Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom 8. November 2022 ( Urk.
1) erhob X.___ beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Ein sprache entscheid der Suva vom 1 8. Oktober
2022, mit dem diese in Bestätigung einer Verfügung vom 3. Juni 2022 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit einem Ereignis vom 2 4. Januar
2022 verneint hatte ( Urk. 2).
Mit Verfügung vom 1 4. November 2022 wies das Gericht X.___ darauf hin, da ss das Exemplar der eingereichten Beschwerdeschrift eine lediglich foto kopierte Unterschrift trage, und forderte ihn unter Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift dazu auf, diese innert einer Frist von 10 Tagen beziehungs weise vor Ablauf der Beschwerdefrist eigenhändig, handschriftlich und original unterzeichnet zu retournieren ( Urk. 4) . X.___
holte die eingeschrieben versandte Verfügung nicht ab, worauf ihm die S end ung mit Schreiben vom
Dispositiv
- Dezember 2022 uneingeschrieben nochmals zugestellt wurde ( Urk. 5). Bis zum heutigen Tag reagierte X.___ nicht auf die Verfügung vom 1
- November 2022 .
- 2.1 Gegen Einspracheentscheide kann gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innert einer Frist von 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Für den Fristenlauf sind nach Art. 60 Abs. 2 ATSG und § 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Regelungen nach Art. 38 41 ATSG zum Verwaltungsverfahren sinngemäss anwendbar. Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Frist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt . Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonn tag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht an erkannter Feiertag, so endet die Frist gemäss Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG am nächstfolgende n Werk tag. 2.2 Nach den Vorgaben des Bundesrechts in Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG und des kan tonalen Rechts in § 18 Abs. 1 Satz 1 GSVGer muss d ie Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Ferner muss die Beschwerdeschrift n ach § 28 lit. a GSVGer in Verbin dung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterzeichnet sein . Rechtsprechungsgemäss versteht d as Gesetz dort, wo von Unterschrift die Rede ist , die eigenhändige , handschriftliche Unterschrift. E ine lediglich fotokopierte oder per Telefax übermittelte Unterschr ift genügt demnach nicht (vgl. BGE 112 Ia 173 E. 1; Urteil des Bundesgerichts U 401/99 vom 2
- Mai 2000 E . 3c mit Hinweisen; Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich,
- Auflage, Zürich 2009, § 18 N 10). Das selbe muss f ür eine U nterschrift gelten , die mittels eines digitalen Verfahren s auf einem anschliessend ausgedruckten Dokument angebracht worden ist ; anders verhält es sich nur dort, wo eine elektronische Signatur im S inne des Gültigkeits erfordernisse s für elektronisch eingereichte Rechtsschriften vorliegt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2021 vom 1
- Mai 2022 E. 3.5). Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht gestützt auf Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und § 18 Abs. 3 GSVGer eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Ankündigung, dass sonst auf die Beschwerde nicht ein getreten werde.
- 3.1 Wie schon in der Verfügung vom 1
- November 202 2 festgestellt worden ist (Urk. 4), handelt es sich b ei der Unterschrift , die auf der per Post übermittelten Beschwerdeschrift angebracht worden ist ( Urk. 1 S. 2), um eine fotokopierte oder um eine digital angebrachte Unterschrift . Die Unterschrift auf der Beschwerde schrift genügt somit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche, handschriftli che Unterzeichnung nicht. Sodann lässt die Rechtsprechung zwar auch eine handschriftliche Unterschrift gelten, die nicht auf der Rechtsschrift selbst, son dern auf dem Briefumschlag angebracht ist (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b, 108 Ia 289 E. 2, 106 IV 65 E. 1). Die handschriftlich angebrachte Absenderadresse auf dem Briefumschlag, in dem die Beschwerdesc hrift versandt worden ist (Urk. 1A), kann indessen nicht als Unterschrift im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert wer den (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6P150/2004 und 6S.408/2004 vom 2
- Januar 2005 E. 1, wo die Frage indessen offen gelassen werden konnte ) . Denn die Absenderadresse und somit auch der darin enthaltene Name des Beschwerde führers muss nicht zwingend von diesem se lbst angebracht worden sein . Damit liegt bis zum heutigen Tag keine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift mit gültiger handschriftlicher Unterschrift des Beschwerdeführers vor. 3.2 Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 1
- November 2022, welche zur Entgegennahme der Unterschrift bedurfte und mit der dem Beschwerdeführer eine zehntägige Nachfrist zur handschriftlichen Unterzeichnung der Beschwerde schrift angesetzt worden war ( Urk. 4), war dem Beschwerdeführer am Donnerstag, dem 1
- November 2022 , zur Abholung bis am Donnerstag, dem 24. November 2022 , angezeigt worden (Anhang zu Urk. 5). Gestützt auf Art. 38 Abs. 2 bis ATSG ist somit von einer Zustellung am 2
- November 2022 auszugehen, und die zehn tägige Frist lief daher am Montag, dem
- Dezember 2022, ab. Des Weiteren muss d er Beschwerdeführer spätestens am
- November 2022, als er die Beschwerdeschrift verfasste und der Post übergab ( Urk. 1 und Urk. 1A), im Besitz des angefochtenen Einspracheentscheids gewesen sein. Die 30 - tägige gesetzliche Beschwerdefrist ( Art. 60 Abs. 1 ATSG) begann da mit gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG spätestens am folgende n Tag, also am Mittwoch, dem 9. November 2022, zu laufen und lief spätestens am Donnerstag, dem 8. Dezem ber 20 22, ab. Der Beschwerdeführer versäumte es demnach, seine mangelhafte E ingabe vom 8. November 2022 rechtzeitig durch deren handschriftliche Unterzeichnung zu verbessern. Ankündigungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Kobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00211
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Beschluss vom
12. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom 8. November 2022 ( Urk.
1) erhob X.___ beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Ein sprache entscheid der Suva vom 1 8. Oktober
2022, mit dem diese in Bestätigung einer Verfügung vom 3. Juni 2022 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit einem Ereignis vom 2 4. Januar
2022 verneint hatte ( Urk. 2).
Mit Verfügung vom 1 4. November 2022 wies das Gericht X.___ darauf hin, da ss das Exemplar der eingereichten Beschwerdeschrift eine lediglich foto kopierte Unterschrift trage, und forderte ihn unter Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift dazu auf, diese innert einer Frist von 10 Tagen beziehungs weise vor Ablauf der Beschwerdefrist eigenhändig, handschriftlich und original unterzeichnet zu retournieren ( Urk. 4) . X.___
holte die eingeschrieben versandte Verfügung nicht ab, worauf ihm die S end ung mit Schreiben vom 1. Dezember 2022
uneingeschrieben nochmals zugestellt wurde ( Urk. 5). Bis zum heutigen Tag reagierte X.___ nicht auf die Verfügung vom 1 4. November 2022 . 2. 2.1
Gegen Einspracheentscheide kann gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innert einer Frist von 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden.
Für den Fristenlauf sind nach Art. 60 Abs. 2 ATSG und § 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Regelungen nach Art. 38 41 ATSG zum Verwaltungsverfahren sinngemäss anwendbar. Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Frist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt . Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonn tag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht an erkannter Feiertag, so endet die Frist
gemäss Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG am nächstfolgende n Werk tag. 2.2
Nach den Vorgaben des Bundesrechts in Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG und des kan tonalen Rechts in
§ 18 Abs. 1 Satz 1 GSVGer muss d ie Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Ferner muss die Beschwerdeschrift n ach § 28 lit. a GSVGer in Verbin dung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterzeichnet sein . Rechtsprechungsgemäss versteht d as Gesetz dort, wo von Unterschrift die Rede ist , die eigenhändige , handschriftliche Unterschrift. E ine lediglich fotokopierte oder per Telefax übermittelte Unterschr ift genügt demnach nicht (vgl. BGE 112 Ia 173 E. 1; Urteil des Bundesgerichts U 401/99 vom 2 6. Mai 2000 E . 3c mit Hinweisen; Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 18 N 10).
Das selbe muss
f ür eine U nterschrift gelten , die mittels eines digitalen Verfahren s auf einem anschliessend ausgedruckten Dokument angebracht worden ist ; anders verhält es sich nur dort, wo eine elektronische Signatur im S inne des Gültigkeits erfordernisse s für elektronisch eingereichte Rechtsschriften vorliegt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2021 vom 1 1. Mai 2022 E. 3.5). Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht gestützt auf Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und § 18 Abs. 3 GSVGer eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Ankündigung, dass sonst auf die Beschwerde nicht ein getreten werde. 3. 3.1
Wie schon in der Verfügung vom 1 4. November 202 2 festgestellt worden ist (Urk. 4), handelt es sich b ei der Unterschrift , die auf der
per Post übermittelten Beschwerdeschrift angebracht worden ist ( Urk. 1 S. 2), um eine fotokopierte oder um eine digital angebrachte Unterschrift .
Die Unterschrift auf der Beschwerde schrift genügt somit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche, handschriftli che Unterzeichnung nicht. Sodann lässt die Rechtsprechung zwar auch eine handschriftliche Unterschrift gelten, die nicht auf der Rechtsschrift selbst, son dern auf dem Briefumschlag angebracht ist (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b, 108 Ia 289 E. 2, 106 IV 65 E. 1).
Die handschriftlich angebrachte Absenderadresse auf dem Briefumschlag, in dem die Beschwerdesc hrift versandt worden ist (Urk. 1A), kann indessen nicht als Unterschrift im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert wer den (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6P150/2004 und 6S.408/2004 vom 2 5. Januar 2005 E. 1, wo die Frage indessen offen gelassen werden konnte ) . Denn die Absenderadresse und somit auch der darin enthaltene Name des Beschwerde führers muss nicht zwingend von diesem se lbst angebracht worden sein .
Damit liegt bis zum heutigen Tag keine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift mit gültiger handschriftlicher Unterschrift des Beschwerdeführers vor. 3.2
Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 1 4. November 2022, welche zur Entgegennahme der Unterschrift bedurfte und mit der dem Beschwerdeführer eine zehntägige Nachfrist zur handschriftlichen Unterzeichnung der Beschwerde schrift angesetzt worden war ( Urk. 4), war dem Beschwerdeführer am Donnerstag, dem 1 7. November 2022 , zur Abholung bis am Donnerstag, dem 24. November 2022 , angezeigt worden (Anhang zu Urk. 5). Gestützt auf Art. 38 Abs. 2 bis ATSG ist somit von einer Zustellung am 2 4. November 2022 auszugehen, und die zehn tägige Frist lief daher am Montag, dem 5. Dezember 2022, ab.
Des Weiteren muss d er Beschwerdeführer spätestens am 8. November 2022, als er die Beschwerdeschrift verfasste und der Post übergab ( Urk. 1 und Urk. 1A), im Besitz des angefochtenen Einspracheentscheids gewesen sein. Die 30 - tägige gesetzliche Beschwerdefrist ( Art. 60 Abs. 1 ATSG) begann da mit gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG spätestens am folgende n Tag, also am Mittwoch, dem 9. November 2022, zu laufen und lief spätestens am Donnerstag, dem 8. Dezem ber 20 22, ab.
Der Beschwerdeführer versäumte es demnach, seine mangelhafte E ingabe vom 8. November
2022 rechtzeitig durch deren handschriftliche Unterzeichnung zu verbessern. Ankündigungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Kobel