Sachverhalt
1 .
Der
1964
geborene
X.___
bezog
Taggelder
der
Arbeitslosenversicherung
und
war
bei
der
« Y.___
AG»
im
Zwischenverdienst
angestellt ,
als
er
am
27.
August
2020
in
Genf
einen
Arbeitsun fall
erlitt,
bei
dem
er
sich
Verletzungen
an
der
rechten
Schulter
zuzog.
Die
Schweizerische
Unfallversiche rungsanstalt
(Suva)
kam
für
die
Heilbehandlung
auf
und
richtete
Taggelder
aus.
Mit
Schreiben
vom
12.
Juli
2022
zeigte
die
Versicherung
X.___
an,
der
medizinische
Endzustand
sei
erreicht,
daher
stelle
sie
die
Hei lkostenleistungen
ein,
wobei
sie
die
Konsultation
bei
Dr.
Z.___
vom
16.
August
2022
noch
übernehme,
die
Taggeldleistungen
stelle
sie
per
1.
September
2022
ein
(Urk.
7 /225) .
2.
Nach
Beizug
der
Akten
der
Eidg.
Invalidenversicherung
verneinte
die
Suva
mit
Verfügung
vom
22.
September
2022
den
Anspruch
von
X.___
auf
eine
Invali den rente
bei
einem
I n valid itätsgrad
von
9
%
und
sprach
ihm
bei
einer
Integritätseinbusse
von
15
%
eine
Integritätsentschädigung
in
Höhe
von
Fr.
22'230.00
zu
(Urk.
7 /258) .
Die
Invalidenversicherung
wies
das
Leistungs begeh ren
von
X.___
nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
m it
Verfügung
vom
18.
Oktober
2022
ab ,
wobei
sie
sich
auf
die
Abklärungen
der
Suva
stützte
(Urk.
7 /261).
Nunmehr
vertreten
durch
die
« A.___ »
liess
X.___
g egen
die
verweigerte
Invalidenrente
bei
der
Suva
Einsprache
erheben
mit
dem
Antrag,
ihn
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
19,5
%
zu
berenten
(Urk.
7 /262) .
Die
Suva
wies
die
E inspra che
mit
Entscheid
vom
1.
Se ptember
2023
a b
(Urk.
2) .
3 .
Gegen
diesen
Einspracheent scheid
erhob
X.___
am
4.
Oktober
2023
Beschwerde
ans
Sozialversicherungsgericht
ohne
einen
Antrag
zu
stellen;
sinngemäss
kann
aus
den
Vorbringen
in
der
Beschwerde schrift
auf
die
Erbrin gung
der
gesetzlichen
Leistungen
a us
dem
Unfall
vom
27.
August
2020
geschlossen
werden
(Urk.
1) .
Die
Suva
-
nunmehr
anwaltlich
vertreten
-
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
10.
November
2023
die
Abweisung
d er
Beschwerde
(Urk.
6),
worüber
X.___
mit
Verfügung
vom
16.
November
2023
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
10).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Im
Einspracheverfahren
wurde
die
mit
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
22.
September
2023
zugesprochene
Integritätsentschädigung
nicht
zum
Streit gegenstan d
erhoben
(Urk.
7 /262).
Daher
ist
die
Verfügung
in
diesem
Punkt
in
Teilrechtskraft
erwachsen
(BGE
144
V
354
E.
4. 3 ),
w as
die
Beschwerdegegnerin
im
Einspracheentscheid
zu
Recht
erwogen
hat
(Urk.
2
E.
1).
Entsprechend
ist
die
der
Integritätsent schädigung
zugrunde
liegende
Integritätseinbusse
von
15
%
im
vorliegenden
Beschwerdeverfahren
nicht
zu
überprüf en.
Zu
prüfen
ist
einzig,
ob
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
anderweitige
Leistungen
der
Unfallversi cherung
hat,
insbesondere
eine
Invalidenrente .
1.2
Die
Beschwerdegegnerin
legte
die
Rechtsgrundlagen
zur
Beurteilung
des
Renten anspruches
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
einlässlich
und
zutreffend
dar.
Dies
betrifft
die
Ausführungen
zum
Invaliditätsbegriff,
zur
Bemessung
der
Invali dität
mittels
Einkommensvergleich s ,
z um
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt,
zu
den
Auf gaben
der
Ärzte
sowie
zum
Beweiswert
von
versicherungsinternen
und
- ex ter nen
Arztbe richten
( Urk .
2
S.
2
ff.
Ziff .
2).
Darauf
wird
verwiesen .
Ergänzungen,
Präzisie rungen
oder
Wiederholungen
erfolgen
in
de n
nachstehenden
Erwä gungen ,
soweit
sie
angezeigt
erscheinen .
2 . 2 .1
Im
angefochtenen
Einspracheentscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
die
Beschwerden
an
der
rechten
Hand
seien
nicht
unfallkausal .
Trotz
den
verbleiben den
Beschwerden
seitens
der
rechten
Schulter
könne
der
Beschwerdeführer
in
Anbetracht
der
unfallbedingt
verbleibenden
Belastbarkeit
vollzeitig
und
mit
voller
Leistung
leichte
Tätigkeiten
bis
Schulterhöhe
ohne
Bedienen
von
rüttelnden
und
schlagenden
Maschinen
ausführen.
In
einer
solchen
Tätigkeit
besteh e
keine
Gefährdung
der
Gesundheit
oder
die
Gefahr
einer
Verschlechterung
( Urk.
2
S.
4
Ziff.
3.1).
Der
Einkommensvergleich
ergebe
bei
einem
Invalidenein kommen
von
Fr .
66'073.00
und
einem
Valideneinkommen
von
Fr.
72'730.00
einen
Invaliditätsgrad
von
9
%,
womit
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
der
Unfallversicherung
bestehe
(Urk.
2
S.
6
Ziff.
3.5).
2 .2
Dagegen
brachte
der
Beschwerdeführer
sinngemäss
vor,
nicht
nur
die
Schulterbeschwerden,
sondern
auch
die
Beschwerden
an
der
rechten
Hand
seien
auf
den
Unfall
vom
27.
August
2020
zurückzuführen,
er
habe
versucht,
den
Sturz
mit
der
rechten
Hand
aufzu halten
(«Amortisation
des
Sturzes») ,
er
habe
Schmer zen
von
der
Schulter
bis
in
die
Handfläche
verspürt,
die
Beschwerden
an
der
rechten
Hand
seien
leider
erst
später
thematisiert
worden ,
nachdem
im
Dezember
2020
der
mangelnde
Faustschluss
und
eine
unspezifische
Schwellung
bemerkt
worden
seien .
Im
Zeitpunkt
des
Unfalles
(vom
27.
August
2020)
sei
er
in
einem
ungekündigten
Arbeitsverhältnis
gewesen,
nur
in
einem
ander e n
Projekt.
Die
Arbeitslosen versicherung
habe
im
September
2019
und
Januar
2020
Differenz z ahlungen
geleistet.
Er
sei
seit
2006
zu
100
%
im
ICT-Bereich
tätig
gewesen ,
nach
einer
Ausbildung
zum
Netzwerk-Supporter
mit
Diplom
weise
er
grosse
Fachkenntnisse
aus
(Urk.
1).
2 .3
Die
Beschwerdegegnerin
verwies
in
ihr er
Beschwerdeantwort
auf
die
Erwägungen (25 Absätze)
E. 3 August
2020
bei
der
B.___
AG
im
Einsatz
gestanden.
Gemäss
dem
Einsatzvertrag
vom
23.
Juli
2020
sei
die
vorgesehene
Einsatzdauer
max.
drei
Monate
mit
Option
auf
Verlängerung
gewesen,
womit
im
Unfallzeitpunkt
lediglich
eine
befristete
Anstellung
im
Zwischenverdienst
bestanden
habe .
Das
Valideneinkommen
sei
da her
zu
Recht
anhand
der
LSE
ermittelt
worde n
(Urk.
E. 3.1.1 Es
ist
unbestritten,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
anlässlich
des
Unfalles
vom
27.
August
2020
an
der
rechten
Schulter
verletzte
-
Ruptur
der
Supra-
und
Infra spinatussehne,
Aktivierung
einer
AC-Gelenksarthrose
(Urk.
7 /35)
-
und
er
deswe gen
am
E. 3.1.2 hiervor).
Die
Argumentation
des
Beschwerdeführers,
er
habe
vor
dem
Unfall
keine
Handbe schwerden
gehabt,
diese
seien
unfallbedingt
(Urk.
1),
entspricht
der
Formel
«post
hoc
ergo
propter
hoc»,
nach
deren
Bedeutung
eine
gesundheitliche
Schädigung
schon
dann
als
durch
den
Unfall
verursacht
gilt,
weil
sie
nach
diesem
aufgetreten
ist.
Beweisrechtlich
ist
die se
Argumentation
nicht
zulässig
und
vermag
zum
Beweis
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
nicht
zu
genügen;
darauf
verweist
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
(Urk.
6
Ziff.
6).
N icht
jede
nach
einem
Unfall
aufgetretene
gesundheitliche
Störung
muss
zwingend
in
einem
kausalen
Zusammenhang
mit
diesem
stehen
(BGE
119
V
335
E.
2b/bb;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_332/2013
vom
25.
Juli
2013
E.
5.1).
Offenbar
hat
sich
die
Beschwerdep roblematik
an
der
rechten
Hand
bis
zu m
Erlass
des
angefochtenen
Einspracheentscheides
vom
1.
September
2023
stark
gebes sert
(Urk.
3/6
Blatt
2:
«Die
Schwellung
der
rechten
Hand
ist
fast
zurückgegangen» ,
Urk.
7 /164
[=3/7/2],
Bericht
Dr.
Z.___
vom
23.
August
2021:
«Es
wird
festgestellt,
dass
die
Gefühlsstörungen
vollständig
regredient
sind,
keine
Kraftminderung,
es
wird
weiter
eine
Ergotherapie
empfohlen» ) .
Mangels
Kausalität
zum
Unfall
vom
E. 3.3 ;
Urk.
7 /244 ;
vgl.
auch
Urk.
7 /245,
Einzelarbeitsverträge
mit
L.___ ) .
Zuvor
war
er
temporär
als
ICT
Supporter,
Supporter-Rollouter
(2004
bis
2008)
und
in
der
Gastronomie
in
der
Schweiz
und
in
Ex-Yugoslawien
beschäftigt
(Urk.
7 /244) .
A b
2019
war
d er
Beschwerdeführer
wieder
temporär
angestellt
und
arbeitslos.
Nach
dem
mit
der
« Y.___
AG»
(gemäss
dem
zentralen
Firmenindex:
Y.___
AG)
im
Unfallzeitpunkt
abgeschlossenen
Einsatz vertrag
(Einsatz
bei
der
B.___
AG)
erzielte
der
Beschwerdeführer
einen
Stundenlohn
von
brutto
Fr.
32.00
(Urk.
7 /4;
inkl.
Ferienlohn
[10,6
%] ,
Feier tagsentschädigung
und
Anteil
1 3.
Monatslohn ).
Bei
diese r
Temporär firma,
für
d ie
der
Beschwerdeführer
vom
12.
Juni
2019
bis
am
1.
November
2020
tätig
war
(Urk.
7 /11) ,
erzielte
er
gemäss
dem
Lohnkonto
v on
Januar
bis
August
2020
bei
abgerechneten
1'495.75
Stunden
nach
Abzug
der
zurückbehaltenen
Ferien entschädigung
ein
Einkommen
von
Fr.
54'264.70
(Urk.
7 /6 ;
Normal stundenlohn
von
Fr.
38'710.00
plus
13.
Mo natslohn
8,33
%
von
Fr.
3’679.65,
Überzeitzuschlag
von
Fr.
621.25,
Nachtzulage
von
Fr.
34.00,
Feiertags entschädigung
3,2
%
von
Fr.
1'241.40,
Ferien
10,6
%
von
Fr.
4'232.90,
Kinderzulagen
von
Fr.
1'600.00,
einem
Nachtrag
an
Familienzu lagen
aus
dem
Vorjahr
von
Fr .
1'080.00,
diversen
Spesen
von
Fr.
7'298.40
minus
zurückbehaltener
Ferienlohn
von
Fr.
4'232.90 ).
Bei
der
Ermittlung
des
Valideneinkommens
(Urk.
2
S.
5
Ziff.
3.3)
ist
relevant,
was
zum
massgebenden
Lohn
gemäss
der
AHV-Gesetzgebung
gehört
(vgl.
insbeson dere
Art.
7
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hinterlassen enversicherung
[ AHVV ] ) ,
weshalb
Familienzulagen
und
Spesen
nicht
zum
Valideneinkommen
zu
rechnen
sind
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_194/2020
vom
12.
Mai
2010
E.
4.5;
8C_363/2017
vom
22.
November
2017
E.
4).
Würde
das
Valideneinkommen
des
Beschwerdeführers
gestützt
auf
den
zuletzt
bei
der
Y.___
AG
erzielten
Lohn
ermittelt,
wäre
rechnerisch
von
einem
Jahrese inkommen
in
Höhe
von
Fr.
66'415.95
(44'277.30
[38'710.00
+
3’679.65
+
621.25
+
34.00
+
1'241.40]
./.
8
x
12)
auszugehen.
Allerdings
wies
diese
Arbeitgeberin
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
einen
Jah res lohn
von
Fr.
72 ’ 890.10
aus
(Urk.
7 /11;
Grundlohn
von
Fr.
56 ’ 378.89 ,
Familien-
und
Kinderzulagen
von
Fr.
2 ’ 473.22 ,
F erien-
und
Feiertagsent schädi gung
von
F r.
7 ’ 973.65 ,
übrige
Zulagen
von
Fr.
703.32
sowie
Gratifika tion/13 .
Monatslohn
von
Fr.
5 ’ 361.01 );
ohne
Familien-
und
Kinderzu lagen
von
Fr.
70'416.78.
Mithin
konnte
der
Beschwerdeführer
das
bei
der
L.___
bis
März
2019
erzielte
Einkommensniveau
n icht
mehr
erreichen.
Wobei
anzumerken
ist,
dass
gemäss
dem
letzten
Einzelarbeitsvertrag
mit
der
L.___ ,
gültig
vom
1.
Juni
2018
bis
E. 3.3.1 hiervor) .
E r
führte
selber
aus,
die
Handbeschwerden
seien
erst
einige
Wochen
nach
der
Operation
der
rechten
Schulter
vom
14.
Oktober
2020
aufge treten
(Urk.
7 /126,
7 /131) ,
mithin
nach
mehr
als
zwei
Monate n
seit
dem
Unfall .
Beim
Beschwerdeführer
wurde
im
Januar
2021
elektrophysiologisch
mittels
Messung
der
Nervenleitgeschwindigkeit
ein
die
Handbeschwerden
verursachen des
Karpaltunnelsyndrom
nachgewiesen
(E.
E. 3.3.3 hiervor).
Sodann
ist
anzumerken,
dass
Dr.
Z.___
in
seinem
früheren
Bericht
vom
23.
August
2021
(Urk.
7 /164
[=3/7/2])
u.a.
die
Diagnose
«CTS
und
Morbus
Dupuytren
rechts
mit
Parästhesie
und
Schwellung
rechte
Hand»
gestellt
hatte,
weshalb
davon
auszugehen
ist,
dass
er
die
von
den
Spezialärzten
gestellten
Diagnosen
unreflektiert
in
seine
eigenen
Berichte
übernahm;
eine
Erklärung
für
die
geänderte
Diagnos estellung
im
Bericht
vom
3.
Juni
2022
(Urk.
7 /207;
E.
E. 3.3.4 hiervor).
Ein
CTS
ist
ei n
Eng passsyndrom
des
peripheren
Nervens
ystems;
ur sächlich
ist
ein e
akute
(z.B.
Trauma )
oder
chronisch
progrediente
(z.B.
Stoff wechselerkrankung)
Kompression
des
Nervus
medianus .
Gestützt
auf
die
vorliegende
medizinische
Aktenlage
kann
das
CTS
weder
direkt
noch
indirekt
auf
den
Unfall
von
E. 3.3.6 PD
Dr.
med.
A.
I.___ ,
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates
FMH,
stellte
im
Bericht
vom
15.
September
2021
neben
der
grossen,
irreparablen
Rotatorenmanschettenruptur
rechts
die
Diagnose
einer
postoperativen
Sudeck
Dystrophie
Hand
rechts
und
hielt
fest,
auch
b ezüglich
der
Hand
ginge
es
nicht
gut.
Der
Arzt
befundete
eine
geringgradige
Schwellung
der
Finger
rechts,
der
Faustschluss
sei
nicht
vollständig
möglich
und
schmerzhaft.
Der
Beschwerdeführer
s ei
diesbezüglich
an
der
Uniklinik
J.___
(recte:
C.___ )
gewesen.
Die
Handbeschwerden
seien
regredient ,
die
Schulterbe schwerden
stag nier ten .
Der
Arzt
skizzierte
kurz
drei
Therapieoptionen
–
B elassen
der
Situa tion,
Latissimus-dorsi
Transfer
oder
inverse
Prothese
–
und
hielt
dafür,
bei
Belassen
der
Situation
werde
sich
die
Hand
wahrscheinlich
verbessern,
der
Nach teil
eines
operativen
Vorgehens
wäre
der
Umstand,
dass
sich
die
rechte
Hand
wahrscheinlich
wieder
verschlechtern
würde .
Dr.
I.___
empfahl,
abzu warten
und
die
Hand
ausheilen
zu
lassen
( Urk.
7 /169).
E. 3.3.7 hiervor)
handelt
es
sich
–
wie
beim
Karpaltunnelsyndrom
–
zwar
ebenfalls
um
eine
neurolo gische
Erkrankung.
Es
ist
jedoch
nicht
akt enkundig ,
dass
die
zur
S tellung
dieser
Diagnose
nötigen
vertieften
medizini schen
Abklärun gen
beim
Beschwerdeführer
je
getätigt
worden
wären,
noch
fand
diagnostisch
eine
Einteilung
nach
Ätiologie
(Typ
I,
Typ
II)
oder
Schweregrad
der
Erkrankung
(Grad
I
-
IV)
statt .
Einzig
Dr.
G.___
führte
ein
CRPS,
ein
Complex
Regional
Pain
Syndrome ,
was
ein
Synonym
für
eine
Sudeck
Dystrophie
ist,
als
eine
von
vielen
möglichen
Differentialdiagnosen
an
(E.
E. 3.3.8 hiervor)
überwie gend
wahrscheinlich,
dass
der
Beschwerdeführer
vollzeitig
und
mit
voller
Leistung
leichte
Tätigkeiten
bis
Schulter höhe
ohne
d as
Bedienen
von
rüttelnden
und
schlagenden
Maschinen
ausführe n
kann .
Es
bleibt
zu
prüfen,
ob
sich
der
Gesundheitsschaden
an
der
rechten
Schulter
rentenbegründend
auswirkt.
4. 4.1
Zur
Ermittlung
des
Invaliditätsgrades
hat
die
Beschwerdegegnerin
auf
die
Tabel lenlöhne
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Statistik
periodisch
herausge gebenen
Lohnstrukturerhebungen
(LSE)
abgestellt.
Gestützt
auf
die
LSE
2020
hat
die
Beschwerdegegnerin
ein
Valideneinkommen
vo n
Fr.
72'730.00
sowie
ein
Invali deneinkommen
von
Fr.
66'073.00
ermittelt
(Urk.
2
S.
5
f.) .
Der
Beschwerdeführer
hat
weder
gegen
die
Ermittlung
der
Vergleichseinkommen
gestützt
auf
die
LSE
noch
gegen
den
Invaliditätsgrad
von
9
%
erkennbar
opponiert
(Urk.
1).
4.2
4.2.1
Die
Beschwerdegegnerin
weist
zu
Recht
darauf
hin,
der
Beschwerdeführer
sei
im
Unfallzeitpunkt
bei
der
Y.___
AG
angestellt
gewesen
und
im
Rahmen
eines
Temporäreinsatzes
bei
der
B.___
AG
im
Einsatz
gestanden
(auf
drei
Monate
befristeter
Vertrag
mit
Verlängerungsoption),
er
verfüge
über
keinen
Berufsabschluss
im
Tätigkeitsbereich
ICT,
sondern
über
einen
erfolgreich
besu c h ten
sechsmonatigen
Migroskurs
(Urk.
6
S.
2
f.
Ziff.
4
f.)
von
120
Lektionen
mit
Diplom
als
Netzwerk -Supporter
(Urk.
3/4).
4.2.2
Gemäss
dem
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
des
Beschwerdeführers
(Urk.
7 /233)
erzielte
er
bei
der
L.___
von
November
2008
bis
März
201 9
E inkom men
zwischen
Fr.
72'791.00
und
78'842.00;
dies
in
der
Funktion
als
ICT
Supporter
beziehungsweise
ICT
Technician
(Urk.
2
S.
5
Ziff.
E. 3.4.2 Die
Beschwerden
an
der
rechten
Hand
traten
einige
Wochen
nach
der
Schulter-Arthroskopie
vom
14.
Oktober
2020
auf
(Urk.
7 /126,
7 /131).
In
der
Folge
wurde
ein
Karpaltunnelsyndrom
diagnostiziert
(E.
E. 3.4.3 Nach
dem
Gesagten
hat
die
Beschwerdegegnerin
einzig
für
die
unfallkausalen
Beeinträchtigungen
an
der
rechten
Schulter
einzustehen.
Gestützt
auf
die
schlüs sigen
Ausführungen
von
Dr.
K.___
(E.
E. 6 S.
2
f.).
Gemäss
der
versicherungsmedizinischen
Beurteilung
vom
14.
September
2022
seien
an
der
rechten
Hand
bzw.
distal
des
rechten
Schultergelenkes
zu
keinem
Zeitpunkt
unfall kau sale
richtunggebende
Verschlimmerungen
objektiviert
worden
und
sei
auch
im
Bericht
der
C.___
vom
E. 6.3 mit
zahlreichen
Hinweisen).
4.3.2.2
Der
Beschwerdeführer
hat te
seit
seiner
Einreise
in
die
Schweiz
im
Wesentlichen
im
Bereich
ICT
Support
gearbeitet.
Er
befasste
sich
seit
1996
mit
IT-Fragen
und
bildete
si ch
in
diesem
Bereich
privat
und
beruflich
–
on
the
job
–
weite r ,
zuletzt
zum
Netzwerk-Supporter
(Urk.
7 /233,
7 /244;
E.
4.2.2.
hiervor) ;
über
eine
höhere
Berufsbildung
im
IT-Bereich
verfügt
er
nicht .
Mithin
weist
d er
Beschwerdeführer
IT-Kompe tenzen
auf,
die
er
auf
dem
ausge glichenen
Arbeitsmarkt
auch
im
Rahmen
von
Hilfsarbeitertätigkeiten
erfolgreich
verwerten
kann ,
z umal
die
Digitalisierung
schon
seit
längerer
Zeit
auch
im
Bereich
der
Hilfstätigkeiten
angekommen
ist.
Es
bestehen
keine
relevanten
Anhaltspunkte
(E.
4.3.2.1) ,
dass
der
Beschwerde führer
seine
verbleibende
Arbeitsfähigkeit
nur
noch
mit
unterdurchschnittlichem
erwerblichem
Erfolg
verwerten
könnte.
Insbesondere
ist
er
aktenkundig
im
Rah men
körperlich
angepasster
leichter
Hilfsarbeitertätigkeit
nicht
zusätzlich
in
seiner
Leistungs fähigkeit
eingeschränkt.
Daher
hat
die
Beschwerdegegnerin
vom
ermittelten
Tabellenlohn
zu
Recht
kei nen
Leidensabzug
vorgenommen.
4.4
Wird
das
Valideneinkommen
von
Fr.
72'730.00
in
Bezug
gesetzt
zum
Invaliden einkommen
von
Fr.
66’073.00 ,
errechnet
sich
ein
Invaliditätsgrad
von
9
% ,
der
dem
Beschwerdeführer
keinen
Anspruch
auf
eine
Rente
der
Unfallversicherung
gibt
(Art.
18
Abs.
1
UVG) .
5.
5.1
Der
Einspracheentscheid
der
Beschwerdegegnerin
vom
1.
September
2023
ist
nach
dem
Gesagten
zu
bestätigen,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt.
5. 2
Das
Verfahren
ist
kostenlos
( §
E. 10 Juni
2021
keine
Sudeck-Dystro phie/CRPS
objektiviert
worden,
weshalb
an
der
rechten
Hand
Unfallfolgen
zu
verneinen
seien
(Urk.
6
S.
3
Ziff.
6).
3.
E. 14 Oktober
2020
operiert
wurde :
Rekonstruktion
von
Infraspina tus-
und
Teres
minor-Sehne
sowie
subacromiale
Dekompression
( Urk.
7 /26,
7 /29,
7 /52,
7 /101).
In
der
Folge
erhielt
der
Beschwerdeführer
Physio -
und
Ergo thera pie
ver schrieben,
teilweise
auch
um
die
Defizite
an
der
rechten
Hand
zu
verbes sern
(Urk.
7 /34 7,
7 /39,
7 /50,
7 /55,
7 /63,
7 /74,
7 /79,
7 /85,
7 /114-119,
7 /132,
7 /141,
7 /155
f.,
7 /158,
7 /162,
7 /165,
7 /170,
7 /176,
7 /179,
7 /184,
7 /196,
7 /204,
7 /218,
7 /241,
7 /267,
7 /269,
7 /272).
Strittig
ist
hingegen,
ob
die
Beschwerden
an
der
rechten
Hand
ebenfalls
unfallkausal
sind.
E. 17 September
2020
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
er
habe
den
Paletten - Roller
unter
ein e
Palette
mit
Bildschirmkisten
schiebe n
wollen.
Er
habe
das
Lenkrad
des
Rollis
mit
beiden
Händen
gehalten ,
aber
beim
R unterschieben
des
Rollis
habe
es
sich
u nter
der
Palette
verhakt.
Er
habe
mit
voller
Kraft
nachgeschoben
und
plötzlich
habe
der
Widerstand
nach gegeben
und
er
habe
das
Gleichgewicht
verloren
und
sei
gestürzt.
Er
habe
solche
starken
Schmerzen
in
der
Schulter
gehabt,
dass
er
sofort
(mit
Begleitung)
in
die
Notauf nahme
in
Genf
habe
gehen
müssen
(Urk.
7 /13).
Am
14.
Juni
2021
schilderte
der
Beschwerdeführer
den
Unfallhergang
gegenüber
der
Suva
am
Telefon
wie
folgt:
«I ch
bin
dann
allerdings
auf
die
rechte
Körperseite
gestürzt.
Ob
ich
mich
mit
der
rechten
Hand
noch
versucht
habe
aufzufangen,
kann
ich
nicht
mehr
angeben.
Ich
spürte
ein
Knacken
in
der
rechten
Schulter
und
stellte
sofort
fest,
dass
ich
den
rechten
Arm
nicht
mehr
anheben
konnte.
Auch
konnte
ich
den
rechten
Arm
ohne
starke
Schmerzen
nicht
mehr
bewegen.
Ich
habe
dennoch
versucht
weiterzuarbeiten.
Anschliessend
bin
ich
in
den
Notfall
ins
Spital
( E.___ )
in
Genf .
(…)
Einige
Wochen
nach
der
Operation
traten
auf
einmal
Schmerzen
in
der
rechten
Hand
und
Finger
auf.
Diese
spürte
ich
insbesondere
während
dem
Training
mit
dem
Handvelo .
Ich
stellte
fest,
dass
ich
mit
der
rechten
Hand
das
Pedal
nicht
mehr
festhalten
konnte.
Die
Schmerzen
nahmen
immer
mehr
und
mehr
zu
und
die
rechte
Hand
schwoll
an.
Ich
konnte
die
Finger
nicht
mehr
bewegen.
Ein
eigentlicher
Unfall
ist
nicht
passiert.
Auch
habe
ich
mir
die
rechte
Hand
nicht
wissentlich
beim
Unfall
am
27 .
August
2
E. 020 verletzt »
(Urk.
7 /126,
7 /131).
Das
Telefonprotokoll
korrigierte
der
Beschwerdeführer
am
18.
Juni
2021
dahingehend ,
er
habe
das
Lenkrad
des
Palettenrollers
losgelassen,
mit
der
rechten
Hand
habe
er
den
Sturz
« amortisiert »
(Urk.
7 /133).
E. 24 Juni
2021
über
die
Verlaufskontrolle
vom
10.
Juni
2021
bestätigte
die
Ärztin
die
Diagnose
des
Karpaltunnelsyndroms
rechts.
G emäss
dem
Patient en
seien
d ie
Gefühlsstörungen
nun
vollständig
regredient.
Eine
Kraft minderung
zeig e
sich
in
der
heutigen
Sprechstunde
nicht.
Einem
operativen
Eingriff
steh e
der
Patient
eher
zögerlich
gegenüber.
Die
Ergotherapie
sollte
auf
jeden
Fall
weitergeführt
werden,
zusätzlich
sei
auch
bei
vegetativer
Symptomatik
ein
Rezept
für
Redoxon
ausgestellt
worden .
Spiegeltherapie
werde
in
der
Ergo therapie
bereits
durchgeführt.
Sie
hätten
zum
jetzigen
Zeitpunkt
keine
weiteren
Termine
vereinbart,
sollte n
sich
d ie
B eschwerden
verschlechtern
oder
erneut
Gefühlsstörungen
auftreten,
werde
sich
der
Patient
bei
der
C.___
melden
(Urk.
7 /151).
E. 27 August
2020
kann
offen
bleiben,
ob
das
Karpaltunnelsyndrom
noch
Auswirkungen
auf
die
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
hat,
da
solche
für
die
Beschwerdegegnerin
unbeachtlich
wären.
E. 31 März
2019,
unter
Berücksichtigung
der
Firmentreue
seit
1.
November
2008
ein
Lohn
in
Höhe
von
Fr.
74'450.00
vereinbart
wurde
(Urk.
7 /245 ) ,
sich
die
lange
Betriebszugehörigkeit
also
lohnrelevant
auswirkte. 4.2.3
Das
von
der
Beschwerdegegnerin
per
2022
gestützt
auf
die
LSE
2020
ermittelte
Valideneinkommen
von
Fr.
72'445.41
( TA1 _tirage_skill_level ,
Kompetenz ni veau
2,
Männer ;
12
x
Fr.
5'791.00
:
40
x
41.7)
respektive
angepasst
an
die
Nominal lohnentwicklung
bis
2022
von
gerundet
Fr.
72'730.00
(2021 :
-0.7
% ,
2022 :
+1.1
% ;
S chweizerischer
Lohnindex,
Basis
2015=100;
T1.1.15)
ist
rechne risch
zu
bestätige n .
Wird
das
gemäss
der
Y.___
AG
angeführte
Einkommen
von
Fr.
70'416.78
an
die
Nominallohnentwicklung
angepasst,
errech nen
sich
Fr.
70'693.00 .
Aufgrund
der
Erwerbsbiografie
des
Beschwerde führers
(E.
4.2.1,
4.2.2)
und
der
Tatsache,
dass
er
im
Zeitpunkt
des
Unfalles
arbeitslos
war
-
wenn
auch
mit
Erzielung
eines
die
Arbeitslosenent schädigung
übersteigenden
Zwischenverdienstes ,
weshalb
nur
im
September
2019
(Fr.
1'555.15
brutto)
und
im
Januar
2020
(Fr.
1'052.00
brutto)
Taggelder
an
den
Beschwerdeführer
bezahlt
wu r den
(Urk.
3/3)
-,
erscheint
nicht
überwiegend
wahrscheinlich,
dass
er
ohne
den
Unfall
in
der
Lage
gewesen
wäre,
ein
höheres
Einkommen
als
die
von
der
Beschwerdegegnerin
ermittelten
Fr.
72'730.00
zu
erzielen.
Nach
dem
Gesagten
ist
dieses
Valideneinkommen
zu
bestätigen.
4.3
4.3.1
Ge stützt
auf
die
medizinischen
Unterlagen
ist
dem
Beschwerdeführer
unter
Berücksichtigung
der
un fa llbedingt
verbleibenden
Belastbarkeit
der
rechten
Schulter
eine
vollzeitig e
leichte
Tätigkeit
mit
voller
Leistung
bis
Schulterhöhe
ohne
Bedienen
von
rüttelnden
und
schlagenden
Maschinen
zumutbar.
Davon
ausgehend,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
langjährig
ausgeübte
T ätigkeit
als
ICT
Supporter
im
Rahmen
dieses
T ätigkeitsprofil s
nicht
mehr
vollumfänglich
zumut bar
ist
(Urk.
7 /258
S .
1) ,
hat
die
Beschwerdegegnerin
das
Invaliden einkommen
gestützt
auf
die
LSE
2020,
Tota l
aller
Wir t schaftszweige ,
Kompetenz stufe
1/Män ner ,
von
Fr.
5'261.00,
angepasst
an
die
Nominallohnentwicklung
bis
2022 ,
rech ne risch
korrekt
mit
Fr.
66’073.00
ermittelt
(Urk.
2
S.
5
f.
Ziff.
3.4). 4.3.2
4.3.2.1
Die
in
der
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
22.
September
2022
ange spro chene
Thematik
eines
leidensbedingten
Abzuges
von
0
%
bis
maximal
25
%
v om
Tabellenlohn
–
«vorliegend
rechtfertigt
sich
kein
Leidensabzug»
(Urk.
7 /258
S.
3)
ist
im
Einspracheentscheid
mangels
Vorbringen s
in
der
Einsprache
(Urk.
7 /262)
nicht
mehr
aufgenommen
worden.
Mit
dem
Leidensabzug
soll
der
Tatsache
Rechnung
getragen
werden,
dass
persönliche
und
berufliche
Merkmale,
wie
Art
und
Ausmass
der
Behinderung,
Lebensalter,
Dienstjahre,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
und
Beschäftigungsgrad
Auswirkungen
auf
die
Lohnhöhe
haben
können
und
die
versicherte
Person
je
nach
Ausprägung
deswegen
die
verbliebene
Arbeitsfähigkeit
auch
auf
einem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
nur
mit
unterdurchschnittlichem
erwerblichem
Erfolg
verwerten
kann.
Der
Abzug
soll
aber
nicht
automatisch
erfolgen,
er
ist
unter
Würdigung
der
Umstände
im
Einzelfall
nach
pflichtgemässem
Ermessen
gesamthaft
zu
schätzen
und
darf
25
%
nicht
übersteigen.
Die
Rechtsprechung
gewährt
insbesondere
dann
einen
Abzug
vom
Invalideneinkommen,
wenn
eine
versicherte
Person
selbst
im
Rahmen
körperlich
leichter
Hilfsarbeitertätigkeit
in
ihrer
Leistungsfähigkeit
eingeschränkt
ist.
Allfällige
bereits
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Arbeitsfähigkeit
enthaltene
gesundheitliche
Einschränkungen
dürfen
nicht
zusätzlich
in
die
Bemessung
des
leidensbedingten
Abzugs
einfliessen
und
so
zu
einer
doppelten
Anrechnung
desselben
Gesichtspunkts
führen
(BGE
148
V
174
E.
E. 33 Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversi cherungsgericht ,
GSVGer) .
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen.
2 .
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Rechtsanwältin
Sabine
Baumann
Wey - B undesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2023.00151 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 16.
Mai
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach
4358,
6002
Luzern Beschwerdegegnerin vertreten
durch
Rechtsanwältin
Sabine
Baumann
Wey Grossenbacher
Rechtsanwälte
AG Zentralstrasse
44,
6003
Luzern Sachverhalt: 1 .
Der
1964
geborene
X.___
bezog
Taggelder
der
Arbeitslosenversicherung
und
war
bei
der
« Y.___
AG»
im
Zwischenverdienst
angestellt ,
als
er
am
27.
August
2020
in
Genf
einen
Arbeitsun fall
erlitt,
bei
dem
er
sich
Verletzungen
an
der
rechten
Schulter
zuzog.
Die
Schweizerische
Unfallversiche rungsanstalt
(Suva)
kam
für
die
Heilbehandlung
auf
und
richtete
Taggelder
aus.
Mit
Schreiben
vom
12.
Juli
2022
zeigte
die
Versicherung
X.___
an,
der
medizinische
Endzustand
sei
erreicht,
daher
stelle
sie
die
Hei lkostenleistungen
ein,
wobei
sie
die
Konsultation
bei
Dr.
Z.___
vom
16.
August
2022
noch
übernehme,
die
Taggeldleistungen
stelle
sie
per
1.
September
2022
ein
(Urk.
7 /225) .
2.
Nach
Beizug
der
Akten
der
Eidg.
Invalidenversicherung
verneinte
die
Suva
mit
Verfügung
vom
22.
September
2022
den
Anspruch
von
X.___
auf
eine
Invali den rente
bei
einem
I n valid itätsgrad
von
9
%
und
sprach
ihm
bei
einer
Integritätseinbusse
von
15
%
eine
Integritätsentschädigung
in
Höhe
von
Fr.
22'230.00
zu
(Urk.
7 /258) .
Die
Invalidenversicherung
wies
das
Leistungs begeh ren
von
X.___
nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
m it
Verfügung
vom
18.
Oktober
2022
ab ,
wobei
sie
sich
auf
die
Abklärungen
der
Suva
stützte
(Urk.
7 /261).
Nunmehr
vertreten
durch
die
« A.___ »
liess
X.___
g egen
die
verweigerte
Invalidenrente
bei
der
Suva
Einsprache
erheben
mit
dem
Antrag,
ihn
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
19,5
%
zu
berenten
(Urk.
7 /262) .
Die
Suva
wies
die
E inspra che
mit
Entscheid
vom
1.
Se ptember
2023
a b
(Urk.
2) .
3 .
Gegen
diesen
Einspracheent scheid
erhob
X.___
am
4.
Oktober
2023
Beschwerde
ans
Sozialversicherungsgericht
ohne
einen
Antrag
zu
stellen;
sinngemäss
kann
aus
den
Vorbringen
in
der
Beschwerde schrift
auf
die
Erbrin gung
der
gesetzlichen
Leistungen
a us
dem
Unfall
vom
27.
August
2020
geschlossen
werden
(Urk.
1) .
Die
Suva
-
nunmehr
anwaltlich
vertreten
-
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
10.
November
2023
die
Abweisung
d er
Beschwerde
(Urk.
6),
worüber
X.___
mit
Verfügung
vom
16.
November
2023
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
10).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Im
Einspracheverfahren
wurde
die
mit
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
22.
September
2023
zugesprochene
Integritätsentschädigung
nicht
zum
Streit gegenstan d
erhoben
(Urk.
7 /262).
Daher
ist
die
Verfügung
in
diesem
Punkt
in
Teilrechtskraft
erwachsen
(BGE
144
V
354
E.
4. 3 ),
w as
die
Beschwerdegegnerin
im
Einspracheentscheid
zu
Recht
erwogen
hat
(Urk.
2
E.
1).
Entsprechend
ist
die
der
Integritätsent schädigung
zugrunde
liegende
Integritätseinbusse
von
15
%
im
vorliegenden
Beschwerdeverfahren
nicht
zu
überprüf en.
Zu
prüfen
ist
einzig,
ob
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
anderweitige
Leistungen
der
Unfallversi cherung
hat,
insbesondere
eine
Invalidenrente .
1.2
Die
Beschwerdegegnerin
legte
die
Rechtsgrundlagen
zur
Beurteilung
des
Renten anspruches
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
einlässlich
und
zutreffend
dar.
Dies
betrifft
die
Ausführungen
zum
Invaliditätsbegriff,
zur
Bemessung
der
Invali dität
mittels
Einkommensvergleich s ,
z um
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt,
zu
den
Auf gaben
der
Ärzte
sowie
zum
Beweiswert
von
versicherungsinternen
und
- ex ter nen
Arztbe richten
( Urk .
2
S.
2
ff.
Ziff .
2).
Darauf
wird
verwiesen .
Ergänzungen,
Präzisie rungen
oder
Wiederholungen
erfolgen
in
de n
nachstehenden
Erwä gungen ,
soweit
sie
angezeigt
erscheinen .
2 . 2 .1
Im
angefochtenen
Einspracheentscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
die
Beschwerden
an
der
rechten
Hand
seien
nicht
unfallkausal .
Trotz
den
verbleiben den
Beschwerden
seitens
der
rechten
Schulter
könne
der
Beschwerdeführer
in
Anbetracht
der
unfallbedingt
verbleibenden
Belastbarkeit
vollzeitig
und
mit
voller
Leistung
leichte
Tätigkeiten
bis
Schulterhöhe
ohne
Bedienen
von
rüttelnden
und
schlagenden
Maschinen
ausführen.
In
einer
solchen
Tätigkeit
besteh e
keine
Gefährdung
der
Gesundheit
oder
die
Gefahr
einer
Verschlechterung
( Urk.
2
S.
4
Ziff.
3.1).
Der
Einkommensvergleich
ergebe
bei
einem
Invalidenein kommen
von
Fr .
66'073.00
und
einem
Valideneinkommen
von
Fr.
72'730.00
einen
Invaliditätsgrad
von
9
%,
womit
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
der
Unfallversicherung
bestehe
(Urk.
2
S.
6
Ziff.
3.5).
2 .2
Dagegen
brachte
der
Beschwerdeführer
sinngemäss
vor,
nicht
nur
die
Schulterbeschwerden,
sondern
auch
die
Beschwerden
an
der
rechten
Hand
seien
auf
den
Unfall
vom
27.
August
2020
zurückzuführen,
er
habe
versucht,
den
Sturz
mit
der
rechten
Hand
aufzu halten
(«Amortisation
des
Sturzes») ,
er
habe
Schmer zen
von
der
Schulter
bis
in
die
Handfläche
verspürt,
die
Beschwerden
an
der
rechten
Hand
seien
leider
erst
später
thematisiert
worden ,
nachdem
im
Dezember
2020
der
mangelnde
Faustschluss
und
eine
unspezifische
Schwellung
bemerkt
worden
seien .
Im
Zeitpunkt
des
Unfalles
(vom
27.
August
2020)
sei
er
in
einem
ungekündigten
Arbeitsverhältnis
gewesen,
nur
in
einem
ander e n
Projekt.
Die
Arbeitslosen versicherung
habe
im
September
2019
und
Januar
2020
Differenz z ahlungen
geleistet.
Er
sei
seit
2006
zu
100
%
im
ICT-Bereich
tätig
gewesen ,
nach
einer
Ausbildung
zum
Netzwerk-Supporter
mit
Diplom
weise
er
grosse
Fachkenntnisse
aus
(Urk.
1).
2 .3
Die
Beschwerdegegnerin
verwies
in
ihr er
Beschwerdeantwort
auf
die
Erwägungen
im
angefochtenen
Entscheid
und
führte
ergänzend
aus,
im
Zeitpunkt
des
Unfalles
sei
der
Beschwerdeführer
bei
der
Y.___
AG
angestellt
und
im
Rahmen
eines
Temporäreinsatzes
mit
Arbeitsbeginn
vom
3.
August
2020
bei
der
B.___
AG
im
Einsatz
gestanden.
Gemäss
dem
Einsatzvertrag
vom
23.
Juli
2020
sei
die
vorgesehene
Einsatzdauer
max.
drei
Monate
mit
Option
auf
Verlängerung
gewesen,
womit
im
Unfallzeitpunkt
lediglich
eine
befristete
Anstellung
im
Zwischenverdienst
bestanden
habe .
Das
Valideneinkommen
sei
da her
zu
Recht
anhand
der
LSE
ermittelt
worde n
(Urk.
6
S.
2
f.).
Gemäss
der
versicherungsmedizinischen
Beurteilung
vom
14.
September
2022
seien
an
der
rechten
Hand
bzw.
distal
des
rechten
Schultergelenkes
zu
keinem
Zeitpunkt
unfall kau sale
richtunggebende
Verschlimmerungen
objektiviert
worden
und
sei
auch
im
Bericht
der
C.___
vom
10.
Juni
2021
keine
Sudeck-Dystro phie/CRPS
objektiviert
worden,
weshalb
an
der
rechten
Hand
Unfallfolgen
zu
verneinen
seien
(Urk.
6
S.
3
Ziff.
6).
3. 3.1
3.1.1
Es
ist
unbestritten,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
anlässlich
des
Unfalles
vom
27.
August
2020
an
der
rechten
Schulter
verletzte
-
Ruptur
der
Supra-
und
Infra spinatussehne,
Aktivierung
einer
AC-Gelenksarthrose
(Urk.
7 /35)
-
und
er
deswe gen
am
14.
Oktober
2020
operiert
wurde :
Rekonstruktion
von
Infraspina tus-
und
Teres
minor-Sehne
sowie
subacromiale
Dekompression
( Urk.
7 /26,
7 /29,
7 /52,
7 /101).
In
der
Folge
erhielt
der
Beschwerdeführer
Physio -
und
Ergo thera pie
ver schrieben,
teilweise
auch
um
die
Defizite
an
der
rechten
Hand
zu
verbes sern
(Urk.
7 /34 7,
7 /39,
7 /50,
7 /55,
7 /63,
7 /74,
7 /79,
7 /85,
7 /114-119,
7 /132,
7 /141,
7 /155
f.,
7 /158,
7 /162,
7 /165,
7 /170,
7 /176,
7 /179,
7 /184,
7 /196,
7 /204,
7 /218,
7 /241,
7 /267,
7 /269,
7 /272).
Strittig
ist
hingegen,
ob
die
Beschwerden
an
der
rechten
Hand
ebenfalls
unfallkausal
sind.
3.1.2
Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Inva lidität,
Tod)
ein
natürlicher
Kau salzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen
Kausal zusam menhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhan densein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
glei chen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Um schreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesund heitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weggedacht
wer den
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
gesundheitliche
Störung
entfiele
(BGE
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Verwaltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungs anspruches
nicht
(BGE
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). 3.2
In
der
Unfallmeldung
vom
17.
September
2020
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
er
habe
den
Paletten - Roller
unter
ein e
Palette
mit
Bildschirmkisten
schiebe n
wollen.
Er
habe
das
Lenkrad
des
Rollis
mit
beiden
Händen
gehalten ,
aber
beim
R unterschieben
des
Rollis
habe
es
sich
u nter
der
Palette
verhakt.
Er
habe
mit
voller
Kraft
nachgeschoben
und
plötzlich
habe
der
Widerstand
nach gegeben
und
er
habe
das
Gleichgewicht
verloren
und
sei
gestürzt.
Er
habe
solche
starken
Schmerzen
in
der
Schulter
gehabt,
dass
er
sofort
(mit
Begleitung)
in
die
Notauf nahme
in
Genf
habe
gehen
müssen
(Urk.
7 /13).
Am
14.
Juni
2021
schilderte
der
Beschwerdeführer
den
Unfallhergang
gegenüber
der
Suva
am
Telefon
wie
folgt:
«I ch
bin
dann
allerdings
auf
die
rechte
Körperseite
gestürzt.
Ob
ich
mich
mit
der
rechten
Hand
noch
versucht
habe
aufzufangen,
kann
ich
nicht
mehr
angeben.
Ich
spürte
ein
Knacken
in
der
rechten
Schulter
und
stellte
sofort
fest,
dass
ich
den
rechten
Arm
nicht
mehr
anheben
konnte.
Auch
konnte
ich
den
rechten
Arm
ohne
starke
Schmerzen
nicht
mehr
bewegen.
Ich
habe
dennoch
versucht
weiterzuarbeiten.
Anschliessend
bin
ich
in
den
Notfall
ins
Spital
( E.___ )
in
Genf .
(…)
Einige
Wochen
nach
der
Operation
traten
auf
einmal
Schmerzen
in
der
rechten
Hand
und
Finger
auf.
Diese
spürte
ich
insbesondere
während
dem
Training
mit
dem
Handvelo .
Ich
stellte
fest,
dass
ich
mit
der
rechten
Hand
das
Pedal
nicht
mehr
festhalten
konnte.
Die
Schmerzen
nahmen
immer
mehr
und
mehr
zu
und
die
rechte
Hand
schwoll
an.
Ich
konnte
die
Finger
nicht
mehr
bewegen.
Ein
eigentlicher
Unfall
ist
nicht
passiert.
Auch
habe
ich
mir
die
rechte
Hand
nicht
wissentlich
beim
Unfall
am
27 .
August
2 020
verletzt »
(Urk.
7 /126,
7 /131).
Das
Telefonprotokoll
korrigierte
der
Beschwerdeführer
am
18.
Juni
2021
dahingehend ,
er
habe
das
Lenkrad
des
Palettenrollers
losgelassen,
mit
der
rechten
Hand
habe
er
den
Sturz
« amortisiert »
(Urk.
7 /133).
3.3
3. 3 .1
Gemäss
dem
Bericht
des
S pitals
Genf
( E.___ )
vom
2 8 .
August
2020
klagte
der
Beschwerdeführer
anlässlich
der
ambulanten
Behandlung
am
Tag
zuvor
über
Schulterbeschwerden
rechts
mit
Knackgeräuschen
nach
einer
intensi ven
Kraftbewe gung.
Die
Bizepssehne
(LCB)
der
rechte n
Schulter
war
druck schmerzhaft
und
die
Schulterb eweglichkeit
sch merzbedingt
eingeschränkt,
der
Palm
up-Test
( orthopädischer
Test
zur
Untersuchung
der
langen
Bizepssehne )
war
schmerzhaft
(Urk.
7 /47 ,
« palm
up
douloureux» ;
falsch
übersetzt
in
Urk.
7 /128
mit
«schmerzhafte
Handfläche
nach
oben» ). 3. 3 .2
Die
erste
aktenkundige
Berichterstattung
über
die
rechte
Hand
datiert
vom
8.
De zember
2020,
als
die
Radiologin
Dr.
med.
F.___
nach
einem
MRI
der
rechten
Hand
über
einen
«Verdacht
auf
Dupuytren
( Wucherung
des
Bindege webes
in
der
Hand),
Faustschluss
inkomplett.
Nervus
medianus?
Sonstiges? »
berichtete.
Sie
führte
aus,
es
bestehe
eine
ein geschränkte
Beurteilbarkeit
aufgrund
inkom pletter
Untersuchung
und
schmerzbedingten
(Schulteroperation)
Bewe gungs arte fakten,
jedoch
zeig e
sich
rein
von
der
anatomischen
Lage
der
oben
im
Bericht
beschriebenen
Noduli
ein
enger
Bezug
zu
den
Medianusnerven aufzwei gungen
in
der
Hohlhand
(Urk.
7 /77).
3. 3 .3
Im
Bericht
vom
5.
Januar
2021
diagnostizierte
Dr.
med.
G.___ ,
Ortho pädische
Chirurgie
FMH,
neben
dem
Status
nach
Schulter-Arthroskopie
rechts
aktuell
Parästhesien
und
Schwellung
der
rechten
Hand
-
Differential diagnose:
neurolo gische
Genese,
cervikoradikuläre
Genese
postoperativ
oder
durch
Verkle bun gen/Schonhaltung,
posttraumatisch,
CRPS.
S ie
hielt
fest,
s törend
sei en
gemäss
dem
Patient en
die
weiterhin
vorhandene
Schwellung
der
rechten
Hand
und
diffuse
Parästhesien
an
Hand
und
Unterarm,
welche
schon
vor
der
Operation
vorhanden
gewesen
seien
und
sich
nun
verstär kten.
Zur
Reduktion
der
Schwel lung
und
ev en t uell
unspezifischen
Entzündungsreaktion
in
der
rechten
Hand
gab
die
Ärztin
dem
Beschwerdeführer
5
mg
Spiricort
zur
täglichen
Einnahme
über
mehrere
Wochen
ab
(Urk.
7 /52).
Im
Bericht
derselben
Ärztin
vom
9.
Oktober
2020,
also
fünf
Tage
vor
der
Schul tero peration,
fand
die
rechte
Hand
weder
in
der
Diagnosestellung
noch
in
der
Anamneseerhebung
noch
im
Befund
oder
in
der
Beurteilung
Erwähnung
(Urk.
7 /26). 3. 3 .4
H.___,
Stv.
Oberärztin
Handchirurgie
an
der
C.___ ,
berichtete
am
8.
März
2021
über
das
beim
Beschwerdeführer
diagnostizierte
Karpaltunnel syndrom
(CTS)
rechts.
Als
Nebendiagnose
wurde
u.a.
eine
Polyneuropathie
( syste misch
bedingte
Schädigung
von
peripheren
Nerven
[ sensibel
oder
motorisch
] ) ,
am
ehesten
diabetisch ,
gestellt.
Das
CTS
sei
am
11.
Januar
2021
elektro physiologisch
nachgewiesen
worden.
Zusätzlich
bestehe
bei
Status
nach
Schulter-Operation
im
Oktober
2020
eine
persistierende
Schwellung
der
gesamten
Hand.
Die
ausgeprägte
Schwellung
im
Bereich
der
gesamten
Hand
mit
deutlicher
Einschränkung
der
Fingerbeweglichkeit
und
die
Gefühlsstörung
am
Klein-
und
Ringfinger
hätten
sich
dank
der
Physiotherapie
n un
komplett
erholt.
Aktuell
besteh e
vor
allem
eine
Hypästhesie
im
Bereich
des
Zeige-
und
Mittelfingers.
Der
Beschwerdeführer
sei
Rec htshänder
und
sei
vor
dem
Unfall
als
ICT-Supporter
tätig
gewesen .
E r
wünsche
aktuell
kein
operatives
Vorgehen
(Urk.
7 /106
[= 7 /150]).
Im
Bericht
vom
24.
Juni
2021
über
die
Verlaufskontrolle
vom
10.
Juni
2021
bestätigte
die
Ärztin
die
Diagnose
des
Karpaltunnelsyndroms
rechts.
G emäss
dem
Patient en
seien
d ie
Gefühlsstörungen
nun
vollständig
regredient.
Eine
Kraft minderung
zeig e
sich
in
der
heutigen
Sprechstunde
nicht.
Einem
operativen
Eingriff
steh e
der
Patient
eher
zögerlich
gegenüber.
Die
Ergotherapie
sollte
auf
jeden
Fall
weitergeführt
werden,
zusätzlich
sei
auch
bei
vegetativer
Symptomatik
ein
Rezept
für
Redoxon
ausgestellt
worden .
Spiegeltherapie
werde
in
der
Ergo therapie
bereits
durchgeführt.
Sie
hätten
zum
jetzigen
Zeitpunkt
keine
weiteren
Termine
vereinbart,
sollte n
sich
d ie
B eschwerden
verschlechtern
oder
erneut
Gefühlsstörungen
auftreten,
werde
sich
der
Patient
bei
der
C.___
melden
(Urk.
7 /151).
3.3.5
Dr.
G.___
machte
in
ihrem
Bericht
vom
27.
April
2021
geltend,
das
MRI
(vom
21.
April
2021)
zei ge
eine
schöne
Einheilung
der
Infraspinatussehne.
Die
Supra spinatussehne
habe
bei
der
Operation
nicht
rekonstruiert
werden
können ,
sodass
es
sich
nicht
um
eine
Re-Ruptur
hand le .
Die
noch
fehlende
Zentrierung
des
Humeruskopfes
beding e
die
noch
vorhandene
Elevationsschwäche
und
wahr scheinlich
auch
die
Schmerzen.
Durch
Auftrainieren
des
Infraspinatus
und
der
noch
vorhandenen
Schultergürtelmuskulatur
sollte
aber
eine
weitere
Funktions verbesserung
möglich
sein.
Eine
gewisse
Schwäche
bei
fehlendem
Supraspinatus
werde
jedoch
verbleiben.
Eine
höhergradige
Capsulitis
adhäsiva
lieg e
ihres
Erachtens
nicht
vor,
da
passiv
eine
gute
Schultermobilität
bestehe .
Der
Beschwer deführer
sei
motiviert
die
MTT
(medizinische
Trainingstherapie)
fortzuführen
und
könnte
dadurch
Ende
Mai
oder
im
Juni
auch
einen
Arbeits versuch
starten.
Begleitend
sei
sicher
eine
Einzeltherapie
sinnvoll,
um
die
Koordination
zu
verbes sern
und
die
Schmerzen
zu
reduzieren.
Bezüglich
der
Problematik
an
der
Hand
wäre
eine
frühzeitige
Operation
bei
Carpaltunnel syndrom
vielleicht
kontra produktiv,
da
dann
kein
weiterer
Kraftaufbau
an
der
Schulter
erfolgen
könne
(Urk.
7 /103
[= 3/7/2] ).
3.3.6
PD
Dr.
med.
A.
I.___ ,
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates
FMH,
stellte
im
Bericht
vom
15.
September
2021
neben
der
grossen,
irreparablen
Rotatorenmanschettenruptur
rechts
die
Diagnose
einer
postoperativen
Sudeck
Dystrophie
Hand
rechts
und
hielt
fest,
auch
b ezüglich
der
Hand
ginge
es
nicht
gut.
Der
Arzt
befundete
eine
geringgradige
Schwellung
der
Finger
rechts,
der
Faustschluss
sei
nicht
vollständig
möglich
und
schmerzhaft.
Der
Beschwerdeführer
s ei
diesbezüglich
an
der
Uniklinik
J.___
(recte:
C.___ )
gewesen.
Die
Handbeschwerden
seien
regredient ,
die
Schulterbe schwerden
stag nier ten .
Der
Arzt
skizzierte
kurz
drei
Therapieoptionen
–
B elassen
der
Situa tion,
Latissimus-dorsi
Transfer
oder
inverse
Prothese
–
und
hielt
dafür,
bei
Belassen
der
Situation
werde
sich
die
Hand
wahrscheinlich
verbessern,
der
Nach teil
eines
operativen
Vorgehens
wäre
der
Umstand,
dass
sich
die
rechte
Hand
wahrscheinlich
wieder
verschlechtern
würde .
Dr.
I.___
empfahl,
abzu warten
und
die
Hand
ausheilen
zu
lassen
( Urk.
7 /169).
3.3.7
I m
ärztlichen
Zwischenbericht
von
Dr.
med.
(srb)
Z.___ ,
vom
3.
Juni
2022
wurde
u.a.
eine
postoperative
Sudeck
Dystrophie
Hand
rechts
diagnostiziert.
Die
Sensibilität
an
beiden
Händen
werde
als
normal
angegeben.
Faustschluss
mit
Fingerkuppen-Hohlhandabstand
an
Dig.
III
betrage
1
cm,
an
Dig .
II
2
cm.
Die
Durchblutung
sei
i ntakt ,
Haut
intakt
(Urk.
7 /207).
3.3.8
Die
Beschwerdegegnerin
legte
das
medizinische
Dossier
Anfang
Juni
2022
dem
Kreisarzt
Dr.
med.
K.___ ,
Facharzt
FHM
für
Orthopädie
und
Trauma tologie
des
Bewegungsapparates,
zur
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
vor .
Der
Arzt
hielt
dafür ,
am
allgemeinen
Arbeitsmarkt
bestehe
per
sofort
eine
vollzeitig
zumutbare
Arbeitsfähigkeit
in
der
angepassten
Tätigkeit,
die
Operation
liege
20
Monate
zurück
(Urk.
7 /210).
Gestützt
auf
diesen
Zweizeiler
teilte
die
Beschwerde gegnerin
dem
Beschwerdeführer
am
9.
Juni
2022
mit,
sie
stelle
das
Taggeld
per
9.
Juni
2022
ein
(Urk.
7 /212).
Nach
telefonischer
Intervention
des
Beschwerde führers
nahm
die
Beschwerdegegnerin
das
Schreiben
vom
9 .
Juni
2022
zurück
(Urk.
7 /213) .
Dr.
K.___
gab
am
23.
Juni
2022
in
Kenntnis
der
medizinischen
Vorakten
seine
Beurteilung
ab,
wonach
d urch
die
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
mehr
erwartet
werden
könne .
Das
bestmögliche
Ergebnis
durch
Anpassung
und
Angewöhnung
se i
erreicht,
und
es
könne
davon
ausgegangen
werden,
dass
die
natürliche
Reparation
und
das
Remodelling
abgeschlossen
seien.
Eine
mögliche
Besserung
durch
die
weitere
Heilbehandlung
f alle
nicht
ins
Gewicht.
Es
sei
höchstens
eine
unbedeutende
Besserung
zu
erwarten.
Eine
namhafte
Besserung
im
Sinne
einer
Steigerung
der
Arbeitsfähigkeit
se i
nicht
mehr
zu
erreichen ;
der
Endzustand
sei
erreicht.
De r
Beschwerdeführer
könne
in
Anb etracht
der
unfallbedingt
verbleibenden
Belast barkeit
vollzeitig
und
mit
voller
Leistung
leichte
Tätigkeiten
bis
Schulter höhe
ohne
d as
Bedienen
von
rüttelnden
und
schlagenden
Maschinen
ausführe n ,
in
einer
solchen
Tätigkeit
beste he
keine
Gefährdung
der
Gesundheit
oder
die
Gefahr
einer
Verschlechterung
(Urk.
7 /217).
Auf
Nachfrage
durch
die
Beschwerdegegnerin
hielt
Dr.
K.___
am
14.
Sep tember
2022
dafür,
für
die
im
Bericht
von
Dr.
Z.___
vom
3.
Juni
2022
gestellte
Diagnose
einer
p ostoperative n
Sudeck-Dystrophie
fänden
sich
keine
objektiven
Befunde,
auf
den
Bericht
könne
nicht
abgestellt
werden.
Er
habe
den
Bericht
bereit s
in
seiner
Stellungnahme
vom
23.
Juni
202 2
gewürdigt.
An
der
rechten
Hand
bzw.
distal
des
rechten
Schultergelenks
seien
zu
keinem
Zeitpunkt
unfallkausale
richtunggebende
Verschlimmerungen
objektiviert
worden.
Am
10.
Juni
2021
sei
der
Beschwerdeführer
in
der
C.___
gewesen ,
zu
diesem
Zeitpunkt
habe
keine
Sudeck-Dystrophie/CRPS
vor gelegen
(Urk.
7 /249).
3.4
3.4.1
Der
Beschwerdeführer
schilderte
anfänglich,
er
habe
sich
beim
Unfall
vom
27.
August
2020
die
rechte
Schulter
verletzt,
was
zeitnah
zum
Unfall
auch
im
E.___
so
befundet
und
aufnotiert
wurde.
Wenn
auch
g ut
vorstellbar
ist,
dass
er
den
Sturz
mit
der
rechten
Hand
aufzufangen
versuchte
(«amortisierte»),
beklagte
d er
Beschwerdeführer
am
Unfalltag
im
E.___
keine
Handschmerzen
oder
-schwel lungen ,
weshalb
einzig
die
Schulter
geröntgt
wurde
( Urk.
7 /48;
E.
3.2,
E.
3.3.1
hiervor) .
E r
führte
selber
aus,
die
Handbeschwerden
seien
erst
einige
Wochen
nach
der
Operation
der
rechten
Schulter
vom
14.
Oktober
2020
aufge treten
(Urk.
7 /126,
7 /131) ,
mithin
nach
mehr
als
zwei
Monate n
seit
dem
Unfall .
Beim
Beschwerdeführer
wurde
im
Januar
2021
elektrophysiologisch
mittels
Messung
der
Nervenleitgeschwindigkeit
ein
die
Handbeschwerden
verursachen des
Karpaltunnelsyndrom
nachgewiesen
(E.
3.3.4
hiervor).
Bei
der
von
Dr.
I.___
im
September
2021
und
Dr.
Z.___
im
Juni
2022
angeführten
Diagnose
einer
post operative n
Sudeck
Dystrophie
der
rechten
Hand
(E.
3.3.6,
E.
3.3.7
hiervor)
handelt
es
sich
–
wie
beim
Karpaltunnelsyndrom
–
zwar
ebenfalls
um
eine
neurolo gische
Erkrankung.
Es
ist
jedoch
nicht
akt enkundig ,
dass
die
zur
S tellung
dieser
Diagnose
nötigen
vertieften
medizini schen
Abklärun gen
beim
Beschwerdeführer
je
getätigt
worden
wären,
noch
fand
diagnostisch
eine
Einteilung
nach
Ätiologie
(Typ
I,
Typ
II)
oder
Schweregrad
der
Erkrankung
(Grad
I
-
IV)
statt .
Einzig
Dr.
G.___
führte
ein
CRPS,
ein
Complex
Regional
Pain
Syndrome ,
was
ein
Synonym
für
eine
Sudeck
Dystrophie
ist,
als
eine
von
vielen
möglichen
Differentialdiagnosen
an
(E.
3.3.3
hiervor).
Sodann
ist
anzumerken,
dass
Dr.
Z.___
in
seinem
früheren
Bericht
vom
23.
August
2021
(Urk.
7 /164
[=3/7/2])
u.a.
die
Diagnose
«CTS
und
Morbus
Dupuytren
rechts
mit
Parästhesie
und
Schwellung
rechte
Hand»
gestellt
hatte,
weshalb
davon
auszugehen
ist,
dass
er
die
von
den
Spezialärzten
gestellten
Diagnosen
unreflektiert
in
seine
eigenen
Berichte
übernahm;
eine
Erklärung
für
die
geänderte
Diagnos estellung
im
Bericht
vom
3.
Juni
2022
(Urk.
7 /207;
E.
3.3. 7
hiervor)
gab
der
Arzt
nicht
ab.
Gestützt
auf
die
medizinische
Aktenlage
und
mit
Dr.
K.___
(E.
3.3.8)
ist
eine
Sudeck
Dystrophie
nicht
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit
ausgewiesen
u nd
schon
gar
nicht,
dass
eine
solche
kausal
auf
den
Unfall
vom
27.
August
2020
zurückzuführen
wäre
(E .
3.1.2
hiervor).
3.4.2
Die
Beschwerden
an
der
rechten
Hand
traten
einige
Wochen
nach
der
Schulter-Arthroskopie
vom
14.
Oktober
2020
auf
(Urk.
7 /126,
7 /131).
In
der
Folge
wurde
ein
Karpaltunnelsyndrom
diagnostiziert
(E.
3.3.4
hiervor).
Ein
CTS
ist
ei n
Eng passsyndrom
des
peripheren
Nervens
ystems;
ur sächlich
ist
ein e
akute
(z.B.
Trauma )
oder
chronisch
progrediente
(z.B.
Stoff wechselerkrankung)
Kompression
des
Nervus
medianus .
Gestützt
auf
die
vorliegende
medizinische
Aktenlage
kann
das
CTS
weder
direkt
noch
indirekt
auf
den
Unfall
von
27.
August
2020
zurück geführt
werden ,
die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
mit
diesem
genügt
rechtsprechungsgemäss
nicht
(E.
3.1.2
hiervor).
Die
Argumentation
des
Beschwerdeführers,
er
habe
vor
dem
Unfall
keine
Handbe schwerden
gehabt,
diese
seien
unfallbedingt
(Urk.
1),
entspricht
der
Formel
«post
hoc
ergo
propter
hoc»,
nach
deren
Bedeutung
eine
gesundheitliche
Schädigung
schon
dann
als
durch
den
Unfall
verursacht
gilt,
weil
sie
nach
diesem
aufgetreten
ist.
Beweisrechtlich
ist
die se
Argumentation
nicht
zulässig
und
vermag
zum
Beweis
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
nicht
zu
genügen;
darauf
verweist
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
(Urk.
6
Ziff.
6).
N icht
jede
nach
einem
Unfall
aufgetretene
gesundheitliche
Störung
muss
zwingend
in
einem
kausalen
Zusammenhang
mit
diesem
stehen
(BGE
119
V
335
E.
2b/bb;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_332/2013
vom
25.
Juli
2013
E.
5.1).
Offenbar
hat
sich
die
Beschwerdep roblematik
an
der
rechten
Hand
bis
zu m
Erlass
des
angefochtenen
Einspracheentscheides
vom
1.
September
2023
stark
gebes sert
(Urk.
3/6
Blatt
2:
«Die
Schwellung
der
rechten
Hand
ist
fast
zurückgegangen» ,
Urk.
7 /164
[=3/7/2],
Bericht
Dr.
Z.___
vom
23.
August
2021:
«Es
wird
festgestellt,
dass
die
Gefühlsstörungen
vollständig
regredient
sind,
keine
Kraftminderung,
es
wird
weiter
eine
Ergotherapie
empfohlen» ) .
Mangels
Kausalität
zum
Unfall
vom
27.
August
2020
kann
offen
bleiben,
ob
das
Karpaltunnelsyndrom
noch
Auswirkungen
auf
die
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
hat,
da
solche
für
die
Beschwerdegegnerin
unbeachtlich
wären.
3.4.3
Nach
dem
Gesagten
hat
die
Beschwerdegegnerin
einzig
für
die
unfallkausalen
Beeinträchtigungen
an
der
rechten
Schulter
einzustehen.
Gestützt
auf
die
schlüs sigen
Ausführungen
von
Dr.
K.___
(E.
3.3.8
hiervor)
ist
überwiegend
wahr scheinlich,
dass
der
Endzustand
im
Juni
2022
erreicht
war,
wogegen
der
Beschwerdeführer
beschwerdeweise
nichts
einwendete.
Die
Einstellung
der
Heil kostenleistungen
im
Juli
2022
und
der
Taggelder
per
1.
September
2022
(Urk.
7 /225)
ist
daher
nicht
zu
beanstanden.
Folglich
hatte
die
Beschwerdegeg nerin
über
den
Rentenanspruch
des
Beschwer de führers
zu
entscheiden
(Art.
19
Abs.
1
UVG).
Mit
der
Beschwerdegegnerin
ist
gestützt
auf
die
Einschätzung
von
Dr.
K.___
zur
medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit
(E.
3.3.8
hiervor)
überwie gend
wahrscheinlich,
dass
der
Beschwerdeführer
vollzeitig
und
mit
voller
Leistung
leichte
Tätigkeiten
bis
Schulter höhe
ohne
d as
Bedienen
von
rüttelnden
und
schlagenden
Maschinen
ausführe n
kann .
Es
bleibt
zu
prüfen,
ob
sich
der
Gesundheitsschaden
an
der
rechten
Schulter
rentenbegründend
auswirkt.
4. 4.1
Zur
Ermittlung
des
Invaliditätsgrades
hat
die
Beschwerdegegnerin
auf
die
Tabel lenlöhne
gemäss
den
vom
Bundesamt
für
Statistik
periodisch
herausge gebenen
Lohnstrukturerhebungen
(LSE)
abgestellt.
Gestützt
auf
die
LSE
2020
hat
die
Beschwerdegegnerin
ein
Valideneinkommen
vo n
Fr.
72'730.00
sowie
ein
Invali deneinkommen
von
Fr.
66'073.00
ermittelt
(Urk.
2
S.
5
f.) .
Der
Beschwerdeführer
hat
weder
gegen
die
Ermittlung
der
Vergleichseinkommen
gestützt
auf
die
LSE
noch
gegen
den
Invaliditätsgrad
von
9
%
erkennbar
opponiert
(Urk.
1).
4.2
4.2.1
Die
Beschwerdegegnerin
weist
zu
Recht
darauf
hin,
der
Beschwerdeführer
sei
im
Unfallzeitpunkt
bei
der
Y.___
AG
angestellt
gewesen
und
im
Rahmen
eines
Temporäreinsatzes
bei
der
B.___
AG
im
Einsatz
gestanden
(auf
drei
Monate
befristeter
Vertrag
mit
Verlängerungsoption),
er
verfüge
über
keinen
Berufsabschluss
im
Tätigkeitsbereich
ICT,
sondern
über
einen
erfolgreich
besu c h ten
sechsmonatigen
Migroskurs
(Urk.
6
S.
2
f.
Ziff.
4
f.)
von
120
Lektionen
mit
Diplom
als
Netzwerk -Supporter
(Urk.
3/4).
4.2.2
Gemäss
dem
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
des
Beschwerdeführers
(Urk.
7 /233)
erzielte
er
bei
der
L.___
von
November
2008
bis
März
201 9
E inkom men
zwischen
Fr.
72'791.00
und
78'842.00;
dies
in
der
Funktion
als
ICT
Supporter
beziehungsweise
ICT
Technician
(Urk.
2
S.
5
Ziff.
3.3 ;
Urk.
7 /244 ;
vgl.
auch
Urk.
7 /245,
Einzelarbeitsverträge
mit
L.___ ) .
Zuvor
war
er
temporär
als
ICT
Supporter,
Supporter-Rollouter
(2004
bis
2008)
und
in
der
Gastronomie
in
der
Schweiz
und
in
Ex-Yugoslawien
beschäftigt
(Urk.
7 /244) .
A b
2019
war
d er
Beschwerdeführer
wieder
temporär
angestellt
und
arbeitslos.
Nach
dem
mit
der
« Y.___
AG»
(gemäss
dem
zentralen
Firmenindex:
Y.___
AG)
im
Unfallzeitpunkt
abgeschlossenen
Einsatz vertrag
(Einsatz
bei
der
B.___
AG)
erzielte
der
Beschwerdeführer
einen
Stundenlohn
von
brutto
Fr.
32.00
(Urk.
7 /4;
inkl.
Ferienlohn
[10,6
%] ,
Feier tagsentschädigung
und
Anteil
1 3.
Monatslohn ).
Bei
diese r
Temporär firma,
für
d ie
der
Beschwerdeführer
vom
12.
Juni
2019
bis
am
1.
November
2020
tätig
war
(Urk.
7 /11) ,
erzielte
er
gemäss
dem
Lohnkonto
v on
Januar
bis
August
2020
bei
abgerechneten
1'495.75
Stunden
nach
Abzug
der
zurückbehaltenen
Ferien entschädigung
ein
Einkommen
von
Fr.
54'264.70
(Urk.
7 /6 ;
Normal stundenlohn
von
Fr.
38'710.00
plus
13.
Mo natslohn
8,33
%
von
Fr.
3’679.65,
Überzeitzuschlag
von
Fr.
621.25,
Nachtzulage
von
Fr.
34.00,
Feiertags entschädigung
3,2
%
von
Fr.
1'241.40,
Ferien
10,6
%
von
Fr.
4'232.90,
Kinderzulagen
von
Fr.
1'600.00,
einem
Nachtrag
an
Familienzu lagen
aus
dem
Vorjahr
von
Fr .
1'080.00,
diversen
Spesen
von
Fr.
7'298.40
minus
zurückbehaltener
Ferienlohn
von
Fr.
4'232.90 ).
Bei
der
Ermittlung
des
Valideneinkommens
(Urk.
2
S.
5
Ziff.
3.3)
ist
relevant,
was
zum
massgebenden
Lohn
gemäss
der
AHV-Gesetzgebung
gehört
(vgl.
insbeson dere
Art.
7
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hinterlassen enversicherung
[ AHVV ] ) ,
weshalb
Familienzulagen
und
Spesen
nicht
zum
Valideneinkommen
zu
rechnen
sind
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_194/2020
vom
12.
Mai
2010
E.
4.5;
8C_363/2017
vom
22.
November
2017
E.
4).
Würde
das
Valideneinkommen
des
Beschwerdeführers
gestützt
auf
den
zuletzt
bei
der
Y.___
AG
erzielten
Lohn
ermittelt,
wäre
rechnerisch
von
einem
Jahrese inkommen
in
Höhe
von
Fr.
66'415.95
(44'277.30
[38'710.00
+
3’679.65
+
621.25
+
34.00
+
1'241.40]
./.
8
x
12)
auszugehen.
Allerdings
wies
diese
Arbeitgeberin
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
einen
Jah res lohn
von
Fr.
72 ’ 890.10
aus
(Urk.
7 /11;
Grundlohn
von
Fr.
56 ’ 378.89 ,
Familien-
und
Kinderzulagen
von
Fr.
2 ’ 473.22 ,
F erien-
und
Feiertagsent schädi gung
von
F r.
7 ’ 973.65 ,
übrige
Zulagen
von
Fr.
703.32
sowie
Gratifika tion/13 .
Monatslohn
von
Fr.
5 ’ 361.01 );
ohne
Familien-
und
Kinderzu lagen
von
Fr.
70'416.78.
Mithin
konnte
der
Beschwerdeführer
das
bei
der
L.___
bis
März
2019
erzielte
Einkommensniveau
n icht
mehr
erreichen.
Wobei
anzumerken
ist,
dass
gemäss
dem
letzten
Einzelarbeitsvertrag
mit
der
L.___ ,
gültig
vom
1.
Juni
2018
bis
31.
März
2019,
unter
Berücksichtigung
der
Firmentreue
seit
1.
November
2008
ein
Lohn
in
Höhe
von
Fr.
74'450.00
vereinbart
wurde
(Urk.
7 /245 ) ,
sich
die
lange
Betriebszugehörigkeit
also
lohnrelevant
auswirkte. 4.2.3
Das
von
der
Beschwerdegegnerin
per
2022
gestützt
auf
die
LSE
2020
ermittelte
Valideneinkommen
von
Fr.
72'445.41
( TA1 _tirage_skill_level ,
Kompetenz ni veau
2,
Männer ;
12
x
Fr.
5'791.00
:
40
x
41.7)
respektive
angepasst
an
die
Nominal lohnentwicklung
bis
2022
von
gerundet
Fr.
72'730.00
(2021 :
-0.7
% ,
2022 :
+1.1
% ;
S chweizerischer
Lohnindex,
Basis
2015=100;
T1.1.15)
ist
rechne risch
zu
bestätige n .
Wird
das
gemäss
der
Y.___
AG
angeführte
Einkommen
von
Fr.
70'416.78
an
die
Nominallohnentwicklung
angepasst,
errech nen
sich
Fr.
70'693.00 .
Aufgrund
der
Erwerbsbiografie
des
Beschwerde führers
(E.
4.2.1,
4.2.2)
und
der
Tatsache,
dass
er
im
Zeitpunkt
des
Unfalles
arbeitslos
war
-
wenn
auch
mit
Erzielung
eines
die
Arbeitslosenent schädigung
übersteigenden
Zwischenverdienstes ,
weshalb
nur
im
September
2019
(Fr.
1'555.15
brutto)
und
im
Januar
2020
(Fr.
1'052.00
brutto)
Taggelder
an
den
Beschwerdeführer
bezahlt
wu r den
(Urk.
3/3)
-,
erscheint
nicht
überwiegend
wahrscheinlich,
dass
er
ohne
den
Unfall
in
der
Lage
gewesen
wäre,
ein
höheres
Einkommen
als
die
von
der
Beschwerdegegnerin
ermittelten
Fr.
72'730.00
zu
erzielen.
Nach
dem
Gesagten
ist
dieses
Valideneinkommen
zu
bestätigen.
4.3
4.3.1
Ge stützt
auf
die
medizinischen
Unterlagen
ist
dem
Beschwerdeführer
unter
Berücksichtigung
der
un fa llbedingt
verbleibenden
Belastbarkeit
der
rechten
Schulter
eine
vollzeitig e
leichte
Tätigkeit
mit
voller
Leistung
bis
Schulterhöhe
ohne
Bedienen
von
rüttelnden
und
schlagenden
Maschinen
zumutbar.
Davon
ausgehend,
dass
dem
Beschwerdeführer
die
langjährig
ausgeübte
T ätigkeit
als
ICT
Supporter
im
Rahmen
dieses
T ätigkeitsprofil s
nicht
mehr
vollumfänglich
zumut bar
ist
(Urk.
7 /258
S .
1) ,
hat
die
Beschwerdegegnerin
das
Invaliden einkommen
gestützt
auf
die
LSE
2020,
Tota l
aller
Wir t schaftszweige ,
Kompetenz stufe
1/Män ner ,
von
Fr.
5'261.00,
angepasst
an
die
Nominallohnentwicklung
bis
2022 ,
rech ne risch
korrekt
mit
Fr.
66’073.00
ermittelt
(Urk.
2
S.
5
f.
Ziff.
3.4). 4.3.2
4.3.2.1
Die
in
der
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
22.
September
2022
ange spro chene
Thematik
eines
leidensbedingten
Abzuges
von
0
%
bis
maximal
25
%
v om
Tabellenlohn
–
«vorliegend
rechtfertigt
sich
kein
Leidensabzug»
(Urk.
7 /258
S.
3)
ist
im
Einspracheentscheid
mangels
Vorbringen s
in
der
Einsprache
(Urk.
7 /262)
nicht
mehr
aufgenommen
worden.
Mit
dem
Leidensabzug
soll
der
Tatsache
Rechnung
getragen
werden,
dass
persönliche
und
berufliche
Merkmale,
wie
Art
und
Ausmass
der
Behinderung,
Lebensalter,
Dienstjahre,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
und
Beschäftigungsgrad
Auswirkungen
auf
die
Lohnhöhe
haben
können
und
die
versicherte
Person
je
nach
Ausprägung
deswegen
die
verbliebene
Arbeitsfähigkeit
auch
auf
einem
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
nur
mit
unterdurchschnittlichem
erwerblichem
Erfolg
verwerten
kann.
Der
Abzug
soll
aber
nicht
automatisch
erfolgen,
er
ist
unter
Würdigung
der
Umstände
im
Einzelfall
nach
pflichtgemässem
Ermessen
gesamthaft
zu
schätzen
und
darf
25
%
nicht
übersteigen.
Die
Rechtsprechung
gewährt
insbesondere
dann
einen
Abzug
vom
Invalideneinkommen,
wenn
eine
versicherte
Person
selbst
im
Rahmen
körperlich
leichter
Hilfsarbeitertätigkeit
in
ihrer
Leistungsfähigkeit
eingeschränkt
ist.
Allfällige
bereits
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Arbeitsfähigkeit
enthaltene
gesundheitliche
Einschränkungen
dürfen
nicht
zusätzlich
in
die
Bemessung
des
leidensbedingten
Abzugs
einfliessen
und
so
zu
einer
doppelten
Anrechnung
desselben
Gesichtspunkts
führen
(BGE
148
V
174
E.
6.3
mit
zahlreichen
Hinweisen).
4.3.2.2
Der
Beschwerdeführer
hat te
seit
seiner
Einreise
in
die
Schweiz
im
Wesentlichen
im
Bereich
ICT
Support
gearbeitet.
Er
befasste
sich
seit
1996
mit
IT-Fragen
und
bildete
si ch
in
diesem
Bereich
privat
und
beruflich
–
on
the
job
–
weite r ,
zuletzt
zum
Netzwerk-Supporter
(Urk.
7 /233,
7 /244;
E.
4.2.2.
hiervor) ;
über
eine
höhere
Berufsbildung
im
IT-Bereich
verfügt
er
nicht .
Mithin
weist
d er
Beschwerdeführer
IT-Kompe tenzen
auf,
die
er
auf
dem
ausge glichenen
Arbeitsmarkt
auch
im
Rahmen
von
Hilfsarbeitertätigkeiten
erfolgreich
verwerten
kann ,
z umal
die
Digitalisierung
schon
seit
längerer
Zeit
auch
im
Bereich
der
Hilfstätigkeiten
angekommen
ist.
Es
bestehen
keine
relevanten
Anhaltspunkte
(E.
4.3.2.1) ,
dass
der
Beschwerde führer
seine
verbleibende
Arbeitsfähigkeit
nur
noch
mit
unterdurchschnittlichem
erwerblichem
Erfolg
verwerten
könnte.
Insbesondere
ist
er
aktenkundig
im
Rah men
körperlich
angepasster
leichter
Hilfsarbeitertätigkeit
nicht
zusätzlich
in
seiner
Leistungs fähigkeit
eingeschränkt.
Daher
hat
die
Beschwerdegegnerin
vom
ermittelten
Tabellenlohn
zu
Recht
kei nen
Leidensabzug
vorgenommen.
4.4
Wird
das
Valideneinkommen
von
Fr.
72'730.00
in
Bezug
gesetzt
zum
Invaliden einkommen
von
Fr.
66’073.00 ,
errechnet
sich
ein
Invaliditätsgrad
von
9
% ,
der
dem
Beschwerdeführer
keinen
Anspruch
auf
eine
Rente
der
Unfallversicherung
gibt
(Art.
18
Abs.
1
UVG) .
5.
5.1
Der
Einspracheentscheid
der
Beschwerdegegnerin
vom
1.
September
2023
ist
nach
dem
Gesagten
zu
bestätigen,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt.
5. 2
Das
Verfahren
ist
kostenlos
( §
33
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversi cherungsgericht ,
GSVGer) .
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen.
2 .
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Rechtsanwältin
Sabine
Baumann
Wey - B undesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro