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UV.2023.00012

Die Beschwerdeführerin stürzte im Zug auf der Treppe, als Zug abrupt bremste. Beweiskräftige versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme. Die Leistungseinstellung ist rechtens. (BGE 8C_732/2023)

Zürich SozVersG · 2023-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1993 , arbeitete seit dem 1. September 2020 als Fachfrau Gesundheit für die Y.___

AG und war in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/1, Urk. 9/6).

Sie liess der Visana mit Unfallmeldung vom 1 2. November 2020 (Versand am 1 6. November 2020 per E-Mail: Urk. 9/2) melden, dass sie am 1 1. November 2020 im Zug auf der Treppe gestürzt sei , als der Zug abrupt gebremst habe. Dabei habe sie sich das rechte Fussgelenk verletzt ( Urk. 9/1). Die Versicherte begab sich noch am Unfalltag zu med. pract . Z.___ , Praktischer Arzt, welcher ihr bis 2 2. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 9/5). Die Visana erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 9/6-8). Die weitere Behandlung erfolgte ab dem 16. November 2020

bei

Dr. med. univ. A.___ , Facharzt FMH o rtho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 3, Urk. 9/10-11) . Dr. A.___ veranlasste in der Praxis B.___

die MR I -Unter suchung des rechten Fusses/oberen Sprunggelenks (OSG) nativ

vom 1 9. Novem ber 2020 ( Urk. 9/ 74 ). Hernach verordnete er der Versicherten eine konservative Behand lung mit einer OSG-Schiene und Physiotherapie (Urk. 9/10, Urk. 9/39 , Urk. 9/137 ). Dr. A.___

schrieb die Ver sicherte zudem weiterhin

zu 100 %

a rbeits fähig (Urk. 9/2 1 ) .

In der Folge kündigte die Y.___ AG das Arbeits verhältnis mit X.___ am 15.

Januar 2021 auf den

30. April 2021 hin ( Urk. 9/62). Weil die Versicherte über nach wie vor bestehende Beschwerden klagte, wurde a m 16.

Februar 2021 eine weitere MR-Untersuchung des OSG durchgeführt (Urk.

9/ 7 5 , Urk. 9/220-221 ). Nach der Untersuchung vom 9.

März 2021 wies Dr.

A.___ die Versicherte für eine Zweitmeinung der Klinik C.___

zu (Urk.

9/72).

Dr.

D.___ , Oberärztin Fusschirurgie, Klinik C.___ , diag nostizierte am 2 6. März 2021 einen Zustand nach OSG-Distorsionstrauma am 11.

November 2020 mit o steochondraler Läsion mediale Talus Schulter sowie Verdacht auf wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck und auf aktivierten pro minenten Processus tali

posterior ( Urk. 9/131). Alsdann

hielt Dr.

A.___ nach der Verlaufskontrolle vom 9. April 2021 fest , dass sich bei der orthopädischen Unter suchung weiterhin eine deutliche Schwellung und Druck dolenz im Bereich des oberen Sprunggelenks zeige. Das Arbeitsunfähig keits zeugnis müsse daher bis 18.

Mai 2021 verlängert werden (Urk.

9/ 154).

Am 22.

April 2021 nahm der beratende Arzt der Visana, PD Dr.

med. E.___ , Facharzt FMH für Chirur gie und Intensivmedizin, Stellung (Urk.

9/138-141). Gestützt darauf teilte die Visana der Versicherten mit Schreiben vom 29.

April 2021 mit, dass sie ihre Ver sicherungsleistungen rückwirkend per 16.

Februar 2021 einstelle und auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistun gen verzichte (Urk.

9/167). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 nahm Dr. A.___ gegenüber der Visana zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. November 2020 und den Beschwerden der Versicherten Stellung (Urk. 9/250-251). Am 2 5. Juni 2021 wurde in der Klinik F.___

eine 3-Phasen - Skelettszintigrafie durchgeführt (Urk.

9/313).

Nachdem die Versicherte eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk.

9/2 02 ), hielt die Visana das mit Schreiben vom 2 9. April 2021 Mitge teilte am 9. Juli 2021 mit einer V erfügung fest ( Urk. 9/210-212). Am 2.

September 2021 in der Klinik C.___ eine Arthro skopie und Microf r actu r ierung mediale Talusschulter

vorgenommen

( Urk. 9/ 308 ).

D ie Ver sicherte erhob sodann a m 7.

Sep tem ber 2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 9.

Juli 2021 (Urk.

9/217-218 , unter Beilage der Stellungnahme von Dr. A.___ vom selben Tag , Urk.

9/220-221 ).

Am 24.

August 2022 kam es

in der Klinik C.___ zu einer Operation mit AMIC- Plastic der medialen Talusschulter und Narben-Revision des lateralen Arthroskopieportals

(Urk.

9/330 -332 ).

Nach der Verlaufs kontrolle in der Klinik C.___ vom 1.

November 2022 notierte

Dr.

G.___ , Oberarzt Fuss chirurgie, dass sich insgesamt ein zeitge rechter Befund acht Wochen postopera tiv gezeigt habe . Mit der Versicherten werde eine Kontrolle in zwei Monaten vereinbart. In der Zwischenzeit solle mit der Physio therapie und dem schritt weisen Ausbau der Mobilisation fortgefahren werden (Urk. 9/367). Die Visana legte das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. H.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vor. Abstellend auf dessen Beurteilung vom 30.

November 2022 (Urk.

9/369-376) wies sie danach die Ein sprache der Ver sicherten vom 7.

September 2021 mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23 . Januar 202 3 Beschwerde (Urk. 1) . Sie beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.

1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30 . Mä r z 202 3 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9 /1- 412 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche rung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosen entschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheits schädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist ( Art. 36 Abs. 1 UVG) . Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist . Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Ver minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berück sichtigt ( Art. 36 Abs. 2 UVG). 1. 3

1. 3 .1

Die Leistungspflicht eines Unfall versicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2

UV170060 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusam menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit nachge wiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatsache handelt, liegt die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versi cherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fäl len und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bun desgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4 1. 4 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). 1. 4 .2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1. 5

1. 5 .1

Versicherungsträger und das Sozialversiche rungs gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 5 .2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer ver siche rungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An forderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr aufgrund des Unfalls vom 1 1. November 2020 erbrachten Versicherungsleistungen zu Recht per 1 6. Februar 2021 eingestellt hat. 2.2

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 erwog die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass gemäss der Beurteilung von Dr. H.___ vom 30. November 2022 (Urk. 9/369-376) beim Trauma vom 11. November 2020 möglicherweise bei der Beschwerdeführerin vorbestehende und damit unfall fremde Pathologien im Sinne einer vorüber ge henden Verschlim merung schmerz haft aktiviert worden seien. Eine richtungs ge bende Veränderung im Sinne von frischen strukturellen Läsionen daselbst habe sich bereits durch die MRI-Untersuchung vom 1 9 . November 202 0 ausschliessen lassen (Urk. 2 S. 5). Wie PD Dr. E.___ zuvor sei Dr. H.___ in seiner Expertise zum nach vollziehbaren Schluss gekommen, dass der Status quo sine im Zusam men hang mit dem Ereignis vom 11. November 2020 spätestens per 16. Februar 2021 er reicht gewesen sei und sämtliche nachfolgende n medizinische n Massnahmen überwiegend wahr scheinlich aus schliess lich in Zusammenhang mit einer unfallfremden Patho logie gestanden seien (Urk. 2 S. 5-6). Des Weiteren habe Dr. H.___ sämt liche mit der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. September 2021 vorge brachten Ein wendungen in medizinische r Hinsicht widerlegen können. Es würden keine konk reten und differenzierten Einwände des behandelnden Facharztes vorliegen , die geeignet seien, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des versicherungs internen Arztes zu wecken. Das Erreichen des Status quo sine per 16. Februar 2021 sei mit den schlüssigen Expertisen ihrer beratenden Ärzte rechtsgenüglich nachgewiesen. Au f deren Beurteilungen könne somit ab gestellt werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage seien die Versicherungs leistun gen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 1. November 2020 richtigerweise per 1 6. Februar 2021 eingestellt wor den (Urk. 2 S. 7). 2.3

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass Dr. D.___ im Bericht vom 26. März 2021 in ihrer Beurteilung einen Zustand nach OSG-Distor sionstrauma mit osteochondraler Läsion mediale Talus Schulter sowie Verdacht auf wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck und aktivierten prominenten Processus tali

posterior festgehalten habe. Dabei habe sie die Beschwerden immer im Zusammenhang mit dem Unfall gesehen. Die wei tere Heilbehandlung habe aber leider keinen Erfolg gebracht, weshalb am 2. Sep tember 2021 in der Klinik C.___ eine Arthroskopie durchgeführt worden sei. Alsdann habe Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 7. September 2021 erklärt, dass im MRI sich ein Knochenmarksödem an der posterioren

Tibiakante gezeigt habe, d as auch als un dislozierte s

trabekuläre s Volkmann-Dreieck nach entsprechendem Trauma ge wertet werden müsse. Der Facharzt habe somit aufgrund des MRI-Befundes er klären können, dass weiterhin Unfallfolgen vorliegen würden (Urk. 1 S. 4). Dem habe Dr. H.___ entgegengehalten, dass die Radiologen im Verlaufs-MRI vom 1 6. Februar 2021 dasjenige vom 1 9. November 2020 nicht korrekt gewürdigt hätten. Diese Aktenbeurteilung sei Dr. A.___ ebenfalls zugestellt worden. Er sei unter anderem gebeten worden, sich noch einmal zur Frage, ob eine frische (Volk mann-)Fraktur vorgelegen habe , zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 26. De zember 2022 habe Dr. A.___ erklärt, dass kleinere Frakturen - wie eben die Volkmann - Fraktur - häufig schwierig abzugrenzen seien. Die zweite MRI-Untersuchung habe die Schädigung aber zweifelsohne belegen können (Urk. 1 S. 5). Dabei könne sich Dr. A.___ auf die Radiologin, welche das MRI vom 16.

Februar 2021 befundet habe, berufen. Dies hätte die Beschwerdegegnerin zu mindest veranlassen

müssen , eine weitere radiologische Beurteilung in Auftrag zu geben. Wenn sich - wie hier - zwei gegenteilige fachmedizinische Beurtei lungen gegenüber stünden , dürfe die Rechtsanwenderin oder der Rechts anwender nicht einfach diejenige bevorzugen, welche zu Gunsten der Ver siche rung aus gefallen sei . Die Beschwerdegegnerin habe nur auf die Aktenbeurteilung von Dr. H.___ abgestellt. Dieses Vorgehen verletz e den Unter suchungsgrundsatz ge mäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG). Deswegen sei die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein radiologisches und ortho pädisches Gutachten in Auftrag gebe und hernach neu entscheide (Urk. 1 S. 6). Unter Berücksichtigung von Art. 36 UVG werde dabei auch geprüft werden müssen, inwie weit - wie dies von Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 26. De zember 2022 eben falls erwähnt worden sei (Urk. 1 S. 5) - ein Mischbild von degenerativen und unfallkausalen Beschwerden vorliege und die Beschwerde gegnerin (auf grund dessen) weitere Unfallversicherungsleistungen zu erbringen habe ( Urk. 1 S. 6-7). 3. 3. 1

Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinische n Berichte und Beur teilungen vor :

3.2

Im Eintrag in die Krankengeschichte von med. prakt. Z.___ wurde zur Anamnese festgehalten, die Beschwerde führerin sei ausgerutscht und habe den rechte n Fuss in eine Supinationsstellung gedreht. Es wurde die Diagnose einer OSG Distorsion rechts gestellt, Flectoparin ® - Tissugel und Olfen® - Gel verordnet und eine 100%ige (Urk. 9/5) Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 9/324). 3.3

In seinem Bericht vom 27.

November 2020 hielt Dr. A.___

fest, er habe die MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 veranlasst, da die Beschwerdeführerin den rechten Fuss nicht belasten könne und um mögliche freie Gelenkskörper

im OSG auszuschliessen. Die Orthese werde angepasst und eine schmerzadaptierte Mobilisation sei mögl ich . Bei der MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 habe sich eine Bandläsion des Ligamentum fibulotalare anterius gezeigt. Im Bereich der medialen Talusschulter sei eine alte osteochondrale Läsion erkennbar gewesen. Er habe der Versicherten eine konservative Therapie empfohlen, wobei die Beschwerdeführerin die OSG - Schiene für sechs Wochen Tag und Nacht tragen sollte. In drei Wochen sei eine Schwellungskontrolle geplant . Der Beschwerde führerin werde ein PT S chein für LD (gemäss Dr. H.___ wahrscheinlich: Verord nung einer Lymphdrainage, Urk. 9/369) mitgegeben . Es werde in sechs Wochen mit der Physiotherapie begonnen

( Urk. 9/10-11 ). 3. 4

Bei der von Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH Radiologie, befun deten MRI-Untersuchung des Fusses/OSG nativ rechts vom 1 9. November 2020 zeigte sich der folgende Befund (Urk. 9/74) : « Gelenke/ossär : Defekt und Stufen bildung an der medialen Talusschulter (ca. 6 mm), am ehesten einer älteren, osteochondralen Läsion ent sprechend. Tiefere Rissbildung des darüberliegenden Knorpels. Hier auch dis kretes Knochen marksödem sowie kleine osteophytäre Aus ziehungen. Minimale Ergussbildung im OSG. Kleine osteophytäre Ausziehungen auch im lateralen Gelenksanteil des OSG. Kein Frakturnachweis. Bandapparat: Rupturiertes LFTA. Das LFC sowie das LFTP sind intakt. Narbige Veränderungen am medialen Kollateralband (oberflächliche und tiefe Anteile). Etwas signal alterierte und ver dickte, posteriore Syndesmose, in Kontinuität erhalten. Anteriore Syndesmose unauffällig. Sehnen/Achillessehne/ Plantarfaszie : Unauf fällige Plantarfaszie und Achillessehne. Keine Tendovaginitis. Weichteile : Unauf fällig. »

Dazu hielt sie in ihrer Beurteilung Folgendes fest (Urk. 9/74): «Rupturiertes LFTA ( lig . fibulotalare anterius). Perifokales Weichteilödem. Leichter Reizzustand im OSG. Älter imponierende, osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter mit wenig assoziiertem Knochenmarksödem und bereits sichtbaren, leichten sekundär degenerativen Veränderungen. Keine frischen Frakturen. Kein Nachweis einer bone

bruise ». 3. 5

Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH Radiologie und Neuroradiologie, hielt in ihrer Beurteilung fest, dass sich bei der MRI-Unter suchung des OSG nativ/intravenös Kontrastmittel rechts vom 16. Februar 2021 gegenüber

der Untersuchung vom 1 9. November 2020 ein diskret progredientes Knochen marks ödem der osteochondralen Läsion der medialen Talusschulter , kein

Dissekat , ein leicht pro gredientes Knochenmarksödem an der posterioren

Tibiakante und leicht pro gre diente zystisch-ödematöse Veränderungen am Processus posterior

tali , ein leicht progredienter Gelenkserguss im OSG, eine Kapsuloligamentäre und syno viale Reizung am OSG betont posterior und anterolateral entlang des deutlich ver narbten anterioren talofibularen Ligaments und im Übrigen keine wesentliche Befundänderung gezeigt habe (Urk. 9/75). 3. 6

Dr. D.___ notierte im Sprechstundenbericht vom 26.

März 2021, dass sich nach klinischer und auswärts erfolgter radiologischer Untersuchung eine o steo chondrale Läsion me diale Talusschulter , mit Verdacht auf zusätzlich Zustand nach Volkmann Dreieck-Fraktur wenig disloziert sowie Verdacht auf aktivierter Processus tali

posterior gezeigt habe. Die Verletzung sei auf den Unfall vom 11.

November 2020 zurückzuführen (wört lich: «Die Verletzung nach oben ge nanntem Unfall»). Es werde empfohlen, hier zunächst nach Rücksprache mit Dr. K.___

die Physiotherapie mit Kraftauf bau und Stabilisierung sowie Gangschulung

fort zu setzen. Die Aktivitäten könnten belastungsabhängig weiter gesteigert werden. Es sei eine Wiedervorstellung in 8

Wochen geplant. Sollten sich die Schmerzen über die nächsten Monate insgesamt nicht weiter verbessern, wäre gege benenfalls ein operatives Vorgehen in Bezug auf die o steo chondrale Läsion zu diskutieren ( Urk.

9/132 ). 3. 7

Nach Einsicht in die Bilddatensätze zu de n MRI-Untersuchungen des rechten OSGs vom 1 9. November 2020 und 1 6. Februar 2021 hielt PD Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 2 2. April 2021 fest, die Pathologie des gezerrten Lig . fibulotalare anterius habe im Bildverlauf als abgeheilt dokumentiert werden können. Hinge gen habe eine Problematik im Bereich einer alten osteochondralen Läsion im Bereich der medialen Talusschulter

persistiert . Diese Problematik sei als Vor zustand überwiegend wahrscheinlich durch das geltend gemachte Ereignis vom 11.

November 2020 nicht richtunggebend verschlimmert worden. Es finde sich insbesondere kein frisches Knochenmarködem in der Bildgebung vom 19. No vember 2020 acht Tage nach geltend gemachtem Ereignis im Bereich der osteo chondralen Läsion ( Urk.

9/13 8 ). 3.8

Den Nachtrag von Dr. J.___ vom 3. Mai 2021 gab Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2021 zum Kausalzusammenhang zwischen Unfall vom 1 1. November 2020 und den Beschwerden der Beschwerdeführerin wie folgt wieder ( Urk. 9/251): «Lieber Bernhard, nach heutiger expliziter Rückfrage deiner seits, kann das o.g. Knochenmarksödem an der posterioren

Tibiakante auch als undisloziertes

trabekuläres Volkmann-Dreieck nach entsprechendem Trauma gewertet werden. Die Untersuchung wurde fachärztlich betreut.» Dazu führte

er im Wesentlichen

aus, dass anhand des MRI-Befundes vom 1 6. Februar 2021 immer noch eindeutige Unfallfolgen erkennbar seien (Urk. 9/250). 3.9

Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vo m 7. September 2021 zusammengefasst fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach OSG-Distorsionstrauma am 1 1. November 2020 mit osteochondraler Läsion der medialen Talusschulter sowie dem Verdacht auf ein wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck und aktivierten prominen ten Pro cessus tali

posterior

bestehe . Sie sei aktuell

zu 100 % arbeitsunfähig . Bis zur Operation vom 2. September 2021

habe eine persistierende Schwellneigung und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des OSG mit einer ein ge schränkte n Gehstrecke bestanden . Nun sei am 2. September 2021 eine OSG-Arthroskopie erfolgt und der Verlauf werde zeigen, ab wann die Beschwerde führerin wieder arbeitsfähig sein werde. Die Beurteilung von

PD Dr. E.___ sei grundsätzlich richtig. Er sei aber nur auf die osteochondrale Läsion eingegangen. Wenn diese medialseits des Talus erkennbar sei, müsse davon aus gegangen werden, dass sie schon vorbestehend gewesen sei. Hingegen sei eine osteo chondrale Läsion im Bereich der Aussenseite des Talus ein sichtbares Zeichen für ein ursächliches Trauma. PD Dr. E.___ sei auf die auf den MRI-Bildern erkenn bare Fraktur des Volkmann-Dreieck nicht eingegangen. Dazu sei der ent sprechende Befund im Praxis B.___ (von Dr. J.___ ) ergänzt worden. Bei der ersten MRI-Untersuchung vom 19.

November 2020

habe sich das klassische Bild einer Bänderverletzung gezeigt. Damals sei auch ein b one

b ruise an der distalen Tibia hinterkante erkennbar gewesen (Urk. 9/220). Da die Beschwerden der Beschwerdeführerin persistiert hätten, sei am 16. Februar 2021 eine neuerliche MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Dabei habe sich ein Knochenmarksödem an der posterioren

Tibiakante gezeigt. Dieses müsse als un disloziertes

trabekuläres Volkmann-Dreieck nach entsprechendem Trauma ge wertet werden. In der Klinik C.___ sei ebenfalls ein Verdacht auf ein wenig disloziertes Volkmann-Dreieck und eine n aktivierte n prominente n Processus tali

posterior geäussert worden ( Urk. 9/221).

3.10 3.10.1

Dr. H.___

führte in seiner Beurteilung vom 30.

November 2022 insbesondere

aus , wenn die Beschwerdeführerin beim Sturz auf der Treppe vom 11.

November 2020 tatsächlich eine höhergradige Distorsion ihres rechten Rückfusses erlitten hätte , so wäre zu erwarten gewesen, dass dies in den Berichten zur Erstkonsul ta tion vom selben Tag in der Arztpraxis L.___ AG sowie zu den Untersuchungen durch Dr. A.___

vo m 1 6. und 19.

November 2020 erwähnt worden wäre . Auf grund allgemeiner medizinischer Erfahrung würden derartige Traumata fast zwingend zu einer deutlichen Weichteilschwellung und einer damit verbundenen stark ein geschränkten Gehfähigkeit führen . Es bleibe allerdings weitestgehend unklar, welche klinischen Befunde anlässlich der genannten Untersuchungen erhoben worden seien (Urk.

9/373). Hinzu komme, dass sich auch in den Bildern zur MRI-Untersuchung vom 1 9. November 2020 nur geringe Weichteilverände rungen erkennen liessen, indem lediglich das LTFA leicht ödematös verändert, bei erhaltenem Ansatz an der Fibula aber bis zum Talus abgrenzbar und daselbst überwiegend wahrscheinlich nur partiell desin seriert gewesen sei. Es seien auch keine bone

bruises , wie sie für frische distor sionelle Traumata relevanten Aus masses ebenfalls sehr typisch seien, zu erkennen gewesen. Insgesamt könne somit zwar im Grundsatz bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin am 11.

Novem ber 2020 eine Distorsion des rechten Rückfusses erlitten

habe. In Anbetracht der zeitnah erfassten nur sehr geringen objektivierbaren klinischen und bildgebenden pathologischen Befunde sei es allerdings als überwiegend wahrscheinlich anzu sehen, dass es sich nur um eine leichte Verletzung gehandelt ha b

e. Eindeutig inkorrekt sei jedenfalls die Aussage von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 19.

November 2020, wonach die Beschwerdeführerin eine « sublux

t al i rechts» er litten

habe , da Subluxationen definitionsgemäss einer schweren Form einer Dis torsion entsprechen würden , wie sie hier nicht stattgefunden habe (Urk. 9/373) . 3.10.2

Dr. H.___ hielt überdies fest, dass sich MR-tomografisch zwar weitere Patholo gien

gezeigt hätten.

Diese seien jedoch überwiegend wahrscheinlich als vor be stehend einzustufen seien .

Dazu habe namentlich eine gemäss dem Bericht von Dr.

I.___ vom 1 9. November 2020 «älter imponierende, osteo chon drale Läsion an der medialen Talusschulter mit (...) bereits sichtbaren, leichten sekundär degenerativen Veränderungen» gehört . Ein ähnliches Bild sei auch im Bereich des Processus posterior

tali zu sehen gewesen , wiederum ohne irgen d einen konkreten Hinweis auf eine frische Verletzung (Urk.

9/373) . Neben den Ver änderungen an der medialen Talusschulter hätten sich auch Unregelmässig keiten im Processus posterior

tali gezeigt, wo sich zentral bereits eine intraossäre Zyste finden lasse. D amit korrespondierend sei der Befund ein es ganz dis kret en Knochen marködem s an der dorsalen Tibiakante , im Sinne einer « kissing

lesion » bei beginnender dorsaler OSG-Arthrose. Alle genannten Altera tionen an Knorpel und Knochen seien von ihrem Aspekt her jedoch eindeutig chronisch, wohin gegen sich frische osteochondrale Läsionen beziehungsweise bone

bruises zuver lässig ausschliessen lassen würden , wie dies auch Dr. I.___ bestätigt habe (Urk.

9/370) . Auf den Bildern zur SPECT/CT-Untersuchung vom 25.

Juni 2021 lasse sich sodann die wesentliche morphologische Problematik an der me dialen Talusschulter erkennen. Ebenso sei zu bestätigen, dass sich an der Hinter kante der Tibia im Bereich des Volkmann-Dreiecks keine Residuen einer Fraktur zeigen würden. Vielmehr liegt hier eine beginnende Arthrose mit zys tischen Veränderungen vor, wobei diese Region insgesamt nur eine geringe Akti vität auf weisen würde (Urk. 9/371).

Der operative Eingriff in der Klinik C.___ vom 2.

September 2021 habe

g emäss dem dazugehörigen Bericht die er warteten Befunde an der medialen Talusschulter , wo ein Micro fracturing durch geführt w o rde n sei, gezeigt . Strukturelle Residuen des stattgehabten Traumas seien nicht erwähnt worden , namentlich auch keine Hinweise auf ein post trauma tisches Narben- Impingement , wie es vor der Infiltration vom 1 2. Mai 2021 postuliert worden sei (Urk. 9/37 2 ). Es bleib e somit vollkommen unklar, wo Dr.

A.___ «ein wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck»

- damit würden Frakturen im tibialen Ansatzbereich der dorsalen tibiofibularen Syndesmose bezeichnet - zu erkennen glaubte. Daran änder e auch nichts, dass Dr. J.___ in einem von Dr.

A.___ explizit gewünschten Nachtrag vom 3 .

Mai 2021 zur M RI-Untersu chung vom 16.

Februar 2021 fest gehalten habe , das s ein Knochen marksödem an der posterioren

Tibiakante auch als undisloziertes

trabekuläres Volkmann-Drei eck nach entsprechendem Trauma gewertet werden könne . Wenn die Bilder vom 19.

November 2020 betrachtet

würden, könne eine Fraktur daselbst aus ge sch lossen

werden , da eine solche fast zwingend mit deutlichen Alterationen des angrenzenden Knochenmarks ( bone

bruises ) vergesellschaftet gewesen wäre. Das Fehlen einer derartigen Pathologie sei von Dr. I.___

mit der Formu lierung «keine frischen Frakturen, kein Nachweis einer bone

bruise » aber bereits explizit bestätigt worden (Urk.

9/37 3 ) . Zusammenfassend beschreib e die Haupt diagnose von Dr. A.___ im Wesentlichen das am 11.

November 2020 statt gehabte Trauma einer Distorsion des rechten Rückfusses (Urk.

9/37 3 ) . In An betracht der nur sehr geringen klinischen oder bildgebenden pathologischen Befunde handle es sich dabei um die milde Form einer Distorsion und auf struktureller Ebene sei es dadurch aus schliesslich zu einer überwiegend wahr scheinlich lediglich partiel len Desinsertion des LTFA an seinem distalen Ansatz gekommen (Urk. 9/373-374). Eine osteochondrale Läsion an der medialen Talus schulter sei hingegen ohne namhafte Zweifel chronischer Natur und sei bei der Beurteilung der MR I-Untersuchung vom 19. November 2020 durch Dr. I.___ auch als «älter imponierend» bewertet worden. Sie stehe damit nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. November 202 0. Von ihrem Aspekt her ähnliche Veränderungen im dorsalen OSG-Anteil seien nur knapp erkennbar und würden im fachärztlich-radiologischen Bericht nicht ein mal erwähnt. Das Vorliegen einer frischen Fraktur werde jedoch explizit verneint, womit auch hier ein kausaler Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11.

Novem ber 2020 überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen sei . Die a nders lautende n Angaben von Dr.

A.___ , der das Vorliegen einer fri schen Fraktur der dorsalen Tibiakante postuliert e , seien somit als eindeutig in korrekt zu bewerten und viel mehr hand le es sich beim von ihm erwähnten Befund um eine beginnende dorsale OSG-Arthrose (Urk. 9/374) . 3.10.3

Alsdann führte Dr. H.___ aus, das s es betreffend d a s beim besagten Trauma in leichtem Umfang frisch verletzte LTFA zwischenzeitlich zu einer stabilen Aushei lung gekommen sei. Dies habe sich nicht nur in der Verlaufs-MRT vom 16.

Feb ruar 2021, wo lediglich noch eine leichte narbige Verdickung der genannten Struktur bei vollständiger Durchgängigkeit zu erkennen sei,

gezeigt . Auch im Rahmen der klinischen Untersuchung in der Klinik C.___ vom 26. März 2021 seien «keine Instabilität, kein Talusvorschub , keine laterale Aufklappbarkeit im Vergleich zur Gegenseite» dokumentiert worden . Nicht zuletzt seien auch im Bericht über die Arthroskopie vom 2. September 2021 aus der Klinik C.___

keinerlei Hinweise auf eine Pathologie des Bandapparates am OSG oder sonstige posttraumatische Veränderungen zu finden gewesen.

D er Fokus des Eingriffs habe ausschliesslich auf einer Behandlung der osteochondralen Läsion an der medialen Talusschulter gelegen (Urk. 9/374) . 3. 11

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 26.

Dezember 2022 (Urk. 3) aus, dass die Beschwerde führerin nach dem Unfall vom 11. November 2020 am 16. November 2020 das erste Mal (bei ihm) in Behandlung gewesen war. Initial habe sich eine deutliche OSG - Schwellung im Vergleich zur gesunden Seite gezeigt. Bei der ersten MRI -Untersuchung vom 19. November 2020 habe sich ein Knochenmarksödem im Be reich der distalen Tibia gezeigt. Die Fraktur (Volkmann - Fraktur) sei erst in der MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2021 zu erkennen b eziehungsweise

abgrenz bar gewesen . Oft seien i n der MRI - Abklärung kleinere Frakturen , die unverscho ben

seien, schwierig abzugrenzen. So sei es auch hier gewesen. Bei der MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2021 sei die Fraktur eindeutig als Kortikalis unter brechung der

tibialen Gelenkfläche zu erkennen gewesen. Der Unfall vom 11. November 2020 sei ursächlich

für diese Fraktur, denn die Beschwerdeführerin sei (seit der MRI-Untersuchung vom 1 9. November 2020) nicht erneut gestürzt . Es liege ein Mischbild aus degenerativen und traumatologischen Pathologien vor . Die Patientin sei wegen der osteochondralen Läsion operiert worden . Da diese sich medialseitig befindet , sei von einem Vorschaden aus zugehen. Es könne mit hin nicht argumentier t

werden , dass dies eindeutig unfallbedingt sei . Die Volkmann - Fraktur sei nunmehr abg eheilt .

Dies sei in der MRI -Untersuchung vom 4.

Feb ruar 2022 sichtbar gewesen . Auf den d or tigen Bildern

habe sich im Bereich der Fissur eine leichte Dehiszenz , mithin

ein Klaffen , jedoch kein Knochen marks ödem ge zeigt . Die s spreche dafür, dass der Bruch zu jener Zeit geheilt gewesen sei . Es best ünden aber weiterhin eindeutige Unfallfolgen . Die Beschwerdeführerin sei bis auf W eiteres aufgrund der Folgen des Unfalles zu 100% arbeitsunfähig ( Urk. 3) . 4.

Diese und die vorangegangenen Stellungnahmen des behandelnden Arztes be gründen gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin mehr als nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von

Dr. H.___ vom 30. No vember 2022 (E. 3.10) , weshalb diese keinen Beweiswert habe (E.

2.3) . Dem ist zunächst zu entgegen, dass Dr. H.___ wie der die Beschwerdeführerin behan delnde Dr. A.___ Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH ist ( Urk. 3 S.

2, Urk. 9/376) . Dr. H.___ hat

sodann - nebst den übrigen medizinischen Akten - die Bilder zu den MRI-Untersuchungen und zur SPECT/CT-Untersuchung selber ein gesehen und beurteilt (vgl. dessen Ausführungen zum medizinischen Sachver halt Urk. 9/369-372). Er

hat mit seiner Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar auf gezeigt, dass es aufgrund des Unfalls vom 11.

November 20 20 keiner rich tung gebende Veränderung im Sinne von frischen strukturel len Läsionen gekom men ist. Dabei ging Dr. H.___ nicht nur auf den für die Beschwerdeführerin (E.

2.3) ausschlaggebenden radiologischen Befund ein. In seiner Beurteilung führte Dr. H.___ ebenfalls nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 11.

November 2020 keine schwere Form einer OSG- Distorsion erlitten haben konnte, da sich

in den Berichten zu den am Unfalltag und vom 1 6. und 1 9. November 2020 durchgeführten Unter suchungen keine mit dieser Diagnose korrespon dierende n Befunde finden liessen . Somit könne die Beschwer deführerin auch den von Dr. A.___

erwähnten « sublux

tali rechts» , welcher definitionsgemäss einer schweren Distorsion entsprechen würde, nicht e rlitten haben

( E. 3.10.1 ). Zwar führte Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Dezember 2022 (E. 3.11) - mit welcher er sich zur Beur teilung von Dr. H.___

äusserte - aus, dass sich nach dem Unfall vom 11. Novem ber 2020 eine deutliche OSG-Schwellung im Vergleich zur gesunden Seite gezeigt habe, in seinem Bericht vom 2 7. November 2020 wurde dies aber nicht festgehalten ( Urk. 9/10-11) . In seiner Stellungnahme vom 2 6. Dezember 2022 notierte Dr. A.___ überdies, dass die Volkmann - Fraktur erst in der in der MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2021 zu erkennen beziehungsweise ab grenzbar gewesen sei (E. 3.11). Demgegenüber führte Dr. H.___ aus, dass bereits bei der MRI-Untersuchung vom 1 9. November 2020 eine Fraktur habe ausgeschlossen werden können, da eine solche fast zwingend mit deutlichen Alterationen des angrenzenden Knochen marks ( bone

bruises ) vergesellschaftet gewesen wäre. Dr. I.___ habe bestätigt, dass bei dieser Untersuchung keine frischen Frakturen und kein Nachweis einer bone

bruise festgestellt worden seien

(E.

3.10.2). Die Ausführungen von Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 7.

September 2021, wonach bei der MRI-Unter suchung vom 19. November 2020 auch ein bone

bruise an der distalen Tibia hinterkante erkennbar gewesen (E.

3.9), stehen somit im Widerspruch zur Beur teilung der Radiologin , welche die Untersuchung vom 1 9. November 202 0 befundet hat (E. 3.4). Alsdann ist es n ach Lage der Akten zwar zutreffend, dass die Radiologin Dr. J.___ , welche die Befunde der zweite n MRI-Untersuchung vom 1 6. Februar 2021 beurteilte (E. 3.5), gegenüber Dr. A.___

- nach dessen expliziter Rückfrage

- erklärte, dass das Knochen marks ödem an der posterioren

Tibiakante auch als undisloziertes

trabekuläres Volkmann-Dreieck nach ent sprechendem Trauma gewertet werden könne (E.

3.8) . Anders als diejenige von Dr. H.___ blieb diese Beurteilung aber unbe gründet. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf die Fuss chirurgin

Dr. D.___ (E. 2.3) . Diese stellte bezüglich des Volkmann-Dreiecks aber nur eine Verdachts diagnose (E. 3.6) , was ebenfalls keine Leistungspflicht begründet, d ie eine n Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit voraussetzt .

Es kommt hinzu, dass Dr. H.___ für seine Beurteilung nebst den MRI-Befunden vom 19.

November 2020 und 16.

Februar 20 21 ebenfalls die SPECT/CT-Untersuchung vom 25. Juni 2021 sowie auch die Befunde, die sich bei der Operation vom

2. September 2021 gezeigt habe n, ein bezogen hat. Dr. H.___ hat begründet, weshalb diese Befunde ein

s eine Beur teilung

stützendes stim miges Gesamtbild abgeben , wonach nach dem Sturz vom 11. November 2020 keine frische strukturellen Läsionen und in der Folge keine Residuen des stattgehabten Traumas festgestellt worden seien (E. 3.10.2).

Die un bestritten unfallbedingte Läsion der LTFA ist stabil abgeheilt, ebenso wie die hin sichtlich Kausalität strittige, jedoch von sämtlichen Ärzten ausser Dr. A.___ als höchstens möglicherweise vorliegende Volkman n - Fraktur. Unbestrittenermassen (vgl. E. 3.11) zielte die Operation vom 2. September 2021 in der Klinik C.___ auf die einhellig als vorbestehend erkannte osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter . Damit liegen entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin (E. 2.3) letztlich lediglich sich widersprechende Ansichten zur Unfall kausalität vor, wofür Dr. A.___ entgegen Dr. H.___ keine Befunde benennen kann; schlüssig begründete, sich widersprechende ärztliche Beurteilungen des selben bildgebend nachgewiesenen Sachverhalts bestehen jedoch nicht. Die Ausführungen des behandelnden Arztes begründen damit keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. H.___ . Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf die Ein schätzung ihres beratenden Arztes abstellen. Weitere Abklärungen waren und sind nicht nötig.

Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. H.___ vom 30. November 2022 (E. 3.10) ihre Leistungs einstellung per 1 6. Februar 2021 mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 ( Urk. 2) bestätigt hat. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 ) .

In der Folge kündigte die Y.___ AG das Arbeits verhältnis mit X.___ am 15.

Januar 2021 auf den

30. April 2021 hin ( Urk. 9/62). Weil die Versicherte über nach wie vor bestehende Beschwerden klagte, wurde a m 16.

Februar 2021 eine weitere MR-Untersuchung des OSG durchgeführt (Urk.

9/ 7

E. 1.1 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche rung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosen entschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheits schädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist ( Art. 36 Abs. 1 UVG) . Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist . Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Ver minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berück sichtigt ( Art. 36 Abs. 2 UVG). 1. 3

1. 3 .1

Die Leistungspflicht eines Unfall versicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2

UV170060 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusam menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit nachge wiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatsache handelt, liegt die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versi cherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fäl len und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bun desgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4 1. 4 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). 1. 4 .2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1. 5

1. 5 .1

Versicherungsträger und das Sozialversiche rungs gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 5 .2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer ver siche rungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An forderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr aufgrund des Unfalls vom 1 1. November 2020 erbrachten Versicherungsleistungen zu Recht per 1 6. Februar 2021 eingestellt hat. 2.2

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 erwog die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass gemäss der Beurteilung von Dr. H.___ vom 30. November 2022 (Urk. 9/369-376) beim Trauma vom 11. November 2020 möglicherweise bei der Beschwerdeführerin vorbestehende und damit unfall fremde Pathologien im Sinne einer vorüber ge henden Verschlim merung schmerz haft aktiviert worden seien. Eine richtungs ge bende Veränderung im Sinne von frischen strukturellen Läsionen daselbst habe sich bereits durch die MRI-Untersuchung vom 1

E. 5 , Urk. 9/220-221 ). Nach der Untersuchung vom 9.

März 2021 wies Dr.

A.___ die Versicherte für eine Zweitmeinung der Klinik C.___

zu (Urk.

9/72).

Dr.

D.___ , Oberärztin Fusschirurgie, Klinik C.___ , diag nostizierte am 2 6. März 2021 einen Zustand nach OSG-Distorsionstrauma am 11.

November 2020 mit o steochondraler Läsion mediale Talus Schulter sowie Verdacht auf wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck und auf aktivierten pro minenten Processus tali

posterior ( Urk. 9/131). Alsdann

hielt Dr.

A.___ nach der Verlaufskontrolle vom 9. April 2021 fest , dass sich bei der orthopädischen Unter suchung weiterhin eine deutliche Schwellung und Druck dolenz im Bereich des oberen Sprunggelenks zeige. Das Arbeitsunfähig keits zeugnis müsse daher bis 18.

Mai 2021 verlängert werden (Urk.

9/ 154).

Am 22.

April 2021 nahm der beratende Arzt der Visana, PD Dr.

med. E.___ , Facharzt FMH für Chirur gie und Intensivmedizin, Stellung (Urk.

9/138-141). Gestützt darauf teilte die Visana der Versicherten mit Schreiben vom 29.

April 2021 mit, dass sie ihre Ver sicherungsleistungen rückwirkend per 16.

Februar 2021 einstelle und auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistun gen verzichte (Urk.

9/167). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 nahm Dr. A.___ gegenüber der Visana zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. November 2020 und den Beschwerden der Versicherten Stellung (Urk. 9/250-251). Am 2 5. Juni 2021 wurde in der Klinik F.___

eine 3-Phasen - Skelettszintigrafie durchgeführt (Urk.

9/313).

Nachdem die Versicherte eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk.

9/2 02 ), hielt die Visana das mit Schreiben vom 2 9. April 2021 Mitge teilte am 9. Juli 2021 mit einer V erfügung fest ( Urk. 9/210-212). Am 2.

September 2021 in der Klinik C.___ eine Arthro skopie und Microf r actu r ierung mediale Talusschulter

vorgenommen

( Urk. 9/ 308 ).

D ie Ver sicherte erhob sodann a m 7.

Sep tem ber 2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 9.

Juli 2021 (Urk.

9/217-218 , unter Beilage der Stellungnahme von Dr. A.___ vom selben Tag , Urk.

9/220-221 ).

Am 24.

August 2022 kam es

in der Klinik C.___ zu einer Operation mit AMIC- Plastic der medialen Talusschulter und Narben-Revision des lateralen Arthroskopieportals

(Urk.

9/330 -332 ).

Nach der Verlaufs kontrolle in der Klinik C.___ vom 1.

November 2022 notierte

Dr.

G.___ , Oberarzt Fuss chirurgie, dass sich insgesamt ein zeitge rechter Befund acht Wochen postopera tiv gezeigt habe . Mit der Versicherten werde eine Kontrolle in zwei Monaten vereinbart. In der Zwischenzeit solle mit der Physio therapie und dem schritt weisen Ausbau der Mobilisation fortgefahren werden (Urk. 9/367). Die Visana legte das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. H.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vor. Abstellend auf dessen Beurteilung vom 30.

November 2022 (Urk.

9/369-376) wies sie danach die Ein sprache der Ver sicherten vom 7.

September 2021 mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23 . Januar 202 3 Beschwerde (Urk. 1) . Sie beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.

1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30 . Mä r z 202 3 Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 8 , unter Beilage ihrer Akten, Urk.

E. 9 . November 202 0 ausschliessen lassen (Urk. 2 S. 5). Wie PD Dr. E.___ zuvor sei Dr. H.___ in seiner Expertise zum nach vollziehbaren Schluss gekommen, dass der Status quo sine im Zusam men hang mit dem Ereignis vom 11. November 2020 spätestens per 16. Februar 2021 er reicht gewesen sei und sämtliche nachfolgende n medizinische n Massnahmen überwiegend wahr scheinlich aus schliess lich in Zusammenhang mit einer unfallfremden Patho logie gestanden seien (Urk. 2 S. 5-6). Des Weiteren habe Dr. H.___ sämt liche mit der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. September 2021 vorge brachten Ein wendungen in medizinische r Hinsicht widerlegen können. Es würden keine konk reten und differenzierten Einwände des behandelnden Facharztes vorliegen , die geeignet seien, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des versicherungs internen Arztes zu wecken. Das Erreichen des Status quo sine per 16. Februar 2021 sei mit den schlüssigen Expertisen ihrer beratenden Ärzte rechtsgenüglich nachgewiesen. Au f deren Beurteilungen könne somit ab gestellt werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage seien die Versicherungs leistun gen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 1. November 2020 richtigerweise per 1 6. Februar 2021 eingestellt wor den (Urk. 2 S. 7). 2.3

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass Dr. D.___ im Bericht vom 26. März 2021 in ihrer Beurteilung einen Zustand nach OSG-Distor sionstrauma mit osteochondraler Läsion mediale Talus Schulter sowie Verdacht auf wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck und aktivierten prominenten Processus tali

posterior festgehalten habe. Dabei habe sie die Beschwerden immer im Zusammenhang mit dem Unfall gesehen. Die wei tere Heilbehandlung habe aber leider keinen Erfolg gebracht, weshalb am 2. Sep tember 2021 in der Klinik C.___ eine Arthroskopie durchgeführt worden sei. Alsdann habe Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 7. September 2021 erklärt, dass im MRI sich ein Knochenmarksödem an der posterioren

Tibiakante gezeigt habe, d as auch als un dislozierte s

trabekuläre s Volkmann-Dreieck nach entsprechendem Trauma ge wertet werden müsse. Der Facharzt habe somit aufgrund des MRI-Befundes er klären können, dass weiterhin Unfallfolgen vorliegen würden (Urk. 1 S. 4). Dem habe Dr. H.___ entgegengehalten, dass die Radiologen im Verlaufs-MRI vom 1 6. Februar 2021 dasjenige vom 1 9. November 2020 nicht korrekt gewürdigt hätten. Diese Aktenbeurteilung sei Dr. A.___ ebenfalls zugestellt worden. Er sei unter anderem gebeten worden, sich noch einmal zur Frage, ob eine frische (Volk mann-)Fraktur vorgelegen habe , zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 26. De zember 2022 habe Dr. A.___ erklärt, dass kleinere Frakturen - wie eben die Volkmann - Fraktur - häufig schwierig abzugrenzen seien. Die zweite MRI-Untersuchung habe die Schädigung aber zweifelsohne belegen können (Urk. 1 S. 5). Dabei könne sich Dr. A.___ auf die Radiologin, welche das MRI vom 16.

Februar 2021 befundet habe, berufen. Dies hätte die Beschwerdegegnerin zu mindest veranlassen

müssen , eine weitere radiologische Beurteilung in Auftrag zu geben. Wenn sich - wie hier - zwei gegenteilige fachmedizinische Beurtei lungen gegenüber stünden , dürfe die Rechtsanwenderin oder der Rechts anwender nicht einfach diejenige bevorzugen, welche zu Gunsten der Ver siche rung aus gefallen sei . Die Beschwerdegegnerin habe nur auf die Aktenbeurteilung von Dr. H.___ abgestellt. Dieses Vorgehen verletz e den Unter suchungsgrundsatz ge mäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG). Deswegen sei die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein radiologisches und ortho pädisches Gutachten in Auftrag gebe und hernach neu entscheide (Urk. 1 S. 6). Unter Berücksichtigung von Art. 36 UVG werde dabei auch geprüft werden müssen, inwie weit - wie dies von Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 26. De zember 2022 eben falls erwähnt worden sei (Urk. 1 S. 5) - ein Mischbild von degenerativen und unfallkausalen Beschwerden vorliege und die Beschwerde gegnerin (auf grund dessen) weitere Unfallversicherungsleistungen zu erbringen habe ( Urk. 1 S. 6-7). 3. 3. 1

Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinische n Berichte und Beur teilungen vor :

3.2

Im Eintrag in die Krankengeschichte von med. prakt. Z.___ wurde zur Anamnese festgehalten, die Beschwerde führerin sei ausgerutscht und habe den rechte n Fuss in eine Supinationsstellung gedreht. Es wurde die Diagnose einer OSG Distorsion rechts gestellt, Flectoparin ® - Tissugel und Olfen® - Gel verordnet und eine 100%ige (Urk. 9/5) Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 9/324). 3.3

In seinem Bericht vom 27.

November 2020 hielt Dr. A.___

fest, er habe die MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 veranlasst, da die Beschwerdeführerin den rechten Fuss nicht belasten könne und um mögliche freie Gelenkskörper

im OSG auszuschliessen. Die Orthese werde angepasst und eine schmerzadaptierte Mobilisation sei mögl ich . Bei der MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 habe sich eine Bandläsion des Ligamentum fibulotalare anterius gezeigt. Im Bereich der medialen Talusschulter sei eine alte osteochondrale Läsion erkennbar gewesen. Er habe der Versicherten eine konservative Therapie empfohlen, wobei die Beschwerdeführerin die OSG - Schiene für sechs Wochen Tag und Nacht tragen sollte. In drei Wochen sei eine Schwellungskontrolle geplant . Der Beschwerde führerin werde ein PT S chein für LD (gemäss Dr. H.___ wahrscheinlich: Verord nung einer Lymphdrainage, Urk. 9/369) mitgegeben . Es werde in sechs Wochen mit der Physiotherapie begonnen

( Urk. 9/10-11 ). 3. 4

Bei der von Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH Radiologie, befun deten MRI-Untersuchung des Fusses/OSG nativ rechts vom 1 9. November 2020 zeigte sich der folgende Befund (Urk. 9/74) : « Gelenke/ossär : Defekt und Stufen bildung an der medialen Talusschulter (ca. 6 mm), am ehesten einer älteren, osteochondralen Läsion ent sprechend. Tiefere Rissbildung des darüberliegenden Knorpels. Hier auch dis kretes Knochen marksödem sowie kleine osteophytäre Aus ziehungen. Minimale Ergussbildung im OSG. Kleine osteophytäre Ausziehungen auch im lateralen Gelenksanteil des OSG. Kein Frakturnachweis. Bandapparat: Rupturiertes LFTA. Das LFC sowie das LFTP sind intakt. Narbige Veränderungen am medialen Kollateralband (oberflächliche und tiefe Anteile). Etwas signal alterierte und ver dickte, posteriore Syndesmose, in Kontinuität erhalten. Anteriore Syndesmose unauffällig. Sehnen/Achillessehne/ Plantarfaszie : Unauf fällige Plantarfaszie und Achillessehne. Keine Tendovaginitis. Weichteile : Unauf fällig. »

Dazu hielt sie in ihrer Beurteilung Folgendes fest (Urk. 9/74): «Rupturiertes LFTA ( lig . fibulotalare anterius). Perifokales Weichteilödem. Leichter Reizzustand im OSG. Älter imponierende, osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter mit wenig assoziiertem Knochenmarksödem und bereits sichtbaren, leichten sekundär degenerativen Veränderungen. Keine frischen Frakturen. Kein Nachweis einer bone

bruise ». 3. 5

Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH Radiologie und Neuroradiologie, hielt in ihrer Beurteilung fest, dass sich bei der MRI-Unter suchung des OSG nativ/intravenös Kontrastmittel rechts vom 16. Februar 2021 gegenüber

der Untersuchung vom 1 9. November 2020 ein diskret progredientes Knochen marks ödem der osteochondralen Läsion der medialen Talusschulter , kein

Dissekat , ein leicht pro gredientes Knochenmarksödem an der posterioren

Tibiakante und leicht pro gre diente zystisch-ödematöse Veränderungen am Processus posterior

tali , ein leicht progredienter Gelenkserguss im OSG, eine Kapsuloligamentäre und syno viale Reizung am OSG betont posterior und anterolateral entlang des deutlich ver narbten anterioren talofibularen Ligaments und im Übrigen keine wesentliche Befundänderung gezeigt habe (Urk. 9/75). 3. 6

Dr. D.___ notierte im Sprechstundenbericht vom 26.

März 2021, dass sich nach klinischer und auswärts erfolgter radiologischer Untersuchung eine o steo chondrale Läsion me diale Talusschulter , mit Verdacht auf zusätzlich Zustand nach Volkmann Dreieck-Fraktur wenig disloziert sowie Verdacht auf aktivierter Processus tali

posterior gezeigt habe. Die Verletzung sei auf den Unfall vom 11.

November 2020 zurückzuführen (wört lich: «Die Verletzung nach oben ge nanntem Unfall»). Es werde empfohlen, hier zunächst nach Rücksprache mit Dr. K.___

die Physiotherapie mit Kraftauf bau und Stabilisierung sowie Gangschulung

fort zu setzen. Die Aktivitäten könnten belastungsabhängig weiter gesteigert werden. Es sei eine Wiedervorstellung in 8

Wochen geplant. Sollten sich die Schmerzen über die nächsten Monate insgesamt nicht weiter verbessern, wäre gege benenfalls ein operatives Vorgehen in Bezug auf die o steo chondrale Läsion zu diskutieren ( Urk.

9/132 ). 3. 7

Nach Einsicht in die Bilddatensätze zu de n MRI-Untersuchungen des rechten OSGs vom 1 9. November 2020 und 1 6. Februar 2021 hielt PD Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 2 2. April 2021 fest, die Pathologie des gezerrten Lig . fibulotalare anterius habe im Bildverlauf als abgeheilt dokumentiert werden können. Hinge gen habe eine Problematik im Bereich einer alten osteochondralen Läsion im Bereich der medialen Talusschulter

persistiert . Diese Problematik sei als Vor zustand überwiegend wahrscheinlich durch das geltend gemachte Ereignis vom 11.

November 2020 nicht richtunggebend verschlimmert worden. Es finde sich insbesondere kein frisches Knochenmarködem in der Bildgebung vom 19. No vember 2020 acht Tage nach geltend gemachtem Ereignis im Bereich der osteo chondralen Läsion ( Urk.

9/13 8 ). 3.8

Den Nachtrag von Dr. J.___ vom 3. Mai 2021 gab Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2021 zum Kausalzusammenhang zwischen Unfall vom 1 1. November 2020 und den Beschwerden der Beschwerdeführerin wie folgt wieder ( Urk. 9/251): «Lieber Bernhard, nach heutiger expliziter Rückfrage deiner seits, kann das o.g. Knochenmarksödem an der posterioren

Tibiakante auch als undisloziertes

trabekuläres Volkmann-Dreieck nach entsprechendem Trauma gewertet werden. Die Untersuchung wurde fachärztlich betreut.» Dazu führte

er im Wesentlichen

aus, dass anhand des MRI-Befundes vom 1 6. Februar 2021 immer noch eindeutige Unfallfolgen erkennbar seien (Urk. 9/250). 3.9

Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vo m 7. September 2021 zusammengefasst fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach OSG-Distorsionstrauma am 1 1. November 2020 mit osteochondraler Läsion der medialen Talusschulter sowie dem Verdacht auf ein wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck und aktivierten prominen ten Pro cessus tali

posterior

bestehe . Sie sei aktuell

zu 100 % arbeitsunfähig . Bis zur Operation vom 2. September 2021

habe eine persistierende Schwellneigung und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des OSG mit einer ein ge schränkte n Gehstrecke bestanden . Nun sei am 2. September 2021 eine OSG-Arthroskopie erfolgt und der Verlauf werde zeigen, ab wann die Beschwerde führerin wieder arbeitsfähig sein werde. Die Beurteilung von

PD Dr. E.___ sei grundsätzlich richtig. Er sei aber nur auf die osteochondrale Läsion eingegangen. Wenn diese medialseits des Talus erkennbar sei, müsse davon aus gegangen werden, dass sie schon vorbestehend gewesen sei. Hingegen sei eine osteo chondrale Läsion im Bereich der Aussenseite des Talus ein sichtbares Zeichen für ein ursächliches Trauma. PD Dr. E.___ sei auf die auf den MRI-Bildern erkenn bare Fraktur des Volkmann-Dreieck nicht eingegangen. Dazu sei der ent sprechende Befund im Praxis B.___ (von Dr. J.___ ) ergänzt worden. Bei der ersten MRI-Untersuchung vom 19.

November 2020

habe sich das klassische Bild einer Bänderverletzung gezeigt. Damals sei auch ein b one

b ruise an der distalen Tibia hinterkante erkennbar gewesen (Urk. 9/220). Da die Beschwerden der Beschwerdeführerin persistiert hätten, sei am 16. Februar 2021 eine neuerliche MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Dabei habe sich ein Knochenmarksödem an der posterioren

Tibiakante gezeigt. Dieses müsse als un disloziertes

trabekuläres Volkmann-Dreieck nach entsprechendem Trauma ge wertet werden. In der Klinik C.___ sei ebenfalls ein Verdacht auf ein wenig disloziertes Volkmann-Dreieck und eine n aktivierte n prominente n Processus tali

posterior geäussert worden ( Urk. 9/221).

3.10 3.10.1

Dr. H.___

führte in seiner Beurteilung vom 30.

November 2022 insbesondere

aus , wenn die Beschwerdeführerin beim Sturz auf der Treppe vom 11.

November 2020 tatsächlich eine höhergradige Distorsion ihres rechten Rückfusses erlitten hätte , so wäre zu erwarten gewesen, dass dies in den Berichten zur Erstkonsul ta tion vom selben Tag in der Arztpraxis L.___ AG sowie zu den Untersuchungen durch Dr. A.___

vo m 1 6. und 19.

November 2020 erwähnt worden wäre . Auf grund allgemeiner medizinischer Erfahrung würden derartige Traumata fast zwingend zu einer deutlichen Weichteilschwellung und einer damit verbundenen stark ein geschränkten Gehfähigkeit führen . Es bleibe allerdings weitestgehend unklar, welche klinischen Befunde anlässlich der genannten Untersuchungen erhoben worden seien (Urk.

9/373). Hinzu komme, dass sich auch in den Bildern zur MRI-Untersuchung vom 1 9. November 2020 nur geringe Weichteilverände rungen erkennen liessen, indem lediglich das LTFA leicht ödematös verändert, bei erhaltenem Ansatz an der Fibula aber bis zum Talus abgrenzbar und daselbst überwiegend wahrscheinlich nur partiell desin seriert gewesen sei. Es seien auch keine bone

bruises , wie sie für frische distor sionelle Traumata relevanten Aus masses ebenfalls sehr typisch seien, zu erkennen gewesen. Insgesamt könne somit zwar im Grundsatz bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin am 11.

Novem ber 2020 eine Distorsion des rechten Rückfusses erlitten

habe. In Anbetracht der zeitnah erfassten nur sehr geringen objektivierbaren klinischen und bildgebenden pathologischen Befunde sei es allerdings als überwiegend wahrscheinlich anzu sehen, dass es sich nur um eine leichte Verletzung gehandelt ha b

e. Eindeutig inkorrekt sei jedenfalls die Aussage von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 19.

November 2020, wonach die Beschwerdeführerin eine « sublux

t al i rechts» er litten

habe , da Subluxationen definitionsgemäss einer schweren Form einer Dis torsion entsprechen würden , wie sie hier nicht stattgefunden habe (Urk. 9/373) . 3.10.2

Dr. H.___ hielt überdies fest, dass sich MR-tomografisch zwar weitere Patholo gien

gezeigt hätten.

Diese seien jedoch überwiegend wahrscheinlich als vor be stehend einzustufen seien .

Dazu habe namentlich eine gemäss dem Bericht von Dr.

I.___ vom 1 9. November 2020 «älter imponierende, osteo chon drale Läsion an der medialen Talusschulter mit (...) bereits sichtbaren, leichten sekundär degenerativen Veränderungen» gehört . Ein ähnliches Bild sei auch im Bereich des Processus posterior

tali zu sehen gewesen , wiederum ohne irgen d einen konkreten Hinweis auf eine frische Verletzung (Urk.

9/373) . Neben den Ver änderungen an der medialen Talusschulter hätten sich auch Unregelmässig keiten im Processus posterior

tali gezeigt, wo sich zentral bereits eine intraossäre Zyste finden lasse. D amit korrespondierend sei der Befund ein es ganz dis kret en Knochen marködem s an der dorsalen Tibiakante , im Sinne einer « kissing

lesion » bei beginnender dorsaler OSG-Arthrose. Alle genannten Altera tionen an Knorpel und Knochen seien von ihrem Aspekt her jedoch eindeutig chronisch, wohin gegen sich frische osteochondrale Läsionen beziehungsweise bone

bruises zuver lässig ausschliessen lassen würden , wie dies auch Dr. I.___ bestätigt habe (Urk.

9/370) . Auf den Bildern zur SPECT/CT-Untersuchung vom 25.

Juni 2021 lasse sich sodann die wesentliche morphologische Problematik an der me dialen Talusschulter erkennen. Ebenso sei zu bestätigen, dass sich an der Hinter kante der Tibia im Bereich des Volkmann-Dreiecks keine Residuen einer Fraktur zeigen würden. Vielmehr liegt hier eine beginnende Arthrose mit zys tischen Veränderungen vor, wobei diese Region insgesamt nur eine geringe Akti vität auf weisen würde (Urk. 9/371).

Der operative Eingriff in der Klinik C.___ vom 2.

September 2021 habe

g emäss dem dazugehörigen Bericht die er warteten Befunde an der medialen Talusschulter , wo ein Micro fracturing durch geführt w o rde n sei, gezeigt . Strukturelle Residuen des stattgehabten Traumas seien nicht erwähnt worden , namentlich auch keine Hinweise auf ein post trauma tisches Narben- Impingement , wie es vor der Infiltration vom 1 2. Mai 2021 postuliert worden sei (Urk. 9/37 2 ). Es bleib e somit vollkommen unklar, wo Dr.

A.___ «ein wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck»

- damit würden Frakturen im tibialen Ansatzbereich der dorsalen tibiofibularen Syndesmose bezeichnet - zu erkennen glaubte. Daran änder e auch nichts, dass Dr. J.___ in einem von Dr.

A.___ explizit gewünschten Nachtrag vom 3 .

Mai 2021 zur M RI-Untersu chung vom 16.

Februar 2021 fest gehalten habe , das s ein Knochen marksödem an der posterioren

Tibiakante auch als undisloziertes

trabekuläres Volkmann-Drei eck nach entsprechendem Trauma gewertet werden könne . Wenn die Bilder vom 19.

November 2020 betrachtet

würden, könne eine Fraktur daselbst aus ge sch lossen

werden , da eine solche fast zwingend mit deutlichen Alterationen des angrenzenden Knochenmarks ( bone

bruises ) vergesellschaftet gewesen wäre. Das Fehlen einer derartigen Pathologie sei von Dr. I.___

mit der Formu lierung «keine frischen Frakturen, kein Nachweis einer bone

bruise » aber bereits explizit bestätigt worden (Urk.

9/37 3 ) . Zusammenfassend beschreib e die Haupt diagnose von Dr. A.___ im Wesentlichen das am 11.

November 2020 statt gehabte Trauma einer Distorsion des rechten Rückfusses (Urk.

9/37 3 ) . In An betracht der nur sehr geringen klinischen oder bildgebenden pathologischen Befunde handle es sich dabei um die milde Form einer Distorsion und auf struktureller Ebene sei es dadurch aus schliesslich zu einer überwiegend wahr scheinlich lediglich partiel len Desinsertion des LTFA an seinem distalen Ansatz gekommen (Urk. 9/373-374). Eine osteochondrale Läsion an der medialen Talus schulter sei hingegen ohne namhafte Zweifel chronischer Natur und sei bei der Beurteilung der MR I-Untersuchung vom 19. November 2020 durch Dr. I.___ auch als «älter imponierend» bewertet worden. Sie stehe damit nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. November 202 0. Von ihrem Aspekt her ähnliche Veränderungen im dorsalen OSG-Anteil seien nur knapp erkennbar und würden im fachärztlich-radiologischen Bericht nicht ein mal erwähnt. Das Vorliegen einer frischen Fraktur werde jedoch explizit verneint, womit auch hier ein kausaler Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11.

Novem ber 2020 überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen sei . Die a nders lautende n Angaben von Dr.

A.___ , der das Vorliegen einer fri schen Fraktur der dorsalen Tibiakante postuliert e , seien somit als eindeutig in korrekt zu bewerten und viel mehr hand le es sich beim von ihm erwähnten Befund um eine beginnende dorsale OSG-Arthrose (Urk. 9/374) . 3.10.3

Alsdann führte Dr. H.___ aus, das s es betreffend d a s beim besagten Trauma in leichtem Umfang frisch verletzte LTFA zwischenzeitlich zu einer stabilen Aushei lung gekommen sei. Dies habe sich nicht nur in der Verlaufs-MRT vom 16.

Feb ruar 2021, wo lediglich noch eine leichte narbige Verdickung der genannten Struktur bei vollständiger Durchgängigkeit zu erkennen sei,

gezeigt . Auch im Rahmen der klinischen Untersuchung in der Klinik C.___ vom 26. März 2021 seien «keine Instabilität, kein Talusvorschub , keine laterale Aufklappbarkeit im Vergleich zur Gegenseite» dokumentiert worden . Nicht zuletzt seien auch im Bericht über die Arthroskopie vom 2. September 2021 aus der Klinik C.___

keinerlei Hinweise auf eine Pathologie des Bandapparates am OSG oder sonstige posttraumatische Veränderungen zu finden gewesen.

D er Fokus des Eingriffs habe ausschliesslich auf einer Behandlung der osteochondralen Läsion an der medialen Talusschulter gelegen (Urk. 9/374) . 3.

E. 11 November 2020 am 16. November 2020 das erste Mal (bei ihm) in Behandlung gewesen war. Initial habe sich eine deutliche OSG - Schwellung im Vergleich zur gesunden Seite gezeigt. Bei der ersten MRI -Untersuchung vom 19. November 2020 habe sich ein Knochenmarksödem im Be reich der distalen Tibia gezeigt. Die Fraktur (Volkmann - Fraktur) sei erst in der MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2021 zu erkennen b eziehungsweise

abgrenz bar gewesen . Oft seien i n der MRI - Abklärung kleinere Frakturen , die unverscho ben

seien, schwierig abzugrenzen. So sei es auch hier gewesen. Bei der MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2021 sei die Fraktur eindeutig als Kortikalis unter brechung der

tibialen Gelenkfläche zu erkennen gewesen. Der Unfall vom 11. November 2020 sei ursächlich

für diese Fraktur, denn die Beschwerdeführerin sei (seit der MRI-Untersuchung vom 1 9. November 2020) nicht erneut gestürzt . Es liege ein Mischbild aus degenerativen und traumatologischen Pathologien vor . Die Patientin sei wegen der osteochondralen Läsion operiert worden . Da diese sich medialseitig befindet , sei von einem Vorschaden aus zugehen. Es könne mit hin nicht argumentier t

werden , dass dies eindeutig unfallbedingt sei . Die Volkmann - Fraktur sei nunmehr abg eheilt .

Dies sei in der MRI -Untersuchung vom 4.

Feb ruar 2022 sichtbar gewesen . Auf den d or tigen Bildern

habe sich im Bereich der Fissur eine leichte Dehiszenz , mithin

ein Klaffen , jedoch kein Knochen marks ödem ge zeigt . Die s spreche dafür, dass der Bruch zu jener Zeit geheilt gewesen sei . Es best ünden aber weiterhin eindeutige Unfallfolgen . Die Beschwerdeführerin sei bis auf W eiteres aufgrund der Folgen des Unfalles zu 100% arbeitsunfähig ( Urk. 3) . 4.

Diese und die vorangegangenen Stellungnahmen des behandelnden Arztes be gründen gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin mehr als nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von

Dr. H.___ vom 30. No vember 2022 (E. 3.10) , weshalb diese keinen Beweiswert habe (E.

2.3) . Dem ist zunächst zu entgegen, dass Dr. H.___ wie der die Beschwerdeführerin behan delnde Dr. A.___ Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH ist ( Urk. 3 S.

2, Urk. 9/376) . Dr. H.___ hat

sodann - nebst den übrigen medizinischen Akten - die Bilder zu den MRI-Untersuchungen und zur SPECT/CT-Untersuchung selber ein gesehen und beurteilt (vgl. dessen Ausführungen zum medizinischen Sachver halt Urk. 9/369-372). Er

hat mit seiner Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar auf gezeigt, dass es aufgrund des Unfalls vom 11.

November 20 20 keiner rich tung gebende Veränderung im Sinne von frischen strukturel len Läsionen gekom men ist. Dabei ging Dr. H.___ nicht nur auf den für die Beschwerdeführerin (E.

2.3) ausschlaggebenden radiologischen Befund ein. In seiner Beurteilung führte Dr. H.___ ebenfalls nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 11.

November 2020 keine schwere Form einer OSG- Distorsion erlitten haben konnte, da sich

in den Berichten zu den am Unfalltag und vom 1 6. und 1 9. November 2020 durchgeführten Unter suchungen keine mit dieser Diagnose korrespon dierende n Befunde finden liessen . Somit könne die Beschwer deführerin auch den von Dr. A.___

erwähnten « sublux

tali rechts» , welcher definitionsgemäss einer schweren Distorsion entsprechen würde, nicht e rlitten haben

( E. 3.10.1 ). Zwar führte Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Dezember 2022 (E. 3.11) - mit welcher er sich zur Beur teilung von Dr. H.___

äusserte - aus, dass sich nach dem Unfall vom 11. Novem ber 2020 eine deutliche OSG-Schwellung im Vergleich zur gesunden Seite gezeigt habe, in seinem Bericht vom 2 7. November 2020 wurde dies aber nicht festgehalten ( Urk. 9/10-11) . In seiner Stellungnahme vom 2 6. Dezember 2022 notierte Dr. A.___ überdies, dass die Volkmann - Fraktur erst in der in der MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2021 zu erkennen beziehungsweise ab grenzbar gewesen sei (E. 3.11). Demgegenüber führte Dr. H.___ aus, dass bereits bei der MRI-Untersuchung vom 1 9. November 2020 eine Fraktur habe ausgeschlossen werden können, da eine solche fast zwingend mit deutlichen Alterationen des angrenzenden Knochen marks ( bone

bruises ) vergesellschaftet gewesen wäre. Dr. I.___ habe bestätigt, dass bei dieser Untersuchung keine frischen Frakturen und kein Nachweis einer bone

bruise festgestellt worden seien

(E.

3.10.2). Die Ausführungen von Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 7.

September 2021, wonach bei der MRI-Unter suchung vom 19. November 2020 auch ein bone

bruise an der distalen Tibia hinterkante erkennbar gewesen (E.

3.9), stehen somit im Widerspruch zur Beur teilung der Radiologin , welche die Untersuchung vom 1 9. November 202 0 befundet hat (E. 3.4). Alsdann ist es n ach Lage der Akten zwar zutreffend, dass die Radiologin Dr. J.___ , welche die Befunde der zweite n MRI-Untersuchung vom 1 6. Februar 2021 beurteilte (E. 3.5), gegenüber Dr. A.___

- nach dessen expliziter Rückfrage

- erklärte, dass das Knochen marks ödem an der posterioren

Tibiakante auch als undisloziertes

trabekuläres Volkmann-Dreieck nach ent sprechendem Trauma gewertet werden könne (E.

3.8) . Anders als diejenige von Dr. H.___ blieb diese Beurteilung aber unbe gründet. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf die Fuss chirurgin

Dr. D.___ (E. 2.3) . Diese stellte bezüglich des Volkmann-Dreiecks aber nur eine Verdachts diagnose (E. 3.6) , was ebenfalls keine Leistungspflicht begründet, d ie eine n Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit voraussetzt .

Es kommt hinzu, dass Dr. H.___ für seine Beurteilung nebst den MRI-Befunden vom 19.

November 2020 und 16.

Februar 20 21 ebenfalls die SPECT/CT-Untersuchung vom 25. Juni 2021 sowie auch die Befunde, die sich bei der Operation vom

2. September 2021 gezeigt habe n, ein bezogen hat. Dr. H.___ hat begründet, weshalb diese Befunde ein

s eine Beur teilung

stützendes stim miges Gesamtbild abgeben , wonach nach dem Sturz vom 11. November 2020 keine frische strukturellen Läsionen und in der Folge keine Residuen des stattgehabten Traumas festgestellt worden seien (E. 3.10.2).

Die un bestritten unfallbedingte Läsion der LTFA ist stabil abgeheilt, ebenso wie die hin sichtlich Kausalität strittige, jedoch von sämtlichen Ärzten ausser Dr. A.___ als höchstens möglicherweise vorliegende Volkman n - Fraktur. Unbestrittenermassen (vgl. E. 3.11) zielte die Operation vom 2. September 2021 in der Klinik C.___ auf die einhellig als vorbestehend erkannte osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter . Damit liegen entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin (E. 2.3) letztlich lediglich sich widersprechende Ansichten zur Unfall kausalität vor, wofür Dr. A.___ entgegen Dr. H.___ keine Befunde benennen kann; schlüssig begründete, sich widersprechende ärztliche Beurteilungen des selben bildgebend nachgewiesenen Sachverhalts bestehen jedoch nicht. Die Ausführungen des behandelnden Arztes begründen damit keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. H.___ . Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf die Ein schätzung ihres beratenden Arztes abstellen. Weitere Abklärungen waren und sind nicht nötig.

Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. H.___ vom 30. November 2022 (E. 3.10) ihre Leistungs einstellung per 1 6. Februar 2021 mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 ( Urk. 2) bestätigt hat. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00012

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

27. September 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1993 , arbeitete seit dem 1. September 2020 als Fachfrau Gesundheit für die Y.___

AG und war in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/1, Urk. 9/6).

Sie liess der Visana mit Unfallmeldung vom 1 2. November 2020 (Versand am 1 6. November 2020 per E-Mail: Urk. 9/2) melden, dass sie am 1 1. November 2020 im Zug auf der Treppe gestürzt sei , als der Zug abrupt gebremst habe. Dabei habe sie sich das rechte Fussgelenk verletzt ( Urk. 9/1). Die Versicherte begab sich noch am Unfalltag zu med. pract . Z.___ , Praktischer Arzt, welcher ihr bis 2 2. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 9/5). Die Visana erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 9/6-8). Die weitere Behandlung erfolgte ab dem 16. November 2020

bei

Dr. med. univ. A.___ , Facharzt FMH o rtho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 3, Urk. 9/10-11) . Dr. A.___ veranlasste in der Praxis B.___

die MR I -Unter suchung des rechten Fusses/oberen Sprunggelenks (OSG) nativ

vom 1 9. Novem ber 2020 ( Urk. 9/ 74 ). Hernach verordnete er der Versicherten eine konservative Behand lung mit einer OSG-Schiene und Physiotherapie (Urk. 9/10, Urk. 9/39 , Urk. 9/137 ). Dr. A.___

schrieb die Ver sicherte zudem weiterhin

zu 100 %

a rbeits fähig (Urk. 9/2 1 ) .

In der Folge kündigte die Y.___ AG das Arbeits verhältnis mit X.___ am 15.

Januar 2021 auf den

30. April 2021 hin ( Urk. 9/62). Weil die Versicherte über nach wie vor bestehende Beschwerden klagte, wurde a m 16.

Februar 2021 eine weitere MR-Untersuchung des OSG durchgeführt (Urk.

9/ 7 5 , Urk. 9/220-221 ). Nach der Untersuchung vom 9.

März 2021 wies Dr.

A.___ die Versicherte für eine Zweitmeinung der Klinik C.___

zu (Urk.

9/72).

Dr.

D.___ , Oberärztin Fusschirurgie, Klinik C.___ , diag nostizierte am 2 6. März 2021 einen Zustand nach OSG-Distorsionstrauma am 11.

November 2020 mit o steochondraler Läsion mediale Talus Schulter sowie Verdacht auf wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck und auf aktivierten pro minenten Processus tali

posterior ( Urk. 9/131). Alsdann

hielt Dr.

A.___ nach der Verlaufskontrolle vom 9. April 2021 fest , dass sich bei der orthopädischen Unter suchung weiterhin eine deutliche Schwellung und Druck dolenz im Bereich des oberen Sprunggelenks zeige. Das Arbeitsunfähig keits zeugnis müsse daher bis 18.

Mai 2021 verlängert werden (Urk.

9/ 154).

Am 22.

April 2021 nahm der beratende Arzt der Visana, PD Dr.

med. E.___ , Facharzt FMH für Chirur gie und Intensivmedizin, Stellung (Urk.

9/138-141). Gestützt darauf teilte die Visana der Versicherten mit Schreiben vom 29.

April 2021 mit, dass sie ihre Ver sicherungsleistungen rückwirkend per 16.

Februar 2021 einstelle und auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistun gen verzichte (Urk.

9/167). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 nahm Dr. A.___ gegenüber der Visana zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. November 2020 und den Beschwerden der Versicherten Stellung (Urk. 9/250-251). Am 2 5. Juni 2021 wurde in der Klinik F.___

eine 3-Phasen - Skelettszintigrafie durchgeführt (Urk.

9/313).

Nachdem die Versicherte eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk.

9/2 02 ), hielt die Visana das mit Schreiben vom 2 9. April 2021 Mitge teilte am 9. Juli 2021 mit einer V erfügung fest ( Urk. 9/210-212). Am 2.

September 2021 in der Klinik C.___ eine Arthro skopie und Microf r actu r ierung mediale Talusschulter

vorgenommen

( Urk. 9/ 308 ).

D ie Ver sicherte erhob sodann a m 7.

Sep tem ber 2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 9.

Juli 2021 (Urk.

9/217-218 , unter Beilage der Stellungnahme von Dr. A.___ vom selben Tag , Urk.

9/220-221 ).

Am 24.

August 2022 kam es

in der Klinik C.___ zu einer Operation mit AMIC- Plastic der medialen Talusschulter und Narben-Revision des lateralen Arthroskopieportals

(Urk.

9/330 -332 ).

Nach der Verlaufs kontrolle in der Klinik C.___ vom 1.

November 2022 notierte

Dr.

G.___ , Oberarzt Fuss chirurgie, dass sich insgesamt ein zeitge rechter Befund acht Wochen postopera tiv gezeigt habe . Mit der Versicherten werde eine Kontrolle in zwei Monaten vereinbart. In der Zwischenzeit solle mit der Physio therapie und dem schritt weisen Ausbau der Mobilisation fortgefahren werden (Urk. 9/367). Die Visana legte das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. H.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vor. Abstellend auf dessen Beurteilung vom 30.

November 2022 (Urk.

9/369-376) wies sie danach die Ein sprache der Ver sicherten vom 7.

September 2021 mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23 . Januar 202 3 Beschwerde (Urk. 1) . Sie beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.

1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30 . Mä r z 202 3 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9 /1- 412 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche rung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosen entschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheits schädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist ( Art. 36 Abs. 1 UVG) . Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist . Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Ver minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berück sichtigt ( Art. 36 Abs. 2 UVG). 1. 3

1. 3 .1

Die Leistungspflicht eines Unfall versicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2

UV170060 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusam menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit nachge wiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatsache handelt, liegt die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versi cherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fäl len und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bun desgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4 1. 4 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). 1. 4 .2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1. 5

1. 5 .1

Versicherungsträger und das Sozialversiche rungs gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 5 .2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer ver siche rungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An forderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr aufgrund des Unfalls vom 1 1. November 2020 erbrachten Versicherungsleistungen zu Recht per 1 6. Februar 2021 eingestellt hat. 2.2

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 erwog die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass gemäss der Beurteilung von Dr. H.___ vom 30. November 2022 (Urk. 9/369-376) beim Trauma vom 11. November 2020 möglicherweise bei der Beschwerdeführerin vorbestehende und damit unfall fremde Pathologien im Sinne einer vorüber ge henden Verschlim merung schmerz haft aktiviert worden seien. Eine richtungs ge bende Veränderung im Sinne von frischen strukturellen Läsionen daselbst habe sich bereits durch die MRI-Untersuchung vom 1 9 . November 202 0 ausschliessen lassen (Urk. 2 S. 5). Wie PD Dr. E.___ zuvor sei Dr. H.___ in seiner Expertise zum nach vollziehbaren Schluss gekommen, dass der Status quo sine im Zusam men hang mit dem Ereignis vom 11. November 2020 spätestens per 16. Februar 2021 er reicht gewesen sei und sämtliche nachfolgende n medizinische n Massnahmen überwiegend wahr scheinlich aus schliess lich in Zusammenhang mit einer unfallfremden Patho logie gestanden seien (Urk. 2 S. 5-6). Des Weiteren habe Dr. H.___ sämt liche mit der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. September 2021 vorge brachten Ein wendungen in medizinische r Hinsicht widerlegen können. Es würden keine konk reten und differenzierten Einwände des behandelnden Facharztes vorliegen , die geeignet seien, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des versicherungs internen Arztes zu wecken. Das Erreichen des Status quo sine per 16. Februar 2021 sei mit den schlüssigen Expertisen ihrer beratenden Ärzte rechtsgenüglich nachgewiesen. Au f deren Beurteilungen könne somit ab gestellt werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage seien die Versicherungs leistun gen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 1. November 2020 richtigerweise per 1 6. Februar 2021 eingestellt wor den (Urk. 2 S. 7). 2.3

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass Dr. D.___ im Bericht vom 26. März 2021 in ihrer Beurteilung einen Zustand nach OSG-Distor sionstrauma mit osteochondraler Läsion mediale Talus Schulter sowie Verdacht auf wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck und aktivierten prominenten Processus tali

posterior festgehalten habe. Dabei habe sie die Beschwerden immer im Zusammenhang mit dem Unfall gesehen. Die wei tere Heilbehandlung habe aber leider keinen Erfolg gebracht, weshalb am 2. Sep tember 2021 in der Klinik C.___ eine Arthroskopie durchgeführt worden sei. Alsdann habe Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 7. September 2021 erklärt, dass im MRI sich ein Knochenmarksödem an der posterioren

Tibiakante gezeigt habe, d as auch als un dislozierte s

trabekuläre s Volkmann-Dreieck nach entsprechendem Trauma ge wertet werden müsse. Der Facharzt habe somit aufgrund des MRI-Befundes er klären können, dass weiterhin Unfallfolgen vorliegen würden (Urk. 1 S. 4). Dem habe Dr. H.___ entgegengehalten, dass die Radiologen im Verlaufs-MRI vom 1 6. Februar 2021 dasjenige vom 1 9. November 2020 nicht korrekt gewürdigt hätten. Diese Aktenbeurteilung sei Dr. A.___ ebenfalls zugestellt worden. Er sei unter anderem gebeten worden, sich noch einmal zur Frage, ob eine frische (Volk mann-)Fraktur vorgelegen habe , zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 26. De zember 2022 habe Dr. A.___ erklärt, dass kleinere Frakturen - wie eben die Volkmann - Fraktur - häufig schwierig abzugrenzen seien. Die zweite MRI-Untersuchung habe die Schädigung aber zweifelsohne belegen können (Urk. 1 S. 5). Dabei könne sich Dr. A.___ auf die Radiologin, welche das MRI vom 16.

Februar 2021 befundet habe, berufen. Dies hätte die Beschwerdegegnerin zu mindest veranlassen

müssen , eine weitere radiologische Beurteilung in Auftrag zu geben. Wenn sich - wie hier - zwei gegenteilige fachmedizinische Beurtei lungen gegenüber stünden , dürfe die Rechtsanwenderin oder der Rechts anwender nicht einfach diejenige bevorzugen, welche zu Gunsten der Ver siche rung aus gefallen sei . Die Beschwerdegegnerin habe nur auf die Aktenbeurteilung von Dr. H.___ abgestellt. Dieses Vorgehen verletz e den Unter suchungsgrundsatz ge mäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG). Deswegen sei die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein radiologisches und ortho pädisches Gutachten in Auftrag gebe und hernach neu entscheide (Urk. 1 S. 6). Unter Berücksichtigung von Art. 36 UVG werde dabei auch geprüft werden müssen, inwie weit - wie dies von Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 26. De zember 2022 eben falls erwähnt worden sei (Urk. 1 S. 5) - ein Mischbild von degenerativen und unfallkausalen Beschwerden vorliege und die Beschwerde gegnerin (auf grund dessen) weitere Unfallversicherungsleistungen zu erbringen habe ( Urk. 1 S. 6-7). 3. 3. 1

Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinische n Berichte und Beur teilungen vor :

3.2

Im Eintrag in die Krankengeschichte von med. prakt. Z.___ wurde zur Anamnese festgehalten, die Beschwerde führerin sei ausgerutscht und habe den rechte n Fuss in eine Supinationsstellung gedreht. Es wurde die Diagnose einer OSG Distorsion rechts gestellt, Flectoparin ® - Tissugel und Olfen® - Gel verordnet und eine 100%ige (Urk. 9/5) Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 9/324). 3.3

In seinem Bericht vom 27.

November 2020 hielt Dr. A.___

fest, er habe die MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 veranlasst, da die Beschwerdeführerin den rechten Fuss nicht belasten könne und um mögliche freie Gelenkskörper

im OSG auszuschliessen. Die Orthese werde angepasst und eine schmerzadaptierte Mobilisation sei mögl ich . Bei der MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 habe sich eine Bandläsion des Ligamentum fibulotalare anterius gezeigt. Im Bereich der medialen Talusschulter sei eine alte osteochondrale Läsion erkennbar gewesen. Er habe der Versicherten eine konservative Therapie empfohlen, wobei die Beschwerdeführerin die OSG - Schiene für sechs Wochen Tag und Nacht tragen sollte. In drei Wochen sei eine Schwellungskontrolle geplant . Der Beschwerde führerin werde ein PT S chein für LD (gemäss Dr. H.___ wahrscheinlich: Verord nung einer Lymphdrainage, Urk. 9/369) mitgegeben . Es werde in sechs Wochen mit der Physiotherapie begonnen

( Urk. 9/10-11 ). 3. 4

Bei der von Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH Radiologie, befun deten MRI-Untersuchung des Fusses/OSG nativ rechts vom 1 9. November 2020 zeigte sich der folgende Befund (Urk. 9/74) : « Gelenke/ossär : Defekt und Stufen bildung an der medialen Talusschulter (ca. 6 mm), am ehesten einer älteren, osteochondralen Läsion ent sprechend. Tiefere Rissbildung des darüberliegenden Knorpels. Hier auch dis kretes Knochen marksödem sowie kleine osteophytäre Aus ziehungen. Minimale Ergussbildung im OSG. Kleine osteophytäre Ausziehungen auch im lateralen Gelenksanteil des OSG. Kein Frakturnachweis. Bandapparat: Rupturiertes LFTA. Das LFC sowie das LFTP sind intakt. Narbige Veränderungen am medialen Kollateralband (oberflächliche und tiefe Anteile). Etwas signal alterierte und ver dickte, posteriore Syndesmose, in Kontinuität erhalten. Anteriore Syndesmose unauffällig. Sehnen/Achillessehne/ Plantarfaszie : Unauf fällige Plantarfaszie und Achillessehne. Keine Tendovaginitis. Weichteile : Unauf fällig. »

Dazu hielt sie in ihrer Beurteilung Folgendes fest (Urk. 9/74): «Rupturiertes LFTA ( lig . fibulotalare anterius). Perifokales Weichteilödem. Leichter Reizzustand im OSG. Älter imponierende, osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter mit wenig assoziiertem Knochenmarksödem und bereits sichtbaren, leichten sekundär degenerativen Veränderungen. Keine frischen Frakturen. Kein Nachweis einer bone

bruise ». 3. 5

Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH Radiologie und Neuroradiologie, hielt in ihrer Beurteilung fest, dass sich bei der MRI-Unter suchung des OSG nativ/intravenös Kontrastmittel rechts vom 16. Februar 2021 gegenüber

der Untersuchung vom 1 9. November 2020 ein diskret progredientes Knochen marks ödem der osteochondralen Läsion der medialen Talusschulter , kein

Dissekat , ein leicht pro gredientes Knochenmarksödem an der posterioren

Tibiakante und leicht pro gre diente zystisch-ödematöse Veränderungen am Processus posterior

tali , ein leicht progredienter Gelenkserguss im OSG, eine Kapsuloligamentäre und syno viale Reizung am OSG betont posterior und anterolateral entlang des deutlich ver narbten anterioren talofibularen Ligaments und im Übrigen keine wesentliche Befundänderung gezeigt habe (Urk. 9/75). 3. 6

Dr. D.___ notierte im Sprechstundenbericht vom 26.

März 2021, dass sich nach klinischer und auswärts erfolgter radiologischer Untersuchung eine o steo chondrale Läsion me diale Talusschulter , mit Verdacht auf zusätzlich Zustand nach Volkmann Dreieck-Fraktur wenig disloziert sowie Verdacht auf aktivierter Processus tali

posterior gezeigt habe. Die Verletzung sei auf den Unfall vom 11.

November 2020 zurückzuführen (wört lich: «Die Verletzung nach oben ge nanntem Unfall»). Es werde empfohlen, hier zunächst nach Rücksprache mit Dr. K.___

die Physiotherapie mit Kraftauf bau und Stabilisierung sowie Gangschulung

fort zu setzen. Die Aktivitäten könnten belastungsabhängig weiter gesteigert werden. Es sei eine Wiedervorstellung in 8

Wochen geplant. Sollten sich die Schmerzen über die nächsten Monate insgesamt nicht weiter verbessern, wäre gege benenfalls ein operatives Vorgehen in Bezug auf die o steo chondrale Läsion zu diskutieren ( Urk.

9/132 ). 3. 7

Nach Einsicht in die Bilddatensätze zu de n MRI-Untersuchungen des rechten OSGs vom 1 9. November 2020 und 1 6. Februar 2021 hielt PD Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 2 2. April 2021 fest, die Pathologie des gezerrten Lig . fibulotalare anterius habe im Bildverlauf als abgeheilt dokumentiert werden können. Hinge gen habe eine Problematik im Bereich einer alten osteochondralen Läsion im Bereich der medialen Talusschulter

persistiert . Diese Problematik sei als Vor zustand überwiegend wahrscheinlich durch das geltend gemachte Ereignis vom 11.

November 2020 nicht richtunggebend verschlimmert worden. Es finde sich insbesondere kein frisches Knochenmarködem in der Bildgebung vom 19. No vember 2020 acht Tage nach geltend gemachtem Ereignis im Bereich der osteo chondralen Läsion ( Urk.

9/13 8 ). 3.8

Den Nachtrag von Dr. J.___ vom 3. Mai 2021 gab Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2021 zum Kausalzusammenhang zwischen Unfall vom 1 1. November 2020 und den Beschwerden der Beschwerdeführerin wie folgt wieder ( Urk. 9/251): «Lieber Bernhard, nach heutiger expliziter Rückfrage deiner seits, kann das o.g. Knochenmarksödem an der posterioren

Tibiakante auch als undisloziertes

trabekuläres Volkmann-Dreieck nach entsprechendem Trauma gewertet werden. Die Untersuchung wurde fachärztlich betreut.» Dazu führte

er im Wesentlichen

aus, dass anhand des MRI-Befundes vom 1 6. Februar 2021 immer noch eindeutige Unfallfolgen erkennbar seien (Urk. 9/250). 3.9

Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vo m 7. September 2021 zusammengefasst fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach OSG-Distorsionstrauma am 1 1. November 2020 mit osteochondraler Läsion der medialen Talusschulter sowie dem Verdacht auf ein wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck und aktivierten prominen ten Pro cessus tali

posterior

bestehe . Sie sei aktuell

zu 100 % arbeitsunfähig . Bis zur Operation vom 2. September 2021

habe eine persistierende Schwellneigung und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des OSG mit einer ein ge schränkte n Gehstrecke bestanden . Nun sei am 2. September 2021 eine OSG-Arthroskopie erfolgt und der Verlauf werde zeigen, ab wann die Beschwerde führerin wieder arbeitsfähig sein werde. Die Beurteilung von

PD Dr. E.___ sei grundsätzlich richtig. Er sei aber nur auf die osteochondrale Läsion eingegangen. Wenn diese medialseits des Talus erkennbar sei, müsse davon aus gegangen werden, dass sie schon vorbestehend gewesen sei. Hingegen sei eine osteo chondrale Läsion im Bereich der Aussenseite des Talus ein sichtbares Zeichen für ein ursächliches Trauma. PD Dr. E.___ sei auf die auf den MRI-Bildern erkenn bare Fraktur des Volkmann-Dreieck nicht eingegangen. Dazu sei der ent sprechende Befund im Praxis B.___ (von Dr. J.___ ) ergänzt worden. Bei der ersten MRI-Untersuchung vom 19.

November 2020

habe sich das klassische Bild einer Bänderverletzung gezeigt. Damals sei auch ein b one

b ruise an der distalen Tibia hinterkante erkennbar gewesen (Urk. 9/220). Da die Beschwerden der Beschwerdeführerin persistiert hätten, sei am 16. Februar 2021 eine neuerliche MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Dabei habe sich ein Knochenmarksödem an der posterioren

Tibiakante gezeigt. Dieses müsse als un disloziertes

trabekuläres Volkmann-Dreieck nach entsprechendem Trauma ge wertet werden. In der Klinik C.___ sei ebenfalls ein Verdacht auf ein wenig disloziertes Volkmann-Dreieck und eine n aktivierte n prominente n Processus tali

posterior geäussert worden ( Urk. 9/221).

3.10 3.10.1

Dr. H.___

führte in seiner Beurteilung vom 30.

November 2022 insbesondere

aus , wenn die Beschwerdeführerin beim Sturz auf der Treppe vom 11.

November 2020 tatsächlich eine höhergradige Distorsion ihres rechten Rückfusses erlitten hätte , so wäre zu erwarten gewesen, dass dies in den Berichten zur Erstkonsul ta tion vom selben Tag in der Arztpraxis L.___ AG sowie zu den Untersuchungen durch Dr. A.___

vo m 1 6. und 19.

November 2020 erwähnt worden wäre . Auf grund allgemeiner medizinischer Erfahrung würden derartige Traumata fast zwingend zu einer deutlichen Weichteilschwellung und einer damit verbundenen stark ein geschränkten Gehfähigkeit führen . Es bleibe allerdings weitestgehend unklar, welche klinischen Befunde anlässlich der genannten Untersuchungen erhoben worden seien (Urk.

9/373). Hinzu komme, dass sich auch in den Bildern zur MRI-Untersuchung vom 1 9. November 2020 nur geringe Weichteilverände rungen erkennen liessen, indem lediglich das LTFA leicht ödematös verändert, bei erhaltenem Ansatz an der Fibula aber bis zum Talus abgrenzbar und daselbst überwiegend wahrscheinlich nur partiell desin seriert gewesen sei. Es seien auch keine bone

bruises , wie sie für frische distor sionelle Traumata relevanten Aus masses ebenfalls sehr typisch seien, zu erkennen gewesen. Insgesamt könne somit zwar im Grundsatz bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin am 11.

Novem ber 2020 eine Distorsion des rechten Rückfusses erlitten

habe. In Anbetracht der zeitnah erfassten nur sehr geringen objektivierbaren klinischen und bildgebenden pathologischen Befunde sei es allerdings als überwiegend wahrscheinlich anzu sehen, dass es sich nur um eine leichte Verletzung gehandelt ha b

e. Eindeutig inkorrekt sei jedenfalls die Aussage von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 19.

November 2020, wonach die Beschwerdeführerin eine « sublux

t al i rechts» er litten

habe , da Subluxationen definitionsgemäss einer schweren Form einer Dis torsion entsprechen würden , wie sie hier nicht stattgefunden habe (Urk. 9/373) . 3.10.2

Dr. H.___ hielt überdies fest, dass sich MR-tomografisch zwar weitere Patholo gien

gezeigt hätten.

Diese seien jedoch überwiegend wahrscheinlich als vor be stehend einzustufen seien .

Dazu habe namentlich eine gemäss dem Bericht von Dr.

I.___ vom 1 9. November 2020 «älter imponierende, osteo chon drale Läsion an der medialen Talusschulter mit (...) bereits sichtbaren, leichten sekundär degenerativen Veränderungen» gehört . Ein ähnliches Bild sei auch im Bereich des Processus posterior

tali zu sehen gewesen , wiederum ohne irgen d einen konkreten Hinweis auf eine frische Verletzung (Urk.

9/373) . Neben den Ver änderungen an der medialen Talusschulter hätten sich auch Unregelmässig keiten im Processus posterior

tali gezeigt, wo sich zentral bereits eine intraossäre Zyste finden lasse. D amit korrespondierend sei der Befund ein es ganz dis kret en Knochen marködem s an der dorsalen Tibiakante , im Sinne einer « kissing

lesion » bei beginnender dorsaler OSG-Arthrose. Alle genannten Altera tionen an Knorpel und Knochen seien von ihrem Aspekt her jedoch eindeutig chronisch, wohin gegen sich frische osteochondrale Läsionen beziehungsweise bone

bruises zuver lässig ausschliessen lassen würden , wie dies auch Dr. I.___ bestätigt habe (Urk.

9/370) . Auf den Bildern zur SPECT/CT-Untersuchung vom 25.

Juni 2021 lasse sich sodann die wesentliche morphologische Problematik an der me dialen Talusschulter erkennen. Ebenso sei zu bestätigen, dass sich an der Hinter kante der Tibia im Bereich des Volkmann-Dreiecks keine Residuen einer Fraktur zeigen würden. Vielmehr liegt hier eine beginnende Arthrose mit zys tischen Veränderungen vor, wobei diese Region insgesamt nur eine geringe Akti vität auf weisen würde (Urk. 9/371).

Der operative Eingriff in der Klinik C.___ vom 2.

September 2021 habe

g emäss dem dazugehörigen Bericht die er warteten Befunde an der medialen Talusschulter , wo ein Micro fracturing durch geführt w o rde n sei, gezeigt . Strukturelle Residuen des stattgehabten Traumas seien nicht erwähnt worden , namentlich auch keine Hinweise auf ein post trauma tisches Narben- Impingement , wie es vor der Infiltration vom 1 2. Mai 2021 postuliert worden sei (Urk. 9/37 2 ). Es bleib e somit vollkommen unklar, wo Dr.

A.___ «ein wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck»

- damit würden Frakturen im tibialen Ansatzbereich der dorsalen tibiofibularen Syndesmose bezeichnet - zu erkennen glaubte. Daran änder e auch nichts, dass Dr. J.___ in einem von Dr.

A.___ explizit gewünschten Nachtrag vom 3 .

Mai 2021 zur M RI-Untersu chung vom 16.

Februar 2021 fest gehalten habe , das s ein Knochen marksödem an der posterioren

Tibiakante auch als undisloziertes

trabekuläres Volkmann-Drei eck nach entsprechendem Trauma gewertet werden könne . Wenn die Bilder vom 19.

November 2020 betrachtet

würden, könne eine Fraktur daselbst aus ge sch lossen

werden , da eine solche fast zwingend mit deutlichen Alterationen des angrenzenden Knochenmarks ( bone

bruises ) vergesellschaftet gewesen wäre. Das Fehlen einer derartigen Pathologie sei von Dr. I.___

mit der Formu lierung «keine frischen Frakturen, kein Nachweis einer bone

bruise » aber bereits explizit bestätigt worden (Urk.

9/37 3 ) . Zusammenfassend beschreib e die Haupt diagnose von Dr. A.___ im Wesentlichen das am 11.

November 2020 statt gehabte Trauma einer Distorsion des rechten Rückfusses (Urk.

9/37 3 ) . In An betracht der nur sehr geringen klinischen oder bildgebenden pathologischen Befunde handle es sich dabei um die milde Form einer Distorsion und auf struktureller Ebene sei es dadurch aus schliesslich zu einer überwiegend wahr scheinlich lediglich partiel len Desinsertion des LTFA an seinem distalen Ansatz gekommen (Urk. 9/373-374). Eine osteochondrale Läsion an der medialen Talus schulter sei hingegen ohne namhafte Zweifel chronischer Natur und sei bei der Beurteilung der MR I-Untersuchung vom 19. November 2020 durch Dr. I.___ auch als «älter imponierend» bewertet worden. Sie stehe damit nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. November 202 0. Von ihrem Aspekt her ähnliche Veränderungen im dorsalen OSG-Anteil seien nur knapp erkennbar und würden im fachärztlich-radiologischen Bericht nicht ein mal erwähnt. Das Vorliegen einer frischen Fraktur werde jedoch explizit verneint, womit auch hier ein kausaler Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11.

Novem ber 2020 überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen sei . Die a nders lautende n Angaben von Dr.

A.___ , der das Vorliegen einer fri schen Fraktur der dorsalen Tibiakante postuliert e , seien somit als eindeutig in korrekt zu bewerten und viel mehr hand le es sich beim von ihm erwähnten Befund um eine beginnende dorsale OSG-Arthrose (Urk. 9/374) . 3.10.3

Alsdann führte Dr. H.___ aus, das s es betreffend d a s beim besagten Trauma in leichtem Umfang frisch verletzte LTFA zwischenzeitlich zu einer stabilen Aushei lung gekommen sei. Dies habe sich nicht nur in der Verlaufs-MRT vom 16.

Feb ruar 2021, wo lediglich noch eine leichte narbige Verdickung der genannten Struktur bei vollständiger Durchgängigkeit zu erkennen sei,

gezeigt . Auch im Rahmen der klinischen Untersuchung in der Klinik C.___ vom 26. März 2021 seien «keine Instabilität, kein Talusvorschub , keine laterale Aufklappbarkeit im Vergleich zur Gegenseite» dokumentiert worden . Nicht zuletzt seien auch im Bericht über die Arthroskopie vom 2. September 2021 aus der Klinik C.___

keinerlei Hinweise auf eine Pathologie des Bandapparates am OSG oder sonstige posttraumatische Veränderungen zu finden gewesen.

D er Fokus des Eingriffs habe ausschliesslich auf einer Behandlung der osteochondralen Läsion an der medialen Talusschulter gelegen (Urk. 9/374) . 3. 11

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 26.

Dezember 2022 (Urk. 3) aus, dass die Beschwerde führerin nach dem Unfall vom 11. November 2020 am 16. November 2020 das erste Mal (bei ihm) in Behandlung gewesen war. Initial habe sich eine deutliche OSG - Schwellung im Vergleich zur gesunden Seite gezeigt. Bei der ersten MRI -Untersuchung vom 19. November 2020 habe sich ein Knochenmarksödem im Be reich der distalen Tibia gezeigt. Die Fraktur (Volkmann - Fraktur) sei erst in der MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2021 zu erkennen b eziehungsweise

abgrenz bar gewesen . Oft seien i n der MRI - Abklärung kleinere Frakturen , die unverscho ben

seien, schwierig abzugrenzen. So sei es auch hier gewesen. Bei der MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2021 sei die Fraktur eindeutig als Kortikalis unter brechung der

tibialen Gelenkfläche zu erkennen gewesen. Der Unfall vom 11. November 2020 sei ursächlich

für diese Fraktur, denn die Beschwerdeführerin sei (seit der MRI-Untersuchung vom 1 9. November 2020) nicht erneut gestürzt . Es liege ein Mischbild aus degenerativen und traumatologischen Pathologien vor . Die Patientin sei wegen der osteochondralen Läsion operiert worden . Da diese sich medialseitig befindet , sei von einem Vorschaden aus zugehen. Es könne mit hin nicht argumentier t

werden , dass dies eindeutig unfallbedingt sei . Die Volkmann - Fraktur sei nunmehr abg eheilt .

Dies sei in der MRI -Untersuchung vom 4.

Feb ruar 2022 sichtbar gewesen . Auf den d or tigen Bildern

habe sich im Bereich der Fissur eine leichte Dehiszenz , mithin

ein Klaffen , jedoch kein Knochen marks ödem ge zeigt . Die s spreche dafür, dass der Bruch zu jener Zeit geheilt gewesen sei . Es best ünden aber weiterhin eindeutige Unfallfolgen . Die Beschwerdeführerin sei bis auf W eiteres aufgrund der Folgen des Unfalles zu 100% arbeitsunfähig ( Urk. 3) . 4.

Diese und die vorangegangenen Stellungnahmen des behandelnden Arztes be gründen gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin mehr als nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von

Dr. H.___ vom 30. No vember 2022 (E. 3.10) , weshalb diese keinen Beweiswert habe (E.

2.3) . Dem ist zunächst zu entgegen, dass Dr. H.___ wie der die Beschwerdeführerin behan delnde Dr. A.___ Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH ist ( Urk. 3 S.

2, Urk. 9/376) . Dr. H.___ hat

sodann - nebst den übrigen medizinischen Akten - die Bilder zu den MRI-Untersuchungen und zur SPECT/CT-Untersuchung selber ein gesehen und beurteilt (vgl. dessen Ausführungen zum medizinischen Sachver halt Urk. 9/369-372). Er

hat mit seiner Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar auf gezeigt, dass es aufgrund des Unfalls vom 11.

November 20 20 keiner rich tung gebende Veränderung im Sinne von frischen strukturel len Läsionen gekom men ist. Dabei ging Dr. H.___ nicht nur auf den für die Beschwerdeführerin (E.

2.3) ausschlaggebenden radiologischen Befund ein. In seiner Beurteilung führte Dr. H.___ ebenfalls nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 11.

November 2020 keine schwere Form einer OSG- Distorsion erlitten haben konnte, da sich

in den Berichten zu den am Unfalltag und vom 1 6. und 1 9. November 2020 durchgeführten Unter suchungen keine mit dieser Diagnose korrespon dierende n Befunde finden liessen . Somit könne die Beschwer deführerin auch den von Dr. A.___

erwähnten « sublux

tali rechts» , welcher definitionsgemäss einer schweren Distorsion entsprechen würde, nicht e rlitten haben

( E. 3.10.1 ). Zwar führte Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Dezember 2022 (E. 3.11) - mit welcher er sich zur Beur teilung von Dr. H.___

äusserte - aus, dass sich nach dem Unfall vom 11. Novem ber 2020 eine deutliche OSG-Schwellung im Vergleich zur gesunden Seite gezeigt habe, in seinem Bericht vom 2 7. November 2020 wurde dies aber nicht festgehalten ( Urk. 9/10-11) . In seiner Stellungnahme vom 2 6. Dezember 2022 notierte Dr. A.___ überdies, dass die Volkmann - Fraktur erst in der in der MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2021 zu erkennen beziehungsweise ab grenzbar gewesen sei (E. 3.11). Demgegenüber führte Dr. H.___ aus, dass bereits bei der MRI-Untersuchung vom 1 9. November 2020 eine Fraktur habe ausgeschlossen werden können, da eine solche fast zwingend mit deutlichen Alterationen des angrenzenden Knochen marks ( bone

bruises ) vergesellschaftet gewesen wäre. Dr. I.___ habe bestätigt, dass bei dieser Untersuchung keine frischen Frakturen und kein Nachweis einer bone

bruise festgestellt worden seien

(E.

3.10.2). Die Ausführungen von Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 7.

September 2021, wonach bei der MRI-Unter suchung vom 19. November 2020 auch ein bone

bruise an der distalen Tibia hinterkante erkennbar gewesen (E.

3.9), stehen somit im Widerspruch zur Beur teilung der Radiologin , welche die Untersuchung vom 1 9. November 202 0 befundet hat (E. 3.4). Alsdann ist es n ach Lage der Akten zwar zutreffend, dass die Radiologin Dr. J.___ , welche die Befunde der zweite n MRI-Untersuchung vom 1 6. Februar 2021 beurteilte (E. 3.5), gegenüber Dr. A.___

- nach dessen expliziter Rückfrage

- erklärte, dass das Knochen marks ödem an der posterioren

Tibiakante auch als undisloziertes

trabekuläres Volkmann-Dreieck nach ent sprechendem Trauma gewertet werden könne (E.

3.8) . Anders als diejenige von Dr. H.___ blieb diese Beurteilung aber unbe gründet. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf die Fuss chirurgin

Dr. D.___ (E. 2.3) . Diese stellte bezüglich des Volkmann-Dreiecks aber nur eine Verdachts diagnose (E. 3.6) , was ebenfalls keine Leistungspflicht begründet, d ie eine n Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit voraussetzt .

Es kommt hinzu, dass Dr. H.___ für seine Beurteilung nebst den MRI-Befunden vom 19.

November 2020 und 16.

Februar 20 21 ebenfalls die SPECT/CT-Untersuchung vom 25. Juni 2021 sowie auch die Befunde, die sich bei der Operation vom

2. September 2021 gezeigt habe n, ein bezogen hat. Dr. H.___ hat begründet, weshalb diese Befunde ein

s eine Beur teilung

stützendes stim miges Gesamtbild abgeben , wonach nach dem Sturz vom 11. November 2020 keine frische strukturellen Läsionen und in der Folge keine Residuen des stattgehabten Traumas festgestellt worden seien (E. 3.10.2).

Die un bestritten unfallbedingte Läsion der LTFA ist stabil abgeheilt, ebenso wie die hin sichtlich Kausalität strittige, jedoch von sämtlichen Ärzten ausser Dr. A.___ als höchstens möglicherweise vorliegende Volkman n - Fraktur. Unbestrittenermassen (vgl. E. 3.11) zielte die Operation vom 2. September 2021 in der Klinik C.___ auf die einhellig als vorbestehend erkannte osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter . Damit liegen entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin (E. 2.3) letztlich lediglich sich widersprechende Ansichten zur Unfall kausalität vor, wofür Dr. A.___ entgegen Dr. H.___ keine Befunde benennen kann; schlüssig begründete, sich widersprechende ärztliche Beurteilungen des selben bildgebend nachgewiesenen Sachverhalts bestehen jedoch nicht. Die Ausführungen des behandelnden Arztes begründen damit keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. H.___ . Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf die Ein schätzung ihres beratenden Arztes abstellen. Weitere Abklärungen waren und sind nicht nötig.

Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. H.___ vom 30. November 2022 (E. 3.10) ihre Leistungs einstellung per 1 6. Februar 2021 mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 ( Urk. 2) bestätigt hat. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher