Sachverhalt
1.
Die 1984 geborene X.___, gelernte Verkäuferin, arbeitete zuletzt bis am 31.
Januar 2014 als Filialleiterin in einem 100
%-Pensum für die Y.___ AG (Urk.
2/6/1-2) und bezog anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/6/ 9). Am 17.
Januar 2016 rutschte sie auf schneebedecktem Boden
aus
und
stürzte
auf
die
linke
Hand
(Urk.
2/6/7/3).
Die
zuständige
Unfallversicherung, Suva, erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk.
2/6/7/7). Am
2 8 .
Juli
2016
meldete
sich
die
Versicherte
unter
Hinweis
auf
eine
unfallbedingte
Verletzung
des
linken
Handgelenks
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
2/6/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen absolvierte die Versicherte eine von der IV-Stelle finanzierte Umschulung an der Z.___ (20.
August 2018 bis 12.
Oktober 2019), welche sie mit dem Handelsdiplom VSH abschloss.
Für
den
Zeitraum
dieser
beruflichen
Massnahme
wurde
ihr
ein
IV-Taggeld ausbezahlt. Per 20.
August 2019 trat sie bei der A.___ GmbH, zuerst im Rahmen der Umschulung im Sinne eines Praktikums, eine unbefristete Stelle in einem 50
%-Pensum an (Urk.
2/6/48-67). Mit Mitteilung vom 2.
Dezember 2019 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk.
2/6/68) und verneinte nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage mit Verfügung vom 15.
Februar 2021 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk.
2/6/103). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk.
2/1) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht nach Beizug der inzwischen ergangenen Unfallakten - insbesondere des von der Suva veranlassten bidisziplinären Gutachtens des Spitals B.___ vom 5.
September 2022 (Urk.
2/11-12) - und nach am 23.
Februar 2023 durchgeführter Hauptverhandlung (Urk.
2/13-17) mit Urteil IV.2021.00190 vom 26.
April 2023 in dem Sinne teilweise gut, als es in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Versicherten ab 1.
Januar 2017 bis am 28.
Februar 2018 eine ganze und ab 1.
März 2018 bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen im August
2018 bzw. in Koordination mit den Taggeldzahlungen eine halbe Invalidenrente zusprach (Urk.
2/18). Mit Urteil 8C_447/2023 vom 18. April 2024 hob das Bundesgericht das Urteil auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es ein Gerichtsgutachten einhole und anschliessend neu entscheide (Urk. 2/26).
2.
Unter
Einbezug
der
Parteien
sowie
Beiladung
der
Suva
(vgl.
nachfolgend
Ziff.
3)
be auftragte das Gericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 die D.___ Begutachtung, Versicherungsmedizin, S pital C.___, mit einer bidisziplinären (Neurologie
und
Handchirurgie)
Begutachtung
der
Beschwerdeführerin
(Urk.
8).
Nachdem gegen die in Aussicht gestellten medizinischen Fachpersonen einschliesslich des federführenden internistischen Gutachters (Urk. 17) keine Einwände vorgebracht worden waren (Urk. 20 f.), erfolgten am 23. Oktober und 11. November 2025 die fachspezifischen Untersuchungen (Urk. 27) und wurde das Gutachten am 31. Dezember 2025 erstattet (Urk. 28). Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wurden die Parteien
eingeladen,
dazu
Stellung
zu
nehmen
(Urk.
30).
Während
die
Beschwerde gegnerin
auf
eine
Stellungnahme
verzichtete
(Urk.
32),
beantragte
die
Beschwerde führerin mit Eingabe vom 17. Februar 2026 (Urk. 33), die Gutachterpersonen seien dazu anzuhalten, zu den Widersprüchen zwischen den RAD-Stellungnahmen und den Beurteilungen namentlich genannter behandelnder Ärzte Stellung zu nehmen und den Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dieser Basis im Detail nachzuzeichnen
und
zu
plausibilisieren.
Ferner
enthalte
das
Gutachten
mehrere
unstimmige bzw. falsche Ausführungen zu den vorgebrachten, effektiven Einschränkungen und Beschwerden am Arbeitsplatz, was ebenfalls mittels Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu klären sei. Mit Verfügung vom 11. März 2026 erhielten die Parteien gegenseitig Kenntnis ihrer Eingaben (Urk. 34). 3.
Unter der Prozess Nr. UV.2023.00064 ist vor dem Sozialversicherungsgericht die Beschwerde von X.___ gegen den Einspracheentscheid der S uva vom 17. März 2023, womit die Heilbehandlung sowie Taggeldleistungen per 1. Oktober 2020 ein gestellt w o rden waren, hängig. Der Gutachtensauftrag an die D.___ wurde unter Beiladung der Suva um spezifische unfallversicherungsrechtliche Fragen ergänzt (vgl. Beschluss vom 10. August 2024, Urk. 3) und das Gutachten vom 31. Dezember 2025 im Verfahren UV.2023.00064 beigezogen. Dieses Verfahren wird mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen. Das Gericht zieht
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 In
den
Erwägungen
des
Urteils
8C_447/223
vom
18.
April
2024
(Urk.
2/26)
hielt
das Bundesgericht fest, umstritten sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, wohingegen deren vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
seit
17.
Januar
2016
nicht
streitig
sei
(E
3.1).
Bei
der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Aktenlage werde die Frage nach der
Auswirkung
des
Gesundheitsschadens
auf
die
Arbeitsfähigkeit
in
angepass ter Tätigkeit, namentlich in retrospektiver Hinsicht, nicht schlüssig beantwortet (E.
5.2).
Aufgrund
der
widersprüchlichen
Einschätzungen
der
Ärzte
des
regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) untereinander einerseits und im Vergleich zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Spitals E.___
in ihren Berichten vom 2. Oktober 2017 und 23. Januar 2018 andererseits bestünden
zumindest
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der Stellungnahmen der beiden RAD-Ärzte, auf welche sich die Vorinstanz abgestützt habe.
Diese
hätte
die
dargelegten
Unstimmigkeiten
und
Widersprüche
näher
abklären müssen (E. 5.3). Wenn Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren – wie vorliegend - in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig seien,
bestehe
grundsätzlich
Anspruch
auf
ein
Gerichtsgutachten.
Die
Sache
werde daher antragsgemäss an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach Einholung eines Gerichtsgutachtens, das sich insbesondere über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im gesamten relevanten Zeitraum ausspreche, über die Beschwerde neu entscheide (E. 5.4).
E. 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit
der
Verwaltungsverfügungen
beziehungsweise
der
Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 15. Februar 2021 (Urk. 2/2).
E. 1.3 Hinsichtlich
der
übergangsrechtlichen
Regeln
zum
anwendbaren
Recht,
des
Invaliditätsbegriffs sowie der Grundlagen zur Invaliditätsbemessung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das vorangegangene Urteil IV.2021.00190 vom 26. April 2023 (Urk. 2/18 E. 1.1-1.3 und E. 1.7) verwiesen.
E. 1.4 Angesichts
dessen,
dass
die
Beschwerdeführerin
sich
im
Juli
2016
zum
Leistungsanspruch
angemeldet
hat te
und
unbestrittenermassen
seit
ihrem
Unfall
im
Januar
2016
in
angestammter
Tätigkeit
als
Schuhverkäuferin
vollständig
arbeitsunfähig war, bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu prüfen und ist als relevante r Zeitraum derjenige zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2017 und dem Erlass der hier auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfenden Verfügung im Februar 2021 zu definieren .
E. 2 Oktober
2017
(Urk.
2/6/24/1-4) und 23.
Januar 2018 (Urk. 2/6/36/80 f.) führten die Gutachter aus, im Gegensatz zur Beurteilung von Prof. Dr. F.___ werde in diese n Berichten ein CRPS Typ II postuliert, das auch retrospektiv überwiegend wahrscheinlich nicht gesichert vorgelegen habe . Bei protrahiertem Verlauf sei damals eine Prognose schwierig zu stellen gewesen; zudem hätten zu diesem Zeitpunkt Schlafstörungen bestanden . Die Schlussfolgerung einer in Aussicht gestellte n Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 20 bis 50 % und Empfehlung einer Umschulung sei für die damalige Situation nachvollziehbar.
Den
Beurteilungen
von
Prof.
Dr.
F.___
in
den
Sprechstundenberichten
vom
17. August 2017 (Urk. 2/6/23/78-80) und 27. Mai 2020 (Urk. 2/6/80), der als national anerkannter CRPS-Spezialist ein CRPS dezidiert verneint habe, würden sie sich anschliessen.
E. 2.2 Diese genannten und hergeleiteten Diagnosen beurteilten die Gutachter als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Sie bezogen sich hierbei auf die aktuelle Tätigkeit nach der Umschulung (Administration, kaufmännische Tätigkeiten). Die Belastbarkeit sei unstrittig vermindert, was zur Umschulung geführt habe. Die frühere,
handbelastende
Tätigkeit
sei
nicht
mehr
möglich,
die
aktuell
ausgeübte
im Administrations b ereich des Gartenbaubetriebs des Ehemannes stelle eine optimal angepasste Tätigkeit dar (Urk. 28 S. 5).
Es bestehe grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil von Dr. H.___
vom
19. November 2020 (vgl. hierzu die nicht in den IV-Akten E ingang gefundene Urk. 8/328 im Prozess Nr. UV.2023.00064, beigezogen als Urk. 35/1) . Dieses Profil entspreche der Belastung in der aktuell ausgeübten Bürotätigkeit mit nur leichter Belastung und sei gemäss der aktuellen Einschätzung nachvollziehbar. Mit dem linken Arm sollten ausschliesslich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt werden ohne Vibrationen und Schläge. Tragen von schweren Gegenständen sei nicht möglich, ebenso wie Überkopfarbeiten oder Armvorhalteposition. Tätigkeiten mit grossen Temperaturdifferenzen oder Nässeexposition seien ebenfalls ungünstig und zu vermeiden. Sitzende oder stehende Büroarbeiten am Computer und das Betätigen einer Computermaus (die betroffene linke Hand sei adominant, die Maus werde rechts bedient) entsprächen einem solchen Belastungsprofil und könnten ihrer Einschätzung nach ganztags, ohne Leistungseinschränkung, unter Berücksichtigung einer regulären Pausenzeit von 15 Minuten pro Halbtag, ausgeübt werden (Urk. 28 S. 10 f.).
E. 2.3 Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Verlauf (17. Januar 2016 bis 15. Februar 2021) beantworteten die Gutachter mit Blick auf die Vorakten
wie folgt (Urk. 28 S. 11 f.): Vom Unfalldatum 17. Januar 2016 bis
zum
16.
August
2017
habe
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
jeder
Tätigkeit
bestanden .
Gemäss
kreisärztlicher
Beurteilung
(Dr.
I.___)
vom
21.
Oktober 2016 wäre der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin im Sinne eines Arbeitsversuches von 50 % zuzumuten gewesen; zum damaligen Zeitpunkt sei eine allfällige OP-Indikation und Zweitmeinung ausstehend gewesen. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Dezember 2016 durch Dr. I.___ sei zusätzlich die Diagnose eines beginnenden CRPS erwogen worden, was die weitere Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit verständlicherweise unsicher
gemacht
und
weitere
Abklärungen
nach
sich
gezogen
habe .
Am
12.
Dezember 2017 habe eine Begutachtung der Beschwerdeführerin stattgefunden (hier ist die effektiv am 16. November 2017 durchgeführte Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, gemeint
mit
Berichterstattung
vom
12.
Dezember
2017,
Urk.
2/6/30),
es
sei
ein
detailliertes Zumutbarkeitsprofil der angepassten Tätigkeiten erstellt und eine 100%ige Arbei ts fähigkeit
für
eine
solche
ab
dem
17.
August
2017
für
gegeben
erachtet
worden . Dieses Zumutbarkeitsprofil habe ihrer Meinung nach weiterhin Bestand. Am 10. Juli 2020 habe Kreisarzt Dr. K.___ ein neues Zumutbarkeitsprofil erstellt. Am
19.
November
2020
habe
Kreisarzt
Dr.
H.___
festgestellt,
dass
eine
angepasste Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden könnte und das Zumutbarkeitsprofil bestätigt. Bei im Zeitpunkt der S uva -Verfügung (23. Dezember 2020) abgeschlossener Berufseingliederung und Umschulung würden sie die damalige Einschätzung von Dr. H.___ als weiterhin für nachvollziehbar halten. Aus der nachträglich erfolgten neurologischen Beurteilung vom 20. März 2021 durch Dr. L.___, welcher keine wahrscheinliche Läsion des N. ulnaris sah und ebenso wenig ein CRPS und neuropathisches Schmerzsyndrom habe bestätigen können, ergebe sich keine überwiegend wahrscheinliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils. Der Anpassung des Zumutbarkeitsprofils von Dr.
M.___
vom
10.
Juli
2020
schlossen
sich
die
Gutachter
insoweit
nicht
an, als sie eine Limitation des repetitiven Faustschlusses, zumal unter Kraftaufwendung, bei weiter bestehenden Schmerzen, auch ohne strukturelle Ursache für begründbar
hielten.
Im
neurologisch/handchirurgischen
Gutachten
am
S pital B.___ vom 7. Juni 2022 habe ebenfalls keine nachweisbare strukturelle Schädigung im Bereich der linken Hand nachgewiesen werden können. Damals seien in der Kraftmessung auch noch hochnormale Werte gefunden worden, was ebenfalls gegen eine relevante Einschränkung spreche. Aufgrund ihrer Einschätzung teilten sie die Ansicht, dass die rechtsdominante Explorandin in diesem angepassten Zumutbarkeitsprofil mit reiner Bürotätigkeit und Gewichtsbelastung von maximal 3
kg (beispielsweise Ordner) ganztags in einem 100
%-Pensum arbeitstätig sein könne.
E. 2.4 Abschliessend nahmen die Gutachter explizit zu früheren Beurteilung en Stellung. Zum Bericht von RAD-Arzt Dr. J.___ vom 12. Dezember 2017 (Urk. 2/6/30) führten
sie
aus,
Dr.
J.___
beschreibe
darin
die
Entwicklung
eines
CRPS
Typ
II nach
Kontrastmittelinjektion.
Die
Budapest-Kriterien
seien
zu
diesem
Zeitpunkt
erfüllt
gewesen
(Temp e raturdifferenz,
Schweisssekretion,
Trophikstörungen
der
Haut sowie
Schwäche
und
Bewegungseinschränkung).
Inkonsistent
sei
der
Befund
einer vermehrten Schwielenbildung gewesen, obwohl die linke Hand zum damaligen Zeitpunkt
zwei
Jahre
nicht
gebraucht
worden
sei,
wofür
sich
keine
Erklärung
erg e b en habe . Ein CRPS Typ
II habe nicht überwiegend wahrscheinlich vor gelegen, wie insbesondere Prof. Dr. F.___ im August 2017 und im Mai 2020 festgehalten habe.
Eine
körperlich
leichte
angepasste
Tätigkeit
sei
seit
dem
17.
August
2017
als zu
100
%
als
möglich
erachtet
worden.
Zum
Ausschluss
einer
strukturellen
Pathologie im Bereich der Axilla sei im Verlauf noch ein MRI des Plexus brachialis erfolgt, welches unauffällig gewesen sei. Mit der Umschulung habe die Beschwerdeführerin an die Arbeitsfähigkeit herangeführt werden sollen und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei als sicher erreichbar gewertet worden .
RAD-Arzt Dr. N.___, Facharzt für Chirurgie, habe mit Aktenbeurteilung vom 3.
Oktober 2020
(vgl. Urk. 2/6/ 93/ 13 f.) die medizinischen Berichte als nachvollziehbar und schlüssig erachtet und die Differenz der Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit dadurch erklärt, dass die b eschriebenen Beschwerden rein subjektiver Natur und nicht klar objektivierbar seien. Sie (die Gutachter) gingen hingegen nicht von einer rein subjektiven Schmerzverursachung aus, sondern von einem Mischbild. Die damals zur Diskussion stehende Frage, weshalb die Beschwerdeführerin in der umgeschulten Tätigkeit nur in einem 50
%-Pensum und nicht in einem 100
%-Pensum arbeite, habe Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 19. November 2020 (Urk. 8/328 im Prozess Nr. UV.2023.00064) dahingehend beantwortet, dass die Beschwerdeführerin in reiner Bürotätigkeit mit Gewich t sbelastungen von 3 kg in einem Vollzeitpensum arbeiten könne. Diese Ansicht würden sie teilen. Die IV-Reintegrationsmassnahmen mit dem Besuchen einer Handelsschule sowie Absolvieren von Praktika liessen eine gewisse Belastung der linken Hand erwarten. Zudem könne die Beschwerdeführerin leichte Hausarbeiten, wie Abwaschen, Putzarbeiten und Kinderbetreuung, gut durchführen.
Zu
den
Berichten
des
Schmerzzentrums
E.___
vom
E. 3.1 Das Gerichtsgutachten vom 13. Dezember 2025 beruht auf den vollständigen medizinischen Vorakten (einschliesslich der von der Suva zur Verfügung gestellten Befundkopien und Röntgen-Bildgebungen des linken Handgelenks); die Fachgutachter
setzen
sich
eingehend
mit
den
vorangegangenen
Einschätzungen
auseinander, leiten die eigenen diagnostischen Beurteilungen ausführlich und schlüssig her und begründen die eigenen Einschätzungen sowohl hinsichtlich der aktuellen Arbeitsfähigkeit wie auch hinsichtlich des sich aus den Akten ergebenden Verlaufs seit dem Unfall im Januar 2016 lückenlos und nachvollziehbar. Die geklagten Beschwerden wurden vertieft befragt (vgl. Urk. 28: Allgemeinmedizinisches Gutachten S. 2 ff.; Neurologisches Gutachten S. 2 f. und Handchirurgisches Gutachten S. 2 f.), die eigenen Befunde werden detailliert aufgeführt (neurologischer Status: S. 5; Status Hand und Handgelenk: S. 7 ff. der jeweiligen Fachgutachten) und die Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung dieser konsensual begründet (Urk. 28 S. S. 5 -12) . Die Fragen des Gerichts wurden vollständig und erschöpfend beantwortet.
E. 3.2 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht
ohne
zwingende
Gründe
von
Gerichtsgutachten
ab
(BGE
143
V
269
E.
6.2.3.2, 135
V
465
E.
4.4).
Ein
Grund
zum
Abweichen
kann
vorliegen,
wenn
die
Gerichtsex pertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE
125 V 351 E.
3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
E. 3.3 Anderslautende fachärztliche Schlussfolgerungen liegen in gesicherter diagnostischer Hinsicht nicht vor. Ein florides CPRS wurde vom Fachspezialisten Prof. Dr. F.___ bereits im August 2017 und erneut im Mai 2020 ausgeschlossen. An der im Vordergrund stehenden Diagnose eines residualen Mischbildes eines chronische n, nozizeptiv neuropathischen Schmerzsyndroms ist angesichts der übrigen medizinischen, von den Gutachtern eingehend diskutierten Aktenlage nicht zu zweifeln.
Hinsichtlich
der
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
im
Verlauf
begründen die
Gutachter
die
teilweise
abweichenden
Einschätzungen
nachvollziehbar
mit
dem verzögerten
Verlauf
bzw.
der
dannzumal
unsicheren
Diagnostik,
die
weitere
Abklä rungen notwendig ge macht hatten . Letztlich erachteten die Gutachter die früher umschriebenen Zumutbarkeitsprofile, insbesondere das von RAD-Arzt Dr. J.___ am 16. November 2017 ausgearbeitete, als zutreffend. Ebenfalls schlossen sie
sich
der
Arbeitsfähigkeitseinschätzung
früherer
Berichterstatter
an,
wobei
sie auch hier die Einschätzung von Dr. J.___ und diejenige von Dr. H.___ vom 19. November 2020 mehrmals hervorhoben und als weiterhin geltend bezeichnete n . Zum selben Resultat kam en, jedenfalls für den Zeitpunkt ihrer Exploration,
auch
die
v on
der
Suva
beauftragten
Gutachte r
des
S pital s B.___
in ihren Expertisen vom
7. Juni 2022 und
E. 3.4 Die
Beschwerdeführerin
brachte
in
ihrer
Stellungnahme
vom
17.
Februar
2026
vor, die Gutachter hätten den Widerspruch zwischen den Arbeitsfähigkeitsattesten des Spitals E.___ von Oktober 2017 und Januar 2018, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von
20-50
%
nachvollziehbar
sei,
und
der
Einschätzung
des
RAD-Arztes Dr. J.___ für denselben Zeitraum (Dezember 2017 und März 2018), wonach die Arbeitsfähigkeit angepasst 100 % betrage, nicht aufgelöst . Auch würden die Gutachter die Steigerung auf eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht begründen, obwohl sie frühere Einschätzungen der Ärzte des Spitals E.___ als nachvollziehbar anerkannt hätten. Der Hinweis auf die gelungene Berufseingliederung als wesentlicher Faktor für das Nachlassen der Symptomlast genüge nicht. Auch Prof. Dr. F.___ habe in seiner letzten Untersuchung im Mai 2000 ausdrücklich festgehalten, dass sich der Zustand seit August 2017 nicht wesentlich verändert habe und keine Möglichkeit zur Steigerung des Teilzeitpensums von 50 % gesehen. Diese Einschätzung werde durch die Ergotherapeutin bestätigt. Eine Verbesserung der Befunde und der Arbeitsfähigkeit bis Mai 2020 sei echtzeitlich nicht ausgewiesen. Der Ansicht von RAD-Arzt Dr. N.___, wonach die Differenz in den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen mit der subjektiven Natur der Beschwerden zu erklären sei, hätte n die Gutachter gar widersprochen. Die Beschwerdeführer in bestreite die Aussage, wonach die aktuelle Tätigkeit (in der Administration des ehelichen Geschäfts) für sie optimal und in diesem Ausmass gut machbar sei. Dazu müsse festgestellt werden, dass die Gutachter sich nicht mit den Erken ntn issen des misslungenen Eingliederungsversuch s auseinandergesetzt hätten, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ausdrücklich zu verlangen sei. Während der Eingliederung habe nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden können und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Physiotherapie habe Dr. O.___, Oberärztin E.___, im März 2019 die Arbeitsunfähigkeit auf 60 % angepasst. Ausserdem listete die Beschwerdeführerin zwei Unstimmigkeiten im internistischen Gutachten mit falsch bzw. unpräzise widergegebenen Aussagen zum Ausmass der Beschwerden am Arbeitsplatz auf und beantragt e die Zustellung der Audiodateien, soweit vorhanden (Urk. 33) .
E. 3.5 Das
Gericht
ordnet
bei
Gerichtsgutachten
regelmässig,
so
auch
hier,
keine
Audioaufnahmen der Explorationsgespräche an . Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb die im internistischen Teil des Gutachtens aufgezeigte, vermeintliche Differenz («das
Tippen
funktioniere
eigentlich
gut,
auch
sonst
die
Büroarbeit»
bzw.
«Sie
könne zwei Stunden Arbeiten, das gehe gut» im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführer in behaupteten Darlegung eintretender Beschwerden während zweier Stunden oder spätestens nach zwei Stunden Tätigkeit) massgeblich auf die konsensual getroffene Einschätzung, bei denen die hand- und neurologische Beurteilung im Vordergrund gestanden haben dürfte, Einfluss gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die medizinisch-theoretische einzuschätzende zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht mit eine r durchgehend beschwerdefreie n Arbeitszeit korreliert . Es ist Aufgabe der Ärzte, Grundlagen dafür zu liefern, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen), was nicht mit der subjektiven Leistungsfähigkeit übereinstimmen muss. Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung muss verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 140 V 290 E. 4.2). Eine
erklärbar verminderte Belastbarkeit der linken Hand haben die Gerichtsgutachter anerkannt und dieser im Leistungsprofil erschöpfend Rechnung getragen (Urk. 28 S. 5, S. 10 f.) .
Mit der dargelegten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der begründeten Beurteilung, dass entgegen der behandelnden Ärzte des Spitals E.___ kein CRPS vorgelegen habe, haben die Gutachter echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsatteste
der
behandelnden
Ärzte
(insbesondere
des
Spitals E.___)
hinrei chend erklärt, ihre eigene Einschätzung der medizinisch- theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum imponiert auch dann nicht als widersprüchlich, wenn sie die Einschätzung behandelnder Ärzte angesichts deren Vermutung, es liege ein CRPS vor, gleichzeitig als nachvollziehbar erachteten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie entgegen RAD-Arzt Dr. N.___ das Schmerzsyndrom als nicht nur rein subjektiver Natur einordneten (Urk. 28 S. 15). Entsprechend beachteten sie eine Leistungseinschränkung in qualitativer Hinsicht.
D ie Gutachter erachteten den «Eingliederungsversuch» eben gerade als nicht misslungen, sondern
- nebst der parallel dazu laufenden interdisziplinären, besonders psychotherapeutischen Schmerzbehandlung -
als wesentlich für die effektiv gelungene Eingliederung im Betrieb des Ehemannes . Begründet wurde dies auch mit dem Hinweis, dass die Reintegrationsmassnahmen mit Besuch der Handelsschule sowie den Praktika faktisch gewisse Belastungen der linken Hand beinhaltet hätten und parallel hierzu die Beschwerdeführerin auch leichte Hausarbeiten (miteingeschlossen die Betreuung der 2013 geborenen Tochter) zu verrichten in der Lage gewesen sei. Sie widersprachen der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. J.___
vom
16. November 2017 im Bericht vom
12. Dezember 2017 nicht, wonach der Beschwerdeführerin
unter
entsprechenden
Anpassungen
an
die
Gewichtsbelastung ab
August
2017,
dem
Zeitpunkt
des
sicheren
Ausschlusses
eine s
CRPS,
grundsätzlich eine
Arbeitstätigkeit vollzeitlich zumutbar gewesen wäre .
Ferner verwiesen sie auf die Schmerzüberlagerung (Schonung, Katastrophisierung im Sinne einer Fear Avoidance) als Anteil des Schmerzsyndroms, die seitens der Behandler über mehrere Jahre (2017 - 2019) dokumentiert und als führend beschrieben worden sei und sich ein Stück weit chronifiziert haben dürfte. Die habituelle Schonung könne seinerseits die Schmerzen begünstige n (Urk. 28 S. 10). Auch Dr. phil. P.___ beschreibt unter laufende n Therapie- und Berufseingliederungsmassnahme n ein starkes Vermeidungsverhalten bezüglich des linken Arms (Bericht vom 8. November 2018, Urk. 2/6/70/146). Massgeblich für die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind medizinische Fachpersonen; daher vermögen gerade mit Blick auf die Fear Avo i dance
weder die Beobachtungen der Arbeitgeberin während des Praktikums noch solche der Ergotherapeutin die medizinischen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen.
Eine
Verbesserung
der
Arbeitsfähigkeit
mit
angepasstem
Profil
ist
-
entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdeführerin
-
klar
dargetan:
die
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
wird
im
Verlauf
selbst
von den behande l nden Ärzten des Spitals E.___ als «in partieller Re m ission» gesehen (Bericht vom 23. Januar 2018). Bereits im August 2017 konnte das Vorliegen eines CRPS jedenfalls ausgeschlossen werden (Prof. Dr. F.___). Die interdisziplinären Behandlungen
und
die
Umschulung,
welche
die
Beschwerdeführerin
bei
medizinisch-theoretisch zumutbarer voller Arbeitsfähigkeit ab August 2017 nach weiteren Abklärungen mit blandem Resultat (vgl. Untersuchungsbericht von Dr. J.___ vom 12. Dezember 2017)
langsam an die Arbeitsfähigkeit hätten heranführen solle n, so wie schliesslich die letztlich gelungene Berufseingliederung trug en nachvollziehbar massgeblich zur Stabilisierung bei. 4.
4.1
Damit ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2016 bis zum 16. August 2017 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen war, weshalb sie (die Anmeldung erfolgte im Juli 2016) per 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente erwarb. A b August 2017 ist medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen .
W ie die Gutachter ausführten,
konnte zu diesem Zeitpunkt ein CRPS ausgeschlossen werden, fanden sich seitengleiche Beschwielungen, die zum behaupteten Nichtgebrauch nicht passten, und erweist sich d ie Beurteilung von Dr. J.___
vom 16. November 2017 als nachvollziehbar; gemäss seinem Bericht vom 12.
Dezember 2017 (Urk. 2/6/30) war eine leidensangepasste Tätigkeit grundsätzlich vollzeitlich zuzumuten, wobei sich das Zumutbarkeitsprofil nach seiner
detaillierten Umschreibung
richtet. Daran ändert nichts, dass (seitens der Gutachter nicht widersprochen) von verschiedener Seite ein stufenweises «Heranführen» an die objektiv zumutbare Arbeitsfähigkeit postuliert wurde (so auch Dr. J.___ am 26. März 2018 [Urk. 2/6/40], Dr. O.___, Spital E.___, im Bericht vom 23. Januar 2018 [Urk. 2/6/36/86] und Dr. med. Q.___, Facharzt für Radiologie und Versicherungsarzt der Suva mit Stellungnahme vom 17. Mai 2018 [Urk. 2/6/70/214]) . Offenbleiben kann, ob d en umschriebenen qualitative n Einschränkungen mit einer Lohneinbusse von bis zu maximal 2 5 % Rechnung zu tragen ist, weil dies keine Auswirkung auf den Invaliditätsgrad hätte . 4.2
Das Valideneinkommen Basis 2017 berechnet sich gestützt auf die Schweizer ische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle T17, Branche Ziff. 14 (F ührungskräfte in Hotels, Restaurant, Handel und sonstige D ienstleistungen), Frauen 30-49 Jahre (vgl.
zur
Begründung:
Urteil
IV.2021.00190
vom
26.
April
2023
Erw .
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaLanzicher
E. 5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig . Innerhalb des gesetzlichen Rahmens sind die Gerichtskosten vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und a usgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
E. 5.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Mit Blick auf den bereits im Verfahren IV.2021.00190 getätigten Aufwand sowie des seit dem Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2023 vom 18. April 2024 neu hinzugekommenen notwendig gewordenen Aufwands ist die reduzierte Parteientschädigung ermessensweise auf insgesamt Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu schätzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
vom
15.
Februar
2021
aufgehoben
und
festgestellt,
dass
die
Beschwerdeführerin
vom
1.
Januar
2017 bis 30.
November 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 35/1-2 - Suva - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00295
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
12. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher AMIKO Anwält:innen Nordstrasse 20, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beigeladene Sachverhalt: 1.
Die 1984 geborene X.___, gelernte Verkäuferin, arbeitete zuletzt bis am 31.
Januar 2014 als Filialleiterin in einem 100
%-Pensum für die Y.___ AG (Urk.
2/6/1-2) und bezog anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/6/ 9). Am 17.
Januar 2016 rutschte sie auf schneebedecktem Boden
aus
und
stürzte
auf
die
linke
Hand
(Urk.
2/6/7/3).
Die
zuständige
Unfallversicherung, Suva, erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk.
2/6/7/7). Am
2 8 .
Juli
2016
meldete
sich
die
Versicherte
unter
Hinweis
auf
eine
unfallbedingte
Verletzung
des
linken
Handgelenks
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
2/6/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen absolvierte die Versicherte eine von der IV-Stelle finanzierte Umschulung an der Z.___ (20.
August 2018 bis 12.
Oktober 2019), welche sie mit dem Handelsdiplom VSH abschloss.
Für
den
Zeitraum
dieser
beruflichen
Massnahme
wurde
ihr
ein
IV-Taggeld ausbezahlt. Per 20.
August 2019 trat sie bei der A.___ GmbH, zuerst im Rahmen der Umschulung im Sinne eines Praktikums, eine unbefristete Stelle in einem 50
%-Pensum an (Urk.
2/6/48-67). Mit Mitteilung vom 2.
Dezember 2019 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk.
2/6/68) und verneinte nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage mit Verfügung vom 15.
Februar 2021 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk.
2/6/103). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk.
2/1) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht nach Beizug der inzwischen ergangenen Unfallakten - insbesondere des von der Suva veranlassten bidisziplinären Gutachtens des Spitals B.___ vom 5.
September 2022 (Urk.
2/11-12) - und nach am 23.
Februar 2023 durchgeführter Hauptverhandlung (Urk.
2/13-17) mit Urteil IV.2021.00190 vom 26.
April 2023 in dem Sinne teilweise gut, als es in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Versicherten ab 1.
Januar 2017 bis am 28.
Februar 2018 eine ganze und ab 1.
März 2018 bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen im August
2018 bzw. in Koordination mit den Taggeldzahlungen eine halbe Invalidenrente zusprach (Urk.
2/18). Mit Urteil 8C_447/2023 vom 18. April 2024 hob das Bundesgericht das Urteil auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es ein Gerichtsgutachten einhole und anschliessend neu entscheide (Urk. 2/26).
2.
Unter
Einbezug
der
Parteien
sowie
Beiladung
der
Suva
(vgl.
nachfolgend
Ziff.
3)
be auftragte das Gericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 die D.___ Begutachtung, Versicherungsmedizin, S pital C.___, mit einer bidisziplinären (Neurologie
und
Handchirurgie)
Begutachtung
der
Beschwerdeführerin
(Urk.
8).
Nachdem gegen die in Aussicht gestellten medizinischen Fachpersonen einschliesslich des federführenden internistischen Gutachters (Urk. 17) keine Einwände vorgebracht worden waren (Urk. 20 f.), erfolgten am 23. Oktober und 11. November 2025 die fachspezifischen Untersuchungen (Urk. 27) und wurde das Gutachten am 31. Dezember 2025 erstattet (Urk. 28). Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wurden die Parteien
eingeladen,
dazu
Stellung
zu
nehmen
(Urk.
30).
Während
die
Beschwerde gegnerin
auf
eine
Stellungnahme
verzichtete
(Urk.
32),
beantragte
die
Beschwerde führerin mit Eingabe vom 17. Februar 2026 (Urk. 33), die Gutachterpersonen seien dazu anzuhalten, zu den Widersprüchen zwischen den RAD-Stellungnahmen und den Beurteilungen namentlich genannter behandelnder Ärzte Stellung zu nehmen und den Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dieser Basis im Detail nachzuzeichnen
und
zu
plausibilisieren.
Ferner
enthalte
das
Gutachten
mehrere
unstimmige bzw. falsche Ausführungen zu den vorgebrachten, effektiven Einschränkungen und Beschwerden am Arbeitsplatz, was ebenfalls mittels Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu klären sei. Mit Verfügung vom 11. März 2026 erhielten die Parteien gegenseitig Kenntnis ihrer Eingaben (Urk. 34). 3.
Unter der Prozess Nr. UV.2023.00064 ist vor dem Sozialversicherungsgericht die Beschwerde von X.___ gegen den Einspracheentscheid der S uva vom 17. März 2023, womit die Heilbehandlung sowie Taggeldleistungen per 1. Oktober 2020 ein gestellt w o rden waren, hängig. Der Gutachtensauftrag an die D.___ wurde unter Beiladung der Suva um spezifische unfallversicherungsrechtliche Fragen ergänzt (vgl. Beschluss vom 10. August 2024, Urk. 3) und das Gutachten vom 31. Dezember 2025 im Verfahren UV.2023.00064 beigezogen. Dieses Verfahren wird mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In
den
Erwägungen
des
Urteils
8C_447/223
vom
18.
April
2024
(Urk.
2/26)
hielt
das Bundesgericht fest, umstritten sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, wohingegen deren vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
seit
17.
Januar
2016
nicht
streitig
sei
(E
3.1).
Bei
der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Aktenlage werde die Frage nach der
Auswirkung
des
Gesundheitsschadens
auf
die
Arbeitsfähigkeit
in
angepass ter Tätigkeit, namentlich in retrospektiver Hinsicht, nicht schlüssig beantwortet (E.
5.2).
Aufgrund
der
widersprüchlichen
Einschätzungen
der
Ärzte
des
regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) untereinander einerseits und im Vergleich zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Spitals E.___
in ihren Berichten vom 2. Oktober 2017 und 23. Januar 2018 andererseits bestünden
zumindest
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der Stellungnahmen der beiden RAD-Ärzte, auf welche sich die Vorinstanz abgestützt habe.
Diese
hätte
die
dargelegten
Unstimmigkeiten
und
Widersprüche
näher
abklären müssen (E. 5.3). Wenn Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren – wie vorliegend - in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig seien,
bestehe
grundsätzlich
Anspruch
auf
ein
Gerichtsgutachten.
Die
Sache
werde daher antragsgemäss an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach Einholung eines Gerichtsgutachtens, das sich insbesondere über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im gesamten relevanten Zeitraum ausspreche, über die Beschwerde neu entscheide (E. 5.4). 1.2.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit
der
Verwaltungsverfügungen
beziehungsweise
der
Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 15. Februar 2021 (Urk. 2/2). 1.3
Hinsichtlich
der
übergangsrechtlichen
Regeln
zum
anwendbaren
Recht,
des
Invaliditätsbegriffs sowie der Grundlagen zur Invaliditätsbemessung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das vorangegangene Urteil IV.2021.00190 vom 26. April 2023 (Urk. 2/18 E. 1.1-1.3 und E. 1.7) verwiesen. 1.4
Angesichts
dessen,
dass
die
Beschwerdeführerin
sich
im
Juli
2016
zum
Leistungsanspruch
angemeldet
hat te
und
unbestrittenermassen
seit
ihrem
Unfall
im
Januar
2016
in
angestammter
Tätigkeit
als
Schuhverkäuferin
vollständig
arbeitsunfähig war, bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu prüfen und ist als relevante r Zeitraum derjenige zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2017 und dem Erlass der hier auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfenden Verfügung im Februar 2021 zu definieren . 2.
1.%2
Die Gutachter des D.___ führten folgende Diagnosen auf (Urk. 28 S. 5 f.) : 1. Residualzustand eines Mischbildes eines chronischen Schmerzsyndrom s linke Hand (adominant) mit/bei a. St. n. Sturzverletzung vom 17.01.2016 b. Kontusion Ulnak ö pfchen links am ehesten (a.e .) degenerativ (stummer Vorzustand): Einriss im trianguläre n
fibrocartilaginäre n (TFC) Komplex mit Ganglion - inkonstant beschrieben zusätzlich Luxation der Extensor carpi
ulnaris Sehne, aktuell nicht nachweisbar, ohne bleibenden strukturellen handchirurgischen Schaden c. Entwicklung eines gemischt nozizeptiv neuropathischen Schmerzsyndroms nach Punktion im Rahmen (i.R.) eines Arthro-MRI vom 23.02.2016 bei Geringgradige isolierte und partielle Schädigung des Ramus (R.) dorsalis Nervus (N.) ulnaris links - ohne Nachweis einer höhergradigen strukturellen Schädigung (elektrophysiologisch, Neurosonographie) - klinisch-neurologisch Hypästhesie der linken Hand (dorsalseitig, umschrieben, streifenförmige im Bereich von ½ Dig IV und Dig V, bis etwa 5cm nach proximal über das Handgelenk) / Sensibilität für Berührung, spitze Reize, Vibrationssinn und Temperatur normal d. Im Verlauf zusätzliche Entwicklung einer Schmerzchronifizierung /-ausbreitung auf den gesamten linken Arm - i m Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren (F45.41) - d iesbezüglich interdisziplinäre Behandlung mit psychotherapeutischem Schwerpunkt ab 2017 bis 2019 dokumentiert (E.___) e. Zumindest Vollbild oder längerdauerndes CRPS II nicht wahrscheinlich 2. St. n. Retraumatisierung Handgelenk links 09/2016 ohne Langzeitfolgen
In
der
ausführlichen
Herleitung
und
Begründung
dieser
Diagnosen
führten
sie
zusammenfassend
aus
(Urk.
28
S.
9
f.),
aktuell
diagnostisch
gingen
sie
am
ehesten
von einem
geringen
Residualzustand
eines
Mischbildes
eines
chronischen
Schmerzsyndroms aus. Ausgehend von der Unfallverletzung beim Sturz vom 17. Januar 2016 mit einer Kontusion des Ulnaköpfchens links, ohne unfallkausale handchirurgisch strukturelle Schäden, habe sich das Schmerzsyndrom nach der Punktion im Rahmen eines Arthro-MRI vom 23. Februar 2016 entwickelt. Es erscheine plausibel, dass
dieses
initial
am
ehesten
einem
gemischt
nozizeptiv-neuropathischen
Schmerz entsprochen habe, ausgehend von einer bei der Punktion gesetzten partiellen Verletzung
des
dorsalen
Astes
des
N.
ulnaris,
welche
strukturell/physiologisch
im
Verlauf
zwar
nicht
nachweisbar,
aber
aufgrund
der
akuten
Initialbeschwerden
und
der heute
nachweisbaren
Ausdehnung
einer
dazu
passenden
Hypästhesie
plausibel
sei. Im
Verlauf
gehe
das
Schmerzsyndrom
deutlich
über
das
lokale
Ausbreitungsgebiet des
N.
ulnaris
hinaus.
Es
müsse
von
einem
Schmerzgeschehen
mit
lokalen
Anteilen (nozizeptiv-neuropathisch) und einer zunehmenden Ausweitung auf den ganzen linken
Arm
ausgegangen
werden.
Diese
Ausweitung
sähen
sie
am
ehesten
im
Rahmen
der
seitens
des
Spitals E.___
2017
bis
2019
beschriebenen chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eindeutige, höhergradige oder über längere Zeit konstant nachweisbare klinische Kennzeichen eines relevanten CR PS (complex / chronic regional pain
syndrome) lägen
ihres
Erachtens
nicht
vor;
dies
insbesondere
aufgrund
der
Beurteilungen
von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt Rheumatologie, K linik G.___, von August
2017
und
Mai
2020.
Die
Diagnose
eines
CRPS
sei
am
ehesten
durch
die
beschriebene Überlagerung zustande gekommen mit einer von einem initial lokalen (nozizeptiv-neuropathischer
Schmerz)
Ausgangspunkt
auf
ein
viel
grösseres
Areal übergreifende n Schmerzproblematik. Das Schmerzsyndrom sei gekennzeichnet durch eine - seitens der Behandler über mehrere Jahre (2017-2019) dokumentierte und als führend beschriebene - Schmerzüberlagerung (Schonung, Katastrophisierung im Sinne einer Fear Avoidance) im Rahmen der psychiatrischen Mitdiagnosen. Dieser Prozess dürfte sich ein Stück weit chronifiziert haben, im Sinne einer habituellen Schonung des linken Arms. Die aktuell im handchirurgischen Befund gesehenen geringen Auffälligkeiten seien ihres Erachtens nicht beweisend für ein persistierendes
CRPS,
sondern
könnten
gut
auch
im
Rahmen
eines
Disuse
(Mindergebrauchs) der linken Hand interpretiert werden. Dieser Mindergebrauch könne seinerseits Schmerzen begünstigen. Die Berufseingliederung habe, parallel zu der interdisziplinären (führend die psychotherapeutische) Behandlung im Spital E.___, wesentlich
zu
einer
Stabilisierung
beigetragen.
Auch
die
Tatsache,
dass
es
der
Beschwerdeführerin gelungen sei, mit ihrem Ehemann zusammen ein eigenes Geschäft zu initiieren und dort die Administration zu erledigen, scheine ein wesentlicher
Faktor
für
die
Regredienz
der
gesamten
Beschwerdelast
zu
sein.
Dies
spreche wiederum für die entsprechenden Angaben in den Behandlerberichten des Spitals E.___, die auf diese Wichtigkeit der parallel laufenden Berufseingliederung und die psychischen Anteil e hingewiesen hätten. 2.2
Diese genannten und hergeleiteten Diagnosen beurteilten die Gutachter als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Sie bezogen sich hierbei auf die aktuelle Tätigkeit nach der Umschulung (Administration, kaufmännische Tätigkeiten). Die Belastbarkeit sei unstrittig vermindert, was zur Umschulung geführt habe. Die frühere,
handbelastende
Tätigkeit
sei
nicht
mehr
möglich,
die
aktuell
ausgeübte
im Administrations b ereich des Gartenbaubetriebs des Ehemannes stelle eine optimal angepasste Tätigkeit dar (Urk. 28 S. 5).
Es bestehe grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil von Dr. H.___
vom
19. November 2020 (vgl. hierzu die nicht in den IV-Akten E ingang gefundene Urk. 8/328 im Prozess Nr. UV.2023.00064, beigezogen als Urk. 35/1) . Dieses Profil entspreche der Belastung in der aktuell ausgeübten Bürotätigkeit mit nur leichter Belastung und sei gemäss der aktuellen Einschätzung nachvollziehbar. Mit dem linken Arm sollten ausschliesslich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt werden ohne Vibrationen und Schläge. Tragen von schweren Gegenständen sei nicht möglich, ebenso wie Überkopfarbeiten oder Armvorhalteposition. Tätigkeiten mit grossen Temperaturdifferenzen oder Nässeexposition seien ebenfalls ungünstig und zu vermeiden. Sitzende oder stehende Büroarbeiten am Computer und das Betätigen einer Computermaus (die betroffene linke Hand sei adominant, die Maus werde rechts bedient) entsprächen einem solchen Belastungsprofil und könnten ihrer Einschätzung nach ganztags, ohne Leistungseinschränkung, unter Berücksichtigung einer regulären Pausenzeit von 15 Minuten pro Halbtag, ausgeübt werden (Urk. 28 S. 10 f.). 2.3
Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Verlauf (17. Januar 2016 bis 15. Februar 2021) beantworteten die Gutachter mit Blick auf die Vorakten
wie folgt (Urk. 28 S. 11 f.): Vom Unfalldatum 17. Januar 2016 bis
zum
16.
August
2017
habe
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
jeder
Tätigkeit
bestanden .
Gemäss
kreisärztlicher
Beurteilung
(Dr.
I.___)
vom
21.
Oktober 2016 wäre der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin im Sinne eines Arbeitsversuches von 50 % zuzumuten gewesen; zum damaligen Zeitpunkt sei eine allfällige OP-Indikation und Zweitmeinung ausstehend gewesen. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Dezember 2016 durch Dr. I.___ sei zusätzlich die Diagnose eines beginnenden CRPS erwogen worden, was die weitere Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit verständlicherweise unsicher
gemacht
und
weitere
Abklärungen
nach
sich
gezogen
habe .
Am
12.
Dezember 2017 habe eine Begutachtung der Beschwerdeführerin stattgefunden (hier ist die effektiv am 16. November 2017 durchgeführte Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, gemeint
mit
Berichterstattung
vom
12.
Dezember
2017,
Urk.
2/6/30),
es
sei
ein
detailliertes Zumutbarkeitsprofil der angepassten Tätigkeiten erstellt und eine 100%ige Arbei ts fähigkeit
für
eine
solche
ab
dem
17.
August
2017
für
gegeben
erachtet
worden . Dieses Zumutbarkeitsprofil habe ihrer Meinung nach weiterhin Bestand. Am 10. Juli 2020 habe Kreisarzt Dr. K.___ ein neues Zumutbarkeitsprofil erstellt. Am
19.
November
2020
habe
Kreisarzt
Dr.
H.___
festgestellt,
dass
eine
angepasste Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden könnte und das Zumutbarkeitsprofil bestätigt. Bei im Zeitpunkt der S uva -Verfügung (23. Dezember 2020) abgeschlossener Berufseingliederung und Umschulung würden sie die damalige Einschätzung von Dr. H.___ als weiterhin für nachvollziehbar halten. Aus der nachträglich erfolgten neurologischen Beurteilung vom 20. März 2021 durch Dr. L.___, welcher keine wahrscheinliche Läsion des N. ulnaris sah und ebenso wenig ein CRPS und neuropathisches Schmerzsyndrom habe bestätigen können, ergebe sich keine überwiegend wahrscheinliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils. Der Anpassung des Zumutbarkeitsprofils von Dr.
M.___
vom
10.
Juli
2020
schlossen
sich
die
Gutachter
insoweit
nicht
an, als sie eine Limitation des repetitiven Faustschlusses, zumal unter Kraftaufwendung, bei weiter bestehenden Schmerzen, auch ohne strukturelle Ursache für begründbar
hielten.
Im
neurologisch/handchirurgischen
Gutachten
am
S pital B.___ vom 7. Juni 2022 habe ebenfalls keine nachweisbare strukturelle Schädigung im Bereich der linken Hand nachgewiesen werden können. Damals seien in der Kraftmessung auch noch hochnormale Werte gefunden worden, was ebenfalls gegen eine relevante Einschränkung spreche. Aufgrund ihrer Einschätzung teilten sie die Ansicht, dass die rechtsdominante Explorandin in diesem angepassten Zumutbarkeitsprofil mit reiner Bürotätigkeit und Gewichtsbelastung von maximal 3
kg (beispielsweise Ordner) ganztags in einem 100
%-Pensum arbeitstätig sein könne. 2.4
Abschliessend nahmen die Gutachter explizit zu früheren Beurteilung en Stellung. Zum Bericht von RAD-Arzt Dr. J.___ vom 12. Dezember 2017 (Urk. 2/6/30) führten
sie
aus,
Dr.
J.___
beschreibe
darin
die
Entwicklung
eines
CRPS
Typ
II nach
Kontrastmittelinjektion.
Die
Budapest-Kriterien
seien
zu
diesem
Zeitpunkt
erfüllt
gewesen
(Temp e raturdifferenz,
Schweisssekretion,
Trophikstörungen
der
Haut sowie
Schwäche
und
Bewegungseinschränkung).
Inkonsistent
sei
der
Befund
einer vermehrten Schwielenbildung gewesen, obwohl die linke Hand zum damaligen Zeitpunkt
zwei
Jahre
nicht
gebraucht
worden
sei,
wofür
sich
keine
Erklärung
erg e b en habe . Ein CRPS Typ
II habe nicht überwiegend wahrscheinlich vor gelegen, wie insbesondere Prof. Dr. F.___ im August 2017 und im Mai 2020 festgehalten habe.
Eine
körperlich
leichte
angepasste
Tätigkeit
sei
seit
dem
17.
August
2017
als zu
100
%
als
möglich
erachtet
worden.
Zum
Ausschluss
einer
strukturellen
Pathologie im Bereich der Axilla sei im Verlauf noch ein MRI des Plexus brachialis erfolgt, welches unauffällig gewesen sei. Mit der Umschulung habe die Beschwerdeführerin an die Arbeitsfähigkeit herangeführt werden sollen und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei als sicher erreichbar gewertet worden .
RAD-Arzt Dr. N.___, Facharzt für Chirurgie, habe mit Aktenbeurteilung vom 3.
Oktober 2020
(vgl. Urk. 2/6/ 93/ 13 f.) die medizinischen Berichte als nachvollziehbar und schlüssig erachtet und die Differenz der Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit dadurch erklärt, dass die b eschriebenen Beschwerden rein subjektiver Natur und nicht klar objektivierbar seien. Sie (die Gutachter) gingen hingegen nicht von einer rein subjektiven Schmerzverursachung aus, sondern von einem Mischbild. Die damals zur Diskussion stehende Frage, weshalb die Beschwerdeführerin in der umgeschulten Tätigkeit nur in einem 50
%-Pensum und nicht in einem 100
%-Pensum arbeite, habe Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 19. November 2020 (Urk. 8/328 im Prozess Nr. UV.2023.00064) dahingehend beantwortet, dass die Beschwerdeführerin in reiner Bürotätigkeit mit Gewich t sbelastungen von 3 kg in einem Vollzeitpensum arbeiten könne. Diese Ansicht würden sie teilen. Die IV-Reintegrationsmassnahmen mit dem Besuchen einer Handelsschule sowie Absolvieren von Praktika liessen eine gewisse Belastung der linken Hand erwarten. Zudem könne die Beschwerdeführerin leichte Hausarbeiten, wie Abwaschen, Putzarbeiten und Kinderbetreuung, gut durchführen.
Zu
den
Berichten
des
Schmerzzentrums
E.___
vom
2.
Oktober
2017
(Urk.
2/6/24/1-4) und 23.
Januar 2018 (Urk. 2/6/36/80 f.) führten die Gutachter aus, im Gegensatz zur Beurteilung von Prof. Dr. F.___ werde in diese n Berichten ein CRPS Typ II postuliert, das auch retrospektiv überwiegend wahrscheinlich nicht gesichert vorgelegen habe . Bei protrahiertem Verlauf sei damals eine Prognose schwierig zu stellen gewesen; zudem hätten zu diesem Zeitpunkt Schlafstörungen bestanden . Die Schlussfolgerung einer in Aussicht gestellte n Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 20 bis 50 % und Empfehlung einer Umschulung sei für die damalige Situation nachvollziehbar.
Den
Beurteilungen
von
Prof.
Dr.
F.___
in
den
Sprechstundenberichten
vom
17. August 2017 (Urk. 2/6/23/78-80) und 27. Mai 2020 (Urk. 2/6/80), der als national anerkannter CRPS-Spezialist ein CRPS dezidiert verneint habe, würden sie sich anschliessen. 3. 3.1
Das Gerichtsgutachten vom 13. Dezember 2025 beruht auf den vollständigen medizinischen Vorakten (einschliesslich der von der Suva zur Verfügung gestellten Befundkopien und Röntgen-Bildgebungen des linken Handgelenks); die Fachgutachter
setzen
sich
eingehend
mit
den
vorangegangenen
Einschätzungen
auseinander, leiten die eigenen diagnostischen Beurteilungen ausführlich und schlüssig her und begründen die eigenen Einschätzungen sowohl hinsichtlich der aktuellen Arbeitsfähigkeit wie auch hinsichtlich des sich aus den Akten ergebenden Verlaufs seit dem Unfall im Januar 2016 lückenlos und nachvollziehbar. Die geklagten Beschwerden wurden vertieft befragt (vgl. Urk. 28: Allgemeinmedizinisches Gutachten S. 2 ff.; Neurologisches Gutachten S. 2 f. und Handchirurgisches Gutachten S. 2 f.), die eigenen Befunde werden detailliert aufgeführt (neurologischer Status: S. 5; Status Hand und Handgelenk: S. 7 ff. der jeweiligen Fachgutachten) und die Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung dieser konsensual begründet (Urk. 28 S. S. 5 -12) . Die Fragen des Gerichts wurden vollständig und erschöpfend beantwortet. 3.2
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht
ohne
zwingende
Gründe
von
Gerichtsgutachten
ab
(BGE
143
V
269
E.
6.2.3.2, 135
V
465
E.
4.4).
Ein
Grund
zum
Abweichen
kann
vorliegen,
wenn
die
Gerichtsex pertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE
125 V 351 E.
3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 3.3
Anderslautende fachärztliche Schlussfolgerungen liegen in gesicherter diagnostischer Hinsicht nicht vor. Ein florides CPRS wurde vom Fachspezialisten Prof. Dr. F.___ bereits im August 2017 und erneut im Mai 2020 ausgeschlossen. An der im Vordergrund stehenden Diagnose eines residualen Mischbildes eines chronische n, nozizeptiv neuropathischen Schmerzsyndroms ist angesichts der übrigen medizinischen, von den Gutachtern eingehend diskutierten Aktenlage nicht zu zweifeln.
Hinsichtlich
der
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
im
Verlauf
begründen die
Gutachter
die
teilweise
abweichenden
Einschätzungen
nachvollziehbar
mit
dem verzögerten
Verlauf
bzw.
der
dannzumal
unsicheren
Diagnostik,
die
weitere
Abklä rungen notwendig ge macht hatten . Letztlich erachteten die Gutachter die früher umschriebenen Zumutbarkeitsprofile, insbesondere das von RAD-Arzt Dr. J.___ am 16. November 2017 ausgearbeitete, als zutreffend. Ebenfalls schlossen sie
sich
der
Arbeitsfähigkeitseinschätzung
früherer
Berichterstatter
an,
wobei
sie auch hier die Einschätzung von Dr. J.___ und diejenige von Dr. H.___ vom 19. November 2020 mehrmals hervorhoben und als weiterhin geltend bezeichnete n . Zum selben Resultat kam en, jedenfalls für den Zeitpunkt ihrer Exploration,
auch
die
v on
der
Suva
beauftragten
Gutachte r
des
S pital s B.___
in ihren Expertisen vom
7. Juni 2022 und 5.
September 2022 (Urk. 8/398 im Verfahren UV.2023.00064; beigezogen als Urk. 35/2; vgl. auch Datenträger der Suva : Urk. 2/12/292) . Damit besteht kein G rund, die Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachter in Zweifel zu ziehen.
3.4
Die
Beschwerdeführerin
brachte
in
ihrer
Stellungnahme
vom
17.
Februar
2026
vor, die Gutachter hätten den Widerspruch zwischen den Arbeitsfähigkeitsattesten des Spitals E.___ von Oktober 2017 und Januar 2018, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von
20-50
%
nachvollziehbar
sei,
und
der
Einschätzung
des
RAD-Arztes Dr. J.___ für denselben Zeitraum (Dezember 2017 und März 2018), wonach die Arbeitsfähigkeit angepasst 100 % betrage, nicht aufgelöst . Auch würden die Gutachter die Steigerung auf eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht begründen, obwohl sie frühere Einschätzungen der Ärzte des Spitals E.___ als nachvollziehbar anerkannt hätten. Der Hinweis auf die gelungene Berufseingliederung als wesentlicher Faktor für das Nachlassen der Symptomlast genüge nicht. Auch Prof. Dr. F.___ habe in seiner letzten Untersuchung im Mai 2000 ausdrücklich festgehalten, dass sich der Zustand seit August 2017 nicht wesentlich verändert habe und keine Möglichkeit zur Steigerung des Teilzeitpensums von 50 % gesehen. Diese Einschätzung werde durch die Ergotherapeutin bestätigt. Eine Verbesserung der Befunde und der Arbeitsfähigkeit bis Mai 2020 sei echtzeitlich nicht ausgewiesen. Der Ansicht von RAD-Arzt Dr. N.___, wonach die Differenz in den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen mit der subjektiven Natur der Beschwerden zu erklären sei, hätte n die Gutachter gar widersprochen. Die Beschwerdeführer in bestreite die Aussage, wonach die aktuelle Tätigkeit (in der Administration des ehelichen Geschäfts) für sie optimal und in diesem Ausmass gut machbar sei. Dazu müsse festgestellt werden, dass die Gutachter sich nicht mit den Erken ntn issen des misslungenen Eingliederungsversuch s auseinandergesetzt hätten, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ausdrücklich zu verlangen sei. Während der Eingliederung habe nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden können und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Physiotherapie habe Dr. O.___, Oberärztin E.___, im März 2019 die Arbeitsunfähigkeit auf 60 % angepasst. Ausserdem listete die Beschwerdeführerin zwei Unstimmigkeiten im internistischen Gutachten mit falsch bzw. unpräzise widergegebenen Aussagen zum Ausmass der Beschwerden am Arbeitsplatz auf und beantragt e die Zustellung der Audiodateien, soweit vorhanden (Urk. 33) . 3.5
Das
Gericht
ordnet
bei
Gerichtsgutachten
regelmässig,
so
auch
hier,
keine
Audioaufnahmen der Explorationsgespräche an . Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb die im internistischen Teil des Gutachtens aufgezeigte, vermeintliche Differenz («das
Tippen
funktioniere
eigentlich
gut,
auch
sonst
die
Büroarbeit»
bzw.
«Sie
könne zwei Stunden Arbeiten, das gehe gut» im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführer in behaupteten Darlegung eintretender Beschwerden während zweier Stunden oder spätestens nach zwei Stunden Tätigkeit) massgeblich auf die konsensual getroffene Einschätzung, bei denen die hand- und neurologische Beurteilung im Vordergrund gestanden haben dürfte, Einfluss gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die medizinisch-theoretische einzuschätzende zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht mit eine r durchgehend beschwerdefreie n Arbeitszeit korreliert . Es ist Aufgabe der Ärzte, Grundlagen dafür zu liefern, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen), was nicht mit der subjektiven Leistungsfähigkeit übereinstimmen muss. Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung muss verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 140 V 290 E. 4.2). Eine
erklärbar verminderte Belastbarkeit der linken Hand haben die Gerichtsgutachter anerkannt und dieser im Leistungsprofil erschöpfend Rechnung getragen (Urk. 28 S. 5, S. 10 f.) .
Mit der dargelegten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der begründeten Beurteilung, dass entgegen der behandelnden Ärzte des Spitals E.___ kein CRPS vorgelegen habe, haben die Gutachter echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsatteste
der
behandelnden
Ärzte
(insbesondere
des
Spitals E.___)
hinrei chend erklärt, ihre eigene Einschätzung der medizinisch- theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum imponiert auch dann nicht als widersprüchlich, wenn sie die Einschätzung behandelnder Ärzte angesichts deren Vermutung, es liege ein CRPS vor, gleichzeitig als nachvollziehbar erachteten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie entgegen RAD-Arzt Dr. N.___ das Schmerzsyndrom als nicht nur rein subjektiver Natur einordneten (Urk. 28 S. 15). Entsprechend beachteten sie eine Leistungseinschränkung in qualitativer Hinsicht.
D ie Gutachter erachteten den «Eingliederungsversuch» eben gerade als nicht misslungen, sondern
- nebst der parallel dazu laufenden interdisziplinären, besonders psychotherapeutischen Schmerzbehandlung -
als wesentlich für die effektiv gelungene Eingliederung im Betrieb des Ehemannes . Begründet wurde dies auch mit dem Hinweis, dass die Reintegrationsmassnahmen mit Besuch der Handelsschule sowie den Praktika faktisch gewisse Belastungen der linken Hand beinhaltet hätten und parallel hierzu die Beschwerdeführerin auch leichte Hausarbeiten (miteingeschlossen die Betreuung der 2013 geborenen Tochter) zu verrichten in der Lage gewesen sei. Sie widersprachen der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. J.___
vom
16. November 2017 im Bericht vom
12. Dezember 2017 nicht, wonach der Beschwerdeführerin
unter
entsprechenden
Anpassungen
an
die
Gewichtsbelastung ab
August
2017,
dem
Zeitpunkt
des
sicheren
Ausschlusses
eine s
CRPS,
grundsätzlich eine
Arbeitstätigkeit vollzeitlich zumutbar gewesen wäre .
Ferner verwiesen sie auf die Schmerzüberlagerung (Schonung, Katastrophisierung im Sinne einer Fear Avoidance) als Anteil des Schmerzsyndroms, die seitens der Behandler über mehrere Jahre (2017 - 2019) dokumentiert und als führend beschrieben worden sei und sich ein Stück weit chronifiziert haben dürfte. Die habituelle Schonung könne seinerseits die Schmerzen begünstige n (Urk. 28 S. 10). Auch Dr. phil. P.___ beschreibt unter laufende n Therapie- und Berufseingliederungsmassnahme n ein starkes Vermeidungsverhalten bezüglich des linken Arms (Bericht vom 8. November 2018, Urk. 2/6/70/146). Massgeblich für die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind medizinische Fachpersonen; daher vermögen gerade mit Blick auf die Fear Avo i dance
weder die Beobachtungen der Arbeitgeberin während des Praktikums noch solche der Ergotherapeutin die medizinischen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen.
Eine
Verbesserung
der
Arbeitsfähigkeit
mit
angepasstem
Profil
ist
-
entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdeführerin
-
klar
dargetan:
die
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
wird
im
Verlauf
selbst
von den behande l nden Ärzten des Spitals E.___ als «in partieller Re m ission» gesehen (Bericht vom 23. Januar 2018). Bereits im August 2017 konnte das Vorliegen eines CRPS jedenfalls ausgeschlossen werden (Prof. Dr. F.___). Die interdisziplinären Behandlungen
und
die
Umschulung,
welche
die
Beschwerdeführerin
bei
medizinisch-theoretisch zumutbarer voller Arbeitsfähigkeit ab August 2017 nach weiteren Abklärungen mit blandem Resultat (vgl. Untersuchungsbericht von Dr. J.___ vom 12. Dezember 2017)
langsam an die Arbeitsfähigkeit hätten heranführen solle n, so wie schliesslich die letztlich gelungene Berufseingliederung trug en nachvollziehbar massgeblich zur Stabilisierung bei. 4.
4.1
Damit ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2016 bis zum 16. August 2017 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen war, weshalb sie (die Anmeldung erfolgte im Juli 2016) per 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente erwarb. A b August 2017 ist medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen .
W ie die Gutachter ausführten,
konnte zu diesem Zeitpunkt ein CRPS ausgeschlossen werden, fanden sich seitengleiche Beschwielungen, die zum behaupteten Nichtgebrauch nicht passten, und erweist sich d ie Beurteilung von Dr. J.___
vom 16. November 2017 als nachvollziehbar; gemäss seinem Bericht vom 12.
Dezember 2017 (Urk. 2/6/30) war eine leidensangepasste Tätigkeit grundsätzlich vollzeitlich zuzumuten, wobei sich das Zumutbarkeitsprofil nach seiner
detaillierten Umschreibung
richtet. Daran ändert nichts, dass (seitens der Gutachter nicht widersprochen) von verschiedener Seite ein stufenweises «Heranführen» an die objektiv zumutbare Arbeitsfähigkeit postuliert wurde (so auch Dr. J.___ am 26. März 2018 [Urk. 2/6/40], Dr. O.___, Spital E.___, im Bericht vom 23. Januar 2018 [Urk. 2/6/36/86] und Dr. med. Q.___, Facharzt für Radiologie und Versicherungsarzt der Suva mit Stellungnahme vom 17. Mai 2018 [Urk. 2/6/70/214]) . Offenbleiben kann, ob d en umschriebenen qualitative n Einschränkungen mit einer Lohneinbusse von bis zu maximal 2 5 % Rechnung zu tragen ist, weil dies keine Auswirkung auf den Invaliditätsgrad hätte . 4.2
Das Valideneinkommen Basis 2017 berechnet sich gestützt auf die Schweizer ische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle T17, Branche Ziff. 14 (F ührungskräfte in Hotels, Restaurant, Handel und sonstige D ienstleistungen), Frauen 30-49 Jahre (vgl.
zur
Begründung:
Urteil
IV.2021.00190
vom
26.
April
2023
Erw .
5.1,
Urk.
2/18). Dieser mediane Wert von monatlich Fr. 4'980.-- ist entsprechend der branchenüblichen Wochenarbeitszeit (Tabelle T03.02.03.01.04.01, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Branche 47 Detailhandel) von 41,9 Stunden im Jahr
2017
sowie
der
branchen-
und
geschlechtsspezifischen
Nominallohnerhöhung (Tabelle T1.2.15 Nominallohnentwicklung Fra u en, Sektor 3 Dienstleistungen, Branche 45-47 Handel und Reparatur von Motofahrzeugen) von 0,3 % auf das Jahr 2017 hochzurechnen, was Fr. 62'786.40 ergibt (Fr. 4'980.-- x 12 : 40 x 41,9 x
1.003) . 4.3
Für das Invalideneinkommen (vor erfolgter Umschulung) ist der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor von Fr. 4'363.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 4) heranzuziehen, was hochgerechnet auf die durchschnittlich betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 und nominallohnerhöht (T39: Frauen total; 2016: 2709; 2017: 2719) Fr. 54'782.60 ergibt (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2709 x 2719). Selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % errechnet sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr ([Fr. 62'786.40 - Fr. 54'782.60 x 0,75 ] : Fr. 62'786.40 = 34,56 %) .
Die Aufhebung hat in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab 1. Dezember 2017 zu erfolgen. 4.4
Nach erfolgter Umschulung ist das Invalideneinkommen anhand der ihr mit der erworbenen Ausbildung offenstehenden Tätigkeitsbereichen zu ermitteln, woraus gestützt
auf
die
gutachterlich
bestätigte
vollzeitliche
Arbeitsfähigkeit
ebenfalls
kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad erwächst (vgl. auch Urteil IV.2021.00190 vom 26. April 2023 Erw . 5.3 in fine, Urk. 2/18). 4.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2021 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 5. 5.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig . Innerhalb des gesetzlichen Rahmens sind die Gerichtskosten vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und a usgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
5.2
Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Mit Blick auf den bereits im Verfahren IV.2021.00190 getätigten Aufwand sowie des seit dem Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2023 vom 18. April 2024 neu hinzugekommenen notwendig gewordenen Aufwands ist die reduzierte Parteientschädigung ermessensweise auf insgesamt Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu schätzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
vom
15.
Februar
2021
aufgehoben
und
festgestellt,
dass
die
Beschwerdeführerin
vom
1.
Januar
2017 bis 30.
November 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 35/1-2 - Suva - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaLanzicher