Sachverhalt
1.
Y.___ , geboren 1982, ist seit Oktober 2013 Mitglied im Verwaltungsrat und Geschäftsführer der X.___ AG
(www. zefix.ch) und war in dieser Eigen schaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.
Vom 1. Januar bis 3 1. August 2020 war er bei der Z.___
AG
(in Liquidation) , A.___ ,
angestellt und übte keine Tätigkeit für die X.___ AG aus. A b dem
1. September 2020 war der Versicherte
erneut als Geschäftsführer der X.___ AG tätig ( Urk. 7/1 Ziff. 3, vgl . Urk. 7/13 S. 3 , Urk. 7/132 ) .
Am 1 2. September 2020 erlitt er einen Fah r radunfall , wobei er sich am rechten Knie verletzte ( Schadenmeldung vom 1. Oktober 2020 , Urk. 7 /1 Ziff. 6 und Ziff. 9 und Urk. 7/84 ) .
Die behandelnden Ärzte der Klinik B.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2020 nach am 2 9. September 2020 durchgeführtem MRI des rechten Knies ( Urk. 7/15) eine akute Ruptur des hinteren Kreuzbandes nach Velosturz Mitte September 2020 ( Urk. 7/14 S. 1 ) .
Bis am 1 4. Dezember 2020 wurde dem Versicherten eine 100%ige und vom 1 5. Dezember 2020 bis 1 5. April 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
( Urk. 7/28 , Urk. 7/40 ) .
Nach erfolgten Abklärungen hinsichtlich der tatsächlichen Lohnhöhe teilte die Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Ma i 2023 ( Urk. 7/111) mit , dass sie Taggeldleistungen für die Zeit vom 1 5. September 2020 bis 1 5. April 2021 basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 59'847.-- erbringen werde .
Die dagegen am 2 1. Juni 2023 vo n der Versicherungsnehmerin erhobene Einsprache ( Urk. 7/117) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 9. August 2023 ab ( Urk. 7/131 = Urk. 2). 2.
Die Versich erungsnehmerin erhob am 2 0. September 2023 (Poststempel) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2023 ( Urk.
2) und beantragte nebst Schadenersatz und einer Entschädigung ( Urk. 1 S. 4 ff.) , dass die Beschwerdegegnerin den unfallbedingten Lohnausfall ihres Mitarbeiters voll ständig zu erstatten habe, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % p.a, wobei die versicherte Lohnsumme des Mitarbeiters Fr. 108'000.-- betrage (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2023 ( Urk.
6) beantragte die Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
Anspruch auf ein Taggeld. 1.2
Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen.
Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 der Verord nung über die Unfallversicherung [UVV]). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn, wobei für mitarbei tende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt wird (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV). 1.3
Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes kann nicht unbesehen auf einen vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden, weshalb grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen ist. Von dieser Regelung abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_68/2022 vom 6. September 2022 E. 4.1.2; 8C_250/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.2). So kann namentlich auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, wenn dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzes umgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr. Der versicherten Person obliegt die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). 1. 4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 2. September 2020 seit dem 1. September 2020 mit einem Pensum von 100 % bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei.
Für die Berechnung des versicherten Verdienstes im Zusammenhang mit dem Unfallereignis sei nur das bei der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen von Belang (S. 3 Ziff. 3.a).
Diesbezüglich sei auf den Lohn ausweis beziehungsweise auf die Lohnabrechnungen abzustellen. Es sei daher nicht zu beanstanden , dass das Einkommen des Versicherten von September bis Dezember 2020 ( Fr. 19'949.--) auf ein Jahr hochgerechnet und der versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder entsprechend auf Fr. 59'847.-- ( Fr. 19’949/4 x 12) festgesetzt worden sei (S. 3 Ziff. 3.b). Den Ausführungen de r Beschwerdeführerin , wonach der versicherte Verdienst für das Jahr 2020 dem mit de r SVA abgerechneten Lohn von Fr. 108'000.-- entspreche , könne aus den näher dargelegten Gründen nicht gefolgt werden (S. 3 f. Ziff. 3b). 2.2
In ihrer Beschwerde ( Urk.
1) stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt, dass sie seit drei Jahren darauf warte, dass die Beschwerdegegnerin den unfallbedingten Lohnausfall ihres Mitarbeiters vollständig erstatte (S. 1 oben). Der Mitarbeiter sei am 1. September 2020 in einer Vollzeit-Beschäftigung zu ihr zurückgekehrt mit einem neuen Arbeitsvertrag und einem Jahreslohn von Fr. 108'000.-- . Auch die AHV-Jahresübersicht bestätige, dass der Mitarbeiter seither mit diesem Lohn bei ihr beschäftig t sei.
Fälschlicherweise berechne die Beschwerdegegnerin die Lohnsumme nicht auf Basis des AHV-abgerechneten Lohns, sondern berufe sich auf die private Einkommenssteuerabrechnung des Mitarbeiters (S. 1 Ziff. 1) . Anstelle der fälligen Versicherungsleistungen von Fr. 42'946.-- sei bisher lediglich eine Entschädigung von Fr. 23'798.-- überwie sen worden. Selbst gemäss der eigenen Rechnung der Beschwerdegegnerin fehle eine Zahlung von Fr. 8'120.-- (S. 2 oben). Es sei irrelevant , dass der Mitarbeiter in einem früheren Arbeitsverhältnis bei ihr einen tieferen Lohn erhalten habe. Es sei jedoch eine zusätzliche freiwillige Unfallversicherung für eine Jahreslohn summe von Fr. 108'000.-- auch während dieser ersten Anstellung erfolgt, zum Schutz der Firma für einen unfallbedingten Ausfall des Mitarbeiters in den Gründungs- und Startup-Jahren, als noch keine höheren Löhne hätten ausbezahlt werden können (S. 2 f. Ziff. 2). Wegen de s damaligen Corona-Umfeld s und de s Ausfall s des Mitarbeiters, der als neuer Geschäftsführer angestellt worden sei, hätten diverse Geschäftstätigkeiten der Firma nicht umgesetzt werden können, wodurch signifikante Umsatzeinbussen eingetreten seien. Da auch die Beschwer degegnerin ihre Entschädigungsleistungen bisher nur verzögert und nur teilweise erbracht habe, sei die Firma nicht in der Lage, dem Mitarbeiter für diesen Zeitraum den vollen Lohn auszubezahlen. Die private Einkommenssteuer erklärung für das Jahr 2020 weise nicht die volle Lohnsumme aus (S. 3 Mitte).
Zudem habe die Beschwerdegegnerin lediglich die Zeitspanne vom 1 5. September 2020 bis zum 1 5. April 2021 entschädigt. Der Unfall sei aber bereits am Freitag, 1 2. September 2020 erfolgt, weshalb der Arbeit s ausfall ab dem 1 4. September 2020 zu entschädigen sei. Es fehle also ein versicherter Arbeitstag in der Abrech nung (S. 3 f. Ziff. 3).
Die Beschwerdegegnerin sei ihr seit über drei Jahren den Fehlbetrag schuldig, trotz mehrfacher schriftlicher Forderung, weshalb eine Verzinsung von 5 % p.a. auf den Grundbetrag gefordert werde (S. 3 f.
Ziff. 4).
Des Weiteren werde eine Entschädigung für Auslagen und den enormen Zeitauf wand gefordert. Sie habe bisher versucht, die anwaltlichen Kosten zu vermeiden, was sich aber in einem enormen Aufwand wiederspiegle. Es werde gefordert, dies mit dem gleichen Tagessatz zu entschädigen zuzüglich der Auslagen für Buchhaltung und Treuhand (S. 5 Ziff. 5). Für Kosten, Schäden und Aufwände aus diesem Verlauf und den Folgewirkungen des Ausbleibens der Versicherungs leistungen, oder falls deswegen nun kurzfristig eine Kapitalerhöhung notwendig sei, w ü rden weitere Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin vorbe halten. Das Schadenspotential der offenen Forderung sei enorm. Aus den näher dargelegten Gründen resultiere eine Gesamtforderung von Fr. 44'347.-- (S. 5 f. Ziff. 6, Urk. 3). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Stand punkten fest ( S. 3 f. Rz 6 und Rz 8-10, S. 4 f. Rz 12-13 ) und führte weiter aus, dass bestritten werde, dass selbst unter Annahme eines versicherten Verdienstes von Fr. 59 ' 847 .-- eine offene Taggeldforderung von Fr. 8'120.-- bestehen solle. Sie habe vorliegend Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1 2. September bis 1 4. Dezember 2020 und für eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 1 5. Dezember 2020 bis 1 5. April 2021 bezahlt. Dies ergebe eine Taggeldfor derung von insgesamt Fr. 24'739.--, welche der Beschwerdeführerin vollumfäng lich überwiesen worden sei (S. 4 Rz
11).
Es sei zutreffend, dass sich der Unfall am 1 2. September 2020 ereignet habe. Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG entstehe der Anspruch auf Taggeld am dritten Tag nach dem Unfall und damit am 1 5. September 2020 und nicht , wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht , am 1 4. September 2020 (S. 5 Ziff. 3 Rz 14 ). Da keine offene Forderung bestehe, sei auch kein Zins geschuldet (S. 5 Ziff. 4 Rz 15). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schadenersatzforderung für einen behaupteten Aufwand für die vorliegende Streitsache habe keine Grundlage im Unfallversicherungsgesetz und sei damit von vornherein nicht Teil des vorlie genden UVG-Beschwerdeverfahrens (S. 5 Ziff. 4 Rz 16). 2. 4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vom 1 5. September 2020 bis 1 5. April 2021 ausgerichteten Taggeldleistungen zu Recht basierend auf einem aus dem Lohnausweis 2020 abgeleiteten Jahreslohn von Fr. 59'847.-- (versicherter Verdienst) berechnet hat und ab wann die Taggeldleistungen geschuldet sind. 3. 3.1
Vorab zu prüfen ist der vo n der Beschwerdeführer in geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz
gegenüber der Beschwerdegegnerin , konkret im Sinne allfälliger Kapitalkosten wegen fehlender Liquidität infolge des geltend gemach ten Zahlungsverzuges der Beschwerdegegnerin
( Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6 , Urk. 3) . 3.2
Gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Träger organisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind, für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden (Abs. 1), wobei die zuständige Behörde durch Verfügung über Ersatzforderungen entscheidet (Abs. 2).
Die versicherte Person oder eine Drittperson, welche einen Schadenersatz anspruch erhebt, hat sich daher an die zuständige Behörde zu wenden, welche durch Verfügung über den geltend gemachten Anspruch entscheidet, wobei im Einzelgesetz festgelegt ist, welche für den Erlass der Verfügung zuständig ist (Ueli Kieser ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 78 ATSG Rz 88). 3.3
Art. 100 UVG bestimmt, dass Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG beim Versicherer geltend zu machen sind, und dass der Versicherer darüber durch Verfügung entscheidet. 3.4
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 3.5
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 9. August 2023 (Urk. 2), welcher die Verfügung vom 1 6. Mai 2023 (Urk. 7/111 ), worin die Taggeldleistungen für die Zeit vom 1 5. September 2020 bis 1 4. April 2021 basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 59‘847.-- berechnet wurden , bestätigt e . Über einen allfälligen Schadenersatz anspruch der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht verfügt. Dementsprechend bildet ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4 . 4 .1
Vorab zu klären ist, auf welche s A r beitsverhältnis zur Bestimmung des versicher ten Verdienstes abzustellen ist , zumal der Versicherte vom 1. Januar bis 3 1. August 2020 bei der
Z.___ AG (in Liquidation), A.___ , angestellt war und erst ab dem 1. September 2020 wieder eine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin ausübte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 3, vgl . Urk. 7/13 S. 3 , Urk. 7/132 ).
In dem von der Beschwerdegegnerin genannten Entscheid U 84/03 vom 8. März 2004 hält das Bundesgericht in E. 2.4 klar fest, dass die Grundlage für die Bemessung der Taggelder lediglich der Verdienst ist, welchen der Versicherte mit der Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls bezogen hat.
Demzufolge ist vorliegend einzig das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Beschwerdeführerin massgebend. 4 . 2
Aus dem Handelsregist er lässt sich entnehmen , dass die X.___ AG im Oktober 2013 gegründet wurde und der Versicherte als deren einziges Verwaltungsrats mitglied und gleichzeitig als Geschäftsführer eingetragen
ist. Der angegebene Tätigkeitsbereich ist die M assbekleidung. Des W eiteren war der Sitz des Unter nehmens bis im Juli
2021 an der Wohnadresse des Versicherten und hernach an der C.___-Strasse
in D.___
(www.zefix .ch ). 4 . 3
Zur konkreten Geschäftstätigkeit lässt sich dem am 8. Oktober 2020 erstellten Schadensinspektions-Bericht ( Urk. 7/13) entnehmen, dass laut Angaben des Versicherten dieser seit dem 1. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer angestellt sei. Die Firma gehöre ihm , und er sei der Betriebs inhaber. Der Firmensitz befinde sich an der E.___-Strasse
in F.___ , wo man einen Showroom habe. Die Firma biete Massbekleidung an, ein Ladenlokal gäbe es aktuell keines mehr.
Der Versicherte führte weiter aus , dass die Nachfrage wegen Corona sehr gelitten habe und stark zurück gegangen sei. Seine Kunden seien Banker und Anwälte. Diese seien wegen Corona nicht mehr ins Büro gegangen. Die Anprobe (das «Vermessen») der Kunden sei wegen Corona auch nicht möglich gewesen. Er sei vom 1. Januar bis 3 1. August 2020 bei der Z.___ AG in A.___
angestellt gewesen und habe sich in diesem Startup um die Finanzierung gekümmert. Das sei jedoch leider nicht zustande gekommen. Per 3 1. August 2020 habe er gekündigt.
Trotz dieser Anstellung bei der anderen Firma , sei er Geschäftsführer der Beschwerdeführerin geblieben, sei aber nicht operativ tätig gewesen und habe sich während der Zeit von Januar bis 3 1. August 2020 auch keinen Lohn ausbe zahlt (vgl. auch Urk. 7/55/2) .
Laut Angaben des Versicherten habe die Nachfrage von Stammkunden wieder angezogen. Deshalb habe er sich für eine n Relaunch der Beschwerdeführerin per 1. September 2020 entschieden und im Sommer 2020 einen neuen Businessplan geschrieben. Er sei daher erst seit dem 1. September 2020 wieder «angestellt» in seiner Firma gewesen. Er habe seit September 2020 bereits sechs Bestellungen verarbeiten können. Er sehe gute Chancen , auch in die Produktion hinein zukommen. Bisher sei man von Lieferanten in G.___ (Land)
abhängig gewesen. Der Versicherte erläuterte, dass er plane, eine eigene Produktion in H.___ (Land)
aufzuziehen. Dafür hätte er jetzt - ohne den Unfall - nach H.___ reisen sollen, um sich das anzusehen. Zudem hätte er nach I.___ (Land)
reisen sollen - dort gehe es allerdings um eine Immobilie. Der Versicherte plane sodann , eine Tochter gesellschaft zu gründen. Zudem habe er Bewerbungen für ein Lokal in F.___ eingereicht. Er wolle in Zukunft auch C asual-Hemden sowie Hosen und S e iden blusen für Damen anbie t en. Das Ladenlokal werde J.___
oder K.___ heissen.
Er habe seit dem 1. September 2020 wieder die Kunden bedient , jedoch noch mit dem vorherigen Lieferanten. Die Marke, die in die Kleider eingenäht werde, heisse X.___ ( Urk. 7/13 S. 3 f.) . Seine aktuelle Tätigkeit sei en
die Kundenbetreuung, der Verkauf und das Massnehmen , nicht nur Planungs- und Projektarbeiten in Zusammenhang mit der geplanten Produktion. Die meisten Kunden empfange er in einem Showroom der Schneiderei X.___ in L.___ . Mit dem Nähen oder Schneide r n habe er selber nichts zu tun. Die Schneiderei in L.___ gehöre seiner Mutter, er habe in F.___ auch noch eine Partner-Schneiderei. Die Schneidereien seien eigenständige Betriebe und gehörten nicht zur Beschwerde führerin. Sein Betrieb habe keine weiteren Angestellten ( Urk. 7/13 S. 4) . 4. 4
Während die Beschwerdeführerin respektive der für sie handelnde Versicherte in der Schadenmeldung vom 1. Oktober 2020 noch einen Lohn von Fr. 6'000.-- nannten , wobei kein 1 3. Monatslohn angegeben wurde ( Urk. 7/1 Ziff. 12 ) , wurde im Verlauf gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Lohnsumme von Fr. 9'000.--
en t sprechend einem versicherten Verdienst von Fr. 108'000.-- geltend gemacht .
Vorab ist festzuhalten, dass d er vom Versicherten nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Beschwerdeführerin per September 2020
geltend gemachte Lohn von Fr. 108'000 .-- pro Jahr für die Bemessung des versicherten Verdienstes nicht ausgewiesen ist und nicht berücksichtigt werden kann, nachdem ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung eines fiktiven Lohnes in der vorliegenden Konstellation aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3) . So kann der Versicherte , welcher als einziges Organ der Beschwerdeführerin und als deren einziger Mitarbeiter fungiert,
seinen Lohn nach B elieben selbst festsetzen und einen solchen auch gegenüber der SVA respektive der Beschwerdegegnerin angeben, ohne dass überprüft werden kann, ob ein solcher Lohn jemals überhaupt zur Auszahlung gelangte.
Entsprechend k ann die Beschwerdeführerin
aus de m gegenüber der AHV angegebenen Lohn des Versicherten oder aus der vom Versicherten selbst gegen über der Beschwerdegegnerin am 1 3. November 2021 getätigten Lohndeklaration (vgl. Urk. 7/106) nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug ; Urk. 7/132), wo in den Jahren 2014 bis 2016 eine Lohnsumme von Fr. 24'000.-- und in den Jahren 2017 bis 2019 eine solche von Fr. 36'000.-- angegeben worden war, erscheint es , selbst unter Berücksichtigung einer Gründungsphase des Unter nehmens mit damit einhergehenden tieferen Löhnen ,
als nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte im Jahr 2020 plötzlich einen Bruttolohn von Fr. 108'000.-- erzielt haben soll. Dies umso weniger, als er selbst einräumte, dass er sich wegen des schlechten Geschäftsgangs der Beschwerdeführerin während der Pandemie von Januar bis August 2020
in einem anderen Unternehmen hat anstellen l assen und die Pandemie doch über September 2020 fortdauerte. Wie der Versicherte bei seinem noch während andauernder Pandemie erfolgten Neustart im September 2020 direkt einen niemals zuvor erzielten Lohn in der Höhe von
Fr. 9'000.--
monatlich hätte erwirtschaften können, legte der Versicherte nicht dar. Auch gibt es hierfür keine Hinweise, lässt sich mithin nicht erklären. Namentlich liegen keine Belege über tatsächliche Bestellungen vor , und auch die vom Versicherten beschriebene effektive Tätigkeit und das Betriebsvolumen (vorstehend E. 4.3 ) sprechen klar gegen einen Verdienst in dieser Höhe . Es handelt sich vielmehr um eine überschaubare Tätigkeit , wobei der Versicherte jeweils Mass nimmt für Herrenanzüge. Abgesehen vom Versicherten hat die Beschwerdeführerin auch keine weiteren Mitarbeiter .
Sodann ist der Absatz- und Werbekanal der X.___ AG für ihre Massanzüge nach einer vorgenommenen Internetrecherche nicht ersichtlich. Es findet sich weder eine Homepage, auf welcher die Massanzüge oder anderweitige Kleider der X.___ AG angeboten werden oder eine Bestellung der besagten Massanzüge möglich wäre, noch existieren Ladenräumlichkeiten. Die vom Versicherten beab sichtigten Ladenräumlichkeiten (vorstehend E. 4.3) sind nicht auffindbar. Dies spricht ebenfalls gegen ein grösseres Auftragsvolumen.
Das Vorbringen , wonach der Versicherte ohne das eingetretene Unfallereignis
beabsichtigt h ätte , selbst in H.___ zu produzieren, erweist sich in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt nach wie vor bestehende n Pandemie und der von der Beschwerdeführerin selbst geltend gemachten knappen bis nicht mehr vorhande nen finanziellen Ressourcen ,
als unbehelflich (vgl. Urk. 7/110) .
Aufgrund des Gesagten kann der von der Beschwerdeführerin respektive dem Versicherten angegebene Jahreslohn von Fr. 108'000.-- nicht berücksichtigt werde n , zumal ein Missbrauch im Sinne eines fiktiven Lohns objektiv betrachtet nicht auszuschliessen ist . So können im Rahmen der obligatorischen Unfallver sicherung keine unrealistischen Geschäftsmodelle und damit zusammenhängende unrealistische Löhne versichert werden. 4 . 5
Mangels anderweitiger verwertbarer Angaben legte die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Mitarbeiters der Beschwerdeführerin auf Basis des Lohnausweises 2020 auf Fr. 59'847.-- fest, indem sie den für die Monate Septem ber bis Dezember 2020 deklarierten Lohn von Fr. 19'949.-- ( Urk. 7/98) auf ein Jahr aufrechnete (vgl. Urk. 7/102). Dies entspricht einem Monatslohn von brutto
Fr. 4'987.25.
Ob der Versicherte nun im Sinne der Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV tatsächlich die Eigenschaft als Aktionär aufweist (vgl. vorstehend E. 1.2) , welche Frage von der Beschwerdegegnerin nicht genauer abgeklärt wurde, kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen offenbleiben, zumal der von der Beschwerde gegnerin angenommene
Lohn für ein Vollpensum sogar etwas über einem nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV errechneten Verdienst liegt.
Der Versicherte räumte anlässlich des Gespräches mit dem Schadensinspektor ein, dass er selbst mit dem Nähen und Sch n eide r n nichts zu tun habe. Die Schneide reien gehörten nicht zur Beschwerdeführerin. Er hielt fest, dass seine aktuelle Tätigkeit die Kundenbetreuung , der Verkauf und das Massnehmen sei. E r plante sodann , noch Ladenlokale zu mieten, wo er C asual-Hemden sowie Hosen und Seidenblusen für Damen anbieten wollte (vorstehend E. 4.3) .
Die Tätigkeit des Versicherten hat ihren Schwerpunkt damit im Detailhandel und nicht in der eigentlichen Herstellung von Textilie n.
Nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 20 20 , TA1, erzielten Männer
im Bereich des Detailhandels (Ziff. 47 ) Fr. 4‘820 . -- in praktischen Tätigkeiten . Dies entspricht dem Verdienst, welchen der Versicherte mit dem in der Schadenmeldung vom 1. Oktober 2020 angegebenen Arbeits pensum von 40 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 3) erzielen würde. Dafür, dass er tatsächlich über eine fundierte Ausbildung i m Detailhandel verfügen würde, finden sich keine Hinweise in den Akten und solches wurde von ihm auch nicht geltend gemacht, weshalb das Kompetenzniveau 1 anwendbar ist. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Versicherten von eine m etwas über dem nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV errechneten Lohn liegenden Betrag von Fr. 4'987.25 ausgegangen, was nicht zu beanstanden ist. 4 . 6
Soweit d ie Beschwerdeführerin die Auffassung vertrat, es seien dem Versicherten ab dem 1 4. September 2020 Taggelder auszurichten (vorstehend E. 2.2), ist sie auf Art. 16 Abs. 2 UVG hinzuweisen, wonach der Anspruch auf ein Taggeld am dritten Tag nach dem Unfalltag entsteht. Bei unbestrittenem Unfalldatum am 1 2. September 2020 hat die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Beginns der Ausrichtung der Taggelder auf den 1 5. September 2020 somit korrekt festgelegt. 4. 7
Als unzutreffend erweist sich sodann die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin selbst bei dem von ihr angenommenen v ersicherten Verdienst von Fr. 59'847.--
Fr. 8'120.-- zu wenig überwiesen habe ( vorstehend E. 2.2).
Gemäss der Abrechnung über die Taggeldleistungen vom 2 7. April 2023 ( Urk. 7/101) wurde n der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 24'745.-- an Tag geldleistungen überwiesen , dies bei geschuldeten Taggeldleistungen von Fr. 24'739.1 5. B ei vom 1 5. September bis 3 0. November 2020 angenommener 100%iger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und vom 1. Dezember 2020 bis 1 5. April 2021 angenommener 80%iger Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Urk. 7/28, Urk. 7/40) ,
wurden infolge Neuberechnung des Taggeldanspruches noch Fr. 9'861.-- überwiesen , wobei die Beschwerdegegnerin gemäss der Taggeld abrechnung vom 1 1. März 2021 bereits Fr. 13'937 . -- (vgl. Urk. 7/41 )
und gemäss Taggeldabrechnung vom 3 1. Mai 2021
Fr. 947.-- (vgl. Urk. 7/67)
geleistet hatte. Letztere Zahlung wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht aufgeführt, weshalb sie fälschlicherweise eine n geleisteten Gesamtbetrag von Fr. 23'789.-- nannte (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) .
Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt ( Art. 17 Abs. 1 UVG).
Art. 25 Abs. 1 UVV hält fest, dass das Taggeld nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich Sonn- und Feiertage ausgerichtet w i rd. Die Formel zur Berechnung des Taggeldansatzes wäre aufgrund der bisherigen Ausführungen Fr. 59'847 .-- :
3 6 5 x 80 % , wonach ein Taggeldansatz bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Fr. 131.17 resultiert, wie dieser von der Beschwerdegeg nerin auch verwendet wurde. Auch der von ihr bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % festgesetzte Taggeldansatz von Fr. 104.94 erweist sich als korrekt ( Urk. 7/101).
4 . 8
Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin de n den Taggeldleistungen zu Grunde liegenden versicherten Verdienst sowie auch die ausgerichteten Taggeldleistungen korrekt berechnet.
Der angefochtene Entscheid ( Urk.
2) erweist sich demzufolge als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1
Das Verfahren ist kostenlos. 5.2
Mangels Ob siegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( Art. 61 lit. g ATSG). 5. 3
Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin beantragten Prozessentschädigung (vgl. Urk. 6 S. 2 ) hat der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens zur Folge, dass ihr, beziehungsweise dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Parteientschädi gung zusteht (vgl. Kieser, a.a.O., Rz
218 zu Art. 61 ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Parteien wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 2. September 2020 erlitt er einen Fah r radunfall , wobei er sich am rechten Knie verletzte ( Schadenmeldung vom 1. Oktober 2020 , Urk. 7 /1 Ziff.
E. 1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
Anspruch auf ein Taggeld.
E. 1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen.
Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 der Verord nung über die Unfallversicherung [UVV]). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn, wobei für mitarbei tende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt wird (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV).
E. 1.3 Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes kann nicht unbesehen auf einen vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden, weshalb grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen ist. Von dieser Regelung abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_68/2022 vom 6. September 2022 E. 4.1.2; 8C_250/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.2). So kann namentlich auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, wenn dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzes umgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr. Der versicherten Person obliegt die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). 1. 4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 2. September 2020 seit dem 1. September 2020 mit einem Pensum von 100 % bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei.
Für die Berechnung des versicherten Verdienstes im Zusammenhang mit dem Unfallereignis sei nur das bei der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen von Belang (S. 3 Ziff. 3.a).
Diesbezüglich sei auf den Lohn ausweis beziehungsweise auf die Lohnabrechnungen abzustellen. Es sei daher nicht zu beanstanden , dass das Einkommen des Versicherten von September bis Dezember 2020 ( Fr. 19'949.--) auf ein Jahr hochgerechnet und der versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder entsprechend auf Fr. 59'847.-- ( Fr. 19’949/4 x 12) festgesetzt worden sei (S. 3 Ziff. 3.b). Den Ausführungen de r Beschwerdeführerin , wonach der versicherte Verdienst für das Jahr 2020 dem mit de r SVA abgerechneten Lohn von Fr. 108'000.-- entspreche , könne aus den näher dargelegten Gründen nicht gefolgt werden (S. 3 f. Ziff. 3b). 2.2
In ihrer Beschwerde ( Urk.
1) stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt, dass sie seit drei Jahren darauf warte, dass die Beschwerdegegnerin den unfallbedingten Lohnausfall ihres Mitarbeiters vollständig erstatte (S. 1 oben). Der Mitarbeiter sei am 1. September 2020 in einer Vollzeit-Beschäftigung zu ihr zurückgekehrt mit einem neuen Arbeitsvertrag und einem Jahreslohn von Fr. 108'000.-- . Auch die AHV-Jahresübersicht bestätige, dass der Mitarbeiter seither mit diesem Lohn bei ihr beschäftig t sei.
Fälschlicherweise berechne die Beschwerdegegnerin die Lohnsumme nicht auf Basis des AHV-abgerechneten Lohns, sondern berufe sich auf die private Einkommenssteuerabrechnung des Mitarbeiters (S. 1 Ziff. 1) . Anstelle der fälligen Versicherungsleistungen von Fr. 42'946.-- sei bisher lediglich eine Entschädigung von Fr. 23'798.-- überwie sen worden. Selbst gemäss der eigenen Rechnung der Beschwerdegegnerin fehle eine Zahlung von Fr. 8'120.-- (S. 2 oben). Es sei irrelevant , dass der Mitarbeiter in einem früheren Arbeitsverhältnis bei ihr einen tieferen Lohn erhalten habe. Es sei jedoch eine zusätzliche freiwillige Unfallversicherung für eine Jahreslohn summe von Fr. 108'000.-- auch während dieser ersten Anstellung erfolgt, zum Schutz der Firma für einen unfallbedingten Ausfall des Mitarbeiters in den Gründungs- und Startup-Jahren, als noch keine höheren Löhne hätten ausbezahlt werden können (S. 2 f. Ziff. 2). Wegen de s damaligen Corona-Umfeld s und de s Ausfall s des Mitarbeiters, der als neuer Geschäftsführer angestellt worden sei, hätten diverse Geschäftstätigkeiten der Firma nicht umgesetzt werden können, wodurch signifikante Umsatzeinbussen eingetreten seien. Da auch die Beschwer degegnerin ihre Entschädigungsleistungen bisher nur verzögert und nur teilweise erbracht habe, sei die Firma nicht in der Lage, dem Mitarbeiter für diesen Zeitraum den vollen Lohn auszubezahlen. Die private Einkommenssteuer erklärung für das Jahr 2020 weise nicht die volle Lohnsumme aus (S. 3 Mitte).
Zudem habe die Beschwerdegegnerin lediglich die Zeitspanne vom 1 5. September 2020 bis zum 1 5. April 2021 entschädigt. Der Unfall sei aber bereits am Freitag, 1 2. September 2020 erfolgt, weshalb der Arbeit s ausfall ab dem 1 4. September 2020 zu entschädigen sei. Es fehle also ein versicherter Arbeitstag in der Abrech nung (S. 3 f. Ziff. 3).
Die Beschwerdegegnerin sei ihr seit über drei Jahren den Fehlbetrag schuldig, trotz mehrfacher schriftlicher Forderung, weshalb eine Verzinsung von 5 % p.a. auf den Grundbetrag gefordert werde (S. 3 f.
Ziff. 4).
Des Weiteren werde eine Entschädigung für Auslagen und den enormen Zeitauf wand gefordert. Sie habe bisher versucht, die anwaltlichen Kosten zu vermeiden, was sich aber in einem enormen Aufwand wiederspiegle. Es werde gefordert, dies mit dem gleichen Tagessatz zu entschädigen zuzüglich der Auslagen für Buchhaltung und Treuhand (S. 5 Ziff. 5). Für Kosten, Schäden und Aufwände aus diesem Verlauf und den Folgewirkungen des Ausbleibens der Versicherungs leistungen, oder falls deswegen nun kurzfristig eine Kapitalerhöhung notwendig sei, w ü rden weitere Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin vorbe halten. Das Schadenspotential der offenen Forderung sei enorm. Aus den näher dargelegten Gründen resultiere eine Gesamtforderung von Fr. 44'347.-- (S. 5 f. Ziff. 6, Urk. 3). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Stand punkten fest ( S. 3 f. Rz 6 und Rz 8-10, S. 4 f. Rz 12-13 ) und führte weiter aus, dass bestritten werde, dass selbst unter Annahme eines versicherten Verdienstes von Fr. 59 ' 847 .-- eine offene Taggeldforderung von Fr. 8'120.-- bestehen solle. Sie habe vorliegend Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1 2. September bis 1 4. Dezember 2020 und für eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 1 5. Dezember 2020 bis 1 5. April 2021 bezahlt. Dies ergebe eine Taggeldfor derung von insgesamt Fr. 24'739.--, welche der Beschwerdeführerin vollumfäng lich überwiesen worden sei (S. 4 Rz
11).
Es sei zutreffend, dass sich der Unfall am 1 2. September 2020 ereignet habe. Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG entstehe der Anspruch auf Taggeld am dritten Tag nach dem Unfall und damit am 1 5. September 2020 und nicht , wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht , am 1 4. September 2020 (S. 5 Ziff. 3 Rz 14 ). Da keine offene Forderung bestehe, sei auch kein Zins geschuldet (S. 5 Ziff. 4 Rz 15). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schadenersatzforderung für einen behaupteten Aufwand für die vorliegende Streitsache habe keine Grundlage im Unfallversicherungsgesetz und sei damit von vornherein nicht Teil des vorlie genden UVG-Beschwerdeverfahrens (S. 5 Ziff. 4 Rz 16). 2. 4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vom 1 5. September 2020 bis 1 5. April 2021 ausgerichteten Taggeldleistungen zu Recht basierend auf einem aus dem Lohnausweis 2020 abgeleiteten Jahreslohn von Fr. 59'847.-- (versicherter Verdienst) berechnet hat und ab wann die Taggeldleistungen geschuldet sind. 3. 3.1
Vorab zu prüfen ist der vo n der Beschwerdeführer in geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz
gegenüber der Beschwerdegegnerin , konkret im Sinne allfälliger Kapitalkosten wegen fehlender Liquidität infolge des geltend gemach ten Zahlungsverzuges der Beschwerdegegnerin
( Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6 , Urk. 3) . 3.2
Gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Träger organisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind, für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden (Abs. 1), wobei die zuständige Behörde durch Verfügung über Ersatzforderungen entscheidet (Abs. 2).
Die versicherte Person oder eine Drittperson, welche einen Schadenersatz anspruch erhebt, hat sich daher an die zuständige Behörde zu wenden, welche durch Verfügung über den geltend gemachten Anspruch entscheidet, wobei im Einzelgesetz festgelegt ist, welche für den Erlass der Verfügung zuständig ist (Ueli Kieser ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 78 ATSG Rz 88). 3.3
Art. 100 UVG bestimmt, dass Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG beim Versicherer geltend zu machen sind, und dass der Versicherer darüber durch Verfügung entscheidet. 3.4
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 3.5
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 9. August 2023 (Urk. 2), welcher die Verfügung vom 1 6. Mai 2023 (Urk. 7/111 ), worin die Taggeldleistungen für die Zeit vom 1 5. September 2020 bis 1 4. April 2021 basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 59‘847.-- berechnet wurden , bestätigt e . Über einen allfälligen Schadenersatz anspruch der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht verfügt. Dementsprechend bildet ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4 . 4 .1
Vorab zu klären ist, auf welche s A r beitsverhältnis zur Bestimmung des versicher ten Verdienstes abzustellen ist , zumal der Versicherte vom 1. Januar bis 3 1. August 2020 bei der
Z.___ AG (in Liquidation), A.___ , angestellt war und erst ab dem 1. September 2020 wieder eine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin ausübte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 3, vgl . Urk. 7/13 S. 3 , Urk. 7/132 ).
In dem von der Beschwerdegegnerin genannten Entscheid U 84/03 vom 8. März 2004 hält das Bundesgericht in E. 2.4 klar fest, dass die Grundlage für die Bemessung der Taggelder lediglich der Verdienst ist, welchen der Versicherte mit der Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls bezogen hat.
Demzufolge ist vorliegend einzig das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Beschwerdeführerin massgebend. 4 . 2
Aus dem Handelsregist er lässt sich entnehmen , dass die X.___ AG im Oktober 2013 gegründet wurde und der Versicherte als deren einziges Verwaltungsrats mitglied und gleichzeitig als Geschäftsführer eingetragen
ist. Der angegebene Tätigkeitsbereich ist die M assbekleidung. Des W eiteren war der Sitz des Unter nehmens bis im Juli
2021 an der Wohnadresse des Versicherten und hernach an der C.___-Strasse
in D.___
(www.zefix .ch ). 4 . 3
Zur konkreten Geschäftstätigkeit lässt sich dem am 8. Oktober 2020 erstellten Schadensinspektions-Bericht ( Urk. 7/13) entnehmen, dass laut Angaben des Versicherten dieser seit dem 1. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer angestellt sei. Die Firma gehöre ihm , und er sei der Betriebs inhaber. Der Firmensitz befinde sich an der E.___-Strasse
in F.___ , wo man einen Showroom habe. Die Firma biete Massbekleidung an, ein Ladenlokal gäbe es aktuell keines mehr.
Der Versicherte führte weiter aus , dass die Nachfrage wegen Corona sehr gelitten habe und stark zurück gegangen sei. Seine Kunden seien Banker und Anwälte. Diese seien wegen Corona nicht mehr ins Büro gegangen. Die Anprobe (das «Vermessen») der Kunden sei wegen Corona auch nicht möglich gewesen. Er sei vom 1. Januar bis 3 1. August 2020 bei der Z.___ AG in A.___
angestellt gewesen und habe sich in diesem Startup um die Finanzierung gekümmert. Das sei jedoch leider nicht zustande gekommen. Per 3 1. August 2020 habe er gekündigt.
Trotz dieser Anstellung bei der anderen Firma , sei er Geschäftsführer der Beschwerdeführerin geblieben, sei aber nicht operativ tätig gewesen und habe sich während der Zeit von Januar bis 3 1. August 2020 auch keinen Lohn ausbe zahlt (vgl. auch Urk. 7/55/2) .
Laut Angaben des Versicherten habe die Nachfrage von Stammkunden wieder angezogen. Deshalb habe er sich für eine n Relaunch der Beschwerdeführerin per 1. September 2020 entschieden und im Sommer 2020 einen neuen Businessplan geschrieben. Er sei daher erst seit dem 1. September 2020 wieder «angestellt» in seiner Firma gewesen. Er habe seit September 2020 bereits sechs Bestellungen verarbeiten können. Er sehe gute Chancen , auch in die Produktion hinein zukommen. Bisher sei man von Lieferanten in G.___ (Land)
abhängig gewesen. Der Versicherte erläuterte, dass er plane, eine eigene Produktion in H.___ (Land)
aufzuziehen. Dafür hätte er jetzt - ohne den Unfall - nach H.___ reisen sollen, um sich das anzusehen. Zudem hätte er nach I.___ (Land)
reisen sollen - dort gehe es allerdings um eine Immobilie. Der Versicherte plane sodann , eine Tochter gesellschaft zu gründen. Zudem habe er Bewerbungen für ein Lokal in F.___ eingereicht. Er wolle in Zukunft auch C asual-Hemden sowie Hosen und S e iden blusen für Damen anbie t en. Das Ladenlokal werde J.___
oder K.___ heissen.
Er habe seit dem 1. September 2020 wieder die Kunden bedient , jedoch noch mit dem vorherigen Lieferanten. Die Marke, die in die Kleider eingenäht werde, heisse X.___ ( Urk. 7/13 S. 3 f.) . Seine aktuelle Tätigkeit sei en
die Kundenbetreuung, der Verkauf und das Massnehmen , nicht nur Planungs- und Projektarbeiten in Zusammenhang mit der geplanten Produktion. Die meisten Kunden empfange er in einem Showroom der Schneiderei X.___ in L.___ . Mit dem Nähen oder Schneide r n habe er selber nichts zu tun. Die Schneiderei in L.___ gehöre seiner Mutter, er habe in F.___ auch noch eine Partner-Schneiderei. Die Schneidereien seien eigenständige Betriebe und gehörten nicht zur Beschwerde führerin. Sein Betrieb habe keine weiteren Angestellten ( Urk. 7/13 S. 4) . 4. 4
Während die Beschwerdeführerin respektive der für sie handelnde Versicherte in der Schadenmeldung vom 1. Oktober 2020 noch einen Lohn von Fr. 6'000.-- nannten , wobei kein 1 3. Monatslohn angegeben wurde ( Urk. 7/1 Ziff.
E. 6 und Ziff.
E. 9 und Urk. 7/84 ) .
Die behandelnden Ärzte der Klinik B.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2020 nach am 2 9. September 2020 durchgeführtem MRI des rechten Knies ( Urk. 7/15) eine akute Ruptur des hinteren Kreuzbandes nach Velosturz Mitte September 2020 ( Urk. 7/14 S. 1 ) .
Bis am 1 4. Dezember 2020 wurde dem Versicherten eine 100%ige und vom 1 5. Dezember 2020 bis 1 5. April 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
( Urk. 7/28 , Urk. 7/40 ) .
Nach erfolgten Abklärungen hinsichtlich der tatsächlichen Lohnhöhe teilte die Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Ma i 2023 ( Urk. 7/111) mit , dass sie Taggeldleistungen für die Zeit vom 1 5. September 2020 bis 1 5. April 2021 basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 59'847.-- erbringen werde .
Die dagegen am 2 1. Juni 2023 vo n der Versicherungsnehmerin erhobene Einsprache ( Urk. 7/117) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 9. August 2023 ab ( Urk. 7/131 = Urk. 2). 2.
Die Versich erungsnehmerin erhob am 2 0. September 2023 (Poststempel) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2023 ( Urk.
2) und beantragte nebst Schadenersatz und einer Entschädigung ( Urk. 1 S. 4 ff.) , dass die Beschwerdegegnerin den unfallbedingten Lohnausfall ihres Mitarbeiters voll ständig zu erstatten habe, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % p.a, wobei die versicherte Lohnsumme des Mitarbeiters Fr. 108'000.-- betrage (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2023 ( Urk.
6) beantragte die Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 ) , wurde im Verlauf gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Lohnsumme von Fr. 9'000.--
en t sprechend einem versicherten Verdienst von Fr. 108'000.-- geltend gemacht .
Vorab ist festzuhalten, dass d er vom Versicherten nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Beschwerdeführerin per September 2020
geltend gemachte Lohn von Fr. 108'000 .-- pro Jahr für die Bemessung des versicherten Verdienstes nicht ausgewiesen ist und nicht berücksichtigt werden kann, nachdem ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung eines fiktiven Lohnes in der vorliegenden Konstellation aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3) . So kann der Versicherte , welcher als einziges Organ der Beschwerdeführerin und als deren einziger Mitarbeiter fungiert,
seinen Lohn nach B elieben selbst festsetzen und einen solchen auch gegenüber der SVA respektive der Beschwerdegegnerin angeben, ohne dass überprüft werden kann, ob ein solcher Lohn jemals überhaupt zur Auszahlung gelangte.
Entsprechend k ann die Beschwerdeführerin
aus de m gegenüber der AHV angegebenen Lohn des Versicherten oder aus der vom Versicherten selbst gegen über der Beschwerdegegnerin am 1 3. November 2021 getätigten Lohndeklaration (vgl. Urk. 7/106) nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug ; Urk. 7/132), wo in den Jahren 2014 bis 2016 eine Lohnsumme von Fr. 24'000.-- und in den Jahren 2017 bis 2019 eine solche von Fr. 36'000.-- angegeben worden war, erscheint es , selbst unter Berücksichtigung einer Gründungsphase des Unter nehmens mit damit einhergehenden tieferen Löhnen ,
als nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte im Jahr 2020 plötzlich einen Bruttolohn von Fr. 108'000.-- erzielt haben soll. Dies umso weniger, als er selbst einräumte, dass er sich wegen des schlechten Geschäftsgangs der Beschwerdeführerin während der Pandemie von Januar bis August 2020
in einem anderen Unternehmen hat anstellen l assen und die Pandemie doch über September 2020 fortdauerte. Wie der Versicherte bei seinem noch während andauernder Pandemie erfolgten Neustart im September 2020 direkt einen niemals zuvor erzielten Lohn in der Höhe von
Fr. 9'000.--
monatlich hätte erwirtschaften können, legte der Versicherte nicht dar. Auch gibt es hierfür keine Hinweise, lässt sich mithin nicht erklären. Namentlich liegen keine Belege über tatsächliche Bestellungen vor , und auch die vom Versicherten beschriebene effektive Tätigkeit und das Betriebsvolumen (vorstehend E. 4.3 ) sprechen klar gegen einen Verdienst in dieser Höhe . Es handelt sich vielmehr um eine überschaubare Tätigkeit , wobei der Versicherte jeweils Mass nimmt für Herrenanzüge. Abgesehen vom Versicherten hat die Beschwerdeführerin auch keine weiteren Mitarbeiter .
Sodann ist der Absatz- und Werbekanal der X.___ AG für ihre Massanzüge nach einer vorgenommenen Internetrecherche nicht ersichtlich. Es findet sich weder eine Homepage, auf welcher die Massanzüge oder anderweitige Kleider der X.___ AG angeboten werden oder eine Bestellung der besagten Massanzüge möglich wäre, noch existieren Ladenräumlichkeiten. Die vom Versicherten beab sichtigten Ladenräumlichkeiten (vorstehend E. 4.3) sind nicht auffindbar. Dies spricht ebenfalls gegen ein grösseres Auftragsvolumen.
Das Vorbringen , wonach der Versicherte ohne das eingetretene Unfallereignis
beabsichtigt h ätte , selbst in H.___ zu produzieren, erweist sich in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt nach wie vor bestehende n Pandemie und der von der Beschwerdeführerin selbst geltend gemachten knappen bis nicht mehr vorhande nen finanziellen Ressourcen ,
als unbehelflich (vgl. Urk. 7/110) .
Aufgrund des Gesagten kann der von der Beschwerdeführerin respektive dem Versicherten angegebene Jahreslohn von Fr. 108'000.-- nicht berücksichtigt werde n , zumal ein Missbrauch im Sinne eines fiktiven Lohns objektiv betrachtet nicht auszuschliessen ist . So können im Rahmen der obligatorischen Unfallver sicherung keine unrealistischen Geschäftsmodelle und damit zusammenhängende unrealistische Löhne versichert werden. 4 . 5
Mangels anderweitiger verwertbarer Angaben legte die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Mitarbeiters der Beschwerdeführerin auf Basis des Lohnausweises 2020 auf Fr. 59'847.-- fest, indem sie den für die Monate Septem ber bis Dezember 2020 deklarierten Lohn von Fr. 19'949.-- ( Urk. 7/98) auf ein Jahr aufrechnete (vgl. Urk. 7/102). Dies entspricht einem Monatslohn von brutto
Fr. 4'987.25.
Ob der Versicherte nun im Sinne der Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV tatsächlich die Eigenschaft als Aktionär aufweist (vgl. vorstehend E. 1.2) , welche Frage von der Beschwerdegegnerin nicht genauer abgeklärt wurde, kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen offenbleiben, zumal der von der Beschwerde gegnerin angenommene
Lohn für ein Vollpensum sogar etwas über einem nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV errechneten Verdienst liegt.
Der Versicherte räumte anlässlich des Gespräches mit dem Schadensinspektor ein, dass er selbst mit dem Nähen und Sch n eide r n nichts zu tun habe. Die Schneide reien gehörten nicht zur Beschwerdeführerin. Er hielt fest, dass seine aktuelle Tätigkeit die Kundenbetreuung , der Verkauf und das Massnehmen sei. E r plante sodann , noch Ladenlokale zu mieten, wo er C asual-Hemden sowie Hosen und Seidenblusen für Damen anbieten wollte (vorstehend E. 4.3) .
Die Tätigkeit des Versicherten hat ihren Schwerpunkt damit im Detailhandel und nicht in der eigentlichen Herstellung von Textilie n.
Nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 20 20 , TA1, erzielten Männer
im Bereich des Detailhandels (Ziff. 47 ) Fr. 4‘820 . -- in praktischen Tätigkeiten . Dies entspricht dem Verdienst, welchen der Versicherte mit dem in der Schadenmeldung vom 1. Oktober 2020 angegebenen Arbeits pensum von 40 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 3) erzielen würde. Dafür, dass er tatsächlich über eine fundierte Ausbildung i m Detailhandel verfügen würde, finden sich keine Hinweise in den Akten und solches wurde von ihm auch nicht geltend gemacht, weshalb das Kompetenzniveau 1 anwendbar ist. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Versicherten von eine m etwas über dem nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV errechneten Lohn liegenden Betrag von Fr. 4'987.25 ausgegangen, was nicht zu beanstanden ist. 4 . 6
Soweit d ie Beschwerdeführerin die Auffassung vertrat, es seien dem Versicherten ab dem 1 4. September 2020 Taggelder auszurichten (vorstehend E. 2.2), ist sie auf Art.
E. 16 Abs. 2 UVG hinzuweisen, wonach der Anspruch auf ein Taggeld am dritten Tag nach dem Unfalltag entsteht. Bei unbestrittenem Unfalldatum am 1 2. September 2020 hat die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Beginns der Ausrichtung der Taggelder auf den 1 5. September 2020 somit korrekt festgelegt. 4. 7
Als unzutreffend erweist sich sodann die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin selbst bei dem von ihr angenommenen v ersicherten Verdienst von Fr. 59'847.--
Fr. 8'120.-- zu wenig überwiesen habe ( vorstehend E. 2.2).
Gemäss der Abrechnung über die Taggeldleistungen vom 2 7. April 2023 ( Urk. 7/101) wurde n der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 24'745.-- an Tag geldleistungen überwiesen , dies bei geschuldeten Taggeldleistungen von Fr. 24'739.1 5. B ei vom 1 5. September bis 3 0. November 2020 angenommener 100%iger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und vom 1. Dezember 2020 bis 1 5. April 2021 angenommener 80%iger Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Urk. 7/28, Urk. 7/40) ,
wurden infolge Neuberechnung des Taggeldanspruches noch Fr. 9'861.-- überwiesen , wobei die Beschwerdegegnerin gemäss der Taggeld abrechnung vom 1 1. März 2021 bereits Fr. 13'937 . -- (vgl. Urk. 7/41 )
und gemäss Taggeldabrechnung vom 3 1. Mai 2021
Fr. 947.-- (vgl. Urk. 7/67)
geleistet hatte. Letztere Zahlung wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht aufgeführt, weshalb sie fälschlicherweise eine n geleisteten Gesamtbetrag von Fr. 23'789.-- nannte (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) .
Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt ( Art.
E. 17 Abs. 1 UVG).
Art. 25 Abs. 1 UVV hält fest, dass das Taggeld nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich Sonn- und Feiertage ausgerichtet w i rd. Die Formel zur Berechnung des Taggeldansatzes wäre aufgrund der bisherigen Ausführungen Fr. 59'847 .-- :
3 6 5 x 80 % , wonach ein Taggeldansatz bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Fr. 131.17 resultiert, wie dieser von der Beschwerdegeg nerin auch verwendet wurde. Auch der von ihr bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % festgesetzte Taggeldansatz von Fr. 104.94 erweist sich als korrekt ( Urk. 7/101).
4 . 8
Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin de n den Taggeldleistungen zu Grunde liegenden versicherten Verdienst sowie auch die ausgerichteten Taggeldleistungen korrekt berechnet.
Der angefochtene Entscheid ( Urk.
2) erweist sich demzufolge als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1
Das Verfahren ist kostenlos. 5.2
Mangels Ob siegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( Art. 61 lit. g ATSG). 5. 3
Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin beantragten Prozessentschädigung (vgl. Urk. 6 S. 2 ) hat der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens zur Folge, dass ihr, beziehungsweise dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Parteientschädi gung zusteht (vgl. Kieser, a.a.O., Rz
218 zu Art. 61 ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Parteien wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00144
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
23. Januar 2024 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Y.___ , geboren 1982, ist seit Oktober 2013 Mitglied im Verwaltungsrat und Geschäftsführer der X.___ AG
(www. zefix.ch) und war in dieser Eigen schaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.
Vom 1. Januar bis 3 1. August 2020 war er bei der Z.___
AG
(in Liquidation) , A.___ ,
angestellt und übte keine Tätigkeit für die X.___ AG aus. A b dem
1. September 2020 war der Versicherte
erneut als Geschäftsführer der X.___ AG tätig ( Urk. 7/1 Ziff. 3, vgl . Urk. 7/13 S. 3 , Urk. 7/132 ) .
Am 1 2. September 2020 erlitt er einen Fah r radunfall , wobei er sich am rechten Knie verletzte ( Schadenmeldung vom 1. Oktober 2020 , Urk. 7 /1 Ziff. 6 und Ziff. 9 und Urk. 7/84 ) .
Die behandelnden Ärzte der Klinik B.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2020 nach am 2 9. September 2020 durchgeführtem MRI des rechten Knies ( Urk. 7/15) eine akute Ruptur des hinteren Kreuzbandes nach Velosturz Mitte September 2020 ( Urk. 7/14 S. 1 ) .
Bis am 1 4. Dezember 2020 wurde dem Versicherten eine 100%ige und vom 1 5. Dezember 2020 bis 1 5. April 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
( Urk. 7/28 , Urk. 7/40 ) .
Nach erfolgten Abklärungen hinsichtlich der tatsächlichen Lohnhöhe teilte die Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Ma i 2023 ( Urk. 7/111) mit , dass sie Taggeldleistungen für die Zeit vom 1 5. September 2020 bis 1 5. April 2021 basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 59'847.-- erbringen werde .
Die dagegen am 2 1. Juni 2023 vo n der Versicherungsnehmerin erhobene Einsprache ( Urk. 7/117) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 9. August 2023 ab ( Urk. 7/131 = Urk. 2). 2.
Die Versich erungsnehmerin erhob am 2 0. September 2023 (Poststempel) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2023 ( Urk.
2) und beantragte nebst Schadenersatz und einer Entschädigung ( Urk. 1 S. 4 ff.) , dass die Beschwerdegegnerin den unfallbedingten Lohnausfall ihres Mitarbeiters voll ständig zu erstatten habe, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % p.a, wobei die versicherte Lohnsumme des Mitarbeiters Fr. 108'000.-- betrage (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2023 ( Urk.
6) beantragte die Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
Anspruch auf ein Taggeld. 1.2
Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen.
Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 der Verord nung über die Unfallversicherung [UVV]). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn, wobei für mitarbei tende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt wird (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV). 1.3
Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes kann nicht unbesehen auf einen vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden, weshalb grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen ist. Von dieser Regelung abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_68/2022 vom 6. September 2022 E. 4.1.2; 8C_250/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.2). So kann namentlich auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, wenn dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzes umgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr. Der versicherten Person obliegt die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). 1. 4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 2. September 2020 seit dem 1. September 2020 mit einem Pensum von 100 % bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei.
Für die Berechnung des versicherten Verdienstes im Zusammenhang mit dem Unfallereignis sei nur das bei der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen von Belang (S. 3 Ziff. 3.a).
Diesbezüglich sei auf den Lohn ausweis beziehungsweise auf die Lohnabrechnungen abzustellen. Es sei daher nicht zu beanstanden , dass das Einkommen des Versicherten von September bis Dezember 2020 ( Fr. 19'949.--) auf ein Jahr hochgerechnet und der versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder entsprechend auf Fr. 59'847.-- ( Fr. 19’949/4 x 12) festgesetzt worden sei (S. 3 Ziff. 3.b). Den Ausführungen de r Beschwerdeführerin , wonach der versicherte Verdienst für das Jahr 2020 dem mit de r SVA abgerechneten Lohn von Fr. 108'000.-- entspreche , könne aus den näher dargelegten Gründen nicht gefolgt werden (S. 3 f. Ziff. 3b). 2.2
In ihrer Beschwerde ( Urk.
1) stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt, dass sie seit drei Jahren darauf warte, dass die Beschwerdegegnerin den unfallbedingten Lohnausfall ihres Mitarbeiters vollständig erstatte (S. 1 oben). Der Mitarbeiter sei am 1. September 2020 in einer Vollzeit-Beschäftigung zu ihr zurückgekehrt mit einem neuen Arbeitsvertrag und einem Jahreslohn von Fr. 108'000.-- . Auch die AHV-Jahresübersicht bestätige, dass der Mitarbeiter seither mit diesem Lohn bei ihr beschäftig t sei.
Fälschlicherweise berechne die Beschwerdegegnerin die Lohnsumme nicht auf Basis des AHV-abgerechneten Lohns, sondern berufe sich auf die private Einkommenssteuerabrechnung des Mitarbeiters (S. 1 Ziff. 1) . Anstelle der fälligen Versicherungsleistungen von Fr. 42'946.-- sei bisher lediglich eine Entschädigung von Fr. 23'798.-- überwie sen worden. Selbst gemäss der eigenen Rechnung der Beschwerdegegnerin fehle eine Zahlung von Fr. 8'120.-- (S. 2 oben). Es sei irrelevant , dass der Mitarbeiter in einem früheren Arbeitsverhältnis bei ihr einen tieferen Lohn erhalten habe. Es sei jedoch eine zusätzliche freiwillige Unfallversicherung für eine Jahreslohn summe von Fr. 108'000.-- auch während dieser ersten Anstellung erfolgt, zum Schutz der Firma für einen unfallbedingten Ausfall des Mitarbeiters in den Gründungs- und Startup-Jahren, als noch keine höheren Löhne hätten ausbezahlt werden können (S. 2 f. Ziff. 2). Wegen de s damaligen Corona-Umfeld s und de s Ausfall s des Mitarbeiters, der als neuer Geschäftsführer angestellt worden sei, hätten diverse Geschäftstätigkeiten der Firma nicht umgesetzt werden können, wodurch signifikante Umsatzeinbussen eingetreten seien. Da auch die Beschwer degegnerin ihre Entschädigungsleistungen bisher nur verzögert und nur teilweise erbracht habe, sei die Firma nicht in der Lage, dem Mitarbeiter für diesen Zeitraum den vollen Lohn auszubezahlen. Die private Einkommenssteuer erklärung für das Jahr 2020 weise nicht die volle Lohnsumme aus (S. 3 Mitte).
Zudem habe die Beschwerdegegnerin lediglich die Zeitspanne vom 1 5. September 2020 bis zum 1 5. April 2021 entschädigt. Der Unfall sei aber bereits am Freitag, 1 2. September 2020 erfolgt, weshalb der Arbeit s ausfall ab dem 1 4. September 2020 zu entschädigen sei. Es fehle also ein versicherter Arbeitstag in der Abrech nung (S. 3 f. Ziff. 3).
Die Beschwerdegegnerin sei ihr seit über drei Jahren den Fehlbetrag schuldig, trotz mehrfacher schriftlicher Forderung, weshalb eine Verzinsung von 5 % p.a. auf den Grundbetrag gefordert werde (S. 3 f.
Ziff. 4).
Des Weiteren werde eine Entschädigung für Auslagen und den enormen Zeitauf wand gefordert. Sie habe bisher versucht, die anwaltlichen Kosten zu vermeiden, was sich aber in einem enormen Aufwand wiederspiegle. Es werde gefordert, dies mit dem gleichen Tagessatz zu entschädigen zuzüglich der Auslagen für Buchhaltung und Treuhand (S. 5 Ziff. 5). Für Kosten, Schäden und Aufwände aus diesem Verlauf und den Folgewirkungen des Ausbleibens der Versicherungs leistungen, oder falls deswegen nun kurzfristig eine Kapitalerhöhung notwendig sei, w ü rden weitere Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin vorbe halten. Das Schadenspotential der offenen Forderung sei enorm. Aus den näher dargelegten Gründen resultiere eine Gesamtforderung von Fr. 44'347.-- (S. 5 f. Ziff. 6, Urk. 3). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Stand punkten fest ( S. 3 f. Rz 6 und Rz 8-10, S. 4 f. Rz 12-13 ) und führte weiter aus, dass bestritten werde, dass selbst unter Annahme eines versicherten Verdienstes von Fr. 59 ' 847 .-- eine offene Taggeldforderung von Fr. 8'120.-- bestehen solle. Sie habe vorliegend Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1 2. September bis 1 4. Dezember 2020 und für eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 1 5. Dezember 2020 bis 1 5. April 2021 bezahlt. Dies ergebe eine Taggeldfor derung von insgesamt Fr. 24'739.--, welche der Beschwerdeführerin vollumfäng lich überwiesen worden sei (S. 4 Rz
11).
Es sei zutreffend, dass sich der Unfall am 1 2. September 2020 ereignet habe. Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG entstehe der Anspruch auf Taggeld am dritten Tag nach dem Unfall und damit am 1 5. September 2020 und nicht , wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht , am 1 4. September 2020 (S. 5 Ziff. 3 Rz 14 ). Da keine offene Forderung bestehe, sei auch kein Zins geschuldet (S. 5 Ziff. 4 Rz 15). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schadenersatzforderung für einen behaupteten Aufwand für die vorliegende Streitsache habe keine Grundlage im Unfallversicherungsgesetz und sei damit von vornherein nicht Teil des vorlie genden UVG-Beschwerdeverfahrens (S. 5 Ziff. 4 Rz 16). 2. 4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vom 1 5. September 2020 bis 1 5. April 2021 ausgerichteten Taggeldleistungen zu Recht basierend auf einem aus dem Lohnausweis 2020 abgeleiteten Jahreslohn von Fr. 59'847.-- (versicherter Verdienst) berechnet hat und ab wann die Taggeldleistungen geschuldet sind. 3. 3.1
Vorab zu prüfen ist der vo n der Beschwerdeführer in geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz
gegenüber der Beschwerdegegnerin , konkret im Sinne allfälliger Kapitalkosten wegen fehlender Liquidität infolge des geltend gemach ten Zahlungsverzuges der Beschwerdegegnerin
( Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6 , Urk. 3) . 3.2
Gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Träger organisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind, für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden (Abs. 1), wobei die zuständige Behörde durch Verfügung über Ersatzforderungen entscheidet (Abs. 2).
Die versicherte Person oder eine Drittperson, welche einen Schadenersatz anspruch erhebt, hat sich daher an die zuständige Behörde zu wenden, welche durch Verfügung über den geltend gemachten Anspruch entscheidet, wobei im Einzelgesetz festgelegt ist, welche für den Erlass der Verfügung zuständig ist (Ueli Kieser ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 78 ATSG Rz 88). 3.3
Art. 100 UVG bestimmt, dass Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG beim Versicherer geltend zu machen sind, und dass der Versicherer darüber durch Verfügung entscheidet. 3.4
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 3.5
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 9. August 2023 (Urk. 2), welcher die Verfügung vom 1 6. Mai 2023 (Urk. 7/111 ), worin die Taggeldleistungen für die Zeit vom 1 5. September 2020 bis 1 4. April 2021 basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 59‘847.-- berechnet wurden , bestätigt e . Über einen allfälligen Schadenersatz anspruch der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht verfügt. Dementsprechend bildet ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4 . 4 .1
Vorab zu klären ist, auf welche s A r beitsverhältnis zur Bestimmung des versicher ten Verdienstes abzustellen ist , zumal der Versicherte vom 1. Januar bis 3 1. August 2020 bei der
Z.___ AG (in Liquidation), A.___ , angestellt war und erst ab dem 1. September 2020 wieder eine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin ausübte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 3, vgl . Urk. 7/13 S. 3 , Urk. 7/132 ).
In dem von der Beschwerdegegnerin genannten Entscheid U 84/03 vom 8. März 2004 hält das Bundesgericht in E. 2.4 klar fest, dass die Grundlage für die Bemessung der Taggelder lediglich der Verdienst ist, welchen der Versicherte mit der Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls bezogen hat.
Demzufolge ist vorliegend einzig das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Beschwerdeführerin massgebend. 4 . 2
Aus dem Handelsregist er lässt sich entnehmen , dass die X.___ AG im Oktober 2013 gegründet wurde und der Versicherte als deren einziges Verwaltungsrats mitglied und gleichzeitig als Geschäftsführer eingetragen
ist. Der angegebene Tätigkeitsbereich ist die M assbekleidung. Des W eiteren war der Sitz des Unter nehmens bis im Juli
2021 an der Wohnadresse des Versicherten und hernach an der C.___-Strasse
in D.___
(www.zefix .ch ). 4 . 3
Zur konkreten Geschäftstätigkeit lässt sich dem am 8. Oktober 2020 erstellten Schadensinspektions-Bericht ( Urk. 7/13) entnehmen, dass laut Angaben des Versicherten dieser seit dem 1. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer angestellt sei. Die Firma gehöre ihm , und er sei der Betriebs inhaber. Der Firmensitz befinde sich an der E.___-Strasse
in F.___ , wo man einen Showroom habe. Die Firma biete Massbekleidung an, ein Ladenlokal gäbe es aktuell keines mehr.
Der Versicherte führte weiter aus , dass die Nachfrage wegen Corona sehr gelitten habe und stark zurück gegangen sei. Seine Kunden seien Banker und Anwälte. Diese seien wegen Corona nicht mehr ins Büro gegangen. Die Anprobe (das «Vermessen») der Kunden sei wegen Corona auch nicht möglich gewesen. Er sei vom 1. Januar bis 3 1. August 2020 bei der Z.___ AG in A.___
angestellt gewesen und habe sich in diesem Startup um die Finanzierung gekümmert. Das sei jedoch leider nicht zustande gekommen. Per 3 1. August 2020 habe er gekündigt.
Trotz dieser Anstellung bei der anderen Firma , sei er Geschäftsführer der Beschwerdeführerin geblieben, sei aber nicht operativ tätig gewesen und habe sich während der Zeit von Januar bis 3 1. August 2020 auch keinen Lohn ausbe zahlt (vgl. auch Urk. 7/55/2) .
Laut Angaben des Versicherten habe die Nachfrage von Stammkunden wieder angezogen. Deshalb habe er sich für eine n Relaunch der Beschwerdeführerin per 1. September 2020 entschieden und im Sommer 2020 einen neuen Businessplan geschrieben. Er sei daher erst seit dem 1. September 2020 wieder «angestellt» in seiner Firma gewesen. Er habe seit September 2020 bereits sechs Bestellungen verarbeiten können. Er sehe gute Chancen , auch in die Produktion hinein zukommen. Bisher sei man von Lieferanten in G.___ (Land)
abhängig gewesen. Der Versicherte erläuterte, dass er plane, eine eigene Produktion in H.___ (Land)
aufzuziehen. Dafür hätte er jetzt - ohne den Unfall - nach H.___ reisen sollen, um sich das anzusehen. Zudem hätte er nach I.___ (Land)
reisen sollen - dort gehe es allerdings um eine Immobilie. Der Versicherte plane sodann , eine Tochter gesellschaft zu gründen. Zudem habe er Bewerbungen für ein Lokal in F.___ eingereicht. Er wolle in Zukunft auch C asual-Hemden sowie Hosen und S e iden blusen für Damen anbie t en. Das Ladenlokal werde J.___
oder K.___ heissen.
Er habe seit dem 1. September 2020 wieder die Kunden bedient , jedoch noch mit dem vorherigen Lieferanten. Die Marke, die in die Kleider eingenäht werde, heisse X.___ ( Urk. 7/13 S. 3 f.) . Seine aktuelle Tätigkeit sei en
die Kundenbetreuung, der Verkauf und das Massnehmen , nicht nur Planungs- und Projektarbeiten in Zusammenhang mit der geplanten Produktion. Die meisten Kunden empfange er in einem Showroom der Schneiderei X.___ in L.___ . Mit dem Nähen oder Schneide r n habe er selber nichts zu tun. Die Schneiderei in L.___ gehöre seiner Mutter, er habe in F.___ auch noch eine Partner-Schneiderei. Die Schneidereien seien eigenständige Betriebe und gehörten nicht zur Beschwerde führerin. Sein Betrieb habe keine weiteren Angestellten ( Urk. 7/13 S. 4) . 4. 4
Während die Beschwerdeführerin respektive der für sie handelnde Versicherte in der Schadenmeldung vom 1. Oktober 2020 noch einen Lohn von Fr. 6'000.-- nannten , wobei kein 1 3. Monatslohn angegeben wurde ( Urk. 7/1 Ziff. 12 ) , wurde im Verlauf gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Lohnsumme von Fr. 9'000.--
en t sprechend einem versicherten Verdienst von Fr. 108'000.-- geltend gemacht .
Vorab ist festzuhalten, dass d er vom Versicherten nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Beschwerdeführerin per September 2020
geltend gemachte Lohn von Fr. 108'000 .-- pro Jahr für die Bemessung des versicherten Verdienstes nicht ausgewiesen ist und nicht berücksichtigt werden kann, nachdem ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung eines fiktiven Lohnes in der vorliegenden Konstellation aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3) . So kann der Versicherte , welcher als einziges Organ der Beschwerdeführerin und als deren einziger Mitarbeiter fungiert,
seinen Lohn nach B elieben selbst festsetzen und einen solchen auch gegenüber der SVA respektive der Beschwerdegegnerin angeben, ohne dass überprüft werden kann, ob ein solcher Lohn jemals überhaupt zur Auszahlung gelangte.
Entsprechend k ann die Beschwerdeführerin
aus de m gegenüber der AHV angegebenen Lohn des Versicherten oder aus der vom Versicherten selbst gegen über der Beschwerdegegnerin am 1 3. November 2021 getätigten Lohndeklaration (vgl. Urk. 7/106) nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug ; Urk. 7/132), wo in den Jahren 2014 bis 2016 eine Lohnsumme von Fr. 24'000.-- und in den Jahren 2017 bis 2019 eine solche von Fr. 36'000.-- angegeben worden war, erscheint es , selbst unter Berücksichtigung einer Gründungsphase des Unter nehmens mit damit einhergehenden tieferen Löhnen ,
als nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte im Jahr 2020 plötzlich einen Bruttolohn von Fr. 108'000.-- erzielt haben soll. Dies umso weniger, als er selbst einräumte, dass er sich wegen des schlechten Geschäftsgangs der Beschwerdeführerin während der Pandemie von Januar bis August 2020
in einem anderen Unternehmen hat anstellen l assen und die Pandemie doch über September 2020 fortdauerte. Wie der Versicherte bei seinem noch während andauernder Pandemie erfolgten Neustart im September 2020 direkt einen niemals zuvor erzielten Lohn in der Höhe von
Fr. 9'000.--
monatlich hätte erwirtschaften können, legte der Versicherte nicht dar. Auch gibt es hierfür keine Hinweise, lässt sich mithin nicht erklären. Namentlich liegen keine Belege über tatsächliche Bestellungen vor , und auch die vom Versicherten beschriebene effektive Tätigkeit und das Betriebsvolumen (vorstehend E. 4.3 ) sprechen klar gegen einen Verdienst in dieser Höhe . Es handelt sich vielmehr um eine überschaubare Tätigkeit , wobei der Versicherte jeweils Mass nimmt für Herrenanzüge. Abgesehen vom Versicherten hat die Beschwerdeführerin auch keine weiteren Mitarbeiter .
Sodann ist der Absatz- und Werbekanal der X.___ AG für ihre Massanzüge nach einer vorgenommenen Internetrecherche nicht ersichtlich. Es findet sich weder eine Homepage, auf welcher die Massanzüge oder anderweitige Kleider der X.___ AG angeboten werden oder eine Bestellung der besagten Massanzüge möglich wäre, noch existieren Ladenräumlichkeiten. Die vom Versicherten beab sichtigten Ladenräumlichkeiten (vorstehend E. 4.3) sind nicht auffindbar. Dies spricht ebenfalls gegen ein grösseres Auftragsvolumen.
Das Vorbringen , wonach der Versicherte ohne das eingetretene Unfallereignis
beabsichtigt h ätte , selbst in H.___ zu produzieren, erweist sich in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt nach wie vor bestehende n Pandemie und der von der Beschwerdeführerin selbst geltend gemachten knappen bis nicht mehr vorhande nen finanziellen Ressourcen ,
als unbehelflich (vgl. Urk. 7/110) .
Aufgrund des Gesagten kann der von der Beschwerdeführerin respektive dem Versicherten angegebene Jahreslohn von Fr. 108'000.-- nicht berücksichtigt werde n , zumal ein Missbrauch im Sinne eines fiktiven Lohns objektiv betrachtet nicht auszuschliessen ist . So können im Rahmen der obligatorischen Unfallver sicherung keine unrealistischen Geschäftsmodelle und damit zusammenhängende unrealistische Löhne versichert werden. 4 . 5
Mangels anderweitiger verwertbarer Angaben legte die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Mitarbeiters der Beschwerdeführerin auf Basis des Lohnausweises 2020 auf Fr. 59'847.-- fest, indem sie den für die Monate Septem ber bis Dezember 2020 deklarierten Lohn von Fr. 19'949.-- ( Urk. 7/98) auf ein Jahr aufrechnete (vgl. Urk. 7/102). Dies entspricht einem Monatslohn von brutto
Fr. 4'987.25.
Ob der Versicherte nun im Sinne der Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV tatsächlich die Eigenschaft als Aktionär aufweist (vgl. vorstehend E. 1.2) , welche Frage von der Beschwerdegegnerin nicht genauer abgeklärt wurde, kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen offenbleiben, zumal der von der Beschwerde gegnerin angenommene
Lohn für ein Vollpensum sogar etwas über einem nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV errechneten Verdienst liegt.
Der Versicherte räumte anlässlich des Gespräches mit dem Schadensinspektor ein, dass er selbst mit dem Nähen und Sch n eide r n nichts zu tun habe. Die Schneide reien gehörten nicht zur Beschwerdeführerin. Er hielt fest, dass seine aktuelle Tätigkeit die Kundenbetreuung , der Verkauf und das Massnehmen sei. E r plante sodann , noch Ladenlokale zu mieten, wo er C asual-Hemden sowie Hosen und Seidenblusen für Damen anbieten wollte (vorstehend E. 4.3) .
Die Tätigkeit des Versicherten hat ihren Schwerpunkt damit im Detailhandel und nicht in der eigentlichen Herstellung von Textilie n.
Nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 20 20 , TA1, erzielten Männer
im Bereich des Detailhandels (Ziff. 47 ) Fr. 4‘820 . -- in praktischen Tätigkeiten . Dies entspricht dem Verdienst, welchen der Versicherte mit dem in der Schadenmeldung vom 1. Oktober 2020 angegebenen Arbeits pensum von 40 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 3) erzielen würde. Dafür, dass er tatsächlich über eine fundierte Ausbildung i m Detailhandel verfügen würde, finden sich keine Hinweise in den Akten und solches wurde von ihm auch nicht geltend gemacht, weshalb das Kompetenzniveau 1 anwendbar ist. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Versicherten von eine m etwas über dem nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV errechneten Lohn liegenden Betrag von Fr. 4'987.25 ausgegangen, was nicht zu beanstanden ist. 4 . 6
Soweit d ie Beschwerdeführerin die Auffassung vertrat, es seien dem Versicherten ab dem 1 4. September 2020 Taggelder auszurichten (vorstehend E. 2.2), ist sie auf Art. 16 Abs. 2 UVG hinzuweisen, wonach der Anspruch auf ein Taggeld am dritten Tag nach dem Unfalltag entsteht. Bei unbestrittenem Unfalldatum am 1 2. September 2020 hat die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Beginns der Ausrichtung der Taggelder auf den 1 5. September 2020 somit korrekt festgelegt. 4. 7
Als unzutreffend erweist sich sodann die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin selbst bei dem von ihr angenommenen v ersicherten Verdienst von Fr. 59'847.--
Fr. 8'120.-- zu wenig überwiesen habe ( vorstehend E. 2.2).
Gemäss der Abrechnung über die Taggeldleistungen vom 2 7. April 2023 ( Urk. 7/101) wurde n der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 24'745.-- an Tag geldleistungen überwiesen , dies bei geschuldeten Taggeldleistungen von Fr. 24'739.1 5. B ei vom 1 5. September bis 3 0. November 2020 angenommener 100%iger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und vom 1. Dezember 2020 bis 1 5. April 2021 angenommener 80%iger Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Urk. 7/28, Urk. 7/40) ,
wurden infolge Neuberechnung des Taggeldanspruches noch Fr. 9'861.-- überwiesen , wobei die Beschwerdegegnerin gemäss der Taggeld abrechnung vom 1 1. März 2021 bereits Fr. 13'937 . -- (vgl. Urk. 7/41 )
und gemäss Taggeldabrechnung vom 3 1. Mai 2021
Fr. 947.-- (vgl. Urk. 7/67)
geleistet hatte. Letztere Zahlung wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht aufgeführt, weshalb sie fälschlicherweise eine n geleisteten Gesamtbetrag von Fr. 23'789.-- nannte (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) .
Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt ( Art. 17 Abs. 1 UVG).
Art. 25 Abs. 1 UVV hält fest, dass das Taggeld nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich Sonn- und Feiertage ausgerichtet w i rd. Die Formel zur Berechnung des Taggeldansatzes wäre aufgrund der bisherigen Ausführungen Fr. 59'847 .-- :
3 6 5 x 80 % , wonach ein Taggeldansatz bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Fr. 131.17 resultiert, wie dieser von der Beschwerdegeg nerin auch verwendet wurde. Auch der von ihr bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % festgesetzte Taggeldansatz von Fr. 104.94 erweist sich als korrekt ( Urk. 7/101).
4 . 8
Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin de n den Taggeldleistungen zu Grunde liegenden versicherten Verdienst sowie auch die ausgerichteten Taggeldleistungen korrekt berechnet.
Der angefochtene Entscheid ( Urk.
2) erweist sich demzufolge als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1
Das Verfahren ist kostenlos. 5.2
Mangels Ob siegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( Art. 61 lit. g ATSG). 5. 3
Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin beantragten Prozessentschädigung (vgl. Urk. 6 S. 2 ) hat der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens zur Folge, dass ihr, beziehungsweise dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Parteientschädi gung zusteht (vgl. Kieser, a.a.O., Rz
218 zu Art. 61 ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Parteien wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan