Sachverhalt
1.
Der 1969 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. Juni 1996 als Malermeister bei der von ihm beherrschten Y.___ GmbH
und war dadurch bei der Suva gegen Beru f s- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 1 1. September 2021 in eine 1.5 Meter tiefe Baugrube stürzte. Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___
hielten eine Kontusion der Schulter rechts, des Knie s rechts sowie des Daumens links fest und verordneten
eine bedarfsge rechte Analgesie . Radiologisch ergab sich keine Fraktur im Bereich des linken Daumens und rechten Kniegelenks; bei der geringfügigen Klinik wurde auf eine bildgebende Untersuchung der Schulter verzichtet
( Unfallmeldung vom 24.
Dezember 2021, Urk. 8/1; Bericht vom 1 3. September 2021 ,
Urk. 8/12/5 f., vgl. auch Röntgenbefunde, Urk. 8/12/3 f.).
Am 2 7. Dezember 2021 verordnete Dr.
med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, unter Hinweis auf ein subacromiales Impingementsyndrom der rechten Schulter, eine Schulter kontusion vom September 2021 sowie Weichteilschmerzen im Musculus bracira dialis rechts nach Kontusion eine Physiotherapie ( Urk. 8/2). Die im Spital B.___
am 2 0. Juli 2022 durchgeführte MR-tomographie der rechten Schulter brachte eine transmurale Ruptur der ventralen Anteile der Supraspinatussehne , degene rative Veränderungen an der Musculus subscapularis-Sehne und eine geringgra dige hyperthrophe AC-Gelenksarthrose sowie Omarthrose zur Darstellung ( Urk. 8/18). Im September 202 2 hielt m ed. prakt. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Spital B.___ , rechtsdominante Schulterschmerzen seit dem Sturz am 1 1. September 2021 mit 30 mm SSP-Ruptur, AC-Gelenksarthrose und Verdacht auf einen Pully-Schaden Grad II fest; eine Operation sei die einzige vernünftige Option ( vgl. Kon siliarbericht vom 21. September 2022, Urk. 8/20/2). Am 2 8. September 2022 m el dete der Versicherte einen
a m 1. Januar 2022 eingetretenen Rückfall zum Unfall vom 1 1. September 2021 a n (Urk.
8/5). Dr. A.___ hielt i m Bericht vom 2. November 2022 (Eingangsdatum)
als Hauptdiagnose ein subacromiales Impin gementsyndrom
der Schulter rechts fest
und verneinte eine Unfallkausalität
( Urk.
8/13/2 f. ). Am 20.
Dezember 2022 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie rechts mit SSP-Naht , vgl. Operationsbe richt, Urk. 8/31/2). Schliesslich veranlasste d ie Suva die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Neurochirurgie, vom 2. Februar 2023 ( Urk. 8/36). Gestützt darauf lehnte sie eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schulterbe funden rechts mit Verfügung vom 1 4. Februar 2023 ab ( Urk. 8/40/2 f.), woran sie nach Einsprache des Versicherten ( Urk. 8/46, Urk. 8/63) mit Einspracheentscheid vom 1 0. November 2023 festhielt ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. Dezember 2023 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 0. November 2023 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehand lungskosten und Taggelder sowie nach Erreichen des Endzustandes eine Invali denrente und Integritätsentschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Angele genheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2 ).
Ferner legte er die Stellungnahme von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und leitender Arzt, Univer sitätsklinik F.___ , vom 1 8. Juli 2023 auf ( Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 1. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte ( Urk. 10). Am 2 3. Januar 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetrete nen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtspre chung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbei zuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 ). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. D.___ seien die im September 2022 gemeldeten Schulterbeschwerden rechts mit Blick auf den Unfallhergang, die fehlende Pseu doparalyse bzw. die fehlende Bewegungseinschränkung a m Unfalltag und die uneingeschränkten Funktionstests nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 1. September 2021 zurückzuführen. Komme hinzu, dass Dr. A.___ erst Ende Dezember 2021 eine Physiotherapie verordnet habe und der Beschwerdeführer erst im Juli 2022, mithin knapp 10 Monate nach dem Unfall, infolge Schulterbeschwerden wieder beim Arzt vorstellig geworden sei. Die Stellungnahme von Dr. E.___
vermöge
die Beurteilung von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen und es ergäbe sich auch kein Anlass für weitere Abklärungen. Mithin sei eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schul terbeschwerden rechts zu Recht verneint worden ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer zunächst ein, bei Dr. D.___ handle es sich um eine Neurochirurgin, weshalb ihre Beurteilung fachfremd erfolgt sei. Bereits aus diesem Grund könne nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden. Darüber hinaus sei ihre Schlussfolgerung falsch. So habe Dr. E.___ erklärt, dass der Unfallhergang geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu bewirken. Gemäss letzterem sei die Unfallkausalität klar gegeben. Es stehe zudem fest, dass die rechte Schulter keinen Vorzustand aufweise und der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Demgegenüber habe er unmittelbar nach dem Unfall Schulterschmerzen geklagt und sich notfallmässig im Kantonsspital Z.___
vorge stellt, wo die verordneten Schmerzmittel ein wenig geholfen hätten. Ferner
sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen GmbH tätig sei und Selb ständigerwerbende dazu tendierten, wen n es irgendwie gehe, weiterzuarbeiten. Mit anderen Worten habe er nach dem Unfall schlicht seine Zähne zusammenge bissen und versucht, zu leisten was möglich gewesen sei. Als Chef seiner eigenen Firma sei es ihm zudem möglich gewesen, seine Tätigkeit den Beschwerden anzupassen , mithin auf leichte Bürotätigkeiten zu beschränken . Zudem sei der Beschwerdeführer hoffnungsvoll gewesen, dass die Schmerzen von alleine oder mithilfe der Physiotherapie verschwinden würden. Entscheidend sei, dass er am Unfalltag Schulterschmerzen gehabt habe und diese durchgehend vorhanden gewesen seien. Schliesslich gelinge der Beweis, dass die vorliegende Listenverlet zung gemäss Urk. 6 Abs. 2 lit . f UVG auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen sei, der Beschwerdegegnerin nicht. So habe sich MR-tomographisch lediglich eine geringgradige AC-Gelenksarthrose und Omarthrose ergeben. Insge samt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer infolge der Schulterschmerzen Anspruch auf UV-Leistungen habe. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden rechts zu Recht verneint hat. Da ein (materiellrechtlicher) Behandlungsabschlusses des Grundfalls (Unfall vom 1 1. September 2021) weder aktenkundig noch thematisiert wurde, finden die Bestimmungen zu Rückfall oder Spätfolgen ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]; BGE 118 V 293 E. 2c in fine ) keine Anwendung. 4. 4 .1
Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ hielten im Bericht vom 1 3. September 2021 eine Kontusion der Schulter rechts, Kontusion des Knies rechts und Kontusion des Daumens links fest. Der Beschwerdeführer sei am 1 1. September 2021 in eine 1.5 Meter tiefe Baug rube gefallen und habe sich gleichentags infolge Schmerzen im rechten Knie, im linken Daumen und der rechter Schulter notfallmässig in der Notfallpraxis des Kantonsspitals Z.___ vorgestellt . Klinisch habe sich eine in alle Richtungen bewegliche und schmerzfreie HWS er ge ben. Die übrige Wirbelsäule sei ebenfalls klopf- und druckindolent gewesen . Hinsichtlich der oberen Extremität hätten sich diverse oberflächliche Schürfwunden am lateralen Arm erg e ben und der Beschwerdeführer habe Schmerzen in der rechten Schulter bei Bewegung ange geben,
jedoch ohne Druckdolenz über den ossären Landmarken und ohne Ein schränkungen bei sämtlichen Schulterfunktionstests. Bei der gering ausgeprägten Klinik im rechten Schultergelenk sei auf eine Bildgebung verzichtet worden .
Als Therapie sei eine bedarfsgerechte Analgesie verordnet worden ; ein Attest betref fend Arbeitsunfähigkeit sei über das Wochenende nicht nötig gewesen
( Urk. 8/12/5 f., vgl. auch Röntgenbefunde, Urk. 8/12/3 f.). 4 .2
Am 2 7. Dezember 2021 verordnete Dr. A.___ unter Hinweis auf ein subacro miales Impingementsyndrom der rechten Schulter, eine Schulterkontusion vom September 2021 sowie Weichteilschmerzen im Musculus braciradialis rechts nach Kontusion eine Physiotherapie ( Urk. 8/2). 4 .3
Die im Spital B.___ am 2 0. Juli 2022 durchgeführte MR-tomographie der rech ten Schulter brachte eine transmurale Ruptur der ventralen Anteile der Supraspi natussehne, degenerative Veränderungen an der Musculus subscapularis-Sehne und eine geringgradige hyperthrophe AC-Gelenksarthrose sowie Omarthrose zur Darstellung ( Urk. 8/18).
4 .4
Im Konsiliarbericht vom 2 1. September 2022 diagnostizierte med. prakt. C.___
rechtsdominant e
Schulterschmerzen seit dem Sturz am 11.
September 2021 mit 30 mm SSP-Ruptur, AC-Gelenksarthrose und den Ver dacht auf einen Pull e y -Schaden Grad II . A ufgrund der
– näher umschriebene n - Beschwerden und Bewegungseinschränkung en sei eine Operation die einzige ver nünftige Option ( Urk. 8/20/2) . 4 .5
A m 2. November 2022 (Eingangsdatum) hielt Dr. A.___
ein s ubacromiales Impingementsyndrom der Schulter rechts mit /bei
ausgeprägter Abduktionshem mung , transmuraler Ruptur der ventralen Anteile der Supraspinatussehne und Degeneration der Musculus subscapularis Sehne
fest . Dabei handle es sich nicht um Unfallfolgen vom 11.
September 2011 (Urk.
8/13/2 , Frage/Antwort 6 ). 4 . 6
Am 2 0. Dezember 2022 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie rechts mit SSP-Naht, subakromiale
Bursektomie und deut liche Akromioplastik , Bizepstenotomie, vgl. Operationsbericht, Urk. 8/31/2). 4 . 7
Dr. D.___ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2023 fest, laut Bericht des Kantonsspitals Z.___
vom 1 3. September 2021 sei es beim Unfall vom 1 1. September 2021 zu einer direkten Kontusion der rechten Schulter gekommen. Dazu passten auch die dokumentierten oberflächlichen Schürfwunden am lateralen Arm. Eine direkte Schulterkontusion führe jedoch nicht typischerweise zu einer Supraspi natussehnenläsion . Hierfür wäre ein e unphysiologische Zugbelastung der Supra spinatussehne notwendig, was bei einer Kontusion nicht der Fall sei. Zudem habe sich keine Pseudoparalyse gezeigt. Im Gegenteil sei keine Bewegungseinschrän kung im Bereich des rechten Schultergelenks am Unfalltag festgestellt worden und die Schulterfunktionstests hätten keine Beeinträchtigungen ergeben. Ferner habe sich in den ersten drei Monaten nach dem Unfall hinsichtlich der Schulter kein weiterer Abklärungs- oder Behandlungsbedarf ergeben. Der Hausarzt habe erst Ende Dezember 2021 ein Impingementsyndrom im Bereich der rechten Schul ter festgestellt und eine Physiotherapie verordnet. Die im Juli 2022 nachgewie sene Supraspinatussehnenläsion lasse sich vor dem Hintergrund der degenerati ven Veränderungen im AC- und Schultergelenk auch gut im Sinne einer Kontinuitätsunterbrechung infolge einer verschleissbedingten Texturstörung erklären. Ohne zeitnah dokumentierte Symptomatik entsprechend einer frischen Supraspinatussehnenläsion könne die im Juli 2022 nachgewiesene Supraspi natussehnenläsion nicht überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge betrachtet werden ( Urk. 8/36). 4 . 8
I m vom Beschwerdeführer erbetenen Schreiben vom 1 8. Juli 2023 (Urk. 8/64) hielt Dr. E.___
eine p ostoperative Frozen
Shoulder bei IV-gradiger Verfet tung des Infraspinatus rechts mit/ bei Status nach SAS mit RM-Rekonstruktion (SSP) , subakromialer
Bursektomie , Akromioplastik , Bicepstenotomie vom 20.
Dezember 2022 und Sturz vom 1 1. September 2021 fest ( Urk. 8/64/1). Prinzi piell könne es bei einem Sturz in eine Baugrube zu einer Rotatorenmanschetten ruptur kommen. Eine unmittelbar und gut dokumentierte Rotatorenmanschetten ruptur mit entsprechende r Bildgebung sei als traumatische Rotatorenmanschettenruptur einzustufen. In solch klaren Situationen werde den Patienten jeweils empfohlen , rechtliche Schritte gegen einen «solchen Entscheid» der Suva einzuleiten und diesen nicht zu akzeptieren. Die Argumentation der Unfallversicherungen, wonach eine gesunde Sehne bei einem Sturz nicht reisse, werde im Schulterteam des F.___ nicht geteilt. Wenn der Unfallmechanismus klar sei und sich der Patient unverzüglich ärztlich vorgestellt habe, sei von einer unfallbedingten Rotatorenmanschettenruptur auszugehen. Anhand der Bildge bung oder intraoperativen Bilder könnten Rupturen nicht klar einer traumati sche n oder degenerative n
Genese zugeordnet werden. Aus seiner Sicht sei die Unfallkausalität im vorliegenden Fall klar gegeben ( Urk. 8/64/1 = Urk. 3 ). 5 . 5 .1
Ausweislich der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 1 1. September 2021 infolge des Sturzes in eine 1.5 m tiefe Baugrube eine Schulterkontusion rechts erlitten hat. Dass das Geschehen vom 11.
September 2021 als Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) qualifiziert , steht ausser Frage . Da damit allfällige Unfallfolge n und nicht eine Listenverletzung zu prüfen sind/ ist, erweisen sich die beschwerdeweisen Ausführungen zu den unfallähnlichen Kör perverletzungen und zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG a priori als unbehelflich . Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, den Kausalzusam menhang zwischen den operativ angegangenen Läsionen am Schultergelenk bzw. an der Rotatorenmanschette und dem Unfall nachzuweisen (vgl. hievor E. 1. 2-1.4 ). 5 . 2
Z eitnah zum Unfall sind vorliegend lediglich oberflächliche Schürfwunden und Schulterschmerzen rechts ausgewiesen, ohne jegliche Funktions
- und Bewe gungs einschränkungen . Gegenteiliges hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die klinischen Schulterbefunde wurden am Unfalltag ärztlicherseits als gering fügig taxiert, weshalb auf eine Bildgebung verzichtet wurde (Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 3. September 2021, Urk. 8/12/5 f., vgl. E. 4 .1). Mit anderen Wor ten ergaben sich keine klinischen Hinweise auf eine
relevante Schulterverletzung, insbesondere frische Supraspinatussehnenläsion . D emgegenüber vermögen d ie dokumentierten Schmerzen
für sich allein
kein klar fassbares organisches Korre lat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).
Es ergab sich daraus
- bis auf eine bedarfsgerechte Analgesie –
auch keine Behandlungsbedürftigkeit und /oder län gere Arbeitsunfähigkeit. Alsdann liegen bis zur hausärztlichen Physiotherapie verordnung vom 2 7. Dezember 2021, worin Dr.
A.___ ein subacromiales Impingementsyndrom der rechten Schulter , eine Schulterkontusion und musku läre Schmerzen festhielt ( Urk. 8/2), keine ärztlichen Unterlagen vor ; der Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen keine fachärztlichen Abklärungen oder Behandlungen wahrgenommen (vgl. auch Auszug aus der Krankenge schichte von Dr. A.___ , Urk. 8/29/2) . Dass er infolge seiner beruflichen Stel lung sowie aus Optimismus darauf verzichtet haben mag (vgl. Urk. 1 Ziff. 11.4 ), ändert daran nichts. Der Jobe -Test (Supraspinatus-Test) ist erstmals mit Eintrag in d ie Krankengeschichte vom 1 5. Juli 2022 als pathologisch vermerkt ( Urk. 8/29/2). Die
Supraspinatussehne nruptur
ist erst mit der anschliessend am 2 0. Juli 2022 durchgeführte n MR-tomographie ausgewiesen , mithin 10 Monate nach dem Unfall.
Dabei ergaben sich entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 Ziff. 11.1) auch
- näher umschriebene - degenerative Veränderungen im Schul terbereich ( Urk. 8/18 , E. 4 .3 ). Eine unfallbedingte, richtunggebende Verschlimme rung des degenerativen Vorzustandes ist zudem weder
aufgrund der klinisch blanden Erstbefunde im Kantonsspital Z.___ noch bildgebend ausgewiesen (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) . Hervorzu heben ist auch, dass Dr. A.___ eine Unfallkausalität der Schulterproblematik ausdrücklich verneinte (vgl. Urk. 8/13/3) und in seinem Überweisungsschreiben vom 1 2. September 2022 zur Anamnese ausführte, neben der bekannten Abduk tionshemmung seien nun noch Schmerzen in der rechten Schulter dazugekom men ; die Beschwerden hätten nun ein
Ausmass angenommen, die ihn an der Arbeit stark einschränkten und die Lebensqualität mit nächtlichen Schmerzen ebenfalls beeinträchtigten ( Urk. 8/29/3) . Bei dieser Sachlage ka m
Dr. D.___ zum begründeten Schluss, die Supraspinatussehnenruptur sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Weshalb und inwiefern sich allein aus dem Umstand, dass es sich bei
ihr um eine Fachärztin für Neurochirurgie handelt , Zweifel an ihrer Schlussfolgerung ergeben sollten, ist nicht einzusehen. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin denn auch
bereits darauf hingewie sen, dass Kreisärzte praxisgemässnach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatien ten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV ) und Berufskrankheiten diag nostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders aus geprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, je mit .
Soweit der Beschwerdeführer vor bringt, er sei
vor dem Unfall beschwer defrei gewesen sei ( Urk. 1 Ziff. 11.1) , ist ferner darauf hinzuweisen, dass
d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verur sacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1). Schliesslich lässt
sich auch aus den theoretischen Ausführungen von Dr.
E.___ , welche dieser ohne ei gene Untersuchung und augenscheinlich auch in Unkenntnis der medizinischen Vorakten abgab, nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers a b leiten. I m Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines be stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Viel mehr folgt das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Mithin tragen die Parteien inso fern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a).
Zusammenfassend ist gestützt auf die beweisbildende Beurteilung von Dr. D.___ ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 1. September 2021 und den als Rückfall gemeldeten Schulter läsionen
rechts jedenfalls nicht überw iegend wahr scheinl ich .
Be i diesem Beweisergebnis ergibt sich
– entgegen dem Beschwerde führer (Urk. 1 S. 2) –
auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) . 5 . 3
Nach dem Gesagten
hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusam menhang mit den Schulterbefunden rechts mangels Unfallkausalität zu Recht
verneint .
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1969 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. Juni 1996 als Malermeister bei der von ihm beherrschten Y.___ GmbH
und war dadurch bei der Suva gegen Beru f s- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 1 1. September 2021 in eine 1.5 Meter tiefe Baugrube stürzte. Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___
hielten eine Kontusion der Schulter rechts, des Knie s rechts sowie des Daumens links fest und verordneten
eine bedarfsge rechte Analgesie . Radiologisch ergab sich keine Fraktur im Bereich des linken Daumens und rechten Kniegelenks; bei der geringfügigen Klinik wurde auf eine bildgebende Untersuchung der Schulter verzichtet
( Unfallmeldung vom 24.
Dezember 2021, Urk. 8/1; Bericht vom 1 3. September 2021 ,
Urk. 8/12/5 f., vgl. auch Röntgenbefunde, Urk. 8/12/3 f.).
Am 2 7. Dezember 2021 verordnete Dr.
med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, unter Hinweis auf ein subacromiales Impingementsyndrom der rechten Schulter, eine Schulter kontusion vom September 2021 sowie Weichteilschmerzen im Musculus bracira dialis rechts nach Kontusion eine Physiotherapie ( Urk. 8/2). Die im Spital B.___
am 2 0. Juli 2022 durchgeführte MR-tomographie der rechten Schulter brachte eine transmurale Ruptur der ventralen Anteile der Supraspinatussehne , degene rative Veränderungen an der Musculus subscapularis-Sehne und eine geringgra dige hyperthrophe AC-Gelenksarthrose sowie Omarthrose zur Darstellung ( Urk. 8/18). Im September 202
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetrete nen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtspre chung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbei zuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 ). 1.
E. 1.5 m tiefe Baugrube eine Schulterkontusion rechts erlitten hat. Dass das Geschehen vom
E. 2 ).
Ferner legte er die Stellungnahme von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und leitender Arzt, Univer sitätsklinik F.___ , vom 1 8. Juli 2023 auf ( Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 1. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte ( Urk. 10). Am 2 3. Januar 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. D.___ seien die im September 2022 gemeldeten Schulterbeschwerden rechts mit Blick auf den Unfallhergang, die fehlende Pseu doparalyse bzw. die fehlende Bewegungseinschränkung a m Unfalltag und die uneingeschränkten Funktionstests nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 1. September 2021 zurückzuführen. Komme hinzu, dass Dr. A.___ erst Ende Dezember 2021 eine Physiotherapie verordnet habe und der Beschwerdeführer erst im Juli 2022, mithin knapp 10 Monate nach dem Unfall, infolge Schulterbeschwerden wieder beim Arzt vorstellig geworden sei. Die Stellungnahme von Dr. E.___
vermöge
die Beurteilung von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen und es ergäbe sich auch kein Anlass für weitere Abklärungen. Mithin sei eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schul terbeschwerden rechts zu Recht verneint worden ( Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer zunächst ein, bei Dr. D.___ handle es sich um eine Neurochirurgin, weshalb ihre Beurteilung fachfremd erfolgt sei. Bereits aus diesem Grund könne nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden. Darüber hinaus sei ihre Schlussfolgerung falsch. So habe Dr. E.___ erklärt, dass der Unfallhergang geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu bewirken. Gemäss letzterem sei die Unfallkausalität klar gegeben. Es stehe zudem fest, dass die rechte Schulter keinen Vorzustand aufweise und der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Demgegenüber habe er unmittelbar nach dem Unfall Schulterschmerzen geklagt und sich notfallmässig im Kantonsspital Z.___
vorge stellt, wo die verordneten Schmerzmittel ein wenig geholfen hätten. Ferner
sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen GmbH tätig sei und Selb ständigerwerbende dazu tendierten, wen n es irgendwie gehe, weiterzuarbeiten. Mit anderen Worten habe er nach dem Unfall schlicht seine Zähne zusammenge bissen und versucht, zu leisten was möglich gewesen sei. Als Chef seiner eigenen Firma sei es ihm zudem möglich gewesen, seine Tätigkeit den Beschwerden anzupassen , mithin auf leichte Bürotätigkeiten zu beschränken . Zudem sei der Beschwerdeführer hoffnungsvoll gewesen, dass die Schmerzen von alleine oder mithilfe der Physiotherapie verschwinden würden. Entscheidend sei, dass er am Unfalltag Schulterschmerzen gehabt habe und diese durchgehend vorhanden gewesen seien. Schliesslich gelinge der Beweis, dass die vorliegende Listenverlet zung gemäss Urk.
E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ). 2.
E. 6 Abs. 2 lit . f UVG auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen sei, der Beschwerdegegnerin nicht. So habe sich MR-tomographisch lediglich eine geringgradige AC-Gelenksarthrose und Omarthrose ergeben. Insge samt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer infolge der Schulterschmerzen Anspruch auf UV-Leistungen habe. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden rechts zu Recht verneint hat. Da ein (materiellrechtlicher) Behandlungsabschlusses des Grundfalls (Unfall vom 1 1. September 2021) weder aktenkundig noch thematisiert wurde, finden die Bestimmungen zu Rückfall oder Spätfolgen ( Art.
E. 11 September 2021 als Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) qualifiziert , steht ausser Frage . Da damit allfällige Unfallfolge n und nicht eine Listenverletzung zu prüfen sind/ ist, erweisen sich die beschwerdeweisen Ausführungen zu den unfallähnlichen Kör perverletzungen und zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG a priori als unbehelflich . Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, den Kausalzusam menhang zwischen den operativ angegangenen Läsionen am Schultergelenk bzw. an der Rotatorenmanschette und dem Unfall nachzuweisen (vgl. hievor E. 1. 2-1.4 ). 5 . 2
Z eitnah zum Unfall sind vorliegend lediglich oberflächliche Schürfwunden und Schulterschmerzen rechts ausgewiesen, ohne jegliche Funktions
- und Bewe gungs einschränkungen . Gegenteiliges hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die klinischen Schulterbefunde wurden am Unfalltag ärztlicherseits als gering fügig taxiert, weshalb auf eine Bildgebung verzichtet wurde (Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 3. September 2021, Urk. 8/12/5 f., vgl. E. 4 .1). Mit anderen Wor ten ergaben sich keine klinischen Hinweise auf eine
relevante Schulterverletzung, insbesondere frische Supraspinatussehnenläsion . D emgegenüber vermögen d ie dokumentierten Schmerzen
für sich allein
kein klar fassbares organisches Korre lat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).
Es ergab sich daraus
- bis auf eine bedarfsgerechte Analgesie –
auch keine Behandlungsbedürftigkeit und /oder län gere Arbeitsunfähigkeit. Alsdann liegen bis zur hausärztlichen Physiotherapie verordnung vom 2 7. Dezember 2021, worin Dr.
A.___ ein subacromiales Impingementsyndrom der rechten Schulter , eine Schulterkontusion und musku läre Schmerzen festhielt ( Urk. 8/2), keine ärztlichen Unterlagen vor ; der Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen keine fachärztlichen Abklärungen oder Behandlungen wahrgenommen (vgl. auch Auszug aus der Krankenge schichte von Dr. A.___ , Urk. 8/29/2) . Dass er infolge seiner beruflichen Stel lung sowie aus Optimismus darauf verzichtet haben mag (vgl. Urk. 1 Ziff.
E. 11.4 ), ändert daran nichts. Der Jobe -Test (Supraspinatus-Test) ist erstmals mit Eintrag in d ie Krankengeschichte vom 1 5. Juli 2022 als pathologisch vermerkt ( Urk. 8/29/2). Die
Supraspinatussehne nruptur
ist erst mit der anschliessend am 2 0. Juli 2022 durchgeführte n MR-tomographie ausgewiesen , mithin 10 Monate nach dem Unfall.
Dabei ergaben sich entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 Ziff. 11.1) auch
- näher umschriebene - degenerative Veränderungen im Schul terbereich ( Urk. 8/18 , E. 4 .3 ). Eine unfallbedingte, richtunggebende Verschlimme rung des degenerativen Vorzustandes ist zudem weder
aufgrund der klinisch blanden Erstbefunde im Kantonsspital Z.___ noch bildgebend ausgewiesen (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) . Hervorzu heben ist auch, dass Dr. A.___ eine Unfallkausalität der Schulterproblematik ausdrücklich verneinte (vgl. Urk. 8/13/3) und in seinem Überweisungsschreiben vom 1 2. September 2022 zur Anamnese ausführte, neben der bekannten Abduk tionshemmung seien nun noch Schmerzen in der rechten Schulter dazugekom men ; die Beschwerden hätten nun ein
Ausmass angenommen, die ihn an der Arbeit stark einschränkten und die Lebensqualität mit nächtlichen Schmerzen ebenfalls beeinträchtigten ( Urk. 8/29/3) . Bei dieser Sachlage ka m
Dr. D.___ zum begründeten Schluss, die Supraspinatussehnenruptur sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Weshalb und inwiefern sich allein aus dem Umstand, dass es sich bei
ihr um eine Fachärztin für Neurochirurgie handelt , Zweifel an ihrer Schlussfolgerung ergeben sollten, ist nicht einzusehen. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin denn auch
bereits darauf hingewie sen, dass Kreisärzte praxisgemässnach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatien ten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV ) und Berufskrankheiten diag nostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders aus geprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, je mit .
Soweit der Beschwerdeführer vor bringt, er sei
vor dem Unfall beschwer defrei gewesen sei ( Urk. 1 Ziff. 11.1) , ist ferner darauf hinzuweisen, dass
d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verur sacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1). Schliesslich lässt
sich auch aus den theoretischen Ausführungen von Dr.
E.___ , welche dieser ohne ei gene Untersuchung und augenscheinlich auch in Unkenntnis der medizinischen Vorakten abgab, nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers a b leiten. I m Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines be stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Viel mehr folgt das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Mithin tragen die Parteien inso fern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a).
Zusammenfassend ist gestützt auf die beweisbildende Beurteilung von Dr. D.___ ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 1. September 2021 und den als Rückfall gemeldeten Schulter läsionen
rechts jedenfalls nicht überw iegend wahr scheinl ich .
Be i diesem Beweisergebnis ergibt sich
– entgegen dem Beschwerde führer (Urk. 1 S. 2) –
auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) . 5 . 3
Nach dem Gesagten
hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusam menhang mit den Schulterbefunden rechts mangels Unfallkausalität zu Recht
verneint .
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00177
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
21. März 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1969 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. Juni 1996 als Malermeister bei der von ihm beherrschten Y.___ GmbH
und war dadurch bei der Suva gegen Beru f s- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 1 1. September 2021 in eine 1.5 Meter tiefe Baugrube stürzte. Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___
hielten eine Kontusion der Schulter rechts, des Knie s rechts sowie des Daumens links fest und verordneten
eine bedarfsge rechte Analgesie . Radiologisch ergab sich keine Fraktur im Bereich des linken Daumens und rechten Kniegelenks; bei der geringfügigen Klinik wurde auf eine bildgebende Untersuchung der Schulter verzichtet
( Unfallmeldung vom 24.
Dezember 2021, Urk. 8/1; Bericht vom 1 3. September 2021 ,
Urk. 8/12/5 f., vgl. auch Röntgenbefunde, Urk. 8/12/3 f.).
Am 2 7. Dezember 2021 verordnete Dr.
med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, unter Hinweis auf ein subacromiales Impingementsyndrom der rechten Schulter, eine Schulter kontusion vom September 2021 sowie Weichteilschmerzen im Musculus bracira dialis rechts nach Kontusion eine Physiotherapie ( Urk. 8/2). Die im Spital B.___
am 2 0. Juli 2022 durchgeführte MR-tomographie der rechten Schulter brachte eine transmurale Ruptur der ventralen Anteile der Supraspinatussehne , degene rative Veränderungen an der Musculus subscapularis-Sehne und eine geringgra dige hyperthrophe AC-Gelenksarthrose sowie Omarthrose zur Darstellung ( Urk. 8/18). Im September 202 2 hielt m ed. prakt. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Spital B.___ , rechtsdominante Schulterschmerzen seit dem Sturz am 1 1. September 2021 mit 30 mm SSP-Ruptur, AC-Gelenksarthrose und Verdacht auf einen Pully-Schaden Grad II fest; eine Operation sei die einzige vernünftige Option ( vgl. Kon siliarbericht vom 21. September 2022, Urk. 8/20/2). Am 2 8. September 2022 m el dete der Versicherte einen
a m 1. Januar 2022 eingetretenen Rückfall zum Unfall vom 1 1. September 2021 a n (Urk.
8/5). Dr. A.___ hielt i m Bericht vom 2. November 2022 (Eingangsdatum)
als Hauptdiagnose ein subacromiales Impin gementsyndrom
der Schulter rechts fest
und verneinte eine Unfallkausalität
( Urk.
8/13/2 f. ). Am 20.
Dezember 2022 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie rechts mit SSP-Naht , vgl. Operationsbe richt, Urk. 8/31/2). Schliesslich veranlasste d ie Suva die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Neurochirurgie, vom 2. Februar 2023 ( Urk. 8/36). Gestützt darauf lehnte sie eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schulterbe funden rechts mit Verfügung vom 1 4. Februar 2023 ab ( Urk. 8/40/2 f.), woran sie nach Einsprache des Versicherten ( Urk. 8/46, Urk. 8/63) mit Einspracheentscheid vom 1 0. November 2023 festhielt ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. Dezember 2023 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 0. November 2023 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehand lungskosten und Taggelder sowie nach Erreichen des Endzustandes eine Invali denrente und Integritätsentschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Angele genheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2 ).
Ferner legte er die Stellungnahme von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und leitender Arzt, Univer sitätsklinik F.___ , vom 1 8. Juli 2023 auf ( Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 1. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte ( Urk. 10). Am 2 3. Januar 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetrete nen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtspre chung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbei zuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 ). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. D.___ seien die im September 2022 gemeldeten Schulterbeschwerden rechts mit Blick auf den Unfallhergang, die fehlende Pseu doparalyse bzw. die fehlende Bewegungseinschränkung a m Unfalltag und die uneingeschränkten Funktionstests nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 1. September 2021 zurückzuführen. Komme hinzu, dass Dr. A.___ erst Ende Dezember 2021 eine Physiotherapie verordnet habe und der Beschwerdeführer erst im Juli 2022, mithin knapp 10 Monate nach dem Unfall, infolge Schulterbeschwerden wieder beim Arzt vorstellig geworden sei. Die Stellungnahme von Dr. E.___
vermöge
die Beurteilung von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen und es ergäbe sich auch kein Anlass für weitere Abklärungen. Mithin sei eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schul terbeschwerden rechts zu Recht verneint worden ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer zunächst ein, bei Dr. D.___ handle es sich um eine Neurochirurgin, weshalb ihre Beurteilung fachfremd erfolgt sei. Bereits aus diesem Grund könne nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden. Darüber hinaus sei ihre Schlussfolgerung falsch. So habe Dr. E.___ erklärt, dass der Unfallhergang geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu bewirken. Gemäss letzterem sei die Unfallkausalität klar gegeben. Es stehe zudem fest, dass die rechte Schulter keinen Vorzustand aufweise und der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Demgegenüber habe er unmittelbar nach dem Unfall Schulterschmerzen geklagt und sich notfallmässig im Kantonsspital Z.___
vorge stellt, wo die verordneten Schmerzmittel ein wenig geholfen hätten. Ferner
sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen GmbH tätig sei und Selb ständigerwerbende dazu tendierten, wen n es irgendwie gehe, weiterzuarbeiten. Mit anderen Worten habe er nach dem Unfall schlicht seine Zähne zusammenge bissen und versucht, zu leisten was möglich gewesen sei. Als Chef seiner eigenen Firma sei es ihm zudem möglich gewesen, seine Tätigkeit den Beschwerden anzupassen , mithin auf leichte Bürotätigkeiten zu beschränken . Zudem sei der Beschwerdeführer hoffnungsvoll gewesen, dass die Schmerzen von alleine oder mithilfe der Physiotherapie verschwinden würden. Entscheidend sei, dass er am Unfalltag Schulterschmerzen gehabt habe und diese durchgehend vorhanden gewesen seien. Schliesslich gelinge der Beweis, dass die vorliegende Listenverlet zung gemäss Urk. 6 Abs. 2 lit . f UVG auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen sei, der Beschwerdegegnerin nicht. So habe sich MR-tomographisch lediglich eine geringgradige AC-Gelenksarthrose und Omarthrose ergeben. Insge samt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer infolge der Schulterschmerzen Anspruch auf UV-Leistungen habe. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden rechts zu Recht verneint hat. Da ein (materiellrechtlicher) Behandlungsabschlusses des Grundfalls (Unfall vom 1 1. September 2021) weder aktenkundig noch thematisiert wurde, finden die Bestimmungen zu Rückfall oder Spätfolgen ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]; BGE 118 V 293 E. 2c in fine ) keine Anwendung. 4. 4 .1
Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ hielten im Bericht vom 1 3. September 2021 eine Kontusion der Schulter rechts, Kontusion des Knies rechts und Kontusion des Daumens links fest. Der Beschwerdeführer sei am 1 1. September 2021 in eine 1.5 Meter tiefe Baug rube gefallen und habe sich gleichentags infolge Schmerzen im rechten Knie, im linken Daumen und der rechter Schulter notfallmässig in der Notfallpraxis des Kantonsspitals Z.___ vorgestellt . Klinisch habe sich eine in alle Richtungen bewegliche und schmerzfreie HWS er ge ben. Die übrige Wirbelsäule sei ebenfalls klopf- und druckindolent gewesen . Hinsichtlich der oberen Extremität hätten sich diverse oberflächliche Schürfwunden am lateralen Arm erg e ben und der Beschwerdeführer habe Schmerzen in der rechten Schulter bei Bewegung ange geben,
jedoch ohne Druckdolenz über den ossären Landmarken und ohne Ein schränkungen bei sämtlichen Schulterfunktionstests. Bei der gering ausgeprägten Klinik im rechten Schultergelenk sei auf eine Bildgebung verzichtet worden .
Als Therapie sei eine bedarfsgerechte Analgesie verordnet worden ; ein Attest betref fend Arbeitsunfähigkeit sei über das Wochenende nicht nötig gewesen
( Urk. 8/12/5 f., vgl. auch Röntgenbefunde, Urk. 8/12/3 f.). 4 .2
Am 2 7. Dezember 2021 verordnete Dr. A.___ unter Hinweis auf ein subacro miales Impingementsyndrom der rechten Schulter, eine Schulterkontusion vom September 2021 sowie Weichteilschmerzen im Musculus braciradialis rechts nach Kontusion eine Physiotherapie ( Urk. 8/2). 4 .3
Die im Spital B.___ am 2 0. Juli 2022 durchgeführte MR-tomographie der rech ten Schulter brachte eine transmurale Ruptur der ventralen Anteile der Supraspi natussehne, degenerative Veränderungen an der Musculus subscapularis-Sehne und eine geringgradige hyperthrophe AC-Gelenksarthrose sowie Omarthrose zur Darstellung ( Urk. 8/18).
4 .4
Im Konsiliarbericht vom 2 1. September 2022 diagnostizierte med. prakt. C.___
rechtsdominant e
Schulterschmerzen seit dem Sturz am 11.
September 2021 mit 30 mm SSP-Ruptur, AC-Gelenksarthrose und den Ver dacht auf einen Pull e y -Schaden Grad II . A ufgrund der
– näher umschriebene n - Beschwerden und Bewegungseinschränkung en sei eine Operation die einzige ver nünftige Option ( Urk. 8/20/2) . 4 .5
A m 2. November 2022 (Eingangsdatum) hielt Dr. A.___
ein s ubacromiales Impingementsyndrom der Schulter rechts mit /bei
ausgeprägter Abduktionshem mung , transmuraler Ruptur der ventralen Anteile der Supraspinatussehne und Degeneration der Musculus subscapularis Sehne
fest . Dabei handle es sich nicht um Unfallfolgen vom 11.
September 2011 (Urk.
8/13/2 , Frage/Antwort 6 ). 4 . 6
Am 2 0. Dezember 2022 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie rechts mit SSP-Naht, subakromiale
Bursektomie und deut liche Akromioplastik , Bizepstenotomie, vgl. Operationsbericht, Urk. 8/31/2). 4 . 7
Dr. D.___ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2023 fest, laut Bericht des Kantonsspitals Z.___
vom 1 3. September 2021 sei es beim Unfall vom 1 1. September 2021 zu einer direkten Kontusion der rechten Schulter gekommen. Dazu passten auch die dokumentierten oberflächlichen Schürfwunden am lateralen Arm. Eine direkte Schulterkontusion führe jedoch nicht typischerweise zu einer Supraspi natussehnenläsion . Hierfür wäre ein e unphysiologische Zugbelastung der Supra spinatussehne notwendig, was bei einer Kontusion nicht der Fall sei. Zudem habe sich keine Pseudoparalyse gezeigt. Im Gegenteil sei keine Bewegungseinschrän kung im Bereich des rechten Schultergelenks am Unfalltag festgestellt worden und die Schulterfunktionstests hätten keine Beeinträchtigungen ergeben. Ferner habe sich in den ersten drei Monaten nach dem Unfall hinsichtlich der Schulter kein weiterer Abklärungs- oder Behandlungsbedarf ergeben. Der Hausarzt habe erst Ende Dezember 2021 ein Impingementsyndrom im Bereich der rechten Schul ter festgestellt und eine Physiotherapie verordnet. Die im Juli 2022 nachgewie sene Supraspinatussehnenläsion lasse sich vor dem Hintergrund der degenerati ven Veränderungen im AC- und Schultergelenk auch gut im Sinne einer Kontinuitätsunterbrechung infolge einer verschleissbedingten Texturstörung erklären. Ohne zeitnah dokumentierte Symptomatik entsprechend einer frischen Supraspinatussehnenläsion könne die im Juli 2022 nachgewiesene Supraspi natussehnenläsion nicht überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge betrachtet werden ( Urk. 8/36). 4 . 8
I m vom Beschwerdeführer erbetenen Schreiben vom 1 8. Juli 2023 (Urk. 8/64) hielt Dr. E.___
eine p ostoperative Frozen
Shoulder bei IV-gradiger Verfet tung des Infraspinatus rechts mit/ bei Status nach SAS mit RM-Rekonstruktion (SSP) , subakromialer
Bursektomie , Akromioplastik , Bicepstenotomie vom 20.
Dezember 2022 und Sturz vom 1 1. September 2021 fest ( Urk. 8/64/1). Prinzi piell könne es bei einem Sturz in eine Baugrube zu einer Rotatorenmanschetten ruptur kommen. Eine unmittelbar und gut dokumentierte Rotatorenmanschetten ruptur mit entsprechende r Bildgebung sei als traumatische Rotatorenmanschettenruptur einzustufen. In solch klaren Situationen werde den Patienten jeweils empfohlen , rechtliche Schritte gegen einen «solchen Entscheid» der Suva einzuleiten und diesen nicht zu akzeptieren. Die Argumentation der Unfallversicherungen, wonach eine gesunde Sehne bei einem Sturz nicht reisse, werde im Schulterteam des F.___ nicht geteilt. Wenn der Unfallmechanismus klar sei und sich der Patient unverzüglich ärztlich vorgestellt habe, sei von einer unfallbedingten Rotatorenmanschettenruptur auszugehen. Anhand der Bildge bung oder intraoperativen Bilder könnten Rupturen nicht klar einer traumati sche n oder degenerative n
Genese zugeordnet werden. Aus seiner Sicht sei die Unfallkausalität im vorliegenden Fall klar gegeben ( Urk. 8/64/1 = Urk. 3 ). 5 . 5 .1
Ausweislich der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 1 1. September 2021 infolge des Sturzes in eine 1.5 m tiefe Baugrube eine Schulterkontusion rechts erlitten hat. Dass das Geschehen vom 11.
September 2021 als Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) qualifiziert , steht ausser Frage . Da damit allfällige Unfallfolge n und nicht eine Listenverletzung zu prüfen sind/ ist, erweisen sich die beschwerdeweisen Ausführungen zu den unfallähnlichen Kör perverletzungen und zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG a priori als unbehelflich . Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, den Kausalzusam menhang zwischen den operativ angegangenen Läsionen am Schultergelenk bzw. an der Rotatorenmanschette und dem Unfall nachzuweisen (vgl. hievor E. 1. 2-1.4 ). 5 . 2
Z eitnah zum Unfall sind vorliegend lediglich oberflächliche Schürfwunden und Schulterschmerzen rechts ausgewiesen, ohne jegliche Funktions
- und Bewe gungs einschränkungen . Gegenteiliges hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die klinischen Schulterbefunde wurden am Unfalltag ärztlicherseits als gering fügig taxiert, weshalb auf eine Bildgebung verzichtet wurde (Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 3. September 2021, Urk. 8/12/5 f., vgl. E. 4 .1). Mit anderen Wor ten ergaben sich keine klinischen Hinweise auf eine
relevante Schulterverletzung, insbesondere frische Supraspinatussehnenläsion . D emgegenüber vermögen d ie dokumentierten Schmerzen
für sich allein
kein klar fassbares organisches Korre lat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).
Es ergab sich daraus
- bis auf eine bedarfsgerechte Analgesie –
auch keine Behandlungsbedürftigkeit und /oder län gere Arbeitsunfähigkeit. Alsdann liegen bis zur hausärztlichen Physiotherapie verordnung vom 2 7. Dezember 2021, worin Dr.
A.___ ein subacromiales Impingementsyndrom der rechten Schulter , eine Schulterkontusion und musku läre Schmerzen festhielt ( Urk. 8/2), keine ärztlichen Unterlagen vor ; der Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen keine fachärztlichen Abklärungen oder Behandlungen wahrgenommen (vgl. auch Auszug aus der Krankenge schichte von Dr. A.___ , Urk. 8/29/2) . Dass er infolge seiner beruflichen Stel lung sowie aus Optimismus darauf verzichtet haben mag (vgl. Urk. 1 Ziff. 11.4 ), ändert daran nichts. Der Jobe -Test (Supraspinatus-Test) ist erstmals mit Eintrag in d ie Krankengeschichte vom 1 5. Juli 2022 als pathologisch vermerkt ( Urk. 8/29/2). Die
Supraspinatussehne nruptur
ist erst mit der anschliessend am 2 0. Juli 2022 durchgeführte n MR-tomographie ausgewiesen , mithin 10 Monate nach dem Unfall.
Dabei ergaben sich entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 Ziff. 11.1) auch
- näher umschriebene - degenerative Veränderungen im Schul terbereich ( Urk. 8/18 , E. 4 .3 ). Eine unfallbedingte, richtunggebende Verschlimme rung des degenerativen Vorzustandes ist zudem weder
aufgrund der klinisch blanden Erstbefunde im Kantonsspital Z.___ noch bildgebend ausgewiesen (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) . Hervorzu heben ist auch, dass Dr. A.___ eine Unfallkausalität der Schulterproblematik ausdrücklich verneinte (vgl. Urk. 8/13/3) und in seinem Überweisungsschreiben vom 1 2. September 2022 zur Anamnese ausführte, neben der bekannten Abduk tionshemmung seien nun noch Schmerzen in der rechten Schulter dazugekom men ; die Beschwerden hätten nun ein
Ausmass angenommen, die ihn an der Arbeit stark einschränkten und die Lebensqualität mit nächtlichen Schmerzen ebenfalls beeinträchtigten ( Urk. 8/29/3) . Bei dieser Sachlage ka m
Dr. D.___ zum begründeten Schluss, die Supraspinatussehnenruptur sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Weshalb und inwiefern sich allein aus dem Umstand, dass es sich bei
ihr um eine Fachärztin für Neurochirurgie handelt , Zweifel an ihrer Schlussfolgerung ergeben sollten, ist nicht einzusehen. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin denn auch
bereits darauf hingewie sen, dass Kreisärzte praxisgemässnach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatien ten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV ) und Berufskrankheiten diag nostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders aus geprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, je mit .
Soweit der Beschwerdeführer vor bringt, er sei
vor dem Unfall beschwer defrei gewesen sei ( Urk. 1 Ziff. 11.1) , ist ferner darauf hinzuweisen, dass
d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verur sacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1). Schliesslich lässt
sich auch aus den theoretischen Ausführungen von Dr.
E.___ , welche dieser ohne ei gene Untersuchung und augenscheinlich auch in Unkenntnis der medizinischen Vorakten abgab, nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers a b leiten. I m Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines be stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Viel mehr folgt das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Mithin tragen die Parteien inso fern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a).
Zusammenfassend ist gestützt auf die beweisbildende Beurteilung von Dr. D.___ ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 1. September 2021 und den als Rückfall gemeldeten Schulter läsionen
rechts jedenfalls nicht überw iegend wahr scheinl ich .
Be i diesem Beweisergebnis ergibt sich
– entgegen dem Beschwerde führer (Urk. 1 S. 2) –
auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) . 5 . 3
Nach dem Gesagten
hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusam menhang mit den Schulterbefunden rechts mangels Unfallkausalität zu Recht
verneint .
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger