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UV.2024.00026

IV-Grad-Berechnung, Verwertbarkeit Restarbeitsfähigkeit gegeben, 10%iger Leidensabzug gerechtfertigt (BGE 8C_747/2024)

Zürich SozVersG · 2024-11-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1993 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2014 bis 3 1. Juli 2020 als Betriebsarbeiter Entsorgungslogistik bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 25.

Juni 2018 liess er der Suva mitteilen, dass er am 1 9. Juni 2018 als Beifahrer eines Quads verunfallt sei und sich dabei am Schädel/Hirn verletzt habe (Urk. 7/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 7/8).

Mit Verfügung vom 1 1. November 2022 schloss die Suva den Fall bezogen auf die Lendenwirbelsäule per 3 0. November 2022 ab und stellte diesbezüglich die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt ein (Urk. 7/548). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 schloss die Suva den Fall bezüglich der übrigen Beschwerden per 3 1. Januar 2023 ab und sprach dem Versicherten ab

1. Februar 2023 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 52 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 64’083.-- sowie eine Integritäts entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 55 % zu (Urk. 7/5 64).

Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2022 erhobene Ein sprache vom 9. Januar 2023, mit welcher die Berechnung des versicherten Ver dienstes sowie die Festsetzung des Invalideneinkommens beanstandet wurden (Urk. 7/579), wies die Suva mit Entscheid vom 2.

Februar 2024 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 7. Februar 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei bezüglich Rente aufzu heben und es sei ihm ab dem 1. Februar 2023 eine (volle) Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %, eventualiter eine solche mit einem IV-Grad von 64 % zu bezahlen. Am 1 2. März 2024 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7) . Am 1 8. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 10), w elche de r Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 2 0. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Ver sicherten mit Verfügungen vom 2. November 2023 vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2022 eine ganze und ab 1. Dezember 2022 eine Rente von 57 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen . Das hiesige Gericht hiess d ie vom Ver sicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom heutigen Datum gut,

bestätigte seinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom

1. Juni 2019 bis 3 0. November 2022 und sprach ihm ab 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente in der Höhe von 62 % einer ganzen Invalidenrente zu (Prozess Nr. IV.2023.00583). Das Gericht zieht

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Z ur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. Juni 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 12/2023: des ordentlichen Rentenalters)

ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - aus näher dargelegten Gründen - zu bejahen und ein leidensbedingter Abzug nicht gerechtfertigt sei. Es resultiere eine Erwerbseinbusse von 52 % (S. 5-9).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit müsse - aus näher dargelegten Gründen - verneint werden, womit ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei. Eventualiter rechtfertige sich ein Leidensabzug von 25 %, was zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 64 % führe (S. 4-8).

E. 3 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. m ed. A.___, Fachärztin für Neurologie, Prof. Dr. rer . n at. med. habil. Dipl.-Psych. B.___, Neuropsychologe, Prof. Dr. med. C.___, Fach arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, und Prof. Dr. med. D.___, Fach ärztin Otorhinolaryngologie FMH, spez. Hals und Gesichtschirurgie, von der E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1 6. September 2022 (Urk.

7/534) folgende unfallkausalen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

12-13): - m ittelschwere traumatische Hirnverletzung nach EFNS 2012 am 1 9. Juni 2018 mit/bei: - Initialsymptomatik: quantitative Bewusstseinsstörung, fluktuierende Vigilanzlage mit GCS zwischen 9-12 bei Spitaleintritt, posttraumatische Amnesie mit retro- und anterogradem Amnesie-Anteil, Desorientierung, neurogene Dysphagie, kognitive Störungen, benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel beidseits - initiale r Bildgebung mit subgalealem Hämatom mit Einfluss von Gas bläschen parietooccipital links, Subduralhämatom rechts frontal mit an grenzender kleiner Kontusionsblutung und Subarachnoidalblutung, schmale m

Subduralhämatom

parafalxial frontal, intraparenchymale r Blutung frontal paramedian rechts, Flüssigkeitsspiegel mit Blutisodensen HO-Werten im Sinus sphenoidalis beidseits ohne abgrenzbare Frakturlinie, Fraktur parietal links ins Felsenbein ziehend mit intrakraniell angrenzenden Gasbläschen und Epiduralhämatom, Teilobliteration der Mastoidzellen, Querfraktur des Os temporale links Pars petrosa - ZNS-relevante n Komplikationen und Behandlungen: - Contusio

cordis mit Perikarderguss 5 mm und ST-Hebung über allen Ab leitungen - schwere passag e re Oxygenationsstörung bei segmentaler Lungenembolie posteriorer Unterlappen links und Infiltrat Unterlappen links, E rst diagnose 2 7. Juni 2018 - Status nach Aspirationspneumonie/VAP, E rstdiagnose 2 3. Juni 2018 - Residuen: - klinisch-neurologisch: persistierende Kopfschmerzen, zurückzuführen auf eine mittelschwere bis schwere traumatische Hirnverletzung nach ICHD-3 - neuropsychologisch mit leichter bis mittelschwerer neuropsychologischer Störung - neuropsychiatrisch mit leichtem organische m Psychosyndrom (ICD-10 F07.2) - bildgebend (MRI Neurokranium extern vom 2 1. Mai 2019): zerebrale Substanzdefekte und

porenzephale Zysten frontal rechts, temporal rechts > links; multifokale subarachnoidale -

leptomeningeale Hämosiderin-Reste frontal rechts und temporal beidseits - posttraumatische Anosmie beidseits - m ittel- bis hochgradige hochtonbetonte sensorineurale Hörminderung links bei leichtgradiger sensorineurale r Hörminderung rechts - z entralvestibuläre Funktionsstörung - r eaktiv depressive Entwicklung mit Suizidalität, D ifferentialdiagnose mit organischer Komponente (ICD-10:

F34.8/DD F06.32)

Weiter stellten sie folgende unfallfremden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13): - Lumboglutealgie und Lumboischialgie links mit/bei: - Discusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 recessal beidseits (MRI LWS vom

2 5. Juli 2019) - V erdacht auf schmerzhafte Radikulopathie L5 links - segmentale r Dysfunktion L5/S1 und L4/5 - m yotendinotische Veränderungen linke Hüfte und Becken (Mm. glutaeus maximus, quadratus lumborum und iliopsoas links)

Zudem hielten sie folgende unfallfremden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 13): - l eichte ISG-Arthrose rechts (asymptomatisch) - p osttraumatische Belastungsstörung, Verdacht auf komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) aktenanamnestisch

Dazu führten sie aus, die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr möglich. O ptimal wäre eine den Unfallfolgen an gepasste halbtägige Tätigkeit, entsprechend einem 50 % -Pensum unter Berück sichtigung des unten genannten Belastungsprofils, damit ihm

genügend Erholungszeit tagsüber verbleibe. Die Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit seien relevant eingeschränkt. Es werde eine tägliche Arbeitszeit mit maximal 4 . 2 Stunden als zumutbar erachtet, ausgehend von einem durchschnittlichen 8 . 4-Stunden-Tag. Umzusetzen z.B. mit vier Stunden vormittags mit einer Pause oder zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags mit einer längeren Mittagspause dazwischen (S. 15 und S. 17). Aus neurologisch-neuro psychologischer und psychiatrischer Sicht könnten dem Beschwerdeführer keine kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten, keine ausschliesslichen PC-/Büroarbeiten, keine Tätigkeiten mit mittleren bis hohen Anforderungen an die Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit, keine Tätigkeiten mit regelmässigem Kundenkontakt oder Publikumsverkehr und keine Tätigkeiten mit Führungsverantwortung zugemutet werden, ebenso

wenig Tätigkeiten, die ein intaktes Riechvermögen fordern würden, Tätigkeiten mit anspruchsvollem audiologischem Umfeld oder Tätigkeiten, bei denen eine Sturzgefahr bestehe, dies aufgrund der diskreten Zeichen der zentral-vestibulären Störung (S. 15).

Aus neuropsychologischer Perspektive sei eine einfache Tätigkeit ohne zeitlichen Druck und mit vor strukturierten Aufgaben zu empfehlen, welche ohne Publikumsverkehr, bei geringen interpersonellen Interaktionen ausgeführt werden könne (S. 69). Aus psychiatrischer Sicht sollte n zudem die Möglichkeiten zur flexiblen Pausen gestaltung und zum Rückzug bei Notwendigkeit einer Reizabschirmung gegeben sein (S. 128). Der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar (S. 18).

Unter Berücksichtigung aller Befunde bei jetzt nach vier Jahre n ein getretenem Endzustand werde die oben attestierte Arbeitsfähigkeit als ab dem Gutachten als gegeben erachtet (S. 129).

E. 4.1 Die von der Beschwerdegegnerin festge setzte Höhe der Integritätsentschädigung, der Zeitpunkt des Fallabschlusses sowie die Höhe des versicherten Jahres verdienstes wurden vom Beschwerdeführer

– sei es bereits mit der Einsprache vom 9. Januar 2023 (Urk. 7/579), sei es mit der Beschwerde in diesem Verfahren (betreffend Höhe des versicherten V erdienstes) – nicht angefochten .

U nbestritten und ausgewiesen ist zudem, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfall bedingten Beschwerden auch nach dem Fallabschluss in einer angepassten Tätig keit zu 50

% arbeits un fähig ist . Ebenso ist unbestritten und ausgewiesen, dass dem Gutachten der E.___ volle Beweiskraft zukommt und auf dieses abzustellen ist . Im vorliegenden Verfahren u mstritten und zu prüfen ist demgegenüber die Höhe des Rentenanspruchs ab 1. Februar 2023, wobei sich die Parteien einzig über die Höhe des Invalideneinkommens uneinig sind.

E. 4.2 Das Valideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 70'737.70 per 2023 festgelegt (vgl. Urk. 7/554/2, Urk. 7/ 605 und Urk. 2 S. 9), was nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde.

E. 4.3.1 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 20 20 festzulegen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5' 261 --. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total), aufgerechnet auf das Jahr 202 3 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, Tabelle T1.1.10, Total, 20 20 : 10 6.8, [Basis 100: 2010], 202 3 : 10 8.9) bei der gutachterlich festgestellten 50 %igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 33'554.60 . Auch das ist grund sätzlich unbestritten.

Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit.

E. 4.3.2 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungs gemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich . Beim ausgeglichenen Arbeits markt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin an genommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 1 0. Dezember 2020 E. 6.1).

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen).

Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto ein gehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, je mit Hinweisen).

Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invaliden rente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.5 und 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3, je mit Hinweisen).

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen nur noch

in einer halbtägigen einfachen Hilfsarbeitertätigkeit arbeitsfähig. Bei diesen handelt es sich in der Regel nicht um kognitiv anspruchs volle Tätigkeiten mit ausschliesslichen PC-/Büroarbeiten, mit mittleren bis hohen Anforderungen an die Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit oder mit Führungs verantwortung, womit sie dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers dies bezüglich bereits angepasst sind. Bei der einfachen Hilfsarbeitertätigkeit

sollte es sich zudem um keine Tätigkeit mit regelmässigem Kundenkontakt, Publikums verkehr oder sonstigen interpersonellen Interaktionen handeln, es sollte keine Sturzgefahr bestehen, kein anspruchsvolles audiologisches Umfeld vorliegen, kein intaktes Riechvermögen erforderlich sein, die Tätigkeit sollte vorstrukturierte Aufgaben beinhalten und ohne zeitlichen Druck ausgeübt werden können und es sollten die Möglichkeiten zur flexiblen Pausengestaltung und zum Rückzug bei Notwendigkeit einer Reizabschirmung bestehen (vorstehend E. 3).

Das Belastungsprofil des Beschwerdeführers ist damit eingeschränkt, aber nicht so umfassend, wie er dies vorbrachte (vgl. Urk. 1 S. 4-7) . So sind etwa d ie Ein schränkungen aus orthopädischer Sicht nicht unfallkausal (vgl. Urk.

E. 4.3.4 Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berück sichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellen lohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.2 mit Hin weis). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis).

Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittel schwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähig keit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis).

Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigen ständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.3 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungs aufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkt sich rechtsprechungs gemäss nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 mit Hinweis). Im Rahmen des niedrigsten Kompetenzniveaus kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 6.2.3 mit Hin weisen).

Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit. Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Der Entscheid darüber hat sich stets nach dem konkreten Beschäftigungsgrad und den jeweils aktuellen Werten zu richten (Urteile des Bundesgerichts 9C_288/2021 vom 30. November 2021 E. 5.2 und 8C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2.2.2, je mit Hinweis).

Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3).

E. 4.3.5 Männer mit einer Teilzeitbeschäftigung von 50 - 74 % in einer Tätigkeit ohne Kaderfunktion erleiden verglichen mit vollzeitbeschäftigten Männern eine Erwerbseinbusse von 4 % (vgl. LSE 2020 T18). Das Alter, die Dauer der Betriebs zugehörigkeit, die Nationalität des Beschwerdeführers sowie seine Aufenthalts kategorie rechtfertigen mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vor stehend E.

4.3.4) im vorliegend heranzuziehenden niedrigsten Kompetenzniveau keinen Abzug vom Tabellenlohn, ebenso wenig die fehlende Berufsausbildung, zumal der Beschwerdeführer wie bereits dargelegt einen Grossteil seiner Schulzeit in der Schweiz absolvierte und über gute Deutschkenntnisse verfügt. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigungen einen Tabellenlohnabzug von 25 % forderte, kann ihm nicht gefolgt werden, ist doch sein

Belastungs profil - wie bereits dargelegt - unfallbedingt nicht derart eingeschränkt, wie er dies vorbrachte. Aber dem Umstand, dass auch in einer einfachen Hilfsarbeitertätig keit gewisse

Arbeiten ausgeschlossen sind (so etwa keine Tätigkeiten mit Leitern oder Gerüsten infolge der Sturzgefahr, kein übermässiger Lärm), die Tätigkeit vorstrukturiert und nicht mit zeitliche m Druck verbunden sein sollte und der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit auf möglichst wenig zwischenmenschliche Kontakte und die Möglichkeit zur flexiblen Pausengestaltung und zum Rückzug bei Reizüberflutung angewiesen ist, ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen . Denn bei einem solchen Belastungsprofil ist auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht von einem genügend breiten Spektrum an zu mutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, welche realistischerweise ohne Inkaufnahme einer Lohneinbusse zu einer Anstellung führen würden.

Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung aller Umstände

erscheint ein n ach pflichtgemässem Ermessen festgelegter Leidensabzug von gesamthaft 10 % als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer trotz der dargelegten Einschränkungen keinen solchen gewährte, hat ihr Ermessen unterschritten, weshalb davon abzuweichen ist.

Bei einem Leidensabzug von 10

% beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 30 ' 199.15, was zu einem Invaliditätsgrad von 57 % führt.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat damit ab dem 1. Februar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 57 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 64’083.-- . Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde. 5.

Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest gesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine solche von Fr. 2‘600.-- (inkl . Barauslagen und MWST) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 2. Februar 2024 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Februar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 5

E. 7 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 64’083.-- hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 2‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Christian Haag - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00026

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

4. November 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag Häfliger Haag Häfliger AG, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1993 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2014 bis 3 1. Juli 2020 als Betriebsarbeiter Entsorgungslogistik bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 25.

Juni 2018 liess er der Suva mitteilen, dass er am 1 9. Juni 2018 als Beifahrer eines Quads verunfallt sei und sich dabei am Schädel/Hirn verletzt habe (Urk. 7/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 7/8).

Mit Verfügung vom 1 1. November 2022 schloss die Suva den Fall bezogen auf die Lendenwirbelsäule per 3 0. November 2022 ab und stellte diesbezüglich die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt ein (Urk. 7/548). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 schloss die Suva den Fall bezüglich der übrigen Beschwerden per 3 1. Januar 2023 ab und sprach dem Versicherten ab

1. Februar 2023 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 52 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 64’083.-- sowie eine Integritäts entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 55 % zu (Urk. 7/5 64).

Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2022 erhobene Ein sprache vom 9. Januar 2023, mit welcher die Berechnung des versicherten Ver dienstes sowie die Festsetzung des Invalideneinkommens beanstandet wurden (Urk. 7/579), wies die Suva mit Entscheid vom 2.

Februar 2024 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 7. Februar 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei bezüglich Rente aufzu heben und es sei ihm ab dem 1. Februar 2023 eine (volle) Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %, eventualiter eine solche mit einem IV-Grad von 64 % zu bezahlen. Am 1 2. März 2024 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7) . Am 1 8. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 10), w elche de r Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 2 0. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Ver sicherten mit Verfügungen vom 2. November 2023 vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2022 eine ganze und ab 1. Dezember 2022 eine Rente von 57 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen . Das hiesige Gericht hiess d ie vom Ver sicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom heutigen Datum gut,

bestätigte seinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom

1. Juni 2019 bis 3 0. November 2022 und sprach ihm ab 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente in der Höhe von 62 % einer ganzen Invalidenrente zu (Prozess Nr. IV.2023.00583). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. Juni 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 12/2023: des ordentlichen Rentenalters)

ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Z ur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - aus näher dargelegten Gründen - zu bejahen und ein leidensbedingter Abzug nicht gerechtfertigt sei. Es resultiere eine Erwerbseinbusse von 52 % (S. 5-9). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit müsse - aus näher dargelegten Gründen - verneint werden, womit ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei. Eventualiter rechtfertige sich ein Leidensabzug von 25 %, was zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 64 % führe (S. 4-8). 3.

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. m ed. A.___, Fachärztin für Neurologie, Prof. Dr. rer . n at. med. habil. Dipl.-Psych. B.___, Neuropsychologe, Prof. Dr. med. C.___, Fach arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, und Prof. Dr. med. D.___, Fach ärztin Otorhinolaryngologie FMH, spez. Hals und Gesichtschirurgie, von der E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1 6. September 2022 (Urk.

7/534) folgende unfallkausalen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

12-13): - m ittelschwere traumatische Hirnverletzung nach EFNS 2012 am 1 9. Juni 2018 mit/bei: - Initialsymptomatik: quantitative Bewusstseinsstörung, fluktuierende Vigilanzlage mit GCS zwischen 9-12 bei Spitaleintritt, posttraumatische Amnesie mit retro- und anterogradem Amnesie-Anteil, Desorientierung, neurogene Dysphagie, kognitive Störungen, benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel beidseits - initiale r Bildgebung mit subgalealem Hämatom mit Einfluss von Gas bläschen parietooccipital links, Subduralhämatom rechts frontal mit an grenzender kleiner Kontusionsblutung und Subarachnoidalblutung, schmale m

Subduralhämatom

parafalxial frontal, intraparenchymale r Blutung frontal paramedian rechts, Flüssigkeitsspiegel mit Blutisodensen HO-Werten im Sinus sphenoidalis beidseits ohne abgrenzbare Frakturlinie, Fraktur parietal links ins Felsenbein ziehend mit intrakraniell angrenzenden Gasbläschen und Epiduralhämatom, Teilobliteration der Mastoidzellen, Querfraktur des Os temporale links Pars petrosa - ZNS-relevante n Komplikationen und Behandlungen: - Contusio

cordis mit Perikarderguss 5 mm und ST-Hebung über allen Ab leitungen - schwere passag e re Oxygenationsstörung bei segmentaler Lungenembolie posteriorer Unterlappen links und Infiltrat Unterlappen links, E rst diagnose 2 7. Juni 2018 - Status nach Aspirationspneumonie/VAP, E rstdiagnose 2 3. Juni 2018 - Residuen: - klinisch-neurologisch: persistierende Kopfschmerzen, zurückzuführen auf eine mittelschwere bis schwere traumatische Hirnverletzung nach ICHD-3 - neuropsychologisch mit leichter bis mittelschwerer neuropsychologischer Störung - neuropsychiatrisch mit leichtem organische m Psychosyndrom (ICD-10 F07.2) - bildgebend (MRI Neurokranium extern vom 2 1. Mai 2019): zerebrale Substanzdefekte und

porenzephale Zysten frontal rechts, temporal rechts > links; multifokale subarachnoidale -

leptomeningeale Hämosiderin-Reste frontal rechts und temporal beidseits - posttraumatische Anosmie beidseits - m ittel- bis hochgradige hochtonbetonte sensorineurale Hörminderung links bei leichtgradiger sensorineurale r Hörminderung rechts - z entralvestibuläre Funktionsstörung - r eaktiv depressive Entwicklung mit Suizidalität, D ifferentialdiagnose mit organischer Komponente (ICD-10:

F34.8/DD F06.32)

Weiter stellten sie folgende unfallfremden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13): - Lumboglutealgie und Lumboischialgie links mit/bei: - Discusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 recessal beidseits (MRI LWS vom

2 5. Juli 2019) - V erdacht auf schmerzhafte Radikulopathie L5 links - segmentale r Dysfunktion L5/S1 und L4/5 - m yotendinotische Veränderungen linke Hüfte und Becken (Mm. glutaeus maximus, quadratus lumborum und iliopsoas links)

Zudem hielten sie folgende unfallfremden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 13): - l eichte ISG-Arthrose rechts (asymptomatisch) - p osttraumatische Belastungsstörung, Verdacht auf komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) aktenanamnestisch

Dazu führten sie aus, die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr möglich. O ptimal wäre eine den Unfallfolgen an gepasste halbtägige Tätigkeit, entsprechend einem 50 % -Pensum unter Berück sichtigung des unten genannten Belastungsprofils, damit ihm

genügend Erholungszeit tagsüber verbleibe. Die Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit seien relevant eingeschränkt. Es werde eine tägliche Arbeitszeit mit maximal 4 . 2 Stunden als zumutbar erachtet, ausgehend von einem durchschnittlichen 8 . 4-Stunden-Tag. Umzusetzen z.B. mit vier Stunden vormittags mit einer Pause oder zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags mit einer längeren Mittagspause dazwischen (S. 15 und S. 17). Aus neurologisch-neuro psychologischer und psychiatrischer Sicht könnten dem Beschwerdeführer keine kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten, keine ausschliesslichen PC-/Büroarbeiten, keine Tätigkeiten mit mittleren bis hohen Anforderungen an die Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit, keine Tätigkeiten mit regelmässigem Kundenkontakt oder Publikumsverkehr und keine Tätigkeiten mit Führungsverantwortung zugemutet werden, ebenso

wenig Tätigkeiten, die ein intaktes Riechvermögen fordern würden, Tätigkeiten mit anspruchsvollem audiologischem Umfeld oder Tätigkeiten, bei denen eine Sturzgefahr bestehe, dies aufgrund der diskreten Zeichen der zentral-vestibulären Störung (S. 15).

Aus neuropsychologischer Perspektive sei eine einfache Tätigkeit ohne zeitlichen Druck und mit vor strukturierten Aufgaben zu empfehlen, welche ohne Publikumsverkehr, bei geringen interpersonellen Interaktionen ausgeführt werden könne (S. 69). Aus psychiatrischer Sicht sollte n zudem die Möglichkeiten zur flexiblen Pausen gestaltung und zum Rückzug bei Notwendigkeit einer Reizabschirmung gegeben sein (S. 128). Der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar (S. 18).

Unter Berücksichtigung aller Befunde bei jetzt nach vier Jahre n ein getretenem Endzustand werde die oben attestierte Arbeitsfähigkeit als ab dem Gutachten als gegeben erachtet (S. 129). 4. 4.1

Die von der Beschwerdegegnerin festge setzte Höhe der Integritätsentschädigung, der Zeitpunkt des Fallabschlusses sowie die Höhe des versicherten Jahres verdienstes wurden vom Beschwerdeführer

– sei es bereits mit der Einsprache vom 9. Januar 2023 (Urk. 7/579), sei es mit der Beschwerde in diesem Verfahren (betreffend Höhe des versicherten V erdienstes) – nicht angefochten .

U nbestritten und ausgewiesen ist zudem, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfall bedingten Beschwerden auch nach dem Fallabschluss in einer angepassten Tätig keit zu 50

% arbeits un fähig ist . Ebenso ist unbestritten und ausgewiesen, dass dem Gutachten der E.___ volle Beweiskraft zukommt und auf dieses abzustellen ist . Im vorliegenden Verfahren u mstritten und zu prüfen ist demgegenüber die Höhe des Rentenanspruchs ab 1. Februar 2023, wobei sich die Parteien einzig über die Höhe des Invalideneinkommens uneinig sind. 4.2

Das Valideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 70'737.70 per 2023 festgelegt (vgl. Urk. 7/554/2, Urk. 7/ 605 und Urk. 2 S. 9), was nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde. 4.3 4.3.1

Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 20 20 festzulegen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5' 261 --. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total), aufgerechnet auf das Jahr 202 3 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, Tabelle T1.1.10, Total, 20 20 : 10 6.8, [Basis 100: 2010], 202 3 : 10 8.9) bei der gutachterlich festgestellten 50 %igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 33'554.60 . Auch das ist grund sätzlich unbestritten.

Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit. 4.3.2

Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungs gemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich . Beim ausgeglichenen Arbeits markt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin an genommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 1 0. Dezember 2020 E. 6.1).

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen).

Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto ein gehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, je mit Hinweisen).

Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invaliden rente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.5 und 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3, je mit Hinweisen). 4.3.3

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen nur noch

in einer halbtägigen einfachen Hilfsarbeitertätigkeit arbeitsfähig. Bei diesen handelt es sich in der Regel nicht um kognitiv anspruchs volle Tätigkeiten mit ausschliesslichen PC-/Büroarbeiten, mit mittleren bis hohen Anforderungen an die Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit oder mit Führungs verantwortung, womit sie dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers dies bezüglich bereits angepasst sind. Bei der einfachen Hilfsarbeitertätigkeit

sollte es sich zudem um keine Tätigkeit mit regelmässigem Kundenkontakt, Publikums verkehr oder sonstigen interpersonellen Interaktionen handeln, es sollte keine Sturzgefahr bestehen, kein anspruchsvolles audiologisches Umfeld vorliegen, kein intaktes Riechvermögen erforderlich sein, die Tätigkeit sollte vorstrukturierte Aufgaben beinhalten und ohne zeitlichen Druck ausgeübt werden können und es sollten die Möglichkeiten zur flexiblen Pausengestaltung und zum Rückzug bei Notwendigkeit einer Reizabschirmung bestehen (vorstehend E. 3).

Das Belastungsprofil des Beschwerdeführers ist damit eingeschränkt, aber nicht so umfassend, wie er dies vorbrachte (vgl. Urk. 1 S. 4-7) . So sind etwa d ie Ein schränkungen aus orthopädischer Sicht nicht unfallkausal (vgl. Urk. 7 /534 S.

109) und beeinflussen entsprechend im vorliegenden unfallversicherungs rechtlichen Verfahren das Belastungsprofil nicht. Weshalb es zu einem Produktivitätsverlust führen soll, wenn der Beschwerdeführer an fünf Vor mittagen statt beispielsweise an 2.5 aufeinanderfolgenden Tagen arbeitet, ist nicht ersichtlich, zumal dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, dass er an den Vormittagen jeweils eine längere Pause einlegen müsste (vgl. vorstehend E. 3). Die Gutachter bestätigten zudem explizit, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar ist. Auch der Umstand, dass Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Schichtarbeit nicht möglich sind, macht die 50%ige Rest a rbeitsfähigkeit nicht unverwertbar, bestehen doch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend Tätigkeiten, bei welchen dies nicht erforderlich ist. Der Beschwerdeführer ist durchschnittlich intelligent, hat in der Schweiz einen Gross teil seiner Schulzeit absolviert und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Eine Ausbildung schloss er einzig nicht ab, da er sich aufs Fussballspielen konzentrieren und Geld verdienen wollte (vgl. Urk. 7 / 534 S. 60 und S. 119-120). Die Ausbildung, die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten sowie der beruf liche Werdegang des Beschwerdeführers sprechen somit ebenfalls nicht gegen die Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen aus geglichenen Arbeitsmarkt, ebenso wenig der absehbare Umstellungs- und Ein arbeitungsaufwand in einer angepassten Tätigkeit, ist doch in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit nicht davon auszugehen, dass dieser erheblich wäre und spricht auch die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers nicht dagegen . Aus somatischer Sicht bestehen zudem unfallbedingt keine Einschränkungen. Die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens spricht entsprechend ebenfalls nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer kognitiv wenig anspruchsvollen

Tätigkeit. Das Bundesgericht stellt für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit relativ hohe Hürden auf (vorstehend E. 4.3.2). Diese sind vor liegend nicht erreicht, ist doch das unfallbedingte Belastungsprofil des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht derart eingeschränkt, dass eine zumutbare Verweistätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als aus geschlossen erscheint. Die Verwertbarkeit der 50%igen Restarbeitsfähigkeit ist demnach zu bejahen, das eingeschränkte Belastungsprofil jedoch bei der Prüfung des leidensbedingte n Abzug s

zu berücksichtigen . Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ein solcher von 25 % gerechtfertigt sei, wohingegen die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug gewährte. 4.3.4

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berück sichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellen lohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.2 mit Hin weis). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis).

Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittel schwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähig keit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis).

Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigen ständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.3 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungs aufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkt sich rechtsprechungs gemäss nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 mit Hinweis). Im Rahmen des niedrigsten Kompetenzniveaus kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 6.2.3 mit Hin weisen).

Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit. Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Der Entscheid darüber hat sich stets nach dem konkreten Beschäftigungsgrad und den jeweils aktuellen Werten zu richten (Urteile des Bundesgerichts 9C_288/2021 vom 30. November 2021 E. 5.2 und 8C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2.2.2, je mit Hinweis).

Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3). 4.3.5

Männer mit einer Teilzeitbeschäftigung von 50 - 74 % in einer Tätigkeit ohne Kaderfunktion erleiden verglichen mit vollzeitbeschäftigten Männern eine Erwerbseinbusse von 4 % (vgl. LSE 2020 T18). Das Alter, die Dauer der Betriebs zugehörigkeit, die Nationalität des Beschwerdeführers sowie seine Aufenthalts kategorie rechtfertigen mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vor stehend E.

4.3.4) im vorliegend heranzuziehenden niedrigsten Kompetenzniveau keinen Abzug vom Tabellenlohn, ebenso wenig die fehlende Berufsausbildung, zumal der Beschwerdeführer wie bereits dargelegt einen Grossteil seiner Schulzeit in der Schweiz absolvierte und über gute Deutschkenntnisse verfügt. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigungen einen Tabellenlohnabzug von 25 % forderte, kann ihm nicht gefolgt werden, ist doch sein

Belastungs profil - wie bereits dargelegt - unfallbedingt nicht derart eingeschränkt, wie er dies vorbrachte. Aber dem Umstand, dass auch in einer einfachen Hilfsarbeitertätig keit gewisse

Arbeiten ausgeschlossen sind (so etwa keine Tätigkeiten mit Leitern oder Gerüsten infolge der Sturzgefahr, kein übermässiger Lärm), die Tätigkeit vorstrukturiert und nicht mit zeitliche m Druck verbunden sein sollte und der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit auf möglichst wenig zwischenmenschliche Kontakte und die Möglichkeit zur flexiblen Pausengestaltung und zum Rückzug bei Reizüberflutung angewiesen ist, ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen . Denn bei einem solchen Belastungsprofil ist auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht von einem genügend breiten Spektrum an zu mutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, welche realistischerweise ohne Inkaufnahme einer Lohneinbusse zu einer Anstellung führen würden.

Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung aller Umstände

erscheint ein n ach pflichtgemässem Ermessen festgelegter Leidensabzug von gesamthaft 10 % als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer trotz der dargelegten Einschränkungen keinen solchen gewährte, hat ihr Ermessen unterschritten, weshalb davon abzuweichen ist.

Bei einem Leidensabzug von 10

% beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 30 ' 199.15, was zu einem Invaliditätsgrad von 57 % führt. 4.4

Der Beschwerdeführer hat damit ab dem 1. Februar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 57 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 64’083.-- . Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde. 5.

Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest gesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine solche von Fr. 2‘600.-- (inkl . Barauslagen und MWST) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 2. Februar 2024 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Februar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 5 7 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 64’083.-- hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 2‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Christian Haag - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher