Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, ist seit Mai 2019 mit einem Teilzeitpensum im Shuttledienst am Y.___
bei der Z.___ AG angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 1 S. 3 Ziff. II.6, Urk. 8/1 Ziff. 1-3). Die Versicherte ist zudem
mit einem Teilzeitpensum als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___
AG in B.___
angestellt ( Urk. 1 S. 3 Ziff. II.6, Urk. 3/3, Urk. 8/9 Ziff. 1 , Urk. 8/21 ). Am 8. Februar 2023 rutsch t e sie beim Aussteigen aus dem Shuttlebus aus , fiel hin und verletzte sich an der rechten Schulter , am rechten Ellenbogen und am linken Handgelenk ( Urk. 1 S. 3 Ziff. II.6, Urk. 8/1 Ziff. 4-6 und 9). Die Suva erbrachte für die Folge n
des Unfalles die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Urk. 8/6 /1 , Urk. 8/22/1).
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2023 ( Urk. 8/74) lehnte die Suva die Übernahme der Kosten der Operation an der rechten Schulter vom 1 3. Juni 2023 (vgl. Urk. 8/80/2-3) ab und stellte die erbrachten Versicherungsleistungen per 2 8. Juni 2023 ein. Die von der Versicherten am 2 0. Juni 2023 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/81) hiess die Suva mit Entscheid vom 1 8. August 2023 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Kosten der Operation vom 1 3. Juni 2023 übernahm. Im Übrigen wies die Einsprache ab ( Urk. 8/101 /12-22 = Urk. 2 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). 2.
Die Versicherte erhob am 1 9. September 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 8. August 2023 ( Urk.
2) und beantragte, in Aufhebung des Entscheides sei die Suva zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 8. Februar 2023 über den 2 8. Juni 2023 hinaus zuzu sprechen und auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2 Ziff. I). Diese wurde der Beschwerde führerin am 3 0. Oktober 2023 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 ). 1.5
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körper - schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatz botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfall versicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich a us der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversiche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50
%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich we itere Abklärungen erübrigen (E. 8.6 ; vgl. auch Urteile des Bundes gerichts 8C_52/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2 und 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3 ). 1.6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, n ach dem Ereignis vom 8. Februar 2023 seien insbesondere Kontusionen der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens sowie des linken Handgelenks diagnosti ziert worden (S. 5 E. 4.6). Gemäss PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
sei von einer traumatischen Subscapularis - Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne auszugehen. Nach der Einschätzung durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. Juni 2023 habe der Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Läsionen geführt. Die vorliegenden Bildgebungen der rechten Schulter seien bereits vor dem Unfallereignis angefertigt worden und darin seien
progrediente degenerative strukturelle Veränderungen abgebildet
(S. 5 f. E. 4 .8 f. ). Das MRI vom 9. März 2023, welche s vier Wochen nach dem Ereignis erstellt worden sei, zeige gemäss Dr. D.___ eine Progredienz der genannten Befunde, die einem medizinisch zu erwartendem Verlauf der Läsionen über den Zeitraum von Dezember 2020 bis März 2023 entsprächen .
Ossäre Begleitverletzungen wie Frakturen oder ein bone
bruise würden nicht abgebildet, wie dies vier Wochen nach einem Anprall zu erwarten wäre, der stark genug gewesen
sein soll , um akute Läsio nen der Rotatorenmanschette zu verursachen. Weiter komme auch kein Ödem um die abgebildeten strukturellen Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette zur Darstellung, wie dies nach einer akuten Läsion ebenfalls zu erwarten wäre . Die Kap s ulitis adhäsiva / frozen
shoulder bei deutlichem T1 Signalabfall im freien Intervall sowie die minimale Bursitis subacromialis seien überwiegend wahrscheinlich die Folgen einer Kontusion bei bereits bestehenden degenerativen Vorschäden . Bei den bildgebend dargestellten Pathologien, die bereits Jahre vor dem gemeldeten Ereignis dokumentiert seien, der Teilablösung von Anteilen der Rotatorenmanschette von ihrem Ansatz sowie Tendinopathien im Bereich der Rotatorenmanschette
handle es sich nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrschein lich nicht um
Traumafolgen . Stattdessen sei von den Folgen eines langsamen Ablösens von einzelnen Sehnenfasern an ihrer knöchernen Anheftung auszu gehen , der typischen Lokalisation für beginnende degenerative Veränderungen im Bereich eines Schultergelenks. Die Veränderungen seien bereits im MRI vom April 2019 dokumentiert und hätten sich im Verlauf bis zum MRI vom Dezember 2020 erwartungsgemäss progredient gezeigt (S. 6). Überwiegend wahrscheinlich handle es sich daher um eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehen den, durch Abnützung bedingten Pathologie n an der rechten Schulter durch eine Prellung oder Zerrung aufgrund des geschilderten Ereignisses vom 8. Februar 2022 (richtig: 2023). Ohne Vorschäden sei von einer maximalen Behandlungs dauer einer Prellung von sechs Wochen und bei einer Zerrung unabhängig vom Schweregrad von 16 Wochen auszugehen. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens nach 20 Wochen nach dem Ereignis jener Zustand erreicht worden , wie er auch ohne das Ereignis vorgelegen hätte (S. 7 E. 4.9).
Dr. D.___ begründe mit Hinweis auf die bildgebenden Untersuchungen vor und nach dem Unfall nachvollziehbar und schlüssig, dass der Unfall vom 8. Februar 2023 nicht zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Veränderungen geführt habe (S. 7 f. E. 4.12 ). Gemäss Dr. C.___ würden degenerative Rupturen bei Patienten von weniger als oder mit 50 Jahren deutlich seltener auftreten als bei älteren Person en . Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Unfalles aber bereits 50 Jahre alt gewesen. Zudem sei nachweislich falsch, dass sie vor dem Unfall keine Beschwerden an der rechten Schulter gehabt habe. Dies zeigten die diversen bildgebenden Untersuchungen der Jahre 2019 und 2020 , welche aufgrund von Schulterschmerzen rechts durchgeführt worden seien (S. 8 E. 4.12 Mitte). Die Aussagen von Dr. C.___
könnten daher keine Zweifel an der Beurteilung durch Dr. D.___ wecken , weshalb auf diese abzustellen sei (S. 8 E. 4.12 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, bei der im Operationsbericht vom 1 3. Juni 2023 beschriebenen Sub sc a pularisruptur am Oberrand Lafosse Grad II mit luxierter langer Bizepssehne handle es sich um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 U VG ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7.1). Der Unfallversicherer könne sich nur von der Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringe, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (S. 5 Ziff. 7.2.1 .1). Die Beschwerdegegnerin ziehe aus BGE 146 V 51 die falschen Schlussfolgerungen. Bereits in der Regeste des Entscheides stelle das Bundes gericht klar, dass der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG nicht entfalle, wenn das Ereignis einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle (S. 6 Ziff. 7.2.1.2).
Die Beschwerdegegnerin stütze sich im angefochtenen Entscheid einzig auf die Aktennotiz von Dr. D.___ vom 9. Juni 202 3. Dabei handle es sich um einen versicherungsinternen ärztlichen Aktenbericht (S. 8 E. 7.2.2). Diesem komme offenkundig kein Beweiswert zu. Die zentrale Frage, ob die von Dr. C.___ am 1 3. Juni 2023 operierte Verletzung auf den Unfall vom 8. Februar 2023 zurück zuführen sei, habe Dr. D.___ gar nicht beantworten können. Er habe dazu angegeben, dass zum Zeitpunkt der Vorlage nicht ersichtlich sei, welche Operation durchgeführt werden solle, so dass hierzu keine Beurteilung erfolgen könne. Die von Dr. D.___ erwähnten Verletzungen stünden
zudem zumindest nicht im Vordergrund der Behandlung. Dr. C.___ habe während der Operation sogar festgestellt, dass die Rotatorenmanschette
- abgesehen von der Subscapularissehne
- entgegen der Annahme von Dr. D.___ intakt sei (S. 9). Dr. D.___ vermöge weiter nicht zu erklären, weshalb die Beschwerden auch ohne den Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab dem 8. Februar 2023 aufgetreten wären und die gerissene Subscaprularissehne auch ohne den Unfall hätte operiert werden müssen (S. 9 f.). Dr. D.___ habe schliesslich auch keine Angaben dazu machen können, seit wann die Subscapularis-Oberbandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne bestehe. Gegen die These von Dr. D.___ spreche auch der Verlauf. So hätte die Beschwerdeführerin ihre körperlich und die Schulter belastende Tätigkeit, insbesondere im Haupt erwerb , nicht verrichten können, wenn die Subscapularissehne schon vor dem Unfall vom 8. Februar 2023 gerissen gewesen und auch die lange Bizepssehne schon vor dem Unfall subluxiert gewesen wäre (S. 10).
In casu bestünden nicht nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ , sonder n ganz erheblich e . Da die Beschwerdegegnerin über keine weiteren Beweismittel verfüge, erweise sich die Leistungseinstellung per 2 8. Juni 2023 als willkürlich (S. 11 Ziff. 7.2.3). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus, das Bundesgericht halte im Urteil 8C_355/2021 vom 2 5. November 2021 E. 6.1 explizit fest, dass , wenn das in Frage stehende Ereignis ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle, der Fall einzig unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen sei. Beim Ereignis vom 8. Februar 2023 handle es sich unbestritten um einen Unfall ( Urk. 7 S. 3
Ziff. 4.2). Bezüglich der Einschätzung durch Dr. C.___ sei auf die Bilder zu verweisen, welche vor dem Unfallereignis vom 8. Februar 2023 erstellt worden seien. Weiter sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Erfahrungstatsache komme vorliegend umso mehr Gewicht zu, weil Dr. C.___ nachweislich aktenwidrig ausgeführt habe , die Beschwerdeführerin hätte vor dem Unfall am 8. Februar 2023 keine Beschwerden an der rechten Schulter gehabt. Nach der Rechtsprechung würden sodann Ärzte der Beschwer degegnerin im Bereich der Unfallmedizin als Fachärzte gelten, da sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügten (S. 3 Ziff. 4.4).
Die Beschwerdegegnerin habe die Übernahme der Kosten für die Stellungnahme vo n
Dr. C.___ vom 1 1. August 2023 zu Recht abgelehnt (S. 4 Ziff. 4.5). 2.4
Die nach dem Unfall von der Beschwerdeführerin g eklagten Beschwerden
am rechten Ellenbogen und der linken Hand
standen zum Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin per 2 8. Juni 2023 verfügten Fallabschlusses
nicht mehr
im Vordergrund . Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich beschwerdeweise nichts geltend, weshalb in vorliegendem Verfahren nicht weiter darauf einzugehen ist. Zu diesem Zeitpunkt bestanden noch Beschwerden an der rechten Schulter (vgl. nachfolgend E. 3.9).
Zunächst ist zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin neben einem Unfall auch eine unfallähnliche
Körperschädigung eingehend hätte prüfen müssen , wie die Beschwerdeführerin geltend machte . Strittig ist sodann , ob die Beschwerdegeg nerin für allfällige über den 2 8. Juni 2023 andauernde Beschwerden an der rechten Schulter den Nachweis erbracht hat, dass diese nicht mehr im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs auf den Unfall vom 8. Februar 2023 zurück zuführen sind , wobei
d ie Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1 8. August 202 3
die Kosten der Operation an der rechten Schulter vom 1 3. Juni 2023 übernahm . Strittig ist ferner , ob die Kosten für die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 1. August 2023 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. 3. 3.1
Am 1 2. Februar 2019 erfolgte in der Universitätsklinik
E.___
eine
Unter suchung zum Status der rechten Schulter (Radiologie). Gemäss dem Bericht vom 1 2. Februar 2019
( Urk. 8/46) ergab diese eine regelrechte Stellung glenohumeral und im Acromio-Clavicular (AC)-Gelenk .
Eine Degeneration oder
eine Fraktur wurden nicht festgestellt bei regelrechten W eichteilen . 3.2
Eine Untersuchung ( Arthro -MRI ) der rechten Schulter
vom 9. April 2019 ergab eine Tendinopathie der Supraspinatusseh ne mit interstitiellem Riss am Footprint. Eine Fraktur wurde nicht nachgewiesen ( Urk. 8/51 S. 1 unten). 3. 3
Am 4. Dezember 2020 wurde erneut ein Arthro -MRI der rechten Schulter
erstellt . Gemäss dem Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom gleichen Tag ( Urk. 8/58) wurde eine vorbestehende Tendinopathie der Supraspinatussehne mit konstanter kleiner interstitieller Partialruptur am Footprint
und eine neue kleine artikularseitige Partialruptur der Infraspinatussehne festgestellt sowie eine Tendinopathie der Subscapularissehne und gering der langen Bizepssehne und eine normale Muskelqualität. Ein relevanter Knorpelschaden oder ein Labrumriss wurden nicht festgestellt (S. 1 unten). 3. 4
Am 8. Februar 2023 erfolgten
Untersuchungen
der Halswirbelsäule (HWS) , de r Schulter rechts, de s rechten Ellenbogen s und der linken Hand. Im Bericht vom 8. Februar 2023 ( Urk. 8/26 = Urk. 8/53) wurde zu den erhobenen Befunden angegeben, b ezüglich der rechten Schulter bestünden intakte össäre Strukturen. Der Humeruskopf sei im Glenoid zentriert. Die akromiohumerale Distanz betrage 11 Millimeter. Weiter sei von einer erhaltenen Artikulation im AC-Gelenk auszu gehen ohne Nachweis periartikuläre r Verkalkungen. Bezüglich des rechten Ellenbogens bestünden intakte ossäre Strukturen und eine erhaltene Artikulation im Ellenbogen ohne eine wesentliche Degeneration und einen grösseren Gelenkserguss . An der linken Hand sei ebenfalls von intakten ossären Strukturen bei erhaltener Artikulation der abgebildeten Gelenke auszugehen (S. 1 unten). 3. 5
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten im Bericht vom 9. Februar 2023 ( Urk. 8/36/2-4) zur Sprechstunde vom 8. Februar 2023 aus, die Patientin habe berichtet, dass es am Tag der Sprechstunde beim Aussteigen aus dem Bus zu einem Sturz nach vorne gekommen sei mit nachfolgenden Schmerzen im zervikalen Bereich, der rechten Schulter und des Ellenbogens sowie im linken Handgelenk. Die Beschwerden seien bewegungs- und belastungsabhängig und auch in Ruhe vorhanden (S. 1 unten). Die Ärzte nannten als Diagnosen (S. 1): - Kontusion Schulter und Ellenbogen rechts sowie Handgelenk links mit/bei - Status nach Sturz am 8. Februar 2023 - Zervikalgie - am ehesten muskulärer Genese bei Status nach Sturz am 8. Februar 2023 - Status nach mikrochirurgischer ventraler Diskektomie und Fusion C5/6 am 1 2. Dezember 2019 bei - schmerzhaft-sensorischer C6-Radikulopathie rechts mit/bei - leichtem Buldging und foraminaler Stenose C5/6 rechts mit Affektion der Nervenwurzel C6 rechts - Status nach Treppensturz vom 5. Dezember 2018 - Partialruptur Supraspiatussehne Schulter rechts
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten in ihrer Beurteilung aus, die Patientin habe sich bei einem Sturz vom 8. Februar 2023 Kontusion en der rechten Schulter, des rechten Ellenbogens sowie des linken Handgelenks zugezogen. Bei den zervikalen Beschwerden sei am ehesten von einer muskuläre n Genese auszugehen . Radiologisch seien keine ossären Läsionen zu sehen. Es sei eine körperliche Schonung mit Einnahme von Analgetika besprochen worden . Die Beschwerdeführerin solle sich bei persistierenden Beschwerden in der hausärzt lichen Sprechstunde vorstellen . Eine Verlaufskontrolle sei vonseiten der Ärzte der Universitätsklinik E.___ nicht geplant
(S. 2 f.). 3. 6
In der Unfallmeldung vom 1 6. Februar 2023 wurde zum Ereignis vom 8. Februar 2023 angegeben, die Beschwerdeführerin sei beim Aussteigen aus dem Shuttlebus ausgerutscht und hingefallen. Dabei habe sie sich Prellungen am Hals, der rechten Schulter und d em rechten Ellenbogen zugezogen ( Urk. 8/1 Ziff. 4-6 und 9). 3. 7
Zu einer Untersuchung (MRI der rechten Schulter mit
Arthrographie ) vom 9. März 2023 ( Urk. 8/23) wurde ausgeführt, es bestünden eine umschriebene Unter flächen-Rissbildung im Übergang der Supraspinatus- zur Infraspinatussehne
und
eine leichte Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie eine gute Muskelqualität der Rotatorenmanschette . Weiter bestünden eine Kapsulit is adhäsiva / frozen
shoulder bei deutlichem
T1 Signalabfall im freien Intervall, ein Verdacht auf eine Bizepstendinopathie bei schlechter Abgrenzbarkeit der langen Bizepssehne von den S ubscapul aris- Sehnen , eine minimale Bursitis subacromialis und eine mässige, nicht aktivierte AC-Gelenksarthrose mit Kapselschwellung (S. 1 unten). 3. 8
Zu weiteren Untersuchungen der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens wurde im Bericht betreffend das Röntgen vom 1 2. April 2023 ( Urk. 8/24) ausge führt, für die rechte Schulter lägen zum Vergleich das konventionelle Röntgenbild vom 4. Dezember 2020 und das MRT vom 9. März 2023 vor . Die Untersuchung
habe einen auf das Glenoid zentrierten Humeruskopf ergeben. Die knöchernen Strukturen seien intakt . Es bestünden keine Fraktur
und k eine Gelenksdegene - ration bei unauffälligen Weichteilen. 3 . 9
Dr. C.___
nannte im Bericht vom 1 7. April 2023 ( Urk. 8/37/2-3) zur Sprech stunde vom 1 2. April 2023
als Diagnosen eine traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne , eine Zervikalgie und eine Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Dr. C.___ führte weiter aus, d ie Patientin habe berichtet, dass sie seit dem Sturz vom 8. Februar 2023 unverändert Schmerzen in der Schulter verspüre. Sie sei damals auf den flektierten Ellenbogen gefallen, worauf es zu einem Stauchungstrauma im rechten Schultergelenk gekommen sei. Die Hauptprobleme lägen nun klar im Schulter bereich anterior und superior und kaum mehr im Bereich des Ellenbogens. Die Patientin sei seit dem Sturz in den Arbeitsstellen als Buschauffeurin und in einer Confiserie nicht mehr arbeitsfähig. Ansonsten seien keinen Nebenwirkungen bekannt. Eine Physiotherapie habe nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt, da sie starke Schmerzen bei der Bewegungstherapie verspüre (S. 1 f.). Anhand des sehr schmerzhaften Verlaufes mit freier Aussenrotationsfähigkeit und nicht klar abgrenzbarer Subscapularis - Oberrandsehne und nicht abgrenzbarer langer Bizspssehne sei von einer traumatischen Subscapularis - Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne auszugehen. Es sei eine Infiltration Sulcus
bicipitalis mit anschliessender Physiotherapie durchgeführt worden. Zudem solle eine Wassertherapie durchgeführt werden. Eine Verlaufskontrolle solle in sechs Wochen erfolgen. Sollten die Spritzen keine Besserung bringen, wäre der nächste Schritt eine arthroskopische Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion mit subpectoraler Bizepstenodese (S. 2 ). 3.1 0
F.___ , G.___
AG, in H.___ , gab im Arztzeugnis UVG vom 2 1. April 2023 ( Urk. 8/20/1-2) an, die Erstbehandlung in der Arztpraxis sei am 1 0. Februar 2023 erfolgt ( Ziff. 1). Zum funktionellen Schadensbild wurde ausgeführt, bezüglich der rechten Schulter sei der Bewegungsumfang in allen Ebenen schmerz bedingt stark eingeschränkt, aktiv wie auch passiv. Weiter bestehe eine Druck dolenz über dem Musculus trapezius und dem gesamten Schultergelenk ( Ziff. 4) . Der Arzt nannte als Diagnose eine traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne ( Ziff. 5). Für die Zeit vom 8. Februar bis 1 2. April 2023 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 8). 3.1 1
Dr. D.___ antwortete in der Kurzbeurteilung vom 9. Juni 2023 ( Urk. 8/68) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Mai 2023 ( Urk. 8/65) . Er verneinte, dass das Ereignis vom 8. Februar 2022 (richtig: 2023) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Läsionen geführt habe . Die vorliegenden Bildgebungen der rechten Schulter seien bereits vor dem Ereignis angefertigt worde
n. Darin seien progrediente degenerative strukturelle Veränderungen abgebildet. Im MRI der rechten Schulter vom 9. April 2019 zeige sich eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit interstitiellem Riss am Footprint. Gemäss dem MRI der rechten Schulter vom 4. Dezember 2020 bestehe eine vorbestehende Tendinopathie der Supraspinatussehne mit konstanter kleiner interstitieller Partialruptur am Footprint. Weiter bestünden eine neue kleine artikularseitige
Partialruptur der Infraspinatussehne , eine Tendinopathie der Subscapularissehne und gering der langen Bizepssehne. Das MRI vom 9. März 2023, welches vier Wochen nach dem Ereignis durchgeführt worden sei, zeige eine Progredienz der zuvor genannten Befunde, die dem medizinisch zu erwartende n Verlauf dieser Läsionen über den Zeitraum von Dezember 2020 März 2023 entsprechen würden. Als Pathologien seien eine umschriebene Unter flächen-Rissbildung im Übergang der Supraspinatus- zur Infraspinatussehne und eine leichte Tendinopathie der Supraspinatussehne festgestellt worden. Eine Supraspinatussehnen-Läsion sei bereits in der Untersuchung
vom April 20 19 abgebildet. Ein Verdacht auf eine Bizepstendinopathie bei schlechter Abgrenz barkeit der langen Bizepssehne sei bereits im Dezember 2020 festgestellt worden. Eine mässige, nicht aktivierte AC-Gelenksarthrose mit Kapselschwellung sei gemäss allgemeiner medizinischer Lehrauffassung überwiegen d wahrscheinlich ein degenerativ bedingter Befund.
Ossäre Begleitverletzungen wie Frakturen oder ein bone
bruise seien nicht abgebildet, wie dies vier Wochen nach einem Anprall zu erwarten wäre, der stark genug gewesen sei n soll , um akute Läsionen der Rotatorenmanschette zu verursachen. Weiter komme auch kein Ödem um die abgebildeten strukturellen Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette zur Darstellung, wie dies bei einer akuten Läsion ebenfalls zu erwarten wäre. Die Kapsulitis adhäsiva / frozen
shoulder bei deutlichem Signalabfall im freien Intervall sowie die minimale Bursitis subacromialis seien überwiegend wahrscheinlich die Folgen einer Kontusion bei bereits bestehenden degenerativen Vorschäden (S. 1 f . Ziff. 1.1 ). Bei den bildgebend abgebildeten Befunden handle es sich somit überwiegend wahrscheinlich um ein degeneratives Verschleissleiden loco typico . Die bild gebend dargestellten Pathologien, die bereits Jahre vor dem geschilderten Ereignis dokumentiert seien, die Teilablösung von Anteilen der Rotatoren manschette von ihrem Ansatz sowie Tendinopathien im Bereich der Rotatoren manschette seien nach derzeitigem medizinischen Wissenstand überwiegend wahrscheinlich keine Traumafolgen . Stattdessen handle es sich um die Folgen eines langsamen Ablösens von einzelnen Sehnenfasern an ihrer knöchernen Anheftung, der typischen Lokalisation für beginnende degenerative Verände rungen im Bereich des Schultergelenks. Die degenerativen Veränderungen seien bereits im MRI vom April 2019 dokumentiert und zeigten sich im Verlauf bis zum MRI vom Dezember 2020 erwartungsgemäss progredient (S. 2 Ziff. 1.1).
Aus den Berichten im Dossier sei zum Zeitpunkt der Vorlage nicht ersichtlich, welche Operation an der Schulter aktuell durchgeführt werden solle, so dass hierzu keine Beurteilung erfolgen könne. Im Bericht von Dr. C.___ vom 1 2. April 2023 sei von einer geplanten Infiltration Sulcus
bicip i talis mit anschliessender Physiotherapie die Rede. Zudem solle eine Wassertherapie durch geführt werden. Aus dem Gesuch um Kostengutsprache vom 3. Mai 2023 lasse sich die geplante Behandlung ebenfalls nicht entnehmen (S. 2 Ziff. 1.2). Nach den Ausführungen zu
Ziff. 1.1 handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden durch Abnützung bedingten Pathologien an der rechten Schulter durch eine Prellung oder Zerrung anlässlich des Ereignisses vom 8. Februar 202 3. Ohne Vorschaden sei von einer maximalen Behandlungsdauer einer Prellung von sechs Wochen auszugehen. Bei einer Zerrung sei unabhängig vom Schweregrad von einer Dauer von 16 Wochen auszugehen (vgl. Reintegrationsleitfaden Unfall). Unter Berücksichtigung des Vorzustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens 20 Woche nach dem Ereignis jener Zustand erreicht worden, wie er auch ohne das Ereignis vorgelegen hätte (S. 2 Ziff. 2). 3.1 2
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 3. Juni 2023 in der Universitätsklinik E.___ an der rechten Schulter operiert (arthroskopische Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts und Acromioplastik ). Dr. C.___ gab im Operations - bericht vom 1 3. Juni 2023 ( Urk. 8/80/2-3) zur Indikation an, bei der Patientin zeige sich eine traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit Beteiligung der Bizepssehne sowie eine AC-Gelenksarthrose. Nach ausgeschöpfter konservativer Therapie könne die Indikation zur arthroskopischen Rotatorenmanschetten -Rekonstruk tion, einer subpectoralen Bizepstenodese und einer AC-Gelenks - resektion gestellt werde n (S. 1 unten). 3.1 3
Dr. C.___ und med. pract . I.___ , Assistenzarzt, Universitätsklinik E.___ , nannten im Austrittsbericht vom 1 3. Juni 2023 ( Urk. 8/83/1-2) als Diagnosen (S. 1): - traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne mit/bei - Status nach Sturz am 8. Februar 2023 - Zervikalgie - Anstrengungsa s thma
Bezüglich der Operation an der rechten Schulter bestehe ein komplikationsloser Verlauf der stets schmerzkompensierten Patientin (S. 1 unten). 3.1 4
Dr. C.___ nahm am 1 1. August 2023 ( Urk. 8/94) zuhanden des Rechtsvertre ters der Beschwerdeführerin Stellung. Er nannte als Diagnosen (S. 1): - Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, Subscapularis (1 x Cork s crew ), AG-Gelenksresektion und subacromiales Débridement mit anteriorer Acromioplastik , subpectorale Bizepstenodese ( Arthrex ) rechts vom 1 3. Juni 2023 bei - traumatischer Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne bei Status nach Sturz vom 8. Februar 2023 - Zervikalgie - Anstrengungsa s thma
Der behandelnde Arzt führte aus, die von der Beschwerdegegnerin angegebenen Begründungen ( Bone
bruise , Ödem, Muskelverletzung, Prellmarken, Einschrän kung der Beweglichkeit) zur Frage, weshalb es sich nicht um eine traumatische Ruptur handeln könne, stellten in keiner Weise wissenschaftlich anerkannte Gründe dar, um von einer degenerativen Ruptur ausgehen zu können. Die Literatur, die die Beschwerdegegnerin in solchen Fällen stets angebe, entspreche nicht einem wissenschaftlichen Evidenzgrad I, II oder III. Meist handle es sich um Expertenmeinungen, die einem Evidenzgrad V entsprächen (S. 1 f.). Gleichzeitig sei aber auch zu sagen, dass keinerlei radiologische Zeichen für den Beweis einer traumatisch bedingten Ruptur existier ten . Aus der klinischen Untersuchung oder aus dem operativen Befund anhand des Rupturmusters existiere ebenfalls kein verlässlicher Beweis für eine traumatische Ruptur. Dementsprechend sei die Anamnese ausschlaggebend für die Beurteilung. Zudem sei das Patientenalter ein wesentlicher Faktor , da bekannt sei, dass degenerative Rupturen bei Patienten im Alter von 50 oder weniger Jahren deutlich seltener auftreten würden im Vergleich zu Patienten mit höherem Alter, bei welchen degenerative Rupturen der Rotatorenmanschette sehr häufig vorhanden seien. Das junge Alter
der Patientin, die Unfallanamnese und die Tatsache, dass die Patientin vor dem Unfall keine Schulterbeschwerden gehabt habe, seien die ausschlaggebenden Faktoren, weshalb er den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Subsca pularis-Ruptur als sehr wahrscheinlich einstufe (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin stürzte am 8. Februar 2023 beim Aussteigen aus dem Shuttlebus und verletzte sich an der rechten Schulter, dem rechten Ellenbogen und am linken Handgelenk (vorstehend E. 3.5 und 3.6 ). Dr. C.___ nannte im Bericht vom 1 7. April 2023 als Diagnosen eine traumatische Subscapularis-Ober randläsion mit subluxierter langer Bizepssehne, eine Zervikalgie und eine Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Nach seiner Einschätzung ist von einer unfallbedingten Ursache der Su b scapularis-Oberrand läsion mit subluxierter langer Bizepssehne
auszugehen (E. 3.9 , vgl. auch E. 3.10 ). Gemäss
Dr. D.___
ist dagegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vorübergehenden Verschlimmerung der durch Abnützung bedingten Pathologien an der rechten Schulter durch eine Prellung oder Zerrung anlässlich des Ereignisses vom 8. Februar 2023 auszugehen (E. 3.11).
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 3. Juni 2023 an der rechten Schulter operiert (arthroskopische Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts und Acromio p lastik , E. 3.12). 4.2
Die Beurteilung durch
Dr. D.___ beruht auf den medizinischen Untersuchun gen zum Status des rechten Schultergelenks .
Da auf diese Berichte abgestellt werden kann, war eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ nicht zwingend erforderlich.
Die Kurzbeurteilung von Dr. D.___ erweist sich sodann als schlüssig und nachvollziehbar begründet
sowie als in sich widerspruchsfrei.
Die Beschwerdeführerin beanstandete , dass sich Dr. D.___ nicht zur Operation vom 1 3. Juni 2023 geäussert habe ( Urk. 1 S. 9 oben). Die Beschwerdegegnerin erklärte sich im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch bereit, die Kosten der Operation an der rechten Schulter vom 1 3. Juni 2023 zu übernehmen ( Urk. 2 S. 9 E. 6 ) . Nachdem diese ohn e hin von der Unfallversiche rung übernommen werden , schadet es nicht, dass sich Dr. D.___
nicht zur geplanten Operation äusserte.
Dr. C.___
gab in der Stellungnahme vom 1 1. August 2023 an, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfallereignis keine Beschwerden an der rechten Schulter gehabt (vorstehend E. 3.15). Dies trifft offensichtlich nicht zu, wie die zahlreichen in den Jahren 2019 und 2020
erfolgten Untersuchungen des Schultergelenks
belegen. Der behandelnde Arzt räumte in der Stellungnahme sodann ein, dass keine radiologischen Zeichen für den Beweis einer traumatisch bedingten Ruptur der Subscapularis-Oberrandläsion vorliegen . Solche ergeben sich auch nicht aus der klinischen Untersuchung oder dem operativen Befund anhand des Rupturmusters . Soweit Dr. C.___
in seiner Beurteilung darauf hinwies, dass degenerative Rupturen bei Patientin im Alter von 50 Jahren oder jünger deutlich seltener als bei Patienten mit höherem Alter auftreten würden
(E. 3.15) , kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden . Seine Argumentation vermag nicht zu überzeugen , nachdem die Beschwerdeführer in zum Zeitpunkt des Unfalles vom 8. Februar 2023 bereits 50 Jahre alt war . Die Ausführungen von Dr. C.___ vermögen daher keine Zweifel an der Aktenbeurteilung durch Dr. D.___ zu wecken.
4. 3
Beim Ereignis vom 8. Februar 2023 (Sturz der Beschwerdeführerin nach v orne beim Aussteigen aus dem Bus) handelt es sich
um einen Unfall im Rechtssinne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 V 51 E. 9.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2021 vom 2 5. November 2021 E. 6.1) gilt, dass
die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für eine unfallähnliche Körperschä digung nach Art. 6 Abs. 2 UVG nicht zusätzlich
prüfen musste , nachdem ein Unfall vorliegt .
Nach den medizinischen Akten ist mit Dr. D.___
davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2023 lediglich eine Zerrung oder Prellung am bereits vorgeschädigten rechten Schultergelenk zuzog und die nachgewie senen Verletzungen spätestens am 2 8. Juni 2023 , mithin 20 Wochen später, nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen waren .
Dabei handelt es sich um einen mit BGE 146 V 51 E. 9.2 vergleichbaren Sachverhalt. Die Beschwerdegeg nerin hat die Umstände der am 8. Februar 2023 erlittenen Verletzungen zudem ausreichend abgeklärt. Nach dem Gesagten ergibt sich , dass eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG von der Beschwerdegegnerin nicht
gesondert geprüft werden musste. Soweit sich die Beschwerdeführerin
für eine gegenteilige Auslegung ausspr ach ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 7.2.1.1), kann ihr nicht gefolgt werden. 4. 4
Im MRI der rechten Schulter vom 9. April 2019 wurde eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit interstitiellem Riss am Footprint festgestellt. Im MRI der rechten Schulter vom 4. Dezember 2020 wurde eine vorbestehende Tendinopathie der Supraspinatussehne mit konstanter kleiner interstitieller Partialruptur am Footprint , eine neue kleine artikularseitige Partialruptur der Infraspinatussehne , eine Tendinopathie der Subscapularissehne und gering der langen Bizepssehne festgestellt (E. 3.2 und 3.3). Gemäss Dr. D.___ handelt es sich dabei um progrediente degenerative strukturelle Veränderungen im rechten Schultergelenk . Das MRI vom 9. März 2023 zeigt eine Progredienz der erwähnten Befunde , die nach ärztlicher Einschätzung dem medizinisch zu erwartenden Verlauf der Läsionen über den Zeitraum von Dezember 2020 bis März 2023 entspr i ch t .
Gemäss Dr. D.___ wären bei der Untersuchung im März 2023 und damit kurze Zeit nach dem Unfall vom 8. Februar 2023 jedoch
össere Begleitverletzungen wie Frakturen oder ein bone
bruise zu erwarten gewesen. Solche Verletzungen wurden nicht festgestellt ebenso wenig wie ein Ödem um die abgebildeten strukturellen Läsionen. Die Kapsulitis adhäsiva / frozen
shoulder bei deutlichem Signal abfall im freien Intervall sowie die minimale Bursitis subacromialis sind mit Dr. D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folgen eines degenera tiven Leidens bei einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbe - stehenden Schäden aufgrund des Ereignisses vom 8. Februar 202 3. Nach seinen Ausfüh rungen
ist im Wesentlichen von einem langsame n Ablösen der einzelnen Sehnenfasern an ihrer knöchernen Anheftung, der typischen Lokalisation für beginnende degenerative Veränderungen , auszugehen
(vorstehend E. 3.11). Dr. D.___
vermag damit ausreichend zu erklären, dass die Beschwerden an der rechten Schulter
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall aufgetreten wären (vgl. ( Urk. 1 S. 9 f.).
Was die Beurteilung durch Dr. C.___ betrifft, so ist nebst dem bereits Erwähnten (vgl. vorstehend E. 4.2) auf die Erfahrungstatsche hinzuweisen, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelfall eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen , weshalb ein direktes Abstellen einzig auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage kommt (Urteil des Bundesgericht 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Auf die abweichende Beurteilung durch Dr. C.___ kann aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als dahingehend erstellt, dass allfällige am 2 8. Juni 2023 noch bestehende Beschwerden am rechten
Schultergelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 8. Februar 2023 zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis für das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ab diesem Zeitpunkt erbracht (vgl. E. 1.3). Damit erweist sich die Einstellung der Versiche rungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin per 2 8. Juni 2023 als rechtens . 4.5
Nach Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
Die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 1. August 2023 war nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet worden. Sie war ferner für eine umfassende Prüfung und Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht unerläss lich , zumal sie die Einschätzung durch Dr. D.___
nicht in Frage zu stellen vermochte , sie vielmehr im Wesentlichen dessen Einschätzung bestätigte und im Übrigen Ungenauigkeiten aufwies . Damit sind die entstandenen Kosten nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 S. 3 Ziff. II.6, Urk. 8/1 Ziff. 4-6 und 9). Die Suva erbrachte für die Folge n
des Unfalles die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Urk. 8/6 /1 , Urk. 8/22/1).
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2023 ( Urk. 8/74) lehnte die Suva die Übernahme der Kosten der Operation an der rechten Schulter vom 1 3. Juni 2023 (vgl. Urk. 8/80/2-3) ab und stellte die erbrachten Versicherungsleistungen per 2 8. Juni 2023 ein. Die von der Versicherten am 2 0. Juni 2023 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/81) hiess die Suva mit Entscheid vom 1 8. August 2023 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Kosten der Operation vom 1 3. Juni 2023 übernahm. Im Übrigen wies die Einsprache ab ( Urk. 8/101 /12-22 = Urk.
E. 1.1 handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden durch Abnützung bedingten Pathologien an der rechten Schulter durch eine Prellung oder Zerrung anlässlich des Ereignisses vom 8. Februar 202 3. Ohne Vorschaden sei von einer maximalen Behandlungsdauer einer Prellung von sechs Wochen auszugehen. Bei einer Zerrung sei unabhängig vom Schweregrad von einer Dauer von 16 Wochen auszugehen (vgl. Reintegrationsleitfaden Unfall). Unter Berücksichtigung des Vorzustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens 20 Woche nach dem Ereignis jener Zustand erreicht worden, wie er auch ohne das Ereignis vorgelegen hätte (S. 2 Ziff. 2). 3.1 2
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 3. Juni 2023 in der Universitätsklinik E.___ an der rechten Schulter operiert (arthroskopische Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts und Acromioplastik ). Dr. C.___ gab im Operations - bericht vom 1 3. Juni 2023 ( Urk. 8/80/2-3) zur Indikation an, bei der Patientin zeige sich eine traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit Beteiligung der Bizepssehne sowie eine AC-Gelenksarthrose. Nach ausgeschöpfter konservativer Therapie könne die Indikation zur arthroskopischen Rotatorenmanschetten -Rekonstruk tion, einer subpectoralen Bizepstenodese und einer AC-Gelenks - resektion gestellt werde n (S. 1 unten). 3.1 3
Dr. C.___ und med. pract . I.___ , Assistenzarzt, Universitätsklinik E.___ , nannten im Austrittsbericht vom 1 3. Juni 2023 ( Urk. 8/83/1-2) als Diagnosen (S. 1): - traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne mit/bei - Status nach Sturz am 8. Februar 2023 - Zervikalgie - Anstrengungsa s thma
Bezüglich der Operation an der rechten Schulter bestehe ein komplikationsloser Verlauf der stets schmerzkompensierten Patientin (S. 1 unten). 3.1 4
Dr. C.___ nahm am 1 1. August 2023 ( Urk. 8/94) zuhanden des Rechtsvertre ters der Beschwerdeführerin Stellung. Er nannte als Diagnosen (S. 1): - Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, Subscapularis (1 x Cork s crew ), AG-Gelenksresektion und subacromiales Débridement mit anteriorer Acromioplastik , subpectorale Bizepstenodese ( Arthrex ) rechts vom 1 3. Juni 2023 bei - traumatischer Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne bei Status nach Sturz vom 8. Februar 2023 - Zervikalgie - Anstrengungsa s thma
Der behandelnde Arzt führte aus, die von der Beschwerdegegnerin angegebenen Begründungen ( Bone
bruise , Ödem, Muskelverletzung, Prellmarken, Einschrän kung der Beweglichkeit) zur Frage, weshalb es sich nicht um eine traumatische Ruptur handeln könne, stellten in keiner Weise wissenschaftlich anerkannte Gründe dar, um von einer degenerativen Ruptur ausgehen zu können. Die Literatur, die die Beschwerdegegnerin in solchen Fällen stets angebe, entspreche nicht einem wissenschaftlichen Evidenzgrad I, II oder III. Meist handle es sich um Expertenmeinungen, die einem Evidenzgrad V entsprächen (S. 1 f.). Gleichzeitig sei aber auch zu sagen, dass keinerlei radiologische Zeichen für den Beweis einer traumatisch bedingten Ruptur existier ten . Aus der klinischen Untersuchung oder aus dem operativen Befund anhand des Rupturmusters existiere ebenfalls kein verlässlicher Beweis für eine traumatische Ruptur. Dementsprechend sei die Anamnese ausschlaggebend für die Beurteilung. Zudem sei das Patientenalter ein wesentlicher Faktor , da bekannt sei, dass degenerative Rupturen bei Patienten im Alter von 50 oder weniger Jahren deutlich seltener auftreten würden im Vergleich zu Patienten mit höherem Alter, bei welchen degenerative Rupturen der Rotatorenmanschette sehr häufig vorhanden seien. Das junge Alter
der Patientin, die Unfallanamnese und die Tatsache, dass die Patientin vor dem Unfall keine Schulterbeschwerden gehabt habe, seien die ausschlaggebenden Faktoren, weshalb er den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Subsca pularis-Ruptur als sehr wahrscheinlich einstufe (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin stürzte am 8. Februar 2023 beim Aussteigen aus dem Shuttlebus und verletzte sich an der rechten Schulter, dem rechten Ellenbogen und am linken Handgelenk (vorstehend E. 3.5 und 3.6 ). Dr. C.___ nannte im Bericht vom 1 7. April 2023 als Diagnosen eine traumatische Subscapularis-Ober randläsion mit subluxierter langer Bizepssehne, eine Zervikalgie und eine Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Nach seiner Einschätzung ist von einer unfallbedingten Ursache der Su b scapularis-Oberrand läsion mit subluxierter langer Bizepssehne
auszugehen (E. 3.9 , vgl. auch E. 3.10 ). Gemäss
Dr. D.___
ist dagegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vorübergehenden Verschlimmerung der durch Abnützung bedingten Pathologien an der rechten Schulter durch eine Prellung oder Zerrung anlässlich des Ereignisses vom 8. Februar 2023 auszugehen (E. 3.11).
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 3. Juni 2023 an der rechten Schulter operiert (arthroskopische Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts und Acromio p lastik , E. 3.12). 4.2
Die Beurteilung durch
Dr. D.___ beruht auf den medizinischen Untersuchun gen zum Status des rechten Schultergelenks .
Da auf diese Berichte abgestellt werden kann, war eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ nicht zwingend erforderlich.
Die Kurzbeurteilung von Dr. D.___ erweist sich sodann als schlüssig und nachvollziehbar begründet
sowie als in sich widerspruchsfrei.
Die Beschwerdeführerin beanstandete , dass sich Dr. D.___ nicht zur Operation vom 1 3. Juni 2023 geäussert habe ( Urk. 1 S. 9 oben). Die Beschwerdegegnerin erklärte sich im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch bereit, die Kosten der Operation an der rechten Schulter vom 1 3. Juni 2023 zu übernehmen ( Urk. 2 S. 9 E. 6 ) . Nachdem diese ohn e hin von der Unfallversiche rung übernommen werden , schadet es nicht, dass sich Dr. D.___
nicht zur geplanten Operation äusserte.
Dr. C.___
gab in der Stellungnahme vom 1 1. August 2023 an, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfallereignis keine Beschwerden an der rechten Schulter gehabt (vorstehend E. 3.15). Dies trifft offensichtlich nicht zu, wie die zahlreichen in den Jahren 2019 und 2020
erfolgten Untersuchungen des Schultergelenks
belegen. Der behandelnde Arzt räumte in der Stellungnahme sodann ein, dass keine radiologischen Zeichen für den Beweis einer traumatisch bedingten Ruptur der Subscapularis-Oberrandläsion vorliegen . Solche ergeben sich auch nicht aus der klinischen Untersuchung oder dem operativen Befund anhand des Rupturmusters . Soweit Dr. C.___
in seiner Beurteilung darauf hinwies, dass degenerative Rupturen bei Patientin im Alter von 50 Jahren oder jünger deutlich seltener als bei Patienten mit höherem Alter auftreten würden
(E. 3.15) , kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden . Seine Argumentation vermag nicht zu überzeugen , nachdem die Beschwerdeführer in zum Zeitpunkt des Unfalles vom 8. Februar 2023 bereits 50 Jahre alt war . Die Ausführungen von Dr. C.___ vermögen daher keine Zweifel an der Aktenbeurteilung durch Dr. D.___ zu wecken.
4. 3
Beim Ereignis vom 8. Februar 2023 (Sturz der Beschwerdeführerin nach v orne beim Aussteigen aus dem Bus) handelt es sich
um einen Unfall im Rechtssinne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 V 51 E. 9.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2021 vom 2 5. November 2021 E. 6.1) gilt, dass
die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für eine unfallähnliche Körperschä digung nach Art. 6 Abs. 2 UVG nicht zusätzlich
prüfen musste , nachdem ein Unfall vorliegt .
Nach den medizinischen Akten ist mit Dr. D.___
davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2023 lediglich eine Zerrung oder Prellung am bereits vorgeschädigten rechten Schultergelenk zuzog und die nachgewie senen Verletzungen spätestens am 2 8. Juni 2023 , mithin 20 Wochen später, nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen waren .
Dabei handelt es sich um einen mit BGE 146 V 51 E. 9.2 vergleichbaren Sachverhalt. Die Beschwerdegeg nerin hat die Umstände der am 8. Februar 2023 erlittenen Verletzungen zudem ausreichend abgeklärt. Nach dem Gesagten ergibt sich , dass eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG von der Beschwerdegegnerin nicht
gesondert geprüft werden musste. Soweit sich die Beschwerdeführerin
für eine gegenteilige Auslegung ausspr ach ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 7.2.1.1), kann ihr nicht gefolgt werden. 4. 4
Im MRI der rechten Schulter vom 9. April 2019 wurde eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit interstitiellem Riss am Footprint festgestellt. Im MRI der rechten Schulter vom 4. Dezember 2020 wurde eine vorbestehende Tendinopathie der Supraspinatussehne mit konstanter kleiner interstitieller Partialruptur am Footprint , eine neue kleine artikularseitige Partialruptur der Infraspinatussehne , eine Tendinopathie der Subscapularissehne und gering der langen Bizepssehne festgestellt (E. 3.2 und 3.3). Gemäss Dr. D.___ handelt es sich dabei um progrediente degenerative strukturelle Veränderungen im rechten Schultergelenk . Das MRI vom 9. März 2023 zeigt eine Progredienz der erwähnten Befunde , die nach ärztlicher Einschätzung dem medizinisch zu erwartenden Verlauf der Läsionen über den Zeitraum von Dezember 2020 bis März 2023 entspr i ch t .
Gemäss Dr. D.___ wären bei der Untersuchung im März 2023 und damit kurze Zeit nach dem Unfall vom 8. Februar 2023 jedoch
össere Begleitverletzungen wie Frakturen oder ein bone
bruise zu erwarten gewesen. Solche Verletzungen wurden nicht festgestellt ebenso wenig wie ein Ödem um die abgebildeten strukturellen Läsionen. Die Kapsulitis adhäsiva / frozen
shoulder bei deutlichem Signal abfall im freien Intervall sowie die minimale Bursitis subacromialis sind mit Dr. D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folgen eines degenera tiven Leidens bei einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbe - stehenden Schäden aufgrund des Ereignisses vom 8. Februar 202 3. Nach seinen Ausfüh rungen
ist im Wesentlichen von einem langsame n Ablösen der einzelnen Sehnenfasern an ihrer knöchernen Anheftung, der typischen Lokalisation für beginnende degenerative Veränderungen , auszugehen
(vorstehend E. 3.11). Dr. D.___
vermag damit ausreichend zu erklären, dass die Beschwerden an der rechten Schulter
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall aufgetreten wären (vgl. ( Urk. 1 S. 9 f.).
Was die Beurteilung durch Dr. C.___ betrifft, so ist nebst dem bereits Erwähnten (vgl. vorstehend E. 4.2) auf die Erfahrungstatsche hinzuweisen, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelfall eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen , weshalb ein direktes Abstellen einzig auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage kommt (Urteil des Bundesgericht 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Auf die abweichende Beurteilung durch Dr. C.___ kann aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als dahingehend erstellt, dass allfällige am 2 8. Juni 2023 noch bestehende Beschwerden am rechten
Schultergelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 8. Februar 2023 zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis für das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ab diesem Zeitpunkt erbracht (vgl. E. 1.3). Damit erweist sich die Einstellung der Versiche rungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin per 2 8. Juni 2023 als rechtens . 4.5
Nach Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
Die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 1. August 2023 war nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet worden. Sie war ferner für eine umfassende Prüfung und Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht unerläss lich , zumal sie die Einschätzung durch Dr. D.___
nicht in Frage zu stellen vermochte , sie vielmehr im Wesentlichen dessen Einschätzung bestätigte und im Übrigen Ungenauigkeiten aufwies . Damit sind die entstandenen Kosten nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 ).
E. 1.5 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körper - schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatz botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfall versicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich a us der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversiche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50
%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich we itere Abklärungen erübrigen (E. 8.6 ; vgl. auch Urteile des Bundes gerichts 8C_52/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2 und 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3 ).
E. 1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 9. September 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 8. August 2023 ( Urk.
2) und beantragte, in Aufhebung des Entscheides sei die Suva zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 8. Februar 2023 über den 2 8. Juni 2023 hinaus zuzu sprechen und auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, n ach dem Ereignis vom 8. Februar 2023 seien insbesondere Kontusionen der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens sowie des linken Handgelenks diagnosti ziert worden (S. 5 E. 4.6). Gemäss PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
sei von einer traumatischen Subscapularis - Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne auszugehen. Nach der Einschätzung durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. Juni 2023 habe der Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Läsionen geführt. Die vorliegenden Bildgebungen der rechten Schulter seien bereits vor dem Unfallereignis angefertigt worden und darin seien
progrediente degenerative strukturelle Veränderungen abgebildet
(S. 5 f. E. 4 .8 f. ). Das MRI vom 9. März 2023, welche s vier Wochen nach dem Ereignis erstellt worden sei, zeige gemäss Dr. D.___ eine Progredienz der genannten Befunde, die einem medizinisch zu erwartendem Verlauf der Läsionen über den Zeitraum von Dezember 2020 bis März 2023 entsprächen .
Ossäre Begleitverletzungen wie Frakturen oder ein bone
bruise würden nicht abgebildet, wie dies vier Wochen nach einem Anprall zu erwarten wäre, der stark genug gewesen
sein soll , um akute Läsio nen der Rotatorenmanschette zu verursachen. Weiter komme auch kein Ödem um die abgebildeten strukturellen Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette zur Darstellung, wie dies nach einer akuten Läsion ebenfalls zu erwarten wäre . Die Kap s ulitis adhäsiva / frozen
shoulder bei deutlichem T1 Signalabfall im freien Intervall sowie die minimale Bursitis subacromialis seien überwiegend wahrscheinlich die Folgen einer Kontusion bei bereits bestehenden degenerativen Vorschäden . Bei den bildgebend dargestellten Pathologien, die bereits Jahre vor dem gemeldeten Ereignis dokumentiert seien, der Teilablösung von Anteilen der Rotatorenmanschette von ihrem Ansatz sowie Tendinopathien im Bereich der Rotatorenmanschette
handle es sich nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrschein lich nicht um
Traumafolgen . Stattdessen sei von den Folgen eines langsamen Ablösens von einzelnen Sehnenfasern an ihrer knöchernen Anheftung auszu gehen , der typischen Lokalisation für beginnende degenerative Veränderungen im Bereich eines Schultergelenks. Die Veränderungen seien bereits im MRI vom April 2019 dokumentiert und hätten sich im Verlauf bis zum MRI vom Dezember 2020 erwartungsgemäss progredient gezeigt (S. 6). Überwiegend wahrscheinlich handle es sich daher um eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehen den, durch Abnützung bedingten Pathologie n an der rechten Schulter durch eine Prellung oder Zerrung aufgrund des geschilderten Ereignisses vom 8. Februar 2022 (richtig: 2023). Ohne Vorschäden sei von einer maximalen Behandlungs dauer einer Prellung von sechs Wochen und bei einer Zerrung unabhängig vom Schweregrad von 16 Wochen auszugehen. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens nach 20 Wochen nach dem Ereignis jener Zustand erreicht worden , wie er auch ohne das Ereignis vorgelegen hätte (S. 7 E. 4.9).
Dr. D.___ begründe mit Hinweis auf die bildgebenden Untersuchungen vor und nach dem Unfall nachvollziehbar und schlüssig, dass der Unfall vom 8. Februar 2023 nicht zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Veränderungen geführt habe (S. 7 f. E. 4.12 ). Gemäss Dr. C.___ würden degenerative Rupturen bei Patienten von weniger als oder mit 50 Jahren deutlich seltener auftreten als bei älteren Person en . Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Unfalles aber bereits 50 Jahre alt gewesen. Zudem sei nachweislich falsch, dass sie vor dem Unfall keine Beschwerden an der rechten Schulter gehabt habe. Dies zeigten die diversen bildgebenden Untersuchungen der Jahre 2019 und 2020 , welche aufgrund von Schulterschmerzen rechts durchgeführt worden seien (S. 8 E. 4.12 Mitte). Die Aussagen von Dr. C.___
könnten daher keine Zweifel an der Beurteilung durch Dr. D.___ wecken , weshalb auf diese abzustellen sei (S. 8 E. 4.12 unten).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, bei der im Operationsbericht vom 1 3. Juni 2023 beschriebenen Sub sc a pularisruptur am Oberrand Lafosse Grad II mit luxierter langer Bizepssehne handle es sich um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 U VG ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7.1). Der Unfallversicherer könne sich nur von der Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringe, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (S. 5 Ziff. 7.2.1 .1). Die Beschwerdegegnerin ziehe aus BGE 146 V 51 die falschen Schlussfolgerungen. Bereits in der Regeste des Entscheides stelle das Bundes gericht klar, dass der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG nicht entfalle, wenn das Ereignis einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle (S. 6 Ziff. 7.2.1.2).
Die Beschwerdegegnerin stütze sich im angefochtenen Entscheid einzig auf die Aktennotiz von Dr. D.___ vom 9. Juni 202 3. Dabei handle es sich um einen versicherungsinternen ärztlichen Aktenbericht (S. 8 E. 7.2.2). Diesem komme offenkundig kein Beweiswert zu. Die zentrale Frage, ob die von Dr. C.___ am 1 3. Juni 2023 operierte Verletzung auf den Unfall vom 8. Februar 2023 zurück zuführen sei, habe Dr. D.___ gar nicht beantworten können. Er habe dazu angegeben, dass zum Zeitpunkt der Vorlage nicht ersichtlich sei, welche Operation durchgeführt werden solle, so dass hierzu keine Beurteilung erfolgen könne. Die von Dr. D.___ erwähnten Verletzungen stünden
zudem zumindest nicht im Vordergrund der Behandlung. Dr. C.___ habe während der Operation sogar festgestellt, dass die Rotatorenmanschette
- abgesehen von der Subscapularissehne
- entgegen der Annahme von Dr. D.___ intakt sei (S. 9). Dr. D.___ vermöge weiter nicht zu erklären, weshalb die Beschwerden auch ohne den Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab dem 8. Februar 2023 aufgetreten wären und die gerissene Subscaprularissehne auch ohne den Unfall hätte operiert werden müssen (S. 9 f.). Dr. D.___ habe schliesslich auch keine Angaben dazu machen können, seit wann die Subscapularis-Oberbandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne bestehe. Gegen die These von Dr. D.___ spreche auch der Verlauf. So hätte die Beschwerdeführerin ihre körperlich und die Schulter belastende Tätigkeit, insbesondere im Haupt erwerb , nicht verrichten können, wenn die Subscapularissehne schon vor dem Unfall vom 8. Februar 2023 gerissen gewesen und auch die lange Bizepssehne schon vor dem Unfall subluxiert gewesen wäre (S. 10).
In casu bestünden nicht nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ , sonder n ganz erheblich e . Da die Beschwerdegegnerin über keine weiteren Beweismittel verfüge, erweise sich die Leistungseinstellung per 2 8. Juni 2023 als willkürlich (S. 11 Ziff. 7.2.3).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus, das Bundesgericht halte im Urteil 8C_355/2021 vom 2 5. November 2021 E. 6.1 explizit fest, dass , wenn das in Frage stehende Ereignis ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle, der Fall einzig unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen sei. Beim Ereignis vom 8. Februar 2023 handle es sich unbestritten um einen Unfall ( Urk.
E. 2.4 Die nach dem Unfall von der Beschwerdeführerin g eklagten Beschwerden
am rechten Ellenbogen und der linken Hand
standen zum Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin per 2 8. Juni 2023 verfügten Fallabschlusses
nicht mehr
im Vordergrund . Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich beschwerdeweise nichts geltend, weshalb in vorliegendem Verfahren nicht weiter darauf einzugehen ist. Zu diesem Zeitpunkt bestanden noch Beschwerden an der rechten Schulter (vgl. nachfolgend E. 3.9).
Zunächst ist zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin neben einem Unfall auch eine unfallähnliche
Körperschädigung eingehend hätte prüfen müssen , wie die Beschwerdeführerin geltend machte . Strittig ist sodann , ob die Beschwerdegeg nerin für allfällige über den 2 8. Juni 2023 andauernde Beschwerden an der rechten Schulter den Nachweis erbracht hat, dass diese nicht mehr im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs auf den Unfall vom 8. Februar 2023 zurück zuführen sind , wobei
d ie Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1 8. August 202 3
die Kosten der Operation an der rechten Schulter vom 1 3. Juni 2023 übernahm . Strittig ist ferner , ob die Kosten für die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 1. August 2023 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. 3. 3.1
Am 1 2. Februar 2019 erfolgte in der Universitätsklinik
E.___
eine
Unter suchung zum Status der rechten Schulter (Radiologie). Gemäss dem Bericht vom 1 2. Februar 2019
( Urk. 8/46) ergab diese eine regelrechte Stellung glenohumeral und im Acromio-Clavicular (AC)-Gelenk .
Eine Degeneration oder
eine Fraktur wurden nicht festgestellt bei regelrechten W eichteilen . 3.2
Eine Untersuchung ( Arthro -MRI ) der rechten Schulter
vom 9. April 2019 ergab eine Tendinopathie der Supraspinatusseh ne mit interstitiellem Riss am Footprint. Eine Fraktur wurde nicht nachgewiesen ( Urk. 8/51 S. 1 unten). 3. 3
Am 4. Dezember 2020 wurde erneut ein Arthro -MRI der rechten Schulter
erstellt . Gemäss dem Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom gleichen Tag ( Urk. 8/58) wurde eine vorbestehende Tendinopathie der Supraspinatussehne mit konstanter kleiner interstitieller Partialruptur am Footprint
und eine neue kleine artikularseitige Partialruptur der Infraspinatussehne festgestellt sowie eine Tendinopathie der Subscapularissehne und gering der langen Bizepssehne und eine normale Muskelqualität. Ein relevanter Knorpelschaden oder ein Labrumriss wurden nicht festgestellt (S. 1 unten). 3. 4
Am 8. Februar 2023 erfolgten
Untersuchungen
der Halswirbelsäule (HWS) , de r Schulter rechts, de s rechten Ellenbogen s und der linken Hand. Im Bericht vom 8. Februar 2023 ( Urk. 8/26 = Urk. 8/53) wurde zu den erhobenen Befunden angegeben, b ezüglich der rechten Schulter bestünden intakte össäre Strukturen. Der Humeruskopf sei im Glenoid zentriert. Die akromiohumerale Distanz betrage 11 Millimeter. Weiter sei von einer erhaltenen Artikulation im AC-Gelenk auszu gehen ohne Nachweis periartikuläre r Verkalkungen. Bezüglich des rechten Ellenbogens bestünden intakte ossäre Strukturen und eine erhaltene Artikulation im Ellenbogen ohne eine wesentliche Degeneration und einen grösseren Gelenkserguss . An der linken Hand sei ebenfalls von intakten ossären Strukturen bei erhaltener Artikulation der abgebildeten Gelenke auszugehen (S. 1 unten). 3. 5
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten im Bericht vom 9. Februar 2023 ( Urk. 8/36/2-4) zur Sprechstunde vom 8. Februar 2023 aus, die Patientin habe berichtet, dass es am Tag der Sprechstunde beim Aussteigen aus dem Bus zu einem Sturz nach vorne gekommen sei mit nachfolgenden Schmerzen im zervikalen Bereich, der rechten Schulter und des Ellenbogens sowie im linken Handgelenk. Die Beschwerden seien bewegungs- und belastungsabhängig und auch in Ruhe vorhanden (S. 1 unten). Die Ärzte nannten als Diagnosen (S. 1): - Kontusion Schulter und Ellenbogen rechts sowie Handgelenk links mit/bei - Status nach Sturz am 8. Februar 2023 - Zervikalgie - am ehesten muskulärer Genese bei Status nach Sturz am 8. Februar 2023 - Status nach mikrochirurgischer ventraler Diskektomie und Fusion C5/6 am 1 2. Dezember 2019 bei - schmerzhaft-sensorischer C6-Radikulopathie rechts mit/bei - leichtem Buldging und foraminaler Stenose C5/6 rechts mit Affektion der Nervenwurzel C6 rechts - Status nach Treppensturz vom 5. Dezember 2018 - Partialruptur Supraspiatussehne Schulter rechts
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten in ihrer Beurteilung aus, die Patientin habe sich bei einem Sturz vom 8. Februar 2023 Kontusion en der rechten Schulter, des rechten Ellenbogens sowie des linken Handgelenks zugezogen. Bei den zervikalen Beschwerden sei am ehesten von einer muskuläre n Genese auszugehen . Radiologisch seien keine ossären Läsionen zu sehen. Es sei eine körperliche Schonung mit Einnahme von Analgetika besprochen worden . Die Beschwerdeführerin solle sich bei persistierenden Beschwerden in der hausärzt lichen Sprechstunde vorstellen . Eine Verlaufskontrolle sei vonseiten der Ärzte der Universitätsklinik E.___ nicht geplant
(S. 2 f.). 3. 6
In der Unfallmeldung vom 1 6. Februar 2023 wurde zum Ereignis vom 8. Februar 2023 angegeben, die Beschwerdeführerin sei beim Aussteigen aus dem Shuttlebus ausgerutscht und hingefallen. Dabei habe sie sich Prellungen am Hals, der rechten Schulter und d em rechten Ellenbogen zugezogen ( Urk. 8/1 Ziff. 4-6 und 9). 3.
E. 7 Zu einer Untersuchung (MRI der rechten Schulter mit
Arthrographie ) vom 9. März 2023 ( Urk. 8/23) wurde ausgeführt, es bestünden eine umschriebene Unter flächen-Rissbildung im Übergang der Supraspinatus- zur Infraspinatussehne
und
eine leichte Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie eine gute Muskelqualität der Rotatorenmanschette . Weiter bestünden eine Kapsulit is adhäsiva / frozen
shoulder bei deutlichem
T1 Signalabfall im freien Intervall, ein Verdacht auf eine Bizepstendinopathie bei schlechter Abgrenzbarkeit der langen Bizepssehne von den S ubscapul aris- Sehnen , eine minimale Bursitis subacromialis und eine mässige, nicht aktivierte AC-Gelenksarthrose mit Kapselschwellung (S. 1 unten). 3.
E. 8 Zu weiteren Untersuchungen der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens wurde im Bericht betreffend das Röntgen vom 1 2. April 2023 ( Urk. 8/24) ausge führt, für die rechte Schulter lägen zum Vergleich das konventionelle Röntgenbild vom 4. Dezember 2020 und das MRT vom 9. März 2023 vor . Die Untersuchung
habe einen auf das Glenoid zentrierten Humeruskopf ergeben. Die knöchernen Strukturen seien intakt . Es bestünden keine Fraktur
und k eine Gelenksdegene - ration bei unauffälligen Weichteilen. 3 .
E. 9 Dr. C.___
nannte im Bericht vom 1 7. April 2023 ( Urk. 8/37/2-3) zur Sprech stunde vom 1 2. April 2023
als Diagnosen eine traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne , eine Zervikalgie und eine Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Dr. C.___ führte weiter aus, d ie Patientin habe berichtet, dass sie seit dem Sturz vom 8. Februar 2023 unverändert Schmerzen in der Schulter verspüre. Sie sei damals auf den flektierten Ellenbogen gefallen, worauf es zu einem Stauchungstrauma im rechten Schultergelenk gekommen sei. Die Hauptprobleme lägen nun klar im Schulter bereich anterior und superior und kaum mehr im Bereich des Ellenbogens. Die Patientin sei seit dem Sturz in den Arbeitsstellen als Buschauffeurin und in einer Confiserie nicht mehr arbeitsfähig. Ansonsten seien keinen Nebenwirkungen bekannt. Eine Physiotherapie habe nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt, da sie starke Schmerzen bei der Bewegungstherapie verspüre (S. 1 f.). Anhand des sehr schmerzhaften Verlaufes mit freier Aussenrotationsfähigkeit und nicht klar abgrenzbarer Subscapularis - Oberrandsehne und nicht abgrenzbarer langer Bizspssehne sei von einer traumatischen Subscapularis - Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne auszugehen. Es sei eine Infiltration Sulcus
bicipitalis mit anschliessender Physiotherapie durchgeführt worden. Zudem solle eine Wassertherapie durchgeführt werden. Eine Verlaufskontrolle solle in sechs Wochen erfolgen. Sollten die Spritzen keine Besserung bringen, wäre der nächste Schritt eine arthroskopische Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion mit subpectoraler Bizepstenodese (S. 2 ). 3.1 0
F.___ , G.___
AG, in H.___ , gab im Arztzeugnis UVG vom 2 1. April 2023 ( Urk. 8/20/1-2) an, die Erstbehandlung in der Arztpraxis sei am 1 0. Februar 2023 erfolgt ( Ziff. 1). Zum funktionellen Schadensbild wurde ausgeführt, bezüglich der rechten Schulter sei der Bewegungsumfang in allen Ebenen schmerz bedingt stark eingeschränkt, aktiv wie auch passiv. Weiter bestehe eine Druck dolenz über dem Musculus trapezius und dem gesamten Schultergelenk ( Ziff. 4) . Der Arzt nannte als Diagnose eine traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne ( Ziff. 5). Für die Zeit vom 8. Februar bis 1 2. April 2023 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 8). 3.1 1
Dr. D.___ antwortete in der Kurzbeurteilung vom 9. Juni 2023 ( Urk. 8/68) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Mai 2023 ( Urk. 8/65) . Er verneinte, dass das Ereignis vom 8. Februar 2022 (richtig: 2023) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Läsionen geführt habe . Die vorliegenden Bildgebungen der rechten Schulter seien bereits vor dem Ereignis angefertigt worde
n. Darin seien progrediente degenerative strukturelle Veränderungen abgebildet. Im MRI der rechten Schulter vom 9. April 2019 zeige sich eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit interstitiellem Riss am Footprint. Gemäss dem MRI der rechten Schulter vom 4. Dezember 2020 bestehe eine vorbestehende Tendinopathie der Supraspinatussehne mit konstanter kleiner interstitieller Partialruptur am Footprint. Weiter bestünden eine neue kleine artikularseitige
Partialruptur der Infraspinatussehne , eine Tendinopathie der Subscapularissehne und gering der langen Bizepssehne. Das MRI vom 9. März 2023, welches vier Wochen nach dem Ereignis durchgeführt worden sei, zeige eine Progredienz der zuvor genannten Befunde, die dem medizinisch zu erwartende n Verlauf dieser Läsionen über den Zeitraum von Dezember 2020 März 2023 entsprechen würden. Als Pathologien seien eine umschriebene Unter flächen-Rissbildung im Übergang der Supraspinatus- zur Infraspinatussehne und eine leichte Tendinopathie der Supraspinatussehne festgestellt worden. Eine Supraspinatussehnen-Läsion sei bereits in der Untersuchung
vom April 20 19 abgebildet. Ein Verdacht auf eine Bizepstendinopathie bei schlechter Abgrenz barkeit der langen Bizepssehne sei bereits im Dezember 2020 festgestellt worden. Eine mässige, nicht aktivierte AC-Gelenksarthrose mit Kapselschwellung sei gemäss allgemeiner medizinischer Lehrauffassung überwiegen d wahrscheinlich ein degenerativ bedingter Befund.
Ossäre Begleitverletzungen wie Frakturen oder ein bone
bruise seien nicht abgebildet, wie dies vier Wochen nach einem Anprall zu erwarten wäre, der stark genug gewesen sei n soll , um akute Läsionen der Rotatorenmanschette zu verursachen. Weiter komme auch kein Ödem um die abgebildeten strukturellen Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette zur Darstellung, wie dies bei einer akuten Läsion ebenfalls zu erwarten wäre. Die Kapsulitis adhäsiva / frozen
shoulder bei deutlichem Signalabfall im freien Intervall sowie die minimale Bursitis subacromialis seien überwiegend wahrscheinlich die Folgen einer Kontusion bei bereits bestehenden degenerativen Vorschäden (S. 1 f . Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00142
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
4. Juni 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, ist seit Mai 2019 mit einem Teilzeitpensum im Shuttledienst am Y.___
bei der Z.___ AG angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 1 S. 3 Ziff. II.6, Urk. 8/1 Ziff. 1-3). Die Versicherte ist zudem
mit einem Teilzeitpensum als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___
AG in B.___
angestellt ( Urk. 1 S. 3 Ziff. II.6, Urk. 3/3, Urk. 8/9 Ziff. 1 , Urk. 8/21 ). Am 8. Februar 2023 rutsch t e sie beim Aussteigen aus dem Shuttlebus aus , fiel hin und verletzte sich an der rechten Schulter , am rechten Ellenbogen und am linken Handgelenk ( Urk. 1 S. 3 Ziff. II.6, Urk. 8/1 Ziff. 4-6 und 9). Die Suva erbrachte für die Folge n
des Unfalles die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Urk. 8/6 /1 , Urk. 8/22/1).
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2023 ( Urk. 8/74) lehnte die Suva die Übernahme der Kosten der Operation an der rechten Schulter vom 1 3. Juni 2023 (vgl. Urk. 8/80/2-3) ab und stellte die erbrachten Versicherungsleistungen per 2 8. Juni 2023 ein. Die von der Versicherten am 2 0. Juni 2023 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/81) hiess die Suva mit Entscheid vom 1 8. August 2023 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Kosten der Operation vom 1 3. Juni 2023 übernahm. Im Übrigen wies die Einsprache ab ( Urk. 8/101 /12-22 = Urk. 2 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). 2.
Die Versicherte erhob am 1 9. September 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 8. August 2023 ( Urk.
2) und beantragte, in Aufhebung des Entscheides sei die Suva zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 8. Februar 2023 über den 2 8. Juni 2023 hinaus zuzu sprechen und auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2 Ziff. I). Diese wurde der Beschwerde führerin am 3 0. Oktober 2023 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 ). 1.5
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körper - schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatz botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfall versicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich a us der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversiche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50
%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich we itere Abklärungen erübrigen (E. 8.6 ; vgl. auch Urteile des Bundes gerichts 8C_52/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2 und 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3 ). 1.6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, n ach dem Ereignis vom 8. Februar 2023 seien insbesondere Kontusionen der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens sowie des linken Handgelenks diagnosti ziert worden (S. 5 E. 4.6). Gemäss PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
sei von einer traumatischen Subscapularis - Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne auszugehen. Nach der Einschätzung durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. Juni 2023 habe der Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Läsionen geführt. Die vorliegenden Bildgebungen der rechten Schulter seien bereits vor dem Unfallereignis angefertigt worden und darin seien
progrediente degenerative strukturelle Veränderungen abgebildet
(S. 5 f. E. 4 .8 f. ). Das MRI vom 9. März 2023, welche s vier Wochen nach dem Ereignis erstellt worden sei, zeige gemäss Dr. D.___ eine Progredienz der genannten Befunde, die einem medizinisch zu erwartendem Verlauf der Läsionen über den Zeitraum von Dezember 2020 bis März 2023 entsprächen .
Ossäre Begleitverletzungen wie Frakturen oder ein bone
bruise würden nicht abgebildet, wie dies vier Wochen nach einem Anprall zu erwarten wäre, der stark genug gewesen
sein soll , um akute Läsio nen der Rotatorenmanschette zu verursachen. Weiter komme auch kein Ödem um die abgebildeten strukturellen Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette zur Darstellung, wie dies nach einer akuten Läsion ebenfalls zu erwarten wäre . Die Kap s ulitis adhäsiva / frozen
shoulder bei deutlichem T1 Signalabfall im freien Intervall sowie die minimale Bursitis subacromialis seien überwiegend wahrscheinlich die Folgen einer Kontusion bei bereits bestehenden degenerativen Vorschäden . Bei den bildgebend dargestellten Pathologien, die bereits Jahre vor dem gemeldeten Ereignis dokumentiert seien, der Teilablösung von Anteilen der Rotatorenmanschette von ihrem Ansatz sowie Tendinopathien im Bereich der Rotatorenmanschette
handle es sich nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrschein lich nicht um
Traumafolgen . Stattdessen sei von den Folgen eines langsamen Ablösens von einzelnen Sehnenfasern an ihrer knöchernen Anheftung auszu gehen , der typischen Lokalisation für beginnende degenerative Veränderungen im Bereich eines Schultergelenks. Die Veränderungen seien bereits im MRI vom April 2019 dokumentiert und hätten sich im Verlauf bis zum MRI vom Dezember 2020 erwartungsgemäss progredient gezeigt (S. 6). Überwiegend wahrscheinlich handle es sich daher um eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehen den, durch Abnützung bedingten Pathologie n an der rechten Schulter durch eine Prellung oder Zerrung aufgrund des geschilderten Ereignisses vom 8. Februar 2022 (richtig: 2023). Ohne Vorschäden sei von einer maximalen Behandlungs dauer einer Prellung von sechs Wochen und bei einer Zerrung unabhängig vom Schweregrad von 16 Wochen auszugehen. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens nach 20 Wochen nach dem Ereignis jener Zustand erreicht worden , wie er auch ohne das Ereignis vorgelegen hätte (S. 7 E. 4.9).
Dr. D.___ begründe mit Hinweis auf die bildgebenden Untersuchungen vor und nach dem Unfall nachvollziehbar und schlüssig, dass der Unfall vom 8. Februar 2023 nicht zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Veränderungen geführt habe (S. 7 f. E. 4.12 ). Gemäss Dr. C.___ würden degenerative Rupturen bei Patienten von weniger als oder mit 50 Jahren deutlich seltener auftreten als bei älteren Person en . Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Unfalles aber bereits 50 Jahre alt gewesen. Zudem sei nachweislich falsch, dass sie vor dem Unfall keine Beschwerden an der rechten Schulter gehabt habe. Dies zeigten die diversen bildgebenden Untersuchungen der Jahre 2019 und 2020 , welche aufgrund von Schulterschmerzen rechts durchgeführt worden seien (S. 8 E. 4.12 Mitte). Die Aussagen von Dr. C.___
könnten daher keine Zweifel an der Beurteilung durch Dr. D.___ wecken , weshalb auf diese abzustellen sei (S. 8 E. 4.12 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, bei der im Operationsbericht vom 1 3. Juni 2023 beschriebenen Sub sc a pularisruptur am Oberrand Lafosse Grad II mit luxierter langer Bizepssehne handle es sich um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 U VG ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7.1). Der Unfallversicherer könne sich nur von der Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringe, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (S. 5 Ziff. 7.2.1 .1). Die Beschwerdegegnerin ziehe aus BGE 146 V 51 die falschen Schlussfolgerungen. Bereits in der Regeste des Entscheides stelle das Bundes gericht klar, dass der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG nicht entfalle, wenn das Ereignis einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle (S. 6 Ziff. 7.2.1.2).
Die Beschwerdegegnerin stütze sich im angefochtenen Entscheid einzig auf die Aktennotiz von Dr. D.___ vom 9. Juni 202 3. Dabei handle es sich um einen versicherungsinternen ärztlichen Aktenbericht (S. 8 E. 7.2.2). Diesem komme offenkundig kein Beweiswert zu. Die zentrale Frage, ob die von Dr. C.___ am 1 3. Juni 2023 operierte Verletzung auf den Unfall vom 8. Februar 2023 zurück zuführen sei, habe Dr. D.___ gar nicht beantworten können. Er habe dazu angegeben, dass zum Zeitpunkt der Vorlage nicht ersichtlich sei, welche Operation durchgeführt werden solle, so dass hierzu keine Beurteilung erfolgen könne. Die von Dr. D.___ erwähnten Verletzungen stünden
zudem zumindest nicht im Vordergrund der Behandlung. Dr. C.___ habe während der Operation sogar festgestellt, dass die Rotatorenmanschette
- abgesehen von der Subscapularissehne
- entgegen der Annahme von Dr. D.___ intakt sei (S. 9). Dr. D.___ vermöge weiter nicht zu erklären, weshalb die Beschwerden auch ohne den Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab dem 8. Februar 2023 aufgetreten wären und die gerissene Subscaprularissehne auch ohne den Unfall hätte operiert werden müssen (S. 9 f.). Dr. D.___ habe schliesslich auch keine Angaben dazu machen können, seit wann die Subscapularis-Oberbandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne bestehe. Gegen die These von Dr. D.___ spreche auch der Verlauf. So hätte die Beschwerdeführerin ihre körperlich und die Schulter belastende Tätigkeit, insbesondere im Haupt erwerb , nicht verrichten können, wenn die Subscapularissehne schon vor dem Unfall vom 8. Februar 2023 gerissen gewesen und auch die lange Bizepssehne schon vor dem Unfall subluxiert gewesen wäre (S. 10).
In casu bestünden nicht nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ , sonder n ganz erheblich e . Da die Beschwerdegegnerin über keine weiteren Beweismittel verfüge, erweise sich die Leistungseinstellung per 2 8. Juni 2023 als willkürlich (S. 11 Ziff. 7.2.3). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus, das Bundesgericht halte im Urteil 8C_355/2021 vom 2 5. November 2021 E. 6.1 explizit fest, dass , wenn das in Frage stehende Ereignis ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle, der Fall einzig unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen sei. Beim Ereignis vom 8. Februar 2023 handle es sich unbestritten um einen Unfall ( Urk. 7 S. 3
Ziff. 4.2). Bezüglich der Einschätzung durch Dr. C.___ sei auf die Bilder zu verweisen, welche vor dem Unfallereignis vom 8. Februar 2023 erstellt worden seien. Weiter sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Erfahrungstatsache komme vorliegend umso mehr Gewicht zu, weil Dr. C.___ nachweislich aktenwidrig ausgeführt habe , die Beschwerdeführerin hätte vor dem Unfall am 8. Februar 2023 keine Beschwerden an der rechten Schulter gehabt. Nach der Rechtsprechung würden sodann Ärzte der Beschwer degegnerin im Bereich der Unfallmedizin als Fachärzte gelten, da sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügten (S. 3 Ziff. 4.4).
Die Beschwerdegegnerin habe die Übernahme der Kosten für die Stellungnahme vo n
Dr. C.___ vom 1 1. August 2023 zu Recht abgelehnt (S. 4 Ziff. 4.5). 2.4
Die nach dem Unfall von der Beschwerdeführerin g eklagten Beschwerden
am rechten Ellenbogen und der linken Hand
standen zum Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin per 2 8. Juni 2023 verfügten Fallabschlusses
nicht mehr
im Vordergrund . Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich beschwerdeweise nichts geltend, weshalb in vorliegendem Verfahren nicht weiter darauf einzugehen ist. Zu diesem Zeitpunkt bestanden noch Beschwerden an der rechten Schulter (vgl. nachfolgend E. 3.9).
Zunächst ist zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin neben einem Unfall auch eine unfallähnliche
Körperschädigung eingehend hätte prüfen müssen , wie die Beschwerdeführerin geltend machte . Strittig ist sodann , ob die Beschwerdegeg nerin für allfällige über den 2 8. Juni 2023 andauernde Beschwerden an der rechten Schulter den Nachweis erbracht hat, dass diese nicht mehr im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs auf den Unfall vom 8. Februar 2023 zurück zuführen sind , wobei
d ie Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1 8. August 202 3
die Kosten der Operation an der rechten Schulter vom 1 3. Juni 2023 übernahm . Strittig ist ferner , ob die Kosten für die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 1. August 2023 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. 3. 3.1
Am 1 2. Februar 2019 erfolgte in der Universitätsklinik
E.___
eine
Unter suchung zum Status der rechten Schulter (Radiologie). Gemäss dem Bericht vom 1 2. Februar 2019
( Urk. 8/46) ergab diese eine regelrechte Stellung glenohumeral und im Acromio-Clavicular (AC)-Gelenk .
Eine Degeneration oder
eine Fraktur wurden nicht festgestellt bei regelrechten W eichteilen . 3.2
Eine Untersuchung ( Arthro -MRI ) der rechten Schulter
vom 9. April 2019 ergab eine Tendinopathie der Supraspinatusseh ne mit interstitiellem Riss am Footprint. Eine Fraktur wurde nicht nachgewiesen ( Urk. 8/51 S. 1 unten). 3. 3
Am 4. Dezember 2020 wurde erneut ein Arthro -MRI der rechten Schulter
erstellt . Gemäss dem Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom gleichen Tag ( Urk. 8/58) wurde eine vorbestehende Tendinopathie der Supraspinatussehne mit konstanter kleiner interstitieller Partialruptur am Footprint
und eine neue kleine artikularseitige Partialruptur der Infraspinatussehne festgestellt sowie eine Tendinopathie der Subscapularissehne und gering der langen Bizepssehne und eine normale Muskelqualität. Ein relevanter Knorpelschaden oder ein Labrumriss wurden nicht festgestellt (S. 1 unten). 3. 4
Am 8. Februar 2023 erfolgten
Untersuchungen
der Halswirbelsäule (HWS) , de r Schulter rechts, de s rechten Ellenbogen s und der linken Hand. Im Bericht vom 8. Februar 2023 ( Urk. 8/26 = Urk. 8/53) wurde zu den erhobenen Befunden angegeben, b ezüglich der rechten Schulter bestünden intakte össäre Strukturen. Der Humeruskopf sei im Glenoid zentriert. Die akromiohumerale Distanz betrage 11 Millimeter. Weiter sei von einer erhaltenen Artikulation im AC-Gelenk auszu gehen ohne Nachweis periartikuläre r Verkalkungen. Bezüglich des rechten Ellenbogens bestünden intakte ossäre Strukturen und eine erhaltene Artikulation im Ellenbogen ohne eine wesentliche Degeneration und einen grösseren Gelenkserguss . An der linken Hand sei ebenfalls von intakten ossären Strukturen bei erhaltener Artikulation der abgebildeten Gelenke auszugehen (S. 1 unten). 3. 5
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten im Bericht vom 9. Februar 2023 ( Urk. 8/36/2-4) zur Sprechstunde vom 8. Februar 2023 aus, die Patientin habe berichtet, dass es am Tag der Sprechstunde beim Aussteigen aus dem Bus zu einem Sturz nach vorne gekommen sei mit nachfolgenden Schmerzen im zervikalen Bereich, der rechten Schulter und des Ellenbogens sowie im linken Handgelenk. Die Beschwerden seien bewegungs- und belastungsabhängig und auch in Ruhe vorhanden (S. 1 unten). Die Ärzte nannten als Diagnosen (S. 1): - Kontusion Schulter und Ellenbogen rechts sowie Handgelenk links mit/bei - Status nach Sturz am 8. Februar 2023 - Zervikalgie - am ehesten muskulärer Genese bei Status nach Sturz am 8. Februar 2023 - Status nach mikrochirurgischer ventraler Diskektomie und Fusion C5/6 am 1 2. Dezember 2019 bei - schmerzhaft-sensorischer C6-Radikulopathie rechts mit/bei - leichtem Buldging und foraminaler Stenose C5/6 rechts mit Affektion der Nervenwurzel C6 rechts - Status nach Treppensturz vom 5. Dezember 2018 - Partialruptur Supraspiatussehne Schulter rechts
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten in ihrer Beurteilung aus, die Patientin habe sich bei einem Sturz vom 8. Februar 2023 Kontusion en der rechten Schulter, des rechten Ellenbogens sowie des linken Handgelenks zugezogen. Bei den zervikalen Beschwerden sei am ehesten von einer muskuläre n Genese auszugehen . Radiologisch seien keine ossären Läsionen zu sehen. Es sei eine körperliche Schonung mit Einnahme von Analgetika besprochen worden . Die Beschwerdeführerin solle sich bei persistierenden Beschwerden in der hausärzt lichen Sprechstunde vorstellen . Eine Verlaufskontrolle sei vonseiten der Ärzte der Universitätsklinik E.___ nicht geplant
(S. 2 f.). 3. 6
In der Unfallmeldung vom 1 6. Februar 2023 wurde zum Ereignis vom 8. Februar 2023 angegeben, die Beschwerdeführerin sei beim Aussteigen aus dem Shuttlebus ausgerutscht und hingefallen. Dabei habe sie sich Prellungen am Hals, der rechten Schulter und d em rechten Ellenbogen zugezogen ( Urk. 8/1 Ziff. 4-6 und 9). 3. 7
Zu einer Untersuchung (MRI der rechten Schulter mit
Arthrographie ) vom 9. März 2023 ( Urk. 8/23) wurde ausgeführt, es bestünden eine umschriebene Unter flächen-Rissbildung im Übergang der Supraspinatus- zur Infraspinatussehne
und
eine leichte Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie eine gute Muskelqualität der Rotatorenmanschette . Weiter bestünden eine Kapsulit is adhäsiva / frozen
shoulder bei deutlichem
T1 Signalabfall im freien Intervall, ein Verdacht auf eine Bizepstendinopathie bei schlechter Abgrenzbarkeit der langen Bizepssehne von den S ubscapul aris- Sehnen , eine minimale Bursitis subacromialis und eine mässige, nicht aktivierte AC-Gelenksarthrose mit Kapselschwellung (S. 1 unten). 3. 8
Zu weiteren Untersuchungen der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens wurde im Bericht betreffend das Röntgen vom 1 2. April 2023 ( Urk. 8/24) ausge führt, für die rechte Schulter lägen zum Vergleich das konventionelle Röntgenbild vom 4. Dezember 2020 und das MRT vom 9. März 2023 vor . Die Untersuchung
habe einen auf das Glenoid zentrierten Humeruskopf ergeben. Die knöchernen Strukturen seien intakt . Es bestünden keine Fraktur
und k eine Gelenksdegene - ration bei unauffälligen Weichteilen. 3 . 9
Dr. C.___
nannte im Bericht vom 1 7. April 2023 ( Urk. 8/37/2-3) zur Sprech stunde vom 1 2. April 2023
als Diagnosen eine traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne , eine Zervikalgie und eine Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Dr. C.___ führte weiter aus, d ie Patientin habe berichtet, dass sie seit dem Sturz vom 8. Februar 2023 unverändert Schmerzen in der Schulter verspüre. Sie sei damals auf den flektierten Ellenbogen gefallen, worauf es zu einem Stauchungstrauma im rechten Schultergelenk gekommen sei. Die Hauptprobleme lägen nun klar im Schulter bereich anterior und superior und kaum mehr im Bereich des Ellenbogens. Die Patientin sei seit dem Sturz in den Arbeitsstellen als Buschauffeurin und in einer Confiserie nicht mehr arbeitsfähig. Ansonsten seien keinen Nebenwirkungen bekannt. Eine Physiotherapie habe nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt, da sie starke Schmerzen bei der Bewegungstherapie verspüre (S. 1 f.). Anhand des sehr schmerzhaften Verlaufes mit freier Aussenrotationsfähigkeit und nicht klar abgrenzbarer Subscapularis - Oberrandsehne und nicht abgrenzbarer langer Bizspssehne sei von einer traumatischen Subscapularis - Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne auszugehen. Es sei eine Infiltration Sulcus
bicipitalis mit anschliessender Physiotherapie durchgeführt worden. Zudem solle eine Wassertherapie durchgeführt werden. Eine Verlaufskontrolle solle in sechs Wochen erfolgen. Sollten die Spritzen keine Besserung bringen, wäre der nächste Schritt eine arthroskopische Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion mit subpectoraler Bizepstenodese (S. 2 ). 3.1 0
F.___ , G.___
AG, in H.___ , gab im Arztzeugnis UVG vom 2 1. April 2023 ( Urk. 8/20/1-2) an, die Erstbehandlung in der Arztpraxis sei am 1 0. Februar 2023 erfolgt ( Ziff. 1). Zum funktionellen Schadensbild wurde ausgeführt, bezüglich der rechten Schulter sei der Bewegungsumfang in allen Ebenen schmerz bedingt stark eingeschränkt, aktiv wie auch passiv. Weiter bestehe eine Druck dolenz über dem Musculus trapezius und dem gesamten Schultergelenk ( Ziff. 4) . Der Arzt nannte als Diagnose eine traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne ( Ziff. 5). Für die Zeit vom 8. Februar bis 1 2. April 2023 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 8). 3.1 1
Dr. D.___ antwortete in der Kurzbeurteilung vom 9. Juni 2023 ( Urk. 8/68) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Mai 2023 ( Urk. 8/65) . Er verneinte, dass das Ereignis vom 8. Februar 2022 (richtig: 2023) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Läsionen geführt habe . Die vorliegenden Bildgebungen der rechten Schulter seien bereits vor dem Ereignis angefertigt worde
n. Darin seien progrediente degenerative strukturelle Veränderungen abgebildet. Im MRI der rechten Schulter vom 9. April 2019 zeige sich eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit interstitiellem Riss am Footprint. Gemäss dem MRI der rechten Schulter vom 4. Dezember 2020 bestehe eine vorbestehende Tendinopathie der Supraspinatussehne mit konstanter kleiner interstitieller Partialruptur am Footprint. Weiter bestünden eine neue kleine artikularseitige
Partialruptur der Infraspinatussehne , eine Tendinopathie der Subscapularissehne und gering der langen Bizepssehne. Das MRI vom 9. März 2023, welches vier Wochen nach dem Ereignis durchgeführt worden sei, zeige eine Progredienz der zuvor genannten Befunde, die dem medizinisch zu erwartende n Verlauf dieser Läsionen über den Zeitraum von Dezember 2020 März 2023 entsprechen würden. Als Pathologien seien eine umschriebene Unter flächen-Rissbildung im Übergang der Supraspinatus- zur Infraspinatussehne und eine leichte Tendinopathie der Supraspinatussehne festgestellt worden. Eine Supraspinatussehnen-Läsion sei bereits in der Untersuchung
vom April 20 19 abgebildet. Ein Verdacht auf eine Bizepstendinopathie bei schlechter Abgrenz barkeit der langen Bizepssehne sei bereits im Dezember 2020 festgestellt worden. Eine mässige, nicht aktivierte AC-Gelenksarthrose mit Kapselschwellung sei gemäss allgemeiner medizinischer Lehrauffassung überwiegen d wahrscheinlich ein degenerativ bedingter Befund.
Ossäre Begleitverletzungen wie Frakturen oder ein bone
bruise seien nicht abgebildet, wie dies vier Wochen nach einem Anprall zu erwarten wäre, der stark genug gewesen sei n soll , um akute Läsionen der Rotatorenmanschette zu verursachen. Weiter komme auch kein Ödem um die abgebildeten strukturellen Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette zur Darstellung, wie dies bei einer akuten Läsion ebenfalls zu erwarten wäre. Die Kapsulitis adhäsiva / frozen
shoulder bei deutlichem Signalabfall im freien Intervall sowie die minimale Bursitis subacromialis seien überwiegend wahrscheinlich die Folgen einer Kontusion bei bereits bestehenden degenerativen Vorschäden (S. 1 f . Ziff. 1.1 ). Bei den bildgebend abgebildeten Befunden handle es sich somit überwiegend wahrscheinlich um ein degeneratives Verschleissleiden loco typico . Die bild gebend dargestellten Pathologien, die bereits Jahre vor dem geschilderten Ereignis dokumentiert seien, die Teilablösung von Anteilen der Rotatoren manschette von ihrem Ansatz sowie Tendinopathien im Bereich der Rotatoren manschette seien nach derzeitigem medizinischen Wissenstand überwiegend wahrscheinlich keine Traumafolgen . Stattdessen handle es sich um die Folgen eines langsamen Ablösens von einzelnen Sehnenfasern an ihrer knöchernen Anheftung, der typischen Lokalisation für beginnende degenerative Verände rungen im Bereich des Schultergelenks. Die degenerativen Veränderungen seien bereits im MRI vom April 2019 dokumentiert und zeigten sich im Verlauf bis zum MRI vom Dezember 2020 erwartungsgemäss progredient (S. 2 Ziff. 1.1).
Aus den Berichten im Dossier sei zum Zeitpunkt der Vorlage nicht ersichtlich, welche Operation an der Schulter aktuell durchgeführt werden solle, so dass hierzu keine Beurteilung erfolgen könne. Im Bericht von Dr. C.___ vom 1 2. April 2023 sei von einer geplanten Infiltration Sulcus
bicip i talis mit anschliessender Physiotherapie die Rede. Zudem solle eine Wassertherapie durch geführt werden. Aus dem Gesuch um Kostengutsprache vom 3. Mai 2023 lasse sich die geplante Behandlung ebenfalls nicht entnehmen (S. 2 Ziff. 1.2). Nach den Ausführungen zu
Ziff. 1.1 handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden durch Abnützung bedingten Pathologien an der rechten Schulter durch eine Prellung oder Zerrung anlässlich des Ereignisses vom 8. Februar 202 3. Ohne Vorschaden sei von einer maximalen Behandlungsdauer einer Prellung von sechs Wochen auszugehen. Bei einer Zerrung sei unabhängig vom Schweregrad von einer Dauer von 16 Wochen auszugehen (vgl. Reintegrationsleitfaden Unfall). Unter Berücksichtigung des Vorzustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens 20 Woche nach dem Ereignis jener Zustand erreicht worden, wie er auch ohne das Ereignis vorgelegen hätte (S. 2 Ziff. 2). 3.1 2
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 3. Juni 2023 in der Universitätsklinik E.___ an der rechten Schulter operiert (arthroskopische Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts und Acromioplastik ). Dr. C.___ gab im Operations - bericht vom 1 3. Juni 2023 ( Urk. 8/80/2-3) zur Indikation an, bei der Patientin zeige sich eine traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit Beteiligung der Bizepssehne sowie eine AC-Gelenksarthrose. Nach ausgeschöpfter konservativer Therapie könne die Indikation zur arthroskopischen Rotatorenmanschetten -Rekonstruk tion, einer subpectoralen Bizepstenodese und einer AC-Gelenks - resektion gestellt werde n (S. 1 unten). 3.1 3
Dr. C.___ und med. pract . I.___ , Assistenzarzt, Universitätsklinik E.___ , nannten im Austrittsbericht vom 1 3. Juni 2023 ( Urk. 8/83/1-2) als Diagnosen (S. 1): - traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne mit/bei - Status nach Sturz am 8. Februar 2023 - Zervikalgie - Anstrengungsa s thma
Bezüglich der Operation an der rechten Schulter bestehe ein komplikationsloser Verlauf der stets schmerzkompensierten Patientin (S. 1 unten). 3.1 4
Dr. C.___ nahm am 1 1. August 2023 ( Urk. 8/94) zuhanden des Rechtsvertre ters der Beschwerdeführerin Stellung. Er nannte als Diagnosen (S. 1): - Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, Subscapularis (1 x Cork s crew ), AG-Gelenksresektion und subacromiales Débridement mit anteriorer Acromioplastik , subpectorale Bizepstenodese ( Arthrex ) rechts vom 1 3. Juni 2023 bei - traumatischer Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne bei Status nach Sturz vom 8. Februar 2023 - Zervikalgie - Anstrengungsa s thma
Der behandelnde Arzt führte aus, die von der Beschwerdegegnerin angegebenen Begründungen ( Bone
bruise , Ödem, Muskelverletzung, Prellmarken, Einschrän kung der Beweglichkeit) zur Frage, weshalb es sich nicht um eine traumatische Ruptur handeln könne, stellten in keiner Weise wissenschaftlich anerkannte Gründe dar, um von einer degenerativen Ruptur ausgehen zu können. Die Literatur, die die Beschwerdegegnerin in solchen Fällen stets angebe, entspreche nicht einem wissenschaftlichen Evidenzgrad I, II oder III. Meist handle es sich um Expertenmeinungen, die einem Evidenzgrad V entsprächen (S. 1 f.). Gleichzeitig sei aber auch zu sagen, dass keinerlei radiologische Zeichen für den Beweis einer traumatisch bedingten Ruptur existier ten . Aus der klinischen Untersuchung oder aus dem operativen Befund anhand des Rupturmusters existiere ebenfalls kein verlässlicher Beweis für eine traumatische Ruptur. Dementsprechend sei die Anamnese ausschlaggebend für die Beurteilung. Zudem sei das Patientenalter ein wesentlicher Faktor , da bekannt sei, dass degenerative Rupturen bei Patienten im Alter von 50 oder weniger Jahren deutlich seltener auftreten würden im Vergleich zu Patienten mit höherem Alter, bei welchen degenerative Rupturen der Rotatorenmanschette sehr häufig vorhanden seien. Das junge Alter
der Patientin, die Unfallanamnese und die Tatsache, dass die Patientin vor dem Unfall keine Schulterbeschwerden gehabt habe, seien die ausschlaggebenden Faktoren, weshalb er den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Subsca pularis-Ruptur als sehr wahrscheinlich einstufe (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin stürzte am 8. Februar 2023 beim Aussteigen aus dem Shuttlebus und verletzte sich an der rechten Schulter, dem rechten Ellenbogen und am linken Handgelenk (vorstehend E. 3.5 und 3.6 ). Dr. C.___ nannte im Bericht vom 1 7. April 2023 als Diagnosen eine traumatische Subscapularis-Ober randläsion mit subluxierter langer Bizepssehne, eine Zervikalgie und eine Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Nach seiner Einschätzung ist von einer unfallbedingten Ursache der Su b scapularis-Oberrand läsion mit subluxierter langer Bizepssehne
auszugehen (E. 3.9 , vgl. auch E. 3.10 ). Gemäss
Dr. D.___
ist dagegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vorübergehenden Verschlimmerung der durch Abnützung bedingten Pathologien an der rechten Schulter durch eine Prellung oder Zerrung anlässlich des Ereignisses vom 8. Februar 2023 auszugehen (E. 3.11).
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 3. Juni 2023 an der rechten Schulter operiert (arthroskopische Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts und Acromio p lastik , E. 3.12). 4.2
Die Beurteilung durch
Dr. D.___ beruht auf den medizinischen Untersuchun gen zum Status des rechten Schultergelenks .
Da auf diese Berichte abgestellt werden kann, war eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ nicht zwingend erforderlich.
Die Kurzbeurteilung von Dr. D.___ erweist sich sodann als schlüssig und nachvollziehbar begründet
sowie als in sich widerspruchsfrei.
Die Beschwerdeführerin beanstandete , dass sich Dr. D.___ nicht zur Operation vom 1 3. Juni 2023 geäussert habe ( Urk. 1 S. 9 oben). Die Beschwerdegegnerin erklärte sich im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch bereit, die Kosten der Operation an der rechten Schulter vom 1 3. Juni 2023 zu übernehmen ( Urk. 2 S. 9 E. 6 ) . Nachdem diese ohn e hin von der Unfallversiche rung übernommen werden , schadet es nicht, dass sich Dr. D.___
nicht zur geplanten Operation äusserte.
Dr. C.___
gab in der Stellungnahme vom 1 1. August 2023 an, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfallereignis keine Beschwerden an der rechten Schulter gehabt (vorstehend E. 3.15). Dies trifft offensichtlich nicht zu, wie die zahlreichen in den Jahren 2019 und 2020
erfolgten Untersuchungen des Schultergelenks
belegen. Der behandelnde Arzt räumte in der Stellungnahme sodann ein, dass keine radiologischen Zeichen für den Beweis einer traumatisch bedingten Ruptur der Subscapularis-Oberrandläsion vorliegen . Solche ergeben sich auch nicht aus der klinischen Untersuchung oder dem operativen Befund anhand des Rupturmusters . Soweit Dr. C.___
in seiner Beurteilung darauf hinwies, dass degenerative Rupturen bei Patientin im Alter von 50 Jahren oder jünger deutlich seltener als bei Patienten mit höherem Alter auftreten würden
(E. 3.15) , kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden . Seine Argumentation vermag nicht zu überzeugen , nachdem die Beschwerdeführer in zum Zeitpunkt des Unfalles vom 8. Februar 2023 bereits 50 Jahre alt war . Die Ausführungen von Dr. C.___ vermögen daher keine Zweifel an der Aktenbeurteilung durch Dr. D.___ zu wecken.
4. 3
Beim Ereignis vom 8. Februar 2023 (Sturz der Beschwerdeführerin nach v orne beim Aussteigen aus dem Bus) handelt es sich
um einen Unfall im Rechtssinne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 V 51 E. 9.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2021 vom 2 5. November 2021 E. 6.1) gilt, dass
die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für eine unfallähnliche Körperschä digung nach Art. 6 Abs. 2 UVG nicht zusätzlich
prüfen musste , nachdem ein Unfall vorliegt .
Nach den medizinischen Akten ist mit Dr. D.___
davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2023 lediglich eine Zerrung oder Prellung am bereits vorgeschädigten rechten Schultergelenk zuzog und die nachgewie senen Verletzungen spätestens am 2 8. Juni 2023 , mithin 20 Wochen später, nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen waren .
Dabei handelt es sich um einen mit BGE 146 V 51 E. 9.2 vergleichbaren Sachverhalt. Die Beschwerdegeg nerin hat die Umstände der am 8. Februar 2023 erlittenen Verletzungen zudem ausreichend abgeklärt. Nach dem Gesagten ergibt sich , dass eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG von der Beschwerdegegnerin nicht
gesondert geprüft werden musste. Soweit sich die Beschwerdeführerin
für eine gegenteilige Auslegung ausspr ach ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 7.2.1.1), kann ihr nicht gefolgt werden. 4. 4
Im MRI der rechten Schulter vom 9. April 2019 wurde eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit interstitiellem Riss am Footprint festgestellt. Im MRI der rechten Schulter vom 4. Dezember 2020 wurde eine vorbestehende Tendinopathie der Supraspinatussehne mit konstanter kleiner interstitieller Partialruptur am Footprint , eine neue kleine artikularseitige Partialruptur der Infraspinatussehne , eine Tendinopathie der Subscapularissehne und gering der langen Bizepssehne festgestellt (E. 3.2 und 3.3). Gemäss Dr. D.___ handelt es sich dabei um progrediente degenerative strukturelle Veränderungen im rechten Schultergelenk . Das MRI vom 9. März 2023 zeigt eine Progredienz der erwähnten Befunde , die nach ärztlicher Einschätzung dem medizinisch zu erwartenden Verlauf der Läsionen über den Zeitraum von Dezember 2020 bis März 2023 entspr i ch t .
Gemäss Dr. D.___ wären bei der Untersuchung im März 2023 und damit kurze Zeit nach dem Unfall vom 8. Februar 2023 jedoch
össere Begleitverletzungen wie Frakturen oder ein bone
bruise zu erwarten gewesen. Solche Verletzungen wurden nicht festgestellt ebenso wenig wie ein Ödem um die abgebildeten strukturellen Läsionen. Die Kapsulitis adhäsiva / frozen
shoulder bei deutlichem Signal abfall im freien Intervall sowie die minimale Bursitis subacromialis sind mit Dr. D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folgen eines degenera tiven Leidens bei einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbe - stehenden Schäden aufgrund des Ereignisses vom 8. Februar 202 3. Nach seinen Ausfüh rungen
ist im Wesentlichen von einem langsame n Ablösen der einzelnen Sehnenfasern an ihrer knöchernen Anheftung, der typischen Lokalisation für beginnende degenerative Veränderungen , auszugehen
(vorstehend E. 3.11). Dr. D.___
vermag damit ausreichend zu erklären, dass die Beschwerden an der rechten Schulter
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall aufgetreten wären (vgl. ( Urk. 1 S. 9 f.).
Was die Beurteilung durch Dr. C.___ betrifft, so ist nebst dem bereits Erwähnten (vgl. vorstehend E. 4.2) auf die Erfahrungstatsche hinzuweisen, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelfall eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen , weshalb ein direktes Abstellen einzig auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage kommt (Urteil des Bundesgericht 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Auf die abweichende Beurteilung durch Dr. C.___ kann aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als dahingehend erstellt, dass allfällige am 2 8. Juni 2023 noch bestehende Beschwerden am rechten
Schultergelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 8. Februar 2023 zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis für das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ab diesem Zeitpunkt erbracht (vgl. E. 1.3). Damit erweist sich die Einstellung der Versiche rungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin per 2 8. Juni 2023 als rechtens . 4.5
Nach Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
Die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 1. August 2023 war nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet worden. Sie war ferner für eine umfassende Prüfung und Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht unerläss lich , zumal sie die Einschätzung durch Dr. D.___
nicht in Frage zu stellen vermochte , sie vielmehr im Wesentlichen dessen Einschätzung bestätigte und im Übrigen Ungenauigkeiten aufwies . Damit sind die entstandenen Kosten nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger