Sachverhalt
1.
Der 1993 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2014 bis
31. Juli 2020 als Betriebsarbeiter Entsorgungslogistik bei der Y.___
angestellt. Am
24. August 2018 meldete er sich unter Hinweis auf ein Polytrauma nach einem am 19. Juni 2018 erlittenen Quad-Unfall (neuro kognitive Einschränkungen, körperliche Belastbarkeit, Gelenkschmerzen, wetter be dingte Empfindlichkeit, linksseitige Einschränkung) bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1, Urk. 9/13 und Urk.
9/116/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Unfallakten der Suva - beinhaltend unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der Z.___ (Urk.
9/105/13- 147) - bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
9/119) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 2. November 2023 (Urk.
2/1 und Urk. 2/2) vom 1. Juni 2019 bis 30.
November 2022 eine ganze und ab 1.
Dezember 2022 eine Rente von 57 % einer ganzen Invalidenrente zu . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
6. November 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene n Verfügung en sei en aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juni 2019 eine ganze und ab dem 1. Dezember 2022 eine Rente von 62 % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen. Am
21. Dezember 2023 (Beschwerde antwort, Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom
15. Januar 2024 (Urk. 12) und Duplik vom 21. Februar 2024 (Urk. 15) hielten die Parteien implizit an ihre n Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). 3.
Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 55 % und ab dem 1. Februar 2023 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 52 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 64’083.-- zu. Die vom Versicherten in Bezug auf den versicherten Jahresverdienst sowie die Festsetzung des Invalideneinkommens erhobene Einsprache wies die Suva mit Einsprache entscheid vom
2. Februar 2024
ab (Urk. 16). Das hiesige Gericht hiess d i e
vom Versicherten dagegen in Bezug auf die Höhe des Invalideneinkommens erhobene Beschwerde mit Urteil vom heutigen Datum teilweise gut und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 57 % zu (Prozess Nr. UV.2024.00026). Das Gericht zieht
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund de r Eröffnung des Wartejahrs im Juni 2018 und de r im August 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten all fällige Leistungen frühestens ab Juni 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist
- solange kein Revisionsgrund vorliegt - die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Renten bezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert (lit . b Abs. 1). Der bishe rige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes (in Kraft seit 1. Januar 2022) zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (lit . b Abs. 2).
Nach Art. 17 Abs. 1 lit . a ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert.
E. 1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss dem ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die in Abs. 4 aufgeführten prozentualen Anteile. 1.
E. 4.1 Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Unfall zunächst in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und dass sich sein Zustand in der Folge ge bessert hat, so dass spätestens
seit September 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit besteht. Ebenso ist unbestritten und ausgewiesen, dass dem Gutachten der Z.___ volle Beweiskraft zukommt und auf dieses abzustellen ist und dass infolge Vorliegen s eines Revisionsgrundes die Höhe des Rentenanspruchs ab dem 1. Dezember 2022 nach dem neuen Recht zu beurteilen ist. Weiter ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer vom
1. Juni 2019 bis 30. November 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Umstritten ist demgegenüber der Rentenanspruch ab 1. Dezember 2022, wobei sich die Parteien einzig über die Höhe des Invalideneinkommens uneinig sind.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin koordinierte sich bei der Berechnung des Validen einkommens mit der Suva und legte dieses gestützt auf deren Verfügung vom 6.
Dezember 2022 auf Fr. 68'667.-- per 2022 (Revisionszeitpunkt) fest (vgl. Urk.
9/115/2) . Dies ist nicht zu beanstanden und wurde auch vom Beschwerde führer nicht in Frage gestellt.
E. 4.3.1 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 20 20 festzulegen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5' 261 .--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, Total), aufgerechnet auf das Jahr 202 2 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, Tabelle T1.1.10, Total, 20 20 : 10
E. 4.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV).
Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen ]).
Es ist demnach zu prüfen, ob
nebst dem Leidensabzug von 10 % wegen Teil zeittätigkeit der vom Beschwerdeführer beantragt e - gemäss bundesge richt licher Rechtsprechung grundsätzlich zulässige - zusätzliche Leidensabzug von 10 %
infolge des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils vorliegend
gerechtfertigt ist.
E. 4.3.3 Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.2 mit Hinweis). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis).
Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungs fähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis).
Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und
Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigen ständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.3 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungs aufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkt sich rechtspre chungs gemäss nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 mit Hinweis). Im Rahmen des niedrigsten Kompetenzniveaus kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 6.2.3 mit Hinweisen).
Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3).
E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer ist in einer halbtägigen einfachen Hilfsarbeitertätig keit arbeitsfähig. Bei diesen handelt es sich in der Regel nicht um kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten mit ausschliesslichen PC-/Büroarbeiten, mit mittleren bis hohen Anforderungen an die Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit oder mit Führungsverantwortung, womit sie dem Belastungsprofil des Beschwerde führers diesbezügl ich bereits angepasst sind. Bei der einfachen Hilfsarbeiter tätigkeit
sollte es sich zudem um keine Tätigkeit mit regelmässigem Kunden kontakt, Publikumsverkehr oder sonstigen interpersonellen Interaktionen handeln, es sollte keine Sturzgefahr bestehen, kein anspruchsvolles audiolo gisches Umfeld vorliegen, kein intaktes Riechvermögen erforderlich sein, die Tätigkeit sollte vorstrukturierte Aufgaben beinhalten und ohne zeitlichen Druck ausgeübt werden können und es sollten die Möglichkeiten zur flexiblen Pausengestaltung und zum Rückzug bei Notwendigkeit einer Reizabschirmung bestehen . Weiter sollte es sich um eine leichte bis mittelschwere, alternierend sitzende (ergonomisch optimiert), stehende und gehende wechselbelaste nd e Tätig keit mit der Möglichkeit zum flexiblen Positionswechsel ohne Bücken, ohne Vornüberbeugen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Rotation im Sitzen und Stehen, ohne Leitern und Gerüste steigen, ohne regelmässiges Treppensteigen, ohne Gehen auf unebenem/glattem Untergrund, mit Hantieren und rückengerechtem Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg (darüber nur selten), ohne Heben von Gewichten über den Kopf, ohne längeres Tragen von Gewichten, mit einer flexiblen Arbeitsplatzhaltung (Möglichkeit zur Pause / Haltungswechsel) sowie einem individuell einstellbaren, optimierten Arbeitsplatz und einer optimierten Arbeitsplatzergonomie mit Steharbeitsplatz (Stehpult) handeln (vorstehend E. 3).
E. 4.3.5 Das Belastungsprofil des Beschwerdeführers ist damit deutlich eingeschränkt. Dem Umstand, dass auch in einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit nur wirbel säulenschonende Arbeiten möglich und gewisse Tätigkeiten ganz ausgeschlossen sind (so etwa keine Tätigkeiten mit Leitern oder Gerüsten infolge der Sturzgefahr, kein übermässiger Lärm), die Tätigkeit vorstrukturiert und nicht mit zeitlichem Druck verbunden sein sollte und der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit auf möglichst wenig zwischenmenschliche Kontakte und die Möglichkeit zur flexi blen Pausengestaltung und zum Rückzug bei Reizüberflutung angewiesen ist, ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen . Denn b ei einem solchen Belastungsprofil ist auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, welche realistischerweise ohne Inkaufnahme einer Lohneinbusse zu einer Anstellung führen würden .
Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten, erachtete sie doch einen höheren als 10%igen Abzug lediglich aufgrund der in Art. 26 bis Abs. 3 IVV wiedergegebenen und vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig qualifizierten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als nicht möglich, nicht aber weil ein solcher bei den gesund heitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt wäre.
Nach dem Gesagten und unter Mitberücksichtigung des teilzeitbedingten Abzugs erscheint ein n ach pflichtgemässem Ermessen festgelegter Leidensabzug von gesamthaft 20 % als gerechtfertigt . Ein höherer leidensbedingter Abzug recht fertigt sich mit Blick auf die Rechtsprechung (vorstehend E. 4.3.3) sowie die vorliegenden Umstände hingegen nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht . Bei einem Leidensabzug von 20 % beläuft sich das Invali deneinkommen auf Fr.
26'400.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 62
% führt.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat damit vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2022 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Invali denrente in der Höhe von 6 2 % einer ganzen Invalidenrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine solche von Fr. 2‘
E. 5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.
E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene n Verfügung en vom
2. November 2023 (Urk. 2 /1-2/2) damit, dass der Beschwerdeführer ab dem Unfallereignis vom 19. Juni 2018 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sich sein Zustand in der Folge jedoch ge bessert habe und seit September 2022 in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2022 habe er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Dezember 2022 auf eine Rente von 57 % einer ganzen Invalidenrente.
Im Laufe des Verfahrens ergänzte d ie
Beschwerdegegnerin (Urk. 7 und Urk. 15), gemäss der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV sei bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität kein über den pauschalen Abzug von 10 % wegen Teilzeittätigkeit hinausgehende r Leidens abzug möglich. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei ein Leidensabzug von 10 % wegen Teilzeittätigkeit und
- aus näher darge legten Gründen - zusätzlich ein Leidensabzug von 10 % infolge seines stark ein ge schränkten Zumutbarkeitsprofils zu berücksichtigen . Gesamthaft sei somit ein 20%iger leidensbedingter Abzug gerechtfertigt, was ab 1. Dezember 2022 zu einem Anspruch auf eine Rente von 62 % einer ganzen Invalidenrente führe (S.
4 23). 3.
Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, Prof. Dr. rer . nat. med. habil. Dipl.-Psych. C.___, Neuropsychologe, Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, und Prof. Dr. med. E.___, Fachärztin Otorhinolaryngologie FMH, spez. Hals und Gesichtschirurgie, von der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 16. September 2022 (Urk.
E. 6.8 , [Basis 100: 2010], 202 2 : 10 7.1) bei der gutachterlich festgestellten 5 0 %igen Arbeits fähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 33'000.-- . Auch das ist grundsätzlich unbestritten.
Der Beschwerdeführer erachtete jedoch einen Leidensabzug von 20
% als gerechtfertigt, wohingegen die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, dass kein über den pauschalen Abzug von 10 % wegen Teilzeittätigkeit hinaus gehender Leidensabzug möglich sei.
E. 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan walt Christian Haag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00583
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
4. November 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag Häfliger Haag Häfliger AG, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1993 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2014 bis
31. Juli 2020 als Betriebsarbeiter Entsorgungslogistik bei der Y.___
angestellt. Am
24. August 2018 meldete er sich unter Hinweis auf ein Polytrauma nach einem am 19. Juni 2018 erlittenen Quad-Unfall (neuro kognitive Einschränkungen, körperliche Belastbarkeit, Gelenkschmerzen, wetter be dingte Empfindlichkeit, linksseitige Einschränkung) bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1, Urk. 9/13 und Urk.
9/116/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Unfallakten der Suva - beinhaltend unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der Z.___ (Urk.
9/105/13- 147) - bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
9/119) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 2. November 2023 (Urk.
2/1 und Urk. 2/2) vom 1. Juni 2019 bis 30.
November 2022 eine ganze und ab 1.
Dezember 2022 eine Rente von 57 % einer ganzen Invalidenrente zu . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
6. November 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene n Verfügung en sei en aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juni 2019 eine ganze und ab dem 1. Dezember 2022 eine Rente von 62 % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen. Am
21. Dezember 2023 (Beschwerde antwort, Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom
15. Januar 2024 (Urk. 12) und Duplik vom 21. Februar 2024 (Urk. 15) hielten die Parteien implizit an ihre n Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). 3.
Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 55 % und ab dem 1. Februar 2023 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 52 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 64’083.-- zu. Die vom Versicherten in Bezug auf den versicherten Jahresverdienst sowie die Festsetzung des Invalideneinkommens erhobene Einsprache wies die Suva mit Einsprache entscheid vom
2. Februar 2024
ab (Urk. 16). Das hiesige Gericht hiess d i e
vom Versicherten dagegen in Bezug auf die Höhe des Invalideneinkommens erhobene Beschwerde mit Urteil vom heutigen Datum teilweise gut und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 57 % zu (Prozess Nr. UV.2024.00026). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund de r Eröffnung des Wartejahrs im Juni 2018 und de r im August 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten all fällige Leistungen frühestens ab Juni 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist
- solange kein Revisionsgrund vorliegt - die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Renten bezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert (lit . b Abs. 1). Der bishe rige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes (in Kraft seit 1. Januar 2022) zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (lit . b Abs. 2).
Nach Art. 17 Abs. 1 lit . a ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert. 1.2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss dem ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die in Abs. 4 aufgeführten prozentualen Anteile. 1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene n Verfügung en vom
2. November 2023 (Urk. 2 /1-2/2) damit, dass der Beschwerdeführer ab dem Unfallereignis vom 19. Juni 2018 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sich sein Zustand in der Folge jedoch ge bessert habe und seit September 2022 in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2022 habe er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Dezember 2022 auf eine Rente von 57 % einer ganzen Invalidenrente.
Im Laufe des Verfahrens ergänzte d ie
Beschwerdegegnerin (Urk. 7 und Urk. 15), gemäss der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV sei bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität kein über den pauschalen Abzug von 10 % wegen Teilzeittätigkeit hinausgehende r Leidens abzug möglich. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei ein Leidensabzug von 10 % wegen Teilzeittätigkeit und
- aus näher darge legten Gründen - zusätzlich ein Leidensabzug von 10 % infolge seines stark ein ge schränkten Zumutbarkeitsprofils zu berücksichtigen . Gesamthaft sei somit ein 20%iger leidensbedingter Abzug gerechtfertigt, was ab 1. Dezember 2022 zu einem Anspruch auf eine Rente von 62 % einer ganzen Invalidenrente führe (S.
4 23). 3.
Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, Prof. Dr. rer . nat. med. habil. Dipl.-Psych. C.___, Neuropsychologe, Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, und Prof. Dr. med. E.___, Fachärztin Otorhinolaryngologie FMH, spez. Hals und Gesichtschirurgie, von der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 16. September 2022 (Urk. 9 / 105/13-147) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/105/24-25): - mittelschwere traumatische Hirnverletzung nach EFNS 2012 am 19. Juni 2018 mit/bei: - Initialsymptomatik: quantitative Bewusstseinsstörung, fluktuierende Vigilanzlage mit GCS zwischen 9-12 bei Spitaleintritt, posttraumatische Amnesie mit retro- und anterogradem Amnesie-Anteil, Desorientierung, neurogene Dysphagie, kognitive Störungen, benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel beidseits - initiale r Bildgebung mit subgalealem Hämatom mit Einfluss von Gasbläschen parietooccipital links, Subduralhämatom rechts frontal mit angrenzender kleiner Kontusionsblutung und Subarachnoidalblutung, schmale m
Subduralhämatom
parafalxial frontal, intraparenchymale r Blutung frontal paramedian rechts, Flüssigkeitsspiegel mit Blutisodensen HO-Werten im Sinus sphenoidalis beidseits ohne abgrenzbare Frakturlinie, Fraktur parietal links ins Felsenbein ziehend mit intrakraniell angrenzenden Gasbläschen und Epiduralhämatom, Teilobliteration der Mastoidzellen, Querfraktur des Os temporale links Pars petrosa - ZNS-relevante n Komplikationen und Behandlungen: - Contusio
cordis mit Perikarderguss 5 mm und ST-Hebung über allen Ableitungen - schwere passag e re Oxygenationsstörung bei segmentaler Lungenembolie posteriorer Unterlappen links und Infiltrat Unterlappen links, Erstdiag nose 27. Juni 2018 - Status nach Aspirationspneumonie/VAP, Erstdiagnose 23. Juni 2018 - Residuen: - klinisch-neurologisch: persistierende Kopfschmerzen, zurückzuführen auf eine mittelschwere bis schwere traumatische Hirnverletzung nach ICHD-3 - neuropsychologisch mit leichter bis mittelschwerer neuropsychologischer Störung - neuropsychiatrisch mit leichtem organische m Psychosyndrom (ICD-10 F07.2) - bildgebend (MRI Neurokranium extern vom 21. Mai 2019): zerebrale Substanzdefekte und porenzephale Zysten frontal rechts, temporal rechts > links; multifokale subarachnoidale - leptomeningeale Hämosiderin-Reste frontal rechts und temporal beidseits - posttraumatische Anosmie beidseits - mittel- bis hochgradige hochtonbetonte sensorineurale Hörminderung links bei leichtgradiger sensorineuraler Hörminderung rechts - zentralvestibuläre Funktionsstörung - reaktiv depressive Entwicklung mit Suizidalität, Differentialdiagnose mit organischer Komponente (ICD-10: F34.8/DD F06.32) - Lumboglutealgie und Lumboischialgie links mit/bei: - Discusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 recessal beidseits (MRI LWS vom 25. Juli 2019) - Verdacht auf schmerzhafte Radikulopathie L5 links - segmentale r Dysfunktion L5/S1 und L4/5 - myotendinotische Veränderungen linke Hüfte und Becken (Mm. glutaeus maximus, quadratus lumborum und iliopsoas links)
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/105/25): - leichte ISG-Arthrose rechts (asymptomatisch) - posttraumatische Belastungsstörung, Verdacht auf komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) aktenanamnestisch
Dazu führten sie aus, die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Optimal wäre eine angepasste halbtägige Tätigkeit, entsprechend einem 50 %-Pensum unter Berücksichtigung des unten genannten Belastungs profils, damit ihm
genügend Erholungszeit tagsüber verbleibe. Die Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit seien relevant eingeschränkt. Es werde eine tägliche Arbeitszeit mit maximal 4.2 Stunden als zumutbar erachtet, ausgehend von einem durchschnittlichen 8.4-Stunden-Tag. Umzusetzen z.B. mit vier Stunden vormit tags mit einer Pause oder zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags mit einer längeren Mittagspause dazwischen (Urk. 9/105/27 und Urk. 9/105/29). Aus neurologisch-neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht könnten dem Beschwerdeführer keine kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten, keine ausschliesslichen PC-/Büroarbeiten, keine Tätigkeiten mit mittleren bis hohen Anforderungen an die Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit, keine Tätigkeiten mit regelmässigem Kundenkontakt oder Publikumsverkehr und keine Tätigkeiten mit Führungsverantwortung zugemutet werden, ebenso
wenig Tätigkeiten, die ein intaktes Riechvermögen fordern würden, Tätigkeiten mit anspruchsvollem audiologischem Umfeld oder Tätigkeiten, bei denen eine Sturz gefahr bestehe, dies aufgrund der diskreten Zeichen der zentral-vestibulären Störung (Urk. 9/105/27). Aus neuropsychologischer Perspektive sei eine einfache Tätigkeit ohne zeitlichen Druck und mit vorstrukturierten Aufgaben zu empfehlen, welche ohne Publikumsverkehr, bei geringen interpersonellen Inter ak tionen ausgeführt werden könne (Urk. 9/105/81). Aus psychiatrischer Sicht sollte n zudem die Möglichkeiten zur flexiblen Pausengestaltung und zum Rück zug bei Notwendigkeit einer Reizabschirmung gegeben sein (Urk. 9/105/140). Aus orthopädischer Sicht sei eine leichte bis mittelschwere, alternierend sitzende (ergonomisch optimiert), stehende und gehende wechselbe laste nd e Tätigkeit mit der Möglichkeit zum flexiblen Positionswechsel ohne Bücken, ohne Vorn überbeugen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Rotation im Sitzen und Stehen, ohne Leitern und Gerüste steigen, ohne regelmässige s Treppen steigen, ohne Gehen auf unebenem/glattem Untergrund, mit Hantieren und rückengerechtem Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg (darüber nur selten), ohne Heben von Gewichten über den Kopf, ohne längeres Tragen von Gewichten, mit einer flexiblen Arbeitsplatzhaltung (Möglichkeit zur Pause / Haltungswechsel) sowie einem individuell einstellbaren, optimierten Arbeitsplatz und einer optimierten Arbeits platzergonomie mit Steharbeitsplatz (Stehpult) zumutbar (Urk. 9/105/123-124). Der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar (Urk. 9/105/30).
Unter Berücksichtigung aller Befunde bei jetzt nach vier Jahre n eingetretenem Endzustand werde die oben attestierte Arbeitsfähigkeit als ab dem Gutachten als gegeben erachtet (Urk. 9/105/141). 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Unfall zunächst in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und dass sich sein Zustand in der Folge ge bessert hat, so dass spätestens
seit September 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit besteht. Ebenso ist unbestritten und ausgewiesen, dass dem Gutachten der Z.___ volle Beweiskraft zukommt und auf dieses abzustellen ist und dass infolge Vorliegen s eines Revisionsgrundes die Höhe des Rentenanspruchs ab dem 1. Dezember 2022 nach dem neuen Recht zu beurteilen ist. Weiter ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer vom
1. Juni 2019 bis 30. November 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Umstritten ist demgegenüber der Rentenanspruch ab 1. Dezember 2022, wobei sich die Parteien einzig über die Höhe des Invalideneinkommens uneinig sind. 4.2
Die Beschwerdegegnerin koordinierte sich bei der Berechnung des Validen einkommens mit der Suva und legte dieses gestützt auf deren Verfügung vom 6.
Dezember 2022 auf Fr. 68'667.-- per 2022 (Revisionszeitpunkt) fest (vgl. Urk.
9/115/2) . Dies ist nicht zu beanstanden und wurde auch vom Beschwerde führer nicht in Frage gestellt. 4.3 4.3.1
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 20 20 festzulegen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5' 261 .--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, Total), aufgerechnet auf das Jahr 202 2 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, Tabelle T1.1.10, Total, 20 20 : 10 6.8, [Basis 100: 2010], 202 2 : 10 7.1) bei der gutachterlich festgestellten 5 0 %igen Arbeits fähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 33'000.-- . Auch das ist grundsätzlich unbestritten.
Der Beschwerdeführer erachtete jedoch einen Leidensabzug von 20
% als gerechtfertigt, wohingegen die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, dass kein über den pauschalen Abzug von 10 % wegen Teilzeittätigkeit hinaus gehender Leidensabzug möglich sei. 4.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV).
Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen ]).
Es ist demnach zu prüfen, ob
nebst dem Leidensabzug von 10 % wegen Teil zeittätigkeit der vom Beschwerdeführer beantragt e - gemäss bundesge richt licher Rechtsprechung grundsätzlich zulässige - zusätzliche Leidensabzug von 10 %
infolge des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils vorliegend
gerechtfertigt ist. 4.3.3
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.2 mit Hinweis). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis).
Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungs fähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis).
Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und
Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigen ständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.3 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungs aufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkt sich rechtspre chungs gemäss nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 mit Hinweis). Im Rahmen des niedrigsten Kompetenzniveaus kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 6.2.3 mit Hinweisen).
Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3). 4.3.4
Der Beschwerdeführer ist in einer halbtägigen einfachen Hilfsarbeitertätig keit arbeitsfähig. Bei diesen handelt es sich in der Regel nicht um kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten mit ausschliesslichen PC-/Büroarbeiten, mit mittleren bis hohen Anforderungen an die Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit oder mit Führungsverantwortung, womit sie dem Belastungsprofil des Beschwerde führers diesbezügl ich bereits angepasst sind. Bei der einfachen Hilfsarbeiter tätigkeit
sollte es sich zudem um keine Tätigkeit mit regelmässigem Kunden kontakt, Publikumsverkehr oder sonstigen interpersonellen Interaktionen handeln, es sollte keine Sturzgefahr bestehen, kein anspruchsvolles audiolo gisches Umfeld vorliegen, kein intaktes Riechvermögen erforderlich sein, die Tätigkeit sollte vorstrukturierte Aufgaben beinhalten und ohne zeitlichen Druck ausgeübt werden können und es sollten die Möglichkeiten zur flexiblen Pausengestaltung und zum Rückzug bei Notwendigkeit einer Reizabschirmung bestehen . Weiter sollte es sich um eine leichte bis mittelschwere, alternierend sitzende (ergonomisch optimiert), stehende und gehende wechselbelaste nd e Tätig keit mit der Möglichkeit zum flexiblen Positionswechsel ohne Bücken, ohne Vornüberbeugen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Rotation im Sitzen und Stehen, ohne Leitern und Gerüste steigen, ohne regelmässiges Treppensteigen, ohne Gehen auf unebenem/glattem Untergrund, mit Hantieren und rückengerechtem Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg (darüber nur selten), ohne Heben von Gewichten über den Kopf, ohne längeres Tragen von Gewichten, mit einer flexiblen Arbeitsplatzhaltung (Möglichkeit zur Pause / Haltungswechsel) sowie einem individuell einstellbaren, optimierten Arbeitsplatz und einer optimierten Arbeitsplatzergonomie mit Steharbeitsplatz (Stehpult) handeln (vorstehend E. 3). 4.3.5
Das Belastungsprofil des Beschwerdeführers ist damit deutlich eingeschränkt. Dem Umstand, dass auch in einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit nur wirbel säulenschonende Arbeiten möglich und gewisse Tätigkeiten ganz ausgeschlossen sind (so etwa keine Tätigkeiten mit Leitern oder Gerüsten infolge der Sturzgefahr, kein übermässiger Lärm), die Tätigkeit vorstrukturiert und nicht mit zeitlichem Druck verbunden sein sollte und der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit auf möglichst wenig zwischenmenschliche Kontakte und die Möglichkeit zur flexi blen Pausengestaltung und zum Rückzug bei Reizüberflutung angewiesen ist, ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen . Denn b ei einem solchen Belastungsprofil ist auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, welche realistischerweise ohne Inkaufnahme einer Lohneinbusse zu einer Anstellung führen würden .
Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten, erachtete sie doch einen höheren als 10%igen Abzug lediglich aufgrund der in Art. 26 bis Abs. 3 IVV wiedergegebenen und vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig qualifizierten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als nicht möglich, nicht aber weil ein solcher bei den gesund heitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt wäre.
Nach dem Gesagten und unter Mitberücksichtigung des teilzeitbedingten Abzugs erscheint ein n ach pflichtgemässem Ermessen festgelegter Leidensabzug von gesamthaft 20 % als gerechtfertigt . Ein höherer leidensbedingter Abzug recht fertigt sich mit Blick auf die Rechtsprechung (vorstehend E. 4.3.3) sowie die vorliegenden Umstände hingegen nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht . Bei einem Leidensabzug von 20 % beläuft sich das Invali deneinkommen auf Fr.
26'400.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 62
% führt. 4.4
Der Beschwerdeführer hat damit vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2022 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Invali denrente in der Höhe von 6 2 % einer ganzen Invalidenrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine solche von Fr. 2‘ 9 00.-- (inkl . Bar auslagen und MWST) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. November 2023 aufgehoben
und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2022 Anspruch auf eine ganze und ab dem
1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 62 % einer ganzen Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2 ‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan walt Christian Haag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher