Sachverhalt
1.
Der 1969 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2020 als Pflegehelfer bei der Spitex Y.___ angestellt und dadurch bei der Unfallversiche rung der Stadt Zürich (nachfolgend: Zürich) gegen Berufs- und Nichtberufs unfälle versichert , als er am 1 5. Februar 2023 anlässlich einer Wanderung ausrutschte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Unfallmeldung vom 1 7. Februar 2023, Urk. 14/G1). D ie tags darauf erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte bei radiologisch ausgeschlossenen ossären Läsionen eine Schulterkontusion rechts, DD Sehnenruptur . Sie verordnete eine konservative Therapie (Ruhigstellung, NSAR ) und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. bis 2 6. Februar 2023 (Urk.
14/M1; vgl. Urk. 14/M3). Die
Zürich anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 14/G2; Taggeld und Heilbehandlungskosten) . Die nachbehandelnde Dr.
med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 2. März 2023 eine Schulterkontusion mit Bizepsläsion fest , verordnete zusätzlich eine Physiotherapie und
attestierte dem Versicherten vom 2 7. Februar bis 1 9. März 2023 eine 100%ige , vom 2 0. März bis 2. April 2023 eine 50%ige und vom 3. bis 30.
April 2023 sowie vom 8. bis 2 1. Mai 2023 eine 30%ig e
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
14/M2 , vgl. auch Urk. 14/T3 ff. ) . MR-tomographisch zeigten sich am 1 7. April 2023 eine
Tendinose
der Subscapularis - sehne (SSC) mit subtotaler Ruptur und Subluxation Bizepssehne sowie Tendinose
der Supraspinatussehne
( SSS, Urk. 14/M7). Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Klinik C.___ , hielt am 24. April 2023 zusätzlich den hochgradigen Verdacht auf eine beginnende retraktile Kapsulitis fest und verordnete eine Infiltration mit Steroiden ( Urk. 1 4 /M6). In der Folge verbesserte sich das Beschwerdebild , woraufhin Dr. B.___ dem Versicherten ab dem 22. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 14/M1 2 ). Am 15.
Oktober 2023 erfolgte eine Fallbesprechung mit Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates
( Urk. 14/M13). Gestützt darauf stellte
die Zürich die bisher erbrachten Leistungen m it Verfügung vom 18.
Oktober 2023 rückwirkend per 22.
Mai 2023 ein und verzichtete auf eine Rückforderung darüber hinaus bereits erbrachter Leistungen ( Urk. 14/G16). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 14/G20, Urk. 14/J1 f.) wies dieselbe mit E i nspracheentscheid vom 2 7. November 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 5. Januar 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids weiterhin auf eine Leistungspflicht der Zürich zu erkennen ( Ziff. 1). Es seien dem Beschwerdeführer sämtliche Akten zukommen zu lassen und eine Nachfrist zur ergänzender Klagebegründung einzur äumen ( Ziff. 2). Es sei die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Unfallversicherung ausser Acht zu lassen und ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Ziff. 3). Es sei ein öffentliche s Replik- und Duplikverfahren zu verfügen; dabei sei der Beschwerdeführer mündlich zu befragen ( Ziff. 4). Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Auflage, den Beschwerdeführer eingehend zu befragen und unter seiner Mitwirkung eine neutrale Beurteilung einzuholen ( Ziff. 5, Urk. 1). Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufge fordert, innert angesetzter Frist zu spezifizieren, ob es sich bei Ziff. 4 seines Beschwerdeantrags um einen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder um einen Beweisantrag handelt ( Urk. 5). Der Beschwer deführer teilte fristgerecht mit, dass es sich bei Ziff. 4 seines Beschwerd e antrags um einen Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel hand le ( Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13) , was dem Beschwerdeführer am 1 6. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem teilte ihm das Gericht mit, dass es die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung ). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest - stellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Aktenb eurteilung von Dr. D.___
handle es sich bei d er
Tendinopathie SSS, Teilruptur SSC, Subluxation der langen Bizepssehne sowie
Deltoideusathropie rechts überwiegend wahrscheinlich um degenerative Vorzustände . Daran ändere auch nichts, wenn die Schmerzen erstmals posttraumatisch aufgetreten seien. So könnten auch stumme bzw. asymptomatische Vorzustände existieren. Die kontusionsbedingten Beschwerden hätten lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung verursacht. Der Sta t us quo sine sei spätestens am 2 2. Mai 2023 mit dem Umsetzen der wiedererlangten 100%igen Arbeitsfähigkeit erreicht gewesen. Die erstmals am 2 4. April 2023 dokumentierte Frozen
Shoulder sei grundsätzlich ätiologisch unspezifischer Natur. Zudem sei anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 1. Mai 2023 eine wesentliche Verbesserung dokumentiert worden. In den nachfolgenden Akten sei eine Frozen
shoulder nicht mehr erwähnt worden. Aus der in der Psychotherapieverordnung vom 1 6. August 2023 gewählten Formulierung «posttraumatisch» ergebe sich keine überwiegend wahr scheinliche Unfallkausalität. Zudem habe die K linik die Physiotherapie mit dem Vermerk «Krankheit» begründet. Mithin seien die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 2 2. Mai 2023 eingestellt worden ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, auf die Beurteilung von Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden. Dr. D.___ habe den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht. Es handle sich dabei nicht um einen fachlich genügenden und unabhängigen Bericht. Es stelle sich die Frage, ob Dr. D.___ die gesetz lichen Grundlagen darüber, wann die Unfallversicherung zu leisten habe und wann nicht, kenne. Zudem habe er eine allfällige Teilunfallkausalität nicht berücksichtigt. Ausserdem fehle ein geregelter Fragekatalog. Überhaupt stelle sich die Grundsatzfrage, inwiefern auf «vertrauensärztliche Berichte» noch abgestellt werden dürfe. Dies sei klar zu verneinen. Es mache keinen Sinn, dass auf Seite der Versicherung von ihr bezahlte «Vertrauensärzte» beigezogen würden. Dem Beschwerdeführer sei es weder finanziell noch inhaltlich möglich, eine eigene Beurteilung einzubringen. Dem Gleichbehandlungsprinzip folgend sei über die umstrittene Unfallkausalität ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt. Der geltend gemachte Status quo sine, also ein zufälliges Auftreten just nach dem Unfall, widerspreche der Logik. Das Eintreffen einer degenerativen Gesundheitseinbusse just nach dem Unfall sei zeitlich kaum erklärbar und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Selbst das Eintreten eines degenerative n Gesundheitszustand es
– was bestritten werde - schliesse eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht aus. Für die Leistungspflicht genüge eine Unfallkausalität von 10 % und weniger. Vorliegend müsse die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlich keit nachweisen, dass ab dem 1 5. Oktober 2023 eine rein degenerative Einschrän kung bestehe und keine Unfallfolgen mehr mitwirkten. Dies gelinge weder mit den Ausführungen von Dr.
D.___ noch mit dem hilflos erscheinenden Argument, die Sportpraxis habe den Fall unter «Krankheit» abgerechnet . Alsdann sei das Argument, der Beschwerdeführer könne ja wieder arbeiten und man müsse auch deshalb keine Leistungen mehr erbringen, gleichermassen unrichtig wie unfair. Wenn jemand trotz Unfallfolgen wieder arbeite, schliesse dies die Unfall kausalität nicht aus. Die Unfallkausalität könne unabhängig davon bestehen, ob jemand arbeite oder nicht . Versicherungsleistungen würden auch eine Integritäts entschädigung und unfallbedingte Spätfolgen umfassen
( Urk. 1). 3.
Der Einspracheentscheid vom 2 7. November 2023 (Urk. 2) , wo rin die Beschwerdegegnerin die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 2 2. Mai 2023 bestätigte, bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
Zu prüfen ist damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 2 2. Mai 2023 eingestellt hat. 4. 4 .1
Dr. Z.___ hielt im Notfallbericht vom 1 6. Februar 2023 eine Schulterkontusion rechts, DD Sehnenruptur fest. Der Beschwerdeführer sei beim Sterne beobachten auf Eis ausgerutscht und auf den rechten Ellbogen gefallen. Dadurch sei die rechte Schulter nach oben gedrückt worden. Klinisch habe sich eine Druckdolenz über dem Humeruskopf ventral gezeigt . Zudem sei
die Aussenrotation kaum möglich . R adiologisch hätten sich keine ossären Läsionen ergeben . Dr. Z.___ verordnete
eine konservative Therapie ( Ruhigstellung in Mitellaschlinge und
NSAR) und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16.
b is 26.
Februar 2023 ( Urk. 14/M3 ; Urk.
14/T1 ). 4 .2
Dr. A.___
diagnostizierte am 2. März 2023 eine Schulterkontusion mit Bizeps läsion und verordnete zusätzlich eine Physiotherapie. Zudem attestierte sie resp. ihre Praxiskollegen dem Beschwerdeführer
vom 2 7. Februar bis 1 9. März 2023 eine 100%ige, vom 20.
März bis 2. April 2023 eine 50%ige und vom 3. bis 3 0. April 2023 sowie vom 8. bis 2 1. Mai 2023 eine 30%ig e Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/M2, vgl. auch Urk.
14/T3 ff.). 4 .3
Das am 17. April 2023 durchgeführte Arthro -MRI der rechten Schulter brachte eine Tendinose der Subcapularissehne mit subtotaler Ruptur im Ansatzbereich am Humerus und dorsomedialer Subluxation der langen Bizepssehne sowie eine Tendinose der Supra spinatussehne, ohne Hinweis auf eine Sehnenruptur ,
zur Darstellung ( Urk. 14/M7). 4 .4
Dr. B.___
notierte am 24. April 2023 , klinisch
hätten sich
– näher umschriebene - Bewegungseinschränkungen mit hartem Endgefühl gezeigt . Zudem
habe sich sowohl klinisch als auch anamnestisch der hochgradige Verdacht auf eine beginnende retraktile Kapsulitis ergeben , weshalb eine Infiltration mit Steroiden erfolge mit Verlaufskontrolle in zwei Wochen. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100
% arbeitsunfähig ( Urk. 15/M6 ) . 4 .5
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 1. Mai 2023 hielt
Dr. B.___ fest , seit der Infiltration gehe es viel besser. Der Nachtschmerz habe sich von VAS 6 auf VAS 2 reduziert. Klinisch habe die rechte Schulter eine deutlich verbesserte passive Mobilität mit weichelastischem Endgefühl gezeigt. Die aktive Abduktion betrage nun 90°, die Aussenrotation 45° und die Flexion 100°. Der Beschwerde führer sei ab dem 2 2. Mai 2023 wieder zu 100% arbeitsfähig (vgl. Kranken geschichte, Urk. 14/M12) . 4 .6
Infolge der geplanten Verlaufskontrolle vom 2 6. Juni 2023 hielt Dr. B.___
folgende Bewegungsfreiheiten fest : Flexion: 12 0°, Abduktion 120°. Die Innenrotation sei weiterhin klar eingeschränkt. Die isometrische Aktivierung der Aussenrotation in Adduktion und 90° Abduktionsstellung sei ordentlich; bei der Innenrotation zeige sich ein Kraftdefizit im Vergleich zur Gegenseite (vgl. Krankengeschichte, Urk. 14/M12) . 4 .7
Am 1 5. September 2023
habe sich wiederum eine deutliche Besserung gezeigt. Dr.
B.___
hielt eine
uneingeschränkte, passive Schulterbeweglichkeit fest.
Bei der aktiv en Beweglichkeit bestehe noch eine endphasige Einschränkung; ebenso ein Kraftdefizit bei der Innenrotation. Eine weitere Verlaufskontrolle sei auf Ende Dezember 2023 terminiert ( vgl.
Krankengeschichte, Urk. 14/M12). 4 . 8
Dr. D.___ hielt anlässlich der Fallbesprechung vom 15.
Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer sei auf dem Wanderweg ausgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen. Dadurch habe er sich eine
Schulterkontusion rechts , DD Sehnenruptur , zugezogen. Bis und mit 2 2. Mai 2023 sei überwiegend wahrschein lich von kontusionsbedingten Beschwerden im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung der rechten Schulter auszugehen. Der Status quo sine sei spätestens am 2 2. Mai 2023 mit «Umsetzen der 0%igen-Arbeitsfähigkeit» [recte: 0%igen Arbeitsunfähigkeit] erreicht gewesen . Die Tendinopathie SSS, Teilruptur SSC, Subluxation der langen Bizepssehne und Deltoideusatrophie rechts seien überwiegend wahrscheinlich vorbestehend
(Urk.
14/M13). 5 . 5 .1
Wie eingangs erläutert sind die vorübergehenden Leistungen einzustellen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann.
Dies bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (vgl. hievor E. 1. 3 ) . 5 .2
Vorliegend attestierte
Dr. B.___
dem Beschwerdeführer ab dem 2 2. Mai 2023
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, welche dieser im weiteren Verlauf tatsäch lich realisierte (vgl. E. 3.5 und
Urk. 15/M12 ; vgl. au ch Telefonnotiz vom 6. Juni 2023, Urk. 14/G14 ) . Zwar setzt die Heilbehandlung gemäss Art.
10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit , nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraus. Mithin vermag die trotz des Unfalles uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10.
Juli 2014 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). Vorliegend nannte Dr.
B.___
jedoch keine w eitere n Heilbehandlung en , welche eine namhafte Verbesserung zu zeitigen vermöchte n . Entsprechend erfolgten ab anfangs Mai 2023 nur noch weitmaschige Verlaufskontrollen , ohne
spezialärztliche Behandlungen
( Urk. Urk. 14/M12). Gegenteiliges behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Bei dieser Sachlage war der medizinische Endzustand jedenfalls am 2 2. Mai 2023 erreicht . Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer weiterhin eine Physiotherapie wahrnahm und Dr.
B.___ im September 2023 ein MTT verordnete ( Urk. 14/M12; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 2 5. Januar 2022
E. 9. 2 mit weiterem Hinweis). 5 .3
Zusammenfassend
ist
bei der hinreichend aufschlussreichen medizinischen Aktenlage erstellt , dass der medi zi nische Endzustand jedenfalls am 2 2. Mai 2023 erreicht war und ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat . Bei diesem Ergebnis erübrigen sich
Weiterungen zur (Teil-)Unfallkausalität u nd bestand
– entgegen de m Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 2) – auch kein weiterer Abklärungsbedarf ( antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) .
Im Zusammenhang mit der gegen die Beurteilung von Dr. D.___ erhobenen Kritik bleibt immerhin darauf hinzuweisen ,
dass das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Dr. D.___ ist auch als Kreisarzt der Suva tätig und bei Kreisärzten handelt es sich nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss um Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. 5 . 4
Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Einspracheentscheid
vom 27.
November 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 6. bis 2 6. Februar 2023 (Urk.
14/M1; vgl. Urk. 14/M3). Die
Zürich anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 14/G2; Taggeld und Heilbehandlungskosten) . Die nachbehandelnde Dr.
med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 2. März 2023 eine Schulterkontusion mit Bizepsläsion fest , verordnete zusätzlich eine Physiotherapie und
attestierte dem Versicherten vom 2 7. Februar bis 1 9. März 2023 eine 100%ige , vom 2 0. März bis 2. April 2023 eine 50%ige und vom 3. bis 30.
April 2023 sowie vom 8. bis 2 1. Mai 2023 eine 30%ig e
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
14/M2 , vgl. auch Urk. 14/T3 ff. ) . MR-tomographisch zeigten sich am 1 7. April 2023 eine
Tendinose
der Subscapularis - sehne (SSC) mit subtotaler Ruptur und Subluxation Bizepssehne sowie Tendinose
der Supraspinatussehne
( SSS, Urk. 14/M7). Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Klinik C.___ , hielt am 24. April 2023 zusätzlich den hochgradigen Verdacht auf eine beginnende retraktile Kapsulitis fest und verordnete eine Infiltration mit Steroiden ( Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung ).
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e).
E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest - stellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Aktenb eurteilung von Dr. D.___
handle es sich bei d er
Tendinopathie SSS, Teilruptur SSC, Subluxation der langen Bizepssehne sowie
Deltoideusathropie rechts überwiegend wahrscheinlich um degenerative Vorzustände . Daran ändere auch nichts, wenn die Schmerzen erstmals posttraumatisch aufgetreten seien. So könnten auch stumme bzw. asymptomatische Vorzustände existieren. Die kontusionsbedingten Beschwerden hätten lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung verursacht. Der Sta t us quo sine sei spätestens am 2 2. Mai 2023 mit dem Umsetzen der wiedererlangten 100%igen Arbeitsfähigkeit erreicht gewesen. Die erstmals am 2 4. April 2023 dokumentierte Frozen
Shoulder sei grundsätzlich ätiologisch unspezifischer Natur. Zudem sei anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 1. Mai 2023 eine wesentliche Verbesserung dokumentiert worden. In den nachfolgenden Akten sei eine Frozen
shoulder nicht mehr erwähnt worden. Aus der in der Psychotherapieverordnung vom 1 6. August 2023 gewählten Formulierung «posttraumatisch» ergebe sich keine überwiegend wahr scheinliche Unfallkausalität. Zudem habe die K linik die Physiotherapie mit dem Vermerk «Krankheit» begründet. Mithin seien die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 2 2. Mai 2023 eingestellt worden ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, auf die Beurteilung von Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden. Dr. D.___ habe den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht. Es handle sich dabei nicht um einen fachlich genügenden und unabhängigen Bericht. Es stelle sich die Frage, ob Dr. D.___ die gesetz lichen Grundlagen darüber, wann die Unfallversicherung zu leisten habe und wann nicht, kenne. Zudem habe er eine allfällige Teilunfallkausalität nicht berücksichtigt. Ausserdem fehle ein geregelter Fragekatalog. Überhaupt stelle sich die Grundsatzfrage, inwiefern auf «vertrauensärztliche Berichte» noch abgestellt werden dürfe. Dies sei klar zu verneinen. Es mache keinen Sinn, dass auf Seite der Versicherung von ihr bezahlte «Vertrauensärzte» beigezogen würden. Dem Beschwerdeführer sei es weder finanziell noch inhaltlich möglich, eine eigene Beurteilung einzubringen. Dem Gleichbehandlungsprinzip folgend sei über die umstrittene Unfallkausalität ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt. Der geltend gemachte Status quo sine, also ein zufälliges Auftreten just nach dem Unfall, widerspreche der Logik. Das Eintreffen einer degenerativen Gesundheitseinbusse just nach dem Unfall sei zeitlich kaum erklärbar und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Selbst das Eintreten eines degenerative n Gesundheitszustand es
– was bestritten werde - schliesse eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht aus. Für die Leistungspflicht genüge eine Unfallkausalität von 10 % und weniger. Vorliegend müsse die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlich keit nachweisen, dass ab dem 1 5. Oktober 2023 eine rein degenerative Einschrän kung bestehe und keine Unfallfolgen mehr mitwirkten. Dies gelinge weder mit den Ausführungen von Dr.
D.___ noch mit dem hilflos erscheinenden Argument, die Sportpraxis habe den Fall unter «Krankheit» abgerechnet . Alsdann sei das Argument, der Beschwerdeführer könne ja wieder arbeiten und man müsse auch deshalb keine Leistungen mehr erbringen, gleichermassen unrichtig wie unfair. Wenn jemand trotz Unfallfolgen wieder arbeite, schliesse dies die Unfall kausalität nicht aus. Die Unfallkausalität könne unabhängig davon bestehen, ob jemand arbeite oder nicht . Versicherungsleistungen würden auch eine Integritäts entschädigung und unfallbedingte Spätfolgen umfassen
( Urk. 1). 3.
Der Einspracheentscheid vom 2 7. November 2023 (Urk. 2) , wo rin die Beschwerdegegnerin die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 2 2. Mai 2023 bestätigte, bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
Zu prüfen ist damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 2 2. Mai 2023 eingestellt hat.
E. 4 .
E. 8 Dr. D.___ hielt anlässlich der Fallbesprechung vom 15.
Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer sei auf dem Wanderweg ausgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen. Dadurch habe er sich eine
Schulterkontusion rechts , DD Sehnenruptur , zugezogen. Bis und mit 2 2. Mai 2023 sei überwiegend wahrschein lich von kontusionsbedingten Beschwerden im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung der rechten Schulter auszugehen. Der Status quo sine sei spätestens am 2 2. Mai 2023 mit «Umsetzen der 0%igen-Arbeitsfähigkeit» [recte: 0%igen Arbeitsunfähigkeit] erreicht gewesen . Die Tendinopathie SSS, Teilruptur SSC, Subluxation der langen Bizepssehne und Deltoideusatrophie rechts seien überwiegend wahrscheinlich vorbestehend
(Urk.
14/M13). 5 . 5 .1
Wie eingangs erläutert sind die vorübergehenden Leistungen einzustellen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann.
Dies bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (vgl. hievor E. 1. 3 ) . 5 .2
Vorliegend attestierte
Dr. B.___
dem Beschwerdeführer ab dem 2 2. Mai 2023
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, welche dieser im weiteren Verlauf tatsäch lich realisierte (vgl. E. 3.5 und
Urk. 15/M12 ; vgl. au ch Telefonnotiz vom 6. Juni 2023, Urk. 14/G14 ) . Zwar setzt die Heilbehandlung gemäss Art.
E. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit , nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraus. Mithin vermag die trotz des Unfalles uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10.
Juli 2014 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). Vorliegend nannte Dr.
B.___
jedoch keine w eitere n Heilbehandlung en , welche eine namhafte Verbesserung zu zeitigen vermöchte n . Entsprechend erfolgten ab anfangs Mai 2023 nur noch weitmaschige Verlaufskontrollen , ohne
spezialärztliche Behandlungen
( Urk. Urk. 14/M12). Gegenteiliges behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Bei dieser Sachlage war der medizinische Endzustand jedenfalls am 2 2. Mai 2023 erreicht . Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer weiterhin eine Physiotherapie wahrnahm und Dr.
B.___ im September 2023 ein MTT verordnete ( Urk. 14/M12; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 2 5. Januar 2022
E. 9. 2 mit weiterem Hinweis). 5 .3
Zusammenfassend
ist
bei der hinreichend aufschlussreichen medizinischen Aktenlage erstellt , dass der medi zi nische Endzustand jedenfalls am 2 2. Mai 2023 erreicht war und ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat . Bei diesem Ergebnis erübrigen sich
Weiterungen zur (Teil-)Unfallkausalität u nd bestand
– entgegen de m Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 2) – auch kein weiterer Abklärungsbedarf ( antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) .
Im Zusammenhang mit der gegen die Beurteilung von Dr. D.___ erhobenen Kritik bleibt immerhin darauf hinzuweisen ,
dass das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Dr. D.___ ist auch als Kreisarzt der Suva tätig und bei Kreisärzten handelt es sich nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss um Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. 5 . 4
Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Einspracheentscheid
vom 27.
November 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00006
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
28. Mai 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann Breitensteinstrasse 55, 8037 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1969 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2020 als Pflegehelfer bei der Spitex Y.___ angestellt und dadurch bei der Unfallversiche rung der Stadt Zürich (nachfolgend: Zürich) gegen Berufs- und Nichtberufs unfälle versichert , als er am 1 5. Februar 2023 anlässlich einer Wanderung ausrutschte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Unfallmeldung vom 1 7. Februar 2023, Urk. 14/G1). D ie tags darauf erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte bei radiologisch ausgeschlossenen ossären Läsionen eine Schulterkontusion rechts, DD Sehnenruptur . Sie verordnete eine konservative Therapie (Ruhigstellung, NSAR ) und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. bis 2 6. Februar 2023 (Urk.
14/M1; vgl. Urk. 14/M3). Die
Zürich anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 14/G2; Taggeld und Heilbehandlungskosten) . Die nachbehandelnde Dr.
med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 2. März 2023 eine Schulterkontusion mit Bizepsläsion fest , verordnete zusätzlich eine Physiotherapie und
attestierte dem Versicherten vom 2 7. Februar bis 1 9. März 2023 eine 100%ige , vom 2 0. März bis 2. April 2023 eine 50%ige und vom 3. bis 30.
April 2023 sowie vom 8. bis 2 1. Mai 2023 eine 30%ig e
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
14/M2 , vgl. auch Urk. 14/T3 ff. ) . MR-tomographisch zeigten sich am 1 7. April 2023 eine
Tendinose
der Subscapularis - sehne (SSC) mit subtotaler Ruptur und Subluxation Bizepssehne sowie Tendinose
der Supraspinatussehne
( SSS, Urk. 14/M7). Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Klinik C.___ , hielt am 24. April 2023 zusätzlich den hochgradigen Verdacht auf eine beginnende retraktile Kapsulitis fest und verordnete eine Infiltration mit Steroiden ( Urk. 1 4 /M6). In der Folge verbesserte sich das Beschwerdebild , woraufhin Dr. B.___ dem Versicherten ab dem 22. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 14/M1 2 ). Am 15.
Oktober 2023 erfolgte eine Fallbesprechung mit Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates
( Urk. 14/M13). Gestützt darauf stellte
die Zürich die bisher erbrachten Leistungen m it Verfügung vom 18.
Oktober 2023 rückwirkend per 22.
Mai 2023 ein und verzichtete auf eine Rückforderung darüber hinaus bereits erbrachter Leistungen ( Urk. 14/G16). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 14/G20, Urk. 14/J1 f.) wies dieselbe mit E i nspracheentscheid vom 2 7. November 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 5. Januar 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids weiterhin auf eine Leistungspflicht der Zürich zu erkennen ( Ziff. 1). Es seien dem Beschwerdeführer sämtliche Akten zukommen zu lassen und eine Nachfrist zur ergänzender Klagebegründung einzur äumen ( Ziff. 2). Es sei die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Unfallversicherung ausser Acht zu lassen und ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Ziff. 3). Es sei ein öffentliche s Replik- und Duplikverfahren zu verfügen; dabei sei der Beschwerdeführer mündlich zu befragen ( Ziff. 4). Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Auflage, den Beschwerdeführer eingehend zu befragen und unter seiner Mitwirkung eine neutrale Beurteilung einzuholen ( Ziff. 5, Urk. 1). Mit Verfügung vom 1 8. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufge fordert, innert angesetzter Frist zu spezifizieren, ob es sich bei Ziff. 4 seines Beschwerdeantrags um einen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder um einen Beweisantrag handelt ( Urk. 5). Der Beschwer deführer teilte fristgerecht mit, dass es sich bei Ziff. 4 seines Beschwerd e antrags um einen Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel hand le ( Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13) , was dem Beschwerdeführer am 1 6. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem teilte ihm das Gericht mit, dass es die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung ). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest - stellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Aktenb eurteilung von Dr. D.___
handle es sich bei d er
Tendinopathie SSS, Teilruptur SSC, Subluxation der langen Bizepssehne sowie
Deltoideusathropie rechts überwiegend wahrscheinlich um degenerative Vorzustände . Daran ändere auch nichts, wenn die Schmerzen erstmals posttraumatisch aufgetreten seien. So könnten auch stumme bzw. asymptomatische Vorzustände existieren. Die kontusionsbedingten Beschwerden hätten lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung verursacht. Der Sta t us quo sine sei spätestens am 2 2. Mai 2023 mit dem Umsetzen der wiedererlangten 100%igen Arbeitsfähigkeit erreicht gewesen. Die erstmals am 2 4. April 2023 dokumentierte Frozen
Shoulder sei grundsätzlich ätiologisch unspezifischer Natur. Zudem sei anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 1. Mai 2023 eine wesentliche Verbesserung dokumentiert worden. In den nachfolgenden Akten sei eine Frozen
shoulder nicht mehr erwähnt worden. Aus der in der Psychotherapieverordnung vom 1 6. August 2023 gewählten Formulierung «posttraumatisch» ergebe sich keine überwiegend wahr scheinliche Unfallkausalität. Zudem habe die K linik die Physiotherapie mit dem Vermerk «Krankheit» begründet. Mithin seien die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 2 2. Mai 2023 eingestellt worden ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, auf die Beurteilung von Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden. Dr. D.___ habe den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht. Es handle sich dabei nicht um einen fachlich genügenden und unabhängigen Bericht. Es stelle sich die Frage, ob Dr. D.___ die gesetz lichen Grundlagen darüber, wann die Unfallversicherung zu leisten habe und wann nicht, kenne. Zudem habe er eine allfällige Teilunfallkausalität nicht berücksichtigt. Ausserdem fehle ein geregelter Fragekatalog. Überhaupt stelle sich die Grundsatzfrage, inwiefern auf «vertrauensärztliche Berichte» noch abgestellt werden dürfe. Dies sei klar zu verneinen. Es mache keinen Sinn, dass auf Seite der Versicherung von ihr bezahlte «Vertrauensärzte» beigezogen würden. Dem Beschwerdeführer sei es weder finanziell noch inhaltlich möglich, eine eigene Beurteilung einzubringen. Dem Gleichbehandlungsprinzip folgend sei über die umstrittene Unfallkausalität ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt. Der geltend gemachte Status quo sine, also ein zufälliges Auftreten just nach dem Unfall, widerspreche der Logik. Das Eintreffen einer degenerativen Gesundheitseinbusse just nach dem Unfall sei zeitlich kaum erklärbar und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Selbst das Eintreten eines degenerative n Gesundheitszustand es
– was bestritten werde - schliesse eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht aus. Für die Leistungspflicht genüge eine Unfallkausalität von 10 % und weniger. Vorliegend müsse die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlich keit nachweisen, dass ab dem 1 5. Oktober 2023 eine rein degenerative Einschrän kung bestehe und keine Unfallfolgen mehr mitwirkten. Dies gelinge weder mit den Ausführungen von Dr.
D.___ noch mit dem hilflos erscheinenden Argument, die Sportpraxis habe den Fall unter «Krankheit» abgerechnet . Alsdann sei das Argument, der Beschwerdeführer könne ja wieder arbeiten und man müsse auch deshalb keine Leistungen mehr erbringen, gleichermassen unrichtig wie unfair. Wenn jemand trotz Unfallfolgen wieder arbeite, schliesse dies die Unfall kausalität nicht aus. Die Unfallkausalität könne unabhängig davon bestehen, ob jemand arbeite oder nicht . Versicherungsleistungen würden auch eine Integritäts entschädigung und unfallbedingte Spätfolgen umfassen
( Urk. 1). 3.
Der Einspracheentscheid vom 2 7. November 2023 (Urk. 2) , wo rin die Beschwerdegegnerin die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 2 2. Mai 2023 bestätigte, bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
Zu prüfen ist damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 2 2. Mai 2023 eingestellt hat. 4. 4 .1
Dr. Z.___ hielt im Notfallbericht vom 1 6. Februar 2023 eine Schulterkontusion rechts, DD Sehnenruptur fest. Der Beschwerdeführer sei beim Sterne beobachten auf Eis ausgerutscht und auf den rechten Ellbogen gefallen. Dadurch sei die rechte Schulter nach oben gedrückt worden. Klinisch habe sich eine Druckdolenz über dem Humeruskopf ventral gezeigt . Zudem sei
die Aussenrotation kaum möglich . R adiologisch hätten sich keine ossären Läsionen ergeben . Dr. Z.___ verordnete
eine konservative Therapie ( Ruhigstellung in Mitellaschlinge und
NSAR) und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16.
b is 26.
Februar 2023 ( Urk. 14/M3 ; Urk.
14/T1 ). 4 .2
Dr. A.___
diagnostizierte am 2. März 2023 eine Schulterkontusion mit Bizeps läsion und verordnete zusätzlich eine Physiotherapie. Zudem attestierte sie resp. ihre Praxiskollegen dem Beschwerdeführer
vom 2 7. Februar bis 1 9. März 2023 eine 100%ige, vom 20.
März bis 2. April 2023 eine 50%ige und vom 3. bis 3 0. April 2023 sowie vom 8. bis 2 1. Mai 2023 eine 30%ig e Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/M2, vgl. auch Urk.
14/T3 ff.). 4 .3
Das am 17. April 2023 durchgeführte Arthro -MRI der rechten Schulter brachte eine Tendinose der Subcapularissehne mit subtotaler Ruptur im Ansatzbereich am Humerus und dorsomedialer Subluxation der langen Bizepssehne sowie eine Tendinose der Supra spinatussehne, ohne Hinweis auf eine Sehnenruptur ,
zur Darstellung ( Urk. 14/M7). 4 .4
Dr. B.___
notierte am 24. April 2023 , klinisch
hätten sich
– näher umschriebene - Bewegungseinschränkungen mit hartem Endgefühl gezeigt . Zudem
habe sich sowohl klinisch als auch anamnestisch der hochgradige Verdacht auf eine beginnende retraktile Kapsulitis ergeben , weshalb eine Infiltration mit Steroiden erfolge mit Verlaufskontrolle in zwei Wochen. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100
% arbeitsunfähig ( Urk. 15/M6 ) . 4 .5
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 1. Mai 2023 hielt
Dr. B.___ fest , seit der Infiltration gehe es viel besser. Der Nachtschmerz habe sich von VAS 6 auf VAS 2 reduziert. Klinisch habe die rechte Schulter eine deutlich verbesserte passive Mobilität mit weichelastischem Endgefühl gezeigt. Die aktive Abduktion betrage nun 90°, die Aussenrotation 45° und die Flexion 100°. Der Beschwerde führer sei ab dem 2 2. Mai 2023 wieder zu 100% arbeitsfähig (vgl. Kranken geschichte, Urk. 14/M12) . 4 .6
Infolge der geplanten Verlaufskontrolle vom 2 6. Juni 2023 hielt Dr. B.___
folgende Bewegungsfreiheiten fest : Flexion: 12 0°, Abduktion 120°. Die Innenrotation sei weiterhin klar eingeschränkt. Die isometrische Aktivierung der Aussenrotation in Adduktion und 90° Abduktionsstellung sei ordentlich; bei der Innenrotation zeige sich ein Kraftdefizit im Vergleich zur Gegenseite (vgl. Krankengeschichte, Urk. 14/M12) . 4 .7
Am 1 5. September 2023
habe sich wiederum eine deutliche Besserung gezeigt. Dr.
B.___
hielt eine
uneingeschränkte, passive Schulterbeweglichkeit fest.
Bei der aktiv en Beweglichkeit bestehe noch eine endphasige Einschränkung; ebenso ein Kraftdefizit bei der Innenrotation. Eine weitere Verlaufskontrolle sei auf Ende Dezember 2023 terminiert ( vgl.
Krankengeschichte, Urk. 14/M12). 4 . 8
Dr. D.___ hielt anlässlich der Fallbesprechung vom 15.
Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer sei auf dem Wanderweg ausgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen. Dadurch habe er sich eine
Schulterkontusion rechts , DD Sehnenruptur , zugezogen. Bis und mit 2 2. Mai 2023 sei überwiegend wahrschein lich von kontusionsbedingten Beschwerden im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung der rechten Schulter auszugehen. Der Status quo sine sei spätestens am 2 2. Mai 2023 mit «Umsetzen der 0%igen-Arbeitsfähigkeit» [recte: 0%igen Arbeitsunfähigkeit] erreicht gewesen . Die Tendinopathie SSS, Teilruptur SSC, Subluxation der langen Bizepssehne und Deltoideusatrophie rechts seien überwiegend wahrscheinlich vorbestehend
(Urk.
14/M13). 5 . 5 .1
Wie eingangs erläutert sind die vorübergehenden Leistungen einzustellen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann.
Dies bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (vgl. hievor E. 1. 3 ) . 5 .2
Vorliegend attestierte
Dr. B.___
dem Beschwerdeführer ab dem 2 2. Mai 2023
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, welche dieser im weiteren Verlauf tatsäch lich realisierte (vgl. E. 3.5 und
Urk. 15/M12 ; vgl. au ch Telefonnotiz vom 6. Juni 2023, Urk. 14/G14 ) . Zwar setzt die Heilbehandlung gemäss Art.
10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit , nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraus. Mithin vermag die trotz des Unfalles uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10.
Juli 2014 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). Vorliegend nannte Dr.
B.___
jedoch keine w eitere n Heilbehandlung en , welche eine namhafte Verbesserung zu zeitigen vermöchte n . Entsprechend erfolgten ab anfangs Mai 2023 nur noch weitmaschige Verlaufskontrollen , ohne
spezialärztliche Behandlungen
( Urk. Urk. 14/M12). Gegenteiliges behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Bei dieser Sachlage war der medizinische Endzustand jedenfalls am 2 2. Mai 2023 erreicht . Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer weiterhin eine Physiotherapie wahrnahm und Dr.
B.___ im September 2023 ein MTT verordnete ( Urk. 14/M12; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 2 5. Januar 2022
E. 9. 2 mit weiterem Hinweis). 5 .3
Zusammenfassend
ist
bei der hinreichend aufschlussreichen medizinischen Aktenlage erstellt , dass der medi zi nische Endzustand jedenfalls am 2 2. Mai 2023 erreicht war und ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat . Bei diesem Ergebnis erübrigen sich
Weiterungen zur (Teil-)Unfallkausalität u nd bestand
– entgegen de m Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 2) – auch kein weiterer Abklärungsbedarf ( antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) .
Im Zusammenhang mit der gegen die Beurteilung von Dr. D.___ erhobenen Kritik bleibt immerhin darauf hinzuweisen ,
dass das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Dr. D.___ ist auch als Kreisarzt der Suva tätig und bei Kreisärzten handelt es sich nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss um Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. 5 . 4
Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Einspracheentscheid
vom 27.
November 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger