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UV.2023.00160

Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ihre angestammte Tätigkeit als Sicherheitsfachangestellte aus unfallfremden gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die für Hilfsarbeiter geltenden lohnstatistischen Angaben ermittelt hat.

Zürich SozVersG · 2025-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die kroatische Staatsangehörige X.___ , geboren 1968

( Urk. 14/A1) , war seit dem 1. Juni 2007 bei de r

Y.___ AG

in einem 30%-Pensum als Mitarbeiterin Sicherheit

angestellt ( Urk. 14/A4 , Urk. 14/A39 S.

1 ) .

Daneben versah sie für die Z.___ AG eine Tätigkeit in einem 50%-Pensum als Gebäudereinigerin ( Urk. 14/A9, Urk. 14/A39 S.

1 , Urk. 14/A126 S.

5-6 ). Per 1. Oktober 2016 erhöhte sie ihr Arbeitspensum bei der Y.___ AG auf 50 % ( Urk. 14/A39 S. 2 , Urk. 14/A47 ) .

Sie arbeitete ausserdem ab dem

1. Januar 2018

im Stundenlohn am Wochenende für die A.___ AG als Sicherheits fachan gestellte ( Urk. 14/A1 , Urk. 14/A39 S.

1 , Urk. 14/A54 ). Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der AXA Ver sicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 14/A1) . Alsdann beantragte X.___ am

7. Juli 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seit über 15 Jahren bestehende gesund heitliche Beeinträchtigungen, welche sich seit Ende des Jahres 2019 akut ver schlechtert hätten, Leistungen der Eidgenössischen Invali denver siche rung ( Urk. 14/M32 S.

14 , Urk. 20 ). Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG

endete am 3 1. Juli 2020 ( Urk. 14/M32 S. 10). Im weiteren Verlauf löste die Y.___ AG den Arbeitsvertrag infolge Verlusts ihres

letzten Kunden am 9. Juli 2021 per 3 1. Oktober 2021 auf ( Urk. 14/A48 , Urk. 14/A99 ).

Daraufhin meldete sich X.___

bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/A105) . Gemäss der

Unia Arbeitslosenkasse

waren

die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 2 1. Juli 2021 erfüllt ( Urk. 14/A9) und X.___

rechnete fortan

die Einkünfte aus ihre r Tätigkeiten bei

der Y.___ AG

im Zwischenverdienst ab ( vgl. Urk. 14/A98-99 ) .

Am 3 1. Oktober 2021 stolperte X.___ zu Hause über ein Kabel und stürzte auf die linke Körperseite ( Urk. 14/A1) . Wegen starken Schmerzen im linken Fuss begab sie sich gleichentags ins Spital B.___ , wo eine Os cuneiforme mediale - und eine Basis MT 4

-

Fraktur links diagnostiziert wurde ( Urk. 14/M10) . Es wurde eine konservative Behandlung mit einem Castverband

durchgeführt ( Urk. 14 /M9 , Urk. 14/M11 , Urk. 14/M29 S.

5 ). Die AXA erbrachte als Unfall versicherung Heilbehandlungs- und

— aufgrund der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/M9) — Tag geld leis tun gen ( Urk. 14/A2 , Urk. 14/A39 S.

2 ) .

Dr. med. C.___ , leitender Arzt Spital B.___ , hielt sodann am 8. April 2022 fest, dass die Ver sicherte gemäss dem Befund der am 2 9. März 2022 ( Urk. 14/M23) durchgeführte n MRI-Unter suchung beim Sturz am 3 1. Oktober 2021 vermutlich auch eine Lisf r anc-Luxa tionsfraktur links erlitten habe ( Urk. 14/M7 S. 1). Er überwies sie für eine Zweitmeinung an die Orthopädie der

Univer sitätsklinik D.___ ( Urk. 14/M7 S.

2 ). Dort wurde nach der Erstunter suchung vom 3. Mai 2022 ( Urk. 14/M11 S. 2) mit eine r Behandlung mit Schuh einlagen sowie Infiltrationen des Lisfranc-Gelenks begonnen ( Urk. 14/M11 S.

2 , Urk. 14/M27 ) . Bei der Verlaufs kontrolle vom 1 9. Juli 2022 wurde festgestellt, dass das An spre chen auf die Therapiemass nahmen gut,

d eren Erfolg aber nur von kurzer Dauer gewesen sei . Es wurden keine weiteren Verlaufskontrollen in der Universitätsklinik D.___

vereinbart ( Urk. 14/M15). Stattdessen er folgte eine P hysiotherapie und Osteo pathiebehand lung ( Urk. 14/M28). Am 6. Oktober 2022 wurde die Versicherte erneut in der Uni ver sitäts klinik D.___ vorstellig, wo sie über anhaltende Schmerzen im Mittelfuss bereich klagte ( Urk. 14/M30). Bei der MRI-Untersuchung des Vor fusses links in der Universitätsklinik D.___ vom 2 7. Oktober 2022 wurde eine Degeneration sämtlicher Lisfranc-Gelenke mit Knochenmarködeme n als Zeichen der Reiz zustände festgestellt ( Urk. 14/M 39 ). Hernach wurde der Versicherten das Tragen von orthopädische n Schuhe ver schrieben ( Urk. 14/M31 S. 2) und es wurde eine sequenzielle Infiltration durch geführt

( Urk. 14/M31 S. 3, Urk. 14/M37, Urk. 14/M40-41) . Die AXA veranlasste die orthopädisch-trauma to logische Unter suchung vom 1 4. September 2022 durch ihre n beratenden Arzt,

Dr. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH ( Urk. 14/M29 S. 1 ). Seine Beurteilung vom 1 7. Sep tem ber 2022 bildete die Grundlage für die mit Verfügung der AXA vom 2 1. November 2022 ,

mit welcher sie

ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleis tungen per 3 0. September 2022 ein stellte . Mit derselben Verfügung sprach sie der Versicherten eine Integri täts ent schä digung bei einer Integri tätseinbusse von 10 % zu. Den An spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte sie mit der Begründung, dass beim Einkom mensvergleich k ein e

Erwerbseinbusse resultiere ( Urk. 14/A130). Dagegen erhob die Ver sicherte am 5. Januar 2023 Einsprache mit dem Antrag, dass ihr bei einem Invali ditätsgrad von 54 % eine Invalidenrente zuzusprechen sei ( Urk. 14/A 137 ). Die AXA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2 8. September 2023 ab ( Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ m it Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Sie stellte den folgenden Antrag ( Urk. 1 S. 1):

Der Einsprache-Entscheid vom 2 8. September 2023 und die damit bestätigte Ver fügung vom 2 1. November 2022 (bezüglich Rente) sei aufzuheben, und es sei der Versicherten ab 1. September 2022 eine ihrer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens 54 % und ihrem versicherten Verdienst von mindestens CHF 71'137.17 entsprechende Rente auszurichten. Even tualiter sei die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin zu weisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs folgen zulasten der Beschwerde gegnerin.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewil ligung der unent gelt lichen Prozessführung und Bestellung eines unentgelt lichen Rechts ver treters in der Person von Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH (Urk. 1 S. 2). 2 .2

Bezüglich dieses Gesuchs forderte das Gericht die Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 2. November 2023 (Urk. 4) zur Substantiierung der prozessualen Be dürftigkeit auf, woraufhin sie mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 (Urk. 7) unter anderem das Auszahlungsbudget der Sozialberatung der Stadt F.___ für die Zeitperiode vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 (Urk. 9/2) einreichte. 2 .3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/A1-A152, Urk. 14/M1-M44). 2 .4

Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wurde Rechtsanwalt Rüegg zum unent geltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt und es wurde ihr überdies eine Kopie der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2024 (Urk. 13) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). 2 .5

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 einen Antrag auf Verfahrenssistierung, da die Parteien nach Eintritt der Rechts kraft der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betreffend Zusprache einer Invalidenrente eine einvernehmliche Lösung finden könnten (Urk. 19). 2 .6

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 Abwei sung des Antrags auf Verfahrenssistierung (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin er h ielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 24). 2 .7

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. November 2024 wurde der Antrag der Beschwer deführerin vom 3. Oktober 2024 auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 25 S. 3). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

1 . 1 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 . 1 .2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1. 2

Gemäss Art. 6 UVG werden — soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters

ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3

1.3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.3.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entschei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 135 V 297

E. 5.1;

134 V 322

E.

4.1 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 139 V 28

E. 3.3.2 S. 30;

135 V 58

E. 3.1 S.

59). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt des versicherten Risikos (Invalidität in der Invalidenversicherung; unfallkausale Erwerbsunfähigkeit in der Unfallversicherung) nicht mehr ausgeübt hätte, kann der daraus erzielte Lohn nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens dienen. Das trifft etwa zu, wenn die vor Eintritt des Gesundheitsschadens innegehabte Arbeitsstelle im für die In validitätsbemessung massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2013 vom 2 8. November 2013 E. 4.2; 9C_416/2011 vom 2 6. Januar 2011 E.

3.2 mit Hinweis auf Urteil B 80/01 vom 1 7. Oktober 2003 E.

5.2.2) oder bei einem auch ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrschein lich eingetretenen Stellenverlust (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25.

Januar 2011 E.

7.2.2). Gleich entschieden wurde in der Unfallversicherung bei einem vor dem Unfall erfolgten Stellenverlust aus unfallfremden Gründen (Urteil des Bundesgerichts

U 3/03 vom 4.

September 2003 E.

6.2). Nichts anderes kann gelten, wenn die unfallver sicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ihre ange stammte Tätigkeit aus unfallfremde n gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könnte ( Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2015 vom 2 4. April 2015 E.

2.3). 1.3. 3

1.3.3.1

Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (B F S) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewandt. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicher weise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss namentlich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E.

6.2; 126 V 75 E.

3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 3.1). 1.3.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, so ist der erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Dieser ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalidenein kommen , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174

E. 6.3;

146 V 16

E.

4.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom

5. August 2022 E. 3.2 ). 1.3.3.3

Bezüglich des behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzugs von dem auf statistischer Grundlage ermittelten , nach Eintritt der Gesundheits schä digung zumutbarerweise noch erzielbaren Lohnes (Invalideneinkommen) ist weiter zu beachten , dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quanti tative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der ver sicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ( Art. 16 ATSG) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn — auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt — unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 2 0. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent gegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundes gerichts 9C_134/2016 vom 1 2. April 2016 E. 5.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 3.2 ). 1.4 1.4.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 1.4.2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2023 ( Urk.

2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus,

dass nur noch der An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente strittig sei. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass beim Valideneinkommen auf ein Einkommen in der Höhe von Fr. 98'758.50 abzustellen sei. Die s ent spreche dem Lohn, wel chen sie ein Jahr vor dem Unfall in einem Vollpensum bei der Y.___ AG erzielt hätte . Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne aus zwei Gründen nicht gefolgt werden: Erstens sei dieses Arbeitsverhältnis bereits vor dem Ereignis vom 31. Oktober 2021 aufgelöst worden. Die Beschwer deführerin wäre somit erwiesenermassen auch ohne den Unfall nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin an gestellt. Der durch diese Arbeit erzielte Verdienst könne somit nicht für die Festlegung des Validen ein kommens herangezogen werden . Zweitens sei aus den Ak ten ersicht lich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 31. Okto ber 2021 aus krank heitsbedingten Gründen (u. a. Rücken, Psyche, Ferse links, Knie links) in ihrer angestammten Tätigkeit arbeits unfähig gewesen sei. Nach dem Gesagten sei es somit gerechtfertigt , für die Ermittlung des Valideneinkommen s auf Tabellen löhne abzustellen . Das auf diese Weise ermittelte Valideneinkommen betrage Fr. 53'492.7 5 (Urk. 2 S. 5). Bei m Invalideneinkommen sei vom von Dr. E.___ formulierten Zu mutbarkeitsprofil auszu gehen (Urk. 2 S. 5-6). Gemäss Dr. E.___ sei die Beschwerdeführerin in einer Verweisungs tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht , dass beim

aufgrund von lohnstatische n Angaben festgelegten Invalidenein kommen in der Höhe von Fr. 53'492.75 (Urk. 2 S. 7) ein Abzug von 15 % vor zunehmen sei (Urk. 2 S. 6).

Ein leidensbedingter Abzug komme aber nicht in Frage, da der beigezogene Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasse , die dem von Dr. E.___ formulierten Belastungsprofil Rechnung tragen würden ( Urk. 2 S. 6). Anders als von der Beschwerdeführerin angenom men, würden vorliegend zudem weder Alter noch Dienstjahre noch Nationalität ein en Ab zug vom Tabellenlohn rechtfertigen (Urk. 2 S. 6-7). Beim Einkommens vergleich (Valideneinkommen: Fr. 53'492.7 5 , In vali deneinkommen: Fr. 53'492.75) resul tiere keine Erwerbseinbusse. Die Beschwer deführerin habe somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 7). 2.2

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes entgegen :

Bezüg lich der Beurteilung von Dr. E.___

se i zu rügen , dass die im Stehen und sogar im Sitzen sowie ohne Hochlagern des Fusses auch im Liegen nach kurzer Zeit auftretenden Schmerzen keine vollzeitige Arbeitstätigkeit zulassen würden. Sie sei gezwun gen, immer wieder Pausen ein zulegen. Dieser Punkt sei in der Beur teilung von Dr.

E.___ vom 17. September 2022 unberücksichtigt ge blieben. Der medizi nische Sachverhalt sei diesbezüglich weiter abzuklären (Urk. 1 S. 3). Sie halte ferner daran fest, dass ihr Valideneinkommen Fr. 98'758.50 betrage. Diesbezüg lich sei zu berücksichtigen, dass sie ihre Anstellung bei der Y.___ AG nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, sondern weil ihre Arbeitsgeberin ihrerseits einen Auftrag bei einer Bank einge büsst habe. Sie hätte sich somit so oder anders beruflich umorientieren müssen. Nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge hätte sie ohne den Unfall vom 31. Oktober 2021 eine Stelle angetreten, bei welcher sie gleich viel

oder sogar noch mehr als bei der Y.___ AG verdient hätte. Wenn schon die Tabellenlöhne angewandt werden müssten , dann sei ein Tabel len lohn heranzuziehen, welcher ihrer Ausbildung und beruf lichen Erfahrung im bewaff neten Sicherheitsdienst entspreche. Für im Kanton Züri ch tätige Sicher heits kräfte , weibliche Schutzkräfte und Sicherheitsbe dienstete sei gemäss LSE 2020 T17 ein Jahreslohn von Fr. 84'870.-- massgebend. In ihrem Fall sei aber, ent sprechend ihrer (früheren) Stellung im bewaffneten Dienst bei der Y.___ AG und ihren weit überdurchschnittlichen körperlichen Fähig keiten , der gemäss LSE 2020 für Männer und Frauen geltende Wert von (monat lich) Fr. 7'961.-- heranzu ziehen. Dies führe zu einem Validen einkommen in der Höhe von Fr. 95'532.--, was in etwa dem in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG erzielten Lohn entspreche (Urk. 1 S. 4). Beim Inva li deneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von min destens 15 % vorzu neh men. Es müsse berück sichtigt werden, dass sie nur noch leichte bis mittel schwere wech selbelastende Tätig keiten ausüben könne (Urk. 1 S. 4). Ihr Alter, die Anzahl ihrer Dienst jahre und Nationalität müssten ebenfalls Berück sich tigung finden (Urk. 1 S. 4-5). Das von ihr in einem 100%-Pensum erzielbare Invaliden einkommen betrage folglich nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen Fr. 53'492.75, sondern höchstens Fr. 45'468.85 (Urk. 1 S. 5). Beim Einkom mensvergleich (Validen ein kommen: Fr. 98'758.50, Invalidenein kom men: Fr. 45'468.85) ergebe sich eine Einbusse von 54 % . Dementsprechend habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invalidi täts grad von 54 % (Urk. 1 S. 5). 2 .3

Nicht strittig beziehungsweise unangefochten geblieben sind somit der Fall abschluss per 30.

September 2022 und die Integritätsentschädigung bei einer Integri tätseinbusse von 10 % ( Urk. 14/A130). Strittig und zu prüfen ist aber, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin eine Invalidenrente auszu rich ten hat. 3.

3.1

Da es um einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung geht, sind

einzig Folgen der Gesundheitsstörungen, die in einem natürlichen und adä quaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31.

Oktober 2021 stehen (E.

1.1) , massgebend.

Die unbestrittenermassen nicht auf diesen Unfall zurück zu führenden, da bereits vorbesteh e nden Gesundheitsstörungen (vgl. dazu etwa die Diagnoseliste im Überweisungsschreiben der Hausärztin der Beschwerde führerin an die Universitätsklinik D.___ vom 19. Februar 2021, Urk. 14/M13, sowie die Diagnosen im Gutachten der G.___ AG zuhanden der Kranken taggeldversicherung vom 1. Juli 2021, Urk. 14/M32 S. 4) müssen hier nicht im Einzelnen genannt werden ( vgl. zu den unfallfremden Gesundheits stö rungen aber E. 5.1 nachstehend) . 3. 2

3. 2. 1

Zur Abklärung der unfallbedingten Gesundheitsstörung und deren Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin holte die Beschwerde geg nerin die orthopädisch-traumatologische Beurteilung von Dr. E.___ vom

17. September 2022 ( Urk. 14/M29) ein. Dr. E.___ stellte die folgenden orthopädisch-traumatologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk.

14/M29 S. 4):

Status nach Trauma Fuss rechts am 31.10.2021 mit/bei - Cuneiforme mediale Fraktur und Metatarsale V Fraktur am 3 1. Oktober 2021 mit/bei - Lisfranc'sche r Fraktur am 31. Oktober 2021, Erstdiagnose (ED) April/2022

Die folgenden Diagnosen bezeichnete er als unfallfremde Nebendiagnosen (Urk. 14/M29 S. 5): - Lumboischialgie - Plantarfasziitis mit calcanearem Fersensporn links (ED 2018) - Zervikobrachialgie - Gonarthrose links

Als orthopädisch-traumatologische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 14/M29 S. 5):

Tendinitis calcarea Schulter beidseits, aktuell klinisch stumm 3. 2. 2

Zum Heilverlauf hielt Dr. E.___ fest, dass d ie Beschwerdeführerin am 31.

Ok tober 2021 ein Trauma des rechten Fusses erlitten und s ich eine

Lisfranc luxa tionsfraktur zugezogen habe, welche zunächst übersehen worden sei . Bei alleiniger diagnostische r Sicherung einer Os cuneiforme mediale und Metatar sale V Basisfraktur sei zunächst die Ruhigstellung in einem Spaltcast

erfolgt. Bei radiologisch nachgewiesener ossärer Konsolidierung klag e die Beschwerde füh rerin weiterhin über Beschwerden. Resonanztomografisch habe im Februar 2022

ein Status nach Lisfranc - Fraktur nachgewiesen werden können. Die Beschwer de führerin habe ke ine operative Versorgung im Sinne einer Arthrodese nach vor heriger Pseudarthroseausräumung ge wünscht. Sie habe sich zur Weiter behand lung in der Universitätsklinik D.___ vor gestellt. D ort sei zunächst eine Infiltra tion und eine Einlagenversorgung erfolgt . Die Beschwerdeführerin habe nur eine geringfügige Besserung beschrieben ( Urk. 14/M29 S. 5) . 3. 2. 3

Dr. E.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin bei seiner Unter suchung vom 14. September 2022 ( Urk. 14/M29, S. 1) über Misch befunde be dingt durch die Os cuneiforme mediale Fraktur und auch die Os

metatarsale V Basis fraktur geklagt habe . Darüber hinaus schmerze weiterhin die schon vorbe kannte Plantarfasziitis

nahe der calc a nearen Insertion. Bei konsekutiver Adipo sitas, vor bestehender Lumboischialgie und

Gonarthrose links ergebe sich ins gesamt ein Beschwerdebild mit zunehmender Belastungsintoleranz für

gehende und stehende Tätigkeiten. D ie Belastungsintoleranz des linken Fusses sei allein schon mit den alleinigen Unfallfolgen, der Lisfranc'schen Luxationsfraktur

mit wahrscheinlich pseudarthrotischer Fehlverheilung und auch Entwicklung einer posttraumatischen

Arthrose sowie Status nach

Metatarsale V Basisfraktur , erklärt und begründet

(Urk.

14/M29 S.

5) . 3. 2. 4

Dr. E.___ hielt sodann fest, dass b ei wahrscheinlich pseudarthrotischer Defektheilung und Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose des Lisfranc gelenkes der medizinische Endzustand erreicht sei . Eine weitere Therapieoption wäre die Defektsanierung mit anschliessender Lisfrancarthrodese, welche die Beschwerdeführerin zum momentanen Zeitpunkt nicht wünsch e und die auch allein nach Beurteilung des heutigen klinischen Status noch nicht unbedingt indiziert sei . Für das Lisfrancgelenk, insbesondere für eine spätere arthrodetische Versorgung, besteh e ein Rückfallrecht (Urk.

14/M29 S.

6). 3. 2. 5

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. E.___ wie folgt (Urk.

14/M29 S.

5) :

Der Beschwerdeführerin seien die angestammten Tätigkeiten als Sicherheits mit arbeiterin und Mitarbeiterin im Reinigungsdienst nicht mehr zumutbar. Längere gehende und stehende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Zwangspositionen seien mit dem komplexen Trauma des linken Fusses nicht mehr vereinbar (Urk.

14/M29 S.

5).

Für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine vollum fängliche Arbeitsfähigkeit. Gehende und stehende Tätigkeiten über eine Stunde , das Tragen von Sicherheitsschuhen, Tätigkeiten in Zwangshaltungen sowie das Gehen auf unregelmässigen Untergründen, das Besteigen von Leitern und Gerüs ten sowie Tätigkeiten , die reflektorische Abstützbewegungen mit der unteren Extremität b enötigen würden , seien nicht mehr zumutbar. Repetitives Treppensteigen sollte ebenfalls vermieden werden

(Urk.

14/M29 S.

5) .

Hingegen seien der Beschwerdeführerin a ngepasste leichte bis mittelschwere und wechselnde Tätigkeiten in abwechselnd stehender und sitzender Tätigkeit weiterhin zumutbar. Bezüglich de r alleinigen Unfallfolge n bestünden keine Ein schränkungen für Tätigkeiten mit Einsatz der oberen Extremitäten sowie Tätig keiten im Nacht- und Schichtdienst. Für das Führen von Fahrzeugen bestehe keine Einschränkung , sofern repetitive Pedal bewegungen mit dem linken Fuss vermieden werden könn t en

(Urk.

14/M29 S.

5) . 4.

Gegen diese schlüssige und überzeugende Beurteilung des Orthopäden wendet die Beschwerdeführerin einzig ein, dass die im Stehen und sogar im Sitzen sowie ohne Hochlagern des Fusses auch im Liegen nach kurzer Zeit auftretenden Schmerzen an ihrem linken Fuss keine vollzeitige Arbeitstätigkeit zulassen wür den , da sie immer wieder Pausen einlegen müsse . Sie rügt, dass Dr. E.___ dies unberücksichtigt gelassen habe (Urk.

1 S.

3). Darauf ist zu erwidern, dass Dr. E.___

eine ausführ liche Anamnese erhoben hat ( Urk. 14/29 S. 1-2). Die Beschwerdeführerin wurde zu ihren Beschwerden be fragt. Sie gab insbesondere an, dass d ie aktuelle Geh strecke auf 20 bis 30 Minuten limitiert sei, dann müsse sie sich absetzen. Der Fuss würde auch beim längere n Sitzen anschwellen. Teil weise habe sie ihren Schuh ausziehen müssen. Im

Liegen würde der Fuss weniger anschwellen, sie würde jedoch ein Beinkissen benutzen.

Dr. E.___ hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin d ie

durchschnittlichen Schmerzen auf der visuellen Analog skala ( VAS )

mit 7/10 angegeben

habe ( Urk. 14/M29 S. 2). Dr. E.___ hat die

genannten Beschwer den der Beschwerdeführerin somit berück sichtigt. Der Umstand allein , dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Arbeitsfähigkeit mehr eingeschränkt sieht, als dies der Beurteilung des Fach arztes entspricht , erweckt noch keine Zweifel an der fachärztlichen Beurteilung .

D ie Beurteilung von Dr. E.___

vom 17. September 2022 genügt den von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise gestellten An for derungen (E. 1.4.1) . Es sind keine ärztlichen Stellungnahmen vorhanden, die der Beurteilung von Dr. E.___ widersprechen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf ab gestellt hat. Weitere Abklärungen waren und sind nicht nötig.

Zu prüfen bleibt, wie sich die von Dr. E.___ festgestellte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.2.5) in erwerblicher Hinsicht auswirk t . 5 . 5 .1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist hier entscheidend, was die Beschwerdeführerin ohne die Folgen des Unfalles vom 3 1. Oktober 2021 im Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am

30. September 2022 tatsäch lich verdient hätte. Wie eingangs (Sachverhalt, Ziffer 1) festgehalten, war die Beschwerdeführerin vor diesem Unfall sowohl als Sicherheitsdienstmitarbeiterin als auch als Reini gerin für die Z.___ AG tätig. Die zweit genannte Tätigkeit hat te die Beschwer deführerin nach Lage der Akten bereits per 3 1. Juli 2020 aufgegeben

( Urk. 14/M32 S. 10) . Damit übereinstimmend hielt die Beschwerde führerin beim Telefongespräch mit der Sach bear beiterin der Beschwerde geg nerin vom 19.

April 2022 fest, dass sie im Jahr 2019 noch ca. in einem 50%-Pensum für die Z.___ AG als Reinigerin gearbeitet habe (Urk.

14/A39 S. 1). Aufgrund der im Jahr 2019 eingetretenen beziehungsweise sich verschlimmern den Gesundheits störungen (u. a. Beschwerden im Hals-/Schulter bereich und

a m Rücken, welche mit Cortisoninfiltrationen behandelt wor den seien ) habe sie dann aber nicht mehr für die Z.___ AG arbeiten können ( Urk. 14/A39 S. 1-2). Infolgedessen habe sie sich bei der Invaliden versicherung zum Leistungs bezug angemeldet ( Urk. 14/39 S. 2 ; die Anmeldung ging bei der IV-Stelle Zürich am 7. Juli 2020 ein, Urk. 20 ) . Demnach hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Reinigerin für die Z.___ AG aus gesundheitlichen Gründen beendet und für sie kommt überwiegend wahrscheinlich aus denselben Gründen eine Rückkehr in diesen Beruf nicht mehr in Frage. Es ist sodann allseits unbestritten, dass die Y.___ AG das Arbeitsver hältnis mit der Beschwerdeführerin am 9.

Juli 2021 per 31.

Oktober 2021 kündigte , weil die Bank , in der die Beschwerdeführerin als Sicherheits mitarbeiterin zum Einsatz kam (Urk. 14/39 S. 1 , Urk. 14/A47 S. 2 ), ihrerseits den der Sicherheits firma erteilten Auftrag per diesem Datum ge kündigt hatte

(Urk.

14/A48, Urk. 14/A99) .

Zudem wurde di e Gesellschaft in der Folge mit Beschluss der General ver sam m lung vom 2 5. Februar 2022 aufgelöst (Internet-Handels register auszug Kanton Zürich vom 2 3. Januar 2025 ). Die Beschwerdeführerin hätte am hier mass gebenden Stichtag (30. September 2022) somit so oder anders nicht mehr für die Y.___ AG arbeiten können.

Als die Kündigung durch die se Arbeitgeberin zur Sprache kam , gab die Beschwerdeführerin am 19. April 2022 gegenüber der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin an, dass sie (aufgrund dieses Stellenverlusts) eigentlich ihr Pensum bei der die A.___ AG langsam bis 80 % hätte steigern wollen ( Urk. 14/A39 S. 2) . Im vorliegenden Verfahren lässt die Beschwerde führerin sodann vorbringen, dass sie eine Stelle im Sicherheits bereich gefunden hätte, bei welcher sie gleich viel oder sogar noch mehr als bei der Y.___ AG verdient hätte (E.

2.2).

Die Annahme, dass die unfall versicherte Person ihre bisherige Tätigkeit fortgeführt hätte , kommt aber nicht zur Anwen dung , wenn die unfallversicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ihre angestammte Tätigkeit aus unfallfremde n gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben k onnte ( E. 1.3.2 ). Hierzu ist d em von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorbescheid der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juli 2024 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 2 0. November 2019 jegliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar gewesen seien, was einen Invaliditätsgrad von 100 % be gründe ( Urk. 20 S. 2). Mit Blick auf die im individuellen Konto ( IK ) der Beschwer de führerin einge tragenen Erwerbseinkommen liesse sich dagegen zwar einwenden, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Arbeit im Sicherheitsdienst für die Y.___ AG und A.___ AG in den Jahren 2020 und 2021 Fr. 52'798.-- respektive

Fr. 52'727.-- verdient hat ( Urk. 14/A126 S. 6 ) . Daraus lässt sich aber nichts zugunsten der Beschwerde füh rerin ableiten.

Im Lichte des nunmehr bekannten IV-Entscheids ist der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegen den medizinischen Akten gezo gene Schluss ( Urk. 14/A130 S. 3) , dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Sicherheits fachangestellte auch ohne die Folgen des Unfalles vom 31. Oktober 2021 nicht mehr zumutbar gewesen sei und sie deshalb in ein ihr zumutbare Tätigkeit hätte wechseln müssen (Urk. 14/A130 S. 3), nicht zu beanstanden . Es gibt ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf lohnstatistische Angaben (LSE 2020, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) ermittelt hat. Hier bei resultierte ein hypothetisches Vali deneinkommen 2022 im Betrag von Fr. 53'492.75 ( Urk. 14/A130 S. 3). 5.2

Bezüglich des (hypothetischen) Invalideneinkommens steht ausser Frage, dass für dessen Festlegung

ebenfalls auf lohn statistische Angaben abzustellen ist, da der Beschwerde führerin gemäss der überzeugenden Beurteilung von

Dr. E.___ die ange stammten Tätigkeiten als Sicherheitsmitarbeiterin und Mitarbeiterin im Reini gungsdienst nicht mehr zumutbar

sind (E. 3.2.5) und sie nach Lage der Akten — aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ( Urk. 14/A120) — nach dem Unfall vom 3 1. Oktober 2021 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging . Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss (E. 1.3.3.1 ) auf den Tabel lenlohn TA1 abgestellt. Da es sich um denselben Tabellenlohn handelt, der für die Festlegung des Valideneinkommen s herangezogen wurde (E. 5.1, Urk. 14/A130 S. 3), beträgt das hypothetische Invalideneinkommen 2022 ebenfalls

Fr. 53'492.75 ( Urk. 14/A130 S. 3). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass vom Tabellenlohn ein A bzug von 15 % vorzunehmen sei. Nur so werde den vorhandenen Einschränkungen beim Finden einer geeigneten Arbeitsstelle (leide n sbedingte Einschränkungen, Alter, Anzahl Dienstjahre , Natio nalität ) ange messen Rechnung getragen (E. 2.2). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass g emäss der schlüssigen und überzeugenden Beurteilung von Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (E.

3.2.5). Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass ein leidens bedingter Abzug zu gewähren sei, da sie nur noch leichte bis mittelschwere wech selbelastende Tätig keiten ausüben könne (E. 2.2). Dem hält die Beschwerde gegnerin entgegen, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasse, die dem von Dr. E.___ formulierten Anfor derungs profil Rechnung tragen würden (E. 2.1). Es ist mit der Beschwerde gegnerin davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genü gend Ver weisungstätigkeiten zur Verfügung stehen, zumal das Bundes gericht dies auch im Fall einer ver sicherten Person mit eine m im Vergleich zur Beschwer deführerin ein ge schränk teren Belastungs profil (nur noch leichte, mehrheitlich sitzend auszuübende Tätigkeiten zumutbar) bejaht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2021 vom 1. Dezember 2021 E.

6.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat. Alsdann hat das Bundesgericht in E.

5.2.1 des Urteil s 8C_57/2024 vom 5. Dezember 2024 festgehalten, dass Hilfsarbeiten — w ie sie der Beschwerde führerin auch im vorliegenden Fall noch zumutbar sind — auf dem mass geblichen ausgeglichen en Arbeitsmarkt grundsätzlich alters unab hängig nach ge fragt würden . Ob dem Merkmal «Alter» im Bereich der obligato rischen Unfall versicherung mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Un fall versicherung (UVV) überhaupt Bedeutung zu komme, könne weiterhin offen bleiben. Demnach hat vorliegend auch kein Abzug auf grund des Alters der 1968 geboren en Beschwerdeführerin ( Urk. 14/A1) zu erfolgen . Das zum Merkmal «Alter» Gesagte gilt bei Hilfsarbeiten auch bezüglich de s Merkmal s «Dienstjahre» (Urteil des Bun des gerichts 8C_181/2024 vom 2 0. Dezember 2024 E. 8.2 .2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2) . Bezüglich des Merk mals «Nationalität» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kroatische Staatsan gehörige ist ( Urk. 14/A1). Zu ihrem Aufenthaltstitel lässt sich den vorliegen den Akten, soweit ersichtlich, nichts entnehmen. I m Gutachten der G.___ AG vom 1. Juli 2021 ( Urk. 14/M32) kann aber nachgelesen werden , dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren ist. Nach dem Schulabschluss absolvierte sie in H.___ eine Lehre zur Verkäuferin mit eidgenössischem Fähig keitszeugnis. Ihre späteren Berufe übte sie ebenfalls in der Schweiz aus ( Urk. 14/M32 S. 20). Die Beschwerdeführerin spricht Hochdeutsch und Zürcher Dialekt ( Urk. 14/M32 S. 3). Angesichts dessen ist nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ausländerstatus verglichen mit gesun den Schweizer Mitbewerberinnen und Mitbewerbern eine Lohneinbusse erleiden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.3.3) . Ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel «Nationalität» ist somit ebenso wenig angezeigt. Anhaltspunkte für einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn unter anderen Titeln sind den Akten nicht zu entnehmen.

Das von der Beschwer degegnerin ermittelte hypothetische Invali deneinkommen 2022 in der Höhe von Fr. 53'492.75

( Urk. 14/A130 S. 3)

gibt folglich keinen Anlass zu Beanstan dun gen. 5. 3

Im vorliegenden Fall entspricht das Invalideneinkommen (E. 5.2) dem Validen einkommen (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat mangels Erwerbseinbusse somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 8. September 2023 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hermann Rüegg , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 23. Februar 2024, Urk. 16) keinen Gebra u ch. Seine Entschädigung ist daher nach pflichtgemässe m Ermessen unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf

Fr. 2 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzusetzen .

D i e Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, wird mit Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 , Urk. 14/A54 ). Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der AXA Ver sicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 14/A1) . Alsdann beantragte X.___ am

7. Juli 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seit über 15 Jahren bestehende gesund heitliche Beeinträchtigungen, welche sich seit Ende des Jahres 2019 akut ver schlechtert hätten, Leistungen der Eidgenössischen Invali denver siche rung ( Urk. 14/M32 S.

14 , Urk. 20 ). Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG

endete am 3 1. Juli 2020 ( Urk. 14/M32 S. 10). Im weiteren Verlauf löste die Y.___ AG den Arbeitsvertrag infolge Verlusts ihres

letzten Kunden am 9. Juli 2021 per 3 1. Oktober 2021 auf ( Urk. 14/A48 , Urk. 14/A99 ).

Daraufhin meldete sich X.___

bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/A105) . Gemäss der

Unia Arbeitslosenkasse

waren

die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 2 1. Juli 2021 erfüllt ( Urk. 14/A9) und X.___

rechnete fortan

die Einkünfte aus ihre r Tätigkeiten bei

der Y.___ AG

im Zwischenverdienst ab ( vgl. Urk. 14/A98-99 ) .

Am

E. 1.3 3

1.3.3.1

Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (B F S) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewandt. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicher weise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss namentlich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E.

6.2; 126 V 75 E.

3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 3.1). 1.3.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, so ist der erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Dieser ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalidenein kommen , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174

E. 6.3;

146 V 16

E.

4.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom

5. August 2022 E. 3.2 ). 1.3.3.3

Bezüglich des behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzugs von dem auf statistischer Grundlage ermittelten , nach Eintritt der Gesundheits schä digung zumutbarerweise noch erzielbaren Lohnes (Invalideneinkommen) ist weiter zu beachten , dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quanti tative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der ver sicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ( Art. 16 ATSG) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn — auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt — unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 2 0. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent gegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundes gerichts 9C_134/2016 vom 1 2. April 2016 E. 5.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 3.2 ).

E. 1.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

E. 1.3.2 ). Hierzu ist d em von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorbescheid der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juli 2024 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 2 0. November 2019 jegliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar gewesen seien, was einen Invaliditätsgrad von 100 % be gründe ( Urk. 20 S. 2). Mit Blick auf die im individuellen Konto ( IK ) der Beschwer de führerin einge tragenen Erwerbseinkommen liesse sich dagegen zwar einwenden, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Arbeit im Sicherheitsdienst für die Y.___ AG und A.___ AG in den Jahren 2020 und 2021 Fr. 52'798.-- respektive

Fr. 52'727.-- verdient hat ( Urk. 14/A126 S. 6 ) . Daraus lässt sich aber nichts zugunsten der Beschwerde füh rerin ableiten.

Im Lichte des nunmehr bekannten IV-Entscheids ist der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegen den medizinischen Akten gezo gene Schluss ( Urk. 14/A130 S. 3) , dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Sicherheits fachangestellte auch ohne die Folgen des Unfalles vom 31. Oktober 2021 nicht mehr zumutbar gewesen sei und sie deshalb in ein ihr zumutbare Tätigkeit hätte wechseln müssen (Urk. 14/A130 S. 3), nicht zu beanstanden . Es gibt ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf lohnstatistische Angaben (LSE 2020, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) ermittelt hat. Hier bei resultierte ein hypothetisches Vali deneinkommen 2022 im Betrag von Fr. 53'492.75 ( Urk. 14/A130 S. 3).

E. 1.4.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

E. 1.4.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2023 ( Urk.

2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus,

dass nur noch der An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente strittig sei. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass beim Valideneinkommen auf ein Einkommen in der Höhe von Fr. 98'758.50 abzustellen sei. Die s ent spreche dem Lohn, wel chen sie ein Jahr vor dem Unfall in einem Vollpensum bei der Y.___ AG erzielt hätte . Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne aus zwei Gründen nicht gefolgt werden: Erstens sei dieses Arbeitsverhältnis bereits vor dem Ereignis vom 31. Oktober 2021 aufgelöst worden. Die Beschwer deführerin wäre somit erwiesenermassen auch ohne den Unfall nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin an gestellt. Der durch diese Arbeit erzielte Verdienst könne somit nicht für die Festlegung des Validen ein kommens herangezogen werden . Zweitens sei aus den Ak ten ersicht lich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 31. Okto ber 2021 aus krank heitsbedingten Gründen (u. a. Rücken, Psyche, Ferse links, Knie links) in ihrer angestammten Tätigkeit arbeits unfähig gewesen sei. Nach dem Gesagten sei es somit gerechtfertigt , für die Ermittlung des Valideneinkommen s auf Tabellen löhne abzustellen . Das auf diese Weise ermittelte Valideneinkommen betrage Fr. 53'492.7

E. 3 1. Oktober 2021 stolperte X.___ zu Hause über ein Kabel und stürzte auf die linke Körperseite ( Urk. 14/A1) . Wegen starken Schmerzen im linken Fuss begab sie sich gleichentags ins Spital B.___ , wo eine Os cuneiforme mediale - und eine Basis MT 4

-

Fraktur links diagnostiziert wurde ( Urk. 14/M10) . Es wurde eine konservative Behandlung mit einem Castverband

durchgeführt ( Urk. 14 /M9 , Urk. 14/M11 , Urk. 14/M29 S.

E. 3.1 Da es um einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung geht, sind

einzig Folgen der Gesundheitsstörungen, die in einem natürlichen und adä quaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31.

Oktober 2021 stehen (E.

1.1) , massgebend.

Die unbestrittenermassen nicht auf diesen Unfall zurück zu führenden, da bereits vorbesteh e nden Gesundheitsstörungen (vgl. dazu etwa die Diagnoseliste im Überweisungsschreiben der Hausärztin der Beschwerde führerin an die Universitätsklinik D.___ vom 19. Februar 2021, Urk. 14/M13, sowie die Diagnosen im Gutachten der G.___ AG zuhanden der Kranken taggeldversicherung vom 1. Juli 2021, Urk. 14/M32 S. 4) müssen hier nicht im Einzelnen genannt werden ( vgl. zu den unfallfremden Gesundheits stö rungen aber E.

E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil B 80/01 vom 1 7. Oktober 2003 E.

5.2.2) oder bei einem auch ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrschein lich eingetretenen Stellenverlust (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25.

Januar 2011 E.

7.2.2). Gleich entschieden wurde in der Unfallversicherung bei einem vor dem Unfall erfolgten Stellenverlust aus unfallfremden Gründen (Urteil des Bundesgerichts

U 3/03 vom 4.

September 2003 E.

6.2). Nichts anderes kann gelten, wenn die unfallver sicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ihre ange stammte Tätigkeit aus unfallfremde n gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könnte ( Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2015 vom 2 4. April 2015 E.

2.3).

E. 5 3

Im vorliegenden Fall entspricht das Invalideneinkommen (E. 5.2) dem Validen einkommen (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat mangels Erwerbseinbusse somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 5.1 nachstehend) . 3. 2

3. 2. 1

Zur Abklärung der unfallbedingten Gesundheitsstörung und deren Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin holte die Beschwerde geg nerin die orthopädisch-traumatologische Beurteilung von Dr. E.___ vom

17. September 2022 ( Urk. 14/M29) ein. Dr. E.___ stellte die folgenden orthopädisch-traumatologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk.

14/M29 S. 4):

Status nach Trauma Fuss rechts am 31.10.2021 mit/bei - Cuneiforme mediale Fraktur und Metatarsale V Fraktur am 3 1. Oktober 2021 mit/bei - Lisfranc'sche r Fraktur am 31. Oktober 2021, Erstdiagnose (ED) April/2022

Die folgenden Diagnosen bezeichnete er als unfallfremde Nebendiagnosen (Urk. 14/M29 S. 5): - Lumboischialgie - Plantarfasziitis mit calcanearem Fersensporn links (ED 2018) - Zervikobrachialgie - Gonarthrose links

Als orthopädisch-traumatologische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 14/M29 S. 5):

Tendinitis calcarea Schulter beidseits, aktuell klinisch stumm 3. 2. 2

Zum Heilverlauf hielt Dr. E.___ fest, dass d ie Beschwerdeführerin am 31.

Ok tober 2021 ein Trauma des rechten Fusses erlitten und s ich eine

Lisfranc luxa tionsfraktur zugezogen habe, welche zunächst übersehen worden sei . Bei alleiniger diagnostische r Sicherung einer Os cuneiforme mediale und Metatar sale V Basisfraktur sei zunächst die Ruhigstellung in einem Spaltcast

erfolgt. Bei radiologisch nachgewiesener ossärer Konsolidierung klag e die Beschwerde füh rerin weiterhin über Beschwerden. Resonanztomografisch habe im Februar 2022

ein Status nach Lisfranc - Fraktur nachgewiesen werden können. Die Beschwer de führerin habe ke ine operative Versorgung im Sinne einer Arthrodese nach vor heriger Pseudarthroseausräumung ge wünscht. Sie habe sich zur Weiter behand lung in der Universitätsklinik D.___ vor gestellt. D ort sei zunächst eine Infiltra tion und eine Einlagenversorgung erfolgt . Die Beschwerdeführerin habe nur eine geringfügige Besserung beschrieben ( Urk. 14/M29 S. 5) . 3. 2. 3

Dr. E.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin bei seiner Unter suchung vom 14. September 2022 ( Urk. 14/M29, S. 1) über Misch befunde be dingt durch die Os cuneiforme mediale Fraktur und auch die Os

metatarsale V Basis fraktur geklagt habe . Darüber hinaus schmerze weiterhin die schon vorbe kannte Plantarfasziitis

nahe der calc a nearen Insertion. Bei konsekutiver Adipo sitas, vor bestehender Lumboischialgie und

Gonarthrose links ergebe sich ins gesamt ein Beschwerdebild mit zunehmender Belastungsintoleranz für

gehende und stehende Tätigkeiten. D ie Belastungsintoleranz des linken Fusses sei allein schon mit den alleinigen Unfallfolgen, der Lisfranc'schen Luxationsfraktur

mit wahrscheinlich pseudarthrotischer Fehlverheilung und auch Entwicklung einer posttraumatischen

Arthrose sowie Status nach

Metatarsale V Basisfraktur , erklärt und begründet

(Urk.

14/M29 S.

5) . 3. 2. 4

Dr. E.___ hielt sodann fest, dass b ei wahrscheinlich pseudarthrotischer Defektheilung und Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose des Lisfranc gelenkes der medizinische Endzustand erreicht sei . Eine weitere Therapieoption wäre die Defektsanierung mit anschliessender Lisfrancarthrodese, welche die Beschwerdeführerin zum momentanen Zeitpunkt nicht wünsch e und die auch allein nach Beurteilung des heutigen klinischen Status noch nicht unbedingt indiziert sei . Für das Lisfrancgelenk, insbesondere für eine spätere arthrodetische Versorgung, besteh e ein Rückfallrecht (Urk.

14/M29 S.

6). 3. 2.

E. 5.2 Bezüglich des (hypothetischen) Invalideneinkommens steht ausser Frage, dass für dessen Festlegung

ebenfalls auf lohn statistische Angaben abzustellen ist, da der Beschwerde führerin gemäss der überzeugenden Beurteilung von

Dr. E.___ die ange stammten Tätigkeiten als Sicherheitsmitarbeiterin und Mitarbeiterin im Reini gungsdienst nicht mehr zumutbar

sind (E. 3.2.5) und sie nach Lage der Akten — aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ( Urk. 14/A120) — nach dem Unfall vom 3 1. Oktober 2021 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging . Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss (E. 1.3.3.1 ) auf den Tabel lenlohn TA1 abgestellt. Da es sich um denselben Tabellenlohn handelt, der für die Festlegung des Valideneinkommen s herangezogen wurde (E. 5.1, Urk. 14/A130 S. 3), beträgt das hypothetische Invalideneinkommen 2022 ebenfalls

Fr. 53'492.75 ( Urk. 14/A130 S. 3). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass vom Tabellenlohn ein A bzug von 15 % vorzunehmen sei. Nur so werde den vorhandenen Einschränkungen beim Finden einer geeigneten Arbeitsstelle (leide n sbedingte Einschränkungen, Alter, Anzahl Dienstjahre , Natio nalität ) ange messen Rechnung getragen (E. 2.2). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass g emäss der schlüssigen und überzeugenden Beurteilung von Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (E.

3.2.5). Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass ein leidens bedingter Abzug zu gewähren sei, da sie nur noch leichte bis mittelschwere wech selbelastende Tätig keiten ausüben könne (E. 2.2). Dem hält die Beschwerde gegnerin entgegen, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasse, die dem von Dr. E.___ formulierten Anfor derungs profil Rechnung tragen würden (E. 2.1). Es ist mit der Beschwerde gegnerin davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genü gend Ver weisungstätigkeiten zur Verfügung stehen, zumal das Bundes gericht dies auch im Fall einer ver sicherten Person mit eine m im Vergleich zur Beschwer deführerin ein ge schränk teren Belastungs profil (nur noch leichte, mehrheitlich sitzend auszuübende Tätigkeiten zumutbar) bejaht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2021 vom 1. Dezember 2021 E.

6.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat. Alsdann hat das Bundesgericht in E.

E. 5.2.1 des Urteil s 8C_57/2024 vom 5. Dezember 2024 festgehalten, dass Hilfsarbeiten — w ie sie der Beschwerde führerin auch im vorliegenden Fall noch zumutbar sind — auf dem mass geblichen ausgeglichen en Arbeitsmarkt grundsätzlich alters unab hängig nach ge fragt würden . Ob dem Merkmal «Alter» im Bereich der obligato rischen Unfall versicherung mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Un fall versicherung (UVV) überhaupt Bedeutung zu komme, könne weiterhin offen bleiben. Demnach hat vorliegend auch kein Abzug auf grund des Alters der 1968 geboren en Beschwerdeführerin ( Urk. 14/A1) zu erfolgen . Das zum Merkmal «Alter» Gesagte gilt bei Hilfsarbeiten auch bezüglich de s Merkmal s «Dienstjahre» (Urteil des Bun des gerichts 8C_181/2024 vom 2 0. Dezember 2024 E. 8.2 .2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2) . Bezüglich des Merk mals «Nationalität» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kroatische Staatsan gehörige ist ( Urk. 14/A1). Zu ihrem Aufenthaltstitel lässt sich den vorliegen den Akten, soweit ersichtlich, nichts entnehmen. I m Gutachten der G.___ AG vom 1. Juli 2021 ( Urk. 14/M32) kann aber nachgelesen werden , dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren ist. Nach dem Schulabschluss absolvierte sie in H.___ eine Lehre zur Verkäuferin mit eidgenössischem Fähig keitszeugnis. Ihre späteren Berufe übte sie ebenfalls in der Schweiz aus ( Urk. 14/M32 S. 20). Die Beschwerdeführerin spricht Hochdeutsch und Zürcher Dialekt ( Urk. 14/M32 S. 3). Angesichts dessen ist nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ausländerstatus verglichen mit gesun den Schweizer Mitbewerberinnen und Mitbewerbern eine Lohneinbusse erleiden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.3.3) . Ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel «Nationalität» ist somit ebenso wenig angezeigt. Anhaltspunkte für einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn unter anderen Titeln sind den Akten nicht zu entnehmen.

Das von der Beschwer degegnerin ermittelte hypothetische Invali deneinkommen 2022 in der Höhe von Fr. 53'492.75

( Urk. 14/A130 S. 3)

gibt folglich keinen Anlass zu Beanstan dun gen.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 8. September 2023 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

E. 7 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hermann Rüegg , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 23. Februar 2024, Urk. 16) keinen Gebra u ch. Seine Entschädigung ist daher nach pflichtgemässe m Ermessen unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf

Fr. 2 ‘

E. 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzusetzen .

D i e Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, wird mit Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00160 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Würsch Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

6. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti ZH gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte KLG Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

Die kroatische Staatsangehörige X.___ , geboren 1968

( Urk. 14/A1) , war seit dem 1. Juni 2007 bei de r

Y.___ AG

in einem 30%-Pensum als Mitarbeiterin Sicherheit

angestellt ( Urk. 14/A4 , Urk. 14/A39 S.

1 ) .

Daneben versah sie für die Z.___ AG eine Tätigkeit in einem 50%-Pensum als Gebäudereinigerin ( Urk. 14/A9, Urk. 14/A39 S.

1 , Urk. 14/A126 S.

5-6 ). Per 1. Oktober 2016 erhöhte sie ihr Arbeitspensum bei der Y.___ AG auf 50 % ( Urk. 14/A39 S. 2 , Urk. 14/A47 ) .

Sie arbeitete ausserdem ab dem

1. Januar 2018

im Stundenlohn am Wochenende für die A.___ AG als Sicherheits fachan gestellte ( Urk. 14/A1 , Urk. 14/A39 S.

1 , Urk. 14/A54 ). Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der AXA Ver sicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 14/A1) . Alsdann beantragte X.___ am

7. Juli 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seit über 15 Jahren bestehende gesund heitliche Beeinträchtigungen, welche sich seit Ende des Jahres 2019 akut ver schlechtert hätten, Leistungen der Eidgenössischen Invali denver siche rung ( Urk. 14/M32 S.

14 , Urk. 20 ). Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG

endete am 3 1. Juli 2020 ( Urk. 14/M32 S. 10). Im weiteren Verlauf löste die Y.___ AG den Arbeitsvertrag infolge Verlusts ihres

letzten Kunden am 9. Juli 2021 per 3 1. Oktober 2021 auf ( Urk. 14/A48 , Urk. 14/A99 ).

Daraufhin meldete sich X.___

bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/A105) . Gemäss der

Unia Arbeitslosenkasse

waren

die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 2 1. Juli 2021 erfüllt ( Urk. 14/A9) und X.___

rechnete fortan

die Einkünfte aus ihre r Tätigkeiten bei

der Y.___ AG

im Zwischenverdienst ab ( vgl. Urk. 14/A98-99 ) .

Am 3 1. Oktober 2021 stolperte X.___ zu Hause über ein Kabel und stürzte auf die linke Körperseite ( Urk. 14/A1) . Wegen starken Schmerzen im linken Fuss begab sie sich gleichentags ins Spital B.___ , wo eine Os cuneiforme mediale - und eine Basis MT 4

-

Fraktur links diagnostiziert wurde ( Urk. 14/M10) . Es wurde eine konservative Behandlung mit einem Castverband

durchgeführt ( Urk. 14 /M9 , Urk. 14/M11 , Urk. 14/M29 S.

5 ). Die AXA erbrachte als Unfall versicherung Heilbehandlungs- und

— aufgrund der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/M9) — Tag geld leis tun gen ( Urk. 14/A2 , Urk. 14/A39 S.

2 ) .

Dr. med. C.___ , leitender Arzt Spital B.___ , hielt sodann am 8. April 2022 fest, dass die Ver sicherte gemäss dem Befund der am 2 9. März 2022 ( Urk. 14/M23) durchgeführte n MRI-Unter suchung beim Sturz am 3 1. Oktober 2021 vermutlich auch eine Lisf r anc-Luxa tionsfraktur links erlitten habe ( Urk. 14/M7 S. 1). Er überwies sie für eine Zweitmeinung an die Orthopädie der

Univer sitätsklinik D.___ ( Urk. 14/M7 S.

2 ). Dort wurde nach der Erstunter suchung vom 3. Mai 2022 ( Urk. 14/M11 S. 2) mit eine r Behandlung mit Schuh einlagen sowie Infiltrationen des Lisfranc-Gelenks begonnen ( Urk. 14/M11 S.

2 , Urk. 14/M27 ) . Bei der Verlaufs kontrolle vom 1 9. Juli 2022 wurde festgestellt, dass das An spre chen auf die Therapiemass nahmen gut,

d eren Erfolg aber nur von kurzer Dauer gewesen sei . Es wurden keine weiteren Verlaufskontrollen in der Universitätsklinik D.___

vereinbart ( Urk. 14/M15). Stattdessen er folgte eine P hysiotherapie und Osteo pathiebehand lung ( Urk. 14/M28). Am 6. Oktober 2022 wurde die Versicherte erneut in der Uni ver sitäts klinik D.___ vorstellig, wo sie über anhaltende Schmerzen im Mittelfuss bereich klagte ( Urk. 14/M30). Bei der MRI-Untersuchung des Vor fusses links in der Universitätsklinik D.___ vom 2 7. Oktober 2022 wurde eine Degeneration sämtlicher Lisfranc-Gelenke mit Knochenmarködeme n als Zeichen der Reiz zustände festgestellt ( Urk. 14/M 39 ). Hernach wurde der Versicherten das Tragen von orthopädische n Schuhe ver schrieben ( Urk. 14/M31 S. 2) und es wurde eine sequenzielle Infiltration durch geführt

( Urk. 14/M31 S. 3, Urk. 14/M37, Urk. 14/M40-41) . Die AXA veranlasste die orthopädisch-trauma to logische Unter suchung vom 1 4. September 2022 durch ihre n beratenden Arzt,

Dr. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH ( Urk. 14/M29 S. 1 ). Seine Beurteilung vom 1 7. Sep tem ber 2022 bildete die Grundlage für die mit Verfügung der AXA vom 2 1. November 2022 ,

mit welcher sie

ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleis tungen per 3 0. September 2022 ein stellte . Mit derselben Verfügung sprach sie der Versicherten eine Integri täts ent schä digung bei einer Integri tätseinbusse von 10 % zu. Den An spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte sie mit der Begründung, dass beim Einkom mensvergleich k ein e

Erwerbseinbusse resultiere ( Urk. 14/A130). Dagegen erhob die Ver sicherte am 5. Januar 2023 Einsprache mit dem Antrag, dass ihr bei einem Invali ditätsgrad von 54 % eine Invalidenrente zuzusprechen sei ( Urk. 14/A 137 ). Die AXA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2 8. September 2023 ab ( Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ m it Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Sie stellte den folgenden Antrag ( Urk. 1 S. 1):

Der Einsprache-Entscheid vom 2 8. September 2023 und die damit bestätigte Ver fügung vom 2 1. November 2022 (bezüglich Rente) sei aufzuheben, und es sei der Versicherten ab 1. September 2022 eine ihrer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens 54 % und ihrem versicherten Verdienst von mindestens CHF 71'137.17 entsprechende Rente auszurichten. Even tualiter sei die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin zu weisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs folgen zulasten der Beschwerde gegnerin.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewil ligung der unent gelt lichen Prozessführung und Bestellung eines unentgelt lichen Rechts ver treters in der Person von Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH (Urk. 1 S. 2). 2 .2

Bezüglich dieses Gesuchs forderte das Gericht die Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 2. November 2023 (Urk. 4) zur Substantiierung der prozessualen Be dürftigkeit auf, woraufhin sie mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 (Urk. 7) unter anderem das Auszahlungsbudget der Sozialberatung der Stadt F.___ für die Zeitperiode vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 (Urk. 9/2) einreichte. 2 .3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/A1-A152, Urk. 14/M1-M44). 2 .4

Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wurde Rechtsanwalt Rüegg zum unent geltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt und es wurde ihr überdies eine Kopie der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2024 (Urk. 13) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). 2 .5

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 einen Antrag auf Verfahrenssistierung, da die Parteien nach Eintritt der Rechts kraft der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betreffend Zusprache einer Invalidenrente eine einvernehmliche Lösung finden könnten (Urk. 19). 2 .6

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 Abwei sung des Antrags auf Verfahrenssistierung (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin er h ielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 24). 2 .7

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. November 2024 wurde der Antrag der Beschwer deführerin vom 3. Oktober 2024 auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 25 S. 3). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

1 . 1 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 . 1 .2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1. 2

Gemäss Art. 6 UVG werden — soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters

ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3

1.3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.3.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entschei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 135 V 297

E. 5.1;

134 V 322

E.

4.1 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 139 V 28

E. 3.3.2 S. 30;

135 V 58

E. 3.1 S.

59). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt des versicherten Risikos (Invalidität in der Invalidenversicherung; unfallkausale Erwerbsunfähigkeit in der Unfallversicherung) nicht mehr ausgeübt hätte, kann der daraus erzielte Lohn nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens dienen. Das trifft etwa zu, wenn die vor Eintritt des Gesundheitsschadens innegehabte Arbeitsstelle im für die In validitätsbemessung massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2013 vom 2 8. November 2013 E. 4.2; 9C_416/2011 vom 2 6. Januar 2011 E.

3.2 mit Hinweis auf Urteil B 80/01 vom 1 7. Oktober 2003 E.

5.2.2) oder bei einem auch ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrschein lich eingetretenen Stellenverlust (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25.

Januar 2011 E.

7.2.2). Gleich entschieden wurde in der Unfallversicherung bei einem vor dem Unfall erfolgten Stellenverlust aus unfallfremden Gründen (Urteil des Bundesgerichts

U 3/03 vom 4.

September 2003 E.

6.2). Nichts anderes kann gelten, wenn die unfallver sicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ihre ange stammte Tätigkeit aus unfallfremde n gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könnte ( Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2015 vom 2 4. April 2015 E.

2.3). 1.3. 3

1.3.3.1

Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (B F S) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewandt. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicher weise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss namentlich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E.

6.2; 126 V 75 E.

3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 3.1). 1.3.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, so ist der erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Dieser ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalidenein kommen , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174

E. 6.3;

146 V 16

E.

4.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom

5. August 2022 E. 3.2 ). 1.3.3.3

Bezüglich des behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzugs von dem auf statistischer Grundlage ermittelten , nach Eintritt der Gesundheits schä digung zumutbarerweise noch erzielbaren Lohnes (Invalideneinkommen) ist weiter zu beachten , dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quanti tative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der ver sicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ( Art. 16 ATSG) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn — auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt — unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 2 0. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent gegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundes gerichts 9C_134/2016 vom 1 2. April 2016 E. 5.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 3.2 ). 1.4 1.4.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 1.4.2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2023 ( Urk.

2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus,

dass nur noch der An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente strittig sei. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass beim Valideneinkommen auf ein Einkommen in der Höhe von Fr. 98'758.50 abzustellen sei. Die s ent spreche dem Lohn, wel chen sie ein Jahr vor dem Unfall in einem Vollpensum bei der Y.___ AG erzielt hätte . Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne aus zwei Gründen nicht gefolgt werden: Erstens sei dieses Arbeitsverhältnis bereits vor dem Ereignis vom 31. Oktober 2021 aufgelöst worden. Die Beschwer deführerin wäre somit erwiesenermassen auch ohne den Unfall nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin an gestellt. Der durch diese Arbeit erzielte Verdienst könne somit nicht für die Festlegung des Validen ein kommens herangezogen werden . Zweitens sei aus den Ak ten ersicht lich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 31. Okto ber 2021 aus krank heitsbedingten Gründen (u. a. Rücken, Psyche, Ferse links, Knie links) in ihrer angestammten Tätigkeit arbeits unfähig gewesen sei. Nach dem Gesagten sei es somit gerechtfertigt , für die Ermittlung des Valideneinkommen s auf Tabellen löhne abzustellen . Das auf diese Weise ermittelte Valideneinkommen betrage Fr. 53'492.7 5 (Urk. 2 S. 5). Bei m Invalideneinkommen sei vom von Dr. E.___ formulierten Zu mutbarkeitsprofil auszu gehen (Urk. 2 S. 5-6). Gemäss Dr. E.___ sei die Beschwerdeführerin in einer Verweisungs tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht , dass beim

aufgrund von lohnstatische n Angaben festgelegten Invalidenein kommen in der Höhe von Fr. 53'492.75 (Urk. 2 S. 7) ein Abzug von 15 % vor zunehmen sei (Urk. 2 S. 6).

Ein leidensbedingter Abzug komme aber nicht in Frage, da der beigezogene Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasse , die dem von Dr. E.___ formulierten Belastungsprofil Rechnung tragen würden ( Urk. 2 S. 6). Anders als von der Beschwerdeführerin angenom men, würden vorliegend zudem weder Alter noch Dienstjahre noch Nationalität ein en Ab zug vom Tabellenlohn rechtfertigen (Urk. 2 S. 6-7). Beim Einkommens vergleich (Valideneinkommen: Fr. 53'492.7 5 , In vali deneinkommen: Fr. 53'492.75) resul tiere keine Erwerbseinbusse. Die Beschwer deführerin habe somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 7). 2.2

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes entgegen :

Bezüg lich der Beurteilung von Dr. E.___

se i zu rügen , dass die im Stehen und sogar im Sitzen sowie ohne Hochlagern des Fusses auch im Liegen nach kurzer Zeit auftretenden Schmerzen keine vollzeitige Arbeitstätigkeit zulassen würden. Sie sei gezwun gen, immer wieder Pausen ein zulegen. Dieser Punkt sei in der Beur teilung von Dr.

E.___ vom 17. September 2022 unberücksichtigt ge blieben. Der medizi nische Sachverhalt sei diesbezüglich weiter abzuklären (Urk. 1 S. 3). Sie halte ferner daran fest, dass ihr Valideneinkommen Fr. 98'758.50 betrage. Diesbezüg lich sei zu berücksichtigen, dass sie ihre Anstellung bei der Y.___ AG nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, sondern weil ihre Arbeitsgeberin ihrerseits einen Auftrag bei einer Bank einge büsst habe. Sie hätte sich somit so oder anders beruflich umorientieren müssen. Nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge hätte sie ohne den Unfall vom 31. Oktober 2021 eine Stelle angetreten, bei welcher sie gleich viel

oder sogar noch mehr als bei der Y.___ AG verdient hätte. Wenn schon die Tabellenlöhne angewandt werden müssten , dann sei ein Tabel len lohn heranzuziehen, welcher ihrer Ausbildung und beruf lichen Erfahrung im bewaff neten Sicherheitsdienst entspreche. Für im Kanton Züri ch tätige Sicher heits kräfte , weibliche Schutzkräfte und Sicherheitsbe dienstete sei gemäss LSE 2020 T17 ein Jahreslohn von Fr. 84'870.-- massgebend. In ihrem Fall sei aber, ent sprechend ihrer (früheren) Stellung im bewaffneten Dienst bei der Y.___ AG und ihren weit überdurchschnittlichen körperlichen Fähig keiten , der gemäss LSE 2020 für Männer und Frauen geltende Wert von (monat lich) Fr. 7'961.-- heranzu ziehen. Dies führe zu einem Validen einkommen in der Höhe von Fr. 95'532.--, was in etwa dem in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG erzielten Lohn entspreche (Urk. 1 S. 4). Beim Inva li deneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von min destens 15 % vorzu neh men. Es müsse berück sichtigt werden, dass sie nur noch leichte bis mittel schwere wech selbelastende Tätig keiten ausüben könne (Urk. 1 S. 4). Ihr Alter, die Anzahl ihrer Dienst jahre und Nationalität müssten ebenfalls Berück sich tigung finden (Urk. 1 S. 4-5). Das von ihr in einem 100%-Pensum erzielbare Invaliden einkommen betrage folglich nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen Fr. 53'492.75, sondern höchstens Fr. 45'468.85 (Urk. 1 S. 5). Beim Einkom mensvergleich (Validen ein kommen: Fr. 98'758.50, Invalidenein kom men: Fr. 45'468.85) ergebe sich eine Einbusse von 54 % . Dementsprechend habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invalidi täts grad von 54 % (Urk. 1 S. 5). 2 .3

Nicht strittig beziehungsweise unangefochten geblieben sind somit der Fall abschluss per 30.

September 2022 und die Integritätsentschädigung bei einer Integri tätseinbusse von 10 % ( Urk. 14/A130). Strittig und zu prüfen ist aber, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin eine Invalidenrente auszu rich ten hat. 3.

3.1

Da es um einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung geht, sind

einzig Folgen der Gesundheitsstörungen, die in einem natürlichen und adä quaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31.

Oktober 2021 stehen (E.

1.1) , massgebend.

Die unbestrittenermassen nicht auf diesen Unfall zurück zu führenden, da bereits vorbesteh e nden Gesundheitsstörungen (vgl. dazu etwa die Diagnoseliste im Überweisungsschreiben der Hausärztin der Beschwerde führerin an die Universitätsklinik D.___ vom 19. Februar 2021, Urk. 14/M13, sowie die Diagnosen im Gutachten der G.___ AG zuhanden der Kranken taggeldversicherung vom 1. Juli 2021, Urk. 14/M32 S. 4) müssen hier nicht im Einzelnen genannt werden ( vgl. zu den unfallfremden Gesundheits stö rungen aber E. 5.1 nachstehend) . 3. 2

3. 2. 1

Zur Abklärung der unfallbedingten Gesundheitsstörung und deren Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin holte die Beschwerde geg nerin die orthopädisch-traumatologische Beurteilung von Dr. E.___ vom

17. September 2022 ( Urk. 14/M29) ein. Dr. E.___ stellte die folgenden orthopädisch-traumatologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk.

14/M29 S. 4):

Status nach Trauma Fuss rechts am 31.10.2021 mit/bei - Cuneiforme mediale Fraktur und Metatarsale V Fraktur am 3 1. Oktober 2021 mit/bei - Lisfranc'sche r Fraktur am 31. Oktober 2021, Erstdiagnose (ED) April/2022

Die folgenden Diagnosen bezeichnete er als unfallfremde Nebendiagnosen (Urk. 14/M29 S. 5): - Lumboischialgie - Plantarfasziitis mit calcanearem Fersensporn links (ED 2018) - Zervikobrachialgie - Gonarthrose links

Als orthopädisch-traumatologische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 14/M29 S. 5):

Tendinitis calcarea Schulter beidseits, aktuell klinisch stumm 3. 2. 2

Zum Heilverlauf hielt Dr. E.___ fest, dass d ie Beschwerdeführerin am 31.

Ok tober 2021 ein Trauma des rechten Fusses erlitten und s ich eine

Lisfranc luxa tionsfraktur zugezogen habe, welche zunächst übersehen worden sei . Bei alleiniger diagnostische r Sicherung einer Os cuneiforme mediale und Metatar sale V Basisfraktur sei zunächst die Ruhigstellung in einem Spaltcast

erfolgt. Bei radiologisch nachgewiesener ossärer Konsolidierung klag e die Beschwerde füh rerin weiterhin über Beschwerden. Resonanztomografisch habe im Februar 2022

ein Status nach Lisfranc - Fraktur nachgewiesen werden können. Die Beschwer de führerin habe ke ine operative Versorgung im Sinne einer Arthrodese nach vor heriger Pseudarthroseausräumung ge wünscht. Sie habe sich zur Weiter behand lung in der Universitätsklinik D.___ vor gestellt. D ort sei zunächst eine Infiltra tion und eine Einlagenversorgung erfolgt . Die Beschwerdeführerin habe nur eine geringfügige Besserung beschrieben ( Urk. 14/M29 S. 5) . 3. 2. 3

Dr. E.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin bei seiner Unter suchung vom 14. September 2022 ( Urk. 14/M29, S. 1) über Misch befunde be dingt durch die Os cuneiforme mediale Fraktur und auch die Os

metatarsale V Basis fraktur geklagt habe . Darüber hinaus schmerze weiterhin die schon vorbe kannte Plantarfasziitis

nahe der calc a nearen Insertion. Bei konsekutiver Adipo sitas, vor bestehender Lumboischialgie und

Gonarthrose links ergebe sich ins gesamt ein Beschwerdebild mit zunehmender Belastungsintoleranz für

gehende und stehende Tätigkeiten. D ie Belastungsintoleranz des linken Fusses sei allein schon mit den alleinigen Unfallfolgen, der Lisfranc'schen Luxationsfraktur

mit wahrscheinlich pseudarthrotischer Fehlverheilung und auch Entwicklung einer posttraumatischen

Arthrose sowie Status nach

Metatarsale V Basisfraktur , erklärt und begründet

(Urk.

14/M29 S.

5) . 3. 2. 4

Dr. E.___ hielt sodann fest, dass b ei wahrscheinlich pseudarthrotischer Defektheilung und Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose des Lisfranc gelenkes der medizinische Endzustand erreicht sei . Eine weitere Therapieoption wäre die Defektsanierung mit anschliessender Lisfrancarthrodese, welche die Beschwerdeführerin zum momentanen Zeitpunkt nicht wünsch e und die auch allein nach Beurteilung des heutigen klinischen Status noch nicht unbedingt indiziert sei . Für das Lisfrancgelenk, insbesondere für eine spätere arthrodetische Versorgung, besteh e ein Rückfallrecht (Urk.

14/M29 S.

6). 3. 2. 5

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. E.___ wie folgt (Urk.

14/M29 S.

5) :

Der Beschwerdeführerin seien die angestammten Tätigkeiten als Sicherheits mit arbeiterin und Mitarbeiterin im Reinigungsdienst nicht mehr zumutbar. Längere gehende und stehende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Zwangspositionen seien mit dem komplexen Trauma des linken Fusses nicht mehr vereinbar (Urk.

14/M29 S.

5).

Für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine vollum fängliche Arbeitsfähigkeit. Gehende und stehende Tätigkeiten über eine Stunde , das Tragen von Sicherheitsschuhen, Tätigkeiten in Zwangshaltungen sowie das Gehen auf unregelmässigen Untergründen, das Besteigen von Leitern und Gerüs ten sowie Tätigkeiten , die reflektorische Abstützbewegungen mit der unteren Extremität b enötigen würden , seien nicht mehr zumutbar. Repetitives Treppensteigen sollte ebenfalls vermieden werden

(Urk.

14/M29 S.

5) .

Hingegen seien der Beschwerdeführerin a ngepasste leichte bis mittelschwere und wechselnde Tätigkeiten in abwechselnd stehender und sitzender Tätigkeit weiterhin zumutbar. Bezüglich de r alleinigen Unfallfolge n bestünden keine Ein schränkungen für Tätigkeiten mit Einsatz der oberen Extremitäten sowie Tätig keiten im Nacht- und Schichtdienst. Für das Führen von Fahrzeugen bestehe keine Einschränkung , sofern repetitive Pedal bewegungen mit dem linken Fuss vermieden werden könn t en

(Urk.

14/M29 S.

5) . 4.

Gegen diese schlüssige und überzeugende Beurteilung des Orthopäden wendet die Beschwerdeführerin einzig ein, dass die im Stehen und sogar im Sitzen sowie ohne Hochlagern des Fusses auch im Liegen nach kurzer Zeit auftretenden Schmerzen an ihrem linken Fuss keine vollzeitige Arbeitstätigkeit zulassen wür den , da sie immer wieder Pausen einlegen müsse . Sie rügt, dass Dr. E.___ dies unberücksichtigt gelassen habe (Urk.

1 S.

3). Darauf ist zu erwidern, dass Dr. E.___

eine ausführ liche Anamnese erhoben hat ( Urk. 14/29 S. 1-2). Die Beschwerdeführerin wurde zu ihren Beschwerden be fragt. Sie gab insbesondere an, dass d ie aktuelle Geh strecke auf 20 bis 30 Minuten limitiert sei, dann müsse sie sich absetzen. Der Fuss würde auch beim längere n Sitzen anschwellen. Teil weise habe sie ihren Schuh ausziehen müssen. Im

Liegen würde der Fuss weniger anschwellen, sie würde jedoch ein Beinkissen benutzen.

Dr. E.___ hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin d ie

durchschnittlichen Schmerzen auf der visuellen Analog skala ( VAS )

mit 7/10 angegeben

habe ( Urk. 14/M29 S. 2). Dr. E.___ hat die

genannten Beschwer den der Beschwerdeführerin somit berück sichtigt. Der Umstand allein , dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Arbeitsfähigkeit mehr eingeschränkt sieht, als dies der Beurteilung des Fach arztes entspricht , erweckt noch keine Zweifel an der fachärztlichen Beurteilung .

D ie Beurteilung von Dr. E.___

vom 17. September 2022 genügt den von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise gestellten An for derungen (E. 1.4.1) . Es sind keine ärztlichen Stellungnahmen vorhanden, die der Beurteilung von Dr. E.___ widersprechen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf ab gestellt hat. Weitere Abklärungen waren und sind nicht nötig.

Zu prüfen bleibt, wie sich die von Dr. E.___ festgestellte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.2.5) in erwerblicher Hinsicht auswirk t . 5 . 5 .1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist hier entscheidend, was die Beschwerdeführerin ohne die Folgen des Unfalles vom 3 1. Oktober 2021 im Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am

30. September 2022 tatsäch lich verdient hätte. Wie eingangs (Sachverhalt, Ziffer 1) festgehalten, war die Beschwerdeführerin vor diesem Unfall sowohl als Sicherheitsdienstmitarbeiterin als auch als Reini gerin für die Z.___ AG tätig. Die zweit genannte Tätigkeit hat te die Beschwer deführerin nach Lage der Akten bereits per 3 1. Juli 2020 aufgegeben

( Urk. 14/M32 S. 10) . Damit übereinstimmend hielt die Beschwerde führerin beim Telefongespräch mit der Sach bear beiterin der Beschwerde geg nerin vom 19.

April 2022 fest, dass sie im Jahr 2019 noch ca. in einem 50%-Pensum für die Z.___ AG als Reinigerin gearbeitet habe (Urk.

14/A39 S. 1). Aufgrund der im Jahr 2019 eingetretenen beziehungsweise sich verschlimmern den Gesundheits störungen (u. a. Beschwerden im Hals-/Schulter bereich und

a m Rücken, welche mit Cortisoninfiltrationen behandelt wor den seien ) habe sie dann aber nicht mehr für die Z.___ AG arbeiten können ( Urk. 14/A39 S. 1-2). Infolgedessen habe sie sich bei der Invaliden versicherung zum Leistungs bezug angemeldet ( Urk. 14/39 S. 2 ; die Anmeldung ging bei der IV-Stelle Zürich am 7. Juli 2020 ein, Urk. 20 ) . Demnach hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Reinigerin für die Z.___ AG aus gesundheitlichen Gründen beendet und für sie kommt überwiegend wahrscheinlich aus denselben Gründen eine Rückkehr in diesen Beruf nicht mehr in Frage. Es ist sodann allseits unbestritten, dass die Y.___ AG das Arbeitsver hältnis mit der Beschwerdeführerin am 9.

Juli 2021 per 31.

Oktober 2021 kündigte , weil die Bank , in der die Beschwerdeführerin als Sicherheits mitarbeiterin zum Einsatz kam (Urk. 14/39 S. 1 , Urk. 14/A47 S. 2 ), ihrerseits den der Sicherheits firma erteilten Auftrag per diesem Datum ge kündigt hatte

(Urk.

14/A48, Urk. 14/A99) .

Zudem wurde di e Gesellschaft in der Folge mit Beschluss der General ver sam m lung vom 2 5. Februar 2022 aufgelöst (Internet-Handels register auszug Kanton Zürich vom 2 3. Januar 2025 ). Die Beschwerdeführerin hätte am hier mass gebenden Stichtag (30. September 2022) somit so oder anders nicht mehr für die Y.___ AG arbeiten können.

Als die Kündigung durch die se Arbeitgeberin zur Sprache kam , gab die Beschwerdeführerin am 19. April 2022 gegenüber der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin an, dass sie (aufgrund dieses Stellenverlusts) eigentlich ihr Pensum bei der die A.___ AG langsam bis 80 % hätte steigern wollen ( Urk. 14/A39 S. 2) . Im vorliegenden Verfahren lässt die Beschwerde führerin sodann vorbringen, dass sie eine Stelle im Sicherheits bereich gefunden hätte, bei welcher sie gleich viel oder sogar noch mehr als bei der Y.___ AG verdient hätte (E.

2.2).

Die Annahme, dass die unfall versicherte Person ihre bisherige Tätigkeit fortgeführt hätte , kommt aber nicht zur Anwen dung , wenn die unfallversicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ihre angestammte Tätigkeit aus unfallfremde n gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben k onnte ( E. 1.3.2 ). Hierzu ist d em von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorbescheid der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juli 2024 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 2 0. November 2019 jegliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar gewesen seien, was einen Invaliditätsgrad von 100 % be gründe ( Urk. 20 S. 2). Mit Blick auf die im individuellen Konto ( IK ) der Beschwer de führerin einge tragenen Erwerbseinkommen liesse sich dagegen zwar einwenden, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Arbeit im Sicherheitsdienst für die Y.___ AG und A.___ AG in den Jahren 2020 und 2021 Fr. 52'798.-- respektive

Fr. 52'727.-- verdient hat ( Urk. 14/A126 S. 6 ) . Daraus lässt sich aber nichts zugunsten der Beschwerde füh rerin ableiten.

Im Lichte des nunmehr bekannten IV-Entscheids ist der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegen den medizinischen Akten gezo gene Schluss ( Urk. 14/A130 S. 3) , dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Sicherheits fachangestellte auch ohne die Folgen des Unfalles vom 31. Oktober 2021 nicht mehr zumutbar gewesen sei und sie deshalb in ein ihr zumutbare Tätigkeit hätte wechseln müssen (Urk. 14/A130 S. 3), nicht zu beanstanden . Es gibt ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf lohnstatistische Angaben (LSE 2020, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) ermittelt hat. Hier bei resultierte ein hypothetisches Vali deneinkommen 2022 im Betrag von Fr. 53'492.75 ( Urk. 14/A130 S. 3). 5.2

Bezüglich des (hypothetischen) Invalideneinkommens steht ausser Frage, dass für dessen Festlegung

ebenfalls auf lohn statistische Angaben abzustellen ist, da der Beschwerde führerin gemäss der überzeugenden Beurteilung von

Dr. E.___ die ange stammten Tätigkeiten als Sicherheitsmitarbeiterin und Mitarbeiterin im Reini gungsdienst nicht mehr zumutbar

sind (E. 3.2.5) und sie nach Lage der Akten — aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ( Urk. 14/A120) — nach dem Unfall vom 3 1. Oktober 2021 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging . Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss (E. 1.3.3.1 ) auf den Tabel lenlohn TA1 abgestellt. Da es sich um denselben Tabellenlohn handelt, der für die Festlegung des Valideneinkommen s herangezogen wurde (E. 5.1, Urk. 14/A130 S. 3), beträgt das hypothetische Invalideneinkommen 2022 ebenfalls

Fr. 53'492.75 ( Urk. 14/A130 S. 3). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass vom Tabellenlohn ein A bzug von 15 % vorzunehmen sei. Nur so werde den vorhandenen Einschränkungen beim Finden einer geeigneten Arbeitsstelle (leide n sbedingte Einschränkungen, Alter, Anzahl Dienstjahre , Natio nalität ) ange messen Rechnung getragen (E. 2.2). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass g emäss der schlüssigen und überzeugenden Beurteilung von Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (E.

3.2.5). Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass ein leidens bedingter Abzug zu gewähren sei, da sie nur noch leichte bis mittelschwere wech selbelastende Tätig keiten ausüben könne (E. 2.2). Dem hält die Beschwerde gegnerin entgegen, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasse, die dem von Dr. E.___ formulierten Anfor derungs profil Rechnung tragen würden (E. 2.1). Es ist mit der Beschwerde gegnerin davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genü gend Ver weisungstätigkeiten zur Verfügung stehen, zumal das Bundes gericht dies auch im Fall einer ver sicherten Person mit eine m im Vergleich zur Beschwer deführerin ein ge schränk teren Belastungs profil (nur noch leichte, mehrheitlich sitzend auszuübende Tätigkeiten zumutbar) bejaht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2021 vom 1. Dezember 2021 E.

6.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat. Alsdann hat das Bundesgericht in E.

5.2.1 des Urteil s 8C_57/2024 vom 5. Dezember 2024 festgehalten, dass Hilfsarbeiten — w ie sie der Beschwerde führerin auch im vorliegenden Fall noch zumutbar sind — auf dem mass geblichen ausgeglichen en Arbeitsmarkt grundsätzlich alters unab hängig nach ge fragt würden . Ob dem Merkmal «Alter» im Bereich der obligato rischen Unfall versicherung mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Un fall versicherung (UVV) überhaupt Bedeutung zu komme, könne weiterhin offen bleiben. Demnach hat vorliegend auch kein Abzug auf grund des Alters der 1968 geboren en Beschwerdeführerin ( Urk. 14/A1) zu erfolgen . Das zum Merkmal «Alter» Gesagte gilt bei Hilfsarbeiten auch bezüglich de s Merkmal s «Dienstjahre» (Urteil des Bun des gerichts 8C_181/2024 vom 2 0. Dezember 2024 E. 8.2 .2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2) . Bezüglich des Merk mals «Nationalität» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kroatische Staatsan gehörige ist ( Urk. 14/A1). Zu ihrem Aufenthaltstitel lässt sich den vorliegen den Akten, soweit ersichtlich, nichts entnehmen. I m Gutachten der G.___ AG vom 1. Juli 2021 ( Urk. 14/M32) kann aber nachgelesen werden , dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren ist. Nach dem Schulabschluss absolvierte sie in H.___ eine Lehre zur Verkäuferin mit eidgenössischem Fähig keitszeugnis. Ihre späteren Berufe übte sie ebenfalls in der Schweiz aus ( Urk. 14/M32 S. 20). Die Beschwerdeführerin spricht Hochdeutsch und Zürcher Dialekt ( Urk. 14/M32 S. 3). Angesichts dessen ist nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ausländerstatus verglichen mit gesun den Schweizer Mitbewerberinnen und Mitbewerbern eine Lohneinbusse erleiden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.3.3) . Ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel «Nationalität» ist somit ebenso wenig angezeigt. Anhaltspunkte für einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn unter anderen Titeln sind den Akten nicht zu entnehmen.

Das von der Beschwer degegnerin ermittelte hypothetische Invali deneinkommen 2022 in der Höhe von Fr. 53'492.75

( Urk. 14/A130 S. 3)

gibt folglich keinen Anlass zu Beanstan dun gen. 5. 3

Im vorliegenden Fall entspricht das Invalideneinkommen (E. 5.2) dem Validen einkommen (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat mangels Erwerbseinbusse somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 8. September 2023 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hermann Rüegg , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 23. Februar 2024, Urk. 16) keinen Gebra u ch. Seine Entschädigung ist daher nach pflichtgemässe m Ermessen unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf

Fr. 2 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzusetzen .

D i e Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, wird mit Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher