Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1954,
lic. phil./eidg. anerkannte Psychotherapeutin,
ist seit dem 1. Mai 2003 im Bereich der delegierten Psychotherapie für
Dr. med. Y.___ , FMH Ps ychiatrie und Psychotherapie, tätig ( Urk. 8/K 1 6). Dr. Y.___
verfügt für ihre Praxis über einen Unfallversicherungsvertrag mit der Helsana U nfall AG (nachfo lgend: Helsana; vgl. Urk. 2 S. 2 ).
Am 2 6. Juni 2021 wurde X.___
in der Nähe von Freiburg im Breis gau von einer Zec ke gestochen . Am 5. Juli 2021 klagte sie über grippeartige Krankheitssymptome. Nach einem zwischenzeitlichen Nachlassen der Beschwerden verschlechterte sich ihr G esundheit s zustand massiv (Schaden meldung UVG vom 2. August 2021, Urk. 8/K1). Vom 2 4. Juli bis z um 4. August 2021 war
X.___ im
Gesundheitszentrum Z.___
in A.___
hospitalisiert. Die zuständigen Ärztinnen stellten eine Meningitis durch FSME-Virus fest ( Urk. 8/M5). Am 3. August 2021 erteilte die Helsana X.___ Kostengutsprache für
einen maximal dreiwöchigen
Rehabilitations aufenthalt ( Urk. 8/K7). Vom 4. b is zum 2 8. August
202 1 wurde X.___ in der Klinik B.___
der Zentren C.___
behandelt (Urk. 8/M8) . Am 2 8. September 2021 führte die Helsana mit X.___
eine persönliche
Besprechung betreffend Arbeitssituation durch ( Urk. 8/K 1 6). Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 (zugestellt auch an die Krankenversicherung) hielt die Helsana fest, dass X.___ im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 6. Juni 2021 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Es bestehe daher keine Unfall versicherungsdeckung bei der Helsana ( Urk. 8/K 1 7). Dagegen erhob X.___ am 2 0. Oktober respektive 2 9. November 2021 Einsprache ( Urk. 8/K20 und Urk. 8/K23) , welche die Helsana mit Entscheid vom 1 0. Mai 2022 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Juli 2022 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1a Abs. 1
lit . a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ein schliesslich der Heim arbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tät igen Personen nach diesem Gesetz o bligatorisch ver sichert.
Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen ( Art. 10 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Eine Person, welche in der AHV als unselbständigerwerbend betrachtet wird, ist von Ausnahmen und Sonderfällen abgesehen ( Art. 1a und 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), immer auch Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne des UVG
( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 10, mit Hinweisen zur Rechtsprechung ; vgl. auch Art. 1 UVV ). 1.2
1.2.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzu treffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis) . 1.2.2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit
1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz 1020). 1.3
Rechtsprechungsgemäss
wird
-
im Interesse eines umfassenden Versicherungs schutzes - der Arbeitnehmerbegriff gemäss
Art. 1a UVG
weiter ge fasst als jener des privaten Arbeitsrechts. Liegt zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Arbeit geber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) vor, so besteht daher kaum je Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer respektive eine Arbeitnehmerin gemäss UVG han delt . Gehen somit die Parteien des Vertrages übereinstimmend von einem Arbeitsvertrag aus, rechtfertigt es sich mit Blick auf den Schutzcharakter des UVG nur ganz aus nahmsweise, namentlich wenn der Arbeitsvertrag erst nach dem Unfallereignis fingiert wird, d ie Arbeit nehmereigenschaft nach Art. 1a UVG
zu verneinen. Anders zu entscheiden würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, da ansonsten plötzlich Personen, die sich über Jahre als nach UVG versichert hielten, ohne Vers icherungsschutz da stehen würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2018 vom 5. März 2019 E. 5.4.1 mit Hinweisen). 1.4
Eine delegierte Psychotherapie liegt vor, wenn die psychothera peutische Behand lung durch eine von einer Ärztin angestellte (nichtärztliche) Psychologin oder Psychotherapeutin in den Pra xisräumen dieser Ärztin und unter der en Auf si cht und Verantwortlichkeit als «ärztliche Behandlung» im Sinne des Bundes gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) erfolgt und sofern die betreffende therapeu tische Vorkehr nach den Geboten der ärztlichen Wissenschaft und Berufsethik sowie nach den Umständen des konkreten Falles an eine solche (un selbstständi ge) Hilfsperson de legierbar ist (BGE 125 V 284 E. 2a in Verbindung mit E. 4 ). Mit dem von der Rechtsprechung verwendeten, weit gefassten Kriterium des An stellungsverhältnisses kommt zum Ausdruck, dass ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR nicht erf orderlich ist. Ebenso wenig kann die AHV-rechtliche Qualifikation als selbstständig- oder a ls uns elb ständigerwerbend aus schlag gebend sein . Aus der Begriffsumschreibung der (unselbständigen) delegierten psychotherapeutischen Behandlung erhellt indessen - namentlich mit Blick auf deren Abgrenzung zur freiberuflichen psychotherapeutischen Tätigkeit
, dass ein wesentliches rechtliches oder tatsächliches Subordinationsverhältnis vorliegen muss, damit sie als Pflichtleistung anerkannt werden kann. Dieses Merkmal definiert sich nicht nur durch eine mehr oder weniger ausgeprägte organisatorische, sondern auch durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom delegierenden Arzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 141/01 vom 18. Juni 2003 E. 4.4).
Zu ergänzen ist , dass das ( mit BGE 107 V 46 als Übergangslösung eingeführte) Delegationsmodell im erwähnten Sinn mit Inkrafttreten der Änderungen der Ver ordnung über die Kr ankenversicherung (KVV) vom 19. März 2021 per 1. Juli 2022 durch das Anordnungsmodell abgelöst wurde (vgl. Änderung der Ver ordnung über die Krankenversicherung und der
Krankenpflege-Leistungs verordnung , Änderungen und Kommentar im Wortlaut, des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom März 2021, abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Ver sicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > Änderung KVV und KLV betreffend Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ) . Neu können
gemäss Art. 46 lit . g KVV (in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 KVG) auch psychologische
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf ärztliche An ordnung hin Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) erbringen , sofern sie den Beruf selbständig und auf eigene Rechnung aus üben. Sie werden
nunmehr als Leistungserbringer im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit . e KVG
zugelassen, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 50c
KVV erfüllen. Dies hat zur Folge, dass sie direkt mit dem Krankenversicherer
ab rechnen können . 1.5
D ie versicherungsmässige Voraussetzung d er Arbeitnehmereigenschaft respektive Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stellt
eine an spruch sbegründende Tatsache dar, für welche die Beweislast bei der leistungs ansprechenden Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2010 vom 2 2. Juni 2010 E. 4.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass
die Beschwerdeführerin zwar mit Dr. Y.___ am 1 5. April 2003
einen privat rechtlichen Arbeitsvertrag geschlossen habe
und Dr. Y.___
auf den Rechnungen der Ärztekasse an die Patienten als Leistungserbringerin erscheine . Gemäss der Internetseite «…» betreibe sie jedoch seit 2003 eine Tätigkeit in eigener psychotherapeutischer Praxis. Die Beschwerdeführerin akquiriere die Patienten und könne deren Betreuung auch ablehnen. Sie erledige d ie A dministration für die Patienten, vereinbare die Termine und entscheide über ihre Arbeitszeiten. Sie sei somit nur wenig in die Arbeitsorganisation von Dr. Y.___ eingebunden. Die Beschwerdeführerin trage das Ausfall- und Inkassorisiko sowie die Kosten für die Raummiete, Är ztekasse, das
Telefon,
Büromaterial, die Post, Weiterbildung, Fachliteratur/Anerkennungen und
Haft pflichtversicherung vollständig selbst. Diese Ausgaben
würden für das Jahr 2020 mit Fr. 20'382. 03 zu Buch e schlagen, was knapp einem D rittel ihrer Einnahmen ohne Abzüge entspreche. Die Aufwendungen bzw. Investitionen seien somit erheblich .
Dr. Y.___ sei sodann mit 3 % respektive 5 % am Umsatz beteiligt. Die Beschwerdeführerin erhalte keinen monatlichen Lohn, sondern der Honorar anspruch werde vierteljährlich abge rechnet. Anspruch auf einen 13. Monatslohn oder auf Ferien- und Feiertagsentschädigungen
be stehe nicht . Ferner komme die Beschwerdeführerin auch für sämtliche Soz ialversicherungsbeiträge selber auf.
Aufgrund des Gesagten würden die Merkmale , welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen würden , gegenüber jenen, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen würden ,
überwiegen . D ie Beschwerdeführerin sei damit nicht als Arbeitnehmerin zu qualifizieren. Über die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen werde in einem separaten Ve rfahren entschieden ( Urk. 2 S. 7 ff. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie unbestrittener massen einen Z eckenstich erlitten und sich deswegen in medizinische Behandlung habe begeben müssen und arbeitsunfähig gewesen sei. Unbestritten scheine ebenfalls, dass es sich dabei um Unfallfolgen handle. Seit dem 1 5. April 2003 sei die Beschwerdeführerin
als delegierte Psychotherapeut in bei Dr. Y.___ angestellt . Ein entsprechender Arbeitsvertrag sei aktenkundig. D a die Praxis von Dr. Y.___ klein sei, übernehme die
Beschwerdeführerin
auch administrative Auf gaben . B etreffend Qualifikation als selbständig- o der unselbständigerwerbend sei dies
irreleva nt . Die Zahlungen der Miete, der AHV-Beiträge etc. würden über das Konto von Dr. Y.___ erfolgen. Dass die Beschwerdeführerin Umsatz generiere, stelle kein Unternehmerrisiko dar. Im Wei teren sei ihr Einkommen
bei Dr. Y.___
– anders als die frühere n Einkünfte aus selbständige n Erwerbstätigkeiten – im individuellen Konto (IK) als Lohn abgerechnet worden. Dass
Dr. Y.___ und die Beschwerdeführerin prüfen würden , wer im Vergleich zu den Einnahmen welche Ausgaben generiere, sei branchenüblich. Die Buchhaltung lasse keinen Rück schluss auf das Beitragsstatut zu . Für eine teilzeitlich erwerbstätige delegierte Psychotherapeutin sei es
nicht unüblich, dass diese ihre Tätigkeit eigenständig plane und diesbezüglich nicht weisungsgebunden sei. Die Weisungsgebundenheit sei dann relevant, wenn es um die medizinische Patientenbehandlung gehe. Schliesslich könne auch der Umstand, dass das Einkommen der Beschwerde führerin vom Geschäftsergebnis abhängig sei, nicht als Argument gegen das Vor liegen einer unselbständigen Tätigkeit gelten. Es gebe diverse
Arbeitnehmer andere r Branchen, so zum Beispiel im Bereich
der Versicherungsakquisition, welche ebenfalls auf diese Weise entlöhnt würden. Es sei somit
von einem Arbeitsverhältnis auszugehen
( Urk. 1 S. 4 ff. ). 2.3
Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort darauf hin , dass die Frage, ob der am 2 6. Juni 2021 erlittene Zeckenstich einen Unfall im Rechtssinne darstelle und ob dessen Folgen von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien , nicht Gegenstand des Einsprache- und vorli egenden Beschwerdeverfahrens bilde ( Urk. 7 S. 3). 3. 3.1
Aktenkundig ist, dass Dr. Y.___ und die Beschwerdeführerin am 1 5. April 2003 einen schriftlichen « Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR » mit B eginn 1. Mai 2003 abschloss en. Gegenstand des Vertrags
bilde der Bereich der delegierten P sychotherapie , soweit er durch die obligatorische Kranken versicherung ( Grundversicherung ) übernommen werde . Die Übernahme der ein zelnen delegierten Psychotherapie n erfolge im gegenseitigen E inverständnis. Gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse werde durch die Arbeitgeberin Rechnung gestellt. Die Arbeitgeberin übernehme den Entschädigungsansatz für die Übernahme der Therapie, wie er von der leistungspflichtigen Krankenkasse ausgerichtet werde und einbringlich sei. Über den Honoraranspruch werde vierteljährlich abgerechnet ( Urk. 8/K 1 6). 3.2
Im Rahmen der persönlichen Besprechung vom 2 8. September 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr aktuelles Arbeitspensum ca. 40 % bzw. 12 Stunden pro Woche (schwankend) betrage. Die Therapiegespräche würden in der Gemeinschaftspraxis von Dr. Y.___ durchgeführt. Zu Hause führe sie keine Therapien durch. Sämtliche Honorare würden nicht privat, sondern über Dr. Y.___ abgerechnet. Die Besc hwerdeführerin akquiriere und rechne gegen über der Ärztekasse selbst ab; dies unter der Schirmherrschaft von Dr. Y.___ . Die Zahlung der Ärztekasse erfolge auf ein PC-Konto von Dr. Y.___ . Die Beschwerdeführerin habe jedoch eine Vollmacht über dieses Konto. Die gesamte Administration für ihre Patienten erledige die Beschwerdeführerin. Die Arbeit nehmer- und Arbeitgeberbeiträge für AHV, IV, EO und KTG bezahle sie selbst . Ende Jahr erstelle die Beschwerdeführerin eine Zusammenstellung mit den Ein künften und Ausgaben. Danach erfolge mit Dr. Y.___ die interne Verrechnung, wer wem wie viel bezahlen müsse oder wer von wem eine Rückerstattung erhalte. Die in der Erfolgsrechnung erwähnten Supervisionen würden extern erfolgen. Die «5 % resp. 3 % Umsatzbeteiligung Anouk» gemäss Erfolgsrechnung seien für den mündlichen Austausch und die Unterzeichnung der Berichte an die Krankenkassen geschuldet . Die in der Erfolgsrechnung erwähnte Medisuisse
betreffe die AHV-Beiträge. Wie die Arbeitgeberin auf einen Stundenlohn von Fr. 90.-- komme und wo das stehe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Der Lohn werde aufgrund der selbst erwirtschafteten Einnahmen, welche über d ie Ärzte kasse abgerechnet würden , bestimmt . Anspruch auf einen 1 3. Monatslohn oder eine Ferien-/Feiertagsentschädigung bestehe nicht . Die notwen d igen Abrechnungen gegenüber der Ausgleichs kasse erstelle Dr. Y.___ . Dr. Y.___ und die Beschwerdeführerin hätten bei der Helsana eine Krankentaggeldversicherung abges chlossen. Falls ein Patient die Rechnungen nicht bezahle, trage die Beschwerdeführerin das Ausfall- und Inkassorisiko. Die Beschwerdeführerin erfasse keine Arbeitszeit. Sie habe keine fremdbestimmten fixen Arbeitszeiten. Sie arbeite je nach Terminen mit ihren Patienten und vereinbare diese Termine selbst. Die Abrechnungen gegenüber der Ärztekasse erstelle die Beschwerde führerin ebenfalls selbst . Auf den Rechnungen der Ärztekasse an die Patienten erscheine als Leistungserbringerin Dr. Y.___ . Die Ärztekasse führe jedoch auf den Namen der Beschwerdeführerin ein Konto. Die Kosten der Ärztekasse würden vom Honorar direkt abgezogen. Gegenüber den Steuerbehörden deklariere sich die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin. Das Wort «eigene» Praxis auf ihrer Webseite könn e man streichen. Sie habe keine eigenen Praxisräume. Für die Miete der Praxisräume bezahle sie
Dr. Y.___ monatlich Fr. 832.50 bzw. jährlich Fr. 9'990.--. Für die Weiterbildung/Fachliteratur würden Kosten von Fr. 1'400.-- anfallen. Angestellte beschäftige die Beschwerdeführerin nicht. Steuer- und AHV-mässig liege keine selbständige E rwerbstätigkeit vor ( Urk. 8/K16 ). 3.3
Dr. Y.___ erklärte im an die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom 2 9. Oktober 2021, dass die Beschwerdeführerin sehr viele administrative Aufgaben selber durchführe (Erfassen der Patienten-Sitzungen auf dem Ärztekasse-Unterkonto, Einzahlen der AHV- akonto -Beiträge, Überweisen des Mietanteils). Dies e Zahlungen würden alle über das
D.___ -Konto getätigt, welches auf Dr. Y.___ laute. Das Akquirieren von neuen Patienten erfolge häufig dur ch die Beschwerdeführerin selbst . Der « Psychotherapeu t I nnen Verein Winterthur » (PVR ) sei für die nach Therapeutinnen oder Therapeuten suchenden Personen eine wichtige Plattform. Dort werde jeweils darauf hin gewiesen , ob eine Delegation zuhanden der Grundversicherung mög lich sei. Ein grosser Teil der Psychologinnen und Psychologen
verfüge über diese wichtige Option ( Urk. 3). 4. 4.1
Aufgrund der dargelegten Akten ergibt sich, dass im Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Psychotherapeutin für Dr. Y.___ sowohl Merkmale für eine selbständige als auch Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben sind.
Für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht im Wesentlichen , dass die Beschwerdeführerin über eine eigene Webseite verfügt, keine vor gegebenen Arbeitszeiten hat, die Arbeitszeit nicht erfasst, d as Inkassorisiko trägt – im A rbeitsvertrag
wurde festgelegt , dass sie nur für die einbringlichen Honorare entschädigt werde (vgl. E. 3.1) - , und gemäss Erfolgsrechnung 2020 gemessen an den Ein nahmen gemäss Ärztekasse von Fr. 55'261.70 hohe Ausgaben bzw. Investitionen von Fr. 20'382.03 (insbesondere für die Miete des Therapieraums ,
Supervisionen,
Weiterbildung/Fachliteratur, Mitgliedschaften/Anerkennungen, Telefon Mobile/Internet und
die Haftpflichtversicherung , Urk. 8/K 1 6) hatte . Hinzu kommt, dass
der Lohn vierteljährlich ausgerichtet wird und vollständig umsatzabhängig ist . Ferner ist
Dr. Y.___ am Umsatz der Be schwerdeführerin beteiligt und diese bezahlt die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der Sozialversicherungen selbst.
Für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit spricht dagegen im Wesentlichen , dass die Beschwerdeführerin und
Dr. Y.___ am 1 5. April 2003
explizit einen Arbeitsvertrag abgesc hlossen haben , die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit für Dr. Y.___
seither in einem
mehr oder weniger konstanten
Teilzeit pensum ausübt (vgl. Urk. 8/K13 ) ,
die Rechnungen an die Patienten im Namen von Dr. Y.___
gestellt werden und die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten von Dr. Y.___ ausübt . Dies deutet auf eine gewisse arbeits organisatorische Abhängigkeit hin. Weiter unterzeichnet Dr. Y.___ die Berichte der Beschwerdeführer in und kontrolliert auch deren Abrechnungen. Hier liegt – zumindest im Sinne einer Qualitätskontrolle - ein Weisungsrecht
v or . Zudem ist dies Ausdruck der
Verantwortlichkeit der delegierenden Ärztin und ihrer Pflicht zur direkten Aufsicht ihrer Hilfspersonen (vgl. E. 1.4) , mithin eines Subordinationsverhältnisses . Hinzu kommt, dass das Einkommen der Beschwerdefü hr erin bei der Ausgleichskasse se it 2003 als Lohn gemeldet wird , Lohnausweise ausgestellt werden und die Beschwerdeführerin kein Personal beschäftigt ( Urk. 8/K 1 6). Mangels anderweitiger Abrede ist schliesslich davon auszugehen, dass eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht.
Dass die Beschwerdeführerin auch
administrative Aufgaben erledigt, mit den Patienten selber Termine vereinbart und sich um die Akquise von Patien ten kümmert
– gemäss E-Mail von Dr. Y.___ vom 2 9. Oktober 2021 werden der Beschwerdeführerin offenbar zuweilen auch Patienten von Dr. Y.___ überwiesen (vgl. E. 3.3) - , lässt sodann keine zwingenden Rückschlüsse auf die Qualifikation der Tätigkeit als selbständig
- oder unselbständigerwerbend zu. 4.2
Vor diesem Hintergrund ist i m Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach kaum je Zweifel bestünden, dass es sich um eine Arbeitnehmerin gemäss UVG handle, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR vorliege , von einer unselbständigen Erwerbst ätigkeit auszugehen. Sowohl Dr. Y.___ als auch die Beschwerdeführerin sind übereinstimmend von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen. Ein nach dem Unfallereignis fingierter Arbeits vertrag oder eine vergleichbare Konstellation liegt nicht vor.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 als delegierte Psychotherapeutin bei Dr. Y.___ tätig war . Als selbständigerwerbende Psychotherapeutin hätte sie bis Ende Juni 2022 keine Leistungen zulasten der OKP erbringen können (vgl. E. 1.4). Wie das Bundes gericht in E. 3.2 des Urteils K 76/02 vom 8. Juli 2003 erwogen hat, setzt die Leistungspflicht der OKP - s olange der Bundesrat die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht als Leistungserbringer anerkannt hat - eine klare, durch wirtschaftliche Abhängigkeit verstärkte Subordination voraus, damit die Tätig keit der delegierenden Ärztin zugerechnet werden kann, während es AHV -rechtlich genügt, wenn die Merkmale, welche für eine selbstständige oder für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, überwiegen . Hinweise dafür, dass Krankenversicherer ihre Leistungspflicht unter Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestritten hätten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Zudem ist auf BGE 144 V 111 betreffend eine (nicht delegierte) Psychotherapeutin zu ver weisen , wonach e ine ausgeprägte Eigenverantwortlichkeit bei der Erbringung der Dienst le istung Merkmal aller sogenannten freien Berufe bildet und beispielsweise ein zu leistender Infrastrukturbeitrag (namentlich für die Miete des Therapieraums) in der Höhe von etwa einem Drittel des von der Versicherten pro Sitzung verein nahmten Honorars sowie ein Inkasso- und Delkredere-Risiko noch nicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen
(BGE 144 V 111 E. 6.2.1 ff.). 5.
Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 6. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin
- als Arbeitnehmerin von Dr. Y.___
- obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Zur Prüfung der weiteren Anspruchs voraussetzungen und danach neuem Entscheid über den Leistungsanspruch ist d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hin weis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.
In Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ist die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barausl agen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 1 0. Mai 2022
aufgehoben und festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Ereignisses vom 2 6. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Zur Prüfung der weiteren Anspruchs voraussetzungen und danach neuem Entscheid über den Leistungsanspruch wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 6). Dr. Y.___
verfügt für ihre Praxis über einen Unfallversicherungsvertrag mit der Helsana U nfall AG (nachfo lgend: Helsana; vgl. Urk.
E. 1.1 Nach Art. 1a Abs. 1
lit . a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ein schliesslich der Heim arbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tät igen Personen nach diesem Gesetz o bligatorisch ver sichert.
Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen ( Art. 10 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Eine Person, welche in der AHV als unselbständigerwerbend betrachtet wird, ist von Ausnahmen und Sonderfällen abgesehen ( Art. 1a und 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), immer auch Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne des UVG
( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 10, mit Hinweisen zur Rechtsprechung ; vgl. auch Art. 1 UVV ).
E. 1.2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzu treffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis) .
E. 1.2.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit
1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz 1020).
E. 1.3 Rechtsprechungsgemäss
wird
-
im Interesse eines umfassenden Versicherungs schutzes - der Arbeitnehmerbegriff gemäss
Art. 1a UVG
weiter ge fasst als jener des privaten Arbeitsrechts. Liegt zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Arbeit geber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) vor, so besteht daher kaum je Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer respektive eine Arbeitnehmerin gemäss UVG han delt . Gehen somit die Parteien des Vertrages übereinstimmend von einem Arbeitsvertrag aus, rechtfertigt es sich mit Blick auf den Schutzcharakter des UVG nur ganz aus nahmsweise, namentlich wenn der Arbeitsvertrag erst nach dem Unfallereignis fingiert wird, d ie Arbeit nehmereigenschaft nach Art. 1a UVG
zu verneinen. Anders zu entscheiden würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, da ansonsten plötzlich Personen, die sich über Jahre als nach UVG versichert hielten, ohne Vers icherungsschutz da stehen würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2018 vom 5. März 2019 E. 5.4.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Eine delegierte Psychotherapie liegt vor, wenn die psychothera peutische Behand lung durch eine von einer Ärztin angestellte (nichtärztliche) Psychologin oder Psychotherapeutin in den Pra xisräumen dieser Ärztin und unter der en Auf si cht und Verantwortlichkeit als «ärztliche Behandlung» im Sinne des Bundes gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) erfolgt und sofern die betreffende therapeu tische Vorkehr nach den Geboten der ärztlichen Wissenschaft und Berufsethik sowie nach den Umständen des konkreten Falles an eine solche (un selbstständi ge) Hilfsperson de legierbar ist (BGE 125 V 284 E. 2a in Verbindung mit E. 4 ). Mit dem von der Rechtsprechung verwendeten, weit gefassten Kriterium des An stellungsverhältnisses kommt zum Ausdruck, dass ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR nicht erf orderlich ist. Ebenso wenig kann die AHV-rechtliche Qualifikation als selbstständig- oder a ls uns elb ständigerwerbend aus schlag gebend sein . Aus der Begriffsumschreibung der (unselbständigen) delegierten psychotherapeutischen Behandlung erhellt indessen - namentlich mit Blick auf deren Abgrenzung zur freiberuflichen psychotherapeutischen Tätigkeit
, dass ein wesentliches rechtliches oder tatsächliches Subordinationsverhältnis vorliegen muss, damit sie als Pflichtleistung anerkannt werden kann. Dieses Merkmal definiert sich nicht nur durch eine mehr oder weniger ausgeprägte organisatorische, sondern auch durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom delegierenden Arzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 141/01 vom 18. Juni 2003 E. 4.4).
Zu ergänzen ist , dass das ( mit BGE 107 V 46 als Übergangslösung eingeführte) Delegationsmodell im erwähnten Sinn mit Inkrafttreten der Änderungen der Ver ordnung über die Kr ankenversicherung (KVV) vom 19. März 2021 per 1. Juli 2022 durch das Anordnungsmodell abgelöst wurde (vgl. Änderung der Ver ordnung über die Krankenversicherung und der
Krankenpflege-Leistungs verordnung , Änderungen und Kommentar im Wortlaut, des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom März 2021, abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Ver sicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > Änderung KVV und KLV betreffend Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ) . Neu können
gemäss Art. 46 lit . g KVV (in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 KVG) auch psychologische
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf ärztliche An ordnung hin Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) erbringen , sofern sie den Beruf selbständig und auf eigene Rechnung aus üben. Sie werden
nunmehr als Leistungserbringer im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit . e KVG
zugelassen, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 50c
KVV erfüllen. Dies hat zur Folge, dass sie direkt mit dem Krankenversicherer
ab rechnen können .
E. 1.5 D ie versicherungsmässige Voraussetzung d er Arbeitnehmereigenschaft respektive Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stellt
eine an spruch sbegründende Tatsache dar, für welche die Beweislast bei der leistungs ansprechenden Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2010 vom 2 2. Juni 2010 E. 4.2). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 7. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Juli 2022 angezeigt wurde ( Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass
die Beschwerdeführerin zwar mit Dr. Y.___ am 1 5. April 2003
einen privat rechtlichen Arbeitsvertrag geschlossen habe
und Dr. Y.___
auf den Rechnungen der Ärztekasse an die Patienten als Leistungserbringerin erscheine . Gemäss der Internetseite «…» betreibe sie jedoch seit 2003 eine Tätigkeit in eigener psychotherapeutischer Praxis. Die Beschwerdeführerin akquiriere die Patienten und könne deren Betreuung auch ablehnen. Sie erledige d ie A dministration für die Patienten, vereinbare die Termine und entscheide über ihre Arbeitszeiten. Sie sei somit nur wenig in die Arbeitsorganisation von Dr. Y.___ eingebunden. Die Beschwerdeführerin trage das Ausfall- und Inkassorisiko sowie die Kosten für die Raummiete, Är ztekasse, das
Telefon,
Büromaterial, die Post, Weiterbildung, Fachliteratur/Anerkennungen und
Haft pflichtversicherung vollständig selbst. Diese Ausgaben
würden für das Jahr 2020 mit Fr. 20'382.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie unbestrittener massen einen Z eckenstich erlitten und sich deswegen in medizinische Behandlung habe begeben müssen und arbeitsunfähig gewesen sei. Unbestritten scheine ebenfalls, dass es sich dabei um Unfallfolgen handle. Seit dem 1 5. April 2003 sei die Beschwerdeführerin
als delegierte Psychotherapeut in bei Dr. Y.___ angestellt . Ein entsprechender Arbeitsvertrag sei aktenkundig. D a die Praxis von Dr. Y.___ klein sei, übernehme die
Beschwerdeführerin
auch administrative Auf gaben . B etreffend Qualifikation als selbständig- o der unselbständigerwerbend sei dies
irreleva nt . Die Zahlungen der Miete, der AHV-Beiträge etc. würden über das Konto von Dr. Y.___ erfolgen. Dass die Beschwerdeführerin Umsatz generiere, stelle kein Unternehmerrisiko dar. Im Wei teren sei ihr Einkommen
bei Dr. Y.___
– anders als die frühere n Einkünfte aus selbständige n Erwerbstätigkeiten – im individuellen Konto (IK) als Lohn abgerechnet worden. Dass
Dr. Y.___ und die Beschwerdeführerin prüfen würden , wer im Vergleich zu den Einnahmen welche Ausgaben generiere, sei branchenüblich. Die Buchhaltung lasse keinen Rück schluss auf das Beitragsstatut zu . Für eine teilzeitlich erwerbstätige delegierte Psychotherapeutin sei es
nicht unüblich, dass diese ihre Tätigkeit eigenständig plane und diesbezüglich nicht weisungsgebunden sei. Die Weisungsgebundenheit sei dann relevant, wenn es um die medizinische Patientenbehandlung gehe. Schliesslich könne auch der Umstand, dass das Einkommen der Beschwerde führerin vom Geschäftsergebnis abhängig sei, nicht als Argument gegen das Vor liegen einer unselbständigen Tätigkeit gelten. Es gebe diverse
Arbeitnehmer andere r Branchen, so zum Beispiel im Bereich
der Versicherungsakquisition, welche ebenfalls auf diese Weise entlöhnt würden. Es sei somit
von einem Arbeitsverhältnis auszugehen
( Urk. 1 S.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort darauf hin , dass die Frage, ob der am 2 6. Juni 2021 erlittene Zeckenstich einen Unfall im Rechtssinne darstelle und ob dessen Folgen von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien , nicht Gegenstand des Einsprache- und vorli egenden Beschwerdeverfahrens bilde ( Urk.
E. 03 zu Buch e schlagen, was knapp einem D rittel ihrer Einnahmen ohne Abzüge entspreche. Die Aufwendungen bzw. Investitionen seien somit erheblich .
Dr. Y.___ sei sodann mit 3 % respektive 5 % am Umsatz beteiligt. Die Beschwerdeführerin erhalte keinen monatlichen Lohn, sondern der Honorar anspruch werde vierteljährlich abge rechnet. Anspruch auf einen 13. Monatslohn oder auf Ferien- und Feiertagsentschädigungen
be stehe nicht . Ferner komme die Beschwerdeführerin auch für sämtliche Soz ialversicherungsbeiträge selber auf.
Aufgrund des Gesagten würden die Merkmale , welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen würden , gegenüber jenen, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen würden ,
überwiegen . D ie Beschwerdeführerin sei damit nicht als Arbeitnehmerin zu qualifizieren. Über die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen werde in einem separaten Ve rfahren entschieden ( Urk. 2 S. 7 ff. ).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Aktenkundig ist, dass Dr. Y.___ und die Beschwerdeführerin am 1 5. April 2003 einen schriftlichen « Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR » mit B eginn 1. Mai 2003 abschloss en. Gegenstand des Vertrags
bilde der Bereich der delegierten P sychotherapie , soweit er durch die obligatorische Kranken versicherung ( Grundversicherung ) übernommen werde . Die Übernahme der ein zelnen delegierten Psychotherapie n erfolge im gegenseitigen E inverständnis. Gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse werde durch die Arbeitgeberin Rechnung gestellt. Die Arbeitgeberin übernehme den Entschädigungsansatz für die Übernahme der Therapie, wie er von der leistungspflichtigen Krankenkasse ausgerichtet werde und einbringlich sei. Über den Honoraranspruch werde vierteljährlich abgerechnet ( Urk. 8/K 1 6).
E. 3.2 Im Rahmen der persönlichen Besprechung vom 2 8. September 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr aktuelles Arbeitspensum ca. 40 % bzw. 12 Stunden pro Woche (schwankend) betrage. Die Therapiegespräche würden in der Gemeinschaftspraxis von Dr. Y.___ durchgeführt. Zu Hause führe sie keine Therapien durch. Sämtliche Honorare würden nicht privat, sondern über Dr. Y.___ abgerechnet. Die Besc hwerdeführerin akquiriere und rechne gegen über der Ärztekasse selbst ab; dies unter der Schirmherrschaft von Dr. Y.___ . Die Zahlung der Ärztekasse erfolge auf ein PC-Konto von Dr. Y.___ . Die Beschwerdeführerin habe jedoch eine Vollmacht über dieses Konto. Die gesamte Administration für ihre Patienten erledige die Beschwerdeführerin. Die Arbeit nehmer- und Arbeitgeberbeiträge für AHV, IV, EO und KTG bezahle sie selbst . Ende Jahr erstelle die Beschwerdeführerin eine Zusammenstellung mit den Ein künften und Ausgaben. Danach erfolge mit Dr. Y.___ die interne Verrechnung, wer wem wie viel bezahlen müsse oder wer von wem eine Rückerstattung erhalte. Die in der Erfolgsrechnung erwähnten Supervisionen würden extern erfolgen. Die «5 % resp. 3 % Umsatzbeteiligung Anouk» gemäss Erfolgsrechnung seien für den mündlichen Austausch und die Unterzeichnung der Berichte an die Krankenkassen geschuldet . Die in der Erfolgsrechnung erwähnte Medisuisse
betreffe die AHV-Beiträge. Wie die Arbeitgeberin auf einen Stundenlohn von Fr. 90.-- komme und wo das stehe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Der Lohn werde aufgrund der selbst erwirtschafteten Einnahmen, welche über d ie Ärzte kasse abgerechnet würden , bestimmt . Anspruch auf einen 1 3. Monatslohn oder eine Ferien-/Feiertagsentschädigung bestehe nicht . Die notwen d igen Abrechnungen gegenüber der Ausgleichs kasse erstelle Dr. Y.___ . Dr. Y.___ und die Beschwerdeführerin hätten bei der Helsana eine Krankentaggeldversicherung abges chlossen. Falls ein Patient die Rechnungen nicht bezahle, trage die Beschwerdeführerin das Ausfall- und Inkassorisiko. Die Beschwerdeführerin erfasse keine Arbeitszeit. Sie habe keine fremdbestimmten fixen Arbeitszeiten. Sie arbeite je nach Terminen mit ihren Patienten und vereinbare diese Termine selbst. Die Abrechnungen gegenüber der Ärztekasse erstelle die Beschwerde führerin ebenfalls selbst . Auf den Rechnungen der Ärztekasse an die Patienten erscheine als Leistungserbringerin Dr. Y.___ . Die Ärztekasse führe jedoch auf den Namen der Beschwerdeführerin ein Konto. Die Kosten der Ärztekasse würden vom Honorar direkt abgezogen. Gegenüber den Steuerbehörden deklariere sich die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin. Das Wort «eigene» Praxis auf ihrer Webseite könn e man streichen. Sie habe keine eigenen Praxisräume. Für die Miete der Praxisräume bezahle sie
Dr. Y.___ monatlich Fr. 832.50 bzw. jährlich Fr. 9'990.--. Für die Weiterbildung/Fachliteratur würden Kosten von Fr. 1'400.-- anfallen. Angestellte beschäftige die Beschwerdeführerin nicht. Steuer- und AHV-mässig liege keine selbständige E rwerbstätigkeit vor ( Urk. 8/K16 ).
E. 3.3 Dr. Y.___ erklärte im an die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom 2 9. Oktober 2021, dass die Beschwerdeführerin sehr viele administrative Aufgaben selber durchführe (Erfassen der Patienten-Sitzungen auf dem Ärztekasse-Unterkonto, Einzahlen der AHV- akonto -Beiträge, Überweisen des Mietanteils). Dies e Zahlungen würden alle über das
D.___ -Konto getätigt, welches auf Dr. Y.___ laute. Das Akquirieren von neuen Patienten erfolge häufig dur ch die Beschwerdeführerin selbst . Der « Psychotherapeu t I nnen Verein Winterthur » (PVR ) sei für die nach Therapeutinnen oder Therapeuten suchenden Personen eine wichtige Plattform. Dort werde jeweils darauf hin gewiesen , ob eine Delegation zuhanden der Grundversicherung mög lich sei. Ein grosser Teil der Psychologinnen und Psychologen
verfüge über diese wichtige Option ( Urk. 3). 4.
E. 4 ff. ).
E. 4.1 Aufgrund der dargelegten Akten ergibt sich, dass im Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Psychotherapeutin für Dr. Y.___ sowohl Merkmale für eine selbständige als auch Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben sind.
Für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht im Wesentlichen , dass die Beschwerdeführerin über eine eigene Webseite verfügt, keine vor gegebenen Arbeitszeiten hat, die Arbeitszeit nicht erfasst, d as Inkassorisiko trägt – im A rbeitsvertrag
wurde festgelegt , dass sie nur für die einbringlichen Honorare entschädigt werde (vgl. E. 3.1) - , und gemäss Erfolgsrechnung 2020 gemessen an den Ein nahmen gemäss Ärztekasse von Fr. 55'261.70 hohe Ausgaben bzw. Investitionen von Fr. 20'382.03 (insbesondere für die Miete des Therapieraums ,
Supervisionen,
Weiterbildung/Fachliteratur, Mitgliedschaften/Anerkennungen, Telefon Mobile/Internet und
die Haftpflichtversicherung , Urk. 8/K 1 6) hatte . Hinzu kommt, dass
der Lohn vierteljährlich ausgerichtet wird und vollständig umsatzabhängig ist . Ferner ist
Dr. Y.___ am Umsatz der Be schwerdeführerin beteiligt und diese bezahlt die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der Sozialversicherungen selbst.
Für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit spricht dagegen im Wesentlichen , dass die Beschwerdeführerin und
Dr. Y.___ am 1 5. April 2003
explizit einen Arbeitsvertrag abgesc hlossen haben , die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit für Dr. Y.___
seither in einem
mehr oder weniger konstanten
Teilzeit pensum ausübt (vgl. Urk. 8/K13 ) ,
die Rechnungen an die Patienten im Namen von Dr. Y.___
gestellt werden und die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten von Dr. Y.___ ausübt . Dies deutet auf eine gewisse arbeits organisatorische Abhängigkeit hin. Weiter unterzeichnet Dr. Y.___ die Berichte der Beschwerdeführer in und kontrolliert auch deren Abrechnungen. Hier liegt – zumindest im Sinne einer Qualitätskontrolle - ein Weisungsrecht
v or . Zudem ist dies Ausdruck der
Verantwortlichkeit der delegierenden Ärztin und ihrer Pflicht zur direkten Aufsicht ihrer Hilfspersonen (vgl. E. 1.4) , mithin eines Subordinationsverhältnisses . Hinzu kommt, dass das Einkommen der Beschwerdefü hr erin bei der Ausgleichskasse se it 2003 als Lohn gemeldet wird , Lohnausweise ausgestellt werden und die Beschwerdeführerin kein Personal beschäftigt ( Urk. 8/K 1 6). Mangels anderweitiger Abrede ist schliesslich davon auszugehen, dass eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht.
Dass die Beschwerdeführerin auch
administrative Aufgaben erledigt, mit den Patienten selber Termine vereinbart und sich um die Akquise von Patien ten kümmert
– gemäss E-Mail von Dr. Y.___ vom 2 9. Oktober 2021 werden der Beschwerdeführerin offenbar zuweilen auch Patienten von Dr. Y.___ überwiesen (vgl. E. 3.3) - , lässt sodann keine zwingenden Rückschlüsse auf die Qualifikation der Tätigkeit als selbständig
- oder unselbständigerwerbend zu.
E. 4.2 Vor diesem Hintergrund ist i m Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach kaum je Zweifel bestünden, dass es sich um eine Arbeitnehmerin gemäss UVG handle, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR vorliege , von einer unselbständigen Erwerbst ätigkeit auszugehen. Sowohl Dr. Y.___ als auch die Beschwerdeführerin sind übereinstimmend von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen. Ein nach dem Unfallereignis fingierter Arbeits vertrag oder eine vergleichbare Konstellation liegt nicht vor.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 als delegierte Psychotherapeutin bei Dr. Y.___ tätig war . Als selbständigerwerbende Psychotherapeutin hätte sie bis Ende Juni 2022 keine Leistungen zulasten der OKP erbringen können (vgl. E. 1.4). Wie das Bundes gericht in E. 3.2 des Urteils K 76/02 vom 8. Juli 2003 erwogen hat, setzt die Leistungspflicht der OKP - s olange der Bundesrat die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht als Leistungserbringer anerkannt hat - eine klare, durch wirtschaftliche Abhängigkeit verstärkte Subordination voraus, damit die Tätig keit der delegierenden Ärztin zugerechnet werden kann, während es AHV -rechtlich genügt, wenn die Merkmale, welche für eine selbstständige oder für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, überwiegen . Hinweise dafür, dass Krankenversicherer ihre Leistungspflicht unter Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestritten hätten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Zudem ist auf BGE 144 V 111 betreffend eine (nicht delegierte) Psychotherapeutin zu ver weisen , wonach e ine ausgeprägte Eigenverantwortlichkeit bei der Erbringung der Dienst le istung Merkmal aller sogenannten freien Berufe bildet und beispielsweise ein zu leistender Infrastrukturbeitrag (namentlich für die Miete des Therapieraums) in der Höhe von etwa einem Drittel des von der Versicherten pro Sitzung verein nahmten Honorars sowie ein Inkasso- und Delkredere-Risiko noch nicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen
(BGE 144 V 111 E. 6.2.1 ff.). 5.
Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 6. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin
- als Arbeitnehmerin von Dr. Y.___
- obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Zur Prüfung der weiteren Anspruchs voraussetzungen und danach neuem Entscheid über den Leistungsanspruch ist d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hin weis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.
In Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ist die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barausl agen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 1 0. Mai 2022
aufgehoben und festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Ereignisses vom 2 6. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Zur Prüfung der weiteren Anspruchs voraussetzungen und danach neuem Entscheid über den Leistungsanspruch wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 7 S. 3). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00117
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
18. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1954,
lic. phil./eidg. anerkannte Psychotherapeutin,
ist seit dem 1. Mai 2003 im Bereich der delegierten Psychotherapie für
Dr. med. Y.___ , FMH Ps ychiatrie und Psychotherapie, tätig ( Urk. 8/K 1 6). Dr. Y.___
verfügt für ihre Praxis über einen Unfallversicherungsvertrag mit der Helsana U nfall AG (nachfo lgend: Helsana; vgl. Urk. 2 S. 2 ).
Am 2 6. Juni 2021 wurde X.___
in der Nähe von Freiburg im Breis gau von einer Zec ke gestochen . Am 5. Juli 2021 klagte sie über grippeartige Krankheitssymptome. Nach einem zwischenzeitlichen Nachlassen der Beschwerden verschlechterte sich ihr G esundheit s zustand massiv (Schaden meldung UVG vom 2. August 2021, Urk. 8/K1). Vom 2 4. Juli bis z um 4. August 2021 war
X.___ im
Gesundheitszentrum Z.___
in A.___
hospitalisiert. Die zuständigen Ärztinnen stellten eine Meningitis durch FSME-Virus fest ( Urk. 8/M5). Am 3. August 2021 erteilte die Helsana X.___ Kostengutsprache für
einen maximal dreiwöchigen
Rehabilitations aufenthalt ( Urk. 8/K7). Vom 4. b is zum 2 8. August
202 1 wurde X.___ in der Klinik B.___
der Zentren C.___
behandelt (Urk. 8/M8) . Am 2 8. September 2021 führte die Helsana mit X.___
eine persönliche
Besprechung betreffend Arbeitssituation durch ( Urk. 8/K 1 6). Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 (zugestellt auch an die Krankenversicherung) hielt die Helsana fest, dass X.___ im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 6. Juni 2021 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Es bestehe daher keine Unfall versicherungsdeckung bei der Helsana ( Urk. 8/K 1 7). Dagegen erhob X.___ am 2 0. Oktober respektive 2 9. November 2021 Einsprache ( Urk. 8/K20 und Urk. 8/K23) , welche die Helsana mit Entscheid vom 1 0. Mai 2022 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Juli 2022 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1a Abs. 1
lit . a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ein schliesslich der Heim arbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tät igen Personen nach diesem Gesetz o bligatorisch ver sichert.
Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen ( Art. 10 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Eine Person, welche in der AHV als unselbständigerwerbend betrachtet wird, ist von Ausnahmen und Sonderfällen abgesehen ( Art. 1a und 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), immer auch Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne des UVG
( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 10, mit Hinweisen zur Rechtsprechung ; vgl. auch Art. 1 UVV ). 1.2
1.2.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzu treffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis) . 1.2.2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit
1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz 1020). 1.3
Rechtsprechungsgemäss
wird
-
im Interesse eines umfassenden Versicherungs schutzes - der Arbeitnehmerbegriff gemäss
Art. 1a UVG
weiter ge fasst als jener des privaten Arbeitsrechts. Liegt zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Arbeit geber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) vor, so besteht daher kaum je Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer respektive eine Arbeitnehmerin gemäss UVG han delt . Gehen somit die Parteien des Vertrages übereinstimmend von einem Arbeitsvertrag aus, rechtfertigt es sich mit Blick auf den Schutzcharakter des UVG nur ganz aus nahmsweise, namentlich wenn der Arbeitsvertrag erst nach dem Unfallereignis fingiert wird, d ie Arbeit nehmereigenschaft nach Art. 1a UVG
zu verneinen. Anders zu entscheiden würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, da ansonsten plötzlich Personen, die sich über Jahre als nach UVG versichert hielten, ohne Vers icherungsschutz da stehen würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2018 vom 5. März 2019 E. 5.4.1 mit Hinweisen). 1.4
Eine delegierte Psychotherapie liegt vor, wenn die psychothera peutische Behand lung durch eine von einer Ärztin angestellte (nichtärztliche) Psychologin oder Psychotherapeutin in den Pra xisräumen dieser Ärztin und unter der en Auf si cht und Verantwortlichkeit als «ärztliche Behandlung» im Sinne des Bundes gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) erfolgt und sofern die betreffende therapeu tische Vorkehr nach den Geboten der ärztlichen Wissenschaft und Berufsethik sowie nach den Umständen des konkreten Falles an eine solche (un selbstständi ge) Hilfsperson de legierbar ist (BGE 125 V 284 E. 2a in Verbindung mit E. 4 ). Mit dem von der Rechtsprechung verwendeten, weit gefassten Kriterium des An stellungsverhältnisses kommt zum Ausdruck, dass ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR nicht erf orderlich ist. Ebenso wenig kann die AHV-rechtliche Qualifikation als selbstständig- oder a ls uns elb ständigerwerbend aus schlag gebend sein . Aus der Begriffsumschreibung der (unselbständigen) delegierten psychotherapeutischen Behandlung erhellt indessen - namentlich mit Blick auf deren Abgrenzung zur freiberuflichen psychotherapeutischen Tätigkeit
, dass ein wesentliches rechtliches oder tatsächliches Subordinationsverhältnis vorliegen muss, damit sie als Pflichtleistung anerkannt werden kann. Dieses Merkmal definiert sich nicht nur durch eine mehr oder weniger ausgeprägte organisatorische, sondern auch durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom delegierenden Arzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 141/01 vom 18. Juni 2003 E. 4.4).
Zu ergänzen ist , dass das ( mit BGE 107 V 46 als Übergangslösung eingeführte) Delegationsmodell im erwähnten Sinn mit Inkrafttreten der Änderungen der Ver ordnung über die Kr ankenversicherung (KVV) vom 19. März 2021 per 1. Juli 2022 durch das Anordnungsmodell abgelöst wurde (vgl. Änderung der Ver ordnung über die Krankenversicherung und der
Krankenpflege-Leistungs verordnung , Änderungen und Kommentar im Wortlaut, des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom März 2021, abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Ver sicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > Änderung KVV und KLV betreffend Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ) . Neu können
gemäss Art. 46 lit . g KVV (in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 KVG) auch psychologische
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf ärztliche An ordnung hin Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) erbringen , sofern sie den Beruf selbständig und auf eigene Rechnung aus üben. Sie werden
nunmehr als Leistungserbringer im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit . e KVG
zugelassen, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 50c
KVV erfüllen. Dies hat zur Folge, dass sie direkt mit dem Krankenversicherer
ab rechnen können . 1.5
D ie versicherungsmässige Voraussetzung d er Arbeitnehmereigenschaft respektive Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stellt
eine an spruch sbegründende Tatsache dar, für welche die Beweislast bei der leistungs ansprechenden Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2010 vom 2 2. Juni 2010 E. 4.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass
die Beschwerdeführerin zwar mit Dr. Y.___ am 1 5. April 2003
einen privat rechtlichen Arbeitsvertrag geschlossen habe
und Dr. Y.___
auf den Rechnungen der Ärztekasse an die Patienten als Leistungserbringerin erscheine . Gemäss der Internetseite «…» betreibe sie jedoch seit 2003 eine Tätigkeit in eigener psychotherapeutischer Praxis. Die Beschwerdeführerin akquiriere die Patienten und könne deren Betreuung auch ablehnen. Sie erledige d ie A dministration für die Patienten, vereinbare die Termine und entscheide über ihre Arbeitszeiten. Sie sei somit nur wenig in die Arbeitsorganisation von Dr. Y.___ eingebunden. Die Beschwerdeführerin trage das Ausfall- und Inkassorisiko sowie die Kosten für die Raummiete, Är ztekasse, das
Telefon,
Büromaterial, die Post, Weiterbildung, Fachliteratur/Anerkennungen und
Haft pflichtversicherung vollständig selbst. Diese Ausgaben
würden für das Jahr 2020 mit Fr. 20'382. 03 zu Buch e schlagen, was knapp einem D rittel ihrer Einnahmen ohne Abzüge entspreche. Die Aufwendungen bzw. Investitionen seien somit erheblich .
Dr. Y.___ sei sodann mit 3 % respektive 5 % am Umsatz beteiligt. Die Beschwerdeführerin erhalte keinen monatlichen Lohn, sondern der Honorar anspruch werde vierteljährlich abge rechnet. Anspruch auf einen 13. Monatslohn oder auf Ferien- und Feiertagsentschädigungen
be stehe nicht . Ferner komme die Beschwerdeführerin auch für sämtliche Soz ialversicherungsbeiträge selber auf.
Aufgrund des Gesagten würden die Merkmale , welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen würden , gegenüber jenen, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen würden ,
überwiegen . D ie Beschwerdeführerin sei damit nicht als Arbeitnehmerin zu qualifizieren. Über die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen werde in einem separaten Ve rfahren entschieden ( Urk. 2 S. 7 ff. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie unbestrittener massen einen Z eckenstich erlitten und sich deswegen in medizinische Behandlung habe begeben müssen und arbeitsunfähig gewesen sei. Unbestritten scheine ebenfalls, dass es sich dabei um Unfallfolgen handle. Seit dem 1 5. April 2003 sei die Beschwerdeführerin
als delegierte Psychotherapeut in bei Dr. Y.___ angestellt . Ein entsprechender Arbeitsvertrag sei aktenkundig. D a die Praxis von Dr. Y.___ klein sei, übernehme die
Beschwerdeführerin
auch administrative Auf gaben . B etreffend Qualifikation als selbständig- o der unselbständigerwerbend sei dies
irreleva nt . Die Zahlungen der Miete, der AHV-Beiträge etc. würden über das Konto von Dr. Y.___ erfolgen. Dass die Beschwerdeführerin Umsatz generiere, stelle kein Unternehmerrisiko dar. Im Wei teren sei ihr Einkommen
bei Dr. Y.___
– anders als die frühere n Einkünfte aus selbständige n Erwerbstätigkeiten – im individuellen Konto (IK) als Lohn abgerechnet worden. Dass
Dr. Y.___ und die Beschwerdeführerin prüfen würden , wer im Vergleich zu den Einnahmen welche Ausgaben generiere, sei branchenüblich. Die Buchhaltung lasse keinen Rück schluss auf das Beitragsstatut zu . Für eine teilzeitlich erwerbstätige delegierte Psychotherapeutin sei es
nicht unüblich, dass diese ihre Tätigkeit eigenständig plane und diesbezüglich nicht weisungsgebunden sei. Die Weisungsgebundenheit sei dann relevant, wenn es um die medizinische Patientenbehandlung gehe. Schliesslich könne auch der Umstand, dass das Einkommen der Beschwerde führerin vom Geschäftsergebnis abhängig sei, nicht als Argument gegen das Vor liegen einer unselbständigen Tätigkeit gelten. Es gebe diverse
Arbeitnehmer andere r Branchen, so zum Beispiel im Bereich
der Versicherungsakquisition, welche ebenfalls auf diese Weise entlöhnt würden. Es sei somit
von einem Arbeitsverhältnis auszugehen
( Urk. 1 S. 4 ff. ). 2.3
Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort darauf hin , dass die Frage, ob der am 2 6. Juni 2021 erlittene Zeckenstich einen Unfall im Rechtssinne darstelle und ob dessen Folgen von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien , nicht Gegenstand des Einsprache- und vorli egenden Beschwerdeverfahrens bilde ( Urk. 7 S. 3). 3. 3.1
Aktenkundig ist, dass Dr. Y.___ und die Beschwerdeführerin am 1 5. April 2003 einen schriftlichen « Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR » mit B eginn 1. Mai 2003 abschloss en. Gegenstand des Vertrags
bilde der Bereich der delegierten P sychotherapie , soweit er durch die obligatorische Kranken versicherung ( Grundversicherung ) übernommen werde . Die Übernahme der ein zelnen delegierten Psychotherapie n erfolge im gegenseitigen E inverständnis. Gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse werde durch die Arbeitgeberin Rechnung gestellt. Die Arbeitgeberin übernehme den Entschädigungsansatz für die Übernahme der Therapie, wie er von der leistungspflichtigen Krankenkasse ausgerichtet werde und einbringlich sei. Über den Honoraranspruch werde vierteljährlich abgerechnet ( Urk. 8/K 1 6). 3.2
Im Rahmen der persönlichen Besprechung vom 2 8. September 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr aktuelles Arbeitspensum ca. 40 % bzw. 12 Stunden pro Woche (schwankend) betrage. Die Therapiegespräche würden in der Gemeinschaftspraxis von Dr. Y.___ durchgeführt. Zu Hause führe sie keine Therapien durch. Sämtliche Honorare würden nicht privat, sondern über Dr. Y.___ abgerechnet. Die Besc hwerdeführerin akquiriere und rechne gegen über der Ärztekasse selbst ab; dies unter der Schirmherrschaft von Dr. Y.___ . Die Zahlung der Ärztekasse erfolge auf ein PC-Konto von Dr. Y.___ . Die Beschwerdeführerin habe jedoch eine Vollmacht über dieses Konto. Die gesamte Administration für ihre Patienten erledige die Beschwerdeführerin. Die Arbeit nehmer- und Arbeitgeberbeiträge für AHV, IV, EO und KTG bezahle sie selbst . Ende Jahr erstelle die Beschwerdeführerin eine Zusammenstellung mit den Ein künften und Ausgaben. Danach erfolge mit Dr. Y.___ die interne Verrechnung, wer wem wie viel bezahlen müsse oder wer von wem eine Rückerstattung erhalte. Die in der Erfolgsrechnung erwähnten Supervisionen würden extern erfolgen. Die «5 % resp. 3 % Umsatzbeteiligung Anouk» gemäss Erfolgsrechnung seien für den mündlichen Austausch und die Unterzeichnung der Berichte an die Krankenkassen geschuldet . Die in der Erfolgsrechnung erwähnte Medisuisse
betreffe die AHV-Beiträge. Wie die Arbeitgeberin auf einen Stundenlohn von Fr. 90.-- komme und wo das stehe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Der Lohn werde aufgrund der selbst erwirtschafteten Einnahmen, welche über d ie Ärzte kasse abgerechnet würden , bestimmt . Anspruch auf einen 1 3. Monatslohn oder eine Ferien-/Feiertagsentschädigung bestehe nicht . Die notwen d igen Abrechnungen gegenüber der Ausgleichs kasse erstelle Dr. Y.___ . Dr. Y.___ und die Beschwerdeführerin hätten bei der Helsana eine Krankentaggeldversicherung abges chlossen. Falls ein Patient die Rechnungen nicht bezahle, trage die Beschwerdeführerin das Ausfall- und Inkassorisiko. Die Beschwerdeführerin erfasse keine Arbeitszeit. Sie habe keine fremdbestimmten fixen Arbeitszeiten. Sie arbeite je nach Terminen mit ihren Patienten und vereinbare diese Termine selbst. Die Abrechnungen gegenüber der Ärztekasse erstelle die Beschwerde führerin ebenfalls selbst . Auf den Rechnungen der Ärztekasse an die Patienten erscheine als Leistungserbringerin Dr. Y.___ . Die Ärztekasse führe jedoch auf den Namen der Beschwerdeführerin ein Konto. Die Kosten der Ärztekasse würden vom Honorar direkt abgezogen. Gegenüber den Steuerbehörden deklariere sich die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin. Das Wort «eigene» Praxis auf ihrer Webseite könn e man streichen. Sie habe keine eigenen Praxisräume. Für die Miete der Praxisräume bezahle sie
Dr. Y.___ monatlich Fr. 832.50 bzw. jährlich Fr. 9'990.--. Für die Weiterbildung/Fachliteratur würden Kosten von Fr. 1'400.-- anfallen. Angestellte beschäftige die Beschwerdeführerin nicht. Steuer- und AHV-mässig liege keine selbständige E rwerbstätigkeit vor ( Urk. 8/K16 ). 3.3
Dr. Y.___ erklärte im an die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom 2 9. Oktober 2021, dass die Beschwerdeführerin sehr viele administrative Aufgaben selber durchführe (Erfassen der Patienten-Sitzungen auf dem Ärztekasse-Unterkonto, Einzahlen der AHV- akonto -Beiträge, Überweisen des Mietanteils). Dies e Zahlungen würden alle über das
D.___ -Konto getätigt, welches auf Dr. Y.___ laute. Das Akquirieren von neuen Patienten erfolge häufig dur ch die Beschwerdeführerin selbst . Der « Psychotherapeu t I nnen Verein Winterthur » (PVR ) sei für die nach Therapeutinnen oder Therapeuten suchenden Personen eine wichtige Plattform. Dort werde jeweils darauf hin gewiesen , ob eine Delegation zuhanden der Grundversicherung mög lich sei. Ein grosser Teil der Psychologinnen und Psychologen
verfüge über diese wichtige Option ( Urk. 3). 4. 4.1
Aufgrund der dargelegten Akten ergibt sich, dass im Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Psychotherapeutin für Dr. Y.___ sowohl Merkmale für eine selbständige als auch Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben sind.
Für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht im Wesentlichen , dass die Beschwerdeführerin über eine eigene Webseite verfügt, keine vor gegebenen Arbeitszeiten hat, die Arbeitszeit nicht erfasst, d as Inkassorisiko trägt – im A rbeitsvertrag
wurde festgelegt , dass sie nur für die einbringlichen Honorare entschädigt werde (vgl. E. 3.1) - , und gemäss Erfolgsrechnung 2020 gemessen an den Ein nahmen gemäss Ärztekasse von Fr. 55'261.70 hohe Ausgaben bzw. Investitionen von Fr. 20'382.03 (insbesondere für die Miete des Therapieraums ,
Supervisionen,
Weiterbildung/Fachliteratur, Mitgliedschaften/Anerkennungen, Telefon Mobile/Internet und
die Haftpflichtversicherung , Urk. 8/K 1 6) hatte . Hinzu kommt, dass
der Lohn vierteljährlich ausgerichtet wird und vollständig umsatzabhängig ist . Ferner ist
Dr. Y.___ am Umsatz der Be schwerdeführerin beteiligt und diese bezahlt die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der Sozialversicherungen selbst.
Für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit spricht dagegen im Wesentlichen , dass die Beschwerdeführerin und
Dr. Y.___ am 1 5. April 2003
explizit einen Arbeitsvertrag abgesc hlossen haben , die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit für Dr. Y.___
seither in einem
mehr oder weniger konstanten
Teilzeit pensum ausübt (vgl. Urk. 8/K13 ) ,
die Rechnungen an die Patienten im Namen von Dr. Y.___
gestellt werden und die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten von Dr. Y.___ ausübt . Dies deutet auf eine gewisse arbeits organisatorische Abhängigkeit hin. Weiter unterzeichnet Dr. Y.___ die Berichte der Beschwerdeführer in und kontrolliert auch deren Abrechnungen. Hier liegt – zumindest im Sinne einer Qualitätskontrolle - ein Weisungsrecht
v or . Zudem ist dies Ausdruck der
Verantwortlichkeit der delegierenden Ärztin und ihrer Pflicht zur direkten Aufsicht ihrer Hilfspersonen (vgl. E. 1.4) , mithin eines Subordinationsverhältnisses . Hinzu kommt, dass das Einkommen der Beschwerdefü hr erin bei der Ausgleichskasse se it 2003 als Lohn gemeldet wird , Lohnausweise ausgestellt werden und die Beschwerdeführerin kein Personal beschäftigt ( Urk. 8/K 1 6). Mangels anderweitiger Abrede ist schliesslich davon auszugehen, dass eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht.
Dass die Beschwerdeführerin auch
administrative Aufgaben erledigt, mit den Patienten selber Termine vereinbart und sich um die Akquise von Patien ten kümmert
– gemäss E-Mail von Dr. Y.___ vom 2 9. Oktober 2021 werden der Beschwerdeführerin offenbar zuweilen auch Patienten von Dr. Y.___ überwiesen (vgl. E. 3.3) - , lässt sodann keine zwingenden Rückschlüsse auf die Qualifikation der Tätigkeit als selbständig
- oder unselbständigerwerbend zu. 4.2
Vor diesem Hintergrund ist i m Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach kaum je Zweifel bestünden, dass es sich um eine Arbeitnehmerin gemäss UVG handle, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR vorliege , von einer unselbständigen Erwerbst ätigkeit auszugehen. Sowohl Dr. Y.___ als auch die Beschwerdeführerin sind übereinstimmend von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen. Ein nach dem Unfallereignis fingierter Arbeits vertrag oder eine vergleichbare Konstellation liegt nicht vor.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 als delegierte Psychotherapeutin bei Dr. Y.___ tätig war . Als selbständigerwerbende Psychotherapeutin hätte sie bis Ende Juni 2022 keine Leistungen zulasten der OKP erbringen können (vgl. E. 1.4). Wie das Bundes gericht in E. 3.2 des Urteils K 76/02 vom 8. Juli 2003 erwogen hat, setzt die Leistungspflicht der OKP - s olange der Bundesrat die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht als Leistungserbringer anerkannt hat - eine klare, durch wirtschaftliche Abhängigkeit verstärkte Subordination voraus, damit die Tätig keit der delegierenden Ärztin zugerechnet werden kann, während es AHV -rechtlich genügt, wenn die Merkmale, welche für eine selbstständige oder für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, überwiegen . Hinweise dafür, dass Krankenversicherer ihre Leistungspflicht unter Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestritten hätten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Zudem ist auf BGE 144 V 111 betreffend eine (nicht delegierte) Psychotherapeutin zu ver weisen , wonach e ine ausgeprägte Eigenverantwortlichkeit bei der Erbringung der Dienst le istung Merkmal aller sogenannten freien Berufe bildet und beispielsweise ein zu leistender Infrastrukturbeitrag (namentlich für die Miete des Therapieraums) in der Höhe von etwa einem Drittel des von der Versicherten pro Sitzung verein nahmten Honorars sowie ein Inkasso- und Delkredere-Risiko noch nicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen
(BGE 144 V 111 E. 6.2.1 ff.). 5.
Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 6. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin
- als Arbeitnehmerin von Dr. Y.___
- obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Zur Prüfung der weiteren Anspruchs voraussetzungen und danach neuem Entscheid über den Leistungsanspruch ist d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hin weis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.
In Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ist die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barausl agen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 1 0. Mai 2022
aufgehoben und festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Ereignisses vom 2 6. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Zur Prüfung der weiteren Anspruchs voraussetzungen und danach neuem Entscheid über den Leistungsanspruch wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl