Sachverhalt
1.
Der 1980 geborene X.___ war seit
1. August 2017 bei der Y.___
AG als Schreiner ei hilfsarbeiter angestellt und dadurch bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
9. Februar 2021
griff er zum Öffnen einer Balkontüre in das Loch des fehlenden Türschlosses und blieb mit dem linken Mittelf inger hängen, welcher dabei abgedreht wurde (vgl.
Scha den meldung vom 2. März 2021, Urk. 8/1) . Anlässlich der Erstbehandlung in der P e rmanence Z.___
am 26. Februar 2021 wurde eine unklare Fingerverletzung des dritten Fingers links diagnostiziert ( Urk. 8/ 41 ) und
a b dem 1. März 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/ 2 ) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleis tungen ( Urk. 8 / 4 ). In der Folge wurde der Versicherte im Stadtspital A.___
weiterbehandelt, wo ein Distorsionstrauma des PIP -Gelenkes von Dig . III links mit Partialläsion des Kapsel-Band-Apparates und später eine A1-Ringbandstenose an Dig . III links diagnostiziert wurde ( Urk. 8/10, 8/19, 8/20) . Am 16. März 2022 wurde eine Arthrolyse des PIP von Dig . III links unter Release der Checkrein-Ligamente und Exzision fibröser Narben durchgeführt ( Urk. 8/ 73 ). Nach Einholung einer versicherungsinternen Stellung nahme von Dr.
med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. /20. Juli 2022
( Urk. 8/90) verneinte die Suva mit Verfügung vom
26. August 2022 mangels einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit und einer erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integrit ätsentschädigung ( Urk. 8 / 113 ). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/ 116 ) wies die Suva mit Ent scheid vom 28. November 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am
16. Januar 2023 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom
28. November 2022 sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form einer Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Am
20. Februar 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) wer den –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Inva lidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invali ditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchfüh rung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali deneinkommen ). 1.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 1.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.
2.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, das s die mit Verfügung vom 26. August 2022 ( Urk. 8/113) getroffene Feststellung, wonach kein Anspruch auf eine Integri täts entschädigung bestehe, unange fochten blieb (vgl. Urk. 8/ 116 ) und damit in Rechtskraft erwachsen ist. So dann wurde weder die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung per 31. August 202 2 (vgl. Urk. 8/95 ) noch der damit verbun dene Fallabschluss durch den Beschwerde führer in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 2
ff.). 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidens angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei. B ei Durchführung eines Ein kommensvergleiches resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 8 %. D er Beschwerdeführer hätte gemäss Auskunft seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2022 ohne den Unfall einen monatlichen Bruttolohn von Fr.
5'600. -- zuzüg lich eines 13. Monat s lohnes erzielen können , welcher dem Validenein kom men zugrunde zu legen sei . Eine allfällige Überzeit sei nicht zu berücksichtigen, da eine solche vor dem Unfall lediglich im Oktober 2020 und damit nicht regelmäs sig geleistet worden sei. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommen s sei auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen, wobei kein Leidensabzug zu gewähren sei, da bezogen auf die linke adominante Hand lediglich Einschränkungen für Arbeits verrichtungen in Kühlhausanlagen und für vibrationsbelastende Tätig keiten
beständen. 2.3
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass bei der
Berechnung des Valideneinkommen s
auch die von ihm regelmässig geleisteten Überstunden zu berücksichtigen sei en . Zudem sei das Belastungsprofil aus medizinischer Sicht erheblich eingeschränkt. Es sei praktisch von einer fak tischen Einhändigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren sei. 3.
Dr. B.___
führte in ihrer Stellungnahme vom 19. /20. Juli 2022 ( Urk. 8 /90 ) aus, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen überwiegend wahrscheinlich keine wesentliche Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals C.___ , Klinik für Plas tische Chirurgie und Handchirurgie , vom 23. Juni 2022 liege am betroffenen lin ken adominanten Finger ein Restschmerz im proximalen Interphalangeal -Gelenk mit einem Extensionsdefizit von 30° und einer Flexionsfähigkeit von 80° vor. Dieses Ausmass habe bereits vor dem Operationseingriff vom 18.
M ä rz 2022 bestanden. Da eine Kortisoninfiltration im Vorfeld keine wesentliche Besserung der Schmerzsituation gezeigt habe, habe der Beschwerdeführer aktuell auf eine weitere Infiltration verzichtet. Von Behandlerseite liege der medizinische Endzu stand vor. Dies sei auch aus versicherungsmedizinischer Sicht zu bestä tigen.
In Anbetracht der verbleibenden Gesundheitsschädigung mit geringem Exten sions defizit seien dem Beschwerdeführer ganztägige Arbeitsverrichtungen zumut bar. Einschränkungen bestünden für Arbeitsverrichtungen in Kühlhaus an lagen, da das voroperierte Gelenk bei Kälteexposition häufig mit Schwellneigung reagiere und die Schmerzintensität somit noch zunehmen könne. Weitere Ein schränkungen beständen für vibrationsbelastende Tätigkeiten. 4.
Die Stellungnahme von Dr. B.___ (vgl. E. 3) wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, ist für die streitigen Belange umfassend, setzt sich mit den Befunden und den geklagten Beschwerden auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zustände und Zusammenhänge ein. Damit erfüllt sie die Anfor derungen an eine beweis kräf tige medizinische Entscheidungsgrund lage, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Im Übrigen blieb in Bezug auf die medizinischen Abklärungen und die bestehenden Einschränkun gen grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeits unfähig, in einer leidens angepassten Tätigkeit –
wobei die Formulierung des Belastungsprofils umstritten ist – hingegen vollständig arbeitsfähig ist ( Urk. 1 S. 6 f f ., Urk. 2 S. 5 f. ). Diese Einschätzung steht mit der Rechts- und Aktenlage denn auch in Einklang. 5. 5.1
Strittig und zu klären sind die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Einschränkungen. Diese sind anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 1. 2 ), wobei von den Verhältnissen im Jahr 2022 (hypothetischer Renten beginn gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG als massgeblicher Vergleichszeitpunkt: BGE 128 V 174; vgl. E. 3) auszugehen ist. 5.2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist unbestrittenermassen auf das vor Ein tritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielte Einkommen abzu stellen (vgl. E. 1. 3 ). Der Beschwerdeführer ging damals einer 100%igen Tätigkeit bei der Y.___ AG nach . Für diese Tätigkeit hätte er im Jahr 2022 grundsätzlich ein en
Lohn von Fr. 72'800. -- (13 x Fr. 5'600. -- , vgl. Urk. 8/104 ) erhalten . Diesbezüglich brachte d er Beschwerdeführer hingegen vor , dass er regelmässig Über stunden geleistet habe, deren Entschädigung in die Bemessung des Valideneinkommens miteinzubeziehen sei ( Urk. 1 S. 6 f.) . 5.3
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 ) dürfen geleistete Überstunden bei der Bemessung des Vali deneinkommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Voraussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist (siehe etwa Urteile 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E.
2.7.2; 9C_824/2011 vom 10. Februar 2012 E.
3.3; I
273/05 vom 16. Januar 2006 E.
3.1.2; I
124/05 vom 7. Dezember 2005 E.
5; I
253/02 vom 29. November 2002 E.
3; I
357/01 vom 17. Dezember 2001, publiziert in AHI 2002 S.
155 E.
3b). Fehlt es daran, scheitert der Nachweis eines ohne den Unfall auch in der Zukunft aller Voraussicht nach regelmässig erwirtschafteten (Zusatz-)Verdienstes. Mit anderen Worten sind Über stunden beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn sie erstens vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden, und zweitens auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin in die Entscheidfindung mit einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E.2 mit Hinweis auf die Urteile U
11/07 vom 27. Februar 2008 E.
9.3 , U
245/97 vom 10. Juni 1998 E.
5a und I
658/99 vom 29. Mai 2000 E.
3).
Gemäss eigenen Angaben ( Urk. 1 S. 6) leistete der Beschwerdeführer im Mai und September 2018, im August 2019 sowie im Oktober 2020 Überstunden. Darin kann allerdings keine Regelmässigkeit erblickt werden ,
zumal das Baugewerbe stark von Witterung und Konjunkturlage abhängig
ist und allfällig angeordnete Überstunden damit nicht voraussehbar sind .
Da die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbs unfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berück sich tigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach weiterhin mit einem solchen hätte rechnen können. Massgebend ist somit, ob der Versicherte nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E.
3.1) aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Über stun denarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (vgl.
Urteil 8C_647/2009 vom 4. Januar 2010 E.
4.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil 8C_998/2012 vom 12. März 2013 E.
4.1).
Diese Wahrscheinlichkeit kann vorliegend aufgrund des Gesagten nicht bejaht werden. D er Arbeitgeber führte auf dem Formular betreffend d ie mutmassliche Lohnentwicklung ohne Unfall regelmässig zu leistende Überstunden
denn auch nicht auf (vgl. Urk. 8/104). Damit ist für das Valideneinkommen vom ange ge ben en Lohn von Fr. 72'800. -- auszugehen. 5.4
Die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ AG ist dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Aus die sem Grund sind zur Bemessung des Invaliden ein kommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 heranzuziehen. D er Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, wes halb auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Arbeitskräfte (LSE 2020, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompe tenzniveau 1 von Fr. 5’261 .-- abzustellen ist.
Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilun gen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-20 21 , A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 20 22
(Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominal lohnindex 2011-2022, Männer, Ziff. 05-96, Total) auf ein Jah res einkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 66’073 .-- ( Fr. 5’261.-- x 12 : 40 x 41,7 x 0.993 x 1.011). 5.5
Die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt, dass in einer versicherten Person liegende individuelle Umstände – worunter auch behinderungsbedingte Ein schränkungen fallen – Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten haben können. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert ( Tabellen lohn) daher rechtsprechungsgemäss allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf ent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver werten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).
5.6
Gemäss der Beurteilung der versicherungsinternen Ärztin Dr. B.___ sind dem Beschwerdeführer aufgrund der verbleibenden Gesundheitsschädigung mit gerin gem Extensionsdefizit gan z tägige Arbeitsverrichtungen zumutbar. Allerdings bestehen Einschränkungen für Arbeitsverrichtungen in Kühlhausanlagen und für vibrationsbelastende Tätigkeiten
(E. 3 hievor).
Dr. med. D.___
vom Universitätsspital C.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie ,
attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 5. Januar 2023 ( Urk. 3/3) ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n
Beschäftigung . In Bezug auf die zumutbaren Tätigkeiten führte sie aus, dass diese ohne Belastung des linken Mittelfingers, ohne Anforderungen von Kraft , grobmotorische r Belastung, Schlag -
u nd Vibrationsbelastung der linken Hand sowie ohne das Hantieren mit kleinen Werkstücken zu erfolgen hätten . Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle Zürich hielt gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers fest, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Anfor derungen an die Greifkraft, grobmotorische Belastung sowie Schlag- oder Vibrationsbelastung der linken Hand nicht mehr zumutbar seien . Ebenfalls sei das Hantieren mit kleinen Werkstücken eingeschränkt (vgl. Urk. 1 S. 5) .
Auch wenn die genannten Belastungsprofile nicht vollständig übereinstimmen, entsprechen sie sich doch in den wesentlichen Bereichen . Mithin steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner verbleibenden Gesundheitsschädigung an der linken , adominanten Hand diesbezüglich e Einschränkungen in Bezug auf Schlag- und Vibrationsbelastung, Kühlhausanlagen und eventuell auch Kraft- und grobmotorische B elastung erfährt. Eine gänzliche Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand liegt jedenfalls nicht vor. 5 . 7
D ie Praxis hat seit BGE 126 V 75
bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudien hand , einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (SVR 201 9 UV Nr. 7 S. 27, Urteil e
des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3; 9C _124/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.2). Vorliegend ist a ufgrund der bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl.
E. 5.6 ) allerdings nicht von einer faktischen Einhändigkeit
beziehungsweise Einarmigkeit
auszugehen, die einen Abzug rechtfe rtigen könnte . Die linke
Hand ist insbesondere nicht vollständig gebrauchsunfähig. Vielmehr ist der Mittelfinger eingeschränkt, was sich in Bezug auf Kraft-, Vibrations- und grobmotorische Belastungen zwar auf die ganze Hand aus zu wirk en ver mag . Jedoch können Halte- und Greifbewegungen ohne grösseren Kraftaufwand und unter Auslassung des Mittelfingers nach wie vor ausgeübt werden. Zudem ist vorliegend die linke, adominante Hand des Beschwerdeführers betroffen. D as trotz der gesundheit lichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Ar beitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf weist ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64
E. 4.2.1). Der LSE- Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst dabei eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die den an geführten Einschränkungen beziehungsweise der verminderten Einsatzfähigkeit der linken ( adominanten ) Hand des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich umschrie benen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 5.6 ) ist von einem genügend breiten Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, die lediglich Tätigkei ten ohne Belastung des linken ( adominanten ) Mittelfingers, ohne Anforderungen von Kraft und ohne grobmotorische Belastung, Schlag- und Vibrationsbelastung der linken ( adominanten ) Hand sowie ohne das Hantieren mit kleinen Werkstücken erfordern (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1 und 5.2). Zumutbar sind dem Beschwerdeführer beispielsweise Über wachungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto matischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die gar keinen oder zumindest keinen übermässigen Einsatz de r linken adominanten
Hand voraussetzen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8 C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2).
Fehlende Aus bil dung und ungenügende Deutschkenntnisse sind als unfallfremde Faktoren prinzipiell nicht abzugsrelevant und diesen Aspekten ist im Übrigen bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Sodann fällt auch das Alter des Beschwerdeführers nicht negativ ins Gewicht und werden im Übrigen Hilfs ar beiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig an geboten , wobei sich das Alter im Kompe tenzniveau 1 sogar eher lohn erhöhend auswirkt. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor ebenso unbe rücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Schliesslich be stehen auch keine weiteren persönlichen oder beruf lichen Gründe, die Aus wirkung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je nied riger das An forderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 eine lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu recht fertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Verzicht auf einen Abzug vom Invalidenein kommen ist daher nicht zu bean standen. 5 . 8
Wird das Valideneinkommen von Fr. 72'800. --
dem Invalideneinkommen von Fr. 66’073.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6’727 . -, was einem Invaliditätsgrad von 9.2 %, gerundet 9 %, ent spricht . 6.
Auf einen Beizug der Akten der Invalidenversicherung kann vorliegend verzichtet werden, zumal davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind . Insbesondere entfaltet d ie Invaliditätsschätzung der Invaliden versicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung
(BGE 131 V 362).
Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditäts bemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditäts grades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549
E.
6.1).
7 .
Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. November 2022 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1
Das Verfahren ist kostenlos. 8 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Cédric Robin - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der 1980 geborene X.___ war seit
1. August 2017 bei der Y.___
AG als Schreiner ei hilfsarbeiter angestellt und dadurch bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
9. Februar 2021
griff er zum Öffnen einer Balkontüre in das Loch des fehlenden Türschlosses und blieb mit dem linken Mittelf inger hängen, welcher dabei abgedreht wurde (vgl.
Scha den meldung vom 2. März 2021, Urk. 8/1) . Anlässlich der Erstbehandlung in der P e rmanence Z.___
am 26. Februar 2021 wurde eine unklare Fingerverletzung des dritten Fingers links diagnostiziert ( Urk. 8/ 41 ) und
a b dem 1. März 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) wer den –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Inva lidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invali ditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchfüh rung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali deneinkommen ).
E. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
E. 1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.
E. 2 ) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleis tungen ( Urk. 8 /
E. 2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, das s die mit Verfügung vom 26. August 2022 ( Urk. 8/113) getroffene Feststellung, wonach kein Anspruch auf eine Integri täts entschädigung bestehe, unange fochten blieb (vgl. Urk. 8/ 116 ) und damit in Rechtskraft erwachsen ist. So dann wurde weder die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung per 31. August 202 2 (vgl. Urk. 8/95 ) noch der damit verbun dene Fallabschluss durch den Beschwerde führer in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 2
ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidens angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei. B ei Durchführung eines Ein kommensvergleiches resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 8 %. D er Beschwerdeführer hätte gemäss Auskunft seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2022 ohne den Unfall einen monatlichen Bruttolohn von Fr.
5'600. -- zuzüg lich eines 13. Monat s lohnes erzielen können , welcher dem Validenein kom men zugrunde zu legen sei . Eine allfällige Überzeit sei nicht zu berücksichtigen, da eine solche vor dem Unfall lediglich im Oktober 2020 und damit nicht regelmäs sig geleistet worden sei. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommen s sei auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen, wobei kein Leidensabzug zu gewähren sei, da bezogen auf die linke adominante Hand lediglich Einschränkungen für Arbeits verrichtungen in Kühlhausanlagen und für vibrationsbelastende Tätig keiten
beständen.
E. 2.3 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass bei der
Berechnung des Valideneinkommen s
auch die von ihm regelmässig geleisteten Überstunden zu berücksichtigen sei en . Zudem sei das Belastungsprofil aus medizinischer Sicht erheblich eingeschränkt. Es sei praktisch von einer fak tischen Einhändigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren sei. 3.
Dr. B.___
führte in ihrer Stellungnahme vom 19. /20. Juli 2022 ( Urk. 8 /90 ) aus, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen überwiegend wahrscheinlich keine wesentliche Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals C.___ , Klinik für Plas tische Chirurgie und Handchirurgie , vom 23. Juni 2022 liege am betroffenen lin ken adominanten Finger ein Restschmerz im proximalen Interphalangeal -Gelenk mit einem Extensionsdefizit von 30° und einer Flexionsfähigkeit von 80° vor. Dieses Ausmass habe bereits vor dem Operationseingriff vom 18.
M ä rz 2022 bestanden. Da eine Kortisoninfiltration im Vorfeld keine wesentliche Besserung der Schmerzsituation gezeigt habe, habe der Beschwerdeführer aktuell auf eine weitere Infiltration verzichtet. Von Behandlerseite liege der medizinische Endzu stand vor. Dies sei auch aus versicherungsmedizinischer Sicht zu bestä tigen.
In Anbetracht der verbleibenden Gesundheitsschädigung mit geringem Exten sions defizit seien dem Beschwerdeführer ganztägige Arbeitsverrichtungen zumut bar. Einschränkungen bestünden für Arbeitsverrichtungen in Kühlhaus an lagen, da das voroperierte Gelenk bei Kälteexposition häufig mit Schwellneigung reagiere und die Schmerzintensität somit noch zunehmen könne. Weitere Ein schränkungen beständen für vibrationsbelastende Tätigkeiten. 4.
Die Stellungnahme von Dr. B.___ (vgl. E. 3) wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, ist für die streitigen Belange umfassend, setzt sich mit den Befunden und den geklagten Beschwerden auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zustände und Zusammenhänge ein. Damit erfüllt sie die Anfor derungen an eine beweis kräf tige medizinische Entscheidungsgrund lage, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Im Übrigen blieb in Bezug auf die medizinischen Abklärungen und die bestehenden Einschränkun gen grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeits unfähig, in einer leidens angepassten Tätigkeit –
wobei die Formulierung des Belastungsprofils umstritten ist – hingegen vollständig arbeitsfähig ist ( Urk. 1 S. 6 f f ., Urk. 2 S. 5 f. ). Diese Einschätzung steht mit der Rechts- und Aktenlage denn auch in Einklang. 5. 5.1
Strittig und zu klären sind die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Einschränkungen. Diese sind anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 1. 2 ), wobei von den Verhältnissen im Jahr 2022 (hypothetischer Renten beginn gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG als massgeblicher Vergleichszeitpunkt: BGE 128 V 174; vgl. E. 3) auszugehen ist. 5.2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist unbestrittenermassen auf das vor Ein tritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielte Einkommen abzu stellen (vgl. E. 1. 3 ). Der Beschwerdeführer ging damals einer 100%igen Tätigkeit bei der Y.___ AG nach . Für diese Tätigkeit hätte er im Jahr 2022 grundsätzlich ein en
Lohn von Fr. 72'800. -- (13 x Fr. 5'600. -- , vgl. Urk. 8/104 ) erhalten . Diesbezüglich brachte d er Beschwerdeführer hingegen vor , dass er regelmässig Über stunden geleistet habe, deren Entschädigung in die Bemessung des Valideneinkommens miteinzubeziehen sei ( Urk. 1 S. 6 f.) . 5.3
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 ) dürfen geleistete Überstunden bei der Bemessung des Vali deneinkommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Voraussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist (siehe etwa Urteile 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E.
2.7.2; 9C_824/2011 vom 10. Februar 2012 E.
3.3; I
273/05 vom 16. Januar 2006 E.
3.1.2; I
124/05 vom 7. Dezember 2005 E.
5; I
253/02 vom 29. November 2002 E.
3; I
357/01 vom 17. Dezember 2001, publiziert in AHI 2002 S.
155 E.
3b). Fehlt es daran, scheitert der Nachweis eines ohne den Unfall auch in der Zukunft aller Voraussicht nach regelmässig erwirtschafteten (Zusatz-)Verdienstes. Mit anderen Worten sind Über stunden beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn sie erstens vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden, und zweitens auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin in die Entscheidfindung mit einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E.2 mit Hinweis auf die Urteile U
11/07 vom 27. Februar 2008 E.
E. 4 ). In der Folge wurde der Versicherte im Stadtspital A.___
weiterbehandelt, wo ein Distorsionstrauma des PIP -Gelenkes von Dig . III links mit Partialläsion des Kapsel-Band-Apparates und später eine A1-Ringbandstenose an Dig . III links diagnostiziert wurde ( Urk. 8/10, 8/19, 8/20) . Am 16. März 2022 wurde eine Arthrolyse des PIP von Dig . III links unter Release der Checkrein-Ligamente und Exzision fibröser Narben durchgeführt ( Urk. 8/ 73 ). Nach Einholung einer versicherungsinternen Stellung nahme von Dr.
med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. /20. Juli 2022
( Urk. 8/90) verneinte die Suva mit Verfügung vom
26. August 2022 mangels einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit und einer erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integrit ätsentschädigung ( Urk.
E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil 8C_998/2012 vom 12. März 2013 E.
4.1).
Diese Wahrscheinlichkeit kann vorliegend aufgrund des Gesagten nicht bejaht werden. D er Arbeitgeber führte auf dem Formular betreffend d ie mutmassliche Lohnentwicklung ohne Unfall regelmässig zu leistende Überstunden
denn auch nicht auf (vgl. Urk. 8/104). Damit ist für das Valideneinkommen vom ange ge ben en Lohn von Fr. 72'800. -- auszugehen. 5.4
Die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ AG ist dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Aus die sem Grund sind zur Bemessung des Invaliden ein kommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 heranzuziehen. D er Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, wes halb auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Arbeitskräfte (LSE 2020, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompe tenzniveau 1 von Fr. 5’261 .-- abzustellen ist.
Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilun gen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-20 21 , A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 20 22
(Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominal lohnindex 2011-2022, Männer, Ziff. 05-96, Total) auf ein Jah res einkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 66’073 .-- ( Fr. 5’261.-- x
E. 8 / 113 ). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/ 116 ) wies die Suva mit Ent scheid vom 28. November 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am
16. Januar 2023 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom
28. November 2022 sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form einer Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Am
20. Februar 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.
E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9.2 %, gerundet 9 %, ent spricht . 6.
Auf einen Beizug der Akten der Invalidenversicherung kann vorliegend verzichtet werden, zumal davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind . Insbesondere entfaltet d ie Invaliditätsschätzung der Invaliden versicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung
(BGE 131 V 362).
Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditäts bemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditäts grades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549
E.
6.1).
7 .
Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. November 2022 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1
Das Verfahren ist kostenlos. 8 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Cédric Robin - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
E. 9.3 , U
245/97 vom 10. Juni 1998 E.
5a und I
658/99 vom 29. Mai 2000 E.
3).
Gemäss eigenen Angaben ( Urk. 1 S. 6) leistete der Beschwerdeführer im Mai und September 2018, im August 2019 sowie im Oktober 2020 Überstunden. Darin kann allerdings keine Regelmässigkeit erblickt werden ,
zumal das Baugewerbe stark von Witterung und Konjunkturlage abhängig
ist und allfällig angeordnete Überstunden damit nicht voraussehbar sind .
Da die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbs unfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berück sich tigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach weiterhin mit einem solchen hätte rechnen können. Massgebend ist somit, ob der Versicherte nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E.
3.1) aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Über stun denarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (vgl.
Urteil 8C_647/2009 vom 4. Januar 2010 E.
E. 12 : 40 x 41,7 x 0.993 x 1.011). 5.5
Die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt, dass in einer versicherten Person liegende individuelle Umstände – worunter auch behinderungsbedingte Ein schränkungen fallen – Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten haben können. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert ( Tabellen lohn) daher rechtsprechungsgemäss allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf ent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver werten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).
5.6
Gemäss der Beurteilung der versicherungsinternen Ärztin Dr. B.___ sind dem Beschwerdeführer aufgrund der verbleibenden Gesundheitsschädigung mit gerin gem Extensionsdefizit gan z tägige Arbeitsverrichtungen zumutbar. Allerdings bestehen Einschränkungen für Arbeitsverrichtungen in Kühlhausanlagen und für vibrationsbelastende Tätigkeiten
(E. 3 hievor).
Dr. med. D.___
vom Universitätsspital C.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie ,
attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 5. Januar 2023 ( Urk. 3/3) ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n
Beschäftigung . In Bezug auf die zumutbaren Tätigkeiten führte sie aus, dass diese ohne Belastung des linken Mittelfingers, ohne Anforderungen von Kraft , grobmotorische r Belastung, Schlag -
u nd Vibrationsbelastung der linken Hand sowie ohne das Hantieren mit kleinen Werkstücken zu erfolgen hätten . Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle Zürich hielt gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers fest, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Anfor derungen an die Greifkraft, grobmotorische Belastung sowie Schlag- oder Vibrationsbelastung der linken Hand nicht mehr zumutbar seien . Ebenfalls sei das Hantieren mit kleinen Werkstücken eingeschränkt (vgl. Urk. 1 S. 5) .
Auch wenn die genannten Belastungsprofile nicht vollständig übereinstimmen, entsprechen sie sich doch in den wesentlichen Bereichen . Mithin steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner verbleibenden Gesundheitsschädigung an der linken , adominanten Hand diesbezüglich e Einschränkungen in Bezug auf Schlag- und Vibrationsbelastung, Kühlhausanlagen und eventuell auch Kraft- und grobmotorische B elastung erfährt. Eine gänzliche Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand liegt jedenfalls nicht vor. 5 . 7
D ie Praxis hat seit BGE 126 V 75
bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudien hand , einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (SVR 201 9 UV Nr. 7 S. 27, Urteil e
des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3; 9C _124/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.2). Vorliegend ist a ufgrund der bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl.
E. 5.6 ) allerdings nicht von einer faktischen Einhändigkeit
beziehungsweise Einarmigkeit
auszugehen, die einen Abzug rechtfe rtigen könnte . Die linke
Hand ist insbesondere nicht vollständig gebrauchsunfähig. Vielmehr ist der Mittelfinger eingeschränkt, was sich in Bezug auf Kraft-, Vibrations- und grobmotorische Belastungen zwar auf die ganze Hand aus zu wirk en ver mag . Jedoch können Halte- und Greifbewegungen ohne grösseren Kraftaufwand und unter Auslassung des Mittelfingers nach wie vor ausgeübt werden. Zudem ist vorliegend die linke, adominante Hand des Beschwerdeführers betroffen. D as trotz der gesundheit lichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Ar beitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf weist ( Art.
E. 16 ATSG; BGE 134 V 64
E. 4.2.1). Der LSE- Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst dabei eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die den an geführten Einschränkungen beziehungsweise der verminderten Einsatzfähigkeit der linken ( adominanten ) Hand des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich umschrie benen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 5.6 ) ist von einem genügend breiten Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, die lediglich Tätigkei ten ohne Belastung des linken ( adominanten ) Mittelfingers, ohne Anforderungen von Kraft und ohne grobmotorische Belastung, Schlag- und Vibrationsbelastung der linken ( adominanten ) Hand sowie ohne das Hantieren mit kleinen Werkstücken erfordern (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1 und 5.2). Zumutbar sind dem Beschwerdeführer beispielsweise Über wachungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto matischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die gar keinen oder zumindest keinen übermässigen Einsatz de r linken adominanten
Hand voraussetzen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8 C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2).
Fehlende Aus bil dung und ungenügende Deutschkenntnisse sind als unfallfremde Faktoren prinzipiell nicht abzugsrelevant und diesen Aspekten ist im Übrigen bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Sodann fällt auch das Alter des Beschwerdeführers nicht negativ ins Gewicht und werden im Übrigen Hilfs ar beiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig an geboten , wobei sich das Alter im Kompe tenzniveau 1 sogar eher lohn erhöhend auswirkt. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor ebenso unbe rücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Schliesslich be stehen auch keine weiteren persönlichen oder beruf lichen Gründe, die Aus wirkung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je nied riger das An forderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 eine lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu recht fertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Verzicht auf einen Abzug vom Invalidenein kommen ist daher nicht zu bean standen. 5 . 8
Wird das Valideneinkommen von Fr. 72'800. --
dem Invalideneinkommen von Fr. 66’073.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6’727 . -, was einem Invaliditätsgrad von
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00008
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
18. Oktober 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokat Cédric Robin Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1980 geborene X.___ war seit
1. August 2017 bei der Y.___
AG als Schreiner ei hilfsarbeiter angestellt und dadurch bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
9. Februar 2021
griff er zum Öffnen einer Balkontüre in das Loch des fehlenden Türschlosses und blieb mit dem linken Mittelf inger hängen, welcher dabei abgedreht wurde (vgl.
Scha den meldung vom 2. März 2021, Urk. 8/1) . Anlässlich der Erstbehandlung in der P e rmanence Z.___
am 26. Februar 2021 wurde eine unklare Fingerverletzung des dritten Fingers links diagnostiziert ( Urk. 8/ 41 ) und
a b dem 1. März 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/ 2 ) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleis tungen ( Urk. 8 / 4 ). In der Folge wurde der Versicherte im Stadtspital A.___
weiterbehandelt, wo ein Distorsionstrauma des PIP -Gelenkes von Dig . III links mit Partialläsion des Kapsel-Band-Apparates und später eine A1-Ringbandstenose an Dig . III links diagnostiziert wurde ( Urk. 8/10, 8/19, 8/20) . Am 16. März 2022 wurde eine Arthrolyse des PIP von Dig . III links unter Release der Checkrein-Ligamente und Exzision fibröser Narben durchgeführt ( Urk. 8/ 73 ). Nach Einholung einer versicherungsinternen Stellung nahme von Dr.
med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. /20. Juli 2022
( Urk. 8/90) verneinte die Suva mit Verfügung vom
26. August 2022 mangels einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit und einer erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integrit ätsentschädigung ( Urk. 8 / 113 ). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/ 116 ) wies die Suva mit Ent scheid vom 28. November 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am
16. Januar 2023 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom
28. November 2022 sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form einer Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Am
20. Februar 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) wer den –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Inva lidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invali ditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchfüh rung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali deneinkommen ). 1.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 1.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.
2.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, das s die mit Verfügung vom 26. August 2022 ( Urk. 8/113) getroffene Feststellung, wonach kein Anspruch auf eine Integri täts entschädigung bestehe, unange fochten blieb (vgl. Urk. 8/ 116 ) und damit in Rechtskraft erwachsen ist. So dann wurde weder die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung per 31. August 202 2 (vgl. Urk. 8/95 ) noch der damit verbun dene Fallabschluss durch den Beschwerde führer in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 2
ff.). 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidens angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei. B ei Durchführung eines Ein kommensvergleiches resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 8 %. D er Beschwerdeführer hätte gemäss Auskunft seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2022 ohne den Unfall einen monatlichen Bruttolohn von Fr.
5'600. -- zuzüg lich eines 13. Monat s lohnes erzielen können , welcher dem Validenein kom men zugrunde zu legen sei . Eine allfällige Überzeit sei nicht zu berücksichtigen, da eine solche vor dem Unfall lediglich im Oktober 2020 und damit nicht regelmäs sig geleistet worden sei. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommen s sei auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen, wobei kein Leidensabzug zu gewähren sei, da bezogen auf die linke adominante Hand lediglich Einschränkungen für Arbeits verrichtungen in Kühlhausanlagen und für vibrationsbelastende Tätig keiten
beständen. 2.3
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass bei der
Berechnung des Valideneinkommen s
auch die von ihm regelmässig geleisteten Überstunden zu berücksichtigen sei en . Zudem sei das Belastungsprofil aus medizinischer Sicht erheblich eingeschränkt. Es sei praktisch von einer fak tischen Einhändigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren sei. 3.
Dr. B.___
führte in ihrer Stellungnahme vom 19. /20. Juli 2022 ( Urk. 8 /90 ) aus, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen überwiegend wahrscheinlich keine wesentliche Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals C.___ , Klinik für Plas tische Chirurgie und Handchirurgie , vom 23. Juni 2022 liege am betroffenen lin ken adominanten Finger ein Restschmerz im proximalen Interphalangeal -Gelenk mit einem Extensionsdefizit von 30° und einer Flexionsfähigkeit von 80° vor. Dieses Ausmass habe bereits vor dem Operationseingriff vom 18.
M ä rz 2022 bestanden. Da eine Kortisoninfiltration im Vorfeld keine wesentliche Besserung der Schmerzsituation gezeigt habe, habe der Beschwerdeführer aktuell auf eine weitere Infiltration verzichtet. Von Behandlerseite liege der medizinische Endzu stand vor. Dies sei auch aus versicherungsmedizinischer Sicht zu bestä tigen.
In Anbetracht der verbleibenden Gesundheitsschädigung mit geringem Exten sions defizit seien dem Beschwerdeführer ganztägige Arbeitsverrichtungen zumut bar. Einschränkungen bestünden für Arbeitsverrichtungen in Kühlhaus an lagen, da das voroperierte Gelenk bei Kälteexposition häufig mit Schwellneigung reagiere und die Schmerzintensität somit noch zunehmen könne. Weitere Ein schränkungen beständen für vibrationsbelastende Tätigkeiten. 4.
Die Stellungnahme von Dr. B.___ (vgl. E. 3) wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, ist für die streitigen Belange umfassend, setzt sich mit den Befunden und den geklagten Beschwerden auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zustände und Zusammenhänge ein. Damit erfüllt sie die Anfor derungen an eine beweis kräf tige medizinische Entscheidungsgrund lage, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Im Übrigen blieb in Bezug auf die medizinischen Abklärungen und die bestehenden Einschränkun gen grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeits unfähig, in einer leidens angepassten Tätigkeit –
wobei die Formulierung des Belastungsprofils umstritten ist – hingegen vollständig arbeitsfähig ist ( Urk. 1 S. 6 f f ., Urk. 2 S. 5 f. ). Diese Einschätzung steht mit der Rechts- und Aktenlage denn auch in Einklang. 5. 5.1
Strittig und zu klären sind die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Einschränkungen. Diese sind anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 1. 2 ), wobei von den Verhältnissen im Jahr 2022 (hypothetischer Renten beginn gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG als massgeblicher Vergleichszeitpunkt: BGE 128 V 174; vgl. E. 3) auszugehen ist. 5.2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist unbestrittenermassen auf das vor Ein tritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielte Einkommen abzu stellen (vgl. E. 1. 3 ). Der Beschwerdeführer ging damals einer 100%igen Tätigkeit bei der Y.___ AG nach . Für diese Tätigkeit hätte er im Jahr 2022 grundsätzlich ein en
Lohn von Fr. 72'800. -- (13 x Fr. 5'600. -- , vgl. Urk. 8/104 ) erhalten . Diesbezüglich brachte d er Beschwerdeführer hingegen vor , dass er regelmässig Über stunden geleistet habe, deren Entschädigung in die Bemessung des Valideneinkommens miteinzubeziehen sei ( Urk. 1 S. 6 f.) . 5.3
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 ) dürfen geleistete Überstunden bei der Bemessung des Vali deneinkommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Voraussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist (siehe etwa Urteile 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E.
2.7.2; 9C_824/2011 vom 10. Februar 2012 E.
3.3; I
273/05 vom 16. Januar 2006 E.
3.1.2; I
124/05 vom 7. Dezember 2005 E.
5; I
253/02 vom 29. November 2002 E.
3; I
357/01 vom 17. Dezember 2001, publiziert in AHI 2002 S.
155 E.
3b). Fehlt es daran, scheitert der Nachweis eines ohne den Unfall auch in der Zukunft aller Voraussicht nach regelmässig erwirtschafteten (Zusatz-)Verdienstes. Mit anderen Worten sind Über stunden beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn sie erstens vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden, und zweitens auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin in die Entscheidfindung mit einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E.2 mit Hinweis auf die Urteile U
11/07 vom 27. Februar 2008 E.
9.3 , U
245/97 vom 10. Juni 1998 E.
5a und I
658/99 vom 29. Mai 2000 E.
3).
Gemäss eigenen Angaben ( Urk. 1 S. 6) leistete der Beschwerdeführer im Mai und September 2018, im August 2019 sowie im Oktober 2020 Überstunden. Darin kann allerdings keine Regelmässigkeit erblickt werden ,
zumal das Baugewerbe stark von Witterung und Konjunkturlage abhängig
ist und allfällig angeordnete Überstunden damit nicht voraussehbar sind .
Da die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbs unfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berück sich tigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach weiterhin mit einem solchen hätte rechnen können. Massgebend ist somit, ob der Versicherte nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E.
3.1) aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Über stun denarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (vgl.
Urteil 8C_647/2009 vom 4. Januar 2010 E.
4.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil 8C_998/2012 vom 12. März 2013 E.
4.1).
Diese Wahrscheinlichkeit kann vorliegend aufgrund des Gesagten nicht bejaht werden. D er Arbeitgeber führte auf dem Formular betreffend d ie mutmassliche Lohnentwicklung ohne Unfall regelmässig zu leistende Überstunden
denn auch nicht auf (vgl. Urk. 8/104). Damit ist für das Valideneinkommen vom ange ge ben en Lohn von Fr. 72'800. -- auszugehen. 5.4
Die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ AG ist dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Aus die sem Grund sind zur Bemessung des Invaliden ein kommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 heranzuziehen. D er Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, wes halb auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Arbeitskräfte (LSE 2020, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompe tenzniveau 1 von Fr. 5’261 .-- abzustellen ist.
Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilun gen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-20 21 , A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 20 22
(Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominal lohnindex 2011-2022, Männer, Ziff. 05-96, Total) auf ein Jah res einkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 66’073 .-- ( Fr. 5’261.-- x 12 : 40 x 41,7 x 0.993 x 1.011). 5.5
Die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt, dass in einer versicherten Person liegende individuelle Umstände – worunter auch behinderungsbedingte Ein schränkungen fallen – Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten haben können. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert ( Tabellen lohn) daher rechtsprechungsgemäss allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf ent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver werten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).
5.6
Gemäss der Beurteilung der versicherungsinternen Ärztin Dr. B.___ sind dem Beschwerdeführer aufgrund der verbleibenden Gesundheitsschädigung mit gerin gem Extensionsdefizit gan z tägige Arbeitsverrichtungen zumutbar. Allerdings bestehen Einschränkungen für Arbeitsverrichtungen in Kühlhausanlagen und für vibrationsbelastende Tätigkeiten
(E. 3 hievor).
Dr. med. D.___
vom Universitätsspital C.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie ,
attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 5. Januar 2023 ( Urk. 3/3) ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n
Beschäftigung . In Bezug auf die zumutbaren Tätigkeiten führte sie aus, dass diese ohne Belastung des linken Mittelfingers, ohne Anforderungen von Kraft , grobmotorische r Belastung, Schlag -
u nd Vibrationsbelastung der linken Hand sowie ohne das Hantieren mit kleinen Werkstücken zu erfolgen hätten . Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle Zürich hielt gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers fest, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Anfor derungen an die Greifkraft, grobmotorische Belastung sowie Schlag- oder Vibrationsbelastung der linken Hand nicht mehr zumutbar seien . Ebenfalls sei das Hantieren mit kleinen Werkstücken eingeschränkt (vgl. Urk. 1 S. 5) .
Auch wenn die genannten Belastungsprofile nicht vollständig übereinstimmen, entsprechen sie sich doch in den wesentlichen Bereichen . Mithin steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner verbleibenden Gesundheitsschädigung an der linken , adominanten Hand diesbezüglich e Einschränkungen in Bezug auf Schlag- und Vibrationsbelastung, Kühlhausanlagen und eventuell auch Kraft- und grobmotorische B elastung erfährt. Eine gänzliche Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand liegt jedenfalls nicht vor. 5 . 7
D ie Praxis hat seit BGE 126 V 75
bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudien hand , einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (SVR 201 9 UV Nr. 7 S. 27, Urteil e
des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3; 9C _124/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.2). Vorliegend ist a ufgrund der bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl.
E. 5.6 ) allerdings nicht von einer faktischen Einhändigkeit
beziehungsweise Einarmigkeit
auszugehen, die einen Abzug rechtfe rtigen könnte . Die linke
Hand ist insbesondere nicht vollständig gebrauchsunfähig. Vielmehr ist der Mittelfinger eingeschränkt, was sich in Bezug auf Kraft-, Vibrations- und grobmotorische Belastungen zwar auf die ganze Hand aus zu wirk en ver mag . Jedoch können Halte- und Greifbewegungen ohne grösseren Kraftaufwand und unter Auslassung des Mittelfingers nach wie vor ausgeübt werden. Zudem ist vorliegend die linke, adominante Hand des Beschwerdeführers betroffen. D as trotz der gesundheit lichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Ar beitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf weist ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64
E. 4.2.1). Der LSE- Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst dabei eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die den an geführten Einschränkungen beziehungsweise der verminderten Einsatzfähigkeit der linken ( adominanten ) Hand des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich umschrie benen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 5.6 ) ist von einem genügend breiten Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, die lediglich Tätigkei ten ohne Belastung des linken ( adominanten ) Mittelfingers, ohne Anforderungen von Kraft und ohne grobmotorische Belastung, Schlag- und Vibrationsbelastung der linken ( adominanten ) Hand sowie ohne das Hantieren mit kleinen Werkstücken erfordern (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1 und 5.2). Zumutbar sind dem Beschwerdeführer beispielsweise Über wachungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto matischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die gar keinen oder zumindest keinen übermässigen Einsatz de r linken adominanten
Hand voraussetzen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8 C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2).
Fehlende Aus bil dung und ungenügende Deutschkenntnisse sind als unfallfremde Faktoren prinzipiell nicht abzugsrelevant und diesen Aspekten ist im Übrigen bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Sodann fällt auch das Alter des Beschwerdeführers nicht negativ ins Gewicht und werden im Übrigen Hilfs ar beiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig an geboten , wobei sich das Alter im Kompe tenzniveau 1 sogar eher lohn erhöhend auswirkt. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor ebenso unbe rücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Schliesslich be stehen auch keine weiteren persönlichen oder beruf lichen Gründe, die Aus wirkung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je nied riger das An forderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 eine lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu recht fertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Verzicht auf einen Abzug vom Invalidenein kommen ist daher nicht zu bean standen. 5 . 8
Wird das Valideneinkommen von Fr. 72'800. --
dem Invalideneinkommen von Fr. 66’073.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6’727 . -, was einem Invaliditätsgrad von 9.2 %, gerundet 9 %, ent spricht . 6.
Auf einen Beizug der Akten der Invalidenversicherung kann vorliegend verzichtet werden, zumal davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind . Insbesondere entfaltet d ie Invaliditätsschätzung der Invaliden versicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung
(BGE 131 V 362).
Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditäts bemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditäts grades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549
E.
6.1).
7 .
Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. November 2022 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1
Das Verfahren ist kostenlos. 8 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Cédric Robin - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling