Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1960, war als Eisenleger für die Y.___ GmbH tätig . Über jenes Anstellungsverhältnis war er bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfall vers ichert , als er a m 2 2. Juni 2021 beim Hinuntergehen auf der Treppe aus rutschte (vgl. Urk. 7/1) und auf die linke Schulter sowie d ie linke Seite des Brustkorb s fiel . Die am 2 3. Juni 2021 erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili t ation, diagnostizierte eine posttraumatische Periarthritis humeroscapularis (PHS) links be i Läsion der Supraspinatussehne sowie eine Tho r axkontusion (vgl. Urk.
7/16 ; ergänz end Urk.
7/51 ).
Bei persistierenden Beschwerden erfolgte eine Überweisung an die Universitätsklinik A.___ . Gemäss
deren Bericht
vom 2 1.
Oktober 2021 zeigten sich im
Arthro -MRI , durchgeführt am Vortag
(vgl. Urk.
7/49) ,
eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine Partialruptur der Subscapularis - und der Infraspi na tussehne
mit Tendinopathie der langen Bizepssehne bei
auch ent sprechendem klinische m
Korrelat (vgl. Urk. 7/48). Am 6. Dezember 2021 wurde eine Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, Bizeps tenotomie und Acromioplastik durchgeführt (vgl. Urk. 7/89/1). 1.2
Nach Eingang der Schadenmeldung ( Urk. 7/1) erbrachte die Suva zunächst die vorübergehenden Leistungen (vgl. Urk. 7/96). Gestützt auf die interne versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung vom 2 9. November 2021 (vgl. Urk. 7/5 2 /1) schloss sie den Fall mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 per 2 8. Oktober 2021 ab und verneinte eine darüberhinausgehende Leistungspflicht , da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (vgl. Urk. 7/53). Daran hielt sie – nach einer weiteren Prüfung der Unterlagen durch eine n internen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (vgl. Urk. 7/77) – auch mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 fest (vgl. Urk. 7/80). Die vom Versicherten dagegen
– unter Beilage einer Stellungnahme der Ärzte der Universitätsklinik A.___ vom 1 1. Januar 2023 ( Urk. 7/89) – erhobene Ein sprache ( Urk. 7/88) , wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Baumann, mit Eingabe vom 2 6. Mai 2023 Beschwerde. Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Suva zu verpflichten , ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1 9. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des selben sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).
Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Ein wirkung (bei erstelltem Auslösezusammenhang) einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadens anlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es ent steht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 2.2, 8C_692/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2 und 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, je mit Hin weisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast
beim Unfallversicherer
(Urteile des Bundes gerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundes gerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) ergangenen BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung führt, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körper schädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Der Unfall versicherer kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 ATSG ) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleit umstände der Verletzung genau abklärt. Bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachen spektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listen verletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 8.6 und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 1 0. November 2021 E. 2.3).
Hat der Unfallversicherer ein Ereignis anerkannt, kann jedoch anhand der medizinischen Abklärungen nachweisen, dass die Listenverletzung nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist . Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art.
6 Abs. 2 UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfall versicherer von seiner Pflicht befreit. In diesem Sinne erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis nach
Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungs ursache in Frage kommt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10). 2.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 2 2. Juni 2021 beim Hinuntergehen auf der Treppe ausrutschte und hierbei insbesondere auf die linke Schulter fiel
( Urk. 2 Sachverhalt A ).
Die Beschwerdegegnerin hielt jedoch dafür, er habe sich
da bei keine neuen strukturellen Läsionen an der linken Schulter zugezogen. D as E reignis habe bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands während drei bis v ier Monaten geführt (vgl. Urk. 2 E. 3b und 4c ). Damit fehle es an einem natürlichen Kausalzusammenhang, womit die Prüfung einer Listen verletzung entfalle (vgl. Urk. 2 E. 4a). Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, die Stellungnahme seiner Behandler wecke Zweifel an der versicherungs internen medizinischen Einschätzung. Der Treppensturz sei für die beschriebenen Läsionen verantwortlich ( Urk. 1).
Keinen Anlass zu Diskussionen gab die nach dem Treppensturz diagnostizierte Throaxkontusion links . Gemäss hausärztlichem Bericht vom 6. September 2021 waren keine ossären Läsionen feststellbar gewesen und die Thorakalgien hatten sich bereits vollständig zurückgebildet (vgl. Urk. 7/25/1). 3. 3.1
Die Hausärztin Dr. Z.___ gab im Bericht vom 9. August 2021 bezüglich der strittigen Schulterbeschwerden an, die Erstbehandlung sei am 2 3. Juni 2021 er folgt . Zum Befund notierte sie, klinisch bestünden ausgedehnte muskuläre Ver spannungen zervikal und im Bereich des linken Schultergelenks mit stark ein gesch rän kter Beweglichkeit bei Elevation bis knapp 90 ° . Im MRI habe sich eine Läsion der Supraspinatussehne gezeigt. Gestützt darauf diagnostizierte sie eine PHS links bei Läsion der Supraspinatussehne (vgl. Urk. 7/16). Später korrigierte die Hausärztin, es gebe kein MRI. Man habe nur gerön t gt und einen U ltra schall untersuch durchgeführt (vgl. Urk. 7/51). 3.2
Am 6. September 2021 berichtete Dr. Z.___ , nach dem Unfall seien sofort Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks aufgetreten. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenkes sei initial massiv eingeschränkt gewesen – mit End phasenschmerzen. Bildgebend hätten sich eine breitflächige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine Tendinopathie der langen Biszepssehne mit Subluxation gezeigt. Unter physikalischer Therapie hätten Schmerzen und Beweglichkeit des Schultergelenks deutlich gebessert, allerdings sei die Belast barkeit des Armes immer noch reduziert und der Beschwerdeführer habe seine Arbeit als Bauarbeiter noch nicht aufnehmen können (vgl. Urk. 7/25/1). Unverändert präsentierte sich die Situation gemäss hausärztlichem Bericht vom 1 5. Oktober 2021 (vgl. Urk. 7/36). 3.3
Aus dem Bericht der Universitätsklinik A.___
vom 2 1. Oktober 2021 geht her vor, der Beschwerdeführer verspüre seit dem Ereignis vom 2 2. Juni 2021 an haltende Schmerzen und eine Kraftminderung in der linken Schulter. Eine Physiotherapie habe zu einer leichten Besserung geführt, jedoch würden weiter hin belastungsabhängige Schmerzen beklagt. In der aktuellen MRI-Untersuchung hätten sich eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine Partial ruptur der Subscapularis- und der Infraspinatussehne mit entsprechendem klinischem Korrelat im Untersuch gezeigt. Bei anhaltenden Beschwerden unter konservativer Therapie sei eine arthroskopische Rotatorenmanschetten - Rekonstruktion (Supraspinatus- und Subscapularissehne mit Bizepstenotomie) sicher zielführend (vgl. Urk. 7/48). 3.4
Anhand der vorstehenden Unterlagen kam die versicherungsinterne Fachärztin für Anästhesiologie, med. pract . B.___ , in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021 zum Schluss , die strukturellen Läsionen – insbesondere der Schaden, der operiert werden solle – seien nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Unfall vom 2 2. Juni 2021 zurückzuführen. Bildgebend würden sich ausgeprägte degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette mit Verfettung von deren Muskulatur zeigen. Dieses Ausmass an Degeneration könne nicht innerhalb von vier Monate n , die zwischen Unfallereignis und MRI lägen, entstanden sein. Insofern handle es sich um vorbestehende Veränderungen. Hinweise für eine richtungsgebende Verschlimmerung fänden sich keine. Die Unfallfolgen würden daher nach maximal 12 Wochen keine Rolle mehr spielen (vgl. Urk. 7/52/1). 3.5
Erneut nahm med. pract . B.___ am 2 0. Oktober 2022 Stellung, wobei es sich um eine gemeinsame Beurteilung mit dem versicherungsinternen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. C.___ , handelt. Darin wurde erneut betont, dass sich bildgebend degenerative Veränderungen zeigen würden, die nicht im Zeitraum vom 2 2. Juni bis 2 0. Oktober 2021 entstanden sein k ö nnten. Die geringe bis mässige Verfettung der Rotatorenmanschettenmuskeln und die leichte Atrophie des Musculus subscapularis entstünden über mehrere Monate bis Jahre. Ausserdem entwickle sich eine Atrophie der Muskulatur im Verlauf nach einer Sehnenruptur, was darauf hindeute, dass die Su bscapula rissehne schon vor dem Unfallereignis lädiert gewesen sei. Zudem würden sich tendinopathische Veränderungen der Rotatorenmanschette , eine deutliche Retraktion der Sehnenzügel der Supraspinatussehne zeigen, wobei die Sehnen zügel abgerundet seien. Daneben fänden sich arthrotische Veränderungen des AC-Gelenks und glenohumeral. All dies sei hinweisend auf eine chronisch-degenerative Veränderung der Schulter. Demgegenüber fänden sich keine Hin weise auf Begleitverletzungen, weder bildgebend noch in d er Dokumentation des klinischen Befundes bei der Erstuntersuchung.
Zusammenfassend sei somit von einem ausgeprägten degenerativen Vorzustand des linken Schultergelenkes beim 62- j ährigen Beschwerdeführer auszugehen, der einer schweren körperlichen Tätigkeit nachgehe. Aus der Dokumentation lasse sich ein e direkte Krafteinwirkung im Bereich der linken Schulter beim Unfall ereignis vermuten, di e als ungeeignet für die Verursachung einer traumatischen Läsion der Rotatorenma n schette gelte. Zudem würden sich bildgebend deutliche degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette und deren Muskeln nach weisen lassen, die auf schon länger vorbestehende Läsionen hinweisen würden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe das Unfallereignis vom 2 2. Juni 2021 somit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Insofern könne nur von einer vorübergehenden Verschlimmerung für drei bis maximal vier Monate nach dem Unfallereignis ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/77/3). 3.6
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ führten hierzu am 1 1. Januar 2023 aus, der Beschwerdeführer habe bis zum Unfallereignis vom 2 2. Juni 2021 keine Beschwerden verspürt, obschon er im körperlich anstrengenden Beruf als Eisen leger beschwerdefrei tätig gewesen sei. Somit lasse sich klar eine Verschlechterung in Zusammenhang mit dem Unfallereignis festhalten . Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin spreche die Verfettung klar für eine degenerative Rotatorenmanschettenläsi on , es handle sich jedoch [nur] um eine leichtgradige Verfettung Goutallier Grad I, allerhöchstens Grad II.
Beim 62-jährigen Beschwerdeführer könne eine mögliche Vorschädigung nicht aus geschlossen werden, jedoch bestünden erstens keine Vorbilder und zweitens habe er seinem körperlich anstrengenden Job bisher beschwerdefrei nachkommen können. Dennoch könne der vorliegende Fall als « acute on chronic » mit dazu passender Klinik interpretiert werden. Das genannte Unfallereignis mit Treppen sturz sei dabei für die beschriebenen Läsionen durchaus akzeptal . Die Transmural ruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie die subtotale Partial ruptur der Subscapularissehne und die Partialruptur der langen Bizepssehne seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. Juni 2021 zurückzuführen (vgl. Urk. 7/89). 4. 4.1
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärzt liche Stellungnahmen können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2 ). 4.2
Mit Blick auf den zwischen den versicherungsinternen und behandelnden Medizinern strittigen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Treppen sturz und der bildgebend festgestellten Rotatorenmanschettenläsion ist vorweg auf Folgendes hinzuweisen:
Ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Sehnenmanschettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert ( vgl. auch Ludolph [Hrsg.], Der Unfallmann, 1 4. Aufl., Berlin 2022, S. 538-541 und 543-545 ; Hempfling /Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/Boston 2017 , S. 681-683 ) . Darauf hat das Bundesgericht jüngst mehrfach hingewiesen und festgehalten, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr bei gemessen werde. Es gehe vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprächen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gelte es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen ( etwa Urteil e des Bundes gerichts 8C_672/2020 vom 1 5. April 2021 E. 4.1.3 , 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 und 8C_62/2023 vom 1 6. August 2023 E. 5.2.2 ; zur früheren Rechtsprechung etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2 ) . 4.3
Dementsprechend wurde der Unfallhergang , gedeutet
anhand der Dokumentation als eine wohl
direkte Krafteinwirkung auf die Schulter, von med. pract . B.___ und Dr. C.___ nur als ein weiteres Indiz gewertet (vgl. E. 3.5) .
Grosses Gewicht massen sie bei ihrer Kausalitätsbeurteilung
den
ausgeprägte n degenerative n Veränderungen zu . Diese hätten sich über mehrere Monate bis Jahre und nicht in vier Monaten entwickelt, während sich weder in der Bild gebung noch dem klinischen Befund der Erstuntersuchung Hinweise auf Begleit verletzungen [im Rahmen einer traumatischen Genese] ergeben hätten . Konkret nannten sie eine durch die Sehnenrupturen bedingte geringe bis mässige Ver fettung der Ro t atorenmanschettenmuskeln , leichte Atrophie des Musculus subscapularis
und deutliche Retraktion der Zügel der Supraspintussehne bis zum Gelenkspalt, wobei die Sehnenzügel abgerundet seien.
Zusätzlich verwiesen sie
auf ar throtische Veränderungen des AC-Gelenks sowie g len ohumeral (vgl. E. 3.4 und 3.5).
G emäss Bericht zur am 2 0. Oktober 2021 durchgeführten MRI-Untersuchung der linken Schulter
fand sich bezüglich des Schultergelenkdachs eine fortgeschrittene aktivierte AC-Gelenkarthrose mit Hyperthrop h ie der Kapsel. Ersichtlich war zudem ein kleines subacromiales Impingement bzw. eine Konsole mit Acetabulisierung . Beim g l eno humeralen Gelenk zeigte n sich im superioren Aspekt des
Glenodis ein leicht ausgedünnter Knorpe l und ein feiner Labrumriss anterioinferior bei insgesamt etwas degeneriertem Labrum bzw. s y novialen Proliferationen. Zur Rotatorenmanschette kann dem Bericht ergänzend ent nommen werden, dass die grosse transmurale Ruptur der Subscapularissehne (2/3 der Sehnensubstanz kranial) an kleine osteophytäre Anbaut en sowie ein subchondrales Knochenmarködem an grenzt e . Die fettige Infiltration wurde mit Goutallier Grad I bis II angegeben und die subluxierte lange Bizepssehne als deut lich tendinopa th isch und partialrupturiert beschr ie ben (vgl. Urk. 7/49).
Dass es sich um degenerative Veränderungen bzw. Abnützungserscheinungen handelt, erscheint auch aufgrund des Hinweises der versicherungsinternen Ärzte auf das Alter und die damit verbundene lang ausgeübte schwere körperliche Tätigkeit als plausibel (vgl. E . 3.5 ). So gab der Beschwerdeführer an, seit 40 Jahren als Eisenleger zu arbeiten, was körperlich streng sei (vgl. Urk. 7/19/1).
Entgegen
seinen Ausführungen ändert daran nichts, dass auch eine sitzende Tätigkeit ausübende Versicherte degenerative Vorzustände aufweisen können ( Urk. 1 Ziff. 3). Erstens handelt es sich auch bei der Vorgeschichte nur um ein es von mehreren Indizien ,
und zweitens entspricht es der allgemeinen Lebens erfahrung, dass eine höhere Belastung zu mehr Abnutzung führt , auch wenn diese das Ausmass der Abnutzung nicht allein bestimmt. 4.4
Die Behandler berücksichtigen
demgegenüber isoliert d en (unbestrittenen) Grad I bis II der Muskelverfettung nach Goutallier ohne darzulegen, inwiefern dieser zusammen mit dem Treppensturz auf eine Unfallkausalität
schliessen lassen würd e .
Bildgebende Begleitverletzungen oder relevante Befunde aus der Erst untersuchung (wie etwa ein Hämatom etc.) wurden keine genannt . Dies genügt
nicht , um eine mit Blick auf die in E. 4.2 genannten Kriterien schlüssige und nachvollziehbare versicherungsinterne Kausalitätsbeurteilung in Zweifel zu ziehen ( vgl. a uch obgenanntes Bundesgerichtsurteil 8C_167/2021 E.
4.1 ) . Im Übrigen würde selbst das Fehlen einer Muskelverfettung degenerative Ent wicklungen im Schulterbereich nicht zwangsläufig ausschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2022 vom 1 6. Februar 2023 E. 4.2).
Letztlich räumten auch die Behandler
ein, sie könnten eine Vorschädigung n icht ausschliessen und argumentierten im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nicht über Schulterbeschwerden geklagt und körperlich schwer gearbeitet habe. E ine gesundheitliche Schädigung gilt aber beweis rechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist ( zur Unzulässigkeit der Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc», etwa BGE 119 V 335 E. 2b/ bb und Urteil des Bundesgerichts 8C_ 244 /20 2 3 vom 19 . Oktober 20 2 3 E. 5.1 mit Hinweisen ). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu ver werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als eine Degeneration mit Rissbildungen der Rotatorenmanschette lange Zeit symptomlos sein kann bzw. der Arm erst nicht mehr über die Horizontale gehoben werden kann, wenn ein ausgedehnter Riss entstanden ist (vgl. Debrunner , Orthopädie, orthopädische Chirurgie: patienten orientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. vollständig neu überarbeitete Aufl., Studienausgabe 2005, S. 728 f.)
Allein der Umstand, dass – wie aufgrund der Akten ( bei allerdings fehlender echt zeitlicher Dokumentation ) zu vermuten ist
– unmittelbar nach dem Treppensturz Schmerzen und ein Bewegungseinschränkung auftraten und der Beschwerde führer die Arbeit nicht wieder aufnahm (vgl. E. 3.1 und 3.2) , belegt also noch nicht, dass der Sturz ursächlich war für die
Sehnenrupturen .
4.5
Es ist somit vollumfänglich auf die versicherungsinternen Beurteilungen abzu stellen, wonach der Schaden an der Rotatorenmanschette links nach aus gewogener Diskussion der massgeblichen Aspekte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2 2. Juni 2021 zurückzuführen ist .
Was der Beschwerdeführer dagegen gestützt auf die Stellungnahme seiner Behandler vorbrachte, lässt hieran keine auch nur geringen Zweifel aufkommen. Praxis gemäss sind Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung denn auch Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen , auch unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen ).
Infolge des Unfalls vom 2 2. Juni 202 1
kam es also bloss zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes . Das Wiederreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten im Fall einer Prellung/Kontusion der Schulter links wurde dabei von den Behandlern nicht in Frage gestellt und erweist sich auch mit Blick auf die Judikatur als überzeugend (etwa obgenannte Bundesgerichtsurteil e 8C_672/2020 E. 4.1.2 und 8C_62/2023 E.
3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2020 vom 2 6. Oktober 2020 E. 4.2 ) . 5.
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis erbracht, dass das Unfallereignis vom 2 2. Juni 202 1
überwiegend wahrscheinlich keine unfall versicherungsrechtlich relevante Teilursache des Schadens an der Rotatoren manschette bildet und folglich auch, dass
dieser zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist . D er Fallabschluss per 28.
Oktober 202 1 ver bunden mit einer Verneinung der Leistungspflicht für die über jenes Datum hin aus andauernden Schulterbeschwerden ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des selben sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).
Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Ein wirkung (bei erstelltem Auslösezusammenhang) einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadens anlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es ent steht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 2.2, 8C_692/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2 und 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, je mit Hin weisen).
E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast
beim Unfallversicherer
(Urteile des Bundes gerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundes gerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss dem zu Art.
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Baumann, mit Eingabe vom 2 6. Mai 2023 Beschwerde. Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Suva zu verpflichten , ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1 9. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungs ursache in Frage kommt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10). 2.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 2 2. Juni 2021 beim Hinuntergehen auf der Treppe ausrutschte und hierbei insbesondere auf die linke Schulter fiel
( Urk. 2 Sachverhalt A ).
Die Beschwerdegegnerin hielt jedoch dafür, er habe sich
da bei keine neuen strukturellen Läsionen an der linken Schulter zugezogen. D as E reignis habe bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands während drei bis v ier Monaten geführt (vgl. Urk. 2 E. 3b und 4c ). Damit fehle es an einem natürlichen Kausalzusammenhang, womit die Prüfung einer Listen verletzung entfalle (vgl. Urk. 2 E. 4a). Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, die Stellungnahme seiner Behandler wecke Zweifel an der versicherungs internen medizinischen Einschätzung. Der Treppensturz sei für die beschriebenen Läsionen verantwortlich ( Urk. 1).
Keinen Anlass zu Diskussionen gab die nach dem Treppensturz diagnostizierte Throaxkontusion links . Gemäss hausärztlichem Bericht vom 6. September 2021 waren keine ossären Läsionen feststellbar gewesen und die Thorakalgien hatten sich bereits vollständig zurückgebildet (vgl. Urk. 7/25/1). 3. 3.1
Die Hausärztin Dr. Z.___ gab im Bericht vom 9. August 2021 bezüglich der strittigen Schulterbeschwerden an, die Erstbehandlung sei am 2 3. Juni 2021 er folgt . Zum Befund notierte sie, klinisch bestünden ausgedehnte muskuläre Ver spannungen zervikal und im Bereich des linken Schultergelenks mit stark ein gesch rän kter Beweglichkeit bei Elevation bis knapp 90 ° . Im MRI habe sich eine Läsion der Supraspinatussehne gezeigt. Gestützt darauf diagnostizierte sie eine PHS links bei Läsion der Supraspinatussehne (vgl. Urk. 7/16). Später korrigierte die Hausärztin, es gebe kein MRI. Man habe nur gerön t gt und einen U ltra schall untersuch durchgeführt (vgl. Urk. 7/51). 3.2
Am 6. September 2021 berichtete Dr. Z.___ , nach dem Unfall seien sofort Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks aufgetreten. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenkes sei initial massiv eingeschränkt gewesen – mit End phasenschmerzen. Bildgebend hätten sich eine breitflächige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine Tendinopathie der langen Biszepssehne mit Subluxation gezeigt. Unter physikalischer Therapie hätten Schmerzen und Beweglichkeit des Schultergelenks deutlich gebessert, allerdings sei die Belast barkeit des Armes immer noch reduziert und der Beschwerdeführer habe seine Arbeit als Bauarbeiter noch nicht aufnehmen können (vgl. Urk. 7/25/1). Unverändert präsentierte sich die Situation gemäss hausärztlichem Bericht vom 1 5. Oktober 2021 (vgl. Urk. 7/36). 3.3
Aus dem Bericht der Universitätsklinik A.___
vom 2 1. Oktober 2021 geht her vor, der Beschwerdeführer verspüre seit dem Ereignis vom 2 2. Juni 2021 an haltende Schmerzen und eine Kraftminderung in der linken Schulter. Eine Physiotherapie habe zu einer leichten Besserung geführt, jedoch würden weiter hin belastungsabhängige Schmerzen beklagt. In der aktuellen MRI-Untersuchung hätten sich eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine Partial ruptur der Subscapularis- und der Infraspinatussehne mit entsprechendem klinischem Korrelat im Untersuch gezeigt. Bei anhaltenden Beschwerden unter konservativer Therapie sei eine arthroskopische Rotatorenmanschetten - Rekonstruktion (Supraspinatus- und Subscapularissehne mit Bizepstenotomie) sicher zielführend (vgl. Urk. 7/48). 3.4
Anhand der vorstehenden Unterlagen kam die versicherungsinterne Fachärztin für Anästhesiologie, med. pract . B.___ , in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021 zum Schluss , die strukturellen Läsionen – insbesondere der Schaden, der operiert werden solle – seien nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Unfall vom 2 2. Juni 2021 zurückzuführen. Bildgebend würden sich ausgeprägte degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette mit Verfettung von deren Muskulatur zeigen. Dieses Ausmass an Degeneration könne nicht innerhalb von vier Monate n , die zwischen Unfallereignis und MRI lägen, entstanden sein. Insofern handle es sich um vorbestehende Veränderungen. Hinweise für eine richtungsgebende Verschlimmerung fänden sich keine. Die Unfallfolgen würden daher nach maximal 12 Wochen keine Rolle mehr spielen (vgl. Urk. 7/52/1). 3.5
Erneut nahm med. pract . B.___ am 2 0. Oktober 2022 Stellung, wobei es sich um eine gemeinsame Beurteilung mit dem versicherungsinternen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. C.___ , handelt. Darin wurde erneut betont, dass sich bildgebend degenerative Veränderungen zeigen würden, die nicht im Zeitraum vom 2 2. Juni bis 2 0. Oktober 2021 entstanden sein k ö nnten. Die geringe bis mässige Verfettung der Rotatorenmanschettenmuskeln und die leichte Atrophie des Musculus subscapularis entstünden über mehrere Monate bis Jahre. Ausserdem entwickle sich eine Atrophie der Muskulatur im Verlauf nach einer Sehnenruptur, was darauf hindeute, dass die Su bscapula rissehne schon vor dem Unfallereignis lädiert gewesen sei. Zudem würden sich tendinopathische Veränderungen der Rotatorenmanschette , eine deutliche Retraktion der Sehnenzügel der Supraspinatussehne zeigen, wobei die Sehnen zügel abgerundet seien. Daneben fänden sich arthrotische Veränderungen des AC-Gelenks und glenohumeral. All dies sei hinweisend auf eine chronisch-degenerative Veränderung der Schulter. Demgegenüber fänden sich keine Hin weise auf Begleitverletzungen, weder bildgebend noch in d er Dokumentation des klinischen Befundes bei der Erstuntersuchung.
Zusammenfassend sei somit von einem ausgeprägten degenerativen Vorzustand des linken Schultergelenkes beim 62- j ährigen Beschwerdeführer auszugehen, der einer schweren körperlichen Tätigkeit nachgehe. Aus der Dokumentation lasse sich ein e direkte Krafteinwirkung im Bereich der linken Schulter beim Unfall ereignis vermuten, di e als ungeeignet für die Verursachung einer traumatischen Läsion der Rotatorenma n schette gelte. Zudem würden sich bildgebend deutliche degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette und deren Muskeln nach weisen lassen, die auf schon länger vorbestehende Läsionen hinweisen würden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe das Unfallereignis vom 2 2. Juni 2021 somit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Insofern könne nur von einer vorübergehenden Verschlimmerung für drei bis maximal vier Monate nach dem Unfallereignis ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/77/3). 3.6
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ führten hierzu am 1 1. Januar 2023 aus, der Beschwerdeführer habe bis zum Unfallereignis vom 2 2. Juni 2021 keine Beschwerden verspürt, obschon er im körperlich anstrengenden Beruf als Eisen leger beschwerdefrei tätig gewesen sei. Somit lasse sich klar eine Verschlechterung in Zusammenhang mit dem Unfallereignis festhalten . Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin spreche die Verfettung klar für eine degenerative Rotatorenmanschettenläsi on , es handle sich jedoch [nur] um eine leichtgradige Verfettung Goutallier Grad I, allerhöchstens Grad II.
Beim 62-jährigen Beschwerdeführer könne eine mögliche Vorschädigung nicht aus geschlossen werden, jedoch bestünden erstens keine Vorbilder und zweitens habe er seinem körperlich anstrengenden Job bisher beschwerdefrei nachkommen können. Dennoch könne der vorliegende Fall als « acute on chronic » mit dazu passender Klinik interpretiert werden. Das genannte Unfallereignis mit Treppen sturz sei dabei für die beschriebenen Läsionen durchaus akzeptal . Die Transmural ruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie die subtotale Partial ruptur der Subscapularissehne und die Partialruptur der langen Bizepssehne seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. Juni 2021 zurückzuführen (vgl. Urk. 7/89). 4. 4.1
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärzt liche Stellungnahmen können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2 ). 4.2
Mit Blick auf den zwischen den versicherungsinternen und behandelnden Medizinern strittigen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Treppen sturz und der bildgebend festgestellten Rotatorenmanschettenläsion ist vorweg auf Folgendes hinzuweisen:
Ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Sehnenmanschettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert ( vgl. auch Ludolph [Hrsg.], Der Unfallmann, 1 4. Aufl., Berlin 2022, S. 538-541 und 543-545 ; Hempfling /Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/Boston 2017 , S. 681-683 ) . Darauf hat das Bundesgericht jüngst mehrfach hingewiesen und festgehalten, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr bei gemessen werde. Es gehe vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprächen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gelte es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen ( etwa Urteil e des Bundes gerichts 8C_672/2020 vom 1 5. April 2021 E. 4.1.3 , 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 und 8C_62/2023 vom 1 6. August 2023 E. 5.2.2 ; zur früheren Rechtsprechung etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2 ) . 4.3
Dementsprechend wurde der Unfallhergang , gedeutet
anhand der Dokumentation als eine wohl
direkte Krafteinwirkung auf die Schulter, von med. pract . B.___ und Dr. C.___ nur als ein weiteres Indiz gewertet (vgl. E. 3.5) .
Grosses Gewicht massen sie bei ihrer Kausalitätsbeurteilung
den
ausgeprägte n degenerative n Veränderungen zu . Diese hätten sich über mehrere Monate bis Jahre und nicht in vier Monaten entwickelt, während sich weder in der Bild gebung noch dem klinischen Befund der Erstuntersuchung Hinweise auf Begleit verletzungen [im Rahmen einer traumatischen Genese] ergeben hätten . Konkret nannten sie eine durch die Sehnenrupturen bedingte geringe bis mässige Ver fettung der Ro t atorenmanschettenmuskeln , leichte Atrophie des Musculus subscapularis
und deutliche Retraktion der Zügel der Supraspintussehne bis zum Gelenkspalt, wobei die Sehnenzügel abgerundet seien.
Zusätzlich verwiesen sie
auf ar throtische Veränderungen des AC-Gelenks sowie g len ohumeral (vgl. E. 3.4 und 3.5).
G emäss Bericht zur am 2 0. Oktober 2021 durchgeführten MRI-Untersuchung der linken Schulter
fand sich bezüglich des Schultergelenkdachs eine fortgeschrittene aktivierte AC-Gelenkarthrose mit Hyperthrop h ie der Kapsel. Ersichtlich war zudem ein kleines subacromiales Impingement bzw. eine Konsole mit Acetabulisierung . Beim g l eno humeralen Gelenk zeigte n sich im superioren Aspekt des
Glenodis ein leicht ausgedünnter Knorpe l und ein feiner Labrumriss anterioinferior bei insgesamt etwas degeneriertem Labrum bzw. s y novialen Proliferationen. Zur Rotatorenmanschette kann dem Bericht ergänzend ent nommen werden, dass die grosse transmurale Ruptur der Subscapularissehne (2/3 der Sehnensubstanz kranial) an kleine osteophytäre Anbaut en sowie ein subchondrales Knochenmarködem an grenzt e . Die fettige Infiltration wurde mit Goutallier Grad I bis II angegeben und die subluxierte lange Bizepssehne als deut lich tendinopa th isch und partialrupturiert beschr ie ben (vgl. Urk. 7/49).
Dass es sich um degenerative Veränderungen bzw. Abnützungserscheinungen handelt, erscheint auch aufgrund des Hinweises der versicherungsinternen Ärzte auf das Alter und die damit verbundene lang ausgeübte schwere körperliche Tätigkeit als plausibel (vgl. E . 3.5 ). So gab der Beschwerdeführer an, seit 40 Jahren als Eisenleger zu arbeiten, was körperlich streng sei (vgl. Urk. 7/19/1).
Entgegen
seinen Ausführungen ändert daran nichts, dass auch eine sitzende Tätigkeit ausübende Versicherte degenerative Vorzustände aufweisen können ( Urk. 1 Ziff. 3). Erstens handelt es sich auch bei der Vorgeschichte nur um ein es von mehreren Indizien ,
und zweitens entspricht es der allgemeinen Lebens erfahrung, dass eine höhere Belastung zu mehr Abnutzung führt , auch wenn diese das Ausmass der Abnutzung nicht allein bestimmt. 4.4
Die Behandler berücksichtigen
demgegenüber isoliert d en (unbestrittenen) Grad I bis II der Muskelverfettung nach Goutallier ohne darzulegen, inwiefern dieser zusammen mit dem Treppensturz auf eine Unfallkausalität
schliessen lassen würd e .
Bildgebende Begleitverletzungen oder relevante Befunde aus der Erst untersuchung (wie etwa ein Hämatom etc.) wurden keine genannt . Dies genügt
nicht , um eine mit Blick auf die in E. 4.2 genannten Kriterien schlüssige und nachvollziehbare versicherungsinterne Kausalitätsbeurteilung in Zweifel zu ziehen ( vgl. a uch obgenanntes Bundesgerichtsurteil 8C_167/2021 E.
4.1 ) . Im Übrigen würde selbst das Fehlen einer Muskelverfettung degenerative Ent wicklungen im Schulterbereich nicht zwangsläufig ausschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2022 vom 1 6. Februar 2023 E. 4.2).
Letztlich räumten auch die Behandler
ein, sie könnten eine Vorschädigung n icht ausschliessen und argumentierten im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nicht über Schulterbeschwerden geklagt und körperlich schwer gearbeitet habe. E ine gesundheitliche Schädigung gilt aber beweis rechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist ( zur Unzulässigkeit der Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc», etwa BGE 119 V 335 E. 2b/ bb und Urteil des Bundesgerichts 8C_ 244 /20 2 3 vom 19 . Oktober 20 2 3 E. 5.1 mit Hinweisen ). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu ver werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als eine Degeneration mit Rissbildungen der Rotatorenmanschette lange Zeit symptomlos sein kann bzw. der Arm erst nicht mehr über die Horizontale gehoben werden kann, wenn ein ausgedehnter Riss entstanden ist (vgl. Debrunner , Orthopädie, orthopädische Chirurgie: patienten orientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. vollständig neu überarbeitete Aufl., Studienausgabe 2005, S. 728 f.)
Allein der Umstand, dass – wie aufgrund der Akten ( bei allerdings fehlender echt zeitlicher Dokumentation ) zu vermuten ist
– unmittelbar nach dem Treppensturz Schmerzen und ein Bewegungseinschränkung auftraten und der Beschwerde führer die Arbeit nicht wieder aufnahm (vgl. E. 3.1 und 3.2) , belegt also noch nicht, dass der Sturz ursächlich war für die
Sehnenrupturen .
4.5
Es ist somit vollumfänglich auf die versicherungsinternen Beurteilungen abzu stellen, wonach der Schaden an der Rotatorenmanschette links nach aus gewogener Diskussion der massgeblichen Aspekte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2 2. Juni 2021 zurückzuführen ist .
Was der Beschwerdeführer dagegen gestützt auf die Stellungnahme seiner Behandler vorbrachte, lässt hieran keine auch nur geringen Zweifel aufkommen. Praxis gemäss sind Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung denn auch Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen , auch unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen ).
Infolge des Unfalls vom 2 2. Juni 202 1
kam es also bloss zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes . Das Wiederreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten im Fall einer Prellung/Kontusion der Schulter links wurde dabei von den Behandlern nicht in Frage gestellt und erweist sich auch mit Blick auf die Judikatur als überzeugend (etwa obgenannte Bundesgerichtsurteil e 8C_672/2020 E. 4.1.2 und 8C_62/2023 E.
3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2020 vom 2 6. Oktober 2020 E. 4.2 ) . 5.
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis erbracht, dass das Unfallereignis vom 2 2. Juni 202 1
überwiegend wahrscheinlich keine unfall versicherungsrechtlich relevante Teilursache des Schadens an der Rotatoren manschette bildet und folglich auch, dass
dieser zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist . D er Fallabschluss per 28.
Oktober 202 1 ver bunden mit einer Verneinung der Leistungspflicht für die über jenes Datum hin aus andauernden Schulterbeschwerden ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00087
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
17. Januar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1960, war als Eisenleger für die Y.___ GmbH tätig . Über jenes Anstellungsverhältnis war er bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfall vers ichert , als er a m 2 2. Juni 2021 beim Hinuntergehen auf der Treppe aus rutschte (vgl. Urk. 7/1) und auf die linke Schulter sowie d ie linke Seite des Brustkorb s fiel . Die am 2 3. Juni 2021 erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili t ation, diagnostizierte eine posttraumatische Periarthritis humeroscapularis (PHS) links be i Läsion der Supraspinatussehne sowie eine Tho r axkontusion (vgl. Urk.
7/16 ; ergänz end Urk.
7/51 ).
Bei persistierenden Beschwerden erfolgte eine Überweisung an die Universitätsklinik A.___ . Gemäss
deren Bericht
vom 2 1.
Oktober 2021 zeigten sich im
Arthro -MRI , durchgeführt am Vortag
(vgl. Urk.
7/49) ,
eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine Partialruptur der Subscapularis - und der Infraspi na tussehne
mit Tendinopathie der langen Bizepssehne bei
auch ent sprechendem klinische m
Korrelat (vgl. Urk. 7/48). Am 6. Dezember 2021 wurde eine Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion, Bizeps tenotomie und Acromioplastik durchgeführt (vgl. Urk. 7/89/1). 1.2
Nach Eingang der Schadenmeldung ( Urk. 7/1) erbrachte die Suva zunächst die vorübergehenden Leistungen (vgl. Urk. 7/96). Gestützt auf die interne versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung vom 2 9. November 2021 (vgl. Urk. 7/5 2 /1) schloss sie den Fall mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 per 2 8. Oktober 2021 ab und verneinte eine darüberhinausgehende Leistungspflicht , da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (vgl. Urk. 7/53). Daran hielt sie – nach einer weiteren Prüfung der Unterlagen durch eine n internen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (vgl. Urk. 7/77) – auch mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 fest (vgl. Urk. 7/80). Die vom Versicherten dagegen
– unter Beilage einer Stellungnahme der Ärzte der Universitätsklinik A.___ vom 1 1. Januar 2023 ( Urk. 7/89) – erhobene Ein sprache ( Urk. 7/88) , wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Baumann, mit Eingabe vom 2 6. Mai 2023 Beschwerde. Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Suva zu verpflichten , ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1 9. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des selben sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).
Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Ein wirkung (bei erstelltem Auslösezusammenhang) einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadens anlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es ent steht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 2.2, 8C_692/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2 und 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, je mit Hin weisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast
beim Unfallversicherer
(Urteile des Bundes gerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundes gerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) ergangenen BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung führt, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körper schädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Der Unfall versicherer kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 ATSG ) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleit umstände der Verletzung genau abklärt. Bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachen spektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listen verletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 8.6 und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 1 0. November 2021 E. 2.3).
Hat der Unfallversicherer ein Ereignis anerkannt, kann jedoch anhand der medizinischen Abklärungen nachweisen, dass die Listenverletzung nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist . Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art.
6 Abs. 2 UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfall versicherer von seiner Pflicht befreit. In diesem Sinne erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis nach
Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungs ursache in Frage kommt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10). 2.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 2 2. Juni 2021 beim Hinuntergehen auf der Treppe ausrutschte und hierbei insbesondere auf die linke Schulter fiel
( Urk. 2 Sachverhalt A ).
Die Beschwerdegegnerin hielt jedoch dafür, er habe sich
da bei keine neuen strukturellen Läsionen an der linken Schulter zugezogen. D as E reignis habe bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands während drei bis v ier Monaten geführt (vgl. Urk. 2 E. 3b und 4c ). Damit fehle es an einem natürlichen Kausalzusammenhang, womit die Prüfung einer Listen verletzung entfalle (vgl. Urk. 2 E. 4a). Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, die Stellungnahme seiner Behandler wecke Zweifel an der versicherungs internen medizinischen Einschätzung. Der Treppensturz sei für die beschriebenen Läsionen verantwortlich ( Urk. 1).
Keinen Anlass zu Diskussionen gab die nach dem Treppensturz diagnostizierte Throaxkontusion links . Gemäss hausärztlichem Bericht vom 6. September 2021 waren keine ossären Läsionen feststellbar gewesen und die Thorakalgien hatten sich bereits vollständig zurückgebildet (vgl. Urk. 7/25/1). 3. 3.1
Die Hausärztin Dr. Z.___ gab im Bericht vom 9. August 2021 bezüglich der strittigen Schulterbeschwerden an, die Erstbehandlung sei am 2 3. Juni 2021 er folgt . Zum Befund notierte sie, klinisch bestünden ausgedehnte muskuläre Ver spannungen zervikal und im Bereich des linken Schultergelenks mit stark ein gesch rän kter Beweglichkeit bei Elevation bis knapp 90 ° . Im MRI habe sich eine Läsion der Supraspinatussehne gezeigt. Gestützt darauf diagnostizierte sie eine PHS links bei Läsion der Supraspinatussehne (vgl. Urk. 7/16). Später korrigierte die Hausärztin, es gebe kein MRI. Man habe nur gerön t gt und einen U ltra schall untersuch durchgeführt (vgl. Urk. 7/51). 3.2
Am 6. September 2021 berichtete Dr. Z.___ , nach dem Unfall seien sofort Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks aufgetreten. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenkes sei initial massiv eingeschränkt gewesen – mit End phasenschmerzen. Bildgebend hätten sich eine breitflächige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine Tendinopathie der langen Biszepssehne mit Subluxation gezeigt. Unter physikalischer Therapie hätten Schmerzen und Beweglichkeit des Schultergelenks deutlich gebessert, allerdings sei die Belast barkeit des Armes immer noch reduziert und der Beschwerdeführer habe seine Arbeit als Bauarbeiter noch nicht aufnehmen können (vgl. Urk. 7/25/1). Unverändert präsentierte sich die Situation gemäss hausärztlichem Bericht vom 1 5. Oktober 2021 (vgl. Urk. 7/36). 3.3
Aus dem Bericht der Universitätsklinik A.___
vom 2 1. Oktober 2021 geht her vor, der Beschwerdeführer verspüre seit dem Ereignis vom 2 2. Juni 2021 an haltende Schmerzen und eine Kraftminderung in der linken Schulter. Eine Physiotherapie habe zu einer leichten Besserung geführt, jedoch würden weiter hin belastungsabhängige Schmerzen beklagt. In der aktuellen MRI-Untersuchung hätten sich eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine Partial ruptur der Subscapularis- und der Infraspinatussehne mit entsprechendem klinischem Korrelat im Untersuch gezeigt. Bei anhaltenden Beschwerden unter konservativer Therapie sei eine arthroskopische Rotatorenmanschetten - Rekonstruktion (Supraspinatus- und Subscapularissehne mit Bizepstenotomie) sicher zielführend (vgl. Urk. 7/48). 3.4
Anhand der vorstehenden Unterlagen kam die versicherungsinterne Fachärztin für Anästhesiologie, med. pract . B.___ , in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021 zum Schluss , die strukturellen Läsionen – insbesondere der Schaden, der operiert werden solle – seien nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Unfall vom 2 2. Juni 2021 zurückzuführen. Bildgebend würden sich ausgeprägte degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette mit Verfettung von deren Muskulatur zeigen. Dieses Ausmass an Degeneration könne nicht innerhalb von vier Monate n , die zwischen Unfallereignis und MRI lägen, entstanden sein. Insofern handle es sich um vorbestehende Veränderungen. Hinweise für eine richtungsgebende Verschlimmerung fänden sich keine. Die Unfallfolgen würden daher nach maximal 12 Wochen keine Rolle mehr spielen (vgl. Urk. 7/52/1). 3.5
Erneut nahm med. pract . B.___ am 2 0. Oktober 2022 Stellung, wobei es sich um eine gemeinsame Beurteilung mit dem versicherungsinternen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. C.___ , handelt. Darin wurde erneut betont, dass sich bildgebend degenerative Veränderungen zeigen würden, die nicht im Zeitraum vom 2 2. Juni bis 2 0. Oktober 2021 entstanden sein k ö nnten. Die geringe bis mässige Verfettung der Rotatorenmanschettenmuskeln und die leichte Atrophie des Musculus subscapularis entstünden über mehrere Monate bis Jahre. Ausserdem entwickle sich eine Atrophie der Muskulatur im Verlauf nach einer Sehnenruptur, was darauf hindeute, dass die Su bscapula rissehne schon vor dem Unfallereignis lädiert gewesen sei. Zudem würden sich tendinopathische Veränderungen der Rotatorenmanschette , eine deutliche Retraktion der Sehnenzügel der Supraspinatussehne zeigen, wobei die Sehnen zügel abgerundet seien. Daneben fänden sich arthrotische Veränderungen des AC-Gelenks und glenohumeral. All dies sei hinweisend auf eine chronisch-degenerative Veränderung der Schulter. Demgegenüber fänden sich keine Hin weise auf Begleitverletzungen, weder bildgebend noch in d er Dokumentation des klinischen Befundes bei der Erstuntersuchung.
Zusammenfassend sei somit von einem ausgeprägten degenerativen Vorzustand des linken Schultergelenkes beim 62- j ährigen Beschwerdeführer auszugehen, der einer schweren körperlichen Tätigkeit nachgehe. Aus der Dokumentation lasse sich ein e direkte Krafteinwirkung im Bereich der linken Schulter beim Unfall ereignis vermuten, di e als ungeeignet für die Verursachung einer traumatischen Läsion der Rotatorenma n schette gelte. Zudem würden sich bildgebend deutliche degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette und deren Muskeln nach weisen lassen, die auf schon länger vorbestehende Läsionen hinweisen würden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe das Unfallereignis vom 2 2. Juni 2021 somit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Insofern könne nur von einer vorübergehenden Verschlimmerung für drei bis maximal vier Monate nach dem Unfallereignis ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/77/3). 3.6
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ führten hierzu am 1 1. Januar 2023 aus, der Beschwerdeführer habe bis zum Unfallereignis vom 2 2. Juni 2021 keine Beschwerden verspürt, obschon er im körperlich anstrengenden Beruf als Eisen leger beschwerdefrei tätig gewesen sei. Somit lasse sich klar eine Verschlechterung in Zusammenhang mit dem Unfallereignis festhalten . Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin spreche die Verfettung klar für eine degenerative Rotatorenmanschettenläsi on , es handle sich jedoch [nur] um eine leichtgradige Verfettung Goutallier Grad I, allerhöchstens Grad II.
Beim 62-jährigen Beschwerdeführer könne eine mögliche Vorschädigung nicht aus geschlossen werden, jedoch bestünden erstens keine Vorbilder und zweitens habe er seinem körperlich anstrengenden Job bisher beschwerdefrei nachkommen können. Dennoch könne der vorliegende Fall als « acute on chronic » mit dazu passender Klinik interpretiert werden. Das genannte Unfallereignis mit Treppen sturz sei dabei für die beschriebenen Läsionen durchaus akzeptal . Die Transmural ruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie die subtotale Partial ruptur der Subscapularissehne und die Partialruptur der langen Bizepssehne seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. Juni 2021 zurückzuführen (vgl. Urk. 7/89). 4. 4.1
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärzt liche Stellungnahmen können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2 ). 4.2
Mit Blick auf den zwischen den versicherungsinternen und behandelnden Medizinern strittigen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Treppen sturz und der bildgebend festgestellten Rotatorenmanschettenläsion ist vorweg auf Folgendes hinzuweisen:
Ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Sehnenmanschettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert ( vgl. auch Ludolph [Hrsg.], Der Unfallmann, 1 4. Aufl., Berlin 2022, S. 538-541 und 543-545 ; Hempfling /Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/Boston 2017 , S. 681-683 ) . Darauf hat das Bundesgericht jüngst mehrfach hingewiesen und festgehalten, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr bei gemessen werde. Es gehe vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprächen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gelte es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen ( etwa Urteil e des Bundes gerichts 8C_672/2020 vom 1 5. April 2021 E. 4.1.3 , 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 und 8C_62/2023 vom 1 6. August 2023 E. 5.2.2 ; zur früheren Rechtsprechung etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2 ) . 4.3
Dementsprechend wurde der Unfallhergang , gedeutet
anhand der Dokumentation als eine wohl
direkte Krafteinwirkung auf die Schulter, von med. pract . B.___ und Dr. C.___ nur als ein weiteres Indiz gewertet (vgl. E. 3.5) .
Grosses Gewicht massen sie bei ihrer Kausalitätsbeurteilung
den
ausgeprägte n degenerative n Veränderungen zu . Diese hätten sich über mehrere Monate bis Jahre und nicht in vier Monaten entwickelt, während sich weder in der Bild gebung noch dem klinischen Befund der Erstuntersuchung Hinweise auf Begleit verletzungen [im Rahmen einer traumatischen Genese] ergeben hätten . Konkret nannten sie eine durch die Sehnenrupturen bedingte geringe bis mässige Ver fettung der Ro t atorenmanschettenmuskeln , leichte Atrophie des Musculus subscapularis
und deutliche Retraktion der Zügel der Supraspintussehne bis zum Gelenkspalt, wobei die Sehnenzügel abgerundet seien.
Zusätzlich verwiesen sie
auf ar throtische Veränderungen des AC-Gelenks sowie g len ohumeral (vgl. E. 3.4 und 3.5).
G emäss Bericht zur am 2 0. Oktober 2021 durchgeführten MRI-Untersuchung der linken Schulter
fand sich bezüglich des Schultergelenkdachs eine fortgeschrittene aktivierte AC-Gelenkarthrose mit Hyperthrop h ie der Kapsel. Ersichtlich war zudem ein kleines subacromiales Impingement bzw. eine Konsole mit Acetabulisierung . Beim g l eno humeralen Gelenk zeigte n sich im superioren Aspekt des
Glenodis ein leicht ausgedünnter Knorpe l und ein feiner Labrumriss anterioinferior bei insgesamt etwas degeneriertem Labrum bzw. s y novialen Proliferationen. Zur Rotatorenmanschette kann dem Bericht ergänzend ent nommen werden, dass die grosse transmurale Ruptur der Subscapularissehne (2/3 der Sehnensubstanz kranial) an kleine osteophytäre Anbaut en sowie ein subchondrales Knochenmarködem an grenzt e . Die fettige Infiltration wurde mit Goutallier Grad I bis II angegeben und die subluxierte lange Bizepssehne als deut lich tendinopa th isch und partialrupturiert beschr ie ben (vgl. Urk. 7/49).
Dass es sich um degenerative Veränderungen bzw. Abnützungserscheinungen handelt, erscheint auch aufgrund des Hinweises der versicherungsinternen Ärzte auf das Alter und die damit verbundene lang ausgeübte schwere körperliche Tätigkeit als plausibel (vgl. E . 3.5 ). So gab der Beschwerdeführer an, seit 40 Jahren als Eisenleger zu arbeiten, was körperlich streng sei (vgl. Urk. 7/19/1).
Entgegen
seinen Ausführungen ändert daran nichts, dass auch eine sitzende Tätigkeit ausübende Versicherte degenerative Vorzustände aufweisen können ( Urk. 1 Ziff. 3). Erstens handelt es sich auch bei der Vorgeschichte nur um ein es von mehreren Indizien ,
und zweitens entspricht es der allgemeinen Lebens erfahrung, dass eine höhere Belastung zu mehr Abnutzung führt , auch wenn diese das Ausmass der Abnutzung nicht allein bestimmt. 4.4
Die Behandler berücksichtigen
demgegenüber isoliert d en (unbestrittenen) Grad I bis II der Muskelverfettung nach Goutallier ohne darzulegen, inwiefern dieser zusammen mit dem Treppensturz auf eine Unfallkausalität
schliessen lassen würd e .
Bildgebende Begleitverletzungen oder relevante Befunde aus der Erst untersuchung (wie etwa ein Hämatom etc.) wurden keine genannt . Dies genügt
nicht , um eine mit Blick auf die in E. 4.2 genannten Kriterien schlüssige und nachvollziehbare versicherungsinterne Kausalitätsbeurteilung in Zweifel zu ziehen ( vgl. a uch obgenanntes Bundesgerichtsurteil 8C_167/2021 E.
4.1 ) . Im Übrigen würde selbst das Fehlen einer Muskelverfettung degenerative Ent wicklungen im Schulterbereich nicht zwangsläufig ausschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2022 vom 1 6. Februar 2023 E. 4.2).
Letztlich räumten auch die Behandler
ein, sie könnten eine Vorschädigung n icht ausschliessen und argumentierten im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nicht über Schulterbeschwerden geklagt und körperlich schwer gearbeitet habe. E ine gesundheitliche Schädigung gilt aber beweis rechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist ( zur Unzulässigkeit der Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc», etwa BGE 119 V 335 E. 2b/ bb und Urteil des Bundesgerichts 8C_ 244 /20 2 3 vom 19 . Oktober 20 2 3 E. 5.1 mit Hinweisen ). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu ver werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als eine Degeneration mit Rissbildungen der Rotatorenmanschette lange Zeit symptomlos sein kann bzw. der Arm erst nicht mehr über die Horizontale gehoben werden kann, wenn ein ausgedehnter Riss entstanden ist (vgl. Debrunner , Orthopädie, orthopädische Chirurgie: patienten orientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. vollständig neu überarbeitete Aufl., Studienausgabe 2005, S. 728 f.)
Allein der Umstand, dass – wie aufgrund der Akten ( bei allerdings fehlender echt zeitlicher Dokumentation ) zu vermuten ist
– unmittelbar nach dem Treppensturz Schmerzen und ein Bewegungseinschränkung auftraten und der Beschwerde führer die Arbeit nicht wieder aufnahm (vgl. E. 3.1 und 3.2) , belegt also noch nicht, dass der Sturz ursächlich war für die
Sehnenrupturen .
4.5
Es ist somit vollumfänglich auf die versicherungsinternen Beurteilungen abzu stellen, wonach der Schaden an der Rotatorenmanschette links nach aus gewogener Diskussion der massgeblichen Aspekte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2 2. Juni 2021 zurückzuführen ist .
Was der Beschwerdeführer dagegen gestützt auf die Stellungnahme seiner Behandler vorbrachte, lässt hieran keine auch nur geringen Zweifel aufkommen. Praxis gemäss sind Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung denn auch Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen , auch unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen ).
Infolge des Unfalls vom 2 2. Juni 202 1
kam es also bloss zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes . Das Wiederreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten im Fall einer Prellung/Kontusion der Schulter links wurde dabei von den Behandlern nicht in Frage gestellt und erweist sich auch mit Blick auf die Judikatur als überzeugend (etwa obgenannte Bundesgerichtsurteil e 8C_672/2020 E. 4.1.2 und 8C_62/2023 E.
3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2020 vom 2 6. Oktober 2020 E. 4.2 ) . 5.
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis erbracht, dass das Unfallereignis vom 2 2. Juni 202 1
überwiegend wahrscheinlich keine unfall versicherungsrechtlich relevante Teilursache des Schadens an der Rotatoren manschette bildet und folglich auch, dass
dieser zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist . D er Fallabschluss per 28.
Oktober 202 1 ver bunden mit einer Verneinung der Leistungspflicht für die über jenes Datum hin aus andauernden Schulterbeschwerden ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti