opencaselaw.ch

UV.2023.00151

Karpaltunnelsyndrom keine Unfallfolge. Einstellung der Versicherungsleistungen zu Recht erfolgt, Bestätigung IV-Grad von 9 %, Abweisung Beschwerde

Zürich SozVersG · 2025-05-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1 .

Der

1964

geborene

X.___

bezog

Taggelder

der

Arbeitslosenversicherung

und

war

bei

der

« Y.___

AG»

im

Zwischenverdienst

angestellt ,

als

er

am

27.

August

2020

in

Genf

einen

Arbeitsun fall

erlitt,

bei

dem

er

sich

Verletzungen

an

der

rechten

Schulter

zuzog.

Die

Schweizerische

Unfallversiche rungsanstalt

(Suva)

kam

für

die

Heilbehandlung

auf

und

richtete

Taggelder

aus.

Mit

Schreiben

vom

12.

Juli

2022

zeigte

die

Versicherung

X.___

an,

der

medizinische

Endzustand

sei

erreicht,

daher

stelle

sie

die

Hei lkostenleistungen

ein,

wobei

sie

die

Konsultation

bei

Dr.

Z.___

vom

16.

August

2022

noch

übernehme,

die

Taggeldleistungen

stelle

sie

per

1.

September

2022

ein

(Urk.

7 /225) .

2.

Nach

Beizug

der

Akten

der

Eidg.

Invalidenversicherung

verneinte

die

Suva

mit

Verfügung

vom

22.

September

2022

den

Anspruch

von

X.___

auf

eine

Invali den rente

bei

einem

I n valid itätsgrad

von

9

%

und

sprach

ihm

bei

einer

Integritätseinbusse

von

15

%

eine

Integritätsentschädigung

in

Höhe

von

Fr.

22'230.00

zu

(Urk.

7 /258) .

Die

Invalidenversicherung

wies

das

Leistungs begeh ren

von

X.___

nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

m it

Verfügung

vom

18.

Oktober

2022

ab ,

wobei

sie

sich

auf

die

Abklärungen

der

Suva

stützte

(Urk.

7 /261).

Nunmehr

vertreten

durch

die

« A.___ »

liess

X.___

g egen

die

verweigerte

Invalidenrente

bei

der

Suva

Einsprache

erheben

mit

dem

Antrag,

ihn

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

19,5

%

zu

berenten

(Urk.

7 /262) .

Die

Suva

wies

die

E inspra che

mit

Entscheid

vom

1.

Se ptember

2023

a b

(Urk.

2) .

3 .

Gegen

diesen

Einspracheent scheid

erhob

X.___

am

4.

Oktober

2023

Beschwerde

ans

Sozialversicherungsgericht

ohne

einen

Antrag

zu

stellen;

sinngemäss

kann

aus

den

Vorbringen

in

der

Beschwerde schrift

auf

die

Erbrin gung

der

gesetzlichen

Leistungen

a us

dem

Unfall

vom

27.

August

2020

geschlossen

werden

(Urk.

1) .

Die

Suva

-

nunmehr

anwaltlich

vertreten

-

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

10.

November

2023

die

Abweisung

d er

Beschwerde

(Urk.

6),

worüber

X.___

mit

Verfügung

vom

16.

November

2023

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

10).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Im

Einspracheverfahren

wurde

die

mit

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

22.

September

2023

zugesprochene

Integritätsentschädigung

nicht

zum

Streit gegenstan d

erhoben

(Urk.

7 /262).

Daher

ist

die

Verfügung

in

diesem

Punkt

in

Teilrechtskraft

erwachsen

(BGE

144

V

354

E.

4. 3 ),

w as

die

Beschwerdegegnerin

im

Einspracheentscheid

zu

Recht

erwogen

hat

(Urk.

2

E.

1).

Entsprechend

ist

die

der

Integritätsent schädigung

zugrunde

liegende

Integritätseinbusse

von

15

%

im

vorliegenden

Beschwerdeverfahren

nicht

zu

überprüf en.

Zu

prüfen

ist

einzig,

ob

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

anderweitige

Leistungen

der

Unfallversi cherung

hat,

insbesondere

eine

Invalidenrente .

1.2

Die

Beschwerdegegnerin

legte

die

Rechtsgrundlagen

zur

Beurteilung

des

Renten anspruches

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

einlässlich

und

zutreffend

dar.

Dies

betrifft

die

Ausführungen

zum

Invaliditätsbegriff,

zur

Bemessung

der

Invali dität

mittels

Einkommensvergleich s ,

z um

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt,

zu

den

Auf gaben

der

Ärzte

sowie

zum

Beweiswert

von

versicherungsinternen

und

- ex ter nen

Arztbe richten

( Urk .

2

S.

2

ff.

Ziff .

2).

Darauf

wird

verwiesen .

Ergänzungen,

Präzisie rungen

oder

Wiederholungen

erfolgen

in

de n

nachstehenden

Erwä gungen ,

soweit

sie

angezeigt

erscheinen .

2 . 2 .1

Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

die

Beschwerden

an

der

rechten

Hand

seien

nicht

unfallkausal .

Trotz

den

verbleiben den

Beschwerden

seitens

der

rechten

Schulter

könne

der

Beschwerdeführer

in

Anbetracht

der

unfallbedingt

verbleibenden

Belastbarkeit

vollzeitig

und

mit

voller

Leistung

leichte

Tätigkeiten

bis

Schulterhöhe

ohne

Bedienen

von

rüttelnden

und

schlagenden

Maschinen

ausführen.

In

einer

solchen

Tätigkeit

besteh e

keine

Gefährdung

der

Gesundheit

oder

die

Gefahr

einer

Verschlechterung

( Urk.

2

S.

4

Ziff.

3.1).

Der

Einkommensvergleich

ergebe

bei

einem

Invalidenein kommen

von

Fr .

66'073.00

und

einem

Valideneinkommen

von

Fr.

72'730.00

einen

Invaliditätsgrad

von

9

%,

womit

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

der

Unfallversicherung

bestehe

(Urk.

2

S.

6

Ziff.

3.5).

2 .2

Dagegen

brachte

der

Beschwerdeführer

sinngemäss

vor,

nicht

nur

die

Schulterbeschwerden,

sondern

auch

die

Beschwerden

an

der

rechten

Hand

seien

auf

den

Unfall

vom

27.

August

2020

zurückzuführen,

er

habe

versucht,

den

Sturz

mit

der

rechten

Hand

aufzu halten

(«Amortisation

des

Sturzes») ,

er

habe

Schmer zen

von

der

Schulter

bis

in

die

Handfläche

verspürt,

die

Beschwerden

an

der

rechten

Hand

seien

leider

erst

später

thematisiert

worden ,

nachdem

im

Dezember

2020

der

mangelnde

Faustschluss

und

eine

unspezifische

Schwellung

bemerkt

worden

seien .

Im

Zeitpunkt

des

Unfalles

(vom

27.

August

2020)

sei

er

in

einem

ungekündigten

Arbeitsverhältnis

gewesen,

nur

in

einem

ander e n

Projekt.

Die

Arbeitslosen versicherung

habe

im

September

2019

und

Januar

2020

Differenz z ahlungen

geleistet.

Er

sei

seit

2006

zu

100

%

im

ICT-Bereich

tätig

gewesen ,

nach

einer

Ausbildung

zum

Netzwerk-Supporter

mit

Diplom

weise

er

grosse

Fachkenntnisse

aus

(Urk.

1).

2 .3

Die

Beschwerdegegnerin

verwies

in

ihr er

Beschwerdeantwort

auf

die

Erwägungen (25 Absätze)

E. 3 August

2020

bei

der

B.___

AG

im

Einsatz

gestanden.

Gemäss

dem

Einsatzvertrag

vom

23.

Juli

2020

sei

die

vorgesehene

Einsatzdauer

max.

drei

Monate

mit

Option

auf

Verlängerung

gewesen,

womit

im

Unfallzeitpunkt

lediglich

eine

befristete

Anstellung

im

Zwischenverdienst

bestanden

habe .

Das

Valideneinkommen

sei

da her

zu

Recht

anhand

der

LSE

ermittelt

worde n

(Urk.

E. 3.1.1 Es

ist

unbestritten,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

anlässlich

des

Unfalles

vom

27.

August

2020

an

der

rechten

Schulter

verletzte

-

Ruptur

der

Supra-

und

Infra spinatussehne,

Aktivierung

einer

AC-Gelenksarthrose

(Urk.

7 /35)

-

und

er

deswe gen

am

E. 3.1.2 hiervor).

Die

Argumentation

des

Beschwerdeführers,

er

habe

vor

dem

Unfall

keine

Handbe schwerden

gehabt,

diese

seien

unfallbedingt

(Urk.

1),

entspricht

der

Formel

«post

hoc

ergo

propter

hoc»,

nach

deren

Bedeutung

eine

gesundheitliche

Schädigung

schon

dann

als

durch

den

Unfall

verursacht

gilt,

weil

sie

nach

diesem

aufgetreten

ist.

Beweisrechtlich

ist

die se

Argumentation

nicht

zulässig

und

vermag

zum

Beweis

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

nicht

zu

genügen;

darauf

verweist

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

(Urk.

6

Ziff.

6).

N icht

jede

nach

einem

Unfall

aufgetretene

gesundheitliche

Störung

muss

zwingend

in

einem

kausalen

Zusammenhang

mit

diesem

stehen

(BGE

119

V

335

E.

2b/bb;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_332/2013

vom

25.

Juli

2013

E.

5.1).

Offenbar

hat

sich

die

Beschwerdep roblematik

an

der

rechten

Hand

bis

zu m

Erlass

des

angefochtenen

Einspracheentscheides

vom

1.

September

2023

stark

gebes sert

(Urk.

3/6

Blatt

2:

«Die

Schwellung

der

rechten

Hand

ist

fast

zurückgegangen» ,

Urk.

7 /164

[=3/7/2],

Bericht

Dr.

Z.___

vom

23.

August

2021:

«Es

wird

festgestellt,

dass

die

Gefühlsstörungen

vollständig

regredient

sind,

keine

Kraftminderung,

es

wird

weiter

eine

Ergotherapie

empfohlen» ) .

Mangels

Kausalität

zum

Unfall

vom

E. 3.2 In

der

Unfallmeldung

vom

E. 3.3 ;

Urk.

7 /244 ;

vgl.

auch

Urk.

7 /245,

Einzelarbeitsverträge

mit

L.___ ) .

Zuvor

war

er

temporär

als

ICT

Supporter,

Supporter-Rollouter

(2004

bis

2008)

und

in

der

Gastronomie

in

der

Schweiz

und

in

Ex-Yugoslawien

beschäftigt

(Urk.

7 /244) .

A b

2019

war

d er

Beschwerdeführer

wieder

temporär

angestellt

und

arbeitslos.

Nach

dem

mit

der

« Y.___

AG»

(gemäss

dem

zentralen

Firmenindex:

Y.___

AG)

im

Unfallzeitpunkt

abgeschlossenen

Einsatz vertrag

(Einsatz

bei

der

B.___

AG)

erzielte

der

Beschwerdeführer

einen

Stundenlohn

von

brutto

Fr.

32.00

(Urk.

7 /4;

inkl.

Ferienlohn

[10,6

%] ,

Feier tagsentschädigung

und

Anteil

1 3.

Monatslohn ).

Bei

diese r

Temporär firma,

für

d ie

der

Beschwerdeführer

vom

12.

Juni

2019

bis

am

1.

November

2020

tätig

war

(Urk.

7 /11) ,

erzielte

er

gemäss

dem

Lohnkonto

v on

Januar

bis

August

2020

bei

abgerechneten

1'495.75

Stunden

nach

Abzug

der

zurückbehaltenen

Ferien entschädigung

ein

Einkommen

von

Fr.

54'264.70

(Urk.

7 /6 ;

Normal stundenlohn

von

Fr.

38'710.00

plus

13.

Mo natslohn

8,33

%

von

Fr.

3’679.65,

Überzeitzuschlag

von

Fr.

621.25,

Nachtzulage

von

Fr.

34.00,

Feiertags entschädigung

3,2

%

von

Fr.

1'241.40,

Ferien

10,6

%

von

Fr.

4'232.90,

Kinderzulagen

von

Fr.

1'600.00,

einem

Nachtrag

an

Familienzu lagen

aus

dem

Vorjahr

von

Fr .

1'080.00,

diversen

Spesen

von

Fr.

7'298.40

minus

zurückbehaltener

Ferienlohn

von

Fr.

4'232.90 ).

Bei

der

Ermittlung

des

Valideneinkommens

(Urk.

2

S.

5

Ziff.

3.3)

ist

relevant,

was

zum

massgebenden

Lohn

gemäss

der

AHV-Gesetzgebung

gehört

(vgl.

insbeson dere

Art.

7

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassen enversicherung

[ AHVV ] ) ,

weshalb

Familienzulagen

und

Spesen

nicht

zum

Valideneinkommen

zu

rechnen

sind

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_194/2020

vom

12.

Mai

2010

E.

4.5;

8C_363/2017

vom

22.

November

2017

E.

4).

Würde

das

Valideneinkommen

des

Beschwerdeführers

gestützt

auf

den

zuletzt

bei

der

Y.___

AG

erzielten

Lohn

ermittelt,

wäre

rechnerisch

von

einem

Jahrese inkommen

in

Höhe

von

Fr.

66'415.95

(44'277.30

[38'710.00

+

3’679.65

+

621.25

+

34.00

+

1'241.40]

./.

8

x

12)

auszugehen.

Allerdings

wies

diese

Arbeitgeberin

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

einen

Jah res lohn

von

Fr.

72 ’ 890.10

aus

(Urk.

7 /11;

Grundlohn

von

Fr.

56 ’ 378.89 ,

Familien-

und

Kinderzulagen

von

Fr.

2 ’ 473.22 ,

F erien-

und

Feiertagsent schädi gung

von

F r.

7 ’ 973.65 ,

übrige

Zulagen

von

Fr.

703.32

sowie

Gratifika tion/13 .

Monatslohn

von

Fr.

5 ’ 361.01 );

ohne

Familien-

und

Kinderzu lagen

von

Fr.

70'416.78.

Mithin

konnte

der

Beschwerdeführer

das

bei

der

L.___

bis

März

2019

erzielte

Einkommensniveau

n icht

mehr

erreichen.

Wobei

anzumerken

ist,

dass

gemäss

dem

letzten

Einzelarbeitsvertrag

mit

der

L.___ ,

gültig

vom

1.

Juni

2018

bis

E. 3.3.1 hiervor) .

E r

führte

selber

aus,

die

Handbeschwerden

seien

erst

einige

Wochen

nach

der

Operation

der

rechten

Schulter

vom

14.

Oktober

2020

aufge treten

(Urk.

7 /126,

7 /131) ,

mithin

nach

mehr

als

zwei

Monate n

seit

dem

Unfall .

Beim

Beschwerdeführer

wurde

im

Januar

2021

elektrophysiologisch

mittels

Messung

der

Nervenleitgeschwindigkeit

ein

die

Handbeschwerden

verursachen des

Karpaltunnelsyndrom

nachgewiesen

(E.

E. 3.3.3 hiervor).

Sodann

ist

anzumerken,

dass

Dr.

Z.___

in

seinem

früheren

Bericht

vom

23.

August

2021

(Urk.

7 /164

[=3/7/2])

u.a.

die

Diagnose

«CTS

und

Morbus

Dupuytren

rechts

mit

Parästhesie

und

Schwellung

rechte

Hand»

gestellt

hatte,

weshalb

davon

auszugehen

ist,

dass

er

die

von

den

Spezialärzten

gestellten

Diagnosen

unreflektiert

in

seine

eigenen

Berichte

übernahm;

eine

Erklärung

für

die

geänderte

Diagnos estellung

im

Bericht

vom

3.

Juni

2022

(Urk.

7 /207;

E.

E. 3.3.4 hiervor).

Ein

CTS

ist

ei n

Eng passsyndrom

des

peripheren

Nervens

ystems;

ur sächlich

ist

ein e

akute

(z.B.

Trauma )

oder

chronisch

progrediente

(z.B.

Stoff wechselerkrankung)

Kompression

des

Nervus

medianus .

Gestützt

auf

die

vorliegende

medizinische

Aktenlage

kann

das

CTS

weder

direkt

noch

indirekt

auf

den

Unfall

von

E. 3.3.5 Dr.

G.___

machte

in

ihrem

Bericht

vom

E. 3.3.6 PD

Dr.

med.

A.

I.___ ,

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates

FMH,

stellte

im

Bericht

vom

15.

September

2021

neben

der

grossen,

irreparablen

Rotatorenmanschettenruptur

rechts

die

Diagnose

einer

postoperativen

Sudeck

Dystrophie

Hand

rechts

und

hielt

fest,

auch

b ezüglich

der

Hand

ginge

es

nicht

gut.

Der

Arzt

befundete

eine

geringgradige

Schwellung

der

Finger

rechts,

der

Faustschluss

sei

nicht

vollständig

möglich

und

schmerzhaft.

Der

Beschwerdeführer

s ei

diesbezüglich

an

der

Uniklinik

J.___

(recte:

C.___ )

gewesen.

Die

Handbeschwerden

seien

regredient ,

die

Schulterbe schwerden

stag nier ten .

Der

Arzt

skizzierte

kurz

drei

Therapieoptionen

B elassen

der

Situa tion,

Latissimus-dorsi

Transfer

oder

inverse

Prothese

und

hielt

dafür,

bei

Belassen

der

Situation

werde

sich

die

Hand

wahrscheinlich

verbessern,

der

Nach teil

eines

operativen

Vorgehens

wäre

der

Umstand,

dass

sich

die

rechte

Hand

wahrscheinlich

wieder

verschlechtern

würde .

Dr.

I.___

empfahl,

abzu warten

und

die

Hand

ausheilen

zu

lassen

( Urk.

7 /169).

E. 3.3.7 hiervor)

handelt

es

sich

wie

beim

Karpaltunnelsyndrom

zwar

ebenfalls

um

eine

neurolo gische

Erkrankung.

Es

ist

jedoch

nicht

akt enkundig ,

dass

die

zur

S tellung

dieser

Diagnose

nötigen

vertieften

medizini schen

Abklärun gen

beim

Beschwerdeführer

je

getätigt

worden

wären,

noch

fand

diagnostisch

eine

Einteilung

nach

Ätiologie

(Typ

I,

Typ

II)

oder

Schweregrad

der

Erkrankung

(Grad

I

-

IV)

statt .

Einzig

Dr.

G.___

führte

ein

CRPS,

ein

Complex

Regional

Pain

Syndrome ,

was

ein

Synonym

für

eine

Sudeck

Dystrophie

ist,

als

eine

von

vielen

möglichen

Differentialdiagnosen

an

(E.

E. 3.3.8 hiervor)

überwie gend

wahrscheinlich,

dass

der

Beschwerdeführer

vollzeitig

und

mit

voller

Leistung

leichte

Tätigkeiten

bis

Schulter höhe

ohne

d as

Bedienen

von

rüttelnden

und

schlagenden

Maschinen

ausführe n

kann .

Es

bleibt

zu

prüfen,

ob

sich

der

Gesundheitsschaden

an

der

rechten

Schulter

rentenbegründend

auswirkt.

4. 4.1

Zur

Ermittlung

des

Invaliditätsgrades

hat

die

Beschwerdegegnerin

auf

die

Tabel lenlöhne

gemäss

den

vom

Bundesamt

für

Statistik

periodisch

herausge gebenen

Lohnstrukturerhebungen

(LSE)

abgestellt.

Gestützt

auf

die

LSE

2020

hat

die

Beschwerdegegnerin

ein

Valideneinkommen

vo n

Fr.

72'730.00

sowie

ein

Invali deneinkommen

von

Fr.

66'073.00

ermittelt

(Urk.

2

S.

5

f.) .

Der

Beschwerdeführer

hat

weder

gegen

die

Ermittlung

der

Vergleichseinkommen

gestützt

auf

die

LSE

noch

gegen

den

Invaliditätsgrad

von

9

%

erkennbar

opponiert

(Urk.

1).

4.2

4.2.1

Die

Beschwerdegegnerin

weist

zu

Recht

darauf

hin,

der

Beschwerdeführer

sei

im

Unfallzeitpunkt

bei

der

Y.___

AG

angestellt

gewesen

und

im

Rahmen

eines

Temporäreinsatzes

bei

der

B.___

AG

im

Einsatz

gestanden

(auf

drei

Monate

befristeter

Vertrag

mit

Verlängerungsoption),

er

verfüge

über

keinen

Berufsabschluss

im

Tätigkeitsbereich

ICT,

sondern

über

einen

erfolgreich

besu c h ten

sechsmonatigen

Migroskurs

(Urk.

6

S.

2

f.

Ziff.

4

f.)

von

120

Lektionen

mit

Diplom

als

Netzwerk -Supporter

(Urk.

3/4).

4.2.2

Gemäss

dem

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

des

Beschwerdeführers

(Urk.

7 /233)

erzielte

er

bei

der

L.___

von

November

2008

bis

März

201 9

E inkom men

zwischen

Fr.

72'791.00

und

78'842.00;

dies

in

der

Funktion

als

ICT

Supporter

beziehungsweise

ICT

Technician

(Urk.

2

S.

5

Ziff.

E. 3.4.1 Der

Beschwerdeführer

schilderte

anfänglich,

er

habe

sich

beim

Unfall

vom

E. 3.4.2 Die

Beschwerden

an

der

rechten

Hand

traten

einige

Wochen

nach

der

Schulter-Arthroskopie

vom

14.

Oktober

2020

auf

(Urk.

7 /126,

7 /131).

In

der

Folge

wurde

ein

Karpaltunnelsyndrom

diagnostiziert

(E.

E. 3.4.3 Nach

dem

Gesagten

hat

die

Beschwerdegegnerin

einzig

für

die

unfallkausalen

Beeinträchtigungen

an

der

rechten

Schulter

einzustehen.

Gestützt

auf

die

schlüs sigen

Ausführungen

von

Dr.

K.___

(E.

E. 6 S.

2

f.).

Gemäss

der

versicherungsmedizinischen

Beurteilung

vom

14.

September

2022

seien

an

der

rechten

Hand

bzw.

distal

des

rechten

Schultergelenkes

zu

keinem

Zeitpunkt

unfall kau sale

richtunggebende

Verschlimmerungen

objektiviert

worden

und

sei

auch

im

Bericht

der

C.___

vom

E. 6.3 mit

zahlreichen

Hinweisen).

4.3.2.2

Der

Beschwerdeführer

hat te

seit

seiner

Einreise

in

die

Schweiz

im

Wesentlichen

im

Bereich

ICT

Support

gearbeitet.

Er

befasste

sich

seit

1996

mit

IT-Fragen

und

bildete

si ch

in

diesem

Bereich

privat

und

beruflich

on

the

job

weite r ,

zuletzt

zum

Netzwerk-Supporter

(Urk.

7 /233,

7 /244;

E.

4.2.2.

hiervor) ;

über

eine

höhere

Berufsbildung

im

IT-Bereich

verfügt

er

nicht .

Mithin

weist

d er

Beschwerdeführer

IT-Kompe tenzen

auf,

die

er

auf

dem

ausge glichenen

Arbeitsmarkt

auch

im

Rahmen

von

Hilfsarbeitertätigkeiten

erfolgreich

verwerten

kann ,

z umal

die

Digitalisierung

schon

seit

längerer

Zeit

auch

im

Bereich

der

Hilfstätigkeiten

angekommen

ist.

Es

bestehen

keine

relevanten

Anhaltspunkte

(E.

4.3.2.1) ,

dass

der

Beschwerde führer

seine

verbleibende

Arbeitsfähigkeit

nur

noch

mit

unterdurchschnittlichem

erwerblichem

Erfolg

verwerten

könnte.

Insbesondere

ist

er

aktenkundig

im

Rah men

körperlich

angepasster

leichter

Hilfsarbeitertätigkeit

nicht

zusätzlich

in

seiner

Leistungs fähigkeit

eingeschränkt.

Daher

hat

die

Beschwerdegegnerin

vom

ermittelten

Tabellenlohn

zu

Recht

kei nen

Leidensabzug

vorgenommen.

4.4

Wird

das

Valideneinkommen

von

Fr.

72'730.00

in

Bezug

gesetzt

zum

Invaliden einkommen

von

Fr.

66’073.00 ,

errechnet

sich

ein

Invaliditätsgrad

von

9

% ,

der

dem

Beschwerdeführer

keinen

Anspruch

auf

eine

Rente

der

Unfallversicherung

gibt

(Art.

18

Abs.

1

UVG) .

5.

5.1

Der

Einspracheentscheid

der

Beschwerdegegnerin

vom

1.

September

2023

ist

nach

dem

Gesagten

zu

bestätigen,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt.

5. 2

Das

Verfahren

ist

kostenlos

( §

E. 10 Juni

2021

keine

Sudeck-Dystro phie/CRPS

objektiviert

worden,

weshalb

an

der

rechten

Hand

Unfallfolgen

zu

verneinen

seien

(Urk.

6

S.

3

Ziff.

6).

3.

E. 14 Oktober

2020

operiert

wurde :

Rekonstruktion

von

Infraspina tus-

und

Teres

minor-Sehne

sowie

subacromiale

Dekompression

( Urk.

7 /26,

7 /29,

7 /52,

7 /101).

In

der

Folge

erhielt

der

Beschwerdeführer

Physio -

und

Ergo thera pie

ver schrieben,

teilweise

auch

um

die

Defizite

an

der

rechten

Hand

zu

verbes sern

(Urk.

7 /34 7,

7 /39,

7 /50,

7 /55,

7 /63,

7 /74,

7 /79,

7 /85,

7 /114-119,

7 /132,

7 /141,

7 /155

f.,

7 /158,

7 /162,

7 /165,

7 /170,

7 /176,

7 /179,

7 /184,

7 /196,

7 /204,

7 /218,

7 /241,

7 /267,

7 /269,

7 /272).

Strittig

ist

hingegen,

ob

die

Beschwerden

an

der

rechten

Hand

ebenfalls

unfallkausal

sind.

E. 17 September

2020

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

er

habe

den

Paletten - Roller

unter

ein e

Palette

mit

Bildschirmkisten

schiebe n

wollen.

Er

habe

das

Lenkrad

des

Rollis

mit

beiden

Händen

gehalten ,

aber

beim

R unterschieben

des

Rollis

habe

es

sich

u nter

der

Palette

verhakt.

Er

habe

mit

voller

Kraft

nachgeschoben

und

plötzlich

habe

der

Widerstand

nach gegeben

und

er

habe

das

Gleichgewicht

verloren

und

sei

gestürzt.

Er

habe

solche

starken

Schmerzen

in

der

Schulter

gehabt,

dass

er

sofort

(mit

Begleitung)

in

die

Notauf nahme

in

Genf

habe

gehen

müssen

(Urk.

7 /13).

Am

14.

Juni

2021

schilderte

der

Beschwerdeführer

den

Unfallhergang

gegenüber

der

Suva

am

Telefon

wie

folgt:

«I ch

bin

dann

allerdings

auf

die

rechte

Körperseite

gestürzt.

Ob

ich

mich

mit

der

rechten

Hand

noch

versucht

habe

aufzufangen,

kann

ich

nicht

mehr

angeben.

Ich

spürte

ein

Knacken

in

der

rechten

Schulter

und

stellte

sofort

fest,

dass

ich

den

rechten

Arm

nicht

mehr

anheben

konnte.

Auch

konnte

ich

den

rechten

Arm

ohne

starke

Schmerzen

nicht

mehr

bewegen.

Ich

habe

dennoch

versucht

weiterzuarbeiten.

Anschliessend

bin

ich

in

den

Notfall

ins

Spital

( E.___ )

in

Genf .

(…)

Einige

Wochen

nach

der

Operation

traten

auf

einmal

Schmerzen

in

der

rechten

Hand

und

Finger

auf.

Diese

spürte

ich

insbesondere

während

dem

Training

mit

dem

Handvelo .

Ich

stellte

fest,

dass

ich

mit

der

rechten

Hand

das

Pedal

nicht

mehr

festhalten

konnte.

Die

Schmerzen

nahmen

immer

mehr

und

mehr

zu

und

die

rechte

Hand

schwoll

an.

Ich

konnte

die

Finger

nicht

mehr

bewegen.

Ein

eigentlicher

Unfall

ist

nicht

passiert.

Auch

habe

ich

mir

die

rechte

Hand

nicht

wissentlich

beim

Unfall

am

27 .

August

2

E. 020 verletzt »

(Urk.

7 /126,

7 /131).

Das

Telefonprotokoll

korrigierte

der

Beschwerdeführer

am

18.

Juni

2021

dahingehend ,

er

habe

das

Lenkrad

des

Palettenrollers

losgelassen,

mit

der

rechten

Hand

habe

er

den

Sturz

« amortisiert »

(Urk.

7 /133).

E. 24 Juni

2021

über

die

Verlaufskontrolle

vom

10.

Juni

2021

bestätigte

die

Ärztin

die

Diagnose

des

Karpaltunnelsyndroms

rechts.

G emäss

dem

Patient en

seien

d ie

Gefühlsstörungen

nun

vollständig

regredient.

Eine

Kraft minderung

zeig e

sich

in

der

heutigen

Sprechstunde

nicht.

Einem

operativen

Eingriff

steh e

der

Patient

eher

zögerlich

gegenüber.

Die

Ergotherapie

sollte

auf

jeden

Fall

weitergeführt

werden,

zusätzlich

sei

auch

bei

vegetativer

Symptomatik

ein

Rezept

für

Redoxon

ausgestellt

worden .

Spiegeltherapie

werde

in

der

Ergo therapie

bereits

durchgeführt.

Sie

hätten

zum

jetzigen

Zeitpunkt

keine

weiteren

Termine

vereinbart,

sollte n

sich

d ie

B eschwerden

verschlechtern

oder

erneut

Gefühlsstörungen

auftreten,

werde

sich

der

Patient

bei

der

C.___

melden

(Urk.

7 /151).

E. 27 August

2020

kann

offen

bleiben,

ob

das

Karpaltunnelsyndrom

noch

Auswirkungen

auf

die

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

hat,

da

solche

für

die

Beschwerdegegnerin

unbeachtlich

wären.

E. 31 März

2019,

unter

Berücksichtigung

der

Firmentreue

seit

1.

November

2008

ein

Lohn

in

Höhe

von

Fr.

74'450.00

vereinbart

wurde

(Urk.

7 /245 ) ,

sich

die

lange

Betriebszugehörigkeit

also

lohnrelevant

auswirkte. 4.2.3

Das

von

der

Beschwerdegegnerin

per

2022

gestützt

auf

die

LSE

2020

ermittelte

Valideneinkommen

von

Fr.

72'445.41

( TA1 _tirage_skill_level ,

Kompetenz ni veau

2,

Männer ;

12

x

Fr.

5'791.00

:

40

x

41.7)

respektive

angepasst

an

die

Nominal lohnentwicklung

bis

2022

von

gerundet

Fr.

72'730.00

(2021 :

-0.7

% ,

2022 :

+1.1

% ;

S chweizerischer

Lohnindex,

Basis

2015=100;

T1.1.15)

ist

rechne risch

zu

bestätige n .

Wird

das

gemäss

der

Y.___

AG

angeführte

Einkommen

von

Fr.

70'416.78

an

die

Nominallohnentwicklung

angepasst,

errech nen

sich

Fr.

70'693.00 .

Aufgrund

der

Erwerbsbiografie

des

Beschwerde führers

(E.

4.2.1,

4.2.2)

und

der

Tatsache,

dass

er

im

Zeitpunkt

des

Unfalles

arbeitslos

war

-

wenn

auch

mit

Erzielung

eines

die

Arbeitslosenent schädigung

übersteigenden

Zwischenverdienstes ,

weshalb

nur

im

September

2019

(Fr.

1'555.15

brutto)

und

im

Januar

2020

(Fr.

1'052.00

brutto)

Taggelder

an

den

Beschwerdeführer

bezahlt

wu r den

(Urk.

3/3)

-,

erscheint

nicht

überwiegend

wahrscheinlich,

dass

er

ohne

den

Unfall

in

der

Lage

gewesen

wäre,

ein

höheres

Einkommen

als

die

von

der

Beschwerdegegnerin

ermittelten

Fr.

72'730.00

zu

erzielen.

Nach

dem

Gesagten

ist

dieses

Valideneinkommen

zu

bestätigen.

4.3

4.3.1

Ge stützt

auf

die

medizinischen

Unterlagen

ist

dem

Beschwerdeführer

unter

Berücksichtigung

der

un fa llbedingt

verbleibenden

Belastbarkeit

der

rechten

Schulter

eine

vollzeitig e

leichte

Tätigkeit

mit

voller

Leistung

bis

Schulterhöhe

ohne

Bedienen

von

rüttelnden

und

schlagenden

Maschinen

zumutbar.

Davon

ausgehend,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

langjährig

ausgeübte

T ätigkeit

als

ICT

Supporter

im

Rahmen

dieses

T ätigkeitsprofil s

nicht

mehr

vollumfänglich

zumut bar

ist

(Urk.

7 /258

S .

1) ,

hat

die

Beschwerdegegnerin

das

Invaliden einkommen

gestützt

auf

die

LSE

2020,

Tota l

aller

Wir t schaftszweige ,

Kompetenz stufe

1/Män ner ,

von

Fr.

5'261.00,

angepasst

an

die

Nominallohnentwicklung

bis

2022 ,

rech ne risch

korrekt

mit

Fr.

66’073.00

ermittelt

(Urk.

2

S.

5

f.

Ziff.

3.4). 4.3.2

4.3.2.1

Die

in

der

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

22.

September

2022

ange spro chene

Thematik

eines

leidensbedingten

Abzuges

von

0

%

bis

maximal

25

%

v om

Tabellenlohn

«vorliegend

rechtfertigt

sich

kein

Leidensabzug»

(Urk.

7 /258

S.

3)

ist

im

Einspracheentscheid

mangels

Vorbringen s

in

der

Einsprache

(Urk.

7 /262)

nicht

mehr

aufgenommen

worden.

Mit

dem

Leidensabzug

soll

der

Tatsache

Rechnung

getragen

werden,

dass

persönliche

und

berufliche

Merkmale,

wie

Art

und

Ausmass

der

Behinderung,

Lebensalter,

Dienstjahre,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

und

Beschäftigungsgrad

Auswirkungen

auf

die

Lohnhöhe

haben

können

und

die

versicherte

Person

je

nach

Ausprägung

deswegen

die

verbliebene

Arbeitsfähigkeit

auch

auf

einem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

nur

mit

unterdurchschnittlichem

erwerblichem

Erfolg

verwerten

kann.

Der

Abzug

soll

aber

nicht

automatisch

erfolgen,

er

ist

unter

Würdigung

der

Umstände

im

Einzelfall

nach

pflichtgemässem

Ermessen

gesamthaft

zu

schätzen

und

darf

25

%

nicht

übersteigen.

Die

Rechtsprechung

gewährt

insbesondere

dann

einen

Abzug

vom

Invalideneinkommen,

wenn

eine

versicherte

Person

selbst

im

Rahmen

körperlich

leichter

Hilfsarbeitertätigkeit

in

ihrer

Leistungsfähigkeit

eingeschränkt

ist.

Allfällige

bereits

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Arbeitsfähigkeit

enthaltene

gesundheitliche

Einschränkungen

dürfen

nicht

zusätzlich

in

die

Bemessung

des

leidensbedingten

Abzugs

einfliessen

und

so

zu

einer

doppelten

Anrechnung

desselben

Gesichtspunkts

führen

(BGE

148

V

174

E.

E. 33 Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversi cherungsgericht ,

GSVGer) .

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen.

2 .

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Rechtsanwältin

Sabine

Baumann

Wey - B undesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2023.00151 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 16.

Mai

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach

4358,

6002

Luzern Beschwerdegegnerin vertreten

durch

Rechtsanwältin

Sabine

Baumann

Wey Grossenbacher

Rechtsanwälte

AG Zentralstrasse

44,

6003

Luzern Sachverhalt: 1 .

Der

1964

geborene

X.___

bezog

Taggelder

der

Arbeitslosenversicherung

und

war

bei

der

« Y.___

AG»

im

Zwischenverdienst

angestellt ,

als

er

am

27.

August

2020

in

Genf

einen

Arbeitsun fall

erlitt,

bei

dem

er

sich

Verletzungen

an

der

rechten

Schulter

zuzog.

Die

Schweizerische

Unfallversiche rungsanstalt

(Suva)

kam

für

die

Heilbehandlung

auf

und

richtete

Taggelder

aus.

Mit

Schreiben

vom

12.

Juli

2022

zeigte

die

Versicherung

X.___

an,

der

medizinische

Endzustand

sei

erreicht,

daher

stelle

sie

die

Hei lkostenleistungen

ein,

wobei

sie

die

Konsultation

bei

Dr.

Z.___

vom

16.

August

2022

noch

übernehme,

die

Taggeldleistungen

stelle

sie

per

1.

September

2022

ein

(Urk.

7 /225) .

2.

Nach

Beizug

der

Akten

der

Eidg.

Invalidenversicherung

verneinte

die

Suva

mit

Verfügung

vom

22.

September

2022

den

Anspruch

von

X.___

auf

eine

Invali den rente

bei

einem

I n valid itätsgrad

von

9

%

und

sprach

ihm

bei

einer

Integritätseinbusse

von

15

%

eine

Integritätsentschädigung

in

Höhe

von

Fr.

22'230.00

zu

(Urk.

7 /258) .

Die

Invalidenversicherung

wies

das

Leistungs begeh ren

von

X.___

nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

m it

Verfügung

vom

18.

Oktober

2022

ab ,

wobei

sie

sich

auf

die

Abklärungen

der

Suva

stützte

(Urk.

7 /261).

Nunmehr

vertreten

durch

die

« A.___ »

liess

X.___

g egen

die

verweigerte

Invalidenrente

bei

der

Suva

Einsprache

erheben

mit

dem

Antrag,

ihn

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

19,5

%

zu

berenten

(Urk.

7 /262) .

Die

Suva

wies

die

E inspra che

mit

Entscheid

vom

1.

Se ptember

2023

a b

(Urk.

2) .

3 .

Gegen

diesen

Einspracheent scheid

erhob

X.___

am

4.

Oktober

2023

Beschwerde

ans

Sozialversicherungsgericht

ohne

einen

Antrag

zu

stellen;

sinngemäss

kann

aus

den

Vorbringen

in

der

Beschwerde schrift

auf

die

Erbrin gung

der

gesetzlichen

Leistungen

a us

dem

Unfall

vom

27.

August

2020

geschlossen

werden

(Urk.

1) .

Die

Suva

-

nunmehr

anwaltlich

vertreten

-

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

10.

November

2023

die

Abweisung

d er

Beschwerde

(Urk.

6),

worüber

X.___

mit

Verfügung

vom

16.

November

2023

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

10).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Im

Einspracheverfahren

wurde

die

mit

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

22.

September

2023

zugesprochene

Integritätsentschädigung

nicht

zum

Streit gegenstan d

erhoben

(Urk.

7 /262).

Daher

ist

die

Verfügung

in

diesem

Punkt

in

Teilrechtskraft

erwachsen

(BGE

144

V

354

E.

4. 3 ),

w as

die

Beschwerdegegnerin

im

Einspracheentscheid

zu

Recht

erwogen

hat

(Urk.

2

E.

1).

Entsprechend

ist

die

der

Integritätsent schädigung

zugrunde

liegende

Integritätseinbusse

von

15

%

im

vorliegenden

Beschwerdeverfahren

nicht

zu

überprüf en.

Zu

prüfen

ist

einzig,

ob

der

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

anderweitige

Leistungen

der

Unfallversi cherung

hat,

insbesondere

eine

Invalidenrente .

1.2

Die

Beschwerdegegnerin

legte

die

Rechtsgrundlagen

zur

Beurteilung

des

Renten anspruches

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

einlässlich

und

zutreffend

dar.

Dies

betrifft

die

Ausführungen

zum

Invaliditätsbegriff,

zur

Bemessung

der

Invali dität

mittels

Einkommensvergleich s ,

z um

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt,

zu

den

Auf gaben

der

Ärzte

sowie

zum

Beweiswert

von

versicherungsinternen

und

- ex ter nen

Arztbe richten

( Urk .

2

S.

2

ff.

Ziff .

2).

Darauf

wird

verwiesen .

Ergänzungen,

Präzisie rungen

oder

Wiederholungen

erfolgen

in

de n

nachstehenden

Erwä gungen ,

soweit

sie

angezeigt

erscheinen .

2 . 2 .1

Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

die

Beschwerden

an

der

rechten

Hand

seien

nicht

unfallkausal .

Trotz

den

verbleiben den

Beschwerden

seitens

der

rechten

Schulter

könne

der

Beschwerdeführer

in

Anbetracht

der

unfallbedingt

verbleibenden

Belastbarkeit

vollzeitig

und

mit

voller

Leistung

leichte

Tätigkeiten

bis

Schulterhöhe

ohne

Bedienen

von

rüttelnden

und

schlagenden

Maschinen

ausführen.

In

einer

solchen

Tätigkeit

besteh e

keine

Gefährdung

der

Gesundheit

oder

die

Gefahr

einer

Verschlechterung

( Urk.

2

S.

4

Ziff.

3.1).

Der

Einkommensvergleich

ergebe

bei

einem

Invalidenein kommen

von

Fr .

66'073.00

und

einem

Valideneinkommen

von

Fr.

72'730.00

einen

Invaliditätsgrad

von

9

%,

womit

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

der

Unfallversicherung

bestehe

(Urk.

2

S.

6

Ziff.

3.5).

2 .2

Dagegen

brachte

der

Beschwerdeführer

sinngemäss

vor,

nicht

nur

die

Schulterbeschwerden,

sondern

auch

die

Beschwerden

an

der

rechten

Hand

seien

auf

den

Unfall

vom

27.

August

2020

zurückzuführen,

er

habe

versucht,

den

Sturz

mit

der

rechten

Hand

aufzu halten

(«Amortisation

des

Sturzes») ,

er

habe

Schmer zen

von

der

Schulter

bis

in

die

Handfläche

verspürt,

die

Beschwerden

an

der

rechten

Hand

seien

leider

erst

später

thematisiert

worden ,

nachdem

im

Dezember

2020

der

mangelnde

Faustschluss

und

eine

unspezifische

Schwellung

bemerkt

worden

seien .

Im

Zeitpunkt

des

Unfalles

(vom

27.

August

2020)

sei

er

in

einem

ungekündigten

Arbeitsverhältnis

gewesen,

nur

in

einem

ander e n

Projekt.

Die

Arbeitslosen versicherung

habe

im

September

2019

und

Januar

2020

Differenz z ahlungen

geleistet.

Er

sei

seit

2006

zu

100

%

im

ICT-Bereich

tätig

gewesen ,

nach

einer

Ausbildung

zum

Netzwerk-Supporter

mit

Diplom

weise

er

grosse

Fachkenntnisse

aus

(Urk.

1).

2 .3

Die

Beschwerdegegnerin

verwies

in

ihr er

Beschwerdeantwort

auf

die

Erwägungen

im

angefochtenen

Entscheid

und

führte

ergänzend

aus,

im

Zeitpunkt

des

Unfalles

sei

der

Beschwerdeführer

bei

der

Y.___

AG

angestellt

und

im

Rahmen

eines

Temporäreinsatzes

mit

Arbeitsbeginn

vom

3.

August

2020

bei

der

B.___

AG

im

Einsatz

gestanden.

Gemäss

dem

Einsatzvertrag

vom

23.

Juli

2020

sei

die

vorgesehene

Einsatzdauer

max.

drei

Monate

mit

Option

auf

Verlängerung

gewesen,

womit

im

Unfallzeitpunkt

lediglich

eine

befristete

Anstellung

im

Zwischenverdienst

bestanden

habe .

Das

Valideneinkommen

sei

da her

zu

Recht

anhand

der

LSE

ermittelt

worde n

(Urk.

6

S.

2

f.).

Gemäss

der

versicherungsmedizinischen

Beurteilung

vom

14.

September

2022

seien

an

der

rechten

Hand

bzw.

distal

des

rechten

Schultergelenkes

zu

keinem

Zeitpunkt

unfall kau sale

richtunggebende

Verschlimmerungen

objektiviert

worden

und

sei

auch

im

Bericht

der

C.___

vom

10.

Juni

2021

keine

Sudeck-Dystro phie/CRPS

objektiviert

worden,

weshalb

an

der

rechten

Hand

Unfallfolgen

zu

verneinen

seien

(Urk.

6

S.

3

Ziff.

6).

3. 3.1

3.1.1

Es

ist

unbestritten,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

anlässlich

des

Unfalles

vom

27.

August

2020

an

der

rechten

Schulter

verletzte

-

Ruptur

der

Supra-

und

Infra spinatussehne,

Aktivierung

einer

AC-Gelenksarthrose

(Urk.

7 /35)

-

und

er

deswe gen

am

14.

Oktober

2020

operiert

wurde :

Rekonstruktion

von

Infraspina tus-

und

Teres

minor-Sehne

sowie

subacromiale

Dekompression

( Urk.

7 /26,

7 /29,

7 /52,

7 /101).

In

der

Folge

erhielt

der

Beschwerdeführer

Physio -

und

Ergo thera pie

ver schrieben,

teilweise

auch

um

die

Defizite

an

der

rechten

Hand

zu

verbes sern

(Urk.

7 /34 7,

7 /39,

7 /50,

7 /55,

7 /63,

7 /74,

7 /79,

7 /85,

7 /114-119,

7 /132,

7 /141,

7 /155

f.,

7 /158,

7 /162,

7 /165,

7 /170,

7 /176,

7 /179,

7 /184,

7 /196,

7 /204,

7 /218,

7 /241,

7 /267,

7 /269,

7 /272).

Strittig

ist

hingegen,

ob

die

Beschwerden

an

der

rechten

Hand

ebenfalls

unfallkausal

sind.

3.1.2

Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwischen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Inva lidität,

Tod)

ein

natürlicher

Kau salzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen

Kausal zusam menhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhan densein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

glei chen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Um schreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesund heitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weggedacht

wer den

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

gesundheitliche

Störung

entfiele

(BGE

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Verwaltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungs anspruches

nicht

(BGE

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). 3.2

In

der

Unfallmeldung

vom

17.

September

2020

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

er

habe

den

Paletten - Roller

unter

ein e

Palette

mit

Bildschirmkisten

schiebe n

wollen.

Er

habe

das

Lenkrad

des

Rollis

mit

beiden

Händen

gehalten ,

aber

beim

R unterschieben

des

Rollis

habe

es

sich

u nter

der

Palette

verhakt.

Er

habe

mit

voller

Kraft

nachgeschoben

und

plötzlich

habe

der

Widerstand

nach gegeben

und

er

habe

das

Gleichgewicht

verloren

und

sei

gestürzt.

Er

habe

solche

starken

Schmerzen

in

der

Schulter

gehabt,

dass

er

sofort

(mit

Begleitung)

in

die

Notauf nahme

in

Genf

habe

gehen

müssen

(Urk.

7 /13).

Am

14.

Juni

2021

schilderte

der

Beschwerdeführer

den

Unfallhergang

gegenüber

der

Suva

am

Telefon

wie

folgt:

«I ch

bin

dann

allerdings

auf

die

rechte

Körperseite

gestürzt.

Ob

ich

mich

mit

der

rechten

Hand

noch

versucht

habe

aufzufangen,

kann

ich

nicht

mehr

angeben.

Ich

spürte

ein

Knacken

in

der

rechten

Schulter

und

stellte

sofort

fest,

dass

ich

den

rechten

Arm

nicht

mehr

anheben

konnte.

Auch

konnte

ich

den

rechten

Arm

ohne

starke

Schmerzen

nicht

mehr

bewegen.

Ich

habe

dennoch

versucht

weiterzuarbeiten.

Anschliessend

bin

ich

in

den

Notfall

ins

Spital

( E.___ )

in

Genf .

(…)

Einige

Wochen

nach

der

Operation

traten

auf

einmal

Schmerzen

in

der

rechten

Hand

und

Finger

auf.

Diese

spürte

ich

insbesondere

während

dem

Training

mit

dem

Handvelo .

Ich

stellte

fest,

dass

ich

mit

der

rechten

Hand

das

Pedal

nicht

mehr

festhalten

konnte.

Die

Schmerzen

nahmen

immer

mehr

und

mehr

zu

und

die

rechte

Hand

schwoll

an.

Ich

konnte

die

Finger

nicht

mehr

bewegen.

Ein

eigentlicher

Unfall

ist

nicht

passiert.

Auch

habe

ich

mir

die

rechte

Hand

nicht

wissentlich

beim

Unfall

am

27 .

August

2 020

verletzt »

(Urk.

7 /126,

7 /131).

Das

Telefonprotokoll

korrigierte

der

Beschwerdeführer

am

18.

Juni

2021

dahingehend ,

er

habe

das

Lenkrad

des

Palettenrollers

losgelassen,

mit

der

rechten

Hand

habe

er

den

Sturz

« amortisiert »

(Urk.

7 /133).

3.3

3. 3 .1

Gemäss

dem

Bericht

des

S pitals

Genf

( E.___ )

vom

2 8 .

August

2020

klagte

der

Beschwerdeführer

anlässlich

der

ambulanten

Behandlung

am

Tag

zuvor

über

Schulterbeschwerden

rechts

mit

Knackgeräuschen

nach

einer

intensi ven

Kraftbewe gung.

Die

Bizepssehne

(LCB)

der

rechte n

Schulter

war

druck schmerzhaft

und

die

Schulterb eweglichkeit

sch merzbedingt

eingeschränkt,

der

Palm

up-Test

( orthopädischer

Test

zur

Untersuchung

der

langen

Bizepssehne )

war

schmerzhaft

(Urk.

7 /47 ,

« palm

up

douloureux» ;

falsch

übersetzt

in

Urk.

7 /128

mit

«schmerzhafte

Handfläche

nach

oben» ). 3. 3 .2

Die

erste

aktenkundige

Berichterstattung

über

die

rechte

Hand

datiert

vom

8.

De zember

2020,

als

die

Radiologin

Dr.

med.

F.___

nach

einem

MRI

der

rechten

Hand

über

einen

«Verdacht

auf

Dupuytren

( Wucherung

des

Bindege webes

in

der

Hand),

Faustschluss

inkomplett.

Nervus

medianus?

Sonstiges? »

berichtete.

Sie

führte

aus,

es

bestehe

eine

ein geschränkte

Beurteilbarkeit

aufgrund

inkom pletter

Untersuchung

und

schmerzbedingten

(Schulteroperation)

Bewe gungs arte fakten,

jedoch

zeig e

sich

rein

von

der

anatomischen

Lage

der

oben

im

Bericht

beschriebenen

Noduli

ein

enger

Bezug

zu

den

Medianusnerven aufzwei gungen

in

der

Hohlhand

(Urk.

7 /77).

3. 3 .3

Im

Bericht

vom

5.

Januar

2021

diagnostizierte

Dr.

med.

G.___ ,

Ortho pädische

Chirurgie

FMH,

neben

dem

Status

nach

Schulter-Arthroskopie

rechts

aktuell

Parästhesien

und

Schwellung

der

rechten

Hand

-

Differential diagnose:

neurolo gische

Genese,

cervikoradikuläre

Genese

postoperativ

oder

durch

Verkle bun gen/Schonhaltung,

posttraumatisch,

CRPS.

S ie

hielt

fest,

s törend

sei en

gemäss

dem

Patient en

die

weiterhin

vorhandene

Schwellung

der

rechten

Hand

und

diffuse

Parästhesien

an

Hand

und

Unterarm,

welche

schon

vor

der

Operation

vorhanden

gewesen

seien

und

sich

nun

verstär kten.

Zur

Reduktion

der

Schwel lung

und

ev en t uell

unspezifischen

Entzündungsreaktion

in

der

rechten

Hand

gab

die

Ärztin

dem

Beschwerdeführer

5

mg

Spiricort

zur

täglichen

Einnahme

über

mehrere

Wochen

ab

(Urk.

7 /52).

Im

Bericht

derselben

Ärztin

vom

9.

Oktober

2020,

also

fünf

Tage

vor

der

Schul tero peration,

fand

die

rechte

Hand

weder

in

der

Diagnosestellung

noch

in

der

Anamneseerhebung

noch

im

Befund

oder

in

der

Beurteilung

Erwähnung

(Urk.

7 /26). 3. 3 .4

H.___,

Stv.

Oberärztin

Handchirurgie

an

der

C.___ ,

berichtete

am

8.

März

2021

über

das

beim

Beschwerdeführer

diagnostizierte

Karpaltunnel syndrom

(CTS)

rechts.

Als

Nebendiagnose

wurde

u.a.

eine

Polyneuropathie

( syste misch

bedingte

Schädigung

von

peripheren

Nerven

[ sensibel

oder

motorisch

] ) ,

am

ehesten

diabetisch ,

gestellt.

Das

CTS

sei

am

11.

Januar

2021

elektro physiologisch

nachgewiesen

worden.

Zusätzlich

bestehe

bei

Status

nach

Schulter-Operation

im

Oktober

2020

eine

persistierende

Schwellung

der

gesamten

Hand.

Die

ausgeprägte

Schwellung

im

Bereich

der

gesamten

Hand

mit

deutlicher

Einschränkung

der

Fingerbeweglichkeit

und

die

Gefühlsstörung

am

Klein-

und

Ringfinger

hätten

sich

dank

der

Physiotherapie

n un

komplett

erholt.

Aktuell

besteh e

vor

allem

eine

Hypästhesie

im

Bereich

des

Zeige-

und

Mittelfingers.

Der

Beschwerdeführer

sei

Rec htshänder

und

sei

vor

dem

Unfall

als

ICT-Supporter

tätig

gewesen .

E r

wünsche

aktuell

kein

operatives

Vorgehen

(Urk.

7 /106

[= 7 /150]).

Im

Bericht

vom

24.

Juni

2021

über

die

Verlaufskontrolle

vom

10.

Juni

2021

bestätigte

die

Ärztin

die

Diagnose

des

Karpaltunnelsyndroms

rechts.

G emäss

dem

Patient en

seien

d ie

Gefühlsstörungen

nun

vollständig

regredient.

Eine

Kraft minderung

zeig e

sich

in

der

heutigen

Sprechstunde

nicht.

Einem

operativen

Eingriff

steh e

der

Patient

eher

zögerlich

gegenüber.

Die

Ergotherapie

sollte

auf

jeden

Fall

weitergeführt

werden,

zusätzlich

sei

auch

bei

vegetativer

Symptomatik

ein

Rezept

für

Redoxon

ausgestellt

worden .

Spiegeltherapie

werde

in

der

Ergo therapie

bereits

durchgeführt.

Sie

hätten

zum

jetzigen

Zeitpunkt

keine

weiteren

Termine

vereinbart,

sollte n

sich

d ie

B eschwerden

verschlechtern

oder

erneut

Gefühlsstörungen

auftreten,

werde

sich

der

Patient

bei

der

C.___

melden

(Urk.

7 /151).

3.3.5

Dr.

G.___

machte

in

ihrem

Bericht

vom

27.

April

2021

geltend,

das

MRI

(vom

21.

April

2021)

zei ge

eine

schöne

Einheilung

der

Infraspinatussehne.

Die

Supra spinatussehne

habe

bei

der

Operation

nicht

rekonstruiert

werden

können ,

sodass

es

sich

nicht

um

eine

Re-Ruptur

hand le .

Die

noch

fehlende

Zentrierung

des

Humeruskopfes

beding e

die

noch

vorhandene

Elevationsschwäche

und

wahr scheinlich

auch

die

Schmerzen.

Durch

Auftrainieren

des

Infraspinatus

und

der

noch

vorhandenen

Schultergürtelmuskulatur

sollte

aber

eine

weitere

Funktions verbesserung

möglich

sein.

Eine

gewisse

Schwäche

bei

fehlendem

Supraspinatus

werde

jedoch

verbleiben.

Eine

höhergradige

Capsulitis

adhäsiva

lieg e

ihres

Erachtens

nicht

vor,

da

passiv

eine

gute

Schultermobilität

bestehe .

Der

Beschwer deführer

sei

motiviert

die

MTT

(medizinische

Trainingstherapie)

fortzuführen

und

könnte

dadurch

Ende

Mai

oder

im

Juni

auch

einen

Arbeits versuch

starten.

Begleitend

sei

sicher

eine

Einzeltherapie

sinnvoll,

um

die

Koordination

zu

verbes sern

und

die

Schmerzen

zu

reduzieren.

Bezüglich

der

Problematik

an

der

Hand

wäre

eine

frühzeitige

Operation

bei

Carpaltunnel syndrom

vielleicht

kontra produktiv,

da

dann

kein

weiterer

Kraftaufbau

an

der

Schulter

erfolgen

könne

(Urk.

7 /103

[= 3/7/2] ).

3.3.6

PD

Dr.

med.

A.

I.___ ,

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates

FMH,

stellte

im

Bericht

vom

15.

September

2021

neben

der

grossen,

irreparablen

Rotatorenmanschettenruptur

rechts

die

Diagnose

einer

postoperativen

Sudeck

Dystrophie

Hand

rechts

und

hielt

fest,

auch

b ezüglich

der

Hand

ginge

es

nicht

gut.

Der

Arzt

befundete

eine

geringgradige

Schwellung

der

Finger

rechts,

der

Faustschluss

sei

nicht

vollständig

möglich

und

schmerzhaft.

Der

Beschwerdeführer

s ei

diesbezüglich

an

der

Uniklinik

J.___

(recte:

C.___ )

gewesen.

Die

Handbeschwerden

seien

regredient ,

die

Schulterbe schwerden

stag nier ten .

Der

Arzt

skizzierte

kurz

drei

Therapieoptionen

B elassen

der

Situa tion,

Latissimus-dorsi

Transfer

oder

inverse

Prothese

und

hielt

dafür,

bei

Belassen

der

Situation

werde

sich

die

Hand

wahrscheinlich

verbessern,

der

Nach teil

eines

operativen

Vorgehens

wäre

der

Umstand,

dass

sich

die

rechte

Hand

wahrscheinlich

wieder

verschlechtern

würde .

Dr.

I.___

empfahl,

abzu warten

und

die

Hand

ausheilen

zu

lassen

( Urk.

7 /169).

3.3.7

I m

ärztlichen

Zwischenbericht

von

Dr.

med.

(srb)

Z.___ ,

vom

3.

Juni

2022

wurde

u.a.

eine

postoperative

Sudeck

Dystrophie

Hand

rechts

diagnostiziert.

Die

Sensibilität

an

beiden

Händen

werde

als

normal

angegeben.

Faustschluss

mit

Fingerkuppen-Hohlhandabstand

an

Dig.

III

betrage

1

cm,

an

Dig .

II

2

cm.

Die

Durchblutung

sei

i ntakt ,

Haut

intakt

(Urk.

7 /207).

3.3.8

Die

Beschwerdegegnerin

legte

das

medizinische

Dossier

Anfang

Juni

2022

dem

Kreisarzt

Dr.

med.

K.___ ,

Facharzt

FHM

für

Orthopädie

und

Trauma tologie

des

Bewegungsapparates,

zur

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

vor .

Der

Arzt

hielt

dafür ,

am

allgemeinen

Arbeitsmarkt

bestehe

per

sofort

eine

vollzeitig

zumutbare

Arbeitsfähigkeit

in

der

angepassten

Tätigkeit,

die

Operation

liege

20

Monate

zurück

(Urk.

7 /210).

Gestützt

auf

diesen

Zweizeiler

teilte

die

Beschwerde gegnerin

dem

Beschwerdeführer

am

9.

Juni

2022

mit,

sie

stelle

das

Taggeld

per

9.

Juni

2022

ein

(Urk.

7 /212).

Nach

telefonischer

Intervention

des

Beschwerde führers

nahm

die

Beschwerdegegnerin

das

Schreiben

vom

9 .

Juni

2022

zurück

(Urk.

7 /213) .

Dr.

K.___

gab

am

23.

Juni

2022

in

Kenntnis

der

medizinischen

Vorakten

seine

Beurteilung

ab,

wonach

d urch

die

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

mehr

erwartet

werden

könne .

Das

bestmögliche

Ergebnis

durch

Anpassung

und

Angewöhnung

se i

erreicht,

und

es

könne

davon

ausgegangen

werden,

dass

die

natürliche

Reparation

und

das

Remodelling

abgeschlossen

seien.

Eine

mögliche

Besserung

durch

die

weitere

Heilbehandlung

f alle

nicht

ins

Gewicht.

Es

sei

höchstens

eine

unbedeutende

Besserung

zu

erwarten.

Eine

namhafte

Besserung

im

Sinne

einer

Steigerung

der

Arbeitsfähigkeit

se i

nicht

mehr

zu

erreichen ;

der

Endzustand

sei

erreicht.

De r

Beschwerdeführer

könne

in

Anb etracht

der

unfallbedingt

verbleibenden

Belast barkeit

vollzeitig

und

mit

voller

Leistung

leichte

Tätigkeiten

bis

Schulter höhe

ohne

d as

Bedienen

von

rüttelnden

und

schlagenden

Maschinen

ausführe n ,

in

einer

solchen

Tätigkeit

beste he

keine

Gefährdung

der

Gesundheit

oder

die

Gefahr

einer

Verschlechterung

(Urk.

7 /217).

Auf

Nachfrage

durch

die

Beschwerdegegnerin

hielt

Dr.

K.___

am

14.

Sep tember

2022

dafür,

für

die

im

Bericht

von

Dr.

Z.___

vom

3.

Juni

2022

gestellte

Diagnose

einer

p ostoperative n

Sudeck-Dystrophie

fänden

sich

keine

objektiven

Befunde,

auf

den

Bericht

könne

nicht

abgestellt

werden.

Er

habe

den

Bericht

bereit s

in

seiner

Stellungnahme

vom

23.

Juni

202 2

gewürdigt.

An

der

rechten

Hand

bzw.

distal

des

rechten

Schultergelenks

seien

zu

keinem

Zeitpunkt

unfallkausale

richtunggebende

Verschlimmerungen

objektiviert

worden.

Am

10.

Juni

2021

sei

der

Beschwerdeführer

in

der

C.___

gewesen ,

zu

diesem

Zeitpunkt

habe

keine

Sudeck-Dystrophie/CRPS

vor gelegen

(Urk.

7 /249).

3.4

3.4.1

Der

Beschwerdeführer

schilderte

anfänglich,

er

habe

sich

beim

Unfall

vom

27.

August

2020

die

rechte

Schulter

verletzt,

was

zeitnah

zum

Unfall

auch

im

E.___

so

befundet

und

aufnotiert

wurde.

Wenn

auch

g ut

vorstellbar

ist,

dass

er

den

Sturz

mit

der

rechten

Hand

aufzufangen

versuchte

(«amortisierte»),

beklagte

d er

Beschwerdeführer

am

Unfalltag

im

E.___

keine

Handschmerzen

oder

-schwel lungen ,

weshalb

einzig

die

Schulter

geröntgt

wurde

( Urk.

7 /48;

E.

3.2,

E.

3.3.1

hiervor) .

E r

führte

selber

aus,

die

Handbeschwerden

seien

erst

einige

Wochen

nach

der

Operation

der

rechten

Schulter

vom

14.

Oktober

2020

aufge treten

(Urk.

7 /126,

7 /131) ,

mithin

nach

mehr

als

zwei

Monate n

seit

dem

Unfall .

Beim

Beschwerdeführer

wurde

im

Januar

2021

elektrophysiologisch

mittels

Messung

der

Nervenleitgeschwindigkeit

ein

die

Handbeschwerden

verursachen des

Karpaltunnelsyndrom

nachgewiesen

(E.

3.3.4

hiervor).

Bei

der

von

Dr.

I.___

im

September

2021

und

Dr.

Z.___

im

Juni

2022

angeführten

Diagnose

einer

post operative n

Sudeck

Dystrophie

der

rechten

Hand

(E.

3.3.6,

E.

3.3.7

hiervor)

handelt

es

sich

wie

beim

Karpaltunnelsyndrom

zwar

ebenfalls

um

eine

neurolo gische

Erkrankung.

Es

ist

jedoch

nicht

akt enkundig ,

dass

die

zur

S tellung

dieser

Diagnose

nötigen

vertieften

medizini schen

Abklärun gen

beim

Beschwerdeführer

je

getätigt

worden

wären,

noch

fand

diagnostisch

eine

Einteilung

nach

Ätiologie

(Typ

I,

Typ

II)

oder

Schweregrad

der

Erkrankung

(Grad

I

-

IV)

statt .

Einzig

Dr.

G.___

führte

ein

CRPS,

ein

Complex

Regional

Pain

Syndrome ,

was

ein

Synonym

für

eine

Sudeck

Dystrophie

ist,

als

eine

von

vielen

möglichen

Differentialdiagnosen

an

(E.

3.3.3

hiervor).

Sodann

ist

anzumerken,

dass

Dr.

Z.___

in

seinem

früheren

Bericht

vom

23.

August

2021

(Urk.

7 /164

[=3/7/2])

u.a.

die

Diagnose

«CTS

und

Morbus

Dupuytren

rechts

mit

Parästhesie

und

Schwellung

rechte

Hand»

gestellt

hatte,

weshalb

davon

auszugehen

ist,

dass

er

die

von

den

Spezialärzten

gestellten

Diagnosen

unreflektiert

in

seine

eigenen

Berichte

übernahm;

eine

Erklärung

für

die

geänderte

Diagnos estellung

im

Bericht

vom

3.

Juni

2022

(Urk.

7 /207;

E.

3.3. 7

hiervor)

gab

der

Arzt

nicht

ab.

Gestützt

auf

die

medizinische

Aktenlage

und

mit

Dr.

K.___

(E.

3.3.8)

ist

eine

Sudeck

Dystrophie

nicht

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrschein lichkeit

ausgewiesen

u nd

schon

gar

nicht,

dass

eine

solche

kausal

auf

den

Unfall

vom

27.

August

2020

zurückzuführen

wäre

(E .

3.1.2

hiervor).

3.4.2

Die

Beschwerden

an

der

rechten

Hand

traten

einige

Wochen

nach

der

Schulter-Arthroskopie

vom

14.

Oktober

2020

auf

(Urk.

7 /126,

7 /131).

In

der

Folge

wurde

ein

Karpaltunnelsyndrom

diagnostiziert

(E.

3.3.4

hiervor).

Ein

CTS

ist

ei n

Eng passsyndrom

des

peripheren

Nervens

ystems;

ur sächlich

ist

ein e

akute

(z.B.

Trauma )

oder

chronisch

progrediente

(z.B.

Stoff wechselerkrankung)

Kompression

des

Nervus

medianus .

Gestützt

auf

die

vorliegende

medizinische

Aktenlage

kann

das

CTS

weder

direkt

noch

indirekt

auf

den

Unfall

von

27.

August

2020

zurück geführt

werden ,

die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

mit

diesem

genügt

rechtsprechungsgemäss

nicht

(E.

3.1.2

hiervor).

Die

Argumentation

des

Beschwerdeführers,

er

habe

vor

dem

Unfall

keine

Handbe schwerden

gehabt,

diese

seien

unfallbedingt

(Urk.

1),

entspricht

der

Formel

«post

hoc

ergo

propter

hoc»,

nach

deren

Bedeutung

eine

gesundheitliche

Schädigung

schon

dann

als

durch

den

Unfall

verursacht

gilt,

weil

sie

nach

diesem

aufgetreten

ist.

Beweisrechtlich

ist

die se

Argumentation

nicht

zulässig

und

vermag

zum

Beweis

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

nicht

zu

genügen;

darauf

verweist

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

(Urk.

6

Ziff.

6).

N icht

jede

nach

einem

Unfall

aufgetretene

gesundheitliche

Störung

muss

zwingend

in

einem

kausalen

Zusammenhang

mit

diesem

stehen

(BGE

119

V

335

E.

2b/bb;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_332/2013

vom

25.

Juli

2013

E.

5.1).

Offenbar

hat

sich

die

Beschwerdep roblematik

an

der

rechten

Hand

bis

zu m

Erlass

des

angefochtenen

Einspracheentscheides

vom

1.

September

2023

stark

gebes sert

(Urk.

3/6

Blatt

2:

«Die

Schwellung

der

rechten

Hand

ist

fast

zurückgegangen» ,

Urk.

7 /164

[=3/7/2],

Bericht

Dr.

Z.___

vom

23.

August

2021:

«Es

wird

festgestellt,

dass

die

Gefühlsstörungen

vollständig

regredient

sind,

keine

Kraftminderung,

es

wird

weiter

eine

Ergotherapie

empfohlen» ) .

Mangels

Kausalität

zum

Unfall

vom

27.

August

2020

kann

offen

bleiben,

ob

das

Karpaltunnelsyndrom

noch

Auswirkungen

auf

die

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

hat,

da

solche

für

die

Beschwerdegegnerin

unbeachtlich

wären.

3.4.3

Nach

dem

Gesagten

hat

die

Beschwerdegegnerin

einzig

für

die

unfallkausalen

Beeinträchtigungen

an

der

rechten

Schulter

einzustehen.

Gestützt

auf

die

schlüs sigen

Ausführungen

von

Dr.

K.___

(E.

3.3.8

hiervor)

ist

überwiegend

wahr scheinlich,

dass

der

Endzustand

im

Juni

2022

erreicht

war,

wogegen

der

Beschwerdeführer

beschwerdeweise

nichts

einwendete.

Die

Einstellung

der

Heil kostenleistungen

im

Juli

2022

und

der

Taggelder

per

1.

September

2022

(Urk.

7 /225)

ist

daher

nicht

zu

beanstanden.

Folglich

hatte

die

Beschwerdegeg nerin

über

den

Rentenanspruch

des

Beschwer de führers

zu

entscheiden

(Art.

19

Abs.

1

UVG).

Mit

der

Beschwerdegegnerin

ist

gestützt

auf

die

Einschätzung

von

Dr.

K.___

zur

medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit

(E.

3.3.8

hiervor)

überwie gend

wahrscheinlich,

dass

der

Beschwerdeführer

vollzeitig

und

mit

voller

Leistung

leichte

Tätigkeiten

bis

Schulter höhe

ohne

d as

Bedienen

von

rüttelnden

und

schlagenden

Maschinen

ausführe n

kann .

Es

bleibt

zu

prüfen,

ob

sich

der

Gesundheitsschaden

an

der

rechten

Schulter

rentenbegründend

auswirkt.

4. 4.1

Zur

Ermittlung

des

Invaliditätsgrades

hat

die

Beschwerdegegnerin

auf

die

Tabel lenlöhne

gemäss

den

vom

Bundesamt

für

Statistik

periodisch

herausge gebenen

Lohnstrukturerhebungen

(LSE)

abgestellt.

Gestützt

auf

die

LSE

2020

hat

die

Beschwerdegegnerin

ein

Valideneinkommen

vo n

Fr.

72'730.00

sowie

ein

Invali deneinkommen

von

Fr.

66'073.00

ermittelt

(Urk.

2

S.

5

f.) .

Der

Beschwerdeführer

hat

weder

gegen

die

Ermittlung

der

Vergleichseinkommen

gestützt

auf

die

LSE

noch

gegen

den

Invaliditätsgrad

von

9

%

erkennbar

opponiert

(Urk.

1).

4.2

4.2.1

Die

Beschwerdegegnerin

weist

zu

Recht

darauf

hin,

der

Beschwerdeführer

sei

im

Unfallzeitpunkt

bei

der

Y.___

AG

angestellt

gewesen

und

im

Rahmen

eines

Temporäreinsatzes

bei

der

B.___

AG

im

Einsatz

gestanden

(auf

drei

Monate

befristeter

Vertrag

mit

Verlängerungsoption),

er

verfüge

über

keinen

Berufsabschluss

im

Tätigkeitsbereich

ICT,

sondern

über

einen

erfolgreich

besu c h ten

sechsmonatigen

Migroskurs

(Urk.

6

S.

2

f.

Ziff.

4

f.)

von

120

Lektionen

mit

Diplom

als

Netzwerk -Supporter

(Urk.

3/4).

4.2.2

Gemäss

dem

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

des

Beschwerdeführers

(Urk.

7 /233)

erzielte

er

bei

der

L.___

von

November

2008

bis

März

201 9

E inkom men

zwischen

Fr.

72'791.00

und

78'842.00;

dies

in

der

Funktion

als

ICT

Supporter

beziehungsweise

ICT

Technician

(Urk.

2

S.

5

Ziff.

3.3 ;

Urk.

7 /244 ;

vgl.

auch

Urk.

7 /245,

Einzelarbeitsverträge

mit

L.___ ) .

Zuvor

war

er

temporär

als

ICT

Supporter,

Supporter-Rollouter

(2004

bis

2008)

und

in

der

Gastronomie

in

der

Schweiz

und

in

Ex-Yugoslawien

beschäftigt

(Urk.

7 /244) .

A b

2019

war

d er

Beschwerdeführer

wieder

temporär

angestellt

und

arbeitslos.

Nach

dem

mit

der

« Y.___

AG»

(gemäss

dem

zentralen

Firmenindex:

Y.___

AG)

im

Unfallzeitpunkt

abgeschlossenen

Einsatz vertrag

(Einsatz

bei

der

B.___

AG)

erzielte

der

Beschwerdeführer

einen

Stundenlohn

von

brutto

Fr.

32.00

(Urk.

7 /4;

inkl.

Ferienlohn

[10,6

%] ,

Feier tagsentschädigung

und

Anteil

1 3.

Monatslohn ).

Bei

diese r

Temporär firma,

für

d ie

der

Beschwerdeführer

vom

12.

Juni

2019

bis

am

1.

November

2020

tätig

war

(Urk.

7 /11) ,

erzielte

er

gemäss

dem

Lohnkonto

v on

Januar

bis

August

2020

bei

abgerechneten

1'495.75

Stunden

nach

Abzug

der

zurückbehaltenen

Ferien entschädigung

ein

Einkommen

von

Fr.

54'264.70

(Urk.

7 /6 ;

Normal stundenlohn

von

Fr.

38'710.00

plus

13.

Mo natslohn

8,33

%

von

Fr.

3’679.65,

Überzeitzuschlag

von

Fr.

621.25,

Nachtzulage

von

Fr.

34.00,

Feiertags entschädigung

3,2

%

von

Fr.

1'241.40,

Ferien

10,6

%

von

Fr.

4'232.90,

Kinderzulagen

von

Fr.

1'600.00,

einem

Nachtrag

an

Familienzu lagen

aus

dem

Vorjahr

von

Fr .

1'080.00,

diversen

Spesen

von

Fr.

7'298.40

minus

zurückbehaltener

Ferienlohn

von

Fr.

4'232.90 ).

Bei

der

Ermittlung

des

Valideneinkommens

(Urk.

2

S.

5

Ziff.

3.3)

ist

relevant,

was

zum

massgebenden

Lohn

gemäss

der

AHV-Gesetzgebung

gehört

(vgl.

insbeson dere

Art.

7

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassen enversicherung

[ AHVV ] ) ,

weshalb

Familienzulagen

und

Spesen

nicht

zum

Valideneinkommen

zu

rechnen

sind

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_194/2020

vom

12.

Mai

2010

E.

4.5;

8C_363/2017

vom

22.

November

2017

E.

4).

Würde

das

Valideneinkommen

des

Beschwerdeführers

gestützt

auf

den

zuletzt

bei

der

Y.___

AG

erzielten

Lohn

ermittelt,

wäre

rechnerisch

von

einem

Jahrese inkommen

in

Höhe

von

Fr.

66'415.95

(44'277.30

[38'710.00

+

3’679.65

+

621.25

+

34.00

+

1'241.40]

./.

8

x

12)

auszugehen.

Allerdings

wies

diese

Arbeitgeberin

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

einen

Jah res lohn

von

Fr.

72 ’ 890.10

aus

(Urk.

7 /11;

Grundlohn

von

Fr.

56 ’ 378.89 ,

Familien-

und

Kinderzulagen

von

Fr.

2 ’ 473.22 ,

F erien-

und

Feiertagsent schädi gung

von

F r.

7 ’ 973.65 ,

übrige

Zulagen

von

Fr.

703.32

sowie

Gratifika tion/13 .

Monatslohn

von

Fr.

5 ’ 361.01 );

ohne

Familien-

und

Kinderzu lagen

von

Fr.

70'416.78.

Mithin

konnte

der

Beschwerdeführer

das

bei

der

L.___

bis

März

2019

erzielte

Einkommensniveau

n icht

mehr

erreichen.

Wobei

anzumerken

ist,

dass

gemäss

dem

letzten

Einzelarbeitsvertrag

mit

der

L.___ ,

gültig

vom

1.

Juni

2018

bis

31.

März

2019,

unter

Berücksichtigung

der

Firmentreue

seit

1.

November

2008

ein

Lohn

in

Höhe

von

Fr.

74'450.00

vereinbart

wurde

(Urk.

7 /245 ) ,

sich

die

lange

Betriebszugehörigkeit

also

lohnrelevant

auswirkte. 4.2.3

Das

von

der

Beschwerdegegnerin

per

2022

gestützt

auf

die

LSE

2020

ermittelte

Valideneinkommen

von

Fr.

72'445.41

( TA1 _tirage_skill_level ,

Kompetenz ni veau

2,

Männer ;

12

x

Fr.

5'791.00

:

40

x

41.7)

respektive

angepasst

an

die

Nominal lohnentwicklung

bis

2022

von

gerundet

Fr.

72'730.00

(2021 :

-0.7

% ,

2022 :

+1.1

% ;

S chweizerischer

Lohnindex,

Basis

2015=100;

T1.1.15)

ist

rechne risch

zu

bestätige n .

Wird

das

gemäss

der

Y.___

AG

angeführte

Einkommen

von

Fr.

70'416.78

an

die

Nominallohnentwicklung

angepasst,

errech nen

sich

Fr.

70'693.00 .

Aufgrund

der

Erwerbsbiografie

des

Beschwerde führers

(E.

4.2.1,

4.2.2)

und

der

Tatsache,

dass

er

im

Zeitpunkt

des

Unfalles

arbeitslos

war

-

wenn

auch

mit

Erzielung

eines

die

Arbeitslosenent schädigung

übersteigenden

Zwischenverdienstes ,

weshalb

nur

im

September

2019

(Fr.

1'555.15

brutto)

und

im

Januar

2020

(Fr.

1'052.00

brutto)

Taggelder

an

den

Beschwerdeführer

bezahlt

wu r den

(Urk.

3/3)

-,

erscheint

nicht

überwiegend

wahrscheinlich,

dass

er

ohne

den

Unfall

in

der

Lage

gewesen

wäre,

ein

höheres

Einkommen

als

die

von

der

Beschwerdegegnerin

ermittelten

Fr.

72'730.00

zu

erzielen.

Nach

dem

Gesagten

ist

dieses

Valideneinkommen

zu

bestätigen.

4.3

4.3.1

Ge stützt

auf

die

medizinischen

Unterlagen

ist

dem

Beschwerdeführer

unter

Berücksichtigung

der

un fa llbedingt

verbleibenden

Belastbarkeit

der

rechten

Schulter

eine

vollzeitig e

leichte

Tätigkeit

mit

voller

Leistung

bis

Schulterhöhe

ohne

Bedienen

von

rüttelnden

und

schlagenden

Maschinen

zumutbar.

Davon

ausgehend,

dass

dem

Beschwerdeführer

die

langjährig

ausgeübte

T ätigkeit

als

ICT

Supporter

im

Rahmen

dieses

T ätigkeitsprofil s

nicht

mehr

vollumfänglich

zumut bar

ist

(Urk.

7 /258

S .

1) ,

hat

die

Beschwerdegegnerin

das

Invaliden einkommen

gestützt

auf

die

LSE

2020,

Tota l

aller

Wir t schaftszweige ,

Kompetenz stufe

1/Män ner ,

von

Fr.

5'261.00,

angepasst

an

die

Nominallohnentwicklung

bis

2022 ,

rech ne risch

korrekt

mit

Fr.

66’073.00

ermittelt

(Urk.

2

S.

5

f.

Ziff.

3.4). 4.3.2

4.3.2.1

Die

in

der

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

22.

September

2022

ange spro chene

Thematik

eines

leidensbedingten

Abzuges

von

0

%

bis

maximal

25

%

v om

Tabellenlohn

«vorliegend

rechtfertigt

sich

kein

Leidensabzug»

(Urk.

7 /258

S.

3)

ist

im

Einspracheentscheid

mangels

Vorbringen s

in

der

Einsprache

(Urk.

7 /262)

nicht

mehr

aufgenommen

worden.

Mit

dem

Leidensabzug

soll

der

Tatsache

Rechnung

getragen

werden,

dass

persönliche

und

berufliche

Merkmale,

wie

Art

und

Ausmass

der

Behinderung,

Lebensalter,

Dienstjahre,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

und

Beschäftigungsgrad

Auswirkungen

auf

die

Lohnhöhe

haben

können

und

die

versicherte

Person

je

nach

Ausprägung

deswegen

die

verbliebene

Arbeitsfähigkeit

auch

auf

einem

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

nur

mit

unterdurchschnittlichem

erwerblichem

Erfolg

verwerten

kann.

Der

Abzug

soll

aber

nicht

automatisch

erfolgen,

er

ist

unter

Würdigung

der

Umstände

im

Einzelfall

nach

pflichtgemässem

Ermessen

gesamthaft

zu

schätzen

und

darf

25

%

nicht

übersteigen.

Die

Rechtsprechung

gewährt

insbesondere

dann

einen

Abzug

vom

Invalideneinkommen,

wenn

eine

versicherte

Person

selbst

im

Rahmen

körperlich

leichter

Hilfsarbeitertätigkeit

in

ihrer

Leistungsfähigkeit

eingeschränkt

ist.

Allfällige

bereits

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Arbeitsfähigkeit

enthaltene

gesundheitliche

Einschränkungen

dürfen

nicht

zusätzlich

in

die

Bemessung

des

leidensbedingten

Abzugs

einfliessen

und

so

zu

einer

doppelten

Anrechnung

desselben

Gesichtspunkts

führen

(BGE

148

V

174

E.

6.3

mit

zahlreichen

Hinweisen).

4.3.2.2

Der

Beschwerdeführer

hat te

seit

seiner

Einreise

in

die

Schweiz

im

Wesentlichen

im

Bereich

ICT

Support

gearbeitet.

Er

befasste

sich

seit

1996

mit

IT-Fragen

und

bildete

si ch

in

diesem

Bereich

privat

und

beruflich

on

the

job

weite r ,

zuletzt

zum

Netzwerk-Supporter

(Urk.

7 /233,

7 /244;

E.

4.2.2.

hiervor) ;

über

eine

höhere

Berufsbildung

im

IT-Bereich

verfügt

er

nicht .

Mithin

weist

d er

Beschwerdeführer

IT-Kompe tenzen

auf,

die

er

auf

dem

ausge glichenen

Arbeitsmarkt

auch

im

Rahmen

von

Hilfsarbeitertätigkeiten

erfolgreich

verwerten

kann ,

z umal

die

Digitalisierung

schon

seit

längerer

Zeit

auch

im

Bereich

der

Hilfstätigkeiten

angekommen

ist.

Es

bestehen

keine

relevanten

Anhaltspunkte

(E.

4.3.2.1) ,

dass

der

Beschwerde führer

seine

verbleibende

Arbeitsfähigkeit

nur

noch

mit

unterdurchschnittlichem

erwerblichem

Erfolg

verwerten

könnte.

Insbesondere

ist

er

aktenkundig

im

Rah men

körperlich

angepasster

leichter

Hilfsarbeitertätigkeit

nicht

zusätzlich

in

seiner

Leistungs fähigkeit

eingeschränkt.

Daher

hat

die

Beschwerdegegnerin

vom

ermittelten

Tabellenlohn

zu

Recht

kei nen

Leidensabzug

vorgenommen.

4.4

Wird

das

Valideneinkommen

von

Fr.

72'730.00

in

Bezug

gesetzt

zum

Invaliden einkommen

von

Fr.

66’073.00 ,

errechnet

sich

ein

Invaliditätsgrad

von

9

% ,

der

dem

Beschwerdeführer

keinen

Anspruch

auf

eine

Rente

der

Unfallversicherung

gibt

(Art.

18

Abs.

1

UVG) .

5.

5.1

Der

Einspracheentscheid

der

Beschwerdegegnerin

vom

1.

September

2023

ist

nach

dem

Gesagten

zu

bestätigen,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt.

5. 2

Das

Verfahren

ist

kostenlos

( §

33

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversi cherungsgericht ,

GSVGer) .

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen.

2 .

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Rechtsanwältin

Sabine

Baumann

Wey - B undesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro