opencaselaw.ch

UV.2022.00198

Höhe Rente: Invaliditätsgrad leicht erhöht. Einkommensvergleich mit Invalideneinkommen aufgrund der LSE-Tabelle T17 bei Marketingfachmann; Berufsgruppen nach ISCO 08.

Zürich SozVersG · 2023-12-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, war als Junior-Texter bei der Y.___ AG angestellt und bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesell schaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 20. August 1987 bei einem Motorradunfall eine drittgradig offene Talusluxationsfraktur mit Ruptur der Syndes mose am linken oberen Sprunggelenk (OSG), eine Durchtrennung der Flexorsehnen

superficialis und profundus am linken Zeigefinger sowie eine Schulterluxation links zuzog. Die Fussverletzung wurde gleichentags mittels Talusschraubenosteosynthese und Syndesmosenstellschraube operativ behandelt (Urk. 9 /M1.1-2). Im Oktober 1987 wurden die Stellschrauben entfernt und eine Meshgraftversorgung eines Hautdefektes am Fussrücken vorgenommen (Urk. 9 /M2-3). Im Februar 1989 folgte die Schraubenentfernung am Talus (Urk.

9 /M7). Im weiteren Verlauf stellte sich eine aseptische Talusrollennekrose und eine beginnende posttraumatische Arthrose im oberen und unteren Sprung gelenk (OSG, USG) links mit belastungsabhängigen persistierenden Beschwerden ein (Urk. 9 /M12, Urk. 9 /M19). Die Mobiliar erbrachte Taggelder und übernahm die Kosten für die Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 8. Mai 1996 sprach die Mobiliar dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % zu (Urk. 1 0 /K15). 1.2

Ab dem 1. August 2008 war der Versicherte als Marketingfachmann Energie und Wasser für die Z.___ AG tätig. Am 12. November 2009 meldete sie der Mobiliar einen Rückfall zum Unfall vom 20. August 1987 (Urk. 9 /M26-27). Am 26. Januar 2011 wurde dem Versicherten wegen verstärkter Arthrosebeschwerden am linken Fussgelenk und mögliche r neuropathische r Schmerzen (Urk. 9 /M37) im Zentrum für Fusschirurgie der Klinik A.___ eine OSG-Mobility-Prothese eingesetzt. Ausserdem wurde eine Arthrodese des USG links vorgenommen (Urk. 9 /M44). Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung). Am 20. September 2012 kündigte die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Januar 2013 (Urk. 10 /K62).

Wegen persistierender postoperativer Beschwerden trotz konservativer Behand lung und Infiltrationen (Urk. 9 /M63) wurden am 3. Dezember 2012 im Zentrum für Fusschirurgie der Klinik A.___ ein Deltoidrelease am OSG links und eine Gelenkstoilette am Malleolargelenk

medialseits links durchgeführt (Urk. 9 /M65). Am 29. Mai 2013 wurde im Kantonsspital B.___ ein OSG-Prothesenwechsel mit Schraubenentfernung und Stabilisation des distalen Tibiofibulargelenkes links vorgenommen (Urk. 9 /M71). Von Anfang Juli bis Ende Dezember 2014 war der Versicherte in einer befristeten Anstellung mit einem 50%igen Arbeitspensum als Marketingspezialist für die C.___ GmbH tätig (Urk. 10 /K104.2-3).

Im November 2014 (Urk. 10 /K81) hatte die Mobiliar das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, und von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Februar 2015 (Urk. 9 /M94) mit dem psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Februar 2015 (Urk. 9 /M93) ein geholt . Gestützt darauf stellte die Mobiliar mit Verfügung vom 13. Januar 2016 die Taggeldleistungen und die Leistungen für die Heilbehand lung per Ende Januar 2016 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Ausserdem sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 35 % zu, abzüglich des bereits im Jahr 1996 vergüteten Integritätsschadens von 20 % (Urk. 10 /K111 S. 5). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 15. Februar 2016 Einsprache (Urk. 1 0 /K118). Die Mobiliar holte daraufhin den Nachtrag zum Gutachten von Dr. D.___ vom 10. Juni 2016 ein (Urk. 9 /M104). Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2017 wies die Mobiliar die Einsprache ab (Urk. 10/K135 ).

Die dage gen am 6. April 2017 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil im Prozess UV.2017.00089 vom 3 1. Januar 2019 insoweit gut, als es die Sache zu r ergänzenden medizinischen Abklärung und neuer Verfügung über den Rentenanspruch des Versicherten ab dem 1.

Februar 2016 an die Mobiliar zurückwies (Urk. 10/K168 S. 21 ). 1.3

Die Mobiliar beteiligte sich daraufhin

mit Zusatzfragen an der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens durch die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

(Urk. 10/K179 , Urk. 10/K211, Urk. 10/K208) .

Das Gutachten wurde von der MEDAS F.___ a m

28. Dezember 2020 erstellt

(Urk. 9/M141).

Gestützt darauf sprach die Mobiliar

dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2021 eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 mit einem Invaliditätsgrad von 26 % zu (Urk. 10/K235). Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2021 Einsprache ( Urk. 10/K240), welche die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom

19. September 2022 abwies (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

24. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom

19. September 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Januar 201 9 eine UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % auszurichten; eventualiter sei der Einspracheentscheid

vom 19. September 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab

1. Ja nuar 2019 eine UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % auszu richten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. November 20 22 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom

14. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 18 S. 5 ) . Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Duplik vom

1. Mai 2023 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 22 S. 1 ) , was dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

20. August 1987 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht. 2. 2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 2.4

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 144 V 245 E. 6.1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides aus,

gestützt auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 2 8. Dezember 2020 sei ab dem 1. Januar 2019 von einer wegen des vermehrte Pausenbedarfs um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen. Von 2016 bis Ende 2019 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem von Dr. D.___ umschriebenen Zumutbarkeitsprofil bestanden. Das im MEDAS-Gutachten beschriebene Zumutbarkeitsprofil sei für die Zeit ab 2019 im Wesent lichen gleich ausgefallen. Im Unterschied zum Gutachten von Dr. D.___ bestehe ab 2019 jedoch ein vermehrter Pausenbedarf und das Heben sowie Tragen von Lasten sei auf sieben Kilogramm beschränkt. Zumutbar seien dem Beschwerde führer damit noch wechselbelastende Tätigkeiten mit höherem Anteil sitzender Arbeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als sieben Kilogramm, ohne rein stehende und rein gehende Arbeiten, ohne Arbeiten verbunden mit Arbeiten in gebückten Zwang s positionen und mit Gehen auf unebenem Boden sowie ohne das Begehen von Treppen und Gerüsten.

Zur Festlegung des Invaliditätsgrades erübrige sich für den Zeitraum von 2016 bis Ende 2018 ein Einkommensvergleich, da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ AG dem im Gutachten von Dr. D.___ beschriebenen leidens angepassten Arbeitsplatz entspreche, wo dieser an einem festen Arbeits platz und im Homeoffice mit gelegentlichen Aussendienstarbeiten gearbeitet habe. Dies ergebe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Zeit . Ein Einkommensvergleich würde im Übrigen ausgehend von einem Validen einkommen per 2015 von Fr. 121'300.-- und einem Invalideneinkommen auf grund der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle

17 , Total Männer, Ziffer 25, von Fr. 114'346.60 einen Invaliditätsgrad von 5,7

% ergeben und daher zu dem selben Ergebnis führen.

Für die Zeit ab Januar 2019 sei d er Einkommens vergleich mit einem Validenein kommen

per 2018 von Fr. 122'942.-- vorzunehmen , welches ausgehend vom Ein kommen des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG von Fr. 119'025.-- im Jahr 2012 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung aufgerechnet auf das Jahr 2018 festgelegt worden sei. Das gestützt auf die LSE ermittelte Invaliden einkommen betrage bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % Fr. 92'353.80 und ergebe einen Invaliditätsgrad von 25 %, wobei auf eine Reduktion auf diesen Invalidi tätsgrad, der im Vergleich mit jenem von 26 % gemäss der Verfügung vom 1. Juli 2019 nur geringfügig sei, verzichtet werde. Bei der Ermittlung des Invalidenein kommens sei ebenfalls auf die Ziffer 25 (akademische und vergleichbare Fach kräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) der Tabelle 17 , LSE 201 8 , und nicht auf die Ziffer

41 (allgemeine Büroarbeiten) abzustellen. Ein Invalideneinkommen basierend auf dem statistischen Lohn für allgemein e Büro arbeiten werde den konkreten Umständen des Falles, insbesondere der Ausbil dung, den Weiter bildungen, den beruflichen Stellungen und dem Alter des Beschwerdeführers nicht gerecht . Insbesondere würden die Lohnerwartungen einer versicherten Person mit KV-Abschluss deutlich unter jenen eines Marketing managers liegen. Tätigkeit, Wissen und Bildungshintergrund des Beschwerdeführers würden aber auch gegen die Anwendung des Kompetenz ni veaus 3 der Tabelle TA1 sprechen. Ein leidensbedingter Abzug vom Invaliden ein kommen sei nicht angezeigt, da die leidensbedingten Einschränkungen durch das leicht verschärfte Zumutbarkeitsprofil respektive die reduzierte Arbeitsfähig keit abgedeckt seien (Urk. 2 S. 4

ff.). 3.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, beanstandet werde nur noch die Berechnung des Invalideneinkommens und damit einhergehend die Höhe des Invaliditätsgrades ab dem 1. Januar 201 9. G emäss dem beweiskräftigen MEDAS-Gutachten F.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80

% in einer optimal ange passten , überwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen, welche es ihm erlaube, den linken Fuss während der Arbeit immer hochzuheben. Dem Gutachten sei zu ent nehmen, dass die bisherige Tätigkeit bei der Z.___ AG zu h o hen Anteilen fussbelastende Tätigkeiten abverlangt habe , weshalb diese Tätigkeit auch in einem 80%igen Pensum nicht mehr möglich sei. Denn die bisherige Tätigkeit als angestellter Marketing- und Kommunikationsfachmann sei mit Messestand- und Eventleitungen, Kunden- und Lieferantenbesuchen und firmeninternen Abklä rungen mit einhergehender erhöhter Laufarbeit verbunden . Es habe sich dabei nicht um eine selbständige Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Delegation dieser Aufgaben gehandelt. Gemäss de n Memorand en vom 23.

August 2011 (Urk. 10 / K 102. 5 ) und vom 15.

Dezember 2011 ( Urk. 10/K61 = Urk. 10 /K 102.6 ) hätten Bemühungen der Arbeitgeberin, den Arbeitsplatz anzupassen, denn auch nicht zu einer Entlastung der Beschwerden geführt , und schliesslich sei ihm per Ende Januar 2013 gekündigt worden , dies aber nicht aus organisatorischen Grün den . Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Praxis beim Einkommensvergleich anhand der LSE von der Tabellenlohngruppe TA1 auszugehen und nicht auf die Tabelle

17 Ziffer

25 abzustellen sei. Die Voraussetzungen zur Annahme einer Ausnahme, dass dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlauben würde und ihm auch der öffentliche Sektor offenstehe, seien bei ihm nicht gegeben. Eine Beschäftigung im Marketingbereich sei ihm gesundheitsbedingt nicht mehr mög lich, was sich in der Vergangenheit, namentlich mit der Kündigung durch die Z.___ AG, gezeigt habe. Zudem habe er bis anhin nie für den öffentlichen Sektor gearbeitet. Er habe seit der Kündigung im September 2012 an keiner Weiter bildung teilgenommen, welche die Versorgung der Bevölkerung mit Was ser, Strom, Wärme und Telekommunikation betroffen habe. Wegen seines Alters von 56 Jahren im Jahr 2019 und seiner langen Abwesenheit von diesem Berufs feld habe ihm der öffentliche Sektor im Jahr 2019 nicht offen gestanden. Er müsse auf ein anderes, seinem Leiden angepasstes Betätigungsfeld ausweichen, weshalb von der Tabelle TA1 auszugehen sei. Ausserdem entspreche seine Karriere nicht jener einer Führungskraft gemäss der Tabelle T17 Ziffer 2 5. Er habe nie eine n akademischen Grad oder einen Fachhochschulabschluss (FH) erreicht und keine mehrjährige (Berufs-) Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) absol viert , sondern je berufsbegleitend eine Weiterbildung zum Public-Relations-( PR )

Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis und das Nachdiplomstudium Mar keting und Management am Institut G.___ an der Universität H.___

durchlaufen

sowie den Master für Advanced Studies (MAS) für Dienstleistungs marketing an der Hochschule I.___ erworben . Dabei handle es sich um ein Diplom zur Bestätigung des Besuchs des Kurses und nicht um einen akademischen Titel. Er habe zunächst die Funktionen als PR-Assistent, als Werbe-Assistent, als Berater für Sozial-Marketing und im Bereich Alarm-Management sowie zuletzt bis zu seine r Entlassung die Funktion als Marketing-Manager im Bereich Energie- und Wasserversorgung, Stellvertreter Marketing-Lei ter/Kommunikation mit Handlungsvollmacht ,

ausgeübt , was gemäss der firmen internen Definition nicht einer Kaderstelle entsprochen habe. Er habe eine Bera ter- und Umsetzungsfunktion innegehabt und sein Lohn habe nie jenem einer Führungskraft entsprochen . Er habe nicht zum Kreis der Kadermitarbeite nden gehört und er habe weder Entscheide eigenständig herbeiführen können, noch habe er das Budget festgelegt oder Projektfreigaben und öffentlichkeitswirksame Entscheide vorgenommen. Bei Absenz des Abteilungsleiter s sei er an die nächst höhere Instanz (CEO) gelangt, welche die Entscheidung ge fäll t habe . Zwischen Lohnniveau und Ausbildung sowie Führungsposition bestehe allgemein ein posi tiver Zusammenhang. Das Anforderungsprofil der Ziffer

25 der Tabell e T17 ent spreche einem Kompetenzniveau

4 und erfasse somit Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung , welche ein grosses Fakten- und ein theo retische s Wissen in einem Spezialgebiet voraussetze n . Seine Fachkompetenz beruhe jedoch in erster Linie auf seiner praktischen Erfahrung und nicht auf the oretischem Wissen. Seine Ausbildung en hätten jeweils firmenintern stattgefun den. Hinzu komme, dass er aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung seit dem Verlasse n der Z.___ AG keine vergleichbare Stelle in der Informations- und Kommunikationstechnologie mehr erhalten habe, obschon er sich jahrelang darum bemüht habe. Er habe seither allein eine befris tete 50%ige Anstellung in einer Marketing-Abteilung mit einem Bruttomonats gehalt von Fr. 3'250.-- erhalten . Seine Tätigkeit, sein praktisches Wissen und seine Fachkompetenz würden dem Kompetenzniveau 3 entsprechen.

Das Invaliden einkommen per Rentenbeginn 2019 betrage damit gestützt auf die Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 3, und bei einer 80%igen Arbeits fähigkeit gerundet Fr. 72'523.--, was gemessen am Valideneinkommen für das Jahr 2019 von Fr. 122'942.-- einen Invaliditätsgrad von 41 % ergebe. Für den Fall, dass das Gericht von der Annahme einer gewissen Führungsposition und komple x eren Problemlösungen seiner ehemaligen Tätigkeit ausgehe, rechtfertige sich eventualiter das Abstellen auf den Durchschnittswert der Bruttolöhne des Kompetenzniveaus

3 und

4. Dies würde ein Invalideneinkommen von Fr. 82'388.80 und einen Invaliditätsgrad von gerundet 33 % ergeben ( Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 18). 3.3

Es ist weiterhin unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 20. August 1987 am linken OSG grundsätzlich leistungs pflichtig ist. Unstrittig ist nunmehr auch, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente mit Beginn ab dem 1. Januar 2019 hat.

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs und namentlich, ob die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 26 % zugesprochen hat. 4. 4.1

Unstrittig ist und fest s teht, dass dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS F.___ vom 28. Dezember 2020 (Urk. 9/M141) , auf welches die Parteien abstellen, volle Beweiskraft zukommt. Es erfüllt - im Hinblick auf die hier unfallver sicherungs rechtlich relevanten

Beschwerden am linken OSG - alle rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c) , weshalb darauf abzustellen ist.

Gemäss dem MEDAS-Gutachten stellten d ie Gutachter di e Diagnosen

mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eines multifaktoriellen chronischen, überwie gend belastungsabhängige n, lokalen und gemischten (nozizeptiv und neuropa thisch) Schmerzsyndroms des linken Sprunggelenkes und Fusses mit eingeschränkter Funktion des linken OSG/USG und Fusses, neurologisch mit residualen Nervenschädigungen, sowie Hinweise n auf eine leichte Inaktivitäts atrophie am linken Unterschenkel (bei Umfangdifferenz an der Unterschenkel muskulatur) . Aufgrund dessen seien dem Beschwerdeführer

noch leichte , über wiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar, welche es erlauben würden, den linken Fuss immer wieder hochzulegen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als sieben Kilogramm, ohne rein stehende und rein gehende Arbeiten, ohne Arbeiten in gebückten Zwangspositionen und solchen verbunden mit Gehen auf unebenem Boden sowie ohne das Begehen von Treppen und Gerüsten (Urk. 9/M141 S. 14). Betreffend die Sprunggelenkpathologie würden sich keine wesentlichen Widersprüche zur Bewertung des Gutachtens von Dr. D.___ vom 16. Februar 2015 ergeben, der unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen habe. Im weiteren Verlauf seien aber neue Aspekte zu beachten. Die Situation habe sich seit 2015 , und zwar

zirka ab dem Jahr 2019, aus rein orthopädischer Sicht leicht verschlechtert, was sich sowohl im Zumutbarkeitsprofil als auch im vermehrten Pausenbedarf ausdrücke. Aufgrund des Verdachtes auf eine erneute Lockerung der OSG-Prothese (mit Lockerung beider Stellschrauben und Osteolysen der Tibia, Vorder- und Hinter kante, Verfettung der Flexor- und Extensorenmuskulatur des Unterschenkels und des Flexors hallucis

brevis )

sowie der chronischen Schmerzen sei momentan ein erhöhter Pausenbedarf von 20 % gerechtfertigt, auch in bestadaptierter Tätigkeit. Damit sei medizinisch-theoretisch zusammengefasst eine 100%ige Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit bis und mit 2018 zu postulieren .

A b (Januar) 2019 sei wegen des vermehrten Pausenbedarfs eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (bezogen auf ein ganztägiges Pensum) mit dem neu gültigen Zumutbarkeitsprofil zumutbar, wobei das Fähigkeits profil in diesem Tätigkeitsfeld als Marketing experte /Kommunikationsexperte prinzipiell möglich sein sollte (Urk. 9/M141 S. 12 f. und S. 17 ). In der Tätigkeit von 2008 bis 2013 (bei der Z.___ AG) sei wohl aber ein zu hoher Anteil fussbelastender Tätigkeiten abverlangt worden. Es dürfe aber angenommen werden, dass mindestens weitere Adaptionsmöglich keiten möglich gewesen wären, was aber damals wegen eines Arbeitsplatzkon flikts schwierig gewesen sei.

Die Tätigkeit an sich sei adaptionsfähig, so dass diese hinreichend gut ausgeübt werden könnte ( Urk. 9/M141 S. 20). 4.2 4.2.1

Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer solchen leidensange pass ten Tätigkeit ist der strittige Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleich s

( Art. 16 ATSG )

im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. Januar 2019 zu ermitteln. Hierzu sind die Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage auf diesen Zeitpunkt hin zu erheben; allfällige rentenwirk same Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen ( vgl. BGE 129 V 222 E.

4.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6). 4.2.2

Die Parteien sind sich darin einig, dass d as

Valideneinkommen , welches der

Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden hypothetisch bei der letzten Arbeit geberin ( Z.___ AG) Anfang 2019 verdient hätte , inklusive der Nominal lohnentwicklung von 2012 bis 2018

Fr. 122'942.-- beträgt (Urk. 1 S. 10 f. , Urk. 2 S. 7) . Hiervon ist auszugehen. 4.3 4.3.1

Schliesslich sind sich die Parteien

- d a kein tatsächlich erzieltes Erwerbsein kom men gegeben ist (vgl. BGE

148 V

174

E. 6.2 ) - zu Recht auch d a rin einig, dass das Invalideneinkommen ausgehend von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen ist und dass keine Umstände ersichtlich sind, welche einen leidens bedingten Abzug nach

BGE

126 V

75

rechtfertigen würden.

Streitig und zu klären ist die Wahl der für die Ermittlung des Invalidenein kom mens massgeblichen LSE-Tabelle.

Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochte nen Entscheid auf die LSE-Tabelle T17 des Jahres 2018 ab, und zwar auf Ziffer 25 «akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikations technologie » , Total Männer, mit einem monatlichen Tabellen-Bruttolohn von Fr. 9'228.-- (Urk. 2 S. 8). Dagegen plädiert der Beschwerdeführer für die Anwendung der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2018, Total Männer, Kompetenzniveau 3, mit einem monatlichen Tabellen-Bruttolohn von Fr. 7'198.-- (Urk. 1 S. 10; richtig: Fr. 7'189.--). 4.3.2

Wie das Bundesgericht in

BGE

148

V 174

E. 6.2 betonte, wird bei der Anwendung der LSE-Tabellenlöhne

in der Regel der Totalwert angewendet und praxisgemäss beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellen gruppe

A (standardisierte Bruttolöhne) ausgegangen (BGE 124 V 321

E.

3b/ aa ). Üblicherweise wird auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abge stellt (BGE

126 V 75 E. 7a; Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2022 vom 3.

Oktober 2022 E.

7.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnah men. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp ektive

T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffent liche Sektor auch offensteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_124/2021

vom 2.

August

2021

E.

4.4.1 und

8C_111/2021

vom 30.

April 2021 E .

4.2.1 , je mit Hinweisen). Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE

148 V

174

E.

6.2 , 126 V 75

E.

3b/ bb , 126 V 75

E.

3b/ bb ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9.

November 2022 E. 6.2.2.1 ).

Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE

143 V

295 E.

2.3 mit Hinweisen), womit die im Z eit punkt des Erlasses des Einspracheentscheids

bezogen auf den Zeitpunkt des Renten beginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6 mit Hinweisen ).

Die versicherte Person muss sich rechtsprechungsgemäss in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungslast (vgl. hierzu BGE 130 V 97 E. 3.2; 129 V 460 E. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5.4) diejenige Tätigkeit anrechnen lassen, bei der der geringste Invaliditäts grad resultiert (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2.

August 2021 E. 4.4.3.1 und 9C_672/2019 vom 1 2. August 2020 E. 7.2.2). Für die Invaliditätsbemessung ist zudem nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG;

BGE 134 V 64

E. 4.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.2.2). 4. 4

Den Akten ist zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er nach dem Erwerb der Matur ität Typus

C das Studium der Betriebswirt schaftslehre (BWL) an der Universität H.___ begann , dieses indes sogleich wieder abbrach. Von Februar 1987 bis Mai 1988 arbeitete er als Junior-Texter für die Y.___ AG und von Mai 1988 bis Mai 1991 als PR-Assistent für das Büro J.___ . Währenddessen, von 1988 bis 1989, erwarb er den PR-Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis.

Von September 1991 bis Mai 1994 arbeitete er als PR- und Marketingmanager für die K.___ AG und von September 1994 bis Januar 2000 als Berater für PR und Socialmarketing für die L.___ . Von 1994 bis 1995 hatte er das Nachdiplom-Intensivstu dium «Kommunikation und Management» am Forschungsinstitut G.___ der Hochschule H.___ absolviert. Von August 2000 bis August 2008 arbeitete er als Marketing Manager für die M.___ AG. Von 2006 bis 2007 durch lief er die Ausbildung zum Master of

Advanced Studies (MAS) in Services Mar keting und Management an der Hochschule I.___ . Von August 2008 bis Januar 2013 arbeitete er als Marketingfachmann und stellver tretender Leiter Marketing und Kommunikation für die Z.___ AG sowie befristet von Juli bis Dezember 2014 in einem 50%igen Pensum als Redaktor und Marketingfachmann für die C.___ GmbH ( Urk. 10/K1042-3, Urk.

10/K124.8, Urk.

10/K124.10, Urk. 10/K124.35).

Gemäss dem Arbeitszeugnis der Z.___ AG vom 31. Januar 2013 gehörten zu den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers die Konzeption und Durchführung von integrierten Marketing- und Verkaufsförderungsmassnahmen (Broschüre, Plakate, Flyer, Publireportagen , Internet) inklusive die marketingseitige Beglei tung von Produktionsentwicklungsprozessen, die Planung und Organi sation von öffentlichen Anlässen und Messeteilnahmen, die Begleitung und unternehmens spezifische Ausrichtung von Kundenbefragungen internationaler Branchenver bänden, die Pflege von Website-Inhalten inklusive die komplette redaktionelle Überarbeitung im Zusammenhang mit dem Relaunch 2009, interne Kommunika tion im Zusammenhang mit dem monatlich erscheinenden Firmennewsletter «N.___ », die Redaktion von Mediencommuniqués sowie die Stellvertretung des Leiters Marketing und Kommunikation (Urk. 10/K124.3). 4. 5 4. 5 .1

Auf die statistischen Median-Löhne gemäss Zeile « Total » der LSE-Tabelle TA1 ist namentlich dann abzustellen, wenn der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie auf ein anderes Betätigungsfeld aus weichen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.2.2) . Dies trifft beim Beschwerdeführer entgegen dessen Ansicht indes nicht zu. Auch wenn die zuletzt bis im Januar 2013 ausgeübte Tätigkeit als Marketing fachmann und stellvertretender Leiter Marketing und Kommunikation für die Z.___ AG ihm aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde, ist daraus mit Blick auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten noch nicht auf das Erforder nis eines « Branchenwechsels » zu schliessen . Denn die Gutachter attestierten nach vollziehbar begründet ab Anfang 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit

- wenn auch nicht am selben Arbeitsplatz - , wobei sie aus drücklich davon ausgingen , dass auch in einer solchen Tätigkeit eine

geringere Belastung des Fusses möglich sei , als dies am letzten spezifischen Arbeitsplatz der Fall war (Urk. 9/M141 S. 20) . Dem ist beizupflichten, zumal der Beschwerde führer auch nach der Anstellung bei der Z.___ AG weiterhin in der Mar keting

- und PR-B ranche tätig blieb (so namentlich bei der C.___ GmbH, Urk. 10/K104.2-3), und anlässlich der gutachterlichen Untersuchung angab, wei terhin selbständig und projektbezogen im Marketing zu arbeiten (vgl. orthopädi sches Teilgutachten vom 2. Juni 2020, Urk.

9/M141.2 S. 25). 4. 5 .2

Bei dieser Ausgangslage

und angesichts der Ausbildung en

sowie der vielfältigen und jahrelangen Berufserfahrung des Beschwerdeführers allein in der Marketing- und Kommunikationsbranche erscheint es als sachgerecht , auf die anhand ver schiedener Berufsgruppen erstellten Tabelle T17 abzustellen , was eine genauere Bestimmung des Invalideneinkommens erlaubt. Dabei ist entgegen den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb ihm der öffentliche Sek tor nicht ebenfalls offenstehen soll te . Der Beschwerdeführer verfügt über Erfahrung in einem regionale n Energie-, Telekom mu n ikation

- und Wasser-Versorgungs unternehme n , welche Bereiche in der Schweiz ortsweise

auch von öffentlich-rechtlich organisierten Anstalten verwaltet oder zumindest wirtschaft lich vom Gemeinwesen getragen werden. Zudem beinhaltete seine Tätigkeit für die L.___ unter anderem die Entwicklung und Betreuung der Softnet -Projektbörse im Auftrag des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie sowie die Realisation des Anbieterverzeichnisses für Dienstleister im Bereich Betriebsoptimierung inklusive Verkauf der Anzeigeseiten für Anbieter im Auftrag des Bundesamtes für Energie (Urk. 10/K124.6). Nicht stichhaltig ist ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, der öffentliche Sektor habe ihm w egen seines Alters von 56

Jahren im Jahr 2019 und wegen seiner langen Abwesenheit von diesem Berufsfeld nicht offen gestanden.

Soweit dieser Einwand i m Zusammen hang mit der Bestimmung des Invalideneinkommen s überhaupt zu hören ist, spricht beides nicht grundsätzlich gegen eine Anstellung im öffentlichen Sektor, zumal der Beschwerdeführer bis Ende 2018 voll arbeitsfähig war, sondern erschwert lediglich die Arbeitssuche. 4. 5 .3

Allerdings ist nicht auf die von der Beschwerdegegnerin verwendete Berufs gruppe in Ziffer 25 der LSE-Tabelle T17 «akademische und vergleichbare Fach kräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie» abzustellen. Diese Berufsgruppe umfasst nicht die den Beschwerdeführer betreffende Branche der Marketing- und PR-

respektive Kommunikations- Tätigkeiten und passt daher nicht. Denn gemäss dem ISCO-08-Raster ( International Standard Classification of

Occupations ; abrufbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/nomenclaturen/isco-08.assetdetail.4082534.html ) , auf welche m die Berufsgruppen der Tabelle T17 beruhen, umfasst die Berufsgruppe in Ziffer 25 die folgenden Berufe: Entwickler und Analytiker von Software und Anwendungen (Systemanalytiker, Softwareentwickler, Web- und Multimediaentwickler, Anwendungs programmierer, Entwickler und Analytiker von Software und Anwendungen, anderweitig nicht genannt), akademische und vergleichbare Fachkräfte für Datenbanken und Netzwerke (Datenbankentwickler und -adminis tratoren, Systemadministratoren, akademische und vergleichbare Fachkräfte für Computernetzwerke, akademische und vergleichbare Fachkräfte für Datenbanken und Netzwerke, anderweitig nicht genannt).

Die Berufe betreffend Marketing und Kommunikation respektive Öffentlichkeits arbeit

finden sich dagegen unter der Berufsgruppe von Ziffer 24 «Betriebswirte und vergleichbare akademische Berufe» , worunter gemäss dem ISCO-08-Raster die folgenden Berufe fallen : A kademische und vergleichbare Fachkräfte im Bereich Finanzen ( Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und verwandte Berufe , f inanz- und Anlageberater , Finanzanalysten ), a kademische und vergleichbare Fachkräfte in der betrieblichen Verwaltung (a kademische und vergleichbare Fachkräfte im Bereich Management- und Organisationsanalyse , a kademische und vergleichbare Fachkräfte in der strategischen Planung in Politik und Wirtschaft , Berufsberater und -analytiker und akademische und vergleichbare Personal fachleute , Fachkräfte in Personalschulung und -entwicklung ), a kademische und vergleichbare Fachkräfte in Vertrieb, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (a kade mische und vergleichbare Fachkräfte in Werbung und Marketing , a kademische und vergleichbare Fachkräfte in der Öffentlichkeitsarbeit , a kademische und ver gleichbare Fachkräfte im Bereich Vertrieb [ Technik und Medizin, ohne Informa tions

- und Kommunikations technologie ], a kademische und vergleichbare Fach kräfte im Vertrieb von Informations- und Kommunikationstechnologie ; Ziff. 243 ). 4. 5 .4

Da die Fachkräfte in Werbung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit somit von Ziffer

24 der Tabelle T17 erfasst sind, ist der dort genannte Tabellenlohn mass geblich . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tabelle T17 (auch) nach Lebensalter aufgeschlüsselt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.4.3 ) . Im Jahr 2018 betrug das mittlere Monatse inkommen in der Berufsgruppe von Ziffer 24

bei mindestens 50

Jahre alte n Männer n

(der Beschwerdeführer war Anfang 2019 55

Jahre alt) Fr.

8'810.-- .

Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2018 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit hochzurechnen und an die Nominallohnentwicklung bis 2019 anzupassen, wobei zu beachten ist, dass sowohl die Tabelle der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit als auch die Tabelle der Nominallohnentwicklung nach Wirtschaftsabteilungen ge gliedert sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.4.3) .

In der Tabelle T 03.02.03.01.04.01 « Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche » und in der Tabelle T1.1.15 « Nominallohnindex, Männer, 2016-2020 » (Basis 2015 = 100) richten sich die Wirtschaftszweige nach der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige NOGA -08

( Nomenclature Générale des Activités

économiques ; abrufbar unter www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de). Danach sind die Tätigkeiten der PR- und Unternehmensberatung (einschliesslich Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen und anderen Organisationen im Bereich PR , Kommunikation und Lobbying) unter dem Wirtschaftszweig « Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung »

in Ziffer

70 enthalten und der Wirtschaftszweig « Werbung und Marktforschung » in Ziffer

7 3.

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in der entsprechenden , übergeordneten Wirtschaftsabteilung M «Erbringung von freibe ruflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen» (Ziffer 69 - 75) von 41 . 5 Stunden im Jahr 201 8 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und der Nominallohn entwicklung von 20 18 bis 2019

in der gleichen

Wirtschaft s abteilung ( Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Basis 2015 = 100, Tabelle T1.1.93 , « frei berufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten » , Ziffer 69 - 75; 20 18 : 101.5 ; 20 19 : 103.5 )

resultiert für das Jahr 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 111'845.75 ( Fr. 8'810.--

x 12 : 40 x 41 . 5

: 101.5 x 103.5 ).

Dies ergibt mit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliden ein kommen von Fr. 89'476.6 0

( Fr. 111'845.75 x 0,8). 4. 5 .5

Was der Beschwerdeführer des Weiteren zum Invalideneinkommen und insbe sondere gegen die Verwendung der Tabelle T17 einwendet, führt zu keiner ande ren Betrachtungsweise. Namentlich spricht das Vorbringen , sein e Karriere ent spreche nicht jener einer Führungskraft und er habe nie einen akademischen Grad erreicht ( Urk. 1 S.

8 f., Urk. 18 S. 5 ), nicht gegen die Anwendung von Ziffer

24 der Tabelle T1 7. Zum einen sind die Zentralwerte dieser Berufsgruppe nicht gleichbedeutend mit der Position und dem Lohnniv e au von Führungskräften, welche unter einer eigenen Berufsgruppe nach ISCO-08 in Ziffer 1 der Tabelle T17 mit einem deutlich höheren mittleren Monatseinkommen von Männern (>= 50 Jahre)

von Fr. 11'317.-- pro Monat zusammengefasst sind. Zum anderen umfasst die Ziffer 24 nicht nur akademische Berufe, sondern auch vergleichbare Fachkräfte unter anderem in Vertrieb, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (vgl. oben E. 4.5.3). Da der Beschwerdeführer nicht nur die Maturität und den PR-Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis erworben hat, sondern nebst der jahrelangen beruflichen Erfahrung ausserdem das Nachdiplom- Intensivstudium «Kommunikation und Management» absolviert und insbesondere den Master of

Advanced Studies in Services Marketing und Management mit 60 ECTS-Punkten ( European Credit Transfer System ) entsprechend 1'800 Arbeitsstunden (ein schliesslich 910 Unterrichtslektionen, Prüfungen und Masterarbeit; Urk. 10/K 124.8 ) erworben hat, handelt es sich bei ihm um eine qualifizierte Fach kraft auf Hochschulniveau und damit insgesamt jedenfalls um eine (zu akademi schen Berufen ) «vergleichbare Fachkraft» im Sinne von ISCO-08 Ziffer 2431-243 2. Dies zeigt sich a uch darin, dass er mit dieser Ausbildung den Zentralwert-Lohn von Ziffer 24 der Tabelle T17 im Gesundheitsfall übertroffen hätte .

4. 6

Es bleibt damit beim Invalideneinkommen von Fr. 89'476.6 0. Der Einkommens vergleich mit dem

Valideneinkommen von Fr. 122'942.--

führt zu einer Einbusse von Fr. 33'465.40 ( Fr. 122'942.--

- Fr. 89'476.60 ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (Fr. 33'465.40 x

100 :

Fr. 122'942.-- ) entspricht.

Der angefochtene Einspracheentscheid , welcher von einem 25%igen Invaliditäts grad ausging, den am 1. Juli 2021 verfügten 26%igen Invaliditätsgrad aber anerkannt hat (Urk. 2 S. 9 ), ist somit im Ergebnis nur leicht, aber immerhin inso fern in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern , als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % hat. 5 .

Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht

- angesichts der sehr geringen Abweichung vom von der Beschwerdegegnerin vertretenen Standpunkt und vom angefochtenen Entscheid - eine reduzierte P artei entschädigung zu

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1’500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung wird d er angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2022 insoweit

abgeändert , als festgestellt wird , dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte P ar tei entschädigung von Fr. 1'50 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern , zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1963, war als Junior-Texter bei der Y.___ AG angestellt und bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesell schaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 20. August 1987 bei einem Motorradunfall eine drittgradig offene Talusluxationsfraktur mit Ruptur der Syndes mose am linken oberen Sprunggelenk (OSG), eine Durchtrennung der Flexorsehnen

superficialis und profundus am linken Zeigefinger sowie eine Schulterluxation links zuzog. Die Fussverletzung wurde gleichentags mittels Talusschraubenosteosynthese und Syndesmosenstellschraube operativ behandelt (Urk. 9 /M1.1-2). Im Oktober 1987 wurden die Stellschrauben entfernt und eine Meshgraftversorgung eines Hautdefektes am Fussrücken vorgenommen (Urk. 9 /M2-3). Im Februar 1989 folgte die Schraubenentfernung am Talus (Urk.

9 /M7). Im weiteren Verlauf stellte sich eine aseptische Talusrollennekrose und eine beginnende posttraumatische Arthrose im oberen und unteren Sprung gelenk (OSG, USG) links mit belastungsabhängigen persistierenden Beschwerden ein (Urk. 9 /M12, Urk. 9 /M19). Die Mobiliar erbrachte Taggelder und übernahm die Kosten für die Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 8. Mai 1996 sprach die Mobiliar dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % zu (Urk. 1 0 /K15).

E. 1.2 Ab dem 1. August 2008 war der Versicherte als Marketingfachmann Energie und Wasser für die Z.___ AG tätig. Am 12. November 2009 meldete sie der Mobiliar einen Rückfall zum Unfall vom 20. August 1987 (Urk. 9 /M26-27). Am 26. Januar 2011 wurde dem Versicherten wegen verstärkter Arthrosebeschwerden am linken Fussgelenk und mögliche r neuropathische r Schmerzen (Urk. 9 /M37) im Zentrum für Fusschirurgie der Klinik A.___ eine OSG-Mobility-Prothese eingesetzt. Ausserdem wurde eine Arthrodese des USG links vorgenommen (Urk. 9 /M44). Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung). Am 20. September 2012 kündigte die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Januar 2013 (Urk. 10 /K62).

Wegen persistierender postoperativer Beschwerden trotz konservativer Behand lung und Infiltrationen (Urk. 9 /M63) wurden am 3. Dezember 2012 im Zentrum für Fusschirurgie der Klinik A.___ ein Deltoidrelease am OSG links und eine Gelenkstoilette am Malleolargelenk

medialseits links durchgeführt (Urk. 9 /M65). Am 29. Mai 2013 wurde im Kantonsspital B.___ ein OSG-Prothesenwechsel mit Schraubenentfernung und Stabilisation des distalen Tibiofibulargelenkes links vorgenommen (Urk. 9 /M71). Von Anfang Juli bis Ende Dezember 2014 war der Versicherte in einer befristeten Anstellung mit einem 50%igen Arbeitspensum als Marketingspezialist für die C.___ GmbH tätig (Urk. 10 /K104.2-3).

Im November 2014 (Urk. 10 /K81) hatte die Mobiliar das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, und von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Februar 2015 (Urk. 9 /M94) mit dem psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Februar 2015 (Urk. 9 /M93) ein geholt . Gestützt darauf stellte die Mobiliar mit Verfügung vom 13. Januar 2016 die Taggeldleistungen und die Leistungen für die Heilbehand lung per Ende Januar 2016 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Ausserdem sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 35 % zu, abzüglich des bereits im Jahr 1996 vergüteten Integritätsschadens von 20 % (Urk. 10 /K111 S. 5). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 15. Februar 2016 Einsprache (Urk. 1 0 /K118). Die Mobiliar holte daraufhin den Nachtrag zum Gutachten von Dr. D.___ vom 10. Juni 2016 ein (Urk. 9 /M104). Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2017 wies die Mobiliar die Einsprache ab (Urk. 10/K135 ).

Die dage gen am 6. April 2017 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil im Prozess UV.2017.00089 vom 3 1. Januar 2019 insoweit gut, als es die Sache zu r ergänzenden medizinischen Abklärung und neuer Verfügung über den Rentenanspruch des Versicherten ab dem 1.

Februar 2016 an die Mobiliar zurückwies (Urk. 10/K168 S. 21 ).

E. 1.3 Die Mobiliar beteiligte sich daraufhin

mit Zusatzfragen an der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens durch die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

(Urk. 10/K179 , Urk. 10/K211, Urk. 10/K208) .

Das Gutachten wurde von der MEDAS F.___ a m

28. Dezember 2020 erstellt

(Urk. 9/M141).

Gestützt darauf sprach die Mobiliar

dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2021 eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 mit einem Invaliditätsgrad von 26 % zu (Urk. 10/K235). Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2021 Einsprache ( Urk. 10/K240), welche die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom

19. September 2022 abwies (Urk. 2).

E. 2 4. November 20 22 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht. 2. 2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 2.3 mit Hinweisen), womit die im Z eit punkt des Erlasses des Einspracheentscheids

bezogen auf den Zeitpunkt des Renten beginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6 mit Hinweisen ).

Die versicherte Person muss sich rechtsprechungsgemäss in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungslast (vgl. hierzu BGE 130 V 97 E. 3.2; 129 V 460 E. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5.4) diejenige Tätigkeit anrechnen lassen, bei der der geringste Invaliditäts grad resultiert (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2.

August 2021 E. 4.4.3.1 und 9C_672/2019 vom 1 2. August 2020 E. 7.2.2). Für die Invaliditätsbemessung ist zudem nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG;

BGE 134 V 64

E. 4.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.2.2). 4. 4

Den Akten ist zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er nach dem Erwerb der Matur ität Typus

C das Studium der Betriebswirt schaftslehre (BWL) an der Universität H.___ begann , dieses indes sogleich wieder abbrach. Von Februar 1987 bis Mai 1988 arbeitete er als Junior-Texter für die Y.___ AG und von Mai 1988 bis Mai 1991 als PR-Assistent für das Büro J.___ . Währenddessen, von 1988 bis 1989, erwarb er den PR-Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis.

Von September 1991 bis Mai 1994 arbeitete er als PR- und Marketingmanager für die K.___ AG und von September 1994 bis Januar 2000 als Berater für PR und Socialmarketing für die L.___ . Von 1994 bis 1995 hatte er das Nachdiplom-Intensivstu dium «Kommunikation und Management» am Forschungsinstitut G.___ der Hochschule H.___ absolviert. Von August 2000 bis August 2008 arbeitete er als Marketing Manager für die M.___ AG. Von 2006 bis 2007 durch lief er die Ausbildung zum Master of

Advanced Studies (MAS) in Services Mar keting und Management an der Hochschule I.___ . Von August 2008 bis Januar 2013 arbeitete er als Marketingfachmann und stellver tretender Leiter Marketing und Kommunikation für die Z.___ AG sowie befristet von Juli bis Dezember 2014 in einem 50%igen Pensum als Redaktor und Marketingfachmann für die C.___ GmbH ( Urk. 10/K1042-3, Urk.

10/K124.8, Urk.

10/K124.10, Urk. 10/K124.35).

Gemäss dem Arbeitszeugnis der Z.___ AG vom 31. Januar 2013 gehörten zu den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers die Konzeption und Durchführung von integrierten Marketing- und Verkaufsförderungsmassnahmen (Broschüre, Plakate, Flyer, Publireportagen , Internet) inklusive die marketingseitige Beglei tung von Produktionsentwicklungsprozessen, die Planung und Organi sation von öffentlichen Anlässen und Messeteilnahmen, die Begleitung und unternehmens spezifische Ausrichtung von Kundenbefragungen internationaler Branchenver bänden, die Pflege von Website-Inhalten inklusive die komplette redaktionelle Überarbeitung im Zusammenhang mit dem Relaunch 2009, interne Kommunika tion im Zusammenhang mit dem monatlich erscheinenden Firmennewsletter «N.___ », die Redaktion von Mediencommuniqués sowie die Stellvertretung des Leiters Marketing und Kommunikation (Urk. 10/K124.3). 4. 5 4. 5 .1

Auf die statistischen Median-Löhne gemäss Zeile « Total » der LSE-Tabelle TA1 ist namentlich dann abzustellen, wenn der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie auf ein anderes Betätigungsfeld aus weichen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.2.2) . Dies trifft beim Beschwerdeführer entgegen dessen Ansicht indes nicht zu. Auch wenn die zuletzt bis im Januar 2013 ausgeübte Tätigkeit als Marketing fachmann und stellvertretender Leiter Marketing und Kommunikation für die Z.___ AG ihm aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde, ist daraus mit Blick auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten noch nicht auf das Erforder nis eines « Branchenwechsels » zu schliessen . Denn die Gutachter attestierten nach vollziehbar begründet ab Anfang 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit

- wenn auch nicht am selben Arbeitsplatz - , wobei sie aus drücklich davon ausgingen , dass auch in einer solchen Tätigkeit eine

geringere Belastung des Fusses möglich sei , als dies am letzten spezifischen Arbeitsplatz der Fall war (Urk. 9/M141 S. 20) . Dem ist beizupflichten, zumal der Beschwerde führer auch nach der Anstellung bei der Z.___ AG weiterhin in der Mar keting

- und PR-B ranche tätig blieb (so namentlich bei der C.___ GmbH, Urk. 10/K104.2-3), und anlässlich der gutachterlichen Untersuchung angab, wei terhin selbständig und projektbezogen im Marketing zu arbeiten (vgl. orthopädi sches Teilgutachten vom 2. Juni 2020, Urk.

9/M141.2 S. 25). 4. 5 .2

Bei dieser Ausgangslage

und angesichts der Ausbildung en

sowie der vielfältigen und jahrelangen Berufserfahrung des Beschwerdeführers allein in der Marketing- und Kommunikationsbranche erscheint es als sachgerecht , auf die anhand ver schiedener Berufsgruppen erstellten Tabelle T17 abzustellen , was eine genauere Bestimmung des Invalideneinkommens erlaubt. Dabei ist entgegen den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb ihm der öffentliche Sek tor nicht ebenfalls offenstehen soll te . Der Beschwerdeführer verfügt über Erfahrung in einem regionale n Energie-, Telekom mu n ikation

- und Wasser-Versorgungs unternehme n , welche Bereiche in der Schweiz ortsweise

auch von öffentlich-rechtlich organisierten Anstalten verwaltet oder zumindest wirtschaft lich vom Gemeinwesen getragen werden. Zudem beinhaltete seine Tätigkeit für die L.___ unter anderem die Entwicklung und Betreuung der Softnet -Projektbörse im Auftrag des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie sowie die Realisation des Anbieterverzeichnisses für Dienstleister im Bereich Betriebsoptimierung inklusive Verkauf der Anzeigeseiten für Anbieter im Auftrag des Bundesamtes für Energie (Urk. 10/K124.6). Nicht stichhaltig ist ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, der öffentliche Sektor habe ihm w egen seines Alters von 56

Jahren im Jahr 2019 und wegen seiner langen Abwesenheit von diesem Berufsfeld nicht offen gestanden.

Soweit dieser Einwand i m Zusammen hang mit der Bestimmung des Invalideneinkommen s überhaupt zu hören ist, spricht beides nicht grundsätzlich gegen eine Anstellung im öffentlichen Sektor, zumal der Beschwerdeführer bis Ende 2018 voll arbeitsfähig war, sondern erschwert lediglich die Arbeitssuche. 4. 5 .3

Allerdings ist nicht auf die von der Beschwerdegegnerin verwendete Berufs gruppe in Ziffer 25 der LSE-Tabelle T17 «akademische und vergleichbare Fach kräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie» abzustellen. Diese Berufsgruppe umfasst nicht die den Beschwerdeführer betreffende Branche der Marketing- und PR-

respektive Kommunikations- Tätigkeiten und passt daher nicht. Denn gemäss dem ISCO-08-Raster ( International Standard Classification of

Occupations ; abrufbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/nomenclaturen/isco-08.assetdetail.4082534.html ) , auf welche m die Berufsgruppen der Tabelle T17 beruhen, umfasst die Berufsgruppe in Ziffer 25 die folgenden Berufe: Entwickler und Analytiker von Software und Anwendungen (Systemanalytiker, Softwareentwickler, Web- und Multimediaentwickler, Anwendungs programmierer, Entwickler und Analytiker von Software und Anwendungen, anderweitig nicht genannt), akademische und vergleichbare Fachkräfte für Datenbanken und Netzwerke (Datenbankentwickler und -adminis tratoren, Systemadministratoren, akademische und vergleichbare Fachkräfte für Computernetzwerke, akademische und vergleichbare Fachkräfte für Datenbanken und Netzwerke, anderweitig nicht genannt).

Die Berufe betreffend Marketing und Kommunikation respektive Öffentlichkeits arbeit

finden sich dagegen unter der Berufsgruppe von Ziffer 24 «Betriebswirte und vergleichbare akademische Berufe» , worunter gemäss dem ISCO-08-Raster die folgenden Berufe fallen : A kademische und vergleichbare Fachkräfte im Bereich Finanzen ( Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und verwandte Berufe , f inanz- und Anlageberater , Finanzanalysten ), a kademische und vergleichbare Fachkräfte in der betrieblichen Verwaltung (a kademische und vergleichbare Fachkräfte im Bereich Management- und Organisationsanalyse , a kademische und vergleichbare Fachkräfte in der strategischen Planung in Politik und Wirtschaft , Berufsberater und -analytiker und akademische und vergleichbare Personal fachleute , Fachkräfte in Personalschulung und -entwicklung ), a kademische und vergleichbare Fachkräfte in Vertrieb, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (a kade mische und vergleichbare Fachkräfte in Werbung und Marketing , a kademische und vergleichbare Fachkräfte in der Öffentlichkeitsarbeit , a kademische und ver gleichbare Fachkräfte im Bereich Vertrieb [ Technik und Medizin, ohne Informa tions

- und Kommunikations technologie ], a kademische und vergleichbare Fach kräfte im Vertrieb von Informations- und Kommunikationstechnologie ; Ziff. 243 ). 4. 5 .4

Da die Fachkräfte in Werbung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit somit von Ziffer

24 der Tabelle T17 erfasst sind, ist der dort genannte Tabellenlohn mass geblich . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tabelle T17 (auch) nach Lebensalter aufgeschlüsselt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.4.3 ) . Im Jahr 2018 betrug das mittlere Monatse inkommen in der Berufsgruppe von Ziffer 24

bei mindestens 50

Jahre alte n Männer n

(der Beschwerdeführer war Anfang 2019 55

Jahre alt) Fr.

8'810.-- .

Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2018 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit hochzurechnen und an die Nominallohnentwicklung bis 2019 anzupassen, wobei zu beachten ist, dass sowohl die Tabelle der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit als auch die Tabelle der Nominallohnentwicklung nach Wirtschaftsabteilungen ge gliedert sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.4.3) .

In der Tabelle T 03.02.03.01.04.01 « Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche » und in der Tabelle T1.1.15 « Nominallohnindex, Männer, 2016-2020 » (Basis 2015 = 100) richten sich die Wirtschaftszweige nach der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige NOGA -08

( Nomenclature Générale des Activités

économiques ; abrufbar unter www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de). Danach sind die Tätigkeiten der PR- und Unternehmensberatung (einschliesslich Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen und anderen Organisationen im Bereich PR , Kommunikation und Lobbying) unter dem Wirtschaftszweig « Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung »

in Ziffer

70 enthalten und der Wirtschaftszweig « Werbung und Marktforschung » in Ziffer

7 3.

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in der entsprechenden , übergeordneten Wirtschaftsabteilung M «Erbringung von freibe ruflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen» (Ziffer 69 - 75) von 41 . 5 Stunden im Jahr 201

E. 2.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 144 V 245 E. 6.1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides aus,

gestützt auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 2 8. Dezember 2020 sei ab dem 1. Januar 2019 von einer wegen des vermehrte Pausenbedarfs um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen. Von 2016 bis Ende 2019 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem von Dr. D.___ umschriebenen Zumutbarkeitsprofil bestanden. Das im MEDAS-Gutachten beschriebene Zumutbarkeitsprofil sei für die Zeit ab 2019 im Wesent lichen gleich ausgefallen. Im Unterschied zum Gutachten von Dr. D.___ bestehe ab 2019 jedoch ein vermehrter Pausenbedarf und das Heben sowie Tragen von Lasten sei auf sieben Kilogramm beschränkt. Zumutbar seien dem Beschwerde führer damit noch wechselbelastende Tätigkeiten mit höherem Anteil sitzender Arbeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als sieben Kilogramm, ohne rein stehende und rein gehende Arbeiten, ohne Arbeiten verbunden mit Arbeiten in gebückten Zwang s positionen und mit Gehen auf unebenem Boden sowie ohne das Begehen von Treppen und Gerüsten.

Zur Festlegung des Invaliditätsgrades erübrige sich für den Zeitraum von 2016 bis Ende 2018 ein Einkommensvergleich, da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ AG dem im Gutachten von Dr. D.___ beschriebenen leidens angepassten Arbeitsplatz entspreche, wo dieser an einem festen Arbeits platz und im Homeoffice mit gelegentlichen Aussendienstarbeiten gearbeitet habe. Dies ergebe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Zeit . Ein Einkommensvergleich würde im Übrigen ausgehend von einem Validen einkommen per 2015 von Fr. 121'300.-- und einem Invalideneinkommen auf grund der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle

17 , Total Männer, Ziffer 25, von Fr. 114'346.60 einen Invaliditätsgrad von 5,7

% ergeben und daher zu dem selben Ergebnis führen.

Für die Zeit ab Januar 2019 sei d er Einkommens vergleich mit einem Validenein kommen

per 2018 von Fr. 122'942.-- vorzunehmen , welches ausgehend vom Ein kommen des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG von Fr. 119'025.-- im Jahr 2012 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung aufgerechnet auf das Jahr 2018 festgelegt worden sei. Das gestützt auf die LSE ermittelte Invaliden einkommen betrage bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % Fr. 92'353.80 und ergebe einen Invaliditätsgrad von 25 %, wobei auf eine Reduktion auf diesen Invalidi tätsgrad, der im Vergleich mit jenem von 26 % gemäss der Verfügung vom 1. Juli 2019 nur geringfügig sei, verzichtet werde. Bei der Ermittlung des Invalidenein kommens sei ebenfalls auf die Ziffer 25 (akademische und vergleichbare Fach kräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) der Tabelle 17 , LSE 201

E. 7 S. 2). In der Replik vom

14. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 18 S. 5 ) . Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Duplik vom

1. Mai 2023 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 22 S. 1 ) , was dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

20. August 1987 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.

E. 8 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und der Nominallohn entwicklung von 20 18 bis 2019

in der gleichen

Wirtschaft s abteilung ( Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Basis 2015 = 100, Tabelle T1.1.93 , « frei berufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten » , Ziffer 69 - 75; 20 18 : 101.5 ; 20 19 : 103.5 )

resultiert für das Jahr 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 111'845.75 ( Fr. 8'810.--

x 12 : 40 x 41 . 5

: 101.5 x 103.5 ).

Dies ergibt mit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliden ein kommen von Fr. 89'476.6 0

( Fr. 111'845.75 x 0,8). 4. 5 .5

Was der Beschwerdeführer des Weiteren zum Invalideneinkommen und insbe sondere gegen die Verwendung der Tabelle T17 einwendet, führt zu keiner ande ren Betrachtungsweise. Namentlich spricht das Vorbringen , sein e Karriere ent spreche nicht jener einer Führungskraft und er habe nie einen akademischen Grad erreicht ( Urk. 1 S.

8 f., Urk. 18 S. 5 ), nicht gegen die Anwendung von Ziffer

24 der Tabelle T1 7. Zum einen sind die Zentralwerte dieser Berufsgruppe nicht gleichbedeutend mit der Position und dem Lohnniv e au von Führungskräften, welche unter einer eigenen Berufsgruppe nach ISCO-08 in Ziffer 1 der Tabelle T17 mit einem deutlich höheren mittleren Monatseinkommen von Männern (>= 50 Jahre)

von Fr. 11'317.-- pro Monat zusammengefasst sind. Zum anderen umfasst die Ziffer 24 nicht nur akademische Berufe, sondern auch vergleichbare Fachkräfte unter anderem in Vertrieb, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (vgl. oben E. 4.5.3). Da der Beschwerdeführer nicht nur die Maturität und den PR-Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis erworben hat, sondern nebst der jahrelangen beruflichen Erfahrung ausserdem das Nachdiplom- Intensivstudium «Kommunikation und Management» absolviert und insbesondere den Master of

Advanced Studies in Services Marketing und Management mit 60 ECTS-Punkten ( European Credit Transfer System ) entsprechend 1'800 Arbeitsstunden (ein schliesslich 910 Unterrichtslektionen, Prüfungen und Masterarbeit; Urk. 10/K 124.8 ) erworben hat, handelt es sich bei ihm um eine qualifizierte Fach kraft auf Hochschulniveau und damit insgesamt jedenfalls um eine (zu akademi schen Berufen ) «vergleichbare Fachkraft» im Sinne von ISCO-08 Ziffer 2431-243 2. Dies zeigt sich a uch darin, dass er mit dieser Ausbildung den Zentralwert-Lohn von Ziffer 24 der Tabelle T17 im Gesundheitsfall übertroffen hätte .

4. 6

Es bleibt damit beim Invalideneinkommen von Fr. 89'476.6 0. Der Einkommens vergleich mit dem

Valideneinkommen von Fr. 122'942.--

führt zu einer Einbusse von Fr. 33'465.40 ( Fr. 122'942.--

- Fr. 89'476.60 ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (Fr. 33'465.40 x

100 :

Fr. 122'942.-- ) entspricht.

Der angefochtene Einspracheentscheid , welcher von einem 25%igen Invaliditäts grad ausging, den am 1. Juli 2021 verfügten 26%igen Invaliditätsgrad aber anerkannt hat (Urk. 2 S.

E. 9 ), ist somit im Ergebnis nur leicht, aber immerhin inso fern in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern , als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % hat. 5 .

Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht

- angesichts der sehr geringen Abweichung vom von der Beschwerdegegnerin vertretenen Standpunkt und vom angefochtenen Entscheid - eine reduzierte P artei entschädigung zu

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1’500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung wird d er angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2022 insoweit

abgeändert , als festgestellt wird , dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte P ar tei entschädigung von Fr. 1'50 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern , zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00198

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

14. Dezember 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Kanzlei am Park Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli Advokaturbüro Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, war als Junior-Texter bei der Y.___ AG angestellt und bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesell schaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 20. August 1987 bei einem Motorradunfall eine drittgradig offene Talusluxationsfraktur mit Ruptur der Syndes mose am linken oberen Sprunggelenk (OSG), eine Durchtrennung der Flexorsehnen

superficialis und profundus am linken Zeigefinger sowie eine Schulterluxation links zuzog. Die Fussverletzung wurde gleichentags mittels Talusschraubenosteosynthese und Syndesmosenstellschraube operativ behandelt (Urk. 9 /M1.1-2). Im Oktober 1987 wurden die Stellschrauben entfernt und eine Meshgraftversorgung eines Hautdefektes am Fussrücken vorgenommen (Urk. 9 /M2-3). Im Februar 1989 folgte die Schraubenentfernung am Talus (Urk.

9 /M7). Im weiteren Verlauf stellte sich eine aseptische Talusrollennekrose und eine beginnende posttraumatische Arthrose im oberen und unteren Sprung gelenk (OSG, USG) links mit belastungsabhängigen persistierenden Beschwerden ein (Urk. 9 /M12, Urk. 9 /M19). Die Mobiliar erbrachte Taggelder und übernahm die Kosten für die Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 8. Mai 1996 sprach die Mobiliar dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % zu (Urk. 1 0 /K15). 1.2

Ab dem 1. August 2008 war der Versicherte als Marketingfachmann Energie und Wasser für die Z.___ AG tätig. Am 12. November 2009 meldete sie der Mobiliar einen Rückfall zum Unfall vom 20. August 1987 (Urk. 9 /M26-27). Am 26. Januar 2011 wurde dem Versicherten wegen verstärkter Arthrosebeschwerden am linken Fussgelenk und mögliche r neuropathische r Schmerzen (Urk. 9 /M37) im Zentrum für Fusschirurgie der Klinik A.___ eine OSG-Mobility-Prothese eingesetzt. Ausserdem wurde eine Arthrodese des USG links vorgenommen (Urk. 9 /M44). Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung). Am 20. September 2012 kündigte die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Januar 2013 (Urk. 10 /K62).

Wegen persistierender postoperativer Beschwerden trotz konservativer Behand lung und Infiltrationen (Urk. 9 /M63) wurden am 3. Dezember 2012 im Zentrum für Fusschirurgie der Klinik A.___ ein Deltoidrelease am OSG links und eine Gelenkstoilette am Malleolargelenk

medialseits links durchgeführt (Urk. 9 /M65). Am 29. Mai 2013 wurde im Kantonsspital B.___ ein OSG-Prothesenwechsel mit Schraubenentfernung und Stabilisation des distalen Tibiofibulargelenkes links vorgenommen (Urk. 9 /M71). Von Anfang Juli bis Ende Dezember 2014 war der Versicherte in einer befristeten Anstellung mit einem 50%igen Arbeitspensum als Marketingspezialist für die C.___ GmbH tätig (Urk. 10 /K104.2-3).

Im November 2014 (Urk. 10 /K81) hatte die Mobiliar das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, und von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Februar 2015 (Urk. 9 /M94) mit dem psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Februar 2015 (Urk. 9 /M93) ein geholt . Gestützt darauf stellte die Mobiliar mit Verfügung vom 13. Januar 2016 die Taggeldleistungen und die Leistungen für die Heilbehand lung per Ende Januar 2016 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Ausserdem sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 35 % zu, abzüglich des bereits im Jahr 1996 vergüteten Integritätsschadens von 20 % (Urk. 10 /K111 S. 5). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 15. Februar 2016 Einsprache (Urk. 1 0 /K118). Die Mobiliar holte daraufhin den Nachtrag zum Gutachten von Dr. D.___ vom 10. Juni 2016 ein (Urk. 9 /M104). Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2017 wies die Mobiliar die Einsprache ab (Urk. 10/K135 ).

Die dage gen am 6. April 2017 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil im Prozess UV.2017.00089 vom 3 1. Januar 2019 insoweit gut, als es die Sache zu r ergänzenden medizinischen Abklärung und neuer Verfügung über den Rentenanspruch des Versicherten ab dem 1.

Februar 2016 an die Mobiliar zurückwies (Urk. 10/K168 S. 21 ). 1.3

Die Mobiliar beteiligte sich daraufhin

mit Zusatzfragen an der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens durch die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

(Urk. 10/K179 , Urk. 10/K211, Urk. 10/K208) .

Das Gutachten wurde von der MEDAS F.___ a m

28. Dezember 2020 erstellt

(Urk. 9/M141).

Gestützt darauf sprach die Mobiliar

dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2021 eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 mit einem Invaliditätsgrad von 26 % zu (Urk. 10/K235). Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2021 Einsprache ( Urk. 10/K240), welche die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom

19. September 2022 abwies (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

24. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom

19. September 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Januar 201 9 eine UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % auszurichten; eventualiter sei der Einspracheentscheid

vom 19. September 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab

1. Ja nuar 2019 eine UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % auszu richten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. November 20 22 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom

14. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 18 S. 5 ) . Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Duplik vom

1. Mai 2023 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 22 S. 1 ) , was dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

20. August 1987 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht. 2. 2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 2.4

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 144 V 245 E. 6.1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides aus,

gestützt auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 2 8. Dezember 2020 sei ab dem 1. Januar 2019 von einer wegen des vermehrte Pausenbedarfs um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen. Von 2016 bis Ende 2019 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem von Dr. D.___ umschriebenen Zumutbarkeitsprofil bestanden. Das im MEDAS-Gutachten beschriebene Zumutbarkeitsprofil sei für die Zeit ab 2019 im Wesent lichen gleich ausgefallen. Im Unterschied zum Gutachten von Dr. D.___ bestehe ab 2019 jedoch ein vermehrter Pausenbedarf und das Heben sowie Tragen von Lasten sei auf sieben Kilogramm beschränkt. Zumutbar seien dem Beschwerde führer damit noch wechselbelastende Tätigkeiten mit höherem Anteil sitzender Arbeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als sieben Kilogramm, ohne rein stehende und rein gehende Arbeiten, ohne Arbeiten verbunden mit Arbeiten in gebückten Zwang s positionen und mit Gehen auf unebenem Boden sowie ohne das Begehen von Treppen und Gerüsten.

Zur Festlegung des Invaliditätsgrades erübrige sich für den Zeitraum von 2016 bis Ende 2018 ein Einkommensvergleich, da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ AG dem im Gutachten von Dr. D.___ beschriebenen leidens angepassten Arbeitsplatz entspreche, wo dieser an einem festen Arbeits platz und im Homeoffice mit gelegentlichen Aussendienstarbeiten gearbeitet habe. Dies ergebe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Zeit . Ein Einkommensvergleich würde im Übrigen ausgehend von einem Validen einkommen per 2015 von Fr. 121'300.-- und einem Invalideneinkommen auf grund der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle

17 , Total Männer, Ziffer 25, von Fr. 114'346.60 einen Invaliditätsgrad von 5,7

% ergeben und daher zu dem selben Ergebnis führen.

Für die Zeit ab Januar 2019 sei d er Einkommens vergleich mit einem Validenein kommen

per 2018 von Fr. 122'942.-- vorzunehmen , welches ausgehend vom Ein kommen des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG von Fr. 119'025.-- im Jahr 2012 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung aufgerechnet auf das Jahr 2018 festgelegt worden sei. Das gestützt auf die LSE ermittelte Invaliden einkommen betrage bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % Fr. 92'353.80 und ergebe einen Invaliditätsgrad von 25 %, wobei auf eine Reduktion auf diesen Invalidi tätsgrad, der im Vergleich mit jenem von 26 % gemäss der Verfügung vom 1. Juli 2019 nur geringfügig sei, verzichtet werde. Bei der Ermittlung des Invalidenein kommens sei ebenfalls auf die Ziffer 25 (akademische und vergleichbare Fach kräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) der Tabelle 17 , LSE 201 8 , und nicht auf die Ziffer

41 (allgemeine Büroarbeiten) abzustellen. Ein Invalideneinkommen basierend auf dem statistischen Lohn für allgemein e Büro arbeiten werde den konkreten Umständen des Falles, insbesondere der Ausbil dung, den Weiter bildungen, den beruflichen Stellungen und dem Alter des Beschwerdeführers nicht gerecht . Insbesondere würden die Lohnerwartungen einer versicherten Person mit KV-Abschluss deutlich unter jenen eines Marketing managers liegen. Tätigkeit, Wissen und Bildungshintergrund des Beschwerdeführers würden aber auch gegen die Anwendung des Kompetenz ni veaus 3 der Tabelle TA1 sprechen. Ein leidensbedingter Abzug vom Invaliden ein kommen sei nicht angezeigt, da die leidensbedingten Einschränkungen durch das leicht verschärfte Zumutbarkeitsprofil respektive die reduzierte Arbeitsfähig keit abgedeckt seien (Urk. 2 S. 4

ff.). 3.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, beanstandet werde nur noch die Berechnung des Invalideneinkommens und damit einhergehend die Höhe des Invaliditätsgrades ab dem 1. Januar 201 9. G emäss dem beweiskräftigen MEDAS-Gutachten F.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80

% in einer optimal ange passten , überwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen, welche es ihm erlaube, den linken Fuss während der Arbeit immer hochzuheben. Dem Gutachten sei zu ent nehmen, dass die bisherige Tätigkeit bei der Z.___ AG zu h o hen Anteilen fussbelastende Tätigkeiten abverlangt habe , weshalb diese Tätigkeit auch in einem 80%igen Pensum nicht mehr möglich sei. Denn die bisherige Tätigkeit als angestellter Marketing- und Kommunikationsfachmann sei mit Messestand- und Eventleitungen, Kunden- und Lieferantenbesuchen und firmeninternen Abklä rungen mit einhergehender erhöhter Laufarbeit verbunden . Es habe sich dabei nicht um eine selbständige Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Delegation dieser Aufgaben gehandelt. Gemäss de n Memorand en vom 23.

August 2011 (Urk. 10 / K 102. 5 ) und vom 15.

Dezember 2011 ( Urk. 10/K61 = Urk. 10 /K 102.6 ) hätten Bemühungen der Arbeitgeberin, den Arbeitsplatz anzupassen, denn auch nicht zu einer Entlastung der Beschwerden geführt , und schliesslich sei ihm per Ende Januar 2013 gekündigt worden , dies aber nicht aus organisatorischen Grün den . Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Praxis beim Einkommensvergleich anhand der LSE von der Tabellenlohngruppe TA1 auszugehen und nicht auf die Tabelle

17 Ziffer

25 abzustellen sei. Die Voraussetzungen zur Annahme einer Ausnahme, dass dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlauben würde und ihm auch der öffentliche Sektor offenstehe, seien bei ihm nicht gegeben. Eine Beschäftigung im Marketingbereich sei ihm gesundheitsbedingt nicht mehr mög lich, was sich in der Vergangenheit, namentlich mit der Kündigung durch die Z.___ AG, gezeigt habe. Zudem habe er bis anhin nie für den öffentlichen Sektor gearbeitet. Er habe seit der Kündigung im September 2012 an keiner Weiter bildung teilgenommen, welche die Versorgung der Bevölkerung mit Was ser, Strom, Wärme und Telekommunikation betroffen habe. Wegen seines Alters von 56 Jahren im Jahr 2019 und seiner langen Abwesenheit von diesem Berufs feld habe ihm der öffentliche Sektor im Jahr 2019 nicht offen gestanden. Er müsse auf ein anderes, seinem Leiden angepasstes Betätigungsfeld ausweichen, weshalb von der Tabelle TA1 auszugehen sei. Ausserdem entspreche seine Karriere nicht jener einer Führungskraft gemäss der Tabelle T17 Ziffer 2 5. Er habe nie eine n akademischen Grad oder einen Fachhochschulabschluss (FH) erreicht und keine mehrjährige (Berufs-) Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) absol viert , sondern je berufsbegleitend eine Weiterbildung zum Public-Relations-( PR )

Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis und das Nachdiplomstudium Mar keting und Management am Institut G.___ an der Universität H.___

durchlaufen

sowie den Master für Advanced Studies (MAS) für Dienstleistungs marketing an der Hochschule I.___ erworben . Dabei handle es sich um ein Diplom zur Bestätigung des Besuchs des Kurses und nicht um einen akademischen Titel. Er habe zunächst die Funktionen als PR-Assistent, als Werbe-Assistent, als Berater für Sozial-Marketing und im Bereich Alarm-Management sowie zuletzt bis zu seine r Entlassung die Funktion als Marketing-Manager im Bereich Energie- und Wasserversorgung, Stellvertreter Marketing-Lei ter/Kommunikation mit Handlungsvollmacht ,

ausgeübt , was gemäss der firmen internen Definition nicht einer Kaderstelle entsprochen habe. Er habe eine Bera ter- und Umsetzungsfunktion innegehabt und sein Lohn habe nie jenem einer Führungskraft entsprochen . Er habe nicht zum Kreis der Kadermitarbeite nden gehört und er habe weder Entscheide eigenständig herbeiführen können, noch habe er das Budget festgelegt oder Projektfreigaben und öffentlichkeitswirksame Entscheide vorgenommen. Bei Absenz des Abteilungsleiter s sei er an die nächst höhere Instanz (CEO) gelangt, welche die Entscheidung ge fäll t habe . Zwischen Lohnniveau und Ausbildung sowie Führungsposition bestehe allgemein ein posi tiver Zusammenhang. Das Anforderungsprofil der Ziffer

25 der Tabell e T17 ent spreche einem Kompetenzniveau

4 und erfasse somit Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung , welche ein grosses Fakten- und ein theo retische s Wissen in einem Spezialgebiet voraussetze n . Seine Fachkompetenz beruhe jedoch in erster Linie auf seiner praktischen Erfahrung und nicht auf the oretischem Wissen. Seine Ausbildung en hätten jeweils firmenintern stattgefun den. Hinzu komme, dass er aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung seit dem Verlasse n der Z.___ AG keine vergleichbare Stelle in der Informations- und Kommunikationstechnologie mehr erhalten habe, obschon er sich jahrelang darum bemüht habe. Er habe seither allein eine befris tete 50%ige Anstellung in einer Marketing-Abteilung mit einem Bruttomonats gehalt von Fr. 3'250.-- erhalten . Seine Tätigkeit, sein praktisches Wissen und seine Fachkompetenz würden dem Kompetenzniveau 3 entsprechen.

Das Invaliden einkommen per Rentenbeginn 2019 betrage damit gestützt auf die Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 3, und bei einer 80%igen Arbeits fähigkeit gerundet Fr. 72'523.--, was gemessen am Valideneinkommen für das Jahr 2019 von Fr. 122'942.-- einen Invaliditätsgrad von 41 % ergebe. Für den Fall, dass das Gericht von der Annahme einer gewissen Führungsposition und komple x eren Problemlösungen seiner ehemaligen Tätigkeit ausgehe, rechtfertige sich eventualiter das Abstellen auf den Durchschnittswert der Bruttolöhne des Kompetenzniveaus

3 und

4. Dies würde ein Invalideneinkommen von Fr. 82'388.80 und einen Invaliditätsgrad von gerundet 33 % ergeben ( Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 18). 3.3

Es ist weiterhin unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 20. August 1987 am linken OSG grundsätzlich leistungs pflichtig ist. Unstrittig ist nunmehr auch, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente mit Beginn ab dem 1. Januar 2019 hat.

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs und namentlich, ob die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 26 % zugesprochen hat. 4. 4.1

Unstrittig ist und fest s teht, dass dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS F.___ vom 28. Dezember 2020 (Urk. 9/M141) , auf welches die Parteien abstellen, volle Beweiskraft zukommt. Es erfüllt - im Hinblick auf die hier unfallver sicherungs rechtlich relevanten

Beschwerden am linken OSG - alle rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c) , weshalb darauf abzustellen ist.

Gemäss dem MEDAS-Gutachten stellten d ie Gutachter di e Diagnosen

mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eines multifaktoriellen chronischen, überwie gend belastungsabhängige n, lokalen und gemischten (nozizeptiv und neuropa thisch) Schmerzsyndroms des linken Sprunggelenkes und Fusses mit eingeschränkter Funktion des linken OSG/USG und Fusses, neurologisch mit residualen Nervenschädigungen, sowie Hinweise n auf eine leichte Inaktivitäts atrophie am linken Unterschenkel (bei Umfangdifferenz an der Unterschenkel muskulatur) . Aufgrund dessen seien dem Beschwerdeführer

noch leichte , über wiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar, welche es erlauben würden, den linken Fuss immer wieder hochzulegen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als sieben Kilogramm, ohne rein stehende und rein gehende Arbeiten, ohne Arbeiten in gebückten Zwangspositionen und solchen verbunden mit Gehen auf unebenem Boden sowie ohne das Begehen von Treppen und Gerüsten (Urk. 9/M141 S. 14). Betreffend die Sprunggelenkpathologie würden sich keine wesentlichen Widersprüche zur Bewertung des Gutachtens von Dr. D.___ vom 16. Februar 2015 ergeben, der unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen habe. Im weiteren Verlauf seien aber neue Aspekte zu beachten. Die Situation habe sich seit 2015 , und zwar

zirka ab dem Jahr 2019, aus rein orthopädischer Sicht leicht verschlechtert, was sich sowohl im Zumutbarkeitsprofil als auch im vermehrten Pausenbedarf ausdrücke. Aufgrund des Verdachtes auf eine erneute Lockerung der OSG-Prothese (mit Lockerung beider Stellschrauben und Osteolysen der Tibia, Vorder- und Hinter kante, Verfettung der Flexor- und Extensorenmuskulatur des Unterschenkels und des Flexors hallucis

brevis )

sowie der chronischen Schmerzen sei momentan ein erhöhter Pausenbedarf von 20 % gerechtfertigt, auch in bestadaptierter Tätigkeit. Damit sei medizinisch-theoretisch zusammengefasst eine 100%ige Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit bis und mit 2018 zu postulieren .

A b (Januar) 2019 sei wegen des vermehrten Pausenbedarfs eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (bezogen auf ein ganztägiges Pensum) mit dem neu gültigen Zumutbarkeitsprofil zumutbar, wobei das Fähigkeits profil in diesem Tätigkeitsfeld als Marketing experte /Kommunikationsexperte prinzipiell möglich sein sollte (Urk. 9/M141 S. 12 f. und S. 17 ). In der Tätigkeit von 2008 bis 2013 (bei der Z.___ AG) sei wohl aber ein zu hoher Anteil fussbelastender Tätigkeiten abverlangt worden. Es dürfe aber angenommen werden, dass mindestens weitere Adaptionsmöglich keiten möglich gewesen wären, was aber damals wegen eines Arbeitsplatzkon flikts schwierig gewesen sei.

Die Tätigkeit an sich sei adaptionsfähig, so dass diese hinreichend gut ausgeübt werden könnte ( Urk. 9/M141 S. 20). 4.2 4.2.1

Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer solchen leidensange pass ten Tätigkeit ist der strittige Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleich s

( Art. 16 ATSG )

im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. Januar 2019 zu ermitteln. Hierzu sind die Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage auf diesen Zeitpunkt hin zu erheben; allfällige rentenwirk same Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen ( vgl. BGE 129 V 222 E.

4.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6). 4.2.2

Die Parteien sind sich darin einig, dass d as

Valideneinkommen , welches der

Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden hypothetisch bei der letzten Arbeit geberin ( Z.___ AG) Anfang 2019 verdient hätte , inklusive der Nominal lohnentwicklung von 2012 bis 2018

Fr. 122'942.-- beträgt (Urk. 1 S. 10 f. , Urk. 2 S. 7) . Hiervon ist auszugehen. 4.3 4.3.1

Schliesslich sind sich die Parteien

- d a kein tatsächlich erzieltes Erwerbsein kom men gegeben ist (vgl. BGE

148 V

174

E. 6.2 ) - zu Recht auch d a rin einig, dass das Invalideneinkommen ausgehend von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen ist und dass keine Umstände ersichtlich sind, welche einen leidens bedingten Abzug nach

BGE

126 V

75

rechtfertigen würden.

Streitig und zu klären ist die Wahl der für die Ermittlung des Invalidenein kom mens massgeblichen LSE-Tabelle.

Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochte nen Entscheid auf die LSE-Tabelle T17 des Jahres 2018 ab, und zwar auf Ziffer 25 «akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikations technologie » , Total Männer, mit einem monatlichen Tabellen-Bruttolohn von Fr. 9'228.-- (Urk. 2 S. 8). Dagegen plädiert der Beschwerdeführer für die Anwendung der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2018, Total Männer, Kompetenzniveau 3, mit einem monatlichen Tabellen-Bruttolohn von Fr. 7'198.-- (Urk. 1 S. 10; richtig: Fr. 7'189.--). 4.3.2

Wie das Bundesgericht in

BGE

148

V 174

E. 6.2 betonte, wird bei der Anwendung der LSE-Tabellenlöhne

in der Regel der Totalwert angewendet und praxisgemäss beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellen gruppe

A (standardisierte Bruttolöhne) ausgegangen (BGE 124 V 321

E.

3b/ aa ). Üblicherweise wird auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abge stellt (BGE

126 V 75 E. 7a; Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2022 vom 3.

Oktober 2022 E.

7.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnah men. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp ektive

T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffent liche Sektor auch offensteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_124/2021

vom 2.

August

2021

E.

4.4.1 und

8C_111/2021

vom 30.

April 2021 E .

4.2.1 , je mit Hinweisen). Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE

148 V

174

E.

6.2 , 126 V 75

E.

3b/ bb , 126 V 75

E.

3b/ bb ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9.

November 2022 E. 6.2.2.1 ).

Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE

143 V

295 E.

2.3 mit Hinweisen), womit die im Z eit punkt des Erlasses des Einspracheentscheids

bezogen auf den Zeitpunkt des Renten beginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6 mit Hinweisen ).

Die versicherte Person muss sich rechtsprechungsgemäss in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungslast (vgl. hierzu BGE 130 V 97 E. 3.2; 129 V 460 E. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5.4) diejenige Tätigkeit anrechnen lassen, bei der der geringste Invaliditäts grad resultiert (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2.

August 2021 E. 4.4.3.1 und 9C_672/2019 vom 1 2. August 2020 E. 7.2.2). Für die Invaliditätsbemessung ist zudem nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG;

BGE 134 V 64

E. 4.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.2.2). 4. 4

Den Akten ist zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er nach dem Erwerb der Matur ität Typus

C das Studium der Betriebswirt schaftslehre (BWL) an der Universität H.___ begann , dieses indes sogleich wieder abbrach. Von Februar 1987 bis Mai 1988 arbeitete er als Junior-Texter für die Y.___ AG und von Mai 1988 bis Mai 1991 als PR-Assistent für das Büro J.___ . Währenddessen, von 1988 bis 1989, erwarb er den PR-Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis.

Von September 1991 bis Mai 1994 arbeitete er als PR- und Marketingmanager für die K.___ AG und von September 1994 bis Januar 2000 als Berater für PR und Socialmarketing für die L.___ . Von 1994 bis 1995 hatte er das Nachdiplom-Intensivstu dium «Kommunikation und Management» am Forschungsinstitut G.___ der Hochschule H.___ absolviert. Von August 2000 bis August 2008 arbeitete er als Marketing Manager für die M.___ AG. Von 2006 bis 2007 durch lief er die Ausbildung zum Master of

Advanced Studies (MAS) in Services Mar keting und Management an der Hochschule I.___ . Von August 2008 bis Januar 2013 arbeitete er als Marketingfachmann und stellver tretender Leiter Marketing und Kommunikation für die Z.___ AG sowie befristet von Juli bis Dezember 2014 in einem 50%igen Pensum als Redaktor und Marketingfachmann für die C.___ GmbH ( Urk. 10/K1042-3, Urk.

10/K124.8, Urk.

10/K124.10, Urk. 10/K124.35).

Gemäss dem Arbeitszeugnis der Z.___ AG vom 31. Januar 2013 gehörten zu den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers die Konzeption und Durchführung von integrierten Marketing- und Verkaufsförderungsmassnahmen (Broschüre, Plakate, Flyer, Publireportagen , Internet) inklusive die marketingseitige Beglei tung von Produktionsentwicklungsprozessen, die Planung und Organi sation von öffentlichen Anlässen und Messeteilnahmen, die Begleitung und unternehmens spezifische Ausrichtung von Kundenbefragungen internationaler Branchenver bänden, die Pflege von Website-Inhalten inklusive die komplette redaktionelle Überarbeitung im Zusammenhang mit dem Relaunch 2009, interne Kommunika tion im Zusammenhang mit dem monatlich erscheinenden Firmennewsletter «N.___ », die Redaktion von Mediencommuniqués sowie die Stellvertretung des Leiters Marketing und Kommunikation (Urk. 10/K124.3). 4. 5 4. 5 .1

Auf die statistischen Median-Löhne gemäss Zeile « Total » der LSE-Tabelle TA1 ist namentlich dann abzustellen, wenn der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie auf ein anderes Betätigungsfeld aus weichen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.2.2) . Dies trifft beim Beschwerdeführer entgegen dessen Ansicht indes nicht zu. Auch wenn die zuletzt bis im Januar 2013 ausgeübte Tätigkeit als Marketing fachmann und stellvertretender Leiter Marketing und Kommunikation für die Z.___ AG ihm aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde, ist daraus mit Blick auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten noch nicht auf das Erforder nis eines « Branchenwechsels » zu schliessen . Denn die Gutachter attestierten nach vollziehbar begründet ab Anfang 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit

- wenn auch nicht am selben Arbeitsplatz - , wobei sie aus drücklich davon ausgingen , dass auch in einer solchen Tätigkeit eine

geringere Belastung des Fusses möglich sei , als dies am letzten spezifischen Arbeitsplatz der Fall war (Urk. 9/M141 S. 20) . Dem ist beizupflichten, zumal der Beschwerde führer auch nach der Anstellung bei der Z.___ AG weiterhin in der Mar keting

- und PR-B ranche tätig blieb (so namentlich bei der C.___ GmbH, Urk. 10/K104.2-3), und anlässlich der gutachterlichen Untersuchung angab, wei terhin selbständig und projektbezogen im Marketing zu arbeiten (vgl. orthopädi sches Teilgutachten vom 2. Juni 2020, Urk.

9/M141.2 S. 25). 4. 5 .2

Bei dieser Ausgangslage

und angesichts der Ausbildung en

sowie der vielfältigen und jahrelangen Berufserfahrung des Beschwerdeführers allein in der Marketing- und Kommunikationsbranche erscheint es als sachgerecht , auf die anhand ver schiedener Berufsgruppen erstellten Tabelle T17 abzustellen , was eine genauere Bestimmung des Invalideneinkommens erlaubt. Dabei ist entgegen den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb ihm der öffentliche Sek tor nicht ebenfalls offenstehen soll te . Der Beschwerdeführer verfügt über Erfahrung in einem regionale n Energie-, Telekom mu n ikation

- und Wasser-Versorgungs unternehme n , welche Bereiche in der Schweiz ortsweise

auch von öffentlich-rechtlich organisierten Anstalten verwaltet oder zumindest wirtschaft lich vom Gemeinwesen getragen werden. Zudem beinhaltete seine Tätigkeit für die L.___ unter anderem die Entwicklung und Betreuung der Softnet -Projektbörse im Auftrag des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie sowie die Realisation des Anbieterverzeichnisses für Dienstleister im Bereich Betriebsoptimierung inklusive Verkauf der Anzeigeseiten für Anbieter im Auftrag des Bundesamtes für Energie (Urk. 10/K124.6). Nicht stichhaltig ist ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, der öffentliche Sektor habe ihm w egen seines Alters von 56

Jahren im Jahr 2019 und wegen seiner langen Abwesenheit von diesem Berufsfeld nicht offen gestanden.

Soweit dieser Einwand i m Zusammen hang mit der Bestimmung des Invalideneinkommen s überhaupt zu hören ist, spricht beides nicht grundsätzlich gegen eine Anstellung im öffentlichen Sektor, zumal der Beschwerdeführer bis Ende 2018 voll arbeitsfähig war, sondern erschwert lediglich die Arbeitssuche. 4. 5 .3

Allerdings ist nicht auf die von der Beschwerdegegnerin verwendete Berufs gruppe in Ziffer 25 der LSE-Tabelle T17 «akademische und vergleichbare Fach kräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie» abzustellen. Diese Berufsgruppe umfasst nicht die den Beschwerdeführer betreffende Branche der Marketing- und PR-

respektive Kommunikations- Tätigkeiten und passt daher nicht. Denn gemäss dem ISCO-08-Raster ( International Standard Classification of

Occupations ; abrufbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/nomenclaturen/isco-08.assetdetail.4082534.html ) , auf welche m die Berufsgruppen der Tabelle T17 beruhen, umfasst die Berufsgruppe in Ziffer 25 die folgenden Berufe: Entwickler und Analytiker von Software und Anwendungen (Systemanalytiker, Softwareentwickler, Web- und Multimediaentwickler, Anwendungs programmierer, Entwickler und Analytiker von Software und Anwendungen, anderweitig nicht genannt), akademische und vergleichbare Fachkräfte für Datenbanken und Netzwerke (Datenbankentwickler und -adminis tratoren, Systemadministratoren, akademische und vergleichbare Fachkräfte für Computernetzwerke, akademische und vergleichbare Fachkräfte für Datenbanken und Netzwerke, anderweitig nicht genannt).

Die Berufe betreffend Marketing und Kommunikation respektive Öffentlichkeits arbeit

finden sich dagegen unter der Berufsgruppe von Ziffer 24 «Betriebswirte und vergleichbare akademische Berufe» , worunter gemäss dem ISCO-08-Raster die folgenden Berufe fallen : A kademische und vergleichbare Fachkräfte im Bereich Finanzen ( Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und verwandte Berufe , f inanz- und Anlageberater , Finanzanalysten ), a kademische und vergleichbare Fachkräfte in der betrieblichen Verwaltung (a kademische und vergleichbare Fachkräfte im Bereich Management- und Organisationsanalyse , a kademische und vergleichbare Fachkräfte in der strategischen Planung in Politik und Wirtschaft , Berufsberater und -analytiker und akademische und vergleichbare Personal fachleute , Fachkräfte in Personalschulung und -entwicklung ), a kademische und vergleichbare Fachkräfte in Vertrieb, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (a kade mische und vergleichbare Fachkräfte in Werbung und Marketing , a kademische und vergleichbare Fachkräfte in der Öffentlichkeitsarbeit , a kademische und ver gleichbare Fachkräfte im Bereich Vertrieb [ Technik und Medizin, ohne Informa tions

- und Kommunikations technologie ], a kademische und vergleichbare Fach kräfte im Vertrieb von Informations- und Kommunikationstechnologie ; Ziff. 243 ). 4. 5 .4

Da die Fachkräfte in Werbung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit somit von Ziffer

24 der Tabelle T17 erfasst sind, ist der dort genannte Tabellenlohn mass geblich . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tabelle T17 (auch) nach Lebensalter aufgeschlüsselt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.4.3 ) . Im Jahr 2018 betrug das mittlere Monatse inkommen in der Berufsgruppe von Ziffer 24

bei mindestens 50

Jahre alte n Männer n

(der Beschwerdeführer war Anfang 2019 55

Jahre alt) Fr.

8'810.-- .

Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2018 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit hochzurechnen und an die Nominallohnentwicklung bis 2019 anzupassen, wobei zu beachten ist, dass sowohl die Tabelle der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit als auch die Tabelle der Nominallohnentwicklung nach Wirtschaftsabteilungen ge gliedert sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.4.3) .

In der Tabelle T 03.02.03.01.04.01 « Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche » und in der Tabelle T1.1.15 « Nominallohnindex, Männer, 2016-2020 » (Basis 2015 = 100) richten sich die Wirtschaftszweige nach der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige NOGA -08

( Nomenclature Générale des Activités

économiques ; abrufbar unter www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de). Danach sind die Tätigkeiten der PR- und Unternehmensberatung (einschliesslich Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen und anderen Organisationen im Bereich PR , Kommunikation und Lobbying) unter dem Wirtschaftszweig « Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung »

in Ziffer

70 enthalten und der Wirtschaftszweig « Werbung und Marktforschung » in Ziffer

7 3.

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in der entsprechenden , übergeordneten Wirtschaftsabteilung M «Erbringung von freibe ruflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen» (Ziffer 69 - 75) von 41 . 5 Stunden im Jahr 201 8 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und der Nominallohn entwicklung von 20 18 bis 2019

in der gleichen

Wirtschaft s abteilung ( Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Basis 2015 = 100, Tabelle T1.1.93 , « frei berufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten » , Ziffer 69 - 75; 20 18 : 101.5 ; 20 19 : 103.5 )

resultiert für das Jahr 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 111'845.75 ( Fr. 8'810.--

x 12 : 40 x 41 . 5

: 101.5 x 103.5 ).

Dies ergibt mit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliden ein kommen von Fr. 89'476.6 0

( Fr. 111'845.75 x 0,8). 4. 5 .5

Was der Beschwerdeführer des Weiteren zum Invalideneinkommen und insbe sondere gegen die Verwendung der Tabelle T17 einwendet, führt zu keiner ande ren Betrachtungsweise. Namentlich spricht das Vorbringen , sein e Karriere ent spreche nicht jener einer Führungskraft und er habe nie einen akademischen Grad erreicht ( Urk. 1 S.

8 f., Urk. 18 S. 5 ), nicht gegen die Anwendung von Ziffer

24 der Tabelle T1 7. Zum einen sind die Zentralwerte dieser Berufsgruppe nicht gleichbedeutend mit der Position und dem Lohnniv e au von Führungskräften, welche unter einer eigenen Berufsgruppe nach ISCO-08 in Ziffer 1 der Tabelle T17 mit einem deutlich höheren mittleren Monatseinkommen von Männern (>= 50 Jahre)

von Fr. 11'317.-- pro Monat zusammengefasst sind. Zum anderen umfasst die Ziffer 24 nicht nur akademische Berufe, sondern auch vergleichbare Fachkräfte unter anderem in Vertrieb, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (vgl. oben E. 4.5.3). Da der Beschwerdeführer nicht nur die Maturität und den PR-Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis erworben hat, sondern nebst der jahrelangen beruflichen Erfahrung ausserdem das Nachdiplom- Intensivstudium «Kommunikation und Management» absolviert und insbesondere den Master of

Advanced Studies in Services Marketing und Management mit 60 ECTS-Punkten ( European Credit Transfer System ) entsprechend 1'800 Arbeitsstunden (ein schliesslich 910 Unterrichtslektionen, Prüfungen und Masterarbeit; Urk. 10/K 124.8 ) erworben hat, handelt es sich bei ihm um eine qualifizierte Fach kraft auf Hochschulniveau und damit insgesamt jedenfalls um eine (zu akademi schen Berufen ) «vergleichbare Fachkraft» im Sinne von ISCO-08 Ziffer 2431-243 2. Dies zeigt sich a uch darin, dass er mit dieser Ausbildung den Zentralwert-Lohn von Ziffer 24 der Tabelle T17 im Gesundheitsfall übertroffen hätte .

4. 6

Es bleibt damit beim Invalideneinkommen von Fr. 89'476.6 0. Der Einkommens vergleich mit dem

Valideneinkommen von Fr. 122'942.--

führt zu einer Einbusse von Fr. 33'465.40 ( Fr. 122'942.--

- Fr. 89'476.60 ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (Fr. 33'465.40 x

100 :

Fr. 122'942.-- ) entspricht.

Der angefochtene Einspracheentscheid , welcher von einem 25%igen Invaliditäts grad ausging, den am 1. Juli 2021 verfügten 26%igen Invaliditätsgrad aber anerkannt hat (Urk. 2 S. 9 ), ist somit im Ergebnis nur leicht, aber immerhin inso fern in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern , als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % hat. 5 .

Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht

- angesichts der sehr geringen Abweichung vom von der Beschwerdegegnerin vertretenen Standpunkt und vom angefochtenen Entscheid - eine reduzierte P artei entschädigung zu

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1’500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung wird d er angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2022 insoweit

abgeändert , als festgestellt wird , dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte P ar tei entschädigung von Fr. 1'50 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern , zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann