Sachverhalt
1.
Der
...
geborene X.___ ,
im
Gastgewerbe
tätig,
wurde
am
...
Februar
2016
von
zwei
Gästen
tätlich
angegriffen
( Urk.
9/1,
Urk.
9/7 ) .
Dabei
zog
er
sich
ein
mittelschweres
Schädel-Hirn-Trauma
zu
(Unfallmeldung
vom
16.
Februar
2016,
Urk.
9/7;
Austrittsbericht
des
S pitals
D.___
vom
19.
Februar
2016,
Urk.
9/17).
Vom
3.
März
bis
zum
23.
Juni
2016
befand
er
sich
in
der
Rehaklinik
E.___
zwecks
neurologischer
Akutrehabilitation.
Der
zustän dige
Unfallversicherer,
die
Allianz
Suisse
Versicherungs-Gesellschaft
AG
(nach folgend:
Allianz),
erbrachte
die
vorübergehenden
Leistungen
nach
UVG,
stellte
mit
Verfügung
vom
20.
Januar
2020
gestützt
auf
das
von
ihr
in
Auftrag
gegebene
Gutachten
der
Medas
Y.___ AG
vom
5.
Dezember
2018
(Urk.
9/352)
indessen
seine
Leistungen
per
31.
Mai
2019
ein
und
verneinte
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
eine
Invalidenrente
sowie
eine
Integritätsentschädigung
(Urk.
9/434,
vgl.
auch
Urk.
9/397) .
Die
von X.___ hiergegen
erhobene
Einsprache
vom
12.
Februar
2020
(Urk.
9/440)
unter
nach folgender
Auflage
weiterer
Unterlagen
( n europsychologisches
Teilgutachten
vom
30.
September
2020,
verfasst
durch
d ipl.
p sych. Z.___ ,
Fachpsychologe
für
Neuropsychologie
FSP ,
Urk.
9 /450,
und
psychiatrisches
Gutachten
vom
22.
De zember
2020,
verfasst
durch
Dr.
med. A.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
Urk.
9 /456)
wies
die
Allianz
nach
neuerlichen
Abklärungen
mit
Entscheid
vom
21.
September
2022
ab
(Urk.
2). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
21.
September
2022
liess X.___ am
24.
Oktober
2022
Beschwerde
am
hiesigen
Gericht
erheben
mit
den
Anträgen,
der
angefochtene
Entscheid
sei
aufzuheben
und
es
seien
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen,
namentlich
eine
Rente
und
eine
Integritätsentschä digung,
auszurichten
(Urk.
1).
Mit
Eingabe
vom
19.
Dezember
2022
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
8),
was
dem
Beschwer deführer
mit
Verfügung
vom
20.
Dezember
2022
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
10).
3.
Mit
Beschluss
vom
14.
März
202 4
wurden
die
Parteien
darüber
in
Kenntnis
gesetzt,
dass
das
Gericht
in
Aussicht
nehme ,
bei
der
B.___
ein
polydisziplinäres
Gutachten
einzuholen.
Gleichzeitig
wurde
den
Parteien
Gelegenheit
gegeben,
um
zur
vorge sehenen
Fragestellung
Änderungen
und
Ergänzungen
zu
beantragen
(Urk.
11).
Nachdem
die
Parteien
darauf
verzichtet
hatten
( Urk.
14 ),
wurde
mit
Beschluss
vom
7.
Mai
2024
die B.___ mit
der
Begutachtung
beauftragt
(Urk.
15 ).
Die B.___ teilte
daraufhin
die
für
die
Begutachtung
vorge sehenen
Gutachter
mit.
Gegen
diese
erhoben
die
Parteien
keine
Einwände
(Urk.
20,
Urk.
21).
Mit
Beschluss
vom
15.
Oktober
2024
wurde
der
Gutachtensauf trag
definitiv
erteilt
(Urk.
24
und
26 ) .
Die
B.___ erstattete
das
Gutachten
am
26.
Mai
2025
(Urk.
28/1-3).
Die
Parteien
verzichteten
auf
eine
Stellungnahme
dazu
(vgl.
Urk.
29-31). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 der
genannten
Übergangsbestimmungen).
Der
hier
zu
beurteilende
Unfall
hat
sich
am
...
Februar
2016
ereignet,
weshalb
die
bis
31.
Dezember
2016
gültig
gewesenen
Normen
auf
den
vorliegenden
Fall
Anwendung
finden
und
in
dieser
Fassung
zitiert
werden.
E. 1.1 Am
E. 1.2 Gemäss
Art.
E. 6 UVG
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufskrankheiten
gewährt
(Abs.
1).
Nach
Art.
E. 10 Prozent
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente,
sofern
sich
der
Unfall
vor
Erreichen
des
ordentlichen
Rentenalters
ereignet
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG) .
Der
Rentenanspruch
entsteht,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungsmassnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Rentenbeginn
fallen
die
Heilbehandlung
und
die
Taggeldleistungen
dahin
(Art.
19
Abs.
1
UVG).
Erleidet
die
versicherte
Person
durch
den
Unfall
eine
dauernde
erhebliche
Schädigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Integrität,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
angemessene
Integritätsentschädigung
(Art.
24
Abs.
1
UVG). 1. 3
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1).
Nach
den
Richtlinien
zur
Beweiswürdigung
weicht
das
Gericht
praxisgemäss
nicht
ohne
zwingende
Gründe
von
Gerichtsgutachten
ab
(BGE
143
V
269
E.
6.2.3.2,
135
V
465
E.
4.4).
Ein
Grund
zum
Abweichen
kann
vorliegen,
wenn
die
Gerichtsexpertise
widersprüchlich
ist
oder
wenn
ein
vom
Gericht
eingeholtes
Obergutachten
in
überzeugender
Weise
zu
anderen
Schlussfolgerungen
gelangt.
Eine
abweichende
Beurteilung
kann
ferner
gerechtfertigt
sein,
wenn
gegen sätz liche
Meinungsäusserungen
anderer
Fachleute
dem
Gericht
als
triftig
genug
erscheinen,
die
Schlüssigkeit
des
Gerichtsgutachtens
in
Frage
zu
stellen,
sei
es,
dass
es
die
Überprüfung
durch
eine
weitere
Fachperson
im
Rahmen
einer
Oberexpertise
für
angezeigt
hält,
sei
es,
dass
es
ohne
eine
solche
vom
Ergebnis
des
Gerichtsgutachtens
abweichende
Schlussfolgerungen
zieht
(BGE
125
V
351
E.
3b/aa;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_487/2020
vom
3.
November
2020
E.
4). 2. 2.1
Z ur
Klärung
des
medizinischen
Sachverhalts
veranlasste
das
hiesige
Sozialversi cherungsgericht
das
(internistische,
psychiatrische,
neurologische
und
neuropsy chologische)
Gutachten
der B.___ vom
26.
Mai
2025 .
Darin
wurden
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gestellt
(Urk.
28/1
S.
10) :
1.
Mittelschweres
(bis
schweres)
Schädelhirntrauma
am
... .02.2016 - GCS
9,
über
Wochen
anhaltende
Verwirrtheit - Kernspintomographisch
multilokuläre
Läsionen - Generalisierte
Reflexsteigerung
und
spastisch-ataktisches
Gangbild - Neuropsychologisch
mittelgradige
neurokognitive
Störung
mit
im
Vordergrund
stehenden
Leistungsdefiziten
im
attentional-exekutiven
Bereich
bzw.
im
Arbeitstempo
und
in
der
Verarbeitungsgeschwin digkeit - organisches
Psychosyndrom
2.
Komplexe
psychische
Anpassungsreaktion
an
das
schwere
Verbrechen
vom ... .02.2016
mit
mittelschwerem
bis
schwerem
Schädelhirntrauma - Mit
hirnorganischen
bedingten
psychiatrischen
Symptomen -
Organisches
Psychosyndrom
ICD-10
F07.2 -
Organische
emotional
labile
(asthenische)
Störung
ICD-10
F06.6 - Invalidisierende
Agoraphobie
ICD-10
F40.0
bedingt
durch
die
Furcht
erneut
Opfer
oder
Zeuge
von
Gewalt
zu
werden
- Gemischte
dissoziative
Störung
ICD-10
F44.7
3.
Verschlechterung
der
vorbestehenden
häufig
auftretenden
Kopfschmerzen
vom
Spannungstyp
ohne
perikranielle
Schmerzempfindlichkeit
(ICHD-3
2.2.2)
durch
Dg.
1
Als
nicht
unfallkausale
Folgen
(ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähig keit )
wurden
folgende
Diagnosen
genannt:
1.
Status
nach
Alkoholkonsum
im
beruflichen
Kontext.
Sistiert
nach
dem
Verbrechen - Im
Kontext
des
zweimaligen
Fahrausweisentzuges
als
Status
nach
schädlichem
Gebrauch
von
Alkohol
ICD-10
F10.1
zu
klassifizieren
2.
Episodischer
Cluster-Kopfschmerz
(ICHD-3
3.1.1)
3.
Häufig
auftretender
Kopfschmerz
vom
Spannungstyp
ohne
perikranielle
Schmerzempfindlichkeit
(ICHD-3
2.2.2) 2.2
Dazu
wurde
ausgeführt,
in
der
primär
durchgeführten
Kernspintomographie
des
Schädels
hätten
sich
Läsionen
parietal
rechts,
okzipital
rechts
gezeigt,
in
der
Kernspintomographie
im
Verlauf
von
April
2016
Läsionen
rechtshemisphäral,
okzipital
beidseits
und
in
der
linken
Kleinhirnhemisphäre .
I m
aktuellen
MRI
des
Schädel s
seien
weiterhin
posttraumatische
Läsionen
nachweisbar.
Das
organische
Psychosyndrom
mit
vermehrter
Ermüdbarkeit,
Schlafstörung
mit
erhöhtem
Schlafbedürfnis,
Konzentrationsstörungen
und
leichter
Erschöpfbarkeit
sowie
auch
die
Sexualstörung
und
die
Miktionsstörung
mit
Urge-Symptomatik
seien
überwiegend
wahrscheinlich
auf
das
Trauma
vom
...
Februar
2016
zurück zu führen ,
e benso
die
mittelgradige
neurokognitive
Störung,
die
komplexe
psychi sche
Anpassungsreaktion
an
das
schwere
Verbrechen
vom
...
Februar
2016
mit
hirnorganischen
bedingten
psychiatrischen
Symptomen,
u.a.
organischem
Psy chosyndrom
und
organisch
bedingter
emotional
labile r
(asthenische r )
Störung ,
sowie
die
invalidisierende
Agoraphobie
und
die
dissoziativen
Zustände.
Die
spastisch-ataktische
Gangstörung,
die
vom
Beschwerdeführer
als
Schwank schwindel
beschrieben
w erde ,
sei
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
auch
auf
das
Trauma
vom
...
Februar
2016
zurückzuführen.
Hinweisend
hierfür
seien
die
multipel
nachgewiesenen
Scherkräfteverletzungen
im
Gehirn
sowie
die
mehrfach
und
auch
jetzt
im
Verlauf
linksbetont
nachgewiesene
generalisierte
Reflexstei gerung.
Vorbestehend
sei
ein
Kopfschmerz
vom
Spannungstyp
gewesen ,
der
sich
nun
nach
dem
Unfall
vom
...
Februar
2016
mit
mittelschwerem
Schädel-Hirn-Trauma
verstärkt
und
lokalisatorisch
auch
etwas
verlagert
h abe.
Diesbezüglich
bestehe
eine
Teilkausalität,
da
d er
Unfall
für
die
richtungsgebende
Verschlech terung
im
Sinne
einer
conditio
sine
qua
non
nicht
weggedacht
werden
könne .
Der
vorbestehende
Cluster-Kopfschmerz
sei
unfallfremd.
Der
Status
nach
schäd lichem
Gebrauch
von
Alkohol
steh e
auch
in
keinem
Kausalzusammenhang
mit
dem
Unfall
(Urk.
28/1
S.
1 1
f.). 2.3
Eine
Aggravation
des
Beschwerdeführers
verneinten
die
Gutachter.
Die
Mitarbeit
und
Anstrengungsbereitschaft
des
Beschwerdeführers
seien
in
allen
Begut ach tungen
sehr
gut
gewesen .
Die
Defizite
hätten
sich
ausgestanzt
dar gestellt ,
passend
zum
Verletzungsmuster.
In
der
Anamneseerhebung
und
der
Beschwerde schil de rung
habe
der
Explorand
stets
authentisch
gewirkt .
Die
neuropsychologischen
Testbefunde
seien
valide
und
vereinbar
mit
der
strukturellen
Hirnverletzung
(Urk.
28/1
S.
12).
Ergänzend
dazu
führte
der
neurologische
Gutachter
in
seinem
Teilgutachten
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
von
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
Medas
Neurologie,
Y.___ ,
im
2018
begutachtet
worden
sei.
Dr.
C.___
sei
aufgrund
der
strukturellen
MRI-Befunde
und
dem
dokumentierten
GCS
von
9,
formal
einem
mittelschweren
Schädel-Hirn-Trauma
entsprechend,
und
dem
klinischen
Neurostatus
mit
objektiv
nachweisbarer
generalisierter
Reflexsteigerung
zu m
Schluss
einer
zentralen
Läsion
gekommen .
Dieser
F o l ge rung
stimme
er
vollends
zu.
Dr.
C.___
habe
aber
aufgrund
der
auffälligen
Vali dierung
im
neuropsychologischen
Zusatzgutachten
zudem
geschlossen ,
dass
neben
dem
unfallkausalen
hirnorganischen
Kern
nicht-organische
Faktoren
mit
regressiv-maladaptiv-vermeidendem
Verhalten
den
Heilungsverlauf
negativ
überlager ten
und
eine
berufliche
Reintegration
verunmöglichten.
Zu sätzlich
habe
Dr.
C.___
konklusive
Hinweise
auf
eine
Aggravation
gesehen .
Dazu
sei
einzu wen den ,
dass
eine
einseitige
Hirnschädigung
bisweilen
gut
kompensiert
werden
k önne ,
wobei
dies
natürlich
im
Einzelfall
auch
von
der
Lokalisation
(z.
B.
Läsion
der
linken
sprachdominanten
Hemisphäre)
abhäng ig
sei .
Bei m
Beschwerdeführer
erg ä ben
sich
jedoch
sowohl
bildgebend,
mit
der
nachgewiesenen
okzipitalen
bihemisphäralen
Läsion,
als
auch
klinisch ,
mit
der
generalisierten
Reflexste ige rung ,
Hinweise
auf
eine
bihemisphärale
Läsion,
was
deutlich
schwerer
zu
kompensieren
sei .
Dies
erklär e
auch
die
Diagnose
eines
hirnorganischen
Psycho syndroms
mit
Rückzugstendenz,
Müdigkeit
und
Konzentrationsstörungen
(Urk.
28/3
S.
E. 14 März
2024
ausführlich
darlegte
(Urk.
11)
-
zur
Auffassung,
dass
auf
das
Gutachten
der
Medas Y.___ AG
vom
5.
Dezember
2018
nicht
abgestellt
werden
könne.
Es
kritisierte
insbesondere,
dass
das
psychiatrische
Medas-Teilgutachten
–
wie
die
Vertrauensärztin
der
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
moniert
habe
-
nicht
überzeuge
und
dass
aufgrund
der
Ausführungen
im
neuropsychologischen
Medas-Teilgutachten
nicht
hinreichend
klar
beurteilbar
sei,
ob
eine
leistungs hindernde
Aggravation
vorliege
oder
nicht.
Damit
rechtfertigt
es
sich,
die
Kosten
des
Gerichtsgutachtens
im
Gesamtbetrag
von
Fr.
18'791.25
( Urk.
32)
der
Beschwerdegegnerin
zu
überbinden. 4. 2
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
34
des
Gesetzes
über
das
Sozial versicherungsgericht
(GSVGer)
hat
die
obsiegende
beschwerdeführende
P artei
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens
bemessen .
A usgangsgemäss
ist
d ie
Beschwerde gegnerin
daher
zu
verpflichten,
de m
Beschwerdeführer
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
3‘ 8 00.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
zu
bezahlen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
gutgeheissen,
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
21.
September
2022
wird
aufgehoben
und
es
wird
festgestellt,
dass
der
Beschwerde führer
ab
1.
Juni
2019
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
basierend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
100
%
sowie
auf
eine
Integritätsentschädigung
auf
Basis
einer
Integritätseinbusse
von
60
%
hat. 2.
D as
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Gericht
die
Kosten
für
das
Gerichtsgut achten
im
Gesamtbetrag
von
Fr.
18'791.25
zu
erstatten.
Rechnung
und
Einzahlungs schein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 4 .
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
3' 8 00.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 5 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Ivo
Baumann - Allianz
Suisse
Versicherungs-Gesellschaft
AG
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
32
(Rechnung) - Bundesamt
für
Gesundheit sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 6 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2022.00197
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Curiger Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 25.
August
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Ivo
Baumann Grieder
Baumann
Lerch
Epprecht,
Rechtsanwälte Badenerstrasse
21,
Postfach,
8021
Zürich
1 gegen Allianz
Suisse
Versicherungs-Gesellschaft
AG Richtiplatz
1,
8304
Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse:
Allianz
Suisse
Versicherungs-Gesellschaft
AG Postfach,
8010
Zürich Sachverhalt: 1.
Der
...
geborene X.___ ,
im
Gastgewerbe
tätig,
wurde
am
...
Februar
2016
von
zwei
Gästen
tätlich
angegriffen
( Urk.
9/1,
Urk.
9/7 ) .
Dabei
zog
er
sich
ein
mittelschweres
Schädel-Hirn-Trauma
zu
(Unfallmeldung
vom
16.
Februar
2016,
Urk.
9/7;
Austrittsbericht
des
S pitals
D.___
vom
19.
Februar
2016,
Urk.
9/17).
Vom
3.
März
bis
zum
23.
Juni
2016
befand
er
sich
in
der
Rehaklinik
E.___
zwecks
neurologischer
Akutrehabilitation.
Der
zustän dige
Unfallversicherer,
die
Allianz
Suisse
Versicherungs-Gesellschaft
AG
(nach folgend:
Allianz),
erbrachte
die
vorübergehenden
Leistungen
nach
UVG,
stellte
mit
Verfügung
vom
20.
Januar
2020
gestützt
auf
das
von
ihr
in
Auftrag
gegebene
Gutachten
der
Medas
Y.___ AG
vom
5.
Dezember
2018
(Urk.
9/352)
indessen
seine
Leistungen
per
31.
Mai
2019
ein
und
verneinte
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
eine
Invalidenrente
sowie
eine
Integritätsentschädigung
(Urk.
9/434,
vgl.
auch
Urk.
9/397) .
Die
von X.___ hiergegen
erhobene
Einsprache
vom
12.
Februar
2020
(Urk.
9/440)
unter
nach folgender
Auflage
weiterer
Unterlagen
( n europsychologisches
Teilgutachten
vom
30.
September
2020,
verfasst
durch
d ipl.
p sych. Z.___ ,
Fachpsychologe
für
Neuropsychologie
FSP ,
Urk.
9 /450,
und
psychiatrisches
Gutachten
vom
22.
De zember
2020,
verfasst
durch
Dr.
med. A.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
Urk.
9 /456)
wies
die
Allianz
nach
neuerlichen
Abklärungen
mit
Entscheid
vom
21.
September
2022
ab
(Urk.
2). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
21.
September
2022
liess X.___ am
24.
Oktober
2022
Beschwerde
am
hiesigen
Gericht
erheben
mit
den
Anträgen,
der
angefochtene
Entscheid
sei
aufzuheben
und
es
seien
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen,
namentlich
eine
Rente
und
eine
Integritätsentschä digung,
auszurichten
(Urk.
1).
Mit
Eingabe
vom
19.
Dezember
2022
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
8),
was
dem
Beschwer deführer
mit
Verfügung
vom
20.
Dezember
2022
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
10).
3.
Mit
Beschluss
vom
14.
März
202 4
wurden
die
Parteien
darüber
in
Kenntnis
gesetzt,
dass
das
Gericht
in
Aussicht
nehme ,
bei
der
B.___
ein
polydisziplinäres
Gutachten
einzuholen.
Gleichzeitig
wurde
den
Parteien
Gelegenheit
gegeben,
um
zur
vorge sehenen
Fragestellung
Änderungen
und
Ergänzungen
zu
beantragen
(Urk.
11).
Nachdem
die
Parteien
darauf
verzichtet
hatten
( Urk.
14 ),
wurde
mit
Beschluss
vom
7.
Mai
2024
die B.___ mit
der
Begutachtung
beauftragt
(Urk.
15 ).
Die B.___ teilte
daraufhin
die
für
die
Begutachtung
vorge sehenen
Gutachter
mit.
Gegen
diese
erhoben
die
Parteien
keine
Einwände
(Urk.
20,
Urk.
21).
Mit
Beschluss
vom
15.
Oktober
2024
wurde
der
Gutachtensauf trag
definitiv
erteilt
(Urk.
24
und
26 ) .
Die
B.___ erstattete
das
Gutachten
am
26.
Mai
2025
(Urk.
28/1-3).
Die
Parteien
verzichteten
auf
eine
Stellungnahme
dazu
(vgl.
Urk.
29-31). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2017
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
und
der
Verordnung
über
die
Unfallversicherung
(UVV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
ver wirklicht
hat
(vgl.
BGE
127
V
466
E.
1,
126
V
134
E.
4b).
Dementsprechend
sehen
die
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
25.
September
2015
des
UVG
vor,
dass
Versicherungsleistungen
für
Unfälle,
die
sich
vor
dem
1.
Januar
2017
ereignet
haben,
und
für
Berufskrankheiten,
die
vor
diesem
Zeitpunkt
ausge brochen
sind,
nach
bisherigem
Recht
gewährt
werden
(Absatz
1
der
genannten
Übergangsbestimmungen).
Der
hier
zu
beurteilende
Unfall
hat
sich
am
...
Februar
2016
ereignet,
weshalb
die
bis
31.
Dezember
2016
gültig
gewesenen
Normen
auf
den
vorliegenden
Fall
Anwendung
finden
und
in
dieser
Fassung
zitiert
werden. 1.2
Gemäss
Art.
6
UVG
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufskrankheiten
gewährt
(Abs.
1).
Nach
Art.
10
Abs.
1
UVG
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
die
zweckmässige
Behandlung
ihrer
Unfallfolgen.
Ist
sie
infolge
des
Unfalles
voll
oder
teilweise
arbeitsunfähig,
so
steht
ihr
gemäss
Art.
16
Abs.
1
UVG
ein
Taggeld
zu.
Wird
sie
infolge
des
Unfalles
zu
mindestens
10
Prozent
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente,
sofern
sich
der
Unfall
vor
Erreichen
des
ordentlichen
Rentenalters
ereignet
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG) .
Der
Rentenanspruch
entsteht,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungsmassnahmen
der
Invalidenversicherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Rentenbeginn
fallen
die
Heilbehandlung
und
die
Taggeldleistungen
dahin
(Art.
19
Abs.
1
UVG).
Erleidet
die
versicherte
Person
durch
den
Unfall
eine
dauernde
erhebliche
Schädigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Integrität,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
angemessene
Integritätsentschädigung
(Art.
24
Abs.
1
UVG). 1. 3
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_16/2025
vom
24.
April
2025
E.
4.3.1).
Nach
den
Richtlinien
zur
Beweiswürdigung
weicht
das
Gericht
praxisgemäss
nicht
ohne
zwingende
Gründe
von
Gerichtsgutachten
ab
(BGE
143
V
269
E.
6.2.3.2,
135
V
465
E.
4.4).
Ein
Grund
zum
Abweichen
kann
vorliegen,
wenn
die
Gerichtsexpertise
widersprüchlich
ist
oder
wenn
ein
vom
Gericht
eingeholtes
Obergutachten
in
überzeugender
Weise
zu
anderen
Schlussfolgerungen
gelangt.
Eine
abweichende
Beurteilung
kann
ferner
gerechtfertigt
sein,
wenn
gegen sätz liche
Meinungsäusserungen
anderer
Fachleute
dem
Gericht
als
triftig
genug
erscheinen,
die
Schlüssigkeit
des
Gerichtsgutachtens
in
Frage
zu
stellen,
sei
es,
dass
es
die
Überprüfung
durch
eine
weitere
Fachperson
im
Rahmen
einer
Oberexpertise
für
angezeigt
hält,
sei
es,
dass
es
ohne
eine
solche
vom
Ergebnis
des
Gerichtsgutachtens
abweichende
Schlussfolgerungen
zieht
(BGE
125
V
351
E.
3b/aa;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_487/2020
vom
3.
November
2020
E.
4). 2. 2.1
Z ur
Klärung
des
medizinischen
Sachverhalts
veranlasste
das
hiesige
Sozialversi cherungsgericht
das
(internistische,
psychiatrische,
neurologische
und
neuropsy chologische)
Gutachten
der B.___ vom
26.
Mai
2025 .
Darin
wurden
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
gestellt
(Urk.
28/1
S.
10) :
1.
Mittelschweres
(bis
schweres)
Schädelhirntrauma
am
... .02.2016 - GCS
9,
über
Wochen
anhaltende
Verwirrtheit - Kernspintomographisch
multilokuläre
Läsionen - Generalisierte
Reflexsteigerung
und
spastisch-ataktisches
Gangbild - Neuropsychologisch
mittelgradige
neurokognitive
Störung
mit
im
Vordergrund
stehenden
Leistungsdefiziten
im
attentional-exekutiven
Bereich
bzw.
im
Arbeitstempo
und
in
der
Verarbeitungsgeschwin digkeit - organisches
Psychosyndrom
2.
Komplexe
psychische
Anpassungsreaktion
an
das
schwere
Verbrechen
vom ... .02.2016
mit
mittelschwerem
bis
schwerem
Schädelhirntrauma - Mit
hirnorganischen
bedingten
psychiatrischen
Symptomen -
Organisches
Psychosyndrom
ICD-10
F07.2 -
Organische
emotional
labile
(asthenische)
Störung
ICD-10
F06.6 - Invalidisierende
Agoraphobie
ICD-10
F40.0
bedingt
durch
die
Furcht
erneut
Opfer
oder
Zeuge
von
Gewalt
zu
werden
- Gemischte
dissoziative
Störung
ICD-10
F44.7
3.
Verschlechterung
der
vorbestehenden
häufig
auftretenden
Kopfschmerzen
vom
Spannungstyp
ohne
perikranielle
Schmerzempfindlichkeit
(ICHD-3
2.2.2)
durch
Dg.
1
Als
nicht
unfallkausale
Folgen
(ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähig keit )
wurden
folgende
Diagnosen
genannt:
1.
Status
nach
Alkoholkonsum
im
beruflichen
Kontext.
Sistiert
nach
dem
Verbrechen - Im
Kontext
des
zweimaligen
Fahrausweisentzuges
als
Status
nach
schädlichem
Gebrauch
von
Alkohol
ICD-10
F10.1
zu
klassifizieren
2.
Episodischer
Cluster-Kopfschmerz
(ICHD-3
3.1.1)
3.
Häufig
auftretender
Kopfschmerz
vom
Spannungstyp
ohne
perikranielle
Schmerzempfindlichkeit
(ICHD-3
2.2.2) 2.2
Dazu
wurde
ausgeführt,
in
der
primär
durchgeführten
Kernspintomographie
des
Schädels
hätten
sich
Läsionen
parietal
rechts,
okzipital
rechts
gezeigt,
in
der
Kernspintomographie
im
Verlauf
von
April
2016
Läsionen
rechtshemisphäral,
okzipital
beidseits
und
in
der
linken
Kleinhirnhemisphäre .
I m
aktuellen
MRI
des
Schädel s
seien
weiterhin
posttraumatische
Läsionen
nachweisbar.
Das
organische
Psychosyndrom
mit
vermehrter
Ermüdbarkeit,
Schlafstörung
mit
erhöhtem
Schlafbedürfnis,
Konzentrationsstörungen
und
leichter
Erschöpfbarkeit
sowie
auch
die
Sexualstörung
und
die
Miktionsstörung
mit
Urge-Symptomatik
seien
überwiegend
wahrscheinlich
auf
das
Trauma
vom
...
Februar
2016
zurück zu führen ,
e benso
die
mittelgradige
neurokognitive
Störung,
die
komplexe
psychi sche
Anpassungsreaktion
an
das
schwere
Verbrechen
vom
...
Februar
2016
mit
hirnorganischen
bedingten
psychiatrischen
Symptomen,
u.a.
organischem
Psy chosyndrom
und
organisch
bedingter
emotional
labile r
(asthenische r )
Störung ,
sowie
die
invalidisierende
Agoraphobie
und
die
dissoziativen
Zustände.
Die
spastisch-ataktische
Gangstörung,
die
vom
Beschwerdeführer
als
Schwank schwindel
beschrieben
w erde ,
sei
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
auch
auf
das
Trauma
vom
...
Februar
2016
zurückzuführen.
Hinweisend
hierfür
seien
die
multipel
nachgewiesenen
Scherkräfteverletzungen
im
Gehirn
sowie
die
mehrfach
und
auch
jetzt
im
Verlauf
linksbetont
nachgewiesene
generalisierte
Reflexstei gerung.
Vorbestehend
sei
ein
Kopfschmerz
vom
Spannungstyp
gewesen ,
der
sich
nun
nach
dem
Unfall
vom
...
Februar
2016
mit
mittelschwerem
Schädel-Hirn-Trauma
verstärkt
und
lokalisatorisch
auch
etwas
verlagert
h abe.
Diesbezüglich
bestehe
eine
Teilkausalität,
da
d er
Unfall
für
die
richtungsgebende
Verschlech terung
im
Sinne
einer
conditio
sine
qua
non
nicht
weggedacht
werden
könne .
Der
vorbestehende
Cluster-Kopfschmerz
sei
unfallfremd.
Der
Status
nach
schäd lichem
Gebrauch
von
Alkohol
steh e
auch
in
keinem
Kausalzusammenhang
mit
dem
Unfall
(Urk.
28/1
S.
1 1
f.). 2.3
Eine
Aggravation
des
Beschwerdeführers
verneinten
die
Gutachter.
Die
Mitarbeit
und
Anstrengungsbereitschaft
des
Beschwerdeführers
seien
in
allen
Begut ach tungen
sehr
gut
gewesen .
Die
Defizite
hätten
sich
ausgestanzt
dar gestellt ,
passend
zum
Verletzungsmuster.
In
der
Anamneseerhebung
und
der
Beschwerde schil de rung
habe
der
Explorand
stets
authentisch
gewirkt .
Die
neuropsychologischen
Testbefunde
seien
valide
und
vereinbar
mit
der
strukturellen
Hirnverletzung
(Urk.
28/1
S.
12).
Ergänzend
dazu
führte
der
neurologische
Gutachter
in
seinem
Teilgutachten
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
von
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
Medas
Neurologie,
Y.___ ,
im
2018
begutachtet
worden
sei.
Dr.
C.___
sei
aufgrund
der
strukturellen
MRI-Befunde
und
dem
dokumentierten
GCS
von
9,
formal
einem
mittelschweren
Schädel-Hirn-Trauma
entsprechend,
und
dem
klinischen
Neurostatus
mit
objektiv
nachweisbarer
generalisierter
Reflexsteigerung
zu m
Schluss
einer
zentralen
Läsion
gekommen .
Dieser
F o l ge rung
stimme
er
vollends
zu.
Dr.
C.___
habe
aber
aufgrund
der
auffälligen
Vali dierung
im
neuropsychologischen
Zusatzgutachten
zudem
geschlossen ,
dass
neben
dem
unfallkausalen
hirnorganischen
Kern
nicht-organische
Faktoren
mit
regressiv-maladaptiv-vermeidendem
Verhalten
den
Heilungsverlauf
negativ
überlager ten
und
eine
berufliche
Reintegration
verunmöglichten.
Zu sätzlich
habe
Dr.
C.___
konklusive
Hinweise
auf
eine
Aggravation
gesehen .
Dazu
sei
einzu wen den ,
dass
eine
einseitige
Hirnschädigung
bisweilen
gut
kompensiert
werden
k önne ,
wobei
dies
natürlich
im
Einzelfall
auch
von
der
Lokalisation
(z.
B.
Läsion
der
linken
sprachdominanten
Hemisphäre)
abhäng ig
sei .
Bei m
Beschwerdeführer
erg ä ben
sich
jedoch
sowohl
bildgebend,
mit
der
nachgewiesenen
okzipitalen
bihemisphäralen
Läsion,
als
auch
klinisch ,
mit
der
generalisierten
Reflexste ige rung ,
Hinweise
auf
eine
bihemisphärale
Läsion,
was
deutlich
schwerer
zu
kompensieren
sei .
Dies
erklär e
auch
die
Diagnose
eines
hirnorganischen
Psycho syndroms
mit
Rückzugstendenz,
Müdigkeit
und
Konzentrationsstörungen
(Urk.
28/3
S.
14
f. ).
Hinsichtlich
der
im
Gutachten
der
Medas Y.___ AG
erhobenen
Auffälligkeiten
im
Beschwerdevalidierungsverfahren
führte
der
Neuropsychologe
aus,
es
sei
zutreffend,
dass
der
Beschwerdeführer
damals
fünf
statt
der
erlaubten
vier
Fehler
gemacht
und
damit
einen
Score
von
111
erreicht
habe,
wobei
bei
gesunden
und
hirnverletzten
Personen
ein
Score
von
90
erlaubt
gewesen
wäre.
Allerdings
sei
anzumerken,
dass
der
Cut-Off
bei
depressi ven
Patienten
bei
120
liege.
Aus
dem
aktuellen
psychiatrischen
Gut achten
ergebe
sich,
dass
im
damaligen
Zeitpunkt
anamnestisch
zwar
depressive
Symptome
vom
Beschwerdeführer
angegeben,
indessen
diese
nicht
gewürdigt
worden
seien.
Retrospektiv
bedeute
dies,
dass
bei
einer
Wahl
des
adäquaten
Cut-Offs
das
zeit sensitive
Validierungsverfahren
nicht
als
auffällig
gewertet
worden
wäre.
In
diesem
Sinne
liessen
sich
die
im
Vergleich
zur
Voruntersuchung
von
2017
verlängerten
Reaktionszeiten
erklären.
Insgesamt
hätten
die
Streuwerte
der
Reaktionszeiten
zu
keinem
Begutachtungszeitpunkt
(30.01.2017,
25.9.2018,
01.07.2020)
Auffälligkeiten
gezeigt;
auch
bei
den
internen
Validitätsparametern
zur
Geschwindigkeit
oder
den
Antizipationen
ergäben
sich
keine
Hinweise
auf
aggravatorische
Tendenzen
(Urk.
28/3
S.
21).
Weiter
erklärten
die
Gutachter,
dass
der
medizinische
Endzustand
zwei
Jahre
nach
dem
Ereignis
vom
...
Februar
201 6
eingetreten
sei.
Eine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
sei
danach
nicht
mehr
zu
erreichen
gewe se n
(Urk.
28/1
S.
14). 2.4
Eine
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Geschäftsführer
in
der
Gastronomie
als
auch
in
einer
Verweistätigkeit
verneinten
die
Gutachter.
Die
Arbeitsfähigkeit
sei
seit
dem
Indexereignis
konsensual
in
jeglicher
Tätigkeit
unfallkausal,
dauernd
und
bleibend
vollständig
aufgehoben.
Im
Vordergrund
für
die
Aufhebung
der
Arbeitsfähigkeit
steh e
das
organische
Psychosyndrom
mit
den
konsekutiven
neuropsychologischen
Defiziten,
die
Verlangsamung
sowie
die
erhebliche
Einschränkung
mehrerer
psychiatrischer
Kernfunktionen ,
wie
z.B.
in
der
Interaktionsfähigkeit
inkl.
Selbstbehauptungsfähigkeit
und
Durchhaltefähig keit.
Die
nicht
organisch
begründbare,
invalidisierende
Agoraphobie,
die
organisch
bedingte
emotional
labile
Störung
sowie
die
dissoziativen
Zustände
erschwer t en
sogar
eine
Beschäftigung
im
2.
Arbeitsmarkt
(Urk.
28/1
S.
13). 2.5
Auf
die
Frage ,
ob
eine
Integritätseinbusse
bestehe,
erklärten
die
Gutachter,
dass
beim
Beschwerdeführer
Minderleistungen
in
mehreren
kognitiven
Funktionen,
eine
Persönlichkeitsveränderung
und
deutliche
Beeinträchtigungen
in
mehreren
psychiatrischen
Kernfunktionen
bestünden.
Der
Antrieb
sowie
die
Kritikfähigkeit
und
das
Sozialverhalten
s eien
kombiniert
deutlich
gestört.
Eine
Rückkehr
an
den
angestammten
Arbeitsplatz
sei
nicht
möglich.
Arbeitsabläufe
könn t en
in
einer
wirtschaftlich
verwertbaren
Weise
nicht
umgesetzt
werden,
sodass
eine
Tätigkeit
in
einer
geschützten
Werkstatt
oder
vergleichbaren
Um gebung
notwendig
sei .
Zusammen
mit
der
spastisch-ataktischen
Gangstörung
sei
von
einer
mittel -
bis
schweren
Störung
aus zugehen
und
der
Integ ritätsschaden
konsensual
auf
60
%
einzuschätzen .
Darin
s eien
die
psychiatrischen
Anteile
mitberücksichtigt
(Urk.
28/1
S.
15). 3. 3.1
Das
ausführliche
und
sorgfältige
Gerichtsgutachten
der B.___ wurde
in
Kenntnis
der
und
in
Auseinandersetzung
mit
den
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben.
Die
Gutachter
erhoben
detaillierte
Befunde,
berücksichtigten
die
geklagten
Beschwerden
und
setzte n
sich
mit
diesen
sowie
mit
dem
Verhalten
de s
Beschwerdeführer s
auseinander.
Zudem
legten
sie
die
medizinischen
Zustände
und
Zusammenhänge
einleuchtend
dar.
Das
Gutachten
erfüllt
mithin
die
recht spre chungsgemässen
Anforderungen
an
beweiskräftige
ärztliche
Entscheidungs grundlagen
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
vgl.
E.
1. 3
hiervor ).
Die
Parteien
haben
denn
zu
Recht
auch
keine
Einwände
gegen
das
Gutachten
vorgebracht.
Es
kann
somit
ohne
Weiteres
darauf
abgestellt
werden. 3.2
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
die
Leistungen
per
31.
Mai
2019
ein
(Urk.
9/934,
Urk.
2).
Zum
Zeitpunkt
des
Fallabschlusses
war
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustands
mehr
zu
erwarten
(E.
2.3
hiervor) .
Aufgrund
der
vollends
aufgehobenen
Arbeitsfähigkeit
für
jegliche
Tätigkeiten
ab
dem
Zeitpunkt
des
Unfalls
vom
...
Februar
2016
beträgt
der
Invaliditätsgrad
100
%.
Dem
Beschwer deführer
steht
dementsprechend
eine
ganze
Invalidenrente
ab
1.
Juni
2019
zu.
3.3
Durch
den
Unfall
vom
... Februar
2016
erlitt
der
Beschwerdeführer
einen
Integritätsschaden.
Die
Gutachter
bezifferten
die
Integritätseinbusse
-
wie
unter
E.
2.5
ausgeführt
-
mit
60
%.
Dies
ist
nicht
zu
beanstanden
(vgl.
auch
SUVA-Tabelle
8
[Integritätsschaden
bei
Hirnfunktionsstörungen
nach
Hirnverletzung] ,
gemäss
welcher
die
Integritätseinbusse
bei
mittelschweren
Hirnfunktionsstörun gen
durch
Hirnverletzungen
5 0
%,
bei
mittelschweren
bis
schweren
Hirnfunk tionsstörungen
70
%
beträgt ).
Dementsprechend
ist
de m
Beschwerdeführer
eine
Integritätsentschädigung
auf
Basis
einer
Integritätseinbusse
von
60
%
zuzu sprechen. 3.4
Die
Beschwerde
ist
somit
gut zu heissen,
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
21.
September
2022
auf zuheben
und
es
ist
fest zustellen ,
dass
der
Beschwer deführer
ab
1.
Juni
2019
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
basierend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
100
%
sowie
auf
eine
Integritätsentschädigung
auf
Basis
einer
Integritätseinbusse
von
60
%
hat. 4. 4.1
Besteht
ein
Zusammenhang
zwischen
Untersuchungsmangel
seitens
der
Verwal tung
und
der
Notwendigkeit,
eine
Gerichtsexpertise
anzuordnen,
können
die
Kosten
eines
Gerichtsgutachtens
der
Verwaltung
auferlegt
werden.
Dies
ist
unter
anderem
der
Fall,
wenn
die
Verwaltung
zur
Klärung
der
medizinischen
Situation
notwendige
Aspekte
unbeantwortet
gelassen
oder
auf
eine
Expertise
abgestellt
hat,
welche
die
Anforderungen
an
eine
medizinische
Beurteilungsgrundlage
nicht
erfüllt ,
was
auch
im
Bereich
der
Unfallversicherung
gilt
(BGE
140
V
70
E.
6.1
mit
Hinweisen).
Das
Gericht
gelangte
-
wie
es
im
Beschluss
vom
14.
März
2024
ausführlich
darlegte
(Urk.
11)
-
zur
Auffassung,
dass
auf
das
Gutachten
der
Medas Y.___ AG
vom
5.
Dezember
2018
nicht
abgestellt
werden
könne.
Es
kritisierte
insbesondere,
dass
das
psychiatrische
Medas-Teilgutachten
–
wie
die
Vertrauensärztin
der
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
moniert
habe
-
nicht
überzeuge
und
dass
aufgrund
der
Ausführungen
im
neuropsychologischen
Medas-Teilgutachten
nicht
hinreichend
klar
beurteilbar
sei,
ob
eine
leistungs hindernde
Aggravation
vorliege
oder
nicht.
Damit
rechtfertigt
es
sich,
die
Kosten
des
Gerichtsgutachtens
im
Gesamtbetrag
von
Fr.
18'791.25
( Urk.
32)
der
Beschwerdegegnerin
zu
überbinden. 4. 2
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
34
des
Gesetzes
über
das
Sozial versicherungsgericht
(GSVGer)
hat
die
obsiegende
beschwerdeführende
P artei
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens
bemessen .
A usgangsgemäss
ist
d ie
Beschwerde gegnerin
daher
zu
verpflichten,
de m
Beschwerdeführer
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
3‘ 8 00.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
zu
bezahlen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
gutgeheissen,
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
21.
September
2022
wird
aufgehoben
und
es
wird
festgestellt,
dass
der
Beschwerde führer
ab
1.
Juni
2019
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
basierend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
100
%
sowie
auf
eine
Integritätsentschädigung
auf
Basis
einer
Integritätseinbusse
von
60
%
hat. 2.
D as
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Gericht
die
Kosten
für
das
Gerichtsgut achten
im
Gesamtbetrag
von
Fr.
18'791.25
zu
erstatten.
Rechnung
und
Einzahlungs schein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 4 .
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
3' 8 00.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 5 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Ivo
Baumann - Allianz
Suisse
Versicherungs-Gesellschaft
AG
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
32
(Rechnung) - Bundesamt
für
Gesundheit sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 6 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger