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UV.2023.00068

Kein Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und zwei Jahre später erfolgter Givingway-Symptomatik; Fallabschluss erfolgte zu Recht und es ist keine Integritätsentschädigung geschuldet.

Zürich SozVersG · 2024-02-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1979 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. März 2012 bei der Y.___ GmbH und war bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend Solida ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schaden meldung vom 12. März 2019 wurde der Solida mitgeteilt, die Versicherte sei am gleichen Tag als Beifahrerin auf einem Roller in Z.___ , A.___ , ver unfallt und zwischen dem Roller und einem Lastwagen eingeklemmt worden

(Urk. 12/7 S. 202). Beim Unfall zog sich die Versicherte eine drittgradige offene Patella-Trümmerfraktur links zu. Im Spital B.___ , A.___ , wurde am 12. März 2019 eine offene Revision und Reposition mit Kirschnerdraht

- und Cerclage -Osteosynthese der Patella links durchgeführt (vgl. Urk. 12/8 S. 65 ff.). Die Solida erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 12/7 S. 188). Am 1. September 2021 wurde die Versicherte auf Anordnung der Solida

(Urk. 12/7 S. 7) von

Dr. med. C.___

ärztlich untersucht. Dieser erstattete am 2. September 2021 seine Beurteilung (Urk. 12/8 S. 8 ff.). Am 28. September 2021 teilte die Solida der Versicherten mit, der medizinische Endzustand sei erreicht , weshalb keine weiteren Heilkosten übernommen würden , und es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 12/7 S. 2 f.). Am 29. November 2021 berichtete die Versicherte per E-Mail , es seien nach dem Ab wärtstreppensteigen wieder akute Kniebeschwerden aufgetreten und sie habe bei Dr. D.___ einen Termin vereinbart (Urk. 12/11 S. 35). Nac h Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 12/12 S. 4 ff. und S. 10 ff.) verfügte die Solida am 16. August 2022 im angekündigten Sinne und stellte die Versicherungs leistungen per 28. September 2021 ein . Des Weiteren hielt sie fest, es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 12/16 S. 1-4). Die dagegen am 25. August 2022 erhobene Einsprache (Urk. 12/23 S. 1-10; ergänzende Begründung vom 11. Oktober 2022, Urk. 12/35 S. 1-11) wies die Solida nach Ein holung weiterer Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte vom 11. beziehungsweise 22. Juli 2022 (vgl. Urk. 12/1 und 12/2) mit Entscheid vom 3. April 2023 ab (Urk. 2 [= Urk. 12/41 S. 1-15]). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 12. Mai 2023 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr im Zusammenhang mit den unfallbedingten Folgen des Ereignisses vom 1 2. März 2019 über den 28. September 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (insbesondere Untersuchungs- und Behandlungskosten sowie Integritätsentschädigung); eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzu heben und die Sache zur medizinischen Begutachtung und anschliessend neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ihr seien zudem die Kosten für die MRT-Abklärung vom 24. Januar 2022 und die Abklärung bei PD Dr. E.___ am 15. März 2022 durch die Beschwerdegegnerin zu erstatten (ins gesamt Fr. 521.75). Des Weiteren sei zur Klärung der strittigen Sachverhalts fragen eine medizinische Begutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 (Urk. 13) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (Urk. 14) legte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ihre Honorarnote auf (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.3

1. 3 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen je der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 3 .3

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , aus radiologischer Sicht sei eine stattgehabte Traumatisierung der Kreuzbänder oder eine Gelenkluxation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus geschlossen. Am 24. Januar 2022 seien eine leichte bis mässige femoropatelläre Arthrose mit deutlichen Knorpelschäden festgestellt worden. Überwiegend wahr scheinlich sei anzunehmen, dass diese bereits vor dem Trauma vom 12. März 2019 präsent gewesen seien , weil die Osteosynthese der Patella sehr schön gelungen sei und sich postoperativ keine Gelenkstufe ergeben habe. Es habe sich ein deutlicher Vorzustand mit einer Fehlanlage femoropatellär und einer femoropatellären Instabilität gezeigt. Zusätzliche Weichteilveränderungen, die durch das Trauma bedingt aufgetreten wären, seien nicht objektivierbar gewesen. Eine relevante Traumatisierung des vorderen und/oder hinteren Kreuzbandes so wie des medialen und/oder lateralen Kollateralbandes durch das Ereignis vom 12. März 2019 könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus geschlossen werden. Das Ereignis vom 26. November 2021 mit Givingway -Symptomatik stehe in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2019 beziehungsweise dessen Folgen, sondern sei auf den Vorzustand zurückzuführen. Die chronische patello -femorale Instabilität links mit permanenter Subluxation sei unfallfremd. Die zeitlich nach dem Ereignis vom 26. November 2021 eingeleiteten beziehungs weise vorgesehenen medizinischen Massnahmen stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2019 beziehungsweise dessen Folgen, weshalb sie aus versicherungs medizinischer Sicht nicht geeignet seien, die unfallbedingte Gesundheits schädigung adäquat zu behandeln. Gestützt auf die Beurteilung der beratenden Ärztin sei der Endzustand korrekt auf den 28. September 2021 festgelegt worden. In Bezug auf die Femoropatellararthrose sowie die Impressionsfraktur im Bereich der lateralen Femurkondyle sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. In der Gesamtschau sei deshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 2 S. 10-13). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, Dr. E.___ sei am 15. März 2022 zum Schluss gekommen, dass aufgrund der komplexen Knieinstabilität da von ausgegangen werden müsse, anlässlich des Unfalles vom 12. März 2019 sei es nicht nur zu einer schweren offenen Trümmerfraktur der Patella, sondern (zu sätzlich) zu einer komplexen Knieinstabilitäts-Verletzung – vor allem des hinteren Kreuzbandes aber auch des lateralen Seitenbandkomplexes – gekommen. Das Ereignis vom 26. November 2021 sei am ehesten auf eine Kombination der femorpatellären Instabilität bei zugrundeliegender schwerer Dysplasie und gleichzeitig schwerem postoperativem Zustand des Kniegelenks mit Femorpatellararthrose und komplexer femorotibialer Instabilität zurück zuführen . Die Beschwerdegegnerin habe aber keine weiteren medizinischen Ab klärungen mehr getätigt, sondern sich darauf beschränkt, den Einsprache entscheid unter Hinweis auf die versicherungsmedizinischen Abklärungen zu begründen (Urk. 1 S. 5 f.). Vorliegend würden konkrete und differenzierte Ein wände von Fachärzten vorliegen und diese seien geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin zu wecken (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1

Am 1 3. März 2019 berichtete der Behandler des Spitals B.___ , A.___ , dass die Beschwerdeführerin am 12. März 2019 aufgrund eines Verkehrsunfalles in den Notfall eingeliefert worden sei. Sie habe eine Patella fraktur erlitten, die operativ habe behandelt werden müssen ( Urk. 12/8 S. 68). 3. 2

In der am 20. März 2019 durch die F.___ AG erstellten Computertomogra ph ie des Knies links zeigte sich eine Osteosynthese einer Patellafraktur . Aus dem Bericht geht hervor, dass der kraniale Anteil der Patella mehrfragmentär frakturiert sei, nach kaudal liege eine Längsfraktur nach lateral ziehend vor. Eine Stufe in der Gelenksfläche sei kaudal und im mittleren Ab schnitt nicht nachzuweisen gewesen, im proximalen Anteil sei die Gelenksfläche fragmentiert mit interponierter Stufe bis zu rund vier Millimeter gewesen. Die Fraktur sei noch nicht konsolidiert. Es habe sich viel Erguss mit inneliegenden Knochenfragmenten gezeigt. Die Patella habe einen deutlichen Lateralshift (1.3 cm) bei lateralisierter Tuberositas tibiae ( Tuberositas-Tibiae- Trochlea -Groove [ TT-TG ] 20 mm) gezeigt. Des Weiteren hätten sich eine mehrfragmentäre Fraktur im lateralen Femurkondylus mit Einstauchung um drei Millimeter sowie einigen Defektzonen in der Gelenksfläche gezeigt. Vorbestehend seien degenerative Ver änderungen im Sinne einer Mehrsklerosierung und von Geröllzysten. Tibiaseitig habe keine Fraktur nachgewiesen werden können (Urk. 12/8 S. 61).

Anlässlich der Erstbehandlung in der Klinik G.___ , Unfallchirurgie und Sportverletzung, vom 20. März 2019 diagnostizierte Dr. med. D.___ , Fach arzt Chirurgie, eine drittgradig offene Patella-Trümmerfraktur links. Die durch geführten postoperativen Röntgen- und computertomographischen Kontroll aufnahmen hätten eine den Umständen entsprechend lege artis versorgte ordent liche Rekonstruktion der Patellatrümmerfragmente mit Cerclagen gezeigt. Zusätzlich liege eine ausgedehnte osteochondrale Verletzung des medialen Femurkondylus vor, mit sehr schmalen Fragmenten und maximalen Impressionen von drei Millimeter

(Urk. 12/8 S. 65 f.). Am 14. Juni 2019

hielt

Dr. D.___ fest , dass die kritischen Weichteilverletzungen alle sehr schön abgeheilt seien und die Frakturen sich durchbauen

würden . Klar ungenügend sei hingegen die Beugung im Kniegelenk. Zur Objektivierung der Frakturheilung sei eine computer tomographische Bilanzierung durchgeführt worden. Diese habe eine nach lateral dezentrierte Patella mit noch sichtbaren Frakturlinien und unklarer Konsolidation gezeigt. Bei Status nach Avulsionsfraktur des medialen Femurkondylus

habe kein Hinweis auf eine Dislokation bestanden . In Anbetracht der Gesamtsituation sei eine Kniearthroskopie zur Kontrolle der intraartikulären Verhältnisse empfohlen worden (Urk. 12/8 S. 49 f.). 3. 3

Am 24. Juni 2019 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Rheumaerkrankungen (Rheumatologie), erstmals eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor und hielt fest, der Endzustand sei noch nicht erreicht. Bei einer solch komplexen Kniegelenksfraktur mit not wendiger Osteosynthese sei der Endzustand frühestens sechs Monate nach dem Ereignis, Ende September 2019, erreicht (Urk. 12/8 S. 56). 3. 4

Im Operationsbericht vom 4. Juli 2019 hielt Dr. D.___ fest , dass eine Knie arthroskopie links mit ausgedehnter Synovektomie und Narbenlösung, Narkose mobilisation sowie Teil-Osteosynthesematerialentfernung an der Patella links durchgeführt worden sei . A ufgrund der Schonung sei wie erwartet eine deutliche Flexionshemmung mit postoperativen Verklebungen im Kniegelenk aufgetreten. Diese sei en gelöst, ein Teil des störenden Osteosynthesematerials entfernt und eine vorsichtige Narkosemobilisation vorgenommen worden . Nach Lösen der ausgedehnten Vernarbungen habe eine freie Sicht auf das intakte vordere und hintere Kreuzband bestanden (Urk. 12/8 S. 53 f.). Im Austrittsbericht vom 4. Juli 2019 ergänzte

Dr. D.___ , d er postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen ent lassen werden können (Urk. 12/8 S. 51 f.). Am

26. August 2019 notierte Dr. D.___ , seit der Klinikentlassung habe sich der Verlauf problemlos gezeigt und die Beschwerdeführerin habe die intraoperativ erreichte Kniegelenksbeweglichkeit weiter verbessern können. Das Osteosynthesematerial sei in situ ohne Lockerungszeichen. In Flexion sei eine deutliche Later a lisierungstendenz

der Patella objektivierbar gewesen (Urk. 12/8 S. 33 f.). Im Bericht vom

16. Dezember 2019 hielt

Dr. D.___ befundmässig fest , die Weichteile und das Kniegelenk links sei en

reizfrei mit reizloser Narbe. Die aktive Kniegelenksfunktion liege bei 2-0-135°. Die Patellaposition sei kursorisch einwandfrei. Funktionell sei das Neun monate-Resultat sehr zufriedenstellend

(Urk. 12/8 S. 31 f.).

Gemäss Operationsbericht vom 2

1. Januar 2020 wurde gleichentags eine Narbenexzision mit aufwändiger Osteosynthesematerialentfernung (OSME) der Patella links sowie eine Kniearthroskopie links mit Teilmeniske k tomie

des laterale n Meniskus zentral

sowie Gelenkstoilette durchgeführt. Dr. D.___

berichtete , intraoperativ hätten sich nach wie vor stark verwachsene Verhältnisse mit schöner Oberfläche

gezeigt . Auf eine weitere Traumatisierung sei bewusst verzichtet worden. Im Interkondylärraum habe sich das vordere Kreuzband sehr schön präsentiert. Das hintere Kreuzband sei nicht sichtbar gewesen. Im lateralen Kompartiment seien nebst einigen Verklebungen, die gelöst worden seien, schöne Knorpelüberzüge an Femur und Tibia sichtbar gewesen. Der laterale Meniskus habe Ausfransungen im Vorderhornbereich gezeigt, diese seien mit Stanzen ab getragen und mit dem Shaver geglättet worden. Die ehemalige Knorpelläsion am medialen Femurkondylus habe sich weit harmloser als bei der letzten Arthro skopie gezeigt (Urk. 12/8 S. 2 8 f.). Im Bericht vom 1 3. März 2020 nannte Dr.

D.___ als Diagnosen einen Status nach Motorradkollision vom 12. März 2019 sowie einen Status nach rezidiviere n den Patellaluxationen der Kniegelenk e beidseits als Teenager ( seither beschwerdefrei ) . Er hielt ergänzend fest, d er Röntgenbefund habe deutliche posttraumatische Veränderungen im B ereich der Patella sowie des lateralen Femurkondylus gezeigt (Urk. 12/8 S. 23 f.). Im Bericht vom 21. September 2020 notierte Dr. D.___ , im Vergleich zu den Voruntersuchungen habe der Röntgenbefund ein en zunehmende n

Durchbau der Frakturen gezeigt. Es hätten sich keine Sekundärdislokation en oder wesentliche periartikuläre Verkalkungen gezeigt (Urk. 12/8 S. 17 f.). 3. 5

Im Röntgenbefund vom 2 1. September 2020 notierte Dr. med. H.___ , Facharzt Radiologie, im Vergleich zum 13. März 2020 sei weiterhin eine laterale Subluxationsstellung der Patella festzustellen. Die Frakturspalten seien vereinzelt noch abzugrenzen, wie in der lateralen retropatellaren Gelenksfläche, ohne dass aber eine Stufe vorliege. Eine sekundäre Dislokation oder ein Erguss hätten sich nicht gezeigt . Femorotibial habe sich die Knochenbinnenstruktur regelrecht gezeigt, allerdings seien vorbestehend Irregularität en über dem lateralen Femurkondylus bei bekannten osteochondralen Schäden (CT vom Juni 2019) fest stellbar gewesen (Urk. 12/8 S. 16). 3. 6

Im

Be richt vom 22. Januar 2021 hielt Dr. D.___ fest, dass eine Einjahres

- und vor läufige Abschlusskontrolle stattgefunden habe . Befundmässig habe sich das Knie gelenk links reizlos mit reizlosen Narben gezeigt.

Es habe ein auslaufendes Hämatom nach einem Sturz vor einer Woche anteromedial festgestellt werden können. Die leichte n Hautverfärbungen anterolateral seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vorbestehend. Ansonsten sei d ie Patella frei. Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben , vor wenigen Tagen sei sie auf Schnee und Eis unglücklich gestürzt und mit dem verletzten Knie beziehungsweise der Patella aufgeschlagen. Der Unfall sei glimpflich verlaufen.

Dr. D.___

notierte, n och bestehe eine deutliche Quadrizeps-Hypotrophie links gegenüber rechts, die mit gezieltem Training und Instruktion verbessert werden könne ,

u nter diesen Massnahmen seien die Kontrollen jedoch vorläufig abzu schliessen (Urk. 12/8 S. 11 f.). 3. 7

Am 1. September 2021 nahm Dr. C.___

eine vertrauensärztliche Untersuchung vor und berichtete am 2. September 2021, dass die Beschwerdeführerin beruflich als medizinische Praxisassistentin im Kantonsspital I.___ tätig und voll ständig arbeitsfähig sei. Befundmässig notierte Dr. C.___ , es persistiere als End zustand eine durch die Fehlstellung der Kniescheibe mit Subluxationsstellung bedingte Instabilität am linken Kniegelenk und eine deutliche Atrophie am Ober schenkel links gegenüber rechts. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit könne nicht gestellt werden. D ie verminder t e Stabilität am Kniegelenk wirke aufgrund der biomechanischen Veränderungen und der dadurch anhaltend relevante n Muskelatrophie im Quadrizeps- und Rektusmuskelbereich

ein schränkend . Eine relevante Verbesserung der Muskelkraft und des Muskel volumens sei nicht wirklich zu erreichen, da die Beschwerdeführerin wegen der veränderten Biomechanik die Oberschenkelmuskulatur nur bedingt belasten könne. Entsprechend sei nach mehrmonatiger Rehabilitation mit Trainings therapie das Ergebnis der Kräftigung begrenzt , weshalb a us seiner Sicht keine Indikation für eine gezielte Trainingstherapie

mehr bestehe , da es sich nicht um eine myofasciale Problematik handle, sondern um eine biomechanische bleibende Veränderung mit konsekutiver persistierender relevanter Muskelatrophie am Oberschenkel links

(Urk. 12/8 S. 1-5). 3. 8

Am 1. Dezember 2021 berichtete Dr. D.___ , er habe die Beschwerdeführerin vor der Konsultation am 1. Dezember 2021 letztmals am 22. Januar 2021 gesehen. Am 26. November 2021 sei es beim H inuntersteigen einer Aussentreppe zu einer plötzlichen Givingway -Symptomatik im Kniegelenk links mit Einknicken gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich auffangen und sich an ihrem Vordermann abstütz en

können . In der Folge sei eine Schwellung im Kniegelenk aufgetreten und ein Unsicherheitsgefühl, leichte Krepitationen und eine Schwäche hätten persistier t

(Urk. 12/12 S. 11 f.). 3. 9

Am 24. Januar 2022 wurde eine MR des Knies nativ links angefertigt . Dr.

H.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei Status nach osteosynthetisierter Patella fraktur sei diese konsolidiert und reizlos. Es bestehe weiterhin eine wesentliche Lateralisierung der Patella mit/bei hoher TT-TG. Es zeige sich eine bereits wesent liche Retropatellararthrose ,

d ie übrigen Kniebinnenstrukturen seien jedoch un auffällig und es sei keine Meniskusläsion ersichtlich. Eine perimeniscale

Ganglionzyste an der vorderen Meniskuswurzel lateral könne ein indirektes Zeichen einer chronischen Läsion sein. Zudem

würden sich Hinweise eines Patellaspitzensyndroms

zeigen . Nebenbefundlich bestehe ein Verdacht auf ein kleines Enchondrom im distalen Femur (Urk. 12/12 S. 10). 3. 1 0

Am 17. März 2022 berichtete PD Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Beschwerdeführerin habe bereits im Jugendalter Kniebeschwerden mit Patella-Instabilität beidseits gehabt. Im Jahr 2019 sei es zu einem schweren Unfall mit Motorradkollision im Ausland gekommen . Es habe eine operative Therapie mit zuletzt arthroskopischem Eingriff und Narben-Exzision vor zwei Jahren stattgefunden. Danach sei die Situation wieder einigermassen kompensiert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aller dings eine bleibende Beeinträchtigung mit einer gewissen Unsicherheit im Knie gelenk beschrieben, die Kraft habe nicht mehr aufgebaut werden können. Im November 2021 sei es zu einer Givingway -Symptomatik mit Einknicken und ver mehrten Beschwerden sowie Schmerzen gekommen. Die MRI - Untersuchung des Knies links vom 24. Januar 2022 habe ein ausgedünntes und nur marginal abbildbares hinteres Kreuzband gezeigt. Das vordere Kreuzband sei durchgehend und intakt aber proximal femoral vielleicht leicht verändert gewesen. Medial habe sich ein unauffälliges Seitenband gezeigt, der laterale Seitenbandkomplex sei deutlich verändert und das laterale Seitenband nicht wirklich abgrenzbar gewesen. Der Meniskus sei nach der Teilmeniskektomie lateral intakt gewesen vielleicht diskret verkürzt, medial unauffällig. Dr. E.___

erwog , aufgrund der komplexen Knieinstabilität müsse davon ausgegangen werden, dass es anlässlich des Unfalls vom 12. März 2019 nicht nur zu einer schweren offenen Trümmer fraktur der Patella gekommen sei , sondern auch zu einer komplexen Knie instabilitätsverletzung mit Verletzung des hinteren Kreuzbandes und des lateralen Seitenbandkomplexes. B eweisend dafür sei en die ausgeprägte Ausdünnung des hinteren Kreuzbandes sowie die deutlichen Veränderungen des lateralen Seiten bandkomplexes

im MRI . Es liege zwar eine ausgeprägte Trochleadysplasie zugrunde, eine solche würde aber nicht die ausgeprägten Knorpelschäden, ins besondere auf der Trochlea s eite , erklären . Das Ereignis vom 26. November 2021 sei am ehestens auf eine Kombination der femoropatellaren Instabilität bei zu grunde liegender schwerer Dysplasie und gleichzeitig schwerem postoperativem Zustand des Kniegelenks mit Femoropatellar-Arthrose und komplexer femorotibialer Instabilität zurückzuführen (Urk. 12/12 S. 4 f.). 3.1 1

Am 11. Juli 2022 nahm Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt Radiologie, auf Anfrage (vgl. Urk. 12/3 S. 1)

von Dr. med. K.___ , Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Rahmen der versicherungs medizinischen Beurteilung

Stellung . Gestützt auf die bildgebenden Befunde hielt er fest, es habe sich nach dem Unfallereignis eine Trümmerfraktur der Patella gezeigt, die chirurgisch regelrecht versorg t worden

sei . Ob die Fraktur disloziert gewesen

sei , lasse sich anhand der postoperativen Bilder nicht beurteilen. Bild gebend habe sich aber eine Impressionsfraktur an der lateralen femoralen Trochlea kaudal am Übergang zur lateralen Femurkondyle mit zwei grösseren Fragmenten und leichter Dislokation gezeigt (Urk. 12/2 S. 10).

In der Bildgebung habe sich sodann eine Trochleadysplasie ( Déjour Typ C), eine pathologisch ver längerte TT-TG sowie eine grenzwertige Patella alta gezeigt. Die Patella habe eine Jägerhut-Deformation und keine normale Form gehabt . Das mediale patellofemorale Band (MPFL) sei anlässlich der MRT vom 24. Januar 2022 kaum nachweisbar gewesen. Die Knorpelverhältnisse seien femoropatellär erstmals posttraumatisch beurteilbar gewesen. Am 24. Januar 2022 habe sich eine leichte bis mässige femoropatelläre Arthrose mit deutlichen Knorpelschäden gezeigt . Differentialdiagnostisch seien diese bereits vor dem Trauma präsent gewesen. Dies sei aus radiologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen, da die Osteosynthese der Patella sehr schön gelungen sei und sich post operativ keine Gelenkstufe gezeigt habe. Torsionsfehler oder Achsabweichungen seien in den Untersuchungen nicht messbar gewesen. Ein ossärer Ausriss am Patellaunterpol habe sich nicht gezeigt. Es habe sich ein deutlicher Vorzustand mit Fehlanlage femoropatellär finden lassen. Zusätzliche, durch das Trauma bedingte, Weichteilveränderungen seien hingegen

nicht objektivierbar gewesen (Urk. 12/2 S. 13 f.). Die Frage, ob in den ereignisnahen und/oder im Verlauf durchgeführten Bildgebungen Anhaltspunkte für Läsionen des Kapsel-Band-Apparates hätten objektiviert werden können, die überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfallereignisses vom 1 2 . März 2019 seien, verneinte Dr. J.___ . Sowohl die Kreuzbänder als auch die Kollateralbänder hätten sich normal darstellen lassen . P osttraumatische Veränderungen wie Signalalterationen, Ausdünnungen oder gewellter Verlauf hätten sich nicht finden lassen. Prof. Dr. J.___ hielt fest, die Beurteilung der Orthopäden sei aus radiologischer Perspektive nicht nach vollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass mindestens 50-75 % der femoro patellären Knorpelveränderungen vorbestehend gewesen seien. Aus radiologischer Sicht gäbe es keinen schlüssigen Grund für eine retropatelläre oder femoropatelläre Knorpelschädigung. Eine femoropatelläre

Instabilität habe bereits vor dem Trauma bestanden. Eine Verschlimmerung der Instabilität sei aus radiologischer Sicht nicht anzunehmen (Urk. 12/2 S. 10 ff.). 3.1 2

In ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 2 2. Juli 2022 hielt Dr.

K.___ fest , zum Zeitpunkt des Unfallereignisses sei

bei der Beschwerde führerin bereits ein Status nach zehnmaliger (Patella-)Luxation links aktenkundig gewesen , wobei es bei der letztmaligen Komplettluxation

nicht zu einer Selbstreposition gekommen sei, sondern ein «Einrenken» habe durchgeführt werden müssen. Basierend auf der Gesamtheit der vorliegenden medizinischen Dokumente und der umfangreichen Bilddokumentationen des linken Kniegelenks sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorzustand einer links seitigen chronischen patellofemoralen Instabilität mit permanenter Subluxation der Patella auszugehen (Urk. 12/1 S. 11) . Dr. K.___ erläuterte, Prof. Dr.

J.___ habe in seiner fachärztlich-radiologischen Beurteilung der konventionellen Röntgenaufnahmen und der CT des linken Kniegelenks vom 2 0. März 2019 einen deutlichen Lateralshift der Patella von 1.3 cm bei lateralisierter Tuberositas tibiae (TT-TG 20 mm) festgestellt . Auch in den nachfolgenden Bildgebungen sei stets eine laterale Subluxationsstellung der Patella als Folge unfallfremder beziehungs weise anlagebedingter Faktoren objektiviert worden . D er auf das muskuloskelettale System spezialisierte Radiologe , Prof. Dr. J.___ ,

habe anlässlich seiner Zweitbeurteilung der Bildgebungen unmissverständlich klargestellt , dass die Argumentation von Dr. D.___ aus radiologischer Sicht nicht schlüssig sei . Es habe sich ein deutlicher Vorzustand mit Fehlanlage femoropatellär bei Trochleadysplasie , pathologisch vergrösserter TT-TG und grenzwertiger Patella alta mit Dezentrierung/Subluxation der Patella nach lateral gezeigt . In diesem Zusammenhang sei von besonderer Bedeutung, dass zusätzliche, durch das Trauma bedingte Weichteilveränderungen nicht objektivierbar gewesen seien. Aus dem Unfallereignis vom 12. März 2019 habe bezogen auf das linke patello -femorale Gelenk zwar ein Dauerschaden resultiert (der Vorzustand könne nicht mehr erreicht werden), es sei aber nicht zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen (Urk. 12/1 S. 19 f.). Der genaue Ereignishergang sei nicht aktenkundig, da voneinander abweichende und teil weise widersprüchliche Angaben zum Unfallmechanismus betreffend das linke Kniegelenk vorliegen würden. Differentialdiagnostisch sei ein am 12. März 2019 stattgehabtes prätibiales Anpralltrauma in Erwägung gezogen worden, was den typischen Mechanismus für eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes darstelle. In der ereignisnahen Bildgebung habe jedoch kein diesbezüglich richtungsweisender pathologischer Befund erhoben werden können. Insbesondere seien beide Kreuz bänder in der MRT vom 24. Januar 2022 normal zur Darstellung gekommen. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine Instabilität des Kollateralbandapparats oder der Kreuzbänder finden lassen, was in der Gesamtschau eine relevante Traumatisierung insbesondere auch des hinteren Kreuzbandes anlässlich des Ereignisses vom 12. März 2019 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliesse (Urk. 12/1 S. 24). In der MRT des linken Kniegelenks vom 24. Januar 2022 habe eine leichte bis mässige femoropatelläre Arthrose mit deutlichen Knorpelschäden imponiert. Fachärztlich-radiologisch sei diese aber überwiegend wahrscheinlich bereits vor dem Trauma präsent gewesen beziehungsweise 50-75 % der femoropatellären Knorpelveränderungen seien vorbestehend, da die Osteosynthese der Patella sehr schön gelungen sei und sich postoperativ keine Gelenkstufe ergeben habe. De facto habe es aus radiologischer Sicht beziehungs weise basierend auf den vorliegenden Bildgebungen keinen schlüssigen Grund für eine retropatelläre oder femoropatelläre Knorpelschädigung als Folge des Unfallereignisses vom 12. März 2019 gegeben (Urk. 12/1 S. 28). Folgen des Ereignisses vom 12. März 2019 seien eine drittgradig offene Patella-Trümmer fraktur links und eine Fraktur an der lateralen Femurkondyle des linken Knie gelenks. Eine relevante Traumatisierung des vorderen und/oder hinteren Kreuz bands sowie des medialen und/oder lateralen Kollateralbands könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Patella fraktur sei regelrecht osteosynthetisch versorgt worden. Die Impressionsfraktur an der lateralen Femurkondyle sei trotz fehlender chirurgischer Therapie gut ver heilt mit lediglich geringen persistierenden Knorpelschäden an der lateralen Femurkondyle . Das Ereignis vom 2 6. November 2021 mit Givingway -Symptomatik stehe in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2019 beziehungsweise dessen Folgen, sondern sei auf den Vorzustand zurückzuführen (Urk. 12/1 S. 29). Die zeitlich nach dem Ereignis vom 26. November 2021 mit Givingway -Sympto matik des linken Kniegelenks eingeleiteten beziehungsweise vorgesehenen medizinischen Massnahmen würden in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2019 beziehungsweise dessen Folgen stehen. Der Fallabschluss betreffend das Ereignis vom 12. März 2019 sei auf den 28. September 2021 terminiert worden. Basierend auf den vorliegenden medizinischen Dokumenten und Bildgebungen habe nach dem 2. September 2021 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erreicht werden können (Urk. 12/1 S. 31). Die chronische femorale Instabilität sei vollumfänglich unfallfremd. Vor dem Hintergrund der fach ärztlich-radiologischen Beurteilung von Prof. Dr. J.___ , wonach es in den vorliegenden Bildgebungen kein en nachvollziehbare n Grund für die überwiegend wahrscheinliche Annahme einer dauerhaften retropatellaren oder femoropatellaren Knorpelschädigung als Folge des Ereignisses vom 12. März 2019 gegeben habe beziehungsweise solche bildgebend nicht hätten nach gewiesen werden können, werde in der Gesamtschau als Folge der Patellafraktur die Erheblichkeitsgrenze

für eine Integritätseinbusse nicht erreicht beziehungs weise unterschritten. Die Impressionsfraktur an der lateralen Femurokondyle des linken Kniegelenks habe im Verlauf eine überraschend gute Heilung aufgewiesen. Zum aktuellen Zeitpunkt könnten unfallbedingte Spätfolgen im Sinne der Ent wicklung arthrotischer Veränderungen zwar nicht ausgeschlossen werden. Das Ausmass der überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausal zusammenhang mit dem Unfallereignis stehenden Gelenkknorpelveränderungen würden nicht wesentlich über einen natürlichen Krankheitsverlauf hinausgehen, sodass eine rasche Weiterentwicklung in eine namhafte posttraumatische Arthrose des linken Kniegelenks aktuell nicht überwiegend wahrscheinlich befürchtet werden müsse. Auch im Hinblick auf die Impressionsfraktur im Bereich der lateralen Femurkondyle werde die Erheblichkeitsgrenze daher nicht erreicht beziehungsweise unterschritten. In der Gesamtschau sei somit als Folge des Unfallereignisses vom 12. März 2019 keine Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 12/1 S. 33 ff.). 3.1 3

I n seinem Bericht vom

11. Oktober 2022 nannte

Dr. D.___ auf N achfrage der Rechtsanwältin als Diagnosen eine Givingway -Symptomatik des Knies links vom

26. November 2021 bei Status nach Motorradkollision vom 12. März 2019 sowie eine n Status nach rezidivierenden Patellaluxationen der Kniegelenke beidseits als Teenager (seither beschwerdefrei). Die Frage, ob er die Beurteilung der Unfall versicherung teilen könne, wonach ab dem 28. September 2021 von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen sei und von weiteren ärztlichen oder therapeutischen Behandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden könne , verneinte Dr. D.___ . Zur Erläuterung führte er aus , aufgrund der komplexen Knieinstabilität müsse davon ausgegangen werden, dass es anlässlich des Unfalls vom 12. März 2019 nebst einer offenen Trümmerfraktur der Patella auch zu einer komplexen Instabilität des Knie gelenkes , vor allem des hinteren Kreuzbandes , gekommen sei. Die vorliegenden Veränderungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der aktuellen Verletzung zuzuordnen und keinem Vorzust an d. Die weitere Frage, ob er von einem fehlenden Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ausgehe, verneinte er ebenfalls und führte aus, g emäss SUVA-Tabelle «Integritätsschaden bei Arthrose» sei bei eine r schwere n

Femoropatell ar arthrose ein Wert von 10-25 % geschuldet . Zur Frage, ob das Ereignis vom 26. November 2021 kausal zum fraglichen Unfall sei, erklärte er, es liege zwar vorbestehend eine ausgeprägte Trochleadysplasie vor, eine solche erkläre aber nicht die ausgeprägten Knorpel schäden, insbesondere nicht auf der Trochleaseite . Diese Veränderungen seien klar der Verletzung zuzuordnen, was auch die Meinung von Dr. E.___ sei , die er im Sinne einer Second Opinion hin zugezogen habe (Urk. 12/35 S. 4- 5 ). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 28. September 2021 eingestellt hat und einen Anspruch auf eine Integritäts entschädigung verneinte. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2023 im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. K.___ vom 2 2. Juli 2022 (E. 3.1 2 ) sowie d ie Stellungnahme von Prof. Dr. J.___ (E. 3.1 1 ), die diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben haben . Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen leuch t en in der Darlegung der mediz i nischen Zusammenhänge und in der Beu r teilung der medizinischen Situation ein und enthalten jeweils eine nachvollziehbar begründete Schluss folgerung. Dabei berücksichtigte Prof. Dr. J.___

insbesondere die bildgebenden Befunde . Damit erfüllen die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. K.___ und Prof. Dr. J.___ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). Sodann wurde die Beschwerdeführerin am 1. September 2021 von Dr.

C.___

vertrauensärztlich untersucht (E. 3.7). Seine Beurteilung erging ebenfalls in Kenntnis der Vorakten sowie den anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde n und genügt damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen. 4.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die versicherungsmedizinische Beurteilungen der Dr. K.___ sowie des Dr. J.___ würden denjenigen der behandelnden Ärzte widersprechen. Dr. D.___ habe im Einspracheverfahren eine Stellungnahme aufgelegt. Diese sei geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung der beauftragten Versicherungsmedizinerin zu wecken. Daher wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, ein externes Gutachten einzuholen und die Beschwerdeführerin untersuchen zu lassen. Damit, dass sie das unterlassen habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt ( Urk. 1 S. 7 f.).

Zwar nahm der behandelnde Arzt, Dr. D.___ , zur Einschätzung der Dr. K.___ sowie des Dr. J.___ kurz Stellung (vgl. vorne, E. 3.13). In dieser befasste er sich jedoch nicht mit den Ausführungen von Dr. K.___ und Dr. J.___ . Insbesondere äusserte er sich nicht dazu, dass er im Operationsbericht vom 4. Juli 2019 über ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband berichtet hatte ( Urk. 12/8 S. 53), währenddem er in seiner Stellungnahme eine komplexe Knieinstabilität mit aus geprägter Ausdünnung des hinteren Kreuzbandes beschrieb, welche er als unfall kausal erachte ( Urk. 12/35 S. 5). Diesbezüglich zeigte Dr. K.___ überzeugend auf, dass sich bildgebend keinerlei Hinweise für die von Dr. D.___ sowie Dr. E.___

behauptete komplexe Instabilität hatten finden lassen ( Urk. 12/1 S. 22). Zu bemängeln ist weiter, dass sich die behandelnden Ärzte, Dr. D.___ und Dr. E.___ , nicht damit auseinandersetzten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Jugend jahren am linken Knie zehn Mal eine Luxation erlitten hatte, wobei die letzt malige Komplettluxation nicht spontan reponierte. Sie führten diese Verletzungen zwar in der Diagnoseliste auf ( Urk. 12/12 S. 11, Urk. 12/12 S. 4), hielten dazu jedoch fest, danach sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich beschwerdefrei gewesen ( Urk. 12/12 S. 11). Aus dem Umstand, dass die Versicherte während mehrerer Jahre beschwerdefrei war, lässt sich jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Rechtsprechungsgemäss ist die Schlussfolgerung nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dr. D.___ in seiner Stellungnahme zwar postulierte, dass die Schädigungen am Knie auf den Motorradunfall zurückzu führen seien, dazu jedoch keine nachvollziehbare Erklärung lieferte. Er schloss alleine aus dem Vorliegen der von ihm behaupteten komplexen Knieinstabilität darauf, dass diese somit überwiegend wahrscheinlich der akuten Verletzung zu geordnet werden müsse ( Urk. 8/35 S. 4-5).

Nach dem Gesagten vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der überzeugenden Einschätzung von Dr. K.___ sowie Dr. J.___ zu wecken. Bezüglich der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes zu erreichen sei, stimmt die Einschätzung zudem mit derjenigen des Dr. C.___ überein, welcher bereits im September 2021 darauf hingewiesen hatte, dass der Endzustand erreicht sei ( Urk. 8/8 S. 3). Dabei ist unerheblich, dass Dr. K.___ und Dr. J.___ die Beschwerdeführerin nicht selber untersuchten, bestehen doch bezüglich der erhobenen Befunde keine divergierenden medizinischen Einschätzungen, welche eine persönliche Untersuchung nötig erscheinen lassen würden.

Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf die Beurteilung durch Dr. K.___ und Dr. J.___ abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5). Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der medizinische Endzustand am 2. September 2021 erreicht und von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Da die nach der Givingway -Symptomatik aufgenommene medizinische Behandlung in keinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1 2. März 2019 stand, ist der von der Beschwerdegegnerin per 2 8. September 2021 vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Integritätsentschädigung. 5.2

Nach Art. 24 Abs 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet.

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungs grundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Gemäss SUVA-Tabelle 5.2 (Arthrosen) begründet das Vorliegen einer schweren f emoropatellar-Arthrose einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Umfang von 10–25 % . 5.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr behandelnder Arzt, Dr. D.___ , erachte angesichts dessen, dass sie unter einer schweren Femorpatellararthrose leide, eine Integritätsentschädigung von 10-25 % als ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Damit, dass sie dies unterlassen habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt ( Urk. 1 S. 6). 5.4

Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Einschätzung der Dr. K.___ sowie des Dr. J.___ abzustellen. Diese kamen nach eingehender Würdigung aller medizinischer Akten zum Schluss, dass die Versicherte unter einer linksseitigen, leichten bis mässigen, femoropatellären Arthrose mit deutlichen Knorpelschäden leide. Fachärztlich-radiologisch sei der überwiegende Anteil dieser degenerativen Veränderungen als vorbestehend, mithin als unfall fremd zu beurteilen ( Urk. 12/1 S. 19). Dies zeige sich darin, dass die Osteosynthese der Patella sehr schön gelungen sei und sich postoperativ keine Gelenkstufe ergeben habe ( Urk. 8/2 S. 13).

Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was Zweifel an dieser Beurteilung wecken würde. Zwar bezog sich Dr. D.___ offensichtlich auf den Wert von 10-25 % , welcher in den Tabellen der Suva bei Vorliegen einer schweren Arthrose genannt wird. Zum einen ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass keine schwere, sondern vielmehr eine leichte bis mässige Arthrose bildgebend zur Dar stellung gelangte, womit der von ihm genannte Wert ohnehin zu hoch wäre. Zum anderen versäumte er es, den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorliegen der Arthrose sowie dem Unfallereignis darzutun. Da die Beurteilungen von Dr. K.___ und Dr. J.___ vollumfänglich überzeugen, ist der Beschwerde gegnerin diesbezüglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen. Vielmehr verneinte sie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung zu Recht. 6 .

Die Beschwerdeführerin beantragte schliesslich, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Kosten für die MRT-Abklärung sowie die Untersuchung bei PD Dr. E.___ im Betrag von insgesamt Fr. 521.75 zu erstatten (Urk. 1 S. 2). Dies bezüglich ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 4.2-4.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2021 vom 10. Juni 2022 E. 7 ). Die Beschwerdegegnerin hat – wie aufgezeigt – genügend Abklärungen getätigt und die Beurteilung von PD Dr. E.___ vermochte für das vorliegende Verfahren keine neuen Erkenntnisse zu liefern, aufgrund derer die medizinischen Ab klärungen der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen wären. Die Kosten für die MRT-Abklärung sowie die Untersuchung von PD Dr. E.___ hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu übernehmen. 7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Fall zu Recht per 28. September 2021 ab geschlossen und keine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde. Anlass, die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der weiteren Kosten (E. 6) zu verpflichten, besteht nicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2023 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Rechtsanwalt Raphael Meier - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSherif

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die 1979 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. März 2012 bei der Y.___ GmbH und war bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend Solida ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schaden meldung vom 12. März 2019 wurde der Solida mitgeteilt, die Versicherte sei am gleichen Tag als Beifahrerin auf einem Roller in Z.___ , A.___ , ver unfallt und zwischen dem Roller und einem Lastwagen eingeklemmt worden

(Urk. 12/7 S. 202). Beim Unfall zog sich die Versicherte eine drittgradige offene Patella-Trümmerfraktur links zu. Im Spital B.___ , A.___ , wurde am 12. März 2019 eine offene Revision und Reposition mit Kirschnerdraht

- und Cerclage -Osteosynthese der Patella links durchgeführt (vgl. Urk. 12/8 S. 65 ff.). Die Solida erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 12/7 S. 188). Am 1. September 2021 wurde die Versicherte auf Anordnung der Solida

(Urk. 12/7 S. 7) von

Dr. med. C.___

ärztlich untersucht. Dieser erstattete am 2. September 2021 seine Beurteilung (Urk. 12/8 S. 8 ff.). Am 28. September 2021 teilte die Solida der Versicherten mit, der medizinische Endzustand sei erreicht , weshalb keine weiteren Heilkosten übernommen würden , und es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 12/7 S. 2 f.). Am 29. November 2021 berichtete die Versicherte per E-Mail , es seien nach dem Ab wärtstreppensteigen wieder akute Kniebeschwerden aufgetreten und sie habe bei Dr. D.___ einen Termin vereinbart (Urk. 12/11 S. 35). Nac h Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 12/12 S. 4 ff. und S. 10 ff.) verfügte die Solida am 16. August 2022 im angekündigten Sinne und stellte die Versicherungs leistungen per 28. September 2021 ein . Des Weiteren hielt sie fest, es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 12/16 S. 1-4). Die dagegen am 25. August 2022 erhobene Einsprache (Urk. 12/23 S. 1-10; ergänzende Begründung vom 11. Oktober 2022, Urk. 12/35 S. 1-11) wies die Solida nach Ein holung weiterer Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte vom 11. beziehungsweise 22. Juli 2022 (vgl. Urk. 12/1 und 12/2) mit Entscheid vom 3. April 2023 ab (Urk. 2 [= Urk. 12/41 S. 1-15]).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 12. Mai 2023 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr im Zusammenhang mit den unfallbedingten Folgen des Ereignisses vom 1 2. März 2019 über den 28. September 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (insbesondere Untersuchungs- und Behandlungskosten sowie Integritätsentschädigung); eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzu heben und die Sache zur medizinischen Begutachtung und anschliessend neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ihr seien zudem die Kosten für die MRT-Abklärung vom 24. Januar 2022 und die Abklärung bei PD Dr. E.___ am 15. März 2022 durch die Beschwerdegegnerin zu erstatten (ins gesamt Fr. 521.75). Des Weiteren sei zur Klärung der strittigen Sachverhalts fragen eine medizinische Begutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 (Urk. 13) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (Urk. 14) legte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ihre Honorarnote auf (Urk. 15).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , aus radiologischer Sicht sei eine stattgehabte Traumatisierung der Kreuzbänder oder eine Gelenkluxation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus geschlossen. Am 24. Januar 2022 seien eine leichte bis mässige femoropatelläre Arthrose mit deutlichen Knorpelschäden festgestellt worden. Überwiegend wahr scheinlich sei anzunehmen, dass diese bereits vor dem Trauma vom 12. März 2019 präsent gewesen seien , weil die Osteosynthese der Patella sehr schön gelungen sei und sich postoperativ keine Gelenkstufe ergeben habe. Es habe sich ein deutlicher Vorzustand mit einer Fehlanlage femoropatellär und einer femoropatellären Instabilität gezeigt. Zusätzliche Weichteilveränderungen, die durch das Trauma bedingt aufgetreten wären, seien nicht objektivierbar gewesen. Eine relevante Traumatisierung des vorderen und/oder hinteren Kreuzbandes so wie des medialen und/oder lateralen Kollateralbandes durch das Ereignis vom 12. März 2019 könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus geschlossen werden. Das Ereignis vom 26. November 2021 mit Givingway -Symptomatik stehe in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2019 beziehungsweise dessen Folgen, sondern sei auf den Vorzustand zurückzuführen. Die chronische patello -femorale Instabilität links mit permanenter Subluxation sei unfallfremd. Die zeitlich nach dem Ereignis vom 26. November 2021 eingeleiteten beziehungs weise vorgesehenen medizinischen Massnahmen stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2019 beziehungsweise dessen Folgen, weshalb sie aus versicherungs medizinischer Sicht nicht geeignet seien, die unfallbedingte Gesundheits schädigung adäquat zu behandeln. Gestützt auf die Beurteilung der beratenden Ärztin sei der Endzustand korrekt auf den 28. September 2021 festgelegt worden. In Bezug auf die Femoropatellararthrose sowie die Impressionsfraktur im Bereich der lateralen Femurkondyle sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. In der Gesamtschau sei deshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 2 S. 10-13).

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, Dr. E.___ sei am 15. März 2022 zum Schluss gekommen, dass aufgrund der komplexen Knieinstabilität da von ausgegangen werden müsse, anlässlich des Unfalles vom 12. März 2019 sei es nicht nur zu einer schweren offenen Trümmerfraktur der Patella, sondern (zu sätzlich) zu einer komplexen Knieinstabilitäts-Verletzung – vor allem des hinteren Kreuzbandes aber auch des lateralen Seitenbandkomplexes – gekommen. Das Ereignis vom 26. November 2021 sei am ehesten auf eine Kombination der femorpatellären Instabilität bei zugrundeliegender schwerer Dysplasie und gleichzeitig schwerem postoperativem Zustand des Kniegelenks mit Femorpatellararthrose und komplexer femorotibialer Instabilität zurück zuführen . Die Beschwerdegegnerin habe aber keine weiteren medizinischen Ab klärungen mehr getätigt, sondern sich darauf beschränkt, den Einsprache entscheid unter Hinweis auf die versicherungsmedizinischen Abklärungen zu begründen (Urk. 1 S. 5 f.). Vorliegend würden konkrete und differenzierte Ein wände von Fachärzten vorliegen und diese seien geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin zu wecken (Urk. 1 S. 8). 3.

E. 3 .3

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1.

E. 3.1 3

I n seinem Bericht vom

11. Oktober 2022 nannte

Dr. D.___ auf N achfrage der Rechtsanwältin als Diagnosen eine Givingway -Symptomatik des Knies links vom

26. November 2021 bei Status nach Motorradkollision vom 12. März 2019 sowie eine n Status nach rezidivierenden Patellaluxationen der Kniegelenke beidseits als Teenager (seither beschwerdefrei). Die Frage, ob er die Beurteilung der Unfall versicherung teilen könne, wonach ab dem 28. September 2021 von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen sei und von weiteren ärztlichen oder therapeutischen Behandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden könne , verneinte Dr. D.___ . Zur Erläuterung führte er aus , aufgrund der komplexen Knieinstabilität müsse davon ausgegangen werden, dass es anlässlich des Unfalls vom 12. März 2019 nebst einer offenen Trümmerfraktur der Patella auch zu einer komplexen Instabilität des Knie gelenkes , vor allem des hinteren Kreuzbandes , gekommen sei. Die vorliegenden Veränderungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der aktuellen Verletzung zuzuordnen und keinem Vorzust an d. Die weitere Frage, ob er von einem fehlenden Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ausgehe, verneinte er ebenfalls und führte aus, g emäss SUVA-Tabelle «Integritätsschaden bei Arthrose» sei bei eine r schwere n

Femoropatell ar arthrose ein Wert von 10-25 % geschuldet . Zur Frage, ob das Ereignis vom 26. November 2021 kausal zum fraglichen Unfall sei, erklärte er, es liege zwar vorbestehend eine ausgeprägte Trochleadysplasie vor, eine solche erkläre aber nicht die ausgeprägten Knorpel schäden, insbesondere nicht auf der Trochleaseite . Diese Veränderungen seien klar der Verletzung zuzuordnen, was auch die Meinung von Dr. E.___ sei , die er im Sinne einer Second Opinion hin zugezogen habe (Urk. 12/35 S. 4- 5 ). 4.

E. 4 Im Operationsbericht vom 4. Juli 2019 hielt Dr. D.___ fest , dass eine Knie arthroskopie links mit ausgedehnter Synovektomie und Narbenlösung, Narkose mobilisation sowie Teil-Osteosynthesematerialentfernung an der Patella links durchgeführt worden sei . A ufgrund der Schonung sei wie erwartet eine deutliche Flexionshemmung mit postoperativen Verklebungen im Kniegelenk aufgetreten. Diese sei en gelöst, ein Teil des störenden Osteosynthesematerials entfernt und eine vorsichtige Narkosemobilisation vorgenommen worden . Nach Lösen der ausgedehnten Vernarbungen habe eine freie Sicht auf das intakte vordere und hintere Kreuzband bestanden (Urk. 12/8 S. 53 f.). Im Austrittsbericht vom 4. Juli 2019 ergänzte

Dr. D.___ , d er postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen ent lassen werden können (Urk. 12/8 S. 51 f.). Am

26. August 2019 notierte Dr. D.___ , seit der Klinikentlassung habe sich der Verlauf problemlos gezeigt und die Beschwerdeführerin habe die intraoperativ erreichte Kniegelenksbeweglichkeit weiter verbessern können. Das Osteosynthesematerial sei in situ ohne Lockerungszeichen. In Flexion sei eine deutliche Later a lisierungstendenz

der Patella objektivierbar gewesen (Urk. 12/8 S. 33 f.). Im Bericht vom

16. Dezember 2019 hielt

Dr. D.___ befundmässig fest , die Weichteile und das Kniegelenk links sei en

reizfrei mit reizloser Narbe. Die aktive Kniegelenksfunktion liege bei 2-0-135°. Die Patellaposition sei kursorisch einwandfrei. Funktionell sei das Neun monate-Resultat sehr zufriedenstellend

(Urk. 12/8 S. 31 f.).

Gemäss Operationsbericht vom 2

1. Januar 2020 wurde gleichentags eine Narbenexzision mit aufwändiger Osteosynthesematerialentfernung (OSME) der Patella links sowie eine Kniearthroskopie links mit Teilmeniske k tomie

des laterale n Meniskus zentral

sowie Gelenkstoilette durchgeführt. Dr. D.___

berichtete , intraoperativ hätten sich nach wie vor stark verwachsene Verhältnisse mit schöner Oberfläche

gezeigt . Auf eine weitere Traumatisierung sei bewusst verzichtet worden. Im Interkondylärraum habe sich das vordere Kreuzband sehr schön präsentiert. Das hintere Kreuzband sei nicht sichtbar gewesen. Im lateralen Kompartiment seien nebst einigen Verklebungen, die gelöst worden seien, schöne Knorpelüberzüge an Femur und Tibia sichtbar gewesen. Der laterale Meniskus habe Ausfransungen im Vorderhornbereich gezeigt, diese seien mit Stanzen ab getragen und mit dem Shaver geglättet worden. Die ehemalige Knorpelläsion am medialen Femurkondylus habe sich weit harmloser als bei der letzten Arthro skopie gezeigt (Urk. 12/8 S. 2

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 28. September 2021 eingestellt hat und einen Anspruch auf eine Integritäts entschädigung verneinte.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2023 im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. K.___ vom 2 2. Juli 2022 (E. 3.1 2 ) sowie d ie Stellungnahme von Prof. Dr. J.___ (E. 3.1 1 ), die diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben haben . Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen leuch t en in der Darlegung der mediz i nischen Zusammenhänge und in der Beu r teilung der medizinischen Situation ein und enthalten jeweils eine nachvollziehbar begründete Schluss folgerung. Dabei berücksichtigte Prof. Dr. J.___

insbesondere die bildgebenden Befunde . Damit erfüllen die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. K.___ und Prof. Dr. J.___ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). Sodann wurde die Beschwerdeführerin am 1. September 2021 von Dr.

C.___

vertrauensärztlich untersucht (E. 3.7). Seine Beurteilung erging ebenfalls in Kenntnis der Vorakten sowie den anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde n und genügt damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die versicherungsmedizinische Beurteilungen der Dr. K.___ sowie des Dr. J.___ würden denjenigen der behandelnden Ärzte widersprechen. Dr. D.___ habe im Einspracheverfahren eine Stellungnahme aufgelegt. Diese sei geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung der beauftragten Versicherungsmedizinerin zu wecken. Daher wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, ein externes Gutachten einzuholen und die Beschwerdeführerin untersuchen zu lassen. Damit, dass sie das unterlassen habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt ( Urk. 1 S. 7 f.).

Zwar nahm der behandelnde Arzt, Dr. D.___ , zur Einschätzung der Dr. K.___ sowie des Dr. J.___ kurz Stellung (vgl. vorne, E. 3.13). In dieser befasste er sich jedoch nicht mit den Ausführungen von Dr. K.___ und Dr. J.___ . Insbesondere äusserte er sich nicht dazu, dass er im Operationsbericht vom 4. Juli 2019 über ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband berichtet hatte ( Urk. 12/8 S. 53), währenddem er in seiner Stellungnahme eine komplexe Knieinstabilität mit aus geprägter Ausdünnung des hinteren Kreuzbandes beschrieb, welche er als unfall kausal erachte ( Urk. 12/35 S. 5). Diesbezüglich zeigte Dr. K.___ überzeugend auf, dass sich bildgebend keinerlei Hinweise für die von Dr. D.___ sowie Dr. E.___

behauptete komplexe Instabilität hatten finden lassen ( Urk. 12/1 S. 22). Zu bemängeln ist weiter, dass sich die behandelnden Ärzte, Dr. D.___ und Dr. E.___ , nicht damit auseinandersetzten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Jugend jahren am linken Knie zehn Mal eine Luxation erlitten hatte, wobei die letzt malige Komplettluxation nicht spontan reponierte. Sie führten diese Verletzungen zwar in der Diagnoseliste auf ( Urk. 12/12 S. 11, Urk. 12/12 S. 4), hielten dazu jedoch fest, danach sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich beschwerdefrei gewesen ( Urk. 12/12 S. 11). Aus dem Umstand, dass die Versicherte während mehrerer Jahre beschwerdefrei war, lässt sich jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Rechtsprechungsgemäss ist die Schlussfolgerung nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dr. D.___ in seiner Stellungnahme zwar postulierte, dass die Schädigungen am Knie auf den Motorradunfall zurückzu führen seien, dazu jedoch keine nachvollziehbare Erklärung lieferte. Er schloss alleine aus dem Vorliegen der von ihm behaupteten komplexen Knieinstabilität darauf, dass diese somit überwiegend wahrscheinlich der akuten Verletzung zu geordnet werden müsse ( Urk. 8/35 S. 4-5).

Nach dem Gesagten vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der überzeugenden Einschätzung von Dr. K.___ sowie Dr. J.___ zu wecken. Bezüglich der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes zu erreichen sei, stimmt die Einschätzung zudem mit derjenigen des Dr. C.___ überein, welcher bereits im September 2021 darauf hingewiesen hatte, dass der Endzustand erreicht sei ( Urk. 8/8 S. 3). Dabei ist unerheblich, dass Dr. K.___ und Dr. J.___ die Beschwerdeführerin nicht selber untersuchten, bestehen doch bezüglich der erhobenen Befunde keine divergierenden medizinischen Einschätzungen, welche eine persönliche Untersuchung nötig erscheinen lassen würden.

Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf die Beurteilung durch Dr. K.___ und Dr. J.___ abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5). Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der medizinische Endzustand am 2. September 2021 erreicht und von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Da die nach der Givingway -Symptomatik aufgenommene medizinische Behandlung in keinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1 2. März 2019 stand, ist der von der Beschwerdegegnerin per 2 8. September 2021 vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Integritätsentschädigung. 5.2

Nach Art. 24 Abs 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet.

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungs grundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Gemäss SUVA-Tabelle 5.2 (Arthrosen) begründet das Vorliegen einer schweren f emoropatellar-Arthrose einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Umfang von 10–25 % . 5.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr behandelnder Arzt, Dr. D.___ , erachte angesichts dessen, dass sie unter einer schweren Femorpatellararthrose leide, eine Integritätsentschädigung von 10-25 % als ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Damit, dass sie dies unterlassen habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt ( Urk. 1 S. 6). 5.4

Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Einschätzung der Dr. K.___ sowie des Dr. J.___ abzustellen. Diese kamen nach eingehender Würdigung aller medizinischer Akten zum Schluss, dass die Versicherte unter einer linksseitigen, leichten bis mässigen, femoropatellären Arthrose mit deutlichen Knorpelschäden leide. Fachärztlich-radiologisch sei der überwiegende Anteil dieser degenerativen Veränderungen als vorbestehend, mithin als unfall fremd zu beurteilen ( Urk. 12/1 S. 19). Dies zeige sich darin, dass die Osteosynthese der Patella sehr schön gelungen sei und sich postoperativ keine Gelenkstufe ergeben habe ( Urk. 8/2 S. 13).

Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was Zweifel an dieser Beurteilung wecken würde. Zwar bezog sich Dr. D.___ offensichtlich auf den Wert von 10-25 % , welcher in den Tabellen der Suva bei Vorliegen einer schweren Arthrose genannt wird. Zum einen ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass keine schwere, sondern vielmehr eine leichte bis mässige Arthrose bildgebend zur Dar stellung gelangte, womit der von ihm genannte Wert ohnehin zu hoch wäre. Zum anderen versäumte er es, den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorliegen der Arthrose sowie dem Unfallereignis darzutun. Da die Beurteilungen von Dr. K.___ und Dr. J.___ vollumfänglich überzeugen, ist der Beschwerde gegnerin diesbezüglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen. Vielmehr verneinte sie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung zu Recht. 6 .

Die Beschwerdeführerin beantragte schliesslich, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Kosten für die MRT-Abklärung sowie die Untersuchung bei PD Dr. E.___ im Betrag von insgesamt Fr. 521.75 zu erstatten (Urk. 1 S. 2). Dies bezüglich ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 4.2-4.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2021 vom 10. Juni 2022 E. 7 ). Die Beschwerdegegnerin hat – wie aufgezeigt – genügend Abklärungen getätigt und die Beurteilung von PD Dr. E.___ vermochte für das vorliegende Verfahren keine neuen Erkenntnisse zu liefern, aufgrund derer die medizinischen Ab klärungen der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen wären. Die Kosten für die MRT-Abklärung sowie die Untersuchung von PD Dr. E.___ hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu übernehmen. 7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Fall zu Recht per 28. September 2021 ab geschlossen und keine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde. Anlass, die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der weiteren Kosten (E. 6) zu verpflichten, besteht nicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2023 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Rechtsanwalt Raphael Meier - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSherif

E. 8 Am 1. Dezember 2021 berichtete Dr. D.___ , er habe die Beschwerdeführerin vor der Konsultation am 1. Dezember 2021 letztmals am 22. Januar 2021 gesehen. Am 26. November 2021 sei es beim H inuntersteigen einer Aussentreppe zu einer plötzlichen Givingway -Symptomatik im Kniegelenk links mit Einknicken gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich auffangen und sich an ihrem Vordermann abstütz en

können . In der Folge sei eine Schwellung im Kniegelenk aufgetreten und ein Unsicherheitsgefühl, leichte Krepitationen und eine Schwäche hätten persistier t

(Urk. 12/12 S. 11 f.). 3.

E. 9 Am 24. Januar 2022 wurde eine MR des Knies nativ links angefertigt . Dr.

H.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei Status nach osteosynthetisierter Patella fraktur sei diese konsolidiert und reizlos. Es bestehe weiterhin eine wesentliche Lateralisierung der Patella mit/bei hoher TT-TG. Es zeige sich eine bereits wesent liche Retropatellararthrose ,

d ie übrigen Kniebinnenstrukturen seien jedoch un auffällig und es sei keine Meniskusläsion ersichtlich. Eine perimeniscale

Ganglionzyste an der vorderen Meniskuswurzel lateral könne ein indirektes Zeichen einer chronischen Läsion sein. Zudem

würden sich Hinweise eines Patellaspitzensyndroms

zeigen . Nebenbefundlich bestehe ein Verdacht auf ein kleines Enchondrom im distalen Femur (Urk. 12/12 S. 10). 3. 1 0

Am 17. März 2022 berichtete PD Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Beschwerdeführerin habe bereits im Jugendalter Kniebeschwerden mit Patella-Instabilität beidseits gehabt. Im Jahr 2019 sei es zu einem schweren Unfall mit Motorradkollision im Ausland gekommen . Es habe eine operative Therapie mit zuletzt arthroskopischem Eingriff und Narben-Exzision vor zwei Jahren stattgefunden. Danach sei die Situation wieder einigermassen kompensiert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aller dings eine bleibende Beeinträchtigung mit einer gewissen Unsicherheit im Knie gelenk beschrieben, die Kraft habe nicht mehr aufgebaut werden können. Im November 2021 sei es zu einer Givingway -Symptomatik mit Einknicken und ver mehrten Beschwerden sowie Schmerzen gekommen. Die MRI - Untersuchung des Knies links vom 24. Januar 2022 habe ein ausgedünntes und nur marginal abbildbares hinteres Kreuzband gezeigt. Das vordere Kreuzband sei durchgehend und intakt aber proximal femoral vielleicht leicht verändert gewesen. Medial habe sich ein unauffälliges Seitenband gezeigt, der laterale Seitenbandkomplex sei deutlich verändert und das laterale Seitenband nicht wirklich abgrenzbar gewesen. Der Meniskus sei nach der Teilmeniskektomie lateral intakt gewesen vielleicht diskret verkürzt, medial unauffällig. Dr. E.___

erwog , aufgrund der komplexen Knieinstabilität müsse davon ausgegangen werden, dass es anlässlich des Unfalls vom 12. März 2019 nicht nur zu einer schweren offenen Trümmer fraktur der Patella gekommen sei , sondern auch zu einer komplexen Knie instabilitätsverletzung mit Verletzung des hinteren Kreuzbandes und des lateralen Seitenbandkomplexes. B eweisend dafür sei en die ausgeprägte Ausdünnung des hinteren Kreuzbandes sowie die deutlichen Veränderungen des lateralen Seiten bandkomplexes

im MRI . Es liege zwar eine ausgeprägte Trochleadysplasie zugrunde, eine solche würde aber nicht die ausgeprägten Knorpelschäden, ins besondere auf der Trochlea s eite , erklären . Das Ereignis vom 26. November 2021 sei am ehestens auf eine Kombination der femoropatellaren Instabilität bei zu grunde liegender schwerer Dysplasie und gleichzeitig schwerem postoperativem Zustand des Kniegelenks mit Femoropatellar-Arthrose und komplexer femorotibialer Instabilität zurückzuführen (Urk. 12/12 S. 4 f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00068

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom

16. Februar 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte KLG Klausstrasse 33, 8024 Zürich zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Meier Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

Die 1979 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. März 2012 bei der Y.___ GmbH und war bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend Solida ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schaden meldung vom 12. März 2019 wurde der Solida mitgeteilt, die Versicherte sei am gleichen Tag als Beifahrerin auf einem Roller in Z.___ , A.___ , ver unfallt und zwischen dem Roller und einem Lastwagen eingeklemmt worden

(Urk. 12/7 S. 202). Beim Unfall zog sich die Versicherte eine drittgradige offene Patella-Trümmerfraktur links zu. Im Spital B.___ , A.___ , wurde am 12. März 2019 eine offene Revision und Reposition mit Kirschnerdraht

- und Cerclage -Osteosynthese der Patella links durchgeführt (vgl. Urk. 12/8 S. 65 ff.). Die Solida erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 12/7 S. 188). Am 1. September 2021 wurde die Versicherte auf Anordnung der Solida

(Urk. 12/7 S. 7) von

Dr. med. C.___

ärztlich untersucht. Dieser erstattete am 2. September 2021 seine Beurteilung (Urk. 12/8 S. 8 ff.). Am 28. September 2021 teilte die Solida der Versicherten mit, der medizinische Endzustand sei erreicht , weshalb keine weiteren Heilkosten übernommen würden , und es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 12/7 S. 2 f.). Am 29. November 2021 berichtete die Versicherte per E-Mail , es seien nach dem Ab wärtstreppensteigen wieder akute Kniebeschwerden aufgetreten und sie habe bei Dr. D.___ einen Termin vereinbart (Urk. 12/11 S. 35). Nac h Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 12/12 S. 4 ff. und S. 10 ff.) verfügte die Solida am 16. August 2022 im angekündigten Sinne und stellte die Versicherungs leistungen per 28. September 2021 ein . Des Weiteren hielt sie fest, es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 12/16 S. 1-4). Die dagegen am 25. August 2022 erhobene Einsprache (Urk. 12/23 S. 1-10; ergänzende Begründung vom 11. Oktober 2022, Urk. 12/35 S. 1-11) wies die Solida nach Ein holung weiterer Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte vom 11. beziehungsweise 22. Juli 2022 (vgl. Urk. 12/1 und 12/2) mit Entscheid vom 3. April 2023 ab (Urk. 2 [= Urk. 12/41 S. 1-15]). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 12. Mai 2023 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr im Zusammenhang mit den unfallbedingten Folgen des Ereignisses vom 1 2. März 2019 über den 28. September 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (insbesondere Untersuchungs- und Behandlungskosten sowie Integritätsentschädigung); eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzu heben und die Sache zur medizinischen Begutachtung und anschliessend neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ihr seien zudem die Kosten für die MRT-Abklärung vom 24. Januar 2022 und die Abklärung bei PD Dr. E.___ am 15. März 2022 durch die Beschwerdegegnerin zu erstatten (ins gesamt Fr. 521.75). Des Weiteren sei zur Klärung der strittigen Sachverhalts fragen eine medizinische Begutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 (Urk. 13) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (Urk. 14) legte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ihre Honorarnote auf (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.3

1. 3 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen je der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 3 .3

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , aus radiologischer Sicht sei eine stattgehabte Traumatisierung der Kreuzbänder oder eine Gelenkluxation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus geschlossen. Am 24. Januar 2022 seien eine leichte bis mässige femoropatelläre Arthrose mit deutlichen Knorpelschäden festgestellt worden. Überwiegend wahr scheinlich sei anzunehmen, dass diese bereits vor dem Trauma vom 12. März 2019 präsent gewesen seien , weil die Osteosynthese der Patella sehr schön gelungen sei und sich postoperativ keine Gelenkstufe ergeben habe. Es habe sich ein deutlicher Vorzustand mit einer Fehlanlage femoropatellär und einer femoropatellären Instabilität gezeigt. Zusätzliche Weichteilveränderungen, die durch das Trauma bedingt aufgetreten wären, seien nicht objektivierbar gewesen. Eine relevante Traumatisierung des vorderen und/oder hinteren Kreuzbandes so wie des medialen und/oder lateralen Kollateralbandes durch das Ereignis vom 12. März 2019 könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus geschlossen werden. Das Ereignis vom 26. November 2021 mit Givingway -Symptomatik stehe in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2019 beziehungsweise dessen Folgen, sondern sei auf den Vorzustand zurückzuführen. Die chronische patello -femorale Instabilität links mit permanenter Subluxation sei unfallfremd. Die zeitlich nach dem Ereignis vom 26. November 2021 eingeleiteten beziehungs weise vorgesehenen medizinischen Massnahmen stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2019 beziehungsweise dessen Folgen, weshalb sie aus versicherungs medizinischer Sicht nicht geeignet seien, die unfallbedingte Gesundheits schädigung adäquat zu behandeln. Gestützt auf die Beurteilung der beratenden Ärztin sei der Endzustand korrekt auf den 28. September 2021 festgelegt worden. In Bezug auf die Femoropatellararthrose sowie die Impressionsfraktur im Bereich der lateralen Femurkondyle sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. In der Gesamtschau sei deshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 2 S. 10-13). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, Dr. E.___ sei am 15. März 2022 zum Schluss gekommen, dass aufgrund der komplexen Knieinstabilität da von ausgegangen werden müsse, anlässlich des Unfalles vom 12. März 2019 sei es nicht nur zu einer schweren offenen Trümmerfraktur der Patella, sondern (zu sätzlich) zu einer komplexen Knieinstabilitäts-Verletzung – vor allem des hinteren Kreuzbandes aber auch des lateralen Seitenbandkomplexes – gekommen. Das Ereignis vom 26. November 2021 sei am ehesten auf eine Kombination der femorpatellären Instabilität bei zugrundeliegender schwerer Dysplasie und gleichzeitig schwerem postoperativem Zustand des Kniegelenks mit Femorpatellararthrose und komplexer femorotibialer Instabilität zurück zuführen . Die Beschwerdegegnerin habe aber keine weiteren medizinischen Ab klärungen mehr getätigt, sondern sich darauf beschränkt, den Einsprache entscheid unter Hinweis auf die versicherungsmedizinischen Abklärungen zu begründen (Urk. 1 S. 5 f.). Vorliegend würden konkrete und differenzierte Ein wände von Fachärzten vorliegen und diese seien geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin zu wecken (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1

Am 1 3. März 2019 berichtete der Behandler des Spitals B.___ , A.___ , dass die Beschwerdeführerin am 12. März 2019 aufgrund eines Verkehrsunfalles in den Notfall eingeliefert worden sei. Sie habe eine Patella fraktur erlitten, die operativ habe behandelt werden müssen ( Urk. 12/8 S. 68). 3. 2

In der am 20. März 2019 durch die F.___ AG erstellten Computertomogra ph ie des Knies links zeigte sich eine Osteosynthese einer Patellafraktur . Aus dem Bericht geht hervor, dass der kraniale Anteil der Patella mehrfragmentär frakturiert sei, nach kaudal liege eine Längsfraktur nach lateral ziehend vor. Eine Stufe in der Gelenksfläche sei kaudal und im mittleren Ab schnitt nicht nachzuweisen gewesen, im proximalen Anteil sei die Gelenksfläche fragmentiert mit interponierter Stufe bis zu rund vier Millimeter gewesen. Die Fraktur sei noch nicht konsolidiert. Es habe sich viel Erguss mit inneliegenden Knochenfragmenten gezeigt. Die Patella habe einen deutlichen Lateralshift (1.3 cm) bei lateralisierter Tuberositas tibiae ( Tuberositas-Tibiae- Trochlea -Groove [ TT-TG ] 20 mm) gezeigt. Des Weiteren hätten sich eine mehrfragmentäre Fraktur im lateralen Femurkondylus mit Einstauchung um drei Millimeter sowie einigen Defektzonen in der Gelenksfläche gezeigt. Vorbestehend seien degenerative Ver änderungen im Sinne einer Mehrsklerosierung und von Geröllzysten. Tibiaseitig habe keine Fraktur nachgewiesen werden können (Urk. 12/8 S. 61).

Anlässlich der Erstbehandlung in der Klinik G.___ , Unfallchirurgie und Sportverletzung, vom 20. März 2019 diagnostizierte Dr. med. D.___ , Fach arzt Chirurgie, eine drittgradig offene Patella-Trümmerfraktur links. Die durch geführten postoperativen Röntgen- und computertomographischen Kontroll aufnahmen hätten eine den Umständen entsprechend lege artis versorgte ordent liche Rekonstruktion der Patellatrümmerfragmente mit Cerclagen gezeigt. Zusätzlich liege eine ausgedehnte osteochondrale Verletzung des medialen Femurkondylus vor, mit sehr schmalen Fragmenten und maximalen Impressionen von drei Millimeter

(Urk. 12/8 S. 65 f.). Am 14. Juni 2019

hielt

Dr. D.___ fest , dass die kritischen Weichteilverletzungen alle sehr schön abgeheilt seien und die Frakturen sich durchbauen

würden . Klar ungenügend sei hingegen die Beugung im Kniegelenk. Zur Objektivierung der Frakturheilung sei eine computer tomographische Bilanzierung durchgeführt worden. Diese habe eine nach lateral dezentrierte Patella mit noch sichtbaren Frakturlinien und unklarer Konsolidation gezeigt. Bei Status nach Avulsionsfraktur des medialen Femurkondylus

habe kein Hinweis auf eine Dislokation bestanden . In Anbetracht der Gesamtsituation sei eine Kniearthroskopie zur Kontrolle der intraartikulären Verhältnisse empfohlen worden (Urk. 12/8 S. 49 f.). 3. 3

Am 24. Juni 2019 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Rheumaerkrankungen (Rheumatologie), erstmals eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor und hielt fest, der Endzustand sei noch nicht erreicht. Bei einer solch komplexen Kniegelenksfraktur mit not wendiger Osteosynthese sei der Endzustand frühestens sechs Monate nach dem Ereignis, Ende September 2019, erreicht (Urk. 12/8 S. 56). 3. 4

Im Operationsbericht vom 4. Juli 2019 hielt Dr. D.___ fest , dass eine Knie arthroskopie links mit ausgedehnter Synovektomie und Narbenlösung, Narkose mobilisation sowie Teil-Osteosynthesematerialentfernung an der Patella links durchgeführt worden sei . A ufgrund der Schonung sei wie erwartet eine deutliche Flexionshemmung mit postoperativen Verklebungen im Kniegelenk aufgetreten. Diese sei en gelöst, ein Teil des störenden Osteosynthesematerials entfernt und eine vorsichtige Narkosemobilisation vorgenommen worden . Nach Lösen der ausgedehnten Vernarbungen habe eine freie Sicht auf das intakte vordere und hintere Kreuzband bestanden (Urk. 12/8 S. 53 f.). Im Austrittsbericht vom 4. Juli 2019 ergänzte

Dr. D.___ , d er postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen ent lassen werden können (Urk. 12/8 S. 51 f.). Am

26. August 2019 notierte Dr. D.___ , seit der Klinikentlassung habe sich der Verlauf problemlos gezeigt und die Beschwerdeführerin habe die intraoperativ erreichte Kniegelenksbeweglichkeit weiter verbessern können. Das Osteosynthesematerial sei in situ ohne Lockerungszeichen. In Flexion sei eine deutliche Later a lisierungstendenz

der Patella objektivierbar gewesen (Urk. 12/8 S. 33 f.). Im Bericht vom

16. Dezember 2019 hielt

Dr. D.___ befundmässig fest , die Weichteile und das Kniegelenk links sei en

reizfrei mit reizloser Narbe. Die aktive Kniegelenksfunktion liege bei 2-0-135°. Die Patellaposition sei kursorisch einwandfrei. Funktionell sei das Neun monate-Resultat sehr zufriedenstellend

(Urk. 12/8 S. 31 f.).

Gemäss Operationsbericht vom 2

1. Januar 2020 wurde gleichentags eine Narbenexzision mit aufwändiger Osteosynthesematerialentfernung (OSME) der Patella links sowie eine Kniearthroskopie links mit Teilmeniske k tomie

des laterale n Meniskus zentral

sowie Gelenkstoilette durchgeführt. Dr. D.___

berichtete , intraoperativ hätten sich nach wie vor stark verwachsene Verhältnisse mit schöner Oberfläche

gezeigt . Auf eine weitere Traumatisierung sei bewusst verzichtet worden. Im Interkondylärraum habe sich das vordere Kreuzband sehr schön präsentiert. Das hintere Kreuzband sei nicht sichtbar gewesen. Im lateralen Kompartiment seien nebst einigen Verklebungen, die gelöst worden seien, schöne Knorpelüberzüge an Femur und Tibia sichtbar gewesen. Der laterale Meniskus habe Ausfransungen im Vorderhornbereich gezeigt, diese seien mit Stanzen ab getragen und mit dem Shaver geglättet worden. Die ehemalige Knorpelläsion am medialen Femurkondylus habe sich weit harmloser als bei der letzten Arthro skopie gezeigt (Urk. 12/8 S. 2 8 f.). Im Bericht vom 1 3. März 2020 nannte Dr.

D.___ als Diagnosen einen Status nach Motorradkollision vom 12. März 2019 sowie einen Status nach rezidiviere n den Patellaluxationen der Kniegelenk e beidseits als Teenager ( seither beschwerdefrei ) . Er hielt ergänzend fest, d er Röntgenbefund habe deutliche posttraumatische Veränderungen im B ereich der Patella sowie des lateralen Femurkondylus gezeigt (Urk. 12/8 S. 23 f.). Im Bericht vom 21. September 2020 notierte Dr. D.___ , im Vergleich zu den Voruntersuchungen habe der Röntgenbefund ein en zunehmende n

Durchbau der Frakturen gezeigt. Es hätten sich keine Sekundärdislokation en oder wesentliche periartikuläre Verkalkungen gezeigt (Urk. 12/8 S. 17 f.). 3. 5

Im Röntgenbefund vom 2 1. September 2020 notierte Dr. med. H.___ , Facharzt Radiologie, im Vergleich zum 13. März 2020 sei weiterhin eine laterale Subluxationsstellung der Patella festzustellen. Die Frakturspalten seien vereinzelt noch abzugrenzen, wie in der lateralen retropatellaren Gelenksfläche, ohne dass aber eine Stufe vorliege. Eine sekundäre Dislokation oder ein Erguss hätten sich nicht gezeigt . Femorotibial habe sich die Knochenbinnenstruktur regelrecht gezeigt, allerdings seien vorbestehend Irregularität en über dem lateralen Femurkondylus bei bekannten osteochondralen Schäden (CT vom Juni 2019) fest stellbar gewesen (Urk. 12/8 S. 16). 3. 6

Im

Be richt vom 22. Januar 2021 hielt Dr. D.___ fest, dass eine Einjahres

- und vor läufige Abschlusskontrolle stattgefunden habe . Befundmässig habe sich das Knie gelenk links reizlos mit reizlosen Narben gezeigt.

Es habe ein auslaufendes Hämatom nach einem Sturz vor einer Woche anteromedial festgestellt werden können. Die leichte n Hautverfärbungen anterolateral seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vorbestehend. Ansonsten sei d ie Patella frei. Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben , vor wenigen Tagen sei sie auf Schnee und Eis unglücklich gestürzt und mit dem verletzten Knie beziehungsweise der Patella aufgeschlagen. Der Unfall sei glimpflich verlaufen.

Dr. D.___

notierte, n och bestehe eine deutliche Quadrizeps-Hypotrophie links gegenüber rechts, die mit gezieltem Training und Instruktion verbessert werden könne ,

u nter diesen Massnahmen seien die Kontrollen jedoch vorläufig abzu schliessen (Urk. 12/8 S. 11 f.). 3. 7

Am 1. September 2021 nahm Dr. C.___

eine vertrauensärztliche Untersuchung vor und berichtete am 2. September 2021, dass die Beschwerdeführerin beruflich als medizinische Praxisassistentin im Kantonsspital I.___ tätig und voll ständig arbeitsfähig sei. Befundmässig notierte Dr. C.___ , es persistiere als End zustand eine durch die Fehlstellung der Kniescheibe mit Subluxationsstellung bedingte Instabilität am linken Kniegelenk und eine deutliche Atrophie am Ober schenkel links gegenüber rechts. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit könne nicht gestellt werden. D ie verminder t e Stabilität am Kniegelenk wirke aufgrund der biomechanischen Veränderungen und der dadurch anhaltend relevante n Muskelatrophie im Quadrizeps- und Rektusmuskelbereich

ein schränkend . Eine relevante Verbesserung der Muskelkraft und des Muskel volumens sei nicht wirklich zu erreichen, da die Beschwerdeführerin wegen der veränderten Biomechanik die Oberschenkelmuskulatur nur bedingt belasten könne. Entsprechend sei nach mehrmonatiger Rehabilitation mit Trainings therapie das Ergebnis der Kräftigung begrenzt , weshalb a us seiner Sicht keine Indikation für eine gezielte Trainingstherapie

mehr bestehe , da es sich nicht um eine myofasciale Problematik handle, sondern um eine biomechanische bleibende Veränderung mit konsekutiver persistierender relevanter Muskelatrophie am Oberschenkel links

(Urk. 12/8 S. 1-5). 3. 8

Am 1. Dezember 2021 berichtete Dr. D.___ , er habe die Beschwerdeführerin vor der Konsultation am 1. Dezember 2021 letztmals am 22. Januar 2021 gesehen. Am 26. November 2021 sei es beim H inuntersteigen einer Aussentreppe zu einer plötzlichen Givingway -Symptomatik im Kniegelenk links mit Einknicken gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich auffangen und sich an ihrem Vordermann abstütz en

können . In der Folge sei eine Schwellung im Kniegelenk aufgetreten und ein Unsicherheitsgefühl, leichte Krepitationen und eine Schwäche hätten persistier t

(Urk. 12/12 S. 11 f.). 3. 9

Am 24. Januar 2022 wurde eine MR des Knies nativ links angefertigt . Dr.

H.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei Status nach osteosynthetisierter Patella fraktur sei diese konsolidiert und reizlos. Es bestehe weiterhin eine wesentliche Lateralisierung der Patella mit/bei hoher TT-TG. Es zeige sich eine bereits wesent liche Retropatellararthrose ,

d ie übrigen Kniebinnenstrukturen seien jedoch un auffällig und es sei keine Meniskusläsion ersichtlich. Eine perimeniscale

Ganglionzyste an der vorderen Meniskuswurzel lateral könne ein indirektes Zeichen einer chronischen Läsion sein. Zudem

würden sich Hinweise eines Patellaspitzensyndroms

zeigen . Nebenbefundlich bestehe ein Verdacht auf ein kleines Enchondrom im distalen Femur (Urk. 12/12 S. 10). 3. 1 0

Am 17. März 2022 berichtete PD Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Beschwerdeführerin habe bereits im Jugendalter Kniebeschwerden mit Patella-Instabilität beidseits gehabt. Im Jahr 2019 sei es zu einem schweren Unfall mit Motorradkollision im Ausland gekommen . Es habe eine operative Therapie mit zuletzt arthroskopischem Eingriff und Narben-Exzision vor zwei Jahren stattgefunden. Danach sei die Situation wieder einigermassen kompensiert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aller dings eine bleibende Beeinträchtigung mit einer gewissen Unsicherheit im Knie gelenk beschrieben, die Kraft habe nicht mehr aufgebaut werden können. Im November 2021 sei es zu einer Givingway -Symptomatik mit Einknicken und ver mehrten Beschwerden sowie Schmerzen gekommen. Die MRI - Untersuchung des Knies links vom 24. Januar 2022 habe ein ausgedünntes und nur marginal abbildbares hinteres Kreuzband gezeigt. Das vordere Kreuzband sei durchgehend und intakt aber proximal femoral vielleicht leicht verändert gewesen. Medial habe sich ein unauffälliges Seitenband gezeigt, der laterale Seitenbandkomplex sei deutlich verändert und das laterale Seitenband nicht wirklich abgrenzbar gewesen. Der Meniskus sei nach der Teilmeniskektomie lateral intakt gewesen vielleicht diskret verkürzt, medial unauffällig. Dr. E.___

erwog , aufgrund der komplexen Knieinstabilität müsse davon ausgegangen werden, dass es anlässlich des Unfalls vom 12. März 2019 nicht nur zu einer schweren offenen Trümmer fraktur der Patella gekommen sei , sondern auch zu einer komplexen Knie instabilitätsverletzung mit Verletzung des hinteren Kreuzbandes und des lateralen Seitenbandkomplexes. B eweisend dafür sei en die ausgeprägte Ausdünnung des hinteren Kreuzbandes sowie die deutlichen Veränderungen des lateralen Seiten bandkomplexes

im MRI . Es liege zwar eine ausgeprägte Trochleadysplasie zugrunde, eine solche würde aber nicht die ausgeprägten Knorpelschäden, ins besondere auf der Trochlea s eite , erklären . Das Ereignis vom 26. November 2021 sei am ehestens auf eine Kombination der femoropatellaren Instabilität bei zu grunde liegender schwerer Dysplasie und gleichzeitig schwerem postoperativem Zustand des Kniegelenks mit Femoropatellar-Arthrose und komplexer femorotibialer Instabilität zurückzuführen (Urk. 12/12 S. 4 f.). 3.1 1

Am 11. Juli 2022 nahm Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt Radiologie, auf Anfrage (vgl. Urk. 12/3 S. 1)

von Dr. med. K.___ , Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Rahmen der versicherungs medizinischen Beurteilung

Stellung . Gestützt auf die bildgebenden Befunde hielt er fest, es habe sich nach dem Unfallereignis eine Trümmerfraktur der Patella gezeigt, die chirurgisch regelrecht versorg t worden

sei . Ob die Fraktur disloziert gewesen

sei , lasse sich anhand der postoperativen Bilder nicht beurteilen. Bild gebend habe sich aber eine Impressionsfraktur an der lateralen femoralen Trochlea kaudal am Übergang zur lateralen Femurkondyle mit zwei grösseren Fragmenten und leichter Dislokation gezeigt (Urk. 12/2 S. 10).

In der Bildgebung habe sich sodann eine Trochleadysplasie ( Déjour Typ C), eine pathologisch ver längerte TT-TG sowie eine grenzwertige Patella alta gezeigt. Die Patella habe eine Jägerhut-Deformation und keine normale Form gehabt . Das mediale patellofemorale Band (MPFL) sei anlässlich der MRT vom 24. Januar 2022 kaum nachweisbar gewesen. Die Knorpelverhältnisse seien femoropatellär erstmals posttraumatisch beurteilbar gewesen. Am 24. Januar 2022 habe sich eine leichte bis mässige femoropatelläre Arthrose mit deutlichen Knorpelschäden gezeigt . Differentialdiagnostisch seien diese bereits vor dem Trauma präsent gewesen. Dies sei aus radiologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen, da die Osteosynthese der Patella sehr schön gelungen sei und sich post operativ keine Gelenkstufe gezeigt habe. Torsionsfehler oder Achsabweichungen seien in den Untersuchungen nicht messbar gewesen. Ein ossärer Ausriss am Patellaunterpol habe sich nicht gezeigt. Es habe sich ein deutlicher Vorzustand mit Fehlanlage femoropatellär finden lassen. Zusätzliche, durch das Trauma bedingte, Weichteilveränderungen seien hingegen

nicht objektivierbar gewesen (Urk. 12/2 S. 13 f.). Die Frage, ob in den ereignisnahen und/oder im Verlauf durchgeführten Bildgebungen Anhaltspunkte für Läsionen des Kapsel-Band-Apparates hätten objektiviert werden können, die überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfallereignisses vom 1 2 . März 2019 seien, verneinte Dr. J.___ . Sowohl die Kreuzbänder als auch die Kollateralbänder hätten sich normal darstellen lassen . P osttraumatische Veränderungen wie Signalalterationen, Ausdünnungen oder gewellter Verlauf hätten sich nicht finden lassen. Prof. Dr. J.___ hielt fest, die Beurteilung der Orthopäden sei aus radiologischer Perspektive nicht nach vollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass mindestens 50-75 % der femoro patellären Knorpelveränderungen vorbestehend gewesen seien. Aus radiologischer Sicht gäbe es keinen schlüssigen Grund für eine retropatelläre oder femoropatelläre Knorpelschädigung. Eine femoropatelläre

Instabilität habe bereits vor dem Trauma bestanden. Eine Verschlimmerung der Instabilität sei aus radiologischer Sicht nicht anzunehmen (Urk. 12/2 S. 10 ff.). 3.1 2

In ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 2 2. Juli 2022 hielt Dr.

K.___ fest , zum Zeitpunkt des Unfallereignisses sei

bei der Beschwerde führerin bereits ein Status nach zehnmaliger (Patella-)Luxation links aktenkundig gewesen , wobei es bei der letztmaligen Komplettluxation

nicht zu einer Selbstreposition gekommen sei, sondern ein «Einrenken» habe durchgeführt werden müssen. Basierend auf der Gesamtheit der vorliegenden medizinischen Dokumente und der umfangreichen Bilddokumentationen des linken Kniegelenks sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorzustand einer links seitigen chronischen patellofemoralen Instabilität mit permanenter Subluxation der Patella auszugehen (Urk. 12/1 S. 11) . Dr. K.___ erläuterte, Prof. Dr.

J.___ habe in seiner fachärztlich-radiologischen Beurteilung der konventionellen Röntgenaufnahmen und der CT des linken Kniegelenks vom 2 0. März 2019 einen deutlichen Lateralshift der Patella von 1.3 cm bei lateralisierter Tuberositas tibiae (TT-TG 20 mm) festgestellt . Auch in den nachfolgenden Bildgebungen sei stets eine laterale Subluxationsstellung der Patella als Folge unfallfremder beziehungs weise anlagebedingter Faktoren objektiviert worden . D er auf das muskuloskelettale System spezialisierte Radiologe , Prof. Dr. J.___ ,

habe anlässlich seiner Zweitbeurteilung der Bildgebungen unmissverständlich klargestellt , dass die Argumentation von Dr. D.___ aus radiologischer Sicht nicht schlüssig sei . Es habe sich ein deutlicher Vorzustand mit Fehlanlage femoropatellär bei Trochleadysplasie , pathologisch vergrösserter TT-TG und grenzwertiger Patella alta mit Dezentrierung/Subluxation der Patella nach lateral gezeigt . In diesem Zusammenhang sei von besonderer Bedeutung, dass zusätzliche, durch das Trauma bedingte Weichteilveränderungen nicht objektivierbar gewesen seien. Aus dem Unfallereignis vom 12. März 2019 habe bezogen auf das linke patello -femorale Gelenk zwar ein Dauerschaden resultiert (der Vorzustand könne nicht mehr erreicht werden), es sei aber nicht zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen (Urk. 12/1 S. 19 f.). Der genaue Ereignishergang sei nicht aktenkundig, da voneinander abweichende und teil weise widersprüchliche Angaben zum Unfallmechanismus betreffend das linke Kniegelenk vorliegen würden. Differentialdiagnostisch sei ein am 12. März 2019 stattgehabtes prätibiales Anpralltrauma in Erwägung gezogen worden, was den typischen Mechanismus für eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes darstelle. In der ereignisnahen Bildgebung habe jedoch kein diesbezüglich richtungsweisender pathologischer Befund erhoben werden können. Insbesondere seien beide Kreuz bänder in der MRT vom 24. Januar 2022 normal zur Darstellung gekommen. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine Instabilität des Kollateralbandapparats oder der Kreuzbänder finden lassen, was in der Gesamtschau eine relevante Traumatisierung insbesondere auch des hinteren Kreuzbandes anlässlich des Ereignisses vom 12. März 2019 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliesse (Urk. 12/1 S. 24). In der MRT des linken Kniegelenks vom 24. Januar 2022 habe eine leichte bis mässige femoropatelläre Arthrose mit deutlichen Knorpelschäden imponiert. Fachärztlich-radiologisch sei diese aber überwiegend wahrscheinlich bereits vor dem Trauma präsent gewesen beziehungsweise 50-75 % der femoropatellären Knorpelveränderungen seien vorbestehend, da die Osteosynthese der Patella sehr schön gelungen sei und sich postoperativ keine Gelenkstufe ergeben habe. De facto habe es aus radiologischer Sicht beziehungs weise basierend auf den vorliegenden Bildgebungen keinen schlüssigen Grund für eine retropatelläre oder femoropatelläre Knorpelschädigung als Folge des Unfallereignisses vom 12. März 2019 gegeben (Urk. 12/1 S. 28). Folgen des Ereignisses vom 12. März 2019 seien eine drittgradig offene Patella-Trümmer fraktur links und eine Fraktur an der lateralen Femurkondyle des linken Knie gelenks. Eine relevante Traumatisierung des vorderen und/oder hinteren Kreuz bands sowie des medialen und/oder lateralen Kollateralbands könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Patella fraktur sei regelrecht osteosynthetisch versorgt worden. Die Impressionsfraktur an der lateralen Femurkondyle sei trotz fehlender chirurgischer Therapie gut ver heilt mit lediglich geringen persistierenden Knorpelschäden an der lateralen Femurkondyle . Das Ereignis vom 2 6. November 2021 mit Givingway -Symptomatik stehe in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2019 beziehungsweise dessen Folgen, sondern sei auf den Vorzustand zurückzuführen (Urk. 12/1 S. 29). Die zeitlich nach dem Ereignis vom 26. November 2021 mit Givingway -Sympto matik des linken Kniegelenks eingeleiteten beziehungsweise vorgesehenen medizinischen Massnahmen würden in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2019 beziehungsweise dessen Folgen stehen. Der Fallabschluss betreffend das Ereignis vom 12. März 2019 sei auf den 28. September 2021 terminiert worden. Basierend auf den vorliegenden medizinischen Dokumenten und Bildgebungen habe nach dem 2. September 2021 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erreicht werden können (Urk. 12/1 S. 31). Die chronische femorale Instabilität sei vollumfänglich unfallfremd. Vor dem Hintergrund der fach ärztlich-radiologischen Beurteilung von Prof. Dr. J.___ , wonach es in den vorliegenden Bildgebungen kein en nachvollziehbare n Grund für die überwiegend wahrscheinliche Annahme einer dauerhaften retropatellaren oder femoropatellaren Knorpelschädigung als Folge des Ereignisses vom 12. März 2019 gegeben habe beziehungsweise solche bildgebend nicht hätten nach gewiesen werden können, werde in der Gesamtschau als Folge der Patellafraktur die Erheblichkeitsgrenze

für eine Integritätseinbusse nicht erreicht beziehungs weise unterschritten. Die Impressionsfraktur an der lateralen Femurokondyle des linken Kniegelenks habe im Verlauf eine überraschend gute Heilung aufgewiesen. Zum aktuellen Zeitpunkt könnten unfallbedingte Spätfolgen im Sinne der Ent wicklung arthrotischer Veränderungen zwar nicht ausgeschlossen werden. Das Ausmass der überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausal zusammenhang mit dem Unfallereignis stehenden Gelenkknorpelveränderungen würden nicht wesentlich über einen natürlichen Krankheitsverlauf hinausgehen, sodass eine rasche Weiterentwicklung in eine namhafte posttraumatische Arthrose des linken Kniegelenks aktuell nicht überwiegend wahrscheinlich befürchtet werden müsse. Auch im Hinblick auf die Impressionsfraktur im Bereich der lateralen Femurkondyle werde die Erheblichkeitsgrenze daher nicht erreicht beziehungsweise unterschritten. In der Gesamtschau sei somit als Folge des Unfallereignisses vom 12. März 2019 keine Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 12/1 S. 33 ff.). 3.1 3

I n seinem Bericht vom

11. Oktober 2022 nannte

Dr. D.___ auf N achfrage der Rechtsanwältin als Diagnosen eine Givingway -Symptomatik des Knies links vom

26. November 2021 bei Status nach Motorradkollision vom 12. März 2019 sowie eine n Status nach rezidivierenden Patellaluxationen der Kniegelenke beidseits als Teenager (seither beschwerdefrei). Die Frage, ob er die Beurteilung der Unfall versicherung teilen könne, wonach ab dem 28. September 2021 von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen sei und von weiteren ärztlichen oder therapeutischen Behandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden könne , verneinte Dr. D.___ . Zur Erläuterung führte er aus , aufgrund der komplexen Knieinstabilität müsse davon ausgegangen werden, dass es anlässlich des Unfalls vom 12. März 2019 nebst einer offenen Trümmerfraktur der Patella auch zu einer komplexen Instabilität des Knie gelenkes , vor allem des hinteren Kreuzbandes , gekommen sei. Die vorliegenden Veränderungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der aktuellen Verletzung zuzuordnen und keinem Vorzust an d. Die weitere Frage, ob er von einem fehlenden Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ausgehe, verneinte er ebenfalls und führte aus, g emäss SUVA-Tabelle «Integritätsschaden bei Arthrose» sei bei eine r schwere n

Femoropatell ar arthrose ein Wert von 10-25 % geschuldet . Zur Frage, ob das Ereignis vom 26. November 2021 kausal zum fraglichen Unfall sei, erklärte er, es liege zwar vorbestehend eine ausgeprägte Trochleadysplasie vor, eine solche erkläre aber nicht die ausgeprägten Knorpel schäden, insbesondere nicht auf der Trochleaseite . Diese Veränderungen seien klar der Verletzung zuzuordnen, was auch die Meinung von Dr. E.___ sei , die er im Sinne einer Second Opinion hin zugezogen habe (Urk. 12/35 S. 4- 5 ). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 28. September 2021 eingestellt hat und einen Anspruch auf eine Integritäts entschädigung verneinte. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2023 im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. K.___ vom 2 2. Juli 2022 (E. 3.1 2 ) sowie d ie Stellungnahme von Prof. Dr. J.___ (E. 3.1 1 ), die diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben haben . Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen leuch t en in der Darlegung der mediz i nischen Zusammenhänge und in der Beu r teilung der medizinischen Situation ein und enthalten jeweils eine nachvollziehbar begründete Schluss folgerung. Dabei berücksichtigte Prof. Dr. J.___

insbesondere die bildgebenden Befunde . Damit erfüllen die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. K.___ und Prof. Dr. J.___ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). Sodann wurde die Beschwerdeführerin am 1. September 2021 von Dr.

C.___

vertrauensärztlich untersucht (E. 3.7). Seine Beurteilung erging ebenfalls in Kenntnis der Vorakten sowie den anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde n und genügt damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen. 4.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die versicherungsmedizinische Beurteilungen der Dr. K.___ sowie des Dr. J.___ würden denjenigen der behandelnden Ärzte widersprechen. Dr. D.___ habe im Einspracheverfahren eine Stellungnahme aufgelegt. Diese sei geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung der beauftragten Versicherungsmedizinerin zu wecken. Daher wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, ein externes Gutachten einzuholen und die Beschwerdeführerin untersuchen zu lassen. Damit, dass sie das unterlassen habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt ( Urk. 1 S. 7 f.).

Zwar nahm der behandelnde Arzt, Dr. D.___ , zur Einschätzung der Dr. K.___ sowie des Dr. J.___ kurz Stellung (vgl. vorne, E. 3.13). In dieser befasste er sich jedoch nicht mit den Ausführungen von Dr. K.___ und Dr. J.___ . Insbesondere äusserte er sich nicht dazu, dass er im Operationsbericht vom 4. Juli 2019 über ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband berichtet hatte ( Urk. 12/8 S. 53), währenddem er in seiner Stellungnahme eine komplexe Knieinstabilität mit aus geprägter Ausdünnung des hinteren Kreuzbandes beschrieb, welche er als unfall kausal erachte ( Urk. 12/35 S. 5). Diesbezüglich zeigte Dr. K.___ überzeugend auf, dass sich bildgebend keinerlei Hinweise für die von Dr. D.___ sowie Dr. E.___

behauptete komplexe Instabilität hatten finden lassen ( Urk. 12/1 S. 22). Zu bemängeln ist weiter, dass sich die behandelnden Ärzte, Dr. D.___ und Dr. E.___ , nicht damit auseinandersetzten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Jugend jahren am linken Knie zehn Mal eine Luxation erlitten hatte, wobei die letzt malige Komplettluxation nicht spontan reponierte. Sie führten diese Verletzungen zwar in der Diagnoseliste auf ( Urk. 12/12 S. 11, Urk. 12/12 S. 4), hielten dazu jedoch fest, danach sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich beschwerdefrei gewesen ( Urk. 12/12 S. 11). Aus dem Umstand, dass die Versicherte während mehrerer Jahre beschwerdefrei war, lässt sich jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Rechtsprechungsgemäss ist die Schlussfolgerung nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dr. D.___ in seiner Stellungnahme zwar postulierte, dass die Schädigungen am Knie auf den Motorradunfall zurückzu führen seien, dazu jedoch keine nachvollziehbare Erklärung lieferte. Er schloss alleine aus dem Vorliegen der von ihm behaupteten komplexen Knieinstabilität darauf, dass diese somit überwiegend wahrscheinlich der akuten Verletzung zu geordnet werden müsse ( Urk. 8/35 S. 4-5).

Nach dem Gesagten vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der überzeugenden Einschätzung von Dr. K.___ sowie Dr. J.___ zu wecken. Bezüglich der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes zu erreichen sei, stimmt die Einschätzung zudem mit derjenigen des Dr. C.___ überein, welcher bereits im September 2021 darauf hingewiesen hatte, dass der Endzustand erreicht sei ( Urk. 8/8 S. 3). Dabei ist unerheblich, dass Dr. K.___ und Dr. J.___ die Beschwerdeführerin nicht selber untersuchten, bestehen doch bezüglich der erhobenen Befunde keine divergierenden medizinischen Einschätzungen, welche eine persönliche Untersuchung nötig erscheinen lassen würden.

Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf die Beurteilung durch Dr. K.___ und Dr. J.___ abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5). Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der medizinische Endzustand am 2. September 2021 erreicht und von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Da die nach der Givingway -Symptomatik aufgenommene medizinische Behandlung in keinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1 2. März 2019 stand, ist der von der Beschwerdegegnerin per 2 8. September 2021 vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Integritätsentschädigung. 5.2

Nach Art. 24 Abs 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet.

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungs grundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Gemäss SUVA-Tabelle 5.2 (Arthrosen) begründet das Vorliegen einer schweren f emoropatellar-Arthrose einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Umfang von 10–25 % . 5.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr behandelnder Arzt, Dr. D.___ , erachte angesichts dessen, dass sie unter einer schweren Femorpatellararthrose leide, eine Integritätsentschädigung von 10-25 % als ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Damit, dass sie dies unterlassen habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt ( Urk. 1 S. 6). 5.4

Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Einschätzung der Dr. K.___ sowie des Dr. J.___ abzustellen. Diese kamen nach eingehender Würdigung aller medizinischer Akten zum Schluss, dass die Versicherte unter einer linksseitigen, leichten bis mässigen, femoropatellären Arthrose mit deutlichen Knorpelschäden leide. Fachärztlich-radiologisch sei der überwiegende Anteil dieser degenerativen Veränderungen als vorbestehend, mithin als unfall fremd zu beurteilen ( Urk. 12/1 S. 19). Dies zeige sich darin, dass die Osteosynthese der Patella sehr schön gelungen sei und sich postoperativ keine Gelenkstufe ergeben habe ( Urk. 8/2 S. 13).

Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was Zweifel an dieser Beurteilung wecken würde. Zwar bezog sich Dr. D.___ offensichtlich auf den Wert von 10-25 % , welcher in den Tabellen der Suva bei Vorliegen einer schweren Arthrose genannt wird. Zum einen ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass keine schwere, sondern vielmehr eine leichte bis mässige Arthrose bildgebend zur Dar stellung gelangte, womit der von ihm genannte Wert ohnehin zu hoch wäre. Zum anderen versäumte er es, den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorliegen der Arthrose sowie dem Unfallereignis darzutun. Da die Beurteilungen von Dr. K.___ und Dr. J.___ vollumfänglich überzeugen, ist der Beschwerde gegnerin diesbezüglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen. Vielmehr verneinte sie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung zu Recht. 6 .

Die Beschwerdeführerin beantragte schliesslich, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Kosten für die MRT-Abklärung sowie die Untersuchung bei PD Dr. E.___ im Betrag von insgesamt Fr. 521.75 zu erstatten (Urk. 1 S. 2). Dies bezüglich ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 4.2-4.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2021 vom 10. Juni 2022 E. 7 ). Die Beschwerdegegnerin hat – wie aufgezeigt – genügend Abklärungen getätigt und die Beurteilung von PD Dr. E.___ vermochte für das vorliegende Verfahren keine neuen Erkenntnisse zu liefern, aufgrund derer die medizinischen Ab klärungen der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen wären. Die Kosten für die MRT-Abklärung sowie die Untersuchung von PD Dr. E.___ hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu übernehmen. 7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Fall zu Recht per 28. September 2021 ab geschlossen und keine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde. Anlass, die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der weiteren Kosten (E. 6) zu verpflichten, besteht nicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2023 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Rechtsanwalt Raphael Meier - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSherif