Sachverhalt
1.
Die 1987 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezem ber 2020 als Translational Medicine Sc für die Y.___
AG und war dadu rch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Mit Schadenmeldung vom
29. Oktober 2021
wurde der Suva das Schadenereignis vom
24. Oktober 2021 an gezeigt , anlässlich welchem die Versicherte beim Absteigen über einen Klettersteig in Engelberg ausrutschte und durch Klettergurte gesichert und behelmt abstürzte , wobei sie den Kopf an der Felswand anschlug
(Urk. 8/1 ).
Die erstbehandelnde Ärztin des Zentrums Z.___ , in A.___ ,
diagnostizierte eine Ellbogenkontusion rechts sowie ein S chleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und verordnete Analgetika (Urk.
8/24 ). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3). Der Hausarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , veranlasste am
10. November 2021 in der Bilddiagnostik C.___
des Universitätsspitals D.___
ein MRT des Gehirns (Urk. 8/18) und überwies die Versicherte bei de n Diagnose n von persistierenden Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Nausea bei kleinster Anstrengung zur Beurteilung an das Neurozentrum
E.___
(Urk. 8/9 , Urk. 8/34). In der Folge zog die Versicherte wegen weiterhin persistierende r
Aufmerksamkeits- und Belastbarkeitseinschränkungen
Dr. F.___ , Klinischer Neuropsychologe GNP und Sport-Neuropsychologe GSNP, in Deutschland bei, der aufgrund seiner Untersuchung am 14 . Januar 2022
nach einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit eine n
geordneten , langsamen Aufbau inklusive inhaltlicher Abstufung der allgemeinen Belastbarkeit der bisherigen Tätigkeit empfahl (Bericht vom
17. Januar 2022 , Urk. 8/25 ). Aufgrund der
erreichten Arbeitsfähigkeit von lediglich zwei Stunden pro Tag konsultierte die Versicherte im
Mai 2022
das Zentrum G.___
(Urk. 8/ 61 ) . Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per
31. August 2022 ein (Urk. 8/85).
Die Versicherte erhob am 21. September 2022 Einsprache (Urk. 8/100) unter Beilage des Berichts vom 15. September 2022 des Zentrums G.___ (Urk. 8/102). Mit E mail vom
19. Oktober 2022 ergänzte sie diese und reichte das Schreiben des Hausarztes vom 15. Oktober 2022
zu den Akten (Urk. 8/105-106).
Mit
Ein spracheentsche i d vom 27. Januar 2023 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 27. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr die gesetzlich zustehenden Sozialversicherungsleistungen gemäss UVG für die Folgen des Ereignisses vom 24. Oktober 2021 zuzusprechen, eventualiter sei die Angele genheit zur rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 8. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 01.2024 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1.3
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Mög lichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Ver sicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 12.2023 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 1. 5
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 6
UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 08.2023 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behand lung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver sicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest stellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, auf die schlüssigen Einschätzungen von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, könne ohne Weiteres abgestellt werden. In Übereinstimmung mit diesen Beurteilungen ergäben sich auch aufgrund des Berichts vom 24. November 2021 des Neurozentrums E.___ , der Berichte des Zentrums G.___ , der Berichte über die MRT-Aufnahmen des Gehirns vom 10 . November 2021 und der HWS
vom 9. Dezember 2021 sowie den Berichten des Hausarztes keine Hinweise auf unfa l lkausale strukturelle Veränderungen. Im Bereich der HWS seien vielmehr einzig minimale degenerative, d.h. krankheitsbedingte ,
Veränderungen fest gestellt worden. Auch sei im Bericht vom 24. November 2021 des Neurozentrums E.___ klinisch-neurologisch ein Normalbefund festges t ellt worden. Im Bericht vom
15. Juni 2022 seien die Neurologen
des Zentrums G.___
ebenfalls nicht von organischen Ursachen der beschriebenen Symptomatik ausgegangen , sondern vielmehr von einer Verarbeitungs störung.
Sowei t der Haus arzt in der mit der Einsprache eingereichten Stellungnahm e vom 15. Oktober 2022 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ausgeführt habe, es sei e n in den bildge benden Verfahren (MRI Hirn und HWS) keine pathologischen
Veränderungen , be i den Funktionsuntersuchungen (apparative vestibuläre Testung, dynamische Posturograp h ie ) aber deutliche Defizite
nachweisbar , werde auf die ent spre chenden
Ausführungen
von Dr. H.___ v erwiesen.
Ferner ergebe sich a ufgrund der medizinischen Akten, das s bei der Beschwerdeführerin von einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung üb e r den Fallabschluss hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne.
Es sei mit der im Zentrum G.___
initiierten Therapie mittels
Physiotherapie offenbar lediglich zu einer gewissen
Verbesserung der Symptomatik gekommen , weshalb der Fallabschluss nicht zu beanstanden sei
(Urk. 2 S. 9 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin setze sich gestützt auf die Beurteilung des Kreisarzte s
Dr.
H.___ ziemlich
stark mit den zeitnahen Beschwerden auseinander und habe ohne konkret vertiefte Anhaltspunkte angenommen , dass vorliegend keine Adäquanz mehr zum Unfall bestehe . Dr. H.___
habe sich aber nicht abschlies send mit den
vorliegenden Arztberichten des Zentrums G.___ , des Hausarzte s und des Neuropsychologen
auseinandergesetzt und der entsprechende Bericht vom 15. September 2022
des Zentrums G.___
fliesse demzufolge nicht in die Beurteilung
von Dr. H.___ ein . Der Sachverhalt sei somit nicht abschliessend
abgeklärt worden. Die Rechtsprechung nehme einen natürlichen
Kausalzusammenhang bei HWS-Beschleunigungstrauma insoweit an , als das sog. typische Beschwerdebild vorliege. Dieses sei
gekennzeichnet durch eine Häufung von
Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations
- und Gedächtnisstörungen , Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizba rkeit, Affektlabilität, Depression und
Wesensveränderung . Gemäss Arztbericht vom
15. September 2022
des Zentrums G.___
und
bei
bereits
seit nahezu einem Jahr vorhanden Symptomen liege die natürliche Kausalität
unbestritten vor. Die Bewusstlosigkeit
sei dahingegen kein e Voraussetzung für ein leichtes Schädelhirntrauma . Des Weiteren habe der Hausarzt bereits am
21. November
2021 über die Diagnose einer commotio cerebri berichtet. Im Bericht
vom 24.
November 2021 habe der Neurologe des Neurozentrums E.___ festgehal ten , dass klinisch- neurologisch ein Normalbefund vorliege. Allerdings diene diese Art der klinisch neurologischen Untersuchung dem primären Ausschluss von schweren neurologischen
Erkrankungen . Das Fehlen
eines positiven
Befundes enthalte keine Aussagekraft bezüglich
d es Vorli e gens eine r
Mild Traumatic Brain Injury ( mTBI ) . Die Darstellung von Dr. H.___ in seiner
neurologischen Beur teilung vom 27. Juli 2022 sei somit fehlerhaft. Die Schwere eines Schädel- Hirntrauma s werde üblicherw ei se nach dem Punktewert in der Glasgow - Coma - Score -Skala eingeteilt. In dieser Skala erhalte der Patient für bestimmte
Reaktionen eine Anza h l von Punkten . Die Beschwerdeführerin habe einen Score zwischen 13-15 Punkten erreich t , was ausreiche , um eine mTBI zu diagnos tizieren. Betreffend die Adäquanz sei noch gar keine vertiefte Überprü fu ng erfolgt. Es sei jedoch
aufgrund der Beschwerden davon
auszugehen , dass die relevanten
Kriterien , wie ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung , körperliche
Dauerschmerzen , schwieriger
Heilungsverlauf ,
zu bejahen seien. Da die derzeitige
Beurteilung von Dr. H.___
ungenügend sei, sei eine
vertiefte
Überprüfung hier sicherlich noch notwendig (Urk. 1) . 3. 3.1
Die am
24. Oktober 2021 erstbehandelnde Ärztin med. pract . I.___
des Zentrums Z.___
stellte
im KG-Eintrag (der Suva Basel zugestellt mit Schreiben vom
21. Dezember 2021 )
eine Kontusion des Ellenbogens rechts und ein Schleudertrauma der HWS fest . Die Beschwerdeführerin hab e sich am Rücken, Kopf (Helm getragen) und Ellenbogen angeschlagen. Sie sei nicht bewusstlos gewesen . Aktuell klage sie über Nacken - und obere Rückenschmerzen. Sie leide weder an Kopfschmerzen, noch an
Übelkeit/Erbrechen und auch nicht an Sensibilitätsstörungen der Arme. Die Beschwerdeführerin befinde sich in gutem Allgemeinzustand, der Nacken sei frei beweglich. Es bestünden Schmerzen im Ber eich des M. Trapezius rechts. Die grobe Kraft und die Sensibilität der Arme seien unauffällig. Es bestehe am Oberarm und am Ellenbogen rechts ein Hämatom. Der Beschwerdeführerin wurde eine lokale und systemische Analgesie
verordnet (Urk. 8/24).
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma , ausgefüllt
a m 2. Juli 2022 , führte pract . I.___ aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Ereignis nur über Nackenschmerzen und nicht über Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbre chen, Hörstörungen, Sehstörungen und Schlafstörungen geklagt. Zudem stellte sie die Diagnose einer Kontusion des Ellenbogens rechts (Urk. 8/75 S. 2). 3.2
Am
10. November 2021 erfolgte eine MRT de s Gehirns inkl. Schädelkalotte in der Bilddiagnostik C.___ des Universitätsspitals D.___ . PD Dr. med. univ. J.___ , Facharzt Radiologie, beurteilte d ie Befunde
( keine Diffusionsrestriktionen hinweisend auf eine Ischämie, kei n e Hyperzellularität oder floride Entzündung, regelrechte Signalintensität des Hirnparenchyms, korti ko medulläre Differenzierung regelrecht, normale W eite der Ventrikel, Mittel linienstrukturen orthotop , basale Zisternen frei, Flow Voids der basalen Hirn ar terien regelrecht, keine pathologische Kontrastanreicherung, keine Raum for der ung, cerebrale Venen und Sinus regelrecht, M astoid und Nasennebenhöhlen regelrecht pneumatisiert und belüftet )
als regelrechte Darstellung des Gehirns
(Urk. 8/ 18 ). 3. 3
Im Überweisungsschreiben vom 21. November 2021 an das Neurozentrum E.___ stellte Dr. B.___ die Diagnosen (1) persistierende Konzentrations störungen, Kopfschmerzen und Nausea bei kleinsten Anstrengungen bei Status nach Klettersturz vom 24. Oktober 2021 mit commo ti o cerebri und mehrere n Kontusionen sowie (2) eine substituierte Hypothyreose fest. Im Anschluss an den Sturz seien Schmerzen am Nacken beidseits, am linken F uss, an den Armen beidseits und thorakal seitlich rechts aufgetreten, i m weiteren Verlauf anfänglich persistierende, später belastungsabhängige Kopfschmerzen
und Nausea. Zudem bestünden Konzentrationsstörungen und eine rasche Erschöpfung bei kognitiver Arbeit (Urk. 8/9). 3. 4
Im Bericht vom
24. November 2021 hielten die behandelnden Ärzte d es Neurozentrums E.___ die Diagnose von Konzentrationsstörungen und Kopf schmerzen am ehesten im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms bei Status nach Klettersturz vom 24. Oktober 2021 ohne Bewusstseinsstörung und ohne retrograde Amnesie fest. Als Ursache der Beschwerden zeige sich am w ahrscheinlichsten ein postkommotionelles Syndrom nach einer fraglichen Gehirnerschütterung am 24. Oktober 2021 bei einem Klettersturz. Klinisch-neurologisch zeige sich ein Normalbefund. In der Bildgebung mittels MRT seien keine pathologischen Befunde, insbesondere keine Traumafolgen , zur Darstellung gekommen, welche die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik wiederspiegeln würden. Zur Komplettierung der Diagnostik sei der Beschwerde führerin ein EEG sowie im weiteren Verlauf eine neuropsychologische Testung angeboten worden. Sie habe sich dagegen entschieden. Aktuell, in der Akutphase nach dem Ereignis, bestehe keine gezielte Therapie, um die von der Beschwer deführerin beschriebenen Konzentrationsstörungen zu lindern oder die Erholungs p hase zu beschleunigen (Urk. 8/34). 3. 5
Am 9. Dezember 2021 erfolgte eine MRT de r HWS nativ sowie ein Röntgen d es Beckens a.p. sowie der Hüften bds . nach Lauenstein im Röntgeninstitut E.___ . Dr. med. K.___ , Facharzt Radiologie , stellte kein en Hinweis auf post traumatische Läsionen fest und beurteilte die Befunde als minimale dege ne rative Veränderungen in der oberen HWS (Urk. 8/ 33 ). 3. 6
Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Januar 2022 die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma
(ICD-10 F07.2) als Fol g e eines Kletterunfalls am 24. Oktober 2021 . Es sei nach dem Sturz keine konkrete therapeutische Intervention erfolgt. Zunächst habe die Beschwerde führerin für wenige Tage zugewartet und dann im Arbeitsversuch im Homeoffice bemerkt, dass sie keine kognitive Leistung abrufen könne. Danach habe sie ärztlichen Rat nachgesucht. Aktuell bestünden noch massive Aufmerksamkeits- und Belastbarkeitseinschränkungen. Der bisherige Wiedereingliederungsversuch sei frustrierend verlaufen, da hierbei keine inhaltliche Abstufung vorgenommen worden sei. Die Berichte der Beschwerdeführerin über Übelkeit, Erbrechen und Schlafstörungen seien nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine mögliche absicht liche Betonung von Leistungsdefiziten hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es sei eine ausführliche Beratung über einen geordneten Aufbau der allgemeinen Belastbarkeit sowie Schutz vor Überforderung erfolgt. Dr. F.___
empfahl nach zwei Wochen weiterer Arbeitsunfähigkeit die b erufliche Tätigkeit mit zunächst zwei Stunden für zwei Wochen aufzunehmen und danach sollte die Arbeitszeit alle zwei Wochen um 1 Stunde gesteigert werden. Wichtig sei es,
dass zunächst nur Routinetätigkeiten ohne ständigen
W e chsel des Aufmerksamkeitsfokus im Vorder grund stünden. Insgesamt werde von einer vollständigen Genesung sowie der Wiederherstellung der kognitiven Leistungsfähigkeit und Gesamtbelastbarkeit auf dem vorbestehenden Leistungsniveau ausgegangen. Vereinbart seien fort laufende Telefonkontakte, um den Prozess der gestuften Wiedereingliederung zu begleiten und um mögliche Hindernisse dabei möglich st frühzeitig zu entkräften . Im Anhang seines Berichts werden zwei Testergebnisse (Eye-Tracking und King- Devick -Test) bildlich dargestellt (Urk. 8/25).
3. 7
Die Ärzte des Zentrums G.___ stellten in ihrem Bericht vom
24. Mai 2022 folgende Diagnosen : - a nhaltende Beschwerden nach Klettersturz am 24.10.2021 mit Kopfanprall Differenzialdiagnosen ( DD )
Leichte Traumatische Hirnverletzung ( LTVH ) und Vd . a. HWS- Beschleunigungs traum a
- Kognition: r e d. k ogn . Belastbarkeit/Leistungsfähi gkeit , Fatigue - Autonom: Anzeichen für Herz- Kreislauf -Regulationsstörung, Nausea - Schmerz : posttraumatischer Kopfschmerz mit Spannungstyp, zerviko genen (rechts), autonomen und okulären Elementen - Vestibulär/Multisensorik: Blickinstabilität bei Kopfbewegungen , visuell induzierter Schwindel, posturale
Instabilität mit visueller Dominanz - Okulär/ Okulomotorik Konvergenz- Insuffizienz , hypometrische Sak kaden, red. o kuläre Belastbarkeit - Zervikal:
Zervikozephales Syndrom rechtsbetont mit myofasz i a l er und biomechanischer
Komponente
- Diagnostik MRI Gehirn inkl. Schädelkalotte vom 10.11. 20 21 : normal
Unfallanamnese und initiale Beschwerden passten zu einer Kopfkontusion DD LT V H (relativ dafür: Sturzhöhe, Kopfanprall, multiple Körperkontusionen, Ereig nislücke für Sturz) und zu einem HWS-Beschleunigungstraum a (relativ dafür: Sturzhöhe und -Vorgang [mehrmaliges Überschlagen
um die eigene Körperachse], initial im Vordergrund stehende Nackenschmerzen). Die Gedächtnisstörung sei extern bereits neuropsychologisch untersucht worden und es seien Defizite im Bere i ch der Aufmerksamkeit, der Verarbeitungsgeschwindigkeit und der Belast barkeit beschrieben worden. Zudem habe sich im King- Devick -Test eine Störung der geordneten Leserichtung mit Stockungen im Lesefluss gezeigt, was für eine Beeinträchtigung der Okulomotorik
spreche. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei zu belassen und die Belastbarkeit
im Rahmen eines
Arbeitsversuches weiter zu steigern. Die Beschwerdeführerin
werde ein Tagebuch führen (Urk. 8/61 S. 2-3 ). 3.8
Dr. B.___ gab im Dokumentationsbogen für die Erstkonsultation nach kranio –zervikalem Beschleunigungstrauma zur Erstuntersuchung der Beschwer de führerin vom
27. Oktober 2021 (ausgefüllt am 14. Juni 2022) an, die Beschwerdeführerin habe am 24. Oktober 2021 beim Klettern in den Bergen in Engelberg einen Tritt verfehlt und sei rückwärts gestürzt. Dabei habe sie sich mehrmals überschlagen und den Kopf an der Wand angeschlagen. Sie sei an einem Vorsprung liegen geblieben und sei komplett in die Seile verwickelt gewesen. Sie sei nicht bewusstlos gewesen. Sie habe einen Helm und einen Rucksack getragen. Im Anschluss hätten Schmerzen am Nacken bds ., am linken Fuss, an den Armen bds . und am Thorax seitlich rechts bestanden. Sie habe mit Unterstützung den Berg fertig runtergehen können. Die Erstbehandlung habe i m Zentrum Z.___ in A.___ stattgefunden. Die Entlassung sei unter Paracetamol und Ibuprofen erfolgt. Am 27. Oktober 2021 sei sie wieder zur Arbeit gegangen und habe aber über Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen und über Schmerzen beim Drehen des Kopfes geklagt. Die Nackenschmerzen und der Schwindel seien sofort aufgetreten. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin angegeben, nach fünf Stunden auch an Kopfschmerze n und nach sechs Stunden auch an Übelkeit gelitten zu haben. Nach Tagen litt sie auch an Erbrechen und Hörstörungen. Es seien keine Seh- und Schlafstörungen aufgetreten. Erfragt g e b e die Beschwerdeführerin weiter an, dass während zwei Wochen eine Hypersomnie bestanden habe und später eine Hyposomnie . Weiter sei sie verwirrt, leide an Konzentrationsstörungen, hab e Mühe Gesprächen zu folgen, leide an Gedächt nislücken, Organisationsschwierigkeiten und « Brainfog ». Zu den Untersuchungs befunden beschrieb der Hausarzt
Druckdolenzen occipital bds . und am Thorax perimalleolär lateral rechts und eine um 2/3 bzw. 1/3 eingeschränkte aktive Beweglichkeit der HWS bei Rechts- und Linksdrehung . Es hätten Hämatome an beiden Oberarmen dorsal sowie ventral und am seitlichen Thorax bestanden ; ansonsten keine äusseren Verletzungen . Eine vorläufige Diagnose in Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF) Klassifikation gab Dr. B.___ nicht ab. Aktuell werde die Beschwerdeführerin mit Analgetika und verordneter Physiotherapie therapiert. Seit dem 25. Oktober 2021 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Aktuell bestehe eine zumutbare Arbeitsintensität von 20 % der üblichen Intensität (Urk. 8/ 65 S. 1- 6 ). 3.9
Im Bericht vom 15. Juni 2022 hielten die Ärzte des Zentrums G.___ fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine Verarbeitungsstörung der multisenso rischen Integration vor. Da sich in der Kalorik (Funktionstest der beiden Gleichgewichtsorgane) , im vKIT
(videobasierte n Kopfimpulstest) und in den VEMPS (vestibuläre-evozierte myogene Potentiale) normale Befunde zeigten, sei die Ursache dieser Verarbeitungsstörung am ehesten zentral. Relativ für eine zentrale Störung spreche auch die Videookulographie mit verlangsamter Sakkadenlatenz und der upbeat -nystagmus von 2° in Primärposition. Betreffend upbeat -nystagmus sei allerdings zu erwähnen, dass die Intensität sehr gering sei, der Befund daher auch normal sein könnte. Zudem seien klinisch relevante/
pathologische upbeat-nystagmen zumeist transient (im Gegensatz zum down beat-nystagmus , der chronisch sein könne) . Passend zu den apparativen Abklärungen weise die Beschwerdeführerin in der multimodalen Erstabklärung Beeinträchtigungen in den Bereichen Okulomotorik , Vestibulo- Okulomotorik , posturale Kontrolle/Orientierung sowie HWS auf . Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit Symptompersistenz seit über 3 Monaten, der Tatsache, dass es durch die bisher eingeleiteten E inzeltherapien zu keiner wesentlichen Befundverbes serung gekommen sei, mehrere Systeme (vestibulär, okulomotorisch , zervikal, postural, autonom, Kognition) betroffen seien und es zuletzt wissenschaftlich belegt s ei , dass bei
persistierenden Symptomen nach Kopftrauma multimodale, den Symptomen
angepasste
Therapien zu einer Symptomlinderung/Reha bilitation führten, sei die Indikation
für eine intensive
ambulante
individuell und symp tom-angepasst e multimodale neurorehabilitative Behandlung im ambu l an ten Pauschaltarif
ge geben . Sie planten keine weiteren Verlaufskonsultationen (Urk. 8/64 S. 4-5 ). 3.1 0
In der kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 2 7 . Juli 20 22 (Urk. 8/76) führte Dr.
H.___
zusammenfassend aus, nach neurologischer Beurteilung der gesamten vorliegenden Angaben und Befunde seit
dem Klettersturz vom
24. Oktober 2021
könne der Schweregrad des Kop ftraumas höchstens als Schäde l prellung ( c ontusio capitis, nicht aber c ommotio cerebri oder c ontusio cerebri) eingeordnet werden. Die im B ildspeichersystem der Suva
vorliegende n Kernspintomografien des Kopfes vom 10. November 2021 (E. 3.2)
liessen
keine namhafte und wahr scheinlich unfallkausale Hirnparenchym-Schädigung und/oder Blutungsfolgen
erkennen. Weder in den Hämosiderin-empfindlichen Sequenzen (SWAN) noch in den FLAIR-Sequenzen seien Zeichen für stattgehabte intrakranielle traumatische Schädigungen oder traumatische Blutungen zu erkennen. Die Seitendifferenz der Weite des Sinus transversus stelle nach neurologischer Einschätzung weder einen pathologischen Befund dar noch eine wahrscheinliche Unfallfolge. Radiologische Zeichen für eine Sinus-Thrombose fänden sich nicht, eine solche sei auch vom (Allgemein)-Radiologen PD Dr. J.___ nicht beschrieben worden. In der neurologischen Mitbeurteilung der Kernspintomographie der HWS vom 9. Dezember 2021 (E. 3.5) könnten lediglich die dargestellten zentralnervösen neuronalen Strukturen bzw. Nervenwurzeln beurteilt werden. Diesbezüglich fänden sich keine radiologischen Zeichen für namhafte traumatische Schädi gungen. Der diesbezügliche unauffällige radiologische Befund von Dr. K.___
könne aus neurologischer Sicht bestätigt werden. Es sei nicht mit Wahr scheinlichkeit
von einer „leichten traumatischen Hi r nverletzung“ (LTHV, englische Abkürzung : MTBI) auszugehen. Diese Einschätzung werde durch den später erfolgten Ausschluss namhafter traumatischer Schädigungen
i m Ber ei ch des Kopfes und der HWS durch die vorliegenden kernspint o m o grafische (MR-)Diagnostik und durch die fehlenden
reproduzierbaren und objektivierbaren klinisch- neurologischen
Ausfälle
bestätigt . Isoliert in Bezug auf das wahr scheinlich erlitten e Kopftrauma könnten nach einigen Tagen bis wenigen Wochen nach dem Unfall unspezifische Beschwerden nicht mehr mit F olgen des erlittenen Kopftraumas begründet werden. Auch wenn es jedoch nicht hinlänglich dokumentiert sei, dass bei der Beschwerdeführerin innerhalb von sieben Tagen nach dem angegebenen Klettersturz ein neuartiges (oder erheblich verändertes vorbestehendes ) Kopfschmerzsyndrom geklagt werde, könne das Vorliegen eines „akuten posttraumatischen
Kopfschmerz es “ entsprechend der Definition der internationalen
Kopfschmerzgesellschaft (IHS , Göbel an d Evers 2020) nicht ausgeschlossen werden. Es sei jedoch nicht hinreichend dokumentiert, dass ein Kopfschmerz nach kontinuierlichem V erbleiben über drei Monat e
in ein
chronisches
posttraumatisches Kopfschmerz-Syndrom übergegangen sei. Nach neurologischer Einschätzung könne eine begleitende Traumatisierung der Halswirbelsäule im Zusammenhang mit dem angegebenen
Klettersturz nicht a usgeschlossen werden. Diesbezüglich seien jedoch ebenfalls keine namhaften
organische n
oder strukturelle n
Körperschädigungen
objektiviert worden . Somit sei spätestens nach drei Monaten nach dem angegebenen Unfall vom 24. Oktober 2021 keine unfallkausale Begründung für die geklagten
unspezifischen Beschwerden und das Kopfweh mehr vorliegend . Aus neurologischer Sicht sei en auch in keinem Fall namhafte und dauerhafte kognitive Leistungsminderungen ( neuropsychologische Störungen) mit Folgen dieses Unfall s erklärbar . Nach neurologischer Einschätzung sei spätesten s mit der ambulanten neurologischen Untersuchung am 22. November 2021 (vgl. E. 3.4) festgestellt
worden , dass weder radiologisch noch neurologisch
eine namhafte unfallbedingte Kö r perschädigung habe objektiviert
werden könne n . Da bei der Beschwerdeführerin weder im neurologischen Fachgebiet (und – soweit
neurologisch beurteilbar – auch in anderen medizinischen Fachgebieten) keine namhaft e und unfallkausale
struk turelle oder organische Köperschädigung nachgewiesen worden sei, könne eine Beeinträchtigung d er Arbeitsfähigkeit spätestens drei Monaten nach dem Unfall nicht mehr mit Unfallfolgen begründet werden (Urk. 8 /76/2-4) . 3.1 1
Im Schreiben vom 15. Oktober 2022 zuhanden der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen. Dr. H.___
begründe seine ablehnende Haltung vor allem mit dem Fehlen nachweisbarer Schäden in den radiologischen Untersuchungen und habe die objektivierbaren Defizite bei den Funktions prüfungen ignoriert. Der Unfallablauf werde von ihm bagatellisiert. Die Beschwerdeführerin sei den steilen Hang rückwärts hinabgestürzt und habe sich mehrmals überschlagen und den Kopf entsprechend auch wiederholt ange schlagen. Eine Bewusstlosigkeit werde verneint, eine Gedächtnislücke für das Ereignis aber bejaht. Bei der Erstkonsultation in seiner Praxis am 27. Oktober 2021 habe er folgenden KG-Eintrag gemacht :
Kopfbeweglichkeit nach links sei 2/3 eingeschränkt, n ach rechts 1/3, die Retro- und Anteflexion sei en unauffällig. Kraft, Sensibilität sowie Reflexe an den oberen Extremitäten symmetrisch ,
Überkopfbewegungen seien
uneingeschränkt und die Pu p illen symmetrisch.
Es bestünden Hämatome an beiden Oberarmen dorsal und ventral sowie an der seitlichen T h oraxflan k e recht s mit lokaler D ru ckdolenz , p ulmonal unauffällig. Ferner deute die Symptomatologie eher auf eine c o m motio cerebri und nicht auf eine Schädelprellung hin (Urk. 8/106/1-2). 3.1 2
Dr. H.___
nahm am
12. Januar 2023 zu den nach seiner Beurteilung vom 27.
Juli 2022 neu eingegangenen Arztberichte n
des Zentrums G.___ (Verlaufs kontrollen vom 4., 15., 29., August, 15. Septembe r und 6. Dezember 2022 sowie die telemedizinische Konsultation vom 12. Oktober 2022), die Vergütung zweier «Colon-Hydro-Therapien» und den Arztbrief von Dr. B.___ vom 14.
Dezem ber 2022 ( E. 3.11) Stellung. Er führte aus , in den Arztbriefen des Zentrums G.___ seien bezüglich klinisch - neurologischer Untersuchungsbefunde keine objektivierbaren und reproduzierbaren klinisch- neurologischen Ausf ä lle beschrie ben worden, es seien lediglich
einige
sogenannte
neurologische
« soft sig n s »
beschrieben worden, welche erfahrungsgemäss von verschiedenen Unter suchern
unterschiedlich
beurteilt würden (das heisse
Befunde mit geringer «Interrater-Reliabilität » ). Es seien keine Befunde
von apparativen Zusat z unter suchungen aufgeführt worden , welche eine
namhafte organische und unfallbe dingte
Schädigung des Nervensystems der Beschwerdeführerin
objektiv i eren könnte n . Die Ausführungen im Bericht vom 15. September 2022 ,
an objekti vierbaren Befunden sei en eine G leichgewichtsstörung in der Posturografie und leichte zentrale Okulomotorik störungen
nachzuweisen,
würden nicht der
medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung übe r
die Wertigkeit dieser Unter suchungsmethoden entsprechen . Es sei darauf hinzuweisen, dass
d er
Beschwer deführerin und dem ü berweisenden Arzt bereits am 14 . Ma i 2022 mitgeteilt worden sei, das s
die Suva Behandlungen im ambulanten
Pauschal-Tarif leider nicht übernehme. Im Arztbericht vom 15. Oktober 2022 des Hausarzte s Dr.
B.___
(vgl. E. 3.11) werde
– entgegen den bisherigen Dokumentationen über das Fehlen einer Amnesie im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24.
Oktober 2021 – erstmals retrospektiv angegeben, eine Bewusstlosigkeit werde verneint , eine Gedächtnislücke für das Ereignis aber bejaht . Die vom
behan delnden
Hausarzt in diesem Schreiben aufgeführten Angaben zu subjektiven Beschwerden im weiteren Verlauf nach dem
24. Oktober 2021 basierten offensichtlich
auf d en retrospektiven Angaben der Beschwerdeführerin . Sie seien echtzeitlich in den medizinischen Akten nach dem 24. Oktober 2021 in dieser Form
nicht dokumentiert. Auch die Angaben, es bestehe eine ununterbrochene Kontinuität der Symptome seit dem Unfall, was eine Kausalität (Unfall-Symptome) nahelege und sehr wahrscheinlich mache, sei in dieser Form in den umfangreichen vorliegenden Dokumenten zum Fall nicht festgehalten. Selbst für den hypothetischen Fall der Annahme, dass die subjektiven Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin tatsächlich in der angegebenen Form und Dauer vorgelegen hätten, könnten diese spätesten s nach drei Monate n nicht mehr mit Unfallfolgen erklärt werden, unter anderem da zu keinem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin reproduzierbare und observierbare neurologische Ausfälle oder organische (strukturelle) und unfallbedingte Schädigungen des Nerven systems im Hals- und Kopfbereich
nachgewiesen worden seien . Behandlungen von subjektiven Beschwerden zulasten der Unfallversicherung seien nicht mehr indiziert (Urk. 8 /111).
4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungs leistungen zu Recht per
31. August 2022 eingestellt hat, mithin, ob die von der Beschwerdeführerin nach wie vor geklagten Kopfschmerzen und
unspezifischen Beschwerden
– insbesondere Übelkeit nach kognitiven Tätigkeiten und Reizüber flutungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Gleichgewichtsprobleme - noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24.
Ok tober 2021 stehen. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi nischer Hinsicht auf die aktenbasierte kreisärz t liche Beurteilung von Dr. H.___ vom
27. Juli 202 2 ( E. 3.1 0 ). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheid grundlage ist zulässig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.1). Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Vorakten konnte sich der Kreisarzt ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Behandlungsverlauf sowie den gegenwärtigen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin verschaffen. Demnach vermag der Umstand, dass er keine eigene Untersuchung durchgeführt hatte, den Beweiswert seiner Beur teilungen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären . Der Kreisarzt konnte auf klinische und bildgebende Befunde abstellen, die von den behandelnden Fach ärzten einhellig und nicht kontrovers dargestellt wurden. 4.3
Dr. H.___ , der als Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, beurteilte (E. 3.11)
nach de n gesamten vorliegenden Angaben und Befunde n seit dem Klettersturz vom
24. Oktober 2021 de n Schweregrad des erlittenen Kopftraumas höchstens als Schädelprellung ( contusio capitis ) , nicht aber als commotio cerebri oder contusio cerebri. Dies vermag angesichts der einhelligen ärztlichen Befundungen und Diagnosen , insbesondere den zeitnahen zum Unfall, zu überzeugen. Damit liegt mit jedenfalls über wiegender Wahrscheinlichkeit k eine leichte traumatische Hirnverletzung vor. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht ausschliesslich gestützt auf das Vorliegen unspezifische r , organisch nicht nachvollziehbare r Beschwerden im Umkehr schluss auf das Vorliegen eines Schleudertraumas oder eines äquivalenten Schädel h irntraumas geschlossen werden darf , sondern zuallererst eine solche Diagnose auch mit Blick auf d a s Unfallgeschehen und gestützt auf objektive Befunde medizinisch begründet und als natürlich kausal zum Unfall gestellt werden muss .
Dass vorliegend - nebst dem hierfür nicht restlos klaren Unfall geschehen - ärztlicherseits keine solche Diagnose gestellt wurde , bestätigt sich in den Erstbefunden der behandelnden Ärzte (E. 3.1, 3.3, 3.8),
durch den Ausschluss namhafter traumatischer Schädigungen im Bereich des Kopfes und der HWS durch bildgebende Diagnostik sowie durch
die fehlenden reprodu zierbaren und objektivierbaren klinisch- neurologischen Ausfälle in der medi zinischen Doku men tation .
Somit erweist es sich als schlüssig, dass Dr. H.___
lediglich von einer Kopfkontusion ausgeht . Ihm kann auch darin gefolgt werden , dass er die Folgen der Kontusion spätestens drei Monaten nach dem Unfall vom 24. Oktober 2021 als abgeheilt betrachtete , das heisst
keine unfallkausale Begründung mehr für die geklagten unspezifischen Beschwerden und das Kopfweh als gegeben erachtete , weil
aus neurologischer Sicht zu keiner Zeit namhafte und dauerhafte kognitive Leistungsminderungen (neuropsychologische Störungen) mit Folgen des Unfalls erklärbar
waren . Diese Einschätzung vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen, da sie plausibel ist und sich daraus keine Widersprüche zur medizinischen Aktenlage ergeben . Damit erfüllt die versi cherungsmedizinische Beurteilung die rechtspre chungsgemässen Anfor derun gen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (E.
1. 4 ). 4.4
Soweit der Hausarzt in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2022 (E. 3.1 1 )
meint , Dr. H.___ bagatellisiere den Unfallablauf, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Schilderungen des Ereignisses vom 2 4 . Oktober 2021 in der Schadenmeldung (Urk. 8/1 ) sowie den initialen medizinischen Aufzeichnungen ( E 3.1 - E 3. 4 ) weichen
vom mittlerweile und erstmals
am 7. Dezember 2021
durch die Beschwerdeführerin geschilderten Unfallhergang im Erhebungsblatt für die persönliche oder telefonische Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen (Urk. 8/13)
– welche r den im Schreiben vom 15. Oktober 2022 des Hausarztes dazu gemachten Ausführungen entspricht
(Urk. 8 /106) - ab. Zeitnahe Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin liegen hierüber keine vor. Ferner sind den medizinischen Akten nach dem Sturz vom
24. Oktober 2021 keine objekti vierbaren Verletzungen am Kopf zu entnehmen und
die vorliegende kernspin tomografische MR-Diagnostik (E. 3.2, E. 3.5)
zeigt, wie von den Allgemein- Radiologen und Dr. H.___ beurteilt ,
unauffällige radiologische Befund e , und stellt insbesondere keine traumatische n Schädigungen im Bereich des Kopfes und der HWS dar . Ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann die
Ansicht des Hausarztes, Dr. H.___
ignorier e die objektivierbaren
Defizite bei den Funk tionsprüfungen . So sind weder dem KG-Eintrag vom 24.
Oktober 2021 von pract . I.___ ( Urk. 8/24 ) noch dem Bericht vom 24. November 202 1 des Neurozentrums
E.___
( Urk. 8/34 )
dokumentierte objektivierbare Defizite durch Funktionsprüfungen zu entnehmen . Soweit Dr. B.___ sich hierbei auf die von ihm erhobene aktive Bewegungseinschränkung der HWS um 2/3 bzw. 1/3 bei Rechts- und Linksdrehung bezieht, weist dies e per se weder auf neurologische Defizite oder ein HWS-Schleudertrauma hin noch besagt dieser Befund etwas über die Kausalität. Ferner sind gemäss der nachvollziehbaren ergänzenden Beurteilung vom 12. Januar 2023 von Dr. H.___ (E. 3.13) den über ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis verfassten Berichten vom 27. Mai und 15. Juni 2022 des Zentrums G.___ (E. 3.7 und E. 3.9) bezüglich klinisch-neurologischer Untersuchungsbefunde ebenfalls keine objektivierbaren und reproduzierbaren klinisch-neurologischen Ausfälle zu entnehmen, sondern ledig lich sogenannte neurologische soft- signs (das heisst Befunde mit geringer «Interrater-Reliabilität»). Bezüglich der vom Hausarzt vermuteten Hirnerschütte rung ist festzuhalten, dass d ie Ärzte des Neurozentrums
E.___ in ihrem Bericht vom 24. November 2021 (E. 3.4)
zwar
als am wahrscheinlichsten ein
post kommotionelle s Syndrom fest stellten ,
jedoch
die zur Diagnosestellung voraus gesetzte Gehirnerschütterung als fraglich erachteten .
Einzig
der Neuropsychologe
F.___
ging in seinem Bericht vom 17. Januar 2022 (E. 3.6)
rund drei Monate nach dem Unfallereignis -
ohne dass ihm die Unfalldokumentation sowie die umfassenden Akten vorlagen und ohne sich mit dem Unfallereignis zu befassen -
von eine m
hirnorganischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma aus ;
dies entbehrt jedoch jeglicher objektiver, ärztlicher Befundung und es scheint seiner Behauptung auch keine eigentliche eingehende neuropsychologische Testung einschliesslich Validierungsverfahren vorausgegangen zu sein (Urk. 8/26). Einer solchen wollte sich die Beschwerdeführerin auch nicht unterziehen (vgl. Urk. 8/31 f.). Sodann ist an dieser Stelle anzumerken , dass g emäss konstanter höchst richterlicher Rechtsprechung die neuropsychologische Testuntersuchung allein nicht ausreichend ist , um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbst ständig und abschliessend zu beantworten (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Soweit der Hausarzt
die Unfal l kausalität ausserdem
aus dem Umstand der prätraumatisch fehlenden Beschwerden ableiten will , ist anzumerken, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013. E. 5.1).
Damit vermag die gegenteilige Beurteilung des Hausarztes keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme zu wecken (vgl. E. 1. 5 ). 4.5
D ie Anwendung der Schleudertrauma-Praxis fällt mangels entsprechender gesicherter Diagnose ausser Betracht .
Z war vermerkte die erstbehandelnde Ärztin, wohl aufgrund der geklagten Nackenschmerzen, ein Schleudertraum a der HWS, erhob jedoch kein en entsprechend e n
objektivierbare n
Befund
( der Nacken zeigte sich frei beweglich )
und hielt an dieser Diagnose im Dokumentationsbogen denn auch nicht mehr fest (E. 3.1). Zudem klagte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weder über Kopfschmerzen noch über andere zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörende Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 9.1). In den nachfolgenden medizinischen Berichten wird diese Diagnose höchstens differentialdiagnostisch aufgeführt (vgl. E. 3.3 ff.) , so auch im Bericht vom 24. Mai 2022 des Zentrums G.___ (E. 3.7), wobei aufgrund der Verdachtsdiagnose
der erforderliche Beweisgrad nicht erreicht wird. Somit kann bereits aufgrund des Fehlens einer durch
objektive Befunderhebung gesicherten Diagnose kein allfälliges Schleudertrauma für die Arbeitsunfähigkeit verantwort lich sein, auch wenn sich irgendwann im Verlauf einzelne Beschwerden des typischen Beschwerdebildes entwickelt hab en sollten . Daran würde selbst die Einordnung de s
Kopf anpralls
als Commotio cerebri anstelle einer mögliche n Kopfprellung nichts ändern (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_565/2022 vom 23.
Mai 2023 E. 3.2.3 und 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E 4.2). 4. 6
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass spätestens
drei Monate nach dem angegebenen Unfall vom 24. Oktober 2021 keine unfallkausale
Begründung mehr für das Kopfweh sowie die geklagten
unspezifischen Beschwerden vorlag und diese somit nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom
24. Oktober 2021 standen.
Aufgrund der medizinischen Akten ergibt sich , dass es bei der Beschwerdeführerin mit der im Zentrum G.___ initiierten Therapie , welche von der Suva nicht anerkannt ist, offenbar lediglich zu einer gewissen Verbesserung der Symptomatik gekommen ist (vgl. Urk. 8/78, Urk. 8/84, Urk. 8/91, Urk. 8/99, Urk. 8 /104) , weshalb von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den Fallabschluss hinaus auch
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte , womit
dieser nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der - bei fehlender Diagnose an sich nicht ange zeigte - Adäquanzprüfung nach HWS-Schleudertrauma kann auf die zutreffen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 Ziffer 7.2) verwiesen werden, denen das Gericht nichts hinzuzufügen hat. Bei dieser Aktenlage sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine anderslautenden und/oder weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 ll 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweisen). 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die 1987 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezem ber 2020 als Translational Medicine Sc für die Y.___
AG und war dadu rch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Mit Schadenmeldung vom
29. Oktober 2021
wurde der Suva das Schadenereignis vom
24. Oktober 2021 an gezeigt , anlässlich welchem die Versicherte beim Absteigen über einen Klettersteig in Engelberg ausrutschte und durch Klettergurte gesichert und behelmt abstürzte , wobei sie den Kopf an der Felswand anschlug
(Urk. 8/1 ).
Die erstbehandelnde Ärztin des Zentrums Z.___ , in A.___ ,
diagnostizierte eine Ellbogenkontusion rechts sowie ein S chleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und verordnete Analgetika (Urk.
8/24 ). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3). Der Hausarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , veranlasste am
10. November 2021 in der Bilddiagnostik C.___
des Universitätsspitals D.___
ein MRT des Gehirns (Urk. 8/18) und überwies die Versicherte bei de n Diagnose n von persistierenden Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Nausea bei kleinster Anstrengung zur Beurteilung an das Neurozentrum
E.___
(Urk. 8/9 , Urk. 8/34). In der Folge zog die Versicherte wegen weiterhin persistierende r
Aufmerksamkeits- und Belastbarkeitseinschränkungen
Dr. F.___ , Klinischer Neuropsychologe GNP und Sport-Neuropsychologe GSNP, in Deutschland bei, der aufgrund seiner Untersuchung am 14 . Januar 2022
nach einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit eine n
geordneten , langsamen Aufbau inklusive inhaltlicher Abstufung der allgemeinen Belastbarkeit der bisherigen Tätigkeit empfahl (Bericht vom
17. Januar 2022 , Urk. 8/25 ). Aufgrund der
erreichten Arbeitsfähigkeit von lediglich zwei Stunden pro Tag konsultierte die Versicherte im
Mai 2022
das Zentrum G.___
(Urk. 8/ 61 ) . Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per
31. August 2022 ein (Urk. 8/85).
Die Versicherte erhob am 21. September 2022 Einsprache (Urk. 8/100) unter Beilage des Berichts vom 15. September 2022 des Zentrums G.___ (Urk. 8/102). Mit E mail vom
19. Oktober 2022 ergänzte sie diese und reichte das Schreiben des Hausarztes vom 15. Oktober 2022
zu den Akten (Urk. 8/105-106).
Mit
Ein spracheentsche i d vom 27. Januar 2023 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk.
2).
E. 1.1 UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 01.2024 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
E. 1.3 UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Mög lichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Ver sicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 27. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr die gesetzlich zustehenden Sozialversicherungsleistungen gemäss UVG für die Folgen des Ereignisses vom 24. Oktober 2021 zuzusprechen, eventualiter sei die Angele genheit zur rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 8. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, auf die schlüssigen Einschätzungen von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, könne ohne Weiteres abgestellt werden. In Übereinstimmung mit diesen Beurteilungen ergäben sich auch aufgrund des Berichts vom 24. November 2021 des Neurozentrums E.___ , der Berichte des Zentrums G.___ , der Berichte über die MRT-Aufnahmen des Gehirns vom 10 . November 2021 und der HWS
vom 9. Dezember 2021 sowie den Berichten des Hausarztes keine Hinweise auf unfa l lkausale strukturelle Veränderungen. Im Bereich der HWS seien vielmehr einzig minimale degenerative, d.h. krankheitsbedingte ,
Veränderungen fest gestellt worden. Auch sei im Bericht vom 24. November 2021 des Neurozentrums E.___ klinisch-neurologisch ein Normalbefund festges t ellt worden. Im Bericht vom
15. Juni 2022 seien die Neurologen
des Zentrums G.___
ebenfalls nicht von organischen Ursachen der beschriebenen Symptomatik ausgegangen , sondern vielmehr von einer Verarbeitungs störung.
Sowei t der Haus arzt in der mit der Einsprache eingereichten Stellungnahm e vom 15. Oktober 2022 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ausgeführt habe, es sei e n in den bildge benden Verfahren (MRI Hirn und HWS) keine pathologischen
Veränderungen , be i den Funktionsuntersuchungen (apparative vestibuläre Testung, dynamische Posturograp h ie ) aber deutliche Defizite
nachweisbar , werde auf die ent spre chenden
Ausführungen
von Dr. H.___ v erwiesen.
Ferner ergebe sich a ufgrund der medizinischen Akten, das s bei der Beschwerdeführerin von einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung üb e r den Fallabschluss hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne.
Es sei mit der im Zentrum G.___
initiierten Therapie mittels
Physiotherapie offenbar lediglich zu einer gewissen
Verbesserung der Symptomatik gekommen , weshalb der Fallabschluss nicht zu beanstanden sei
(Urk. 2 S. 9 ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin setze sich gestützt auf die Beurteilung des Kreisarzte s
Dr.
H.___ ziemlich
stark mit den zeitnahen Beschwerden auseinander und habe ohne konkret vertiefte Anhaltspunkte angenommen , dass vorliegend keine Adäquanz mehr zum Unfall bestehe . Dr. H.___
habe sich aber nicht abschlies send mit den
vorliegenden Arztberichten des Zentrums G.___ , des Hausarzte s und des Neuropsychologen
auseinandergesetzt und der entsprechende Bericht vom 15. September 2022
des Zentrums G.___
fliesse demzufolge nicht in die Beurteilung
von Dr. H.___ ein . Der Sachverhalt sei somit nicht abschliessend
abgeklärt worden. Die Rechtsprechung nehme einen natürlichen
Kausalzusammenhang bei HWS-Beschleunigungstrauma insoweit an , als das sog. typische Beschwerdebild vorliege. Dieses sei
gekennzeichnet durch eine Häufung von
Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations
- und Gedächtnisstörungen , Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizba rkeit, Affektlabilität, Depression und
Wesensveränderung . Gemäss Arztbericht vom
15. September 2022
des Zentrums G.___
und
bei
bereits
seit nahezu einem Jahr vorhanden Symptomen liege die natürliche Kausalität
unbestritten vor. Die Bewusstlosigkeit
sei dahingegen kein e Voraussetzung für ein leichtes Schädelhirntrauma . Des Weiteren habe der Hausarzt bereits am
21. November
2021 über die Diagnose einer commotio cerebri berichtet. Im Bericht
vom 24.
November 2021 habe der Neurologe des Neurozentrums E.___ festgehal ten , dass klinisch- neurologisch ein Normalbefund vorliege. Allerdings diene diese Art der klinisch neurologischen Untersuchung dem primären Ausschluss von schweren neurologischen
Erkrankungen . Das Fehlen
eines positiven
Befundes enthalte keine Aussagekraft bezüglich
d es Vorli e gens eine r
Mild Traumatic Brain Injury ( mTBI ) . Die Darstellung von Dr. H.___ in seiner
neurologischen Beur teilung vom 27. Juli 2022 sei somit fehlerhaft. Die Schwere eines Schädel- Hirntrauma s werde üblicherw ei se nach dem Punktewert in der Glasgow - Coma - Score -Skala eingeteilt. In dieser Skala erhalte der Patient für bestimmte
Reaktionen eine Anza h l von Punkten . Die Beschwerdeführerin habe einen Score zwischen 13-15 Punkten erreich t , was ausreiche , um eine mTBI zu diagnos tizieren. Betreffend die Adäquanz sei noch gar keine vertiefte Überprü fu ng erfolgt. Es sei jedoch
aufgrund der Beschwerden davon
auszugehen , dass die relevanten
Kriterien , wie ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung , körperliche
Dauerschmerzen , schwieriger
Heilungsverlauf ,
zu bejahen seien. Da die derzeitige
Beurteilung von Dr. H.___
ungenügend sei, sei eine
vertiefte
Überprüfung hier sicherlich noch notwendig (Urk. 1) . 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.2 Am
E. 3.8 Dr. B.___ gab im Dokumentationsbogen für die Erstkonsultation nach kranio –zervikalem Beschleunigungstrauma zur Erstuntersuchung der Beschwer de führerin vom
27. Oktober 2021 (ausgefüllt am 14. Juni 2022) an, die Beschwerdeführerin habe am 24. Oktober 2021 beim Klettern in den Bergen in Engelberg einen Tritt verfehlt und sei rückwärts gestürzt. Dabei habe sie sich mehrmals überschlagen und den Kopf an der Wand angeschlagen. Sie sei an einem Vorsprung liegen geblieben und sei komplett in die Seile verwickelt gewesen. Sie sei nicht bewusstlos gewesen. Sie habe einen Helm und einen Rucksack getragen. Im Anschluss hätten Schmerzen am Nacken bds ., am linken Fuss, an den Armen bds . und am Thorax seitlich rechts bestanden. Sie habe mit Unterstützung den Berg fertig runtergehen können. Die Erstbehandlung habe i m Zentrum Z.___ in A.___ stattgefunden. Die Entlassung sei unter Paracetamol und Ibuprofen erfolgt. Am 27. Oktober 2021 sei sie wieder zur Arbeit gegangen und habe aber über Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen und über Schmerzen beim Drehen des Kopfes geklagt. Die Nackenschmerzen und der Schwindel seien sofort aufgetreten. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin angegeben, nach fünf Stunden auch an Kopfschmerze n und nach sechs Stunden auch an Übelkeit gelitten zu haben. Nach Tagen litt sie auch an Erbrechen und Hörstörungen. Es seien keine Seh- und Schlafstörungen aufgetreten. Erfragt g e b e die Beschwerdeführerin weiter an, dass während zwei Wochen eine Hypersomnie bestanden habe und später eine Hyposomnie . Weiter sei sie verwirrt, leide an Konzentrationsstörungen, hab e Mühe Gesprächen zu folgen, leide an Gedächt nislücken, Organisationsschwierigkeiten und « Brainfog ». Zu den Untersuchungs befunden beschrieb der Hausarzt
Druckdolenzen occipital bds . und am Thorax perimalleolär lateral rechts und eine um 2/3 bzw. 1/3 eingeschränkte aktive Beweglichkeit der HWS bei Rechts- und Linksdrehung . Es hätten Hämatome an beiden Oberarmen dorsal sowie ventral und am seitlichen Thorax bestanden ; ansonsten keine äusseren Verletzungen . Eine vorläufige Diagnose in Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF) Klassifikation gab Dr. B.___ nicht ab. Aktuell werde die Beschwerdeführerin mit Analgetika und verordneter Physiotherapie therapiert. Seit dem 25. Oktober 2021 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Aktuell bestehe eine zumutbare Arbeitsintensität von 20 % der üblichen Intensität (Urk. 8/ 65 S. 1- 6 ).
E. 3.9 Im Bericht vom 15. Juni 2022 hielten die Ärzte des Zentrums G.___ fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine Verarbeitungsstörung der multisenso rischen Integration vor. Da sich in der Kalorik (Funktionstest der beiden Gleichgewichtsorgane) , im vKIT
(videobasierte n Kopfimpulstest) und in den VEMPS (vestibuläre-evozierte myogene Potentiale) normale Befunde zeigten, sei die Ursache dieser Verarbeitungsstörung am ehesten zentral. Relativ für eine zentrale Störung spreche auch die Videookulographie mit verlangsamter Sakkadenlatenz und der upbeat -nystagmus von 2° in Primärposition. Betreffend upbeat -nystagmus sei allerdings zu erwähnen, dass die Intensität sehr gering sei, der Befund daher auch normal sein könnte. Zudem seien klinisch relevante/
pathologische upbeat-nystagmen zumeist transient (im Gegensatz zum down beat-nystagmus , der chronisch sein könne) . Passend zu den apparativen Abklärungen weise die Beschwerdeführerin in der multimodalen Erstabklärung Beeinträchtigungen in den Bereichen Okulomotorik , Vestibulo- Okulomotorik , posturale Kontrolle/Orientierung sowie HWS auf . Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit Symptompersistenz seit über 3 Monaten, der Tatsache, dass es durch die bisher eingeleiteten E inzeltherapien zu keiner wesentlichen Befundverbes serung gekommen sei, mehrere Systeme (vestibulär, okulomotorisch , zervikal, postural, autonom, Kognition) betroffen seien und es zuletzt wissenschaftlich belegt s ei , dass bei
persistierenden Symptomen nach Kopftrauma multimodale, den Symptomen
angepasste
Therapien zu einer Symptomlinderung/Reha bilitation führten, sei die Indikation
für eine intensive
ambulante
individuell und symp tom-angepasst e multimodale neurorehabilitative Behandlung im ambu l an ten Pauschaltarif
ge geben . Sie planten keine weiteren Verlaufskonsultationen (Urk. 8/64 S. 4-5 ).
E. 4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 12.2023 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 1.
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungs leistungen zu Recht per
31. August 2022 eingestellt hat, mithin, ob die von der Beschwerdeführerin nach wie vor geklagten Kopfschmerzen und
unspezifischen Beschwerden
– insbesondere Übelkeit nach kognitiven Tätigkeiten und Reizüber flutungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Gleichgewichtsprobleme - noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24.
Ok tober 2021 stehen.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi nischer Hinsicht auf die aktenbasierte kreisärz t liche Beurteilung von Dr. H.___ vom
27. Juli 202 2 ( E. 3.1 0 ). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheid grundlage ist zulässig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.1). Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Vorakten konnte sich der Kreisarzt ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Behandlungsverlauf sowie den gegenwärtigen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin verschaffen. Demnach vermag der Umstand, dass er keine eigene Untersuchung durchgeführt hatte, den Beweiswert seiner Beur teilungen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären . Der Kreisarzt konnte auf klinische und bildgebende Befunde abstellen, die von den behandelnden Fach ärzten einhellig und nicht kontrovers dargestellt wurden.
E. 4.3 Dr. H.___ , der als Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, beurteilte (E. 3.11)
nach de n gesamten vorliegenden Angaben und Befunde n seit dem Klettersturz vom
24. Oktober 2021 de n Schweregrad des erlittenen Kopftraumas höchstens als Schädelprellung ( contusio capitis ) , nicht aber als commotio cerebri oder contusio cerebri. Dies vermag angesichts der einhelligen ärztlichen Befundungen und Diagnosen , insbesondere den zeitnahen zum Unfall, zu überzeugen. Damit liegt mit jedenfalls über wiegender Wahrscheinlichkeit k eine leichte traumatische Hirnverletzung vor. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht ausschliesslich gestützt auf das Vorliegen unspezifische r , organisch nicht nachvollziehbare r Beschwerden im Umkehr schluss auf das Vorliegen eines Schleudertraumas oder eines äquivalenten Schädel h irntraumas geschlossen werden darf , sondern zuallererst eine solche Diagnose auch mit Blick auf d a s Unfallgeschehen und gestützt auf objektive Befunde medizinisch begründet und als natürlich kausal zum Unfall gestellt werden muss .
Dass vorliegend - nebst dem hierfür nicht restlos klaren Unfall geschehen - ärztlicherseits keine solche Diagnose gestellt wurde , bestätigt sich in den Erstbefunden der behandelnden Ärzte (E. 3.1, 3.3, 3.8),
durch den Ausschluss namhafter traumatischer Schädigungen im Bereich des Kopfes und der HWS durch bildgebende Diagnostik sowie durch
die fehlenden reprodu zierbaren und objektivierbaren klinisch- neurologischen Ausfälle in der medi zinischen Doku men tation .
Somit erweist es sich als schlüssig, dass Dr. H.___
lediglich von einer Kopfkontusion ausgeht . Ihm kann auch darin gefolgt werden , dass er die Folgen der Kontusion spätestens drei Monaten nach dem Unfall vom 24. Oktober 2021 als abgeheilt betrachtete , das heisst
keine unfallkausale Begründung mehr für die geklagten unspezifischen Beschwerden und das Kopfweh als gegeben erachtete , weil
aus neurologischer Sicht zu keiner Zeit namhafte und dauerhafte kognitive Leistungsminderungen (neuropsychologische Störungen) mit Folgen des Unfalls erklärbar
waren . Diese Einschätzung vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen, da sie plausibel ist und sich daraus keine Widersprüche zur medizinischen Aktenlage ergeben . Damit erfüllt die versi cherungsmedizinische Beurteilung die rechtspre chungsgemässen Anfor derun gen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (E.
1. 4 ).
E. 4.4 Soweit der Hausarzt in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2022 (E. 3.1 1 )
meint , Dr. H.___ bagatellisiere den Unfallablauf, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Schilderungen des Ereignisses vom 2 4 . Oktober 2021 in der Schadenmeldung (Urk. 8/1 ) sowie den initialen medizinischen Aufzeichnungen ( E 3.1 - E 3. 4 ) weichen
vom mittlerweile und erstmals
am 7. Dezember 2021
durch die Beschwerdeführerin geschilderten Unfallhergang im Erhebungsblatt für die persönliche oder telefonische Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen (Urk. 8/13)
– welche r den im Schreiben vom 15. Oktober 2022 des Hausarztes dazu gemachten Ausführungen entspricht
(Urk. 8 /106) - ab. Zeitnahe Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin liegen hierüber keine vor. Ferner sind den medizinischen Akten nach dem Sturz vom
24. Oktober 2021 keine objekti vierbaren Verletzungen am Kopf zu entnehmen und
die vorliegende kernspin tomografische MR-Diagnostik (E. 3.2, E. 3.5)
zeigt, wie von den Allgemein- Radiologen und Dr. H.___ beurteilt ,
unauffällige radiologische Befund e , und stellt insbesondere keine traumatische n Schädigungen im Bereich des Kopfes und der HWS dar . Ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann die
Ansicht des Hausarztes, Dr. H.___
ignorier e die objektivierbaren
Defizite bei den Funk tionsprüfungen . So sind weder dem KG-Eintrag vom 24.
Oktober 2021 von pract . I.___ ( Urk. 8/24 ) noch dem Bericht vom 24. November 202 1 des Neurozentrums
E.___
( Urk. 8/34 )
dokumentierte objektivierbare Defizite durch Funktionsprüfungen zu entnehmen . Soweit Dr. B.___ sich hierbei auf die von ihm erhobene aktive Bewegungseinschränkung der HWS um 2/3 bzw. 1/3 bei Rechts- und Linksdrehung bezieht, weist dies e per se weder auf neurologische Defizite oder ein HWS-Schleudertrauma hin noch besagt dieser Befund etwas über die Kausalität. Ferner sind gemäss der nachvollziehbaren ergänzenden Beurteilung vom 12. Januar 2023 von Dr. H.___ (E. 3.13) den über ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis verfassten Berichten vom 27. Mai und 15. Juni 2022 des Zentrums G.___ (E. 3.7 und E. 3.9) bezüglich klinisch-neurologischer Untersuchungsbefunde ebenfalls keine objektivierbaren und reproduzierbaren klinisch-neurologischen Ausfälle zu entnehmen, sondern ledig lich sogenannte neurologische soft- signs (das heisst Befunde mit geringer «Interrater-Reliabilität»). Bezüglich der vom Hausarzt vermuteten Hirnerschütte rung ist festzuhalten, dass d ie Ärzte des Neurozentrums
E.___ in ihrem Bericht vom 24. November 2021 (E. 3.4)
zwar
als am wahrscheinlichsten ein
post kommotionelle s Syndrom fest stellten ,
jedoch
die zur Diagnosestellung voraus gesetzte Gehirnerschütterung als fraglich erachteten .
Einzig
der Neuropsychologe
F.___
ging in seinem Bericht vom 17. Januar 2022 (E. 3.6)
rund drei Monate nach dem Unfallereignis -
ohne dass ihm die Unfalldokumentation sowie die umfassenden Akten vorlagen und ohne sich mit dem Unfallereignis zu befassen -
von eine m
hirnorganischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma aus ;
dies entbehrt jedoch jeglicher objektiver, ärztlicher Befundung und es scheint seiner Behauptung auch keine eigentliche eingehende neuropsychologische Testung einschliesslich Validierungsverfahren vorausgegangen zu sein (Urk. 8/26). Einer solchen wollte sich die Beschwerdeführerin auch nicht unterziehen (vgl. Urk. 8/31 f.). Sodann ist an dieser Stelle anzumerken , dass g emäss konstanter höchst richterlicher Rechtsprechung die neuropsychologische Testuntersuchung allein nicht ausreichend ist , um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbst ständig und abschliessend zu beantworten (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Soweit der Hausarzt
die Unfal l kausalität ausserdem
aus dem Umstand der prätraumatisch fehlenden Beschwerden ableiten will , ist anzumerken, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013. E. 5.1).
Damit vermag die gegenteilige Beurteilung des Hausarztes keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme zu wecken (vgl. E. 1. 5 ).
E. 4.5 D ie Anwendung der Schleudertrauma-Praxis fällt mangels entsprechender gesicherter Diagnose ausser Betracht .
Z war vermerkte die erstbehandelnde Ärztin, wohl aufgrund der geklagten Nackenschmerzen, ein Schleudertraum a der HWS, erhob jedoch kein en entsprechend e n
objektivierbare n
Befund
( der Nacken zeigte sich frei beweglich )
und hielt an dieser Diagnose im Dokumentationsbogen denn auch nicht mehr fest (E. 3.1). Zudem klagte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weder über Kopfschmerzen noch über andere zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörende Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 9.1). In den nachfolgenden medizinischen Berichten wird diese Diagnose höchstens differentialdiagnostisch aufgeführt (vgl. E. 3.3 ff.) , so auch im Bericht vom 24. Mai 2022 des Zentrums G.___ (E. 3.7), wobei aufgrund der Verdachtsdiagnose
der erforderliche Beweisgrad nicht erreicht wird. Somit kann bereits aufgrund des Fehlens einer durch
objektive Befunderhebung gesicherten Diagnose kein allfälliges Schleudertrauma für die Arbeitsunfähigkeit verantwort lich sein, auch wenn sich irgendwann im Verlauf einzelne Beschwerden des typischen Beschwerdebildes entwickelt hab en sollten . Daran würde selbst die Einordnung de s
Kopf anpralls
als Commotio cerebri anstelle einer mögliche n Kopfprellung nichts ändern (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_565/2022 vom 23.
Mai 2023 E. 3.2.3 und 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E 4.2). 4. 6
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass spätestens
drei Monate nach dem angegebenen Unfall vom 24. Oktober 2021 keine unfallkausale
Begründung mehr für das Kopfweh sowie die geklagten
unspezifischen Beschwerden vorlag und diese somit nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom
24. Oktober 2021 standen.
Aufgrund der medizinischen Akten ergibt sich , dass es bei der Beschwerdeführerin mit der im Zentrum G.___ initiierten Therapie , welche von der Suva nicht anerkannt ist, offenbar lediglich zu einer gewissen Verbesserung der Symptomatik gekommen ist (vgl. Urk. 8/78, Urk. 8/84, Urk. 8/91, Urk. 8/99, Urk. 8 /104) , weshalb von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den Fallabschluss hinaus auch
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte , womit
dieser nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der - bei fehlender Diagnose an sich nicht ange zeigte - Adäquanzprüfung nach HWS-Schleudertrauma kann auf die zutreffen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 Ziffer 7.2) verwiesen werden, denen das Gericht nichts hinzuzufügen hat. Bei dieser Aktenlage sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine anderslautenden und/oder weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 ll 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweisen). 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
E. 5 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.
E. 6 UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 08.2023 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behand lung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver sicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest stellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
E. 10 November 2021 erfolgte eine MRT de s Gehirns inkl. Schädelkalotte in der Bilddiagnostik C.___ des Universitätsspitals D.___ . PD Dr. med. univ. J.___ , Facharzt Radiologie, beurteilte d ie Befunde
( keine Diffusionsrestriktionen hinweisend auf eine Ischämie, kei n e Hyperzellularität oder floride Entzündung, regelrechte Signalintensität des Hirnparenchyms, korti ko medulläre Differenzierung regelrecht, normale W eite der Ventrikel, Mittel linienstrukturen orthotop , basale Zisternen frei, Flow Voids der basalen Hirn ar terien regelrecht, keine pathologische Kontrastanreicherung, keine Raum for der ung, cerebrale Venen und Sinus regelrecht, M astoid und Nasennebenhöhlen regelrecht pneumatisiert und belüftet )
als regelrechte Darstellung des Gehirns
(Urk. 8/ 18 ). 3. 3
Im Überweisungsschreiben vom 21. November 2021 an das Neurozentrum E.___ stellte Dr. B.___ die Diagnosen (1) persistierende Konzentrations störungen, Kopfschmerzen und Nausea bei kleinsten Anstrengungen bei Status nach Klettersturz vom 24. Oktober 2021 mit commo ti o cerebri und mehrere n Kontusionen sowie (2) eine substituierte Hypothyreose fest. Im Anschluss an den Sturz seien Schmerzen am Nacken beidseits, am linken F uss, an den Armen beidseits und thorakal seitlich rechts aufgetreten, i m weiteren Verlauf anfänglich persistierende, später belastungsabhängige Kopfschmerzen
und Nausea. Zudem bestünden Konzentrationsstörungen und eine rasche Erschöpfung bei kognitiver Arbeit (Urk. 8/9). 3. 4
Im Bericht vom
24. November 2021 hielten die behandelnden Ärzte d es Neurozentrums E.___ die Diagnose von Konzentrationsstörungen und Kopf schmerzen am ehesten im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms bei Status nach Klettersturz vom 24. Oktober 2021 ohne Bewusstseinsstörung und ohne retrograde Amnesie fest. Als Ursache der Beschwerden zeige sich am w ahrscheinlichsten ein postkommotionelles Syndrom nach einer fraglichen Gehirnerschütterung am 24. Oktober 2021 bei einem Klettersturz. Klinisch-neurologisch zeige sich ein Normalbefund. In der Bildgebung mittels MRT seien keine pathologischen Befunde, insbesondere keine Traumafolgen , zur Darstellung gekommen, welche die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik wiederspiegeln würden. Zur Komplettierung der Diagnostik sei der Beschwerde führerin ein EEG sowie im weiteren Verlauf eine neuropsychologische Testung angeboten worden. Sie habe sich dagegen entschieden. Aktuell, in der Akutphase nach dem Ereignis, bestehe keine gezielte Therapie, um die von der Beschwer deführerin beschriebenen Konzentrationsstörungen zu lindern oder die Erholungs p hase zu beschleunigen (Urk. 8/34). 3. 5
Am 9. Dezember 2021 erfolgte eine MRT de r HWS nativ sowie ein Röntgen d es Beckens a.p. sowie der Hüften bds . nach Lauenstein im Röntgeninstitut E.___ . Dr. med. K.___ , Facharzt Radiologie , stellte kein en Hinweis auf post traumatische Läsionen fest und beurteilte die Befunde als minimale dege ne rative Veränderungen in der oberen HWS (Urk. 8/ 33 ). 3. 6
Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Januar 2022 die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma
(ICD-10 F07.2) als Fol g e eines Kletterunfalls am 24. Oktober 2021 . Es sei nach dem Sturz keine konkrete therapeutische Intervention erfolgt. Zunächst habe die Beschwerde führerin für wenige Tage zugewartet und dann im Arbeitsversuch im Homeoffice bemerkt, dass sie keine kognitive Leistung abrufen könne. Danach habe sie ärztlichen Rat nachgesucht. Aktuell bestünden noch massive Aufmerksamkeits- und Belastbarkeitseinschränkungen. Der bisherige Wiedereingliederungsversuch sei frustrierend verlaufen, da hierbei keine inhaltliche Abstufung vorgenommen worden sei. Die Berichte der Beschwerdeführerin über Übelkeit, Erbrechen und Schlafstörungen seien nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine mögliche absicht liche Betonung von Leistungsdefiziten hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es sei eine ausführliche Beratung über einen geordneten Aufbau der allgemeinen Belastbarkeit sowie Schutz vor Überforderung erfolgt. Dr. F.___
empfahl nach zwei Wochen weiterer Arbeitsunfähigkeit die b erufliche Tätigkeit mit zunächst zwei Stunden für zwei Wochen aufzunehmen und danach sollte die Arbeitszeit alle zwei Wochen um 1 Stunde gesteigert werden. Wichtig sei es,
dass zunächst nur Routinetätigkeiten ohne ständigen
W e chsel des Aufmerksamkeitsfokus im Vorder grund stünden. Insgesamt werde von einer vollständigen Genesung sowie der Wiederherstellung der kognitiven Leistungsfähigkeit und Gesamtbelastbarkeit auf dem vorbestehenden Leistungsniveau ausgegangen. Vereinbart seien fort laufende Telefonkontakte, um den Prozess der gestuften Wiedereingliederung zu begleiten und um mögliche Hindernisse dabei möglich st frühzeitig zu entkräften . Im Anhang seines Berichts werden zwei Testergebnisse (Eye-Tracking und King- Devick -Test) bildlich dargestellt (Urk. 8/25).
3. 7
Die Ärzte des Zentrums G.___ stellten in ihrem Bericht vom
24. Mai 2022 folgende Diagnosen : - a nhaltende Beschwerden nach Klettersturz am 24.10.2021 mit Kopfanprall Differenzialdiagnosen ( DD )
Leichte Traumatische Hirnverletzung ( LTVH ) und Vd . a. HWS- Beschleunigungs traum a
- Kognition: r e d. k ogn . Belastbarkeit/Leistungsfähi gkeit , Fatigue - Autonom: Anzeichen für Herz- Kreislauf -Regulationsstörung, Nausea - Schmerz : posttraumatischer Kopfschmerz mit Spannungstyp, zerviko genen (rechts), autonomen und okulären Elementen - Vestibulär/Multisensorik: Blickinstabilität bei Kopfbewegungen , visuell induzierter Schwindel, posturale
Instabilität mit visueller Dominanz - Okulär/ Okulomotorik Konvergenz- Insuffizienz , hypometrische Sak kaden, red. o kuläre Belastbarkeit - Zervikal:
Zervikozephales Syndrom rechtsbetont mit myofasz i a l er und biomechanischer
Komponente
- Diagnostik MRI Gehirn inkl. Schädelkalotte vom
E. 10.11 20 21 : normal
Unfallanamnese und initiale Beschwerden passten zu einer Kopfkontusion DD LT V H (relativ dafür: Sturzhöhe, Kopfanprall, multiple Körperkontusionen, Ereig nislücke für Sturz) und zu einem HWS-Beschleunigungstraum a (relativ dafür: Sturzhöhe und -Vorgang [mehrmaliges Überschlagen
um die eigene Körperachse], initial im Vordergrund stehende Nackenschmerzen). Die Gedächtnisstörung sei extern bereits neuropsychologisch untersucht worden und es seien Defizite im Bere i ch der Aufmerksamkeit, der Verarbeitungsgeschwindigkeit und der Belast barkeit beschrieben worden. Zudem habe sich im King- Devick -Test eine Störung der geordneten Leserichtung mit Stockungen im Lesefluss gezeigt, was für eine Beeinträchtigung der Okulomotorik
spreche. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei zu belassen und die Belastbarkeit
im Rahmen eines
Arbeitsversuches weiter zu steigern. Die Beschwerdeführerin
werde ein Tagebuch führen (Urk. 8/61 S. 2-3 ).
E. 12 Januar 2023 zu den nach seiner Beurteilung vom 27.
Juli 2022 neu eingegangenen Arztberichte n
des Zentrums G.___ (Verlaufs kontrollen vom 4., 15., 29., August, 15. Septembe r und 6. Dezember 2022 sowie die telemedizinische Konsultation vom 12. Oktober 2022), die Vergütung zweier «Colon-Hydro-Therapien» und den Arztbrief von Dr. B.___ vom 14.
Dezem ber 2022 ( E. 3.11) Stellung. Er führte aus , in den Arztbriefen des Zentrums G.___ seien bezüglich klinisch - neurologischer Untersuchungsbefunde keine objektivierbaren und reproduzierbaren klinisch- neurologischen Ausf ä lle beschrie ben worden, es seien lediglich
einige
sogenannte
neurologische
« soft sig n s »
beschrieben worden, welche erfahrungsgemäss von verschiedenen Unter suchern
unterschiedlich
beurteilt würden (das heisse
Befunde mit geringer «Interrater-Reliabilität » ). Es seien keine Befunde
von apparativen Zusat z unter suchungen aufgeführt worden , welche eine
namhafte organische und unfallbe dingte
Schädigung des Nervensystems der Beschwerdeführerin
objektiv i eren könnte n . Die Ausführungen im Bericht vom 15. September 2022 ,
an objekti vierbaren Befunden sei en eine G leichgewichtsstörung in der Posturografie und leichte zentrale Okulomotorik störungen
nachzuweisen,
würden nicht der
medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung übe r
die Wertigkeit dieser Unter suchungsmethoden entsprechen . Es sei darauf hinzuweisen, dass
d er
Beschwer deführerin und dem ü berweisenden Arzt bereits am 14 . Ma i 2022 mitgeteilt worden sei, das s
die Suva Behandlungen im ambulanten
Pauschal-Tarif leider nicht übernehme. Im Arztbericht vom 15. Oktober 2022 des Hausarzte s Dr.
B.___
(vgl. E. 3.11) werde
– entgegen den bisherigen Dokumentationen über das Fehlen einer Amnesie im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24.
Oktober 2021 – erstmals retrospektiv angegeben, eine Bewusstlosigkeit werde verneint , eine Gedächtnislücke für das Ereignis aber bejaht . Die vom
behan delnden
Hausarzt in diesem Schreiben aufgeführten Angaben zu subjektiven Beschwerden im weiteren Verlauf nach dem
24. Oktober 2021 basierten offensichtlich
auf d en retrospektiven Angaben der Beschwerdeführerin . Sie seien echtzeitlich in den medizinischen Akten nach dem 24. Oktober 2021 in dieser Form
nicht dokumentiert. Auch die Angaben, es bestehe eine ununterbrochene Kontinuität der Symptome seit dem Unfall, was eine Kausalität (Unfall-Symptome) nahelege und sehr wahrscheinlich mache, sei in dieser Form in den umfangreichen vorliegenden Dokumenten zum Fall nicht festgehalten. Selbst für den hypothetischen Fall der Annahme, dass die subjektiven Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin tatsächlich in der angegebenen Form und Dauer vorgelegen hätten, könnten diese spätesten s nach drei Monate n nicht mehr mit Unfallfolgen erklärt werden, unter anderem da zu keinem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin reproduzierbare und observierbare neurologische Ausfälle oder organische (strukturelle) und unfallbedingte Schädigungen des Nerven systems im Hals- und Kopfbereich
nachgewiesen worden seien . Behandlungen von subjektiven Beschwerden zulasten der Unfallversicherung seien nicht mehr indiziert (Urk. 8 /111).
4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00035
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
13. März 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG Rechtsanwältin Ladina Federspiel Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1987 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezem ber 2020 als Translational Medicine Sc für die Y.___
AG und war dadu rch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Mit Schadenmeldung vom
29. Oktober 2021
wurde der Suva das Schadenereignis vom
24. Oktober 2021 an gezeigt , anlässlich welchem die Versicherte beim Absteigen über einen Klettersteig in Engelberg ausrutschte und durch Klettergurte gesichert und behelmt abstürzte , wobei sie den Kopf an der Felswand anschlug
(Urk. 8/1 ).
Die erstbehandelnde Ärztin des Zentrums Z.___ , in A.___ ,
diagnostizierte eine Ellbogenkontusion rechts sowie ein S chleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und verordnete Analgetika (Urk.
8/24 ). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3). Der Hausarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , veranlasste am
10. November 2021 in der Bilddiagnostik C.___
des Universitätsspitals D.___
ein MRT des Gehirns (Urk. 8/18) und überwies die Versicherte bei de n Diagnose n von persistierenden Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Nausea bei kleinster Anstrengung zur Beurteilung an das Neurozentrum
E.___
(Urk. 8/9 , Urk. 8/34). In der Folge zog die Versicherte wegen weiterhin persistierende r
Aufmerksamkeits- und Belastbarkeitseinschränkungen
Dr. F.___ , Klinischer Neuropsychologe GNP und Sport-Neuropsychologe GSNP, in Deutschland bei, der aufgrund seiner Untersuchung am 14 . Januar 2022
nach einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit eine n
geordneten , langsamen Aufbau inklusive inhaltlicher Abstufung der allgemeinen Belastbarkeit der bisherigen Tätigkeit empfahl (Bericht vom
17. Januar 2022 , Urk. 8/25 ). Aufgrund der
erreichten Arbeitsfähigkeit von lediglich zwei Stunden pro Tag konsultierte die Versicherte im
Mai 2022
das Zentrum G.___
(Urk. 8/ 61 ) . Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per
31. August 2022 ein (Urk. 8/85).
Die Versicherte erhob am 21. September 2022 Einsprache (Urk. 8/100) unter Beilage des Berichts vom 15. September 2022 des Zentrums G.___ (Urk. 8/102). Mit E mail vom
19. Oktober 2022 ergänzte sie diese und reichte das Schreiben des Hausarztes vom 15. Oktober 2022
zu den Akten (Urk. 8/105-106).
Mit
Ein spracheentsche i d vom 27. Januar 2023 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 27. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr die gesetzlich zustehenden Sozialversicherungsleistungen gemäss UVG für die Folgen des Ereignisses vom 24. Oktober 2021 zuzusprechen, eventualiter sei die Angele genheit zur rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 8. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 01.2024 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1.3
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Mög lichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Ver sicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 12.2023 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 1. 5
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 6
UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 08.2023 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behand lung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver sicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest stellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, auf die schlüssigen Einschätzungen von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, könne ohne Weiteres abgestellt werden. In Übereinstimmung mit diesen Beurteilungen ergäben sich auch aufgrund des Berichts vom 24. November 2021 des Neurozentrums E.___ , der Berichte des Zentrums G.___ , der Berichte über die MRT-Aufnahmen des Gehirns vom 10 . November 2021 und der HWS
vom 9. Dezember 2021 sowie den Berichten des Hausarztes keine Hinweise auf unfa l lkausale strukturelle Veränderungen. Im Bereich der HWS seien vielmehr einzig minimale degenerative, d.h. krankheitsbedingte ,
Veränderungen fest gestellt worden. Auch sei im Bericht vom 24. November 2021 des Neurozentrums E.___ klinisch-neurologisch ein Normalbefund festges t ellt worden. Im Bericht vom
15. Juni 2022 seien die Neurologen
des Zentrums G.___
ebenfalls nicht von organischen Ursachen der beschriebenen Symptomatik ausgegangen , sondern vielmehr von einer Verarbeitungs störung.
Sowei t der Haus arzt in der mit der Einsprache eingereichten Stellungnahm e vom 15. Oktober 2022 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ausgeführt habe, es sei e n in den bildge benden Verfahren (MRI Hirn und HWS) keine pathologischen
Veränderungen , be i den Funktionsuntersuchungen (apparative vestibuläre Testung, dynamische Posturograp h ie ) aber deutliche Defizite
nachweisbar , werde auf die ent spre chenden
Ausführungen
von Dr. H.___ v erwiesen.
Ferner ergebe sich a ufgrund der medizinischen Akten, das s bei der Beschwerdeführerin von einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung üb e r den Fallabschluss hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne.
Es sei mit der im Zentrum G.___
initiierten Therapie mittels
Physiotherapie offenbar lediglich zu einer gewissen
Verbesserung der Symptomatik gekommen , weshalb der Fallabschluss nicht zu beanstanden sei
(Urk. 2 S. 9 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin setze sich gestützt auf die Beurteilung des Kreisarzte s
Dr.
H.___ ziemlich
stark mit den zeitnahen Beschwerden auseinander und habe ohne konkret vertiefte Anhaltspunkte angenommen , dass vorliegend keine Adäquanz mehr zum Unfall bestehe . Dr. H.___
habe sich aber nicht abschlies send mit den
vorliegenden Arztberichten des Zentrums G.___ , des Hausarzte s und des Neuropsychologen
auseinandergesetzt und der entsprechende Bericht vom 15. September 2022
des Zentrums G.___
fliesse demzufolge nicht in die Beurteilung
von Dr. H.___ ein . Der Sachverhalt sei somit nicht abschliessend
abgeklärt worden. Die Rechtsprechung nehme einen natürlichen
Kausalzusammenhang bei HWS-Beschleunigungstrauma insoweit an , als das sog. typische Beschwerdebild vorliege. Dieses sei
gekennzeichnet durch eine Häufung von
Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations
- und Gedächtnisstörungen , Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizba rkeit, Affektlabilität, Depression und
Wesensveränderung . Gemäss Arztbericht vom
15. September 2022
des Zentrums G.___
und
bei
bereits
seit nahezu einem Jahr vorhanden Symptomen liege die natürliche Kausalität
unbestritten vor. Die Bewusstlosigkeit
sei dahingegen kein e Voraussetzung für ein leichtes Schädelhirntrauma . Des Weiteren habe der Hausarzt bereits am
21. November
2021 über die Diagnose einer commotio cerebri berichtet. Im Bericht
vom 24.
November 2021 habe der Neurologe des Neurozentrums E.___ festgehal ten , dass klinisch- neurologisch ein Normalbefund vorliege. Allerdings diene diese Art der klinisch neurologischen Untersuchung dem primären Ausschluss von schweren neurologischen
Erkrankungen . Das Fehlen
eines positiven
Befundes enthalte keine Aussagekraft bezüglich
d es Vorli e gens eine r
Mild Traumatic Brain Injury ( mTBI ) . Die Darstellung von Dr. H.___ in seiner
neurologischen Beur teilung vom 27. Juli 2022 sei somit fehlerhaft. Die Schwere eines Schädel- Hirntrauma s werde üblicherw ei se nach dem Punktewert in der Glasgow - Coma - Score -Skala eingeteilt. In dieser Skala erhalte der Patient für bestimmte
Reaktionen eine Anza h l von Punkten . Die Beschwerdeführerin habe einen Score zwischen 13-15 Punkten erreich t , was ausreiche , um eine mTBI zu diagnos tizieren. Betreffend die Adäquanz sei noch gar keine vertiefte Überprü fu ng erfolgt. Es sei jedoch
aufgrund der Beschwerden davon
auszugehen , dass die relevanten
Kriterien , wie ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung , körperliche
Dauerschmerzen , schwieriger
Heilungsverlauf ,
zu bejahen seien. Da die derzeitige
Beurteilung von Dr. H.___
ungenügend sei, sei eine
vertiefte
Überprüfung hier sicherlich noch notwendig (Urk. 1) . 3. 3.1
Die am
24. Oktober 2021 erstbehandelnde Ärztin med. pract . I.___
des Zentrums Z.___
stellte
im KG-Eintrag (der Suva Basel zugestellt mit Schreiben vom
21. Dezember 2021 )
eine Kontusion des Ellenbogens rechts und ein Schleudertrauma der HWS fest . Die Beschwerdeführerin hab e sich am Rücken, Kopf (Helm getragen) und Ellenbogen angeschlagen. Sie sei nicht bewusstlos gewesen . Aktuell klage sie über Nacken - und obere Rückenschmerzen. Sie leide weder an Kopfschmerzen, noch an
Übelkeit/Erbrechen und auch nicht an Sensibilitätsstörungen der Arme. Die Beschwerdeführerin befinde sich in gutem Allgemeinzustand, der Nacken sei frei beweglich. Es bestünden Schmerzen im Ber eich des M. Trapezius rechts. Die grobe Kraft und die Sensibilität der Arme seien unauffällig. Es bestehe am Oberarm und am Ellenbogen rechts ein Hämatom. Der Beschwerdeführerin wurde eine lokale und systemische Analgesie
verordnet (Urk. 8/24).
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma , ausgefüllt
a m 2. Juli 2022 , führte pract . I.___ aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Ereignis nur über Nackenschmerzen und nicht über Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbre chen, Hörstörungen, Sehstörungen und Schlafstörungen geklagt. Zudem stellte sie die Diagnose einer Kontusion des Ellenbogens rechts (Urk. 8/75 S. 2). 3.2
Am
10. November 2021 erfolgte eine MRT de s Gehirns inkl. Schädelkalotte in der Bilddiagnostik C.___ des Universitätsspitals D.___ . PD Dr. med. univ. J.___ , Facharzt Radiologie, beurteilte d ie Befunde
( keine Diffusionsrestriktionen hinweisend auf eine Ischämie, kei n e Hyperzellularität oder floride Entzündung, regelrechte Signalintensität des Hirnparenchyms, korti ko medulläre Differenzierung regelrecht, normale W eite der Ventrikel, Mittel linienstrukturen orthotop , basale Zisternen frei, Flow Voids der basalen Hirn ar terien regelrecht, keine pathologische Kontrastanreicherung, keine Raum for der ung, cerebrale Venen und Sinus regelrecht, M astoid und Nasennebenhöhlen regelrecht pneumatisiert und belüftet )
als regelrechte Darstellung des Gehirns
(Urk. 8/ 18 ). 3. 3
Im Überweisungsschreiben vom 21. November 2021 an das Neurozentrum E.___ stellte Dr. B.___ die Diagnosen (1) persistierende Konzentrations störungen, Kopfschmerzen und Nausea bei kleinsten Anstrengungen bei Status nach Klettersturz vom 24. Oktober 2021 mit commo ti o cerebri und mehrere n Kontusionen sowie (2) eine substituierte Hypothyreose fest. Im Anschluss an den Sturz seien Schmerzen am Nacken beidseits, am linken F uss, an den Armen beidseits und thorakal seitlich rechts aufgetreten, i m weiteren Verlauf anfänglich persistierende, später belastungsabhängige Kopfschmerzen
und Nausea. Zudem bestünden Konzentrationsstörungen und eine rasche Erschöpfung bei kognitiver Arbeit (Urk. 8/9). 3. 4
Im Bericht vom
24. November 2021 hielten die behandelnden Ärzte d es Neurozentrums E.___ die Diagnose von Konzentrationsstörungen und Kopf schmerzen am ehesten im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms bei Status nach Klettersturz vom 24. Oktober 2021 ohne Bewusstseinsstörung und ohne retrograde Amnesie fest. Als Ursache der Beschwerden zeige sich am w ahrscheinlichsten ein postkommotionelles Syndrom nach einer fraglichen Gehirnerschütterung am 24. Oktober 2021 bei einem Klettersturz. Klinisch-neurologisch zeige sich ein Normalbefund. In der Bildgebung mittels MRT seien keine pathologischen Befunde, insbesondere keine Traumafolgen , zur Darstellung gekommen, welche die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik wiederspiegeln würden. Zur Komplettierung der Diagnostik sei der Beschwerde führerin ein EEG sowie im weiteren Verlauf eine neuropsychologische Testung angeboten worden. Sie habe sich dagegen entschieden. Aktuell, in der Akutphase nach dem Ereignis, bestehe keine gezielte Therapie, um die von der Beschwer deführerin beschriebenen Konzentrationsstörungen zu lindern oder die Erholungs p hase zu beschleunigen (Urk. 8/34). 3. 5
Am 9. Dezember 2021 erfolgte eine MRT de r HWS nativ sowie ein Röntgen d es Beckens a.p. sowie der Hüften bds . nach Lauenstein im Röntgeninstitut E.___ . Dr. med. K.___ , Facharzt Radiologie , stellte kein en Hinweis auf post traumatische Läsionen fest und beurteilte die Befunde als minimale dege ne rative Veränderungen in der oberen HWS (Urk. 8/ 33 ). 3. 6
Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Januar 2022 die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma
(ICD-10 F07.2) als Fol g e eines Kletterunfalls am 24. Oktober 2021 . Es sei nach dem Sturz keine konkrete therapeutische Intervention erfolgt. Zunächst habe die Beschwerde führerin für wenige Tage zugewartet und dann im Arbeitsversuch im Homeoffice bemerkt, dass sie keine kognitive Leistung abrufen könne. Danach habe sie ärztlichen Rat nachgesucht. Aktuell bestünden noch massive Aufmerksamkeits- und Belastbarkeitseinschränkungen. Der bisherige Wiedereingliederungsversuch sei frustrierend verlaufen, da hierbei keine inhaltliche Abstufung vorgenommen worden sei. Die Berichte der Beschwerdeführerin über Übelkeit, Erbrechen und Schlafstörungen seien nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine mögliche absicht liche Betonung von Leistungsdefiziten hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es sei eine ausführliche Beratung über einen geordneten Aufbau der allgemeinen Belastbarkeit sowie Schutz vor Überforderung erfolgt. Dr. F.___
empfahl nach zwei Wochen weiterer Arbeitsunfähigkeit die b erufliche Tätigkeit mit zunächst zwei Stunden für zwei Wochen aufzunehmen und danach sollte die Arbeitszeit alle zwei Wochen um 1 Stunde gesteigert werden. Wichtig sei es,
dass zunächst nur Routinetätigkeiten ohne ständigen
W e chsel des Aufmerksamkeitsfokus im Vorder grund stünden. Insgesamt werde von einer vollständigen Genesung sowie der Wiederherstellung der kognitiven Leistungsfähigkeit und Gesamtbelastbarkeit auf dem vorbestehenden Leistungsniveau ausgegangen. Vereinbart seien fort laufende Telefonkontakte, um den Prozess der gestuften Wiedereingliederung zu begleiten und um mögliche Hindernisse dabei möglich st frühzeitig zu entkräften . Im Anhang seines Berichts werden zwei Testergebnisse (Eye-Tracking und King- Devick -Test) bildlich dargestellt (Urk. 8/25).
3. 7
Die Ärzte des Zentrums G.___ stellten in ihrem Bericht vom
24. Mai 2022 folgende Diagnosen : - a nhaltende Beschwerden nach Klettersturz am 24.10.2021 mit Kopfanprall Differenzialdiagnosen ( DD )
Leichte Traumatische Hirnverletzung ( LTVH ) und Vd . a. HWS- Beschleunigungs traum a
- Kognition: r e d. k ogn . Belastbarkeit/Leistungsfähi gkeit , Fatigue - Autonom: Anzeichen für Herz- Kreislauf -Regulationsstörung, Nausea - Schmerz : posttraumatischer Kopfschmerz mit Spannungstyp, zerviko genen (rechts), autonomen und okulären Elementen - Vestibulär/Multisensorik: Blickinstabilität bei Kopfbewegungen , visuell induzierter Schwindel, posturale
Instabilität mit visueller Dominanz - Okulär/ Okulomotorik Konvergenz- Insuffizienz , hypometrische Sak kaden, red. o kuläre Belastbarkeit - Zervikal:
Zervikozephales Syndrom rechtsbetont mit myofasz i a l er und biomechanischer
Komponente
- Diagnostik MRI Gehirn inkl. Schädelkalotte vom 10.11. 20 21 : normal
Unfallanamnese und initiale Beschwerden passten zu einer Kopfkontusion DD LT V H (relativ dafür: Sturzhöhe, Kopfanprall, multiple Körperkontusionen, Ereig nislücke für Sturz) und zu einem HWS-Beschleunigungstraum a (relativ dafür: Sturzhöhe und -Vorgang [mehrmaliges Überschlagen
um die eigene Körperachse], initial im Vordergrund stehende Nackenschmerzen). Die Gedächtnisstörung sei extern bereits neuropsychologisch untersucht worden und es seien Defizite im Bere i ch der Aufmerksamkeit, der Verarbeitungsgeschwindigkeit und der Belast barkeit beschrieben worden. Zudem habe sich im King- Devick -Test eine Störung der geordneten Leserichtung mit Stockungen im Lesefluss gezeigt, was für eine Beeinträchtigung der Okulomotorik
spreche. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei zu belassen und die Belastbarkeit
im Rahmen eines
Arbeitsversuches weiter zu steigern. Die Beschwerdeführerin
werde ein Tagebuch führen (Urk. 8/61 S. 2-3 ). 3.8
Dr. B.___ gab im Dokumentationsbogen für die Erstkonsultation nach kranio –zervikalem Beschleunigungstrauma zur Erstuntersuchung der Beschwer de führerin vom
27. Oktober 2021 (ausgefüllt am 14. Juni 2022) an, die Beschwerdeführerin habe am 24. Oktober 2021 beim Klettern in den Bergen in Engelberg einen Tritt verfehlt und sei rückwärts gestürzt. Dabei habe sie sich mehrmals überschlagen und den Kopf an der Wand angeschlagen. Sie sei an einem Vorsprung liegen geblieben und sei komplett in die Seile verwickelt gewesen. Sie sei nicht bewusstlos gewesen. Sie habe einen Helm und einen Rucksack getragen. Im Anschluss hätten Schmerzen am Nacken bds ., am linken Fuss, an den Armen bds . und am Thorax seitlich rechts bestanden. Sie habe mit Unterstützung den Berg fertig runtergehen können. Die Erstbehandlung habe i m Zentrum Z.___ in A.___ stattgefunden. Die Entlassung sei unter Paracetamol und Ibuprofen erfolgt. Am 27. Oktober 2021 sei sie wieder zur Arbeit gegangen und habe aber über Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen und über Schmerzen beim Drehen des Kopfes geklagt. Die Nackenschmerzen und der Schwindel seien sofort aufgetreten. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin angegeben, nach fünf Stunden auch an Kopfschmerze n und nach sechs Stunden auch an Übelkeit gelitten zu haben. Nach Tagen litt sie auch an Erbrechen und Hörstörungen. Es seien keine Seh- und Schlafstörungen aufgetreten. Erfragt g e b e die Beschwerdeführerin weiter an, dass während zwei Wochen eine Hypersomnie bestanden habe und später eine Hyposomnie . Weiter sei sie verwirrt, leide an Konzentrationsstörungen, hab e Mühe Gesprächen zu folgen, leide an Gedächt nislücken, Organisationsschwierigkeiten und « Brainfog ». Zu den Untersuchungs befunden beschrieb der Hausarzt
Druckdolenzen occipital bds . und am Thorax perimalleolär lateral rechts und eine um 2/3 bzw. 1/3 eingeschränkte aktive Beweglichkeit der HWS bei Rechts- und Linksdrehung . Es hätten Hämatome an beiden Oberarmen dorsal sowie ventral und am seitlichen Thorax bestanden ; ansonsten keine äusseren Verletzungen . Eine vorläufige Diagnose in Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF) Klassifikation gab Dr. B.___ nicht ab. Aktuell werde die Beschwerdeführerin mit Analgetika und verordneter Physiotherapie therapiert. Seit dem 25. Oktober 2021 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Aktuell bestehe eine zumutbare Arbeitsintensität von 20 % der üblichen Intensität (Urk. 8/ 65 S. 1- 6 ). 3.9
Im Bericht vom 15. Juni 2022 hielten die Ärzte des Zentrums G.___ fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine Verarbeitungsstörung der multisenso rischen Integration vor. Da sich in der Kalorik (Funktionstest der beiden Gleichgewichtsorgane) , im vKIT
(videobasierte n Kopfimpulstest) und in den VEMPS (vestibuläre-evozierte myogene Potentiale) normale Befunde zeigten, sei die Ursache dieser Verarbeitungsstörung am ehesten zentral. Relativ für eine zentrale Störung spreche auch die Videookulographie mit verlangsamter Sakkadenlatenz und der upbeat -nystagmus von 2° in Primärposition. Betreffend upbeat -nystagmus sei allerdings zu erwähnen, dass die Intensität sehr gering sei, der Befund daher auch normal sein könnte. Zudem seien klinisch relevante/
pathologische upbeat-nystagmen zumeist transient (im Gegensatz zum down beat-nystagmus , der chronisch sein könne) . Passend zu den apparativen Abklärungen weise die Beschwerdeführerin in der multimodalen Erstabklärung Beeinträchtigungen in den Bereichen Okulomotorik , Vestibulo- Okulomotorik , posturale Kontrolle/Orientierung sowie HWS auf . Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit Symptompersistenz seit über 3 Monaten, der Tatsache, dass es durch die bisher eingeleiteten E inzeltherapien zu keiner wesentlichen Befundverbes serung gekommen sei, mehrere Systeme (vestibulär, okulomotorisch , zervikal, postural, autonom, Kognition) betroffen seien und es zuletzt wissenschaftlich belegt s ei , dass bei
persistierenden Symptomen nach Kopftrauma multimodale, den Symptomen
angepasste
Therapien zu einer Symptomlinderung/Reha bilitation führten, sei die Indikation
für eine intensive
ambulante
individuell und symp tom-angepasst e multimodale neurorehabilitative Behandlung im ambu l an ten Pauschaltarif
ge geben . Sie planten keine weiteren Verlaufskonsultationen (Urk. 8/64 S. 4-5 ). 3.1 0
In der kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 2 7 . Juli 20 22 (Urk. 8/76) führte Dr.
H.___
zusammenfassend aus, nach neurologischer Beurteilung der gesamten vorliegenden Angaben und Befunde seit
dem Klettersturz vom
24. Oktober 2021
könne der Schweregrad des Kop ftraumas höchstens als Schäde l prellung ( c ontusio capitis, nicht aber c ommotio cerebri oder c ontusio cerebri) eingeordnet werden. Die im B ildspeichersystem der Suva
vorliegende n Kernspintomografien des Kopfes vom 10. November 2021 (E. 3.2)
liessen
keine namhafte und wahr scheinlich unfallkausale Hirnparenchym-Schädigung und/oder Blutungsfolgen
erkennen. Weder in den Hämosiderin-empfindlichen Sequenzen (SWAN) noch in den FLAIR-Sequenzen seien Zeichen für stattgehabte intrakranielle traumatische Schädigungen oder traumatische Blutungen zu erkennen. Die Seitendifferenz der Weite des Sinus transversus stelle nach neurologischer Einschätzung weder einen pathologischen Befund dar noch eine wahrscheinliche Unfallfolge. Radiologische Zeichen für eine Sinus-Thrombose fänden sich nicht, eine solche sei auch vom (Allgemein)-Radiologen PD Dr. J.___ nicht beschrieben worden. In der neurologischen Mitbeurteilung der Kernspintomographie der HWS vom 9. Dezember 2021 (E. 3.5) könnten lediglich die dargestellten zentralnervösen neuronalen Strukturen bzw. Nervenwurzeln beurteilt werden. Diesbezüglich fänden sich keine radiologischen Zeichen für namhafte traumatische Schädi gungen. Der diesbezügliche unauffällige radiologische Befund von Dr. K.___
könne aus neurologischer Sicht bestätigt werden. Es sei nicht mit Wahr scheinlichkeit
von einer „leichten traumatischen Hi r nverletzung“ (LTHV, englische Abkürzung : MTBI) auszugehen. Diese Einschätzung werde durch den später erfolgten Ausschluss namhafter traumatischer Schädigungen
i m Ber ei ch des Kopfes und der HWS durch die vorliegenden kernspint o m o grafische (MR-)Diagnostik und durch die fehlenden
reproduzierbaren und objektivierbaren klinisch- neurologischen
Ausfälle
bestätigt . Isoliert in Bezug auf das wahr scheinlich erlitten e Kopftrauma könnten nach einigen Tagen bis wenigen Wochen nach dem Unfall unspezifische Beschwerden nicht mehr mit F olgen des erlittenen Kopftraumas begründet werden. Auch wenn es jedoch nicht hinlänglich dokumentiert sei, dass bei der Beschwerdeführerin innerhalb von sieben Tagen nach dem angegebenen Klettersturz ein neuartiges (oder erheblich verändertes vorbestehendes ) Kopfschmerzsyndrom geklagt werde, könne das Vorliegen eines „akuten posttraumatischen
Kopfschmerz es “ entsprechend der Definition der internationalen
Kopfschmerzgesellschaft (IHS , Göbel an d Evers 2020) nicht ausgeschlossen werden. Es sei jedoch nicht hinreichend dokumentiert, dass ein Kopfschmerz nach kontinuierlichem V erbleiben über drei Monat e
in ein
chronisches
posttraumatisches Kopfschmerz-Syndrom übergegangen sei. Nach neurologischer Einschätzung könne eine begleitende Traumatisierung der Halswirbelsäule im Zusammenhang mit dem angegebenen
Klettersturz nicht a usgeschlossen werden. Diesbezüglich seien jedoch ebenfalls keine namhaften
organische n
oder strukturelle n
Körperschädigungen
objektiviert worden . Somit sei spätestens nach drei Monaten nach dem angegebenen Unfall vom 24. Oktober 2021 keine unfallkausale Begründung für die geklagten
unspezifischen Beschwerden und das Kopfweh mehr vorliegend . Aus neurologischer Sicht sei en auch in keinem Fall namhafte und dauerhafte kognitive Leistungsminderungen ( neuropsychologische Störungen) mit Folgen dieses Unfall s erklärbar . Nach neurologischer Einschätzung sei spätesten s mit der ambulanten neurologischen Untersuchung am 22. November 2021 (vgl. E. 3.4) festgestellt
worden , dass weder radiologisch noch neurologisch
eine namhafte unfallbedingte Kö r perschädigung habe objektiviert
werden könne n . Da bei der Beschwerdeführerin weder im neurologischen Fachgebiet (und – soweit
neurologisch beurteilbar – auch in anderen medizinischen Fachgebieten) keine namhaft e und unfallkausale
struk turelle oder organische Köperschädigung nachgewiesen worden sei, könne eine Beeinträchtigung d er Arbeitsfähigkeit spätestens drei Monaten nach dem Unfall nicht mehr mit Unfallfolgen begründet werden (Urk. 8 /76/2-4) . 3.1 1
Im Schreiben vom 15. Oktober 2022 zuhanden der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen. Dr. H.___
begründe seine ablehnende Haltung vor allem mit dem Fehlen nachweisbarer Schäden in den radiologischen Untersuchungen und habe die objektivierbaren Defizite bei den Funktions prüfungen ignoriert. Der Unfallablauf werde von ihm bagatellisiert. Die Beschwerdeführerin sei den steilen Hang rückwärts hinabgestürzt und habe sich mehrmals überschlagen und den Kopf entsprechend auch wiederholt ange schlagen. Eine Bewusstlosigkeit werde verneint, eine Gedächtnislücke für das Ereignis aber bejaht. Bei der Erstkonsultation in seiner Praxis am 27. Oktober 2021 habe er folgenden KG-Eintrag gemacht :
Kopfbeweglichkeit nach links sei 2/3 eingeschränkt, n ach rechts 1/3, die Retro- und Anteflexion sei en unauffällig. Kraft, Sensibilität sowie Reflexe an den oberen Extremitäten symmetrisch ,
Überkopfbewegungen seien
uneingeschränkt und die Pu p illen symmetrisch.
Es bestünden Hämatome an beiden Oberarmen dorsal und ventral sowie an der seitlichen T h oraxflan k e recht s mit lokaler D ru ckdolenz , p ulmonal unauffällig. Ferner deute die Symptomatologie eher auf eine c o m motio cerebri und nicht auf eine Schädelprellung hin (Urk. 8/106/1-2). 3.1 2
Dr. H.___
nahm am
12. Januar 2023 zu den nach seiner Beurteilung vom 27.
Juli 2022 neu eingegangenen Arztberichte n
des Zentrums G.___ (Verlaufs kontrollen vom 4., 15., 29., August, 15. Septembe r und 6. Dezember 2022 sowie die telemedizinische Konsultation vom 12. Oktober 2022), die Vergütung zweier «Colon-Hydro-Therapien» und den Arztbrief von Dr. B.___ vom 14.
Dezem ber 2022 ( E. 3.11) Stellung. Er führte aus , in den Arztbriefen des Zentrums G.___ seien bezüglich klinisch - neurologischer Untersuchungsbefunde keine objektivierbaren und reproduzierbaren klinisch- neurologischen Ausf ä lle beschrie ben worden, es seien lediglich
einige
sogenannte
neurologische
« soft sig n s »
beschrieben worden, welche erfahrungsgemäss von verschiedenen Unter suchern
unterschiedlich
beurteilt würden (das heisse
Befunde mit geringer «Interrater-Reliabilität » ). Es seien keine Befunde
von apparativen Zusat z unter suchungen aufgeführt worden , welche eine
namhafte organische und unfallbe dingte
Schädigung des Nervensystems der Beschwerdeführerin
objektiv i eren könnte n . Die Ausführungen im Bericht vom 15. September 2022 ,
an objekti vierbaren Befunden sei en eine G leichgewichtsstörung in der Posturografie und leichte zentrale Okulomotorik störungen
nachzuweisen,
würden nicht der
medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung übe r
die Wertigkeit dieser Unter suchungsmethoden entsprechen . Es sei darauf hinzuweisen, dass
d er
Beschwer deführerin und dem ü berweisenden Arzt bereits am 14 . Ma i 2022 mitgeteilt worden sei, das s
die Suva Behandlungen im ambulanten
Pauschal-Tarif leider nicht übernehme. Im Arztbericht vom 15. Oktober 2022 des Hausarzte s Dr.
B.___
(vgl. E. 3.11) werde
– entgegen den bisherigen Dokumentationen über das Fehlen einer Amnesie im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24.
Oktober 2021 – erstmals retrospektiv angegeben, eine Bewusstlosigkeit werde verneint , eine Gedächtnislücke für das Ereignis aber bejaht . Die vom
behan delnden
Hausarzt in diesem Schreiben aufgeführten Angaben zu subjektiven Beschwerden im weiteren Verlauf nach dem
24. Oktober 2021 basierten offensichtlich
auf d en retrospektiven Angaben der Beschwerdeführerin . Sie seien echtzeitlich in den medizinischen Akten nach dem 24. Oktober 2021 in dieser Form
nicht dokumentiert. Auch die Angaben, es bestehe eine ununterbrochene Kontinuität der Symptome seit dem Unfall, was eine Kausalität (Unfall-Symptome) nahelege und sehr wahrscheinlich mache, sei in dieser Form in den umfangreichen vorliegenden Dokumenten zum Fall nicht festgehalten. Selbst für den hypothetischen Fall der Annahme, dass die subjektiven Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin tatsächlich in der angegebenen Form und Dauer vorgelegen hätten, könnten diese spätesten s nach drei Monate n nicht mehr mit Unfallfolgen erklärt werden, unter anderem da zu keinem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin reproduzierbare und observierbare neurologische Ausfälle oder organische (strukturelle) und unfallbedingte Schädigungen des Nerven systems im Hals- und Kopfbereich
nachgewiesen worden seien . Behandlungen von subjektiven Beschwerden zulasten der Unfallversicherung seien nicht mehr indiziert (Urk. 8 /111).
4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungs leistungen zu Recht per
31. August 2022 eingestellt hat, mithin, ob die von der Beschwerdeführerin nach wie vor geklagten Kopfschmerzen und
unspezifischen Beschwerden
– insbesondere Übelkeit nach kognitiven Tätigkeiten und Reizüber flutungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Gleichgewichtsprobleme - noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24.
Ok tober 2021 stehen. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi nischer Hinsicht auf die aktenbasierte kreisärz t liche Beurteilung von Dr. H.___ vom
27. Juli 202 2 ( E. 3.1 0 ). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheid grundlage ist zulässig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.1). Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Vorakten konnte sich der Kreisarzt ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Behandlungsverlauf sowie den gegenwärtigen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin verschaffen. Demnach vermag der Umstand, dass er keine eigene Untersuchung durchgeführt hatte, den Beweiswert seiner Beur teilungen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären . Der Kreisarzt konnte auf klinische und bildgebende Befunde abstellen, die von den behandelnden Fach ärzten einhellig und nicht kontrovers dargestellt wurden. 4.3
Dr. H.___ , der als Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, beurteilte (E. 3.11)
nach de n gesamten vorliegenden Angaben und Befunde n seit dem Klettersturz vom
24. Oktober 2021 de n Schweregrad des erlittenen Kopftraumas höchstens als Schädelprellung ( contusio capitis ) , nicht aber als commotio cerebri oder contusio cerebri. Dies vermag angesichts der einhelligen ärztlichen Befundungen und Diagnosen , insbesondere den zeitnahen zum Unfall, zu überzeugen. Damit liegt mit jedenfalls über wiegender Wahrscheinlichkeit k eine leichte traumatische Hirnverletzung vor. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht ausschliesslich gestützt auf das Vorliegen unspezifische r , organisch nicht nachvollziehbare r Beschwerden im Umkehr schluss auf das Vorliegen eines Schleudertraumas oder eines äquivalenten Schädel h irntraumas geschlossen werden darf , sondern zuallererst eine solche Diagnose auch mit Blick auf d a s Unfallgeschehen und gestützt auf objektive Befunde medizinisch begründet und als natürlich kausal zum Unfall gestellt werden muss .
Dass vorliegend - nebst dem hierfür nicht restlos klaren Unfall geschehen - ärztlicherseits keine solche Diagnose gestellt wurde , bestätigt sich in den Erstbefunden der behandelnden Ärzte (E. 3.1, 3.3, 3.8),
durch den Ausschluss namhafter traumatischer Schädigungen im Bereich des Kopfes und der HWS durch bildgebende Diagnostik sowie durch
die fehlenden reprodu zierbaren und objektivierbaren klinisch- neurologischen Ausfälle in der medi zinischen Doku men tation .
Somit erweist es sich als schlüssig, dass Dr. H.___
lediglich von einer Kopfkontusion ausgeht . Ihm kann auch darin gefolgt werden , dass er die Folgen der Kontusion spätestens drei Monaten nach dem Unfall vom 24. Oktober 2021 als abgeheilt betrachtete , das heisst
keine unfallkausale Begründung mehr für die geklagten unspezifischen Beschwerden und das Kopfweh als gegeben erachtete , weil
aus neurologischer Sicht zu keiner Zeit namhafte und dauerhafte kognitive Leistungsminderungen (neuropsychologische Störungen) mit Folgen des Unfalls erklärbar
waren . Diese Einschätzung vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen, da sie plausibel ist und sich daraus keine Widersprüche zur medizinischen Aktenlage ergeben . Damit erfüllt die versi cherungsmedizinische Beurteilung die rechtspre chungsgemässen Anfor derun gen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (E.
1. 4 ). 4.4
Soweit der Hausarzt in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2022 (E. 3.1 1 )
meint , Dr. H.___ bagatellisiere den Unfallablauf, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Schilderungen des Ereignisses vom 2 4 . Oktober 2021 in der Schadenmeldung (Urk. 8/1 ) sowie den initialen medizinischen Aufzeichnungen ( E 3.1 - E 3. 4 ) weichen
vom mittlerweile und erstmals
am 7. Dezember 2021
durch die Beschwerdeführerin geschilderten Unfallhergang im Erhebungsblatt für die persönliche oder telefonische Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen (Urk. 8/13)
– welche r den im Schreiben vom 15. Oktober 2022 des Hausarztes dazu gemachten Ausführungen entspricht
(Urk. 8 /106) - ab. Zeitnahe Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin liegen hierüber keine vor. Ferner sind den medizinischen Akten nach dem Sturz vom
24. Oktober 2021 keine objekti vierbaren Verletzungen am Kopf zu entnehmen und
die vorliegende kernspin tomografische MR-Diagnostik (E. 3.2, E. 3.5)
zeigt, wie von den Allgemein- Radiologen und Dr. H.___ beurteilt ,
unauffällige radiologische Befund e , und stellt insbesondere keine traumatische n Schädigungen im Bereich des Kopfes und der HWS dar . Ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann die
Ansicht des Hausarztes, Dr. H.___
ignorier e die objektivierbaren
Defizite bei den Funk tionsprüfungen . So sind weder dem KG-Eintrag vom 24.
Oktober 2021 von pract . I.___ ( Urk. 8/24 ) noch dem Bericht vom 24. November 202 1 des Neurozentrums
E.___
( Urk. 8/34 )
dokumentierte objektivierbare Defizite durch Funktionsprüfungen zu entnehmen . Soweit Dr. B.___ sich hierbei auf die von ihm erhobene aktive Bewegungseinschränkung der HWS um 2/3 bzw. 1/3 bei Rechts- und Linksdrehung bezieht, weist dies e per se weder auf neurologische Defizite oder ein HWS-Schleudertrauma hin noch besagt dieser Befund etwas über die Kausalität. Ferner sind gemäss der nachvollziehbaren ergänzenden Beurteilung vom 12. Januar 2023 von Dr. H.___ (E. 3.13) den über ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis verfassten Berichten vom 27. Mai und 15. Juni 2022 des Zentrums G.___ (E. 3.7 und E. 3.9) bezüglich klinisch-neurologischer Untersuchungsbefunde ebenfalls keine objektivierbaren und reproduzierbaren klinisch-neurologischen Ausfälle zu entnehmen, sondern ledig lich sogenannte neurologische soft- signs (das heisst Befunde mit geringer «Interrater-Reliabilität»). Bezüglich der vom Hausarzt vermuteten Hirnerschütte rung ist festzuhalten, dass d ie Ärzte des Neurozentrums
E.___ in ihrem Bericht vom 24. November 2021 (E. 3.4)
zwar
als am wahrscheinlichsten ein
post kommotionelle s Syndrom fest stellten ,
jedoch
die zur Diagnosestellung voraus gesetzte Gehirnerschütterung als fraglich erachteten .
Einzig
der Neuropsychologe
F.___
ging in seinem Bericht vom 17. Januar 2022 (E. 3.6)
rund drei Monate nach dem Unfallereignis -
ohne dass ihm die Unfalldokumentation sowie die umfassenden Akten vorlagen und ohne sich mit dem Unfallereignis zu befassen -
von eine m
hirnorganischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma aus ;
dies entbehrt jedoch jeglicher objektiver, ärztlicher Befundung und es scheint seiner Behauptung auch keine eigentliche eingehende neuropsychologische Testung einschliesslich Validierungsverfahren vorausgegangen zu sein (Urk. 8/26). Einer solchen wollte sich die Beschwerdeführerin auch nicht unterziehen (vgl. Urk. 8/31 f.). Sodann ist an dieser Stelle anzumerken , dass g emäss konstanter höchst richterlicher Rechtsprechung die neuropsychologische Testuntersuchung allein nicht ausreichend ist , um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbst ständig und abschliessend zu beantworten (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Soweit der Hausarzt
die Unfal l kausalität ausserdem
aus dem Umstand der prätraumatisch fehlenden Beschwerden ableiten will , ist anzumerken, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013. E. 5.1).
Damit vermag die gegenteilige Beurteilung des Hausarztes keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme zu wecken (vgl. E. 1. 5 ). 4.5
D ie Anwendung der Schleudertrauma-Praxis fällt mangels entsprechender gesicherter Diagnose ausser Betracht .
Z war vermerkte die erstbehandelnde Ärztin, wohl aufgrund der geklagten Nackenschmerzen, ein Schleudertraum a der HWS, erhob jedoch kein en entsprechend e n
objektivierbare n
Befund
( der Nacken zeigte sich frei beweglich )
und hielt an dieser Diagnose im Dokumentationsbogen denn auch nicht mehr fest (E. 3.1). Zudem klagte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weder über Kopfschmerzen noch über andere zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörende Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 9.1). In den nachfolgenden medizinischen Berichten wird diese Diagnose höchstens differentialdiagnostisch aufgeführt (vgl. E. 3.3 ff.) , so auch im Bericht vom 24. Mai 2022 des Zentrums G.___ (E. 3.7), wobei aufgrund der Verdachtsdiagnose
der erforderliche Beweisgrad nicht erreicht wird. Somit kann bereits aufgrund des Fehlens einer durch
objektive Befunderhebung gesicherten Diagnose kein allfälliges Schleudertrauma für die Arbeitsunfähigkeit verantwort lich sein, auch wenn sich irgendwann im Verlauf einzelne Beschwerden des typischen Beschwerdebildes entwickelt hab en sollten . Daran würde selbst die Einordnung de s
Kopf anpralls
als Commotio cerebri anstelle einer mögliche n Kopfprellung nichts ändern (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_565/2022 vom 23.
Mai 2023 E. 3.2.3 und 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E 4.2). 4. 6
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass spätestens
drei Monate nach dem angegebenen Unfall vom 24. Oktober 2021 keine unfallkausale
Begründung mehr für das Kopfweh sowie die geklagten
unspezifischen Beschwerden vorlag und diese somit nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom
24. Oktober 2021 standen.
Aufgrund der medizinischen Akten ergibt sich , dass es bei der Beschwerdeführerin mit der im Zentrum G.___ initiierten Therapie , welche von der Suva nicht anerkannt ist, offenbar lediglich zu einer gewissen Verbesserung der Symptomatik gekommen ist (vgl. Urk. 8/78, Urk. 8/84, Urk. 8/91, Urk. 8/99, Urk. 8 /104) , weshalb von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den Fallabschluss hinaus auch
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte , womit
dieser nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der - bei fehlender Diagnose an sich nicht ange zeigte - Adäquanzprüfung nach HWS-Schleudertrauma kann auf die zutreffen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 Ziffer 7.2) verwiesen werden, denen das Gericht nichts hinzuzufügen hat. Bei dieser Aktenlage sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine anderslautenden und/oder weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 ll 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweisen). 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz