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UV.2023.00115

Gutachten der PMEDA beweiswertig; Leistungspflicht für Heilbehandlung die akute FSME-Infektion betreffend; demgegenüber ist Kausalzusammenhang zwischen FSME-Infektion und neuropsychologischem Gesundheitsschaden bloss möglich, weshalb dafür keine Leistungspflicht besteht

Zürich SozVersG · 2025-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1966,

war

seit

dem

1.

Juni

2015

als

Baumaler

bei

der

B.___

Stiftung

angestellt

und

dadurch

bei

der

HDI global SE ,

Hannover ,

Niederlassung

Zürich/Schweiz

(nachfolgend:

HDI global SE ) ,

gegen

die

Folgen

von

Berufs-

und

Nichtsberufsunfällen

versichert.

Mit

Schadenmeldung

vom

4.

Juli

2019

orientierte

die

Arbeitgeberin

die

HDI global SE

über

ein

Ereignis

vom

20.

Juni

2019.

Der

Versicherte

habe

vom

Spital

C.___

ins

D.___- spital

E.___

verlegt

werden

müssen.

Er

habe

eine

Hirnhautentzündung,

wobei

auch

das

Hirngewebe

ange griffen

sei.

Untersuchungen

hätten

gezeigt,

dass

er

an

einer

FSME

(Frühsommer-Meningoenzephalitis)

leide

und

möglicherweise

auch

an

einer

Borreliose.

Der

Versicherte

sei

bereits

im

März

2019

im

Spital

C.___

wegen

eines

aggressiven

Bakteriums

in

Behandlung

gewesen.

Wahrscheinlich

würden

die

beiden

Erkran kungen

zusammenhängen

und

seien

auf

einen

Zeckenbiss

zurückzuführen.

Zeit lich

könne

der

Zeckenbiss

nicht

genau

verortet

werden

(Urk.

16/K1).

Die

HDI global SE

holte

daraufhin

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

ein

(Urk.

17/M1-M5)

und

legte

diese

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

FMH

für

Allgemeine

Innere

Medi zin,

zur

Beurteilung

vor

(Urk.

17/M6).

Mit

formlosem

Schreiben

vom

30.

August

2019

verneinte

die

HDI global SE

einen

Leistungsanspruch

im

Zusammenhang

mit

der

Hos pitalisation

und

Arbeitsunfähigkeit

des

Versicherten

im

März

2019

(Urk.

16/K9).

In

der

Folge

tätigte

die

HDI global SE

weitere

medizinische

Abklärungen

und

legte

die

Akten

zwei

Mal

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

FMH

für

Neurologie,

zur

Beur teilung

vor

(Urk.

17/M16,

M29).

Auf

dessen

Empfehlung

liess

die

HDI global SE

den

Versi cherten

bei

der

Q.___

interdisziplinär

begutachten,

wobei

das

Gutachten

am

15.

Januar

2021

erstattet

wurde

(Urk.

17/M 32- 35).

Die

Gutachter

kamen

zum

Schluss,

dass

die

Vorlage

der

Behandlungsdokumentation

aus

der

Zeit

vor

Juni

2019

nötig

sei ,

da

aktenkundig

eine

zerebrale

Auffälligkeit

mit

kognitiven

Beein trächtigungen

mehrfach

vorberichtet

sei ,

was

einer

vertieften

Prüfung

bedürfe .

Nur

so

sei

der

differenzielle

Effekt

einer

vorerst

allenfalls

möglichen

FSME-assoziierten

kognitiven

Störung

hinreichend

verlässlich

bestimmbar

(Urk.

17/M35

S.

1).

Nach

Einholung

weiterer

Auskünfte

seitens

der

HDI global SE

erstatte ten

die

Gutachter

am

23.

Februar

2021

eine

weitere

Stellungnahme,

wobei

sie

daran

festhielten,

dass

eine

FSME-assoziierte

kognitive

Störung

weiterhin

als

möglich

einzuschätzen,

aber

differenziell

nicht

von

einer

Vorschädigung

näher

abgrenzbar

beziehungsweise

hinsichtlich

eines

unfallkausalen

Anteils

nicht

näher

quantifizierbar

sei

(Urk.

17/M36).

Daran

hielten

die

Gutachter

mit

Stellungnahme

vom

15.

Juni

2021

auch

nach

weiteren

Abklärungen

seitens

der

HDI global SE

fest

(Urk.

17/M45).

In

der

Folge

ver fügte

die

HDI global SE

am

5.

Juli

2021 ,

die

ab

dem

20.

Juni

2019

behan delten

Beschwerden

seien

nicht

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

als

Folgen

einer

FSME

zu

qualifizieren,

weshalb

hierfür

keine

Leis tungspflicht

bestehe.

Auf

eine

Rückforderung

der

bisher

erbrachten

Leistungen

werde

verzichtet

(Urk.

16/K119).

Dagegen

erhoben

sowohl

der

Versicherte

am

10.

August

2021

(Urk.

16/K126)

als

auch

die

SWICA

Krankenversicherung

AG

(nachfolgend:

SWICA)

als

Krankenversicher er

des

Versicherten

am

16.

August

2021

Einsprache

(Urk.

16/K130;

Einsprachebegründung

vom

29.

September

2021,

Urk.

16/K138).

Nach

Einholung

einer

weiteren

Stellungnahme

der

Q.___ -Gutachter

vom

27.

Oktober

2021

(Urk.

17/M47)

wies

die

HDI global SE

die

Einsprachen

des

Versicherten

sowie

der

S WICA

mit

E ntscheid

vom

13.

Juni

2023

ab

(Urk.

16/K147

=

Urk.

2

=

Urk.

24/2 ).

Mit

Verfügung

vom

22.

April

2021

sprach

die

Eidgenössische

Invalidenversiche rung

X.___

eine

ganze

Rente

sowie

eine

Kinderrente

mit

Wirkung

ab

Juni

2020

zu

(Urk.

16/K

112). 2. 2.1

Gegen

den

Entscheid

der

HDI global SE

vom

13.

Juni

2023

erhob

X.___

(Beschwerdeführer

1)

am

15.

August

2023

Beschwerde

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

die

Beschwerdegegnerin

sei

anzuweisen,

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen

nach

UVG

auszurichten.

Eventualiter

sei

der

entscheidrelevante

Sach verhalt

rechtsgenüglich

abzuklären

(Urk.

1

S.

2).

Das

entsprechende

Verfahren

wurde

unter

der

Prozessnummer

UV.2023.00115

angelegt.

Am

13.

Oktober

2023

reichte

der

Beschwerdeführer

1

weitere

Unterlagen

ein

(Urk.

9

und

10/1-2). 2.2

Die

SWICA

(Beschwerdeführerin

2)

erhob

am

16.

August

2023

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

13.

Juni

2023

und

beantragte,

der

Entscheid

sei

aufzuheben

und

es

seien

die

gesetzlichen

Leistungen

gemäss

UVG

auszurichten.

Eventualiter

seien

weitere

medizinische

Abklärungen

vorzunehmen

( Urk.

24/1

S.

2 ).

Dieses

Verfahren

wurde

unter

der

Prozessnummer

UV.2023.00116

angelegt

(vgl.

Urk.

24/0-15). 2.3

Mit

Beschwerdeantwort

vom

24.

November

2023

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerden

und

ersuchte

um

Vereinigung

der

beiden

Ver fahren

UV.2023.00115

und

UV.2023.00116

(Urk.

15

S.

3,

Urk.

24/10

S.

3 ).

Mit

Verfügungen

vom

29.

November

2023

(Urk.

24/ 13)

respektive

vom

12.

Dezember

2023

( Urk.

18 )

wurde

jeweils

ein

zweiter

Schriftenwechsel

angeordnet.

Während

die

Beschwerdeführerin

2

auf

eine

weitere

Stellungnahme

verzichtete

(Urk.

24/14 ),

liess

sich

der

Beschwerdeführer

1

nicht

mehr

vernehmen,

was

der

Beschwerdegegnerin

mit

Verfügungen

vom

19.

Januar

( Urk.

24/15 )

respektive

vom

2.

Mai

2024

(Urk.

23)

angezeigt

wurde. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Zur

Vereinfachung

des

Prozesses

kann

das

Gericht

gestützt

auf

§

28

lit.

a

des

Gesetzes

über

des

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

in

Verbindung

mit

Art.

125

lit.

c

der

Schweizerischen

Zivilprozessordnung

(ZPO)

selbständig

einge reichte

Klage n

beziehungsweise

Beschwerden

vereinigen.

Zwischen

den

beiden

Beschwerdeverfahren

besteht

ein

enger

sachlicher

und

rechtlicher

Zusammen hang.

Aus

diesem

Grund

ist

das

Verfahren

UV.2023.00116

antragsgemäss

mit

dem

vorliegenden

Verfahren

UV.2023.00115

zu

vereinigen

und

das

Verfahren

UV.2023.00116

ist

als

dadurch

erledigt

abzuschreiben.

Dessen

Akten

werden

im

vorliegenden

Prozess

als

Urk.

24/0-16

geführt. 1.2 1.2.1

Gemäss

Art.

6

des

Bundesgesetzes

üb er

die

Unfallversicherung

(UVG)

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufskrankheiten

gewährt

(Abs.

1).

Nach

Art.

10

Abs.

1

UVG

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

die

zweckmäs sige

Behandlung

ihrer

Unfallfolgen.

Ist

sie

infolge

des

Unfalles

voll

oder

teilweise

arbeitsunfähig,

so

steht

ihr

gemäss

Art.

16

Abs.

1

UVG

ein

Taggeld

zu.

Wird

sie

infolge

des

Unfalles

zu

mindestens

10

Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente,

sofern

sich

der

Unfall

vor

Erreichen

des

ordentlichen

Ren tenalters

ereignet

hat

(Art.

18

Abs.

1

UVG) .

Der

Rentenanspruch

entsteht,

wenn

von

der

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungs massnahmen

der

Invalidenversicherung

abgeschlossen

sind.

Mit

dem

Renten beginn

fallen

die

Heilbehandlung

und

die

Taggeldleistungen

dahin

(Art.

19

Abs.

1

UVG).

Erleidet

die

versicherte

Person

durch

den

Unfall

eine

dauernde

erhebliche

Schädigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Integrität,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

angemessene

Integritätsentschädigung

(Art.

24

Abs.

1

UVG). 1.2.2

Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwi schen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Invalidität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhanden sein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausal zusammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weg gedacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Störung

entfiele

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1 ,

je

mit

Hinweisen ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_305/2022

vom

13.

April

2023

E.

3.1 ).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Ver waltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungs anspruches

nicht

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). 1.2.3

Die

Argumentation

nach

der

Formel

«post

hoc

ergo

propter

hoc»,

nach

deren

Bedeutung

eine

gesundheitliche

Schädigung

schon

dann

als

durch

den

Unfall

verursacht

gilt,

weil

sie

nach

diesem

aufgetreten

ist,

ist

beweisrechtlich

nicht

zulässig

und

vermag

zum

Nachweis

der

Unfallkausalität

nicht

zu

genügen

(BGE

119

V

335

E.

2b/bb,

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_244/2023

vom

19.

Oktober

2023

E.

5.1

mit

Hinweisen).

Ärztliche

Auskünfte,

die

allein

auf

dieser

Argumentation

beruhen,

sind

beweisrechtlich

nicht

zu

verwerten

(Urteil

des

Bun desgerichts

8C_241/2020

vom

29.

Mai

2020

E.

3). 1.2.4

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2 ). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

ihren

Einspracheentscheid

im

Wesentlichen

damit,

gestützt

auf

das

beweiskräftige

polydisziplinäre

Gutachten

der

Q.___

sei

eine

ereignis-kausale

durch

die

FSME

bedingte

dauerhafte

encephale

Schädigung

lediglich

möglich,

nicht

aber

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

erstellt .

Damit

sei

nicht

mit

dem

nötigen

Beweisgrad

dargetan,

dass

eine

unfallkausale

Gesundheitsschädigung

vorliege.

Folglich

bestehe

keine

Leis tungspflicht .

Die

versicherungsmedizinische

Stellungnahme

von

Dr.

G.___

vermöge

das

Gutachten

nicht

in

Zweifel

zu

ziehen.

Dieser

habe

ausgeführt,

dass

eine

Abgrenzung

der

geklagten

Beschwerden

mit

dem

Beschwerdebild

vor

dem

Unfall

noch

nicht

ausreichend

erfolgt

sei

und

insofern

weiterer

Abklärungsbedarf

bestehe.

N ach

Einholung

weiterer

medizinischer

Unterlagen

seien

die

Gutachter

indes

zum

Schluss

gekommen,

dass

eine

der

stattgehabten

FSME

zuzurechnende

Gesundheitsstörung

lediglich

möglich ,

nicht

aber

überwiegend

wahrscheinlich

sei.

Mehrfach

sei

ein

Vorzustand

dokumentiert

worden,

hinsichtlich

dessen

die

Gutachter

erklärt

hätten ,

eine

Abgrenzung

der

Beschwerden

im

Zusammenhang

mit

dem

Vorzustand

und

der

FSME-assoziierten

Beschwerden

sei

nicht

möglich .

Soweit

vorgebracht

werde,

die

frühkindlich

zerebrale

Entwicklungsstörung

habe

den

Beschwerdeführer

bis

zum

Zeckenbiss

nicht

in

seiner

Erwerbsfähigkeit

beeinträchtigt

und

betreffend

ein

vermeintliches

Burnout

würden

keine

medizi nischen

Berichte

vorliegen,

handle

es

sich

um

eine

beweisrechtlich

unzulässige

und

für

den

Beweis

natürlicher

Kausalzusammenhänge

ungenügende

Argumen tation

nach

der

Formel

«post

hoc

ergo

propter

hoc»,

wonach

eine

gesundheitliche

Schädigung

schon

dann

als

durch

den

Unfall

verursacht

gelte,

wenn

sie

nach

diesem

aufgetreten

sei .

Zusammenfassend

sei

eine

unfallkausale

Gesundheits schädigung

nicht

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

dargetan,

weshalb

keine

Leistungspflicht

bestehe

(Urk.

2

=

Urk.

24/2 ,

Urk.

15 ). 2.2 2.2.1

Der

Beschwerdeführer

1

machte

demgegenüber

geltend,

er

habe

anhand

seiner

Krankenversicherungsabrechnungen

belegt,

dass

vor

2019

keine

Behandlung

wegen

kognitiver

Defizite

oder

psychischen

Beschwerden

stattgefunden

habe.

Zudem

habe

er

mit

seinen

Arbeitszeugnissen

eine

über

Jahre

konstante

Erwerbs tätigkeit

ausgewiesen.

Die

Gutachter

hätten

dennoch

festgehalten,

dass

eine

sich

in

testpsychologischen

Untersuchungen

manifestierende

Auffälligkeit,

die

bis

zur

FSME-Erkrankung

nicht

untersucht/belegt

worden

sei,

vor

dem

Hintergrund

der

berichteten

Vorschädigung

ebenso

gut

denkbar

sei.

Dieser

Schluss

blende

aber

die

Tatsache,

dass

diese

vermutete

Vorschädigung

bis

zum

Unfallereignis

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gewesen

sei,

gänzlich

aus.

Es

werde

stets

auf

eine

vorhandene

Vorschädigung

verwiesen,

ohne

im

Gesamtkontext

zu

würdigen,

dass

diese

während

ein e s

langen ,

andauernden

Erwerbslebens

keine

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gehabt

habe

(Urk.

1

S.

10).

Soweit

die

Gutachter

der

Auf fassung

seien,

die

eingereichten

Belege

repräsentierten

keine

medizinischen

Berichte

und

trügen

nicht

zur

medizinischen

Beurteilung

bei,

sei

fraglich,

anhand

welcher

weiteren

Unterlagen

eine

Nicht-Behandlung

oder

eine

Nicht-Inanspruch nahme

medizinischer

Leistungen

belegt

werden

sollte .

Der

Stellungnahme

der

Gutachter,

wonach

eine

fehlende

Behandlungsdokumentation

aus

der

Zeit

vor

Juni

2019

nicht

plausibel

sei,

sei

entgegenzuhalten,

dass

der

Beschwerdeführer

1

selbst

angegeben

habe,

vor

Juni

2019

weder

in

psychologischer,

neurologischer

noch

in

neuropsychologischer

Behandlung

gestanden

zu

haben,

was

nicht

nur

sein

Hausarzt

Dr.

H.___

bestätigt

habe ,

sondern

auch

durch

die

Krankenversiche rungsabrechnungen

belegt

sei.

In

Bezug

auf

die

fehlende

Behandlungsdokumen tation

des

behandelnden

Psychiaters

Dr.

med.

I.___ ,

Facharzt

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

würden

die

Gutachter

übersehen,

dass

der

Beschwerdeführer

1

erst

seit

Juli

2019

bei

diesem

in

Behandlung

stehe

(Urk.

1

S.

11).

Nach

dem

Gesagten

erweise

sich

der

Schluss

der

Gutachter,

es

sei

nicht

geklärt,

ob

vor

dem

Unfallereignis

encephale

Einschränkungen

bestanden

bezie hungsweise

deswegen

Behandlungen

stattgefunden

hätten,

als

insgesamt

will kürlich

und

falsch

(Urk.

1

S.

12) .

Der

Beschwerdeführer

1

sei

während

Jahrzehn ten

als

Maler

und

Tapezierer

jeweils

in

einem

Vollzeitpensum

bei

verschiedenen

Arbeitgebern

beschäftigt

gewesen.

Eine

allfällige

vorbestehende

Leistungsschwä che

habe

sich

in

diesem

Zeitraum

nicht

auf

seine

Arbeitsfähigkeit

ausgewirkt,

weshalb

sie

bei

der

Berechnung

des

Rentenanspruchs

und

der

Integritätsentschä digung

nicht

zu

berücksichtigen

sei

(Art.

36

UVG).

Seit

der

Erkrankung

an

FSME

sei

er

vollständig

arbeitsunfähig.

Insgesamt

sei

überwiegend

wahrscheinlich,

dass

durch

die

FSME

eine

vorbestehende

Leistungsschwäche

dekompensiert

bezie hungsweise

erst

manifest

geworden

sei.

Entsprechend

sei

eine

ganze

Rente

sowie

auch

eine

ungekürzte

Integritätsentschädigung

im

Umfang

von

35

%

geschuldet

(Urk.

1

S.

13). 2.2.2

Die

Beschwerdeführerin

2

machte

insbesondere

geltend,

es

sei

unbestritten,

dass

die

FSME

mit

an

Sicherheit

grenzender

Wahrscheinlichkeit

in

einem

Kausalzu sammenhang

zum

Zeckenbiss

stehe.

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

im

Zusammenhang

mit

dem

Zeckenbiss

Taggelder

ausgerichtet

habe,

sei

nicht

nach vollziehbar,

weshalb

sie

die

Heilbehandlungskosten,

insbesondere

jene

der

sta tionären

Aufenthalte,

nicht

übernommen

habe.

Vielmehr

umfassten

die

Leistun gen

gemäss

Art.

10

UVG

auch

die

Heilbehandlungskosten,

weshalb

die

Beschwer degegnerin

sicherlich

während

der

Ausrichtung

von

Unfalltaggeldern

auch

für

die

Heilbehandlungskosten

aufzukommen

habe.

Sodann

sei

festzuhalten,

dass

die

Beschwerdegegnerin

den

Beweis

dafür

trage,

dass

die

weiterführenden

Behand lungen

nicht

mehr

unfallkausal

seien.

Damit

könne

eine

Leistungseinstellung

wenn

dem

Gutachten

der

Q.___

überhaupt

voller

Beweiswert

zukomme

frühestens

auf

den

Zeitpunkt

der

ergänzenden

gutachterlichen

Konsensbeurtei lung

vom

15.

Juni

2021

hin

erfolgen.

Im

Übrigen

erfülle

das

Gutachten

die

recht lichen

Anforderungen

aus

verschiedenen

Gründen

nicht.

So

fehle

zum

einen

eine

Auseinandersetzung

der

Gutachter

mit

den

Beurteilungen

der

Vertrauensärzte,

welche

zumindest

für

einen

beschränkten

Zeitraum

die

Kausalität

zwischen

den

Beschwerden

und

dem

Zeckenbiss

bejahten

und

sei

zum

anderen

aktenkundig,

dass

weder

eine

echtzeitliche

Diagnosestellung

betreffend

Burnout

vorliege

noch

jemals

eine

Behandlungsbedürftigkeit

bestanden

habe.

Soweit

die

Gutachter

davon

ausgingen ,

dass

die

Defizite

des

Beschwerdeführers

1

seit

langem

vorbe stehend

seien ,

decke

sich

dies

in

keiner

Weise

mit

der

beruflichen

Realität .

Die

Mutmassungen

im

Bericht

vom

3.

September

2019

würden

durch

die

bis

anhin

erfolgreich

absolvierte

berufliche

Laufbahn

des

Beschwerdeführers

1

eindeutig

widerlegt .

Für

den

gemäss

Gutachter

bestehenden

Vorzustand

bestünden

keinerlei

echtzeitlichen

medizinischen

Unterlagen,

sondern

scheine

die

Vermutung

ledig lich

auf

dem

Umstand

zu

gründen ,

dass

der

Beschwerdeführer

1

bei

den

persön lichen

Angaben

mitgeteilt

habe,

zu

früh

auf

die

Welt

gekommen

und

schon

immer

etwas

langsamer

und

Legastheniker

gewesen

zu

sein.

Dies

genüge

jedoch

nicht,

um

hieraus

eine

frühkindliche

zerebrale

Entwicklungsstörung

abzuleiten .

Zusam menfassend

seien

die

Gutachter

der

Q.___

von

einem

falschen

medizinischen

Sachverhalt

(Vorzustand)

ausgegangen,

weshalb

das

Gutachten

nicht

beweiskräf tig

und

die

bisherigen

medizinischen

Abklärungen

ungenügend

seien

(Urk.

24/1 ). 3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

in

ihrem

Einspracheentscheid

vom

13.

Juni

2023

auf

das

polydisziplinäre

Gutachten

der

Q.___

vom

15.

Januar

2021

(Urk.

17/M32-35). 3.1.1

Der

neurologische

Gutachter

führte

in

seiner

Beurteilung

aus,

d er

neurologische

Befund

habe

keine

namhafte

Auffälligkeit

ergeben

und

auch

die

zerebrale

Bild gebung

habe

keine

eigenständig

behinderungsrelevante

Auffälligkeit

gezeigt.

Aktenkundig

sei

eine

mit

der

im

Sommer

stattgehabten

(und

aktenkundig

schlüs sig

belegten)

FSME

assoziierte

Verschlechterung

einer

vorbestehenden

(konnata len)

kognitiven

Störung

attestiert

worden.

Die

Bewertungen

würden

weitgehend

auf

neuropsychologischen

Testuntersuchungen

fussen.

Eine

Diskussion

der

test psychologischen

Konklusionen

anhand

des

klinischen

Verlaufes

der

seinerzeiti gen

FSME-Erkrankung

(die

aktenkundig

nicht

mit

einer

gravierenden

Vigilanz störung,

namentlich

keinem

Koma

und

keinen

im

Rahmen

der

Akutbehandlung

gravierenden

kognitiven

Störungen

einhergegangen

sei)

sowie

der

bildgebenden

Diagnostik

(die

keine

frischen

zerebralen

Läsionen

ausweise)

sei

nicht

erkennbar

erfolgt.

Kognitive

Störungsfolgen

encephaler

Erkrankungen

würden

jedoch

mit

dem

initialen

klinischen

Schweregrad

korrelieren.

Weiter

würden

Berichte

aus

der

Zeit

vor

2019

fehlen,

dies

obwohl

seinerzeit

eine

Vorschädigung

erwogen

worden

sei.

Eine

ausreichende

Abgrenzung

von

einer

Vorschädigung

sei

mithin

bislang

nicht

erfolgt.

Zu

empfehlen

sei

also

ein

Beizieh en

der

medizinischen

Dokumen tation

aus

der

Zeit

vor

2019

(z.B.

echtzeitliche

hausärztliche

Patienten-Dokumen tation),

um

hier

eine

ausreichend

fundierte

Bewertung

der

Frage

einer

FSME-assoziierten

zerebralen

Schädigung

zu

ermöglichen.

Das

aktenkundige

neurolo gische

Vorgutachten

(Dr.

J.___ )

attestiere

keine

behinderungsrelevante

neuro gene

Störung

und

beschreibe

insbesondere

keine

im

Befund

objektivierte

kogni tive

Störung

(Urk.

17/M34

S.

18

f.).

Insgesamt

sei

eine

FSME-assoziierte

Gesund heitsstörung

mit

anhaltendem

Effekt

auf

die

Arbeitsfähigkeit

bislang

nicht

hinreichend

belegt

(Urk.

17/M34

S.

23). 3.1.2

Der

psychiatrische

Gutachter

führte

in

seiner

Beurteilung

aus,

im

AMDP-konform

erhobenen

psychiatrischen

Befund

seien

keine

höhergradigen

Beeinträchtigungen

zu

objektivieren .

I nsbesondere

wirkten

Stimmung,

Antrieb,

affektive

Schwin gungsfähigkeit

und

Kognition

nicht

namhaft

gestört.

Eine

affektive

Erkrankung

sei

somit

bei

Fehlen

der

Achsenkriterien

nicht

ICD-10-konform

zu

diagnostizie ren.

Auch

eine

Angst-

oder

Zwangserkrankung,

Persönlichkeitsstörung,

Sucht erkrankung

oder

Traumafolgestörung

sei

bei

Fehlen

der

entsprechenden

Diagno sekriterien

nicht

ICD-10-konform

zu

diagnostizieren.

Ein

psychopathologisches

Korrelat

einer

hirnorganischen

psychiatrischen

Störung

im

Sinne

eines

post meningitischen

Syndroms

finde

sich

ebenfalls

nicht:

Störungen

der

Impuls kontrolle

(zum

Beispiel

Appetit,

Sexualfunktion

und

andere

Verhaltensaspekte

betreffend),

andere

affektive

Alterationen

oder

auch

Antriebsstörungen

seien

nicht

zu

erfragen

und

würden

sich

ausweislich

des

nicht

namhaft

gestörten

hiesigen

psychiatrischen

Befunds

nicht

abbilden.

Was

die

vom

Beschwerdeführer

referierte

persistierende

Beeinträchtigung

der

Kognition

und

der

Mnestik

als

Folge

der

abgelaufenen

Meningitis

angehe,

seien

diesbezüglich

in

der

hiesigen

psychiatrischen

Untersuchung

keine

namhaften

kognitiven

oder

mnestischen

Beeinträchtigungen

zu

beobachten.

Der

Beschwerdeführer

wirke

wach,

alert,

orientiert,

könne

dem

Gesprächsverlauf

problemlos

und

ohne

Ermüdungszeichen

folgen.

Er

wirke

dabei

kognitiv

umstellfähig,

differenziert,

anamnestische

und

biographische

Details

würden

problemlos

aus

dem

Gedächtnis

reproduziert,

sodass

nach

klinischem

Eindruck

keine

Hinweise

für

erhebliche

kognitive

Beein trächtigungen

bestünden.

Zusammenfassend

sei

eine

psychiatrische

Erkrankung

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

als

Folge

der

abgelaufenen

FSME-Meningitis

nicht

mit

der

gebotenen

Wahrscheinlichkeit

zu

attestieren.

Unabhän gig

von

der

stattgehabten

FSME

seien

anamnestische

Entwicklungsschwierig keiten

herauszuarbeiten,

konkret

eine

Frühgeburtlichkeit

mit

folgenden

Lernschwierigkeiten,

die

in

den

ersten

beiden

Schulklassen

einen

speziellen

Legasthe nie-Unterricht

erfordert

hätten.

Anschliessend

sei

der

Beschwerdeführer

jedoch

in

der

Lage

gewesen,

eine

Lehrausbildung

zu

absolvieren.

In

der

Folge

sei

er

durchgängig

über

viele

Jahre

im

Lehrberuf

arbeitstätig

gewesen

(Urk.

17/M33

S.

17

ff.).

Die

aktenkundige

Annahme

eines

«Burnouts»

sei

nicht

mit

einem

entsprechenden

psychiatrischen

Befund

hinterlegt.

Die

aktenkundigen

Berichte

würden

vorrangig

auf

kognitive

Beeinträchtigungen

vor

dem

Hintergrund

einer

Vorschädigung

(vor

der

stattgehabten

FSME)

fokussieren.

Eine

hirnorganische

Persönlichkeits-,

Wesens-

oder

Verhaltensänderung

als

Folge

der

abgelaufenen

Meningoenzepha litis

sei

nicht

dokumentiert

beziehungsweise

nicht

von

einer

Vorschädigung

abgegrenzt

worden.

Das

Dossier

enthalte

keine

Berichte

aus

der

Zeit

vor

2019

und

die

vorliegenden

aktenkundigen

Berichte

würden

keine

Darstellung

von

Vorberichten

(vor

2019)

enthalten.

Dies

trotz

der

Annahme

einer

langjährig

bekannten

Vorschädigung

beziehungsweise

Vorerkrankung.

Die

aktenkundigen

Einschätzungen

würden

mithin

verkürzend

erscheinen

und

eine

Beiziehung

der

hausärztlichen

und

weiteren

Dokumentation

(echtzeitliche

Behandlungsdoku mentation

aus

der

Zeit

vor

2019)

sei

notwendig,

da

gegebenenfalls

vorliegende

(und

aktenkundig

mehrfach

angesprochene)

Vorschäden

in

der

anteiligen

Kausalbewertung

der

stattgehabten

FSME

wesentlich

seien

(Urk.

17/M33

S.

21). 3.1.3

Der

neuropsychologische

Gutachter ,

Facharzt

für

Neurologie

sowie

Facharzt

für

Psychiatrie

und

diplomierter

Psychologe,

führte

aus,

klinisch

würden

sich

keine

nennenswerten

kognitiven

Beeinträchtigungen

zeigen.

Der

Beschwerdeführer

könne

umfangreich,

strukturiert

und

auch

im

Detail

über

seine

Lebens-

und

Kran kengeschichte

berichten.

Das

Altgedächtnis

sei

intakt.

In

einem

ruhigen

Umfeld,

im

Rahmen

einer

medizinischen

Untersuchungssituation

fänden

sich

keine

Hinweise

für

Störungen

im

Bereich

der

Aufmerksamkeit

respektive

Konzentrati onsfähigkeit.

Darüber

hinaus

fänden

sich

keine

unmittelbaren

Hinweise

für

eine

affektive

Störung.

Der

Beschwerdeführer

sei

gut

gelaunt

und

schwingungsfähig.

Demgegenüber

würden

d ie

aktuellen

psychometrischen

Befunde

die

subjektive

Wahrnehmung

des

Beschwerdeführers

im

Sinne

einer

schweren

Beeinträchtigung

im

Bereich

der

geteilten

Aufmerksamkeit

und

einer

schweren

Störung

im

Bereich

der

Fähigkeit,

neue

verbale

Informationen

speichern

und

aktiv

wieder

abrufen

zu

können,

untermauern.

Darüber

hinaus

zeige

sich

eine

Beeinträchtigung

im

Bereich

der

Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit

und

des

Arbeitsgedächt nisses.

Als

Ressourcen

sei

ein

niedrig

normwertiges

Funktionsniveau

im

Bereich

der

verbalen,

numerischen

und

räumlichen

Intelligenz

erkennbar.

Auch

die

Planungsfähigkeit

liege

noch

im

Normbereich.

Die

aktuellen

Befunde

würden

sich

weitgehend

mit

den

Befunden

aus

früheren

neuropsychologischen

Untersuchun gen

decken.

Im

Unterschied

dazu

sei

festzustellen,

dass

die

aktuell

eingesetzten

Testverfahren

zum

Teil

mit

einem

deutlich

höheren

Schweregrad

einhergehen

würden

und

damit

nicht

nur

die

kognitiven

Grundfunktionen

abgeklärt

würden.

Vor

diesem

Hintergrund

ergäben

sich

zum

Teil

deutlichere

Beeinträchtigungen

(Urk.

17/M32

S.

20

f.).

Nach

den

Kriterien

von

Frei

et

al.

sei

beim

Beschwerdeführer

eine

mittelgradige

neuropsychologische

Störung

zu

diagnostizieren,

die

mit

einer

Einschränkung

der

beruflichen

Leistungsfähigkeit

von

50-70

%

einhergehe.

Dies

decke

sich

auch

mit

den

jüngsten

Ergebnissen

aus

der

Potentialabklärung

in

der

K.___ ,

sodass

nur

noch

einfache

Arbeiten

ausgeführt

werden

könnten.

Diesbezüglich

sei

jedoch

hinzuzu fügen,

dass

der

Beschwerdeführer

von

seiner

langjährigen

beruflichen

Erfahrung

profitiere

und

darauf

auch

zurückgreifen

könne,

da

das

Altgedächtnis

intakt

sei.

Schwierigkeiten

ergäben

sich

vor

allem

dann,

wenn

er

neue

Informationen

auf nehmen

und

verarbeiten

müsse.

Es

ergäben

sich

vor

diesem

Hintergrund

Schwie rigkeiten

in

Bezug

auf

die

administrativen

Tätigkeiten

als

Maler

(Urk.

17/M32

S.

21).

Die

mittelgradige

neuropsychologische

Störung

sei

möglicherweise

auf

die

FSME-Meningoenzephalitis

vo n

Juni

2019

zurückzuführen.

Dazu

sollte

jedoch

geprüft

werden,

ob

das

kognitive

Funktionsniveau

im

Vorfeld

durch

eine

Legasthenie ,

ein

ADHS

oder

ein

Burnout

erheblich

beeinträchtigt

gewesen

sei.

Dafür

seien

weiter e

Unterlagen

erforderlich,

die

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

Zeitraums

vor

der

FSME-Meningoenzephalitis

im

Juni

2019

ermöglichen

würden.

Aktuell

könne

nicht

mit

hinreichender

Wahrscheinlichkeit

beurteilt

werden,

ob

und

in

welchem

Ausmass

sich

ein

ADHS,

die

genannte

Legasthenie

und/oder

ein

manifestes

Burn out-Syndrom

auf

die

berufliche

Leistungsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

ausge wirkt

hätten.

Aus

den

vorliegenden

Akten

ergäben

sich

diesbezüglich

keine

ausreichenden

Anknüpfungspunkte,

da

Unterlagen

aus

der

Zeit

vor

2019

fehlen

würden.

Eine

abschliessende

Beurteilung

des

Effekts

der

stattgehabten

FSME

sei

somit

nicht

möglich.

Aktenkundige

Belege

einer

leistungsmindernden

krankheits wertigen

Prämorbidität

lägen

noch

nicht

vor.

In

diesem

Sinne

sei

es

sinnvoll

weitere

medizinische

Akten

über

die

Kindheit

und

Jugend

respektive

die

berufli che

Laufbahn

(Zeugnisse,

etc.)

aus

der

Zeit

vor

Juni

2019

einzuholen,

an

denen

man

nachhaltige

dysfunktionale

und

leistungseinschränkende

Auswirkungen

einer

Legasthenie ,

eines

ADHS

oder

eines

Burnout s

in

Ergänzung

zu

den

vorlie genden

Aussagen

zum

Zustand

des

Beschwerdeführers

im

Vorfeld

der

FSME-Meningoenzephalitis

nachvollziehbar

darstellen

könne.

Insgesamt

bestehe

zum

aktuellen

Zeitpunkt

allenfalls

eine

mögliche

Kausalität

zwischen

der

FSME-Meningoenzephalitis

und

den

Folgen

im

Sinne

einer

mittelschweren

kognitiven

Beeinträchtigung

mit

Auswirkungen

auf

verschiedene

Lebensbereiche

(Beruf,

Verkehr,

privater

Alltag;

Urk.

17/M32

S.

22

f.) .

Die

Bewertung

der

Arbeitsfähig keit

sollte

nach

Vorlage

der

medizinischen

Dokumentation

aus

der

Zeit

vor

Juni

2019

erfolgen

(Urk.

17/M32

S.

29) . 3.1.4

Im

Rahmen

der

Konsensbeurteilung

führten

die

Gutachter

aus,

eine

ereignis-kau sale

(FSME-bedingte)

dauerhafte

encephale

Schädigung

sei

allenfalls

als

möglich

anzusehen,

mithin

sei

derzeit

keine

Schädigung

der

Integrität,

Validität

oder

Arbeitsfähigkeit

mit

der

gebotenen

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

attes tieren.

Notwendig

sei

die

Vorlage

der

Behandlungsdokumentation

aus

der

Zeit

vor

Juni

2019,

da

aktenkundig

eine

zerebrale

Auffälligkeit

(sowie

eine

mögliche

psychiatrische

Störung)

mit

kognitiven

Beeinträchtigungen

mehrfach

(neurolo gisch,

psychiatrisch

und

neuropsychologisch)

vorberichtet

sei,

was

einer

vertie fenden

Prüfung

bedürfe.

Nur

so

sei

der

differenzielle

Effekt

einer

vorerst

allenfalls

möglichen

FSME-assoziierten

kognitiven

Störung

hinreichend

verlässlich

bestimmbar

(Urk.

17/M35

S.

1).

3.2

Auf

Nachfrage

der

Beschwerdegegnerin

teilte

ihr

Dr.

H.___

am

22.

Februar

2021

telefonisch

mit,

der

Beschwerdeführer

1

habe

sich

während

der

Jahre

2005

bis

2008

bei

ihm

aufgrund

eines

Unfalles

und

einer

Pollenallergie

medizinisch

behandeln

lassen.

Danach

sei

er

erst

wieder

am

21.

Juni

2019

bei

ihm

vorstellig

geworden,

als

anlässlich

einer

Labor-Untersuchung

eine

Borreliose-Erkrankung

festgestellt

worden

sei.

Weitere

Behandlungen

hätten

bei

ihm,

Dr.

H.___ ,

nicht

stattgefunden

(Urk.

16/K95).

Mit

ergänzender

Stellungnahme

vom

23.

Februar

2021

zu

den

weiteren

Abklä rungen

(Urk.

16/K96)

hielten

die

Gutachter

der

Q.___

im

Wesentlichen

fest,

mangels

Behandlungsdokumentation

aus

der

Zeit

vor

Juni

2019

sei

eine

FSME-assoziierte

kognitive

Störung

weiterhin

als

möglich

einzuschätzen,

dabei

diffe renziell

aber

nicht

von

einer

Vorschädigung

näher

abgrenzbar

b eziehungsweise

hinsichtlich

eines

unfallkausalen

Anteils

nicht

näher

quantifizierbar

(Urk.

1 7 /M36). 3. 3

In

der

Folge

wandte

sich

die

Beschwerdegegnerin

mit

E-Mail

vom

24.

Februar

2021

an

Dr.

I.___

und

Dr.

H.___

und

ersuchte

um

Zustellung

einer

allfäl ligen

Behandlungsdokumentation

vor

dem

20.

Juni

2019

(Urk.

16/K99

und

K100).

Dr.

I.___

teilte

gleichentags

mit,

alles

gesendet

zu

haben

(Urk.

16/K101)

und

keine

weiteren

Berichte

oder

Unterlagen

mehr

zu

senden

(Urk.

16/K102).

Dr.

H.___

reichte

am

2.

März

2021

diverse

medizinische

Akten

ein

(Urk.

16/K106,

Urk.

17/M39-M43).

Zudem

erstattete

die

Ehefrau

des

Beschwerde führers

1

eine

ausführliche

E-Mail,

in

welcher

sie

insbesondere

darlegte,

dass

ihr

Ehemann

vor

Juni

2019

nicht

an

nennenswerten

Erkrankungen

gelitten

habe

und

ärztliche

Konsultationen

einzig

wegen

des

Heuschnupfens

erfolgt

seien

(E-Mail

vom

24.

Februar

2021

Urk.

16/K103).

Mit

ergänzender

gutachterlicher

Konsensbeurteilung

vom

15.

Juni

2021

führten

die

Gutachter

der

Q.___

aus,

es

seien

nach

wie

vor

keine

Kopien

der

echtzeitli che n

Behandlungsdokumentationen

beigebracht

worden,

weshalb

die

in

der

Stel lungnahme

vom

23.

Februar

2021

dargelegten

Ungereimtheiten

fortbestehen

würden.

Angesichts

der

aktenkundig

mehrfach

(neurologisch,

psychiatrisch

und

neuropsychologisch)

beschriebenen

zerebralen

Auffälligkeit

(sowie

einer

mögli chen

psychiatrischen

Störung)

mit

kognitiven

Beeinträchtigungen

bereits

vor

dem

FSME-Ereignis

bleibe

eine

FSME-assoziierte

zusätzliche

zerebrale

Schädi gung

möglich,

jedoch

hinsichtlich

der

Ausprägung

b eziehungsweise

des

der

FSME

gegebenenfalls

zuzuweisenden

Anteils

nicht

hinreichend

verlässlich

bestimmbar.

Exemplarisch

habe

lic.

phil.

L.___

in

ihrem

neuropsychologischen

Gutachten

vom

24.

Dezember

2019

ausgeführt,

bei

Stand

nach

FSME

sei

am

ehes ten

von

einem

dekompensierten

Vorzustand

nach

frühkindlicher

zerebraler

Entwicklungsstörung

mit

verlangsamter

psychomentaler

Verarbeitung

und

vorbestehenden

Teilleistungsstörungen

auszugehen.

Der

einem

«Vorzustand»

b eziehungsweise

einer

«Dekompensation»

zuzuordnende

Anteil

an

der

erhobenen

testpsychologischen

Störung

sei

dabei

nicht

quantifiziert

oder

dies

jeweils

vonei nander

abgegrenzt

worden.

Eine

der

stattgehabten

FSME

zuzurechnende

Gesund heitsstörung

bleibe

nach

jetzigem

Kenntnisstand

mithin

möglich,

sei

aber

nicht

als

überwiegend

wahrscheinlich

anzusehen

und

lasse

sich

zudem

nicht

hinrei chend

verlässlich

quantifizieren

(Urk.

17/M45

S.

17

f.). 3. 4

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

mit

Verfügung

vom

5.

Juli

2021

eine

Leis tungspflicht

für

die

ab

dem

20.

Juni

2019

behandelten

Beschwerden

abgelehnt

hatte

(Urk.

16/K119),

legte

der

Beschwerdeführer

1

mit

Einsprache

vom

10.

Au gust

2021

eine

Kostenzusammenstellung

der

Krankenversicherung

ab

dem

Jahr

2010

bis

zum

21.

Juli

2021

auf

(Urk.

16/K126).

Mit

Eingabe

vom

12.

Oktober

2021

reichte

er

sodann

diverse

Arbeitszeugnisse

ein

(Urk.

16/K140).

Am

27.

Oktober

2021

hielten

die

Q.___ -Gutachter

stellungnehmend

hierzu

fest,

die

vorgelegten

Arbeitszeugnisse

würden

keine

medizinischen

Dokumente

reprä sentieren.

Sie

könnten

die

aktenkundige

medizinische

Sachlage

mit

dem

Hinweis

auf

eine

unfallunabhängige

Vorschädigung

nicht

entkräften.

Die

Einschätzung

von

lic.

phil.

L.___ ,

die

von

ihr

attestierte

Vorschädigung

sei

durch

die

FSME - Erkrankung

dekompensiert,

repräsentiere

eine

Hypothese,

die

sich

angesichts

von

fehlenden

prämorbiden

(vor

der

FSME - Erkrankung

erhobenen)

Referenzuntersu chungen

allenfalls

als

möglich

einordnen

lasse

und

zudem

hinsichtlich

der

biologischen

Plausibilität

zweifelhaft

bleibe,

da

eine

entsprechende

Literatur

hierzu

fehle.

Eine

sich

in

testpsychologischen

Untersuchungen

manifestierende

Auffäl ligkeit,

die

bis

zur

FSME - Erkrankung

nicht

untersucht/belegt

worden

sei,

bleibe

vor

dem

Hintergrund

der

berichteten

Vorschädigung

ebenso

gut

denkbar.

Die

nachgereichten

Kostenzusammenstellungen

der

SWICA

würden

ebenfalls

keine

medizinischen

Berichte

repräsentieren

und

damit

nicht

zur

medizinischen

Beur teilung

beitragen.

Dies

treffe

auch

auf

die

nachgereichte

Kopie

einer

Verord nung

von

Physiotherapie

zu.

Ergänzend

sei

zudem

anzumerken,

dass

für

testpsy cholo gische

Verfahren

im

versicherungsmedizinischen

Kontext

keine

erstran gigen

Evidenzdaten

zur

Sensitivität,

Spezifität,

Intra-

und

Interratervarianz

vorlägen,

sodass

derartigen

Verfahren

kein

eigenständiger

diagnostischer

Rang

zukomme.

Vielfältige

«gewisse

vorbestehende

Defizite»

seien

durchaus

mit

guten

Arbeits zeugnissen

oder

einer

Nichtinanspruchnahme

von

Krankenkassenleistun gen

vereinbar.

Hier

bleibe

auch

darauf

hinzuweisen,

dass

die

gutachterlichen

klini schen

Befunde

nicht

gegen

eine

gute

Alltagstauglichkeit

und

eine

Arbeits fähig keit

sprächen.

Testpsychologische

Testungen

würden

die

im

lebensprakti schen

Alltag

vorkommenden

Anforderungen

nicht

unbedingt

abbilden,

was

den

Wert

dieser

Hilfsuntersuchung

der

Medizin

im

versicherungsmedizinischen

Kontext

nochmals

einzuordnen

helfe.

Auffällig

bleibe

nach

wie

vor,

dass

die

in

den

vorangehenden

Stellungnahmen

angesprochene

Behandlungsdokumentation

nicht

zur

Verfügung

gestellt

werde.

An

der

bereits

vorliegenden

Bewertung

ergebe

sich

zusammenfassend

keine

Änderung

(Urk.

17/M47). 4. 4.1

Es

ist

unbestritten

und

auch

belegt,

dass

der

Beschwerdeführer

1

sich

aufgrund

einer

akuten

FSME-Erkrankung

ab

dem

26.

Juni

bis

zum

1.

Juli

2019

im

Spital

C.___

(Urk.

1 7 /M2)

und

anschliessend

bis

zum

9.

Juli

2019

im

Stadtspital

D.___

(Urk.

1 7 / M3,

M5)

in

Spitalpflege

befand.

Wenn

auch

die

Diagnose

einer

FSME- Meni n goenzephalitis

erstmals

am

1.

Juli

2019

bestätigt

wurde,

so

ist

offenkundig,

dass

die

stationäre

Behandlung

der

Erkrankung

durch

die

FSME-Infektion

geschuldet

war.

So

hatte n

sich

weder

eine

Infektion

mit

Borreliose

noch

ein

frischer

Infarkt

finden

lassen.

Ebenso

wenig

waren

epilepsie-typische

Poten tiale

zu

erheben .

Die

Ärzte

führten

hierzu

aus,

der

Beschwerdeführer

1

habe

Anfang

Juni

2019

eine

wenige

Tage

andauernde

grippale

Symptomatik

mit

Som nolenz,

Fieber

und

Gliederschmerzen

beklagt,

die

sich

am

26.

Juni

2019

mit

starken

Kopfschmerzen

und

Fieber

bis

40

Grad

Celsius

akut

verschlechtert

habe.

Dieser

zweigipflige

Verlauf

der

Symptomatik

im

Juni

2019

passe

gut

zur

FSME-Infektion

(Urk.

1 7 /M5).

Der

die

Beschwerdegegnerin

beratende

Neurologe

Dr.

med.

G.___

bestätigte

denn

mit

Bericht

vom

21.

Dezember

2019,

dass

die

FSME-Erkrankung

auf

den

Zeckenbiss

zurückzuführen

sei

(Urk.

1 7 /M16) ,

was

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

nicht

bestreitet

(Urk.

28/10

Ziff.

49) .

Ein

Anspruch

auf

Übernahme

der

Behandlungskosten

für

die

stationäre

Spitalpflege

gestützt

auf

Art.

10

UVG

(E.

1.2.1)

ist

damit

ausgewiesen. 4.2

Was

eine

Kostenü bernahme

für

nach

dem

stationären

Aufenthalt

des

Beschwer deführers

1

durchgeführte

ambulante

Behandlungen

anbelangt,

so

ist

zum

einen

darauf

hinzuweisen,

dass

die

massiven

Kopfschmerzen

bei

Klinikaustritt

am

9.

Juli

2019

komplett

regredient

waren

und

der

Beschwerdeführer

1

in

gutem

Allgemeinzustand

ins

häusliche

Umfeld

entlassen

werden

konnte

(Urk.

1 7 /M5

S.

2).

Zum

anderen

liessen

sich

anlässlich

der

Verlaufskontrolle

vom

20.

August

2019

im

Stadtspital

D.___

anamnestisch

einzig

noch

Gedächtnisstörungen

erheben,

während

der

Beschwerdeführer

1

berichtete,

körperlich

gehe

es

ihm

gut

(Urk.

1 7 /M8

S.

1).

Eine

weitere

Heilbehandlung

von

Folgen

der

am

1.

Juli

2019

diagnostizierten

akuten

Infektion

im

Sinne

einer

FSME-Meni n goenzephalitis

war

damit

spätestens

nach

dem

20.

August

2019

nicht

mehr

notwendig .

Soweit

therapeutische

Massnahmen

im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Symptomatik

wie

etwa

Ergotherapie

oder

Psychotherapie

in

Frage

stehen,

so

fehlt

es

diesbe züglich

an

einem

Kausalzusammenhang

zum

Zeckenbiss

(vgl.

nachfolgende

E.

5).

Eine

Leistungspflicht

der

Beschwerdegegnerin

für

Heilbehandlungen

über

den

20.

August

2019

hinaus

ist

nicht

gegeben. 4.3

Die

Beschwerdegegnerin

hat

dem

Beschwerdeführer

1

ab

dem

23.

Juni

2019

Tag gelder

für

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

ausgerichtet

(Urk.

1 6 /K114).

Angesichts

dessen,

dass

dieser

bis

am

9.

Juli

2019

hospitalisiert

war

und

d er

beratende

Arzt

der

Beschwerdegegnerin

eine

Arbeitsunfähigkeit

als

Folge

des

Zeckenbisses

bis

August

2019

bestätigte

(Urk.

1 7 /M 6),

ist

ein

Taggeldanspruch

für

diesen

Zeitraum

ausgewiesen.

E in

über

August

2019

hinausgehender

Anspruch

auf

Taggelder

ist

demgegenüber

mangels

Kausalzusammenhangs

nicht

gegeben ,

hatte

sich

in

jenem

Zeitpunkt

die

FSME-Infektion

doch

vollständig

regredient

gezeigt

(E.

4.2).

W enngleich

Dr.

G.___

im

Dezember

2019

eine

voll ständige

Arbeitsunfähigkeit

noch

als

nachvollziehbar

erachtet

hatte

(Urk.

1 7 /M16

S.

3) ,

liess

sich

eine

unfallkausale

Ursache

der

neuropsychologischen

Störung

nicht

bestätigen

(vgl.

nachfolgende

E.

5).

Nachdem

es

dem

Unfallversicherer

nicht

verwehrt

ist ,

in

besser er

Kenntnis

der

Sachlage

auf

den

ursprünglichen

Entscheid

zurückzukommen ,

sofern

er

bereits

geleistete

Taggelder

nicht

zurückfordert

(vgl.

Urteil e

des

Bundesgerichts

8C_133/2021

vom

25.

August

2021

E.

5.2.1 ,

8C_786/2021

vom

11.

Februar

2022

E.

2 ) ,

ist

was

Taggeldleistungen

über

August

2019

hinaus

betrifft

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die se

mit

leistungsverweigernder

Verfügung

vom

5.

Juli

2021

eingestellt

hat.

Auf

eine

Rückforderung

der

bis

zum

30.

Juni

2021

ausgerichtet en

Taggelder

(vgl.

Urk.

1 6 /K 114 ,

1 6 /K123 )

hat

sie

verzichtet

(Urk.

1 6 /K119) .

Darauf

ist

sie

zu

behaften. 5 . 5.1

Die

Beschwerdegegnerin

erachtet

gestützt

auf

das

von

ihr

in

Auftrag

gegebene

Gutachten

der

Q.___

eine

durch

die

FSME-Infektion

ereignis-kausale

dauer hafte

encephale

Schädigung

bloss

als

möglich,

weshalb

sie

mangels

überwiegen der

Wahrscheinlichkeit

einen

Leistungsanspruch

im

Zusammenhang

mit

den

aktenkundigen

(kognitiven)

Einschränkungen

verneint

(E.

2.1).

Demgegenüber

sprechen

die

Beschwerdeführenden

dem

Gutachten

den

hierfür

notwendigen

Beweiswert

ab

(E.

2.2). 5.2 5.2 .1

Das

Gutachten

basiert

auf

umfassenden

neurologischen,

psychiatrischen

sowie

neuropsychologischen

Untersuchungen,

wurde

in

Kenntnis

der

Vorakten

erstellt

und

leuchtet

in

den

Schlussfolgerungen

ein.

Damit

erfüllt

es

die

von

der

Recht sprechung

an

eine

beweiswertige

medizinische

Grundlage

gestellten

Anforderun gen

(E.

1.2.4).

Soweit

der

Beweiswert

von

Gutachten

der

Q.___

grundsätzlich

in

Frage

steht,

hat

das

Bundesgericht

festgehalten,

bei

der

Würdigung

von

durch

die

Q.___

erstellten

Gutachten

sei

dem

Umstand

Rechnung

zu

tragen,

dass

die

Invalidenversicherung

gestützt

auf

die

am

4.

Oktober

2023

veröffentlichte

Emp fehlung

der

EKQMB

die

Vergabe

von

bi-

und

polydisziplinären

Expertisen

an

diese

Gutachterstelle

beendet

habe.

In

der

Übergangssituation,

in

der

bereits

eingeholte

Gutachten

der

Q.___

zu

würdigen

seien,

rechtfertige

es

sich,

an

die

Beweiswürdigung

strengere

Anforderungen

zu

stellen

und

die

beweisrechtliche

Situation

der

versicherten

Person

mit

derjenigen

bei

versicherungsinternen

medizinischen

Entscheidungsgrundlagen

zu

vergleichen.

In

solchen

F ällen

würden

bereits

relativ

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

ärztlichen

Feststellungen

genügen,

um

eine

neue

Begutachtung

anzuordnen

be ziehungsweise

ein

Gerichtsgutachten

einzuholen

(zum

Ganzen

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_122/2023

vom

26.

Februar

2024

E.

2.3;

vgl.

auch

BGE

150

V

363

E.

5.4.3). 5. 2.2

Vorab

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Qualitätsanalyse

der

EKQMB

auf

Stich proben

von

Q.___ -Gutachten

aus

den

Jahren

2022

und

2023

beruhte,

wobei

insbesondere

die

Kompatibilität

der

entsprechenden

Expertisen

mit

den

im

damaligen

Zeitpunkt

gültigen

am

1.

Januar

2022

neuen

und

präzisierten

rechtlichen

Leitlinien

und

Standards

in

Bezug

auf

eine

fachgerechte

Gutachtens erstellung

untersucht

wurde

(BGE

150

V

363

E.

5.4).

Nachdem

das

hier

streitige

Gutachten

im

Januar

2021

erstellt

wurde

und

auf

im

Herbst

2020

getätigten

Untersuchungen

basiert

(Urk.

1 7 /M32

S.

1,

1 7 /M33

S.

1,

1 7 /M34

S.

1),

vermag

die

Empfehlung

der

EKQMB

das

vorliegende

Verfahren

nicht

zu

beschlagen.

Ohnehin

stehen

Vorwürfe,

wie

sie

im

Rahmen

des

Überprüfungsbericht s

der

EKQMB

benannt

worden

waren,

nicht

im

Raum:

weder

fehlt

eine

Aktenzusam menfassung,

noch

sind

schriftliche

Selbstauskünfte

bei

fremdsprachigen

Versi cherten

zu

beurteilen ,

fehlen

Unterschriften

der

sachverständigen

Experten ,

war

eine

Konsistenzbeurteilung

zu

erstellen

oder

steht

eine

bewusste

Abänderung

der

Entscheidungsgrundlagen

durch

eine

nicht

an

der

Begutachtung

beteiligten

Person

in

Frage

(zum

Ganzen

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_440/2024

vom

12.

Dezember

2024

E.

4.1).

Soweit

bemängelt

wird,

die

Gutachter

der

Q.___

hätten

sich

mit

den

Beurteilungen

der

Vertrauensärzte ,

welche

zumindest

für

einen

beschränkten

Zeitraum

die

Kausalität

der

Beschwerden

mit

dem

Zeckenbiss

bejaht

hätten,

nicht

auseinandergesetzt

( Urk.

24/1

S.

6 ),

ist

der

Vorwurf

unbe gründet .

So

sind

die

Berichte

des

Dr.

G.___

in

den

jeweiligen

Aktenzusammen fassungen

aufgelistet

(Urk.

1 7 /M34

S.

11

und

14;

1 7 /M33

S.

11

und15;

1 7 /M32

S.

13

und

16)

und

hat

der

neurologische

Gutachter

sich

damit

auseinandersetzend

erläutert,

in

der

neurologischen

Vorbewertung

des

Dr.

G.___

habe

dieser

eine

differenzielle

Abgrenzung

zu

einer

Vorschädigung

als

schwierig

bezeichnet,

weshalb

die

Vorlage

der

medizinischen

Dokumentation

aus

der

Zeit

vor

2019

notwendig

sei,

um

die

Frage

einer

FSME-kausalen

zerebralen

Störung

hinrei chend

fundiert

zu

beantworten

( Urk.

1 7 /M34

S.

22

und

23).

Was

die

Feststellung

des

Dr.

M.___

vom

22.

August

2019

betrifft,

wonach

«AUF

aufgrund

FSME/Zeckenbiss

07

bis

08/2019

i.o.»

und

«Falls

AUF

noch

in

09/2019

>

ad

Frau

Dr.

N.___ »

(Urk.

1 7 /M6),

so

ist

weder

eine

Diagnose

noch

irgend eine

Begrün dung

zur

Frage

der

Kausalität

aufgeführt.

Nachdem

eine

vertiefte

Auseinander setzung

mit

jedem

einzelnen

Bericht

nicht

erforderlich

ist,

wenn

sich

insgesamt

ein

vollständig

und

schlüssig

ermitteltes

Bild

des

Gesundheitszustandes

ergibt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_663/2021

vom

9.

Februar

2022

E.

5.6.3)

und

bereits

aufgrund

des

stationären

Aufenthaltes

des

Beschwerdeführers

1

offenkundig

war,

dass

zumindest

bis

zur

Verlaufskontrolle

am

20.

August

2019

keine

verwertbare

Arbeitsfähigkeit

bestand

(vgl.

E.

4.2) ,

vermochte

die

stichwortartige

Äusserung

des

Dr.

M.___

keinen

darüber

hinausgehenden

Erkenntnisgewinn

zu

liefern .

Deren

Fehlen

in

der

Aktenauflistung

vermag

damit

k einen

Mangel

der

Begutach tung

zu

begründen .

Zweifel

-

auch

nicht

geringe

- ,

welche

gegen

den

Beweiswert

des

Gutachtens

der

Q.___

aus

formeller

Sicht

sprächen,

bestehen

mithin

keine. 5.3 5.3.1

D ie

Beschwerdeführenden

wenden

weiter

ein,

für

einen

wie

von

den

Gutachtern

behaupteten

Vorzustand

bestünden

mangels

echtzeitlicher

medizinischer

Unter lagen

sowie

mit

Blick

auf

den

Umstand,

dass

der

Beschwerdeführer

1

über

Jahre

hinweg

eine

konstante

Erwerbstätigkeit

ausgeübt

habe,

keinerlei

Anhaltspunkte.

Die

Mutmassungen

über

eine

allfällig

vorbestehende

Leistungsschwäche

würden

durch

die

bis

anhin

erfolgreich

absolvierte

berufliche

Laufbahn

widerlegt

und

der

Schluss

der

Gutachter ,

es

sei

nicht

geklärt,

ob

vor

dem

Unfallereignis

encephale

Einschränkungen

bestanden

hätten,

erweise

sich

damit

als

willkürlich

und

falsch

(E.

2.2.1,

E.

2.2.2). 5.3.2

Es

ist

gutachterlich

ausgewiesen

und

soweit

unbestritten,

dass

weder

der

neuro logische

noch

der

psychiatrische

Befund

nennenswerte

Pathologien

zu

Tage

förderte

und

die

zerebrale

Bildgebung

unauffällig

ausfiel

(E.

3.1.1,

E.

3.1.2).

Demgegenüber

erhob

der

neuropsychologische

Sachverständige

mittels

psycho metrischer

Testungen

schwere

Beeinträchtigungen

im

Bereich

der

geteilten

Auf merksamkeit

und

eine

schwere

Störung

im

Bereich

der

Fähigkeit,

neue

verbale

Informationen

zu

speichern

und

aktiv

wieder

abzurufen

sowie

eine

Beeinträchti gung

im

Bereich

der

Informationsverarbeitungsgeschwindkeit

und

des

Arbeits gedächtnisses .

Klinisch

zeigten

sich

dagegen

keine

nennenswerten

kognitiven

Beeinträchtigungen

( E.

3.1. 2 ,

E.

3.1. 3 ).

Die

vom

Gutachter

gestützt

auf

die

Test b efunde

diagnostizierte

mittelgradige

neuropsychologische

Störung

führte

er

bloss

möglicherweise

auf

die

FSME-Meningoenzephalitis

vo n

Juni

2019

zurück .

Für

eine

zuverlässige

Beurteilung

sei

zu

klären,

ob

das

kognitive

Funktionsniveau

des

Beschwerdeführers

1

im

Vorfeld

durch

eine

Legasthenie ,

ein

ADHS

oder

ein

Burnout

erheblich

beeinträchtigt

gewesen

sei

(E.

3.1.3).

Im

Rahmen

der

Konsens beurteilung

hielten

die

Gutachter

zusammenfassend

fest,

eine

zerebrale

Auffäl ligkeit

mit

kognitiven

Beeinträchtigungen

sei

mehrfach

vorberichtet

worden ,

was

einer

vertiefenden

Prüfung

bedürfe

(E.

3.1.4).

An

dieser

Auffassung

hielten

die

Gutachter

auch

nach

Einreichung

weiterer

Unterlagen

fest

(E.

3. 2-3.4 ). 5.3.3

Der

Schluss

der

Gutachter,

es

sei

auf

vorbestehende

kognitive

Auffälligkeiten

zu

schliessen,

ist

nicht

neu,

sondern

findet

sich

in

zahlreichen

weiteren

medizini schen

Aktenstücken.

So

wurde

nach

einer

ersten

neuropsychologischen

Abklä rung

an

der

K.___ ,

Zentrum

für

Integrative

Psychiatrie,

am

27.

August

2019

berichtet

(Urk.

1 7 /M 21 ),

die

kognitiven

Leistun gen

hätten

sich

hauptsächlich

im

durchschnittlichen

bis

unterdurchschnittlichen

oder

sogar

stark

unterdurchschnittlichen

Bereich

mit

vereinzelten

visuellen

Leistungen

im

überdurchschnittlichen

Bereich

befunden.

Besonders

auffallend

sei

eine

Dissoziation

bei

der

Bearbeitung

einerseits

von

verbalen

und

auditiven

und

andererseits

von

visuell-figuralen

Reizen/Aufgaben

zugunsten

der

visuell-figuralen.

Dies

betreffe

sowohl

das

Gedächtnis,

die

Aufmerksamkeit s -

als

auch

die

Exekutivfunktionen.

Es

sei en

eine

Legasthenie

und

Dyskalkulie

festgestellt

worden.

Überdurchschnittliche

Werte

seien

im

visuellen

Kurzzeitgedächtnis

und

in

den

visuellen

Merkspannen/Blockspannen

vorwärts

erzielt

worden.

Eine

dementielle

Entwicklung

liege

nicht

vor.

Ä tiologisch

sei

am

ehesten

von

einer

frühkindlichen

cerebralen

Entwicklungsstörung

mit

Teilleistungsstörungen

auszugehen

(prä-,

perinatal

oder

genetisch

erworben),

wobei

sich

die

FSME-Meningoenzephalitis

leistungsverschlechternd

ausgewirkt

haben

dürfte.

Es

sei

wahrscheinlich

davon

auszugehen,

dass

die

Defizite

des

Beschwerdeführers

1

seit

langem

vorbestehend

seien.

Am

24.

Dezember

2019

erstellte

lic.

phil.

L.___ ,

Fachpsychologin

für

Neuropsychologie

FSP

und

Psychotherapie

FSP,

ein

neuropsychologisches

Gutachten

zu

Händen

des

Berufsvorsorgeversicherers

(Urk.

1 7 /M22).

Die

Sachverständige

konnte

die

zuvor

von

den

Experten

der

K.___

erhobene

Diagnose

einer

einfachen

Aufmerksamkeits-

und

Hyperaktivitäts störung

nicht

bestätigen,

erhob

indessen

mehrheitlich

vergleichbare

Befunde.

Sie

kam

zum

Schluss,

es

liege

eine

leichte

bis

mittelschwere

neuropsychologische

Funktionsstörung

vor.

Bei

dieser

sei

ätiologisch

bei

Status

nach

FSME

am

ehesten

von

einem

dekompensierten

Vorzustand

nach

frühkindlicher

zerebraler

Entwick lungsstörung

mit

verlangsamter

psychomentaler

Verarbeitung

und

vorbestehen den

Teilleistungsstörungen

auszugehen

(S.

8).

Schliesslich

erfolgte

am

31.

Januar

2020

in

der

Klinik

O.___

AG

eine

weitere

neuropsychologische

Untersuchung

(Urk.

1 7 /M26),

deren

Sachverständige

das

Bild

einer

mittelgradigen

neuropsycho logischen

Funktionsstörung

mit

Defiziten

im

Bereich

der

Aufmerksamkeit

und

der

Exekutivfunktionen

sowie

einer

verminderten

Belastbarkeit

erhoben.

Ange sichts

der

unauffälligen

Leistungen

im

Bereich

des

Lernens

und

des

Gedächtnisses

seien

die

anamnestisch

berichteten

Gedächtnisschwierigkeiten

als

Resultat

der

Aufmerksamkeits-

und

Exekutivfunktionsstörungen

zu

sehen.

Im

Rahmen

der

aktuellen

neuropsychologischen

Untersuchung

in

einem

ruhigen

und

gut

struk turierten

Umfeld

ohne

Störreize

und

ohne

Zeitdruck

von

aussen

sei

es

dem

Beschwerdeführer

1

gut

gelungen,

neue

Informationen

aufzunehmen,

zu

behalten

und

abzurufen.

Im

Alltag

unter

erhöhter

Ablenkung,

erhöhtem

Zeitdruck

und

höheren

Anforderungen

an

die

geteilte

Aufmerksamkeit

sei

eine

schlechtere

Leis tung

in

den

Lern-

und

Gedächtnisfunktionen

zu

erwarten.

Vor

dem

Hintergrund

der

eigen-

und

fremdanamnestischen

Angaben,

des

Vorberichts

sowie

der

beruf lichen

Schwierigkeiten

sei

davon

auszugehen,

dass

gewisse

Schwächen

im

Bereich

der

Aufmerksamkeits-

und

Exekutivfunktionen

sowie

der

Sprache

(Dyslexie)

vorbestehend

seien.

Durch

die

FSME

hätten

die

Defizite

eine

deutliche

Akzentuierung

erfahren,

so

dass

das

aktuelle

Leistungsvermögen

aus

beidem

resultiere

(S.

5).

Diese

auf

jeweils

eigenständig

erhobenen

Befunden

abgegebenen

Beurteilungen

erhellen,

dass

der

Schluss

der

Gutachter

der

Q.___ ,

es

sei

von

einer

vorbeste henden,

kognitiven

Beeinträchtigung

auszugehen,

weder

willkürlich

noch

falsch

ist,

sondern

vielmehr

mit

der

übrigen

medizinischen

Aktenlage

in

Übereinstim mung

steht .

Zwar

ist

es

zutreffend,

dass

es

an

echtzeitlichen

medizinischen

Unterlagen

mangelt.

Der

Vorwurf

der

Beschwerdeführerin

2,

der

von

den

Gut achtern

behauptete

Vorzustand

scheine

lediglich

im

Umstand

zu

gründen,

dass

der

Beschwerdeführer

1

bei

den

persönlichen

Angaben

mitgeteilt

habe,

zu

früh

auf

die

Welt

gekommen,

schon

immer

etwas

langsamer

gewesen

und

Legasthe niker

zu

sein

(E.

2.2.2),

greift

dennoch

zu

kurz.

Die

testpsychologischen

Untersu chungen

haben

nicht

nur

übereinstimmend

offengelegt,

dass

der

Beschwerdefüh rer

1

in

be s timmten

Teilbereichen

an

gewissen

Schwächen

leidet,

andere

Teilbe reiche

demgegenüber

unauffällig

oder

gar

überdurchschnittlich

ausfielen .

Vielmehr

hat

der

Beschwerdeführer

1

den

Sachverständigen

gegenüber

selb st

Angaben

gemacht,

die

diese

Resultate

stützen.

So

berichtet e

er

gegenüber

der

Neuropsychologin

der

K.___ ,

dass

e r

mit

dem

zunehmenden

Druck

in

der

Arbeits welt

nicht

klargekommen

sei

und

deshalb

ein

«Burn-out»

entwickelt

habe.

Er

habe

seine

Arbeitsstelle

gewechselt

und

angefangen

als

Ausbildner

in

einem

Heim

für

Jugendliche

zu

arbeiten

(Urk.

1 7 /M21

S.

1-2).

Demselben

Bericht

ist

hinsichtlich

Überweisung

durch

den

psychiatrischen

Behandler

zu

entnehmen,

dass

die

Frage

zu

klären

war,

ob

eine

Störung

der

exekutiven

Funktionen

vorliege,

die

seit

der

Kindheit

bestehe

(ADHS?).

Die

kognitiven

Probleme

seien

erst

in

den

letzten

Jahren

akut

geworden

(S.

2).

Anlässlich

der

neurologischen

Begutachtung

durch

Dr.

med.

J.___

vom

18.

November

2019

(Urk.

1 7 /M20)

berichtete

der

Beschwerdeführer

1,

seine

letzte

Tätigkeit

sei

ihm

einen

Tag

vor

Spitaleintritt

wegen

seiner

zu

langsamen

Arbeitsweise

gekündigt

worden

(S.

7).

Gegenüber

der

Neuropsychologin

L.___

führte

er

aus ,

aufgrund

seiner

Langsamkeit

habe

er

jeweils

nur

wenige

Jahre

an

einer

Arbeitsstelle

bleiben

können.

Das

letzte

Arbeitsverhältnis

sei

ihm

gekündigt

worden,

weil

er

dem

stetig

wachsenden

Leistungsdruck

mit

der

Erschwernis

des

Umfeldes

(Jugendheim)

je

länger

je

weniger

habe

gerecht

werden

können

(Urk.

1 7 /M22

S.

3).

Und

am

31.

Januar

2020

wurde

unter

dem

Titel

subjektive

Beschwerden

festgehalten,

der

Beschwer deführer

1

sei

schon

sehr

lange

überlastet

gewesen

und

habe

sich

bei

Druck

schon

immer

überfordert

gefühlt.

Vor

schwierigen

Aufträgen

sei

er

jeweils

psychisch

sehr

belastet

gewesen ;

von

seiner

Arbeitsweise

her

sei

er

sehr

genau

und

perfek tionistisch,

weshalb

er

vom

Tempo

her

den

Anforderungen

des

Arbeitgebers

nicht

habe

entsprechen

können.

Eine

Rückkehr

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

sei

nicht

sinnvoll,

da

er

auch

schon

früher

komplett

überfordert

und

bei

D ruck

schnell

überlastet

gewesen

sei.

Ohne

Druck

sei

er

deutlich

leistungsfähiger

(Urk.

1 7 /M26

S.

2).

Nichts

anderes

ergibt

sich

schliesslich

aus

dem

Bericht

zur

Potentialabklä rung

vom

30.

September

2020

(Urk.

1 7 /M38),

wonach

seine

sorgfältige

Arbeits weise

und

das

dadurch

bedingte,

deutlich

verminderte

Arbeitstempo

es

ihm

erschwert

h ätten ,

den

Leistungsanforderungen

des

allgemeinen

Arbeitsmarktes

gerecht

zu

werden.

Unter

anderem

aus

diesem

Grund

seien

ihm

die

Arbeitsstellen

jeweils

gekündigt

worden.

Er

habe

an

seiner

letzten

Arbeitsstelle

seit

längerer

Zeit

an

Überforderung

gelitten.

Dies

vor

allem

nach

einem

Vorgesetztenwechsel,

welcher

mehr

Umsatzdruck

und

Mitarbeiterbeurteilungsgespräche

zur

Folge

gehabt

habe,

was

er

nicht

gut

habe

verkraften

können

(S.

2).

Gegenüber

dem

neuropsychologischen

Gutachter

hatte

der

Beschwerdeführer

1

am

6.

Oktober

2020

(Urk.

1 7 /M32

S.

1)

ausgeführt,

vor

etwa

9

Monaten

habe

sein

Vorgesetzter

im

Rahmen

eines

Mitarbeitergesprächs

von

ihm

verlangt,

die

Arbeit

schneller

und

effektiver

zu

erledigen.

Es

sei

ihm

aber

nicht

möglich,

das

Tempo

beliebig

zu

steigern,

ohne

dass

die

Qualität

darunter

leide.

Offensichtlich

habe

er

dies

nicht

zur

Zufriedenheit

seines

Vorgesetzten

umgesetzt,

sodass

er

einen

Tag

vor

seiner

Erkrankung

an

FSME

im

Juni

2019

gekündigt

worden

sei.

Er

sei

sich

zwar

bewusst

gewesen,

dass

er

in

einem

Zielkonflikt

gestanden

habe,

er

habe

aber

dennoch

nicht

damit

gerechnet,

tatsächlich

die

Kündigung

zu

erhalten.

Vermut lich

habe

die

unerwartete

Kündigung

bei

ihm

auch

einen

psychischen

Knacks

hinterlassen

(S.

6).

Mit

Schreiben

vom

22.

September

2020

hatte

schliesslich

der

behandelnde

Psychiater

als

Diagnose

unter

anderem

eine

Aufmerksamkeits störung

mit

Persistenz

in

das

Erwachsenenalter,

vermutlich

seit

Geburt

mit

Legasthenie

und

Dyskalkulie,

genannt

(Urk.

1 7 /M37). 5.3.4

Angesichts

der

aufliegenden

neuropsychologischen

Testresultate

sowie

der

vom

Beschwerdeführer

1

berichteten

und

in

den

Vorakten

dokumentierten

Anamnese

(E.

5.3.3)

ist

auch

wenn

es

an

echtzeitlichen

medizinischen

Unterlagen

mangelt

eine

vorbestehende

kognitive

Beeinträchtigung

überwiegend

wahrscheinlich.

Dem

steht

nicht

entgegen,

dass

der

Beschwerdeführer

1,

wie

von

ihm

geltend

gemacht,

über

Jahre

einer

Erwerbstätigkeit

im

Vollzeitpensum

nachging.

D en

Ausführungen

der

Gutachter

zufolge

waren

klinisch

keine

Hinweise

für

erhebli che

Beeinträchtigungen

zu

erheben,

sondern

wirkte

der

Beschwerdeführer

1

alert,

wach

und

orientiert

und

konnte

dem

Gesprächsverlauf

problemlos

sowie

ohne

Ermüdungszeichen

folgen

(E.

3.1.2,

3.1.3).

Der

neuropsychologische

Gutachter

führte

hierzu

erläuternd

aus,

dem

Beschwerdeführer

1

seien

zwar

nur

noch

einfache

Arbeiten

zumutbar.

Indessen

könne

er

von

einer

langjährigen

Erfahrung

profitieren

und

darauf

zurückgreifen,

da

das

Altgedächtnis

noch

intakt

sei.

Schwierigkeiten

würden

sich

insbesondere

in

Bezug

auf

die

administrativen

Tätigkeiten

als

Maler

ergeben

(E.

3.1.3).

Dies

steht

mit

den

Ergebnissen

einer

früheren

Untersuchung

in

Übereinstimmung ,

wonach

es

dem

Beschwerdeführer

1

im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Untersuchung

in

einem

ruhigen

und

gut

strukturierten

Umfeld

ohne

Störreize

und

ohne

Zeitdruck

gut

gelungen

sei,

neue

Informationen

aufzunehmen,

zu

behalten

und

abzurufen

(Urk.

1 7 /M26

S.

5 ) .

Damit

ist

auch

d iese

Erklärung

der

Gutachter,

die

klinischen

Befunde

sprächen

nicht

gegen

eine

gute

Alltagstauglichkeit

sowie

eine

Arbeitsfähigkeit

und

test psychologische

Testungen

bildeten

die

im

lebenspraktischen

Alltag

vorkommen den

Anforderungen

nicht

unbedingt

ab

(E.

3. 4 ),

nachvollziehbar

und

schlüssig . 5.3.5

Da

die

blosse

Möglichkeit

eines

bestimmten

Sachverhalts

den

Beweisanforderun gen

nicht

genügt,

sondern

das

Gericht

vielmehr

jener

Sachverhaltsdarstellung

zu

folgen

hat ,

die

es

von

allen

möglichen

Geschehensabläufen

als

die

wahrschein lichste

würdi gt

(BGE

144

V

427

E.

3.2),

vermögen

die

Beschwerdeführenden

aus

den

Äusserungen

des

Dr.

G.___s

nichts

zu

ihren

Gunsten

abzuleiten ,

wonach

dieser

dafürhielt,

die

Arbeitsunfähigkeit

dürfte

als

durch

die

FSME

mitbedingt ,

beziehungsweise

eine

leichte

neuropsychologische

Funktionsstörung

dürfte

durch

den

Zeckenbiss

gerechtfertigt

sein

(Urk.

1 7 /M29

S.

4-5) .

Ebenso

wenig

lässt

es

die

Rechtsprechung

für

den

Nachweis

der

Unfallkausalität

genügen,

dass

Beschwerden

nach

einem

Unfallereignis

aufgetreten

sind

(E.

1.2.3). 5.3.6

Selbst

wenn

aber

entgegen

dem

hierfür

nötigen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

eine

Verschlimmerung

durch

die

FSME

in

Betracht

gezogen

würde

(vgl.

Urk.

1 7 /M21

S.

6,

wonach

sich

die

FSME

leistungsverschlechternd

ausgewirkt

haben

dürfte;

Urk.

1 7 /M22

S.

8,

wonach

am

ehesten

von

einem

de kompensierten

Vorzustand

auszugehen

sei;

und

Urk.

1 7 /M26

S.5,

wo

von

einer

deutlichen

Akzentuierung

vorbestehender

Defizite

gesprochen

wird) ,

müsste

eine

solche

objektiv

ausgewiesen

sein.

Wie

die

Gutachter

zu

Recht

festhalten,

fehlt

es

aber

an

prämorbiden

testpsychologischen

Referenzuntersuchungen

(E.

3. 4 ).

Dass

solche

offenkundig

nie

erhoben

worden

sind,

vermag

nichts

daran

zu

ändern ,

dass

damit

ein

kausaler

Zusammenhang

der

kognitiven

Einschränkungen

mit

der

FSME-Infektion

bloss

möglich,

nicht

aber

überwiegend

wahrscheinlich

bleibt.

Der

Vollständigkeit

halber

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

es

die

Neuropsychologie

nicht

vermag,

selbständig

die

Beurteilung

der

Genese

abschliessend

vorzunehmen

(BGE

119

V

335

E.

2.b

bb ,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_444/2015

vom

14.

Ok tober

2015

E.

4.4 ) .

Der

neuropsychologische

Gutachter

hat

sich

denn

auch

ausser

Stande

gesehen ,

eine

abschliessende

Beurteilung

abzugeben.

Er

hielt

vielmehr

fest,

FSME-Erkrankungen

könnten

folgenlos

ausheilen,

eine

einmal

stattgehabte

FSME

belege

für

sich

allein

somit

keine

dauerhafte

behindernde

Gesundheits folge.

Der

aktenkundige

Erkrankungsverlauf

im

Falle

des

Beschwerdeführers

1

sei

nicht

als

gravierend

beschrieben

(kein

Koma,

kein

hirnorganisches

Durchgangs syndrom

mit

Desorientiertheit,

Verkennen

und

namhaften

Fehlbehandlungen).

Da

testpsychologische

Voruntersuchungen

aus

der

Zeit

vor

der

FSME - Erkrankung

fehlten,

könnten

die

formal

auffälligen

Testbefunde

gleichrangig

wahrscheinlich

auch

eine n

Status

pr a e

ante

(bei

vorberichteter

kognitiver

Auffälligkeit)

reprä sentieren

(Urk.

1 7 /M34

S.

24). 5.4

Z usammenfassend

vermögen

die

Einwendungen

der

Beschwerdeführenden

keine,

auch

keine

geringen

Zweifel

am

Beweiswert

des

Gutachtens

zu

bewirken.

Gestützt

hierauf

ist

der

Kausalzusammenhang

der

neurokognitiven

Beeinträchtigungen

des

Beschwerdeführers

1

mit

der

erlittenen

FSME-Infektion

nicht

mit

dem

nötigen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

erstellt.

Weitere

Abklärungen

können

mangels

verfügbarer

medizinischer

Unterlagen

vor

Juni

2019

an

diesem

Ergebnis

nichts

ändern.

Es

liegt

Beweislosigkeit

vor,

die

zulasten

de r

Beschwer deführ enden

geht

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_765/2020

E.

3.2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

144

V

427

E.

3.2). 5.5

Fehlt

es

an

einer

(Teil)Kausalität ,

so

erübrigt

sich

die

Frage

einer

Quantifizierung

im

Sinne

von

Art.

36

UVG

und

damit

eine

(allenfalls

anteilige )

Berücksichtigung

des

Vorzustandes ,

setzt

die

Anwendbarkeit

der

Gesetzes bestimmung

doch

voraus,

dass

der

Unfall

und

das

nicht

versicherte

Ereignis

eine

Gesundheitsschädigung

gemeinsam

verursacht

haben

(vgl.

BGE

126

V

116

E.

3.b) .

Das

ist

vorliegend

wie

dargelegt

bloss

möglich,

nicht

aber

überwiegend

wahrscheinlich .

Es

ist

mithin

unerheblich,

ob

bereits

vor

dem

fraglichen

Ereignis

eine

Einschränkung

der

Leis tungsfähigkeit

bestand .

Eine

Würdigung

von

Dokumenten,

wie

etwa

der

vom

Beschwerdeführer

1

eingereichten

Arbeitszeugnisse

konnte

damit

mangels

Teil kausalität

zu

Recht

unterbleiben . 6.

Gestützt

auf

die

vorstehenden

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 mit

der

Feststellung,

dass

bis

zum

20.

August

2019

Anspruch

auf

Heilbehandlung

besteht,

teilweise

gutzuheissen.

Im

Übrigen

ist

sie

abzuweisen.

Die

Beschwerde

des

Beschwerdeführers

1

ist

abzuweisen.

E. 7 Nachdem

sich

die

Beschwerde

des

Beschwerdeführers

1

ausschliesslich

auf

die

Gewährung

einer

Rente

sowie

eine r

Integritätsentschädigung

richtet

(Urk.

1

S.

13),

steht

ihm

mangels

auch

nicht

teilweise n

Obsiegen s

keine

Parteient schädigung

zu.

Demgegenüber

obsiegt

die

Beschwerdeführerin

2

im

Hinblick

auf

die

Heilbehandlungskosten

teilweise.

Da

aber

im

sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren

obsiegenden

Behörden

oder

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

betrauten

Organisationen

in

der

Regel

keine

Parteientschädigung

zugesprochen

werden

darf

und

das

Bundesgericht

in

Anwendung

dieses

Grundsatzes

der

Suva

und

den

privaten

UVG-Versicherern

sowie

von

Sonderfällen

abgesehen

den

Krankenkassen

keine

Parteientschädigungen

zugesprochen

hat ,

weil

sie

als

Orga nisationen

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

zu

qualifizieren

sind

(vgl.

BGE

126

V

143

E.

4a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_780/2016

vom

24.

März

2017

E.

9.2,

je

mit

Hinweis) ,

steht

auch

der

Beschwerdeführerin

2

keine

Parteientschädigung

zu. Das

Gericht

beschliesst:

Der

Prozess

UV.2023.00116

wird

mit

dem

vorliegenden

Prozess

UV.2023.00115

verei nigt

und

unter

dieser

Prozessnummer

weitergeführt.

Der

Prozess

UV.2023.00116

wird

als

dadurch

erledigt

abgeschrieben. und

erkennt: 1.

1.1

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

der

Beschwerdeführerin

2

wird

der

Einspracheentscheid

vom

13.

Juni

2023

insoweit

abgeändert,

als

festgestellt

wird ,

dass

die

HDI global SE

SE ,

Hannover ,

Niederlassung

Zürich/Schweiz

für

Heilbehandlungskosten

bis

zum

20.

August

2019

leistungspflichtig

ist.

Im

Übrigen

wird

die

Beschwerde

abge wiesen. 1.2

Die

Beschwerde

des

Beschwerdeführers

1

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Es

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Stephanie

C.

Elms - SWICA

Krankenversicherung

AG - Rechtsanwalt

MLaw

Nicola

Orlando - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2023.00115 damit

vereinigt UV.2023.00116 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 18.

März

2025 in

Sachen 1.

X.___ 2.

SWICA

Krankenversicherung

AG SWICA

Gesundheitsorganisation,

Rechtsdienst Römerstrasse

38,

8401

Winterthur Beschwerdeführer Beschwerdeführer

1

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Stephanie

C.

Elms schadenanwaelte

AG Industriestrasse

13c,

6300

Zug gegen HDI global SE ,

Hannover ,

Niederlassung

Zürich/Schweiz Hardstrasse 201, 8005 Zürich Beschwerdegegnerin v ertreten

durch

Rechtsanwalt

Martin

Bürkle Thouvenin

Rechtsanwälte

KLG Klausstrasse

33,

8024

Zürich zusätzlich

vertreten

durch

Rechtsanwalt

MLaw

Nicola

Orlando Thouvenin

Rechtsanwälte

KLG Klausstrasse

33,

8024

Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1966,

war

seit

dem

1.

Juni

2015

als

Baumaler

bei

der

B.___

Stiftung

angestellt

und

dadurch

bei

der

HDI global SE ,

Hannover ,

Niederlassung

Zürich/Schweiz

(nachfolgend:

HDI global SE ) ,

gegen

die

Folgen

von

Berufs-

und

Nichtsberufsunfällen

versichert.

Mit

Schadenmeldung

vom

4.

Juli

2019

orientierte

die

Arbeitgeberin

die

HDI global SE

über

ein

Ereignis

vom

20.

Juni

2019.

Der

Versicherte

habe

vom

Spital

C.___

ins

D.___- spital

E.___

verlegt

werden

müssen.

Er

habe

eine

Hirnhautentzündung,

wobei

auch

das

Hirngewebe

ange griffen

sei.

Untersuchungen

hätten

gezeigt,

dass

er

an

einer

FSME

(Frühsommer-Meningoenzephalitis)

leide

und

möglicherweise

auch

an

einer

Borreliose.

Der

Versicherte

sei

bereits

im

März

2019

im

Spital

C.___

wegen

eines

aggressiven

Bakteriums

in

Behandlung

gewesen.

Wahrscheinlich

würden

die

beiden

Erkran kungen

zusammenhängen

und

seien

auf

einen

Zeckenbiss

zurückzuführen.

Zeit lich

könne

der

Zeckenbiss

nicht

genau

verortet

werden

(Urk.

16/K1).

Die

HDI global SE

holte

daraufhin

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

ein

(Urk.

17/M1-M5)

und

legte

diese

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

FMH

für

Allgemeine

Innere

Medi zin,

zur

Beurteilung

vor

(Urk.

17/M6).

Mit

formlosem

Schreiben

vom

30.

August

2019

verneinte

die

HDI global SE

einen

Leistungsanspruch

im

Zusammenhang

mit

der

Hos pitalisation

und

Arbeitsunfähigkeit

des

Versicherten

im

März

2019

(Urk.

16/K9).

In

der

Folge

tätigte

die

HDI global SE

weitere

medizinische

Abklärungen

und

legte

die

Akten

zwei

Mal

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

FMH

für

Neurologie,

zur

Beur teilung

vor

(Urk.

17/M16,

M29).

Auf

dessen

Empfehlung

liess

die

HDI global SE

den

Versi cherten

bei

der

Q.___

interdisziplinär

begutachten,

wobei

das

Gutachten

am

15.

Januar

2021

erstattet

wurde

(Urk.

17/M 32- 35).

Die

Gutachter

kamen

zum

Schluss,

dass

die

Vorlage

der

Behandlungsdokumentation

aus

der

Zeit

vor

Juni

2019

nötig

sei ,

da

aktenkundig

eine

zerebrale

Auffälligkeit

mit

kognitiven

Beein trächtigungen

mehrfach

vorberichtet

sei ,

was

einer

vertieften

Prüfung

bedürfe .

Nur

so

sei

der

differenzielle

Effekt

einer

vorerst

allenfalls

möglichen

FSME-assoziierten

kognitiven

Störung

hinreichend

verlässlich

bestimmbar

(Urk.

17/M35

S.

1).

Nach

Einholung

weiterer

Auskünfte

seitens

der

HDI global SE

erstatte ten

die

Gutachter

am

23.

Februar

2021

eine

weitere

Stellungnahme,

wobei

sie

daran

festhielten,

dass

eine

FSME-assoziierte

kognitive

Störung

weiterhin

als

möglich

einzuschätzen,

aber

differenziell

nicht

von

einer

Vorschädigung

näher

abgrenzbar

beziehungsweise

hinsichtlich

eines

unfallkausalen

Anteils

nicht

näher

quantifizierbar

sei

(Urk.

17/M36).

Daran

hielten

die

Gutachter

mit

Stellungnahme

vom

15.

Juni

2021

auch

nach

weiteren

Abklärungen

seitens

der

HDI global SE

fest

(Urk.

17/M45).

In

der

Folge

ver fügte

die

HDI global SE

am

5.

Juli

2021 ,

die

ab

dem

20.

Juni

2019

behan delten

Beschwerden

seien

nicht

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

als

Folgen

einer

FSME

zu

qualifizieren,

weshalb

hierfür

keine

Leis tungspflicht

bestehe.

Auf

eine

Rückforderung

der

bisher

erbrachten

Leistungen

werde

verzichtet

(Urk.

16/K119).

Dagegen

erhoben

sowohl

der

Versicherte

am

10.

August

2021

(Urk.

16/K126)

als

auch

die

SWICA

Krankenversicherung

AG

(nachfolgend:

SWICA)

als

Krankenversicher er

des

Versicherten

am

16.

August

2021

Einsprache

(Urk.

16/K130;

Einsprachebegründung

vom

29.

September

2021,

Urk.

16/K138).

Nach

Einholung

einer

weiteren

Stellungnahme

der

Q.___ -Gutachter

vom

27.

Oktober

2021

(Urk.

17/M47)

wies

die

HDI global SE

die

Einsprachen

des

Versicherten

sowie

der

S WICA

mit

E ntscheid

vom

13.

Juni

2023

ab

(Urk.

16/K147

=

Urk.

2

=

Urk.

24/2 ).

Mit

Verfügung

vom

22.

April

2021

sprach

die

Eidgenössische

Invalidenversiche rung

X.___

eine

ganze

Rente

sowie

eine

Kinderrente

mit

Wirkung

ab

Juni

2020

zu

(Urk.

16/K

112). 2. 2.1

Gegen

den

Entscheid

der

HDI global SE

vom

13.

Juni

2023

erhob

X.___

(Beschwerdeführer

1)

am

15.

August

2023

Beschwerde

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

die

Beschwerdegegnerin

sei

anzuweisen,

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen

nach

UVG

auszurichten.

Eventualiter

sei

der

entscheidrelevante

Sach verhalt

rechtsgenüglich

abzuklären

(Urk.

1

S.

2).

Das

entsprechende

Verfahren

wurde

unter

der

Prozessnummer

UV.2023.00115

angelegt.

Am

13.

Oktober

2023

reichte

der

Beschwerdeführer

1

weitere

Unterlagen

ein

(Urk.

9

und

10/1-2). 2.2

Die

SWICA

(Beschwerdeführerin

2)

erhob

am

16.

August

2023

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

13.

Juni

2023

und

beantragte,

der

Entscheid

sei

aufzuheben

und

es

seien

die

gesetzlichen

Leistungen

gemäss

UVG

auszurichten.

Eventualiter

seien

weitere

medizinische

Abklärungen

vorzunehmen

( Urk.

24/1

S.

2 ).

Dieses

Verfahren

wurde

unter

der

Prozessnummer

UV.2023.00116

angelegt

(vgl.

Urk.

24/0-15). 2.3

Mit

Beschwerdeantwort

vom

24.

November

2023

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerden

und

ersuchte

um

Vereinigung

der

beiden

Ver fahren

UV.2023.00115

und

UV.2023.00116

(Urk.

15

S.

3,

Urk.

24/10

S.

3 ).

Mit

Verfügungen

vom

29.

November

2023

(Urk.

24/ 13)

respektive

vom

12.

Dezember

2023

( Urk.

18 )

wurde

jeweils

ein

zweiter

Schriftenwechsel

angeordnet.

Während

die

Beschwerdeführerin

2

auf

eine

weitere

Stellungnahme

verzichtete

(Urk.

24/14 ),

liess

sich

der

Beschwerdeführer

1

nicht

mehr

vernehmen,

was

der

Beschwerdegegnerin

mit

Verfügungen

vom

19.

Januar

( Urk.

24/15 )

respektive

vom

2.

Mai

2024

(Urk.

23)

angezeigt

wurde. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Zur

Vereinfachung

des

Prozesses

kann

das

Gericht

gestützt

auf

§

28

lit.

a

des

Gesetzes

über

des

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

in

Verbindung

mit

Art.

125

lit.

c

der

Schweizerischen

Zivilprozessordnung

(ZPO)

selbständig

einge reichte

Klage n

beziehungsweise

Beschwerden

vereinigen.

Zwischen

den

beiden

Beschwerdeverfahren

besteht

ein

enger

sachlicher

und

rechtlicher

Zusammen hang.

Aus

diesem

Grund

ist

das

Verfahren

UV.2023.00116

antragsgemäss

mit

dem

vorliegenden

Verfahren

UV.2023.00115

zu

vereinigen

und

das

Verfahren

UV.2023.00116

ist

als

dadurch

erledigt

abzuschreiben.

Dessen

Akten

werden

im

vorliegenden

Prozess

als

Urk.

24/0-16

geführt. 1.2 1.2.1

Gemäss

Art.

6

des

Bundesgesetzes

üb er

die

Unfallversicherung

(UVG)

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufskrankheiten

gewährt

(Abs.

1).

Nach

Art.

10

Abs.

1

UVG

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

die

zweckmäs sige

Behandlung

ihrer

Unfallfolgen.

Ist

sie

infolge

des

Unfalles

voll

oder

teilweise

arbeitsunfähig,

so

steht

ihr

gemäss

Art.

16

Abs.

1

UVG

ein

Taggeld

zu.

Wird

sie

infolge

des

Unfalles

zu

mindestens

10

Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente,

sofern

sich

der

Unfall

vor

Erreichen

des

ordentlichen

Ren tenalters

ereignet

hat

(Art.

18

Abs.

1

UVG) .

Der

Rentenanspruch

entsteht,

wenn

von

der

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungs massnahmen

der

Invalidenversicherung

abgeschlossen

sind.

Mit

dem

Renten beginn

fallen

die

Heilbehandlung

und

die

Taggeldleistungen

dahin

(Art.

19

Abs.

1

UVG).

Erleidet

die

versicherte

Person

durch

den

Unfall

eine

dauernde

erhebliche

Schädigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Integrität,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

angemessene

Integritätsentschädigung

(Art.

24

Abs.

1

UVG). 1.2.2

Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwi schen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Invalidität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhanden sein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

beziehungsweise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausal zusammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

weg gedacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Störung

entfiele

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1 ,

je

mit

Hinweisen ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_305/2022

vom

13.

April

2023

E.

3.1 ).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Ver waltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungs anspruches

nicht

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). 1.2.3

Die

Argumentation

nach

der

Formel

«post

hoc

ergo

propter

hoc»,

nach

deren

Bedeutung

eine

gesundheitliche

Schädigung

schon

dann

als

durch

den

Unfall

verursacht

gilt,

weil

sie

nach

diesem

aufgetreten

ist,

ist

beweisrechtlich

nicht

zulässig

und

vermag

zum

Nachweis

der

Unfallkausalität

nicht

zu

genügen

(BGE

119

V

335

E.

2b/bb,

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_244/2023

vom

19.

Oktober

2023

E.

5.1

mit

Hinweisen).

Ärztliche

Auskünfte,

die

allein

auf

dieser

Argumentation

beruhen,

sind

beweisrechtlich

nicht

zu

verwerten

(Urteil

des

Bun desgerichts

8C_241/2020

vom

29.

Mai

2020

E.

3). 1.2.4

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2 ). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

ihren

Einspracheentscheid

im

Wesentlichen

damit,

gestützt

auf

das

beweiskräftige

polydisziplinäre

Gutachten

der

Q.___

sei

eine

ereignis-kausale

durch

die

FSME

bedingte

dauerhafte

encephale

Schädigung

lediglich

möglich,

nicht

aber

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahr scheinlichkeit

erstellt .

Damit

sei

nicht

mit

dem

nötigen

Beweisgrad

dargetan,

dass

eine

unfallkausale

Gesundheitsschädigung

vorliege.

Folglich

bestehe

keine

Leis tungspflicht .

Die

versicherungsmedizinische

Stellungnahme

von

Dr.

G.___

vermöge

das

Gutachten

nicht

in

Zweifel

zu

ziehen.

Dieser

habe

ausgeführt,

dass

eine

Abgrenzung

der

geklagten

Beschwerden

mit

dem

Beschwerdebild

vor

dem

Unfall

noch

nicht

ausreichend

erfolgt

sei

und

insofern

weiterer

Abklärungsbedarf

bestehe.

N ach

Einholung

weiterer

medizinischer

Unterlagen

seien

die

Gutachter

indes

zum

Schluss

gekommen,

dass

eine

der

stattgehabten

FSME

zuzurechnende

Gesundheitsstörung

lediglich

möglich ,

nicht

aber

überwiegend

wahrscheinlich

sei.

Mehrfach

sei

ein

Vorzustand

dokumentiert

worden,

hinsichtlich

dessen

die

Gutachter

erklärt

hätten ,

eine

Abgrenzung

der

Beschwerden

im

Zusammenhang

mit

dem

Vorzustand

und

der

FSME-assoziierten

Beschwerden

sei

nicht

möglich .

Soweit

vorgebracht

werde,

die

frühkindlich

zerebrale

Entwicklungsstörung

habe

den

Beschwerdeführer

bis

zum

Zeckenbiss

nicht

in

seiner

Erwerbsfähigkeit

beeinträchtigt

und

betreffend

ein

vermeintliches

Burnout

würden

keine

medizi nischen

Berichte

vorliegen,

handle

es

sich

um

eine

beweisrechtlich

unzulässige

und

für

den

Beweis

natürlicher

Kausalzusammenhänge

ungenügende

Argumen tation

nach

der

Formel

«post

hoc

ergo

propter

hoc»,

wonach

eine

gesundheitliche

Schädigung

schon

dann

als

durch

den

Unfall

verursacht

gelte,

wenn

sie

nach

diesem

aufgetreten

sei .

Zusammenfassend

sei

eine

unfallkausale

Gesundheits schädigung

nicht

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

dargetan,

weshalb

keine

Leistungspflicht

bestehe

(Urk.

2

=

Urk.

24/2 ,

Urk.

15 ). 2.2 2.2.1

Der

Beschwerdeführer

1

machte

demgegenüber

geltend,

er

habe

anhand

seiner

Krankenversicherungsabrechnungen

belegt,

dass

vor

2019

keine

Behandlung

wegen

kognitiver

Defizite

oder

psychischen

Beschwerden

stattgefunden

habe.

Zudem

habe

er

mit

seinen

Arbeitszeugnissen

eine

über

Jahre

konstante

Erwerbs tätigkeit

ausgewiesen.

Die

Gutachter

hätten

dennoch

festgehalten,

dass

eine

sich

in

testpsychologischen

Untersuchungen

manifestierende

Auffälligkeit,

die

bis

zur

FSME-Erkrankung

nicht

untersucht/belegt

worden

sei,

vor

dem

Hintergrund

der

berichteten

Vorschädigung

ebenso

gut

denkbar

sei.

Dieser

Schluss

blende

aber

die

Tatsache,

dass

diese

vermutete

Vorschädigung

bis

zum

Unfallereignis

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gewesen

sei,

gänzlich

aus.

Es

werde

stets

auf

eine

vorhandene

Vorschädigung

verwiesen,

ohne

im

Gesamtkontext

zu

würdigen,

dass

diese

während

ein e s

langen ,

andauernden

Erwerbslebens

keine

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gehabt

habe

(Urk.

1

S.

10).

Soweit

die

Gutachter

der

Auf fassung

seien,

die

eingereichten

Belege

repräsentierten

keine

medizinischen

Berichte

und

trügen

nicht

zur

medizinischen

Beurteilung

bei,

sei

fraglich,

anhand

welcher

weiteren

Unterlagen

eine

Nicht-Behandlung

oder

eine

Nicht-Inanspruch nahme

medizinischer

Leistungen

belegt

werden

sollte .

Der

Stellungnahme

der

Gutachter,

wonach

eine

fehlende

Behandlungsdokumentation

aus

der

Zeit

vor

Juni

2019

nicht

plausibel

sei,

sei

entgegenzuhalten,

dass

der

Beschwerdeführer

1

selbst

angegeben

habe,

vor

Juni

2019

weder

in

psychologischer,

neurologischer

noch

in

neuropsychologischer

Behandlung

gestanden

zu

haben,

was

nicht

nur

sein

Hausarzt

Dr.

H.___

bestätigt

habe ,

sondern

auch

durch

die

Krankenversiche rungsabrechnungen

belegt

sei.

In

Bezug

auf

die

fehlende

Behandlungsdokumen tation

des

behandelnden

Psychiaters

Dr.

med.

I.___ ,

Facharzt

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

würden

die

Gutachter

übersehen,

dass

der

Beschwerdeführer

1

erst

seit

Juli

2019

bei

diesem

in

Behandlung

stehe

(Urk.

1

S.

11).

Nach

dem

Gesagten

erweise

sich

der

Schluss

der

Gutachter,

es

sei

nicht

geklärt,

ob

vor

dem

Unfallereignis

encephale

Einschränkungen

bestanden

bezie hungsweise

deswegen

Behandlungen

stattgefunden

hätten,

als

insgesamt

will kürlich

und

falsch

(Urk.

1

S.

12) .

Der

Beschwerdeführer

1

sei

während

Jahrzehn ten

als

Maler

und

Tapezierer

jeweils

in

einem

Vollzeitpensum

bei

verschiedenen

Arbeitgebern

beschäftigt

gewesen.

Eine

allfällige

vorbestehende

Leistungsschwä che

habe

sich

in

diesem

Zeitraum

nicht

auf

seine

Arbeitsfähigkeit

ausgewirkt,

weshalb

sie

bei

der

Berechnung

des

Rentenanspruchs

und

der

Integritätsentschä digung

nicht

zu

berücksichtigen

sei

(Art.

36

UVG).

Seit

der

Erkrankung

an

FSME

sei

er

vollständig

arbeitsunfähig.

Insgesamt

sei

überwiegend

wahrscheinlich,

dass

durch

die

FSME

eine

vorbestehende

Leistungsschwäche

dekompensiert

bezie hungsweise

erst

manifest

geworden

sei.

Entsprechend

sei

eine

ganze

Rente

sowie

auch

eine

ungekürzte

Integritätsentschädigung

im

Umfang

von

35

%

geschuldet

(Urk.

1

S.

13). 2.2.2

Die

Beschwerdeführerin

2

machte

insbesondere

geltend,

es

sei

unbestritten,

dass

die

FSME

mit

an

Sicherheit

grenzender

Wahrscheinlichkeit

in

einem

Kausalzu sammenhang

zum

Zeckenbiss

stehe.

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

im

Zusammenhang

mit

dem

Zeckenbiss

Taggelder

ausgerichtet

habe,

sei

nicht

nach vollziehbar,

weshalb

sie

die

Heilbehandlungskosten,

insbesondere

jene

der

sta tionären

Aufenthalte,

nicht

übernommen

habe.

Vielmehr

umfassten

die

Leistun gen

gemäss

Art.

10

UVG

auch

die

Heilbehandlungskosten,

weshalb

die

Beschwer degegnerin

sicherlich

während

der

Ausrichtung

von

Unfalltaggeldern

auch

für

die

Heilbehandlungskosten

aufzukommen

habe.

Sodann

sei

festzuhalten,

dass

die

Beschwerdegegnerin

den

Beweis

dafür

trage,

dass

die

weiterführenden

Behand lungen

nicht

mehr

unfallkausal

seien.

Damit

könne

eine

Leistungseinstellung

wenn

dem

Gutachten

der

Q.___

überhaupt

voller

Beweiswert

zukomme

frühestens

auf

den

Zeitpunkt

der

ergänzenden

gutachterlichen

Konsensbeurtei lung

vom

15.

Juni

2021

hin

erfolgen.

Im

Übrigen

erfülle

das

Gutachten

die

recht lichen

Anforderungen

aus

verschiedenen

Gründen

nicht.

So

fehle

zum

einen

eine

Auseinandersetzung

der

Gutachter

mit

den

Beurteilungen

der

Vertrauensärzte,

welche

zumindest

für

einen

beschränkten

Zeitraum

die

Kausalität

zwischen

den

Beschwerden

und

dem

Zeckenbiss

bejahten

und

sei

zum

anderen

aktenkundig,

dass

weder

eine

echtzeitliche

Diagnosestellung

betreffend

Burnout

vorliege

noch

jemals

eine

Behandlungsbedürftigkeit

bestanden

habe.

Soweit

die

Gutachter

davon

ausgingen ,

dass

die

Defizite

des

Beschwerdeführers

1

seit

langem

vorbe stehend

seien ,

decke

sich

dies

in

keiner

Weise

mit

der

beruflichen

Realität .

Die

Mutmassungen

im

Bericht

vom

3.

September

2019

würden

durch

die

bis

anhin

erfolgreich

absolvierte

berufliche

Laufbahn

des

Beschwerdeführers

1

eindeutig

widerlegt .

Für

den

gemäss

Gutachter

bestehenden

Vorzustand

bestünden

keinerlei

echtzeitlichen

medizinischen

Unterlagen,

sondern

scheine

die

Vermutung

ledig lich

auf

dem

Umstand

zu

gründen ,

dass

der

Beschwerdeführer

1

bei

den

persön lichen

Angaben

mitgeteilt

habe,

zu

früh

auf

die

Welt

gekommen

und

schon

immer

etwas

langsamer

und

Legastheniker

gewesen

zu

sein.

Dies

genüge

jedoch

nicht,

um

hieraus

eine

frühkindliche

zerebrale

Entwicklungsstörung

abzuleiten .

Zusam menfassend

seien

die

Gutachter

der

Q.___

von

einem

falschen

medizinischen

Sachverhalt

(Vorzustand)

ausgegangen,

weshalb

das

Gutachten

nicht

beweiskräf tig

und

die

bisherigen

medizinischen

Abklärungen

ungenügend

seien

(Urk.

24/1 ). 3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

in

ihrem

Einspracheentscheid

vom

13.

Juni

2023

auf

das

polydisziplinäre

Gutachten

der

Q.___

vom

15.

Januar

2021

(Urk.

17/M32-35). 3.1.1

Der

neurologische

Gutachter

führte

in

seiner

Beurteilung

aus,

d er

neurologische

Befund

habe

keine

namhafte

Auffälligkeit

ergeben

und

auch

die

zerebrale

Bild gebung

habe

keine

eigenständig

behinderungsrelevante

Auffälligkeit

gezeigt.

Aktenkundig

sei

eine

mit

der

im

Sommer

stattgehabten

(und

aktenkundig

schlüs sig

belegten)

FSME

assoziierte

Verschlechterung

einer

vorbestehenden

(konnata len)

kognitiven

Störung

attestiert

worden.

Die

Bewertungen

würden

weitgehend

auf

neuropsychologischen

Testuntersuchungen

fussen.

Eine

Diskussion

der

test psychologischen

Konklusionen

anhand

des

klinischen

Verlaufes

der

seinerzeiti gen

FSME-Erkrankung

(die

aktenkundig

nicht

mit

einer

gravierenden

Vigilanz störung,

namentlich

keinem

Koma

und

keinen

im

Rahmen

der

Akutbehandlung

gravierenden

kognitiven

Störungen

einhergegangen

sei)

sowie

der

bildgebenden

Diagnostik

(die

keine

frischen

zerebralen

Läsionen

ausweise)

sei

nicht

erkennbar

erfolgt.

Kognitive

Störungsfolgen

encephaler

Erkrankungen

würden

jedoch

mit

dem

initialen

klinischen

Schweregrad

korrelieren.

Weiter

würden

Berichte

aus

der

Zeit

vor

2019

fehlen,

dies

obwohl

seinerzeit

eine

Vorschädigung

erwogen

worden

sei.

Eine

ausreichende

Abgrenzung

von

einer

Vorschädigung

sei

mithin

bislang

nicht

erfolgt.

Zu

empfehlen

sei

also

ein

Beizieh en

der

medizinischen

Dokumen tation

aus

der

Zeit

vor

2019

(z.B.

echtzeitliche

hausärztliche

Patienten-Dokumen tation),

um

hier

eine

ausreichend

fundierte

Bewertung

der

Frage

einer

FSME-assoziierten

zerebralen

Schädigung

zu

ermöglichen.

Das

aktenkundige

neurolo gische

Vorgutachten

(Dr.

J.___ )

attestiere

keine

behinderungsrelevante

neuro gene

Störung

und

beschreibe

insbesondere

keine

im

Befund

objektivierte

kogni tive

Störung

(Urk.

17/M34

S.

18

f.).

Insgesamt

sei

eine

FSME-assoziierte

Gesund heitsstörung

mit

anhaltendem

Effekt

auf

die

Arbeitsfähigkeit

bislang

nicht

hinreichend

belegt

(Urk.

17/M34

S.

23). 3.1.2

Der

psychiatrische

Gutachter

führte

in

seiner

Beurteilung

aus,

im

AMDP-konform

erhobenen

psychiatrischen

Befund

seien

keine

höhergradigen

Beeinträchtigungen

zu

objektivieren .

I nsbesondere

wirkten

Stimmung,

Antrieb,

affektive

Schwin gungsfähigkeit

und

Kognition

nicht

namhaft

gestört.

Eine

affektive

Erkrankung

sei

somit

bei

Fehlen

der

Achsenkriterien

nicht

ICD-10-konform

zu

diagnostizie ren.

Auch

eine

Angst-

oder

Zwangserkrankung,

Persönlichkeitsstörung,

Sucht erkrankung

oder

Traumafolgestörung

sei

bei

Fehlen

der

entsprechenden

Diagno sekriterien

nicht

ICD-10-konform

zu

diagnostizieren.

Ein

psychopathologisches

Korrelat

einer

hirnorganischen

psychiatrischen

Störung

im

Sinne

eines

post meningitischen

Syndroms

finde

sich

ebenfalls

nicht:

Störungen

der

Impuls kontrolle

(zum

Beispiel

Appetit,

Sexualfunktion

und

andere

Verhaltensaspekte

betreffend),

andere

affektive

Alterationen

oder

auch

Antriebsstörungen

seien

nicht

zu

erfragen

und

würden

sich

ausweislich

des

nicht

namhaft

gestörten

hiesigen

psychiatrischen

Befunds

nicht

abbilden.

Was

die

vom

Beschwerdeführer

referierte

persistierende

Beeinträchtigung

der

Kognition

und

der

Mnestik

als

Folge

der

abgelaufenen

Meningitis

angehe,

seien

diesbezüglich

in

der

hiesigen

psychiatrischen

Untersuchung

keine

namhaften

kognitiven

oder

mnestischen

Beeinträchtigungen

zu

beobachten.

Der

Beschwerdeführer

wirke

wach,

alert,

orientiert,

könne

dem

Gesprächsverlauf

problemlos

und

ohne

Ermüdungszeichen

folgen.

Er

wirke

dabei

kognitiv

umstellfähig,

differenziert,

anamnestische

und

biographische

Details

würden

problemlos

aus

dem

Gedächtnis

reproduziert,

sodass

nach

klinischem

Eindruck

keine

Hinweise

für

erhebliche

kognitive

Beein trächtigungen

bestünden.

Zusammenfassend

sei

eine

psychiatrische

Erkrankung

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

als

Folge

der

abgelaufenen

FSME-Meningitis

nicht

mit

der

gebotenen

Wahrscheinlichkeit

zu

attestieren.

Unabhän gig

von

der

stattgehabten

FSME

seien

anamnestische

Entwicklungsschwierig keiten

herauszuarbeiten,

konkret

eine

Frühgeburtlichkeit

mit

folgenden

Lernschwierigkeiten,

die

in

den

ersten

beiden

Schulklassen

einen

speziellen

Legasthe nie-Unterricht

erfordert

hätten.

Anschliessend

sei

der

Beschwerdeführer

jedoch

in

der

Lage

gewesen,

eine

Lehrausbildung

zu

absolvieren.

In

der

Folge

sei

er

durchgängig

über

viele

Jahre

im

Lehrberuf

arbeitstätig

gewesen

(Urk.

17/M33

S.

17

ff.).

Die

aktenkundige

Annahme

eines

«Burnouts»

sei

nicht

mit

einem

entsprechenden

psychiatrischen

Befund

hinterlegt.

Die

aktenkundigen

Berichte

würden

vorrangig

auf

kognitive

Beeinträchtigungen

vor

dem

Hintergrund

einer

Vorschädigung

(vor

der

stattgehabten

FSME)

fokussieren.

Eine

hirnorganische

Persönlichkeits-,

Wesens-

oder

Verhaltensänderung

als

Folge

der

abgelaufenen

Meningoenzepha litis

sei

nicht

dokumentiert

beziehungsweise

nicht

von

einer

Vorschädigung

abgegrenzt

worden.

Das

Dossier

enthalte

keine

Berichte

aus

der

Zeit

vor

2019

und

die

vorliegenden

aktenkundigen

Berichte

würden

keine

Darstellung

von

Vorberichten

(vor

2019)

enthalten.

Dies

trotz

der

Annahme

einer

langjährig

bekannten

Vorschädigung

beziehungsweise

Vorerkrankung.

Die

aktenkundigen

Einschätzungen

würden

mithin

verkürzend

erscheinen

und

eine

Beiziehung

der

hausärztlichen

und

weiteren

Dokumentation

(echtzeitliche

Behandlungsdoku mentation

aus

der

Zeit

vor

2019)

sei

notwendig,

da

gegebenenfalls

vorliegende

(und

aktenkundig

mehrfach

angesprochene)

Vorschäden

in

der

anteiligen

Kausalbewertung

der

stattgehabten

FSME

wesentlich

seien

(Urk.

17/M33

S.

21). 3.1.3

Der

neuropsychologische

Gutachter ,

Facharzt

für

Neurologie

sowie

Facharzt

für

Psychiatrie

und

diplomierter

Psychologe,

führte

aus,

klinisch

würden

sich

keine

nennenswerten

kognitiven

Beeinträchtigungen

zeigen.

Der

Beschwerdeführer

könne

umfangreich,

strukturiert

und

auch

im

Detail

über

seine

Lebens-

und

Kran kengeschichte

berichten.

Das

Altgedächtnis

sei

intakt.

In

einem

ruhigen

Umfeld,

im

Rahmen

einer

medizinischen

Untersuchungssituation

fänden

sich

keine

Hinweise

für

Störungen

im

Bereich

der

Aufmerksamkeit

respektive

Konzentrati onsfähigkeit.

Darüber

hinaus

fänden

sich

keine

unmittelbaren

Hinweise

für

eine

affektive

Störung.

Der

Beschwerdeführer

sei

gut

gelaunt

und

schwingungsfähig.

Demgegenüber

würden

d ie

aktuellen

psychometrischen

Befunde

die

subjektive

Wahrnehmung

des

Beschwerdeführers

im

Sinne

einer

schweren

Beeinträchtigung

im

Bereich

der

geteilten

Aufmerksamkeit

und

einer

schweren

Störung

im

Bereich

der

Fähigkeit,

neue

verbale

Informationen

speichern

und

aktiv

wieder

abrufen

zu

können,

untermauern.

Darüber

hinaus

zeige

sich

eine

Beeinträchtigung

im

Bereich

der

Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit

und

des

Arbeitsgedächt nisses.

Als

Ressourcen

sei

ein

niedrig

normwertiges

Funktionsniveau

im

Bereich

der

verbalen,

numerischen

und

räumlichen

Intelligenz

erkennbar.

Auch

die

Planungsfähigkeit

liege

noch

im

Normbereich.

Die

aktuellen

Befunde

würden

sich

weitgehend

mit

den

Befunden

aus

früheren

neuropsychologischen

Untersuchun gen

decken.

Im

Unterschied

dazu

sei

festzustellen,

dass

die

aktuell

eingesetzten

Testverfahren

zum

Teil

mit

einem

deutlich

höheren

Schweregrad

einhergehen

würden

und

damit

nicht

nur

die

kognitiven

Grundfunktionen

abgeklärt

würden.

Vor

diesem

Hintergrund

ergäben

sich

zum

Teil

deutlichere

Beeinträchtigungen

(Urk.

17/M32

S.

20

f.).

Nach

den

Kriterien

von

Frei

et

al.

sei

beim

Beschwerdeführer

eine

mittelgradige

neuropsychologische

Störung

zu

diagnostizieren,

die

mit

einer

Einschränkung

der

beruflichen

Leistungsfähigkeit

von

50-70

%

einhergehe.

Dies

decke

sich

auch

mit

den

jüngsten

Ergebnissen

aus

der

Potentialabklärung

in

der

K.___ ,

sodass

nur

noch

einfache

Arbeiten

ausgeführt

werden

könnten.

Diesbezüglich

sei

jedoch

hinzuzu fügen,

dass

der

Beschwerdeführer

von

seiner

langjährigen

beruflichen

Erfahrung

profitiere

und

darauf

auch

zurückgreifen

könne,

da

das

Altgedächtnis

intakt

sei.

Schwierigkeiten

ergäben

sich

vor

allem

dann,

wenn

er

neue

Informationen

auf nehmen

und

verarbeiten

müsse.

Es

ergäben

sich

vor

diesem

Hintergrund

Schwie rigkeiten

in

Bezug

auf

die

administrativen

Tätigkeiten

als

Maler

(Urk.

17/M32

S.

21).

Die

mittelgradige

neuropsychologische

Störung

sei

möglicherweise

auf

die

FSME-Meningoenzephalitis

vo n

Juni

2019

zurückzuführen.

Dazu

sollte

jedoch

geprüft

werden,

ob

das

kognitive

Funktionsniveau

im

Vorfeld

durch

eine

Legasthenie ,

ein

ADHS

oder

ein

Burnout

erheblich

beeinträchtigt

gewesen

sei.

Dafür

seien

weiter e

Unterlagen

erforderlich,

die

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

Zeitraums

vor

der

FSME-Meningoenzephalitis

im

Juni

2019

ermöglichen

würden.

Aktuell

könne

nicht

mit

hinreichender

Wahrscheinlichkeit

beurteilt

werden,

ob

und

in

welchem

Ausmass

sich

ein

ADHS,

die

genannte

Legasthenie

und/oder

ein

manifestes

Burn out-Syndrom

auf

die

berufliche

Leistungsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

ausge wirkt

hätten.

Aus

den

vorliegenden

Akten

ergäben

sich

diesbezüglich

keine

ausreichenden

Anknüpfungspunkte,

da

Unterlagen

aus

der

Zeit

vor

2019

fehlen

würden.

Eine

abschliessende

Beurteilung

des

Effekts

der

stattgehabten

FSME

sei

somit

nicht

möglich.

Aktenkundige

Belege

einer

leistungsmindernden

krankheits wertigen

Prämorbidität

lägen

noch

nicht

vor.

In

diesem

Sinne

sei

es

sinnvoll

weitere

medizinische

Akten

über

die

Kindheit

und

Jugend

respektive

die

berufli che

Laufbahn

(Zeugnisse,

etc.)

aus

der

Zeit

vor

Juni

2019

einzuholen,

an

denen

man

nachhaltige

dysfunktionale

und

leistungseinschränkende

Auswirkungen

einer

Legasthenie ,

eines

ADHS

oder

eines

Burnout s

in

Ergänzung

zu

den

vorlie genden

Aussagen

zum

Zustand

des

Beschwerdeführers

im

Vorfeld

der

FSME-Meningoenzephalitis

nachvollziehbar

darstellen

könne.

Insgesamt

bestehe

zum

aktuellen

Zeitpunkt

allenfalls

eine

mögliche

Kausalität

zwischen

der

FSME-Meningoenzephalitis

und

den

Folgen

im

Sinne

einer

mittelschweren

kognitiven

Beeinträchtigung

mit

Auswirkungen

auf

verschiedene

Lebensbereiche

(Beruf,

Verkehr,

privater

Alltag;

Urk.

17/M32

S.

22

f.) .

Die

Bewertung

der

Arbeitsfähig keit

sollte

nach

Vorlage

der

medizinischen

Dokumentation

aus

der

Zeit

vor

Juni

2019

erfolgen

(Urk.

17/M32

S.

29) . 3.1.4

Im

Rahmen

der

Konsensbeurteilung

führten

die

Gutachter

aus,

eine

ereignis-kau sale

(FSME-bedingte)

dauerhafte

encephale

Schädigung

sei

allenfalls

als

möglich

anzusehen,

mithin

sei

derzeit

keine

Schädigung

der

Integrität,

Validität

oder

Arbeitsfähigkeit

mit

der

gebotenen

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

attes tieren.

Notwendig

sei

die

Vorlage

der

Behandlungsdokumentation

aus

der

Zeit

vor

Juni

2019,

da

aktenkundig

eine

zerebrale

Auffälligkeit

(sowie

eine

mögliche

psychiatrische

Störung)

mit

kognitiven

Beeinträchtigungen

mehrfach

(neurolo gisch,

psychiatrisch

und

neuropsychologisch)

vorberichtet

sei,

was

einer

vertie fenden

Prüfung

bedürfe.

Nur

so

sei

der

differenzielle

Effekt

einer

vorerst

allenfalls

möglichen

FSME-assoziierten

kognitiven

Störung

hinreichend

verlässlich

bestimmbar

(Urk.

17/M35

S.

1).

3.2

Auf

Nachfrage

der

Beschwerdegegnerin

teilte

ihr

Dr.

H.___

am

22.

Februar

2021

telefonisch

mit,

der

Beschwerdeführer

1

habe

sich

während

der

Jahre

2005

bis

2008

bei

ihm

aufgrund

eines

Unfalles

und

einer

Pollenallergie

medizinisch

behandeln

lassen.

Danach

sei

er

erst

wieder

am

21.

Juni

2019

bei

ihm

vorstellig

geworden,

als

anlässlich

einer

Labor-Untersuchung

eine

Borreliose-Erkrankung

festgestellt

worden

sei.

Weitere

Behandlungen

hätten

bei

ihm,

Dr.

H.___ ,

nicht

stattgefunden

(Urk.

16/K95).

Mit

ergänzender

Stellungnahme

vom

23.

Februar

2021

zu

den

weiteren

Abklä rungen

(Urk.

16/K96)

hielten

die

Gutachter

der

Q.___

im

Wesentlichen

fest,

mangels

Behandlungsdokumentation

aus

der

Zeit

vor

Juni

2019

sei

eine

FSME-assoziierte

kognitive

Störung

weiterhin

als

möglich

einzuschätzen,

dabei

diffe renziell

aber

nicht

von

einer

Vorschädigung

näher

abgrenzbar

b eziehungsweise

hinsichtlich

eines

unfallkausalen

Anteils

nicht

näher

quantifizierbar

(Urk.

1 7 /M36). 3. 3

In

der

Folge

wandte

sich

die

Beschwerdegegnerin

mit

E-Mail

vom

24.

Februar

2021

an

Dr.

I.___

und

Dr.

H.___

und

ersuchte

um

Zustellung

einer

allfäl ligen

Behandlungsdokumentation

vor

dem

20.

Juni

2019

(Urk.

16/K99

und

K100).

Dr.

I.___

teilte

gleichentags

mit,

alles

gesendet

zu

haben

(Urk.

16/K101)

und

keine

weiteren

Berichte

oder

Unterlagen

mehr

zu

senden

(Urk.

16/K102).

Dr.

H.___

reichte

am

2.

März

2021

diverse

medizinische

Akten

ein

(Urk.

16/K106,

Urk.

17/M39-M43).

Zudem

erstattete

die

Ehefrau

des

Beschwerde führers

1

eine

ausführliche

E-Mail,

in

welcher

sie

insbesondere

darlegte,

dass

ihr

Ehemann

vor

Juni

2019

nicht

an

nennenswerten

Erkrankungen

gelitten

habe

und

ärztliche

Konsultationen

einzig

wegen

des

Heuschnupfens

erfolgt

seien

(E-Mail

vom

24.

Februar

2021

Urk.

16/K103).

Mit

ergänzender

gutachterlicher

Konsensbeurteilung

vom

15.

Juni

2021

führten

die

Gutachter

der

Q.___

aus,

es

seien

nach

wie

vor

keine

Kopien

der

echtzeitli che n

Behandlungsdokumentationen

beigebracht

worden,

weshalb

die

in

der

Stel lungnahme

vom

23.

Februar

2021

dargelegten

Ungereimtheiten

fortbestehen

würden.

Angesichts

der

aktenkundig

mehrfach

(neurologisch,

psychiatrisch

und

neuropsychologisch)

beschriebenen

zerebralen

Auffälligkeit

(sowie

einer

mögli chen

psychiatrischen

Störung)

mit

kognitiven

Beeinträchtigungen

bereits

vor

dem

FSME-Ereignis

bleibe

eine

FSME-assoziierte

zusätzliche

zerebrale

Schädi gung

möglich,

jedoch

hinsichtlich

der

Ausprägung

b eziehungsweise

des

der

FSME

gegebenenfalls

zuzuweisenden

Anteils

nicht

hinreichend

verlässlich

bestimmbar.

Exemplarisch

habe

lic.

phil.

L.___

in

ihrem

neuropsychologischen

Gutachten

vom

24.

Dezember

2019

ausgeführt,

bei

Stand

nach

FSME

sei

am

ehes ten

von

einem

dekompensierten

Vorzustand

nach

frühkindlicher

zerebraler

Entwicklungsstörung

mit

verlangsamter

psychomentaler

Verarbeitung

und

vorbestehenden

Teilleistungsstörungen

auszugehen.

Der

einem

«Vorzustand»

b eziehungsweise

einer

«Dekompensation»

zuzuordnende

Anteil

an

der

erhobenen

testpsychologischen

Störung

sei

dabei

nicht

quantifiziert

oder

dies

jeweils

vonei nander

abgegrenzt

worden.

Eine

der

stattgehabten

FSME

zuzurechnende

Gesund heitsstörung

bleibe

nach

jetzigem

Kenntnisstand

mithin

möglich,

sei

aber

nicht

als

überwiegend

wahrscheinlich

anzusehen

und

lasse

sich

zudem

nicht

hinrei chend

verlässlich

quantifizieren

(Urk.

17/M45

S.

17

f.). 3. 4

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

mit

Verfügung

vom

5.

Juli

2021

eine

Leis tungspflicht

für

die

ab

dem

20.

Juni

2019

behandelten

Beschwerden

abgelehnt

hatte

(Urk.

16/K119),

legte

der

Beschwerdeführer

1

mit

Einsprache

vom

10.

Au gust

2021

eine

Kostenzusammenstellung

der

Krankenversicherung

ab

dem

Jahr

2010

bis

zum

21.

Juli

2021

auf

(Urk.

16/K126).

Mit

Eingabe

vom

12.

Oktober

2021

reichte

er

sodann

diverse

Arbeitszeugnisse

ein

(Urk.

16/K140).

Am

27.

Oktober

2021

hielten

die

Q.___ -Gutachter

stellungnehmend

hierzu

fest,

die

vorgelegten

Arbeitszeugnisse

würden

keine

medizinischen

Dokumente

reprä sentieren.

Sie

könnten

die

aktenkundige

medizinische

Sachlage

mit

dem

Hinweis

auf

eine

unfallunabhängige

Vorschädigung

nicht

entkräften.

Die

Einschätzung

von

lic.

phil.

L.___ ,

die

von

ihr

attestierte

Vorschädigung

sei

durch

die

FSME - Erkrankung

dekompensiert,

repräsentiere

eine

Hypothese,

die

sich

angesichts

von

fehlenden

prämorbiden

(vor

der

FSME - Erkrankung

erhobenen)

Referenzuntersu chungen

allenfalls

als

möglich

einordnen

lasse

und

zudem

hinsichtlich

der

biologischen

Plausibilität

zweifelhaft

bleibe,

da

eine

entsprechende

Literatur

hierzu

fehle.

Eine

sich

in

testpsychologischen

Untersuchungen

manifestierende

Auffäl ligkeit,

die

bis

zur

FSME - Erkrankung

nicht

untersucht/belegt

worden

sei,

bleibe

vor

dem

Hintergrund

der

berichteten

Vorschädigung

ebenso

gut

denkbar.

Die

nachgereichten

Kostenzusammenstellungen

der

SWICA

würden

ebenfalls

keine

medizinischen

Berichte

repräsentieren

und

damit

nicht

zur

medizinischen

Beur teilung

beitragen.

Dies

treffe

auch

auf

die

nachgereichte

Kopie

einer

Verord nung

von

Physiotherapie

zu.

Ergänzend

sei

zudem

anzumerken,

dass

für

testpsy cholo gische

Verfahren

im

versicherungsmedizinischen

Kontext

keine

erstran gigen

Evidenzdaten

zur

Sensitivität,

Spezifität,

Intra-

und

Interratervarianz

vorlägen,

sodass

derartigen

Verfahren

kein

eigenständiger

diagnostischer

Rang

zukomme.

Vielfältige

«gewisse

vorbestehende

Defizite»

seien

durchaus

mit

guten

Arbeits zeugnissen

oder

einer

Nichtinanspruchnahme

von

Krankenkassenleistun gen

vereinbar.

Hier

bleibe

auch

darauf

hinzuweisen,

dass

die

gutachterlichen

klini schen

Befunde

nicht

gegen

eine

gute

Alltagstauglichkeit

und

eine

Arbeits fähig keit

sprächen.

Testpsychologische

Testungen

würden

die

im

lebensprakti schen

Alltag

vorkommenden

Anforderungen

nicht

unbedingt

abbilden,

was

den

Wert

dieser

Hilfsuntersuchung

der

Medizin

im

versicherungsmedizinischen

Kontext

nochmals

einzuordnen

helfe.

Auffällig

bleibe

nach

wie

vor,

dass

die

in

den

vorangehenden

Stellungnahmen

angesprochene

Behandlungsdokumentation

nicht

zur

Verfügung

gestellt

werde.

An

der

bereits

vorliegenden

Bewertung

ergebe

sich

zusammenfassend

keine

Änderung

(Urk.

17/M47). 4. 4.1

Es

ist

unbestritten

und

auch

belegt,

dass

der

Beschwerdeführer

1

sich

aufgrund

einer

akuten

FSME-Erkrankung

ab

dem

26.

Juni

bis

zum

1.

Juli

2019

im

Spital

C.___

(Urk.

1 7 /M2)

und

anschliessend

bis

zum

9.

Juli

2019

im

Stadtspital

D.___

(Urk.

1 7 / M3,

M5)

in

Spitalpflege

befand.

Wenn

auch

die

Diagnose

einer

FSME- Meni n goenzephalitis

erstmals

am

1.

Juli

2019

bestätigt

wurde,

so

ist

offenkundig,

dass

die

stationäre

Behandlung

der

Erkrankung

durch

die

FSME-Infektion

geschuldet

war.

So

hatte n

sich

weder

eine

Infektion

mit

Borreliose

noch

ein

frischer

Infarkt

finden

lassen.

Ebenso

wenig

waren

epilepsie-typische

Poten tiale

zu

erheben .

Die

Ärzte

führten

hierzu

aus,

der

Beschwerdeführer

1

habe

Anfang

Juni

2019

eine

wenige

Tage

andauernde

grippale

Symptomatik

mit

Som nolenz,

Fieber

und

Gliederschmerzen

beklagt,

die

sich

am

26.

Juni

2019

mit

starken

Kopfschmerzen

und

Fieber

bis

40

Grad

Celsius

akut

verschlechtert

habe.

Dieser

zweigipflige

Verlauf

der

Symptomatik

im

Juni

2019

passe

gut

zur

FSME-Infektion

(Urk.

1 7 /M5).

Der

die

Beschwerdegegnerin

beratende

Neurologe

Dr.

med.

G.___

bestätigte

denn

mit

Bericht

vom

21.

Dezember

2019,

dass

die

FSME-Erkrankung

auf

den

Zeckenbiss

zurückzuführen

sei

(Urk.

1 7 /M16) ,

was

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

nicht

bestreitet

(Urk.

28/10

Ziff.

49) .

Ein

Anspruch

auf

Übernahme

der

Behandlungskosten

für

die

stationäre

Spitalpflege

gestützt

auf

Art.

10

UVG

(E.

1.2.1)

ist

damit

ausgewiesen. 4.2

Was

eine

Kostenü bernahme

für

nach

dem

stationären

Aufenthalt

des

Beschwer deführers

1

durchgeführte

ambulante

Behandlungen

anbelangt,

so

ist

zum

einen

darauf

hinzuweisen,

dass

die

massiven

Kopfschmerzen

bei

Klinikaustritt

am

9.

Juli

2019

komplett

regredient

waren

und

der

Beschwerdeführer

1

in

gutem

Allgemeinzustand

ins

häusliche

Umfeld

entlassen

werden

konnte

(Urk.

1 7 /M5

S.

2).

Zum

anderen

liessen

sich

anlässlich

der

Verlaufskontrolle

vom

20.

August

2019

im

Stadtspital

D.___

anamnestisch

einzig

noch

Gedächtnisstörungen

erheben,

während

der

Beschwerdeführer

1

berichtete,

körperlich

gehe

es

ihm

gut

(Urk.

1 7 /M8

S.

1).

Eine

weitere

Heilbehandlung

von

Folgen

der

am

1.

Juli

2019

diagnostizierten

akuten

Infektion

im

Sinne

einer

FSME-Meni n goenzephalitis

war

damit

spätestens

nach

dem

20.

August

2019

nicht

mehr

notwendig .

Soweit

therapeutische

Massnahmen

im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Symptomatik

wie

etwa

Ergotherapie

oder

Psychotherapie

in

Frage

stehen,

so

fehlt

es

diesbe züglich

an

einem

Kausalzusammenhang

zum

Zeckenbiss

(vgl.

nachfolgende

E.

5).

Eine

Leistungspflicht

der

Beschwerdegegnerin

für

Heilbehandlungen

über

den

20.

August

2019

hinaus

ist

nicht

gegeben. 4.3

Die

Beschwerdegegnerin

hat

dem

Beschwerdeführer

1

ab

dem

23.

Juni

2019

Tag gelder

für

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

ausgerichtet

(Urk.

1 6 /K114).

Angesichts

dessen,

dass

dieser

bis

am

9.

Juli

2019

hospitalisiert

war

und

d er

beratende

Arzt

der

Beschwerdegegnerin

eine

Arbeitsunfähigkeit

als

Folge

des

Zeckenbisses

bis

August

2019

bestätigte

(Urk.

1 7 /M 6),

ist

ein

Taggeldanspruch

für

diesen

Zeitraum

ausgewiesen.

E in

über

August

2019

hinausgehender

Anspruch

auf

Taggelder

ist

demgegenüber

mangels

Kausalzusammenhangs

nicht

gegeben ,

hatte

sich

in

jenem

Zeitpunkt

die

FSME-Infektion

doch

vollständig

regredient

gezeigt

(E.

4.2).

W enngleich

Dr.

G.___

im

Dezember

2019

eine

voll ständige

Arbeitsunfähigkeit

noch

als

nachvollziehbar

erachtet

hatte

(Urk.

1 7 /M16

S.

3) ,

liess

sich

eine

unfallkausale

Ursache

der

neuropsychologischen

Störung

nicht

bestätigen

(vgl.

nachfolgende

E.

5).

Nachdem

es

dem

Unfallversicherer

nicht

verwehrt

ist ,

in

besser er

Kenntnis

der

Sachlage

auf

den

ursprünglichen

Entscheid

zurückzukommen ,

sofern

er

bereits

geleistete

Taggelder

nicht

zurückfordert

(vgl.

Urteil e

des

Bundesgerichts

8C_133/2021

vom

25.

August

2021

E.

5.2.1 ,

8C_786/2021

vom

11.

Februar

2022

E.

2 ) ,

ist

was

Taggeldleistungen

über

August

2019

hinaus

betrifft

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die se

mit

leistungsverweigernder

Verfügung

vom

5.

Juli

2021

eingestellt

hat.

Auf

eine

Rückforderung

der

bis

zum

30.

Juni

2021

ausgerichtet en

Taggelder

(vgl.

Urk.

1 6 /K 114 ,

1 6 /K123 )

hat

sie

verzichtet

(Urk.

1 6 /K119) .

Darauf

ist

sie

zu

behaften. 5 . 5.1

Die

Beschwerdegegnerin

erachtet

gestützt

auf

das

von

ihr

in

Auftrag

gegebene

Gutachten

der

Q.___

eine

durch

die

FSME-Infektion

ereignis-kausale

dauer hafte

encephale

Schädigung

bloss

als

möglich,

weshalb

sie

mangels

überwiegen der

Wahrscheinlichkeit

einen

Leistungsanspruch

im

Zusammenhang

mit

den

aktenkundigen

(kognitiven)

Einschränkungen

verneint

(E.

2.1).

Demgegenüber

sprechen

die

Beschwerdeführenden

dem

Gutachten

den

hierfür

notwendigen

Beweiswert

ab

(E.

2.2). 5.2 5.2 .1

Das

Gutachten

basiert

auf

umfassenden

neurologischen,

psychiatrischen

sowie

neuropsychologischen

Untersuchungen,

wurde

in

Kenntnis

der

Vorakten

erstellt

und

leuchtet

in

den

Schlussfolgerungen

ein.

Damit

erfüllt

es

die

von

der

Recht sprechung

an

eine

beweiswertige

medizinische

Grundlage

gestellten

Anforderun gen

(E.

1.2.4).

Soweit

der

Beweiswert

von

Gutachten

der

Q.___

grundsätzlich

in

Frage

steht,

hat

das

Bundesgericht

festgehalten,

bei

der

Würdigung

von

durch

die

Q.___

erstellten

Gutachten

sei

dem

Umstand

Rechnung

zu

tragen,

dass

die

Invalidenversicherung

gestützt

auf

die

am

4.

Oktober

2023

veröffentlichte

Emp fehlung

der

EKQMB

die

Vergabe

von

bi-

und

polydisziplinären

Expertisen

an

diese

Gutachterstelle

beendet

habe.

In

der

Übergangssituation,

in

der

bereits

eingeholte

Gutachten

der

Q.___

zu

würdigen

seien,

rechtfertige

es

sich,

an

die

Beweiswürdigung

strengere

Anforderungen

zu

stellen

und

die

beweisrechtliche

Situation

der

versicherten

Person

mit

derjenigen

bei

versicherungsinternen

medizinischen

Entscheidungsgrundlagen

zu

vergleichen.

In

solchen

F ällen

würden

bereits

relativ

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

ärztlichen

Feststellungen

genügen,

um

eine

neue

Begutachtung

anzuordnen

be ziehungsweise

ein

Gerichtsgutachten

einzuholen

(zum

Ganzen

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_122/2023

vom

26.

Februar

2024

E.

2.3;

vgl.

auch

BGE

150

V

363

E.

5.4.3). 5. 2.2

Vorab

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Qualitätsanalyse

der

EKQMB

auf

Stich proben

von

Q.___ -Gutachten

aus

den

Jahren

2022

und

2023

beruhte,

wobei

insbesondere

die

Kompatibilität

der

entsprechenden

Expertisen

mit

den

im

damaligen

Zeitpunkt

gültigen

am

1.

Januar

2022

neuen

und

präzisierten

rechtlichen

Leitlinien

und

Standards

in

Bezug

auf

eine

fachgerechte

Gutachtens erstellung

untersucht

wurde

(BGE

150

V

363

E.

5.4).

Nachdem

das

hier

streitige

Gutachten

im

Januar

2021

erstellt

wurde

und

auf

im

Herbst

2020

getätigten

Untersuchungen

basiert

(Urk.

1 7 /M32

S.

1,

1 7 /M33

S.

1,

1 7 /M34

S.

1),

vermag

die

Empfehlung

der

EKQMB

das

vorliegende

Verfahren

nicht

zu

beschlagen.

Ohnehin

stehen

Vorwürfe,

wie

sie

im

Rahmen

des

Überprüfungsbericht s

der

EKQMB

benannt

worden

waren,

nicht

im

Raum:

weder

fehlt

eine

Aktenzusam menfassung,

noch

sind

schriftliche

Selbstauskünfte

bei

fremdsprachigen

Versi cherten

zu

beurteilen ,

fehlen

Unterschriften

der

sachverständigen

Experten ,

war

eine

Konsistenzbeurteilung

zu

erstellen

oder

steht

eine

bewusste

Abänderung

der

Entscheidungsgrundlagen

durch

eine

nicht

an

der

Begutachtung

beteiligten

Person

in

Frage

(zum

Ganzen

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_440/2024

vom

12.

Dezember

2024

E.

4.1).

Soweit

bemängelt

wird,

die

Gutachter

der

Q.___

hätten

sich

mit

den

Beurteilungen

der

Vertrauensärzte ,

welche

zumindest

für

einen

beschränkten

Zeitraum

die

Kausalität

der

Beschwerden

mit

dem

Zeckenbiss

bejaht

hätten,

nicht

auseinandergesetzt

( Urk.

24/1

S.

6 ),

ist

der

Vorwurf

unbe gründet .

So

sind

die

Berichte

des

Dr.

G.___

in

den

jeweiligen

Aktenzusammen fassungen

aufgelistet

(Urk.

1 7 /M34

S.

11

und

14;

1 7 /M33

S.

11

und15;

1 7 /M32

S.

13

und

16)

und

hat

der

neurologische

Gutachter

sich

damit

auseinandersetzend

erläutert,

in

der

neurologischen

Vorbewertung

des

Dr.

G.___

habe

dieser

eine

differenzielle

Abgrenzung

zu

einer

Vorschädigung

als

schwierig

bezeichnet,

weshalb

die

Vorlage

der

medizinischen

Dokumentation

aus

der

Zeit

vor

2019

notwendig

sei,

um

die

Frage

einer

FSME-kausalen

zerebralen

Störung

hinrei chend

fundiert

zu

beantworten

( Urk.

1 7 /M34

S.

22

und

23).

Was

die

Feststellung

des

Dr.

M.___

vom

22.

August

2019

betrifft,

wonach

«AUF

aufgrund

FSME/Zeckenbiss

07

bis

08/2019

i.o.»

und

«Falls

AUF

noch

in

09/2019

>

ad

Frau

Dr.

N.___ »

(Urk.

1 7 /M6),

so

ist

weder

eine

Diagnose

noch

irgend eine

Begrün dung

zur

Frage

der

Kausalität

aufgeführt.

Nachdem

eine

vertiefte

Auseinander setzung

mit

jedem

einzelnen

Bericht

nicht

erforderlich

ist,

wenn

sich

insgesamt

ein

vollständig

und

schlüssig

ermitteltes

Bild

des

Gesundheitszustandes

ergibt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_663/2021

vom

9.

Februar

2022

E.

5.6.3)

und

bereits

aufgrund

des

stationären

Aufenthaltes

des

Beschwerdeführers

1

offenkundig

war,

dass

zumindest

bis

zur

Verlaufskontrolle

am

20.

August

2019

keine

verwertbare

Arbeitsfähigkeit

bestand

(vgl.

E.

4.2) ,

vermochte

die

stichwortartige

Äusserung

des

Dr.

M.___

keinen

darüber

hinausgehenden

Erkenntnisgewinn

zu

liefern .

Deren

Fehlen

in

der

Aktenauflistung

vermag

damit

k einen

Mangel

der

Begutach tung

zu

begründen .

Zweifel

-

auch

nicht

geringe

- ,

welche

gegen

den

Beweiswert

des

Gutachtens

der

Q.___

aus

formeller

Sicht

sprächen,

bestehen

mithin

keine. 5.3 5.3.1

D ie

Beschwerdeführenden

wenden

weiter

ein,

für

einen

wie

von

den

Gutachtern

behaupteten

Vorzustand

bestünden

mangels

echtzeitlicher

medizinischer

Unter lagen

sowie

mit

Blick

auf

den

Umstand,

dass

der

Beschwerdeführer

1

über

Jahre

hinweg

eine

konstante

Erwerbstätigkeit

ausgeübt

habe,

keinerlei

Anhaltspunkte.

Die

Mutmassungen

über

eine

allfällig

vorbestehende

Leistungsschwäche

würden

durch

die

bis

anhin

erfolgreich

absolvierte

berufliche

Laufbahn

widerlegt

und

der

Schluss

der

Gutachter ,

es

sei

nicht

geklärt,

ob

vor

dem

Unfallereignis

encephale

Einschränkungen

bestanden

hätten,

erweise

sich

damit

als

willkürlich

und

falsch

(E.

2.2.1,

E.

2.2.2). 5.3.2

Es

ist

gutachterlich

ausgewiesen

und

soweit

unbestritten,

dass

weder

der

neuro logische

noch

der

psychiatrische

Befund

nennenswerte

Pathologien

zu

Tage

förderte

und

die

zerebrale

Bildgebung

unauffällig

ausfiel

(E.

3.1.1,

E.

3.1.2).

Demgegenüber

erhob

der

neuropsychologische

Sachverständige

mittels

psycho metrischer

Testungen

schwere

Beeinträchtigungen

im

Bereich

der

geteilten

Auf merksamkeit

und

eine

schwere

Störung

im

Bereich

der

Fähigkeit,

neue

verbale

Informationen

zu

speichern

und

aktiv

wieder

abzurufen

sowie

eine

Beeinträchti gung

im

Bereich

der

Informationsverarbeitungsgeschwindkeit

und

des

Arbeits gedächtnisses .

Klinisch

zeigten

sich

dagegen

keine

nennenswerten

kognitiven

Beeinträchtigungen

( E.

3.1. 2 ,

E.

3.1. 3 ).

Die

vom

Gutachter

gestützt

auf

die

Test b efunde

diagnostizierte

mittelgradige

neuropsychologische

Störung

führte

er

bloss

möglicherweise

auf

die

FSME-Meningoenzephalitis

vo n

Juni

2019

zurück .

Für

eine

zuverlässige

Beurteilung

sei

zu

klären,

ob

das

kognitive

Funktionsniveau

des

Beschwerdeführers

1

im

Vorfeld

durch

eine

Legasthenie ,

ein

ADHS

oder

ein

Burnout

erheblich

beeinträchtigt

gewesen

sei

(E.

3.1.3).

Im

Rahmen

der

Konsens beurteilung

hielten

die

Gutachter

zusammenfassend

fest,

eine

zerebrale

Auffäl ligkeit

mit

kognitiven

Beeinträchtigungen

sei

mehrfach

vorberichtet

worden ,

was

einer

vertiefenden

Prüfung

bedürfe

(E.

3.1.4).

An

dieser

Auffassung

hielten

die

Gutachter

auch

nach

Einreichung

weiterer

Unterlagen

fest

(E.

3. 2-3.4 ). 5.3.3

Der

Schluss

der

Gutachter,

es

sei

auf

vorbestehende

kognitive

Auffälligkeiten

zu

schliessen,

ist

nicht

neu,

sondern

findet

sich

in

zahlreichen

weiteren

medizini schen

Aktenstücken.

So

wurde

nach

einer

ersten

neuropsychologischen

Abklä rung

an

der

K.___ ,

Zentrum

für

Integrative

Psychiatrie,

am

27.

August

2019

berichtet

(Urk.

1 7 /M 21 ),

die

kognitiven

Leistun gen

hätten

sich

hauptsächlich

im

durchschnittlichen

bis

unterdurchschnittlichen

oder

sogar

stark

unterdurchschnittlichen

Bereich

mit

vereinzelten

visuellen

Leistungen

im

überdurchschnittlichen

Bereich

befunden.

Besonders

auffallend

sei

eine

Dissoziation

bei

der

Bearbeitung

einerseits

von

verbalen

und

auditiven

und

andererseits

von

visuell-figuralen

Reizen/Aufgaben

zugunsten

der

visuell-figuralen.

Dies

betreffe

sowohl

das

Gedächtnis,

die

Aufmerksamkeit s -

als

auch

die

Exekutivfunktionen.

Es

sei en

eine

Legasthenie

und

Dyskalkulie

festgestellt

worden.

Überdurchschnittliche

Werte

seien

im

visuellen

Kurzzeitgedächtnis

und

in

den

visuellen

Merkspannen/Blockspannen

vorwärts

erzielt

worden.

Eine

dementielle

Entwicklung

liege

nicht

vor.

Ä tiologisch

sei

am

ehesten

von

einer

frühkindlichen

cerebralen

Entwicklungsstörung

mit

Teilleistungsstörungen

auszugehen

(prä-,

perinatal

oder

genetisch

erworben),

wobei

sich

die

FSME-Meningoenzephalitis

leistungsverschlechternd

ausgewirkt

haben

dürfte.

Es

sei

wahrscheinlich

davon

auszugehen,

dass

die

Defizite

des

Beschwerdeführers

1

seit

langem

vorbestehend

seien.

Am

24.

Dezember

2019

erstellte

lic.

phil.

L.___ ,

Fachpsychologin

für

Neuropsychologie

FSP

und

Psychotherapie

FSP,

ein

neuropsychologisches

Gutachten

zu

Händen

des

Berufsvorsorgeversicherers

(Urk.

1 7 /M22).

Die

Sachverständige

konnte

die

zuvor

von

den

Experten

der

K.___

erhobene

Diagnose

einer

einfachen

Aufmerksamkeits-

und

Hyperaktivitäts störung

nicht

bestätigen,

erhob

indessen

mehrheitlich

vergleichbare

Befunde.

Sie

kam

zum

Schluss,

es

liege

eine

leichte

bis

mittelschwere

neuropsychologische

Funktionsstörung

vor.

Bei

dieser

sei

ätiologisch

bei

Status

nach

FSME

am

ehesten

von

einem

dekompensierten

Vorzustand

nach

frühkindlicher

zerebraler

Entwick lungsstörung

mit

verlangsamter

psychomentaler

Verarbeitung

und

vorbestehen den

Teilleistungsstörungen

auszugehen

(S.

8).

Schliesslich

erfolgte

am

31.

Januar

2020

in

der

Klinik

O.___

AG

eine

weitere

neuropsychologische

Untersuchung

(Urk.

1 7 /M26),

deren

Sachverständige

das

Bild

einer

mittelgradigen

neuropsycho logischen

Funktionsstörung

mit

Defiziten

im

Bereich

der

Aufmerksamkeit

und

der

Exekutivfunktionen

sowie

einer

verminderten

Belastbarkeit

erhoben.

Ange sichts

der

unauffälligen

Leistungen

im

Bereich

des

Lernens

und

des

Gedächtnisses

seien

die

anamnestisch

berichteten

Gedächtnisschwierigkeiten

als

Resultat

der

Aufmerksamkeits-

und

Exekutivfunktionsstörungen

zu

sehen.

Im

Rahmen

der

aktuellen

neuropsychologischen

Untersuchung

in

einem

ruhigen

und

gut

struk turierten

Umfeld

ohne

Störreize

und

ohne

Zeitdruck

von

aussen

sei

es

dem

Beschwerdeführer

1

gut

gelungen,

neue

Informationen

aufzunehmen,

zu

behalten

und

abzurufen.

Im

Alltag

unter

erhöhter

Ablenkung,

erhöhtem

Zeitdruck

und

höheren

Anforderungen

an

die

geteilte

Aufmerksamkeit

sei

eine

schlechtere

Leis tung

in

den

Lern-

und

Gedächtnisfunktionen

zu

erwarten.

Vor

dem

Hintergrund

der

eigen-

und

fremdanamnestischen

Angaben,

des

Vorberichts

sowie

der

beruf lichen

Schwierigkeiten

sei

davon

auszugehen,

dass

gewisse

Schwächen

im

Bereich

der

Aufmerksamkeits-

und

Exekutivfunktionen

sowie

der

Sprache

(Dyslexie)

vorbestehend

seien.

Durch

die

FSME

hätten

die

Defizite

eine

deutliche

Akzentuierung

erfahren,

so

dass

das

aktuelle

Leistungsvermögen

aus

beidem

resultiere

(S.

5).

Diese

auf

jeweils

eigenständig

erhobenen

Befunden

abgegebenen

Beurteilungen

erhellen,

dass

der

Schluss

der

Gutachter

der

Q.___ ,

es

sei

von

einer

vorbeste henden,

kognitiven

Beeinträchtigung

auszugehen,

weder

willkürlich

noch

falsch

ist,

sondern

vielmehr

mit

der

übrigen

medizinischen

Aktenlage

in

Übereinstim mung

steht .

Zwar

ist

es

zutreffend,

dass

es

an

echtzeitlichen

medizinischen

Unterlagen

mangelt.

Der

Vorwurf

der

Beschwerdeführerin

2,

der

von

den

Gut achtern

behauptete

Vorzustand

scheine

lediglich

im

Umstand

zu

gründen,

dass

der

Beschwerdeführer

1

bei

den

persönlichen

Angaben

mitgeteilt

habe,

zu

früh

auf

die

Welt

gekommen,

schon

immer

etwas

langsamer

gewesen

und

Legasthe niker

zu

sein

(E.

2.2.2),

greift

dennoch

zu

kurz.

Die

testpsychologischen

Untersu chungen

haben

nicht

nur

übereinstimmend

offengelegt,

dass

der

Beschwerdefüh rer

1

in

be s timmten

Teilbereichen

an

gewissen

Schwächen

leidet,

andere

Teilbe reiche

demgegenüber

unauffällig

oder

gar

überdurchschnittlich

ausfielen .

Vielmehr

hat

der

Beschwerdeführer

1

den

Sachverständigen

gegenüber

selb st

Angaben

gemacht,

die

diese

Resultate

stützen.

So

berichtet e

er

gegenüber

der

Neuropsychologin

der

K.___ ,

dass

e r

mit

dem

zunehmenden

Druck

in

der

Arbeits welt

nicht

klargekommen

sei

und

deshalb

ein

«Burn-out»

entwickelt

habe.

Er

habe

seine

Arbeitsstelle

gewechselt

und

angefangen

als

Ausbildner

in

einem

Heim

für

Jugendliche

zu

arbeiten

(Urk.

1 7 /M21

S.

1-2).

Demselben

Bericht

ist

hinsichtlich

Überweisung

durch

den

psychiatrischen

Behandler

zu

entnehmen,

dass

die

Frage

zu

klären

war,

ob

eine

Störung

der

exekutiven

Funktionen

vorliege,

die

seit

der

Kindheit

bestehe

(ADHS?).

Die

kognitiven

Probleme

seien

erst

in

den

letzten

Jahren

akut

geworden

(S.

2).

Anlässlich

der

neurologischen

Begutachtung

durch

Dr.

med.

J.___

vom

18.

November

2019

(Urk.

1 7 /M20)

berichtete

der

Beschwerdeführer

1,

seine

letzte

Tätigkeit

sei

ihm

einen

Tag

vor

Spitaleintritt

wegen

seiner

zu

langsamen

Arbeitsweise

gekündigt

worden

(S.

7).

Gegenüber

der

Neuropsychologin

L.___

führte

er

aus ,

aufgrund

seiner

Langsamkeit

habe

er

jeweils

nur

wenige

Jahre

an

einer

Arbeitsstelle

bleiben

können.

Das

letzte

Arbeitsverhältnis

sei

ihm

gekündigt

worden,

weil

er

dem

stetig

wachsenden

Leistungsdruck

mit

der

Erschwernis

des

Umfeldes

(Jugendheim)

je

länger

je

weniger

habe

gerecht

werden

können

(Urk.

1 7 /M22

S.

3).

Und

am

31.

Januar

2020

wurde

unter

dem

Titel

subjektive

Beschwerden

festgehalten,

der

Beschwer deführer

1

sei

schon

sehr

lange

überlastet

gewesen

und

habe

sich

bei

Druck

schon

immer

überfordert

gefühlt.

Vor

schwierigen

Aufträgen

sei

er

jeweils

psychisch

sehr

belastet

gewesen ;

von

seiner

Arbeitsweise

her

sei

er

sehr

genau

und

perfek tionistisch,

weshalb

er

vom

Tempo

her

den

Anforderungen

des

Arbeitgebers

nicht

habe

entsprechen

können.

Eine

Rückkehr

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

sei

nicht

sinnvoll,

da

er

auch

schon

früher

komplett

überfordert

und

bei

D ruck

schnell

überlastet

gewesen

sei.

Ohne

Druck

sei

er

deutlich

leistungsfähiger

(Urk.

1 7 /M26

S.

2).

Nichts

anderes

ergibt

sich

schliesslich

aus

dem

Bericht

zur

Potentialabklä rung

vom

30.

September

2020

(Urk.

1 7 /M38),

wonach

seine

sorgfältige

Arbeits weise

und

das

dadurch

bedingte,

deutlich

verminderte

Arbeitstempo

es

ihm

erschwert

h ätten ,

den

Leistungsanforderungen

des

allgemeinen

Arbeitsmarktes

gerecht

zu

werden.

Unter

anderem

aus

diesem

Grund

seien

ihm

die

Arbeitsstellen

jeweils

gekündigt

worden.

Er

habe

an

seiner

letzten

Arbeitsstelle

seit

längerer

Zeit

an

Überforderung

gelitten.

Dies

vor

allem

nach

einem

Vorgesetztenwechsel,

welcher

mehr

Umsatzdruck

und

Mitarbeiterbeurteilungsgespräche

zur

Folge

gehabt

habe,

was

er

nicht

gut

habe

verkraften

können

(S.

2).

Gegenüber

dem

neuropsychologischen

Gutachter

hatte

der

Beschwerdeführer

1

am

6.

Oktober

2020

(Urk.

1 7 /M32

S.

1)

ausgeführt,

vor

etwa

9

Monaten

habe

sein

Vorgesetzter

im

Rahmen

eines

Mitarbeitergesprächs

von

ihm

verlangt,

die

Arbeit

schneller

und

effektiver

zu

erledigen.

Es

sei

ihm

aber

nicht

möglich,

das

Tempo

beliebig

zu

steigern,

ohne

dass

die

Qualität

darunter

leide.

Offensichtlich

habe

er

dies

nicht

zur

Zufriedenheit

seines

Vorgesetzten

umgesetzt,

sodass

er

einen

Tag

vor

seiner

Erkrankung

an

FSME

im

Juni

2019

gekündigt

worden

sei.

Er

sei

sich

zwar

bewusst

gewesen,

dass

er

in

einem

Zielkonflikt

gestanden

habe,

er

habe

aber

dennoch

nicht

damit

gerechnet,

tatsächlich

die

Kündigung

zu

erhalten.

Vermut lich

habe

die

unerwartete

Kündigung

bei

ihm

auch

einen

psychischen

Knacks

hinterlassen

(S.

6).

Mit

Schreiben

vom

22.

September

2020

hatte

schliesslich

der

behandelnde

Psychiater

als

Diagnose

unter

anderem

eine

Aufmerksamkeits störung

mit

Persistenz

in

das

Erwachsenenalter,

vermutlich

seit

Geburt

mit

Legasthenie

und

Dyskalkulie,

genannt

(Urk.

1 7 /M37). 5.3.4

Angesichts

der

aufliegenden

neuropsychologischen

Testresultate

sowie

der

vom

Beschwerdeführer

1

berichteten

und

in

den

Vorakten

dokumentierten

Anamnese

(E.

5.3.3)

ist

auch

wenn

es

an

echtzeitlichen

medizinischen

Unterlagen

mangelt

eine

vorbestehende

kognitive

Beeinträchtigung

überwiegend

wahrscheinlich.

Dem

steht

nicht

entgegen,

dass

der

Beschwerdeführer

1,

wie

von

ihm

geltend

gemacht,

über

Jahre

einer

Erwerbstätigkeit

im

Vollzeitpensum

nachging.

D en

Ausführungen

der

Gutachter

zufolge

waren

klinisch

keine

Hinweise

für

erhebli che

Beeinträchtigungen

zu

erheben,

sondern

wirkte

der

Beschwerdeführer

1

alert,

wach

und

orientiert

und

konnte

dem

Gesprächsverlauf

problemlos

sowie

ohne

Ermüdungszeichen

folgen

(E.

3.1.2,

3.1.3).

Der

neuropsychologische

Gutachter

führte

hierzu

erläuternd

aus,

dem

Beschwerdeführer

1

seien

zwar

nur

noch

einfache

Arbeiten

zumutbar.

Indessen

könne

er

von

einer

langjährigen

Erfahrung

profitieren

und

darauf

zurückgreifen,

da

das

Altgedächtnis

noch

intakt

sei.

Schwierigkeiten

würden

sich

insbesondere

in

Bezug

auf

die

administrativen

Tätigkeiten

als

Maler

ergeben

(E.

3.1.3).

Dies

steht

mit

den

Ergebnissen

einer

früheren

Untersuchung

in

Übereinstimmung ,

wonach

es

dem

Beschwerdeführer

1

im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Untersuchung

in

einem

ruhigen

und

gut

strukturierten

Umfeld

ohne

Störreize

und

ohne

Zeitdruck

gut

gelungen

sei,

neue

Informationen

aufzunehmen,

zu

behalten

und

abzurufen

(Urk.

1 7 /M26

S.

5 ) .

Damit

ist

auch

d iese

Erklärung

der

Gutachter,

die

klinischen

Befunde

sprächen

nicht

gegen

eine

gute

Alltagstauglichkeit

sowie

eine

Arbeitsfähigkeit

und

test psychologische

Testungen

bildeten

die

im

lebenspraktischen

Alltag

vorkommen den

Anforderungen

nicht

unbedingt

ab

(E.

3. 4 ),

nachvollziehbar

und

schlüssig . 5.3.5

Da

die

blosse

Möglichkeit

eines

bestimmten

Sachverhalts

den

Beweisanforderun gen

nicht

genügt,

sondern

das

Gericht

vielmehr

jener

Sachverhaltsdarstellung

zu

folgen

hat ,

die

es

von

allen

möglichen

Geschehensabläufen

als

die

wahrschein lichste

würdi gt

(BGE

144

V

427

E.

3.2),

vermögen

die

Beschwerdeführenden

aus

den

Äusserungen

des

Dr.

G.___s

nichts

zu

ihren

Gunsten

abzuleiten ,

wonach

dieser

dafürhielt,

die

Arbeitsunfähigkeit

dürfte

als

durch

die

FSME

mitbedingt ,

beziehungsweise

eine

leichte

neuropsychologische

Funktionsstörung

dürfte

durch

den

Zeckenbiss

gerechtfertigt

sein

(Urk.

1 7 /M29

S.

4-5) .

Ebenso

wenig

lässt

es

die

Rechtsprechung

für

den

Nachweis

der

Unfallkausalität

genügen,

dass

Beschwerden

nach

einem

Unfallereignis

aufgetreten

sind

(E.

1.2.3). 5.3.6

Selbst

wenn

aber

entgegen

dem

hierfür

nötigen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

eine

Verschlimmerung

durch

die

FSME

in

Betracht

gezogen

würde

(vgl.

Urk.

1 7 /M21

S.

6,

wonach

sich

die

FSME

leistungsverschlechternd

ausgewirkt

haben

dürfte;

Urk.

1 7 /M22

S.

8,

wonach

am

ehesten

von

einem

de kompensierten

Vorzustand

auszugehen

sei;

und

Urk.

1 7 /M26

S.5,

wo

von

einer

deutlichen

Akzentuierung

vorbestehender

Defizite

gesprochen

wird) ,

müsste

eine

solche

objektiv

ausgewiesen

sein.

Wie

die

Gutachter

zu

Recht

festhalten,

fehlt

es

aber

an

prämorbiden

testpsychologischen

Referenzuntersuchungen

(E.

3. 4 ).

Dass

solche

offenkundig

nie

erhoben

worden

sind,

vermag

nichts

daran

zu

ändern ,

dass

damit

ein

kausaler

Zusammenhang

der

kognitiven

Einschränkungen

mit

der

FSME-Infektion

bloss

möglich,

nicht

aber

überwiegend

wahrscheinlich

bleibt.

Der

Vollständigkeit

halber

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

es

die

Neuropsychologie

nicht

vermag,

selbständig

die

Beurteilung

der

Genese

abschliessend

vorzunehmen

(BGE

119

V

335

E.

2.b

bb ,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_444/2015

vom

14.

Ok tober

2015

E.

4.4 ) .

Der

neuropsychologische

Gutachter

hat

sich

denn

auch

ausser

Stande

gesehen ,

eine

abschliessende

Beurteilung

abzugeben.

Er

hielt

vielmehr

fest,

FSME-Erkrankungen

könnten

folgenlos

ausheilen,

eine

einmal

stattgehabte

FSME

belege

für

sich

allein

somit

keine

dauerhafte

behindernde

Gesundheits folge.

Der

aktenkundige

Erkrankungsverlauf

im

Falle

des

Beschwerdeführers

1

sei

nicht

als

gravierend

beschrieben

(kein

Koma,

kein

hirnorganisches

Durchgangs syndrom

mit

Desorientiertheit,

Verkennen

und

namhaften

Fehlbehandlungen).

Da

testpsychologische

Voruntersuchungen

aus

der

Zeit

vor

der

FSME - Erkrankung

fehlten,

könnten

die

formal

auffälligen

Testbefunde

gleichrangig

wahrscheinlich

auch

eine n

Status

pr a e

ante

(bei

vorberichteter

kognitiver

Auffälligkeit)

reprä sentieren

(Urk.

1 7 /M34

S.

24). 5.4

Z usammenfassend

vermögen

die

Einwendungen

der

Beschwerdeführenden

keine,

auch

keine

geringen

Zweifel

am

Beweiswert

des

Gutachtens

zu

bewirken.

Gestützt

hierauf

ist

der

Kausalzusammenhang

der

neurokognitiven

Beeinträchtigungen

des

Beschwerdeführers

1

mit

der

erlittenen

FSME-Infektion

nicht

mit

dem

nötigen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

erstellt.

Weitere

Abklärungen

können

mangels

verfügbarer

medizinischer

Unterlagen

vor

Juni

2019

an

diesem

Ergebnis

nichts

ändern.

Es

liegt

Beweislosigkeit

vor,

die

zulasten

de r

Beschwer deführ enden

geht

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_765/2020

E.

3.2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

144

V

427

E.

3.2). 5.5

Fehlt

es

an

einer

(Teil)Kausalität ,

so

erübrigt

sich

die

Frage

einer

Quantifizierung

im

Sinne

von

Art.

36

UVG

und

damit

eine

(allenfalls

anteilige )

Berücksichtigung

des

Vorzustandes ,

setzt

die

Anwendbarkeit

der

Gesetzes bestimmung

doch

voraus,

dass

der

Unfall

und

das

nicht

versicherte

Ereignis

eine

Gesundheitsschädigung

gemeinsam

verursacht

haben

(vgl.

BGE

126

V

116

E.

3.b) .

Das

ist

vorliegend

wie

dargelegt

bloss

möglich,

nicht

aber

überwiegend

wahrscheinlich .

Es

ist

mithin

unerheblich,

ob

bereits

vor

dem

fraglichen

Ereignis

eine

Einschränkung

der

Leis tungsfähigkeit

bestand .

Eine

Würdigung

von

Dokumenten,

wie

etwa

der

vom

Beschwerdeführer

1

eingereichten

Arbeitszeugnisse

konnte

damit

mangels

Teil kausalität

zu

Recht

unterbleiben . 6.

Gestützt

auf

die

vorstehenden

Erwägungen

ist

damit

die

Beschwerde

der

Beschwerdeführerin

2

mit

der

Feststellung,

dass

bis

zum

20.

August

2019

Anspruch

auf

Heilbehandlung

besteht,

teilweise

gutzuheissen.

Im

Übrigen

ist

sie

abzuweisen.

Die

Beschwerde

des

Beschwerdeführers

1

ist

abzuweisen. 7.

Nachdem

sich

die

Beschwerde

des

Beschwerdeführers

1

ausschliesslich

auf

die

Gewährung

einer

Rente

sowie

eine r

Integritätsentschädigung

richtet

(Urk.

1

S.

13),

steht

ihm

mangels

auch

nicht

teilweise n

Obsiegen s

keine

Parteient schädigung

zu.

Demgegenüber

obsiegt

die

Beschwerdeführerin

2

im

Hinblick

auf

die

Heilbehandlungskosten

teilweise.

Da

aber

im

sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren

obsiegenden

Behörden

oder

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

betrauten

Organisationen

in

der

Regel

keine

Parteientschädigung

zugesprochen

werden

darf

und

das

Bundesgericht

in

Anwendung

dieses

Grundsatzes

der

Suva

und

den

privaten

UVG-Versicherern

sowie

von

Sonderfällen

abgesehen

den

Krankenkassen

keine

Parteientschädigungen

zugesprochen

hat ,

weil

sie

als

Orga nisationen

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

zu

qualifizieren

sind

(vgl.

BGE

126

V

143

E.

4a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_780/2016

vom

24.

März

2017

E.

9.2,

je

mit

Hinweis) ,

steht

auch

der

Beschwerdeführerin

2

keine

Parteientschädigung

zu. Das

Gericht

beschliesst:

Der

Prozess

UV.2023.00116

wird

mit

dem

vorliegenden

Prozess

UV.2023.00115

verei nigt

und

unter

dieser

Prozessnummer

weitergeführt.

Der

Prozess

UV.2023.00116

wird

als

dadurch

erledigt

abgeschrieben. und

erkennt: 1.

1.1

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

der

Beschwerdeführerin

2

wird

der

Einspracheentscheid

vom

13.

Juni

2023

insoweit

abgeändert,

als

festgestellt

wird ,

dass

die

HDI global SE

SE ,

Hannover ,

Niederlassung

Zürich/Schweiz

für

Heilbehandlungskosten

bis

zum

20.

August

2019

leistungspflichtig

ist.

Im

Übrigen

wird

die

Beschwerde

abge wiesen. 1.2

Die

Beschwerde

des

Beschwerdeführers

1

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Es

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Stephanie

C.

Elms - SWICA

Krankenversicherung

AG - Rechtsanwalt

MLaw

Nicola

Orlando - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro