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UV.2022.00197

Gerichtsgutachten, Gutheissung Beschwerde

Zürich SozVersG · 2025-08-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der

...

geborene X.___ ,

im

Gastgewerbe

tätig,

wurde

am

...

Februar

2016

von

zwei

Gästen

tätlich

angegriffen

( Urk.

9/1,

Urk.

9/7 ) .

Dabei

zog

er

sich

ein

mittelschweres

Schädel-Hirn-Trauma

zu

(Unfallmeldung

vom

16.

Februar

2016,

Urk.

9/7;

Austrittsbericht

des

S pitals

D.___

vom

19.

Februar

2016,

Urk.

9/17).

Vom

3.

März

bis

zum

23.

Juni

2016

befand

er

sich

in

der

Rehaklinik

E.___

zwecks

neurologischer

Akutrehabilitation.

Der

zustän dige

Unfallversicherer,

die

Allianz

Suisse

Versicherungs-Gesellschaft

AG

(nach folgend:

Allianz),

erbrachte

die

vorübergehenden

Leistungen

nach

UVG,

stellte

mit

Verfügung

vom

20.

Januar

2020

gestützt

auf

das

von

ihr

in

Auftrag

gegebene

Gutachten

der

Medas

Y.___ AG

vom

5.

Dezember

2018

(Urk.

9/352)

indessen

seine

Leistungen

per

31.

Mai

2019

ein

und

verneinte

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

eine

Invalidenrente

sowie

eine

Integritätsentschädigung

(Urk.

9/434,

vgl.

auch

Urk.

9/397) .

Die

von X.___ hiergegen

erhobene

Einsprache

vom

12.

Februar

2020

(Urk.

9/440)

unter

nach folgender

Auflage

weiterer

Unterlagen

( n europsychologisches

Teilgutachten

vom

30.

September

2020,

verfasst

durch

d ipl.

p sych. Z.___ ,

Fachpsychologe

für

Neuropsychologie

FSP ,

Urk.

9 /450,

und

psychiatrisches

Gutachten

vom

22.

De zember

2020,

verfasst

durch

Dr.

med. A.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

Urk.

9 /456)

wies

die

Allianz

nach

neuerlichen

Abklärungen

mit

Entscheid

vom

21.

September

2022

ab

(Urk.

2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

21.

September

2022

liess X.___ am

24.

Oktober

2022

Beschwerde

am

hiesigen

Gericht

erheben

mit

den

Anträgen,

der

angefochtene

Entscheid

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen,

namentlich

eine

Rente

und

eine

Integritätsentschä digung,

auszurichten

(Urk.

1).

Mit

Eingabe

vom

19.

Dezember

2022

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

8),

was

dem

Beschwer deführer

mit

Verfügung

vom

20.

Dezember

2022

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

10).

3.

Mit

Beschluss

vom

14.

März

202 4

wurden

die

Parteien

darüber

in

Kenntnis

gesetzt,

dass

das

Gericht

in

Aussicht

nehme ,

bei

der

B.___

ein

polydisziplinäres

Gutachten

einzuholen.

Gleichzeitig

wurde

den

Parteien

Gelegenheit

gegeben,

um

zur

vorge sehenen

Fragestellung

Änderungen

und

Ergänzungen

zu

beantragen

(Urk.

11).

Nachdem

die

Parteien

darauf

verzichtet

hatten

( Urk.

14 ),

wurde

mit

Beschluss

vom

7.

Mai

2024

die B.___ mit

der

Begutachtung

beauftragt

(Urk.

15 ).

Die B.___ teilte

daraufhin

die

für

die

Begutachtung

vorge sehenen

Gutachter

mit.

Gegen

diese

erhoben

die

Parteien

keine

Einwände

(Urk.

20,

Urk.

21).

Mit

Beschluss

vom

15.

Oktober

2024

wurde

der

Gutachtensauf trag

definitiv

erteilt

(Urk.

24

und

26 ) .

Die

B.___ erstattete

das

Gutachten

am

26.

Mai

2025

(Urk.

28/1-3).

Die

Parteien

verzichteten

auf

eine

Stellungnahme

dazu

(vgl.

Urk.

29-31). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 der

genannten

Übergangsbestimmungen).

Der

hier

zu

beurteilende

Unfall

hat

sich

am

...

Februar

2016

ereignet,

weshalb

die

bis

31.

Dezember

2016

gültig

gewesenen

Normen

auf

den

vorliegenden

Fall

Anwendung

finden

und

in

dieser

Fassung

zitiert

werden.

E. 1.2 Gemäss

Art.

E. 6 UVG

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufskrankheiten

gewährt

(Abs.

1).

Nach

Art.

E. 6.1 mit

Hinweisen).

Das

Gericht

gelangte

-

wie

es

im

Beschluss

vom

E. 10 Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente,

sofern

sich

der

Unfall

vor

Erreichen

des

ordentlichen

Rentenalters

ereignet

hat

(Art.

18

Abs.

1

UVG) .

Der

Rentenanspruch

entsteht,

wenn

von

der

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungsmassnahmen

der

Invalidenversicherung

abgeschlossen

sind.

Mit

dem

Rentenbeginn

fallen

die

Heilbehandlung

und

die

Taggeldleistungen

dahin

(Art.

19

Abs.

1

UVG).

Erleidet

die

versicherte

Person

durch

den

Unfall

eine

dauernde

erhebliche

Schädigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Integrität,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

angemessene

Integritätsentschädigung

(Art.

24

Abs.

1

UVG). 1. 3

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1).

Nach

den

Richtlinien

zur

Beweiswürdigung

weicht

das

Gericht

praxisgemäss

nicht

ohne

zwingende

Gründe

von

Gerichtsgutachten

ab

(BGE

143

V

269

E.

6.2.3.2,

135

V

465

E.

4.4).

Ein

Grund

zum

Abweichen

kann

vorliegen,

wenn

die

Gerichtsexpertise

widersprüchlich

ist

oder

wenn

ein

vom

Gericht

eingeholtes

Obergutachten

in

überzeugender

Weise

zu

anderen

Schlussfolgerungen

gelangt.

Eine

abweichende

Beurteilung

kann

ferner

gerechtfertigt

sein,

wenn

gegen sätz liche

Meinungsäusserungen

anderer

Fachleute

dem

Gericht

als

triftig

genug

erscheinen,

die

Schlüssigkeit

des

Gerichtsgutachtens

in

Frage

zu

stellen,

sei

es,

dass

es

die

Überprüfung

durch

eine

weitere

Fachperson

im

Rahmen

einer

Oberexpertise

für

angezeigt

hält,

sei

es,

dass

es

ohne

eine

solche

vom

Ergebnis

des

Gerichtsgutachtens

abweichende

Schlussfolgerungen

zieht

(BGE

125

V

351

E.

3b/aa;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_487/2020

vom

3.

November

2020

E.

4). 2. 2.1

Z ur

Klärung

des

medizinischen

Sachverhalts

veranlasste

das

hiesige

Sozialversi cherungsgericht

das

(internistische,

psychiatrische,

neurologische

und

neuropsy chologische)

Gutachten

der B.___ vom

26.

Mai

2025 .

Darin

wurden

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gestellt

(Urk.

28/1

S.

10) :

1.

Mittelschweres

(bis

schweres)

Schädelhirntrauma

am

... .02.2016 - GCS

9,

über

Wochen

anhaltende

Verwirrtheit - Kernspintomographisch

multilokuläre

Läsionen - Generalisierte

Reflexsteigerung

und

spastisch-ataktisches

Gangbild - Neuropsychologisch

mittelgradige

neurokognitive

Störung

mit

im

Vordergrund

stehenden

Leistungsdefiziten

im

attentional-exekutiven

Bereich

bzw.

im

Arbeitstempo

und

in

der

Verarbeitungsgeschwin digkeit - organisches

Psychosyndrom

2.

Komplexe

psychische

Anpassungsreaktion

an

das

schwere

Verbrechen

vom ... .02.2016

mit

mittelschwerem

bis

schwerem

Schädelhirntrauma - Mit

hirnorganischen

bedingten

psychiatrischen

Symptomen -

Organisches

Psychosyndrom

ICD-10

F07.2 -

Organische

emotional

labile

(asthenische)

Störung

ICD-10

F06.6 - Invalidisierende

Agoraphobie

ICD-10

F40.0

bedingt

durch

die

Furcht

erneut

Opfer

oder

Zeuge

von

Gewalt

zu

werden

- Gemischte

dissoziative

Störung

ICD-10

F44.7

3.

Verschlechterung

der

vorbestehenden

häufig

auftretenden

Kopfschmerzen

vom

Spannungstyp

ohne

perikranielle

Schmerzempfindlichkeit

(ICHD-3

2.2.2)

durch

Dg.

1

Als

nicht

unfallkausale

Folgen

(ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähig keit )

wurden

folgende

Diagnosen

genannt:

1.

Status

nach

Alkoholkonsum

im

beruflichen

Kontext.

Sistiert

nach

dem

Verbrechen - Im

Kontext

des

zweimaligen

Fahrausweisentzuges

als

Status

nach

schädlichem

Gebrauch

von

Alkohol

ICD-10

F10.1

zu

klassifizieren

2.

Episodischer

Cluster-Kopfschmerz

(ICHD-3

3.1.1)

3.

Häufig

auftretender

Kopfschmerz

vom

Spannungstyp

ohne

perikranielle

Schmerzempfindlichkeit

(ICHD-3

2.2.2) 2.2

Dazu

wurde

ausgeführt,

in

der

primär

durchgeführten

Kernspintomographie

des

Schädels

hätten

sich

Läsionen

parietal

rechts,

okzipital

rechts

gezeigt,

in

der

Kernspintomographie

im

Verlauf

von

April

2016

Läsionen

rechtshemisphäral,

okzipital

beidseits

und

in

der

linken

Kleinhirnhemisphäre .

I m

aktuellen

MRI

des

Schädel s

seien

weiterhin

posttraumatische

Läsionen

nachweisbar.

Das

organische

Psychosyndrom

mit

vermehrter

Ermüdbarkeit,

Schlafstörung

mit

erhöhtem

Schlafbedürfnis,

Konzentrationsstörungen

und

leichter

Erschöpfbarkeit

sowie

auch

die

Sexualstörung

und

die

Miktionsstörung

mit

Urge-Symptomatik

seien

überwiegend

wahrscheinlich

auf

das

Trauma

vom

...

Februar

2016

zurück zu führen ,

e benso

die

mittelgradige

neurokognitive

Störung,

die

komplexe

psychi sche

Anpassungsreaktion

an

das

schwere

Verbrechen

vom

...

Februar

2016

mit

hirnorganischen

bedingten

psychiatrischen

Symptomen,

u.a.

organischem

Psy chosyndrom

und

organisch

bedingter

emotional

labile r

(asthenische r )

Störung ,

sowie

die

invalidisierende

Agoraphobie

und

die

dissoziativen

Zustände.

Die

spastisch-ataktische

Gangstörung,

die

vom

Beschwerdeführer

als

Schwank schwindel

beschrieben

w erde ,

sei

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

auch

auf

das

Trauma

vom

...

Februar

2016

zurückzuführen.

Hinweisend

hierfür

seien

die

multipel

nachgewiesenen

Scherkräfteverletzungen

im

Gehirn

sowie

die

mehrfach

und

auch

jetzt

im

Verlauf

linksbetont

nachgewiesene

generalisierte

Reflexstei gerung.

Vorbestehend

sei

ein

Kopfschmerz

vom

Spannungstyp

gewesen ,

der

sich

nun

nach

dem

Unfall

vom

...

Februar

2016

mit

mittelschwerem

Schädel-Hirn-Trauma

verstärkt

und

lokalisatorisch

auch

etwas

verlagert

h abe.

Diesbezüglich

bestehe

eine

Teilkausalität,

da

d er

Unfall

für

die

richtungsgebende

Verschlech terung

im

Sinne

einer

conditio

sine

qua

non

nicht

weggedacht

werden

könne .

Der

vorbestehende

Cluster-Kopfschmerz

sei

unfallfremd.

Der

Status

nach

schäd lichem

Gebrauch

von

Alkohol

steh e

auch

in

keinem

Kausalzusammenhang

mit

dem

Unfall

(Urk.

28/1

S.

1 1

f.). 2.3

Eine

Aggravation

des

Beschwerdeführers

verneinten

die

Gutachter.

Die

Mitarbeit

und

Anstrengungsbereitschaft

des

Beschwerdeführers

seien

in

allen

Begut ach tungen

sehr

gut

gewesen .

Die

Defizite

hätten

sich

ausgestanzt

dar gestellt ,

passend

zum

Verletzungsmuster.

In

der

Anamneseerhebung

und

der

Beschwerde schil de rung

habe

der

Explorand

stets

authentisch

gewirkt .

Die

neuropsychologischen

Testbefunde

seien

valide

und

vereinbar

mit

der

strukturellen

Hirnverletzung

(Urk.

28/1

S.

12).

Ergänzend

dazu

führte

der

neurologische

Gutachter

in

seinem

Teilgutachten

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

von

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

Medas

Neurologie,

Y.___ ,

im

2018

begutachtet

worden

sei.

Dr.

C.___

sei

aufgrund

der

strukturellen

MRI-Befunde

und

dem

dokumentierten

GCS

von

9,

formal

einem

mittelschweren

Schädel-Hirn-Trauma

entsprechend,

und

dem

klinischen

Neurostatus

mit

objektiv

nachweisbarer

generalisierter

Reflexsteigerung

zu m

Schluss

einer

zentralen

Läsion

gekommen .

Dieser

F o l ge rung

stimme

er

vollends

zu.

Dr.

C.___

habe

aber

aufgrund

der

auffälligen

Vali dierung

im

neuropsychologischen

Zusatzgutachten

zudem

geschlossen ,

dass

neben

dem

unfallkausalen

hirnorganischen

Kern

nicht-organische

Faktoren

mit

regressiv-maladaptiv-vermeidendem

Verhalten

den

Heilungsverlauf

negativ

überlager ten

und

eine

berufliche

Reintegration

verunmöglichten.

Zu sätzlich

habe

Dr.

C.___

konklusive

Hinweise

auf

eine

Aggravation

gesehen .

Dazu

sei

einzu wen den ,

dass

eine

einseitige

Hirnschädigung

bisweilen

gut

kompensiert

werden

k önne ,

wobei

dies

natürlich

im

Einzelfall

auch

von

der

Lokalisation

(z.

B.

Läsion

der

linken

sprachdominanten

Hemisphäre)

abhäng ig

sei .

Bei m

Beschwerdeführer

erg ä ben

sich

jedoch

sowohl

bildgebend,

mit

der

nachgewiesenen

okzipitalen

bihemisphäralen

Läsion,

als

auch

klinisch ,

mit

der

generalisierten

Reflexste ige rung ,

Hinweise

auf

eine

bihemisphärale

Läsion,

was

deutlich

schwerer

zu

kompensieren

sei .

Dies

erklär e

auch

die

Diagnose

eines

hirnorganischen

Psycho syndroms

mit

Rückzugstendenz,

Müdigkeit

und

Konzentrationsstörungen

(Urk.

28/3

S.

E. 14 März

2024

ausführlich

darlegte

(Urk.

11)

-

zur

Auffassung,

dass

auf

das

Gutachten

der

Medas Y.___ AG

vom

5.

Dezember

2018

nicht

abgestellt

werden

könne.

Es

kritisierte

insbesondere,

dass

das

psychiatrische

Medas-Teilgutachten

wie

die

Vertrauensärztin

der

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

moniert

habe

-

nicht

überzeuge

und

dass

aufgrund

der

Ausführungen

im

neuropsychologischen

Medas-Teilgutachten

nicht

hinreichend

klar

beurteilbar

sei,

ob

eine

leistungs hindernde

Aggravation

vorliege

oder

nicht.

Damit

rechtfertigt

es

sich,

die

Kosten

des

Gerichtsgutachtens

im

Gesamtbetrag

von

Fr.

18'791.25

( Urk.

32)

der

Beschwerdegegnerin

zu

überbinden. 4. 2

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

§

34

des

Gesetzes

über

das

Sozial versicherungsgericht

(GSVGer)

hat

die

obsiegende

beschwerdeführende

P artei

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens

bemessen .

A usgangsgemäss

ist

d ie

Beschwerde gegnerin

daher

zu

verpflichten,

de m

Beschwerdeführer

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

3‘ 8 00.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

zu

bezahlen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

gutgeheissen,

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

21.

September

2022

wird

aufgehoben

und

es

wird

festgestellt,

dass

der

Beschwerde führer

ab

1.

Juni

2019

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

basierend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

100

%

sowie

auf

eine

Integritätsentschädigung

auf

Basis

einer

Integritätseinbusse

von

60

%

hat. 2.

D as

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Gericht

die

Kosten

für

das

Gerichtsgut achten

im

Gesamtbetrag

von

Fr.

18'791.25

zu

erstatten.

Rechnung

und

Einzahlungs schein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 4 .

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

3' 8 00.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 5 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Ivo

Baumann - Allianz

Suisse

Versicherungs-Gesellschaft

AG

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

32

(Rechnung) - Bundesamt

für

Gesundheit sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 6 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2022.00197

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Curiger Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 25.

August

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Ivo

Baumann Grieder

Baumann

Lerch

Epprecht,

Rechtsanwälte Badenerstrasse

21,

Postfach,

8021

Zürich

1 gegen Allianz

Suisse

Versicherungs-Gesellschaft

AG Richtiplatz

1,

8304

Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse:

Allianz

Suisse

Versicherungs-Gesellschaft

AG Postfach,

8010

Zürich Sachverhalt: 1.

Der

...

geborene X.___ ,

im

Gastgewerbe

tätig,

wurde

am

...

Februar

2016

von

zwei

Gästen

tätlich

angegriffen

( Urk.

9/1,

Urk.

9/7 ) .

Dabei

zog

er

sich

ein

mittelschweres

Schädel-Hirn-Trauma

zu

(Unfallmeldung

vom

16.

Februar

2016,

Urk.

9/7;

Austrittsbericht

des

S pitals

D.___

vom

19.

Februar

2016,

Urk.

9/17).

Vom

3.

März

bis

zum

23.

Juni

2016

befand

er

sich

in

der

Rehaklinik

E.___

zwecks

neurologischer

Akutrehabilitation.

Der

zustän dige

Unfallversicherer,

die

Allianz

Suisse

Versicherungs-Gesellschaft

AG

(nach folgend:

Allianz),

erbrachte

die

vorübergehenden

Leistungen

nach

UVG,

stellte

mit

Verfügung

vom

20.

Januar

2020

gestützt

auf

das

von

ihr

in

Auftrag

gegebene

Gutachten

der

Medas

Y.___ AG

vom

5.

Dezember

2018

(Urk.

9/352)

indessen

seine

Leistungen

per

31.

Mai

2019

ein

und

verneinte

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

eine

Invalidenrente

sowie

eine

Integritätsentschädigung

(Urk.

9/434,

vgl.

auch

Urk.

9/397) .

Die

von X.___ hiergegen

erhobene

Einsprache

vom

12.

Februar

2020

(Urk.

9/440)

unter

nach folgender

Auflage

weiterer

Unterlagen

( n europsychologisches

Teilgutachten

vom

30.

September

2020,

verfasst

durch

d ipl.

p sych. Z.___ ,

Fachpsychologe

für

Neuropsychologie

FSP ,

Urk.

9 /450,

und

psychiatrisches

Gutachten

vom

22.

De zember

2020,

verfasst

durch

Dr.

med. A.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

Urk.

9 /456)

wies

die

Allianz

nach

neuerlichen

Abklärungen

mit

Entscheid

vom

21.

September

2022

ab

(Urk.

2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

21.

September

2022

liess X.___ am

24.

Oktober

2022

Beschwerde

am

hiesigen

Gericht

erheben

mit

den

Anträgen,

der

angefochtene

Entscheid

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen,

namentlich

eine

Rente

und

eine

Integritätsentschä digung,

auszurichten

(Urk.

1).

Mit

Eingabe

vom

19.

Dezember

2022

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

8),

was

dem

Beschwer deführer

mit

Verfügung

vom

20.

Dezember

2022

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

10).

3.

Mit

Beschluss

vom

14.

März

202 4

wurden

die

Parteien

darüber

in

Kenntnis

gesetzt,

dass

das

Gericht

in

Aussicht

nehme ,

bei

der

B.___

ein

polydisziplinäres

Gutachten

einzuholen.

Gleichzeitig

wurde

den

Parteien

Gelegenheit

gegeben,

um

zur

vorge sehenen

Fragestellung

Änderungen

und

Ergänzungen

zu

beantragen

(Urk.

11).

Nachdem

die

Parteien

darauf

verzichtet

hatten

( Urk.

14 ),

wurde

mit

Beschluss

vom

7.

Mai

2024

die B.___ mit

der

Begutachtung

beauftragt

(Urk.

15 ).

Die B.___ teilte

daraufhin

die

für

die

Begutachtung

vorge sehenen

Gutachter

mit.

Gegen

diese

erhoben

die

Parteien

keine

Einwände

(Urk.

20,

Urk.

21).

Mit

Beschluss

vom

15.

Oktober

2024

wurde

der

Gutachtensauf trag

definitiv

erteilt

(Urk.

24

und

26 ) .

Die

B.___ erstattete

das

Gutachten

am

26.

Mai

2025

(Urk.

28/1-3).

Die

Parteien

verzichteten

auf

eine

Stellungnahme

dazu

(vgl.

Urk.

29-31). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2017

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

und

der

Verordnung

über

die

Unfallversicherung

(UVV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

ver wirklicht

hat

(vgl.

BGE

127

V

466

E.

1,

126

V

134

E.

4b).

Dementsprechend

sehen

die

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

25.

September

2015

des

UVG

vor,

dass

Versicherungsleistungen

für

Unfälle,

die

sich

vor

dem

1.

Januar

2017

ereignet

haben,

und

für

Berufskrankheiten,

die

vor

diesem

Zeitpunkt

ausge brochen

sind,

nach

bisherigem

Recht

gewährt

werden

(Absatz

1

der

genannten

Übergangsbestimmungen).

Der

hier

zu

beurteilende

Unfall

hat

sich

am

...

Februar

2016

ereignet,

weshalb

die

bis

31.

Dezember

2016

gültig

gewesenen

Normen

auf

den

vorliegenden

Fall

Anwendung

finden

und

in

dieser

Fassung

zitiert

werden. 1.2

Gemäss

Art.

6

UVG

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufskrankheiten

gewährt

(Abs.

1).

Nach

Art.

10

Abs.

1

UVG

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

die

zweckmässige

Behandlung

ihrer

Unfallfolgen.

Ist

sie

infolge

des

Unfalles

voll

oder

teilweise

arbeitsunfähig,

so

steht

ihr

gemäss

Art.

16

Abs.

1

UVG

ein

Taggeld

zu.

Wird

sie

infolge

des

Unfalles

zu

mindestens

10

Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente,

sofern

sich

der

Unfall

vor

Erreichen

des

ordentlichen

Rentenalters

ereignet

hat

(Art.

18

Abs.

1

UVG) .

Der

Rentenanspruch

entsteht,

wenn

von

der

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungsmassnahmen

der

Invalidenversicherung

abgeschlossen

sind.

Mit

dem

Rentenbeginn

fallen

die

Heilbehandlung

und

die

Taggeldleistungen

dahin

(Art.

19

Abs.

1

UVG).

Erleidet

die

versicherte

Person

durch

den

Unfall

eine

dauernde

erhebliche

Schädigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Integrität,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

angemessene

Integritätsentschädigung

(Art.

24

Abs.

1

UVG). 1. 3

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_16/2025

vom

24.

April

2025

E.

4.3.1).

Nach

den

Richtlinien

zur

Beweiswürdigung

weicht

das

Gericht

praxisgemäss

nicht

ohne

zwingende

Gründe

von

Gerichtsgutachten

ab

(BGE

143

V

269

E.

6.2.3.2,

135

V

465

E.

4.4).

Ein

Grund

zum

Abweichen

kann

vorliegen,

wenn

die

Gerichtsexpertise

widersprüchlich

ist

oder

wenn

ein

vom

Gericht

eingeholtes

Obergutachten

in

überzeugender

Weise

zu

anderen

Schlussfolgerungen

gelangt.

Eine

abweichende

Beurteilung

kann

ferner

gerechtfertigt

sein,

wenn

gegen sätz liche

Meinungsäusserungen

anderer

Fachleute

dem

Gericht

als

triftig

genug

erscheinen,

die

Schlüssigkeit

des

Gerichtsgutachtens

in

Frage

zu

stellen,

sei

es,

dass

es

die

Überprüfung

durch

eine

weitere

Fachperson

im

Rahmen

einer

Oberexpertise

für

angezeigt

hält,

sei

es,

dass

es

ohne

eine

solche

vom

Ergebnis

des

Gerichtsgutachtens

abweichende

Schlussfolgerungen

zieht

(BGE

125

V

351

E.

3b/aa;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_487/2020

vom

3.

November

2020

E.

4). 2. 2.1

Z ur

Klärung

des

medizinischen

Sachverhalts

veranlasste

das

hiesige

Sozialversi cherungsgericht

das

(internistische,

psychiatrische,

neurologische

und

neuropsy chologische)

Gutachten

der B.___ vom

26.

Mai

2025 .

Darin

wurden

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

gestellt

(Urk.

28/1

S.

10) :

1.

Mittelschweres

(bis

schweres)

Schädelhirntrauma

am

... .02.2016 - GCS

9,

über

Wochen

anhaltende

Verwirrtheit - Kernspintomographisch

multilokuläre

Läsionen - Generalisierte

Reflexsteigerung

und

spastisch-ataktisches

Gangbild - Neuropsychologisch

mittelgradige

neurokognitive

Störung

mit

im

Vordergrund

stehenden

Leistungsdefiziten

im

attentional-exekutiven

Bereich

bzw.

im

Arbeitstempo

und

in

der

Verarbeitungsgeschwin digkeit - organisches

Psychosyndrom

2.

Komplexe

psychische

Anpassungsreaktion

an

das

schwere

Verbrechen

vom ... .02.2016

mit

mittelschwerem

bis

schwerem

Schädelhirntrauma - Mit

hirnorganischen

bedingten

psychiatrischen

Symptomen -

Organisches

Psychosyndrom

ICD-10

F07.2 -

Organische

emotional

labile

(asthenische)

Störung

ICD-10

F06.6 - Invalidisierende

Agoraphobie

ICD-10

F40.0

bedingt

durch

die

Furcht

erneut

Opfer

oder

Zeuge

von

Gewalt

zu

werden

- Gemischte

dissoziative

Störung

ICD-10

F44.7

3.

Verschlechterung

der

vorbestehenden

häufig

auftretenden

Kopfschmerzen

vom

Spannungstyp

ohne

perikranielle

Schmerzempfindlichkeit

(ICHD-3

2.2.2)

durch

Dg.

1

Als

nicht

unfallkausale

Folgen

(ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähig keit )

wurden

folgende

Diagnosen

genannt:

1.

Status

nach

Alkoholkonsum

im

beruflichen

Kontext.

Sistiert

nach

dem

Verbrechen - Im

Kontext

des

zweimaligen

Fahrausweisentzuges

als

Status

nach

schädlichem

Gebrauch

von

Alkohol

ICD-10

F10.1

zu

klassifizieren

2.

Episodischer

Cluster-Kopfschmerz

(ICHD-3

3.1.1)

3.

Häufig

auftretender

Kopfschmerz

vom

Spannungstyp

ohne

perikranielle

Schmerzempfindlichkeit

(ICHD-3

2.2.2) 2.2

Dazu

wurde

ausgeführt,

in

der

primär

durchgeführten

Kernspintomographie

des

Schädels

hätten

sich

Läsionen

parietal

rechts,

okzipital

rechts

gezeigt,

in

der

Kernspintomographie

im

Verlauf

von

April

2016

Läsionen

rechtshemisphäral,

okzipital

beidseits

und

in

der

linken

Kleinhirnhemisphäre .

I m

aktuellen

MRI

des

Schädel s

seien

weiterhin

posttraumatische

Läsionen

nachweisbar.

Das

organische

Psychosyndrom

mit

vermehrter

Ermüdbarkeit,

Schlafstörung

mit

erhöhtem

Schlafbedürfnis,

Konzentrationsstörungen

und

leichter

Erschöpfbarkeit

sowie

auch

die

Sexualstörung

und

die

Miktionsstörung

mit

Urge-Symptomatik

seien

überwiegend

wahrscheinlich

auf

das

Trauma

vom

...

Februar

2016

zurück zu führen ,

e benso

die

mittelgradige

neurokognitive

Störung,

die

komplexe

psychi sche

Anpassungsreaktion

an

das

schwere

Verbrechen

vom

...

Februar

2016

mit

hirnorganischen

bedingten

psychiatrischen

Symptomen,

u.a.

organischem

Psy chosyndrom

und

organisch

bedingter

emotional

labile r

(asthenische r )

Störung ,

sowie

die

invalidisierende

Agoraphobie

und

die

dissoziativen

Zustände.

Die

spastisch-ataktische

Gangstörung,

die

vom

Beschwerdeführer

als

Schwank schwindel

beschrieben

w erde ,

sei

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

auch

auf

das

Trauma

vom

...

Februar

2016

zurückzuführen.

Hinweisend

hierfür

seien

die

multipel

nachgewiesenen

Scherkräfteverletzungen

im

Gehirn

sowie

die

mehrfach

und

auch

jetzt

im

Verlauf

linksbetont

nachgewiesene

generalisierte

Reflexstei gerung.

Vorbestehend

sei

ein

Kopfschmerz

vom

Spannungstyp

gewesen ,

der

sich

nun

nach

dem

Unfall

vom

...

Februar

2016

mit

mittelschwerem

Schädel-Hirn-Trauma

verstärkt

und

lokalisatorisch

auch

etwas

verlagert

h abe.

Diesbezüglich

bestehe

eine

Teilkausalität,

da

d er

Unfall

für

die

richtungsgebende

Verschlech terung

im

Sinne

einer

conditio

sine

qua

non

nicht

weggedacht

werden

könne .

Der

vorbestehende

Cluster-Kopfschmerz

sei

unfallfremd.

Der

Status

nach

schäd lichem

Gebrauch

von

Alkohol

steh e

auch

in

keinem

Kausalzusammenhang

mit

dem

Unfall

(Urk.

28/1

S.

1 1

f.). 2.3

Eine

Aggravation

des

Beschwerdeführers

verneinten

die

Gutachter.

Die

Mitarbeit

und

Anstrengungsbereitschaft

des

Beschwerdeführers

seien

in

allen

Begut ach tungen

sehr

gut

gewesen .

Die

Defizite

hätten

sich

ausgestanzt

dar gestellt ,

passend

zum

Verletzungsmuster.

In

der

Anamneseerhebung

und

der

Beschwerde schil de rung

habe

der

Explorand

stets

authentisch

gewirkt .

Die

neuropsychologischen

Testbefunde

seien

valide

und

vereinbar

mit

der

strukturellen

Hirnverletzung

(Urk.

28/1

S.

12).

Ergänzend

dazu

führte

der

neurologische

Gutachter

in

seinem

Teilgutachten

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

von

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

Medas

Neurologie,

Y.___ ,

im

2018

begutachtet

worden

sei.

Dr.

C.___

sei

aufgrund

der

strukturellen

MRI-Befunde

und

dem

dokumentierten

GCS

von

9,

formal

einem

mittelschweren

Schädel-Hirn-Trauma

entsprechend,

und

dem

klinischen

Neurostatus

mit

objektiv

nachweisbarer

generalisierter

Reflexsteigerung

zu m

Schluss

einer

zentralen

Läsion

gekommen .

Dieser

F o l ge rung

stimme

er

vollends

zu.

Dr.

C.___

habe

aber

aufgrund

der

auffälligen

Vali dierung

im

neuropsychologischen

Zusatzgutachten

zudem

geschlossen ,

dass

neben

dem

unfallkausalen

hirnorganischen

Kern

nicht-organische

Faktoren

mit

regressiv-maladaptiv-vermeidendem

Verhalten

den

Heilungsverlauf

negativ

überlager ten

und

eine

berufliche

Reintegration

verunmöglichten.

Zu sätzlich

habe

Dr.

C.___

konklusive

Hinweise

auf

eine

Aggravation

gesehen .

Dazu

sei

einzu wen den ,

dass

eine

einseitige

Hirnschädigung

bisweilen

gut

kompensiert

werden

k önne ,

wobei

dies

natürlich

im

Einzelfall

auch

von

der

Lokalisation

(z.

B.

Läsion

der

linken

sprachdominanten

Hemisphäre)

abhäng ig

sei .

Bei m

Beschwerdeführer

erg ä ben

sich

jedoch

sowohl

bildgebend,

mit

der

nachgewiesenen

okzipitalen

bihemisphäralen

Läsion,

als

auch

klinisch ,

mit

der

generalisierten

Reflexste ige rung ,

Hinweise

auf

eine

bihemisphärale

Läsion,

was

deutlich

schwerer

zu

kompensieren

sei .

Dies

erklär e

auch

die

Diagnose

eines

hirnorganischen

Psycho syndroms

mit

Rückzugstendenz,

Müdigkeit

und

Konzentrationsstörungen

(Urk.

28/3

S.

14

f. ).

Hinsichtlich

der

im

Gutachten

der

Medas Y.___ AG

erhobenen

Auffälligkeiten

im

Beschwerdevalidierungsverfahren

führte

der

Neuropsychologe

aus,

es

sei

zutreffend,

dass

der

Beschwerdeführer

damals

fünf

statt

der

erlaubten

vier

Fehler

gemacht

und

damit

einen

Score

von

111

erreicht

habe,

wobei

bei

gesunden

und

hirnverletzten

Personen

ein

Score

von

90

erlaubt

gewesen

wäre.

Allerdings

sei

anzumerken,

dass

der

Cut-Off

bei

depressi ven

Patienten

bei

120

liege.

Aus

dem

aktuellen

psychiatrischen

Gut achten

ergebe

sich,

dass

im

damaligen

Zeitpunkt

anamnestisch

zwar

depressive

Symptome

vom

Beschwerdeführer

angegeben,

indessen

diese

nicht

gewürdigt

worden

seien.

Retrospektiv

bedeute

dies,

dass

bei

einer

Wahl

des

adäquaten

Cut-Offs

das

zeit sensitive

Validierungsverfahren

nicht

als

auffällig

gewertet

worden

wäre.

In

diesem

Sinne

liessen

sich

die

im

Vergleich

zur

Voruntersuchung

von

2017

verlängerten

Reaktionszeiten

erklären.

Insgesamt

hätten

die

Streuwerte

der

Reaktionszeiten

zu

keinem

Begutachtungszeitpunkt

(30.01.2017,

25.9.2018,

01.07.2020)

Auffälligkeiten

gezeigt;

auch

bei

den

internen

Validitätsparametern

zur

Geschwindigkeit

oder

den

Antizipationen

ergäben

sich

keine

Hinweise

auf

aggravatorische

Tendenzen

(Urk.

28/3

S.

21).

Weiter

erklärten

die

Gutachter,

dass

der

medizinische

Endzustand

zwei

Jahre

nach

dem

Ereignis

vom

...

Februar

201 6

eingetreten

sei.

Eine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

sei

danach

nicht

mehr

zu

erreichen

gewe se n

(Urk.

28/1

S.

14). 2.4

Eine

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Geschäftsführer

in

der

Gastronomie

als

auch

in

einer

Verweistätigkeit

verneinten

die

Gutachter.

Die

Arbeitsfähigkeit

sei

seit

dem

Indexereignis

konsensual

in

jeglicher

Tätigkeit

unfallkausal,

dauernd

und

bleibend

vollständig

aufgehoben.

Im

Vordergrund

für

die

Aufhebung

der

Arbeitsfähigkeit

steh e

das

organische

Psychosyndrom

mit

den

konsekutiven

neuropsychologischen

Defiziten,

die

Verlangsamung

sowie

die

erhebliche

Einschränkung

mehrerer

psychiatrischer

Kernfunktionen ,

wie

z.B.

in

der

Interaktionsfähigkeit

inkl.

Selbstbehauptungsfähigkeit

und

Durchhaltefähig keit.

Die

nicht

organisch

begründbare,

invalidisierende

Agoraphobie,

die

organisch

bedingte

emotional

labile

Störung

sowie

die

dissoziativen

Zustände

erschwer t en

sogar

eine

Beschäftigung

im

2.

Arbeitsmarkt

(Urk.

28/1

S.

13). 2.5

Auf

die

Frage ,

ob

eine

Integritätseinbusse

bestehe,

erklärten

die

Gutachter,

dass

beim

Beschwerdeführer

Minderleistungen

in

mehreren

kognitiven

Funktionen,

eine

Persönlichkeitsveränderung

und

deutliche

Beeinträchtigungen

in

mehreren

psychiatrischen

Kernfunktionen

bestünden.

Der

Antrieb

sowie

die

Kritikfähigkeit

und

das

Sozialverhalten

s eien

kombiniert

deutlich

gestört.

Eine

Rückkehr

an

den

angestammten

Arbeitsplatz

sei

nicht

möglich.

Arbeitsabläufe

könn t en

in

einer

wirtschaftlich

verwertbaren

Weise

nicht

umgesetzt

werden,

sodass

eine

Tätigkeit

in

einer

geschützten

Werkstatt

oder

vergleichbaren

Um gebung

notwendig

sei .

Zusammen

mit

der

spastisch-ataktischen

Gangstörung

sei

von

einer

mittel -

bis

schweren

Störung

aus zugehen

und

der

Integ ritätsschaden

konsensual

auf

60

%

einzuschätzen .

Darin

s eien

die

psychiatrischen

Anteile

mitberücksichtigt

(Urk.

28/1

S.

15). 3. 3.1

Das

ausführliche

und

sorgfältige

Gerichtsgutachten

der B.___ wurde

in

Kenntnis

der

und

in

Auseinandersetzung

mit

den

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben.

Die

Gutachter

erhoben

detaillierte

Befunde,

berücksichtigten

die

geklagten

Beschwerden

und

setzte n

sich

mit

diesen

sowie

mit

dem

Verhalten

de s

Beschwerdeführer s

auseinander.

Zudem

legten

sie

die

medizinischen

Zustände

und

Zusammenhänge

einleuchtend

dar.

Das

Gutachten

erfüllt

mithin

die

recht spre chungsgemässen

Anforderungen

an

beweiskräftige

ärztliche

Entscheidungs grundlagen

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

vgl.

E.

1. 3

hiervor ).

Die

Parteien

haben

denn

zu

Recht

auch

keine

Einwände

gegen

das

Gutachten

vorgebracht.

Es

kann

somit

ohne

Weiteres

darauf

abgestellt

werden. 3.2

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

die

Leistungen

per

31.

Mai

2019

ein

(Urk.

9/934,

Urk.

2).

Zum

Zeitpunkt

des

Fallabschlusses

war

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustands

mehr

zu

erwarten

(E.

2.3

hiervor) .

Aufgrund

der

vollends

aufgehobenen

Arbeitsfähigkeit

für

jegliche

Tätigkeiten

ab

dem

Zeitpunkt

des

Unfalls

vom

...

Februar

2016

beträgt

der

Invaliditätsgrad

100

%.

Dem

Beschwer deführer

steht

dementsprechend

eine

ganze

Invalidenrente

ab

1.

Juni

2019

zu.

3.3

Durch

den

Unfall

vom

... Februar

2016

erlitt

der

Beschwerdeführer

einen

Integritätsschaden.

Die

Gutachter

bezifferten

die

Integritätseinbusse

-

wie

unter

E.

2.5

ausgeführt

-

mit

60

%.

Dies

ist

nicht

zu

beanstanden

(vgl.

auch

SUVA-Tabelle

8

[Integritätsschaden

bei

Hirnfunktionsstörungen

nach

Hirnverletzung] ,

gemäss

welcher

die

Integritätseinbusse

bei

mittelschweren

Hirnfunktionsstörun gen

durch

Hirnverletzungen

5 0

%,

bei

mittelschweren

bis

schweren

Hirnfunk tionsstörungen

70

%

beträgt ).

Dementsprechend

ist

de m

Beschwerdeführer

eine

Integritätsentschädigung

auf

Basis

einer

Integritätseinbusse

von

60

%

zuzu sprechen. 3.4

Die

Beschwerde

ist

somit

gut zu heissen,

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

21.

September

2022

auf zuheben

und

es

ist

fest zustellen ,

dass

der

Beschwer deführer

ab

1.

Juni

2019

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

basierend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

100

%

sowie

auf

eine

Integritätsentschädigung

auf

Basis

einer

Integritätseinbusse

von

60

%

hat. 4. 4.1

Besteht

ein

Zusammenhang

zwischen

Untersuchungsmangel

seitens

der

Verwal tung

und

der

Notwendigkeit,

eine

Gerichtsexpertise

anzuordnen,

können

die

Kosten

eines

Gerichtsgutachtens

der

Verwaltung

auferlegt

werden.

Dies

ist

unter

anderem

der

Fall,

wenn

die

Verwaltung

zur

Klärung

der

medizinischen

Situation

notwendige

Aspekte

unbeantwortet

gelassen

oder

auf

eine

Expertise

abgestellt

hat,

welche

die

Anforderungen

an

eine

medizinische

Beurteilungsgrundlage

nicht

erfüllt ,

was

auch

im

Bereich

der

Unfallversicherung

gilt

(BGE

140

V

70

E.

6.1

mit

Hinweisen).

Das

Gericht

gelangte

-

wie

es

im

Beschluss

vom

14.

März

2024

ausführlich

darlegte

(Urk.

11)

-

zur

Auffassung,

dass

auf

das

Gutachten

der

Medas Y.___ AG

vom

5.

Dezember

2018

nicht

abgestellt

werden

könne.

Es

kritisierte

insbesondere,

dass

das

psychiatrische

Medas-Teilgutachten

wie

die

Vertrauensärztin

der

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

moniert

habe

-

nicht

überzeuge

und

dass

aufgrund

der

Ausführungen

im

neuropsychologischen

Medas-Teilgutachten

nicht

hinreichend

klar

beurteilbar

sei,

ob

eine

leistungs hindernde

Aggravation

vorliege

oder

nicht.

Damit

rechtfertigt

es

sich,

die

Kosten

des

Gerichtsgutachtens

im

Gesamtbetrag

von

Fr.

18'791.25

( Urk.

32)

der

Beschwerdegegnerin

zu

überbinden. 4. 2

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

§

34

des

Gesetzes

über

das

Sozial versicherungsgericht

(GSVGer)

hat

die

obsiegende

beschwerdeführende

P artei

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens

bemessen .

A usgangsgemäss

ist

d ie

Beschwerde gegnerin

daher

zu

verpflichten,

de m

Beschwerdeführer

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

3‘ 8 00.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

zu

bezahlen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

gutgeheissen,

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

21.

September

2022

wird

aufgehoben

und

es

wird

festgestellt,

dass

der

Beschwerde führer

ab

1.

Juni

2019

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

basierend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

100

%

sowie

auf

eine

Integritätsentschädigung

auf

Basis

einer

Integritätseinbusse

von

60

%

hat. 2.

D as

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Gericht

die

Kosten

für

das

Gerichtsgut achten

im

Gesamtbetrag

von

Fr.

18'791.25

zu

erstatten.

Rechnung

und

Einzahlungs schein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 4 .

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

3' 8 00.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 5 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Ivo

Baumann - Allianz

Suisse

Versicherungs-Gesellschaft

AG

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

32

(Rechnung) - Bundesamt

für

Gesundheit sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 6 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger