Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1966,
war
seit
dem
1.
Juni
2015
als
Baumaler
bei
der
B.___
Stiftung
angestellt
und
dadurch
bei
der
HDI global SE ,
Hannover ,
Niederlassung
Zürich/Schweiz
(nachfolgend:
HDI global SE ) ,
gegen
die
Folgen
von
Berufs-
und
Nichtsberufsunfällen
versichert.
Mit
Schadenmeldung
vom
4.
Juli
2019
orientierte
die
Arbeitgeberin
die
HDI global SE
über
ein
Ereignis
vom
20.
Juni
2019.
Der
Versicherte
habe
vom
Spital
C.___
ins
D.___- spital
E.___
verlegt
werden
müssen.
Er
habe
eine
Hirnhautentzündung,
wobei
auch
das
Hirngewebe
ange griffen
sei.
Untersuchungen
hätten
gezeigt,
dass
er
an
einer
FSME
(Frühsommer-Meningoenzephalitis)
leide
und
möglicherweise
auch
an
einer
Borreliose.
Der
Versicherte
sei
bereits
im
März
2019
im
Spital
C.___
wegen
eines
aggressiven
Bakteriums
in
Behandlung
gewesen.
Wahrscheinlich
würden
die
beiden
Erkran kungen
zusammenhängen
und
seien
auf
einen
Zeckenbiss
zurückzuführen.
Zeit lich
könne
der
Zeckenbiss
nicht
genau
verortet
werden
(Urk.
16/K1).
Die
HDI global SE
holte
daraufhin
Berichte
der
behandelnden
Ärzte
ein
(Urk.
17/M1-M5)
und
legte
diese
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
FMH
für
Allgemeine
Innere
Medi zin,
zur
Beurteilung
vor
(Urk.
17/M6).
Mit
formlosem
Schreiben
vom
30.
August
2019
verneinte
die
HDI global SE
einen
Leistungsanspruch
im
Zusammenhang
mit
der
Hos pitalisation
und
Arbeitsunfähigkeit
des
Versicherten
im
März
2019
(Urk.
16/K9).
In
der
Folge
tätigte
die
HDI global SE
weitere
medizinische
Abklärungen
und
legte
die
Akten
zwei
Mal
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
FMH
für
Neurologie,
zur
Beur teilung
vor
(Urk.
17/M16,
M29).
Auf
dessen
Empfehlung
liess
die
HDI global SE
den
Versi cherten
bei
der
Q.___
interdisziplinär
begutachten,
wobei
das
Gutachten
am
15.
Januar
2021
erstattet
wurde
(Urk.
17/M 32- 35).
Die
Gutachter
kamen
zum
Schluss,
dass
die
Vorlage
der
Behandlungsdokumentation
aus
der
Zeit
vor
Juni
2019
nötig
sei ,
da
aktenkundig
eine
zerebrale
Auffälligkeit
mit
kognitiven
Beein trächtigungen
mehrfach
vorberichtet
sei ,
was
einer
vertieften
Prüfung
bedürfe .
Nur
so
sei
der
differenzielle
Effekt
einer
vorerst
allenfalls
möglichen
FSME-assoziierten
kognitiven
Störung
hinreichend
verlässlich
bestimmbar
(Urk.
17/M35
S.
1).
Nach
Einholung
weiterer
Auskünfte
seitens
der
HDI global SE
erstatte ten
die
Gutachter
am
23.
Februar
2021
eine
weitere
Stellungnahme,
wobei
sie
daran
festhielten,
dass
eine
FSME-assoziierte
kognitive
Störung
weiterhin
als
möglich
einzuschätzen,
aber
differenziell
nicht
von
einer
Vorschädigung
näher
abgrenzbar
beziehungsweise
hinsichtlich
eines
unfallkausalen
Anteils
nicht
näher
quantifizierbar
sei
(Urk.
17/M36).
Daran
hielten
die
Gutachter
mit
Stellungnahme
vom
15.
Juni
2021
auch
nach
weiteren
Abklärungen
seitens
der
HDI global SE
fest
(Urk.
17/M45).
In
der
Folge
ver fügte
die
HDI global SE
am
5.
Juli
2021 ,
die
ab
dem
20.
Juni
2019
behan delten
Beschwerden
seien
nicht
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
als
Folgen
einer
FSME
zu
qualifizieren,
weshalb
hierfür
keine
Leis tungspflicht
bestehe.
Auf
eine
Rückforderung
der
bisher
erbrachten
Leistungen
werde
verzichtet
(Urk.
16/K119).
Dagegen
erhoben
sowohl
der
Versicherte
am
10.
August
2021
(Urk.
16/K126)
als
auch
die
SWICA
Krankenversicherung
AG
(nachfolgend:
SWICA)
als
Krankenversicher er
des
Versicherten
am
16.
August
2021
Einsprache
(Urk.
16/K130;
Einsprachebegründung
vom
29.
September
2021,
Urk.
16/K138).
Nach
Einholung
einer
weiteren
Stellungnahme
der
Q.___ -Gutachter
vom
27.
Oktober
2021
(Urk.
17/M47)
wies
die
HDI global SE
die
Einsprachen
des
Versicherten
sowie
der
S WICA
mit
E ntscheid
vom
13.
Juni
2023
ab
(Urk.
16/K147
=
Urk.
2
=
Urk.
24/2 ).
Mit
Verfügung
vom
22.
April
2021
sprach
die
Eidgenössische
Invalidenversiche rung
X.___
eine
ganze
Rente
sowie
eine
Kinderrente
mit
Wirkung
ab
Juni
2020
zu
(Urk.
16/K
112). 2. 2.1
Gegen
den
Entscheid
der
HDI global SE
vom
13.
Juni
2023
erhob
X.___
(Beschwerdeführer
1)
am
15.
August
2023
Beschwerde
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
und
die
Beschwerdegegnerin
sei
anzuweisen,
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen
nach
UVG
auszurichten.
Eventualiter
sei
der
entscheidrelevante
Sach verhalt
rechtsgenüglich
abzuklären
(Urk.
1
S.
2).
Das
entsprechende
Verfahren
wurde
unter
der
Prozessnummer
UV.2023.00115
angelegt.
Am
13.
Oktober
2023
reichte
der
Beschwerdeführer
1
weitere
Unterlagen
ein
(Urk.
9
und
10/1-2). 2.2
Die
SWICA
(Beschwerdeführerin
2)
erhob
am
16.
August
2023
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
13.
Juni
2023
und
beantragte,
der
Entscheid
sei
aufzuheben
und
es
seien
die
gesetzlichen
Leistungen
gemäss
UVG
auszurichten.
Eventualiter
seien
weitere
medizinische
Abklärungen
vorzunehmen
( Urk.
24/1
S.
2 ).
Dieses
Verfahren
wurde
unter
der
Prozessnummer
UV.2023.00116
angelegt
(vgl.
Urk.
24/0-15). 2.3
Mit
Beschwerdeantwort
vom
24.
November
2023
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerden
und
ersuchte
um
Vereinigung
der
beiden
Ver fahren
UV.2023.00115
und
UV.2023.00116
(Urk.
15
S.
3,
Urk.
24/10
S.
3 ).
Mit
Verfügungen
vom
29.
November
2023
(Urk.
24/ 13)
respektive
vom
12.
Dezember
2023
( Urk.
18 )
wurde
jeweils
ein
zweiter
Schriftenwechsel
angeordnet.
Während
die
Beschwerdeführerin
2
auf
eine
weitere
Stellungnahme
verzichtete
(Urk.
24/14 ),
liess
sich
der
Beschwerdeführer
1
nicht
mehr
vernehmen,
was
der
Beschwerdegegnerin
mit
Verfügungen
vom
19.
Januar
( Urk.
24/15 )
respektive
vom
2.
Mai
2024
(Urk.
23)
angezeigt
wurde. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Zur
Vereinfachung
des
Prozesses
kann
das
Gericht
gestützt
auf
§
28
lit.
a
des
Gesetzes
über
des
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
in
Verbindung
mit
Art.
125
lit.
c
der
Schweizerischen
Zivilprozessordnung
(ZPO)
selbständig
einge reichte
Klage n
beziehungsweise
Beschwerden
vereinigen.
Zwischen
den
beiden
Beschwerdeverfahren
besteht
ein
enger
sachlicher
und
rechtlicher
Zusammen hang.
Aus
diesem
Grund
ist
das
Verfahren
UV.2023.00116
antragsgemäss
mit
dem
vorliegenden
Verfahren
UV.2023.00115
zu
vereinigen
und
das
Verfahren
UV.2023.00116
ist
als
dadurch
erledigt
abzuschreiben.
Dessen
Akten
werden
im
vorliegenden
Prozess
als
Urk.
24/0-16
geführt. 1.2 1.2.1
Gemäss
Art.
6
des
Bundesgesetzes
üb er
die
Unfallversicherung
(UVG)
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufskrankheiten
gewährt
(Abs.
1).
Nach
Art.
10
Abs.
1
UVG
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
die
zweckmäs sige
Behandlung
ihrer
Unfallfolgen.
Ist
sie
infolge
des
Unfalles
voll
oder
teilweise
arbeitsunfähig,
so
steht
ihr
gemäss
Art.
16
Abs.
1
UVG
ein
Taggeld
zu.
Wird
sie
infolge
des
Unfalles
zu
mindestens
10
Prozent
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente,
sofern
sich
der
Unfall
vor
Erreichen
des
ordentlichen
Ren tenalters
ereignet
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG) .
Der
Rentenanspruch
entsteht,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungs massnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Renten beginn
fallen
die
Heilbehandlung
und
die
Taggeldleistungen
dahin
(Art.
19
Abs.
1
UVG).
Erleidet
die
versicherte
Person
durch
den
Unfall
eine
dauernde
erhebliche
Schädigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Integrität,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
angemessene
Integritätsentschädigung
(Art.
24
Abs.
1
UVG). 1.2.2
Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwi schen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Invalidität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhanden sein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausal zusammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weg gedacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Störung
entfiele
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1 ,
je
mit
Hinweisen ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_305/2022
vom
13.
April
2023
E.
3.1 ).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Ver waltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungs anspruches
nicht
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). 1.2.3
Die
Argumentation
nach
der
Formel
«post
hoc
ergo
propter
hoc»,
nach
deren
Bedeutung
eine
gesundheitliche
Schädigung
schon
dann
als
durch
den
Unfall
verursacht
gilt,
weil
sie
nach
diesem
aufgetreten
ist,
ist
beweisrechtlich
nicht
zulässig
und
vermag
zum
Nachweis
der
Unfallkausalität
nicht
zu
genügen
(BGE
119
V
335
E.
2b/bb,
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_244/2023
vom
19.
Oktober
2023
E.
5.1
mit
Hinweisen).
Ärztliche
Auskünfte,
die
allein
auf
dieser
Argumentation
beruhen,
sind
beweisrechtlich
nicht
zu
verwerten
(Urteil
des
Bun desgerichts
8C_241/2020
vom
29.
Mai
2020
E.
3). 1.2.4
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2 ). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
ihren
Einspracheentscheid
im
Wesentlichen
damit,
gestützt
auf
das
beweiskräftige
polydisziplinäre
Gutachten
der
Q.___
sei
eine
ereignis-kausale
durch
die
FSME
bedingte
dauerhafte
encephale
Schädigung
lediglich
möglich,
nicht
aber
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
erstellt .
Damit
sei
nicht
mit
dem
nötigen
Beweisgrad
dargetan,
dass
eine
unfallkausale
Gesundheitsschädigung
vorliege.
Folglich
bestehe
keine
Leis tungspflicht .
Die
versicherungsmedizinische
Stellungnahme
von
Dr.
G.___
vermöge
das
Gutachten
nicht
in
Zweifel
zu
ziehen.
Dieser
habe
ausgeführt,
dass
eine
Abgrenzung
der
geklagten
Beschwerden
mit
dem
Beschwerdebild
vor
dem
Unfall
noch
nicht
ausreichend
erfolgt
sei
und
insofern
weiterer
Abklärungsbedarf
bestehe.
N ach
Einholung
weiterer
medizinischer
Unterlagen
seien
die
Gutachter
indes
zum
Schluss
gekommen,
dass
eine
der
stattgehabten
FSME
zuzurechnende
Gesundheitsstörung
lediglich
möglich ,
nicht
aber
überwiegend
wahrscheinlich
sei.
Mehrfach
sei
ein
Vorzustand
dokumentiert
worden,
hinsichtlich
dessen
die
Gutachter
erklärt
hätten ,
eine
Abgrenzung
der
Beschwerden
im
Zusammenhang
mit
dem
Vorzustand
und
der
FSME-assoziierten
Beschwerden
sei
nicht
möglich .
Soweit
vorgebracht
werde,
die
frühkindlich
zerebrale
Entwicklungsstörung
habe
den
Beschwerdeführer
bis
zum
Zeckenbiss
nicht
in
seiner
Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt
und
betreffend
ein
vermeintliches
Burnout
würden
keine
medizi nischen
Berichte
vorliegen,
handle
es
sich
um
eine
beweisrechtlich
unzulässige
und
für
den
Beweis
natürlicher
Kausalzusammenhänge
ungenügende
Argumen tation
nach
der
Formel
«post
hoc
ergo
propter
hoc»,
wonach
eine
gesundheitliche
Schädigung
schon
dann
als
durch
den
Unfall
verursacht
gelte,
wenn
sie
nach
diesem
aufgetreten
sei .
Zusammenfassend
sei
eine
unfallkausale
Gesundheits schädigung
nicht
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
dargetan,
weshalb
keine
Leistungspflicht
bestehe
(Urk.
2
=
Urk.
24/2 ,
Urk.
15 ). 2.2 2.2.1
Der
Beschwerdeführer
1
machte
demgegenüber
geltend,
er
habe
anhand
seiner
Krankenversicherungsabrechnungen
belegt,
dass
vor
2019
keine
Behandlung
wegen
kognitiver
Defizite
oder
psychischen
Beschwerden
stattgefunden
habe.
Zudem
habe
er
mit
seinen
Arbeitszeugnissen
eine
über
Jahre
konstante
Erwerbs tätigkeit
ausgewiesen.
Die
Gutachter
hätten
dennoch
festgehalten,
dass
eine
sich
in
testpsychologischen
Untersuchungen
manifestierende
Auffälligkeit,
die
bis
zur
FSME-Erkrankung
nicht
untersucht/belegt
worden
sei,
vor
dem
Hintergrund
der
berichteten
Vorschädigung
ebenso
gut
denkbar
sei.
Dieser
Schluss
blende
aber
die
Tatsache,
dass
diese
vermutete
Vorschädigung
bis
zum
Unfallereignis
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gewesen
sei,
gänzlich
aus.
Es
werde
stets
auf
eine
vorhandene
Vorschädigung
verwiesen,
ohne
im
Gesamtkontext
zu
würdigen,
dass
diese
während
ein e s
langen ,
andauernden
Erwerbslebens
keine
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gehabt
habe
(Urk.
1
S.
10).
Soweit
die
Gutachter
der
Auf fassung
seien,
die
eingereichten
Belege
repräsentierten
keine
medizinischen
Berichte
und
trügen
nicht
zur
medizinischen
Beurteilung
bei,
sei
fraglich,
anhand
welcher
weiteren
Unterlagen
eine
Nicht-Behandlung
oder
eine
Nicht-Inanspruch nahme
medizinischer
Leistungen
belegt
werden
sollte .
Der
Stellungnahme
der
Gutachter,
wonach
eine
fehlende
Behandlungsdokumentation
aus
der
Zeit
vor
Juni
2019
nicht
plausibel
sei,
sei
entgegenzuhalten,
dass
der
Beschwerdeführer
1
selbst
angegeben
habe,
vor
Juni
2019
weder
in
psychologischer,
neurologischer
noch
in
neuropsychologischer
Behandlung
gestanden
zu
haben,
was
nicht
nur
sein
Hausarzt
Dr.
H.___
bestätigt
habe ,
sondern
auch
durch
die
Krankenversiche rungsabrechnungen
belegt
sei.
In
Bezug
auf
die
fehlende
Behandlungsdokumen tation
des
behandelnden
Psychiaters
Dr.
med.
I.___ ,
Facharzt
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
würden
die
Gutachter
übersehen,
dass
der
Beschwerdeführer
1
erst
seit
Juli
2019
bei
diesem
in
Behandlung
stehe
(Urk.
1
S.
11).
Nach
dem
Gesagten
erweise
sich
der
Schluss
der
Gutachter,
es
sei
nicht
geklärt,
ob
vor
dem
Unfallereignis
encephale
Einschränkungen
bestanden
bezie hungsweise
deswegen
Behandlungen
stattgefunden
hätten,
als
insgesamt
will kürlich
und
falsch
(Urk.
1
S.
12) .
Der
Beschwerdeführer
1
sei
während
Jahrzehn ten
als
Maler
und
Tapezierer
jeweils
in
einem
Vollzeitpensum
bei
verschiedenen
Arbeitgebern
beschäftigt
gewesen.
Eine
allfällige
vorbestehende
Leistungsschwä che
habe
sich
in
diesem
Zeitraum
nicht
auf
seine
Arbeitsfähigkeit
ausgewirkt,
weshalb
sie
bei
der
Berechnung
des
Rentenanspruchs
und
der
Integritätsentschä digung
nicht
zu
berücksichtigen
sei
(Art.
36
UVG).
Seit
der
Erkrankung
an
FSME
sei
er
vollständig
arbeitsunfähig.
Insgesamt
sei
überwiegend
wahrscheinlich,
dass
durch
die
FSME
eine
vorbestehende
Leistungsschwäche
dekompensiert
bezie hungsweise
erst
manifest
geworden
sei.
Entsprechend
sei
eine
ganze
Rente
sowie
auch
eine
ungekürzte
Integritätsentschädigung
im
Umfang
von
35
%
geschuldet
(Urk.
1
S.
13). 2.2.2
Die
Beschwerdeführerin
2
machte
insbesondere
geltend,
es
sei
unbestritten,
dass
die
FSME
mit
an
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
in
einem
Kausalzu sammenhang
zum
Zeckenbiss
stehe.
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
im
Zusammenhang
mit
dem
Zeckenbiss
Taggelder
ausgerichtet
habe,
sei
nicht
nach vollziehbar,
weshalb
sie
die
Heilbehandlungskosten,
insbesondere
jene
der
sta tionären
Aufenthalte,
nicht
übernommen
habe.
Vielmehr
umfassten
die
Leistun gen
gemäss
Art.
10
UVG
auch
die
Heilbehandlungskosten,
weshalb
die
Beschwer degegnerin
sicherlich
während
der
Ausrichtung
von
Unfalltaggeldern
auch
für
die
Heilbehandlungskosten
aufzukommen
habe.
Sodann
sei
festzuhalten,
dass
die
Beschwerdegegnerin
den
Beweis
dafür
trage,
dass
die
weiterführenden
Behand lungen
nicht
mehr
unfallkausal
seien.
Damit
könne
eine
Leistungseinstellung
–
wenn
dem
Gutachten
der
Q.___
überhaupt
voller
Beweiswert
zukomme
–
frühestens
auf
den
Zeitpunkt
der
ergänzenden
gutachterlichen
Konsensbeurtei lung
vom
15.
Juni
2021
hin
erfolgen.
Im
Übrigen
erfülle
das
Gutachten
die
recht lichen
Anforderungen
aus
verschiedenen
Gründen
nicht.
So
fehle
zum
einen
eine
Auseinandersetzung
der
Gutachter
mit
den
Beurteilungen
der
Vertrauensärzte,
welche
zumindest
für
einen
beschränkten
Zeitraum
die
Kausalität
zwischen
den
Beschwerden
und
dem
Zeckenbiss
bejahten
und
sei
zum
anderen
aktenkundig,
dass
weder
eine
echtzeitliche
Diagnosestellung
betreffend
Burnout
vorliege
noch
jemals
eine
Behandlungsbedürftigkeit
bestanden
habe.
Soweit
die
Gutachter
davon
ausgingen ,
dass
die
Defizite
des
Beschwerdeführers
1
seit
langem
vorbe stehend
seien ,
decke
sich
dies
in
keiner
Weise
mit
der
beruflichen
Realität .
Die
Mutmassungen
im
Bericht
vom
3.
September
2019
würden
durch
die
bis
anhin
erfolgreich
absolvierte
berufliche
Laufbahn
des
Beschwerdeführers
1
eindeutig
widerlegt .
Für
den
gemäss
Gutachter
bestehenden
Vorzustand
bestünden
keinerlei
echtzeitlichen
medizinischen
Unterlagen,
sondern
scheine
die
Vermutung
ledig lich
auf
dem
Umstand
zu
gründen ,
dass
der
Beschwerdeführer
1
bei
den
persön lichen
Angaben
mitgeteilt
habe,
zu
früh
auf
die
Welt
gekommen
und
schon
immer
etwas
langsamer
und
Legastheniker
gewesen
zu
sein.
Dies
genüge
jedoch
nicht,
um
hieraus
eine
frühkindliche
zerebrale
Entwicklungsstörung
abzuleiten .
Zusam menfassend
seien
die
Gutachter
der
Q.___
von
einem
falschen
medizinischen
Sachverhalt
(Vorzustand)
ausgegangen,
weshalb
das
Gutachten
nicht
beweiskräf tig
und
die
bisherigen
medizinischen
Abklärungen
ungenügend
seien
(Urk.
24/1 ). 3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
in
ihrem
Einspracheentscheid
vom
13.
Juni
2023
auf
das
polydisziplinäre
Gutachten
der
Q.___
vom
15.
Januar
2021
(Urk.
17/M32-35). 3.1.1
Der
neurologische
Gutachter
führte
in
seiner
Beurteilung
aus,
d er
neurologische
Befund
habe
keine
namhafte
Auffälligkeit
ergeben
und
auch
die
zerebrale
Bild gebung
habe
keine
eigenständig
behinderungsrelevante
Auffälligkeit
gezeigt.
Aktenkundig
sei
eine
mit
der
im
Sommer
stattgehabten
(und
aktenkundig
schlüs sig
belegten)
FSME
assoziierte
Verschlechterung
einer
vorbestehenden
(konnata len)
kognitiven
Störung
attestiert
worden.
Die
Bewertungen
würden
weitgehend
auf
neuropsychologischen
Testuntersuchungen
fussen.
Eine
Diskussion
der
test psychologischen
Konklusionen
anhand
des
klinischen
Verlaufes
der
seinerzeiti gen
FSME-Erkrankung
(die
aktenkundig
nicht
mit
einer
gravierenden
Vigilanz störung,
namentlich
keinem
Koma
und
keinen
im
Rahmen
der
Akutbehandlung
gravierenden
kognitiven
Störungen
einhergegangen
sei)
sowie
der
bildgebenden
Diagnostik
(die
keine
frischen
zerebralen
Läsionen
ausweise)
sei
nicht
erkennbar
erfolgt.
Kognitive
Störungsfolgen
encephaler
Erkrankungen
würden
jedoch
mit
dem
initialen
klinischen
Schweregrad
korrelieren.
Weiter
würden
Berichte
aus
der
Zeit
vor
2019
fehlen,
dies
obwohl
seinerzeit
eine
Vorschädigung
erwogen
worden
sei.
Eine
ausreichende
Abgrenzung
von
einer
Vorschädigung
sei
mithin
bislang
nicht
erfolgt.
Zu
empfehlen
sei
also
ein
Beizieh en
der
medizinischen
Dokumen tation
aus
der
Zeit
vor
2019
(z.B.
echtzeitliche
hausärztliche
Patienten-Dokumen tation),
um
hier
eine
ausreichend
fundierte
Bewertung
der
Frage
einer
FSME-assoziierten
zerebralen
Schädigung
zu
ermöglichen.
Das
aktenkundige
neurolo gische
Vorgutachten
(Dr.
J.___ )
attestiere
keine
behinderungsrelevante
neuro gene
Störung
und
beschreibe
insbesondere
keine
im
Befund
objektivierte
kogni tive
Störung
(Urk.
17/M34
S.
18
f.).
Insgesamt
sei
eine
FSME-assoziierte
Gesund heitsstörung
mit
anhaltendem
Effekt
auf
die
Arbeitsfähigkeit
bislang
nicht
hinreichend
belegt
(Urk.
17/M34
S.
23). 3.1.2
Der
psychiatrische
Gutachter
führte
in
seiner
Beurteilung
aus,
im
AMDP-konform
erhobenen
psychiatrischen
Befund
seien
keine
höhergradigen
Beeinträchtigungen
zu
objektivieren .
I nsbesondere
wirkten
Stimmung,
Antrieb,
affektive
Schwin gungsfähigkeit
und
Kognition
nicht
namhaft
gestört.
Eine
affektive
Erkrankung
sei
somit
bei
Fehlen
der
Achsenkriterien
nicht
ICD-10-konform
zu
diagnostizie ren.
Auch
eine
Angst-
oder
Zwangserkrankung,
Persönlichkeitsstörung,
Sucht erkrankung
oder
Traumafolgestörung
sei
bei
Fehlen
der
entsprechenden
Diagno sekriterien
nicht
ICD-10-konform
zu
diagnostizieren.
Ein
psychopathologisches
Korrelat
einer
hirnorganischen
psychiatrischen
Störung
im
Sinne
eines
post meningitischen
Syndroms
finde
sich
ebenfalls
nicht:
Störungen
der
Impuls kontrolle
(zum
Beispiel
Appetit,
Sexualfunktion
und
andere
Verhaltensaspekte
betreffend),
andere
affektive
Alterationen
oder
auch
Antriebsstörungen
seien
nicht
zu
erfragen
und
würden
sich
ausweislich
des
nicht
namhaft
gestörten
hiesigen
psychiatrischen
Befunds
nicht
abbilden.
Was
die
vom
Beschwerdeführer
referierte
persistierende
Beeinträchtigung
der
Kognition
und
der
Mnestik
als
Folge
der
abgelaufenen
Meningitis
angehe,
seien
diesbezüglich
in
der
hiesigen
psychiatrischen
Untersuchung
keine
namhaften
kognitiven
oder
mnestischen
Beeinträchtigungen
zu
beobachten.
Der
Beschwerdeführer
wirke
wach,
alert,
orientiert,
könne
dem
Gesprächsverlauf
problemlos
und
ohne
Ermüdungszeichen
folgen.
Er
wirke
dabei
kognitiv
umstellfähig,
differenziert,
anamnestische
und
biographische
Details
würden
problemlos
aus
dem
Gedächtnis
reproduziert,
sodass
nach
klinischem
Eindruck
keine
Hinweise
für
erhebliche
kognitive
Beein trächtigungen
bestünden.
Zusammenfassend
sei
eine
psychiatrische
Erkrankung
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
als
Folge
der
abgelaufenen
FSME-Meningitis
nicht
mit
der
gebotenen
Wahrscheinlichkeit
zu
attestieren.
Unabhän gig
von
der
stattgehabten
FSME
seien
anamnestische
Entwicklungsschwierig keiten
herauszuarbeiten,
konkret
eine
Frühgeburtlichkeit
mit
folgenden
Lernschwierigkeiten,
die
in
den
ersten
beiden
Schulklassen
einen
speziellen
Legasthe nie-Unterricht
erfordert
hätten.
Anschliessend
sei
der
Beschwerdeführer
jedoch
in
der
Lage
gewesen,
eine
Lehrausbildung
zu
absolvieren.
In
der
Folge
sei
er
durchgängig
über
viele
Jahre
im
Lehrberuf
arbeitstätig
gewesen
(Urk.
17/M33
S.
17
ff.).
Die
aktenkundige
Annahme
eines
«Burnouts»
sei
nicht
mit
einem
entsprechenden
psychiatrischen
Befund
hinterlegt.
Die
aktenkundigen
Berichte
würden
vorrangig
auf
kognitive
Beeinträchtigungen
vor
dem
Hintergrund
einer
Vorschädigung
(vor
der
stattgehabten
FSME)
fokussieren.
Eine
hirnorganische
Persönlichkeits-,
Wesens-
oder
Verhaltensänderung
als
Folge
der
abgelaufenen
Meningoenzepha litis
sei
nicht
dokumentiert
beziehungsweise
nicht
von
einer
Vorschädigung
abgegrenzt
worden.
Das
Dossier
enthalte
keine
Berichte
aus
der
Zeit
vor
2019
und
die
vorliegenden
aktenkundigen
Berichte
würden
keine
Darstellung
von
Vorberichten
(vor
2019)
enthalten.
Dies
trotz
der
Annahme
einer
langjährig
bekannten
Vorschädigung
beziehungsweise
Vorerkrankung.
Die
aktenkundigen
Einschätzungen
würden
mithin
verkürzend
erscheinen
und
eine
Beiziehung
der
hausärztlichen
und
weiteren
Dokumentation
(echtzeitliche
Behandlungsdoku mentation
aus
der
Zeit
vor
2019)
sei
notwendig,
da
gegebenenfalls
vorliegende
(und
aktenkundig
mehrfach
angesprochene)
Vorschäden
in
der
anteiligen
Kausalbewertung
der
stattgehabten
FSME
wesentlich
seien
(Urk.
17/M33
S.
21). 3.1.3
Der
neuropsychologische
Gutachter ,
Facharzt
für
Neurologie
sowie
Facharzt
für
Psychiatrie
und
diplomierter
Psychologe,
führte
aus,
klinisch
würden
sich
keine
nennenswerten
kognitiven
Beeinträchtigungen
zeigen.
Der
Beschwerdeführer
könne
umfangreich,
strukturiert
und
auch
im
Detail
über
seine
Lebens-
und
Kran kengeschichte
berichten.
Das
Altgedächtnis
sei
intakt.
In
einem
ruhigen
Umfeld,
im
Rahmen
einer
medizinischen
Untersuchungssituation
fänden
sich
keine
Hinweise
für
Störungen
im
Bereich
der
Aufmerksamkeit
respektive
Konzentrati onsfähigkeit.
Darüber
hinaus
fänden
sich
keine
unmittelbaren
Hinweise
für
eine
affektive
Störung.
Der
Beschwerdeführer
sei
gut
gelaunt
und
schwingungsfähig.
Demgegenüber
würden
d ie
aktuellen
psychometrischen
Befunde
die
subjektive
Wahrnehmung
des
Beschwerdeführers
im
Sinne
einer
schweren
Beeinträchtigung
im
Bereich
der
geteilten
Aufmerksamkeit
und
einer
schweren
Störung
im
Bereich
der
Fähigkeit,
neue
verbale
Informationen
speichern
und
aktiv
wieder
abrufen
zu
können,
untermauern.
Darüber
hinaus
zeige
sich
eine
Beeinträchtigung
im
Bereich
der
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit
und
des
Arbeitsgedächt nisses.
Als
Ressourcen
sei
ein
niedrig
normwertiges
Funktionsniveau
im
Bereich
der
verbalen,
numerischen
und
räumlichen
Intelligenz
erkennbar.
Auch
die
Planungsfähigkeit
liege
noch
im
Normbereich.
Die
aktuellen
Befunde
würden
sich
weitgehend
mit
den
Befunden
aus
früheren
neuropsychologischen
Untersuchun gen
decken.
Im
Unterschied
dazu
sei
festzustellen,
dass
die
aktuell
eingesetzten
Testverfahren
zum
Teil
mit
einem
deutlich
höheren
Schweregrad
einhergehen
würden
und
damit
nicht
nur
die
kognitiven
Grundfunktionen
abgeklärt
würden.
Vor
diesem
Hintergrund
ergäben
sich
zum
Teil
deutlichere
Beeinträchtigungen
(Urk.
17/M32
S.
20
f.).
Nach
den
Kriterien
von
Frei
et
al.
sei
beim
Beschwerdeführer
eine
mittelgradige
neuropsychologische
Störung
zu
diagnostizieren,
die
mit
einer
Einschränkung
der
beruflichen
Leistungsfähigkeit
von
50-70
%
einhergehe.
Dies
decke
sich
auch
mit
den
jüngsten
Ergebnissen
aus
der
Potentialabklärung
in
der
K.___ ,
sodass
nur
noch
einfache
Arbeiten
ausgeführt
werden
könnten.
Diesbezüglich
sei
jedoch
hinzuzu fügen,
dass
der
Beschwerdeführer
von
seiner
langjährigen
beruflichen
Erfahrung
profitiere
und
darauf
auch
zurückgreifen
könne,
da
das
Altgedächtnis
intakt
sei.
Schwierigkeiten
ergäben
sich
vor
allem
dann,
wenn
er
neue
Informationen
auf nehmen
und
verarbeiten
müsse.
Es
ergäben
sich
vor
diesem
Hintergrund
Schwie rigkeiten
in
Bezug
auf
die
administrativen
Tätigkeiten
als
Maler
(Urk.
17/M32
S.
21).
Die
mittelgradige
neuropsychologische
Störung
sei
möglicherweise
auf
die
FSME-Meningoenzephalitis
vo n
Juni
2019
zurückzuführen.
Dazu
sollte
jedoch
geprüft
werden,
ob
das
kognitive
Funktionsniveau
im
Vorfeld
durch
eine
Legasthenie ,
ein
ADHS
oder
ein
Burnout
erheblich
beeinträchtigt
gewesen
sei.
Dafür
seien
weiter e
Unterlagen
erforderlich,
die
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
Zeitraums
vor
der
FSME-Meningoenzephalitis
im
Juni
2019
ermöglichen
würden.
Aktuell
könne
nicht
mit
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
beurteilt
werden,
ob
und
in
welchem
Ausmass
sich
ein
ADHS,
die
genannte
Legasthenie
und/oder
ein
manifestes
Burn out-Syndrom
auf
die
berufliche
Leistungsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
ausge wirkt
hätten.
Aus
den
vorliegenden
Akten
ergäben
sich
diesbezüglich
keine
ausreichenden
Anknüpfungspunkte,
da
Unterlagen
aus
der
Zeit
vor
2019
fehlen
würden.
Eine
abschliessende
Beurteilung
des
Effekts
der
stattgehabten
FSME
sei
somit
nicht
möglich.
Aktenkundige
Belege
einer
leistungsmindernden
krankheits wertigen
Prämorbidität
lägen
noch
nicht
vor.
In
diesem
Sinne
sei
es
sinnvoll
weitere
medizinische
Akten
über
die
Kindheit
und
Jugend
respektive
die
berufli che
Laufbahn
(Zeugnisse,
etc.)
aus
der
Zeit
vor
Juni
2019
einzuholen,
an
denen
man
nachhaltige
dysfunktionale
und
leistungseinschränkende
Auswirkungen
einer
Legasthenie ,
eines
ADHS
oder
eines
Burnout s
in
Ergänzung
zu
den
vorlie genden
Aussagen
zum
Zustand
des
Beschwerdeführers
im
Vorfeld
der
FSME-Meningoenzephalitis
nachvollziehbar
darstellen
könne.
Insgesamt
bestehe
zum
aktuellen
Zeitpunkt
allenfalls
eine
mögliche
Kausalität
zwischen
der
FSME-Meningoenzephalitis
und
den
Folgen
im
Sinne
einer
mittelschweren
kognitiven
Beeinträchtigung
mit
Auswirkungen
auf
verschiedene
Lebensbereiche
(Beruf,
Verkehr,
privater
Alltag;
Urk.
17/M32
S.
22
f.) .
Die
Bewertung
der
Arbeitsfähig keit
sollte
nach
Vorlage
der
medizinischen
Dokumentation
aus
der
Zeit
vor
Juni
2019
erfolgen
(Urk.
17/M32
S.
29) . 3.1.4
Im
Rahmen
der
Konsensbeurteilung
führten
die
Gutachter
aus,
eine
ereignis-kau sale
(FSME-bedingte)
dauerhafte
encephale
Schädigung
sei
allenfalls
als
möglich
anzusehen,
mithin
sei
derzeit
keine
Schädigung
der
Integrität,
Validität
oder
Arbeitsfähigkeit
mit
der
gebotenen
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
attes tieren.
Notwendig
sei
die
Vorlage
der
Behandlungsdokumentation
aus
der
Zeit
vor
Juni
2019,
da
aktenkundig
eine
zerebrale
Auffälligkeit
(sowie
eine
mögliche
psychiatrische
Störung)
mit
kognitiven
Beeinträchtigungen
mehrfach
(neurolo gisch,
psychiatrisch
und
neuropsychologisch)
vorberichtet
sei,
was
einer
vertie fenden
Prüfung
bedürfe.
Nur
so
sei
der
differenzielle
Effekt
einer
vorerst
allenfalls
möglichen
FSME-assoziierten
kognitiven
Störung
hinreichend
verlässlich
bestimmbar
(Urk.
17/M35
S.
1).
3.2
Auf
Nachfrage
der
Beschwerdegegnerin
teilte
ihr
Dr.
H.___
am
22.
Februar
2021
telefonisch
mit,
der
Beschwerdeführer
1
habe
sich
während
der
Jahre
2005
bis
2008
bei
ihm
aufgrund
eines
Unfalles
und
einer
Pollenallergie
medizinisch
behandeln
lassen.
Danach
sei
er
erst
wieder
am
21.
Juni
2019
bei
ihm
vorstellig
geworden,
als
anlässlich
einer
Labor-Untersuchung
eine
Borreliose-Erkrankung
festgestellt
worden
sei.
Weitere
Behandlungen
hätten
bei
ihm,
Dr.
H.___ ,
nicht
stattgefunden
(Urk.
16/K95).
Mit
ergänzender
Stellungnahme
vom
23.
Februar
2021
zu
den
weiteren
Abklä rungen
(Urk.
16/K96)
hielten
die
Gutachter
der
Q.___
im
Wesentlichen
fest,
mangels
Behandlungsdokumentation
aus
der
Zeit
vor
Juni
2019
sei
eine
FSME-assoziierte
kognitive
Störung
weiterhin
als
möglich
einzuschätzen,
dabei
diffe renziell
aber
nicht
von
einer
Vorschädigung
näher
abgrenzbar
b eziehungsweise
hinsichtlich
eines
unfallkausalen
Anteils
nicht
näher
quantifizierbar
(Urk.
1 7 /M36). 3. 3
In
der
Folge
wandte
sich
die
Beschwerdegegnerin
mit
vom
24.
Februar
2021
an
Dr.
I.___
und
Dr.
H.___
und
ersuchte
um
Zustellung
einer
allfäl ligen
Behandlungsdokumentation
vor
dem
20.
Juni
2019
(Urk.
16/K99
und
K100).
Dr.
I.___
teilte
gleichentags
mit,
alles
gesendet
zu
haben
(Urk.
16/K101)
und
keine
weiteren
Berichte
oder
Unterlagen
mehr
zu
senden
(Urk.
16/K102).
Dr.
H.___
reichte
am
2.
März
2021
diverse
medizinische
Akten
ein
(Urk.
16/K106,
Urk.
17/M39-M43).
Zudem
erstattete
die
Ehefrau
des
Beschwerde führers
1
eine
ausführliche
E-Mail,
in
welcher
sie
insbesondere
darlegte,
dass
ihr
Ehemann
vor
Juni
2019
nicht
an
nennenswerten
Erkrankungen
gelitten
habe
und
ärztliche
Konsultationen
einzig
wegen
des
Heuschnupfens
erfolgt
seien
vom
24.
Februar
2021
Urk.
16/K103).
Mit
ergänzender
gutachterlicher
Konsensbeurteilung
vom
15.
Juni
2021
führten
die
Gutachter
der
Q.___
aus,
es
seien
nach
wie
vor
keine
Kopien
der
echtzeitli che n
Behandlungsdokumentationen
beigebracht
worden,
weshalb
die
in
der
Stel lungnahme
vom
23.
Februar
2021
dargelegten
Ungereimtheiten
fortbestehen
würden.
Angesichts
der
aktenkundig
mehrfach
(neurologisch,
psychiatrisch
und
neuropsychologisch)
beschriebenen
zerebralen
Auffälligkeit
(sowie
einer
mögli chen
psychiatrischen
Störung)
mit
kognitiven
Beeinträchtigungen
bereits
vor
dem
FSME-Ereignis
bleibe
eine
FSME-assoziierte
zusätzliche
zerebrale
Schädi gung
möglich,
jedoch
hinsichtlich
der
Ausprägung
b eziehungsweise
des
der
FSME
gegebenenfalls
zuzuweisenden
Anteils
nicht
hinreichend
verlässlich
bestimmbar.
Exemplarisch
habe
lic.
phil.
L.___
in
ihrem
neuropsychologischen
Gutachten
vom
24.
Dezember
2019
ausgeführt,
bei
Stand
nach
FSME
sei
am
ehes ten
von
einem
dekompensierten
Vorzustand
nach
frühkindlicher
zerebraler
Entwicklungsstörung
mit
verlangsamter
psychomentaler
Verarbeitung
und
vorbestehenden
Teilleistungsstörungen
auszugehen.
Der
einem
«Vorzustand»
b eziehungsweise
einer
«Dekompensation»
zuzuordnende
Anteil
an
der
erhobenen
testpsychologischen
Störung
sei
dabei
nicht
quantifiziert
oder
dies
jeweils
vonei nander
abgegrenzt
worden.
Eine
der
stattgehabten
FSME
zuzurechnende
Gesund heitsstörung
bleibe
nach
jetzigem
Kenntnisstand
mithin
möglich,
sei
aber
nicht
als
überwiegend
wahrscheinlich
anzusehen
und
lasse
sich
zudem
nicht
hinrei chend
verlässlich
quantifizieren
(Urk.
17/M45
S.
17
f.). 3. 4
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
mit
Verfügung
vom
5.
Juli
2021
eine
Leis tungspflicht
für
die
ab
dem
20.
Juni
2019
behandelten
Beschwerden
abgelehnt
hatte
(Urk.
16/K119),
legte
der
Beschwerdeführer
1
mit
Einsprache
vom
10.
Au gust
2021
eine
Kostenzusammenstellung
der
Krankenversicherung
ab
dem
Jahr
2010
bis
zum
21.
Juli
2021
auf
(Urk.
16/K126).
Mit
Eingabe
vom
12.
Oktober
2021
reichte
er
sodann
diverse
Arbeitszeugnisse
ein
(Urk.
16/K140).
Am
27.
Oktober
2021
hielten
die
Q.___ -Gutachter
stellungnehmend
hierzu
fest,
die
vorgelegten
Arbeitszeugnisse
würden
keine
medizinischen
Dokumente
reprä sentieren.
Sie
könnten
die
aktenkundige
medizinische
Sachlage
mit
dem
Hinweis
auf
eine
unfallunabhängige
Vorschädigung
nicht
entkräften.
Die
Einschätzung
von
lic.
phil.
L.___ ,
die
von
ihr
attestierte
Vorschädigung
sei
durch
die
FSME - Erkrankung
dekompensiert,
repräsentiere
eine
Hypothese,
die
sich
angesichts
von
fehlenden
prämorbiden
(vor
der
FSME - Erkrankung
erhobenen)
Referenzuntersu chungen
allenfalls
als
möglich
einordnen
lasse
und
zudem
hinsichtlich
der
biologischen
Plausibilität
zweifelhaft
bleibe,
da
eine
entsprechende
Literatur
hierzu
fehle.
Eine
sich
in
testpsychologischen
Untersuchungen
manifestierende
Auffäl ligkeit,
die
bis
zur
FSME - Erkrankung
nicht
untersucht/belegt
worden
sei,
bleibe
vor
dem
Hintergrund
der
berichteten
Vorschädigung
ebenso
gut
denkbar.
Die
nachgereichten
Kostenzusammenstellungen
der
SWICA
würden
ebenfalls
keine
medizinischen
Berichte
repräsentieren
und
damit
nicht
zur
medizinischen
Beur teilung
beitragen.
Dies
treffe
auch
auf
die
nachgereichte
Kopie
einer
Verord nung
von
Physiotherapie
zu.
Ergänzend
sei
zudem
anzumerken,
dass
für
testpsy cholo gische
Verfahren
im
versicherungsmedizinischen
Kontext
keine
erstran gigen
Evidenzdaten
zur
Sensitivität,
Spezifität,
Intra-
und
Interratervarianz
vorlägen,
sodass
derartigen
Verfahren
kein
eigenständiger
diagnostischer
Rang
zukomme.
Vielfältige
«gewisse
vorbestehende
Defizite»
seien
durchaus
mit
guten
Arbeits zeugnissen
oder
einer
Nichtinanspruchnahme
von
Krankenkassenleistun gen
vereinbar.
Hier
bleibe
auch
darauf
hinzuweisen,
dass
die
gutachterlichen
klini schen
Befunde
nicht
gegen
eine
gute
Alltagstauglichkeit
und
eine
Arbeits fähig keit
sprächen.
Testpsychologische
Testungen
würden
die
im
lebensprakti schen
Alltag
vorkommenden
Anforderungen
nicht
unbedingt
abbilden,
was
den
Wert
dieser
Hilfsuntersuchung
der
Medizin
im
versicherungsmedizinischen
Kontext
nochmals
einzuordnen
helfe.
Auffällig
bleibe
nach
wie
vor,
dass
die
in
den
vorangehenden
Stellungnahmen
angesprochene
Behandlungsdokumentation
nicht
zur
Verfügung
gestellt
werde.
An
der
bereits
vorliegenden
Bewertung
ergebe
sich
zusammenfassend
keine
Änderung
(Urk.
17/M47). 4. 4.1
Es
ist
unbestritten
und
auch
belegt,
dass
der
Beschwerdeführer
1
sich
aufgrund
einer
akuten
FSME-Erkrankung
ab
dem
26.
Juni
bis
zum
1.
Juli
2019
im
Spital
C.___
(Urk.
1 7 /M2)
und
anschliessend
bis
zum
9.
Juli
2019
im
Stadtspital
D.___
(Urk.
1 7 / M3,
M5)
in
Spitalpflege
befand.
Wenn
auch
die
Diagnose
einer
FSME- Meni n goenzephalitis
erstmals
am
1.
Juli
2019
bestätigt
wurde,
so
ist
offenkundig,
dass
die
stationäre
Behandlung
der
Erkrankung
durch
die
FSME-Infektion
geschuldet
war.
So
hatte n
sich
weder
eine
Infektion
mit
Borreliose
noch
ein
frischer
Infarkt
finden
lassen.
Ebenso
wenig
waren
epilepsie-typische
Poten tiale
zu
erheben .
Die
Ärzte
führten
hierzu
aus,
der
Beschwerdeführer
1
habe
Anfang
Juni
2019
eine
wenige
Tage
andauernde
grippale
Symptomatik
mit
Som nolenz,
Fieber
und
Gliederschmerzen
beklagt,
die
sich
am
26.
Juni
2019
mit
starken
Kopfschmerzen
und
Fieber
bis
40
Grad
Celsius
akut
verschlechtert
habe.
Dieser
zweigipflige
Verlauf
der
Symptomatik
im
Juni
2019
passe
gut
zur
FSME-Infektion
(Urk.
1 7 /M5).
Der
die
Beschwerdegegnerin
beratende
Neurologe
Dr.
med.
G.___
bestätigte
denn
mit
Bericht
vom
21.
Dezember
2019,
dass
die
FSME-Erkrankung
auf
den
Zeckenbiss
zurückzuführen
sei
(Urk.
1 7 /M16) ,
was
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
nicht
bestreitet
(Urk.
28/10
Ziff.
49) .
Ein
Anspruch
auf
Übernahme
der
Behandlungskosten
für
die
stationäre
Spitalpflege
gestützt
auf
Art.
10
UVG
(E.
1.2.1)
ist
damit
ausgewiesen. 4.2
Was
eine
Kostenü bernahme
für
nach
dem
stationären
Aufenthalt
des
Beschwer deführers
1
durchgeführte
ambulante
Behandlungen
anbelangt,
so
ist
zum
einen
darauf
hinzuweisen,
dass
die
massiven
Kopfschmerzen
bei
Klinikaustritt
am
9.
Juli
2019
komplett
regredient
waren
und
der
Beschwerdeführer
1
in
gutem
Allgemeinzustand
ins
häusliche
Umfeld
entlassen
werden
konnte
(Urk.
1 7 /M5
S.
2).
Zum
anderen
liessen
sich
anlässlich
der
Verlaufskontrolle
vom
20.
August
2019
im
Stadtspital
D.___
anamnestisch
einzig
noch
Gedächtnisstörungen
erheben,
während
der
Beschwerdeführer
1
berichtete,
körperlich
gehe
es
ihm
gut
(Urk.
1 7 /M8
S.
1).
Eine
weitere
Heilbehandlung
von
Folgen
der
am
1.
Juli
2019
diagnostizierten
akuten
Infektion
im
Sinne
einer
FSME-Meni n goenzephalitis
war
damit
spätestens
nach
dem
20.
August
2019
nicht
mehr
notwendig .
Soweit
therapeutische
Massnahmen
im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Symptomatik
wie
etwa
Ergotherapie
oder
Psychotherapie
in
Frage
stehen,
so
fehlt
es
diesbe züglich
an
einem
Kausalzusammenhang
zum
Zeckenbiss
(vgl.
nachfolgende
E.
5).
Eine
Leistungspflicht
der
Beschwerdegegnerin
für
Heilbehandlungen
über
den
20.
August
2019
hinaus
ist
nicht
gegeben. 4.3
Die
Beschwerdegegnerin
hat
dem
Beschwerdeführer
1
ab
dem
23.
Juni
2019
Tag gelder
für
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
ausgerichtet
(Urk.
1 6 /K114).
Angesichts
dessen,
dass
dieser
bis
am
9.
Juli
2019
hospitalisiert
war
und
d er
beratende
Arzt
der
Beschwerdegegnerin
eine
Arbeitsunfähigkeit
als
Folge
des
Zeckenbisses
bis
August
2019
bestätigte
(Urk.
1 7 /M 6),
ist
ein
Taggeldanspruch
für
diesen
Zeitraum
ausgewiesen.
E in
über
August
2019
hinausgehender
Anspruch
auf
Taggelder
ist
demgegenüber
mangels
Kausalzusammenhangs
nicht
gegeben ,
hatte
sich
in
jenem
Zeitpunkt
die
FSME-Infektion
doch
vollständig
regredient
gezeigt
(E.
4.2).
W enngleich
Dr.
G.___
im
Dezember
2019
eine
voll ständige
Arbeitsunfähigkeit
noch
als
nachvollziehbar
erachtet
hatte
(Urk.
1 7 /M16
S.
3) ,
liess
sich
eine
unfallkausale
Ursache
der
neuropsychologischen
Störung
nicht
bestätigen
(vgl.
nachfolgende
E.
5).
Nachdem
es
dem
Unfallversicherer
nicht
verwehrt
ist ,
in
besser er
Kenntnis
der
Sachlage
auf
den
ursprünglichen
Entscheid
zurückzukommen ,
sofern
er
bereits
geleistete
Taggelder
nicht
zurückfordert
(vgl.
Urteil e
des
Bundesgerichts
8C_133/2021
vom
25.
August
2021
E.
5.2.1 ,
8C_786/2021
vom
11.
Februar
2022
E.
2 ) ,
ist
–
was
Taggeldleistungen
über
August
2019
hinaus
betrifft
–
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die se
mit
leistungsverweigernder
Verfügung
vom
5.
Juli
2021
eingestellt
hat.
Auf
eine
Rückforderung
der
bis
zum
30.
Juni
2021
ausgerichtet en
Taggelder
(vgl.
Urk.
1 6 /K 114 ,
1 6 /K123 )
hat
sie
verzichtet
(Urk.
1 6 /K119) .
Darauf
ist
sie
zu
behaften. 5 . 5.1
Die
Beschwerdegegnerin
erachtet
gestützt
auf
das
von
ihr
in
Auftrag
gegebene
Gutachten
der
Q.___
eine
durch
die
FSME-Infektion
ereignis-kausale
dauer hafte
encephale
Schädigung
bloss
als
möglich,
weshalb
sie
mangels
überwiegen der
Wahrscheinlichkeit
einen
Leistungsanspruch
im
Zusammenhang
mit
den
aktenkundigen
(kognitiven)
Einschränkungen
verneint
(E.
2.1).
Demgegenüber
sprechen
die
Beschwerdeführenden
dem
Gutachten
den
hierfür
notwendigen
Beweiswert
ab
(E.
2.2). 5.2 5.2 .1
Das
Gutachten
basiert
auf
umfassenden
neurologischen,
psychiatrischen
sowie
neuropsychologischen
Untersuchungen,
wurde
in
Kenntnis
der
Vorakten
erstellt
und
leuchtet
in
den
Schlussfolgerungen
ein.
Damit
erfüllt
es
die
von
der
Recht sprechung
an
eine
beweiswertige
medizinische
Grundlage
gestellten
Anforderun gen
(E.
1.2.4).
Soweit
der
Beweiswert
von
Gutachten
der
Q.___
grundsätzlich
in
Frage
steht,
hat
das
Bundesgericht
festgehalten,
bei
der
Würdigung
von
durch
die
Q.___
erstellten
Gutachten
sei
dem
Umstand
Rechnung
zu
tragen,
dass
die
Invalidenversicherung
gestützt
auf
die
am
4.
Oktober
2023
veröffentlichte
Emp fehlung
der
EKQMB
die
Vergabe
von
bi-
und
polydisziplinären
Expertisen
an
diese
Gutachterstelle
beendet
habe.
In
der
Übergangssituation,
in
der
bereits
eingeholte
Gutachten
der
Q.___
zu
würdigen
seien,
rechtfertige
es
sich,
an
die
Beweiswürdigung
strengere
Anforderungen
zu
stellen
und
die
beweisrechtliche
Situation
der
versicherten
Person
mit
derjenigen
bei
versicherungsinternen
medizinischen
Entscheidungsgrundlagen
zu
vergleichen.
In
solchen
F ällen
würden
bereits
relativ
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
ärztlichen
Feststellungen
genügen,
um
eine
neue
Begutachtung
anzuordnen
be ziehungsweise
ein
Gerichtsgutachten
einzuholen
(zum
Ganzen
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_122/2023
vom
26.
Februar
2024
E.
2.3;
vgl.
auch
BGE
150
V
363
E.
5.4.3). 5. 2.2
Vorab
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Qualitätsanalyse
der
EKQMB
auf
Stich proben
von
Q.___ -Gutachten
aus
den
Jahren
2022
und
2023
beruhte,
wobei
insbesondere
die
Kompatibilität
der
entsprechenden
Expertisen
mit
den
im
damaligen
Zeitpunkt
gültigen
–
am
1.
Januar
2022
neuen
und
präzisierten
–
rechtlichen
Leitlinien
und
Standards
in
Bezug
auf
eine
fachgerechte
Gutachtens erstellung
untersucht
wurde
(BGE
150
V
363
E.
5.4).
Nachdem
das
hier
streitige
Gutachten
im
Januar
2021
erstellt
wurde
und
auf
im
Herbst
2020
getätigten
Untersuchungen
basiert
(Urk.
1 7 /M32
S.
1,
1 7 /M33
S.
1,
1 7 /M34
S.
1),
vermag
die
Empfehlung
der
EKQMB
das
vorliegende
Verfahren
nicht
zu
beschlagen.
Ohnehin
stehen
Vorwürfe,
wie
sie
im
Rahmen
des
Überprüfungsbericht s
der
EKQMB
benannt
worden
waren,
nicht
im
Raum:
weder
fehlt
eine
Aktenzusam menfassung,
noch
sind
schriftliche
Selbstauskünfte
bei
fremdsprachigen
Versi cherten
zu
beurteilen ,
fehlen
Unterschriften
der
sachverständigen
Experten ,
war
eine
Konsistenzbeurteilung
zu
erstellen
oder
steht
eine
bewusste
Abänderung
der
Entscheidungsgrundlagen
durch
eine
nicht
an
der
Begutachtung
beteiligten
Person
in
Frage
(zum
Ganzen
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_440/2024
vom
12.
Dezember
2024
E.
4.1).
Soweit
bemängelt
wird,
die
Gutachter
der
Q.___
hätten
sich
mit
den
Beurteilungen
der
Vertrauensärzte ,
welche
zumindest
für
einen
beschränkten
Zeitraum
die
Kausalität
der
Beschwerden
mit
dem
Zeckenbiss
bejaht
hätten,
nicht
auseinandergesetzt
( Urk.
24/1
S.
6 ),
ist
der
Vorwurf
unbe gründet .
So
sind
die
Berichte
des
Dr.
G.___
in
den
jeweiligen
Aktenzusammen fassungen
aufgelistet
(Urk.
1 7 /M34
S.
11
und
14;
1 7 /M33
S.
11
und15;
1 7 /M32
S.
13
und
16)
und
hat
der
neurologische
Gutachter
sich
damit
auseinandersetzend
erläutert,
in
der
neurologischen
Vorbewertung
des
Dr.
G.___
habe
dieser
eine
differenzielle
Abgrenzung
zu
einer
Vorschädigung
als
schwierig
bezeichnet,
weshalb
die
Vorlage
der
medizinischen
Dokumentation
aus
der
Zeit
vor
2019
notwendig
sei,
um
die
Frage
einer
FSME-kausalen
zerebralen
Störung
hinrei chend
fundiert
zu
beantworten
( Urk.
1 7 /M34
S.
22
und
23).
Was
die
Feststellung
des
Dr.
M.___
vom
22.
August
2019
betrifft,
wonach
«AUF
aufgrund
FSME/Zeckenbiss
07
bis
08/2019
i.o.»
und
«Falls
AUF
noch
in
09/2019
>
ad
Frau
Dr.
N.___ »
(Urk.
1 7 /M6),
so
ist
weder
eine
Diagnose
noch
irgend eine
Begrün dung
zur
Frage
der
Kausalität
aufgeführt.
Nachdem
eine
vertiefte
Auseinander setzung
mit
jedem
einzelnen
Bericht
nicht
erforderlich
ist,
wenn
sich
insgesamt
ein
vollständig
und
schlüssig
ermitteltes
Bild
des
Gesundheitszustandes
ergibt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_663/2021
vom
9.
Februar
2022
E.
5.6.3)
und
bereits
aufgrund
des
stationären
Aufenthaltes
des
Beschwerdeführers
1
offenkundig
war,
dass
zumindest
bis
zur
Verlaufskontrolle
am
20.
August
2019
keine
verwertbare
Arbeitsfähigkeit
bestand
(vgl.
E.
4.2) ,
vermochte
die
stichwortartige
Äusserung
des
Dr.
M.___
keinen
darüber
hinausgehenden
Erkenntnisgewinn
zu
liefern .
Deren
Fehlen
in
der
Aktenauflistung
vermag
damit
k einen
Mangel
der
Begutach tung
zu
begründen .
Zweifel
-
auch
nicht
geringe
- ,
welche
gegen
den
Beweiswert
des
Gutachtens
der
Q.___
aus
formeller
Sicht
sprächen,
bestehen
mithin
keine. 5.3 5.3.1
D ie
Beschwerdeführenden
wenden
weiter
ein,
für
einen
wie
von
den
Gutachtern
behaupteten
Vorzustand
bestünden
mangels
echtzeitlicher
medizinischer
Unter lagen
sowie
mit
Blick
auf
den
Umstand,
dass
der
Beschwerdeführer
1
über
Jahre
hinweg
eine
konstante
Erwerbstätigkeit
ausgeübt
habe,
keinerlei
Anhaltspunkte.
Die
Mutmassungen
über
eine
allfällig
vorbestehende
Leistungsschwäche
würden
durch
die
bis
anhin
erfolgreich
absolvierte
berufliche
Laufbahn
widerlegt
und
der
Schluss
der
Gutachter ,
es
sei
nicht
geklärt,
ob
vor
dem
Unfallereignis
encephale
Einschränkungen
bestanden
hätten,
erweise
sich
damit
als
willkürlich
und
falsch
(E.
2.2.1,
E.
2.2.2). 5.3.2
Es
ist
gutachterlich
ausgewiesen
und
soweit
unbestritten,
dass
weder
der
neuro logische
noch
der
psychiatrische
Befund
nennenswerte
Pathologien
zu
Tage
förderte
und
die
zerebrale
Bildgebung
unauffällig
ausfiel
(E.
3.1.1,
E.
3.1.2).
Demgegenüber
erhob
der
neuropsychologische
Sachverständige
mittels
psycho metrischer
Testungen
schwere
Beeinträchtigungen
im
Bereich
der
geteilten
Auf merksamkeit
und
eine
schwere
Störung
im
Bereich
der
Fähigkeit,
neue
verbale
Informationen
zu
speichern
und
aktiv
wieder
abzurufen
sowie
eine
Beeinträchti gung
im
Bereich
der
Informationsverarbeitungsgeschwindkeit
und
des
Arbeits gedächtnisses .
Klinisch
zeigten
sich
dagegen
keine
nennenswerten
kognitiven
Beeinträchtigungen
( E.
3.1. 2 ,
E.
3.1. 3 ).
Die
vom
Gutachter
gestützt
auf
die
Test b efunde
diagnostizierte
mittelgradige
neuropsychologische
Störung
führte
er
bloss
möglicherweise
auf
die
FSME-Meningoenzephalitis
vo n
Juni
2019
zurück .
Für
eine
zuverlässige
Beurteilung
sei
zu
klären,
ob
das
kognitive
Funktionsniveau
des
Beschwerdeführers
1
im
Vorfeld
durch
eine
Legasthenie ,
ein
ADHS
oder
ein
Burnout
erheblich
beeinträchtigt
gewesen
sei
(E.
3.1.3).
Im
Rahmen
der
Konsens beurteilung
hielten
die
Gutachter
zusammenfassend
fest,
eine
zerebrale
Auffäl ligkeit
mit
kognitiven
Beeinträchtigungen
sei
mehrfach
vorberichtet
worden ,
was
einer
vertiefenden
Prüfung
bedürfe
(E.
3.1.4).
An
dieser
Auffassung
hielten
die
Gutachter
auch
nach
Einreichung
weiterer
Unterlagen
fest
(E.
3. 2-3.4 ). 5.3.3
Der
Schluss
der
Gutachter,
es
sei
auf
vorbestehende
kognitive
Auffälligkeiten
zu
schliessen,
ist
nicht
neu,
sondern
findet
sich
in
zahlreichen
weiteren
medizini schen
Aktenstücken.
So
wurde
nach
einer
ersten
neuropsychologischen
Abklä rung
an
der
K.___ ,
Zentrum
für
Integrative
Psychiatrie,
am
27.
August
2019
berichtet
(Urk.
1 7 /M 21 ),
die
kognitiven
Leistun gen
hätten
sich
hauptsächlich
im
durchschnittlichen
bis
unterdurchschnittlichen
oder
sogar
stark
unterdurchschnittlichen
Bereich
mit
vereinzelten
visuellen
Leistungen
im
überdurchschnittlichen
Bereich
befunden.
Besonders
auffallend
sei
eine
Dissoziation
bei
der
Bearbeitung
einerseits
von
verbalen
und
auditiven
und
andererseits
von
visuell-figuralen
Reizen/Aufgaben
zugunsten
der
visuell-figuralen.
Dies
betreffe
sowohl
das
Gedächtnis,
die
Aufmerksamkeit s -
als
auch
die
Exekutivfunktionen.
Es
sei en
eine
Legasthenie
und
Dyskalkulie
festgestellt
worden.
Überdurchschnittliche
Werte
seien
im
visuellen
Kurzzeitgedächtnis
und
in
den
visuellen
Merkspannen/Blockspannen
vorwärts
erzielt
worden.
Eine
dementielle
Entwicklung
liege
nicht
vor.
Ä tiologisch
sei
am
ehesten
von
einer
frühkindlichen
cerebralen
Entwicklungsstörung
mit
Teilleistungsstörungen
auszugehen
(prä-,
perinatal
oder
genetisch
erworben),
wobei
sich
die
FSME-Meningoenzephalitis
leistungsverschlechternd
ausgewirkt
haben
dürfte.
Es
sei
wahrscheinlich
davon
auszugehen,
dass
die
Defizite
des
Beschwerdeführers
1
seit
langem
vorbestehend
seien.
Am
24.
Dezember
2019
erstellte
lic.
phil.
L.___ ,
Fachpsychologin
für
Neuropsychologie
FSP
und
Psychotherapie
FSP,
ein
neuropsychologisches
Gutachten
zu
Händen
des
Berufsvorsorgeversicherers
(Urk.
1 7 /M22).
Die
Sachverständige
konnte
die
zuvor
von
den
Experten
der
K.___
erhobene
Diagnose
einer
einfachen
Aufmerksamkeits-
und
Hyperaktivitäts störung
nicht
bestätigen,
erhob
indessen
mehrheitlich
vergleichbare
Befunde.
Sie
kam
zum
Schluss,
es
liege
eine
leichte
bis
mittelschwere
neuropsychologische
Funktionsstörung
vor.
Bei
dieser
sei
ätiologisch
bei
Status
nach
FSME
am
ehesten
von
einem
dekompensierten
Vorzustand
nach
frühkindlicher
zerebraler
Entwick lungsstörung
mit
verlangsamter
psychomentaler
Verarbeitung
und
vorbestehen den
Teilleistungsstörungen
auszugehen
(S.
8).
Schliesslich
erfolgte
am
31.
Januar
2020
in
der
Klinik
O.___
AG
eine
weitere
neuropsychologische
Untersuchung
(Urk.
1 7 /M26),
deren
Sachverständige
das
Bild
einer
mittelgradigen
neuropsycho logischen
Funktionsstörung
mit
Defiziten
im
Bereich
der
Aufmerksamkeit
und
der
Exekutivfunktionen
sowie
einer
verminderten
Belastbarkeit
erhoben.
Ange sichts
der
unauffälligen
Leistungen
im
Bereich
des
Lernens
und
des
Gedächtnisses
seien
die
anamnestisch
berichteten
Gedächtnisschwierigkeiten
als
Resultat
der
Aufmerksamkeits-
und
Exekutivfunktionsstörungen
zu
sehen.
Im
Rahmen
der
aktuellen
neuropsychologischen
Untersuchung
in
einem
ruhigen
und
gut
struk turierten
Umfeld
ohne
Störreize
und
ohne
Zeitdruck
von
aussen
sei
es
dem
Beschwerdeführer
1
gut
gelungen,
neue
Informationen
aufzunehmen,
zu
behalten
und
abzurufen.
Im
Alltag
unter
erhöhter
Ablenkung,
erhöhtem
Zeitdruck
und
höheren
Anforderungen
an
die
geteilte
Aufmerksamkeit
sei
eine
schlechtere
Leis tung
in
den
Lern-
und
Gedächtnisfunktionen
zu
erwarten.
Vor
dem
Hintergrund
der
eigen-
und
fremdanamnestischen
Angaben,
des
Vorberichts
sowie
der
beruf lichen
Schwierigkeiten
sei
davon
auszugehen,
dass
gewisse
Schwächen
im
Bereich
der
Aufmerksamkeits-
und
Exekutivfunktionen
sowie
der
Sprache
(Dyslexie)
vorbestehend
seien.
Durch
die
FSME
hätten
die
Defizite
eine
deutliche
Akzentuierung
erfahren,
so
dass
das
aktuelle
Leistungsvermögen
aus
beidem
resultiere
(S.
5).
Diese
auf
jeweils
eigenständig
erhobenen
Befunden
abgegebenen
Beurteilungen
erhellen,
dass
der
Schluss
der
Gutachter
der
Q.___ ,
es
sei
von
einer
vorbeste henden,
kognitiven
Beeinträchtigung
auszugehen,
weder
willkürlich
noch
falsch
ist,
sondern
vielmehr
mit
der
übrigen
medizinischen
Aktenlage
in
Übereinstim mung
steht .
Zwar
ist
es
zutreffend,
dass
es
an
echtzeitlichen
medizinischen
Unterlagen
mangelt.
Der
Vorwurf
der
Beschwerdeführerin
2,
der
von
den
Gut achtern
behauptete
Vorzustand
scheine
lediglich
im
Umstand
zu
gründen,
dass
der
Beschwerdeführer
1
bei
den
persönlichen
Angaben
mitgeteilt
habe,
zu
früh
auf
die
Welt
gekommen,
schon
immer
etwas
langsamer
gewesen
und
Legasthe niker
zu
sein
(E.
2.2.2),
greift
dennoch
zu
kurz.
Die
testpsychologischen
Untersu chungen
haben
nicht
nur
übereinstimmend
offengelegt,
dass
der
Beschwerdefüh rer
1
in
be s timmten
Teilbereichen
an
gewissen
Schwächen
leidet,
andere
Teilbe reiche
demgegenüber
unauffällig
oder
gar
überdurchschnittlich
ausfielen .
Vielmehr
hat
der
Beschwerdeführer
1
den
Sachverständigen
gegenüber
selb st
Angaben
gemacht,
die
diese
Resultate
stützen.
So
berichtet e
er
gegenüber
der
Neuropsychologin
der
K.___ ,
dass
e r
mit
dem
zunehmenden
Druck
in
der
Arbeits welt
nicht
klargekommen
sei
und
deshalb
ein
«Burn-out»
entwickelt
habe.
Er
habe
seine
Arbeitsstelle
gewechselt
und
angefangen
als
Ausbildner
in
einem
Heim
für
Jugendliche
zu
arbeiten
(Urk.
1 7 /M21
S.
1-2).
Demselben
Bericht
ist
hinsichtlich
Überweisung
durch
den
psychiatrischen
Behandler
zu
entnehmen,
dass
die
Frage
zu
klären
war,
ob
eine
Störung
der
exekutiven
Funktionen
vorliege,
die
seit
der
Kindheit
bestehe
(ADHS?).
Die
kognitiven
Probleme
seien
erst
in
den
letzten
Jahren
akut
geworden
(S.
2).
Anlässlich
der
neurologischen
Begutachtung
durch
Dr.
med.
J.___
vom
18.
November
2019
(Urk.
1 7 /M20)
berichtete
der
Beschwerdeführer
1,
seine
letzte
Tätigkeit
sei
ihm
einen
Tag
vor
Spitaleintritt
wegen
seiner
zu
langsamen
Arbeitsweise
gekündigt
worden
(S.
7).
Gegenüber
der
Neuropsychologin
L.___
führte
er
aus ,
aufgrund
seiner
Langsamkeit
habe
er
jeweils
nur
wenige
Jahre
an
einer
Arbeitsstelle
bleiben
können.
Das
letzte
Arbeitsverhältnis
sei
ihm
gekündigt
worden,
weil
er
dem
stetig
wachsenden
Leistungsdruck
mit
der
Erschwernis
des
Umfeldes
(Jugendheim)
je
länger
je
weniger
habe
gerecht
werden
können
(Urk.
1 7 /M22
S.
3).
Und
am
31.
Januar
2020
wurde
unter
dem
Titel
subjektive
Beschwerden
festgehalten,
der
Beschwer deführer
1
sei
schon
sehr
lange
überlastet
gewesen
und
habe
sich
bei
Druck
schon
immer
überfordert
gefühlt.
Vor
schwierigen
Aufträgen
sei
er
jeweils
psychisch
sehr
belastet
gewesen ;
von
seiner
Arbeitsweise
her
sei
er
sehr
genau
und
perfek tionistisch,
weshalb
er
vom
Tempo
her
den
Anforderungen
des
Arbeitgebers
nicht
habe
entsprechen
können.
Eine
Rückkehr
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
sei
nicht
sinnvoll,
da
er
auch
schon
früher
komplett
überfordert
und
bei
D ruck
schnell
überlastet
gewesen
sei.
Ohne
Druck
sei
er
deutlich
leistungsfähiger
(Urk.
1 7 /M26
S.
2).
Nichts
anderes
ergibt
sich
schliesslich
aus
dem
Bericht
zur
Potentialabklä rung
vom
30.
September
2020
(Urk.
1 7 /M38),
wonach
seine
sorgfältige
Arbeits weise
und
das
dadurch
bedingte,
deutlich
verminderte
Arbeitstempo
es
ihm
erschwert
h ätten ,
den
Leistungsanforderungen
des
allgemeinen
Arbeitsmarktes
gerecht
zu
werden.
Unter
anderem
aus
diesem
Grund
seien
ihm
die
Arbeitsstellen
jeweils
gekündigt
worden.
Er
habe
an
seiner
letzten
Arbeitsstelle
seit
längerer
Zeit
an
Überforderung
gelitten.
Dies
vor
allem
nach
einem
Vorgesetztenwechsel,
welcher
mehr
Umsatzdruck
und
Mitarbeiterbeurteilungsgespräche
zur
Folge
gehabt
habe,
was
er
nicht
gut
habe
verkraften
können
(S.
2).
Gegenüber
dem
neuropsychologischen
Gutachter
hatte
der
Beschwerdeführer
1
am
6.
Oktober
2020
(Urk.
1 7 /M32
S.
1)
ausgeführt,
vor
etwa
9
Monaten
habe
sein
Vorgesetzter
im
Rahmen
eines
Mitarbeitergesprächs
von
ihm
verlangt,
die
Arbeit
schneller
und
effektiver
zu
erledigen.
Es
sei
ihm
aber
nicht
möglich,
das
Tempo
beliebig
zu
steigern,
ohne
dass
die
Qualität
darunter
leide.
Offensichtlich
habe
er
dies
nicht
zur
Zufriedenheit
seines
Vorgesetzten
umgesetzt,
sodass
er
einen
Tag
vor
seiner
Erkrankung
an
FSME
im
Juni
2019
gekündigt
worden
sei.
Er
sei
sich
zwar
bewusst
gewesen,
dass
er
in
einem
Zielkonflikt
gestanden
habe,
er
habe
aber
dennoch
nicht
damit
gerechnet,
tatsächlich
die
Kündigung
zu
erhalten.
Vermut lich
habe
die
unerwartete
Kündigung
bei
ihm
auch
einen
psychischen
Knacks
hinterlassen
(S.
6).
Mit
Schreiben
vom
22.
September
2020
hatte
schliesslich
der
behandelnde
Psychiater
als
Diagnose
unter
anderem
eine
Aufmerksamkeits störung
mit
Persistenz
in
das
Erwachsenenalter,
vermutlich
seit
Geburt
mit
Legasthenie
und
Dyskalkulie,
genannt
(Urk.
1 7 /M37). 5.3.4
Angesichts
der
aufliegenden
neuropsychologischen
Testresultate
sowie
der
vom
Beschwerdeführer
1
berichteten
und
in
den
Vorakten
dokumentierten
Anamnese
(E.
5.3.3)
ist
–
auch
wenn
es
an
echtzeitlichen
medizinischen
Unterlagen
mangelt
–
eine
vorbestehende
kognitive
Beeinträchtigung
überwiegend
wahrscheinlich.
Dem
steht
nicht
entgegen,
dass
der
Beschwerdeführer
1,
wie
von
ihm
geltend
gemacht,
über
Jahre
einer
Erwerbstätigkeit
im
Vollzeitpensum
nachging.
D en
Ausführungen
der
Gutachter
zufolge
waren
klinisch
keine
Hinweise
für
erhebli che
Beeinträchtigungen
zu
erheben,
sondern
wirkte
der
Beschwerdeführer
1
alert,
wach
und
orientiert
und
konnte
dem
Gesprächsverlauf
problemlos
sowie
ohne
Ermüdungszeichen
folgen
(E.
3.1.2,
3.1.3).
Der
neuropsychologische
Gutachter
führte
hierzu
erläuternd
aus,
dem
Beschwerdeführer
1
seien
zwar
nur
noch
einfache
Arbeiten
zumutbar.
Indessen
könne
er
von
einer
langjährigen
Erfahrung
profitieren
und
darauf
zurückgreifen,
da
das
Altgedächtnis
noch
intakt
sei.
Schwierigkeiten
würden
sich
insbesondere
in
Bezug
auf
die
administrativen
Tätigkeiten
als
Maler
ergeben
(E.
3.1.3).
Dies
steht
mit
den
Ergebnissen
einer
früheren
Untersuchung
in
Übereinstimmung ,
wonach
es
dem
Beschwerdeführer
1
im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Untersuchung
in
einem
ruhigen
und
gut
strukturierten
Umfeld
ohne
Störreize
und
ohne
Zeitdruck
gut
gelungen
sei,
neue
Informationen
aufzunehmen,
zu
behalten
und
abzurufen
(Urk.
1 7 /M26
S.
5 ) .
Damit
ist
auch
d iese
Erklärung
der
Gutachter,
die
klinischen
Befunde
sprächen
nicht
gegen
eine
gute
Alltagstauglichkeit
sowie
eine
Arbeitsfähigkeit
und
test psychologische
Testungen
bildeten
die
im
lebenspraktischen
Alltag
vorkommen den
Anforderungen
nicht
unbedingt
ab
(E.
3. 4 ),
nachvollziehbar
und
schlüssig . 5.3.5
Da
die
blosse
Möglichkeit
eines
bestimmten
Sachverhalts
den
Beweisanforderun gen
nicht
genügt,
sondern
das
Gericht
vielmehr
jener
Sachverhaltsdarstellung
zu
folgen
hat ,
die
es
von
allen
möglichen
Geschehensabläufen
als
die
wahrschein lichste
würdi gt
(BGE
144
V
427
E.
3.2),
vermögen
die
Beschwerdeführenden
aus
den
Äusserungen
des
Dr.
G.___s
nichts
zu
ihren
Gunsten
abzuleiten ,
wonach
dieser
dafürhielt,
die
Arbeitsunfähigkeit
dürfte
als
durch
die
FSME
mitbedingt ,
beziehungsweise
eine
leichte
neuropsychologische
Funktionsstörung
dürfte
durch
den
Zeckenbiss
gerechtfertigt
sein
(Urk.
1 7 /M29
S.
4-5) .
Ebenso
wenig
lässt
es
die
Rechtsprechung
für
den
Nachweis
der
Unfallkausalität
genügen,
dass
Beschwerden
nach
einem
Unfallereignis
aufgetreten
sind
(E.
1.2.3). 5.3.6
Selbst
wenn
aber
entgegen
dem
hierfür
nötigen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
eine
Verschlimmerung
durch
die
FSME
in
Betracht
gezogen
würde
(vgl.
Urk.
1 7 /M21
S.
6,
wonach
sich
die
FSME
leistungsverschlechternd
ausgewirkt
haben
dürfte;
Urk.
1 7 /M22
S.
8,
wonach
am
ehesten
von
einem
de kompensierten
Vorzustand
auszugehen
sei;
und
Urk.
1 7 /M26
S.5,
wo
von
einer
deutlichen
Akzentuierung
vorbestehender
Defizite
gesprochen
wird) ,
müsste
eine
solche
objektiv
ausgewiesen
sein.
Wie
die
Gutachter
zu
Recht
festhalten,
fehlt
es
aber
an
prämorbiden
testpsychologischen
Referenzuntersuchungen
(E.
3. 4 ).
Dass
solche
offenkundig
nie
erhoben
worden
sind,
vermag
nichts
daran
zu
ändern ,
dass
damit
ein
kausaler
Zusammenhang
der
kognitiven
Einschränkungen
mit
der
FSME-Infektion
bloss
möglich,
nicht
aber
überwiegend
wahrscheinlich
bleibt.
Der
Vollständigkeit
halber
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
es
die
Neuropsychologie
nicht
vermag,
selbständig
die
Beurteilung
der
Genese
abschliessend
vorzunehmen
(BGE
119
V
335
E.
2.b
bb ,
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_444/2015
vom
14.
Ok tober
2015
E.
4.4 ) .
Der
neuropsychologische
Gutachter
hat
sich
denn
auch
ausser
Stande
gesehen ,
eine
abschliessende
Beurteilung
abzugeben.
Er
hielt
vielmehr
fest,
FSME-Erkrankungen
könnten
folgenlos
ausheilen,
eine
einmal
stattgehabte
FSME
belege
für
sich
allein
somit
keine
dauerhafte
behindernde
Gesundheits folge.
Der
aktenkundige
Erkrankungsverlauf
im
Falle
des
Beschwerdeführers
1
sei
nicht
als
gravierend
beschrieben
(kein
Koma,
kein
hirnorganisches
Durchgangs syndrom
mit
Desorientiertheit,
Verkennen
und
namhaften
Fehlbehandlungen).
Da
testpsychologische
Voruntersuchungen
aus
der
Zeit
vor
der
FSME - Erkrankung
fehlten,
könnten
die
formal
auffälligen
Testbefunde
gleichrangig
wahrscheinlich
auch
eine n
Status
pr a e
ante
(bei
vorberichteter
kognitiver
Auffälligkeit)
reprä sentieren
(Urk.
1 7 /M34
S.
24). 5.4
Z usammenfassend
vermögen
die
Einwendungen
der
Beschwerdeführenden
keine,
auch
keine
geringen
Zweifel
am
Beweiswert
des
Gutachtens
zu
bewirken.
Gestützt
hierauf
ist
der
Kausalzusammenhang
der
neurokognitiven
Beeinträchtigungen
des
Beschwerdeführers
1
mit
der
erlittenen
FSME-Infektion
nicht
mit
dem
nötigen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
erstellt.
Weitere
Abklärungen
können
mangels
verfügbarer
medizinischer
Unterlagen
vor
Juni
2019
an
diesem
Ergebnis
nichts
ändern.
Es
liegt
Beweislosigkeit
vor,
die
zulasten
de r
Beschwer deführ enden
geht
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_765/2020
E.
3.2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
144
V
427
E.
3.2). 5.5
Fehlt
es
an
einer
(Teil)Kausalität ,
so
erübrigt
sich
die
Frage
einer
Quantifizierung
im
Sinne
von
Art.
36
UVG
und
damit
eine
(allenfalls
anteilige )
Berücksichtigung
des
Vorzustandes ,
setzt
die
Anwendbarkeit
der
Gesetzes bestimmung
doch
voraus,
dass
der
Unfall
und
das
nicht
versicherte
Ereignis
eine
Gesundheitsschädigung
gemeinsam
verursacht
haben
(vgl.
BGE
126
V
116
E.
3.b) .
Das
ist
vorliegend
wie
dargelegt
bloss
möglich,
nicht
aber
überwiegend
wahrscheinlich .
Es
ist
mithin
unerheblich,
ob
bereits
vor
dem
fraglichen
Ereignis
eine
Einschränkung
der
Leis tungsfähigkeit
bestand .
Eine
Würdigung
von
Dokumenten,
wie
etwa
der
vom
Beschwerdeführer
1
eingereichten
Arbeitszeugnisse
konnte
damit
–
mangels
Teil kausalität
–
zu
Recht
unterbleiben . 6.
Gestützt
auf
die
vorstehenden
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 mit
der
Feststellung,
dass
bis
zum
20.
August
2019
Anspruch
auf
Heilbehandlung
besteht,
teilweise
gutzuheissen.
Im
Übrigen
ist
sie
abzuweisen.
Die
Beschwerde
des
Beschwerdeführers
1
ist
abzuweisen.
E. 7 Nachdem
sich
die
Beschwerde
des
Beschwerdeführers
1
ausschliesslich
auf
die
Gewährung
einer
Rente
sowie
eine r
Integritätsentschädigung
richtet
(Urk.
1
S.
13),
steht
ihm
mangels
–
auch
nicht
teilweise n
–
Obsiegen s
keine
Parteient schädigung
zu.
Demgegenüber
obsiegt
die
Beschwerdeführerin
2
im
Hinblick
auf
die
Heilbehandlungskosten
teilweise.
Da
aber
im
sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren
obsiegenden
Behörden
oder
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betrauten
Organisationen
in
der
Regel
keine
Parteientschädigung
zugesprochen
werden
darf
und
das
Bundesgericht
in
Anwendung
dieses
Grundsatzes
der
Suva
und
den
privaten
UVG-Versicherern
sowie
–
von
Sonderfällen
abgesehen
–
den
Krankenkassen
keine
Parteientschädigungen
zugesprochen
hat ,
weil
sie
als
Orga nisationen
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
zu
qualifizieren
sind
(vgl.
BGE
126
V
143
E.
4a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2016
vom
24.
März
2017
E.
9.2,
je
mit
Hinweis) ,
steht
auch
der
Beschwerdeführerin
2
keine
Parteientschädigung
zu. Das
Gericht
beschliesst:
Der
Prozess
UV.2023.00116
wird
mit
dem
vorliegenden
Prozess
UV.2023.00115
verei nigt
und
unter
dieser
Prozessnummer
weitergeführt.
Der
Prozess
UV.2023.00116
wird
als
dadurch
erledigt
abgeschrieben. und
erkennt: 1.
1.1
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
der
Beschwerdeführerin
2
wird
der
Einspracheentscheid
vom
13.
Juni
2023
insoweit
abgeändert,
als
festgestellt
wird ,
dass
die
HDI global SE
SE ,
Hannover ,
Niederlassung
Zürich/Schweiz
für
Heilbehandlungskosten
bis
zum
20.
August
2019
leistungspflichtig
ist.
Im
Übrigen
wird
die
Beschwerde
abge wiesen. 1.2
Die
Beschwerde
des
Beschwerdeführers
1
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Es
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Stephanie
C.
Elms - SWICA
Krankenversicherung
AG - Rechtsanwalt
MLaw
Nicola
Orlando - Bundesamt
für
Gesundheit 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2023.00115 damit
vereinigt UV.2023.00116 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 18.
März
2025 in
Sachen 1.
X.___ 2.
SWICA
Krankenversicherung
AG SWICA
Gesundheitsorganisation,
Rechtsdienst Römerstrasse
38,
8401
Winterthur Beschwerdeführer Beschwerdeführer
1
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Stephanie
C.
Elms schadenanwaelte
AG Industriestrasse
13c,
6300
Zug gegen HDI global SE ,
Hannover ,
Niederlassung
Zürich/Schweiz Hardstrasse 201, 8005 Zürich Beschwerdegegnerin v ertreten
durch
Rechtsanwalt
Martin
Bürkle Thouvenin
Rechtsanwälte
KLG Klausstrasse
33,
8024
Zürich zusätzlich
vertreten
durch
Rechtsanwalt
MLaw
Nicola
Orlando Thouvenin
Rechtsanwälte
KLG Klausstrasse
33,
8024
Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1966,
war
seit
dem
1.
Juni
2015
als
Baumaler
bei
der
B.___
Stiftung
angestellt
und
dadurch
bei
der
HDI global SE ,
Hannover ,
Niederlassung
Zürich/Schweiz
(nachfolgend:
HDI global SE ) ,
gegen
die
Folgen
von
Berufs-
und
Nichtsberufsunfällen
versichert.
Mit
Schadenmeldung
vom
4.
Juli
2019
orientierte
die
Arbeitgeberin
die
HDI global SE
über
ein
Ereignis
vom
20.
Juni
2019.
Der
Versicherte
habe
vom
Spital
C.___
ins
D.___- spital
E.___
verlegt
werden
müssen.
Er
habe
eine
Hirnhautentzündung,
wobei
auch
das
Hirngewebe
ange griffen
sei.
Untersuchungen
hätten
gezeigt,
dass
er
an
einer
FSME
(Frühsommer-Meningoenzephalitis)
leide
und
möglicherweise
auch
an
einer
Borreliose.
Der
Versicherte
sei
bereits
im
März
2019
im
Spital
C.___
wegen
eines
aggressiven
Bakteriums
in
Behandlung
gewesen.
Wahrscheinlich
würden
die
beiden
Erkran kungen
zusammenhängen
und
seien
auf
einen
Zeckenbiss
zurückzuführen.
Zeit lich
könne
der
Zeckenbiss
nicht
genau
verortet
werden
(Urk.
16/K1).
Die
HDI global SE
holte
daraufhin
Berichte
der
behandelnden
Ärzte
ein
(Urk.
17/M1-M5)
und
legte
diese
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
FMH
für
Allgemeine
Innere
Medi zin,
zur
Beurteilung
vor
(Urk.
17/M6).
Mit
formlosem
Schreiben
vom
30.
August
2019
verneinte
die
HDI global SE
einen
Leistungsanspruch
im
Zusammenhang
mit
der
Hos pitalisation
und
Arbeitsunfähigkeit
des
Versicherten
im
März
2019
(Urk.
16/K9).
In
der
Folge
tätigte
die
HDI global SE
weitere
medizinische
Abklärungen
und
legte
die
Akten
zwei
Mal
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
FMH
für
Neurologie,
zur
Beur teilung
vor
(Urk.
17/M16,
M29).
Auf
dessen
Empfehlung
liess
die
HDI global SE
den
Versi cherten
bei
der
Q.___
interdisziplinär
begutachten,
wobei
das
Gutachten
am
15.
Januar
2021
erstattet
wurde
(Urk.
17/M 32- 35).
Die
Gutachter
kamen
zum
Schluss,
dass
die
Vorlage
der
Behandlungsdokumentation
aus
der
Zeit
vor
Juni
2019
nötig
sei ,
da
aktenkundig
eine
zerebrale
Auffälligkeit
mit
kognitiven
Beein trächtigungen
mehrfach
vorberichtet
sei ,
was
einer
vertieften
Prüfung
bedürfe .
Nur
so
sei
der
differenzielle
Effekt
einer
vorerst
allenfalls
möglichen
FSME-assoziierten
kognitiven
Störung
hinreichend
verlässlich
bestimmbar
(Urk.
17/M35
S.
1).
Nach
Einholung
weiterer
Auskünfte
seitens
der
HDI global SE
erstatte ten
die
Gutachter
am
23.
Februar
2021
eine
weitere
Stellungnahme,
wobei
sie
daran
festhielten,
dass
eine
FSME-assoziierte
kognitive
Störung
weiterhin
als
möglich
einzuschätzen,
aber
differenziell
nicht
von
einer
Vorschädigung
näher
abgrenzbar
beziehungsweise
hinsichtlich
eines
unfallkausalen
Anteils
nicht
näher
quantifizierbar
sei
(Urk.
17/M36).
Daran
hielten
die
Gutachter
mit
Stellungnahme
vom
15.
Juni
2021
auch
nach
weiteren
Abklärungen
seitens
der
HDI global SE
fest
(Urk.
17/M45).
In
der
Folge
ver fügte
die
HDI global SE
am
5.
Juli
2021 ,
die
ab
dem
20.
Juni
2019
behan delten
Beschwerden
seien
nicht
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
als
Folgen
einer
FSME
zu
qualifizieren,
weshalb
hierfür
keine
Leis tungspflicht
bestehe.
Auf
eine
Rückforderung
der
bisher
erbrachten
Leistungen
werde
verzichtet
(Urk.
16/K119).
Dagegen
erhoben
sowohl
der
Versicherte
am
10.
August
2021
(Urk.
16/K126)
als
auch
die
SWICA
Krankenversicherung
AG
(nachfolgend:
SWICA)
als
Krankenversicher er
des
Versicherten
am
16.
August
2021
Einsprache
(Urk.
16/K130;
Einsprachebegründung
vom
29.
September
2021,
Urk.
16/K138).
Nach
Einholung
einer
weiteren
Stellungnahme
der
Q.___ -Gutachter
vom
27.
Oktober
2021
(Urk.
17/M47)
wies
die
HDI global SE
die
Einsprachen
des
Versicherten
sowie
der
S WICA
mit
E ntscheid
vom
13.
Juni
2023
ab
(Urk.
16/K147
=
Urk.
2
=
Urk.
24/2 ).
Mit
Verfügung
vom
22.
April
2021
sprach
die
Eidgenössische
Invalidenversiche rung
X.___
eine
ganze
Rente
sowie
eine
Kinderrente
mit
Wirkung
ab
Juni
2020
zu
(Urk.
16/K
112). 2. 2.1
Gegen
den
Entscheid
der
HDI global SE
vom
13.
Juni
2023
erhob
X.___
(Beschwerdeführer
1)
am
15.
August
2023
Beschwerde
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
und
die
Beschwerdegegnerin
sei
anzuweisen,
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen
nach
UVG
auszurichten.
Eventualiter
sei
der
entscheidrelevante
Sach verhalt
rechtsgenüglich
abzuklären
(Urk.
1
S.
2).
Das
entsprechende
Verfahren
wurde
unter
der
Prozessnummer
UV.2023.00115
angelegt.
Am
13.
Oktober
2023
reichte
der
Beschwerdeführer
1
weitere
Unterlagen
ein
(Urk.
9
und
10/1-2). 2.2
Die
SWICA
(Beschwerdeführerin
2)
erhob
am
16.
August
2023
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
13.
Juni
2023
und
beantragte,
der
Entscheid
sei
aufzuheben
und
es
seien
die
gesetzlichen
Leistungen
gemäss
UVG
auszurichten.
Eventualiter
seien
weitere
medizinische
Abklärungen
vorzunehmen
( Urk.
24/1
S.
2 ).
Dieses
Verfahren
wurde
unter
der
Prozessnummer
UV.2023.00116
angelegt
(vgl.
Urk.
24/0-15). 2.3
Mit
Beschwerdeantwort
vom
24.
November
2023
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerden
und
ersuchte
um
Vereinigung
der
beiden
Ver fahren
UV.2023.00115
und
UV.2023.00116
(Urk.
15
S.
3,
Urk.
24/10
S.
3 ).
Mit
Verfügungen
vom
29.
November
2023
(Urk.
24/ 13)
respektive
vom
12.
Dezember
2023
( Urk.
18 )
wurde
jeweils
ein
zweiter
Schriftenwechsel
angeordnet.
Während
die
Beschwerdeführerin
2
auf
eine
weitere
Stellungnahme
verzichtete
(Urk.
24/14 ),
liess
sich
der
Beschwerdeführer
1
nicht
mehr
vernehmen,
was
der
Beschwerdegegnerin
mit
Verfügungen
vom
19.
Januar
( Urk.
24/15 )
respektive
vom
2.
Mai
2024
(Urk.
23)
angezeigt
wurde. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Zur
Vereinfachung
des
Prozesses
kann
das
Gericht
gestützt
auf
§
28
lit.
a
des
Gesetzes
über
des
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
in
Verbindung
mit
Art.
125
lit.
c
der
Schweizerischen
Zivilprozessordnung
(ZPO)
selbständig
einge reichte
Klage n
beziehungsweise
Beschwerden
vereinigen.
Zwischen
den
beiden
Beschwerdeverfahren
besteht
ein
enger
sachlicher
und
rechtlicher
Zusammen hang.
Aus
diesem
Grund
ist
das
Verfahren
UV.2023.00116
antragsgemäss
mit
dem
vorliegenden
Verfahren
UV.2023.00115
zu
vereinigen
und
das
Verfahren
UV.2023.00116
ist
als
dadurch
erledigt
abzuschreiben.
Dessen
Akten
werden
im
vorliegenden
Prozess
als
Urk.
24/0-16
geführt. 1.2 1.2.1
Gemäss
Art.
6
des
Bundesgesetzes
üb er
die
Unfallversicherung
(UVG)
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufskrankheiten
gewährt
(Abs.
1).
Nach
Art.
10
Abs.
1
UVG
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
die
zweckmäs sige
Behandlung
ihrer
Unfallfolgen.
Ist
sie
infolge
des
Unfalles
voll
oder
teilweise
arbeitsunfähig,
so
steht
ihr
gemäss
Art.
16
Abs.
1
UVG
ein
Taggeld
zu.
Wird
sie
infolge
des
Unfalles
zu
mindestens
10
Prozent
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente,
sofern
sich
der
Unfall
vor
Erreichen
des
ordentlichen
Ren tenalters
ereignet
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG) .
Der
Rentenanspruch
entsteht,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungs massnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Renten beginn
fallen
die
Heilbehandlung
und
die
Taggeldleistungen
dahin
(Art.
19
Abs.
1
UVG).
Erleidet
die
versicherte
Person
durch
den
Unfall
eine
dauernde
erhebliche
Schädigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Integrität,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
angemessene
Integritätsentschädigung
(Art.
24
Abs.
1
UVG). 1.2.2
Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwi schen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Invalidität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhanden sein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungsweise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Entsprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausal zusammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
weg gedacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Störung
entfiele
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1 ,
je
mit
Hinweisen ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_305/2022
vom
13.
April
2023
E.
3.1 ).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Ver waltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungs anspruches
nicht
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). 1.2.3
Die
Argumentation
nach
der
Formel
«post
hoc
ergo
propter
hoc»,
nach
deren
Bedeutung
eine
gesundheitliche
Schädigung
schon
dann
als
durch
den
Unfall
verursacht
gilt,
weil
sie
nach
diesem
aufgetreten
ist,
ist
beweisrechtlich
nicht
zulässig
und
vermag
zum
Nachweis
der
Unfallkausalität
nicht
zu
genügen
(BGE
119
V
335
E.
2b/bb,
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_244/2023
vom
19.
Oktober
2023
E.
5.1
mit
Hinweisen).
Ärztliche
Auskünfte,
die
allein
auf
dieser
Argumentation
beruhen,
sind
beweisrechtlich
nicht
zu
verwerten
(Urteil
des
Bun desgerichts
8C_241/2020
vom
29.
Mai
2020
E.
3). 1.2.4
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2 ). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
ihren
Einspracheentscheid
im
Wesentlichen
damit,
gestützt
auf
das
beweiskräftige
polydisziplinäre
Gutachten
der
Q.___
sei
eine
ereignis-kausale
durch
die
FSME
bedingte
dauerhafte
encephale
Schädigung
lediglich
möglich,
nicht
aber
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahr scheinlichkeit
erstellt .
Damit
sei
nicht
mit
dem
nötigen
Beweisgrad
dargetan,
dass
eine
unfallkausale
Gesundheitsschädigung
vorliege.
Folglich
bestehe
keine
Leis tungspflicht .
Die
versicherungsmedizinische
Stellungnahme
von
Dr.
G.___
vermöge
das
Gutachten
nicht
in
Zweifel
zu
ziehen.
Dieser
habe
ausgeführt,
dass
eine
Abgrenzung
der
geklagten
Beschwerden
mit
dem
Beschwerdebild
vor
dem
Unfall
noch
nicht
ausreichend
erfolgt
sei
und
insofern
weiterer
Abklärungsbedarf
bestehe.
N ach
Einholung
weiterer
medizinischer
Unterlagen
seien
die
Gutachter
indes
zum
Schluss
gekommen,
dass
eine
der
stattgehabten
FSME
zuzurechnende
Gesundheitsstörung
lediglich
möglich ,
nicht
aber
überwiegend
wahrscheinlich
sei.
Mehrfach
sei
ein
Vorzustand
dokumentiert
worden,
hinsichtlich
dessen
die
Gutachter
erklärt
hätten ,
eine
Abgrenzung
der
Beschwerden
im
Zusammenhang
mit
dem
Vorzustand
und
der
FSME-assoziierten
Beschwerden
sei
nicht
möglich .
Soweit
vorgebracht
werde,
die
frühkindlich
zerebrale
Entwicklungsstörung
habe
den
Beschwerdeführer
bis
zum
Zeckenbiss
nicht
in
seiner
Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt
und
betreffend
ein
vermeintliches
Burnout
würden
keine
medizi nischen
Berichte
vorliegen,
handle
es
sich
um
eine
beweisrechtlich
unzulässige
und
für
den
Beweis
natürlicher
Kausalzusammenhänge
ungenügende
Argumen tation
nach
der
Formel
«post
hoc
ergo
propter
hoc»,
wonach
eine
gesundheitliche
Schädigung
schon
dann
als
durch
den
Unfall
verursacht
gelte,
wenn
sie
nach
diesem
aufgetreten
sei .
Zusammenfassend
sei
eine
unfallkausale
Gesundheits schädigung
nicht
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
dargetan,
weshalb
keine
Leistungspflicht
bestehe
(Urk.
2
=
Urk.
24/2 ,
Urk.
15 ). 2.2 2.2.1
Der
Beschwerdeführer
1
machte
demgegenüber
geltend,
er
habe
anhand
seiner
Krankenversicherungsabrechnungen
belegt,
dass
vor
2019
keine
Behandlung
wegen
kognitiver
Defizite
oder
psychischen
Beschwerden
stattgefunden
habe.
Zudem
habe
er
mit
seinen
Arbeitszeugnissen
eine
über
Jahre
konstante
Erwerbs tätigkeit
ausgewiesen.
Die
Gutachter
hätten
dennoch
festgehalten,
dass
eine
sich
in
testpsychologischen
Untersuchungen
manifestierende
Auffälligkeit,
die
bis
zur
FSME-Erkrankung
nicht
untersucht/belegt
worden
sei,
vor
dem
Hintergrund
der
berichteten
Vorschädigung
ebenso
gut
denkbar
sei.
Dieser
Schluss
blende
aber
die
Tatsache,
dass
diese
vermutete
Vorschädigung
bis
zum
Unfallereignis
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gewesen
sei,
gänzlich
aus.
Es
werde
stets
auf
eine
vorhandene
Vorschädigung
verwiesen,
ohne
im
Gesamtkontext
zu
würdigen,
dass
diese
während
ein e s
langen ,
andauernden
Erwerbslebens
keine
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gehabt
habe
(Urk.
1
S.
10).
Soweit
die
Gutachter
der
Auf fassung
seien,
die
eingereichten
Belege
repräsentierten
keine
medizinischen
Berichte
und
trügen
nicht
zur
medizinischen
Beurteilung
bei,
sei
fraglich,
anhand
welcher
weiteren
Unterlagen
eine
Nicht-Behandlung
oder
eine
Nicht-Inanspruch nahme
medizinischer
Leistungen
belegt
werden
sollte .
Der
Stellungnahme
der
Gutachter,
wonach
eine
fehlende
Behandlungsdokumentation
aus
der
Zeit
vor
Juni
2019
nicht
plausibel
sei,
sei
entgegenzuhalten,
dass
der
Beschwerdeführer
1
selbst
angegeben
habe,
vor
Juni
2019
weder
in
psychologischer,
neurologischer
noch
in
neuropsychologischer
Behandlung
gestanden
zu
haben,
was
nicht
nur
sein
Hausarzt
Dr.
H.___
bestätigt
habe ,
sondern
auch
durch
die
Krankenversiche rungsabrechnungen
belegt
sei.
In
Bezug
auf
die
fehlende
Behandlungsdokumen tation
des
behandelnden
Psychiaters
Dr.
med.
I.___ ,
Facharzt
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
würden
die
Gutachter
übersehen,
dass
der
Beschwerdeführer
1
erst
seit
Juli
2019
bei
diesem
in
Behandlung
stehe
(Urk.
1
S.
11).
Nach
dem
Gesagten
erweise
sich
der
Schluss
der
Gutachter,
es
sei
nicht
geklärt,
ob
vor
dem
Unfallereignis
encephale
Einschränkungen
bestanden
bezie hungsweise
deswegen
Behandlungen
stattgefunden
hätten,
als
insgesamt
will kürlich
und
falsch
(Urk.
1
S.
12) .
Der
Beschwerdeführer
1
sei
während
Jahrzehn ten
als
Maler
und
Tapezierer
jeweils
in
einem
Vollzeitpensum
bei
verschiedenen
Arbeitgebern
beschäftigt
gewesen.
Eine
allfällige
vorbestehende
Leistungsschwä che
habe
sich
in
diesem
Zeitraum
nicht
auf
seine
Arbeitsfähigkeit
ausgewirkt,
weshalb
sie
bei
der
Berechnung
des
Rentenanspruchs
und
der
Integritätsentschä digung
nicht
zu
berücksichtigen
sei
(Art.
36
UVG).
Seit
der
Erkrankung
an
FSME
sei
er
vollständig
arbeitsunfähig.
Insgesamt
sei
überwiegend
wahrscheinlich,
dass
durch
die
FSME
eine
vorbestehende
Leistungsschwäche
dekompensiert
bezie hungsweise
erst
manifest
geworden
sei.
Entsprechend
sei
eine
ganze
Rente
sowie
auch
eine
ungekürzte
Integritätsentschädigung
im
Umfang
von
35
%
geschuldet
(Urk.
1
S.
13). 2.2.2
Die
Beschwerdeführerin
2
machte
insbesondere
geltend,
es
sei
unbestritten,
dass
die
FSME
mit
an
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
in
einem
Kausalzu sammenhang
zum
Zeckenbiss
stehe.
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
im
Zusammenhang
mit
dem
Zeckenbiss
Taggelder
ausgerichtet
habe,
sei
nicht
nach vollziehbar,
weshalb
sie
die
Heilbehandlungskosten,
insbesondere
jene
der
sta tionären
Aufenthalte,
nicht
übernommen
habe.
Vielmehr
umfassten
die
Leistun gen
gemäss
Art.
10
UVG
auch
die
Heilbehandlungskosten,
weshalb
die
Beschwer degegnerin
sicherlich
während
der
Ausrichtung
von
Unfalltaggeldern
auch
für
die
Heilbehandlungskosten
aufzukommen
habe.
Sodann
sei
festzuhalten,
dass
die
Beschwerdegegnerin
den
Beweis
dafür
trage,
dass
die
weiterführenden
Behand lungen
nicht
mehr
unfallkausal
seien.
Damit
könne
eine
Leistungseinstellung
–
wenn
dem
Gutachten
der
Q.___
überhaupt
voller
Beweiswert
zukomme
–
frühestens
auf
den
Zeitpunkt
der
ergänzenden
gutachterlichen
Konsensbeurtei lung
vom
15.
Juni
2021
hin
erfolgen.
Im
Übrigen
erfülle
das
Gutachten
die
recht lichen
Anforderungen
aus
verschiedenen
Gründen
nicht.
So
fehle
zum
einen
eine
Auseinandersetzung
der
Gutachter
mit
den
Beurteilungen
der
Vertrauensärzte,
welche
zumindest
für
einen
beschränkten
Zeitraum
die
Kausalität
zwischen
den
Beschwerden
und
dem
Zeckenbiss
bejahten
und
sei
zum
anderen
aktenkundig,
dass
weder
eine
echtzeitliche
Diagnosestellung
betreffend
Burnout
vorliege
noch
jemals
eine
Behandlungsbedürftigkeit
bestanden
habe.
Soweit
die
Gutachter
davon
ausgingen ,
dass
die
Defizite
des
Beschwerdeführers
1
seit
langem
vorbe stehend
seien ,
decke
sich
dies
in
keiner
Weise
mit
der
beruflichen
Realität .
Die
Mutmassungen
im
Bericht
vom
3.
September
2019
würden
durch
die
bis
anhin
erfolgreich
absolvierte
berufliche
Laufbahn
des
Beschwerdeführers
1
eindeutig
widerlegt .
Für
den
gemäss
Gutachter
bestehenden
Vorzustand
bestünden
keinerlei
echtzeitlichen
medizinischen
Unterlagen,
sondern
scheine
die
Vermutung
ledig lich
auf
dem
Umstand
zu
gründen ,
dass
der
Beschwerdeführer
1
bei
den
persön lichen
Angaben
mitgeteilt
habe,
zu
früh
auf
die
Welt
gekommen
und
schon
immer
etwas
langsamer
und
Legastheniker
gewesen
zu
sein.
Dies
genüge
jedoch
nicht,
um
hieraus
eine
frühkindliche
zerebrale
Entwicklungsstörung
abzuleiten .
Zusam menfassend
seien
die
Gutachter
der
Q.___
von
einem
falschen
medizinischen
Sachverhalt
(Vorzustand)
ausgegangen,
weshalb
das
Gutachten
nicht
beweiskräf tig
und
die
bisherigen
medizinischen
Abklärungen
ungenügend
seien
(Urk.
24/1 ). 3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
in
ihrem
Einspracheentscheid
vom
13.
Juni
2023
auf
das
polydisziplinäre
Gutachten
der
Q.___
vom
15.
Januar
2021
(Urk.
17/M32-35). 3.1.1
Der
neurologische
Gutachter
führte
in
seiner
Beurteilung
aus,
d er
neurologische
Befund
habe
keine
namhafte
Auffälligkeit
ergeben
und
auch
die
zerebrale
Bild gebung
habe
keine
eigenständig
behinderungsrelevante
Auffälligkeit
gezeigt.
Aktenkundig
sei
eine
mit
der
im
Sommer
stattgehabten
(und
aktenkundig
schlüs sig
belegten)
FSME
assoziierte
Verschlechterung
einer
vorbestehenden
(konnata len)
kognitiven
Störung
attestiert
worden.
Die
Bewertungen
würden
weitgehend
auf
neuropsychologischen
Testuntersuchungen
fussen.
Eine
Diskussion
der
test psychologischen
Konklusionen
anhand
des
klinischen
Verlaufes
der
seinerzeiti gen
FSME-Erkrankung
(die
aktenkundig
nicht
mit
einer
gravierenden
Vigilanz störung,
namentlich
keinem
Koma
und
keinen
im
Rahmen
der
Akutbehandlung
gravierenden
kognitiven
Störungen
einhergegangen
sei)
sowie
der
bildgebenden
Diagnostik
(die
keine
frischen
zerebralen
Läsionen
ausweise)
sei
nicht
erkennbar
erfolgt.
Kognitive
Störungsfolgen
encephaler
Erkrankungen
würden
jedoch
mit
dem
initialen
klinischen
Schweregrad
korrelieren.
Weiter
würden
Berichte
aus
der
Zeit
vor
2019
fehlen,
dies
obwohl
seinerzeit
eine
Vorschädigung
erwogen
worden
sei.
Eine
ausreichende
Abgrenzung
von
einer
Vorschädigung
sei
mithin
bislang
nicht
erfolgt.
Zu
empfehlen
sei
also
ein
Beizieh en
der
medizinischen
Dokumen tation
aus
der
Zeit
vor
2019
(z.B.
echtzeitliche
hausärztliche
Patienten-Dokumen tation),
um
hier
eine
ausreichend
fundierte
Bewertung
der
Frage
einer
FSME-assoziierten
zerebralen
Schädigung
zu
ermöglichen.
Das
aktenkundige
neurolo gische
Vorgutachten
(Dr.
J.___ )
attestiere
keine
behinderungsrelevante
neuro gene
Störung
und
beschreibe
insbesondere
keine
im
Befund
objektivierte
kogni tive
Störung
(Urk.
17/M34
S.
18
f.).
Insgesamt
sei
eine
FSME-assoziierte
Gesund heitsstörung
mit
anhaltendem
Effekt
auf
die
Arbeitsfähigkeit
bislang
nicht
hinreichend
belegt
(Urk.
17/M34
S.
23). 3.1.2
Der
psychiatrische
Gutachter
führte
in
seiner
Beurteilung
aus,
im
AMDP-konform
erhobenen
psychiatrischen
Befund
seien
keine
höhergradigen
Beeinträchtigungen
zu
objektivieren .
I nsbesondere
wirkten
Stimmung,
Antrieb,
affektive
Schwin gungsfähigkeit
und
Kognition
nicht
namhaft
gestört.
Eine
affektive
Erkrankung
sei
somit
bei
Fehlen
der
Achsenkriterien
nicht
ICD-10-konform
zu
diagnostizie ren.
Auch
eine
Angst-
oder
Zwangserkrankung,
Persönlichkeitsstörung,
Sucht erkrankung
oder
Traumafolgestörung
sei
bei
Fehlen
der
entsprechenden
Diagno sekriterien
nicht
ICD-10-konform
zu
diagnostizieren.
Ein
psychopathologisches
Korrelat
einer
hirnorganischen
psychiatrischen
Störung
im
Sinne
eines
post meningitischen
Syndroms
finde
sich
ebenfalls
nicht:
Störungen
der
Impuls kontrolle
(zum
Beispiel
Appetit,
Sexualfunktion
und
andere
Verhaltensaspekte
betreffend),
andere
affektive
Alterationen
oder
auch
Antriebsstörungen
seien
nicht
zu
erfragen
und
würden
sich
ausweislich
des
nicht
namhaft
gestörten
hiesigen
psychiatrischen
Befunds
nicht
abbilden.
Was
die
vom
Beschwerdeführer
referierte
persistierende
Beeinträchtigung
der
Kognition
und
der
Mnestik
als
Folge
der
abgelaufenen
Meningitis
angehe,
seien
diesbezüglich
in
der
hiesigen
psychiatrischen
Untersuchung
keine
namhaften
kognitiven
oder
mnestischen
Beeinträchtigungen
zu
beobachten.
Der
Beschwerdeführer
wirke
wach,
alert,
orientiert,
könne
dem
Gesprächsverlauf
problemlos
und
ohne
Ermüdungszeichen
folgen.
Er
wirke
dabei
kognitiv
umstellfähig,
differenziert,
anamnestische
und
biographische
Details
würden
problemlos
aus
dem
Gedächtnis
reproduziert,
sodass
nach
klinischem
Eindruck
keine
Hinweise
für
erhebliche
kognitive
Beein trächtigungen
bestünden.
Zusammenfassend
sei
eine
psychiatrische
Erkrankung
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
als
Folge
der
abgelaufenen
FSME-Meningitis
nicht
mit
der
gebotenen
Wahrscheinlichkeit
zu
attestieren.
Unabhän gig
von
der
stattgehabten
FSME
seien
anamnestische
Entwicklungsschwierig keiten
herauszuarbeiten,
konkret
eine
Frühgeburtlichkeit
mit
folgenden
Lernschwierigkeiten,
die
in
den
ersten
beiden
Schulklassen
einen
speziellen
Legasthe nie-Unterricht
erfordert
hätten.
Anschliessend
sei
der
Beschwerdeführer
jedoch
in
der
Lage
gewesen,
eine
Lehrausbildung
zu
absolvieren.
In
der
Folge
sei
er
durchgängig
über
viele
Jahre
im
Lehrberuf
arbeitstätig
gewesen
(Urk.
17/M33
S.
17
ff.).
Die
aktenkundige
Annahme
eines
«Burnouts»
sei
nicht
mit
einem
entsprechenden
psychiatrischen
Befund
hinterlegt.
Die
aktenkundigen
Berichte
würden
vorrangig
auf
kognitive
Beeinträchtigungen
vor
dem
Hintergrund
einer
Vorschädigung
(vor
der
stattgehabten
FSME)
fokussieren.
Eine
hirnorganische
Persönlichkeits-,
Wesens-
oder
Verhaltensänderung
als
Folge
der
abgelaufenen
Meningoenzepha litis
sei
nicht
dokumentiert
beziehungsweise
nicht
von
einer
Vorschädigung
abgegrenzt
worden.
Das
Dossier
enthalte
keine
Berichte
aus
der
Zeit
vor
2019
und
die
vorliegenden
aktenkundigen
Berichte
würden
keine
Darstellung
von
Vorberichten
(vor
2019)
enthalten.
Dies
trotz
der
Annahme
einer
langjährig
bekannten
Vorschädigung
beziehungsweise
Vorerkrankung.
Die
aktenkundigen
Einschätzungen
würden
mithin
verkürzend
erscheinen
und
eine
Beiziehung
der
hausärztlichen
und
weiteren
Dokumentation
(echtzeitliche
Behandlungsdoku mentation
aus
der
Zeit
vor
2019)
sei
notwendig,
da
gegebenenfalls
vorliegende
(und
aktenkundig
mehrfach
angesprochene)
Vorschäden
in
der
anteiligen
Kausalbewertung
der
stattgehabten
FSME
wesentlich
seien
(Urk.
17/M33
S.
21). 3.1.3
Der
neuropsychologische
Gutachter ,
Facharzt
für
Neurologie
sowie
Facharzt
für
Psychiatrie
und
diplomierter
Psychologe,
führte
aus,
klinisch
würden
sich
keine
nennenswerten
kognitiven
Beeinträchtigungen
zeigen.
Der
Beschwerdeführer
könne
umfangreich,
strukturiert
und
auch
im
Detail
über
seine
Lebens-
und
Kran kengeschichte
berichten.
Das
Altgedächtnis
sei
intakt.
In
einem
ruhigen
Umfeld,
im
Rahmen
einer
medizinischen
Untersuchungssituation
fänden
sich
keine
Hinweise
für
Störungen
im
Bereich
der
Aufmerksamkeit
respektive
Konzentrati onsfähigkeit.
Darüber
hinaus
fänden
sich
keine
unmittelbaren
Hinweise
für
eine
affektive
Störung.
Der
Beschwerdeführer
sei
gut
gelaunt
und
schwingungsfähig.
Demgegenüber
würden
d ie
aktuellen
psychometrischen
Befunde
die
subjektive
Wahrnehmung
des
Beschwerdeführers
im
Sinne
einer
schweren
Beeinträchtigung
im
Bereich
der
geteilten
Aufmerksamkeit
und
einer
schweren
Störung
im
Bereich
der
Fähigkeit,
neue
verbale
Informationen
speichern
und
aktiv
wieder
abrufen
zu
können,
untermauern.
Darüber
hinaus
zeige
sich
eine
Beeinträchtigung
im
Bereich
der
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit
und
des
Arbeitsgedächt nisses.
Als
Ressourcen
sei
ein
niedrig
normwertiges
Funktionsniveau
im
Bereich
der
verbalen,
numerischen
und
räumlichen
Intelligenz
erkennbar.
Auch
die
Planungsfähigkeit
liege
noch
im
Normbereich.
Die
aktuellen
Befunde
würden
sich
weitgehend
mit
den
Befunden
aus
früheren
neuropsychologischen
Untersuchun gen
decken.
Im
Unterschied
dazu
sei
festzustellen,
dass
die
aktuell
eingesetzten
Testverfahren
zum
Teil
mit
einem
deutlich
höheren
Schweregrad
einhergehen
würden
und
damit
nicht
nur
die
kognitiven
Grundfunktionen
abgeklärt
würden.
Vor
diesem
Hintergrund
ergäben
sich
zum
Teil
deutlichere
Beeinträchtigungen
(Urk.
17/M32
S.
20
f.).
Nach
den
Kriterien
von
Frei
et
al.
sei
beim
Beschwerdeführer
eine
mittelgradige
neuropsychologische
Störung
zu
diagnostizieren,
die
mit
einer
Einschränkung
der
beruflichen
Leistungsfähigkeit
von
50-70
%
einhergehe.
Dies
decke
sich
auch
mit
den
jüngsten
Ergebnissen
aus
der
Potentialabklärung
in
der
K.___ ,
sodass
nur
noch
einfache
Arbeiten
ausgeführt
werden
könnten.
Diesbezüglich
sei
jedoch
hinzuzu fügen,
dass
der
Beschwerdeführer
von
seiner
langjährigen
beruflichen
Erfahrung
profitiere
und
darauf
auch
zurückgreifen
könne,
da
das
Altgedächtnis
intakt
sei.
Schwierigkeiten
ergäben
sich
vor
allem
dann,
wenn
er
neue
Informationen
auf nehmen
und
verarbeiten
müsse.
Es
ergäben
sich
vor
diesem
Hintergrund
Schwie rigkeiten
in
Bezug
auf
die
administrativen
Tätigkeiten
als
Maler
(Urk.
17/M32
S.
21).
Die
mittelgradige
neuropsychologische
Störung
sei
möglicherweise
auf
die
FSME-Meningoenzephalitis
vo n
Juni
2019
zurückzuführen.
Dazu
sollte
jedoch
geprüft
werden,
ob
das
kognitive
Funktionsniveau
im
Vorfeld
durch
eine
Legasthenie ,
ein
ADHS
oder
ein
Burnout
erheblich
beeinträchtigt
gewesen
sei.
Dafür
seien
weiter e
Unterlagen
erforderlich,
die
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
Zeitraums
vor
der
FSME-Meningoenzephalitis
im
Juni
2019
ermöglichen
würden.
Aktuell
könne
nicht
mit
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
beurteilt
werden,
ob
und
in
welchem
Ausmass
sich
ein
ADHS,
die
genannte
Legasthenie
und/oder
ein
manifestes
Burn out-Syndrom
auf
die
berufliche
Leistungsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
ausge wirkt
hätten.
Aus
den
vorliegenden
Akten
ergäben
sich
diesbezüglich
keine
ausreichenden
Anknüpfungspunkte,
da
Unterlagen
aus
der
Zeit
vor
2019
fehlen
würden.
Eine
abschliessende
Beurteilung
des
Effekts
der
stattgehabten
FSME
sei
somit
nicht
möglich.
Aktenkundige
Belege
einer
leistungsmindernden
krankheits wertigen
Prämorbidität
lägen
noch
nicht
vor.
In
diesem
Sinne
sei
es
sinnvoll
weitere
medizinische
Akten
über
die
Kindheit
und
Jugend
respektive
die
berufli che
Laufbahn
(Zeugnisse,
etc.)
aus
der
Zeit
vor
Juni
2019
einzuholen,
an
denen
man
nachhaltige
dysfunktionale
und
leistungseinschränkende
Auswirkungen
einer
Legasthenie ,
eines
ADHS
oder
eines
Burnout s
in
Ergänzung
zu
den
vorlie genden
Aussagen
zum
Zustand
des
Beschwerdeführers
im
Vorfeld
der
FSME-Meningoenzephalitis
nachvollziehbar
darstellen
könne.
Insgesamt
bestehe
zum
aktuellen
Zeitpunkt
allenfalls
eine
mögliche
Kausalität
zwischen
der
FSME-Meningoenzephalitis
und
den
Folgen
im
Sinne
einer
mittelschweren
kognitiven
Beeinträchtigung
mit
Auswirkungen
auf
verschiedene
Lebensbereiche
(Beruf,
Verkehr,
privater
Alltag;
Urk.
17/M32
S.
22
f.) .
Die
Bewertung
der
Arbeitsfähig keit
sollte
nach
Vorlage
der
medizinischen
Dokumentation
aus
der
Zeit
vor
Juni
2019
erfolgen
(Urk.
17/M32
S.
29) . 3.1.4
Im
Rahmen
der
Konsensbeurteilung
führten
die
Gutachter
aus,
eine
ereignis-kau sale
(FSME-bedingte)
dauerhafte
encephale
Schädigung
sei
allenfalls
als
möglich
anzusehen,
mithin
sei
derzeit
keine
Schädigung
der
Integrität,
Validität
oder
Arbeitsfähigkeit
mit
der
gebotenen
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
attes tieren.
Notwendig
sei
die
Vorlage
der
Behandlungsdokumentation
aus
der
Zeit
vor
Juni
2019,
da
aktenkundig
eine
zerebrale
Auffälligkeit
(sowie
eine
mögliche
psychiatrische
Störung)
mit
kognitiven
Beeinträchtigungen
mehrfach
(neurolo gisch,
psychiatrisch
und
neuropsychologisch)
vorberichtet
sei,
was
einer
vertie fenden
Prüfung
bedürfe.
Nur
so
sei
der
differenzielle
Effekt
einer
vorerst
allenfalls
möglichen
FSME-assoziierten
kognitiven
Störung
hinreichend
verlässlich
bestimmbar
(Urk.
17/M35
S.
1).
3.2
Auf
Nachfrage
der
Beschwerdegegnerin
teilte
ihr
Dr.
H.___
am
22.
Februar
2021
telefonisch
mit,
der
Beschwerdeführer
1
habe
sich
während
der
Jahre
2005
bis
2008
bei
ihm
aufgrund
eines
Unfalles
und
einer
Pollenallergie
medizinisch
behandeln
lassen.
Danach
sei
er
erst
wieder
am
21.
Juni
2019
bei
ihm
vorstellig
geworden,
als
anlässlich
einer
Labor-Untersuchung
eine
Borreliose-Erkrankung
festgestellt
worden
sei.
Weitere
Behandlungen
hätten
bei
ihm,
Dr.
H.___ ,
nicht
stattgefunden
(Urk.
16/K95).
Mit
ergänzender
Stellungnahme
vom
23.
Februar
2021
zu
den
weiteren
Abklä rungen
(Urk.
16/K96)
hielten
die
Gutachter
der
Q.___
im
Wesentlichen
fest,
mangels
Behandlungsdokumentation
aus
der
Zeit
vor
Juni
2019
sei
eine
FSME-assoziierte
kognitive
Störung
weiterhin
als
möglich
einzuschätzen,
dabei
diffe renziell
aber
nicht
von
einer
Vorschädigung
näher
abgrenzbar
b eziehungsweise
hinsichtlich
eines
unfallkausalen
Anteils
nicht
näher
quantifizierbar
(Urk.
1 7 /M36). 3. 3
In
der
Folge
wandte
sich
die
Beschwerdegegnerin
mit
vom
24.
Februar
2021
an
Dr.
I.___
und
Dr.
H.___
und
ersuchte
um
Zustellung
einer
allfäl ligen
Behandlungsdokumentation
vor
dem
20.
Juni
2019
(Urk.
16/K99
und
K100).
Dr.
I.___
teilte
gleichentags
mit,
alles
gesendet
zu
haben
(Urk.
16/K101)
und
keine
weiteren
Berichte
oder
Unterlagen
mehr
zu
senden
(Urk.
16/K102).
Dr.
H.___
reichte
am
2.
März
2021
diverse
medizinische
Akten
ein
(Urk.
16/K106,
Urk.
17/M39-M43).
Zudem
erstattete
die
Ehefrau
des
Beschwerde führers
1
eine
ausführliche
E-Mail,
in
welcher
sie
insbesondere
darlegte,
dass
ihr
Ehemann
vor
Juni
2019
nicht
an
nennenswerten
Erkrankungen
gelitten
habe
und
ärztliche
Konsultationen
einzig
wegen
des
Heuschnupfens
erfolgt
seien
vom
24.
Februar
2021
Urk.
16/K103).
Mit
ergänzender
gutachterlicher
Konsensbeurteilung
vom
15.
Juni
2021
führten
die
Gutachter
der
Q.___
aus,
es
seien
nach
wie
vor
keine
Kopien
der
echtzeitli che n
Behandlungsdokumentationen
beigebracht
worden,
weshalb
die
in
der
Stel lungnahme
vom
23.
Februar
2021
dargelegten
Ungereimtheiten
fortbestehen
würden.
Angesichts
der
aktenkundig
mehrfach
(neurologisch,
psychiatrisch
und
neuropsychologisch)
beschriebenen
zerebralen
Auffälligkeit
(sowie
einer
mögli chen
psychiatrischen
Störung)
mit
kognitiven
Beeinträchtigungen
bereits
vor
dem
FSME-Ereignis
bleibe
eine
FSME-assoziierte
zusätzliche
zerebrale
Schädi gung
möglich,
jedoch
hinsichtlich
der
Ausprägung
b eziehungsweise
des
der
FSME
gegebenenfalls
zuzuweisenden
Anteils
nicht
hinreichend
verlässlich
bestimmbar.
Exemplarisch
habe
lic.
phil.
L.___
in
ihrem
neuropsychologischen
Gutachten
vom
24.
Dezember
2019
ausgeführt,
bei
Stand
nach
FSME
sei
am
ehes ten
von
einem
dekompensierten
Vorzustand
nach
frühkindlicher
zerebraler
Entwicklungsstörung
mit
verlangsamter
psychomentaler
Verarbeitung
und
vorbestehenden
Teilleistungsstörungen
auszugehen.
Der
einem
«Vorzustand»
b eziehungsweise
einer
«Dekompensation»
zuzuordnende
Anteil
an
der
erhobenen
testpsychologischen
Störung
sei
dabei
nicht
quantifiziert
oder
dies
jeweils
vonei nander
abgegrenzt
worden.
Eine
der
stattgehabten
FSME
zuzurechnende
Gesund heitsstörung
bleibe
nach
jetzigem
Kenntnisstand
mithin
möglich,
sei
aber
nicht
als
überwiegend
wahrscheinlich
anzusehen
und
lasse
sich
zudem
nicht
hinrei chend
verlässlich
quantifizieren
(Urk.
17/M45
S.
17
f.). 3. 4
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
mit
Verfügung
vom
5.
Juli
2021
eine
Leis tungspflicht
für
die
ab
dem
20.
Juni
2019
behandelten
Beschwerden
abgelehnt
hatte
(Urk.
16/K119),
legte
der
Beschwerdeführer
1
mit
Einsprache
vom
10.
Au gust
2021
eine
Kostenzusammenstellung
der
Krankenversicherung
ab
dem
Jahr
2010
bis
zum
21.
Juli
2021
auf
(Urk.
16/K126).
Mit
Eingabe
vom
12.
Oktober
2021
reichte
er
sodann
diverse
Arbeitszeugnisse
ein
(Urk.
16/K140).
Am
27.
Oktober
2021
hielten
die
Q.___ -Gutachter
stellungnehmend
hierzu
fest,
die
vorgelegten
Arbeitszeugnisse
würden
keine
medizinischen
Dokumente
reprä sentieren.
Sie
könnten
die
aktenkundige
medizinische
Sachlage
mit
dem
Hinweis
auf
eine
unfallunabhängige
Vorschädigung
nicht
entkräften.
Die
Einschätzung
von
lic.
phil.
L.___ ,
die
von
ihr
attestierte
Vorschädigung
sei
durch
die
FSME - Erkrankung
dekompensiert,
repräsentiere
eine
Hypothese,
die
sich
angesichts
von
fehlenden
prämorbiden
(vor
der
FSME - Erkrankung
erhobenen)
Referenzuntersu chungen
allenfalls
als
möglich
einordnen
lasse
und
zudem
hinsichtlich
der
biologischen
Plausibilität
zweifelhaft
bleibe,
da
eine
entsprechende
Literatur
hierzu
fehle.
Eine
sich
in
testpsychologischen
Untersuchungen
manifestierende
Auffäl ligkeit,
die
bis
zur
FSME - Erkrankung
nicht
untersucht/belegt
worden
sei,
bleibe
vor
dem
Hintergrund
der
berichteten
Vorschädigung
ebenso
gut
denkbar.
Die
nachgereichten
Kostenzusammenstellungen
der
SWICA
würden
ebenfalls
keine
medizinischen
Berichte
repräsentieren
und
damit
nicht
zur
medizinischen
Beur teilung
beitragen.
Dies
treffe
auch
auf
die
nachgereichte
Kopie
einer
Verord nung
von
Physiotherapie
zu.
Ergänzend
sei
zudem
anzumerken,
dass
für
testpsy cholo gische
Verfahren
im
versicherungsmedizinischen
Kontext
keine
erstran gigen
Evidenzdaten
zur
Sensitivität,
Spezifität,
Intra-
und
Interratervarianz
vorlägen,
sodass
derartigen
Verfahren
kein
eigenständiger
diagnostischer
Rang
zukomme.
Vielfältige
«gewisse
vorbestehende
Defizite»
seien
durchaus
mit
guten
Arbeits zeugnissen
oder
einer
Nichtinanspruchnahme
von
Krankenkassenleistun gen
vereinbar.
Hier
bleibe
auch
darauf
hinzuweisen,
dass
die
gutachterlichen
klini schen
Befunde
nicht
gegen
eine
gute
Alltagstauglichkeit
und
eine
Arbeits fähig keit
sprächen.
Testpsychologische
Testungen
würden
die
im
lebensprakti schen
Alltag
vorkommenden
Anforderungen
nicht
unbedingt
abbilden,
was
den
Wert
dieser
Hilfsuntersuchung
der
Medizin
im
versicherungsmedizinischen
Kontext
nochmals
einzuordnen
helfe.
Auffällig
bleibe
nach
wie
vor,
dass
die
in
den
vorangehenden
Stellungnahmen
angesprochene
Behandlungsdokumentation
nicht
zur
Verfügung
gestellt
werde.
An
der
bereits
vorliegenden
Bewertung
ergebe
sich
zusammenfassend
keine
Änderung
(Urk.
17/M47). 4. 4.1
Es
ist
unbestritten
und
auch
belegt,
dass
der
Beschwerdeführer
1
sich
aufgrund
einer
akuten
FSME-Erkrankung
ab
dem
26.
Juni
bis
zum
1.
Juli
2019
im
Spital
C.___
(Urk.
1 7 /M2)
und
anschliessend
bis
zum
9.
Juli
2019
im
Stadtspital
D.___
(Urk.
1 7 / M3,
M5)
in
Spitalpflege
befand.
Wenn
auch
die
Diagnose
einer
FSME- Meni n goenzephalitis
erstmals
am
1.
Juli
2019
bestätigt
wurde,
so
ist
offenkundig,
dass
die
stationäre
Behandlung
der
Erkrankung
durch
die
FSME-Infektion
geschuldet
war.
So
hatte n
sich
weder
eine
Infektion
mit
Borreliose
noch
ein
frischer
Infarkt
finden
lassen.
Ebenso
wenig
waren
epilepsie-typische
Poten tiale
zu
erheben .
Die
Ärzte
führten
hierzu
aus,
der
Beschwerdeführer
1
habe
Anfang
Juni
2019
eine
wenige
Tage
andauernde
grippale
Symptomatik
mit
Som nolenz,
Fieber
und
Gliederschmerzen
beklagt,
die
sich
am
26.
Juni
2019
mit
starken
Kopfschmerzen
und
Fieber
bis
40
Grad
Celsius
akut
verschlechtert
habe.
Dieser
zweigipflige
Verlauf
der
Symptomatik
im
Juni
2019
passe
gut
zur
FSME-Infektion
(Urk.
1 7 /M5).
Der
die
Beschwerdegegnerin
beratende
Neurologe
Dr.
med.
G.___
bestätigte
denn
mit
Bericht
vom
21.
Dezember
2019,
dass
die
FSME-Erkrankung
auf
den
Zeckenbiss
zurückzuführen
sei
(Urk.
1 7 /M16) ,
was
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
nicht
bestreitet
(Urk.
28/10
Ziff.
49) .
Ein
Anspruch
auf
Übernahme
der
Behandlungskosten
für
die
stationäre
Spitalpflege
gestützt
auf
Art.
10
UVG
(E.
1.2.1)
ist
damit
ausgewiesen. 4.2
Was
eine
Kostenü bernahme
für
nach
dem
stationären
Aufenthalt
des
Beschwer deführers
1
durchgeführte
ambulante
Behandlungen
anbelangt,
so
ist
zum
einen
darauf
hinzuweisen,
dass
die
massiven
Kopfschmerzen
bei
Klinikaustritt
am
9.
Juli
2019
komplett
regredient
waren
und
der
Beschwerdeführer
1
in
gutem
Allgemeinzustand
ins
häusliche
Umfeld
entlassen
werden
konnte
(Urk.
1 7 /M5
S.
2).
Zum
anderen
liessen
sich
anlässlich
der
Verlaufskontrolle
vom
20.
August
2019
im
Stadtspital
D.___
anamnestisch
einzig
noch
Gedächtnisstörungen
erheben,
während
der
Beschwerdeführer
1
berichtete,
körperlich
gehe
es
ihm
gut
(Urk.
1 7 /M8
S.
1).
Eine
weitere
Heilbehandlung
von
Folgen
der
am
1.
Juli
2019
diagnostizierten
akuten
Infektion
im
Sinne
einer
FSME-Meni n goenzephalitis
war
damit
spätestens
nach
dem
20.
August
2019
nicht
mehr
notwendig .
Soweit
therapeutische
Massnahmen
im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Symptomatik
wie
etwa
Ergotherapie
oder
Psychotherapie
in
Frage
stehen,
so
fehlt
es
diesbe züglich
an
einem
Kausalzusammenhang
zum
Zeckenbiss
(vgl.
nachfolgende
E.
5).
Eine
Leistungspflicht
der
Beschwerdegegnerin
für
Heilbehandlungen
über
den
20.
August
2019
hinaus
ist
nicht
gegeben. 4.3
Die
Beschwerdegegnerin
hat
dem
Beschwerdeführer
1
ab
dem
23.
Juni
2019
Tag gelder
für
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
ausgerichtet
(Urk.
1 6 /K114).
Angesichts
dessen,
dass
dieser
bis
am
9.
Juli
2019
hospitalisiert
war
und
d er
beratende
Arzt
der
Beschwerdegegnerin
eine
Arbeitsunfähigkeit
als
Folge
des
Zeckenbisses
bis
August
2019
bestätigte
(Urk.
1 7 /M 6),
ist
ein
Taggeldanspruch
für
diesen
Zeitraum
ausgewiesen.
E in
über
August
2019
hinausgehender
Anspruch
auf
Taggelder
ist
demgegenüber
mangels
Kausalzusammenhangs
nicht
gegeben ,
hatte
sich
in
jenem
Zeitpunkt
die
FSME-Infektion
doch
vollständig
regredient
gezeigt
(E.
4.2).
W enngleich
Dr.
G.___
im
Dezember
2019
eine
voll ständige
Arbeitsunfähigkeit
noch
als
nachvollziehbar
erachtet
hatte
(Urk.
1 7 /M16
S.
3) ,
liess
sich
eine
unfallkausale
Ursache
der
neuropsychologischen
Störung
nicht
bestätigen
(vgl.
nachfolgende
E.
5).
Nachdem
es
dem
Unfallversicherer
nicht
verwehrt
ist ,
in
besser er
Kenntnis
der
Sachlage
auf
den
ursprünglichen
Entscheid
zurückzukommen ,
sofern
er
bereits
geleistete
Taggelder
nicht
zurückfordert
(vgl.
Urteil e
des
Bundesgerichts
8C_133/2021
vom
25.
August
2021
E.
5.2.1 ,
8C_786/2021
vom
11.
Februar
2022
E.
2 ) ,
ist
–
was
Taggeldleistungen
über
August
2019
hinaus
betrifft
–
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die se
mit
leistungsverweigernder
Verfügung
vom
5.
Juli
2021
eingestellt
hat.
Auf
eine
Rückforderung
der
bis
zum
30.
Juni
2021
ausgerichtet en
Taggelder
(vgl.
Urk.
1 6 /K 114 ,
1 6 /K123 )
hat
sie
verzichtet
(Urk.
1 6 /K119) .
Darauf
ist
sie
zu
behaften. 5 . 5.1
Die
Beschwerdegegnerin
erachtet
gestützt
auf
das
von
ihr
in
Auftrag
gegebene
Gutachten
der
Q.___
eine
durch
die
FSME-Infektion
ereignis-kausale
dauer hafte
encephale
Schädigung
bloss
als
möglich,
weshalb
sie
mangels
überwiegen der
Wahrscheinlichkeit
einen
Leistungsanspruch
im
Zusammenhang
mit
den
aktenkundigen
(kognitiven)
Einschränkungen
verneint
(E.
2.1).
Demgegenüber
sprechen
die
Beschwerdeführenden
dem
Gutachten
den
hierfür
notwendigen
Beweiswert
ab
(E.
2.2). 5.2 5.2 .1
Das
Gutachten
basiert
auf
umfassenden
neurologischen,
psychiatrischen
sowie
neuropsychologischen
Untersuchungen,
wurde
in
Kenntnis
der
Vorakten
erstellt
und
leuchtet
in
den
Schlussfolgerungen
ein.
Damit
erfüllt
es
die
von
der
Recht sprechung
an
eine
beweiswertige
medizinische
Grundlage
gestellten
Anforderun gen
(E.
1.2.4).
Soweit
der
Beweiswert
von
Gutachten
der
Q.___
grundsätzlich
in
Frage
steht,
hat
das
Bundesgericht
festgehalten,
bei
der
Würdigung
von
durch
die
Q.___
erstellten
Gutachten
sei
dem
Umstand
Rechnung
zu
tragen,
dass
die
Invalidenversicherung
gestützt
auf
die
am
4.
Oktober
2023
veröffentlichte
Emp fehlung
der
EKQMB
die
Vergabe
von
bi-
und
polydisziplinären
Expertisen
an
diese
Gutachterstelle
beendet
habe.
In
der
Übergangssituation,
in
der
bereits
eingeholte
Gutachten
der
Q.___
zu
würdigen
seien,
rechtfertige
es
sich,
an
die
Beweiswürdigung
strengere
Anforderungen
zu
stellen
und
die
beweisrechtliche
Situation
der
versicherten
Person
mit
derjenigen
bei
versicherungsinternen
medizinischen
Entscheidungsgrundlagen
zu
vergleichen.
In
solchen
F ällen
würden
bereits
relativ
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
ärztlichen
Feststellungen
genügen,
um
eine
neue
Begutachtung
anzuordnen
be ziehungsweise
ein
Gerichtsgutachten
einzuholen
(zum
Ganzen
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_122/2023
vom
26.
Februar
2024
E.
2.3;
vgl.
auch
BGE
150
V
363
E.
5.4.3). 5. 2.2
Vorab
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Qualitätsanalyse
der
EKQMB
auf
Stich proben
von
Q.___ -Gutachten
aus
den
Jahren
2022
und
2023
beruhte,
wobei
insbesondere
die
Kompatibilität
der
entsprechenden
Expertisen
mit
den
im
damaligen
Zeitpunkt
gültigen
–
am
1.
Januar
2022
neuen
und
präzisierten
–
rechtlichen
Leitlinien
und
Standards
in
Bezug
auf
eine
fachgerechte
Gutachtens erstellung
untersucht
wurde
(BGE
150
V
363
E.
5.4).
Nachdem
das
hier
streitige
Gutachten
im
Januar
2021
erstellt
wurde
und
auf
im
Herbst
2020
getätigten
Untersuchungen
basiert
(Urk.
1 7 /M32
S.
1,
1 7 /M33
S.
1,
1 7 /M34
S.
1),
vermag
die
Empfehlung
der
EKQMB
das
vorliegende
Verfahren
nicht
zu
beschlagen.
Ohnehin
stehen
Vorwürfe,
wie
sie
im
Rahmen
des
Überprüfungsbericht s
der
EKQMB
benannt
worden
waren,
nicht
im
Raum:
weder
fehlt
eine
Aktenzusam menfassung,
noch
sind
schriftliche
Selbstauskünfte
bei
fremdsprachigen
Versi cherten
zu
beurteilen ,
fehlen
Unterschriften
der
sachverständigen
Experten ,
war
eine
Konsistenzbeurteilung
zu
erstellen
oder
steht
eine
bewusste
Abänderung
der
Entscheidungsgrundlagen
durch
eine
nicht
an
der
Begutachtung
beteiligten
Person
in
Frage
(zum
Ganzen
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_440/2024
vom
12.
Dezember
2024
E.
4.1).
Soweit
bemängelt
wird,
die
Gutachter
der
Q.___
hätten
sich
mit
den
Beurteilungen
der
Vertrauensärzte ,
welche
zumindest
für
einen
beschränkten
Zeitraum
die
Kausalität
der
Beschwerden
mit
dem
Zeckenbiss
bejaht
hätten,
nicht
auseinandergesetzt
( Urk.
24/1
S.
6 ),
ist
der
Vorwurf
unbe gründet .
So
sind
die
Berichte
des
Dr.
G.___
in
den
jeweiligen
Aktenzusammen fassungen
aufgelistet
(Urk.
1 7 /M34
S.
11
und
14;
1 7 /M33
S.
11
und15;
1 7 /M32
S.
13
und
16)
und
hat
der
neurologische
Gutachter
sich
damit
auseinandersetzend
erläutert,
in
der
neurologischen
Vorbewertung
des
Dr.
G.___
habe
dieser
eine
differenzielle
Abgrenzung
zu
einer
Vorschädigung
als
schwierig
bezeichnet,
weshalb
die
Vorlage
der
medizinischen
Dokumentation
aus
der
Zeit
vor
2019
notwendig
sei,
um
die
Frage
einer
FSME-kausalen
zerebralen
Störung
hinrei chend
fundiert
zu
beantworten
( Urk.
1 7 /M34
S.
22
und
23).
Was
die
Feststellung
des
Dr.
M.___
vom
22.
August
2019
betrifft,
wonach
«AUF
aufgrund
FSME/Zeckenbiss
07
bis
08/2019
i.o.»
und
«Falls
AUF
noch
in
09/2019
>
ad
Frau
Dr.
N.___ »
(Urk.
1 7 /M6),
so
ist
weder
eine
Diagnose
noch
irgend eine
Begrün dung
zur
Frage
der
Kausalität
aufgeführt.
Nachdem
eine
vertiefte
Auseinander setzung
mit
jedem
einzelnen
Bericht
nicht
erforderlich
ist,
wenn
sich
insgesamt
ein
vollständig
und
schlüssig
ermitteltes
Bild
des
Gesundheitszustandes
ergibt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_663/2021
vom
9.
Februar
2022
E.
5.6.3)
und
bereits
aufgrund
des
stationären
Aufenthaltes
des
Beschwerdeführers
1
offenkundig
war,
dass
zumindest
bis
zur
Verlaufskontrolle
am
20.
August
2019
keine
verwertbare
Arbeitsfähigkeit
bestand
(vgl.
E.
4.2) ,
vermochte
die
stichwortartige
Äusserung
des
Dr.
M.___
keinen
darüber
hinausgehenden
Erkenntnisgewinn
zu
liefern .
Deren
Fehlen
in
der
Aktenauflistung
vermag
damit
k einen
Mangel
der
Begutach tung
zu
begründen .
Zweifel
-
auch
nicht
geringe
- ,
welche
gegen
den
Beweiswert
des
Gutachtens
der
Q.___
aus
formeller
Sicht
sprächen,
bestehen
mithin
keine. 5.3 5.3.1
D ie
Beschwerdeführenden
wenden
weiter
ein,
für
einen
wie
von
den
Gutachtern
behaupteten
Vorzustand
bestünden
mangels
echtzeitlicher
medizinischer
Unter lagen
sowie
mit
Blick
auf
den
Umstand,
dass
der
Beschwerdeführer
1
über
Jahre
hinweg
eine
konstante
Erwerbstätigkeit
ausgeübt
habe,
keinerlei
Anhaltspunkte.
Die
Mutmassungen
über
eine
allfällig
vorbestehende
Leistungsschwäche
würden
durch
die
bis
anhin
erfolgreich
absolvierte
berufliche
Laufbahn
widerlegt
und
der
Schluss
der
Gutachter ,
es
sei
nicht
geklärt,
ob
vor
dem
Unfallereignis
encephale
Einschränkungen
bestanden
hätten,
erweise
sich
damit
als
willkürlich
und
falsch
(E.
2.2.1,
E.
2.2.2). 5.3.2
Es
ist
gutachterlich
ausgewiesen
und
soweit
unbestritten,
dass
weder
der
neuro logische
noch
der
psychiatrische
Befund
nennenswerte
Pathologien
zu
Tage
förderte
und
die
zerebrale
Bildgebung
unauffällig
ausfiel
(E.
3.1.1,
E.
3.1.2).
Demgegenüber
erhob
der
neuropsychologische
Sachverständige
mittels
psycho metrischer
Testungen
schwere
Beeinträchtigungen
im
Bereich
der
geteilten
Auf merksamkeit
und
eine
schwere
Störung
im
Bereich
der
Fähigkeit,
neue
verbale
Informationen
zu
speichern
und
aktiv
wieder
abzurufen
sowie
eine
Beeinträchti gung
im
Bereich
der
Informationsverarbeitungsgeschwindkeit
und
des
Arbeits gedächtnisses .
Klinisch
zeigten
sich
dagegen
keine
nennenswerten
kognitiven
Beeinträchtigungen
( E.
3.1. 2 ,
E.
3.1. 3 ).
Die
vom
Gutachter
gestützt
auf
die
Test b efunde
diagnostizierte
mittelgradige
neuropsychologische
Störung
führte
er
bloss
möglicherweise
auf
die
FSME-Meningoenzephalitis
vo n
Juni
2019
zurück .
Für
eine
zuverlässige
Beurteilung
sei
zu
klären,
ob
das
kognitive
Funktionsniveau
des
Beschwerdeführers
1
im
Vorfeld
durch
eine
Legasthenie ,
ein
ADHS
oder
ein
Burnout
erheblich
beeinträchtigt
gewesen
sei
(E.
3.1.3).
Im
Rahmen
der
Konsens beurteilung
hielten
die
Gutachter
zusammenfassend
fest,
eine
zerebrale
Auffäl ligkeit
mit
kognitiven
Beeinträchtigungen
sei
mehrfach
vorberichtet
worden ,
was
einer
vertiefenden
Prüfung
bedürfe
(E.
3.1.4).
An
dieser
Auffassung
hielten
die
Gutachter
auch
nach
Einreichung
weiterer
Unterlagen
fest
(E.
3. 2-3.4 ). 5.3.3
Der
Schluss
der
Gutachter,
es
sei
auf
vorbestehende
kognitive
Auffälligkeiten
zu
schliessen,
ist
nicht
neu,
sondern
findet
sich
in
zahlreichen
weiteren
medizini schen
Aktenstücken.
So
wurde
nach
einer
ersten
neuropsychologischen
Abklä rung
an
der
K.___ ,
Zentrum
für
Integrative
Psychiatrie,
am
27.
August
2019
berichtet
(Urk.
1 7 /M 21 ),
die
kognitiven
Leistun gen
hätten
sich
hauptsächlich
im
durchschnittlichen
bis
unterdurchschnittlichen
oder
sogar
stark
unterdurchschnittlichen
Bereich
mit
vereinzelten
visuellen
Leistungen
im
überdurchschnittlichen
Bereich
befunden.
Besonders
auffallend
sei
eine
Dissoziation
bei
der
Bearbeitung
einerseits
von
verbalen
und
auditiven
und
andererseits
von
visuell-figuralen
Reizen/Aufgaben
zugunsten
der
visuell-figuralen.
Dies
betreffe
sowohl
das
Gedächtnis,
die
Aufmerksamkeit s -
als
auch
die
Exekutivfunktionen.
Es
sei en
eine
Legasthenie
und
Dyskalkulie
festgestellt
worden.
Überdurchschnittliche
Werte
seien
im
visuellen
Kurzzeitgedächtnis
und
in
den
visuellen
Merkspannen/Blockspannen
vorwärts
erzielt
worden.
Eine
dementielle
Entwicklung
liege
nicht
vor.
Ä tiologisch
sei
am
ehesten
von
einer
frühkindlichen
cerebralen
Entwicklungsstörung
mit
Teilleistungsstörungen
auszugehen
(prä-,
perinatal
oder
genetisch
erworben),
wobei
sich
die
FSME-Meningoenzephalitis
leistungsverschlechternd
ausgewirkt
haben
dürfte.
Es
sei
wahrscheinlich
davon
auszugehen,
dass
die
Defizite
des
Beschwerdeführers
1
seit
langem
vorbestehend
seien.
Am
24.
Dezember
2019
erstellte
lic.
phil.
L.___ ,
Fachpsychologin
für
Neuropsychologie
FSP
und
Psychotherapie
FSP,
ein
neuropsychologisches
Gutachten
zu
Händen
des
Berufsvorsorgeversicherers
(Urk.
1 7 /M22).
Die
Sachverständige
konnte
die
zuvor
von
den
Experten
der
K.___
erhobene
Diagnose
einer
einfachen
Aufmerksamkeits-
und
Hyperaktivitäts störung
nicht
bestätigen,
erhob
indessen
mehrheitlich
vergleichbare
Befunde.
Sie
kam
zum
Schluss,
es
liege
eine
leichte
bis
mittelschwere
neuropsychologische
Funktionsstörung
vor.
Bei
dieser
sei
ätiologisch
bei
Status
nach
FSME
am
ehesten
von
einem
dekompensierten
Vorzustand
nach
frühkindlicher
zerebraler
Entwick lungsstörung
mit
verlangsamter
psychomentaler
Verarbeitung
und
vorbestehen den
Teilleistungsstörungen
auszugehen
(S.
8).
Schliesslich
erfolgte
am
31.
Januar
2020
in
der
Klinik
O.___
AG
eine
weitere
neuropsychologische
Untersuchung
(Urk.
1 7 /M26),
deren
Sachverständige
das
Bild
einer
mittelgradigen
neuropsycho logischen
Funktionsstörung
mit
Defiziten
im
Bereich
der
Aufmerksamkeit
und
der
Exekutivfunktionen
sowie
einer
verminderten
Belastbarkeit
erhoben.
Ange sichts
der
unauffälligen
Leistungen
im
Bereich
des
Lernens
und
des
Gedächtnisses
seien
die
anamnestisch
berichteten
Gedächtnisschwierigkeiten
als
Resultat
der
Aufmerksamkeits-
und
Exekutivfunktionsstörungen
zu
sehen.
Im
Rahmen
der
aktuellen
neuropsychologischen
Untersuchung
in
einem
ruhigen
und
gut
struk turierten
Umfeld
ohne
Störreize
und
ohne
Zeitdruck
von
aussen
sei
es
dem
Beschwerdeführer
1
gut
gelungen,
neue
Informationen
aufzunehmen,
zu
behalten
und
abzurufen.
Im
Alltag
unter
erhöhter
Ablenkung,
erhöhtem
Zeitdruck
und
höheren
Anforderungen
an
die
geteilte
Aufmerksamkeit
sei
eine
schlechtere
Leis tung
in
den
Lern-
und
Gedächtnisfunktionen
zu
erwarten.
Vor
dem
Hintergrund
der
eigen-
und
fremdanamnestischen
Angaben,
des
Vorberichts
sowie
der
beruf lichen
Schwierigkeiten
sei
davon
auszugehen,
dass
gewisse
Schwächen
im
Bereich
der
Aufmerksamkeits-
und
Exekutivfunktionen
sowie
der
Sprache
(Dyslexie)
vorbestehend
seien.
Durch
die
FSME
hätten
die
Defizite
eine
deutliche
Akzentuierung
erfahren,
so
dass
das
aktuelle
Leistungsvermögen
aus
beidem
resultiere
(S.
5).
Diese
auf
jeweils
eigenständig
erhobenen
Befunden
abgegebenen
Beurteilungen
erhellen,
dass
der
Schluss
der
Gutachter
der
Q.___ ,
es
sei
von
einer
vorbeste henden,
kognitiven
Beeinträchtigung
auszugehen,
weder
willkürlich
noch
falsch
ist,
sondern
vielmehr
mit
der
übrigen
medizinischen
Aktenlage
in
Übereinstim mung
steht .
Zwar
ist
es
zutreffend,
dass
es
an
echtzeitlichen
medizinischen
Unterlagen
mangelt.
Der
Vorwurf
der
Beschwerdeführerin
2,
der
von
den
Gut achtern
behauptete
Vorzustand
scheine
lediglich
im
Umstand
zu
gründen,
dass
der
Beschwerdeführer
1
bei
den
persönlichen
Angaben
mitgeteilt
habe,
zu
früh
auf
die
Welt
gekommen,
schon
immer
etwas
langsamer
gewesen
und
Legasthe niker
zu
sein
(E.
2.2.2),
greift
dennoch
zu
kurz.
Die
testpsychologischen
Untersu chungen
haben
nicht
nur
übereinstimmend
offengelegt,
dass
der
Beschwerdefüh rer
1
in
be s timmten
Teilbereichen
an
gewissen
Schwächen
leidet,
andere
Teilbe reiche
demgegenüber
unauffällig
oder
gar
überdurchschnittlich
ausfielen .
Vielmehr
hat
der
Beschwerdeführer
1
den
Sachverständigen
gegenüber
selb st
Angaben
gemacht,
die
diese
Resultate
stützen.
So
berichtet e
er
gegenüber
der
Neuropsychologin
der
K.___ ,
dass
e r
mit
dem
zunehmenden
Druck
in
der
Arbeits welt
nicht
klargekommen
sei
und
deshalb
ein
«Burn-out»
entwickelt
habe.
Er
habe
seine
Arbeitsstelle
gewechselt
und
angefangen
als
Ausbildner
in
einem
Heim
für
Jugendliche
zu
arbeiten
(Urk.
1 7 /M21
S.
1-2).
Demselben
Bericht
ist
hinsichtlich
Überweisung
durch
den
psychiatrischen
Behandler
zu
entnehmen,
dass
die
Frage
zu
klären
war,
ob
eine
Störung
der
exekutiven
Funktionen
vorliege,
die
seit
der
Kindheit
bestehe
(ADHS?).
Die
kognitiven
Probleme
seien
erst
in
den
letzten
Jahren
akut
geworden
(S.
2).
Anlässlich
der
neurologischen
Begutachtung
durch
Dr.
med.
J.___
vom
18.
November
2019
(Urk.
1 7 /M20)
berichtete
der
Beschwerdeführer
1,
seine
letzte
Tätigkeit
sei
ihm
einen
Tag
vor
Spitaleintritt
wegen
seiner
zu
langsamen
Arbeitsweise
gekündigt
worden
(S.
7).
Gegenüber
der
Neuropsychologin
L.___
führte
er
aus ,
aufgrund
seiner
Langsamkeit
habe
er
jeweils
nur
wenige
Jahre
an
einer
Arbeitsstelle
bleiben
können.
Das
letzte
Arbeitsverhältnis
sei
ihm
gekündigt
worden,
weil
er
dem
stetig
wachsenden
Leistungsdruck
mit
der
Erschwernis
des
Umfeldes
(Jugendheim)
je
länger
je
weniger
habe
gerecht
werden
können
(Urk.
1 7 /M22
S.
3).
Und
am
31.
Januar
2020
wurde
unter
dem
Titel
subjektive
Beschwerden
festgehalten,
der
Beschwer deführer
1
sei
schon
sehr
lange
überlastet
gewesen
und
habe
sich
bei
Druck
schon
immer
überfordert
gefühlt.
Vor
schwierigen
Aufträgen
sei
er
jeweils
psychisch
sehr
belastet
gewesen ;
von
seiner
Arbeitsweise
her
sei
er
sehr
genau
und
perfek tionistisch,
weshalb
er
vom
Tempo
her
den
Anforderungen
des
Arbeitgebers
nicht
habe
entsprechen
können.
Eine
Rückkehr
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
sei
nicht
sinnvoll,
da
er
auch
schon
früher
komplett
überfordert
und
bei
D ruck
schnell
überlastet
gewesen
sei.
Ohne
Druck
sei
er
deutlich
leistungsfähiger
(Urk.
1 7 /M26
S.
2).
Nichts
anderes
ergibt
sich
schliesslich
aus
dem
Bericht
zur
Potentialabklä rung
vom
30.
September
2020
(Urk.
1 7 /M38),
wonach
seine
sorgfältige
Arbeits weise
und
das
dadurch
bedingte,
deutlich
verminderte
Arbeitstempo
es
ihm
erschwert
h ätten ,
den
Leistungsanforderungen
des
allgemeinen
Arbeitsmarktes
gerecht
zu
werden.
Unter
anderem
aus
diesem
Grund
seien
ihm
die
Arbeitsstellen
jeweils
gekündigt
worden.
Er
habe
an
seiner
letzten
Arbeitsstelle
seit
längerer
Zeit
an
Überforderung
gelitten.
Dies
vor
allem
nach
einem
Vorgesetztenwechsel,
welcher
mehr
Umsatzdruck
und
Mitarbeiterbeurteilungsgespräche
zur
Folge
gehabt
habe,
was
er
nicht
gut
habe
verkraften
können
(S.
2).
Gegenüber
dem
neuropsychologischen
Gutachter
hatte
der
Beschwerdeführer
1
am
6.
Oktober
2020
(Urk.
1 7 /M32
S.
1)
ausgeführt,
vor
etwa
9
Monaten
habe
sein
Vorgesetzter
im
Rahmen
eines
Mitarbeitergesprächs
von
ihm
verlangt,
die
Arbeit
schneller
und
effektiver
zu
erledigen.
Es
sei
ihm
aber
nicht
möglich,
das
Tempo
beliebig
zu
steigern,
ohne
dass
die
Qualität
darunter
leide.
Offensichtlich
habe
er
dies
nicht
zur
Zufriedenheit
seines
Vorgesetzten
umgesetzt,
sodass
er
einen
Tag
vor
seiner
Erkrankung
an
FSME
im
Juni
2019
gekündigt
worden
sei.
Er
sei
sich
zwar
bewusst
gewesen,
dass
er
in
einem
Zielkonflikt
gestanden
habe,
er
habe
aber
dennoch
nicht
damit
gerechnet,
tatsächlich
die
Kündigung
zu
erhalten.
Vermut lich
habe
die
unerwartete
Kündigung
bei
ihm
auch
einen
psychischen
Knacks
hinterlassen
(S.
6).
Mit
Schreiben
vom
22.
September
2020
hatte
schliesslich
der
behandelnde
Psychiater
als
Diagnose
unter
anderem
eine
Aufmerksamkeits störung
mit
Persistenz
in
das
Erwachsenenalter,
vermutlich
seit
Geburt
mit
Legasthenie
und
Dyskalkulie,
genannt
(Urk.
1 7 /M37). 5.3.4
Angesichts
der
aufliegenden
neuropsychologischen
Testresultate
sowie
der
vom
Beschwerdeführer
1
berichteten
und
in
den
Vorakten
dokumentierten
Anamnese
(E.
5.3.3)
ist
–
auch
wenn
es
an
echtzeitlichen
medizinischen
Unterlagen
mangelt
–
eine
vorbestehende
kognitive
Beeinträchtigung
überwiegend
wahrscheinlich.
Dem
steht
nicht
entgegen,
dass
der
Beschwerdeführer
1,
wie
von
ihm
geltend
gemacht,
über
Jahre
einer
Erwerbstätigkeit
im
Vollzeitpensum
nachging.
D en
Ausführungen
der
Gutachter
zufolge
waren
klinisch
keine
Hinweise
für
erhebli che
Beeinträchtigungen
zu
erheben,
sondern
wirkte
der
Beschwerdeführer
1
alert,
wach
und
orientiert
und
konnte
dem
Gesprächsverlauf
problemlos
sowie
ohne
Ermüdungszeichen
folgen
(E.
3.1.2,
3.1.3).
Der
neuropsychologische
Gutachter
führte
hierzu
erläuternd
aus,
dem
Beschwerdeführer
1
seien
zwar
nur
noch
einfache
Arbeiten
zumutbar.
Indessen
könne
er
von
einer
langjährigen
Erfahrung
profitieren
und
darauf
zurückgreifen,
da
das
Altgedächtnis
noch
intakt
sei.
Schwierigkeiten
würden
sich
insbesondere
in
Bezug
auf
die
administrativen
Tätigkeiten
als
Maler
ergeben
(E.
3.1.3).
Dies
steht
mit
den
Ergebnissen
einer
früheren
Untersuchung
in
Übereinstimmung ,
wonach
es
dem
Beschwerdeführer
1
im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Untersuchung
in
einem
ruhigen
und
gut
strukturierten
Umfeld
ohne
Störreize
und
ohne
Zeitdruck
gut
gelungen
sei,
neue
Informationen
aufzunehmen,
zu
behalten
und
abzurufen
(Urk.
1 7 /M26
S.
5 ) .
Damit
ist
auch
d iese
Erklärung
der
Gutachter,
die
klinischen
Befunde
sprächen
nicht
gegen
eine
gute
Alltagstauglichkeit
sowie
eine
Arbeitsfähigkeit
und
test psychologische
Testungen
bildeten
die
im
lebenspraktischen
Alltag
vorkommen den
Anforderungen
nicht
unbedingt
ab
(E.
3. 4 ),
nachvollziehbar
und
schlüssig . 5.3.5
Da
die
blosse
Möglichkeit
eines
bestimmten
Sachverhalts
den
Beweisanforderun gen
nicht
genügt,
sondern
das
Gericht
vielmehr
jener
Sachverhaltsdarstellung
zu
folgen
hat ,
die
es
von
allen
möglichen
Geschehensabläufen
als
die
wahrschein lichste
würdi gt
(BGE
144
V
427
E.
3.2),
vermögen
die
Beschwerdeführenden
aus
den
Äusserungen
des
Dr.
G.___s
nichts
zu
ihren
Gunsten
abzuleiten ,
wonach
dieser
dafürhielt,
die
Arbeitsunfähigkeit
dürfte
als
durch
die
FSME
mitbedingt ,
beziehungsweise
eine
leichte
neuropsychologische
Funktionsstörung
dürfte
durch
den
Zeckenbiss
gerechtfertigt
sein
(Urk.
1 7 /M29
S.
4-5) .
Ebenso
wenig
lässt
es
die
Rechtsprechung
für
den
Nachweis
der
Unfallkausalität
genügen,
dass
Beschwerden
nach
einem
Unfallereignis
aufgetreten
sind
(E.
1.2.3). 5.3.6
Selbst
wenn
aber
entgegen
dem
hierfür
nötigen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
eine
Verschlimmerung
durch
die
FSME
in
Betracht
gezogen
würde
(vgl.
Urk.
1 7 /M21
S.
6,
wonach
sich
die
FSME
leistungsverschlechternd
ausgewirkt
haben
dürfte;
Urk.
1 7 /M22
S.
8,
wonach
am
ehesten
von
einem
de kompensierten
Vorzustand
auszugehen
sei;
und
Urk.
1 7 /M26
S.5,
wo
von
einer
deutlichen
Akzentuierung
vorbestehender
Defizite
gesprochen
wird) ,
müsste
eine
solche
objektiv
ausgewiesen
sein.
Wie
die
Gutachter
zu
Recht
festhalten,
fehlt
es
aber
an
prämorbiden
testpsychologischen
Referenzuntersuchungen
(E.
3. 4 ).
Dass
solche
offenkundig
nie
erhoben
worden
sind,
vermag
nichts
daran
zu
ändern ,
dass
damit
ein
kausaler
Zusammenhang
der
kognitiven
Einschränkungen
mit
der
FSME-Infektion
bloss
möglich,
nicht
aber
überwiegend
wahrscheinlich
bleibt.
Der
Vollständigkeit
halber
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
es
die
Neuropsychologie
nicht
vermag,
selbständig
die
Beurteilung
der
Genese
abschliessend
vorzunehmen
(BGE
119
V
335
E.
2.b
bb ,
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_444/2015
vom
14.
Ok tober
2015
E.
4.4 ) .
Der
neuropsychologische
Gutachter
hat
sich
denn
auch
ausser
Stande
gesehen ,
eine
abschliessende
Beurteilung
abzugeben.
Er
hielt
vielmehr
fest,
FSME-Erkrankungen
könnten
folgenlos
ausheilen,
eine
einmal
stattgehabte
FSME
belege
für
sich
allein
somit
keine
dauerhafte
behindernde
Gesundheits folge.
Der
aktenkundige
Erkrankungsverlauf
im
Falle
des
Beschwerdeführers
1
sei
nicht
als
gravierend
beschrieben
(kein
Koma,
kein
hirnorganisches
Durchgangs syndrom
mit
Desorientiertheit,
Verkennen
und
namhaften
Fehlbehandlungen).
Da
testpsychologische
Voruntersuchungen
aus
der
Zeit
vor
der
FSME - Erkrankung
fehlten,
könnten
die
formal
auffälligen
Testbefunde
gleichrangig
wahrscheinlich
auch
eine n
Status
pr a e
ante
(bei
vorberichteter
kognitiver
Auffälligkeit)
reprä sentieren
(Urk.
1 7 /M34
S.
24). 5.4
Z usammenfassend
vermögen
die
Einwendungen
der
Beschwerdeführenden
keine,
auch
keine
geringen
Zweifel
am
Beweiswert
des
Gutachtens
zu
bewirken.
Gestützt
hierauf
ist
der
Kausalzusammenhang
der
neurokognitiven
Beeinträchtigungen
des
Beschwerdeführers
1
mit
der
erlittenen
FSME-Infektion
nicht
mit
dem
nötigen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
erstellt.
Weitere
Abklärungen
können
mangels
verfügbarer
medizinischer
Unterlagen
vor
Juni
2019
an
diesem
Ergebnis
nichts
ändern.
Es
liegt
Beweislosigkeit
vor,
die
zulasten
de r
Beschwer deführ enden
geht
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_765/2020
E.
3.2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
144
V
427
E.
3.2). 5.5
Fehlt
es
an
einer
(Teil)Kausalität ,
so
erübrigt
sich
die
Frage
einer
Quantifizierung
im
Sinne
von
Art.
36
UVG
und
damit
eine
(allenfalls
anteilige )
Berücksichtigung
des
Vorzustandes ,
setzt
die
Anwendbarkeit
der
Gesetzes bestimmung
doch
voraus,
dass
der
Unfall
und
das
nicht
versicherte
Ereignis
eine
Gesundheitsschädigung
gemeinsam
verursacht
haben
(vgl.
BGE
126
V
116
E.
3.b) .
Das
ist
vorliegend
wie
dargelegt
bloss
möglich,
nicht
aber
überwiegend
wahrscheinlich .
Es
ist
mithin
unerheblich,
ob
bereits
vor
dem
fraglichen
Ereignis
eine
Einschränkung
der
Leis tungsfähigkeit
bestand .
Eine
Würdigung
von
Dokumenten,
wie
etwa
der
vom
Beschwerdeführer
1
eingereichten
Arbeitszeugnisse
konnte
damit
–
mangels
Teil kausalität
–
zu
Recht
unterbleiben . 6.
Gestützt
auf
die
vorstehenden
Erwägungen
ist
damit
die
Beschwerde
der
Beschwerdeführerin
2
mit
der
Feststellung,
dass
bis
zum
20.
August
2019
Anspruch
auf
Heilbehandlung
besteht,
teilweise
gutzuheissen.
Im
Übrigen
ist
sie
abzuweisen.
Die
Beschwerde
des
Beschwerdeführers
1
ist
abzuweisen. 7.
Nachdem
sich
die
Beschwerde
des
Beschwerdeführers
1
ausschliesslich
auf
die
Gewährung
einer
Rente
sowie
eine r
Integritätsentschädigung
richtet
(Urk.
1
S.
13),
steht
ihm
mangels
–
auch
nicht
teilweise n
–
Obsiegen s
keine
Parteient schädigung
zu.
Demgegenüber
obsiegt
die
Beschwerdeführerin
2
im
Hinblick
auf
die
Heilbehandlungskosten
teilweise.
Da
aber
im
sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren
obsiegenden
Behörden
oder
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betrauten
Organisationen
in
der
Regel
keine
Parteientschädigung
zugesprochen
werden
darf
und
das
Bundesgericht
in
Anwendung
dieses
Grundsatzes
der
Suva
und
den
privaten
UVG-Versicherern
sowie
–
von
Sonderfällen
abgesehen
–
den
Krankenkassen
keine
Parteientschädigungen
zugesprochen
hat ,
weil
sie
als
Orga nisationen
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
zu
qualifizieren
sind
(vgl.
BGE
126
V
143
E.
4a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2016
vom
24.
März
2017
E.
9.2,
je
mit
Hinweis) ,
steht
auch
der
Beschwerdeführerin
2
keine
Parteientschädigung
zu. Das
Gericht
beschliesst:
Der
Prozess
UV.2023.00116
wird
mit
dem
vorliegenden
Prozess
UV.2023.00115
verei nigt
und
unter
dieser
Prozessnummer
weitergeführt.
Der
Prozess
UV.2023.00116
wird
als
dadurch
erledigt
abgeschrieben. und
erkennt: 1.
1.1
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
der
Beschwerdeführerin
2
wird
der
Einspracheentscheid
vom
13.
Juni
2023
insoweit
abgeändert,
als
festgestellt
wird ,
dass
die
HDI global SE
SE ,
Hannover ,
Niederlassung
Zürich/Schweiz
für
Heilbehandlungskosten
bis
zum
20.
August
2019
leistungspflichtig
ist.
Im
Übrigen
wird
die
Beschwerde
abge wiesen. 1.2
Die
Beschwerde
des
Beschwerdeführers
1
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Es
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Stephanie
C.
Elms - SWICA
Krankenversicherung
AG - Rechtsanwalt
MLaw
Nicola
Orlando - Bundesamt
für
Gesundheit 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro