Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1992, war seit
10. Oktober 2022 bei der Y.___
AG
als
Maler
angestellt
und
dadurch
bei
der
Suva
gegen
die
Folgen
von
Unfällen
versichert,
als
sich
am
11.
Oktober
2022
beim
Arbeiten
auf
der Leiter beim Entgegennehmen von Material sein Becken verschob (Urk. 10/1 Ziff. 1-4, Ziff. 6, Ziff. 9; Urk. 1 0 /8 Ziff. 3 ). Anlässlich der Erstbehandlung vom 12.
Oktober
2022
wurde
eine
Lumbago
diagnostiziert
(Urk.
10/23
Ziff.
1,
Ziff.
5).
Bei
der
Abklärung
vom
14.
November
2012
im
Spital
Z.___
wurden
ein
symptomatisches
femoroacetabuläres
Impingement
vom
Pinzertyp
links
mit/ bei
Fehlbewegung
auf
der
Leiter
im
Oktober
und
kleinem
Labrumriss
und
Knorpelläsion ,
ein
asympto matisches
Impingement
der
Hüfte
rechts
sowie
ein
Status
nach
akuter
Lumbalgie nach unklarem Hüftdistorsionsereignis vom 16. (richtig wohl: 11.) Oktober 2022 festgestellt
(Urk.
10/9 /2-3 ).
Mit
Verfügung
vom
28.
Juni
2023
(Urk.
10/49)
verneinte
die
Suva
ihre
Leistungspflicht,
da
weder
ein
Unfall
noch
eine
unfallähnliche
Körperschädigung vorliege. Die dagegen am 10. Juli 2023 (Urk. 10/55) erhobene und am 29. Juli 2023 unterzeichnete (vgl. Urk. 10/74; Urk. 10/75/1) Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 10. Januar 2024 ab (Urk. 10/8 5 = Urk. 2). 2.
Am
6.
Februar
2024
(Urk.
1)
erhob
der
Versicherte
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 (Urk. 2) , welche er nach entsprechender gerichtlicher
Aufforderung
(Urk.
4)
eigenhändig
unterzeichnete
(Urk.
5) .
Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zuspre chung von Leistungen der Unfallversicherung für das Ereignis vom 11. Okto ber
2022
(Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 202 4 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. März 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art.
6
des
Bundesgesetzes
üb er
die
Unfallversicherung
(UVG)
wer den
–
soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Dabei handelt es sich um Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese
Aufzählung
der
den
Unfällen
gleichgestellten
Körperschädigungen
ist
abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen) . 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors
auf
den
menschlichen
Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren
Schädigung,
während
bei
deren
Fehlen
eine
erhöhte
Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E.
4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4, je mit Hinweisen). 1.3
Praxisgemäss
sind
die
Umstände
des
Unfallgeschehens
von
der
versicherten
Person
glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue und widersprüchliche Angaben genügen
diesem
Erfordernis
nicht.
Zur
Glaubhaftmachung
eines
Unfalls
genügt
es
nicht,
einen
Gesundheitsschaden
nachzuweisen,
der
möglicherweise
auf
ein
Unfall ereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Unter Umständen
kann
auch
der
medizinische
Befund
einen
Beweis
für
ein
unfallmässiges Geschehen bilden; er dient jedoch häufig nur als Indiz (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Streitfall obliegt
es
dem
Gericht
zu
beurteilen,
ob
die
einzelnen
Voraussetzungen
des
Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen
die
notwendigen
Beweise
zu
erheben
und
kann
zu
diesem
Zweck
auch
die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses
nicht
wenigstens
mit
Wahrscheinlichkeit
erstellt
–
die
blosse
Möglichkeit
genügt
nicht
–,
so
hat
dieses
als
unbewiesen
zu
gelten,
was
sich
zu Lasten de r den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V
298 E. 5b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen ). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee).
Das
Anstellungsverhältnis
einer
versicherungsinternen
Fachperson
zum
Versicherungsträger
alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE
137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.
8.5, 142
V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt:
Laut
Angaben
des
Beschwerdeführers
vom
12.
November
2022
habe
sich
am
11.
Oktober
2022
beim
Arbeiten
auf
einer
Leiter
seine
Hüfte
nach
links
verschoben,
als er einen Eimer Zementverputz entgegengenommen habe. Dem geschilderten Geschehen
könne
nichts
Aussergewöhnliches
wie
ein
Sturz,
Schlag
oder
ähnliches
entnommen werden. Es fehle eindeutig am Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren
Faktors .
Auf
die
einspracheweise
vorgetragene
Sachverhaltsversion
kön ne
nicht abgestellt werden (S. 2 Ziff. 2). Rechtsprechungsgemäss stelle weder eine Lumbago noch eine Labrumläsion eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs.
2 UVG dar . Somit liege weder ein Unfall noch eine Körperschädigung nach Art.
6 Abs. 2 UVG vor (S. 4) . 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er h ätt e am 11.
Oktober 2022 Putz aufziehen sollen, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich um Plattenkleber gehandelt habe. Er habe sofort gemerkt, dass etwas nicht stimm e , da man das Material nur unter maximalem Kraftaufwand habe anbringen können. Als er am letzten Quadratmeter gewesen sei, habe es ein Geräusch aus seinem Beckenbereich gegeben , wie wenn man ein altes Tor aufmache, und seine Hüfte sei ein ganzes Stück von rechts nach links unten gesunken. Er habe in der Nacht auf den 12.
Oktober
2022
zwei
Mal
erbrechen
müssen,
worauf
ihm
klar
geworden
sei,
dass
er ernsthaft verletzt sei. Es liege eine Schädigung nach Art. 4 ATSG vor. Gemäss seiner Physiotherapeutin liege ein deutlicher Muskelriss des Iliopsoas-Muskels rechts vor. Dieser halte das Becken und das wiederum habe sich nur aufgrund des Muskelrisses verschieben können. Durch die Fehlstellung des Beckens hätten sich dann erst Wochen später die Labrumrisse ergeben. Er leide seither an Erektionsprobleme n und eine r
mittlerweile wieder gebesserten Inkontinenz und müsse sich beruflich neu orientieren (Urk. 1). 2.3
In
ihrer
Beschwerdeantwort
(Urk.
9)
hielt
die
Beschwerdegegnerin
fest,
der
beschwerdeweise ins Recht gelegte Physiotherapiebericht vom 5.
September 2023 (Urk. 3) vermöge
nichts zu ändern, da darin lediglich von einem potentiellen Muskelfaserriss die Rede sei Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, die blosse Möglichkeit genüge nicht. 2.4
Streitig
und
zu
prüfen
ist
die
Leistungspflicht
der
Beschwerdegegnerin
und
insbesondere,
ob
es
sich
beim
Ereignis
vom
11.
Oktober
2022
um
einen
Unfall
im
Rechtssinn
handelte
beziehungsweise
ob
eine
Listenverletzung
gemäss
Art.
6
Abs.
2
UVG
vorliegt. 3. 3.1
Anlässlich
der
Erstbehandlung
vom
12.
Oktober
2022
(Bericht
vom
13.
Dezember
2022;
Urk. 10/23) diagnostizierte Dr. med. A.___ , Facharzt für Kardiologie
und
Allgemeine
Innere
Medizin,
eine
Lumbago
(Ziff.
5).
Der
Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am 11. Oktober 2022 eine Lumbago erlitten habe mit Exazerbation am 12. Oktober 2022 nach Verhebetrauma (Ziff. 2). Zum objektiven Befund hielt Dr. A.___ fest, es bestünden lumbale Schmerzen bei Flexion der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Beschwerdeführer gebe paravertebrale lumbale Schmerzen an (Ziff. 4) . Die Schmerzen seien mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel (Ziff. 6). 3.2
Eine radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2022 (Urk. 10/13)
ergab ein erhaltenes dorsales Alignement, keine Höhenminderung der Wirbelkörper oder zwischen den Liquorräumen, keinen Nachweis einer Fraktur und eine erhaltene Artikulation der Facettengelenke ohne Nachweis degenerativer Veränderungen, eine regelrechte Darstellung der Il i osakralgelenke und eine unauffällige Darstellung der Weichteile. Der Beschwerdeführer habe über seit fünf Tagen bestehende Rückenschmerzen geklagt. Er habe bei der Arbeit eine Bewegung gemacht und habe seither starke Schmerzen im Becken und im Lendenbereich. Er habe diese Woche ein Kribbeln in den Beinen gespürt und könne seinen Rücken wegen der Schmerzen nicht mehr bewegen. 3. 3
Ein Arthro-MRI und eine Arthrographie der linken Hüfte des Beschwerdeführers vom 11. November 2022 (Urk. 10/10 ; Urk. 10/62/2-6 ) ergab en eine Rissbildung des Labrums links, daran angrenzend umschriebene Irregularitäten des Gelenkknorpels, die als Zeichen einer begleitenden Knorpelläsion zu bewerten seien. Weiter best ünden ein irregulär konturiertes linkes Labrum ohne eindeutigen Rissnachweis, vereinbar mit Degenerationen , zudem hyperintense Signalalterationen im Ansatzbereich der ischiokruralen Muskulatur rechts , wobei eine Korrelation zur Klinik zum Ausschluss einer Tendinopathie empfohlen werde (S. 2). 3. 4
Dr.
med.
B.___,
Leitender
Arzt
Orthopädie,
und
Dr.
C.___ ,
Assistenzarzt
Orthopädie,
Spital
Z.___ ,
stellten
in
ihrem
Bericht
vom
14.
November
2022
(Urk. 10/9) folgende , hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1): - symptomatisches femoroacetabuläres Impingement vom Pinzertyp links mit und bei - Fehlbewegung auf der Leiter A nfang Oktober - kleinem Labrumriss und Knorpelläsion - asymptomatisches femoroacetabuläres Impingement Hüfte rechts - Status nach akuter Lumbalgie nach unklarem Hüftdistorsionsereignis vom 16. (richtig wohl: 11.) Oktober 2022 Der
Beschwerdeführer
berichte
von
einer
unverändert
starken
Schmerzsymptoma tik über der linken Hüfte. Es komme zu stechenden Schmerzen in guin al, welche unter
Bewegung
oder
beim
Flektieren
der
Hüfte
vermehrt
aufträten.
Aktuell
beste he Ruhe- und Nachtschmerz. Bereits vor dem auslösenden Ereignis auf der Baustelle habe der Beschwerdeführer ein Steifheitsgefühl beider Hüften verspürt. Dies sei ihm auch früher beim Kickboxen aufgefallen, die Hüfte sei jedoch immer asymptomatisch gewesen (S. 1). Das Befundbild sei anamnestisch und klinisch passend
zu
einem
symptomatischen
femoroacetabulären
Impingement
mit
Labrumriss und feiner Knorpelläsion bei jedoch nur mässig ausgeprägter Impingement-Konstellation. Initial sei ein konservativer Therapieversuch mittels Infiltration
und
Physiotherapie
möglich,
dabei
bestehe
aber
langfristig
ein
höheres
Risiko
auf eine Zunahme der Beschwerden bis hin zu einer frühzeitigen prothetischen Versorgung. Als Option bestehe das operative Vorgehen mittels Arthroskopie oder gegebenenfalls chirurgischer Hüftluxation (S. 2). 3. 5
Eine radiologische Untersuchung des Beckens, der Hüfte, der Il i osakralgelenke und der Symphyse vom 7. Dezember 2022 ergab eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen ohne Nachweis einer Läsion sowie normale Artikulationen (Urk. 10/24). 3. 6
Mit Bericht vom 5. Januar 2023 (Urk. 10/36 ) stellten die Ärzte der Klinik für Traumatologie am Universitätsspital D.___ folgende Diagnosen (S. 1): - unklare Wirbelsäulenschmerzen nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 Der Beschwerdeführer habe über neue Schmerzen im Bereich des rechten Hüftgelenks berichtet, die vor Wochen aufgetreten seien. Schmerzmittel habe er keine eingenommen,
da
ihm
diese
nicht
helfen
und
die
Schmerzen
nur
betäuben
würden
(S.
1
unten
f.).
Der
Befund
habe
hinsichtlich
der
Wirbelsäule
keinen
paravertebralen
Druckschmerz, keine Schmerzausstrahlung, keine Klopf- oder Druckdolenz und keine sensomotorischen Defizite ergeben. Hinsichtlich der rechen Hüfte bestehe ein
leichtes
rechtsseitig
hinkendes
Gangbild.
Es
seien
keine
Druckdolenzen
auslösbar
und
der
Impingement-Test
sei
negativ.
Die
Bildgebung
der
Brust-
und
Lendenwirbelsäule vom 22. Dezember 2022 habe keine Fraktur und keinen Hinweis auf eine diskoligamentäre Verletzung, jedoch eine leicht aktivierte Osteochondrose LWK5/SWK1 und ein Diskusbulging LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 links rezessal und S1 rezessal beidseits ergeben (S. 2). Nach Durchsicht aller vorhandenen Bilder bestehe aus traumatologischer Sicht kein Interventionsbedarf. Bei Schmerzprogredienz oder -persistenz sei eine analgetische Therapie nach Bedarf zu empfehlen (S. 2). 3. 7
Ein - un vollständig aufgelegtes - neurologisches Konsilium vom 22. April 2023 (Urk. 10/29/2) ergab folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen: - Stuhlinkontinenz vom 22. April 2023 - Verdacht auf Hüftimpingement rechts - Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - Status
nach
Spontanpneumothorax
rechts ,
Erstdiagnose
(ED)
vom
28.
Okto ber 2020, bei regelmässigem Cannabis- und Tabakkonsum - hochgradiger Verdacht auf Reizdarmsyndrom, ED September 2020 - aktuell keine Beschwerden - differentialdiagnostisch infektiös - mit überwiegender Diarrhoe - Symptomatik: krampfartige Unterbauchschmerzen beidseits - psychische
Belastungssituation
bei
Status
nach
Mobbing,
ED
Oktober
2020 - Cannabis- und Tabakkonsum seit 2008 Der Beschwerdeführer habe sich bei Stuhlinkontinenz notfallmässig vorgestellt. Zusätzlich habe er ein verstärktes Taubheitsgefühl der Fusssohle, des Unterschenkels
sowie
des
Oberschenkels
bemerkt,
die
sich
in
Intensität
und
Lokalisation
remit tierend unterschiedlich manifestierten. Ausserdem seien bei ihm Rückenschmerzen bekannt, die laut eigener Aussage von der Schambeinfuge ausgingen und in der Intensität schwankten. 3. 8
Eine
weitere
bildgebende
Untersuchung
der
rechten
Hüfte
vom
12.
Mai
2023
(Urk.
10/31 /3-4 )
ergab
einen
Verdacht
auf
einen
partiellen
Riss
im
anterior-superi oren Labrum und eine regelrechte Trophik sowie ein unauffälliges Signal der Hüftmuskulatur ohne Hinweis auf entzündliche Veränderungen . 3. 9
Dr. med. E.___ , Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik F.___ , stellte mit Bericht vom 22. Mai 2023 (Urk. 10/43) folgende Diagnosen (S. 1): - symptomatisches femoroacetabuläres Impingement links - oligosymptomatisches femoroacetabuläres Impingement rechts - psychische Belastungssituation bei Status nach Mobbing - unter psychiatrischer Behandlung - Status nach Panikattacken Die
bildgebende
Untersuchung
des
Beckens
und
der
Hüfte
vom
15.
Mai
2023
( Urk.
10/62/7-8 )
habe
eine
deutliche
femorale
Offset-Störung
mit
bereits
femoralen
Osteophyten beidseits als Zeichen von degenerativen Veränderungen gezeigt. Das MRI der rechten Hüfte zeige eine Labrumläsion. Beim Beschwerdeführer bestehe bereits
eine
sekundäre
beginnende
Coxarthrose
bei
femoroacetabuläre m
Impingement
beidseits.
Aktuell
sei
nur
die
linke
Seite
symptomatisch,
so
dass
zur
Quantifizierung und Erhärtung der Diagnose eine diagnostische Infiltration der linken Hüfte veranlasst werde. Eine klinische Verlaufskontrolle erfolge in drei Monaten. Die Anamnese und die beschriebenen Symptome bezüglich der rechten Hüfte und auch der Kribbelparästhesien sowie der Schwindelattacken seien nicht konklusiv beurteilbar (S. 2). 3.1 0
Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in
seiner
Aktenbeurteilung
vom
27.
Juni
2023
(Urk.
10/48)
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
anlässlich
der
Erstbehandlung
vom
12.
Oktober
2022
unter
den
Auswirkungen
einer
akuten
Lumbago
im
Sinne
von
Bewegungs-
und
Belastungsschmerzen
der
Lendenwirbelsäule
gelitten
habe.
Beim
Symptom-
und
Beschwerdekomplex
des Beschwerdeführers handle es sich damit um das Erkrankungsbild einer verschleissbedingten
schmerzhaften
Veränderung
der
Lendenwirbelsäule,
die
nicht
als
Listendiagnose klassifizier t s e i . D ie weitere Abklärung beider Hüftgelenke habe die Existenz eines femoroacetabuläre n Impingement s mit begleitender Läsion des Labrums
und
konsekutiver
Knorpelschädigung
im
Bereich
beider
Hüftgelenke
ergeben. Es handle sich um eine anlage- und formbedingte Erkrankung der Hüftgelenke mit konsekutiven Auswirkungen auf den Labrumkomplex des jeweiligen Hüftgelenks und konsekutiven Knorpelschäden (S. 3).
Die Rissbildung des Labrums sei nicht als Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs.
2 UVG zu beurteilen, da es sich beim Gewebe des Labrumkomplexes um ein derbes, fibröses Gewebe handle, welches nicht als Listendiagnose klassifizier t s e i . Darüber hinaus handle es sich hierbei um eine anlagebedingte oder erworbene Erkrankung. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Beschwerden seien erkrankungsbedingten Diagnosen der Lendenwirbelsäule und des Beckens zuzuordnen. Dementsprechend könne eine Listendiagnose beziehungsweise eine unfallähnliche Körperschädigung nicht bestätigt werden (S. 3). 3.1 1
Im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens
reichte
der
Beschwerdeführer
weitere
Berichte (Urk. 10/55-57) ein. Im Austrittsbericht der Klinik für Notfallmedizin des D.___ vom 4. Juni 2023 (Urk. 10/57) wurden folgende , hier gekürzt wiedergegebene Diagnosen genannt (S. 1): - Insomnie, ED 4. Juni 2023 - atypische rechtsseitige Thoraxschmerzen, ED 2. Juni 2023 - unspezifische Unterbauchschmerzen am 29. Mai 2023 - Gewichtsverlust unklarer Ätiologie , ED März 2023 - Verdacht auf Hüftimpingement rechts - Wirbelsäulenschmerzen nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - psychische Belastungssituation nach Mobbing - hochgradiger Verdacht auf Reizdarmsyndrom 3.1 2
Im Bericht der Ärzte der Klinik für Neurologie am D.___ , Schmerzsprechstunde, vom 5. Juni 2023 (Urk. 10/5 6 ) wurden folgende, hier gekürzt wiedergegebene Diagnosen genannt (S. 1): - Verdacht auf Migräne ohne Aura, ED 5. Juni 2023 - klinisch deutlich symptomatisches Hüftimpingement rechts - Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - psychische
Belastungssituation
bei
Status
nach
Mobbing,
ED
Oktober
2020
- Cannabis- und Tabakkonsum seit 2008
Der Beschwerdeführer berichte des Weiteren über eine Vielzahl von Symptomen mit langsamer Progredienz während der letzten Monate, die er selbst auf ein Distorsionstrauma im Herbst 2022 während der Arbeit zurückführe: Fluktuierende Drangsymptomatik, Erektionsprobleme, eingeschränkte Schliessmuskelfunktion, Insomnie sowie nach längerer Bewegung auftretende Attacken mit Taubheits- und Kribbelgefühl am ganzen Körper, körperliche Schwäche und Palpitationen. Bildgebend habe sich kein Hinweis auf eine spinale oder foraminale Neurokompression gefunden. Die rezidivierend auftretenden pulsierenden Kopfschmerzen mit begleitender Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Übelkeit und eine r
Rückzugstendenz sei en im Rahmen einer chronischen Migräne zu deuten. Für die weitere Symptomatik lasse sich aktuell keine neurologische Ursache finden. Eine psychiatrische Anbindung sei bereits gegeben (S. 4). 4. 4.1
In der Unfallmeldung vom 2. November 2022 (Urk. 10/1) wurde hinsichtlich des Ereignisses
vom
11.
Oktober
2022
zum
Sachverhalt
festgehalten,
dass
beim
Arbeiten
auf der Leiter beim E ntgegennehmen von Material das Becken verschoben worden sei (Ziff. 4).
Im
Fragebogen
zum
Unfallhergang,
den
der
Beschwerdeführer
am
12.
November 2022 ausfüllte (Urk. 10/8), führte er aus, er habe einen «Plättlikleber» als Verputz aufziehen müssen, der dafür nicht geeignet und nur sehr schwer und unter grossem Kraftaufwand aufziehbar gewesen sei. Dabei habe sich seine Hüfte auf der Leiter nach links verschoben (Ziff. 1). Die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er einen Kübel mit «Zementputz» auf der Leiter entgegengenommen habe, als sich seine Hüfte verschoben habe (Ziff. 3).
Etwa zehn Minuten später hätten sich erstmals Beschwerden bemerkbar gemacht (Ziff. 4). 4.2
Aufgrund dieser Beschreibung des Unfallhergangs ist der Unfallbegriff gemäss Art.
4 ATSG nicht erfüllt, fehlt es doch an einer plötzliche n , nicht beabsichtigte n schädigende n
Einwirkung
eines
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors .
Zwar
kann
d as
Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam « programmwidrig » beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen , denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor . Hervorzuheben
ist
zudem ,
dass
das
Tatbestandsmerkmal
der
Ungewöhnlichkeit
dann
erfüllt
ist, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist
(BGE
130 V 117 E.
2.1 ; Urteil e
des
Bundesgerichts
8C_586/2020
vom
30.
November
2020
E.
3.3 ,
8C_671/2019
vom
11. März 2020 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat
vorliegend jedoch
auf der Leiter
einen
Kübel
mit
Verputzmaterial
entgegengenommen,
ohne
dass
zeitnah
eine
unkoordinierte
Bewegung
wie
etwa
ein
reflexartiges
Abwehren
eine s
Sturzes
dokumentiert
wäre.
Es
kann
auch
nicht
gesagt
werden,
dass
der
geschilderte
Bewegungsablauf ausserhalb des für einen Maler üblichen Vorgangs gelegen hätte. Ein ungewöhnliche r
äussere r
Faktor
liegt
somit
nicht
vor .
Denn
Einwirkungen,
die
aus
alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1). Auch d as Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 ). Bezüglich Schädigungen, die sich wie hier im Körperinnern ereignen, muss die unmittelbare Ursache der Schädigung in besonders sinnfälligen Umständen liegen (vgl. vorstehend E. 1.2). Solche sind vorliegend nicht gegeben. Ein blosses Entgegennehmen eines Kübels auf einer Leiter erfüllt die strengen Anforderungen an den Unfallbegriff nicht , zumal selbst der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass ein besonderer Kraftaufwand verbunden mit besonders sinnfälligen Umständen stattgefunden habe . 4.3
An
diesem
Ergebnis
vermögen
auch
die
nachträglichen
Darstellungen
des
Beschwerdeführers, wonach er auf der Leiter ganz oben gesessen habe und wohl aufgrund des Drucks eine Fraktur im kleinen Rollhügel erlitten habe, da er sich in einem Überbeugewinkel mit den Beinen so fest habe abstossen müssen und deshalb
der
Iliopsoasmuskel
gerissen
sei
(Urk.
10/60),
beziehungsweise
wonach
er
zuvor
mit
dem
rechten
Bein
in
der
untersten
Leiterstufe
hängengeblieben
und
drei
Mal
nach
hinten
gestolpert
sei,
weshalb
es
drei
Mal
kräftig
an
seinem
rechten
Bein
gezerrt
habe
(Urk.
10/74/2),
nicht s
zu
ändern.
Praxisgemäss
stellen
die
Gerichte
im
Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).
Insbesondere hat der Beschwerdeführer zeitnah gerade keine besonderen Vorkommnisse erwähnt (vgl. Urk. 10/8 Ziff. 3) , weshalb solche nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten können .
Demnach ist ein Unfall im Rechtssinn zu verneinen. 4.4
Darüber hinaus lässt sich den medizinischen Akten entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers weder eine Fraktur des kleinen Rollhügels
noch ein Muskelriss entnehmen. Die radiologische Untersuchung vom 7. Dezember 2022 ergab keinen Nachweis einer Läsion und eine regelrechte Darstellung der knöchernen Strukturen (vgl. vorstehend E. 3. 5 ). Im Mai 2023 wurden femorale Osteophyten , jedoch keine Fraktur festgestellt (vgl. vorstehend E. 3. 9 ). Die Hüftmuskulatur war unauffällig (vgl. vorstehend E. 3. 8 ). Ein Muskelriss wurde einzig als Verdachtsdiagnose von der Physiotherapeutin des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. Urk. 10/77) . Auf deren Beurteilung kann jedoch mangels fachärztlicher Qualifikation und fehlendem bildgebendem Nachweis einer solchen Verletzung nicht abgestellt werden. 4.5
Da
der
Unfallbegriff
nicht
erfüllt
ist,
ist
ein
Kausalzusammenhang
der
neurologischen
und
psychischen
sowie
der
pulmonalen
und
gastroenterologischen
Beschwerden
(vgl.
vorstehend
E.
3. 7 ,
3. 11-3. 12)
zum
Ereignis
vom
11.
Oktober
2022
nicht
weiter
zu
prüfen .
Bezüglich
der
anlässlich
der
Erstbehandlung
vom
12.
Oktober 2022 festgestellten Lumbago (vgl. vorstehend E. 3.1) zeigten die Abklärungen zudem regelrechte
(vorstehend E. 3.2) beziehungsweise degenerativ bedingte (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) Befunde , was Kreisarzt Dr. G.___ bestätigte (vgl. vorstehend E.
3.1 0 ) . 5. 5.1
Es stellt sich die Frage , ob eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. vorstehend E. 1.1 ; Listenverletzung ) vorliegt. 5.2
Ein Muskelriss ist, wie vorstehend dargelegt, nicht dokumentiert.
Das Arthro-MRI mit Arthrographie der linken Hüfte des Beschwerdeführers zeigte im November 2022 einen Labrumriss links mit Zeichen einer begleitenden Knorpelläsion und ein irregulär konturiertes Labrum ohne eindeutigen Rissnachweis, vereinbar mit Degenerationen (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. B.___ und Dr. C.___ gingen von einem beidseitigen Hüftimpingement mit kleinem Labrumriss und Knorpelläsion links aus , ohne eine Kausalität der Beschwerden zum Ereignis zu postulieren (vgl. vorstehend E. 3. 4 ). Dass dieser Knorpelsubstanzdefekt genauso wie die unklaren Wirbelsäulenschmerzen von den Ärzten der Klinik für Traumatologie am D.___
ohne weitere Erläuterungen in Zusammenhang mit einem Distorsionstrauma vom 16. September 2022 gestellt wurde n (vgl. vorstehend E. 3.6) , ändert nichts an der fehlenden Unfallkausalität dieser Leiden, denn ein solches Ereignis ist weder dokumentiert noch vom Beschwerdeführer dargetan .
Soweit das Arthro-MRI der linken Hüfte des Beschwerdeführers vom 11. November
2022
eine
Rissbildung
des
linken
Labrums
zur
Darstellung
brachte
(Urk.
10/10)
und e ine bildgebende Untersuchung der rechten Hüfte vom 12. Mai 2023 sodann einen
Verdacht
auf
einen
partiellen
Riss
auch
im
Labrum
rechts
ergab
(vgl.
vorstehend E. 3. 8 ) , ist festzuhalten, dass e ine Verletzung des Labrums der Hüfte gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
nicht
zu
den
in
Art.
6
Abs.
2
UVG
(in
der
seit
1.
Januar
2017
in
Kraft
stehenden
Fassung)
abschliessend
aufgezählten
Listenverletzungen zählt, da es sich dabei nicht um einen Sehnenriss handelt
( Urteil e
des Bundesgerichts 8C_118/2011 vom 9. November 2011 E. 4 und 8C_835/2013 vom 28.
Januar 2014 E. 4.3 ). Kreisarzt Dr. G.___ legte schlüssig dar, dass es sich bei dem
festgestellten femoroacetabulärem Impingement mit begleitender Läsion des Labrums und konsekutiver Knorpelschädigung im Bereich beider Hüftgelenke um eine
anlage-
und
formbedingte
Erkrankung
der
Hüftgelenke
mit
konsekutiven
Aus wirkungen auf den Labrumkomplex des jeweiligen Hüftgelenks und konsekutiven Knorpelschäden handelt (vgl. vorstehend E. 3.1 0 ). Dies steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. E.___ , der in seinem Bericht vom 22. Mai 2023 (vorstehend E. 3. 9 ) festhielt, es bestehe eine sekundäre beginnende Coxarthrose bei femoroacetabulärem Impingement beidseits , und auf eine deutliche femorale Offset-Störung mit bereits femoralen Osteophyten beidseits hinwies , die er als Zeichen von degenera tiven Veränderungen fasste . An der Beurteilung durch Kreisarzt Dr. G.___
bestehen daher keine auch nur geringe n Zweifel , weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.3
Mangels entsprechender Diagnose ist auch eine unf a llähnliche Körper schädigung zu verneinen. Somit besteht auch unter diesem Titel keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1992, war seit
10. Oktober 2022 bei der Y.___
AG
als
Maler
angestellt
und
dadurch
bei
der
Suva
gegen
die
Folgen
von
Unfällen
versichert,
als
sich
am
11.
Oktober
2022
beim
Arbeiten
auf
der Leiter beim Entgegennehmen von Material sein Becken verschob (Urk. 10/1 Ziff. 1-4, Ziff. 6, Ziff. 9; Urk. 1 0 /8 Ziff. 3 ). Anlässlich der Erstbehandlung vom 12.
Oktober
2022
wurde
eine
Lumbago
diagnostiziert
(Urk.
10/23
Ziff.
1,
Ziff.
5).
Bei
der
Abklärung
vom
14.
November
2012
im
Spital
Z.___
wurden
ein
symptomatisches
femoroacetabuläres
Impingement
vom
Pinzertyp
links
mit/ bei
Fehlbewegung
auf
der
Leiter
im
Oktober
und
kleinem
Labrumriss
und
Knorpelläsion ,
ein
asympto matisches
Impingement
der
Hüfte
rechts
sowie
ein
Status
nach
akuter
Lumbalgie nach unklarem Hüftdistorsionsereignis vom 16. (richtig wohl: 11.) Oktober 2022 festgestellt
(Urk.
10/9 /2-3 ).
Mit
Verfügung
vom
28.
Juni
2023
(Urk.
10/49)
verneinte
die
Suva
ihre
Leistungspflicht,
da
weder
ein
Unfall
noch
eine
unfallähnliche
Körperschädigung vorliege. Die dagegen am 10. Juli 2023 (Urk. 10/55) erhobene und am 29. Juli 2023 unterzeichnete (vgl. Urk. 10/74; Urk. 10/75/1) Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 10. Januar 2024 ab (Urk. 10/8
E. 1.1 Gemäss
Art.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors
auf
den
menschlichen
Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren
Schädigung,
während
bei
deren
Fehlen
eine
erhöhte
Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E.
4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Praxisgemäss
sind
die
Umstände
des
Unfallgeschehens
von
der
versicherten
Person
glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue und widersprüchliche Angaben genügen
diesem
Erfordernis
nicht.
Zur
Glaubhaftmachung
eines
Unfalls
genügt
es
nicht,
einen
Gesundheitsschaden
nachzuweisen,
der
möglicherweise
auf
ein
Unfall ereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Unter Umständen
kann
auch
der
medizinische
Befund
einen
Beweis
für
ein
unfallmässiges Geschehen bilden; er dient jedoch häufig nur als Indiz (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Streitfall obliegt
es
dem
Gericht
zu
beurteilen,
ob
die
einzelnen
Voraussetzungen
des
Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen
die
notwendigen
Beweise
zu
erheben
und
kann
zu
diesem
Zweck
auch
die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses
nicht
wenigstens
mit
Wahrscheinlichkeit
erstellt
–
die
blosse
Möglichkeit
genügt
nicht
–,
so
hat
dieses
als
unbewiesen
zu
gelten,
was
sich
zu Lasten de r den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V
298 E. 5b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen ).
E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee).
Das
Anstellungsverhältnis
einer
versicherungsinternen
Fachperson
zum
Versicherungsträger
alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE
137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.
8.5, 142
V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt:
Laut
Angaben
des
Beschwerdeführers
vom
12.
November
2022
habe
sich
am
E. 5 = Urk. 2). 2.
Am
E. 5.1 Es stellt sich die Frage , ob eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. vorstehend E. 1.1 ; Listenverletzung ) vorliegt.
E. 5.2 Ein Muskelriss ist, wie vorstehend dargelegt, nicht dokumentiert.
Das Arthro-MRI mit Arthrographie der linken Hüfte des Beschwerdeführers zeigte im November 2022 einen Labrumriss links mit Zeichen einer begleitenden Knorpelläsion und ein irregulär konturiertes Labrum ohne eindeutigen Rissnachweis, vereinbar mit Degenerationen (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. B.___ und Dr. C.___ gingen von einem beidseitigen Hüftimpingement mit kleinem Labrumriss und Knorpelläsion links aus , ohne eine Kausalität der Beschwerden zum Ereignis zu postulieren (vgl. vorstehend E. 3. 4 ). Dass dieser Knorpelsubstanzdefekt genauso wie die unklaren Wirbelsäulenschmerzen von den Ärzten der Klinik für Traumatologie am D.___
ohne weitere Erläuterungen in Zusammenhang mit einem Distorsionstrauma vom 16. September 2022 gestellt wurde n (vgl. vorstehend E. 3.6) , ändert nichts an der fehlenden Unfallkausalität dieser Leiden, denn ein solches Ereignis ist weder dokumentiert noch vom Beschwerdeführer dargetan .
Soweit das Arthro-MRI der linken Hüfte des Beschwerdeführers vom 11. November
2022
eine
Rissbildung
des
linken
Labrums
zur
Darstellung
brachte
(Urk.
10/10)
und e ine bildgebende Untersuchung der rechten Hüfte vom 12. Mai 2023 sodann einen
Verdacht
auf
einen
partiellen
Riss
auch
im
Labrum
rechts
ergab
(vgl.
vorstehend E. 3. 8 ) , ist festzuhalten, dass e ine Verletzung des Labrums der Hüfte gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
nicht
zu
den
in
Art.
6
Abs.
2
UVG
(in
der
seit
1.
Januar
2017
in
Kraft
stehenden
Fassung)
abschliessend
aufgezählten
Listenverletzungen zählt, da es sich dabei nicht um einen Sehnenriss handelt
( Urteil e
des Bundesgerichts 8C_118/2011 vom 9. November 2011 E. 4 und 8C_835/2013 vom 28.
Januar 2014 E. 4.3 ). Kreisarzt Dr. G.___ legte schlüssig dar, dass es sich bei dem
festgestellten femoroacetabulärem Impingement mit begleitender Läsion des Labrums und konsekutiver Knorpelschädigung im Bereich beider Hüftgelenke um eine
anlage-
und
formbedingte
Erkrankung
der
Hüftgelenke
mit
konsekutiven
Aus wirkungen auf den Labrumkomplex des jeweiligen Hüftgelenks und konsekutiven Knorpelschäden handelt (vgl. vorstehend E. 3.1 0 ). Dies steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. E.___ , der in seinem Bericht vom 22. Mai 2023 (vorstehend E. 3. 9 ) festhielt, es bestehe eine sekundäre beginnende Coxarthrose bei femoroacetabulärem Impingement beidseits , und auf eine deutliche femorale Offset-Störung mit bereits femoralen Osteophyten beidseits hinwies , die er als Zeichen von degenera tiven Veränderungen fasste . An der Beurteilung durch Kreisarzt Dr. G.___
bestehen daher keine auch nur geringe n Zweifel , weshalb darauf abgestellt werden kann.
E. 5.3 Mangels entsprechender Diagnose ist auch eine unf a llähnliche Körper schädigung zu verneinen. Somit besteht auch unter diesem Titel keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
E. 6 des
Bundesgesetzes
üb er
die
Unfallversicherung
(UVG)
wer den
–
soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Dabei handelt es sich um Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese
Aufzählung
der
den
Unfällen
gleichgestellten
Körperschädigungen
ist
abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen) .
E. 11 Oktober
2022
um
einen
Unfall
im
Rechtssinn
handelte
beziehungsweise
ob
eine
Listenverletzung
gemäss
Art.
6
Abs.
2
UVG
vorliegt. 3. 3.1
Anlässlich
der
Erstbehandlung
vom
E. 13 Dezember
2022;
Urk. 10/23) diagnostizierte Dr. med. A.___ , Facharzt für Kardiologie
und
Allgemeine
Innere
Medizin,
eine
Lumbago
(Ziff.
5).
Der
Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am 11. Oktober 2022 eine Lumbago erlitten habe mit Exazerbation am 12. Oktober 2022 nach Verhebetrauma (Ziff. 2). Zum objektiven Befund hielt Dr. A.___ fest, es bestünden lumbale Schmerzen bei Flexion der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Beschwerdeführer gebe paravertebrale lumbale Schmerzen an (Ziff. 4) . Die Schmerzen seien mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel (Ziff. 6). 3.2
Eine radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2022 (Urk. 10/13)
ergab ein erhaltenes dorsales Alignement, keine Höhenminderung der Wirbelkörper oder zwischen den Liquorräumen, keinen Nachweis einer Fraktur und eine erhaltene Artikulation der Facettengelenke ohne Nachweis degenerativer Veränderungen, eine regelrechte Darstellung der Il i osakralgelenke und eine unauffällige Darstellung der Weichteile. Der Beschwerdeführer habe über seit fünf Tagen bestehende Rückenschmerzen geklagt. Er habe bei der Arbeit eine Bewegung gemacht und habe seither starke Schmerzen im Becken und im Lendenbereich. Er habe diese Woche ein Kribbeln in den Beinen gespürt und könne seinen Rücken wegen der Schmerzen nicht mehr bewegen. 3. 3
Ein Arthro-MRI und eine Arthrographie der linken Hüfte des Beschwerdeführers vom 11. November 2022 (Urk. 10/10 ; Urk. 10/62/2-6 ) ergab en eine Rissbildung des Labrums links, daran angrenzend umschriebene Irregularitäten des Gelenkknorpels, die als Zeichen einer begleitenden Knorpelläsion zu bewerten seien. Weiter best ünden ein irregulär konturiertes linkes Labrum ohne eindeutigen Rissnachweis, vereinbar mit Degenerationen , zudem hyperintense Signalalterationen im Ansatzbereich der ischiokruralen Muskulatur rechts , wobei eine Korrelation zur Klinik zum Ausschluss einer Tendinopathie empfohlen werde (S. 2). 3. 4
Dr.
med.
B.___,
Leitender
Arzt
Orthopädie,
und
Dr.
C.___ ,
Assistenzarzt
Orthopädie,
Spital
Z.___ ,
stellten
in
ihrem
Bericht
vom
E. 14 November
2022
(Urk. 10/9) folgende , hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1): - symptomatisches femoroacetabuläres Impingement vom Pinzertyp links mit und bei - Fehlbewegung auf der Leiter A nfang Oktober - kleinem Labrumriss und Knorpelläsion - asymptomatisches femoroacetabuläres Impingement Hüfte rechts - Status nach akuter Lumbalgie nach unklarem Hüftdistorsionsereignis vom 16. (richtig wohl: 11.) Oktober 2022 Der
Beschwerdeführer
berichte
von
einer
unverändert
starken
Schmerzsymptoma tik über der linken Hüfte. Es komme zu stechenden Schmerzen in guin al, welche unter
Bewegung
oder
beim
Flektieren
der
Hüfte
vermehrt
aufträten.
Aktuell
beste he Ruhe- und Nachtschmerz. Bereits vor dem auslösenden Ereignis auf der Baustelle habe der Beschwerdeführer ein Steifheitsgefühl beider Hüften verspürt. Dies sei ihm auch früher beim Kickboxen aufgefallen, die Hüfte sei jedoch immer asymptomatisch gewesen (S. 1). Das Befundbild sei anamnestisch und klinisch passend
zu
einem
symptomatischen
femoroacetabulären
Impingement
mit
Labrumriss und feiner Knorpelläsion bei jedoch nur mässig ausgeprägter Impingement-Konstellation. Initial sei ein konservativer Therapieversuch mittels Infiltration
und
Physiotherapie
möglich,
dabei
bestehe
aber
langfristig
ein
höheres
Risiko
auf eine Zunahme der Beschwerden bis hin zu einer frühzeitigen prothetischen Versorgung. Als Option bestehe das operative Vorgehen mittels Arthroskopie oder gegebenenfalls chirurgischer Hüftluxation (S. 2). 3. 5
Eine radiologische Untersuchung des Beckens, der Hüfte, der Il i osakralgelenke und der Symphyse vom 7. Dezember 2022 ergab eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen ohne Nachweis einer Läsion sowie normale Artikulationen (Urk. 10/24). 3. 6
Mit Bericht vom 5. Januar 2023 (Urk. 10/36 ) stellten die Ärzte der Klinik für Traumatologie am Universitätsspital D.___ folgende Diagnosen (S. 1): - unklare Wirbelsäulenschmerzen nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 Der Beschwerdeführer habe über neue Schmerzen im Bereich des rechten Hüftgelenks berichtet, die vor Wochen aufgetreten seien. Schmerzmittel habe er keine eingenommen,
da
ihm
diese
nicht
helfen
und
die
Schmerzen
nur
betäuben
würden
(S.
1
unten
f.).
Der
Befund
habe
hinsichtlich
der
Wirbelsäule
keinen
paravertebralen
Druckschmerz, keine Schmerzausstrahlung, keine Klopf- oder Druckdolenz und keine sensomotorischen Defizite ergeben. Hinsichtlich der rechen Hüfte bestehe ein
leichtes
rechtsseitig
hinkendes
Gangbild.
Es
seien
keine
Druckdolenzen
auslösbar
und
der
Impingement-Test
sei
negativ.
Die
Bildgebung
der
Brust-
und
Lendenwirbelsäule vom 22. Dezember 2022 habe keine Fraktur und keinen Hinweis auf eine diskoligamentäre Verletzung, jedoch eine leicht aktivierte Osteochondrose LWK5/SWK1 und ein Diskusbulging LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 links rezessal und S1 rezessal beidseits ergeben (S. 2). Nach Durchsicht aller vorhandenen Bilder bestehe aus traumatologischer Sicht kein Interventionsbedarf. Bei Schmerzprogredienz oder -persistenz sei eine analgetische Therapie nach Bedarf zu empfehlen (S. 2). 3. 7
Ein - un vollständig aufgelegtes - neurologisches Konsilium vom 22. April 2023 (Urk. 10/29/2) ergab folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen: - Stuhlinkontinenz vom 22. April 2023 - Verdacht auf Hüftimpingement rechts - Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - Status
nach
Spontanpneumothorax
rechts ,
Erstdiagnose
(ED)
vom
28.
Okto ber 2020, bei regelmässigem Cannabis- und Tabakkonsum - hochgradiger Verdacht auf Reizdarmsyndrom, ED September 2020 - aktuell keine Beschwerden - differentialdiagnostisch infektiös - mit überwiegender Diarrhoe - Symptomatik: krampfartige Unterbauchschmerzen beidseits - psychische
Belastungssituation
bei
Status
nach
Mobbing,
ED
Oktober
2020 - Cannabis- und Tabakkonsum seit 2008 Der Beschwerdeführer habe sich bei Stuhlinkontinenz notfallmässig vorgestellt. Zusätzlich habe er ein verstärktes Taubheitsgefühl der Fusssohle, des Unterschenkels
sowie
des
Oberschenkels
bemerkt,
die
sich
in
Intensität
und
Lokalisation
remit tierend unterschiedlich manifestierten. Ausserdem seien bei ihm Rückenschmerzen bekannt, die laut eigener Aussage von der Schambeinfuge ausgingen und in der Intensität schwankten. 3. 8
Eine
weitere
bildgebende
Untersuchung
der
rechten
Hüfte
vom
12.
Mai
2023
(Urk.
10/31 /3-4 )
ergab
einen
Verdacht
auf
einen
partiellen
Riss
im
anterior-superi oren Labrum und eine regelrechte Trophik sowie ein unauffälliges Signal der Hüftmuskulatur ohne Hinweis auf entzündliche Veränderungen . 3. 9
Dr. med. E.___ , Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik F.___ , stellte mit Bericht vom 22. Mai 2023 (Urk. 10/43) folgende Diagnosen (S. 1): - symptomatisches femoroacetabuläres Impingement links - oligosymptomatisches femoroacetabuläres Impingement rechts - psychische Belastungssituation bei Status nach Mobbing - unter psychiatrischer Behandlung - Status nach Panikattacken Die
bildgebende
Untersuchung
des
Beckens
und
der
Hüfte
vom
E. 15 Mai
2023
( Urk.
10/62/7-8 )
habe
eine
deutliche
femorale
Offset-Störung
mit
bereits
femoralen
Osteophyten beidseits als Zeichen von degenerativen Veränderungen gezeigt. Das MRI der rechten Hüfte zeige eine Labrumläsion. Beim Beschwerdeführer bestehe bereits
eine
sekundäre
beginnende
Coxarthrose
bei
femoroacetabuläre m
Impingement
beidseits.
Aktuell
sei
nur
die
linke
Seite
symptomatisch,
so
dass
zur
Quantifizierung und Erhärtung der Diagnose eine diagnostische Infiltration der linken Hüfte veranlasst werde. Eine klinische Verlaufskontrolle erfolge in drei Monaten. Die Anamnese und die beschriebenen Symptome bezüglich der rechten Hüfte und auch der Kribbelparästhesien sowie der Schwindelattacken seien nicht konklusiv beurteilbar (S. 2). 3.1 0
Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in
seiner
Aktenbeurteilung
vom
27.
Juni
2023
(Urk.
10/48)
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
anlässlich
der
Erstbehandlung
vom
12.
Oktober
2022
unter
den
Auswirkungen
einer
akuten
Lumbago
im
Sinne
von
Bewegungs-
und
Belastungsschmerzen
der
Lendenwirbelsäule
gelitten
habe.
Beim
Symptom-
und
Beschwerdekomplex
des Beschwerdeführers handle es sich damit um das Erkrankungsbild einer verschleissbedingten
schmerzhaften
Veränderung
der
Lendenwirbelsäule,
die
nicht
als
Listendiagnose klassifizier t s e i . D ie weitere Abklärung beider Hüftgelenke habe die Existenz eines femoroacetabuläre n Impingement s mit begleitender Läsion des Labrums
und
konsekutiver
Knorpelschädigung
im
Bereich
beider
Hüftgelenke
ergeben. Es handle sich um eine anlage- und formbedingte Erkrankung der Hüftgelenke mit konsekutiven Auswirkungen auf den Labrumkomplex des jeweiligen Hüftgelenks und konsekutiven Knorpelschäden (S. 3).
Die Rissbildung des Labrums sei nicht als Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs.
2 UVG zu beurteilen, da es sich beim Gewebe des Labrumkomplexes um ein derbes, fibröses Gewebe handle, welches nicht als Listendiagnose klassifizier t s e i . Darüber hinaus handle es sich hierbei um eine anlagebedingte oder erworbene Erkrankung. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Beschwerden seien erkrankungsbedingten Diagnosen der Lendenwirbelsäule und des Beckens zuzuordnen. Dementsprechend könne eine Listendiagnose beziehungsweise eine unfallähnliche Körperschädigung nicht bestätigt werden (S. 3). 3.1 1
Im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens
reichte
der
Beschwerdeführer
weitere
Berichte (Urk. 10/55-57) ein. Im Austrittsbericht der Klinik für Notfallmedizin des D.___ vom 4. Juni 2023 (Urk. 10/57) wurden folgende , hier gekürzt wiedergegebene Diagnosen genannt (S. 1): - Insomnie, ED 4. Juni 2023 - atypische rechtsseitige Thoraxschmerzen, ED 2. Juni 2023 - unspezifische Unterbauchschmerzen am 29. Mai 2023 - Gewichtsverlust unklarer Ätiologie , ED März 2023 - Verdacht auf Hüftimpingement rechts - Wirbelsäulenschmerzen nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - psychische Belastungssituation nach Mobbing - hochgradiger Verdacht auf Reizdarmsyndrom 3.1 2
Im Bericht der Ärzte der Klinik für Neurologie am D.___ , Schmerzsprechstunde, vom 5. Juni 2023 (Urk. 10/5 6 ) wurden folgende, hier gekürzt wiedergegebene Diagnosen genannt (S. 1): - Verdacht auf Migräne ohne Aura, ED 5. Juni 2023 - klinisch deutlich symptomatisches Hüftimpingement rechts - Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - psychische
Belastungssituation
bei
Status
nach
Mobbing,
ED
Oktober
2020
- Cannabis- und Tabakkonsum seit 2008
Der Beschwerdeführer berichte des Weiteren über eine Vielzahl von Symptomen mit langsamer Progredienz während der letzten Monate, die er selbst auf ein Distorsionstrauma im Herbst 2022 während der Arbeit zurückführe: Fluktuierende Drangsymptomatik, Erektionsprobleme, eingeschränkte Schliessmuskelfunktion, Insomnie sowie nach längerer Bewegung auftretende Attacken mit Taubheits- und Kribbelgefühl am ganzen Körper, körperliche Schwäche und Palpitationen. Bildgebend habe sich kein Hinweis auf eine spinale oder foraminale Neurokompression gefunden. Die rezidivierend auftretenden pulsierenden Kopfschmerzen mit begleitender Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Übelkeit und eine r
Rückzugstendenz sei en im Rahmen einer chronischen Migräne zu deuten. Für die weitere Symptomatik lasse sich aktuell keine neurologische Ursache finden. Eine psychiatrische Anbindung sei bereits gegeben (S. 4). 4. 4.1
In der Unfallmeldung vom 2. November 2022 (Urk. 10/1) wurde hinsichtlich des Ereignisses
vom
11.
Oktober
2022
zum
Sachverhalt
festgehalten,
dass
beim
Arbeiten
auf der Leiter beim E ntgegennehmen von Material das Becken verschoben worden sei (Ziff. 4).
Im
Fragebogen
zum
Unfallhergang,
den
der
Beschwerdeführer
am
12.
November 2022 ausfüllte (Urk. 10/8), führte er aus, er habe einen «Plättlikleber» als Verputz aufziehen müssen, der dafür nicht geeignet und nur sehr schwer und unter grossem Kraftaufwand aufziehbar gewesen sei. Dabei habe sich seine Hüfte auf der Leiter nach links verschoben (Ziff. 1). Die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er einen Kübel mit «Zementputz» auf der Leiter entgegengenommen habe, als sich seine Hüfte verschoben habe (Ziff. 3).
Etwa zehn Minuten später hätten sich erstmals Beschwerden bemerkbar gemacht (Ziff. 4). 4.2
Aufgrund dieser Beschreibung des Unfallhergangs ist der Unfallbegriff gemäss Art.
4 ATSG nicht erfüllt, fehlt es doch an einer plötzliche n , nicht beabsichtigte n schädigende n
Einwirkung
eines
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors .
Zwar
kann
d as
Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam « programmwidrig » beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen , denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor . Hervorzuheben
ist
zudem ,
dass
das
Tatbestandsmerkmal
der
Ungewöhnlichkeit
dann
erfüllt
ist, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist
(BGE
130 V 117 E.
2.1 ; Urteil e
des
Bundesgerichts
8C_586/2020
vom
30.
November
2020
E.
3.3 ,
8C_671/2019
vom
11. März 2020 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat
vorliegend jedoch
auf der Leiter
einen
Kübel
mit
Verputzmaterial
entgegengenommen,
ohne
dass
zeitnah
eine
unkoordinierte
Bewegung
wie
etwa
ein
reflexartiges
Abwehren
eine s
Sturzes
dokumentiert
wäre.
Es
kann
auch
nicht
gesagt
werden,
dass
der
geschilderte
Bewegungsablauf ausserhalb des für einen Maler üblichen Vorgangs gelegen hätte. Ein ungewöhnliche r
äussere r
Faktor
liegt
somit
nicht
vor .
Denn
Einwirkungen,
die
aus
alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1). Auch d as Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 ). Bezüglich Schädigungen, die sich wie hier im Körperinnern ereignen, muss die unmittelbare Ursache der Schädigung in besonders sinnfälligen Umständen liegen (vgl. vorstehend E. 1.2). Solche sind vorliegend nicht gegeben. Ein blosses Entgegennehmen eines Kübels auf einer Leiter erfüllt die strengen Anforderungen an den Unfallbegriff nicht , zumal selbst der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass ein besonderer Kraftaufwand verbunden mit besonders sinnfälligen Umständen stattgefunden habe . 4.3
An
diesem
Ergebnis
vermögen
auch
die
nachträglichen
Darstellungen
des
Beschwerdeführers, wonach er auf der Leiter ganz oben gesessen habe und wohl aufgrund des Drucks eine Fraktur im kleinen Rollhügel erlitten habe, da er sich in einem Überbeugewinkel mit den Beinen so fest habe abstossen müssen und deshalb
der
Iliopsoasmuskel
gerissen
sei
(Urk.
10/60),
beziehungsweise
wonach
er
zuvor
mit
dem
rechten
Bein
in
der
untersten
Leiterstufe
hängengeblieben
und
drei
Mal
nach
hinten
gestolpert
sei,
weshalb
es
drei
Mal
kräftig
an
seinem
rechten
Bein
gezerrt
habe
(Urk.
10/74/2),
nicht s
zu
ändern.
Praxisgemäss
stellen
die
Gerichte
im
Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).
Insbesondere hat der Beschwerdeführer zeitnah gerade keine besonderen Vorkommnisse erwähnt (vgl. Urk. 10/8 Ziff. 3) , weshalb solche nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten können .
Demnach ist ein Unfall im Rechtssinn zu verneinen. 4.4
Darüber hinaus lässt sich den medizinischen Akten entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers weder eine Fraktur des kleinen Rollhügels
noch ein Muskelriss entnehmen. Die radiologische Untersuchung vom 7. Dezember 2022 ergab keinen Nachweis einer Läsion und eine regelrechte Darstellung der knöchernen Strukturen (vgl. vorstehend E. 3. 5 ). Im Mai 2023 wurden femorale Osteophyten , jedoch keine Fraktur festgestellt (vgl. vorstehend E. 3. 9 ). Die Hüftmuskulatur war unauffällig (vgl. vorstehend E. 3. 8 ). Ein Muskelriss wurde einzig als Verdachtsdiagnose von der Physiotherapeutin des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. Urk. 10/77) . Auf deren Beurteilung kann jedoch mangels fachärztlicher Qualifikation und fehlendem bildgebendem Nachweis einer solchen Verletzung nicht abgestellt werden. 4.5
Da
der
Unfallbegriff
nicht
erfüllt
ist,
ist
ein
Kausalzusammenhang
der
neurologischen
und
psychischen
sowie
der
pulmonalen
und
gastroenterologischen
Beschwerden
(vgl.
vorstehend
E.
3. 7 ,
3. 11-3. 12)
zum
Ereignis
vom
11.
Oktober
2022
nicht
weiter
zu
prüfen .
Bezüglich
der
anlässlich
der
Erstbehandlung
vom
12.
Oktober 2022 festgestellten Lumbago (vgl. vorstehend E. 3.1) zeigten die Abklärungen zudem regelrechte
(vorstehend E. 3.2) beziehungsweise degenerativ bedingte (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) Befunde , was Kreisarzt Dr. G.___ bestätigte (vgl. vorstehend E.
3.1 0 ) . 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00029 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
17. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1992, war seit
10. Oktober 2022 bei der Y.___
AG
als
Maler
angestellt
und
dadurch
bei
der
Suva
gegen
die
Folgen
von
Unfällen
versichert,
als
sich
am
11.
Oktober
2022
beim
Arbeiten
auf
der Leiter beim Entgegennehmen von Material sein Becken verschob (Urk. 10/1 Ziff. 1-4, Ziff. 6, Ziff. 9; Urk. 1 0 /8 Ziff. 3 ). Anlässlich der Erstbehandlung vom 12.
Oktober
2022
wurde
eine
Lumbago
diagnostiziert
(Urk.
10/23
Ziff.
1,
Ziff.
5).
Bei
der
Abklärung
vom
14.
November
2012
im
Spital
Z.___
wurden
ein
symptomatisches
femoroacetabuläres
Impingement
vom
Pinzertyp
links
mit/ bei
Fehlbewegung
auf
der
Leiter
im
Oktober
und
kleinem
Labrumriss
und
Knorpelläsion ,
ein
asympto matisches
Impingement
der
Hüfte
rechts
sowie
ein
Status
nach
akuter
Lumbalgie nach unklarem Hüftdistorsionsereignis vom 16. (richtig wohl: 11.) Oktober 2022 festgestellt
(Urk.
10/9 /2-3 ).
Mit
Verfügung
vom
28.
Juni
2023
(Urk.
10/49)
verneinte
die
Suva
ihre
Leistungspflicht,
da
weder
ein
Unfall
noch
eine
unfallähnliche
Körperschädigung vorliege. Die dagegen am 10. Juli 2023 (Urk. 10/55) erhobene und am 29. Juli 2023 unterzeichnete (vgl. Urk. 10/74; Urk. 10/75/1) Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 10. Januar 2024 ab (Urk. 10/8 5 = Urk. 2). 2.
Am
6.
Februar
2024
(Urk.
1)
erhob
der
Versicherte
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 (Urk. 2) , welche er nach entsprechender gerichtlicher
Aufforderung
(Urk.
4)
eigenhändig
unterzeichnete
(Urk.
5) .
Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zuspre chung von Leistungen der Unfallversicherung für das Ereignis vom 11. Okto ber
2022
(Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 202 4 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. März 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art.
6
des
Bundesgesetzes
üb er
die
Unfallversicherung
(UVG)
wer den
–
soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Dabei handelt es sich um Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese
Aufzählung
der
den
Unfällen
gleichgestellten
Körperschädigungen
ist
abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen) . 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors
auf
den
menschlichen
Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren
Schädigung,
während
bei
deren
Fehlen
eine
erhöhte
Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E.
4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4, je mit Hinweisen). 1.3
Praxisgemäss
sind
die
Umstände
des
Unfallgeschehens
von
der
versicherten
Person
glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue und widersprüchliche Angaben genügen
diesem
Erfordernis
nicht.
Zur
Glaubhaftmachung
eines
Unfalls
genügt
es
nicht,
einen
Gesundheitsschaden
nachzuweisen,
der
möglicherweise
auf
ein
Unfall ereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Unter Umständen
kann
auch
der
medizinische
Befund
einen
Beweis
für
ein
unfallmässiges Geschehen bilden; er dient jedoch häufig nur als Indiz (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Streitfall obliegt
es
dem
Gericht
zu
beurteilen,
ob
die
einzelnen
Voraussetzungen
des
Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen
die
notwendigen
Beweise
zu
erheben
und
kann
zu
diesem
Zweck
auch
die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses
nicht
wenigstens
mit
Wahrscheinlichkeit
erstellt
–
die
blosse
Möglichkeit
genügt
nicht
–,
so
hat
dieses
als
unbewiesen
zu
gelten,
was
sich
zu Lasten de r den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V
298 E. 5b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen ). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
125
V
351
E.
3b/ee).
Das
Anstellungsverhältnis
einer
versicherungsinternen
Fachperson
zum
Versicherungsträger
alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE
137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.
8.5, 142
V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt:
Laut
Angaben
des
Beschwerdeführers
vom
12.
November
2022
habe
sich
am
11.
Oktober
2022
beim
Arbeiten
auf
einer
Leiter
seine
Hüfte
nach
links
verschoben,
als er einen Eimer Zementverputz entgegengenommen habe. Dem geschilderten Geschehen
könne
nichts
Aussergewöhnliches
wie
ein
Sturz,
Schlag
oder
ähnliches
entnommen werden. Es fehle eindeutig am Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren
Faktors .
Auf
die
einspracheweise
vorgetragene
Sachverhaltsversion
kön ne
nicht abgestellt werden (S. 2 Ziff. 2). Rechtsprechungsgemäss stelle weder eine Lumbago noch eine Labrumläsion eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs.
2 UVG dar . Somit liege weder ein Unfall noch eine Körperschädigung nach Art.
6 Abs. 2 UVG vor (S. 4) . 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er h ätt e am 11.
Oktober 2022 Putz aufziehen sollen, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich um Plattenkleber gehandelt habe. Er habe sofort gemerkt, dass etwas nicht stimm e , da man das Material nur unter maximalem Kraftaufwand habe anbringen können. Als er am letzten Quadratmeter gewesen sei, habe es ein Geräusch aus seinem Beckenbereich gegeben , wie wenn man ein altes Tor aufmache, und seine Hüfte sei ein ganzes Stück von rechts nach links unten gesunken. Er habe in der Nacht auf den 12.
Oktober
2022
zwei
Mal
erbrechen
müssen,
worauf
ihm
klar
geworden
sei,
dass
er ernsthaft verletzt sei. Es liege eine Schädigung nach Art. 4 ATSG vor. Gemäss seiner Physiotherapeutin liege ein deutlicher Muskelriss des Iliopsoas-Muskels rechts vor. Dieser halte das Becken und das wiederum habe sich nur aufgrund des Muskelrisses verschieben können. Durch die Fehlstellung des Beckens hätten sich dann erst Wochen später die Labrumrisse ergeben. Er leide seither an Erektionsprobleme n und eine r
mittlerweile wieder gebesserten Inkontinenz und müsse sich beruflich neu orientieren (Urk. 1). 2.3
In
ihrer
Beschwerdeantwort
(Urk.
9)
hielt
die
Beschwerdegegnerin
fest,
der
beschwerdeweise ins Recht gelegte Physiotherapiebericht vom 5.
September 2023 (Urk. 3) vermöge
nichts zu ändern, da darin lediglich von einem potentiellen Muskelfaserriss die Rede sei Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, die blosse Möglichkeit genüge nicht. 2.4
Streitig
und
zu
prüfen
ist
die
Leistungspflicht
der
Beschwerdegegnerin
und
insbesondere,
ob
es
sich
beim
Ereignis
vom
11.
Oktober
2022
um
einen
Unfall
im
Rechtssinn
handelte
beziehungsweise
ob
eine
Listenverletzung
gemäss
Art.
6
Abs.
2
UVG
vorliegt. 3. 3.1
Anlässlich
der
Erstbehandlung
vom
12.
Oktober
2022
(Bericht
vom
13.
Dezember
2022;
Urk. 10/23) diagnostizierte Dr. med. A.___ , Facharzt für Kardiologie
und
Allgemeine
Innere
Medizin,
eine
Lumbago
(Ziff.
5).
Der
Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am 11. Oktober 2022 eine Lumbago erlitten habe mit Exazerbation am 12. Oktober 2022 nach Verhebetrauma (Ziff. 2). Zum objektiven Befund hielt Dr. A.___ fest, es bestünden lumbale Schmerzen bei Flexion der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Beschwerdeführer gebe paravertebrale lumbale Schmerzen an (Ziff. 4) . Die Schmerzen seien mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel (Ziff. 6). 3.2
Eine radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2022 (Urk. 10/13)
ergab ein erhaltenes dorsales Alignement, keine Höhenminderung der Wirbelkörper oder zwischen den Liquorräumen, keinen Nachweis einer Fraktur und eine erhaltene Artikulation der Facettengelenke ohne Nachweis degenerativer Veränderungen, eine regelrechte Darstellung der Il i osakralgelenke und eine unauffällige Darstellung der Weichteile. Der Beschwerdeführer habe über seit fünf Tagen bestehende Rückenschmerzen geklagt. Er habe bei der Arbeit eine Bewegung gemacht und habe seither starke Schmerzen im Becken und im Lendenbereich. Er habe diese Woche ein Kribbeln in den Beinen gespürt und könne seinen Rücken wegen der Schmerzen nicht mehr bewegen. 3. 3
Ein Arthro-MRI und eine Arthrographie der linken Hüfte des Beschwerdeführers vom 11. November 2022 (Urk. 10/10 ; Urk. 10/62/2-6 ) ergab en eine Rissbildung des Labrums links, daran angrenzend umschriebene Irregularitäten des Gelenkknorpels, die als Zeichen einer begleitenden Knorpelläsion zu bewerten seien. Weiter best ünden ein irregulär konturiertes linkes Labrum ohne eindeutigen Rissnachweis, vereinbar mit Degenerationen , zudem hyperintense Signalalterationen im Ansatzbereich der ischiokruralen Muskulatur rechts , wobei eine Korrelation zur Klinik zum Ausschluss einer Tendinopathie empfohlen werde (S. 2). 3. 4
Dr.
med.
B.___,
Leitender
Arzt
Orthopädie,
und
Dr.
C.___ ,
Assistenzarzt
Orthopädie,
Spital
Z.___ ,
stellten
in
ihrem
Bericht
vom
14.
November
2022
(Urk. 10/9) folgende , hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1): - symptomatisches femoroacetabuläres Impingement vom Pinzertyp links mit und bei - Fehlbewegung auf der Leiter A nfang Oktober - kleinem Labrumriss und Knorpelläsion - asymptomatisches femoroacetabuläres Impingement Hüfte rechts - Status nach akuter Lumbalgie nach unklarem Hüftdistorsionsereignis vom 16. (richtig wohl: 11.) Oktober 2022 Der
Beschwerdeführer
berichte
von
einer
unverändert
starken
Schmerzsymptoma tik über der linken Hüfte. Es komme zu stechenden Schmerzen in guin al, welche unter
Bewegung
oder
beim
Flektieren
der
Hüfte
vermehrt
aufträten.
Aktuell
beste he Ruhe- und Nachtschmerz. Bereits vor dem auslösenden Ereignis auf der Baustelle habe der Beschwerdeführer ein Steifheitsgefühl beider Hüften verspürt. Dies sei ihm auch früher beim Kickboxen aufgefallen, die Hüfte sei jedoch immer asymptomatisch gewesen (S. 1). Das Befundbild sei anamnestisch und klinisch passend
zu
einem
symptomatischen
femoroacetabulären
Impingement
mit
Labrumriss und feiner Knorpelläsion bei jedoch nur mässig ausgeprägter Impingement-Konstellation. Initial sei ein konservativer Therapieversuch mittels Infiltration
und
Physiotherapie
möglich,
dabei
bestehe
aber
langfristig
ein
höheres
Risiko
auf eine Zunahme der Beschwerden bis hin zu einer frühzeitigen prothetischen Versorgung. Als Option bestehe das operative Vorgehen mittels Arthroskopie oder gegebenenfalls chirurgischer Hüftluxation (S. 2). 3. 5
Eine radiologische Untersuchung des Beckens, der Hüfte, der Il i osakralgelenke und der Symphyse vom 7. Dezember 2022 ergab eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen ohne Nachweis einer Läsion sowie normale Artikulationen (Urk. 10/24). 3. 6
Mit Bericht vom 5. Januar 2023 (Urk. 10/36 ) stellten die Ärzte der Klinik für Traumatologie am Universitätsspital D.___ folgende Diagnosen (S. 1): - unklare Wirbelsäulenschmerzen nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 Der Beschwerdeführer habe über neue Schmerzen im Bereich des rechten Hüftgelenks berichtet, die vor Wochen aufgetreten seien. Schmerzmittel habe er keine eingenommen,
da
ihm
diese
nicht
helfen
und
die
Schmerzen
nur
betäuben
würden
(S.
1
unten
f.).
Der
Befund
habe
hinsichtlich
der
Wirbelsäule
keinen
paravertebralen
Druckschmerz, keine Schmerzausstrahlung, keine Klopf- oder Druckdolenz und keine sensomotorischen Defizite ergeben. Hinsichtlich der rechen Hüfte bestehe ein
leichtes
rechtsseitig
hinkendes
Gangbild.
Es
seien
keine
Druckdolenzen
auslösbar
und
der
Impingement-Test
sei
negativ.
Die
Bildgebung
der
Brust-
und
Lendenwirbelsäule vom 22. Dezember 2022 habe keine Fraktur und keinen Hinweis auf eine diskoligamentäre Verletzung, jedoch eine leicht aktivierte Osteochondrose LWK5/SWK1 und ein Diskusbulging LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 links rezessal und S1 rezessal beidseits ergeben (S. 2). Nach Durchsicht aller vorhandenen Bilder bestehe aus traumatologischer Sicht kein Interventionsbedarf. Bei Schmerzprogredienz oder -persistenz sei eine analgetische Therapie nach Bedarf zu empfehlen (S. 2). 3. 7
Ein - un vollständig aufgelegtes - neurologisches Konsilium vom 22. April 2023 (Urk. 10/29/2) ergab folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen: - Stuhlinkontinenz vom 22. April 2023 - Verdacht auf Hüftimpingement rechts - Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - Status
nach
Spontanpneumothorax
rechts ,
Erstdiagnose
(ED)
vom
28.
Okto ber 2020, bei regelmässigem Cannabis- und Tabakkonsum - hochgradiger Verdacht auf Reizdarmsyndrom, ED September 2020 - aktuell keine Beschwerden - differentialdiagnostisch infektiös - mit überwiegender Diarrhoe - Symptomatik: krampfartige Unterbauchschmerzen beidseits - psychische
Belastungssituation
bei
Status
nach
Mobbing,
ED
Oktober
2020 - Cannabis- und Tabakkonsum seit 2008 Der Beschwerdeführer habe sich bei Stuhlinkontinenz notfallmässig vorgestellt. Zusätzlich habe er ein verstärktes Taubheitsgefühl der Fusssohle, des Unterschenkels
sowie
des
Oberschenkels
bemerkt,
die
sich
in
Intensität
und
Lokalisation
remit tierend unterschiedlich manifestierten. Ausserdem seien bei ihm Rückenschmerzen bekannt, die laut eigener Aussage von der Schambeinfuge ausgingen und in der Intensität schwankten. 3. 8
Eine
weitere
bildgebende
Untersuchung
der
rechten
Hüfte
vom
12.
Mai
2023
(Urk.
10/31 /3-4 )
ergab
einen
Verdacht
auf
einen
partiellen
Riss
im
anterior-superi oren Labrum und eine regelrechte Trophik sowie ein unauffälliges Signal der Hüftmuskulatur ohne Hinweis auf entzündliche Veränderungen . 3. 9
Dr. med. E.___ , Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik F.___ , stellte mit Bericht vom 22. Mai 2023 (Urk. 10/43) folgende Diagnosen (S. 1): - symptomatisches femoroacetabuläres Impingement links - oligosymptomatisches femoroacetabuläres Impingement rechts - psychische Belastungssituation bei Status nach Mobbing - unter psychiatrischer Behandlung - Status nach Panikattacken Die
bildgebende
Untersuchung
des
Beckens
und
der
Hüfte
vom
15.
Mai
2023
( Urk.
10/62/7-8 )
habe
eine
deutliche
femorale
Offset-Störung
mit
bereits
femoralen
Osteophyten beidseits als Zeichen von degenerativen Veränderungen gezeigt. Das MRI der rechten Hüfte zeige eine Labrumläsion. Beim Beschwerdeführer bestehe bereits
eine
sekundäre
beginnende
Coxarthrose
bei
femoroacetabuläre m
Impingement
beidseits.
Aktuell
sei
nur
die
linke
Seite
symptomatisch,
so
dass
zur
Quantifizierung und Erhärtung der Diagnose eine diagnostische Infiltration der linken Hüfte veranlasst werde. Eine klinische Verlaufskontrolle erfolge in drei Monaten. Die Anamnese und die beschriebenen Symptome bezüglich der rechten Hüfte und auch der Kribbelparästhesien sowie der Schwindelattacken seien nicht konklusiv beurteilbar (S. 2). 3.1 0
Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in
seiner
Aktenbeurteilung
vom
27.
Juni
2023
(Urk.
10/48)
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
anlässlich
der
Erstbehandlung
vom
12.
Oktober
2022
unter
den
Auswirkungen
einer
akuten
Lumbago
im
Sinne
von
Bewegungs-
und
Belastungsschmerzen
der
Lendenwirbelsäule
gelitten
habe.
Beim
Symptom-
und
Beschwerdekomplex
des Beschwerdeführers handle es sich damit um das Erkrankungsbild einer verschleissbedingten
schmerzhaften
Veränderung
der
Lendenwirbelsäule,
die
nicht
als
Listendiagnose klassifizier t s e i . D ie weitere Abklärung beider Hüftgelenke habe die Existenz eines femoroacetabuläre n Impingement s mit begleitender Läsion des Labrums
und
konsekutiver
Knorpelschädigung
im
Bereich
beider
Hüftgelenke
ergeben. Es handle sich um eine anlage- und formbedingte Erkrankung der Hüftgelenke mit konsekutiven Auswirkungen auf den Labrumkomplex des jeweiligen Hüftgelenks und konsekutiven Knorpelschäden (S. 3).
Die Rissbildung des Labrums sei nicht als Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs.
2 UVG zu beurteilen, da es sich beim Gewebe des Labrumkomplexes um ein derbes, fibröses Gewebe handle, welches nicht als Listendiagnose klassifizier t s e i . Darüber hinaus handle es sich hierbei um eine anlagebedingte oder erworbene Erkrankung. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Beschwerden seien erkrankungsbedingten Diagnosen der Lendenwirbelsäule und des Beckens zuzuordnen. Dementsprechend könne eine Listendiagnose beziehungsweise eine unfallähnliche Körperschädigung nicht bestätigt werden (S. 3). 3.1 1
Im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens
reichte
der
Beschwerdeführer
weitere
Berichte (Urk. 10/55-57) ein. Im Austrittsbericht der Klinik für Notfallmedizin des D.___ vom 4. Juni 2023 (Urk. 10/57) wurden folgende , hier gekürzt wiedergegebene Diagnosen genannt (S. 1): - Insomnie, ED 4. Juni 2023 - atypische rechtsseitige Thoraxschmerzen, ED 2. Juni 2023 - unspezifische Unterbauchschmerzen am 29. Mai 2023 - Gewichtsverlust unklarer Ätiologie , ED März 2023 - Verdacht auf Hüftimpingement rechts - Wirbelsäulenschmerzen nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - psychische Belastungssituation nach Mobbing - hochgradiger Verdacht auf Reizdarmsyndrom 3.1 2
Im Bericht der Ärzte der Klinik für Neurologie am D.___ , Schmerzsprechstunde, vom 5. Juni 2023 (Urk. 10/5 6 ) wurden folgende, hier gekürzt wiedergegebene Diagnosen genannt (S. 1): - Verdacht auf Migräne ohne Aura, ED 5. Juni 2023 - klinisch deutlich symptomatisches Hüftimpingement rechts - Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022 - psychische
Belastungssituation
bei
Status
nach
Mobbing,
ED
Oktober
2020
- Cannabis- und Tabakkonsum seit 2008
Der Beschwerdeführer berichte des Weiteren über eine Vielzahl von Symptomen mit langsamer Progredienz während der letzten Monate, die er selbst auf ein Distorsionstrauma im Herbst 2022 während der Arbeit zurückführe: Fluktuierende Drangsymptomatik, Erektionsprobleme, eingeschränkte Schliessmuskelfunktion, Insomnie sowie nach längerer Bewegung auftretende Attacken mit Taubheits- und Kribbelgefühl am ganzen Körper, körperliche Schwäche und Palpitationen. Bildgebend habe sich kein Hinweis auf eine spinale oder foraminale Neurokompression gefunden. Die rezidivierend auftretenden pulsierenden Kopfschmerzen mit begleitender Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Übelkeit und eine r
Rückzugstendenz sei en im Rahmen einer chronischen Migräne zu deuten. Für die weitere Symptomatik lasse sich aktuell keine neurologische Ursache finden. Eine psychiatrische Anbindung sei bereits gegeben (S. 4). 4. 4.1
In der Unfallmeldung vom 2. November 2022 (Urk. 10/1) wurde hinsichtlich des Ereignisses
vom
11.
Oktober
2022
zum
Sachverhalt
festgehalten,
dass
beim
Arbeiten
auf der Leiter beim E ntgegennehmen von Material das Becken verschoben worden sei (Ziff. 4).
Im
Fragebogen
zum
Unfallhergang,
den
der
Beschwerdeführer
am
12.
November 2022 ausfüllte (Urk. 10/8), führte er aus, er habe einen «Plättlikleber» als Verputz aufziehen müssen, der dafür nicht geeignet und nur sehr schwer und unter grossem Kraftaufwand aufziehbar gewesen sei. Dabei habe sich seine Hüfte auf der Leiter nach links verschoben (Ziff. 1). Die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er einen Kübel mit «Zementputz» auf der Leiter entgegengenommen habe, als sich seine Hüfte verschoben habe (Ziff. 3).
Etwa zehn Minuten später hätten sich erstmals Beschwerden bemerkbar gemacht (Ziff. 4). 4.2
Aufgrund dieser Beschreibung des Unfallhergangs ist der Unfallbegriff gemäss Art.
4 ATSG nicht erfüllt, fehlt es doch an einer plötzliche n , nicht beabsichtigte n schädigende n
Einwirkung
eines
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors .
Zwar
kann
d as
Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam « programmwidrig » beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen , denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor . Hervorzuheben
ist
zudem ,
dass
das
Tatbestandsmerkmal
der
Ungewöhnlichkeit
dann
erfüllt
ist, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist
(BGE
130 V 117 E.
2.1 ; Urteil e
des
Bundesgerichts
8C_586/2020
vom
30.
November
2020
E.
3.3 ,
8C_671/2019
vom
11. März 2020 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat
vorliegend jedoch
auf der Leiter
einen
Kübel
mit
Verputzmaterial
entgegengenommen,
ohne
dass
zeitnah
eine
unkoordinierte
Bewegung
wie
etwa
ein
reflexartiges
Abwehren
eine s
Sturzes
dokumentiert
wäre.
Es
kann
auch
nicht
gesagt
werden,
dass
der
geschilderte
Bewegungsablauf ausserhalb des für einen Maler üblichen Vorgangs gelegen hätte. Ein ungewöhnliche r
äussere r
Faktor
liegt
somit
nicht
vor .
Denn
Einwirkungen,
die
aus
alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1). Auch d as Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 ). Bezüglich Schädigungen, die sich wie hier im Körperinnern ereignen, muss die unmittelbare Ursache der Schädigung in besonders sinnfälligen Umständen liegen (vgl. vorstehend E. 1.2). Solche sind vorliegend nicht gegeben. Ein blosses Entgegennehmen eines Kübels auf einer Leiter erfüllt die strengen Anforderungen an den Unfallbegriff nicht , zumal selbst der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass ein besonderer Kraftaufwand verbunden mit besonders sinnfälligen Umständen stattgefunden habe . 4.3
An
diesem
Ergebnis
vermögen
auch
die
nachträglichen
Darstellungen
des
Beschwerdeführers, wonach er auf der Leiter ganz oben gesessen habe und wohl aufgrund des Drucks eine Fraktur im kleinen Rollhügel erlitten habe, da er sich in einem Überbeugewinkel mit den Beinen so fest habe abstossen müssen und deshalb
der
Iliopsoasmuskel
gerissen
sei
(Urk.
10/60),
beziehungsweise
wonach
er
zuvor
mit
dem
rechten
Bein
in
der
untersten
Leiterstufe
hängengeblieben
und
drei
Mal
nach
hinten
gestolpert
sei,
weshalb
es
drei
Mal
kräftig
an
seinem
rechten
Bein
gezerrt
habe
(Urk.
10/74/2),
nicht s
zu
ändern.
Praxisgemäss
stellen
die
Gerichte
im
Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).
Insbesondere hat der Beschwerdeführer zeitnah gerade keine besonderen Vorkommnisse erwähnt (vgl. Urk. 10/8 Ziff. 3) , weshalb solche nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten können .
Demnach ist ein Unfall im Rechtssinn zu verneinen. 4.4
Darüber hinaus lässt sich den medizinischen Akten entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers weder eine Fraktur des kleinen Rollhügels
noch ein Muskelriss entnehmen. Die radiologische Untersuchung vom 7. Dezember 2022 ergab keinen Nachweis einer Läsion und eine regelrechte Darstellung der knöchernen Strukturen (vgl. vorstehend E. 3. 5 ). Im Mai 2023 wurden femorale Osteophyten , jedoch keine Fraktur festgestellt (vgl. vorstehend E. 3. 9 ). Die Hüftmuskulatur war unauffällig (vgl. vorstehend E. 3. 8 ). Ein Muskelriss wurde einzig als Verdachtsdiagnose von der Physiotherapeutin des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. Urk. 10/77) . Auf deren Beurteilung kann jedoch mangels fachärztlicher Qualifikation und fehlendem bildgebendem Nachweis einer solchen Verletzung nicht abgestellt werden. 4.5
Da
der
Unfallbegriff
nicht
erfüllt
ist,
ist
ein
Kausalzusammenhang
der
neurologischen
und
psychischen
sowie
der
pulmonalen
und
gastroenterologischen
Beschwerden
(vgl.
vorstehend
E.
3. 7 ,
3. 11-3. 12)
zum
Ereignis
vom
11.
Oktober
2022
nicht
weiter
zu
prüfen .
Bezüglich
der
anlässlich
der
Erstbehandlung
vom
12.
Oktober 2022 festgestellten Lumbago (vgl. vorstehend E. 3.1) zeigten die Abklärungen zudem regelrechte
(vorstehend E. 3.2) beziehungsweise degenerativ bedingte (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) Befunde , was Kreisarzt Dr. G.___ bestätigte (vgl. vorstehend E.
3.1 0 ) . 5. 5.1
Es stellt sich die Frage , ob eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. vorstehend E. 1.1 ; Listenverletzung ) vorliegt. 5.2
Ein Muskelriss ist, wie vorstehend dargelegt, nicht dokumentiert.
Das Arthro-MRI mit Arthrographie der linken Hüfte des Beschwerdeführers zeigte im November 2022 einen Labrumriss links mit Zeichen einer begleitenden Knorpelläsion und ein irregulär konturiertes Labrum ohne eindeutigen Rissnachweis, vereinbar mit Degenerationen (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. B.___ und Dr. C.___ gingen von einem beidseitigen Hüftimpingement mit kleinem Labrumriss und Knorpelläsion links aus , ohne eine Kausalität der Beschwerden zum Ereignis zu postulieren (vgl. vorstehend E. 3. 4 ). Dass dieser Knorpelsubstanzdefekt genauso wie die unklaren Wirbelsäulenschmerzen von den Ärzten der Klinik für Traumatologie am D.___
ohne weitere Erläuterungen in Zusammenhang mit einem Distorsionstrauma vom 16. September 2022 gestellt wurde n (vgl. vorstehend E. 3.6) , ändert nichts an der fehlenden Unfallkausalität dieser Leiden, denn ein solches Ereignis ist weder dokumentiert noch vom Beschwerdeführer dargetan .
Soweit das Arthro-MRI der linken Hüfte des Beschwerdeführers vom 11. November
2022
eine
Rissbildung
des
linken
Labrums
zur
Darstellung
brachte
(Urk.
10/10)
und e ine bildgebende Untersuchung der rechten Hüfte vom 12. Mai 2023 sodann einen
Verdacht
auf
einen
partiellen
Riss
auch
im
Labrum
rechts
ergab
(vgl.
vorstehend E. 3. 8 ) , ist festzuhalten, dass e ine Verletzung des Labrums der Hüfte gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
nicht
zu
den
in
Art.
6
Abs.
2
UVG
(in
der
seit
1.
Januar
2017
in
Kraft
stehenden
Fassung)
abschliessend
aufgezählten
Listenverletzungen zählt, da es sich dabei nicht um einen Sehnenriss handelt
( Urteil e
des Bundesgerichts 8C_118/2011 vom 9. November 2011 E. 4 und 8C_835/2013 vom 28.
Januar 2014 E. 4.3 ). Kreisarzt Dr. G.___ legte schlüssig dar, dass es sich bei dem
festgestellten femoroacetabulärem Impingement mit begleitender Läsion des Labrums und konsekutiver Knorpelschädigung im Bereich beider Hüftgelenke um eine
anlage-
und
formbedingte
Erkrankung
der
Hüftgelenke
mit
konsekutiven
Aus wirkungen auf den Labrumkomplex des jeweiligen Hüftgelenks und konsekutiven Knorpelschäden handelt (vgl. vorstehend E. 3.1 0 ). Dies steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. E.___ , der in seinem Bericht vom 22. Mai 2023 (vorstehend E. 3. 9 ) festhielt, es bestehe eine sekundäre beginnende Coxarthrose bei femoroacetabulärem Impingement beidseits , und auf eine deutliche femorale Offset-Störung mit bereits femoralen Osteophyten beidseits hinwies , die er als Zeichen von degenera tiven Veränderungen fasste . An der Beurteilung durch Kreisarzt Dr. G.___
bestehen daher keine auch nur geringe n Zweifel , weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.3
Mangels entsprechender Diagnose ist auch eine unf a llähnliche Körper schädigung zu verneinen. Somit besteht auch unter diesem Titel keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard