Sachverhalt
1.
Die 19 76 geborene X.___
arbeitete vom 9. Januar bis 14.
Juli 2023 als Babysitterin für Y.___
und Z.___
und war bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 9. März 2023 teilten die Arbeitgeber der Helsana mit, dass die Versicherte sich am 6. März 2023 bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit bei der Arbeit verletzt habe und sich nicht mehr richtig habe bewegen können (Urk. 9/2).
Am 8. März 2023 wurde im Stadtspital A.___
ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Eine Fraktur konnte ausgeschlossen werden. In der Folge attestierten die Behandler der Versicherten vom 8. bis 11. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/8). Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme (Urk. 9/12 ) verneinte die Hel sana mit Verfügung vom 10. Mai 2023 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversi cherung mit der Begründung, die Voraussetzungen für einen Unfall im Rechts sinne seien nicht erfüllt und es sei keine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) diagnostiziert worden (Urk. 9/15). Die Versicherte erhob dagegen am 1. Juni 2023 Einsprache (Urk. 9/20 ; Verbesserung der Einsprache vom 3. Juli 2023, Urk. 9/24 ), die mit Entscheid vom
10. Juli 2023 abgewiesen wurde (Urk. 2 [= Urk. 9/25]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. August 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2023 in
Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versi cherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführ ten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
1.3.1
Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen über schreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung aus führt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1. 5
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit , dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, ein Baby vom Boden aufgehoben und dabei einen Schmerz im Rücken verspürt zu haben. Weiter habe die Beschwerdeführerin notiert, dass es sich um eine ihr gewohnte Tätigkeit handelte, die unter normalen äusseren Bedingungen abgelaufen sei. Es habe sich nicht s
Besonderes oder U nvorhergesehenes ereignet. Das Aufheben eines Babys vom Fussboden stelle keine Ungewöhnlichkeit dar, weshalb eine ungewöhnliche äussere Einwirkung nicht stattgefunden habe. Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei nicht erfüllt. Des Weiteren sei keine Listenverletzung ausgewiesen, was unbestritten geblieben sei (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe das Baby aufgehoben und in diesem Moment habe es sich plötzlich nach hinten bewegt/gedreht, weshalb sie plötzlich ihre Bewegung/Körperspannung habe ändern müssen, um ihr Gleichgewicht zu halten. Diese plötzliche und unerwartete Bewegung/Körperspannung habe zum Unfall geführt. Das Aufheben des Babys könne in diesem Fall nicht mit dem Aufheben eines Paketes verglichen werden (Urk. 1 und 3). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 einen leistungsbegründenden Unfall erlitten hat. 3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 9 . März 2023 h ob die Beschwerdeführerin das auf dem Boden liegende Baby hoch
und verspürte dabei einen starken Schmerz im Rücken. Daraufhin habe sie sich nicht mehr richtig bewegen können . Ab dem 8. März 2023 sei sie arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/ 2 ). Mit Stellungnahme vom 13. März 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe das auf dem Boden liegende Baby aufgehoben und ein « Z wicken » im unteren Rücken verspürt. Das Ereignis sei bei einer für sie gewohnten Tätigkeit passiert und es sei unter nor malen äusseren Bedingungen verlaufen. Es sei nichts Besonderes oder Unvorher gesehenes passiert. Es sei keine weitere Person beteiligt gewesen und es g e be keine Zeugen. Die Beschwerden seien erstmals am 6. März 2023 um 15:00 Uhr aufgetreten. Sie habe Rückenschmerzen gehabt und der Rücken sowie ihre Bewe gung seien blockiert gewesen. Sie habe früher nie unter ähnlichen Beschwerden gelitten und sei weiterhin arbeitsunfähig (Urk. 9/4). 3.2
Im Bericht des Stadtspital s A.___ vom 8. März 2023 (Urk. 9/8) über die gleichentags durchgeführte ambulante Behandlung wurde festgehalten, die notfall mässige Vorstellung der Beschwerdeführerin sei aufgrund progrediente r Rücken schmerzen erfolgt . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie arbeite als Babysitter in und habe vor zwei Tagen ein Baby aufgehoben, dabei habe sie einen einschiessenden Schmerz im Lendenwirbelsäulenbereich (LWS) bemerkt. Bisher habe sie keine Analgesie eingenommen, sondern nur Voltaren-Gel verwendet. In der Untersuchung habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Das Align ment habe sich erhalten gezeigt. Es sei eine Osteochondrose bei L5/S1 festgestellt worden, ansonsten seien keine auffälligen ossären degenerativen Veränderungen ersichtlich gewesen . Die Ärzte diagnostizierten ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ausgehend vom Iliosakralgelenk (ISG) mit Irritation links und sekundär ausgeprägtem myofazialen Befunden gluteal, lumbal links. Es sei eine Physiotherapie-Verordnung ausgestellt und eine NSAR Therapie empfohlen wor den. Der Beschwerdeführerin wurde vom 8. bis 11. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/8 ; vgl. auch Urk. 9/13 ). Dr. med. B.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Zwischenbericht vom 2 4. April 2023 als Diagnose ein Hebetrauma vom 6. März 2023 mit akuter Lumbalgie auf. Die letzte Konsultation habe am 13. März 2023 stattgefunden, weitere Konsultationen seien nicht geplant. Des Weiteren bestätigte sie, dass d ie Beschwerdeführerin
vom 1 3. bis 19. März 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 9/11 S. 2 ). Am 8. Mai 2023 hielt Dr. med. C.___ , Facharzt All gemeine Innere Medizin, in seinem Zwischenbericht fest, die letzte Konsultation habe am
27. Februar (wohl richtig: März) 2023 stattgefunden. Vom 1 4. bis 26. März 2023 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei geheilt und arbeitsfähig. Die volle Arbeitsaufnahme sei auf den 28. März 2023 geplant gewesen
(Urk. 9/14). 3.3
Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 hielt der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin fest, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG seien vorliegend erfüllt. Auch der ungewöhnliche äussere Faktor mit Ein wirkung auf den menschlichen Körper sei gegeben. Die Beschwerdeführerin habe das liegende Baby aufgehoben, in diesem Moment habe sich das Baby plötzlich nach hinten bewegt/gedreht. Um ihr Gleichgewicht zu halten, habe die Beschwer deführerin plötzlich ihre Bewegung/Körperhaltung ändern müssen. Diese plötzliche und unerwartete Bewegung/Körperspannung habe zum Unfall geführt. Die plötzliche Bewegung des Babys sei ungewöhnlich. Das Aufheben des Babys könne nicht mit dem Aufheben eines Paketes verglichen werden (Urk. 3). 4. 4.1
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen, ansonsten für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht besteht. Führt die durch das Gericht vorzunehmende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigs tens mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der leistungsanspre chenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1). 4.2
Gemäss der Beweisregel der « Aussagen der ersten Stunde » (vgl. E. 1. 5 ) ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 6. März 2023 so zugetragen hatte, wie es in der Unfallmeldung vom 9. März 2023 beschrieben und von der Beschwerdefüh rerin am 8. März 2023 auch gegenüber den Ärzten des Stadts pitals A.___ berichtet worden war . Übereinstimmend damit sind im Wesentlichen auch die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen zum Unfallhergang vom 13.
März 2023 (E. 3.1-3.2 ) . Dabei ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte für die nachträgliche Schilderung , wonach sich das Baby beim Aufheben durch die Beschwerdeführerin plötzlich bewegt/gedreht habe und die Beschwerdeführerin – um das Gleichgewicht zu halten – eine plötzliche Bewegung habe machen müssen (vgl. E. 3. 3 ). Die dies bezüglichen Angaben des Arbeitgebers, der am 6. März 2023 nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht anwesend war (vgl. E. 3.1), sind den n auch sehr vage. Für ein Sturzereignis , ein Stolpern oder Ausgleiten liefert die Aktenlage keine Anhaltspunkte und die Beschwerdeführerin machte selbst auch nicht geltend, das Gleichgewicht beim Aufheben des Babys verloren zu haben . 4.3
Erst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2023 entschieden hatte, dass das Ereignis vom 6 . März 20 23 die Kriterien eines Unfalles nicht erfülle (Urk. 2 ), wurde der Sachverhalt anders geschildert , wobei nun eine plötzlich e Bewegung des Babys und eine Ausweichbewegung der Beschwerdeführerin, um das Gleichgewicht zu halten, beschrieben wurden (E.
3. 3 ). Zuvor wurde a ls Grund für die Schmerzen im Rücken einzig das Aufhe ben des Babys genannt (vgl. E. 3 .1-3.2 ). Es ist daher auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen und mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in beim Aufheben des Babys eine ihr gewohnte Tätigkeit ver richtete und diese unter normalen äusseren Bedingungen verlief (vgl. Urk. 9/4 S. 1) .
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer in am 6 . März 2023 beim Auf heben des Babys Schmerzen im Rücken verspürt hatte, ohne dass sich dabei etwas Ungewöhnliches zugetragen hätte. Beeinträchtigungen des natürlichen Ablaufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Aus gleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes sind nicht mit dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 4. 4
Nach dem Gesagten steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom 6 . März 2023 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt. 5.
Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 6 . März 2023 besteht. Die Ärzte des Stadtspitals A.___ diagnostizierten ein aku tes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 9/8 und 9 /13 ). Anhaltspunkte für eine andere Körperschädigung weisen die medizinischen Akten nicht aus (vgl. E. 3.2) . Eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG liegt somit
nicht vor (vgl. Urk. 9/12 S. 2) , was von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht gel tend gemacht wurde .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. Juli 2023 (Urk. 2) ist damit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSherif
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die 19 76 geborene X.___
arbeitete vom 9. Januar bis 14.
Juli 2023 als Babysitterin für Y.___
und Z.___
und war bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 9. März 2023 teilten die Arbeitgeber der Helsana mit, dass die Versicherte sich am 6. März 2023 bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit bei der Arbeit verletzt habe und sich nicht mehr richtig habe bewegen können (Urk. 9/2).
Am 8. März 2023 wurde im Stadtspital A.___
ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Eine Fraktur konnte ausgeschlossen werden. In der Folge attestierten die Behandler der Versicherten vom 8. bis 11. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/8). Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme (Urk. 9/12 ) verneinte die Hel sana mit Verfügung vom 10. Mai 2023 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversi cherung mit der Begründung, die Voraussetzungen für einen Unfall im Rechts sinne seien nicht erfüllt und es sei keine Körperschädigung nach Art.
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versi cherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführ ten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.3.1 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen über schreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung aus führt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1. 5
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit , dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, ein Baby vom Boden aufgehoben und dabei einen Schmerz im Rücken verspürt zu haben. Weiter habe die Beschwerdeführerin notiert, dass es sich um eine ihr gewohnte Tätigkeit handelte, die unter normalen äusseren Bedingungen abgelaufen sei. Es habe sich nicht s
Besonderes oder U nvorhergesehenes ereignet. Das Aufheben eines Babys vom Fussboden stelle keine Ungewöhnlichkeit dar, weshalb eine ungewöhnliche äussere Einwirkung nicht stattgefunden habe. Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei nicht erfüllt. Des Weiteren sei keine Listenverletzung ausgewiesen, was unbestritten geblieben sei (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe das Baby aufgehoben und in diesem Moment habe es sich plötzlich nach hinten bewegt/gedreht, weshalb sie plötzlich ihre Bewegung/Körperspannung habe ändern müssen, um ihr Gleichgewicht zu halten. Diese plötzliche und unerwartete Bewegung/Körperspannung habe zum Unfall geführt. Das Aufheben des Babys könne in diesem Fall nicht mit dem Aufheben eines Paketes verglichen werden (Urk. 1 und 3). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 einen leistungsbegründenden Unfall erlitten hat. 3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung vom
E. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) diagnostiziert worden (Urk. 9/15). Die Versicherte erhob dagegen am 1. Juni 2023 Einsprache (Urk. 9/20 ; Verbesserung der Einsprache vom 3. Juli 2023, Urk. 9/24 ), die mit Entscheid vom
10. Juli 2023 abgewiesen wurde (Urk. 2 [= Urk. 9/25]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. August 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2023 in
Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 . März 2023 h ob die Beschwerdeführerin das auf dem Boden liegende Baby hoch
und verspürte dabei einen starken Schmerz im Rücken. Daraufhin habe sie sich nicht mehr richtig bewegen können . Ab dem 8. März 2023 sei sie arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/ 2 ). Mit Stellungnahme vom 13. März 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe das auf dem Boden liegende Baby aufgehoben und ein « Z wicken » im unteren Rücken verspürt. Das Ereignis sei bei einer für sie gewohnten Tätigkeit passiert und es sei unter nor malen äusseren Bedingungen verlaufen. Es sei nichts Besonderes oder Unvorher gesehenes passiert. Es sei keine weitere Person beteiligt gewesen und es g e be keine Zeugen. Die Beschwerden seien erstmals am 6. März 2023 um 15:00 Uhr aufgetreten. Sie habe Rückenschmerzen gehabt und der Rücken sowie ihre Bewe gung seien blockiert gewesen. Sie habe früher nie unter ähnlichen Beschwerden gelitten und sei weiterhin arbeitsunfähig (Urk. 9/4). 3.2
Im Bericht des Stadtspital s A.___ vom 8. März 2023 (Urk. 9/8) über die gleichentags durchgeführte ambulante Behandlung wurde festgehalten, die notfall mässige Vorstellung der Beschwerdeführerin sei aufgrund progrediente r Rücken schmerzen erfolgt . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie arbeite als Babysitter in und habe vor zwei Tagen ein Baby aufgehoben, dabei habe sie einen einschiessenden Schmerz im Lendenwirbelsäulenbereich (LWS) bemerkt. Bisher habe sie keine Analgesie eingenommen, sondern nur Voltaren-Gel verwendet. In der Untersuchung habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Das Align ment habe sich erhalten gezeigt. Es sei eine Osteochondrose bei L5/S1 festgestellt worden, ansonsten seien keine auffälligen ossären degenerativen Veränderungen ersichtlich gewesen . Die Ärzte diagnostizierten ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ausgehend vom Iliosakralgelenk (ISG) mit Irritation links und sekundär ausgeprägtem myofazialen Befunden gluteal, lumbal links. Es sei eine Physiotherapie-Verordnung ausgestellt und eine NSAR Therapie empfohlen wor den. Der Beschwerdeführerin wurde vom 8. bis 11. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/8 ; vgl. auch Urk. 9/13 ). Dr. med. B.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Zwischenbericht vom 2 4. April 2023 als Diagnose ein Hebetrauma vom 6. März 2023 mit akuter Lumbalgie auf. Die letzte Konsultation habe am 13. März 2023 stattgefunden, weitere Konsultationen seien nicht geplant. Des Weiteren bestätigte sie, dass d ie Beschwerdeführerin
vom 1 3. bis 19. März 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 9/11 S. 2 ). Am 8. Mai 2023 hielt Dr. med. C.___ , Facharzt All gemeine Innere Medizin, in seinem Zwischenbericht fest, die letzte Konsultation habe am
27. Februar (wohl richtig: März) 2023 stattgefunden. Vom 1 4. bis 26. März 2023 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei geheilt und arbeitsfähig. Die volle Arbeitsaufnahme sei auf den 28. März 2023 geplant gewesen
(Urk. 9/14). 3.3
Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 hielt der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin fest, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG seien vorliegend erfüllt. Auch der ungewöhnliche äussere Faktor mit Ein wirkung auf den menschlichen Körper sei gegeben. Die Beschwerdeführerin habe das liegende Baby aufgehoben, in diesem Moment habe sich das Baby plötzlich nach hinten bewegt/gedreht. Um ihr Gleichgewicht zu halten, habe die Beschwer deführerin plötzlich ihre Bewegung/Körperhaltung ändern müssen. Diese plötzliche und unerwartete Bewegung/Körperspannung habe zum Unfall geführt. Die plötzliche Bewegung des Babys sei ungewöhnlich. Das Aufheben des Babys könne nicht mit dem Aufheben eines Paketes verglichen werden (Urk. 3). 4. 4.1
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen, ansonsten für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht besteht. Führt die durch das Gericht vorzunehmende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigs tens mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der leistungsanspre chenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1). 4.2
Gemäss der Beweisregel der « Aussagen der ersten Stunde » (vgl. E. 1. 5 ) ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 6. März 2023 so zugetragen hatte, wie es in der Unfallmeldung vom 9. März 2023 beschrieben und von der Beschwerdefüh rerin am 8. März 2023 auch gegenüber den Ärzten des Stadts pitals A.___ berichtet worden war . Übereinstimmend damit sind im Wesentlichen auch die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen zum Unfallhergang vom 13.
März 2023 (E. 3.1-3.2 ) . Dabei ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte für die nachträgliche Schilderung , wonach sich das Baby beim Aufheben durch die Beschwerdeführerin plötzlich bewegt/gedreht habe und die Beschwerdeführerin – um das Gleichgewicht zu halten – eine plötzliche Bewegung habe machen müssen (vgl. E. 3. 3 ). Die dies bezüglichen Angaben des Arbeitgebers, der am 6. März 2023 nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht anwesend war (vgl. E. 3.1), sind den n auch sehr vage. Für ein Sturzereignis , ein Stolpern oder Ausgleiten liefert die Aktenlage keine Anhaltspunkte und die Beschwerdeführerin machte selbst auch nicht geltend, das Gleichgewicht beim Aufheben des Babys verloren zu haben . 4.3
Erst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2023 entschieden hatte, dass das Ereignis vom 6 . März 20 23 die Kriterien eines Unfalles nicht erfülle (Urk. 2 ), wurde der Sachverhalt anders geschildert , wobei nun eine plötzlich e Bewegung des Babys und eine Ausweichbewegung der Beschwerdeführerin, um das Gleichgewicht zu halten, beschrieben wurden (E.
3. 3 ). Zuvor wurde a ls Grund für die Schmerzen im Rücken einzig das Aufhe ben des Babys genannt (vgl. E. 3 .1-3.2 ). Es ist daher auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen und mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in beim Aufheben des Babys eine ihr gewohnte Tätigkeit ver richtete und diese unter normalen äusseren Bedingungen verlief (vgl. Urk. 9/4 S. 1) .
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer in am 6 . März 2023 beim Auf heben des Babys Schmerzen im Rücken verspürt hatte, ohne dass sich dabei etwas Ungewöhnliches zugetragen hätte. Beeinträchtigungen des natürlichen Ablaufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Aus gleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes sind nicht mit dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 4. 4
Nach dem Gesagten steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom 6 . März 2023 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt. 5.
Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 6 . März 2023 besteht. Die Ärzte des Stadtspitals A.___ diagnostizierten ein aku tes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 9/8 und 9 /13 ). Anhaltspunkte für eine andere Körperschädigung weisen die medizinischen Akten nicht aus (vgl. E. 3.2) . Eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG liegt somit
nicht vor (vgl. Urk. 9/12 S. 2) , was von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht gel tend gemacht wurde .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. Juli 2023 (Urk. 2) ist damit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSherif
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00114
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom
3. Januar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
Die 19 76 geborene X.___
arbeitete vom 9. Januar bis 14.
Juli 2023 als Babysitterin für Y.___
und Z.___
und war bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 9. März 2023 teilten die Arbeitgeber der Helsana mit, dass die Versicherte sich am 6. März 2023 bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit bei der Arbeit verletzt habe und sich nicht mehr richtig habe bewegen können (Urk. 9/2).
Am 8. März 2023 wurde im Stadtspital A.___
ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Eine Fraktur konnte ausgeschlossen werden. In der Folge attestierten die Behandler der Versicherten vom 8. bis 11. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/8). Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme (Urk. 9/12 ) verneinte die Hel sana mit Verfügung vom 10. Mai 2023 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversi cherung mit der Begründung, die Voraussetzungen für einen Unfall im Rechts sinne seien nicht erfüllt und es sei keine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) diagnostiziert worden (Urk. 9/15). Die Versicherte erhob dagegen am 1. Juni 2023 Einsprache (Urk. 9/20 ; Verbesserung der Einsprache vom 3. Juli 2023, Urk. 9/24 ), die mit Entscheid vom
10. Juli 2023 abgewiesen wurde (Urk. 2 [= Urk. 9/25]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. August 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2023 in
Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versi cherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführ ten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
1.3.1
Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen über schreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung aus führt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1. 5
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit , dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, ein Baby vom Boden aufgehoben und dabei einen Schmerz im Rücken verspürt zu haben. Weiter habe die Beschwerdeführerin notiert, dass es sich um eine ihr gewohnte Tätigkeit handelte, die unter normalen äusseren Bedingungen abgelaufen sei. Es habe sich nicht s
Besonderes oder U nvorhergesehenes ereignet. Das Aufheben eines Babys vom Fussboden stelle keine Ungewöhnlichkeit dar, weshalb eine ungewöhnliche äussere Einwirkung nicht stattgefunden habe. Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei nicht erfüllt. Des Weiteren sei keine Listenverletzung ausgewiesen, was unbestritten geblieben sei (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe das Baby aufgehoben und in diesem Moment habe es sich plötzlich nach hinten bewegt/gedreht, weshalb sie plötzlich ihre Bewegung/Körperspannung habe ändern müssen, um ihr Gleichgewicht zu halten. Diese plötzliche und unerwartete Bewegung/Körperspannung habe zum Unfall geführt. Das Aufheben des Babys könne in diesem Fall nicht mit dem Aufheben eines Paketes verglichen werden (Urk. 1 und 3). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 einen leistungsbegründenden Unfall erlitten hat. 3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 9 . März 2023 h ob die Beschwerdeführerin das auf dem Boden liegende Baby hoch
und verspürte dabei einen starken Schmerz im Rücken. Daraufhin habe sie sich nicht mehr richtig bewegen können . Ab dem 8. März 2023 sei sie arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/ 2 ). Mit Stellungnahme vom 13. März 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe das auf dem Boden liegende Baby aufgehoben und ein « Z wicken » im unteren Rücken verspürt. Das Ereignis sei bei einer für sie gewohnten Tätigkeit passiert und es sei unter nor malen äusseren Bedingungen verlaufen. Es sei nichts Besonderes oder Unvorher gesehenes passiert. Es sei keine weitere Person beteiligt gewesen und es g e be keine Zeugen. Die Beschwerden seien erstmals am 6. März 2023 um 15:00 Uhr aufgetreten. Sie habe Rückenschmerzen gehabt und der Rücken sowie ihre Bewe gung seien blockiert gewesen. Sie habe früher nie unter ähnlichen Beschwerden gelitten und sei weiterhin arbeitsunfähig (Urk. 9/4). 3.2
Im Bericht des Stadtspital s A.___ vom 8. März 2023 (Urk. 9/8) über die gleichentags durchgeführte ambulante Behandlung wurde festgehalten, die notfall mässige Vorstellung der Beschwerdeführerin sei aufgrund progrediente r Rücken schmerzen erfolgt . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie arbeite als Babysitter in und habe vor zwei Tagen ein Baby aufgehoben, dabei habe sie einen einschiessenden Schmerz im Lendenwirbelsäulenbereich (LWS) bemerkt. Bisher habe sie keine Analgesie eingenommen, sondern nur Voltaren-Gel verwendet. In der Untersuchung habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Das Align ment habe sich erhalten gezeigt. Es sei eine Osteochondrose bei L5/S1 festgestellt worden, ansonsten seien keine auffälligen ossären degenerativen Veränderungen ersichtlich gewesen . Die Ärzte diagnostizierten ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ausgehend vom Iliosakralgelenk (ISG) mit Irritation links und sekundär ausgeprägtem myofazialen Befunden gluteal, lumbal links. Es sei eine Physiotherapie-Verordnung ausgestellt und eine NSAR Therapie empfohlen wor den. Der Beschwerdeführerin wurde vom 8. bis 11. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/8 ; vgl. auch Urk. 9/13 ). Dr. med. B.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Zwischenbericht vom 2 4. April 2023 als Diagnose ein Hebetrauma vom 6. März 2023 mit akuter Lumbalgie auf. Die letzte Konsultation habe am 13. März 2023 stattgefunden, weitere Konsultationen seien nicht geplant. Des Weiteren bestätigte sie, dass d ie Beschwerdeführerin
vom 1 3. bis 19. März 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 9/11 S. 2 ). Am 8. Mai 2023 hielt Dr. med. C.___ , Facharzt All gemeine Innere Medizin, in seinem Zwischenbericht fest, die letzte Konsultation habe am
27. Februar (wohl richtig: März) 2023 stattgefunden. Vom 1 4. bis 26. März 2023 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei geheilt und arbeitsfähig. Die volle Arbeitsaufnahme sei auf den 28. März 2023 geplant gewesen
(Urk. 9/14). 3.3
Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 hielt der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin fest, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG seien vorliegend erfüllt. Auch der ungewöhnliche äussere Faktor mit Ein wirkung auf den menschlichen Körper sei gegeben. Die Beschwerdeführerin habe das liegende Baby aufgehoben, in diesem Moment habe sich das Baby plötzlich nach hinten bewegt/gedreht. Um ihr Gleichgewicht zu halten, habe die Beschwer deführerin plötzlich ihre Bewegung/Körperhaltung ändern müssen. Diese plötzliche und unerwartete Bewegung/Körperspannung habe zum Unfall geführt. Die plötzliche Bewegung des Babys sei ungewöhnlich. Das Aufheben des Babys könne nicht mit dem Aufheben eines Paketes verglichen werden (Urk. 3). 4. 4.1
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen, ansonsten für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht besteht. Führt die durch das Gericht vorzunehmende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigs tens mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der leistungsanspre chenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1). 4.2
Gemäss der Beweisregel der « Aussagen der ersten Stunde » (vgl. E. 1. 5 ) ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 6. März 2023 so zugetragen hatte, wie es in der Unfallmeldung vom 9. März 2023 beschrieben und von der Beschwerdefüh rerin am 8. März 2023 auch gegenüber den Ärzten des Stadts pitals A.___ berichtet worden war . Übereinstimmend damit sind im Wesentlichen auch die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen zum Unfallhergang vom 13.
März 2023 (E. 3.1-3.2 ) . Dabei ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte für die nachträgliche Schilderung , wonach sich das Baby beim Aufheben durch die Beschwerdeführerin plötzlich bewegt/gedreht habe und die Beschwerdeführerin – um das Gleichgewicht zu halten – eine plötzliche Bewegung habe machen müssen (vgl. E. 3. 3 ). Die dies bezüglichen Angaben des Arbeitgebers, der am 6. März 2023 nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht anwesend war (vgl. E. 3.1), sind den n auch sehr vage. Für ein Sturzereignis , ein Stolpern oder Ausgleiten liefert die Aktenlage keine Anhaltspunkte und die Beschwerdeführerin machte selbst auch nicht geltend, das Gleichgewicht beim Aufheben des Babys verloren zu haben . 4.3
Erst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2023 entschieden hatte, dass das Ereignis vom 6 . März 20 23 die Kriterien eines Unfalles nicht erfülle (Urk. 2 ), wurde der Sachverhalt anders geschildert , wobei nun eine plötzlich e Bewegung des Babys und eine Ausweichbewegung der Beschwerdeführerin, um das Gleichgewicht zu halten, beschrieben wurden (E.
3. 3 ). Zuvor wurde a ls Grund für die Schmerzen im Rücken einzig das Aufhe ben des Babys genannt (vgl. E. 3 .1-3.2 ). Es ist daher auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen und mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in beim Aufheben des Babys eine ihr gewohnte Tätigkeit ver richtete und diese unter normalen äusseren Bedingungen verlief (vgl. Urk. 9/4 S. 1) .
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer in am 6 . März 2023 beim Auf heben des Babys Schmerzen im Rücken verspürt hatte, ohne dass sich dabei etwas Ungewöhnliches zugetragen hätte. Beeinträchtigungen des natürlichen Ablaufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Aus gleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes sind nicht mit dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 4. 4
Nach dem Gesagten steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom 6 . März 2023 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt. 5.
Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 6 . März 2023 besteht. Die Ärzte des Stadtspitals A.___ diagnostizierten ein aku tes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 9/8 und 9 /13 ). Anhaltspunkte für eine andere Körperschädigung weisen die medizinischen Akten nicht aus (vgl. E. 3.2) . Eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG liegt somit
nicht vor (vgl. Urk. 9/12 S. 2) , was von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht gel tend gemacht wurde .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. Juli 2023 (Urk. 2) ist damit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSherif