Sachverhalt
1.
Die 1984 geborene X.___, gelernte Verkäuferin, arbeitete zuletzt bis am 3 1. Januar 2014 als Filialleiterin in einem 100 % -Pensum für die Y.___ AG (Urk. 8/64) . Seit 1 8. November 2014 bezog sie Taggelder der Arbeits losen ver sicherung und war bei der Suva gegen Unfälle versichert, als sie am 1 7. Januar 2016 auf schneebedecktem Boden ausrutschte und auf die linke, ado minante Hand stürzte (Urk. 8/1). Der am 2 2. Januar 2016 erstbehandelnde Arzt, Dr. Z.___, Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Kontusion des Ul naköpfchens (Urk. 8/14), veranlasste die MR- Arthrographie vom 2 3. Februar 2016 (Urk. 8/16) und überwies die Versicherte bei protrahiertem Verlauf an die A.___ Klinik, Handchirurgie (Urk. 8/19), jedoch persistierten die Handge lenksschmerzen mit unklaren Sensibilitätsstörungen (Urk. 8/22 ff.) und weitete sich das Schmerzsyndrom gar aus (Urk. 8/55). Nach Aktenvorlage an den Kreis arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 8/47), teilte die Suva der Versicher ten mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2016 mit, dass ab sofort von einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit im Schuhhandel und - nach einer angemessenen Übergangszeit - ab 1. Februar 2017 von eine r vollständige n Arbeitsfähigkeit für eine behinde rungsangepasste Tätigkeit ausgegangen werde (Urk. 8/49), wogegen diese oppo nierte (Urk. 8/54). Deshalb erfolgte am 1 5. Dezember 2016 eine kreisärztliche Un tersuchung mit de r Er kennt nis, dass der medizinische Endzustand noch nicht er reicht und eine Zweitmeinung einzuholen sei (Urk. 8/74). PD Dr. med. C.___ diagnostizierte am 3 0. Januar 2017 ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) Typ II, vermutlich nach Stichverletzung des Nervus (N.) ulnaris links nach Kontrastmittel-Applikation am 2 3. Februar 2016 (Urk. 8/87), weshalb die Suva die Taggeldleistungen basierend auf eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit fortsetzte (Urk. 8/ 79, Urk. 8/89). Weitere Abklärungen erfolgte n
am Schmerzzent rum des
Spitals D.___, Klinik für Anästhesiologie (Urk. 8/112), sowie in der Klinik E.___, Rheumatologie. Anlässlich der Sprechstunde vom 1 7. August 2017 führte der dortige Chefarzt der Rheuma tologie und CRPS-Spezialist PD Dr. F.___ die Beschwerden am ehesten auf ein nozizeptiv neuropathisches Schmerzsyndrom zurück mit vegetativ unter haltener Schmerzkomponente (Urk. 8/121). Seit September 2017 besuchte die Versicherte (nebst Ergo
- und Physio therapie) eine psychologische Schmerzpsy chotherapie (Urk. 8/146). Ferner erfolgte zum Ausschluss anderer Ursachen ein MRT der Halswirbelsäule (HWS) sowie des Plexus brachialis einschliesslich MR-Neurographie und MR-Angiographie (Urk. 8/156). Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV- Stelle des Kantons Zürich (Urk. 8/143, Urk. 8/168), erachtete Versicherungsmediziner Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, am 17.
Mai 2018 den Endzustand als noch nicht erreicht (Urk. 8/169) und richtete die Suva ein Case Management ein (Urk. 8/183). Am 2 0. August 2018 trat die Versicherte eine von der IV-Stelle finanzierte Ausbil dung an der I.___ bis zum Handelsdiplom an, welches praktikumsbeglei tend bis zum 1 2. Oktober 2019 dauerte (Urk. 8/192 f., Urk. 8/203), weshalb die Suva ihre Taggeldleistungen per 1 9. August 2018 sistierte (Urk. 8/195), jedoch weiterhin die Kosten für die Ergotherapie übernahm (Urk. 8/215, Urk. 8/223) . Per 2 0. August 2019 trat die Versicherte eine 50 % - Stelle als Consultant Costumer an, anfänglich im Rahmen ihrer Ausbildung als Praktik antin (Urk. 8/252). Ab dem 1 4. Oktober 2019 nahm die Suva ihre Taggeldzahlung wieder auf, unter Ab zug des Eigenverdienstes (Urk. 8/25 4). Nach Aktenvorlage (Urk. 8/275) und wei teren medizinischen Abklärungen (u .a. Urk. 8/292, Urk. 8/ 303) hielt Versiche rungsmediziner Dr. med. J.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation,
mit Stellungnahme vom 1 0. Juli 2020 fest, von weitere n medizi nischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten, in (näher umschriebener) angepasster Tätigkeit könne eine 100%ige Arbeitsleistung zugemutet werden und es lägen keine strukturellen Unfallfolgen und damit kein Integritätsschaden vor (Urk. 8/305). Mit Schreiben vom 2 3. September 2020 teilte die Suva die Einstellung der Heilkosten und Taggeldleistungen ab 1. Oktober 2020 mit (Urk. 8/312). Hiergegen liess die Versicherte Einwände erheben (Urk. 8/318), weshalb die Suva eine Arbeitsplatzbeschreibung einholt e (Urk. 8/327) und Dr. J.___ (Urk. 8/321) und Versicherungsmediziner Dr. med. K.___ nochmals Stellung nahmen (Urk. 8/328). Mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2020 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invaliden rente sowie einen solchen auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/335). Dage gen erhob die Versicherte am 2 8. Januar 2021 Einsprache (Urk. 8/342). Die Akten wurden daraufhin Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, zur Neurologischen Beurteilung (Beurteilung vom 2 4. März 2021, Urk. 8/347) und Dr. med. M.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, zuzüglich Handchirurgie, zur handchirurgi schen Beurteilung (Beurteilung vom 1 5. Juli 2021, Urk. 8/349) vorgelegt, wozu die Versicherte am 6. September 2021 Stellung nahm (Urk. 8/355). Schliesslich gab die Suva unter Einbezug der Versicherten (Urk. 8/362) bei Prof. Dr. med. N.___, Handchirurgie, und Dr. med. O.___, Neurologie, ein bidisziplinä res Gutachten in Auftrag (Urk. 8/362 ff.), welches am 5. September 2022 erstattet wurde, einschliesslich des n eurologischen Teilgutachtens vom 7.
Juni 2022 (Urk. 8/39 8). Hierzu konnte sich die Versicherte am 3 1. Januar 2023 äussern (Urk. 8/411). Mit Entscheid vom 1 7. März 2023 wies die Suva die Einsprach e ge gen die Verfügung vom 2 3. Dezember 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, der Sachverhalt sei mittels Gutachten abzuklären und alsdann sei neu über den Ren tenanspruch zu entscheiden; eventuell sei die Sache zur ergänzende n Sachver haltsabklärung und neue n Entscheidung an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). 3.
Parallel zur unfallversicherungsrechtlichen Auseinandersetzung hatte sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug angemeldet . Dieses Verfahren mündete im Urteil des Bundesge richts 8C_447/2023 vom 1 8. April 20 2 4, womit das Urteil IV.2021.00190 vom 2 6. April 2023 aufgehoben und die Sache an hiesiges Gericht zurückgewiesen wurde, damit es ein Gerichtsgutachten einhole und hernach neu entscheide (Urk. 13). Mit Beschluss vom 1 0. August 2024 entschied das Gericht, den im IV-Verfahren notwendige n Gutachtensauftrag um spezifisch unfallversicherungsre levante Fragen zu erweitern (vgl. dazu auch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2024, Urk. 12 f.) und lud zu diesem Zwecke die Beschwerdegegnerin zum IV-Begutachtungs-Verfahren bei (Urk. 14). Das Polydisziplinäre Gutachten der P.___, S pital Q.___, vom 3 1. Dezember 2025 (Urk.
18) wurde den Parteien am 1 4. Januar 2026 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 1 1. Februar 2026 (Beschwerdegegnerin, Urk.
23) und vom 1 7. Februar 2026 (Beschwerdeführerin, Urk.
24) liessen sich die Parteien vernehmen, woraufhin das Gericht den Schriftenwechsel unter gegenseitiger Zustellung der Eingaben schloss (Urk. 25). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallver sicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrank heiten gewährt (Abs. 1). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt wer den (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 12/2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen In tegrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversiche rers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetre ten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Un fall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leis tungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzu sammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbeding ten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versi cherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinwei sen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .; vgl. auch zum Beweiswert Administrativgutachten: BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .; und zur Würdigung von Gerichtsgutachten BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4).
E. 2 4
Die vom Gericht bestellten Gutachter internistischer, handchirurgischer und neu rologischer Fachrichtung führten hinsichtlich der spezifisch unfallversicherungs rechtlichen Fragestellungen in ihrem Gutachten vom 31.
Dezember 2025 (Urk. 18) Folgendes aus : Am 1 7. Januar 2016 habe die Beschwerdeführerin bei einem Sturz auf schneebedecktem Untergrund eine Handgelenksdistorsion links (adominant) mit am ehesten (a.e .) einer Kontusion des Ulnaköpfchens, ohne nach weisbare Fraktur erlitten. MR-tomographisch werde eine TFCC-Läsion beschrie ben, die differentialdiagnostisch a.e . degenerativ bedingt sei, bei zentraler Perfo ration und kleinem Ganglion sowie einer Luxation der Extensor carpi
ulnaris Sehne (ECU). Beide Befunde seien in der Regel überwiegend wahrscheinlich als degenerativ bedingt zu wer t en und nicht als Traumafolge. Somit habe der Sturz vom 1 7. Januar 2016 zu einer Traumatisierung eines stummen Vorzustandes ohne handchirurgisch relevante strukturelle Schädigung oder Langzeitfolgen ge führt (S. 6). Aufgrund der Akutsymptome bei der Injektion zum Arthro-MRT vom 2 3. Februar 2016 mit ausstrahlenden Schmerzen (Art, Auftreten, Lokalisation, Ausstrahlung) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer partiellen Ver letzung des Ramus (R.) dorsalis des Nervus (N.) ulnaris auszugehen . Die struktu relle Läsion würden sie als gering einschätzen (S. 6). Gemäss aktueller neurolo gischer Untersuchung sei von einer isolierten und partiellen Schädigung des R. dorsalis N. ulnaris links auszugehen. Klinisch-neurologisch bestehe passend hierzu eine (näher umschriebene) Hypästhesie der linken Hand, bei ansonsten erhaltener Sensibilität für Berührung, spitze Reize, Vibration und Temperatur (S. 7). Die angegebene Sensibilitätsstörung entspreche grundsätzlich dem Versor gungsgebiet des dorsalen Asts des N. ulnaris, jedoch sei diese nicht vollständig (es wäre eine Anästhesie zu erwarten), sondern partiell, die früheren elektroneu rographischen Abklärungen hätten keine Hinweise für eine höhergradige periphere Nervenläsion gezeigt. Diese Nervenläsion sei Ursache eines neuropa thisch-nozizeptiven Schmerzsyndroms, welches Ausgangspunkt sei für die Schmerzausweitung im Rahmen der chronischen Schmerzstörung (S. 16). Zur Beurteilung von Dr. J.___ vom 1 0. Juli 2020 (vgl. E. 2.1) führten die Gutach ter aus, seiner Begründung, dass die im MRT Handgelenk links nativ vom 2 7. Januar 2020 gezeigten Befunde (Auftreibung der Extensor carpi
ulnaris Sehne, unregelmässig und narbig degenerierter TFCC) als « residuelle Befunde» nach langjährigem Verlauf zu werten seien, stünden sie kritisch gegenüber. Die Befunde könnten nach dieser Zeit aus ihrer Sicht sowohl zumindest teilweise als Folge des Unfallereignisses vom 1 7. Januar 2016 und teilweise als degenerativ bedingt ge wertet werden. Für Letzteres (degenerativ bedingt) würden die schon im ersten MRI von 2016 beschriebene zentrale Perforation und das Ganglion sprechen. Hier stimmten sie der Beurteilung des Spitals
R.___ (vgl. E. 2.3) zu, dass es sich überwiegend wahrscheinlich um einen degenerativen und nicht einen unfallkausalen Befund handle (S. 17). Grundsätzlich problematisch erach teten sie die Interpretation des MRI-Befundes
mit der mehrfach beschriebenen TF CC -Instabilität. Aufgrund des heutigen klinischen Befundes mit stabilem TFCC sei eine zur sicheren Diagnostizierung notwendige Untersuchung allerdings nicht indiziert. Das aktuelle Beschwerdebild und der gesamte Verlauf über die Jahre sowie die klinische Untersuchung würden nicht mit einer typischen Klinik einer TFCC bedingten DRUG Instabilität korrespondieren. Die klinische, neurologische und - soweit durchführbar - elektrophysiologische Untersuchung habe unverän derte Befunde (Hypästhesie palmar Dig. IV und V links und Handrücken links) ergeben, die grundsätzlich passend für eine Schädigung des dorsalen Astes des N. ulnaris seien (S. 18). Die klare Verneinung strukturell objektivierbare r organi sche r Folgen durch das Stechen bei der MRI-Untersuchung (vgl. E. 2.1) hielten sie für nicht plausibel. Kritisch zu bewerten sei die Tatsache, dass im MRI eine strukturelle Nervenläsion eines peripheren Nervens zu diagnostizieren sehr schwierig sei, wenn sich kein Neurom oder Gliom abgrenzen liessen. Eine etwaige Neurolyse des Ramus dorsalis des Nervus
ulnaris sei nicht berücksichtigt worden. Das Fehlen eines strukturellen (Ultraschall) oder elektrophysiologischen Nachwei ses eines Nervenschadens schliesse eine partielle Verletzung des Ramus dorsalis des N. ulnaris bei der Punktion für das MRI nicht aus. Aufgrund der akuten Klinik sei eine solche sogar wahrscheinlich, aber nicht strukturell höhergradig (S. 18). Die isolierte partielle Schädigung des Ramus dorsalis des N. ulnaris könne die auch aktuell nachweisbare begrenzte Sensibilitätsstörung Dig IV und V links er klären. Der fehlende Nachweis einer solchen Schädigung spreche aber dafür, dass keine höhergradige Schädigung vorliege. Entsprechend sei zutreffend (Beurtei lung Dr. L.___; vgl. E. 2.3), dass eine darüber hinaus
gehende Schädigung des N. ulnaris nicht vorliege (mit dann zu erwartenden deutlich höheren Funktions ausfällen). Ein neuropathischer Schmerzanteil sei aufgrund der aktuell geschil derten Schmerzlokalisation und -symptomatik aber plausibel. Darüber hinaus seien die Beschwerden aber wesentlich über dieses nachvollziehbare Gebiet hinaus ausgedehnt, was wiederum nicht mit einem CRPS zu begründen sei (S.
19).
Zur Arbeitsfähigkeit insgesamt führten die Gutachter aus, m it dem linken Arm sollten ausschliesslich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt werden ohne Vibrationen und Schläge, Tragen von schweren Gegenständen sei nicht möglich, ebenso wie Überkopfarbeiten oder Armvorhalteposition. Tätigkeiten mit grossen Temperaturdifferenzen oder Nässeexposition seien ebenfalls ung ü nstig und zu vermeiden. Sitzende oder stehende Büroarbeiten am Computer und das Betätigen einer Maus (rechts bedient) würden einem solchen Belastungsprofil ent sprechen und könnten ihrer Einschätzung nach ganztags ausgeübt werden, ohne Leistungseinschränkung. Die Arbeitsfähigkeit betrage daher 100 % (S. 10 f.).
E. 2.1 Dr. J.___ führte am 1 0. Juli 2020 aus, gemäss MRT Handgelenk nativ vom 2 7. Januar 2020 finde sich noch eine Auftreibung der Sehne des Musculus flexor
carpi
ulnaris mit möglicher Längsrissbildung und ein unregelmässig konfigurier ter TFC-Komplex, vereinbar mit Degeneration, vereinbar jedoch auch mit älteren posttraumatischen Veränderungen. Prof Dr. F.___ habe anlässlich der ausführ lichen Befundung am 2 7. Mai 2020 noch eine Temperaturdifferenz von 1,7° C sowie ein endgradig eingeschränkter kleiner Fa u stschluss gefunden, die Palmarflexion des Handgelenks sei zu zwei Dritteln, die Supination zu einem Drittel eingeschränkt gewesen. Die weiterhin angegebene Allodynie und Hypäs thesie seien keine objektivierbaren, sondern subjektive Befunde. Die von Prof. Dr. F.___ beschriebenen Befunde und die im MRT nachweisbaren kleineren Veränderungen seien als residuelle Befunde nach langjährigem Verlauf zu wer ten, welche nicht mehr wesentlich verbessert werden könnten. Mit der linken Hand zumutbar seien ausschliesslich leichte Tätigkeite n ohne repetitiven Faust schluss oder kraftvolle Haltetätigkeiten mit der linken Hand, keine Tätigkeiten mit stark wechselnden Temperaturbelastungen, keine Tätigkeiten mit der linken Hand, die eine Palmarflexion von über 20° erforderten, die Schläge und Vibrationen auf die linke Hand verursachten. Eine solche Tätigkeit könne ganz tags zugemutet werden. Weitere Behandlungen zur Aufrechterhaltung des Ge sundheitszustandes seien nicht mehr notwendig. Es lägen keine strukturellen Un fallfolgen vor, die als erheblich einzustufen wären, somit sei das Vorliegen eines Integritätsschadens zu verneinen (Urk. 8/305) .
E. 2.2 Versicherungsmediziner Dr. L.___ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 2 4. März 2021 zum Schluss, dass aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht mit einer neurologisch klinischen sowie neurophysiologisch apparativ und sonographischen Untersuchung des Nervus medianus vom 2 4. August 2016 keine überwiegend wahrscheinliche Läsion des Nervus
ulnaris vorliege. Ebenso
wenig habe das Vorliegen eines CRPS beziehungsweise einer neuropathischen Schmerzsymptomatik bestätigt werden können. Hieraus ergebe sich aus rein neu rologisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine überwiegend wahrscheinliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/347). Die Handchirurgin Dr. M.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Juli 2021 aus, dass es infolge des Sturzereignisses vom 1 7. Januar 2016 überwiegend wahrscheinlich zu einer Dis torsion des linken Handgelenkes gekommen sei. Es lägen keine strukturellen Un fallfolgen vor. Mit der nahe zum Ereignis liegenden Dokumentation einer beid seitigen Subluxationstendenz der ECU-Sehne, einer MRT-tomografisch doku mentierten Längsrissbildung der gleichen Sehne, eines Ganglions am TFC-Komplex und einer zentralen Läsion des TFC seien überwiegend wahrscheinlich Läsionen degenerativer Natur dokumentiert. Das von Dr. J.___
am 1 0. Juli 2020 formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 2.1) könne angesichts dessen, dass aus handchirurgischer Sicht keine strukturellen Unfallfolgen vorlägen, angepasst werden: Die Limitation der Palmarflexion und die Limitation des repetitiven Faustschlusses seien mangels objektivierter Unfallfolgen nicht begründet. An der gegenwärtigen Arbeitsstelle könne die Tätigkeit zu 100 % ganztags ausgeübt werden. Ein Integritätsschaden sei zu verneinen, da keine strukturellen Unfallfol gen, die als erheblich einzustufen wären, vorliegen würden (Urk. 8/349).
E. 2.4 ). Selbst wenn die plausible, jedoch nicht nachweisbare, partielle Schädigung des Ramus dorsalis Nervus
ul naris
zumindest teilweise zu den Unfallfolgen ge zähl t wird, ist die Nervenläsion gemäss gutachterlicher Beurteilung (E. 2.3, E. 2.4) als gering zu erachten und bestehen
- entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff.
25) - keine Funktions ausfälle . Damit ist den versicherungsmedizinischen Beurteilungen (Dr.
J.___ [ Urk. 8/ 305], Dr. M.___ [ Urk. 8/349], Dr. L.___ [ Urk. 8/350]) wie auch dem Administrativgutachten (E. 2 .3) zu f olge n und das Vorliegen einer die Erheblichkeitsschwelle überschreitende n Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität zu verneinen .
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit
E. 3.1 Weitere therapeutische Massnahmen zur Verbesserung insbesondere der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurden weder von den zitierten Versicherungsmedizinern (E. 2.1-2.2) und Gutachtern (E. 2.3-2.4) noch von den behandelnden Ärzten pos tuliert. So erachtete Prof. Dr. F.___ im Konsiliarbericht vom 2 7. Mai 2020 (Urk. 8/292) die Behandlungsoptionen ausgeschöpft. Auch die Schmerztherapeu tinnen des D.___
sahen gemäss Bericht vom 6. Juli 2020 kein neues Behandlungs konzept (Urk. 8/303). Damit erweist sich die Einstellung der Heilbehandlungskos ten und Taggeldleistungen per 1.
Oktober 2020 als rechtens. Dies scheint auch nicht (mehr) bestritten zu sein (vgl. Urk. 24). Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung (vgl. E.
1.1).
E. 3.2 Auch wenn für die Beurteilung dieser Ansprüche die Unfallkausalität des verblie benen gemischt neuropathischen-nozizeptiven Schmerzsyndroms nicht im Vor dergrund steht, bleibt festzuhalten, dass gestützt auf die dargelegte medizinische Aktenlag e davon auszugehen ist, dass der Sturz vom 1 7. Januar 2016 zu einer Traumatisierung eines stummen Vorzustandes ohne handchirurgisch relevante strukturelle Schädigung oder Langzeitfolgen geführt hat. Eine andere medizini sche Beurteilung findet sich nicht. Bei der Injektion zum Arthro-MRT vom 2 3. Februar 2016 kam es wahrscheinlich zu einer partiellen Verletzung des Ramus (R.) dorsalis des Nervus (N.) ulnaris . Dieser Vorgang erfolgte im Rahmen der diagnostischen Abklärung der Unfallfolgen und diente damit der unfalldingten Heilung, womit er grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 3 UVG zu subsumieren ist. Diese isolierte, partielle Schädigung erklärt die (unvollständige) Hypästhesie plau sibel,
wird aber
- auch angesichts des fehlenden Nachweises - als gering ein ge schätz
t. Sie erklärt die darüber hinaus geklagten, über das nachvollziehbare Ge biet hinaus ausgedehnten Beschwerden nicht, wobei das Vorliegen eines CRPS zu keiner Zeit nachgewiesen wurde und von den Gerichtsgutachter n jedenfalls verneint wird . Die vermutliche, partielle Schädigung
führte in der Folge zum neuro pathisch-nozizeptiven Schmerzsyndrom, welches Ausgangspunkt war für die Schmerzausweitung im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren. O b der Residualzustand dieser Schmerzstörung als adäquat kausal zum Unfall selbst oder der Behandlung zu qualifizieren ist, kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 17 ff.) an gesichts der einhelligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offenbleiben.
E. 3.5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men).
E. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin kündigte ihre Stellung als Filialleiterin aus familiären Gründen und war im Zeitpunkt des Unfalls a rbeitslos (Urk. 8/12) . Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf Tabellenwerte gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung abstellte . Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9 Ziff. 5.3; vgl. auch Urk. 8/ 330 f., Verfügung vom 2 3. Dezember 2020 S. 3 f. [ Urk. 8/335 ]) wird nicht substantiell moniert und es besteht kein Anlass zur Kor rektur. Angesichts des errechneten Invaliditätsgrades von 5 % besteht kein An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 3.6.1 Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätse nt schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Un fallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritäts schaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Verwaltung und Gericht sind für die Beur teilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige ange wiesen (vgl. zur Aufgabe der Arztperson auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (BGE 150 V 469 E. 3;
Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 1 1. Februar 2020 E. 4.2, je mit Hinweisen).
E. 3.6.2 Nach einhelliger handchirurgischer Aktenlage lieg en keine strukturellen objekti vierbaren organischen Unfallfolgen vor (E. 2.1-
E. 3.7 Nach diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. März 2023 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00064 … III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 2. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher AMIKO Anwält:innen Nordstrasse 20, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1984 geborene X.___, gelernte Verkäuferin, arbeitete zuletzt bis am 3 1. Januar 2014 als Filialleiterin in einem 100 % -Pensum für die Y.___ AG (Urk. 8/64) . Seit 1 8. November 2014 bezog sie Taggelder der Arbeits losen ver sicherung und war bei der Suva gegen Unfälle versichert, als sie am 1 7. Januar 2016 auf schneebedecktem Boden ausrutschte und auf die linke, ado minante Hand stürzte (Urk. 8/1). Der am 2 2. Januar 2016 erstbehandelnde Arzt, Dr. Z.___, Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Kontusion des Ul naköpfchens (Urk. 8/14), veranlasste die MR- Arthrographie vom 2 3. Februar 2016 (Urk. 8/16) und überwies die Versicherte bei protrahiertem Verlauf an die A.___ Klinik, Handchirurgie (Urk. 8/19), jedoch persistierten die Handge lenksschmerzen mit unklaren Sensibilitätsstörungen (Urk. 8/22 ff.) und weitete sich das Schmerzsyndrom gar aus (Urk. 8/55). Nach Aktenvorlage an den Kreis arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 8/47), teilte die Suva der Versicher ten mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2016 mit, dass ab sofort von einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit im Schuhhandel und - nach einer angemessenen Übergangszeit - ab 1. Februar 2017 von eine r vollständige n Arbeitsfähigkeit für eine behinde rungsangepasste Tätigkeit ausgegangen werde (Urk. 8/49), wogegen diese oppo nierte (Urk. 8/54). Deshalb erfolgte am 1 5. Dezember 2016 eine kreisärztliche Un tersuchung mit de r Er kennt nis, dass der medizinische Endzustand noch nicht er reicht und eine Zweitmeinung einzuholen sei (Urk. 8/74). PD Dr. med. C.___ diagnostizierte am 3 0. Januar 2017 ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) Typ II, vermutlich nach Stichverletzung des Nervus (N.) ulnaris links nach Kontrastmittel-Applikation am 2 3. Februar 2016 (Urk. 8/87), weshalb die Suva die Taggeldleistungen basierend auf eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit fortsetzte (Urk. 8/ 79, Urk. 8/89). Weitere Abklärungen erfolgte n
am Schmerzzent rum des
Spitals D.___, Klinik für Anästhesiologie (Urk. 8/112), sowie in der Klinik E.___, Rheumatologie. Anlässlich der Sprechstunde vom 1 7. August 2017 führte der dortige Chefarzt der Rheuma tologie und CRPS-Spezialist PD Dr. F.___ die Beschwerden am ehesten auf ein nozizeptiv neuropathisches Schmerzsyndrom zurück mit vegetativ unter haltener Schmerzkomponente (Urk. 8/121). Seit September 2017 besuchte die Versicherte (nebst Ergo
- und Physio therapie) eine psychologische Schmerzpsy chotherapie (Urk. 8/146). Ferner erfolgte zum Ausschluss anderer Ursachen ein MRT der Halswirbelsäule (HWS) sowie des Plexus brachialis einschliesslich MR-Neurographie und MR-Angiographie (Urk. 8/156). Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV- Stelle des Kantons Zürich (Urk. 8/143, Urk. 8/168), erachtete Versicherungsmediziner Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, am 17.
Mai 2018 den Endzustand als noch nicht erreicht (Urk. 8/169) und richtete die Suva ein Case Management ein (Urk. 8/183). Am 2 0. August 2018 trat die Versicherte eine von der IV-Stelle finanzierte Ausbil dung an der I.___ bis zum Handelsdiplom an, welches praktikumsbeglei tend bis zum 1 2. Oktober 2019 dauerte (Urk. 8/192 f., Urk. 8/203), weshalb die Suva ihre Taggeldleistungen per 1 9. August 2018 sistierte (Urk. 8/195), jedoch weiterhin die Kosten für die Ergotherapie übernahm (Urk. 8/215, Urk. 8/223) . Per 2 0. August 2019 trat die Versicherte eine 50 % - Stelle als Consultant Costumer an, anfänglich im Rahmen ihrer Ausbildung als Praktik antin (Urk. 8/252). Ab dem 1 4. Oktober 2019 nahm die Suva ihre Taggeldzahlung wieder auf, unter Ab zug des Eigenverdienstes (Urk. 8/25 4). Nach Aktenvorlage (Urk. 8/275) und wei teren medizinischen Abklärungen (u .a. Urk. 8/292, Urk. 8/ 303) hielt Versiche rungsmediziner Dr. med. J.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation,
mit Stellungnahme vom 1 0. Juli 2020 fest, von weitere n medizi nischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten, in (näher umschriebener) angepasster Tätigkeit könne eine 100%ige Arbeitsleistung zugemutet werden und es lägen keine strukturellen Unfallfolgen und damit kein Integritätsschaden vor (Urk. 8/305). Mit Schreiben vom 2 3. September 2020 teilte die Suva die Einstellung der Heilkosten und Taggeldleistungen ab 1. Oktober 2020 mit (Urk. 8/312). Hiergegen liess die Versicherte Einwände erheben (Urk. 8/318), weshalb die Suva eine Arbeitsplatzbeschreibung einholt e (Urk. 8/327) und Dr. J.___ (Urk. 8/321) und Versicherungsmediziner Dr. med. K.___ nochmals Stellung nahmen (Urk. 8/328). Mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2020 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invaliden rente sowie einen solchen auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/335). Dage gen erhob die Versicherte am 2 8. Januar 2021 Einsprache (Urk. 8/342). Die Akten wurden daraufhin Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, zur Neurologischen Beurteilung (Beurteilung vom 2 4. März 2021, Urk. 8/347) und Dr. med. M.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, zuzüglich Handchirurgie, zur handchirurgi schen Beurteilung (Beurteilung vom 1 5. Juli 2021, Urk. 8/349) vorgelegt, wozu die Versicherte am 6. September 2021 Stellung nahm (Urk. 8/355). Schliesslich gab die Suva unter Einbezug der Versicherten (Urk. 8/362) bei Prof. Dr. med. N.___, Handchirurgie, und Dr. med. O.___, Neurologie, ein bidisziplinä res Gutachten in Auftrag (Urk. 8/362 ff.), welches am 5. September 2022 erstattet wurde, einschliesslich des n eurologischen Teilgutachtens vom 7.
Juni 2022 (Urk. 8/39 8). Hierzu konnte sich die Versicherte am 3 1. Januar 2023 äussern (Urk. 8/411). Mit Entscheid vom 1 7. März 2023 wies die Suva die Einsprach e ge gen die Verfügung vom 2 3. Dezember 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, der Sachverhalt sei mittels Gutachten abzuklären und alsdann sei neu über den Ren tenanspruch zu entscheiden; eventuell sei die Sache zur ergänzende n Sachver haltsabklärung und neue n Entscheidung an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). 3.
Parallel zur unfallversicherungsrechtlichen Auseinandersetzung hatte sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug angemeldet . Dieses Verfahren mündete im Urteil des Bundesge richts 8C_447/2023 vom 1 8. April 20 2 4, womit das Urteil IV.2021.00190 vom 2 6. April 2023 aufgehoben und die Sache an hiesiges Gericht zurückgewiesen wurde, damit es ein Gerichtsgutachten einhole und hernach neu entscheide (Urk. 13). Mit Beschluss vom 1 0. August 2024 entschied das Gericht, den im IV-Verfahren notwendige n Gutachtensauftrag um spezifisch unfallversicherungsre levante Fragen zu erweitern (vgl. dazu auch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2024, Urk. 12 f.) und lud zu diesem Zwecke die Beschwerdegegnerin zum IV-Begutachtungs-Verfahren bei (Urk. 14). Das Polydisziplinäre Gutachten der P.___, S pital Q.___, vom 3 1. Dezember 2025 (Urk.
18) wurde den Parteien am 1 4. Januar 2026 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 1 1. Februar 2026 (Beschwerdegegnerin, Urk.
23) und vom 1 7. Februar 2026 (Beschwerdeführerin, Urk.
24) liessen sich die Parteien vernehmen, woraufhin das Gericht den Schriftenwechsel unter gegenseitiger Zustellung der Eingaben schloss (Urk. 25). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallver sicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrank heiten gewährt (Abs. 1). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt wer den (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 12/2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen In tegrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversiche rers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetre ten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Un fall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1.3
Praxisgemäss entfällt die Leis tungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzu sammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbeding ten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versi cherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinwei sen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .; vgl. auch zum Beweiswert Administrativgutachten: BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .; und zur Würdigung von Gerichtsgutachten BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Dr. J.___ führte am 1 0. Juli 2020 aus, gemäss MRT Handgelenk nativ vom 2 7. Januar 2020 finde sich noch eine Auftreibung der Sehne des Musculus flexor
carpi
ulnaris mit möglicher Längsrissbildung und ein unregelmässig konfigurier ter TFC-Komplex, vereinbar mit Degeneration, vereinbar jedoch auch mit älteren posttraumatischen Veränderungen. Prof Dr. F.___ habe anlässlich der ausführ lichen Befundung am 2 7. Mai 2020 noch eine Temperaturdifferenz von 1,7° C sowie ein endgradig eingeschränkter kleiner Fa u stschluss gefunden, die Palmarflexion des Handgelenks sei zu zwei Dritteln, die Supination zu einem Drittel eingeschränkt gewesen. Die weiterhin angegebene Allodynie und Hypäs thesie seien keine objektivierbaren, sondern subjektive Befunde. Die von Prof. Dr. F.___ beschriebenen Befunde und die im MRT nachweisbaren kleineren Veränderungen seien als residuelle Befunde nach langjährigem Verlauf zu wer ten, welche nicht mehr wesentlich verbessert werden könnten. Mit der linken Hand zumutbar seien ausschliesslich leichte Tätigkeite n ohne repetitiven Faust schluss oder kraftvolle Haltetätigkeiten mit der linken Hand, keine Tätigkeiten mit stark wechselnden Temperaturbelastungen, keine Tätigkeiten mit der linken Hand, die eine Palmarflexion von über 20° erforderten, die Schläge und Vibrationen auf die linke Hand verursachten. Eine solche Tätigkeit könne ganz tags zugemutet werden. Weitere Behandlungen zur Aufrechterhaltung des Ge sundheitszustandes seien nicht mehr notwendig. Es lägen keine strukturellen Un fallfolgen vor, die als erheblich einzustufen wären, somit sei das Vorliegen eines Integritätsschadens zu verneinen (Urk. 8/305) . 2.2
Versicherungsmediziner Dr. L.___ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 2 4. März 2021 zum Schluss, dass aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht mit einer neurologisch klinischen sowie neurophysiologisch apparativ und sonographischen Untersuchung des Nervus medianus vom 2 4. August 2016 keine überwiegend wahrscheinliche Läsion des Nervus
ulnaris vorliege. Ebenso
wenig habe das Vorliegen eines CRPS beziehungsweise einer neuropathischen Schmerzsymptomatik bestätigt werden können. Hieraus ergebe sich aus rein neu rologisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine überwiegend wahrscheinliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/347). Die Handchirurgin Dr. M.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Juli 2021 aus, dass es infolge des Sturzereignisses vom 1 7. Januar 2016 überwiegend wahrscheinlich zu einer Dis torsion des linken Handgelenkes gekommen sei. Es lägen keine strukturellen Un fallfolgen vor. Mit der nahe zum Ereignis liegenden Dokumentation einer beid seitigen Subluxationstendenz der ECU-Sehne, einer MRT-tomografisch doku mentierten Längsrissbildung der gleichen Sehne, eines Ganglions am TFC-Komplex und einer zentralen Läsion des TFC seien überwiegend wahrscheinlich Läsionen degenerativer Natur dokumentiert. Das von Dr. J.___
am 1 0. Juli 2020 formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 2.1) könne angesichts dessen, dass aus handchirurgischer Sicht keine strukturellen Unfallfolgen vorlägen, angepasst werden: Die Limitation der Palmarflexion und die Limitation des repetitiven Faustschlusses seien mangels objektivierter Unfallfolgen nicht begründet. An der gegenwärtigen Arbeitsstelle könne die Tätigkeit zu 100 % ganztags ausgeübt werden. Ein Integritätsschaden sei zu verneinen, da keine strukturellen Unfallfol gen, die als erheblich einzustufen wären, vorliegen würden (Urk. 8/349). 2. 3
Der handchirurgisch e Gutachte r Prof. Dr. N.___
und der neurologische Gutachter Dr. O.___ kommen in ihrem (zusammengeführten) Gutachten vom 5. September 2022 (Urk. 7/39
8) gestützt auf die Untersuchungsbefunde vom 4. April 2022 und 7. Juni 2022 einschliesslich Elektromyographischer Erhebungen und bildgeben de r Verfahren (S. 9 ff.) zur Diagnose: (1) Gemischt nozizeptiv neuropathisches Schmerzsyndrom Handgelenk links, bei Status nach (St.n .) Handgelenksdistorsion links am 17.01.2026, St.n . Venenpunktion mit nachfolgenden Dysästhesien am 23.02.2016 ohne Nachweis einer Nervenschädigung und bei aktuell Residualbe schwerden (S. 6).
Die Frage, ob strukturell objektivierbare organische Folgen des Unfalles vom 17.
Januar 2016 vorlägen, beantworteten die Gutachter wie folgt: Im MR T Hand gelenk nativ vom 2 7. Januar 2020 fänden sich noch eine Auftreibung der Sehne des Musculus flexor
carpi
ulnaris mit möglicher Längsrissbildung und ein unre gelmässig konfigurierter TFC-Komplex, vereinbar mit Degeneration. Diese Be funde könnten teilweise als mögliche Unfallfolgen durch einen Sturz gewertet werden, jedoch korreliere das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin (weder anamnestisch - Schmerzcharakter, Schmerzverlauf, noch in der klinischen Unter suchung - Schmerzlokalisation) nicht mit de n in der Bildgebung beschriebenen Befunden. Daraus folgend sähen sie die genannten strukturellen Veränderungen nicht als Ursache für die Restsymptomatik der Beschwerdeführerin und diese seien nicht direkt als objektivierbare Folgen des Unfalles anzusehen. Aus neuro logischer Sicht bestehe keine nachweisbare strukturelle Schädigung im Bereich der linken Hand. Im Rahmen der Konsultation in der neuromuskulären Sprech stunde habe keine Läsion eines der untersuchten Nerven des linken Armes objek tiviert werden können, somit seien strukturell objektivierbare organische Folgen durch das Legen des Venflon bei der MRI-Untersuchung ebenfalls zu verneinen.
Anhand der erhobenen Befunde lägen bei der Beschwerdeführerin Residualbe schwerden des gemischt nozizeptiv neuropathischen Schmerzsyndroms vor. Sie sei im Spital D.___ mittels multimodaler Schmerztherapie behandelt worden, dies habe ihr eine Umschulung ermöglicht und sie (nach ihren eigenen Worten) habe es gelernt mit dem Schmerz im Alltag umzugehen. Aus schmerz therapeutischer Sicht seien die Behandlungsoptionen ausgeschöpft und es habe ein medizinischer Endzustand postuliert werden können. Eine erheblich e Besse rung durch weitere Behandlungsmethoden sei nicht zu erwarten.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin dürfe Tä tigkeit en ausüben, die für die linke Hand belastungsfrei (ohne repetitiven Faust schluss oder kraftvolle Haltetätigkeit und ohne Temperaturbelastung) seien. Tä tigkeiten, die Schläge und Vibrationen auf die linke Hand verursachten, könnten nicht mehr ausgeübt werden. Falls die genannten V oraussetzungen gewährleistet seien, sei eine Steigerung des Arbeitsumfanges sowohl im zeitlichen als auch im leistungsmässigen Umfang möglich. Da die Arbeitsplatzbeschreibung vom 9. No vember 2020 (vgl. Urk. 8/327) die vorerwähnten Kriterien erfülle, wäre eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % möglich.
Die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Belastbarkeit dauerhaft beeinträchtigt, weil jedoch keine funktionellen Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten vorliegen würden gemäss Suva-Tabelle 1 (Integ ritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten), sei keine In tegritätsentschädigung geschuldet (S. 12) . 2. 4
Die vom Gericht bestellten Gutachter internistischer, handchirurgischer und neu rologischer Fachrichtung führten hinsichtlich der spezifisch unfallversicherungs rechtlichen Fragestellungen in ihrem Gutachten vom 31.
Dezember 2025 (Urk. 18) Folgendes aus : Am 1 7. Januar 2016 habe die Beschwerdeführerin bei einem Sturz auf schneebedecktem Untergrund eine Handgelenksdistorsion links (adominant) mit am ehesten (a.e .) einer Kontusion des Ulnaköpfchens, ohne nach weisbare Fraktur erlitten. MR-tomographisch werde eine TFCC-Läsion beschrie ben, die differentialdiagnostisch a.e . degenerativ bedingt sei, bei zentraler Perfo ration und kleinem Ganglion sowie einer Luxation der Extensor carpi
ulnaris Sehne (ECU). Beide Befunde seien in der Regel überwiegend wahrscheinlich als degenerativ bedingt zu wer t en und nicht als Traumafolge. Somit habe der Sturz vom 1 7. Januar 2016 zu einer Traumatisierung eines stummen Vorzustandes ohne handchirurgisch relevante strukturelle Schädigung oder Langzeitfolgen ge führt (S. 6). Aufgrund der Akutsymptome bei der Injektion zum Arthro-MRT vom 2 3. Februar 2016 mit ausstrahlenden Schmerzen (Art, Auftreten, Lokalisation, Ausstrahlung) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer partiellen Ver letzung des Ramus (R.) dorsalis des Nervus (N.) ulnaris auszugehen . Die struktu relle Läsion würden sie als gering einschätzen (S. 6). Gemäss aktueller neurolo gischer Untersuchung sei von einer isolierten und partiellen Schädigung des R. dorsalis N. ulnaris links auszugehen. Klinisch-neurologisch bestehe passend hierzu eine (näher umschriebene) Hypästhesie der linken Hand, bei ansonsten erhaltener Sensibilität für Berührung, spitze Reize, Vibration und Temperatur (S. 7). Die angegebene Sensibilitätsstörung entspreche grundsätzlich dem Versor gungsgebiet des dorsalen Asts des N. ulnaris, jedoch sei diese nicht vollständig (es wäre eine Anästhesie zu erwarten), sondern partiell, die früheren elektroneu rographischen Abklärungen hätten keine Hinweise für eine höhergradige periphere Nervenläsion gezeigt. Diese Nervenläsion sei Ursache eines neuropa thisch-nozizeptiven Schmerzsyndroms, welches Ausgangspunkt sei für die Schmerzausweitung im Rahmen der chronischen Schmerzstörung (S. 16). Zur Beurteilung von Dr. J.___ vom 1 0. Juli 2020 (vgl. E. 2.1) führten die Gutach ter aus, seiner Begründung, dass die im MRT Handgelenk links nativ vom 2 7. Januar 2020 gezeigten Befunde (Auftreibung der Extensor carpi
ulnaris Sehne, unregelmässig und narbig degenerierter TFCC) als « residuelle Befunde» nach langjährigem Verlauf zu werten seien, stünden sie kritisch gegenüber. Die Befunde könnten nach dieser Zeit aus ihrer Sicht sowohl zumindest teilweise als Folge des Unfallereignisses vom 1 7. Januar 2016 und teilweise als degenerativ bedingt ge wertet werden. Für Letzteres (degenerativ bedingt) würden die schon im ersten MRI von 2016 beschriebene zentrale Perforation und das Ganglion sprechen. Hier stimmten sie der Beurteilung des Spitals
R.___ (vgl. E. 2.3) zu, dass es sich überwiegend wahrscheinlich um einen degenerativen und nicht einen unfallkausalen Befund handle (S. 17). Grundsätzlich problematisch erach teten sie die Interpretation des MRI-Befundes
mit der mehrfach beschriebenen TF CC -Instabilität. Aufgrund des heutigen klinischen Befundes mit stabilem TFCC sei eine zur sicheren Diagnostizierung notwendige Untersuchung allerdings nicht indiziert. Das aktuelle Beschwerdebild und der gesamte Verlauf über die Jahre sowie die klinische Untersuchung würden nicht mit einer typischen Klinik einer TFCC bedingten DRUG Instabilität korrespondieren. Die klinische, neurologische und - soweit durchführbar - elektrophysiologische Untersuchung habe unverän derte Befunde (Hypästhesie palmar Dig. IV und V links und Handrücken links) ergeben, die grundsätzlich passend für eine Schädigung des dorsalen Astes des N. ulnaris seien (S. 18). Die klare Verneinung strukturell objektivierbare r organi sche r Folgen durch das Stechen bei der MRI-Untersuchung (vgl. E. 2.1) hielten sie für nicht plausibel. Kritisch zu bewerten sei die Tatsache, dass im MRI eine strukturelle Nervenläsion eines peripheren Nervens zu diagnostizieren sehr schwierig sei, wenn sich kein Neurom oder Gliom abgrenzen liessen. Eine etwaige Neurolyse des Ramus dorsalis des Nervus
ulnaris sei nicht berücksichtigt worden. Das Fehlen eines strukturellen (Ultraschall) oder elektrophysiologischen Nachwei ses eines Nervenschadens schliesse eine partielle Verletzung des Ramus dorsalis des N. ulnaris bei der Punktion für das MRI nicht aus. Aufgrund der akuten Klinik sei eine solche sogar wahrscheinlich, aber nicht strukturell höhergradig (S. 18). Die isolierte partielle Schädigung des Ramus dorsalis des N. ulnaris könne die auch aktuell nachweisbare begrenzte Sensibilitätsstörung Dig IV und V links er klären. Der fehlende Nachweis einer solchen Schädigung spreche aber dafür, dass keine höhergradige Schädigung vorliege. Entsprechend sei zutreffend (Beurtei lung Dr. L.___; vgl. E. 2.3), dass eine darüber hinaus
gehende Schädigung des N. ulnaris nicht vorliege (mit dann zu erwartenden deutlich höheren Funktions ausfällen). Ein neuropathischer Schmerzanteil sei aufgrund der aktuell geschil derten Schmerzlokalisation und -symptomatik aber plausibel. Darüber hinaus seien die Beschwerden aber wesentlich über dieses nachvollziehbare Gebiet hinaus ausgedehnt, was wiederum nicht mit einem CRPS zu begründen sei (S.
19).
Zur Arbeitsfähigkeit insgesamt führten die Gutachter aus, m it dem linken Arm sollten ausschliesslich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt werden ohne Vibrationen und Schläge, Tragen von schweren Gegenständen sei nicht möglich, ebenso wie Überkopfarbeiten oder Armvorhalteposition. Tätigkeiten mit grossen Temperaturdifferenzen oder Nässeexposition seien ebenfalls ung ü nstig und zu vermeiden. Sitzende oder stehende Büroarbeiten am Computer und das Betätigen einer Maus (rechts bedient) würden einem solchen Belastungsprofil ent sprechen und könnten ihrer Einschätzung nach ganztags ausgeübt werden, ohne Leistungseinschränkung. Die Arbeitsfähigkeit betrage daher 100 % (S. 10 f.). 3.
3.1
Weitere therapeutische Massnahmen zur Verbesserung insbesondere der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurden weder von den zitierten Versicherungsmedizinern (E. 2.1-2.2) und Gutachtern (E. 2.3-2.4) noch von den behandelnden Ärzten pos tuliert. So erachtete Prof. Dr. F.___ im Konsiliarbericht vom 2 7. Mai 2020 (Urk. 8/292) die Behandlungsoptionen ausgeschöpft. Auch die Schmerztherapeu tinnen des D.___
sahen gemäss Bericht vom 6. Juli 2020 kein neues Behandlungs konzept (Urk. 8/303). Damit erweist sich die Einstellung der Heilbehandlungskos ten und Taggeldleistungen per 1.
Oktober 2020 als rechtens. Dies scheint auch nicht (mehr) bestritten zu sein (vgl. Urk. 24). Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung (vgl. E.
1.1). 3.2
Auch wenn für die Beurteilung dieser Ansprüche die Unfallkausalität des verblie benen gemischt neuropathischen-nozizeptiven Schmerzsyndroms nicht im Vor dergrund steht, bleibt festzuhalten, dass gestützt auf die dargelegte medizinische Aktenlag e davon auszugehen ist, dass der Sturz vom 1 7. Januar 2016 zu einer Traumatisierung eines stummen Vorzustandes ohne handchirurgisch relevante strukturelle Schädigung oder Langzeitfolgen geführt hat. Eine andere medizini sche Beurteilung findet sich nicht. Bei der Injektion zum Arthro-MRT vom 2 3. Februar 2016 kam es wahrscheinlich zu einer partiellen Verletzung des Ramus (R.) dorsalis des Nervus (N.) ulnaris . Dieser Vorgang erfolgte im Rahmen der diagnostischen Abklärung der Unfallfolgen und diente damit der unfalldingten Heilung, womit er grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 3 UVG zu subsumieren ist. Diese isolierte, partielle Schädigung erklärt die (unvollständige) Hypästhesie plau sibel,
wird aber
- auch angesichts des fehlenden Nachweises - als gering ein ge schätz
t. Sie erklärt die darüber hinaus geklagten, über das nachvollziehbare Ge biet hinaus ausgedehnten Beschwerden nicht, wobei das Vorliegen eines CRPS zu keiner Zeit nachgewiesen wurde und von den Gerichtsgutachter n jedenfalls verneint wird . Die vermutliche, partielle Schädigung
führte in der Folge zum neuro pathisch-nozizeptiven Schmerzsyndrom, welches Ausgangspunkt war für die Schmerzausweitung im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren. O b der Residualzustand dieser Schmerzstörung als adäquat kausal zum Unfall selbst oder der Behandlung zu qualifizieren ist, kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 17 ff.) an gesichts der einhelligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offenbleiben. 3. 3
Die Beschwerdeführerin monierte die
- jeder Invaliditätsbemessung zwingend zu grundeliegende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit . So brachte sie vor,
es fehle e ine Begründung dafür, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit seit der früheren Ein schätzung des D.__ _ (40 % bzw. 50 %; vgl. Urk. 8/ 228) wesentlich gesteigert ha ben soll te (Urk. 1 Ziff. 22 ff .,
Urk. 24 Ziff. 3). PD
Dr. F.___ habe in seiner letz ten Untersuchung im Mai 2020 (vgl. Urk. 8/292) ausdrücklich festgehalten, dass sich der Zustand seit August 2017 nicht wesentlich verändert habe und eine Stag nation vorliege. Er habe keine Möglichkeit gesehen das Teilzeitpensum von da mals 50 % zu steigern, womit er eine höhere Arbeitsfähigkeit in der damaligen Tätigkeit als nicht zumutbar erachtet habe (Urk. 24 Ziff. 4). Diese Einschätzung werde durch die Ergotherapeutin (Urk. 8/299) bestätigt (Urk. 24 Ziff. 5). Der Wi derspruch zwischen der (echtzeitlich) attestierten Teilarbeitsfähigkeit der behan delnden Ärzte und der angenommenen vollen Arbeitsfähigkeit der Gutachter bleibe ungelöst (Urk. 24 Ziff. 7). In der Eingliederung habe nur eine Arbeitsfähig keit für angepasste Tätigkeiten (Büroarbeit) von 50 % erreicht werden können .
T rotz ergonomisch angepasstem Arbeit s platz und verteilten Pausen hätten die S chmerzen während der Berufseingliederung im Verlauf gar zugenommen, wes halb das Pensum
um 10 % auf 40 %
habe reduziert w erden müssen (Urk. 24 Ziff. 10; vgl. auch Urk. 1 Ziff. 22 ff .). 3. 4
Vorab bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit in ihrer neuen Bürotätigkeit nach der Umschulung anzurechnen hat
(vgl. auch Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) und unbeachtlich ist, dass sie als Schuhverkäuferin mit Filiallei tungsfunktionen nach einhelliger medizinischer Aktenlage eingeschränkt ver bleibt. Für die Anforderungen in einer Bürotätigkeit werden jedenfalls im Zeit punkt des Fallabschlusses weder von den Gutachtern noch von den behandelnden Ärzten funktionelle Einschränkung en der linken (adominanten) Hand dargelegt (zu den Funktionen der Hand vgl. Suva-Tabelle 01 - Integritätsschaden bei Funk tionsstörungen an den oberen Extremitäten) . Sämtliche Gutachter erachteten diese Tätigkeit entsprechend dem umschriebenen Belastungsprofil als vollzeitlich ohne Leistungseinschränkungen für zumutbar. Die Einschätzung der behandelnden Ärzte im D.___ erklärt sich - wie die Gerichtsgutachter aufzeig t en (Urk. 18 S. 15)
- zwangslos damit, dass diese vom Vorliegen eines CRPS II ausgingen, was widerlegt wurde, und klassische Zeichen einer Fear Av oi dance mit sekundäre n Problemen aufgrund der Schonung festgestellt wurden (Urk. 18 S. 8), so selbst im D.___ (Bericht vom 2 7. November 2019, Urk. 8/ 264) . Insofern ist es - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - schlüssig, dass die multimodale Be handlung der Schmerzstörung einhergehend mit der erfolgreiche n Umschulung und Wiedere ingliederung letztlich zu einer Verbesserung führten. Eine weitere Schonung im Sinne einer Limitierung der Arbeitszeit ist aus medizinischer Sicht nicht für notwendig erachtet worden und e ine (subjektive) Verbesserung des ver bliebenen Residualzustandes ist für die Einschätzung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht Voraussetzung. Schliesslich bleibt festzuhal ten, dass nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Eine abweichende Beurteilung kann gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Er gebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). Vorliegend kommen sämtliche handchirurgischen und neurologischen Fachleute (E. 2.2), auch die Verfasser des Administrativgutachtens (E. 2.3), hin sichtlich der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit zum selben Schluss; allenfalls davon abweichende Einschätzungen behandelnder Ärzte oder der Er gotherapeutin vermögen die widerspruchsfrei begründete Einschätzung der Ge richtsgutachter nicht in Frage zu stellen.
Damit ist von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in der umgeschulten Tätigkeit auszugehen. 3. 5
3.5.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men). 3.5.2
Die Beschwerdeführerin kündigte ihre Stellung als Filialleiterin aus familiären Gründen und war im Zeitpunkt des Unfalls a rbeitslos (Urk. 8/12) . Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf Tabellenwerte gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung abstellte . Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9 Ziff. 5.3; vgl. auch Urk. 8/ 330 f., Verfügung vom 2 3. Dezember 2020 S. 3 f. [ Urk. 8/335 ]) wird nicht substantiell moniert und es besteht kein Anlass zur Kor rektur. Angesichts des errechneten Invaliditätsgrades von 5 % besteht kein An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 3.6
3.6.1
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätse nt schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Un fallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritäts schaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Verwaltung und Gericht sind für die Beur teilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige ange wiesen (vgl. zur Aufgabe der Arztperson auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (BGE 150 V 469 E. 3;
Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 1 1. Februar 2020 E. 4.2, je mit Hinweisen). 3.6.2
Nach einhelliger handchirurgischer Aktenlage lieg en keine strukturellen objekti vierbaren organischen Unfallfolgen vor (E. 2.1- 2.4). Selbst wenn die plausible, jedoch nicht nachweisbare, partielle Schädigung des Ramus dorsalis Nervus
ul naris
zumindest teilweise zu den Unfallfolgen ge zähl t wird, ist die Nervenläsion gemäss gutachterlicher Beurteilung (E. 2.3, E. 2.4) als gering zu erachten und bestehen
- entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff.
25) - keine Funktions ausfälle . Damit ist den versicherungsmedizinischen Beurteilungen (Dr.
J.___ [ Urk. 8/ 305], Dr. M.___ [ Urk. 8/349], Dr. L.___ [ Urk. 8/350]) wie auch dem Administrativgutachten (E. 2 .3) zu f olge n und das Vorliegen einer die Erheblichkeitsschwelle überschreitende n Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität zu verneinen . 3.7
Nach diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. März 2023 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaLanzicher