Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1965, war für verschiedene Arbeitgeber als R aumpfle gerin tätig und im Rahmen eines 40 % -Pensums bei Y.___
seit dem 1. Oktober 2012 bei der AXA Versicherungen AG (A XA ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 1. Januar 2018 zog sie sich bei einem Sturz eine dislozierte Fraktur an der Basis des Os Metatarsale V mit Beteiligung des Lisfranc -Gelenks am linken Fuss und eine Kontusion der rechten Hand zu ( Urk. 1 0 / A 1 und
Urk. 1 1 / M1- M2) . Die A XA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 1 0 / A 4, Urk. 1 0 / A 28).
Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 ( Urk. 1 0 / A
51) schloss sie den Fall per 1. Juni 2019 ab und stellte ihre Leistungen ein. Daran hielt sie nach er folgter Einsprache ( Urk. 1 0 / A
61) mit E insprachee ntscheid vom 7. November 2019 fest ( Urk. 10/A75 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht
mit Urteil UV.201 9 .00 286 vom 1 .
Dezember 20 20
in dem Sinne gut , dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die AXA zurück ge wies en wurde ( Urk. 10/ A86 ). 1.2
In Umsetzung des Urteils
forderte die AXA Berichte der behandelnden Ärzte an (vgl. Urk. 10/A88 ff. ) und
veranlasste eine orthopädisch - traumatologische und neurologisch e
Begutachtung in der Z.___
GmbH (Gutachten vom 2 2. November 2021; Urk. 11/M76). Mit Verfügung vom 1 4 .
Februar 20 22
bejahte die AXA einen Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung bis 1 4. November 2021 ( Ablösung ab 1 5. November 2021 durch ein Taggeld der Eidgenössischen Invali denversicherung ) und stellte die Leistungen für Heilbehandlung per 3 0. Novem ber 2021 ein . Sodann verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 0 %
einen Anspruch auf eine Invalidenrente und s prach der Versicherten basieren d auf eine r Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820. -- zu ( Urk. 10/A13 6 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22 .
Februar 20 22 ( Urk. 10/ A140 ) wies die AXA mit Entscheid vom 2 1. September 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte am 3 0. September 202 2 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « Es sei der Einspracheentscheid vom 2 1. September 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, -
der Beschwerdeführerin ab 1 5. November 2021 eine Erwerbsunfähigkeits rente aus der Unfallversicherung basierend auf einem Erwerbsunfähig keitsgrad von 20
% zuzusprechen, -
auch künftig für die Kosten für die unfallbedingten Schmerztherapien (Medikamente, Ergo- und Physiotherapie) der Beschwerdeführerin aufzu kommen , -
der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 20 % (anstatt 10 % ) auszurichten. » Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 202 3 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12 ) , was der Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ( Art. 10–13) gewährt, wenn er
zur Erhaltung seiner verblei benden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). 1. 2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 f. ) , die Gutachter der Z.___ GmbH seien anlässlich der Untersuchungen vom 27.
Oktober 2021 zum Schluss gekommen, dass die reduzierte Belastbarkeit sowie die neuropathischen Schmerzen im linken Fuss überwiegend wahrscheinlich auf die beim Unfall vom 1 1. Januar 2018 erlittene Metatarsale -Fraktur
V links und die anschliessend erfolgten operativen Behandlungen zurückzuführen seien. Infolgedessen sei die Tätigkeit als Raumpflegerin aus orthopädischer und neuro logischer Sicht dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung, in Wechselbelastung sowie überwiegend im Sitzen sei indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Gutachter hätten ausgeführt, dass von einer Fortführung der Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und dass am linken OSG/USG und am linken Mittelfuss keine funktionellen Einschränkungen vorlie gen würden, die in Anlehnung an die Suva-Tabelle 2 einen Integritätsschaden rechtfertigen könnten .
Die Frage, o b als Folge des Ereignisses vom 1 1. Januar 2018 ein Integritätsschaden resultiere, sei ergänzend zum Gutachten der Z.___ GmbH durch ihren medizinischen Dienst geprüft worden. Dabei sei der beratende Arzt am 1 0. Februar 2022 zum Schluss gekommen, dass eine dauernde und erhebliche Schädigung bestehe und gemäss Suva-Tabelle 5 ein Integritätsschaden von 5 % bis max imal 10 % als ausgewiesen zu erachte n sei (S. 2 f.) . Ein über 10 % hinausgehender Integritätsschaden sei nicht ausgewiesen. Namentlich bestehe keine unfallbedingte OSG-Instabilität, welche die Zusprache einer weitergehenden Integritätsentschädigung recht fertigen würde (S. 7 f.).
In Bezug auf den Rentenanspruch sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 1 1. Januar 2018 aus unfallfremden Gründen an mehreren Arbeitsstellen ( A.___
und B.___
AG) nicht mehr tätig gewesen wäre. Infolgedessen sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die S chweize rische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen , woraus sich für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 52'233.30 ermittle (S. 4 f.) . Bei der Bemessung des Invaliden einkommens sei ein Abzug von 5 % vom LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin selbst bei leichten körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt sei und sie vornehmlich sitzende Tätigkeiten ausüben sollte . S elbst bei einem einspracheweise geforderten leidensbedingten Abzug von 10 %
ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 4
% (S. 5- 7 ).
Da es sich bei
der geltend gemachten Schmerzbehandlung lediglich noch um eine dem Erhalt des Status quo zuträgliche Behandlung han dle und davon keine nam hafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei , bestehe f ür die über den 3 0. November 2021 hinaus geltend gemachten Behandlungen kein Anspruch mehr
auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung . Mangels eines Rentenanspruch e s falle sodann auch eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ausser Betracht (S. 9 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 ) , die Recht mässigkeit der Einstellung der Taggeldleistungen per 1 4. November 2021 sei unbestritten, da sie sich ab 1 5. November 2021 in einer beruflichen Eingliede rungsmassnahme der IV-Stelle befunden habe. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch bei der Berechnung des IV-Grades ein zu tiefes Valideneinkommen und ein zu hohes Invalideneinkommen angerechnet. Gemäss IK-Auszug habe sie im Jahr vor ihrem Unfall für neun verschiedene Arbeitgeber gearbeitet und dabei insgesamt ein Erwerbseinkommen von Fr. 58'617.-- erzielt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2021 resultiere so ein Einkommen von Fr.
59'132.30 (S. 5) . Es sei zwar zutreffend , dass sie zwei der neun Anstellungen im Jahr 2017 verloren habe. So habe gemäss IK - Auszug die Anstellung für die B.___
AG infolge Liquidation per Juli 2017 und diejenige für A.___ (Todesfall) per September 2017 geendet. Aus dem IK-Auszug erg e be sich aber auch, dass sie dafür nahtlos zwei neue, analog bezahlte Anstellungen gesucht und gefunden habe. So habe sie ab Juli 2017 neu für die Firma C.___
AG und ab August 2017 für Herrn D.___
gearbeitet. Würden bei der Berechnung des massgeblichen Valideneinkommens nun die bei A.___ und der
B.___ AG erzielten Einkommen ausser Betracht gelassen und dafür aber im Gegenzug die mit den beiden neuen Arbeitsstellen erzielte n Erwerbseinkom men auf ein Jahr hochgerechnet, resultier e gar ein leicht höheres Einkommen von Fr.
59'023. -- (S. 6). Beim Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass ihr nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung, vorwiegend sitzend und gelegentlich stehend , zumutbar seien. Eine Vielzahl der Arbeitsplätze stelle sie deshalb aufgrund ihrer Einschränkungen bereits bei der Überwindung des Arbeitsweges vor grosse Probleme. Es komme auch eine Vielzahl von Tätigkeiten, die ungelernten Arbeitskräften offen st ünden, wie in der Reinigungsbranche, im Gastrobereich und in der
Landwirtschaft ,
nicht mehr in Betracht. A ufgrund ihres
fortgeschrittenen Alters sei sie in ihrer Flexibilität erheblich eingeschränkt und sie werde
bei der
Einarbeitung in ein neues Tätigkeitsfeld erhebliche Mühe bekund en. Es sei ihr deshalb ein Leidensabzug von 15 % zuzubilligen, so dass
von einem Invalideneinkommen 2021 von Fr. 47’346.70 auszugehen sei (S. 7) . Daraus resultiere ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 %. Da damit eine Rente geschuldet sei, müsse die Beschwerdegegnerin auch nach dem Fallabschluss weiterhin für die Schmerzmedikation und die ergo- und physiotherapeutischen Massnahmen aufkommen (S. 8).
G emäss Suva-Tabelle 5 bestehe sodann für
Lisfranc -Gelenksarthrosen je nach Ausprägungsgrad ein Integritätsschaden von 5 bis 20 % und gemäss Tabelle 6 für OSG-Gelenkinstabilitäten ein solcher von 5 bis 10 % . Aufgrund der vorlie genden Einschränkungen rechtfertige sich
eine
Integritätsentschädigung von mind estens 20 % (S. 9) . 3. 3.1
Im i nterdisziplinären Gutachten der Z.___ GmbH vom 2 2. November 2021 ( Urk. 11/M76) wurde aus orthopädisch - traumatologisch er Sicht festgehalten (S. 30) , die Beschwerdeführerin habe
sich am 11.
Januar
2018 im Rahmen eines Stolpersturzes eine Os metatarsale V Fraktur
links zugezogen, die am 1 6. Januar 2018 operativ revidiert w orden sei . Der postoperative Verlauf habe sich
nach den zeitnahen medizinischen Befundberich t en unauffällig gestaltet . W egen Störun gen
des Osteosynthesematerials sei dieses am 1 9. März 2018 entfernt worden . Bei der röntgenologischen
Untersuchung habe sich eine zune h mende knöcherne Konsolidierung mit Entkalkung der Knochen gezeigt ,
jedoch nicht fleckförmig, wie dies bei einem CRPS zu erwarten gewesen wäre . Am 7.
Juni 2018 sei die Fraktur gemäss dem MRI-Bef und des linken Fusses konsolidiert gewesen .
Die Uni versitäts klinik E.___
habe am 2 5. Juni 2019 die
Diagnose einer chronischen OSG-Instabilität mit Peronealsehnen ru ptur
gestellt und am 11.
September 2019 eine
Naht der Peroneus - brevis -Sehne und eine laterale Wandstabilisierung links durch geführt . Am 2 1. Februar 2020 sei en
ein D é bridement und eine t ubularisie rende Naht der Peroneus - brevis -Sehne links durchgeführt worden . Nach weiter hin beklagten Schmerzen und Einschränkungen im linken Fuss hab e die Uni versitäts klinik
E.___ am 1 6. Juni 2021 eine Allodynie lateraler Fussrand und lateraler Fussrücken aufgrund
einer Durchtrennung des N ervus
ulnaris am lateralen proximalen Fussrand beschrieben .
In der aktuellen klinischen Untersuchung hätten a n den unteren Extremitäten
eine Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes dorsal in Plantarfle xion sowie in Pro- und Supination mit Schwellung am lateralen Knöchel wie auch eine Hypästhesie des lateralen Fussrandes links imponiert . Diese Problema tik sei überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 1. Januar 2018 und die dabei erlittene Fraktur zurückzuführen. Ein Status quo sine/ante könne in diesem Schadenfall wegen de n eingetretenen unfallbedingten morphologischen Verän derungen nicht erreicht werden. Hingegen sei der medizinische Endzustand erreicht.
Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 31) , k linisch-neurologisch finde sich ein altersentsprechender Hirnnervenstatus und in der Einzelkraftprüfung seien formal keine manifesten Paresen vorhanden. Es sei jedoch von einer schmerzbedingten Minderinnervation der kleinen Handmuskeln (Gelenkschmer zen) und der distalen Beinmuskulatur auszugehen. Gesamthaft sei von einer distalen Läsion (a m e hesten Neurotmesis) des N ervus
suralis links auszugehen, de ren Ursache rückblickend offenbleibe , die differentialdiagnostisch aber am ehesten perioperativ verursacht worden sei . Aufgrund der Nervenläsion sei eine
rein sensible Störung, nicht jedoch eine motorische
Einschränkung, zu erwarten. Die eingeschränkte Beweglichkeit sei somit aus neurologischer Sicht als schmerz bedingt einzustufen und nicht als Folge einer motorischen Nervenverletzung. Eine Behandlung des
neuropathischen Schmerzes erfolg e bereits und sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin teilweise
auch effektiv, wobei in Bezug auf eine medikamentöse Schmerzdistanzie run g noch nicht alle Möglichkeiten
ausge schöpft seien ( topische Anwendungen, Antikonvulsiva, schmerzdistanzierende Antidepressiva).
Des Weiteren seien ergo- und physiotherapeutische Massnahmen zu empfehlen . Über drei Jahre nach dem Ereignis sei nun von einem Endzustand auszugehen, wobei voraussichtlich lebenslang eine reduzierte Belastbarkeit im Fuss verbleiben werde. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei somit vor allem in qualitativer Hinsicht gegeben .
Aus gesamtmedizinischer Sicht sei d ie Tätigkeit als Raumpflegerin wegen der reduzierten Belastbarkeit im linken Fuss und den neuropathischen Schmerzen aus orthopädischer und neurologischer Sicht dauerhaft nicht mehr zumutbar (S. 35) . Jedoch liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit i n einer angepassten Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung, in Wechselbelastung sowie überwiegend im Sitzen , vor . Am linken OSG/USG und am linken Mittelfuss bestünden keine funktionellen Einschränkungen, die in Anlehnung an die Suva-Tabelle 2 einen Integritätsschaden rechtfertigen könnten. Die geforderte Erheblichkeitsgrenze sei damit nicht erreicht. Die neurologischen Defizite an der unteren Extremität beschränkten sich auf eine Hypästhesie des lateralen Fussrandes (rein sensibler Ausfall), die nach Kenntnis der Suva-Tabelle 2 ebenfalls keinen Integritäts schaden begründen
könn e
(S. 37) . 3.2
Dr. med. F.___ , Chirurgie FMH und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin , führte in seiner Aktenbeurteilung vom 10.
Februar 2022 ( Urk. 11/M78) aus, gemäss Punkt 9 des interdisziplinären Gutachtens vom 2 2. November 2021
würden die vorhandenen Einschränkungen keinen I ntegritätsschaden begründe n . Zur Arthrose in den Lisfranc -Gelenken (TMT 4 und deutlich weniger TMT 5) sei
indes festzuhalten, dass es sich um eine rein radiologisch e
Diagnose ohne klinische Bedeutung hand le . Das Lisfranc -Gelenk besteht aus fünf
Tarso met a tarsalgelenken ,
von denen nur eines (TMT 4) und ev entuell ein zweites (TMT 5) weit weniger betroffen sei . Diese p artiel l e Arthrose des Lisfranc -Gelenkes begründe gemäss S uva -Tab elle 5 einen Integritätsschaden von 5 bis max imal 10 % .
Zur geltend gemachten Instabilität des Sprunggelenkes
ergebe sich aus den Akten, dass der laterale Bandapparat in der Universitätsk linik E.___
am 1 1. September 2019 rekonstruiert worden und gemäss Sprechstundenbericht vom 4. Februar 2020 das Gelenk ab dann stabil geblieben sei (keine A ufklappbarkeit, kein Talusvorschub ) . D ie Einwände bezüglich Gelenksinstabi l ität und Anwen dung der S uva - Tabelle 6 sei en deshalb abzulehnen . 4. 4.1
Aufgrund des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts vom 1. Dezember 2020 veranlasste die Beschwerdegegnerin das hiervor erwähnte orthopädisch- traumatologische und neurologisch e Gutachten der Z.___ GmbH ( Urk. 11/M76). Das Gutachten erfüllt die beweismässigen Anforderungen von im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Administrativgutachten (E. 1. 2 hiervor) und es ergeben sich kein e Indizien ,
die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen könnten. Die Parteien zogen denn auch w eder die
im Gutachten erhobenen Untersuchungs befunde noch die Diagnostik oder
das hergeleitete medizinische Zumutbarkeits profil
und auch nicht die daraus resultierende Restarbeitsfähigkeit im Zusammen hang mit dem Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 in Zweifel . Vielmehr stellen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch d ie Beschwerdeführer in selbst darauf ab. Ebenso ist f estzuhalten, dass die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und der Fallabschluss im November 2021 aufgrund der Akten plausibel und des Weiteren unbestritten sind . 4.2
Strittig und zu prüfen
sind die erwerblichen Auswirkungen der unfallkausalen Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit (Invaliditätsgrad)
sowie die Höhe der Integritätsentschädigung und der Leistungsanspruch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente) . 4. 3 4.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Wird das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet , sind die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 1 7. Dezember 2021 E. 6.2.2). 4. 3 . 2
Das
Valideneinkommen
bezifferte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 aufgrund von Tabellenwerten der LSE mit Fr. 51'426.60 ( Urk. 2 S. 4 f. und S. 6). Demgegenüber postuliert die Beschwerdeführerin gestützt auf die im IK für das Jahr 2017 verbuchten Erwerbseinkünfte (Fr. 58'617.--) und unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung bis 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 59'132.30 (Urk. 1 S. 5 und S. 8).
G emäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)
hat
die im Zeitpunkt des Unfallereignisses 52-jährige Beschwerdeführerin als angestellte Raumpflegerin bei verschiedenen Arbeitgebern in den fünf Jahren vor dem Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 folgende Einkommen ab ge rechnet : ( 2013 )
Fr. 34'475.--; ( 2014 )
Fr. 46'399.--;
( 2015 )
Fr. 42'984.--; ( 2016 )
Fr. 45'656.--; (2017) Fr. 58'617. -- ( Urk. 10/A129) .
Gemäss ihrer Erwerbsbiographie
hat die Beschwerdeführerin einzig im Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'617. -- erzielt, während in allen anderen Jahren das Einkommen erheblich tiefer lag und selbst nicht den Betrag
von Fr. 51'426.60 (Jahr 2018) erreichte ,
welche n die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid unter Anwendung von Tabellenwerten angerechnet hat . Auch über einen längeren Zeitraum
der
letzten drei Jahre vor dem Unfallereignis vom 11. Januar 2018 (2015 bis 2017) betrachtet resultiert lediglich ein durchschnitt liches Jahreseinkommen von Fr. 49'086.-- ( Fr. 42'984.-- + Fr. 45'656.-- + Fr. 58'617.-- )
/ 3). Noch tiefer liegt das durchschnittliche Einkommen bei einer Betrachtung über die letzten fünf Jahre, erzielte doch die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Einkommen von lediglich Fr. 34'475.-- und im Jahr 201 4
ein solches von Fr. 46'399.-- . Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Rahmen ihrer verschiedenen Teilzeitanstellungen insgesamt stets ein 100 %-Pensum absolvierte (Urk. 10/A27 S. 3). Aus dem IK-Auszug folgt sodann , dass die
der Beschwerdeführerin ausgerichtete n monat liche n Eink ommen
im Jahr 2017 erheblichen Schwankungen unterworfen war en . So lassen sich im ersten halben Jahr 2017 , mithin von Januar bis Juni 2017, Einkünfte von Fr. 20'207.--
( Fr. 10'854 .-- / 9 x 6 + Fr. 7 ' 200 .--
/
2 + Fr. 7'132 .-- / 2 + Fr. 1'710 .-- / 2 + Fr. 5'100 .-- / 2 + Fr. 2'800 .-- / 7 x 6)
ermitteln , weshalb sich das Einkommen
in der zweiten Hälfte 2017 nahezu verdoppelt haben m uss . Auch wenn das Einkommen bei Y.___
von Fr. 10'560. -- , welches gemäss IK -Auszug im Dezember 2017 verbucht wurde ,
noch zur Hälft e
im ersten halben Jahr 2017 berücksichtig t wird , da mit Blick auf die Erwerbsbio graphie – die Beschwerdeführerin war laut IK-Auszug seit Oktober 2012 ununterbrochen für die genannte Privatperson tätig und erzielte Jahreseinkünfte von Fr. 1 ' 332 .-- (Oktober bis Dezember 2012), Fr. 6 ' 765 .-- (2013), Fr. 8 ' 544 .-- (2014), Fr. 7 ' 264 .-- (2015) und Fr. 6 ' 032 .-- (2016) – nicht davon auszugehen ist, dass d ieses Einkommen
ausschliesslich
im Dezember 2017 erzielt wurde , resultiert im ersten halben Jahr 2017 ein Einkommen von lediglich Fr.
25' 487 .-- (Fr. 20'207.-- + Fr. 10’560.-- / 2) .
Die Einkommen der Beschwerdeführerin weisen damit insbesondere auch in den letzten Monaten vor dem Unfallereignis starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf . Unbestrittenermassen hatte die Beschwerdeführerin aus unfallfremden Gründen die Anstellungen bei der B.___ AG (Liquidation der Firma) und bei A.___ (Todesfall) bereits vor dem Unfallereignis verloren ,
wobei die letzte n Lohn zahlung en
per Juli 2017 bzw.
per September 2017 dokumentiert sind
(Urk.
1 S.
6, Urk. 10/A129 S. 2 , Urk. 10/A8 S. 1 ).
Dabei ist naheliegend, dass die wesentlich höhere Einkommen ssumme in der zweiten Jahreshälfte 2017 darin gründet , dass es im Zuge von Überschneidungen auslaufender Arbeitsverträge ( B.___ AG und A.___ per Juli bzw. September 2017) und mit Einsätze n
bei neu hinzu gekommenen Arbeitgebern ( C.___ AG und D.___ per Juli bzw. August 2017, vgl. dazu auch Urk. 1 S. 6) zu diese r Einkommensspitze gekommen ist.
Dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall regelmässig
einen Verdienst in der Grössenordnung dieser Einkom men sspitze erzielt hätte ,
ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstel lt . So ging denn auch die Eidgenössische Invalidenversicherung in ihrem Vorbescheid vom 16. November 2020 anhand der effektiv abgerechneten Löhne gemäss IK-Auszug von ein em
wesentlich tieferen Valideneinkommen von Fr. 50'062.45 (Jahr 2020) aus ( Urk. 10/A85) und d ie Beschwerdegegnerin legte ihrer Taggeldabrechnung vom 17. Februar 2022 (Urk. 10/A145) einen versicherten Verdienst (Jahreslohn) – als solcher gilt grund sätzlich der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 UVV) – von Fr. 53'266.-- zu Grunde , was nach Lage der Akten seitens der Beschwerdeführerin nicht moniert wurde . Vor diesem Hintergrund
ist nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkom mens
und zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf Tabellenwerte und nicht auf Durchschnittswerte abgestellt hat.
Die Beschwerdegegnerin zog dabei die LSE 2018 , Tabelle TA1, Ziff. 94-96
Erbrin gung von sonstigen Dienstleistungen , Frauen , Kompetenzniveau 1 , mit einem Betrag von Fr. 4 ' 101 . -- heran (Urk. 2 S. 6) . Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom
21. September 2022 war indes die LSE 2020 bereits publiziert (Veröffentlichung am 23. August 2022), weshalb sie praxisgemäss grundsätzlich auf diese statistische Erhebung hätte abstellen müssen ( BGE
143 V 295 E.
4.1.2
f. mit Hinweisen). Anstelle des vorgenannten Betrages wäre demzu folge nach der massgebenden LSE 2020 vom Zentralwert von Fr. 4'045.-- (Tabelle TA1, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, Frauen, Kompetenz niveau 1) auszugehen gewesen.
H insichtlich Nominallohnentwicklung ,
welche bis zum Zeitpunkt des Fallab schlusses im November 2021 zu berücksichtigen ist, ist festzustellen, dass in Tabelle T1. 2. 10 (Nominallohnindex, Frauen 2011-2021) d er Indexwert der Ziff. 90-96 ( Kunst, Unterhaltung und Erholung , sonstige Dienstleistungen )
im Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr ein Minus von 3. 9 % aufweist (vgl. auch Urk. 2 S. 6) . D ieser Negativwert umfasst insbesondere auch die Branchen Kunst und Unterhaltung, welche unter der Covid - Situation besonders gelitten hatte n . Die Beschwerdeführerin übte in diesem Bereich jedoch nie eine Erwerbstätigkeit aus. Die Berücksichtigung dieses Indexes (105.1 Punkte im Jahr 2021 ) ist damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht angebracht ( Urk. 12 S. 3 f.). Sachgerecht erscheint vielmehr die Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung im gesamten Sektor 3 Dienstleistungen ( Ziff. 45-96 ) mit einem Indexwert im Jahr 20 20 von 107.9 und im Jahr 2021 einem Wert von 108.6 Punkten. Hieraus und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41. 9 Stunden pro Woche im Jahr 2021 (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von gerundet Fr.
51' 176 .-- (Fr. 4'045.-- x 12 /
40 x 41. 9 / 107.9 x 108.6) für das Jahr 202 1. 4. 4 4 .4 .1
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 4.4.2
Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind der Beschwerdeführerin leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung , vorwiegend im Sitzen und gelegent lich im Stehen ( bis 30 Minuten am Stück ) und Gehen ( kurze Strecken und einzelne Treppenstufen), mit hantieren von Lasten bis zu 10 kg , zumutbar . In einer solchermassen adaptierten Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit 100 %
(vgl. E. 3 .1 hiervor und Urk. 11/M76 S. 34 f. ).
S eit dem Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen (vgl. Urk. 11/M76 S. 22) , weshalb die Beschwerdegegnerin z ur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht die Tabellenlöhne herangezogen hat. Indes wäre auch hier auf die LSE 2020 abzu stellen gewesen (E. 4.3.2 hiervor) . Gemäss TA1 dieser Erhebung belief sich der Lohn für Frauen, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf
Fr. 4'276.-- pro Monat (Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenz n iveau 1) . Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und nominallohnbereinigt von 107.9 (2020) auf 108.6 (2021) Indexpunkten ( Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2021 , Total ) resultiert für das Jahr 2021 ein E inkommen von Fr. 53'840.-- (Fr. 4'276.-- x 12 / 40 x 41.7 / 107.9 x 108.6).
4. 4 . 3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher weise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 4.4 .4
Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im hier beige zogenen Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätig keiten umfasst (Urteil e des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 8.2.2 und 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2 , je mit Hinweis ). Mit Blick auf das von den Gutachtern der Z.___ GmbH umschriebene Zumutbarkeits profil ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätig keiten auszugehen , wobei
insbesondere an keine Ausbildung erfordernde einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten
oder einfache Montage arbeiten zu denken ist , welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden können (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom
19. September 2019 E. 4 und 6.3.2) .
Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind
(vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_725/2020 vom 2 2. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis) . Vorliegend sind keine solchen Umstände auszumachen.
Ebenso wenig rechtfertigt
das Alter der Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn , weshalb die vom Bundesgericht bislang offen gelassene Frage, ob das Merkmal Alter mit Blick auf Art.
28 Abs.
4 UVV in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt zu berücksichtigen ist (Urteil 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.3.2.3 mit Hinweis), auch hier nicht beurteilt werden muss . Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massge benden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Gleiches gilt auch hinsichtlich der beschränkten Deutschkenntnisse, wenn – wie hier – der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) angewendet wird (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
Nach dem Ausgeführten liegt ein Tabellenlohna bzug von 5 % , wie ihn die Beschwerdegegnerin festgelegt hat (Urk. 2 S. 6 und Urk. 12 S. 3) , zumindest im Rahmen ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Damit fehlt es an einem triftigen Grund, das Ermessen des Gerichts an Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (E. 4.4.3 hiervor). Das Invalideneinkommen ist
demnach mit
Fr. 51’148 .-- (Fr. 53'840.-- x 0.95)
zu veranschlagen. 4.4.5
Dem Valideneinkommen von Fr. 51' 176 .--
steht damit ein Invalideneinkommen von Fr. 51’148 .-- gegenüber, woraus k ein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert.
Die von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 und S. 8) beantragten Heilbehand lungskosten nach Festsetzung einer Rente im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG fallen damit nicht in Betracht. 4.5
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiterhin die Höhe der Integritätsentschä digung , welche aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % festgelegt wurde . Dazu verweist sie auf eine OSG-Gelenksinstabilität, welche zusätzlich zu berück sichtigen sei ( Urk. 1 S. 8 f.). Dr. F.___
hat dazu in seiner Aktenbeurteilung vom 1 0. Februar 2022 aus geführt , dass eine zusätzliche Integritätseinbusse aufgrund einer Instabilität des Sprunggelenkes nicht ausgewiesen ist (E. 3.2 hiervor). Die medizinische Einschätzung erfolgte mit dem Verweis auf die Akten , wonach
der laterale Bandapparat am 11.
September 2019 rekonstruiert und gemäss den behandelnden Ärzten de r
Universitätsklinik E.___
ab dann stabil
geblieben sei .
Die Diagnose im Operationsbericht vom 1 1. September 2019 lautete
auf eine chronische OSG-Instabilität links mit Längssplit Peroneus
brevis -Sehne , wobei b ereits anlässlich der Operation
festgehalten wurde , das s eine gute Stabilisierung des lateralen Sprunggelenks erzielt werden konnte ( Urk. 11/M44). Im weiteren Verlauf wurde die Diagnose «chronische OSG-Instabilität links» auch nicht mehr eigenständig, sondern lediglich noch im Zusammenhang mit de m Status nach
lateraler Bandrekonstruktion geführt (vgl. Sprechstundenbericht vom 1 0. Novem ber 2019 [ Urk. 3/4 ] ) . Sodann wies Dr. F.___
nachvollziehbar darauf hin, dass gemäss
Sprechstundenbericht de r Universitätsklinik
E.___ vom 4. Februar 2020 ( vgl. Urk. 11/M54) weiterhin ein stabiles Sprunggelenk festgestellt werden konnte. Auch anlässlich der nachfolgenden ärztlichen Untersuchungen wurde keine Instabilität des Sprunggelenks befundet.
Im Weiteren führt gemäss Suva-Tabelle 5
eine Lisfranc -Arthrose zu einem Integ ritätsschaden von 5-10 % (mässige Arthrose) bzw. 10-20 % (schwere Arthrose). Angesichts dessen, dass von den fünf Tarsometatarsalgelenken , welche das Lisfranc -Gelenk bilden, unbestrittenermassen nur eines (TMT 4), allenfalls ein zweites (TMT 5) weit weniger, betroffen ist (E. 3.2 hiervor) , ist die Anerkennung eines Integritätsschadens von 10 % durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind d amit unbe helflich und es besteht kein Anlass , auf eine höhere Integritätsentschädigung zu schliessen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 0 / A
61) mit E insprachee ntscheid vom 7. November 2019 fest ( Urk. 10/A75 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht
mit Urteil UV.201 9 .00 286 vom 1 .
Dezember 20 20
in dem Sinne gut , dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die AXA zurück ge wies en wurde ( Urk. 10/ A86 ).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ( Art. 10–13) gewährt, wenn er
zur Erhaltung seiner verblei benden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). 1. 2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 f. ) , die Gutachter der Z.___ GmbH seien anlässlich der Untersuchungen vom 27.
Oktober 2021 zum Schluss gekommen, dass die reduzierte Belastbarkeit sowie die neuropathischen Schmerzen im linken Fuss überwiegend wahrscheinlich auf die beim Unfall vom 1 1. Januar 2018 erlittene Metatarsale -Fraktur
V links und die anschliessend erfolgten operativen Behandlungen zurückzuführen seien. Infolgedessen sei die Tätigkeit als Raumpflegerin aus orthopädischer und neuro logischer Sicht dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung, in Wechselbelastung sowie überwiegend im Sitzen sei indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Gutachter hätten ausgeführt, dass von einer Fortführung der Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und dass am linken OSG/USG und am linken Mittelfuss keine funktionellen Einschränkungen vorlie gen würden, die in Anlehnung an die Suva-Tabelle 2 einen Integritätsschaden rechtfertigen könnten .
Die Frage, o b als Folge des Ereignisses vom 1 1. Januar 2018 ein Integritätsschaden resultiere, sei ergänzend zum Gutachten der Z.___ GmbH durch ihren medizinischen Dienst geprüft worden. Dabei sei der beratende Arzt am 1 0. Februar 2022 zum Schluss gekommen, dass eine dauernde und erhebliche Schädigung bestehe und gemäss Suva-Tabelle 5 ein Integritätsschaden von 5 % bis max imal
E. 1.2 In Umsetzung des Urteils
forderte die AXA Berichte der behandelnden Ärzte an (vgl. Urk. 10/A88 ff. ) und
veranlasste eine orthopädisch - traumatologische und neurologisch e
Begutachtung in der Z.___
GmbH (Gutachten vom 2 2. November 2021; Urk. 11/M76). Mit Verfügung vom 1
E. 4 .
Februar 20 22
bejahte die AXA einen Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung bis 1 4. November 2021 ( Ablösung ab 1 5. November 2021 durch ein Taggeld der Eidgenössischen Invali denversicherung ) und stellte die Leistungen für Heilbehandlung per 3 0. Novem ber 2021 ein . Sodann verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 0 %
einen Anspruch auf eine Invalidenrente und s prach der Versicherten basieren d auf eine r Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820. -- zu ( Urk. 10/A13
E. 4.1 Aufgrund des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts vom 1. Dezember 2020 veranlasste die Beschwerdegegnerin das hiervor erwähnte orthopädisch- traumatologische und neurologisch e Gutachten der Z.___ GmbH ( Urk. 11/M76). Das Gutachten erfüllt die beweismässigen Anforderungen von im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Administrativgutachten (E. 1. 2 hiervor) und es ergeben sich kein e Indizien ,
die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen könnten. Die Parteien zogen denn auch w eder die
im Gutachten erhobenen Untersuchungs befunde noch die Diagnostik oder
das hergeleitete medizinische Zumutbarkeits profil
und auch nicht die daraus resultierende Restarbeitsfähigkeit im Zusammen hang mit dem Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 in Zweifel . Vielmehr stellen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch d ie Beschwerdeführer in selbst darauf ab. Ebenso ist f estzuhalten, dass die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und der Fallabschluss im November 2021 aufgrund der Akten plausibel und des Weiteren unbestritten sind .
E. 4.1.2 f. mit Hinweisen). Anstelle des vorgenannten Betrages wäre demzu folge nach der massgebenden LSE 2020 vom Zentralwert von Fr. 4'045.-- (Tabelle TA1, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, Frauen, Kompetenz niveau 1) auszugehen gewesen.
H insichtlich Nominallohnentwicklung ,
welche bis zum Zeitpunkt des Fallab schlusses im November 2021 zu berücksichtigen ist, ist festzustellen, dass in Tabelle T1. 2.
E. 4.2 Strittig und zu prüfen
sind die erwerblichen Auswirkungen der unfallkausalen Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit (Invaliditätsgrad)
sowie die Höhe der Integritätsentschädigung und der Leistungsanspruch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente) . 4. 3 4.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Wird das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet , sind die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 1 7. Dezember 2021 E. 6.2.2). 4. 3 . 2
Das
Valideneinkommen
bezifferte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 aufgrund von Tabellenwerten der LSE mit Fr. 51'426.60 ( Urk. 2 S. 4 f. und S. 6). Demgegenüber postuliert die Beschwerdeführerin gestützt auf die im IK für das Jahr 2017 verbuchten Erwerbseinkünfte (Fr. 58'617.--) und unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung bis 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 59'132.30 (Urk. 1 S. 5 und S. 8).
G emäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)
hat
die im Zeitpunkt des Unfallereignisses 52-jährige Beschwerdeführerin als angestellte Raumpflegerin bei verschiedenen Arbeitgebern in den fünf Jahren vor dem Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 folgende Einkommen ab ge rechnet : ( 2013 )
Fr. 34'475.--; ( 2014 )
Fr. 46'399.--;
( 2015 )
Fr. 42'984.--; ( 2016 )
Fr. 45'656.--; (2017) Fr. 58'617. -- ( Urk. 10/A129) .
Gemäss ihrer Erwerbsbiographie
hat die Beschwerdeführerin einzig im Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'617. -- erzielt, während in allen anderen Jahren das Einkommen erheblich tiefer lag und selbst nicht den Betrag
von Fr. 51'426.60 (Jahr 2018) erreichte ,
welche n die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid unter Anwendung von Tabellenwerten angerechnet hat . Auch über einen längeren Zeitraum
der
letzten drei Jahre vor dem Unfallereignis vom 11. Januar 2018 (2015 bis 2017) betrachtet resultiert lediglich ein durchschnitt liches Jahreseinkommen von Fr. 49'086.-- ( Fr. 42'984.-- + Fr. 45'656.-- + Fr. 58'617.-- )
/ 3). Noch tiefer liegt das durchschnittliche Einkommen bei einer Betrachtung über die letzten fünf Jahre, erzielte doch die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Einkommen von lediglich Fr. 34'475.-- und im Jahr 201 4
ein solches von Fr. 46'399.-- . Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Rahmen ihrer verschiedenen Teilzeitanstellungen insgesamt stets ein 100 %-Pensum absolvierte (Urk. 10/A27 S. 3). Aus dem IK-Auszug folgt sodann , dass die
der Beschwerdeführerin ausgerichtete n monat liche n Eink ommen
im Jahr 2017 erheblichen Schwankungen unterworfen war en . So lassen sich im ersten halben Jahr 2017 , mithin von Januar bis Juni 2017, Einkünfte von Fr. 20'207.--
( Fr. 10'854 .-- / 9 x 6 + Fr. 7 ' 200 .--
/
2 + Fr. 7'132 .-- / 2 + Fr. 1'710 .-- / 2 + Fr. 5'100 .-- / 2 + Fr. 2'800 .-- / 7 x 6)
ermitteln , weshalb sich das Einkommen
in der zweiten Hälfte 2017 nahezu verdoppelt haben m uss . Auch wenn das Einkommen bei Y.___
von Fr. 10'560. -- , welches gemäss IK -Auszug im Dezember 2017 verbucht wurde ,
noch zur Hälft e
im ersten halben Jahr 2017 berücksichtig t wird , da mit Blick auf die Erwerbsbio graphie – die Beschwerdeführerin war laut IK-Auszug seit Oktober 2012 ununterbrochen für die genannte Privatperson tätig und erzielte Jahreseinkünfte von Fr. 1 ' 332 .-- (Oktober bis Dezember 2012), Fr. 6 ' 765 .-- (2013), Fr. 8 ' 544 .-- (2014), Fr. 7 ' 264 .-- (2015) und Fr. 6 ' 032 .-- (2016) – nicht davon auszugehen ist, dass d ieses Einkommen
ausschliesslich
im Dezember 2017 erzielt wurde , resultiert im ersten halben Jahr 2017 ein Einkommen von lediglich Fr.
25' 487 .-- (Fr. 20'207.-- + Fr. 10’560.-- / 2) .
Die Einkommen der Beschwerdeführerin weisen damit insbesondere auch in den letzten Monaten vor dem Unfallereignis starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf . Unbestrittenermassen hatte die Beschwerdeführerin aus unfallfremden Gründen die Anstellungen bei der B.___ AG (Liquidation der Firma) und bei A.___ (Todesfall) bereits vor dem Unfallereignis verloren ,
wobei die letzte n Lohn zahlung en
per Juli 2017 bzw.
per September 2017 dokumentiert sind
(Urk.
1 S.
6, Urk. 10/A129 S. 2 , Urk. 10/A8 S. 1 ).
Dabei ist naheliegend, dass die wesentlich höhere Einkommen ssumme in der zweiten Jahreshälfte 2017 darin gründet , dass es im Zuge von Überschneidungen auslaufender Arbeitsverträge ( B.___ AG und A.___ per Juli bzw. September 2017) und mit Einsätze n
bei neu hinzu gekommenen Arbeitgebern ( C.___ AG und D.___ per Juli bzw. August 2017, vgl. dazu auch Urk. 1 S. 6) zu diese r Einkommensspitze gekommen ist.
Dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall regelmässig
einen Verdienst in der Grössenordnung dieser Einkom men sspitze erzielt hätte ,
ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstel lt . So ging denn auch die Eidgenössische Invalidenversicherung in ihrem Vorbescheid vom 16. November 2020 anhand der effektiv abgerechneten Löhne gemäss IK-Auszug von ein em
wesentlich tieferen Valideneinkommen von Fr. 50'062.45 (Jahr 2020) aus ( Urk. 10/A85) und d ie Beschwerdegegnerin legte ihrer Taggeldabrechnung vom 17. Februar 2022 (Urk. 10/A145) einen versicherten Verdienst (Jahreslohn) – als solcher gilt grund sätzlich der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 UVV) – von Fr. 53'266.-- zu Grunde , was nach Lage der Akten seitens der Beschwerdeführerin nicht moniert wurde . Vor diesem Hintergrund
ist nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkom mens
und zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf Tabellenwerte und nicht auf Durchschnittswerte abgestellt hat.
Die Beschwerdegegnerin zog dabei die LSE 2018 , Tabelle TA1, Ziff. 94-96
Erbrin gung von sonstigen Dienstleistungen , Frauen , Kompetenzniveau 1 , mit einem Betrag von Fr. 4 ' 101 . -- heran (Urk. 2 S. 6) . Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom
21. September 2022 war indes die LSE 2020 bereits publiziert (Veröffentlichung am 23. August 2022), weshalb sie praxisgemäss grundsätzlich auf diese statistische Erhebung hätte abstellen müssen ( BGE
143 V 295 E.
E. 4.4 .4
Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im hier beige zogenen Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätig keiten umfasst (Urteil e des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 8.2.2 und 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2 , je mit Hinweis ). Mit Blick auf das von den Gutachtern der Z.___ GmbH umschriebene Zumutbarkeits profil ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätig keiten auszugehen , wobei
insbesondere an keine Ausbildung erfordernde einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten
oder einfache Montage arbeiten zu denken ist , welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden können (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom
19. September 2019 E. 4 und 6.3.2) .
Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind
(vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_725/2020 vom 2 2. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis) . Vorliegend sind keine solchen Umstände auszumachen.
Ebenso wenig rechtfertigt
das Alter der Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn , weshalb die vom Bundesgericht bislang offen gelassene Frage, ob das Merkmal Alter mit Blick auf Art.
28 Abs.
4 UVV in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt zu berücksichtigen ist (Urteil 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.3.2.3 mit Hinweis), auch hier nicht beurteilt werden muss . Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massge benden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Gleiches gilt auch hinsichtlich der beschränkten Deutschkenntnisse, wenn – wie hier – der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) angewendet wird (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
Nach dem Ausgeführten liegt ein Tabellenlohna bzug von 5 % , wie ihn die Beschwerdegegnerin festgelegt hat (Urk. 2 S. 6 und Urk. 12 S. 3) , zumindest im Rahmen ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Damit fehlt es an einem triftigen Grund, das Ermessen des Gerichts an Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (E. 4.4.3 hiervor). Das Invalideneinkommen ist
demnach mit
Fr. 51’148 .-- (Fr. 53'840.-- x 0.95)
zu veranschlagen.
E. 4.4.5 Dem Valideneinkommen von Fr. 51' 176 .--
steht damit ein Invalideneinkommen von Fr. 51’148 .-- gegenüber, woraus k ein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert.
Die von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 und S. 8) beantragten Heilbehand lungskosten nach Festsetzung einer Rente im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG fallen damit nicht in Betracht.
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiterhin die Höhe der Integritätsentschä digung , welche aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % festgelegt wurde . Dazu verweist sie auf eine OSG-Gelenksinstabilität, welche zusätzlich zu berück sichtigen sei ( Urk. 1 S. 8 f.). Dr. F.___
hat dazu in seiner Aktenbeurteilung vom 1 0. Februar 2022 aus geführt , dass eine zusätzliche Integritätseinbusse aufgrund einer Instabilität des Sprunggelenkes nicht ausgewiesen ist (E. 3.2 hiervor). Die medizinische Einschätzung erfolgte mit dem Verweis auf die Akten , wonach
der laterale Bandapparat am 11.
September 2019 rekonstruiert und gemäss den behandelnden Ärzten de r
Universitätsklinik E.___
ab dann stabil
geblieben sei .
Die Diagnose im Operationsbericht vom 1 1. September 2019 lautete
auf eine chronische OSG-Instabilität links mit Längssplit Peroneus
brevis -Sehne , wobei b ereits anlässlich der Operation
festgehalten wurde , das s eine gute Stabilisierung des lateralen Sprunggelenks erzielt werden konnte ( Urk. 11/M44). Im weiteren Verlauf wurde die Diagnose «chronische OSG-Instabilität links» auch nicht mehr eigenständig, sondern lediglich noch im Zusammenhang mit de m Status nach
lateraler Bandrekonstruktion geführt (vgl. Sprechstundenbericht vom 1 0. Novem ber 2019 [ Urk. 3/4 ] ) . Sodann wies Dr. F.___
nachvollziehbar darauf hin, dass gemäss
Sprechstundenbericht de r Universitätsklinik
E.___ vom 4. Februar 2020 ( vgl. Urk. 11/M54) weiterhin ein stabiles Sprunggelenk festgestellt werden konnte. Auch anlässlich der nachfolgenden ärztlichen Untersuchungen wurde keine Instabilität des Sprunggelenks befundet.
Im Weiteren führt gemäss Suva-Tabelle 5
eine Lisfranc -Arthrose zu einem Integ ritätsschaden von 5-10 % (mässige Arthrose) bzw. 10-20 % (schwere Arthrose). Angesichts dessen, dass von den fünf Tarsometatarsalgelenken , welche das Lisfranc -Gelenk bilden, unbestrittenermassen nur eines (TMT 4), allenfalls ein zweites (TMT 5) weit weniger, betroffen ist (E. 3.2 hiervor) , ist die Anerkennung eines Integritätsschadens von 10 % durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind d amit unbe helflich und es besteht kein Anlass , auf eine höhere Integritätsentschädigung zu schliessen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 6 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22 .
Februar 20 22 ( Urk. 10/ A140 ) wies die AXA mit Entscheid vom 2 1. September 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte am 3 0. September 202 2 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « Es sei der Einspracheentscheid vom 2 1. September 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, -
der Beschwerdeführerin ab 1 5. November 2021 eine Erwerbsunfähigkeits rente aus der Unfallversicherung basierend auf einem Erwerbsunfähig keitsgrad von 20
% zuzusprechen, -
auch künftig für die Kosten für die unfallbedingten Schmerztherapien (Medikamente, Ergo- und Physiotherapie) der Beschwerdeführerin aufzu kommen , -
der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 20 % (anstatt 10 % ) auszurichten. » Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 202 3 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12 ) , was der Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 (Nominallohnindex, Frauen 2011-2021) d er Indexwert der Ziff. 90-96 ( Kunst, Unterhaltung und Erholung , sonstige Dienstleistungen )
im Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr ein Minus von 3. 9 % aufweist (vgl. auch Urk. 2 S. 6) . D ieser Negativwert umfasst insbesondere auch die Branchen Kunst und Unterhaltung, welche unter der Covid - Situation besonders gelitten hatte n . Die Beschwerdeführerin übte in diesem Bereich jedoch nie eine Erwerbstätigkeit aus. Die Berücksichtigung dieses Indexes (105.1 Punkte im Jahr 2021 ) ist damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht angebracht ( Urk.
E. 12 S. 3 f.). Sachgerecht erscheint vielmehr die Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung im gesamten Sektor 3 Dienstleistungen ( Ziff. 45-96 ) mit einem Indexwert im Jahr 20 20 von 107.9 und im Jahr 2021 einem Wert von 108.6 Punkten. Hieraus und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41. 9 Stunden pro Woche im Jahr 2021 (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von gerundet Fr.
51' 176 .-- (Fr. 4'045.-- x 12 /
40 x 41. 9 / 107.9 x 108.6) für das Jahr 202 1. 4. 4 4 .4 .1
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 4.4.2
Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind der Beschwerdeführerin leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung , vorwiegend im Sitzen und gelegent lich im Stehen ( bis 30 Minuten am Stück ) und Gehen ( kurze Strecken und einzelne Treppenstufen), mit hantieren von Lasten bis zu 10 kg , zumutbar . In einer solchermassen adaptierten Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit 100 %
(vgl. E. 3 .1 hiervor und Urk. 11/M76 S. 34 f. ).
S eit dem Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen (vgl. Urk. 11/M76 S. 22) , weshalb die Beschwerdegegnerin z ur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht die Tabellenlöhne herangezogen hat. Indes wäre auch hier auf die LSE 2020 abzu stellen gewesen (E. 4.3.2 hiervor) . Gemäss TA1 dieser Erhebung belief sich der Lohn für Frauen, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf
Fr. 4'276.-- pro Monat (Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenz n iveau 1) . Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und nominallohnbereinigt von 107.9 (2020) auf 108.6 (2021) Indexpunkten ( Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2021 , Total ) resultiert für das Jahr 2021 ein E inkommen von Fr. 53'840.-- (Fr. 4'276.-- x 12 / 40 x 41.7 / 107.9 x 108.6).
4. 4 . 3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher weise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00180
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
28. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1965, war für verschiedene Arbeitgeber als R aumpfle gerin tätig und im Rahmen eines 40 % -Pensums bei Y.___
seit dem 1. Oktober 2012 bei der AXA Versicherungen AG (A XA ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 1. Januar 2018 zog sie sich bei einem Sturz eine dislozierte Fraktur an der Basis des Os Metatarsale V mit Beteiligung des Lisfranc -Gelenks am linken Fuss und eine Kontusion der rechten Hand zu ( Urk. 1 0 / A 1 und
Urk. 1 1 / M1- M2) . Die A XA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 1 0 / A 4, Urk. 1 0 / A 28).
Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 ( Urk. 1 0 / A
51) schloss sie den Fall per 1. Juni 2019 ab und stellte ihre Leistungen ein. Daran hielt sie nach er folgter Einsprache ( Urk. 1 0 / A
61) mit E insprachee ntscheid vom 7. November 2019 fest ( Urk. 10/A75 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht
mit Urteil UV.201 9 .00 286 vom 1 .
Dezember 20 20
in dem Sinne gut , dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die AXA zurück ge wies en wurde ( Urk. 10/ A86 ). 1.2
In Umsetzung des Urteils
forderte die AXA Berichte der behandelnden Ärzte an (vgl. Urk. 10/A88 ff. ) und
veranlasste eine orthopädisch - traumatologische und neurologisch e
Begutachtung in der Z.___
GmbH (Gutachten vom 2 2. November 2021; Urk. 11/M76). Mit Verfügung vom 1 4 .
Februar 20 22
bejahte die AXA einen Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung bis 1 4. November 2021 ( Ablösung ab 1 5. November 2021 durch ein Taggeld der Eidgenössischen Invali denversicherung ) und stellte die Leistungen für Heilbehandlung per 3 0. Novem ber 2021 ein . Sodann verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 0 %
einen Anspruch auf eine Invalidenrente und s prach der Versicherten basieren d auf eine r Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820. -- zu ( Urk. 10/A13 6 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22 .
Februar 20 22 ( Urk. 10/ A140 ) wies die AXA mit Entscheid vom 2 1. September 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte am 3 0. September 202 2 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « Es sei der Einspracheentscheid vom 2 1. September 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, -
der Beschwerdeführerin ab 1 5. November 2021 eine Erwerbsunfähigkeits rente aus der Unfallversicherung basierend auf einem Erwerbsunfähig keitsgrad von 20
% zuzusprechen, -
auch künftig für die Kosten für die unfallbedingten Schmerztherapien (Medikamente, Ergo- und Physiotherapie) der Beschwerdeführerin aufzu kommen , -
der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 20 % (anstatt 10 % ) auszurichten. » Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 202 3 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12 ) , was der Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ( Art. 10–13) gewährt, wenn er
zur Erhaltung seiner verblei benden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). 1. 2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 f. ) , die Gutachter der Z.___ GmbH seien anlässlich der Untersuchungen vom 27.
Oktober 2021 zum Schluss gekommen, dass die reduzierte Belastbarkeit sowie die neuropathischen Schmerzen im linken Fuss überwiegend wahrscheinlich auf die beim Unfall vom 1 1. Januar 2018 erlittene Metatarsale -Fraktur
V links und die anschliessend erfolgten operativen Behandlungen zurückzuführen seien. Infolgedessen sei die Tätigkeit als Raumpflegerin aus orthopädischer und neuro logischer Sicht dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung, in Wechselbelastung sowie überwiegend im Sitzen sei indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Gutachter hätten ausgeführt, dass von einer Fortführung der Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und dass am linken OSG/USG und am linken Mittelfuss keine funktionellen Einschränkungen vorlie gen würden, die in Anlehnung an die Suva-Tabelle 2 einen Integritätsschaden rechtfertigen könnten .
Die Frage, o b als Folge des Ereignisses vom 1 1. Januar 2018 ein Integritätsschaden resultiere, sei ergänzend zum Gutachten der Z.___ GmbH durch ihren medizinischen Dienst geprüft worden. Dabei sei der beratende Arzt am 1 0. Februar 2022 zum Schluss gekommen, dass eine dauernde und erhebliche Schädigung bestehe und gemäss Suva-Tabelle 5 ein Integritätsschaden von 5 % bis max imal 10 % als ausgewiesen zu erachte n sei (S. 2 f.) . Ein über 10 % hinausgehender Integritätsschaden sei nicht ausgewiesen. Namentlich bestehe keine unfallbedingte OSG-Instabilität, welche die Zusprache einer weitergehenden Integritätsentschädigung recht fertigen würde (S. 7 f.).
In Bezug auf den Rentenanspruch sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 1 1. Januar 2018 aus unfallfremden Gründen an mehreren Arbeitsstellen ( A.___
und B.___
AG) nicht mehr tätig gewesen wäre. Infolgedessen sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die S chweize rische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen , woraus sich für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 52'233.30 ermittle (S. 4 f.) . Bei der Bemessung des Invaliden einkommens sei ein Abzug von 5 % vom LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin selbst bei leichten körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt sei und sie vornehmlich sitzende Tätigkeiten ausüben sollte . S elbst bei einem einspracheweise geforderten leidensbedingten Abzug von 10 %
ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 4
% (S. 5- 7 ).
Da es sich bei
der geltend gemachten Schmerzbehandlung lediglich noch um eine dem Erhalt des Status quo zuträgliche Behandlung han dle und davon keine nam hafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei , bestehe f ür die über den 3 0. November 2021 hinaus geltend gemachten Behandlungen kein Anspruch mehr
auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung . Mangels eines Rentenanspruch e s falle sodann auch eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ausser Betracht (S. 9 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 ) , die Recht mässigkeit der Einstellung der Taggeldleistungen per 1 4. November 2021 sei unbestritten, da sie sich ab 1 5. November 2021 in einer beruflichen Eingliede rungsmassnahme der IV-Stelle befunden habe. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch bei der Berechnung des IV-Grades ein zu tiefes Valideneinkommen und ein zu hohes Invalideneinkommen angerechnet. Gemäss IK-Auszug habe sie im Jahr vor ihrem Unfall für neun verschiedene Arbeitgeber gearbeitet und dabei insgesamt ein Erwerbseinkommen von Fr. 58'617.-- erzielt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2021 resultiere so ein Einkommen von Fr.
59'132.30 (S. 5) . Es sei zwar zutreffend , dass sie zwei der neun Anstellungen im Jahr 2017 verloren habe. So habe gemäss IK - Auszug die Anstellung für die B.___
AG infolge Liquidation per Juli 2017 und diejenige für A.___ (Todesfall) per September 2017 geendet. Aus dem IK-Auszug erg e be sich aber auch, dass sie dafür nahtlos zwei neue, analog bezahlte Anstellungen gesucht und gefunden habe. So habe sie ab Juli 2017 neu für die Firma C.___
AG und ab August 2017 für Herrn D.___
gearbeitet. Würden bei der Berechnung des massgeblichen Valideneinkommens nun die bei A.___ und der
B.___ AG erzielten Einkommen ausser Betracht gelassen und dafür aber im Gegenzug die mit den beiden neuen Arbeitsstellen erzielte n Erwerbseinkom men auf ein Jahr hochgerechnet, resultier e gar ein leicht höheres Einkommen von Fr.
59'023. -- (S. 6). Beim Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass ihr nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung, vorwiegend sitzend und gelegentlich stehend , zumutbar seien. Eine Vielzahl der Arbeitsplätze stelle sie deshalb aufgrund ihrer Einschränkungen bereits bei der Überwindung des Arbeitsweges vor grosse Probleme. Es komme auch eine Vielzahl von Tätigkeiten, die ungelernten Arbeitskräften offen st ünden, wie in der Reinigungsbranche, im Gastrobereich und in der
Landwirtschaft ,
nicht mehr in Betracht. A ufgrund ihres
fortgeschrittenen Alters sei sie in ihrer Flexibilität erheblich eingeschränkt und sie werde
bei der
Einarbeitung in ein neues Tätigkeitsfeld erhebliche Mühe bekund en. Es sei ihr deshalb ein Leidensabzug von 15 % zuzubilligen, so dass
von einem Invalideneinkommen 2021 von Fr. 47’346.70 auszugehen sei (S. 7) . Daraus resultiere ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 %. Da damit eine Rente geschuldet sei, müsse die Beschwerdegegnerin auch nach dem Fallabschluss weiterhin für die Schmerzmedikation und die ergo- und physiotherapeutischen Massnahmen aufkommen (S. 8).
G emäss Suva-Tabelle 5 bestehe sodann für
Lisfranc -Gelenksarthrosen je nach Ausprägungsgrad ein Integritätsschaden von 5 bis 20 % und gemäss Tabelle 6 für OSG-Gelenkinstabilitäten ein solcher von 5 bis 10 % . Aufgrund der vorlie genden Einschränkungen rechtfertige sich
eine
Integritätsentschädigung von mind estens 20 % (S. 9) . 3. 3.1
Im i nterdisziplinären Gutachten der Z.___ GmbH vom 2 2. November 2021 ( Urk. 11/M76) wurde aus orthopädisch - traumatologisch er Sicht festgehalten (S. 30) , die Beschwerdeführerin habe
sich am 11.
Januar
2018 im Rahmen eines Stolpersturzes eine Os metatarsale V Fraktur
links zugezogen, die am 1 6. Januar 2018 operativ revidiert w orden sei . Der postoperative Verlauf habe sich
nach den zeitnahen medizinischen Befundberich t en unauffällig gestaltet . W egen Störun gen
des Osteosynthesematerials sei dieses am 1 9. März 2018 entfernt worden . Bei der röntgenologischen
Untersuchung habe sich eine zune h mende knöcherne Konsolidierung mit Entkalkung der Knochen gezeigt ,
jedoch nicht fleckförmig, wie dies bei einem CRPS zu erwarten gewesen wäre . Am 7.
Juni 2018 sei die Fraktur gemäss dem MRI-Bef und des linken Fusses konsolidiert gewesen .
Die Uni versitäts klinik E.___
habe am 2 5. Juni 2019 die
Diagnose einer chronischen OSG-Instabilität mit Peronealsehnen ru ptur
gestellt und am 11.
September 2019 eine
Naht der Peroneus - brevis -Sehne und eine laterale Wandstabilisierung links durch geführt . Am 2 1. Februar 2020 sei en
ein D é bridement und eine t ubularisie rende Naht der Peroneus - brevis -Sehne links durchgeführt worden . Nach weiter hin beklagten Schmerzen und Einschränkungen im linken Fuss hab e die Uni versitäts klinik
E.___ am 1 6. Juni 2021 eine Allodynie lateraler Fussrand und lateraler Fussrücken aufgrund
einer Durchtrennung des N ervus
ulnaris am lateralen proximalen Fussrand beschrieben .
In der aktuellen klinischen Untersuchung hätten a n den unteren Extremitäten
eine Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes dorsal in Plantarfle xion sowie in Pro- und Supination mit Schwellung am lateralen Knöchel wie auch eine Hypästhesie des lateralen Fussrandes links imponiert . Diese Problema tik sei überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 1. Januar 2018 und die dabei erlittene Fraktur zurückzuführen. Ein Status quo sine/ante könne in diesem Schadenfall wegen de n eingetretenen unfallbedingten morphologischen Verän derungen nicht erreicht werden. Hingegen sei der medizinische Endzustand erreicht.
Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 31) , k linisch-neurologisch finde sich ein altersentsprechender Hirnnervenstatus und in der Einzelkraftprüfung seien formal keine manifesten Paresen vorhanden. Es sei jedoch von einer schmerzbedingten Minderinnervation der kleinen Handmuskeln (Gelenkschmer zen) und der distalen Beinmuskulatur auszugehen. Gesamthaft sei von einer distalen Läsion (a m e hesten Neurotmesis) des N ervus
suralis links auszugehen, de ren Ursache rückblickend offenbleibe , die differentialdiagnostisch aber am ehesten perioperativ verursacht worden sei . Aufgrund der Nervenläsion sei eine
rein sensible Störung, nicht jedoch eine motorische
Einschränkung, zu erwarten. Die eingeschränkte Beweglichkeit sei somit aus neurologischer Sicht als schmerz bedingt einzustufen und nicht als Folge einer motorischen Nervenverletzung. Eine Behandlung des
neuropathischen Schmerzes erfolg e bereits und sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin teilweise
auch effektiv, wobei in Bezug auf eine medikamentöse Schmerzdistanzie run g noch nicht alle Möglichkeiten
ausge schöpft seien ( topische Anwendungen, Antikonvulsiva, schmerzdistanzierende Antidepressiva).
Des Weiteren seien ergo- und physiotherapeutische Massnahmen zu empfehlen . Über drei Jahre nach dem Ereignis sei nun von einem Endzustand auszugehen, wobei voraussichtlich lebenslang eine reduzierte Belastbarkeit im Fuss verbleiben werde. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei somit vor allem in qualitativer Hinsicht gegeben .
Aus gesamtmedizinischer Sicht sei d ie Tätigkeit als Raumpflegerin wegen der reduzierten Belastbarkeit im linken Fuss und den neuropathischen Schmerzen aus orthopädischer und neurologischer Sicht dauerhaft nicht mehr zumutbar (S. 35) . Jedoch liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit i n einer angepassten Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung, in Wechselbelastung sowie überwiegend im Sitzen , vor . Am linken OSG/USG und am linken Mittelfuss bestünden keine funktionellen Einschränkungen, die in Anlehnung an die Suva-Tabelle 2 einen Integritätsschaden rechtfertigen könnten. Die geforderte Erheblichkeitsgrenze sei damit nicht erreicht. Die neurologischen Defizite an der unteren Extremität beschränkten sich auf eine Hypästhesie des lateralen Fussrandes (rein sensibler Ausfall), die nach Kenntnis der Suva-Tabelle 2 ebenfalls keinen Integritäts schaden begründen
könn e
(S. 37) . 3.2
Dr. med. F.___ , Chirurgie FMH und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin , führte in seiner Aktenbeurteilung vom 10.
Februar 2022 ( Urk. 11/M78) aus, gemäss Punkt 9 des interdisziplinären Gutachtens vom 2 2. November 2021
würden die vorhandenen Einschränkungen keinen I ntegritätsschaden begründe n . Zur Arthrose in den Lisfranc -Gelenken (TMT 4 und deutlich weniger TMT 5) sei
indes festzuhalten, dass es sich um eine rein radiologisch e
Diagnose ohne klinische Bedeutung hand le . Das Lisfranc -Gelenk besteht aus fünf
Tarso met a tarsalgelenken ,
von denen nur eines (TMT 4) und ev entuell ein zweites (TMT 5) weit weniger betroffen sei . Diese p artiel l e Arthrose des Lisfranc -Gelenkes begründe gemäss S uva -Tab elle 5 einen Integritätsschaden von 5 bis max imal 10 % .
Zur geltend gemachten Instabilität des Sprunggelenkes
ergebe sich aus den Akten, dass der laterale Bandapparat in der Universitätsk linik E.___
am 1 1. September 2019 rekonstruiert worden und gemäss Sprechstundenbericht vom 4. Februar 2020 das Gelenk ab dann stabil geblieben sei (keine A ufklappbarkeit, kein Talusvorschub ) . D ie Einwände bezüglich Gelenksinstabi l ität und Anwen dung der S uva - Tabelle 6 sei en deshalb abzulehnen . 4. 4.1
Aufgrund des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts vom 1. Dezember 2020 veranlasste die Beschwerdegegnerin das hiervor erwähnte orthopädisch- traumatologische und neurologisch e Gutachten der Z.___ GmbH ( Urk. 11/M76). Das Gutachten erfüllt die beweismässigen Anforderungen von im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Administrativgutachten (E. 1. 2 hiervor) und es ergeben sich kein e Indizien ,
die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen könnten. Die Parteien zogen denn auch w eder die
im Gutachten erhobenen Untersuchungs befunde noch die Diagnostik oder
das hergeleitete medizinische Zumutbarkeits profil
und auch nicht die daraus resultierende Restarbeitsfähigkeit im Zusammen hang mit dem Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 in Zweifel . Vielmehr stellen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch d ie Beschwerdeführer in selbst darauf ab. Ebenso ist f estzuhalten, dass die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und der Fallabschluss im November 2021 aufgrund der Akten plausibel und des Weiteren unbestritten sind . 4.2
Strittig und zu prüfen
sind die erwerblichen Auswirkungen der unfallkausalen Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit (Invaliditätsgrad)
sowie die Höhe der Integritätsentschädigung und der Leistungsanspruch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente) . 4. 3 4.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhält nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Wird das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet , sind die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 1 7. Dezember 2021 E. 6.2.2). 4. 3 . 2
Das
Valideneinkommen
bezifferte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 aufgrund von Tabellenwerten der LSE mit Fr. 51'426.60 ( Urk. 2 S. 4 f. und S. 6). Demgegenüber postuliert die Beschwerdeführerin gestützt auf die im IK für das Jahr 2017 verbuchten Erwerbseinkünfte (Fr. 58'617.--) und unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung bis 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 59'132.30 (Urk. 1 S. 5 und S. 8).
G emäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)
hat
die im Zeitpunkt des Unfallereignisses 52-jährige Beschwerdeführerin als angestellte Raumpflegerin bei verschiedenen Arbeitgebern in den fünf Jahren vor dem Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 folgende Einkommen ab ge rechnet : ( 2013 )
Fr. 34'475.--; ( 2014 )
Fr. 46'399.--;
( 2015 )
Fr. 42'984.--; ( 2016 )
Fr. 45'656.--; (2017) Fr. 58'617. -- ( Urk. 10/A129) .
Gemäss ihrer Erwerbsbiographie
hat die Beschwerdeführerin einzig im Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'617. -- erzielt, während in allen anderen Jahren das Einkommen erheblich tiefer lag und selbst nicht den Betrag
von Fr. 51'426.60 (Jahr 2018) erreichte ,
welche n die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid unter Anwendung von Tabellenwerten angerechnet hat . Auch über einen längeren Zeitraum
der
letzten drei Jahre vor dem Unfallereignis vom 11. Januar 2018 (2015 bis 2017) betrachtet resultiert lediglich ein durchschnitt liches Jahreseinkommen von Fr. 49'086.-- ( Fr. 42'984.-- + Fr. 45'656.-- + Fr. 58'617.-- )
/ 3). Noch tiefer liegt das durchschnittliche Einkommen bei einer Betrachtung über die letzten fünf Jahre, erzielte doch die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Einkommen von lediglich Fr. 34'475.-- und im Jahr 201 4
ein solches von Fr. 46'399.-- . Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Rahmen ihrer verschiedenen Teilzeitanstellungen insgesamt stets ein 100 %-Pensum absolvierte (Urk. 10/A27 S. 3). Aus dem IK-Auszug folgt sodann , dass die
der Beschwerdeführerin ausgerichtete n monat liche n Eink ommen
im Jahr 2017 erheblichen Schwankungen unterworfen war en . So lassen sich im ersten halben Jahr 2017 , mithin von Januar bis Juni 2017, Einkünfte von Fr. 20'207.--
( Fr. 10'854 .-- / 9 x 6 + Fr. 7 ' 200 .--
/
2 + Fr. 7'132 .-- / 2 + Fr. 1'710 .-- / 2 + Fr. 5'100 .-- / 2 + Fr. 2'800 .-- / 7 x 6)
ermitteln , weshalb sich das Einkommen
in der zweiten Hälfte 2017 nahezu verdoppelt haben m uss . Auch wenn das Einkommen bei Y.___
von Fr. 10'560. -- , welches gemäss IK -Auszug im Dezember 2017 verbucht wurde ,
noch zur Hälft e
im ersten halben Jahr 2017 berücksichtig t wird , da mit Blick auf die Erwerbsbio graphie – die Beschwerdeführerin war laut IK-Auszug seit Oktober 2012 ununterbrochen für die genannte Privatperson tätig und erzielte Jahreseinkünfte von Fr. 1 ' 332 .-- (Oktober bis Dezember 2012), Fr. 6 ' 765 .-- (2013), Fr. 8 ' 544 .-- (2014), Fr. 7 ' 264 .-- (2015) und Fr. 6 ' 032 .-- (2016) – nicht davon auszugehen ist, dass d ieses Einkommen
ausschliesslich
im Dezember 2017 erzielt wurde , resultiert im ersten halben Jahr 2017 ein Einkommen von lediglich Fr.
25' 487 .-- (Fr. 20'207.-- + Fr. 10’560.-- / 2) .
Die Einkommen der Beschwerdeführerin weisen damit insbesondere auch in den letzten Monaten vor dem Unfallereignis starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf . Unbestrittenermassen hatte die Beschwerdeführerin aus unfallfremden Gründen die Anstellungen bei der B.___ AG (Liquidation der Firma) und bei A.___ (Todesfall) bereits vor dem Unfallereignis verloren ,
wobei die letzte n Lohn zahlung en
per Juli 2017 bzw.
per September 2017 dokumentiert sind
(Urk.
1 S.
6, Urk. 10/A129 S. 2 , Urk. 10/A8 S. 1 ).
Dabei ist naheliegend, dass die wesentlich höhere Einkommen ssumme in der zweiten Jahreshälfte 2017 darin gründet , dass es im Zuge von Überschneidungen auslaufender Arbeitsverträge ( B.___ AG und A.___ per Juli bzw. September 2017) und mit Einsätze n
bei neu hinzu gekommenen Arbeitgebern ( C.___ AG und D.___ per Juli bzw. August 2017, vgl. dazu auch Urk. 1 S. 6) zu diese r Einkommensspitze gekommen ist.
Dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall regelmässig
einen Verdienst in der Grössenordnung dieser Einkom men sspitze erzielt hätte ,
ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstel lt . So ging denn auch die Eidgenössische Invalidenversicherung in ihrem Vorbescheid vom 16. November 2020 anhand der effektiv abgerechneten Löhne gemäss IK-Auszug von ein em
wesentlich tieferen Valideneinkommen von Fr. 50'062.45 (Jahr 2020) aus ( Urk. 10/A85) und d ie Beschwerdegegnerin legte ihrer Taggeldabrechnung vom 17. Februar 2022 (Urk. 10/A145) einen versicherten Verdienst (Jahreslohn) – als solcher gilt grund sätzlich der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 UVV) – von Fr. 53'266.-- zu Grunde , was nach Lage der Akten seitens der Beschwerdeführerin nicht moniert wurde . Vor diesem Hintergrund
ist nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkom mens
und zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf Tabellenwerte und nicht auf Durchschnittswerte abgestellt hat.
Die Beschwerdegegnerin zog dabei die LSE 2018 , Tabelle TA1, Ziff. 94-96
Erbrin gung von sonstigen Dienstleistungen , Frauen , Kompetenzniveau 1 , mit einem Betrag von Fr. 4 ' 101 . -- heran (Urk. 2 S. 6) . Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom
21. September 2022 war indes die LSE 2020 bereits publiziert (Veröffentlichung am 23. August 2022), weshalb sie praxisgemäss grundsätzlich auf diese statistische Erhebung hätte abstellen müssen ( BGE
143 V 295 E.
4.1.2
f. mit Hinweisen). Anstelle des vorgenannten Betrages wäre demzu folge nach der massgebenden LSE 2020 vom Zentralwert von Fr. 4'045.-- (Tabelle TA1, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, Frauen, Kompetenz niveau 1) auszugehen gewesen.
H insichtlich Nominallohnentwicklung ,
welche bis zum Zeitpunkt des Fallab schlusses im November 2021 zu berücksichtigen ist, ist festzustellen, dass in Tabelle T1. 2. 10 (Nominallohnindex, Frauen 2011-2021) d er Indexwert der Ziff. 90-96 ( Kunst, Unterhaltung und Erholung , sonstige Dienstleistungen )
im Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr ein Minus von 3. 9 % aufweist (vgl. auch Urk. 2 S. 6) . D ieser Negativwert umfasst insbesondere auch die Branchen Kunst und Unterhaltung, welche unter der Covid - Situation besonders gelitten hatte n . Die Beschwerdeführerin übte in diesem Bereich jedoch nie eine Erwerbstätigkeit aus. Die Berücksichtigung dieses Indexes (105.1 Punkte im Jahr 2021 ) ist damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht angebracht ( Urk. 12 S. 3 f.). Sachgerecht erscheint vielmehr die Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung im gesamten Sektor 3 Dienstleistungen ( Ziff. 45-96 ) mit einem Indexwert im Jahr 20 20 von 107.9 und im Jahr 2021 einem Wert von 108.6 Punkten. Hieraus und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41. 9 Stunden pro Woche im Jahr 2021 (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von gerundet Fr.
51' 176 .-- (Fr. 4'045.-- x 12 /
40 x 41. 9 / 107.9 x 108.6) für das Jahr 202 1. 4. 4 4 .4 .1
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 4.4.2
Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind der Beschwerdeführerin leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung , vorwiegend im Sitzen und gelegent lich im Stehen ( bis 30 Minuten am Stück ) und Gehen ( kurze Strecken und einzelne Treppenstufen), mit hantieren von Lasten bis zu 10 kg , zumutbar . In einer solchermassen adaptierten Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit 100 %
(vgl. E. 3 .1 hiervor und Urk. 11/M76 S. 34 f. ).
S eit dem Unfallereignis vom 1 1. Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen (vgl. Urk. 11/M76 S. 22) , weshalb die Beschwerdegegnerin z ur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht die Tabellenlöhne herangezogen hat. Indes wäre auch hier auf die LSE 2020 abzu stellen gewesen (E. 4.3.2 hiervor) . Gemäss TA1 dieser Erhebung belief sich der Lohn für Frauen, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf
Fr. 4'276.-- pro Monat (Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenz n iveau 1) . Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und nominallohnbereinigt von 107.9 (2020) auf 108.6 (2021) Indexpunkten ( Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2021 , Total ) resultiert für das Jahr 2021 ein E inkommen von Fr. 53'840.-- (Fr. 4'276.-- x 12 / 40 x 41.7 / 107.9 x 108.6).
4. 4 . 3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher weise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 4.4 .4
Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im hier beige zogenen Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätig keiten umfasst (Urteil e des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 8.2.2 und 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2 , je mit Hinweis ). Mit Blick auf das von den Gutachtern der Z.___ GmbH umschriebene Zumutbarkeits profil ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätig keiten auszugehen , wobei
insbesondere an keine Ausbildung erfordernde einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten
oder einfache Montage arbeiten zu denken ist , welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden können (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom
19. September 2019 E. 4 und 6.3.2) .
Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind
(vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_725/2020 vom 2 2. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis) . Vorliegend sind keine solchen Umstände auszumachen.
Ebenso wenig rechtfertigt
das Alter der Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn , weshalb die vom Bundesgericht bislang offen gelassene Frage, ob das Merkmal Alter mit Blick auf Art.
28 Abs.
4 UVV in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt zu berücksichtigen ist (Urteil 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.3.2.3 mit Hinweis), auch hier nicht beurteilt werden muss . Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massge benden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Gleiches gilt auch hinsichtlich der beschränkten Deutschkenntnisse, wenn – wie hier – der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) angewendet wird (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
Nach dem Ausgeführten liegt ein Tabellenlohna bzug von 5 % , wie ihn die Beschwerdegegnerin festgelegt hat (Urk. 2 S. 6 und Urk. 12 S. 3) , zumindest im Rahmen ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Damit fehlt es an einem triftigen Grund, das Ermessen des Gerichts an Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (E. 4.4.3 hiervor). Das Invalideneinkommen ist
demnach mit
Fr. 51’148 .-- (Fr. 53'840.-- x 0.95)
zu veranschlagen. 4.4.5
Dem Valideneinkommen von Fr. 51' 176 .--
steht damit ein Invalideneinkommen von Fr. 51’148 .-- gegenüber, woraus k ein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert.
Die von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 und S. 8) beantragten Heilbehand lungskosten nach Festsetzung einer Rente im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG fallen damit nicht in Betracht. 4.5
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiterhin die Höhe der Integritätsentschä digung , welche aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % festgelegt wurde . Dazu verweist sie auf eine OSG-Gelenksinstabilität, welche zusätzlich zu berück sichtigen sei ( Urk. 1 S. 8 f.). Dr. F.___
hat dazu in seiner Aktenbeurteilung vom 1 0. Februar 2022 aus geführt , dass eine zusätzliche Integritätseinbusse aufgrund einer Instabilität des Sprunggelenkes nicht ausgewiesen ist (E. 3.2 hiervor). Die medizinische Einschätzung erfolgte mit dem Verweis auf die Akten , wonach
der laterale Bandapparat am 11.
September 2019 rekonstruiert und gemäss den behandelnden Ärzten de r
Universitätsklinik E.___
ab dann stabil
geblieben sei .
Die Diagnose im Operationsbericht vom 1 1. September 2019 lautete
auf eine chronische OSG-Instabilität links mit Längssplit Peroneus
brevis -Sehne , wobei b ereits anlässlich der Operation
festgehalten wurde , das s eine gute Stabilisierung des lateralen Sprunggelenks erzielt werden konnte ( Urk. 11/M44). Im weiteren Verlauf wurde die Diagnose «chronische OSG-Instabilität links» auch nicht mehr eigenständig, sondern lediglich noch im Zusammenhang mit de m Status nach
lateraler Bandrekonstruktion geführt (vgl. Sprechstundenbericht vom 1 0. Novem ber 2019 [ Urk. 3/4 ] ) . Sodann wies Dr. F.___
nachvollziehbar darauf hin, dass gemäss
Sprechstundenbericht de r Universitätsklinik
E.___ vom 4. Februar 2020 ( vgl. Urk. 11/M54) weiterhin ein stabiles Sprunggelenk festgestellt werden konnte. Auch anlässlich der nachfolgenden ärztlichen Untersuchungen wurde keine Instabilität des Sprunggelenks befundet.
Im Weiteren führt gemäss Suva-Tabelle 5
eine Lisfranc -Arthrose zu einem Integ ritätsschaden von 5-10 % (mässige Arthrose) bzw. 10-20 % (schwere Arthrose). Angesichts dessen, dass von den fünf Tarsometatarsalgelenken , welche das Lisfranc -Gelenk bilden, unbestrittenermassen nur eines (TMT 4), allenfalls ein zweites (TMT 5) weit weniger, betroffen ist (E. 3.2 hiervor) , ist die Anerkennung eines Integritätsschadens von 10 % durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind d amit unbe helflich und es besteht kein Anlass , auf eine höhere Integritätsentschädigung zu schliessen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef