

nicht

aufgrund

retrospektiver

Feststellungen

beurteilt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_ 459/2023

vom

18.

Juni

2024

E.

4.3

mit

Hinweisen,

insbesondere

auf

BGE

134

V

109

E.

4.3).

Grundlage

für

die

Beurteilung

dieser

Rechtsfrage

bilden

in

erster

Linie

die

ärztlichen

Auskünfte

zu

den

therapeutischen

Möglichkeiten

und

der

Krankheits entwicklung,

die

in

der

Regel

unter

dem

Begriff

Prognose

erfasst

werden

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_471/2024

vom

E. 10.6 %,

einer

Feier tags entschädigung

von

3.17

%

sowie

eines

1 3.

Monatslohns

von

8.33

%)

erzielt

hätte

(Urk.

9/249).

Basierend

auf

2112

Jahresstunden

gemäss

Art.

24

Abs.

2

des

Landes mantelvertrag es

für

das

Schweizerische

Bauhauptgewerbe

2019-2022

(Stand

1.

Mai

2019;

nachfolgend

LMV

Bauhauptgewerbe

2019-2022),

bei

denen

es

sich

um

die

Bruttoarbeitszeit

vor

Abzug

von

Ferien

und

Feiertagen

handelt,

weshalb

die

Ferien-

und

Feiertagsentschädigungen

zur

Ermittlung

des

massgebenden

Erwerbseinkommens

abgezogen

werden

müssen

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_749/2013

vom

6.

März

2014

E.

3.3.2

mit

Hinweisen),

errechnete

die

Beschwerdegegnerin

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

65'709.--

( Fr.

28.72

x

2112

x

1.0833;

Urk.

9/259).

Soweit

der

Beschwerdeführer

geltend

macht,

er

habe

regelmässig

Überstunden

geleistet,

welche

ihm

entschädigt

worden

seien

(Urk.

1

S.

9) ,

kann

ihm

nicht

gefolgt

werden .

Bei

2112

Jahresstunden

ergibt

sich

eine

monatliche

Arbeitszeit

von

176

Stunden

(2112

:

12).

Wie

sich

dem

vom

Beschwerdeführer

im

Einsprache verfahren

aufgelegten

Lohnkonto

2019

entnehmen

lässt,

hat

er

diese

monatliche

Arbeitszeit

lediglich

im

April

2019

um

4.5

Stunden

und

im

Juli

2019

um

0.75

Stunden

überschritten ,

während

er

in

den

Monaten

Mai,

Juni

und

August

2019

weniger

Stunden

leistete

(Urk.

9/278) .

Regelmässig

entschädigte

Über stunden

sind

damit

jedenfalls

nicht

nachgewiesen.

Weiter

macht

der

Beschwerdeführer

geltend,

angesichts

seiner

20-jährigen

Tätigkeit

im

Baugewerbe

stehe

ihm

gemäss

GAV-LMV

grundsätzlich

ein

der

Lohnklasse

B

entsprechender

Mindestverdienst

zu

(Urk.

1

S.

10).

Als

Bauarbeiter

mit

Fachkenntnissen

(Lohnklasse

B)

gilt

gemäss

Art.

42

Abs.

1

LMV

Bauhaupt gewerbe

2019-2022

ein

Bauarbeiter

ohne

bauberuflichen

Berufsausweis,

der

vom

Arbeitgeber

aufgrund

guter

Qualifikation

nach

Art.

44

Abs.

1

von

der

Lohnklasse

C

in

die

Lohnklasse

B

befördert

wurde.

Gemäss

Einsatzvertrag

vom

E. 13 Februar

2025

E.

3.3

und

8C_81/2024

vom

28.

Oktober

2024

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen).

E. 14 Februar

2025

E.

2.3 ).

Das

Anstellungsverhältnis

einer

versicherungsinternen

Fachperson

zum

Versiche rungsträger

alleine

lässt

nicht

schon

auf

mangelnde

Objektivität

und

Befangen heit

schliessen

(BGE

137

V

210

E.

1.4,

135

V

465

E.

4.4).

Soll

ein

Versicherungs fall

jedoch

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungs internen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzu nehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1,

139

V

225

E.

5.2,

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

gestützt

auf

die

Beurteilung

der

Versicherungsmedizinerin

med.

pract.

B.___

vom

13.

Juli

2022

davon

aus,

dass

eine

namhafte

Verbesserung

der

Beschwerden

des

Beschwerde führers

durch

weitere

Behandlungen

nicht

mehr

erzielt

werden

könne .

Dem

Beschwerdeführer

sei

unfallbedingt

noch

eine

ganztägige

leichte

Arbeit,

wechsel belastend

(50

%

sitzend),

ohne

Zwangshaltungen

(Knien,

Kauern,

Hocken),

ohne

Tätigkeiten

in

unebenem

Gelände,

ohne

Ersteigen

von

Leitern/Gerüsten,

ohne

Schläge/Vibrationsbelastung

zumutbar.

Das

Invalideneinkommen

sei

gestützt

auf

die

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

2020,

Total

privater

Sektor,

Männer,

Kompetenz niveau

1,

und

unter

Berücksichtigung

der

betriebsüblichen

durchschnittlichen

Arbeitszeit

von

41.7

Wochenstunden,

der

Nominallohnentwicklung

der

Jahre

2021

und

2022

sowie

eines

leidensbedingten

Abzugs

von

5

%

auf

Fr.

63'328.--

festzusetzen.

Das

Valideneinkommen

errechne

sich

ausgehend

von

den

Lohnaus künften

der

letzten

Arbeitgeberin

des

Beschwerdeführers

und

betrage

Fr.

65'709.- -

(Fr.

28.72

pro

Stunde

x

2112

Jahresstunden

+

8.33

%

13.

Monatslohn).

Die

vom

Beschwerdeführer

behaupteten

regelmässig

geleisteten

Überstunden

würden

sich

dem

Lohnkonto

2019

nicht

entnehmen

lassen.

Sodann

lasse

sich

dem

IK-Auszug

des

Beschwerdeführers

entnehmen,

dass

er

neben

Zeiten

der

Arbeitslosigkeit

hauptsächlich

für

Personalvermittlungsunternehmen

gearbeitet

habe.

Es

könne

für

das

Valideneinkommen

nicht

auf

die

LSE

abgestellt

werden

(Urk.

2). 2.2

Demgegenüber

machte

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

geltend,

der

Endzustand

sei

nicht

per

Ende

September

2022

erreicht

gewesen,

da

die

behandelnden

Ärzte

davon

ausgegangen

seien,

dass

die

in

jenem

Zeitpunkt

bereits

vorgesehene

Osteosynthesematerialentfernung

sowie

die

weiteren

physio therapeutischen

Massnahmen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

eine

weitere

Verbesserung

des

Gesundheitszustands

herbeiführen

könnten.

Auch

die

schmerz therapeutische

Behandlung

sei

noch

nicht

abgeschlossen,

von

der

ebenfalls

eine

Verbesserung

der

Schmerzsituation

und

somit

der

Arbeitsfähigkeit

zu

erwarten

sei.

Zudem

sei

unklar,

woraus

der

Schluss

gezogen

worden

sei,

der

Beschwerde führer

könne

in

einer

angepassten

Tätigkeit

ganztags

arbeiten

(Urk.

1

S.

7

f.).

In

Bezug

auf

die

Bestimmung

des

Valideneinkommens

sei

zu

berücksichtigen,

dass

er

regelmässig

Überstunden

geleistet

habe,

welche

von

der

Arbeitgeberin

entschädigt

worden

seien.

Ohnehin

sei

davon

auszugehen,

dass

er

nicht

länger fristig

über

dasselbe

Temporärbüro

gearbeitet

hätte,

weshalb

auf

die

LSE

abzustellen

und

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

71'330.--

zu

berücksichtigen

sei.

Andernfalls

sei

das

von

der

Beschwerdegegnerin

errechnete

Valideneinkommen

zu

parallelisieren

oder

aber

angesichts

seiner

langjährigen

Tätigkeit

im

Baugewerbe

auf

einen

gemäss

Landesmantelvertrag

für

das

Schweizerische

Bauhauptgewerbe

(LMV)

der

Lohnklasse

B

entsprechenden

Mindestverdienst

von

Fr.

69'836.--

abzustellen

(Urk.

1

S.

9

f.).

In

Bezug

auf

das

Invalideneinkommen

würden

die

Einschränkungen

des

Belastungsprofils

rechtsprechungsgemäss

einen

leidensbedingten

Abzug

von

10

%

begründen.

Zudem

begründe

sein

Aufenthalts status

(Niederlassungsbewilligung

C)

einen

weiteren

Abzug

von

10

%,

sodass

der

Leidensabzug

mindestens

20

%

betragen

müsse

(Urk.

1

S.

10).

Schliesslich

sei

die

Beschwerdegegnerin

dazu

anzuhalten,

die

Kosten

für

die

Behandlung

zum

Erhalt

der

Arbeitsfähigkeit

weiterhin

zu

übernehmen

(Urk.

1

S.

11). 2.3

In

ihrer

Beschwerdeantwort

hielt

die

Beschwerdegegnerin

ergänzend

fest,

die

Versicherungsmedizinerin

med.

pract.

B.___

habe

in

ihrer

Beurteilung

vom

7.

November

2023

festgestellt,

dass

die

Entfernung

des

Endobuttons

und

auch

die

über

ein

Jahr

fortgesetzte

Behandlung

keine

mindestens

namhafte

Besserung

des

unfall bedingten

Gesundheitszustandes

bewirkt

habe.

Dieser

sei

absolut

vergleichbar

mit

der

Situation,

welche

die

Basis

der

Beurteilung

vom

13.

Juli

2022

gebildet

habe.

Insofern

würde

der

Verlauf

geradezu

die

frühere

versicherungs medizinische

Beurteilung

bestätigen.

Die

bisher

nicht

aktenkundig

begonnene

Schmerztherapie

würde

den

Zeitpunkt

des

medizinischen

Endzu standes

nicht

beeinflussen

(Urk.

7

S.

6).

In

Bezug

auf

die

vom

Beschwerdeführer

geforderte

Parallelisierung

des

Valideneinkommens

habe

das

Bundesgericht

entschieden,

dass

das

Einkommen

ungelernter

Bauarbeiter,

welches

dem

Mindest verdienst

gemäss

LMV

entspreche

oder

diesen

gar

übersteige,

nicht

als

unterdurchschnittlich

qualifiziert

werden

könne,

auch

wenn

es

erheblich

unter

dem

in

der

LSE

ausgewiesenen

Durchschnittslohn

im

Bauhauptgewerbe

liege.

Sodann

sei

nicht

zu

beanstanden,

dass

der

Beschwerdeführer

von

der

letzten

Arbeit geberin

als

Bauarbeiter

C

eingestuft

worden

sei,

zumal

er

zwischen

seinen

wiederholt

kurzen

Einsätzen

in

Personalfirmen

immer

wieder

Arbeitslosentaggeld

bezogen

habe

(Urk.

7

S.

9).

Mit

Blick

auf

das

Invalideneinkommen

seien

schliesslich

keine

ausserordentlichen

Umstände

ersichtlich,

welche

einen

höheren

Abzug

als

5

%

rechtfertigen

würden.

Insbesondere

rechtfertige

auch

die

Nieder lassungsbewilligung

C

rechtsprechungsgemäss

keinen

leidensbedingten

Abzug,

nachdem

Männer

mit

C-Bewilligung

ohne

Kaderfunktion

nach

wie

vor

mehr

verdienen

würden

als

das

Durchschnittseinkommen

gemäss

LSE

(Urk.

7

S.

10

f.).

2.4

Der

Beschwerdeführer

beantragte,

es

seien

ihm

die

versicherten

Leistungen

aus

UVG

zuzusprechen

( Urk.

1

S.

2).

In

der

Begründung

rügte

er

einerseits

die

medizinischen

Unterlagen

als

ungenügend

und

andererseits

beanstandete

er

die

Ermittlung

des

Invaliditätsgrades

( Urk.

1

S.

7

f.).

Die

verfügungsweise

zugesprochene

Integritätsentschädigung

bemängelte

er

in

der

Einsprache

nicht

( Urk.

9/277)

und

sie

bildete

dementsprechend

auch

nicht

Gegenstand

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

( Urk.

2).

Insoweit

ist

die

dem

Einsprache entscheid

zu

Grunde

liegende

Verfügung

in

Teilrechtskraft

erwachsen,

so

dass

sich

Weiterungen

zu

dieser

Frage

erübrigen.

Strittig

und

zu

prüfen

ist

im

Folgenden,

ob

die

aufliegenden

medizini schen

Akten

genügen,

um

den

Invaliditätsgrad

zu

ermitteln .

3. 3. 1

Nachdem

der

Beschwerdeführer

nach

seinem

Sturz

aus

zwei

Metern

Höhe

am

27.

August

2019

im

Kantonsspital

C.___

( C.___ )

notfallmässig

behandelt

worden

war

(Urk.

9/ 27 ),

zeigten

sich

im

am

4.

September

2019

durchgeführten

MRI

des

rechten

Kniegelenks

eine

Impressionsfraktur

des

lateralen

Tibiaplateaus

dorsal,

eine

Ruptur

des

vorderen

Kreuzbandes,

eine

leichte

Zerrung

des

lateralen

Kollateral bandes

und

eine

radiäre

Läsion

am

Übergang

Pars

intermedia

zum

Vorderhorn

des

lateralen

Meniskus

(Urk.

9/9).

3.2

Am

1.

November

2019

wurde

im

C.___

eine

arthroskopisch

assistierte

Teilmenisk ektomie

medial

und

eine

subtotale

laterale

Meniskektomie

am

Knie

rechts

durchgeführt

(Urk.

9/55/1 ).

In

der

Universitätsklinik

D.___

erfolgte

am

9.

September

2020

eine

mediale

closing-wedge

Varisationsosteotomie

Tibiakopf

rechts

(Urk.

9/141/1). 3. 3

Am

7.

Juli

2021

wurde n

in

der

Universitätsklinik

D.___

eine

arthroskopisch-assistierte

vordere

Kreuzbandrekonstruktion

Knie

rechts

sowie

eine

Osteosynthesematerialentfernung

der

proximalen

Tibia

durchgeführt

(Urk.

9/182).

In

der

klinisch-radiologischen

Verlaufskontrolle

sechs

Wochen

post operativ

habe

der

Beschwerdeführer

von

einem

positiven

Verlauf

berichtet.

Die

Schmerzen

seien

nach

Angaben

des

Beschwerdeführers

regredient.

Im

Verlauf

des

Tages

komme

es

im

Bereich

der

Osteosynthesematerial-Narbe

(OSME-Narbe)

zu

Schwel lungen.

Der

Beschwerdeführer

sei

für

seine

Tätigkeit

auf

der

Baustelle

weiterhin

100

%

arbeitsunfähig

(Urk.

9/189).

Gemäss

Bericht

vom

8.

Dezember

2021

habe

der

Beschwerdeführer

im

Rahmen

der

Verlaufskontrolle

vom

30.

November

2021

berichtet ,

insbesondere

bei

Hyper extension

Schmerzen

im

vorderen

Kniegelenksbereich

zu

haben

mit

einem

Instabi litätsgefühl,

sodass

er

weiterhin

auf

Gehstöcke

angewiesen

sei.

Bei

relevantem

Schaden

am

lateralen

Tibiaplateau

zeige

sich

leider

erwartungsgemäss

ein

protrahierter

Verlauf

bei

klinisch

jedoch

stabilem

Gelenk

und

suffizientem

vorderen

Kreuzband.

Zur

Unterbrechung

des

Schmerzkreislaufes

werde

eine

Infiltration

mit

Lokalanästhetikum

und

Kortison

veranlasst

(Urk.

9/197/3).

Am

3.

März

2022

wurde

der

Beschwerdeführer

erneut

bei

der

Universitätsklinik

D.___

zur

Verlaufskontrolle

vorstellig.

Durch

die

im

Dezember

2021

durch geführte

Infiltration

sei

es

für

circa

zwei

Monate

zu

einer

Beschwerdebesserung

vor

allem

in

der

Nacht

gekommen.

Danach

hätten

die

Beschwerden

sukzessive

stets

lateral

lokalisiert

wieder

zugenommen.

Die

Situation

sei

weitgehend

unver ändert,

für

den

Beschwerdeführer

sei

dies

einschränkend

und

unzufriedenstellend.

Weiter

hielten

die

Behandler

fest,

dass

c hirurgisch

keine

Verbesserungs möglichkeiten

angeboten

werden

könnten .

Eine

Varisationsosteotomie

sowie

knie gelenks stabilisierende

Operationen

seien

bereits

durchgeführt

worden,

wovon

der

Beschwerdeführer

auch

deutlich

profitiert

habe.

Es

bestünden

Rest beschwerden,

welche

klar

lateral

auf

das

degenerierte

Tibiaplateau

lokalisiert

seien.

Als

einzige

operative

Therapiemöglichkeit

bestehe

die

Implantation

einer

lateralen

Teilprothese.

Hierfür

sei

der

Beschwerdeführer

aber

noch

deutlich

zu

jung

und

die

Erfolgsaussichten

seien

unter

anderem

deswegen

zu

unsicher.

Im

lang fristigen

Verlauf

könne

der

Beschwerdeführer

auf

der

Baustelle

eine

100%ige

Arbeits fähigkeit

nicht

mehr

erreichen.

Es

werde

eine

arbeitsmedizinische

Unter suchung

empfohlen

(Urk.

9/207/3

f.).

3. 4

Gemäss

Austrittsbericht

der

Rehaklinik

A.___

vom

20.

Mai

2022

über

den

Aufenthalt

des

Beschwerdeführers

vom

11.

April

bis

E. 17 Mai

2022

hätten

beim

Austritt

folgende

Probleme

bestanden:

eingeschränkte

Mobilität

(für

längere

Strecken

ein

Gehstock),

belastungsverstärkte

Schmerzen

im

rechten

Knie,

reduzierte

muskuläre

Stabilisierungsfähigkeit

im

rechten

Knie

sowie

eine

Dysästhesie

lateral

der

Narbe

(Urk.

9/231/2).

MR-tomographisch

hätten

sich

zuletzt

eine

intakte

Plastik

des

vorderen

Kreuzbandes

( VKB )

bei

Zyklopsläsion,

anteriorer

Arthrofibrose

und

Plica-artiger

narbiger

Verdichtungen

des

medialen

supra patellären

Fat

Pads

sowie

grossflächige

diffuse

Knorpelausdünnung

und

partiell

vollständig

fehlender

Knorpel

im

lateralen

Tibiaplateau

mit

Erguss

gezeigt.

Klinisch

habe

sich

zu

Beginn

der

ambulanten

Rehabilitation

ein

reizloses

Knie

bei

druckdolentem

lateralem

Gelenksspalt,

eingeschränkter

Kniegelenks beweglichkeit

und

Atrophie

der

Oberschenkelmuskulatur

rechts

gezeigt.

Weiter

führten

die

Ärzte

der

Rehaklinik

A.___

aus,

dass

sich

d as

Ausmass

der

physischen

Einschränkungen

mit

den

objektivierbaren

pathologischen

Befunden

der

klinischen

Untersuchung

und

bildgebenden

Abklärungen

sowie

den

Diagnosen

aus

somatischer

Sicht

erklären

lasse .

Unter

Fortsetzung

ambulanter

Therapien

könnten

weitere

Verbesserungen

von

Kraft,

Stabilisierungsfähigkeit

sowie

Belastbarkeit

des

rechten

Knies

sowie

der

Mobilität

des

Beschwerdeführers

erwartet

werden.

Die

derzeit

objektivierte

funktionelle

Limite

des

Beschwerde führers

liege

im

Bereich

einer

«mittelschweren»

Tätigkeit.

Mit

Blick

auf

den

posttraumatischen

Verlauf

und

die

bereits

ausgeprägten

Knorpelläsionen

beim

39-jährigen

Beschwerdeführer,

bei

welchem

im

Vorfeld

der

Reha

bereits

eine

Teil prothese

thematisiert

worden

sei,

sei

die

langfristig

empfohlene

Belastung

jedoch

deutlich

tiefer

anzusetzen.

Die

Wiederaufnahme

körperlich

schwerer

Tätigkeiten,

wie

an

seiner

letzten

Stelle

als

Maurer

und

Bauarbeiter

werde

aus

medizinisch-rehabilitativer

und

prognostischer

Sicht

nicht

empfohlen

(Urk.

9/231/4

f.).

Zumutbar

sei

eine

ganztägige

leichte

Arbeit,

wechselbelastend

(50

%

sitzend),

ohne

Zwangshaltungen

(Knien,

Kauern,

Hocken),

ohne

Tätigkeiten

in

unebenem

Gelände,

ohne

Ersteigen

von

Leitern/Gerüsten,

ohne

Schläge/Vibrationsbelastung

(Urk.

9/231/3).

3. 5

Mit

Bericht

vom

14.

Juni

2022

hielten

die

Behandler

der

Universitätsklinik

D.___

fest,

der

Beschwerdeführer

gehe

ohne

Krücken

und

empfinde

keine

Instabilität,

sondern

ein

Versagen

des

rechten

Knies

aufgrund

einer

Atrophie

des

Quadrizeps muskels.

Er

habe

mit

der

intensiven

Rehabilitationszeit

in

A.___

einen

grossen

Nutzen

erzielen

können ,

weshalb

die

intensive

Physiotherapie

fort gesetzt

werde

(Urk.

9/240/3). 3. 6

Mit

Beurteilung

vom

13.

Juli

2022

hielt

die

Versicherungsmedizinerin

med.

pract.

B.___

fest,

drei

Jahre

nach

Unfall

und

genau

ein

Jahr

nach

letztmaliger

Operation

mit

VKB-Ersatz

und

Osteosynthesematerialentfernung

nach

Umstellungsosteotomie

sei

auf

Basis

des

Berichts

der

Rehaklinik

A.___

vom

E. 20 Mai

2022

erstellt,

leuchtet

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beur teilung

der

medizinischen

Situation

ein

und

enthält

nachvollziehbar

begründete

Schlussfolgerungen.

Somit

liegt

eine

den

rechtsprechungsgemäss

erforder lichen

Kriterien

entsprechende

ärztliche

Entscheidungsgrundlage

vor,

weshalb

darauf

abgestellt

werden

kann

(vgl.

E.

1. 3.1

vorstehend).

4.2

Vorliegend

hielten

die

Ärzte

der

Universitätsklinik

D.___

bereits

mit

Bericht

vom

3.

Februar

2022

fest,

dass

chirurgisch

keine

Verbesserungsmöglichkeiten

mehr

geboten

werden

könnten.

Als

einzige

operative

Therapiemöglichkeit

nannten

sie

die

Implantation

einer

lateralen

Teilprothese

unter

gleichzeitigem

Hinweis

darauf,

dass

der

Beschwerdeführer

dafür

noch

deutlich

zu

jung

und

die

Erfolgs aussichten

deshalb

zu

unsicher

seien

(Urk.

9/207/3 ).

In

Bezug

auf

die

Arbeitsfähigkeit

erachteten

sie

eine

100%ige

Tätigkeit

auf

der

Baustelle

als

nicht

mehr

erreichbar

und

empfahlen

eine

arbeitsmedizinische

Untersuchung

(Urk.

9/207/4).

Diese

wurde

in

der

Folge

in

der

Rehaklinik

A.___

durchgeführt,

wo

sich

der

Beschwerdeführer

für

rund

fünf

Wochen

aufhielt.

Nach

eingehender

Anam nese

und

Befunderhebung

(Urk.

9/231/9

ff.)

verneinten

die

Ärzte

der

Rehaklinik

A.___

die

Zumutbarkeit

einer

beruflichen

Tätigkeit

als

Bauarbeiter,

erachteten

eine

ganztägige

leichte

Arbeit

indes

als

zumutbar,

wobei

sie

in

Bezug

auf

das

rechte

Knie

eine

wechselbelastende

Tätigkeit

(50

%

sitzend),

ohne

Zwangs haltungen

(Knien,

Kauern,

Hocken),

ohne

Tätigkeiten

in

unebenem

Gelände,

ohne

Ersteigen

von

Leitern/Gerüsten

und

ohne

Schläge/Vibra tionsbelastung

empfahlen

(Urk.

9/231/3).

Zwar

hielten

sie

fest,

dass

unter

Fort setzung

ambulanter

Therapien

weitere

Verbesserungen

von

Kraft,

Stabili sierungsfähigkeit

sowie

Belastbarkeit

des

rechten

Knies

sowie

der

Mobilität

des

Beschwerde führers

erwartet

werden

könnten

(Urk.

9/231/5).

Eine

namhafte

Besserung

der

Beschwerdesituation

im

Sinne

einer

ins

Gewicht

fallenden

Steigerung

der

Arbeitsfähigkeit

(vgl.

vorstehend

E.

1. 2 )

erwarteten

sie

dadurch

aber

nicht,

setzten

sie

das

Belastbarkeitsprofil

trotz

der

im

Bereich

einer

mittelschweren

Tätigkeit

liegenden

objektivierten

funktionellen

Limite

(Urk.

9/231/5)

doch

deutlich

tiefer

(im

Bereich

einer

leichten

Tätigkeit)

an.

Dass

der

Beschwerdeführer

von

weiterer

Physiotherapie

hätte

profitieren

können,

genügt

rechtsprechungsgemäss

ohnehin

nicht,

um

den

Fallabschluss

hinaus zuzögern

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_496/2023

vom

E. 22 Februar

2024

E.

5. 2

mit

Hinweisen).

Vor

diesem

Hintergrund

leuchtet

ein,

dass

med.

pract.

B.___

in

ihrer

Beurteilung

vom

13.

Juli

2022

mithin

rund

drei

Jahre

nach

dem

Unfallereignis

vom

Erreichen

des

medizinischen

Endzustandes

ausgegangen

ist

(Urk.

9/242/ 3 ).

Daran

ändert

entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

7

f.)

auch

nichts,

dass

die

Weiterführung

der

Physiotherapie

und

der

medizinischen

Trainings therapie

bis

Ende

2022

durch

die

Versicherungsmedizinerin

empfohlen

wurde,

kann

daraus

doch

nicht

abgeleitet

werden,

dass

noch

eine

realistische

Aussicht

auf

eine

namhafte

Besserung

im

Sinne

des

Gesetzes

bestanden

hätte

(Urteil e

des

Bundesgerichts

8C_388/2019

vom

20.

Dezember

2019

E.

4.2 ,

8C_736/2017

vom

2 0.

August

2018

E.

4.1 ).

Soweit

der

Beschwerdeführer

alsdann

geltend

macht,

dass

sich

sein

Gesundheitszustand

durch

die

bereits

im

Einstel lungs zeitpunkt

vorgesehene

Entfernung

des

Osteosynthesematerials

sowie

die

weiteren

physiotherapeutischen

Massnahmen

weiter

verbessern

könne

(Urk.

1

S.

7),

vermag

er

auch

nicht

durchzudringen.

So

hielten

die

Behandler

der

Univer sitäts klinik

D.___

im

Bericht

vom

11.

Oktober

2022

fest,

dass

eine

weitere

klinische

Verbesserung

möglich,

jedoch

nicht

sicher

sei

(Urk.

3/4).

Diesbezüglich

ist

daran

zu

erinnern,

dass

die

durch

weitere

(zweckmässige)

Heilbehandlung

erhoffte

Besserung

ins

Gewicht

fallen

muss,

wobei

die

blosse

Möglichkeit

einer

Besserung

gerade

nicht

genügt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_478/2024

vom

5.

Februar

2025

E.

E. 26 Oktober

2022

führten

die

Behandler

der

Universitätsklinik

D.___

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

denn

auch

aus ,

dass

die

vorgesehene

Osteosynthesematerialentfernung

keinen

Einfluss

auf

die

mittel-

und

langfristige

Arbeitsfähigkeit

habe

(Urk.

9/283/1),

was

gegen

eine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

spricht.

Schliesslich

ist

i n

Bezug

auf

die

vom

Beschwerdeführer

erwähnte

schmerztherapeutische

Behandlung

(Urk.

1

S.

8)

darauf

hinzuweisen,

dass

eine

allfällige

blosse

Verbesserung

des

Leidens

an

sich,

eine

nur

kurzfristige

Linderung

oder

eine

blosse

Verbesserung

der

Befindlichkeit

einem

Fallabschluss

nicht

entgegensteht

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_172/2018

vom

4.

Juni

2018

E.

4.3).

Dass

von

einer

schmerz therapeutischen

Behandlung

eine

namhafte

Besserung

des

Gesundheits zustandes

im

Sinne

der

Rechtsprechung

zu

erwarten

ist,

ist

anhand

der

vor liegenden

medizinischen

Akten

jedenfalls

nicht

belegt. 4.3

Die

Beurteilung

von

med.

pract.

B.___

überzeu g t

auch

in

Bezug

auf

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit ,

welche

sich

massgebend

auf

die

Einschätzung

der

Ärzte

der

Rehaklinik

A.___

stützt

(Urk.

9 /242/4 ) .

Letztere

trugen

den

vom

Beschwerde führer

beklagten

Beschwerden

im

rechten

Knie

im

Rahmen

des

von

ihnen

formulierten

Belastungsprofils

umfassend

Rechnung

und

erachteten

nur

noch

leichte,

wechselbelastende

Tätigkeiten

(50

%

sitzend),

ohne

Zwangshaltungen

(Knien,

Kauern,

Hocken),

ohne

Tätigkeiten

in

unebenem

Gelände,

ohne

Ersteigen

von

Leitern/Gerüsten,

ohne

Schläge/Vibrationsbelastung

als

zumutbar

(Urk.

9/231/3).

Damit

fanden

entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

8)

auch

die

bei

seinem

Austritt

aus

der

Rehaklinik

A.___

noch

bestehenden

Probleme

(eingeschränkte

Mobilität,

belastungsverstärke

Schmerzen

sowie

reduzierte

muskuläre

Stabilisierungsfähigkeit

im

rechten

Knie;

Urk.

9/231/2)

hinreichend

Berücksichtigung.

Soweit

die

behandelnden

Ärzte

der

Univer sitäts klinik

D.___

in

ihrem

Bericht

vom

11.

Oktober

2022

ausführten,

dass

auch

unter

sitzenden

Tätigkeiten

keine

volle

Arbeitsfähigkeit

erwartet

werden

könne

( Urk.

3/4) ,

steht

dies

einer

leichten,

wechselbelastenden

Tätigkeit

(50

%

sitzend)

nicht

entgegen .

Diese

Beurteilung

vermag

auch

keine

Zweifel

an

jener

von

med.

pract.

B.___

zu

wecken,

da

sie

von

einer

erheblichen

Unsicherheit

geprägt

ist;

so

beschrieben

d i e

Ärzte

ihre

Einschätzung

der

Arbeitsbelastung

als

nicht

eindeutig

klärbar

und

erachteten

lediglich

«voraussichtlich»

eine

sitzende

Tätig keit

für

nicht

vollzeitig

zumutbar .

Diesbezüglich

gilt

es

denn

auch

der

Erfahrungstatsache

Rechnung

zu

tragen,

dass

behandelnde

Ärzte

(seien

es

Haus ärzte

oder

spezialärztlich

behandelnde

Medizinalpersonen)

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc).

Im

Übrigen

erachteten

die

Ärzte

der

Universitätsklinik

D.___

nur

gerade

vier

Monate

später

am

20.

Februar

2023

eine

angepasste

Tätigkeit

ohne

starke

Belastung

des

Kniegelenks

ebenfalls

als

zumutbar

(Urk.

9/313/3) . 4.4

Nach

dem

Gesagten

bestehen

aufgrund

der

medizinischen

Akten

keine

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsmedizinischen

Beurteilung

durch

med.

pract.

B.___ ,

wonach

der

medizinische

Endzustand

erreicht

ist

und

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit

(körperlich

leicht,

wechselbelastend,

ohne

Zwangshaltungen,

ohne

Tätigkeiten

in

unebenem

Gelände,

ohne

Ersteigen

von

Leitern/Gerüsten,

ohne

Schläge/Vibrations belastung)

vollumfänglich

arbeitsfähig

ist .

Die

Beschwerdegegnerin

hat

somit

zu

R echt

auf

ihre

Beurteilung

abgestellt

und

den

Fall

unter

Einstellung

der

vorüber gehenden

Leistungen

abgeschlossen.

Bei

dieser

Aktenlage

sind

von

weiteren

medizinischen

Abklärungen

(Urk.

1

S.

8

f.)

keine

anderen

entscheidrelevanten

Erkenntnisse

zu

erwarten,

weshalb

davon

in

antizipierter

Beweiswürdigung

abgesehen

werden

kann

(BGE

144

V

361

E.

6.5,

136

I

229

E.

5.3,

124

V

90

E.

4b).

5. 5.1

5. 1 . 1 .

Zu

prüfen

bleiben

die

erwerblichen

Auswirkungen

der

nurmehr

in

Verweis tätigkeiten

gegebenen

Arbeits fähigkeit .

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Ein kommens entwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrschein lich keit

erstellt

sein

(BGE

139

V

E. 28 E.

3.3.2;

BGE

135

V

58

E.

3.1;

BGE

134

V

322

E.

4.1

mit

Hinweis). 5. 1 . 2

Die

Beschwerdegegnerin

berechnete

das

Valideneinkommen

ausgehend

von

den

Lohn auskünften

de s

Verleihbetriebs ,

der

Y.___

AG,

vom

3.

August

2022,

wonach

der

Beschwerdeführer

ohne

Unfall

im

Jahr

2022

einen

Stunden lohn

von

Fr.

28.72

(zuzüglich

einer

Ferienentschädigung

von

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSauter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2024.00038 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom 29.

August

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Advokatin

Anouck

Zehntner indemnis

Rechtsanwälte Spalenberg

20,

Postfach

1460,

4001

Basel gegen Suva Rechtsabteilung Postfach

4358,

6002

Luzern Beschwerdegegnerin vertreten

durch

Rechtsanwältin

Nadine

Berchtold-Suter Lischer

Zemp

&

Partner,

Rechtsanwälte

und

Notare St.

Leodegarstrasse

2,

6006

Luzern Sachverhalt: 1.

Der

1982

geborene

X.___

war

seit

dem

1.

April

2019

über

einen

Rahmenarbeitsvertrag

mit

der

Y.___

AG

bei

der

Z.___

AG

als

Bauarbeiter

C

im

Einsatz

(Urk.

9/6)

und

dadurch

bei

der

Suva

obligatorisch

gegen

die

Folgen

von

Unfällen

versichert.

Am

27.

August

2019

stürzte

er

von

einer

Leiter

und

fiel

auf

das

rechte

Knie

(Urk.

9/1,

3).

Dabei

zog

er

sich

eine

Impressionsfraktur

des

lateralen

Tibiaplateaus

dorsal,

eine

Ruptur

des

vorderen

Kreuzbandes,

eine

leichte

Zerrung

des

lateralen

Kollateralbandes

und

eine

radiäre

Läsion

am

Übergang

Pars

intermedia

zum

Vorderhorn

des

lateralen

Meniskus

zu

(Urk.

9/9 ).

Die

Suva

erbrachte

die

vorübergehenden

Versicherungsleistungen

(Urk.

9/7).

D er

Verleihbetrieb

kündigte

das

Arbeitsverhältnis

am

27.

September

2019

per

4.

Oktober

2019

(Urk.

9/34).

Nach

drei

operativen

Eingriffen

am

rechten

Knie

hielt

sich

der

Versicherte

v om

11.

April

bis

17.

Mai

2022

zur

ambulanten

Rehabilitation

in

der

Rehaklinik

in

A.___

auf

(Urk.

9/231/2

ff.).

Gestützt

auf

die

Beurteilungen

ihrer

Versicherungsmedizinerin

med.

pract.

B.___ ,

Fachärztin

für

Chirurgie,

vom

13.

Juli

2022

(Urk.

9/242,

243)

stellte

die

Suva

mit

Schreiben

vom

19.

September

2022

die

Taggeldleistungen

per

1.

Oktober

2022

ein

(Urk.

9/258)

und

sprach

dem

Versicherten

mit

Verfügung

vom

21.

September

2022

eine

Integritätsentschädigung

aufgrund

einer

Integritätseinbusse

von

20

%

im

Betrag

von

Fr.

29'640.--

zu,

während

sie

gleichzeitig

einen

Rentenanspruch

mangels

Vorliegen s

einer

erheblichen

unfallbedingten

Beeinträchtigung

der

Erwerbsfähigkeit

verneinte

(Urk.

9/265).

Dagegen

liess

der

Versicherte

am

24.

Oktober

2022

Einsprache

erheben

(Urk.

9/277) .

Nach

einem

weiteren

operativen

Eingriff,

weiteren

medizinischen

Abklärungen

und

Einholung

einer

weiteren

versicherungsmedizinischen

Beurteilung

durch

med.

pract.

B.___

(Urk.

9/131)

stellte

die

Suva

die

am

16.

Dezember

2022

erneut

aufgenommenen

Heilkosten-

und

Taggeldleistungen

(vgl.

Urk.

9/347)

mit

Schreiben

vom

21.

November

2023

nunmehr

per

30.

November

2023

ein

(Urk.

9/353).

Sodann

wies

sie

die

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

21.

September

2022

mit

Entscheid

vom

1.

Februar

2024

ab

(Urk.

9/364

=

Urk.

2).

2.

Dagegen

liess

der

Versicherte

am

1.

März

2024

Beschwerde

erheben

und

beantragen ,

es

seien

ihm

die

versicherten

Leistungen

aus

UVG

zuzusprechen .

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

er

alsdann,

das

vorliegende

Verfahren

zu

sistieren,

bis

das

von

der

Invalidenversicherung

veranlasste

Gutachten

vorliege

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

25.

April

2024

schloss

die

Suva

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

7

S.

2),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

2.

Mai

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

9).

Am

24.

September

2024

zog

der

Beschwerdeführer

den

Sistierungsantrag

zurück,

unter

Hinweis

darauf,

dass

die

IV-Stelle

auf

die

Einholung

eines

Gutachtens

verzichtet

habe

(Urk.

12;

vgl.

auch

Urk.

9/377). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art.

6

des

Bundesgesetzes

üb er

die

Unfallversicherung

(UVG)

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufskrankheiten

gewährt

(Abs.

1).

Nach

Art.

10

Abs.

1

UVG

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

die

zweckmässige

Behandlung

ihrer

Unfallfolgen.

Ist

sie

infolge

des

Unfalles

voll

oder

teilweise

arbeitsunfähig,

so

steht

ihr

gemäss

Art.

16

Abs.

1

UVG

ein

Taggeld

zu.

Wird

sie

infolge

des

Unfalles

zu

mindestens

10

Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente,

sofern

sich

der

Unfall

vor

Erreichen

des

Referenzalters

ereignet

hat

(Art.

18

Abs.

1

UVG) .

Der

Rentenanspruch

entsteht,

wenn

von

der

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Einglieder ungsmassnahmen

der

Invalidenversicherung

abgeschlossen

sind.

Mit

dem

Rentenbeginn

fallen

die

Heilbehandlung

und

die

Taggeldleistungen

dahin

(Art.

19

Abs.

1

UVG).

Erleidet

die

versicherte

Person

durch

den

Unfall

eine

dauernde

erhebliche

Schädigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Integrität,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

angemessene

Integritätsentschädigung

(Art.

24

Abs.

1

UVG). 1.2

Nach

Gesetz

und

Rechtsprechung

ist

der

Fall

unter

Einstellung

der

vorübergehenden

Leistungen

und

Prüfung

des

Anspruchs

auf

eine

Invalidenrente

und

eine

Integritätsentschädigung

abzuschliessen,

wenn

von

der

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

der

versicherten

Person

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungs massnahmen

der

Invalidenversicherung

abgeschlossen

sind

(vgl.

Art.

19

Abs.

1,

Art.

24

Abs.

2

UVG;

BGE

144

V

354

E.

4.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_ 459/2023

vom

18 .

Juni

2024

E.

4.3

mit

Hinweisen ).

Ob

eine

namhafte

Besserung

noch

möglich

ist,

bestimmt

sich

insbesondere

nach

Massgabe

der

zu

erwartenden

Steigerung

oder

Wiederherstellung

der

Arbeits fähigkeit,

soweit

diese

unfallbedingt

beeinträchtigt

ist.

Die

Verwendung

des

Begriffes

«namhaft»

in

Art.

19

Abs.

1

UVG

verdeutlicht

demnach,

dass

die

durch

weitere

(zweckmässige)

Heilbehandlung

im

Sinne

von

Art.

10

Abs.

1

UVG

erhoffte

Besserung

ins

Gewicht

fallen

muss.

Weder

eine

weit

entfernte

Möglich keit

eines

positiven

Resultats

einer

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

noch

ein

von

weiteren

Massnahmen

wie

etwa

einer

Badekur

zu

erwartender

geringfügiger

therapeutischer

Fortschritt

verleihen

Anspruch

auf

deren

Durch führung.

In

diesem

Zusammenhang

muss

der

Gesundheitszustand

der

versicherten

Person

prognostisch

und

nicht

aufgrund

retrospektiver

Feststellungen

beurteilt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_ 459/2023

vom

18.

Juni

2024

E.

4.3

mit

Hinweisen,

insbesondere

auf

BGE

134

V

109

E.

4.3).

Grundlage

für

die

Beurteilung

dieser

Rechtsfrage

bilden

in

erster

Linie

die

ärztlichen

Auskünfte

zu

den

therapeutischen

Möglichkeiten

und

der

Krankheits entwicklung,

die

in

der

Regel

unter

dem

Begriff

Prognose

erfasst

werden

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_471/2024

vom

13.

Februar

2025

E.

3.3

und

8C_81/2024

vom

28.

Oktober

2024

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen).

1.3

1.3.1

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1 ). 1.3.2

Nach

der

Rechtsprechung

kommt

auch

den

Berichten

und

Gutachten

versiche rungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ee ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_381/2024

vom

14.

Februar

2025

E.

2.3 ).

Das

Anstellungsverhältnis

einer

versicherungsinternen

Fachperson

zum

Versiche rungsträger

alleine

lässt

nicht

schon

auf

mangelnde

Objektivität

und

Befangen heit

schliessen

(BGE

137

V

210

E.

1.4,

135

V

465

E.

4.4).

Soll

ein

Versicherungs fall

jedoch

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungs internen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzu nehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1,

139

V

225

E.

5.2,

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

gestützt

auf

die

Beurteilung

der

Versicherungsmedizinerin

med.

pract.

B.___

vom

13.

Juli

2022

davon

aus,

dass

eine

namhafte

Verbesserung

der

Beschwerden

des

Beschwerde führers

durch

weitere

Behandlungen

nicht

mehr

erzielt

werden

könne .

Dem

Beschwerdeführer

sei

unfallbedingt

noch

eine

ganztägige

leichte

Arbeit,

wechsel belastend

(50

%

sitzend),

ohne

Zwangshaltungen

(Knien,

Kauern,

Hocken),

ohne

Tätigkeiten

in

unebenem

Gelände,

ohne

Ersteigen

von

Leitern/Gerüsten,

ohne

Schläge/Vibrationsbelastung

zumutbar.

Das

Invalideneinkommen

sei

gestützt

auf

die

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

2020,

Total

privater

Sektor,

Männer,

Kompetenz niveau

1,

und

unter

Berücksichtigung

der

betriebsüblichen

durchschnittlichen

Arbeitszeit

von

41.7

Wochenstunden,

der

Nominallohnentwicklung

der

Jahre

2021

und

2022

sowie

eines

leidensbedingten

Abzugs

von

5

%

auf

Fr.

63'328.--

festzusetzen.

Das

Valideneinkommen

errechne

sich

ausgehend

von

den

Lohnaus künften

der

letzten

Arbeitgeberin

des

Beschwerdeführers

und

betrage

Fr.

65'709.- -

(Fr.

28.72

pro

Stunde

x

2112

Jahresstunden

+

8.33

%

13.

Monatslohn).

Die

vom

Beschwerdeführer

behaupteten

regelmässig

geleisteten

Überstunden

würden

sich

dem

Lohnkonto

2019

nicht

entnehmen

lassen.

Sodann

lasse

sich

dem

IK-Auszug

des

Beschwerdeführers

entnehmen,

dass

er

neben

Zeiten

der

Arbeitslosigkeit

hauptsächlich

für

Personalvermittlungsunternehmen

gearbeitet

habe.

Es

könne

für

das

Valideneinkommen

nicht

auf

die

LSE

abgestellt

werden

(Urk.

2). 2.2

Demgegenüber

machte

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

geltend,

der

Endzustand

sei

nicht

per

Ende

September

2022

erreicht

gewesen,

da

die

behandelnden

Ärzte

davon

ausgegangen

seien,

dass

die

in

jenem

Zeitpunkt

bereits

vorgesehene

Osteosynthesematerialentfernung

sowie

die

weiteren

physio therapeutischen

Massnahmen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

eine

weitere

Verbesserung

des

Gesundheitszustands

herbeiführen

könnten.

Auch

die

schmerz therapeutische

Behandlung

sei

noch

nicht

abgeschlossen,

von

der

ebenfalls

eine

Verbesserung

der

Schmerzsituation

und

somit

der

Arbeitsfähigkeit

zu

erwarten

sei.

Zudem

sei

unklar,

woraus

der

Schluss

gezogen

worden

sei,

der

Beschwerde führer

könne

in

einer

angepassten

Tätigkeit

ganztags

arbeiten

(Urk.

1

S.

7

f.).

In

Bezug

auf

die

Bestimmung

des

Valideneinkommens

sei

zu

berücksichtigen,

dass

er

regelmässig

Überstunden

geleistet

habe,

welche

von

der

Arbeitgeberin

entschädigt

worden

seien.

Ohnehin

sei

davon

auszugehen,

dass

er

nicht

länger fristig

über

dasselbe

Temporärbüro

gearbeitet

hätte,

weshalb

auf

die

LSE

abzustellen

und

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

71'330.--

zu

berücksichtigen

sei.

Andernfalls

sei

das

von

der

Beschwerdegegnerin

errechnete

Valideneinkommen

zu

parallelisieren

oder

aber

angesichts

seiner

langjährigen

Tätigkeit

im

Baugewerbe

auf

einen

gemäss

Landesmantelvertrag

für

das

Schweizerische

Bauhauptgewerbe

(LMV)

der

Lohnklasse

B

entsprechenden

Mindestverdienst

von

Fr.

69'836.--

abzustellen

(Urk.

1

S.

9

f.).

In

Bezug

auf

das

Invalideneinkommen

würden

die

Einschränkungen

des

Belastungsprofils

rechtsprechungsgemäss

einen

leidensbedingten

Abzug

von

10

%

begründen.

Zudem

begründe

sein

Aufenthalts status

(Niederlassungsbewilligung

C)

einen

weiteren

Abzug

von

10

%,

sodass

der

Leidensabzug

mindestens

20

%

betragen

müsse

(Urk.

1

S.

10).

Schliesslich

sei

die

Beschwerdegegnerin

dazu

anzuhalten,

die

Kosten

für

die

Behandlung

zum

Erhalt

der

Arbeitsfähigkeit

weiterhin

zu

übernehmen

(Urk.

1

S.

11). 2.3

In

ihrer

Beschwerdeantwort

hielt

die

Beschwerdegegnerin

ergänzend

fest,

die

Versicherungsmedizinerin

med.

pract.

B.___

habe

in

ihrer

Beurteilung

vom

7.

November

2023

festgestellt,

dass

die

Entfernung

des

Endobuttons

und

auch

die

über

ein

Jahr

fortgesetzte

Behandlung

keine

mindestens

namhafte

Besserung

des

unfall bedingten

Gesundheitszustandes

bewirkt

habe.

Dieser

sei

absolut

vergleichbar

mit

der

Situation,

welche

die

Basis

der

Beurteilung

vom

13.

Juli

2022

gebildet

habe.

Insofern

würde

der

Verlauf

geradezu

die

frühere

versicherungs medizinische

Beurteilung

bestätigen.

Die

bisher

nicht

aktenkundig

begonnene

Schmerztherapie

würde

den

Zeitpunkt

des

medizinischen

Endzu standes

nicht

beeinflussen

(Urk.

7

S.

6).

In

Bezug

auf

die

vom

Beschwerdeführer

geforderte

Parallelisierung

des

Valideneinkommens

habe

das

Bundesgericht

entschieden,

dass

das

Einkommen

ungelernter

Bauarbeiter,

welches

dem

Mindest verdienst

gemäss

LMV

entspreche

oder

diesen

gar

übersteige,

nicht

als

unterdurchschnittlich

qualifiziert

werden

könne,

auch

wenn

es

erheblich

unter

dem

in

der

LSE

ausgewiesenen

Durchschnittslohn

im

Bauhauptgewerbe

liege.

Sodann

sei

nicht

zu

beanstanden,

dass

der

Beschwerdeführer

von

der

letzten

Arbeit geberin

als

Bauarbeiter

C

eingestuft

worden

sei,

zumal

er

zwischen

seinen

wiederholt

kurzen

Einsätzen

in

Personalfirmen

immer

wieder

Arbeitslosentaggeld

bezogen

habe

(Urk.

7

S.

9).

Mit

Blick

auf

das

Invalideneinkommen

seien

schliesslich

keine

ausserordentlichen

Umstände

ersichtlich,

welche

einen

höheren

Abzug

als

5

%

rechtfertigen

würden.

Insbesondere

rechtfertige

auch

die

Nieder lassungsbewilligung

C

rechtsprechungsgemäss

keinen

leidensbedingten

Abzug,

nachdem

Männer

mit

C-Bewilligung

ohne

Kaderfunktion

nach

wie

vor

mehr

verdienen

würden

als

das

Durchschnittseinkommen

gemäss

LSE

(Urk.

7

S.

10

f.).

2.4

Der

Beschwerdeführer

beantragte,

es

seien

ihm

die

versicherten

Leistungen

aus

UVG

zuzusprechen

( Urk.

1

S.

2).

In

der

Begründung

rügte

er

einerseits

die

medizinischen

Unterlagen

als

ungenügend

und

andererseits

beanstandete

er

die

Ermittlung

des

Invaliditätsgrades

( Urk.

1

S.

7

f.).

Die

verfügungsweise

zugesprochene

Integritätsentschädigung

bemängelte

er

in

der

Einsprache

nicht

( Urk.

9/277)

und

sie

bildete

dementsprechend

auch

nicht

Gegenstand

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

( Urk.

2).

Insoweit

ist

die

dem

Einsprache entscheid

zu

Grunde

liegende

Verfügung

in

Teilrechtskraft

erwachsen,

so

dass

sich

Weiterungen

zu

dieser

Frage

erübrigen.

Strittig

und

zu

prüfen

ist

im

Folgenden,

ob

die

aufliegenden

medizini schen

Akten

genügen,

um

den

Invaliditätsgrad

zu

ermitteln .

3. 3. 1

Nachdem

der

Beschwerdeführer

nach

seinem

Sturz

aus

zwei

Metern

Höhe

am

27.

August

2019

im

Kantonsspital

C.___

( C.___ )

notfallmässig

behandelt

worden

war

(Urk.

9/ 27 ),

zeigten

sich

im

am

4.

September

2019

durchgeführten

MRI

des

rechten

Kniegelenks

eine

Impressionsfraktur

des

lateralen

Tibiaplateaus

dorsal,

eine

Ruptur

des

vorderen

Kreuzbandes,

eine

leichte

Zerrung

des

lateralen

Kollateral bandes

und

eine

radiäre

Läsion

am

Übergang

Pars

intermedia

zum

Vorderhorn

des

lateralen

Meniskus

(Urk.

9/9).

3.2

Am

1.

November

2019

wurde

im

C.___

eine

arthroskopisch

assistierte

Teilmenisk ektomie

medial

und

eine

subtotale

laterale

Meniskektomie

am

Knie

rechts

durchgeführt

(Urk.

9/55/1 ).

In

der

Universitätsklinik

D.___

erfolgte

am

9.

September

2020

eine

mediale

closing-wedge

Varisationsosteotomie

Tibiakopf

rechts

(Urk.

9/141/1). 3. 3

Am

7.

Juli

2021

wurde n

in

der

Universitätsklinik

D.___

eine

arthroskopisch-assistierte

vordere

Kreuzbandrekonstruktion

Knie

rechts

sowie

eine

Osteosynthesematerialentfernung

der

proximalen

Tibia

durchgeführt

(Urk.

9/182).

In

der

klinisch-radiologischen

Verlaufskontrolle

sechs

Wochen

post operativ

habe

der

Beschwerdeführer

von

einem

positiven

Verlauf

berichtet.

Die

Schmerzen

seien

nach

Angaben

des

Beschwerdeführers

regredient.

Im

Verlauf

des

Tages

komme

es

im

Bereich

der

Osteosynthesematerial-Narbe

(OSME-Narbe)

zu

Schwel lungen.

Der

Beschwerdeführer

sei

für

seine

Tätigkeit

auf

der

Baustelle

weiterhin

100

%

arbeitsunfähig

(Urk.

9/189).

Gemäss

Bericht

vom

8.

Dezember

2021

habe

der

Beschwerdeführer

im

Rahmen

der

Verlaufskontrolle

vom

30.

November

2021

berichtet ,

insbesondere

bei

Hyper extension

Schmerzen

im

vorderen

Kniegelenksbereich

zu

haben

mit

einem

Instabi litätsgefühl,

sodass

er

weiterhin

auf

Gehstöcke

angewiesen

sei.

Bei

relevantem

Schaden

am

lateralen

Tibiaplateau

zeige

sich

leider

erwartungsgemäss

ein

protrahierter

Verlauf

bei

klinisch

jedoch

stabilem

Gelenk

und

suffizientem

vorderen

Kreuzband.

Zur

Unterbrechung

des

Schmerzkreislaufes

werde

eine

Infiltration

mit

Lokalanästhetikum

und

Kortison

veranlasst

(Urk.

9/197/3).

Am

3.

März

2022

wurde

der

Beschwerdeführer

erneut

bei

der

Universitätsklinik

D.___

zur

Verlaufskontrolle

vorstellig.

Durch

die

im

Dezember

2021

durch geführte

Infiltration

sei

es

für

circa

zwei

Monate

zu

einer

Beschwerdebesserung

vor

allem

in

der

Nacht

gekommen.

Danach

hätten

die

Beschwerden

sukzessive

stets

lateral

lokalisiert

wieder

zugenommen.

Die

Situation

sei

weitgehend

unver ändert,

für

den

Beschwerdeführer

sei

dies

einschränkend

und

unzufriedenstellend.

Weiter

hielten

die

Behandler

fest,

dass

c hirurgisch

keine

Verbesserungs möglichkeiten

angeboten

werden

könnten .

Eine

Varisationsosteotomie

sowie

knie gelenks stabilisierende

Operationen

seien

bereits

durchgeführt

worden,

wovon

der

Beschwerdeführer

auch

deutlich

profitiert

habe.

Es

bestünden

Rest beschwerden,

welche

klar

lateral

auf

das

degenerierte

Tibiaplateau

lokalisiert

seien.

Als

einzige

operative

Therapiemöglichkeit

bestehe

die

Implantation

einer

lateralen

Teilprothese.

Hierfür

sei

der

Beschwerdeführer

aber

noch

deutlich

zu

jung

und

die

Erfolgsaussichten

seien

unter

anderem

deswegen

zu

unsicher.

Im

lang fristigen

Verlauf

könne

der

Beschwerdeführer

auf

der

Baustelle

eine

100%ige

Arbeits fähigkeit

nicht

mehr

erreichen.

Es

werde

eine

arbeitsmedizinische

Unter suchung

empfohlen

(Urk.

9/207/3

f.).

3. 4

Gemäss

Austrittsbericht

der

Rehaklinik

A.___

vom

20.

Mai

2022

über

den

Aufenthalt

des

Beschwerdeführers

vom

11.

April

bis

17.

Mai

2022

hätten

beim

Austritt

folgende

Probleme

bestanden:

eingeschränkte

Mobilität

(für

längere

Strecken

ein

Gehstock),

belastungsverstärkte

Schmerzen

im

rechten

Knie,

reduzierte

muskuläre

Stabilisierungsfähigkeit

im

rechten

Knie

sowie

eine

Dysästhesie

lateral

der

Narbe

(Urk.

9/231/2).

MR-tomographisch

hätten

sich

zuletzt

eine

intakte

Plastik

des

vorderen

Kreuzbandes

( VKB )

bei

Zyklopsläsion,

anteriorer

Arthrofibrose

und

Plica-artiger

narbiger

Verdichtungen

des

medialen

supra patellären

Fat

Pads

sowie

grossflächige

diffuse

Knorpelausdünnung

und

partiell

vollständig

fehlender

Knorpel

im

lateralen

Tibiaplateau

mit

Erguss

gezeigt.

Klinisch

habe

sich

zu

Beginn

der

ambulanten

Rehabilitation

ein

reizloses

Knie

bei

druckdolentem

lateralem

Gelenksspalt,

eingeschränkter

Kniegelenks beweglichkeit

und

Atrophie

der

Oberschenkelmuskulatur

rechts

gezeigt.

Weiter

führten

die

Ärzte

der

Rehaklinik

A.___

aus,

dass

sich

d as

Ausmass

der

physischen

Einschränkungen

mit

den

objektivierbaren

pathologischen

Befunden

der

klinischen

Untersuchung

und

bildgebenden

Abklärungen

sowie

den

Diagnosen

aus

somatischer

Sicht

erklären

lasse .

Unter

Fortsetzung

ambulanter

Therapien

könnten

weitere

Verbesserungen

von

Kraft,

Stabilisierungsfähigkeit

sowie

Belastbarkeit

des

rechten

Knies

sowie

der

Mobilität

des

Beschwerdeführers

erwartet

werden.

Die

derzeit

objektivierte

funktionelle

Limite

des

Beschwerde führers

liege

im

Bereich

einer

«mittelschweren»

Tätigkeit.

Mit

Blick

auf

den

posttraumatischen

Verlauf

und

die

bereits

ausgeprägten

Knorpelläsionen

beim

39-jährigen

Beschwerdeführer,

bei

welchem

im

Vorfeld

der

Reha

bereits

eine

Teil prothese

thematisiert

worden

sei,

sei

die

langfristig

empfohlene

Belastung

jedoch

deutlich

tiefer

anzusetzen.

Die

Wiederaufnahme

körperlich

schwerer

Tätigkeiten,

wie

an

seiner

letzten

Stelle

als

Maurer

und

Bauarbeiter

werde

aus

medizinisch-rehabilitativer

und

prognostischer

Sicht

nicht

empfohlen

(Urk.

9/231/4

f.).

Zumutbar

sei

eine

ganztägige

leichte

Arbeit,

wechselbelastend

(50

%

sitzend),

ohne

Zwangshaltungen

(Knien,

Kauern,

Hocken),

ohne

Tätigkeiten

in

unebenem

Gelände,

ohne

Ersteigen

von

Leitern/Gerüsten,

ohne

Schläge/Vibrationsbelastung

(Urk.

9/231/3).

3. 5

Mit

Bericht

vom

14.

Juni

2022

hielten

die

Behandler

der

Universitätsklinik

D.___

fest,

der

Beschwerdeführer

gehe

ohne

Krücken

und

empfinde

keine

Instabilität,

sondern

ein

Versagen

des

rechten

Knies

aufgrund

einer

Atrophie

des

Quadrizeps muskels.

Er

habe

mit

der

intensiven

Rehabilitationszeit

in

A.___

einen

grossen

Nutzen

erzielen

können ,

weshalb

die

intensive

Physiotherapie

fort gesetzt

werde

(Urk.

9/240/3). 3. 6

Mit

Beurteilung

vom

13.

Juli

2022

hielt

die

Versicherungsmedizinerin

med.

pract.

B.___

fest,

drei

Jahre

nach

Unfall

und

genau

ein

Jahr

nach

letztmaliger

Operation

mit

VKB-Ersatz

und

Osteosynthesematerialentfernung

nach

Umstellungsosteotomie

sei

auf

Basis

des

Berichts

der

Rehaklinik

A.___

vom

20.

Mai

2022

und

des

Konsultationsberichts

in

der

Orthopädie

der

Universitäts klinik

D.___

vom

14.

Juni

2022

davon

auszugehen,

dass

eine

mindestens

namhafte

Besserung

durch

weitere

Behandlungen

nicht

mehr

zu

erwarten

sei.

Dies

insbesondere

mit

B lick

auf

die

angestammte

Tätigkeit

auf

dem

Bau.

Diese

erscheine

nicht

mehr

zumutbar

und

werde

auch

nicht

mehr

zumutbar

sein.

Gesamt haft

sollten

bei

Vorliegen

des

medizinischen

Endzustands

beim

Fehlen

von

weiteren

therapeutischen

Ansatzpunkten

die

Weichen

für

eine

berufliche

Neu orientierung

gestellt

werden.

Der

vorgesehene

weitere

Muskelaufbau

mit

Hilfe

der

Physiotherapie

sei

empfehlenswert,

werde

jedoch

keine

mindestens

namhafte

Besserung

mehr

erbringen

im

Hinblick

auf

die

Zumutbarkeit.

Zur

Aufrecht erhaltung

der

Erwerbsfähigkeit

seien

die

medizinische

Trainingstherapie

sowie

die

Physiotherapie

bis

Ende

2022

fortzusetzen,

danach

Übergang

auf

Heimbe übung

oder

allenfalls

auch

eigenständiges

Trainieren

im

Fitnessstudio.

In

Bezug

auf

die

zumutbaren

Tätigkeiten

und

Verrichtungen

sei

die

Beurteilung

der

Rehaklinik

A.___

als

vollumfänglich

gültig

zu

erachten.

Entsprechend

seien

dem

Beschwerdeführer

leichte

ganztägige

Arbeiten,

wechselbelastend

(50

%

sitzend),

ohne

Zwangshaltungen

(Knien,

Kauern,

Hocken),

ohne

Tätigkeiten

in

unebenem

Gelände,

ohne

Ersteigen

von

Leitern/Gerüsten,

ohne

Schläge/Vibra tionsbelastung

zumutbar

(Urk.

9/242/3

f.). 3. 7

Am

7.

Oktober

2022

notierten

die

Behandler

der

Universitätsklinik

D.___ ,

der

Beschwerde führer

habe

berichtet,

dass

sich

das

«Kriseln»

an

der

lateralen

Tibiakante

nach

anterolateral

bis

zum

Aussenknöchel

erweitert

habe.

Bei

medialer

Druck dolenz

im

Bereich

des

Endobuttons

seien

die

Möglichkeit

der

Entfernung

desselben

mit

dem

Beschwerdeführer

besprochen

und

ein

Operationstermin

für

den

18.

Januar

2023

vereinbart

worden.

In

der

aktuellen

klinischen

Situation

sei

eine

Arbeitsfähigkeit

auf

der

Baustelle

nicht

realistisch,

auch

nicht

längerfristig

(Urk.

9/275/3).

Auf

entsprechende

Nachfrage

durch

die

Suva

wurde

seitens

der

Univer sitäts klinik

D.___

mit

E-Mail

vom

26.

Oktober

2022

mitgeteilt,

dass

ein

früherer

Operationstermin

durchaus

möglich

sei,

die

Metallentfernung

jedoch

keinen

Einfluss

auf

die

mittel-

und

langfristige

Arbeitsfähigkeit

habe

(Urk.

9/283). 3. 8

Mit

Bericht

vom

1 9.

Dezember

2022

teilten

die

Behandler

der

Universitätsklinik

D.___

mit,

am

16.

Dezember

2022

sei

der

End o button

entfernt

worden

(Urk.

9/290/3).

Am

20.

Februar

2023

notierten

die

Behandler,

dass

der

Beschwerde führer

noch

über

Restbeschwerden

berichte,

die

ähnlich

seien

wie

vor

der

Entfernung

des

Endobuttons.

Es

zeige

sich

noch

ein

deutliches

Rehabili tations defizit

bei

der

doch

komplexen

Vorgeschichte

mit

diversen

Vor operationen.

Sicherlich

würden

die

degenerativen

Abnützungen

eine

Rolle

spielen,

sodass

von

einer

erneuten

Infiltration

mit

Kortison

eine

Besserung

der

Beschwerden

zu

erwarten

sei.

Zudem

seien

das

aktuelle

Gewicht

des

Beschwerde führers

sowie

die

körperliche

Belastung

als

Ba u arbeiter

nicht

förderlich

für

das

Therapie-Outcome.

Es

werde

daher

eine

Gewichtsreduktion

sowie

eine

angepasste

Tätigkeit

ohne

starke

Belastung

des

Kniegelenks

empfohlen

(Urk.

9/313/3).

Am

6.

September

2023

führten

die

Behandler

aus,

der

Beschwerdeführer

berichte

von

fortbe stehenden

Beschwerden.

Sie

könnten

ihm

derzeit

keine

weiteren

Mass nahmen

anbieten

und

würden

eine

Zuweisung

zu

einem

Schmerzspezialisten

vorschlagen

(Urk.

9/333/3). 3. 9

Mit

versicherungsmedizinischer

Beurteilung

vom

7.

November

2023

hielt

med.

pract.

B.___

fest,

die

Entfernung

des

Endobuttons

und

auch

die

über

ein

Jahr

fortgesetzte

Behandlung

habe

keine

mindestens

namhafte

Besserung

des

unfall bedingten

Gesundheitszus t andes

bewirkt.

Dieser

sei

absolut

vergleichbar

zur

Situation,

die

die

Basis

der

ärztlichen

Abschlussbeurteilung

am

13.

Juli

2022

gebildet

habe.

Insofern

bestätige

der

Verlauf

geradezu

die

frühere

versicherungs medizinische

Beurteilung.

Betreffend

der

vo n

der

Universitätsklinik

D.___

vorge schlagenen

(und

bisher

nicht

aktenkundig

begonnenen

Schmerztherapie)

sei

keine

namhafte

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

oder

der

Zumutbarkeit

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

zu

erwarten.

Sollte

eine

schmerz therapeutische

Weiterbehandlung

erfolgen,

beeinflusse

dies

mit

Sicherheit

nicht

den

Zeitpunkt

des

medizinischen

Endzustandes,

der

schon

länger

als

erreicht

zu

erachten

sei

und

insbesondere

retrospektiv

bereits

zum

Zeitpunkt

der

früheren

Beur teilung

als

erreicht

zu

erachten

gewesen

sei

und

spätestens

mit

Abschluss

der

Behandlung

i n

der

Universitätsklinik

D.___

bzw.

allerspätestens

mit

Datum

der

heutigen

Beurteilung

als

erreicht

zu

erachten

sei.

Aus

unfallchirurgischer

und

ortho pädischer

Sicht

sei

der

Beschwerdeführer

angehalten ,

über

vier

Jahre

nach

dem

Unfallereignis

die

Folgen

des

Unfalls

zu

akzeptieren.

Das

Belastbarkeitsprofil

sei

im

Vergleich

zur

Beurteilung

vom

13.

Juli

2022

unverändert

als

gültig

zu

erachten

(Urk.

9/346/8

f.). 4. 4. 1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

im

Wesentlichen

auf

die

Beurteilung

von

med.

pract.

B.___

vom

13.

Juli

2022

( Urk.

9/242 ) .

Diese

ist

für

die

streitigen

Belange

umfassend,

berücksichtigt

die

geklagten

Beschwerden,

wurde

in

Kenntnis

der

relevanten

Vorakten

insbe sondere

des

Austrittsberichts

der

Rehaklinik

A.___

vom

20.

Mai

2022

erstellt,

leuchtet

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beur teilung

der

medizinischen

Situation

ein

und

enthält

nachvollziehbar

begründete

Schlussfolgerungen.

Somit

liegt

eine

den

rechtsprechungsgemäss

erforder lichen

Kriterien

entsprechende

ärztliche

Entscheidungsgrundlage

vor,

weshalb

darauf

abgestellt

werden

kann

(vgl.

E.

1. 3.1

vorstehend).

4.2

Vorliegend

hielten

die

Ärzte

der

Universitätsklinik

D.___

bereits

mit

Bericht

vom

3.

Februar

2022

fest,

dass

chirurgisch

keine

Verbesserungsmöglichkeiten

mehr

geboten

werden

könnten.

Als

einzige

operative

Therapiemöglichkeit

nannten

sie

die

Implantation

einer

lateralen

Teilprothese

unter

gleichzeitigem

Hinweis

darauf,

dass

der

Beschwerdeführer

dafür

noch

deutlich

zu

jung

und

die

Erfolgs aussichten

deshalb

zu

unsicher

seien

(Urk.

9/207/3 ).

In

Bezug

auf

die

Arbeitsfähigkeit

erachteten

sie

eine

100%ige

Tätigkeit

auf

der

Baustelle

als

nicht

mehr

erreichbar

und

empfahlen

eine

arbeitsmedizinische

Untersuchung

(Urk.

9/207/4).

Diese

wurde

in

der

Folge

in

der

Rehaklinik

A.___

durchgeführt,

wo

sich

der

Beschwerdeführer

für

rund

fünf

Wochen

aufhielt.

Nach

eingehender

Anam nese

und

Befunderhebung

(Urk.

9/231/9

ff.)

verneinten

die

Ärzte

der

Rehaklinik

A.___

die

Zumutbarkeit

einer

beruflichen

Tätigkeit

als

Bauarbeiter,

erachteten

eine

ganztägige

leichte

Arbeit

indes

als

zumutbar,

wobei

sie

in

Bezug

auf

das

rechte

Knie

eine

wechselbelastende

Tätigkeit

(50

%

sitzend),

ohne

Zwangs haltungen

(Knien,

Kauern,

Hocken),

ohne

Tätigkeiten

in

unebenem

Gelände,

ohne

Ersteigen

von

Leitern/Gerüsten

und

ohne

Schläge/Vibra tionsbelastung

empfahlen

(Urk.

9/231/3).

Zwar

hielten

sie

fest,

dass

unter

Fort setzung

ambulanter

Therapien

weitere

Verbesserungen

von

Kraft,

Stabili sierungsfähigkeit

sowie

Belastbarkeit

des

rechten

Knies

sowie

der

Mobilität

des

Beschwerde führers

erwartet

werden

könnten

(Urk.

9/231/5).

Eine

namhafte

Besserung

der

Beschwerdesituation

im

Sinne

einer

ins

Gewicht

fallenden

Steigerung

der

Arbeitsfähigkeit

(vgl.

vorstehend

E.

1. 2 )

erwarteten

sie

dadurch

aber

nicht,

setzten

sie

das

Belastbarkeitsprofil

trotz

der

im

Bereich

einer

mittelschweren

Tätigkeit

liegenden

objektivierten

funktionellen

Limite

(Urk.

9/231/5)

doch

deutlich

tiefer

(im

Bereich

einer

leichten

Tätigkeit)

an.

Dass

der

Beschwerdeführer

von

weiterer

Physiotherapie

hätte

profitieren

können,

genügt

rechtsprechungsgemäss

ohnehin

nicht,

um

den

Fallabschluss

hinaus zuzögern

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_496/2023

vom

22.

Februar

2024

E.

5. 2

mit

Hinweisen).

Vor

diesem

Hintergrund

leuchtet

ein,

dass

med.

pract.

B.___

in

ihrer

Beurteilung

vom

13.

Juli

2022

mithin

rund

drei

Jahre

nach

dem

Unfallereignis

vom

Erreichen

des

medizinischen

Endzustandes

ausgegangen

ist

(Urk.

9/242/ 3 ).

Daran

ändert

entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

7

f.)

auch

nichts,

dass

die

Weiterführung

der

Physiotherapie

und

der

medizinischen

Trainings therapie

bis

Ende

2022

durch

die

Versicherungsmedizinerin

empfohlen

wurde,

kann

daraus

doch

nicht

abgeleitet

werden,

dass

noch

eine

realistische

Aussicht

auf

eine

namhafte

Besserung

im

Sinne

des

Gesetzes

bestanden

hätte

(Urteil e

des

Bundesgerichts

8C_388/2019

vom

20.

Dezember

2019

E.

4.2 ,

8C_736/2017

vom

2 0.

August

2018

E.

4.1 ).

Soweit

der

Beschwerdeführer

alsdann

geltend

macht,

dass

sich

sein

Gesundheitszustand

durch

die

bereits

im

Einstel lungs zeitpunkt

vorgesehene

Entfernung

des

Osteosynthesematerials

sowie

die

weiteren

physiotherapeutischen

Massnahmen

weiter

verbessern

könne

(Urk.

1

S.

7),

vermag

er

auch

nicht

durchzudringen.

So

hielten

die

Behandler

der

Univer sitäts klinik

D.___

im

Bericht

vom

11.

Oktober

2022

fest,

dass

eine

weitere

klinische

Verbesserung

möglich,

jedoch

nicht

sicher

sei

(Urk.

3/4).

Diesbezüglich

ist

daran

zu

erinnern,

dass

die

durch

weitere

(zweckmässige)

Heilbehandlung

erhoffte

Besserung

ins

Gewicht

fallen

muss,

wobei

die

blosse

Möglichkeit

einer

Besserung

gerade

nicht

genügt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_478/2024

vom

5.

Februar

2025

E.

6.1

mit

Hinweisen).

Mit

E-Mail

vom

26.

Oktober

2022

führten

die

Behandler

der

Universitätsklinik

D.___

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

denn

auch

aus ,

dass

die

vorgesehene

Osteosynthesematerialentfernung

keinen

Einfluss

auf

die

mittel-

und

langfristige

Arbeitsfähigkeit

habe

(Urk.

9/283/1),

was

gegen

eine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

spricht.

Schliesslich

ist

i n

Bezug

auf

die

vom

Beschwerdeführer

erwähnte

schmerztherapeutische

Behandlung

(Urk.

1

S.

8)

darauf

hinzuweisen,

dass

eine

allfällige

blosse

Verbesserung

des

Leidens

an

sich,

eine

nur

kurzfristige

Linderung

oder

eine

blosse

Verbesserung

der

Befindlichkeit

einem

Fallabschluss

nicht

entgegensteht

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_172/2018

vom

4.

Juni

2018

E.

4.3).

Dass

von

einer

schmerz therapeutischen

Behandlung

eine

namhafte

Besserung

des

Gesundheits zustandes

im

Sinne

der

Rechtsprechung

zu

erwarten

ist,

ist

anhand

der

vor liegenden

medizinischen

Akten

jedenfalls

nicht

belegt. 4.3

Die

Beurteilung

von

med.

pract.

B.___

überzeu g t

auch

in

Bezug

auf

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit ,

welche

sich

massgebend

auf

die

Einschätzung

der

Ärzte

der

Rehaklinik

A.___

stützt

(Urk.

9 /242/4 ) .

Letztere

trugen

den

vom

Beschwerde führer

beklagten

Beschwerden

im

rechten

Knie

im

Rahmen

des

von

ihnen

formulierten

Belastungsprofils

umfassend

Rechnung

und

erachteten

nur

noch

leichte,

wechselbelastende

Tätigkeiten

(50

%

sitzend),

ohne

Zwangshaltungen

(Knien,

Kauern,

Hocken),

ohne

Tätigkeiten

in

unebenem

Gelände,

ohne

Ersteigen

von

Leitern/Gerüsten,

ohne

Schläge/Vibrationsbelastung

als

zumutbar

(Urk.

9/231/3).

Damit

fanden

entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

8)

auch

die

bei

seinem

Austritt

aus

der

Rehaklinik

A.___

noch

bestehenden

Probleme

(eingeschränkte

Mobilität,

belastungsverstärke

Schmerzen

sowie

reduzierte

muskuläre

Stabilisierungsfähigkeit

im

rechten

Knie;

Urk.

9/231/2)

hinreichend

Berücksichtigung.

Soweit

die

behandelnden

Ärzte

der

Univer sitäts klinik

D.___

in

ihrem

Bericht

vom

11.

Oktober

2022

ausführten,

dass

auch

unter

sitzenden

Tätigkeiten

keine

volle

Arbeitsfähigkeit

erwartet

werden

könne

( Urk.

3/4) ,

steht

dies

einer

leichten,

wechselbelastenden

Tätigkeit

(50

%

sitzend)

nicht

entgegen .

Diese

Beurteilung

vermag

auch

keine

Zweifel

an

jener

von

med.

pract.

B.___

zu

wecken,

da

sie

von

einer

erheblichen

Unsicherheit

geprägt

ist;

so

beschrieben

d i e

Ärzte

ihre

Einschätzung

der

Arbeitsbelastung

als

nicht

eindeutig

klärbar

und

erachteten

lediglich

«voraussichtlich»

eine

sitzende

Tätig keit

für

nicht

vollzeitig

zumutbar .

Diesbezüglich

gilt

es

denn

auch

der

Erfahrungstatsache

Rechnung

zu

tragen,

dass

behandelnde

Ärzte

(seien

es

Haus ärzte

oder

spezialärztlich

behandelnde

Medizinalpersonen)

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc).

Im

Übrigen

erachteten

die

Ärzte

der

Universitätsklinik

D.___

nur

gerade

vier

Monate

später

am

20.

Februar

2023

eine

angepasste

Tätigkeit

ohne

starke

Belastung

des

Kniegelenks

ebenfalls

als

zumutbar

(Urk.

9/313/3) . 4.4

Nach

dem

Gesagten

bestehen

aufgrund

der

medizinischen

Akten

keine

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsmedizinischen

Beurteilung

durch

med.

pract.

B.___ ,

wonach

der

medizinische

Endzustand

erreicht

ist

und

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit

(körperlich

leicht,

wechselbelastend,

ohne

Zwangshaltungen,

ohne

Tätigkeiten

in

unebenem

Gelände,

ohne

Ersteigen

von

Leitern/Gerüsten,

ohne

Schläge/Vibrations belastung)

vollumfänglich

arbeitsfähig

ist .

Die

Beschwerdegegnerin

hat

somit

zu

R echt

auf

ihre

Beurteilung

abgestellt

und

den

Fall

unter

Einstellung

der

vorüber gehenden

Leistungen

abgeschlossen.

Bei

dieser

Aktenlage

sind

von

weiteren

medizinischen

Abklärungen

(Urk.

1

S.

8

f.)

keine

anderen

entscheidrelevanten

Erkenntnisse

zu

erwarten,

weshalb

davon

in

antizipierter

Beweiswürdigung

abgesehen

werden

kann

(BGE

144

V

361

E.

6.5,

136

I

229

E.

5.3,

124

V

90

E.

4b).

5. 5.1

5. 1 . 1 .

Zu

prüfen

bleiben

die

erwerblichen

Auswirkungen

der

nurmehr

in

Verweis tätigkeiten

gegebenen

Arbeits fähigkeit .

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Ein kommens entwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrschein lich keit

erstellt

sein

(BGE

139

V

28

E.

3.3.2;

BGE

135

V

58

E.

3.1;

BGE

134

V

322

E.

4.1

mit

Hinweis). 5. 1 . 2

Die

Beschwerdegegnerin

berechnete

das

Valideneinkommen

ausgehend

von

den

Lohn auskünften

de s

Verleihbetriebs ,

der

Y.___

AG,

vom

3.

August

2022,

wonach

der

Beschwerdeführer

ohne

Unfall

im

Jahr

2022

einen

Stunden lohn

von

Fr.

28.72

(zuzüglich

einer

Ferienentschädigung

von

10.6

%,

einer

Feier tags entschädigung

von

3.17

%

sowie

eines

1 3.

Monatslohns

von

8.33

%)

erzielt

hätte

(Urk.

9/249).

Basierend

auf

2112

Jahresstunden

gemäss

Art.

24

Abs.

2

des

Landes mantelvertrag es

für

das

Schweizerische

Bauhauptgewerbe

2019-2022

(Stand

1.

Mai

2019;

nachfolgend

LMV

Bauhauptgewerbe

2019-2022),

bei

denen

es

sich

um

die

Bruttoarbeitszeit

vor

Abzug

von

Ferien

und

Feiertagen

handelt,

weshalb

die

Ferien-

und

Feiertagsentschädigungen

zur

Ermittlung

des

massgebenden

Erwerbseinkommens

abgezogen

werden

müssen

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_749/2013

vom

6.

März

2014

E.

3.3.2

mit

Hinweisen),

errechnete

die

Beschwerdegegnerin

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

65'709.--

( Fr.

28.72

x

2112

x

1.0833;

Urk.

9/259).

Soweit

der

Beschwerdeführer

geltend

macht,

er

habe

regelmässig

Überstunden

geleistet,

welche

ihm

entschädigt

worden

seien

(Urk.

1

S.

9) ,

kann

ihm

nicht

gefolgt

werden .

Bei

2112

Jahresstunden

ergibt

sich

eine

monatliche

Arbeitszeit

von

176

Stunden

(2112

:

12).

Wie

sich

dem

vom

Beschwerdeführer

im

Einsprache verfahren

aufgelegten

Lohnkonto

2019

entnehmen

lässt,

hat

er

diese

monatliche

Arbeitszeit

lediglich

im

April

2019

um

4.5

Stunden

und

im

Juli

2019

um

0.75

Stunden

überschritten ,

während

er

in

den

Monaten

Mai,

Juni

und

August

2019

weniger

Stunden

leistete

(Urk.

9/278) .

Regelmässig

entschädigte

Über stunden

sind

damit

jedenfalls

nicht

nachgewiesen.

Weiter

macht

der

Beschwerdeführer

geltend,

angesichts

seiner

20-jährigen

Tätigkeit

im

Baugewerbe

stehe

ihm

gemäss

GAV-LMV

grundsätzlich

ein

der

Lohnklasse

B

entsprechender

Mindestverdienst

zu

(Urk.

1

S.

10).

Als

Bauarbeiter

mit

Fachkenntnissen

(Lohnklasse

B)

gilt

gemäss

Art.

42

Abs.

1

LMV

Bauhaupt gewerbe

2019-2022

ein

Bauarbeiter

ohne

bauberuflichen

Berufsausweis,

der

vom

Arbeitgeber

aufgrund

guter

Qualifikation

nach

Art.

44

Abs.

1

von

der

Lohnklasse

C

in

die

Lohnklasse

B

befördert

wurde.

Gemäss

Einsatzvertrag

vom

30.

August

2019

wurde

der

Beschwerdeführer

bei

jenem

Einsatz

als

Bauarbeiter

C

qualifiziert

(Urk.

9/6).

Sein

Basislohn

pro

Stunde

(Fr.

2 8 .72;

vgl.

Urk.

9/6)

lag

wesentlich

über

dem

Mindestverdienst

für

Bauarbeiter

C

in

der

Zone

«Rot»

( Fr.

26.75 ;

gültig

ab

1.

Januar

2020 )

und

entsprach

nahezu

dem

Mindestverdienst

für

Bauarbeiter

B

in

der

Zone

«Rot»

(Fr.

29.95;

vgl.

Art.

41

Abs.

2

LMV

Bauhauptgewerbe

2019-2022).

Ob

der

Beschwerdeführer

in

der

Lohnklasse

B

einzustufen

gewesen

wäre,

kann

vorliegend

offenbleiben,

da

wie

nachfolgend

aufzuzeigen

sein

wird

(vgl.

nachfolgend

E.

5. 3 )

selbst

unter

Berücksichtigung

eines

Grundlohns

von

Fr.

29.95

respektive

eines

Valideneinkommens

von

Fr.

68'520.--

(Fr.

29.95

x

2112

x

1.0833)

kein

rentenbegründender

Invaliditätsgrad

resultiert.

Es

gilt

indes

anzumerken,

dass

der

Beschwerdeführer

gemäss

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

(IK-Auszug,

Urk.

9/250)

mit

Ausnahme

des

Jahres

2017

jeweils

deutlich

geringere

auch

unter

dem

von

der

Beschwerdegegnerin

ermittelten

Validen einkommen

liegende

Einkünfte

erzielte ,

welche

stets

auch

Arbeitslosen entschädigung

umfasste n

(2015:

Fr.

63'645.--;

2016:

Fr.

50' 094 .--,

2017:

Fr.

72'457.--,

2018:

Fr.

60'886.--).

Mithin

entspricht

es

eher

den

realen

Gegebenheiten,

das

basierend

auf

den

Angaben

de s

Verleihbetriebs

errechnete

Valideneinkommen

heranzuziehen,

als

auf

den

Mindestverdienst

für

Bauarbeiter

B

in

der

Zone

«Rot»

oder

gar

das

vom

Beschwerdeführer

basierend

auf

der

LSE

berechnete

Valideneinkommen

von

Fr.

71'330.--

(vgl.

Urk.

1

S.

9)

abzustellen.

Entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

9

f.)

ist

das

so

errechnete

Valideneinkommen

nicht

zu

parallelisieren.

So

kann

der

Validenlohn

recht sprechungs gemäss

nicht

als

unterdurchschnittlich

qualifiziert

werden,

wenn

er

den

Mindestverdienstvorgaben

eines

vom

Bundesrat

für

allgemein

verbindlich

erklärten

Gesamtarbeitsvertrages

im

entsprechenden

Berufszweig

entspricht,

werden

dort

doch

die

branchenüblichen

Einkommen

präziser

abgebildet

als

in

der

LSE

( U rteil

des

Bundesgerichts

8C_756/2022

vom

14.

Dezember

2023

E.

5.1.2

mit

Hinweis

auf

Urteil

8C_502/2022

vom

17.

April

2023

E.

5.2.1) .

Dies

trifft

vorliegend

zu,

betrug

der

Mindestlohn

für

Bauarbeiter

C

in

der

Zone

«Rot»

gemäss

Art.

41

Abs.

2

LMV

Bauhauptgewerbe

2019-2022

doch

wie

g esagt

Fr.

26.75,

während

die

Beschwerdegegnerin

ihrer

Berechnung

des

Valideneinkommens

einen

Basislohn

von

Fr.

28.72

zugrunde

legte. 5. 2

5. 2 . 1 .

Hinsichtlich

der

Festsetzung

des

Einkommens,

das

die

versicherte

Person

trotz

ihrer

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zumutbarerweise

noch

zu

erzielen

vermöchte

(Invalideneinkommen),

ist

rechtsprechungsgemäss

primär

von

der

beruflich-erwerblichen

Situation

auszugehen,

in

welcher

sie

konkret

steht.

Übt

sie

nach

Eintritt

der

Invalidität

keine

oder

jedenfalls

keine

ihr

an

sich

zumutbare

Erwerbs tätigkeit

mehr

aus,

so

können

Tabellenlöhne

gemäss

den

vom

Bundesamt

für

Statistik

periodisch

herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen

(LSE)

heran gezogen

werden

(BGE

129

V

472

E.

4.2.1

mit

Hinweisen).

Der

Beschwerdeführer

ist

seit

dem

Unfallereignis

soweit

dokumentiert

keiner

Erwerbs tätigkeit

mehr

nachgegangen.

Dementsprechend

hat

die

Beschwerdegegnerin

das

Invalideneinkommen

zu

Recht

auf

der

Grundlage

der

LSE

2020

(als

aktuellste

bei

Erlass

des

Einspracheentscheids

publizierte

Tabelle;

vgl.

BGE

143

V

295

E.

4.1.3)

bestimmt,

was

vom

Beschwerdeführer

denn

auch

nicht

beanstandet

wurde.

Dabei

ist

die

Beschwerdegegnerin

vom

monatlichen

Brutto lohn

für

Männer

für

Tätigkeiten

im

Kompetenzniveau

1

in

sämtlichen

Wirtschaftszweigen

des

privaten

Sektors

im

Jahr

2020

ausgegangen

(Fr.

5'261. ,

Tabelle

TA1) ;

unter

Berücksichtigung

der

betriebsüblichen

Arbeitszeit

von

41.7

Stunden

und

der

Nominallohnentwicklung

(Tabelle

T1.1.20

[Männer] ;

2021:

-0.7,

2022:

1.1

[ statt

wie

von

der

Beschwerdegegnerin

angenommen

2 ;

vgl.

Urk.

9/259] )

ergibt

sich

ein

erzielbares

Einkommen

von

Fr.

66' 073 .--

(Fr.

5'261.- -

x

12

:

40

x

41.7

x

0.993

x

1.01 1 ] )

im

Jahr

202 2.

Die

Beschwerdegegnerin

gewährte

einen

Leidensabzug

von

5

%,

womit

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

6 2’770 .--

(Fr.

66' 073 .--

x

0.95)

resultiert

( vgl.

Urk.

9/259) . 5. 2 . 2 .

Wird

das

Invalideneinkommen

auf

der

Grundlage

von

statistischen

Lohndaten

wie

namentlich

der

LSE

ermittelt,

ist

der

so

erhobene

Ausgangswert

allenfalls

zu

kürzen.

Damit

soll

der

Tatsache

Rechnung

getragen

werden,

dass

persönliche

und

berufliche

Merkmale,

wie

Art

und

Ausmass

der

Behinderung,

Lebensalter,

Dienstjahre,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

und

Beschäftigungsgrad

Auswirkungen

auf

die

Lohnhöhe

haben

können

(BGE

142

V

178

E.

1.3,

124

V

321

E.

3b/aa)

und

die

versicherte

Person

je

nach

Ausprägung

deswegen

die

verbliebene

Arbeitsfähigkeit

auch

auf

einem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

nur

mit

unterdurchschnittlichem

erwerblichen

Erfolg

verwerten

kann

(BGE

135

V

297

E.

5.2,

126

V

75

E.

5b/aa

i.f.).

Der

Abzug

soll

aber

nicht

automatisch

erfolgen.

Er

ist

unter

Würdigung

der

Umstände

im

Einzelfall

nach

pflichtgemässem

Ermessen

gesamthaft

zu

schätzen

und

darf

25

%

nicht

übersteigen

(BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

5.2,

126

V

785

E.

5b/bb-cc).

Der

Beschwerdeführer

monierte

in

Bezug

auf

das

Invalideneinkommen

die

Höhe

des

Leidensabzugs

und

machte

geltend,

es

sei

ein

solcher

von

mindestens

20

%

zu

gewähren

(Urk.

1

S.

10).

Nach

ständiger

Rechtsprechung

darf

das

(kantonale)

Sozial versicherungsgericht

sein

Ermessen,

wenn

es

um

die

Beurteilung

des

Tabellenlohnabzuges

gemäss

BGE

126

V

75

geht,

nicht

ohne

triftigen

Grund

an

die

Stelle

desjenigen

der

Verwaltung

setzen;

es

muss

sich

auf

Gegebenheiten

abstützen

können,

welche

seine

abweichende

Ermessensausübung

als

naheliegender

erscheinen

lassen

(BGE

137

V

71

E.

5.2

und

126

V

75

E.

6

mit

Hinweis).

Gemäss

dem

von

der

Versicherungsmedizinerin

med.

pract.

B.___

basierend

auf

dem

Austrittsbericht

der

Rehaklinik

A.___

festgelegten

Belastungsprofil

sind

dem

Beschwerdeführer

leichte

ganztägige

Arbeiten,

wechselbelastend

(50

%

sitzend),

ohne

Zwangshaltungen

(Knien,

Kauern,

Hocken),

ohne

Tätigkeiten

in

unebenem

Gelände,

ohne

Ersteigen

von

Leitern/Gerüsten,

ohne

Schläge/Vibrationsbelastung

zumutbar

( Urk.

9/242/4 ).

Rechtsprechungsgemäss

ist

der

Umstand

allein,

dass

nur

noch

leichte

bis

mittelschwere

Arbeiten

zumutbar

sind,

auch

bei

eingeschränkter

Leistungsfähigkeit

kein

Grund

für

einen

zusätzlichen

leidensbedingten

Abzug,

weil

der

Tabellenlohn

im

Kompetenz niveau

1

bereits

eine

Vielzahl

von

leichten

und

mittelschweren

Tätigkeiten

umfasst

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_507/2020

vom

29.

Oktober

2020

E.

3.3.3.2

mit

Hinweisen).

Die

körperlichen

Limitierungen

betreffen

insbesondere

den

Aus schluss

bestimmter

Tätigkeiten

(Zwangshaltungen;

unebenes

Gelände;

auf

Leitern/Gerüsten;

Schläge/Vibrationsbelastungen).

Es

ist

nicht

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

deswegen

im

Kompetenzniveau

1

finanzielle

Nachteile

gewärtigen

müss te .

Denn

es

steht

ihm

entgegen

seinen

Vorbringen

(Urk.

1

S.

10)

ein

genügend

breites

Spektrum

an

körperlich

leichten

Hilfs arbeiter tätigkeiten

auf

dem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

zur

Verfügung,

in

denen

sich

die

vorgenannten

qualitativen

Einschränkungen

nicht

zusätzlich

lohn relevant

auswirken

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_410/2023

vom

5.

Dezember

2023

E.

5.4.2.3

mit

Hinweis

auf

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_623/2022

vom

12.

Januar

2023

E.

5.2.2).

Trotzdem

hat

die

Beschwerdegegnerin

einen

leidensbedingten

Abzug

von

5

%

gewährt

(vgl.

Urk.

9/265/2) ,

was

sich

nach

dem

Gesagten

mit

Blick

auf

die

körperlichen

Limitierungen

zwar

als

eher

wohlwollend

erweist,

im

Rahmen

der

Gesamtbetrachtung

aber

vertretbar

ist.

So

resultiert

gemäss

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_166/2024

vom

28.

Oktober

2024

E.

6

in

Anwendung

der

LSE-Tabelle

TA12

(privater

Sektor)

der

LSE

2020

aus

dem

Vergleich

des

Einkommens

von

Männern

mit

Niederlassungsbewilligung

C

ohne

Kaderfunktion

(Fr.

5'899.--)

mit

dem

Total

des

Medianlohns

für

Männer

ohne

Kaderfunktion

(Fr.

6'032.--)

eine

Unter durchschnittlichkeit

von

2.2

%.

Dieser

Minderverdienst

stellt

(allein

für

sich)

keine

überproportionale

Lohneinbusse

dar,

muss

aber

im

Rahmen

der

gesamt haften

Schätzung

des

leidensbedingten

Abzugs

mitberücksichtigt

werden.

Mit

einem

gesamthaften

Abzug

von

5

%

wird

der

Lohneinbusse

hinreichend

Rechnung

getragen.

Nach

dem

Gesagten

sind

keine

triftigen

Gründe

ersichtlich,

um

vom

gewährten

leidens bedingten

Abzug

von

5

%

abzuweichen.

5. 3

Bei

einem

Valideneinkommen

von

Fr.

65'709.--

(respektive

von

Fr.

68'520.--)

und

einem

Invalideneinkommen

von

Fr.

62’770 .--

ergibt

sich

eine

Einkommens einbusse

von

Fr.

2' 939 .--

(respektive

von

Fr.

5' 750 .--)

und

damit

ein

rentenaus schliessender

Invaliditätsgrad

( Art.

16

Abs.

1

UVG)

von

gerundet

5

%

(Fr.

2' 939 .- -

:

Fr.

6 2’770 .--

x

100;

respektive

9

%

[Fr.

5' 750 .--

:

Fr.

6 2’770 .--

x

100]).

Rechtsprechungsgemäss

setzt

eine

Zusprache

von

Heilbehandlung

gestützt

auf

Art.

21

Abs.

1

UVG

voraus,

dass

der

versicherten

Person

eine

Rente

zugesprochen

wurde.

Nach

einem

rentenausschliessenden

Fallabschluss

bleibt

somit

entgegen

dem

entsprechenden

Antrag

des

Beschwerdefüh r ers

( Urk.

1

S.

11)

kein

Raum

für

Leistungen

zur

Erhaltung

der

verbliebenen

Erwerbsfähigkeit

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_616/2013

vom

28.

Januar

2014

E.

3.1.1). 6.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

1.

Februar

2024

(Urk.

2)

erweist

sich

damit

als

rechtens,

weshalb

die

Beschwerde

abzuweisen

ist. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Advokatin

Anouck

Zehntner - Rechtsanwältin

Nadine

Berchtold-Suter - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSauter