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UV.2023.00122

Kausalität von Rückenbeschwerden nach Autounfall auf schneebedeckter Strasse bei symptomatischem degenerativem sowie postoperativem Vorzustand. Erst die im Beschwerdeverfahren eingereichte versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung ist beweiswertig. Frage der Grenze der Zulässigkeit weiterer Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren. Ausnahmsweise Zusprache einer Parteientschädigung zu Lasten der obsiegenden Beschwerdegegnerin. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2024-06-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1966, ist seit März 1993 als Schreinermeister bei der Y.___ AG, Z.___ , angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung vom 7. Februar 2022 erlitt er

a m

9. Januar 2022

einen Verkehrsunfall, bei welchem d er von ihm gelenkte Personenwagen auf schneebedeckter Strasse ins Rutschen kam und seitlich mit einem anderen Fahrzeug kollidierte ( Urk. 7/I/1; vgl. auch Urk. 7/I/10, Urk. 7/I/21) . In der Folge traten

beim Versicherten N acken schmerzen

auf und er verspürte eine

Schmerzzunahme im

unteren Rücken , wo er am 2 1. Januar 2021 operiert worden war ( Urk. 7/I/1 S. 2, Urk.

7/I/9). 1.2

Nach Einholung ergänzende r Auskünfte beim Versicherten (Urk.

7/I/9-10, Urk.

7/I/21-22) sowie medizinische r Akten beim Krankenversicherer ( Urk. 7/I/24) anerkannt e die Suva ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeldl eistungen (vgl. Urk. 7/I/26 S. 1, Urk. 7/I/27 , Urk. 7/I/47 ) . Mit Schreiben vom 25.

August 2022 ( Urk. 7/I/ 41 S. 2-3 ) teilte sie dem Versicherten mit, dass sie den Fall per 3 1. August 2022 abschliessen und ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellen werde, weil die heute noch bestehenden Rückenbeschwerden gemäss Beurteilung durch den Kreisarzt

nicht mehr unfallbedingt seien. Am 9. Dezember 2022 verfügte sie die Leistungseinstellung wie angekündigt ( Urk. 7/I/ 5 3 S. 1-3 ) . Die vom Versicherten dagegen am 20.

Januar 2023 erhobene

( Urk. 7/ I/ 58 ) und am 2 1. Februar 2023 begründete (Urk.

7/I/61) Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. August 2023

ab ( Urk. 7/ I/ 70 S. 1-9 = Urk. 2 ). 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2023 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 9. August 2023 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid

sei insofern aufzuheben, als die Leistungen per 3 1. August 2022 eingestellt w orde n seien . Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere auch nach dem 3 1. August 2022 Taggeldleistungen und Heilbehandlungen, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung. Eventuell sei die Streitfrage des Erreichens eines Status quo gutachterlich abklären zu lassen .

Die Suva veranlasste in der Folge eine weitere versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung (vgl. Urk.

7/I/76), welche am 3.

Oktober 2023 erging ( Urk. 7/I/77), und beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 0. Oktober 2023 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei . 2.2

Mit Replik vom 1 8. Januar 2024 ( Urk.

11) beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung seiner Beschwerde. Zusätzlich beantragte er, zur Beurteilung der Beschwerde nur auf die Akten Urk. 7/I/1-70 abzustellen. Sollten weitere Akten in die Beurteilung miteinbezogen werden, wären der Beschwerdegegnerin unab hängig vom Ausgang des Verfahrens Kosten und eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten auf zuerlegen. Mit Eingabe vom 3 0. Januar 2024 ( Urk.

14) erneuerte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, dies unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie ihre Beschwerdeantwort. Davon wurde der Beschwer deführer am 5. Februar 2024 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters

e reignet hat (Art.

18

Abs. 1 UVG) . 1. 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall - versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits - schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2), gemäss der Beurteilung durch ihren Versicherungsmediziner vom 2 3. August 2022 sei die Gesundheit des Beschwerdeführers im Bereich der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen (S. 5 Ziff. 4.2) . Der Versicherungsmediziner habe überzeugend dargelegt, dass die festgestellten Gesundheitsschäden nicht traumatischer, sondern degenerativer Genese seien und der status quo sine fünf bis sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei (S. 5 f. Ziff. 4.3). Es lägen keine der versicherungsmedizinischen Beurteilung widersprechende medizinische Berichte vor. Insbe s onder e spreche der behandelnde Arzt in seinem Bericht vom 2 3. Januar 2023 explizit nur von einem möglichen Kausalzusammenhang, was für die Begründung eines Leistungs anspruchs nicht ausreiche (S. 6 Ziff. 4.4-5). Nachdem spätestens am 9.

Juli 2022 der Zustand erreicht gewesen sei, der sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, sei die Übernahme der Versicherungsleistungen bis zum 3 1. August 2022 als grosszügig zu erachten (S. 7 Ziff. 4.7). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenübe r geltend ( Urk. 1 ), im angefochtene n Entscheid erfolge insbesondere keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem

Bericht des operierenden Arztes, welcher im Gegensatz zum Versicherungsmedi ziner der Beschwerdegegnerin seine Gegenmeinung fachkundig begründe t habe . Da es um die Würdigung eines Vorzustands in Abgrenzung zu einer Teilkaus a lität gehe, wären zumindest Rückfragen beim behandelnden Arzt notwendig gewesen (S. 3 ff. Ziff.

5 ). Die kurzen Stichworte des Versicherungsmediziners zu den ihm von einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen stellten keine beweiswertige medizinische Entscheidgrundlage dar. Der Untersuchungs grundsatz sei verletzt. Als Internist verfüge der Versicherungsmediziner auch nicht über die notwendige Fachkunde zur Beurteilung des infrage stehenden Gesundheitsschadens. Er habe ferner weder beantwortet, welcher konkrete S chaden im konkreten Einzelfall durch den Unfall verursacht worden sei, noch zu r Frage der Wirkungsdauer – und damit der Teilkausalität – von individuell konkret zu beurteilenden Befunden Stellung genommen (S. 5 f. Ziff. 6.1-2). Es sei auch nicht er si ch t lich, welche Akten ihm überhaupt vo r gelegen h ät ten , insbeson dere i m Zusammenhang mit dem angeblich vorbestehenden Leiden am Rücken. Dass er (der Beschwerdeführe r ) auch eine Distorsion der Halswirbelsäule mit Nackenschmerzen erlitten habe, werd e vom Versicherungsmediziner sodann nicht einmal erwähnt (S. 6 Ziff. 6.3-4) , und f ür seine Behauptung , w o nach Unfallfolgen fünf bis sechs Monate nach dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten, fehle jegliche Begründung (S. 7 f. Ziff. 6.6) . Die Akten der Beschwerdegegnerin seien – in näher dargelegter Hinsicht

– unvollständig

und enthielten ebensowenig

Hinweise auf Befunde wie die Stichworte des Versicherungsmediziners ( S. 8 ff. Ziff. 7.1-2). Der medizinische Sachverhalt sei durch ein externes Gutachten abzuklären (S. 11 f. Ziff.

8). 2.3

Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen ( Urk. 6) , der Versicherungsmediziner habe in seinen Beurteilungen vom 2 3. August 2022 und vom 3. Oktober 2023 unter Berücksichtigung aller medizinische n

Akten, inklusive Bild g ebung, nach vollziehbar dargelegt, d ass es zu keiner objekti v ierbaren stru k turellen Läsion im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen sei und die mehr al s sech s Monate nach dem Ereig n is noch bestehend e n Beschwerden an der Hals- und Lendenwirbelsäule einz i g auf die krankhaften V orzustände zurückzuführen sei en . Seine Aktenbeurteilungen seien zulässig, da die rechtsprechungsgemässen Vorau s setzun g en gegeben seien, und es b e stünden keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beu rteilungen sprächen (S. 4 Ziff. 7). Damit sei mit überwi e gender Wah rs ch ei nl i c h k eit nachgewi e sen, dass die unfallbedingten Ursachen spätestens sechs Monate nach dem 9. Januar 2022 ihre kausale Bedeutung verloren hätten. Der Untersuchungsgrundsatz sei nicht verletzt (S. 4 Ziff. 8). Von weiteren Beweisvorkehren, insbesondere einer externen Begutachtung, könne in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (S. 5 Ziff. 10). 2.4

Replikweise ( Urk. 11)

machte der Beschwerdeführe r geltend, die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nachgeschoben e

Begründung verletze das Prinzip des Devolutiveffekts . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei rechtlich unhaltbar und wecke bereits mehr als nur geringe Zweifel an der medizinischen Grundlage des angefochtenen Entscheids (S. 3 f. Ziff. 4- 5) . Das Beschwerdeverf a hren diene nicht dazu, die für die Feststellung des rechtserh e b lichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nachzuholen (S. 4 Ziff.

5 .1) . Der massgebende Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 2. August 2023 ergebe sich aus den Akten und den Beurteilungen, wie sie aus dem Einspracheentscheid hervorgingen. Nachträgliche Erweiterungen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens . Weder die im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten Urk. 7/I-IV (gemeint wohl Urk. 7/II-V) noch die erneute Stellungnahme des internen Arztes vom 3. Oktober 2023

seien Bestandteil des Sachverhalts gewesen , welcher die Grundlage für den Einspracheentscheid vom 2. August 2023 gebildet habe

(S. 5 Ziff. 5.2) . Erst im Rahmen des Beschwerdever fahrens seien dem Versicherungsmediziner überhaupt weitere Akten vorgelegt worden und in seiner nun erstmals umfassenderen Aktenübersicht beziehe er sich auf Akten, die nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen seien. Diese Erweiterung der Aktengrundlage und deren Beurteilung während des Beschwerdeverfahrens verstosse von vornherein gegen die Abklärungspflicht, erwecke Zweifel an der Beurteilung des internen Arztes und sei letztlich ein Verstoss gegen die Verfahrensfairness (S. 5

f. Ziff. 5.3). Im Übrigen stellte sich der Beschwerde führer auf den Standpunkt, dass die nachträglich eingeholte Stellungnahme des Versicherungsmediziners vom 3.

Oktober 2023 die Zweifel an der medizinischen Entscheidgrundlage

- aufgrund näher dargelegter Unzuläng - lichkeiten (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1-6) - ohnehin nicht auszuräumen vermöchte (S. 6 Ziff. 6) , und dass sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beantragten weiteren Abklärungen zu Unrecht auf die antizipierte Beweiswürdigung berufe (S. 11 f. Ziff. 7). 2.5

In ihrer Duplik ( Urk.

14) verwies die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf ihre Begründung in der Beschwerdeantwort und im Einspracheentscheid . 2.6

Strittig und zu prüfen ist, ob die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 3 1. August 2022 infolge Erreichens des Status quo sine rechtens ist , und damit die Frage, ob der Unfall vom 9. Januar 2022 für die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine kausale Bedeutung verloren hat. 3. 3.1

Im UVG-Formularbericht vom 1 0. Juni 2022 ( Urk. 7/I/32) hielt Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie, fest, nach dem Autounfall vom 9. Januar 2022 sei der Beschwerdeführer am 1 8. Januar 2022 bei ihm vorstellig geworden ( Ziff. 1). Zum Unfallhergang habe er angegeben, dass sein Au to von einem anderen P ersonenwagen von links angefahren worden sei. Dabei sei seine Autotür auf der Fahrerseite beschädigt worden. Er habe einen starken Schlag von links und starke Schmerzen im Rücken und im Nacken verspürt. Der Airbag sei ausgelöst worden ( Ziff. 2). Im Zeitpunkt des Unfalls habe sich der Beschwerde führer noch in der postoperativen Erholungsphase befunden nach am 2 1. Februar 2021 erfolgter Operation an der Lendenwirbelsäule (LWS) und er habe zu 20 % gearbeitet (Ziff.

3). Als objektive Befunde zu erheben gewesen seien eine allseits eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule ( HWS ) und der LWS sowie eine lokale Druckdolenz auf Höhe der Operationsnarbe im Bereich L3/ 4. Am 1 9. Januar 2022 sei eine radiologische und am 2 2. März 2022 eine ma gnet resonanztomograph ische

Bildgebung der HWS und der LWS durchgeführt worden ( Ziff. 4). Dr. A.___ nannte als Diagnose einen Status nach Auto unfall am 9. Januar 2022 mit einem seitlichen Distraktionstrauma der HWS und LWS bei – vorbestehend – ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS C3-C7 sowie Zustand nach Spondylodese L3/4 am 2 1. Januar 2021 mit Nachweis von Flüssigkeitsansammlung im Operationsgebiet L3/4 dorsal epidural ( Ziff. 5) . Er attestierte dem Beschwerdeführer a b dem 9. Januar 2022 bis vorerst am 3 0. Juni 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 8). Mit Zeugnis vom 2 2. August 2022 ( Urk. 7/I/44 S. 3) attestierte er darüber hinaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. August 2022. 3. 2

I n einem

zu Handen des Krankenversicherers erstatteten Bericht vom 6. April 2022 ( Urk. 7/I/24 S. 6-7 ) führte Dr. A.___

aus, das MRI der LWS vom 22.

März 2022 habe im Operationsb ereich auf Höhe L3/4 eine Flüssigkeits ansammlung epidural linksbetont ohne einen raumfordernden Effekt gezeigt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Flüssigkeitsansammlung im Zusammenhang mit dem Unfall stehen könnte. Auf jeden Fall habe sich die klinische Situation betreffend d ie Rückenschmerzen im Operationsgebiet nach dem Unfall eher verschlechtert. Die MRI-Untersuchung der HWS vom 2 2. März 2022 habe multi segmentale degenerative Veränderungen, am stärksten zwischen den Segmenten C3 und C7, begleitet von foraminalen Stenosen beidseits ergeben. Es fänden sich keine traumatischen Läsionen (S. 1 Mitte). Das Ereignis vom 9. Januar 2022 habe sich eindeutig negativ auf den klinischen Verlauf nach erfolgter LWS-Operation ausgewirkt. Die seit dem Unfall bestehenden Nackenbeschwerden könnten im Rahmen eines Distorsionstraumas der HWS interpretiert werden, auf Basis der vorbestehenden, relativ ausgeprägten multisegmentalen degenerativen Verände rungen der HWS. In dieser Situation sei momentan eine Steigerung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers bei teilweiser körperlicher Arbeit nicht realistisch und er sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 1 unten). 3. 3

Der Bericht über die von Dr. A.___ beim Kantonsspital B.___ , C.___ AG, in Auftrag gegebene MRI- Bildgebung datiert vom 22. März 2022 ( Urk. 7/I/24 S. 3-4). Darin führte PD Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neuroradiologie, aus, d as MRI der HWS vom 2 2. März 2022 (vgl. S. 1 Mitte) habe im Vergleich zur MRI-Vorkontrolle vom 1 5. April 2020 im wesentlichen unveränderte Befunde ergeben. Es zeigten sich deutliche osteodis kale

Foramenstenosen C3-C4 rechts, C4-C5 links, C5-C6 links und C6-C7 beidseits mit Kompression der Wurzeln C4 rechts, C5 links, C6 links und C7 beidseits . Weiter zeigten sich moderate osteodiskale

Forameneinengungen C2-C3 rechts, C3-C4 links, C4-C5 rechts, C5-C6 re ch ts und C7-Th1 beidseits mit Kontakt zu den Wurzeln C3 rechts, C4 links, C5 rechts, C6 rechts und C8 beidseits. Zudem bestehe eine geringe osteodiskale Spinalkanaleinengung auf Nive au C3-C 7. Eine Myelo pathie oder Myelonkompression sei nicht ersichtlich. Auf Niveau C5-C6 zeige sich eine Osteochondrose Typ Modic 1 (S. 2 Mitte).

Bezüglich der LWS lägen keine MRI-Voraufnahmen zum Vergleich vor. Im aktuellen MRI vom 2 2. März 2022 (vgl. S. 1 unten, S. 2 oben) zeige sich ein Status nach Spondylodese L3-L4 beidseits. Postoperativ bestehe eine nur geringe lokale Duralsackein e ngung L3-L4 bei noch flüssigkeitsreichem Granulationsgewebe dorsal epidural beidseits. Es bestünden keine klinisch relevanten Foramen - stenosen oder Rezessusstenosen lumbal beidseits (S. 2 Mitte). 3. 4

Der Krankenversicherer ging gestützt auf die Beurteilung durch seine Experten är z tin davon aus, dass infolge der Rückenoperation vom 2 1. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres postoperativ ausgew ie sen sei (vgl. Schreiben betreffend Leistungsanspruch vom 1 0. Juni 2022, Urk. 7/I/31 S. 2-3).

In einem Schreiben an den Krankenversicherer vom 1 6. Mai 2022 ( Urk. 7/I/31 S. 4-5) nahm

Dr. A.___ Stellung

zu einem (nicht aktenkundigen) Bericht der

Expertenärztin vom

3. September 202 1. Er führte aus, aufgrund der anamnes tischen Daten und insbesondere der Angaben des Beschwerdeführers über einen Sportunfall im Alter von 18 Jahren, bei welchem er aus grosser Höhe gefallen und mit dem Rücken auf eine Betonmauerkante aufgeprallt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die damals erlittene Rückenverletzung, welche nicht ausreichen d abgeklärt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall während einiger Zeit neurologische Ausfälle in den Beinen aufgewie sen habe, die Ursache für die in den darauffolgenden Jahren aufgetretenen und im Verlauf immer stärker gewordenen Rückenbeschwerden darstelle. Mit grosser Wahrscheinlichkeit handle es sich um eine Spätfolge des beschriebenen Unfalls. Über die Jahre hinweg habe sich ein chronischer Schmerzzustand entwickelt, welcher den Beschwerdeführer schliesslich dazu veranlasst habe, vor einigen Jahren ärztliche Hilfe zu suchen. Die

Abklärungen hätten die Diagnose einer instabilen Spondylolisthesis L3/4 ergeben, welche schliesslich zur operativen Therapie am 2 1. Januar 2021 geführt habe. Dass sich der Heilungsprozess nach der erfolgten Operation bei dieser Vorgeschichte verzögere, sei nicht verwunder lich. Die von der Expertenärztin gemacht en Angaben über die zu erwartende schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch, wie dies auch der klinis che Verlauf im Herbst und Winter 2021/2022 gezeigt habe (S. 1 unten). 3.5

Zur Klärung der Frage, ob strukturelle Unfallfolgen vorliegen , veranlasste ein Mitarbeiter des Kompetenz-Center s Schaden der Beschwerdegegnerin am 19.

August 2022 eine Beurteilung des Falles durch die Abteilung Versicherungs medizin ( Urk. 7/I/39). Am 2 3. August 2022 beantwortete Dr. med.

E.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , die ihm unterbreiteten Fragen ( Urk. 7/I/40). Die Frage, ob die Gesundheit des Beschwerdeführer s bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahr scheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei, beantwortete Dr. E.___ mit Ja , unter Hinweis auf ein vorbekanntes, lumbal voroperiertes degeneratives Rückenleiden mit komplexen multisegmentalen degenerativen Veränderungen der hier untersuch ten HWS und LWS ( Ziff. 1.1-2). Die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe, beantwortete Dr. E.___ mit N ein. Er führte aus, die Bildgebung zeige keine frische Traumatologie, sondern multisegmentale komplexe degenerative Veränderungen, welche so frisch traumatisch nicht erklärt werden könnten. Ein hierzu passendes, bereits operiertes symptomatisches Krank heitsleiden des Rückens sei vorbekannt gewesen. Es ergäben sich darüber hinaus gehend keine objektiven Hinweise auf unfalltypische Verletzungen der knöcher nen Strukturen oder der Weichteile. Es werde auch kein zeitechter ärztlicher Behandlungsbedarf nach dem Unfallereignis dokumentiert, wie er im Falle einer richtungsgebenden hinzugetretenen strukturellen Verletzung des Rückens zu erwarten wäre ( Ziff. 3.1). Danach gefragt, ab wann die Unfallfolgen im Beschwer debild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten, führte Dr. E.___ aus, dies sei fünf bis sechs Monate nach dem Ereignis der Fall, bei nicht objektivierbare n richtungsgebende n hinzugetretene n Schädigungen ( Ziff. 3.2). 3.6

M it Schreiben vom 2 3. Januar 2023 (Urk. 7/I/62)

beantwortete Dr. A.___ die ihm von der vormalige n Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen . Zum Verletzungsbild und den aktuellen Beschwerden führte er aus, d er postoperative Verlauf nach am 2 1. Januar 2021 erfolgter Spondylodese L3/4 sei insgesamt zufriedenstellend, jedoch etwas protrahiert gewesen, in Anbetracht der langen Vorgeschichte. Beim Autounfall a m 9. Januar 2022 sei der Beschwerde führer v on links angefahren worden. Seither leide er unter persistierenden Schmerzen, vor allem links auf Höhe der Operationsstelle. Die MRI-Untersuchung der LWS vom 2 2. März 2022 habe den Nachweis einer Flüssigkeitsansammlung im Operationsbereich, vor allem auf der linken Seite, ergeben, wobei nicht ausgeschlossen sei, dass dieser Befund im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehe ( Ziff. 1) . Er sei ihm nicht möglich , zu sagen , welche Verletzungen bei vergleichbaren Unfällen normalerweise auftreten könnten. Das Spektrum reiche von keinen Verletzungen über Verletzungen der Weichteile / Muskeln bis hin zu Verletzungen der knöchernen Strukturen ( Ziff. 2) . Die beim Beschwerdeführer seit dem Unfall bestehenden Beschwerden seien angesichts des MRI-Befundes möglicherweise im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zu interpretieren ( Ziff. 3) . Der Sportunfall im Alter von 18 Jahre n habe möglicherweise Auswir kungen auf die Entwicklung der degenerativen Veränderungen des Niveaus L3/4 gehabt, welche schlussendlich zu r Operation geführt hätten. In diesem Sinne habe der damalige Sportunfall keinen direkten Einfluss auf die aktuelle Problematik, diese könnte aus seiner Sicht ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Autounfall stehen ( Ziff. 4). 3.7

Im ärztlichen Zwischenbericht vom 1 7. Februar 2023 ( Urk. 7/I/60 /2-3 ) führte Dr.

A.___

aus, der Befund sei unverändert ( Ziff. 1). Seit dem Bericht vom 1 0. Juni 2022 (vorstehend E. 3. 1 ) habe sich die Situation des Beschwerdeführers punkto Schmerzen im Rücken nicht wesentlich verändert. In letzter Z eit beklage er stärkere Rückenschmerzen unter Belastungen oder beim längeren Sitzen. Die Prognose sei unsicher ( Ziff. 2). 3.8

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ersuchte die Rechtsabteilung

der Beschwerdegegnerin

ihre Abteilung Versicherungsmedizin erneut um Beantwor tung der bereits

im Auftrag vom 19.

August 2022 formulierten

(vgl. Urk.

7/I/39) und punktuell ergänzten Fragen ,

wobei sie um eine ausführliche Begründung der ärztlichen Beurte i lung bat ( Urk. 7/I/76) .

Die wiederum von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) erstattete Beurteilung datiert vom 3. Oktober 2023 ( Urk. 7/I/77). Bei den Angaben zum relevanten Sachverhalt (S. 2 ff.) führte Dr. E.___

nebst den Akten betreffend das infrage stehende Unfallereignis vom 9. Januar 2022 (Unfall Nr. ... , vgl. Urk. 7/I/1-77) auch Akten aus zwei weiteren bei der Beschwerdegegnerin gemeldeten und abgeschlossenen Schaden fällen des Beschwerdeführers an (vgl. S. 2 f. der Beurteilung) , zum einen Akten im Zusammenhang mit einer Auffahrkollision vom 2 1. Februar 2014 (Unfall Nr.

... , vgl. Urk. 7/III/2) und zum andern Akten im Zusammenhang mit einem am 2. Juli 2020 gemeldeten Unfall aus dem Jahr 1984 (Unfall Nr.

... , vgl. Urk. 7/II/2).

Dr. E.___ bestätigte seine Beurteilung, wonach die Gesundheit des Beschwer deführers vor dem aktuellen Unfallereignis im Hinblick auf die HWS und die LWS beeinträchtigt gewesen sei (S. 7 Ziff. 1). Er führte aus, e ntsprechend den von ihm eingesehenen zahlreichen Bildgebungen sowie d en umfangreichen fachärztlichen radiolog i schen, neurol o g i schen und neurochirurgischen sowie chiroprakti s chen Fremdberichte n und de n im Jahr 2020 dokumentierten Selbstangaben leide der Beschwerdeführer vorbekannt ber e its seit vielen J ah r en unter behandlungs bedürftigen krankhaften komplexen degenera t i v en V eränderung en sowohl der HWS als auch der LWS, einschliesslich multisegmentalen Diskopat h ien sowie einer am 2 1. Januar 2021 versteifend operierten Spondylo l isth e se L3/4

( S. 7 Ziff. 1.1). Dr. E.___

hielt weiter an seiner Auffassung fest, wonach der Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt habe. Dies begründete er damit, dass im Falle einer akut en hinzugetretenen richtungsgebenden strukturellen traumatischen Verletzung am 9. Januar 2022 neb st unfalltypischen Begleitverletzungen - wie etwa einem bone

bruise , einer Fraktur der Wirbel , einer Zerreissung der Bänder oder einer Einblutung der Haut beziehungsweise der Weichteile

– und einer unmittelbar hinzutretenden Schmerzbeeinträchtigung sowie allfälligen akuten neurologischen Störungen

auch ein zeitechter ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungs b edarf zu erwarten gewesen wäre. Dies sei vorliegend aber alles nicht der Fall gewesen . Die Tatsache, dass die ärztliche Erstvorstellung bei Dr. A.___ erst nach neun Tagen erfolgt sei , dieser unmittelbar keine weitere Diagnostik eingeleitet und keine objektivi e rbare n äusseren Verletzungen oder Begleitschäden dokumentiert sowi e keine intensivierte n Untersuchungs-/Behand l un g skonsequenzen gezogen habe, spreche gegen eine akute richtungsgebende Traumafolge und eher wahrscheinlich für die bereits bekannten, allenfalls vorübergehend verschlimmerten symptomatischen Gesundheitsstörungen (S. 7 Ziff. 3.1). Dazu passend zeigten auch die Bildgebungen der HWS und der LWS vom 2 2. März 2022 bei intakten knöchernen Verhältnissen mit fehlenden Hinweise n auf einen

bone

bruise oder eine Fraktur sowie

unauffälligen Weich teilen und Begleitstrukture n mit fehlenden H inweise n auf Einblutungen oder ein Hämatom

keine objektivierbaren hinzugetretenen richtungsgebenden

struktu rellen Verletzungen, sondern die bereits langjährig vorbekannten

multisegmen talen degenerativen Schädigungen. Die zur Darstellung kommenden älteren

osteodiskalen

Foraminalstenosen , Osteochondrosen und Diskopathien seien nicht

frisch-traumatisch erklärt. Dies

tr effe auch auf das postoperative Narben-/Granulationsgewebe

in Höhe der erfolgten Spondylo d ese L3/4 zu. Hierbei hand le es sich, übereinstimmend

mit der fachärztlich-radiologischen Fremdbeurteilung, vielmehr um die reaktiven «postoperativen»

Veränderungen des Gewebes, das he i ss e die Operationsfolgen im Rahmen des narbigen ,

chronisch entzündlichen Heilungsprozesses. Ein noch flüssigkeitsreiches Granulationsgewebe

spiegl e dabei die physiologischen reaktiven Veränderungen nach einer invasiven

operativen Behandlung wider und sei hier bei fehlendem Hinweis auf eine hinzugetretene

frische Verletzungsfolge wie eine Gewebszerreissung, ein en Bluterguss , ein Hämatom , eine Prellmarke oder ein en

bone

bruise nicht als eine akute richtungs gebende strukturelle Traumafolge

einzuordnen. Eine derartige unspezifische Veränderung entspr ec h e am ehesten einer vorübergehenden

Gewebsreaktion im Rahmen des Vernarbungsprozesses, aber keinem strukturellen

bleibenden Schaden. In der Gesamtbetrachtung, bei Fehlen von unfalltypischen Begleit verletzungen a ber vorbekannten komplexen stationären degenerativen Verände rungen , sei dieser unspezifische Reizbefund am besten auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht

abgeschlossene postoperative, noch eine Arbeitsunfähigkeit begründende Heilphase nach

der erfolgten Spondylodese zurückzuführen (S. 8 oben). Durch die im Fahrzeugsitz mit Sicherheitsgurten geschützte Lage der LWS seien isolierte traumatische Schädigungen dieses Körperbereiches bei Fahrzeugunfällen seltener und ohne Begleitverletzungen der umgebenden Strukturen nach einer direkten Gewalteinwirkung unwahrscheinlich (S. 8 Mitte).

Unfallfolgen spielten ohne objektive Hinweise auf eine richtungsgebende strukturelle Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fünf bis sechs Monate nach dem Ereignis bezogen auf die bereits symptomatisch vorbekannten und voroperierten chronischen krankhaften Veränderungen des Rückens keine Rolle mehr. In diesem Zeitintervall sei ein vollständiges Ausheilen von ansonsten folgenlosen Gewebsprellungen und Zerrungen zu erwarten (S. 8 Ziff. 3.2) . 4. 4. 1

Im angefochtenen E insprachee ntscheid verneinte die Beschwerdegegnerin eine über den 31.

August 2022 hinausgehende Leistungs pflicht gestützt auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziner s

Dr. E.___ vom 2 3. August 2022 (vorstehend E.

3.5 ; vgl. vorstehend E. 2.1 ). Im Beschwerdeverfahren untermauerte sie ihren Standpunkt mit einer zusätzlich eingeholten Beurteilung von Dr.

E.___ vom 3.

Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8 ; vgl. vorstehend E. 2.3, E.

2.5) .

Der Beschwerdeführer

bestritt die Beweiswertigkeit der Beurteilung en

von Dr.

E.___ . Er machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin geltend und stellte sich unter Hinweis auf den Devolutiv effekt der Beschwerde auf den Standpunkt, die Einholung d e s Berichts vo n Dr. E.___ vom

3. Oktober 2023 sei verfahrensrechtlich unzulässig gewesen , weshalb dieser sowie auch die von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerde antwort eingereichten Akten Urk. 7/II-V im Rahmen der gerichtlichen Überprü fung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nicht zu berücksichtigen seien (vgl. vorstehend E. 2.2, E. 2.4) . 4.2

Der Beschwerde kommt nach Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als ordentlichem Rechts mittel Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers)

demnach grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid ) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen

( Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 1 6. Dezember 2014 E. 5.2 ).

Wie das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer zitierten ( Urk. 11 S. 4 Mitte) Urteil 8C_410/2013 vom 1 5. Januar 2014 ausgeführt hat, die nt die dargelegte

Regelung

– zusammen mit dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG für das Verwaltungs verfahren statuierten Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu E. 5.1 des zitierten Urteils) – nebst der

Abgrenzung der Zuständigkeiten dem Gebot der Einfachheit und Rasch hei t des Verfahrens ( Art. 61 lit . a ATSG). Aus dem vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang mehrfach zitierten BGE 127 V 228 ergibt sich, dass im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Sachverhaltsvervollständigung durch die Verwaltung im Rahmen punktueller Abklärungen rechtsprechungs gemäss in aller Regel noch zulässig ist, wohingegen umfassendere Abklärungen wie eine medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen den Rahmen sprengen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 1 6. Dezember 2014 E. 5.3 und 8C_410/2013 vom 1 5. Januar 2014 E. 5.4 , vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 3.3 ). 4.3

Die Beschwerdegegnerin begründete sowohl die Verfügung vom 9. Dezember 2022 (Urk.

7/I/53 S. 1-3) als auch den Einspracheentscheid

vom 2. August 2023 (Urk. 2) unter Hinweis auf die B eurteilung durch Dr. E.___ vom 23.

August 202 2. Diese erschöpfte sich in einer kurzen Beantwortung der ihm von einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen, wobei Dr.

E.___ drei seiner Antworten mit einer stichwortartigen Begründung versah (vorstehend E. 3.5) . Erst mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerde gegnerin eine ausführlichere ärztliche Beurteilung vom 3. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8) ein.

Die se

wurde allerdings wiederum von Dr. E.___ verfasst, wobei ihm im Wesentlichen gleichlautende Fragen wie anlässlich der ersten versicherungsmedizinischen Vorlage

unterbreitet worden waren (vgl. Urk.

7/I/39, Urk. 7/I/76) . Bei dieser Ausgang s lage kann in der erneuten ärztlichen Beurteilung durch Dr. E.___

vom 3. Oktober 2023

keine umfassende – und damit unzulässige – Abklärung im Sinne der oben dargelegten (vorstehend E. 4.2) höchstrichterlichen Rechtsprechung erblickt werden kann , zumal die Aktenbeur teilung ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers erfolgte und keine namhafte zeitliche Verzögerung des Verfahrens verursachte. Vielmehr ist von einer noch zulässigen Sachverhaltsvervollständigung im Rahmen einer an den Versicherungsmediziner gerichteten Rückfrage auszugehen. Die Einreichung der Aktenbeurteilung vom 3.

Oktober 2023 zusammen mit der Beschwerdeantwort war damit grundsätzlich zulässig und die Beurteilung ist zu berücksichtigen. Sie wurde dem Beschwerdeführer sodann auch zugestellt und er konnte sich im Rahmen seiner Replik dazu äussern, womit sein Gehörsanspruch gewahrt wurde. Aufgrund des für das kantonale Beschwerdeverfahren statuierten Untersuchungs grundsatzes ( Art. 61 lit . c ATSG) zu berücksichtigen sind sodann auch sämtliche von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten ( Urk. 7/I-V), wobei der Beschwerdeführer auch in diese Einsicht nehmen konnte (vgl. Urk. 8). Demzufolge sind diese Aktenstücke ebenfalls nicht aus dem Recht zu weisen. 4.4

Zu prüfen ist, ob sich die strittige Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer über den 31.

August 2022 h inaus geklagten Beschwerden ges t ütz t auf die Aktenbe ur teilungen du r ch den Versic h erungsmediziner Dr.

E.___

abschliessend beurteile n läss t , wobei an die Beweiswürdigung letzterer strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 1.5).

Vorab gilt es festzuhalten, dass nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen

– wie dies auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ zutrifft - beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17.

Februar 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der ersten Aktenbeurteilung durch Dr. E.___ vom 23.

August 2022 (vorstehend E. 3.5) rügte der Beschwerdeführer , dass diese die Anforderungen an aktenbasierte medizinische Stellungnahmen nicht erfülle (Urk.

1 S. 8 ff. Ziff. 7 ). I nsbesondere sei unklar, welche Akten dem Versicherungs mediziner überhaupt unterbreitet worden seien ( Urk. 1 S. 9 Mitte). Anlässlich der ersten Vorlage an die Versicherungsmediz i n vom 1 9. August 2022 ( Urk. 7/I/39) verwi e s der Sachbearbeiter der Beschwerdegeg ne r in auf sämtliche medizinischen Unterlagen , insbesondere auch auf die im PACS vorhandenen Röntgenbilder , und er bejahte das Bestehen von Vorschäden, dies unter Verweis auf den Unfall Nr. ... (S. 1 oben, S. 2 Mitte ). Es ist daher davon auszugehen, dass Dr. E.___ anlässlich seiner Stellungnahme vom 2 3. August 2022 jedenfalls mit den bis zu diesen Zeitpunkt angefallenen Akten betreffend den Unfall vom 9. Januar 2022 (Unfall Nr.

... ; Urk. 7/I/1-39) sowie auch mit den Akten im Zusammenhang mit dem am 2. Juli 2020 gemeldeten Unfall aus dem Jahr 1984 (Unfall Nr. ... , Urk. 7/II /1-20 ) und insbesondere den in diesen Akten jeweils enthaltenen Bildgebungen

sowie Beurteilungen der behandelnden Ärzte und Fachpersonen

(vgl. vorstehend E. 3.1-4, Urk. 7/II/1, Urk. 7/II/9-13) dokumentiert war , sodass insofern ein lückenlose r Befund vorlag und sich der Versicherungsmediziner ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers ein vollständiges Bild über die Anamnese sowie den Behand lungsverlauf verschaffen konnte. Dem Beschwerdeführer ist indes beizupflichten, dass sich die am 2 3. August 2022 abgegebene Beurteilung als sehr knapp erweist und eine hinreichend begründete

Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten vermissen lässt . Aus der Beurteilung wird insbesondere nicht deutlich, auf welche Vorakten

Dr. E.___ Bezug nimmt . Des Weiteren setzte er sich auch nicht mit der bereits zum damaligen Zeitpunkt aktenkundigen Auffassung von Dr. A.___

auseinander, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass die im MRI der LWS vom 2 2. März 2022 nachgewiesene Flüssigkeitsansammlu ng

epidural linksbetont im Zusammenhang mit dem Unfall stehen könnte (vgl. vorstehend E.

3.2) . Als ungenügend begründet erweist sich

- bei bejahtem Vorzustand –

schliesslich

auch Dr. E.___ s Antwort auf die zentrale Frage nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Stauts quo sin e. Dr.

E.___

wies in diesem Zusammenhang z war wohl auf das Fehlen objektivierbare r

richtungsgebende r hinz u g e tret e n er Schädigungen hin, erläuterte jedoch nicht, w eshalb er in zeitlicher Hinsicht von fünf bis sechs Monaten bis zum

Dahinfallen jeder k ausale n Bedeutung von unfallbedingten Ursachen im Beschwerdebild aus ging . Insgesamt stellt seine Kurz b eurteilung vom 2 3. August 2022 daher keine genügend beweis wertige Beurteilungsgrundlage dar. Am Vorliegen einer solchen schien auch die Beschwerdegegnerin ihre Zweifel gehabt zu haben, ersuchte sie anlässlich der erneuten versicherungsmediz i nischen Vorlage im Rahmen des Beschwerde verfahrens doch um eine ausführliche Begründung der ärztlichen Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.8).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6.1, Urk.

11 S. 6 Ziff. 6.1) kann indes d ie grundsätzliche Kompetenz des Allgemeinmediziners

Dr. E.___ zur Beur te ilung der Unfallkausalität des infrage stehen den G esund heitsschadens

nicht unter Verweis auf seinen

Facharzttitel in F rage gestellt werden.

Denn gemäss mehr fach b estätigt e r bundesgerichtlicher Rechtsprechung

sind die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva

nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin

und

verfügen über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 , 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2

und 8C_59/2020 vom 1 4. April 2020 E. 5.2, je mit Hinweisen).

Umstände, wonach dies bei Dr.

E.___ nicht zuträfe, zeigt e der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich .

4.5

Die

Beurteilung durch Dr. E.___

vom 3. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8)

erweist sich als umfassend und e s erfolgte eine hinreichend begründete Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten .

Im Rahmen seiner Beurteilung würdigte Dr. E.___ insbes ondere die in den Schadenf ä llen

Nr. ... und Nr.° ... aktenkundigen Bildgebungen der LWS vom 1 9. Juni 2014 ( Urk. 7/III/9 S. 2) , der LWS und des Iliosakralgelenks (ISG) vom 2 0. Januar 2020 ( Urk. 7/II/13) und

der HWS vom 1 1. und 1 5. April 2020 ( Urk. 7/ II /10-11)

sowie die am 2 1. Januar 2021 erfolgte Teilversteifung / Spondylodese der LWS in der Höhe des lumbalen Segments L3/4

mit prolongiertem Heilverlauf (vgl. Urk. 7/I/77 S. 5 f.) . Er legte überzeugend dar, dass beim Beschwerdeführer angesich ts der obje k tivi e r t e n krankhaften komplexen degenerati v en Ve r änderungen sowohl der HWS als auch der

LW S

von einer bereits vor dem

Unfallereignis vom 9. Januar 2022 best ehenden

Beeinträ c ht i gung, mithin eine m rel evanten

V orzustand, auszugehen ist .

Sodann

begründete er nachvollziehbar , weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Ereignis vom 9. Januar 2022 zu einer zusätzlichen strukturellen Läsion , welche gar richtungsgebend gewesen wären, führte.

In diesem Zusammenhang wies Dr.

E.___

einerseits darauf hin, dass Dr. A.___

anlässlich der Erstvor stellung des Beschwerdeführers neun Tage nach dem Unfallereignis keine äusseren Verletzungen oder Begleitschäden dokumentiert sowie (zeitnah) keine intensivierten Untersuchungsmassnahmen eingeleitet oder Behandlungskonse quenzen gezogen habe , und dass andererseits auch die Bildgebungen der HWS und der LWS vom 2 2. März 2022 keine hinzugetretenen richtungsgebenden strukturellen Verletzungen objektiviert hätten.

Wie Dr.

E.___ zutreffend feststellte ( Urk. 7/I/77 S. 6 Mitte ), beschrieb Dr.

A.___ im Bericht über die Erstkonsult at ion

vom 1 8. Januar 2022 (vorstehend E. 3.1) einzig eine allseits eingeschränk t e Beweglichk e it der vorbestehend degenerativ veränderten HWS und der operierten LWS sowie eine lokale Druckdolenz auf Höhe der Operationsnarbe und verordnete

– nach einer Röntgenuntersuchung der HWS und der LWS am 1 9. Januar 2022 - lediglich eine analgetische Medikotherapie sowie eine Physio- und Craniosacralther a pie (Urk.

7/I/ 3 2 Ziff. 7).

Bei den im MRI der HWS vom 2 2. März 2022 (vorstehend E.

3.3) objektivierten ausgeprägten multisegmentalen Schädigungen handelt es sich gemäss der überzeugenden Beurteilung durch Dr. E.___

sodann um vorbestehende degenerative Veränderungen, wie sie auch Dr. A.___ bereits beschri e ben hatte (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Von traumatischen Befunden ist umso weniger auszugehen, als die Radiologin die Befunde im Vergl e ich zur vor dem Unfall angefertigten Bildgebung aus dem Jahr 2020 als im Wesentlichen unverändert beurteilt e (vorstehend E. 3.3). Abgesehen davon verneinte auch Dr. A.___ traumatische Läsionen an der HWS (vorstehend E. 3.2).

Nachdem sich Dr. A.___ im Schreiben vom 2 3. Januar 2023 (erneut) dahingehend geäussert hatte, dass die beim Beschwerdeführer seit dem Unfall bestehenden (Rücken-) Beschwerden angesichts de s im MRI der LWS vom 22.

März 2022 objektivierte n Befund es einer Flüssigkeitsansammlung im Operationsber e ich möglicherweise im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall st ünden (vorstehend E. 3.6) , nahm Dr. E.___

nun auch

dazu Stellung. Gemäss seinen nachvollziehbaren und überzeugenden Erläuterungen spiege lt ein noch flüssigkeitsreiches Granulationsgewebe die physiologischen reaktiven Verände - rungen nach einer invasiven operativen Behandlung wider und kann dieser Befund angesichts der fehlenden Hinweise auf frische Verletzungsfolgen wie eine Gewebszerreissung, einen Bluterguss, ein Hämatom, eine Prellmarke oder einen bone

bruise nicht als akute richtungsgebende strukturelle Traumafolge eingeordnet werden. Abgesehen davon wies Dr. E.___

zutreffend drauf hin, dass auch die Radiologin im Bericht über die MRI-Untersuchung vom 2 2. März 2022 ein «postoperativ» noch flüssigkeitsreiches Granulationsgewebe dorsal epidural beidseits linksbetont feststellte ( Urk. 7/I/24 S. 3 unten).

Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ kann damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 9. Januar 2022 ein symptomatischer degenerativer sowie post operativer

Vorzustand im Bereich der LWS sowie auch ein symptomatischer ausgeprägter degenerativer Vorzustand im Bereich der HWS bestand

(vgl. Urk. 7/I/77 S. 5 unten, S. 6 oben) und das Unfallereignis bei Fehlen von struktu rellen Läsionen beziehungsweise unfalltypischen Begleitverletzungen n ur zu einer all e nfalls vorübergehend v erschlimmerten Symptom a tik führte . Unter Hinweis auf die im Falle von ansonsten folgenlose n Gewebsprellungen und Zerrungen zu erwartende Aushei ldauer

von fünf bis sechs Monaten legte

Dr. E.___

schliesslich begründet dar, weshalb er die Dauer d er Verschlimme rung entsprechend befristete .

Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geklagten Nackenschmerzen ist anzu merken, dass durch die Akten nicht belegt ist, dass beim Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall vom 9. Januar 2022 ein für ein HWS-Distorsionstrauma typisches Beschwerdebil d vorlag . Abgesehen davon, dass Dr. A.___

in seinem Bericht über die Erstkonsultation vom 1 8. Januar 2022 auch kein HWS-Distorsionstrauma, sondern ein seitliches Distraktionstrauma der HWS diagnostizierte (vorstehend E. 3.1), hat er auch den ihm von der Beschwerdegegnerin zugesandten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma nicht ausgefüllt (vgl. Urk. 7/I/8).

Damit besteht keine Grundlage für die Annahme eines natürlich unfallkausale n HWS-Distorsionstrauma s (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 4. 6

Die Berichte von Dr. A.___ vermögen keine auch nur geringe n Zweifel an der schlüssige n Beurteilung durch

Dr. E.___ zu wecken . Abgesehen davon, dass Dr. A.___ einen Zusammenhang zwischen de m Un faller e ignis vom 9.

Januar 2022 und der aktuellen Beschwerdeproblematik

( im Bereich der LWS )

lediglich als nicht ausgeschlossen (vorstehend E. 3.2) beziehungsweise als möglich (vorstehend E.

3.6) erachtete , verwies er zur Begründung seiner Einschätzung einzig auf die im MRI vom 22.

März 2022 nachgewiesene Flüssig keitsansammlung im Operationsbereich auf Höhe L3/ 4. Dass die se j edoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge zu werten ist, wurde durch Dr. E.___ mit nachvollziehbarer Begründung dargetan (vgl. vorstehend E. 4.5).

Im Übrigen argumen t ierte Dr. A.___

lediglich mit den negativen Auswirkungen des Unfalls auf den klinisc h en Verlauf (vgl. vorstehend E. 3.2) und der vers chlechterte n Schmerzsitu a tion im Ber e ich des Rückens (vgl. vorst e hend E. 3.7) , ohne jedoch darzutun, inwiefern neben dem ber ei ts vor dem U nfa ll symptoma t ischen krankhaften Vorzustand von stru k turellen Unfallverletzungs folgen auszugehen ist . Dar auf wies auch Dr. E.___ zutreffend hin (vgl. Urk. 7/I/77 S. 9). 4. 7

Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswertigkeit der Beurteilung von Dr.

E.___ vorbringt ( Urk. 11 S. 6 ff.),

ist nicht stichhaltig . Soweit er sich auf den Standpunkt stellte, die medizinische Frage nach dem konkreten Unfall schaden sei immer noch nicht beantwortet ( Urk. 11 S. 7 oben), verkennt er, dass Unfallverletzungsfolgen gemäss der überzeugenden Beurteilung durch Dr. E.___ eben gerade nicht erstellt sind. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung erübrigten sich damit auch weitere Ausführungen zur Wirkungsdauer individuell konkret zu beurteilender Befunde durch den Versiche rungsmediziner . Da durch die traumatische Einwirkung anlässlich des Unfall er e ignisses vom 9. Januar 2022 gar kein struktureller Schaden verursacht wurde , geht auch die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_847/2016 vom 5. April 201 7 vertretene Auffassung fehl , dass vorliegend ein Vorzustand von einer Teilkausalität abzugrenzen sei ( Urk. 1 S. 4 unten) .

Die von Dr. E.___ festgestellte Latenz von neun Tagen zwischen dem Unfall ereignis und der Erstvorstellung des Beschwerdeführers bei Dr. A.___ stellte sodann lediglich einen Aspekt in der Argumentationslinie hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen richtungsgebender Traumafolgen dar. Die durch Dr.

E.___ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gezogenen Schlussfolgerun gen erweisen sich als schlüssig und in sich widerspruchsfrei . Weitere Abklärungen zu den Umständen der Erstvorstellung (vgl. Urk. 11 S. 7 Ziff. 6.2) sind da her nicht ang e zeigt. Inwiefern der Beschwerdeführer schliesslich aus den in Frageform formulierten diversen Einwendungen in Ziff. 6.3-4 seiner Replik ( Urk. 11 S. 8 ) etwas zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich

nicht und vermag die Beweiswertigkeit der Beurteilung durch Dr. E.___ vom 3.

Oktober 2023 jedenfalls nicht in Frage zu stellen.

Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer insofern, als sich

Dr. E.___ bei der Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt de s Erreiche ns des Status quo sine nicht

auf eine konkrete medizinische Studie ber ief . Hingegen berief er sich

– zumindest implizit

- auf eine Erfahrungsregel

hinsichtlich dem Ausheilen von Gewebsprellungen und Zerrungen. Dass mit Blick auf die beim Beschwerdeführer bestehende Ausgangssituation mit einer vorbestehenden komplexen degenera tiven, bereits operativ behandelten Problematik der LWS mit protrahiertem Heilverlauf kein Bezug auf Studienergebnisse genommen werden kann, ist naheliegend. Angesichts dessen, dass sich

beim Beschwerdeführer keine Unfall verletzungen objektivieren liessen, erscheint die Heranziehung von Erfahrungs werten hinsichtlich der Dauer der Ausheilung von wenig eindrücklichen Verletzungen wie Gewebsprellungen sowie Zerrungen vertretbar. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen letztlich erst per Ende August 2022 und damit rund siebeneinhalb Monate nach dem Unfallereig nis einstellte. Damit steht ihr Entscheid auch mit der bundesgerichtlichen Recht sprechung im Einklang, gemäss welcher es medizinischer Erfahrung entspricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungs weise bei degenerativen Veränderungen spätestens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch ohne Unfall wäre ( Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2016 vom 5. Mai 2017 E.

3.4.2 ). 4. 8

Zusammengefasst stellt die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 3. Oktober 2023 eine genügend beweiswertige Grundlage zur Beurteilung der relevanten Gesichts punkte dar. V on Beweisergänzungen sind keine

entsch ei drelevante n neue n Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 134 I 140 E. 5.3) darauf zu verzichten ist .

Die von der Beschwerdegegnerin per Ende August 2022 verfügte Leistungs einstellung

mangels Unfallkausalität der über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden is t damit zu bestätigen . Bei fehlender Unfallkausalität besteht auch kein Raum für die eventualiter beantragte Z u sprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung. D ie Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren ist kost en los ( Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art.

61 lit . f bis ATSG). 5.2

Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Partei entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11 S. 2 oben).

Gemäss Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Auch im Rahmen dieser Bestimmung gilt jedoch das Verursacherprinzip, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Dies kann insbesondere eine Parteientschädigung zu Lasten des obsiegenden Versicherungsträgers beziehungsweise Durchführungsorgans begründen. In Anwendung des Verur sacherprinzips können der Verwaltung namentlich dann Parteikosten auferlegt werden, wenn sie ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG schuldhaft verletzt hat. Eine solche Durchbrechung des Unterliegerprinzips rechtfertigt sich allerdings nur, wenn die Verwaltung lediglich sehr rudimentäre Abklärungen vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8.

April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

Wie vorstehend dargelegt ( vorstehend E. 4.4) , kann in der B e urteilung durc h Dr.

E.___ vom 2 3. August 2022, auf welche

die Besc h werdegegnerin im angefochtenen Einspracheen t sc he id

abstellte , ke i ne beweiswertige medizinische Entscheidgrundlage

erblickt werden . Auch wenn hinsi chtlich der im Beschwerde verfahren einger e ichten Zusatzbeurteilung durch Dr. E.___ vom 3.

Oktober 2023 von einer noch zulässigen Sachverhaltsvervollständigung im Rahmen einer an den Versicherungsmediziner gerichteten Rückfrage auszugehen ist (vorstehend E. 4.3) , ist zu betonen, dass die Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerde führer über den 3 1. August 2022 hinaus geklagten Beschwerden erst in dieser Beu r te i lung na ch vollziehbar und schlüssig beantwortet wurde. Dadurch wurden bereits im Verwaltungsverfahren notwendige Abklärungsmassnahmen in das Gerichtsverfahren verlagert und der Beschwerdeführer sah sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm trotz des Unterliegens ausnahmsweise eine Parteients ch ädig u n g zu Lasten der Beschwerdegegne ri n zuzusprec h en (vgl. auch § 28 lit . a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in Verbin d ung mit Art. 107 lit . b und lit . f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO).

Die Prozessentschädigung ist in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

zu bemessen und

unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 3 ' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % für Aufwendungen vor dem 1. Januar 2024 sowie 8.1 % für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2024 ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1966, ist seit März 1993 als Schreinermeister bei der Y.___ AG, Z.___ , angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung vom 7. Februar 2022 erlitt er

a m

9. Januar 2022

einen Verkehrsunfall, bei welchem d er von ihm gelenkte Personenwagen auf schneebedeckter Strasse ins Rutschen kam und seitlich mit einem anderen Fahrzeug kollidierte ( Urk. 7/I/1; vgl. auch Urk. 7/I/10, Urk. 7/I/21) . In der Folge traten

beim Versicherten N acken schmerzen

auf und er verspürte eine

Schmerzzunahme im

unteren Rücken , wo er am 2 1. Januar 2021 operiert worden war ( Urk. 7/I/1 S. 2, Urk.

7/I/9).

E. 1.2 Nach Einholung ergänzende r Auskünfte beim Versicherten (Urk.

7/I/9-10, Urk.

7/I/21-22) sowie medizinische r Akten beim Krankenversicherer ( Urk. 7/I/24) anerkannt e die Suva ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeldl eistungen (vgl. Urk. 7/I/26 S. 1, Urk. 7/I/27 , Urk. 7/I/47 ) . Mit Schreiben vom 25.

August 2022 ( Urk. 7/I/ 41 S. 2-3 ) teilte sie dem Versicherten mit, dass sie den Fall per 3 1. August 2022 abschliessen und ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellen werde, weil die heute noch bestehenden Rückenbeschwerden gemäss Beurteilung durch den Kreisarzt

nicht mehr unfallbedingt seien. Am 9. Dezember 2022 verfügte sie die Leistungseinstellung wie angekündigt ( Urk. 7/I/

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2), gemäss der Beurteilung durch ihren Versicherungsmediziner vom 2 3. August 2022 sei die Gesundheit des Beschwerdeführers im Bereich der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen (S. 5 Ziff. 4.2) . Der Versicherungsmediziner habe überzeugend dargelegt, dass die festgestellten Gesundheitsschäden nicht traumatischer, sondern degenerativer Genese seien und der status quo sine fünf bis sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei (S. 5 f. Ziff. 4.3). Es lägen keine der versicherungsmedizinischen Beurteilung widersprechende medizinische Berichte vor. Insbe s onder e spreche der behandelnde Arzt in seinem Bericht vom 2 3. Januar 2023 explizit nur von einem möglichen Kausalzusammenhang, was für die Begründung eines Leistungs anspruchs nicht ausreiche (S. 6 Ziff. 4.4-5). Nachdem spätestens am 9.

Juli 2022 der Zustand erreicht gewesen sei, der sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, sei die Übernahme der Versicherungsleistungen bis zum 3 1. August 2022 als grosszügig zu erachten (S. 7 Ziff. 4.7). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenübe r geltend ( Urk. 1 ), im angefochtene n Entscheid erfolge insbesondere keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem

Bericht des operierenden Arztes, welcher im Gegensatz zum Versicherungsmedi ziner der Beschwerdegegnerin seine Gegenmeinung fachkundig begründe t habe . Da es um die Würdigung eines Vorzustands in Abgrenzung zu einer Teilkaus a lität gehe, wären zumindest Rückfragen beim behandelnden Arzt notwendig gewesen (S. 3 ff. Ziff.

E. 5 .1) . Der massgebende Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 2. August 2023 ergebe sich aus den Akten und den Beurteilungen, wie sie aus dem Einspracheentscheid hervorgingen. Nachträgliche Erweiterungen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens . Weder die im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten Urk. 7/I-IV (gemeint wohl Urk. 7/II-V) noch die erneute Stellungnahme des internen Arztes vom 3. Oktober 2023

seien Bestandteil des Sachverhalts gewesen , welcher die Grundlage für den Einspracheentscheid vom 2. August 2023 gebildet habe

(S. 5 Ziff. 5.2) . Erst im Rahmen des Beschwerdever fahrens seien dem Versicherungsmediziner überhaupt weitere Akten vorgelegt worden und in seiner nun erstmals umfassenderen Aktenübersicht beziehe er sich auf Akten, die nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen seien. Diese Erweiterung der Aktengrundlage und deren Beurteilung während des Beschwerdeverfahrens verstosse von vornherein gegen die Abklärungspflicht, erwecke Zweifel an der Beurteilung des internen Arztes und sei letztlich ein Verstoss gegen die Verfahrensfairness (S. 5

f. Ziff. 5.3). Im Übrigen stellte sich der Beschwerde führer auf den Standpunkt, dass die nachträglich eingeholte Stellungnahme des Versicherungsmediziners vom 3.

Oktober 2023 die Zweifel an der medizinischen Entscheidgrundlage

- aufgrund näher dargelegter Unzuläng - lichkeiten (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1-6) - ohnehin nicht auszuräumen vermöchte (S. 6 Ziff. 6) , und dass sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beantragten weiteren Abklärungen zu Unrecht auf die antizipierte Beweiswürdigung berufe (S. 11 f. Ziff. 7). 2.5

In ihrer Duplik ( Urk.

14) verwies die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf ihre Begründung in der Beschwerdeantwort und im Einspracheentscheid . 2.6

Strittig und zu prüfen ist, ob die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 3 1. August 2022 infolge Erreichens des Status quo sine rechtens ist , und damit die Frage, ob der Unfall vom 9. Januar 2022 für die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine kausale Bedeutung verloren hat. 3. 3.1

Im UVG-Formularbericht vom 1 0. Juni 2022 ( Urk. 7/I/32) hielt Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie, fest, nach dem Autounfall vom 9. Januar 2022 sei der Beschwerdeführer am 1 8. Januar 2022 bei ihm vorstellig geworden ( Ziff. 1). Zum Unfallhergang habe er angegeben, dass sein Au to von einem anderen P ersonenwagen von links angefahren worden sei. Dabei sei seine Autotür auf der Fahrerseite beschädigt worden. Er habe einen starken Schlag von links und starke Schmerzen im Rücken und im Nacken verspürt. Der Airbag sei ausgelöst worden ( Ziff. 2). Im Zeitpunkt des Unfalls habe sich der Beschwerde führer noch in der postoperativen Erholungsphase befunden nach am 2 1. Februar 2021 erfolgter Operation an der Lendenwirbelsäule (LWS) und er habe zu 20 % gearbeitet (Ziff.

3). Als objektive Befunde zu erheben gewesen seien eine allseits eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule ( HWS ) und der LWS sowie eine lokale Druckdolenz auf Höhe der Operationsnarbe im Bereich L3/ 4. Am 1 9. Januar 2022 sei eine radiologische und am 2 2. März 2022 eine ma gnet resonanztomograph ische

Bildgebung der HWS und der LWS durchgeführt worden ( Ziff. 4). Dr. A.___ nannte als Diagnose einen Status nach Auto unfall am 9. Januar 2022 mit einem seitlichen Distraktionstrauma der HWS und LWS bei – vorbestehend – ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS C3-C7 sowie Zustand nach Spondylodese L3/4 am 2 1. Januar 2021 mit Nachweis von Flüssigkeitsansammlung im Operationsgebiet L3/4 dorsal epidural ( Ziff. 5) . Er attestierte dem Beschwerdeführer a b dem 9. Januar 2022 bis vorerst am 3 0. Juni 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 8). Mit Zeugnis vom 2 2. August 2022 ( Urk. 7/I/44 S. 3) attestierte er darüber hinaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. August 2022. 3. 2

I n einem

zu Handen des Krankenversicherers erstatteten Bericht vom 6. April 2022 ( Urk. 7/I/24 S. 6-7 ) führte Dr. A.___

aus, das MRI der LWS vom 22.

März 2022 habe im Operationsb ereich auf Höhe L3/4 eine Flüssigkeits ansammlung epidural linksbetont ohne einen raumfordernden Effekt gezeigt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Flüssigkeitsansammlung im Zusammenhang mit dem Unfall stehen könnte. Auf jeden Fall habe sich die klinische Situation betreffend d ie Rückenschmerzen im Operationsgebiet nach dem Unfall eher verschlechtert. Die MRI-Untersuchung der HWS vom 2 2. März 2022 habe multi segmentale degenerative Veränderungen, am stärksten zwischen den Segmenten C3 und C7, begleitet von foraminalen Stenosen beidseits ergeben. Es fänden sich keine traumatischen Läsionen (S. 1 Mitte). Das Ereignis vom 9. Januar 2022 habe sich eindeutig negativ auf den klinischen Verlauf nach erfolgter LWS-Operation ausgewirkt. Die seit dem Unfall bestehenden Nackenbeschwerden könnten im Rahmen eines Distorsionstraumas der HWS interpretiert werden, auf Basis der vorbestehenden, relativ ausgeprägten multisegmentalen degenerativen Verände rungen der HWS. In dieser Situation sei momentan eine Steigerung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers bei teilweiser körperlicher Arbeit nicht realistisch und er sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 1 unten). 3. 3

Der Bericht über die von Dr. A.___ beim Kantonsspital B.___ , C.___ AG, in Auftrag gegebene MRI- Bildgebung datiert vom 22. März 2022 ( Urk. 7/I/24 S. 3-4). Darin führte PD Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neuroradiologie, aus, d as MRI der HWS vom 2 2. März 2022 (vgl. S. 1 Mitte) habe im Vergleich zur MRI-Vorkontrolle vom 1 5. April 2020 im wesentlichen unveränderte Befunde ergeben. Es zeigten sich deutliche osteodis kale

Foramenstenosen C3-C4 rechts, C4-C5 links, C5-C6 links und C6-C7 beidseits mit Kompression der Wurzeln C4 rechts, C5 links, C6 links und C7 beidseits . Weiter zeigten sich moderate osteodiskale

Forameneinengungen C2-C3 rechts, C3-C4 links, C4-C5 rechts, C5-C6 re ch ts und C7-Th1 beidseits mit Kontakt zu den Wurzeln C3 rechts, C4 links, C5 rechts, C6 rechts und C8 beidseits. Zudem bestehe eine geringe osteodiskale Spinalkanaleinengung auf Nive au C3-C 7. Eine Myelo pathie oder Myelonkompression sei nicht ersichtlich. Auf Niveau C5-C6 zeige sich eine Osteochondrose Typ Modic 1 (S. 2 Mitte).

Bezüglich der LWS lägen keine MRI-Voraufnahmen zum Vergleich vor. Im aktuellen MRI vom 2 2. März 2022 (vgl. S. 1 unten, S. 2 oben) zeige sich ein Status nach Spondylodese L3-L4 beidseits. Postoperativ bestehe eine nur geringe lokale Duralsackein e ngung L3-L4 bei noch flüssigkeitsreichem Granulationsgewebe dorsal epidural beidseits. Es bestünden keine klinisch relevanten Foramen - stenosen oder Rezessusstenosen lumbal beidseits (S. 2 Mitte). 3. 4

Der Krankenversicherer ging gestützt auf die Beurteilung durch seine Experten är z tin davon aus, dass infolge der Rückenoperation vom 2 1. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres postoperativ ausgew ie sen sei (vgl. Schreiben betreffend Leistungsanspruch vom 1 0. Juni 2022, Urk. 7/I/31 S. 2-3).

In einem Schreiben an den Krankenversicherer vom 1 6. Mai 2022 ( Urk. 7/I/31 S. 4-5) nahm

Dr. A.___ Stellung

zu einem (nicht aktenkundigen) Bericht der

Expertenärztin vom

3. September 202 1. Er führte aus, aufgrund der anamnes tischen Daten und insbesondere der Angaben des Beschwerdeführers über einen Sportunfall im Alter von 18 Jahren, bei welchem er aus grosser Höhe gefallen und mit dem Rücken auf eine Betonmauerkante aufgeprallt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die damals erlittene Rückenverletzung, welche nicht ausreichen d abgeklärt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall während einiger Zeit neurologische Ausfälle in den Beinen aufgewie sen habe, die Ursache für die in den darauffolgenden Jahren aufgetretenen und im Verlauf immer stärker gewordenen Rückenbeschwerden darstelle. Mit grosser Wahrscheinlichkeit handle es sich um eine Spätfolge des beschriebenen Unfalls. Über die Jahre hinweg habe sich ein chronischer Schmerzzustand entwickelt, welcher den Beschwerdeführer schliesslich dazu veranlasst habe, vor einigen Jahren ärztliche Hilfe zu suchen. Die

Abklärungen hätten die Diagnose einer instabilen Spondylolisthesis L3/4 ergeben, welche schliesslich zur operativen Therapie am 2 1. Januar 2021 geführt habe. Dass sich der Heilungsprozess nach der erfolgten Operation bei dieser Vorgeschichte verzögere, sei nicht verwunder lich. Die von der Expertenärztin gemacht en Angaben über die zu erwartende schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch, wie dies auch der klinis che Verlauf im Herbst und Winter 2021/2022 gezeigt habe (S. 1 unten). 3.5

Zur Klärung der Frage, ob strukturelle Unfallfolgen vorliegen , veranlasste ein Mitarbeiter des Kompetenz-Center s Schaden der Beschwerdegegnerin am 19.

August 2022 eine Beurteilung des Falles durch die Abteilung Versicherungs medizin ( Urk. 7/I/39). Am 2 3. August 2022 beantwortete Dr. med.

E.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , die ihm unterbreiteten Fragen ( Urk. 7/I/40). Die Frage, ob die Gesundheit des Beschwerdeführer s bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahr scheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei, beantwortete Dr. E.___ mit Ja , unter Hinweis auf ein vorbekanntes, lumbal voroperiertes degeneratives Rückenleiden mit komplexen multisegmentalen degenerativen Veränderungen der hier untersuch ten HWS und LWS ( Ziff. 1.1-2). Die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe, beantwortete Dr. E.___ mit N ein. Er führte aus, die Bildgebung zeige keine frische Traumatologie, sondern multisegmentale komplexe degenerative Veränderungen, welche so frisch traumatisch nicht erklärt werden könnten. Ein hierzu passendes, bereits operiertes symptomatisches Krank heitsleiden des Rückens sei vorbekannt gewesen. Es ergäben sich darüber hinaus gehend keine objektiven Hinweise auf unfalltypische Verletzungen der knöcher nen Strukturen oder der Weichteile. Es werde auch kein zeitechter ärztlicher Behandlungsbedarf nach dem Unfallereignis dokumentiert, wie er im Falle einer richtungsgebenden hinzugetretenen strukturellen Verletzung des Rückens zu erwarten wäre ( Ziff. 3.1). Danach gefragt, ab wann die Unfallfolgen im Beschwer debild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten, führte Dr. E.___ aus, dies sei fünf bis sechs Monate nach dem Ereignis der Fall, bei nicht objektivierbare n richtungsgebende n hinzugetretene n Schädigungen ( Ziff. 3.2). 3.6

M it Schreiben vom 2 3. Januar 2023 (Urk. 7/I/62)

beantwortete Dr. A.___ die ihm von der vormalige n Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen . Zum Verletzungsbild und den aktuellen Beschwerden führte er aus, d er postoperative Verlauf nach am 2 1. Januar 2021 erfolgter Spondylodese L3/4 sei insgesamt zufriedenstellend, jedoch etwas protrahiert gewesen, in Anbetracht der langen Vorgeschichte. Beim Autounfall a m 9. Januar 2022 sei der Beschwerde führer v on links angefahren worden. Seither leide er unter persistierenden Schmerzen, vor allem links auf Höhe der Operationsstelle. Die MRI-Untersuchung der LWS vom 2 2. März 2022 habe den Nachweis einer Flüssigkeitsansammlung im Operationsbereich, vor allem auf der linken Seite, ergeben, wobei nicht ausgeschlossen sei, dass dieser Befund im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehe ( Ziff. 1) . Er sei ihm nicht möglich , zu sagen , welche Verletzungen bei vergleichbaren Unfällen normalerweise auftreten könnten. Das Spektrum reiche von keinen Verletzungen über Verletzungen der Weichteile / Muskeln bis hin zu Verletzungen der knöchernen Strukturen ( Ziff. 2) . Die beim Beschwerdeführer seit dem Unfall bestehenden Beschwerden seien angesichts des MRI-Befundes möglicherweise im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zu interpretieren ( Ziff. 3) . Der Sportunfall im Alter von 18 Jahre n habe möglicherweise Auswir kungen auf die Entwicklung der degenerativen Veränderungen des Niveaus L3/4 gehabt, welche schlussendlich zu r Operation geführt hätten. In diesem Sinne habe der damalige Sportunfall keinen direkten Einfluss auf die aktuelle Problematik, diese könnte aus seiner Sicht ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Autounfall stehen ( Ziff. 4). 3.7

Im ärztlichen Zwischenbericht vom 1 7. Februar 2023 ( Urk. 7/I/60 /2-3 ) führte Dr.

A.___

aus, der Befund sei unverändert ( Ziff. 1). Seit dem Bericht vom 1 0. Juni 2022 (vorstehend E. 3. 1 ) habe sich die Situation des Beschwerdeführers punkto Schmerzen im Rücken nicht wesentlich verändert. In letzter Z eit beklage er stärkere Rückenschmerzen unter Belastungen oder beim längeren Sitzen. Die Prognose sei unsicher ( Ziff. 2). 3.8

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ersuchte die Rechtsabteilung

der Beschwerdegegnerin

ihre Abteilung Versicherungsmedizin erneut um Beantwor tung der bereits

im Auftrag vom 19.

August 2022 formulierten

(vgl. Urk.

7/I/39) und punktuell ergänzten Fragen ,

wobei sie um eine ausführliche Begründung der ärztlichen Beurte i lung bat ( Urk. 7/I/76) .

Die wiederum von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) erstattete Beurteilung datiert vom 3. Oktober 2023 ( Urk. 7/I/77). Bei den Angaben zum relevanten Sachverhalt (S. 2 ff.) führte Dr. E.___

nebst den Akten betreffend das infrage stehende Unfallereignis vom 9. Januar 2022 (Unfall Nr. ... , vgl. Urk. 7/I/1-77) auch Akten aus zwei weiteren bei der Beschwerdegegnerin gemeldeten und abgeschlossenen Schaden fällen des Beschwerdeführers an (vgl. S. 2 f. der Beurteilung) , zum einen Akten im Zusammenhang mit einer Auffahrkollision vom 2 1. Februar 2014 (Unfall Nr.

... , vgl. Urk. 7/III/2) und zum andern Akten im Zusammenhang mit einem am 2. Juli 2020 gemeldeten Unfall aus dem Jahr 1984 (Unfall Nr.

... , vgl. Urk. 7/II/2).

Dr. E.___ bestätigte seine Beurteilung, wonach die Gesundheit des Beschwer deführers vor dem aktuellen Unfallereignis im Hinblick auf die HWS und die LWS beeinträchtigt gewesen sei (S. 7 Ziff. 1). Er führte aus, e ntsprechend den von ihm eingesehenen zahlreichen Bildgebungen sowie d en umfangreichen fachärztlichen radiolog i schen, neurol o g i schen und neurochirurgischen sowie chiroprakti s chen Fremdberichte n und de n im Jahr 2020 dokumentierten Selbstangaben leide der Beschwerdeführer vorbekannt ber e its seit vielen J ah r en unter behandlungs bedürftigen krankhaften komplexen degenera t i v en V eränderung en sowohl der HWS als auch der LWS, einschliesslich multisegmentalen Diskopat h ien sowie einer am 2 1. Januar 2021 versteifend operierten Spondylo l isth e se L3/4

( S. 7 Ziff. 1.1). Dr. E.___

hielt weiter an seiner Auffassung fest, wonach der Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt habe. Dies begründete er damit, dass im Falle einer akut en hinzugetretenen richtungsgebenden strukturellen traumatischen Verletzung am 9. Januar 2022 neb st unfalltypischen Begleitverletzungen - wie etwa einem bone

bruise , einer Fraktur der Wirbel , einer Zerreissung der Bänder oder einer Einblutung der Haut beziehungsweise der Weichteile

– und einer unmittelbar hinzutretenden Schmerzbeeinträchtigung sowie allfälligen akuten neurologischen Störungen

auch ein zeitechter ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungs b edarf zu erwarten gewesen wäre. Dies sei vorliegend aber alles nicht der Fall gewesen . Die Tatsache, dass die ärztliche Erstvorstellung bei Dr. A.___ erst nach neun Tagen erfolgt sei , dieser unmittelbar keine weitere Diagnostik eingeleitet und keine objektivi e rbare n äusseren Verletzungen oder Begleitschäden dokumentiert sowi e keine intensivierte n Untersuchungs-/Behand l un g skonsequenzen gezogen habe, spreche gegen eine akute richtungsgebende Traumafolge und eher wahrscheinlich für die bereits bekannten, allenfalls vorübergehend verschlimmerten symptomatischen Gesundheitsstörungen (S. 7 Ziff. 3.1). Dazu passend zeigten auch die Bildgebungen der HWS und der LWS vom 2 2. März 2022 bei intakten knöchernen Verhältnissen mit fehlenden Hinweise n auf einen

bone

bruise oder eine Fraktur sowie

unauffälligen Weich teilen und Begleitstrukture n mit fehlenden H inweise n auf Einblutungen oder ein Hämatom

keine objektivierbaren hinzugetretenen richtungsgebenden

struktu rellen Verletzungen, sondern die bereits langjährig vorbekannten

multisegmen talen degenerativen Schädigungen. Die zur Darstellung kommenden älteren

osteodiskalen

Foraminalstenosen , Osteochondrosen und Diskopathien seien nicht

frisch-traumatisch erklärt. Dies

tr effe auch auf das postoperative Narben-/Granulationsgewebe

in Höhe der erfolgten Spondylo d ese L3/4 zu. Hierbei hand le es sich, übereinstimmend

mit der fachärztlich-radiologischen Fremdbeurteilung, vielmehr um die reaktiven «postoperativen»

Veränderungen des Gewebes, das he i ss e die Operationsfolgen im Rahmen des narbigen ,

chronisch entzündlichen Heilungsprozesses. Ein noch flüssigkeitsreiches Granulationsgewebe

spiegl e dabei die physiologischen reaktiven Veränderungen nach einer invasiven

operativen Behandlung wider und sei hier bei fehlendem Hinweis auf eine hinzugetretene

frische Verletzungsfolge wie eine Gewebszerreissung, ein en Bluterguss , ein Hämatom , eine Prellmarke oder ein en

bone

bruise nicht als eine akute richtungs gebende strukturelle Traumafolge

einzuordnen. Eine derartige unspezifische Veränderung entspr ec h e am ehesten einer vorübergehenden

Gewebsreaktion im Rahmen des Vernarbungsprozesses, aber keinem strukturellen

bleibenden Schaden. In der Gesamtbetrachtung, bei Fehlen von unfalltypischen Begleit verletzungen a ber vorbekannten komplexen stationären degenerativen Verände rungen , sei dieser unspezifische Reizbefund am besten auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht

abgeschlossene postoperative, noch eine Arbeitsunfähigkeit begründende Heilphase nach

der erfolgten Spondylodese zurückzuführen (S. 8 oben). Durch die im Fahrzeugsitz mit Sicherheitsgurten geschützte Lage der LWS seien isolierte traumatische Schädigungen dieses Körperbereiches bei Fahrzeugunfällen seltener und ohne Begleitverletzungen der umgebenden Strukturen nach einer direkten Gewalteinwirkung unwahrscheinlich (S. 8 Mitte).

Unfallfolgen spielten ohne objektive Hinweise auf eine richtungsgebende strukturelle Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fünf bis sechs Monate nach dem Ereignis bezogen auf die bereits symptomatisch vorbekannten und voroperierten chronischen krankhaften Veränderungen des Rückens keine Rolle mehr. In diesem Zeitintervall sei ein vollständiges Ausheilen von ansonsten folgenlosen Gewebsprellungen und Zerrungen zu erwarten (S. 8 Ziff. 3.2) . 4. 4. 1

Im angefochtenen E insprachee ntscheid verneinte die Beschwerdegegnerin eine über den 31.

August 2022 hinausgehende Leistungs pflicht gestützt auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziner s

Dr. E.___ vom 2 3. August 2022 (vorstehend E.

3.5 ; vgl. vorstehend E. 2.1 ). Im Beschwerdeverfahren untermauerte sie ihren Standpunkt mit einer zusätzlich eingeholten Beurteilung von Dr.

E.___ vom 3.

Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8 ; vgl. vorstehend E. 2.3, E.

2.5) .

Der Beschwerdeführer

bestritt die Beweiswertigkeit der Beurteilung en

von Dr.

E.___ . Er machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin geltend und stellte sich unter Hinweis auf den Devolutiv effekt der Beschwerde auf den Standpunkt, die Einholung d e s Berichts vo n Dr. E.___ vom

3. Oktober 2023 sei verfahrensrechtlich unzulässig gewesen , weshalb dieser sowie auch die von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerde antwort eingereichten Akten Urk. 7/II-V im Rahmen der gerichtlichen Überprü fung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nicht zu berücksichtigen seien (vgl. vorstehend E. 2.2, E. 2.4) . 4.2

Der Beschwerde kommt nach Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als ordentlichem Rechts mittel Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers)

demnach grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid ) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen

( Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 1 6. Dezember 2014 E. 5.2 ).

Wie das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer zitierten ( Urk. 11 S. 4 Mitte) Urteil 8C_410/2013 vom 1 5. Januar 2014 ausgeführt hat, die nt die dargelegte

Regelung

– zusammen mit dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG für das Verwaltungs verfahren statuierten Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu E. 5.1 des zitierten Urteils) – nebst der

Abgrenzung der Zuständigkeiten dem Gebot der Einfachheit und Rasch hei t des Verfahrens ( Art. 61 lit . a ATSG). Aus dem vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang mehrfach zitierten BGE 127 V 228 ergibt sich, dass im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Sachverhaltsvervollständigung durch die Verwaltung im Rahmen punktueller Abklärungen rechtsprechungs gemäss in aller Regel noch zulässig ist, wohingegen umfassendere Abklärungen wie eine medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen den Rahmen sprengen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 1 6. Dezember 2014 E. 5.3 und 8C_410/2013 vom 1 5. Januar 2014 E. 5.4 , vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 3.3 ). 4.3

Die Beschwerdegegnerin begründete sowohl die Verfügung vom 9. Dezember 2022 (Urk.

7/I/53 S. 1-3) als auch den Einspracheentscheid

vom 2. August 2023 (Urk. 2) unter Hinweis auf die B eurteilung durch Dr. E.___ vom 23.

August 202 2. Diese erschöpfte sich in einer kurzen Beantwortung der ihm von einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen, wobei Dr.

E.___ drei seiner Antworten mit einer stichwortartigen Begründung versah (vorstehend E. 3.5) . Erst mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerde gegnerin eine ausführlichere ärztliche Beurteilung vom 3. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8) ein.

Die se

wurde allerdings wiederum von Dr. E.___ verfasst, wobei ihm im Wesentlichen gleichlautende Fragen wie anlässlich der ersten versicherungsmedizinischen Vorlage

unterbreitet worden waren (vgl. Urk.

7/I/39, Urk. 7/I/76) . Bei dieser Ausgang s lage kann in der erneuten ärztlichen Beurteilung durch Dr. E.___

vom 3. Oktober 2023

keine umfassende – und damit unzulässige – Abklärung im Sinne der oben dargelegten (vorstehend E. 4.2) höchstrichterlichen Rechtsprechung erblickt werden kann , zumal die Aktenbeur teilung ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers erfolgte und keine namhafte zeitliche Verzögerung des Verfahrens verursachte. Vielmehr ist von einer noch zulässigen Sachverhaltsvervollständigung im Rahmen einer an den Versicherungsmediziner gerichteten Rückfrage auszugehen. Die Einreichung der Aktenbeurteilung vom 3.

Oktober 2023 zusammen mit der Beschwerdeantwort war damit grundsätzlich zulässig und die Beurteilung ist zu berücksichtigen. Sie wurde dem Beschwerdeführer sodann auch zugestellt und er konnte sich im Rahmen seiner Replik dazu äussern, womit sein Gehörsanspruch gewahrt wurde. Aufgrund des für das kantonale Beschwerdeverfahren statuierten Untersuchungs grundsatzes ( Art. 61 lit . c ATSG) zu berücksichtigen sind sodann auch sämtliche von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten ( Urk. 7/I-V), wobei der Beschwerdeführer auch in diese Einsicht nehmen konnte (vgl. Urk. 8). Demzufolge sind diese Aktenstücke ebenfalls nicht aus dem Recht zu weisen. 4.4

Zu prüfen ist, ob sich die strittige Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer über den 31.

August 2022 h inaus geklagten Beschwerden ges t ütz t auf die Aktenbe ur teilungen du r ch den Versic h erungsmediziner Dr.

E.___

abschliessend beurteile n läss t , wobei an die Beweiswürdigung letzterer strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 1.5).

Vorab gilt es festzuhalten, dass nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen

– wie dies auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ zutrifft - beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17.

Februar 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der ersten Aktenbeurteilung durch Dr. E.___ vom 23.

August 2022 (vorstehend E. 3.5) rügte der Beschwerdeführer , dass diese die Anforderungen an aktenbasierte medizinische Stellungnahmen nicht erfülle (Urk.

1 S. 8 ff. Ziff.

E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kost en los ( Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art.

61 lit . f bis ATSG).

E. 5.2 Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Partei entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk.

E. 7 ). I nsbesondere sei unklar, welche Akten dem Versicherungs mediziner überhaupt unterbreitet worden seien ( Urk. 1 S. 9 Mitte). Anlässlich der ersten Vorlage an die Versicherungsmediz i n vom 1 9. August 2022 ( Urk. 7/I/39) verwi e s der Sachbearbeiter der Beschwerdegeg ne r in auf sämtliche medizinischen Unterlagen , insbesondere auch auf die im PACS vorhandenen Röntgenbilder , und er bejahte das Bestehen von Vorschäden, dies unter Verweis auf den Unfall Nr. ... (S. 1 oben, S. 2 Mitte ). Es ist daher davon auszugehen, dass Dr. E.___ anlässlich seiner Stellungnahme vom 2 3. August 2022 jedenfalls mit den bis zu diesen Zeitpunkt angefallenen Akten betreffend den Unfall vom 9. Januar 2022 (Unfall Nr.

... ; Urk. 7/I/1-39) sowie auch mit den Akten im Zusammenhang mit dem am 2. Juli 2020 gemeldeten Unfall aus dem Jahr 1984 (Unfall Nr. ... , Urk. 7/II /1-20 ) und insbesondere den in diesen Akten jeweils enthaltenen Bildgebungen

sowie Beurteilungen der behandelnden Ärzte und Fachpersonen

(vgl. vorstehend E. 3.1-4, Urk. 7/II/1, Urk. 7/II/9-13) dokumentiert war , sodass insofern ein lückenlose r Befund vorlag und sich der Versicherungsmediziner ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers ein vollständiges Bild über die Anamnese sowie den Behand lungsverlauf verschaffen konnte. Dem Beschwerdeführer ist indes beizupflichten, dass sich die am 2 3. August 2022 abgegebene Beurteilung als sehr knapp erweist und eine hinreichend begründete

Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten vermissen lässt . Aus der Beurteilung wird insbesondere nicht deutlich, auf welche Vorakten

Dr. E.___ Bezug nimmt . Des Weiteren setzte er sich auch nicht mit der bereits zum damaligen Zeitpunkt aktenkundigen Auffassung von Dr. A.___

auseinander, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass die im MRI der LWS vom 2 2. März 2022 nachgewiesene Flüssigkeitsansammlu ng

epidural linksbetont im Zusammenhang mit dem Unfall stehen könnte (vgl. vorstehend E.

3.2) . Als ungenügend begründet erweist sich

- bei bejahtem Vorzustand –

schliesslich

auch Dr. E.___ s Antwort auf die zentrale Frage nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Stauts quo sin e. Dr.

E.___

wies in diesem Zusammenhang z war wohl auf das Fehlen objektivierbare r

richtungsgebende r hinz u g e tret e n er Schädigungen hin, erläuterte jedoch nicht, w eshalb er in zeitlicher Hinsicht von fünf bis sechs Monaten bis zum

Dahinfallen jeder k ausale n Bedeutung von unfallbedingten Ursachen im Beschwerdebild aus ging . Insgesamt stellt seine Kurz b eurteilung vom 2 3. August 2022 daher keine genügend beweis wertige Beurteilungsgrundlage dar. Am Vorliegen einer solchen schien auch die Beschwerdegegnerin ihre Zweifel gehabt zu haben, ersuchte sie anlässlich der erneuten versicherungsmediz i nischen Vorlage im Rahmen des Beschwerde verfahrens doch um eine ausführliche Begründung der ärztlichen Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.8).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6.1, Urk.

E. 11 S. 2 oben).

Gemäss Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Auch im Rahmen dieser Bestimmung gilt jedoch das Verursacherprinzip, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Dies kann insbesondere eine Parteientschädigung zu Lasten des obsiegenden Versicherungsträgers beziehungsweise Durchführungsorgans begründen. In Anwendung des Verur sacherprinzips können der Verwaltung namentlich dann Parteikosten auferlegt werden, wenn sie ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG schuldhaft verletzt hat. Eine solche Durchbrechung des Unterliegerprinzips rechtfertigt sich allerdings nur, wenn die Verwaltung lediglich sehr rudimentäre Abklärungen vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8.

April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

Wie vorstehend dargelegt ( vorstehend E. 4.4) , kann in der B e urteilung durc h Dr.

E.___ vom 2 3. August 2022, auf welche

die Besc h werdegegnerin im angefochtenen Einspracheen t sc he id

abstellte , ke i ne beweiswertige medizinische Entscheidgrundlage

erblickt werden . Auch wenn hinsi chtlich der im Beschwerde verfahren einger e ichten Zusatzbeurteilung durch Dr. E.___ vom 3.

Oktober 2023 von einer noch zulässigen Sachverhaltsvervollständigung im Rahmen einer an den Versicherungsmediziner gerichteten Rückfrage auszugehen ist (vorstehend E. 4.3) , ist zu betonen, dass die Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerde führer über den 3 1. August 2022 hinaus geklagten Beschwerden erst in dieser Beu r te i lung na ch vollziehbar und schlüssig beantwortet wurde. Dadurch wurden bereits im Verwaltungsverfahren notwendige Abklärungsmassnahmen in das Gerichtsverfahren verlagert und der Beschwerdeführer sah sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm trotz des Unterliegens ausnahmsweise eine Parteients ch ädig u n g zu Lasten der Beschwerdegegne ri n zuzusprec h en (vgl. auch § 28 lit . a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in Verbin d ung mit Art. 107 lit . b und lit . f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO).

Die Prozessentschädigung ist in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

zu bemessen und

unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 3 ' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % für Aufwendungen vor dem 1. Januar 2024 sowie 8.1 % für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2024 ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00122

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

10. Juni 2024 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1966, ist seit März 1993 als Schreinermeister bei der Y.___ AG, Z.___ , angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung vom 7. Februar 2022 erlitt er

a m

9. Januar 2022

einen Verkehrsunfall, bei welchem d er von ihm gelenkte Personenwagen auf schneebedeckter Strasse ins Rutschen kam und seitlich mit einem anderen Fahrzeug kollidierte ( Urk. 7/I/1; vgl. auch Urk. 7/I/10, Urk. 7/I/21) . In der Folge traten

beim Versicherten N acken schmerzen

auf und er verspürte eine

Schmerzzunahme im

unteren Rücken , wo er am 2 1. Januar 2021 operiert worden war ( Urk. 7/I/1 S. 2, Urk.

7/I/9). 1.2

Nach Einholung ergänzende r Auskünfte beim Versicherten (Urk.

7/I/9-10, Urk.

7/I/21-22) sowie medizinische r Akten beim Krankenversicherer ( Urk. 7/I/24) anerkannt e die Suva ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeldl eistungen (vgl. Urk. 7/I/26 S. 1, Urk. 7/I/27 , Urk. 7/I/47 ) . Mit Schreiben vom 25.

August 2022 ( Urk. 7/I/ 41 S. 2-3 ) teilte sie dem Versicherten mit, dass sie den Fall per 3 1. August 2022 abschliessen und ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellen werde, weil die heute noch bestehenden Rückenbeschwerden gemäss Beurteilung durch den Kreisarzt

nicht mehr unfallbedingt seien. Am 9. Dezember 2022 verfügte sie die Leistungseinstellung wie angekündigt ( Urk. 7/I/ 5 3 S. 1-3 ) . Die vom Versicherten dagegen am 20.

Januar 2023 erhobene

( Urk. 7/ I/ 58 ) und am 2 1. Februar 2023 begründete (Urk.

7/I/61) Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. August 2023

ab ( Urk. 7/ I/ 70 S. 1-9 = Urk. 2 ). 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2023 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 9. August 2023 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid

sei insofern aufzuheben, als die Leistungen per 3 1. August 2022 eingestellt w orde n seien . Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere auch nach dem 3 1. August 2022 Taggeldleistungen und Heilbehandlungen, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung. Eventuell sei die Streitfrage des Erreichens eines Status quo gutachterlich abklären zu lassen .

Die Suva veranlasste in der Folge eine weitere versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung (vgl. Urk.

7/I/76), welche am 3.

Oktober 2023 erging ( Urk. 7/I/77), und beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 0. Oktober 2023 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei . 2.2

Mit Replik vom 1 8. Januar 2024 ( Urk.

11) beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung seiner Beschwerde. Zusätzlich beantragte er, zur Beurteilung der Beschwerde nur auf die Akten Urk. 7/I/1-70 abzustellen. Sollten weitere Akten in die Beurteilung miteinbezogen werden, wären der Beschwerdegegnerin unab hängig vom Ausgang des Verfahrens Kosten und eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten auf zuerlegen. Mit Eingabe vom 3 0. Januar 2024 ( Urk.

14) erneuerte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, dies unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie ihre Beschwerdeantwort. Davon wurde der Beschwer deführer am 5. Februar 2024 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters

e reignet hat (Art.

18

Abs. 1 UVG) . 1. 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall - versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits - schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2), gemäss der Beurteilung durch ihren Versicherungsmediziner vom 2 3. August 2022 sei die Gesundheit des Beschwerdeführers im Bereich der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen (S. 5 Ziff. 4.2) . Der Versicherungsmediziner habe überzeugend dargelegt, dass die festgestellten Gesundheitsschäden nicht traumatischer, sondern degenerativer Genese seien und der status quo sine fünf bis sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei (S. 5 f. Ziff. 4.3). Es lägen keine der versicherungsmedizinischen Beurteilung widersprechende medizinische Berichte vor. Insbe s onder e spreche der behandelnde Arzt in seinem Bericht vom 2 3. Januar 2023 explizit nur von einem möglichen Kausalzusammenhang, was für die Begründung eines Leistungs anspruchs nicht ausreiche (S. 6 Ziff. 4.4-5). Nachdem spätestens am 9.

Juli 2022 der Zustand erreicht gewesen sei, der sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, sei die Übernahme der Versicherungsleistungen bis zum 3 1. August 2022 als grosszügig zu erachten (S. 7 Ziff. 4.7). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenübe r geltend ( Urk. 1 ), im angefochtene n Entscheid erfolge insbesondere keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem

Bericht des operierenden Arztes, welcher im Gegensatz zum Versicherungsmedi ziner der Beschwerdegegnerin seine Gegenmeinung fachkundig begründe t habe . Da es um die Würdigung eines Vorzustands in Abgrenzung zu einer Teilkaus a lität gehe, wären zumindest Rückfragen beim behandelnden Arzt notwendig gewesen (S. 3 ff. Ziff.

5 ). Die kurzen Stichworte des Versicherungsmediziners zu den ihm von einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen stellten keine beweiswertige medizinische Entscheidgrundlage dar. Der Untersuchungs grundsatz sei verletzt. Als Internist verfüge der Versicherungsmediziner auch nicht über die notwendige Fachkunde zur Beurteilung des infrage stehenden Gesundheitsschadens. Er habe ferner weder beantwortet, welcher konkrete S chaden im konkreten Einzelfall durch den Unfall verursacht worden sei, noch zu r Frage der Wirkungsdauer – und damit der Teilkausalität – von individuell konkret zu beurteilenden Befunden Stellung genommen (S. 5 f. Ziff. 6.1-2). Es sei auch nicht er si ch t lich, welche Akten ihm überhaupt vo r gelegen h ät ten , insbeson dere i m Zusammenhang mit dem angeblich vorbestehenden Leiden am Rücken. Dass er (der Beschwerdeführe r ) auch eine Distorsion der Halswirbelsäule mit Nackenschmerzen erlitten habe, werd e vom Versicherungsmediziner sodann nicht einmal erwähnt (S. 6 Ziff. 6.3-4) , und f ür seine Behauptung , w o nach Unfallfolgen fünf bis sechs Monate nach dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten, fehle jegliche Begründung (S. 7 f. Ziff. 6.6) . Die Akten der Beschwerdegegnerin seien – in näher dargelegter Hinsicht

– unvollständig

und enthielten ebensowenig

Hinweise auf Befunde wie die Stichworte des Versicherungsmediziners ( S. 8 ff. Ziff. 7.1-2). Der medizinische Sachverhalt sei durch ein externes Gutachten abzuklären (S. 11 f. Ziff.

8). 2.3

Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen ( Urk. 6) , der Versicherungsmediziner habe in seinen Beurteilungen vom 2 3. August 2022 und vom 3. Oktober 2023 unter Berücksichtigung aller medizinische n

Akten, inklusive Bild g ebung, nach vollziehbar dargelegt, d ass es zu keiner objekti v ierbaren stru k turellen Läsion im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen sei und die mehr al s sech s Monate nach dem Ereig n is noch bestehend e n Beschwerden an der Hals- und Lendenwirbelsäule einz i g auf die krankhaften V orzustände zurückzuführen sei en . Seine Aktenbeurteilungen seien zulässig, da die rechtsprechungsgemässen Vorau s setzun g en gegeben seien, und es b e stünden keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beu rteilungen sprächen (S. 4 Ziff. 7). Damit sei mit überwi e gender Wah rs ch ei nl i c h k eit nachgewi e sen, dass die unfallbedingten Ursachen spätestens sechs Monate nach dem 9. Januar 2022 ihre kausale Bedeutung verloren hätten. Der Untersuchungsgrundsatz sei nicht verletzt (S. 4 Ziff. 8). Von weiteren Beweisvorkehren, insbesondere einer externen Begutachtung, könne in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (S. 5 Ziff. 10). 2.4

Replikweise ( Urk. 11)

machte der Beschwerdeführe r geltend, die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nachgeschoben e

Begründung verletze das Prinzip des Devolutiveffekts . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei rechtlich unhaltbar und wecke bereits mehr als nur geringe Zweifel an der medizinischen Grundlage des angefochtenen Entscheids (S. 3 f. Ziff. 4- 5) . Das Beschwerdeverf a hren diene nicht dazu, die für die Feststellung des rechtserh e b lichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nachzuholen (S. 4 Ziff.

5 .1) . Der massgebende Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 2. August 2023 ergebe sich aus den Akten und den Beurteilungen, wie sie aus dem Einspracheentscheid hervorgingen. Nachträgliche Erweiterungen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens . Weder die im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten Urk. 7/I-IV (gemeint wohl Urk. 7/II-V) noch die erneute Stellungnahme des internen Arztes vom 3. Oktober 2023

seien Bestandteil des Sachverhalts gewesen , welcher die Grundlage für den Einspracheentscheid vom 2. August 2023 gebildet habe

(S. 5 Ziff. 5.2) . Erst im Rahmen des Beschwerdever fahrens seien dem Versicherungsmediziner überhaupt weitere Akten vorgelegt worden und in seiner nun erstmals umfassenderen Aktenübersicht beziehe er sich auf Akten, die nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen seien. Diese Erweiterung der Aktengrundlage und deren Beurteilung während des Beschwerdeverfahrens verstosse von vornherein gegen die Abklärungspflicht, erwecke Zweifel an der Beurteilung des internen Arztes und sei letztlich ein Verstoss gegen die Verfahrensfairness (S. 5

f. Ziff. 5.3). Im Übrigen stellte sich der Beschwerde führer auf den Standpunkt, dass die nachträglich eingeholte Stellungnahme des Versicherungsmediziners vom 3.

Oktober 2023 die Zweifel an der medizinischen Entscheidgrundlage

- aufgrund näher dargelegter Unzuläng - lichkeiten (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1-6) - ohnehin nicht auszuräumen vermöchte (S. 6 Ziff. 6) , und dass sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beantragten weiteren Abklärungen zu Unrecht auf die antizipierte Beweiswürdigung berufe (S. 11 f. Ziff. 7). 2.5

In ihrer Duplik ( Urk.

14) verwies die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf ihre Begründung in der Beschwerdeantwort und im Einspracheentscheid . 2.6

Strittig und zu prüfen ist, ob die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 3 1. August 2022 infolge Erreichens des Status quo sine rechtens ist , und damit die Frage, ob der Unfall vom 9. Januar 2022 für die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine kausale Bedeutung verloren hat. 3. 3.1

Im UVG-Formularbericht vom 1 0. Juni 2022 ( Urk. 7/I/32) hielt Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie, fest, nach dem Autounfall vom 9. Januar 2022 sei der Beschwerdeführer am 1 8. Januar 2022 bei ihm vorstellig geworden ( Ziff. 1). Zum Unfallhergang habe er angegeben, dass sein Au to von einem anderen P ersonenwagen von links angefahren worden sei. Dabei sei seine Autotür auf der Fahrerseite beschädigt worden. Er habe einen starken Schlag von links und starke Schmerzen im Rücken und im Nacken verspürt. Der Airbag sei ausgelöst worden ( Ziff. 2). Im Zeitpunkt des Unfalls habe sich der Beschwerde führer noch in der postoperativen Erholungsphase befunden nach am 2 1. Februar 2021 erfolgter Operation an der Lendenwirbelsäule (LWS) und er habe zu 20 % gearbeitet (Ziff.

3). Als objektive Befunde zu erheben gewesen seien eine allseits eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule ( HWS ) und der LWS sowie eine lokale Druckdolenz auf Höhe der Operationsnarbe im Bereich L3/ 4. Am 1 9. Januar 2022 sei eine radiologische und am 2 2. März 2022 eine ma gnet resonanztomograph ische

Bildgebung der HWS und der LWS durchgeführt worden ( Ziff. 4). Dr. A.___ nannte als Diagnose einen Status nach Auto unfall am 9. Januar 2022 mit einem seitlichen Distraktionstrauma der HWS und LWS bei – vorbestehend – ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS C3-C7 sowie Zustand nach Spondylodese L3/4 am 2 1. Januar 2021 mit Nachweis von Flüssigkeitsansammlung im Operationsgebiet L3/4 dorsal epidural ( Ziff. 5) . Er attestierte dem Beschwerdeführer a b dem 9. Januar 2022 bis vorerst am 3 0. Juni 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 8). Mit Zeugnis vom 2 2. August 2022 ( Urk. 7/I/44 S. 3) attestierte er darüber hinaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. August 2022. 3. 2

I n einem

zu Handen des Krankenversicherers erstatteten Bericht vom 6. April 2022 ( Urk. 7/I/24 S. 6-7 ) führte Dr. A.___

aus, das MRI der LWS vom 22.

März 2022 habe im Operationsb ereich auf Höhe L3/4 eine Flüssigkeits ansammlung epidural linksbetont ohne einen raumfordernden Effekt gezeigt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Flüssigkeitsansammlung im Zusammenhang mit dem Unfall stehen könnte. Auf jeden Fall habe sich die klinische Situation betreffend d ie Rückenschmerzen im Operationsgebiet nach dem Unfall eher verschlechtert. Die MRI-Untersuchung der HWS vom 2 2. März 2022 habe multi segmentale degenerative Veränderungen, am stärksten zwischen den Segmenten C3 und C7, begleitet von foraminalen Stenosen beidseits ergeben. Es fänden sich keine traumatischen Läsionen (S. 1 Mitte). Das Ereignis vom 9. Januar 2022 habe sich eindeutig negativ auf den klinischen Verlauf nach erfolgter LWS-Operation ausgewirkt. Die seit dem Unfall bestehenden Nackenbeschwerden könnten im Rahmen eines Distorsionstraumas der HWS interpretiert werden, auf Basis der vorbestehenden, relativ ausgeprägten multisegmentalen degenerativen Verände rungen der HWS. In dieser Situation sei momentan eine Steigerung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers bei teilweiser körperlicher Arbeit nicht realistisch und er sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 1 unten). 3. 3

Der Bericht über die von Dr. A.___ beim Kantonsspital B.___ , C.___ AG, in Auftrag gegebene MRI- Bildgebung datiert vom 22. März 2022 ( Urk. 7/I/24 S. 3-4). Darin führte PD Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neuroradiologie, aus, d as MRI der HWS vom 2 2. März 2022 (vgl. S. 1 Mitte) habe im Vergleich zur MRI-Vorkontrolle vom 1 5. April 2020 im wesentlichen unveränderte Befunde ergeben. Es zeigten sich deutliche osteodis kale

Foramenstenosen C3-C4 rechts, C4-C5 links, C5-C6 links und C6-C7 beidseits mit Kompression der Wurzeln C4 rechts, C5 links, C6 links und C7 beidseits . Weiter zeigten sich moderate osteodiskale

Forameneinengungen C2-C3 rechts, C3-C4 links, C4-C5 rechts, C5-C6 re ch ts und C7-Th1 beidseits mit Kontakt zu den Wurzeln C3 rechts, C4 links, C5 rechts, C6 rechts und C8 beidseits. Zudem bestehe eine geringe osteodiskale Spinalkanaleinengung auf Nive au C3-C 7. Eine Myelo pathie oder Myelonkompression sei nicht ersichtlich. Auf Niveau C5-C6 zeige sich eine Osteochondrose Typ Modic 1 (S. 2 Mitte).

Bezüglich der LWS lägen keine MRI-Voraufnahmen zum Vergleich vor. Im aktuellen MRI vom 2 2. März 2022 (vgl. S. 1 unten, S. 2 oben) zeige sich ein Status nach Spondylodese L3-L4 beidseits. Postoperativ bestehe eine nur geringe lokale Duralsackein e ngung L3-L4 bei noch flüssigkeitsreichem Granulationsgewebe dorsal epidural beidseits. Es bestünden keine klinisch relevanten Foramen - stenosen oder Rezessusstenosen lumbal beidseits (S. 2 Mitte). 3. 4

Der Krankenversicherer ging gestützt auf die Beurteilung durch seine Experten är z tin davon aus, dass infolge der Rückenoperation vom 2 1. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres postoperativ ausgew ie sen sei (vgl. Schreiben betreffend Leistungsanspruch vom 1 0. Juni 2022, Urk. 7/I/31 S. 2-3).

In einem Schreiben an den Krankenversicherer vom 1 6. Mai 2022 ( Urk. 7/I/31 S. 4-5) nahm

Dr. A.___ Stellung

zu einem (nicht aktenkundigen) Bericht der

Expertenärztin vom

3. September 202 1. Er führte aus, aufgrund der anamnes tischen Daten und insbesondere der Angaben des Beschwerdeführers über einen Sportunfall im Alter von 18 Jahren, bei welchem er aus grosser Höhe gefallen und mit dem Rücken auf eine Betonmauerkante aufgeprallt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die damals erlittene Rückenverletzung, welche nicht ausreichen d abgeklärt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall während einiger Zeit neurologische Ausfälle in den Beinen aufgewie sen habe, die Ursache für die in den darauffolgenden Jahren aufgetretenen und im Verlauf immer stärker gewordenen Rückenbeschwerden darstelle. Mit grosser Wahrscheinlichkeit handle es sich um eine Spätfolge des beschriebenen Unfalls. Über die Jahre hinweg habe sich ein chronischer Schmerzzustand entwickelt, welcher den Beschwerdeführer schliesslich dazu veranlasst habe, vor einigen Jahren ärztliche Hilfe zu suchen. Die

Abklärungen hätten die Diagnose einer instabilen Spondylolisthesis L3/4 ergeben, welche schliesslich zur operativen Therapie am 2 1. Januar 2021 geführt habe. Dass sich der Heilungsprozess nach der erfolgten Operation bei dieser Vorgeschichte verzögere, sei nicht verwunder lich. Die von der Expertenärztin gemacht en Angaben über die zu erwartende schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch, wie dies auch der klinis che Verlauf im Herbst und Winter 2021/2022 gezeigt habe (S. 1 unten). 3.5

Zur Klärung der Frage, ob strukturelle Unfallfolgen vorliegen , veranlasste ein Mitarbeiter des Kompetenz-Center s Schaden der Beschwerdegegnerin am 19.

August 2022 eine Beurteilung des Falles durch die Abteilung Versicherungs medizin ( Urk. 7/I/39). Am 2 3. August 2022 beantwortete Dr. med.

E.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , die ihm unterbreiteten Fragen ( Urk. 7/I/40). Die Frage, ob die Gesundheit des Beschwerdeführer s bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahr scheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei, beantwortete Dr. E.___ mit Ja , unter Hinweis auf ein vorbekanntes, lumbal voroperiertes degeneratives Rückenleiden mit komplexen multisegmentalen degenerativen Veränderungen der hier untersuch ten HWS und LWS ( Ziff. 1.1-2). Die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe, beantwortete Dr. E.___ mit N ein. Er führte aus, die Bildgebung zeige keine frische Traumatologie, sondern multisegmentale komplexe degenerative Veränderungen, welche so frisch traumatisch nicht erklärt werden könnten. Ein hierzu passendes, bereits operiertes symptomatisches Krank heitsleiden des Rückens sei vorbekannt gewesen. Es ergäben sich darüber hinaus gehend keine objektiven Hinweise auf unfalltypische Verletzungen der knöcher nen Strukturen oder der Weichteile. Es werde auch kein zeitechter ärztlicher Behandlungsbedarf nach dem Unfallereignis dokumentiert, wie er im Falle einer richtungsgebenden hinzugetretenen strukturellen Verletzung des Rückens zu erwarten wäre ( Ziff. 3.1). Danach gefragt, ab wann die Unfallfolgen im Beschwer debild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten, führte Dr. E.___ aus, dies sei fünf bis sechs Monate nach dem Ereignis der Fall, bei nicht objektivierbare n richtungsgebende n hinzugetretene n Schädigungen ( Ziff. 3.2). 3.6

M it Schreiben vom 2 3. Januar 2023 (Urk. 7/I/62)

beantwortete Dr. A.___ die ihm von der vormalige n Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen . Zum Verletzungsbild und den aktuellen Beschwerden führte er aus, d er postoperative Verlauf nach am 2 1. Januar 2021 erfolgter Spondylodese L3/4 sei insgesamt zufriedenstellend, jedoch etwas protrahiert gewesen, in Anbetracht der langen Vorgeschichte. Beim Autounfall a m 9. Januar 2022 sei der Beschwerde führer v on links angefahren worden. Seither leide er unter persistierenden Schmerzen, vor allem links auf Höhe der Operationsstelle. Die MRI-Untersuchung der LWS vom 2 2. März 2022 habe den Nachweis einer Flüssigkeitsansammlung im Operationsbereich, vor allem auf der linken Seite, ergeben, wobei nicht ausgeschlossen sei, dass dieser Befund im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehe ( Ziff. 1) . Er sei ihm nicht möglich , zu sagen , welche Verletzungen bei vergleichbaren Unfällen normalerweise auftreten könnten. Das Spektrum reiche von keinen Verletzungen über Verletzungen der Weichteile / Muskeln bis hin zu Verletzungen der knöchernen Strukturen ( Ziff. 2) . Die beim Beschwerdeführer seit dem Unfall bestehenden Beschwerden seien angesichts des MRI-Befundes möglicherweise im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zu interpretieren ( Ziff. 3) . Der Sportunfall im Alter von 18 Jahre n habe möglicherweise Auswir kungen auf die Entwicklung der degenerativen Veränderungen des Niveaus L3/4 gehabt, welche schlussendlich zu r Operation geführt hätten. In diesem Sinne habe der damalige Sportunfall keinen direkten Einfluss auf die aktuelle Problematik, diese könnte aus seiner Sicht ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Autounfall stehen ( Ziff. 4). 3.7

Im ärztlichen Zwischenbericht vom 1 7. Februar 2023 ( Urk. 7/I/60 /2-3 ) führte Dr.

A.___

aus, der Befund sei unverändert ( Ziff. 1). Seit dem Bericht vom 1 0. Juni 2022 (vorstehend E. 3. 1 ) habe sich die Situation des Beschwerdeführers punkto Schmerzen im Rücken nicht wesentlich verändert. In letzter Z eit beklage er stärkere Rückenschmerzen unter Belastungen oder beim längeren Sitzen. Die Prognose sei unsicher ( Ziff. 2). 3.8

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ersuchte die Rechtsabteilung

der Beschwerdegegnerin

ihre Abteilung Versicherungsmedizin erneut um Beantwor tung der bereits

im Auftrag vom 19.

August 2022 formulierten

(vgl. Urk.

7/I/39) und punktuell ergänzten Fragen ,

wobei sie um eine ausführliche Begründung der ärztlichen Beurte i lung bat ( Urk. 7/I/76) .

Die wiederum von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) erstattete Beurteilung datiert vom 3. Oktober 2023 ( Urk. 7/I/77). Bei den Angaben zum relevanten Sachverhalt (S. 2 ff.) führte Dr. E.___

nebst den Akten betreffend das infrage stehende Unfallereignis vom 9. Januar 2022 (Unfall Nr. ... , vgl. Urk. 7/I/1-77) auch Akten aus zwei weiteren bei der Beschwerdegegnerin gemeldeten und abgeschlossenen Schaden fällen des Beschwerdeführers an (vgl. S. 2 f. der Beurteilung) , zum einen Akten im Zusammenhang mit einer Auffahrkollision vom 2 1. Februar 2014 (Unfall Nr.

... , vgl. Urk. 7/III/2) und zum andern Akten im Zusammenhang mit einem am 2. Juli 2020 gemeldeten Unfall aus dem Jahr 1984 (Unfall Nr.

... , vgl. Urk. 7/II/2).

Dr. E.___ bestätigte seine Beurteilung, wonach die Gesundheit des Beschwer deführers vor dem aktuellen Unfallereignis im Hinblick auf die HWS und die LWS beeinträchtigt gewesen sei (S. 7 Ziff. 1). Er führte aus, e ntsprechend den von ihm eingesehenen zahlreichen Bildgebungen sowie d en umfangreichen fachärztlichen radiolog i schen, neurol o g i schen und neurochirurgischen sowie chiroprakti s chen Fremdberichte n und de n im Jahr 2020 dokumentierten Selbstangaben leide der Beschwerdeführer vorbekannt ber e its seit vielen J ah r en unter behandlungs bedürftigen krankhaften komplexen degenera t i v en V eränderung en sowohl der HWS als auch der LWS, einschliesslich multisegmentalen Diskopat h ien sowie einer am 2 1. Januar 2021 versteifend operierten Spondylo l isth e se L3/4

( S. 7 Ziff. 1.1). Dr. E.___

hielt weiter an seiner Auffassung fest, wonach der Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt habe. Dies begründete er damit, dass im Falle einer akut en hinzugetretenen richtungsgebenden strukturellen traumatischen Verletzung am 9. Januar 2022 neb st unfalltypischen Begleitverletzungen - wie etwa einem bone

bruise , einer Fraktur der Wirbel , einer Zerreissung der Bänder oder einer Einblutung der Haut beziehungsweise der Weichteile

– und einer unmittelbar hinzutretenden Schmerzbeeinträchtigung sowie allfälligen akuten neurologischen Störungen

auch ein zeitechter ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungs b edarf zu erwarten gewesen wäre. Dies sei vorliegend aber alles nicht der Fall gewesen . Die Tatsache, dass die ärztliche Erstvorstellung bei Dr. A.___ erst nach neun Tagen erfolgt sei , dieser unmittelbar keine weitere Diagnostik eingeleitet und keine objektivi e rbare n äusseren Verletzungen oder Begleitschäden dokumentiert sowi e keine intensivierte n Untersuchungs-/Behand l un g skonsequenzen gezogen habe, spreche gegen eine akute richtungsgebende Traumafolge und eher wahrscheinlich für die bereits bekannten, allenfalls vorübergehend verschlimmerten symptomatischen Gesundheitsstörungen (S. 7 Ziff. 3.1). Dazu passend zeigten auch die Bildgebungen der HWS und der LWS vom 2 2. März 2022 bei intakten knöchernen Verhältnissen mit fehlenden Hinweise n auf einen

bone

bruise oder eine Fraktur sowie

unauffälligen Weich teilen und Begleitstrukture n mit fehlenden H inweise n auf Einblutungen oder ein Hämatom

keine objektivierbaren hinzugetretenen richtungsgebenden

struktu rellen Verletzungen, sondern die bereits langjährig vorbekannten

multisegmen talen degenerativen Schädigungen. Die zur Darstellung kommenden älteren

osteodiskalen

Foraminalstenosen , Osteochondrosen und Diskopathien seien nicht

frisch-traumatisch erklärt. Dies

tr effe auch auf das postoperative Narben-/Granulationsgewebe

in Höhe der erfolgten Spondylo d ese L3/4 zu. Hierbei hand le es sich, übereinstimmend

mit der fachärztlich-radiologischen Fremdbeurteilung, vielmehr um die reaktiven «postoperativen»

Veränderungen des Gewebes, das he i ss e die Operationsfolgen im Rahmen des narbigen ,

chronisch entzündlichen Heilungsprozesses. Ein noch flüssigkeitsreiches Granulationsgewebe

spiegl e dabei die physiologischen reaktiven Veränderungen nach einer invasiven

operativen Behandlung wider und sei hier bei fehlendem Hinweis auf eine hinzugetretene

frische Verletzungsfolge wie eine Gewebszerreissung, ein en Bluterguss , ein Hämatom , eine Prellmarke oder ein en

bone

bruise nicht als eine akute richtungs gebende strukturelle Traumafolge

einzuordnen. Eine derartige unspezifische Veränderung entspr ec h e am ehesten einer vorübergehenden

Gewebsreaktion im Rahmen des Vernarbungsprozesses, aber keinem strukturellen

bleibenden Schaden. In der Gesamtbetrachtung, bei Fehlen von unfalltypischen Begleit verletzungen a ber vorbekannten komplexen stationären degenerativen Verände rungen , sei dieser unspezifische Reizbefund am besten auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht

abgeschlossene postoperative, noch eine Arbeitsunfähigkeit begründende Heilphase nach

der erfolgten Spondylodese zurückzuführen (S. 8 oben). Durch die im Fahrzeugsitz mit Sicherheitsgurten geschützte Lage der LWS seien isolierte traumatische Schädigungen dieses Körperbereiches bei Fahrzeugunfällen seltener und ohne Begleitverletzungen der umgebenden Strukturen nach einer direkten Gewalteinwirkung unwahrscheinlich (S. 8 Mitte).

Unfallfolgen spielten ohne objektive Hinweise auf eine richtungsgebende strukturelle Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fünf bis sechs Monate nach dem Ereignis bezogen auf die bereits symptomatisch vorbekannten und voroperierten chronischen krankhaften Veränderungen des Rückens keine Rolle mehr. In diesem Zeitintervall sei ein vollständiges Ausheilen von ansonsten folgenlosen Gewebsprellungen und Zerrungen zu erwarten (S. 8 Ziff. 3.2) . 4. 4. 1

Im angefochtenen E insprachee ntscheid verneinte die Beschwerdegegnerin eine über den 31.

August 2022 hinausgehende Leistungs pflicht gestützt auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziner s

Dr. E.___ vom 2 3. August 2022 (vorstehend E.

3.5 ; vgl. vorstehend E. 2.1 ). Im Beschwerdeverfahren untermauerte sie ihren Standpunkt mit einer zusätzlich eingeholten Beurteilung von Dr.

E.___ vom 3.

Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8 ; vgl. vorstehend E. 2.3, E.

2.5) .

Der Beschwerdeführer

bestritt die Beweiswertigkeit der Beurteilung en

von Dr.

E.___ . Er machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin geltend und stellte sich unter Hinweis auf den Devolutiv effekt der Beschwerde auf den Standpunkt, die Einholung d e s Berichts vo n Dr. E.___ vom

3. Oktober 2023 sei verfahrensrechtlich unzulässig gewesen , weshalb dieser sowie auch die von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerde antwort eingereichten Akten Urk. 7/II-V im Rahmen der gerichtlichen Überprü fung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nicht zu berücksichtigen seien (vgl. vorstehend E. 2.2, E. 2.4) . 4.2

Der Beschwerde kommt nach Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als ordentlichem Rechts mittel Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers)

demnach grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid ) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen

( Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 1 6. Dezember 2014 E. 5.2 ).

Wie das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer zitierten ( Urk. 11 S. 4 Mitte) Urteil 8C_410/2013 vom 1 5. Januar 2014 ausgeführt hat, die nt die dargelegte

Regelung

– zusammen mit dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG für das Verwaltungs verfahren statuierten Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu E. 5.1 des zitierten Urteils) – nebst der

Abgrenzung der Zuständigkeiten dem Gebot der Einfachheit und Rasch hei t des Verfahrens ( Art. 61 lit . a ATSG). Aus dem vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang mehrfach zitierten BGE 127 V 228 ergibt sich, dass im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Sachverhaltsvervollständigung durch die Verwaltung im Rahmen punktueller Abklärungen rechtsprechungs gemäss in aller Regel noch zulässig ist, wohingegen umfassendere Abklärungen wie eine medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen den Rahmen sprengen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 1 6. Dezember 2014 E. 5.3 und 8C_410/2013 vom 1 5. Januar 2014 E. 5.4 , vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 3.3 ). 4.3

Die Beschwerdegegnerin begründete sowohl die Verfügung vom 9. Dezember 2022 (Urk.

7/I/53 S. 1-3) als auch den Einspracheentscheid

vom 2. August 2023 (Urk. 2) unter Hinweis auf die B eurteilung durch Dr. E.___ vom 23.

August 202 2. Diese erschöpfte sich in einer kurzen Beantwortung der ihm von einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen, wobei Dr.

E.___ drei seiner Antworten mit einer stichwortartigen Begründung versah (vorstehend E. 3.5) . Erst mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerde gegnerin eine ausführlichere ärztliche Beurteilung vom 3. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8) ein.

Die se

wurde allerdings wiederum von Dr. E.___ verfasst, wobei ihm im Wesentlichen gleichlautende Fragen wie anlässlich der ersten versicherungsmedizinischen Vorlage

unterbreitet worden waren (vgl. Urk.

7/I/39, Urk. 7/I/76) . Bei dieser Ausgang s lage kann in der erneuten ärztlichen Beurteilung durch Dr. E.___

vom 3. Oktober 2023

keine umfassende – und damit unzulässige – Abklärung im Sinne der oben dargelegten (vorstehend E. 4.2) höchstrichterlichen Rechtsprechung erblickt werden kann , zumal die Aktenbeur teilung ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers erfolgte und keine namhafte zeitliche Verzögerung des Verfahrens verursachte. Vielmehr ist von einer noch zulässigen Sachverhaltsvervollständigung im Rahmen einer an den Versicherungsmediziner gerichteten Rückfrage auszugehen. Die Einreichung der Aktenbeurteilung vom 3.

Oktober 2023 zusammen mit der Beschwerdeantwort war damit grundsätzlich zulässig und die Beurteilung ist zu berücksichtigen. Sie wurde dem Beschwerdeführer sodann auch zugestellt und er konnte sich im Rahmen seiner Replik dazu äussern, womit sein Gehörsanspruch gewahrt wurde. Aufgrund des für das kantonale Beschwerdeverfahren statuierten Untersuchungs grundsatzes ( Art. 61 lit . c ATSG) zu berücksichtigen sind sodann auch sämtliche von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten ( Urk. 7/I-V), wobei der Beschwerdeführer auch in diese Einsicht nehmen konnte (vgl. Urk. 8). Demzufolge sind diese Aktenstücke ebenfalls nicht aus dem Recht zu weisen. 4.4

Zu prüfen ist, ob sich die strittige Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer über den 31.

August 2022 h inaus geklagten Beschwerden ges t ütz t auf die Aktenbe ur teilungen du r ch den Versic h erungsmediziner Dr.

E.___

abschliessend beurteile n läss t , wobei an die Beweiswürdigung letzterer strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 1.5).

Vorab gilt es festzuhalten, dass nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen

– wie dies auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ zutrifft - beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17.

Februar 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der ersten Aktenbeurteilung durch Dr. E.___ vom 23.

August 2022 (vorstehend E. 3.5) rügte der Beschwerdeführer , dass diese die Anforderungen an aktenbasierte medizinische Stellungnahmen nicht erfülle (Urk.

1 S. 8 ff. Ziff. 7 ). I nsbesondere sei unklar, welche Akten dem Versicherungs mediziner überhaupt unterbreitet worden seien ( Urk. 1 S. 9 Mitte). Anlässlich der ersten Vorlage an die Versicherungsmediz i n vom 1 9. August 2022 ( Urk. 7/I/39) verwi e s der Sachbearbeiter der Beschwerdegeg ne r in auf sämtliche medizinischen Unterlagen , insbesondere auch auf die im PACS vorhandenen Röntgenbilder , und er bejahte das Bestehen von Vorschäden, dies unter Verweis auf den Unfall Nr. ... (S. 1 oben, S. 2 Mitte ). Es ist daher davon auszugehen, dass Dr. E.___ anlässlich seiner Stellungnahme vom 2 3. August 2022 jedenfalls mit den bis zu diesen Zeitpunkt angefallenen Akten betreffend den Unfall vom 9. Januar 2022 (Unfall Nr.

... ; Urk. 7/I/1-39) sowie auch mit den Akten im Zusammenhang mit dem am 2. Juli 2020 gemeldeten Unfall aus dem Jahr 1984 (Unfall Nr. ... , Urk. 7/II /1-20 ) und insbesondere den in diesen Akten jeweils enthaltenen Bildgebungen

sowie Beurteilungen der behandelnden Ärzte und Fachpersonen

(vgl. vorstehend E. 3.1-4, Urk. 7/II/1, Urk. 7/II/9-13) dokumentiert war , sodass insofern ein lückenlose r Befund vorlag und sich der Versicherungsmediziner ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers ein vollständiges Bild über die Anamnese sowie den Behand lungsverlauf verschaffen konnte. Dem Beschwerdeführer ist indes beizupflichten, dass sich die am 2 3. August 2022 abgegebene Beurteilung als sehr knapp erweist und eine hinreichend begründete

Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten vermissen lässt . Aus der Beurteilung wird insbesondere nicht deutlich, auf welche Vorakten

Dr. E.___ Bezug nimmt . Des Weiteren setzte er sich auch nicht mit der bereits zum damaligen Zeitpunkt aktenkundigen Auffassung von Dr. A.___

auseinander, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass die im MRI der LWS vom 2 2. März 2022 nachgewiesene Flüssigkeitsansammlu ng

epidural linksbetont im Zusammenhang mit dem Unfall stehen könnte (vgl. vorstehend E.

3.2) . Als ungenügend begründet erweist sich

- bei bejahtem Vorzustand –

schliesslich

auch Dr. E.___ s Antwort auf die zentrale Frage nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Stauts quo sin e. Dr.

E.___

wies in diesem Zusammenhang z war wohl auf das Fehlen objektivierbare r

richtungsgebende r hinz u g e tret e n er Schädigungen hin, erläuterte jedoch nicht, w eshalb er in zeitlicher Hinsicht von fünf bis sechs Monaten bis zum

Dahinfallen jeder k ausale n Bedeutung von unfallbedingten Ursachen im Beschwerdebild aus ging . Insgesamt stellt seine Kurz b eurteilung vom 2 3. August 2022 daher keine genügend beweis wertige Beurteilungsgrundlage dar. Am Vorliegen einer solchen schien auch die Beschwerdegegnerin ihre Zweifel gehabt zu haben, ersuchte sie anlässlich der erneuten versicherungsmediz i nischen Vorlage im Rahmen des Beschwerde verfahrens doch um eine ausführliche Begründung der ärztlichen Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.8).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6.1, Urk.

11 S. 6 Ziff. 6.1) kann indes d ie grundsätzliche Kompetenz des Allgemeinmediziners

Dr. E.___ zur Beur te ilung der Unfallkausalität des infrage stehen den G esund heitsschadens

nicht unter Verweis auf seinen

Facharzttitel in F rage gestellt werden.

Denn gemäss mehr fach b estätigt e r bundesgerichtlicher Rechtsprechung

sind die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva

nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin

und

verfügen über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 , 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2

und 8C_59/2020 vom 1 4. April 2020 E. 5.2, je mit Hinweisen).

Umstände, wonach dies bei Dr.

E.___ nicht zuträfe, zeigt e der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich .

4.5

Die

Beurteilung durch Dr. E.___

vom 3. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8)

erweist sich als umfassend und e s erfolgte eine hinreichend begründete Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten .

Im Rahmen seiner Beurteilung würdigte Dr. E.___ insbes ondere die in den Schadenf ä llen

Nr. ... und Nr.° ... aktenkundigen Bildgebungen der LWS vom 1 9. Juni 2014 ( Urk. 7/III/9 S. 2) , der LWS und des Iliosakralgelenks (ISG) vom 2 0. Januar 2020 ( Urk. 7/II/13) und

der HWS vom 1 1. und 1 5. April 2020 ( Urk. 7/ II /10-11)

sowie die am 2 1. Januar 2021 erfolgte Teilversteifung / Spondylodese der LWS in der Höhe des lumbalen Segments L3/4

mit prolongiertem Heilverlauf (vgl. Urk. 7/I/77 S. 5 f.) . Er legte überzeugend dar, dass beim Beschwerdeführer angesich ts der obje k tivi e r t e n krankhaften komplexen degenerati v en Ve r änderungen sowohl der HWS als auch der

LW S

von einer bereits vor dem

Unfallereignis vom 9. Januar 2022 best ehenden

Beeinträ c ht i gung, mithin eine m rel evanten

V orzustand, auszugehen ist .

Sodann

begründete er nachvollziehbar , weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Ereignis vom 9. Januar 2022 zu einer zusätzlichen strukturellen Läsion , welche gar richtungsgebend gewesen wären, führte.

In diesem Zusammenhang wies Dr.

E.___

einerseits darauf hin, dass Dr. A.___

anlässlich der Erstvor stellung des Beschwerdeführers neun Tage nach dem Unfallereignis keine äusseren Verletzungen oder Begleitschäden dokumentiert sowie (zeitnah) keine intensivierten Untersuchungsmassnahmen eingeleitet oder Behandlungskonse quenzen gezogen habe , und dass andererseits auch die Bildgebungen der HWS und der LWS vom 2 2. März 2022 keine hinzugetretenen richtungsgebenden strukturellen Verletzungen objektiviert hätten.

Wie Dr.

E.___ zutreffend feststellte ( Urk. 7/I/77 S. 6 Mitte ), beschrieb Dr.

A.___ im Bericht über die Erstkonsult at ion

vom 1 8. Januar 2022 (vorstehend E. 3.1) einzig eine allseits eingeschränk t e Beweglichk e it der vorbestehend degenerativ veränderten HWS und der operierten LWS sowie eine lokale Druckdolenz auf Höhe der Operationsnarbe und verordnete

– nach einer Röntgenuntersuchung der HWS und der LWS am 1 9. Januar 2022 - lediglich eine analgetische Medikotherapie sowie eine Physio- und Craniosacralther a pie (Urk.

7/I/ 3 2 Ziff. 7).

Bei den im MRI der HWS vom 2 2. März 2022 (vorstehend E.

3.3) objektivierten ausgeprägten multisegmentalen Schädigungen handelt es sich gemäss der überzeugenden Beurteilung durch Dr. E.___

sodann um vorbestehende degenerative Veränderungen, wie sie auch Dr. A.___ bereits beschri e ben hatte (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Von traumatischen Befunden ist umso weniger auszugehen, als die Radiologin die Befunde im Vergl e ich zur vor dem Unfall angefertigten Bildgebung aus dem Jahr 2020 als im Wesentlichen unverändert beurteilt e (vorstehend E. 3.3). Abgesehen davon verneinte auch Dr. A.___ traumatische Läsionen an der HWS (vorstehend E. 3.2).

Nachdem sich Dr. A.___ im Schreiben vom 2 3. Januar 2023 (erneut) dahingehend geäussert hatte, dass die beim Beschwerdeführer seit dem Unfall bestehenden (Rücken-) Beschwerden angesichts de s im MRI der LWS vom 22.

März 2022 objektivierte n Befund es einer Flüssigkeitsansammlung im Operationsber e ich möglicherweise im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall st ünden (vorstehend E. 3.6) , nahm Dr. E.___

nun auch

dazu Stellung. Gemäss seinen nachvollziehbaren und überzeugenden Erläuterungen spiege lt ein noch flüssigkeitsreiches Granulationsgewebe die physiologischen reaktiven Verände - rungen nach einer invasiven operativen Behandlung wider und kann dieser Befund angesichts der fehlenden Hinweise auf frische Verletzungsfolgen wie eine Gewebszerreissung, einen Bluterguss, ein Hämatom, eine Prellmarke oder einen bone

bruise nicht als akute richtungsgebende strukturelle Traumafolge eingeordnet werden. Abgesehen davon wies Dr. E.___

zutreffend drauf hin, dass auch die Radiologin im Bericht über die MRI-Untersuchung vom 2 2. März 2022 ein «postoperativ» noch flüssigkeitsreiches Granulationsgewebe dorsal epidural beidseits linksbetont feststellte ( Urk. 7/I/24 S. 3 unten).

Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ kann damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 9. Januar 2022 ein symptomatischer degenerativer sowie post operativer

Vorzustand im Bereich der LWS sowie auch ein symptomatischer ausgeprägter degenerativer Vorzustand im Bereich der HWS bestand

(vgl. Urk. 7/I/77 S. 5 unten, S. 6 oben) und das Unfallereignis bei Fehlen von struktu rellen Läsionen beziehungsweise unfalltypischen Begleitverletzungen n ur zu einer all e nfalls vorübergehend v erschlimmerten Symptom a tik führte . Unter Hinweis auf die im Falle von ansonsten folgenlose n Gewebsprellungen und Zerrungen zu erwartende Aushei ldauer

von fünf bis sechs Monaten legte

Dr. E.___

schliesslich begründet dar, weshalb er die Dauer d er Verschlimme rung entsprechend befristete .

Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geklagten Nackenschmerzen ist anzu merken, dass durch die Akten nicht belegt ist, dass beim Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall vom 9. Januar 2022 ein für ein HWS-Distorsionstrauma typisches Beschwerdebil d vorlag . Abgesehen davon, dass Dr. A.___

in seinem Bericht über die Erstkonsultation vom 1 8. Januar 2022 auch kein HWS-Distorsionstrauma, sondern ein seitliches Distraktionstrauma der HWS diagnostizierte (vorstehend E. 3.1), hat er auch den ihm von der Beschwerdegegnerin zugesandten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma nicht ausgefüllt (vgl. Urk. 7/I/8).

Damit besteht keine Grundlage für die Annahme eines natürlich unfallkausale n HWS-Distorsionstrauma s (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 4. 6

Die Berichte von Dr. A.___ vermögen keine auch nur geringe n Zweifel an der schlüssige n Beurteilung durch

Dr. E.___ zu wecken . Abgesehen davon, dass Dr. A.___ einen Zusammenhang zwischen de m Un faller e ignis vom 9.

Januar 2022 und der aktuellen Beschwerdeproblematik

( im Bereich der LWS )

lediglich als nicht ausgeschlossen (vorstehend E. 3.2) beziehungsweise als möglich (vorstehend E.

3.6) erachtete , verwies er zur Begründung seiner Einschätzung einzig auf die im MRI vom 22.

März 2022 nachgewiesene Flüssig keitsansammlung im Operationsbereich auf Höhe L3/ 4. Dass die se j edoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge zu werten ist, wurde durch Dr. E.___ mit nachvollziehbarer Begründung dargetan (vgl. vorstehend E. 4.5).

Im Übrigen argumen t ierte Dr. A.___

lediglich mit den negativen Auswirkungen des Unfalls auf den klinisc h en Verlauf (vgl. vorstehend E. 3.2) und der vers chlechterte n Schmerzsitu a tion im Ber e ich des Rückens (vgl. vorst e hend E. 3.7) , ohne jedoch darzutun, inwiefern neben dem ber ei ts vor dem U nfa ll symptoma t ischen krankhaften Vorzustand von stru k turellen Unfallverletzungs folgen auszugehen ist . Dar auf wies auch Dr. E.___ zutreffend hin (vgl. Urk. 7/I/77 S. 9). 4. 7

Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswertigkeit der Beurteilung von Dr.

E.___ vorbringt ( Urk. 11 S. 6 ff.),

ist nicht stichhaltig . Soweit er sich auf den Standpunkt stellte, die medizinische Frage nach dem konkreten Unfall schaden sei immer noch nicht beantwortet ( Urk. 11 S. 7 oben), verkennt er, dass Unfallverletzungsfolgen gemäss der überzeugenden Beurteilung durch Dr. E.___ eben gerade nicht erstellt sind. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung erübrigten sich damit auch weitere Ausführungen zur Wirkungsdauer individuell konkret zu beurteilender Befunde durch den Versiche rungsmediziner . Da durch die traumatische Einwirkung anlässlich des Unfall er e ignisses vom 9. Januar 2022 gar kein struktureller Schaden verursacht wurde , geht auch die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_847/2016 vom 5. April 201 7 vertretene Auffassung fehl , dass vorliegend ein Vorzustand von einer Teilkausalität abzugrenzen sei ( Urk. 1 S. 4 unten) .

Die von Dr. E.___ festgestellte Latenz von neun Tagen zwischen dem Unfall ereignis und der Erstvorstellung des Beschwerdeführers bei Dr. A.___ stellte sodann lediglich einen Aspekt in der Argumentationslinie hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen richtungsgebender Traumafolgen dar. Die durch Dr.

E.___ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gezogenen Schlussfolgerun gen erweisen sich als schlüssig und in sich widerspruchsfrei . Weitere Abklärungen zu den Umständen der Erstvorstellung (vgl. Urk. 11 S. 7 Ziff. 6.2) sind da her nicht ang e zeigt. Inwiefern der Beschwerdeführer schliesslich aus den in Frageform formulierten diversen Einwendungen in Ziff. 6.3-4 seiner Replik ( Urk. 11 S. 8 ) etwas zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich

nicht und vermag die Beweiswertigkeit der Beurteilung durch Dr. E.___ vom 3.

Oktober 2023 jedenfalls nicht in Frage zu stellen.

Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer insofern, als sich

Dr. E.___ bei der Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt de s Erreiche ns des Status quo sine nicht

auf eine konkrete medizinische Studie ber ief . Hingegen berief er sich

– zumindest implizit

- auf eine Erfahrungsregel

hinsichtlich dem Ausheilen von Gewebsprellungen und Zerrungen. Dass mit Blick auf die beim Beschwerdeführer bestehende Ausgangssituation mit einer vorbestehenden komplexen degenera tiven, bereits operativ behandelten Problematik der LWS mit protrahiertem Heilverlauf kein Bezug auf Studienergebnisse genommen werden kann, ist naheliegend. Angesichts dessen, dass sich

beim Beschwerdeführer keine Unfall verletzungen objektivieren liessen, erscheint die Heranziehung von Erfahrungs werten hinsichtlich der Dauer der Ausheilung von wenig eindrücklichen Verletzungen wie Gewebsprellungen sowie Zerrungen vertretbar. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen letztlich erst per Ende August 2022 und damit rund siebeneinhalb Monate nach dem Unfallereig nis einstellte. Damit steht ihr Entscheid auch mit der bundesgerichtlichen Recht sprechung im Einklang, gemäss welcher es medizinischer Erfahrung entspricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungs weise bei degenerativen Veränderungen spätestens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch ohne Unfall wäre ( Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2016 vom 5. Mai 2017 E.

3.4.2 ). 4. 8

Zusammengefasst stellt die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 3. Oktober 2023 eine genügend beweiswertige Grundlage zur Beurteilung der relevanten Gesichts punkte dar. V on Beweisergänzungen sind keine

entsch ei drelevante n neue n Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 134 I 140 E. 5.3) darauf zu verzichten ist .

Die von der Beschwerdegegnerin per Ende August 2022 verfügte Leistungs einstellung

mangels Unfallkausalität der über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden is t damit zu bestätigen . Bei fehlender Unfallkausalität besteht auch kein Raum für die eventualiter beantragte Z u sprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung. D ie Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren ist kost en los ( Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art.

61 lit . f bis ATSG). 5.2

Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Partei entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11 S. 2 oben).

Gemäss Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Auch im Rahmen dieser Bestimmung gilt jedoch das Verursacherprinzip, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Dies kann insbesondere eine Parteientschädigung zu Lasten des obsiegenden Versicherungsträgers beziehungsweise Durchführungsorgans begründen. In Anwendung des Verur sacherprinzips können der Verwaltung namentlich dann Parteikosten auferlegt werden, wenn sie ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG schuldhaft verletzt hat. Eine solche Durchbrechung des Unterliegerprinzips rechtfertigt sich allerdings nur, wenn die Verwaltung lediglich sehr rudimentäre Abklärungen vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8.

April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

Wie vorstehend dargelegt ( vorstehend E. 4.4) , kann in der B e urteilung durc h Dr.

E.___ vom 2 3. August 2022, auf welche

die Besc h werdegegnerin im angefochtenen Einspracheen t sc he id

abstellte , ke i ne beweiswertige medizinische Entscheidgrundlage

erblickt werden . Auch wenn hinsi chtlich der im Beschwerde verfahren einger e ichten Zusatzbeurteilung durch Dr. E.___ vom 3.

Oktober 2023 von einer noch zulässigen Sachverhaltsvervollständigung im Rahmen einer an den Versicherungsmediziner gerichteten Rückfrage auszugehen ist (vorstehend E. 4.3) , ist zu betonen, dass die Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerde führer über den 3 1. August 2022 hinaus geklagten Beschwerden erst in dieser Beu r te i lung na ch vollziehbar und schlüssig beantwortet wurde. Dadurch wurden bereits im Verwaltungsverfahren notwendige Abklärungsmassnahmen in das Gerichtsverfahren verlagert und der Beschwerdeführer sah sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm trotz des Unterliegens ausnahmsweise eine Parteients ch ädig u n g zu Lasten der Beschwerdegegne ri n zuzusprec h en (vgl. auch § 28 lit . a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in Verbin d ung mit Art. 107 lit . b und lit . f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO).

Die Prozessentschädigung ist in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

zu bemessen und

unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 3 ' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % für Aufwendungen vor dem 1. Januar 2024 sowie 8.1 % für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2024 ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan