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UV.2023.00081

Neuropathisches Schmerzsyndrom in den unteren Extremitäten nach Überrolltrauma durch Zug; versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung wegen widersprüchlicher Angaben nicht beweiskräftig. Rückweisung zur Abklärung des Einflusses der neuropathischen Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit und damit des Anspruchs auf eine Rente. Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden, da Sexualfunktionsstörung als Urogenital-Lähmung bei der Beurteilung des Integritätsschadens inkludiert.

Zürich SozVersG · 2023-12-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1998, war zuletzt über eine Temporärfirma vermittelt vom 4. September bis 31. Dezember 2018 bei der Y.___ AG als Kundenberater Contact Center in einem 9 0%-Pensum

beschäftigt

(vgl. Urk. 8/22) und da durch bei der Schweizerischen Unfallver siche rungs anstalt (Suva) gegen die Fol gen von Un fäl len ver sichert, als er sich am 1. Januar 2019 bei einem Überroll trauma durch einen Zug ein schwere s

Polytrauma zuzog (vgl. Unfall meldung vom 4.

Januar 2019, Urk. 8/1). Die notfallmässige Erstkonsultation erfolgte im Univer sitäts spital Z.___ , wo mehrere operativ e Eingriffe erfolgten (vgl. Aus tritts bericht vom 11. Februar 2019 [Urk. 8/40] sowie diverse Operations berichte [ Urk.

8/27- 32, Urk. 8/39]). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/76 ).

Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 sprach die Suva X.___ eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades, beginnend ab 1.

Dezem ber 2019, sowie monatliche Pflegeleistungen von Fr. 109.-- zu (Urk.

8/322).

Gestützt auf die Einschätzungen de r beratenden Ärzte PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie FMH, sowie Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2021 (Urk. 8/482) ,

29. Oktober 2021 (Urk. 8/511) sowie 27. April 2022 (Urk. 8/623) stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeld leistungen per 30. Juni 2022 ein (vgl. Schreiben vom 3. Mai 2022, Urk. 8/632) und sprach dem Ver sicherten mit Verfügung vom 20. Juni 2022 ausgehend von einem Invaliditäts grad von 10 % eine entsprechende Invalidenrente sowie eine Integri tätsentschä digung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 80 % zu (Urk. 8/664). Dagegen erhob der Versicherte am

27. Juni 2022 Einsprache (Urk. 8/667 ), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom

24. April 2023 inso weit guthiess, als sie das In valideneinkommen gestützt auf die neu herausge gebenen Tabellenlöhne der LSE 2020 berechnete und die Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 1 9 % (anstelle 1 0 %) festsetzte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 8/729 =

Urk. 2).

2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Mai 2023 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 24 . April 202 3 sei aufzuheben und die Be schwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2019 mindestens eine D reiviertel r ente zuzusprechen sowie die Integritätsentschädigung auf 90 % zu erhöhen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres G erichtsg utachten (Neurologie, Traumato logie und Urologie) betreffend die Arbeitsunfähigkeit und die Unfallkausalität in Auftrag zu geben

(Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 8/1-737]), was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom

19. Juni 2023

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Unter Beilage eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses der Universitätsklinik C.___ vom 22. Juni 2023 sowie der Leistungs beurteilung des Arbeitsversuches (Urk. 11/1-3) reichte der Beschwerde führer am 26.

Juni 2023 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 10) , worüber die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 7. August 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men ). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 24. April 2023 (Urk. 2) erwog die Beschwerde gegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer eine überwi e gend sit z ende und leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit mit allenfalls seltener Notwendigkeit kurz zu stehen oder kurze Entfernungen zurück zulegen bei einer freien Stehfähigkeit von 30 Sekunden und einer deutlich eingeschränkten, verlangsamten Gehfähigkeit mit Hilfsmitteln bis zu einer halben Stunde ganztags mit einer Leistungsminderung von insgesamt 10 % ausüben könne . Unter Berücksichtigung dieses versicherungs medizinischen Zumut bar keits profils sowie des maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % resul tiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von neu 1 9

% (anstelle von 1 0

%).

Im Rahmen der Beurteilung des Integritäts schadens habe der bera ten de Arzt der Suva den Integritätsschaden aufgrund der unfallbedingten Rücken mark schädigung und Armverletzung auf 8 0 % geschätzt, was rechtens sei . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2023 (Urk. 1) sowie mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (Urk. 10) zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung der Kreisärzte könne nicht abge stellt werden , da - entgegen derer Einschätzung - seit dem Unfall verschiedene Fachärzte im Bereich Neurologie chronische neuropathische Schmerzen festge stellt

hätten . Zudem seien verschiedene Akten nicht in die Begutachtung der Kreisärzte miteinbezogen worden, weshalb erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellung bestünden. Es werde daher die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Abklärung eines chronischen neu ro pathischen Schmerzsyndroms und dessen Auswirkung auf die Erwerbs fähigkeit beantragt. Die Feststellungen der Leistungsbeurteilungen würden dafür sprechen , dass er aufgrund der starken neuropathischen Schmerzen aktuell keiner 50%igen Arbeitstätigkeit in einer geregelten Arbeitsumgebung nachgehen könne . Betref fend die Integritätsentschädigung führte der Beschwerdeführer aus, dass die durch den Unfall verursachte erektile Dysfunktion, welche gemäss UVG nach der Tabelle 22 mit 10 % eingeschätzt werde , in der Berechnung gänzlich unbeachtet geblieben sei. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung um 10 % von 80 auf 90 % sei deshalb angemessen. 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 (Urk. 7) führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, die Sexualfunktionsstörung sei von den Fachärzten der Universitätsklinik C.___ zusammen mit der neurogenen Störung der unteren Harntraktfunktion sowie der Darmfunktion genannt worden. Diese neurogenen Funktionsstörungen seien im Integritätsschaden von 70 % für eine inkomplette Paraplegie sub T h 11 nach Tabelle 21 bereits inkludiert. Weiter liege keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs vor. Dr. B.___ habe in seiner Beurteilung vom 2. März 2023 Bezug auf die seit der Beurteilung von PD Dr. A.___ vom 24. Sep tember 2021 aufgelaufenen medizinischen Berichte genommen und ausdrücklich festgehalten, dass darin kein im engeren neurologischen Sinn neuropathisches Schmerzsyndrom dokumentiert sei. 3. 3.1

Am 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Zug erfasst und zog sich eine Amputationsverletzung des rechten Armes sowie Frakturen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. Januar 2019, Urk. 8/1 ). Es folgte die notfallmässige Zuweisung in das Universitäts spital Z .___ , wo der Beschwerdeführer operativ versorgt wurde. Neurologisch habe sich der Beschwerdeführer mit einem Glasgow Coma

Scale ( GCS ) von 8 (A1V2M5) präsentiert, den linken Arm gezielt bewegt, jedoch nicht die Beine. Computertomographisch sei keine Fraktur des Schädels und keine intrakranielle Blutung ersichtlich gewesen. Als Ursache der Paraplegie zeig t e sich eine Typ C Translationsverletzung des zweiten Lendenwirbels mit fast vollständiger Verlegung des Spinalkanals (vgl. Arztbericht vom 20. März 2019, Urk. 8/73 ). Im Rahmen des Damage Control Modus entschieden sich die behandelnden Ärzte für einen Replanta tionsversuch des rechten Armes mittels Vollhauttransplantat (vgl.

Operationsbericht vom 3. Januar 2019, Urk. 8/29 ). Nach initialer Stabili sierung des Beschwerde führers erfolgte bei einer Zwerch fellruptur links mit Herniation von Dünn- und Dickdarm in den linken Hemithorax

gleichentags eine ex plorative Laparotomie mit Zwerch fellnaht (vgl. Opera tions bericht vom 10. Januar 2019, Urk. 8/28 ). Die Erstversorgung der hochgradig instabilen Wirbelsäulen verletzung erfolgte am 2. Januar 2019 mittels dorsaler Spondylodese BWK 10 - LWK 3 und Laminektomie LWK 1 und 2 (vgl. Operationsbericht vom 9.

Ja nuar 2019, Urk. 8/32 ). Im Aufwachversuch habe sich der Beschwerdeführer adä quat g e zeigt und die beiden oberen Extremitäten bei erwarteter kompletter Para plegie beidseits bewegt. Zur Erhöhung der Stabilität sei die Wirbelsäulen verletzung zusätzlich mittels ventraler Spondylodese LWK 1 und 2 versorgt worden (vgl. Operationsbericht vom 8. Februar 2019, Urk. 8/39 ). Thorakal hätten sich Rippenfrakturen mit Pneumothorax beidseitig gezeigt, welche mittels Mini thorakotomie und beidseitiger Thoraxdrainageneinlage therapiert worden seien (vgl. Operationsbericht vom 10. Ja nuar 2019, Urk. 8/30) . Zu sätzlich wurde die perimplantär dis lozierte mediale Clavicula fraktur auf der rechten Seite operativ revidiert (vgl. Operationsbericht vom 22. Ja nuar 2019, Urk. 8/31 ). Die im Verlauf aufge tretene Nekrose am rechten Arm machte am 21. Januar 2019 eine Spalt hauttransplantation not wendig (vgl. Operationsbericht vom 22.

Ja nuar 2019, Urk. 8/27 ). Gemäss Ärzte des Z.___ zeigten die postoperativen Wundkontrollen reizlose Wund verhältnisse, sodass der Beschwerdeführer am 11.

Februar 2019 in die stationäre Paraplegie-Rehabilitation ins Paraplegie zentrum

C.___ habe verlegt werden können (vgl. Austrittsbericht vom 11.

Februar 2019, Urk. 8/40 ). 3.2

Vom 11. Februar bis 16. September 2019 war der Beschwerdeführer im Paraple giezentrum

C.___ in stationärer Behandlung. Die Ärzte konstatierten, in der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer keinerlei Motorik im Bereich der un teren Extremitäten gezeigt. Es liege eine sensomotorisch komplette Leistungs störung in den unteren Extremitäten vor. Die Wiedererlangung der Gehfunktion sei eher unwahrscheinlich. Der Fokus in der Physiotherapie liege auf der Sitz stabilität und der Verbesserung der Rumpfkontrolle sowie dem Transfer training. Wegen zunehmenden sakralen sowie LWS-Schmerzen beim Sitzen sei ein weiteres MRI durchgeführt worden, welches sich ohne sichere Zeichen einer Neurokompression oder Materiallockerung dargestellt habe (vgl. Urk. 8/84 ). Eine erneute CT - Bildgebung habe ebenfalls keine Schraubenlockerung erbracht. Zur Verbesserung der primär neuropathischen Schmerzen sei eine TENS-Therapie erfolgt. Die aktuellen Nahziele seien in erster Linie die Einstellung des komplexen Schmerzsyndroms sowie die damit verbundene Verlängerung der S itzdauer, die aufgrund der Schmerzen aktuell nur bis etwa eine Stunde betrage. Die Mobi lisation des reimplan tierten Armes werde durch die Ergo therapie durch geführt. Das CT des Ellbogens zeige einen Status nach primärer Ellbogen-Arthro dese mit beginnender Durch bauung zentral, aber noch keine vollständige Konso li dation, weshalb der Arm noch nicht belastet werden dürfe. Weiter habe eine neuro-urologische Mitbeurteilung eine neurogene Harnblasenstörung ge zeigt (vgl. auch Arztbericht vom 21. Februar 2019, Urk. 8/48). Aufgrund einer unklaren entzündlichen Läsion im Bereich der Glans Penis und des Penisschaft s sei ein supra pubischer Dauerkatheter eingelegt worden. Ziel der Therapie sei auch das Erlernen des intermittierenden Selbstkatheterismus (vgl. Arztbericht vom 20. März 2019, Urk. 8/73 ). 3.3

Im Rahmen einer klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle rund vier Monate nach Trauma stellten die Ärzte des Z.___ einen angemessenen Heilungsverlauf fest. Be züglich der vom Beschwerdeführer geklagten neuropathischen Schmerzen im Bereich der LWS erfolge eine medikamentöse Anpassung. Hinsichtlich der Clavicula zeige sich eine adäquate ossäre Durchbauung , weshalb nun eine schmerz adaptierte Vollbe lastung dieser möglich sei (vgl. Verlaufsbericht vom 20.

März 2019, Urk. 8/86 ). 3.4

Aus dem Austrittsbericht des Zentrums für Paraple gie C.___ vom 30. September 2019 (Urk. 8/199 ) ergibt sich, dass ab August 2019 mit der Anleitung für den intermittierenden Selbst katheterismus habe begonnen wer den können. Die Ärzte verwiesen ausserdem auf ein MRI des Schädels, welches Hinweise auf statt gehabte Shearing

Injuries zeige. Eine neuro psycho logische Testung sei bisher aber noch nicht erfolgt. Weiter verzeichneten sie eine Zunahme der Will küraktivität im Bereich der rechten Hand, so dass der Beschwer deführer am Ende der Hospi talisation den Arm für Transfers und Rollstuhl mobi lität habe nutzen können. Grobes Zielgreifen sei ebenfalls möglich, die Fein motorik sei aber nach wie vor sehr schwer beeinträchtigt. Betreffend die Schmer zen im Sakral bereich und in den Beinen führten die Ärzte aus, dass diese neben der initialen Rücken marks verletzung möglicherweise durch die Fraktur des Os coccygis mit bedingt sei. Eine Infiltration habe nur eine kurzzeitige Besserung ge bracht und auch unter der Schmerztherapie seien die Schmerzen problematisch geblieben. Wichtig und zielführend sei es, dass neben der medikamentösen Thera pie eben falls eine ambu lante psycho logische Betreuung in puncto Schmerzbe wäl ti gung stattfinde. Im Rahmen der Verlaufskontrolle am 28. Oktober 2019 wurde festge halten, dass die Reduktion der Medikation zu einer leich ten Zunahme der Schmer zen in den Beinen geführt habe. Massive Schmerz epi soden seien aber nicht mehr aufge tre ten. Die Motorik der rechten Hand habe sich weiter gebessert, wobei sie für die meisten Aktivitäten im Alltag noch nicht zu gebrauchen sei. Für die rechte Hand wurden nunmehr verbesserte Kraftgrade von bis zu M4 für die Finger beuger, M3 für den Handbeuger und M2 für die Finger- und Handextension doku mentiert. Aus medizinischer Sicht sei die Optimierung der Schmerztherapie notwendig. Im Dezember 2019 sei der Umzug in eine eigene Wohnung geplant (Urk. 8/200 ). PD Dr. A.___

sah im Rahmen der Ergotherapie zur Verbesserung der rechtsseitigen Handmotorik das höchste Reha-Potenzial, weshalb er zwei Ergotherapien pro Woche empfahl. Da gegen könne die Physiotherapie und das MTT-Training seiner Meinung nach nun mehr auf jeweils einen Termin pro Woche reduziert werden, da hier 10 Mona te nach dem Unfallereignis bei unverändertem neurologische n Befund funk tionell keine weitere Besserung der inkompletten Paraplegie der unteren Extre mi tät zu erwarten sei ( vgl. Neurologische Stellungnahme vom 31. Oktober 2019, Urk. 8/217 ). 3.5

Die behandelnden Fachärzte des Paraplegiezentrums

C.___ berichteten am 19. Dezember 2019 von einer erfreulichen Entwicklung der Paraparese mit deut licher Zunahme der Kraft in den proximalen Muskelgruppen. Es folgte eine Orthesenversorgung mit dem Ziel, die Steh- und Gehfunktion zu ver bessern (Urk. 8/276 ; vgl. auch Verlaufsbericht vom 29. Januar 2020, Urk. 8/275 ). Aus dem Bericht der Physiotherapie vom 10. März 2020 (Urk. 8/280 ) ergibt sich, dass sich zu Beginn der Erstrehabilitation in den unteren Extremitäten keine motori sche Aktivität gezeigt habe, im Verlauf der Rehabilitation sich jedoch eine Inner vation der Hüftflexoren, -extensoren, -abduktoren und der Ischio krural musku latur mit einer Muskelfunktion zwischen 1-2/5 ergeben

habe. Die Kraft habe sich weiter verbessert, so dass sich bei der Muskelkrafttestung eine Funktion im Quadriceps (links: 4/5 und rechts: 2-/5) sowie eine Verbesserung der Hüft flexoren, -extensoren, -abduktoren und der Ischiokruralmuskulatur mit einer Muskel funktion zwischen 2-3/5 gezeigt habe. Nicht relevant verändert habe sich die Oberflächen- und Tiefensensibilität. Erstere sei bis Th12 intakt, Letztere sei in beiden Hüftgelenken stark vermindert und weiter distal nicht vorhanden. Auf grund der Verbesserung der Kraft in den unteren Extremitäten sei das Ziel der ambulanten Physiotherapie eine Steh- und Gehfunktion zu erarbeiten, unter Zuhilfenahme von Orthesen. Der Be schwerdeführer klage aber nach wie vor über neuropathische Schmerzen in den Beinen und im Gesäss, welche im Alltag im Vordergrund stünden und zum Teil auch die Physiotherapie beeinflussen würden. Im Rahmen der schmerzmedizinischen Begleitung in der Klinik D.___ seien Infiltrationen sowie gepulste Radiofrequenzen der Wurzel L5 und S1 durchgeführt worden. Ausser dem habe der Beschwerdeführer eine schmerz psy cho logische Therapie wahrge nommen, sodass er im Juli 2020 die Schmerz medikamente habe absetzen können. Dabei sei eine zusätzliche Empfindlichkeit gluteal aufgetreten, die Schmerzen seien jedoch insgesamt geringer geworden (vgl. Arztberichte vom 25. März 2020 [Urk. 8/286 ] und 7. Juli 2020 [Urk. 8/334 ] ; vgl. auch Urk. 8/294, Urk. 8/301, Urk. 8/309, Urk. 8/311 ). 3.6

Am 17. März 2020 fand die neuropsychologische Standortbestimmung bei Status nach Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma im Z.___ statt (Urk. 8/313 ). Die unter suchende Neuropsychologin hielt ein weitgehend unauffälliges kognitives Leis tungs profil fest. Isoliert f i nde sich im mnestischen Bereich eine stark reduzierte Erinnerungsleistung einer zuvor kopierten komplexen geometrischen Figur, die jedoch am ehesten auf die unsystematische Herangehensweise beim Kopieren der Figur zurückzuführen sei. Bei ansonsten durchwegs unauffälligen Gedächtnis leistungen seien die Gedächtnisfunktionen als intakt zu bewerten. Im atten tio na len Ber ei ch fände sich eine leicht verlangsamte Aufmerksamkeits aktivierung. Hierbei sei jedoch ein sekundär leistungsmindernder Einfluss durch die ausge prägten Schmerzen während der Aufgabenbearbeitung anzunehmen. Der Be schwerdeführer habe von permanenten Schmerzen im Gesäss und meist täglich auftretenden neuropathischen Schmerzen in den Beinen berichtet. In einer stan dardisierten Selbstbeurteilung zu Erschöpfungssymptomen sei ausserdem ein deutlich erhöhter Gesamtscore feststellbar, was auf eine mittelschwere Fatigue symptomatik hinweise, die sich ebenfalls leistungsmindernd auf die Auf merk sam keitsfunktion auswirken könne. Klinisch wirke der Beschwerdeführer leicht belastet. Es sei davon auszugehen, dass die genannte, isolierte Minderleistung im attentionalen Bereich nicht hirnorganisch bedingt sei, sondern im Rahmen der subjektiv genannten und klinisch evidenten Schmerzsymptomatik zu inter pre tieren sei, wobei ein weiterer leistungsmindernder Einfluss durch die erfasste Fatigue nicht auszuschliessen sei. Angesichts der aktuellen Belastungssituation (vor allem Schmerzen) werde die erneute Inanspruchnahme einer psycho thera peutischen Begleitung empfohlen. 3.7

Die Physiotherapeutinnen berichteten von weiteren deutlichen funktionellen Fortschritten. So sei die Zielsetzung zur Steh- und Gehfunktion im Innenbereich teilweise erreicht worden und es sei realistisch, dass der Beschwerdeführer zu künftig im Innenbereich mit nur einem Gehstock mobil sein könne . Nach wie vor vorhanden seien die neuropathischen Schmerzen in den Beinen und im Gesäss (vgl. Physio therapiebericht vom 7. Dezember 2020, Urk. 8/376 ). Neben der verbesserten Mobilität zeig t e sich laut behandelnden Fachärzten des Paraplegie zentrums

C.___ auch im Bereich der rechten Hand ein erfreulicher Verlauf ohne neuro pathische Schmerzen des rechten Armes und mit sehr gut vorhandener Sensi bilität sowie sehr guter motorischer Funktion der rechten Hand, insbe son dere be züglich der Flexion. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die rechte Hand im Alltag einsetzen zu können, zum Beispiel um Dinge zu halten. Ein schränkend sei en einzig die fehlende Daumenaktivität sowie die fehlende Ellbogen flexibilität . Diesbezüglich erachteten die Ärzte eine Verbesserung für kaum möglich. Zu überlegen sei, ob eine opponierende Stellung des Daumens rechts operativ möglich wäre. Der Beschwerdeführer habe dazu jedoch keinen Bedarf, da er die Hand aufgrund der fehlenden Ellbogenfunktion ohnehin vorwiegend als Halte hand einsetze. Betreffend die vom Beschwerdeführer angegebenen zunehmenden neuropathischen Schmerzen in den Beinen werde eine Therapie mit Pregabalin verordnet (vgl. Arztbericht vom 30.

Dezember 2020, Urk. 8/397 ). 3.8

PD Dr. A.___ konstatierte in seiner neurologischen Stellungnahme vom

6. April 2021 (Urk. 8/425), hinsichtlich der neuropathischen Schmerzen mit elektrischen Schlägen im Gesäss und den unteren Extremitäten, die vor allem in Ruhe und nachts auftreten würden, könne nicht mit genügender Sicherheit von einem stabilisierten Gesund heitszustand ausgegangen werden, insbesondere da anzu nehmen sei, dass die neuropathischen Schmerzen auch die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigen könnten. Die nächste Verlaufs kontrolle in der Neurologie des C.___ sei noch abzuwarten, wobei zu infor mieren sei, dass Mitte 2021 und dann nunmehr 2.5 Jahre nach dem Unfallereignis aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich von einer bestmöglichen Gesundheitsstabilisierung ausgegangen werden würde. 3.9

Betreffend die Mobilität habe der Beschwerdeführer - so die Physiotherapeutin nen in ihrem Bericht vom 4. Juni 2021 (Urk. 8/454)

- erneut Fortschritte erzielt. Neu sei er im ebenen Aussenbereich selbständig mobil und könne auch mit nur einem Unterarmgehstock oder Handstock gehen. Die Gehstrecke betrage weiter hin 200 Meter, Steigungen seien ihm mit den Orthesen kaum möglich. Die Orthesen würden im Innenbereich weiterhin nur vereinzelt eingesetzt, da er noch auf zwei Unterarmgehstöcke angewiesen sei, das Tragen von Gegenständen mit der rechten oberen Extremität sei erschwert und das Gehen am Handstock rechts noch unsicher. Im Rahmen der Physiotherapie könne der Beschwerdeführer mit den Orthesen einige Schritte im Barren frei gehen . Deutlich verbessert habe sich auch die Standfähigkeit. Er könne ohne Hilfe der Orthesen mit einer Haltemöglichkeit in der Nähe mindestens 30 Sekunden frei stehen . Im Alltag könne er so je nach Tagesform stehend die Zähne putzen oder duschen. Die neuropathischen Schmerzen seien gleichbleibend bis minim verbessert. Aus dem ergotherapeutischen Zwischenbericht vom 28. Mai 2021 (Urk. 8/455) ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der starken Schmerzen in den Beinen einige Wochen nicht möglich gewesen sei, die Ergotherapie wahrzu nehmen und infolgedessen die Vernarbungen am rechten Arm wieder mehr ad härent geworden seien. Dies erschwere ihm die aktive Extension der Langfinger und des Daumens der rechten Hand, was wiederum diverse wichtige Tätigkeiten des tägli chen Lebens erschwere. 3.10

Die Ärzte des C.___ bestätigten in ihrer neurologischen und neurophysio lo gischen Verlaufskontrolle vom 16. Juni 2021 (Urk. 8/461) 2.5 Jahre nach dem Trauma die Verbesserung der Beinkraft, insbesondere linksbetont , mit nun sehr guter proximaler Kraft sowie beidseits M4-Werte n in der Fussflexion. Mit Fussheberorthesen könne der Be schwerdeführer bis zu 20 Minuten gehen. Auf grund der verbesserten Kraftwerte sei nun von einem ASIA D (vorher C) auszugehen. Weiter hin vorhanden seien Schmerzen im Sakralbereich. Hinsicht lich der Funktion der rech t en Hand zeige sich keine wesentliche Verbesserung zur Voruntersuchung vor sechs Monaten . Die Sensi bilität der rechten Hand würde sich gut erholen. Ebenso sei die Flexion gut, ein geschränkt jedoch die Extension der Finger und störend die Synkinesien . Ins gesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit weiterer guter Kraftzunahme unter dem intensiven Fitness-Training. 3.11

Der Versicherungsarzt PD Dr. A.___

ging in seiner Stellungnahme vom 2 4 . Sep tember 2021 (Urk. 8/482) von einem stabilisierten Heilzustand aus. Es könnten überwiegend wahrscheinlich keine relevanten funktionellen Verbesserungen mehr erzielt werden. Die Einschränkungen in der Arm- und Handfunktion rechts nach Armamputation und Re-Implantation mit Haltefunktion bei vollständiger Fingerflexion, jedoch eingeschränktem Faustschluss und fehlender Daumen opposition , sowie die eingeschränkte Gehfähigkeit von maximal einer halben Stunde, respektive 300 m, w ü rde n als dauerhaft bewertet. Diese Funktions fähigkeit bei einem stabilen Verlauf seit der letzten Vorstellung sei auch von den Ärzten des C.___ im Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2021 be schrieben worden (vgl. hierzu Urk. 8/509) . Insofern könnten keine relevanten Fortschritte mehr objek ti viert verzeichnet werden, weshalb aus versicherungs medizinisch-neuro logischer Sicht somit unverändert ein bestmöglich erreichter Heilzustand vorliege (vgl. neurologische Stellungnahme vom 29. Oktober 2021, Urk. 8/511).

Weiter werde in der letzten neurologischen Untersuchung auch keine Allodynie im Sinne eines allfälligen neuropathischen Schmerz syndroms dokumentiert . Die Schmer zen im Sakralbereich bestünden zwar weiter, ohne dass jedoch eine diesbe zügliche Quantifizierung oder Einschränkung in den Aktivi tä ten des täglichen Lebens an gegeben werde. Die im Ergotherapiebericht angege be nen Schmerzen in den Bei nen würden in den medizinischen Berichten nicht erwähnt werden, diese seien am ehesten bei körperlicher Überlastung situations abhängig einzuschätzen. Eine Diagnose eines eigenständigen neuro pathischen Schmerzsyndroms sei vorliegend nicht dokumentiert. Ein dauerhaft invalidisie render Schmerzcharakter könne ins ge samt auch nicht festgestellt werden . Be treffend die unfallbedingt verbleibende Belastbarkeit führte PD Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer könne eine ganz überwiegend sitzende und leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ausüben mit allenfalls seltener Notwen dig keit kurz zu stehen oder kurze Ent fernungen zu rück zulegen , bei einer freien Stehfähigkeit von 30 Sekunden und einer deutlich einge schränkten, ver langsam ten Gehfähig keit mit Hilfsmitteln bis zu 30 Minuten. Unter Berück sichtigung dieses Be las tungsprofils sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiges Pensum zu mutbar . Als zustandserhaltende Massnahme sei die Fort führung einer Dauerphysio- und Ergotherapie mit maximal 42 Terminen pro Jahr gemäss WZW-Kriterien nach Entscheid der Physiokommission vom Dezember 2003 zu em pfehlen ( vgl. Urk. 8/482 , vgl. auch Urk. 8/560 ) . 3.12

In der traumatologischen Verlaufskontrolle vom 12. November 2021 im Z.___

(Urk. 8/525) berichtete der Beschwerdeführer von persistierenden Schmerzen lumbal bei zunehmender Mobilisation der unteren Extremitäten. Konventionell-radiologisch sei ein intaktes Spondylodesematerial bei zunehmender Konsoli die rung zwischen LWK 1 und LWK 2 bei weiterhin fehlender Konsolidierung des anterioren Anteils des LWK 2 erkennbar (vgl. auch Urk. 8/532). Hinweise auf Materiallockerung oder einen Infekt seien im durchgeführten SPECT/CT (vgl.

Urk. 8/566) keine vorhanden. Ersichtlich sei eine beginnende Anschluss degene ration (vgl. Arztbericht vom 5. Januar 2022, Urk. 8/569). Betreffend die teils starken neuropathischen Schmerzen in den Beinen sei dem Beschwerdeführer eine Basismedikation verordnet worden. Die behandelnden Ärzte des C.___ führten aus, aufgrund der Rückenmarkschädigung liege beim Beschwerdeführer ein Integritätsschaden von 40-50 % sowie aufgrund der Armverletzung ein solcher von mindestens 40 % vor. Der Beschwerdeführer sei zudem in seinem Alltag auf einen Rollstuhl angewiesen und leide unter chronischen neuro pathischen Schmerzen sowie einer neurogenen Harnblasen- und Darmfunk tions störung, was bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei (vgl. Arztbericht vom 15. März 2022, Urk. 8/595). Letzteres betreffend hielten d ie Ärzte des C.___ in ihrer neuro-urologischen Untersuchung fest, in Anbetracht des video-uro dynamischen Funktionsprofils zeige sich subjektiv wie objektiv eine stabile und zufrieden stellende Harn blasen-Situa tion mit spät einsetzender und weiterhin nicht den oberen Harntrakt gefähr denden Detrusorüberaktivität unter dem etablierten Harnblasen manage ment mit intermittierendem Selbstkatheter is mus. Zur effi zien teren Stuhl-Entleerung könne der Beschwerdeführer ein Leci carbon-Zäpfchen anwenden (vgl. Arztbericht vom 1. Februar 2022, Urk. 8/598). Hinsichtlich der Armverletzung wurde seitens Handchirurgie des Z.___ mitgeteilt, dass die Pseudo arthrose nach der Stosswellenbehandlung in der rheumatolo gischen Abteilung geheilt sei. Eine Verbesserung in der rechten Hand sei jedoch nicht erfolgt. Trotz dem werde d em Beschwerdeführer empfohlen , alle sportlichen Aktivitäten allmäh lich wie der auf zunehmen und den rechten Ellbogen einmal im Jahr radiologisch unter suchen zu lassen (vgl. Arztbericht vom 10. März 2022, Urk. 8/593). 3.13

Dr. B.___ , bestätigte in seiner Stel lungnahme vom 27. April 2022 (Urk. 8/623) den medizinischen Endzustand bezüglich der Folgen des Unfalls vom 1. Januar 2019 und ve rwies auf die Ein schätzung von PD Dr.

A.___ vom 24. September 2021 (vgl. E. 3.11 hiervor). Weiter sei d ie fach ärztliche ver sicherungsmedizinische Einschätzung seitens der Unfallver sicherung durch die Verfügung (recte: den Vorbescheid) der Invaliden ver sicherung vom 17. Mai 2022 (vgl. Urk. 8/641), wonach der Beschwerdeführer seit September 2021 in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, bestätigt worden (vgl. neurologische Kurzbeur teilung vom 2. Juni 2022, Urk. 8/656). 3.14

Im Sprechstundenbericht Handchirurgie des Z.___ vom 12. August 2022 (Urk. 8/686) wird in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit darauf hingewiesen, dass die rechte obere Extremität vom Beschwerdeführer nur als Hilfshand eingesetzt wer den könne, nicht als Arbeitshand. Dies müsse bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit berücksichtigt werden . Aktuell arbeite der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum und es sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 90-100 % ge plant, wobei sich dies der Beschwerdeführer momentan nicht zutraue (vgl.

Sprech stundenbericht vom 1. März 2023, Urk. 8/720) . 3.15

Bei Lumbalgien paravertebral rechts ohne wesentliche Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten und zur Klärung einer eventuellen Implantatentfernung bei Status nach dorsaler Spondylodese wurde der Beschwerdeführer im Wirbelsäulen zentrum des C.___ vorstellig. Um die Implantatlage sowie die knöcherne Fusion beurteilen zu können, wurde am 3. Oktober 2022 ein CT durchgeführt (vgl.

Urk. 8/710). Laut behandelndem Arzt könne eine Lockerung sowie ein Im plan tatversagen ausgeschlossen werden (vgl. auch Urk. 8/713) . Zudem zeige sich im durch geführten CT eine fusionierte operierte Strecke. In diesem Bereich würde die Wirbelsäule keine Beweglichkeit erlangen, weshalb eine Osteosynthese material entfernung keinen Sinn ergeben würde. Dem Beschwerdeführer wurde die Durch führung einer Facettengelenksinfiltration Th9/10 angeboten (vgl.

Sprechstunden berichte vom 19. September 2022 [ Urk. 8/702 ] und vom 24.

Oktober 2022

[ Urk. 8/707 ] ) , was laut Sprechstundenbericht vom 9. März 2023 (Urk. 8/722) unzureichend half . Darin hielten die behandelnden Ärzte des C.___ fest, b ei persi stierenden Schmerzen thorakolumbal sowie neuropathi schen Beschwer den in den Beinen sei der Beschwerdeführer aus wirbel säulen chirur gischer Sicht aktuell nicht in der Lage, der momentan ausgeübten Tätigkeit im Bereich Marke ting nachzugehen , weil es hierbei zu einer deutlichen Schmerzin tensivierung komme. Eine Reduktion der Arbeitstätigkeit sollte möglich sein mit zwischendurch Mobilisation zum Vermeiden einer Schmerzexazerbation . 3.16

In seiner Stellungnahme vom 2. März 2023 (Urk. 8/719) verwies Dr. B.___ auf radiologische Befunde (vgl. Urk. 8/710, Urk. 8/713), die keine bisher nicht doku mentierten unfallbedingten Schädigungen in Bezug auf die dargestellten neuro nalen Strukturen zeigen würden. Auch bezüglich der nicht-neurologischen Befunde w e rde keine namhafte Verschlechterung gegenüber der vorliegenden Voruntersuchung vom 18. Juni 2020 beschrieben. Die aktuellen MR- und Röntgen-Bildgebung en der LWS (BWS) gäben somit keine Erklärung für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. 4. 4.1

Während die Beschwerdegegnerin entsprechend der Beurteilung durch ihre beratenden Ärzte PD Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 24. September 2021, 29. Oktober 2021 sowie 27. April 2022 von einer seit September 2021 voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden und leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit ausging (E. 3.11, E. 3.13), machte der Beschwerdeführer insbesondere gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte des C.___ geltend, er sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr als 50 % arbeits fähig (E. 3.12, E. 3.15) . Umstritten ist dabei in erster Linie, ob der Beschwerde führer als Folge seines Unfalls an einem neuropathischen Schmerzsyndrom im Bereich der unteren Extremitäten leidet und infolgedessen zu höheren Leistungen der Beschwerde gegnerin berechtigt ist. 4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass n ach der Rechtsprechung auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Der Versicherungsmediziner PD Dr. A.___

gelangte am 27. September 2021 ge stützt auf die medizinischen Akten zur Einschätzung, dass keine dokumentierte gesteigerte Schmerzempfind lichkeit im Sinne eines neuropathischen Schmerz syndroms vorliege (E. 3.11). Zwar gingen

die behandelnde n Ärzte des C.___

auf die Frage des Versicherungsmediziners betreffend funktionelle Einschrän kung unter anderem durch die neuropathischen Schmerzen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in ihrem Arztbericht vom 16. Juni 2021 nicht ein (vgl.

Urk. 8/461). Neuropathische Schmerzen wurden hingegen bereits im Rah men der stationären Behandlung im Paraplegiezentrum

C.___ erwähnt (vgl.

E.

3.2). Die behandelnden Fachärzte konstatierten, dass bereits früh während der Hospitali sation Schmerzen im Sakralbereich und später auch in den Beinen aufgetreten seien (vgl. Urk. 8/199) und eine Reduktion der Medikation zu einer Zunahme der Schmerzen in den Beinen geführt habe (vgl. Urk. 8/200). Die behandelnde Neuro login ordnete diese im Rahmen des Standortgesprächs Ende August 2019 einem schweren neuropathischen Schmerzsyndrom zu (vgl.

Urk. 8/173). Ebenso geht aus dem Bericht der Klinik

D.___ vom 25.

März 2020 hervor, dass neuro pathische Schmerzen in den Beinen beklagt wurden. Es komme anfallsweise und punktuell im Fussaussenrist oder im ventralen Unter schenkelbereich zu ein schies senden Schmerzen (vgl. Urk. 8/286). Im Rahmen der neuropsychologischen Un ter suchung wurde denn auch die Minder leistung im attentionalen Bereich durch die per manenten Schmerzen im Gesäss sowie die neuropathischen Schmer zen in den Beinen erklärt (E. 3.6). Eine therapeutische Anpassung der Medikation auf grund zunehmender neuropa thi scher Schmerzen ist ausserdem im Verlaufsbericht des C.___ vom 30. Dezember 2020 dokumentiert (E. 3.7). Angesichts dessen, dass der Versiche rungsarzt PD Dr.

A.___ mit Blick auf diese medizinische Aktenlage einen Einfluss der neuropathischen Schmerzen auf die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 als mög lich erachtete (vgl. E. 3.8), ist nicht nachvollziehbar, wenn er die nach wie vor angegebenen Schmerzen in den Beinen (vgl. E. 3.9) in seiner Stellungnahme vom 24.

September 2021 neu als belastungsabhängige Beschwerden einordnete und einen invalidisierenden Schmerzcharakter verneinte (vgl. E. 3.11). Die behan delnden Ärzte des C.___ postulierten denn auch die Mitberücksichtigung der chronischen neuropathischen Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.12). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beschwerde führer die teils starken neuropathischen Schmer zen neben der physikalischen Therapie auch mit einer Basismedikation behandelt (vgl. Urk. 8/595) und die Wirbelsäulenspezialistin den Beschwerdeführer unter anderem auch aufgrund der neuropathischen Schmerzen nicht in der Lage erachtete, einem 50%-Pensum nachzugehen (vgl. E. 3.15), bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sig keit der versicherungs internen Feststellungen , dass kein objektivier bares neu ropathisches Schmerzsyn drom in den unteren Extremitäten vorliege und der Beschwerdeführer in einer überwiegend sitzen den und leichten bis selten mittel schweren Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig sei (E. 3.11 in fine ) . Auch angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers ist eine sorgfältige Abklärung des medizinischen Sachverhalts unabdingbar. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese durch ein unabhängiges fachspezifisches Gutachten abklären lässt, ob den aktuell geklagten Beschwerden eine unfall kausale S chädigung zugrunde liegt und in welchem Umfang die Arbeits fähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit dadurch beeinträchtigt ist. 5.

Es bleibt die Beurteilung des Integritätsschadens zu prüfen. 5.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein trächtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vorausseh bare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmer ung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 5.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integri täts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). 5.3

Mit die Verfügung vom 20. Juni 2022 (Urk. 8/664) bestätigende m

Einsprache entscheid vom 24. April 2023 sprach d ie Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer gestützt auf die Stellungnahme von PD Dr. A.___ vom 24. Sep tember 2021 (vgl. Urk. 8/481) eine Integritätsentschädigung für eine Integritäts ein busse von 80 % zu (Urk. 8/664). PD Dr. A.___ erachtete einen Integritätsschaden von 70 % bei inkompletter Paraplegie sub T h 11 ASIA D als gegeben. Hinzu komme 10 % für den Zustand nach Armamputation und Re-Implantation nach rechts seitigem oberen Extremitätentrauma und einer Einschränkung in der Arm beu gung und in der Fingerfeinmotorik. Dies ergebe einen Integritätsschaden von 80 % , analog und im Quervergleich zu einer inkompletten Tetraplegie ASIA D, im Rahmen derer ebenfalls ein 80 % Integritätsschaden vorgesehen sei (vgl. Suva-Tabelle 21 «Integritätsentschädigung bei Rückenmarkverletzungen») . Damit über einstimmend erachteten denn auch die Fachärzte des C.___ einen Integri täts schaden von 80-90 % bei Rückenmarkschädigung sowie Armverletzung für aus gewiesen (vgl. E. 3.12) .

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , die Sexualfunktions störung sei bei der Beurteilung des Integritätsschadens unberücksichtigt geblieben (E. 2.2) , ist dem zu entgegnen, dass dem Versicherungsmediziner sämtliche Akten vorgelegen haben und ihm die erektile Dysfunktion als Teil der neurogenen Sexual-, Harnblasen- und Darmfunktionsstörung bekannt war (vgl. Urk. 8/292). Aus der Beurteilung des Integritätsschadens ergibt sich denn auch, dass neben den Wir bel säulenbeschwerden und den Schmerzen der unteren Extremitäten auch die neurogene Blasenstörung mitberücksichtigt wurde (Urk. 8/ 481 ) .

Gemäss Tabelle 21 inkludiert der Wert für die Paraplegie (gemäss ASIA D 60-70 % ; 70 % bei Niveau oberhalb L2, sprich auch sub Th11 ) die als Urogenital- und Darm-Lähmung bezeichnete Einschränkung und ist nur zusätzlich zu berücksichtigen, wenn diese an der motorischen Lähmung gemessen aussergewöhnlich ausgeprägt oder besonders gering sind . Damit wurde der medikamentös behandelbaren erektilen Dysfunktion implizit voll um fänglich Rech nung getragen. Dass mit Anwendung der Tabelle 21 de n gesetzlichen Rahmenbedingung en von Art. 36 Abs. 2 UVV einschliesslich Anhang 3 ( worin bei vollständiger Paraplegie 90 % veranschlagt wird ) nicht entsprochen würde oder der Versicherungsmediziner das in Tabelle 21 dargelegte Feinraster unkorrekt angewendet hätte , wird nicht dargelegt und hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte.

Inbesondere überzeugt der Quervergleich mit der inkompletten Tetraplegie Asia D, womit der funk tionellen Beeinträchtigung des rechten Armes erschöpfend Rechnung getragen wird.

Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers bestätigende, dem Versicherungsmediziner widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritäts einbusse ist nicht aktenkundig. Es ist daher nicht stichhaltig, wenn der Beschwer deführer ohne entsprechende medizinische Grundlage eine erneute Überprüfung eines möglichen Integritätsschadens verlangt (Urk. 1 S. 5 ). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizi nische Beurteilung von PD Dr. A.___

d en unfallbedingten Integri täts schaden insgesamt auf 80 % festsetzte . 6.

Nach Gesagtem ist d er angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2023 hinsichtlich der Rente aufzuheben

und die Sache zur ergänzenden Sachverhalts abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen. Gestützt auf die weiteren Abklärungen wird sie über den Renten anspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 7.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des Beschwerde füh rers gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2022 betreffend Rentenanspruch im parallel laufenden Verfahren IV.2022.00444 mit Urteil heutigen Datums ebenfalls in dem Sinne gutgeheissen wird, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Beschwer degegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen hinsichtlich des Rentenan spruchs verpflichtet wird. 8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - steht de m anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine gekürzte Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest gesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Entsprechend ist ih m eine (entsprechend dem ermessensweise zu schätzenden Aufwandes von einem Drittel für die Belange der Integritätsentschädigung) gekürzte Prozessent schädigung von Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszu richten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gut ge heissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

24. April 2023

hinsichtlich des Rentenanspruchs aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Rente neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1998, war zuletzt über eine Temporärfirma vermittelt vom 4. September bis 31. Dezember 2018 bei der Y.___ AG als Kundenberater Contact Center in einem 9 0%-Pensum

beschäftigt

(vgl. Urk. 8/22) und da durch bei der Schweizerischen Unfallver siche rungs anstalt (Suva) gegen die Fol gen von Un fäl len ver sichert, als er sich am 1. Januar 2019 bei einem Überroll trauma durch einen Zug ein schwere s

Polytrauma zuzog (vgl. Unfall meldung vom 4.

Januar 2019, Urk. 8/1). Die notfallmässige Erstkonsultation erfolgte im Univer sitäts spital Z.___ , wo mehrere operativ e Eingriffe erfolgten (vgl. Aus tritts bericht vom 11. Februar 2019 [Urk. 8/40] sowie diverse Operations berichte [ Urk.

8/27- 32, Urk. 8/39]). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/76 ).

Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 sprach die Suva X.___ eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades, beginnend ab 1.

Dezem ber 2019, sowie monatliche Pflegeleistungen von Fr. 109.-- zu (Urk.

8/322).

Gestützt auf die Einschätzungen de r beratenden Ärzte PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie FMH, sowie Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2021 (Urk. 8/482) ,

29. Oktober 2021 (Urk. 8/511) sowie 27. April 2022 (Urk. 8/623) stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeld leistungen per 30. Juni 2022 ein (vgl. Schreiben vom 3. Mai 2022, Urk. 8/632) und sprach dem Ver sicherten mit Verfügung vom 20. Juni 2022 ausgehend von einem Invaliditäts grad von 10 % eine entsprechende Invalidenrente sowie eine Integri tätsentschä digung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 80 % zu (Urk. 8/664). Dagegen erhob der Versicherte am

27. Juni 2022 Einsprache (Urk. 8/667 ), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom

24. April 2023 inso weit guthiess, als sie das In valideneinkommen gestützt auf die neu herausge gebenen Tabellenlöhne der LSE 2020 berechnete und die Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 1 9 % (anstelle 1 0 %) festsetzte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 8/729 =

Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men ).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Mai 2023 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 24 . April 202

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 24. April 2023 (Urk. 2) erwog die Beschwerde gegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer eine überwi e gend sit z ende und leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit mit allenfalls seltener Notwendigkeit kurz zu stehen oder kurze Entfernungen zurück zulegen bei einer freien Stehfähigkeit von 30 Sekunden und einer deutlich eingeschränkten, verlangsamten Gehfähigkeit mit Hilfsmitteln bis zu einer halben Stunde ganztags mit einer Leistungsminderung von insgesamt 10 % ausüben könne . Unter Berücksichtigung dieses versicherungs medizinischen Zumut bar keits profils sowie des maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % resul tiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von neu 1 9

% (anstelle von 1 0

%).

Im Rahmen der Beurteilung des Integritäts schadens habe der bera ten de Arzt der Suva den Integritätsschaden aufgrund der unfallbedingten Rücken mark schädigung und Armverletzung auf

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2023 (Urk. 1) sowie mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (Urk. 10) zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung der Kreisärzte könne nicht abge stellt werden , da - entgegen derer Einschätzung - seit dem Unfall verschiedene Fachärzte im Bereich Neurologie chronische neuropathische Schmerzen festge stellt

hätten . Zudem seien verschiedene Akten nicht in die Begutachtung der Kreisärzte miteinbezogen worden, weshalb erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellung bestünden. Es werde daher die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Abklärung eines chronischen neu ro pathischen Schmerzsyndroms und dessen Auswirkung auf die Erwerbs fähigkeit beantragt. Die Feststellungen der Leistungsbeurteilungen würden dafür sprechen , dass er aufgrund der starken neuropathischen Schmerzen aktuell keiner 50%igen Arbeitstätigkeit in einer geregelten Arbeitsumgebung nachgehen könne . Betref fend die Integritätsentschädigung führte der Beschwerdeführer aus, dass die durch den Unfall verursachte erektile Dysfunktion, welche gemäss UVG nach der Tabelle 22 mit 10 % eingeschätzt werde , in der Berechnung gänzlich unbeachtet geblieben sei. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung um 10 % von 80 auf 90 % sei deshalb angemessen.

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 (Urk. 7) führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, die Sexualfunktionsstörung sei von den Fachärzten der Universitätsklinik C.___ zusammen mit der neurogenen Störung der unteren Harntraktfunktion sowie der Darmfunktion genannt worden. Diese neurogenen Funktionsstörungen seien im Integritätsschaden von 70 % für eine inkomplette Paraplegie sub T h

E. 2.5 Jahre nach dem Trauma die Verbesserung der Beinkraft, insbesondere linksbetont , mit nun sehr guter proximaler Kraft sowie beidseits M4-Werte n in der Fussflexion. Mit Fussheberorthesen könne der Be schwerdeführer bis zu 20 Minuten gehen. Auf grund der verbesserten Kraftwerte sei nun von einem ASIA D (vorher C) auszugehen. Weiter hin vorhanden seien Schmerzen im Sakralbereich. Hinsicht lich der Funktion der rech t en Hand zeige sich keine wesentliche Verbesserung zur Voruntersuchung vor sechs Monaten . Die Sensi bilität der rechten Hand würde sich gut erholen. Ebenso sei die Flexion gut, ein geschränkt jedoch die Extension der Finger und störend die Synkinesien . Ins gesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit weiterer guter Kraftzunahme unter dem intensiven Fitness-Training.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Am 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Zug erfasst und zog sich eine Amputationsverletzung des rechten Armes sowie Frakturen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. Januar 2019, Urk. 8/1 ). Es folgte die notfallmässige Zuweisung in das Universitäts spital Z .___ , wo der Beschwerdeführer operativ versorgt wurde. Neurologisch habe sich der Beschwerdeführer mit einem Glasgow Coma

Scale ( GCS ) von 8 (A1V2M5) präsentiert, den linken Arm gezielt bewegt, jedoch nicht die Beine. Computertomographisch sei keine Fraktur des Schädels und keine intrakranielle Blutung ersichtlich gewesen. Als Ursache der Paraplegie zeig t e sich eine Typ C Translationsverletzung des zweiten Lendenwirbels mit fast vollständiger Verlegung des Spinalkanals (vgl. Arztbericht vom 20. März 2019, Urk. 8/73 ). Im Rahmen des Damage Control Modus entschieden sich die behandelnden Ärzte für einen Replanta tionsversuch des rechten Armes mittels Vollhauttransplantat (vgl.

Operationsbericht vom 3. Januar 2019, Urk. 8/29 ). Nach initialer Stabili sierung des Beschwerde führers erfolgte bei einer Zwerch fellruptur links mit Herniation von Dünn- und Dickdarm in den linken Hemithorax

gleichentags eine ex plorative Laparotomie mit Zwerch fellnaht (vgl. Opera tions bericht vom 10. Januar 2019, Urk. 8/28 ). Die Erstversorgung der hochgradig instabilen Wirbelsäulen verletzung erfolgte am 2. Januar 2019 mittels dorsaler Spondylodese BWK 10 - LWK 3 und Laminektomie LWK 1 und 2 (vgl. Operationsbericht vom 9.

Ja nuar 2019, Urk. 8/32 ). Im Aufwachversuch habe sich der Beschwerdeführer adä quat g e zeigt und die beiden oberen Extremitäten bei erwarteter kompletter Para plegie beidseits bewegt. Zur Erhöhung der Stabilität sei die Wirbelsäulen verletzung zusätzlich mittels ventraler Spondylodese LWK 1 und 2 versorgt worden (vgl. Operationsbericht vom 8. Februar 2019, Urk. 8/39 ). Thorakal hätten sich Rippenfrakturen mit Pneumothorax beidseitig gezeigt, welche mittels Mini thorakotomie und beidseitiger Thoraxdrainageneinlage therapiert worden seien (vgl. Operationsbericht vom 10. Ja nuar 2019, Urk. 8/30) . Zu sätzlich wurde die perimplantär dis lozierte mediale Clavicula fraktur auf der rechten Seite operativ revidiert (vgl. Operationsbericht vom 22. Ja nuar 2019, Urk. 8/31 ). Die im Verlauf aufge tretene Nekrose am rechten Arm machte am 21. Januar 2019 eine Spalt hauttransplantation not wendig (vgl. Operationsbericht vom 22.

Ja nuar 2019, Urk. 8/27 ). Gemäss Ärzte des Z.___ zeigten die postoperativen Wundkontrollen reizlose Wund verhältnisse, sodass der Beschwerdeführer am 11.

Februar 2019 in die stationäre Paraplegie-Rehabilitation ins Paraplegie zentrum

C.___ habe verlegt werden können (vgl. Austrittsbericht vom 11.

Februar 2019, Urk. 8/40 ).

E. 3.2 Vom 11. Februar bis 16. September 2019 war der Beschwerdeführer im Paraple giezentrum

C.___ in stationärer Behandlung. Die Ärzte konstatierten, in der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer keinerlei Motorik im Bereich der un teren Extremitäten gezeigt. Es liege eine sensomotorisch komplette Leistungs störung in den unteren Extremitäten vor. Die Wiedererlangung der Gehfunktion sei eher unwahrscheinlich. Der Fokus in der Physiotherapie liege auf der Sitz stabilität und der Verbesserung der Rumpfkontrolle sowie dem Transfer training. Wegen zunehmenden sakralen sowie LWS-Schmerzen beim Sitzen sei ein weiteres MRI durchgeführt worden, welches sich ohne sichere Zeichen einer Neurokompression oder Materiallockerung dargestellt habe (vgl. Urk. 8/84 ). Eine erneute CT - Bildgebung habe ebenfalls keine Schraubenlockerung erbracht. Zur Verbesserung der primär neuropathischen Schmerzen sei eine TENS-Therapie erfolgt. Die aktuellen Nahziele seien in erster Linie die Einstellung des komplexen Schmerzsyndroms sowie die damit verbundene Verlängerung der S itzdauer, die aufgrund der Schmerzen aktuell nur bis etwa eine Stunde betrage. Die Mobi lisation des reimplan tierten Armes werde durch die Ergo therapie durch geführt. Das CT des Ellbogens zeige einen Status nach primärer Ellbogen-Arthro dese mit beginnender Durch bauung zentral, aber noch keine vollständige Konso li dation, weshalb der Arm noch nicht belastet werden dürfe. Weiter habe eine neuro-urologische Mitbeurteilung eine neurogene Harnblasenstörung ge zeigt (vgl. auch Arztbericht vom 21. Februar 2019, Urk. 8/48). Aufgrund einer unklaren entzündlichen Läsion im Bereich der Glans Penis und des Penisschaft s sei ein supra pubischer Dauerkatheter eingelegt worden. Ziel der Therapie sei auch das Erlernen des intermittierenden Selbstkatheterismus (vgl. Arztbericht vom 20. März 2019, Urk. 8/73 ).

E. 3.3 Im Rahmen einer klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle rund vier Monate nach Trauma stellten die Ärzte des Z.___ einen angemessenen Heilungsverlauf fest. Be züglich der vom Beschwerdeführer geklagten neuropathischen Schmerzen im Bereich der LWS erfolge eine medikamentöse Anpassung. Hinsichtlich der Clavicula zeige sich eine adäquate ossäre Durchbauung , weshalb nun eine schmerz adaptierte Vollbe lastung dieser möglich sei (vgl. Verlaufsbericht vom 20.

März 2019, Urk. 8/86 ).

E. 3.4 Aus dem Austrittsbericht des Zentrums für Paraple gie C.___ vom 30. September 2019 (Urk. 8/199 ) ergibt sich, dass ab August 2019 mit der Anleitung für den intermittierenden Selbst katheterismus habe begonnen wer den können. Die Ärzte verwiesen ausserdem auf ein MRI des Schädels, welches Hinweise auf statt gehabte Shearing

Injuries zeige. Eine neuro psycho logische Testung sei bisher aber noch nicht erfolgt. Weiter verzeichneten sie eine Zunahme der Will küraktivität im Bereich der rechten Hand, so dass der Beschwer deführer am Ende der Hospi talisation den Arm für Transfers und Rollstuhl mobi lität habe nutzen können. Grobes Zielgreifen sei ebenfalls möglich, die Fein motorik sei aber nach wie vor sehr schwer beeinträchtigt. Betreffend die Schmer zen im Sakral bereich und in den Beinen führten die Ärzte aus, dass diese neben der initialen Rücken marks verletzung möglicherweise durch die Fraktur des Os coccygis mit bedingt sei. Eine Infiltration habe nur eine kurzzeitige Besserung ge bracht und auch unter der Schmerztherapie seien die Schmerzen problematisch geblieben. Wichtig und zielführend sei es, dass neben der medikamentösen Thera pie eben falls eine ambu lante psycho logische Betreuung in puncto Schmerzbe wäl ti gung stattfinde. Im Rahmen der Verlaufskontrolle am 28. Oktober 2019 wurde festge halten, dass die Reduktion der Medikation zu einer leich ten Zunahme der Schmer zen in den Beinen geführt habe. Massive Schmerz epi soden seien aber nicht mehr aufge tre ten. Die Motorik der rechten Hand habe sich weiter gebessert, wobei sie für die meisten Aktivitäten im Alltag noch nicht zu gebrauchen sei. Für die rechte Hand wurden nunmehr verbesserte Kraftgrade von bis zu M4 für die Finger beuger, M3 für den Handbeuger und M2 für die Finger- und Handextension doku mentiert. Aus medizinischer Sicht sei die Optimierung der Schmerztherapie notwendig. Im Dezember 2019 sei der Umzug in eine eigene Wohnung geplant (Urk. 8/200 ). PD Dr. A.___

sah im Rahmen der Ergotherapie zur Verbesserung der rechtsseitigen Handmotorik das höchste Reha-Potenzial, weshalb er zwei Ergotherapien pro Woche empfahl. Da gegen könne die Physiotherapie und das MTT-Training seiner Meinung nach nun mehr auf jeweils einen Termin pro Woche reduziert werden, da hier 10 Mona te nach dem Unfallereignis bei unverändertem neurologische n Befund funk tionell keine weitere Besserung der inkompletten Paraplegie der unteren Extre mi tät zu erwarten sei ( vgl. Neurologische Stellungnahme vom 31. Oktober 2019, Urk. 8/217 ).

E. 3.5 Die behandelnden Fachärzte des Paraplegiezentrums

C.___ berichteten am 19. Dezember 2019 von einer erfreulichen Entwicklung der Paraparese mit deut licher Zunahme der Kraft in den proximalen Muskelgruppen. Es folgte eine Orthesenversorgung mit dem Ziel, die Steh- und Gehfunktion zu ver bessern (Urk. 8/276 ; vgl. auch Verlaufsbericht vom 29. Januar 2020, Urk. 8/275 ). Aus dem Bericht der Physiotherapie vom 10. März 2020 (Urk. 8/280 ) ergibt sich, dass sich zu Beginn der Erstrehabilitation in den unteren Extremitäten keine motori sche Aktivität gezeigt habe, im Verlauf der Rehabilitation sich jedoch eine Inner vation der Hüftflexoren, -extensoren, -abduktoren und der Ischio krural musku latur mit einer Muskelfunktion zwischen 1-2/5 ergeben

habe. Die Kraft habe sich weiter verbessert, so dass sich bei der Muskelkrafttestung eine Funktion im Quadriceps (links: 4/5 und rechts: 2-/5) sowie eine Verbesserung der Hüft flexoren, -extensoren, -abduktoren und der Ischiokruralmuskulatur mit einer Muskel funktion zwischen 2-3/5 gezeigt habe. Nicht relevant verändert habe sich die Oberflächen- und Tiefensensibilität. Erstere sei bis Th12 intakt, Letztere sei in beiden Hüftgelenken stark vermindert und weiter distal nicht vorhanden. Auf grund der Verbesserung der Kraft in den unteren Extremitäten sei das Ziel der ambulanten Physiotherapie eine Steh- und Gehfunktion zu erarbeiten, unter Zuhilfenahme von Orthesen. Der Be schwerdeführer klage aber nach wie vor über neuropathische Schmerzen in den Beinen und im Gesäss, welche im Alltag im Vordergrund stünden und zum Teil auch die Physiotherapie beeinflussen würden. Im Rahmen der schmerzmedizinischen Begleitung in der Klinik D.___ seien Infiltrationen sowie gepulste Radiofrequenzen der Wurzel L5 und S1 durchgeführt worden. Ausser dem habe der Beschwerdeführer eine schmerz psy cho logische Therapie wahrge nommen, sodass er im Juli 2020 die Schmerz medikamente habe absetzen können. Dabei sei eine zusätzliche Empfindlichkeit gluteal aufgetreten, die Schmerzen seien jedoch insgesamt geringer geworden (vgl. Arztberichte vom 25. März 2020 [Urk. 8/286 ] und 7. Juli 2020 [Urk. 8/334 ] ; vgl. auch Urk. 8/294, Urk. 8/301, Urk. 8/309, Urk. 8/311 ).

E. 3.6 Am 17. März 2020 fand die neuropsychologische Standortbestimmung bei Status nach Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma im Z.___ statt (Urk. 8/313 ). Die unter suchende Neuropsychologin hielt ein weitgehend unauffälliges kognitives Leis tungs profil fest. Isoliert f i nde sich im mnestischen Bereich eine stark reduzierte Erinnerungsleistung einer zuvor kopierten komplexen geometrischen Figur, die jedoch am ehesten auf die unsystematische Herangehensweise beim Kopieren der Figur zurückzuführen sei. Bei ansonsten durchwegs unauffälligen Gedächtnis leistungen seien die Gedächtnisfunktionen als intakt zu bewerten. Im atten tio na len Ber ei ch fände sich eine leicht verlangsamte Aufmerksamkeits aktivierung. Hierbei sei jedoch ein sekundär leistungsmindernder Einfluss durch die ausge prägten Schmerzen während der Aufgabenbearbeitung anzunehmen. Der Be schwerdeführer habe von permanenten Schmerzen im Gesäss und meist täglich auftretenden neuropathischen Schmerzen in den Beinen berichtet. In einer stan dardisierten Selbstbeurteilung zu Erschöpfungssymptomen sei ausserdem ein deutlich erhöhter Gesamtscore feststellbar, was auf eine mittelschwere Fatigue symptomatik hinweise, die sich ebenfalls leistungsmindernd auf die Auf merk sam keitsfunktion auswirken könne. Klinisch wirke der Beschwerdeführer leicht belastet. Es sei davon auszugehen, dass die genannte, isolierte Minderleistung im attentionalen Bereich nicht hirnorganisch bedingt sei, sondern im Rahmen der subjektiv genannten und klinisch evidenten Schmerzsymptomatik zu inter pre tieren sei, wobei ein weiterer leistungsmindernder Einfluss durch die erfasste Fatigue nicht auszuschliessen sei. Angesichts der aktuellen Belastungssituation (vor allem Schmerzen) werde die erneute Inanspruchnahme einer psycho thera peutischen Begleitung empfohlen.

E. 3.7 Die Physiotherapeutinnen berichteten von weiteren deutlichen funktionellen Fortschritten. So sei die Zielsetzung zur Steh- und Gehfunktion im Innenbereich teilweise erreicht worden und es sei realistisch, dass der Beschwerdeführer zu künftig im Innenbereich mit nur einem Gehstock mobil sein könne . Nach wie vor vorhanden seien die neuropathischen Schmerzen in den Beinen und im Gesäss (vgl. Physio therapiebericht vom 7. Dezember 2020, Urk. 8/376 ). Neben der verbesserten Mobilität zeig t e sich laut behandelnden Fachärzten des Paraplegie zentrums

C.___ auch im Bereich der rechten Hand ein erfreulicher Verlauf ohne neuro pathische Schmerzen des rechten Armes und mit sehr gut vorhandener Sensi bilität sowie sehr guter motorischer Funktion der rechten Hand, insbe son dere be züglich der Flexion. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die rechte Hand im Alltag einsetzen zu können, zum Beispiel um Dinge zu halten. Ein schränkend sei en einzig die fehlende Daumenaktivität sowie die fehlende Ellbogen flexibilität . Diesbezüglich erachteten die Ärzte eine Verbesserung für kaum möglich. Zu überlegen sei, ob eine opponierende Stellung des Daumens rechts operativ möglich wäre. Der Beschwerdeführer habe dazu jedoch keinen Bedarf, da er die Hand aufgrund der fehlenden Ellbogenfunktion ohnehin vorwiegend als Halte hand einsetze. Betreffend die vom Beschwerdeführer angegebenen zunehmenden neuropathischen Schmerzen in den Beinen werde eine Therapie mit Pregabalin verordnet (vgl. Arztbericht vom 30.

Dezember 2020, Urk. 8/397 ).

E. 3.8 PD Dr. A.___ konstatierte in seiner neurologischen Stellungnahme vom

6. April 2021 (Urk. 8/425), hinsichtlich der neuropathischen Schmerzen mit elektrischen Schlägen im Gesäss und den unteren Extremitäten, die vor allem in Ruhe und nachts auftreten würden, könne nicht mit genügender Sicherheit von einem stabilisierten Gesund heitszustand ausgegangen werden, insbesondere da anzu nehmen sei, dass die neuropathischen Schmerzen auch die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigen könnten. Die nächste Verlaufs kontrolle in der Neurologie des C.___ sei noch abzuwarten, wobei zu infor mieren sei, dass Mitte 2021 und dann nunmehr 2.5 Jahre nach dem Unfallereignis aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich von einer bestmöglichen Gesundheitsstabilisierung ausgegangen werden würde.

E. 3.9 Betreffend die Mobilität habe der Beschwerdeführer - so die Physiotherapeutin nen in ihrem Bericht vom 4. Juni 2021 (Urk. 8/454)

- erneut Fortschritte erzielt. Neu sei er im ebenen Aussenbereich selbständig mobil und könne auch mit nur einem Unterarmgehstock oder Handstock gehen. Die Gehstrecke betrage weiter hin 200 Meter, Steigungen seien ihm mit den Orthesen kaum möglich. Die Orthesen würden im Innenbereich weiterhin nur vereinzelt eingesetzt, da er noch auf zwei Unterarmgehstöcke angewiesen sei, das Tragen von Gegenständen mit der rechten oberen Extremität sei erschwert und das Gehen am Handstock rechts noch unsicher. Im Rahmen der Physiotherapie könne der Beschwerdeführer mit den Orthesen einige Schritte im Barren frei gehen . Deutlich verbessert habe sich auch die Standfähigkeit. Er könne ohne Hilfe der Orthesen mit einer Haltemöglichkeit in der Nähe mindestens 30 Sekunden frei stehen . Im Alltag könne er so je nach Tagesform stehend die Zähne putzen oder duschen. Die neuropathischen Schmerzen seien gleichbleibend bis minim verbessert. Aus dem ergotherapeutischen Zwischenbericht vom 28. Mai 2021 (Urk. 8/455) ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der starken Schmerzen in den Beinen einige Wochen nicht möglich gewesen sei, die Ergotherapie wahrzu nehmen und infolgedessen die Vernarbungen am rechten Arm wieder mehr ad härent geworden seien. Dies erschwere ihm die aktive Extension der Langfinger und des Daumens der rechten Hand, was wiederum diverse wichtige Tätigkeiten des tägli chen Lebens erschwere.

E. 3.10 Die Ärzte des C.___ bestätigten in ihrer neurologischen und neurophysio lo gischen Verlaufskontrolle vom 16. Juni 2021 (Urk. 8/461)

E. 3.11 Der Versicherungsarzt PD Dr. A.___

ging in seiner Stellungnahme vom 2 4 . Sep tember 2021 (Urk. 8/482) von einem stabilisierten Heilzustand aus. Es könnten überwiegend wahrscheinlich keine relevanten funktionellen Verbesserungen mehr erzielt werden. Die Einschränkungen in der Arm- und Handfunktion rechts nach Armamputation und Re-Implantation mit Haltefunktion bei vollständiger Fingerflexion, jedoch eingeschränktem Faustschluss und fehlender Daumen opposition , sowie die eingeschränkte Gehfähigkeit von maximal einer halben Stunde, respektive 300 m, w ü rde n als dauerhaft bewertet. Diese Funktions fähigkeit bei einem stabilen Verlauf seit der letzten Vorstellung sei auch von den Ärzten des C.___ im Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2021 be schrieben worden (vgl. hierzu Urk. 8/509) . Insofern könnten keine relevanten Fortschritte mehr objek ti viert verzeichnet werden, weshalb aus versicherungs medizinisch-neuro logischer Sicht somit unverändert ein bestmöglich erreichter Heilzustand vorliege (vgl. neurologische Stellungnahme vom 29. Oktober 2021, Urk. 8/511).

Weiter werde in der letzten neurologischen Untersuchung auch keine Allodynie im Sinne eines allfälligen neuropathischen Schmerz syndroms dokumentiert . Die Schmer zen im Sakralbereich bestünden zwar weiter, ohne dass jedoch eine diesbe zügliche Quantifizierung oder Einschränkung in den Aktivi tä ten des täglichen Lebens an gegeben werde. Die im Ergotherapiebericht angege be nen Schmerzen in den Bei nen würden in den medizinischen Berichten nicht erwähnt werden, diese seien am ehesten bei körperlicher Überlastung situations abhängig einzuschätzen. Eine Diagnose eines eigenständigen neuro pathischen Schmerzsyndroms sei vorliegend nicht dokumentiert. Ein dauerhaft invalidisie render Schmerzcharakter könne ins ge samt auch nicht festgestellt werden . Be treffend die unfallbedingt verbleibende Belastbarkeit führte PD Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer könne eine ganz überwiegend sitzende und leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ausüben mit allenfalls seltener Notwen dig keit kurz zu stehen oder kurze Ent fernungen zu rück zulegen , bei einer freien Stehfähigkeit von 30 Sekunden und einer deutlich einge schränkten, ver langsam ten Gehfähig keit mit Hilfsmitteln bis zu 30 Minuten. Unter Berück sichtigung dieses Be las tungsprofils sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiges Pensum zu mutbar . Als zustandserhaltende Massnahme sei die Fort führung einer Dauerphysio- und Ergotherapie mit maximal 42 Terminen pro Jahr gemäss WZW-Kriterien nach Entscheid der Physiokommission vom Dezember 2003 zu em pfehlen ( vgl. Urk. 8/482 , vgl. auch Urk. 8/560 ) .

E. 3.12 In der traumatologischen Verlaufskontrolle vom 12. November 2021 im Z.___

(Urk. 8/525) berichtete der Beschwerdeführer von persistierenden Schmerzen lumbal bei zunehmender Mobilisation der unteren Extremitäten. Konventionell-radiologisch sei ein intaktes Spondylodesematerial bei zunehmender Konsoli die rung zwischen LWK 1 und LWK 2 bei weiterhin fehlender Konsolidierung des anterioren Anteils des LWK 2 erkennbar (vgl. auch Urk. 8/532). Hinweise auf Materiallockerung oder einen Infekt seien im durchgeführten SPECT/CT (vgl.

Urk. 8/566) keine vorhanden. Ersichtlich sei eine beginnende Anschluss degene ration (vgl. Arztbericht vom 5. Januar 2022, Urk. 8/569). Betreffend die teils starken neuropathischen Schmerzen in den Beinen sei dem Beschwerdeführer eine Basismedikation verordnet worden. Die behandelnden Ärzte des C.___ führten aus, aufgrund der Rückenmarkschädigung liege beim Beschwerdeführer ein Integritätsschaden von 40-50 % sowie aufgrund der Armverletzung ein solcher von mindestens 40 % vor. Der Beschwerdeführer sei zudem in seinem Alltag auf einen Rollstuhl angewiesen und leide unter chronischen neuro pathischen Schmerzen sowie einer neurogenen Harnblasen- und Darmfunk tions störung, was bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei (vgl. Arztbericht vom 15. März 2022, Urk. 8/595). Letzteres betreffend hielten d ie Ärzte des C.___ in ihrer neuro-urologischen Untersuchung fest, in Anbetracht des video-uro dynamischen Funktionsprofils zeige sich subjektiv wie objektiv eine stabile und zufrieden stellende Harn blasen-Situa tion mit spät einsetzender und weiterhin nicht den oberen Harntrakt gefähr denden Detrusorüberaktivität unter dem etablierten Harnblasen manage ment mit intermittierendem Selbstkatheter is mus. Zur effi zien teren Stuhl-Entleerung könne der Beschwerdeführer ein Leci carbon-Zäpfchen anwenden (vgl. Arztbericht vom 1. Februar 2022, Urk. 8/598). Hinsichtlich der Armverletzung wurde seitens Handchirurgie des Z.___ mitgeteilt, dass die Pseudo arthrose nach der Stosswellenbehandlung in der rheumatolo gischen Abteilung geheilt sei. Eine Verbesserung in der rechten Hand sei jedoch nicht erfolgt. Trotz dem werde d em Beschwerdeführer empfohlen , alle sportlichen Aktivitäten allmäh lich wie der auf zunehmen und den rechten Ellbogen einmal im Jahr radiologisch unter suchen zu lassen (vgl. Arztbericht vom 10. März 2022, Urk. 8/593).

E. 3.13 Dr. B.___ , bestätigte in seiner Stel lungnahme vom 27. April 2022 (Urk. 8/623) den medizinischen Endzustand bezüglich der Folgen des Unfalls vom 1. Januar 2019 und ve rwies auf die Ein schätzung von PD Dr.

A.___ vom 24. September 2021 (vgl. E. 3.11 hiervor). Weiter sei d ie fach ärztliche ver sicherungsmedizinische Einschätzung seitens der Unfallver sicherung durch die Verfügung (recte: den Vorbescheid) der Invaliden ver sicherung vom 17. Mai 2022 (vgl. Urk. 8/641), wonach der Beschwerdeführer seit September 2021 in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, bestätigt worden (vgl. neurologische Kurzbeur teilung vom 2. Juni 2022, Urk. 8/656).

E. 3.14 Im Sprechstundenbericht Handchirurgie des Z.___ vom 12. August 2022 (Urk. 8/686) wird in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit darauf hingewiesen, dass die rechte obere Extremität vom Beschwerdeführer nur als Hilfshand eingesetzt wer den könne, nicht als Arbeitshand. Dies müsse bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit berücksichtigt werden . Aktuell arbeite der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum und es sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 90-100 % ge plant, wobei sich dies der Beschwerdeführer momentan nicht zutraue (vgl.

Sprech stundenbericht vom 1. März 2023, Urk. 8/720) .

E. 3.15 Bei Lumbalgien paravertebral rechts ohne wesentliche Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten und zur Klärung einer eventuellen Implantatentfernung bei Status nach dorsaler Spondylodese wurde der Beschwerdeführer im Wirbelsäulen zentrum des C.___ vorstellig. Um die Implantatlage sowie die knöcherne Fusion beurteilen zu können, wurde am 3. Oktober 2022 ein CT durchgeführt (vgl.

Urk. 8/710). Laut behandelndem Arzt könne eine Lockerung sowie ein Im plan tatversagen ausgeschlossen werden (vgl. auch Urk. 8/713) . Zudem zeige sich im durch geführten CT eine fusionierte operierte Strecke. In diesem Bereich würde die Wirbelsäule keine Beweglichkeit erlangen, weshalb eine Osteosynthese material entfernung keinen Sinn ergeben würde. Dem Beschwerdeführer wurde die Durch führung einer Facettengelenksinfiltration Th9/10 angeboten (vgl.

Sprechstunden berichte vom 19. September 2022 [ Urk. 8/702 ] und vom 24.

Oktober 2022

[ Urk. 8/707 ] ) , was laut Sprechstundenbericht vom 9. März 2023 (Urk. 8/722) unzureichend half . Darin hielten die behandelnden Ärzte des C.___ fest, b ei persi stierenden Schmerzen thorakolumbal sowie neuropathi schen Beschwer den in den Beinen sei der Beschwerdeführer aus wirbel säulen chirur gischer Sicht aktuell nicht in der Lage, der momentan ausgeübten Tätigkeit im Bereich Marke ting nachzugehen , weil es hierbei zu einer deutlichen Schmerzin tensivierung komme. Eine Reduktion der Arbeitstätigkeit sollte möglich sein mit zwischendurch Mobilisation zum Vermeiden einer Schmerzexazerbation .

E. 3.16 In seiner Stellungnahme vom 2. März 2023 (Urk. 8/719) verwies Dr. B.___ auf radiologische Befunde (vgl. Urk. 8/710, Urk. 8/713), die keine bisher nicht doku mentierten unfallbedingten Schädigungen in Bezug auf die dargestellten neuro nalen Strukturen zeigen würden. Auch bezüglich der nicht-neurologischen Befunde w e rde keine namhafte Verschlechterung gegenüber der vorliegenden Voruntersuchung vom 18. Juni 2020 beschrieben. Die aktuellen MR- und Röntgen-Bildgebung en der LWS (BWS) gäben somit keine Erklärung für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. 4. 4.1

Während die Beschwerdegegnerin entsprechend der Beurteilung durch ihre beratenden Ärzte PD Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 24. September 2021, 29. Oktober 2021 sowie 27. April 2022 von einer seit September 2021 voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden und leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit ausging (E. 3.11, E. 3.13), machte der Beschwerdeführer insbesondere gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte des C.___ geltend, er sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr als 50 % arbeits fähig (E. 3.12, E. 3.15) . Umstritten ist dabei in erster Linie, ob der Beschwerde führer als Folge seines Unfalls an einem neuropathischen Schmerzsyndrom im Bereich der unteren Extremitäten leidet und infolgedessen zu höheren Leistungen der Beschwerde gegnerin berechtigt ist. 4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass n ach der Rechtsprechung auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Der Versicherungsmediziner PD Dr. A.___

gelangte am 27. September 2021 ge stützt auf die medizinischen Akten zur Einschätzung, dass keine dokumentierte gesteigerte Schmerzempfind lichkeit im Sinne eines neuropathischen Schmerz syndroms vorliege (E. 3.11). Zwar gingen

die behandelnde n Ärzte des C.___

auf die Frage des Versicherungsmediziners betreffend funktionelle Einschrän kung unter anderem durch die neuropathischen Schmerzen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in ihrem Arztbericht vom 16. Juni 2021 nicht ein (vgl.

Urk. 8/461). Neuropathische Schmerzen wurden hingegen bereits im Rah men der stationären Behandlung im Paraplegiezentrum

C.___ erwähnt (vgl.

E.

3.2). Die behandelnden Fachärzte konstatierten, dass bereits früh während der Hospitali sation Schmerzen im Sakralbereich und später auch in den Beinen aufgetreten seien (vgl. Urk. 8/199) und eine Reduktion der Medikation zu einer Zunahme der Schmerzen in den Beinen geführt habe (vgl. Urk. 8/200). Die behandelnde Neuro login ordnete diese im Rahmen des Standortgesprächs Ende August 2019 einem schweren neuropathischen Schmerzsyndrom zu (vgl.

Urk. 8/173). Ebenso geht aus dem Bericht der Klinik

D.___ vom 25.

März 2020 hervor, dass neuro pathische Schmerzen in den Beinen beklagt wurden. Es komme anfallsweise und punktuell im Fussaussenrist oder im ventralen Unter schenkelbereich zu ein schies senden Schmerzen (vgl. Urk. 8/286). Im Rahmen der neuropsychologischen Un ter suchung wurde denn auch die Minder leistung im attentionalen Bereich durch die per manenten Schmerzen im Gesäss sowie die neuropathischen Schmer zen in den Beinen erklärt (E. 3.6). Eine therapeutische Anpassung der Medikation auf grund zunehmender neuropa thi scher Schmerzen ist ausserdem im Verlaufsbericht des C.___ vom 30. Dezember 2020 dokumentiert (E. 3.7). Angesichts dessen, dass der Versiche rungsarzt PD Dr.

A.___ mit Blick auf diese medizinische Aktenlage einen Einfluss der neuropathischen Schmerzen auf die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 als mög lich erachtete (vgl. E. 3.8), ist nicht nachvollziehbar, wenn er die nach wie vor angegebenen Schmerzen in den Beinen (vgl. E. 3.9) in seiner Stellungnahme vom 24.

September 2021 neu als belastungsabhängige Beschwerden einordnete und einen invalidisierenden Schmerzcharakter verneinte (vgl. E. 3.11). Die behan delnden Ärzte des C.___ postulierten denn auch die Mitberücksichtigung der chronischen neuropathischen Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.12). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beschwerde führer die teils starken neuropathischen Schmer zen neben der physikalischen Therapie auch mit einer Basismedikation behandelt (vgl. Urk. 8/595) und die Wirbelsäulenspezialistin den Beschwerdeführer unter anderem auch aufgrund der neuropathischen Schmerzen nicht in der Lage erachtete, einem 50%-Pensum nachzugehen (vgl. E. 3.15), bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sig keit der versicherungs internen Feststellungen , dass kein objektivier bares neu ropathisches Schmerzsyn drom in den unteren Extremitäten vorliege und der Beschwerdeführer in einer überwiegend sitzen den und leichten bis selten mittel schweren Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig sei (E. 3.11 in fine ) . Auch angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers ist eine sorgfältige Abklärung des medizinischen Sachverhalts unabdingbar. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese durch ein unabhängiges fachspezifisches Gutachten abklären lässt, ob den aktuell geklagten Beschwerden eine unfall kausale S chädigung zugrunde liegt und in welchem Umfang die Arbeits fähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit dadurch beeinträchtigt ist. 5.

Es bleibt die Beurteilung des Integritätsschadens zu prüfen. 5.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein trächtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vorausseh bare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmer ung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 5.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integri täts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). 5.3

Mit die Verfügung vom 20. Juni 2022 (Urk. 8/664) bestätigende m

Einsprache entscheid vom 24. April 2023 sprach d ie Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer gestützt auf die Stellungnahme von PD Dr. A.___ vom 24. Sep tember 2021 (vgl. Urk. 8/481) eine Integritätsentschädigung für eine Integritäts ein busse von 80 % zu (Urk. 8/664). PD Dr. A.___ erachtete einen Integritätsschaden von 70 % bei inkompletter Paraplegie sub T h

E. 8 0 % geschätzt, was rechtens sei .

E. 11 ASIA D als gegeben. Hinzu komme 10 % für den Zustand nach Armamputation und Re-Implantation nach rechts seitigem oberen Extremitätentrauma und einer Einschränkung in der Arm beu gung und in der Fingerfeinmotorik. Dies ergebe einen Integritätsschaden von 80 % , analog und im Quervergleich zu einer inkompletten Tetraplegie ASIA D, im Rahmen derer ebenfalls ein 80 % Integritätsschaden vorgesehen sei (vgl. Suva-Tabelle 21 «Integritätsentschädigung bei Rückenmarkverletzungen») . Damit über einstimmend erachteten denn auch die Fachärzte des C.___ einen Integri täts schaden von 80-90 % bei Rückenmarkschädigung sowie Armverletzung für aus gewiesen (vgl. E. 3.12) .

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , die Sexualfunktions störung sei bei der Beurteilung des Integritätsschadens unberücksichtigt geblieben (E. 2.2) , ist dem zu entgegnen, dass dem Versicherungsmediziner sämtliche Akten vorgelegen haben und ihm die erektile Dysfunktion als Teil der neurogenen Sexual-, Harnblasen- und Darmfunktionsstörung bekannt war (vgl. Urk. 8/292). Aus der Beurteilung des Integritätsschadens ergibt sich denn auch, dass neben den Wir bel säulenbeschwerden und den Schmerzen der unteren Extremitäten auch die neurogene Blasenstörung mitberücksichtigt wurde (Urk. 8/ 481 ) .

Gemäss Tabelle 21 inkludiert der Wert für die Paraplegie (gemäss ASIA D 60-70 % ; 70 % bei Niveau oberhalb L2, sprich auch sub Th11 ) die als Urogenital- und Darm-Lähmung bezeichnete Einschränkung und ist nur zusätzlich zu berücksichtigen, wenn diese an der motorischen Lähmung gemessen aussergewöhnlich ausgeprägt oder besonders gering sind . Damit wurde der medikamentös behandelbaren erektilen Dysfunktion implizit voll um fänglich Rech nung getragen. Dass mit Anwendung der Tabelle 21 de n gesetzlichen Rahmenbedingung en von Art. 36 Abs. 2 UVV einschliesslich Anhang 3 ( worin bei vollständiger Paraplegie 90 % veranschlagt wird ) nicht entsprochen würde oder der Versicherungsmediziner das in Tabelle 21 dargelegte Feinraster unkorrekt angewendet hätte , wird nicht dargelegt und hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte.

Inbesondere überzeugt der Quervergleich mit der inkompletten Tetraplegie Asia D, womit der funk tionellen Beeinträchtigung des rechten Armes erschöpfend Rechnung getragen wird.

Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers bestätigende, dem Versicherungsmediziner widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritäts einbusse ist nicht aktenkundig. Es ist daher nicht stichhaltig, wenn der Beschwer deführer ohne entsprechende medizinische Grundlage eine erneute Überprüfung eines möglichen Integritätsschadens verlangt (Urk. 1 S. 5 ). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizi nische Beurteilung von PD Dr. A.___

d en unfallbedingten Integri täts schaden insgesamt auf 80 % festsetzte . 6.

Nach Gesagtem ist d er angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2023 hinsichtlich der Rente aufzuheben

und die Sache zur ergänzenden Sachverhalts abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen. Gestützt auf die weiteren Abklärungen wird sie über den Renten anspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 7.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des Beschwerde füh rers gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2022 betreffend Rentenanspruch im parallel laufenden Verfahren IV.2022.00444 mit Urteil heutigen Datums ebenfalls in dem Sinne gutgeheissen wird, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Beschwer degegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen hinsichtlich des Rentenan spruchs verpflichtet wird. 8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - steht de m anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine gekürzte Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest gesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Entsprechend ist ih m eine (entsprechend dem ermessensweise zu schätzenden Aufwandes von einem Drittel für die Belange der Integritätsentschädigung) gekürzte Prozessent schädigung von Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszu richten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gut ge heissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

24. April 2023

hinsichtlich des Rentenanspruchs aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Rente neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00081

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

13. Dezember 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1998, war zuletzt über eine Temporärfirma vermittelt vom 4. September bis 31. Dezember 2018 bei der Y.___ AG als Kundenberater Contact Center in einem 9 0%-Pensum

beschäftigt

(vgl. Urk. 8/22) und da durch bei der Schweizerischen Unfallver siche rungs anstalt (Suva) gegen die Fol gen von Un fäl len ver sichert, als er sich am 1. Januar 2019 bei einem Überroll trauma durch einen Zug ein schwere s

Polytrauma zuzog (vgl. Unfall meldung vom 4.

Januar 2019, Urk. 8/1). Die notfallmässige Erstkonsultation erfolgte im Univer sitäts spital Z.___ , wo mehrere operativ e Eingriffe erfolgten (vgl. Aus tritts bericht vom 11. Februar 2019 [Urk. 8/40] sowie diverse Operations berichte [ Urk.

8/27- 32, Urk. 8/39]). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/76 ).

Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 sprach die Suva X.___ eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades, beginnend ab 1.

Dezem ber 2019, sowie monatliche Pflegeleistungen von Fr. 109.-- zu (Urk.

8/322).

Gestützt auf die Einschätzungen de r beratenden Ärzte PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie FMH, sowie Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2021 (Urk. 8/482) ,

29. Oktober 2021 (Urk. 8/511) sowie 27. April 2022 (Urk. 8/623) stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeld leistungen per 30. Juni 2022 ein (vgl. Schreiben vom 3. Mai 2022, Urk. 8/632) und sprach dem Ver sicherten mit Verfügung vom 20. Juni 2022 ausgehend von einem Invaliditäts grad von 10 % eine entsprechende Invalidenrente sowie eine Integri tätsentschä digung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 80 % zu (Urk. 8/664). Dagegen erhob der Versicherte am

27. Juni 2022 Einsprache (Urk. 8/667 ), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom

24. April 2023 inso weit guthiess, als sie das In valideneinkommen gestützt auf die neu herausge gebenen Tabellenlöhne der LSE 2020 berechnete und die Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 1 9 % (anstelle 1 0 %) festsetzte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 8/729 =

Urk. 2).

2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Mai 2023 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 24 . April 202 3 sei aufzuheben und die Be schwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2019 mindestens eine D reiviertel r ente zuzusprechen sowie die Integritätsentschädigung auf 90 % zu erhöhen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres G erichtsg utachten (Neurologie, Traumato logie und Urologie) betreffend die Arbeitsunfähigkeit und die Unfallkausalität in Auftrag zu geben

(Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 8/1-737]), was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom

19. Juni 2023

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Unter Beilage eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses der Universitätsklinik C.___ vom 22. Juni 2023 sowie der Leistungs beurteilung des Arbeitsversuches (Urk. 11/1-3) reichte der Beschwerde führer am 26.

Juni 2023 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 10) , worüber die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 7. August 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men ). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 24. April 2023 (Urk. 2) erwog die Beschwerde gegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer eine überwi e gend sit z ende und leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit mit allenfalls seltener Notwendigkeit kurz zu stehen oder kurze Entfernungen zurück zulegen bei einer freien Stehfähigkeit von 30 Sekunden und einer deutlich eingeschränkten, verlangsamten Gehfähigkeit mit Hilfsmitteln bis zu einer halben Stunde ganztags mit einer Leistungsminderung von insgesamt 10 % ausüben könne . Unter Berücksichtigung dieses versicherungs medizinischen Zumut bar keits profils sowie des maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % resul tiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von neu 1 9

% (anstelle von 1 0

%).

Im Rahmen der Beurteilung des Integritäts schadens habe der bera ten de Arzt der Suva den Integritätsschaden aufgrund der unfallbedingten Rücken mark schädigung und Armverletzung auf 8 0 % geschätzt, was rechtens sei . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2023 (Urk. 1) sowie mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (Urk. 10) zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung der Kreisärzte könne nicht abge stellt werden , da - entgegen derer Einschätzung - seit dem Unfall verschiedene Fachärzte im Bereich Neurologie chronische neuropathische Schmerzen festge stellt

hätten . Zudem seien verschiedene Akten nicht in die Begutachtung der Kreisärzte miteinbezogen worden, weshalb erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellung bestünden. Es werde daher die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Abklärung eines chronischen neu ro pathischen Schmerzsyndroms und dessen Auswirkung auf die Erwerbs fähigkeit beantragt. Die Feststellungen der Leistungsbeurteilungen würden dafür sprechen , dass er aufgrund der starken neuropathischen Schmerzen aktuell keiner 50%igen Arbeitstätigkeit in einer geregelten Arbeitsumgebung nachgehen könne . Betref fend die Integritätsentschädigung führte der Beschwerdeführer aus, dass die durch den Unfall verursachte erektile Dysfunktion, welche gemäss UVG nach der Tabelle 22 mit 10 % eingeschätzt werde , in der Berechnung gänzlich unbeachtet geblieben sei. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung um 10 % von 80 auf 90 % sei deshalb angemessen. 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 (Urk. 7) führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, die Sexualfunktionsstörung sei von den Fachärzten der Universitätsklinik C.___ zusammen mit der neurogenen Störung der unteren Harntraktfunktion sowie der Darmfunktion genannt worden. Diese neurogenen Funktionsstörungen seien im Integritätsschaden von 70 % für eine inkomplette Paraplegie sub T h 11 nach Tabelle 21 bereits inkludiert. Weiter liege keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs vor. Dr. B.___ habe in seiner Beurteilung vom 2. März 2023 Bezug auf die seit der Beurteilung von PD Dr. A.___ vom 24. Sep tember 2021 aufgelaufenen medizinischen Berichte genommen und ausdrücklich festgehalten, dass darin kein im engeren neurologischen Sinn neuropathisches Schmerzsyndrom dokumentiert sei. 3. 3.1

Am 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Zug erfasst und zog sich eine Amputationsverletzung des rechten Armes sowie Frakturen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. Januar 2019, Urk. 8/1 ). Es folgte die notfallmässige Zuweisung in das Universitäts spital Z .___ , wo der Beschwerdeführer operativ versorgt wurde. Neurologisch habe sich der Beschwerdeführer mit einem Glasgow Coma

Scale ( GCS ) von 8 (A1V2M5) präsentiert, den linken Arm gezielt bewegt, jedoch nicht die Beine. Computertomographisch sei keine Fraktur des Schädels und keine intrakranielle Blutung ersichtlich gewesen. Als Ursache der Paraplegie zeig t e sich eine Typ C Translationsverletzung des zweiten Lendenwirbels mit fast vollständiger Verlegung des Spinalkanals (vgl. Arztbericht vom 20. März 2019, Urk. 8/73 ). Im Rahmen des Damage Control Modus entschieden sich die behandelnden Ärzte für einen Replanta tionsversuch des rechten Armes mittels Vollhauttransplantat (vgl.

Operationsbericht vom 3. Januar 2019, Urk. 8/29 ). Nach initialer Stabili sierung des Beschwerde führers erfolgte bei einer Zwerch fellruptur links mit Herniation von Dünn- und Dickdarm in den linken Hemithorax

gleichentags eine ex plorative Laparotomie mit Zwerch fellnaht (vgl. Opera tions bericht vom 10. Januar 2019, Urk. 8/28 ). Die Erstversorgung der hochgradig instabilen Wirbelsäulen verletzung erfolgte am 2. Januar 2019 mittels dorsaler Spondylodese BWK 10 - LWK 3 und Laminektomie LWK 1 und 2 (vgl. Operationsbericht vom 9.

Ja nuar 2019, Urk. 8/32 ). Im Aufwachversuch habe sich der Beschwerdeführer adä quat g e zeigt und die beiden oberen Extremitäten bei erwarteter kompletter Para plegie beidseits bewegt. Zur Erhöhung der Stabilität sei die Wirbelsäulen verletzung zusätzlich mittels ventraler Spondylodese LWK 1 und 2 versorgt worden (vgl. Operationsbericht vom 8. Februar 2019, Urk. 8/39 ). Thorakal hätten sich Rippenfrakturen mit Pneumothorax beidseitig gezeigt, welche mittels Mini thorakotomie und beidseitiger Thoraxdrainageneinlage therapiert worden seien (vgl. Operationsbericht vom 10. Ja nuar 2019, Urk. 8/30) . Zu sätzlich wurde die perimplantär dis lozierte mediale Clavicula fraktur auf der rechten Seite operativ revidiert (vgl. Operationsbericht vom 22. Ja nuar 2019, Urk. 8/31 ). Die im Verlauf aufge tretene Nekrose am rechten Arm machte am 21. Januar 2019 eine Spalt hauttransplantation not wendig (vgl. Operationsbericht vom 22.

Ja nuar 2019, Urk. 8/27 ). Gemäss Ärzte des Z.___ zeigten die postoperativen Wundkontrollen reizlose Wund verhältnisse, sodass der Beschwerdeführer am 11.

Februar 2019 in die stationäre Paraplegie-Rehabilitation ins Paraplegie zentrum

C.___ habe verlegt werden können (vgl. Austrittsbericht vom 11.

Februar 2019, Urk. 8/40 ). 3.2

Vom 11. Februar bis 16. September 2019 war der Beschwerdeführer im Paraple giezentrum

C.___ in stationärer Behandlung. Die Ärzte konstatierten, in der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer keinerlei Motorik im Bereich der un teren Extremitäten gezeigt. Es liege eine sensomotorisch komplette Leistungs störung in den unteren Extremitäten vor. Die Wiedererlangung der Gehfunktion sei eher unwahrscheinlich. Der Fokus in der Physiotherapie liege auf der Sitz stabilität und der Verbesserung der Rumpfkontrolle sowie dem Transfer training. Wegen zunehmenden sakralen sowie LWS-Schmerzen beim Sitzen sei ein weiteres MRI durchgeführt worden, welches sich ohne sichere Zeichen einer Neurokompression oder Materiallockerung dargestellt habe (vgl. Urk. 8/84 ). Eine erneute CT - Bildgebung habe ebenfalls keine Schraubenlockerung erbracht. Zur Verbesserung der primär neuropathischen Schmerzen sei eine TENS-Therapie erfolgt. Die aktuellen Nahziele seien in erster Linie die Einstellung des komplexen Schmerzsyndroms sowie die damit verbundene Verlängerung der S itzdauer, die aufgrund der Schmerzen aktuell nur bis etwa eine Stunde betrage. Die Mobi lisation des reimplan tierten Armes werde durch die Ergo therapie durch geführt. Das CT des Ellbogens zeige einen Status nach primärer Ellbogen-Arthro dese mit beginnender Durch bauung zentral, aber noch keine vollständige Konso li dation, weshalb der Arm noch nicht belastet werden dürfe. Weiter habe eine neuro-urologische Mitbeurteilung eine neurogene Harnblasenstörung ge zeigt (vgl. auch Arztbericht vom 21. Februar 2019, Urk. 8/48). Aufgrund einer unklaren entzündlichen Läsion im Bereich der Glans Penis und des Penisschaft s sei ein supra pubischer Dauerkatheter eingelegt worden. Ziel der Therapie sei auch das Erlernen des intermittierenden Selbstkatheterismus (vgl. Arztbericht vom 20. März 2019, Urk. 8/73 ). 3.3

Im Rahmen einer klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle rund vier Monate nach Trauma stellten die Ärzte des Z.___ einen angemessenen Heilungsverlauf fest. Be züglich der vom Beschwerdeführer geklagten neuropathischen Schmerzen im Bereich der LWS erfolge eine medikamentöse Anpassung. Hinsichtlich der Clavicula zeige sich eine adäquate ossäre Durchbauung , weshalb nun eine schmerz adaptierte Vollbe lastung dieser möglich sei (vgl. Verlaufsbericht vom 20.

März 2019, Urk. 8/86 ). 3.4

Aus dem Austrittsbericht des Zentrums für Paraple gie C.___ vom 30. September 2019 (Urk. 8/199 ) ergibt sich, dass ab August 2019 mit der Anleitung für den intermittierenden Selbst katheterismus habe begonnen wer den können. Die Ärzte verwiesen ausserdem auf ein MRI des Schädels, welches Hinweise auf statt gehabte Shearing

Injuries zeige. Eine neuro psycho logische Testung sei bisher aber noch nicht erfolgt. Weiter verzeichneten sie eine Zunahme der Will küraktivität im Bereich der rechten Hand, so dass der Beschwer deführer am Ende der Hospi talisation den Arm für Transfers und Rollstuhl mobi lität habe nutzen können. Grobes Zielgreifen sei ebenfalls möglich, die Fein motorik sei aber nach wie vor sehr schwer beeinträchtigt. Betreffend die Schmer zen im Sakral bereich und in den Beinen führten die Ärzte aus, dass diese neben der initialen Rücken marks verletzung möglicherweise durch die Fraktur des Os coccygis mit bedingt sei. Eine Infiltration habe nur eine kurzzeitige Besserung ge bracht und auch unter der Schmerztherapie seien die Schmerzen problematisch geblieben. Wichtig und zielführend sei es, dass neben der medikamentösen Thera pie eben falls eine ambu lante psycho logische Betreuung in puncto Schmerzbe wäl ti gung stattfinde. Im Rahmen der Verlaufskontrolle am 28. Oktober 2019 wurde festge halten, dass die Reduktion der Medikation zu einer leich ten Zunahme der Schmer zen in den Beinen geführt habe. Massive Schmerz epi soden seien aber nicht mehr aufge tre ten. Die Motorik der rechten Hand habe sich weiter gebessert, wobei sie für die meisten Aktivitäten im Alltag noch nicht zu gebrauchen sei. Für die rechte Hand wurden nunmehr verbesserte Kraftgrade von bis zu M4 für die Finger beuger, M3 für den Handbeuger und M2 für die Finger- und Handextension doku mentiert. Aus medizinischer Sicht sei die Optimierung der Schmerztherapie notwendig. Im Dezember 2019 sei der Umzug in eine eigene Wohnung geplant (Urk. 8/200 ). PD Dr. A.___

sah im Rahmen der Ergotherapie zur Verbesserung der rechtsseitigen Handmotorik das höchste Reha-Potenzial, weshalb er zwei Ergotherapien pro Woche empfahl. Da gegen könne die Physiotherapie und das MTT-Training seiner Meinung nach nun mehr auf jeweils einen Termin pro Woche reduziert werden, da hier 10 Mona te nach dem Unfallereignis bei unverändertem neurologische n Befund funk tionell keine weitere Besserung der inkompletten Paraplegie der unteren Extre mi tät zu erwarten sei ( vgl. Neurologische Stellungnahme vom 31. Oktober 2019, Urk. 8/217 ). 3.5

Die behandelnden Fachärzte des Paraplegiezentrums

C.___ berichteten am 19. Dezember 2019 von einer erfreulichen Entwicklung der Paraparese mit deut licher Zunahme der Kraft in den proximalen Muskelgruppen. Es folgte eine Orthesenversorgung mit dem Ziel, die Steh- und Gehfunktion zu ver bessern (Urk. 8/276 ; vgl. auch Verlaufsbericht vom 29. Januar 2020, Urk. 8/275 ). Aus dem Bericht der Physiotherapie vom 10. März 2020 (Urk. 8/280 ) ergibt sich, dass sich zu Beginn der Erstrehabilitation in den unteren Extremitäten keine motori sche Aktivität gezeigt habe, im Verlauf der Rehabilitation sich jedoch eine Inner vation der Hüftflexoren, -extensoren, -abduktoren und der Ischio krural musku latur mit einer Muskelfunktion zwischen 1-2/5 ergeben

habe. Die Kraft habe sich weiter verbessert, so dass sich bei der Muskelkrafttestung eine Funktion im Quadriceps (links: 4/5 und rechts: 2-/5) sowie eine Verbesserung der Hüft flexoren, -extensoren, -abduktoren und der Ischiokruralmuskulatur mit einer Muskel funktion zwischen 2-3/5 gezeigt habe. Nicht relevant verändert habe sich die Oberflächen- und Tiefensensibilität. Erstere sei bis Th12 intakt, Letztere sei in beiden Hüftgelenken stark vermindert und weiter distal nicht vorhanden. Auf grund der Verbesserung der Kraft in den unteren Extremitäten sei das Ziel der ambulanten Physiotherapie eine Steh- und Gehfunktion zu erarbeiten, unter Zuhilfenahme von Orthesen. Der Be schwerdeführer klage aber nach wie vor über neuropathische Schmerzen in den Beinen und im Gesäss, welche im Alltag im Vordergrund stünden und zum Teil auch die Physiotherapie beeinflussen würden. Im Rahmen der schmerzmedizinischen Begleitung in der Klinik D.___ seien Infiltrationen sowie gepulste Radiofrequenzen der Wurzel L5 und S1 durchgeführt worden. Ausser dem habe der Beschwerdeführer eine schmerz psy cho logische Therapie wahrge nommen, sodass er im Juli 2020 die Schmerz medikamente habe absetzen können. Dabei sei eine zusätzliche Empfindlichkeit gluteal aufgetreten, die Schmerzen seien jedoch insgesamt geringer geworden (vgl. Arztberichte vom 25. März 2020 [Urk. 8/286 ] und 7. Juli 2020 [Urk. 8/334 ] ; vgl. auch Urk. 8/294, Urk. 8/301, Urk. 8/309, Urk. 8/311 ). 3.6

Am 17. März 2020 fand die neuropsychologische Standortbestimmung bei Status nach Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma im Z.___ statt (Urk. 8/313 ). Die unter suchende Neuropsychologin hielt ein weitgehend unauffälliges kognitives Leis tungs profil fest. Isoliert f i nde sich im mnestischen Bereich eine stark reduzierte Erinnerungsleistung einer zuvor kopierten komplexen geometrischen Figur, die jedoch am ehesten auf die unsystematische Herangehensweise beim Kopieren der Figur zurückzuführen sei. Bei ansonsten durchwegs unauffälligen Gedächtnis leistungen seien die Gedächtnisfunktionen als intakt zu bewerten. Im atten tio na len Ber ei ch fände sich eine leicht verlangsamte Aufmerksamkeits aktivierung. Hierbei sei jedoch ein sekundär leistungsmindernder Einfluss durch die ausge prägten Schmerzen während der Aufgabenbearbeitung anzunehmen. Der Be schwerdeführer habe von permanenten Schmerzen im Gesäss und meist täglich auftretenden neuropathischen Schmerzen in den Beinen berichtet. In einer stan dardisierten Selbstbeurteilung zu Erschöpfungssymptomen sei ausserdem ein deutlich erhöhter Gesamtscore feststellbar, was auf eine mittelschwere Fatigue symptomatik hinweise, die sich ebenfalls leistungsmindernd auf die Auf merk sam keitsfunktion auswirken könne. Klinisch wirke der Beschwerdeführer leicht belastet. Es sei davon auszugehen, dass die genannte, isolierte Minderleistung im attentionalen Bereich nicht hirnorganisch bedingt sei, sondern im Rahmen der subjektiv genannten und klinisch evidenten Schmerzsymptomatik zu inter pre tieren sei, wobei ein weiterer leistungsmindernder Einfluss durch die erfasste Fatigue nicht auszuschliessen sei. Angesichts der aktuellen Belastungssituation (vor allem Schmerzen) werde die erneute Inanspruchnahme einer psycho thera peutischen Begleitung empfohlen. 3.7

Die Physiotherapeutinnen berichteten von weiteren deutlichen funktionellen Fortschritten. So sei die Zielsetzung zur Steh- und Gehfunktion im Innenbereich teilweise erreicht worden und es sei realistisch, dass der Beschwerdeführer zu künftig im Innenbereich mit nur einem Gehstock mobil sein könne . Nach wie vor vorhanden seien die neuropathischen Schmerzen in den Beinen und im Gesäss (vgl. Physio therapiebericht vom 7. Dezember 2020, Urk. 8/376 ). Neben der verbesserten Mobilität zeig t e sich laut behandelnden Fachärzten des Paraplegie zentrums

C.___ auch im Bereich der rechten Hand ein erfreulicher Verlauf ohne neuro pathische Schmerzen des rechten Armes und mit sehr gut vorhandener Sensi bilität sowie sehr guter motorischer Funktion der rechten Hand, insbe son dere be züglich der Flexion. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die rechte Hand im Alltag einsetzen zu können, zum Beispiel um Dinge zu halten. Ein schränkend sei en einzig die fehlende Daumenaktivität sowie die fehlende Ellbogen flexibilität . Diesbezüglich erachteten die Ärzte eine Verbesserung für kaum möglich. Zu überlegen sei, ob eine opponierende Stellung des Daumens rechts operativ möglich wäre. Der Beschwerdeführer habe dazu jedoch keinen Bedarf, da er die Hand aufgrund der fehlenden Ellbogenfunktion ohnehin vorwiegend als Halte hand einsetze. Betreffend die vom Beschwerdeführer angegebenen zunehmenden neuropathischen Schmerzen in den Beinen werde eine Therapie mit Pregabalin verordnet (vgl. Arztbericht vom 30.

Dezember 2020, Urk. 8/397 ). 3.8

PD Dr. A.___ konstatierte in seiner neurologischen Stellungnahme vom

6. April 2021 (Urk. 8/425), hinsichtlich der neuropathischen Schmerzen mit elektrischen Schlägen im Gesäss und den unteren Extremitäten, die vor allem in Ruhe und nachts auftreten würden, könne nicht mit genügender Sicherheit von einem stabilisierten Gesund heitszustand ausgegangen werden, insbesondere da anzu nehmen sei, dass die neuropathischen Schmerzen auch die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigen könnten. Die nächste Verlaufs kontrolle in der Neurologie des C.___ sei noch abzuwarten, wobei zu infor mieren sei, dass Mitte 2021 und dann nunmehr 2.5 Jahre nach dem Unfallereignis aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich von einer bestmöglichen Gesundheitsstabilisierung ausgegangen werden würde. 3.9

Betreffend die Mobilität habe der Beschwerdeführer - so die Physiotherapeutin nen in ihrem Bericht vom 4. Juni 2021 (Urk. 8/454)

- erneut Fortschritte erzielt. Neu sei er im ebenen Aussenbereich selbständig mobil und könne auch mit nur einem Unterarmgehstock oder Handstock gehen. Die Gehstrecke betrage weiter hin 200 Meter, Steigungen seien ihm mit den Orthesen kaum möglich. Die Orthesen würden im Innenbereich weiterhin nur vereinzelt eingesetzt, da er noch auf zwei Unterarmgehstöcke angewiesen sei, das Tragen von Gegenständen mit der rechten oberen Extremität sei erschwert und das Gehen am Handstock rechts noch unsicher. Im Rahmen der Physiotherapie könne der Beschwerdeführer mit den Orthesen einige Schritte im Barren frei gehen . Deutlich verbessert habe sich auch die Standfähigkeit. Er könne ohne Hilfe der Orthesen mit einer Haltemöglichkeit in der Nähe mindestens 30 Sekunden frei stehen . Im Alltag könne er so je nach Tagesform stehend die Zähne putzen oder duschen. Die neuropathischen Schmerzen seien gleichbleibend bis minim verbessert. Aus dem ergotherapeutischen Zwischenbericht vom 28. Mai 2021 (Urk. 8/455) ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der starken Schmerzen in den Beinen einige Wochen nicht möglich gewesen sei, die Ergotherapie wahrzu nehmen und infolgedessen die Vernarbungen am rechten Arm wieder mehr ad härent geworden seien. Dies erschwere ihm die aktive Extension der Langfinger und des Daumens der rechten Hand, was wiederum diverse wichtige Tätigkeiten des tägli chen Lebens erschwere. 3.10

Die Ärzte des C.___ bestätigten in ihrer neurologischen und neurophysio lo gischen Verlaufskontrolle vom 16. Juni 2021 (Urk. 8/461) 2.5 Jahre nach dem Trauma die Verbesserung der Beinkraft, insbesondere linksbetont , mit nun sehr guter proximaler Kraft sowie beidseits M4-Werte n in der Fussflexion. Mit Fussheberorthesen könne der Be schwerdeführer bis zu 20 Minuten gehen. Auf grund der verbesserten Kraftwerte sei nun von einem ASIA D (vorher C) auszugehen. Weiter hin vorhanden seien Schmerzen im Sakralbereich. Hinsicht lich der Funktion der rech t en Hand zeige sich keine wesentliche Verbesserung zur Voruntersuchung vor sechs Monaten . Die Sensi bilität der rechten Hand würde sich gut erholen. Ebenso sei die Flexion gut, ein geschränkt jedoch die Extension der Finger und störend die Synkinesien . Ins gesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit weiterer guter Kraftzunahme unter dem intensiven Fitness-Training. 3.11

Der Versicherungsarzt PD Dr. A.___

ging in seiner Stellungnahme vom 2 4 . Sep tember 2021 (Urk. 8/482) von einem stabilisierten Heilzustand aus. Es könnten überwiegend wahrscheinlich keine relevanten funktionellen Verbesserungen mehr erzielt werden. Die Einschränkungen in der Arm- und Handfunktion rechts nach Armamputation und Re-Implantation mit Haltefunktion bei vollständiger Fingerflexion, jedoch eingeschränktem Faustschluss und fehlender Daumen opposition , sowie die eingeschränkte Gehfähigkeit von maximal einer halben Stunde, respektive 300 m, w ü rde n als dauerhaft bewertet. Diese Funktions fähigkeit bei einem stabilen Verlauf seit der letzten Vorstellung sei auch von den Ärzten des C.___ im Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2021 be schrieben worden (vgl. hierzu Urk. 8/509) . Insofern könnten keine relevanten Fortschritte mehr objek ti viert verzeichnet werden, weshalb aus versicherungs medizinisch-neuro logischer Sicht somit unverändert ein bestmöglich erreichter Heilzustand vorliege (vgl. neurologische Stellungnahme vom 29. Oktober 2021, Urk. 8/511).

Weiter werde in der letzten neurologischen Untersuchung auch keine Allodynie im Sinne eines allfälligen neuropathischen Schmerz syndroms dokumentiert . Die Schmer zen im Sakralbereich bestünden zwar weiter, ohne dass jedoch eine diesbe zügliche Quantifizierung oder Einschränkung in den Aktivi tä ten des täglichen Lebens an gegeben werde. Die im Ergotherapiebericht angege be nen Schmerzen in den Bei nen würden in den medizinischen Berichten nicht erwähnt werden, diese seien am ehesten bei körperlicher Überlastung situations abhängig einzuschätzen. Eine Diagnose eines eigenständigen neuro pathischen Schmerzsyndroms sei vorliegend nicht dokumentiert. Ein dauerhaft invalidisie render Schmerzcharakter könne ins ge samt auch nicht festgestellt werden . Be treffend die unfallbedingt verbleibende Belastbarkeit führte PD Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer könne eine ganz überwiegend sitzende und leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ausüben mit allenfalls seltener Notwen dig keit kurz zu stehen oder kurze Ent fernungen zu rück zulegen , bei einer freien Stehfähigkeit von 30 Sekunden und einer deutlich einge schränkten, ver langsam ten Gehfähig keit mit Hilfsmitteln bis zu 30 Minuten. Unter Berück sichtigung dieses Be las tungsprofils sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiges Pensum zu mutbar . Als zustandserhaltende Massnahme sei die Fort führung einer Dauerphysio- und Ergotherapie mit maximal 42 Terminen pro Jahr gemäss WZW-Kriterien nach Entscheid der Physiokommission vom Dezember 2003 zu em pfehlen ( vgl. Urk. 8/482 , vgl. auch Urk. 8/560 ) . 3.12

In der traumatologischen Verlaufskontrolle vom 12. November 2021 im Z.___

(Urk. 8/525) berichtete der Beschwerdeführer von persistierenden Schmerzen lumbal bei zunehmender Mobilisation der unteren Extremitäten. Konventionell-radiologisch sei ein intaktes Spondylodesematerial bei zunehmender Konsoli die rung zwischen LWK 1 und LWK 2 bei weiterhin fehlender Konsolidierung des anterioren Anteils des LWK 2 erkennbar (vgl. auch Urk. 8/532). Hinweise auf Materiallockerung oder einen Infekt seien im durchgeführten SPECT/CT (vgl.

Urk. 8/566) keine vorhanden. Ersichtlich sei eine beginnende Anschluss degene ration (vgl. Arztbericht vom 5. Januar 2022, Urk. 8/569). Betreffend die teils starken neuropathischen Schmerzen in den Beinen sei dem Beschwerdeführer eine Basismedikation verordnet worden. Die behandelnden Ärzte des C.___ führten aus, aufgrund der Rückenmarkschädigung liege beim Beschwerdeführer ein Integritätsschaden von 40-50 % sowie aufgrund der Armverletzung ein solcher von mindestens 40 % vor. Der Beschwerdeführer sei zudem in seinem Alltag auf einen Rollstuhl angewiesen und leide unter chronischen neuro pathischen Schmerzen sowie einer neurogenen Harnblasen- und Darmfunk tions störung, was bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei (vgl. Arztbericht vom 15. März 2022, Urk. 8/595). Letzteres betreffend hielten d ie Ärzte des C.___ in ihrer neuro-urologischen Untersuchung fest, in Anbetracht des video-uro dynamischen Funktionsprofils zeige sich subjektiv wie objektiv eine stabile und zufrieden stellende Harn blasen-Situa tion mit spät einsetzender und weiterhin nicht den oberen Harntrakt gefähr denden Detrusorüberaktivität unter dem etablierten Harnblasen manage ment mit intermittierendem Selbstkatheter is mus. Zur effi zien teren Stuhl-Entleerung könne der Beschwerdeführer ein Leci carbon-Zäpfchen anwenden (vgl. Arztbericht vom 1. Februar 2022, Urk. 8/598). Hinsichtlich der Armverletzung wurde seitens Handchirurgie des Z.___ mitgeteilt, dass die Pseudo arthrose nach der Stosswellenbehandlung in der rheumatolo gischen Abteilung geheilt sei. Eine Verbesserung in der rechten Hand sei jedoch nicht erfolgt. Trotz dem werde d em Beschwerdeführer empfohlen , alle sportlichen Aktivitäten allmäh lich wie der auf zunehmen und den rechten Ellbogen einmal im Jahr radiologisch unter suchen zu lassen (vgl. Arztbericht vom 10. März 2022, Urk. 8/593). 3.13

Dr. B.___ , bestätigte in seiner Stel lungnahme vom 27. April 2022 (Urk. 8/623) den medizinischen Endzustand bezüglich der Folgen des Unfalls vom 1. Januar 2019 und ve rwies auf die Ein schätzung von PD Dr.

A.___ vom 24. September 2021 (vgl. E. 3.11 hiervor). Weiter sei d ie fach ärztliche ver sicherungsmedizinische Einschätzung seitens der Unfallver sicherung durch die Verfügung (recte: den Vorbescheid) der Invaliden ver sicherung vom 17. Mai 2022 (vgl. Urk. 8/641), wonach der Beschwerdeführer seit September 2021 in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, bestätigt worden (vgl. neurologische Kurzbeur teilung vom 2. Juni 2022, Urk. 8/656). 3.14

Im Sprechstundenbericht Handchirurgie des Z.___ vom 12. August 2022 (Urk. 8/686) wird in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit darauf hingewiesen, dass die rechte obere Extremität vom Beschwerdeführer nur als Hilfshand eingesetzt wer den könne, nicht als Arbeitshand. Dies müsse bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit berücksichtigt werden . Aktuell arbeite der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum und es sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 90-100 % ge plant, wobei sich dies der Beschwerdeführer momentan nicht zutraue (vgl.

Sprech stundenbericht vom 1. März 2023, Urk. 8/720) . 3.15

Bei Lumbalgien paravertebral rechts ohne wesentliche Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten und zur Klärung einer eventuellen Implantatentfernung bei Status nach dorsaler Spondylodese wurde der Beschwerdeführer im Wirbelsäulen zentrum des C.___ vorstellig. Um die Implantatlage sowie die knöcherne Fusion beurteilen zu können, wurde am 3. Oktober 2022 ein CT durchgeführt (vgl.

Urk. 8/710). Laut behandelndem Arzt könne eine Lockerung sowie ein Im plan tatversagen ausgeschlossen werden (vgl. auch Urk. 8/713) . Zudem zeige sich im durch geführten CT eine fusionierte operierte Strecke. In diesem Bereich würde die Wirbelsäule keine Beweglichkeit erlangen, weshalb eine Osteosynthese material entfernung keinen Sinn ergeben würde. Dem Beschwerdeführer wurde die Durch führung einer Facettengelenksinfiltration Th9/10 angeboten (vgl.

Sprechstunden berichte vom 19. September 2022 [ Urk. 8/702 ] und vom 24.

Oktober 2022

[ Urk. 8/707 ] ) , was laut Sprechstundenbericht vom 9. März 2023 (Urk. 8/722) unzureichend half . Darin hielten die behandelnden Ärzte des C.___ fest, b ei persi stierenden Schmerzen thorakolumbal sowie neuropathi schen Beschwer den in den Beinen sei der Beschwerdeführer aus wirbel säulen chirur gischer Sicht aktuell nicht in der Lage, der momentan ausgeübten Tätigkeit im Bereich Marke ting nachzugehen , weil es hierbei zu einer deutlichen Schmerzin tensivierung komme. Eine Reduktion der Arbeitstätigkeit sollte möglich sein mit zwischendurch Mobilisation zum Vermeiden einer Schmerzexazerbation . 3.16

In seiner Stellungnahme vom 2. März 2023 (Urk. 8/719) verwies Dr. B.___ auf radiologische Befunde (vgl. Urk. 8/710, Urk. 8/713), die keine bisher nicht doku mentierten unfallbedingten Schädigungen in Bezug auf die dargestellten neuro nalen Strukturen zeigen würden. Auch bezüglich der nicht-neurologischen Befunde w e rde keine namhafte Verschlechterung gegenüber der vorliegenden Voruntersuchung vom 18. Juni 2020 beschrieben. Die aktuellen MR- und Röntgen-Bildgebung en der LWS (BWS) gäben somit keine Erklärung für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. 4. 4.1

Während die Beschwerdegegnerin entsprechend der Beurteilung durch ihre beratenden Ärzte PD Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 24. September 2021, 29. Oktober 2021 sowie 27. April 2022 von einer seit September 2021 voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden und leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit ausging (E. 3.11, E. 3.13), machte der Beschwerdeführer insbesondere gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte des C.___ geltend, er sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr als 50 % arbeits fähig (E. 3.12, E. 3.15) . Umstritten ist dabei in erster Linie, ob der Beschwerde führer als Folge seines Unfalls an einem neuropathischen Schmerzsyndrom im Bereich der unteren Extremitäten leidet und infolgedessen zu höheren Leistungen der Beschwerde gegnerin berechtigt ist. 4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass n ach der Rechtsprechung auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Der Versicherungsmediziner PD Dr. A.___

gelangte am 27. September 2021 ge stützt auf die medizinischen Akten zur Einschätzung, dass keine dokumentierte gesteigerte Schmerzempfind lichkeit im Sinne eines neuropathischen Schmerz syndroms vorliege (E. 3.11). Zwar gingen

die behandelnde n Ärzte des C.___

auf die Frage des Versicherungsmediziners betreffend funktionelle Einschrän kung unter anderem durch die neuropathischen Schmerzen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in ihrem Arztbericht vom 16. Juni 2021 nicht ein (vgl.

Urk. 8/461). Neuropathische Schmerzen wurden hingegen bereits im Rah men der stationären Behandlung im Paraplegiezentrum

C.___ erwähnt (vgl.

E.

3.2). Die behandelnden Fachärzte konstatierten, dass bereits früh während der Hospitali sation Schmerzen im Sakralbereich und später auch in den Beinen aufgetreten seien (vgl. Urk. 8/199) und eine Reduktion der Medikation zu einer Zunahme der Schmerzen in den Beinen geführt habe (vgl. Urk. 8/200). Die behandelnde Neuro login ordnete diese im Rahmen des Standortgesprächs Ende August 2019 einem schweren neuropathischen Schmerzsyndrom zu (vgl.

Urk. 8/173). Ebenso geht aus dem Bericht der Klinik

D.___ vom 25.

März 2020 hervor, dass neuro pathische Schmerzen in den Beinen beklagt wurden. Es komme anfallsweise und punktuell im Fussaussenrist oder im ventralen Unter schenkelbereich zu ein schies senden Schmerzen (vgl. Urk. 8/286). Im Rahmen der neuropsychologischen Un ter suchung wurde denn auch die Minder leistung im attentionalen Bereich durch die per manenten Schmerzen im Gesäss sowie die neuropathischen Schmer zen in den Beinen erklärt (E. 3.6). Eine therapeutische Anpassung der Medikation auf grund zunehmender neuropa thi scher Schmerzen ist ausserdem im Verlaufsbericht des C.___ vom 30. Dezember 2020 dokumentiert (E. 3.7). Angesichts dessen, dass der Versiche rungsarzt PD Dr.

A.___ mit Blick auf diese medizinische Aktenlage einen Einfluss der neuropathischen Schmerzen auf die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 als mög lich erachtete (vgl. E. 3.8), ist nicht nachvollziehbar, wenn er die nach wie vor angegebenen Schmerzen in den Beinen (vgl. E. 3.9) in seiner Stellungnahme vom 24.

September 2021 neu als belastungsabhängige Beschwerden einordnete und einen invalidisierenden Schmerzcharakter verneinte (vgl. E. 3.11). Die behan delnden Ärzte des C.___ postulierten denn auch die Mitberücksichtigung der chronischen neuropathischen Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.12). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beschwerde führer die teils starken neuropathischen Schmer zen neben der physikalischen Therapie auch mit einer Basismedikation behandelt (vgl. Urk. 8/595) und die Wirbelsäulenspezialistin den Beschwerdeführer unter anderem auch aufgrund der neuropathischen Schmerzen nicht in der Lage erachtete, einem 50%-Pensum nachzugehen (vgl. E. 3.15), bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sig keit der versicherungs internen Feststellungen , dass kein objektivier bares neu ropathisches Schmerzsyn drom in den unteren Extremitäten vorliege und der Beschwerdeführer in einer überwiegend sitzen den und leichten bis selten mittel schweren Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig sei (E. 3.11 in fine ) . Auch angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers ist eine sorgfältige Abklärung des medizinischen Sachverhalts unabdingbar. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese durch ein unabhängiges fachspezifisches Gutachten abklären lässt, ob den aktuell geklagten Beschwerden eine unfall kausale S chädigung zugrunde liegt und in welchem Umfang die Arbeits fähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit dadurch beeinträchtigt ist. 5.

Es bleibt die Beurteilung des Integritätsschadens zu prüfen. 5.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein trächtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vorausseh bare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmer ung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 5.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integri täts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). 5.3

Mit die Verfügung vom 20. Juni 2022 (Urk. 8/664) bestätigende m

Einsprache entscheid vom 24. April 2023 sprach d ie Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer gestützt auf die Stellungnahme von PD Dr. A.___ vom 24. Sep tember 2021 (vgl. Urk. 8/481) eine Integritätsentschädigung für eine Integritäts ein busse von 80 % zu (Urk. 8/664). PD Dr. A.___ erachtete einen Integritätsschaden von 70 % bei inkompletter Paraplegie sub T h 11 ASIA D als gegeben. Hinzu komme 10 % für den Zustand nach Armamputation und Re-Implantation nach rechts seitigem oberen Extremitätentrauma und einer Einschränkung in der Arm beu gung und in der Fingerfeinmotorik. Dies ergebe einen Integritätsschaden von 80 % , analog und im Quervergleich zu einer inkompletten Tetraplegie ASIA D, im Rahmen derer ebenfalls ein 80 % Integritätsschaden vorgesehen sei (vgl. Suva-Tabelle 21 «Integritätsentschädigung bei Rückenmarkverletzungen») . Damit über einstimmend erachteten denn auch die Fachärzte des C.___ einen Integri täts schaden von 80-90 % bei Rückenmarkschädigung sowie Armverletzung für aus gewiesen (vgl. E. 3.12) .

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , die Sexualfunktions störung sei bei der Beurteilung des Integritätsschadens unberücksichtigt geblieben (E. 2.2) , ist dem zu entgegnen, dass dem Versicherungsmediziner sämtliche Akten vorgelegen haben und ihm die erektile Dysfunktion als Teil der neurogenen Sexual-, Harnblasen- und Darmfunktionsstörung bekannt war (vgl. Urk. 8/292). Aus der Beurteilung des Integritätsschadens ergibt sich denn auch, dass neben den Wir bel säulenbeschwerden und den Schmerzen der unteren Extremitäten auch die neurogene Blasenstörung mitberücksichtigt wurde (Urk. 8/ 481 ) .

Gemäss Tabelle 21 inkludiert der Wert für die Paraplegie (gemäss ASIA D 60-70 % ; 70 % bei Niveau oberhalb L2, sprich auch sub Th11 ) die als Urogenital- und Darm-Lähmung bezeichnete Einschränkung und ist nur zusätzlich zu berücksichtigen, wenn diese an der motorischen Lähmung gemessen aussergewöhnlich ausgeprägt oder besonders gering sind . Damit wurde der medikamentös behandelbaren erektilen Dysfunktion implizit voll um fänglich Rech nung getragen. Dass mit Anwendung der Tabelle 21 de n gesetzlichen Rahmenbedingung en von Art. 36 Abs. 2 UVV einschliesslich Anhang 3 ( worin bei vollständiger Paraplegie 90 % veranschlagt wird ) nicht entsprochen würde oder der Versicherungsmediziner das in Tabelle 21 dargelegte Feinraster unkorrekt angewendet hätte , wird nicht dargelegt und hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte.

Inbesondere überzeugt der Quervergleich mit der inkompletten Tetraplegie Asia D, womit der funk tionellen Beeinträchtigung des rechten Armes erschöpfend Rechnung getragen wird.

Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers bestätigende, dem Versicherungsmediziner widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritäts einbusse ist nicht aktenkundig. Es ist daher nicht stichhaltig, wenn der Beschwer deführer ohne entsprechende medizinische Grundlage eine erneute Überprüfung eines möglichen Integritätsschadens verlangt (Urk. 1 S. 5 ). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizi nische Beurteilung von PD Dr. A.___

d en unfallbedingten Integri täts schaden insgesamt auf 80 % festsetzte . 6.

Nach Gesagtem ist d er angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2023 hinsichtlich der Rente aufzuheben

und die Sache zur ergänzenden Sachverhalts abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen. Gestützt auf die weiteren Abklärungen wird sie über den Renten anspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 7.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des Beschwerde füh rers gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2022 betreffend Rentenanspruch im parallel laufenden Verfahren IV.2022.00444 mit Urteil heutigen Datums ebenfalls in dem Sinne gutgeheissen wird, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Beschwer degegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen hinsichtlich des Rentenan spruchs verpflichtet wird. 8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - steht de m anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine gekürzte Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest gesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Entsprechend ist ih m eine (entsprechend dem ermessensweise zu schätzenden Aufwandes von einem Drittel für die Belange der Integritätsentschädigung) gekürzte Prozessent schädigung von Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszu richten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gut ge heissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

24. April 2023

hinsichtlich des Rentenanspruchs aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Rente neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler