Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, war seit 1. September 2009 als Sanitärinstal la teur bei der Y.___
GmbH angestellt. In dieser Eigenschaft war er bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9 /1) . Am 2 5. Februar 2010 stürzte der Versicherte beim Snowboardfahren (Urk. 9 /1), wobei er sich eine Gehirnerschütterung ( commotio cerebri) und Brüche an zwei Brust wirbelkörpern (BWK) zuzog ( Urk. 9 /2 S. 1). Die Frakturen wurden durch Tragen eines 3-Punkte-Korsetts behandelt ( Urk. 9/11 S. 2 , Urk. 9/18 S. 2 ). Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte aufgrund der attestierten Arbeitsunfä higkeit ( Urk. 7/6 , Urk. 9/22, Urk. 9/26 , Urk. 9/35 ) Taggeldleistungen. Ab dem 1. Januar 2011 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/37, Urk. 9/41, Urk. 9/44) . Er absolvierte aber weiterhin Physiotherapie ( Urk. 9/ 42, Urk. 9/46, Urk. 9/51). Die Suva stellte den Fall mit dem Abschluss der Behandlung per 3 1. August 2011 ein ( Urk. 9/52). 1.2
Alsdann kam der Versicherte am 1 5. Februar 2014 auf der Toilette
zuhause zu Fall . Er wurde mit der Sanität ins Spital Z.___
gefahren , wo die Diagnose commotio cerebri mit/bei Sturz bei vasovagaler Synkope und Flankenkontusion links gestellt wurde . Bei den dortigen bildgebenden Untersuchungen wurde n keine Frakturen und keine Blutungen festgestellt
( Urk. 9/62 S. 6, Urk. 9/113 S. 5) . Der Hausarzt des Versicherten Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, stellte nach d er Untersuchung vom 5. März 2014 die Diagnose Status nach Kon tusion Lendenwirbelsäule ( LWS) mit Verdacht auf segmentale Funktionsstörung L3-5 links ( Urk. 9/62 S. 7). 1.3
A m 2 5. Dezember 2018 stürzte der Versicherte erneut mit dem Snow board und zog sich eine Thora x kontusion rechts lateral zu ( Urk. 9 /113 S. 6). 1.4
Am 3 0. April 2021 (Eingangsdatum) meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall ( Urk. 9/54). Dazu führte er aus, er habe sich seit dem Unfall vom 2 5. Februar 2010 nie richtig erholt. Sein Rücken sei ständig verspan nt. Im Laufe der Jahre sei es schlimmer geworden. Er könne seinen Beruf als Sanitärinstalla teur nicht mehr zu 100 % ausüben ( Urk. 9/54 S. 2). Die Suva holte den Arztbericht von
Dr. A.___
vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 9/59) ein. Am 2. Juni 2021 reichte der Versicherte bei der Suva sein Krankengeschichte n (KG) -Blatt aus der Praxis von Dr. A.___ und Arbeitsunfähigkeitsatteste
ein ( Urk. 9/60- 62).
Die Suva nahm überdies den Bericht zur MRI-Untersuchung der LWS im Radiolo gischen Institut G.___ vom 2 0. Mai 2021 zu den Akten ( Urk. 9/68).
Daraufhin
legte sie das Dossier Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vor.
Von deren Beurteilung vom 1 2. Juli 2021 ausgehend veranlasste die Suva am 2 2. Juli 2021 Abklärungen zur Frage, ob bei der Brustwirbelsäule (BWS) ein Integritäts schaden vorliegt ( Urk. 9/69 S. 3). Gleichentags teilte sie dem Versicherten mit, dass sie aufgrund der Rückfallmeldung vom 3 0. April 2021 keine Versicherungs leistun gen erbrin gen werde ( Urk. 9/71, Urk. 9/75). Am 3 0. Juli 2021 wurden in der Radiologie der Univer sitäts klinik C.___
eine Röntgen untersuchung der BWS durch geführt ( Urk. 9/79). Hernach schätzte Dr. B.___ den infolge des Unfalls vom 2 5. Februar 2010 bestehenden Integritätsschaden wegen der festgestellten
Kyphosierung der BWS auf 5 % (Urk.
9/86). Gestützt darauf sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 10.
September 2021 eine Integritätsent schädigung in der Höhe von Fr .
6'300.-- zu ( Urk. 9/91). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte keine Einsprache. Er teilte der Sachbearbeiterin der Suva aber am 1 5. September 2021 telefonisch mit, dass er mit einer « einmaligen Zahlung » nicht einverstanden sei, da er seit 2010 an Rücken schmerzen leide. Er werde nun mit seinem Arzt Rücksprache nehmen ( Urk. 9/92). Am 1 3. Januar 2022 ging der Suva die vom 27. Oktober 2021 datierende Stel lung nahme von Dr.
A.___ zu ( Urk. 9/98). Darin bat er die Suva um eine Neu beur teilung ( Urk. 9/98 S.
2). Diese holte in der Folge
Berichte zu bildge benden Unter suchun gen des Rückens ab 2 5. Februar 2010 ( inkl. eines weiteren KG-Auszugs, Urk. 9/101 -111 )
ein. Am 2. Mai 2022 nahm
Dr. B.___ eine ärztliche Beurteilung vor ( Urk. 9/113). Daraufhin lehnte die Suva ihre Leistungs pflicht mit Verfügung vom 3. Mai 2022 ab, da zwischen dem Ereignis vom 25.
Feb ruar 2010 und den gemeldeten Beschwerden an der LW S kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausal zusammenhang bestehe ( Urk. 9/115 S.
1-2). Hier gegen erhob der Versicherte am 2 3. Mai 2022 Einsprache ( Urk. 9/129). Die Suva wies die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom 5 . Sep tember 2022 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. Okto ber 2022 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich . Auf Auf forde rung des Gerichts hin ( Urk.
3) reichte er am 1 0. Oktober 2022 (Eingangsdatum) eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein ( Urk. 4). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18 . Okto ber 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9 /1 1 37 ) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 2.3
Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2022 um Akteneinsicht ( Urk. 11) .
Die vom Gericht am 2 5. Oktober 2022 ( Urk.
12) versandte Postsendung mit Kopien der Suva-Akten ( Urk. 7/1-137) nahm er am Folgetag entgegen ( Urk. 13).
Der Beschwerdeführer liess sich danach nicht mehr vernehmen. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche rung (UVG) werden -
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusam menhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.5
1.5.1
Versicherungsträger und das Sozialversiche rungs gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 5 .2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen ärztliche n Berichte und Stellung nahmen vor: 2.2
In seinem Bericht vom 1 9. Mai 2021 führte Dr. A.___ unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2021 bei ihm vorstellig geworden sei, weil er wieder an lumbalen Schmerzen gelitten habe. Bei d er Untersuchung habe er eine massiv eingeschränkte Dorsalextension - subjektiv wie blockiert -, eine beidseitig eingeschränkte Seitenneigung, Myogelosen im Bereich des erector spinae beid seits sowie eine Druckdolenz in Bauchlage beim Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1 und LWK 4/5, ohne neurologische Probleme, fest gestellt ( Urk. 9/59 S. 3). Er habe einen Status nach instabiler Fraktur BWK 9 + 10 diagnostiziert und dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1 2. Mai bis 3 0. Juni 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 9/59 S. 3-4). 2.3
Bei der von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH Radiologie und Neuro ra diologie, befundeten MRI-Untersuchung der LWS vom 20. Mai 2021 zeigte sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 0. Juni 2017 (Urk. 9/67) der folgende Befund ( Urk. 9/68): - LWK 5/SWK 1: Leicht progrediente Segment-Degeneration mit leicht pro gredienter aktivierter Osteochondrose bei in etwa stationärer Pseudo an terolisthese um ca. 4 mm, in etwa stationäres Ausmass der Facetten ge lenksdegenerationen, aktuell wiederum
leicht linksführend aktiviert. Keine neurale Kompression . - LWK 4/5: Ebenfalls bilaterale Facettengelenksarthrosen. Flache dorsale Diskusprotrusion mit medianem Anulus Einriss. Keine Nervenwurzel-Affektion. - Keine höhergradige spinale Stenose. 2. 4
Dr. B.___ hielt in ihrer Beurteilung vom 1 2. Juli 2021 fest, dass der Beschwerde führer beim Ereignis vom 2 5. Februar 2010 strukturelle Läsionen an de n BWK 8 bis 10 zugezogen habe.
D ie LWS sei nicht betroffen
gewesen . Im KG-Auszug von
Dr. A.___ w e rd e sodann eine LWS-Kontusion vom 1 5. Februar 2014 erwähnt.
Laut Bericht vom 1 8. Februar 2014 sei jedoch keine LWS-Kontusion, sondern eine Flankenkontusion links festgestellt worden . Im Zentrum G.___ der LWS vom 2 0. Juni 2017 und 2 0. Mai 2021 hätt en keine strukturellen Läsionen, welche nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zum Ereignis 2010 oder 2014 seien , dargestellt werden können . Die degenerative Befundzunahme seit 2017 betreffe die untere LWS an typischer Stelle und sei nicht angrenzend an das Wirbelsegment BW 10 ( Urk. 9/69 S. 3) . 2. 5
Bei der Röntgenuntersuchung in der Universitätsklinik C.___ zeigte sich der folgende Befund: «Konstante keilförmige Deformierung des BWK 9 und konstante minimale posttraumatische Deckplattenirregularitäten BWK 1 0. Der Kyphose winkel zwischen Deckplatte Th8 und Bodenplatte Th10 beträgt 30° und ist unverändert zur Voruntersuchung. Insgesamt bestehen leicht
zunehmende
Oste o chondrosen in der mittleren/unteren BWS. Die Gesamtkyphosewinkel der BWS zwischen Th1 und Th12 misst unverändert 50°. Leichte rechtskonvexe skolio ti sche Fehlhaltung der unteren BWS mit einem Cobb-Winkel von 9° zwischen Th6 und Th12.» Dazu hielt der Radiologe Dr. med. E.___
in seiner Beur tei lung fest, dass nach Fraktur des BWK 9 und BWK 10 insgesamt Befund kon stanz zur Voruntersuchung bei konsolidierter Darstellung der Wirbelkörper und leichter konsekutiver Kyphosebildung wie oben beschrieben bestehe ( Urk. 9/79). 2. 6
In seiner Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2021 führte Dr. A.___ aus, dass der Unfall von 2010 mit den Frakturen im Bereich der unteren BWS sicherlich zu einer Veränderung der Statik mit Kyphosierung der BWS und folgend auch Ver änderung der Statik im Bereich der LWS geführt habe . Dies habe sicher eine Dys balance muskulär mit möglicher Progredienz einer degenerativen Verände rung der weiteren Segmente der Wirbelsäule begünstigt. Der handwerkliche Beruf des Beschwerdeführers mit dem Tragen von Gewichte n
sei f ür die gesamte Situa tion sicher nicht förderlich gewesen und zeig e entsprechend jetzt auch Einschrän kun gen ( Urk. 9/98 S. 2) . 2. 7
Dr. B.___ führte in ihrer ärztlichen Beurteilung vom
2. Mai 2022 zusammen ge fasst aus, es sei seit Jahren dokumentiert, dass der Beschwerdeführer an rezidi vierenden lumbalen Beschwerden
leide. Es hätten k linisch und bildgebend
aber
keine strukturellen Läsionen an der LWS , die über wie gend wahrscheinlich auf die Ereignisse aus den Jahren 2010, 2014 oder 2018 zurückzuführen seien, doku men tiert werden können . Der Beschwerdeführer habe nach diesen Unfällen, jeweils zeitgerecht zu den Schädigungen, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht und aufs Neue
sportlichen Aktivitäten wie Joggen, Boxen und Snow boarden nach gehen können ( Urk. 9/113 S. 7 ). Im Zentrum G.___ vom 2 0. Mai 2021 seien am thorako -lumbalen Übergang und an der LWS degenerative Veränderungen dargestellt mit Hauptbefund an der unteren LWS (Urk. 9/113 S. 7) . Im Vergleich zur Vorunter suchung von 2017 lieg e eine fortschreitende Degeneration im Seg ment LWK5/S1 mit aktivierter Osteochondrose bei bekannter Anterolisthese sowie aktivierter Facettenglenksarthrose und im Segment LWK4/5 Facettenge lenksarthrosen sowie eine Diskusprotrusion mit Anulus - Einriss vor. Diese Befunde seien Zeichen eines Verschleissleidens, an l agebedingt und an typischer Stelle und es hand le sich nach derzeitigem medizinischem Wissensstand mit über wiegender Wahrschein lichkeit um bereits vor dem Ereignis 2010 vorhandene pathologische Verände rungen der LWS, die im Laufe der Jahre weiter fort geschritten seien und sich 2014 und 2018 vorübergehend verschlimmert hätten . Unfallbedingte struk turelle Läsionen s eien hingegen im Zentrum G.___ nicht abgebildet (Urk. 9/113 S. 8) .
Die rezidivierenden lumbalen Beschwerden seien deshalb nicht überwiegend wahr scheinlich auf einen der drei Unfälle zurückzuführen (Urk. 9/113 S. 8). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesent lichen fest, gemäss den beweiskräftigen Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 1 2. Juli 2021 und 2. Mai 2022 seien die vom Beschwerdeführer als Rückfall ge meldeten Rückenbeschwerden im Bereich der LWS nicht überwiegend wahr scheinlich unfallbedingt. Es bestehe somit kein Anspruch auf Vers icherungs leis tungen ( Urk. 2 S. 4). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er der Beschwerdegegnerin den Sachverhalt am 2 3. Mai 2022 genau geschil dert habe. Er habe ihr alles angegeben, was nach seinem Unfall vom 2 5. Februar 2010 nicht fachgemäss «abgelaufen» sei. Am 2 3. Mai 2022 habe er auch darauf hingewiesen, dass er noch heute an den Spätfolgen der Medikamente
leide , die ihm damals verabreicht worden seien. Die Beschwerde gegnerin sei darauf aber nicht einge gangen. Vor dem Unfall habe er in seiner Tätigkeit als selbständiger Sanitärin stallateur nie Probleme mit dem Rücken gehabt. Dies könne seiner Krankenakte entnommen werden. Er habe seine Behandlungen in all den Jahren selber bezahlt. Trotz der ihr vorliegenden Informationen wolle die Beschwerdegegnerin seine Beschwerde n nur mit seinem Alter begründen. Er könne diesen Entscheid nicht akzeptieren ( Urk. 1). 3.2
Demnach rügt Beschwerdeführer zunächst , dass die Beschwerdegegnerin mit dem ange fochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2022 nicht auf alle seine Vor bringen in seiner Einsprache vom 2 3. Mai 2022 eingegangen
sei ( Urk. 9/129).
Dazu ist zu sagen, dass d ie aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf recht li ches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Ent scheid zu begründen, nicht
verlangt , dass diese sich mit allen Parteistand punkten einläss lich
auseinandersetzt
und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt; viel mehr genügt es, wenn der Entscheid gege be nenfalls
sachgerecht
angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit wei teren Hinweisen). Dies war dem Beschwerdeführer zweifellos möglich. Zu e r gän zen ist, dass es sich b ei den vo m Beschwerdeführer erwähnten Vorbringen
um jene bezüglich durch Medikamente verursache
Erektionsstörungen
han deln muss . Er selber führt diese Beschwer den - welche weiterhin bestehen sollen - auf die am Tag nach dem Unfall vom 2 5. Februar 2010 eingenommene n Medikamente und Schmerzmittel zurück
(Urk.
9/129 S.
1) .
Dagegen ist einzuwenden , dass die geltend gemachte erektile Dysfunktion respektive das brennende Gefühl bei einer Erektion (Urk. 9/129 S. 1) weder im Austrittsbericht des Kantonsspitals F.___ zur Hospitalisation vom 25.
bis 28.
Feb ruar 2010 ( Urk. 9/2) noch
in den fol genden KG- Einträgen d er Haus arztpraxis (Urk.
9/62) erwähnt wurde n .
Da diese Beschwerden in den echtzeitlichen Akten nicht genannt wurden, ist ein Kausal zusammenhang zwischen den geltend gemachten
Erektionsstörunge n und
der Behandlung der beim Snowboardsturz
vom 25.
Februar 2010
erlittenen Ver let zungen nicht überwiegend wahr scheinlich. 3.3 3.3.1
Zu prüfen b leibt , ob zwischen de n Unf ä ll en vom 25.
Februar 2010 , 1 5. Februar 2014 sowie 2 5. Dezember 2018 und den vom Beschwerdeführer
a m 3 0. April 2021 (Eingangsdatum) als Rückfall gemeldeten Beschwerden an der L W S ein Kau sal zusammenhang besteht. 3.3. 2
Wie festgehalten (E. 3.1), stellte die Beschwerdegegnerin für die Beantwortung dieser Frage auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ ab. Dieser standen für ihre ärztliche Beurteilungen vom 1 2. Juli 2021 und 2. Mai 2022 die vom Beschwer de führer eingereichten und der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten zur Ver fügung. D iese
insbesondere aus echt zeitlichen Berichten zu bildgebenden und klinischen Untersuchungen bestehen den medizinischen Berichte ermöglichen die Beantwortung der sich hier stellenden Frage nach einer allfälligen Unfall kau sa lität der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rück beschwerden. Dr. B.___ führte in ihrer zweiten Beurteilung vom 2. Mai 2022 zunächst aus, dass nach dem Snowboardsturz am 2 5. Februar 2010 als Unfall folge an der BWS eine Keilwir bel bildung mit einem Kyphosewinkel zwischen BWK
8 und BWK
10 von 30 Grad
ver bleibe. Deswegen sei auch ein Integritätsschaden geschätzt und eine Integri täts entschädigung geleistet worden (Urk. 9/113 S.
6-7) . Alsdann hielt sie bezüg lich der hier zu prüfenden LWS-Beschwerde n zutref fend fest , dass der Beschwer defüh rer nach dem Unfall vom 2 5. Februar 2010 nicht über Beschwer den an der LWS geklagt habe (vgl. Urk.
9/2). Solche seien ebenso wenig bei der Erstunter su chung vom selben Tag (vgl. Urk. 9/2) noch in den nachfolgenden medizi nischen Berichten bis zu einem neuen Ereignis vom 1 5. Februar 2014 dokumen tiert wor den (vgl. Urk. 9/11, Urk. 9/13 S. 2-3, Urk. 9/18, Urk. 9/35, Urk.
9/62; Urk. 9/113 S. 7) . Bei diesem Unfall sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer vasovagalen Synkope gestürzt und habe sich eine Commotio cerebri sowie eine Flanken kon tusion links zugezogen. In der gleichentags durchgeführten Röntgen unter su chung der LWS hätten sich keine Anhaltspunkte für eine frische Verletzung, indes eine Osteochondrose LWK 4 - SWK 1 sowie Spondylophyten an der LWS gezeigt (Urk. 9/113 S. 7). Zwar sei daraufhin a m 5. März 2014 vom Hausarzt des Beschwerdeführers ein klinische r Verdacht auf eine segmentale Funktionsstörung LWK 3-5 links festgehalten worden . Es müsse aber ebenfalls berücksichtigt wer den, dass er gemäss dem KG-Auszug vom 3. Juni 2021 vier Wochen nach dem Unfall vom 1 5. Februar 2014 wieder voll a rbeitsfähig gewesen sei . Alsdann habe
er sich gemäss dem Eintrag vom 6. Mai 2014
aufs Neue zweimal wöchentlich ins Boxtraining begeben können . Die LWS-Kontusion könne s pätestens zu diesem Zeitpunkt als abgeheilt betrachtet werden. Gute zwei Jahre nach der Flankenkon tusion habe der Beschwerdeführer gemäss KG-Eintrag vom 8.
August 2016 wie der über ver mehrte Rücken schmer zen berichtet .
Zehn Monate später, am 1 9. Juni 2017 , sei ein MRI der LWS und des lumbosakralen Übergangs durchgeführt wor den . In dieser Bildgebung s e i ein degenerativer Zu stand an der unteren LWS mit begin nender Anterolisthesis LWK 5/SWK 1 bei linksbetonter, aktivierter Facett en arthrose sowie auf Höhe LWK
4/5 mit Band scheibenprotrusionen abge bildet wor den . Indes seien keine strukturellen Läsionen dargestellt (BWK 11 -
SWK 3 abge bildet) worden , die auf das Ereignis 2010 oder 2014 zurückzuführen seien . Diese bildge benden Befunde s eien zudem passend zu den bereits am 5. Mai 2014 klinisch erhobenen Befunden ( «leichte Druckdolenz LWK
3/4 und LWK
4/5 links betont» ) . In der Folge habe der Beschwerdeführer am 2 5. Dezember 2018 einen weiteren Snowboardunfall erlitt en und sich dabei eine Kontusion der rech ten Thoraxseite zugezogen . Eine Arbeitsunfähigkeit sei im KG-Eintrag vom 7. Januar 2019 aber nicht festgehalten worden (Urk. 9/113 S. 7) . Und schliesslich sei aufgrund anhal tender lumbaler Verspannung («Arbeitet wieder intensive -
nach einem Tag kann er am Abend fast nicht aufstehen», KG-Eintrag vom 1 4. April 2020), bei unauf fälliger Neuro logie, vom Hausarzt des Beschwerdefüh rers eine Bildgebung veranlasst worden . Bei dieser sei eine Zu nahme der Antero listhesis auf Höhe LWK 5/SWK 1 beschrie ben worden (vgl. E.
2.3 vorstehend; Urk. 9/113 S. 7). In einer Gesamtschau hat Dr. B.___ somit in Übereinstimmung mit den Angaben in den echtzeitlichen Akten festgehalten, dass nach den drei Unfällen keine unfallbedingten strukturellen Läsionen an der LWS festgestellt worden seien . Des Weiteren führte sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Zentrum G.___ -Untersuchung vom 20. Mai 2021 (E. 2.3) im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 0. Juni 2017 ( Urk. 9/67) eine Zunahme der Degeneration gezeigt habe . Ent gegen seiner Ansicht (E. 3.1) können die Rückenschmerzen des Beschwerdefüh rers mithin tatsächlich auf anlage- und altersbedingte körper liche Abnutzung zurück ge füh r t werden , was vorliegend aber keiner einlässlichen Erörterung bedarf. Jedenfalls erweisen sich die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 1 2. Juli 2021 und 2. Mai 2022 (E. 2.3, E. 2. 7 ) , wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden nicht über wiegend wahrscheinlich von einem der drei Unfälle verursacht wurden, nach dem hiervor Ausgeführten als schlüssig und überzeugend.
Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 7. Oktober 2021 (E. 2. 6 ) vermag keine Zweifel an diesen Beurteilungen von Dr. B.___ zu begründen. Diesbezüglich führte sie in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 2. Mai 2022 aus, dass die Situation an der BWS nach Frakturheilung BWK 8-10 mit Kyphosierung und bei hoher körper licher Belastung
- wie vom Hausarzt am
2 7. Oktober 2021 beschr ie be n -
zwar möglich sei. Solche sekundären degenerativen Veränderungen seien jedoch an den angrenzenden Wirbelsegmente zu erwarten und nicht 5-6 Seg mente tiefer wie im vorliegende n Fall (LWK 4 - SWK 1). Zudem seien im konven tionellen Röntgen vom 3 0. Juli 2021 b ildgebend unveränderte Wirbelkörper höhen an der BWS im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 1. Mai 2010 dargestel l t worden. Dies bei leichter Zunahme der bereits 2010 vorbestehenden Osteochondrose (CT BWS vom 2 5. Februar 2010 , vgl. Urk. 9/101 ). Die rezidi vierenden lumbalen Beschwerden könn t en deshalb nicht überwiegend w ahr scheinlic h als Folge zum Unfallereignis von 2010 beurteilt werden
(Urk. 9/113 S.
8). Da sich Dr. B.___ auch diesbezüglich auf die Befunde abstützen kann, vermögen diese Ausfüh run gen ebenfalls zu überzeugen. 3.4
Zusammengefasst sind somit weder die Erektionsbeschwerden (E. 3.2) noch die LWS-Beschwerden (E. 3.3) überwiegend wahrscheinlich auf einen der Unfälle vom 25.
Februar 2010, 1 5. Februar 2014 und 2 5. Dezember 2018 zurückzu führen. Weitere Abklärungen sind nicht nötig. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leis tungspflicht zu Recht verneint. 4 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche rung (UVG) werden -
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 A m 2 5. Dezember 2018 stürzte der Versicherte erneut mit dem Snow board und zog sich eine Thora x kontusion rechts lateral zu ( Urk. 9 /113 S. 6).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).
E. 1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).
E. 1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusam menhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
E. 1.5.1 Versicherungsträger und das Sozialversiche rungs gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 5 .2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 5. Februar 2010 stürzte der Versicherte beim Snowboardfahren (Urk. 9 /1), wobei er sich eine Gehirnerschütterung ( commotio cerebri) und Brüche an zwei Brust wirbelkörpern (BWK) zuzog ( Urk. 9 /2 S. 1). Die Frakturen wurden durch Tragen eines 3-Punkte-Korsetts behandelt ( Urk. 9/11 S. 2 , Urk. 9/18 S. 2 ). Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte aufgrund der attestierten Arbeitsunfä higkeit ( Urk. 7/6 , Urk. 9/22, Urk. 9/26 , Urk. 9/35 ) Taggeldleistungen. Ab dem 1. Januar 2011 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/37, Urk. 9/41, Urk. 9/44) . Er absolvierte aber weiterhin Physiotherapie ( Urk. 9/ 42, Urk. 9/46, Urk. 9/51). Die Suva stellte den Fall mit dem Abschluss der Behandlung per 3 1. August 2011 ein ( Urk. 9/52).
E. 2.1 Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen ärztliche n Berichte und Stellung nahmen vor:
E. 2.2 In seinem Bericht vom 1 9. Mai 2021 führte Dr. A.___ unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2021 bei ihm vorstellig geworden sei, weil er wieder an lumbalen Schmerzen gelitten habe. Bei d er Untersuchung habe er eine massiv eingeschränkte Dorsalextension - subjektiv wie blockiert -, eine beidseitig eingeschränkte Seitenneigung, Myogelosen im Bereich des erector spinae beid seits sowie eine Druckdolenz in Bauchlage beim Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1 und LWK 4/5, ohne neurologische Probleme, fest gestellt ( Urk. 9/59 S. 3). Er habe einen Status nach instabiler Fraktur BWK 9 + 10 diagnostiziert und dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1 2. Mai bis 3 0. Juni 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 9/59 S. 3-4).
E. 2.3 vorstehend; Urk. 9/113 S. 7). In einer Gesamtschau hat Dr. B.___ somit in Übereinstimmung mit den Angaben in den echtzeitlichen Akten festgehalten, dass nach den drei Unfällen keine unfallbedingten strukturellen Läsionen an der LWS festgestellt worden seien . Des Weiteren führte sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Zentrum G.___ -Untersuchung vom 20. Mai 2021 (E. 2.3) im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 0. Juni 2017 ( Urk. 9/67) eine Zunahme der Degeneration gezeigt habe . Ent gegen seiner Ansicht (E. 3.1) können die Rückenschmerzen des Beschwerdefüh rers mithin tatsächlich auf anlage- und altersbedingte körper liche Abnutzung zurück ge füh r t werden , was vorliegend aber keiner einlässlichen Erörterung bedarf. Jedenfalls erweisen sich die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 1 2. Juli 2021 und 2. Mai 2022 (E. 2.3, E. 2. 7 ) , wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden nicht über wiegend wahrscheinlich von einem der drei Unfälle verursacht wurden, nach dem hiervor Ausgeführten als schlüssig und überzeugend.
Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 7. Oktober 2021 (E. 2. 6 ) vermag keine Zweifel an diesen Beurteilungen von Dr. B.___ zu begründen. Diesbezüglich führte sie in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 2. Mai 2022 aus, dass die Situation an der BWS nach Frakturheilung BWK 8-10 mit Kyphosierung und bei hoher körper licher Belastung
- wie vom Hausarzt am
2 7. Oktober 2021 beschr ie be n -
zwar möglich sei. Solche sekundären degenerativen Veränderungen seien jedoch an den angrenzenden Wirbelsegmente zu erwarten und nicht 5-6 Seg mente tiefer wie im vorliegende n Fall (LWK 4 - SWK 1). Zudem seien im konven tionellen Röntgen vom 3 0. Juli 2021 b ildgebend unveränderte Wirbelkörper höhen an der BWS im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 1. Mai 2010 dargestel l t worden. Dies bei leichter Zunahme der bereits 2010 vorbestehenden Osteochondrose (CT BWS vom 2 5. Februar 2010 , vgl. Urk. 9/101 ). Die rezidi vierenden lumbalen Beschwerden könn t en deshalb nicht überwiegend w ahr scheinlic h als Folge zum Unfallereignis von 2010 beurteilt werden
(Urk. 9/113 S.
8). Da sich Dr. B.___ auch diesbezüglich auf die Befunde abstützen kann, vermögen diese Ausfüh run gen ebenfalls zu überzeugen.
E. 3 0. April 2021 keine Versicherungs leistun gen erbrin gen werde ( Urk. 9/71, Urk. 9/75). Am 3 0. Juli 2021 wurden in der Radiologie der Univer sitäts klinik C.___
eine Röntgen untersuchung der BWS durch geführt ( Urk. 9/79). Hernach schätzte Dr. B.___ den infolge des Unfalls vom 2 5. Februar 2010 bestehenden Integritätsschaden wegen der festgestellten
Kyphosierung der BWS auf 5 % (Urk.
9/86). Gestützt darauf sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 10.
September 2021 eine Integritätsent schädigung in der Höhe von Fr .
6'300.-- zu ( Urk. 9/91). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte keine Einsprache. Er teilte der Sachbearbeiterin der Suva aber am 1 5. September 2021 telefonisch mit, dass er mit einer « einmaligen Zahlung » nicht einverstanden sei, da er seit 2010 an Rücken schmerzen leide. Er werde nun mit seinem Arzt Rücksprache nehmen ( Urk. 9/92). Am 1 3. Januar 2022 ging der Suva die vom 27. Oktober 2021 datierende Stel lung nahme von Dr.
A.___ zu ( Urk. 9/98). Darin bat er die Suva um eine Neu beur teilung ( Urk. 9/98 S.
2). Diese holte in der Folge
Berichte zu bildge benden Unter suchun gen des Rückens ab 2 5. Februar 2010 ( inkl. eines weiteren KG-Auszugs, Urk. 9/101 -111 )
ein. Am 2. Mai 2022 nahm
Dr. B.___ eine ärztliche Beurteilung vor ( Urk. 9/113). Daraufhin lehnte die Suva ihre Leistungs pflicht mit Verfügung vom 3. Mai 2022 ab, da zwischen dem Ereignis vom 25.
Feb ruar 2010 und den gemeldeten Beschwerden an der LW S kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausal zusammenhang bestehe ( Urk. 9/115 S.
1-2). Hier gegen erhob der Versicherte am 2 3. Mai 2022 Einsprache ( Urk. 9/129). Die Suva wies die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesent lichen fest, gemäss den beweiskräftigen Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 1 2. Juli 2021 und 2. Mai 2022 seien die vom Beschwerdeführer als Rückfall ge meldeten Rückenbeschwerden im Bereich der LWS nicht überwiegend wahr scheinlich unfallbedingt. Es bestehe somit kein Anspruch auf Vers icherungs leis tungen ( Urk. 2 S. 4). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er der Beschwerdegegnerin den Sachverhalt am 2 3. Mai 2022 genau geschil dert habe. Er habe ihr alles angegeben, was nach seinem Unfall vom 2 5. Februar 2010 nicht fachgemäss «abgelaufen» sei. Am 2 3. Mai 2022 habe er auch darauf hingewiesen, dass er noch heute an den Spätfolgen der Medikamente
leide , die ihm damals verabreicht worden seien. Die Beschwerde gegnerin sei darauf aber nicht einge gangen. Vor dem Unfall habe er in seiner Tätigkeit als selbständiger Sanitärin stallateur nie Probleme mit dem Rücken gehabt. Dies könne seiner Krankenakte entnommen werden. Er habe seine Behandlungen in all den Jahren selber bezahlt. Trotz der ihr vorliegenden Informationen wolle die Beschwerdegegnerin seine Beschwerde n nur mit seinem Alter begründen. Er könne diesen Entscheid nicht akzeptieren ( Urk. 1).
E. 3.2 Demnach rügt Beschwerdeführer zunächst , dass die Beschwerdegegnerin mit dem ange fochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2022 nicht auf alle seine Vor bringen in seiner Einsprache vom 2 3. Mai 2022 eingegangen
sei ( Urk. 9/129).
Dazu ist zu sagen, dass d ie aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf recht li ches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Ent scheid zu begründen, nicht
verlangt , dass diese sich mit allen Parteistand punkten einläss lich
auseinandersetzt
und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt; viel mehr genügt es, wenn der Entscheid gege be nenfalls
sachgerecht
angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit wei teren Hinweisen). Dies war dem Beschwerdeführer zweifellos möglich. Zu e r gän zen ist, dass es sich b ei den vo m Beschwerdeführer erwähnten Vorbringen
um jene bezüglich durch Medikamente verursache
Erektionsstörungen
han deln muss . Er selber führt diese Beschwer den - welche weiterhin bestehen sollen - auf die am Tag nach dem Unfall vom 2 5. Februar 2010 eingenommene n Medikamente und Schmerzmittel zurück
(Urk.
9/129 S.
1) .
Dagegen ist einzuwenden , dass die geltend gemachte erektile Dysfunktion respektive das brennende Gefühl bei einer Erektion (Urk. 9/129 S. 1) weder im Austrittsbericht des Kantonsspitals F.___ zur Hospitalisation vom 25.
bis 28.
Feb ruar 2010 ( Urk. 9/2) noch
in den fol genden KG- Einträgen d er Haus arztpraxis (Urk.
9/62) erwähnt wurde n .
Da diese Beschwerden in den echtzeitlichen Akten nicht genannt wurden, ist ein Kausal zusammenhang zwischen den geltend gemachten
Erektionsstörunge n und
der Behandlung der beim Snowboardsturz
vom 25.
Februar 2010
erlittenen Ver let zungen nicht überwiegend wahr scheinlich.
E. 3.3 2
Wie festgehalten (E. 3.1), stellte die Beschwerdegegnerin für die Beantwortung dieser Frage auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ ab. Dieser standen für ihre ärztliche Beurteilungen vom 1 2. Juli 2021 und 2. Mai 2022 die vom Beschwer de führer eingereichten und der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten zur Ver fügung. D iese
insbesondere aus echt zeitlichen Berichten zu bildgebenden und klinischen Untersuchungen bestehen den medizinischen Berichte ermöglichen die Beantwortung der sich hier stellenden Frage nach einer allfälligen Unfall kau sa lität der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rück beschwerden. Dr. B.___ führte in ihrer zweiten Beurteilung vom 2. Mai 2022 zunächst aus, dass nach dem Snowboardsturz am 2 5. Februar 2010 als Unfall folge an der BWS eine Keilwir bel bildung mit einem Kyphosewinkel zwischen BWK
8 und BWK
E. 3.3.1 Zu prüfen b leibt , ob zwischen de n Unf ä ll en vom 25.
Februar 2010 , 1 5. Februar 2014 sowie 2 5. Dezember 2018 und den vom Beschwerdeführer
a m 3 0. April 2021 (Eingangsdatum) als Rückfall gemeldeten Beschwerden an der L W S ein Kau sal zusammenhang besteht.
E. 3.4 Zusammengefasst sind somit weder die Erektionsbeschwerden (E. 3.2) noch die LWS-Beschwerden (E. 3.3) überwiegend wahrscheinlich auf einen der Unfälle vom 25.
Februar 2010, 1 5. Februar 2014 und 2 5. Dezember 2018 zurückzu führen. Weitere Abklärungen sind nicht nötig. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leis tungspflicht zu Recht verneint. 4 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 5 . Sep tember 2022 ab (Urk. 2). 2.
E. 8 , unter Beilage ihrer Akten, Urk.
E. 9 /1 1 37 ) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).
E. 10 von 30 Grad
ver bleibe. Deswegen sei auch ein Integritätsschaden geschätzt und eine Integri täts entschädigung geleistet worden (Urk. 9/113 S.
6-7) . Alsdann hielt sie bezüg lich der hier zu prüfenden LWS-Beschwerde n zutref fend fest , dass der Beschwer defüh rer nach dem Unfall vom 2 5. Februar 2010 nicht über Beschwer den an der LWS geklagt habe (vgl. Urk.
9/2). Solche seien ebenso wenig bei der Erstunter su chung vom selben Tag (vgl. Urk. 9/2) noch in den nachfolgenden medizi nischen Berichten bis zu einem neuen Ereignis vom 1 5. Februar 2014 dokumen tiert wor den (vgl. Urk. 9/11, Urk. 9/13 S. 2-3, Urk. 9/18, Urk. 9/35, Urk.
9/62; Urk. 9/113 S. 7) . Bei diesem Unfall sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer vasovagalen Synkope gestürzt und habe sich eine Commotio cerebri sowie eine Flanken kon tusion links zugezogen. In der gleichentags durchgeführten Röntgen unter su chung der LWS hätten sich keine Anhaltspunkte für eine frische Verletzung, indes eine Osteochondrose LWK 4 - SWK 1 sowie Spondylophyten an der LWS gezeigt (Urk. 9/113 S. 7). Zwar sei daraufhin a m 5. März 2014 vom Hausarzt des Beschwerdeführers ein klinische r Verdacht auf eine segmentale Funktionsstörung LWK 3-5 links festgehalten worden . Es müsse aber ebenfalls berücksichtigt wer den, dass er gemäss dem KG-Auszug vom 3. Juni 2021 vier Wochen nach dem Unfall vom 1 5. Februar 2014 wieder voll a rbeitsfähig gewesen sei . Alsdann habe
er sich gemäss dem Eintrag vom 6. Mai 2014
aufs Neue zweimal wöchentlich ins Boxtraining begeben können . Die LWS-Kontusion könne s pätestens zu diesem Zeitpunkt als abgeheilt betrachtet werden. Gute zwei Jahre nach der Flankenkon tusion habe der Beschwerdeführer gemäss KG-Eintrag vom 8.
August 2016 wie der über ver mehrte Rücken schmer zen berichtet .
Zehn Monate später, am 1 9. Juni 2017 , sei ein MRI der LWS und des lumbosakralen Übergangs durchgeführt wor den . In dieser Bildgebung s e i ein degenerativer Zu stand an der unteren LWS mit begin nender Anterolisthesis LWK 5/SWK 1 bei linksbetonter, aktivierter Facett en arthrose sowie auf Höhe LWK
4/5 mit Band scheibenprotrusionen abge bildet wor den . Indes seien keine strukturellen Läsionen dargestellt (BWK 11 -
SWK 3 abge bildet) worden , die auf das Ereignis 2010 oder 2014 zurückzuführen seien . Diese bildge benden Befunde s eien zudem passend zu den bereits am 5. Mai 2014 klinisch erhobenen Befunden ( «leichte Druckdolenz LWK
3/4 und LWK
4/5 links betont» ) . In der Folge habe der Beschwerdeführer am 2 5. Dezember 2018 einen weiteren Snowboardunfall erlitt en und sich dabei eine Kontusion der rech ten Thoraxseite zugezogen . Eine Arbeitsunfähigkeit sei im KG-Eintrag vom 7. Januar 2019 aber nicht festgehalten worden (Urk. 9/113 S. 7) . Und schliesslich sei aufgrund anhal tender lumbaler Verspannung («Arbeitet wieder intensive -
nach einem Tag kann er am Abend fast nicht aufstehen», KG-Eintrag vom 1 4. April 2020), bei unauf fälliger Neuro logie, vom Hausarzt des Beschwerdefüh rers eine Bildgebung veranlasst worden . Bei dieser sei eine Zu nahme der Antero listhesis auf Höhe LWK 5/SWK 1 beschrie ben worden (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00182
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
17. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, war seit 1. September 2009 als Sanitärinstal la teur bei der Y.___
GmbH angestellt. In dieser Eigenschaft war er bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9 /1) . Am 2 5. Februar 2010 stürzte der Versicherte beim Snowboardfahren (Urk. 9 /1), wobei er sich eine Gehirnerschütterung ( commotio cerebri) und Brüche an zwei Brust wirbelkörpern (BWK) zuzog ( Urk. 9 /2 S. 1). Die Frakturen wurden durch Tragen eines 3-Punkte-Korsetts behandelt ( Urk. 9/11 S. 2 , Urk. 9/18 S. 2 ). Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte aufgrund der attestierten Arbeitsunfä higkeit ( Urk. 7/6 , Urk. 9/22, Urk. 9/26 , Urk. 9/35 ) Taggeldleistungen. Ab dem 1. Januar 2011 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/37, Urk. 9/41, Urk. 9/44) . Er absolvierte aber weiterhin Physiotherapie ( Urk. 9/ 42, Urk. 9/46, Urk. 9/51). Die Suva stellte den Fall mit dem Abschluss der Behandlung per 3 1. August 2011 ein ( Urk. 9/52). 1.2
Alsdann kam der Versicherte am 1 5. Februar 2014 auf der Toilette
zuhause zu Fall . Er wurde mit der Sanität ins Spital Z.___
gefahren , wo die Diagnose commotio cerebri mit/bei Sturz bei vasovagaler Synkope und Flankenkontusion links gestellt wurde . Bei den dortigen bildgebenden Untersuchungen wurde n keine Frakturen und keine Blutungen festgestellt
( Urk. 9/62 S. 6, Urk. 9/113 S. 5) . Der Hausarzt des Versicherten Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, stellte nach d er Untersuchung vom 5. März 2014 die Diagnose Status nach Kon tusion Lendenwirbelsäule ( LWS) mit Verdacht auf segmentale Funktionsstörung L3-5 links ( Urk. 9/62 S. 7). 1.3
A m 2 5. Dezember 2018 stürzte der Versicherte erneut mit dem Snow board und zog sich eine Thora x kontusion rechts lateral zu ( Urk. 9 /113 S. 6). 1.4
Am 3 0. April 2021 (Eingangsdatum) meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall ( Urk. 9/54). Dazu führte er aus, er habe sich seit dem Unfall vom 2 5. Februar 2010 nie richtig erholt. Sein Rücken sei ständig verspan nt. Im Laufe der Jahre sei es schlimmer geworden. Er könne seinen Beruf als Sanitärinstalla teur nicht mehr zu 100 % ausüben ( Urk. 9/54 S. 2). Die Suva holte den Arztbericht von
Dr. A.___
vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 9/59) ein. Am 2. Juni 2021 reichte der Versicherte bei der Suva sein Krankengeschichte n (KG) -Blatt aus der Praxis von Dr. A.___ und Arbeitsunfähigkeitsatteste
ein ( Urk. 9/60- 62).
Die Suva nahm überdies den Bericht zur MRI-Untersuchung der LWS im Radiolo gischen Institut G.___ vom 2 0. Mai 2021 zu den Akten ( Urk. 9/68).
Daraufhin
legte sie das Dossier Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vor.
Von deren Beurteilung vom 1 2. Juli 2021 ausgehend veranlasste die Suva am 2 2. Juli 2021 Abklärungen zur Frage, ob bei der Brustwirbelsäule (BWS) ein Integritäts schaden vorliegt ( Urk. 9/69 S. 3). Gleichentags teilte sie dem Versicherten mit, dass sie aufgrund der Rückfallmeldung vom 3 0. April 2021 keine Versicherungs leistun gen erbrin gen werde ( Urk. 9/71, Urk. 9/75). Am 3 0. Juli 2021 wurden in der Radiologie der Univer sitäts klinik C.___
eine Röntgen untersuchung der BWS durch geführt ( Urk. 9/79). Hernach schätzte Dr. B.___ den infolge des Unfalls vom 2 5. Februar 2010 bestehenden Integritätsschaden wegen der festgestellten
Kyphosierung der BWS auf 5 % (Urk.
9/86). Gestützt darauf sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 10.
September 2021 eine Integritätsent schädigung in der Höhe von Fr .
6'300.-- zu ( Urk. 9/91). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte keine Einsprache. Er teilte der Sachbearbeiterin der Suva aber am 1 5. September 2021 telefonisch mit, dass er mit einer « einmaligen Zahlung » nicht einverstanden sei, da er seit 2010 an Rücken schmerzen leide. Er werde nun mit seinem Arzt Rücksprache nehmen ( Urk. 9/92). Am 1 3. Januar 2022 ging der Suva die vom 27. Oktober 2021 datierende Stel lung nahme von Dr.
A.___ zu ( Urk. 9/98). Darin bat er die Suva um eine Neu beur teilung ( Urk. 9/98 S.
2). Diese holte in der Folge
Berichte zu bildge benden Unter suchun gen des Rückens ab 2 5. Februar 2010 ( inkl. eines weiteren KG-Auszugs, Urk. 9/101 -111 )
ein. Am 2. Mai 2022 nahm
Dr. B.___ eine ärztliche Beurteilung vor ( Urk. 9/113). Daraufhin lehnte die Suva ihre Leistungs pflicht mit Verfügung vom 3. Mai 2022 ab, da zwischen dem Ereignis vom 25.
Feb ruar 2010 und den gemeldeten Beschwerden an der LW S kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausal zusammenhang bestehe ( Urk. 9/115 S.
1-2). Hier gegen erhob der Versicherte am 2 3. Mai 2022 Einsprache ( Urk. 9/129). Die Suva wies die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom 5 . Sep tember 2022 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. Okto ber 2022 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich . Auf Auf forde rung des Gerichts hin ( Urk.
3) reichte er am 1 0. Oktober 2022 (Eingangsdatum) eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein ( Urk. 4). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18 . Okto ber 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9 /1 1 37 ) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 2.3
Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2022 um Akteneinsicht ( Urk. 11) .
Die vom Gericht am 2 5. Oktober 2022 ( Urk.
12) versandte Postsendung mit Kopien der Suva-Akten ( Urk. 7/1-137) nahm er am Folgetag entgegen ( Urk. 13).
Der Beschwerdeführer liess sich danach nicht mehr vernehmen. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche rung (UVG) werden -
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusam menhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.5
1.5.1
Versicherungsträger und das Sozialversiche rungs gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 5 .2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen ärztliche n Berichte und Stellung nahmen vor: 2.2
In seinem Bericht vom 1 9. Mai 2021 führte Dr. A.___ unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2021 bei ihm vorstellig geworden sei, weil er wieder an lumbalen Schmerzen gelitten habe. Bei d er Untersuchung habe er eine massiv eingeschränkte Dorsalextension - subjektiv wie blockiert -, eine beidseitig eingeschränkte Seitenneigung, Myogelosen im Bereich des erector spinae beid seits sowie eine Druckdolenz in Bauchlage beim Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1 und LWK 4/5, ohne neurologische Probleme, fest gestellt ( Urk. 9/59 S. 3). Er habe einen Status nach instabiler Fraktur BWK 9 + 10 diagnostiziert und dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1 2. Mai bis 3 0. Juni 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 9/59 S. 3-4). 2.3
Bei der von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH Radiologie und Neuro ra diologie, befundeten MRI-Untersuchung der LWS vom 20. Mai 2021 zeigte sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 0. Juni 2017 (Urk. 9/67) der folgende Befund ( Urk. 9/68): - LWK 5/SWK 1: Leicht progrediente Segment-Degeneration mit leicht pro gredienter aktivierter Osteochondrose bei in etwa stationärer Pseudo an terolisthese um ca. 4 mm, in etwa stationäres Ausmass der Facetten ge lenksdegenerationen, aktuell wiederum
leicht linksführend aktiviert. Keine neurale Kompression . - LWK 4/5: Ebenfalls bilaterale Facettengelenksarthrosen. Flache dorsale Diskusprotrusion mit medianem Anulus Einriss. Keine Nervenwurzel-Affektion. - Keine höhergradige spinale Stenose. 2. 4
Dr. B.___ hielt in ihrer Beurteilung vom 1 2. Juli 2021 fest, dass der Beschwerde führer beim Ereignis vom 2 5. Februar 2010 strukturelle Läsionen an de n BWK 8 bis 10 zugezogen habe.
D ie LWS sei nicht betroffen
gewesen . Im KG-Auszug von
Dr. A.___ w e rd e sodann eine LWS-Kontusion vom 1 5. Februar 2014 erwähnt.
Laut Bericht vom 1 8. Februar 2014 sei jedoch keine LWS-Kontusion, sondern eine Flankenkontusion links festgestellt worden . Im Zentrum G.___ der LWS vom 2 0. Juni 2017 und 2 0. Mai 2021 hätt en keine strukturellen Läsionen, welche nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zum Ereignis 2010 oder 2014 seien , dargestellt werden können . Die degenerative Befundzunahme seit 2017 betreffe die untere LWS an typischer Stelle und sei nicht angrenzend an das Wirbelsegment BW 10 ( Urk. 9/69 S. 3) . 2. 5
Bei der Röntgenuntersuchung in der Universitätsklinik C.___ zeigte sich der folgende Befund: «Konstante keilförmige Deformierung des BWK 9 und konstante minimale posttraumatische Deckplattenirregularitäten BWK 1 0. Der Kyphose winkel zwischen Deckplatte Th8 und Bodenplatte Th10 beträgt 30° und ist unverändert zur Voruntersuchung. Insgesamt bestehen leicht
zunehmende
Oste o chondrosen in der mittleren/unteren BWS. Die Gesamtkyphosewinkel der BWS zwischen Th1 und Th12 misst unverändert 50°. Leichte rechtskonvexe skolio ti sche Fehlhaltung der unteren BWS mit einem Cobb-Winkel von 9° zwischen Th6 und Th12.» Dazu hielt der Radiologe Dr. med. E.___
in seiner Beur tei lung fest, dass nach Fraktur des BWK 9 und BWK 10 insgesamt Befund kon stanz zur Voruntersuchung bei konsolidierter Darstellung der Wirbelkörper und leichter konsekutiver Kyphosebildung wie oben beschrieben bestehe ( Urk. 9/79). 2. 6
In seiner Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2021 führte Dr. A.___ aus, dass der Unfall von 2010 mit den Frakturen im Bereich der unteren BWS sicherlich zu einer Veränderung der Statik mit Kyphosierung der BWS und folgend auch Ver änderung der Statik im Bereich der LWS geführt habe . Dies habe sicher eine Dys balance muskulär mit möglicher Progredienz einer degenerativen Verände rung der weiteren Segmente der Wirbelsäule begünstigt. Der handwerkliche Beruf des Beschwerdeführers mit dem Tragen von Gewichte n
sei f ür die gesamte Situa tion sicher nicht förderlich gewesen und zeig e entsprechend jetzt auch Einschrän kun gen ( Urk. 9/98 S. 2) . 2. 7
Dr. B.___ führte in ihrer ärztlichen Beurteilung vom
2. Mai 2022 zusammen ge fasst aus, es sei seit Jahren dokumentiert, dass der Beschwerdeführer an rezidi vierenden lumbalen Beschwerden
leide. Es hätten k linisch und bildgebend
aber
keine strukturellen Läsionen an der LWS , die über wie gend wahrscheinlich auf die Ereignisse aus den Jahren 2010, 2014 oder 2018 zurückzuführen seien, doku men tiert werden können . Der Beschwerdeführer habe nach diesen Unfällen, jeweils zeitgerecht zu den Schädigungen, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht und aufs Neue
sportlichen Aktivitäten wie Joggen, Boxen und Snow boarden nach gehen können ( Urk. 9/113 S. 7 ). Im Zentrum G.___ vom 2 0. Mai 2021 seien am thorako -lumbalen Übergang und an der LWS degenerative Veränderungen dargestellt mit Hauptbefund an der unteren LWS (Urk. 9/113 S. 7) . Im Vergleich zur Vorunter suchung von 2017 lieg e eine fortschreitende Degeneration im Seg ment LWK5/S1 mit aktivierter Osteochondrose bei bekannter Anterolisthese sowie aktivierter Facettenglenksarthrose und im Segment LWK4/5 Facettenge lenksarthrosen sowie eine Diskusprotrusion mit Anulus - Einriss vor. Diese Befunde seien Zeichen eines Verschleissleidens, an l agebedingt und an typischer Stelle und es hand le sich nach derzeitigem medizinischem Wissensstand mit über wiegender Wahrschein lichkeit um bereits vor dem Ereignis 2010 vorhandene pathologische Verände rungen der LWS, die im Laufe der Jahre weiter fort geschritten seien und sich 2014 und 2018 vorübergehend verschlimmert hätten . Unfallbedingte struk turelle Läsionen s eien hingegen im Zentrum G.___ nicht abgebildet (Urk. 9/113 S. 8) .
Die rezidivierenden lumbalen Beschwerden seien deshalb nicht überwiegend wahr scheinlich auf einen der drei Unfälle zurückzuführen (Urk. 9/113 S. 8). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesent lichen fest, gemäss den beweiskräftigen Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 1 2. Juli 2021 und 2. Mai 2022 seien die vom Beschwerdeführer als Rückfall ge meldeten Rückenbeschwerden im Bereich der LWS nicht überwiegend wahr scheinlich unfallbedingt. Es bestehe somit kein Anspruch auf Vers icherungs leis tungen ( Urk. 2 S. 4). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er der Beschwerdegegnerin den Sachverhalt am 2 3. Mai 2022 genau geschil dert habe. Er habe ihr alles angegeben, was nach seinem Unfall vom 2 5. Februar 2010 nicht fachgemäss «abgelaufen» sei. Am 2 3. Mai 2022 habe er auch darauf hingewiesen, dass er noch heute an den Spätfolgen der Medikamente
leide , die ihm damals verabreicht worden seien. Die Beschwerde gegnerin sei darauf aber nicht einge gangen. Vor dem Unfall habe er in seiner Tätigkeit als selbständiger Sanitärin stallateur nie Probleme mit dem Rücken gehabt. Dies könne seiner Krankenakte entnommen werden. Er habe seine Behandlungen in all den Jahren selber bezahlt. Trotz der ihr vorliegenden Informationen wolle die Beschwerdegegnerin seine Beschwerde n nur mit seinem Alter begründen. Er könne diesen Entscheid nicht akzeptieren ( Urk. 1). 3.2
Demnach rügt Beschwerdeführer zunächst , dass die Beschwerdegegnerin mit dem ange fochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2022 nicht auf alle seine Vor bringen in seiner Einsprache vom 2 3. Mai 2022 eingegangen
sei ( Urk. 9/129).
Dazu ist zu sagen, dass d ie aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf recht li ches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Ent scheid zu begründen, nicht
verlangt , dass diese sich mit allen Parteistand punkten einläss lich
auseinandersetzt
und jedes einzelne Vor bringen ausdrücklich widerlegt; viel mehr genügt es, wenn der Entscheid gege be nenfalls
sachgerecht
angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit wei teren Hinweisen). Dies war dem Beschwerdeführer zweifellos möglich. Zu e r gän zen ist, dass es sich b ei den vo m Beschwerdeführer erwähnten Vorbringen
um jene bezüglich durch Medikamente verursache
Erektionsstörungen
han deln muss . Er selber führt diese Beschwer den - welche weiterhin bestehen sollen - auf die am Tag nach dem Unfall vom 2 5. Februar 2010 eingenommene n Medikamente und Schmerzmittel zurück
(Urk.
9/129 S.
1) .
Dagegen ist einzuwenden , dass die geltend gemachte erektile Dysfunktion respektive das brennende Gefühl bei einer Erektion (Urk. 9/129 S. 1) weder im Austrittsbericht des Kantonsspitals F.___ zur Hospitalisation vom 25.
bis 28.
Feb ruar 2010 ( Urk. 9/2) noch
in den fol genden KG- Einträgen d er Haus arztpraxis (Urk.
9/62) erwähnt wurde n .
Da diese Beschwerden in den echtzeitlichen Akten nicht genannt wurden, ist ein Kausal zusammenhang zwischen den geltend gemachten
Erektionsstörunge n und
der Behandlung der beim Snowboardsturz
vom 25.
Februar 2010
erlittenen Ver let zungen nicht überwiegend wahr scheinlich. 3.3 3.3.1
Zu prüfen b leibt , ob zwischen de n Unf ä ll en vom 25.
Februar 2010 , 1 5. Februar 2014 sowie 2 5. Dezember 2018 und den vom Beschwerdeführer
a m 3 0. April 2021 (Eingangsdatum) als Rückfall gemeldeten Beschwerden an der L W S ein Kau sal zusammenhang besteht. 3.3. 2
Wie festgehalten (E. 3.1), stellte die Beschwerdegegnerin für die Beantwortung dieser Frage auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ ab. Dieser standen für ihre ärztliche Beurteilungen vom 1 2. Juli 2021 und 2. Mai 2022 die vom Beschwer de führer eingereichten und der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten zur Ver fügung. D iese
insbesondere aus echt zeitlichen Berichten zu bildgebenden und klinischen Untersuchungen bestehen den medizinischen Berichte ermöglichen die Beantwortung der sich hier stellenden Frage nach einer allfälligen Unfall kau sa lität der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rück beschwerden. Dr. B.___ führte in ihrer zweiten Beurteilung vom 2. Mai 2022 zunächst aus, dass nach dem Snowboardsturz am 2 5. Februar 2010 als Unfall folge an der BWS eine Keilwir bel bildung mit einem Kyphosewinkel zwischen BWK
8 und BWK
10 von 30 Grad
ver bleibe. Deswegen sei auch ein Integritätsschaden geschätzt und eine Integri täts entschädigung geleistet worden (Urk. 9/113 S.
6-7) . Alsdann hielt sie bezüg lich der hier zu prüfenden LWS-Beschwerde n zutref fend fest , dass der Beschwer defüh rer nach dem Unfall vom 2 5. Februar 2010 nicht über Beschwer den an der LWS geklagt habe (vgl. Urk.
9/2). Solche seien ebenso wenig bei der Erstunter su chung vom selben Tag (vgl. Urk. 9/2) noch in den nachfolgenden medizi nischen Berichten bis zu einem neuen Ereignis vom 1 5. Februar 2014 dokumen tiert wor den (vgl. Urk. 9/11, Urk. 9/13 S. 2-3, Urk. 9/18, Urk. 9/35, Urk.
9/62; Urk. 9/113 S. 7) . Bei diesem Unfall sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer vasovagalen Synkope gestürzt und habe sich eine Commotio cerebri sowie eine Flanken kon tusion links zugezogen. In der gleichentags durchgeführten Röntgen unter su chung der LWS hätten sich keine Anhaltspunkte für eine frische Verletzung, indes eine Osteochondrose LWK 4 - SWK 1 sowie Spondylophyten an der LWS gezeigt (Urk. 9/113 S. 7). Zwar sei daraufhin a m 5. März 2014 vom Hausarzt des Beschwerdeführers ein klinische r Verdacht auf eine segmentale Funktionsstörung LWK 3-5 links festgehalten worden . Es müsse aber ebenfalls berücksichtigt wer den, dass er gemäss dem KG-Auszug vom 3. Juni 2021 vier Wochen nach dem Unfall vom 1 5. Februar 2014 wieder voll a rbeitsfähig gewesen sei . Alsdann habe
er sich gemäss dem Eintrag vom 6. Mai 2014
aufs Neue zweimal wöchentlich ins Boxtraining begeben können . Die LWS-Kontusion könne s pätestens zu diesem Zeitpunkt als abgeheilt betrachtet werden. Gute zwei Jahre nach der Flankenkon tusion habe der Beschwerdeführer gemäss KG-Eintrag vom 8.
August 2016 wie der über ver mehrte Rücken schmer zen berichtet .
Zehn Monate später, am 1 9. Juni 2017 , sei ein MRI der LWS und des lumbosakralen Übergangs durchgeführt wor den . In dieser Bildgebung s e i ein degenerativer Zu stand an der unteren LWS mit begin nender Anterolisthesis LWK 5/SWK 1 bei linksbetonter, aktivierter Facett en arthrose sowie auf Höhe LWK
4/5 mit Band scheibenprotrusionen abge bildet wor den . Indes seien keine strukturellen Läsionen dargestellt (BWK 11 -
SWK 3 abge bildet) worden , die auf das Ereignis 2010 oder 2014 zurückzuführen seien . Diese bildge benden Befunde s eien zudem passend zu den bereits am 5. Mai 2014 klinisch erhobenen Befunden ( «leichte Druckdolenz LWK
3/4 und LWK
4/5 links betont» ) . In der Folge habe der Beschwerdeführer am 2 5. Dezember 2018 einen weiteren Snowboardunfall erlitt en und sich dabei eine Kontusion der rech ten Thoraxseite zugezogen . Eine Arbeitsunfähigkeit sei im KG-Eintrag vom 7. Januar 2019 aber nicht festgehalten worden (Urk. 9/113 S. 7) . Und schliesslich sei aufgrund anhal tender lumbaler Verspannung («Arbeitet wieder intensive -
nach einem Tag kann er am Abend fast nicht aufstehen», KG-Eintrag vom 1 4. April 2020), bei unauf fälliger Neuro logie, vom Hausarzt des Beschwerdefüh rers eine Bildgebung veranlasst worden . Bei dieser sei eine Zu nahme der Antero listhesis auf Höhe LWK 5/SWK 1 beschrie ben worden (vgl. E.
2.3 vorstehend; Urk. 9/113 S. 7). In einer Gesamtschau hat Dr. B.___ somit in Übereinstimmung mit den Angaben in den echtzeitlichen Akten festgehalten, dass nach den drei Unfällen keine unfallbedingten strukturellen Läsionen an der LWS festgestellt worden seien . Des Weiteren führte sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Zentrum G.___ -Untersuchung vom 20. Mai 2021 (E. 2.3) im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 0. Juni 2017 ( Urk. 9/67) eine Zunahme der Degeneration gezeigt habe . Ent gegen seiner Ansicht (E. 3.1) können die Rückenschmerzen des Beschwerdefüh rers mithin tatsächlich auf anlage- und altersbedingte körper liche Abnutzung zurück ge füh r t werden , was vorliegend aber keiner einlässlichen Erörterung bedarf. Jedenfalls erweisen sich die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 1 2. Juli 2021 und 2. Mai 2022 (E. 2.3, E. 2. 7 ) , wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden nicht über wiegend wahrscheinlich von einem der drei Unfälle verursacht wurden, nach dem hiervor Ausgeführten als schlüssig und überzeugend.
Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 7. Oktober 2021 (E. 2. 6 ) vermag keine Zweifel an diesen Beurteilungen von Dr. B.___ zu begründen. Diesbezüglich führte sie in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 2. Mai 2022 aus, dass die Situation an der BWS nach Frakturheilung BWK 8-10 mit Kyphosierung und bei hoher körper licher Belastung
- wie vom Hausarzt am
2 7. Oktober 2021 beschr ie be n -
zwar möglich sei. Solche sekundären degenerativen Veränderungen seien jedoch an den angrenzenden Wirbelsegmente zu erwarten und nicht 5-6 Seg mente tiefer wie im vorliegende n Fall (LWK 4 - SWK 1). Zudem seien im konven tionellen Röntgen vom 3 0. Juli 2021 b ildgebend unveränderte Wirbelkörper höhen an der BWS im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 1. Mai 2010 dargestel l t worden. Dies bei leichter Zunahme der bereits 2010 vorbestehenden Osteochondrose (CT BWS vom 2 5. Februar 2010 , vgl. Urk. 9/101 ). Die rezidi vierenden lumbalen Beschwerden könn t en deshalb nicht überwiegend w ahr scheinlic h als Folge zum Unfallereignis von 2010 beurteilt werden
(Urk. 9/113 S.
8). Da sich Dr. B.___ auch diesbezüglich auf die Befunde abstützen kann, vermögen diese Ausfüh run gen ebenfalls zu überzeugen. 3.4
Zusammengefasst sind somit weder die Erektionsbeschwerden (E. 3.2) noch die LWS-Beschwerden (E. 3.3) überwiegend wahrscheinlich auf einen der Unfälle vom 25.
Februar 2010, 1 5. Februar 2014 und 2 5. Dezember 2018 zurückzu führen. Weitere Abklärungen sind nicht nötig. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leis tungspflicht zu Recht verneint. 4 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher