opencaselaw.ch

UV.2023.00075

Auf aktenbasierte Einschätzung des Versicherungsmediziners kann nicht abgestellt werden. Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2024-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, war zuletzt über die

Y.___

AG vermittelt vom 1 4. Mai 2021 bis 8. Juni 2021 bei der Z.___

AG als Chauffeur in einem 10 0%-Pensum beschäftigt (vgl. Urk. 8/2 , Urk. 8/28 ) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 2 5. Mai 2021 bei einem Misstritt auf einem Trittbrett eine Verletzung der rechten Schulter zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 1 6. Juni 2021 , Urk. 8/1). Die Erstkonsultation erfolgte am 2 6. Mai 2021 bei

Dr. med. A.___ , der den Verdacht auf eine Rotatoren man schetten

- und Pfannendachläsion an der rechten Schulter äusserte

sowie eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit attes tier te (Urk. 8/ 36 ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen ( Urk. 8/ 10 ).

Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom

31. März 2022 stellte die Suva ihre Ver siche rungs leistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen) per 3 1. Dezember 2021 ein

(Verfügung vom 4 . Mai 20 22 , Urk. 8/81 ). Dagegen erhob

der Versicherte am 3. Juni 2022

(Urk . 8/88) sowie ergänzend am 2 4. Oktober 2022 (Urk. 8/96) und 2 4. November 2022 (Urk. 8/101) Ein spra che und reichte die Arztbericht e der Universitätsklinik C.___

vom

22. April und 3. Juni 2022 (Urk. 8/89-90 ) zu den Akten. Unter Berücksichtigung der Beur teilung des beratenden Arztes vom 1 5 . März 202 3 (Urk. 8/106 ) wies die Suva die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 31. März 202 3 ab (Urk. 8/109 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 6. Mai 2023 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 3 1. März 2023 sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm auch für die Dauer ab 1. Januar 2022 Taggelder auszurichten und die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten betreffend die am 3 1. August 2021 durchgeführte Operation in Auftrag zu geben . Subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

(Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 8/1- 115 ]), was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 3. Juli 2023

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu - nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 3 1. März 2023 ( Urk.

2) erwog die Beschwerde gegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass es beim Unfall ereignis vom 2 5. Mai 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturellen Läsionen an der rechten Schulter gekommen sei. Der Beschwerde führer habe lediglich eine Prellung an der rechten Schulter und damit eine vorüber gehende Verschlimmerung von vorbestehenden degenerativen Pa tholo gien an der rechten Schulter erlitten, welche spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis als folgenlos abgeheilt zu gelten habe. Damit hätten spä testens ab dem Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Versicherungs leistungen vom 3 1. Dezember 2021 Unfallfolgen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit im Beschwerdebild des Beschwerdeführers keine Rolle mehr ge spielt. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. Mai 2023 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung des versicherungs internen Arztes könne nicht abge stellt werden , da dessen Ausführungen nicht schlüssig seien. E r habe

– entgegen den anders lautenden Behauptungen des Versicherungsarztes – nicht an pathologischen Veränderungen der rechten Schulter respektive einem krankhaften Vorzustand gelitten. Zudem seien seitens behandelnder Ärzte sowohl Hinweise für eine SLAP-Läsion festgestellt worden als auch ein direktes schweres Anpralltrauma der Schultergelenksregion dokumen tiert worden. Der Umstand, dass die Schmerzen persistierten und die Opera tions indikation gestellt wurde, spreche ebenfalls nicht gegen eine trauma tische bedingte Ursache. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdeführer am 2 5. Mai 2021 infolge eines Misstritts beim Einsteigen in den Laderaum sein Gleichgewicht verlor und mit seiner rechten Schultergelenksregion gegen die Türe seines Lieferwagens pr a llte, wurde er

am Tag darauf bei seinem Hausarzt Dr. A.___ vorstellig, der ein kleines Hämatom beschrieb ( vgl. Arztbericht vom 3. September 2021, Urk. 8/42). Am 31. Mai 2021 erstellte b ildgebende Befunde zeigten eine von anterior nach posterior verlaufende etwas inhomogen berandete und nach lateral ausgerichtete Signal alteration am Labrum, was auf eine SLAP-Läsion Typ II hinweise. Ersichtlich sei auch eine leichtgradige Tendopathie am Ansatz der Subscapularissehne ; abge sehen davon sei die Rotatorenmanschette intakt. Schliesslich seien auch leicht gradige ödematöse Veränderungen der ossären Strukturen angrenzend an das AC-Gelenk erkennbar, was auf eine Kontusion schliessen lasse (vgl. Urk. 8/32). Die Ärzte der Universitätsklinik C.___

hielten die Diagnose einer Schulter kontusion rechts fest, differen z ial diagnostisch nannten sie eine SLAP-Läsion, eine kleine SSC Oberrandläsion sowie eine AC-Gelenkskontusion. Der Beschwer deführer habe sich beim Unfall eine ausgeprägte Schulterkontusion zugezogen mit im MRI nachgewiesenen Verletzungen. Sie verordneten eine konservative Therapie mit Analgesie, antientzündliche Therapie sowie Physiotherapie (vgl. A rztbericht vom 9. Juni 2021 , Urk. 8/4) . Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 3 0. Juni 2021 wurde radiologisch ein zentriertes Glenohumeralgelenk ohne sichtbare degenerative Veränderungen dokumentiert (Urk. 8/22, vgl. auch Urk. 8/27). Bei posttraumatisch unverändert bestehenden Restbeschwerden wurde am 2 1. Juli 2021 eine glenohumerale Kortison-Infiltration durchgeführt (vgl. Urk. 8/26). Aufgrund persistierender Beschwerden erachteten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik C.___ eine diagnostische Arthroskopie als indiziert (vgl. Arztbericht vom 2 5. August 2021, Urk. 8/34) . Am 3 1. August 2021 erfolgte der operative Eingriff (Schulter arthros kopie rechts, Débridement intra- und extra artikulär, subacromiale Bursek tomie , Weichteilakromioplastik und sub pektorale Bizepstenodese; vgl. Opera tions bericht vom 3 1. August 2021, Urk. 8/46). Post operati v zeige sich

– so die behandelnden Fachärzte – ein komplikations lose r Verlauf mit stets schmerz kompensiertem Patienten. Die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anlei tung habe problem los funktioniert, sodass der Beschwerdeführer in gutem Allge meinzustand mit intakter Sensomotorik und reiz losen Wundverhältnissen nach Hause habe ent lassen werden können (vgl. Aus trittsbericht vom 3. September 2021, Urk. 8/45). 3.2

Dr. B.___

konstatierte in seiner Stellungnahme vom 2. November 2021 (Urk. 8/56), bildgebend hätten sechs Tage nach dem Ereignis keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren, dargestellt werden können. Chirurgisch seien keine Pathologien, die in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis st ü nden, adressiert worden und intraoperativ hätte sich keine SLAP-Läsion II, sondern eine chronisch entzündlich veränderte lange Bizepssehne gezeigt. Es handle sich mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene patho lo gische Veränderungen, welche sich durch das Unfallereignis vorübergehend verschlimmert hätten. Jener Gesund heits zustand, wie er auch ohne dem Ereignis vorliegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht, hernach seien Folgen von Prellungen – mit rechter Schulterregion gegen halboffene Transportertür e

ge stossen – im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt. 3.3

Im Rahmen einer Verlaufskontrolle an der Universitätsklinik C.___ drei Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer über weiterhin starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen berichtet. Der behandelnde Arzt dokumentierte eine beginnende postoperative Schultersteife, die sich seit der letzten Konsultation verbessert habe. Trotzdem sei eine glenohumerale Infiltration indiziert (vgl. Arzt bericht vom 2. Dezember 2021, Urk. 8/62) . Eine solche wurde am 14.

De zember 2021 durchgeführt. Die Ärzte beurteilten die postoperativen persistie ren den Schmerzen in Zusammenhang mit einer postoperativen adhäsiven Kapsulitis (vgl. Arztbericht vom 2 6. Januar 2022, Urk. 8/67). 3.4

In ihrem Arztbericht vom 2 2. April 2022 äusserten die Ärzte der Universitäts klinik C.___

bei persistierenden Schmerzen und Einschränkungen den Verdacht auf ein en

low -grade Infekt der rechten Schulter, der als Operationsfolge gewertet werden müsse . Die Operation selber sei damals als Folge des Unfalls durchgeführt worden (Urk. 8/79). MR-tomografisch zeige sich eine ausgeprägte ödema töse Veränderung der distalen Clavicula . Ansonsten sei der Befund unauffällig. Eine glenohumerale Punktion sowie eine Punktion des AC-Gelenkes habe kein Keim wachstum gezeigt. Dementsprechend müsse von einer posttraumatischen/ beginnenden Osteolyse der lateralen Clavicula ausgegangen werden. Bereits bei der Erstkonsultation und in der ersten Bildgebung im Mai 2021 sei eine beginnende ödematöse Veränderung des AC-Gelenkes und Schmerzen ebendort dokumentiert worden. Dies sei vereinbar mit einer stattgehabten AC-Gelenks kontusion beim Unfall vom 2 5. Mai 202 1. Es wurde eine Infiltration des AC-Gelenkes sowie Physiotherapie empfohlen (vgl. Arztbericht vom 3. Juni 2022 , Urk. 8/90) . 3. 5

Dr. B.___ verwies in seiner ärztlichen Beurteilung vom 3 1. März 2022 (Urk. 8/75) auf seine Stellungnahme vom 2. November 2021 (E. 3.2 hiervor) und ergänzte, bildgebend hätten auch keine Hinweise für ein zeitnahes direktes schweres Anprallen der Schultergelenksregion oder einer stattgehabten Luxation dargestellt werden können. Ebenso gebe es keine Anzeichen für ein Bone

Bruise , Hämatome oder Frakturen. Dem klinischen Erstbefund, aber auch dem klinischen Verlauf von Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, falle eine wichtige differenzialdiagnostische Rolle zu degenerativen Läsionen des Schultergelenks zu. Der im zeitlichen Verlauf ansteigende Charakter erlaube ebenfalls eine Bewertung. Während es nach einer akuten Läsion meist über einen Zeitraum von wenigen Wochen bis Monate zu einer Schmerzlinderung komme, sei eine degenerative Läsion von einem eher zunehmenden Schmerzverlauf gekenn zeich net. Dies sei vorliegend der Fall. Aufgrund des geschilderten Schmerz verlaufes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von degenerativen Läsionen auszu gehen. Diese Einschätzung bestätigte Dr. B.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 5. März 2023 (Urk. 8/106). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 3 1. Dezember 2021 hinaus andauern den Schulterbeschwerden unfallkausal sind. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent lichen auf die aktenbasierte Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. B.___ vom 3 1. März 2022 und 15. März 2023 (vgl. E. 3.5). Ein medizinischer Akten bericht als Entscheidgrundlage ist zu lässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Unter suchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein voll stän di ges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen). Alleine der Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Unter su chung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medi zinischen Sachverhalt zu erör tern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_325/2009 vom 23. Sep tember 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4. 3

Dr. B.___ gelangte in seiner Beurteilung unter Würdigung der medi zinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass es im Rahmen des Schaden falles zu einer Prellung /Kontusion der rechten Schulter im Sinne einer vorüber gehenden Verschlimmerung bei vor bestehenden degenera tiven Ver än de rungen im Bereich der langen Bizepssehne gekommen sei (vgl. E. 3.2 und 3.5 vor ste hend ). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die im Rahmen der ersten MR- Arthrographie sechs Tage nach dem Ereignis gezeigten Hinweise auf eine SLAP-Läsion Typ II (vgl. E. 3.1 hiervor) intraoperativ nicht hätten bestätigt werden können . Vielmehr sei eine chronisch entzündlich veränderte lange Bizepssehne dokumen tiert worden (vgl. E. 3.2). Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ er kannten bildgebend zwar auch eine Tendopathie am Ansatz der Subscapularis sehne (E. 3.1) , führten da rüber hinaus jedoch aus, dass die im MRI nach ge wie senen Verletzungen auf eine ausgeprägte Schulterkontusion zurück - zuführen seien (vgl. Urk. 8/4). Daran hielten sie insbesondere nach erfolgter operativer Schultera rthroskopie vom 3 1. August 2022 fest. Anders als

Dr. B.___ , der seinen Standpunkt massgeblich auf den entsprechenden Operationsbericht stützt, postulieren die Operateure selber also eine traumatische Genese und erachteten die durchgeführte Schulter a rthroskopie infolge der stattgehabten AC-Gelenkskontusion als indiziert (vgl. auch Urk. 8/79). Soweit Dr. B.___ ein schweres Anpralltrauma mangels Anzeichen für ein Bone

Bruise , Hämatome oder Frakturen verneinte, ist dem zu entgegnen, dass ein Hämatom sowohl vom erstbehandelnden Arzt als auch den Ärzten der Universitätsklinik C.___ dokumentiert wurde (Urk. 8/4, Urk. 8/42). Überdies notierte Dr. A.___ im Rahmen der Erstuntersuchung einen positiven Jobe -Test sowie einen positive n

Lift-off-Test (vgl. Urk. 8/ 3 2 ).

Gegenüber der Aussendienst mitarbeiterin ha t der Beschwerdeführer ausserdem angegeben, unmittelbar starke Schmer zen im rechten Arm verspürt zu haben, sodass er die Pakete nur noch einzeln und mit dem linken Arm anheben und tragen konnte. Gegen Abend seien die ziehenden Schmerzen intensiver geworden und er hätte kaum noch Kraft im rechten Arm gehabt. Während der Nacht habe er trotz Einnahme von Schmerz mitteln nicht schlafen könne n (vgl. Urk. 8/55). Angesicht dessen, dass der Be schwerdeführer unmittelbar bzw. zumindest gleichentags erhebliche Schmer zen verspürte und einen relevanten Funktionsverlust reklamiert hat sowie mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer auch fünf Wochen posttraumatisch über unveränderte Beschwerden geklagt hat (vgl. Urk. 8/22), ist die von Dr. B.___ angefügte Begründung, wonach der geschilderte, zunehmende Schmerzverlauf kenn zeichnend für eine degenerative Läsion sei (vgl. E. 3.5) nicht nach vollziehbar. 4.4

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ ee ). Solche geringen Zweifel sind vorliegend gegeben. Während Dr. B.___ von einer vorwiegend degenerativen Schulterschä digung aus geht und den Standpunkt vertritt, dass die vorbestehenden Befunde durch das Unfall ereignis lediglich vorübergehend verschlimmert worden seien (E. 3.2 und E. 3.5), vertreten die Ärzte der Universitätsklinik C.___ die Auffassung, dass die beginnende ödematöse Veränderung des AC-Gelenkes unfallkausal sei (E. 3.4). Ihre Ansichten gehen somit in Bezug auf die Einordnung der Schulterschädigung als traumatisch oder degenerativ/krankhaft klar auseinander, ohne dass aufgrund der ärztlicherseits genannten Aspekte, die für oder gegen eine traumatische Genese sprechen, sich ein Sachverhalt erstellen lässt, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). Es ist nicht rechts genüglich dargetan, dass die anhaltenden Schulterbeschwerden nicht zumindest im Sinne einer Teilkausalität durch das Unfallereignis vom 2 5. Mai 2021 mitver ursacht wurden. 4.5

Die bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lassen keine zuverläs sige Beantwortung der Frage zu, weshalb das vorliegende Beschwerdebild besteht. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie den Kausalzusammenhang in einem externen medizinischen Gutachten beurteilen lässt und anschliessend neu verfügt. Insofern ist die Be schwerde gut zuheissen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung hat.

Diese ist gemäss Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berück sichtigung der vorgenannten Bemes sungs kriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- vor lie gend auf Fr. 1‘ 800.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3 1. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Suva zurück ge wie sen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungs anspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 4. Mai 2021 bis 8. Juni 2021 bei der Z.___

AG als Chauffeur in einem 10 0%-Pensum beschäftigt (vgl. Urk. 8/2 , Urk. 8/28 ) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu - nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 5. Mai 2021 bei einem Misstritt auf einem Trittbrett eine Verletzung der rechten Schulter zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 1 6. Juni 2021 , Urk. 8/1). Die Erstkonsultation erfolgte am 2 6. Mai 2021 bei

Dr. med. A.___ , der den Verdacht auf eine Rotatoren man schetten

- und Pfannendachläsion an der rechten Schulter äusserte

sowie eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit attes tier te (Urk. 8/ 36 ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen ( Urk. 8/ 10 ).

Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom

31. März 2022 stellte die Suva ihre Ver siche rungs leistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen) per 3 1. Dezember 2021 ein

(Verfügung vom

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 3 1. März 2023 ( Urk.

2) erwog die Beschwerde gegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass es beim Unfall ereignis vom 2 5. Mai 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturellen Läsionen an der rechten Schulter gekommen sei. Der Beschwerde führer habe lediglich eine Prellung an der rechten Schulter und damit eine vorüber gehende Verschlimmerung von vorbestehenden degenerativen Pa tholo gien an der rechten Schulter erlitten, welche spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis als folgenlos abgeheilt zu gelten habe. Damit hätten spä testens ab dem Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Versicherungs leistungen vom 3 1. Dezember 2021 Unfallfolgen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit im Beschwerdebild des Beschwerdeführers keine Rolle mehr ge spielt.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. Mai 2023 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung des versicherungs internen Arztes könne nicht abge stellt werden , da dessen Ausführungen nicht schlüssig seien. E r habe

– entgegen den anders lautenden Behauptungen des Versicherungsarztes – nicht an pathologischen Veränderungen der rechten Schulter respektive einem krankhaften Vorzustand gelitten. Zudem seien seitens behandelnder Ärzte sowohl Hinweise für eine SLAP-Läsion festgestellt worden als auch ein direktes schweres Anpralltrauma der Schultergelenksregion dokumen tiert worden. Der Umstand, dass die Schmerzen persistierten und die Opera tions indikation gestellt wurde, spreche ebenfalls nicht gegen eine trauma tische bedingte Ursache. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdeführer am 2 5. Mai 2021 infolge eines Misstritts beim Einsteigen in den Laderaum sein Gleichgewicht verlor und mit seiner rechten Schultergelenksregion gegen die Türe seines Lieferwagens pr a llte, wurde er

am Tag darauf bei seinem Hausarzt Dr. A.___ vorstellig, der ein kleines Hämatom beschrieb ( vgl. Arztbericht vom 3. September 2021, Urk. 8/42). Am 31. Mai 2021 erstellte b ildgebende Befunde zeigten eine von anterior nach posterior verlaufende etwas inhomogen berandete und nach lateral ausgerichtete Signal alteration am Labrum, was auf eine SLAP-Läsion Typ II hinweise. Ersichtlich sei auch eine leichtgradige Tendopathie am Ansatz der Subscapularissehne ; abge sehen davon sei die Rotatorenmanschette intakt. Schliesslich seien auch leicht gradige ödematöse Veränderungen der ossären Strukturen angrenzend an das AC-Gelenk erkennbar, was auf eine Kontusion schliessen lasse (vgl. Urk. 8/32). Die Ärzte der Universitätsklinik C.___

hielten die Diagnose einer Schulter kontusion rechts fest, differen z ial diagnostisch nannten sie eine SLAP-Läsion, eine kleine SSC Oberrandläsion sowie eine AC-Gelenkskontusion. Der Beschwer deführer habe sich beim Unfall eine ausgeprägte Schulterkontusion zugezogen mit im MRI nachgewiesenen Verletzungen. Sie verordneten eine konservative Therapie mit Analgesie, antientzündliche Therapie sowie Physiotherapie (vgl. A rztbericht vom 9. Juni 2021 , Urk. 8/4) . Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 3 0. Juni 2021 wurde radiologisch ein zentriertes Glenohumeralgelenk ohne sichtbare degenerative Veränderungen dokumentiert (Urk. 8/22, vgl. auch Urk. 8/27). Bei posttraumatisch unverändert bestehenden Restbeschwerden wurde am 2 1. Juli 2021 eine glenohumerale Kortison-Infiltration durchgeführt (vgl. Urk. 8/26). Aufgrund persistierender Beschwerden erachteten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik C.___ eine diagnostische Arthroskopie als indiziert (vgl. Arztbericht vom 2 5. August 2021, Urk. 8/34) . Am 3 1. August 2021 erfolgte der operative Eingriff (Schulter arthros kopie rechts, Débridement intra- und extra artikulär, subacromiale Bursek tomie , Weichteilakromioplastik und sub pektorale Bizepstenodese; vgl. Opera tions bericht vom 3 1. August 2021, Urk. 8/46). Post operati v zeige sich

– so die behandelnden Fachärzte – ein komplikations lose r Verlauf mit stets schmerz kompensiertem Patienten. Die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anlei tung habe problem los funktioniert, sodass der Beschwerdeführer in gutem Allge meinzustand mit intakter Sensomotorik und reiz losen Wundverhältnissen nach Hause habe ent lassen werden können (vgl. Aus trittsbericht vom 3. September 2021, Urk. 8/45). 3.2

Dr. B.___

konstatierte in seiner Stellungnahme vom 2. November 2021 (Urk. 8/56), bildgebend hätten sechs Tage nach dem Ereignis keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren, dargestellt werden können. Chirurgisch seien keine Pathologien, die in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis st ü nden, adressiert worden und intraoperativ hätte sich keine SLAP-Läsion II, sondern eine chronisch entzündlich veränderte lange Bizepssehne gezeigt. Es handle sich mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene patho lo gische Veränderungen, welche sich durch das Unfallereignis vorübergehend verschlimmert hätten. Jener Gesund heits zustand, wie er auch ohne dem Ereignis vorliegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht, hernach seien Folgen von Prellungen – mit rechter Schulterregion gegen halboffene Transportertür e

ge stossen – im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt. 3.3

Im Rahmen einer Verlaufskontrolle an der Universitätsklinik C.___ drei Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer über weiterhin starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen berichtet. Der behandelnde Arzt dokumentierte eine beginnende postoperative Schultersteife, die sich seit der letzten Konsultation verbessert habe. Trotzdem sei eine glenohumerale Infiltration indiziert (vgl. Arzt bericht vom 2. Dezember 2021, Urk. 8/62) . Eine solche wurde am 14.

De zember 2021 durchgeführt. Die Ärzte beurteilten die postoperativen persistie ren den Schmerzen in Zusammenhang mit einer postoperativen adhäsiven Kapsulitis (vgl. Arztbericht vom 2 6. Januar 2022, Urk. 8/67). 3.4

In ihrem Arztbericht vom 2 2. April 2022 äusserten die Ärzte der Universitäts klinik C.___

bei persistierenden Schmerzen und Einschränkungen den Verdacht auf ein en

low -grade Infekt der rechten Schulter, der als Operationsfolge gewertet werden müsse . Die Operation selber sei damals als Folge des Unfalls durchgeführt worden (Urk. 8/79). MR-tomografisch zeige sich eine ausgeprägte ödema töse Veränderung der distalen Clavicula . Ansonsten sei der Befund unauffällig. Eine glenohumerale Punktion sowie eine Punktion des AC-Gelenkes habe kein Keim wachstum gezeigt. Dementsprechend müsse von einer posttraumatischen/ beginnenden Osteolyse der lateralen Clavicula ausgegangen werden. Bereits bei der Erstkonsultation und in der ersten Bildgebung im Mai 2021 sei eine beginnende ödematöse Veränderung des AC-Gelenkes und Schmerzen ebendort dokumentiert worden. Dies sei vereinbar mit einer stattgehabten AC-Gelenks kontusion beim Unfall vom 2 5. Mai 202 1. Es wurde eine Infiltration des AC-Gelenkes sowie Physiotherapie empfohlen (vgl. Arztbericht vom 3. Juni 2022 , Urk. 8/90) . 3.

E. 4 . Mai 20 22 , Urk. 8/81 ). Dagegen erhob

der Versicherte am 3. Juni 2022

(Urk . 8/88) sowie ergänzend am 2 4. Oktober 2022 (Urk. 8/96) und 2 4. November 2022 (Urk. 8/101) Ein spra che und reichte die Arztbericht e der Universitätsklinik C.___

vom

22. April und 3. Juni 2022 (Urk. 8/89-90 ) zu den Akten. Unter Berücksichtigung der Beur teilung des beratenden Arztes vom 1

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 3 1. Dezember 2021 hinaus andauern den Schulterbeschwerden unfallkausal sind.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent lichen auf die aktenbasierte Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. B.___ vom 3 1. März 2022 und 15. März 2023 (vgl. E. 3.5). Ein medizinischer Akten bericht als Entscheidgrundlage ist zu lässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Unter suchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein voll stän di ges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen). Alleine der Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Unter su chung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medi zinischen Sachverhalt zu erör tern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_325/2009 vom 23. Sep tember 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4. 3

Dr. B.___ gelangte in seiner Beurteilung unter Würdigung der medi zinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass es im Rahmen des Schaden falles zu einer Prellung /Kontusion der rechten Schulter im Sinne einer vorüber gehenden Verschlimmerung bei vor bestehenden degenera tiven Ver än de rungen im Bereich der langen Bizepssehne gekommen sei (vgl. E. 3.2 und 3.5 vor ste hend ). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die im Rahmen der ersten MR- Arthrographie sechs Tage nach dem Ereignis gezeigten Hinweise auf eine SLAP-Läsion Typ II (vgl. E. 3.1 hiervor) intraoperativ nicht hätten bestätigt werden können . Vielmehr sei eine chronisch entzündlich veränderte lange Bizepssehne dokumen tiert worden (vgl. E. 3.2). Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ er kannten bildgebend zwar auch eine Tendopathie am Ansatz der Subscapularis sehne (E. 3.1) , führten da rüber hinaus jedoch aus, dass die im MRI nach ge wie senen Verletzungen auf eine ausgeprägte Schulterkontusion zurück - zuführen seien (vgl. Urk. 8/4). Daran hielten sie insbesondere nach erfolgter operativer Schultera rthroskopie vom 3 1. August 2022 fest. Anders als

Dr. B.___ , der seinen Standpunkt massgeblich auf den entsprechenden Operationsbericht stützt, postulieren die Operateure selber also eine traumatische Genese und erachteten die durchgeführte Schulter a rthroskopie infolge der stattgehabten AC-Gelenkskontusion als indiziert (vgl. auch Urk. 8/79). Soweit Dr. B.___ ein schweres Anpralltrauma mangels Anzeichen für ein Bone

Bruise , Hämatome oder Frakturen verneinte, ist dem zu entgegnen, dass ein Hämatom sowohl vom erstbehandelnden Arzt als auch den Ärzten der Universitätsklinik C.___ dokumentiert wurde (Urk. 8/4, Urk. 8/42). Überdies notierte Dr. A.___ im Rahmen der Erstuntersuchung einen positiven Jobe -Test sowie einen positive n

Lift-off-Test (vgl. Urk. 8/ 3 2 ).

Gegenüber der Aussendienst mitarbeiterin ha t der Beschwerdeführer ausserdem angegeben, unmittelbar starke Schmer zen im rechten Arm verspürt zu haben, sodass er die Pakete nur noch einzeln und mit dem linken Arm anheben und tragen konnte. Gegen Abend seien die ziehenden Schmerzen intensiver geworden und er hätte kaum noch Kraft im rechten Arm gehabt. Während der Nacht habe er trotz Einnahme von Schmerz mitteln nicht schlafen könne n (vgl. Urk. 8/55). Angesicht dessen, dass der Be schwerdeführer unmittelbar bzw. zumindest gleichentags erhebliche Schmer zen verspürte und einen relevanten Funktionsverlust reklamiert hat sowie mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer auch fünf Wochen posttraumatisch über unveränderte Beschwerden geklagt hat (vgl. Urk. 8/22), ist die von Dr. B.___ angefügte Begründung, wonach der geschilderte, zunehmende Schmerzverlauf kenn zeichnend für eine degenerative Läsion sei (vgl. E. 3.5) nicht nach vollziehbar.

E. 4.4 Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ ee ). Solche geringen Zweifel sind vorliegend gegeben. Während Dr. B.___ von einer vorwiegend degenerativen Schulterschä digung aus geht und den Standpunkt vertritt, dass die vorbestehenden Befunde durch das Unfall ereignis lediglich vorübergehend verschlimmert worden seien (E. 3.2 und E. 3.5), vertreten die Ärzte der Universitätsklinik C.___ die Auffassung, dass die beginnende ödematöse Veränderung des AC-Gelenkes unfallkausal sei (E. 3.4). Ihre Ansichten gehen somit in Bezug auf die Einordnung der Schulterschädigung als traumatisch oder degenerativ/krankhaft klar auseinander, ohne dass aufgrund der ärztlicherseits genannten Aspekte, die für oder gegen eine traumatische Genese sprechen, sich ein Sachverhalt erstellen lässt, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). Es ist nicht rechts genüglich dargetan, dass die anhaltenden Schulterbeschwerden nicht zumindest im Sinne einer Teilkausalität durch das Unfallereignis vom 2 5. Mai 2021 mitver ursacht wurden.

E. 4.5 Die bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lassen keine zuverläs sige Beantwortung der Frage zu, weshalb das vorliegende Beschwerdebild besteht. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie den Kausalzusammenhang in einem externen medizinischen Gutachten beurteilen lässt und anschliessend neu verfügt. Insofern ist die Be schwerde gut zuheissen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00075

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

28. März 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, war zuletzt über die

Y.___

AG vermittelt vom 1 4. Mai 2021 bis 8. Juni 2021 bei der Z.___

AG als Chauffeur in einem 10 0%-Pensum beschäftigt (vgl. Urk. 8/2 , Urk. 8/28 ) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 2 5. Mai 2021 bei einem Misstritt auf einem Trittbrett eine Verletzung der rechten Schulter zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 1 6. Juni 2021 , Urk. 8/1). Die Erstkonsultation erfolgte am 2 6. Mai 2021 bei

Dr. med. A.___ , der den Verdacht auf eine Rotatoren man schetten

- und Pfannendachläsion an der rechten Schulter äusserte

sowie eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit attes tier te (Urk. 8/ 36 ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen ( Urk. 8/ 10 ).

Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom

31. März 2022 stellte die Suva ihre Ver siche rungs leistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen) per 3 1. Dezember 2021 ein

(Verfügung vom 4 . Mai 20 22 , Urk. 8/81 ). Dagegen erhob

der Versicherte am 3. Juni 2022

(Urk . 8/88) sowie ergänzend am 2 4. Oktober 2022 (Urk. 8/96) und 2 4. November 2022 (Urk. 8/101) Ein spra che und reichte die Arztbericht e der Universitätsklinik C.___

vom

22. April und 3. Juni 2022 (Urk. 8/89-90 ) zu den Akten. Unter Berücksichtigung der Beur teilung des beratenden Arztes vom 1 5 . März 202 3 (Urk. 8/106 ) wies die Suva die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 31. März 202 3 ab (Urk. 8/109 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 6. Mai 2023 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 3 1. März 2023 sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm auch für die Dauer ab 1. Januar 2022 Taggelder auszurichten und die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten betreffend die am 3 1. August 2021 durchgeführte Operation in Auftrag zu geben . Subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

(Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 8/1- 115 ]), was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 3. Juli 2023

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu - nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 3 1. März 2023 ( Urk.

2) erwog die Beschwerde gegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass es beim Unfall ereignis vom 2 5. Mai 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturellen Läsionen an der rechten Schulter gekommen sei. Der Beschwerde führer habe lediglich eine Prellung an der rechten Schulter und damit eine vorüber gehende Verschlimmerung von vorbestehenden degenerativen Pa tholo gien an der rechten Schulter erlitten, welche spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis als folgenlos abgeheilt zu gelten habe. Damit hätten spä testens ab dem Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Versicherungs leistungen vom 3 1. Dezember 2021 Unfallfolgen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit im Beschwerdebild des Beschwerdeführers keine Rolle mehr ge spielt. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. Mai 2023 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung des versicherungs internen Arztes könne nicht abge stellt werden , da dessen Ausführungen nicht schlüssig seien. E r habe

– entgegen den anders lautenden Behauptungen des Versicherungsarztes – nicht an pathologischen Veränderungen der rechten Schulter respektive einem krankhaften Vorzustand gelitten. Zudem seien seitens behandelnder Ärzte sowohl Hinweise für eine SLAP-Läsion festgestellt worden als auch ein direktes schweres Anpralltrauma der Schultergelenksregion dokumen tiert worden. Der Umstand, dass die Schmerzen persistierten und die Opera tions indikation gestellt wurde, spreche ebenfalls nicht gegen eine trauma tische bedingte Ursache. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdeführer am 2 5. Mai 2021 infolge eines Misstritts beim Einsteigen in den Laderaum sein Gleichgewicht verlor und mit seiner rechten Schultergelenksregion gegen die Türe seines Lieferwagens pr a llte, wurde er

am Tag darauf bei seinem Hausarzt Dr. A.___ vorstellig, der ein kleines Hämatom beschrieb ( vgl. Arztbericht vom 3. September 2021, Urk. 8/42). Am 31. Mai 2021 erstellte b ildgebende Befunde zeigten eine von anterior nach posterior verlaufende etwas inhomogen berandete und nach lateral ausgerichtete Signal alteration am Labrum, was auf eine SLAP-Läsion Typ II hinweise. Ersichtlich sei auch eine leichtgradige Tendopathie am Ansatz der Subscapularissehne ; abge sehen davon sei die Rotatorenmanschette intakt. Schliesslich seien auch leicht gradige ödematöse Veränderungen der ossären Strukturen angrenzend an das AC-Gelenk erkennbar, was auf eine Kontusion schliessen lasse (vgl. Urk. 8/32). Die Ärzte der Universitätsklinik C.___

hielten die Diagnose einer Schulter kontusion rechts fest, differen z ial diagnostisch nannten sie eine SLAP-Läsion, eine kleine SSC Oberrandläsion sowie eine AC-Gelenkskontusion. Der Beschwer deführer habe sich beim Unfall eine ausgeprägte Schulterkontusion zugezogen mit im MRI nachgewiesenen Verletzungen. Sie verordneten eine konservative Therapie mit Analgesie, antientzündliche Therapie sowie Physiotherapie (vgl. A rztbericht vom 9. Juni 2021 , Urk. 8/4) . Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 3 0. Juni 2021 wurde radiologisch ein zentriertes Glenohumeralgelenk ohne sichtbare degenerative Veränderungen dokumentiert (Urk. 8/22, vgl. auch Urk. 8/27). Bei posttraumatisch unverändert bestehenden Restbeschwerden wurde am 2 1. Juli 2021 eine glenohumerale Kortison-Infiltration durchgeführt (vgl. Urk. 8/26). Aufgrund persistierender Beschwerden erachteten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik C.___ eine diagnostische Arthroskopie als indiziert (vgl. Arztbericht vom 2 5. August 2021, Urk. 8/34) . Am 3 1. August 2021 erfolgte der operative Eingriff (Schulter arthros kopie rechts, Débridement intra- und extra artikulär, subacromiale Bursek tomie , Weichteilakromioplastik und sub pektorale Bizepstenodese; vgl. Opera tions bericht vom 3 1. August 2021, Urk. 8/46). Post operati v zeige sich

– so die behandelnden Fachärzte – ein komplikations lose r Verlauf mit stets schmerz kompensiertem Patienten. Die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anlei tung habe problem los funktioniert, sodass der Beschwerdeführer in gutem Allge meinzustand mit intakter Sensomotorik und reiz losen Wundverhältnissen nach Hause habe ent lassen werden können (vgl. Aus trittsbericht vom 3. September 2021, Urk. 8/45). 3.2

Dr. B.___

konstatierte in seiner Stellungnahme vom 2. November 2021 (Urk. 8/56), bildgebend hätten sechs Tage nach dem Ereignis keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren, dargestellt werden können. Chirurgisch seien keine Pathologien, die in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis st ü nden, adressiert worden und intraoperativ hätte sich keine SLAP-Läsion II, sondern eine chronisch entzündlich veränderte lange Bizepssehne gezeigt. Es handle sich mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene patho lo gische Veränderungen, welche sich durch das Unfallereignis vorübergehend verschlimmert hätten. Jener Gesund heits zustand, wie er auch ohne dem Ereignis vorliegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht, hernach seien Folgen von Prellungen – mit rechter Schulterregion gegen halboffene Transportertür e

ge stossen – im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt. 3.3

Im Rahmen einer Verlaufskontrolle an der Universitätsklinik C.___ drei Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer über weiterhin starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen berichtet. Der behandelnde Arzt dokumentierte eine beginnende postoperative Schultersteife, die sich seit der letzten Konsultation verbessert habe. Trotzdem sei eine glenohumerale Infiltration indiziert (vgl. Arzt bericht vom 2. Dezember 2021, Urk. 8/62) . Eine solche wurde am 14.

De zember 2021 durchgeführt. Die Ärzte beurteilten die postoperativen persistie ren den Schmerzen in Zusammenhang mit einer postoperativen adhäsiven Kapsulitis (vgl. Arztbericht vom 2 6. Januar 2022, Urk. 8/67). 3.4

In ihrem Arztbericht vom 2 2. April 2022 äusserten die Ärzte der Universitäts klinik C.___

bei persistierenden Schmerzen und Einschränkungen den Verdacht auf ein en

low -grade Infekt der rechten Schulter, der als Operationsfolge gewertet werden müsse . Die Operation selber sei damals als Folge des Unfalls durchgeführt worden (Urk. 8/79). MR-tomografisch zeige sich eine ausgeprägte ödema töse Veränderung der distalen Clavicula . Ansonsten sei der Befund unauffällig. Eine glenohumerale Punktion sowie eine Punktion des AC-Gelenkes habe kein Keim wachstum gezeigt. Dementsprechend müsse von einer posttraumatischen/ beginnenden Osteolyse der lateralen Clavicula ausgegangen werden. Bereits bei der Erstkonsultation und in der ersten Bildgebung im Mai 2021 sei eine beginnende ödematöse Veränderung des AC-Gelenkes und Schmerzen ebendort dokumentiert worden. Dies sei vereinbar mit einer stattgehabten AC-Gelenks kontusion beim Unfall vom 2 5. Mai 202 1. Es wurde eine Infiltration des AC-Gelenkes sowie Physiotherapie empfohlen (vgl. Arztbericht vom 3. Juni 2022 , Urk. 8/90) . 3. 5

Dr. B.___ verwies in seiner ärztlichen Beurteilung vom 3 1. März 2022 (Urk. 8/75) auf seine Stellungnahme vom 2. November 2021 (E. 3.2 hiervor) und ergänzte, bildgebend hätten auch keine Hinweise für ein zeitnahes direktes schweres Anprallen der Schultergelenksregion oder einer stattgehabten Luxation dargestellt werden können. Ebenso gebe es keine Anzeichen für ein Bone

Bruise , Hämatome oder Frakturen. Dem klinischen Erstbefund, aber auch dem klinischen Verlauf von Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, falle eine wichtige differenzialdiagnostische Rolle zu degenerativen Läsionen des Schultergelenks zu. Der im zeitlichen Verlauf ansteigende Charakter erlaube ebenfalls eine Bewertung. Während es nach einer akuten Läsion meist über einen Zeitraum von wenigen Wochen bis Monate zu einer Schmerzlinderung komme, sei eine degenerative Läsion von einem eher zunehmenden Schmerzverlauf gekenn zeich net. Dies sei vorliegend der Fall. Aufgrund des geschilderten Schmerz verlaufes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von degenerativen Läsionen auszu gehen. Diese Einschätzung bestätigte Dr. B.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 5. März 2023 (Urk. 8/106). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 3 1. Dezember 2021 hinaus andauern den Schulterbeschwerden unfallkausal sind. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent lichen auf die aktenbasierte Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. B.___ vom 3 1. März 2022 und 15. März 2023 (vgl. E. 3.5). Ein medizinischer Akten bericht als Entscheidgrundlage ist zu lässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Unter suchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein voll stän di ges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen). Alleine der Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Unter su chung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medi zinischen Sachverhalt zu erör tern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_325/2009 vom 23. Sep tember 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4. 3

Dr. B.___ gelangte in seiner Beurteilung unter Würdigung der medi zinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass es im Rahmen des Schaden falles zu einer Prellung /Kontusion der rechten Schulter im Sinne einer vorüber gehenden Verschlimmerung bei vor bestehenden degenera tiven Ver än de rungen im Bereich der langen Bizepssehne gekommen sei (vgl. E. 3.2 und 3.5 vor ste hend ). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die im Rahmen der ersten MR- Arthrographie sechs Tage nach dem Ereignis gezeigten Hinweise auf eine SLAP-Läsion Typ II (vgl. E. 3.1 hiervor) intraoperativ nicht hätten bestätigt werden können . Vielmehr sei eine chronisch entzündlich veränderte lange Bizepssehne dokumen tiert worden (vgl. E. 3.2). Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ er kannten bildgebend zwar auch eine Tendopathie am Ansatz der Subscapularis sehne (E. 3.1) , führten da rüber hinaus jedoch aus, dass die im MRI nach ge wie senen Verletzungen auf eine ausgeprägte Schulterkontusion zurück - zuführen seien (vgl. Urk. 8/4). Daran hielten sie insbesondere nach erfolgter operativer Schultera rthroskopie vom 3 1. August 2022 fest. Anders als

Dr. B.___ , der seinen Standpunkt massgeblich auf den entsprechenden Operationsbericht stützt, postulieren die Operateure selber also eine traumatische Genese und erachteten die durchgeführte Schulter a rthroskopie infolge der stattgehabten AC-Gelenkskontusion als indiziert (vgl. auch Urk. 8/79). Soweit Dr. B.___ ein schweres Anpralltrauma mangels Anzeichen für ein Bone

Bruise , Hämatome oder Frakturen verneinte, ist dem zu entgegnen, dass ein Hämatom sowohl vom erstbehandelnden Arzt als auch den Ärzten der Universitätsklinik C.___ dokumentiert wurde (Urk. 8/4, Urk. 8/42). Überdies notierte Dr. A.___ im Rahmen der Erstuntersuchung einen positiven Jobe -Test sowie einen positive n

Lift-off-Test (vgl. Urk. 8/ 3 2 ).

Gegenüber der Aussendienst mitarbeiterin ha t der Beschwerdeführer ausserdem angegeben, unmittelbar starke Schmer zen im rechten Arm verspürt zu haben, sodass er die Pakete nur noch einzeln und mit dem linken Arm anheben und tragen konnte. Gegen Abend seien die ziehenden Schmerzen intensiver geworden und er hätte kaum noch Kraft im rechten Arm gehabt. Während der Nacht habe er trotz Einnahme von Schmerz mitteln nicht schlafen könne n (vgl. Urk. 8/55). Angesicht dessen, dass der Be schwerdeführer unmittelbar bzw. zumindest gleichentags erhebliche Schmer zen verspürte und einen relevanten Funktionsverlust reklamiert hat sowie mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer auch fünf Wochen posttraumatisch über unveränderte Beschwerden geklagt hat (vgl. Urk. 8/22), ist die von Dr. B.___ angefügte Begründung, wonach der geschilderte, zunehmende Schmerzverlauf kenn zeichnend für eine degenerative Läsion sei (vgl. E. 3.5) nicht nach vollziehbar. 4.4

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ ee ). Solche geringen Zweifel sind vorliegend gegeben. Während Dr. B.___ von einer vorwiegend degenerativen Schulterschä digung aus geht und den Standpunkt vertritt, dass die vorbestehenden Befunde durch das Unfall ereignis lediglich vorübergehend verschlimmert worden seien (E. 3.2 und E. 3.5), vertreten die Ärzte der Universitätsklinik C.___ die Auffassung, dass die beginnende ödematöse Veränderung des AC-Gelenkes unfallkausal sei (E. 3.4). Ihre Ansichten gehen somit in Bezug auf die Einordnung der Schulterschädigung als traumatisch oder degenerativ/krankhaft klar auseinander, ohne dass aufgrund der ärztlicherseits genannten Aspekte, die für oder gegen eine traumatische Genese sprechen, sich ein Sachverhalt erstellen lässt, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). Es ist nicht rechts genüglich dargetan, dass die anhaltenden Schulterbeschwerden nicht zumindest im Sinne einer Teilkausalität durch das Unfallereignis vom 2 5. Mai 2021 mitver ursacht wurden. 4.5

Die bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lassen keine zuverläs sige Beantwortung der Frage zu, weshalb das vorliegende Beschwerdebild besteht. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie den Kausalzusammenhang in einem externen medizinischen Gutachten beurteilen lässt und anschliessend neu verfügt. Insofern ist die Be schwerde gut zuheissen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung hat.

Diese ist gemäss Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berück sichtigung der vorgenannten Bemes sungs kriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- vor lie gend auf Fr. 1‘ 800.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3 1. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Suva zurück ge wie sen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungs anspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler