opencaselaw.ch

UV.2022.00183

HWS-Distorsion nach Auffahrunfall, degenerativer Vorzustand der HWS, keine objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen (Diskushernie), Adäquanz gemäss Schleudertrauma-Praxis verneint, Abweisung

Zürich SozVersG · 2023-02-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1985 , arbeitet als Isoleur

bei der Y.___

GmbH und war dadurch bei der Suva unfallversichert, al s er am 1 7. Februar 2021 einen Auf fahr unfall erlitt , als er mit seinem Lieferwagen vor einem Fussgängerstreifen anhielt und ihm ein

Lastwagenfahrer in das Heck fuhr ( Urk. 8/1). Er suchte glei chentags das Kantonsspital Z.___

auf , wo eine Fraktur Zahn 11, eine Unter kieferkontusion, HWS-Distors i on, BWS/LWS-Kontusion und eine Thorax-Kontu sion diagnostiziert wurden (Urk. 8/26) . Das MRI der HWS vom 2 8. April 2021 zeigte eine Diskopathie C6/7 mit einer medi o lateralen Diskushernie links (Urk. 8/41). Am 6. M ai 2021 fand im Auftrag der Suva ein ambula ntes HWS-

Assessment in der Rehaklinik A.___

statt (Urk. 8/43). Am 2 8. Mai 2021 erfolgte eine Vorlage an den Kreisarzt Dr. med. B.___ , Arzt für Allgemein medizin (Urk.

8/48). Bei

persistierenden Schwind el beschwerden sowie G ang unsicherheit erfolgte am 1 8. Februar 2022 eine Untersuchung im Schwindel zentrum des Unive rsitätsspital s

C.___ ( Urk. 8/109). Am 1 2. Mai 2022 fand eine weitere Vorlage an den Kreisarzt Dr. B.___

statt ( Urk. 8/127).

Die bis dahin

erbrachten Leistungen

(Taggelder, Heilkosten) stellte die Suva mit Verfügung vom 1 6. Mai 2022 per 1. Juni 2022 ein und verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung und Rente ( Urk. 8/135). Die vom Versicherten am 17. Juni 2022 erhobene Einsprache ( Urk. 8/145) wies die Suva nach neuer licher Vorlage

an

die Versicherungsmedizin ( Urk. 8/151) mit Entscheid vom 1 4. Se p tember 2022 ab ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 4. September 2022 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Versicherungsleistungen seien auch über den 1. Juni 2022 hinaus auszu richten. Eventualiter sei ein biomechanisches und ein medizinisches Gutachten bezüglich der Ursache der Beschwerden zu machen. Die aufschiebende Wirkung s ei

wiederherzustellen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2022 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 2 2. November 2022 reichte der Beschwerde führer eine weitere Eingabe ein ( Urk. 10), was der Suva mit Verfügung vom 2 5. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei B e rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Renten alters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19

Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1. 2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellun gen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den folgenlosen Fallabschluss per 1. Juni

202 2

im angefochtenen Einspracheentscheid

gestützt auf die kreis ärztli chen Beurteilungen von

Dr. J.___

und Dr. B.___

zusammengefasst damit, dass

zum Unfallzeitpunkt beim Beschwerdeführer im Bereich der HWS ein dege neratives Verschleissleiden vorgelegen habe .

Die Diskushernie C6/7 sei nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall verursacht .

Eine richtunggebende Verschlimmerung wäre durch eine Fraktur, eine Bandzerreissung, eine Muskel zerreissung, eine Gefässzerreissung oder eine Kapselzerreissung überwiegend wahrscheinlich; solche Verletzungen wären jedoch bildgebend im MRI dargestellt worden , was nicht der Fall gewesen sei (S. 8-9). Da es sich lediglich um eine unfallbedingte Aktivierung, nicht jedoch um eine unfallbedingte Verursachung einer degenerativ bereits vorbestehenden Diskushernie hand le , sei die entspre chende traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Mona ten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (S. 9 f. ). Insgesamt erweise sich daher in Bezug auf das HWS-Leiden des Beschwerde füh rers die Einstellung der gesetzlichen Versicherungsleistungen über 15 Monate nach dem Unfallereignis als rechtens (S. 10).

Hinsichtlich de r nicht durch organische Unfallfolgen nachweisbaren Beschwer den des Beschwerdeführers sei der adäquate Kausalzusammenhang zu prüfen (S.

10). Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug seien regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht. Vorliegend sei eines der beteiligten Fahrzeuge ein L astwagen gewesen, womit die sich dabei entwickelnden Kräften etwas höher gewese n seien als bei einer durch einen Personenwage n verursachten Auffahrkollision. Somit könne die Auffahrkollision höchstens als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne betrachtet werden. Dementsprechend könne die Unfalladäquanz nur dann bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt seien. Da kei nes der Kriterien erfüllt sei, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den (allenfalls) noch bestehenden, nicht auf einem objektivierbaren organischen Sub strat beruhenden Beschwerden sowie den psychischen Beschwerden des Beschwerd eführers und dem Unfall vom 17. Februar 2021 insgesamt zu vernei nen, weswegen die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. Juni 2022 eingestellt worden seien (S. 13). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe seine Therapie intensiviert, habe zur Linderung der Beschwerden MTT gemacht und habe sich in psychotherapeutische Behandlung begeben. Trotz dieser regelmässigen ärztlichen und psychotherapeutischen Massnahmen sei er noch in gewissen Arbeiten einge schränkt. Das 80

%-Pensum absolviere er auf fünf Tage verteilt. Am 12. September 2022 habe sich erneut ein Unfall ereignet, welcher auf den Schwindel, der seit dem Verkehrsunfall vom 17. Februar 2021 bestehe, zurückzuführen sei. Die Unfallbeschwerden würden demnach nach wie vor anhalten (S. 6).

Au f die Aussage der Beschwerdegegner in, wonach davon au sgegangen werden müsse, dass es beim Ereignis vom 1 7. Februar 2021 zu keinen schweren Zerrun gen oder Prellungen gekommen sei, könne nicht abgestellt werden. Die Beschwer de gegnerin verkenne, dass selbst schwere Zerrungen und Prellungen nach zehn Wochen wieder ausgeheilt seien . Daher erstaune es nicht, dass die Bildgebung nach zehn Wochen diesbezüglich keine Beweise liefere. Das alleinige Abstellen auf die Bildgebung vom 2 8. April 2021 erweise sich damit als beweis untauglich . Somit sei die Unfallkausalität überwiegend wahrscheinlich noch gegeben, wes halb die Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen auszurichten habe (S. 7) . Es gelte weiter zu berücksichtigen, dass nicht erstellt sei, dass es sich vorliegend um einen mittelschweren Unfall handle. Erst die Erstellung eines bio mechanischen Gutachtens könne zeigen, ob es sich um einen mittelschweren oder schweren Unfall gehandelt habe. Darauf gestützt habe eine medizinische Begut achtung zu erfolgen, die sich mit den Beschwerden und deren möglichen Ursa chen auseinan dersetze (S. 8). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 7) , dass es nicht ersichtlich sei, woher der Beschwerdeführer seine Annahme nehme, dass selbst schwere Zerrungen von Bändern, Muskeln, Gefässen oder Kapseln und Prellungen nach zehn Wochen wieder ausgeheilt seien und die Bildgebung dies bezüglich keine Beweise mehr liefere. Denn selbst wenn solche Verletzungen b ereits ausgeheilt gewesen wären,

w ofür es jedoch nicht den gering sten B eweis geb e, so könnten solche mithilfe des hochauflösend-bildgebenden Verfahrens eine r Magnetresonanztomographie in Form von weiterhin sichtbaren Vernar bun gen durchaus für mehrere Monate erkannt werden. Auch die Vermutung, wonach durch die Heckkollision ausgelöste stossbedingte Geschwindigkeits änderung (Delta-v) von erheblicher Grösse gewesen sein müsste, sei rein speku lativ (S. 5).

2.4

Der Beschwerdeführer ergänzte ( Urk. 10), dass die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Untersuchung mittels CT nicht aussagekräftig sei, da Weichteil verletzun gen zu wenig gut dargestellt werden könnten (S. 1). Aufgrund der fest gestellten Druckdolenz im Bereich C6/7 sei von einer unfallbedingten schweren Weichteil verl etzung auszugehen, welche im MRI am 2 8. April 2021 nicht mehr habe dargestellt werden können. Im Zweifelsfall müsse ein radiologisches Gut achten dar über Auskunft geben, welche Verletzungen mi t den beiden verschie denen Metho den (CT/MRI) dargestellt werden können (S. 2). 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie , vom Kantonsspital Z.___ , hielt in ihrem Bericht vom 1 8. März 2021 zur ambulanten Notfallbehandlung des Beschwerd eführers am Unfalltag ( Urk. 8/26) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Fraktur Zahn 11 - Unterkieferkontusion - HWS-Distorsion - BWS-/LWS-Kontusion - Thorax Kontusion

Der Beschwerdeführer habe am 1 7. Februar 2021 berichtet, einen Auffahrunfall erlitten zu haben. Es seien keine Airbags ausgelöst worden. Nach dem Unfall habe sich der Beschwerdeführer selber mobilisiert und habe sich zurück zur Arbeit begeben. Im Verlaufe des Vormittags habe er zunehmende Schmerzen im Bereich der Halswirbel-, Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule sowie am Unterkiefer entwickelt. Nach der klinischen Untersuchung in der Permanence sei die Immo bilisation aufgrund einer Druckdolenz im Bereich des C6 und C7 erfolgt. Das Polytrauma-CT vom 1 7. F ebruar 2021 ( Urk. 8/28) habe keine ersichtlichen Traumafolgen gezeigt, insbesondere keine Frakturen oder Gefässverletzungen (S.

2). 3.2

Im Bericht über das ambulante Assessment der beiden

Fachärztinnen für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. L.___ , Oberärztin, und Dr. med. E.___ ,

von der Rehaklinik A.___

vom 6.

Mai 2021 ( Urk. 8/43)

wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1) : - HWS-Distorsion QTF II - 28.4.2021 MRI HWS: Diskopathie C6-7 mit einer mediolateralen Diskushernie, ohne Nachweis einer eigentlichen Nervenwurzel kompression oder einer spinalen Stenose. Keine Hinweise für eine statt gehabte osteoligamentäre Verletzung - BWS-/LWS-Kontusion - Thoraxkontusion - 17.02.2021 Polytrauma CT: keine ersichtlichen Traumafolgen , insbe sondere keine Frakturen oder Gefässverletzungen - Beckenkontusion - Zahn 11 defekt

Hinsichtlich Reha- und Eingliederungspotential wurde festgehalten, das s die Häu figkeit und Dauer der Therapie pro Woche und der Anteil der aktiven Bewe gungs therapie angesichts der aktuellen Einschränkungen deut l ich zu gering sei (S. 2) . Es werde eine intensivierte ambulante Therapie empfohlen (S. 3). Aus mus kulo - skelettaler Sicht sei prinzipiell von einer guten Prognose auszugehen. Diese werde aber von den vorbes t ehenden degenerativen Veränderungen der HWS und der Entwicklung der psychischen Verfassung mitbeeinflusst (S. 4). 3.3

Dr. med . F.___ , Neurologie FMH, hielt im Bericht vom 2 1. Mai 2021 fest (U rk. 8/46) , dass der Beschwerdeführer seit dem Auffahrunfall an einem li nkssei tigen zervikospondylogene n Syndrom leide. Er sei der Meinung, dass die Dis kushernie C6/7 das Schmerzbild entscheidend präge , eine radikuläre Reizkom po nente könne trotz normalem EMD der C7-Muskulatur nicht ausgeschlossen werden . Der Beschwerdeführer habe vor dem Ereignis vom 1 7. Februar 2022 nicht an Nackenschmerzen gelitten und habe unmittelbar nach dem Aufprall einen linksseitigen Nac k enschmerz verspürt. Eine traumatische Genese der Diskusher nie C6/7 links sei daher anzunehmen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen neurovegetativen Symptome seien Ausdruck einer Symptomausweitung (S. 2). 3.4

Der Kreisarzt Dr. B.___ sprach sich im B ericht vom 28. Mai 2021 dafür aus ( Urk. 8/48 ) ,

dass die Diskopathie C6/7 mit einer mediolateralen Di skushernie links im MRI vom 28. April 2021 ohne Nachweis einer eigentlichen Nervenwurzelkom pression nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 17. Februar 2021 zurückzuführen sei . So kämen weder im primären Notfall-CT noch im MRI unfalltypische Begleitverletzungen der ossären Strukturen, Liga mente oder des übrigen Gewebes - wie sie aber im Falle einer akut traumatischen Bandscheibenverletzung der Bandscheibenzerreissung u nd Herniation zu erwar ten wären - zur Darstellung. Die darüberhinausgehend e, unfalltypische sekundäre Symptomausweitung sei somatisch nicht einzuordnen. I m Hinblick auf die belastend beschriebene n negativen sozialen Kontextfaktoren seien hierzu dem entsprechende unfallfremde Einflüsse zu diskutieren (S. 5). 3.5

Psychotherapeutin

lic . phil.

G.___

führte im Bericht vom 2 4. Januar 2022 aus ( Urk. 8/103) , dass der Beschwerdeführer seit 2 7. Mai 2021 bei ihr in Psychothe rapie sei und sich sein Zustand inzwischen verbessert habe. Psychisch wäre eine 100%ige Arbeitsfähigkeit inzwischen möglich, die körperlichen Beschwerden würden das jedoch verunmöglichen (S. 1). 3.6

Im Bericht von Dr. med. H.___ , Assistenzarzt , und Prof. Dr. med. I.___ , leitender Arzt , vom interdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Universitätsspitals C.___ , vom 1 8. Februar 2022 ( Urk. 8/109) sind folgende Diag nosen aufgeführt: - Chronisches vestibuläres Syndrom - Linksseitiges zervikospondylo genes Syndrom bei grösserer Disk ushernie C6/7 links

In Zusammenschau der klinischen und apparativen Befunde finde sich eine normale peripher-vestibuläre Funktion vor. Ein ebenso durchgeführtes Rein tonaudiogramm zeige eine Normakusis beidseits. Die Schwin d elbeschwerden könnten nicht klar ei ner Ätiologie zugeordnet werden; aufgrund einer post traumatischen

HWS-Problematik sei am ehesten eine zervikogene Ursache denk bar. Zusätzlich liege der Verdacht auf eine sekundär-funktionelle Komponente vor (S. 3). 3.7

Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 1 2. Mai 2022 aus (Urk. 8/127) , dass sich keine Hinweise auf eine traumatische objektivierbare strukturelle Schädi gung zum Auffahrunfall vom 1 7. Februar

2021 ergäben. Die Bildgebung zum Notfall-CT und MRI der Halswirbelsäule hätten bei einem regelrechten Aligne ment und regelrechter Form der Wirbelkörper sowie unauffälligem Knochen marksignal und ebensolchen Weichteilen keine strukturellen Trauma folgen gezeigt . Die subjektiv anhaltenden Beschwerden seien keiner objektiven somatisch-strukturellen Unfallschädigung zuzuordnen. Auch könne durch wei tere Behandlungen der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden (S. 3). 3.8

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, führte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 1 9. August 2022 ( Urk. 8/151) aus, dass am Unfalltag in der Ganzkörpercomputertomografie (Poly trauma-CT) keine Fraktur an der Halswirbelsäule habe nachgewiesen werden können und gesamthaft keine Traumafolgen ersichtlich gewesen seien . Es sei zu berücksichtigen, dass am Unfalltag am 7. Halswirbelkörper eine für eine Abnüt zungsfolge typische knöcherne Veränderung dargestellt worden sei , die körper ei gene Knochenneubildung um die länger als sechs Monate vorbesteh e nd dege ne rativ veränderte Bandscheibe C6/7 (S. 2). Zweieinhalb Monate nach dem Ereignis habe in der Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule eine abnüt zungsbe dingte Diskopathie C6/7 mit einer mediolateralen Diskushernie links ohne Nach weis einer eigentlichen Nervenwurzelkompression oder einer spinalen Stenose und ohne H i nweise für eine stattgehabte osteoligamentäre Verletzung objektiviert werden können. In der Zusammenschau der objektivierbaren Befunde und der durchgeführten Bildgebung habe beim Beschwerdeführer zum Ereignis zeitpunkt ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich der Halswirbelsäule vorgelegen (S.

3).

Es könne vorliegend nur davon ausgegangen werden, dass die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch das Ereignis aktiviert worden sei, mithin sei eine vorübergehende Verschlimmerung vor gelegen (S. 4). Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand sei das Erreichen des Vorzustandes bei Zervikalsyn dro men , welche nach unerwarteten Halswirbelsäulenbeschleunigungen auftreten, nach wenigen Wochen erreicht. Eine richtunggebende Verschlimmerung wäre durch eine Fraktur, eine Bandzerreissung, eine Muskelzerreissung, eine Gefäss zerreissung oder eine Kapselzerreissung überwiegend wahrscheinlich, solche Ver letzungen wären bildgebend im MRI, welches knapp zwei Monate nach dem Ereignis durchgeführt wurde, dargestellt worden . F aktisch sei aber ausschliesslich ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich der Bandscheibe C6/7 dargestellt worden . Da nach zehn Wochen bildgebend keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal gewesen seien, hätten dargestellt wer den können, müsse davon ausgegangen werden, dass es zu keinen schweren Zer rungen oder Prellungen an der Halswirbelsäule durch das Ereignis gekommen sei (S. 5). Die überwiegend wahrscheinlich degenerative und vorbestehende Disko pathie C6/7 mit einer mediolateralen Diskushernie links sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfall ereignis zurückzuführen (S. 6). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1. Juni 2022 eingestellt hat, beziehungsweise, ob die danach weiterhin be ste henden Beschwerden des Beschwerdeführers noch mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 7. Februar 2021 zurückzuführen sind. Vorab ist dafür die Frage zu prüfen, ob der Zeitpunkt des Fallabschlusses korrekt erfolgte , ob mithin zu diesem Zeitpunkt eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers noch möglich war (vgl. E . 1.3). 4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunk t noch zu 20 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 8/144/6 ) und befand sich in physiotherapeutischer Behandlung ( Urk. 8/118) .

Im Bericht von Dr. K.___

vom 2 4. Februar 2022 wird bezüglich gegenwärtiger Behandlung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in physio therapeutischer und psychologischer Therapie sei und Analgetika nach Bedarf einnehme (S. 3). Im Bericht des Universitätsspitals C.___ vom 1 8. Februar 2022 ( Urk. 8/109) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall persistierende Gleich gewichts beschwerden habe, welche sich einerseits als Schwankschwindel, ande rerseits als Gangunsicherheit manifestierten. Im Vordergrund ständen jedoch die linksseitigen Beschwerden im HWS-Bereich; diesbezüglich sei der Beschwer de führer in physiotherapeutischer Behandlung (S. 2). Kreisarzt Dr. B.___ beur teilte am 12. Mai 2022, dass über ein Jahr nach dem Unfallereignis auch durch eine weitere Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet wer den könne (U rk. 8/127/3) . 4.2.2

Die Einschätzung des Kreisarztes ist nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerde führer von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, genügt recht spre chungsgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 2 5. Januar 2022 E. 9.2). Auch ärztliche Ver laufs kontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten ebenfalls nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ferner ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in psychologischer Behandlung befand , nicht geeignet, den Fallabschluss hinauszuzögern, l ag doch gemäss der b ehan delnden Psychologin bereits am 2 4. Januar 2022 aus psychischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/103).

Gegenteilige ärztliche Beurteilungen liegen nicht vor. Auch der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass der Fall ab schluss verfrüht stattgefunden hätte respektive dass durch die weitere Behand lung eine namhafte Besserung seines Gesundheitsz ustands erreicht werden könnte. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen keine im Raum ( Urk. 8/88). Insgesamt ist somit der Fallabschluss per 1. Juni 2022 nicht zu beanstanden. 4.3

Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses lagen beim Beschwerdeführer gemäss Akten lage einerseits diffuse, nicht objektivierbare Beschwerden wie Schwindel, Gleich gewichtsstörungen und Gangunsicherheit vor. Andererseits lag en unbe strittener massen auch noch Beschwerden im Bereich der HWS vor, in deren Zusammenhang insbesondere streitig ist, ob die bildgebend objektivierte Disko pathie C6/7 mit der Diskushernie C6/7 als objektivierbare strukturelle Unfallfolge

auf das Unfallereignis zurückzuführen ist oder ob diese vorbestehend ist und der Unfall , wenn überhaupt,

nur zu einer vorübergehenden , bei Fallabschluss abge schlossenen Aktivierung derselben geführt hat . 4.4 4.4.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 4.4.2

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 4.4. 3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozial ver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 4.4.4

Was zunächst die Unfallkausalität der

Diskushernie

C6/7 links (vgl. Urk. 8/41, 8/151/3) anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass es einer medizinischen Erfah rungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen ent stehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraus setzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder - protrusion betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotrusion unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtung ge bende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Dis kusher nie oder - protrusion bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlim merung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmit telbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lum boischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der

Wirbelsäule die vorüber gehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines

erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) . 4.4.5

Vorliegend war das erlittene Unfallereignis bereits aufgrund der fehlenden Schwere nicht geeignet, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. In der Rechtspre chung werden als Beispiele für ein Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz aus erhe blicher Höhe, ein Sprung aus zehn Metern Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt (Urteile des Bundesgerichts U 408/04 vom 9. Mai 2005 E. 3.1, U 24/00 vom 2 6. Juli 2000 E. 3c). Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bundesgerichts U 2/99 vom 2 7. Dezember 1999 E. 5).

Eine solch massive Gewalteinwirkung ist durch den erlittene n Auffahrunfall (vgl.

dazu: E. 5.2.4) nicht ersichtlich. Auch kam es gemäss Aktenlage nicht unverzüglich zu einer deutlichen Symptomatik. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei am Unfallort nur leichte Schmerzen unter anderem im Nackenbereich an ( Urk. 8/22 S. 5 und S. 8) , begab sich zunächst zurück an die Arbeit und entwickelte erst im Verlauf des Morgens zunehmende Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule ( Urk. 8/ 26 ). Bereits dies spricht deutlich gegen eine durch den Unfall verursachte Diskushernie und auch dagegen, dass sich ein vorbestehender Bandscheibenschaden im Segment C6/7 durch den Unfall rich tungsgebend verschlimmert hat . Hiervon ging mit überzeugender Begründung auch

Dr. J.___ aus ( Urk. 8/151 S. 4). Denn bezüglich einer Ver schlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und ins besondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 4) .

Wie

Dr. J.___

sodann einhergehend mit den Beurteilungen von Dr. B.___ (E. 3.4 und E. 3.7) in nachvollziehbarer W eise darlegte, konnte n am Unfalltag im CT keine strukturellen Traumafolgen

nachgewiesen werden ( Urk. 8/151 S. 2) . Hingegen konnte - wie von Dr. J.___ ausgeführt - im CT am Unfalltag am 7. Halswirbelkörper eine für eine Abnützungsfolge typische knöcherne Verän de rung dargestellt werden, die körpereigene Knochenneubildung um die länger als sechs Monate vorbestehend degenerativ veränderte Bandscheibe C6/7 ( Osteo chondrose ; Urk. 8/151/2). Auch zeigte das MRI vom 2 8. April 2021 ( Urk. 8/41) keine für eine Diskushernie typischen Begleitverletzungen und spricht die primär blande Symptomatik (mit einer aktiv möglichen Bewegung der Halswirbelsäule sowie einer stets intakten Motorik und Sensibilität, ohne objektivierbare neuro logische Defizite) , wie Dr. B.___ überzeugend darlegte, gegen eine trauma ti sche Schädigung der Bandscheibe (vgl. dazu: Urk. 8/127 S. 2) .

Wie Dr. J.___

weiter ausführt e , wäre eine Fraktur, eine Bandzerreissung, eine Muskel zerreis sung, eine Gefä s szerreissung oder eine Kapselzerreiss ung im MRI - welches knapp zwei Monate nach dem Unfall durchgeführt wurde - ersichtlich gewesen. Da bildgebend keine strukturellen Läsionen , welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren , dargestellt werden konnten, gingen die Kreisärzte nachvoll ziehbar davon aus , dass es auch zu keinen schweren Zerrungen oder Prellungen an der Halswirbelsäule durch das Ereignis und damit zu keiner richtungsgebenden Verschlimmerung des vorbestandenen Schadens gekommen ist ( Urk. 8/48, 8/151/5) .

4.4.6

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Behauptung, dass schwere Zerrungen und Prellungen nach zehn Wochen wieder ausgeheilt seien und folglich im MRI nicht ersichtlich seien ( Urk. 1 S. 7), ist eine reine Annahme seitens

des Beschwerdeführers und ohne medizinische Untermauerung, weshalb diese Aussage von vornherein nicht geeignet ist, die kreisärztlichen Ein schätzungen in Zweifel zu ziehen.

Weiter wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die am Unfalltag erfolgte Untersuchung mittels CT nicht aussagekräftig sei, da Weichteilverletzungen zu wenig gut dargestellt werden könnten. Im Schlussbef u nd zum Polytrauma-CT sei generell festgehalten, dass keine wesentlichen degenerativen Veränderungen dar gestellt seien. Somit sei zum Unfallzeitpunkt kein degeneratives Verschleissleiden vor gelegen ( Urk. 10 S. 1) . Auch diese Annahme trifft nicht zu. Bereits im CT Befund des Unfalltages wurde festgehalten, dass keine Traumafolgen ersichtlich gewesen seien , insbesondere keine

Frakturen oder Gefässverletzungen ( Urk. 8/28 S. 2). Hingegen war - wie von Dr. J.___ nachvollziehbar dargelegt - am 7. H alswirbelkörper eine für eine Abnützungsfolge typische knöcherne Verände rung bereits am Unfalltag im CT dargestellt. Wie Dr. J.___ weiter ausführte, entstehen solche knöcherne Veränderungen ( Osteochondr o se ) über Monate und Jahre, bis diese bildgebend objektiviert werden können ( Urk. 8/151 S. 2) .

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn Dr. F.___ ausführt, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nicht an Nackenschmerzen ge litt en habe und daher eine traumatische Genese der Diskushernie C6/7 anzunehmen sei, verkennt er, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen ver mag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 4.5

Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass die Diskopathie C6/7 mit d er medial betonten Diskushernie links

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfall bedingt ist und dass die vorbestehende Diskushernie durch den Unfall vom 1 7. Februar 2021 nicht richtungsgebend verschlimmert, sondern höchstens vorübergehend aktiviert wurde. Entsprechend ist im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung (E. 4.4.4) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehende Verschlimmerung

spätestens im Zeitpunkt der Leistungs einstellung über 15 Monate nach dem Unfallereignis als abgeschlossen erachtete (S. 9 f.). 5 . 5.1

Nachdem über den Fallabschluss hinaus keine organisch ausgewiesenen Unfall folgen vorliegen, bestünde ein weiterer Leistungsanspruch somit nur dann, wenn die zum Zeitpunkt des Fallabschlusses weiterhin bestehenden diffuse n , nicht durch organische Unfallfolgen nachweisbaren Beschwerden (HWS-Beschwerden, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Gangunsicherheit) nicht nur natürlich, sondern auch

adäquat k ausal auf das Unfallereignis zurückzuführen wären . Da im Zeitpunkt des Fallabschlusses aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit mehr vorlag und die psychischen Beschwerden somit nicht im Vor dergrund stand en

(vgl. Urk. 8/103 ) , hat die Adäquanzprüfung bei unbestritten erlittenem Schleudertrauma respektive schleudertraumähnlicher Verletzung (Distorsionstrauma der HWS mit Kopfanprall: vgl. Urteil des Bundesgerichts U

518/06 vom 1 3. Dezember 2007 E. 2.1 mit Hinweisen ) aufgrund der Schleuder trauma-Rechtsprechung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweisen) . 5.2 5.2 .1

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungs weise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kau salzu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U

341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 5.2 .2

Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass das Ereignis höchstens als mittel schwe rer Unfall im engeren Sinne betrachtet werden könne (E. 2.1) . Der Beschwerdeführer hingegen geht davon aus, dass vorliegend nicht erstellt sei, dass es sich um einen mittelschweren U nfall gehandelt habe . Die durch die Heck kollision ausgelöste stossbedingte Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v) müsse von erheblicher Grösse gewesen sein. Dafür spreche, dass die Auffahrkollision durch einen Lastwagen verursacht worden sei und dass die Rückenlehne beim Verkehrsunfall verschoben worden sei, was auf eine erhebliche Aufprallge schwindigkeit hinweise ( E. 2.2; Urk. 1 S. 8). Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass ein Kopfanprall an die Kopfstütze stattgefunden habe und dass durch den Aufprall ein Zahnschaden entstanden sei, was ebenfalls für einen hef tigen Aufprall spreche ( Urk. 10 S. 2). 5.2 .3

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall ereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend

für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (Urteil des Bun des gerichts 8C_58/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]). 5.2 .4

Vorliegend ist hinsichtlich des Geschehensablaufs aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 1 7. Februar 202 1 einen Lieferwagen lenkte. Er verliess den Kreisve r kehr und hielt vor dem F ussgängerstreifen an. Der unfallverursachende Lenker des Lastwagens fuhr hinter dem Beschwerdeführer durch den Kreis verkehr. Aufgrund einer Falscheinschätzung der Situation konnte der Last wagen fahrer nicht mehr rechtzeitig anhalten, wodurch es zur Auffahrkollision kam ( Urk. 8/22/7-8). Gemäss Angaben des Unfallverursachers sei er so langsam gefahren, dass sich der Lieferwagen durch die Kollision nicht nach vorne gescho ben habe ( Urk. 8/22/5). Der Airbag des Beschwerdeführers wurde nicht ausgelöst . Nach dem Unfall begab sich der Beschwerdeführer selbständig zurück zur Arbeit ( Urk. 8/3). Beim Lieferwagen des Beschwerdeführer s entstand ein Heckschaden ( Urk. 8/22/14), hingegen wurde der Lastwagen an der Front nur leicht beschädigt ( Urk. 8/22/17).

Dass vorliegend eine genaue kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) nicht ermittelt wurde , ist nicht zu beanstanden, denn e inerseits gilt es zu berücksichtigen, dass rechtsprechungsgemäss Auffahrkollisionen auf ein hal tendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ) . Andererseits trug die Beschwerde gegnerin dem Umstand, dass ein Lastwagen in die Kollision verwickelt war,

bereits angemessen Rechnung, indem sie

von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne ausgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2015 vom 2 2. Februar 2016 E. 4.2) .

Von einem schweren oder einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren - wie das der Besc hwerdeführer implizit behauptet - kann vorliegend nicht die Rede sein. So wurde i m Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ein mit telschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen beispielsweise bei einem Motorradlenker, der beim Zusammenstoss über das Auto hinweg rund zehn Meter durch die Luft geschleudert wurde ,

angenommen (Urteil des Bundes gerichts 8C_134/2015 vom 1 4. September 2015 E. 5.3.1) oder bei einer Auto fah rerin, die mit mindestens 130 km/h auf einem italienischen Autobahnteilstück von der Strasse abkam und das Auto sich dabei überschlagen hat (Urteil des Bun des gerichts 8C_308/2014 vom 1 7. Oktober 2014 ) sowie bei einer seitlich-frontalen Kollision, in dem sich das Fahrzeug um die eigene Achse drehte und von der Strasse geschleudert wurde (Urteil des Bundesgerichts

8C_129/2009 vom 1 5. September 2009 E. 5.2.1 ). Solche oder vergleichbare

Umstände liegen bei der vorliegenden Auffahrkol lision offensichtlich nicht vor.

Aus dem Umstand, dass in der Schadenexpertise angegeben wurde, dass die Sitz position von Sitz Nr. 1 eventuell verändert wurde ( Urk. 8/125/32) , kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8; Urk. 10 S. 2) keine Beschädigung der Rücklehne abgeleitet werden und umso weniger können daraus Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen gezogen werden.

Insbesondere, da in der Expertise auch festgehalten wurde, dass das Lehngestell des Sitzes nicht gebrochen wurde ( Urk. 8/125/38) .

Dass ein K opfanprall stattfand, trifft wohl zu. Dennoch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer

- abgesehen von ein wenig Abbruch am Zahn 11 ( Urk. 8/26/4) - keine äusseren Verletzungen erlitten hatte und zuerst noch zur Arbeit gegangen war , bevor er sich am Nachmittag zum Arzt begab (Urk. 8/22/5; Urk. 8/18).

Schliesslich kann er auch a us der umstrittenen Frage der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung beim Unfall nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es die Rechtsprechung infolge der stets mit unsicheren Faktoren behafteten Ermittlung der tatsächlichen Geschwindigkeitsveränderung ablehnt, einen Grenz wert für die Bejahung der Adäquanz einzuführen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 2 2. August 2018 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 ).

Insgesamt ergibt sich somit, dass beim Beschwerdeführer höchstens ein mittel schwerer Unfall im engeren Sinn vorlag, weswegen mindestens drei der obenge nannten Kriterien erfüllt sein müssen

oder eines besonders ausgeprägt , um die Adäquanz zu bejahen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 4.3 mit Hinweisen ). 5.3 5.3.1

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 ) .

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit belege n würde n . Auch d ie fotografisch belegten Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers

( Urk. 8/125/15-27) sprechen gegen die Bejahung des Kriteriums. 5.3.2

Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kri teriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleuder trauma beziehungsweise für die adäquanzrechtlich äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können.

Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, ist speziell geeignet, die «typischen» Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist. Dabei ist allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass die ver sicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindes tens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3 mit Hinweisen, insbes. auf SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1).

Beim Beschwerdeführer lag aktenkundig ein krankhafter Vorzustand der Wirbel säule vor. Dennoch kann das Kriterium der S chwere oder besondere n Art der erlittenen Verle t zung nicht bejaht werden, da er unmittelbar vor dem Unfall beschwerdefrei und nicht arbeitsunfähig war. 5.3.3

Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss ( BGE 134 V 109 E. 10.2.3) bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.5 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen ). Dies gilt auch für ärztlich/physiotherapeutische Behandlungen, medizinische Trainingstherapie sowie für einen stationären Aufenthalt in einer Rehaklinik, soweit sich die Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis ).

Vorliegend

bewegen sich die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen medizinischen Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang. Insbesondere die Ph ysiotherapie, die medizinische Trainingstherapie (MTT, vgl. Urk. 8/84) und die Konsultationste rmine bei seinem Hausarzt (Urk. 8/87/3) vermögen

rechtsprechungsgemäss das Kriterium nicht zu erfüllen.

Daran ändert auch die ambulante psychotherapeutische Behandlung nichts, da kein umfassendes Konzept ersichtlich ist und die erfolgte Behandlung nicht als besonders belastend zu werten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 1 8. September 2013 E. 5.4). 5.3.4

Betreffend dem Kriterium der ärztliche n Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert , lag aktenkundig keine solche vor. Genauso wenig haben ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen vorgelegen. 5.3.5

Was das Kriterium der erheblichen Beschwerden betrifft, gilt es zu berück sichtigen, dass a däquanzrelevant nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein

können. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2 m it Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4).

V or lie gend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass beim Beschwer deführer solche erheblichen Beschwerden vorhanden waren. Zwar war der Beschwerdeführer durchgehend in physiotherapeutischer Behandlung infolge sei ner Nackenschmerzen (vgl. etwa Urk. 8/108/2), dass er dadurch jedoch an Schmerzen litt, die ihn erheblich in seinem Lebensa lltag einschränkten, ergibt sich nicht aus den A kten und kann indes auch offenbleiben, da das Kriterium jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist. 5.3.6

Was schliesslich das Kriterium der erhebliche n Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen anbelangt, gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen .

Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kri terium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf

BGE 134 V 109 E. 10.2.7) .

Vorliegend war der Beschwerdeführer nach dem Unfall bis 2 7. Juli 2021 vollstän dig a rbeitsunfähig, also während rund fünf Monaten. Anschliessend konnte er seine Arbeitsfähigkeit sukzessive steigern, sodass er ab 2 3. März 2022

- nach zwischenzeitlich sogar vollständiger Arbeitsfähigkeit - nur noch zu 20 % arbeits unfähig war ( Urk. 8/14 4 /6 ) . Der Beschwerdeführer hat somit seine Arbeitskraft stets im zumutbaren Rahmen ausgeschöpft. Dennoch lag zum Zeitpunkt des Fall abschlusses eine fortdauernde 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Daher ist das Kriterium zu bejahen, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise ( vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010

E. 4.4 ) . 5. 4

Zusammengefasst sind somit höchstens zwei Kriterien, beide in nicht ausgepräg ter Weise , erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalles nicht für die Bejahung der Adäquanz. 6.

Nach dem Gesagten stehen die vom Beschwerdeführer weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen damit in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 1 7. Februar 202 1. Damit erübrigt sich die Prüfung der natür lichen Kausalität (BGE 148 V 301 E. 4.5.1, 135 V 465 E. 5.1, je mit Hinweisen) . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistung en per 1. Juni 2022 einstellte.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7.

Mit dem Entscheid in der Haupts ache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Gierer

Zelezen - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 4. Se p tember 2022 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei B e rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Renten alters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19

Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.

E. 2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellun gen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den folgenlosen Fallabschluss per 1. Juni

202 2

im angefochtenen Einspracheentscheid

gestützt auf die kreis ärztli chen Beurteilungen von

Dr. J.___

und Dr. B.___

zusammengefasst damit, dass

zum Unfallzeitpunkt beim Beschwerdeführer im Bereich der HWS ein dege neratives Verschleissleiden vorgelegen habe .

Die Diskushernie C6/7 sei nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall verursacht .

Eine richtunggebende Verschlimmerung wäre durch eine Fraktur, eine Bandzerreissung, eine Muskel zerreissung, eine Gefässzerreissung oder eine Kapselzerreissung überwiegend wahrscheinlich; solche Verletzungen wären jedoch bildgebend im MRI dargestellt worden , was nicht der Fall gewesen sei (S. 8-9). Da es sich lediglich um eine unfallbedingte Aktivierung, nicht jedoch um eine unfallbedingte Verursachung einer degenerativ bereits vorbestehenden Diskushernie hand le , sei die entspre chende traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Mona ten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (S. 9 f. ). Insgesamt erweise sich daher in Bezug auf das HWS-Leiden des Beschwerde füh rers die Einstellung der gesetzlichen Versicherungsleistungen über 15 Monate nach dem Unfallereignis als rechtens (S. 10).

Hinsichtlich de r nicht durch organische Unfallfolgen nachweisbaren Beschwer den des Beschwerdeführers sei der adäquate Kausalzusammenhang zu prüfen (S.

10). Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug seien regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht. Vorliegend sei eines der beteiligten Fahrzeuge ein L astwagen gewesen, womit die sich dabei entwickelnden Kräften etwas höher gewese n seien als bei einer durch einen Personenwage n verursachten Auffahrkollision. Somit könne die Auffahrkollision höchstens als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne betrachtet werden. Dementsprechend könne die Unfalladäquanz nur dann bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt seien. Da kei nes der Kriterien erfüllt sei, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den (allenfalls) noch bestehenden, nicht auf einem objektivierbaren organischen Sub strat beruhenden Beschwerden sowie den psychischen Beschwerden des Beschwerd eführers und dem Unfall vom 17. Februar 2021 insgesamt zu vernei nen, weswegen die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. Juni 2022 eingestellt worden seien (S. 13).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe seine Therapie intensiviert, habe zur Linderung der Beschwerden MTT gemacht und habe sich in psychotherapeutische Behandlung begeben. Trotz dieser regelmässigen ärztlichen und psychotherapeutischen Massnahmen sei er noch in gewissen Arbeiten einge schränkt. Das 80

%-Pensum absolviere er auf fünf Tage verteilt. Am 12. September 2022 habe sich erneut ein Unfall ereignet, welcher auf den Schwindel, der seit dem Verkehrsunfall vom 17. Februar 2021 bestehe, zurückzuführen sei. Die Unfallbeschwerden würden demnach nach wie vor anhalten (S. 6).

Au f die Aussage der Beschwerdegegner in, wonach davon au sgegangen werden müsse, dass es beim Ereignis vom 1 7. Februar 2021 zu keinen schweren Zerrun gen oder Prellungen gekommen sei, könne nicht abgestellt werden. Die Beschwer de gegnerin verkenne, dass selbst schwere Zerrungen und Prellungen nach zehn Wochen wieder ausgeheilt seien . Daher erstaune es nicht, dass die Bildgebung nach zehn Wochen diesbezüglich keine Beweise liefere. Das alleinige Abstellen auf die Bildgebung vom 2 8. April 2021 erweise sich damit als beweis untauglich . Somit sei die Unfallkausalität überwiegend wahrscheinlich noch gegeben, wes halb die Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen auszurichten habe (S. 7) . Es gelte weiter zu berücksichtigen, dass nicht erstellt sei, dass es sich vorliegend um einen mittelschweren Unfall handle. Erst die Erstellung eines bio mechanischen Gutachtens könne zeigen, ob es sich um einen mittelschweren oder schweren Unfall gehandelt habe. Darauf gestützt habe eine medizinische Begut achtung zu erfolgen, die sich mit den Beschwerden und deren möglichen Ursa chen auseinan dersetze (S. 8).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 7) , dass es nicht ersichtlich sei, woher der Beschwerdeführer seine Annahme nehme, dass selbst schwere Zerrungen von Bändern, Muskeln, Gefässen oder Kapseln und Prellungen nach zehn Wochen wieder ausgeheilt seien und die Bildgebung dies bezüglich keine Beweise mehr liefere. Denn selbst wenn solche Verletzungen b ereits ausgeheilt gewesen wären,

w ofür es jedoch nicht den gering sten B eweis geb e, so könnten solche mithilfe des hochauflösend-bildgebenden Verfahrens eine r Magnetresonanztomographie in Form von weiterhin sichtbaren Vernar bun gen durchaus für mehrere Monate erkannt werden. Auch die Vermutung, wonach durch die Heckkollision ausgelöste stossbedingte Geschwindigkeits änderung (Delta-v) von erheblicher Grösse gewesen sein müsste, sei rein speku lativ (S. 5).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer ergänzte ( Urk. 10), dass die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Untersuchung mittels CT nicht aussagekräftig sei, da Weichteil verletzun gen zu wenig gut dargestellt werden könnten (S. 1). Aufgrund der fest gestellten Druckdolenz im Bereich C6/7 sei von einer unfallbedingten schweren Weichteil verl etzung auszugehen, welche im MRI am 2 8. April 2021 nicht mehr habe dargestellt werden können. Im Zweifelsfall müsse ein radiologisches Gut achten dar über Auskunft geben, welche Verletzungen mi t den beiden verschie denen Metho den (CT/MRI) dargestellt werden können (S. 2).

E. 3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 3.1 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie , vom Kantonsspital Z.___ , hielt in ihrem Bericht vom 1 8. März 2021 zur ambulanten Notfallbehandlung des Beschwerd eführers am Unfalltag ( Urk. 8/26) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Fraktur Zahn 11 - Unterkieferkontusion - HWS-Distorsion - BWS-/LWS-Kontusion - Thorax Kontusion

Der Beschwerdeführer habe am 1 7. Februar 2021 berichtet, einen Auffahrunfall erlitten zu haben. Es seien keine Airbags ausgelöst worden. Nach dem Unfall habe sich der Beschwerdeführer selber mobilisiert und habe sich zurück zur Arbeit begeben. Im Verlaufe des Vormittags habe er zunehmende Schmerzen im Bereich der Halswirbel-, Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule sowie am Unterkiefer entwickelt. Nach der klinischen Untersuchung in der Permanence sei die Immo bilisation aufgrund einer Druckdolenz im Bereich des C6 und C7 erfolgt. Das Polytrauma-CT vom 1 7. F ebruar 2021 ( Urk. 8/28) habe keine ersichtlichen Traumafolgen gezeigt, insbesondere keine Frakturen oder Gefässverletzungen (S.

2).

E. 3.2 Im Bericht über das ambulante Assessment der beiden

Fachärztinnen für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. L.___ , Oberärztin, und Dr. med. E.___ ,

von der Rehaklinik A.___

vom 6.

Mai 2021 ( Urk. 8/43)

wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1) : - HWS-Distorsion QTF II - 28.4.2021 MRI HWS: Diskopathie C6-7 mit einer mediolateralen Diskushernie, ohne Nachweis einer eigentlichen Nervenwurzel kompression oder einer spinalen Stenose. Keine Hinweise für eine statt gehabte osteoligamentäre Verletzung - BWS-/LWS-Kontusion - Thoraxkontusion - 17.02.2021 Polytrauma CT: keine ersichtlichen Traumafolgen , insbe sondere keine Frakturen oder Gefässverletzungen - Beckenkontusion - Zahn 11 defekt

Hinsichtlich Reha- und Eingliederungspotential wurde festgehalten, das s die Häu figkeit und Dauer der Therapie pro Woche und der Anteil der aktiven Bewe gungs therapie angesichts der aktuellen Einschränkungen deut l ich zu gering sei (S. 2) . Es werde eine intensivierte ambulante Therapie empfohlen (S. 3). Aus mus kulo - skelettaler Sicht sei prinzipiell von einer guten Prognose auszugehen. Diese werde aber von den vorbes t ehenden degenerativen Veränderungen der HWS und der Entwicklung der psychischen Verfassung mitbeeinflusst (S. 4).

E. 3.3 Dr. med . F.___ , Neurologie FMH, hielt im Bericht vom 2 1. Mai 2021 fest (U rk. 8/46) , dass der Beschwerdeführer seit dem Auffahrunfall an einem li nkssei tigen zervikospondylogene n Syndrom leide. Er sei der Meinung, dass die Dis kushernie C6/7 das Schmerzbild entscheidend präge , eine radikuläre Reizkom po nente könne trotz normalem EMD der C7-Muskulatur nicht ausgeschlossen werden . Der Beschwerdeführer habe vor dem Ereignis vom 1 7. Februar 2022 nicht an Nackenschmerzen gelitten und habe unmittelbar nach dem Aufprall einen linksseitigen Nac k enschmerz verspürt. Eine traumatische Genese der Diskusher nie C6/7 links sei daher anzunehmen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen neurovegetativen Symptome seien Ausdruck einer Symptomausweitung (S. 2).

E. 3.4 Der Kreisarzt Dr. B.___ sprach sich im B ericht vom 28. Mai 2021 dafür aus ( Urk. 8/48 ) ,

dass die Diskopathie C6/7 mit einer mediolateralen Di skushernie links im MRI vom 28. April 2021 ohne Nachweis einer eigentlichen Nervenwurzelkom pression nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 17. Februar 2021 zurückzuführen sei . So kämen weder im primären Notfall-CT noch im MRI unfalltypische Begleitverletzungen der ossären Strukturen, Liga mente oder des übrigen Gewebes - wie sie aber im Falle einer akut traumatischen Bandscheibenverletzung der Bandscheibenzerreissung u nd Herniation zu erwar ten wären - zur Darstellung. Die darüberhinausgehend e, unfalltypische sekundäre Symptomausweitung sei somatisch nicht einzuordnen. I m Hinblick auf die belastend beschriebene n negativen sozialen Kontextfaktoren seien hierzu dem entsprechende unfallfremde Einflüsse zu diskutieren (S. 5).

E. 3.5 Psychotherapeutin

lic . phil.

G.___

führte im Bericht vom 2 4. Januar 2022 aus ( Urk. 8/103) , dass der Beschwerdeführer seit 2 7. Mai 2021 bei ihr in Psychothe rapie sei und sich sein Zustand inzwischen verbessert habe. Psychisch wäre eine 100%ige Arbeitsfähigkeit inzwischen möglich, die körperlichen Beschwerden würden das jedoch verunmöglichen (S. 1).

E. 3.6 Im Bericht von Dr. med. H.___ , Assistenzarzt , und Prof. Dr. med. I.___ , leitender Arzt , vom interdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Universitätsspitals C.___ , vom 1 8. Februar 2022 ( Urk. 8/109) sind folgende Diag nosen aufgeführt: - Chronisches vestibuläres Syndrom - Linksseitiges zervikospondylo genes Syndrom bei grösserer Disk ushernie C6/7 links

In Zusammenschau der klinischen und apparativen Befunde finde sich eine normale peripher-vestibuläre Funktion vor. Ein ebenso durchgeführtes Rein tonaudiogramm zeige eine Normakusis beidseits. Die Schwin d elbeschwerden könnten nicht klar ei ner Ätiologie zugeordnet werden; aufgrund einer post traumatischen

HWS-Problematik sei am ehesten eine zervikogene Ursache denk bar. Zusätzlich liege der Verdacht auf eine sekundär-funktionelle Komponente vor (S. 3).

E. 3.7 Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 1 2. Mai 2022 aus (Urk. 8/127) , dass sich keine Hinweise auf eine traumatische objektivierbare strukturelle Schädi gung zum Auffahrunfall vom 1 7. Februar

2021 ergäben. Die Bildgebung zum Notfall-CT und MRI der Halswirbelsäule hätten bei einem regelrechten Aligne ment und regelrechter Form der Wirbelkörper sowie unauffälligem Knochen marksignal und ebensolchen Weichteilen keine strukturellen Trauma folgen gezeigt . Die subjektiv anhaltenden Beschwerden seien keiner objektiven somatisch-strukturellen Unfallschädigung zuzuordnen. Auch könne durch wei tere Behandlungen der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden (S. 3).

E. 3.8 Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, führte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 1 9. August 2022 ( Urk. 8/151) aus, dass am Unfalltag in der Ganzkörpercomputertomografie (Poly trauma-CT) keine Fraktur an der Halswirbelsäule habe nachgewiesen werden können und gesamthaft keine Traumafolgen ersichtlich gewesen seien . Es sei zu berücksichtigen, dass am Unfalltag am 7. Halswirbelkörper eine für eine Abnüt zungsfolge typische knöcherne Veränderung dargestellt worden sei , die körper ei gene Knochenneubildung um die länger als sechs Monate vorbesteh e nd dege ne rativ veränderte Bandscheibe C6/7 (S. 2). Zweieinhalb Monate nach dem Ereignis habe in der Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule eine abnüt zungsbe dingte Diskopathie C6/7 mit einer mediolateralen Diskushernie links ohne Nach weis einer eigentlichen Nervenwurzelkompression oder einer spinalen Stenose und ohne H i nweise für eine stattgehabte osteoligamentäre Verletzung objektiviert werden können. In der Zusammenschau der objektivierbaren Befunde und der durchgeführten Bildgebung habe beim Beschwerdeführer zum Ereignis zeitpunkt ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich der Halswirbelsäule vorgelegen (S.

3).

Es könne vorliegend nur davon ausgegangen werden, dass die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch das Ereignis aktiviert worden sei, mithin sei eine vorübergehende Verschlimmerung vor gelegen (S. 4). Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand sei das Erreichen des Vorzustandes bei Zervikalsyn dro men , welche nach unerwarteten Halswirbelsäulenbeschleunigungen auftreten, nach wenigen Wochen erreicht. Eine richtunggebende Verschlimmerung wäre durch eine Fraktur, eine Bandzerreissung, eine Muskelzerreissung, eine Gefäss zerreissung oder eine Kapselzerreissung überwiegend wahrscheinlich, solche Ver letzungen wären bildgebend im MRI, welches knapp zwei Monate nach dem Ereignis durchgeführt wurde, dargestellt worden . F aktisch sei aber ausschliesslich ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich der Bandscheibe C6/7 dargestellt worden . Da nach zehn Wochen bildgebend keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal gewesen seien, hätten dargestellt wer den können, müsse davon ausgegangen werden, dass es zu keinen schweren Zer rungen oder Prellungen an der Halswirbelsäule durch das Ereignis gekommen sei (S. 5). Die überwiegend wahrscheinlich degenerative und vorbestehende Disko pathie C6/7 mit einer mediolateralen Diskushernie links sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfall ereignis zurückzuführen (S. 6).

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1. Juni 2022 eingestellt hat, beziehungsweise, ob die danach weiterhin be ste henden Beschwerden des Beschwerdeführers noch mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 7. Februar 2021 zurückzuführen sind. Vorab ist dafür die Frage zu prüfen, ob der Zeitpunkt des Fallabschlusses korrekt erfolgte , ob mithin zu diesem Zeitpunkt eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers noch möglich war (vgl. E . 1.3).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunk t noch zu 20 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 8/144/6 ) und befand sich in physiotherapeutischer Behandlung ( Urk. 8/118) .

Im Bericht von Dr. K.___

vom 2 4. Februar 2022 wird bezüglich gegenwärtiger Behandlung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in physio therapeutischer und psychologischer Therapie sei und Analgetika nach Bedarf einnehme (S. 3). Im Bericht des Universitätsspitals C.___ vom 1 8. Februar 2022 ( Urk. 8/109) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall persistierende Gleich gewichts beschwerden habe, welche sich einerseits als Schwankschwindel, ande rerseits als Gangunsicherheit manifestierten. Im Vordergrund ständen jedoch die linksseitigen Beschwerden im HWS-Bereich; diesbezüglich sei der Beschwer de führer in physiotherapeutischer Behandlung (S. 2). Kreisarzt Dr. B.___ beur teilte am 12. Mai 2022, dass über ein Jahr nach dem Unfallereignis auch durch eine weitere Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet wer den könne (U rk. 8/127/3) .

E. 4.2.2 Die Einschätzung des Kreisarztes ist nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerde führer von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, genügt recht spre chungsgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 2 5. Januar 2022 E. 9.2). Auch ärztliche Ver laufs kontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten ebenfalls nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ferner ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in psychologischer Behandlung befand , nicht geeignet, den Fallabschluss hinauszuzögern, l ag doch gemäss der b ehan delnden Psychologin bereits am 2 4. Januar 2022 aus psychischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/103).

Gegenteilige ärztliche Beurteilungen liegen nicht vor. Auch der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass der Fall ab schluss verfrüht stattgefunden hätte respektive dass durch die weitere Behand lung eine namhafte Besserung seines Gesundheitsz ustands erreicht werden könnte. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen keine im Raum ( Urk. 8/88). Insgesamt ist somit der Fallabschluss per 1. Juni 2022 nicht zu beanstanden.

E. 4.3 Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses lagen beim Beschwerdeführer gemäss Akten lage einerseits diffuse, nicht objektivierbare Beschwerden wie Schwindel, Gleich gewichtsstörungen und Gangunsicherheit vor. Andererseits lag en unbe strittener massen auch noch Beschwerden im Bereich der HWS vor, in deren Zusammenhang insbesondere streitig ist, ob die bildgebend objektivierte Disko pathie C6/7 mit der Diskushernie C6/7 als objektivierbare strukturelle Unfallfolge

auf das Unfallereignis zurückzuführen ist oder ob diese vorbestehend ist und der Unfall , wenn überhaupt,

nur zu einer vorübergehenden , bei Fallabschluss abge schlossenen Aktivierung derselben geführt hat .

E. 4.4 3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozial ver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 4.4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 4.4.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

E. 4.4.3 mit Hinweis ).

Vorliegend

bewegen sich die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen medizinischen Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang. Insbesondere die Ph ysiotherapie, die medizinische Trainingstherapie (MTT, vgl. Urk. 8/84) und die Konsultationste rmine bei seinem Hausarzt (Urk. 8/87/3) vermögen

rechtsprechungsgemäss das Kriterium nicht zu erfüllen.

Daran ändert auch die ambulante psychotherapeutische Behandlung nichts, da kein umfassendes Konzept ersichtlich ist und die erfolgte Behandlung nicht als besonders belastend zu werten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 1 8. September 2013 E. 5.4).

E. 4.4.4 Was zunächst die Unfallkausalität der

Diskushernie

C6/7 links (vgl. Urk. 8/41, 8/151/3) anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass es einer medizinischen Erfah rungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen ent stehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraus setzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder - protrusion betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotrusion unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtung ge bende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Dis kusher nie oder - protrusion bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlim merung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmit telbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lum boischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der

Wirbelsäule die vorüber gehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines

erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) .

E. 4.4.5 Vorliegend war das erlittene Unfallereignis bereits aufgrund der fehlenden Schwere nicht geeignet, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. In der Rechtspre chung werden als Beispiele für ein Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz aus erhe blicher Höhe, ein Sprung aus zehn Metern Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt (Urteile des Bundesgerichts U 408/04 vom 9. Mai 2005 E. 3.1, U 24/00 vom 2 6. Juli 2000 E. 3c). Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bundesgerichts U 2/99 vom 2 7. Dezember 1999 E. 5).

Eine solch massive Gewalteinwirkung ist durch den erlittene n Auffahrunfall (vgl.

dazu: E. 5.2.4) nicht ersichtlich. Auch kam es gemäss Aktenlage nicht unverzüglich zu einer deutlichen Symptomatik. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei am Unfallort nur leichte Schmerzen unter anderem im Nackenbereich an ( Urk. 8/22 S. 5 und S. 8) , begab sich zunächst zurück an die Arbeit und entwickelte erst im Verlauf des Morgens zunehmende Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule ( Urk. 8/ 26 ). Bereits dies spricht deutlich gegen eine durch den Unfall verursachte Diskushernie und auch dagegen, dass sich ein vorbestehender Bandscheibenschaden im Segment C6/7 durch den Unfall rich tungsgebend verschlimmert hat . Hiervon ging mit überzeugender Begründung auch

Dr. J.___ aus ( Urk. 8/151 S. 4). Denn bezüglich einer Ver schlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und ins besondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 4) .

Wie

Dr. J.___

sodann einhergehend mit den Beurteilungen von Dr. B.___ (E. 3.4 und E. 3.7) in nachvollziehbarer W eise darlegte, konnte n am Unfalltag im CT keine strukturellen Traumafolgen

nachgewiesen werden ( Urk. 8/151 S. 2) . Hingegen konnte - wie von Dr. J.___ ausgeführt - im CT am Unfalltag am 7. Halswirbelkörper eine für eine Abnützungsfolge typische knöcherne Verän de rung dargestellt werden, die körpereigene Knochenneubildung um die länger als sechs Monate vorbestehend degenerativ veränderte Bandscheibe C6/7 ( Osteo chondrose ; Urk. 8/151/2). Auch zeigte das MRI vom 2 8. April 2021 ( Urk. 8/41) keine für eine Diskushernie typischen Begleitverletzungen und spricht die primär blande Symptomatik (mit einer aktiv möglichen Bewegung der Halswirbelsäule sowie einer stets intakten Motorik und Sensibilität, ohne objektivierbare neuro logische Defizite) , wie Dr. B.___ überzeugend darlegte, gegen eine trauma ti sche Schädigung der Bandscheibe (vgl. dazu: Urk. 8/127 S. 2) .

Wie Dr. J.___

weiter ausführt e , wäre eine Fraktur, eine Bandzerreissung, eine Muskel zerreis sung, eine Gefä s szerreissung oder eine Kapselzerreiss ung im MRI - welches knapp zwei Monate nach dem Unfall durchgeführt wurde - ersichtlich gewesen. Da bildgebend keine strukturellen Läsionen , welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren , dargestellt werden konnten, gingen die Kreisärzte nachvoll ziehbar davon aus , dass es auch zu keinen schweren Zerrungen oder Prellungen an der Halswirbelsäule durch das Ereignis und damit zu keiner richtungsgebenden Verschlimmerung des vorbestandenen Schadens gekommen ist ( Urk. 8/48, 8/151/5) .

E. 4.4.6 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Behauptung, dass schwere Zerrungen und Prellungen nach zehn Wochen wieder ausgeheilt seien und folglich im MRI nicht ersichtlich seien ( Urk. 1 S. 7), ist eine reine Annahme seitens

des Beschwerdeführers und ohne medizinische Untermauerung, weshalb diese Aussage von vornherein nicht geeignet ist, die kreisärztlichen Ein schätzungen in Zweifel zu ziehen.

Weiter wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die am Unfalltag erfolgte Untersuchung mittels CT nicht aussagekräftig sei, da Weichteilverletzungen zu wenig gut dargestellt werden könnten. Im Schlussbef u nd zum Polytrauma-CT sei generell festgehalten, dass keine wesentlichen degenerativen Veränderungen dar gestellt seien. Somit sei zum Unfallzeitpunkt kein degeneratives Verschleissleiden vor gelegen ( Urk. 10 S. 1) . Auch diese Annahme trifft nicht zu. Bereits im CT Befund des Unfalltages wurde festgehalten, dass keine Traumafolgen ersichtlich gewesen seien , insbesondere keine

Frakturen oder Gefässverletzungen ( Urk. 8/28 S. 2). Hingegen war - wie von Dr. J.___ nachvollziehbar dargelegt - am 7. H alswirbelkörper eine für eine Abnützungsfolge typische knöcherne Verände rung bereits am Unfalltag im CT dargestellt. Wie Dr. J.___ weiter ausführte, entstehen solche knöcherne Veränderungen ( Osteochondr o se ) über Monate und Jahre, bis diese bildgebend objektiviert werden können ( Urk. 8/151 S. 2) .

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn Dr. F.___ ausführt, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nicht an Nackenschmerzen ge litt en habe und daher eine traumatische Genese der Diskushernie C6/7 anzunehmen sei, verkennt er, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen ver mag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass die Diskopathie C6/7 mit d er medial betonten Diskushernie links

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfall bedingt ist und dass die vorbestehende Diskushernie durch den Unfall vom 1 7. Februar 2021 nicht richtungsgebend verschlimmert, sondern höchstens vorübergehend aktiviert wurde. Entsprechend ist im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung (E. 4.4.4) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehende Verschlimmerung

spätestens im Zeitpunkt der Leistungs einstellung über 15 Monate nach dem Unfallereignis als abgeschlossen erachtete (S. 9 f.).

E. 5.1 Nachdem über den Fallabschluss hinaus keine organisch ausgewiesenen Unfall folgen vorliegen, bestünde ein weiterer Leistungsanspruch somit nur dann, wenn die zum Zeitpunkt des Fallabschlusses weiterhin bestehenden diffuse n , nicht durch organische Unfallfolgen nachweisbaren Beschwerden (HWS-Beschwerden, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Gangunsicherheit) nicht nur natürlich, sondern auch

adäquat k ausal auf das Unfallereignis zurückzuführen wären . Da im Zeitpunkt des Fallabschlusses aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit mehr vorlag und die psychischen Beschwerden somit nicht im Vor dergrund stand en

(vgl. Urk. 8/103 ) , hat die Adäquanzprüfung bei unbestritten erlittenem Schleudertrauma respektive schleudertraumähnlicher Verletzung (Distorsionstrauma der HWS mit Kopfanprall: vgl. Urteil des Bundesgerichts U

518/06 vom 1 3. Dezember 2007 E. 2.1 mit Hinweisen ) aufgrund der Schleuder trauma-Rechtsprechung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweisen) .

E. 5.2 .4

Vorliegend ist hinsichtlich des Geschehensablaufs aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 1 7. Februar 202 1 einen Lieferwagen lenkte. Er verliess den Kreisve r kehr und hielt vor dem F ussgängerstreifen an. Der unfallverursachende Lenker des Lastwagens fuhr hinter dem Beschwerdeführer durch den Kreis verkehr. Aufgrund einer Falscheinschätzung der Situation konnte der Last wagen fahrer nicht mehr rechtzeitig anhalten, wodurch es zur Auffahrkollision kam ( Urk. 8/22/7-8). Gemäss Angaben des Unfallverursachers sei er so langsam gefahren, dass sich der Lieferwagen durch die Kollision nicht nach vorne gescho ben habe ( Urk. 8/22/5). Der Airbag des Beschwerdeführers wurde nicht ausgelöst . Nach dem Unfall begab sich der Beschwerdeführer selbständig zurück zur Arbeit ( Urk. 8/3). Beim Lieferwagen des Beschwerdeführer s entstand ein Heckschaden ( Urk. 8/22/14), hingegen wurde der Lastwagen an der Front nur leicht beschädigt ( Urk. 8/22/17).

Dass vorliegend eine genaue kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) nicht ermittelt wurde , ist nicht zu beanstanden, denn e inerseits gilt es zu berücksichtigen, dass rechtsprechungsgemäss Auffahrkollisionen auf ein hal tendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ) . Andererseits trug die Beschwerde gegnerin dem Umstand, dass ein Lastwagen in die Kollision verwickelt war,

bereits angemessen Rechnung, indem sie

von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne ausgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2015 vom 2 2. Februar 2016 E. 4.2) .

Von einem schweren oder einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren - wie das der Besc hwerdeführer implizit behauptet - kann vorliegend nicht die Rede sein. So wurde i m Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ein mit telschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen beispielsweise bei einem Motorradlenker, der beim Zusammenstoss über das Auto hinweg rund zehn Meter durch die Luft geschleudert wurde ,

angenommen (Urteil des Bundes gerichts 8C_134/2015 vom 1 4. September 2015 E. 5.3.1) oder bei einer Auto fah rerin, die mit mindestens 130 km/h auf einem italienischen Autobahnteilstück von der Strasse abkam und das Auto sich dabei überschlagen hat (Urteil des Bun des gerichts 8C_308/2014 vom 1 7. Oktober 2014 ) sowie bei einer seitlich-frontalen Kollision, in dem sich das Fahrzeug um die eigene Achse drehte und von der Strasse geschleudert wurde (Urteil des Bundesgerichts

8C_129/2009 vom 1 5. September 2009 E. 5.2.1 ). Solche oder vergleichbare

Umstände liegen bei der vorliegenden Auffahrkol lision offensichtlich nicht vor.

Aus dem Umstand, dass in der Schadenexpertise angegeben wurde, dass die Sitz position von Sitz Nr. 1 eventuell verändert wurde ( Urk. 8/125/32) , kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8; Urk.

E. 5.3.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 ) .

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit belege n würde n . Auch d ie fotografisch belegten Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers

( Urk. 8/125/15-27) sprechen gegen die Bejahung des Kriteriums.

E. 5.3.2 Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kri teriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleuder trauma beziehungsweise für die adäquanzrechtlich äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können.

Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, ist speziell geeignet, die «typischen» Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist. Dabei ist allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass die ver sicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindes tens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3 mit Hinweisen, insbes. auf SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1).

Beim Beschwerdeführer lag aktenkundig ein krankhafter Vorzustand der Wirbel säule vor. Dennoch kann das Kriterium der S chwere oder besondere n Art der erlittenen Verle t zung nicht bejaht werden, da er unmittelbar vor dem Unfall beschwerdefrei und nicht arbeitsunfähig war.

E. 5.3.3 Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss ( BGE 134 V 109 E. 10.2.3) bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.5 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen ). Dies gilt auch für ärztlich/physiotherapeutische Behandlungen, medizinische Trainingstherapie sowie für einen stationären Aufenthalt in einer Rehaklinik, soweit sich die Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E.

E. 5.3.4 Betreffend dem Kriterium der ärztliche n Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert , lag aktenkundig keine solche vor. Genauso wenig haben ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen vorgelegen.

E. 5.3.5 Was das Kriterium der erheblichen Beschwerden betrifft, gilt es zu berück sichtigen, dass a däquanzrelevant nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein

können. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E.

E. 5.3.6 Was schliesslich das Kriterium der erhebliche n Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen anbelangt, gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen .

Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kri terium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf

BGE 134 V 109 E. 10.2.7) .

Vorliegend war der Beschwerdeführer nach dem Unfall bis 2 7. Juli 2021 vollstän dig a rbeitsunfähig, also während rund fünf Monaten. Anschliessend konnte er seine Arbeitsfähigkeit sukzessive steigern, sodass er ab 2 3. März 2022

- nach zwischenzeitlich sogar vollständiger Arbeitsfähigkeit - nur noch zu 20 % arbeits unfähig war ( Urk. 8/14 4 /6 ) . Der Beschwerdeführer hat somit seine Arbeitskraft stets im zumutbaren Rahmen ausgeschöpft. Dennoch lag zum Zeitpunkt des Fall abschlusses eine fortdauernde 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Daher ist das Kriterium zu bejahen, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise ( vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010

E. 4.4 ) . 5. 4

Zusammengefasst sind somit höchstens zwei Kriterien, beide in nicht ausgepräg ter Weise , erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalles nicht für die Bejahung der Adäquanz. 6.

Nach dem Gesagten stehen die vom Beschwerdeführer weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen damit in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 1 7. Februar 202 1. Damit erübrigt sich die Prüfung der natür lichen Kausalität (BGE 148 V 301 E. 4.5.1, 135 V 465 E. 5.1, je mit Hinweisen) . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistung en per 1. Juni 2022 einstellte.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7.

Mit dem Entscheid in der Haupts ache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Gierer

Zelezen - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

E. 10 S. 2) keine Beschädigung der Rücklehne abgeleitet werden und umso weniger können daraus Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen gezogen werden.

Insbesondere, da in der Expertise auch festgehalten wurde, dass das Lehngestell des Sitzes nicht gebrochen wurde ( Urk. 8/125/38) .

Dass ein K opfanprall stattfand, trifft wohl zu. Dennoch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer

- abgesehen von ein wenig Abbruch am Zahn

E. 11 ( Urk. 8/26/4) - keine äusseren Verletzungen erlitten hatte und zuerst noch zur Arbeit gegangen war , bevor er sich am Nachmittag zum Arzt begab (Urk. 8/22/5; Urk. 8/18).

Schliesslich kann er auch a us der umstrittenen Frage der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung beim Unfall nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es die Rechtsprechung infolge der stets mit unsicheren Faktoren behafteten Ermittlung der tatsächlichen Geschwindigkeitsveränderung ablehnt, einen Grenz wert für die Bejahung der Adäquanz einzuführen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 2 2. August 2018 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 ).

Insgesamt ergibt sich somit, dass beim Beschwerdeführer höchstens ein mittel schwerer Unfall im engeren Sinn vorlag, weswegen mindestens drei der obenge nannten Kriterien erfüllt sein müssen

oder eines besonders ausgeprägt , um die Adäquanz zu bejahen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 4.3 mit Hinweisen ).

E. 11.2 m it Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4).

V or lie gend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass beim Beschwer deführer solche erheblichen Beschwerden vorhanden waren. Zwar war der Beschwerdeführer durchgehend in physiotherapeutischer Behandlung infolge sei ner Nackenschmerzen (vgl. etwa Urk. 8/108/2), dass er dadurch jedoch an Schmerzen litt, die ihn erheblich in seinem Lebensa lltag einschränkten, ergibt sich nicht aus den A kten und kann indes auch offenbleiben, da das Kriterium jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00183

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom

13. Februar 2023 in Sachen X.___

Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gierer

Zelezen Knus

Gnädinger Landolt, Rechtsanwälte Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1985 , arbeitet als Isoleur

bei der Y.___

GmbH und war dadurch bei der Suva unfallversichert, al s er am 1 7. Februar 2021 einen Auf fahr unfall erlitt , als er mit seinem Lieferwagen vor einem Fussgängerstreifen anhielt und ihm ein

Lastwagenfahrer in das Heck fuhr ( Urk. 8/1). Er suchte glei chentags das Kantonsspital Z.___

auf , wo eine Fraktur Zahn 11, eine Unter kieferkontusion, HWS-Distors i on, BWS/LWS-Kontusion und eine Thorax-Kontu sion diagnostiziert wurden (Urk. 8/26) . Das MRI der HWS vom 2 8. April 2021 zeigte eine Diskopathie C6/7 mit einer medi o lateralen Diskushernie links (Urk. 8/41). Am 6. M ai 2021 fand im Auftrag der Suva ein ambula ntes HWS-

Assessment in der Rehaklinik A.___

statt (Urk. 8/43). Am 2 8. Mai 2021 erfolgte eine Vorlage an den Kreisarzt Dr. med. B.___ , Arzt für Allgemein medizin (Urk.

8/48). Bei

persistierenden Schwind el beschwerden sowie G ang unsicherheit erfolgte am 1 8. Februar 2022 eine Untersuchung im Schwindel zentrum des Unive rsitätsspital s

C.___ ( Urk. 8/109). Am 1 2. Mai 2022 fand eine weitere Vorlage an den Kreisarzt Dr. B.___

statt ( Urk. 8/127).

Die bis dahin

erbrachten Leistungen

(Taggelder, Heilkosten) stellte die Suva mit Verfügung vom 1 6. Mai 2022 per 1. Juni 2022 ein und verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung und Rente ( Urk. 8/135). Die vom Versicherten am 17. Juni 2022 erhobene Einsprache ( Urk. 8/145) wies die Suva nach neuer licher Vorlage

an

die Versicherungsmedizin ( Urk. 8/151) mit Entscheid vom 1 4. Se p tember 2022 ab ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 4. September 2022 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Versicherungsleistungen seien auch über den 1. Juni 2022 hinaus auszu richten. Eventualiter sei ein biomechanisches und ein medizinisches Gutachten bezüglich der Ursache der Beschwerden zu machen. Die aufschiebende Wirkung s ei

wiederherzustellen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2022 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 2 2. November 2022 reichte der Beschwerde führer eine weitere Eingabe ein ( Urk. 10), was der Suva mit Verfügung vom 2 5. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei B e rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Renten alters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19

Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1. 2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellun gen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den folgenlosen Fallabschluss per 1. Juni

202 2

im angefochtenen Einspracheentscheid

gestützt auf die kreis ärztli chen Beurteilungen von

Dr. J.___

und Dr. B.___

zusammengefasst damit, dass

zum Unfallzeitpunkt beim Beschwerdeführer im Bereich der HWS ein dege neratives Verschleissleiden vorgelegen habe .

Die Diskushernie C6/7 sei nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall verursacht .

Eine richtunggebende Verschlimmerung wäre durch eine Fraktur, eine Bandzerreissung, eine Muskel zerreissung, eine Gefässzerreissung oder eine Kapselzerreissung überwiegend wahrscheinlich; solche Verletzungen wären jedoch bildgebend im MRI dargestellt worden , was nicht der Fall gewesen sei (S. 8-9). Da es sich lediglich um eine unfallbedingte Aktivierung, nicht jedoch um eine unfallbedingte Verursachung einer degenerativ bereits vorbestehenden Diskushernie hand le , sei die entspre chende traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Mona ten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (S. 9 f. ). Insgesamt erweise sich daher in Bezug auf das HWS-Leiden des Beschwerde füh rers die Einstellung der gesetzlichen Versicherungsleistungen über 15 Monate nach dem Unfallereignis als rechtens (S. 10).

Hinsichtlich de r nicht durch organische Unfallfolgen nachweisbaren Beschwer den des Beschwerdeführers sei der adäquate Kausalzusammenhang zu prüfen (S.

10). Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug seien regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht. Vorliegend sei eines der beteiligten Fahrzeuge ein L astwagen gewesen, womit die sich dabei entwickelnden Kräften etwas höher gewese n seien als bei einer durch einen Personenwage n verursachten Auffahrkollision. Somit könne die Auffahrkollision höchstens als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne betrachtet werden. Dementsprechend könne die Unfalladäquanz nur dann bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt seien. Da kei nes der Kriterien erfüllt sei, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den (allenfalls) noch bestehenden, nicht auf einem objektivierbaren organischen Sub strat beruhenden Beschwerden sowie den psychischen Beschwerden des Beschwerd eführers und dem Unfall vom 17. Februar 2021 insgesamt zu vernei nen, weswegen die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. Juni 2022 eingestellt worden seien (S. 13). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe seine Therapie intensiviert, habe zur Linderung der Beschwerden MTT gemacht und habe sich in psychotherapeutische Behandlung begeben. Trotz dieser regelmässigen ärztlichen und psychotherapeutischen Massnahmen sei er noch in gewissen Arbeiten einge schränkt. Das 80

%-Pensum absolviere er auf fünf Tage verteilt. Am 12. September 2022 habe sich erneut ein Unfall ereignet, welcher auf den Schwindel, der seit dem Verkehrsunfall vom 17. Februar 2021 bestehe, zurückzuführen sei. Die Unfallbeschwerden würden demnach nach wie vor anhalten (S. 6).

Au f die Aussage der Beschwerdegegner in, wonach davon au sgegangen werden müsse, dass es beim Ereignis vom 1 7. Februar 2021 zu keinen schweren Zerrun gen oder Prellungen gekommen sei, könne nicht abgestellt werden. Die Beschwer de gegnerin verkenne, dass selbst schwere Zerrungen und Prellungen nach zehn Wochen wieder ausgeheilt seien . Daher erstaune es nicht, dass die Bildgebung nach zehn Wochen diesbezüglich keine Beweise liefere. Das alleinige Abstellen auf die Bildgebung vom 2 8. April 2021 erweise sich damit als beweis untauglich . Somit sei die Unfallkausalität überwiegend wahrscheinlich noch gegeben, wes halb die Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen auszurichten habe (S. 7) . Es gelte weiter zu berücksichtigen, dass nicht erstellt sei, dass es sich vorliegend um einen mittelschweren Unfall handle. Erst die Erstellung eines bio mechanischen Gutachtens könne zeigen, ob es sich um einen mittelschweren oder schweren Unfall gehandelt habe. Darauf gestützt habe eine medizinische Begut achtung zu erfolgen, die sich mit den Beschwerden und deren möglichen Ursa chen auseinan dersetze (S. 8). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 7) , dass es nicht ersichtlich sei, woher der Beschwerdeführer seine Annahme nehme, dass selbst schwere Zerrungen von Bändern, Muskeln, Gefässen oder Kapseln und Prellungen nach zehn Wochen wieder ausgeheilt seien und die Bildgebung dies bezüglich keine Beweise mehr liefere. Denn selbst wenn solche Verletzungen b ereits ausgeheilt gewesen wären,

w ofür es jedoch nicht den gering sten B eweis geb e, so könnten solche mithilfe des hochauflösend-bildgebenden Verfahrens eine r Magnetresonanztomographie in Form von weiterhin sichtbaren Vernar bun gen durchaus für mehrere Monate erkannt werden. Auch die Vermutung, wonach durch die Heckkollision ausgelöste stossbedingte Geschwindigkeits änderung (Delta-v) von erheblicher Grösse gewesen sein müsste, sei rein speku lativ (S. 5).

2.4

Der Beschwerdeführer ergänzte ( Urk. 10), dass die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Untersuchung mittels CT nicht aussagekräftig sei, da Weichteil verletzun gen zu wenig gut dargestellt werden könnten (S. 1). Aufgrund der fest gestellten Druckdolenz im Bereich C6/7 sei von einer unfallbedingten schweren Weichteil verl etzung auszugehen, welche im MRI am 2 8. April 2021 nicht mehr habe dargestellt werden können. Im Zweifelsfall müsse ein radiologisches Gut achten dar über Auskunft geben, welche Verletzungen mi t den beiden verschie denen Metho den (CT/MRI) dargestellt werden können (S. 2). 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie , vom Kantonsspital Z.___ , hielt in ihrem Bericht vom 1 8. März 2021 zur ambulanten Notfallbehandlung des Beschwerd eführers am Unfalltag ( Urk. 8/26) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Fraktur Zahn 11 - Unterkieferkontusion - HWS-Distorsion - BWS-/LWS-Kontusion - Thorax Kontusion

Der Beschwerdeführer habe am 1 7. Februar 2021 berichtet, einen Auffahrunfall erlitten zu haben. Es seien keine Airbags ausgelöst worden. Nach dem Unfall habe sich der Beschwerdeführer selber mobilisiert und habe sich zurück zur Arbeit begeben. Im Verlaufe des Vormittags habe er zunehmende Schmerzen im Bereich der Halswirbel-, Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule sowie am Unterkiefer entwickelt. Nach der klinischen Untersuchung in der Permanence sei die Immo bilisation aufgrund einer Druckdolenz im Bereich des C6 und C7 erfolgt. Das Polytrauma-CT vom 1 7. F ebruar 2021 ( Urk. 8/28) habe keine ersichtlichen Traumafolgen gezeigt, insbesondere keine Frakturen oder Gefässverletzungen (S.

2). 3.2

Im Bericht über das ambulante Assessment der beiden

Fachärztinnen für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. L.___ , Oberärztin, und Dr. med. E.___ ,

von der Rehaklinik A.___

vom 6.

Mai 2021 ( Urk. 8/43)

wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1) : - HWS-Distorsion QTF II - 28.4.2021 MRI HWS: Diskopathie C6-7 mit einer mediolateralen Diskushernie, ohne Nachweis einer eigentlichen Nervenwurzel kompression oder einer spinalen Stenose. Keine Hinweise für eine statt gehabte osteoligamentäre Verletzung - BWS-/LWS-Kontusion - Thoraxkontusion - 17.02.2021 Polytrauma CT: keine ersichtlichen Traumafolgen , insbe sondere keine Frakturen oder Gefässverletzungen - Beckenkontusion - Zahn 11 defekt

Hinsichtlich Reha- und Eingliederungspotential wurde festgehalten, das s die Häu figkeit und Dauer der Therapie pro Woche und der Anteil der aktiven Bewe gungs therapie angesichts der aktuellen Einschränkungen deut l ich zu gering sei (S. 2) . Es werde eine intensivierte ambulante Therapie empfohlen (S. 3). Aus mus kulo - skelettaler Sicht sei prinzipiell von einer guten Prognose auszugehen. Diese werde aber von den vorbes t ehenden degenerativen Veränderungen der HWS und der Entwicklung der psychischen Verfassung mitbeeinflusst (S. 4). 3.3

Dr. med . F.___ , Neurologie FMH, hielt im Bericht vom 2 1. Mai 2021 fest (U rk. 8/46) , dass der Beschwerdeführer seit dem Auffahrunfall an einem li nkssei tigen zervikospondylogene n Syndrom leide. Er sei der Meinung, dass die Dis kushernie C6/7 das Schmerzbild entscheidend präge , eine radikuläre Reizkom po nente könne trotz normalem EMD der C7-Muskulatur nicht ausgeschlossen werden . Der Beschwerdeführer habe vor dem Ereignis vom 1 7. Februar 2022 nicht an Nackenschmerzen gelitten und habe unmittelbar nach dem Aufprall einen linksseitigen Nac k enschmerz verspürt. Eine traumatische Genese der Diskusher nie C6/7 links sei daher anzunehmen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen neurovegetativen Symptome seien Ausdruck einer Symptomausweitung (S. 2). 3.4

Der Kreisarzt Dr. B.___ sprach sich im B ericht vom 28. Mai 2021 dafür aus ( Urk. 8/48 ) ,

dass die Diskopathie C6/7 mit einer mediolateralen Di skushernie links im MRI vom 28. April 2021 ohne Nachweis einer eigentlichen Nervenwurzelkom pression nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 17. Februar 2021 zurückzuführen sei . So kämen weder im primären Notfall-CT noch im MRI unfalltypische Begleitverletzungen der ossären Strukturen, Liga mente oder des übrigen Gewebes - wie sie aber im Falle einer akut traumatischen Bandscheibenverletzung der Bandscheibenzerreissung u nd Herniation zu erwar ten wären - zur Darstellung. Die darüberhinausgehend e, unfalltypische sekundäre Symptomausweitung sei somatisch nicht einzuordnen. I m Hinblick auf die belastend beschriebene n negativen sozialen Kontextfaktoren seien hierzu dem entsprechende unfallfremde Einflüsse zu diskutieren (S. 5). 3.5

Psychotherapeutin

lic . phil.

G.___

führte im Bericht vom 2 4. Januar 2022 aus ( Urk. 8/103) , dass der Beschwerdeführer seit 2 7. Mai 2021 bei ihr in Psychothe rapie sei und sich sein Zustand inzwischen verbessert habe. Psychisch wäre eine 100%ige Arbeitsfähigkeit inzwischen möglich, die körperlichen Beschwerden würden das jedoch verunmöglichen (S. 1). 3.6

Im Bericht von Dr. med. H.___ , Assistenzarzt , und Prof. Dr. med. I.___ , leitender Arzt , vom interdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Universitätsspitals C.___ , vom 1 8. Februar 2022 ( Urk. 8/109) sind folgende Diag nosen aufgeführt: - Chronisches vestibuläres Syndrom - Linksseitiges zervikospondylo genes Syndrom bei grösserer Disk ushernie C6/7 links

In Zusammenschau der klinischen und apparativen Befunde finde sich eine normale peripher-vestibuläre Funktion vor. Ein ebenso durchgeführtes Rein tonaudiogramm zeige eine Normakusis beidseits. Die Schwin d elbeschwerden könnten nicht klar ei ner Ätiologie zugeordnet werden; aufgrund einer post traumatischen

HWS-Problematik sei am ehesten eine zervikogene Ursache denk bar. Zusätzlich liege der Verdacht auf eine sekundär-funktionelle Komponente vor (S. 3). 3.7

Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 1 2. Mai 2022 aus (Urk. 8/127) , dass sich keine Hinweise auf eine traumatische objektivierbare strukturelle Schädi gung zum Auffahrunfall vom 1 7. Februar

2021 ergäben. Die Bildgebung zum Notfall-CT und MRI der Halswirbelsäule hätten bei einem regelrechten Aligne ment und regelrechter Form der Wirbelkörper sowie unauffälligem Knochen marksignal und ebensolchen Weichteilen keine strukturellen Trauma folgen gezeigt . Die subjektiv anhaltenden Beschwerden seien keiner objektiven somatisch-strukturellen Unfallschädigung zuzuordnen. Auch könne durch wei tere Behandlungen der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden (S. 3). 3.8

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, führte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 1 9. August 2022 ( Urk. 8/151) aus, dass am Unfalltag in der Ganzkörpercomputertomografie (Poly trauma-CT) keine Fraktur an der Halswirbelsäule habe nachgewiesen werden können und gesamthaft keine Traumafolgen ersichtlich gewesen seien . Es sei zu berücksichtigen, dass am Unfalltag am 7. Halswirbelkörper eine für eine Abnüt zungsfolge typische knöcherne Veränderung dargestellt worden sei , die körper ei gene Knochenneubildung um die länger als sechs Monate vorbesteh e nd dege ne rativ veränderte Bandscheibe C6/7 (S. 2). Zweieinhalb Monate nach dem Ereignis habe in der Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule eine abnüt zungsbe dingte Diskopathie C6/7 mit einer mediolateralen Diskushernie links ohne Nach weis einer eigentlichen Nervenwurzelkompression oder einer spinalen Stenose und ohne H i nweise für eine stattgehabte osteoligamentäre Verletzung objektiviert werden können. In der Zusammenschau der objektivierbaren Befunde und der durchgeführten Bildgebung habe beim Beschwerdeführer zum Ereignis zeitpunkt ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich der Halswirbelsäule vorgelegen (S.

3).

Es könne vorliegend nur davon ausgegangen werden, dass die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch das Ereignis aktiviert worden sei, mithin sei eine vorübergehende Verschlimmerung vor gelegen (S. 4). Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand sei das Erreichen des Vorzustandes bei Zervikalsyn dro men , welche nach unerwarteten Halswirbelsäulenbeschleunigungen auftreten, nach wenigen Wochen erreicht. Eine richtunggebende Verschlimmerung wäre durch eine Fraktur, eine Bandzerreissung, eine Muskelzerreissung, eine Gefäss zerreissung oder eine Kapselzerreissung überwiegend wahrscheinlich, solche Ver letzungen wären bildgebend im MRI, welches knapp zwei Monate nach dem Ereignis durchgeführt wurde, dargestellt worden . F aktisch sei aber ausschliesslich ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich der Bandscheibe C6/7 dargestellt worden . Da nach zehn Wochen bildgebend keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal gewesen seien, hätten dargestellt wer den können, müsse davon ausgegangen werden, dass es zu keinen schweren Zer rungen oder Prellungen an der Halswirbelsäule durch das Ereignis gekommen sei (S. 5). Die überwiegend wahrscheinlich degenerative und vorbestehende Disko pathie C6/7 mit einer mediolateralen Diskushernie links sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfall ereignis zurückzuführen (S. 6). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1. Juni 2022 eingestellt hat, beziehungsweise, ob die danach weiterhin be ste henden Beschwerden des Beschwerdeführers noch mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 7. Februar 2021 zurückzuführen sind. Vorab ist dafür die Frage zu prüfen, ob der Zeitpunkt des Fallabschlusses korrekt erfolgte , ob mithin zu diesem Zeitpunkt eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers noch möglich war (vgl. E . 1.3). 4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunk t noch zu 20 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 8/144/6 ) und befand sich in physiotherapeutischer Behandlung ( Urk. 8/118) .

Im Bericht von Dr. K.___

vom 2 4. Februar 2022 wird bezüglich gegenwärtiger Behandlung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in physio therapeutischer und psychologischer Therapie sei und Analgetika nach Bedarf einnehme (S. 3). Im Bericht des Universitätsspitals C.___ vom 1 8. Februar 2022 ( Urk. 8/109) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall persistierende Gleich gewichts beschwerden habe, welche sich einerseits als Schwankschwindel, ande rerseits als Gangunsicherheit manifestierten. Im Vordergrund ständen jedoch die linksseitigen Beschwerden im HWS-Bereich; diesbezüglich sei der Beschwer de führer in physiotherapeutischer Behandlung (S. 2). Kreisarzt Dr. B.___ beur teilte am 12. Mai 2022, dass über ein Jahr nach dem Unfallereignis auch durch eine weitere Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet wer den könne (U rk. 8/127/3) . 4.2.2

Die Einschätzung des Kreisarztes ist nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerde führer von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, genügt recht spre chungsgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 2 5. Januar 2022 E. 9.2). Auch ärztliche Ver laufs kontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten ebenfalls nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ferner ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in psychologischer Behandlung befand , nicht geeignet, den Fallabschluss hinauszuzögern, l ag doch gemäss der b ehan delnden Psychologin bereits am 2 4. Januar 2022 aus psychischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/103).

Gegenteilige ärztliche Beurteilungen liegen nicht vor. Auch der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass der Fall ab schluss verfrüht stattgefunden hätte respektive dass durch die weitere Behand lung eine namhafte Besserung seines Gesundheitsz ustands erreicht werden könnte. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen keine im Raum ( Urk. 8/88). Insgesamt ist somit der Fallabschluss per 1. Juni 2022 nicht zu beanstanden. 4.3

Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses lagen beim Beschwerdeführer gemäss Akten lage einerseits diffuse, nicht objektivierbare Beschwerden wie Schwindel, Gleich gewichtsstörungen und Gangunsicherheit vor. Andererseits lag en unbe strittener massen auch noch Beschwerden im Bereich der HWS vor, in deren Zusammenhang insbesondere streitig ist, ob die bildgebend objektivierte Disko pathie C6/7 mit der Diskushernie C6/7 als objektivierbare strukturelle Unfallfolge

auf das Unfallereignis zurückzuführen ist oder ob diese vorbestehend ist und der Unfall , wenn überhaupt,

nur zu einer vorübergehenden , bei Fallabschluss abge schlossenen Aktivierung derselben geführt hat . 4.4 4.4.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 4.4.2

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 4.4. 3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozial ver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 4.4.4

Was zunächst die Unfallkausalität der

Diskushernie

C6/7 links (vgl. Urk. 8/41, 8/151/3) anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass es einer medizinischen Erfah rungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen ent stehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraus setzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder - protrusion betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotrusion unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtung ge bende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Dis kusher nie oder - protrusion bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlim merung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmit telbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lum boischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der

Wirbelsäule die vorüber gehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines

erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) . 4.4.5

Vorliegend war das erlittene Unfallereignis bereits aufgrund der fehlenden Schwere nicht geeignet, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. In der Rechtspre chung werden als Beispiele für ein Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz aus erhe blicher Höhe, ein Sprung aus zehn Metern Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt (Urteile des Bundesgerichts U 408/04 vom 9. Mai 2005 E. 3.1, U 24/00 vom 2 6. Juli 2000 E. 3c). Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bundesgerichts U 2/99 vom 2 7. Dezember 1999 E. 5).

Eine solch massive Gewalteinwirkung ist durch den erlittene n Auffahrunfall (vgl.

dazu: E. 5.2.4) nicht ersichtlich. Auch kam es gemäss Aktenlage nicht unverzüglich zu einer deutlichen Symptomatik. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei am Unfallort nur leichte Schmerzen unter anderem im Nackenbereich an ( Urk. 8/22 S. 5 und S. 8) , begab sich zunächst zurück an die Arbeit und entwickelte erst im Verlauf des Morgens zunehmende Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule ( Urk. 8/ 26 ). Bereits dies spricht deutlich gegen eine durch den Unfall verursachte Diskushernie und auch dagegen, dass sich ein vorbestehender Bandscheibenschaden im Segment C6/7 durch den Unfall rich tungsgebend verschlimmert hat . Hiervon ging mit überzeugender Begründung auch

Dr. J.___ aus ( Urk. 8/151 S. 4). Denn bezüglich einer Ver schlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und ins besondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 4) .

Wie

Dr. J.___

sodann einhergehend mit den Beurteilungen von Dr. B.___ (E. 3.4 und E. 3.7) in nachvollziehbarer W eise darlegte, konnte n am Unfalltag im CT keine strukturellen Traumafolgen

nachgewiesen werden ( Urk. 8/151 S. 2) . Hingegen konnte - wie von Dr. J.___ ausgeführt - im CT am Unfalltag am 7. Halswirbelkörper eine für eine Abnützungsfolge typische knöcherne Verän de rung dargestellt werden, die körpereigene Knochenneubildung um die länger als sechs Monate vorbestehend degenerativ veränderte Bandscheibe C6/7 ( Osteo chondrose ; Urk. 8/151/2). Auch zeigte das MRI vom 2 8. April 2021 ( Urk. 8/41) keine für eine Diskushernie typischen Begleitverletzungen und spricht die primär blande Symptomatik (mit einer aktiv möglichen Bewegung der Halswirbelsäule sowie einer stets intakten Motorik und Sensibilität, ohne objektivierbare neuro logische Defizite) , wie Dr. B.___ überzeugend darlegte, gegen eine trauma ti sche Schädigung der Bandscheibe (vgl. dazu: Urk. 8/127 S. 2) .

Wie Dr. J.___

weiter ausführt e , wäre eine Fraktur, eine Bandzerreissung, eine Muskel zerreis sung, eine Gefä s szerreissung oder eine Kapselzerreiss ung im MRI - welches knapp zwei Monate nach dem Unfall durchgeführt wurde - ersichtlich gewesen. Da bildgebend keine strukturellen Läsionen , welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren , dargestellt werden konnten, gingen die Kreisärzte nachvoll ziehbar davon aus , dass es auch zu keinen schweren Zerrungen oder Prellungen an der Halswirbelsäule durch das Ereignis und damit zu keiner richtungsgebenden Verschlimmerung des vorbestandenen Schadens gekommen ist ( Urk. 8/48, 8/151/5) .

4.4.6

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Behauptung, dass schwere Zerrungen und Prellungen nach zehn Wochen wieder ausgeheilt seien und folglich im MRI nicht ersichtlich seien ( Urk. 1 S. 7), ist eine reine Annahme seitens

des Beschwerdeführers und ohne medizinische Untermauerung, weshalb diese Aussage von vornherein nicht geeignet ist, die kreisärztlichen Ein schätzungen in Zweifel zu ziehen.

Weiter wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die am Unfalltag erfolgte Untersuchung mittels CT nicht aussagekräftig sei, da Weichteilverletzungen zu wenig gut dargestellt werden könnten. Im Schlussbef u nd zum Polytrauma-CT sei generell festgehalten, dass keine wesentlichen degenerativen Veränderungen dar gestellt seien. Somit sei zum Unfallzeitpunkt kein degeneratives Verschleissleiden vor gelegen ( Urk. 10 S. 1) . Auch diese Annahme trifft nicht zu. Bereits im CT Befund des Unfalltages wurde festgehalten, dass keine Traumafolgen ersichtlich gewesen seien , insbesondere keine

Frakturen oder Gefässverletzungen ( Urk. 8/28 S. 2). Hingegen war - wie von Dr. J.___ nachvollziehbar dargelegt - am 7. H alswirbelkörper eine für eine Abnützungsfolge typische knöcherne Verände rung bereits am Unfalltag im CT dargestellt. Wie Dr. J.___ weiter ausführte, entstehen solche knöcherne Veränderungen ( Osteochondr o se ) über Monate und Jahre, bis diese bildgebend objektiviert werden können ( Urk. 8/151 S. 2) .

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn Dr. F.___ ausführt, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nicht an Nackenschmerzen ge litt en habe und daher eine traumatische Genese der Diskushernie C6/7 anzunehmen sei, verkennt er, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen ver mag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 4.5

Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass die Diskopathie C6/7 mit d er medial betonten Diskushernie links

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfall bedingt ist und dass die vorbestehende Diskushernie durch den Unfall vom 1 7. Februar 2021 nicht richtungsgebend verschlimmert, sondern höchstens vorübergehend aktiviert wurde. Entsprechend ist im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung (E. 4.4.4) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehende Verschlimmerung

spätestens im Zeitpunkt der Leistungs einstellung über 15 Monate nach dem Unfallereignis als abgeschlossen erachtete (S. 9 f.). 5 . 5.1

Nachdem über den Fallabschluss hinaus keine organisch ausgewiesenen Unfall folgen vorliegen, bestünde ein weiterer Leistungsanspruch somit nur dann, wenn die zum Zeitpunkt des Fallabschlusses weiterhin bestehenden diffuse n , nicht durch organische Unfallfolgen nachweisbaren Beschwerden (HWS-Beschwerden, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Gangunsicherheit) nicht nur natürlich, sondern auch

adäquat k ausal auf das Unfallereignis zurückzuführen wären . Da im Zeitpunkt des Fallabschlusses aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit mehr vorlag und die psychischen Beschwerden somit nicht im Vor dergrund stand en

(vgl. Urk. 8/103 ) , hat die Adäquanzprüfung bei unbestritten erlittenem Schleudertrauma respektive schleudertraumähnlicher Verletzung (Distorsionstrauma der HWS mit Kopfanprall: vgl. Urteil des Bundesgerichts U

518/06 vom 1 3. Dezember 2007 E. 2.1 mit Hinweisen ) aufgrund der Schleuder trauma-Rechtsprechung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweisen) . 5.2 5.2 .1

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungs weise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kau salzu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U

341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 5.2 .2

Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass das Ereignis höchstens als mittel schwe rer Unfall im engeren Sinne betrachtet werden könne (E. 2.1) . Der Beschwerdeführer hingegen geht davon aus, dass vorliegend nicht erstellt sei, dass es sich um einen mittelschweren U nfall gehandelt habe . Die durch die Heck kollision ausgelöste stossbedingte Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v) müsse von erheblicher Grösse gewesen sein. Dafür spreche, dass die Auffahrkollision durch einen Lastwagen verursacht worden sei und dass die Rückenlehne beim Verkehrsunfall verschoben worden sei, was auf eine erhebliche Aufprallge schwindigkeit hinweise ( E. 2.2; Urk. 1 S. 8). Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass ein Kopfanprall an die Kopfstütze stattgefunden habe und dass durch den Aufprall ein Zahnschaden entstanden sei, was ebenfalls für einen hef tigen Aufprall spreche ( Urk. 10 S. 2). 5.2 .3

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall ereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend

für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (Urteil des Bun des gerichts 8C_58/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]). 5.2 .4

Vorliegend ist hinsichtlich des Geschehensablaufs aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 1 7. Februar 202 1 einen Lieferwagen lenkte. Er verliess den Kreisve r kehr und hielt vor dem F ussgängerstreifen an. Der unfallverursachende Lenker des Lastwagens fuhr hinter dem Beschwerdeführer durch den Kreis verkehr. Aufgrund einer Falscheinschätzung der Situation konnte der Last wagen fahrer nicht mehr rechtzeitig anhalten, wodurch es zur Auffahrkollision kam ( Urk. 8/22/7-8). Gemäss Angaben des Unfallverursachers sei er so langsam gefahren, dass sich der Lieferwagen durch die Kollision nicht nach vorne gescho ben habe ( Urk. 8/22/5). Der Airbag des Beschwerdeführers wurde nicht ausgelöst . Nach dem Unfall begab sich der Beschwerdeführer selbständig zurück zur Arbeit ( Urk. 8/3). Beim Lieferwagen des Beschwerdeführer s entstand ein Heckschaden ( Urk. 8/22/14), hingegen wurde der Lastwagen an der Front nur leicht beschädigt ( Urk. 8/22/17).

Dass vorliegend eine genaue kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) nicht ermittelt wurde , ist nicht zu beanstanden, denn e inerseits gilt es zu berücksichtigen, dass rechtsprechungsgemäss Auffahrkollisionen auf ein hal tendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ) . Andererseits trug die Beschwerde gegnerin dem Umstand, dass ein Lastwagen in die Kollision verwickelt war,

bereits angemessen Rechnung, indem sie

von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne ausgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2015 vom 2 2. Februar 2016 E. 4.2) .

Von einem schweren oder einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren - wie das der Besc hwerdeführer implizit behauptet - kann vorliegend nicht die Rede sein. So wurde i m Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ein mit telschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen beispielsweise bei einem Motorradlenker, der beim Zusammenstoss über das Auto hinweg rund zehn Meter durch die Luft geschleudert wurde ,

angenommen (Urteil des Bundes gerichts 8C_134/2015 vom 1 4. September 2015 E. 5.3.1) oder bei einer Auto fah rerin, die mit mindestens 130 km/h auf einem italienischen Autobahnteilstück von der Strasse abkam und das Auto sich dabei überschlagen hat (Urteil des Bun des gerichts 8C_308/2014 vom 1 7. Oktober 2014 ) sowie bei einer seitlich-frontalen Kollision, in dem sich das Fahrzeug um die eigene Achse drehte und von der Strasse geschleudert wurde (Urteil des Bundesgerichts

8C_129/2009 vom 1 5. September 2009 E. 5.2.1 ). Solche oder vergleichbare

Umstände liegen bei der vorliegenden Auffahrkol lision offensichtlich nicht vor.

Aus dem Umstand, dass in der Schadenexpertise angegeben wurde, dass die Sitz position von Sitz Nr. 1 eventuell verändert wurde ( Urk. 8/125/32) , kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8; Urk. 10 S. 2) keine Beschädigung der Rücklehne abgeleitet werden und umso weniger können daraus Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen gezogen werden.

Insbesondere, da in der Expertise auch festgehalten wurde, dass das Lehngestell des Sitzes nicht gebrochen wurde ( Urk. 8/125/38) .

Dass ein K opfanprall stattfand, trifft wohl zu. Dennoch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer

- abgesehen von ein wenig Abbruch am Zahn 11 ( Urk. 8/26/4) - keine äusseren Verletzungen erlitten hatte und zuerst noch zur Arbeit gegangen war , bevor er sich am Nachmittag zum Arzt begab (Urk. 8/22/5; Urk. 8/18).

Schliesslich kann er auch a us der umstrittenen Frage der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung beim Unfall nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es die Rechtsprechung infolge der stets mit unsicheren Faktoren behafteten Ermittlung der tatsächlichen Geschwindigkeitsveränderung ablehnt, einen Grenz wert für die Bejahung der Adäquanz einzuführen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 2 2. August 2018 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 ).

Insgesamt ergibt sich somit, dass beim Beschwerdeführer höchstens ein mittel schwerer Unfall im engeren Sinn vorlag, weswegen mindestens drei der obenge nannten Kriterien erfüllt sein müssen

oder eines besonders ausgeprägt , um die Adäquanz zu bejahen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 4.3 mit Hinweisen ). 5.3 5.3.1

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 ) .

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit belege n würde n . Auch d ie fotografisch belegten Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers

( Urk. 8/125/15-27) sprechen gegen die Bejahung des Kriteriums. 5.3.2

Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kri teriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleuder trauma beziehungsweise für die adäquanzrechtlich äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können.

Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, ist speziell geeignet, die «typischen» Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist. Dabei ist allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass die ver sicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindes tens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3 mit Hinweisen, insbes. auf SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1).

Beim Beschwerdeführer lag aktenkundig ein krankhafter Vorzustand der Wirbel säule vor. Dennoch kann das Kriterium der S chwere oder besondere n Art der erlittenen Verle t zung nicht bejaht werden, da er unmittelbar vor dem Unfall beschwerdefrei und nicht arbeitsunfähig war. 5.3.3

Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss ( BGE 134 V 109 E. 10.2.3) bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.5 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen ). Dies gilt auch für ärztlich/physiotherapeutische Behandlungen, medizinische Trainingstherapie sowie für einen stationären Aufenthalt in einer Rehaklinik, soweit sich die Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis ).

Vorliegend

bewegen sich die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen medizinischen Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang. Insbesondere die Ph ysiotherapie, die medizinische Trainingstherapie (MTT, vgl. Urk. 8/84) und die Konsultationste rmine bei seinem Hausarzt (Urk. 8/87/3) vermögen

rechtsprechungsgemäss das Kriterium nicht zu erfüllen.

Daran ändert auch die ambulante psychotherapeutische Behandlung nichts, da kein umfassendes Konzept ersichtlich ist und die erfolgte Behandlung nicht als besonders belastend zu werten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 1 8. September 2013 E. 5.4). 5.3.4

Betreffend dem Kriterium der ärztliche n Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert , lag aktenkundig keine solche vor. Genauso wenig haben ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen vorgelegen. 5.3.5

Was das Kriterium der erheblichen Beschwerden betrifft, gilt es zu berück sichtigen, dass a däquanzrelevant nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein

können. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2 m it Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4).

V or lie gend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass beim Beschwer deführer solche erheblichen Beschwerden vorhanden waren. Zwar war der Beschwerdeführer durchgehend in physiotherapeutischer Behandlung infolge sei ner Nackenschmerzen (vgl. etwa Urk. 8/108/2), dass er dadurch jedoch an Schmerzen litt, die ihn erheblich in seinem Lebensa lltag einschränkten, ergibt sich nicht aus den A kten und kann indes auch offenbleiben, da das Kriterium jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist. 5.3.6

Was schliesslich das Kriterium der erhebliche n Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen anbelangt, gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen .

Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kri terium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf

BGE 134 V 109 E. 10.2.7) .

Vorliegend war der Beschwerdeführer nach dem Unfall bis 2 7. Juli 2021 vollstän dig a rbeitsunfähig, also während rund fünf Monaten. Anschliessend konnte er seine Arbeitsfähigkeit sukzessive steigern, sodass er ab 2 3. März 2022

- nach zwischenzeitlich sogar vollständiger Arbeitsfähigkeit - nur noch zu 20 % arbeits unfähig war ( Urk. 8/14 4 /6 ) . Der Beschwerdeführer hat somit seine Arbeitskraft stets im zumutbaren Rahmen ausgeschöpft. Dennoch lag zum Zeitpunkt des Fall abschlusses eine fortdauernde 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Daher ist das Kriterium zu bejahen, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise ( vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010

E. 4.4 ) . 5. 4

Zusammengefasst sind somit höchstens zwei Kriterien, beide in nicht ausgepräg ter Weise , erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalles nicht für die Bejahung der Adäquanz. 6.

Nach dem Gesagten stehen die vom Beschwerdeführer weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen damit in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 1 7. Februar 202 1. Damit erübrigt sich die Prüfung der natür lichen Kausalität (BGE 148 V 301 E. 4.5.1, 135 V 465 E. 5.1, je mit Hinweisen) . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistung en per 1. Juni 2022 einstellte.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7.

Mit dem Entscheid in der Haupts ache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Gierer

Zelezen - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone