Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 198 6 , war ab
1 . April 20 19 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter in einem Vollzeitpensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 9 /1 29 ).
Der Versicherte liess die Suva mit Schadenmeldung UVG vom 26 . Oktober 20 20 (Urk. 9 /1) wissen, dass er am 6 . Oktober 20 20
nach Arbeits schluss in Richtung Bahnhof gerannt sei, dabei einen Fehltritt ge macht und sich das Knie verdreht habe . PD Dr. med. Z.___ , Oberarzt Orthopädie von der Abteilung Kniechirurgie der Universitätsklinik A.___ ,
nannte in seinem Bericht vom 3 . November 20 20 (Urk. 9 / 5 ) als Diagnose n
eine frische Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) , Innenmeniskusläsionen am Hinterhorn und einen kleinen Radiärriss
am Aussen meniskus am rechten Knie . Am 23. November 2020 wurde der Versicherte an der Klinik B.___ am rechten Knie operiert (VKB-Plastik, Knorpeldébridement
retropatellär , Teilmeniskektomie lateral, Meniskusnaht medial; vgl. Operations bericht vom 24. November 202 0 ; Urk. 9 /15).
Am 17. März 2021 (Urk. 9/38) kün digte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Ver sicherten p er 31.
Mai 2021 .
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) und stellte mit Schreiben vom 21. April 2022 (Urk. 9/ 114/1-2 ) die Heilkostenleistungen per 1. Mai 2022 und die Taggeldleis tungen per
1. August 2022 ein , nachdem sie eine abschliessende Untersuchung des Versicherten bei Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie, Abteilung Versi cherungsmedizin der Suva, veranlasst hatte ( vgl. Bericht vom 4. April 2022; Urk. 9/110) . 1.2
Mit Verfügung vom 1 4 . Juni 202 2 (Urk. 9 / 140 ) verneinte die Suva einen Renten anspruch und einen Anspruch auf Integritätsentschädigung des Versicherten. Die vo n ihm dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9 / 143 ) wies die Suva mit Entscheid vom 1 . Dezember 2022 ab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 18 . Januar 202 3 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , es sei der Einspracheentscheid vom 1 . Dezember 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versi cherungsleistungen auszurichten (S. 2). Zudem beantragte er die Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als seinen unentgeltlichen Rechtsver treter (S. 3).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 31.
Januar 202 3 (Urk. 7 ) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (S. 2) , wobei sie eine Beurteilung über den Integritätsschaden von Dr. C.___ vom 30. Januar 2023 (Urk. 8) ein reichte . Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (Urk. 15) bestellte
das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren . Zudem ordnete es mit selbiger Ver fügung einen zweiten Schriftwechsel an. Mit Replik vom 10 . Juli 2023 (Urk. 16 ) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (S. 2). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 19 . Juli 2023 (Urk. 19 ) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20 . Juli 202 3 (Urk. 20 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung ; UVG ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.2
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 1 . Dezember 2022 (Urk. 2) gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Beachtung des formulierten Zumutbar keitsprofils aus (S. 4 ). Ausgehend vom Lohn in seiner angestammten Tätigkeit bei der Y.___
AG sei von einem Valideneinko m men von Fr. 58’500.-- für das Jahr 2022
auszugehen. Da dieses 13.89 % unter dem bran chenüblichen Durchschnittslohn liege, sei das Invalideneinkommen um 8.89 % (im Umfang der Abweichung von der bei der Einkommensparallelisierung gelten den Erheblichkeitsgrenze von 5 %) zu reduzieren (S. 4 f.). D as Invalideneinkom men sei anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle TA1 Männer im privaten Sektor im tiefsten Kompetenzniveau 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige sich nicht. Unter Berücksichtigung der Unterdurch schnittlichkeit des Valideneinkommens von 8.89 % ergebe sich ein Invalidenein kommen von Fr. 60' 199.-- für das Jahr 2022 . Beim Vergleich des Valideneinkom mens und des Invali deneinkommens resultiere im Jahr 2022
k eine Erwerbsein busse . Es bestehe kein Rentenanspruch (S. 5 f. ). Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. C.___
vom 1. April 2022 [richtig: 4. April 2022] erweise sich die Verneinung eines erheblichen Integritätsschadens als korrekt (S. 7 ; vgl.
auch die Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2023 ; Urk. 7 S. 2 f. ). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 18 . Januar 202 3 (Urk. 1) demgegenüber vor, angesichts der erheblichen qualitativen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit sei ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15 % ein zuräumen . So könne er seine verbliebene Resterwerbsfähigkeit nur mit unter durchschnittlichem Erfolg verwerten. Die Erwerbseinbusse sei damit grösser als die mindestens vorausgesetzten 10 % . Demnach habe er Anspruch auf eine Inva lidenrente (S. 4 f. ). Die versicherungsmedizinische Beurteilung der Integritätsein busse vom 1. April 2022 [richtig: 4. April 2022] überzeuge
- aus näher dargeleg ten Gründen - nicht. Er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (S. 5 f.).
In seiner Replik vom 10. Juli 2023 (Urk. 16) führte der Beschwerdeführer ergän zend aus, die mit der Beschwerde antwort eingereicht e ärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 30. Januar 2023 basiere nach wie vor auf dem MRI vom 24. Februar 202 2 und damit auf einem nicht aktualisierten Befund. Angesichts der im Verlauf der beiden MRI vom 14. Oktober 2020 und vom 24. Februar 2022 objektivierten Verschlimmerung der Chondropathie hätte d ie Beschwerdegegne r in den weiteren Verlauf bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2022 mit einem aktualisierten MRI feststellen müssen. Trotz Rechts pflicht habe die Beschwerdegegnerin keine weiteren Ermittlungen zum Integri tätsschaden getätigt (S. 2 f.). 2.3
In ihrer Duplik vom 19. Juli 2023 (Urk. 19) ergänzte die Beschwerdegegnerin, bis zum Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 seien seit der letzten bildgeben den Diagnostik (MRI vom 24. Februar 2022) und der Untersuchung durch Dr. C.___ am 1 . April 2022 mit Beurteilung des Integritätsschadens keine Hin weise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich, sodass keine weiteren Abklärungen notwendig gewesen seien. Im Übrigen seien auch seither keine Hinweise für eine Verschlechterung aktenkundig. 2. 4
Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid vom
1. Dezember 2022 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit dem Unfall vom
6. Oktober 2020 verneinte. 3.
Vorliegend sind der medizinische Sachverhalt sowie die medizinisch-theoreti sche n Einschränkung en
in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 4 und Urk. 1 insbesondere S. 4 f. Ziff. 3 ) und durch die medizinischen Akten ausgewiesen. Der Beschwerdeführer ist in einer optimal angepassten, mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit , welche keine Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk und nur selten kniende / kauernde Arbeiten und nur selten das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten beinhalte t , voll arbeitsfähig (vgl. Beurteilung von Dr. C.___
vom
4. April 2022; Urk. 9/110 S. 8). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf d ie Angaben der Y.___ AG über den hypothetischen Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2022
unter Berücksichtigung einer möglichen Gratifikation im Sinne des Beschwerde führers von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 58’500.-- (Fr. 4'500.-- x 13) aus ( E. 2.1, Urk. 2 S. 4 lit . c erster Abschnitt, Urk. 9/128 und Urk. 9/135 ). Dies wurde beschwerdeweise nicht moniert (Urk. 1) und ist ange sichts der Aktenlage nicht zu beanstanden.
Dabei stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass das ermittelte
Valideneinkommen
13.89 % unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkommen lieg e (vgl. dazu die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid , Urk. 2 S. 4 f. lit . c) , wobei keine Anhaltspunkte vorlägen, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf ein höheres Gehalt verzichtet habe . Diese n Umstand berücksichtigte sie in Form eines Parallelisierungsabzuges von 8.89 % beim Invalideneinkommen (vgl.
Urk. 2 S. 5
lit . c ) , was
im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung ( BGE 148 V 174
E. 6.4 mit Hinweisen ) steht und vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet wurde (Urk. 1). 4.2 4.2.1
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Zentral wert für Männer von Fr. 5’261.-- pro Monat (Rubrik «Total») der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020 (Kompe tenzniveau 1) heran, passte diesen an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die Nominallohn entwicklung für das Jahr 2022 an und nahm einen Parallelisierungsabzug von 8.89 % vor; sie schloss damit auf ein im Jahr 2022 erzielbares Einkommen von Fr. 60'199.-- . Einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug erachtete sie als nicht gerechtfertigt (Urk. 2 S. 5
lit . d ).
Angesichts der Tatsache, dass der ungelernte Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides
keiner Arbeit nachging , ist die Bemessung des Invalideneinkommens anhand von LSE-Tabellenwerten nicht zu beanstanden ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_659/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2 und 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3) . D er Beschwerdeführer
wandte denn auch gegen diese Vorgehensweise nichts ein . Er hielt jedoch entgegen, dass auf grund seiner qualitativen Einschränkungen ein Leidensabzug von mindestens 15 % eingeräumt werden müsse (Urk. 1 S. 5). 4.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann . Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20 . Mai 2021 E. 4.3.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE
126 V 75 E.
5b ).
Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da
der Tabel lenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 praxisgemäss bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit weiteren einschränkenden Faktoren ( wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk , nur selten kniende / kauernde Tätigkeiten, nur selten es Gehen auf unebenem Gelände sowie nur selten es Besteigen von Leitern und Gerüsten ; E . 3 ) konfrontiert ist. Denn soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere Umschreibung der leichten bis mittelschweren Tätigkeit han delt, führen sie zu keinem lohnrelevanten Nachteil. Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen . So erachtete das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_447/2019 vom 8.
Oktober 2019 bei vergleichbar en
respektive gar weiterge henden Einschränkungen ( nur leichte Tätigkeiten mit überwiegendem Sitzen, in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegung von Lasten, ohne Bestei gen von Leitern und Gerüsten, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltun g en ) einen Tabellenlohnabzug als nicht angezeigt ( E.
4.3.2). Demnach gibt das Absehen von einem leidensbedingten Tabellenlohnabzug zu keiner Kritik Anlass, zumal das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE
137 V 73 E.
5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 829/2019 vom
6. März 2020 E. 4.3.1 ) . 4.3
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 58’500.-- (E. 4.1) ein anrechenbares Invaliden einkommen von Fr. 60'199.-- (E. 4.2) gegenüberstellte, mithin eine Erwerbsein busse verneinte . Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint und die Beschwerde ist diesbezüglich somit abzuweisen. 5. 5.1
Weiter ist umstritten, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsent schädigung hat. 5.2
Dr. C.___
von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva kam gestützt auf ihre Untersuchung vom 1. April 202 2 und unter Berücksichtigung der Bildgebung (insbesondere der MRI des rechten Knies vom 14. Oktober 2020 [Urk. 9/17] und vom
24. Februar 2022 [Urk. 9/104] ) in ihrer Beurteilung vom 4. April 2022 (Urk. 9/110) zum Schluss, dass die Erheblichkeitsgrenze
für eine Integritätsent schädigung nicht erreicht sei , da weder eine Instabilität noch eine Bewegungs einschränkung des rechten Knies vorliege und die degenerative n Veränderun g en / Chondropathie n sich im Verlauf nicht gravierend verändert hätten (S. 8).
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde
dagegen vor , im Vergleich zum MRI vom 14. Oktober 2020 mit Darstellung einer Chondropathie Grad III/IV im Bereich der lateralen Facette sei im MRI vom 24. Februar 2022 nun auch im Bereich der medialen Facette eine Chondropathie Grad III/IV feststellbar gewesen , womit eine Ausdehnung der Chondropathie objektiviert sei. Diese sei als Beschwerdeverschlimmerung zu würdigen und er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 5 f. ) .
Ausgelöst durch dieses Vorbringen
nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit Dr. C.___ , welche am 30. Januar 2023 (Urk. 8) an ihrer Einschätzung,
wonach die Erheblichkeitsgrenze
nicht erreicht sei , fest hielt und ergänzte,
e s lägen keine Bewegungseinschränkung
gemäss Suva-Tabelle 2.2 , keine mässige Arthrose gemäss Suva-Tabelle 5.2 (MRI vom 24. Februar 2022) und keine höher gradige Instabilität gemäss Suva-Tabelle 6.2 vor . Zudem empfehle sie, da der weitere Verlauf nicht vorhersehbar sei , eine erneute Überprüfung im Rahmen des Rückfalls.
In seiner Replik (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer dagegen, ein Rückfall sei nicht aktenkundig und zur Verschlimmerung der Chondropathie habe Dr. C.___
nicht Stellung genommen , wobei die Beschwerdegegnerin aufgrund der seiner Ansicht nach objektivierten Verschlimmerung gehalten gewesen wäre, bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides weitere Abklärungen in Form eines aktuel leren MRI zu tätigen, was sie pflichtwidrig unterlassen habe (S. 2 f.).
Duplicando (Urk. 19) brachte die Beschwerdegegnerin vor, gemeint gewesen sei eine Überprüfung im Rahmen eines allfälligen zukünftigen Rückfalles. Bis zum Zeitpunkt ihres Einspracheentscheides
hätten seit der Beurteilung durch Dr. C.___ im April 2022 keine Hinweise auf eine Verschlechterung vorgelegen, sodass weitere Abklärungen nicht notwendig gewesen seien. 5.3
Die versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. C.___ l euchtet ein und ist nachvollziehbar begründet. Widersprechende ärztliche Einschätzungen liegen nicht vor.
Dr. C.___ zeigte aufgrund ihrer klinischen Untersuchung , wo sie eine freie Knie beweglichkeit und eine gute Stabilität festgestellt hatte (Urk. 9/110 S. 6 f.), auf, dass weder eine Beweglichkeitseinschränkung gemäss der Suva-Tabelle 2 (Voraussetzung für eine Integritätsentschädigung wäre eine Beweglichkeit zwi schen 10° und 60° respektive zwischen 0° und 90°) noch eine Instabilität gemäss Suva-Tabelle 6 (Voraussetzung für eine Integritätsentschädigung wäre eine zumindest mässige [mittelschwere] Instabilität) vorlag . Hinweise, dass diesbezüg lich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides eine Veränderung eingetreten wäre, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (Urk. 1).
Im Vordergrund steht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Veränderung in Bezug auf die Chondropathie zwischen dem MRI vom 14. Oktober 2020 (Urk. 9/17) und demjenigen vom 24. Februar 2022 (Urk. 9/104), wo nicht nur eine solche im Bereich der lateralen Facette, sondern auch eine solche im Bereich der medialen Facette feststellbar war
(vgl. E. 5.2 vorstehend).
Dr. C.___
als Fachärz tin für Chirurgie legte nachvollziehbar dar, dass mit der im letzten MRI vom 24. Februar 2022 dargestellten Chondropathie im Bereich der lateralen und medialen Facette keine mässige Arthrose vorliegt , welche gemäss Suva-Tabelle 5 Voraussetzung für eine Integritätsentschädigung bildet. Sie schloss in Kenntnis der beiden Bildgebungen vom 14. Oktober 2020 und 24. Februar 2022 und der Veränderung der Befundlage
plausibel darauf, dass es sich dabei um keine gra vierende Verschlechterung
handelt, welche Anlass dafür geben könnte, auf einen massgeblichen Integritätsschaden zu schliessen oder zusätzliche Abklärungen zu veranlassen . E ine solche Entwicklung in die
Beurteilung eine s mögliche n Integritätssch aden s
einzubeziehen, g e hört in den Kompetenzbereich einer Fach ärztin für Chirurgie. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat Dr. C.___ damit die Veränderung berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer eine mögliche weitere Verschlechterung nach dem MRI vom 24. Februar 2022 thematisieren will, ist Solches mangels neuen klinischen Befunden nicht ausgewiesen .
Dr. C.___
hielt auf entsprechende Nachfrage Ende Januar 2023 (Urk. 8)
- und damit über ein en Monat nach ergangenem Einspracheentscheid
- ausdrücklich an ihrer Beurteilung fest und erachtete damit auch gerade weitere Abklärungen als nicht notwendig, wenngleich sie bemerkte, dass bei einem (allfälligen) Rückfall eine Überprüfung angezeigt sein könnte. Der medizinische Sachverhalt war
somit zum Entscheidzeitpunkt erstellt und von ergänzenden Abklärungen waren keine
entscheidwesentliche n
neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten , weshalb die Beschwerde gegnerin darauf verzichten durfte (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d).
Nach dem Gesagten ist
auf die Beurteilung von Dr. C.___
abzustellen und von k einem massgeblichen Integritätsschaden auszugehen. Die Beschwerde ist folg lich au ch diesbezüglich - und somit insgesamt - abzuweisen. 6.
Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 20. Juli 202 3 (Urk. 20) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der erwähnten Faktoren nach Ermessen auf Fr.
1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 198
E. 1.2 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 1 . Dezember 2022 (Urk. 2) gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Beachtung des formulierten Zumutbar keitsprofils aus (S. 4 ). Ausgehend vom Lohn in seiner angestammten Tätigkeit bei der Y.___
AG sei von einem Valideneinko m men von Fr. 58’500.-- für das Jahr 2022
auszugehen. Da dieses 13.89 % unter dem bran chenüblichen Durchschnittslohn liege, sei das Invalideneinkommen um 8.89 % (im Umfang der Abweichung von der bei der Einkommensparallelisierung gelten den Erheblichkeitsgrenze von 5 %) zu reduzieren (S. 4 f.). D as Invalideneinkom men sei anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle TA1 Männer im privaten Sektor im tiefsten Kompetenzniveau 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige sich nicht. Unter Berücksichtigung der Unterdurch schnittlichkeit des Valideneinkommens von 8.89 % ergebe sich ein Invalidenein kommen von Fr. 60' 199.-- für das Jahr 2022 . Beim Vergleich des Valideneinkom mens und des Invali deneinkommens resultiere im Jahr 2022
k eine Erwerbsein busse . Es bestehe kein Rentenanspruch (S. 5 f. ). Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. C.___
vom 1. April 2022 [richtig: 4. April 2022] erweise sich die Verneinung eines erheblichen Integritätsschadens als korrekt (S. 7 ; vgl.
auch die Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2023 ; Urk. 7 S. 2 f. ). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 18 . Januar 202 3 (Urk. 1) demgegenüber vor, angesichts der erheblichen qualitativen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit sei ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15 % ein zuräumen . So könne er seine verbliebene Resterwerbsfähigkeit nur mit unter durchschnittlichem Erfolg verwerten. Die Erwerbseinbusse sei damit grösser als die mindestens vorausgesetzten 10 % . Demnach habe er Anspruch auf eine Inva lidenrente (S. 4 f. ). Die versicherungsmedizinische Beurteilung der Integritätsein busse vom 1. April 2022 [richtig: 4. April 2022] überzeuge
- aus näher dargeleg ten Gründen - nicht. Er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (S. 5 f.).
In seiner Replik vom 10. Juli 2023 (Urk. 16) führte der Beschwerdeführer ergän zend aus, die mit der Beschwerde antwort eingereicht e ärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 30. Januar 2023 basiere nach wie vor auf dem MRI vom 24. Februar 202 2 und damit auf einem nicht aktualisierten Befund. Angesichts der im Verlauf der beiden MRI vom 14. Oktober 2020 und vom 24. Februar 2022 objektivierten Verschlimmerung der Chondropathie hätte d ie Beschwerdegegne r in den weiteren Verlauf bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2022 mit einem aktualisierten MRI feststellen müssen. Trotz Rechts pflicht habe die Beschwerdegegnerin keine weiteren Ermittlungen zum Integri tätsschaden getätigt (S. 2 f.). 2.3
In ihrer Duplik vom 19. Juli 2023 (Urk. 19) ergänzte die Beschwerdegegnerin, bis zum Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 seien seit der letzten bildgeben den Diagnostik (MRI vom 24. Februar 2022) und der Untersuchung durch Dr. C.___ am 1 . April 2022 mit Beurteilung des Integritätsschadens keine Hin weise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich, sodass keine weiteren Abklärungen notwendig gewesen seien. Im Übrigen seien auch seither keine Hinweise für eine Verschlechterung aktenkundig. 2. 4
Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid vom
1. Dezember 2022 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit dem Unfall vom
6. Oktober 2020 verneinte. 3.
Vorliegend sind der medizinische Sachverhalt sowie die medizinisch-theoreti sche n Einschränkung en
in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 4 und Urk. 1 insbesondere S. 4 f. Ziff. 3 ) und durch die medizinischen Akten ausgewiesen. Der Beschwerdeführer ist in einer optimal angepassten, mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit , welche keine Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk und nur selten kniende / kauernde Arbeiten und nur selten das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten beinhalte t , voll arbeitsfähig (vgl. Beurteilung von Dr. C.___
vom
4. April 2022; Urk. 9/110 S. 8). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf d ie Angaben der Y.___ AG über den hypothetischen Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2022
unter Berücksichtigung einer möglichen Gratifikation im Sinne des Beschwerde führers von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 58’500.-- (Fr. 4'500.-- x 13) aus ( E. 2.1, Urk. 2 S. 4 lit . c erster Abschnitt, Urk. 9/128 und Urk. 9/135 ). Dies wurde beschwerdeweise nicht moniert (Urk. 1) und ist ange sichts der Aktenlage nicht zu beanstanden.
Dabei stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass das ermittelte
Valideneinkommen
13.89 % unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkommen lieg e (vgl. dazu die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid , Urk. 2 S. 4 f. lit . c) , wobei keine Anhaltspunkte vorlägen, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf ein höheres Gehalt verzichtet habe . Diese n Umstand berücksichtigte sie in Form eines Parallelisierungsabzuges von 8.89 % beim Invalideneinkommen (vgl.
Urk. 2 S. 5
lit . c ) , was
im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung ( BGE 148 V 174
E. 6.4 mit Hinweisen ) steht und vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet wurde (Urk. 1). 4.2 4.2.1
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Zentral wert für Männer von Fr. 5’261.-- pro Monat (Rubrik «Total») der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020 (Kompe tenzniveau 1) heran, passte diesen an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die Nominallohn entwicklung für das Jahr 2022 an und nahm einen Parallelisierungsabzug von 8.89 % vor; sie schloss damit auf ein im Jahr 2022 erzielbares Einkommen von Fr. 60'199.-- . Einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug erachtete sie als nicht gerechtfertigt (Urk. 2 S. 5
lit . d ).
Angesichts der Tatsache, dass der ungelernte Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides
keiner Arbeit nachging , ist die Bemessung des Invalideneinkommens anhand von LSE-Tabellenwerten nicht zu beanstanden ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_659/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2 und 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3) . D er Beschwerdeführer
wandte denn auch gegen diese Vorgehensweise nichts ein . Er hielt jedoch entgegen, dass auf grund seiner qualitativen Einschränkungen ein Leidensabzug von mindestens 15 % eingeräumt werden müsse (Urk. 1 S. 5). 4.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann . Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20 . Mai 2021 E. 4.3.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE
126 V 75 E.
5b ).
Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da
der Tabel lenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 praxisgemäss bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit weiteren einschränkenden Faktoren ( wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk , nur selten kniende / kauernde Tätigkeiten, nur selten es Gehen auf unebenem Gelände sowie nur selten es Besteigen von Leitern und Gerüsten ; E . 3 ) konfrontiert ist. Denn soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere Umschreibung der leichten bis mittelschweren Tätigkeit han delt, führen sie zu keinem lohnrelevanten Nachteil. Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen . So erachtete das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_447/2019 vom 8.
Oktober 2019 bei vergleichbar en
respektive gar weiterge henden Einschränkungen ( nur leichte Tätigkeiten mit überwiegendem Sitzen, in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegung von Lasten, ohne Bestei gen von Leitern und Gerüsten, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltun g en ) einen Tabellenlohnabzug als nicht angezeigt ( E.
4.3.2). Demnach gibt das Absehen von einem leidensbedingten Tabellenlohnabzug zu keiner Kritik Anlass, zumal das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE
137 V 73 E.
5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 829/2019 vom
6. März 2020 E. 4.3.1 ) . 4.3
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 58’500.-- (E. 4.1) ein anrechenbares Invaliden einkommen von Fr. 60'199.-- (E. 4.2) gegenüberstellte, mithin eine Erwerbsein busse verneinte . Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint und die Beschwerde ist diesbezüglich somit abzuweisen. 5. 5.1
Weiter ist umstritten, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsent schädigung hat. 5.2
Dr. C.___
von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva kam gestützt auf ihre Untersuchung vom 1. April 202 2 und unter Berücksichtigung der Bildgebung (insbesondere der MRI des rechten Knies vom 14. Oktober 2020 [Urk. 9/17] und vom
24. Februar 2022 [Urk. 9/104] ) in ihrer Beurteilung vom 4. April 2022 (Urk. 9/110) zum Schluss, dass die Erheblichkeitsgrenze
für eine Integritätsent schädigung nicht erreicht sei , da weder eine Instabilität noch eine Bewegungs einschränkung des rechten Knies vorliege und die degenerative n Veränderun g en / Chondropathie n sich im Verlauf nicht gravierend verändert hätten (S. 8).
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde
dagegen vor , im Vergleich zum MRI vom 14. Oktober 2020 mit Darstellung einer Chondropathie Grad III/IV im Bereich der lateralen Facette sei im MRI vom 24. Februar 2022 nun auch im Bereich der medialen Facette eine Chondropathie Grad III/IV feststellbar gewesen , womit eine Ausdehnung der Chondropathie objektiviert sei. Diese sei als Beschwerdeverschlimmerung zu würdigen und er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 5 f. ) .
Ausgelöst durch dieses Vorbringen
nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit Dr. C.___ , welche am 30. Januar 2023 (Urk. 8) an ihrer Einschätzung,
wonach die Erheblichkeitsgrenze
nicht erreicht sei , fest hielt und ergänzte,
e s lägen keine Bewegungseinschränkung
gemäss Suva-Tabelle 2.2 , keine mässige Arthrose gemäss Suva-Tabelle 5.2 (MRI vom 24. Februar 2022) und keine höher gradige Instabilität gemäss Suva-Tabelle 6.2 vor . Zudem empfehle sie, da der weitere Verlauf nicht vorhersehbar sei , eine erneute Überprüfung im Rahmen des Rückfalls.
In seiner Replik (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer dagegen, ein Rückfall sei nicht aktenkundig und zur Verschlimmerung der Chondropathie habe Dr. C.___
nicht Stellung genommen , wobei die Beschwerdegegnerin aufgrund der seiner Ansicht nach objektivierten Verschlimmerung gehalten gewesen wäre, bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides weitere Abklärungen in Form eines aktuel leren MRI zu tätigen, was sie pflichtwidrig unterlassen habe (S. 2 f.).
Duplicando (Urk. 19) brachte die Beschwerdegegnerin vor, gemeint gewesen sei eine Überprüfung im Rahmen eines allfälligen zukünftigen Rückfalles. Bis zum Zeitpunkt ihres Einspracheentscheides
hätten seit der Beurteilung durch Dr. C.___ im April 2022 keine Hinweise auf eine Verschlechterung vorgelegen, sodass weitere Abklärungen nicht notwendig gewesen seien. 5.3
Die versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. C.___ l euchtet ein und ist nachvollziehbar begründet. Widersprechende ärztliche Einschätzungen liegen nicht vor.
Dr. C.___ zeigte aufgrund ihrer klinischen Untersuchung , wo sie eine freie Knie beweglichkeit und eine gute Stabilität festgestellt hatte (Urk. 9/110 S. 6 f.), auf, dass weder eine Beweglichkeitseinschränkung gemäss der Suva-Tabelle 2 (Voraussetzung für eine Integritätsentschädigung wäre eine Beweglichkeit zwi schen 10° und 60° respektive zwischen 0° und 90°) noch eine Instabilität gemäss Suva-Tabelle 6 (Voraussetzung für eine Integritätsentschädigung wäre eine zumindest mässige [mittelschwere] Instabilität) vorlag . Hinweise, dass diesbezüg lich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides eine Veränderung eingetreten wäre, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (Urk. 1).
Im Vordergrund steht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Veränderung in Bezug auf die Chondropathie zwischen dem MRI vom 14. Oktober 2020 (Urk. 9/17) und demjenigen vom 24. Februar 2022 (Urk. 9/104), wo nicht nur eine solche im Bereich der lateralen Facette, sondern auch eine solche im Bereich der medialen Facette feststellbar war
(vgl. E. 5.2 vorstehend).
Dr. C.___
als Fachärz tin für Chirurgie legte nachvollziehbar dar, dass mit der im letzten MRI vom 24. Februar 2022 dargestellten Chondropathie im Bereich der lateralen und medialen Facette keine mässige Arthrose vorliegt , welche gemäss Suva-Tabelle 5 Voraussetzung für eine Integritätsentschädigung bildet. Sie schloss in Kenntnis der beiden Bildgebungen vom 14. Oktober 2020 und 24. Februar 2022 und der Veränderung der Befundlage
plausibel darauf, dass es sich dabei um keine gra vierende Verschlechterung
handelt, welche Anlass dafür geben könnte, auf einen massgeblichen Integritätsschaden zu schliessen oder zusätzliche Abklärungen zu veranlassen . E ine solche Entwicklung in die
Beurteilung eine s mögliche n Integritätssch aden s
einzubeziehen, g e hört in den Kompetenzbereich einer Fach ärztin für Chirurgie. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat Dr. C.___ damit die Veränderung berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer eine mögliche weitere Verschlechterung nach dem MRI vom 24. Februar 2022 thematisieren will, ist Solches mangels neuen klinischen Befunden nicht ausgewiesen .
Dr. C.___
hielt auf entsprechende Nachfrage Ende Januar 2023 (Urk. 8)
- und damit über ein en Monat nach ergangenem Einspracheentscheid
- ausdrücklich an ihrer Beurteilung fest und erachtete damit auch gerade weitere Abklärungen als nicht notwendig, wenngleich sie bemerkte, dass bei einem (allfälligen) Rückfall eine Überprüfung angezeigt sein könnte. Der medizinische Sachverhalt war
somit zum Entscheidzeitpunkt erstellt und von ergänzenden Abklärungen waren keine
entscheidwesentliche n
neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten , weshalb die Beschwerde gegnerin darauf verzichten durfte (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d).
Nach dem Gesagten ist
auf die Beurteilung von Dr. C.___
abzustellen und von k einem massgeblichen Integritätsschaden auszugehen. Die Beschwerde ist folg lich au ch diesbezüglich - und somit insgesamt - abzuweisen. 6.
Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 20. Juli 202 3 (Urk. 20) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der erwähnten Faktoren nach Ermessen auf Fr.
1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 6 , war ab
1 . April 20 19 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter in einem Vollzeitpensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk.
E. 9 / 143 ) wies die Suva mit Entscheid vom 1 . Dezember 2022 ab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 18 . Januar 202 3 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , es sei der Einspracheentscheid vom 1 . Dezember 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versi cherungsleistungen auszurichten (S. 2). Zudem beantragte er die Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als seinen unentgeltlichen Rechtsver treter (S. 3).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 31.
Januar 202 3 (Urk. 7 ) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (S. 2) , wobei sie eine Beurteilung über den Integritätsschaden von Dr. C.___ vom 30. Januar 2023 (Urk. 8) ein reichte . Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (Urk. 15) bestellte
das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren . Zudem ordnete es mit selbiger Ver fügung einen zweiten Schriftwechsel an. Mit Replik vom
E. 10 . Juli 2023 (Urk. 16 ) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (S. 2). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 19 . Juli 2023 (Urk. 19 ) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20 . Juli 202 3 (Urk. 20 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung ; UVG ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00009
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
21. September 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 198 6 , war ab
1 . April 20 19 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter in einem Vollzeitpensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 9 /1 29 ).
Der Versicherte liess die Suva mit Schadenmeldung UVG vom 26 . Oktober 20 20 (Urk. 9 /1) wissen, dass er am 6 . Oktober 20 20
nach Arbeits schluss in Richtung Bahnhof gerannt sei, dabei einen Fehltritt ge macht und sich das Knie verdreht habe . PD Dr. med. Z.___ , Oberarzt Orthopädie von der Abteilung Kniechirurgie der Universitätsklinik A.___ ,
nannte in seinem Bericht vom 3 . November 20 20 (Urk. 9 / 5 ) als Diagnose n
eine frische Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) , Innenmeniskusläsionen am Hinterhorn und einen kleinen Radiärriss
am Aussen meniskus am rechten Knie . Am 23. November 2020 wurde der Versicherte an der Klinik B.___ am rechten Knie operiert (VKB-Plastik, Knorpeldébridement
retropatellär , Teilmeniskektomie lateral, Meniskusnaht medial; vgl. Operations bericht vom 24. November 202 0 ; Urk. 9 /15).
Am 17. März 2021 (Urk. 9/38) kün digte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Ver sicherten p er 31.
Mai 2021 .
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) und stellte mit Schreiben vom 21. April 2022 (Urk. 9/ 114/1-2 ) die Heilkostenleistungen per 1. Mai 2022 und die Taggeldleis tungen per
1. August 2022 ein , nachdem sie eine abschliessende Untersuchung des Versicherten bei Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie, Abteilung Versi cherungsmedizin der Suva, veranlasst hatte ( vgl. Bericht vom 4. April 2022; Urk. 9/110) . 1.2
Mit Verfügung vom 1 4 . Juni 202 2 (Urk. 9 / 140 ) verneinte die Suva einen Renten anspruch und einen Anspruch auf Integritätsentschädigung des Versicherten. Die vo n ihm dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9 / 143 ) wies die Suva mit Entscheid vom 1 . Dezember 2022 ab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 18 . Januar 202 3 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , es sei der Einspracheentscheid vom 1 . Dezember 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versi cherungsleistungen auszurichten (S. 2). Zudem beantragte er die Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als seinen unentgeltlichen Rechtsver treter (S. 3).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 31.
Januar 202 3 (Urk. 7 ) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (S. 2) , wobei sie eine Beurteilung über den Integritätsschaden von Dr. C.___ vom 30. Januar 2023 (Urk. 8) ein reichte . Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (Urk. 15) bestellte
das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren . Zudem ordnete es mit selbiger Ver fügung einen zweiten Schriftwechsel an. Mit Replik vom 10 . Juli 2023 (Urk. 16 ) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (S. 2). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 19 . Juli 2023 (Urk. 19 ) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20 . Juli 202 3 (Urk. 20 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung ; UVG ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.2
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 1 . Dezember 2022 (Urk. 2) gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Beachtung des formulierten Zumutbar keitsprofils aus (S. 4 ). Ausgehend vom Lohn in seiner angestammten Tätigkeit bei der Y.___
AG sei von einem Valideneinko m men von Fr. 58’500.-- für das Jahr 2022
auszugehen. Da dieses 13.89 % unter dem bran chenüblichen Durchschnittslohn liege, sei das Invalideneinkommen um 8.89 % (im Umfang der Abweichung von der bei der Einkommensparallelisierung gelten den Erheblichkeitsgrenze von 5 %) zu reduzieren (S. 4 f.). D as Invalideneinkom men sei anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle TA1 Männer im privaten Sektor im tiefsten Kompetenzniveau 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige sich nicht. Unter Berücksichtigung der Unterdurch schnittlichkeit des Valideneinkommens von 8.89 % ergebe sich ein Invalidenein kommen von Fr. 60' 199.-- für das Jahr 2022 . Beim Vergleich des Valideneinkom mens und des Invali deneinkommens resultiere im Jahr 2022
k eine Erwerbsein busse . Es bestehe kein Rentenanspruch (S. 5 f. ). Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. C.___
vom 1. April 2022 [richtig: 4. April 2022] erweise sich die Verneinung eines erheblichen Integritätsschadens als korrekt (S. 7 ; vgl.
auch die Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2023 ; Urk. 7 S. 2 f. ). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 18 . Januar 202 3 (Urk. 1) demgegenüber vor, angesichts der erheblichen qualitativen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit sei ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15 % ein zuräumen . So könne er seine verbliebene Resterwerbsfähigkeit nur mit unter durchschnittlichem Erfolg verwerten. Die Erwerbseinbusse sei damit grösser als die mindestens vorausgesetzten 10 % . Demnach habe er Anspruch auf eine Inva lidenrente (S. 4 f. ). Die versicherungsmedizinische Beurteilung der Integritätsein busse vom 1. April 2022 [richtig: 4. April 2022] überzeuge
- aus näher dargeleg ten Gründen - nicht. Er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (S. 5 f.).
In seiner Replik vom 10. Juli 2023 (Urk. 16) führte der Beschwerdeführer ergän zend aus, die mit der Beschwerde antwort eingereicht e ärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 30. Januar 2023 basiere nach wie vor auf dem MRI vom 24. Februar 202 2 und damit auf einem nicht aktualisierten Befund. Angesichts der im Verlauf der beiden MRI vom 14. Oktober 2020 und vom 24. Februar 2022 objektivierten Verschlimmerung der Chondropathie hätte d ie Beschwerdegegne r in den weiteren Verlauf bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2022 mit einem aktualisierten MRI feststellen müssen. Trotz Rechts pflicht habe die Beschwerdegegnerin keine weiteren Ermittlungen zum Integri tätsschaden getätigt (S. 2 f.). 2.3
In ihrer Duplik vom 19. Juli 2023 (Urk. 19) ergänzte die Beschwerdegegnerin, bis zum Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 seien seit der letzten bildgeben den Diagnostik (MRI vom 24. Februar 2022) und der Untersuchung durch Dr. C.___ am 1 . April 2022 mit Beurteilung des Integritätsschadens keine Hin weise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich, sodass keine weiteren Abklärungen notwendig gewesen seien. Im Übrigen seien auch seither keine Hinweise für eine Verschlechterung aktenkundig. 2. 4
Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid vom
1. Dezember 2022 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit dem Unfall vom
6. Oktober 2020 verneinte. 3.
Vorliegend sind der medizinische Sachverhalt sowie die medizinisch-theoreti sche n Einschränkung en
in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 4 und Urk. 1 insbesondere S. 4 f. Ziff. 3 ) und durch die medizinischen Akten ausgewiesen. Der Beschwerdeführer ist in einer optimal angepassten, mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit , welche keine Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk und nur selten kniende / kauernde Arbeiten und nur selten das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten beinhalte t , voll arbeitsfähig (vgl. Beurteilung von Dr. C.___
vom
4. April 2022; Urk. 9/110 S. 8). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf d ie Angaben der Y.___ AG über den hypothetischen Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2022
unter Berücksichtigung einer möglichen Gratifikation im Sinne des Beschwerde führers von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 58’500.-- (Fr. 4'500.-- x 13) aus ( E. 2.1, Urk. 2 S. 4 lit . c erster Abschnitt, Urk. 9/128 und Urk. 9/135 ). Dies wurde beschwerdeweise nicht moniert (Urk. 1) und ist ange sichts der Aktenlage nicht zu beanstanden.
Dabei stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass das ermittelte
Valideneinkommen
13.89 % unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkommen lieg e (vgl. dazu die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid , Urk. 2 S. 4 f. lit . c) , wobei keine Anhaltspunkte vorlägen, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf ein höheres Gehalt verzichtet habe . Diese n Umstand berücksichtigte sie in Form eines Parallelisierungsabzuges von 8.89 % beim Invalideneinkommen (vgl.
Urk. 2 S. 5
lit . c ) , was
im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung ( BGE 148 V 174
E. 6.4 mit Hinweisen ) steht und vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet wurde (Urk. 1). 4.2 4.2.1
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Zentral wert für Männer von Fr. 5’261.-- pro Monat (Rubrik «Total») der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020 (Kompe tenzniveau 1) heran, passte diesen an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die Nominallohn entwicklung für das Jahr 2022 an und nahm einen Parallelisierungsabzug von 8.89 % vor; sie schloss damit auf ein im Jahr 2022 erzielbares Einkommen von Fr. 60'199.-- . Einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug erachtete sie als nicht gerechtfertigt (Urk. 2 S. 5
lit . d ).
Angesichts der Tatsache, dass der ungelernte Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides
keiner Arbeit nachging , ist die Bemessung des Invalideneinkommens anhand von LSE-Tabellenwerten nicht zu beanstanden ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_659/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2 und 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3) . D er Beschwerdeführer
wandte denn auch gegen diese Vorgehensweise nichts ein . Er hielt jedoch entgegen, dass auf grund seiner qualitativen Einschränkungen ein Leidensabzug von mindestens 15 % eingeräumt werden müsse (Urk. 1 S. 5). 4.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann . Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20 . Mai 2021 E. 4.3.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE
126 V 75 E.
5b ).
Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da
der Tabel lenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 praxisgemäss bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit weiteren einschränkenden Faktoren ( wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk , nur selten kniende / kauernde Tätigkeiten, nur selten es Gehen auf unebenem Gelände sowie nur selten es Besteigen von Leitern und Gerüsten ; E . 3 ) konfrontiert ist. Denn soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere Umschreibung der leichten bis mittelschweren Tätigkeit han delt, führen sie zu keinem lohnrelevanten Nachteil. Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen . So erachtete das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_447/2019 vom 8.
Oktober 2019 bei vergleichbar en
respektive gar weiterge henden Einschränkungen ( nur leichte Tätigkeiten mit überwiegendem Sitzen, in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegung von Lasten, ohne Bestei gen von Leitern und Gerüsten, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltun g en ) einen Tabellenlohnabzug als nicht angezeigt ( E.
4.3.2). Demnach gibt das Absehen von einem leidensbedingten Tabellenlohnabzug zu keiner Kritik Anlass, zumal das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE
137 V 73 E.
5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 829/2019 vom
6. März 2020 E. 4.3.1 ) . 4.3
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 58’500.-- (E. 4.1) ein anrechenbares Invaliden einkommen von Fr. 60'199.-- (E. 4.2) gegenüberstellte, mithin eine Erwerbsein busse verneinte . Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint und die Beschwerde ist diesbezüglich somit abzuweisen. 5. 5.1
Weiter ist umstritten, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsent schädigung hat. 5.2
Dr. C.___
von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva kam gestützt auf ihre Untersuchung vom 1. April 202 2 und unter Berücksichtigung der Bildgebung (insbesondere der MRI des rechten Knies vom 14. Oktober 2020 [Urk. 9/17] und vom
24. Februar 2022 [Urk. 9/104] ) in ihrer Beurteilung vom 4. April 2022 (Urk. 9/110) zum Schluss, dass die Erheblichkeitsgrenze
für eine Integritätsent schädigung nicht erreicht sei , da weder eine Instabilität noch eine Bewegungs einschränkung des rechten Knies vorliege und die degenerative n Veränderun g en / Chondropathie n sich im Verlauf nicht gravierend verändert hätten (S. 8).
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde
dagegen vor , im Vergleich zum MRI vom 14. Oktober 2020 mit Darstellung einer Chondropathie Grad III/IV im Bereich der lateralen Facette sei im MRI vom 24. Februar 2022 nun auch im Bereich der medialen Facette eine Chondropathie Grad III/IV feststellbar gewesen , womit eine Ausdehnung der Chondropathie objektiviert sei. Diese sei als Beschwerdeverschlimmerung zu würdigen und er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 5 f. ) .
Ausgelöst durch dieses Vorbringen
nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit Dr. C.___ , welche am 30. Januar 2023 (Urk. 8) an ihrer Einschätzung,
wonach die Erheblichkeitsgrenze
nicht erreicht sei , fest hielt und ergänzte,
e s lägen keine Bewegungseinschränkung
gemäss Suva-Tabelle 2.2 , keine mässige Arthrose gemäss Suva-Tabelle 5.2 (MRI vom 24. Februar 2022) und keine höher gradige Instabilität gemäss Suva-Tabelle 6.2 vor . Zudem empfehle sie, da der weitere Verlauf nicht vorhersehbar sei , eine erneute Überprüfung im Rahmen des Rückfalls.
In seiner Replik (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer dagegen, ein Rückfall sei nicht aktenkundig und zur Verschlimmerung der Chondropathie habe Dr. C.___
nicht Stellung genommen , wobei die Beschwerdegegnerin aufgrund der seiner Ansicht nach objektivierten Verschlimmerung gehalten gewesen wäre, bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides weitere Abklärungen in Form eines aktuel leren MRI zu tätigen, was sie pflichtwidrig unterlassen habe (S. 2 f.).
Duplicando (Urk. 19) brachte die Beschwerdegegnerin vor, gemeint gewesen sei eine Überprüfung im Rahmen eines allfälligen zukünftigen Rückfalles. Bis zum Zeitpunkt ihres Einspracheentscheides
hätten seit der Beurteilung durch Dr. C.___ im April 2022 keine Hinweise auf eine Verschlechterung vorgelegen, sodass weitere Abklärungen nicht notwendig gewesen seien. 5.3
Die versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. C.___ l euchtet ein und ist nachvollziehbar begründet. Widersprechende ärztliche Einschätzungen liegen nicht vor.
Dr. C.___ zeigte aufgrund ihrer klinischen Untersuchung , wo sie eine freie Knie beweglichkeit und eine gute Stabilität festgestellt hatte (Urk. 9/110 S. 6 f.), auf, dass weder eine Beweglichkeitseinschränkung gemäss der Suva-Tabelle 2 (Voraussetzung für eine Integritätsentschädigung wäre eine Beweglichkeit zwi schen 10° und 60° respektive zwischen 0° und 90°) noch eine Instabilität gemäss Suva-Tabelle 6 (Voraussetzung für eine Integritätsentschädigung wäre eine zumindest mässige [mittelschwere] Instabilität) vorlag . Hinweise, dass diesbezüg lich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides eine Veränderung eingetreten wäre, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (Urk. 1).
Im Vordergrund steht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Veränderung in Bezug auf die Chondropathie zwischen dem MRI vom 14. Oktober 2020 (Urk. 9/17) und demjenigen vom 24. Februar 2022 (Urk. 9/104), wo nicht nur eine solche im Bereich der lateralen Facette, sondern auch eine solche im Bereich der medialen Facette feststellbar war
(vgl. E. 5.2 vorstehend).
Dr. C.___
als Fachärz tin für Chirurgie legte nachvollziehbar dar, dass mit der im letzten MRI vom 24. Februar 2022 dargestellten Chondropathie im Bereich der lateralen und medialen Facette keine mässige Arthrose vorliegt , welche gemäss Suva-Tabelle 5 Voraussetzung für eine Integritätsentschädigung bildet. Sie schloss in Kenntnis der beiden Bildgebungen vom 14. Oktober 2020 und 24. Februar 2022 und der Veränderung der Befundlage
plausibel darauf, dass es sich dabei um keine gra vierende Verschlechterung
handelt, welche Anlass dafür geben könnte, auf einen massgeblichen Integritätsschaden zu schliessen oder zusätzliche Abklärungen zu veranlassen . E ine solche Entwicklung in die
Beurteilung eine s mögliche n Integritätssch aden s
einzubeziehen, g e hört in den Kompetenzbereich einer Fach ärztin für Chirurgie. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat Dr. C.___ damit die Veränderung berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer eine mögliche weitere Verschlechterung nach dem MRI vom 24. Februar 2022 thematisieren will, ist Solches mangels neuen klinischen Befunden nicht ausgewiesen .
Dr. C.___
hielt auf entsprechende Nachfrage Ende Januar 2023 (Urk. 8)
- und damit über ein en Monat nach ergangenem Einspracheentscheid
- ausdrücklich an ihrer Beurteilung fest und erachtete damit auch gerade weitere Abklärungen als nicht notwendig, wenngleich sie bemerkte, dass bei einem (allfälligen) Rückfall eine Überprüfung angezeigt sein könnte. Der medizinische Sachverhalt war
somit zum Entscheidzeitpunkt erstellt und von ergänzenden Abklärungen waren keine
entscheidwesentliche n
neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten , weshalb die Beschwerde gegnerin darauf verzichten durfte (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d).
Nach dem Gesagten ist
auf die Beurteilung von Dr. C.___
abzustellen und von k einem massgeblichen Integritätsschaden auszugehen. Die Beschwerde ist folg lich au ch diesbezüglich - und somit insgesamt - abzuweisen. 6.
Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 20. Juli 202 3 (Urk. 20) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der erwähnten Faktoren nach Ermessen auf Fr.
1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller