Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1998, hat nach seiner KV- Lehre im Reisebüro vom 21.
August 2017 bis 19. Juni 2018 die kaufmännische Berufs maturität absolviert und war
zuletzt über eine Temporärfirma vermittelt vom 4. September bis 31.
De zember 2018 bei der Y.___ AG als Kundenberater Contact Center in einem 90%-Pensum beschäftigt
(Urk. 9/24) ,
als er sich am 1.
Januar 2019 bei einem Überrolltrauma durch einen Zug schwere Verletzungen zuzog (vgl. Unfall meldung vom 4. Januar 2019, Urk. 9/9/229) .
Am 8. April 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 1. Januar 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die IV Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 9/9, Urk. 9/39 , Urk. 9/56 , Urk. 9 / 58 , Urk. 9/65 , Urk. 9/85, Urk. 9/94, Urk. 9/96
und Urk. 9/137 )
und holte die Bericht e de r behandelnden Ä rzte ( Urk. 9/11, Urk. 9/76 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/50 ) ein. Auf Gesuch hin (vgl. Urk. 9/8) gewährte d ie IV-Stelle dem Versicherten Frühinter ventions massnahmen in Form von Berufsberatung, Unterstützung und Training für die Dauer vom
8. Mai bis 7. Dezember 2019 (vgl. Mitteilung vom 8. Mai 2019, Urk. 9/10) und übernahm die Kosten für Hilfsmittel am Arbeitsplatz (vgl. Mit teilung vom 12.
November 2019, Urk. 9/38).
Ein therapeutischer Arbeitsversuch beim früheren Lehrbetrieb seit Herbst 2019 erbrachte keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Verlaufsprotokoll Berufs beratung, Urk. 9/53 S. 5). Mit Mit teilung vom 11. Mai 2020
teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit kein Anspruch auf berufliche Einglie de rungs mass nahmen bestehe (Urk. 9/52 ) . Nach Eingang eines Zusatzgesuches am 20. Juli 2020 (Urk. 9/62) fand z ur Klä rung beruflicher Eingliederungsmassnahmen am 14.
Dezember 2020 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt , im Rahmen dessen dem Versicherten ver schiedene Unterstützungsmöglichkeiten und beruf liche Massnahmen aufgezeigt wurden (Urk.
9/88 S. 3 ). Der Versicherte entschied sich im Juli 2021 für einen Vorkurs zum Filmstudium an der Z .___ ( vgl.
Urk. 9/88 S. 6). In der Folge schloss die IV-Stelle die Berufsberatung mit Mittei lung vom 13. August 2021 ab (Urk. 9/86) und ver anlasste eine aktenba sierte Ein schätzung des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD). Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, nahm am
24. August 2021 Stellung ( vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 9/139 S. 8- 9). Aus gehend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit im kaufmännischen Bereich sowie jeder anderen angepassten Tätig keit stellte die IV- Stelle mit Vorbescheid vom 17.
Mai 2022 die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 9/141). Dagegen erhob der Versicherte am 20.
Mai 2022 (Urk. 9/148)
sowie ergänzend am 16. Juni 2022 (Urk. 9/160) Ein wand. Zusätzlich ersuchte der Versicherte mit E-Mail vom 17. Mai 2022 um Un terstützung in Form von beruf lichen Mass nah men (Urk. 9/142). Mit Ver fügung vom 27. Juni 2022 verneinte die IV-Stelle einen Ren ten an spruch (Urk. 9/167 = Urk. 2). 2.
Die Unfallversicherung ihrerseits hatte die Heilbehandlung und Taggeldleis tun gen gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) am
30. Juni 2022 eingestellt ( Schreiben vom 3. Mai 2022; Urk. 9/137) und dem Ver sicherten gestützt auf einen Integritäts schaden von 80 % eine Entschädigung zu gesprochen sowie ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % den An spruch auf eine entsprechende Rente bejaht (Verfügung vom
20. Juni 2022; Urk. 10 ) , wobei sie den Invaliditätsgrad im Rahmen des Einspracheverfahrens auf 19 % erhöhte
( Einspracheentscheid vom 24. April 2023; vgl. Urk. 8/729 im Prozess UV.2023.00081). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Mai 2023 h i e ss das hiesige Gericht mit Urteil UV.2023.00081 heutigen Datums in dem Sinne gut, als dass die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der möglichen Auswirkungen der neuro pathi schen Schmerzen auf die Leistungs fähigkeit, an die Unfallversicherung zurück gewiesen w i rd. 3 .
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2022 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die an ge foch tene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ih m ab 1. Januar 2020 eine halbe IV- Rente zuzusprechen.
Ferner sei ihm im Rah men von Eingliederungsmassnahmen eine Erstausbildung zu gewähren, e ven tua liter eine Umschulung .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom
9. November 2022 auf Abwei sung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8 ), was de m Beschwer deführer mit Verfügung vom
14. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 1 ). Das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 (Urk. 12) zu den Akten gereichte Zeugnis der Berufsmatura (Urk. 13) wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. De zember 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali den renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein führung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend , soweit nichts anderes vermerkt, auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.5 1.5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2022 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwer deführer seit September 2021 in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, wobei die bisherige Tätigkeit einer optimal angepassten Tätigkeit entspreche. Da nach Durchführung der beruflichen Massnahmen (Mai 2019 bis Mai 2020 und Oktober 2020 bis August 2021) keine zu mindestens drei Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. Au gust 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er leide täglich unter starken Schmerzen, die sich bei längerer Belastung verstärken würden. Aufgrund seines Steifarms sei seine rechte Hand feinmotorisch kaum einsetzbar. Bereits das Bedienen einer PC - Maus werde nach längerer Zeit zu einer schmerzhaften Tortur. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er zu lediglich 10 % arbeitsunfähig eingeschätzt werde. Ferner seien die chronischen neuropathischen Schmerzen sowie die neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung bei der Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden. Seine Arbeits fähigkeit betrage maximal 50 %, weshalb er Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Überdies seien ihm Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine erstma lige berufliche Ausbildung, eventuell eine Umschulung, zu gewähren. Er habe die Berufsmaturität erlangt und ein Studium angestrebt. Insofern sei seine berufliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen gewesen. 2.3
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 9. November 2022 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, seit Mai 2019 seien Massnahmen zur beruflichen Ein gliederung durchgeführt worden. Am 4. Juli 2022 habe sie Kostengutsprache für ein arbeitsmarktorientiertes Arbeitstraining erteilt, wobei der Beschwerde führer diesen Arbeitsversuch bereits am 19. Juli 2022 wieder abgebrochen habe. Ein weiterer Arbeitsversuch, der am 19. August 2022 ermöglicht worden sei, dauere im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch an. Solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft seien, werde keine Rente zugesprochen. Angesichts des noch laufenden Arbeitsversuches sei der frühestmögliche Renten anspruch noch nicht entstanden und könne erst nach Abschluss der Einglie de rungsmassnahmen geprüft werden. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2022 sei dahingehend abzuändern. Betreffend die beantragte erstmalige beruf liche Ausbildung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über das EFZ als Kaufmann verfüge, wobei der Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufs matura fehle. Insofern komme vorliegend lediglich eine Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit . b IVG in Frage. Für den geplanten Vorkurs und das Filmstudium könnten die behinderungsbedingten Mehrkosten übernommen werden, wobei diese Ausbildung gemäss RAD keine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit darstelle und die Eingliederungswirksamkeit angesichts der statistischen Lohnerwartungen fraglich sei . Jedenfalls befinde sich der Beschwer deführer noch nicht im Hochschullehrgang, womit derzeit auch kein Taggeld an spruch dafür bestehe. Hinsichtlich der beantragten Umschulung führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, die angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich entspreche dem Belastungsprofil in der angepassten Tätigkeit. D er Umschu lungsanspruch setze jedoch grundsätzlich eine Mindesterwerbs einbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Aus bildung offenstehenden, noch zu mutbaren Erwerbstätigkeiten voraus . Das sei vorliegend nicht gegeben. Überdies seien berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung nicht gegen ständ lich, weshalb auf die diesbezüglichen Belange nicht einzutreten sei. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht lagen der Rentenverfügung vom 27 . Juni 2022 (Urk. 2) im Wesentlichen die durch die Unfallversicherung eingeholten Arztberichte , d ie Akteneinschätzung des RAD-Arztes (Urk. 9/139, Urk. 9/166 ) sowie die Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte (Urk. 9/11 , Urk. 9/76 ) zu Grunde. 3.2
Am 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Zug erfasst und zog sich eine Amputationsverletzung des rechten Armes sowie Frakturen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. Januar 2019, Urk. 9/9/229). Es folgte die notfallmässige Zuweisung in das Universitäts spital B.___ , wo der Beschwerdeführer mehrfach operativ versorgt wurde :
So erfolgte ein Replantationsversuch des rechten Armes mittels Vollhauttrans plantat (vgl. Operationsbericht vom 3. Januar 2019, Urk. 9/9/120). B ei einer Zwerchfellruptur links mit Herniation von Dünn- und Dickdarm in den linken Hemithorax
erfolgte eine ex plorative Laparotomie mit Zwerch fellnaht (vgl. Ope ra tionsbericht vom 10. Januar 2019, Urk. 9/9/124)
und
die Rippenfrakturen mit Pneumo thorax beidseitig wurden mittels Minithorakotomie und beid seitiger Tho raxdrainagen einlage therapiert (vgl. Operationsbericht vom 10. Ja nuar 2019, Urk. 9/9/157) , später die perimplantär mediale Claviculafraktur rechts operativ revidiert . Die Erstversorgung der hochgradig instabilen Wirbelsäulen verletzung erfolgte mittels dorsaler Spondylodese BWK 10 - LWK 3 und Laminektomie LWK 1 und 2 (vgl. Operationsbericht vom 9. Januar 2019, Urk. 9/9/122). Im Aufwach versuch habe sich der Beschwerdeführer adäquat ge zeigt und die beiden oberen Extremitäten bei erwarteter kompletter Paraplegie beidseits be wegt. Zur Erhö hung der Stabilität sei die Wirbelsäulenverletzung zusätzlich mit tels ventraler Spondylodese LWK 1 und 2 versorgt worden (vgl. Operationsbericht vom 8. Feb ruar 2019, Urk. 9/9/139). Die im Verlauf aufge tretene Nekrose am rechten Arm hätte eine Spalthauttransplantation notwendig gemacht (vgl. Operationsbericht vom 22. Januar 2019, Urk. 9/9/176). Gemäss behandelnden Ärzten zeigten die postoperativen Wundkontrollen reizlose Wund verhältnisse, sodass der Beschwer deführer am 11. Februar 2019 in die stationäre Paraplegie-Rehabilitation ins Paraplegiezentrum
C.___ habe verlegt werden können (vgl. Austrittsbericht vom 11. Februar 2019, Urk. 9/9/128). 3.3
Vom 11. Februar bis 16. September 2019 war der Beschwerdeführer im Paraple gie zentrum
C.___ in stationärer Behandlung. Die Ärzte k onstatierten, in der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer keinerlei Motorik im Bereich der un teren Extremitäten gezeigt. Es liege eine sensomotorisch komplette Leistungs störung in den unteren Extremitäten vor. Die Wiedererlangung der Geh funktion sei eher unwahrscheinlich. Der Fokus in der Physiotherapie liege auf der Sitz stabilität und der Verbesserung der Rumpfkontrolle sowie dem Transfer trai ning. Wegen zunehmenden sakralen sowie LWS-Schmerzen beim Sitzen sei ein weiteres MRI durchgeführt worden, welches sich ohne sichere Zeichen einer Neu rokompression oder Materiallockerung dar gestellt habe (vgl. Urk. 9/9/42). Eine erneute CT - Bildgebung habe ebenfalls keine Schraubenlockerung erbracht. Zur Verbesserung der primär neuropathischen Schmerzen sei eine TENS-Therapie erfolgt. Die Mobi lisation des reimplan tierten Armes werde durch die Ergo therapie durch geführt. Das CT des Ellbogens zeige einen Status nach primärer Ellbogen-Arthro dese mit beginnender Durch bauung zentral, aber noch keine vollständige Konso li dation, weshalb der Arm noch nicht belastet werden dürfe. Weiter habe eine neuro-urologische Mitbeurteilung eine neurogene Harnblasenstörung ge zeigt (vgl. auch Arztbericht vom 21. Februar 2019, Urk. 9/9/96) . Aufgrund einer unklaren entzündlichen Läsion im Bereich der Glans Penis und des Penisschaft s sei ein supra pubischer Dauerkatheter eingelegt worden. Ziel der Therapie sei auch das Erlernen des intermittierenden Selbstkatheterismus (vgl. Arztbericht vom 20.
März 2019, Urk. 9/9/56). 3.4
Im Rahmen einer klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle rund
vier Monate nach dem Trauma stellten die Ärzte des B.___ einen angemessenen Heilungsverlauf fest. Be züglich der vom Beschwerdeführer geklagten neuropathischen Schmerzen im Bereich der LWS erfolge eine medikamentöse Anpassung. Hinsichtlich der Clavicula zeige sich eine adäquate ossäre Durchbauung , weshalb nun eine schmerzadaptierte Vollbe lastung dieser möglich sei (vgl. Verlaufsbericht vom 20.
März 2019, Urk. 9/9/37). 3.5
Sechs Monate nach dem Unfallereignis fand eine urodynamische Verlaufs unter suchung im C.___ statt, im Rahmen derer sich eine leichte Verminderung der Harnblasenkapazität im gering hyperkapazitiven Bereich gezeigt habe. Die maxi mal en
Detrusordruck -Amplituden würden jedoch nach wie vor unterhalb der für den oberen Harntrakt gefährdenden Stelle von 40 cmH 2 O liegen. Bezüglich des intermittierenden Selbstkatheterismus werde auf die Freigabe für eine Belastung des rechten Armes seitens Orthopäden gewartet (vgl. Arztbericht vom 3. Juni 2019, Urk. 9/39/599) . Aus dem Austrittsbericht des Zentrums für Paraple gie C.___ vom 30. September 2019 (Urk. 9/39/410) ergibt sich, dass ab August 2019 mit der Anleitung für den intermittierenden Selbst katheterismus habe begonnen werden können. Die Ärzte verwiesen ausserdem auf ein MRI des Schädels, wel ches Hinweise auf stattgehabte Shearing
Injuries zeige. Eine neuro psycho logische Testung sei bisher aber noch nicht erfolgt. Weiter verzeichneten sie eine Zunahme der Will küraktivität im Bereich der rechten Hand, so dass der Beschwer deführer am Ende der Hospitalisation den Arm für Transfers und R ollstuhl mobi lität habe nutzen können . Grobes Zielgreifen sei ebenfalls möglich, die Fein motorik sei aber nach wie vor sehr schwer beeinträchtigt. Betreffend die Schmer zen im Sakral be reich und in den Beinen führten die Ärzte aus, dass diese neben der initialen Rücken marksverletzung möglicherweise durch die Fraktur des Os coccygis mit bedingt sei. Eine Infiltration habe nur eine kurzzeitige Besserung ge bracht und auch unter der Schmerztherapie seien die Schmerzen problematisch geblieben. W ichtig und zielführend sei es, dass neben der medikamentösen Thera pie eben falls eine ambu lante psycho logische Betreuung in puncto Schmerzbe wäl ti gung stattfinde. Im Rahmen der Verlauf skontrolle am 28. Oktober 2019 wurde festge halten, dass die Reduktion der Medikation zu einer leich ten Zunahme der Schmer zen in den Beinen geführt habe . Massive Schmerz epi soden seien aber nicht mehr aufgetreten. Die Motorik der rechten Hand habe sich weiter gebessert, wobei sie für die meisten Aktivitäten im Alltag noch nicht zu gebrauchen sei . Für die rechte Hand wurden nunmehr verbesserte Kraftgrade von bis zu M4 für die Fingerbeu ger, M3 für den Handbeuger und M2 für die Finger- und Handextension doku mentiert. Aus medizinischer Sicht sei die Optimierung der Schmerztherapie not wendig. Im Dezember 2019 sei der Umzug in eine eigene Wohnung geplant (Urk. 9/39/418). 3.6
Die behandelnden Fachärzte des Paraplegiezentrums
C.___ berichteten am 19. Dezember 2019 von einer erfreulichen Entwicklung der Paraparese mit deut licher Zunahme der Kraft in den proximalen Muskelgruppen. Es folgte eine Orthesenversorgung mit dem Ziel, die Steh- und Gehfunktion zu ver bessern (Urk. 9/56/61; vgl. auch Verlaufsbericht vom 29. Januar 2020, Urk. 9/56/58) .
Aus dem Bericht der Physiotherapie vom 10. März 2020 (Urk. 9/56/51) ergibt sich, dass sich zu Beginn der Erstrehabilitation in den unteren Extremitäten keine motorische Aktivität gezeigt habe , i m Verlauf der Rehabilitation sich jedoch eine Innervation der Hüftflexoren, -extensoren, -abduktoren und der Ischio krural mus kulatur mit einer Muskelfunktion zwischen 1-2/5 ergeben
habe . Die Kraft habe sich weiter verbessert, so dass sich bei der Muskelkrafttestung eine Funktion im Quadriceps (links : 4/5 und rechts : 2-/5) sowie eine Verbesserung der Hüft flexoren, -extensoren, -abduktoren und der Ischiokruralmuskulatur mit einer Muskel funktion zwischen 2-3/5 gezeigt habe. Nicht relevant verändert habe sich die Oberflächen- und Tiefensensibilität. Erstere sei bis Th12 intakt, Letztere sei in beiden Hüftgelenken stark vermindert und weiter distal nicht vorhanden. Auf grund der Verbesserung der Kraft in den unteren Extremitäten sei das Ziel der ambulanten Physiotherapie eine Steh- und Gehfunktion zu erarbeiten, unter Zuhilfenahme von Orthesen. Der Be schwerdeführer klage aber nach wie vor über neuropathische Schmerzen in den Beinen und im Gesäss, welche im Alltag im Vordergrund stünden und zum Teil auch die Physiotherapie beeinflussen würden. Im Rahmen der schmerzmedizinische n Begleitung in der Klinik D.___
seien Infiltrationen sowie gepulste Radiofrequenzen der Wurzel L5 und S1 durch geführt worden. Ausser dem habe der Beschwerdeführer eine schmerz psycho logi sche Therapie wahrge nommen , sodass er im Juli 2020 die Schmerz medikamente habe absetzen können. Dabei sei eine zusätzliche Empfindlichkeit gluteal aufge treten, die Schmerzen seien jedoch insgesamt geringer geworden (vgl. Arztbe richt e vom 25. März 2020 [Urk. 9/56/41] und
7. Juli 2020 [ Urk. 9/65/10 ] ). 3.7
Am 17. März 2020 fand die neuropsychologische Standortbestimmung bei Status nach Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma im B.___ statt (Urk. 9/76). Die unter suchende Neuropsychologin hielt ein weitgehend unauffälliges kognitives Leis tungs profil fest. Isoliert f i nde sich im mnestischen Bereich eine stark reduzierte Erinnerungsleistung einer zuvor kopierten komplexen geometrischen Figur, die jedoch am ehesten auf die unsystematische Herangehensweise beim Kopieren der Figur zurückzuführen sei. Bei ansonsten durchwegs unauffälligen Gedächtnis leis tungen seien die Gedächtnisfunktionen als intakt zu bewerten. Im atten tio na len Ber ei ch f i nde sich eine leicht verlangsamte Aufmerksamkeits aktivierung. Hierbei sei jedoch ein sekundär leistungsmindernder Einfluss durch die ausge prägten Schmerzen während der Aufgabenbearbeitung anzunehmen. In einer standardi sierten
Selbstbeurteilung zu Erschöpfungssymptomen sei ausserdem ein deutlich erhöhter Gesamtscore feststellbar, was auf eine mittelschwere Fatigue symptoma tik
hin weise, die sich ebenfalls leistungsmindernd auf die
Auf merk sam keitsfunk tion auswirken könne. Klinisch wirke der Beschwerdeführer leicht belastet. Es sei davon auszugehen, dass die genannte, isolierte Minderleistung im attentionalen Bereich nicht hirnorganisch bedingt sei, sondern im Rahmen der subjektiv genannten und klinisch evidenten Schmerzsymptomatik zu inter pretieren sei, wobei ein weiterer leistungsmindernder Einfluss durch die erfasste Fatigue nicht auszuschliessen sei. Angesichts der aktuellen Belastungssituation (vor allem Schmerzen) werde die erneute Inanspruchnahme einer psycho thera peutischen Begleitung empfohlen. 3.8
PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie FMH sowie beratender Arzt der Suva, konstatierte in seiner neurologischen Stellungnahme vom 6. April 2021 (Urk. 9/85/13), hinsichtlich der neuropathischen Schmerzen mit elektrischen Schlägen im Gesäss und den unteren Extremitäten, die vor allem in Ruhe und nachts auftreten würden, könne nicht mit genügender Sicherheit von einem sta bilisierten Gesund heitszustand ausgegangen werden, insbesondere da anzu neh men sei, dass die neuropathischen Schmerzen auch die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigen könnten. Die nächste Verlaufs kontrolle in der Neurologie des C.___ sei noch abzuwarten, wobei zu infor mie ren sei, dass Mitte 2021 und dann nunmehr 2.5 Jahre nach dem Unfallereignis aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich von einer bestmöglichen Gesundheitsstabilisierung ausgegangen werden würde. 3. 9
Die Physiotherapeutinnen berichteten von deutlichen funktionellen Fortschritten. So sei die Zielsetzung zur Steh- und Gehfunktion im Innenbereich teilweise erreicht worden . Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im ebenen Aussen be reich selbständig mobil und könne auch mit nur einem Unterarmgehstock oder Handstock gehen. Die Gehstrecke betrage 200 Meter, Steigungen seien ihm mit den Orthesen kaum möglich. Die Orthesen würden im Innenbereich nur ver einzelt eingesetzt, weil er noch auf zwei Unterarm-Gehstöcke angewiesen sei , das Tragen von Gegenständen mit der rechten oberen Extremität erschwert und das Gehen am Handstock rechts noch unsicher sei. Im Rahmen der Physiotherapie könne der Beschwerdeführer mit den Orthesen einige Schritte im Barren frei gehen. Deutlich verbessert habe sich auch die Standfähigkeit. Er könne ohne Hilfe der Orthesen mit einer Haltemöglichkeit in der Nähe mindestens 30 Sekunden frei stehen . Im Alltag könne er so je nach Tagesform stehend die Zähne putzen oder duschen. Die neuropathischen Schmerzen seien gleichbleibend bis minim verbessert (vgl.
Berichte der Physiotherapie vom 7. Dezember 2020 [Urk. 9/85/112] und vom 4. Juni 2021 [Urk. 9/94/96 ]).
Neben der verbesserten Mobilität zeige sich laut behandelnden Fachä rzten des Paraplegiezentrums
C.___
auch im Bereich der rechten Hand ein erfreulicher Verlauf ohne neuro pathische Schmerzen des rech ten Armes und mit sehr gut vorhandener Sensi bilität sowie seh r guter motorischer Funktion der rechten Hand, insbe son dere be züglich der Flexion. Der Beschwer deführer habe angegeben, die rechte Hand im Alltag einsetzen zu können , zum Beispiel um Dinge zu halten. Ein schränkend sei en einzig die fehlende Daumen aktivität sowie die fehlende Ellbogen flexibilität . Diesbezüglich erachteten die Ärzte eine Verbesserung kaum möglich. Zu über legen sei, ob eine opponierende Stellung des Daumens rechts operativ möglich wäre. Der Beschwerdeführer habe dazu jedoch keinen Bedarf, da er die Hand aufgrund der fehlenden Ellbogenfunk tion ohnehin vorwiegend als Halte hand einsetze. Betreffend die vom Beschwer deführer angegebenen zunehmenden neuro pathischen Schmerzen in den Beinen werde eine Therapie mit Pregabalin verordnet (vgl. Arztbericht vom 30. Dezember 2020, Urk. 9/85/71 ff. ) . Aufgrund der starken Schmerzen in den Beinen sei es dem Beschwerdeführer einige Wochen nicht möglich gewesen, die Ergotherapie wahr zu nehmen. Infolgedessen seien die Vernarbungen am rechten Arm wieder mehr ad härent geworden, was ihm die aktive Extension der Langfinger und des Dau mens der rechten Hand und damit auch diverse wichtige Tätigkeiten des tägli chen Lebens erschwere (vgl. ergo therapeutischer Zwischenbericht vom 28. Mai 2021, Urk. 9/94/95). 3.10
Die Ärzte des C.___ bestätigten in ihrer neurophysiologischen Verlaufskontrolle vom 16. Juni 2021 (Urk. 9/94/79 ) 2.5 Jahre nach dem Trauma die Verbesserung der Beinkraft, insbesondere linksbetont , mit nun sehr guter proximaler Kraft sowie beidseits M4-Werten in der Fussflexion. Mit Fussheberorthesen könne der Be schwerdeführer bis zu 20 Minuten gehen. Aufgrund der verbesserten Kraft werte sei nun von einem ASIA D (vorher C) auszugehen. Weiterhin vorhanden seien Schmerzen im Sakralbereich. Hinsichtlich der Funktion der rechten Hand zeige sich keine wesentliche Verbesserung zur Voruntersuchung vor sechs Monaten. Die Sensi bilität der rechten Hand würde sich gut erholen. Ebenso sei die Flexion gut, ein geschränkt jedoch die Extension der Finger und störend die Synkinesien . Ins gesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit weiterer guter Kraftzunahme unter dem intensiven Fitness-Training. 3. 1 1
RAD-Arzt Dr. A.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 24. August 2021 (Urk. 9/139 S. 8 f.) auf die neurologische Stellungnahme von PD Dr. E.___ vom 6.
April 2021 (E. 3.8 hiervor) und hielt folgende Diagnosen mit dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Zustand nach Polytrauma (01.01.2019) bei Überrolltrauma durch Zug mit - Schwerem Schädelhirntrauma mit initialer GCS 8 - Stumpfem Thoraxtrauma mit - Rippenserienfraktur beidseits - Pneumothorax beidseits - Zwerchfellruptur links - Lungenlazerationen im rechten Ober- und Mittellappen - Contusio
cordis - Kompletter Paraplegie ASIA A, sub Th11 , bei Wirbelsäulentrauma - Zustand nach Oberarmamputation rechts mit Replantation - Neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung - Zustand nach rezidivierenden oberen Gastrointestinalblutungen
Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei en die mässige Energie sowie die Eiweissmangelernährung. Betreffend die funktionellen Einschränkun gen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit notierte der RAD-Arzt, aufgrund der Para plegie sowie der funktionellen Einarmigkeit seien keine körperlich schweren, gehenden und stehenden sowie keine beidarmige n Tätigkeiten mehr zumutbar. 3.12
Der Versicherungsarzt PD Dr. E.___ ging in seiner Stellungnahme vom 2 7 . Sep tember 2021 (Urk. 9/94/25) von einem stabilisierten Heilzustand aus. Es könnten überwiegend wahrscheinlich keine relevanten funktionellen Verbesserungen mehr erzielt werden. Die Einschränkungen in der Arm- und Handfunktion rechts nach Armamputation und Re-Implantation mit Haltefunktion bei vollständiger Fingerflexion, jedoch eingeschränktem Faustschluss und fehlender Daumen op position , sowie die eingeschränkte Gehfähigkeit mit einer Gehfähigkeit von maximal einer halben Stunde, respektive 300 m, werde als dauerhaft bewertet. Weiter werde in der letzten neurologischen Untersuchung auch keine Allodynie im Sinne eines allfälligen neuropathischen Schmerz syndroms dokumentiert . Die Schmerzen im Sakralbereich bestünden zwar weiter, ohne dass jedoch eine dies bezügliche Quantifizierung oder Einschränkung in den Aktivi tä ten des täglichen Lebens angegeben werde. Die im Ergotherapiebericht angege be nen Schmerzen in den Beinen würden in den medizinischen Berichten nicht erwähnt werden, diese seien am ehesten bei körperlicher Überlastung situations abhängig einzuschätzen. Eine Diagnose eines eigenständigen neuro pathischen Schmerz syndroms sei vor liegend nicht dokumentiert. Ein dauerhaft invalidisie render Schmerzcharakter könne insgesamt auch nicht festgestellt werden. Be treffend die unfallbedingt ver bleibende Belastbarkeit führte PD Dr. E.___ aus, der Be schwerdeführer könne eine ganz überwiegend sitzende und leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ausüben mit allenfalls seltener Notwen dig keit kurz zu stehen oder kurze Entfer nungen zurückzulegen, bei einer freien Stehfähigkeit von 30 Sekunden und einer deutlich eingeschränkten, ver langsam ten Gehfähig keit mit Hilfsmitteln bis zu 30 Minuten. Unter Berück sichtigung dieses Be las tungs profils sei dem Beschwerde führer ein ganztägiges Pensum zu mutbar. 4.
Aus den Akten ergibt sich in beruflich-erwerblicher Hinsicht , dass der Beschwer deführer eine Lehre als Kaufmann auf dem Reisebüro abgeschlossen hat und vom 21. August 2017 bis 19. Juni 2018 die kaufmännische Berufs maturität absolvierte (vgl. auch Urk. 13). Ü ber eine Temporärfirma ver mittelt war der Beschwerdeführer vom 4. September bis 31.
De zember 2018 bei der Y.___ AG als Kun denberater Contact Center in einem 90%-Pensum beschäftigt (vgl. Urk. 9/24). Ab dem 14. Januar 2019 war der Grundausbildungsdienst im Militär geplant (vgl.
Urk. 3/3). Nach dem Unfall am 1. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühinterven tions massnahmen vom 8. Mai bis 7. Dezember 2019 Kostengutsprache für Berufs beratung, Unter stützung und Trai ning in Form des von der Uniklinik C.___ durchgeführten Modul 2 gewährt (vgl. Mit teilung vom 8. Mai 2019, Urk. 9/10). Ausserdem übernahm die Beschwer de geg nerin die Kos ten für die Hilfsmittel am Arbeitsplatz (vgl. Mitteilung vom 12. No vember 2019, Urk. 9/38). Im Zuge eines therapeu tischen Arbeitsversuches arbei tete der Be schwerdeführer seit Herbst 2019 einen halben Tag pro Woche bei seinem früheren Lehrbetrieb, wobei eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden konnte . Aus Sicht der Berufsberatung sei ab November 2019 auch ein WISA ( Wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz ) möglich, mit dem Ziel die Präsenz und die Leistung aufzubauen, allen falls mithilfe eines Job Coaches (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 9/53 S. 5). Dem Aus tritts bericht des Zentrums für Paraplegie C.___ vom 30.
Sep tember 2019 ist betreffend berufli che Reintegration zu entnehmen, dass der thera peu tische Ar beits versuch mit einem Pensum von zunächst drei halben Tagen und mit einer möglichen Steige rung auf fünf halbe Tage pro Woche beschlossen wurde (Urk. 9/39/415). In der Stellung nahme zu den Eingliederungs mass nah men , visiert von RAD-Arzt Dr.
A.___ , wird festgehalten , dass dem Beschwerde führer ein 50%-Pensum in der bis herigen Tätigkeit, die einer ange passten Tätig keit ent spreche, zuzumuten sei. Umschrieben wurde folgendes Belas tungs profil: zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termin druck, ohne be sondere Anforderungen an das Um stellungs
- und Anpassungs ver mögen in einer wohl wollenden und kon flikt armen Arbeitsatmosphäre und ohne Bean spruchung der rechten Hand (Urk. 9/51). Ge mäss Berufsberatung der Univer sitätsklinik C.___
sollte eine angepasste Tätig keit (sitzende Arbeit, Hilfs mittel für funktionelle Ein händigkeit ) in einem Teilzeit pensum möglich sein . Inwie weit dabei eine Verlang sa mung bestehe, h a ng e von der konkreten Tätigkeit und möglicher Kompensation durch Hilfsmittel ab (vgl. Be rufs findungsbericht vom 26. Februar 2020, Urk. 9/42). Nach einem vorläufigen Abschluss der beruflichen Mass nahmen (der Beschwerdeführer wollte sich auf die Therapien konzentrieren, um weitere Fortschritte zu erzielen, und seine berufliche Zukunft überdenken; Urk. 9/53/6 f.) im Mai 2020 (vgl.
Urk. 9/52), meldete sich der Beschwerdeführer im Juli 2020 bei der Beschwerde gegnerin mit der Absicht , an der Z.___ Film zu stu dieren ( Urk. 9/60, Urk. 9/62). Er gab an, mit drei Kollegen ein Unternehmen gegründet zu haben, das Musik- und Marke ting videos drehe, schneide und bearbeite. Im Zuge des Erstgesprächs in der Be rufs beratung am 14. Dezember 2020 präzisierte der Be schwerdeführer, dies vorerst als Hobby zu tun. Dem Beschwerde führer wurden die verschiedenen Mög lichkeiten der Unter stützung seitens der IV-Stelle aufge zeigt. So bestehe die Mög lichkeit einer Integ rationsmassnahme in einer Insti tu tion oder bei einem Arbeit geber im Sinne eines Aufbautrainings, um eine stabile Leistung von 50 % und eine Präsenz von sechs Stunden pro Tag zu etablieren. Eine weitere Möglichkeit wäre , direkt eine Arbeitsstelle in einem 50%-Pensum im Bereich KV zu suchen oder ein Studium aufzunehmen, wobei Letzteres kein An spruch auf ein IV-Taggeld begründen würde (vgl. Urk. 9/88 S. 3). Im April 2021 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, von der Z.___ für das Filmstudium abgelehnt wor den zu sein. Er plane , einen Vorkurs für das Studium Film sowie ein Praktikum im Bereich Film/Fernsehen zu absolvieren (Urk. 9/88 S. 5 f.). Am 13. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit, die Berufsberatung werde abgeschlossen und für den ge planten Vorkurs sowie das Filmstudium an der Z.___ würden die behinde rungs bedingten Mehrkosten übernommen werden (Urk. 9/86). Gestützt auf den Entscheid der Suva bzw. d ie Beurteilung durch PD Dr. E.___ vom 27. September 2021 (E. 3.12) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen und dass ab September 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei ( vgl. Feststel lungsblatt Urk. 9/139 S.
1 0 f. ). Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 2022 um Un terstützung in Form von beruflichen Massnahmen ersucht hatt e (Urk. 9/142), erteilte die Beschwerde geg ne rin am 4. Juli 2022 Kostengut sprache für ein Arbeits training für die Dauer vom 11.
Juli 2022 bis 10. Januar 2023 bei Espas (Urk.
9/186) , in klusive IV-Taggeld während der Wiedereingliederung (Urk. 9/197) . Diese beruf liche Massnahme brach der Versicherte per 19. Juli 2022 ab (Urk.
9/196). In der Folge startete der
Beschwerde führer
am 8.
August 2022 einen neuen Arbeits ver such bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb , der bis
7. Februar 2023 dauerte (vgl. Urk.
9/207) . Im Rahmen dessen erhielt er ein IV-Taggeld (vgl. Verfügung vom 23. August 2022, Urk. 9/210). Als Ziel de s Arbeitsversuch s
wurde vereinbart , dass der Beschwer deführer das anfängliche 50%-Pensum auf ein stabiles 80-100%-Pensum steigern soll (vgl. Urk. 9/214). 5. 5 .1
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 27. Juni 2022 über den Anspruch auf eine IV-Rente (Urk. 2, vgl. auch vorstehend E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen eine Erstaus bil dung und eventuell eine Umschulung beantragte (Urk. 1, vgl. E. 2.2 hiervor), ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin über berufliche Mass nah men im Sinne der Art. 15 ff. IVG nicht verfügt hat. Diesbezüglich fehlt der Anfechtungsgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5 .2
Der zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung des Leistungsan spruchs (Anmeldung im April 2019 , Urk. 9 /3) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsun fähigkeit seit Januar 2019 ), mithin frühes tens am 1. Januar 2020 .
Zu beachten ist, dass d er Anspruch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art.
22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG ; vgl. E. 1.4 vorstehend ) . 5.3
Wie die Beschwerdegegnerin ferner zutreffend vorbringt, sind Rentenleistungen erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bzw. «Eingliede rung statt Rente» hat die IV-Stelle zuerst abzuklären, ob die Erwerbs fähigkeit der versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliede rungsmassnahmen wieder her gestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl.
Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Renten anspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Ein gliederungs mass nahmen anzuordnen (Urteile des Bundes gerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 und 9C_99/2010 vom 6.
Dezember 2010 E. 3.1). Nach der gesetz lichen Konzeption kann deshalb eine Rente vor der Durch führung von Einglie derungs massnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zuge sprochen wer den, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht ein gliederungs fähig war. Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Integrationsmassnahmen, bei welchen es sich um eine besondere Form von
Eingliederungsmassnahmen handelt (vgl. dazu Art. 8 Abs. 3 lit . a bis und Art. 14a IVG sowie Art. 4 quater ff.
IVV [je in der bis 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 und 3.2) . Solange Integrationsmassnahmen in Betracht fallen
können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen
wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 3.3 mit Hin weisen ) . Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Been di gung der Ein gliede rungs mass nahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (Urteile des Bundes gerichts 9C_689/2019 vom 20. De zember 2019 E. 3.1 und 9C_450/2019 vom 14. No vem ber 2019 E.
3.3.1, je mit Hinweis auf BGE 121 V 190 E. 4c, d und e). Ist die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit eingliederungs fähig, bleibt es ent sprechend beim Vor rang der Eingliederung, und sie erhält, wenn die Einglie derung nicht sofort an getreten werden kann, nach Massgabe von Art. 18 IVV ein Wartetaggeld (Art. 22 bis Abs. 7 lit . b [bis Ende 2021 Art. 22 Abs. 6] IVG; BGE 121 V 190 E. 4e). Die Ausrichtung eines War te taggeldes ist jedoch ausge schlossen, soweit die versicherte Person im Zusammen hang mit Heilbehandlun gen im Sinne des UVG ein Taggeld der Unfallver sicherung ausgerichtet bekommt (vgl. Kreis schreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Ja nuar 2022, Stand: 1. Januar 2023, Rz . 610 ; Rz . 1046 in der Version 12, Stand: 1. Januar 2021 ). 5.4
Vorliegend war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühest möglichen Ren tenbeginns (Januar 2020) gemäss ärztlicher Einschätzung in seiner ange stamm ten und jeder anderen seinen Leiden angepassten Tätigkeit 50 % arbeits fähig und damit aus medizinischer Sicht eingliederungsfähig (E. 4). Das ist unbestritten (vgl.
auch E.
2.2 hiervor). Ausserdem ist nach Lage der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin seit Mai 2019 im Rahmen der Berufsberatung
Inte grations
- und Eingliederungsmassnahmen prüfte (vgl. Urk. 9/53) und diese erstmalig am 11. Mai 2020 (vorübergehend) abschloss (Urk. 9/52). Im Juli 2020 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Ab klärungen beruflicher Massnah men vor (vgl. Urk. 9/88) und schloss diese am 13.
August 2021 ab (Urk. 9/86). Insofern ist erstellt, dass für den Zeitraum von Januar 2020 bis August 2021 ge stützt auf Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG noch kein Rentenanspruch entstehen konnte . Angesichts dessen, dass der Be schwer de führer seitens der Unfallversicherung im Zusammen hang mit Heilbe handlungen bis 30.
Juni 2022 ein Tag geld bezog (vgl. Urk. 9/ 137 ), bestand auch (noch) kein An spruch auf Auszahlung von IV-(Warte )Taggelder (vgl. E. 5.3 in fine ) , abgesehen von der hierfür fraglichen (vgl. nachfolgend) Voraussetzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit . 5.5
Einen Rentenanspruch ab September 2021 verneinte d ie Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer ab September 2021 in seiner bishe rigen sowie jeder anderen angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeits fähig sei
( E. 2.1 ).
D er Versicherungsmediziner PD Dr. E.___
gelangte am 27. September 2021 ge stützt auf die medizinischen Akten zur Einschätzung, dass keine dokumentierte gesteigerte Schmerzempfind lichkeit im Sinne eines neuropathischen Schmerz syndroms vorliege (E. 3.12). Zwar gingen die behandelnde n Ärzte des C.___ auf die Frage des Versicherungsmediziners betreffend funktionelle Einschrän kung unter anderem durch die neuropathischen Schmerzen im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit in ihrem Arztbericht vom 16. Juni 2021 nicht ein (vgl.
Urk. 9/94/79 ff.). Neuropathische Schmerzen wurden hingegen bereits im Rahmen der stationären Behandlung im Paraplegiezentrum
C.___ erwähnt (vgl. E. 3.3). Die behan delnden Fachärzte konstatierten, dass bereits früh während der Hospi talisation Schmerzen im Sakralbereich und später auch in den Beinen aufgetreten seien (vgl. Urk. 9/39/410 ff.) und eine Reduktion der Medikation zu einer Zu nahme der Schmerzen in den Beinen geführt habe (vgl. Urk. 9/39/419). Die be handelnde Neuro login ordnete diese im Rahmen des Standortgesprächs Ende August 2019 einem schweren neuropathischen Schmerzsyndrom zu (vgl. Urk. 9/39/489). Ebenso geht aus dem Bericht der Klinik D.___ vom 25. März 2020 hervor, dass neuro pathische Schmerzen in den Beinen beklagt wurden. Es komme anfallsweise und punktuell im Fussaussenrist oder im ven tra len Unterschenkel bereich zu ein schies senden Schmerzen (vgl. Urk. 9/56/41 ). Im Rahmen der neuropsychologischen Un ter suchung wurde denn auch die Min der leistung im attentionalen Bereich durch die per manenten Schmerzen im Ge säss sowie die neuropathischen Schmer zen in den Beinen erklärt (E. 3. 7 ). Eine thera peutische Anpassung der Medikation auf grund zunehmender neuro pathi scher Schmerzen ist ausserdem im Verlaufsbericht des C.___ vom 30. Dezember 2020 dokumen tiert (E. 3. 9 ). Wie bereits im Urteil UV.2023.00081 heutigen Datums aus geführt ist a ngesichts dessen, dass der Versiche rungsarzt PD Dr.
E.___ mit Blick auf diese medizinische Aktenlage einen Einfluss der neuro pathischen Schmerzen auf die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers in seiner Stellung nahme vom 6. April 2021 als mög lich erachtete (vgl. E. 3.8), nicht nachvoll ziehbar, wenn er die nach wie vor angegebenen Schmerzen in den Beinen (vgl. E.
3.9) in seiner Stellungnahme vom 24. September 2021 neu als belastungs abhängige Beschwer den einordnete und einen invalidisierenden Schmerz cha rakter verneinte (vgl. E. 3.1 2 ). Die behan delnden Ärzte des C.___ postulierten denn auch die Mitberück sichtigung der chronischen neuropathischen Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( vgl. Arztbericht vom 29. Juli 2022, Urk.
3/9 ). Angesichts dessen bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sig keit der versicherungsin ternen Feststellungen, dass kein objektivier bares neu ropathisches Schmerzsyn drom in den unteren Extremitäten vorliege und der Be schwerdeführer in einer überwiegend sitzen den und leichten bis selten mittel schweren Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig sei (E. 3.12). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese durch ein unabhängiges fachspezifisches Gutachten abklä ren lässt, ob den geklagten Beschwerden eine medizinisch objektivierbare S chä digung zugrunde liegt und in welchem Umfang die Arbeits fähigkeit in der ange stammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit dadurch beein trächtigt ist.
6.
Nach Gesagtem ist die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2022 daher aufzu heben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen. Gestützt auf die weite ren Abklärungen wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen , soweit darauf einzutreten ist . 7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungs gericht ( GSVGer )
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass
die angefochtene Verfügung vom
27. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali den renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein führung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend , soweit nichts anderes vermerkt, auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
E. 1.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 Die Unfallversicherung ihrerseits hatte die Heilbehandlung und Taggeldleis tun gen gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) am
30. Juni 2022 eingestellt ( Schreiben vom 3. Mai 2022; Urk. 9/137) und dem Ver sicherten gestützt auf einen Integritäts schaden von 80 % eine Entschädigung zu gesprochen sowie ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % den An spruch auf eine entsprechende Rente bejaht (Verfügung vom
20. Juni 2022; Urk. 10 ) , wobei sie den Invaliditätsgrad im Rahmen des Einspracheverfahrens auf 19 % erhöhte
( Einspracheentscheid vom 24. April 2023; vgl. Urk. 8/729 im Prozess UV.2023.00081). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Mai 2023 h i e ss das hiesige Gericht mit Urteil UV.2023.00081 heutigen Datums in dem Sinne gut, als dass die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der möglichen Auswirkungen der neuro pathi schen Schmerzen auf die Leistungs fähigkeit, an die Unfallversicherung zurück gewiesen w i rd.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2022 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwer deführer seit September 2021 in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, wobei die bisherige Tätigkeit einer optimal angepassten Tätigkeit entspreche. Da nach Durchführung der beruflichen Massnahmen (Mai 2019 bis Mai 2020 und Oktober 2020 bis August 2021) keine zu mindestens drei Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 2.2 hiervor). Ausserdem ist nach Lage der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin seit Mai 2019 im Rahmen der Berufsberatung
Inte grations
- und Eingliederungsmassnahmen prüfte (vgl. Urk. 9/53) und diese erstmalig am 11. Mai 2020 (vorübergehend) abschloss (Urk. 9/52). Im Juli 2020 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Ab klärungen beruflicher Massnah men vor (vgl. Urk. 9/88) und schloss diese am 13.
August 2021 ab (Urk. 9/86). Insofern ist erstellt, dass für den Zeitraum von Januar 2020 bis August 2021 ge stützt auf Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG noch kein Rentenanspruch entstehen konnte . Angesichts dessen, dass der Be schwer de führer seitens der Unfallversicherung im Zusammen hang mit Heilbe handlungen bis 30.
Juni 2022 ein Tag geld bezog (vgl. Urk. 9/ 137 ), bestand auch (noch) kein An spruch auf Auszahlung von IV-(Warte )Taggelder (vgl. E. 5.3 in fine ) , abgesehen von der hierfür fraglichen (vgl. nachfolgend) Voraussetzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit . 5.5
Einen Rentenanspruch ab September 2021 verneinte d ie Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer ab September 2021 in seiner bishe rigen sowie jeder anderen angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeits fähig sei
( E. 2.1 ).
D er Versicherungsmediziner PD Dr. E.___
gelangte am 27. September 2021 ge stützt auf die medizinischen Akten zur Einschätzung, dass keine dokumentierte gesteigerte Schmerzempfind lichkeit im Sinne eines neuropathischen Schmerz syndroms vorliege (E. 3.12). Zwar gingen die behandelnde n Ärzte des C.___ auf die Frage des Versicherungsmediziners betreffend funktionelle Einschrän kung unter anderem durch die neuropathischen Schmerzen im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit in ihrem Arztbericht vom 16. Juni 2021 nicht ein (vgl.
Urk. 9/94/79 ff.). Neuropathische Schmerzen wurden hingegen bereits im Rahmen der stationären Behandlung im Paraplegiezentrum
C.___ erwähnt (vgl. E. 3.3). Die behan delnden Fachärzte konstatierten, dass bereits früh während der Hospi talisation Schmerzen im Sakralbereich und später auch in den Beinen aufgetreten seien (vgl. Urk. 9/39/410 ff.) und eine Reduktion der Medikation zu einer Zu nahme der Schmerzen in den Beinen geführt habe (vgl. Urk. 9/39/419). Die be handelnde Neuro login ordnete diese im Rahmen des Standortgesprächs Ende August 2019 einem schweren neuropathischen Schmerzsyndrom zu (vgl. Urk. 9/39/489). Ebenso geht aus dem Bericht der Klinik D.___ vom 25. März 2020 hervor, dass neuro pathische Schmerzen in den Beinen beklagt wurden. Es komme anfallsweise und punktuell im Fussaussenrist oder im ven tra len Unterschenkel bereich zu ein schies senden Schmerzen (vgl. Urk. 9/56/41 ). Im Rahmen der neuropsychologischen Un ter suchung wurde denn auch die Min der leistung im attentionalen Bereich durch die per manenten Schmerzen im Ge säss sowie die neuropathischen Schmer zen in den Beinen erklärt (E. 3. 7 ). Eine thera peutische Anpassung der Medikation auf grund zunehmender neuro pathi scher Schmerzen ist ausserdem im Verlaufsbericht des C.___ vom 30. Dezember 2020 dokumen tiert (E. 3.
E. 2.3 Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 9. November 2022 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, seit Mai 2019 seien Massnahmen zur beruflichen Ein gliederung durchgeführt worden. Am 4. Juli 2022 habe sie Kostengutsprache für ein arbeitsmarktorientiertes Arbeitstraining erteilt, wobei der Beschwerde führer diesen Arbeitsversuch bereits am 19. Juli 2022 wieder abgebrochen habe. Ein weiterer Arbeitsversuch, der am 19. August 2022 ermöglicht worden sei, dauere im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch an. Solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft seien, werde keine Rente zugesprochen. Angesichts des noch laufenden Arbeitsversuches sei der frühestmögliche Renten anspruch noch nicht entstanden und könne erst nach Abschluss der Einglie de rungsmassnahmen geprüft werden. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2022 sei dahingehend abzuändern. Betreffend die beantragte erstmalige beruf liche Ausbildung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über das EFZ als Kaufmann verfüge, wobei der Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufs matura fehle. Insofern komme vorliegend lediglich eine Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit . b IVG in Frage. Für den geplanten Vorkurs und das Filmstudium könnten die behinderungsbedingten Mehrkosten übernommen werden, wobei diese Ausbildung gemäss RAD keine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit darstelle und die Eingliederungswirksamkeit angesichts der statistischen Lohnerwartungen fraglich sei . Jedenfalls befinde sich der Beschwer deführer noch nicht im Hochschullehrgang, womit derzeit auch kein Taggeld an spruch dafür bestehe. Hinsichtlich der beantragten Umschulung führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, die angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich entspreche dem Belastungsprofil in der angepassten Tätigkeit. D er Umschu lungsanspruch setze jedoch grundsätzlich eine Mindesterwerbs einbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Aus bildung offenstehenden, noch zu mutbaren Erwerbstätigkeiten voraus . Das sei vorliegend nicht gegeben. Überdies seien berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung nicht gegen ständ lich, weshalb auf die diesbezüglichen Belange nicht einzutreten sei. 3.
E. 3 .
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2022 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die an ge foch tene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ih m ab 1. Januar 2020 eine halbe IV- Rente zuzusprechen.
Ferner sei ihm im Rah men von Eingliederungsmassnahmen eine Erstausbildung zu gewähren, e ven tua liter eine Umschulung .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom
9. November 2022 auf Abwei sung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk.
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lagen der Rentenverfügung vom 27 . Juni 2022 (Urk. 2) im Wesentlichen die durch die Unfallversicherung eingeholten Arztberichte , d ie Akteneinschätzung des RAD-Arztes (Urk. 9/139, Urk. 9/166 ) sowie die Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte (Urk. 9/11 , Urk. 9/76 ) zu Grunde.
E. 3.2 Am 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Zug erfasst und zog sich eine Amputationsverletzung des rechten Armes sowie Frakturen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. Januar 2019, Urk. 9/9/229). Es folgte die notfallmässige Zuweisung in das Universitäts spital B.___ , wo der Beschwerdeführer mehrfach operativ versorgt wurde :
So erfolgte ein Replantationsversuch des rechten Armes mittels Vollhauttrans plantat (vgl. Operationsbericht vom 3. Januar 2019, Urk. 9/9/120). B ei einer Zwerchfellruptur links mit Herniation von Dünn- und Dickdarm in den linken Hemithorax
erfolgte eine ex plorative Laparotomie mit Zwerch fellnaht (vgl. Ope ra tionsbericht vom 10. Januar 2019, Urk. 9/9/124)
und
die Rippenfrakturen mit Pneumo thorax beidseitig wurden mittels Minithorakotomie und beid seitiger Tho raxdrainagen einlage therapiert (vgl. Operationsbericht vom 10. Ja nuar 2019, Urk. 9/9/157) , später die perimplantär mediale Claviculafraktur rechts operativ revidiert . Die Erstversorgung der hochgradig instabilen Wirbelsäulen verletzung erfolgte mittels dorsaler Spondylodese BWK 10 - LWK 3 und Laminektomie LWK 1 und 2 (vgl. Operationsbericht vom 9. Januar 2019, Urk. 9/9/122). Im Aufwach versuch habe sich der Beschwerdeführer adäquat ge zeigt und die beiden oberen Extremitäten bei erwarteter kompletter Paraplegie beidseits be wegt. Zur Erhö hung der Stabilität sei die Wirbelsäulenverletzung zusätzlich mit tels ventraler Spondylodese LWK 1 und 2 versorgt worden (vgl. Operationsbericht vom 8. Feb ruar 2019, Urk. 9/9/139). Die im Verlauf aufge tretene Nekrose am rechten Arm hätte eine Spalthauttransplantation notwendig gemacht (vgl. Operationsbericht vom 22. Januar 2019, Urk. 9/9/176). Gemäss behandelnden Ärzten zeigten die postoperativen Wundkontrollen reizlose Wund verhältnisse, sodass der Beschwer deführer am 11. Februar 2019 in die stationäre Paraplegie-Rehabilitation ins Paraplegiezentrum
C.___ habe verlegt werden können (vgl. Austrittsbericht vom 11. Februar 2019, Urk. 9/9/128).
E. 3.3 Vom 11. Februar bis 16. September 2019 war der Beschwerdeführer im Paraple gie zentrum
C.___ in stationärer Behandlung. Die Ärzte k onstatierten, in der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer keinerlei Motorik im Bereich der un teren Extremitäten gezeigt. Es liege eine sensomotorisch komplette Leistungs störung in den unteren Extremitäten vor. Die Wiedererlangung der Geh funktion sei eher unwahrscheinlich. Der Fokus in der Physiotherapie liege auf der Sitz stabilität und der Verbesserung der Rumpfkontrolle sowie dem Transfer trai ning. Wegen zunehmenden sakralen sowie LWS-Schmerzen beim Sitzen sei ein weiteres MRI durchgeführt worden, welches sich ohne sichere Zeichen einer Neu rokompression oder Materiallockerung dar gestellt habe (vgl. Urk. 9/9/42). Eine erneute CT - Bildgebung habe ebenfalls keine Schraubenlockerung erbracht. Zur Verbesserung der primär neuropathischen Schmerzen sei eine TENS-Therapie erfolgt. Die Mobi lisation des reimplan tierten Armes werde durch die Ergo therapie durch geführt. Das CT des Ellbogens zeige einen Status nach primärer Ellbogen-Arthro dese mit beginnender Durch bauung zentral, aber noch keine vollständige Konso li dation, weshalb der Arm noch nicht belastet werden dürfe. Weiter habe eine neuro-urologische Mitbeurteilung eine neurogene Harnblasenstörung ge zeigt (vgl. auch Arztbericht vom 21. Februar 2019, Urk. 9/9/96) . Aufgrund einer unklaren entzündlichen Läsion im Bereich der Glans Penis und des Penisschaft s sei ein supra pubischer Dauerkatheter eingelegt worden. Ziel der Therapie sei auch das Erlernen des intermittierenden Selbstkatheterismus (vgl. Arztbericht vom 20.
März 2019, Urk. 9/9/56).
E. 3.4 Im Rahmen einer klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle rund
vier Monate nach dem Trauma stellten die Ärzte des B.___ einen angemessenen Heilungsverlauf fest. Be züglich der vom Beschwerdeführer geklagten neuropathischen Schmerzen im Bereich der LWS erfolge eine medikamentöse Anpassung. Hinsichtlich der Clavicula zeige sich eine adäquate ossäre Durchbauung , weshalb nun eine schmerzadaptierte Vollbe lastung dieser möglich sei (vgl. Verlaufsbericht vom 20.
März 2019, Urk. 9/9/37).
E. 3.5 Sechs Monate nach dem Unfallereignis fand eine urodynamische Verlaufs unter suchung im C.___ statt, im Rahmen derer sich eine leichte Verminderung der Harnblasenkapazität im gering hyperkapazitiven Bereich gezeigt habe. Die maxi mal en
Detrusordruck -Amplituden würden jedoch nach wie vor unterhalb der für den oberen Harntrakt gefährdenden Stelle von 40 cmH 2 O liegen. Bezüglich des intermittierenden Selbstkatheterismus werde auf die Freigabe für eine Belastung des rechten Armes seitens Orthopäden gewartet (vgl. Arztbericht vom 3. Juni 2019, Urk. 9/39/599) . Aus dem Austrittsbericht des Zentrums für Paraple gie C.___ vom 30. September 2019 (Urk. 9/39/410) ergibt sich, dass ab August 2019 mit der Anleitung für den intermittierenden Selbst katheterismus habe begonnen werden können. Die Ärzte verwiesen ausserdem auf ein MRI des Schädels, wel ches Hinweise auf stattgehabte Shearing
Injuries zeige. Eine neuro psycho logische Testung sei bisher aber noch nicht erfolgt. Weiter verzeichneten sie eine Zunahme der Will küraktivität im Bereich der rechten Hand, so dass der Beschwer deführer am Ende der Hospitalisation den Arm für Transfers und R ollstuhl mobi lität habe nutzen können . Grobes Zielgreifen sei ebenfalls möglich, die Fein motorik sei aber nach wie vor sehr schwer beeinträchtigt. Betreffend die Schmer zen im Sakral be reich und in den Beinen führten die Ärzte aus, dass diese neben der initialen Rücken marksverletzung möglicherweise durch die Fraktur des Os coccygis mit bedingt sei. Eine Infiltration habe nur eine kurzzeitige Besserung ge bracht und auch unter der Schmerztherapie seien die Schmerzen problematisch geblieben. W ichtig und zielführend sei es, dass neben der medikamentösen Thera pie eben falls eine ambu lante psycho logische Betreuung in puncto Schmerzbe wäl ti gung stattfinde. Im Rahmen der Verlauf skontrolle am 28. Oktober 2019 wurde festge halten, dass die Reduktion der Medikation zu einer leich ten Zunahme der Schmer zen in den Beinen geführt habe . Massive Schmerz epi soden seien aber nicht mehr aufgetreten. Die Motorik der rechten Hand habe sich weiter gebessert, wobei sie für die meisten Aktivitäten im Alltag noch nicht zu gebrauchen sei . Für die rechte Hand wurden nunmehr verbesserte Kraftgrade von bis zu M4 für die Fingerbeu ger, M3 für den Handbeuger und M2 für die Finger- und Handextension doku mentiert. Aus medizinischer Sicht sei die Optimierung der Schmerztherapie not wendig. Im Dezember 2019 sei der Umzug in eine eigene Wohnung geplant (Urk. 9/39/418).
E. 3.6 Die behandelnden Fachärzte des Paraplegiezentrums
C.___ berichteten am 19. Dezember 2019 von einer erfreulichen Entwicklung der Paraparese mit deut licher Zunahme der Kraft in den proximalen Muskelgruppen. Es folgte eine Orthesenversorgung mit dem Ziel, die Steh- und Gehfunktion zu ver bessern (Urk. 9/56/61; vgl. auch Verlaufsbericht vom 29. Januar 2020, Urk. 9/56/58) .
Aus dem Bericht der Physiotherapie vom 10. März 2020 (Urk. 9/56/51) ergibt sich, dass sich zu Beginn der Erstrehabilitation in den unteren Extremitäten keine motorische Aktivität gezeigt habe , i m Verlauf der Rehabilitation sich jedoch eine Innervation der Hüftflexoren, -extensoren, -abduktoren und der Ischio krural mus kulatur mit einer Muskelfunktion zwischen 1-2/5 ergeben
habe . Die Kraft habe sich weiter verbessert, so dass sich bei der Muskelkrafttestung eine Funktion im Quadriceps (links : 4/5 und rechts : 2-/5) sowie eine Verbesserung der Hüft flexoren, -extensoren, -abduktoren und der Ischiokruralmuskulatur mit einer Muskel funktion zwischen 2-3/5 gezeigt habe. Nicht relevant verändert habe sich die Oberflächen- und Tiefensensibilität. Erstere sei bis Th12 intakt, Letztere sei in beiden Hüftgelenken stark vermindert und weiter distal nicht vorhanden. Auf grund der Verbesserung der Kraft in den unteren Extremitäten sei das Ziel der ambulanten Physiotherapie eine Steh- und Gehfunktion zu erarbeiten, unter Zuhilfenahme von Orthesen. Der Be schwerdeführer klage aber nach wie vor über neuropathische Schmerzen in den Beinen und im Gesäss, welche im Alltag im Vordergrund stünden und zum Teil auch die Physiotherapie beeinflussen würden. Im Rahmen der schmerzmedizinische n Begleitung in der Klinik D.___
seien Infiltrationen sowie gepulste Radiofrequenzen der Wurzel L5 und S1 durch geführt worden. Ausser dem habe der Beschwerdeführer eine schmerz psycho logi sche Therapie wahrge nommen , sodass er im Juli 2020 die Schmerz medikamente habe absetzen können. Dabei sei eine zusätzliche Empfindlichkeit gluteal aufge treten, die Schmerzen seien jedoch insgesamt geringer geworden (vgl. Arztbe richt e vom 25. März 2020 [Urk. 9/56/41] und
7. Juli 2020 [ Urk. 9/65/10 ] ).
E. 3.7 Am 17. März 2020 fand die neuropsychologische Standortbestimmung bei Status nach Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma im B.___ statt (Urk. 9/76). Die unter suchende Neuropsychologin hielt ein weitgehend unauffälliges kognitives Leis tungs profil fest. Isoliert f i nde sich im mnestischen Bereich eine stark reduzierte Erinnerungsleistung einer zuvor kopierten komplexen geometrischen Figur, die jedoch am ehesten auf die unsystematische Herangehensweise beim Kopieren der Figur zurückzuführen sei. Bei ansonsten durchwegs unauffälligen Gedächtnis leis tungen seien die Gedächtnisfunktionen als intakt zu bewerten. Im atten tio na len Ber ei ch f i nde sich eine leicht verlangsamte Aufmerksamkeits aktivierung. Hierbei sei jedoch ein sekundär leistungsmindernder Einfluss durch die ausge prägten Schmerzen während der Aufgabenbearbeitung anzunehmen. In einer standardi sierten
Selbstbeurteilung zu Erschöpfungssymptomen sei ausserdem ein deutlich erhöhter Gesamtscore feststellbar, was auf eine mittelschwere Fatigue symptoma tik
hin weise, die sich ebenfalls leistungsmindernd auf die
Auf merk sam keitsfunk tion auswirken könne. Klinisch wirke der Beschwerdeführer leicht belastet. Es sei davon auszugehen, dass die genannte, isolierte Minderleistung im attentionalen Bereich nicht hirnorganisch bedingt sei, sondern im Rahmen der subjektiv genannten und klinisch evidenten Schmerzsymptomatik zu inter pretieren sei, wobei ein weiterer leistungsmindernder Einfluss durch die erfasste Fatigue nicht auszuschliessen sei. Angesichts der aktuellen Belastungssituation (vor allem Schmerzen) werde die erneute Inanspruchnahme einer psycho thera peutischen Begleitung empfohlen.
E. 3.8 PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie FMH sowie beratender Arzt der Suva, konstatierte in seiner neurologischen Stellungnahme vom 6. April 2021 (Urk. 9/85/13), hinsichtlich der neuropathischen Schmerzen mit elektrischen Schlägen im Gesäss und den unteren Extremitäten, die vor allem in Ruhe und nachts auftreten würden, könne nicht mit genügender Sicherheit von einem sta bilisierten Gesund heitszustand ausgegangen werden, insbesondere da anzu neh men sei, dass die neuropathischen Schmerzen auch die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigen könnten. Die nächste Verlaufs kontrolle in der Neurologie des C.___ sei noch abzuwarten, wobei zu infor mie ren sei, dass Mitte 2021 und dann nunmehr 2.5 Jahre nach dem Unfallereignis aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich von einer bestmöglichen Gesundheitsstabilisierung ausgegangen werden würde. 3.
E. 3.10 Die Ärzte des C.___ bestätigten in ihrer neurophysiologischen Verlaufskontrolle vom 16. Juni 2021 (Urk. 9/94/79 ) 2.5 Jahre nach dem Trauma die Verbesserung der Beinkraft, insbesondere linksbetont , mit nun sehr guter proximaler Kraft sowie beidseits M4-Werten in der Fussflexion. Mit Fussheberorthesen könne der Be schwerdeführer bis zu 20 Minuten gehen. Aufgrund der verbesserten Kraft werte sei nun von einem ASIA D (vorher C) auszugehen. Weiterhin vorhanden seien Schmerzen im Sakralbereich. Hinsichtlich der Funktion der rechten Hand zeige sich keine wesentliche Verbesserung zur Voruntersuchung vor sechs Monaten. Die Sensi bilität der rechten Hand würde sich gut erholen. Ebenso sei die Flexion gut, ein geschränkt jedoch die Extension der Finger und störend die Synkinesien . Ins gesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit weiterer guter Kraftzunahme unter dem intensiven Fitness-Training. 3. 1 1
RAD-Arzt Dr. A.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 24. August 2021 (Urk. 9/139 S. 8 f.) auf die neurologische Stellungnahme von PD Dr. E.___ vom 6.
April 2021 (E. 3.8 hiervor) und hielt folgende Diagnosen mit dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Zustand nach Polytrauma (01.01.2019) bei Überrolltrauma durch Zug mit - Schwerem Schädelhirntrauma mit initialer GCS 8 - Stumpfem Thoraxtrauma mit - Rippenserienfraktur beidseits - Pneumothorax beidseits - Zwerchfellruptur links - Lungenlazerationen im rechten Ober- und Mittellappen - Contusio
cordis - Kompletter Paraplegie ASIA A, sub Th11 , bei Wirbelsäulentrauma - Zustand nach Oberarmamputation rechts mit Replantation - Neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung - Zustand nach rezidivierenden oberen Gastrointestinalblutungen
Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei en die mässige Energie sowie die Eiweissmangelernährung. Betreffend die funktionellen Einschränkun gen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit notierte der RAD-Arzt, aufgrund der Para plegie sowie der funktionellen Einarmigkeit seien keine körperlich schweren, gehenden und stehenden sowie keine beidarmige n Tätigkeiten mehr zumutbar.
E. 3.12 Der Versicherungsarzt PD Dr. E.___ ging in seiner Stellungnahme vom 2 7 . Sep tember 2021 (Urk. 9/94/25) von einem stabilisierten Heilzustand aus. Es könnten überwiegend wahrscheinlich keine relevanten funktionellen Verbesserungen mehr erzielt werden. Die Einschränkungen in der Arm- und Handfunktion rechts nach Armamputation und Re-Implantation mit Haltefunktion bei vollständiger Fingerflexion, jedoch eingeschränktem Faustschluss und fehlender Daumen op position , sowie die eingeschränkte Gehfähigkeit mit einer Gehfähigkeit von maximal einer halben Stunde, respektive 300 m, werde als dauerhaft bewertet. Weiter werde in der letzten neurologischen Untersuchung auch keine Allodynie im Sinne eines allfälligen neuropathischen Schmerz syndroms dokumentiert . Die Schmerzen im Sakralbereich bestünden zwar weiter, ohne dass jedoch eine dies bezügliche Quantifizierung oder Einschränkung in den Aktivi tä ten des täglichen Lebens angegeben werde. Die im Ergotherapiebericht angege be nen Schmerzen in den Beinen würden in den medizinischen Berichten nicht erwähnt werden, diese seien am ehesten bei körperlicher Überlastung situations abhängig einzuschätzen. Eine Diagnose eines eigenständigen neuro pathischen Schmerz syndroms sei vor liegend nicht dokumentiert. Ein dauerhaft invalidisie render Schmerzcharakter könne insgesamt auch nicht festgestellt werden. Be treffend die unfallbedingt ver bleibende Belastbarkeit führte PD Dr. E.___ aus, der Be schwerdeführer könne eine ganz überwiegend sitzende und leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ausüben mit allenfalls seltener Notwen dig keit kurz zu stehen oder kurze Entfer nungen zurückzulegen, bei einer freien Stehfähigkeit von 30 Sekunden und einer deutlich eingeschränkten, ver langsam ten Gehfähig keit mit Hilfsmitteln bis zu 30 Minuten. Unter Berück sichtigung dieses Be las tungs profils sei dem Beschwerde führer ein ganztägiges Pensum zu mutbar. 4.
Aus den Akten ergibt sich in beruflich-erwerblicher Hinsicht , dass der Beschwer deführer eine Lehre als Kaufmann auf dem Reisebüro abgeschlossen hat und vom 21. August 2017 bis 19. Juni 2018 die kaufmännische Berufs maturität absolvierte (vgl. auch Urk. 13). Ü ber eine Temporärfirma ver mittelt war der Beschwerdeführer vom 4. September bis 31.
De zember 2018 bei der Y.___ AG als Kun denberater Contact Center in einem 90%-Pensum beschäftigt (vgl. Urk. 9/24). Ab dem 14. Januar 2019 war der Grundausbildungsdienst im Militär geplant (vgl.
Urk. 3/3). Nach dem Unfall am 1. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühinterven tions massnahmen vom 8. Mai bis 7. Dezember 2019 Kostengutsprache für Berufs beratung, Unter stützung und Trai ning in Form des von der Uniklinik C.___ durchgeführten Modul 2 gewährt (vgl. Mit teilung vom 8. Mai 2019, Urk. 9/10). Ausserdem übernahm die Beschwer de geg nerin die Kos ten für die Hilfsmittel am Arbeitsplatz (vgl. Mitteilung vom 12. No vember 2019, Urk. 9/38). Im Zuge eines therapeu tischen Arbeitsversuches arbei tete der Be schwerdeführer seit Herbst 2019 einen halben Tag pro Woche bei seinem früheren Lehrbetrieb, wobei eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden konnte . Aus Sicht der Berufsberatung sei ab November 2019 auch ein WISA ( Wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz ) möglich, mit dem Ziel die Präsenz und die Leistung aufzubauen, allen falls mithilfe eines Job Coaches (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 9/53 S. 5). Dem Aus tritts bericht des Zentrums für Paraplegie C.___ vom 30.
Sep tember 2019 ist betreffend berufli che Reintegration zu entnehmen, dass der thera peu tische Ar beits versuch mit einem Pensum von zunächst drei halben Tagen und mit einer möglichen Steige rung auf fünf halbe Tage pro Woche beschlossen wurde (Urk. 9/39/415). In der Stellung nahme zu den Eingliederungs mass nah men , visiert von RAD-Arzt Dr.
A.___ , wird festgehalten , dass dem Beschwerde führer ein 50%-Pensum in der bis herigen Tätigkeit, die einer ange passten Tätig keit ent spreche, zuzumuten sei. Umschrieben wurde folgendes Belas tungs profil: zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termin druck, ohne be sondere Anforderungen an das Um stellungs
- und Anpassungs ver mögen in einer wohl wollenden und kon flikt armen Arbeitsatmosphäre und ohne Bean spruchung der rechten Hand (Urk. 9/51). Ge mäss Berufsberatung der Univer sitätsklinik C.___
sollte eine angepasste Tätig keit (sitzende Arbeit, Hilfs mittel für funktionelle Ein händigkeit ) in einem Teilzeit pensum möglich sein . Inwie weit dabei eine Verlang sa mung bestehe, h a ng e von der konkreten Tätigkeit und möglicher Kompensation durch Hilfsmittel ab (vgl. Be rufs findungsbericht vom 26. Februar 2020, Urk. 9/42). Nach einem vorläufigen Abschluss der beruflichen Mass nahmen (der Beschwerdeführer wollte sich auf die Therapien konzentrieren, um weitere Fortschritte zu erzielen, und seine berufliche Zukunft überdenken; Urk. 9/53/6 f.) im Mai 2020 (vgl.
Urk. 9/52), meldete sich der Beschwerdeführer im Juli 2020 bei der Beschwerde gegnerin mit der Absicht , an der Z.___ Film zu stu dieren ( Urk. 9/60, Urk. 9/62). Er gab an, mit drei Kollegen ein Unternehmen gegründet zu haben, das Musik- und Marke ting videos drehe, schneide und bearbeite. Im Zuge des Erstgesprächs in der Be rufs beratung am 14. Dezember 2020 präzisierte der Be schwerdeführer, dies vorerst als Hobby zu tun. Dem Beschwerde führer wurden die verschiedenen Mög lichkeiten der Unter stützung seitens der IV-Stelle aufge zeigt. So bestehe die Mög lichkeit einer Integ rationsmassnahme in einer Insti tu tion oder bei einem Arbeit geber im Sinne eines Aufbautrainings, um eine stabile Leistung von 50 % und eine Präsenz von sechs Stunden pro Tag zu etablieren. Eine weitere Möglichkeit wäre , direkt eine Arbeitsstelle in einem 50%-Pensum im Bereich KV zu suchen oder ein Studium aufzunehmen, wobei Letzteres kein An spruch auf ein IV-Taggeld begründen würde (vgl. Urk. 9/88 S. 3). Im April 2021 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, von der Z.___ für das Filmstudium abgelehnt wor den zu sein. Er plane , einen Vorkurs für das Studium Film sowie ein Praktikum im Bereich Film/Fernsehen zu absolvieren (Urk. 9/88 S. 5 f.). Am 13. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit, die Berufsberatung werde abgeschlossen und für den ge planten Vorkurs sowie das Filmstudium an der Z.___ würden die behinde rungs bedingten Mehrkosten übernommen werden (Urk. 9/86). Gestützt auf den Entscheid der Suva bzw. d ie Beurteilung durch PD Dr. E.___ vom 27. September 2021 (E. 3.12) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen und dass ab September 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei ( vgl. Feststel lungsblatt Urk. 9/139 S.
1 0 f. ). Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 2022 um Un terstützung in Form von beruflichen Massnahmen ersucht hatt e (Urk. 9/142), erteilte die Beschwerde geg ne rin am 4. Juli 2022 Kostengut sprache für ein Arbeits training für die Dauer vom 11.
Juli 2022 bis 10. Januar 2023 bei Espas (Urk.
9/186) , in klusive IV-Taggeld während der Wiedereingliederung (Urk. 9/197) . Diese beruf liche Massnahme brach der Versicherte per 19. Juli 2022 ab (Urk.
9/196). In der Folge startete der
Beschwerde führer
am 8.
August 2022 einen neuen Arbeits ver such bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb , der bis
7. Februar 2023 dauerte (vgl. Urk.
9/207) . Im Rahmen dessen erhielt er ein IV-Taggeld (vgl. Verfügung vom 23. August 2022, Urk. 9/210). Als Ziel de s Arbeitsversuch s
wurde vereinbart , dass der Beschwer deführer das anfängliche 50%-Pensum auf ein stabiles 80-100%-Pensum steigern soll (vgl. Urk. 9/214). 5. 5 .1
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 27. Juni 2022 über den Anspruch auf eine IV-Rente (Urk. 2, vgl. auch vorstehend E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen eine Erstaus bil dung und eventuell eine Umschulung beantragte (Urk. 1, vgl. E. 2.2 hiervor), ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin über berufliche Mass nah men im Sinne der Art. 15 ff. IVG nicht verfügt hat. Diesbezüglich fehlt der Anfechtungsgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5 .2
Der zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung des Leistungsan spruchs (Anmeldung im April 2019 , Urk. 9 /3) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsun fähigkeit seit Januar 2019 ), mithin frühes tens am 1. Januar 2020 .
Zu beachten ist, dass d er Anspruch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art.
22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG ; vgl. E. 1.4 vorstehend ) . 5.3
Wie die Beschwerdegegnerin ferner zutreffend vorbringt, sind Rentenleistungen erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bzw. «Eingliede rung statt Rente» hat die IV-Stelle zuerst abzuklären, ob die Erwerbs fähigkeit der versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliede rungsmassnahmen wieder her gestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl.
Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Renten anspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Ein gliederungs mass nahmen anzuordnen (Urteile des Bundes gerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 und 9C_99/2010 vom 6.
Dezember 2010 E. 3.1). Nach der gesetz lichen Konzeption kann deshalb eine Rente vor der Durch führung von Einglie derungs massnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zuge sprochen wer den, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht ein gliederungs fähig war. Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Integrationsmassnahmen, bei welchen es sich um eine besondere Form von
Eingliederungsmassnahmen handelt (vgl. dazu Art. 8 Abs. 3 lit . a bis und Art. 14a IVG sowie Art. 4 quater ff.
IVV [je in der bis 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 und 3.2) . Solange Integrationsmassnahmen in Betracht fallen
können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen
wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 3.3 mit Hin weisen ) . Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Been di gung der Ein gliede rungs mass nahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (Urteile des Bundes gerichts 9C_689/2019 vom 20. De zember 2019 E. 3.1 und 9C_450/2019 vom 14. No vem ber 2019 E.
3.3.1, je mit Hinweis auf BGE 121 V 190 E. 4c, d und e). Ist die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit eingliederungs fähig, bleibt es ent sprechend beim Vor rang der Eingliederung, und sie erhält, wenn die Einglie derung nicht sofort an getreten werden kann, nach Massgabe von Art. 18 IVV ein Wartetaggeld (Art. 22 bis Abs. 7 lit . b [bis Ende 2021 Art. 22 Abs. 6] IVG; BGE 121 V 190 E. 4e). Die Ausrichtung eines War te taggeldes ist jedoch ausge schlossen, soweit die versicherte Person im Zusammen hang mit Heilbehandlun gen im Sinne des UVG ein Taggeld der Unfallver sicherung ausgerichtet bekommt (vgl. Kreis schreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Ja nuar 2022, Stand: 1. Januar 2023, Rz . 610 ; Rz . 1046 in der Version 12, Stand: 1. Januar 2021 ). 5.4
Vorliegend war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühest möglichen Ren tenbeginns (Januar 2020) gemäss ärztlicher Einschätzung in seiner ange stamm ten und jeder anderen seinen Leiden angepassten Tätigkeit 50 % arbeits fähig und damit aus medizinischer Sicht eingliederungsfähig (E. 4). Das ist unbestritten (vgl.
auch E.
E. 8 ), was de m Beschwer deführer mit Verfügung vom
14. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 1 ). Das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 (Urk. 12) zu den Akten gereichte Zeugnis der Berufsmatura (Urk. 13) wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. De zember 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 ). Wie bereits im Urteil UV.2023.00081 heutigen Datums aus geführt ist a ngesichts dessen, dass der Versiche rungsarzt PD Dr.
E.___ mit Blick auf diese medizinische Aktenlage einen Einfluss der neuro pathischen Schmerzen auf die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers in seiner Stellung nahme vom 6. April 2021 als mög lich erachtete (vgl. E. 3.8), nicht nachvoll ziehbar, wenn er die nach wie vor angegebenen Schmerzen in den Beinen (vgl. E.
3.9) in seiner Stellungnahme vom 24. September 2021 neu als belastungs abhängige Beschwer den einordnete und einen invalidisierenden Schmerz cha rakter verneinte (vgl. E. 3.1 2 ). Die behan delnden Ärzte des C.___ postulierten denn auch die Mitberück sichtigung der chronischen neuropathischen Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( vgl. Arztbericht vom 29. Juli 2022, Urk.
3/9 ). Angesichts dessen bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sig keit der versicherungsin ternen Feststellungen, dass kein objektivier bares neu ropathisches Schmerzsyn drom in den unteren Extremitäten vorliege und der Be schwerdeführer in einer überwiegend sitzen den und leichten bis selten mittel schweren Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig sei (E. 3.12). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese durch ein unabhängiges fachspezifisches Gutachten abklä ren lässt, ob den geklagten Beschwerden eine medizinisch objektivierbare S chä digung zugrunde liegt und in welchem Umfang die Arbeits fähigkeit in der ange stammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit dadurch beein trächtigt ist.
6.
Nach Gesagtem ist die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2022 daher aufzu heben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen. Gestützt auf die weite ren Abklärungen wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen , soweit darauf einzutreten ist . 7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungs gericht ( GSVGer )
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass
die angefochtene Verfügung vom
27. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00444
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
13. Dezember 2023 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1998, hat nach seiner KV- Lehre im Reisebüro vom 21.
August 2017 bis 19. Juni 2018 die kaufmännische Berufs maturität absolviert und war
zuletzt über eine Temporärfirma vermittelt vom 4. September bis 31.
De zember 2018 bei der Y.___ AG als Kundenberater Contact Center in einem 90%-Pensum beschäftigt
(Urk. 9/24) ,
als er sich am 1.
Januar 2019 bei einem Überrolltrauma durch einen Zug schwere Verletzungen zuzog (vgl. Unfall meldung vom 4. Januar 2019, Urk. 9/9/229) .
Am 8. April 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 1. Januar 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die IV Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 9/9, Urk. 9/39 , Urk. 9/56 , Urk. 9 / 58 , Urk. 9/65 , Urk. 9/85, Urk. 9/94, Urk. 9/96
und Urk. 9/137 )
und holte die Bericht e de r behandelnden Ä rzte ( Urk. 9/11, Urk. 9/76 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/50 ) ein. Auf Gesuch hin (vgl. Urk. 9/8) gewährte d ie IV-Stelle dem Versicherten Frühinter ventions massnahmen in Form von Berufsberatung, Unterstützung und Training für die Dauer vom
8. Mai bis 7. Dezember 2019 (vgl. Mitteilung vom 8. Mai 2019, Urk. 9/10) und übernahm die Kosten für Hilfsmittel am Arbeitsplatz (vgl. Mit teilung vom 12.
November 2019, Urk. 9/38).
Ein therapeutischer Arbeitsversuch beim früheren Lehrbetrieb seit Herbst 2019 erbrachte keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Verlaufsprotokoll Berufs beratung, Urk. 9/53 S. 5). Mit Mit teilung vom 11. Mai 2020
teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit kein Anspruch auf berufliche Einglie de rungs mass nahmen bestehe (Urk. 9/52 ) . Nach Eingang eines Zusatzgesuches am 20. Juli 2020 (Urk. 9/62) fand z ur Klä rung beruflicher Eingliederungsmassnahmen am 14.
Dezember 2020 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt , im Rahmen dessen dem Versicherten ver schiedene Unterstützungsmöglichkeiten und beruf liche Massnahmen aufgezeigt wurden (Urk.
9/88 S. 3 ). Der Versicherte entschied sich im Juli 2021 für einen Vorkurs zum Filmstudium an der Z .___ ( vgl.
Urk. 9/88 S. 6). In der Folge schloss die IV-Stelle die Berufsberatung mit Mittei lung vom 13. August 2021 ab (Urk. 9/86) und ver anlasste eine aktenba sierte Ein schätzung des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD). Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, nahm am
24. August 2021 Stellung ( vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 9/139 S. 8- 9). Aus gehend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit im kaufmännischen Bereich sowie jeder anderen angepassten Tätig keit stellte die IV- Stelle mit Vorbescheid vom 17.
Mai 2022 die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 9/141). Dagegen erhob der Versicherte am 20.
Mai 2022 (Urk. 9/148)
sowie ergänzend am 16. Juni 2022 (Urk. 9/160) Ein wand. Zusätzlich ersuchte der Versicherte mit E-Mail vom 17. Mai 2022 um Un terstützung in Form von beruf lichen Mass nah men (Urk. 9/142). Mit Ver fügung vom 27. Juni 2022 verneinte die IV-Stelle einen Ren ten an spruch (Urk. 9/167 = Urk. 2). 2.
Die Unfallversicherung ihrerseits hatte die Heilbehandlung und Taggeldleis tun gen gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) am
30. Juni 2022 eingestellt ( Schreiben vom 3. Mai 2022; Urk. 9/137) und dem Ver sicherten gestützt auf einen Integritäts schaden von 80 % eine Entschädigung zu gesprochen sowie ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % den An spruch auf eine entsprechende Rente bejaht (Verfügung vom
20. Juni 2022; Urk. 10 ) , wobei sie den Invaliditätsgrad im Rahmen des Einspracheverfahrens auf 19 % erhöhte
( Einspracheentscheid vom 24. April 2023; vgl. Urk. 8/729 im Prozess UV.2023.00081). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Mai 2023 h i e ss das hiesige Gericht mit Urteil UV.2023.00081 heutigen Datums in dem Sinne gut, als dass die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der möglichen Auswirkungen der neuro pathi schen Schmerzen auf die Leistungs fähigkeit, an die Unfallversicherung zurück gewiesen w i rd. 3 .
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2022 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die an ge foch tene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ih m ab 1. Januar 2020 eine halbe IV- Rente zuzusprechen.
Ferner sei ihm im Rah men von Eingliederungsmassnahmen eine Erstausbildung zu gewähren, e ven tua liter eine Umschulung .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom
9. November 2022 auf Abwei sung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8 ), was de m Beschwer deführer mit Verfügung vom
14. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 1 ). Das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 (Urk. 12) zu den Akten gereichte Zeugnis der Berufsmatura (Urk. 13) wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. De zember 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali den renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein führung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend , soweit nichts anderes vermerkt, auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.5 1.5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2022 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwer deführer seit September 2021 in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, wobei die bisherige Tätigkeit einer optimal angepassten Tätigkeit entspreche. Da nach Durchführung der beruflichen Massnahmen (Mai 2019 bis Mai 2020 und Oktober 2020 bis August 2021) keine zu mindestens drei Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. Au gust 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er leide täglich unter starken Schmerzen, die sich bei längerer Belastung verstärken würden. Aufgrund seines Steifarms sei seine rechte Hand feinmotorisch kaum einsetzbar. Bereits das Bedienen einer PC - Maus werde nach längerer Zeit zu einer schmerzhaften Tortur. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er zu lediglich 10 % arbeitsunfähig eingeschätzt werde. Ferner seien die chronischen neuropathischen Schmerzen sowie die neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung bei der Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden. Seine Arbeits fähigkeit betrage maximal 50 %, weshalb er Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Überdies seien ihm Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine erstma lige berufliche Ausbildung, eventuell eine Umschulung, zu gewähren. Er habe die Berufsmaturität erlangt und ein Studium angestrebt. Insofern sei seine berufliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen gewesen. 2.3
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 9. November 2022 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, seit Mai 2019 seien Massnahmen zur beruflichen Ein gliederung durchgeführt worden. Am 4. Juli 2022 habe sie Kostengutsprache für ein arbeitsmarktorientiertes Arbeitstraining erteilt, wobei der Beschwerde führer diesen Arbeitsversuch bereits am 19. Juli 2022 wieder abgebrochen habe. Ein weiterer Arbeitsversuch, der am 19. August 2022 ermöglicht worden sei, dauere im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch an. Solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft seien, werde keine Rente zugesprochen. Angesichts des noch laufenden Arbeitsversuches sei der frühestmögliche Renten anspruch noch nicht entstanden und könne erst nach Abschluss der Einglie de rungsmassnahmen geprüft werden. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2022 sei dahingehend abzuändern. Betreffend die beantragte erstmalige beruf liche Ausbildung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über das EFZ als Kaufmann verfüge, wobei der Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufs matura fehle. Insofern komme vorliegend lediglich eine Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit . b IVG in Frage. Für den geplanten Vorkurs und das Filmstudium könnten die behinderungsbedingten Mehrkosten übernommen werden, wobei diese Ausbildung gemäss RAD keine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit darstelle und die Eingliederungswirksamkeit angesichts der statistischen Lohnerwartungen fraglich sei . Jedenfalls befinde sich der Beschwer deführer noch nicht im Hochschullehrgang, womit derzeit auch kein Taggeld an spruch dafür bestehe. Hinsichtlich der beantragten Umschulung führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, die angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich entspreche dem Belastungsprofil in der angepassten Tätigkeit. D er Umschu lungsanspruch setze jedoch grundsätzlich eine Mindesterwerbs einbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Aus bildung offenstehenden, noch zu mutbaren Erwerbstätigkeiten voraus . Das sei vorliegend nicht gegeben. Überdies seien berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung nicht gegen ständ lich, weshalb auf die diesbezüglichen Belange nicht einzutreten sei. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht lagen der Rentenverfügung vom 27 . Juni 2022 (Urk. 2) im Wesentlichen die durch die Unfallversicherung eingeholten Arztberichte , d ie Akteneinschätzung des RAD-Arztes (Urk. 9/139, Urk. 9/166 ) sowie die Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte (Urk. 9/11 , Urk. 9/76 ) zu Grunde. 3.2
Am 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Zug erfasst und zog sich eine Amputationsverletzung des rechten Armes sowie Frakturen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. Januar 2019, Urk. 9/9/229). Es folgte die notfallmässige Zuweisung in das Universitäts spital B.___ , wo der Beschwerdeführer mehrfach operativ versorgt wurde :
So erfolgte ein Replantationsversuch des rechten Armes mittels Vollhauttrans plantat (vgl. Operationsbericht vom 3. Januar 2019, Urk. 9/9/120). B ei einer Zwerchfellruptur links mit Herniation von Dünn- und Dickdarm in den linken Hemithorax
erfolgte eine ex plorative Laparotomie mit Zwerch fellnaht (vgl. Ope ra tionsbericht vom 10. Januar 2019, Urk. 9/9/124)
und
die Rippenfrakturen mit Pneumo thorax beidseitig wurden mittels Minithorakotomie und beid seitiger Tho raxdrainagen einlage therapiert (vgl. Operationsbericht vom 10. Ja nuar 2019, Urk. 9/9/157) , später die perimplantär mediale Claviculafraktur rechts operativ revidiert . Die Erstversorgung der hochgradig instabilen Wirbelsäulen verletzung erfolgte mittels dorsaler Spondylodese BWK 10 - LWK 3 und Laminektomie LWK 1 und 2 (vgl. Operationsbericht vom 9. Januar 2019, Urk. 9/9/122). Im Aufwach versuch habe sich der Beschwerdeführer adäquat ge zeigt und die beiden oberen Extremitäten bei erwarteter kompletter Paraplegie beidseits be wegt. Zur Erhö hung der Stabilität sei die Wirbelsäulenverletzung zusätzlich mit tels ventraler Spondylodese LWK 1 und 2 versorgt worden (vgl. Operationsbericht vom 8. Feb ruar 2019, Urk. 9/9/139). Die im Verlauf aufge tretene Nekrose am rechten Arm hätte eine Spalthauttransplantation notwendig gemacht (vgl. Operationsbericht vom 22. Januar 2019, Urk. 9/9/176). Gemäss behandelnden Ärzten zeigten die postoperativen Wundkontrollen reizlose Wund verhältnisse, sodass der Beschwer deführer am 11. Februar 2019 in die stationäre Paraplegie-Rehabilitation ins Paraplegiezentrum
C.___ habe verlegt werden können (vgl. Austrittsbericht vom 11. Februar 2019, Urk. 9/9/128). 3.3
Vom 11. Februar bis 16. September 2019 war der Beschwerdeführer im Paraple gie zentrum
C.___ in stationärer Behandlung. Die Ärzte k onstatierten, in der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer keinerlei Motorik im Bereich der un teren Extremitäten gezeigt. Es liege eine sensomotorisch komplette Leistungs störung in den unteren Extremitäten vor. Die Wiedererlangung der Geh funktion sei eher unwahrscheinlich. Der Fokus in der Physiotherapie liege auf der Sitz stabilität und der Verbesserung der Rumpfkontrolle sowie dem Transfer trai ning. Wegen zunehmenden sakralen sowie LWS-Schmerzen beim Sitzen sei ein weiteres MRI durchgeführt worden, welches sich ohne sichere Zeichen einer Neu rokompression oder Materiallockerung dar gestellt habe (vgl. Urk. 9/9/42). Eine erneute CT - Bildgebung habe ebenfalls keine Schraubenlockerung erbracht. Zur Verbesserung der primär neuropathischen Schmerzen sei eine TENS-Therapie erfolgt. Die Mobi lisation des reimplan tierten Armes werde durch die Ergo therapie durch geführt. Das CT des Ellbogens zeige einen Status nach primärer Ellbogen-Arthro dese mit beginnender Durch bauung zentral, aber noch keine vollständige Konso li dation, weshalb der Arm noch nicht belastet werden dürfe. Weiter habe eine neuro-urologische Mitbeurteilung eine neurogene Harnblasenstörung ge zeigt (vgl. auch Arztbericht vom 21. Februar 2019, Urk. 9/9/96) . Aufgrund einer unklaren entzündlichen Läsion im Bereich der Glans Penis und des Penisschaft s sei ein supra pubischer Dauerkatheter eingelegt worden. Ziel der Therapie sei auch das Erlernen des intermittierenden Selbstkatheterismus (vgl. Arztbericht vom 20.
März 2019, Urk. 9/9/56). 3.4
Im Rahmen einer klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle rund
vier Monate nach dem Trauma stellten die Ärzte des B.___ einen angemessenen Heilungsverlauf fest. Be züglich der vom Beschwerdeführer geklagten neuropathischen Schmerzen im Bereich der LWS erfolge eine medikamentöse Anpassung. Hinsichtlich der Clavicula zeige sich eine adäquate ossäre Durchbauung , weshalb nun eine schmerzadaptierte Vollbe lastung dieser möglich sei (vgl. Verlaufsbericht vom 20.
März 2019, Urk. 9/9/37). 3.5
Sechs Monate nach dem Unfallereignis fand eine urodynamische Verlaufs unter suchung im C.___ statt, im Rahmen derer sich eine leichte Verminderung der Harnblasenkapazität im gering hyperkapazitiven Bereich gezeigt habe. Die maxi mal en
Detrusordruck -Amplituden würden jedoch nach wie vor unterhalb der für den oberen Harntrakt gefährdenden Stelle von 40 cmH 2 O liegen. Bezüglich des intermittierenden Selbstkatheterismus werde auf die Freigabe für eine Belastung des rechten Armes seitens Orthopäden gewartet (vgl. Arztbericht vom 3. Juni 2019, Urk. 9/39/599) . Aus dem Austrittsbericht des Zentrums für Paraple gie C.___ vom 30. September 2019 (Urk. 9/39/410) ergibt sich, dass ab August 2019 mit der Anleitung für den intermittierenden Selbst katheterismus habe begonnen werden können. Die Ärzte verwiesen ausserdem auf ein MRI des Schädels, wel ches Hinweise auf stattgehabte Shearing
Injuries zeige. Eine neuro psycho logische Testung sei bisher aber noch nicht erfolgt. Weiter verzeichneten sie eine Zunahme der Will küraktivität im Bereich der rechten Hand, so dass der Beschwer deführer am Ende der Hospitalisation den Arm für Transfers und R ollstuhl mobi lität habe nutzen können . Grobes Zielgreifen sei ebenfalls möglich, die Fein motorik sei aber nach wie vor sehr schwer beeinträchtigt. Betreffend die Schmer zen im Sakral be reich und in den Beinen führten die Ärzte aus, dass diese neben der initialen Rücken marksverletzung möglicherweise durch die Fraktur des Os coccygis mit bedingt sei. Eine Infiltration habe nur eine kurzzeitige Besserung ge bracht und auch unter der Schmerztherapie seien die Schmerzen problematisch geblieben. W ichtig und zielführend sei es, dass neben der medikamentösen Thera pie eben falls eine ambu lante psycho logische Betreuung in puncto Schmerzbe wäl ti gung stattfinde. Im Rahmen der Verlauf skontrolle am 28. Oktober 2019 wurde festge halten, dass die Reduktion der Medikation zu einer leich ten Zunahme der Schmer zen in den Beinen geführt habe . Massive Schmerz epi soden seien aber nicht mehr aufgetreten. Die Motorik der rechten Hand habe sich weiter gebessert, wobei sie für die meisten Aktivitäten im Alltag noch nicht zu gebrauchen sei . Für die rechte Hand wurden nunmehr verbesserte Kraftgrade von bis zu M4 für die Fingerbeu ger, M3 für den Handbeuger und M2 für die Finger- und Handextension doku mentiert. Aus medizinischer Sicht sei die Optimierung der Schmerztherapie not wendig. Im Dezember 2019 sei der Umzug in eine eigene Wohnung geplant (Urk. 9/39/418). 3.6
Die behandelnden Fachärzte des Paraplegiezentrums
C.___ berichteten am 19. Dezember 2019 von einer erfreulichen Entwicklung der Paraparese mit deut licher Zunahme der Kraft in den proximalen Muskelgruppen. Es folgte eine Orthesenversorgung mit dem Ziel, die Steh- und Gehfunktion zu ver bessern (Urk. 9/56/61; vgl. auch Verlaufsbericht vom 29. Januar 2020, Urk. 9/56/58) .
Aus dem Bericht der Physiotherapie vom 10. März 2020 (Urk. 9/56/51) ergibt sich, dass sich zu Beginn der Erstrehabilitation in den unteren Extremitäten keine motorische Aktivität gezeigt habe , i m Verlauf der Rehabilitation sich jedoch eine Innervation der Hüftflexoren, -extensoren, -abduktoren und der Ischio krural mus kulatur mit einer Muskelfunktion zwischen 1-2/5 ergeben
habe . Die Kraft habe sich weiter verbessert, so dass sich bei der Muskelkrafttestung eine Funktion im Quadriceps (links : 4/5 und rechts : 2-/5) sowie eine Verbesserung der Hüft flexoren, -extensoren, -abduktoren und der Ischiokruralmuskulatur mit einer Muskel funktion zwischen 2-3/5 gezeigt habe. Nicht relevant verändert habe sich die Oberflächen- und Tiefensensibilität. Erstere sei bis Th12 intakt, Letztere sei in beiden Hüftgelenken stark vermindert und weiter distal nicht vorhanden. Auf grund der Verbesserung der Kraft in den unteren Extremitäten sei das Ziel der ambulanten Physiotherapie eine Steh- und Gehfunktion zu erarbeiten, unter Zuhilfenahme von Orthesen. Der Be schwerdeführer klage aber nach wie vor über neuropathische Schmerzen in den Beinen und im Gesäss, welche im Alltag im Vordergrund stünden und zum Teil auch die Physiotherapie beeinflussen würden. Im Rahmen der schmerzmedizinische n Begleitung in der Klinik D.___
seien Infiltrationen sowie gepulste Radiofrequenzen der Wurzel L5 und S1 durch geführt worden. Ausser dem habe der Beschwerdeführer eine schmerz psycho logi sche Therapie wahrge nommen , sodass er im Juli 2020 die Schmerz medikamente habe absetzen können. Dabei sei eine zusätzliche Empfindlichkeit gluteal aufge treten, die Schmerzen seien jedoch insgesamt geringer geworden (vgl. Arztbe richt e vom 25. März 2020 [Urk. 9/56/41] und
7. Juli 2020 [ Urk. 9/65/10 ] ). 3.7
Am 17. März 2020 fand die neuropsychologische Standortbestimmung bei Status nach Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma im B.___ statt (Urk. 9/76). Die unter suchende Neuropsychologin hielt ein weitgehend unauffälliges kognitives Leis tungs profil fest. Isoliert f i nde sich im mnestischen Bereich eine stark reduzierte Erinnerungsleistung einer zuvor kopierten komplexen geometrischen Figur, die jedoch am ehesten auf die unsystematische Herangehensweise beim Kopieren der Figur zurückzuführen sei. Bei ansonsten durchwegs unauffälligen Gedächtnis leis tungen seien die Gedächtnisfunktionen als intakt zu bewerten. Im atten tio na len Ber ei ch f i nde sich eine leicht verlangsamte Aufmerksamkeits aktivierung. Hierbei sei jedoch ein sekundär leistungsmindernder Einfluss durch die ausge prägten Schmerzen während der Aufgabenbearbeitung anzunehmen. In einer standardi sierten
Selbstbeurteilung zu Erschöpfungssymptomen sei ausserdem ein deutlich erhöhter Gesamtscore feststellbar, was auf eine mittelschwere Fatigue symptoma tik
hin weise, die sich ebenfalls leistungsmindernd auf die
Auf merk sam keitsfunk tion auswirken könne. Klinisch wirke der Beschwerdeführer leicht belastet. Es sei davon auszugehen, dass die genannte, isolierte Minderleistung im attentionalen Bereich nicht hirnorganisch bedingt sei, sondern im Rahmen der subjektiv genannten und klinisch evidenten Schmerzsymptomatik zu inter pretieren sei, wobei ein weiterer leistungsmindernder Einfluss durch die erfasste Fatigue nicht auszuschliessen sei. Angesichts der aktuellen Belastungssituation (vor allem Schmerzen) werde die erneute Inanspruchnahme einer psycho thera peutischen Begleitung empfohlen. 3.8
PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie FMH sowie beratender Arzt der Suva, konstatierte in seiner neurologischen Stellungnahme vom 6. April 2021 (Urk. 9/85/13), hinsichtlich der neuropathischen Schmerzen mit elektrischen Schlägen im Gesäss und den unteren Extremitäten, die vor allem in Ruhe und nachts auftreten würden, könne nicht mit genügender Sicherheit von einem sta bilisierten Gesund heitszustand ausgegangen werden, insbesondere da anzu neh men sei, dass die neuropathischen Schmerzen auch die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigen könnten. Die nächste Verlaufs kontrolle in der Neurologie des C.___ sei noch abzuwarten, wobei zu infor mie ren sei, dass Mitte 2021 und dann nunmehr 2.5 Jahre nach dem Unfallereignis aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich von einer bestmöglichen Gesundheitsstabilisierung ausgegangen werden würde. 3. 9
Die Physiotherapeutinnen berichteten von deutlichen funktionellen Fortschritten. So sei die Zielsetzung zur Steh- und Gehfunktion im Innenbereich teilweise erreicht worden . Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im ebenen Aussen be reich selbständig mobil und könne auch mit nur einem Unterarmgehstock oder Handstock gehen. Die Gehstrecke betrage 200 Meter, Steigungen seien ihm mit den Orthesen kaum möglich. Die Orthesen würden im Innenbereich nur ver einzelt eingesetzt, weil er noch auf zwei Unterarm-Gehstöcke angewiesen sei , das Tragen von Gegenständen mit der rechten oberen Extremität erschwert und das Gehen am Handstock rechts noch unsicher sei. Im Rahmen der Physiotherapie könne der Beschwerdeführer mit den Orthesen einige Schritte im Barren frei gehen. Deutlich verbessert habe sich auch die Standfähigkeit. Er könne ohne Hilfe der Orthesen mit einer Haltemöglichkeit in der Nähe mindestens 30 Sekunden frei stehen . Im Alltag könne er so je nach Tagesform stehend die Zähne putzen oder duschen. Die neuropathischen Schmerzen seien gleichbleibend bis minim verbessert (vgl.
Berichte der Physiotherapie vom 7. Dezember 2020 [Urk. 9/85/112] und vom 4. Juni 2021 [Urk. 9/94/96 ]).
Neben der verbesserten Mobilität zeige sich laut behandelnden Fachä rzten des Paraplegiezentrums
C.___
auch im Bereich der rechten Hand ein erfreulicher Verlauf ohne neuro pathische Schmerzen des rech ten Armes und mit sehr gut vorhandener Sensi bilität sowie seh r guter motorischer Funktion der rechten Hand, insbe son dere be züglich der Flexion. Der Beschwer deführer habe angegeben, die rechte Hand im Alltag einsetzen zu können , zum Beispiel um Dinge zu halten. Ein schränkend sei en einzig die fehlende Daumen aktivität sowie die fehlende Ellbogen flexibilität . Diesbezüglich erachteten die Ärzte eine Verbesserung kaum möglich. Zu über legen sei, ob eine opponierende Stellung des Daumens rechts operativ möglich wäre. Der Beschwerdeführer habe dazu jedoch keinen Bedarf, da er die Hand aufgrund der fehlenden Ellbogenfunk tion ohnehin vorwiegend als Halte hand einsetze. Betreffend die vom Beschwer deführer angegebenen zunehmenden neuro pathischen Schmerzen in den Beinen werde eine Therapie mit Pregabalin verordnet (vgl. Arztbericht vom 30. Dezember 2020, Urk. 9/85/71 ff. ) . Aufgrund der starken Schmerzen in den Beinen sei es dem Beschwerdeführer einige Wochen nicht möglich gewesen, die Ergotherapie wahr zu nehmen. Infolgedessen seien die Vernarbungen am rechten Arm wieder mehr ad härent geworden, was ihm die aktive Extension der Langfinger und des Dau mens der rechten Hand und damit auch diverse wichtige Tätigkeiten des tägli chen Lebens erschwere (vgl. ergo therapeutischer Zwischenbericht vom 28. Mai 2021, Urk. 9/94/95). 3.10
Die Ärzte des C.___ bestätigten in ihrer neurophysiologischen Verlaufskontrolle vom 16. Juni 2021 (Urk. 9/94/79 ) 2.5 Jahre nach dem Trauma die Verbesserung der Beinkraft, insbesondere linksbetont , mit nun sehr guter proximaler Kraft sowie beidseits M4-Werten in der Fussflexion. Mit Fussheberorthesen könne der Be schwerdeführer bis zu 20 Minuten gehen. Aufgrund der verbesserten Kraft werte sei nun von einem ASIA D (vorher C) auszugehen. Weiterhin vorhanden seien Schmerzen im Sakralbereich. Hinsichtlich der Funktion der rechten Hand zeige sich keine wesentliche Verbesserung zur Voruntersuchung vor sechs Monaten. Die Sensi bilität der rechten Hand würde sich gut erholen. Ebenso sei die Flexion gut, ein geschränkt jedoch die Extension der Finger und störend die Synkinesien . Ins gesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit weiterer guter Kraftzunahme unter dem intensiven Fitness-Training. 3. 1 1
RAD-Arzt Dr. A.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 24. August 2021 (Urk. 9/139 S. 8 f.) auf die neurologische Stellungnahme von PD Dr. E.___ vom 6.
April 2021 (E. 3.8 hiervor) und hielt folgende Diagnosen mit dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Zustand nach Polytrauma (01.01.2019) bei Überrolltrauma durch Zug mit - Schwerem Schädelhirntrauma mit initialer GCS 8 - Stumpfem Thoraxtrauma mit - Rippenserienfraktur beidseits - Pneumothorax beidseits - Zwerchfellruptur links - Lungenlazerationen im rechten Ober- und Mittellappen - Contusio
cordis - Kompletter Paraplegie ASIA A, sub Th11 , bei Wirbelsäulentrauma - Zustand nach Oberarmamputation rechts mit Replantation - Neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung - Zustand nach rezidivierenden oberen Gastrointestinalblutungen
Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei en die mässige Energie sowie die Eiweissmangelernährung. Betreffend die funktionellen Einschränkun gen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit notierte der RAD-Arzt, aufgrund der Para plegie sowie der funktionellen Einarmigkeit seien keine körperlich schweren, gehenden und stehenden sowie keine beidarmige n Tätigkeiten mehr zumutbar. 3.12
Der Versicherungsarzt PD Dr. E.___ ging in seiner Stellungnahme vom 2 7 . Sep tember 2021 (Urk. 9/94/25) von einem stabilisierten Heilzustand aus. Es könnten überwiegend wahrscheinlich keine relevanten funktionellen Verbesserungen mehr erzielt werden. Die Einschränkungen in der Arm- und Handfunktion rechts nach Armamputation und Re-Implantation mit Haltefunktion bei vollständiger Fingerflexion, jedoch eingeschränktem Faustschluss und fehlender Daumen op position , sowie die eingeschränkte Gehfähigkeit mit einer Gehfähigkeit von maximal einer halben Stunde, respektive 300 m, werde als dauerhaft bewertet. Weiter werde in der letzten neurologischen Untersuchung auch keine Allodynie im Sinne eines allfälligen neuropathischen Schmerz syndroms dokumentiert . Die Schmerzen im Sakralbereich bestünden zwar weiter, ohne dass jedoch eine dies bezügliche Quantifizierung oder Einschränkung in den Aktivi tä ten des täglichen Lebens angegeben werde. Die im Ergotherapiebericht angege be nen Schmerzen in den Beinen würden in den medizinischen Berichten nicht erwähnt werden, diese seien am ehesten bei körperlicher Überlastung situations abhängig einzuschätzen. Eine Diagnose eines eigenständigen neuro pathischen Schmerz syndroms sei vor liegend nicht dokumentiert. Ein dauerhaft invalidisie render Schmerzcharakter könne insgesamt auch nicht festgestellt werden. Be treffend die unfallbedingt ver bleibende Belastbarkeit führte PD Dr. E.___ aus, der Be schwerdeführer könne eine ganz überwiegend sitzende und leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ausüben mit allenfalls seltener Notwen dig keit kurz zu stehen oder kurze Entfer nungen zurückzulegen, bei einer freien Stehfähigkeit von 30 Sekunden und einer deutlich eingeschränkten, ver langsam ten Gehfähig keit mit Hilfsmitteln bis zu 30 Minuten. Unter Berück sichtigung dieses Be las tungs profils sei dem Beschwerde führer ein ganztägiges Pensum zu mutbar. 4.
Aus den Akten ergibt sich in beruflich-erwerblicher Hinsicht , dass der Beschwer deführer eine Lehre als Kaufmann auf dem Reisebüro abgeschlossen hat und vom 21. August 2017 bis 19. Juni 2018 die kaufmännische Berufs maturität absolvierte (vgl. auch Urk. 13). Ü ber eine Temporärfirma ver mittelt war der Beschwerdeführer vom 4. September bis 31.
De zember 2018 bei der Y.___ AG als Kun denberater Contact Center in einem 90%-Pensum beschäftigt (vgl. Urk. 9/24). Ab dem 14. Januar 2019 war der Grundausbildungsdienst im Militär geplant (vgl.
Urk. 3/3). Nach dem Unfall am 1. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühinterven tions massnahmen vom 8. Mai bis 7. Dezember 2019 Kostengutsprache für Berufs beratung, Unter stützung und Trai ning in Form des von der Uniklinik C.___ durchgeführten Modul 2 gewährt (vgl. Mit teilung vom 8. Mai 2019, Urk. 9/10). Ausserdem übernahm die Beschwer de geg nerin die Kos ten für die Hilfsmittel am Arbeitsplatz (vgl. Mitteilung vom 12. No vember 2019, Urk. 9/38). Im Zuge eines therapeu tischen Arbeitsversuches arbei tete der Be schwerdeführer seit Herbst 2019 einen halben Tag pro Woche bei seinem früheren Lehrbetrieb, wobei eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden konnte . Aus Sicht der Berufsberatung sei ab November 2019 auch ein WISA ( Wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz ) möglich, mit dem Ziel die Präsenz und die Leistung aufzubauen, allen falls mithilfe eines Job Coaches (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 9/53 S. 5). Dem Aus tritts bericht des Zentrums für Paraplegie C.___ vom 30.
Sep tember 2019 ist betreffend berufli che Reintegration zu entnehmen, dass der thera peu tische Ar beits versuch mit einem Pensum von zunächst drei halben Tagen und mit einer möglichen Steige rung auf fünf halbe Tage pro Woche beschlossen wurde (Urk. 9/39/415). In der Stellung nahme zu den Eingliederungs mass nah men , visiert von RAD-Arzt Dr.
A.___ , wird festgehalten , dass dem Beschwerde führer ein 50%-Pensum in der bis herigen Tätigkeit, die einer ange passten Tätig keit ent spreche, zuzumuten sei. Umschrieben wurde folgendes Belas tungs profil: zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termin druck, ohne be sondere Anforderungen an das Um stellungs
- und Anpassungs ver mögen in einer wohl wollenden und kon flikt armen Arbeitsatmosphäre und ohne Bean spruchung der rechten Hand (Urk. 9/51). Ge mäss Berufsberatung der Univer sitätsklinik C.___
sollte eine angepasste Tätig keit (sitzende Arbeit, Hilfs mittel für funktionelle Ein händigkeit ) in einem Teilzeit pensum möglich sein . Inwie weit dabei eine Verlang sa mung bestehe, h a ng e von der konkreten Tätigkeit und möglicher Kompensation durch Hilfsmittel ab (vgl. Be rufs findungsbericht vom 26. Februar 2020, Urk. 9/42). Nach einem vorläufigen Abschluss der beruflichen Mass nahmen (der Beschwerdeführer wollte sich auf die Therapien konzentrieren, um weitere Fortschritte zu erzielen, und seine berufliche Zukunft überdenken; Urk. 9/53/6 f.) im Mai 2020 (vgl.
Urk. 9/52), meldete sich der Beschwerdeführer im Juli 2020 bei der Beschwerde gegnerin mit der Absicht , an der Z.___ Film zu stu dieren ( Urk. 9/60, Urk. 9/62). Er gab an, mit drei Kollegen ein Unternehmen gegründet zu haben, das Musik- und Marke ting videos drehe, schneide und bearbeite. Im Zuge des Erstgesprächs in der Be rufs beratung am 14. Dezember 2020 präzisierte der Be schwerdeführer, dies vorerst als Hobby zu tun. Dem Beschwerde führer wurden die verschiedenen Mög lichkeiten der Unter stützung seitens der IV-Stelle aufge zeigt. So bestehe die Mög lichkeit einer Integ rationsmassnahme in einer Insti tu tion oder bei einem Arbeit geber im Sinne eines Aufbautrainings, um eine stabile Leistung von 50 % und eine Präsenz von sechs Stunden pro Tag zu etablieren. Eine weitere Möglichkeit wäre , direkt eine Arbeitsstelle in einem 50%-Pensum im Bereich KV zu suchen oder ein Studium aufzunehmen, wobei Letzteres kein An spruch auf ein IV-Taggeld begründen würde (vgl. Urk. 9/88 S. 3). Im April 2021 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, von der Z.___ für das Filmstudium abgelehnt wor den zu sein. Er plane , einen Vorkurs für das Studium Film sowie ein Praktikum im Bereich Film/Fernsehen zu absolvieren (Urk. 9/88 S. 5 f.). Am 13. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit, die Berufsberatung werde abgeschlossen und für den ge planten Vorkurs sowie das Filmstudium an der Z.___ würden die behinde rungs bedingten Mehrkosten übernommen werden (Urk. 9/86). Gestützt auf den Entscheid der Suva bzw. d ie Beurteilung durch PD Dr. E.___ vom 27. September 2021 (E. 3.12) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen und dass ab September 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei ( vgl. Feststel lungsblatt Urk. 9/139 S.
1 0 f. ). Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 2022 um Un terstützung in Form von beruflichen Massnahmen ersucht hatt e (Urk. 9/142), erteilte die Beschwerde geg ne rin am 4. Juli 2022 Kostengut sprache für ein Arbeits training für die Dauer vom 11.
Juli 2022 bis 10. Januar 2023 bei Espas (Urk.
9/186) , in klusive IV-Taggeld während der Wiedereingliederung (Urk. 9/197) . Diese beruf liche Massnahme brach der Versicherte per 19. Juli 2022 ab (Urk.
9/196). In der Folge startete der
Beschwerde führer
am 8.
August 2022 einen neuen Arbeits ver such bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb , der bis
7. Februar 2023 dauerte (vgl. Urk.
9/207) . Im Rahmen dessen erhielt er ein IV-Taggeld (vgl. Verfügung vom 23. August 2022, Urk. 9/210). Als Ziel de s Arbeitsversuch s
wurde vereinbart , dass der Beschwer deführer das anfängliche 50%-Pensum auf ein stabiles 80-100%-Pensum steigern soll (vgl. Urk. 9/214). 5. 5 .1
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 27. Juni 2022 über den Anspruch auf eine IV-Rente (Urk. 2, vgl. auch vorstehend E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen eine Erstaus bil dung und eventuell eine Umschulung beantragte (Urk. 1, vgl. E. 2.2 hiervor), ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin über berufliche Mass nah men im Sinne der Art. 15 ff. IVG nicht verfügt hat. Diesbezüglich fehlt der Anfechtungsgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5 .2
Der zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung des Leistungsan spruchs (Anmeldung im April 2019 , Urk. 9 /3) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsun fähigkeit seit Januar 2019 ), mithin frühes tens am 1. Januar 2020 .
Zu beachten ist, dass d er Anspruch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art.
22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG ; vgl. E. 1.4 vorstehend ) . 5.3
Wie die Beschwerdegegnerin ferner zutreffend vorbringt, sind Rentenleistungen erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bzw. «Eingliede rung statt Rente» hat die IV-Stelle zuerst abzuklären, ob die Erwerbs fähigkeit der versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliede rungsmassnahmen wieder her gestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl.
Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Renten anspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Ein gliederungs mass nahmen anzuordnen (Urteile des Bundes gerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 und 9C_99/2010 vom 6.
Dezember 2010 E. 3.1). Nach der gesetz lichen Konzeption kann deshalb eine Rente vor der Durch führung von Einglie derungs massnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zuge sprochen wer den, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht ein gliederungs fähig war. Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Integrationsmassnahmen, bei welchen es sich um eine besondere Form von
Eingliederungsmassnahmen handelt (vgl. dazu Art. 8 Abs. 3 lit . a bis und Art. 14a IVG sowie Art. 4 quater ff.
IVV [je in der bis 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 und 3.2) . Solange Integrationsmassnahmen in Betracht fallen
können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen
wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 3.3 mit Hin weisen ) . Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Been di gung der Ein gliede rungs mass nahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (Urteile des Bundes gerichts 9C_689/2019 vom 20. De zember 2019 E. 3.1 und 9C_450/2019 vom 14. No vem ber 2019 E.
3.3.1, je mit Hinweis auf BGE 121 V 190 E. 4c, d und e). Ist die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit eingliederungs fähig, bleibt es ent sprechend beim Vor rang der Eingliederung, und sie erhält, wenn die Einglie derung nicht sofort an getreten werden kann, nach Massgabe von Art. 18 IVV ein Wartetaggeld (Art. 22 bis Abs. 7 lit . b [bis Ende 2021 Art. 22 Abs. 6] IVG; BGE 121 V 190 E. 4e). Die Ausrichtung eines War te taggeldes ist jedoch ausge schlossen, soweit die versicherte Person im Zusammen hang mit Heilbehandlun gen im Sinne des UVG ein Taggeld der Unfallver sicherung ausgerichtet bekommt (vgl. Kreis schreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Ja nuar 2022, Stand: 1. Januar 2023, Rz . 610 ; Rz . 1046 in der Version 12, Stand: 1. Januar 2021 ). 5.4
Vorliegend war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühest möglichen Ren tenbeginns (Januar 2020) gemäss ärztlicher Einschätzung in seiner ange stamm ten und jeder anderen seinen Leiden angepassten Tätigkeit 50 % arbeits fähig und damit aus medizinischer Sicht eingliederungsfähig (E. 4). Das ist unbestritten (vgl.
auch E.
2.2 hiervor). Ausserdem ist nach Lage der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin seit Mai 2019 im Rahmen der Berufsberatung
Inte grations
- und Eingliederungsmassnahmen prüfte (vgl. Urk. 9/53) und diese erstmalig am 11. Mai 2020 (vorübergehend) abschloss (Urk. 9/52). Im Juli 2020 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Ab klärungen beruflicher Massnah men vor (vgl. Urk. 9/88) und schloss diese am 13.
August 2021 ab (Urk. 9/86). Insofern ist erstellt, dass für den Zeitraum von Januar 2020 bis August 2021 ge stützt auf Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG noch kein Rentenanspruch entstehen konnte . Angesichts dessen, dass der Be schwer de führer seitens der Unfallversicherung im Zusammen hang mit Heilbe handlungen bis 30.
Juni 2022 ein Tag geld bezog (vgl. Urk. 9/ 137 ), bestand auch (noch) kein An spruch auf Auszahlung von IV-(Warte )Taggelder (vgl. E. 5.3 in fine ) , abgesehen von der hierfür fraglichen (vgl. nachfolgend) Voraussetzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit . 5.5
Einen Rentenanspruch ab September 2021 verneinte d ie Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer ab September 2021 in seiner bishe rigen sowie jeder anderen angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeits fähig sei
( E. 2.1 ).
D er Versicherungsmediziner PD Dr. E.___
gelangte am 27. September 2021 ge stützt auf die medizinischen Akten zur Einschätzung, dass keine dokumentierte gesteigerte Schmerzempfind lichkeit im Sinne eines neuropathischen Schmerz syndroms vorliege (E. 3.12). Zwar gingen die behandelnde n Ärzte des C.___ auf die Frage des Versicherungsmediziners betreffend funktionelle Einschrän kung unter anderem durch die neuropathischen Schmerzen im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit in ihrem Arztbericht vom 16. Juni 2021 nicht ein (vgl.
Urk. 9/94/79 ff.). Neuropathische Schmerzen wurden hingegen bereits im Rahmen der stationären Behandlung im Paraplegiezentrum
C.___ erwähnt (vgl. E. 3.3). Die behan delnden Fachärzte konstatierten, dass bereits früh während der Hospi talisation Schmerzen im Sakralbereich und später auch in den Beinen aufgetreten seien (vgl. Urk. 9/39/410 ff.) und eine Reduktion der Medikation zu einer Zu nahme der Schmerzen in den Beinen geführt habe (vgl. Urk. 9/39/419). Die be handelnde Neuro login ordnete diese im Rahmen des Standortgesprächs Ende August 2019 einem schweren neuropathischen Schmerzsyndrom zu (vgl. Urk. 9/39/489). Ebenso geht aus dem Bericht der Klinik D.___ vom 25. März 2020 hervor, dass neuro pathische Schmerzen in den Beinen beklagt wurden. Es komme anfallsweise und punktuell im Fussaussenrist oder im ven tra len Unterschenkel bereich zu ein schies senden Schmerzen (vgl. Urk. 9/56/41 ). Im Rahmen der neuropsychologischen Un ter suchung wurde denn auch die Min der leistung im attentionalen Bereich durch die per manenten Schmerzen im Ge säss sowie die neuropathischen Schmer zen in den Beinen erklärt (E. 3. 7 ). Eine thera peutische Anpassung der Medikation auf grund zunehmender neuro pathi scher Schmerzen ist ausserdem im Verlaufsbericht des C.___ vom 30. Dezember 2020 dokumen tiert (E. 3. 9 ). Wie bereits im Urteil UV.2023.00081 heutigen Datums aus geführt ist a ngesichts dessen, dass der Versiche rungsarzt PD Dr.
E.___ mit Blick auf diese medizinische Aktenlage einen Einfluss der neuro pathischen Schmerzen auf die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers in seiner Stellung nahme vom 6. April 2021 als mög lich erachtete (vgl. E. 3.8), nicht nachvoll ziehbar, wenn er die nach wie vor angegebenen Schmerzen in den Beinen (vgl. E.
3.9) in seiner Stellungnahme vom 24. September 2021 neu als belastungs abhängige Beschwer den einordnete und einen invalidisierenden Schmerz cha rakter verneinte (vgl. E. 3.1 2 ). Die behan delnden Ärzte des C.___ postulierten denn auch die Mitberück sichtigung der chronischen neuropathischen Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( vgl. Arztbericht vom 29. Juli 2022, Urk.
3/9 ). Angesichts dessen bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sig keit der versicherungsin ternen Feststellungen, dass kein objektivier bares neu ropathisches Schmerzsyn drom in den unteren Extremitäten vorliege und der Be schwerdeführer in einer überwiegend sitzen den und leichten bis selten mittel schweren Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig sei (E. 3.12). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese durch ein unabhängiges fachspezifisches Gutachten abklä ren lässt, ob den geklagten Beschwerden eine medizinisch objektivierbare S chä digung zugrunde liegt und in welchem Umfang die Arbeits fähigkeit in der ange stammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit dadurch beein trächtigt ist.
6.
Nach Gesagtem ist die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2022 daher aufzu heben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen. Gestützt auf die weite ren Abklärungen wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen , soweit darauf einzutreten ist . 7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungs gericht ( GSVGer )
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass
die angefochtene Verfügung vom
27. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler