Sachverhalt
1.
Die 1961 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. April 2012 als Sozialarbeiterin für die
Sozialen Einrichtung en und Betriebe
der Z.___
und war damit bei der Unfallversicherung Z.___ (nachfolgend: Z.___ ) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 2 7. Oktober 2019 bei einem Spaziergang am See auf einer Ufers teinplatte ausglitt und nach hinten auf das rechte Gesäss stürzte ( Urk. 6/G1 und Urk. 6/G5 ). Die Ärzte der Hüft- und Kniechirurgie an der Klinik A.___
diagnostizierte n am 3 1. Oktober 2019
einen Verdacht auf eine Beckenkontusion ( Urk. 6/M1). Am 4.
November 2019 stellten sie dann gestützt auf das von ihnen gleichentags veranlasste MR T des Beckens im Medizinisch Radiologischen Institut des Spitals B.___
eine nicht dislozierte Längsfraktur der rechtsseit i gen Massa lateralis fest ( Urk. 6/M3) und empfahlen
die konservative Behandlung fortzuführen ( Bericht vom 6. November 2019, Urk. 6/M2). Die Z.___ als zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 6/G2 ).
Am 14.
September 2020 fand wegen beklag te r Schmerzen im Bereich des rechten Iliosakralgelenk s (ISG) mit Ausstrahlung in das gesamte Bein bis in die Zehen ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) inkl. ISG
und des Beckens sowie eine Arthrographie der Hüfte rechts im MRI-Institut der Klinik A.___ statt ( Urk. 6/M7) . Daraufhin wurde bei der Versicherten am 1 8. September 2020 eine Hüftgelenksinfiltration rechts durchgeführt ( Urk. 6/M9). Nach Vorlage des Falls bei der Versicherungsmedizin
( Urk. 6/ M8 ) stellte die Z.___ mit Verfügung vom 3 0. September 2020 die Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität der neu aufgetreten Beschwerden rückwirkend per 16.
September 2020 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 6/G11 ).
Im April 2022 liess die Versicherte über ihre Arbeitgeberin aufgrund diverser Schmerzen an der rechten Hüfte einen Rückfall melden ( Urk. 6/ G 16- 17 ).
Nach Einholung der neuen medizinischen Berichte ( Urk. 6/M11-14) und erfolgter Vorlage des Falls bei der Versicherungsmedizin
( Urk. 6 /M1 5 ) verneinte die Z.___ mit Schreiben vom 2 0. Juli 2022 ihre Leistungspflicht für die rechtsseitigen Hüft beschwerden ( Urk. 6/ G21 ).
Nachdem die Z.___ den Bericht v om 8. September 2022 der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik A.___ ( Urk. 6/M17 ) zu den Akten genommen hatte , holte sie eine ergänzende vers i cherungsmedizinische Akten beurteilung
ein ( Urk. 6/M18) .
In der Folge bestätigte die Z.___ m it Verfügung
vom 4. Oktober 2022
die Leistungsablehnung ( Urk. 6/G29 ). Dagegen erhob en
die
Mutuel Krankenversicherungen AG (nachfolgend: Mutuel) am 7.
Oktober 202 2
vorsorglich ( Urk. 6/J1 ) und
die Versicherte am 3. November 2022 Einsprache (Urk.
6/J5 ) . Mit Entscheid vom 5. November 2020 trat die Z.___ wegen der ungenutzt gebliebenen F rist zur Verbesserung nicht auf die Einsprache der Mutuel ein ( Urk. 6/J3) . Mit Schreiben vom 6. November 2022 zog die Mutuel ihrerseits die Einsprache
zurück ( Urk. 6/J4). Mi t Einspracheentscheid vom 8.
Dezember 2022
wurde die Einsprache
der Versicherten abgewiesen ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 2 2. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, es seien die Heilungskosten durch die Unfallver sicherung zu übernehmen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ), was der Beschwerdeführerin am 2 2. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
UV170080 Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung organisch 05.2022 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. Novem ber 2020 E. 2.2.1). 1.4
UV170280 Rückfälle und Spätfolgen, Kausalzusammenhang 03.2023 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungs pflicht der Unfall versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrschein lichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.5
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit,
dass am 2 0. September 2020 bereits
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie , eine
abgeheilte
Sakrumfraktur konstatiert und erklärt habe , dass die neu aufgetretenen Beschwerden durch eine unfallfremde Coxarthrose und eine Radikulopathi e verursach t würden. Ebenfalls der Aktenlage entsprechend habe Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 6. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass im MR T vom 4.
November 2019 keine unfallbedingten strukturellen Läsionen am rechten Hüft gelenk nach Labrumrekonstruktion dargestellt worden seien. Entsprechend der fachärztlichen Vormeinung von Dr. A.___ habe auch Dr. B.___ erklärt, dass der Endzustand nach der Fraktur der Massa lateralis rechts am 2 7. April 2020 erreicht gewesen sei . Diese fachärztlichen Beurteilungen korrelier t en im Übrigen mit den b ildgebenden Befunden, auch im MR T vom 2. Mai 2022 sei festgestellt worden, dass die Sakrumfraktur nicht mehr nachweisbar sei. Logisch nachvoll ziehbar und ausführlich erkläre Dr. B.___ am 2 8. September 2022, dass die Beschwerden am Sitzhöcker nicht mehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit au f die stattgehabte
S a krumfrakt u r
zurückzuführen seien
( Urk. 2). 2.2
Die B eschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf
den Standpunkt, nach dem Sturz am 2 7. Oktober 2019 habe sie sich aufgrund der persistierenden starken und elektrisierenden Schmerzen bei der Klinik A.___ angemeldet. Diese habe ein MR T veranlasst. Eine Woche nach dem Sturz sei ihr im M edizinisch R adiologischen Institut mitgeteilt worden, dass der Verdacht auf einen Teilabriss der Sehnen und einen Kreuzbeinbruch bestehe . Auf die Diagnose Teilabriss seien die Hüftspezialisten der Klinik A.___ nicht eingegangen, da aufgrund der starken Prellungen keine genauen Diagnosen möglich gewesen
seien. Nach sechs Wochen verordneter Bettruhe sei befunden worden, dass der Kreuzbeinbruch ausgeheilt sei. In der Folge sei ihr Physiotherapie verordnet worden. Trotzdem hätten die Muskeln immer wieder blockiert. Das Absitzen und Aufstehen sei immer schmerzhafter geworden. Eine erneute Infiltration im Mai 2022 in den Sitzbeinh ö cker habe eine enorme Linderung gebracht. Die Schmerzen sei e n jedoch allmählich zurückgekommen. Vor dem Sturz hab sie einen sehr schnellen Gang und keine Schmerzen in diesem Bein gehabt und sie habe problemlos auf harten Unterlagen sitzen können. Somit sei der Befund
vom MRI - Institut , ödem at öse Alterationen, Partia l rupturen und perifokale Fl ü ssigkeiten , auf den Sturz
zurückzuführen
( Urk. 1). 3. 3.1
Die Ärzte der Hüft- und Kniechirurgie an der Klinik A.___ stellten im Bericht vom 3 1. Oktober 2019 gestützt auf das Röntgen des tiefzentrierten Beckens und der Hüfte axial rechts vom 2 7. Oktober 2019 im Stadtspital C.___
die Diagnose eines Verdachts auf eine Beckenkontusion nach einer Hüftarthroskopie rechts mit partieller Labrumresektion sowie Verbesserung des anterolateralen Offset bei rechts betontem femoroacetabuläre n
Impingement mit Labrumdegeneration anterolateral (06/2008) fest und veranlassten zwecks Ausschluss einer Fissur resp. einer konventionell radiologisch okkulten Schambeinastfaktur die Durchführung
eines MRT ( Urk. 6/M1). 3.2
Am 4. November 2019 erfolgte ein M RT des Beckens am MRI-Institut des Spitals B.___ . Die Befunde wurden als eine nicht dislozierte Längsfraktur der rechts seitigen Massa lateralis des Os sacrum mit Einstrahlen der Fraktur ins Foramen S1 und S2 rechts und eine Insertionstendinopathie der ischiokruralen Muskula tur/ Hamstrings rechts mit Verdacht auf eine Partialruptur beurteilt . Der beurtei lende Arzt PD Dr. med. D.___
schloss eine Schambeinastfraktur aus ( Urk. 6/M3 ). 3.3
Am 4. November 2019 diagnostizierten die Ärzte der Hüft- und Kniechirurgie an der Klinik A.___ gestützt auf das gleichentags erfolgte MRT des Beckens am MRI-Institut des Spitals B.___ eine nicht dislozierte Längsfraktur der rechts seitigen Massa lateralis . In Anbetracht des nicht dislozierten Frakturbildes wurde weiterhin ein konservatives Vorgehen mit Teilbelastung durch Gehstöcke während de r nächsten Wochen vorgeschlagen . Des Weiteren wurde eine bedarfs orientierte Analgesie sowie eine Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen verordnet ( Urk. 6/M2). 3.4
Im Bericht vom 2 9. Januar 2020 hielt Dr. med. E.___ , Oberarzt
der Hüft- und Kniechirurgie an der Klinik A.___ , fest, grundsätzlich zeige sich ein positiver Verlauf. Er empfehle zwingend die Physiotherapie fortzusetzen. Bezüglich der Kniebeschwerden rechts empfehle er noch zuzuwarten, da er keine wesentliche intraartikuläre Pathologie vermute. Sollten die Beschwerden persis tieren, we r de er eine Abklärung mittels MR T durchführen lassen ( Urk. 6/M4). 3.5
Am 1 4. September 2020 fand wegen beklagte r Schmerzen im Bereich des rechten Iliosakralgelenk s (ISG) mit Ausstrahlung in das gesamte Bein bis in die Zehen ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) inkl. ISG im MRI-Institut der Klinik A.___ statt. Als Befund konn ten Spondylarthrosen L2-S1 mit starker Aktivierung bei L2/3 links sowie bei L4/5 bds . , eine aktivierte Osteochondr o se
bei L3/4 > L4/5, eine Diskusp r otrusion
bei L4/5 mit Bedrängung der Wurzel L5 rezessal links sowie geringer der Wurzel L4 foraminal bds . erhoben werden (6/M7 S. 3) .
Ferner wies der beurteilende Arzt PD Dr. med. F.___
in der gleichen tags angefertigten MR
Arthrographie der Hüfte rechts auf eine superior betonte Cox arthrose recht s mit hochgradiger Knorpel-Ausdünnung am superioren Femurkopf und am antero -superioren Acetabulum ,
eine Mazeration des Labrums , einen Osteophytenkranz am anterioren Femurkopf rechts und eine Ansatz tendinopathie der glutealen Sehnenplatte beidseits mit Bursitis trochanterica links hin . Zudem bestünden a uf den Übersichtsaufnahmen d egenerative Veränderun gen am linken Hüftgelenk . Als Nebenbefund hielt PD Dr. F.___
eine leichte Osteochondrose , eine Spondylar t h r ose L4-S 1 und eine ISG-Arthr o se mit Gele nk serguss rechts fest ( Urk. 6/M7 /S. 4 ). 3.6
Im Bericht vom 1 6. September 2020 nannten die Ärzte der Hüft- und Kniechirur gie an der Klinik A.___ die Diagnose Schmerzen an der rechten Hüfte, differenzialdiagnostisch eine Radikulopathie, bei einer Spondylarthrose L2-L5, einer Ne u rokompression L4 bds . sowie einer
Cox arthrose
bds .
nach einer nicht dislozierte n Läng s fraktur der rechtsseitigen Massa lateralis . Aufgrund der b elastungsabhängigen Schmerzen werde zunächst eine Testinfiltration der rechten Hüfte empfohlen ( Urk. 6/M6).
Am 1 8. September 2020 wurde eine Hüftgelenksinfiltration rechts in der Klinik A.___
durchgeführt ( Urk. 6/M9 ). 3. 7
Am 2 0. September 2020 nahm
Dr. A.___ für die Beschwerdegegnerin eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor ( Urk. 6/M8). Dabei hielt er fest, im Jahr 2019 habe sich di e
Beschwerdeführerin eine Sakrumfraktur zugezogen. Diese sei konservativ behandelt worden und sei ausgeheilt . Die neu aufgetretenen Beschwerden entspr ä chen einer beginnenden Coxarthrose und einer Radikulopa thie. Diese Befunde seien unfallfremd. Die Beschwerdeführerin habe keinen Integritätsschaden erlitten ( Urk. 7/M8 S. 2-3). 3. 8
Am 2. Mai 2022 erfolgte wegen diverser Schmerzen an der rechten Hüfte
ein erneutes MR T des Beckens und der Hüfte rechts am MRI-Institut der Klinik A.___ . Die Befunde wurden als eine Coxarthrose rechts mit fortgeschrittenen Knorpelschäden am Femurkopf zentral/apikal und am Acetabulum
v entral und lateral, eine ausgeprägte Ansatztendinose der lateralen und anterolateralen glutealen Sehnenplatte rechts mit Reizung der Bursa trochanterica, rechtsbetonte degenerative Veränderungen im Ber ei ch der ISG mit flauem subchondralen Knochenmarködem beurteilt. Der beurteilende Arzt Prof. Dr. med. G.___
konnte in der Beckenübersicht
keine Sakrumfraktur mehr abgren zen , s tellte jedoch Ansatztendinosen der Hamstrings beidseits sowie auch der Adduktoren mit Bursitis trochanterica linksseitig fest ( Urk. 6/M14).
Am 1 8. Mai 2022 wurde eine Infiltration
am
Tuber ischiadicum rechts in der Klinik A.___ durchgeführt ( Urk. 6/M12). 3. 9
Schliesslich nahm
Dr. B.___
am 6. Juli 2022 ( Urk. 6/M15) erneut für die Beschwerdegegnerin eine versicherun g smedizinische Beurteilung vor und hielt fest, bildgebend hätten am 4. November 2019 keine strukturellen Läsionen am rechten Hüftgelenk dargestellt werden könne n , welche bei Status nach Labrum rekonstruktion üb erwiegend wahrscheinlich unfallkausal gewesen seien. Der Endzustand hinsichtlich
Fraktur der Massa lateralis rechts sei am 2 7. April 2020 erreicht worden ( Urk. 6/M15). 3.1 0
Im Bericht vom 8. September 2022 stellte Dr. med. H.___ , Leitende Ärztin Orthopädie
an der Klinik A.___ , die Diagnose Schmerzen an der Hüfte rechts bei
einer Spondylarthr o se L2-L5, einer Neurokompression L4 beidseits bei Status nach nicht dislozierter Längsfraktur d e r rechtsseiten Massa lateralis vom 2 7. Oktober 2019, einer Tendinopat h ie nach möglicher Partialläsion der Hamstrings und einer
beidseitigen Coxarthrose . Aktuell sei die Beschwerdefüh rerin seit der Infiltration zufrieden mit der Situation , auch wenn sie nicht beschwerdefrei sei. Die intraartikulären Beschwerden seien aktuell zweitrangig. Die Unfallversicherung habe die weitere Behandlung abgelehnt . Im ersten posttraumatischen MR T zeige sich vermehrt Flüssigkeit am Ansatz der Hamstrings (siehe zusätzlich auch Befund posttraumatische MR T des Beckens), was für eine traumatische
Ursache spreche. Daher werde um eine weitere Über nahme der Behandlung durch die Unfallversicherung gebeten
( Urk. 6/M17 ). 3.1 1
Am 2 8. September 2022 ergänzte Dr. B.___ seine v ersicherungsmedizinische Beurteilung und führte aus, auch unter Würdigung des Berichts der Klinik A.___ vom 8. September 2022, welcher als Hinweis für einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden, Schmerzen an der Hüfte und am
Tuber ischiadicum rechts ,
und dem Ereignis der Fraktur der Massa lateralis rechts Flüssigkeitsansammlungen im Bereich des Tuber ischiadicum im MR T 2019 erwähne , könne hierdurch keine natürliche Kausalität begründet werden. Die 2019 dargestellten Pathologien in diesem Bereich, ödematöse Alterationen, Partialruptur und peri f okale Flüssigkeiten , seien korrekt als krank heitsbedingte Insertions ten dino pathie
befundet worden , eine Erkrankung der Sehnensp r üng e und - ansätze. Die Sakrumfraktur sei 2022 in anatomischer Stellung verheilt . Eine anatomische Verbindung zwischen dem Sitzbein un d d em Kreuzbein bestehe wohl als Becken , jedoch seie n
isolierte Beschwerden am Sitzbeinhöcker nicht überwiegend
wahrscheinlich auf die stattgehabte Fraktur zurückzuführen . Vielmehr
habe bereits 2019 eine Sehnenentzündung , e ine Hüftgelenksabnützun g sowie eine bereits 2008 stattgehabt Hüftgelenksoperation rechts bestanden ( Urk. 6/M18 S. 3). 4.
4.1
D ie
Verfügung vom 3 0. September 2020 , wonach
gestützt auf die versicherungs medizinische Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 20.
September 2020 (E. 3.7) d i e Versicherungsleistungen per 1 6. September 2020 mangels Unfallkausalität der Coxarthrose und der Radikulopathie rückwirkend eingestellt wurden ( Urk. 6/G11) ,
erwuchs in Rechtskraft . Strittig und zu prüfen ist , ob die erneut behandlungsbedürftigen Beschwerden an der rechtsseitigen Hüfte bzw. dem Tuber ischiadicum rechts
in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammen hang im Sinne eines Rückfalls zum Ereignis vom 2 7. Oktober 2019 stehen. 4.2
Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf de n versicherungsmedizi nischen
Aktenbeurteilungen
von Dr. B.___
vom
6. Juli 2022 (E. 3. 9 ) und vom 2 8. September 2022 (E. 3.1 1 ).
Dr. B.___ berücksichtigte sämtliche medizi nischen Vorakten einschliesslich Bildgebungen und setz t e sich mit den radio logisch en sowie objektiv erhobenen Befunden auseinander. Als wesentlich sah er
in Übereinstimmung mit den vorliegenden Akten
an , dass die Sakrumfraktur
in anatomischer Stellung verheilt
ist , was von Prof .
Dr. G.___
ebenfalls entsprechend befundet wurde ( E. 3. 8 ) . Ferner führte er in nachvollziehbarer Weise aus, dass gestützt auf die B ildgebung vom 4.
November 2019 am rechten Hüftgelenk keine unfallbedingten strukturellen Läsionen dargestellt worden seien . Die im Jahr 2019 dargestellten Pathologien in diesem Bereich, ödematöse Alterationen, Partialrupturen und perifokale Flüssigkeiten, seien damals korrekt als krankheitsbedingte Insertionstendinopathie befundet worden, eine Erkran kung der Sehnenursprünge und -ansätze. Daraus schloss er , dass die isolierte n Beschwerden am Sitzbeinhöcker nicht überwiegend wahrscheinlich auf die stattgehabte Fraktur zurückzuführen seien .
Somit könne keine natürliche Kausalität zwischen den aktuellen Beschwerden, Schmerzen an der rechten Hüfte u nd dem Tuber ischiadicum rechts, und dem Unfallereignis vom 2 7. Oktober 2019 begründet werden.
Dafür spricht auch, das s Prof. Dr. G.___ im MRT des Beckens vom 2. Mai 2022 (E. 3.8)
Ansatztendinosen der Hamstrings beidseits und der Adduktoren feststellte, womit nun auch die Hamstrings links betroffen sind , wobei diesbezüglich ein Zusammenhang mit dem Unfall unbestrittenermassen auszuschliessen ist . Sodann wurden die stattgehabte n degenerative n
Veränderun g en
der Hamstrings
rechts im Zeitpunkt des
F all abschlusses im September 2020 bereits
von Dr. A.___ als nicht unfallbed i ngt angesehen ( E. 3. 7 ) , was damals aufgrund der Aktenlage medizinisch
unbestritten war . Dass einzig Dr. H.___ diese Befunde in ihrem Bericht vom 8. September 2022
rund zwei Jahre später
ohne Dokumentation auf das Unfallereignis vom 2 7. Oktober 2019 zurückführte, überzeugt nicht ( E. 3.1 0 ).
Jedenfalls erweisen sich die versicherungsmedizi nischen Beurteilungen von Dr. B.___ nach dem hiervor Ausgeführten als schlüssig und in Einklang mit der übrigen Aktenlage .
Soweit die Beschwerdefüh rerin die Unfallkausalität aus dem Umstand eines sehr schnellen Gang s und der fehlenden Beschwerden vor dem Sturz vom 2 7. Oktober 2019 herleiten w ill , ist anzumerken, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1) , um so weniger, als eine bei dseitige Coxarthrose mit degenerativen Veränderungen vorliegt (E. 3.5 f.) .
Es bestehen daher keine Indizien, die gegen die versicherungsmedizinischen Beurteilung en sprechen würden. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist die Unfallkausalität im Beweismass der im Sozialversicherungsrecht massgeblichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit daher nicht ausgewiesen. 4.3
Zusammenfassend sind einhergehend mit den versicherungsmedizinischen Einschätzungen weder die Beschwerden an der rechten Hüfte noch am rechten Tuber ischiadicum überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 2 7. Oktober 2019 zurückzuführen. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unfallversicherung Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die 1961 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. April 2012 als Sozialarbeiterin für die
Sozialen Einrichtung en und Betriebe
der Z.___
und war damit bei der Unfallversicherung Z.___ (nachfolgend: Z.___ ) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 2 7. Oktober 2019 bei einem Spaziergang am See auf einer Ufers teinplatte ausglitt und nach hinten auf das rechte Gesäss stürzte ( Urk. 6/G1 und Urk. 6/G5 ). Die Ärzte der Hüft- und Kniechirurgie an der Klinik A.___
diagnostizierte n am 3 1. Oktober 2019
einen Verdacht auf eine Beckenkontusion ( Urk. 6/M1). Am 4.
November 2019 stellten sie dann gestützt auf das von ihnen gleichentags veranlasste MR T des Beckens im Medizinisch Radiologischen Institut des Spitals B.___
eine nicht dislozierte Längsfraktur der rechtsseit i gen Massa lateralis fest ( Urk. 6/M3) und empfahlen
die konservative Behandlung fortzuführen ( Bericht vom 6. November 2019, Urk. 6/M2). Die Z.___ als zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 6/G2 ).
Am 14.
September 2020 fand wegen beklag te r Schmerzen im Bereich des rechten Iliosakralgelenk s (ISG) mit Ausstrahlung in das gesamte Bein bis in die Zehen ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) inkl. ISG
und des Beckens sowie eine Arthrographie der Hüfte rechts im MRI-Institut der Klinik A.___ statt ( Urk. 6/M7) . Daraufhin wurde bei der Versicherten am 1 8. September 2020 eine Hüftgelenksinfiltration rechts durchgeführt ( Urk. 6/M9). Nach Vorlage des Falls bei der Versicherungsmedizin
( Urk. 6/ M8 ) stellte die Z.___ mit Verfügung vom
E. 1.1 UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 UV170080 Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung organisch 05.2022 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. Novem ber 2020 E. 2.2.1).
E. 1.4 UV170280 Rückfälle und Spätfolgen, Kausalzusammenhang 03.2023 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungs pflicht der Unfall versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrschein lichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
E. 1.5 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit,
dass am 2 0. September 2020 bereits
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie , eine
abgeheilte
Sakrumfraktur konstatiert und erklärt habe , dass die neu aufgetretenen Beschwerden durch eine unfallfremde Coxarthrose und eine Radikulopathi e verursach t würden. Ebenfalls der Aktenlage entsprechend habe Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 6. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass im MR T vom 4.
November 2019 keine unfallbedingten strukturellen Läsionen am rechten Hüft gelenk nach Labrumrekonstruktion dargestellt worden seien. Entsprechend der fachärztlichen Vormeinung von Dr. A.___ habe auch Dr. B.___ erklärt, dass der Endzustand nach der Fraktur der Massa lateralis rechts am 2 7. April 2020 erreicht gewesen sei . Diese fachärztlichen Beurteilungen korrelier t en im Übrigen mit den b ildgebenden Befunden, auch im MR T vom 2. Mai 2022 sei festgestellt worden, dass die Sakrumfraktur nicht mehr nachweisbar sei. Logisch nachvoll ziehbar und ausführlich erkläre Dr. B.___ am 2 8. September 2022, dass die Beschwerden am Sitzhöcker nicht mehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit au f die stattgehabte
S a krumfrakt u r
zurückzuführen seien
( Urk. 2). 2.2
Die B eschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf
den Standpunkt, nach dem Sturz am 2 7. Oktober 2019 habe sie sich aufgrund der persistierenden starken und elektrisierenden Schmerzen bei der Klinik A.___ angemeldet. Diese habe ein MR T veranlasst. Eine Woche nach dem Sturz sei ihr im M edizinisch R adiologischen Institut mitgeteilt worden, dass der Verdacht auf einen Teilabriss der Sehnen und einen Kreuzbeinbruch bestehe . Auf die Diagnose Teilabriss seien die Hüftspezialisten der Klinik A.___ nicht eingegangen, da aufgrund der starken Prellungen keine genauen Diagnosen möglich gewesen
seien. Nach sechs Wochen verordneter Bettruhe sei befunden worden, dass der Kreuzbeinbruch ausgeheilt sei. In der Folge sei ihr Physiotherapie verordnet worden. Trotzdem hätten die Muskeln immer wieder blockiert. Das Absitzen und Aufstehen sei immer schmerzhafter geworden. Eine erneute Infiltration im Mai 2022 in den Sitzbeinh ö cker habe eine enorme Linderung gebracht. Die Schmerzen sei e n jedoch allmählich zurückgekommen. Vor dem Sturz hab sie einen sehr schnellen Gang und keine Schmerzen in diesem Bein gehabt und sie habe problemlos auf harten Unterlagen sitzen können. Somit sei der Befund
vom MRI - Institut , ödem at öse Alterationen, Partia l rupturen und perifokale Fl ü ssigkeiten , auf den Sturz
zurückzuführen
( Urk. 1). 3.
E. 3 0. September 2020 die Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität der neu aufgetreten Beschwerden rückwirkend per 16.
September 2020 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 6/G11 ).
Im April 2022 liess die Versicherte über ihre Arbeitgeberin aufgrund diverser Schmerzen an der rechten Hüfte einen Rückfall melden ( Urk. 6/ G 16- 17 ).
Nach Einholung der neuen medizinischen Berichte ( Urk. 6/M11-14) und erfolgter Vorlage des Falls bei der Versicherungsmedizin
( Urk.
E. 3.1 1
Am 2 8. September 2022 ergänzte Dr. B.___ seine v ersicherungsmedizinische Beurteilung und führte aus, auch unter Würdigung des Berichts der Klinik A.___ vom 8. September 2022, welcher als Hinweis für einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden, Schmerzen an der Hüfte und am
Tuber ischiadicum rechts ,
und dem Ereignis der Fraktur der Massa lateralis rechts Flüssigkeitsansammlungen im Bereich des Tuber ischiadicum im MR T 2019 erwähne , könne hierdurch keine natürliche Kausalität begründet werden. Die 2019 dargestellten Pathologien in diesem Bereich, ödematöse Alterationen, Partialruptur und peri f okale Flüssigkeiten , seien korrekt als krank heitsbedingte Insertions ten dino pathie
befundet worden , eine Erkrankung der Sehnensp r üng e und - ansätze. Die Sakrumfraktur sei 2022 in anatomischer Stellung verheilt . Eine anatomische Verbindung zwischen dem Sitzbein un d d em Kreuzbein bestehe wohl als Becken , jedoch seie n
isolierte Beschwerden am Sitzbeinhöcker nicht überwiegend
wahrscheinlich auf die stattgehabte Fraktur zurückzuführen . Vielmehr
habe bereits 2019 eine Sehnenentzündung , e ine Hüftgelenksabnützun g sowie eine bereits 2008 stattgehabt Hüftgelenksoperation rechts bestanden ( Urk. 6/M18 S. 3). 4.
4.1
D ie
Verfügung vom 3 0. September 2020 , wonach
gestützt auf die versicherungs medizinische Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 20.
September 2020 (E. 3.7) d i e Versicherungsleistungen per 1 6. September 2020 mangels Unfallkausalität der Coxarthrose und der Radikulopathie rückwirkend eingestellt wurden ( Urk. 6/G11) ,
erwuchs in Rechtskraft . Strittig und zu prüfen ist , ob die erneut behandlungsbedürftigen Beschwerden an der rechtsseitigen Hüfte bzw. dem Tuber ischiadicum rechts
in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammen hang im Sinne eines Rückfalls zum Ereignis vom 2 7. Oktober 2019 stehen. 4.2
Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf de n versicherungsmedizi nischen
Aktenbeurteilungen
von Dr. B.___
vom
6. Juli 2022 (E. 3.
E. 3.2 Am 4. November 2019 erfolgte ein M RT des Beckens am MRI-Institut des Spitals B.___ . Die Befunde wurden als eine nicht dislozierte Längsfraktur der rechts seitigen Massa lateralis des Os sacrum mit Einstrahlen der Fraktur ins Foramen S1 und S2 rechts und eine Insertionstendinopathie der ischiokruralen Muskula tur/ Hamstrings rechts mit Verdacht auf eine Partialruptur beurteilt . Der beurtei lende Arzt PD Dr. med. D.___
schloss eine Schambeinastfraktur aus ( Urk. 6/M3 ).
E. 3.3 Am 4. November 2019 diagnostizierten die Ärzte der Hüft- und Kniechirurgie an der Klinik A.___ gestützt auf das gleichentags erfolgte MRT des Beckens am MRI-Institut des Spitals B.___ eine nicht dislozierte Längsfraktur der rechts seitigen Massa lateralis . In Anbetracht des nicht dislozierten Frakturbildes wurde weiterhin ein konservatives Vorgehen mit Teilbelastung durch Gehstöcke während de r nächsten Wochen vorgeschlagen . Des Weiteren wurde eine bedarfs orientierte Analgesie sowie eine Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen verordnet ( Urk. 6/M2).
E. 3.4 Im Bericht vom 2 9. Januar 2020 hielt Dr. med. E.___ , Oberarzt
der Hüft- und Kniechirurgie an der Klinik A.___ , fest, grundsätzlich zeige sich ein positiver Verlauf. Er empfehle zwingend die Physiotherapie fortzusetzen. Bezüglich der Kniebeschwerden rechts empfehle er noch zuzuwarten, da er keine wesentliche intraartikuläre Pathologie vermute. Sollten die Beschwerden persis tieren, we r de er eine Abklärung mittels MR T durchführen lassen ( Urk. 6/M4).
E. 3.5 Am 1 4. September 2020 fand wegen beklagte r Schmerzen im Bereich des rechten Iliosakralgelenk s (ISG) mit Ausstrahlung in das gesamte Bein bis in die Zehen ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) inkl. ISG im MRI-Institut der Klinik A.___ statt. Als Befund konn ten Spondylarthrosen L2-S1 mit starker Aktivierung bei L2/3 links sowie bei L4/5 bds . , eine aktivierte Osteochondr o se
bei L3/4 > L4/5, eine Diskusp r otrusion
bei L4/5 mit Bedrängung der Wurzel L5 rezessal links sowie geringer der Wurzel L4 foraminal bds . erhoben werden (6/M7 S. 3) .
Ferner wies der beurteilende Arzt PD Dr. med. F.___
in der gleichen tags angefertigten MR
Arthrographie der Hüfte rechts auf eine superior betonte Cox arthrose recht s mit hochgradiger Knorpel-Ausdünnung am superioren Femurkopf und am antero -superioren Acetabulum ,
eine Mazeration des Labrums , einen Osteophytenkranz am anterioren Femurkopf rechts und eine Ansatz tendinopathie der glutealen Sehnenplatte beidseits mit Bursitis trochanterica links hin . Zudem bestünden a uf den Übersichtsaufnahmen d egenerative Veränderun gen am linken Hüftgelenk . Als Nebenbefund hielt PD Dr. F.___
eine leichte Osteochondrose , eine Spondylar t h r ose L4-S 1 und eine ISG-Arthr o se mit Gele nk serguss rechts fest ( Urk. 6/M7 /S. 4 ).
E. 3.6 Im Bericht vom 1 6. September 2020 nannten die Ärzte der Hüft- und Kniechirur gie an der Klinik A.___ die Diagnose Schmerzen an der rechten Hüfte, differenzialdiagnostisch eine Radikulopathie, bei einer Spondylarthrose L2-L5, einer Ne u rokompression L4 bds . sowie einer
Cox arthrose
bds .
nach einer nicht dislozierte n Läng s fraktur der rechtsseitigen Massa lateralis . Aufgrund der b elastungsabhängigen Schmerzen werde zunächst eine Testinfiltration der rechten Hüfte empfohlen ( Urk. 6/M6).
Am 1 8. September 2020 wurde eine Hüftgelenksinfiltration rechts in der Klinik A.___
durchgeführt ( Urk. 6/M9 ). 3. 7
Am 2 0. September 2020 nahm
Dr. A.___ für die Beschwerdegegnerin eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor ( Urk. 6/M8). Dabei hielt er fest, im Jahr 2019 habe sich di e
Beschwerdeführerin eine Sakrumfraktur zugezogen. Diese sei konservativ behandelt worden und sei ausgeheilt . Die neu aufgetretenen Beschwerden entspr ä chen einer beginnenden Coxarthrose und einer Radikulopa thie. Diese Befunde seien unfallfremd. Die Beschwerdeführerin habe keinen Integritätsschaden erlitten ( Urk. 7/M8 S. 2-3). 3.
E. 6 /M1 5 ) verneinte die Z.___ mit Schreiben vom 2 0. Juli 2022 ihre Leistungspflicht für die rechtsseitigen Hüft beschwerden ( Urk. 6/ G21 ).
Nachdem die Z.___ den Bericht v om 8. September 2022 der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik A.___ ( Urk. 6/M17 ) zu den Akten genommen hatte , holte sie eine ergänzende vers i cherungsmedizinische Akten beurteilung
ein ( Urk. 6/M18) .
In der Folge bestätigte die Z.___ m it Verfügung
vom 4. Oktober 2022
die Leistungsablehnung ( Urk. 6/G29 ). Dagegen erhob en
die
Mutuel Krankenversicherungen AG (nachfolgend: Mutuel) am
E. 7 Oktober 202 2
vorsorglich ( Urk. 6/J1 ) und
die Versicherte am 3. November 2022 Einsprache (Urk.
6/J5 ) . Mit Entscheid vom 5. November 2020 trat die Z.___ wegen der ungenutzt gebliebenen F rist zur Verbesserung nicht auf die Einsprache der Mutuel ein ( Urk. 6/J3) . Mit Schreiben vom 6. November 2022 zog die Mutuel ihrerseits die Einsprache
zurück ( Urk. 6/J4). Mi t Einspracheentscheid vom
E. 8 Am 2. Mai 2022 erfolgte wegen diverser Schmerzen an der rechten Hüfte
ein erneutes MR T des Beckens und der Hüfte rechts am MRI-Institut der Klinik A.___ . Die Befunde wurden als eine Coxarthrose rechts mit fortgeschrittenen Knorpelschäden am Femurkopf zentral/apikal und am Acetabulum
v entral und lateral, eine ausgeprägte Ansatztendinose der lateralen und anterolateralen glutealen Sehnenplatte rechts mit Reizung der Bursa trochanterica, rechtsbetonte degenerative Veränderungen im Ber ei ch der ISG mit flauem subchondralen Knochenmarködem beurteilt. Der beurteilende Arzt Prof. Dr. med. G.___
konnte in der Beckenübersicht
keine Sakrumfraktur mehr abgren zen , s tellte jedoch Ansatztendinosen der Hamstrings beidseits sowie auch der Adduktoren mit Bursitis trochanterica linksseitig fest ( Urk. 6/M14).
Am 1 8. Mai 2022 wurde eine Infiltration
am
Tuber ischiadicum rechts in der Klinik A.___ durchgeführt ( Urk. 6/M12). 3.
E. 9 ) und vom 2 8. September 2022 (E. 3.1 1 ).
Dr. B.___ berücksichtigte sämtliche medizi nischen Vorakten einschliesslich Bildgebungen und setz t e sich mit den radio logisch en sowie objektiv erhobenen Befunden auseinander. Als wesentlich sah er
in Übereinstimmung mit den vorliegenden Akten
an , dass die Sakrumfraktur
in anatomischer Stellung verheilt
ist , was von Prof .
Dr. G.___
ebenfalls entsprechend befundet wurde ( E. 3. 8 ) . Ferner führte er in nachvollziehbarer Weise aus, dass gestützt auf die B ildgebung vom 4.
November 2019 am rechten Hüftgelenk keine unfallbedingten strukturellen Läsionen dargestellt worden seien . Die im Jahr 2019 dargestellten Pathologien in diesem Bereich, ödematöse Alterationen, Partialrupturen und perifokale Flüssigkeiten, seien damals korrekt als krankheitsbedingte Insertionstendinopathie befundet worden, eine Erkran kung der Sehnenursprünge und -ansätze. Daraus schloss er , dass die isolierte n Beschwerden am Sitzbeinhöcker nicht überwiegend wahrscheinlich auf die stattgehabte Fraktur zurückzuführen seien .
Somit könne keine natürliche Kausalität zwischen den aktuellen Beschwerden, Schmerzen an der rechten Hüfte u nd dem Tuber ischiadicum rechts, und dem Unfallereignis vom 2 7. Oktober 2019 begründet werden.
Dafür spricht auch, das s Prof. Dr. G.___ im MRT des Beckens vom 2. Mai 2022 (E. 3.8)
Ansatztendinosen der Hamstrings beidseits und der Adduktoren feststellte, womit nun auch die Hamstrings links betroffen sind , wobei diesbezüglich ein Zusammenhang mit dem Unfall unbestrittenermassen auszuschliessen ist . Sodann wurden die stattgehabte n degenerative n
Veränderun g en
der Hamstrings
rechts im Zeitpunkt des
F all abschlusses im September 2020 bereits
von Dr. A.___ als nicht unfallbed i ngt angesehen ( E. 3. 7 ) , was damals aufgrund der Aktenlage medizinisch
unbestritten war . Dass einzig Dr. H.___ diese Befunde in ihrem Bericht vom 8. September 2022
rund zwei Jahre später
ohne Dokumentation auf das Unfallereignis vom 2 7. Oktober 2019 zurückführte, überzeugt nicht ( E. 3.1 0 ).
Jedenfalls erweisen sich die versicherungsmedizi nischen Beurteilungen von Dr. B.___ nach dem hiervor Ausgeführten als schlüssig und in Einklang mit der übrigen Aktenlage .
Soweit die Beschwerdefüh rerin die Unfallkausalität aus dem Umstand eines sehr schnellen Gang s und der fehlenden Beschwerden vor dem Sturz vom 2 7. Oktober 2019 herleiten w ill , ist anzumerken, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1) , um so weniger, als eine bei dseitige Coxarthrose mit degenerativen Veränderungen vorliegt (E. 3.5 f.) .
Es bestehen daher keine Indizien, die gegen die versicherungsmedizinischen Beurteilung en sprechen würden. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist die Unfallkausalität im Beweismass der im Sozialversicherungsrecht massgeblichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit daher nicht ausgewiesen. 4.3
Zusammenfassend sind einhergehend mit den versicherungsmedizinischen Einschätzungen weder die Beschwerden an der rechten Hüfte noch am rechten Tuber ischiadicum überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 2 7. Oktober 2019 zurückzuführen. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unfallversicherung Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00014
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
28. Juni 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unfallversicherung Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1961 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. April 2012 als Sozialarbeiterin für die
Sozialen Einrichtung en und Betriebe
der Z.___
und war damit bei der Unfallversicherung Z.___ (nachfolgend: Z.___ ) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 2 7. Oktober 2019 bei einem Spaziergang am See auf einer Ufers teinplatte ausglitt und nach hinten auf das rechte Gesäss stürzte ( Urk. 6/G1 und Urk. 6/G5 ). Die Ärzte der Hüft- und Kniechirurgie an der Klinik A.___
diagnostizierte n am 3 1. Oktober 2019
einen Verdacht auf eine Beckenkontusion ( Urk. 6/M1). Am 4.
November 2019 stellten sie dann gestützt auf das von ihnen gleichentags veranlasste MR T des Beckens im Medizinisch Radiologischen Institut des Spitals B.___
eine nicht dislozierte Längsfraktur der rechtsseit i gen Massa lateralis fest ( Urk. 6/M3) und empfahlen
die konservative Behandlung fortzuführen ( Bericht vom 6. November 2019, Urk. 6/M2). Die Z.___ als zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 6/G2 ).
Am 14.
September 2020 fand wegen beklag te r Schmerzen im Bereich des rechten Iliosakralgelenk s (ISG) mit Ausstrahlung in das gesamte Bein bis in die Zehen ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) inkl. ISG
und des Beckens sowie eine Arthrographie der Hüfte rechts im MRI-Institut der Klinik A.___ statt ( Urk. 6/M7) . Daraufhin wurde bei der Versicherten am 1 8. September 2020 eine Hüftgelenksinfiltration rechts durchgeführt ( Urk. 6/M9). Nach Vorlage des Falls bei der Versicherungsmedizin
( Urk. 6/ M8 ) stellte die Z.___ mit Verfügung vom 3 0. September 2020 die Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität der neu aufgetreten Beschwerden rückwirkend per 16.
September 2020 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 6/G11 ).
Im April 2022 liess die Versicherte über ihre Arbeitgeberin aufgrund diverser Schmerzen an der rechten Hüfte einen Rückfall melden ( Urk. 6/ G 16- 17 ).
Nach Einholung der neuen medizinischen Berichte ( Urk. 6/M11-14) und erfolgter Vorlage des Falls bei der Versicherungsmedizin
( Urk. 6 /M1 5 ) verneinte die Z.___ mit Schreiben vom 2 0. Juli 2022 ihre Leistungspflicht für die rechtsseitigen Hüft beschwerden ( Urk. 6/ G21 ).
Nachdem die Z.___ den Bericht v om 8. September 2022 der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik A.___ ( Urk. 6/M17 ) zu den Akten genommen hatte , holte sie eine ergänzende vers i cherungsmedizinische Akten beurteilung
ein ( Urk. 6/M18) .
In der Folge bestätigte die Z.___ m it Verfügung
vom 4. Oktober 2022
die Leistungsablehnung ( Urk. 6/G29 ). Dagegen erhob en
die
Mutuel Krankenversicherungen AG (nachfolgend: Mutuel) am 7.
Oktober 202 2
vorsorglich ( Urk. 6/J1 ) und
die Versicherte am 3. November 2022 Einsprache (Urk.
6/J5 ) . Mit Entscheid vom 5. November 2020 trat die Z.___ wegen der ungenutzt gebliebenen F rist zur Verbesserung nicht auf die Einsprache der Mutuel ein ( Urk. 6/J3) . Mit Schreiben vom 6. November 2022 zog die Mutuel ihrerseits die Einsprache
zurück ( Urk. 6/J4). Mi t Einspracheentscheid vom 8.
Dezember 2022
wurde die Einsprache
der Versicherten abgewiesen ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 2 2. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, es seien die Heilungskosten durch die Unfallver sicherung zu übernehmen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ), was der Beschwerdeführerin am 2 2. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
UV170080 Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung organisch 05.2022 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. Novem ber 2020 E. 2.2.1). 1.4
UV170280 Rückfälle und Spätfolgen, Kausalzusammenhang 03.2023 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungs pflicht der Unfall versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrschein lichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.5
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit,
dass am 2 0. September 2020 bereits
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie , eine
abgeheilte
Sakrumfraktur konstatiert und erklärt habe , dass die neu aufgetretenen Beschwerden durch eine unfallfremde Coxarthrose und eine Radikulopathi e verursach t würden. Ebenfalls der Aktenlage entsprechend habe Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 6. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass im MR T vom 4.
November 2019 keine unfallbedingten strukturellen Läsionen am rechten Hüft gelenk nach Labrumrekonstruktion dargestellt worden seien. Entsprechend der fachärztlichen Vormeinung von Dr. A.___ habe auch Dr. B.___ erklärt, dass der Endzustand nach der Fraktur der Massa lateralis rechts am 2 7. April 2020 erreicht gewesen sei . Diese fachärztlichen Beurteilungen korrelier t en im Übrigen mit den b ildgebenden Befunden, auch im MR T vom 2. Mai 2022 sei festgestellt worden, dass die Sakrumfraktur nicht mehr nachweisbar sei. Logisch nachvoll ziehbar und ausführlich erkläre Dr. B.___ am 2 8. September 2022, dass die Beschwerden am Sitzhöcker nicht mehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit au f die stattgehabte
S a krumfrakt u r
zurückzuführen seien
( Urk. 2). 2.2
Die B eschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf
den Standpunkt, nach dem Sturz am 2 7. Oktober 2019 habe sie sich aufgrund der persistierenden starken und elektrisierenden Schmerzen bei der Klinik A.___ angemeldet. Diese habe ein MR T veranlasst. Eine Woche nach dem Sturz sei ihr im M edizinisch R adiologischen Institut mitgeteilt worden, dass der Verdacht auf einen Teilabriss der Sehnen und einen Kreuzbeinbruch bestehe . Auf die Diagnose Teilabriss seien die Hüftspezialisten der Klinik A.___ nicht eingegangen, da aufgrund der starken Prellungen keine genauen Diagnosen möglich gewesen
seien. Nach sechs Wochen verordneter Bettruhe sei befunden worden, dass der Kreuzbeinbruch ausgeheilt sei. In der Folge sei ihr Physiotherapie verordnet worden. Trotzdem hätten die Muskeln immer wieder blockiert. Das Absitzen und Aufstehen sei immer schmerzhafter geworden. Eine erneute Infiltration im Mai 2022 in den Sitzbeinh ö cker habe eine enorme Linderung gebracht. Die Schmerzen sei e n jedoch allmählich zurückgekommen. Vor dem Sturz hab sie einen sehr schnellen Gang und keine Schmerzen in diesem Bein gehabt und sie habe problemlos auf harten Unterlagen sitzen können. Somit sei der Befund
vom MRI - Institut , ödem at öse Alterationen, Partia l rupturen und perifokale Fl ü ssigkeiten , auf den Sturz
zurückzuführen
( Urk. 1). 3. 3.1
Die Ärzte der Hüft- und Kniechirurgie an der Klinik A.___ stellten im Bericht vom 3 1. Oktober 2019 gestützt auf das Röntgen des tiefzentrierten Beckens und der Hüfte axial rechts vom 2 7. Oktober 2019 im Stadtspital C.___
die Diagnose eines Verdachts auf eine Beckenkontusion nach einer Hüftarthroskopie rechts mit partieller Labrumresektion sowie Verbesserung des anterolateralen Offset bei rechts betontem femoroacetabuläre n
Impingement mit Labrumdegeneration anterolateral (06/2008) fest und veranlassten zwecks Ausschluss einer Fissur resp. einer konventionell radiologisch okkulten Schambeinastfaktur die Durchführung
eines MRT ( Urk. 6/M1). 3.2
Am 4. November 2019 erfolgte ein M RT des Beckens am MRI-Institut des Spitals B.___ . Die Befunde wurden als eine nicht dislozierte Längsfraktur der rechts seitigen Massa lateralis des Os sacrum mit Einstrahlen der Fraktur ins Foramen S1 und S2 rechts und eine Insertionstendinopathie der ischiokruralen Muskula tur/ Hamstrings rechts mit Verdacht auf eine Partialruptur beurteilt . Der beurtei lende Arzt PD Dr. med. D.___
schloss eine Schambeinastfraktur aus ( Urk. 6/M3 ). 3.3
Am 4. November 2019 diagnostizierten die Ärzte der Hüft- und Kniechirurgie an der Klinik A.___ gestützt auf das gleichentags erfolgte MRT des Beckens am MRI-Institut des Spitals B.___ eine nicht dislozierte Längsfraktur der rechts seitigen Massa lateralis . In Anbetracht des nicht dislozierten Frakturbildes wurde weiterhin ein konservatives Vorgehen mit Teilbelastung durch Gehstöcke während de r nächsten Wochen vorgeschlagen . Des Weiteren wurde eine bedarfs orientierte Analgesie sowie eine Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen verordnet ( Urk. 6/M2). 3.4
Im Bericht vom 2 9. Januar 2020 hielt Dr. med. E.___ , Oberarzt
der Hüft- und Kniechirurgie an der Klinik A.___ , fest, grundsätzlich zeige sich ein positiver Verlauf. Er empfehle zwingend die Physiotherapie fortzusetzen. Bezüglich der Kniebeschwerden rechts empfehle er noch zuzuwarten, da er keine wesentliche intraartikuläre Pathologie vermute. Sollten die Beschwerden persis tieren, we r de er eine Abklärung mittels MR T durchführen lassen ( Urk. 6/M4). 3.5
Am 1 4. September 2020 fand wegen beklagte r Schmerzen im Bereich des rechten Iliosakralgelenk s (ISG) mit Ausstrahlung in das gesamte Bein bis in die Zehen ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) inkl. ISG im MRI-Institut der Klinik A.___ statt. Als Befund konn ten Spondylarthrosen L2-S1 mit starker Aktivierung bei L2/3 links sowie bei L4/5 bds . , eine aktivierte Osteochondr o se
bei L3/4 > L4/5, eine Diskusp r otrusion
bei L4/5 mit Bedrängung der Wurzel L5 rezessal links sowie geringer der Wurzel L4 foraminal bds . erhoben werden (6/M7 S. 3) .
Ferner wies der beurteilende Arzt PD Dr. med. F.___
in der gleichen tags angefertigten MR
Arthrographie der Hüfte rechts auf eine superior betonte Cox arthrose recht s mit hochgradiger Knorpel-Ausdünnung am superioren Femurkopf und am antero -superioren Acetabulum ,
eine Mazeration des Labrums , einen Osteophytenkranz am anterioren Femurkopf rechts und eine Ansatz tendinopathie der glutealen Sehnenplatte beidseits mit Bursitis trochanterica links hin . Zudem bestünden a uf den Übersichtsaufnahmen d egenerative Veränderun gen am linken Hüftgelenk . Als Nebenbefund hielt PD Dr. F.___
eine leichte Osteochondrose , eine Spondylar t h r ose L4-S 1 und eine ISG-Arthr o se mit Gele nk serguss rechts fest ( Urk. 6/M7 /S. 4 ). 3.6
Im Bericht vom 1 6. September 2020 nannten die Ärzte der Hüft- und Kniechirur gie an der Klinik A.___ die Diagnose Schmerzen an der rechten Hüfte, differenzialdiagnostisch eine Radikulopathie, bei einer Spondylarthrose L2-L5, einer Ne u rokompression L4 bds . sowie einer
Cox arthrose
bds .
nach einer nicht dislozierte n Läng s fraktur der rechtsseitigen Massa lateralis . Aufgrund der b elastungsabhängigen Schmerzen werde zunächst eine Testinfiltration der rechten Hüfte empfohlen ( Urk. 6/M6).
Am 1 8. September 2020 wurde eine Hüftgelenksinfiltration rechts in der Klinik A.___
durchgeführt ( Urk. 6/M9 ). 3. 7
Am 2 0. September 2020 nahm
Dr. A.___ für die Beschwerdegegnerin eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor ( Urk. 6/M8). Dabei hielt er fest, im Jahr 2019 habe sich di e
Beschwerdeführerin eine Sakrumfraktur zugezogen. Diese sei konservativ behandelt worden und sei ausgeheilt . Die neu aufgetretenen Beschwerden entspr ä chen einer beginnenden Coxarthrose und einer Radikulopa thie. Diese Befunde seien unfallfremd. Die Beschwerdeführerin habe keinen Integritätsschaden erlitten ( Urk. 7/M8 S. 2-3). 3. 8
Am 2. Mai 2022 erfolgte wegen diverser Schmerzen an der rechten Hüfte
ein erneutes MR T des Beckens und der Hüfte rechts am MRI-Institut der Klinik A.___ . Die Befunde wurden als eine Coxarthrose rechts mit fortgeschrittenen Knorpelschäden am Femurkopf zentral/apikal und am Acetabulum
v entral und lateral, eine ausgeprägte Ansatztendinose der lateralen und anterolateralen glutealen Sehnenplatte rechts mit Reizung der Bursa trochanterica, rechtsbetonte degenerative Veränderungen im Ber ei ch der ISG mit flauem subchondralen Knochenmarködem beurteilt. Der beurteilende Arzt Prof. Dr. med. G.___
konnte in der Beckenübersicht
keine Sakrumfraktur mehr abgren zen , s tellte jedoch Ansatztendinosen der Hamstrings beidseits sowie auch der Adduktoren mit Bursitis trochanterica linksseitig fest ( Urk. 6/M14).
Am 1 8. Mai 2022 wurde eine Infiltration
am
Tuber ischiadicum rechts in der Klinik A.___ durchgeführt ( Urk. 6/M12). 3. 9
Schliesslich nahm
Dr. B.___
am 6. Juli 2022 ( Urk. 6/M15) erneut für die Beschwerdegegnerin eine versicherun g smedizinische Beurteilung vor und hielt fest, bildgebend hätten am 4. November 2019 keine strukturellen Läsionen am rechten Hüftgelenk dargestellt werden könne n , welche bei Status nach Labrum rekonstruktion üb erwiegend wahrscheinlich unfallkausal gewesen seien. Der Endzustand hinsichtlich
Fraktur der Massa lateralis rechts sei am 2 7. April 2020 erreicht worden ( Urk. 6/M15). 3.1 0
Im Bericht vom 8. September 2022 stellte Dr. med. H.___ , Leitende Ärztin Orthopädie
an der Klinik A.___ , die Diagnose Schmerzen an der Hüfte rechts bei
einer Spondylarthr o se L2-L5, einer Neurokompression L4 beidseits bei Status nach nicht dislozierter Längsfraktur d e r rechtsseiten Massa lateralis vom 2 7. Oktober 2019, einer Tendinopat h ie nach möglicher Partialläsion der Hamstrings und einer
beidseitigen Coxarthrose . Aktuell sei die Beschwerdefüh rerin seit der Infiltration zufrieden mit der Situation , auch wenn sie nicht beschwerdefrei sei. Die intraartikulären Beschwerden seien aktuell zweitrangig. Die Unfallversicherung habe die weitere Behandlung abgelehnt . Im ersten posttraumatischen MR T zeige sich vermehrt Flüssigkeit am Ansatz der Hamstrings (siehe zusätzlich auch Befund posttraumatische MR T des Beckens), was für eine traumatische
Ursache spreche. Daher werde um eine weitere Über nahme der Behandlung durch die Unfallversicherung gebeten
( Urk. 6/M17 ). 3.1 1
Am 2 8. September 2022 ergänzte Dr. B.___ seine v ersicherungsmedizinische Beurteilung und führte aus, auch unter Würdigung des Berichts der Klinik A.___ vom 8. September 2022, welcher als Hinweis für einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden, Schmerzen an der Hüfte und am
Tuber ischiadicum rechts ,
und dem Ereignis der Fraktur der Massa lateralis rechts Flüssigkeitsansammlungen im Bereich des Tuber ischiadicum im MR T 2019 erwähne , könne hierdurch keine natürliche Kausalität begründet werden. Die 2019 dargestellten Pathologien in diesem Bereich, ödematöse Alterationen, Partialruptur und peri f okale Flüssigkeiten , seien korrekt als krank heitsbedingte Insertions ten dino pathie
befundet worden , eine Erkrankung der Sehnensp r üng e und - ansätze. Die Sakrumfraktur sei 2022 in anatomischer Stellung verheilt . Eine anatomische Verbindung zwischen dem Sitzbein un d d em Kreuzbein bestehe wohl als Becken , jedoch seie n
isolierte Beschwerden am Sitzbeinhöcker nicht überwiegend
wahrscheinlich auf die stattgehabte Fraktur zurückzuführen . Vielmehr
habe bereits 2019 eine Sehnenentzündung , e ine Hüftgelenksabnützun g sowie eine bereits 2008 stattgehabt Hüftgelenksoperation rechts bestanden ( Urk. 6/M18 S. 3). 4.
4.1
D ie
Verfügung vom 3 0. September 2020 , wonach
gestützt auf die versicherungs medizinische Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 20.
September 2020 (E. 3.7) d i e Versicherungsleistungen per 1 6. September 2020 mangels Unfallkausalität der Coxarthrose und der Radikulopathie rückwirkend eingestellt wurden ( Urk. 6/G11) ,
erwuchs in Rechtskraft . Strittig und zu prüfen ist , ob die erneut behandlungsbedürftigen Beschwerden an der rechtsseitigen Hüfte bzw. dem Tuber ischiadicum rechts
in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammen hang im Sinne eines Rückfalls zum Ereignis vom 2 7. Oktober 2019 stehen. 4.2
Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf de n versicherungsmedizi nischen
Aktenbeurteilungen
von Dr. B.___
vom
6. Juli 2022 (E. 3. 9 ) und vom 2 8. September 2022 (E. 3.1 1 ).
Dr. B.___ berücksichtigte sämtliche medizi nischen Vorakten einschliesslich Bildgebungen und setz t e sich mit den radio logisch en sowie objektiv erhobenen Befunden auseinander. Als wesentlich sah er
in Übereinstimmung mit den vorliegenden Akten
an , dass die Sakrumfraktur
in anatomischer Stellung verheilt
ist , was von Prof .
Dr. G.___
ebenfalls entsprechend befundet wurde ( E. 3. 8 ) . Ferner führte er in nachvollziehbarer Weise aus, dass gestützt auf die B ildgebung vom 4.
November 2019 am rechten Hüftgelenk keine unfallbedingten strukturellen Läsionen dargestellt worden seien . Die im Jahr 2019 dargestellten Pathologien in diesem Bereich, ödematöse Alterationen, Partialrupturen und perifokale Flüssigkeiten, seien damals korrekt als krankheitsbedingte Insertionstendinopathie befundet worden, eine Erkran kung der Sehnenursprünge und -ansätze. Daraus schloss er , dass die isolierte n Beschwerden am Sitzbeinhöcker nicht überwiegend wahrscheinlich auf die stattgehabte Fraktur zurückzuführen seien .
Somit könne keine natürliche Kausalität zwischen den aktuellen Beschwerden, Schmerzen an der rechten Hüfte u nd dem Tuber ischiadicum rechts, und dem Unfallereignis vom 2 7. Oktober 2019 begründet werden.
Dafür spricht auch, das s Prof. Dr. G.___ im MRT des Beckens vom 2. Mai 2022 (E. 3.8)
Ansatztendinosen der Hamstrings beidseits und der Adduktoren feststellte, womit nun auch die Hamstrings links betroffen sind , wobei diesbezüglich ein Zusammenhang mit dem Unfall unbestrittenermassen auszuschliessen ist . Sodann wurden die stattgehabte n degenerative n
Veränderun g en
der Hamstrings
rechts im Zeitpunkt des
F all abschlusses im September 2020 bereits
von Dr. A.___ als nicht unfallbed i ngt angesehen ( E. 3. 7 ) , was damals aufgrund der Aktenlage medizinisch
unbestritten war . Dass einzig Dr. H.___ diese Befunde in ihrem Bericht vom 8. September 2022
rund zwei Jahre später
ohne Dokumentation auf das Unfallereignis vom 2 7. Oktober 2019 zurückführte, überzeugt nicht ( E. 3.1 0 ).
Jedenfalls erweisen sich die versicherungsmedizi nischen Beurteilungen von Dr. B.___ nach dem hiervor Ausgeführten als schlüssig und in Einklang mit der übrigen Aktenlage .
Soweit die Beschwerdefüh rerin die Unfallkausalität aus dem Umstand eines sehr schnellen Gang s und der fehlenden Beschwerden vor dem Sturz vom 2 7. Oktober 2019 herleiten w ill , ist anzumerken, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1) , um so weniger, als eine bei dseitige Coxarthrose mit degenerativen Veränderungen vorliegt (E. 3.5 f.) .
Es bestehen daher keine Indizien, die gegen die versicherungsmedizinischen Beurteilung en sprechen würden. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist die Unfallkausalität im Beweismass der im Sozialversicherungsrecht massgeblichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit daher nicht ausgewiesen. 4.3
Zusammenfassend sind einhergehend mit den versicherungsmedizinischen Einschätzungen weder die Beschwerden an der rechten Hüfte noch am rechten Tuber ischiadicum überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 2 7. Oktober 2019 zurückzuführen. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unfallversicherung Z.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz