Sachverhalt
1.
Der 1988 geborene X.___
war seit dem 1. Juli 20 1 4 als Installation Engineer bei der Y.___
AG angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2 3. Januar 2015 stürzte er rückwärts aus
dem ersten Stock werk eines Gebäudes und zog sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zu ( Urk. 8/4, Urk. 8/8). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Taggeld und Heilungskosten; Urk. 8/ 56 ).
Nach langer Behandlungsdauer legte sie a m
3. Mai 2022 die Sache der Kreisärztin med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuro logie , zur Beurteilung vor ( Urk. 8/ 3 86 ) , worauf sie dem Versicherten am 5.
Mai 2022 den Fallabschluss per 3 1. Mai 2022 anzeigte ( Urk. 8/388). Am 17.
Mai 2022 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integ ritätseinbusse von 57.5 % zu ( Urk. 8/394). Dieser Entscheid erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 verneinte die Suva
schliess lich den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk.
8/414). Die vom Versicherten am 2 2. August 2022 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/421) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 ab ( Urk. 8/429 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, am 9. Dezember 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Begutachtung und Neu entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerde antwort vom 2. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zur erneu ten Verfügung ( Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2023 mitgeteilt ( Urk. 9). Am 1 5. März 2023 ging schliesslich die Hono rarnote von Rechtsanwalt Markus Loher vom 1 4. März 2023 hierorts ein ( Urk. 10
f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen ( Art. 43 Abs. 1 bis
ATSG ). 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit Juli 2021 keine medizinischen Behandlungen im engeren Sinne mehr empfohlen oder von ihm in Anspruch genommen würden. Auch gehe aus keine m ärztlichen Bericht hervor, dass weitere Behandlungen noch zu einer relevanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen dürften. Daher sei der Fall zu Recht abgeschlossen und die Invalidenrente geprüft worden ( Urk. 2 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrags auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Neubegutachtung
vor, im kreisärzt lichen Bericht würden die von den behandelnden Ärzten festgestellten neuro kognitiven Minderleistungen und die vom behandelnden Psychiater fest gehalte nen Auffälligkeiten im Interaktionsverhalten und d ie organische Depres sion nicht berücksichtigt . Zudem werde keine Stellung genommen zu den Erkennt nissen aus den Eingliederungsmassnahmen, die erkennen liessen, dass er k ein ganztägiges Pensum leisten könne und einen erhöhten Betreuungsbedarf habe. Zudem sei die kreisärztliche Beurteilung in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem für die Anspruchs prüfung relevante Unterlagen gefehlt hätten. Aus diesen Gründen sei nicht erstellt, dass er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 7).
Zum von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich legte der Beschwerdeführer dar, dass ihm die Unfallfolgen den Abschluss der Umschu lung zum Techniker HF Umwelt und Energie mit regulärem Diplom verunmög licht hätten, was Auswirkungen auf die Berufschancen habe . Zudem entspreche der von der Beschwerdegegnerin her an gezogene Branchenlohn betreffend den Bereich der Energieversorgung nicht dem offenen Berufsfeld als Techniker HF Energie und Umwel t . D iese Tätigkeit sei in verschiedensten Branchen anzusiedeln , weshalb der branchenübergreifende Lohn im Kompe tenzniveau 2 heranzuziehen sei ( Urk. 1 S. 9). Die beruflichen Eingliederung s massnahmen und die neuropsy chologische Untersuchung hätten ausserdem gezeigt, dass er strukturierte Arbeiten benötige und zudem schwierig i m Umgang und kaum lenkbar sei . In der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung finde sich dazu nichts, weshalb sie auch unter diesem Aspekt nicht genüge. Wegen des stark eingeschränkten Zumutbar keitsprofils und dem Erfordernis der besonderen Rücksichtnahme eines Arbeit gebers sei ein Abzug vom Tabellenlohn ge recht fertig t ( Urk. 1 S. 10)
2.3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Beschwerdeantwort die beschwerde weise vorgebrachten Rügen als berechtig t und beantragte die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung . Dazu führte sie an, d ie angewandte Zumutbarkeitsbeurteilung sei fachmedizinisch zu wenig breit abge stützt ; dies müsse sie nachholen. Bei dieser Gelegenheit habe sie selbst verständlich die kon krete Anwendung der Lohnstrukturerhebung zur Ermittlung des Invaliden ein kommens zu überprüfen ( Urk. 7). 3.
Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Denn mit Blick auf die Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ) beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere vermag die Beschwerdegegnerin ihre Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei, nicht auf eine entsprechende medizinische Grundlage zu stützen, da die ent scheid wesentliche kreisärztliche Beurteilung vom 3. Mai 2022 ( Urk. 8/ 399 ) einzig aus neurologischem Blickwinkel erfolgt e . Wie die Beschwerdegegnerin selbst anerkennt ( Urk. 7), hat sie den entscheidrelevanten medizinischen Sachverhalt damit unzureichend abgeklärt.
In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist der angefochtene Einspracheentscheid
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Lei s tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 4.
Der Beschwerdeführer obsiegt mit s einem Antrag. Nach ständiger Rechtsprechung gilt überdies auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht daher ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu ( Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG), welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird ( § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Mit Honorarnote vom 1 4. März 2023 machte Rechtsanwalt Markus Loher einen Gesamtaufwand von 12 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 108.-
- und 7.7 % Mehrwertsteuer geltend ( Urk. 11). Beim Aufwand von insgesamt 10 Stunden für das Erarbeiten der 10-seitigen Beschwerde ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Loher, der den Beschwerdeführer im Ein spracheverfahren noch nicht vertreten hat, für das Aktenstudium keinen separaten Aufwand geltend macht. Mit Blick auf den nicht geringfügigen Umfang des Suva-Aktendossiers ist der Aufwand für das Erarbeiten und die Redaktion der Beschwerdeschrift insge samt nicht zu beanstanden Die Prozessentschädigung ist daher beim praxis gemäss anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.-- und einer Spesenpauschale von 3 % auf insgesamt Fr. 2‘ 928.60
(inkl. MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 202 2 aufgehoben und die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 928.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der 1988 geborene X.___
war seit dem 1. Juli 20
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen ( Art. 43 Abs. 1 bis
ATSG ).
E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit Juli 2021 keine medizinischen Behandlungen im engeren Sinne mehr empfohlen oder von ihm in Anspruch genommen würden. Auch gehe aus keine m ärztlichen Bericht hervor, dass weitere Behandlungen noch zu einer relevanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen dürften. Daher sei der Fall zu Recht abgeschlossen und die Invalidenrente geprüft worden ( Urk. 2 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrags auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Neubegutachtung
vor, im kreisärzt lichen Bericht würden die von den behandelnden Ärzten festgestellten neuro kognitiven Minderleistungen und die vom behandelnden Psychiater fest gehalte nen Auffälligkeiten im Interaktionsverhalten und d ie organische Depres sion nicht berücksichtigt . Zudem werde keine Stellung genommen zu den Erkennt nissen aus den Eingliederungsmassnahmen, die erkennen liessen, dass er k ein ganztägiges Pensum leisten könne und einen erhöhten Betreuungsbedarf habe. Zudem sei die kreisärztliche Beurteilung in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem für die Anspruchs prüfung relevante Unterlagen gefehlt hätten. Aus diesen Gründen sei nicht erstellt, dass er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 7).
Zum von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich legte der Beschwerdeführer dar, dass ihm die Unfallfolgen den Abschluss der Umschu lung zum Techniker HF Umwelt und Energie mit regulärem Diplom verunmög licht hätten, was Auswirkungen auf die Berufschancen habe . Zudem entspreche der von der Beschwerdegegnerin her an gezogene Branchenlohn betreffend den Bereich der Energieversorgung nicht dem offenen Berufsfeld als Techniker HF Energie und Umwel t . D iese Tätigkeit sei in verschiedensten Branchen anzusiedeln , weshalb der branchenübergreifende Lohn im Kompe tenzniveau 2 heranzuziehen sei ( Urk. 1 S. 9). Die beruflichen Eingliederung s massnahmen und die neuropsy chologische Untersuchung hätten ausserdem gezeigt, dass er strukturierte Arbeiten benötige und zudem schwierig i m Umgang und kaum lenkbar sei . In der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung finde sich dazu nichts, weshalb sie auch unter diesem Aspekt nicht genüge. Wegen des stark eingeschränkten Zumutbar keitsprofils und dem Erfordernis der besonderen Rücksichtnahme eines Arbeit gebers sei ein Abzug vom Tabellenlohn ge recht fertig t ( Urk. 1 S. 10)
2.3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Beschwerdeantwort die beschwerde weise vorgebrachten Rügen als berechtig t und beantragte die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung . Dazu führte sie an, d ie angewandte Zumutbarkeitsbeurteilung sei fachmedizinisch zu wenig breit abge stützt ; dies müsse sie nachholen. Bei dieser Gelegenheit habe sie selbst verständlich die kon krete Anwendung der Lohnstrukturerhebung zur Ermittlung des Invaliden ein kommens zu überprüfen ( Urk. 7). 3.
Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Denn mit Blick auf die Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ) beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere vermag die Beschwerdegegnerin ihre Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei, nicht auf eine entsprechende medizinische Grundlage zu stützen, da die ent scheid wesentliche kreisärztliche Beurteilung vom 3. Mai 2022 ( Urk. 8/ 399 ) einzig aus neurologischem Blickwinkel erfolgt e . Wie die Beschwerdegegnerin selbst anerkennt ( Urk. 7), hat sie den entscheidrelevanten medizinischen Sachverhalt damit unzureichend abgeklärt.
In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist der angefochtene Einspracheentscheid
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Lei s tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00232
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
22. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1988 geborene X.___
war seit dem 1. Juli 20 1 4 als Installation Engineer bei der Y.___
AG angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2 3. Januar 2015 stürzte er rückwärts aus
dem ersten Stock werk eines Gebäudes und zog sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zu ( Urk. 8/4, Urk. 8/8). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Taggeld und Heilungskosten; Urk. 8/ 56 ).
Nach langer Behandlungsdauer legte sie a m
3. Mai 2022 die Sache der Kreisärztin med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuro logie , zur Beurteilung vor ( Urk. 8/ 3 86 ) , worauf sie dem Versicherten am 5.
Mai 2022 den Fallabschluss per 3 1. Mai 2022 anzeigte ( Urk. 8/388). Am 17.
Mai 2022 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integ ritätseinbusse von 57.5 % zu ( Urk. 8/394). Dieser Entscheid erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 verneinte die Suva
schliess lich den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk.
8/414). Die vom Versicherten am 2 2. August 2022 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/421) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 ab ( Urk. 8/429 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, am 9. Dezember 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Begutachtung und Neu entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerde antwort vom 2. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zur erneu ten Verfügung ( Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2023 mitgeteilt ( Urk. 9). Am 1 5. März 2023 ging schliesslich die Hono rarnote von Rechtsanwalt Markus Loher vom 1 4. März 2023 hierorts ein ( Urk. 10
f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen ( Art. 43 Abs. 1 bis
ATSG ). 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit Juli 2021 keine medizinischen Behandlungen im engeren Sinne mehr empfohlen oder von ihm in Anspruch genommen würden. Auch gehe aus keine m ärztlichen Bericht hervor, dass weitere Behandlungen noch zu einer relevanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen dürften. Daher sei der Fall zu Recht abgeschlossen und die Invalidenrente geprüft worden ( Urk. 2 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrags auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Neubegutachtung
vor, im kreisärzt lichen Bericht würden die von den behandelnden Ärzten festgestellten neuro kognitiven Minderleistungen und die vom behandelnden Psychiater fest gehalte nen Auffälligkeiten im Interaktionsverhalten und d ie organische Depres sion nicht berücksichtigt . Zudem werde keine Stellung genommen zu den Erkennt nissen aus den Eingliederungsmassnahmen, die erkennen liessen, dass er k ein ganztägiges Pensum leisten könne und einen erhöhten Betreuungsbedarf habe. Zudem sei die kreisärztliche Beurteilung in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem für die Anspruchs prüfung relevante Unterlagen gefehlt hätten. Aus diesen Gründen sei nicht erstellt, dass er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 7).
Zum von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich legte der Beschwerdeführer dar, dass ihm die Unfallfolgen den Abschluss der Umschu lung zum Techniker HF Umwelt und Energie mit regulärem Diplom verunmög licht hätten, was Auswirkungen auf die Berufschancen habe . Zudem entspreche der von der Beschwerdegegnerin her an gezogene Branchenlohn betreffend den Bereich der Energieversorgung nicht dem offenen Berufsfeld als Techniker HF Energie und Umwel t . D iese Tätigkeit sei in verschiedensten Branchen anzusiedeln , weshalb der branchenübergreifende Lohn im Kompe tenzniveau 2 heranzuziehen sei ( Urk. 1 S. 9). Die beruflichen Eingliederung s massnahmen und die neuropsy chologische Untersuchung hätten ausserdem gezeigt, dass er strukturierte Arbeiten benötige und zudem schwierig i m Umgang und kaum lenkbar sei . In der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung finde sich dazu nichts, weshalb sie auch unter diesem Aspekt nicht genüge. Wegen des stark eingeschränkten Zumutbar keitsprofils und dem Erfordernis der besonderen Rücksichtnahme eines Arbeit gebers sei ein Abzug vom Tabellenlohn ge recht fertig t ( Urk. 1 S. 10)
2.3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Beschwerdeantwort die beschwerde weise vorgebrachten Rügen als berechtig t und beantragte die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung . Dazu führte sie an, d ie angewandte Zumutbarkeitsbeurteilung sei fachmedizinisch zu wenig breit abge stützt ; dies müsse sie nachholen. Bei dieser Gelegenheit habe sie selbst verständlich die kon krete Anwendung der Lohnstrukturerhebung zur Ermittlung des Invaliden ein kommens zu überprüfen ( Urk. 7). 3.
Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Denn mit Blick auf die Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ) beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere vermag die Beschwerdegegnerin ihre Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei, nicht auf eine entsprechende medizinische Grundlage zu stützen, da die ent scheid wesentliche kreisärztliche Beurteilung vom 3. Mai 2022 ( Urk. 8/ 399 ) einzig aus neurologischem Blickwinkel erfolgt e . Wie die Beschwerdegegnerin selbst anerkennt ( Urk. 7), hat sie den entscheidrelevanten medizinischen Sachverhalt damit unzureichend abgeklärt.
In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist der angefochtene Einspracheentscheid
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Lei s tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 4.
Der Beschwerdeführer obsiegt mit s einem Antrag. Nach ständiger Rechtsprechung gilt überdies auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht daher ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu ( Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG), welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird ( § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Mit Honorarnote vom 1 4. März 2023 machte Rechtsanwalt Markus Loher einen Gesamtaufwand von 12 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 108.-
- und 7.7 % Mehrwertsteuer geltend ( Urk. 11). Beim Aufwand von insgesamt 10 Stunden für das Erarbeiten der 10-seitigen Beschwerde ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Loher, der den Beschwerdeführer im Ein spracheverfahren noch nicht vertreten hat, für das Aktenstudium keinen separaten Aufwand geltend macht. Mit Blick auf den nicht geringfügigen Umfang des Suva-Aktendossiers ist der Aufwand für das Erarbeiten und die Redaktion der Beschwerdeschrift insge samt nicht zu beanstanden Die Prozessentschädigung ist daher beim praxis gemäss anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.-- und einer Spesenpauschale von 3 % auf insgesamt Fr. 2‘ 928.60
(inkl. MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 202 2 aufgehoben und die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 928.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser