Sachverhalt
1.
Der 1961 geborene X.___ a rbeitete seit dem 1. Februar 2010 als Software Engineer
in einem 90%-Pensum für die Y.___ AG und war damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3. Juli 2022 beim gemeinsamen
Trampolinspringen mit seinen beiden Enkelkindern bei einer Landung mit gebogener Wirbelsäule eine Lumbago erlitt
( vgl. Beiblatt zur Schadenmeldung vom 2 6. August 2022 , Urk. 7/1 ).
Nach der Erstvorstellung im Hausarztzentrum im Z.___ am 4. Juli 2022 ( Urk. 7/ 8 ) stellte sich der Versicherte a m
6. Juli 2022
selbst in der Notfallpraxis des Kantonsspitals A.___ vor, wo die Oberärztin B.___
ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts diagnostizierte und eine a nalgetische Therapie sowie Physiotherapie
verordnete ( Bericht vom 8. Juli 2022, Urk. 7/9 ) . Am 1 1. Juli 2022 veranlassten die behan delnden Ärzte der Hausarztpraxis aufgrund persistierender Schmerzen und einer Fussheberschwäche im Zentrum C.___
ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS, Urk. 7/7 ) und diagnostizierten
gestützt auf das MRT vom 1 1. Juli 2022 gleichentags eine deutliche Foram en stenose L4/5 rechts (Diskushernie) als passendes Korrelat für die Schmerzen sowie
die sensomoto rische Symptomatik . Da die Periradikuläre Therapie (PRT ) keine Besserung brachte, empfahlen sie dem Beschwerdeführer aufgrund der neurologischen Symptomatik
eine weitere Behandlung durch die
Neurochirurgie des A.___ ( Urk. 7/8 ).
Am 2 2. Juli 2022 stellte der Oberarzt Dr. med. D.___ der Klinik für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie
des
A.___
die Diagnose einer Diskushernie L4/5 rechts und stimmte einem vorerst konservativen Vorgehen zu ( Bericht vom 2 8. Juli 2022, Urk. 7/ 9 ) . Mit Schreiben vom 1. November 2022 verneinte die Allianz einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mangels eines Unfallereignisses ( Urk. 7 /14 ), was diese
nach erhobenem Einwand
des Versicherten ( Urk. 7 /15) mit Verfügung vom 2 4. November 2022 bestätigte ( Urk. 7 /16 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2022 Einsprache ( Urk. 7 /18) , welche mit Einspracheentsch e id vom 3. März 2023 abgewiesen wurde ( Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei das Trampolin - Ereignis vom 3. Juli 2022 als Ursache für seine Verletzung anzuerkennen und die Verletzung sei als Unfall zu deklarieren ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
( Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädi gungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1. 4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzu folge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Auslösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäg licher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesund heitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundes gerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 2.2, 8C_692/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2 und 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid zusammen gefasst
damit,
gemäss Unfallmeldung sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinen beiden Enkelkindern auf einem Trampolin gewesen. Er sei mit diesen zusammen gehüpft, um diesen im Sinne einer «Katapultwirkung» mehr Schwung zu geben. Dabei landete ein Enkelkind unter ihm, woraufhin der Beschwerde führer mit einer schrägen Haltung habe ausweichen müssen. Sprängen mehrere Personen gleichzeitig auf einem Trampolin, so sei jederzeit mit Zusammenstössen und allfällig notwendigen Ausweichmanövern zu rechnen. Entsprechend werde von Herstellern und Präventionsstellen geraten , das Tr am polin nur einzeln zu benutze n (vgl. z.B. Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU: Ratgeber
Gartentrampolin ) . Vor diesem Hinter grund könne ei n Kind, das in die Sprung bahn gerate, nicht als unerwartete bzw. plötzlich e , nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung im Sinne eines ungewöhnlichen äusseren Faktors
gewertet
werden . Vielmehr habe sich in diesem Vorgang, dass das Kin d in die Sprungbahn des B eschwerdeführers geraten sei und dieser in der Folge mit einem
Sprung mit gebogener Wirbelsäule
habe ausweichen müssen, ein dem
gleich zeitigen
Benutzen
eines Trampolins inhärente s
Risiko
verwirklicht . Damit liege kein Unfallereignis vor . In den medizinischen Akten sei ein Lumbovertebral syndrom bzw. ein lu m bospondylogenes Schmerzsyndrom bzw. eine Diskushernie diagnostiziert worden. Dabei handle es sich nicht um eine Listenverletzung nach Art. 6
Abs. 2 UVG, weshalb sich grundsätzlich weiter e
Ausführungen
zu den Leistungsvoraussetzungen erübrigten . Der Vollständigkeitshalber sei dennoch kurz auf die Kausalität einzugehen. Das beschriebene Ereignis des Ausweichens mit einem Sprung mit gebogener Wirbelsäule sei nicht als besonders schwer zu werten. Zudem halte die versicherungsinterne Ärztin am 2 7. Oktober 2022 fest, es würden degenerative Veränderungen im Bereich der LWS bzw. eine degenera tive Erkrankung der LWS vorliegen, was durch die übrigen medizinischen Akten gestützt werde. Selbst wenn daher das Ereignis als Unfall gewertet würde, wäre eine Leistungspflicht mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammen hangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis zu vereinen ( Urk. 2) . 2. 2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer
im Wesentlichen auf den Stand punkt, es gebe zwei verschiedene Arten, ein Trampolin zu nutzen. Die erste Art sei die sportliche , akrobatische Nutzung .
Dies mache man tunlichst alleine und
definitiv auch nicht in seinem Alter. Die zweit e A r t sei diejenige, di e
vorzugsweise kleinere Kinder lieb t en. E r wippe in der Mitte und die Kinder sprängen im Kr e is um ihn herum. Es sei mit Zusammenstössen zu rechnen, aber eben, die lägen im vertretbaren Bereich, wenn der Erwachsene seine «Verstärkungswirkung» mass voll dosiere. Meistens stiessen die Kinder untereinander zusammen. Gefährlich werde es höchsten s , wenn ein Kind unter
den
Erwachsenen
gerate . Dafür seien auch Regeln erschaffen und diese auch fortlaufend verfeinert
worden . Ein Kind sei gegen das Fangnetz gesprungen , sei zurückgespickt worden und in seine Beine hineingerollt. Da er dies zu spät erkannt habe, sei er noch am Wippen gewesen. Es sei ihm überhaupt nicht bewusst gewesen, dass e r sich gleich diese Verletzung zuziehen werde. In Unkenntnis der Gefahr habe er versucht nicht auf das rollende Kind draufzutreten . Dabei habe er sich ordentlich verbogen . Den Sachverhalt des ungewöhnlichen
Faktors sehe er als gegeben an . Einerseits hätten die oben beschriebenen
Regeln das G ewöhnliche
ausgeschlossen , andererseits belege ja auch die monatelange Störungsfreiheit in sich,
dass es nicht
gewöhnlich sein könne. E r bestreite nicht, dass seine Bandscheibe eine artgerechte Degen e ration aufweise. Ob diese Schläge, resp. besser formuliert
kurzzeitigen Drücke, schwer gewesen seien oder nicht, sei wohl ebenfalls sehr schwierig zu beurteilen . E r gehe davon aus, das s die MRI-Bilder sehr klar aufzeig en müssten , das s
er sich diese Verletzung unmöglich schleichen d
zugezogen habe. E r gehe davon aus, dass
man sehe, dass die Bandscheibe
geplatzt sei , was wohl deutlich
mehr für die Unfal l-Version spreche, als für etwas and e res .
Hätten die Ärzte nicht W ichtigeres zu tun, hätte er seine MRI-Bilder einem
Spezialisten
vorgelegt und seine Vermutung bestätigen lassen . Somit sei es led i glich eine Vermutung , wenn er sage , dass man den Bildern ansehen müsse, da s s er sich dies e
Verletzung
nicht
beim «Blumen giessen» geholt haben könne ( Urk. 1). 3. 3.1
Im Auszug der Krankengeschichte (KG) des Hausarztzentrums im Z.___ ist über die Konsultation vom 4. Juli 2022 eingetragen, dass der Beschwerdeführer über seit zwei Tagen bestehende lumbale Rückenschmerzen rechts klage , welche nun auch ins Bein ausstrahlten , und es sich langsam tauber anfühle. Die Kraft sei normal , Stuhlgang und Wasserlösen seien unauffällig. Es bestünden keine Voroperationen. Verordnet wurde n dem Beschwerdeführer unmittelbar Keti
(wohl Ketamin), Sirdlud , Assan , Dehnen und Massage. Falls keine Besserung eintrete , solle d er Beschwerdeführer nach zwei Tagen erneut Keti erhalten ( Urk. 7/8). 3. 2
Anlässlich der Selbstvorstellung auf der Notfallpraxis des A.___ vom 6. Juli 2022 stellte die Oberärztin B.___ die Diagnose eines akuten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er vor einer Woche eine gebückte Arbeit ausgerichtet und seither zunehmend e Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich habe. Am 2. Juli 2022 sei er dann gemeinsam mit seinen Enkelkindern Trampolin
gesprungen und danach seien die Schmerzen exazerbiert . Er habe sich dann in der hausärztlichen Sprechstunde am 4. Juli 2022 vorgestellt und eine Cortison-Spritze gluteal erhalten, welche für 12 bis 18 Stunden gewirkt habe. Danach habe er wieder zunehmend Schmerzen gehabt. Er habe bekannte Rückenschmerzen bei zum Teil überstrapazierter Rückenmusku latur und habe deswegen auch schon Physiotherapie gehabt. In der klinischen Untersuchung hätten keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bestanden. Es zeigten
sich weder sensomotorische noch motorische Defizite. Es wurde n ihm eine analgetische Therapie und P h y sio therapie verordnet ( Urk. Bericht vom 8. Juli 2022, 7/9). 3. 3
Das von der Hausarztpraxis aufgrund der persistierenden Schmerzen und Fuss heber s chwäche
veranlasste MRT vom 1 1. Juli 2022
der Lendenwirbelsäule (LWS)
im Zentrum
C.___ in E.___
ergab als bild gebende Befunde eine mehrsegmentale Degeneration mit einer Diskusprotrusion
mit nach kaudal rechts migriertem Diskusmaterial auf der Höhe LWK 4/5, eine konsekutive Kompression der Nervenwurzel L5 rezessal rechts ,
eine kurzstreckige Affektion L5 beidseits neuroforaminal und eine Osteochondrose mit Reizzustand LWK 5/SWK 1 ( Urk. 7/7 S. 2). 3. 4
Anlässlich der Konsultation vom 1 1. Juli 2022 nannte der behandelnde Arzt der Hausarztpraxis i m KG-Auszug gestützt auf d en MRT -Befund als Diagnose eine deutliche Foraminalstenose L4/5 (Diskushernie) als passendes Korrelat für die Schmerzen und die sensomotorische Symptomatik . Es werde umgehend eine
periradikuläre Therapie
( PRT ) avisiert . Gleichzeitig wurden eine Analgesie-Eskalation und Morphin verordnet ( Urk. 7/8). 3.5
Im KG-Auszug vom 2 0. Juli 2022 hielt der behandelnde Arzt der Hausarztpraxis fest, leider habe die PRT keine wesentliche
Verbesserung
ge bracht. Es bestehe weiterhin eine Fussheberschw ä che M3 rechts, die übrigen Ke r nmuskeln seien symmetrisch M5/ 5. Mit Morphin zusätzlich zur NSAR-Fixmedikat i on komme er einigermas s en zurecht. Am schlechtesten
gehe
S itzen, a uch s chlafen könne er nur stundenweise
aufgrund der Schmerzen. Dem Beschwerdeführer wurde von einem weiteren Zuwarten angesichts der neurologischen Symptomatik abgeraten und eine Weiterbehandlung durch die Neurochirurgie des A.___ empfohlen ( Urk. 7/8) . 3.6
Anlässlich der Sprechstunde vom 2 2. Juli 2022 diagnostizierte Dr. med. D.___ d e r Klinik für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchi rurgie des A.___ eine Diskusherni e L4/ 5. Sei t anfangs Juli bestünden beim Beschwerdeführer starke lumboradikuläre Schmerzen ins rechte Be i
n. Eine Infiltration habe nur minim geholfen . Die klinische n und radiologischen B ef unde passten bestens zusammen. Die Situation sei mit dem Beschwerdeführer lang e und ausführlich besprochen worden und zum jetzigen Zeitpunkt erfolge vorerst ein weite rhin
konservativer
Therapieversuch. Sollte die Parese in den nächsten drei bis vier Wochen nicht weiter besser werden, so müss e
eine Operation ernsthaft überlegt werden (Bericht vom 2 8. Juli 2022, Urk. 7/9) . 3. 7
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2 0. Mai 2020 erklärte Dr. med. F.___ , Fachärztin Prävention & Public Health,
im Wesentlichen, es lägen keine frischen Verletzungen im Sinne eine r unfallähnlichen Körperschä digung vor. G estützt auf das MRT der LWS vom 1 1. Juli 2022 lägen hier degene rative Veränderungen im Bere i ch der LWS vor. Es handle sich hier um eine degenerative Krankheit der LWS ( Urk. 7/13). 4. 4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob das Geschehen vom 3. Juli 2022 als Unfall im Sinne des ATSG (vgl. E. 1.1) zu qualifizieren ist. Gemäss Beiblatt zur Schaden s meldung vom 26.
August 2023 war der Beschwerdeführer hüpfend als „ Katapult “ für seine Enkelkinde r
auf dem Trampolin , als ein Kind gegen das Netz flog , auf dem Trampolinboden landete und er mit schräge r Haltung abwenden konnte , dass er auf das am B oden
liegende Kind fällt ( Urk. 7/1 S. 2). Nichts anderes ist dem später vom Beschwerdeführer ausgefüllten Frageblatt zur Verletzung vom 7. September 2022 ( Urk. 7/11) zu entnehmen . Gegenüber der behandelnden Ärztin der Notfall praxis des A.___ gab er an, vor einer Woche eine gebückte Arbeit ausgerichtet zu haben und seither zunehmend Schmerzen im LWS-Ber ei ch zu verspüren . Er sei dann noch gemeinsam mit den Enkelkindern auf dem Trampolin gesprungen und danach seien die Schmerzen unerträglich gewesen ( Bericht vom 8. Juli 2022, Urk. 7/9 ) . Demnach stürzte der Beschwerdeführer beim Trampolinspringen , als ein Enkelkind ins Netz sprang und zurück auf den Trampolinboden spickte , nicht, sondern landete mit gebogener Wirbelsäule
auf dem Trampolin , wobei die Wirbelsäule durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinträchtigt wurde . B ei Sportverletzungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis jedoch zu verneinen ( vgl. E. 1.2 ). Sodann unterliegt der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, strengeren Anforderungen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab
- nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn bei einer Sportverletzung das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt. So liegt kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, wenn ein Snowboarder über eine Unebenheit im Gelände fährt und dabei einen Schlag im Knie verspürt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5). Auf einem Trampolin hüpfende Personen sind
durch das Sprungtuch sozusagen unwegsamem Untergrund ausgeliefert und müssen diesen mit B eugen des Rückens bzw. der Tiefenmuskulatur im Rücken
ausgleichen , wobei sie beim Beschleunigen bzw. Abbrems en
zwingend eine Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule erfahren; dies ist der Sportart immanent . Zwar verläuft ein Sprung auf dem Trampolin, bei dem die Landung mit gebeugter Wirbelsäule erfolgt, nicht ideal oder professionell , liegt aber durchaus noch in der Spannweite des Üblichen des Trampolinspringens , insbesondere wenn gleich zeitig mehrere Personen auf dem Trampolin hüpfen. Somit ist der Unfallbegriff im Rechtssinne - die Ansichten des Beschwerdeführers zur Ungewöhnlichkeit der Verletzung als solcher sind diesbezüglich irrelevant - nicht erfüllt .
4.2
Auch handelt es sich bei einem
lumbospondylogenen Schmerzsy n drom oder einer Diskushernie L4/5 rechts ( Urk. 7/9) um k eine Listendiagnose gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG. Im Übrigen liegen beim Beschwerdeführer gestützt auf das MRT der LWS vom 1 1. Juli 2022 ( Urk. 7/7) und die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 2 0. Mai 202 2
( Urk. 7/13) offensichtlich
degenerative
Veränderungen an der Wirbelsäule vor und war er
bereits vor dem Trampolinspringen aufgrund von lumbalen Rückenschmerzen in Behandlung ( Urk. 7/8 und Urk. 7/9) . Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungs rechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Band scheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 mit Hinweisen) . Eine besondere Schwere ist beim umschriebenen Ereignis, sollte es als Unfall qualifi zieren, zum Vornherein zu verneinen. Es ist davon auszugehen, dass die nicht ideale Bremsung höchstens d as Zufalls
- oder Gelegenheitsereignis (vgl. E. 1.4) zur Aktivierung der Diskushernie war. 4.3
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der 1961 geborene X.___ a rbeitete seit dem 1. Februar 2010 als Software Engineer
in einem 90%-Pensum für die Y.___ AG und war damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3. Juli 2022 beim gemeinsamen
Trampolinspringen mit seinen beiden Enkelkindern bei einer Landung mit gebogener Wirbelsäule eine Lumbago erlitt
( vgl. Beiblatt zur Schadenmeldung vom
E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5 mit Hinweisen).
E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädi gungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1. 4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzu folge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Auslösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäg licher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesund heitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundes gerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 2.2, 8C_692/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2 und 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 2. Juli 2022 stellte der Oberarzt Dr. med. D.___ der Klinik für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie
des
A.___
die Diagnose einer Diskushernie L4/5 rechts und stimmte einem vorerst konservativen Vorgehen zu ( Bericht vom 2 8. Juli 2022, Urk. 7/ 9 ) . Mit Schreiben vom 1. November 2022 verneinte die Allianz einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mangels eines Unfallereignisses ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid zusammen gefasst
damit,
gemäss Unfallmeldung sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinen beiden Enkelkindern auf einem Trampolin gewesen. Er sei mit diesen zusammen gehüpft, um diesen im Sinne einer «Katapultwirkung» mehr Schwung zu geben. Dabei landete ein Enkelkind unter ihm, woraufhin der Beschwerde führer mit einer schrägen Haltung habe ausweichen müssen. Sprängen mehrere Personen gleichzeitig auf einem Trampolin, so sei jederzeit mit Zusammenstössen und allfällig notwendigen Ausweichmanövern zu rechnen. Entsprechend werde von Herstellern und Präventionsstellen geraten , das Tr am polin nur einzeln zu benutze n (vgl. z.B. Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU: Ratgeber
Gartentrampolin ) . Vor diesem Hinter grund könne ei n Kind, das in die Sprung bahn gerate, nicht als unerwartete bzw. plötzlich e , nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung im Sinne eines ungewöhnlichen äusseren Faktors
gewertet
werden . Vielmehr habe sich in diesem Vorgang, dass das Kin d in die Sprungbahn des B eschwerdeführers geraten sei und dieser in der Folge mit einem
Sprung mit gebogener Wirbelsäule
habe ausweichen müssen, ein dem
gleich zeitigen
Benutzen
eines Trampolins inhärente s
Risiko
verwirklicht . Damit liege kein Unfallereignis vor . In den medizinischen Akten sei ein Lumbovertebral syndrom bzw. ein lu m bospondylogenes Schmerzsyndrom bzw. eine Diskushernie diagnostiziert worden. Dabei handle es sich nicht um eine Listenverletzung nach Art. 6
Abs. 2 UVG, weshalb sich grundsätzlich weiter e
Ausführungen
zu den Leistungsvoraussetzungen erübrigten . Der Vollständigkeitshalber sei dennoch kurz auf die Kausalität einzugehen. Das beschriebene Ereignis des Ausweichens mit einem Sprung mit gebogener Wirbelsäule sei nicht als besonders schwer zu werten. Zudem halte die versicherungsinterne Ärztin am 2 7. Oktober 2022 fest, es würden degenerative Veränderungen im Bereich der LWS bzw. eine degenera tive Erkrankung der LWS vorliegen, was durch die übrigen medizinischen Akten gestützt werde. Selbst wenn daher das Ereignis als Unfall gewertet würde, wäre eine Leistungspflicht mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammen hangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis zu vereinen ( Urk. 2) . 2. 2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer
im Wesentlichen auf den Stand punkt, es gebe zwei verschiedene Arten, ein Trampolin zu nutzen. Die erste Art sei die sportliche , akrobatische Nutzung .
Dies mache man tunlichst alleine und
definitiv auch nicht in seinem Alter. Die zweit e A r t sei diejenige, di e
vorzugsweise kleinere Kinder lieb t en. E r wippe in der Mitte und die Kinder sprängen im Kr e is um ihn herum. Es sei mit Zusammenstössen zu rechnen, aber eben, die lägen im vertretbaren Bereich, wenn der Erwachsene seine «Verstärkungswirkung» mass voll dosiere. Meistens stiessen die Kinder untereinander zusammen. Gefährlich werde es höchsten s , wenn ein Kind unter
den
Erwachsenen
gerate . Dafür seien auch Regeln erschaffen und diese auch fortlaufend verfeinert
worden . Ein Kind sei gegen das Fangnetz gesprungen , sei zurückgespickt worden und in seine Beine hineingerollt. Da er dies zu spät erkannt habe, sei er noch am Wippen gewesen. Es sei ihm überhaupt nicht bewusst gewesen, dass e r sich gleich diese Verletzung zuziehen werde. In Unkenntnis der Gefahr habe er versucht nicht auf das rollende Kind draufzutreten . Dabei habe er sich ordentlich verbogen . Den Sachverhalt des ungewöhnlichen
Faktors sehe er als gegeben an . Einerseits hätten die oben beschriebenen
Regeln das G ewöhnliche
ausgeschlossen , andererseits belege ja auch die monatelange Störungsfreiheit in sich,
dass es nicht
gewöhnlich sein könne. E r bestreite nicht, dass seine Bandscheibe eine artgerechte Degen e ration aufweise. Ob diese Schläge, resp. besser formuliert
kurzzeitigen Drücke, schwer gewesen seien oder nicht, sei wohl ebenfalls sehr schwierig zu beurteilen . E r gehe davon aus, das s die MRI-Bilder sehr klar aufzeig en müssten , das s
er sich diese Verletzung unmöglich schleichen d
zugezogen habe. E r gehe davon aus, dass
man sehe, dass die Bandscheibe
geplatzt sei , was wohl deutlich
mehr für die Unfal l-Version spreche, als für etwas and e res .
Hätten die Ärzte nicht W ichtigeres zu tun, hätte er seine MRI-Bilder einem
Spezialisten
vorgelegt und seine Vermutung bestätigen lassen . Somit sei es led i glich eine Vermutung , wenn er sage , dass man den Bildern ansehen müsse, da s s er sich dies e
Verletzung
nicht
beim «Blumen giessen» geholt haben könne ( Urk. 1). 3. 3.1
Im Auszug der Krankengeschichte (KG) des Hausarztzentrums im Z.___ ist über die Konsultation vom 4. Juli 2022 eingetragen, dass der Beschwerdeführer über seit zwei Tagen bestehende lumbale Rückenschmerzen rechts klage , welche nun auch ins Bein ausstrahlten , und es sich langsam tauber anfühle. Die Kraft sei normal , Stuhlgang und Wasserlösen seien unauffällig. Es bestünden keine Voroperationen. Verordnet wurde n dem Beschwerdeführer unmittelbar Keti
(wohl Ketamin), Sirdlud , Assan , Dehnen und Massage. Falls keine Besserung eintrete , solle d er Beschwerdeführer nach zwei Tagen erneut Keti erhalten ( Urk. 7/8). 3. 2
Anlässlich der Selbstvorstellung auf der Notfallpraxis des A.___ vom 6. Juli 2022 stellte die Oberärztin B.___ die Diagnose eines akuten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er vor einer Woche eine gebückte Arbeit ausgerichtet und seither zunehmend e Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich habe. Am 2. Juli 2022 sei er dann gemeinsam mit seinen Enkelkindern Trampolin
gesprungen und danach seien die Schmerzen exazerbiert . Er habe sich dann in der hausärztlichen Sprechstunde am 4. Juli 2022 vorgestellt und eine Cortison-Spritze gluteal erhalten, welche für 12 bis 18 Stunden gewirkt habe. Danach habe er wieder zunehmend Schmerzen gehabt. Er habe bekannte Rückenschmerzen bei zum Teil überstrapazierter Rückenmusku latur und habe deswegen auch schon Physiotherapie gehabt. In der klinischen Untersuchung hätten keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bestanden. Es zeigten
sich weder sensomotorische noch motorische Defizite. Es wurde n ihm eine analgetische Therapie und P h y sio therapie verordnet ( Urk. Bericht vom 8. Juli 2022, 7/9). 3. 3
Das von der Hausarztpraxis aufgrund der persistierenden Schmerzen und Fuss heber s chwäche
veranlasste MRT vom 1 1. Juli 2022
der Lendenwirbelsäule (LWS)
im Zentrum
C.___ in E.___
ergab als bild gebende Befunde eine mehrsegmentale Degeneration mit einer Diskusprotrusion
mit nach kaudal rechts migriertem Diskusmaterial auf der Höhe LWK 4/5, eine konsekutive Kompression der Nervenwurzel L5 rezessal rechts ,
eine kurzstreckige Affektion L5 beidseits neuroforaminal und eine Osteochondrose mit Reizzustand LWK 5/SWK 1 ( Urk. 7/7 S. 2). 3. 4
Anlässlich der Konsultation vom 1 1. Juli 2022 nannte der behandelnde Arzt der Hausarztpraxis i m KG-Auszug gestützt auf d en MRT -Befund als Diagnose eine deutliche Foraminalstenose L4/5 (Diskushernie) als passendes Korrelat für die Schmerzen und die sensomotorische Symptomatik . Es werde umgehend eine
periradikuläre Therapie
( PRT ) avisiert . Gleichzeitig wurden eine Analgesie-Eskalation und Morphin verordnet ( Urk. 7/8). 3.5
Im KG-Auszug vom 2 0. Juli 2022 hielt der behandelnde Arzt der Hausarztpraxis fest, leider habe die PRT keine wesentliche
Verbesserung
ge bracht. Es bestehe weiterhin eine Fussheberschw ä che M3 rechts, die übrigen Ke r nmuskeln seien symmetrisch M5/ 5. Mit Morphin zusätzlich zur NSAR-Fixmedikat i on komme er einigermas s en zurecht. Am schlechtesten
gehe
S itzen, a uch s chlafen könne er nur stundenweise
aufgrund der Schmerzen. Dem Beschwerdeführer wurde von einem weiteren Zuwarten angesichts der neurologischen Symptomatik abgeraten und eine Weiterbehandlung durch die Neurochirurgie des A.___ empfohlen ( Urk. 7/8) . 3.6
Anlässlich der Sprechstunde vom 2 2. Juli 2022 diagnostizierte Dr. med. D.___ d e r Klinik für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchi rurgie des A.___ eine Diskusherni e L4/ 5. Sei t anfangs Juli bestünden beim Beschwerdeführer starke lumboradikuläre Schmerzen ins rechte Be i
n. Eine Infiltration habe nur minim geholfen . Die klinische n und radiologischen B ef unde passten bestens zusammen. Die Situation sei mit dem Beschwerdeführer lang e und ausführlich besprochen worden und zum jetzigen Zeitpunkt erfolge vorerst ein weite rhin
konservativer
Therapieversuch. Sollte die Parese in den nächsten drei bis vier Wochen nicht weiter besser werden, so müss e
eine Operation ernsthaft überlegt werden (Bericht vom 2 8. Juli 2022, Urk. 7/9) . 3. 7
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2 0. Mai 2020 erklärte Dr. med. F.___ , Fachärztin Prävention & Public Health,
im Wesentlichen, es lägen keine frischen Verletzungen im Sinne eine r unfallähnlichen Körperschä digung vor. G estützt auf das MRT der LWS vom 1 1. Juli 2022 lägen hier degene rative Veränderungen im Bere i ch der LWS vor. Es handle sich hier um eine degenerative Krankheit der LWS ( Urk. 7/13). 4. 4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob das Geschehen vom 3. Juli 2022 als Unfall im Sinne des ATSG (vgl. E. 1.1) zu qualifizieren ist. Gemäss Beiblatt zur Schaden s meldung vom 26.
August 2023 war der Beschwerdeführer hüpfend als „ Katapult “ für seine Enkelkinde r
auf dem Trampolin , als ein Kind gegen das Netz flog , auf dem Trampolinboden landete und er mit schräge r Haltung abwenden konnte , dass er auf das am B oden
liegende Kind fällt ( Urk. 7/1 S. 2). Nichts anderes ist dem später vom Beschwerdeführer ausgefüllten Frageblatt zur Verletzung vom 7. September 2022 ( Urk. 7/11) zu entnehmen . Gegenüber der behandelnden Ärztin der Notfall praxis des A.___ gab er an, vor einer Woche eine gebückte Arbeit ausgerichtet zu haben und seither zunehmend Schmerzen im LWS-Ber ei ch zu verspüren . Er sei dann noch gemeinsam mit den Enkelkindern auf dem Trampolin gesprungen und danach seien die Schmerzen unerträglich gewesen ( Bericht vom 8. Juli 2022, Urk. 7/9 ) . Demnach stürzte der Beschwerdeführer beim Trampolinspringen , als ein Enkelkind ins Netz sprang und zurück auf den Trampolinboden spickte , nicht, sondern landete mit gebogener Wirbelsäule
auf dem Trampolin , wobei die Wirbelsäule durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinträchtigt wurde . B ei Sportverletzungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis jedoch zu verneinen ( vgl. E. 1.2 ). Sodann unterliegt der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, strengeren Anforderungen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab
- nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn bei einer Sportverletzung das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt. So liegt kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, wenn ein Snowboarder über eine Unebenheit im Gelände fährt und dabei einen Schlag im Knie verspürt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5). Auf einem Trampolin hüpfende Personen sind
durch das Sprungtuch sozusagen unwegsamem Untergrund ausgeliefert und müssen diesen mit B eugen des Rückens bzw. der Tiefenmuskulatur im Rücken
ausgleichen , wobei sie beim Beschleunigen bzw. Abbrems en
zwingend eine Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule erfahren; dies ist der Sportart immanent . Zwar verläuft ein Sprung auf dem Trampolin, bei dem die Landung mit gebeugter Wirbelsäule erfolgt, nicht ideal oder professionell , liegt aber durchaus noch in der Spannweite des Üblichen des Trampolinspringens , insbesondere wenn gleich zeitig mehrere Personen auf dem Trampolin hüpfen. Somit ist der Unfallbegriff im Rechtssinne - die Ansichten des Beschwerdeführers zur Ungewöhnlichkeit der Verletzung als solcher sind diesbezüglich irrelevant - nicht erfüllt .
4.2
Auch handelt es sich bei einem
lumbospondylogenen Schmerzsy n drom oder einer Diskushernie L4/5 rechts ( Urk. 7/9) um k eine Listendiagnose gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG. Im Übrigen liegen beim Beschwerdeführer gestützt auf das MRT der LWS vom 1 1. Juli 2022 ( Urk. 7/7) und die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 2 0. Mai 202 2
( Urk. 7/13) offensichtlich
degenerative
Veränderungen an der Wirbelsäule vor und war er
bereits vor dem Trampolinspringen aufgrund von lumbalen Rückenschmerzen in Behandlung ( Urk. 7/8 und Urk. 7/9) . Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungs rechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Band scheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 mit Hinweisen) . Eine besondere Schwere ist beim umschriebenen Ereignis, sollte es als Unfall qualifi zieren, zum Vornherein zu verneinen. Es ist davon auszugehen, dass die nicht ideale Bremsung höchstens d as Zufalls
- oder Gelegenheitsereignis (vgl. E. 1.4) zur Aktivierung der Diskushernie war. 4.3
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
E. 7 /18) , welche mit Einspracheentsch e id vom 3. März 2023 abgewiesen wurde ( Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei das Trampolin - Ereignis vom 3. Juli 2022 als Ursache für seine Verletzung anzuerkennen und die Verletzung sei als Unfall zu deklarieren ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
( Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00054
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
15. März 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
Der 1961 geborene X.___ a rbeitete seit dem 1. Februar 2010 als Software Engineer
in einem 90%-Pensum für die Y.___ AG und war damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3. Juli 2022 beim gemeinsamen
Trampolinspringen mit seinen beiden Enkelkindern bei einer Landung mit gebogener Wirbelsäule eine Lumbago erlitt
( vgl. Beiblatt zur Schadenmeldung vom 2 6. August 2022 , Urk. 7/1 ).
Nach der Erstvorstellung im Hausarztzentrum im Z.___ am 4. Juli 2022 ( Urk. 7/ 8 ) stellte sich der Versicherte a m
6. Juli 2022
selbst in der Notfallpraxis des Kantonsspitals A.___ vor, wo die Oberärztin B.___
ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts diagnostizierte und eine a nalgetische Therapie sowie Physiotherapie
verordnete ( Bericht vom 8. Juli 2022, Urk. 7/9 ) . Am 1 1. Juli 2022 veranlassten die behan delnden Ärzte der Hausarztpraxis aufgrund persistierender Schmerzen und einer Fussheberschwäche im Zentrum C.___
ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS, Urk. 7/7 ) und diagnostizierten
gestützt auf das MRT vom 1 1. Juli 2022 gleichentags eine deutliche Foram en stenose L4/5 rechts (Diskushernie) als passendes Korrelat für die Schmerzen sowie
die sensomoto rische Symptomatik . Da die Periradikuläre Therapie (PRT ) keine Besserung brachte, empfahlen sie dem Beschwerdeführer aufgrund der neurologischen Symptomatik
eine weitere Behandlung durch die
Neurochirurgie des A.___ ( Urk. 7/8 ).
Am 2 2. Juli 2022 stellte der Oberarzt Dr. med. D.___ der Klinik für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie
des
A.___
die Diagnose einer Diskushernie L4/5 rechts und stimmte einem vorerst konservativen Vorgehen zu ( Bericht vom 2 8. Juli 2022, Urk. 7/ 9 ) . Mit Schreiben vom 1. November 2022 verneinte die Allianz einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mangels eines Unfallereignisses ( Urk. 7 /14 ), was diese
nach erhobenem Einwand
des Versicherten ( Urk. 7 /15) mit Verfügung vom 2 4. November 2022 bestätigte ( Urk. 7 /16 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2022 Einsprache ( Urk. 7 /18) , welche mit Einspracheentsch e id vom 3. März 2023 abgewiesen wurde ( Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei das Trampolin - Ereignis vom 3. Juli 2022 als Ursache für seine Verletzung anzuerkennen und die Verletzung sei als Unfall zu deklarieren ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
( Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädi gungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1. 4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzu folge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Auslösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäg licher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesund heitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundes gerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 2.2, 8C_692/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2 und 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid zusammen gefasst
damit,
gemäss Unfallmeldung sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinen beiden Enkelkindern auf einem Trampolin gewesen. Er sei mit diesen zusammen gehüpft, um diesen im Sinne einer «Katapultwirkung» mehr Schwung zu geben. Dabei landete ein Enkelkind unter ihm, woraufhin der Beschwerde führer mit einer schrägen Haltung habe ausweichen müssen. Sprängen mehrere Personen gleichzeitig auf einem Trampolin, so sei jederzeit mit Zusammenstössen und allfällig notwendigen Ausweichmanövern zu rechnen. Entsprechend werde von Herstellern und Präventionsstellen geraten , das Tr am polin nur einzeln zu benutze n (vgl. z.B. Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU: Ratgeber
Gartentrampolin ) . Vor diesem Hinter grund könne ei n Kind, das in die Sprung bahn gerate, nicht als unerwartete bzw. plötzlich e , nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung im Sinne eines ungewöhnlichen äusseren Faktors
gewertet
werden . Vielmehr habe sich in diesem Vorgang, dass das Kin d in die Sprungbahn des B eschwerdeführers geraten sei und dieser in der Folge mit einem
Sprung mit gebogener Wirbelsäule
habe ausweichen müssen, ein dem
gleich zeitigen
Benutzen
eines Trampolins inhärente s
Risiko
verwirklicht . Damit liege kein Unfallereignis vor . In den medizinischen Akten sei ein Lumbovertebral syndrom bzw. ein lu m bospondylogenes Schmerzsyndrom bzw. eine Diskushernie diagnostiziert worden. Dabei handle es sich nicht um eine Listenverletzung nach Art. 6
Abs. 2 UVG, weshalb sich grundsätzlich weiter e
Ausführungen
zu den Leistungsvoraussetzungen erübrigten . Der Vollständigkeitshalber sei dennoch kurz auf die Kausalität einzugehen. Das beschriebene Ereignis des Ausweichens mit einem Sprung mit gebogener Wirbelsäule sei nicht als besonders schwer zu werten. Zudem halte die versicherungsinterne Ärztin am 2 7. Oktober 2022 fest, es würden degenerative Veränderungen im Bereich der LWS bzw. eine degenera tive Erkrankung der LWS vorliegen, was durch die übrigen medizinischen Akten gestützt werde. Selbst wenn daher das Ereignis als Unfall gewertet würde, wäre eine Leistungspflicht mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammen hangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis zu vereinen ( Urk. 2) . 2. 2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer
im Wesentlichen auf den Stand punkt, es gebe zwei verschiedene Arten, ein Trampolin zu nutzen. Die erste Art sei die sportliche , akrobatische Nutzung .
Dies mache man tunlichst alleine und
definitiv auch nicht in seinem Alter. Die zweit e A r t sei diejenige, di e
vorzugsweise kleinere Kinder lieb t en. E r wippe in der Mitte und die Kinder sprängen im Kr e is um ihn herum. Es sei mit Zusammenstössen zu rechnen, aber eben, die lägen im vertretbaren Bereich, wenn der Erwachsene seine «Verstärkungswirkung» mass voll dosiere. Meistens stiessen die Kinder untereinander zusammen. Gefährlich werde es höchsten s , wenn ein Kind unter
den
Erwachsenen
gerate . Dafür seien auch Regeln erschaffen und diese auch fortlaufend verfeinert
worden . Ein Kind sei gegen das Fangnetz gesprungen , sei zurückgespickt worden und in seine Beine hineingerollt. Da er dies zu spät erkannt habe, sei er noch am Wippen gewesen. Es sei ihm überhaupt nicht bewusst gewesen, dass e r sich gleich diese Verletzung zuziehen werde. In Unkenntnis der Gefahr habe er versucht nicht auf das rollende Kind draufzutreten . Dabei habe er sich ordentlich verbogen . Den Sachverhalt des ungewöhnlichen
Faktors sehe er als gegeben an . Einerseits hätten die oben beschriebenen
Regeln das G ewöhnliche
ausgeschlossen , andererseits belege ja auch die monatelange Störungsfreiheit in sich,
dass es nicht
gewöhnlich sein könne. E r bestreite nicht, dass seine Bandscheibe eine artgerechte Degen e ration aufweise. Ob diese Schläge, resp. besser formuliert
kurzzeitigen Drücke, schwer gewesen seien oder nicht, sei wohl ebenfalls sehr schwierig zu beurteilen . E r gehe davon aus, das s die MRI-Bilder sehr klar aufzeig en müssten , das s
er sich diese Verletzung unmöglich schleichen d
zugezogen habe. E r gehe davon aus, dass
man sehe, dass die Bandscheibe
geplatzt sei , was wohl deutlich
mehr für die Unfal l-Version spreche, als für etwas and e res .
Hätten die Ärzte nicht W ichtigeres zu tun, hätte er seine MRI-Bilder einem
Spezialisten
vorgelegt und seine Vermutung bestätigen lassen . Somit sei es led i glich eine Vermutung , wenn er sage , dass man den Bildern ansehen müsse, da s s er sich dies e
Verletzung
nicht
beim «Blumen giessen» geholt haben könne ( Urk. 1). 3. 3.1
Im Auszug der Krankengeschichte (KG) des Hausarztzentrums im Z.___ ist über die Konsultation vom 4. Juli 2022 eingetragen, dass der Beschwerdeführer über seit zwei Tagen bestehende lumbale Rückenschmerzen rechts klage , welche nun auch ins Bein ausstrahlten , und es sich langsam tauber anfühle. Die Kraft sei normal , Stuhlgang und Wasserlösen seien unauffällig. Es bestünden keine Voroperationen. Verordnet wurde n dem Beschwerdeführer unmittelbar Keti
(wohl Ketamin), Sirdlud , Assan , Dehnen und Massage. Falls keine Besserung eintrete , solle d er Beschwerdeführer nach zwei Tagen erneut Keti erhalten ( Urk. 7/8). 3. 2
Anlässlich der Selbstvorstellung auf der Notfallpraxis des A.___ vom 6. Juli 2022 stellte die Oberärztin B.___ die Diagnose eines akuten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er vor einer Woche eine gebückte Arbeit ausgerichtet und seither zunehmend e Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich habe. Am 2. Juli 2022 sei er dann gemeinsam mit seinen Enkelkindern Trampolin
gesprungen und danach seien die Schmerzen exazerbiert . Er habe sich dann in der hausärztlichen Sprechstunde am 4. Juli 2022 vorgestellt und eine Cortison-Spritze gluteal erhalten, welche für 12 bis 18 Stunden gewirkt habe. Danach habe er wieder zunehmend Schmerzen gehabt. Er habe bekannte Rückenschmerzen bei zum Teil überstrapazierter Rückenmusku latur und habe deswegen auch schon Physiotherapie gehabt. In der klinischen Untersuchung hätten keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bestanden. Es zeigten
sich weder sensomotorische noch motorische Defizite. Es wurde n ihm eine analgetische Therapie und P h y sio therapie verordnet ( Urk. Bericht vom 8. Juli 2022, 7/9). 3. 3
Das von der Hausarztpraxis aufgrund der persistierenden Schmerzen und Fuss heber s chwäche
veranlasste MRT vom 1 1. Juli 2022
der Lendenwirbelsäule (LWS)
im Zentrum
C.___ in E.___
ergab als bild gebende Befunde eine mehrsegmentale Degeneration mit einer Diskusprotrusion
mit nach kaudal rechts migriertem Diskusmaterial auf der Höhe LWK 4/5, eine konsekutive Kompression der Nervenwurzel L5 rezessal rechts ,
eine kurzstreckige Affektion L5 beidseits neuroforaminal und eine Osteochondrose mit Reizzustand LWK 5/SWK 1 ( Urk. 7/7 S. 2). 3. 4
Anlässlich der Konsultation vom 1 1. Juli 2022 nannte der behandelnde Arzt der Hausarztpraxis i m KG-Auszug gestützt auf d en MRT -Befund als Diagnose eine deutliche Foraminalstenose L4/5 (Diskushernie) als passendes Korrelat für die Schmerzen und die sensomotorische Symptomatik . Es werde umgehend eine
periradikuläre Therapie
( PRT ) avisiert . Gleichzeitig wurden eine Analgesie-Eskalation und Morphin verordnet ( Urk. 7/8). 3.5
Im KG-Auszug vom 2 0. Juli 2022 hielt der behandelnde Arzt der Hausarztpraxis fest, leider habe die PRT keine wesentliche
Verbesserung
ge bracht. Es bestehe weiterhin eine Fussheberschw ä che M3 rechts, die übrigen Ke r nmuskeln seien symmetrisch M5/ 5. Mit Morphin zusätzlich zur NSAR-Fixmedikat i on komme er einigermas s en zurecht. Am schlechtesten
gehe
S itzen, a uch s chlafen könne er nur stundenweise
aufgrund der Schmerzen. Dem Beschwerdeführer wurde von einem weiteren Zuwarten angesichts der neurologischen Symptomatik abgeraten und eine Weiterbehandlung durch die Neurochirurgie des A.___ empfohlen ( Urk. 7/8) . 3.6
Anlässlich der Sprechstunde vom 2 2. Juli 2022 diagnostizierte Dr. med. D.___ d e r Klinik für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchi rurgie des A.___ eine Diskusherni e L4/ 5. Sei t anfangs Juli bestünden beim Beschwerdeführer starke lumboradikuläre Schmerzen ins rechte Be i
n. Eine Infiltration habe nur minim geholfen . Die klinische n und radiologischen B ef unde passten bestens zusammen. Die Situation sei mit dem Beschwerdeführer lang e und ausführlich besprochen worden und zum jetzigen Zeitpunkt erfolge vorerst ein weite rhin
konservativer
Therapieversuch. Sollte die Parese in den nächsten drei bis vier Wochen nicht weiter besser werden, so müss e
eine Operation ernsthaft überlegt werden (Bericht vom 2 8. Juli 2022, Urk. 7/9) . 3. 7
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2 0. Mai 2020 erklärte Dr. med. F.___ , Fachärztin Prävention & Public Health,
im Wesentlichen, es lägen keine frischen Verletzungen im Sinne eine r unfallähnlichen Körperschä digung vor. G estützt auf das MRT der LWS vom 1 1. Juli 2022 lägen hier degene rative Veränderungen im Bere i ch der LWS vor. Es handle sich hier um eine degenerative Krankheit der LWS ( Urk. 7/13). 4. 4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob das Geschehen vom 3. Juli 2022 als Unfall im Sinne des ATSG (vgl. E. 1.1) zu qualifizieren ist. Gemäss Beiblatt zur Schaden s meldung vom 26.
August 2023 war der Beschwerdeführer hüpfend als „ Katapult “ für seine Enkelkinde r
auf dem Trampolin , als ein Kind gegen das Netz flog , auf dem Trampolinboden landete und er mit schräge r Haltung abwenden konnte , dass er auf das am B oden
liegende Kind fällt ( Urk. 7/1 S. 2). Nichts anderes ist dem später vom Beschwerdeführer ausgefüllten Frageblatt zur Verletzung vom 7. September 2022 ( Urk. 7/11) zu entnehmen . Gegenüber der behandelnden Ärztin der Notfall praxis des A.___ gab er an, vor einer Woche eine gebückte Arbeit ausgerichtet zu haben und seither zunehmend Schmerzen im LWS-Ber ei ch zu verspüren . Er sei dann noch gemeinsam mit den Enkelkindern auf dem Trampolin gesprungen und danach seien die Schmerzen unerträglich gewesen ( Bericht vom 8. Juli 2022, Urk. 7/9 ) . Demnach stürzte der Beschwerdeführer beim Trampolinspringen , als ein Enkelkind ins Netz sprang und zurück auf den Trampolinboden spickte , nicht, sondern landete mit gebogener Wirbelsäule
auf dem Trampolin , wobei die Wirbelsäule durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinträchtigt wurde . B ei Sportverletzungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis jedoch zu verneinen ( vgl. E. 1.2 ). Sodann unterliegt der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, strengeren Anforderungen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab
- nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn bei einer Sportverletzung das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt. So liegt kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, wenn ein Snowboarder über eine Unebenheit im Gelände fährt und dabei einen Schlag im Knie verspürt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5). Auf einem Trampolin hüpfende Personen sind
durch das Sprungtuch sozusagen unwegsamem Untergrund ausgeliefert und müssen diesen mit B eugen des Rückens bzw. der Tiefenmuskulatur im Rücken
ausgleichen , wobei sie beim Beschleunigen bzw. Abbrems en
zwingend eine Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule erfahren; dies ist der Sportart immanent . Zwar verläuft ein Sprung auf dem Trampolin, bei dem die Landung mit gebeugter Wirbelsäule erfolgt, nicht ideal oder professionell , liegt aber durchaus noch in der Spannweite des Üblichen des Trampolinspringens , insbesondere wenn gleich zeitig mehrere Personen auf dem Trampolin hüpfen. Somit ist der Unfallbegriff im Rechtssinne - die Ansichten des Beschwerdeführers zur Ungewöhnlichkeit der Verletzung als solcher sind diesbezüglich irrelevant - nicht erfüllt .
4.2
Auch handelt es sich bei einem
lumbospondylogenen Schmerzsy n drom oder einer Diskushernie L4/5 rechts ( Urk. 7/9) um k eine Listendiagnose gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG. Im Übrigen liegen beim Beschwerdeführer gestützt auf das MRT der LWS vom 1 1. Juli 2022 ( Urk. 7/7) und die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 2 0. Mai 202 2
( Urk. 7/13) offensichtlich
degenerative
Veränderungen an der Wirbelsäule vor und war er
bereits vor dem Trampolinspringen aufgrund von lumbalen Rückenschmerzen in Behandlung ( Urk. 7/8 und Urk. 7/9) . Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungs rechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Band scheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 mit Hinweisen) . Eine besondere Schwere ist beim umschriebenen Ereignis, sollte es als Unfall qualifi zieren, zum Vornherein zu verneinen. Es ist davon auszugehen, dass die nicht ideale Bremsung höchstens d as Zufalls
- oder Gelegenheitsereignis (vgl. E. 1.4) zur Aktivierung der Diskushernie war. 4.3
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz